Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. März 2013 - L 6 AS 623/11
Gericht
1. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.09.2011 sowie der Bescheid des Beklagten vom 20.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2011 abgeändert.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 11.11.2010 teilweise zurückzunehmen und für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.01.2011 den Klägern zu 1 und 2 Leistungen in Höhe von jeweils 464,25 € sowie den Klägern zu 3 und 4 in Höhe von jeweils 167,25 € sowie für den Zeitraum vom 01.03. bis 30.04.2011 den Klägern zu 1 und 2 Leistungen in Höhe von monatlich jeweils 337,43 € sowie den Klägern zu 3 und 4 in Höhe von monatlich jeweils 121,57 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat den Klägern ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
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Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2011; sie wenden sich insbesondere gegen die Berücksichtigung von Elterngeld als Einkommen.
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Der 1989 geborene Kläger zu 1 ist mit der 1989 geborenen Klägerin zu 2 verheiratet. Die Klägerin zu 3 (geboren … 2009) und der Kläger zu 4 (geboren … 2010) sind ihre Kinder. Seit 01.05.2010 und im streitigen Zeitraum wohnten sie im Bezirk des Beklagten. Für ihre Wohnung (Wohnfläche 75 m², Baujahr 1962) waren eine Kaltmiete von 365,00 €, Kosten für Heizung von 100,00 € und Nebenkosten von 80,00 € monatlich zu zahlen. Die Wohnung wurde über eine Gaszentralheizung beheizt, über welche auch die Versorgung mit Warmwasser ohne getrennte Verbrauchserfassung erfolgte.
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Die Kläger sind irakische Staatsangehörige und verfügten im hier streitigen Zeitraum über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Für die Kläger zu 3 und 4 wurde Kindergeld in Höhe von (i.H.v.) 368,00 € monatlich an den Kläger zu 1 gezahlt. Die Klägerin zu 2 erhielt für den Kläger zu 4 im streitigen Zeitraum Elterngeld i.H.v. 375,00 € (300,00 € Mindestbetrag, 75,00 € Zuzahlung Geschwisterbonus) gemäß Bescheide der Stadtverwaltung N vom 26.10.2010 - Eingang bei dem Beklagten am 27.10.2010 - und 25.01.2011. Die Zahlung für den Zeitraum vom 10.12.2010 bis 09.01.2011 erfolgte am 15.12.2010, für den Zeitraum vom 10.01. bis 09.02.2011 am 01.02.2011, für den Zeitraum vom 10.02. bis 09.03.2011 am 15.02.2011, für den Zeitraum vom 10.03. bis 19.04.2011 am 15.03.2011 und für den Zeitraum vom 10.04. bis 09.05.2011 am 15.04.2011. Über sonstiges Einkommen und über Vermögen verfügten die Kläger nicht.
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Die Kläger erhielten von der Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitsuchende, Job-Center Neuwied (ARGE) als Rechtsvorgängerin des Beklagten Leistungen ab dem 01.05.2010. Mit Bescheid vom 07.10.2010 bewilligte die ARGE für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 Leistungen i.H.v. monatlich 1.193,12 €. Für die Kläger zu 1 und 2 legte die ARGE Regelleistungen von jeweils 323,00 €, für die Kläger zu 3 und 4 Sozialgeld i.H.v. jeweils 215,00 € und für Kosten der Unterkunft (KdU) einen Betrag von 485,12 € (kopfteilig 121,28 €) als Bedarf zugrunde. An Einkommen setzte sie bei den Klägern zu 3 und 4 jeweils das Kindergeld von 184,00 € von den Regelleistungen ab.
- 5
Mit Bescheid vom 11.11.2010 teilte die ARGE den Klägern mit, dass aufgrund des Elterngeldbescheides Änderungen eingetreten seien, die zur Neuberechnung der Leistungen führten. Für November und Dezember 2010 gewährte sie Leistungen i.H.v. 1.148,12 €, berücksichtigte ein zusätzliches Einkommen von 75,00 € und zog eine Pauschale von 30,00 € ab. Für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2011 berücksichtigte sie das Kindergeld von 368,00 € sowie das Elterngeld i.H.v. 375,00 € als monatliches Einkommen, zog eine Pauschale von 30,00 € ab und bewilligte nunmehr monatliche Leistungen von 848,12 €. Die Kläger legten gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch ein.
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Gegen einen weiteren Bescheid vom 11.11.2010, der Leistungen für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.10.2010 in geänderter Höhe festsetzte, erhoben die Kläger Widerspruch und stellten für den Zeitraum ab dem 01.01.2010 einen Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Mit Bescheid vom 20.01.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 01.11. bis 31.12.2010 i.H.v. monatlich 1.188,60 € und für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2011 i.H.v. 888,60 € (Regelleistungen für die Kläger zu 1 und 2 jeweils 323,00 €, Sozialgeld für die Kläger zu 3 und 4 jeweils 215,00 €, KdU nunmehr jeweils 131,40 € [insgesamt 525,60 €]) bei unveränderter Berücksichtigung von Einkommen. Außerdem berechnete er die KdU aufgrund des Antrags nach § 44 SGB X für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis 31.01.2011 neu bei einer Nachzahlung von 222,53 € und einer Rückforderung im Januar 2011 von 8,43 € für den Zeitraum vom 01.08. bis 30.11.2010 (Überzahlung jeweils monatlich 45,00 €, Nachzahlung für August 2010 44,47 €, Nachzahlung für September und Oktober 2010 43,31 €, Nachzahlung für November 2010 40,48 €). Hieraus errechnete er einen Nachzahlungsbetrag von 241,10 € (richtig: 214,10 €). Mit zwei weiteren Bescheiden vom 20.01.2011 berechnete er die Leistungen für den Zeitraum vom 01.05 bis 31.08.2010 und vom 01.08. bis 31.10.2010 neu.
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Die Kläger erhoben Widerspruch mit dem Begehren, höhere Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und höhere Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 01.01.2011 zu erhalten. Der Beklagte wies den Widerspruch am 29.03.2011, abgesandt am 31.03.2011, zurück.
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Die Kläger haben am 02.05.2011 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Koblenz erhoben und die Gewährung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2011 ohne Anrechnung von Elterngeld begehrt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.09.2011 abgewiesen. Ein Anspruch auf Leistungen im streitigen Zeitraum ohne Anrechnung von Elterngeld als Einkommen der Klägerin zu 2 stehe den Klägern nicht zu. Die gesetzlichen Neuregelungen ab 01.01.2011 seien nicht verfassungswidrig, da eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht gegeben sei.
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Gegen das ihnen am 17.10.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 17.11.2011 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, dass der Sinn und Zweck des Elterngeldes durch die Anrechnung unterlaufen werde und zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II führe. Die finanziellen Nachteile seien für sie unzumutbar und es liege auch ein Verstoß gegen Art. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip vor. Zudem sei ihr Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt. Eine Korrektur durch den Gesetzgeber sei erforderlich. Zumindest müsse ihnen ein Grundfreibetrag von monatlich 100,00 € gewährt werden.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.09.2011 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 20.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2011 abzuändern, den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 11.11.2010 teilweise zurückzunehmen und zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.04.2011 um 300,00 € monatlich höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Neuregelungen zur Anrechnung von Elterngeld seien durch den Gesetzgeber erlassen worden. Eine Anhörung nach § 24 SGB X sei nicht erforderlich gewesen.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Archivakte S 11 AS 28/11 ER sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Den Klägern steht für die Zeiträume vom 01.01. bis 31.01. und vom 01.03. bis 30.04.2011 ein Anspruch auf Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu. Der Beklagte ist zu verpflichten, den Bescheid vom 11.11.2010 teilweise zurückzunehmen und für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.01.2011 den Klägern zu 1 und 2 Leistungen i.H.v. jeweils 464,25 € sowie den Klägern zu 3 und 4 i.H.v. jeweils 167,25 € sowie für den Zeitraum vom 01.03. bis 30.04.2011 den Klägern zu 1 und 2 Leistungen i.H.v. monatlich jeweils 337,43 € sowie den Klägern zu 3 und 4 i.H.v. monatlich jeweils 121,57 €, insgesamt von weiteren Leistungen i.H.v. 433,20 €, zu gewähren. Hinsichtlich der Zuerkennung von noch höheren monatlichen Leistungen hat die Berufung keinen Erfolg. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 20.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2011 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 20.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2011, soweit er die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2011 geregelt hat. Die Kläger machen mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) die Zuerkennung von um 300,00 € monatlich höheren Leistungen in diesem Zeitraum geltend und begehren die Verpflichtung des Beklagten (§ 54 Abs. 1 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R -, SozR 4-4300 § 122 Nr. 8) zur teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 11.11.2010. Dieser Bescheid wurde von den Klägern nicht mit einem Widerspruch angefochten, ist damit bestandskräftig geworden und hat außerdem die Gewährung von niedrigeren Leistungen als im Bescheid vom 20.01.2011 geregelt. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf abtrennbare selbständige Ansprüche ist nicht erfolgt. Damit sind alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grund und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R -, SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 17 Rn. 12). Eine Begrenzung der Prüfung auf die Frage der Anrechnung von Elterngeld als Einkommen ist damit nicht möglich.
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Gegenstand der materiell-rechtlichen Prüfung ist, ob der Beklagte zutreffend mit dem Bescheid vom 20.01.2011 als begünstigende Regelung den bestandskräftigen Bescheid vom 11.11.2010 für den hier streitigen Zeitraum gemäß § 44 Abs. 1 und 2 SGB X lediglich insoweit zurücknehmen musste, als er den Klägern nunmehr höhere Leistungen in Höhe von monatlich 888,60 € bewilligt hatte. Einer vor Erlass des Bescheides vom 20.01.2011 vorzunehmenden Anhörung nach § 24 SGB X bedurfte es damit nicht. Bei Erlass des Bescheides vom 11.11.2010, der den Bescheid vom 07.10.2010 abgeändert hat, ist das Recht teilweise unrichtig angewandt worden und es ergibt sich daraus ein höherer monatlicher Leistungsanspruch für die Kläger in den Zeiträumen vom 01.01. bis 31.01. und vom 01.03. bis 30.04.2011 als vom Beklagten und vom SG zugrunde gelegt.
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Die Kläger erfüllten im streitigen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II (in der Fassung [i.d.F.] des Gesetzes vom 24.03.2011, BGBl. I 453). Die Kläger zu 1 und 2 hatten das fünfzehnte Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht, sie waren erwerbsfähig, hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der erteilten Aufenthaltserlaubnis und waren auch hilfebedürftig. Die Kläger zu 3 und 4 bildeten mit ihnen eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 und 3 Nrn. 1, 3 a und 4 SGB II). Gesichtspunkte für den Ausschluss von Leistungen sind nicht gegeben. Den Klägern steht ein höherer Anspruch auf Leistungen für Januar, März und April 2011 zu, da sie in weitergehendem Maße hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und § 9 [i.d.F. des Gesetzes a.a.O.] SGB II) waren.
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Nach § 19 Abs. 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes a.a.O.) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte - die Kläger zu 1 und 2 - Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben - die Kläger zu 3 und 4 - erhalten Sozialgeld, soweit sie - wie hier - keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
- 21
Der den Klägern zu 1 und 2 zustehende Regelbedarf betrug im streitigen Zeitraum monatlich 328,00 € (§ 20 Abs. 4 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.2011, BGBl. I 453) und das Sozialgeld für die Kläger zu 3 und 4 belief sich auf monatlich 215,00 € (§ 23 Nr. 1 i.V.m. § 77 Abs. 4 Nr. 2 SGB II i.d.F. des Gesetzes a.a.O.).
- 22
Zusätzlich stehen den Klägern Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes a.a.O.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt z.B.: Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R -, Juris) ist die Angemessenheit unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Vorliegend bestehen zur Überzeugung des Senats keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft. Die Kläger wohnten in einer Wohnung mit einer Wohnfläche von 75 m² und nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Rheinland-Pfalz (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R -, SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 34 Rn. 22) hätte ihnen für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern eine Fläche von bis zu 90 m² zugestanden. Dass die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, der sich in der Wohnungsmiete von 365,00 € und den Nebenkosten von 80,00 € niederschlägt, nicht entsprach, ist angesichts der Miethöhe nicht ersichtlich. Davon geht offenbar auch der Beklagte nicht aus.
- 23
Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung gehören gemäß der vertraglichen Vereinbarung der Kläger mit dem Vermieter die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen von 100,00 €. Eine Minderung um die Kosten der zentralen - wie hier - Warmwasserbereitung ist seit 01.01.2011 nicht mehr vorzunehmen, sondern der Bedarf ist insoweit in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II umfasst (vgl. Brehm/Schifferdecker, SGb 2011, 505, 506). Die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten ist unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen. Eine Pauschalierung ist nicht zulässig.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes ist auf den "bundesweiten Heizspiegel" - ein kommunaler Heizspiegel war vorliegend nicht vorhanden - zurückzugreifen. Der maßgebliche Grenzwert ist dann das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R -, SozR 4- 4200 § 22 Nr. 25; Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -, SozR 4- 4200 § 22 Nr. 23). Vorliegend überstiegen die Heizkosten der Kläger den maßgebenden Grenzwert des zugrunde liegenden bundesweiten Heizspiegels 2011 nicht. Selbst unter Berücksichtigung der höchstmöglichen Gebäudefläche von >1000 m² erreichte der im Falle der Kläger zugrunde zu legende Wert von 13,33 € (1.200,00 € jährliche Heizkosten dividiert durch 90 m²) nicht den dann maßgebenden Grenzwert von 14,90 € bei einer Gasheizung. Sonstige Gesichtspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beklagte den Klägern zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt hat, dass er von unangemessenen Heizkosten ausgeht. Den Klägern war es daher subjektiv nicht möglich, ihre Heizkosten zu senken (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II; BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R -, Juris Rn. 22). Demgemäß hat der Beklagte im streitigen Zeitraum Kosten der Unterkunft i.H.v. monatlich 545,00 € zu übernehmen. Diese Wohnkosten sind anhand der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen, d.h. auf jeden Kläger entfallen 136,25 €.
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Der Bedarf der Kläger zu 1 und 2 belief sich im hier streitigen Zeitraum auf jeweils monatlich 464,25 € und der Bedarf der Kläger zu 3 und 4 auf jeweils monatlich 351,25 €. Anhaltspunkte für einen Mehrbedarf sind nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar.
- 26
Bei der Berücksichtigung von Einkommen hat der Beklagte zu Recht das den Klägern zu 3 und 4 gewährte Kindergeld in Höhe von jeweils 184,00 € abgesetzt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II i.d.F des Gesetzes vom 24.03.2006, BGB I 558 und ab 01.04.2011 gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.2011, BGBl I 453). Abzugsbeträge für eigene Versicherungen der Kläger zu 3 und 4 (§ 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II; § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
) sind nicht geltend gemacht worden. Der Kläger zu 1 erzielte im streitigen Zeitraum kein Einkommen.
- 27
Zu Recht hat der Beklagte bei der Klägerin zu 2 das Elterngeld abzüglich der Versicherungspauschale (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V) als Einkommen berücksichtigt. Aufgrund der Aufhebung des § 11 Abs. 3a SGB II mit Wirkung zum 31.12.2010 (Gesetz vom 09.12.2010, BGBl I 1885) ist das Elterngeld als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 anzusetzen. Gleichzeitig sieht § 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der ab 01.01.2011 anzuwenden Fassung eine Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II vor. Der Gesetzgeber hat die Aufhebung der Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes damit begründet, dass dem Umstand Rechnung getragen werde, dass der Bedarf des betreuenden Elternteils und der des Kindes im System der Grundsicherung durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen, ggf. einschließlich des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende, umfassend gesichert und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird. Die vorübergehende Übernahme der Betreuung des Kindes werde daher auch in diesem Leistungssystem unterstützt. Die Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Berechnung der Leistungen sei daher auch in den Wirkungen vertretbar, da grundsätzlich jedes Einkommen angerechnet werde (vgl. BT-Drs. 17/3030 zu Art. 13 vom 27.09.2010).
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Zwar gelten damit im Ergebnis unterschiedliche Voraussetzungen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II einerseits und für fast alle übrigen Berechtigten andererseits und die Betreuungs- und Erziehungsleistung wird im SGB II nicht gesondert betragsmäßig honoriert (vgl. dazu Dau, jurisPR-SozR 2/2012 Anmerkung 2). Allerdings ist dies zur Überzeugung des Senats nicht verfassungswidrig und verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen Art. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber durfte sich daran orientieren, dass die Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes einen tatsächlichen Anreiz darstellt, eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes zu unterbrechen. Denjenigen, wie die Klägerin zu 2, die keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollte das Elterngeld nicht auch nur teilweise anrechnungsfrei belassen werden. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist sachlich gerechtfertigt und die Gesetzesänderung, die mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingegriffen hat, ist verfassungsrechtlich zulässig und genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip (vgl. ebenso Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012, L 12 AS 2089/11 B - Juris; Beschluss vom 02.04.2012- L 19 AS 57/12 B-, Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2012- L 14 AS 1607/12 NZW -, Juris).
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Bei der vorliegend anzustellenden gemischt horizontalen - vertikalen Berechnung (vgl. hierzu Thie/Schoch in LPK - SGB II, 4. Auflage § 9 Rn. 38 ff.) ist das den Klägern zu 3 und 4 gewährte Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II ausschließlich als ihr Einkommen anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 7/06 R -, SozR 4 - 4200 § 11 Nr. 10). Es verbleibt damit ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.263,00 € (464,25 + 464,25 + 167,25 + 167,25). Nach dem anzuwendenden Zuflussprinzip (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R -, SozR 4 - 4200 § 11 Nr. 19) ist das Elterngeld als Einkommen der Klägerin zu 2 im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Im Januar 2011 ist ihr kein Elterngeld, im Februar 2011 750,00 € und im März sowie April 2011 jeweils 375,00 € zugeflossen. Dieses anzurechnende bereinigte Einkommen der Klägerin zu 2 i.H.v. 720,00 € im Februar 2011 und i.H.v. 345,00 € im März und April 2011 ist prozentual (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen.
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Für Januar 2011 stehen den Klägern zu 1 und 2 Leistungen i.H.v. jeweils 464,25 € sowie den Klägern zu 3 und 4 i.H.v. jeweils 167,25 €, insgesamt 1263,00 €, zu. Für die übrigen Monate ist das Elterngeld nach Maßgabe eines prozentualen Hilfebedarfs der Kläger zu 1 und 2 von jeweils 36,76 % und der Kläger zu 3 und 4 von jeweils 13,24 % vom Gesamtbedarf aufzuteilen. Für Februar 2011 ergibt dies ein anzurechnendes Einkommen bei den Klägern zu 1 und 2 von jeweils 264,67 € und bei den Klägern zu 3 und 4 von jeweils 95,32 € (§§ 41 Abs. 2 Satz 2, 77 Abs. 14 SGB II) und damit ein jeweiliger Leistungsanspruch von 199,58 € (Kläger zu 1 und 2) sowie von 71,93 € (Kläger zu 3 und 4), insgesamt 543,02 €. Die ihnen von dem Beklagten bewilligten Leistungen (jeweils 315,81 €
und jeweils 108,25 € ) überstiegen jeweils diese Einzelansprüche, weshalb sich ein höherer Anspruch nicht ergibt. Für März und April 2011 beläuft sich das anzurechnende Einkommen bei den Klägern zu 1 und 2 auf jeweils 126,82 € und bei den Klägern zu 3 und 4 auf jeweils 45,68 €. Den Klägern zu 1 und 2 stehen damit Leistungen in diesen Monaten i.H.v. monatlich jeweils 337,43 € und den Klägern zu 3 und 4 von monatlich 121,57 €, insgesamt 918,00 € zu. Den Klägern sind damit für die Zeiträume vom 01.01. bis 31.01. und vom 01.03. bis 30.04.2011 insgesamt höhere Leistungen von 433,20 € zu gewähren. Der Beklagte ist insoweit zur Rücknahme des Bescheides vom 11.11.2010 zu verpflichten.
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Die von dem Beklagten bei der Gewährung für Leistungen für Januar 2011 vorgenommene Absetzung einer saldierten Überzahlung von 8,43 € ist nicht möglich. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) lagen nicht vor, da es an einer Pfändbarkeit fehlte (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 26/10 R-, SozR 4 - 1200 § 46 Nr. 3 Rn. 13). Ein Erstattungs- bzw. Ersatzanspruch des Beklagten gegen die Kläger hätte nur bestanden, wenn er durch einen Bescheid geltend gemacht worden wäre. Dies war vorliegend nicht der Fall. Eine Saldierung von Guthaben in einzelnen Monaten mit Überzahlungen in anderen Monaten entspricht nicht dem Gesetz und läuft den Vorschriften der §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) entgegen, die eine (Teil-) Aufhebung nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2007- B 11b AS 15/06 R-, SozR 4 - 4200 § 11 Nr. 5 Rn. 42).
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Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge - a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, - b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
- 4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, - 5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, - 7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, - 8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
- 1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - 2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, - 3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder - 4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
- 1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent, - 2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und - 3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
- 1.
von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, - 2.
von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, - 3.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in Höhe eines Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens, mindestens 5 Euro, für die zu einem geförderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beiträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; der Prozentwert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte je zulageberechtigtes Kind im Haushalt der oder des Leistungsberechtigten, - 5.
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 5 im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.
(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
- 1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder - 2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.