Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Nov. 2008 - L 3 AS 76/07

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2008:1125.L3AS76.07.0A
25.11.2008


Tenor

1. Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 11.01.2007 geändert und der Beigeladene wird verurteilt, dem Kläger für das Schuljahr 2005/2006 für die Kosten der Schulbücher einen Betrag in Höhe von 139,20 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Der Beigeladene trägt die außergerichtliche Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kosten für Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006 streitig.

2

Der am … 1990 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Mutter eine Wohnung in D.. Die Mutter des Klägers besucht seit dem Wintersemester 2000/2001 die Universität M. und bezieht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Ergänzend erhält sie von der Beklagten Leistungen für Mehrbedarfe bei Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II.

3

Der Kläger besuchte im Schuljahr 2005/2006 die 9. Klasse des T. -Gymnasium in L.. Den Schülern seiner Klassenstufe wurde eine Liste mit für die 9. Klasse erforderlichen Schulbüchern ausgehändigt. Entsprechend dieser Liste kaufte der Kläger das Geschichtsbuch "Geschichte und Geschehen C 3" zum Preis von 23,20 €, das Mathematikbuch "Lambacher Schweizer 9" zum Preis von 21,20 €, das Buch für Bildende Kunst "Sehen, Verstehen, Gestalten III" für 22,50 €, das Kursbuch Religion für 18,95 €, für den Deutschunterricht ein Sprach- und Lesebuch für 23,95 € sowie ein Arbeitsheft für 8,50 € sowie für den Lateinunterricht das PONS Wörterbuch für Schule für 24,50 €. Weiterhin erwarb er ergänzend zu dem Mathematikbuch "Lambacher Schweizer" ein Arbeitsheft für 5,90 €. Am 31.08.2005 legte der Kläger die Rechnungen für die Schulbücher bei der Beklagten vor und beantragte unter Anrechnung des erhaltenen Lernmittelgutscheins in Höhe von 59,00 € die Kostenübernahme für die Schulbücher in Höhe von 89,70 €.

4

Mit Bescheid vom 08.09.2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für Schulbücher ab. Mangels einer Anspruchsgrundlage könne die beantragte Leistung nicht als Zuschuss bewilligt werden. Die zusätzlich zur Regelleistung bewilligungsfähigen Leistungen seien in § 23 Abs. 3 SGB II abschließend geregelt. Schulbücher oder andere denkbare "Sonderbedarfe" seien hier nicht genannt. Der Bedarf für Schulbücher werde vom Gesetzgeber als Bestandteil der Regelleistung gesehen und sei deshalb aus diesen Mitteln zu bestreiten. Zugleich bot die Beklagte dem Kläger jedoch die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II an. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15.09.2005 Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, die Übernahme der Kosten für Schulbücher stelle für ihn eine unbillige Härte dar. Der Lehrmittelgutschein für die Klassenstufe 9 der Gymnasien in Rheinland-Pfalz betrage lediglich 59,00 €. Die Schulbuchlisten und der Differenzbetrag zum Gutschein würden von Schule zu Schule erheblich variieren. Diese finanziellen Schwankungen könnten keinesfalls aus der Regelleistung abgedeckt werden. Im Übrigen sei Rheinland-Pfalz eines der wenigen Bundesländer, in denen die Schulbücher nicht vom Land gestellt würden. In M. würde er z.B. diese Kosten nicht zu tragen haben.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen des angegriffenen Bescheides. Die Auflistung in § 23 Abs. 3 SGB II sei abschließend und eine darüber hinausreichende Leistungsgewährung ausgeschlossen. Etwaige Härten könnten gegebenenfalls über § 23 Abs. 1 SGB II abgefangen werden.

6

Der Kläger hat am 26.10.2005 beim Sozialgericht Speyer Klage erhoben (Az.: S 10 AS 439/05; Az. des LSG L 3 AS 76/07).

7

Am 28.03.2006 hat der Kläger die Kostenübernahme für weitere Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006 bei der Beklagten beantragt und zwar für eine Englischlektüre zum Preis von 7,20 €, eine Lateinlektüre zum Preis von 13,40 €, ein Englischbuch zum Preis von 19,95 € und ein Englisch "Workbook" zum Preis von 8,95 € (insgesamt 49,50 €). Er hat die beim Erwerb dieser Bücher enthaltenen Quittungen vom 24.01.2006, 11.02.2006 und 24.03.2006 vorgelegt.

8

Mit Bescheid vom 04.04.2006 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für Schulbücher abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 08.04.2006 hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid enthält keinen Vermerk, wann dieser zur Post gegeben worden ist.

9

Der Kläger hat am 14.07.2006 beim Sozialgericht Speyer Klage erhoben (Az.: S 10 AS 704/06; Az. des LSG L 3 AS 77/07).

10

Durch Urteile vom 11.01.2007 hat das Sozialgericht Speyer beide Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Schulbücher als Zuschuss gegen die Beklagte. Der Bedarf für Lernmittel sei grundsätzlich aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu decken. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. § 20 Abs. 1 SGB II enthalte dabei eine nicht abschließende Liste der aus der Regelleistung zu deckenden Bedarfe. Hierzu zählten auch die anlässlich der Einschulung entstehenden Kosten wie auch die weiteren Aufwendungen durch den Besuch der Schule, wie z.B. für Schulbücher. Zur Ergänzung der Regelleistung habe der Gesetzgeber abweichende Bedarfslagen in den §§ 21 und 23 Abs. 1 und 3 SGB II berücksichtigt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II könnten für nicht näher spezifizierte Bedarfe darlehensweise Leistungen erbracht werden, wobei nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB II das Darlehen durch monatliche Aufrechnungen in Höhe von bis zu 10 % der Regelleistung zu tilgen sei, also ein einzelfallbezogener und bedarfsgerechter Rückzahlungsmodus auch weit unter 10 % gefunden werden könnte. Gerade im Falle einer sehr niedrigen Bemessung der Rückzahlungsraten und angesichts einer fehlenden Rechtsgrundlage für eine Verzinsung des Darlehens könne die darlehensweise Beihilfe nach § 23 Abs. 1 SGB II dem Charakter eines Zuschusses nahe kommen. Die Gewährung eines Darlehens habe der Kläger trotz entsprechenden Angebotes durch die Beklagte jedoch ausdrücklich abgelehnt. Die Regelungen der §§ 20, 23 SGB II seien nicht verfassungswidrig. Soweit sich der Kläger auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Angehörigen von Bundesländern berufe, in denen Lernmittelfreiheit herrsche, habe die Ungleichbehandlung ihren sachlichen Grund in der eigenen Entscheidungshoheit des jeweiligen Landes, die sich darin äußere, die kulturellen Angelegenheiten ihrer Bürger eigenständig und differenziert zu regeln. Aus föderalen Gründen finde eine Gleichbehandlung aller Bundesbürger in kulturellen Angelegenheiten von vornherein nicht statt. Im Übrigen könnten Nachteile von Bürgern eines Bundeslandes durchaus durch Vorteile in anderen Bereichen wieder ausgeglichen werden, z.B. im Hinblick auf Studiengebühren oder den Rechtsanspruch auf gegebenenfalls kostenfreie Kindergartenplätze ab einem gewissen Alter des Kindes. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung von Hilfebedürftigen nach dem SGB II gegenüber Hilfebedürftigen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) deren Regelleistung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative SGB XII abweichend festgelegt werden könne, sei darin zu sehen, dass es sich dort um auf Dauer nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher handele, bei denen nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie in absehbarer Zeit wieder in der Lage sein werden, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Dies sei bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II jedoch gerade nicht der Fall. Beide Urteile waren mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden.

11

Der Kläger hat gegen die ihm am 22.01.2007 zugestellten Urteile am 21.07.2007 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: L 3 NZB 35/07 AS und L 3 NZB 36/07 AS).

12

Der Senat hat durch Beschlüsse vom 20.08.2007 die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 11.01.2007 zugelassen (Az.: L 3 AS 76/07 und Az.: L 3 AS 77/07). Der Senat hat die Berufungsverfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.11.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

13

Der Kläger trägt vor, der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 09.06.2006 sei ihm auf dem Postweg am 15.06.2006 zugegangen. Er sei der Auffassung, Lernmittel seien nicht aus der Regelleistung nach § 20 SGB II zu decken. Kosten für Lernmittel entstünden bei den Schülern nur in wenigen Bundesländern, die wie Rheinland-Pfalz keine Lernmittelfreiheit hätten. Die Kosten für die Schulbücher, die in einem Schuljahr anfielen, stellten aber einen erheblichen Betrag, in der Regel eine Summe von über 250,00 €, dar. Dieser könnte auch mit der größten Anstrengung unmöglich über die Regelleistung finanziert werden. Die föderale Ungleichbehandlung in den Bundesländern sollte durch ein Bundesgesetz ausgeglichen werden. Auch lasse sich eine Schlechterstellung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II gegenüber Sozialhilfebeziehern, wenn es um Zusatzbedarfe gehe, sachlich nicht begründen. Vor dem Inkrafttreten des SGB II hätte er Leistungen der Sozialhilfe bezogen und hätte folglich alle Lernmittel als einmalige Beihilfen bezahlt bekommen. Der Regelsatz nach dem SGB II sei leider nicht entsprechend aufgestockt worden.

14

Durch Beschluss vom 11.09.2008 hat der Senat den Rhein-Pfalz-Kreis als Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 11.01.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2005 sowie den Bescheid vom 04.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Schuljahr 2005/2006 für Schulbücher einen Betrag in Höhe von 139,20 € zu zahlen,

17

hilfsweise,

18

den Beigeladenen zu verurteilen, ihm für das Schuljahr 2005/2006 für Schulbücher einen Betrag von 139,20 € zu zahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Der Beigeladene beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Der Beigeladene trägt vor, ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Schulbücher gegen ihn als Beigeladenen aus § 73 SGB XII bestehe nicht. Ein solcher Anspruch setze eine atypische Bedarfslage voraus, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweise und müsse eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.06.2008 - Az.: B 11b AS 19/07 R). Eine solche Bedarfslage sei vorliegend nicht gegeben. § 73 SGB XII entspreche § 27 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der die Hilfe in besonderen Lebenslagen geregelt habe. Nach wie vor sei zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen zu unterscheiden, auch wenn das SGB XII diese Unterscheidung nicht mehr ausdrücklich treffe. Bei § 73 SGB XII handele es sich daher um eine Auffangnorm für unbekannte Notlagen in besonderen Lebenslagen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung durch das SGB II und das SGB XII die Gewährung einmaliger Beihilfen habe reduzieren wollen. Die im Rahmen des BSHG gewährten einmaligen Beihilfen seien überwiegend in die Regelleistung integriert worden. § 73 SGB XII dürfe daher nicht als generelle Auffangnorm für sämtliche Hilfearten angesehen werden. Der Wert von Schulbüchern stelle keinen atypischen Sonderfall dar. Betroffen sei vielmehr eine Vielzahl von Familien mit schulpflichtigen Kindern, sofern nicht Lernmittelfreiheit bestehe. Die begehrte Hilfe sei damit eindeutig der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen, die insoweit abschließend nach den Regelungen des SGB II zu behandeln sei.

24

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung ist zulässig und insofern begründet als der Beigeladene gemäß § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I S. 1706) zu verurteilen war, die aus dem Tenor ersichtlichen Kosten für die im Schuljahr 2005/2006 angeschafften Schulbücher zu tragen.

26

Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 ist zulässig. Da der Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 keinen Vermerk enthält, zu welchem Zeitpunkt er zur Post gegeben worden ist, kann die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht greifen.

27

Soweit der Kläger Leistungen von der Beklagten begehrt, ist seine Berufung unbegründet. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht nicht. Eine Erhöhung des Regelsatzes des § 20 SGB II ist nach dem Konzept des SGB II nicht möglich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - Az.: B 7b AS 14/06 R). Auch die Vorschriften betreffend einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II oder die abweichende Erbringung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II (Leistungen für Erstausstattungen sowie für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) sind nicht einschlägig.

28

Eine Leistungsgewährung im Rahmen des § 23 Abs. 1 SGB II in dem Sinne, dass für die Anschaffung der Schulbücher ein Darlehen gewährt und der Rückzahlungsanspruch nach § 44 SGB II erlassen wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Darlehensgewährung würde damit ad absurdum geführt und im Ergebnis doch zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Erhöhung der Regelsätze führen (vgl. BSG, a.a.O.).

29

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus § 73 SGB XII gegen den Beigeladenen als Sozialhilfeträger.

30

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine Anwendung des § 73 SGB XII auch für Leistungsempfänger nach dem SGB II dann gerechtfertigt, wenn eine atypische Bedarfslage besteht. Allerdings darf die Norm nicht zur allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger des SGB II werden. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt. Insofern ist eine derartige atypische Bedarfslage abzugrenzen von einem nur erhöhten Bedarf wie er im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für Empfänger von Sozialhilfeleistungen berücksichtigt werden kann (vgl. BSG, a.a.O., vgl. auch BSG, Urteil vom 25.06.2008 - Az.: B 11b AS 19/07 R) Eine solche atypische Lebenssituation hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Beschluss vom 03.12.2007 (Az.: L 7 AS 666/07 ER) dann angenommen, wenn im besonderen Einzelfall aufgrund der anfallenden Kosten ansonsten der Besuch einer zur Hochschulreife führenden Schule nicht möglich wäre (dort: monatliche Kosten für eine Schülermonatskarte in Höhe von 89,25 € durch den Besuch einer 22 km vom Wohnort entfernten Schule). Die Aufwendungen, die typischerweise mit dem Schulbesuch verbunden sind, seien dagegen grundsätzlich von dem Regelbedarf nach § 20 SGB II erfasst.

31

Nach Auffassung des erkennenden Senats bedarf es hierbei einer differenzierten Betrachtung.

32

Die monatliche Regelleistung wird gesetzlich in § 20 Abs. 2 SGB II für eine volljährige Person auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 1998, die entsprechend hochgerechnet wurde, festgelegt. Zwar umfasst die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde, in der Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) auch Ausgaben für Bücher (vgl. Behrend, juris PK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 20 Rdnr. 40 ff). Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, auch Schulbücher seien aus der Regelleistung zu zahlen (so aber wohl SG Hannover, Beschlüsse vom 18.08.2005 - Az. S 46 AS 431/05 ER und vom 31.08.2005 - Az. S 46 531/05 ER; vgl. auch Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 Rn. 126).

33

Die atypische Bedarfslage des Klägers besteht hier gerade darin, dass es sich bei dem Bedarf an Schulbüchern einerseits um einen Bedarf handelt, der Erwachsenen in der Regel nicht entsteht und daher auch in die Berechnung der Regelsätze bzw. der Regelleistungen nicht einfließen konnte, andererseits aber die Kosten für Lernmittel zwingend anfallen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 29.10.1997 - Az 5 C 34/95, BVerwGE 105, 281; vgl. auch Krauß, in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rz. 49) und in Rheinland-Pfalz nur eingeschränkt übernommen werden.

34

Nach § 70 Abs. 1 und 4 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes in Verbindung mit der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit (LernMFrhV) vom 14.03.1994 (GVBl. 1994, S. 225; hier noch in der bis zum 26.01.2007 geltenden Fassung) besteht nach Maßgabe unterschiedlicher Einkommensgrenzen Lernmittelfreiheit an den öffentlichen Schulen. Schülerinnen und Schülern, deren Personensorgeberechtigten bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, haben Anspruch auf einen Lernmittelgutschein, der je nach Schulart, Klassenstufe sowie der Anzahl der Kinder in der Familie einen unterschiedlichen Wert hat. Im Schuljahr 2005/2006 belief sich der Grundbetrag eines Lernmittelgutscheins für die 9. Klasse des Gymnasiums auf 117,60 € (vgl. Anlage 1 der LernMFrhV a. F.). Der Kläger, der keine Geschwister hat, hatte gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LernMFrhV a. F. nur Anspruch auf 50 v. H. dieses Grundbetrages, somit auf (gerundet) 59,00 € (vgl. aber auch die aktuelle LernMFrhV, die für die Klassenstufe 9 nunmehr einen Grundbetrag von 142 € vorsieht, wobei sich der Wert des Gutscheins bei lediglich einem Kind in der Familie auf 75 v. H., somit auf 106,50 € beläuft). Der Lernmittelgutschein deckte zum damaligen Zeitpunkt nur einen Bruchteil (hier: rund 29,8 v. H., also weniger als ein Drittel) der notwendigen Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung von Schulbüchern ab. Der Kläger wäre somit im Umfang des Restbetrages (hier: 139,20 € bzw. - umgerechnet auf den Monat - 11,60 € monatlich) gezwungen gewesen, auf andere Ausgaben, insbesondere im Bereich der Teilnahme am kulturellen Leben (Besuch von Konzerten, Kino und Theater sowie Kauf von Zeitungen, Zeitschriften sowie Büchern zum privaten Gebrauch) zu verzichten. Ausgehend von einem Anteil für Freizeit und Kultur einschließlich Bücher an der Regelleistung des Klägers von ca. 11 %, d. h. 30,93 € monatlich bzw. 317,14 € jährlich, entfielen bereits mehr als ein Drittel (37,5 v. H.) seiner Ausgaben in diesem Bereich auf die Anschaffung notwendiger Schulbücher. Insofern wäre er gegenüber Schülern in anderen Bundesländern, die eine weitergehende oder gar komplette Lernmittelfreiheit für Bezieher von Grundsicherungsleistungen vorsehen, und gegenüber Leistungsbeziehern, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt. Auch wird die Verantwortung der Länder für die schulische Bildung hierdurch nicht berührt, da es sich lediglich um ergänzende Leistungen für Hilfebedürftige nach dem SGB II handelt.

35

Soweit der Beigeladene vorträgt, an einem atypischen Bedarf fehle es schon deswegen, weil eine Vielzahl von Familien mit schulpflichtigen Kindern betroffen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die Atypik ergibt sich nicht etwa aus der Anzahl der Betroffenen in dem Sinne, dass diese nur vorläge, wenn ein besonders kleiner Personenkreis betroffen ist. Eine atypische Bedarfslage kann vielmehr auch dann bestehen, wenn hiervon ein zahlenmäßig größerer Personenkreis in besonderer Art und Weise und anders als anderer Personengruppen betroffen ist.

36

Dass die besondere atypische Situation des Klägers eine Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel des SGB XII rechtfertigen kann, zeigt im Übrigen ein Blick auf die Altenhilfe nach § 71 SGB XII. Obwohl nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Teilnahme am kulturellen Leben zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören und damit vom Regelbedarf des § 28 SGB XII erfasst wird, können alte Menschen wegen deren besonderer Situation gleichwohl weitere Leistungen erhalten, um ihnen den Besuch von kulturellen oder der Bildung dienenden Veranstaltungen zu ermöglichen (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII).

37

Die sonstige Bedarfslage rechtfertigt auch den Einsatz öffentlicher Mittel i. S. v. § 73 S. 1 SGB X II, da hierdurch dem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die gleichberechtigte Teilhabe an den Bildungschancen durch den Besuch einer weiterführenden Schule ermöglicht wird.

38

Bei Ansprüchen nach § 73 SGB XII handelt es sich um Ermessensleistungen. Soweit es sich jedoch wie vorliegend um die Versorgung eines Schülers mit den für den Unterricht notwendigen Schulbüchern handelt, ist das Ermessen auf Null reduziert.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

40

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor.

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Nov. 2008 - L 3 AS 76/07

bei uns veröffentlicht am 25.11.2008

Tenor 1. Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 11.01.2007 geändert und der Beigeladene wird verurteilt, dem Kläger für das Schuljahr 2005/2006 für die Kosten der Schulbücher einen Betrag in Höhe von 1

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(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches sowie den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Altenhilfe gewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.

(2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht:

1.
Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird,
2.
Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,
3.
Beratung und Unterstützung im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere in allen Fragen des Angebots an Wohnformen bei Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflegebedarf sowie an Diensten, die Betreuung oder Pflege leisten,
4.
Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
5.
Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen,
6.
Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen.

(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen.

(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind.

(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Gesamtplanung nach § 58 sowie die Grundsätze der Koordination, Kooperation und Konvergenz der Leistungen nach den Vorschriften des Neunten Buches sind zu berücksichtigen.

(5) (doppelt) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und der Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Teilhabeplanung und Gesamtplanung nach dem Neunten Buch sind zu berücksichtigen.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches sowie den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Altenhilfe gewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.

(2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht:

1.
Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird,
2.
Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,
3.
Beratung und Unterstützung im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere in allen Fragen des Angebots an Wohnformen bei Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflegebedarf sowie an Diensten, die Betreuung oder Pflege leisten,
4.
Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
5.
Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen,
6.
Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen.

(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen.

(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind.

(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Gesamtplanung nach § 58 sowie die Grundsätze der Koordination, Kooperation und Konvergenz der Leistungen nach den Vorschriften des Neunten Buches sind zu berücksichtigen.

(5) (doppelt) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und der Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Teilhabeplanung und Gesamtplanung nach dem Neunten Buch sind zu berücksichtigen.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.