Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Jan. 2010 - S 4 SO 5333/08

bei uns veröffentlicht am27.01.2010

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Steuerberatungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe.
Die am ... geborene Klägerin, die seit dem 11. Juni 2008 unter umfassender Betreuung - alle Angelegenheiten einschließlich der Postkontrolle - steht, beantragte, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, beim Beklagten am 10. Juli 2008 formblattgemäß ergänzende Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege und sonstiger Leistungen. Zur Vermeidung der Heimpflege bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 15. September 2008 der Klägerin ergänzende Hilfe zur Pflege für die Zeit ab dem 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2009. Aufgrund vorhandener Vermögenswerte wurde die ergänzende Hilfe zur Pflege darlehensweise bewilligt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Unter dem 28. Oktober 2008 beantragte der Betreuer und Bevollmächtigte der Klägerin beim Beklagten darüber hinaus eine einmalige Beihilfe zur Bezahlung von Steuerberatungsleistungen zu gewähren. Dafür führte er aus, die Klägerin sei „auf dem Papier“ Geschäftsführerin von zwei Firmen, der K... GmbH und der J... GmbH & Co. KG, beide ansässig in der V-Straße in M. Die vorgenannten Firmen erzielten mindestens seit dem Jahre 2006 keine Umsätze mehr. Trotzdem sei er vom Finanzamt R... aufgefordert worden, für die genannten Firmen entsprechende Steuererklärungen abzugeben. Die genannten Firmen seien seit Jahren vom Steuerberatungsbüro W. in R. betreut worden. Daher habe er den Steuerberater W. gebeten, für die Firmen die entsprechenden Steuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 abzugeben. Steuerberater W. habe ihm dazu mitgeteilt, dass er nur dann dazu bereit sei, die Steuererklärungen für die Firmen K... GmbH und J... GmbH & Co. KG zu fertigen, wenn er entsprechende Vorauszahlungen für das ihm zustehende Steuerberatungshonorar erhalte. Die Klägerin sei jedoch nicht in der Lage, diese Vorauszahlungen zu erbringen. Deshalb beantrage er eine einmalige Beihilfe, notfalls darlehensweise, um die entsprechenden Steuererklärungen abgeben zu können.
Dem Antrag fügte der Bevollmächtigte der Klägerin einen an das Finanzamt R. adressierten, auf den 2. September 2008 datierten Antrag auf Vollstreckungsaufschub sowie einen weiteren, auf den 10. Juli 2007 datierenden Antrag auf Erlass eines Zwangsgelds bei. Des Weiteren legte der Bevollmächtigte der Klägerin ein von der Steuerberatungskanzlei W. verfasstes Schreiben vom 17. Oktober 2008 bei, in dem dieser für die Bearbeitung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen für die Klägerin einen Vorschuss von 1.500,-- EUR zuzüglich Umsatzsteuer erbat.
Mit weiterem Schreiben vom 5. November 2008 legte der Bevollmächtigte der Klägerin das auf den 31. Oktober 2008 datierende Schreiben der Steuerberatungskanzlei W. vor, in dem dieser nunmehr wegen des voraussichtlichen Gesamtvolumens der abzugebenden Steuererklärungen und Jahresabschlüsse für die GmbH, die GmbH & Co KG und die Klägerin selbst einen Vorschussbetrag von 4.000,-- EUR zuzüglich Umsatzsteuer forderte.
Mit Bescheid vom 10. November 2008 lehnte der Beklagte die Übernahme von Steuerberatungskosten zu Gunsten der Klägerin aus Mitteln der Sozialhilfe ab. Zur Begründung hieß es, es sei offensichtlich, dass die Übernahme von Steuerberatungskosten keinen pflegerischen Bedarf im Rahmen der §§ 61 ff. SGB XII darstellten und deshalb auch nicht aus Mitteln der Hilfe zur Pflege übernommen werden könnten. Eine Übernahme der Beratungskosten käme auch im Falle einer Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter nicht in Frage, da auch hier kein Bedarf im Sinne des SGB XII festzustellen sei. Schließlich seien die Kosten auch nicht vom Einkommen der Klägerin absetzbar, weil es sozialhilferechtlich kein negatives Einkommen aus einem Gewerbebetrieb geben könne. Ein solches negatives Einkommen sei bestenfalls mit 0 anzusetzen.
Den mit Schriftsatz vom 12. November 2008 am 13. November 2008 erhobenen Widerspruch begründete der Bevollmächtigte der Klägerin wie folgt: Bei Steuerberatungskosten handele es sich zwar nicht um pflegerischen Bedarf. Eine solche Leistung sei aber auch gar nicht beantragt worden. Beantragt worden sei vielmehr, der Klägerin eine einmalige Beihilfe aus Sozialhilfemitteln zu gewähren. Dabei seien alle rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. In den Ausführungen zur Begründung des Widerspruchsbescheids hieß es: Eine Übernahme von Steuerberatungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe komme weder nach den Vorschriften über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit noch als Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen in Betracht. Bei Steuerberatungskosten handele es sich weder um Positionen, die Unterkunft, Heizung oder Mehrbedarfe betreffen. Auch eine Schuldenübernahme als Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen komme vorliegend nicht in Frage, weil Schulden nur ausnahmsweise im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens aus Mitteln der Sozialhilfe gezahlt werden dürften. Dies sei z. B. zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt. Als vergleichbare Notlage sei dabei aber nicht jede beliebige Notlage aus jedem Lebensbereich zu verstehen, sondern nur eine solche Notlage, die sich mit der Gefährdung der Unterkunft vergleichen lasse (z. B. Einstellung von Energieversorgungsleistungen wegen rückständiger Gebühren).
Da Steuerberatungskosten nicht im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthalten seien, sei auch die Gewährung eines ergänzenden Darlehens nicht möglich. Solche ergänzenden Darlehen seien nach Gesetzeslage nur für einen unabweisbar gebotenen Bedarf zu gewähren, der bereits von den Regelsätzen umfasst werde.
10 
Auch eine Leistung in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII könne vorliegend nicht erbracht werden. Voraussetzung dafür sei nämlich, dass sich der Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen lasse. Der Einsatz öffentlicher Mittel der Sozialhilfe lasse sich aber nur rechtfertigen, wenn die begehrte Leistung sich auch in das System der Sozialhilfe einordnen lasse. Der Bevollmächtigte der Klägerin sei aber die Verpflichtung zur Leistung von Steuerberatungshonoraren nicht eingegangen, um damit eine besondere sozialhilferechtliche Bedarfssituation zu beseitigen. Steuerberatungskosten seien grundsätzlich nicht aus Mitteln der Sozialhilfe erstattungsfähig.
11 
Schließlich kollidierte das Begehren der Klägerin zudem mit dem Kenntnisnahmeprinzip. Sozialhilfe dürfe nämlich erst einsetzen, sobald dem Sozialhilfeträger ein Bedarf bekannt werde. Daraus folge, dass rückwirkend grundsätzlich keine Hilfe gewährt werden dürfe. Bei der Beantragung, die Steuerberatungskosten der Klägerin aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen - Datum der Antragstellung: 28. Oktober 2008 - sei die Steuerberatungskanzlei W. aber bereits zur Erstellung der Einkommensteuererklärung und der Jahresabschlüsse der von der Klägerin betriebenen Firmen rechtsverbindlich beauftragt gewesen. Dies ergebe sich aus dem vom Bevollmächtigten der Klägerin dem Antragsschreiben beigefügten Schreiben der Steuerberatungskanzlei W. vom 17. Oktober 2008. Damit sei die Verbindlichkeit, deren Erstattung nunmehr vom Beklagten aus Mitteln der Sozialhilfe begehrt werde, bereits vor der Antragstellung eingegangen worden. Dementsprechend handele es sich um Schulden. Schulden seien aus Mitteln der Sozialhilfe grundsätzlich nicht zu finanzieren.
12 
Am 3. Dezember 2008 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erheben lassen.
13 
Sie trägt vor, sie sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, das verlangte Steuerberatungshonorar in Höhe von zuletzt 4.000,-- EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Sie beziehe lediglich zwei geringfügige Renten in Höhe von insgesamt 724,14 EUR netto monatlich. Deshalb werde ihr auch ergänzend Hilfe zur Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe gewährt. Gleichwohl sei sie verpflichtet, für die beiden von ihr betriebenen GmbHs für die Jahre 2006 und 2007 noch Steuererklärungen und Jahresabschlüsse gegenüber dem Finanzamt R... vorzulegen. Dazu bedürfe sie der Hilfe durch einen Steuerberater. Dies ergebe sich schon aufgrund der Komplexität des vorliegenden Sachverhalts. Aufgrund ihrer Demenzerkrankung sei sie zudem zur Abgabe der Steuererklärungen auch gar nicht in der Lage. Das Finanzamt R. habe zwischenzeitlich bereits Vollstreckungsankündigungen verfügt und Gewinnschätzungen vorgenommen. Für die Abgabepflicht der Steuererklärungen - Körperschaftssteuererklärung, Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, Gewerbesteuererklärung und Gewinn- und Verlustrechnung/Bilanz - seien die Zeugen S. und H., beide zu laden über das Finanzamt R., zu benennen. Diese Zeugen könnten bestätigen, dass es notwendig gewesen sei, einen Steuerberater zu beauftragen, um den Forderungen des Finanzamtes R... Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung des Beklagten, der Einsatz öffentlicher Mittel zur Gewährung einer sozialhilferechtlichen Beihilfe sei vorliegend nicht gerechtfertigt, als Leerformel zu bewerten. Soweit es sich bei dem Anspruch auf einmalige Beihilfegewährung um einen Ermessensanspruch handeln sollte, sei das Ermessen des Beklagten angesichts der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung auf Null geschrumpft.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
den Bescheid des Beklagten vom 10. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Sozialhilfeleistungen zur Bezahlung des Steuerberatungshonorars zur Abgabe von Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt R... für die Jahre 2006/2007 als Geschäftsführerin/Komplementärin der Firmen K... GmbH und Gustav J... GmbH & Co. KG in Höhe von mindestens 4.000,-- EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu bewilligen,
16 
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, über den Bewilligungsantrag betreffend die Bezahlung von Steuerberatungshonorar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Der Beklagte ist weiter der Auffassung, eine rückwirkende Hilfe bzw. die Übernahme von Schulden sei nach dem Kenntnisnahmeprinzip grundsätzlich ausgeschlossen. Aus den Ausführungen der Klägerin ergäbe sich, dass die Steuerberatungskanzlei W. bereits mit Schreiben vom 2. Juli 2008 den Auftrag erhalten habe, die Steuererklärungen zu erstellen. Hiervon habe der Beklagte als zuständiger Sozialhilfeträger erst durch die Klagebegründung Kenntnis erlangt. Zum Zeitpunkt der bei ihm beantragten Leistung, am 28. Oktober 2008, habe er davon, dass die Steuerberatungskanzlei W. bereits unter dem 2. Juli 2008 von dem Bevollmächtigten der Klägerin mandatiert worden sei, nichts gewusst. Schon deshalb komme die Übernahme der begehrten Steuerberatungskosten von vornherein nicht in Betracht.
20 
Auch eine ausnahmsweise Übernahme der Steuerberatungskosten als Schulden im Sinne von § 34 SGB XII komme vorliegend nicht in Betracht. Eine Schuldenübernahme sei allenfalls zur Sicherung der Unterkunft oder einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt. Das Honorar eines Steuerberaters habe aber mit der Sicherung der Unterkunft nichts zu tun.
21 
Zwar könnten gemäß § 73 SGB XII Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigten. Die Norm bezwecke aber weder eine Ausweitung der im Gesetz enthaltenden Leistungstatbestände noch eine Aufstockungsregelung. Zweck der Regelung sei es vielmehr, dem Sozialhilfeträger zu ermöglichen, auf veränderte Bedingungen innerhalb der Aufgaben der Sozialhilfe flexibel und angemessen zu reagieren. Für Steuerberatungskosten könnten gesonderte Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe nicht gewährt werden. Außerdem sei - jedenfalls vorliegend - der Einsatz öffentlicher Mittel hierfür nicht gerechtfertigt. Aus einem Schreiben des Finanzamts R... vom 10. Juli 2008, das in den Behördenakten enthalten sei, ergebe sich nämlich, dass die Abgabe der hier erforderlichen Steuerklärungen - nachdem keine Umsätze getätigt worden seien - keine Probleme bereiten dürfte. Daraus lasse sich ableiten, dass zur Abgabe der Steuererklärungen auch keine besonderen Kenntnisse erforderlich seien. Daher sei der Einsatz öffentlicher Mittel schon aus diesem Grunde heraus nicht gerechtfertigt.
22 
In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten mit Bl. 497 der Behördenakte eine Kopie des auf den 2. Juli 2008 datierenden Beauftragungsschreibens des Bevollmächtigten der Klägerin an die Steuerberatungskanzlei W. dem Gericht vorgelegt. Darin heißt es u. a. wörtlich:
23 
In der Anlage übersende ich Ihnen die erforderlichen Unterlagen bezüglich der Steuererklärungen der Firma J... GmbH & Co. KG mit der höflichen Bitte um Erstellung der notwendigen Steuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 (gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 2006 und 2007/Umsatzsteuererklärungen 2006 und 2007/Gewerbesteuererklärungen 2006 und 2007).
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen und dem Gericht vorliegenden Behördenakten und den Inhalt der Prozessakte (S 4 SO 5333/08) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
26 
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Übernahme von Steuerberatungskosten nicht verlangen.
27 
Zum einen kann die Klägerin ihr Begehren auf keine Anspruchsgrundlage nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - stützen (1). Zum anderen und unabhängig von 1) steht der Kenntnisnahmegrundsatz nach § 18 Abs. 1 SGB XII dem Begehren der Klägerin entgegen (2).
28 
1) Die Klägerin kann ihr Begehren auf keine der beiden überhaupt in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen des SGB XII stützen. Weder § 34 SGB XII noch § 73 SGB XII ist einschlägig.
29 
Nach § 34 Abs. 1 SGB XII können Schulden des Leistungsberechtigten dann ausnahmsweise übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Dass es sich bei Steuerberatungskosten um keine Kosten zur Unterkunftsicherung handelt, ist offensichtlich. Wann eine Notlage, die dem (drohenden) Verlust der Unterkunft vergleichbar ist, vorliegt, lässt sich hingegen allgemein schwer umschreiben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (FEVS 44, 160, 166) hat darauf abgestellt, ob eine Notlage vorliegt, die den „vorhandenen gegenständlichen Existenzbereich“ des oder der Leistungsberechtigten betrifft. Dies ist etwa der Fall, wenn die Belieferung eines Haushalts mit Energie - elektrische Energie oder Energie für Beheizung - „in Frage gestellt“ ist (vgl. Oberverwaltungsgereicht Münster, FEVS 51, 89, 91), also eine Sperre der Strom- und Heizungsversorgung wegen vorhandener Schulden oder anderer offener Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Energieversorgungsunternehmen droht oder bereits eingetreten ist (so auch Landessozialgericht Bayern, FEVS 57, 445). Gleiches gilt, wenn die Versorgung von Wohnraum mit Wasser bedroht oder der Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung zu sichern ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, FEVS 42, 92). Ebenso ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Notlage i. S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gegeben, wenn dem Leistungsberechtigten der Verlust von auf Kredit angeschafften Möbeln oder Einrichtungsgegenständen droht und ihm, wenn er notwendige Hausratsgegenstände verlieren würde, insoweit Leistungen nach den §§ 31, 37 SGB XII gewährt werden müssten. Demgegenüber verneint die obergerichtliche Rechtsprechung eine den „Existenzbereich“ berührende Notlage, wenn die Übernahme von Tilgungsraten auf Schuldverpflichtungen, die dem Erwerb einer Rentenanwartschaft dienten (so Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, FEVS 44, 160) oder die Übernahme von Spielschulden (so Oberverwaltungsgericht Hamburg, FEVS 34, 318) erstrebt wird. Diese beispielhafte Aufzählung zeigt, eine vergleichbare Notlage i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII setzt einen Bezug zur Sicherung der Unterkunft oder der Bewohnbarkeit einer Unterkunft voraus. Nur für diesen Fall hat der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Gegenwärtigkeitsprinzip der auf akute Notlagenhilfe ausgerichteten Sozialhilfe - keine Schuldenübernahme aus Mitteln der Sozialhilfe - zugelassen. Schulden infolge von fälligen Steuerberatungshonoraren stehen in keinem Zusammenhang mit Unterkunftskosten und vermögen schon deswegen tatbestandlich nicht die Voraussetzungen für eine vergleichbare Notlage i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu erfüllen.
30 
Gemäß § 73 SGB XII darf der Beklagte als zuständiger Sozialhilfeträger Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbringen, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 Satz 1 SGB XII ergänzt den in § 8 SGB XII ausgewiesenen Hilfekatalog. Danach umfasst die Sozialhilfe die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. Die Auffangregelung des § 73 SGB XII ist notwendig, um dem Auftrag der Sozialhilfe, jedem die Menschenwürde widersprechendem Zustand zu begegnen, gerecht zu werden (vgl. zur Vorgängervorschrift in § 27 Bundessozialhilfegesetz - BSHG -: Bundesverwaltungsgericht -BVerwGE 29, 235, 236). Sonstige Lebenslagen i. S. der Norm liegen aber nur vor, wenn sich die Hilfesituation thematisch keiner der in § 8 SGB XII aufgeführten Hilfen zuordnen lässt und zugleich eine typische sozialhilferechtliche Bedarfslage gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25. Juni 2008, B 11b AS 19/07 R Rn. 28) ist nämlich eine Anwendung des § 73 SGB XII nur dann gerechtfertigt, wenn eine Art täglicher Bedarfslage besteht. Dabei darf die Norm aber nicht zur allgemeinen Auffangregelung für Leistungsberechtigte werden. Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 - 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt (Bundessozialgericht, a. a. O.; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2008, L 3 AS 76/07, JURIS Rn. 30 und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2009, L 7b 401/08 AS, JURIS Rn. 7). Steuerberatungskosten, gleich ob notwendig oder nicht, entsprechen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts keiner besonderen Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in §§ 47 - 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweisen. Der Zweck des § 73 SGB XII liegt darin, es dem Sozialhilfeträger zu ermöglichen, auf veränderte Bedingungen innerhalb der Aufgaben der Sozialhilfe flexibel und angemessen reagieren zu können. Steuerberatungskosten, die notwendig außerhalb der Aufgaben der Sozialhilfe liegen, werden davon regelmäßig nicht erfasst. Sozialhilferechtlich können solche lediglich im Rahmen der Einkommens- und Vermögensberechnung (§ 82 Abs. 2 SGB XII) berücksichtigt werden. Gesonderte Leistungen dafür sind aber aus Mitteln der Sozialhilfe nicht zu gewähren.
31 
Schließlich weist die Kammer des Weiteren darauf hin, dass es vorliegend auch am weiteren Tatbestandsmerkmal des § 73 SGB XII fehlt, nämlich der Voraussetzung, dass der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt sein muss. Die vorliegend von der Klägerin dem Finanzamt vorzulegenden Steuererklärungen sind nämlich nach Auskunft des Finanzamts R... (Schreiben vom 17. Juni 2008) einfach, nachdem die Klägerin mit ihren Firmen in den Jahren 2006 und 2007 keine Umsätze mehr erzielt hat. Dementsprechend können auch die Steuererklärungen einfach erfasst und abgegeben werden. Hierzu ist der Bevollmächtigte und Betreuer der Klägerin als ausgebildeter Rechtsanwalt in der Lage.
32 
2) Unabhängig vom Vorstehenden kommt eine Übernahme der Steuerberatungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe durch den Beklagten auch deshalb nicht in Betracht, weil Sozialhilfe gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII auch im vorliegenden Fall erst dann einsetzt, wenn dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Fall der Klägerin ist dem Beklagten erstmals mit Antragstellung vom 28. Oktober 2008 von der konkreten Bedarfslage - Steuerberatungskosten - Kenntnis gegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt hat nämlich der Bevollmächtigte und Betreuer der Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Steuerberatungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe beantragt. Am 28. Oktober 2008 ist die Schuldverpflichtung trotz der Steuerberatungskosten aber bereits lange entstanden gewesen, hat doch der Bevollmächtigte und Betreuer der Klägerin das Steuerberatungsbüro W. bereits unter dem 2. Juli 2008, also knapp vier Monate vor Kenntnissetzung des Sozialhilfeträgers, rechtsverbindlich mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt. Damit hat zum Zeitpunkt der Beantragung beim Beklagten bereits eine Schuld vorgelegen. Im Gegensatz zu § 34 SGB XII werden aber solch allgemeine Schulden aus Mitteln der Sozialhilfe nicht bedient. Der Vortrag des Betreuers und Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, die Schuld entstehe erst, wenn der Steuerberater die Abschlüsse und Steuererklärungen erstellt und vorgelegt habe, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Im Dienstvertragsrecht entsteht die Schuldverpflichtung regelmäßig bereits mit der verbindlichen Auftragserteilung, vorliegend also mit dem Auftragsschreiben des Betreuers und Bevollmächtigten der Klägerin vom 2. Juli 2008. Eine Vergütung gilt nach § 612 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach - wie bei einer Steuerberatung - nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Fällig wird die Vergütung freilich erst nach Entrichtung der Dienste (§ 614 S. 1 BGB). Zwischen Anspruchsentstehung und Fälligkeit aber ist zu differenzieren.
33 
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
25 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
26 
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Übernahme von Steuerberatungskosten nicht verlangen.
27 
Zum einen kann die Klägerin ihr Begehren auf keine Anspruchsgrundlage nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - stützen (1). Zum anderen und unabhängig von 1) steht der Kenntnisnahmegrundsatz nach § 18 Abs. 1 SGB XII dem Begehren der Klägerin entgegen (2).
28 
1) Die Klägerin kann ihr Begehren auf keine der beiden überhaupt in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen des SGB XII stützen. Weder § 34 SGB XII noch § 73 SGB XII ist einschlägig.
29 
Nach § 34 Abs. 1 SGB XII können Schulden des Leistungsberechtigten dann ausnahmsweise übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Dass es sich bei Steuerberatungskosten um keine Kosten zur Unterkunftsicherung handelt, ist offensichtlich. Wann eine Notlage, die dem (drohenden) Verlust der Unterkunft vergleichbar ist, vorliegt, lässt sich hingegen allgemein schwer umschreiben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (FEVS 44, 160, 166) hat darauf abgestellt, ob eine Notlage vorliegt, die den „vorhandenen gegenständlichen Existenzbereich“ des oder der Leistungsberechtigten betrifft. Dies ist etwa der Fall, wenn die Belieferung eines Haushalts mit Energie - elektrische Energie oder Energie für Beheizung - „in Frage gestellt“ ist (vgl. Oberverwaltungsgereicht Münster, FEVS 51, 89, 91), also eine Sperre der Strom- und Heizungsversorgung wegen vorhandener Schulden oder anderer offener Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Energieversorgungsunternehmen droht oder bereits eingetreten ist (so auch Landessozialgericht Bayern, FEVS 57, 445). Gleiches gilt, wenn die Versorgung von Wohnraum mit Wasser bedroht oder der Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung zu sichern ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, FEVS 42, 92). Ebenso ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Notlage i. S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gegeben, wenn dem Leistungsberechtigten der Verlust von auf Kredit angeschafften Möbeln oder Einrichtungsgegenständen droht und ihm, wenn er notwendige Hausratsgegenstände verlieren würde, insoweit Leistungen nach den §§ 31, 37 SGB XII gewährt werden müssten. Demgegenüber verneint die obergerichtliche Rechtsprechung eine den „Existenzbereich“ berührende Notlage, wenn die Übernahme von Tilgungsraten auf Schuldverpflichtungen, die dem Erwerb einer Rentenanwartschaft dienten (so Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, FEVS 44, 160) oder die Übernahme von Spielschulden (so Oberverwaltungsgericht Hamburg, FEVS 34, 318) erstrebt wird. Diese beispielhafte Aufzählung zeigt, eine vergleichbare Notlage i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII setzt einen Bezug zur Sicherung der Unterkunft oder der Bewohnbarkeit einer Unterkunft voraus. Nur für diesen Fall hat der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Gegenwärtigkeitsprinzip der auf akute Notlagenhilfe ausgerichteten Sozialhilfe - keine Schuldenübernahme aus Mitteln der Sozialhilfe - zugelassen. Schulden infolge von fälligen Steuerberatungshonoraren stehen in keinem Zusammenhang mit Unterkunftskosten und vermögen schon deswegen tatbestandlich nicht die Voraussetzungen für eine vergleichbare Notlage i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu erfüllen.
30 
Gemäß § 73 SGB XII darf der Beklagte als zuständiger Sozialhilfeträger Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbringen, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 Satz 1 SGB XII ergänzt den in § 8 SGB XII ausgewiesenen Hilfekatalog. Danach umfasst die Sozialhilfe die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. Die Auffangregelung des § 73 SGB XII ist notwendig, um dem Auftrag der Sozialhilfe, jedem die Menschenwürde widersprechendem Zustand zu begegnen, gerecht zu werden (vgl. zur Vorgängervorschrift in § 27 Bundessozialhilfegesetz - BSHG -: Bundesverwaltungsgericht -BVerwGE 29, 235, 236). Sonstige Lebenslagen i. S. der Norm liegen aber nur vor, wenn sich die Hilfesituation thematisch keiner der in § 8 SGB XII aufgeführten Hilfen zuordnen lässt und zugleich eine typische sozialhilferechtliche Bedarfslage gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25. Juni 2008, B 11b AS 19/07 R Rn. 28) ist nämlich eine Anwendung des § 73 SGB XII nur dann gerechtfertigt, wenn eine Art täglicher Bedarfslage besteht. Dabei darf die Norm aber nicht zur allgemeinen Auffangregelung für Leistungsberechtigte werden. Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 - 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt (Bundessozialgericht, a. a. O.; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2008, L 3 AS 76/07, JURIS Rn. 30 und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2009, L 7b 401/08 AS, JURIS Rn. 7). Steuerberatungskosten, gleich ob notwendig oder nicht, entsprechen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts keiner besonderen Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in §§ 47 - 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweisen. Der Zweck des § 73 SGB XII liegt darin, es dem Sozialhilfeträger zu ermöglichen, auf veränderte Bedingungen innerhalb der Aufgaben der Sozialhilfe flexibel und angemessen reagieren zu können. Steuerberatungskosten, die notwendig außerhalb der Aufgaben der Sozialhilfe liegen, werden davon regelmäßig nicht erfasst. Sozialhilferechtlich können solche lediglich im Rahmen der Einkommens- und Vermögensberechnung (§ 82 Abs. 2 SGB XII) berücksichtigt werden. Gesonderte Leistungen dafür sind aber aus Mitteln der Sozialhilfe nicht zu gewähren.
31 
Schließlich weist die Kammer des Weiteren darauf hin, dass es vorliegend auch am weiteren Tatbestandsmerkmal des § 73 SGB XII fehlt, nämlich der Voraussetzung, dass der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt sein muss. Die vorliegend von der Klägerin dem Finanzamt vorzulegenden Steuererklärungen sind nämlich nach Auskunft des Finanzamts R... (Schreiben vom 17. Juni 2008) einfach, nachdem die Klägerin mit ihren Firmen in den Jahren 2006 und 2007 keine Umsätze mehr erzielt hat. Dementsprechend können auch die Steuererklärungen einfach erfasst und abgegeben werden. Hierzu ist der Bevollmächtigte und Betreuer der Klägerin als ausgebildeter Rechtsanwalt in der Lage.
32 
2) Unabhängig vom Vorstehenden kommt eine Übernahme der Steuerberatungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe durch den Beklagten auch deshalb nicht in Betracht, weil Sozialhilfe gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII auch im vorliegenden Fall erst dann einsetzt, wenn dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Fall der Klägerin ist dem Beklagten erstmals mit Antragstellung vom 28. Oktober 2008 von der konkreten Bedarfslage - Steuerberatungskosten - Kenntnis gegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt hat nämlich der Bevollmächtigte und Betreuer der Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Steuerberatungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe beantragt. Am 28. Oktober 2008 ist die Schuldverpflichtung trotz der Steuerberatungskosten aber bereits lange entstanden gewesen, hat doch der Bevollmächtigte und Betreuer der Klägerin das Steuerberatungsbüro W. bereits unter dem 2. Juli 2008, also knapp vier Monate vor Kenntnissetzung des Sozialhilfeträgers, rechtsverbindlich mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt. Damit hat zum Zeitpunkt der Beantragung beim Beklagten bereits eine Schuld vorgelegen. Im Gegensatz zu § 34 SGB XII werden aber solch allgemeine Schulden aus Mitteln der Sozialhilfe nicht bedient. Der Vortrag des Betreuers und Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, die Schuld entstehe erst, wenn der Steuerberater die Abschlüsse und Steuererklärungen erstellt und vorgelegt habe, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Im Dienstvertragsrecht entsteht die Schuldverpflichtung regelmäßig bereits mit der verbindlichen Auftragserteilung, vorliegend also mit dem Auftragsschreiben des Betreuers und Bevollmächtigten der Klägerin vom 2. Juli 2008. Eine Vergütung gilt nach § 612 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach - wie bei einer Steuerberatung - nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Fällig wird die Vergütung freilich erst nach Entrichtung der Dienste (§ 614 S. 1 BGB). Zwischen Anspruchsentstehung und Fälligkeit aber ist zu differenzieren.
33 
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 82 Begriff des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 614 Fälligkeit der Vergütung


Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe


(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft na

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 18 Einsetzen der Sozialhilfe


(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliege

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen


Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 31 Einmalige Bedarfe


(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie3. Anschaffung und Reparaturen von orthopäd

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 8 Leistungen


Die Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),4. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),5. Hilfe zur Überwindung besonderer s

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe


Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschad

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 37 Ergänzende Darlehen


(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. (2) Der Träger der

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Jan. 2010 - S 4 SO 5333/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Jan. 2010 - S 4 SO 5333/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Jan. 2010 - S 4 SO 5333/08

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Steuerberatungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe. 2

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Nov. 2008 - L 3 AS 76/07

bei uns veröffentlicht am 25.11.2008

Tenor 1. Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 11.01.2007 geändert und der Beigeladene wird verurteilt, dem Kläger für das Schuljahr 2005/2006 für die Kosten der Schulbücher einen Betrag in Höhe von 1
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Jan. 2010 - S 4 SO 5333/08.

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Jan. 2010 - S 4 SO 5333/08

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Steuerberatungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe. 2

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Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.

(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.

(4) Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.



Tenor

1. Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 11.01.2007 geändert und der Beigeladene wird verurteilt, dem Kläger für das Schuljahr 2005/2006 für die Kosten der Schulbücher einen Betrag in Höhe von 139,20 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Der Beigeladene trägt die außergerichtliche Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kosten für Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006 streitig.

2

Der am … 1990 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Mutter eine Wohnung in D.. Die Mutter des Klägers besucht seit dem Wintersemester 2000/2001 die Universität M. und bezieht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Ergänzend erhält sie von der Beklagten Leistungen für Mehrbedarfe bei Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II.

3

Der Kläger besuchte im Schuljahr 2005/2006 die 9. Klasse des T. -Gymnasium in L.. Den Schülern seiner Klassenstufe wurde eine Liste mit für die 9. Klasse erforderlichen Schulbüchern ausgehändigt. Entsprechend dieser Liste kaufte der Kläger das Geschichtsbuch "Geschichte und Geschehen C 3" zum Preis von 23,20 €, das Mathematikbuch "Lambacher Schweizer 9" zum Preis von 21,20 €, das Buch für Bildende Kunst "Sehen, Verstehen, Gestalten III" für 22,50 €, das Kursbuch Religion für 18,95 €, für den Deutschunterricht ein Sprach- und Lesebuch für 23,95 € sowie ein Arbeitsheft für 8,50 € sowie für den Lateinunterricht das PONS Wörterbuch für Schule für 24,50 €. Weiterhin erwarb er ergänzend zu dem Mathematikbuch "Lambacher Schweizer" ein Arbeitsheft für 5,90 €. Am 31.08.2005 legte der Kläger die Rechnungen für die Schulbücher bei der Beklagten vor und beantragte unter Anrechnung des erhaltenen Lernmittelgutscheins in Höhe von 59,00 € die Kostenübernahme für die Schulbücher in Höhe von 89,70 €.

4

Mit Bescheid vom 08.09.2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für Schulbücher ab. Mangels einer Anspruchsgrundlage könne die beantragte Leistung nicht als Zuschuss bewilligt werden. Die zusätzlich zur Regelleistung bewilligungsfähigen Leistungen seien in § 23 Abs. 3 SGB II abschließend geregelt. Schulbücher oder andere denkbare "Sonderbedarfe" seien hier nicht genannt. Der Bedarf für Schulbücher werde vom Gesetzgeber als Bestandteil der Regelleistung gesehen und sei deshalb aus diesen Mitteln zu bestreiten. Zugleich bot die Beklagte dem Kläger jedoch die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II an. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15.09.2005 Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, die Übernahme der Kosten für Schulbücher stelle für ihn eine unbillige Härte dar. Der Lehrmittelgutschein für die Klassenstufe 9 der Gymnasien in Rheinland-Pfalz betrage lediglich 59,00 €. Die Schulbuchlisten und der Differenzbetrag zum Gutschein würden von Schule zu Schule erheblich variieren. Diese finanziellen Schwankungen könnten keinesfalls aus der Regelleistung abgedeckt werden. Im Übrigen sei Rheinland-Pfalz eines der wenigen Bundesländer, in denen die Schulbücher nicht vom Land gestellt würden. In M. würde er z.B. diese Kosten nicht zu tragen haben.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen des angegriffenen Bescheides. Die Auflistung in § 23 Abs. 3 SGB II sei abschließend und eine darüber hinausreichende Leistungsgewährung ausgeschlossen. Etwaige Härten könnten gegebenenfalls über § 23 Abs. 1 SGB II abgefangen werden.

6

Der Kläger hat am 26.10.2005 beim Sozialgericht Speyer Klage erhoben (Az.: S 10 AS 439/05; Az. des LSG L 3 AS 76/07).

7

Am 28.03.2006 hat der Kläger die Kostenübernahme für weitere Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006 bei der Beklagten beantragt und zwar für eine Englischlektüre zum Preis von 7,20 €, eine Lateinlektüre zum Preis von 13,40 €, ein Englischbuch zum Preis von 19,95 € und ein Englisch "Workbook" zum Preis von 8,95 € (insgesamt 49,50 €). Er hat die beim Erwerb dieser Bücher enthaltenen Quittungen vom 24.01.2006, 11.02.2006 und 24.03.2006 vorgelegt.

8

Mit Bescheid vom 04.04.2006 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für Schulbücher abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 08.04.2006 hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid enthält keinen Vermerk, wann dieser zur Post gegeben worden ist.

9

Der Kläger hat am 14.07.2006 beim Sozialgericht Speyer Klage erhoben (Az.: S 10 AS 704/06; Az. des LSG L 3 AS 77/07).

10

Durch Urteile vom 11.01.2007 hat das Sozialgericht Speyer beide Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Schulbücher als Zuschuss gegen die Beklagte. Der Bedarf für Lernmittel sei grundsätzlich aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu decken. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. § 20 Abs. 1 SGB II enthalte dabei eine nicht abschließende Liste der aus der Regelleistung zu deckenden Bedarfe. Hierzu zählten auch die anlässlich der Einschulung entstehenden Kosten wie auch die weiteren Aufwendungen durch den Besuch der Schule, wie z.B. für Schulbücher. Zur Ergänzung der Regelleistung habe der Gesetzgeber abweichende Bedarfslagen in den §§ 21 und 23 Abs. 1 und 3 SGB II berücksichtigt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II könnten für nicht näher spezifizierte Bedarfe darlehensweise Leistungen erbracht werden, wobei nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB II das Darlehen durch monatliche Aufrechnungen in Höhe von bis zu 10 % der Regelleistung zu tilgen sei, also ein einzelfallbezogener und bedarfsgerechter Rückzahlungsmodus auch weit unter 10 % gefunden werden könnte. Gerade im Falle einer sehr niedrigen Bemessung der Rückzahlungsraten und angesichts einer fehlenden Rechtsgrundlage für eine Verzinsung des Darlehens könne die darlehensweise Beihilfe nach § 23 Abs. 1 SGB II dem Charakter eines Zuschusses nahe kommen. Die Gewährung eines Darlehens habe der Kläger trotz entsprechenden Angebotes durch die Beklagte jedoch ausdrücklich abgelehnt. Die Regelungen der §§ 20, 23 SGB II seien nicht verfassungswidrig. Soweit sich der Kläger auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Angehörigen von Bundesländern berufe, in denen Lernmittelfreiheit herrsche, habe die Ungleichbehandlung ihren sachlichen Grund in der eigenen Entscheidungshoheit des jeweiligen Landes, die sich darin äußere, die kulturellen Angelegenheiten ihrer Bürger eigenständig und differenziert zu regeln. Aus föderalen Gründen finde eine Gleichbehandlung aller Bundesbürger in kulturellen Angelegenheiten von vornherein nicht statt. Im Übrigen könnten Nachteile von Bürgern eines Bundeslandes durchaus durch Vorteile in anderen Bereichen wieder ausgeglichen werden, z.B. im Hinblick auf Studiengebühren oder den Rechtsanspruch auf gegebenenfalls kostenfreie Kindergartenplätze ab einem gewissen Alter des Kindes. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung von Hilfebedürftigen nach dem SGB II gegenüber Hilfebedürftigen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) deren Regelleistung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative SGB XII abweichend festgelegt werden könne, sei darin zu sehen, dass es sich dort um auf Dauer nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher handele, bei denen nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie in absehbarer Zeit wieder in der Lage sein werden, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Dies sei bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II jedoch gerade nicht der Fall. Beide Urteile waren mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden.

11

Der Kläger hat gegen die ihm am 22.01.2007 zugestellten Urteile am 21.07.2007 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: L 3 NZB 35/07 AS und L 3 NZB 36/07 AS).

12

Der Senat hat durch Beschlüsse vom 20.08.2007 die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 11.01.2007 zugelassen (Az.: L 3 AS 76/07 und Az.: L 3 AS 77/07). Der Senat hat die Berufungsverfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.11.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

13

Der Kläger trägt vor, der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 09.06.2006 sei ihm auf dem Postweg am 15.06.2006 zugegangen. Er sei der Auffassung, Lernmittel seien nicht aus der Regelleistung nach § 20 SGB II zu decken. Kosten für Lernmittel entstünden bei den Schülern nur in wenigen Bundesländern, die wie Rheinland-Pfalz keine Lernmittelfreiheit hätten. Die Kosten für die Schulbücher, die in einem Schuljahr anfielen, stellten aber einen erheblichen Betrag, in der Regel eine Summe von über 250,00 €, dar. Dieser könnte auch mit der größten Anstrengung unmöglich über die Regelleistung finanziert werden. Die föderale Ungleichbehandlung in den Bundesländern sollte durch ein Bundesgesetz ausgeglichen werden. Auch lasse sich eine Schlechterstellung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II gegenüber Sozialhilfebeziehern, wenn es um Zusatzbedarfe gehe, sachlich nicht begründen. Vor dem Inkrafttreten des SGB II hätte er Leistungen der Sozialhilfe bezogen und hätte folglich alle Lernmittel als einmalige Beihilfen bezahlt bekommen. Der Regelsatz nach dem SGB II sei leider nicht entsprechend aufgestockt worden.

14

Durch Beschluss vom 11.09.2008 hat der Senat den Rhein-Pfalz-Kreis als Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 11.01.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2005 sowie den Bescheid vom 04.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Schuljahr 2005/2006 für Schulbücher einen Betrag in Höhe von 139,20 € zu zahlen,

17

hilfsweise,

18

den Beigeladenen zu verurteilen, ihm für das Schuljahr 2005/2006 für Schulbücher einen Betrag von 139,20 € zu zahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Der Beigeladene beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Der Beigeladene trägt vor, ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Schulbücher gegen ihn als Beigeladenen aus § 73 SGB XII bestehe nicht. Ein solcher Anspruch setze eine atypische Bedarfslage voraus, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweise und müsse eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.06.2008 - Az.: B 11b AS 19/07 R). Eine solche Bedarfslage sei vorliegend nicht gegeben. § 73 SGB XII entspreche § 27 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der die Hilfe in besonderen Lebenslagen geregelt habe. Nach wie vor sei zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen zu unterscheiden, auch wenn das SGB XII diese Unterscheidung nicht mehr ausdrücklich treffe. Bei § 73 SGB XII handele es sich daher um eine Auffangnorm für unbekannte Notlagen in besonderen Lebenslagen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung durch das SGB II und das SGB XII die Gewährung einmaliger Beihilfen habe reduzieren wollen. Die im Rahmen des BSHG gewährten einmaligen Beihilfen seien überwiegend in die Regelleistung integriert worden. § 73 SGB XII dürfe daher nicht als generelle Auffangnorm für sämtliche Hilfearten angesehen werden. Der Wert von Schulbüchern stelle keinen atypischen Sonderfall dar. Betroffen sei vielmehr eine Vielzahl von Familien mit schulpflichtigen Kindern, sofern nicht Lernmittelfreiheit bestehe. Die begehrte Hilfe sei damit eindeutig der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen, die insoweit abschließend nach den Regelungen des SGB II zu behandeln sei.

24

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung ist zulässig und insofern begründet als der Beigeladene gemäß § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I S. 1706) zu verurteilen war, die aus dem Tenor ersichtlichen Kosten für die im Schuljahr 2005/2006 angeschafften Schulbücher zu tragen.

26

Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 ist zulässig. Da der Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 keinen Vermerk enthält, zu welchem Zeitpunkt er zur Post gegeben worden ist, kann die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht greifen.

27

Soweit der Kläger Leistungen von der Beklagten begehrt, ist seine Berufung unbegründet. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht nicht. Eine Erhöhung des Regelsatzes des § 20 SGB II ist nach dem Konzept des SGB II nicht möglich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - Az.: B 7b AS 14/06 R). Auch die Vorschriften betreffend einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II oder die abweichende Erbringung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II (Leistungen für Erstausstattungen sowie für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) sind nicht einschlägig.

28

Eine Leistungsgewährung im Rahmen des § 23 Abs. 1 SGB II in dem Sinne, dass für die Anschaffung der Schulbücher ein Darlehen gewährt und der Rückzahlungsanspruch nach § 44 SGB II erlassen wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Darlehensgewährung würde damit ad absurdum geführt und im Ergebnis doch zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Erhöhung der Regelsätze führen (vgl. BSG, a.a.O.).

29

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus § 73 SGB XII gegen den Beigeladenen als Sozialhilfeträger.

30

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine Anwendung des § 73 SGB XII auch für Leistungsempfänger nach dem SGB II dann gerechtfertigt, wenn eine atypische Bedarfslage besteht. Allerdings darf die Norm nicht zur allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger des SGB II werden. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt. Insofern ist eine derartige atypische Bedarfslage abzugrenzen von einem nur erhöhten Bedarf wie er im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für Empfänger von Sozialhilfeleistungen berücksichtigt werden kann (vgl. BSG, a.a.O., vgl. auch BSG, Urteil vom 25.06.2008 - Az.: B 11b AS 19/07 R) Eine solche atypische Lebenssituation hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Beschluss vom 03.12.2007 (Az.: L 7 AS 666/07 ER) dann angenommen, wenn im besonderen Einzelfall aufgrund der anfallenden Kosten ansonsten der Besuch einer zur Hochschulreife führenden Schule nicht möglich wäre (dort: monatliche Kosten für eine Schülermonatskarte in Höhe von 89,25 € durch den Besuch einer 22 km vom Wohnort entfernten Schule). Die Aufwendungen, die typischerweise mit dem Schulbesuch verbunden sind, seien dagegen grundsätzlich von dem Regelbedarf nach § 20 SGB II erfasst.

31

Nach Auffassung des erkennenden Senats bedarf es hierbei einer differenzierten Betrachtung.

32

Die monatliche Regelleistung wird gesetzlich in § 20 Abs. 2 SGB II für eine volljährige Person auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 1998, die entsprechend hochgerechnet wurde, festgelegt. Zwar umfasst die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde, in der Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) auch Ausgaben für Bücher (vgl. Behrend, juris PK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 20 Rdnr. 40 ff). Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, auch Schulbücher seien aus der Regelleistung zu zahlen (so aber wohl SG Hannover, Beschlüsse vom 18.08.2005 - Az. S 46 AS 431/05 ER und vom 31.08.2005 - Az. S 46 531/05 ER; vgl. auch Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 Rn. 126).

33

Die atypische Bedarfslage des Klägers besteht hier gerade darin, dass es sich bei dem Bedarf an Schulbüchern einerseits um einen Bedarf handelt, der Erwachsenen in der Regel nicht entsteht und daher auch in die Berechnung der Regelsätze bzw. der Regelleistungen nicht einfließen konnte, andererseits aber die Kosten für Lernmittel zwingend anfallen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 29.10.1997 - Az 5 C 34/95, BVerwGE 105, 281; vgl. auch Krauß, in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rz. 49) und in Rheinland-Pfalz nur eingeschränkt übernommen werden.

34

Nach § 70 Abs. 1 und 4 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes in Verbindung mit der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit (LernMFrhV) vom 14.03.1994 (GVBl. 1994, S. 225; hier noch in der bis zum 26.01.2007 geltenden Fassung) besteht nach Maßgabe unterschiedlicher Einkommensgrenzen Lernmittelfreiheit an den öffentlichen Schulen. Schülerinnen und Schülern, deren Personensorgeberechtigten bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, haben Anspruch auf einen Lernmittelgutschein, der je nach Schulart, Klassenstufe sowie der Anzahl der Kinder in der Familie einen unterschiedlichen Wert hat. Im Schuljahr 2005/2006 belief sich der Grundbetrag eines Lernmittelgutscheins für die 9. Klasse des Gymnasiums auf 117,60 € (vgl. Anlage 1 der LernMFrhV a. F.). Der Kläger, der keine Geschwister hat, hatte gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LernMFrhV a. F. nur Anspruch auf 50 v. H. dieses Grundbetrages, somit auf (gerundet) 59,00 € (vgl. aber auch die aktuelle LernMFrhV, die für die Klassenstufe 9 nunmehr einen Grundbetrag von 142 € vorsieht, wobei sich der Wert des Gutscheins bei lediglich einem Kind in der Familie auf 75 v. H., somit auf 106,50 € beläuft). Der Lernmittelgutschein deckte zum damaligen Zeitpunkt nur einen Bruchteil (hier: rund 29,8 v. H., also weniger als ein Drittel) der notwendigen Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung von Schulbüchern ab. Der Kläger wäre somit im Umfang des Restbetrages (hier: 139,20 € bzw. - umgerechnet auf den Monat - 11,60 € monatlich) gezwungen gewesen, auf andere Ausgaben, insbesondere im Bereich der Teilnahme am kulturellen Leben (Besuch von Konzerten, Kino und Theater sowie Kauf von Zeitungen, Zeitschriften sowie Büchern zum privaten Gebrauch) zu verzichten. Ausgehend von einem Anteil für Freizeit und Kultur einschließlich Bücher an der Regelleistung des Klägers von ca. 11 %, d. h. 30,93 € monatlich bzw. 317,14 € jährlich, entfielen bereits mehr als ein Drittel (37,5 v. H.) seiner Ausgaben in diesem Bereich auf die Anschaffung notwendiger Schulbücher. Insofern wäre er gegenüber Schülern in anderen Bundesländern, die eine weitergehende oder gar komplette Lernmittelfreiheit für Bezieher von Grundsicherungsleistungen vorsehen, und gegenüber Leistungsbeziehern, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt. Auch wird die Verantwortung der Länder für die schulische Bildung hierdurch nicht berührt, da es sich lediglich um ergänzende Leistungen für Hilfebedürftige nach dem SGB II handelt.

35

Soweit der Beigeladene vorträgt, an einem atypischen Bedarf fehle es schon deswegen, weil eine Vielzahl von Familien mit schulpflichtigen Kindern betroffen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die Atypik ergibt sich nicht etwa aus der Anzahl der Betroffenen in dem Sinne, dass diese nur vorläge, wenn ein besonders kleiner Personenkreis betroffen ist. Eine atypische Bedarfslage kann vielmehr auch dann bestehen, wenn hiervon ein zahlenmäßig größerer Personenkreis in besonderer Art und Weise und anders als anderer Personengruppen betroffen ist.

36

Dass die besondere atypische Situation des Klägers eine Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel des SGB XII rechtfertigen kann, zeigt im Übrigen ein Blick auf die Altenhilfe nach § 71 SGB XII. Obwohl nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Teilnahme am kulturellen Leben zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören und damit vom Regelbedarf des § 28 SGB XII erfasst wird, können alte Menschen wegen deren besonderer Situation gleichwohl weitere Leistungen erhalten, um ihnen den Besuch von kulturellen oder der Bildung dienenden Veranstaltungen zu ermöglichen (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII).

37

Die sonstige Bedarfslage rechtfertigt auch den Einsatz öffentlicher Mittel i. S. v. § 73 S. 1 SGB X II, da hierdurch dem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die gleichberechtigte Teilhabe an den Bildungschancen durch den Besuch einer weiterführenden Schule ermöglicht wird.

38

Bei Ansprüchen nach § 73 SGB XII handelt es sich um Ermessensleistungen. Soweit es sich jedoch wie vorliegend um die Versorgung eines Schülers mit den für den Unterricht notwendigen Schulbüchern handelt, ist das Ermessen auf Null reduziert.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

40

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor.

Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.

(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.

(4) Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.



Tenor

1. Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 11.01.2007 geändert und der Beigeladene wird verurteilt, dem Kläger für das Schuljahr 2005/2006 für die Kosten der Schulbücher einen Betrag in Höhe von 139,20 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Der Beigeladene trägt die außergerichtliche Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kosten für Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006 streitig.

2

Der am … 1990 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Mutter eine Wohnung in D.. Die Mutter des Klägers besucht seit dem Wintersemester 2000/2001 die Universität M. und bezieht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Ergänzend erhält sie von der Beklagten Leistungen für Mehrbedarfe bei Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II.

3

Der Kläger besuchte im Schuljahr 2005/2006 die 9. Klasse des T. -Gymnasium in L.. Den Schülern seiner Klassenstufe wurde eine Liste mit für die 9. Klasse erforderlichen Schulbüchern ausgehändigt. Entsprechend dieser Liste kaufte der Kläger das Geschichtsbuch "Geschichte und Geschehen C 3" zum Preis von 23,20 €, das Mathematikbuch "Lambacher Schweizer 9" zum Preis von 21,20 €, das Buch für Bildende Kunst "Sehen, Verstehen, Gestalten III" für 22,50 €, das Kursbuch Religion für 18,95 €, für den Deutschunterricht ein Sprach- und Lesebuch für 23,95 € sowie ein Arbeitsheft für 8,50 € sowie für den Lateinunterricht das PONS Wörterbuch für Schule für 24,50 €. Weiterhin erwarb er ergänzend zu dem Mathematikbuch "Lambacher Schweizer" ein Arbeitsheft für 5,90 €. Am 31.08.2005 legte der Kläger die Rechnungen für die Schulbücher bei der Beklagten vor und beantragte unter Anrechnung des erhaltenen Lernmittelgutscheins in Höhe von 59,00 € die Kostenübernahme für die Schulbücher in Höhe von 89,70 €.

4

Mit Bescheid vom 08.09.2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für Schulbücher ab. Mangels einer Anspruchsgrundlage könne die beantragte Leistung nicht als Zuschuss bewilligt werden. Die zusätzlich zur Regelleistung bewilligungsfähigen Leistungen seien in § 23 Abs. 3 SGB II abschließend geregelt. Schulbücher oder andere denkbare "Sonderbedarfe" seien hier nicht genannt. Der Bedarf für Schulbücher werde vom Gesetzgeber als Bestandteil der Regelleistung gesehen und sei deshalb aus diesen Mitteln zu bestreiten. Zugleich bot die Beklagte dem Kläger jedoch die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II an. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15.09.2005 Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, die Übernahme der Kosten für Schulbücher stelle für ihn eine unbillige Härte dar. Der Lehrmittelgutschein für die Klassenstufe 9 der Gymnasien in Rheinland-Pfalz betrage lediglich 59,00 €. Die Schulbuchlisten und der Differenzbetrag zum Gutschein würden von Schule zu Schule erheblich variieren. Diese finanziellen Schwankungen könnten keinesfalls aus der Regelleistung abgedeckt werden. Im Übrigen sei Rheinland-Pfalz eines der wenigen Bundesländer, in denen die Schulbücher nicht vom Land gestellt würden. In M. würde er z.B. diese Kosten nicht zu tragen haben.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen des angegriffenen Bescheides. Die Auflistung in § 23 Abs. 3 SGB II sei abschließend und eine darüber hinausreichende Leistungsgewährung ausgeschlossen. Etwaige Härten könnten gegebenenfalls über § 23 Abs. 1 SGB II abgefangen werden.

6

Der Kläger hat am 26.10.2005 beim Sozialgericht Speyer Klage erhoben (Az.: S 10 AS 439/05; Az. des LSG L 3 AS 76/07).

7

Am 28.03.2006 hat der Kläger die Kostenübernahme für weitere Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006 bei der Beklagten beantragt und zwar für eine Englischlektüre zum Preis von 7,20 €, eine Lateinlektüre zum Preis von 13,40 €, ein Englischbuch zum Preis von 19,95 € und ein Englisch "Workbook" zum Preis von 8,95 € (insgesamt 49,50 €). Er hat die beim Erwerb dieser Bücher enthaltenen Quittungen vom 24.01.2006, 11.02.2006 und 24.03.2006 vorgelegt.

8

Mit Bescheid vom 04.04.2006 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für Schulbücher abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 08.04.2006 hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid enthält keinen Vermerk, wann dieser zur Post gegeben worden ist.

9

Der Kläger hat am 14.07.2006 beim Sozialgericht Speyer Klage erhoben (Az.: S 10 AS 704/06; Az. des LSG L 3 AS 77/07).

10

Durch Urteile vom 11.01.2007 hat das Sozialgericht Speyer beide Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Schulbücher als Zuschuss gegen die Beklagte. Der Bedarf für Lernmittel sei grundsätzlich aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu decken. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. § 20 Abs. 1 SGB II enthalte dabei eine nicht abschließende Liste der aus der Regelleistung zu deckenden Bedarfe. Hierzu zählten auch die anlässlich der Einschulung entstehenden Kosten wie auch die weiteren Aufwendungen durch den Besuch der Schule, wie z.B. für Schulbücher. Zur Ergänzung der Regelleistung habe der Gesetzgeber abweichende Bedarfslagen in den §§ 21 und 23 Abs. 1 und 3 SGB II berücksichtigt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II könnten für nicht näher spezifizierte Bedarfe darlehensweise Leistungen erbracht werden, wobei nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB II das Darlehen durch monatliche Aufrechnungen in Höhe von bis zu 10 % der Regelleistung zu tilgen sei, also ein einzelfallbezogener und bedarfsgerechter Rückzahlungsmodus auch weit unter 10 % gefunden werden könnte. Gerade im Falle einer sehr niedrigen Bemessung der Rückzahlungsraten und angesichts einer fehlenden Rechtsgrundlage für eine Verzinsung des Darlehens könne die darlehensweise Beihilfe nach § 23 Abs. 1 SGB II dem Charakter eines Zuschusses nahe kommen. Die Gewährung eines Darlehens habe der Kläger trotz entsprechenden Angebotes durch die Beklagte jedoch ausdrücklich abgelehnt. Die Regelungen der §§ 20, 23 SGB II seien nicht verfassungswidrig. Soweit sich der Kläger auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Angehörigen von Bundesländern berufe, in denen Lernmittelfreiheit herrsche, habe die Ungleichbehandlung ihren sachlichen Grund in der eigenen Entscheidungshoheit des jeweiligen Landes, die sich darin äußere, die kulturellen Angelegenheiten ihrer Bürger eigenständig und differenziert zu regeln. Aus föderalen Gründen finde eine Gleichbehandlung aller Bundesbürger in kulturellen Angelegenheiten von vornherein nicht statt. Im Übrigen könnten Nachteile von Bürgern eines Bundeslandes durchaus durch Vorteile in anderen Bereichen wieder ausgeglichen werden, z.B. im Hinblick auf Studiengebühren oder den Rechtsanspruch auf gegebenenfalls kostenfreie Kindergartenplätze ab einem gewissen Alter des Kindes. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung von Hilfebedürftigen nach dem SGB II gegenüber Hilfebedürftigen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) deren Regelleistung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative SGB XII abweichend festgelegt werden könne, sei darin zu sehen, dass es sich dort um auf Dauer nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher handele, bei denen nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie in absehbarer Zeit wieder in der Lage sein werden, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Dies sei bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II jedoch gerade nicht der Fall. Beide Urteile waren mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden.

11

Der Kläger hat gegen die ihm am 22.01.2007 zugestellten Urteile am 21.07.2007 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: L 3 NZB 35/07 AS und L 3 NZB 36/07 AS).

12

Der Senat hat durch Beschlüsse vom 20.08.2007 die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 11.01.2007 zugelassen (Az.: L 3 AS 76/07 und Az.: L 3 AS 77/07). Der Senat hat die Berufungsverfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.11.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

13

Der Kläger trägt vor, der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 09.06.2006 sei ihm auf dem Postweg am 15.06.2006 zugegangen. Er sei der Auffassung, Lernmittel seien nicht aus der Regelleistung nach § 20 SGB II zu decken. Kosten für Lernmittel entstünden bei den Schülern nur in wenigen Bundesländern, die wie Rheinland-Pfalz keine Lernmittelfreiheit hätten. Die Kosten für die Schulbücher, die in einem Schuljahr anfielen, stellten aber einen erheblichen Betrag, in der Regel eine Summe von über 250,00 €, dar. Dieser könnte auch mit der größten Anstrengung unmöglich über die Regelleistung finanziert werden. Die föderale Ungleichbehandlung in den Bundesländern sollte durch ein Bundesgesetz ausgeglichen werden. Auch lasse sich eine Schlechterstellung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II gegenüber Sozialhilfebeziehern, wenn es um Zusatzbedarfe gehe, sachlich nicht begründen. Vor dem Inkrafttreten des SGB II hätte er Leistungen der Sozialhilfe bezogen und hätte folglich alle Lernmittel als einmalige Beihilfen bezahlt bekommen. Der Regelsatz nach dem SGB II sei leider nicht entsprechend aufgestockt worden.

14

Durch Beschluss vom 11.09.2008 hat der Senat den Rhein-Pfalz-Kreis als Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 11.01.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2005 sowie den Bescheid vom 04.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Schuljahr 2005/2006 für Schulbücher einen Betrag in Höhe von 139,20 € zu zahlen,

17

hilfsweise,

18

den Beigeladenen zu verurteilen, ihm für das Schuljahr 2005/2006 für Schulbücher einen Betrag von 139,20 € zu zahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Der Beigeladene beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Der Beigeladene trägt vor, ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Schulbücher gegen ihn als Beigeladenen aus § 73 SGB XII bestehe nicht. Ein solcher Anspruch setze eine atypische Bedarfslage voraus, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweise und müsse eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.06.2008 - Az.: B 11b AS 19/07 R). Eine solche Bedarfslage sei vorliegend nicht gegeben. § 73 SGB XII entspreche § 27 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der die Hilfe in besonderen Lebenslagen geregelt habe. Nach wie vor sei zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen zu unterscheiden, auch wenn das SGB XII diese Unterscheidung nicht mehr ausdrücklich treffe. Bei § 73 SGB XII handele es sich daher um eine Auffangnorm für unbekannte Notlagen in besonderen Lebenslagen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung durch das SGB II und das SGB XII die Gewährung einmaliger Beihilfen habe reduzieren wollen. Die im Rahmen des BSHG gewährten einmaligen Beihilfen seien überwiegend in die Regelleistung integriert worden. § 73 SGB XII dürfe daher nicht als generelle Auffangnorm für sämtliche Hilfearten angesehen werden. Der Wert von Schulbüchern stelle keinen atypischen Sonderfall dar. Betroffen sei vielmehr eine Vielzahl von Familien mit schulpflichtigen Kindern, sofern nicht Lernmittelfreiheit bestehe. Die begehrte Hilfe sei damit eindeutig der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen, die insoweit abschließend nach den Regelungen des SGB II zu behandeln sei.

24

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung ist zulässig und insofern begründet als der Beigeladene gemäß § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I S. 1706) zu verurteilen war, die aus dem Tenor ersichtlichen Kosten für die im Schuljahr 2005/2006 angeschafften Schulbücher zu tragen.

26

Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 ist zulässig. Da der Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 keinen Vermerk enthält, zu welchem Zeitpunkt er zur Post gegeben worden ist, kann die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht greifen.

27

Soweit der Kläger Leistungen von der Beklagten begehrt, ist seine Berufung unbegründet. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht nicht. Eine Erhöhung des Regelsatzes des § 20 SGB II ist nach dem Konzept des SGB II nicht möglich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - Az.: B 7b AS 14/06 R). Auch die Vorschriften betreffend einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II oder die abweichende Erbringung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II (Leistungen für Erstausstattungen sowie für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) sind nicht einschlägig.

28

Eine Leistungsgewährung im Rahmen des § 23 Abs. 1 SGB II in dem Sinne, dass für die Anschaffung der Schulbücher ein Darlehen gewährt und der Rückzahlungsanspruch nach § 44 SGB II erlassen wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Darlehensgewährung würde damit ad absurdum geführt und im Ergebnis doch zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Erhöhung der Regelsätze führen (vgl. BSG, a.a.O.).

29

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus § 73 SGB XII gegen den Beigeladenen als Sozialhilfeträger.

30

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine Anwendung des § 73 SGB XII auch für Leistungsempfänger nach dem SGB II dann gerechtfertigt, wenn eine atypische Bedarfslage besteht. Allerdings darf die Norm nicht zur allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger des SGB II werden. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt. Insofern ist eine derartige atypische Bedarfslage abzugrenzen von einem nur erhöhten Bedarf wie er im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für Empfänger von Sozialhilfeleistungen berücksichtigt werden kann (vgl. BSG, a.a.O., vgl. auch BSG, Urteil vom 25.06.2008 - Az.: B 11b AS 19/07 R) Eine solche atypische Lebenssituation hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Beschluss vom 03.12.2007 (Az.: L 7 AS 666/07 ER) dann angenommen, wenn im besonderen Einzelfall aufgrund der anfallenden Kosten ansonsten der Besuch einer zur Hochschulreife führenden Schule nicht möglich wäre (dort: monatliche Kosten für eine Schülermonatskarte in Höhe von 89,25 € durch den Besuch einer 22 km vom Wohnort entfernten Schule). Die Aufwendungen, die typischerweise mit dem Schulbesuch verbunden sind, seien dagegen grundsätzlich von dem Regelbedarf nach § 20 SGB II erfasst.

31

Nach Auffassung des erkennenden Senats bedarf es hierbei einer differenzierten Betrachtung.

32

Die monatliche Regelleistung wird gesetzlich in § 20 Abs. 2 SGB II für eine volljährige Person auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 1998, die entsprechend hochgerechnet wurde, festgelegt. Zwar umfasst die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde, in der Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) auch Ausgaben für Bücher (vgl. Behrend, juris PK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 20 Rdnr. 40 ff). Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, auch Schulbücher seien aus der Regelleistung zu zahlen (so aber wohl SG Hannover, Beschlüsse vom 18.08.2005 - Az. S 46 AS 431/05 ER und vom 31.08.2005 - Az. S 46 531/05 ER; vgl. auch Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 Rn. 126).

33

Die atypische Bedarfslage des Klägers besteht hier gerade darin, dass es sich bei dem Bedarf an Schulbüchern einerseits um einen Bedarf handelt, der Erwachsenen in der Regel nicht entsteht und daher auch in die Berechnung der Regelsätze bzw. der Regelleistungen nicht einfließen konnte, andererseits aber die Kosten für Lernmittel zwingend anfallen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 29.10.1997 - Az 5 C 34/95, BVerwGE 105, 281; vgl. auch Krauß, in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rz. 49) und in Rheinland-Pfalz nur eingeschränkt übernommen werden.

34

Nach § 70 Abs. 1 und 4 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes in Verbindung mit der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit (LernMFrhV) vom 14.03.1994 (GVBl. 1994, S. 225; hier noch in der bis zum 26.01.2007 geltenden Fassung) besteht nach Maßgabe unterschiedlicher Einkommensgrenzen Lernmittelfreiheit an den öffentlichen Schulen. Schülerinnen und Schülern, deren Personensorgeberechtigten bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, haben Anspruch auf einen Lernmittelgutschein, der je nach Schulart, Klassenstufe sowie der Anzahl der Kinder in der Familie einen unterschiedlichen Wert hat. Im Schuljahr 2005/2006 belief sich der Grundbetrag eines Lernmittelgutscheins für die 9. Klasse des Gymnasiums auf 117,60 € (vgl. Anlage 1 der LernMFrhV a. F.). Der Kläger, der keine Geschwister hat, hatte gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LernMFrhV a. F. nur Anspruch auf 50 v. H. dieses Grundbetrages, somit auf (gerundet) 59,00 € (vgl. aber auch die aktuelle LernMFrhV, die für die Klassenstufe 9 nunmehr einen Grundbetrag von 142 € vorsieht, wobei sich der Wert des Gutscheins bei lediglich einem Kind in der Familie auf 75 v. H., somit auf 106,50 € beläuft). Der Lernmittelgutschein deckte zum damaligen Zeitpunkt nur einen Bruchteil (hier: rund 29,8 v. H., also weniger als ein Drittel) der notwendigen Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung von Schulbüchern ab. Der Kläger wäre somit im Umfang des Restbetrages (hier: 139,20 € bzw. - umgerechnet auf den Monat - 11,60 € monatlich) gezwungen gewesen, auf andere Ausgaben, insbesondere im Bereich der Teilnahme am kulturellen Leben (Besuch von Konzerten, Kino und Theater sowie Kauf von Zeitungen, Zeitschriften sowie Büchern zum privaten Gebrauch) zu verzichten. Ausgehend von einem Anteil für Freizeit und Kultur einschließlich Bücher an der Regelleistung des Klägers von ca. 11 %, d. h. 30,93 € monatlich bzw. 317,14 € jährlich, entfielen bereits mehr als ein Drittel (37,5 v. H.) seiner Ausgaben in diesem Bereich auf die Anschaffung notwendiger Schulbücher. Insofern wäre er gegenüber Schülern in anderen Bundesländern, die eine weitergehende oder gar komplette Lernmittelfreiheit für Bezieher von Grundsicherungsleistungen vorsehen, und gegenüber Leistungsbeziehern, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt. Auch wird die Verantwortung der Länder für die schulische Bildung hierdurch nicht berührt, da es sich lediglich um ergänzende Leistungen für Hilfebedürftige nach dem SGB II handelt.

35

Soweit der Beigeladene vorträgt, an einem atypischen Bedarf fehle es schon deswegen, weil eine Vielzahl von Familien mit schulpflichtigen Kindern betroffen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die Atypik ergibt sich nicht etwa aus der Anzahl der Betroffenen in dem Sinne, dass diese nur vorläge, wenn ein besonders kleiner Personenkreis betroffen ist. Eine atypische Bedarfslage kann vielmehr auch dann bestehen, wenn hiervon ein zahlenmäßig größerer Personenkreis in besonderer Art und Weise und anders als anderer Personengruppen betroffen ist.

36

Dass die besondere atypische Situation des Klägers eine Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel des SGB XII rechtfertigen kann, zeigt im Übrigen ein Blick auf die Altenhilfe nach § 71 SGB XII. Obwohl nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Teilnahme am kulturellen Leben zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören und damit vom Regelbedarf des § 28 SGB XII erfasst wird, können alte Menschen wegen deren besonderer Situation gleichwohl weitere Leistungen erhalten, um ihnen den Besuch von kulturellen oder der Bildung dienenden Veranstaltungen zu ermöglichen (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII).

37

Die sonstige Bedarfslage rechtfertigt auch den Einsatz öffentlicher Mittel i. S. v. § 73 S. 1 SGB X II, da hierdurch dem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die gleichberechtigte Teilhabe an den Bildungschancen durch den Besuch einer weiterführenden Schule ermöglicht wird.

38

Bei Ansprüchen nach § 73 SGB XII handelt es sich um Ermessensleistungen. Soweit es sich jedoch wie vorliegend um die Versorgung eines Schülers mit den für den Unterricht notwendigen Schulbüchern handelt, ist das Ermessen auf Null reduziert.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

40

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor.

Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.