Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.

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Referenzen - Gesetze | § 73 SGB 10

§ 73 SGB 10 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 77 Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen


(1) Die Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in diesen nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit 1. dies für die Erfüllung einer gesetzl
§ 73 SGB 10 zitiert 1 andere §§ aus dem Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit


(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundeskr

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 73 SGB 10.

Landgericht Augsburg Beschluss, 24. Feb. 2014 - 1 Qs 81/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2014

Gründe I. Mit angefochtenem Beschluss vom 13.12.2013 hat das Amtsgericht A. die Herausgabe von Daten einer Person angeordnet, die gegenüber dem Jugendamt der Stadt A. Angaben zum Nachteil der Geschädigten B. getätigt hat. Die unb

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Nov. 2008 - L 3 AS 76/07

bei uns veröffentlicht am 25.11.2008

Tenor 1. Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 11.01.2007 geändert und der Beigeladene wird verurteilt, dem Kläger für das Schuljahr 2005/2006 für die Kosten der Schulbücher einen Betrag in Höhe von 1

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 04. Nov. 2008 - L 4 KA 3/07

bei uns veröffentlicht am 04.11.2008

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 15. Januar 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Die Revision wird nicht

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Okt. 2006 - 3 Ws 374/06

bei uns veröffentlicht am 11.10.2006

Tenor Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen den Beschluss des Landgerichts M. vom 25. August 2006 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe   1  Die Staatsanwaltschaft

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Juli 2005 - S 8 U 4897/04

bei uns veröffentlicht am 27.07.2005

Tatbestand   1  Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger einen Anspruch auf Einsicht in den Untersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) über seinen Arbeitsunfall vom ...2004 hat. 2

Landgericht Heidelberg Beschluss, 26. März 2004 - 2 Qs 26/04

bei uns veröffentlicht am 26.03.2004

Tenor 1. Auf die Beschwerde der K. V. N. wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 27. Januar 2004 - 110 Gs 42/04 - aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin zur Erteilung von Auskünften verpflichtet wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeve

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(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes...
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes...