Landessozialgericht NRW Urteil, 30. Apr. 2014 - L 8 R 744/11
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.5.2011 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 10.2.2012 abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin, außer den Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Prokurist in der Zeit vom 14.8.2001 bis zum 14.12.2006 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
3Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1980 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die ihren Sitz in I hat. Gegenstand des Unternehmens sind die Planung, die Herstellung und der Vertrieb von Erzeugnissen und Anlagen industrieller Mess-, Steuer- und Regeltechnik insbesondere unter Verwendung radioaktiver Isotopen sowie die Ausführung von Ingenieur- und Beratungsleistungen auf diesem Gebiet (§ 1 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 14.1.1980 in der Fassung der Änderungen vom 25.9.1980, 22.10.1986 und vom 2.7.2003, nachfolgend: Gesellschaftsvertrag). Die Gesellschaft wurde ursprünglich mit einem Stammkapital von 90.000,00 DM gegründet und verfügte im Zeitpunkt des Eintritts des Beigeladenen zu 1) als Gesellschafter über ein Gesellschaftsvermögen von 5,2 Millionen EUR. Die Anteile sind auf 13 Gesellschafter verteilt. Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ist für die Geschäftsführer grundsätzlich Gesamtvertretung vorgesehen. Durch Beschluss der Gesellschafter kann einem Geschäftsführer die Alleinvertretungsberechtigung sowie die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erteilt werden.
4Der Beigeladene zu 1) schloss mit der Klägerin am 24.3.1994 einen Vertrag, in dem es u.a. heißt (Auslassungen diesseits):
5"§ 1 Beginn, Art der Tätigkeit
61. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.04.1994. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Innerhalb der ersten 3 Monate muss sich Herr T einer Einstellungsuntersuchung unterziehen, die sicherstellt, dass keine Gesundheitsschäden vorliegen.
72. Herr T wird als verantwortlicher Sachbearbeiter d. Auftragsabwicklung eingestellt.
8Herr T erhält von der Gesellschaft alle Informationen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind. Zu den Aufgaben gehört es auch, über das eigene Aufgabengebiet hinaus auf Verbesserung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Art auf den Geschäftsgebieten der Gesellschaft bedacht zu sein.
93. Die Gesellschaft ist berechtigt, Herrn T auch andere, der Vorbildung und den Fähigkeiten entsprechende Aufgaben zu übertragen oder an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz oder Tätigkeitsort zu versetzen. In diesem Fall verpflichtet sich die Gesellschaft die vereinbarte Vergütung weiterzuzahlen.
10§ 2 Arbeitszeit
111. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich. Arbeitsbeginn und - ende sowie Pausenzeiten sind in der Betriebsordnung festgelegt.
122. Herr T ist verpflichtet, Überstunden zu leisten, soweit es die betrieblichen Belange der Gesellschaft erfordern.
13§ 3 Vergütung
141. Als Vergütung erhält Herr T a) ein festes Monatsgehalt von DM 4.250,- brutto [ ...] b) auf Wunsch u. Antrag einen Teil der Vergütung nach 1.a) als Vermögenswirksame Leistung. [ ...] c) ein Urlaubsgeld von 50% des Maigehalts nach a) zahlbar mit dem Maigehalt. d) ein Weihnachtsgeld von P% des Novembergehalts nach a) zahlbar mit dem Novembergehalt.
15Die Höhe des Prozentsatzes P richtet sich nach dem persönlichen Einsatz und der besonderen Beanspruchung des Arbeitnehmers sowie nach der jeweiligen Geschäftslage der Gesellschaft, er beträgt mindestens 50%.
16Beträgt die Zugehörigkeit zur Firma im jeweiligen Halbjahr durch späteren Eintritt weniger als 6 Monate, so wird für jeden angefangenen Monat der Zugehörigkeit 1/6 des Betrages gezahlt. Der Anspruch auf Zahlung besteht nur bei Firmenzugehörigkeit im Mai bzw. im November.
172. Die Vergütung nach 1.a) und ggf. 1.b) sind jeweils am Monatsende zu zahlen.
183. Mit den Vergütungen nach 1. sind auch gelegentliche Mehrarbeiten abgegolten. Überstunden, die von der Geschäftsführung angeordnet und genehmigt sein müssen, werden mit den üblichen Zuschlägen bezahlt oder können je nach Beschäftigungslage mit Freizeit abgegolten werden.
194. Die Möglichkeit der Verpfändung und Abtretung von Vergütungsansprüchen (also des Lohns, Gehalts, Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes) wird nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung der Fa. J gestattet.
20§ 4 Arbeitsverhinderung
211. Bei Arbeitsverhinderung - gleich aus welchem Grunde - ist die Gesellschaft unverzüglich über den Grund des Fernbleibens zu verständigen.
222. Im Krankheitsfall ist Herr T verpflichtet, vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Erkrankung ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ergibt.
233. Im Falle einer durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit werden die Vergütungen nach 1.a) und b) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (zur Zeit 6 Wochen) gewährt.
244. Wird die Ausfallzeit dadurch verursacht, dass Familienangehörige gepflegt werden müssen, besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge.
25§ 5 Geschäftsreisen
261. Herr T ist verpflichtet, die von der Geschäftsführung im geschäftlichen Interesse angeordneten und genehmigten Dienstreisen durchzuführen. Sollten Dienstreisen mit einer Dauer von mehr als 6 Wochen nötig werden, werden diese vorher mit Ihnen vereinbart.
272. Die Auslagen werden nach der jeweils gültigen J-Reisekostenverordnung erstattet.
28§ 6 Urlaub
29Herr T hat nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten einen Anspruch auf Jahresurlaub, dessen Dauer zur Zeit 30 Arbeitstage beträgt.
30§ 7 Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
311. Die Übernahme jeder auf Erwerb gerichteten Nebentätigkeit, darunter auch die tätige Beteiligung an anderen Unternehmen, sowie die Mitgliedschaft in Organen fremder Gesellschaften, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft.
322. Private Geschäfte jeglicher Art dürfen im Interessenbereich der Gesellschaft nicht vorgenommen werden.
33§ 8 Interessenwahrung und Verschwiegenheit
341. Herr T verpflichtet sich, die ganze Arbeitskraft und die Fähigkeiten nach besten Kräften der Gesellschaft zu widmen. [ ...]
35§ 9 Beendigung des Dienstverhältnisses
361. Während der Probezeit können die Vertragspartner das Dienstverhältnis mit einmonatiger Frist zum Monatsende kündigen.
372. Im Übrigen kann das Dienstverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres, ohne gegenseitige Versorgungsansprüche, gekündigt werden. [ ...]."
38Im Übrigen wird auf den Vertrag Bezug genommen. Mit Datum vom 28.1.1998 einigten sich die Vertragsparteien im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zum Dienstvertrag auf ein monatliches Gehalt von 7.400,00 DM brutto und eine betriebsergebnis- und leistungsabhängige Tantiemenzahlung. Zudem wurde der Urlaubsanspruch von 30 auf 32 Tage erhöht.
39Die Klägerin erteilte dem Beigeladenen zu 1) ab dem 19.7.1999 Gesamtprokura. Zum 1.1.2000 wurde er Gesellschafter der Klägerin, wobei sein Anteil an der Gesellschaft im streitgegenständlichen Zeitraum 2,5 v.H. des Stammkapitals betrug. Zum 13.2.2001 wandelte die Klägerin die erteilte Gesamtprokura in eine Einzelprokura um und bestellte ihn schließlich mit Gesellschafterbeschluss und unter Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags zum 15.12.2006 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer für den kaufmännischen Bereich.
40Anlässlich eines im Jahr 2004 durchgeführten Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) beantragte die Klägerin bei der Beklagten, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) und des Gesellschafter-Geschäftsführers Herrn G zu prüfen (Betriebsprüfungsbescheid vom 7.10.2004). Der Beigeladene zu 1) gab daraufhin an, dass seine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zwischen 50 und 60 Stunden betrage. Er unterliege keinem Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung. Er könne selbständig Personal einstellen, Urlaub müsse er sich nicht genehmigen lassen. Die Frage der Beklagten, ob er als einziger Betriebsangehöriger über die für die Führung des Unternehmens erforderlichen einschlägigen Branchenkenntnisse verfüge, verneinte er. Die Geschäftsführer G und G seien für den Bereich Technik und er als Prokurist für den kaufmännischen Bereich zuständig. Er erhalte eine monatliche Vergütung in Höhe von 9.000,00 EUR. Diese werde im Fall der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt. Die Verbuchung der Vergütung erfolge als Lohn/Gehalt. Er erhalte seit dem Jahr 1998 erfolgsabhängige Bezüge. Zudem bestehe ein Darlehensvertrag vom 30.10.2000, mit welchem er der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 30.000,00 DM gewährt habe.
41Zur weiteren Ermittlung vor Ort reichte die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau Q, den Verwaltungsvorgang an den Betriebsprüfer vor Ort, den Zeugen N, weiter. Dabei bezeichnete sie - im Einvernehmen mit dem zuständigen Dezernenten - vier Punkte als klärungsbedürftig, u.a. eine Liste aller Gesellschafter sowie bezogen auf den Beigeladenen zu 1) eine Aufstellung der Gehaltsunterlagen und einen Nachweis über das von ihm aufgenommene Darlehen bzw. die von ihm gestellte Bürgschaft.
42Der Zeuge N vereinbarte daraufhin mit der als Zeugin benannten Mitarbeiterin der Klägerin, Frau T1, mit Schreiben vom 19.10.2005 einen Termin für den 2.1.2006. In dem Schreiben heißt es u.a. wie folgt:
43"Es sind noch 4 Punkte zu klären (siehe Anlage). [ ...] Die entsprechenden Bescheide werde ich dann in Ihren Geschäftsräumen fertigen und Ihnen zur Überprüfung vorlegen. Wenn es Ihnen nichts recht ist, so würde ich sofort den ersten mir freien Termin wählen, das wäre ... Bis dahin werden Sie sicherlich alle erforderlichen Unterlagen fertig haben."
44An dem Termin am 2.1.2006 nahm für die Klägerin Frau T1 teil. Der Zeuge N fertigte nach Abschluss einen Bearbeitungsvermerk, indem es auszugsweise heißt:
45"1) Der aktuelle Handelsregisterauszug ist beigefügt (Blätter II 24 - II 28). Da dort keine Liste aller Gesellschafter enthalten ist, habe ich sämtliche Gesellschafterverträge in der Aktenlasche beigefügt. [ ...] 3) Sämtliche Lohnabrechnungen (Blätter II 29 - II 47) und eine separate Anlage (Blätter II 48 - II 51) liegen anbei. 4) Ein Nachweis über das Darlehen von Herrn T sind beiliegend (Blätter II 22 - II 23). 5) Die Bescheide an den Arbeitgeber (Blätter II 52 - II 54), an die Auftragnehmer (Blätter II 55 - II 60) und an die Einzugsstelle (Blätter II 61 - II 62) wurden gefertigt. Sie werden noch edv-mäßig zur Verfügung gestellt."
46An den genannten Stellen befinden sich in der Verwaltungsakten der Beklagten drei handschriftlich, mit Entwurf überschriebene, nicht datierte und mit Bescheid bezeichnete Schreiben ohne Ab-Vermerk, die Frau Q als Bearbeiterin ausweisen und u.a. an die Klägerin adressiert sind. In letztgenannten Schreiben heißt es u.a.:
47"der versicherte T unterlag ab Erhalt der Einzelprokura zum 13.2.2001 als Prokurist nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung. [ ...]"
48Unter welchen Umständen es zu einer Übergabe dieser Schreiben an die Klägerin kam, ist zwischen den Beteiligten streitig.
49Im Nachgang übersandte der Zeuge den Verwaltungsvorgang am 11.1.2006 zurück. Da allerdings die beabsichtigte Entscheidung zur Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in der Sozialversicherung nicht die Zustimmung des zuständigen Dezernenten fand, wies dieser am 21.3.2006 die Überarbeitung der Entwürfe an, da von abhängigen Beschäftigungen auszugehen sei.
50Am 22.3.2006 fand nach einem weiteren Aktenvermerk von Frau Q ein Telefonat zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1) statt, welches dieser bestreitet. Ausweislich des Vermerks habe der Beigeladene zu 1) darin um Sachstandsmitteilung gebeten. Da ihm bereits ein "Bescheidentwurf" der Beklagten - durch den Zeugen N - vorliege, könne er die lange Bearbeitungsdauer nicht nachvollziehen. Daraufhin fand hausintern bei der Beklagten eine Rücksprache mit dem Zeugen N statt. Dieser teilte nach dem Vermerk mit, einen Bescheidentwurf im Termin übergeben zu haben.
51Mit Schreiben vom 24.3.2006 hörte die Beklagte die Klägerin an. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) sei von einem dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Beschlüsse würden bei der Klägerin mit einfacher Mehrheit gefasst. Das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters richte sich nach der Höhe seiner Geschäftsanteile. Der Beigeladene zu 1) verfüge lediglich über einen Stimmenanteil von 2,5 v.H. und damit nicht über maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Er sei aufgrund eines schriftlichen Dienstvertrages tätig. Ein erhebliches unternehmerisches Risiko bestehe nicht. Zwar habe er der Gesellschaft Darlehen gewährt. Diese seien im Verhältnis zum erzielten Einkommen jedoch nicht als wesentlich zu qualifizieren, würden verzinst und könnten ihm gleichzeitig keine Chancen eröffnen. Die Beschäftigung sei seinerzeit ordnungsgemäß angemeldet und dementsprechend Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden.
52Die Klägerin teilte daraufhin am 31.3.2006 durch den Zeugen L, ihren Steuerberater, mit, dass sie, der Beigeladene zu 1) sowie der Geschäftsführer G bereits am 2.1.2006 Bescheide, worin die Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung festgestellt worden sei, erhalten hätten. Vor diesem Hintergrund sei die weitere Anhörung nicht erklärlich.
53Ausweislich eines Aktenvermerks kam es am 7.4.2006 zu einer Rücksprache der Frau Q mit dem Zeugen L. Darin sei ihm erklärt worden, dass bisher noch kein Verwaltungsakt nach § 37 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) existiere, da es sich bei den übergebenen Schreiben nur um eine Vorabinformation gehandelt habe, aber nicht um eine willentliche Bekanntgabe von Verwaltungsakten.
54Mit Bescheid vom 19.5.2006 stellte die Beklagte fest, dass sowohl für den Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Prokurist als auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer Herrn G dem Grunde nach ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Bei den am 2.1.2006 übergebenen Schreiben fehle es an einer Bekanntgabe nach § 37 SGB X.
55Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 1.6.2006 Widerspruch ein, den sie auf die gegenüber dem Beigeladenen zu 1) getroffenen Feststellungen beschränkte. Für eine selbständige Tätigkeit spreche sowohl die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB als auch die Tatsache, dass er keinem Weisungsrecht bezüglich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung unterliege. Zudem bestehe ein erhebliches Unternehmensrisiko, da der Beigeladene zu 1) ihr in beträchtlichem Maße Darlehen, nämlich insgesamt in Höhe von 107.800,84 EUR, gewährt habe. Der entsprechende Darlehensvertrag sei bereits vorgelegt worden. Demgegenüber sei die nur geringe Kapitalbeteiligung des Beigeladenen zu 1) nicht ausschlaggebend [Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil v. 13.12.1960, 3 RK 2/56, BSGE 13, 196].
56Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.2.2007 als unbegründet zurück.
57Dagegen hat die Klägerin am 13.3.2007 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Ab Erteilung der Einzelprokura zum 13.2.2001 habe der Beigeladene zu 1) nicht mehr der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung unterlegen. Ein Weisungsrecht werde auch tatsächlich nicht ausgeübt. Der Beigeladene zu 1) könne selbständig Personal einstellen und entlassen. Er müsse sich seinen Urlaub nicht genehmigen lassen. Im Übrigen hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Diese Ansicht habe zunächst auch die Beklagte zutreffend vertreten. So sei ihr und dem Beigeladenen zu 1) ein entsprechender Bescheidentwurf ohne Datum zugeleitet worden.
58Die Klägerin hat beantragt,
59die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 19.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2007 zu ändern und festzustellen, dass der Beigeladene, der seit dem 13.2.2001 als Prokurist und mitarbeitender Gesellschafter tätig ist, ab dem 14.8.2001 nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt.
60Die Beklagte hat beantragt,
61die Klage abzuweisen.
62Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stünden, wenn sie funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhätten, für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhielten und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft ihres Anteils am Stammkapital geltend machen könnten. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Trotz der ab dem 13.2.2001 gewährten Einzelprokura habe der Beigeladene zu 1) weiterhin den arbeitnehmertypischen Einschränkungen des Dienstvertrages unterlegen. Darüber hinaus sei die Prokura zwar nach außen unbeschränkt, im Innenverhältnis jedoch beschränkt. Allein aufgrund der eigenständigen Ausführung einer fremdbestimmten Arbeit könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Ein unternehmerisches Risiko habe nicht in erheblicher Weise bestanden.
63Das SG hat mit Beschluss vom 21.2.2011 den Beigeladenen zu 1) beigeladen und die Klage mit Urteil vom 25.5.2011 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
64Gegen das der Klägerin am 20.6.2011 zugestellte Urteil hat diese am 20.7.2011 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das SG habe nicht in ausreichender Weise berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 1) im Dezember 2006 zum alleinvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführer bestellt worden sei. In dieser Tätigkeit sei er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden. Darüber hinaus sei er auch in anderen Tochtergesellschaften der Klägerin engagiert.
65Mit Bescheid vom 10.2.2012 hat die Beklagte ihre Bescheide dahingehend abgeändert, dass sie die Versicherungspflicht für die durch den Beigeladenen zu 1) ausgeübte Tätigkeit als Prokurist im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ab dem 1.6.2000 in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt hat. Nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Feststellung der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aufgehoben hat, beantragt die Klägerin nunmehr,
66das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.5.2011 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 19.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2007 und des Bescheides vom 10.2.2012 festzustellen, das für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Prokurist bei der Klägerin in der Zeit vom 14.8.2001 bis zum 14.12.2006 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden haben,
67hilfsweise, die Mitarbeiterin der Klägerin, Frau T1, als Zeugin zu folgender Beweisbehauptung zu vernehmen: Wenn der Zeuge N ihr gesagt hätte, dass es sich bei dem Schreiben, das am 2.1.2006 übergeben worden ist, lediglich um einen Entwurf handle, hätte sie dies dem Beigeladenen zu 1) mitgeteilt.
68Die Beklagte beantragt,
69die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 10.2.2012 abzuweisen.
70Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
71Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen.
72Der Senat hat mit Beschluss vom 19.6.2012 die Beigeladenen zu 2) bis 4) beigeladen und sodann die Klägerin u.a. aufgefordert, sämtliche Vereinbarungen vorzulegen, mit denen der abgeschlossene Dienstvertrag aus dem Jahr 1994 abgeändert worden ist. Die Klägerin hat zudem einen Darlehensverlauf vorgelegt, in dem die Ein- und Auszahlungen des durch den Beigeladenen zu 1) gewährten Darlehens dokumentiert sind. Aus dem Darlehensverlauf ergibt sich Folgendes:
73Stichtag 31.12.2000 Veränderungen =./. Zinsen =./. Endstand DM inkl. Zins = 30.363,00 DM Endstand EUR inkl. Zins = 15.524,36 EUR
74Stichtag 31.12.2001 Veränderungen = zzgl. 18.000,00 DM am 30.10.2001 Zinsen = 2.437,48 DM Endstand DM inkl. Zins = 50.800,48 DM Endstand EUR inkl. Zins = 25.973,87 EUR
75Stichtag 31.12.2002 Veränderungen = zzgl. 16.772,77 EUR am 30.7.2002 Zinsen = 1.815,40 EUR Endstand DM inkl. Zins =./. Endstand EUR inkl. Zins = 44.520,04 EUR
76Stichtag 31.12.2003 Veränderungen = abzgl. 25.000,00 EUR am 13.11.2003 Zinsen = 1.907,96 EUR Endstand DM inkl. Zins =./. Endstand EUR inkl. Zins = 21.428,00 EUR
77Stichtag 31.12.2004 Veränderungen = abzgl. 1.500,00 EUR am 10.2.2004 abzgl. 20.000,00 EUR am 1.7.2004 zzgl. 419,41 EUR am 1.7.2004 Zinsen = 426,58 EUR Endstand DM inkl. Zins =./. Endstand EUR inkl. Zins = 354,58 EUR
78Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.1.2014 hat der Senat den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn G, sowie den Beigeladenen zu 1) angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
79Im Nachgang hat die Beklagte vorgetragen, der Zeuge N halte es bei komplexen Sachverhalten stets so, dass er eine Kopie des Bescheidentwurfs ausdrucke, die Überschrift "Bescheid" durchstreiche und durch "Entwurf" oder "Muster" ersetze. Dies teile er auch bei der Schlussbesprechung mit. Er habe daher am 2.1.2006 Bescheidentwürfe ausgedruckt, um sie mit dem Arbeitgeber durchzugehen. Er habe darauf hingewiesen, dass es sich nur um Entwürfe handele. Auch Frau Q sei zu dem in der Verwaltungsakte vermerkten Telefonat mit dem Beigeladenen zu 1) befragt worden. Sie könne sich nur vage an den Vorfall erinnern. Es sei zu Verzögerungen bei der Bescheidfreigabe gekommen. Der Vermerk sei zutreffend zur Akte genommen worden.
80Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, dass der Beigeladene zu 1) und der Geschäftsführer, Herr G, davon ausgegangen seien, dass es sich um einen Bescheid handele. Der Zeuge N habe für den 2.1.2006 einen Termin vereinbart und sodann drei Bescheide gefertigt, ausgedruckt und übergeben. Der Klägerin habe er den Bescheid für Herrn G und sie selbst vorgelegt, auf welchen sich jeweils der handschriftliche Vermerk "Kopie" befunden habe. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) seien nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich nur um Entwürfe gehandelt habe. Man habe über die Versicherungsfreiheit des Herrn G noch diskutiert. Der Beigeladene zu 1) könne sich an ein Telefonat mit Frau Q nicht mehr erinnern.
81Im weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.4.2014 hat der Senat den Beigeladenen zu 1) angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N und L. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
82Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
83Entscheidungsgründe:
84Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit den ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
85Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid der Beklagten vom 19.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2007 in Gestalt des Bescheides vom 10.2.2012. Der Bescheid vom 10.2.2012 ist erstmalig im Berufungsverfahren nach §§ 153, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Verfahrens geworden, sodass der Senat diesbezüglich erstinstanzlich auf Klage entscheidet.
86Die Klage sowie die Berufung der Klägerin, welche sich gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 25.5.2011 richtet, sind zulässig. Die Berufung ist insbesondere nach §§ 143, 144 SGG statthaft und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
87Es fehlt zudem auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin den Beigeladenen zu 1) zur Sozialversicherung bei der zuständigen Einzugsstelle gemeldet und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für ihn entrichtet hat. Das Rechtsschutzinteresse fehlt zwar dann, wenn Umstände vorliegen, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreites entfallen lassen (vgl. dazu BSG, Urteil v. 12.7.2012, B 14 AS 35/12 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 28). Dass die Klägerin das Statusfeststellungsverfahren beantragt hat, belegt jedoch ihre Zweifel am Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, die die Prüfung der Versicherungspflicht rechtfertigen (vgl. zur Frage des Feststellungsinteresses nach § 7a Abs. 1 SGB IV Pietrek in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl., § 7a Rdnr. 91ff.). Das gilt auch dann, wenn es sich um einen bereits abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit handelt.
88Klage und Berufung sind jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in ihren Rechten.
891. Für den Beigeladenen zu 1) besteht für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 14.8.2001 bis zum 14.12.2006 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
90Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV i.V.m. § 7b SGB IV i.d.F. vom 23.1.2006. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitsgebern. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus § 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), da der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt gewesen ist.
91Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
92Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen z.B. zuletzt BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, USK 2012-82; BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v.11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; Senat, Beschluss vom 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
93Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O., juris; ebenso Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, USK 2006-8; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f.): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08, juris).
94Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das SG und damit auch die Beklagte zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene zu 1) im Streitzeitraum bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen ist. Die Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale zeigt, dass das vertraglich vereinbarte und tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnis im Wesentlichen dem eines abhängig Beschäftigten entspricht, wogegen Aspekte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, nicht in relevantem Umfang vorhanden sind.
95Basis der Prüfung sind die vertraglichen Grundlagen der zu prüfenden Rechtsbeziehung. Dabei ist der Kläger im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses tätig geworden. Rechtlicher Ausgangspunkt für dieses ist der Dienstvertrag vom 24.3.1994 in seiner jeweiligen Fassung. Dieser Vertrag hat nach seinem Wortlaut und seinem Inhalt - "Arbeitsverhältnis", "Arbeitszeit", "Arbeitsplatz", "Arbeitsbeginn" (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 des Vertrages), Tätigkeitsbeschreibung ("verantwortlicher Sachbearbeiter der Auftragsabwicklung", § 1 Abs. 2 des Vertrages), der einseitig durch die Klägerin ausübbaren Versetzungsvorbehalte (bzgl. einer anderen Position/Tätigkeit, eines anderen Orts, § 1 Abs. 3 des Vertrages), der vorgegebenen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 2 Abs. 1 des Vertrages), der Verpflichtung zur Leistung von Überstunden (§ 2 Abs. 2 des Vertrages), des monatlich festen Gehalts zzgl. der vermögenswirksamen Leistungen, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld (§ 3 des Vertrages), der Verpflichtung, seine volle Arbeitskraft der Klägerin zur Verfügung zu stellen (§ 8 Satz 1 des Vertrages), des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 4 des Vertrages) und des Anspruchs auf bezahlten jährlichen Erholungsurlaub (§ 6 des Vertrages) - maßgebliche Elemente eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand.
96Auf der beschriebenen vertraglichen Grundlage ist der Beigeladene zu 1) auch in einem fremden Betrieb, nämlich dem der Klägerin, tätig geworden. Diese ist als GmbH eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unabhängig von den als Gesellschaftern dahinter stehenden juristischen oder natürlichen Personen und deren wirtschaftlichen Beziehungen zu betrachten ist (BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, juris). Während der Tätigkeit war der Beigeladene zu 1) vollständig in den Betrieb und folglich in eine ihm einseitig vorgegebene Organisation eingegliedert (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 17 m.w.N.). Er ist ausschließlich ausgehend von den Betriebsräumen und mit den dortigen Betriebsmitteln tätig geworden.
97Der Beigeladene zu 1) unterlag daran anknüpfend einem Weisungsrecht der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer bezüglich Ort, Zeit sowie Art und Weise der Tätigkeit, denn allein ihr oblag die abstrakte Rechtsmacht.
98Nach dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag war der Beigeladene zu 1) in zeitlicher Hinsicht verpflichtet, die in § 2 Abs. 2 des Vertrages geregelte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zu leisten. Arbeitsbeginn und -ende legte die Betriebsordnung der Klägerin fest. Darüber hinaus bestand die Verpflichtung, Überstunden zu leisten, soweit dies betriebliche Belange erforderlich machten. Der Inhalt der auszuübenden Tätigkeit bestimmte sich nach § 1 Abs. 2 des Vertrages, wonach der Beigeladene zu 1) als verantwortlicher Sachbearbeiter der Auftragsabwicklung eingestellt wurde und im streitgegenständlichen Zeitraum als Prokurist für den kaufmännischen Bereich zuständig gewesen ist. Zudem war er verpflichtet, über seine Aufgabenwahrnehmung im konkreten Zuständigkeitsbereich hinaus auf Verbesserungen in organisatorischer, technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht bedacht zu sein. Er hatte seine ganze Arbeitskraft der Klägerin zu widmen, § 8 Abs. 1 des Vertrages. Der Ort der Tätigkeit ergab sich grundsätzlich aus der Tätigkeit selbst, wobei die Klägerin einseitig berechtigt war, ihm nicht nur andere Aufgaben zu übertragen, sondern ihn auch an einen anderen Tätigkeitsort zu versetzen (§ 1 Abs. 3 des Vertrages). Geschäftsreisen von einer Dauer von bis zu sechs Wochen konnten durch die Klägerin gleichfalls einseitig angeordnet werden (§ 5 Abs. 1 des Vertrages).
99Der Beigeladene zu 1) hatte demgegenüber keine Möglichkeiten, ihm nicht genehme Weisungen der Klägerin zu verhindern. Ihm fehlte in rechtlicher Hinsicht der notwendige maßgebliche Einfluss auf die Klägerin. Für Geschäftsführer ist ein maßgeblicher Einfluss regelmäßig dann bejaht worden, wenn dieser einen Anteil von mindestens 50 v.H. des Stammkapitals innehat und damit Einzelweisungen an sich als Geschäftsführer im Bedarfsfall jederzeit verhindern kann (BSG, Urteil v. 8.8.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 m.w.N., Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris). Der Beigeladene zu 1) war im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch kein Geschäftsführer, sondern lediglich mitarbeitender Gesellschafter und Prokurist. Er hielt dabei ab dem 1.1.2000 einen Stimmanteil von 2,5 v.H. und verfügte damit nicht über Anteile in Höhe einer Sperrminorität.
100Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen auch keine weiteren einzelfallbezogenen Umstände vor, die abweichend vom Regelfall eine Bindung des Beigeladenen zu 1) an die Geschäftsführung als das die Arbeitgeberfunktion ausübende Organ der Klägerin ausschließen und damit einer für ein Beschäftigungsverhältnis typischen Abhängigkeit von der Klägerin entgegenstehen.
101Selbst bei Geschäftsführern - einem Personenkreis, zu dem der Beigeladene zu 1) im maßgeblichen Zeitraum nicht zählte -, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen, ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor (BSG, Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 8). Solche besonderen Umstände sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise bei Familiengesellschaften dann angenommen worden, wenn die übrigen Gesellschafter tatsächlich ihre Gesellschafterrechte nicht wahrgenommen und in keiner Weise in die Betriebsführung eingegriffen haben und der Geschäftsführer wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken geführt hat, d.h. schalten und walten konnte, wie er wollte (dazu: BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, juris: Keine Ausübung von Gesellschafterrechten durch die Ehefrau des Geschäftsführers; BSG, Urteil v. 29.10.1986, 7 RAr 43/85, juris: Keine Ausübung von Gesellschafterrechten durch die Kinder des Geschäftsführers; BSG, Urteil v. 7.9.1988, 10 RAr 10/87, SozR 4100 § 141b Nr. 41).
102Ein derartiger Fall liegt unabhängig von der fehlenden familiären Verbundenheit allerdings nicht vor. Zwar zielt der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in diese Richtung, wonach der Beigeladene zu 1) im kaufmännischen Bereich habe frei schalten und walten können, wie er wollte, denn die technischen Geschäftsführer hätten auf den kaufmännischen Bereich und er auf den technischen Bereich keinen Einfluss genommen.
103Jedoch ist dieser Vortrag nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten gedeckt. Der Beigeladene zu 1) hat zunächst im Verwaltungsverfahren die Frage verneint, ob er als einziger Betriebsangehöriger über die zur Führung des Unternehmens erforderlichen einschlägigen Branchenkenntnisse verfügt. Doch selbst wenn dies so gewesen wäre und die Geschäftsführer für die Klägerin bereits mangels Kenntnissen über die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) das Weisungsrecht nicht ausüben konnten, gilt nichts anderes. Denn vielfach werden Beschäftigte aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten eingestellt. In solchen Fällen ist ein stark abgeschwächtes Weisungsrecht für die ausgeübte Tätigkeit ebenso wie z.B. bei der Wahrnehmung von Tätigkeiten für leitende Angestellte, die in einem Betrieb höhere Dienste leisten, geradezu charakteristisch. Dennoch werden auch Tätigkeiten für leitende Angestellte im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (st. Rspr. seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr. 2 zu § 2 AVG S. 4; in jüngerer Zeit z.B. BSG SozR 3-2940 § 3 Nr. 2 m.w.N.; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; vgl. - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 Satz 4 SGB VI sowie § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (st. Rspr. BSGE 65, 113, 116 f. = SozR 2200 § 1248 Nr. 48; SozR 3-2400 § 7 Nr. 18; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr. 3, Rdnr. 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr. 6 Rdnr. 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen (BSG, Urteil v. 18.12.2001, a.a.O.; Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O., juris).
104Ferner gab es zwischen den zwei Geschäftsführern der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) als Prokuristen entsprechend ihrer Qualifikation und ihrer beruflichen Kenntnisse eine Aufgabenverteilung nach Geschäftsbereichen. So sind die Geschäftsführer der Klägerin seit Beginn für den technischen Bereich und der Beigeladene zu 1) für den kaufmännischen Bereich zuständig. Auch wenn er diesen "eigenverantwortlich" leitete, war er damit in die vorgegebene Organisationsstruktur eingebunden. Es liegt in der Natur der Sache, dass jeder Geschäftsführer aber auch leitende Angestellten für den entsprechenden Geschäfts- und Tätigkeitsbereich ein besonderes Fachwissen, spezielle Kenntnisse und Erfahrungen einbringen, die sie befähigen, in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Gesellschaft erfolgreich tätig zu sein (Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O., juris).
105Dass der Beigeladene zu 1) demgegenüber die Vollmacht besaß, diese Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung der betrieblichen Organisation auf der Leitungsebene zu ändern, ist nicht ersichtlich. Selbst innerhalb des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs war seine Vertretungsbefugnis rechtlich zwingend auf den Umfang einer rechtsgeschäftlichen Prokura i.S. von §§ 48, 49 Handelsgesetzbuch (HGB) begrenzt. Diese ermächtigt zwar zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Allerdings handelt es sich nicht um eine originäre Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich um ein (rechtlich nachgeordnetes) Handeln in Vollmacht (vgl. dazu BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O., juris).
106Die Klägerin hatte es dementsprechend allein in der Hand, etwa im Fall eines Zerwürfnisses, den Beigeladenen zu 1) zu entlassen und an seiner Stelle eine andere Arbeitskraft mit entsprechendem Fachwissen einzustellen, ohne dass er die Rechtsmacht besaß, dem mit Erfolgsaussicht entgegenzutreten. Anhaltspunkte dafür, dass allein der Beigeladene zu 1) über ein derart hohes Fachwissen verfügte, dass nur er in der Lage war, die konkrete Tätigkeit zu verrichten, sind dem Senat nicht ersichtlich (vgl. dazu BSG, Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, USK 2013-39).
107Zudem liegen auch die typischen Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit nicht in erheblichem Maße vor.
108Im Hinblick auf die vorliegend maßgeblich zu beurteilende Tätigkeit verfügte der Beigeladene zu 1) über keine eigene Betriebsstätte. Für ihn bestand in seiner Tätigkeit für die Klägerin auch kein maßgeblich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, m.w.N., juris) ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.
109Eine solche Ungewissheit ist nicht festzustellen, soweit es um den Einsatz der Arbeitskraft des Beigeladenen zu 1) geht. Denn er erhielt ein monatliches Festgehalt, einschließlich Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Diese Bestandteile waren erfolgsunabhängig. Steuerrechtlich sind die zugewendeten Entgelte zudem der Einkommensteuer unterworfen und von der Klägerin als Betriebsausgaben berücksichtigt worden, was Indizien für eine abhängige Beschäftigung sind (Senat, Urteil v. 19.2.2014, L 8 R 872/12; LSG NRW, Urteil v. 18.4.2012, L 11 KR 312/10 m.w.N., juris).
110Soweit der Beigeladene zu 1) insoweit ein wirtschaftliches Risiko trägt, als er ab dem 1.1.2000 über seinen Geschäftsanteil in Höhe von 2,5 v.H. entsprechend an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt gewesen ist, wurde dies durch die Gewährung des erfolgsunabhängigen Gehalts samt Sonderleistungen kompensiert, sodass er seine eigene Arbeitskraft nicht mit der Gefahr eingesetzt hat, diese nicht vergütet zu erhalten.
111Zwar sind neben diesen festen Gehaltsbestandteilen gewinnabhängige Tantiemenzahlungen ausgeschüttet worden. Allerdings kommt ihnen Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O., m.w.N.; Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O. juris). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist, wäre deren Gewicht für die Abgrenzung der Beschäftigung gegenüber einer selbständigen Tätigkeit eher gering. Das gilt umso mehr, als die Tantiemengewährung an den Beigeladenen zu 1) nicht erst mit Beginn seiner Gesellschafterstellung erfolgt ist, sondern bereits im Januar 1998 zwischen den Beteiligten im Rahmen einer den ursprünglichen Vertrag ergänzenden Vereinbarung vereinbart worden ist. Zu dieser Zeit gingen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) noch unstreitig von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus.
112Die Verleihung der Einzelprokura an abhängig Beschäftigte ist nicht untypisch und deutet deshalb nicht auf eine selbständige Tätigkeit hin. In seiner Tätigkeit als Prokurist war der Beigeladene zu 1) nicht von § 181 BGB befreit. Seinen diesbezüglichen Vortrag hat er korrigiert.
113Das gewährte Darlehen führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach den zuletzt vorgelegten Unterlagen handelt es sich um ein Darlehensverhältnis, dass in seinem Verlauf Ende des Jahres 2002 seinen Höchststand (44.520,04 EUR) erreicht hat und welches zudem von der Klägerin verzinst worden ist. Die Verzinsung des Darlehens unterstreicht den Kapitalanlagecharakter des Darlehens, der auch bei abhängig Beschäftigten nicht unüblich ist. Zudem ist nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen, inwiefern sich für den Beigeladenen zu 1) aus diesem Darlehen unternehmerische Chancen eröffnet haben.
114Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
1152. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass die Beklagte mit Bescheid vom 2.1.2006 gegenüber der Klägerin oder dem Beigeladenen zu 1) bindend (§ 77 SGG) dessen Versicherungsfreiheit wegen selbständiger Tätigkeit festgestellt hat (dazu unter a)). Hierzu bedarf es keiner weiteren Beweisaufnahme entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag der Klägerin (dazu unter b)).
116a) Bei dem durch den Zeugen N im Termin mit der Klägerin am 2.1.2006 übergebenen Schreiben handelt es sich nicht um einen Bescheid der Beklagten dahingehend, dass die Beklagte die Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit bei der Klägerin festgestellt hat.
117Voraussetzung für den Erlass eines Bescheides wäre die Bekanntgabe (§ 37 Abs. 1 SGB X) eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X. Ein Verwaltungsakt ist danach eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine "Regelung" in diesem Sinne liegt vor, wenn die Behörde anstrebt, verbindlich ein Recht zu begründen, abzulehnen, aufzuheben, zu ändern oder - was im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt - festzustellen (BSG, Urteil v. 17.4.2013, B 9 SB 6/12 R, SozR 4-1300 § 48 Nr. 26; Urteil v. 25.1.2011, B 5 R 14/10 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 15; Urteil v. 5.9.2006, B 4 R 71/06 R, SozR 4-2500 § 255 Nr. 1; Pattar in jurisPK-SGB X, § 31 Rdnr. 40 m.w.N.). Das bloße Äußern einer Rechtsansicht, die Abgabe einer Absichtserklärung, einer mündlichen Zusicherung oder auch die Durchführung einer Anhörung im Sinne von § 24 SGB X als den Erlass eines Verwaltungsaktes vorbereitende Maßnahme erfüllen diese Voraussetzungen mangels des erforderlichen Rechtsbindungswillens der Behörde nicht.
118Für die Auslegung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, gelten die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des § 133 BGB zur Auslegung von Willenserklärungen entsprechend (BSG, Urteil v. 31.5.1989, 4 RA 19/88, SozR 1200 § 42 Nr. 4). Maßgeblich ist der objektive Sinngehalt der Erklärung, wie ihn ihr Empfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles verstehen musste. Wegen der Notwendigkeit, alle Umstände des Einzelfalles in die Würdigung einzubeziehen, rechtfertigt allein der Umstand, dass in einer Erklärung der Begriff "Bescheid" auftaucht, noch nicht die Annahme eines Verwaltungsaktes (vgl. Pattar a.a.O. Rdnrn. 26 und 27).
119Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Zeuge N der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau T1, unter Mitteilung ergänzenden Ermittlungsbedarfs (Aushändigung weiterer Unterlagen wie Gesellschafterliste, Lohnabrechnungen sowie betreffend das von dem Beigeladenen zu 1) gewährte Darlehen) sein Erscheinen für den 2.1.2006 angekündigt hat. Am 2.1.2006 hat er im Unternehmen der Klägerin ein nicht datiertes und nicht unterschriebenes Schriftstück mit der Überschrift "Bescheid" ausgedruckt, das als zuständige Bearbeiterin der Beklagten Frau Q auswies und die Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin zum Inhalt hatte. Er hat dieses Schriftstück mit Frau T1 besprochen und es anschließend im Unternehmen der Klägerin belassen. Die von ihm angeforderten und ihm von Frau T1 ausgehändigten Unterlagen hat er beim Verlassen des Unternehmens mitgenommen.
120Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen N, die in vollem Umfang in Einklang stehen mit dem Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der übrigen vorliegenden Unterlagen und denen die Klägerin insoweit nicht entgegengetreten ist. Dass Frau T1 dem Zeugen N die von diesem erbetenen Unterlagen übergeben hat, hat dieser zwar nicht ausdrücklich bekundet, ergibt sich jedoch unmittelbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakte, insbesondere dem im Anschluss an den Termin vom 2.1.2006 gefertigten Vermerk des Zeugen N, mit dem die Versendung der betreffenden Unterlagen zur Hauptverwaltung der Beklagten in Berlin angekündigt worden ist.
121Aufgrund dieser Umstände konnten weder Frau T1 noch die Geschäftsführer der Klägerin, namentlich der Beigeladene zu 1), von ihrem objektiven Empfängerhorizont aus annehmen, der Zeuge N habe am 2.1.2006 bereits eine Regelung im Sinne einer Feststellung der Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Prokurist für die Klägerin verbindlich treffen wollen. Einziger Anhaltspunkt hierfür ist der Umstand, dass über dem von dem Zeugen N beim Termin am 2.1.2006 ausgedruckten Schriftstück die Bezeichnung "Bescheid" stand. Im Übrigen weist das Schriftstück jedoch mehrere Merkmale auf, die auch vom objektiven Empfängerhorizont der Klägerin bzw. der für sie handelnden Organe und Mitarbeiter seinen Charakter als bloßer Entwurf im Rahmen einer Anhörung nach § 24 SGB X bzw. als Grundlage für die weitere Tatsachenfeststellung mit hinreichender Eindeutigkeit belegen. Weder ist das Schriftstück datiert noch enthält es eine Unterschrift, wenigstens aber den Namen des Verfassers (im Unterschied zum Bescheid vom 7.10.2004) oder den Hinweis, dass eine solche wegen der maschinellen Fertigung entbehrlich sei. Als zuständigen Bearbeiter weist es zudem nicht den Zeugen N, sondern die Mitarbeiterin Q in der Hauptverwaltung in Berlin aus.
122Die weiteren, den Beteiligten bekannten Umstände belegen diese Auslegung. So hatte der Zeuge N mit seiner Besuchsankündigung vom 19.10.2005 darauf hingewiesen, er werde Frau T1 die "Bescheide zur Überprüfung vorlegen". Diese Formulierung spricht bei verständiger Würdigung nicht für einen abschließenden Regelungswillen, sondern "nur" für die Gewährung rechtlichen Gehörs im Vorfeld einer noch zu treffenden Regelung. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Zeuge die von ihm für die weitere Prüfung als erforderlich bezeichneten umfangreichen weiteren Unterlagen erstmals bei seinem Besuch am 2.1.2006 erhalten und mitgenommen hat. Darüber hinaus hat der Zeuge N sogar unter seine Besuchsankündigung vom 19.10.2005, die eindeutig nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes hat, seinen Namen gesetzt und ihr dadurch ein gewisses Maß an Verbindlichkeit verliehen. Das Fehlen jeglicher Form von Unterzeichnung unter dem am 2.1.2006 gefertigten Schriftstück spricht daher klar gegen seinen Willen, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen.
123Die hier vertretene Auslegung ist - anders als die Rechtsauffassung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1), am 2.1.2006 sei bereits ein Verwaltungsakt mit der Regelung der Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) erlassen worden - auch problemlos mit dem weiteren Verlauf des Verfahrens in Einklang zu bringen, wie er insbesondere in der Verwaltungsakte der Beklagten dokumentiert ist, sich aber auch aus der Aussage des Zeugen L, des Steuerberaters der Klägerin, ergibt:
124So hat der Zeuge N die ihm übergebenen Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk an die Hauptverwaltung der Beklagten nach Berlin geschickt. Sein interner Vermerk, dass die Bescheide "noch edv-mäßig zur Verfügung gestellt" werden, ergibt nach den eingehenden und nachvollziehbaren Erläuterungen des Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur dann einen Sinn, wenn es sich dabei um die vom Prüfer zu fertigenden Bescheidentwürfe handelt, die dem zuständigen Sachbearbeiter bzw. Dezernenten in der Hauptverwaltung als Dateien zur Verfügung gestellt, dort jedoch noch durchgesehen, ggf. genehmigt bzw. überarbeitet und erst sodann als Bescheide mit verbindlicher Regelung versandt werden sollten. Es wurden im Anschluss an den Termin vom 2.1.2006 im Übrigen auch keine Mitteilungsschreiben, wie sonst bei Bescheiderlass üblich, an die Einzugsstelle übermittelt, was die Beigeladene zu 2) auf Nachfrage des Senats bestätigt hat.
125Dass auch auf Seiten der Klägerin seinerzeit niemand angenommen hat, es sei bereits ein Bescheid erlassen worden, wird auch durch den sich in der Akte befindlichen Vermerk über ein Telefonat des Beigeladenen zu 1) mit Frau Q am 22.3.2006 bestätigt. Darin erkundigte sich der Beigeladene zu 1) nach dem Bearbeitungsstand, da ihm nach Erhalt des Entwurfs die verzögerte endgültige Bearbeitung durch die Beklagte nicht eingängig sei. Zu diesem Zeitpunkt ging der Beigeladene zu 1) demnach ebenfalls von einem noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren aus. Dennoch hielt die Beklagte noch am 22.3.2006 und damit am gleichen Tag mit dem Zeugen N Rücksprache, der bereits damals ausweislich des Vermerks bestätigte, nur einen Bescheidentwurf übergeben zu haben. Zwar hat der Beigeladene zu 1) nunmehr Durchführung und Inhalt des Telefonats im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.1.2014 bestritten. Ein Telefonat mit der Beklagten habe erst nach Erhalt des zweiten Bescheids stattgefunden. Da habe er zwar mit Frau Q sprechen wollen, diese aber nicht erreicht und dann mit einem anderen Mitarbeiter der Beklagten gesprochen. Er habe seinen Unmut über den Erlass äußern wollen. Mit wem er gesprochen hat, hat er nicht mitgeteilt. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich vergangenen beträchtlichen Zeitspanne überzeugt dieser Vortrag den Senat allerdings nicht. Zunächst findet sich in der sehr sorgfältig geführten Verwaltungsakte der Beklagten kein Vermerk über ein Telefonat mit dem Beigeladenen zu 1) nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids. Zudem hat der Beigeladene zu 1) an die seinerzeitigen Ereignisse offenbar keine präzisen Erinnerungen mehr. Das zeigt eindrucksvoll sein Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.1.2014, in dem er - insoweit in Übereinstimmung mit dem Geschäftsführer G - behauptet hat, die Bescheide über die Versicherungsfreiheit per Post bekommen zu haben, obwohl diese Möglichkeit durch die nachfolgende Beweisaufnahme eindeutig ausgeschlossen werden kann.
126Ersichtlich hat vielmehr erstmals der Zeuge L, der im März 2006 mit dem Anhörungsschreiben der Beklagten befasst worden ist, die vorangegangenen Umstände (namentlich die Vorgänge anlässlich des Besprechungstermins am 2.1.2006) jedoch nicht kannte und, wie er selbst eingeräumt hat, seinerzeit auch sonst keine Erfahrung mit dem üblichen Ablauf von Statusfeststellungsverfahren hatte, den ihm übergebenen Bescheidentwürfen irrtümlich den Charakter verbindlicher Regelungen beigemessen. Dafür spricht insbesondere, dass er sich bei der Vernehmung durch den Senat nicht mehr erinnern konnte, ob er seitens der Klägerin auf diese Entwürfe, die sich in den ihm übergebenen Unterlagen befanden, überhaupt gesondert hingewiesen worden ist. Ein solcher Hinweis wäre jedoch sehr wahrscheinlich, wenn man auf Seiten der Klägerin davon ausgegangen wäre, dass bereits verbindliche Regelungen seitens der Beklagten vorlagen. Zutreffend hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) daher diesen Irrtum in der Folgezeit korrigiert, indem sie in der Widerspruchsbegründung vom 17.10.2006 nur noch von einem "Bescheidentwurf" gesprochen hat. Auch im weiteren Verlauf des Widerspruchs- und Klageverfahrens hat die nunmehr - angesichts der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung im Übrigen - vertretene Rechtsauffassung, der Zeuge N habe bereits bindende Bescheide erlassen, keinerlei Bedeutung gehabt.
127Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob der Zeuge N Frau T1 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich lediglich um Bescheidentwürfe handele bzw. dass sie diese im Anschluss schreddern möge. Denn auch wenn ein solcher Hinweis unterblieben sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass sich der bloße Entwurfscharakter hinreichend eindeutig aus den Gesamtumständen ergab. Aus denselben Gründen ist unerheblich, ob der handschriftliche Vermerk "Kopie" auf dem übergebenen Schreiben von dem Zeugen oder von der Personalabteilung der Klägerin stammt.
128b) Vor diesem Hintergrund bestand zunächst kein Anlass für den Senat, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Klägerin auf Vernehmung der Zeugin T1 zu folgen. Der Senat unterstellt als wahr, dass die als Zeugin benannte Frau T1 im Falle ihrer Vernehmung bekunden würde, was die Klägerin - im Hinblick auf die Angaben der Mitarbeiterin, sie könne sich an das Gespräch am 2.1.2006 nicht mehr erinnern, freilich gleichsam "ins Blaue hinein" - in ihr Wissen stellt: dass sie nämlich den Beigeladenen zu 1) informiert hätte, falls der Zeuge N ihr am 2.1.2006 gesagt hätte, dass es sich bei dem ihr übergebenen Schreiben lediglich um einen Entwurf handele. Selbst wenn man jedoch - über das im Antrag formulierte Beweisthema hinausgehend - aus einer solchen Aussage den Schluss zöge, dass der Zeuge N einen entsprechenden Hinweis nicht gegeben hat, würde dies - wie unter a) dargelegt - am Beweisergebnis nichts ändern. Denn der Senat geht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht davon aus, dass ein solcher Hinweis erteilt worden ist. Eine dem Beweisantrag der Klägerin entsprechende Aussage der Zeugin T1 würde auch die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen N im Übrigen nicht in Zweifel ziehen, denn diese stehen - wie ebenfalls dargelegt - zwanglos im Einklang mit dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten und den übrigen vorliegenden Unterlagen.
129Zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen hat der Senat sich nicht gedrängt gesehen. Insbesondere waren Frau T1 oder die Mitarbeiterin Q der Beklagten nicht von Amts wegen zu hören, nachdem die Beteiligten insoweit - angesichts des Zeitablaufs ohne weiteres nachvollziehbar - vorgetragen haben, beide Damen hätten an die seinerzeitigen Ereignisse keine konkreten Erinnerungen mehr.
130Die Beklagte hat damit zu Recht außerhalb des Verfahrens nach § 7a SGB IV die Versicherungspflicht für die streitgegenständliche Zeit vom 14.8.2001 bis zum 14.12.2006 festgestellt, da die Voraussetzungen für einen späteren Beginn gemäß § 7b SGB IV a.F. nicht vorliegen. Denn es fehlt bereits an einer entsprechenden Zustimmung des Beigeladenen zu 1) für den späteren Beginn.
131Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. mit § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Im Rahmen seines Ermessens hat der Senat von einer Kostenquotelung trotz der teilweisen Aufhebung des Bescheides im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund der Geringfügigkeit des diesbezüglichen Obsiegens abgesehen.
132Gründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des BSG.
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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
- 1.
der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt, - 2.
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt, - 3.
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen, - 4.
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und - 5.
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als
- 1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die
- 1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, - 2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder - 3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
- 1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist, - 2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird, - 3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn - a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird, - b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und - c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
- 4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird, - 5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer
- 1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder - 2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
- 1.
der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt, - 2.
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt, - 3.
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen, - 4.
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und - 5.
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.