Landessozialgericht NRW Beschluss, 30. Mai 2016 - L 8 LW 5/15 B ER und L 8 LW 6/15 B
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.11.2015 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27.7.2015 festgestellt, soweit die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 25.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.6.2015 die Rückzahlung überzahlter Beitragszuschüsse fordert. Im Übrigen werden die Beschwerde sowie die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.11.2015 aufgrund der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1/5.
1
Gründe:
2I.
3Zwischen den Beteiligten ist eine Rückforderung der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin streitig, die auf einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme für ausstehende Beiträge zur Alterskasse der Landwirte für ihren Ehemann beruht.
4Die 1951 geborene Klägerin ist seit September 1972 mit Herrn L C verheiratet. Der Ehemann der Antragstellerin betrieb zunächst unter der Firmierung "Blumen, Friedhofsgärtnerei, Gartenbau L C" einen Gartenbaubetrieb. In dieser Eigenschaft bestand für ihn ab dem 1.5.1994 Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), die erst durch Bescheid vom 6.7.2004 rückwirkend zum 30.4.2002 beendet worden ist. Bereits im Rahmen des Bescheides vom 6.7.2004 wies die Antragsgegnerin auf einen Beitragsrückstand in Höhe von 12.727,47 EUR hin.
5Für die Antragstellerin bestand zudem aufgrund des Aufnahmebescheids vom 13.2.1995 rückwirkend zum 1.1.1995 Versicherungspflicht als Ehegattin von einem gärtnerischen Unternehmer nach § 1 Abs. 3 ALG. Diese wurde mit Bescheid vom 29.6.2004 rückwirkend zum 30.4.2002 aufgehoben. In dem Bescheid vom 29.6.2004 wurde die Antragstellerin ebenfalls auf einen Beitragsrückstand in Höhe von 5.295,56 EUR hingewiesen.
6Da die Antragstellerin sodann im Rahmen eines Gartenbaubetriebes eine gärtnerische Urproduktion (Blumen- und Pflanzenanbau) auf Flächen in einer Größe von 96,39 Ar betrieb, stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6.3.2014 ihre erneute Versicherungspflicht für die Zeit ab dem 1.3.2013 fest. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft.
7Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) Münster (00 IN 00/00) wurde am 5.8.2014 über das Vermögen des Ehemannes der Antragstellerin wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 2.10.2014 meldete die Antragsgegnerin eine Beitragsforderung für den Ehemann der Antragstellerin in Höhe von 12.727,47 EUR (Rückstände in der Zeit vom 1.2.1996 bis zum 30.4.2002) und für die Antragstellerin in Höhe von 10.158,57 EUR (Rückstände in der Zeit vom 1.9.1998 bis zum 4.8.2014) zur Tabelle an.
8Mit Bescheid vom 25.11.2014 forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin sodann einen Betrag von 9.501,05 EUR. Die Forderung setze sich aus Beiträgen für die Zeiträume Februar 1996, April bis Oktober 1996, Oktober 1997 bis Februar 2000, Juli 2000 bis April 2002 sowie aus einer Zuschuss-Rückforderung für die Zeit von März 1997 bis Dezember 1998 zusammen. Als Ehegatte sei sie bis zum 30.4.2002 gem. § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ALG versicherungspflichtig in der Alterssicherung der Landwirte gewesen. Die Beiträge für diese Pflichtversicherung seien gem. § 70 Abs. 1 ALG vom Landwirt zu tragen. Sind beide Ehegatten Landwirte, so haften sie nach § 70 Abs. 1 ALG gesamtschuldnerisch. Nach § 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedeute dies, dass die Beiträge von jedem Ehegatten ganz oder teilweise gefordert werden könnten. Davon unabhängig blieben beide Ehegatten bis zur vollständigen Zahlung der Beiträge verpflichtet.
9Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.12.2014 Widerspruch. Ihr Ehemann und sie lebten seit ca. 30 Jahren im Güterstand der Gütertrennung. Im Übrigen sei über das Vermögen ihres Ehemanns das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sie hafte nicht für seine Verpflichtungen.
10Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 25.6.2015 als unbegründet zurück. Die Antragstellerin hafte gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann. Vor diesem Hintergrund sei unerheblich, ob sich ihr Ehemann im Insolvenzverfahren befinde. Die gesamtschuldnerische Haftung gelte auch im Rahmen der Gütertrennung.
11Dagegen hat die Antragstellerin Klage am 27.7.2015 vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 14 LW 7/15 geführt wird. Weiterer Gegenstand der Klage sind die Forderungsbescheide vom 1.12.2014 und 8.1.2015 jeweils in Gestalt eines zweiten Widerspruchsbescheides vom 25.6.2015.
12Am 11.8.2015 hat die Antragstellerin zudem ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem SG anhängig gemacht, welches dort unter dem Aktenzeichen S 14 LW 8/15 ER geführt worden ist. Die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Bescheid vom 25.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2015 sowie der Forderungsbescheide vom 1.12.2014 und 8.1.2015 jeweils in Gestalt des weiteren Widerspruchsbescheides vom 25.6.2015 sei vorläufig einzustellen. Die Antragsgegnerin betreibe die Zwangsbeitreibung, obgleich nicht ersichtlich sei, wie sich die Forderung zusammensetze.
13Mit der Antragstellerin am 21.8.2015 zugestelltem Beschluss vom 20.8.2015 hat das SG den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Soweit die Antragstellerin sich gegen ihre gesamtschuldnerische Haftung für Beitragsrückstände ihres Ehegatten wende (Bescheid vom 25.11.2014), habe sich die Antragsgegnerin zu Recht auf die gesamtschuldnerische Haftung nach § 70 Abs. 1 ALG bezogen. Diesbezüglich werde auf die Erläuterungen des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) in seinem Beschluss vom 29.2.2012 (L 6 R 548/10 B, juris) Bezug genommen. Die Antragstellerin habe zudem die Beitragsforderung der Höhe nach nicht substantiiert bestritten. Für aufgelaufene Beitragsrückstände sei überdies unerheblich, ob der Ehemann der Antragstellerin seinen Betrieb im Jahr 2008 aufgegeben oder ob die Antragstellerin diesen bis 2012 fortgeführt habe. Die Weitergabe des Betriebes in andere Hände - innerhalb oder außerhalb der Familie - oder seine Aufgabe lasse bereits während der Betriebsführung entstandene Beitragsforderungen nicht entfallen. Hinsichtlich der Forderungsbescheide vom 1.12.2014 und 8.1.2015 habe die Antragstellerin mit Telefax Schreiben vom 27.1.2015 Widerspruch eingelegt. Mangels nachvollziehbarer Einwände der Antragstellerin gegen die Bemessung der Beiträge sei eine Rechtswidrigkeit der Bescheide nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat keine Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt.
14Sie hat am 26.10.2015 bei dem SG einen erneuten Antrag mit folgenden Begehren gestellt, "hiermit erhebe ich Klage gegen die SVLFG mit der Forderung in Höhe von 9.501,05 EUR laut beiliegender Kopie. [ ] Ich beantrage hiermit Vollstreckungsschutz und sofern es auch möglich ist Prozesskostenhilfe." Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Forderung der Antragsgegnerin, die an ihren Ehemann zu richten sei, nun an sie herangetragen werde. Sie sei zu der damaligen Zeit zuerst bei ihrem Ehemann angestellt gewesen und habe nur von Zeit zu Zeit in seinen Blumengeschäften ausgeholfen.
15Das SG hat mit Beschluss vom 12.11.2015 das als Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ausgelegte Begehren abgelehnt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt. Der Antrag sei zwar statthaft, habe in der Sache allerdings keinen Erfolg. Es hat im Übrigen zur Begründung auf seinen Beschluss vom 20.8.2015 im Verfahren S 14 LW 8/15 ER Bezug genommen.
16Gegen den ihr am 17.11.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 18.11.2015 Beschwerde eingelegt. Sie lebe seit mehr als 30 Jahren mit ihrem Ehemann in Gütertrennung. Sie müsse nicht für seine aufgelaufenen Schulden haften.
17Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
18den Beschluss des SG Münster vom 12.11.2015 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Forderungsbescheid vom 25.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2015 anzuordnen.
19Die Antragsgegnerin beantragt,
20die Beschwerde zurückzuweisen.
21Sie hält die Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses für zutreffend.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie auf die beigezogenen Akten des SG Münster (S 14 LW 7/15 und S 14 LW 8/15 ER) und auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bezüglich der Antragstellerin sowie ihres Ehemannes Bezug genommen.
23II.
24Die Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg.
25I. Soweit sich der Bescheid vom 25.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2015 auf die Beanstandung der Rückzahlung überzahlter Beitragszuschüsse wegen verspäteter Vorlage des Einkommenssteuerbescheides bezieht, ist nicht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zulässig, sondern dem nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu berücksichtigenden Begehren der nicht anwaltlich vertretenen und rechtsunkundigen Antragstellerin entsprechend ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung.
26Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache (nur) in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Haben die genannten Rechtsbehelfe indessen aufschiebende Wirkung, gibt es kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, diese aufschiebende Wirkung (zusätzlich) gerichtlich anordnen zu lassen.
27Ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels jedoch umstritten oder ist eine Vollziehung durch die Behörde trotz der aufschiebenden Wirkung zu erwarten (sog. faktischer Vollzug), kann das Gericht die aufschiebende Wirkung analog § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG deklaratorisch feststellen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen [LSG NRW], Beschluss v. 27.5.2013, L 11 KR 16/13 B ER, juris, m. w. N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 15). Voraussetzung hierfür ist, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat (§ 86a Abs. 1 SGG). In diesem Fall ist als Minus zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der feststellende Ausspruch mit umfasst (LSG NRW, Beschluss v. 27.5.2013, a.a.O. m.w.N.).
281. Die Klage der Antragstellerin hat aufschiebende Wirkung, soweit sie sich auf die Rückzahlung überzahlter Beitragszuschüsse wegen verspäteter Vorlage des Einkommenssteuerbescheides bezieht. Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Einer der in § 86a Abs. 2 SGG geregelten Ausnahmefälle, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt, liegt insoweit nicht vor.
29a) Insbesondere handelt es sich nicht um einen Fall der "Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben" im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Zwar mag, wirtschaftlich betrachtet, die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Beitragszuschusses die Frage beantworten, ob und wer die Beiträge letztlich zu leisten hat und damit der Frage der Entscheidung über Beitragspflichten angelehnt sein. Den Gesetzesmaterialien zufolge soll jedoch nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG die aufschiebende Wirkung in den Fällen entfallen, "in denen die Funktionsfähigkeit der Leistungsträger, insbesondere der Sozialversicherung, zu sichern ist." Damit verbleibe es "bei dem geltenden Recht, wenn die Entscheidung über Pflichten zur Zahlung oder die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben im Streit" sei (Bundestagsdrucksache [BT-Drs.] 14/5943, S. 25). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber den in § 86a Abs. 1 SGG normierten Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide über Versicherungs- und Beitragspflicht nur in den Fällen durchbrechen wollte, in denen andernfalls die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge unterbliebe (Senat, Beschluss v. 28.10.2015, L 8 R 442/15 B ER, juris). Bei der Rückforderung des Beitragszuschusses, bei der es sich letztlich um eine Art Sozialleistung handelt (vgl. BSG, Urteil v. 17.8.2000, B 10 LW 8/00 R, BSGE 87, 76 zur Heranziehung des § 67 SGB I), steht jedoch die Vermeidung von Überzahlungen infolge nicht ausreichender Mitwirkung und nicht die Frage der vollständigen Beitragszahlung im Vordergrund (BT-Drs. 12/5700, S. 77).
30b) Zudem entfällt die aufschiebende Wirkung auch nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG. Zwar handelt es sich bei der Alterssicherung der Landwirte um eine Angelegenheit der Sozialversicherung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG, jedoch beinhaltet die Rückforderung von Beitragszuschüssen nicht die Herabsetzung oder Entziehung einer laufenden Leistung. Mit Entziehung bzw. Herabsetzung der laufenden Leistung ist die ganz oder teilweise verfügte Beseitigung des früheren Bescheids mit Wirkung für die Zukunft gemeint. Aufgrund des zukunftsbezogenen Wortsinns fällt die Aufhebung einer Leistung für die Vergangenheit nicht darunter (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86a Rdnr. 15, 14 m.w.N.).
312. Die Antragstellerin hat auch ein Feststellungsinteresse glaubhaft gemacht. Ein solches ist bereits dann gegeben, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs missachtet (LSG NRW, Beschluss v. 27.5.2013, a.a.O., m.w.N.). Dies gilt zunächst vor dem Hintergrund der schriftsätzlichen Äußerungen der Antragsgegnerin im Eilverfahren, die anscheinend eine vollumfängliche Anwendbarkeit des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG annimmt, sowie des vorgelegten Schreibens der Obergerichtsvollzieherin T vom 23.10.2015.
32II. Im Übrigen hat das SG den weiteren Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage vom 27.7.2015 gegen den Bescheid vom 25.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2015 zu Recht abgelehnt.
331. Zwar ist ein solcher Antrag des Weiteren statthaft, § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG i.V.m.
34 35a) Jedoch steht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 25.8.2015 entgegen (LSG NRW, Beschluss v. 4.3.2014, L 19 AS 183/14 B ER, juris; Bayrisches LSG, Beschluss v. 9.7.2012, L 11 AS 333/12 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b Rdnr. 19a m.w.N.). Auch Beschlüsse, die im einstweiligen Rechtsschutz ergehen, erwachsen, sofern kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, in materieller Rechtskraft (LSG NRW, Beschluss v. 4.3.2014, a.a.O. zu § 86b Abs. 1 SGG, Bayrisches LSG, Beschluss v. 9.7.2012, a.a.O. zu § 86b Abs. 1 SGG; LSG NRW, Beschluss v. 18.5.2011, L 19 AS 678/11 B ER zu § 86b Abs. 2 SGG). Dabei ist unerheblich, ob dem Eilantrag stattgegeben oder dieser abgelehnt wird. Das Bedürfnis, widersprechenden Entscheidungen entgegenzuwirken und einen fortgesetzten Streit unter den Beteiligten über denselben Streitgegenstand einzudämmen, besteht auch im Eilverfahren (LSG NRW, Beschluss v. 4.3.2014, a.a.O.). Vorliegend ist der Beschluss des SG Münster vom 20.8.2015 nach Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 21.8.2015 mit Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist zum 21.9.2015 rechtskräftig geworden.
36b) Dabei ist unerheblich, dass der Streitgegenstand des Beschlusses vom 20.8.2015 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der im Wege der objektiven Klagehäufung angefochtenen Forderungsbescheide vom 25.11.2014 sowie vom 1.12.2014 und 8.1.2015 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.6.2015 gewesen ist, während die Antragstellerin sich nunmehr auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage allein in Bezug auf den Forderungsbescheid vom 25.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2015 beschränkt. Da es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, steht es ihr frei, den Suspensiveffekt der Klage insgesamt oder nur für einen Teil zu begehren, § 123 SGG. Das ändert allerdings nichts daran, dass das SG über diesen (Teil-)Antrag im Eilrechtsschutz bereits rechtskräftig entschieden hat.
37c) Ein wiederholter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann nur dann zulässig erhoben werden, wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen entstanden sind oder eine veränderte Rechtslage vorliegt, welche eine andere Beurteilung des Sachverhaltes rechtfertigen (LSG NRW, Beschluss v. 4.3.2014 a.a.O., m.w.N.). Solche Änderungen werden von der Antragstellerin jedoch nicht geltend gemacht und sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich. Sie hat sich vielmehr sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren darauf zurückgezogen, ihr Vorbringen aus dem Verfahren S 14 LW 8/15 ER im Wesentlichen zu wiederholen.
382. Ergänzend verweist der Senat darauf, dass sich etwas anderes auch nicht ergeben würde, wenn der Antrag der Antragstellerin als Antrag im Sinne von § 86b Abs. 1 S. 4 SGG auf Abänderung der Entscheidung des SG ausgelegt würde (LSG Bayern, Beschluss v. 9.7.2012, a.a.O.). Die Voraussetzungen für eine dergestaltige Abänderung liegen nicht vor. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist durch das SG zu Recht nicht erfolgt.
39Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier der Klage, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung reicht es nicht aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906 [907 f.]; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER; Beschluss v. 13.2.2013, L 8 LW 20/12 B ER; jeweils juris; jeweils m.w.N.).
40a) Rechtsgrundlage für die Beitragstragungspflicht der Antragstellerin ist § 70 Abs. 1 S. 1 ALG. Danach werden die Beiträge bei Landwirten von ihnen selbst (Nr. 1) und bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind (Nr. 2), getragen. Ob die Rückerstattung der Beitragszuschüsse unter Berücksichtigung der obigen Überlegungen nunmehr unter § 70 ALG fällt, kann indes aufgrund des bereits festzustellenden Suspensiveffekts offen bleiben.
41b) Gemäß § 70 Abs. 1 S. 2 ALG haften Ehegatten, wenn beide Landwirte sind, gesamtschuldnerisch. Der Begriff des Landwirts ist umfassend zu verstehen. Er schließt nicht nur Landwirte i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 ALG sondern grundsätzlich auch deren Ehegatten nach § 1 Abs. 3 ALG ein (BSG, Urteil v. 25.7.2002, B 10 LW 40/00 R, SozR 3-5868 § 70 Nr. 1; Thüringer LSG, Beschluss v. 28.3.2012, L 6 R 548/10 B, juris, LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.11.2000, L 4 KR 3846/98, juris). Nach § 1 Abs. 3 ALG gilt der Ehegatte eines Landwirts nach Abs. 2 als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist.
42aa) Die Antragstellerin erfüllte für den streitigen Forderungszeitraum die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 ALG. Ihr Ehemann, der von ihr nicht dauernd getrennt lebte, war landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG. Anhaltspunkte für eine bei ihr bestehende volle Erwerbsminderung nach dem SGB VI bestehen nicht. Entsprechendes wurde auch nicht vorgetragen. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass sie lediglich sporadisch in dem landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes mitgearbeitet habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Da es sich bei § 1 Abs. 3 ALG um eine gesetzliche Fiktion handelt, ist nicht erheblich, ob und dementsprechend auch nicht in welchem Umfang der Ehegatte tatsächlich im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitet (ähnlich: Thüringer LSG, Beschluss v. 28.2.2012, a.a.O.; BSG, Urteil v. 25.7.2002, a.a.O., m.w.N.).
43bb) Dass die Antragstellerin und ihr Ehemann im Güterstand der Gütertrennung leben, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund kann der Senat letztlich offen lassen, ob eine Vereinbarung des Ausschlusses des gesetzlichen Güterstandes und des Eintritts der Gütertrennung gemäß § 1414 Satz 1, 2 BGB die gesamtschuldnerische Haftung von Ehegatten nach § 70 Abs. 1 ALG ausschließen kann. Dies erscheint indes zweifelhaft. Zwar kann danach jeder Ehegatte grundsätzlich nur sich selbst verpflichten, so dass auch jeder nur für seine eigenen Verbindlichkeiten haftet. Etwas anderes ergibt sich jedoch bereits z.B. bei Vorliegen entsprechender Vollmachten sowie in Bezug auf Rechtsgeschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 Abs. 1 BGB; Hausch in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1414 BGB, Rdnr. 4; Heinemann in: Erman-BGB, 14. Auflage, § 1414 BGB, Rdnr. 2). Vor diesem Hintergrund wäre auch die gesetzgeberische Anordnung der gesamtschuldnerische Haftung für Versicherungsbeiträge nach § 70 Abs. 1 S. 2 ALG zu sehen (so jedenfalls: LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.11.2000, a.a.O.; auch das BSG spricht von einer Haftung "ohne Rücksicht auf ihren ehelichen Güterstand": BSG, Urteil v. 25.7.2002, a.a.O., Rdnr. 26).
44cc) Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass über das Vermögen ihres Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht dies einer Geltendmachung der Forderung ihr gegenüber nicht entgegen. Denn sie ist von dem Insolvenzverfahren nicht betroffen. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung ist es der Antragsgegnerin daher nach § 421 BGB möglich, die Forderung ihr gegenüber geltend zu machen.
45c) Die gesamtschuldnerische Haftung verstößt auch nicht gegen den Sinn und Zweck des ALG. Mit der Änderung des § 70 Abs. 1 S. 2 ALG durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.7.2004 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I S. 1791, 1802) wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten auch dann greift, wenn nur einer der Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte aktiv versichert ist (BT-Drs. 15/2149, S. 30). Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber sowohl die soziale Absicherung des Ehegatten eines Landwirtes verbessern als auch ihn hinsichtlich der zu leistenden Beiträge verpflichten wollte (Thüringer LSG, Beschluss v. 28.2.2012, a.a.O.).
46III. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig aber unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält nur die Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Einsatz von Einkommen und Vermögen bestimmt sich nach § 115 ZPO. Zwar hat die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtverfolgung teilweise hinreichende Erfolgsaussicht geboten. Insofern kann auf die obige Ausführungen Bezug genommen werden. Allerdings hat sie zu keiner Zeit im Verfahren ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht.
47Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren erfolgt in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
48Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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Referenzen - Gesetze
(1) Versicherungspflichtig sind
(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.
(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn
- 1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht, - 2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und - 3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.
(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.
(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.
(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.(1) Die Beiträge werden getragen
- 1.
bei Landwirten von ihnen selbst, - 2.
bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.
(1a) (weggefallen)
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.
(3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Die Beiträge werden getragen
- 1.
bei Landwirten von ihnen selbst, - 2.
bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.
(1a) (weggefallen)
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.
(3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, - 3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, - 4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, - 4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, - 5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, - 6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, - 6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, - 7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, - 9.
(weggefallen) - 10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Die Beiträge werden getragen
- 1.
bei Landwirten von ihnen selbst, - 2.
bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.
(1a) (weggefallen)
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.
(3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.
(1) Versicherungspflichtig sind
(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.
(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn
- 1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht, - 2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und - 3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.
(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.
(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.
(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
(1) Die Beiträge werden getragen
- 1.
bei Landwirten von ihnen selbst, - 2.
bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.
(1a) (weggefallen)
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.
(3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
(1) Die Beiträge werden getragen
- 1.
bei Landwirten von ihnen selbst, - 2.
bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.
(1a) (weggefallen)
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.
(3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Die Beiträge werden getragen
- 1.
bei Landwirten von ihnen selbst, - 2.
bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.
(1a) (weggefallen)
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.
(3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.