Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1414 Eintritt der Gütertrennung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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09/04/2015 12:42

Auch im Fall einer objektiv einseitigen, durch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten Lastenverteilung ist eine Sittenwidrigkeit nur bei zusätzlicher Störung der subjektiven Vertragsparität denkbar.
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published on 25/05/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 135/02 vom 25. Mai 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 c Nr. 1 a) Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematisch
published on 28/09/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 189/02 Verkündet am: 28. September 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
published on 30/05/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.11.2015 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27.7.2015 festgestellt, soweit die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 25.11.2014 in der Ge
published on 12/12/2014 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 15.11.2013, Az. 1 F 287/12 GÜ, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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