Landessozialgericht NRW Urteil, 14. Juni 2016 - L 18 KN 31/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.02.2014 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2011 verurteilt, an den Kläger EUR 6.750,64 zu zahlen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Erstattung von Beiträgen.
3Der im August 1942 geborene Kläger wurde am 12.12.1969 im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt und war seither dort beschäftigt, zuletzt bei der Bergbau AG H im Bergwerk D/Q. Mit Schreiben vom 20.8.1975 - gerichtet an die Anschrift des Klägers in der Türkei - kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos "wegen Vertragsbruchs". Der Kläger sei seit dem 17.7.1975 seinem Arbeitsplatz unentschuldigt fern geblieben. Die fristlose Kündigung gelte vorsorglich auch als fristgemäße Kündigung zum 30.9.1975.
4Anfang Dezember 2004 wandte sich der Knappschaftsälteste X aus E mit einem Schreiben an die Beklagte: Der in Deutschland lebende Versicherte G D sei von dem in der Türkei lebenden Kläger beauftragt worden (herauszufinden), ob noch Versicherungszeiten in Deutschland vorliegen, die zur Rentenberechtigung führen. Der Kläger sei am 30.9.1975 von der Ruhrkohle gekündigt worden und lebe seit 1975 in der Türkei. Eine Antwort der Beklagten ist nicht aktenkundig. Etwa ein halbes Jahr später sprach der Versicherte D bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in C vor und fragte, wann die Beitragserstattung erfolgt sei und auf welches Konto gezahlt wurde. Der Kläger habe weder einen Bescheid noch eine Überweisung erhalten. Die Adresse des Klägers sei damals wie heute die gleiche. Die Beklagte stellte fest, dass ihr Aktenvorgänge über das Erstattungsverfahren nicht mehr vorliegen. Im Dezember 2005 rief der Versicherte D bei der Beklagten an und teilte mit, dass der Kläger nie einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt habe. Es werde um Auskunft gebeten, auf welches Konto der Betrag überwiesen wurde. Die Beklagte antwortete, dass zwar keine Unterlagen mehr vorlägen, laut (elektronischem) Versicherungskonto die Beiträge jedoch erstattet worden seien. Danach sei am 1.9.1977 ein Antrag auf Beitragserstattung gestellt worden, dem mit Bescheid vom 20.6.1978 entsprochen worden sei (Erstattungszeitraum 1.12.1969 bis 31.7.1975, Erstattungsbetrag DM 13.203,10).
5Am 3.11.2006 beantragte der Kläger, ihm die für die Zeit vom 1.12.1969 bis zum 31.7.1975 gezahlten Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von EUR 6.750,64 zu erstatten. Die Beklagte wandte sich an die DRV Westfalen mit dem Hinweis, dass von dort am 20.6.1978 eine Beitragserstattung durchgeführt worden sei. Diese antwortete, dass der Antrag auf Beitragserstattung am 9.3.1978 an die Beklagte abgegeben worden sei. Bei der DRV Westfalen seien keine Unterlagen verblieben. In den Verwaltungsakten der Beklagten findet sich ein 2007 vom Referat Rentenversicherung II der Beklagten in Hamburg entworfener "Musterbescheid, wenn Versicherte behaupten, den Erstattungsbetrag nicht erhalten zu haben".
6Mit Klage vom 28.3.2007 (Vorprozess vor dem SG Dortmund, Az S 6 KN 100/07) verfolgte der Kläger sein Erstattungsbegehren weiter. Entgegen den Ausführungen der Beklagten habe er den Betrag zu keinem Zeitpunkt erhalten. Ihm sei nicht mehr bekannt, welche Bankverbindung er im Jahr 1978 gehabt habe. Die Beklagte führte zunächst aus, es verwundere, dass der Kläger erstmals im Alter von 62 Jahren (nämlich 2004) nachgefragt habe. Sie sei nicht in der Lage, 30 Jahre nach Erteilung des Erstattungsbescheides mitzuteilen, auf welches Konto das Geld geflossen sei. Auf gezielte Anfrage des Sozialgerichts (SG), wann, auf welcher Grundlage und warum die Aktenvorgänge vernichtet worden seien, antwortete die Beklagte, dass die Akten auf der Grundlage interner Verwaltungsvorschriften - hier wohl im Jahre 1985 - vernichtet worden sind. Diese Verwaltungsvorschriften seien später wegen einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) geändert worden. Gleichwohl bleibe sie bei ihrer Auffassung. Nach erstem Anschein lasse ein durch bewilligenden Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zur Beitragserstattung typischerweise den Schluss zu, dass die geschuldete Leistung auch bewirkt worden ist. Zusätzlich sei im vorliegenden Fall dokumentiert, dass der Antrag auf Beitragserstattung bei der damaligen LVA Westfalen gestellt und zuständigkeitshalber am 9.3.1978 an die Bundesknappschaft abgegeben worden ist. Nach Hinweis des SG, dass über den Erstattungsantrag noch nicht durch Verwaltungsakt entschieden worden sei, erklärte sich die Beklagte zur Beendigung des Rechtsstreits bereit, "über den vom Kläger im Dezember 2004 gestellten Beitragserstattungsbescheid" zu entscheiden.
7Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab: Nach den elektronisch gespeicherten Daten seien auf Antrag vom 1.9.1977 die für den Zeitraum vom 1.12.1969 bis 31.7.1975 gezahlten Arbeitnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von DM 13.203,10 mit Bescheid vom 20.6.1978 erstattet worden. Damit sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Beitragszeiten lägen nicht mehr vor, so dass eine weitere Beitragserstattung ausgeschlossen sei (Bescheid vom 1.2.2011; Widerspruchsbescheid vom 16.5.2011).
8Mit seiner Klage vom 16.6.2011 hat der Kläger sein Begehren unter Hinweis auf den Vorprozess weiter verfolgt und beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2011 zu verurteilen, eine Beitragserstattung in Höhe von 13.203,10 DM (= 6.750,64 EUR) zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Obwohl die Akten über das Erstattungsverfahren nicht mehr vorgelegt werden können, sei die Beitragserstattung erfolgt. Aufgrund der im maschinellen Versicherungsverlauf des Klägers gespeicherten Daten bestünden ausreichende Hinweise dafür, dass die Beitragserstattung tatsächlich durchgeführt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bestehe, wenn in das Versichertenverzeichnis eines Rentenversicherungsträgers ein Vermerk über eine erfolgte Beitragserstattung eingetragen sei, eine Vermutung dafür, dass diese auch tatsächlich durchgeführt worden ist, wenn nicht Tatsachen festgestellt werden, die diese Vermutung erschüttern. Solche Tatsachen habe der Kläger nicht vorgetragen.
13Bei den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich die Versichertenkarte des Klägers mit der "Stammkarte für Ausländer - Arbeiter", in die in der Rubrik "Versicherungszeit und Arbeitsverdienst" (nur) der Beginn der Beschäftigung "12.12.69" mit zwei bestätigenden Handzeichen eingetragen ist. Auf ihr befindet sich außerdem ein Stempelaufdruck "Beitragserstattung"; weitere Angaben finden sich auf der Stammkarte nicht. An die Versichertenkarte ist die Kopie einer Karte der Bundesknappschaft (als damaliger Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung der Bergleute) über Leistungen an den Versicherten angeheftet, auf der (lediglich) Leistungen aus den Jahren 1970 und 1971 vermerkt sind.
14Das SG ist der Auffassung der Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.2.2014, zugestellt am 7.3.2014).
15Mit seiner Berufung vom 11.3.2014 hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Der Versicherte D habe ihn auf die Idee gebracht, sich (wie viele andere) seine Rentenversicherung auszahlen zu lassen. Gehaltsabrechnungen aus der damaligen Zeit lägen ihm nicht mehr vor. Er habe damals ein Konto (Gehaltskonto) in Deutschland gehabt. Er habe sich 1975 während eines Urlaubs in der Türkei entschieden, nicht nach Deutschland zurückzukehren. Er habe 1975 nichts von einer Auszahlung gewusst, davon habe er erst 2004 erfahren.
16Der Kläger beantragt,
17das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.02.2014 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 01.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2011 zu verurteilen, dem Kläger in der Zeit vom Dezember 1969 bis Juli 1975 entrichtete Pflichtbeiträge in Höhe von 6.750,64 EUR zu erstatten.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie hat ergänzend ausgeführt, dass die an die Stammkarte angeheftete Leistungskarte der knappschaftlichen Krankenversicherung ein weiteres Indiz für eine durchgeführte Beitragserstattung sei. Im Zeitpunkt der Beitragserstattung habe ein Anspruch nur bestanden, wenn seit dem Wegfall der Versicherungspflicht 2 Jahre verstrichen waren. Bei einem Antrag auf Beitragserstattung sei routinemäßig in den Geschäftsstellen ermittelt worden, ob dort weitere Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung dokumentiert wurden, die der Rentenversicherung noch nicht gemeldet worden seien. Das Vorhandensein der Leistungskarte der knappschaftlichen KV sei ausschließlich auf diese Prüfung zurückzuführen.
21Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger befragt und den Versicherten D als Zeugen gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Vorprozessakten des SG Dortmund (Az S 6 KN 100/07) Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
23Entscheidungsgründe:
24A. Die Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des SG ist der Kläger durch den Bescheid vom 1.2.2011 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2011, § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) beschwert, § 54 Abs 2 S 1 SGG. Der ablehnende Bescheid ist rechtswidrig, weil dem Kläger der streitige Erstattungsanspruch zusteht.
25Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 1.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.5.2011. Darin lehnt die Beklagte einen Erstattungsanspruch ab, weil keine erstattungsfähigen Beiträge vorliegen. Dies folge daraus, dass "nach den elektronisch gespeicherten Daten" die streitigen Beiträge bereits 1978 erstattet worden seien. Damit sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst; eine nochmalige Auszahlung sei nicht möglich. Die Beklagte wendet gegen den geltend gemachten Erstattungsanspruch damit nicht ein, dieser sei bereits erfüllt, sondern - weiter reichend - es bestehe aufgrund eines früher durchgeführten (vollständigen) Erstattungsverfahren kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten, § 210 Abs 6 S 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
26Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist begründet. Der - in der Höhe zu Recht von den Beteiligten mit EUR 6.750,64 bezifferte - Erstattungsanspruch des Klägers folgt aus § 210 Abs 1 Nr 1, Abs 3 S 1 SGB VI. Da der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung die für ihn geltende Regelaltersgrenze (65 Jahre, vgl § 235 Abs 2 Satz 1 SGB VI) noch nicht erreicht hatte, ist für sein Begehren nicht § 210 Abs 1 Nr 2 SGB VI, sondern § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI einschlägig. Danach werden Beiträge zur (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag solchen Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Weitere Voraussetzungen sind, dass seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und dass seither nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist, § 210 Abs 2 SGB VI.
27Der Kläger hat den erforderlichen (gestaltenden) Antrag im Dezember 2004 gestellt. Sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, entsteht der Erstattungsanspruch. Da dieser keine wiederkehrende, sondern eine einmalige Leistung betrifft (BSG SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 10), ist für dessen Beurteilung (und seine rechtsgestaltende Wirkung) allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung maßgeblich; spätere Änderungen sind nicht mehr zu berücksichtigen (stRspr, vgl BSGE 86, 262, 265 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 S 5 mwN; BSG SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 15). Folglich ist ohne Belang, dass der Kläger zwischenzeitlich (im Jahr 2007) die Regelaltersgrenze erreicht hat.
28Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Voraussetzungen für eine Beitragserstattung erfüllt: Er war aufgrund der für ihn in den Jahren 1969 bis 1975 gezahlten Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung "Versicherter" iS der Vorschrift. Dieses Versicherungsverhältnis ist nicht durch eine frühere Beitragserstattung aufgelöst worden, § 210 Abs 6 S 2 SGB VI. Der Kläger war im Dezember 2004 in der deutschen Rentenversicherung "nicht versicherungspflichtig". Er hatte bei Antragstellung auch nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 210 Abs 1 Nr 1 Halbsatz 2 SGB VI. Nach § 7 Abs 1 S 1 SGB VI (in der bis heute unverändert geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989, BGBl I 2261) können sich alle Personen, die "nicht versicherungspflichtig" sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt nach dem persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich der Versicherung nur für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 3 Abs 1 Nr 2 SGB IV) oder für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs 1 S 2 SGB VI). Schließlich sind seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Monate abgelaufen, ohne dass (bis 2004) erneut Versicherungspflicht eingetreten ist, § 210 Abs 2 SGB VI.
29Es ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass der Kläger aufgrund seiner Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau und der anschließenden Rückkehr in seine türkische Heimat einen Erstattungsanspruch erworben hat. Die Beklagte wendet gegen diesen Anspruch lediglich rechtsvernichtend ein, der Kläger habe sein Gestaltungsrecht auf Erstattung der gezahlten (Arbeitnehmer-)Beiträge bereits 1977 ausgeübt und sie habe daraufhin den Erstattungsanspruch 1978 bereits erfüllt. Dadurch sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, § 210 Abs 6 S 2 SGB VI. Damit wendet sie gegen den Anspruch ein, der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2004 nicht mehr Versicherter gewesen. Streitig ist damit allein noch, ob ein früheres Beitragserstattungsverfahren zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt hat, so dass der Kläger daraus keine Rechte mehr herleiten kann.
30Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass 1977/78 eine Beitragserstattung erfolgt ist. Die verbleibenden (Rest-)Zweifel wirken sich nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der Beklagten aus. Dieser Grundsatz besagt, dass der Nachteil der Nichterweislichkeit von Tatsachen sich zu Lasten desjenigen auswirkt, der aus diesen Tatsachen Rechtsfolgen herleitet. Dies ist hier die Beklagte, die gegen den Erstattungsanspruch des Klägers - rechtsvernichtend - einwendet, das Versicherungsverhältnis sei 1978 durch Beitragserstattung aufgelöst worden.
31Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt voraus, dass nachweislich (1) ein Erstattungsantrag, (2) ein wirksamer Erstattungsbescheid und (3) eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (= Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) vorliegen. Für die ordnungsgemäße und wirksame Durchführung einer Beitragserstattung trägt die Beklagte die objektive Beweislast (vgl dazu, besonders zur Beweislast: BSGE 80, 41 ff = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6; vgl auch LSG NRW, Beschluss vom 21.9.2003, Az L 2 KN 19/03, und Urteil vom 16.8.2007, Az L 2 KN 259/06; stRspr des Senats, vgl Urteile vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 (2) KN 42/08, L 18 KN 30/10 und L 18 (2) KN 239/09, vom 24.4.2012, Az L 18 KN 82/10, vom 29.4.2014, Az L 18 KN 21/11, L 18 KN 120/12 und vom 6.5.2014, Az L 18 KN 210/11 und zuletzt vom 19.8.2014, Az L 18 KN 63/10 und L 18 KN 45/11, alle bei juris). Es kann offen bleiben, ob die rechtsgestaltende Wirkung der Beitragserstattung aus dem Erstattungsantrag oder aus dem Erstattungsbescheid folgt (LSG NRW, Urteil vom 18.10.2001, Az L 2 KN 64/01 mwN) und unter welchen Voraussetzungen sich die Beklagte bei nicht erwiesener Erfüllung der Erstattungsforderung nach Treu und Glauben darauf nicht (mehr) berufen kann. Denn hier ist weder erwiesen, dass der Kläger 1977 einen Antrag auf Erstattung der Beiträge gestellt hat noch dass die Beklagte 1978 einen Erstattungsbescheid erlassen, dem Kläger wirksam bekannt gegeben und ihre Erstattungsschuld erfüllt hat.
32Allein aufgrund der im Versicherungskonto elektronisch gespeicherten Daten (dem so genannten "Gesamtkontospiegel"), der Einlassungen des Klägers und der Aussage des Zeugen D sowie der Angaben in der "Stammkarte für Ausländer" steht nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden, vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit (Beweismaßstab des Vollbeweises) fest, dass die drei genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der beweisbelasteten Beklagten ergänzend die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins (sog prima facie-Beweis) heranzieht. Diese Beweisregel gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren (BSGE 8, 245, 247; 12, 242, 246; 19, 52, 54; Humpert in: Jansen. Sozialgerichtsgesetz. 4. Aufl. 2012, § 128 Rdnr 7 mwN; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG. 11. Auf 2014. § 128 RdNr 9 mwN; Pawlak in Hennig. SGG. Stand Mai 2016. § 128 RdNr 96; Zeihe. Das SGG und seine Anwendung. Stand April 2016. 3.G. vor § 103; stRspr des Senats, vgl Urteile vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 KN 30/10, L 18 (2) KN 42/08 und L 18 (2) KN 239/09, vom 24.4.2012, Az L 18 KN 32/10, vom 29.4.2014, Az L 18 KN 21/11 und L 18 KN 120/12, vom 6.5.2014, Az L 18 KN 210/11 und zuletzt vom 19.8.2014, Az L 18 KN 63/10 und L 18 KN 45/11, alle bei juris). Sie besagt, dass bei typischen Geschehensabläufen auf eine Tatsache geschlossen werden kann, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig Folge eines solchen Geschehensablaufs ist (BSG in: Breithaupt 1999, 357, 362; Keller. aaO. RdNr 9a). Dabei wird der (Voll )Beweis einer Tatsache vermutet, solange nicht Tatsachen erwiesen sind, die den vermuteten typischen Geschehensablauf in Zweifel ziehen (vgl Humpert. AaO; Keller. AaO. RdNr 9e mwN; Pawlak. AaO. RdNrn 94, 99). Ein nachweislich durch eigenen Antrag eingeleitetes und durch bewilligenden Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zur (vollständigen) Beitragserstattung lässt bei Fehlen entgegenstehender Tatsachen typischerweise den Schluss zu, dass die geschuldete Leistung bewirkt worden ist (stRspr des Senats, vgl Urteile vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 (2) KN 42/08, L 18 KN 30/10 und L 18 (2) KN 239/09, vom 24.4.2012, Az L 18 KN 82/10, alle bei juris, und zuletzt Urteile vom 29.4.2014, Az L 18 KN 21/11 und L 18 KN 120/12, vom 6.5.2014, Az L 18 KN 210/11, und zuletzt vom 19.8.2014, Az L 18 KN 63/10 und L 18 KN 45/11, alle bei juris; außerdem: LSG NRW, Urteile vom 3.6.2005, Az L 4 RJ 12/03, sowie vom 22.11.2007, Az L 2 KN 140/06; LSG Hamburg, Urteil vom 27.4.2006, Az L 6 RJ 89/04 mwN). Letzteres muss jedenfalls dann gelten, wenn die Leistungsbewirkung nicht substantiiert bestritten worden ist und sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Leistungserbringung nicht zeitnah erfolgt ist (wie etwa zeitnahe Nachfragen des Versicherten, wo das Geld bleibe, vgl LSG NRW, Urteile vom 17.2.1997, Az L 4 J 16/95, und vom 3.6.2005, Az L 4 RJ 12/03; Bayerisches LSG, Urteile vom 14.5.2002, Az L 19 RJ 3/02, und vom 8.12.2004, Az L 19 RJ 203/03). Auch von einem solchen typischen Geschehensablauf kann nicht ausgegangen werden, weil es bereits an Urkunden (oder sonstigen Beweismitteln) fehlt, die einen Erstattungsantrag des Klägers belegen.
33Urkundliche Unterlagen zu dem von der Beklagten behaupteten Erstattungsverfahren (zB Antrag(sformular), Erstattungsbescheid) finden sich in den Akten nicht; dies gilt gleichermaßen für Nachweise über den Zugang eines Erstattungsbescheides sowie die Auszahlung bzw Überweisung des Erstattungsbetrages. Die Beklagte stützt sich zum Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten Erstattungsverfahrens deshalb im Kern auf die im elektronischen Versicherungskonto des Klägers gespeicherten Daten. Diese Daten allein genügen zur Überzeugung des Senats aber nicht, eine vollständige wirksame Beitragserstattung mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden, vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen (grundlegend bereits: Urteil des Senats vom 19.8.2014, Az. L 18 KN 45/11, s dazu den die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückweisenden Beschluss des BSG vom 2.4.2015, Az B 13 R 361/14 B). Sie lassen bestenfalls den Schluss auf einen intern abgelaufenen Verwaltungsvorgang zu und (im Übrigen) allenfalls als möglich erscheinen, dass (außerdem) verfahrenseinleitend ein wirksamer Erstattungsantrag des betroffenen Versicherten gestellt und ein Erstattungsbescheid an ihn ergangen ist (vgl zuletzt Senatsurteile vom 24.4.2012, Az L 18 KN 82/10, vom 29.4.2014, Az L 18 KN 21/11 und L 18 KN 120/12, vom 6.5.2014, Az L 18 KN 210/11, und vom 19.8.2014, Az L 18 KN 63/10 und grundlegend: L 18 KN 45/11, alle bei juris; zuvor insbesondere Urteile des 2. Senats des LSG NRW vom 16.12.2010, Az L 2 KN 169/09, vom 22.11.2007, Az L 2 KN 140/06, und vom 16.8.2007, Az L 2 KN 259/06, diese zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Zum Nachweis der wirksamen Antragstellung durch den Versicherten, des Zugangs eines Erstattungsbescheids und der Erfüllung der Erstattungsforderung bedarf es in der Regel (mindestens) weiterer feststehender Hilfstatsachen, die den Schluss auf die maßgeblichen Haupttatsachen (Antragstellung, Zugang eines Erstattungsbescheides, Leistung mit befreiender Wirkung an den - ehemaligen - Versicherten) zulassen. Der abweichenden Auffassung des Bayerischen LSG (zB Urteil vom 17.7.2013, Az L 13 R 275/12 sowie Urteil vom 18.11.2009, Az L 13 R 559/08, beide zitiert nach juris) schließt sich der Senat nicht an, weil diese Rechtsprechung nicht erklärt, inwiefern sich aus elektronisch gespeicherten Daten nach den maßgeblichen prozessualen Beweisgrundsätzen im Wege des Strengbeweises (vgl dazu M. Kühl in: Breitkreutz-Fichte. SGG. Kommentar. 2. Aufl. 2014, § 118 Rdnr 2) die Antragstellung, die Bekanntgabe des darin erwähnten Bescheids und die Erfüllung des festgestellten Erstattungsanspruchs ergeben sollen.
34Der Ausdruck des Gesamtkontospiegels, also der in dem von der Beklagten geführten elektronischen Versicherungskonto des Klägers gespeicherten Daten, ist keine öffentliche Urkunde, aus der sich die genannten Haupttatsachen ergeben, weder eine öffentliche Urkunde über Erklärungen nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 415 Abs 1 ZPO noch eine öffentliche Urkunde über eine amtliche Entscheidung nach § 417 ZPO. Allein mit einem solchen Ausdruck kann nicht bewiesen werden, dass die dort gespeicherten Vorgänge (Datum eines Antrags sowie eines Bescheids, Erstattungszeitraum sowie -betrag) so wie dort gespeichert stattgefunden haben. Der Ausdruck kann insoweit keine Urkunde sein, weil es sich lediglich um einen "Ausdruck" handelt, der (allenfalls) dokumentiert, dass die entsprechenden Daten elektronisch gespeichert sind. Zur objektiven Richtigkeit der Daten besagt er nichts. Urkunden in diesem Sinne können nur schriftliche Dokumente sein, von denen ein Original existiert bzw existiert hat, vgl § 435 ZPO. Beweiskraft kann einer Urkunde nur zukommen, wenn sie echt ist oder dies vermutet wird (§§ 437 ff ZPO; vgl Huber in: Musielak. ZPO. 11. Aufl 2014. § 415 RdNr 2). Diese Anforderungen kann ein (beliebig wiederholbarer) Ausdruck elektronisch gespeicherter Daten von vornherein nicht erfüllen.
35Der Ausdruck des Gesamtkontospiegels steht auch nicht - selbst wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen wäre - nach § 416a ZPO einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich. Nach dieser Vorschrift steht der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Abs 3 ZPO einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich, wenn ihn eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat. Bei dem elektronischen Gesamtkontospiegel, also den in dem Versicherungskonto gespeicherten Daten, handelt es sich gerade nicht um ein öffentliches elektronisches Dokument nach § 371a Abs 3 S 1 ZPO. Danach sind öffentliche elektronische Dokumente (nur) elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind. Die Regelung des § 416a ZPO soll gewährleisten, dass der Beweis durch Urkunden in Papierform auch dann geführt werden kann, wenn das Originaldokument (nur) in elektronischer Form besteht. Die Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Papier-Ausdruck eines bestimmten elektronischen Dokuments die Wirkungen einer Urkunde zukommen können (Huber. AaO. § 416a RdNr 1). Daraus ergibt sich, dass ein öffentliches elektronisches Dokument iS der § 371a Abs 3 S 1 und § 416a ZPO mit Ausnahme der Schriftlichkeit die Merkmale einer öffentlichen Urkunde iS der §§ 415, 417 f ZPO erfüllen muss, um mit diesen gleichgestellt werden zu können. Dies ist bei dem elektronischen Gesamtkontospiegel nicht der Fall.
36Der elektronische Gesamtkontospiegel kann keiner öffentlichen Urkunde über Erklärungen nach § 415 Abs 1 ZPO gleichgestellt werden. Die Beweiskraft nach dieser Vorschrift erstreckt sich darauf, dass die Erklärung samt dem niedergelegten Inhalt und den Begleitumständen (Zeit, Ort, Behörde, Urkundsperson) zutreffend und vollständig so wie beurkundet, bzw - bei öffentlichen elektronischen Dokumenten - gespeichert, und nicht anders abgegeben wurde (Huber. AaO. § 415 RdNr 10). Daten mit dieser Aussagekraft über bei der Beklagten abgegebene Erklärungen enthält der elektronische Gesamtkontospiegel nicht. Der Kontospiegel gibt lediglich die Daten "Antrag 01.09.1977" wieder. Dies stellt die bloße Angabe dar, dass an dem genannten Datum eine Erklärung gegenüber der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin, der Bundesknappschaft, abgegeben worden sein soll. Der tatsächliche Inhalt der Erklärung, der die Bewertung zulässt, es handele sich rechtlich um einen Antrag auf Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge, ist dem Gesamtkontospiegel gerade nicht zu entnehmen. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte diesen Antrag unter der "Schlüsselnummer" 1830, die nach Angabe der Beklagten für die Speicherung von Beitragserstattungsverfahren gebraucht wird, gespeichert hat, kann nicht auf den Inhalt der abgegebenen Erklärung geschlossen werden. Vielmehr muss sich aus dem öffentlichen elektronischen Dokument selbst die Erklärung mitsamt dem niedergelegten Inhalt ergeben, damit sich die Beweiskraft nach § 415 Abs 1 ZPO hierauf erstrecken kann. Darüber hinaus geht die Zuweisung zu dieser "Schlüsselnummer" nicht auf den Erklärenden, sondern auf die Beklagte zurück. Sie kann deshalb auch auf einer unzutreffenden Wertung einer Erklärung beruhen. Daneben ergibt sich aus den Daten des elektronischen Gesamtkontospiegels auch nicht, wer den etwaigen "Antrag" gestellt haben soll, ob dies der Kläger persönlich, ein Bevollmächtigter oder eine - uU nicht wirksam bevollmächtigte - dritte Person war. Da der Kläger nur bis Mitte 1975 in Deutschland beschäftigt war und nach eigenen Angaben seither dauerhaft in der Türkei lebt, liegt nahe, dass er sich im Zeitpunkt, an dem der Antrag gestellt worden sein soll, in der Türkei aufhielt, so dass durchaus möglich erscheint, dass ein Dritter für ihn den (etwaigen) Antrag gestellt haben könnte. In diesem Fall müsste die Beklagte nachweisen, dass diese dritte Person ordnungsgemäß vom Kläger bevollmächtigt worden ist (vgl dazu etwa die vom Zeugen D vorgelegte notarielle Vollmacht vom November 2004). Die Person des Erklärenden sowie mögliche Vollmachten des Versicherten lassen sich den gespeicherten Daten nicht entnehmen, so dass eine wirksame, dem Kläger zurechenbare Antragstellung dem elektronischen Gesamtkontospiegel nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen ist.
37Dem elektronischen Gesamtkontospiegel kann auch nicht die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden über amtliche Anordnungen, Verfügungen oder Entscheidungen nach § 417 ZPO zukommen, da er keine amtliche Entscheidung iS eines Verwaltungsakts ist. Im hier maßgeblichen Zusammenhang sind ihm lediglich die Daten "Bescheid 20.6.1978", "Erstattung von 01.12.1969 bis 31.07.1975", "Erstattungsbetrag 0,00" sowie "ESBT-KN 013203,10" zu entnehmen. Dies reicht nicht aus, um den elektronischen Gesamtkontospiegel einer öffentlichen Urkunde nach § 417 ZPO gleichstellen zu können. Die Beweiskraft nach dieser Vorschrift umfasst, dass die Anordnung, Verfügung oder Entscheidung tatsächlich erlassen wurde und hierbei den Inhalt hat, der sich aus der Urkunde ergibt, und unter den in der Urkunde angegebenen Umständen ergangen ist, also Beweis erbringt auch hinsichtlich Ort und Zeit (Krafka in: BeckOK ZPO. Stand: 1.3.2016. § 417 RdNr 5). Der vorliegende Sachverhalt zeigt deutlich, dass sich aus dem elektronischen Gesamtkontospiegel nicht entnehmen lässt, ob die dort gespeicherten Daten zuverlässige, sichere Rückschlüsse auf ihren Wahrheitsgehalt zulassen. So hat die Beklagte den gespeicherten Daten offenbar entnommen, dass die DRV Westfalen das Beitragserstattungsverfahren durchgeführt habe, und diese folglich um Übersendung der Versichertenkarte gebeten (Schreiben vom 10.11.2006). Die DRV Westfalen hat dazu mitgeteilt, sie habe den Vorgang am 9.3.1978 an die Beklagte abgegeben und verfüge über keine Unterlagen mehr (Schreiben vom 21.11.2006). Im Gesamtkontospiegel finden sich dazu ua die - mit diesem Sachverhalt nicht ohne weiteres in Übereinstimmung zu bringenden - Angaben "1880 Ablehnung Beitragserstattung", "Antrag 01.09.1977" und "Bescheid 09.03.1978". Solche mit der Aktenlage nicht (ganz) übereinstimmenden Angaben in einem Gesamtkontospiegel hat der Senat in zahlreichen anderen Verfahren ebenfalls feststellen können (vgl zB das bereits mehrfach erwähnte Senatsurteil vom 19.8.2014, Az L 18 KN 45/11). Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht davon überzeugt, dass sich aus der bloßen Speicherung von Daten in einem elektronischen Gesamtkontospiegel mit der nötigen Sicherheit entnehmen lässt, dass ein vollständiges Beitragsverfahren stattgefunden hat, zumal sich darin grundsätzlich keine Angaben zur Bekanntmachung eines Erstattungsbescheides und Bewirkung der Leistung finden lassen.
38Im Wege des Augenscheinbeweises kann dem Ausdruck des elektronischen Gesamtkontospiegels allenfalls entnommen werden, dass Bedienstete (oder Beauftragte) der Beklagten die Daten irgendwann eingegeben und gespeichert haben. Den sicheren Schluss auf die entscheidungserheblichen Tatsachen lässt die Inaugenscheinnahme des elektronischen Gesamtkontospiegel bzw der Ausdrucke nicht zu. Es kann daraus bestenfalls der - wahrscheinliche, da Eingabefehler nie ganz auszuschließen sind - Schluss gezogen werden, dass zum Versichertenkonto des Klägers ein Vorgang existierte, den die Beklagte intern als "Erstattungsverfahren" bewertet und bearbeitet hat.
39Geschehensabläufe, die typischerweise den Schluss auf eine Beitragserstattung zulassen, sind danach nicht erwiesen. Dies gilt selbst dann, wenn man in Rechnung stellt, dass die zur Beitragserstattung gespeicherten Daten durchaus eine gewisse Plausibilität haben. Den letzten Pflichtbeitrag in Deutschland hat der Kläger im Juli 1975 entrichtet. Nach § 95 Abs 1 S 2 Reichsknappschaftsgesetz war eine Beitragserstattung auch damals idR erst zwei Jahre nach Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich. Im Zeitpunkt der gespeicherten Antragstellung im September 1977 war diese Frist abgelaufen. Daraus lässt sich aber gerade nicht typischerweise folgern, dass eine Beitragserstattung immer nach Ablauf der maßgeblichen Wartefrist wirksam durchgeführt worden ist. So sind dem Senat (und damit auch der Beklagten) auch Fälle bekannt, in denen eine Beitragserstattung gar nicht oder nicht zeitnah dokumentiert ist oder erst später vom Rentenversicherungsträger (zB anlässlich eines Rentenantrags) angeregt worden ist. Hinzu kommt vorliegend, dass der Kläger - nach eigenen, durchgehend einheitlichen Angaben, bestätigt durch die Aussage des Zeugen D und das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers - nicht geordnet und planmäßig in die Türkei zurückgekehrt ist, sondern ursprünglich nur eine Urlaubsreise beabsichtigt hatte, und erst auf Wunsch seiner Ehefrau dauerhaft in der Türkei verblieben ist. Das lässt den Schluss zu, dass er sich bei dahin über eine Beitragserstattung überhaupt keine Gedanken gemacht hatte.
40Die persönlichen Angaben des Klägers im Termin sowie die Aussage des Zeugen D begründen im Gegenteil erhebliche Zweifel daran, dass dem Kläger die Beiträge 1978 erstattet worden sind. Beide bekunden übereinstimmend, dass der Kläger den Zeugen D erst spät ("2005/6") darum gebeten hat, für ihn einen Renten- oder Beitragserstattungsanspruch in Deutschland zu klären, und ihn dann - notariell - bevollmächtigt hat, sich für ihn darum zu kümmern. Beide sind - nachdem die Beklagte auf eine Beitragserstattung hingewiesen hatte - diesem Vorbringen nachgegangen. Der Zeuge hat in Deutschland mehrfach bei verschiedenen Stellen der Beklagten vorgesprochen und in der Türkei zusammen mit dem Kläger mögliche Zahlungswege überprüft. Aus den Äußerungen des Klägers ergeben sich (anders als in vielen anderen Verfahren) keine (mittelbaren) Hinweise auf eine Erstattung oder überhaupt den Erhalt eines Geldbetrages (dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt zB von demjenigen, der dem Urteil des Bayerischen LSG vom 18.11.2009, Az L 13 R 559/08, zugrunde lag, da der dortige Kläger "nach anfänglichem Zögern eingeräumt (hatte), er habe damals einen Geldbetrag erhalten; er (hatte) diesen nur nicht als Beitragserstattung, sondern als Zahlung von Arbeitsentgelt" eingestuft). Er hat im Gegenteil auf die gezielte Nachfrage im Termin ohne Zögern erklärt, er habe 1978 aus Deutschland kein Geld von der Beklagten erhalten. Nach dem Vorbringen des Klägers ist überdies fraglich, wie eine Zahlung bewirkt worden sein soll. Der Kläger hatte zwar ein Bankkonto in Deutschland, hat sich darum aber nach der plötzlichen Rückkehr in die Türkei nicht mehr gekümmert und überhaupt keine Kontakte nach Deutschland mehr aufgenommen. In der Türkei hatte er niemals ein Bankkonto.
41Der Senat hat nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung keine greifbaren Zweifel daran, dass der Zeuge und der Kläger wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben. Aus ihren Angaben ergeben sich aber - und das ist wesentlich - keine im Sinne des Beklagtenvorbringens positiv ergiebigen Tatsachen.
42Die Versichertenkarte (mit der Stammkarte für Ausländer) kann - ungeachtet des Beweiswerts im Übrigen - nicht wegen des Stempelaufdrucks "Beitragserstattung" für einen typischen Geschehensablauf herangezogen werden. Zu dem Stempel "Beitragserstattung" fehlt zunächst die - in vielen vergleichbaren Fällen vorhandene - handschriftliche Bestätigung mit Datum und Unterschrift. Damit korrespondiert, dass auf der Karte nur der Beginn der Beschäftigung, nicht aber deren Ende vermerkt ist. Für eine Bearbeitung eines Vorgangs "Beitragserstattung" ist aber erforderlich, das Ende der Beschäftigung zu kennen, um entscheiden zu können, auf welchen Zeitraum sich die Beitragserstattung bezieht. Allein der Stempelaufdruck lässt damit durchaus die Möglichkeiten offen, dass jemand irrtümlich davon ausgegangen ist, es handele sich um ein Beitragserstattungsverfahren, oder jemand den Vorgang aus sonstigen Gründe nicht abgeschlossen hat.
43Sonstige Hilfstatsachen, die den sicheren Schluss auf eine vollständige Beitragserstattung zulassen, liegen nicht vor. Insbesondere die Tatsache, dass sich bei der Versichertenkarte die Ablichtung einer Leistungskarte der Knappschaft als gesetzlicher Krankenversicherung des Klägers befindet, ist insoweit nicht positiv ergiebig. Sie enthält lediglich Angaben über Krankheitszeiten und Leistungen in den Jahren 1970 und 1971, so dass nicht erkennbar ist, dass sie auch für die darauffolgende Zeit (negative) Informationen enthält. Selbst wenn aber die - für den Senat nicht überzeugende und in keinem vergleichbaren Verfahren bisher zu Tage getretene - Auffassung der Beklagten zuträfe, die Kopie könne nur im Zuge eines Beitragserstattungsverfahrens zur Versichertenkarte gelangt sein, besagte dies nach dem zuvor Gesagten nichts über einen vom Kläger wirksam gestellten Erstattungsantrag und den (vollständigen) antragsgemäßen Abschluss dieses Erstattungsverfahrens.
44Es liegt schließlich kein Sachverhalt vor, der zu einer Umkehr der Beweislast oder einer Absenkung des Beweismaßstabs führte. Der Beweisnotstand der Beklagten resultiert in erster Linie daraus, dass sie ihre etwaigen (Original-)Unterlagen zu dem von ihr behaupteten Beitragserstattungsverfahren vernichtet hat, so dass ihr nur noch der elektronische Datenbestand des Versicherungskontos, der Gesamtkontospiegel, zu Nachweiszwecken zur Verfügung steht. Aus dieser Vorgehensweise ergeben sich weder eine Absenkung des Beweismaßstabs noch eine Umkehr der Beweislast oder eine der Beklagten zugutekommende Beweiserleichterung. In Fällen einer Beweisnot (bei typischen und unverschuldeten Beweisschwierigkeiten) kann im sozialgerichtlichen Verfahren im Einzelfall zwar eine Beweiserleichterung angenommen werden, so dass sich das Gericht über Zweifel hinwegsetzen und eine Tatsache als bewiesen ansehen kann (BSG, Urteil vom 2.9.2004, Az B 7 AL 88/03 R, juris RdNr 17; vgl auch Keller. aaO. § 128 RdNr 3e mwN). Selbst wenn ein typischer und unverschuldeter Beweisnotstand vorläge, wäre der Senat jedoch weder befugt, den Beweismaßstab zu verringern (BSG, Urteil vom 27.5.1997, Az 2 RU 38/96, juris RdNr 25; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte. SGG. Kommentar. 2. Aufl. 2014, § 128 Rdnr 7), noch träte eine Umkehr der Beweislast ein (BSG, Beschluss vom 4.2.1998, Az B 2 U 304/97 B, juris RdNr 4; Breitkreuz. AaO). Nach den dargestellten Grundsätzen können die Beweisschwierigkeiten der Beklagten nicht dazu führen, dass zu ihren Gunsten Beweiserleichterungen eingreifen, so dass an den Beweis der ordnungsgemäßen Beitragserstattung weniger hohe Anforderungen gestellt werden könnten.
45Es handelt sich weder um typische noch um unverschuldete Beweisschwierigkeiten. Typische Beweisschwierigkeiten sind solche, die auf den Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts basieren, also etwa regelmäßig eintreten, wenn Versicherte, die im Ausland leben, Rentenleistungen beantragen. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist dem Senat aus vielen vergleichbaren Verfahren bekannt, dass andere Rentenversicherungsträger, gelegentlich auch die Beklagte selbst, noch über Unterlagen zu Beitragserstattungsverfahren verfügen, selbst wenn diese vor langer Zeit stattgefunden haben. Dies beruht offenbar auf der weisen Entscheidung, Unterlagen auch nach Ablauf von Aufbewahrungsfristen aufzubewahren, wenn sie zum Nachweis der darin urkundlich belegten Tatsachen noch benötigt werden. Es liegen damit auch keine unverschuldeten Beweisschwierigkeiten vor, da die Beklagte diese selbst dadurch herbeigeführt hat, dass sie die Unterlagen zu dem behaupteten Beitragserstattungsverfahren vernichtet hat.
46Überdies dürfte der Beklagten auch klar sein, dass die im vorliegenden Fall erwiesene Tatsachenlage nicht ausreicht, um den Beweis einer durchgeführten Beitragserstattung zu führen. So hat sie im Vorprozess selbst vorgetragen, 1979 sei in einer Büroverfügung geregelt worden, dass die Akten in Beitragserstattungsfällen für die Dauer von 6 Jahren aufzubewahren seien. Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG. Urt v 29.1.1997, Az 5 RJ 52/94) sei allerdings "zur Vermeidung von Vermögensschäden" die Arbeitsanweisung der Beklagten am 26.11.1998 ergänzt worden (Schreiben vom 6.9.2010 im Verfahren S 6 KN 100/07). Außerdem hat sie 2007 einen "Musterbrief, wenn behauptet wird, dass das Geld aufgrund eines alten Erstattungsbescheides nicht angekommen ist" entworfen. Darin heißt es ua, "Der Bescheid wurde mit Einschreiben/Rückschein zugestellt, die Auszahlung erfolgte per Scheck über eine Bank Ihres Wohnortes an Ihre damalige Adresse [ ...] auf das von Ihnen angegebene Konto [ ...]". Diese Beispiele machen deutlich, dass auch nach den verschiedenen von der Beklagten angelegten Maßstäben die zur Beweisführung erforderlichen Tatsachen vorliegend nicht bewiesen sind.
47B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
48C. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
- 1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, - 2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, - 3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,
- 1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder - 2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.
(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.
(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.
(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
- 1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, - 2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, - 3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,
- 1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder - 2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.
(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.
(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.
(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
- 1.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind, - 2.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
- 1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, - 2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, - 3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,
- 1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder - 2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.
(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.
(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.
(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.
Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Absatz 3, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Absatz 3 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.
(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 der Verordnung (EU)
(2) Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde.
(3) Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument von der erstellenden öffentlichen Behörde oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der erstellenden öffentlichen Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die erstellende öffentliche Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.
Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Absatz 3, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Absatz 3 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.
(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 der Verordnung (EU)
(2) Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde.
(3) Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument von der erstellenden öffentlichen Behörde oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der erstellenden öffentlichen Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die erstellende öffentliche Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.
Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Absatz 3, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Absatz 3 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.