Landessozialgericht NRW Urteil, 06. Mai 2014 - L 18 KN 210/11
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 5.5.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist Regelaltersrente.
3Der 1939 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Von Januar 1962 bis November 1966 war er in Deutschland beschäftigt, bis Juli 1965 im Bergbau, danach außerhalb des Bergbaus. Für die Zeiten der Beschäftigung (17.1.1962 bis 13.4.1964, 3.6.1964 bis 30.7.1965, 9.8.1965 bis 14.2.1966 und 28.7. bis 29.11.1966) entrichtete er Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Dezember 1966 kehrte der Kläger nach Marokko zurück, wo er seither lebt.
4Im September 1997 beantragte der Kläger Altersrente bei der (damaligen) Landesversicherungsanstalt Schwaben (seit Oktober 2005: Deutsche Rentenversicherung Schwaben; fortan: DRV Schwaben). Diese lehnte den Rentenantrag ab: Ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte bestehe nicht, da der Kläger weder das 63. noch das 65 Lebensjahr vollendet habe. Auch habe er nicht die erforderliche Wartezeit erfüllt. In Deutschland habe er auf die Wartezeit anrechenbare 53 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt, in Marokko - nach Auskunft des dortigen Sozialleistungsträgers - keinen einzigen. Er habe damit nur 4,42 Jahre statt der mindestens erforderlichen 5 Jahre Wartezeit zurückgelegt. Deshalb empfehle sie, eine Beitragserstattung zu beantragen (Bescheid vom 6.8.1998). Als der Kläger sich Ende September 1999 ein weiteres Mal wegen der einer Rente an die DRV Schwaben wandte, teilte sie ihm erneut mit, dass ein Anspruch auf Altersrente nicht bestehe und sie weiter empfehle, die Erstattung der Beiträge zu beantragen.
5Im Mai 2000 beantragte der Kläger bei der DRV Schwaben die Erstattung der von ihm gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die DRV Schwaben klärte das Rentenkonto und gab dem Antrag statt: Der Kläger habe einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1942,45 DM aus der knappschaftliche Rentenversicherung + 679,40 DM aus der Arbeiterrentenversicherung = insgesamt 2.621, 85 DM (Bescheid vom 25.9.2000, dem Kläger zugestellt am 12.10.2000); den Betrag überwies sie auf das vom Kläger angegebene Konto bei einer marokkanischen Bank in O.
6Im August 2005 beantragte der Kläger bei der (wegen der Beschäftigung des Klägers im Bergbau seit 2002 zuständigen) Beklagten Altersrente. Die Beklagte lehnte den Antrag ab: Ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe nicht, da der Kläger die erforderliche Wartezeit nicht erfülle. Durch die erfolgte Beitragserstattung sei das Versicherungsverhältnis endgültig aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden deshalb nicht mehr (Bescheid vom 22.9.2005, Widerspruchsbescheid vom 10.4.2006). Die anschließende Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 2.1.2008, Aktenzeichen (Az) S 6 KN 143/06; Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 11.9.2008, Az L 2 KN 37/08; Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.2.2009, Az B 13 R 5/09 B).
7Mit Schreiben vom 26.10.2009 beantragt der Kläger erneut Altersrente. Die Beklagte lehnte den Antrag wiederum wegen der im Jahr 2000 erfolgten Beitragserstattung ab (Bescheid vom 12.11.2009; Widerspruchsbescheid vom 5.5.2010).
8Mit der dagegen (wie alle Schreiben des Klägers: in französischer Sprache) am 14.6.2010 erhobenen Klage (deren Übersetzung ins Deutsche lag dem SG am 30.6.2010 vor) hat der Kläger weiter die Gewährung einer Altersrente begehrt.
9Das SG hat die Klage abgewiesen: Die für den geltend gemachten Rentenanspruch erforderliche allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Kalendermonaten) sei nicht erfüllt. Dies sei bereits im Vorprozess rechtskräftig festgestellt worden (Gerichtsbescheid vom 5.5.2011, am 19.5.2010 an den Kläger gesandt).
10Mit der dagegen gerichteten, ebenfalls in französischer Sprache verfassten Berufung hat der Kläger zunächst einen Anspruch auf (zunächst) "Altersrente oder finanzielle Hilfe" geltend gemacht. Er habe in Deutschland gearbeitet, sei inzwischen sehr alt und befinde sich in einer miserablen wirtschaftlichen Situation. Später hat er wiederholt darauf hingewiesen, dass er zwar 2.621,85 DM von der DRV Schwaben erhalten habe, es in diesem Verfahren jedoch um seine Altersrente gehe. Er wolle den erhaltenen Betrag zurückzahlen und stattdessen Altersrente beziehen.
11Der Kläger ist am 17.3.2014 vom Termin zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis benachrichtigt worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Bereits im Vorprozess sei entschieden worden, dass ein Rentenanspruch wegen der wirksam erfolgten Beitragserstattung nicht bestehe.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge betreffend den Kläger, die Verwaltungsakten der DRV Schwaben sowie die erwähnten Vorprozessakten des SG Dortmund Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Denn der Kläger ist in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung (§§ 63 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 175 Zivilprozessordnung iVm Art 31 Abs 1 Satz 3 des Deutsch-Marokkanischen Sozialversicherungsabkommens (DMSVA) vom 25.3.1981, in Kraft seit dem 1.8.1986, BGBl II 1986; 550ff, 562, 772) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 62 SGG.
18Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
19Die Berufung ist zulässig. Sie ist fristgerecht wirksam eingelegt worden.
20Der Gerichtsbescheid vom 5.5.2011 wurde dem Kläger ausweislich der Akten am 19.5.2011 per Einschreiben/Rückschein zugesandt. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt drei Monate seit der Zustellung, §§ 153 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 S 2, 151 SGG (allgemeine Meinung, vgl BSG SozR Nr. 11 zu § 151 SGG). Auch wenn sich bei den Akten kein Zustellungsnachweis befindet und der genaue Zeitpunkt der Bekanntgabe/Zustellung des Gerichtsbescheides deshalb nicht feststeht, ist doch die Berufung vom 27.7.2014 unabhängig vom genauen Zeitpunkt des Zugang des angefochtenen Gerichtsbescheids mit dem Eingang beim Landessozialgericht am 10.8.2011 innerhalb der Dreimonatsfrist und damit fristgerecht eingegangen.
21Es kann offen bleiben, ob der Kläger bereits mit dem am 10.8.2011 eingegangenen, in französischer Sprache verfassten Schreiben wirksam Berufung eingelegt hat. Die Gerichtssprache ist die deutsche Sprache, § 61 SGG iVm § 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Eine in einer anderen Sprache eingelegte Berufung wahrt (vorbehaltlich zwischenstaatlicher Sonderreglungen) die Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht. Diese Regelung ist zwingend und von Amts wegen zu beachten (BSG, SozR 1500 § 61 Nr 1; LSG Berlin, Urt. vom 22.3.2001, Aktenzeichen (Az) L 3 U 23/00). Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob die Einlegung der Berufung in französischer Sprache ausnahmsweise - nämlich nach Art 31 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko und der tatsächlichen Handhabung der jeweiligen Verbindungsstellen - zulässig ist, weil sie wie eine Amtssprache Marokkos im Rechtsverkehr mit dem (europäischen) Ausland anzusehen ist - wofür Vieles spricht und wohin der Senat auch tendiert - oder der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (vgl dazu auch: Urteile des Senats vom 15. November 2011, Az L 18 KN 30/10, und zuletzt vom 24.4.2014, Az L 18 KN 83/12, beide in juris). Das Gericht hat nämlich das Berufungsschreiben ins Deutsche übersetzen lassen; die deutsche Übersetzung lag dem Gericht spätestens am 25.8.2012 vor. Es lässt sich wegen des fehlenden Zustellungsnachweises zwar nicht sicher feststellen, dass dieser Zeitpunkt innerhalb der Berufungsfrist liegt. Dies wirkt sich jedoch nicht zulasten des Klägers aus. Deshalb und weil Zustellungen nach Marokko erfahrungsgemäß durchaus mehrere Wochen dauern, ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass auch der Eingang der Übersetzung der Berufungsschrift noch innerhalb der dreimonatigen Berufungsfrist lag. Zwar ist das Gericht zur Übersetzung der Berufungsschrift nicht verpflichtet (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 61 Rdnr 7e mwN); die Berufung samt deutscher Übersetzung sind vom Gericht jedoch zu beachten, wenn sie vorliegen (vgl BSG, Urteil vom 22.10.1986, Az 9a RV 43/85).
22Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.5.2010 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente erneut ablehnt. Nur gegen diese ablehnende Regelung wendet sich der Kläger, wenn er die Beitragserstattung rückgängig machen will und stattdessen aus seinen Beiträgen eine Alterrente begehrt. Soweit er zu Beginn des Berufungsverfahrens Altersrente "oder eine finanzielle Hilfe" begehrt hat, hat er dieses - aus mehreren formellen und materiellem Gründen nicht sachdienliches - Alternativbegehren später nicht aufrechterhalten, sondern sich auf den (bereits ursprünglich ausschließlich geltend gemachten) Anspruch auf Altersrente beschränkt.
23Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die zulässige (zur Erhebung der Klage in französischer Sprache gilt das zuvor zur Berufung Gesagte entsprechend) Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 12.11.2009 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.5.2010) nicht beschwert, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Die Entscheidung der Beklagten ist (unabhängig davon, ob es sich um einen Zweitbescheid oder eine Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch handelt) rechtmäßig, weil in der Sache ein Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach der - hier noch maßgeblichen - Vorschrift des § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) nicht besteht.
24Nach § 35 SGB VI aF erhalten Versicherte Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Kläger hat zwar 2004 das 65. Lebensjahr vollendet, er hat jedoch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten (§§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 SGB VII) nicht erfüllt. Der Kläger hatte bereits ursprünglich in Deutschland keine fünf Jahre (60 Monate) mit Beitragszeiten (sondern nur 53 Monate). Zwar sind nach Art. 24 DMSVA (zur "Aufstockung") auch marokkanische Zeiten berücksichtigungsfähig, solche liegen aber nach der Auskunft des marokkanischen Leistungsträgers und den eigenen Angaben des Klägers nicht vor. Wegen der im Jahr 2000 durchgeführten Beitragserstattung liegt beim Kläger seither sogar kein einziger anrechenbarer deutscher Beitragsmonat (§§ 51 Abs 1 und 4, 54 f SGB VI) mehr vor (vgl dazu BSG, Beschluss vom 7.4.2008, Az 5b KN 1/08 BH mwN).
25Es trifft allerdings zu, dass der Kläger mit kurzen Unterbrechungen von 1962 bis 1966 in Deutschland gearbeitet und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (vom 17.1.1962 bis zum 13.4.1964 und vom 3.6.1964 bis zum 30.7.1965 zur knappschaftlichen, vom 9.8.1965 bis zum 14.2.1966 sowie vom 28.7. bis zum 29.11.1966 zur allgemeinen Rentenversicherung) entrichtet hat. Dadurch sind zunächst - eine Rentenanwartschaft begründende - Beitragszeiten vorhanden gewesen. Daraus kann der Kläger jedoch keine Rechte mehr herleiten, weil ihm seine Beiträge im Jahr 2000 (vollständig) erstattet worden sind und die Anwartschaft damit erloschen ist. Denn durch die Beitragserstattung ist das zuvor bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr, § 210 Abs 6 Sätze 2 und 3 SGB VI. Die Gesetzesregelung ist so konzipiert, dass eine Erstattung nur insgesamt und nicht teilweise beansprucht werden kann, § 210 Abs 6 Satz 1 SGB VI. Kommt es zu einer (immer: vollständigen) Erstattung, wird das Versicherungsverhältnis, das bis zum Erstattungszeitpunkt bestand, gänzlich und unwiederbringlich aufgelöst (§ 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass dem Kläger nur die Hälfte der gezahlten Beiträge zu erstatten war und erstattet wurde (vgl BSG, Beschluss vom 7.4.2008, Az 5b KN 1/08 BH), und ist mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar (BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr. 34; BSG SozR 3-2600 § 210 Nr. 2).
26Aus den Verwaltungsakten der DRV Schwaben sowie den eigenen Angaben des Klägers ergibt sich, dass dem Kläger sämtliche Beiträge (wie gesetzlich vorgesehen: zur Hälfte) rechtswirksam erstattet worden sind.
27Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt voraus, dass nachweislich (1) ein Erstattungsantrag, (2) ein wirksamer Erstattungsbescheid und (3) eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (= Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vorliegen (vgl dazu und besonders zur Beweislast: BSGE 80, 41 ff = SozR 3 - 2200 § 1303 Nr. 6; vgl auch LSG NRW, Beschluss vom 21.09.2003, Az L 2 KN 19/03 und Urteil vom 16.08.2007, Az L 2 KN 259/06; stRspr des Senats, vgl Urteile vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 KN 30/10, L 18 (2) KN 42/08 und L 18 (2) KN 239/09, vom 24.4.2012, Az L 18 KN 32/10 und zuletzt Urteil vom 29.4.2014, Az L 18 KN 120/12, alle bei juris). Das ist hier der Fall. Der Erstattungsantrag des Klägers und der diesem Antrag stattgebende Bescheid vom 25.9.2000 finden sich in den Verwaltungsakten der DRV Schwaben. Der Erstattungsbescheid ist dem Kläger ausweislich des dort ebenfalls befindlichen Einschreiben-Rückscheins am 12.10.2010 zugestellt worden. Schließlich hat der Kläger im Berufungsverfahren zugestanden, den Erstattungsbetrag von 2.621,85 DM erhalten zu haben. Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln.
28Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich klar, dass dem Wunsch des Klägers, ihm die Rückzahlung der erstatteten Beiträge zu gestatten und ihm stattdessen Regelaltersrente zu gewähren, von Rechts wegen nicht entsprochen werden kann. Ein derartiges (Rück-) Gestaltungsrecht ist im System des SGB VI nicht vorgesehen. Wählt ein Versicherter durch seinen Antrag die Beitragserstattung, ist nach deren vollständiger Durchführung eine Geltendmachung von Ansprüchen aus den erstatteten Beiträgen für alle Zukunft ausgeschlossen. Der Versicherte ist an seine Gestaltung der Rechtslage gebunden. Der Wunsch des Klägers ist im Übrigen nicht zielführend, sondern sinnlos. Denn die Rückzahlung der erstatteten Beiträge führte nicht zur Gewährung einer Altersrente, weil auch zuvor die dazu erforderliche allgemeine Wartezeit nicht erfüllt war. Deshalb handelte die DRV Schwaben im Interesse des Klägers, als sie ihm 1998 und erneut 2000 empfahl, die Beitragserstattung zu beantragen.
29Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Sätze 1 und 3, 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
30Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
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Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf | 150 Euro, |
vor den Landessozialgerichten auf | 225 Euro, |
vor dem Bundessozialgericht auf | 300 Euro |
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.
(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
- 1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, - 2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, - 3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,
- 1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder - 2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.
(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.
(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.
(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.