Landessozialgericht NRW Urteil, 11. Juli 2014 - L 14 R 551/12

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2014:0711.L14R551.12.00
bei uns veröffentlicht am11.07.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.06.2012 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 wird abgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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Landessozialgericht NRW Urteil, 11. Juli 2014 - L 14 R 551/12 zitiert 27 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 14 Arbeitsentgelt


(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 34 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 49 Ruhen des Krankengeldes


(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, 1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterng

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 15 Auskunft


(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. (2) Die Auskunftspf

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 52 Verrechnung


Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 34 Ruhen der Leistungsansprüche


(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht: 1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewäh

Fremdrentengesetz - FRG | § 31


(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle eine

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen


(1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Referenzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentralbank öffentlich bekannt gibt. Wird für die fremde Währung von der Europäischen Zentralbank ein Re

Fremdrentengesetz - FRG | § 11


(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 53 Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder


(1) Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und solange die Reeder ihre Verpflichtung zur medizinischen Betreuung nach dem Seearbeitsgesetz erfüllen. Kommen die Reeder der Verpflichtung nicht na

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bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2010 abgewiesen.Außergerichtlich
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Sozialgericht Münster Gerichtsbescheid, 01. März 2016 - S 17 R 342/13

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines durchgeführten Versorgung

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 01. Okt. 2015 - L 9 R 3191/15 ER-B

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe   I. 1 Streitig ist die An

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(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2010 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist die Höhe der Anrechnung der rumänischen Militärrente des Klägers auf seine Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen von § 31 Fremdrentengesetz (FRG).
Der am 1944 in Rumänien geborene Kläger war dort im Wesentlichen als Berufssoldat tätig, und zwar von September 1966 bis 05.09.1994 als Militärmeister im Flughafen T.. Seither bezieht er eine rumänische Militärrente (Dienstrente). Am 22.09.1995 siedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland über.
Er beantragte am 28.01.2006 bei der Beklagten Altersrente. Hinsichtlich der bezogenen Militärrente legte er das Schreiben des rumänischen Nationalverteidigungsministeriums vom 25.03.2009 vor. Daraus geht hervor, dass Berechnungselemente der rumänischen Rente u.a. der Dienstgrad-Sold als Militärhauptmeister (Ziff. 2), der maximale Funktionssold für Militärhauptmeister (Ziff.3), die Gehaltsstufe (Ziff. 4) und eine Stationierungszulage von 25 % (Ziff. 5) sind. Die Rentenhöhe wurde mit 1.414 (RON) und der Zahlbetrag der Rente nach Abzug von Steuern mit 1.348 (RON) angegeben. Ferner enthielt das Schreiben den Hinweis, dass noch ein Dokument mit dem Nachweis über die Auszeichnung mit dem Orden „Militärverdienst“ Klasse I benötigt werde, wenn der Kläger die 20 % Rentenzulage gemäß Artikel 11 des Gesetztes Nr. 80/95 bezüglich der Militärkadersatzung erhalten möchte (Bl. 39 VA). Der Kläger vertrat gegenüber der Beklagten die Auffassung, dass nur der unter Ziff. 2 aufgeführte Teil der rumänischen Rente auf die deutsche Rente nach § 31 FRG anzurechnen sei.
Die Beklagte bewilligte - überschrieben als „Mitteilung über die vorläufige Leistung“ - vorläufig mit Bescheid vom 22.06.2009 Regelaltersrente ab 01.08.2009 in Höhe von 955,55 EUR. Darin wurden alle in Rumänien zurückgelegten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt und die ausländische Leistung umgerechnet in Höhe von 320,64 EUR (entsprechend 1.348 RON) angerechnet, was zum Ruhen der deutschen Rente in der Höhe führte, sodass sich die Rente auf 634,91 EUR verringerte (Anlage 7). Die Leistungsbewilligung erfolgte vorläufig im Hinblick auf die nach § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnende rumänische Rente, weil noch ein Versicherungsverlauf von der rumänischen Pensionsstelle eingeholt werden müsse und eine Prüfung auf Deckungsgleichheit erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter mehreren Gesichtspunkten Widerspruch ein (Schreiben vom 01.07.2009). Nach Erläuterung durch die Beklagte führte der Kläger das Widerspruchsverfahren nur noch wegen der Anrechnung der vollen rumänischen Rente fort. Nach Auffassung des Klägers enthalte diese Pensionsanteile für Tätigkeiten, die nicht nach dem FRG anerkannt wurden und als Steigerungsbetrag aus Höherversicherung zu werten seien (Funktionsanteil, Auszeichnungen, Einsatz in besonderen Vorrichtungen), und daher in Höhe von 9% nicht nach § 31 FRG angerechnet werden dürften.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2009 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG nur Steigerungsbeträge aus Höherversicherung erfasse, die nach deutschem Recht geleistet werden. Dies sei bei der rumänischen Militärpension nicht der Fall.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, die er damit begründet hat, dass die rumänische Rente ausweislich der Bescheinigung des Ministeriums der Verteidigung vom 25.03.2009 Anteile mit Ehrungscharakter für besondere Auszeichnungen (Spalte 4 Kennzeichen GR) sowie mit Entschädigungscharakter für besondere Verwendungen (Spalte 5 Kennzeichen ID) enthalte. Anrechenbar seien jedoch gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG nur solche Zahlungen, die „für nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten“ gezahlt werden. Kriterium sei eine Zeitenkongruenz. Leistungen, die nicht auf die zurückgelegte und nach dem FRG bereits entschädigte Beitragszeit zurückzuführen seien (wie z. B. solche der Zusatzrente, der Höherversicherung, mit Entschädigungscharakter etc.) erfüllten die Voraussetzungen nicht und seien anrechnungsfrei zu belassen. Anders als der Hauptrentenanspruch sei die Zusatzversicherung von zusätzlichen Beiträgen des Betroffenen finanziert worden und sei nach dem Anrechnungsprinzip des § 31 FRG gerade nicht anzurechnen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die in der Bescheinigung vom 25.03.2009 aufgeführten Entgeltbestandteile, die auch Berechnungsgrundlage der Militärpension seien, hätten keinen die Anwendung des § 31 FRG ausschließenden Entschädigungs- oder Zulagencharakter, da sie unmittelbar aus dem Beschäftigungsverhältnis und nicht aus anderen Tatbeständen resultierten. Folgerichtig seien diese als Bestandteil des Bruttosolds (Bescheinigung, 6.) und nicht etwa als zusätzliche Leistung zum Sold ausgewiesen. Eine typische Leistung mit Entschädigungscharakter wäre z. B. die rumänische Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen unter dem Ceaucescu-Regime, die zusätzlich zur Rente gezahlt werde. Eine typische Zulage wäre der im allgemeinen System zur Invaliditätsrente bei Invaliditätsgrad I gezahlte Festbetrag für Pflegepersonen.
Der in der Militärpension enthaltene Zusatzrentenanteil von 9% beruhe auf der obligatorischen Zusatzrentenpflichtversicherung und ausweislich der Bescheinigung vom 25.03.2009 auf zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach dem FRG entschädigt werden. Dieser sei daher nach § 31 FRG anzurechnen. Wie das Zusatzrentensystem finanziert worden sei, sei für die Anwendung von § 31 FRG unerheblich.
10 
Im Übrigen werde ein Rentenanteil auf Grund besonderer Ehrungen von der Beklagten bisher nicht angerechnet. Die Abkürzung in Spalte 4 „GR“ bedeute Gehaltsstufe. Da der Kläger im Rentenbescheid vom 25.03.2009 zur Vorlage des Nachweises über die Ordensverleihung aufgefordert worden sei, um die 20%-ige Zulage zu erhalten, spreche dies gegen eine Zahlung der Zulage.
11 
Nach Anhörung hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2010 (Widerspruchsakte II.) dem Kläger mitgeteilt, dass sich die Berechnungsgrundlagen geändert haben. Für die Zeit ab 01.04.2010 betrage die Rentenhöhe unter Berücksichtigung des Ruhens nun 613,87 EUR. Den Bescheid vom 22.06.2009 hat sie ab 01.04.2010 zurückgenommen und die rumänische Rente nun in Höhe von monatlich 1.414 RON (341,68 EUR) mit der Begründung angerechnet, dass diese vor Abzug von Steuern zu berücksichtigen sei (Art. 46a Abs. 3 lit. b EWGV 1408/71). Der Widerspruch dagegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.05.2010).
12 
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Ruhen der Altersrente in Höhe von monatlich 320,64 EUR festgestellt und sei auch über § 45 SGB X berechtigt gewesen, die durch Bescheid vom 22.06.2009 erfolgte Rentenbewilligung für die Zukunft zu korrigieren. Zur Vermeidung von Doppelleistungen habe sie zurecht den vollen umgerechneten Zahlbetrag von 1.348 RON berücksichtigt. Leistungen für Entschädigungen seien dem Schreiben vom 25.03.2009 nicht zu entnehmen. Die Stationierungszulage sei Entgeltbestandteil gewesen und habe keinen Entschädigungscharakter gehabt, auch wenn sie für beschwerte Bedingungen gezahlt worden sei. Anderes würde für die im Schreiben des rumänischen Verteidigungsministeriums vom 25.03.2009 angeführte 20%ige Rentenzulage gelten, die einen Militärverdienstorden der Klasse 1 voraussetze. Dass der Kläger einen solchen Orden erhalten habe, sei aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.Die rumänische Versorgung basiere auch nicht auf Beiträgen der Höherversicherung, bei denen die Ruhenswirkung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 FRG ausgeschlossen sei.
13 
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 23.11.2010 zugestellte Urteil hat er am 06.12.2010 schriftlich beim SG Berufung eingelegt und vorgetragen, dass die Zahlung an den Kläger Höherbewertungsanteile für Verwendung in besonderen Anlagen (hier Radarstation mit erheblicher Strahlungseinwirkung) sowie für besondere Ehrungen enthalte, die keine Anrechnung der korrespondierenden Zahlung aus Rumänien zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich machen würde. Der Präsident Rumäniens habe dem Kläger den Militärorden I. Grades am 20.09.1995 verliehen, der damit Grundlage der Auszahlung der rumänischen Pensionsanteile geworden sei. Der Kläger hat das Ordenspatent (Bl. 25 LSG-Akte) in Kopie vorgelegt. Weiter hat er den Nachberechnungsbescheid Nr. 57253 des Ministeriums für Nationale Verteidigung zur Dienstrente auf Grund des Gesetzes Nr. 90/2007 (ohne Datum, Bl. 30, 31 LSG-Akte) vorgelegt, durch welchen vom 01.10.2008 bis 31.01.2011 eine staatliche Militärrente - vor Steuern - von 1.526 Lei gewährt wird. Zusätzlich hat er den Bescheid Nr. 57253 zur Dienstrente für geleistete Tätigkeit Gesetz Nr. 164/2001, Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 80/1995 und Gesetz Nr. 90/2007 (vom 20.04.2010, Bl. 32 LSG-Akte, wegen Gesetz 164/2001 Fehler bei der Übersetzung) in Kopie übersandt, aus dem unter Ziffer 7 die Berücksichtigung des Ordens bei der Rente auch ersichtlich sei. Danach erhält der Kläger beginnend mit dem 01.06.2009 bis zum 01.02.2011 eine staatliche Militärrente von 1.832 Lei - vor Steuern.
14 
Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, die Zusatzrente sei ausschließlich vom Kläger finanziert, wie dem Gutachten des Rechtsanwaltes Bormann zu dieser Frage (Rechtsgutachten zur rentenrechtlichen Behandlung rumänischer Militärs vom 10.02.2006, erstattet für das SG in einem anderen Rechtsstreit des Klägers - S 2 R 3873/04; VA 1.Teil vor Beginn der Paginierung) zu entnehmen sei. Danach habe die Zahlung je nach individueller Beitragshöhe und der Einzahlungsdauer zu einer Erhöhung der regulären staatlichen Militärrente um 5 bis 18 % geführt. Sie sei damit weder Resultat der allgemeinen Beitragszahlung, die nicht auf ein „besonderes Sparkonto", sondern an die Sozialversicherungsträger zu zahlen gewesen sei, noch werde in Deutschland dafür irgend eine Leistung gewährt, die nun zu einer Anrechnung gem. § 31 FRG führen dürfe. Lediglich die vom Gutachter genannte „reguläre staatliche Militärrente" sei anrechenbar, nicht jedoch die Erträge des besonderen und nur vom Kläger angezahlten Sparkontos. Sie sei mit einer Direktversicherung in Deutschland vergleichbar. GR (Gradatii) bedeute nicht Dienstgrad, der schon unter dem Kennzeichen SG ( Solda de Grad) unter Punkt 1 der Rentenberechnung berücksichtigt sei, sondern Dienststufen.
15 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
16 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2010 und den Bescheid vom 15. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2010 insoweit aufzuheben als mit diesen Bescheiden die Regelaltersrente auf Grund des Bezugs der rumänischen Militärrente zum Ruhen gebracht wurde, soweit diese Anteile mit Ehrungscharakter, Entschädigungsanteile und eine Zusatzrente enthält.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es sei in Bezug auf Ehrungsanteile nicht erwiesen, dass der Orden überhaupt Einfluss auf die Höhe der Militärrente habe. Selbst wenn, sei dies zur Vermeidung von Doppelleistungen unbeachtlich, denn auch dieser Rentenanteil werde „für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten" gewährt. In diesem Fall sogar expressis verbis, denn der Orden wurde "für 25-jährige Dienstzeit" verliehen.. Nach Sinn und Zweck des § 31 FRG sei das Ausmaß des Ruhens so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhalte als vor der Zubilligung dieser Rente. Ob außerdem noch eine „Rentenzulage" aufgrund der Ordensverleihung in Frage komme, sei unklar.
20 
Gleiches gelte für die Stationierungszulage (Kennzeichen ID), die ein Berechnungselement des Wehrsoldes sei und auf einer Dienstzeit beruhe. Von einer Entschädigungsleistung, die möglicherweise anrechnungsfrei bleiben müsse, könne man hier nicht ausgehen, weil kein zu entschädigender Schadensfall behauptet werde.
21 
Für die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, dass Rentenanteile nur dann nach § 31 FRG angerechnet werden könnten, wenn die Zahlungsgrundlagen auch Eingang in die Bewertung nach dem FRG fänden, finde sich nichts im Wortlaut des § 31 FRG wieder. § 31 FRG stelle nur auf die zeitliche Kongruenz ab.
22 
Die rumänische Zusatzrente gebe es nicht mehr. Die hierfür gezahlten Beiträge werden in den Renten des allgemeinen Systems und der Sondersysteme (hier: Militärrente) abgegolten (hier: 9% des letzten Wehrsolds). Die Beitragszahlung zum damaligen Zusatzrentensystem habe auf einer Pflichtversicherung mit späterer freiwilliger Aufstockungsmöglichkeit beruht. Die Beitragszahlung sei an die Arbeits-/Dienstleistung gekoppelt gewesen. Die Höhe der Zusatzrente und nach deren Abschaffung die Höhe des Abgeltungsanteils in der Rente des allgemeinen bzw. Sondersystems sei abhängig von der Dauer der zurückgelegten Arbeits-/Dienstzeit (Rentenakte, Sch. II, BI. 37/39, jeweils 7.). Daher werde auch dieser Rentenanteil „für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten" i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 1 FRG gezahlt.
23 
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 23.08.2011 und 14.09.2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
26 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
27 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Anordnung des Ruhens der Altersrente des Klägers durch die Beklagte in Höhe der gesamten rumänischen Militärrente nach § 31 FRG ist nicht zu beanstanden.
28 
Streitgegenstand ist der als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" überschriebene Bescheid vom 22.06.2009, mit dem die Beklagte die Regelaltersrente vorläufig im Sinne von Art. 45 EWG Nr. 574/72 bewilligt hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2010 dieser wiederum in Gestalt des Rücknahmebescheids vom 15.03.2010. Letzterer ist nach § 96 SGG (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I 2008, 444, gültig ab 01.04.2008) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil er den Ausgangsbescheid hinsichtlich der Ruhensanordnung teilweise ersetzt hat, als dass die rumänische Rente nicht nach Abzug, sondern vor Abzug von Steuern angerechnet wird. Auch wenn im Bescheid vom 15.03.2010 als Verfügungssatz steht, dass der Bescheid vom 22.06.2009 ab 01.04.2010 gem. § 45 SGB X (ganz) zurückgenommen wird, so handelt es sich nach Auslegung dessen eindeutig nur um eine teilweise Rücknahme. Denn erkennbar hat die Beklagte nicht den gesamten Bescheid vom 22.06.2009 aufheben wollen. Der als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" überschriebene Bescheid vom 22.06.2009 enthält nämlich mehrere Verwaltungsakte i.S. von § 31 SGB X, die jeweils selbstständig angefochten werden bzw. in Bindung erwachsen können; dies sind die Entscheidungen über Rentenart, Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer sowie die Anordnung, dass der monatliche Zahlbetrag der Rente in Höhe des Bruttobetrages der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung ruht (vgl. hierzu für den Fall der Anrechnung einer fiktiven rumänischen Rente: BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R, zitiert nach Juris, Rn. 13 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 7 S. 26). Erkennbar hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 15.03.2010 nur die Regelung über die Ruhensanordnung korrigieren wollen. Sie hat den ursprünglich fehlerhaft angerechneten Nettobetrag der rumänischen Rente durch den Bruttobetrag ersetzt und auf dieser Grundlage den Zahlbetrag der Rente neu berechnet. Damit hat sie erkennbar nur hinsichtlich der im Klageverfahren streitigen Ruhensanordnung eine neue Regelung getroffen. Eine weitere Aufspaltung in einzelne Elemente der Ruhensanordnung - hier Brutto- oder Nettobetrag - stellt keine selbständige Regelung dar, sondern ist vom Streit um die Höhe der Ruhensanordnung mitumfasst. Der Widerspruchsbescheid vom 28.05.2010, der den Widerspruch auf Grund der Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht als unzulässig verworfen hat, sondern eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, ist deshalb ebenfalls einzubeziehen, weil er den Bescheid gem. § 95 SGG gestaltet (HK-SGG/Binder, 3. Aufl., § 96 Rn. 18).
29 
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 22.06.2009 die Regelung getroffen, dass die Rente aus der deutschen Rentenversicherung nicht in der festgestellten Höhe von monatlich 955,55 EUR, sondern um die ausländische Leistung gemindert zu zahlen ist. Der Kläger hat den Bescheid vom 22.06.2009 angegriffen, soweit mit diesem die rumänische Rente von monatlich 320,64 bzw. in voller Höhe ohne Abzug eines Ehrungs-, Entschädigungs- oder Zusatzrentenanteils angerechnet wird. Die Anfechtung des Klägers beschränkt sich damit auf die ihn belastende Ruhensanordnung (vgl. BSG aaO.).
30 
Insofern ist die Anfechtungsklage die zulässige Klageart.
31 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht Art 45 Abs. 4 VO (EWG) 574/72 entgegen, nach dem der zur Zahlung der Leistung verpflichtete Träger den Antragsteller darauf aufmerksam macht, dass die Leistung vorläufiger Art ist und nicht angefochten werden kann. Hierzu hat das BSG ausgeführt (BSG aaO. Rn. 16):
32 
„Zum einen ist die VO (EWG) 574/72 durch Art 96 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 987/2009 mit Wirkung vom 1.5.2010 aufgehoben worden und deren durch Art 96 Abs 1 Satz 2 VO (EG) 987/2009 angeordnete partielle Weitergeltung für bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Zwecke (Buchst a bis c) hier nicht einschlägig. Damit kann sich die VO (EWG) 574/72 auf die Prozessvoraussetzungen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008 vor § 51 RdNr 20), ohnehin nicht mehr auswirken. Abgesehen davon ist Art 45 Abs 4 VO (EWG) 574/72 nicht dahin zu verstehen, dass er den gerichtlichen Rechtsschutz einschränkt, soweit eine Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts auf seine Vereinbarkeit mit nationalem Recht begehrt wird (vgl EuGH Urteil vom 14.2.1980 - C 53/79). Im vorliegenden Fall geht es aber ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nach § 31 FRG.“
33 
Nicht mitumfasst ist ein Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der ungekürzten Altersrente neben der Anfechtung der Bescheide. Denn bereits bei Aufhebung der Ruhensanordnung entfällt die Rechtsgrundlage dafür, dem monatlichen Rentenanspruch des Klägers einen Minderungsbetrag von 320,64 EUR bzw. 341,68 EUR entgegenzuhalten und die bestandskräftig festgestellte Rente in Höhe von monatlich 955,55 EUR insoweit nur gekürzt zu zahlen (vgl.BSG aaO. Rn. 17).
34 
Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Ruhensanordnung im Bescheid vom 22.06.2009 bzw. vom 15.03.2010 ist rechtmäßig.
35 
Rechtsgrundlage für das teilweise Ruhen der dem Kläger gewährten Rente ist § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG.Die Vorschrift bestimmt in Satz 1: „Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.“
36 
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist die Vermeidung von Doppelleistungen. Das Ausmaß des Ruhens ist so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhält als vor der Zubilligung dieser Rente (vgl. BT-Drucks zum FANG, 3/1109, Begründung zu §§ 11, 31 FRG). „Nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten“ sind u.a. Zeiten nach dem FRG (§ 15 f. FRG). Fremde Leistungen für FRG-Zeiten führen zum Ruhen der deutschen Rente (Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Anhang Bd. I, § 31 Rn. 4). Der Umfang des Ruhens wird durch die ausgezahlte fremde "Leistung" bestimmt. Mit "Leistung" ist dabei die im ersten Halbsatz bezeichnete Leistung gemeint. Dort ist "Leistung" als Oberbegriff (Rente oder andere Leistung) benutzt und durch den Zusatz "für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten" eingeschränkt. Beruht eine fremde Rente nur zum Teil auf Zeiten, die auch nach Bundesrecht anrechenbar sind, führt sie nur mit dem entsprechenden Teil (und nicht insgesamt) zum Ruhen der deutschen Rente. Liegen also der fremden Rente neben den „nach Bundesrecht“ anzurechnenden Zeiten (= neben den „doppelt berücksichtigten Zeiten“) noch weitere Zeiten zugrunde, ist die fremde Rente entsprechend aufzuteilen (BSG, Urteil vom 14.09.1976 - 11 RA 128/75, nach Juris Rn. 14; Verbandskommentar aaO, Rn. 5.5). Soweit Renten für andere Zeiten gewährt werden, liegt aber keine Doppelleistung vor. Demzufolge hatte die Rechtsprechung schon zu § 1 Abs. 5 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 ein "Erlöschen" des Leistungsanspruchs nur angenommen, wenn und soweit die Fremdleistung für dieselben Versicherungszeiten gewährt wird, weil nur insoweit tatsächlich sonst eine Doppelleistung einträte (BSG, Urteil vom 14.09.1976 aaO. Rn. 15 mit Hinweis auf BSG 8, 101, 106).
37 
Daraus folgt, dass allein eine Zeitenkongruenz ausschlaggebend ist für den Umfang des Ruhens. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung auf einer Beitragszahlung beruhen muss oder eine Bewertung beider Leistungen erfolgen muss, wie der Kläger meint, ergeben sich daraus nicht. Solange eine deutsche Rente für Zeiten gewährt wird, für die auch eine Leistung aus der ausländischen Versicherung bezogen wird, führt diese in vollem Umfang zum Ruhen unabhängig von dem Umstand, ob sie auf den gleichen Voraussetzungen wie die deutsche Rente beruht. Der Vergleich zwischen den Zeiten, für die die deutsche Rente gewährt wird, und den Zeiten, für die die rumänische Leistung gewährt wird, fällt zumindest nicht nachteilig für den Kläger aus, nachdem die Beklagte bereits ab 30.05.1962 Zeiten nach dem FRG anerkennt, der rumänische Rentenbescheid jedoch erst vom 30.06.1962 ausgeht, und auch im Übrigen alle Zeiten anerkannt sind. Hiervon ausgehend beruht die volle rumänische Rente allein auf den Zeiten, die die Beklagte beim Kläger nach dem FRG anerkannt hat.
38 
Dies gilt auch für den vom Kläger geltend gemachten Anteil der Rente auf Grund der Verleihung des Ordens für „Militärische Verdienste“. Der Orden ist „für 25-jährige Dienstzeit im Amt und verdienstvolle Ergebnisse“ verliehen worden. Er steht damit in direktem Zusammenhang mit der nach dem FRG anerkannten Dienstzeit, was auch in einer nach Art. 11 des Gesetzes Nr. 80/1995 gewährten Zulage zur Rente zum Ausdruck kommt. Ein spezieller Ehrungscharakter unabhängig von der bereits nach dem FRG anerkannten Zeit ist darin nicht enthalten. Von daher ist es nicht gerechtfertigt, dem Kläger ein Mehr zu belassen. Die Erhöhung der rumänischen Rente nach rumänischen Rechtsvorschriften ist nicht von der Ruhensanordnung des § 31 FRG auszunehmen, weil sie kongruente Zeiten betrifft, das heißt, erhöht sich die rumänische Rente für kongruente Zeiten, ruht die deutsche Rente umso mehr. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auch darauf, dass die Berücksichtigung bei der Rentenhöhe entgegen dem Vorbringen des Klägers erst mit dem am 20.04.2010 ausgestellten Bescheid Nr. 57253 vollzogen worden ist. Dies drückt sich darin aus, dass der Rentenbescheid erstmalig auch das Gesetz Nr. 80/1995 benennt und die Rentenhöhe gegenüber dem Nachberechnungsbescheid Nr. 57253 um 306,- Lei höher ist, was 20 % von 1.526 Lei entspricht. Dies wird die Beklagte hinsichtlich des Ruhens der deutschen Rente zu berücksichtigen haben.
39 
Gleiches gilt für die Stationierungszulage (Ziff. 5 des Schreibens vom 25.03.2009, ID). Sie hat keinen Entschädigungscharakter etwa für persönlich erlittenes Unrecht oder einen individuellen Gesundheitsschaden, sondern ist ebenso eine Zulage zur rumänischen Rente für die verrichtete Tätigkeit bezogen auf die Zeit, für die Altersrente durch die Beklagte gezahlt wird. Dieser Charakter ergibt sich auch daraus, dass die Stationierungszulage im Schreiben vom 25.03.2009 als Berechnungselement der Rente auf der Grundlage des Gesetzes 164/2001 Art. 48 Abs. 1 Buchst. a aufgeführt ist. Es handelt sich um eine rentenrechtliche Bewertung der vom Kläger in dieser Zeit geleisteten Tätigkeit nach rumänischen Rechtsvorschriften, die im deutschen Recht nach dem FRG bewertet wird und folglich zu einer Doppelleistung führt, solange sie nicht vollumfänglich angerechnet wird.
40 
Auch mit dem Gedanken der Höherversicherung aus beitragsfinanzierter Zusatzversicherung dringt der Kläger nicht durch. Den Rententeil, der auf Steigerungsbeträge aus Höherversicherungs-Beiträgen entfällt, nimmt § 31 Abs. 1 Satz 2 FRG vom Ruhen aus. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Leistungen aus der Höherversicherung nicht von Ruhens-, Anrechnungs- oder Nichtleistungsvorschriften erfasst werden (Verbandskommentar aaO. Rn. 5.6). Sie bezieht sich damit, worauf die Beklagt zurecht hinweist, nur auf Höherversicherungsbeiträge nach deutschem Recht, denen die ausländische Leistung nicht gegenübergestellt werden kann, nicht jedoch auf Zahlungen zur ausländischen Rentenversicherung. Unabhängig davon handelte es sich um eine Pflichtversicherung, die nicht mit einer freiwilligen Höherversicherung vergleichbar ist.
41 
Der Bescheid vom 15.03.2010 ist auch unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hatte im Ausgangsbescheid vom 22.06.2009 zwar darauf hingewiesen, dass der Betrag der ausländischen Rente vor Steuern in Abzug zu bringen sei, sie hat dann aber den Betrag nach Steuern in die Berechnung eingestellt. Insoweit war der Bescheid vom 22.06.2009 rechtswidrig, als tatsächlich der steuerliche Bruttobetrag zu berücksichtigen ist (vgl. zum Steuerabzug: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2009 - L 14 R 65/07 nach Juris Rn. 27), was vom Kläger nun auch nicht mehr bestritten wird. Die Beklagte war berechtigt den Fehler für die Zukunft zu korrigieren.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Gründe

 
25 
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
26 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
27 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Anordnung des Ruhens der Altersrente des Klägers durch die Beklagte in Höhe der gesamten rumänischen Militärrente nach § 31 FRG ist nicht zu beanstanden.
28 
Streitgegenstand ist der als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" überschriebene Bescheid vom 22.06.2009, mit dem die Beklagte die Regelaltersrente vorläufig im Sinne von Art. 45 EWG Nr. 574/72 bewilligt hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2010 dieser wiederum in Gestalt des Rücknahmebescheids vom 15.03.2010. Letzterer ist nach § 96 SGG (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I 2008, 444, gültig ab 01.04.2008) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil er den Ausgangsbescheid hinsichtlich der Ruhensanordnung teilweise ersetzt hat, als dass die rumänische Rente nicht nach Abzug, sondern vor Abzug von Steuern angerechnet wird. Auch wenn im Bescheid vom 15.03.2010 als Verfügungssatz steht, dass der Bescheid vom 22.06.2009 ab 01.04.2010 gem. § 45 SGB X (ganz) zurückgenommen wird, so handelt es sich nach Auslegung dessen eindeutig nur um eine teilweise Rücknahme. Denn erkennbar hat die Beklagte nicht den gesamten Bescheid vom 22.06.2009 aufheben wollen. Der als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" überschriebene Bescheid vom 22.06.2009 enthält nämlich mehrere Verwaltungsakte i.S. von § 31 SGB X, die jeweils selbstständig angefochten werden bzw. in Bindung erwachsen können; dies sind die Entscheidungen über Rentenart, Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer sowie die Anordnung, dass der monatliche Zahlbetrag der Rente in Höhe des Bruttobetrages der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung ruht (vgl. hierzu für den Fall der Anrechnung einer fiktiven rumänischen Rente: BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R, zitiert nach Juris, Rn. 13 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 7 S. 26). Erkennbar hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 15.03.2010 nur die Regelung über die Ruhensanordnung korrigieren wollen. Sie hat den ursprünglich fehlerhaft angerechneten Nettobetrag der rumänischen Rente durch den Bruttobetrag ersetzt und auf dieser Grundlage den Zahlbetrag der Rente neu berechnet. Damit hat sie erkennbar nur hinsichtlich der im Klageverfahren streitigen Ruhensanordnung eine neue Regelung getroffen. Eine weitere Aufspaltung in einzelne Elemente der Ruhensanordnung - hier Brutto- oder Nettobetrag - stellt keine selbständige Regelung dar, sondern ist vom Streit um die Höhe der Ruhensanordnung mitumfasst. Der Widerspruchsbescheid vom 28.05.2010, der den Widerspruch auf Grund der Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht als unzulässig verworfen hat, sondern eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, ist deshalb ebenfalls einzubeziehen, weil er den Bescheid gem. § 95 SGG gestaltet (HK-SGG/Binder, 3. Aufl., § 96 Rn. 18).
29 
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 22.06.2009 die Regelung getroffen, dass die Rente aus der deutschen Rentenversicherung nicht in der festgestellten Höhe von monatlich 955,55 EUR, sondern um die ausländische Leistung gemindert zu zahlen ist. Der Kläger hat den Bescheid vom 22.06.2009 angegriffen, soweit mit diesem die rumänische Rente von monatlich 320,64 bzw. in voller Höhe ohne Abzug eines Ehrungs-, Entschädigungs- oder Zusatzrentenanteils angerechnet wird. Die Anfechtung des Klägers beschränkt sich damit auf die ihn belastende Ruhensanordnung (vgl. BSG aaO.).
30 
Insofern ist die Anfechtungsklage die zulässige Klageart.
31 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht Art 45 Abs. 4 VO (EWG) 574/72 entgegen, nach dem der zur Zahlung der Leistung verpflichtete Träger den Antragsteller darauf aufmerksam macht, dass die Leistung vorläufiger Art ist und nicht angefochten werden kann. Hierzu hat das BSG ausgeführt (BSG aaO. Rn. 16):
32 
„Zum einen ist die VO (EWG) 574/72 durch Art 96 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 987/2009 mit Wirkung vom 1.5.2010 aufgehoben worden und deren durch Art 96 Abs 1 Satz 2 VO (EG) 987/2009 angeordnete partielle Weitergeltung für bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Zwecke (Buchst a bis c) hier nicht einschlägig. Damit kann sich die VO (EWG) 574/72 auf die Prozessvoraussetzungen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008 vor § 51 RdNr 20), ohnehin nicht mehr auswirken. Abgesehen davon ist Art 45 Abs 4 VO (EWG) 574/72 nicht dahin zu verstehen, dass er den gerichtlichen Rechtsschutz einschränkt, soweit eine Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts auf seine Vereinbarkeit mit nationalem Recht begehrt wird (vgl EuGH Urteil vom 14.2.1980 - C 53/79). Im vorliegenden Fall geht es aber ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nach § 31 FRG.“
33 
Nicht mitumfasst ist ein Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der ungekürzten Altersrente neben der Anfechtung der Bescheide. Denn bereits bei Aufhebung der Ruhensanordnung entfällt die Rechtsgrundlage dafür, dem monatlichen Rentenanspruch des Klägers einen Minderungsbetrag von 320,64 EUR bzw. 341,68 EUR entgegenzuhalten und die bestandskräftig festgestellte Rente in Höhe von monatlich 955,55 EUR insoweit nur gekürzt zu zahlen (vgl.BSG aaO. Rn. 17).
34 
Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Ruhensanordnung im Bescheid vom 22.06.2009 bzw. vom 15.03.2010 ist rechtmäßig.
35 
Rechtsgrundlage für das teilweise Ruhen der dem Kläger gewährten Rente ist § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG.Die Vorschrift bestimmt in Satz 1: „Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.“
36 
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist die Vermeidung von Doppelleistungen. Das Ausmaß des Ruhens ist so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhält als vor der Zubilligung dieser Rente (vgl. BT-Drucks zum FANG, 3/1109, Begründung zu §§ 11, 31 FRG). „Nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten“ sind u.a. Zeiten nach dem FRG (§ 15 f. FRG). Fremde Leistungen für FRG-Zeiten führen zum Ruhen der deutschen Rente (Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Anhang Bd. I, § 31 Rn. 4). Der Umfang des Ruhens wird durch die ausgezahlte fremde "Leistung" bestimmt. Mit "Leistung" ist dabei die im ersten Halbsatz bezeichnete Leistung gemeint. Dort ist "Leistung" als Oberbegriff (Rente oder andere Leistung) benutzt und durch den Zusatz "für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten" eingeschränkt. Beruht eine fremde Rente nur zum Teil auf Zeiten, die auch nach Bundesrecht anrechenbar sind, führt sie nur mit dem entsprechenden Teil (und nicht insgesamt) zum Ruhen der deutschen Rente. Liegen also der fremden Rente neben den „nach Bundesrecht“ anzurechnenden Zeiten (= neben den „doppelt berücksichtigten Zeiten“) noch weitere Zeiten zugrunde, ist die fremde Rente entsprechend aufzuteilen (BSG, Urteil vom 14.09.1976 - 11 RA 128/75, nach Juris Rn. 14; Verbandskommentar aaO, Rn. 5.5). Soweit Renten für andere Zeiten gewährt werden, liegt aber keine Doppelleistung vor. Demzufolge hatte die Rechtsprechung schon zu § 1 Abs. 5 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 ein "Erlöschen" des Leistungsanspruchs nur angenommen, wenn und soweit die Fremdleistung für dieselben Versicherungszeiten gewährt wird, weil nur insoweit tatsächlich sonst eine Doppelleistung einträte (BSG, Urteil vom 14.09.1976 aaO. Rn. 15 mit Hinweis auf BSG 8, 101, 106).
37 
Daraus folgt, dass allein eine Zeitenkongruenz ausschlaggebend ist für den Umfang des Ruhens. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung auf einer Beitragszahlung beruhen muss oder eine Bewertung beider Leistungen erfolgen muss, wie der Kläger meint, ergeben sich daraus nicht. Solange eine deutsche Rente für Zeiten gewährt wird, für die auch eine Leistung aus der ausländischen Versicherung bezogen wird, führt diese in vollem Umfang zum Ruhen unabhängig von dem Umstand, ob sie auf den gleichen Voraussetzungen wie die deutsche Rente beruht. Der Vergleich zwischen den Zeiten, für die die deutsche Rente gewährt wird, und den Zeiten, für die die rumänische Leistung gewährt wird, fällt zumindest nicht nachteilig für den Kläger aus, nachdem die Beklagte bereits ab 30.05.1962 Zeiten nach dem FRG anerkennt, der rumänische Rentenbescheid jedoch erst vom 30.06.1962 ausgeht, und auch im Übrigen alle Zeiten anerkannt sind. Hiervon ausgehend beruht die volle rumänische Rente allein auf den Zeiten, die die Beklagte beim Kläger nach dem FRG anerkannt hat.
38 
Dies gilt auch für den vom Kläger geltend gemachten Anteil der Rente auf Grund der Verleihung des Ordens für „Militärische Verdienste“. Der Orden ist „für 25-jährige Dienstzeit im Amt und verdienstvolle Ergebnisse“ verliehen worden. Er steht damit in direktem Zusammenhang mit der nach dem FRG anerkannten Dienstzeit, was auch in einer nach Art. 11 des Gesetzes Nr. 80/1995 gewährten Zulage zur Rente zum Ausdruck kommt. Ein spezieller Ehrungscharakter unabhängig von der bereits nach dem FRG anerkannten Zeit ist darin nicht enthalten. Von daher ist es nicht gerechtfertigt, dem Kläger ein Mehr zu belassen. Die Erhöhung der rumänischen Rente nach rumänischen Rechtsvorschriften ist nicht von der Ruhensanordnung des § 31 FRG auszunehmen, weil sie kongruente Zeiten betrifft, das heißt, erhöht sich die rumänische Rente für kongruente Zeiten, ruht die deutsche Rente umso mehr. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auch darauf, dass die Berücksichtigung bei der Rentenhöhe entgegen dem Vorbringen des Klägers erst mit dem am 20.04.2010 ausgestellten Bescheid Nr. 57253 vollzogen worden ist. Dies drückt sich darin aus, dass der Rentenbescheid erstmalig auch das Gesetz Nr. 80/1995 benennt und die Rentenhöhe gegenüber dem Nachberechnungsbescheid Nr. 57253 um 306,- Lei höher ist, was 20 % von 1.526 Lei entspricht. Dies wird die Beklagte hinsichtlich des Ruhens der deutschen Rente zu berücksichtigen haben.
39 
Gleiches gilt für die Stationierungszulage (Ziff. 5 des Schreibens vom 25.03.2009, ID). Sie hat keinen Entschädigungscharakter etwa für persönlich erlittenes Unrecht oder einen individuellen Gesundheitsschaden, sondern ist ebenso eine Zulage zur rumänischen Rente für die verrichtete Tätigkeit bezogen auf die Zeit, für die Altersrente durch die Beklagte gezahlt wird. Dieser Charakter ergibt sich auch daraus, dass die Stationierungszulage im Schreiben vom 25.03.2009 als Berechnungselement der Rente auf der Grundlage des Gesetzes 164/2001 Art. 48 Abs. 1 Buchst. a aufgeführt ist. Es handelt sich um eine rentenrechtliche Bewertung der vom Kläger in dieser Zeit geleisteten Tätigkeit nach rumänischen Rechtsvorschriften, die im deutschen Recht nach dem FRG bewertet wird und folglich zu einer Doppelleistung führt, solange sie nicht vollumfänglich angerechnet wird.
40 
Auch mit dem Gedanken der Höherversicherung aus beitragsfinanzierter Zusatzversicherung dringt der Kläger nicht durch. Den Rententeil, der auf Steigerungsbeträge aus Höherversicherungs-Beiträgen entfällt, nimmt § 31 Abs. 1 Satz 2 FRG vom Ruhen aus. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Leistungen aus der Höherversicherung nicht von Ruhens-, Anrechnungs- oder Nichtleistungsvorschriften erfasst werden (Verbandskommentar aaO. Rn. 5.6). Sie bezieht sich damit, worauf die Beklagt zurecht hinweist, nur auf Höherversicherungsbeiträge nach deutschem Recht, denen die ausländische Leistung nicht gegenübergestellt werden kann, nicht jedoch auf Zahlungen zur ausländischen Rentenversicherung. Unabhängig davon handelte es sich um eine Pflichtversicherung, die nicht mit einer freiwilligen Höherversicherung vergleichbar ist.
41 
Der Bescheid vom 15.03.2010 ist auch unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hatte im Ausgangsbescheid vom 22.06.2009 zwar darauf hingewiesen, dass der Betrag der ausländischen Rente vor Steuern in Abzug zu bringen sei, sie hat dann aber den Betrag nach Steuern in die Berechnung eingestellt. Insoweit war der Bescheid vom 22.06.2009 rechtswidrig, als tatsächlich der steuerliche Bruttobetrag zu berücksichtigen ist (vgl. zum Steuerabzug: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2009 - L 14 R 65/07 nach Juris Rn. 27), was vom Kläger nun auch nicht mehr bestritten wird. Die Beklagte war berechtigt den Fehler für die Zukunft zu korrigieren.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und solange die Reeder ihre Verpflichtung zur medizinischen Betreuung nach dem Seearbeitsgesetz erfüllen. Kommen die Reeder der Verpflichtung nicht nach, kann der Unfallversicherungsträger von den Reedern die Erstattung in Höhe der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.

(2) Endet die Verpflichtung der Reeder zur medizinischen Betreuung, haben sie hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls die medizinische Betreuung auf Kosten des Unfallversicherungsträgers fortzusetzen, soweit dieser sie dazu beauftragt.

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:

1.
solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet,
2.
soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.

(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.

(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.

(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Referenzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentralbank öffentlich bekannt gibt. Wird für die fremde Währung von der Europäischen Zentralbank ein Referenzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet; für Länder mit differenziertem Kurssystem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde zu legen.

(2) Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht. Überstaatliches Recht bleibt unberührt.

(3) Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so lange maßgebend, bis

1.
die Sozialleistung zu ändern ist,
2.
sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder
3.
eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
Die Kursveränderung nach Nummer 3 sowie der neue Umrechnungskurs werden in entsprechender Anwendung von Absatz 2 ermittelt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf

1.
Unterhaltsleistungen,
2.
Prämien für eine Krankenversicherung.
Sie finden keine Anwendung bei der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen von Sozialleistungen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 eingetreten ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.