Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 53 Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 53 Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder
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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) Inhaltsverzeichnis

(1) Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und solange die Reeder ihre Verpflichtung zur medizinischen Betreuung nach dem Seearbeitsgesetz erfüllen. Kommen die Reeder der Verpflichtung nicht nach, kann der Unfallversicherungsträger von den Reedern die Erstattung in Höhe der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.

(2) Endet die Verpflichtung der Reeder zur medizinischen Betreuung, haben sie hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls die medizinische Betreuung auf Kosten des Unfallversicherungsträgers fortzusetzen, soweit dieser sie dazu beauftragt.

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published on 01/10/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe   I. 1 Streitig ist die An
published on 11/07/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.06.2012 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 wird abgewiesen. Kost
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