Sozialgericht Münster Gerichtsbescheid, 01. März 2016 - S 17 R 342/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs zu ge-währen ist.
3Die am 00.00.1958 geborene Klägerin stellte im September 1994 erstmals einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit, den die Beklagte mit Be-scheid vom 14.11.1994 ablehnte; die am 20.12.1995 in der Folge gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.1995 erhobene Klage (Sozialgericht Münster, Az. S 9 An 120/95) blieb nach zunächst eingelegter und schließlich am 23.2.1999 zurückgenommener Berufung (LSG Nordrhein-Westfalen, Az. L 8 RA 10/98) im Ergebnis ohne Erfolg. Den zweiten Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit aus November 2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.6.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.1.2002 zunächst ab. Die hier-gegen erhobene Klage zum Sozialgericht Münster (Az.: S 9 RA 10/02) wies das Gericht mit Urteil vom 28.5.2003 ab. In dem folgenden Berufungsverfahren schlossen die Beteilig-ten vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 4 RA 48/03) am 23.4.2004 zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich, in dem sich die – auch damali-ge – Beklagte zur Annahme des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzun-gen für die im November 2000 beantragte Rente sowie zur Prüfung des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen für diese von der Klägerin begehrte Rente und zur Ertei-lung eines rechtsmittelfähigen Bescheides verpflichtete. Daraufhin gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 27.11.2000 mit Bescheid vom 5.11.2004 seit dem 1.11.2000 zunächst befristet bis zum 31.10.2006 und auf einen entsprechenden Weiter-zahlungsantrag vom 6.3.2006 sodann mit Bescheid vom 24.8.2006 auf unbestimmte Dau-er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Rentenberechnung lagen 21,7286 persönliche Entgeltpunkte zugrunde.
4Die Klägerin war vom 24.8.1979 bis zum 31.3.2002 mit dem Versicherten S.X. (im Fol-genden: Versicherter) verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Famili-engericht – Ahlen vom 00.00.2008 rechtskräftig geschieden. Das Amtsgericht – Familien-gericht – übertrag zudem im Versorgungsausgleichsverfahren vom Versicherungskonto des Versicherten bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf das Versiche-rungskonto der Klägerin bei der Beklagten eine monatliche Rentenanwartschaft von 187,91 EUR bezogen auf den 31.3.2002 (Ende der Ehezeit). Die gegen das Urteil des Amts-gerichts – Familiengericht – Ahlen vom 00.00.2008 am 1.10.2008 eingelegte Berufung nahm die Klägerin am 10.12.2008 zurück. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Versicherte kei-ne Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
5Die Beklagte stellte die der Klägerin gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Be-scheid vom 8.4.2009 mit Wirkung vom 1.1.2009 neu fest und legte der Rentenberechnung weitere 7,4231 persönliche Entgeltpunkte aufgrund des durchgeführten Versorgungsaus-gleichs zugrunde. Die Klägerin bat die Beklagte daraufhin um Erläuterung, weshalb die ihr gewährte Rente nicht bereits ab dem 1.4.2002, also ab dem auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit folgenden Monat, rückwirkend angepasst worden sei. Sie vertrat die Ansicht, dass ihr die übertragene Rentenanwartschaft bereits ab dem 1.4.2002 zustünde. Die Be-klagte wies die Klägerin darauf hin, dass ihre Rente zutreffend berechnet worden sei und eine frühere Übertragung der Rentenanwartschaften aus dem durchgeführten Versor-gungsausgleich zu ihren Gunsten nicht möglich sei, da die von ihr bei Eintritt der Rechts-kraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezogene Rente erst nach Ablauf des Monats des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich zu erhöhen sei. Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Vorschrift des § 100 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) hin.
6Auf erneutes Ersuchen der Klägerin, ihre Rente bereits mit Wirkung zum 1.4.2002 unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs anzupassen, stellte die Be-klagte nach Überprüfung gem. § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) mit Bescheid vom 13.4.2012 fest, dass eine frühere Übertragung der Rentenanwartschaften aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich zugunsten des Versicherungskontos der Klägerin nicht möglich sei. Zur Begründung wiederholte sie ihre vorigen Ausführungen ge-genüber der Klägerin.
7Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.9.2012 Widerspruch ein, wobei sie da-rauf hinwies, den Bescheid erst am 11.8.2012 und nicht bereits zuvor durch ihren gesetz-lichen Betreuer erhalten zu haben. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihr bishe-riges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und hielt es nach wie vor für unzutref-fend, dass ihr die höhere Rente erst ab dem 1.1.2009 zustünde.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass der Bescheid vom 8.4.2009 weder gem. § 44 Abs. 1 noch Abs. 2 SGB X zurückzunehmen sei, da die Beklagte weder das Recht unrichtig angewandt habe noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei und wies insoweit auf die Daten des Rentenbeginns der Klägerin und den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen über den Ver-sorgungsausgleich hin.
9Am 8.5.2013 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Gewährung der ihr gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der durch den Versorgungs-ausgleich übertragenen Rentenanwartschaft bereits seit dem 1.4.2009 begehrt. Zur weite-ren Begründung ihrer Klage verweist sie auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfah-ren.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 13.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 11.4.2013 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 8.4.2009 zurückzunehmen und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der durch den Versorgungs-ausgleich übertragenen Rentenanwartschaften bereits ab Ende der Ehezeit am 31.3.2002 zu gewähren.
11Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12Sie nimmt zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass ein Versorgungsausgleich gem. § 52 Abs. 1 S. 3 des Sozial-gesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) durchgeführt sei, wenn die Entscheidung des Fa-miliengerichts wirksam sei. Die insoweit maßgebliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen sei unter Berücksichtigung des § 224 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-keit (FamFG) sowie der entsprechenden Auskunft des OLG Hamm seit dem 10.12.2008 rechtskräftig und wirksam.
13Das Gericht hat am 6.2.2014 einen nichtöffentlichen Termin zur Erörterung des Sachver-halts mit den Beteiligten durchgeführt, in dessen Rahmen die damalige Vorsitzende aus-drücklich auf die ihrer Ansicht nach nicht gegebenen Erfolgsaussichten der Klage hinge-wiesen hat. Die Klägerin hat erklärt, sich rechtlich beraten lassen zu wollen. Im Folgenden hat sie erneut ihre Ansicht bekräftigt, dass die Übertragung der Rentenanwartschaft auf-grund des Versorgungsausgleichs bereits mit Wirkung vom 31.3.2002 zu erfolgen gehabt hätte.
14Sodann hat das Gericht den Beteiligten mit Schreiben vom 7.3.2014 mitgeteilt, dass es beabsichtige, über den Rechtsstreit gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es hat hierbei auf den Inhalt des Protokolls zum Erörterungstermin vom 6.2.2014 hingewie-sen.
15Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Ver-waltungsakten sowie der Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen zum dortigen Az. 15 F 53/02 verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 SGG). Den Beteiligten ist eine Anhörungsmitteilung gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG zugestellt worden, indem ihnen mit gerichtlichem Schrei-ben vom 7.3.2014 die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu der beabsichtigten Entschei-dung durch Gerichtsbescheid schriftlich bis zum 15.4.2014 zu äußern.
18Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
19Inhaltlich wendet sich die Klägerin letztlich gegen die Regelung des Bescheides vom 8.4.2009, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Klägerin eine höhere Rente we-gen Erwerbsunfähigkeit nicht bereits seit dem 1.4.2002, sondern erst ab dem 1.1.2009 zustehe. Da sie dessen Rücknahme und die Feststellung, dass ihr eine höhere Rente we-gen Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem 1.4.2002 zusteht, im Wege der Aufhebung des im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gem. § 44 SGB X ergangenen Bescheides vom 13.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2013 begehrt, ist ihre Klage als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG statthaft (vgl. Keller, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 20c). Hiervon ausgehend ist gemäß § 95 SGG Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 13.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2013. Die Klägerin ist durch diesen angefochtenen Bescheid vom 13.4.2012 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2013 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da der Bescheid nicht rechtswidrig und ihr Vortrag nicht geeignet ist, eine ihr günstige Entscheidung herbeizuführen, denn sie hat keinen Anspruch auf Be-willigung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (auch) für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 31.12.2008 unter Berücksichtigung des Zuschlags aus dem durchge-führten Versorgungsausgleich. Mangels eines entsprechenden Anspruchs ist die Klägerin nicht in ihren materiellen Rechten verletzt. Es ist gerade nicht zu beanstanden, dass der Klägerin als Versorgungsausgleichsberechtigten eine höhere Rente erst nach Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen wirksam geworden ist.
20Der Bescheid vom 13.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2013 ist weder formell noch materiell rechtswidrig. Denn die Beklagte hat im von ihr eingeleiteten Überprüfungsverfahren gem. § 44 SGB X zutreffend festgestellt, dass sie den Bescheid vom 8.4.2009 weder nach § 44 Abs. 1 noch Abs. 2 SGB X zurückzunehmen hatte, da sie bei Erlass dieses Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt hatte noch von einem Sachverhalt ausgegangen war, der sich als unrichtig erwiesen hatte, und deshalb Sozial-leistungen – in Gestalt der Zahlung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit – zu Unrecht nicht erbracht hatte und der Bescheid vom 8.4.2009 nicht rechtswidrig ist.
21Der im genannten Überprüfungsverfahren ergangene Bescheid vom 13.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2013 ist nicht formell rechtswidrig. Die Beklagte handelte als – nach wie vor – zuständige Behörde i.S.d. § 44 Abs. 3 SGB X. Die grund-sätzlich gem. § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ist in Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 27.3.1984 – B 5a RKn 2/83 – juris Rn. 19; vgl. von Wulffen, in: ders., SGB X, 7. Auflage 2010, § 24 Rn. 5) und auch hier entbehrlich. Maßgebend ist insoweit, dass die Klägerin gegen den von der Beklagten im Rahmen des Verfahrens gem. § 44 SGB X überprüften Bescheid vom 8.4.2009 Wider-spruch hätte einlegen können, wodurch die unterlassene Anhörung geheilt gewesen wäre. Denn eine Anhörung kann gem. § 41 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 SGB X nachgeholt werden und ein Widerspruchsverfahren ersetzt die förmliche Anhörung, wenn der Beteiligte die Mög-lichkeit zur sachgerechten Äußerung hatte (von Wulffen, in: ders., SGB X, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 15).
22Der Bescheid vom 13.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2013 ist auch nicht materiell rechtswidrig. Denn der Bescheid vom 8.4.2009, der formell und mate-riell rechtmäßig ist, war von der Beklagten nicht zurückzunehmen. Diese hat zutreffend festgestellt, dass der Klägerin eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berück-sichtigung der im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu ihren Gunsten übertragenen Rentenanwartschaft nicht bereits ab dem 1.4.2002, sondern erst ab dem 1.1.2009 zu-steht.
23Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für die Zeit vom 1.4.2002 bis zum 31.12.2008 kann lediglich § 48 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 SGB X sein (vgl. BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – juris Rn. 14). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen o-der rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorlagen, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, wobei eine Aufhebung bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse erfolgen soll, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Mit Rentenbescheid vom 24.8.2006 hat die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfä-higkeit auf unbestimmte Dauer bewilligt und in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Rentenhöhe ausgehend von 21,7286 persönlichen Entgeltpunkten verbindlich festge-stellt, da die Klägerin hiergegen keinen Widerspruch eingelegt hat (vgl. § 77 SGG). Die der Klägerin gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gründet auf einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da mit ihm ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten begründet worden ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.7.2014 – L 14 R 551/12 – juris Rn. 26; vgl. auch Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, § 48 Rn. 51).
24Die der Klägerin mit Bescheid vom 5.11.2004 zunächst auf Zeit und mit späterem Be-scheid vom 24.8.2006 unbefristet gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist infolge einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse materiell rechtswidrig gewor-den. Denn mit dem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen vom 00.00.2008, das nach erfolgter Berufungsrücknahme am 10.12.2008 rechtskräftig geworden ist, ist ein Versorgungsausgleich zugunsten des Versicherungskontos der Klägerin durchgeführt worden und eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist anzunehmen, wenn der dem aufzuhebenden Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt nicht mehr vorliegt (Brandenburg, in: Schle-gel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, § 48 Rn. 54; Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 8). Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist eine rechtserhebliche Änderung, also eine solche, die zur Fol-ge hat, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den er-lassenen Verwaltungsakt nicht mit dem damaligen Inhalt hätte erlassen dürfen (Steinwe-del, in: Kasseler Kommentar, Band 3, 87. Erg.-Lfg. [Stand: 1.9.2015], SGB X, § 48 Rn. 13; Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 12). Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses jenes der Klägerin die unbe-fristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährenden Bescheides vom 24.8.2006. Durch das am 10.12.2008 rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen sind zugunsten der Klägerin unter Übertragung entsprechender Entgeltpunkte höhe-re Rentenanwartschaften begründet worden, worin eine wesentliche, rechtserhebliche Än-derung der tatsächlichen Verhältnisse zu sehen ist, die nach dem Erlass des genannten Rentenbescheides eingetreten ist. Entsprechend war der Rentenbescheid vom 24.8.2006 unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen nicht mehr mit dem bisherigen Rentenzahlbetrag zu erlassen.
25Die skizzierte wesentliche Änderung zugunsten der Klägerin hat die Beklagte zutreffend mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils und des darin festgesetzten Ver-sorgungsausgleichs angenommen. Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht bereits in seiner Entscheidung vom 22.4.2008, der sich das Gericht anschließt, festgestellt, dass "[m]aßgeblicher Zeitpunkt, ab dem die durch den Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse in Form eines Rentenzuschlags zu berücksichtigen sind, [ ] entgegen der Meinung der Klägerin jedoch nur der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich sein" kann (BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – ju-ris Rn. 16). Diese Annahme findet ihre Stütze in § 53g Abs. 1 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) i.V.m. § 48 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG), wonach Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, erst mit ihrer Rechtskraft wirksam werden (vgl. auch die inhaltsgleiche Folgevorschrift des § 224 Abs. 1 FamFG und die im Grundsatz übertragbare Kommentierung hierzu von Schwedhelm, in: Bahrenfuss, FamFG, 2. Auflage 2013, § 224 Rn. 2; Lorenz, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 224 FamFG Rn. 1). Entsprechend ist erst mit Eintritt der Rechtskraft und damit der Wirksamkeit des Scheidungsurteils des Amtsge-richts – Familiengericht – Ahlen das rentenrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Kläge-rin und der Beklagten umgestaltet worden und erst dadurch der Wert ihres Rentenstamm-rechts um den Wert der zu Lasten der Rentenanwartschaften des Versicherten begründe-ten Rentenanwartschaften erhöht worden, da erst das wirksame Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen – über die Gestaltung des Versorgungsausgleichs zwischen den früheren Eheleuten, der auf familienrechtlichem Gebiet liegt, hinaus – auch das davon zu trennende Rentenrechtsverhältnis und gerade das Rentenstammrecht der Klägerin ge-genüber der Beklagten hoheitlich und rechtsbegründend verändert (vgl. BSG, Urteil vom 29.1.1991 – 4 RA 67/90 – juris Rn. 19).
26Ausgehend von der wesentlichen Änderung der Verhältnisse in Gestalt der seit dem 10.12.2008 rechtskräftigen und wirksamen Entscheidung des Amtsgerichts – Familienge-richt – Ahlen über den Versorgungsausgleich und der insoweit vorgesehenen Übertragung einer monatlichen Rentenanwartschaft i.H.v. 187,91 EUR und unter weiterer Berücksichti-gung, dass die Klägerin als Versorgungsausgleichsberechtigte im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der o.g. Entscheidung bereits Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog, ergibt sich der Zeitpunkt der Erhöhung der Rente aus § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Die Norm ergänzt § 48 SGB X (BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – juris Rn. 17) und re-gelt insoweit als lex specialis, dass bei einer auf tatsächlichen Gründen beruhenden Ände-rung der Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn diese Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Nach § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI kann also eine wesentliche Änderung bei ei-ner laufenden Rentenzahlung nur zum folgenden Monatsbeginn berücksichtigt werden (BSG, a.a.O., Rn. 17; sog. "Monatsprinzip"). Da der Versorgungsausgleich gem. § 53g Abs. 1 FGG (erst) mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen, also am 10.12.2008, wirksam geworden ist, durften die dem Ver-sicherungskonto der Klägerin aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleich zusätz-lich gutzuschreibenden Entgeltpunkte ihre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erst zum 1.1.2009 erhöhen.
27Demgegenüber kann eine Änderung der rentenrechtlichen Verhältnisse nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden. Insoweit mangelt es bereits an einer Rechts-grundlage, welche die rückwirkende Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ermög-lichen würde (BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – juris Rn. 18). Soweit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse auch bei der Durchführung des Versorgungsaus-gleichs rechtliche Wirkungen für die Beurteilung von in der Vergangenheit liegenden bzw. erforderlich gewesen Umständen entfalten kann, bedeutet dies nur, "dass Anspruchsvo-raussetzungen, die nach allgemeinem Rentenversicherungsrecht schon vor der Wirksam-keit der familiengerichtlichen Entscheidung hätten erfüllt sein müssen, nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs unter Umständen als rechtzeitig erfüllt gelten können, wenn andernfalls ein Leistungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger in der Zeit ab Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung schlechthin nicht entstehen oder erhöht werden könnte" (BSG, Urteile vom 29.1.1991 – 4 RA 67/90 – juris Rn. 20 sowie vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – juris Rn. 21). Insbesondere ergibt sich auch aus § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI in der hier gem. § 268a Abs. 2 SGB VI anzuwendenden Fas-sung vom 20.4.2007 nichts Anderes. Denn die Vorschrift enthielt eine Sonderreglung für die Wirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs, die jedoch nur die Auswirkun-gen von Abschlägen betraf, die ein Ausgleichsverpflichteter hinzunehmen hat, der bereits eine Rente erhält (vgl. BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – juris Rn. 18). Fer-ner kann auch nicht zu Gunsten der Klägerin auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung ab-gestellt werden, da das Urteil vor Eintritt der Rechtskraft am 10.12.2008 keine rechtsge-staltende Wirkung hatte. Denn zu einem Zeitpunkt vor Eintritt der Rechtskraft konnten die im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu übertragenden Rentenanwartschaften noch nicht dem Versicherungskonto der Klägerin gutgeschrieben werden und entsprechend auf einem Versicherungskonto noch nicht vorhandene Entgeltpunkte für die Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt werden (BSG, a.a.O., Rn. 20).
28Es ist zudem unter Berücksichtigung des Gebots der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts der rechtsgestaltenden Wirkung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich für die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, den durch-geführten Versorgungsausgleich rentenrechtlich umzusetzen, grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungs-ausgleich gekommen ist (BSG, a.a.O., Rn. 23). Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ha-ben bei der Gestaltung und Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens für alle Beteiligten eine besonders große Bedeutung (BSG, Urteil vom 29.1.1991 – 4 RA 67/90 – juris Rn. 27). Denn der Versorgungsausgleich betrifft neben den gegensätzlichen Interes-sen der früheren Ehegatten untereinander auch das Interesse des jeweiligen früheren Ehegatten im Verhältnis zu der von dem jeweiligen Rentenversicherungsträger repräsen-tierten Versichertengemeinschaft (BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – juris Rn. 25). Insoweit ist es insbesondere unbeachtlich, ob der Ausgleichsberechtigte selbst oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände hierfür verantwortlich waren, denn das wirtschaftliche Risiko einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich tragen die früheren Ehegatten selbst (BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – juris Rn. 23; vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2014 – L 3 R 356/14 – juris Rn. 23).
29Selbst wenn die Beklagte für eine Ver- bzw. Hinauszögerung des familiengerichtlichen Verfahrens über den Versorgungsausgleich verantwortlich zu machen wäre, könnte die Klägerin dies insoweit allenfalls im Wege eines Haftungsanspruchs bzw. wohl insbesonde-re eines Amtshaftungsanspruchs gem. § 839 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. Art. 34 S. 1 des Grundgesetzes (GG) geltend machen. Für einen so ver-standenen Schadensersatzanspruch aus einer Amtspflichtverletzung ist jedoch der Rechtsweg nicht zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, sondern gem. Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu jenen der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Es ist dem Sozialgericht zudem verwehrt, gem. § 17 Abs. 2 S. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) über einen geltend ge-machten Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, da gem. § 17 Abs. 2 S. 2 GVG die Ent-scheidungsbefugnis insoweit allein bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegt. Schließlich wäre bei einem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auch eine Teilverweisung des Rechtsstreits nicht zulässig (BSG, Beschluss vom 31.10.2012 – B 13 R 437/11 B – juris Rn. 10; vgl. auch Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 51 Rn. 41). Auch über eine etwaige Kompensation wegen einer vom Amtsgericht – Familiengericht – zu verantwortenden überlangen Verfahrensdauer hat das Sozialgericht nicht zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – juris Rn. 23).
30Das Gericht hat hinsichtlich der Maßgeblichkeit des Eintritts der Rechtskraft der den Ver-sorgungsausgleich betreffenden Entscheidung für den Zeitpunkt des Beginns der Erhö-hung der Rente auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken und verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der es sich inhaltlich umfänglich anschließt (vgl. BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – juris Rn. 26ff.).
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die
- 1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder - 2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.
(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.
(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.
(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.
(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a.
(2) (weggefallen)
(3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als geringfügig ist.
(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a.
(2) (weggefallen)
(3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als geringfügig ist.
(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn
- 1.
entweder - a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder - b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
- 2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben
- 1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt - a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes), - b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder - c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
- 2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und - 3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.
(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).