Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 01. Okt. 2015 - L 9 R 3191/15 ER-B

bei uns veröffentlicht am01.10.2015

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Ruhensanordnung der Altersrente nach § 31 Fremdrentengesetz (FRG) bei gleichzeitigem Bezug einer rumänischen Rente.
Der 1941 geborene Antragsteller ist Spätaussiedler aus Rumänien und lebt seit Juni 1990 in Deutschland. Nach seinem Abitur studierte er von 1959 bis 1965 an der Fakultät für Wohnungs-, Landwirtschaft- und Industriebau des Politechnischen Instituts in I. und schloss mit einem Diplom, das dem deutschen Abschluss Diplom-Ingenieur entspricht, ab. Von Juli 1965 bis April 1990 arbeitete er beim Staatlichen Bautrust nacheinander als Bauleiter, Chefingenieur, Niederlassungsleiter und zuletzt Leiter einer zentralen Stabstelle. Nach seiner Übersiedlung nach Deutschland war er bis Juli 2005 versicherungspflichtig beschäftigt und bezog anschließend Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 07.07.2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 11.05.2006 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 1.415,08 EUR brutto bzw. 1.285,60 EUR netto.
Nachdem der rumänische Rentenversicherungsträger mitgeteilt hatte, dass der Antragsteller ab dem 01.09.2006 Anspruch auf eine Altersrente in Höhe von monatlich 630,00 Leu habe, stellte die Antragsgegnerin mit Änderungsbescheid vom 07.04.2008 die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit neu fest ab dem 01.09.2006 unter Anrechnung der rumänischen Rente. Für die Zeit ab dem 01.06.2008 würden laufend monatlich 1.134,40 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.05.2008 ergebe sich eine Überzahlung von 3.546,07 EUR, die zu erstatten sei. In Anlage 10 des Bescheides führte die Antragsgegnerin aus, der Bescheid vom 07.07.2006 werde hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung ab dem 01.09.2006 zurückgenommen, da der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt eine ausländische Rente erhalte, die auf die deutsche Rente anzurechnen sei. In der Anlage 7 des Bescheides führte die Antragsgegnerin an, dass die rumänische Rente von monatlich 630,00 Leu (umgerechnet 170,56 EUR) bei einem Deckungsverhältnis von 299 zu 299 Monaten die deutsche Rente in dieser Höhe voll zum Ruhen bringe.
Mit Schreiben vom 30.04.2008 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein und stellte gleichzeitig beim Sozialgericht Freiburg (SG) am 14.05.2008 einen Antrag auf Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.04.2008 (S 13 R 3242/08 ER). Als Begründung führte er u.a. an, er habe tatsächlich aus Rumänien noch keine Rente erhalten.
Nachdem die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anerkannt hatte, wurde das Eilverfahren für erledigt erklärt.
Erst ab November 2010 wurde für den Antragsteller tatsächlich laufend eine Rente vom rumänischen Rententräger ausbezahlt in Höhe von nunmehr 2.266,- Leu (umgerechnet 531,24 EUR).
Mit Bescheid vom 26.05.2011 berechnete die Antragsgegnerin die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.11.2010 neu unter Anrechnung der rumänischen Rente. Sie betrage ab Juli 2011 monatlich 842,75 EUR, und für die Zeit vom 01.11.2010 bis 30.06.2011 ergebe sich eine Überzahlung von 3.811,10 EUR, die zu erstatten sei. Die Überzahlung aus dem Bescheid vom 07.04.2008 in Höhe von 3.546,07 EUR für die Zeit von September 2006 bis Mai 2008 bleibe vorerst weiter bestehen. Der Bescheid vom 07.04.2008 (und ein nicht aktenkundiger Bescheid vom 04.08.2008) werde nach § 48 SGB X ab dem 01.11.2010 aufgehoben, da der Antragsteller ab dem 01.11.2010 eine ausländische Rente erhalte, die auf die deutsche Rente anzurechnen sei. Dieser Bescheid werde nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. In der Anlage 7 dieses Bescheides führte die Antragsgegnerin im Rahmen der Berechnung an, die monatliche ausländische Rente betrage 2.266,00 Leu (umgerechnet 531,24 EUR) bei einem Deckungsverhältnis von weiterhin 299 zu 299 Monaten.
Auch gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein (Schreiben vom 16.06.2011).
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Mit Schreiben vom 21.09.2011 teilte die Antragsgegnerin mit, wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs für die Dauer des Widerspruchsverfahrens die Rente in der bisherigen Höhe zur Zahlung anzuweisen.
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Am 13.10.2011 erging ein weiterer Rentenbescheid, wonach die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.09.2006 neu berechnet werde. Für die Zeit ab dem 01.11.2011 würden laufend monatlich 842,75 EUR (unter Anrechnung der rumänischen Rente) gezahlt. Für die Zeit ab dem 01.09.2006 bis Oktober 2011 treffe die Rente nicht mehr mit anderen Ansprüchen zusammen. Ab dem 01.11.2010 ruhe die Rente wegen der monatlichen ausländischen Leistung in Höhe von 2.266 Leu (entspricht 531,24 EUR) bei einem Deckungsverhältnis von 299 zu 299 Monaten. Dieser Bescheid ergehe aufgrund des Widerspruchs vom 02.05.2008, dem damit in vollem Umfang abgeholfen werde.
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Am 21.02.2013 zahlte der rumänische Rentenversicherungsträger die Nachzahlung der rumänischen Rente direkt an die Antragsgegnerin aus (Bl. 391 der Verwaltungsakte).
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Nachdem der rumänische Rentenversicherungsträger eine Änderung der bewerteten Versicherungszeiten mitgeteilt hatte (Bl. 428 der Verwaltungsakte), erging am 05.12.2013 ein weiterer Rentenbescheid, wonach die Altersrente ab dem 01.01.2007 neu festgestellt werde. Für die Zeit ab dem 01.02.2014 würden laufend monatlich 1.363,92 EUR bezahlt. Aus der Anlage 1 des Bescheides ergibt sich eine Anrechnung der rumänischen auf die deutsche Rente ab dem 01.01.2007 bis Oktober 2010 unter Zugrundelegung eines Deckungsverhältnisses von 363 zu 363 Monaten (vgl. Anlage 7), während ab dem 01.11.2010 die Rente nicht mehr mit anderen Ansprüchen zusammentreffe. Bis Ende 2010 stellte die Antragsgegnerin eine Überzahlung fest, für die Zeit ab November 2010 bis Juni 2011 errechnete sie eine Nachzahlung. Die Überzahlung verrechnete die Antragsgegnerin mit dem vom rumänischen Rentenversicherungsträger an sie überwiesenen Betrag und bezifferte die Nachzahlung insgesamt auf 4074,75 EUR. In der ergänzenden Begründung (Anlage 10) wird dargelegt, dass für die Zeit ab dem 01.07.2011 wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs weiterhin die ungekürzte deutsche Rente bezahlt werde.
14 
Mit Bescheid vom 30.12.2013 erfolgte eine Neufeststellung der Rente für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2006 unter Anrechnung der rumänischen Rente.
15 
Der Antragsteller trug u.a. vor, grundsätzlich mit einer Anrechnung der rumänischen auf die deutsche Rente einverstanden zu sein. Jedoch erhalte er eine Zusatzrente, die nicht auf die deutsche Rente anzurechnen sei, und es ergäben sich aus dem rumänischen Versicherungsverlauf 426 Monate Versicherungszeiten (als Bonus für eine Tätigkeit in der II. Arbeitsgruppe) gegenüber den nur 363 Monaten im deutschen Versicherungsverlauf. Dieses anteilige Verhältnis sei bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2014 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen die Anrechnung seiner rumänischen Rente mit der Begründung zurück, nach § 31 FRG führe der Teil der fremden Rente, der auf die in der deutschen Rente deckungsgleich angerechneten Zeiten entfalle, zum Ruhen der deutschen Rente. Bei der Feststellung des Ruhensbetrages sei stets vom tatsächlichen Ausmaß des einzelnen Zeitraumes auszugehen. Dies bedeute, dass fremde Versicherungszeiten, die nach dortigem Recht in erhöhtem Umfang bzw. in vermindertem Umfang angerechnet würden, in die Berechnungsformel mit ihrer tatsächlichen Monatszahl einführten. Deckungsgleich könnten daher nicht nur FRG-Beitrags- und Beschäftigungszeiten sein, sondern auch Kindererziehungs-, Ersatz-, Anrechnungs-, Zurechnungs-, Berücksichtigungs- und Rentenbezugszeiten, sofern die dazugehörigen Zeiträume bei der fremden Leistung ebenfalls angerechnet würden. In der rumänischen Rente würden Versicherungszeiten bei bestimmten Arbeitsbedingungen in erhöhtem Umfang und dadurch mit erhöhter Punktezahl honoriert. Nach dem mit rumänischem Gesetz Nr. 209/08 modifizierten Artikel 782 würden Zeiten, die der Arbeitsgruppe I bzw. II zugeordnet seien, in einem erhöhten Umfang berücksichtigt, so dass der Antragsteller für die Beschäftigungszeiten in der Arbeitsgruppe II (18.03.1969 bis 30.04.1990) einen Bonus von 63 Monaten erhalten habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass diese Vergünstigungen auf den entsprechenden Arbeitszeiten im genannten Zeitraum beruhten, die gleichermaßen in der rumänische Rente wie auch im Rahmen des FRG in der deutschen Rente enthalten seien. Etwas anderes würde nur gelten, wenn eine Zulage mit Entschädigungscharakter, etwa für persönlich erlittenes Unrecht oder einen individuellen Gesundheitsschaden gezahlt werden würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Somit sei ein anteiliges Verhältnis von 363 zu 363 Monaten bei der Anrechnung im Rahmen des § 31 FRG zu berücksichtigen.
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Hiergegen hat der Antragsteller am 23.05.2014 Klage beim SG erhoben (S 12 R 2440/14) mit der Begründung, im rumänischen Rentenbescheid würden gemäß der relevanten Bescheinigung E 205 RO 426 Monate ausgewiesen und bewertet, während im deutschen Rentenbescheid nur 363 Monate bewertet würden. Hieraus ergebe sich ein Verhältniswert von 363 : 426 = 0,852. Also dürften 14,8 Prozent der rumänischen Rente nicht angerechnet werden. In Artikel 2 des Eilerlasses der Regierung (OUG) 209 aus dem Jahre 2008 werde spezifiziert, dass die Versicherten „Nutznießer einer Erhöhung der Punktezahl“ würden. Diese Höherversicherung sei eine Entschädigung des Schadensfalles der im Baugewerbe tätig Gewesenen und damit ein Bestandteil der rumänischen Rente, der nicht auf dem üblichen Versorgungs- bzw. Versicherungssystem beruhe und deshalb mangels Gleichartigkeit der Leistung nicht angerechnet werden sollte. Weiterhin befänden sich im deutschen Rentenbescheid berücksichtigte Zeiten ohne entsprechenden Geldeswert, nämlich 28 Monate schulischer Ausbildung. Diese Zeiten würden mit den Monaten des rumänischen Rentenbescheides verglichen, die sämtlich einen entsprechenden Geldwert aufwiesen. Es bestehe dann zwar eine gewisse Gleichheit der Zeiten, nicht aber jedoch eine Gleichheit der Rentenberechnung. Diese 28 Monate entsprächen 7,71 Prozent der rumänischen Rente und dürften nicht angerechnet werden. Weiterhin enthalte seine rumänische Rente 9,74625 Entgeltpunkte für eine zusätzliche Rente, die wieder keine Entsprechung in den deutschen Entgeltpunkten aufweise. Hierbei handle es sich um eine zusätzliche Rente für eine Führungsposition im Sinne einer Zulage, die nicht Bestandteil des Bruttogehaltes sei.
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Zunächst zahlte die Antragsgegnerin auch während des Klageverfahrens die deutsche Rente ungekürzt aus. Am 22.05.2015 erließ sie einen Bescheid, wonach die bisherige Altersrente ab dem 01.07.2015 neu berechnet werde. Es würden nun laufend monatlich 896,17 EUR bezahlt. In den Anlagen 1 und 7 wird als Begründung ausgeführt, für die Zeit ab 01.07.2015 erfolge eine Anrechnung der ausländischen Leistung nach einem Deckungsverhältnis von 363 : 363 und in Höhe von umgerechnet 581,69 EUR. In einem ergänzenden Schreiben vom 26.05.2015 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass durch die Entscheidung der Widerspruchsstelle die aufschiebende Wirkung entfallen sei. Die ungekürzte Rente sei entgegen der geltenden Regelung in der bisherigen Höhe weitergezahlt worden. Ab dem 01.07.2015 sei die Rente in reduzierter Höhe zur Zahlung angewiesen worden. Da die Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung habe, müsse er diese beim Sozialgericht beantragen.
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Hieraufhin hat der Antragsteller am 02.06.2015 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim SG gestellt.
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Mit Beschluss vom 02.07.2015 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, da eine Anrechnung der rumänischen Rente auf die deutsche Rente gemäß § 31 FRG zutreffend erfolgt sei. Nach deutschem Recht unbewertet bleibende Anrechnungszeiten seien im Rahmen der Berechnung deckungsgleich anzurechnender Zeiten einzubeziehen, sofern die dazugehörigen Zeiträume wie hier bei der fremden Leistung ebenfalls angerechnet werden. Die vom Antragsteller als besondere Leistungszulage oder Zusatzrente für seine herausgehobene Position bezeichnete Zulage von 9,74627 Entgeltpunkten könne keine Berücksichtigung finden, da dieser Teilbetrag schwerpunktmäßig den Charakter eines Entgelts für die entrichtete Tätigkeit habe, weil er von der Art der Tätigkeit (in einer leitenden Funktion) abhänge. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass dieser Anteil der rumänischen Rente allein oder überwiegend einer Ehrung oder Entschädigung in Abgrenzung zu einer Versorgungsleistung im Alter diene. Die vom Antragsteller angestrebte Berücksichtigung von 436 Monaten bei der rumänischen Rente im Rahmen der Berechnung der Deckungsgleichheit sei nicht begründet, da für die Bestimmung deckungsgleicher Monate auf die tatsächlichen Zeiträume abzustellen sei und nicht auf eine wie hier durch das rumänische Gesetz Nr. 209/08 angeordnete normative Streckung.
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Gegen diesen Beschluss des SG hat der Antragsteller am 30.07.2015 Beschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt unter Bezugnahme auf seine bisherige Begründung. Ergänzend hat er dargelegt, dass nach § 31 FRG nur eine Anrechnung in Höhe des Betrages erfolgen könne, derausgezahlt werde. Tatsächlich würden auf seine rumänische Rente aber Steuern erhoben.
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Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
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den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Juli 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage (S 12 R 2440/14) gegen den Bescheid vom 07. April 2008 in der Fassung der Bescheide vom 26. Mai 2011, 13. Oktober 2011, 5. Dezember 2013 und 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2014 in der Form des Änderungsbescheides vom 22. Mai 2015 in Bezug auf die Rentenzahlung ab Juli 2015 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie hat auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungs-, Widerspruchs- sowie erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie der Akte des Gerichts erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
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Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Das SG hat aus zutreffenden Gründen den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 86 a Abs. 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss und sieht von einer erneuten Wiedergabe ab.
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Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die Auslegung des klägerischen Antrags gegenüber dem SG ergibt, dass der Antragsteller sich gegen die Anrechnung seiner rumänischen Rente auf die deutsche Rente für die Zeit ab dem 01.07.2015 wendet und diesbezüglich die aufschiebende Wirkung seiner Klage begehrt. Insofern kann offenbleiben, ob für die Zeit vor dem 01.07.2015 die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Dies ist - nach summarischer Prüfung - insofern zum Teil fraglich, als die Antragsgegnerin im Rentenbescheid vom 13.10.2011 dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 07.04.2008 (Teil-Aufhebung der Rente wegen Anrechnung der rumänischen Rente ab dem 01.09.2006) voll umfänglich stattgegeben hatte und nunmehr nur noch eine Anrechnung ab dem 01.11.2010 (Beginn der tatsächlichen Rentenzahlung der rumänischen Rente) anordnete (wenn auch unter Beibehaltung des Überzahlbetrags in Höhe von 3.546,07 EUR [vgl. Bl. 323 der Verwaltungsakte], was angesichts fehlender Anrechnung nicht nachvollziehbar sein dürfte), dann aber mit weiterem Rentenbescheid vom 05.12.2013 wiederum ab dem 01.01.2007 eine Anrechnung der rumänischen Rente verfügte, ohne diesbezüglich Ermessen im Sinne des § 45 SGB X auszuüben, obwohl sie damit den Rentenbescheid vom 13.10.2011 - konkludent - in Bezug auf die Anrechnung der rumänischen Rente für die Zeit ab dem 01.01.2007 aufgehoben haben dürfte. Dieser Aspekt braucht hier hingegen nicht weiter vertieft zu werden, da die Rechtmäßigkeit der Rentenbescheide für die Zeit vor Juli 2015 nicht Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist. Auch ist nicht Gegenstand die etwaige Rückzahlungspflicht überbezahlter Rente, da es an einem Rückforderungsbescheid fehlt und im Übrigen gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und auch Klage hiergegen aufschiebende Wirkung hätten.
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Für die Rentenzahlung ab dem 01.07.2015 ist Ausgangspunkt der Rentenbescheid vom 26.05.2011, worin die Antragsgegnerin mit hinreichender Bestimmtheit die Rentenbewilligung mit Wirkung ab dem 01.11.2010 unter Hinweis auf eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben hat mit der Begründung, der Antragsteller erhalte ab dem 01.11.2010 eine ausländische Rente, die teilweise oder in voller Höhe auf die deutsche Rente anzurechnen sei. Zwar hätte die Antragsgegnerin hier den ursprünglichen Rentenbescheid vom 07.07.2006 und nicht (nur) den Bescheid vom 07.04.2008 erwähnen müssen, doch ergibt sich aus der Auslegung, dass die Antragsgegnerin jedenfalls auch die Rentenhöhe ab dem 01.11.2010 neu regeln und den Bescheid vom 07.07.2006, der eine Bewilligung der deutschen Rente ohne Anrechnung der rumänischen Rente zum Inhalt hatte, teilweise aufheben wollte.
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An dieser Anrechnung der rumänischen Rente auf die deutsche Rente hat der Bescheid vom 05.12.2013 nichts geändert: Zwar stellt die Antragsgegnerin darin die Altersrente ab dem 01.01.2007 neu fest und gibt in der Anlage 1 auf Seite 10 an, dass für die Zeit ab dem 01.11.2010 die Rente nicht mit anderen Ansprüchen zusammentreffe. Hiermit hat die Antragsgegnerin indes nicht etwa den Wegfall der Anrechnung in materiell-rechtlicher Hinsicht ab diesem Zeitpunkt verfügt, wie eine Auslegung des Verwaltungsaktes ergibt. Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20.03.2012, B 5 R 16/12 R m.w.N., Juris). Aus den Gesamtumständen und aus der ergänzenden Begründung in Anlage 10 des Bescheides vom 05.11.2013 ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit, dass die Antragsgegnerin lediglich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den kürzenden Bescheid vom 26.05.2011 insofern umsetzen wollte, als nunmehr trotz der Anrechnung weiterhin die ungekürzte deutsche Rente ausbezahlt wird. Die Problematik der aufschiebenden Wirkung des klägerischen Widerspruchs war zwischen den Beteiligten mehrfach angesprochen worden und sogar Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem SG, im Rahmen dessen die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung anerkannt hat. Auch weist die Antragsgegnerin in der Anlage 10 (Bl. 502 der V-Akte) im Rahmen ihrer ergänzenden Begründung ausdrücklich darauf hin, dass wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller für die Zeit ab dem 01.07.2011 weiterhin die ungekürzte deutsche Rente erhalte. Aus diesem Zusatz und dem Wort „weiterhin“ (d.h. dass also schon zuvor die ungekürzte Zahlung erfolgt ist) ergibt sich, aus welchem Grund die Antragsgegnerin von einer Anrechnung der rumänischen Rente ab November 2010 abgesehen hat. Dies hat erkennbar auch der Antragsteller so verstanden, der sich an keiner Stelle darauf beruft, die Antragsgegnerin habe materiell-rechtlich seinen Rechtsstandpunkt anerkannt. Vielmehr begehrt er stets nur die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage.
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Der Bescheid vom 22.05.2015 ist wiederum das Gegenstück zum Bescheid vom 13.10.2011, weil nunmehr die Antragsgegnerin entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG (Wegfall der aufschiebenden Wirkung für Anfechtungsklagen bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen) nicht mehr von einer aufschiebenden Wirkung ausgeht und deshalb nur noch die gekürzte deutsche Rente ausbezahlt.
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Die Antragsgegnerin war auch berechtigt, gemäß § 48 SGB X den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 07.07.2006, der eine ungekürzte Rentenbewilligung regelte, wegen Anrechnung der rumänischen Rente ab dem 01.10.2010 teilweise aufzuheben (Bescheid vom 26.05.2011).
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§ 31 FRG regelt Folgendes: Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung.
36 
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist die Vermeidung von Doppelleistungen. Das Ausmaß des Ruhens ist so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhält als vor der Zubilligung dieser Rente (vgl. BT-Drucksache zum FANG, 3/1109, Begründung zu §§ 11, 31 FRG; siehe hierzu und zum Folgenden auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2011, L 2 R 5754/10 m.w.N., Juris). „Nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten“ sind u.a. Zeiten nach dem FRG (§ 15 f. FRG). Fremde Leistungen für FRG-Zeiten führen zum Ruhen der deutschen Rente. Der Umfang des Ruhens wird durch die ausgezahlte fremde Leistung bestimmt. Mit Leistung ist dabei die im ersten Halbsatz bezeichnete Leistung gemeint. Dort ist Leistung als Oberbegriff (Rente oder andere Leistung) benutzt und durch den Zusatz „für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten“ eingeschränkt. Beruht eine fremde Rente nur zum Teil auf Zeiten, die auch nach Bundesrecht anrechenbar sind, führt sie nur mit dem entsprechenden Teil (und nicht insgesamt) zum Ruhen der deutschen Rente. Liegen also der fremden Rente neben den nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten (= neben den doppelt berücksichtigten Zeiten) noch weitere Zeiten zugrunde, ist die fremde Rente entsprechend aufzuteilen (vgl. hierzu LSG a. a. O. unter Beweis auf BSG, Urteil vom 14.09.1976, 11 RA 128/75, beide in Juris). Soweit Renten für andere Zeiten gewährt werden, liegt aber keine Doppelleistung vor. Demzufolge hatte die Rechtsprechung schon zu § 1 Abs. 5 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 ein „Erlöschen“ des Leistungsanspruchs nur angenommen, wenn und soweit die Fremdleistung für dieselben Versicherungszeiten gewährt wird, weil nur insoweit tatsächlich sonst eine Doppelleistung einträte (BSG, Urteil vom 14.09.1976 a. a. O.; LSG a. a. O.). Daraus folgt, dass allein eine Zeitenkongruenz ausschlaggebend ist für den Umfang des Ruhens. Auf diesen Grundsätzen basierend hat die Antragsgegnerin zu Recht auch die Zeiten der Schul- bzw. Hochschulausbildung von Oktober 1959 bis Januar 1965 in die Berechnung deckungsgleicher anzurechnender Zeiten im Rahmen des § 31 Abs. 1 FRG mit einbezogen. Zwar trifft es zu, dass diese Zeiten der Schul- bzw. Hochschulausbildung vorliegend lediglich im Umfang von drei Jahren mit Entgeltpunkten bewertet wurden, während die übrigen Zeiten nicht zu bewerten sind (vgl. Seite 3 der Anlage 4 zum Rentenbescheid vom 05.12.2013), doch führt dies entgegen den Angaben des Antragstellers nicht dazu, dass diese nicht bewerteten Zeiten herauszurechnen sind mit der Folge, dass keine vollständige Deckungsgleichheit mehr entsteht und die rumänische Rente deshalb nach § 31 FRG nicht mehr in vollem Umfang auf die deutsche Rente anzurechnen ist. Solange eine deutsche Rente für Zeiten gewährt wird, für die auch eine Leistung aus der ausländischen Versicherung bezogen wird, führt diese in vollem Umfang zum Ruhen, unabhängig von dem Umstand, ob sie auf den gleichen Voraussetzungen wie die deutsche Rente beruht (vgl. LSG a. a. O.). Deckungsgleich können nicht nur FRG-Beitrags- und Beschäftigungszeiten, sondern auch Kindererziehungs-, Ersatz-, Anrechnungs-, Zurechnungs-, Berücksichtigungs- und Rentenbezugszeiten sein, sofern die dazugehörigen Zeiträume bei der fremden Leistung ebenfalls angerechnet wurden. Dazu zählen auch nicht bewertete Zeiten (z. B. wie hier Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung, vgl. Rechtshandbuch der Deutschen Rentenversicherung Bund zu § 31 FRG, Stand 10.12.2012, Ziffer 4.2). Wie sich aus dem rumänischen Versicherungsnachweis ergibt (vgl. nur Bl. 5 der SG-Akte S 12 R 2440/14), wird die rumänische Rente aufgrund von Versicherungszeiten ab dem 01.10.1959 bis zum 30.04.1990 gezahlt. Dies sind 363 Monate. Derselbe Zeitraum findet sich auch im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung, so dass eine Zeitenkongruenz/Deckungsgleichheit vorliegt, ohne dass es darauf ankäme, wie im Einzelnen die Zeiten nach den jeweiligen Rentenvorschriften bewertet werden.
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Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass sein Versicherungsnachweis E 205 RO aus Rumänien 426 Monate ausweist (vgl. Bl. 5 Rückseite der SG-Akte S 12 R 2440/14: AA [Jahre] 35, LL [Monate] : 05, LL [Tage]: 13 = 425 Monate und 13 Tage = 426 Monate) und nicht nur die erwähnten 363 Monate. Dieser Wert von 426 Monaten beruht nicht darauf, dass im rumänischen Versicherungsverlauf weitere Versicherungszeiten als die oben erwähnten enthalten sind, die im deutschen Versicherungsverlauf fehlen, sondern folgt aus der Eilverordnung der Regierung Nr. 209/2008 zur Änderung des Gesetzes Nr. 19/20 über das öffentliche Rentensystem und sonstige Sozialversicherungsansprüche (vgl. Bl. 46 f. der SG-Akte S 12 R 2440/14). Artikel 1 dieser Verordnung ändert die bisherigen Regelungen zum öffentlichen Rentensystem insofern ab, als nunmehr Versicherte, welche Tätigkeiten und Arbeitsstellen, die nach den vor dem 1. April 2001 geltenden Rechtsvorschriften in der Beschäftigungsgruppe I und/oder in der Beschäftigungsgruppe II eingestuft waren, ausgeübt haben, nun einen Anspruch auf Erhöhung der jährlichen Anzahl von Entgeltpunkten wie folgt haben: Um 25 Prozent für die Zeiträume, in denen die Tätigkeiten an in der Beschäftigungsgruppe II eingestuften Arbeitsstellen ausgeübt haben. Dies führt dazu, dass dem Antragsteller, der ausweislich des Rentenversicherungsnachweises E 205 RO (vgl. Bl. 5 Rückseite a.a.O.: BONUS PENTRU PERIODADA LUCRATA IN GRUPA A - II - A - DE MUNCA 100 % der Zeit 18.03.1969 - 30.04.1990) in eben diese Gruppe II einzustufen ist, für die Zeit seiner Tätigkeit von März 1969 bis April 1990 nicht nur 253 Monate gutzuschreiben sind, wie dies eigentlich rechnerisch zutreffend wäre, sondern 25 Prozent mehr, d. h. 63 Monate mehr (Tätigkeit in der Gruppe II von März 1969 bis April 1990 = 21 Jahre und 1 Monat = 253 Monate; hiervon ¼ = 63 Monate). Hier gilt indes, dass bei der Feststellung des Ruhens-Betrages stets vom tatsächlichen Ausmaß des einzelnen Zeitraums auszugehen ist. Das bedeutet, dass fremde Versicherungszeiten, die nach dortigem Recht in erhöhtem Umfang, (z. B. Tätigkeiten im Bergbau) bzw. in vermindertem Umfang (z. B. Teilzeitbeschäftigung in Rumänien) angerechnet wurden, in die Berechnungsformel mit ihrer tatsächlichen Monatszahl einfließen (vgl. Rechtshandbuch a. a. O. unter Ziff. 4.2). Es kommt also vorliegend in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers nur auf die Monate mit tatsächlicher Beschäftigung an und nicht auf eine aufgrund rumänischer Bonusregelungen erfolgende Mehrfachbewertung der Zeiten.
38 
Soweit der Antragsteller vorträgt, die ihm gewährte „zusätzliche Rente“ aufgrund seiner besonderen Führungsposition müsse bei der Anrechnung unberücksichtigt bleiben, überzeugt dies nicht. Diese Zusatzrente wird aufgrund zusätzlicher Entgeltpunkte gemäß der oben angegebenen rumänischen Verordnung für die von ihm verrichtete Tätigkeit in der Beschäftigungsgruppe II bezogen auf die Zeit, für die auch die Altersrente durch die Antragsgegnerin gezahlt wird, gewährt. Sie steht damit in direktem Zusammenhang mit der nach dem FRG anerkannten Dienstzeit. Beträge, die wie die vom Antragsteller vorgetragene zusätzliche Rente auf den in der fremden Rente angerechneten Versicherungszeiten basieren, sind in die Anrechnung einzubeziehen. Anderes gilt nur für Beträge, die nicht auf den in der fremden Rente angerechneten Versicherungszeiten, sondern auf anderen Tatbeständen beruhen (vgl. Rechtshandbuch a. a. O., Ziff. 4.1). So sind z. B. im rumänischen Rentenrecht nach dem Gesetz Nr. 118/1990 besondere Leistungen (für Deportationen) möglich. Zum einen können danach zusätzliche Versicherungszeiten berücksichtigt, zum anderen besondere Geldleistungen gezahlt werden. Diese zusätzlichen Geldleistungen wären nicht anzurechnen (siehe Rechtshandbuch a. a. O.). Eine Anrechnung erfolgte z. B. auch dann nicht, wenn eine Zahlung Entschädigungscharakter etwa für persönliches erlittenes Unrecht und einen individuellen Gesundheitsschaden hat (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, a. a. O.). Vorliegend wird die dem Antragsteller gewährte Zusatzrente indes nur deshalb gezahlt, weil er in den erwähnten Monaten seiner tatsächlichen Tätigkeit eine besonders anspruchsvolle Position innehatte und er sich deshalb nach rumänischem Recht zusätzliche Entgeltpunkte erwarb. Es besteht damit ein direkter Bezug zu der verrichteten Tätigkeit. Um eine Doppelleistung zu vermeiden, ist diese für die Beschäftigung gezahlte Rente vollumfänglich auf die deutsche Rente anzurechnen.
39 
Schließlich sind von der Anrechnung neben dem Vortrag des Antragstellers auch nicht die Steuern abzuziehen, um die seine rumänische Rente gemindert ist. Der Begriff „ausgezahlt“ in § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG stellt auf die tatsächliche Gewährung der ausländischen Rente ab und ist dahin zu verstehen, dass ein Ruhen der deutschen Rente in Höhe eines entsprechenden Anteils des Betrages erfolgen soll, der als tatsächliche Leistung des fremden Versicherungsträgers zur Auszahlung kommt. Dieser umfasst jede dem Versicherten direkt oder indirekt aus dem Versicherungsverhältnis seitens des ausländischen Versicherungsträgers zufließende Leistung, nicht dagegen, wie der Antragsteller meint, nur die ihm ausgezahlte Rentenleistung. Eine indirekte Leistung des Rententrägers kann auch in einer durch zulässige gesetzliche Bestimmungen angeordneten Tilgung einer Schuld des Versicherten gegenüber Dritten liegen. Dies ist bei der Erfüllung der in Rumänien entstandenen persönlichen Steuerschuld des Antragstellers durch den rumänischen Versicherungsträger aufgrund zusätzlicher Anordnung der Fall. Unter dem vom ausländischen Versicherungsträger „ausgezahlten“ Betrag im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ist daher der Bruttorentenbetrag zu verstehen (siehe hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2014, L 14 R 551/12; Bayerisches LSG, Urteil vom 09.04.2013, L 13 R 821/11; LSG Baden-Württemberg, a. a. O., jeweils in Juris). Diese Auslegung des Wortlauts wird zunächst durch systematische steuerrechtliche Überlegungen bestätigt: Wenn die Steuer vom zustehenden Gesamtbetrag der Rente erhoben wird, zeigt das, dass dem Versicherten (zuvor) die gesamte Rente zufließt, sonst könnte sie der Steuerbemessung nicht zugrunde gelegt werden. Der ihm zustehende (vollständige) Anspruch auf Rente ist die Bemessungsgrundlage für seine Steuervorauszahlung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Es entspricht weiter einem allgemeinen rechtssystematischen Grundsatz, dass im Fall der Anrechnung von Sozialleistungen die Anrechnung des Bruttobetrages erfolgt (z. B. in den § 142 ff. SGB III, § 49 SGB V, § 53 SGB VII und § 34 SGB XI). Soweit darin die Anrechnung von steuerpflichtigen Leistungen wie Arbeitsentgelt geregelt ist, ist immer das Bruttoentgelt gemeint. Ansonsten hätte die deutsche Versichertengemeinschaft im Ergebnis die rumänische Steuer des Antragstellers zu tragen.
40 
Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die rumänische Rente in vollem Umfang auf die deutsche Rente anrechnet. Der angefochtene Rentenbescheid vom 26.05.2011 ist damit, wie das SG zutreffend entschieden hat, jedenfalls nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig. Da auch in der Person des Antragstellers keine Umstände vorliegen, die dazu führen würden, dass ihn eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids trotz dessen sich ggf. später herausstellender Rechtswidrigkeit härter belasten würde als andere vergleichbar Betroffene, hat das SG zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
41 
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
43 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 01. Okt. 2015 - L 9 R 3191/15 ER-B

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 01. Okt. 2015 - L 9 R 3191/15 ER-B zitiert 19 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Fremdrentengesetz - FRG | § 15


(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer s

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 49 Ruhen des Krankengeldes


(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, 1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterng

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 34 Ruhen der Leistungsansprüche


(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht: 1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewäh

Fremdrentengesetz - FRG | § 31


(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle eine

Fremdrentengesetz - FRG | § 11


(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 53 Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder


(1) Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und solange die Reeder ihre Verpflichtung zur medizinischen Betreuung nach dem Seearbeitsgesetz erfüllen. Kommen die Reeder der Verpflichtung nicht na

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Landessozialgericht NRW Urteil, 11. Juli 2014 - L 14 R 551/12

bei uns veröffentlicht am 11.07.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.06.2012 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 wird abgewiesen. Kost

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2011 - L 2 R 5754/10

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2010 abgewiesen.Außergerichtlich

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2010 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist die Höhe der Anrechnung der rumänischen Militärrente des Klägers auf seine Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen von § 31 Fremdrentengesetz (FRG).
Der am 1944 in Rumänien geborene Kläger war dort im Wesentlichen als Berufssoldat tätig, und zwar von September 1966 bis 05.09.1994 als Militärmeister im Flughafen T.. Seither bezieht er eine rumänische Militärrente (Dienstrente). Am 22.09.1995 siedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland über.
Er beantragte am 28.01.2006 bei der Beklagten Altersrente. Hinsichtlich der bezogenen Militärrente legte er das Schreiben des rumänischen Nationalverteidigungsministeriums vom 25.03.2009 vor. Daraus geht hervor, dass Berechnungselemente der rumänischen Rente u.a. der Dienstgrad-Sold als Militärhauptmeister (Ziff. 2), der maximale Funktionssold für Militärhauptmeister (Ziff.3), die Gehaltsstufe (Ziff. 4) und eine Stationierungszulage von 25 % (Ziff. 5) sind. Die Rentenhöhe wurde mit 1.414 (RON) und der Zahlbetrag der Rente nach Abzug von Steuern mit 1.348 (RON) angegeben. Ferner enthielt das Schreiben den Hinweis, dass noch ein Dokument mit dem Nachweis über die Auszeichnung mit dem Orden „Militärverdienst“ Klasse I benötigt werde, wenn der Kläger die 20 % Rentenzulage gemäß Artikel 11 des Gesetztes Nr. 80/95 bezüglich der Militärkadersatzung erhalten möchte (Bl. 39 VA). Der Kläger vertrat gegenüber der Beklagten die Auffassung, dass nur der unter Ziff. 2 aufgeführte Teil der rumänischen Rente auf die deutsche Rente nach § 31 FRG anzurechnen sei.
Die Beklagte bewilligte - überschrieben als „Mitteilung über die vorläufige Leistung“ - vorläufig mit Bescheid vom 22.06.2009 Regelaltersrente ab 01.08.2009 in Höhe von 955,55 EUR. Darin wurden alle in Rumänien zurückgelegten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt und die ausländische Leistung umgerechnet in Höhe von 320,64 EUR (entsprechend 1.348 RON) angerechnet, was zum Ruhen der deutschen Rente in der Höhe führte, sodass sich die Rente auf 634,91 EUR verringerte (Anlage 7). Die Leistungsbewilligung erfolgte vorläufig im Hinblick auf die nach § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnende rumänische Rente, weil noch ein Versicherungsverlauf von der rumänischen Pensionsstelle eingeholt werden müsse und eine Prüfung auf Deckungsgleichheit erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter mehreren Gesichtspunkten Widerspruch ein (Schreiben vom 01.07.2009). Nach Erläuterung durch die Beklagte führte der Kläger das Widerspruchsverfahren nur noch wegen der Anrechnung der vollen rumänischen Rente fort. Nach Auffassung des Klägers enthalte diese Pensionsanteile für Tätigkeiten, die nicht nach dem FRG anerkannt wurden und als Steigerungsbetrag aus Höherversicherung zu werten seien (Funktionsanteil, Auszeichnungen, Einsatz in besonderen Vorrichtungen), und daher in Höhe von 9% nicht nach § 31 FRG angerechnet werden dürften.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2009 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG nur Steigerungsbeträge aus Höherversicherung erfasse, die nach deutschem Recht geleistet werden. Dies sei bei der rumänischen Militärpension nicht der Fall.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, die er damit begründet hat, dass die rumänische Rente ausweislich der Bescheinigung des Ministeriums der Verteidigung vom 25.03.2009 Anteile mit Ehrungscharakter für besondere Auszeichnungen (Spalte 4 Kennzeichen GR) sowie mit Entschädigungscharakter für besondere Verwendungen (Spalte 5 Kennzeichen ID) enthalte. Anrechenbar seien jedoch gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG nur solche Zahlungen, die „für nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten“ gezahlt werden. Kriterium sei eine Zeitenkongruenz. Leistungen, die nicht auf die zurückgelegte und nach dem FRG bereits entschädigte Beitragszeit zurückzuführen seien (wie z. B. solche der Zusatzrente, der Höherversicherung, mit Entschädigungscharakter etc.) erfüllten die Voraussetzungen nicht und seien anrechnungsfrei zu belassen. Anders als der Hauptrentenanspruch sei die Zusatzversicherung von zusätzlichen Beiträgen des Betroffenen finanziert worden und sei nach dem Anrechnungsprinzip des § 31 FRG gerade nicht anzurechnen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die in der Bescheinigung vom 25.03.2009 aufgeführten Entgeltbestandteile, die auch Berechnungsgrundlage der Militärpension seien, hätten keinen die Anwendung des § 31 FRG ausschließenden Entschädigungs- oder Zulagencharakter, da sie unmittelbar aus dem Beschäftigungsverhältnis und nicht aus anderen Tatbeständen resultierten. Folgerichtig seien diese als Bestandteil des Bruttosolds (Bescheinigung, 6.) und nicht etwa als zusätzliche Leistung zum Sold ausgewiesen. Eine typische Leistung mit Entschädigungscharakter wäre z. B. die rumänische Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen unter dem Ceaucescu-Regime, die zusätzlich zur Rente gezahlt werde. Eine typische Zulage wäre der im allgemeinen System zur Invaliditätsrente bei Invaliditätsgrad I gezahlte Festbetrag für Pflegepersonen.
Der in der Militärpension enthaltene Zusatzrentenanteil von 9% beruhe auf der obligatorischen Zusatzrentenpflichtversicherung und ausweislich der Bescheinigung vom 25.03.2009 auf zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach dem FRG entschädigt werden. Dieser sei daher nach § 31 FRG anzurechnen. Wie das Zusatzrentensystem finanziert worden sei, sei für die Anwendung von § 31 FRG unerheblich.
10 
Im Übrigen werde ein Rentenanteil auf Grund besonderer Ehrungen von der Beklagten bisher nicht angerechnet. Die Abkürzung in Spalte 4 „GR“ bedeute Gehaltsstufe. Da der Kläger im Rentenbescheid vom 25.03.2009 zur Vorlage des Nachweises über die Ordensverleihung aufgefordert worden sei, um die 20%-ige Zulage zu erhalten, spreche dies gegen eine Zahlung der Zulage.
11 
Nach Anhörung hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2010 (Widerspruchsakte II.) dem Kläger mitgeteilt, dass sich die Berechnungsgrundlagen geändert haben. Für die Zeit ab 01.04.2010 betrage die Rentenhöhe unter Berücksichtigung des Ruhens nun 613,87 EUR. Den Bescheid vom 22.06.2009 hat sie ab 01.04.2010 zurückgenommen und die rumänische Rente nun in Höhe von monatlich 1.414 RON (341,68 EUR) mit der Begründung angerechnet, dass diese vor Abzug von Steuern zu berücksichtigen sei (Art. 46a Abs. 3 lit. b EWGV 1408/71). Der Widerspruch dagegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.05.2010).
12 
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Ruhen der Altersrente in Höhe von monatlich 320,64 EUR festgestellt und sei auch über § 45 SGB X berechtigt gewesen, die durch Bescheid vom 22.06.2009 erfolgte Rentenbewilligung für die Zukunft zu korrigieren. Zur Vermeidung von Doppelleistungen habe sie zurecht den vollen umgerechneten Zahlbetrag von 1.348 RON berücksichtigt. Leistungen für Entschädigungen seien dem Schreiben vom 25.03.2009 nicht zu entnehmen. Die Stationierungszulage sei Entgeltbestandteil gewesen und habe keinen Entschädigungscharakter gehabt, auch wenn sie für beschwerte Bedingungen gezahlt worden sei. Anderes würde für die im Schreiben des rumänischen Verteidigungsministeriums vom 25.03.2009 angeführte 20%ige Rentenzulage gelten, die einen Militärverdienstorden der Klasse 1 voraussetze. Dass der Kläger einen solchen Orden erhalten habe, sei aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.Die rumänische Versorgung basiere auch nicht auf Beiträgen der Höherversicherung, bei denen die Ruhenswirkung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 FRG ausgeschlossen sei.
13 
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 23.11.2010 zugestellte Urteil hat er am 06.12.2010 schriftlich beim SG Berufung eingelegt und vorgetragen, dass die Zahlung an den Kläger Höherbewertungsanteile für Verwendung in besonderen Anlagen (hier Radarstation mit erheblicher Strahlungseinwirkung) sowie für besondere Ehrungen enthalte, die keine Anrechnung der korrespondierenden Zahlung aus Rumänien zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich machen würde. Der Präsident Rumäniens habe dem Kläger den Militärorden I. Grades am 20.09.1995 verliehen, der damit Grundlage der Auszahlung der rumänischen Pensionsanteile geworden sei. Der Kläger hat das Ordenspatent (Bl. 25 LSG-Akte) in Kopie vorgelegt. Weiter hat er den Nachberechnungsbescheid Nr. 57253 des Ministeriums für Nationale Verteidigung zur Dienstrente auf Grund des Gesetzes Nr. 90/2007 (ohne Datum, Bl. 30, 31 LSG-Akte) vorgelegt, durch welchen vom 01.10.2008 bis 31.01.2011 eine staatliche Militärrente - vor Steuern - von 1.526 Lei gewährt wird. Zusätzlich hat er den Bescheid Nr. 57253 zur Dienstrente für geleistete Tätigkeit Gesetz Nr. 164/2001, Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 80/1995 und Gesetz Nr. 90/2007 (vom 20.04.2010, Bl. 32 LSG-Akte, wegen Gesetz 164/2001 Fehler bei der Übersetzung) in Kopie übersandt, aus dem unter Ziffer 7 die Berücksichtigung des Ordens bei der Rente auch ersichtlich sei. Danach erhält der Kläger beginnend mit dem 01.06.2009 bis zum 01.02.2011 eine staatliche Militärrente von 1.832 Lei - vor Steuern.
14 
Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, die Zusatzrente sei ausschließlich vom Kläger finanziert, wie dem Gutachten des Rechtsanwaltes Bormann zu dieser Frage (Rechtsgutachten zur rentenrechtlichen Behandlung rumänischer Militärs vom 10.02.2006, erstattet für das SG in einem anderen Rechtsstreit des Klägers - S 2 R 3873/04; VA 1.Teil vor Beginn der Paginierung) zu entnehmen sei. Danach habe die Zahlung je nach individueller Beitragshöhe und der Einzahlungsdauer zu einer Erhöhung der regulären staatlichen Militärrente um 5 bis 18 % geführt. Sie sei damit weder Resultat der allgemeinen Beitragszahlung, die nicht auf ein „besonderes Sparkonto", sondern an die Sozialversicherungsträger zu zahlen gewesen sei, noch werde in Deutschland dafür irgend eine Leistung gewährt, die nun zu einer Anrechnung gem. § 31 FRG führen dürfe. Lediglich die vom Gutachter genannte „reguläre staatliche Militärrente" sei anrechenbar, nicht jedoch die Erträge des besonderen und nur vom Kläger angezahlten Sparkontos. Sie sei mit einer Direktversicherung in Deutschland vergleichbar. GR (Gradatii) bedeute nicht Dienstgrad, der schon unter dem Kennzeichen SG ( Solda de Grad) unter Punkt 1 der Rentenberechnung berücksichtigt sei, sondern Dienststufen.
15 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
16 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2010 und den Bescheid vom 15. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2010 insoweit aufzuheben als mit diesen Bescheiden die Regelaltersrente auf Grund des Bezugs der rumänischen Militärrente zum Ruhen gebracht wurde, soweit diese Anteile mit Ehrungscharakter, Entschädigungsanteile und eine Zusatzrente enthält.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es sei in Bezug auf Ehrungsanteile nicht erwiesen, dass der Orden überhaupt Einfluss auf die Höhe der Militärrente habe. Selbst wenn, sei dies zur Vermeidung von Doppelleistungen unbeachtlich, denn auch dieser Rentenanteil werde „für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten" gewährt. In diesem Fall sogar expressis verbis, denn der Orden wurde "für 25-jährige Dienstzeit" verliehen.. Nach Sinn und Zweck des § 31 FRG sei das Ausmaß des Ruhens so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhalte als vor der Zubilligung dieser Rente. Ob außerdem noch eine „Rentenzulage" aufgrund der Ordensverleihung in Frage komme, sei unklar.
20 
Gleiches gelte für die Stationierungszulage (Kennzeichen ID), die ein Berechnungselement des Wehrsoldes sei und auf einer Dienstzeit beruhe. Von einer Entschädigungsleistung, die möglicherweise anrechnungsfrei bleiben müsse, könne man hier nicht ausgehen, weil kein zu entschädigender Schadensfall behauptet werde.
21 
Für die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, dass Rentenanteile nur dann nach § 31 FRG angerechnet werden könnten, wenn die Zahlungsgrundlagen auch Eingang in die Bewertung nach dem FRG fänden, finde sich nichts im Wortlaut des § 31 FRG wieder. § 31 FRG stelle nur auf die zeitliche Kongruenz ab.
22 
Die rumänische Zusatzrente gebe es nicht mehr. Die hierfür gezahlten Beiträge werden in den Renten des allgemeinen Systems und der Sondersysteme (hier: Militärrente) abgegolten (hier: 9% des letzten Wehrsolds). Die Beitragszahlung zum damaligen Zusatzrentensystem habe auf einer Pflichtversicherung mit späterer freiwilliger Aufstockungsmöglichkeit beruht. Die Beitragszahlung sei an die Arbeits-/Dienstleistung gekoppelt gewesen. Die Höhe der Zusatzrente und nach deren Abschaffung die Höhe des Abgeltungsanteils in der Rente des allgemeinen bzw. Sondersystems sei abhängig von der Dauer der zurückgelegten Arbeits-/Dienstzeit (Rentenakte, Sch. II, BI. 37/39, jeweils 7.). Daher werde auch dieser Rentenanteil „für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten" i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 1 FRG gezahlt.
23 
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 23.08.2011 und 14.09.2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
26 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
27 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Anordnung des Ruhens der Altersrente des Klägers durch die Beklagte in Höhe der gesamten rumänischen Militärrente nach § 31 FRG ist nicht zu beanstanden.
28 
Streitgegenstand ist der als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" überschriebene Bescheid vom 22.06.2009, mit dem die Beklagte die Regelaltersrente vorläufig im Sinne von Art. 45 EWG Nr. 574/72 bewilligt hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2010 dieser wiederum in Gestalt des Rücknahmebescheids vom 15.03.2010. Letzterer ist nach § 96 SGG (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I 2008, 444, gültig ab 01.04.2008) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil er den Ausgangsbescheid hinsichtlich der Ruhensanordnung teilweise ersetzt hat, als dass die rumänische Rente nicht nach Abzug, sondern vor Abzug von Steuern angerechnet wird. Auch wenn im Bescheid vom 15.03.2010 als Verfügungssatz steht, dass der Bescheid vom 22.06.2009 ab 01.04.2010 gem. § 45 SGB X (ganz) zurückgenommen wird, so handelt es sich nach Auslegung dessen eindeutig nur um eine teilweise Rücknahme. Denn erkennbar hat die Beklagte nicht den gesamten Bescheid vom 22.06.2009 aufheben wollen. Der als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" überschriebene Bescheid vom 22.06.2009 enthält nämlich mehrere Verwaltungsakte i.S. von § 31 SGB X, die jeweils selbstständig angefochten werden bzw. in Bindung erwachsen können; dies sind die Entscheidungen über Rentenart, Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer sowie die Anordnung, dass der monatliche Zahlbetrag der Rente in Höhe des Bruttobetrages der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung ruht (vgl. hierzu für den Fall der Anrechnung einer fiktiven rumänischen Rente: BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R, zitiert nach Juris, Rn. 13 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 7 S. 26). Erkennbar hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 15.03.2010 nur die Regelung über die Ruhensanordnung korrigieren wollen. Sie hat den ursprünglich fehlerhaft angerechneten Nettobetrag der rumänischen Rente durch den Bruttobetrag ersetzt und auf dieser Grundlage den Zahlbetrag der Rente neu berechnet. Damit hat sie erkennbar nur hinsichtlich der im Klageverfahren streitigen Ruhensanordnung eine neue Regelung getroffen. Eine weitere Aufspaltung in einzelne Elemente der Ruhensanordnung - hier Brutto- oder Nettobetrag - stellt keine selbständige Regelung dar, sondern ist vom Streit um die Höhe der Ruhensanordnung mitumfasst. Der Widerspruchsbescheid vom 28.05.2010, der den Widerspruch auf Grund der Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht als unzulässig verworfen hat, sondern eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, ist deshalb ebenfalls einzubeziehen, weil er den Bescheid gem. § 95 SGG gestaltet (HK-SGG/Binder, 3. Aufl., § 96 Rn. 18).
29 
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 22.06.2009 die Regelung getroffen, dass die Rente aus der deutschen Rentenversicherung nicht in der festgestellten Höhe von monatlich 955,55 EUR, sondern um die ausländische Leistung gemindert zu zahlen ist. Der Kläger hat den Bescheid vom 22.06.2009 angegriffen, soweit mit diesem die rumänische Rente von monatlich 320,64 bzw. in voller Höhe ohne Abzug eines Ehrungs-, Entschädigungs- oder Zusatzrentenanteils angerechnet wird. Die Anfechtung des Klägers beschränkt sich damit auf die ihn belastende Ruhensanordnung (vgl. BSG aaO.).
30 
Insofern ist die Anfechtungsklage die zulässige Klageart.
31 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht Art 45 Abs. 4 VO (EWG) 574/72 entgegen, nach dem der zur Zahlung der Leistung verpflichtete Träger den Antragsteller darauf aufmerksam macht, dass die Leistung vorläufiger Art ist und nicht angefochten werden kann. Hierzu hat das BSG ausgeführt (BSG aaO. Rn. 16):
32 
„Zum einen ist die VO (EWG) 574/72 durch Art 96 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 987/2009 mit Wirkung vom 1.5.2010 aufgehoben worden und deren durch Art 96 Abs 1 Satz 2 VO (EG) 987/2009 angeordnete partielle Weitergeltung für bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Zwecke (Buchst a bis c) hier nicht einschlägig. Damit kann sich die VO (EWG) 574/72 auf die Prozessvoraussetzungen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008 vor § 51 RdNr 20), ohnehin nicht mehr auswirken. Abgesehen davon ist Art 45 Abs 4 VO (EWG) 574/72 nicht dahin zu verstehen, dass er den gerichtlichen Rechtsschutz einschränkt, soweit eine Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts auf seine Vereinbarkeit mit nationalem Recht begehrt wird (vgl EuGH Urteil vom 14.2.1980 - C 53/79). Im vorliegenden Fall geht es aber ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nach § 31 FRG.“
33 
Nicht mitumfasst ist ein Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der ungekürzten Altersrente neben der Anfechtung der Bescheide. Denn bereits bei Aufhebung der Ruhensanordnung entfällt die Rechtsgrundlage dafür, dem monatlichen Rentenanspruch des Klägers einen Minderungsbetrag von 320,64 EUR bzw. 341,68 EUR entgegenzuhalten und die bestandskräftig festgestellte Rente in Höhe von monatlich 955,55 EUR insoweit nur gekürzt zu zahlen (vgl.BSG aaO. Rn. 17).
34 
Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Ruhensanordnung im Bescheid vom 22.06.2009 bzw. vom 15.03.2010 ist rechtmäßig.
35 
Rechtsgrundlage für das teilweise Ruhen der dem Kläger gewährten Rente ist § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG.Die Vorschrift bestimmt in Satz 1: „Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.“
36 
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist die Vermeidung von Doppelleistungen. Das Ausmaß des Ruhens ist so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhält als vor der Zubilligung dieser Rente (vgl. BT-Drucks zum FANG, 3/1109, Begründung zu §§ 11, 31 FRG). „Nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten“ sind u.a. Zeiten nach dem FRG (§ 15 f. FRG). Fremde Leistungen für FRG-Zeiten führen zum Ruhen der deutschen Rente (Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Anhang Bd. I, § 31 Rn. 4). Der Umfang des Ruhens wird durch die ausgezahlte fremde "Leistung" bestimmt. Mit "Leistung" ist dabei die im ersten Halbsatz bezeichnete Leistung gemeint. Dort ist "Leistung" als Oberbegriff (Rente oder andere Leistung) benutzt und durch den Zusatz "für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten" eingeschränkt. Beruht eine fremde Rente nur zum Teil auf Zeiten, die auch nach Bundesrecht anrechenbar sind, führt sie nur mit dem entsprechenden Teil (und nicht insgesamt) zum Ruhen der deutschen Rente. Liegen also der fremden Rente neben den „nach Bundesrecht“ anzurechnenden Zeiten (= neben den „doppelt berücksichtigten Zeiten“) noch weitere Zeiten zugrunde, ist die fremde Rente entsprechend aufzuteilen (BSG, Urteil vom 14.09.1976 - 11 RA 128/75, nach Juris Rn. 14; Verbandskommentar aaO, Rn. 5.5). Soweit Renten für andere Zeiten gewährt werden, liegt aber keine Doppelleistung vor. Demzufolge hatte die Rechtsprechung schon zu § 1 Abs. 5 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 ein "Erlöschen" des Leistungsanspruchs nur angenommen, wenn und soweit die Fremdleistung für dieselben Versicherungszeiten gewährt wird, weil nur insoweit tatsächlich sonst eine Doppelleistung einträte (BSG, Urteil vom 14.09.1976 aaO. Rn. 15 mit Hinweis auf BSG 8, 101, 106).
37 
Daraus folgt, dass allein eine Zeitenkongruenz ausschlaggebend ist für den Umfang des Ruhens. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung auf einer Beitragszahlung beruhen muss oder eine Bewertung beider Leistungen erfolgen muss, wie der Kläger meint, ergeben sich daraus nicht. Solange eine deutsche Rente für Zeiten gewährt wird, für die auch eine Leistung aus der ausländischen Versicherung bezogen wird, führt diese in vollem Umfang zum Ruhen unabhängig von dem Umstand, ob sie auf den gleichen Voraussetzungen wie die deutsche Rente beruht. Der Vergleich zwischen den Zeiten, für die die deutsche Rente gewährt wird, und den Zeiten, für die die rumänische Leistung gewährt wird, fällt zumindest nicht nachteilig für den Kläger aus, nachdem die Beklagte bereits ab 30.05.1962 Zeiten nach dem FRG anerkennt, der rumänische Rentenbescheid jedoch erst vom 30.06.1962 ausgeht, und auch im Übrigen alle Zeiten anerkannt sind. Hiervon ausgehend beruht die volle rumänische Rente allein auf den Zeiten, die die Beklagte beim Kläger nach dem FRG anerkannt hat.
38 
Dies gilt auch für den vom Kläger geltend gemachten Anteil der Rente auf Grund der Verleihung des Ordens für „Militärische Verdienste“. Der Orden ist „für 25-jährige Dienstzeit im Amt und verdienstvolle Ergebnisse“ verliehen worden. Er steht damit in direktem Zusammenhang mit der nach dem FRG anerkannten Dienstzeit, was auch in einer nach Art. 11 des Gesetzes Nr. 80/1995 gewährten Zulage zur Rente zum Ausdruck kommt. Ein spezieller Ehrungscharakter unabhängig von der bereits nach dem FRG anerkannten Zeit ist darin nicht enthalten. Von daher ist es nicht gerechtfertigt, dem Kläger ein Mehr zu belassen. Die Erhöhung der rumänischen Rente nach rumänischen Rechtsvorschriften ist nicht von der Ruhensanordnung des § 31 FRG auszunehmen, weil sie kongruente Zeiten betrifft, das heißt, erhöht sich die rumänische Rente für kongruente Zeiten, ruht die deutsche Rente umso mehr. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auch darauf, dass die Berücksichtigung bei der Rentenhöhe entgegen dem Vorbringen des Klägers erst mit dem am 20.04.2010 ausgestellten Bescheid Nr. 57253 vollzogen worden ist. Dies drückt sich darin aus, dass der Rentenbescheid erstmalig auch das Gesetz Nr. 80/1995 benennt und die Rentenhöhe gegenüber dem Nachberechnungsbescheid Nr. 57253 um 306,- Lei höher ist, was 20 % von 1.526 Lei entspricht. Dies wird die Beklagte hinsichtlich des Ruhens der deutschen Rente zu berücksichtigen haben.
39 
Gleiches gilt für die Stationierungszulage (Ziff. 5 des Schreibens vom 25.03.2009, ID). Sie hat keinen Entschädigungscharakter etwa für persönlich erlittenes Unrecht oder einen individuellen Gesundheitsschaden, sondern ist ebenso eine Zulage zur rumänischen Rente für die verrichtete Tätigkeit bezogen auf die Zeit, für die Altersrente durch die Beklagte gezahlt wird. Dieser Charakter ergibt sich auch daraus, dass die Stationierungszulage im Schreiben vom 25.03.2009 als Berechnungselement der Rente auf der Grundlage des Gesetzes 164/2001 Art. 48 Abs. 1 Buchst. a aufgeführt ist. Es handelt sich um eine rentenrechtliche Bewertung der vom Kläger in dieser Zeit geleisteten Tätigkeit nach rumänischen Rechtsvorschriften, die im deutschen Recht nach dem FRG bewertet wird und folglich zu einer Doppelleistung führt, solange sie nicht vollumfänglich angerechnet wird.
40 
Auch mit dem Gedanken der Höherversicherung aus beitragsfinanzierter Zusatzversicherung dringt der Kläger nicht durch. Den Rententeil, der auf Steigerungsbeträge aus Höherversicherungs-Beiträgen entfällt, nimmt § 31 Abs. 1 Satz 2 FRG vom Ruhen aus. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Leistungen aus der Höherversicherung nicht von Ruhens-, Anrechnungs- oder Nichtleistungsvorschriften erfasst werden (Verbandskommentar aaO. Rn. 5.6). Sie bezieht sich damit, worauf die Beklagt zurecht hinweist, nur auf Höherversicherungsbeiträge nach deutschem Recht, denen die ausländische Leistung nicht gegenübergestellt werden kann, nicht jedoch auf Zahlungen zur ausländischen Rentenversicherung. Unabhängig davon handelte es sich um eine Pflichtversicherung, die nicht mit einer freiwilligen Höherversicherung vergleichbar ist.
41 
Der Bescheid vom 15.03.2010 ist auch unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hatte im Ausgangsbescheid vom 22.06.2009 zwar darauf hingewiesen, dass der Betrag der ausländischen Rente vor Steuern in Abzug zu bringen sei, sie hat dann aber den Betrag nach Steuern in die Berechnung eingestellt. Insoweit war der Bescheid vom 22.06.2009 rechtswidrig, als tatsächlich der steuerliche Bruttobetrag zu berücksichtigen ist (vgl. zum Steuerabzug: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2009 - L 14 R 65/07 nach Juris Rn. 27), was vom Kläger nun auch nicht mehr bestritten wird. Die Beklagte war berechtigt den Fehler für die Zukunft zu korrigieren.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Gründe

 
25 
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
26 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
27 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Anordnung des Ruhens der Altersrente des Klägers durch die Beklagte in Höhe der gesamten rumänischen Militärrente nach § 31 FRG ist nicht zu beanstanden.
28 
Streitgegenstand ist der als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" überschriebene Bescheid vom 22.06.2009, mit dem die Beklagte die Regelaltersrente vorläufig im Sinne von Art. 45 EWG Nr. 574/72 bewilligt hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2010 dieser wiederum in Gestalt des Rücknahmebescheids vom 15.03.2010. Letzterer ist nach § 96 SGG (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I 2008, 444, gültig ab 01.04.2008) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil er den Ausgangsbescheid hinsichtlich der Ruhensanordnung teilweise ersetzt hat, als dass die rumänische Rente nicht nach Abzug, sondern vor Abzug von Steuern angerechnet wird. Auch wenn im Bescheid vom 15.03.2010 als Verfügungssatz steht, dass der Bescheid vom 22.06.2009 ab 01.04.2010 gem. § 45 SGB X (ganz) zurückgenommen wird, so handelt es sich nach Auslegung dessen eindeutig nur um eine teilweise Rücknahme. Denn erkennbar hat die Beklagte nicht den gesamten Bescheid vom 22.06.2009 aufheben wollen. Der als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" überschriebene Bescheid vom 22.06.2009 enthält nämlich mehrere Verwaltungsakte i.S. von § 31 SGB X, die jeweils selbstständig angefochten werden bzw. in Bindung erwachsen können; dies sind die Entscheidungen über Rentenart, Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer sowie die Anordnung, dass der monatliche Zahlbetrag der Rente in Höhe des Bruttobetrages der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung ruht (vgl. hierzu für den Fall der Anrechnung einer fiktiven rumänischen Rente: BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R, zitiert nach Juris, Rn. 13 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 7 S. 26). Erkennbar hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 15.03.2010 nur die Regelung über die Ruhensanordnung korrigieren wollen. Sie hat den ursprünglich fehlerhaft angerechneten Nettobetrag der rumänischen Rente durch den Bruttobetrag ersetzt und auf dieser Grundlage den Zahlbetrag der Rente neu berechnet. Damit hat sie erkennbar nur hinsichtlich der im Klageverfahren streitigen Ruhensanordnung eine neue Regelung getroffen. Eine weitere Aufspaltung in einzelne Elemente der Ruhensanordnung - hier Brutto- oder Nettobetrag - stellt keine selbständige Regelung dar, sondern ist vom Streit um die Höhe der Ruhensanordnung mitumfasst. Der Widerspruchsbescheid vom 28.05.2010, der den Widerspruch auf Grund der Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht als unzulässig verworfen hat, sondern eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, ist deshalb ebenfalls einzubeziehen, weil er den Bescheid gem. § 95 SGG gestaltet (HK-SGG/Binder, 3. Aufl., § 96 Rn. 18).
29 
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 22.06.2009 die Regelung getroffen, dass die Rente aus der deutschen Rentenversicherung nicht in der festgestellten Höhe von monatlich 955,55 EUR, sondern um die ausländische Leistung gemindert zu zahlen ist. Der Kläger hat den Bescheid vom 22.06.2009 angegriffen, soweit mit diesem die rumänische Rente von monatlich 320,64 bzw. in voller Höhe ohne Abzug eines Ehrungs-, Entschädigungs- oder Zusatzrentenanteils angerechnet wird. Die Anfechtung des Klägers beschränkt sich damit auf die ihn belastende Ruhensanordnung (vgl. BSG aaO.).
30 
Insofern ist die Anfechtungsklage die zulässige Klageart.
31 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht Art 45 Abs. 4 VO (EWG) 574/72 entgegen, nach dem der zur Zahlung der Leistung verpflichtete Träger den Antragsteller darauf aufmerksam macht, dass die Leistung vorläufiger Art ist und nicht angefochten werden kann. Hierzu hat das BSG ausgeführt (BSG aaO. Rn. 16):
32 
„Zum einen ist die VO (EWG) 574/72 durch Art 96 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 987/2009 mit Wirkung vom 1.5.2010 aufgehoben worden und deren durch Art 96 Abs 1 Satz 2 VO (EG) 987/2009 angeordnete partielle Weitergeltung für bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Zwecke (Buchst a bis c) hier nicht einschlägig. Damit kann sich die VO (EWG) 574/72 auf die Prozessvoraussetzungen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008 vor § 51 RdNr 20), ohnehin nicht mehr auswirken. Abgesehen davon ist Art 45 Abs 4 VO (EWG) 574/72 nicht dahin zu verstehen, dass er den gerichtlichen Rechtsschutz einschränkt, soweit eine Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts auf seine Vereinbarkeit mit nationalem Recht begehrt wird (vgl EuGH Urteil vom 14.2.1980 - C 53/79). Im vorliegenden Fall geht es aber ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nach § 31 FRG.“
33 
Nicht mitumfasst ist ein Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der ungekürzten Altersrente neben der Anfechtung der Bescheide. Denn bereits bei Aufhebung der Ruhensanordnung entfällt die Rechtsgrundlage dafür, dem monatlichen Rentenanspruch des Klägers einen Minderungsbetrag von 320,64 EUR bzw. 341,68 EUR entgegenzuhalten und die bestandskräftig festgestellte Rente in Höhe von monatlich 955,55 EUR insoweit nur gekürzt zu zahlen (vgl.BSG aaO. Rn. 17).
34 
Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Ruhensanordnung im Bescheid vom 22.06.2009 bzw. vom 15.03.2010 ist rechtmäßig.
35 
Rechtsgrundlage für das teilweise Ruhen der dem Kläger gewährten Rente ist § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG.Die Vorschrift bestimmt in Satz 1: „Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.“
36 
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist die Vermeidung von Doppelleistungen. Das Ausmaß des Ruhens ist so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhält als vor der Zubilligung dieser Rente (vgl. BT-Drucks zum FANG, 3/1109, Begründung zu §§ 11, 31 FRG). „Nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten“ sind u.a. Zeiten nach dem FRG (§ 15 f. FRG). Fremde Leistungen für FRG-Zeiten führen zum Ruhen der deutschen Rente (Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Anhang Bd. I, § 31 Rn. 4). Der Umfang des Ruhens wird durch die ausgezahlte fremde "Leistung" bestimmt. Mit "Leistung" ist dabei die im ersten Halbsatz bezeichnete Leistung gemeint. Dort ist "Leistung" als Oberbegriff (Rente oder andere Leistung) benutzt und durch den Zusatz "für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten" eingeschränkt. Beruht eine fremde Rente nur zum Teil auf Zeiten, die auch nach Bundesrecht anrechenbar sind, führt sie nur mit dem entsprechenden Teil (und nicht insgesamt) zum Ruhen der deutschen Rente. Liegen also der fremden Rente neben den „nach Bundesrecht“ anzurechnenden Zeiten (= neben den „doppelt berücksichtigten Zeiten“) noch weitere Zeiten zugrunde, ist die fremde Rente entsprechend aufzuteilen (BSG, Urteil vom 14.09.1976 - 11 RA 128/75, nach Juris Rn. 14; Verbandskommentar aaO, Rn. 5.5). Soweit Renten für andere Zeiten gewährt werden, liegt aber keine Doppelleistung vor. Demzufolge hatte die Rechtsprechung schon zu § 1 Abs. 5 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 ein "Erlöschen" des Leistungsanspruchs nur angenommen, wenn und soweit die Fremdleistung für dieselben Versicherungszeiten gewährt wird, weil nur insoweit tatsächlich sonst eine Doppelleistung einträte (BSG, Urteil vom 14.09.1976 aaO. Rn. 15 mit Hinweis auf BSG 8, 101, 106).
37 
Daraus folgt, dass allein eine Zeitenkongruenz ausschlaggebend ist für den Umfang des Ruhens. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung auf einer Beitragszahlung beruhen muss oder eine Bewertung beider Leistungen erfolgen muss, wie der Kläger meint, ergeben sich daraus nicht. Solange eine deutsche Rente für Zeiten gewährt wird, für die auch eine Leistung aus der ausländischen Versicherung bezogen wird, führt diese in vollem Umfang zum Ruhen unabhängig von dem Umstand, ob sie auf den gleichen Voraussetzungen wie die deutsche Rente beruht. Der Vergleich zwischen den Zeiten, für die die deutsche Rente gewährt wird, und den Zeiten, für die die rumänische Leistung gewährt wird, fällt zumindest nicht nachteilig für den Kläger aus, nachdem die Beklagte bereits ab 30.05.1962 Zeiten nach dem FRG anerkennt, der rumänische Rentenbescheid jedoch erst vom 30.06.1962 ausgeht, und auch im Übrigen alle Zeiten anerkannt sind. Hiervon ausgehend beruht die volle rumänische Rente allein auf den Zeiten, die die Beklagte beim Kläger nach dem FRG anerkannt hat.
38 
Dies gilt auch für den vom Kläger geltend gemachten Anteil der Rente auf Grund der Verleihung des Ordens für „Militärische Verdienste“. Der Orden ist „für 25-jährige Dienstzeit im Amt und verdienstvolle Ergebnisse“ verliehen worden. Er steht damit in direktem Zusammenhang mit der nach dem FRG anerkannten Dienstzeit, was auch in einer nach Art. 11 des Gesetzes Nr. 80/1995 gewährten Zulage zur Rente zum Ausdruck kommt. Ein spezieller Ehrungscharakter unabhängig von der bereits nach dem FRG anerkannten Zeit ist darin nicht enthalten. Von daher ist es nicht gerechtfertigt, dem Kläger ein Mehr zu belassen. Die Erhöhung der rumänischen Rente nach rumänischen Rechtsvorschriften ist nicht von der Ruhensanordnung des § 31 FRG auszunehmen, weil sie kongruente Zeiten betrifft, das heißt, erhöht sich die rumänische Rente für kongruente Zeiten, ruht die deutsche Rente umso mehr. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auch darauf, dass die Berücksichtigung bei der Rentenhöhe entgegen dem Vorbringen des Klägers erst mit dem am 20.04.2010 ausgestellten Bescheid Nr. 57253 vollzogen worden ist. Dies drückt sich darin aus, dass der Rentenbescheid erstmalig auch das Gesetz Nr. 80/1995 benennt und die Rentenhöhe gegenüber dem Nachberechnungsbescheid Nr. 57253 um 306,- Lei höher ist, was 20 % von 1.526 Lei entspricht. Dies wird die Beklagte hinsichtlich des Ruhens der deutschen Rente zu berücksichtigen haben.
39 
Gleiches gilt für die Stationierungszulage (Ziff. 5 des Schreibens vom 25.03.2009, ID). Sie hat keinen Entschädigungscharakter etwa für persönlich erlittenes Unrecht oder einen individuellen Gesundheitsschaden, sondern ist ebenso eine Zulage zur rumänischen Rente für die verrichtete Tätigkeit bezogen auf die Zeit, für die Altersrente durch die Beklagte gezahlt wird. Dieser Charakter ergibt sich auch daraus, dass die Stationierungszulage im Schreiben vom 25.03.2009 als Berechnungselement der Rente auf der Grundlage des Gesetzes 164/2001 Art. 48 Abs. 1 Buchst. a aufgeführt ist. Es handelt sich um eine rentenrechtliche Bewertung der vom Kläger in dieser Zeit geleisteten Tätigkeit nach rumänischen Rechtsvorschriften, die im deutschen Recht nach dem FRG bewertet wird und folglich zu einer Doppelleistung führt, solange sie nicht vollumfänglich angerechnet wird.
40 
Auch mit dem Gedanken der Höherversicherung aus beitragsfinanzierter Zusatzversicherung dringt der Kläger nicht durch. Den Rententeil, der auf Steigerungsbeträge aus Höherversicherungs-Beiträgen entfällt, nimmt § 31 Abs. 1 Satz 2 FRG vom Ruhen aus. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Leistungen aus der Höherversicherung nicht von Ruhens-, Anrechnungs- oder Nichtleistungsvorschriften erfasst werden (Verbandskommentar aaO. Rn. 5.6). Sie bezieht sich damit, worauf die Beklagt zurecht hinweist, nur auf Höherversicherungsbeiträge nach deutschem Recht, denen die ausländische Leistung nicht gegenübergestellt werden kann, nicht jedoch auf Zahlungen zur ausländischen Rentenversicherung. Unabhängig davon handelte es sich um eine Pflichtversicherung, die nicht mit einer freiwilligen Höherversicherung vergleichbar ist.
41 
Der Bescheid vom 15.03.2010 ist auch unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hatte im Ausgangsbescheid vom 22.06.2009 zwar darauf hingewiesen, dass der Betrag der ausländischen Rente vor Steuern in Abzug zu bringen sei, sie hat dann aber den Betrag nach Steuern in die Berechnung eingestellt. Insoweit war der Bescheid vom 22.06.2009 rechtswidrig, als tatsächlich der steuerliche Bruttobetrag zu berücksichtigen ist (vgl. zum Steuerabzug: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2009 - L 14 R 65/07 nach Juris Rn. 27), was vom Kläger nun auch nicht mehr bestritten wird. Die Beklagte war berechtigt den Fehler für die Zukunft zu korrigieren.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.06.2012 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 wird abgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und solange die Reeder ihre Verpflichtung zur medizinischen Betreuung nach dem Seearbeitsgesetz erfüllen. Kommen die Reeder der Verpflichtung nicht nach, kann der Unfallversicherungsträger von den Reedern die Erstattung in Höhe der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.

(2) Endet die Verpflichtung der Reeder zur medizinischen Betreuung, haben sie hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls die medizinische Betreuung auf Kosten des Unfallversicherungsträgers fortzusetzen, soweit dieser sie dazu beauftragt.

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:

1.
solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet,
2.
soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.

(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.

(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.

(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.