Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2016 - L 7 R 2582/15

published on 17/11/2016 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2016 - L 7 R 2582/15
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Tenor

Die Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 2014 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf höhere Regelaltersrente unter ungekürzter Berücksichtigung der von ihm in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990.
Der am ... Mai 1949 in B. (Rumänien) geborene Kläger reiste am 14. August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er als Spätaussiedler anerkannt wurde und seither seinen ständigen Aufenthalt hat. In Rumänien besuchte er bis September 1967 die allgemeinbildende Schule. Von Oktober 1967 bis zum 25. Juni 1975 absolvierte er ein Studium an der Fakultät für Elektrotechnik und Telekommunikation des Polytechnischen Instituts B., das er mit Erlangung des akademischen Grades Diplom-Ingenieur in der Spezialisierung Elektronische Bauteile und Geräte (Diplomnummer ... vom 14. Mai 1976) abschloss. In der Zeit vom 27. September 1975 bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war der Kläger als Ingenieur in dem Werk für Radioteile und Halbleiter B. B. beschäftigt.
Im Rahmen eines Kontoklärungsverfahrens legte der Kläger das am 25. November 1975 durch das Werk für Radioteile und Halbleiter B. ausgestellte Arbeitsbuch Nr. 0065... (Bl. 15/17 der Verwaltungsakten; Übersetzung aus der rumänischen Sprache Bl. 18/20 der Verwaltungsakten) sowie die A.s (= Arbeitsbescheinigungen) Nr. 174 vom 1. September 2010 und Nr. J/23/915/2003 (undatiert) der Firma B. S.A., in denen - unter Beifügung eines tabellarischen Anhangs über die Anwesenheitszeiten - bescheinigt war, dass er vom 27. September 1975 bis zum 26. September 1990 in der Tätigkeit als Ingenieur in der Handelsgesellschaft B. AG (vormals I.P.R.S./Werk für Radioteile und Halbleiter - B.) beschäftigt gewesen sei und Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Entgeltzeitraum abgeführt worden seien. Die Angaben seien den im Archiv der Gesellschaft befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/Entgeltnachweisen entnommen (Bl. 21, 23 der Verwaltungsakten; Übersetzung aus der rumänischen Sprache Bl. 22, 24 der Verwaltungsakten). In der Bescheinigung wurden die Fehlzeiten nach Jahr, Monat und Art der Fehlzeiten (Tage Krankenstand, unbezahlter Urlaub, sonstige unbezahlte Tage, Freistellungen, unentschuldigtes Fernbleiben in Stunden) aufgeschlüsselt. Für 1977 wurden vier sonstige Fehlstunden, für 1978 27 sonstige Fehlstunden, für 1979 110 Krankheitstage und 25 Fehlstunden, für 1980 sechs Fehlstunden, für 1983 drei Krankheitstage und 24 Fehlstunden, für 1984 15 Krankheitstage und 76 Fehlstunden, für 1985 27 Krankheitstage und 136 Fehlstunden, für 1986 19 Krankheitstage und 98 Fehlstunden, für 1987 21 Krankheitstage und 31 Fehlstunden, für 1988 159 Fehlstunden, für 1989 170 Fehlstunden und für 1990 96 Fehlstunden ausgewiesen. Weiterhin wurde dem Kläger bestätigt, dass er 1976 20 Tage, 1977, 1978 und 1979 jeweils 15 Tage, 1980, 1981 und 1983 jeweils 16 Tage, 1983, 1984 und 1985 jeweils 17 Tage, 1986, 1987 und 1988 jeweils 18 Tage sowie 1989 und 1990 jeweils 19 Tage Erholungsurlaub genommen habe, wobei die Arbeitswoche bis zum 1. April 1990 sechs Tage (48 Stunden) umfasst habe.
Mit Bescheid vom 29. November 2011 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) die Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 verbindlich fest und berücksichtigte dabei die Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 27. September 1975 bis zum 31. Juli 1990 als glaubhaft gemachte Zeiten (sogenannte 5/6-Anerkennung). Eine Anerkennung der FRG-Zeiten als nachgewiesene Zeiten (6/6-Anerkennung) könne nicht erfolgen, weil die vorgelegten Bescheinigungen unschlüssig seien.
Dagegen legte der Kläger am 7. Dezember 2011 Widerspruch ein. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die Angaben in den Bescheinigungen mal in Tagen, mal in Stunden erfolgt seien. Die Arbeitszeit eines Arbeitstages habe acht Stunden zuzüglich 15 Minuten Frühstückspause und 30 Minuten Mittagspause betragen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2012 zurück. Die vorgelegten A.s seien nicht als Nachweis geeignet, da aus ihnen nur die Fehltage hervorgingen. Die tatsächlichen Arbeitstage seien nicht nachvollziehbar.
Dagegen hat der Kläger am 14. Februar 2012 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und die Anerkennung der rumänischen Beitragszeiten als nachgewiesene Zeiten begehrt. Eine jahres- bzw. gegebenenfalls monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten reiche aus. Die tatsächlichen Arbeitstage müssten in der A. nicht aufgeführt werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. Mai 2015 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Zeiträume von 1975 bis 1978 sowie von 1980 bis 1990 als nachgewiesene Beitragszeit ohne Kürzung um 1/6 Berücksichtigung fänden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stünden bei Personen, die wie der Kläger dem Anwendungsbereich des FRG unterfielen, Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt seien, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für solche Zeiten würden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FRG). Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 FRG genüge es für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen, wenn diese Tatsachen glaubhaft gemacht seien. Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, würden die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt (§ 22 Abs. 3 FRG). Glaubhaft gemacht sei eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollten, überwiegend wahrscheinlich sei. Dies gelte auch für außerhalb der Bundesrepublik eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich seien. Demgegenüber seien nachgewiesen nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt sei. Dies sei dann der Fall, wenn das Vorliegen der Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Ernsthafte Zweifel dürften nicht bestehen. Die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtige, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen könnten, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung habe entrichten müssen oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könnten (unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1). Während der vollständige Beweis einer Beitragszeit deren ungeschmälerte Anrechnung zur Folge habe, sehe das Fremdrentenrecht bei lediglich glaubhaft gemachten Beitragszeiten seit jeher nur eine eingeschränkte rentenrechtliche Berücksichtigung vor. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (a.F.) habe die Glaubhaftmachung grundsätzlich nur das Recht auf eine zeitmäßig gekürzte Anrechnung der betreffenden Zeit zu 5/6 begründet. Nach § 22 Abs. 3 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Fassung (n.F.) finde bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten demgegenüber eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte um 1/6 statt. Die Kürzung auf 5/6 beruhe dabei in beiden Fällen auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet nur diesem Umfang entspreche (unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 FRG in BT-Drs. 3/1109, S. 42 sowie BSG, Urteil vom 5. Februar 1976 - 11 RA 48/75 - SozR 5050 § 15 Nr. 4; Urteil vom 31. Juli 1980 - 11 RA 58/79 - SozR 5050 § 15 Nr. 16). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, müsse eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten deshalb jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden (unter Hinweis auf Hessisches Landessozialgericht , Urteil vom 28. März 2008 - L 5 R 32/07 -). Die Feststellung von Beschäftigungs- und Beitragszeiten als nachgewiesen und die Anrechnung zu 6/6 setze daher voraus, dass konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischenliegenden Arbeitsunterbrechungen vorhanden seien und die Arbeitsunterbrechungen nicht 1/6 erreichten. Eine Beitragszeit im Sinne von § 15 FRG setze eine tatsächliche Beitragsentrichtung voraus, wobei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen genüge, das sich auf die betreffende Zeit beziehe. Nicht ausreichend sei daher, dass nur Anfang und Ende des Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung feststehe, sondern darüber hinaus dürften keine Ausfalltatbestände wie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder andere Arbeitsunterbrechungen, z.B. durch berufliche oder politische Schulungen, eingetreten sein. Maßgebend für diese Prüfung sei nicht das Recht des Herkunftslandes, sondern das Bundesrecht und die darin getroffenen Definitionen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - und vom 24. Juli 1980 - 5 RJ 38/79 -). Dies schließe eine allgemeine und unbesehene Übernahme im rumänischen Arbeitsbuch oder in rumänischen Arbeitsbescheinigungen zur rumänischen Sozialversicherung bestätigter Beitragszeiten in die deutsche Rentenversicherung aus und führe zu einer Gleichstellung mit im Inland tätig gewesenen Versicherten. Die seit 1949 in Rumänien durch Betriebe und Staat finanzierten Beiträge zur Sozialversicherung könnten daher in das bundesdeutsche Rentenversicherungssystem nur insoweit übernommen werden, als eine Konkurrenz mit bundesdeutschen Beiträgen gegeben sei. Das rumänische staatliche Sozialversicherungsrecht habe aber z.B. im Unterschied zum bundesdeutschen bei Arbeitsunfähigkeit Beihilfeleistungen vorgesehen, die je nach Dienstalter und Arbeitsplatz bis zu 80% des tariflichen Arbeitslohnes erreicht hätten, und die Beschäftigung habe bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nicht als unterbrochen gegolten, wenn die krankheitsbedingte Fehlzeit 90 Tage nicht überschritten habe. Schließlich hätten u.a. als Beschäftigungszeiten auch solche gegolten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet worden sei (unter Hinweis auf J. Florescu, Das Sozialversicherungsrecht der Sozialistischen Republik Rumänien, Jahrbuch für Ostrecht Band XII, 1982, S. 246 ff.). Weitergehende Besonderheiten bei Krankschreibung seien im Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 (S. 55/56) dargestellt. Danach sei bei geringfügigen und kurzfristigen Erkrankungen zur Vermeidung bürokratischen Aufwandes in Betrieben häufig auf das ordnungsgemäße Verfahren der Gewährung von Krankengeld durch die Sozialversicherung und der Berechnung des entsprechend zu kürzenden Lohns verzichtet und der Erkrankte kurzfristig freigestellt worden, mit dem Ergebnis einer gesetzlich nicht vorgesehenen Lohnfortzahlung. Die Berücksichtigung von krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechungen als Beitragszeiten sei aber dem deutschen Rentenrecht fremd. Es hätten viele unterschiedliche einzelbetriebliche Praktiken vorgelegen. Ebenso habe es sich mit inhaltlich verschiedenartigen und sich teilweise überschneidenden Regelungen im Zusammenhang mit dem Besuch von beruflichen und politischen Fortbildungslehrgängen verhalten. Zudem handle es sich auch bei einer rumänischen Lohnliste um die inhaltliche Zusammenfassung von individueller Lohnliste und kollektiven Anwesenheitsbögen pro Monat. Arbeitsunterbrechungen seien nach Anzahl der Tage, aber nicht mit Angabe der genauen Daten und auch nicht monatsübergreifend ausgewiesen. Daraus leite sich ab, dass selbst Lohnlisten nicht zwingend zum Vollbeweis geeignet seien (unter Hinweis auf LSG Hessen, Urteil vom 27. Januar 2004 - L 2 RJ 1062/02 -). Abweichend hiervon könnten Arbeitsbescheinigungen als Nachweis dienen. Durch das allgemein bekannte Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999, eingeholt vom LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98, sei geklärt, dass in Rumänien seit 1949 Lohnlisten geführt worden seien und dass diese im Unterschied zu den Arbeitsbüchern Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten hätten erfassen müssen (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 -). Danach könnten Arbeitsbescheinigungen rumänischer Betriebe auf der Grundlage von Lohnlisten als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien, wenn kein Verdacht bestehe, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handele, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgingen (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 -). Die vorgelegten A.s genügten unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe nicht, um die streitgegenständlichen Beitragszeiten nachzuweisen, da die im hier zu entscheidenden Fall vom Kläger vorgelegten A.s den Nachweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die Beschäftigung mit einer den Anteil von 5/6 übersteigenden Beitragsleistung bereits aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft nicht zu erbringen vermöchten. Mit der A. Nr. 174 vom 1. September 2010 werde bescheinigt, dass der Kläger in dem dort angegebenen Zeitraum von 1976 bis 1990 in der Tätigkeit als Ingenieur in der Handelsgesellschaft B. AG beschäftigt gewesen sei sowie die Tage des Erholungsurlaubs aufgegliedert nach Jahren. Weiter werde pauschal bestätigt, dass die Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Entgeltzeitraum abgeführt worden und die Angaben aus den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten entnommen worden seien. Der A. könne jedoch nicht die Anzahl der Tage für jeden einzelnen Monat der gesamten Beschäftigungszeit entnommen werden, an denen der Kläger tatsächlich gearbeitet habe. Aus der Erwähnung einer 48-Stunden-Arbeitswoche könnten keine Rückschlüsse auf tatsächliche Arbeitstage gezogen werden. Die A. mit der Registrierungsnummer J/23/915/2003 benenne nur die jeweiligen monatlichen Fehlzeiten aufgrund von medizinischen Gründen, Erholungsurlaub und unbezahlten Urlaubs- bzw. anderen Fehlzeiten. Damit sei aber eine Überprüfung der gemachten Angaben auf Schlüssigkeit nicht möglich. Insgesamt verblieben bei Würdigung der A.s unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Besonderheiten des rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie nach den aufgezeigten Umständen des Einzelfalls begründete Zweifel an ihrer Beweiskraft. Auch das Bayerische LSG habe entschieden, dass eine A. in Form einer sogenannten Drei-Spalten-Bescheinigung - wie vorliegend die A. mit der Registrierungsnummer J/23/915/2003 -, welche Fehlzeiten lediglich aufgeschlüsselt nach Jahr sowie nach Monat und Art der Fehlzeiten aufweise, aufgrund der beschränkten Aussagekraft den Nachweis einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte für in Rumänien zurückgelegte Beschäftigungszeiten regelmäßig nicht führen könne (Urteil vom 25. Februar 2014 - L 6 R 1048/12 -). Die Schlüssigkeit der A.s werde auch dadurch in Frage gestellt, dass darin eine durchgehende Arbeitszeit von 48 Wochenstunden bei sechs Arbeitstagen/Woche für die gesamte Zeit von 1976 bis 1990 ausgewiesen sei. Spätestens im Jahr 1982 sei aber in der gesamten rumänischen Wirtschaft die verkürzte Arbeitswoche von 46 Stunden bei grundsätzlicher Beibehaltung einer Sechs-Tage-Woche allgemein verwirklicht worden (unter Hinweis auf Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 6 R 342/09 -). Aus dem rumänischen Arbeitsbuch ließen sich nur Angaben über Beschäftigungsbeginn und Beschäftigungsende entnehmen, nicht aber über Unterbrechungen. Damit sei das Arbeitsbuch von vornherein nicht geeignet, einen Nachweis der Beitragszeit zu erbringen (unter Hinweis auf LSG Berlin, Urteil vom 26. Mai 2004 - L 6 RJ 31/03 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. März 2012 - L 20 R 451/12 -; LSG für das Saarland, Urteil vom 4. August 2006 - L 7 RJ 42/04 -).
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 3. Juni 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 18. Juni 2015 beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der 19. Senat des Bayerischen LSG (Urteil vom 14. Mai 2002 - L 19 RJ 514/01) vertrete die Auffassung, dass allgemein keine zu hohen Anforderungen an A.s gestellt werden dürften. Insoweit genüge es, wenn die Bescheinigungen eine jahres- bzw. ggf. monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten aufwiesen und den Lohnlisten aus den Archiven der Arbeitgeber entnommen worden seien. Mehr oder weniger unvermeidliche Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben könnten, seien im Ergebnis bedeutungslos. Bescheinigungen mit einzelnen Tagen seien grundsätzlich nur von Tagelöhnern vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 (Bl. 69/104 der Senatsakten) hat der Bevollmächtigte des Klägers die A. Nr. 226 vom 23. Oktober 2015 vorgelegt, wonach der Kläger als Ingenieur mit Einzelarbeitsvertrag ohne Unterbrechung vom 27. September 1975 bis zum 26. September 1990 angestellt gewesen sei und im September 1976 20, im August 1977 15, im Juli 1978 sieben, im August 1978 acht, im August 1979 15, im Juli 1980 neun, im August 1980 sieben, im Juli 1981 fünf, im August 1981 elf, im August 1982 fünf, im September 1982 elf, im Januar 1983 17, im August 1984 elf, im September 1984 sechs, im Juli 1985 zwölf, im August 1985 fünf, im April 1986 18, im Juli 1987 15, im August 1987 drei, im Juli 1988 14, im August 1988 vier, im Juli 1989 elf, im August 1989 acht, im Juli 1990 zwölf und im August 1990 sieben Urlaubstage genommen habe. Sozialversicherungsbeiträge seien für die gesamte Beschäftigungsdauer abgeführt worden. Weiterhin hat er die A. Nr. 227 vom 23. Oktober 2015 vorgelegt, die nun monatsweise auch die Arbeitstage ausweist. Sozialversicherungsbeiträge seien für die gesamte Beschäftigungsdauer abgeführt worden. Die Angaben seien aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten entnommen worden. In den Monaten September 1975, Februar 1976, Juni 1976, August 1976, Dezember 1976 und September 1990 sei der Kläger weder in den Gehaltslisten noch auf den Lohnkarten identifiziert worden. Hinsichtlich der Einzelheiten und eingereichten weiteren Unterlagen wird auf Bl. 70/104 der Senatsakten Bezug genommen.
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Zwischenzeitlich hatte die Beklagte auf Antrag des Klägers vom 12. Juni 2014 diesem mit Bescheid vom 3. Juli 2014 ab 1. September 2014 eine Regelaltersrente bewilligt und den monatlichen Zahlbetrag auf 1.234,04 EUR festgesetzt. Der Rentenbescheid erklärt u.a. die Anlage 10 zum Bestandteil des Rentenbescheids (Bl. 52 der Senatsakten). In dieser (Bl. 63 der Senatsakten) wird dargelegt, dass die in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Juli 1990 glaubhaft gemachte Zeiten nach dem FRG seien und eine Anrechnung zu 5/6 erfolge. Diese Beitrags- und Beschäftigungszeiten könnten nicht voll berücksichtigt werden, weil sie nicht nachgewiesen seien. Weiterhin enthält er folgenden Hinweis: „Die Rente ist unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 29.11.2011 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden. Sie wird neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu Ihren Gunsten beendet wird. Der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 SGB X findet dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche ist ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen.“
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 3. Juli 2014 zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente unter ungekürzter Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 2014 abzuweisen.
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Die Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil. Den erforderlichen Nachweis habe der Kläger auch nicht durch die nun vorgelegten A.s Nr. 226 und 227 erbracht.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
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1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
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2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Rentenbescheid vom 3. Juli 2014, mit dem die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab 1. September 2014 bewilligt und dabei die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 lediglich mit 5/6 - anstatt mit 6/6 wie vom Kläger gefordert - berücksichtigt hat. Zwar hatte der Kläger sich mit seiner am 14. Februar 2012 zum SG erhobenen Klage gegen den Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI vom 29. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2012 gewandt. Jedoch hat der nach Klageerhebung erlassene Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 den Vormerkungsbescheid vom 29. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2012 ersetzt, in welchem die hier streitigen in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten wertmäßig auf 5/6 gekürzt worden sind. Auf diese Ersetzung findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Bescheid über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit die Höhe der Rente ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - juris Rdnr. 12; vgl. ferner Senatsurteil vom 7. Juli 2016 - L 7 R 686/15; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2015 - L 9 R 4225/11 - juris Rdnrn. 24 ff.). Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 29. November 2011 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der „Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es ab diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung „auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X -) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte. Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte im Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 sich dazu bereit erklärt hat, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens den Rentenbescheid wegen der hier streitigen Frage gemäß § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vier-Jahres-Frist zu überprüfen und die Rente neu festzusetzen. Denn der Senat berücksichtigt vorliegend, dass die Beklagte - entgegen ihrer Auffassung - unter Zugrundelegung des objektiven Sinngehalts ihrer Erklärung, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. nur Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rdnr. 25 m.w.N.), ausdrücklich auf die zum Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 gehörende Anlage 10 Bezug genommen hat. In dem Rentenbescheid und in der in Bezug genommenen Anlage 10 hat die Beklagte ausdrücklich die hier streitigen in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten wertmäßig auf 5/6 gekürzt und diese gekürzten Zeiten ihrer Rentenwertberechnung zugrunde gelegt. So hat der Kläger, wie dessen Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 vor dem Senat erklärt hat, diesen Bescheid auch verstanden. Unter diesen Umständen geht der Senat nicht von einem Ausnahmefall aus, in dem nach der Rechtsprechung eine Einbeziehung des während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Rentenbescheids ausnahmsweise zu unterbleiben hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 1978 - 11 RA 9/78 - BSGE 47, 168 - juris Rdnrn. 17 ff.; Urteil vom 15. März 1979 - 11 R 48/78 - BSGE 48, 100 - juris Rdnr. 10; Urteil vom 9. Oktober 2007 - B 5b/8 KN 2/06 R - BSGE 99, 122 - juris Rdnr. 10).
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3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte höhere Regelaltersrente ab 1. September 2014.
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a. Maßgebend für die Berechnung der Rentenhöhe sind die §§ 63 ff. SGB VI. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet; die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt (§ 63 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI). Der Kläger ist als Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt; auf ihn finden daher für die Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten die Vorschriften des FRG Anwendung (§ 1 Buchst. a FRG). Die Beklagte hat die hinsichtlich des Umfangs ihrer rentenrechtlichen Berücksichtigung nach streitigen Zeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 und vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 als Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt.
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Für in Rumänien zurückgelegte Zeiten im Sinne des § 15 FRG werden gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG (in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des 4.-Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1982) Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um 1/5 erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach § 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Diese Bestimmung hat die Regelung des § 19 Abs. 2 FRG (in der vor dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung) abgelöst, wonach für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten 5/6 als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten angerechnet worden waren; diese zeitliche Kürzung ist für Rentenfeststellungen ab 1. Januar 1992 durch eine wertmäßige Kürzung ersetzt worden. Für die Feststellung zurückgelegter Beitragszeiten genügt es gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG).
23 
Die Bestimmung des § 22 Abs. 3 FRG macht deutlich, dass Beitragszeiten im Sinne des FRG nur dann ohne Kürzung angerechnet werden können, wenn sie nachgewiesen sind. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1957 - 4 RJ 186/56 - BSGE 6, 142; Urteil vom 17. März 1964 - 11/1 RA 216/62 - BSGE 20, 255; Urteil vom 9. November 1982 - 11 RA 64/81 - juris Rdnr. 12; ferner Senatsurteile vom 21. Juni 2012 - L 7 R 274/07 - und 7. Juli 2016 - L 7 R 686/15 -). Zwar lässt es die aus Gründen der Abmilderung von Beweisnotständen geschaffene Bestimmung des § 4 Abs. 1 FRG für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügen, dass sie glaubhaft gemacht sind. Bei bloßer Glaubhaftmachung ist eine Vollanrechnung der Beitragszeiten im Herkunftsgebiet indessen nicht möglich. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgesehene Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte auf 5/6 für lediglich glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten beruht auf der Erfahrungstatsache, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - juris Rdnr. 25; Urteil vom 5. Februar 1976 - 11 RA 48/75 - BSGE 41, 163 - juris Rdnr. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 9 R 1048/12 - juris Rdnr. 19; Urteil vom 7. Juni 2011 - L 6 R 945/09 - juris Rdnr. 21). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.
24 
Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne nicht schon dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind; denn aus dem Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit ergibt sich nicht zwingend, dass während dieser Zeit auch ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1970 - 5 RKn 10/68 - juris Rdnr. 21). Vielmehr muss darüber hinausgehend zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung (z.B. durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind, mithin im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Den dem Rentenversicherungsträger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen müssen sonach die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - juris Rdnr. 25; Urteil vom 24. Juli 1980 - 5 RJ 38/79 - juris Rdnr. 27; Senatsurteil vom 7. Juli 2016, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. April 2015 - L 13 R 148/14 - juris Rdnr. 58; Urteil vom 25. Februar 2014 - L 9 R 1048/12 - juris Rdnr. 20; Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 6 R 342/09 - juris Rdnr. 17; Hessisches LSG, Urteil vom 28. März 2008 - L 5 R 32/07 - juris Rdnr. 37). Entgegen der vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung ist die Rechtsprechung des BSG zum Nachweis von Beitragszeiten in einer rumänischen LPG (Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 25/07 R - juris Rdnr. 20; Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 - juris Rdnr. 28; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; vgl. ferner Senatsurteil vom 20. Juni 2013 - L 7 R 1192/12 - juris Rdnr. 32) auf den vorliegenden Sachverhalt einer entgeltlichen Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages nicht übertragbar, da für den Kläger als Arbeitnehmer nicht unabhängig von Fehlzeiten in Rumänien eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand. Insbesondere bei Unterbrechungen der Arbeit durch Schwangerschaft und Krankheit entfiel die Pflicht zur Lohnzahlung und der Versicherte hatte Anspruch auf Krankengeld aus der rumänischen Sozialversicherung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 - juris Rdnr. 18; Urteil vom 16. Juni 2015 - L 9 R 4225/11 - juris Rdnr. 29; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 6 R 1048/12 - juris Rdnr. 22; Urteil vom 7. Juni 2011 - L 6 R 945/09 - juris Rdnrn. 21 und 25 ff.; Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 6 R 342/09 - juris Rdnr. 17; vgl. ferner das in die mündliche Verhandlung vor dem Senat am 17. November 2016 eingeführte Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15. Dezember 1999, eingeholt vom LSG Baden-Württemberg im Rechtsstreit L 9 RJ 2551/98, S. 156 ).
25 
b. Ausgehend von diesen Maßstäben vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass für den Kläger hinsichtlich der vorliegend streitbefangenen Zeiten in Rumänien ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind. Mithin hat die Beklagte die von ihr anerkannten Beitragszeiten zu Recht nur als glaubhaft gemacht gewertet. Nach den aktenkundigen Unterlagen steht lediglich fest, dass der Kläger in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterfallen ist. Von einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der streitigen Zeiten kann hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
26 
Dem Arbeitsbuch des Klägers kann lediglich entnommen werden, dass er am 25. September 1975 als Ingenieur im Werk für Radioteile und Halbleiter B. B. eingestellt worden ist, in der Folgezeit verschiedene Entgelterhöhungen erhalten hat und das Arbeitsverhältnis zum 26. September 1990 beendet worden ist. Soweit dort bescheinigt ist, dass die „Arbeitstätigkeit“ am 26. September 1990 beendet worden sei, steht dies im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Kläger bereits im August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist. Dem Arbeitsbuch kann somit allenfalls entnommen werden, dass der Kläger in der hier streitigen Zeit durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist und grundsätzlich der Beitragspflicht zur rumänischen Rentenversicherung unterlegen hat. Dies schließt aber nicht aus, dass in diese Zeit auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch des Klägers nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
27 
Auch die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitsbescheinigungen sind nicht geeignet, den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung zu erbringen. Zwar enthalten die A.s Nr. 174 vom 1. September 2010 und Nr. J/23/915/2003 (undatiert) monatsweise Angaben zu den Krankheitstagen, unbezahlten Urlaubstagen und unbezahlten Fehlstunden (Freistellungen, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit) sowie zu den Urlaubstagen. Jedoch sind diesen Bescheinigungen insbesondere keine Angaben zu den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen zu entnehmen. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
28 
Weiterhin erbringen die während des Berufungsverfahrens vorgelegten A.s Nrn. 226 und 227 vom 23. Oktober 2015, wobei nicht nachvollziehbar ist, warum diese dem Senat erst im Oktober 2016, mithin ein Jahr nach ihrer Ausstellung, zugänglich gemacht worden sind, nicht den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung. Mit der A. Nr. 226 werden - unter Ersetzung der A. Nr. 174 vom 1. September 2010 - nun die genommenen Urlaubstage für die Zeit von 1976 bis 1990 monatsweise bescheinigt und pauschal bestätigt, dass Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte „Beschäftigungsdauer“ vom 27. September 1975 bis zum 26. September 1990 abgeführt worden seien. Die Angaben seien aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten entnommen worden. Zunächst kann auch dieser Bescheinigung nicht die Anzahl der tatsächlichen in den jeweiligen Monaten geleisteten Arbeitstage entnommen werden. Weiterhin bestätigt die A. lediglich, dass der Kläger mit Einzelarbeitsvertrag ununterbrochen „angestellt“ gewesen ist. In welchem Umfang er tatsächlich gearbeitet hat, ist dieser nicht zu entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer tatsächlichen Beschäftigung bis zum 27. September 1990 die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland bereits im August 1990 entgegensteht.
29 
Mit der A. Nr. 227 - wiederum unter Ersetzung der vorigen A. Nr. J/23/915/2003 - wird bescheinigt, dass der Kläger als Ingenieur mit Einzelarbeitsvertrag ohne Unterbrechung vom 27. September 1975 bis zum 26. September 1990 angestellt gewesen sei, Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte Beschäftigungsdauer abgeführt worden seien und die Angaben aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten entnommen worden seien. Weiterhin enthält diese A. für die Zeiten von Oktober 1975 bis Januar 1976, März 1976 bis Mai 1976, Juli 1976, September 1976 bis November 1976, Januar 1977 bis August 1990 eine Tabelle, in der monatsweise die Anzahl des „Krankenurlaubs“, des „unbezahlten Urlaubs“ und die gearbeiteten Tage sowie die Anzahl der unbezahlten Fehlstunden angegeben sind. Schließlich wird in der A. darauf hingewiesen, dass der Kläger im September 1976, Februar 1976, Juni 1976, August 1976, Dezember 1976 und September 1990 weder in den Gehaltslisten noch auf den Lohnkarten identifiziert worden sei. Auch für die Monate April 1984, Juli 1984, November 1989, Januar 1990, März 1990 und Juli 1990 enthält die A. keine Angaben zu den in dem jeweiligen Monat tatsächlich gearbeiteten Tagen, sondern lediglich zu den geleisteten Arbeitsstunden. Ausweislich der E-Mail der F. B. vom 8. Oktober 2015, die auch die A.s vom 23. Oktober 2015 ausgestellt hat, hätten für diese Monate keine Gehaltslisten, sondern nur Lohnkarten vorgelegen, auf denen nicht die Anzahl der monatlich gearbeiteten Tage verzeichnet sei. Ein Schluss von den bescheinigten monatlichen Arbeitsstunden auf die tatsächlich gearbeiteten Tage ist schon deshalb nicht möglich, weil diese Monate teilweise auch (beträchtliche) Fehlzeiten (z.B. April 1984, Juli 1984, März 1989, Januar 1990) aufweisen. Unter diesen Umständen kommt von vornherein ein Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung für die genannten Monate nicht in Betracht. Aber auch für die übrigen streitigen Beitragszeiten kann die A. Nr. 227 nicht den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung erbringen, weil diese Bescheinigung Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche enthält. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach dem Vermerk, der auf den eingereichten Kopien von Lohn- und Gehaltslisten angebracht ist (Bl. 79 der Senatsakten), die Lohn- und Gehaltslisten für die Jahre 1975, 1976, 1985, 1986, 1989 und 1990 nicht vorliegen würden. Auch F. B. hat in ihrer E-Mail vom 8. Oktober 2015 eingeräumt, dass „keine einzige Person einen lückenlosen Eintrag der im Unternehmen gearbeiteten Zeit habe“, zumal die von Hand geschriebenen Lohnkarten und Gehaltslisten teilweise schwer lesbar und unvollständig seien. Unter diesen Umständen ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, auf welchen Quellen die Angaben in der A. Nr. 227 für die Jahre 1975, 1976, 1985, 1986, 1989 und 1990 stammen. Es ist widersprüchlich, wenn einerseits auf die für diese Jahre fehlenden Gehaltslisten und Lohnkarten hingewiesen wird, andererseits bescheinigt wird, die Angaben seien „aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten“ entnommen worden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Angaben in der A. Nr. 227 von denen in der A. Nr. J/23/9915/2003 erheblich abweichen, obwohl die Angaben jeweils aus den im Archiv der Firma befindlichen Gehalts- und Lohnunterlagen entnommen worden sein sollen. Während in der A. Nr. 227 für November 1975 fünf Krankheitstage verzeichnet sind, ist in der A. Nr. J/23/9915/2003 kein Krankheitstag angegeben worden. Weiterhin werden in der A. Nr. 227 folgende abweichende Angaben gemacht: September 1977 null Fehlstunden (A. Nr. J/23/9915/2003 zwei Fehlstunden), Juni 1979 neun Krankheitstage (25 Krankheitstage), März 1980 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Mai 1980 eine Fehlstunde (keine Fehlstunden), Februar 1981 ein unbezahlter Urlaubstag (kein unbezahlter Urlaubstag), April 1981 ein unbezahlter Urlaubstag (kein unbezahlter Urlaubstag), Mai 1981 fünf Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juni 1981 zwei Fehlstunden (keine Fehlstunden), August 1981 26 Fehlstunden (keine Fehlstunden), September 1981 zwei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Oktober 1981 zwölf Fehlstunden (keine Fehlstunden), November 1981 eine Fehlstunde (keine Fehlstunden), Dezember 1981 eine Fehlstunde (keine Fehlstunden), Februar 1982 neun Fehlstunden (keine Fehlstunde), April 1982 sechs Fehlstunden (keine Fehlstunden), Mai 1982 elf Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juni 1982 vier Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juli 1982 elf Fehlstunden (keine Fehlstunden), September 1982 acht Fehlstunden (keine Fehlstunden), Oktober 1982 18 Fehlstunden (keine Fehlstunden), November 1982 18 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Dezember 1982 13 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Januar 1983 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Februar 1983 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), März 1983 zehn Fehlstunden (keine Fehlstunden), April 1983 16 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Mai 1983 elf Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juni 1983 13 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juli 1983 43 Fehlstunden (keine Fehlstunden), August 1983 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), September 1983 18 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Februar 1990 acht Fehlstunden (keine Fehlstunden), April 1990 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juli 1990 keine Fehlstunden (40 Fehlstunden) und August 1990 40 Fehlstunden (keine Fehlstunden). Weiter ist es unschlüssig, wenn dem Kläger unter Zugrundelegung einer Sechs-Tage-Woche gleichzeitig für November 1975 fünf Krankheitstage und 25 Arbeitstage, für Juli 1979 25 Krankheitstage und 25 Arbeitstage und für Januar 1986 17 Krankheitstage und 13 Arbeitstage mit insgesamt 143 bzw. 149 Arbeitsstunden bescheinigt werden. Unter diesen Umständen handelt es sich nicht um bloße Übertragungsfehler bei der Erstellung der ersten Bescheinigung, sondern um gravierende Abweichungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht, die einer Heranziehung der A.s zum Nachweis einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung entgegenstehen. Auch die eingereichten Kopien der Lohn- und Gehaltslisten für die Jahre 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1983, 1984, 1987 und 1988 können die aufgezeigten Widersprüche, Unklarheiten und Ungenauigkeiten nicht beseitigen. Zunächst sind diese Kopien, insbesondere für die Jahre 1977, 1978, 1979, 1983, 1984 und 1987 (Bl. 79, 80, 85, 86, 87 der Senatsakten), teilweise nicht vollständig und zudem schlecht bzw. nicht lesbar. Auch ist hinsichtlich der Jahre 1978 (Bl. 80 der Senatsakten), 1980 (Bl. 82 der Senatsakten), 1982 (Bl. 84 der Senatsakten), 1984 (Bl. 86 der Senatsakten) und 1988 (Bl. 88 der Senatsakten) nicht ersichtlich, dass die eingereichten Unterlagen überhaupt einen Bezug zum Kläger aufweisen. Schließlich hat auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. November 2016 eingeräumt, dass ein (detaillierter) Nachweis der Arbeitstage mit den in Rumänien archivierten Unterlagen nicht möglich sei.
30 
In Anbetracht der Vielzahl der oben aufgezeigten Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche vermochte sich der Senat von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung in den streitbefangenen Zeiträumen nicht zu überzeugen. Der volle Beweis für das Vorliegen lückenloser Beitragszahlungen in der Zeit vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 ist hier mithin nicht gelungen. Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bayerischen LSG vom 14. Mai 2002 (L 19 RJ 514/01 - BeckRS 9999, 04717) geht bereits deshalb ins Leere, weil - wie dargelegt - die vorgelegten A.s erhebliche Mängel aufweisen (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 6 R 1048/12 - juris Rdnr. 27).
31 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
32 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
19 
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Rentenbescheid vom 3. Juli 2014, mit dem die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab 1. September 2014 bewilligt und dabei die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 lediglich mit 5/6 - anstatt mit 6/6 wie vom Kläger gefordert - berücksichtigt hat. Zwar hatte der Kläger sich mit seiner am 14. Februar 2012 zum SG erhobenen Klage gegen den Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI vom 29. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2012 gewandt. Jedoch hat der nach Klageerhebung erlassene Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 den Vormerkungsbescheid vom 29. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2012 ersetzt, in welchem die hier streitigen in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten wertmäßig auf 5/6 gekürzt worden sind. Auf diese Ersetzung findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Bescheid über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit die Höhe der Rente ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - juris Rdnr. 12; vgl. ferner Senatsurteil vom 7. Juli 2016 - L 7 R 686/15; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2015 - L 9 R 4225/11 - juris Rdnrn. 24 ff.). Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 29. November 2011 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der „Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es ab diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung „auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X -) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte. Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte im Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 sich dazu bereit erklärt hat, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens den Rentenbescheid wegen der hier streitigen Frage gemäß § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vier-Jahres-Frist zu überprüfen und die Rente neu festzusetzen. Denn der Senat berücksichtigt vorliegend, dass die Beklagte - entgegen ihrer Auffassung - unter Zugrundelegung des objektiven Sinngehalts ihrer Erklärung, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. nur Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rdnr. 25 m.w.N.), ausdrücklich auf die zum Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 gehörende Anlage 10 Bezug genommen hat. In dem Rentenbescheid und in der in Bezug genommenen Anlage 10 hat die Beklagte ausdrücklich die hier streitigen in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten wertmäßig auf 5/6 gekürzt und diese gekürzten Zeiten ihrer Rentenwertberechnung zugrunde gelegt. So hat der Kläger, wie dessen Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 vor dem Senat erklärt hat, diesen Bescheid auch verstanden. Unter diesen Umständen geht der Senat nicht von einem Ausnahmefall aus, in dem nach der Rechtsprechung eine Einbeziehung des während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Rentenbescheids ausnahmsweise zu unterbleiben hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 1978 - 11 RA 9/78 - BSGE 47, 168 - juris Rdnrn. 17 ff.; Urteil vom 15. März 1979 - 11 R 48/78 - BSGE 48, 100 - juris Rdnr. 10; Urteil vom 9. Oktober 2007 - B 5b/8 KN 2/06 R - BSGE 99, 122 - juris Rdnr. 10).
20 
3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte höhere Regelaltersrente ab 1. September 2014.
21 
a. Maßgebend für die Berechnung der Rentenhöhe sind die §§ 63 ff. SGB VI. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet; die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt (§ 63 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI). Der Kläger ist als Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt; auf ihn finden daher für die Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten die Vorschriften des FRG Anwendung (§ 1 Buchst. a FRG). Die Beklagte hat die hinsichtlich des Umfangs ihrer rentenrechtlichen Berücksichtigung nach streitigen Zeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 und vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 als Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt.
22 
Für in Rumänien zurückgelegte Zeiten im Sinne des § 15 FRG werden gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG (in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des 4.-Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1982) Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um 1/5 erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach § 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Diese Bestimmung hat die Regelung des § 19 Abs. 2 FRG (in der vor dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung) abgelöst, wonach für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten 5/6 als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten angerechnet worden waren; diese zeitliche Kürzung ist für Rentenfeststellungen ab 1. Januar 1992 durch eine wertmäßige Kürzung ersetzt worden. Für die Feststellung zurückgelegter Beitragszeiten genügt es gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG).
23 
Die Bestimmung des § 22 Abs. 3 FRG macht deutlich, dass Beitragszeiten im Sinne des FRG nur dann ohne Kürzung angerechnet werden können, wenn sie nachgewiesen sind. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1957 - 4 RJ 186/56 - BSGE 6, 142; Urteil vom 17. März 1964 - 11/1 RA 216/62 - BSGE 20, 255; Urteil vom 9. November 1982 - 11 RA 64/81 - juris Rdnr. 12; ferner Senatsurteile vom 21. Juni 2012 - L 7 R 274/07 - und 7. Juli 2016 - L 7 R 686/15 -). Zwar lässt es die aus Gründen der Abmilderung von Beweisnotständen geschaffene Bestimmung des § 4 Abs. 1 FRG für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügen, dass sie glaubhaft gemacht sind. Bei bloßer Glaubhaftmachung ist eine Vollanrechnung der Beitragszeiten im Herkunftsgebiet indessen nicht möglich. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgesehene Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte auf 5/6 für lediglich glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten beruht auf der Erfahrungstatsache, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - juris Rdnr. 25; Urteil vom 5. Februar 1976 - 11 RA 48/75 - BSGE 41, 163 - juris Rdnr. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 9 R 1048/12 - juris Rdnr. 19; Urteil vom 7. Juni 2011 - L 6 R 945/09 - juris Rdnr. 21). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.
24 
Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne nicht schon dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind; denn aus dem Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit ergibt sich nicht zwingend, dass während dieser Zeit auch ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1970 - 5 RKn 10/68 - juris Rdnr. 21). Vielmehr muss darüber hinausgehend zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung (z.B. durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind, mithin im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Den dem Rentenversicherungsträger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen müssen sonach die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - juris Rdnr. 25; Urteil vom 24. Juli 1980 - 5 RJ 38/79 - juris Rdnr. 27; Senatsurteil vom 7. Juli 2016, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. April 2015 - L 13 R 148/14 - juris Rdnr. 58; Urteil vom 25. Februar 2014 - L 9 R 1048/12 - juris Rdnr. 20; Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 6 R 342/09 - juris Rdnr. 17; Hessisches LSG, Urteil vom 28. März 2008 - L 5 R 32/07 - juris Rdnr. 37). Entgegen der vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung ist die Rechtsprechung des BSG zum Nachweis von Beitragszeiten in einer rumänischen LPG (Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 25/07 R - juris Rdnr. 20; Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 - juris Rdnr. 28; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; vgl. ferner Senatsurteil vom 20. Juni 2013 - L 7 R 1192/12 - juris Rdnr. 32) auf den vorliegenden Sachverhalt einer entgeltlichen Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages nicht übertragbar, da für den Kläger als Arbeitnehmer nicht unabhängig von Fehlzeiten in Rumänien eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand. Insbesondere bei Unterbrechungen der Arbeit durch Schwangerschaft und Krankheit entfiel die Pflicht zur Lohnzahlung und der Versicherte hatte Anspruch auf Krankengeld aus der rumänischen Sozialversicherung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 - juris Rdnr. 18; Urteil vom 16. Juni 2015 - L 9 R 4225/11 - juris Rdnr. 29; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 6 R 1048/12 - juris Rdnr. 22; Urteil vom 7. Juni 2011 - L 6 R 945/09 - juris Rdnrn. 21 und 25 ff.; Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 6 R 342/09 - juris Rdnr. 17; vgl. ferner das in die mündliche Verhandlung vor dem Senat am 17. November 2016 eingeführte Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15. Dezember 1999, eingeholt vom LSG Baden-Württemberg im Rechtsstreit L 9 RJ 2551/98, S. 156 ).
25 
b. Ausgehend von diesen Maßstäben vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass für den Kläger hinsichtlich der vorliegend streitbefangenen Zeiten in Rumänien ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind. Mithin hat die Beklagte die von ihr anerkannten Beitragszeiten zu Recht nur als glaubhaft gemacht gewertet. Nach den aktenkundigen Unterlagen steht lediglich fest, dass der Kläger in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterfallen ist. Von einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der streitigen Zeiten kann hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
26 
Dem Arbeitsbuch des Klägers kann lediglich entnommen werden, dass er am 25. September 1975 als Ingenieur im Werk für Radioteile und Halbleiter B. B. eingestellt worden ist, in der Folgezeit verschiedene Entgelterhöhungen erhalten hat und das Arbeitsverhältnis zum 26. September 1990 beendet worden ist. Soweit dort bescheinigt ist, dass die „Arbeitstätigkeit“ am 26. September 1990 beendet worden sei, steht dies im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Kläger bereits im August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist. Dem Arbeitsbuch kann somit allenfalls entnommen werden, dass der Kläger in der hier streitigen Zeit durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist und grundsätzlich der Beitragspflicht zur rumänischen Rentenversicherung unterlegen hat. Dies schließt aber nicht aus, dass in diese Zeit auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch des Klägers nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
27 
Auch die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitsbescheinigungen sind nicht geeignet, den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung zu erbringen. Zwar enthalten die A.s Nr. 174 vom 1. September 2010 und Nr. J/23/915/2003 (undatiert) monatsweise Angaben zu den Krankheitstagen, unbezahlten Urlaubstagen und unbezahlten Fehlstunden (Freistellungen, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit) sowie zu den Urlaubstagen. Jedoch sind diesen Bescheinigungen insbesondere keine Angaben zu den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen zu entnehmen. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
28 
Weiterhin erbringen die während des Berufungsverfahrens vorgelegten A.s Nrn. 226 und 227 vom 23. Oktober 2015, wobei nicht nachvollziehbar ist, warum diese dem Senat erst im Oktober 2016, mithin ein Jahr nach ihrer Ausstellung, zugänglich gemacht worden sind, nicht den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung. Mit der A. Nr. 226 werden - unter Ersetzung der A. Nr. 174 vom 1. September 2010 - nun die genommenen Urlaubstage für die Zeit von 1976 bis 1990 monatsweise bescheinigt und pauschal bestätigt, dass Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte „Beschäftigungsdauer“ vom 27. September 1975 bis zum 26. September 1990 abgeführt worden seien. Die Angaben seien aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten entnommen worden. Zunächst kann auch dieser Bescheinigung nicht die Anzahl der tatsächlichen in den jeweiligen Monaten geleisteten Arbeitstage entnommen werden. Weiterhin bestätigt die A. lediglich, dass der Kläger mit Einzelarbeitsvertrag ununterbrochen „angestellt“ gewesen ist. In welchem Umfang er tatsächlich gearbeitet hat, ist dieser nicht zu entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer tatsächlichen Beschäftigung bis zum 27. September 1990 die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland bereits im August 1990 entgegensteht.
29 
Mit der A. Nr. 227 - wiederum unter Ersetzung der vorigen A. Nr. J/23/915/2003 - wird bescheinigt, dass der Kläger als Ingenieur mit Einzelarbeitsvertrag ohne Unterbrechung vom 27. September 1975 bis zum 26. September 1990 angestellt gewesen sei, Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte Beschäftigungsdauer abgeführt worden seien und die Angaben aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten entnommen worden seien. Weiterhin enthält diese A. für die Zeiten von Oktober 1975 bis Januar 1976, März 1976 bis Mai 1976, Juli 1976, September 1976 bis November 1976, Januar 1977 bis August 1990 eine Tabelle, in der monatsweise die Anzahl des „Krankenurlaubs“, des „unbezahlten Urlaubs“ und die gearbeiteten Tage sowie die Anzahl der unbezahlten Fehlstunden angegeben sind. Schließlich wird in der A. darauf hingewiesen, dass der Kläger im September 1976, Februar 1976, Juni 1976, August 1976, Dezember 1976 und September 1990 weder in den Gehaltslisten noch auf den Lohnkarten identifiziert worden sei. Auch für die Monate April 1984, Juli 1984, November 1989, Januar 1990, März 1990 und Juli 1990 enthält die A. keine Angaben zu den in dem jeweiligen Monat tatsächlich gearbeiteten Tagen, sondern lediglich zu den geleisteten Arbeitsstunden. Ausweislich der E-Mail der F. B. vom 8. Oktober 2015, die auch die A.s vom 23. Oktober 2015 ausgestellt hat, hätten für diese Monate keine Gehaltslisten, sondern nur Lohnkarten vorgelegen, auf denen nicht die Anzahl der monatlich gearbeiteten Tage verzeichnet sei. Ein Schluss von den bescheinigten monatlichen Arbeitsstunden auf die tatsächlich gearbeiteten Tage ist schon deshalb nicht möglich, weil diese Monate teilweise auch (beträchtliche) Fehlzeiten (z.B. April 1984, Juli 1984, März 1989, Januar 1990) aufweisen. Unter diesen Umständen kommt von vornherein ein Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung für die genannten Monate nicht in Betracht. Aber auch für die übrigen streitigen Beitragszeiten kann die A. Nr. 227 nicht den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung erbringen, weil diese Bescheinigung Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche enthält. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach dem Vermerk, der auf den eingereichten Kopien von Lohn- und Gehaltslisten angebracht ist (Bl. 79 der Senatsakten), die Lohn- und Gehaltslisten für die Jahre 1975, 1976, 1985, 1986, 1989 und 1990 nicht vorliegen würden. Auch F. B. hat in ihrer E-Mail vom 8. Oktober 2015 eingeräumt, dass „keine einzige Person einen lückenlosen Eintrag der im Unternehmen gearbeiteten Zeit habe“, zumal die von Hand geschriebenen Lohnkarten und Gehaltslisten teilweise schwer lesbar und unvollständig seien. Unter diesen Umständen ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, auf welchen Quellen die Angaben in der A. Nr. 227 für die Jahre 1975, 1976, 1985, 1986, 1989 und 1990 stammen. Es ist widersprüchlich, wenn einerseits auf die für diese Jahre fehlenden Gehaltslisten und Lohnkarten hingewiesen wird, andererseits bescheinigt wird, die Angaben seien „aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten“ entnommen worden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Angaben in der A. Nr. 227 von denen in der A. Nr. J/23/9915/2003 erheblich abweichen, obwohl die Angaben jeweils aus den im Archiv der Firma befindlichen Gehalts- und Lohnunterlagen entnommen worden sein sollen. Während in der A. Nr. 227 für November 1975 fünf Krankheitstage verzeichnet sind, ist in der A. Nr. J/23/9915/2003 kein Krankheitstag angegeben worden. Weiterhin werden in der A. Nr. 227 folgende abweichende Angaben gemacht: September 1977 null Fehlstunden (A. Nr. J/23/9915/2003 zwei Fehlstunden), Juni 1979 neun Krankheitstage (25 Krankheitstage), März 1980 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Mai 1980 eine Fehlstunde (keine Fehlstunden), Februar 1981 ein unbezahlter Urlaubstag (kein unbezahlter Urlaubstag), April 1981 ein unbezahlter Urlaubstag (kein unbezahlter Urlaubstag), Mai 1981 fünf Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juni 1981 zwei Fehlstunden (keine Fehlstunden), August 1981 26 Fehlstunden (keine Fehlstunden), September 1981 zwei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Oktober 1981 zwölf Fehlstunden (keine Fehlstunden), November 1981 eine Fehlstunde (keine Fehlstunden), Dezember 1981 eine Fehlstunde (keine Fehlstunden), Februar 1982 neun Fehlstunden (keine Fehlstunde), April 1982 sechs Fehlstunden (keine Fehlstunden), Mai 1982 elf Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juni 1982 vier Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juli 1982 elf Fehlstunden (keine Fehlstunden), September 1982 acht Fehlstunden (keine Fehlstunden), Oktober 1982 18 Fehlstunden (keine Fehlstunden), November 1982 18 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Dezember 1982 13 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Januar 1983 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Februar 1983 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), März 1983 zehn Fehlstunden (keine Fehlstunden), April 1983 16 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Mai 1983 elf Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juni 1983 13 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juli 1983 43 Fehlstunden (keine Fehlstunden), August 1983 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), September 1983 18 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Februar 1990 acht Fehlstunden (keine Fehlstunden), April 1990 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juli 1990 keine Fehlstunden (40 Fehlstunden) und August 1990 40 Fehlstunden (keine Fehlstunden). Weiter ist es unschlüssig, wenn dem Kläger unter Zugrundelegung einer Sechs-Tage-Woche gleichzeitig für November 1975 fünf Krankheitstage und 25 Arbeitstage, für Juli 1979 25 Krankheitstage und 25 Arbeitstage und für Januar 1986 17 Krankheitstage und 13 Arbeitstage mit insgesamt 143 bzw. 149 Arbeitsstunden bescheinigt werden. Unter diesen Umständen handelt es sich nicht um bloße Übertragungsfehler bei der Erstellung der ersten Bescheinigung, sondern um gravierende Abweichungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht, die einer Heranziehung der A.s zum Nachweis einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung entgegenstehen. Auch die eingereichten Kopien der Lohn- und Gehaltslisten für die Jahre 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1983, 1984, 1987 und 1988 können die aufgezeigten Widersprüche, Unklarheiten und Ungenauigkeiten nicht beseitigen. Zunächst sind diese Kopien, insbesondere für die Jahre 1977, 1978, 1979, 1983, 1984 und 1987 (Bl. 79, 80, 85, 86, 87 der Senatsakten), teilweise nicht vollständig und zudem schlecht bzw. nicht lesbar. Auch ist hinsichtlich der Jahre 1978 (Bl. 80 der Senatsakten), 1980 (Bl. 82 der Senatsakten), 1982 (Bl. 84 der Senatsakten), 1984 (Bl. 86 der Senatsakten) und 1988 (Bl. 88 der Senatsakten) nicht ersichtlich, dass die eingereichten Unterlagen überhaupt einen Bezug zum Kläger aufweisen. Schließlich hat auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. November 2016 eingeräumt, dass ein (detaillierter) Nachweis der Arbeitstage mit den in Rumänien archivierten Unterlagen nicht möglich sei.
30 
In Anbetracht der Vielzahl der oben aufgezeigten Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche vermochte sich der Senat von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung in den streitbefangenen Zeiträumen nicht zu überzeugen. Der volle Beweis für das Vorliegen lückenloser Beitragszahlungen in der Zeit vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 ist hier mithin nicht gelungen. Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bayerischen LSG vom 14. Mai 2002 (L 19 RJ 514/01 - BeckRS 9999, 04717) geht bereits deshalb ins Leere, weil - wie dargelegt - die vorgelegten A.s erhebliche Mängel aufweisen (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 6 R 1048/12 - juris Rdnr. 27).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
32 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 25/02/2014 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abgewiesen. II
published on 16/06/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt höhere Altersrente f
published on 14/12/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2011 aufgehoben.
published on 04/08/2006 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.04.2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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published on 08/02/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelas
published on 08/02/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugela
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Annotations

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.