Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2016 - L 7 R 2582/15

bei uns veröffentlicht am17.11.2016

Tenor

Die Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 2014 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf höhere Regelaltersrente unter ungekürzter Berücksichtigung der von ihm in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990.
Der am ... Mai 1949 in B. (Rumänien) geborene Kläger reiste am 14. August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er als Spätaussiedler anerkannt wurde und seither seinen ständigen Aufenthalt hat. In Rumänien besuchte er bis September 1967 die allgemeinbildende Schule. Von Oktober 1967 bis zum 25. Juni 1975 absolvierte er ein Studium an der Fakultät für Elektrotechnik und Telekommunikation des Polytechnischen Instituts B., das er mit Erlangung des akademischen Grades Diplom-Ingenieur in der Spezialisierung Elektronische Bauteile und Geräte (Diplomnummer ... vom 14. Mai 1976) abschloss. In der Zeit vom 27. September 1975 bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war der Kläger als Ingenieur in dem Werk für Radioteile und Halbleiter B. B. beschäftigt.
Im Rahmen eines Kontoklärungsverfahrens legte der Kläger das am 25. November 1975 durch das Werk für Radioteile und Halbleiter B. ausgestellte Arbeitsbuch Nr. 0065... (Bl. 15/17 der Verwaltungsakten; Übersetzung aus der rumänischen Sprache Bl. 18/20 der Verwaltungsakten) sowie die A.s (= Arbeitsbescheinigungen) Nr. 174 vom 1. September 2010 und Nr. J/23/915/2003 (undatiert) der Firma B. S.A., in denen - unter Beifügung eines tabellarischen Anhangs über die Anwesenheitszeiten - bescheinigt war, dass er vom 27. September 1975 bis zum 26. September 1990 in der Tätigkeit als Ingenieur in der Handelsgesellschaft B. AG (vormals I.P.R.S./Werk für Radioteile und Halbleiter - B.) beschäftigt gewesen sei und Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Entgeltzeitraum abgeführt worden seien. Die Angaben seien den im Archiv der Gesellschaft befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/Entgeltnachweisen entnommen (Bl. 21, 23 der Verwaltungsakten; Übersetzung aus der rumänischen Sprache Bl. 22, 24 der Verwaltungsakten). In der Bescheinigung wurden die Fehlzeiten nach Jahr, Monat und Art der Fehlzeiten (Tage Krankenstand, unbezahlter Urlaub, sonstige unbezahlte Tage, Freistellungen, unentschuldigtes Fernbleiben in Stunden) aufgeschlüsselt. Für 1977 wurden vier sonstige Fehlstunden, für 1978 27 sonstige Fehlstunden, für 1979 110 Krankheitstage und 25 Fehlstunden, für 1980 sechs Fehlstunden, für 1983 drei Krankheitstage und 24 Fehlstunden, für 1984 15 Krankheitstage und 76 Fehlstunden, für 1985 27 Krankheitstage und 136 Fehlstunden, für 1986 19 Krankheitstage und 98 Fehlstunden, für 1987 21 Krankheitstage und 31 Fehlstunden, für 1988 159 Fehlstunden, für 1989 170 Fehlstunden und für 1990 96 Fehlstunden ausgewiesen. Weiterhin wurde dem Kläger bestätigt, dass er 1976 20 Tage, 1977, 1978 und 1979 jeweils 15 Tage, 1980, 1981 und 1983 jeweils 16 Tage, 1983, 1984 und 1985 jeweils 17 Tage, 1986, 1987 und 1988 jeweils 18 Tage sowie 1989 und 1990 jeweils 19 Tage Erholungsurlaub genommen habe, wobei die Arbeitswoche bis zum 1. April 1990 sechs Tage (48 Stunden) umfasst habe.
Mit Bescheid vom 29. November 2011 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) die Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 verbindlich fest und berücksichtigte dabei die Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 27. September 1975 bis zum 31. Juli 1990 als glaubhaft gemachte Zeiten (sogenannte 5/6-Anerkennung). Eine Anerkennung der FRG-Zeiten als nachgewiesene Zeiten (6/6-Anerkennung) könne nicht erfolgen, weil die vorgelegten Bescheinigungen unschlüssig seien.
Dagegen legte der Kläger am 7. Dezember 2011 Widerspruch ein. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die Angaben in den Bescheinigungen mal in Tagen, mal in Stunden erfolgt seien. Die Arbeitszeit eines Arbeitstages habe acht Stunden zuzüglich 15 Minuten Frühstückspause und 30 Minuten Mittagspause betragen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2012 zurück. Die vorgelegten A.s seien nicht als Nachweis geeignet, da aus ihnen nur die Fehltage hervorgingen. Die tatsächlichen Arbeitstage seien nicht nachvollziehbar.
Dagegen hat der Kläger am 14. Februar 2012 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und die Anerkennung der rumänischen Beitragszeiten als nachgewiesene Zeiten begehrt. Eine jahres- bzw. gegebenenfalls monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten reiche aus. Die tatsächlichen Arbeitstage müssten in der A. nicht aufgeführt werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. Mai 2015 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Zeiträume von 1975 bis 1978 sowie von 1980 bis 1990 als nachgewiesene Beitragszeit ohne Kürzung um 1/6 Berücksichtigung fänden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stünden bei Personen, die wie der Kläger dem Anwendungsbereich des FRG unterfielen, Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt seien, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für solche Zeiten würden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FRG). Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 FRG genüge es für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen, wenn diese Tatsachen glaubhaft gemacht seien. Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, würden die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt (§ 22 Abs. 3 FRG). Glaubhaft gemacht sei eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollten, überwiegend wahrscheinlich sei. Dies gelte auch für außerhalb der Bundesrepublik eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich seien. Demgegenüber seien nachgewiesen nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt sei. Dies sei dann der Fall, wenn das Vorliegen der Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Ernsthafte Zweifel dürften nicht bestehen. Die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtige, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen könnten, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung habe entrichten müssen oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könnten (unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1). Während der vollständige Beweis einer Beitragszeit deren ungeschmälerte Anrechnung zur Folge habe, sehe das Fremdrentenrecht bei lediglich glaubhaft gemachten Beitragszeiten seit jeher nur eine eingeschränkte rentenrechtliche Berücksichtigung vor. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (a.F.) habe die Glaubhaftmachung grundsätzlich nur das Recht auf eine zeitmäßig gekürzte Anrechnung der betreffenden Zeit zu 5/6 begründet. Nach § 22 Abs. 3 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Fassung (n.F.) finde bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten demgegenüber eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte um 1/6 statt. Die Kürzung auf 5/6 beruhe dabei in beiden Fällen auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet nur diesem Umfang entspreche (unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 FRG in BT-Drs. 3/1109, S. 42 sowie BSG, Urteil vom 5. Februar 1976 - 11 RA 48/75 - SozR 5050 § 15 Nr. 4; Urteil vom 31. Juli 1980 - 11 RA 58/79 - SozR 5050 § 15 Nr. 16). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, müsse eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten deshalb jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden (unter Hinweis auf Hessisches Landessozialgericht , Urteil vom 28. März 2008 - L 5 R 32/07 -). Die Feststellung von Beschäftigungs- und Beitragszeiten als nachgewiesen und die Anrechnung zu 6/6 setze daher voraus, dass konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischenliegenden Arbeitsunterbrechungen vorhanden seien und die Arbeitsunterbrechungen nicht 1/6 erreichten. Eine Beitragszeit im Sinne von § 15 FRG setze eine tatsächliche Beitragsentrichtung voraus, wobei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen genüge, das sich auf die betreffende Zeit beziehe. Nicht ausreichend sei daher, dass nur Anfang und Ende des Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung feststehe, sondern darüber hinaus dürften keine Ausfalltatbestände wie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder andere Arbeitsunterbrechungen, z.B. durch berufliche oder politische Schulungen, eingetreten sein. Maßgebend für diese Prüfung sei nicht das Recht des Herkunftslandes, sondern das Bundesrecht und die darin getroffenen Definitionen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - und vom 24. Juli 1980 - 5 RJ 38/79 -). Dies schließe eine allgemeine und unbesehene Übernahme im rumänischen Arbeitsbuch oder in rumänischen Arbeitsbescheinigungen zur rumänischen Sozialversicherung bestätigter Beitragszeiten in die deutsche Rentenversicherung aus und führe zu einer Gleichstellung mit im Inland tätig gewesenen Versicherten. Die seit 1949 in Rumänien durch Betriebe und Staat finanzierten Beiträge zur Sozialversicherung könnten daher in das bundesdeutsche Rentenversicherungssystem nur insoweit übernommen werden, als eine Konkurrenz mit bundesdeutschen Beiträgen gegeben sei. Das rumänische staatliche Sozialversicherungsrecht habe aber z.B. im Unterschied zum bundesdeutschen bei Arbeitsunfähigkeit Beihilfeleistungen vorgesehen, die je nach Dienstalter und Arbeitsplatz bis zu 80% des tariflichen Arbeitslohnes erreicht hätten, und die Beschäftigung habe bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nicht als unterbrochen gegolten, wenn die krankheitsbedingte Fehlzeit 90 Tage nicht überschritten habe. Schließlich hätten u.a. als Beschäftigungszeiten auch solche gegolten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet worden sei (unter Hinweis auf J. Florescu, Das Sozialversicherungsrecht der Sozialistischen Republik Rumänien, Jahrbuch für Ostrecht Band XII, 1982, S. 246 ff.). Weitergehende Besonderheiten bei Krankschreibung seien im Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 (S. 55/56) dargestellt. Danach sei bei geringfügigen und kurzfristigen Erkrankungen zur Vermeidung bürokratischen Aufwandes in Betrieben häufig auf das ordnungsgemäße Verfahren der Gewährung von Krankengeld durch die Sozialversicherung und der Berechnung des entsprechend zu kürzenden Lohns verzichtet und der Erkrankte kurzfristig freigestellt worden, mit dem Ergebnis einer gesetzlich nicht vorgesehenen Lohnfortzahlung. Die Berücksichtigung von krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechungen als Beitragszeiten sei aber dem deutschen Rentenrecht fremd. Es hätten viele unterschiedliche einzelbetriebliche Praktiken vorgelegen. Ebenso habe es sich mit inhaltlich verschiedenartigen und sich teilweise überschneidenden Regelungen im Zusammenhang mit dem Besuch von beruflichen und politischen Fortbildungslehrgängen verhalten. Zudem handle es sich auch bei einer rumänischen Lohnliste um die inhaltliche Zusammenfassung von individueller Lohnliste und kollektiven Anwesenheitsbögen pro Monat. Arbeitsunterbrechungen seien nach Anzahl der Tage, aber nicht mit Angabe der genauen Daten und auch nicht monatsübergreifend ausgewiesen. Daraus leite sich ab, dass selbst Lohnlisten nicht zwingend zum Vollbeweis geeignet seien (unter Hinweis auf LSG Hessen, Urteil vom 27. Januar 2004 - L 2 RJ 1062/02 -). Abweichend hiervon könnten Arbeitsbescheinigungen als Nachweis dienen. Durch das allgemein bekannte Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999, eingeholt vom LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98, sei geklärt, dass in Rumänien seit 1949 Lohnlisten geführt worden seien und dass diese im Unterschied zu den Arbeitsbüchern Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten hätten erfassen müssen (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 -). Danach könnten Arbeitsbescheinigungen rumänischer Betriebe auf der Grundlage von Lohnlisten als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien, wenn kein Verdacht bestehe, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handele, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgingen (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 -). Die vorgelegten A.s genügten unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe nicht, um die streitgegenständlichen Beitragszeiten nachzuweisen, da die im hier zu entscheidenden Fall vom Kläger vorgelegten A.s den Nachweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die Beschäftigung mit einer den Anteil von 5/6 übersteigenden Beitragsleistung bereits aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft nicht zu erbringen vermöchten. Mit der A. Nr. 174 vom 1. September 2010 werde bescheinigt, dass der Kläger in dem dort angegebenen Zeitraum von 1976 bis 1990 in der Tätigkeit als Ingenieur in der Handelsgesellschaft B. AG beschäftigt gewesen sei sowie die Tage des Erholungsurlaubs aufgegliedert nach Jahren. Weiter werde pauschal bestätigt, dass die Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Entgeltzeitraum abgeführt worden und die Angaben aus den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten entnommen worden seien. Der A. könne jedoch nicht die Anzahl der Tage für jeden einzelnen Monat der gesamten Beschäftigungszeit entnommen werden, an denen der Kläger tatsächlich gearbeitet habe. Aus der Erwähnung einer 48-Stunden-Arbeitswoche könnten keine Rückschlüsse auf tatsächliche Arbeitstage gezogen werden. Die A. mit der Registrierungsnummer J/23/915/2003 benenne nur die jeweiligen monatlichen Fehlzeiten aufgrund von medizinischen Gründen, Erholungsurlaub und unbezahlten Urlaubs- bzw. anderen Fehlzeiten. Damit sei aber eine Überprüfung der gemachten Angaben auf Schlüssigkeit nicht möglich. Insgesamt verblieben bei Würdigung der A.s unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Besonderheiten des rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie nach den aufgezeigten Umständen des Einzelfalls begründete Zweifel an ihrer Beweiskraft. Auch das Bayerische LSG habe entschieden, dass eine A. in Form einer sogenannten Drei-Spalten-Bescheinigung - wie vorliegend die A. mit der Registrierungsnummer J/23/915/2003 -, welche Fehlzeiten lediglich aufgeschlüsselt nach Jahr sowie nach Monat und Art der Fehlzeiten aufweise, aufgrund der beschränkten Aussagekraft den Nachweis einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte für in Rumänien zurückgelegte Beschäftigungszeiten regelmäßig nicht führen könne (Urteil vom 25. Februar 2014 - L 6 R 1048/12 -). Die Schlüssigkeit der A.s werde auch dadurch in Frage gestellt, dass darin eine durchgehende Arbeitszeit von 48 Wochenstunden bei sechs Arbeitstagen/Woche für die gesamte Zeit von 1976 bis 1990 ausgewiesen sei. Spätestens im Jahr 1982 sei aber in der gesamten rumänischen Wirtschaft die verkürzte Arbeitswoche von 46 Stunden bei grundsätzlicher Beibehaltung einer Sechs-Tage-Woche allgemein verwirklicht worden (unter Hinweis auf Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 6 R 342/09 -). Aus dem rumänischen Arbeitsbuch ließen sich nur Angaben über Beschäftigungsbeginn und Beschäftigungsende entnehmen, nicht aber über Unterbrechungen. Damit sei das Arbeitsbuch von vornherein nicht geeignet, einen Nachweis der Beitragszeit zu erbringen (unter Hinweis auf LSG Berlin, Urteil vom 26. Mai 2004 - L 6 RJ 31/03 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. März 2012 - L 20 R 451/12 -; LSG für das Saarland, Urteil vom 4. August 2006 - L 7 RJ 42/04 -).
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 3. Juni 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 18. Juni 2015 beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der 19. Senat des Bayerischen LSG (Urteil vom 14. Mai 2002 - L 19 RJ 514/01) vertrete die Auffassung, dass allgemein keine zu hohen Anforderungen an A.s gestellt werden dürften. Insoweit genüge es, wenn die Bescheinigungen eine jahres- bzw. ggf. monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten aufwiesen und den Lohnlisten aus den Archiven der Arbeitgeber entnommen worden seien. Mehr oder weniger unvermeidliche Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben könnten, seien im Ergebnis bedeutungslos. Bescheinigungen mit einzelnen Tagen seien grundsätzlich nur von Tagelöhnern vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 (Bl. 69/104 der Senatsakten) hat der Bevollmächtigte des Klägers die A. Nr. 226 vom 23. Oktober 2015 vorgelegt, wonach der Kläger als Ingenieur mit Einzelarbeitsvertrag ohne Unterbrechung vom 27. September 1975 bis zum 26. September 1990 angestellt gewesen sei und im September 1976 20, im August 1977 15, im Juli 1978 sieben, im August 1978 acht, im August 1979 15, im Juli 1980 neun, im August 1980 sieben, im Juli 1981 fünf, im August 1981 elf, im August 1982 fünf, im September 1982 elf, im Januar 1983 17, im August 1984 elf, im September 1984 sechs, im Juli 1985 zwölf, im August 1985 fünf, im April 1986 18, im Juli 1987 15, im August 1987 drei, im Juli 1988 14, im August 1988 vier, im Juli 1989 elf, im August 1989 acht, im Juli 1990 zwölf und im August 1990 sieben Urlaubstage genommen habe. Sozialversicherungsbeiträge seien für die gesamte Beschäftigungsdauer abgeführt worden. Weiterhin hat er die A. Nr. 227 vom 23. Oktober 2015 vorgelegt, die nun monatsweise auch die Arbeitstage ausweist. Sozialversicherungsbeiträge seien für die gesamte Beschäftigungsdauer abgeführt worden. Die Angaben seien aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten entnommen worden. In den Monaten September 1975, Februar 1976, Juni 1976, August 1976, Dezember 1976 und September 1990 sei der Kläger weder in den Gehaltslisten noch auf den Lohnkarten identifiziert worden. Hinsichtlich der Einzelheiten und eingereichten weiteren Unterlagen wird auf Bl. 70/104 der Senatsakten Bezug genommen.
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Zwischenzeitlich hatte die Beklagte auf Antrag des Klägers vom 12. Juni 2014 diesem mit Bescheid vom 3. Juli 2014 ab 1. September 2014 eine Regelaltersrente bewilligt und den monatlichen Zahlbetrag auf 1.234,04 EUR festgesetzt. Der Rentenbescheid erklärt u.a. die Anlage 10 zum Bestandteil des Rentenbescheids (Bl. 52 der Senatsakten). In dieser (Bl. 63 der Senatsakten) wird dargelegt, dass die in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Juli 1990 glaubhaft gemachte Zeiten nach dem FRG seien und eine Anrechnung zu 5/6 erfolge. Diese Beitrags- und Beschäftigungszeiten könnten nicht voll berücksichtigt werden, weil sie nicht nachgewiesen seien. Weiterhin enthält er folgenden Hinweis: „Die Rente ist unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 29.11.2011 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden. Sie wird neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu Ihren Gunsten beendet wird. Der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 SGB X findet dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche ist ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen.“
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 3. Juli 2014 zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente unter ungekürzter Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 2014 abzuweisen.
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Die Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil. Den erforderlichen Nachweis habe der Kläger auch nicht durch die nun vorgelegten A.s Nr. 226 und 227 erbracht.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
19 
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Rentenbescheid vom 3. Juli 2014, mit dem die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab 1. September 2014 bewilligt und dabei die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 lediglich mit 5/6 - anstatt mit 6/6 wie vom Kläger gefordert - berücksichtigt hat. Zwar hatte der Kläger sich mit seiner am 14. Februar 2012 zum SG erhobenen Klage gegen den Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI vom 29. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2012 gewandt. Jedoch hat der nach Klageerhebung erlassene Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 den Vormerkungsbescheid vom 29. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2012 ersetzt, in welchem die hier streitigen in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten wertmäßig auf 5/6 gekürzt worden sind. Auf diese Ersetzung findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Bescheid über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit die Höhe der Rente ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - juris Rdnr. 12; vgl. ferner Senatsurteil vom 7. Juli 2016 - L 7 R 686/15; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2015 - L 9 R 4225/11 - juris Rdnrn. 24 ff.). Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 29. November 2011 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der „Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es ab diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung „auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X -) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte. Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte im Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 sich dazu bereit erklärt hat, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens den Rentenbescheid wegen der hier streitigen Frage gemäß § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vier-Jahres-Frist zu überprüfen und die Rente neu festzusetzen. Denn der Senat berücksichtigt vorliegend, dass die Beklagte - entgegen ihrer Auffassung - unter Zugrundelegung des objektiven Sinngehalts ihrer Erklärung, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. nur Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rdnr. 25 m.w.N.), ausdrücklich auf die zum Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 gehörende Anlage 10 Bezug genommen hat. In dem Rentenbescheid und in der in Bezug genommenen Anlage 10 hat die Beklagte ausdrücklich die hier streitigen in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten wertmäßig auf 5/6 gekürzt und diese gekürzten Zeiten ihrer Rentenwertberechnung zugrunde gelegt. So hat der Kläger, wie dessen Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 vor dem Senat erklärt hat, diesen Bescheid auch verstanden. Unter diesen Umständen geht der Senat nicht von einem Ausnahmefall aus, in dem nach der Rechtsprechung eine Einbeziehung des während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Rentenbescheids ausnahmsweise zu unterbleiben hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 1978 - 11 RA 9/78 - BSGE 47, 168 - juris Rdnrn. 17 ff.; Urteil vom 15. März 1979 - 11 R 48/78 - BSGE 48, 100 - juris Rdnr. 10; Urteil vom 9. Oktober 2007 - B 5b/8 KN 2/06 R - BSGE 99, 122 - juris Rdnr. 10).
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3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte höhere Regelaltersrente ab 1. September 2014.
21 
a. Maßgebend für die Berechnung der Rentenhöhe sind die §§ 63 ff. SGB VI. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet; die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt (§ 63 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI). Der Kläger ist als Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt; auf ihn finden daher für die Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten die Vorschriften des FRG Anwendung (§ 1 Buchst. a FRG). Die Beklagte hat die hinsichtlich des Umfangs ihrer rentenrechtlichen Berücksichtigung nach streitigen Zeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 und vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 als Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt.
22 
Für in Rumänien zurückgelegte Zeiten im Sinne des § 15 FRG werden gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG (in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des 4.-Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1982) Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um 1/5 erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach § 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Diese Bestimmung hat die Regelung des § 19 Abs. 2 FRG (in der vor dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung) abgelöst, wonach für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten 5/6 als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten angerechnet worden waren; diese zeitliche Kürzung ist für Rentenfeststellungen ab 1. Januar 1992 durch eine wertmäßige Kürzung ersetzt worden. Für die Feststellung zurückgelegter Beitragszeiten genügt es gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG).
23 
Die Bestimmung des § 22 Abs. 3 FRG macht deutlich, dass Beitragszeiten im Sinne des FRG nur dann ohne Kürzung angerechnet werden können, wenn sie nachgewiesen sind. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1957 - 4 RJ 186/56 - BSGE 6, 142; Urteil vom 17. März 1964 - 11/1 RA 216/62 - BSGE 20, 255; Urteil vom 9. November 1982 - 11 RA 64/81 - juris Rdnr. 12; ferner Senatsurteile vom 21. Juni 2012 - L 7 R 274/07 - und 7. Juli 2016 - L 7 R 686/15 -). Zwar lässt es die aus Gründen der Abmilderung von Beweisnotständen geschaffene Bestimmung des § 4 Abs. 1 FRG für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügen, dass sie glaubhaft gemacht sind. Bei bloßer Glaubhaftmachung ist eine Vollanrechnung der Beitragszeiten im Herkunftsgebiet indessen nicht möglich. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgesehene Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte auf 5/6 für lediglich glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten beruht auf der Erfahrungstatsache, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - juris Rdnr. 25; Urteil vom 5. Februar 1976 - 11 RA 48/75 - BSGE 41, 163 - juris Rdnr. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 9 R 1048/12 - juris Rdnr. 19; Urteil vom 7. Juni 2011 - L 6 R 945/09 - juris Rdnr. 21). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.
24 
Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne nicht schon dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind; denn aus dem Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit ergibt sich nicht zwingend, dass während dieser Zeit auch ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1970 - 5 RKn 10/68 - juris Rdnr. 21). Vielmehr muss darüber hinausgehend zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung (z.B. durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind, mithin im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Den dem Rentenversicherungsträger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen müssen sonach die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - juris Rdnr. 25; Urteil vom 24. Juli 1980 - 5 RJ 38/79 - juris Rdnr. 27; Senatsurteil vom 7. Juli 2016, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. April 2015 - L 13 R 148/14 - juris Rdnr. 58; Urteil vom 25. Februar 2014 - L 9 R 1048/12 - juris Rdnr. 20; Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 6 R 342/09 - juris Rdnr. 17; Hessisches LSG, Urteil vom 28. März 2008 - L 5 R 32/07 - juris Rdnr. 37). Entgegen der vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung ist die Rechtsprechung des BSG zum Nachweis von Beitragszeiten in einer rumänischen LPG (Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 25/07 R - juris Rdnr. 20; Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 - juris Rdnr. 28; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; vgl. ferner Senatsurteil vom 20. Juni 2013 - L 7 R 1192/12 - juris Rdnr. 32) auf den vorliegenden Sachverhalt einer entgeltlichen Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages nicht übertragbar, da für den Kläger als Arbeitnehmer nicht unabhängig von Fehlzeiten in Rumänien eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand. Insbesondere bei Unterbrechungen der Arbeit durch Schwangerschaft und Krankheit entfiel die Pflicht zur Lohnzahlung und der Versicherte hatte Anspruch auf Krankengeld aus der rumänischen Sozialversicherung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 - juris Rdnr. 18; Urteil vom 16. Juni 2015 - L 9 R 4225/11 - juris Rdnr. 29; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 6 R 1048/12 - juris Rdnr. 22; Urteil vom 7. Juni 2011 - L 6 R 945/09 - juris Rdnrn. 21 und 25 ff.; Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 6 R 342/09 - juris Rdnr. 17; vgl. ferner das in die mündliche Verhandlung vor dem Senat am 17. November 2016 eingeführte Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15. Dezember 1999, eingeholt vom LSG Baden-Württemberg im Rechtsstreit L 9 RJ 2551/98, S. 156 ).
25 
b. Ausgehend von diesen Maßstäben vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass für den Kläger hinsichtlich der vorliegend streitbefangenen Zeiten in Rumänien ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind. Mithin hat die Beklagte die von ihr anerkannten Beitragszeiten zu Recht nur als glaubhaft gemacht gewertet. Nach den aktenkundigen Unterlagen steht lediglich fest, dass der Kläger in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterfallen ist. Von einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der streitigen Zeiten kann hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
26 
Dem Arbeitsbuch des Klägers kann lediglich entnommen werden, dass er am 25. September 1975 als Ingenieur im Werk für Radioteile und Halbleiter B. B. eingestellt worden ist, in der Folgezeit verschiedene Entgelterhöhungen erhalten hat und das Arbeitsverhältnis zum 26. September 1990 beendet worden ist. Soweit dort bescheinigt ist, dass die „Arbeitstätigkeit“ am 26. September 1990 beendet worden sei, steht dies im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Kläger bereits im August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist. Dem Arbeitsbuch kann somit allenfalls entnommen werden, dass der Kläger in der hier streitigen Zeit durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist und grundsätzlich der Beitragspflicht zur rumänischen Rentenversicherung unterlegen hat. Dies schließt aber nicht aus, dass in diese Zeit auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch des Klägers nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
27 
Auch die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitsbescheinigungen sind nicht geeignet, den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung zu erbringen. Zwar enthalten die A.s Nr. 174 vom 1. September 2010 und Nr. J/23/915/2003 (undatiert) monatsweise Angaben zu den Krankheitstagen, unbezahlten Urlaubstagen und unbezahlten Fehlstunden (Freistellungen, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit) sowie zu den Urlaubstagen. Jedoch sind diesen Bescheinigungen insbesondere keine Angaben zu den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen zu entnehmen. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
28 
Weiterhin erbringen die während des Berufungsverfahrens vorgelegten A.s Nrn. 226 und 227 vom 23. Oktober 2015, wobei nicht nachvollziehbar ist, warum diese dem Senat erst im Oktober 2016, mithin ein Jahr nach ihrer Ausstellung, zugänglich gemacht worden sind, nicht den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung. Mit der A. Nr. 226 werden - unter Ersetzung der A. Nr. 174 vom 1. September 2010 - nun die genommenen Urlaubstage für die Zeit von 1976 bis 1990 monatsweise bescheinigt und pauschal bestätigt, dass Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte „Beschäftigungsdauer“ vom 27. September 1975 bis zum 26. September 1990 abgeführt worden seien. Die Angaben seien aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten entnommen worden. Zunächst kann auch dieser Bescheinigung nicht die Anzahl der tatsächlichen in den jeweiligen Monaten geleisteten Arbeitstage entnommen werden. Weiterhin bestätigt die A. lediglich, dass der Kläger mit Einzelarbeitsvertrag ununterbrochen „angestellt“ gewesen ist. In welchem Umfang er tatsächlich gearbeitet hat, ist dieser nicht zu entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer tatsächlichen Beschäftigung bis zum 27. September 1990 die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland bereits im August 1990 entgegensteht.
29 
Mit der A. Nr. 227 - wiederum unter Ersetzung der vorigen A. Nr. J/23/915/2003 - wird bescheinigt, dass der Kläger als Ingenieur mit Einzelarbeitsvertrag ohne Unterbrechung vom 27. September 1975 bis zum 26. September 1990 angestellt gewesen sei, Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte Beschäftigungsdauer abgeführt worden seien und die Angaben aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten entnommen worden seien. Weiterhin enthält diese A. für die Zeiten von Oktober 1975 bis Januar 1976, März 1976 bis Mai 1976, Juli 1976, September 1976 bis November 1976, Januar 1977 bis August 1990 eine Tabelle, in der monatsweise die Anzahl des „Krankenurlaubs“, des „unbezahlten Urlaubs“ und die gearbeiteten Tage sowie die Anzahl der unbezahlten Fehlstunden angegeben sind. Schließlich wird in der A. darauf hingewiesen, dass der Kläger im September 1976, Februar 1976, Juni 1976, August 1976, Dezember 1976 und September 1990 weder in den Gehaltslisten noch auf den Lohnkarten identifiziert worden sei. Auch für die Monate April 1984, Juli 1984, November 1989, Januar 1990, März 1990 und Juli 1990 enthält die A. keine Angaben zu den in dem jeweiligen Monat tatsächlich gearbeiteten Tagen, sondern lediglich zu den geleisteten Arbeitsstunden. Ausweislich der E-Mail der F. B. vom 8. Oktober 2015, die auch die A.s vom 23. Oktober 2015 ausgestellt hat, hätten für diese Monate keine Gehaltslisten, sondern nur Lohnkarten vorgelegen, auf denen nicht die Anzahl der monatlich gearbeiteten Tage verzeichnet sei. Ein Schluss von den bescheinigten monatlichen Arbeitsstunden auf die tatsächlich gearbeiteten Tage ist schon deshalb nicht möglich, weil diese Monate teilweise auch (beträchtliche) Fehlzeiten (z.B. April 1984, Juli 1984, März 1989, Januar 1990) aufweisen. Unter diesen Umständen kommt von vornherein ein Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung für die genannten Monate nicht in Betracht. Aber auch für die übrigen streitigen Beitragszeiten kann die A. Nr. 227 nicht den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung erbringen, weil diese Bescheinigung Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche enthält. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach dem Vermerk, der auf den eingereichten Kopien von Lohn- und Gehaltslisten angebracht ist (Bl. 79 der Senatsakten), die Lohn- und Gehaltslisten für die Jahre 1975, 1976, 1985, 1986, 1989 und 1990 nicht vorliegen würden. Auch F. B. hat in ihrer E-Mail vom 8. Oktober 2015 eingeräumt, dass „keine einzige Person einen lückenlosen Eintrag der im Unternehmen gearbeiteten Zeit habe“, zumal die von Hand geschriebenen Lohnkarten und Gehaltslisten teilweise schwer lesbar und unvollständig seien. Unter diesen Umständen ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, auf welchen Quellen die Angaben in der A. Nr. 227 für die Jahre 1975, 1976, 1985, 1986, 1989 und 1990 stammen. Es ist widersprüchlich, wenn einerseits auf die für diese Jahre fehlenden Gehaltslisten und Lohnkarten hingewiesen wird, andererseits bescheinigt wird, die Angaben seien „aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten“ entnommen worden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Angaben in der A. Nr. 227 von denen in der A. Nr. J/23/9915/2003 erheblich abweichen, obwohl die Angaben jeweils aus den im Archiv der Firma befindlichen Gehalts- und Lohnunterlagen entnommen worden sein sollen. Während in der A. Nr. 227 für November 1975 fünf Krankheitstage verzeichnet sind, ist in der A. Nr. J/23/9915/2003 kein Krankheitstag angegeben worden. Weiterhin werden in der A. Nr. 227 folgende abweichende Angaben gemacht: September 1977 null Fehlstunden (A. Nr. J/23/9915/2003 zwei Fehlstunden), Juni 1979 neun Krankheitstage (25 Krankheitstage), März 1980 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Mai 1980 eine Fehlstunde (keine Fehlstunden), Februar 1981 ein unbezahlter Urlaubstag (kein unbezahlter Urlaubstag), April 1981 ein unbezahlter Urlaubstag (kein unbezahlter Urlaubstag), Mai 1981 fünf Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juni 1981 zwei Fehlstunden (keine Fehlstunden), August 1981 26 Fehlstunden (keine Fehlstunden), September 1981 zwei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Oktober 1981 zwölf Fehlstunden (keine Fehlstunden), November 1981 eine Fehlstunde (keine Fehlstunden), Dezember 1981 eine Fehlstunde (keine Fehlstunden), Februar 1982 neun Fehlstunden (keine Fehlstunde), April 1982 sechs Fehlstunden (keine Fehlstunden), Mai 1982 elf Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juni 1982 vier Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juli 1982 elf Fehlstunden (keine Fehlstunden), September 1982 acht Fehlstunden (keine Fehlstunden), Oktober 1982 18 Fehlstunden (keine Fehlstunden), November 1982 18 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Dezember 1982 13 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Januar 1983 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Februar 1983 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), März 1983 zehn Fehlstunden (keine Fehlstunden), April 1983 16 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Mai 1983 elf Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juni 1983 13 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juli 1983 43 Fehlstunden (keine Fehlstunden), August 1983 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), September 1983 18 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Februar 1990 acht Fehlstunden (keine Fehlstunden), April 1990 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juli 1990 keine Fehlstunden (40 Fehlstunden) und August 1990 40 Fehlstunden (keine Fehlstunden). Weiter ist es unschlüssig, wenn dem Kläger unter Zugrundelegung einer Sechs-Tage-Woche gleichzeitig für November 1975 fünf Krankheitstage und 25 Arbeitstage, für Juli 1979 25 Krankheitstage und 25 Arbeitstage und für Januar 1986 17 Krankheitstage und 13 Arbeitstage mit insgesamt 143 bzw. 149 Arbeitsstunden bescheinigt werden. Unter diesen Umständen handelt es sich nicht um bloße Übertragungsfehler bei der Erstellung der ersten Bescheinigung, sondern um gravierende Abweichungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht, die einer Heranziehung der A.s zum Nachweis einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung entgegenstehen. Auch die eingereichten Kopien der Lohn- und Gehaltslisten für die Jahre 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1983, 1984, 1987 und 1988 können die aufgezeigten Widersprüche, Unklarheiten und Ungenauigkeiten nicht beseitigen. Zunächst sind diese Kopien, insbesondere für die Jahre 1977, 1978, 1979, 1983, 1984 und 1987 (Bl. 79, 80, 85, 86, 87 der Senatsakten), teilweise nicht vollständig und zudem schlecht bzw. nicht lesbar. Auch ist hinsichtlich der Jahre 1978 (Bl. 80 der Senatsakten), 1980 (Bl. 82 der Senatsakten), 1982 (Bl. 84 der Senatsakten), 1984 (Bl. 86 der Senatsakten) und 1988 (Bl. 88 der Senatsakten) nicht ersichtlich, dass die eingereichten Unterlagen überhaupt einen Bezug zum Kläger aufweisen. Schließlich hat auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. November 2016 eingeräumt, dass ein (detaillierter) Nachweis der Arbeitstage mit den in Rumänien archivierten Unterlagen nicht möglich sei.
30 
In Anbetracht der Vielzahl der oben aufgezeigten Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche vermochte sich der Senat von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung in den streitbefangenen Zeiträumen nicht zu überzeugen. Der volle Beweis für das Vorliegen lückenloser Beitragszahlungen in der Zeit vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 ist hier mithin nicht gelungen. Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bayerischen LSG vom 14. Mai 2002 (L 19 RJ 514/01 - BeckRS 9999, 04717) geht bereits deshalb ins Leere, weil - wie dargelegt - die vorgelegten A.s erhebliche Mängel aufweisen (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 6 R 1048/12 - juris Rdnr. 27).
31 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
32 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
19 
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Rentenbescheid vom 3. Juli 2014, mit dem die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab 1. September 2014 bewilligt und dabei die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 lediglich mit 5/6 - anstatt mit 6/6 wie vom Kläger gefordert - berücksichtigt hat. Zwar hatte der Kläger sich mit seiner am 14. Februar 2012 zum SG erhobenen Klage gegen den Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI vom 29. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2012 gewandt. Jedoch hat der nach Klageerhebung erlassene Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 den Vormerkungsbescheid vom 29. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2012 ersetzt, in welchem die hier streitigen in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten wertmäßig auf 5/6 gekürzt worden sind. Auf diese Ersetzung findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Bescheid über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit die Höhe der Rente ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - juris Rdnr. 12; vgl. ferner Senatsurteil vom 7. Juli 2016 - L 7 R 686/15; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2015 - L 9 R 4225/11 - juris Rdnrn. 24 ff.). Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 29. November 2011 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der „Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es ab diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung „auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X -) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte. Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte im Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 sich dazu bereit erklärt hat, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens den Rentenbescheid wegen der hier streitigen Frage gemäß § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vier-Jahres-Frist zu überprüfen und die Rente neu festzusetzen. Denn der Senat berücksichtigt vorliegend, dass die Beklagte - entgegen ihrer Auffassung - unter Zugrundelegung des objektiven Sinngehalts ihrer Erklärung, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. nur Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rdnr. 25 m.w.N.), ausdrücklich auf die zum Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 gehörende Anlage 10 Bezug genommen hat. In dem Rentenbescheid und in der in Bezug genommenen Anlage 10 hat die Beklagte ausdrücklich die hier streitigen in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten wertmäßig auf 5/6 gekürzt und diese gekürzten Zeiten ihrer Rentenwertberechnung zugrunde gelegt. So hat der Kläger, wie dessen Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 vor dem Senat erklärt hat, diesen Bescheid auch verstanden. Unter diesen Umständen geht der Senat nicht von einem Ausnahmefall aus, in dem nach der Rechtsprechung eine Einbeziehung des während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Rentenbescheids ausnahmsweise zu unterbleiben hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 1978 - 11 RA 9/78 - BSGE 47, 168 - juris Rdnrn. 17 ff.; Urteil vom 15. März 1979 - 11 R 48/78 - BSGE 48, 100 - juris Rdnr. 10; Urteil vom 9. Oktober 2007 - B 5b/8 KN 2/06 R - BSGE 99, 122 - juris Rdnr. 10).
20 
3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte höhere Regelaltersrente ab 1. September 2014.
21 
a. Maßgebend für die Berechnung der Rentenhöhe sind die §§ 63 ff. SGB VI. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet; die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt (§ 63 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI). Der Kläger ist als Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt; auf ihn finden daher für die Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten die Vorschriften des FRG Anwendung (§ 1 Buchst. a FRG). Die Beklagte hat die hinsichtlich des Umfangs ihrer rentenrechtlichen Berücksichtigung nach streitigen Zeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 und vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 als Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt.
22 
Für in Rumänien zurückgelegte Zeiten im Sinne des § 15 FRG werden gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG (in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des 4.-Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1982) Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um 1/5 erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach § 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Diese Bestimmung hat die Regelung des § 19 Abs. 2 FRG (in der vor dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung) abgelöst, wonach für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten 5/6 als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten angerechnet worden waren; diese zeitliche Kürzung ist für Rentenfeststellungen ab 1. Januar 1992 durch eine wertmäßige Kürzung ersetzt worden. Für die Feststellung zurückgelegter Beitragszeiten genügt es gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG).
23 
Die Bestimmung des § 22 Abs. 3 FRG macht deutlich, dass Beitragszeiten im Sinne des FRG nur dann ohne Kürzung angerechnet werden können, wenn sie nachgewiesen sind. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1957 - 4 RJ 186/56 - BSGE 6, 142; Urteil vom 17. März 1964 - 11/1 RA 216/62 - BSGE 20, 255; Urteil vom 9. November 1982 - 11 RA 64/81 - juris Rdnr. 12; ferner Senatsurteile vom 21. Juni 2012 - L 7 R 274/07 - und 7. Juli 2016 - L 7 R 686/15 -). Zwar lässt es die aus Gründen der Abmilderung von Beweisnotständen geschaffene Bestimmung des § 4 Abs. 1 FRG für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügen, dass sie glaubhaft gemacht sind. Bei bloßer Glaubhaftmachung ist eine Vollanrechnung der Beitragszeiten im Herkunftsgebiet indessen nicht möglich. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgesehene Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte auf 5/6 für lediglich glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten beruht auf der Erfahrungstatsache, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - juris Rdnr. 25; Urteil vom 5. Februar 1976 - 11 RA 48/75 - BSGE 41, 163 - juris Rdnr. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 9 R 1048/12 - juris Rdnr. 19; Urteil vom 7. Juni 2011 - L 6 R 945/09 - juris Rdnr. 21). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.
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Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne nicht schon dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind; denn aus dem Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit ergibt sich nicht zwingend, dass während dieser Zeit auch ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1970 - 5 RKn 10/68 - juris Rdnr. 21). Vielmehr muss darüber hinausgehend zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung (z.B. durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind, mithin im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Den dem Rentenversicherungsträger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen müssen sonach die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - juris Rdnr. 25; Urteil vom 24. Juli 1980 - 5 RJ 38/79 - juris Rdnr. 27; Senatsurteil vom 7. Juli 2016, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. April 2015 - L 13 R 148/14 - juris Rdnr. 58; Urteil vom 25. Februar 2014 - L 9 R 1048/12 - juris Rdnr. 20; Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 6 R 342/09 - juris Rdnr. 17; Hessisches LSG, Urteil vom 28. März 2008 - L 5 R 32/07 - juris Rdnr. 37). Entgegen der vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung ist die Rechtsprechung des BSG zum Nachweis von Beitragszeiten in einer rumänischen LPG (Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 25/07 R - juris Rdnr. 20; Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 - juris Rdnr. 28; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; vgl. ferner Senatsurteil vom 20. Juni 2013 - L 7 R 1192/12 - juris Rdnr. 32) auf den vorliegenden Sachverhalt einer entgeltlichen Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages nicht übertragbar, da für den Kläger als Arbeitnehmer nicht unabhängig von Fehlzeiten in Rumänien eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand. Insbesondere bei Unterbrechungen der Arbeit durch Schwangerschaft und Krankheit entfiel die Pflicht zur Lohnzahlung und der Versicherte hatte Anspruch auf Krankengeld aus der rumänischen Sozialversicherung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 - juris Rdnr. 18; Urteil vom 16. Juni 2015 - L 9 R 4225/11 - juris Rdnr. 29; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 6 R 1048/12 - juris Rdnr. 22; Urteil vom 7. Juni 2011 - L 6 R 945/09 - juris Rdnrn. 21 und 25 ff.; Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 6 R 342/09 - juris Rdnr. 17; vgl. ferner das in die mündliche Verhandlung vor dem Senat am 17. November 2016 eingeführte Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15. Dezember 1999, eingeholt vom LSG Baden-Württemberg im Rechtsstreit L 9 RJ 2551/98, S. 156 ).
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b. Ausgehend von diesen Maßstäben vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass für den Kläger hinsichtlich der vorliegend streitbefangenen Zeiten in Rumänien ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind. Mithin hat die Beklagte die von ihr anerkannten Beitragszeiten zu Recht nur als glaubhaft gemacht gewertet. Nach den aktenkundigen Unterlagen steht lediglich fest, dass der Kläger in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterfallen ist. Von einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der streitigen Zeiten kann hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
26 
Dem Arbeitsbuch des Klägers kann lediglich entnommen werden, dass er am 25. September 1975 als Ingenieur im Werk für Radioteile und Halbleiter B. B. eingestellt worden ist, in der Folgezeit verschiedene Entgelterhöhungen erhalten hat und das Arbeitsverhältnis zum 26. September 1990 beendet worden ist. Soweit dort bescheinigt ist, dass die „Arbeitstätigkeit“ am 26. September 1990 beendet worden sei, steht dies im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Kläger bereits im August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist. Dem Arbeitsbuch kann somit allenfalls entnommen werden, dass der Kläger in der hier streitigen Zeit durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist und grundsätzlich der Beitragspflicht zur rumänischen Rentenversicherung unterlegen hat. Dies schließt aber nicht aus, dass in diese Zeit auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch des Klägers nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
27 
Auch die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitsbescheinigungen sind nicht geeignet, den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung zu erbringen. Zwar enthalten die A.s Nr. 174 vom 1. September 2010 und Nr. J/23/915/2003 (undatiert) monatsweise Angaben zu den Krankheitstagen, unbezahlten Urlaubstagen und unbezahlten Fehlstunden (Freistellungen, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit) sowie zu den Urlaubstagen. Jedoch sind diesen Bescheinigungen insbesondere keine Angaben zu den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen zu entnehmen. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
28 
Weiterhin erbringen die während des Berufungsverfahrens vorgelegten A.s Nrn. 226 und 227 vom 23. Oktober 2015, wobei nicht nachvollziehbar ist, warum diese dem Senat erst im Oktober 2016, mithin ein Jahr nach ihrer Ausstellung, zugänglich gemacht worden sind, nicht den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung. Mit der A. Nr. 226 werden - unter Ersetzung der A. Nr. 174 vom 1. September 2010 - nun die genommenen Urlaubstage für die Zeit von 1976 bis 1990 monatsweise bescheinigt und pauschal bestätigt, dass Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte „Beschäftigungsdauer“ vom 27. September 1975 bis zum 26. September 1990 abgeführt worden seien. Die Angaben seien aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten entnommen worden. Zunächst kann auch dieser Bescheinigung nicht die Anzahl der tatsächlichen in den jeweiligen Monaten geleisteten Arbeitstage entnommen werden. Weiterhin bestätigt die A. lediglich, dass der Kläger mit Einzelarbeitsvertrag ununterbrochen „angestellt“ gewesen ist. In welchem Umfang er tatsächlich gearbeitet hat, ist dieser nicht zu entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer tatsächlichen Beschäftigung bis zum 27. September 1990 die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland bereits im August 1990 entgegensteht.
29 
Mit der A. Nr. 227 - wiederum unter Ersetzung der vorigen A. Nr. J/23/915/2003 - wird bescheinigt, dass der Kläger als Ingenieur mit Einzelarbeitsvertrag ohne Unterbrechung vom 27. September 1975 bis zum 26. September 1990 angestellt gewesen sei, Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte Beschäftigungsdauer abgeführt worden seien und die Angaben aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten entnommen worden seien. Weiterhin enthält diese A. für die Zeiten von Oktober 1975 bis Januar 1976, März 1976 bis Mai 1976, Juli 1976, September 1976 bis November 1976, Januar 1977 bis August 1990 eine Tabelle, in der monatsweise die Anzahl des „Krankenurlaubs“, des „unbezahlten Urlaubs“ und die gearbeiteten Tage sowie die Anzahl der unbezahlten Fehlstunden angegeben sind. Schließlich wird in der A. darauf hingewiesen, dass der Kläger im September 1976, Februar 1976, Juni 1976, August 1976, Dezember 1976 und September 1990 weder in den Gehaltslisten noch auf den Lohnkarten identifiziert worden sei. Auch für die Monate April 1984, Juli 1984, November 1989, Januar 1990, März 1990 und Juli 1990 enthält die A. keine Angaben zu den in dem jeweiligen Monat tatsächlich gearbeiteten Tagen, sondern lediglich zu den geleisteten Arbeitsstunden. Ausweislich der E-Mail der F. B. vom 8. Oktober 2015, die auch die A.s vom 23. Oktober 2015 ausgestellt hat, hätten für diese Monate keine Gehaltslisten, sondern nur Lohnkarten vorgelegen, auf denen nicht die Anzahl der monatlich gearbeiteten Tage verzeichnet sei. Ein Schluss von den bescheinigten monatlichen Arbeitsstunden auf die tatsächlich gearbeiteten Tage ist schon deshalb nicht möglich, weil diese Monate teilweise auch (beträchtliche) Fehlzeiten (z.B. April 1984, Juli 1984, März 1989, Januar 1990) aufweisen. Unter diesen Umständen kommt von vornherein ein Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung für die genannten Monate nicht in Betracht. Aber auch für die übrigen streitigen Beitragszeiten kann die A. Nr. 227 nicht den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung erbringen, weil diese Bescheinigung Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche enthält. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach dem Vermerk, der auf den eingereichten Kopien von Lohn- und Gehaltslisten angebracht ist (Bl. 79 der Senatsakten), die Lohn- und Gehaltslisten für die Jahre 1975, 1976, 1985, 1986, 1989 und 1990 nicht vorliegen würden. Auch F. B. hat in ihrer E-Mail vom 8. Oktober 2015 eingeräumt, dass „keine einzige Person einen lückenlosen Eintrag der im Unternehmen gearbeiteten Zeit habe“, zumal die von Hand geschriebenen Lohnkarten und Gehaltslisten teilweise schwer lesbar und unvollständig seien. Unter diesen Umständen ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, auf welchen Quellen die Angaben in der A. Nr. 227 für die Jahre 1975, 1976, 1985, 1986, 1989 und 1990 stammen. Es ist widersprüchlich, wenn einerseits auf die für diese Jahre fehlenden Gehaltslisten und Lohnkarten hingewiesen wird, andererseits bescheinigt wird, die Angaben seien „aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten“ entnommen worden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Angaben in der A. Nr. 227 von denen in der A. Nr. J/23/9915/2003 erheblich abweichen, obwohl die Angaben jeweils aus den im Archiv der Firma befindlichen Gehalts- und Lohnunterlagen entnommen worden sein sollen. Während in der A. Nr. 227 für November 1975 fünf Krankheitstage verzeichnet sind, ist in der A. Nr. J/23/9915/2003 kein Krankheitstag angegeben worden. Weiterhin werden in der A. Nr. 227 folgende abweichende Angaben gemacht: September 1977 null Fehlstunden (A. Nr. J/23/9915/2003 zwei Fehlstunden), Juni 1979 neun Krankheitstage (25 Krankheitstage), März 1980 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Mai 1980 eine Fehlstunde (keine Fehlstunden), Februar 1981 ein unbezahlter Urlaubstag (kein unbezahlter Urlaubstag), April 1981 ein unbezahlter Urlaubstag (kein unbezahlter Urlaubstag), Mai 1981 fünf Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juni 1981 zwei Fehlstunden (keine Fehlstunden), August 1981 26 Fehlstunden (keine Fehlstunden), September 1981 zwei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Oktober 1981 zwölf Fehlstunden (keine Fehlstunden), November 1981 eine Fehlstunde (keine Fehlstunden), Dezember 1981 eine Fehlstunde (keine Fehlstunden), Februar 1982 neun Fehlstunden (keine Fehlstunde), April 1982 sechs Fehlstunden (keine Fehlstunden), Mai 1982 elf Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juni 1982 vier Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juli 1982 elf Fehlstunden (keine Fehlstunden), September 1982 acht Fehlstunden (keine Fehlstunden), Oktober 1982 18 Fehlstunden (keine Fehlstunden), November 1982 18 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Dezember 1982 13 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Januar 1983 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Februar 1983 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), März 1983 zehn Fehlstunden (keine Fehlstunden), April 1983 16 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Mai 1983 elf Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juni 1983 13 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juli 1983 43 Fehlstunden (keine Fehlstunden), August 1983 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), September 1983 18 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Februar 1990 acht Fehlstunden (keine Fehlstunden), April 1990 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juli 1990 keine Fehlstunden (40 Fehlstunden) und August 1990 40 Fehlstunden (keine Fehlstunden). Weiter ist es unschlüssig, wenn dem Kläger unter Zugrundelegung einer Sechs-Tage-Woche gleichzeitig für November 1975 fünf Krankheitstage und 25 Arbeitstage, für Juli 1979 25 Krankheitstage und 25 Arbeitstage und für Januar 1986 17 Krankheitstage und 13 Arbeitstage mit insgesamt 143 bzw. 149 Arbeitsstunden bescheinigt werden. Unter diesen Umständen handelt es sich nicht um bloße Übertragungsfehler bei der Erstellung der ersten Bescheinigung, sondern um gravierende Abweichungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht, die einer Heranziehung der A.s zum Nachweis einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung entgegenstehen. Auch die eingereichten Kopien der Lohn- und Gehaltslisten für die Jahre 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1983, 1984, 1987 und 1988 können die aufgezeigten Widersprüche, Unklarheiten und Ungenauigkeiten nicht beseitigen. Zunächst sind diese Kopien, insbesondere für die Jahre 1977, 1978, 1979, 1983, 1984 und 1987 (Bl. 79, 80, 85, 86, 87 der Senatsakten), teilweise nicht vollständig und zudem schlecht bzw. nicht lesbar. Auch ist hinsichtlich der Jahre 1978 (Bl. 80 der Senatsakten), 1980 (Bl. 82 der Senatsakten), 1982 (Bl. 84 der Senatsakten), 1984 (Bl. 86 der Senatsakten) und 1988 (Bl. 88 der Senatsakten) nicht ersichtlich, dass die eingereichten Unterlagen überhaupt einen Bezug zum Kläger aufweisen. Schließlich hat auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. November 2016 eingeräumt, dass ein (detaillierter) Nachweis der Arbeitstage mit den in Rumänien archivierten Unterlagen nicht möglich sei.
30 
In Anbetracht der Vielzahl der oben aufgezeigten Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche vermochte sich der Senat von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung in den streitbefangenen Zeiträumen nicht zu überzeugen. Der volle Beweis für das Vorliegen lückenloser Beitragszahlungen in der Zeit vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 ist hier mithin nicht gelungen. Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bayerischen LSG vom 14. Mai 2002 (L 19 RJ 514/01 - BeckRS 9999, 04717) geht bereits deshalb ins Leere, weil - wie dargelegt - die vorgelegten A.s erhebliche Mängel aufweisen (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 6 R 1048/12 - juris Rdnr. 27).
31 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
32 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2016 - L 7 R 2582/15

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2016 - L 7 R 2582/15 zitiert 21 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 4 Spätaussiedler


(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes sein

Fremdrentengesetz - FRG | § 22


(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlag

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Fremdrentengesetz - FRG | § 15


(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer s

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 63 Grundsätze


(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten


(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

Fremdrentengesetz - FRG | § 4


(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismi

Fremdrentengesetz - FRG | § 19


(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat. (2) (weggefallen) (3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden

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Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugela

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(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten ungekürzt zu berücksichtigen sind.

Der 1946 in T., Rumänien, geborene Kläger war in der Zeit vom 02.08.1965 bis 05.10.1966 und vom 01.03.1968 bis 14.06.1975 als ausgebildeter Maschinenschlosser in Rumänien tätig. Seit 21.08.1975 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er besitzt den Vertriebenenausweis A, ausgestellt am 13.11.1975.

Am 04.03.1980 beantragte der Kläger die Feststellung von Beitragszeiten für seine Beschäftigung in Rumänien. Er legte eine Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 vor, mit welcher bestätigt wurde, dass er von 02.08.1965 bis 05.10.1966 sowie von 01.03.1968 bis 14.06.1975 dort beschäftigt war und von 24.10.1966 bis 12.02.1968 Wehrdienst geleistet hat. Mit bestandskräftigem Vormerkungsbescheid vom 28.04.1982 stellte die Beklagte die rumänischen Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemacht nach § 19 Abs. 2 FRG a. F. zu 5/6 fest.

Am 28.07.2011 stellte der Kläger Antrag auf Regelaltersrente, welche mit Bescheid der Beklagten vom 12.09.2011 ab 01.11.2011 in Höhe von Euro 1137,23 mtl. bewilligt wurde. Hierbei wurden die für die rumänischen Beitragszeiten festgestellten Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG wie festgestellt um 1/6 gekürzt. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers am 07.10.2011 Widerspruch ein und übermittelte eine Bescheinigung (Adeverinta Nr. 444) der Handelsgesellschaft „P.“ AG, T., vom 24.10.2011, welche als Rechtsnachfolgerin der „Mechanischen Werke“ in T. erneut die Beschäftigungszeiten des Klägers bestätigte und im Weiteren als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ die Fehlzeiten aufgeschlüsselt nach Jahr (Zeile) sowie nach Monat und Art der Fehlzeiten darstellt (12 Spalten mit jew. drei Rubriken: 1. Krankschreibung, 2. unbezahlter Urlaub, 3. sonstige unbezahlte Abwesenheiten). Insgesamt wurden hierbei Fehlzeiten von 10 Tagen ausgewiesen. Weiter wurde angegeben, dass während der gesamten Beschäftigungszeiten Beiträge zur Sozialversicherungskasse entrichtet und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten bzw. Anwesenheitslisten entnommen worden seien.

Mit Schreiben vom 11.11.2011 teilte die Beklagte mit, dass die Feststellung als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeit bereits in den früheren Vormerkungsbescheiden erfolgt sei; insoweit enthalte der Rentenbescheid vom 12.09.2011 keine neue Entscheidung. Da nunmehr erstmals im Widerspruchsverfahren eine andere Bewertung dieser Zeiten beantragt worden sei, habe zunächst die Fachabteilung hierüber zu entscheiden. Der Widerspruch müsste dementsprechend als unzulässig zurückgewiesen werden. Für den Fall einer Rücknahme des Widerspruchs werde dieser als Antrag auf Überprüfung gewertet. Mit Schreiben vom 16.11.2011 erklärte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit dieser Vorgehensweise einverstanden.

Daraufhin erließ die Beklagte am 20.12.2011 den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten zu 6/6 abgelehnt wurde. Die vorgelegte Bescheinigung könne nicht als Nachweis zur Berücksichtigung ungekürzter Zeiten führen. Gegen diese Entscheidung legte der Klägerbevollmächtigte am 12.01.2012 Widerspruch ein. In der Adeverinta Nr. 444 seien nachweislich alle Fehlzeiten eingetragen. Solche Bescheinigungen würden von den Gerichten als Nachweis anerkannt werden. Die fehlende Eintragung der tatsächlichen Arbeitstage sei unerheblich. Die Beklagte zog eine Kopie des rumänischen Arbeitsbuches bei und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.02.2012 als unbegründet zurück. Die vorgelegte sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ könne lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden, da sie keine Angaben über die geleisteten Arbeitstage enthalte.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 21.02.2012 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG), mit welcher die volle Anerkennung der streitigen Beitragszeiten zu 6/6 begehrt wurde. Die Adeverinta Nr. 444 enthalte detaillierte Lohnlistenauszüge mit Angaben zu den Unterbrechungstatbeständen während der rumänischen Beschäftigung des Klägers und sei entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg als Nachweis ausreichend. Eine Eintragung einzelner Arbeitstage sei allenfalls bei Tagelöhnern erforderlich.

Mit Urteil vom 21.08.2012 gab das SG der Klage statt und verurteilte die Beklagte, die Altersrente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als nachgewiesen (zu 6/6) „zu berechnen und zu leisten“. Eine ungekürzte Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG als nachgewiesene Zeiten sei geboten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie in dem geltend gemachten Umfang ohne relevante Unterbrechungen tatsächlich zurückgelegt worden sind. Adeverintas seien zum Nachweis von Beitragszeiten grundsätzlich geeignet, wenn sie über die bloße Bestätigung von Beginn und Ende der Beschäftigung hinaus Angaben über den Umfang der Beitrags- und Beschäftigungszeiten und insbes. die Unterbrechung durch Fehlzeiten enthalten. Diesen Vorgaben entspreche die Adeverinta Nr. 444. Aus ihr lasse sich entnehmen, dass der Kläger über insgesamt bescheinigte 10 Abwesenheitstage hinaus keine weiteren Fehlzeiten gehabt habe. Die Adeverinta entspreche damit den Anforderungen, die das Bayer. LSG mit Urteil vom 12.07.2000 (L 19 RJ 163/99) aufgestellt habe. Innerhalb eines vollen Kalendermonates bleibe bei einem nach Monaten bezahlten Arbeitnehmer „denkgesetzlich“ neben abschließend dokumentierten Fehlzeiten kein Raum für Unklarheiten, mit denen Zweifel an einer kontinuierlichen Beitragszahlung begründet werden könnten.

Am 06.12.2012 legte die Beklagte Berufung ein und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung aus der erstinstanzlichen Entscheidung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 05.03.2013 stattgegeben. Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor, die streitigen Zeiten seien nach wie vor lediglich als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Die Adeverinta Nr. 444 werde als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für den Nachweis von Beitragszeiten nicht gerecht. Sie weise lediglich Anfang und Ende der Beschäftigung sowie Ausfallzeiten, nicht jedoch die in den einzelnen Jahren und Monaten tatsächlich geleisteten Arbeitstage nach. Der erkennende Senat habe mit Urteil vom 21.12.2010 (AZ L 6 R 342/09) gefordert, dass den vorgelegten Bescheinigungen im einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein müssten. Auch habe eine andere Kammer des SG München bereits entschieden, dass mit einer 3-Spalten-Bescheinigung der Nachweis nicht geführt sei, dass die Lohnlisten ordnungsgemäß ausgewertet und dass während des gesamten Beschäftigungszeitraums lückenlos Beiträge entrichtet worden seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2014 bestätigte der Bevollmächtigte des Klägers, dass die archivierten Lohn- und Gehaltslisten des Klägers keine über die Adeverinta Nr. 444 hinausgehenden Angaben enthalten, insbesondere keine Angaben über die tatsächlichen Arbeitstage. Die Listen weisen jeweils nur die für jeden einzelnen Monat gezahlten Löhne sowie eventuelle Lohnabzüge unter Benennung des Unterbrechungssachverhaltes auf.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.08.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abzuweisen.

der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, eine Aufstellung der einzelnen Arbeitstage sei entbehrlich. Der Versicherte müsse nicht einen Nachweis über geleistete Arbeitstage vorlegen, sondern den Nachweis führen, dass weniger Fehlzeiten vorhanden sind, als vom Gesetz mit der pauschalen Kürzung um 1/6 angenommen. Diesen Nachweis habe der Kläger als Monatslöhner mit der Vorlage einer 3-Spalten-Bescheinigung hinreichend erbracht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Berufungsakte, die Akte des Sozialgerichts München sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte zur Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten in vollem Umfang verurteilt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen die Beklagte die Anrechnung in Höhe von lediglich 5/6 bestätigt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Allerdings ist zunächst festzustellen, dass die von der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Rentenbewilligung vorgeschlagene Vorgehensweise im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 06.05.2010 (B 13 R 118/08 R) unzutreffend war. Nach dieser Entscheidung werden durch den Rentenbescheid alle früheren Vormerkungsbescheide ersetzt, so dass es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis des Versicherten für ein besonderes Verfahren zur Korrektur von Vormerkungen rentenrechtlicher Zeiten fehlt. Dies steht jedoch vorliegend einer sachlichen Überprüfung der streitgegenständlichen Bescheide nicht entgegen. Im Hinblick auf die von der Beklagten angeregten Rücknahme des Widerspruchs gegen den Rentenbescheid vom 12.09.2011 kann vorliegend der Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012, mit welchem eine Anrechnung der streitigen Zeiten zu 6/6 nochmals ausdrücklich abgelehnt wurde, als Ergebnis einer Überprüfung des rechtskräftigen Altersrentenbescheides vom 12.09.2011 nach § 44 SGB X angesehen werden.

Zutreffend hat die Beklagte die Anerkennung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Umfang von 6/6 abgelehnt. Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend dem Kläger - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf fünf Sechstel statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m. w. N.). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144; 20, 255; Bayer. LSG, vom 26.07.2006, Az.: L 16 R 100/02 m. w. N.).

Es darf danach vorliegend kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr daran bestehen, dass die - eine höhere Beitragsdichte als 5/6 erreichenden - geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne Unterbrechungstatbestände zeitlich lückenlos zurückgelegt worden sind. Nachgewiesen sind tatsächliche Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38, 80; BSG vom 24.07.1980, Az.: 5 RJ 38/79; BSG vom 20.08.1974, Az.: 4 RJ 241/73; LSG Hessen vom 28.03.2008, Az.:L 5 R 32/07).

Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Zunächst kann dem Arbeitsbuch des Klägers nur entnommen werden, dass dieser in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt hingegen nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der gesamten bestätigten Zeiten kann mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch damit regelmäßig nicht geführt werden. Dieses kann grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden (vgl. LSG Hessen a. a. O. mit weiteren Nachweisen).

Gleiches gilt für die vom Kläger vorgelegten Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten. Das Landessozialgericht für das Saarland hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 14.10.2005 (L 7 RJ 98/03) die Auffassung vertreten, dass Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien (Adeverintas) auch dann, wenn sie auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet sind, den vollen Beweis für die ununterbrochene Zurücklegung von Versicherungszeiten zu erbringen. Diese Entscheidung überzeugt insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des rumänischen Arbeitsrechts, wonach beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Beihilfeleistungen erbracht wurden und bei krankheitsbedingten Fehlzeit von 90 Tagen die Beschäftigung als nicht unterbrochen galt. Weiter galten als Beschäftigungszeiten auch solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet wurde. Die dem deutschen Rentenrecht eigene Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und beitragslosen Versicherungszeiten kannte das rumänische Recht insoweit nicht (vgl. LSG Saarland, a. a. O.; Hessisches LSG, Urteil vom 27.1.2004, Az.: L 2 RJ 1062/02m. w. N.; Urteil vom 28.03.2008, Az.: L 5 R 32/07 m. w. N.)

Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des LSG Saarland zu folgen ist, da die im hier zu entscheidenden Fall vom Kläger vorgelegten Adeverintas den Nachweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für eine Beschäftigung mit einer den Anteil von 5/6 übersteigenden Beitragsleistung bereits aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft nicht zu erbringen vermögen. Die Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 enthält über die Bestätigung der reinen Beschäftigungszeiten hinaus keinerlei Angaben und ist somit per se zum Nachweis einer entsprechenden Beitragsdichte ungeeignet. Aber auch die Bescheinigung Nummer 444 vom 24.10.2011 vermag diesen Nachweis nicht zu führen. Zwar werden im Rahmen einer Zeilen- und Spaltenübersicht dezidiert nach Monaten sowie nach Grund der Abwesenheit nur insgesamt 10 Tage an Fehlzeiten ausgewiesen. Weiter wird pauschal bestätigt, dass die „Beiträge zur Sozialversicherungskasse während des gesamten Beschäftigungszeitraums gezahlt“ und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/Anwesenheitslisten entnommen worden sind. Gleichwohl verbleiben für den Senat bei Würdigung dieser Bescheinigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie nach den Umständen des Einzelfalles begründete Zweifel an ihrer Beweiskraft.

Um die im Rahmen des zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte durchführen zu können, ist zu fordern, dass Lohn- und Gehaltslisten bzw. die Auszüge hieraus jedenfalls monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage (ggf. unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Diesbezüglich hält der Senat die in der vorliegenden Bescheinigung vorgenommene Aufteilung lediglich nach Krankheitszeiten, unbezahltem Urlaub und sonstigen unbezahltem Abwesenheiten nicht für ausreichend. Um eine Kongruenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Adeverintas ist insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen werden. Die Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten können vorliegend aufgrund ihres lediglich rudimentären Gehaltes keine hinreichend sicheren Aussagen darüber machen, in welchem Umfang der Kläger nach dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitsleistung angehalten war und in welchem potentiell beitragspflichtigen Umfang er dieser Obliegenheit auch tatsächlich nachgekommen ist. Sie vermögen in ihrer Pauschalität eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für eine über 5/6 liegende Beitragsleistung des Klägers damit nicht zu begründen.

Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass im vorliegenden Fall bereits die Lohn- und Gehaltslisten die vom Senat geforderten weitergehenden Angaben nicht enthalten, kann dies eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Die insofern bestehende Lückenhaftigkeit dieser Listen - deren Beiziehung im Hinblick auf die glaubhaften Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers nicht erforderlich war - führt nicht dazu, dass die vom Gesetz aufgestellten Beweisanforderungen (Nachweis i. S. d. Vollbeweises) reduziert werden könnten. Denn dann müssten für alle weiteren nach dem Fremdrentengesetz berechtigten Personenkreise, welche sich nicht auf die rumänische Besonderheit archivierter Lohn- und Gehaltslisten berufen können, aufgrund eines insoweit zu unterstellenden Beweisnotstandes ebenfalls geringere Anforderungen gelten. Das Gesetz sieht aber für Konstellationen, in welchen ein Nachweis nicht vollumfänglich geführt werden kann, gerade den erleichterten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung der Beitragszeiten mit der Folge vor, dass ein pauschalierter Abschlag um ein Sechstel hinzunehmen ist. Dieser gesetzlichen Systematik kann sich auch der Kläger nicht entziehen.

Diesem Ergebnis steht auch das vom Klägerbevollmächtigten herangezogene Urteil des Bayer. LSG vom 08.07.1997 (L 5 Ar 475/95) nicht entgegen. Zum einen ist nicht erkennbar, ob diese Entscheidung eine Adeverinta bzw. Lohn- und Gehaltslisten betrifft, welche in Form und Inhalt den vorliegend zu beurteilenden vergleichbar sind. Zum anderen wurde im dort entschiedenen Fall die maßgebliche Bescheinigung durch Zeugenaussagen untermauert. Letztlich darf diese Entscheidung als überholt angesehen werden, da im Zeitpunkt des dortigen Urteils neuere Erkenntnisse über die in Rumänien geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Besonderheiten noch nicht bekannt waren. Insbesondere lag das vom LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98 eingeholte Gutachten des Institutes für Ostrecht vom 15.12.1999 noch nicht vor. Auch die vom LSG Baden-Württemberg in der Folge getroffene Entscheidung ist nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers zu begründen. Das entsprechende Urteil vom 11.12.2000 (L 9 RJ 2551/98) gab zwar der dortigen Berufung des Klägers statt, fordert jedoch ebenfalls, dass aus der Bescheinigung nicht nur Fehlzeiten sondern auch die tatsächlich geleisteten Arbeitstage vollständig hervorgehen und konkrete Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen müssen. Welche Form von Adeverinta dieser Entscheidung zugrunde lag, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Festzuhalten ist, dass die vorliegend zu beurteilende Bescheinigung auch nach den vom LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.12.2000 (a. a. O.) statuierten Anforderungen eine über 5/6 liegende Beitragsdichte lediglich glaubhaft macht, jedoch nicht nachweist.

Es kann letztlich auch offen bleiben, ob - wie vom SG und auch vom 19. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 14.05.2002, L 19 RJ 514/01) vertreten - allgemein keine zu hohen Anforderungen an Adeverintas gestellt werden dürfen. Nach Ansicht des 19. Senats genügt es insoweit, wenn die Bescheinigungen eine jahres- bzw. ggf. monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten ausweisen und den Lohnlisten aus den Archiven der Arbeitgeber entnommen wurden. Mehr oder weniger unvermeidbare Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben können, seien im Ergebnis bedeutungslos, da eine Vielzahl von Gründen denkbar sei, warum die tatsächlichen Arbeitstage geringer ausfallen könnten als die kalendarisch möglichen. Der dort zu entscheidende Fall unterscheidet sich vom hier zu beurteilenden insoweit, als der dortigen Entscheidung ausweislich des Tatbestandes gerade keine sog. „3-Spalten-Beschei- nigung“ sondern eine dezidierte, insbesondere nach gearbeiteten Tagen, Erholungs- und Krankenurlaub, unbezahltem Urlaub, Studienurlaub, freien Tagen und unentschuldigtem Fehlen aufgeschlüsselte Bescheinigung zugrunde lag.

Das Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.04.2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die volle Anerkennung von in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten.

Die 1936 geborene Klägerin ist anerkannte Vertriebene. Mit Bescheid vom 08.08.1986 hatte die Beklagte den Versicherungsverlauf der Klägerin für die Zeit ab dem 25.01.1952 festgestellt. Mit Bescheid vom 21.01.1994 wurde der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 01.04.1993 bewilligt. Hierbei wurden die Beschäftigungszeiten in Polen vom 25.01.1952 bis 04.01.1975 nur zu 5/6 berücksichtigt. Der Bescheid enthielt insoweit folgenden Hinweis:

„Hinweise zur Berücksichtigung von Zeiten.

Die zu 5/6 angerechneten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten können nur in diesem Umfang berücksichtigt werden, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sind.

Der Versicherungsverlauf enthält Zeiten, die unter Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) bzw. der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) zu berücksichtigen sind. Diese Vorschriften sind zum 01.07.1990 geändert worden. Wir haben geprüft, wie die Zeiten, für die Versicherungsunterlagen nicht vorliegen, oder die nicht in der bundesdeutschen Rentenversicherung zurückgelegt wurden, nach den jetzt maßgebenden Vorschriften angerechnet werden können.

Der Rentenberechnung wurden diese Zeiten entsprechend der neuen Rechtslage zugrunde gelegt.

Die früher ergangenen Bescheide über die Feststellung dieser Zeiten werden aufgehoben, soweit sie nicht dem ab dem 01.07.1990 geltenden Recht entsprechen.“

Nachdem die Klägerin das am 12.04.1960 ausgestellte polnische Sozialversicherungsbuch vorgelegt hatte, in dem für die Zeit ab dem 12.04.1960 sämtliche Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Krankenhausaufenthalte, stationäre Heilbehandlungsmaßnahmen und Kuraufenthalte aufgeführt waren, korrigierte die Beklagte mit Bescheid vom 05.07.1994 den Rentenbescheid dahingehend, dass die Zeit vom 12.04.1960 bis 04.01.1975 in vollem Umfang (6/6) berücksichtigt wurde; hinsichtlich der davor liegenden Beschäftigungszeiten verblieb es bei der Anrechnung zu 5/6.

Mit Bescheid vom 31.07.2001 wurde der Klägerin anstelle der bis dahin bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente Regelaltersrente ab dem 01.11.2001 bewilligt, wobei die Zeiten vom 25.01.1952 bis 11.04.1960 nach wie vor nur zu 5/6 berücksichtigt wurden.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein; im Widerspruchsverfahren reichte sie eine Bescheinigung ihres früheren polnischen Arbeitgebers vom 22.10.2001 ein, die eine Beschäftigungszeit vom 25.01.1952 bis 24.12.1965 auswies.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen den am 11.01.2002 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 15.02.2002 Klage erhoben.

Zur Begründung hat sie u.a. vorgetragen, dass ein nicht unerheblicher Teil ihrer beruflichen Tätigkeit in Polen erfolgt sei, wobei für die Zeit vom 14.04.1960 ein Sozialversicherungsbuch existiert habe; ihre Tätigkeit habe jedoch bereits am 25.01.1952 begonnen. Die Beklagte hätte durch eine Anfrage bei der polnischen Versicherungsanstalt in O. ohne weiteres klären können, inwieweit die Beschäftigungszeiten durch Krankheitszeiten unterbrochen gewesen seien.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2004 abgewiesen.

Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der VuVO oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen hätten, zu überprüfen seien, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) übereinstimmten. Beginne eine Rente nach dem 31.07.1991, sei die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt sei; der Feststellungsbescheid sei im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufzuheben. Die Sätze 1 und 2 seien entsprechend auf Feststellungsbescheide anzuwenden, die aufgrund des Gesetzes vom 12.03.1976 zu dem Abkommen vom 09.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 09.10.1975 (BGBl 1976 II Seite 393), geändert durch Art. 20 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I Seite 2261; 1990 I Seite 1.337), ergangen seien (Art. 38 Rentenüberleitungsgesetz - RÜG). Nach § 22 Abs. 3 FRG würden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Zum Nachweis sei es erforderlich, dass aus den Unterlagen auch hervorgehe, ob diese Zeiten eventuell durch Krankheitszeiten unterbrochen worden seien. Ein solcher Nachweis liege erst am 12.04.1960 (Ausstellungsdatum des polnischen Legitimationsbuches) vor. Die Kürzung um 1/6 vom 25.01.1952 bis 11.04.1960 sei zu Recht erfolgt, da die vorgelegte Bescheinigung vom 22.10.2001 den gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht entspreche.

Gegen den am 04.05.2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 04.06.2004 bei Gericht eingegangene Berufung.

Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sowohl die Beklagte als auch das SG im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht verpflichtet gewesen seien, die entsprechenden Auskünfte bei der polnischen Versicherungsanstalt in O. einzuholen. Der polnische Versicherer habe auch die Zeit vom 25.01.1952 bis 30.09.1960 als Beitragszeit bestätigt, wobei in dieser Zeit in vollem Umfang versicherungspflichtig gearbeitet worden sei ohne irgendwelche mit Pflichtversicherungsbeiträgen unbelegten Zeiten. Das ergebe sich auch aus der Bescheinigung vom 27.07.2004, wobei das darin enthaltene Wort „ wymiarze “ „in vollem Umfang“ bedeute. Die Bescheinigung besage auch eindeutig, dass nicht bestätigte Zeiten nicht vorgelegen hätten.

Die Klägerin beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des SG vom 27.04.2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2002 abzuändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Regelaltersrente unter voller Berücksichtigung der nur mit 5/6 angerechneten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten vom 25.01.1952 bis 11.04.1960 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei sie zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, dass die von dem polnischen Versicherungsträger zur Verfügung gestellte Arbeitsbescheinigung inhaltlich identisch bereits im Rentenverfahren zur Vorlage gekommen sei. Nach wie vor lasse diese Unterlage nicht zweifelsfrei erkennen, dass und in welchem Umfang die Versicherungszeit, insbesondere die streitgegenständliche Zeit, wegen Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Fehlzeiten unterbrochen worden sei. Dies sei allerdings für einen vollständigen Nachweis mit einer Anrechnung zu 6/6 unabdingbar.

Der Senat hat Anfragen gerichtet an den früheren polnischen Arbeitgeber der Klägerin und den polnischen Versicherungsträger. Zu der Anfrage vom 17.02.2006 hat sich nur der Arbeitgeber (mit Schreiben vom 09.03.2006) geäußert.

In dem am 10.02.2006 durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz).

Die von der Klägerin eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist nicht begründet.

Die Klageabweisung durch das SG ist nicht schon deshalb als rechtmäßig anzusehen, weil die Klagefrist von einem Monat nicht eingehalten worden wäre.

Gemäß § 87 Abs. 1 SGG in der seit 02.01.2002 geltenden Fassung ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG in der seit 01.01.2000 geltenden Fassung).

Im vorliegenden Fall ist der Widerspruchsbescheid vom 09.01.2002 nicht nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG - vgl. § 63 Abs. 2 SGG in der bis 30.06.2002 geltenden Fassung bzw. § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG in der ab 01.07.2002 geltenden Fassung) zugestellt, sondern lediglich mit einfachem Brief durch die Post versandt worden. Dies entsprach der mit Wirkung ab dem 01.05.1998 (vgl. Art. 4 Abs. 2 des 5. Gesetzes zur Änderung des SGG vom 30.03.1998, BGBl I Seite 638) geänderten Fassung des § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG, wonach ein Widerspruchsbescheid nicht mehr den Beteiligten zuzustellen, sondern nur noch bekannt zu geben ist.

Gemäß § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der - wie im vorliegenden Fall - durch die Post im Inland übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Ausweislich des darauf enthaltenen Abgangsvermerkes ist der Widerspruchsbescheid vom 09.01.2002 am 11.01.2002 an die Bevollmächtigten der Klägerin abgesandt worden, sodass er gemäß § 37 Abs. 2 SGB X als am 14.01.2002 (Montag) bekannt gegeben gilt. Nach dem nicht zu widerlegenden Vortrag der Klägerbevollmächtigten in der Klageschrift vom 15.02.2002 ist der Widerspruchsbescheid aber erst am 15.01.2002 zugegangen; gem. § 37 Abs. 2 letzter Halbsatz SGB X muss daher zugunsten der Klägerin von diesem Datum ausgegangen werden.

Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Nach diesen Vorschriften endete die Monatsfrist des § 87 SGG im vorliegenden Fall mit Ablauf des Freitag, des 15.02.2002; die am Nachmittag dieses Tages per Telefax eingereichte Klage war folglich noch rechtzeitig.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist allerdings, wie das SG zu Recht entschieden hat, nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Korrektur des Feststellungsbescheides vom 08.08.1986 war Artikel 38 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl I 1991, 1606), nunmehr in der durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1993, 1038) geänderten Fassung. Danach sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31.07.1991, so ist gemäß Artikel 38 Satz 2 RÜG die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist. Dies gilt entsprechend für Feststellungsbescheide, die aufgrund des Gesetzes vom 12.03.1976 zu dem Abkommen vom 09.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 09.10.1975 (BGBl 1976 II Seite 393), geändert durch Art. 20 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I Seite 2261; 1990 I Seite 1.337), ergangen sind. Der Feststellungsbescheid ist hierbei im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufzuheben. Artikel 38 RÜG stellt damit eine Sonderregelung zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Aufhebbarkeit von Herstellungsbescheiden dar. Dabei wurde durch das Rü-ErgG in einer Ergänzung (BGBl I 1993, S. 1052) klargestellt, dass es bei der Aufhebung der früheren Bescheide im Rentenverfahren keiner Anhörung bedarf und dass die Aufhebung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Vergangenheit möglich ist (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.03.2003, Az.: L 13 RJ 591/00).

Der Feststellungsbescheid vom 08.08.1986 ist mit dem Bescheid vom 21.01.1994 und dem angefochtenen Bescheid vom 31.07.2001 auch insoweit zu Recht korrigiert worden, als die streitbefangenen Versicherungszeiten vom 25.01.1952 bis 11.04.1960 nur mit 5/6 anerkannt worden sind.

Zwar stehen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in Verbindung mit § 1 lit. a) FRG bei einem anerkannten Vertriebenen - wie der Klägerin - Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG grundsätzlich auch, dass sie glaubhaft gemacht werden. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. Hessisches LSG vom 28.03.2003 a.a.O.).

Die bis zum 31.12.1991 geltende Vorschrift des § 19 Abs. 2 FRG, wonach die Zeit einer ununterbrochenen Beschäftigung von mindestens 10 Jahren bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang anzurechnen war, ist aber auf Versicherungsfälle ab dem 01.01.1992 nicht mehr anzuwenden. Seither gilt gem. § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des RÜG, dass für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt werden. Grund für diese pauschale Kürzung ist, dass bei einem fehlenden Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die gesetzliche Regelung geht hierbei von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Durchschnitt nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000, Az.: L 9 RJ 2551/98). Eine Anrechnung zu 6/6 kommt daher nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht ist. Diese Feststellung lässt sich erst dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere keinen Umfang von 1/6 erreichen (vgl. beispielsweise Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000, Az.: L 9 RJ 2551/98; BSG-Urteil vom 20.08.1974, Az.: 4 RJ 241/73 = BSGE 38, 80; BSG-Urteil vom 09.11.1982, Az.: 11 RA 64/81 = SozR 5050 § 15 Nr. 23). Hierbei reichen die alleinigen Bekundungen des jeweiligen Versicherten nicht aus, um einen derartigen Nachweis erbringen zu können.

Auch im vorliegenden Fall ist ein Nachweis einer über die 5/6-Belegung hinausgehenden Belegung mit Beitragszeiten hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums nicht erbracht. Das vorgelegte Sozialversicherungsbuch enthält lediglich hinsichtlich des Zeitraums ab dem 12.04.1960 einen lückenlosen Nachweis über Zeiten der Arbeitsunterbrechung; nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist in der Zeit davor kein Sozialversicherungsbuch geführt worden. Auch durch die nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des polnischen Rentenversicherungsträgers ist kein Nachweis einer über 5/6 hinausgehenden Belegung erbracht worden, da hierin lediglich die Gesamtbeschäftigungszeiten ausgewiesen sind, ohne dass erkennbar wäre, in welchem zeitlichen Umfang Arbeitsunterbrechungen aufgetreten waren. Gleiches gilt für die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung vom 22.10.2001, die inhaltsgleich nunmehr nochmals als Bescheinigung vom 27.07.2004 eingereicht worden ist. Hierbei vermag auch die Bestätigung, dass in der Zeit vom 25.01.1952 bis 24.12.1965 eine Beschäftigung „in vollem Ausmaß“ (polnisch: w pełnym wymiarze ) ausgeübt worden ist, nicht den für die Anerkennung einer 6/6-Belegung erforderlichen Nachweis zu liefern, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitsunterbrechungen eingetreten sind. Auch die ergänzend an den früheren Arbeitgeber und den polnischen Versicherungsträger gerichtete Anfrage hat insoweit keine weitergehenden Erkenntnisse erbracht. Die mit Schreiben vom 09.03.2006 vom früheren Arbeitgeber übersandte Arbeitsbescheinigung mit dem Datum 09.03.2006 ist identisch mit der bereits im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigung; dass darin keine Angaben über Unterbrechungszeiten enthalten sind, rechtfertigt nicht den Schluss, dass derartige Zeiten tatsächlich niemals aufgetreten sind. Der polnische Versicherungsträger hat sich zu der Anfrage des Senats nicht geäußert; dies ist auch nachvollziehbar im Hinblick darauf, dass die Arbeitsbescheinigung und das Schreiben des Arbeitgebers vom 09.03.2006 ausweislich des Inhalts dieses Schreibens an die Versicherungsanstalt in O. zur Kenntnisnahme weitergeleitet worden ist.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

Die Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz).

Die von der Klägerin eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist nicht begründet.

Die Klageabweisung durch das SG ist nicht schon deshalb als rechtmäßig anzusehen, weil die Klagefrist von einem Monat nicht eingehalten worden wäre.

Gemäß § 87 Abs. 1 SGG in der seit 02.01.2002 geltenden Fassung ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG in der seit 01.01.2000 geltenden Fassung).

Im vorliegenden Fall ist der Widerspruchsbescheid vom 09.01.2002 nicht nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG - vgl. § 63 Abs. 2 SGG in der bis 30.06.2002 geltenden Fassung bzw. § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG in der ab 01.07.2002 geltenden Fassung) zugestellt, sondern lediglich mit einfachem Brief durch die Post versandt worden. Dies entsprach der mit Wirkung ab dem 01.05.1998 (vgl. Art. 4 Abs. 2 des 5. Gesetzes zur Änderung des SGG vom 30.03.1998, BGBl I Seite 638) geänderten Fassung des § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG, wonach ein Widerspruchsbescheid nicht mehr den Beteiligten zuzustellen, sondern nur noch bekannt zu geben ist.

Gemäß § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der - wie im vorliegenden Fall - durch die Post im Inland übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Ausweislich des darauf enthaltenen Abgangsvermerkes ist der Widerspruchsbescheid vom 09.01.2002 am 11.01.2002 an die Bevollmächtigten der Klägerin abgesandt worden, sodass er gemäß § 37 Abs. 2 SGB X als am 14.01.2002 (Montag) bekannt gegeben gilt. Nach dem nicht zu widerlegenden Vortrag der Klägerbevollmächtigten in der Klageschrift vom 15.02.2002 ist der Widerspruchsbescheid aber erst am 15.01.2002 zugegangen; gem. § 37 Abs. 2 letzter Halbsatz SGB X muss daher zugunsten der Klägerin von diesem Datum ausgegangen werden.

Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Nach diesen Vorschriften endete die Monatsfrist des § 87 SGG im vorliegenden Fall mit Ablauf des Freitag, des 15.02.2002; die am Nachmittag dieses Tages per Telefax eingereichte Klage war folglich noch rechtzeitig.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist allerdings, wie das SG zu Recht entschieden hat, nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Korrektur des Feststellungsbescheides vom 08.08.1986 war Artikel 38 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl I 1991, 1606), nunmehr in der durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1993, 1038) geänderten Fassung. Danach sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31.07.1991, so ist gemäß Artikel 38 Satz 2 RÜG die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist. Dies gilt entsprechend für Feststellungsbescheide, die aufgrund des Gesetzes vom 12.03.1976 zu dem Abkommen vom 09.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 09.10.1975 (BGBl 1976 II Seite 393), geändert durch Art. 20 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I Seite 2261; 1990 I Seite 1.337), ergangen sind. Der Feststellungsbescheid ist hierbei im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufzuheben. Artikel 38 RÜG stellt damit eine Sonderregelung zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Aufhebbarkeit von Herstellungsbescheiden dar. Dabei wurde durch das Rü-ErgG in einer Ergänzung (BGBl I 1993, S. 1052) klargestellt, dass es bei der Aufhebung der früheren Bescheide im Rentenverfahren keiner Anhörung bedarf und dass die Aufhebung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Vergangenheit möglich ist (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.03.2003, Az.: L 13 RJ 591/00).

Der Feststellungsbescheid vom 08.08.1986 ist mit dem Bescheid vom 21.01.1994 und dem angefochtenen Bescheid vom 31.07.2001 auch insoweit zu Recht korrigiert worden, als die streitbefangenen Versicherungszeiten vom 25.01.1952 bis 11.04.1960 nur mit 5/6 anerkannt worden sind.

Zwar stehen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in Verbindung mit § 1 lit. a) FRG bei einem anerkannten Vertriebenen - wie der Klägerin - Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG grundsätzlich auch, dass sie glaubhaft gemacht werden. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. Hessisches LSG vom 28.03.2003 a.a.O.).

Die bis zum 31.12.1991 geltende Vorschrift des § 19 Abs. 2 FRG, wonach die Zeit einer ununterbrochenen Beschäftigung von mindestens 10 Jahren bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang anzurechnen war, ist aber auf Versicherungsfälle ab dem 01.01.1992 nicht mehr anzuwenden. Seither gilt gem. § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des RÜG, dass für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt werden. Grund für diese pauschale Kürzung ist, dass bei einem fehlenden Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die gesetzliche Regelung geht hierbei von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Durchschnitt nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000, Az.: L 9 RJ 2551/98). Eine Anrechnung zu 6/6 kommt daher nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht ist. Diese Feststellung lässt sich erst dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere keinen Umfang von 1/6 erreichen (vgl. beispielsweise Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000, Az.: L 9 RJ 2551/98; BSG-Urteil vom 20.08.1974, Az.: 4 RJ 241/73 = BSGE 38, 80; BSG-Urteil vom 09.11.1982, Az.: 11 RA 64/81 = SozR 5050 § 15 Nr. 23). Hierbei reichen die alleinigen Bekundungen des jeweiligen Versicherten nicht aus, um einen derartigen Nachweis erbringen zu können.

Auch im vorliegenden Fall ist ein Nachweis einer über die 5/6-Belegung hinausgehenden Belegung mit Beitragszeiten hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums nicht erbracht. Das vorgelegte Sozialversicherungsbuch enthält lediglich hinsichtlich des Zeitraums ab dem 12.04.1960 einen lückenlosen Nachweis über Zeiten der Arbeitsunterbrechung; nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist in der Zeit davor kein Sozialversicherungsbuch geführt worden. Auch durch die nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des polnischen Rentenversicherungsträgers ist kein Nachweis einer über 5/6 hinausgehenden Belegung erbracht worden, da hierin lediglich die Gesamtbeschäftigungszeiten ausgewiesen sind, ohne dass erkennbar wäre, in welchem zeitlichen Umfang Arbeitsunterbrechungen aufgetreten waren. Gleiches gilt für die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung vom 22.10.2001, die inhaltsgleich nunmehr nochmals als Bescheinigung vom 27.07.2004 eingereicht worden ist. Hierbei vermag auch die Bestätigung, dass in der Zeit vom 25.01.1952 bis 24.12.1965 eine Beschäftigung „in vollem Ausmaß“ (polnisch: w pełnym wymiarze ) ausgeübt worden ist, nicht den für die Anerkennung einer 6/6-Belegung erforderlichen Nachweis zu liefern, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitsunterbrechungen eingetreten sind. Auch die ergänzend an den früheren Arbeitgeber und den polnischen Versicherungsträger gerichtete Anfrage hat insoweit keine weitergehenden Erkenntnisse erbracht. Die mit Schreiben vom 09.03.2006 vom früheren Arbeitgeber übersandte Arbeitsbescheinigung mit dem Datum 09.03.2006 ist identisch mit der bereits im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigung; dass darin keine Angaben über Unterbrechungszeiten enthalten sind, rechtfertigt nicht den Schluss, dass derartige Zeiten tatsächlich niemals aufgetreten sind. Der polnische Versicherungsträger hat sich zu der Anfrage des Senats nicht geäußert; dies ist auch nachvollziehbar im Hinblick darauf, dass die Arbeitsbescheinigung und das Schreiben des Arbeitgebers vom 09.03.2006 ausweislich des Inhalts dieses Schreibens an die Versicherungsanstalt in O. zur Kenntnisnahme weitergeleitet worden ist.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ab dem 1.1.2010 höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewähren muss, weil ihm ein höherer Nachteilsausgleich nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) zustehe und seine rentenrechtlichen Zeiten, die er im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu bewerten seien.

2

Der 1947 geborene Kläger arbeitete in der DDR zunächst als Ingenieur und später als Niederlassungs- und Betriebsteilleiter. Nachdem er seine Ausreise beantragt hatte, wurde er ab dem 27.11.1986 von der Tätigkeit als Betriebsteilleiter beurlaubt und als Hilfsarbeiter beschäftigt. In der DDR war er weder Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) noch gehörte er einem dortigen Zusatz- oder Sonderversorgungssystem an. Am 25.5.1989 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über, erhielt den Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "C" und war vom 4.9.1989 bis zum 31.12.2009 rentenversicherungspflichtig beschäftigt.

3

Mit Bescheid vom 17.1.1991 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) rentenrechtliche Zeiten bis zum 31.12.1984 verbindlich fest, ohne über deren Zuordnung zum FRG zu entscheiden. Später lehnte sie es als Versorgungsträgerin für die Zusatzversorgungssysteme ab, (fiktive) Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen, weil der Kläger am 30.6.1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen sei (Bescheid vom 23.9.2003 und Widerspruchsbescheid vom 23.4.2004). Das Landesamt für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen erkannte den Kläger als Verfolgten iS des § 1 Abs 1 BerRehaG an, setzte die Verfolgungszeit vom 25.11.1986 bis 25.5.1989 fest und ordnete ihn der Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabschluss) der Anlage 13 und dem Wirtschaftsbereich 17 (Handel/Binnenhandel) der Anlage 14 zum SGB VI zu (Bescheid vom 6.7.2005 mit Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehaG).

4

Mit Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 stellte die BfA alle im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.1998 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. In Spalte 3 des Versicherungsverlaufs ordnete sie den Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet jeweils fiktive Verdienste in DM zu, die sie ermittelt hatte, indem sie die in Mark der DDR tatsächlich erzielten Beträge im Verhältnis 1 : 1 auf DM hochgewertet und durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI auf bundesdeutsches Lohnniveau angehoben hatte. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage stellte die Beklagte fest, dass die Verfolgungszeit vom 27.11.1986 bis 25.5.1989 nach § 11 BerRehaG als Pflichtbeitragszeit gelte und die Vergleichsberechnungen, die unter Anwendung des § 13 Abs 1a BerRehaG durchgeführt worden seien, keinen höheren Rentenbetrag ergeben hätten. Allerdings könne erst im Leistungsfall verbindlich entschieden werden, ob die festgestellten Pflichtbeitragszeiten zu einer höheren Leistung führten (Bescheid über die Prüfung des rentenrechtlichen Nachteilausgleiches im Rahmen des BerRehaG außerhalb eines Rentenverfahrens vom 24.10.2005). Die Widersprüche gegen beide Bescheide wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 8.8.2006). Das SG Gießen hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 18.9.2009).

5

Während des Berufungsverfahrens gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.1.2010 (Rentenbescheid vom 6.11.2009). Die Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet bewertete sie anhand der fiktiven Verdienste in DM, die in Spalte 3 des Versicherungsverlaufs enthalten und in Spalte 1 mit der Abkürzung "SVA" (= beitragspflichtiger Verdienst zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet) gekennzeichnet waren (Anlage 2 des Rentenbescheids). Der Ermittlung des Rentenwerts lagen insgesamt 54,7453 persönliche Entgeltpunkte (pEP) zugrunde (Anlage 6 des Rentenbescheids). Mit Rentenbescheid vom 18.1.2010 stellte die Beklagte die Altersrente rückwirkend zum 1.1.2010 auf der Grundlage von 56,0318 pEP höher fest. Die Verfolgungszeit vom 27.11.1986 bis 25.5.1989 bewertete sie nunmehr als beitragsgeminderte Zeit und berücksichtigte nach dem BerRehaG für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit den monatlichen Durchschnittswert von 0,0561 EP (= 0,6174 EP : 11 Kalendermonate) aus dem Kalenderjahr 1985 (letztes Kalenderjahr vor Beginn der Verfolgung).

6

Mit Urteil vom 25.3.2011 hat das Hessische LSG die Berufung zurückgewiesen, die Klage gegen den Rentenbescheid vom 18.1.2010 abgewiesen und die Revision zugelassen: Der Rentenbescheid vom 18.1.2010 sei Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil er sowohl den Rentenbescheid vom 6.11.2009 als auch den ursprünglich angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 vollständig ersetzt habe. Der rentenrechtliche Nachteilsausgleich iS des BerRehaG sei keinesfalls anhand der Leistungsgruppen des FRG zu berechnen. Ebenso wenig seien die übrigen rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem FRG zu bewerten, wie das SG unter Hinweis auf § 259a SGB VI zutreffend ausgeführt habe. Schließlich seien die Vorschriften des SGB VI und des BerRehaG auch verfassungskonform. Denn die Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 S 1 GG) erfasse keine FRG-Zeiten, weil für sie keine Eigenleistungen an einen Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden seien. Soweit der Gesetzgeber mit dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) in Rechtspositionen von FRG-Berechtigten eingegriffen habe, sei dies durch Gründe des Allgemeinwohls (Schaffung eines einheitlichen Rentenversicherungssystems, Finanzierbarkeit der Rentenversicherung) gerechtfertigt und verhältnismäßig. Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) sei nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die besondere Situation der Sowjetzonenflüchtlinge im Vergleich zu den im Beitrittsgebiet Verbliebenen durch die Vorschriften des BerRehaG auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung hinreichend berücksichtigt habe. Eine darüber hinausgehende Besserstellung - insbesondere unter Anwendung der Leistungsgruppen nach dem FRG - könnten Altübersiedler aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beanspruchen. Dass der Kläger keine Ansprüche nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) erworben habe, beruhe wesentlich auf dem Umstand, dass er keine Versorgungszusage erhalten und damit dem System der zusätzlichen Altersversorgung nicht angehört habe.

7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von Art 3, 14 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip. Die rentenrechtlichen Zeiten, die er im Beitrittsgebiet zurückgelegt habe, müssten nach dem FRG in der Fassung berechnet werden, die es am 25.5.1989 gehabt habe, als er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Dann ergäben sich wesentlich höhere EP, was auch positive Wirkungen auf den rentenrechtlichen Nachteilsausgleich für die Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG habe. Am 25.5.1989 habe er eine Rentenanwartschaft erworben, die ihm konkret zugeordnet sei, im Einigungsvertrag erwähnt werde und unter dem Eigentumsschutz des Art 14 GG stehe. Sie beruhe auf seiner entgeltlichen Erwerbstätigkeit in der DDR, für die er Beiträge an deutsche Rentenversicherungssysteme gezahlt habe und damit auf Eigenleistungen eines Deutschen iS des Art 116 GG. Er habe in der DDR durch eigene Arbeit Rentenanwartschaften erworben und mit seinen Beiträgen zur Finanzierung der Rentenversicherung beigetragen, die schlussendlich durch die Wiedervereinigung in das gesamtdeutsche System inkorporiert worden seien. Der Einigungsvertrag habe die erworbenen und nach dem FRG berechneten Anwartschaften weder eingeschränkt noch beschnitten, wie dies nun durch § 259a SGB VI geschehe. Das RÜG führe zu einer Teilenteignung der Rentenanwartschaften von Altübersiedlern. Hierzu sei der Gesetzgeber nur bei Vorliegen von Gründen von erheblichem Gewicht befugt. Es sei sehr zweifelhaft, ob die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung ein solcher Grund sei. In diesem Zusammenhang sei es sachwidrig, gerade ihn für die finanziellen Folgelasten der Wiedervereinigung mitverantwortlich zu machen, obwohl er im Zeitpunkt der Wiedervereinigung bereits durch seine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zur Finanzierung dieser zusätzlichen Lasten beigetragen habe. Überdies werde er gegenüber Personen benachteiligt, die bis zum Mauerfall in der DDR verblieben seien. Denn als Flüchtling habe er in der DDR Hab und Gut zurückgelassen sowie wertvolle Jahre seines Lebens in erheblicher Armut und mit Freiheitseinschränkungen und Zwangsmaßnahmen zugebracht. Darüber hinaus habe er Ansprüche nach dem AAÜG verloren, weil er am 30.6.1990 - anders als die dort verbliebenen Kollegen - nicht mehr in der DDR gelebt habe.

8

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. Januar 2010 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2010 höhere Altersrente

        

a)    

unter Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten vom 24. August 1963 bis 25. Mai 1989 nach dem FRG und

        

b)    

unter rentensteigernder Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs nach § 13 BerRehaG mit Bewertung der Verfolgungszeit nach den Leistungsgruppen des FRG zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Für das Begehren des Klägers gebe es keine gesetzliche Grundlage. Es sei fraglich, ob eine bloße Übersiedlung gleichsam automatisch bestimmte gesetzliche Leistungsansprüche nach sich ziehe, die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland kodifiziert gewesen seien. Die postulierte Rechtsposition - Anwendung des FRG auf die von ihm bis zum 25.11.1986 zurückgelegten Beitragszeiten - genieße keinen Grundrechtsschutz aus Art 14 Abs 1 GG. Da der Kläger nicht in den Genuss einer Rentenwertfeststellung auf der Basis des FRG gelangen könne, sei er auch nicht in seinem Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip verletzt. Immerhin existiere mit § 259a SGB VI eine Übergangsregelung, von der der Kläger allerdings nicht profitiere. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung erst das 42. Lebensjahr vollendet gehabt habe und im Hinblick auf die neue Rechtslage durchaus in der Lage gewesen sei, etwa befürchtete Leistungseinbußen durch private Dispositionen zu kompensieren. Der Kläger sei auch nicht iS des Art 3 Abs 1 GG gegenüber anderen Personen willkürlich benachteiligt. Mit der Übergangsregelung des § 259a SGB VI und dem darin enthaltenen Stichtag des 1.1.1937 habe der Gesetzgeber eine sachgerechte Lösung geschaffen, weil die Personen, die am 1.1.1992 die damalige Regelaltersgrenze des 65. Lebensjahres (gemeint 55. Lebensjahr) vollendet gehabt hätten, noch in den Genuss des "alten Rechts" gelangt seien. Zudem hänge es von der individuellen Versicherungs- und Beitragsbiographie ab, ob Versicherte von der Anwendung des FRG oder der Anwendung des § 259a SGB VI profitierten. Wer Beiträge zur FZR gezahlt habe, für den sei die neue Rechtslage vorteilhaft. Der Kläger sei auch nicht im Zusammenhang mit der Bewertung seiner Verfolgungszeiten in Grundrechten verletzt. Insoweit sei der Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG bereits nicht eröffnet. Zudem habe das FRG - in der vom Kläger begehrten Form - nur bis Ende 1991 und das BerRehaG erst ab 1994 gegolten, so dass schon deshalb beide Gesetze nicht miteinander kombiniert werden könnten. Sollte das FRG tatsächlich auf den Kläger Anwendung finden, sei auch die Regelung des § 22 Abs 4 FRG zu berücksichtigen, wonach die nach dem FRG fingierten Arbeitsentgelte vom Rentenbeginn an um 40 % zu kappen seien.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG nicht erkennen, ob das LSG die letzte Rentenwertfestsetzung der Beklagten im Bescheid vom 18.1.2010 auch hinsichtlich im ursprünglich angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.8.2006 geregelter Beitrittsgebietszeiten überprüfen durfte (hierzu im Einzelnen nachfolgend unter A.). Da der Regelungsgegenstand des Vormerkungsbescheides offen ist, kann derzeit nicht entschieden werden, ob und inwieweit hierdurch verkörperte Verwaltungsakte iS von § 96 Abs 1 SGG durch die erstmalige Bestimmung des Rentenwerts und diese ihrerseits durch die Rentenwertfestsetzung vom 18.1.2010 ersetzt worden sind. Hiervon ausgehend ist derzeit in mehrfacher Hinsicht offen, ob über die Klage gegen die Rentenwertfestsetzung vom 18.1.2010 hinsichtlich derjenigen Beitrittsgebietszeiten, die nicht Verfolgungszeiten sind, durch Prozess- oder durch Sachurteil zu entscheiden ist. Dies darf aber wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung nicht offen bleiben (BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 11 AL 23/02 R - Juris). Soweit die Klage die Berücksichtigung von Verfolgungszeiten im Rahmen der Rentenwertfestsetzung vom 18.1.2010 betrifft, könnte hierüber im Sinne der Zurückweisung der Revision zwar bereits jetzt abschließend entschieden werden (hierzu nachfolgend unter B.). Der Senat sieht hiervon indessen zugunsten einer einheitlichen Entscheidung über den Rentenwert durch das Berufungsgericht ab.

12

A. Mit seiner ursprünglichen Klage hat sich der Kläger ua gegen den Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 8.8.2006 gewandt, soweit diese Zeiten im Beitrittsgebiet mit Ausnahme der im weiteren Bescheid vom 24.10.2005 gesondert geregelten Verfolgungszeiten betreffen. Streitbefangene Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid sind während des Berufungsverfahrens durch den wertfeststellenden Verwaltungsakt im Rentenbescheid vom 6.11.2009 iS von § 96 Abs 1 SGG ersetzt worden. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheiden (§ 149 Abs 5 S 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet indessen seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gerade gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs 1 SGG, der hier bereits in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I 444) anzuwenden ist, unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht. Mit dem Erlass des weiteren Rentenbescheides vom 18.1.2010 wurde schließlich insoweit auch die Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 6.11.2009 ersetzt.

13

Indessen hat es das LSG unterlassen festzustellen, ob der ursprünglich mit der Klage angegriffene Vormerkungsbescheid überhaupt beansprucht hat, Regelungen auch für die streitigen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu treffen, und daher insofern durch den Rentenbescheid vom 6.11.2009 ersetzt werden könnte. Dies hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BSG Urteil vom 9.12.2003 - B 2 U 54/02 R - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1, RdNr 6). Der Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 8.8.2006 verlautbaren - insofern den Wortlaut des § 149 Abs 5 S 1 SGB VI wiederholend -, dass die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.1998, als für die Beteiligten verbindlich festgestellt werden, sofern sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Die in Bezug genommenen früheren Feststellungen bestimmen damit mittelbar den Regelungsgehalt des Bescheides vom 24.10.2005 bzw des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides und sind umgekehrt ihrerseits einer Überprüfung im Rahmen des gegen diese Bescheide gerichteten Klageverfahrens entzogen. Da die Beklagte nicht bereits selbst die zeitlich vorgängigen und sachlich vorrangigen Bescheide aufgeführt hat, auf die sie sich insofern beziehen will, bleibt nur, den Regelungsgehalt des ursprünglich angegriffenen Feststellungsbescheides durch einen Abgleich mit früher an den Kläger gerichteten Bescheiden zu ermitteln. Hierzu ist das Revisionsgericht, das zwar selbst entscheiden kann, ob es sich bei einer Verlautbarung der Verwaltung um einen Verwaltungsakt handelt und welchen Inhalt dieser Verwaltungsakt ggf hat, jedoch die Existenz von Verlautbarungen, um deren Inhalt es geht, nicht selbst feststellen darf, derzeit nicht in der Lage.

14

Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nur zu entnehmen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 17.1.1991 die rentenrechtlichen Zeiten bis zum 31.12.1984 ohne eine Entscheidung über die Zuordnung zum FRG festgestellt hat. Aus dem Bescheid geht hervor, dass für den Zeitraum bis 31.12.1984 lediglich Zeiten der Schul- und Fachschulausbildung des Klägers verbindlich festgestellt wurden. Ob in der Zwischenzeit bis zum Erlass des Bescheids vom 24.10.2005 weitere Vormerkungsbescheide durch die Beklagte erlassen worden sind, die die Zeiten im Beitrittsgebiet bereits abschließend geregelt haben, hat das LSG nicht festgestellt. Somit ist unklar, ob der Bescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.8.2006 auch Zeiten des Klägers im Beitrittsgebiet verbindlich festgestellt hat oder vielmehr nur spätere Zeiten regelt. Sollte der Bescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.8.2006 auch derartige Zeiten verbindlich geregelt haben, wäre die Klage im Ergebnis unbegründet (nachfolgend 1.). Andernfalls wäre ausgehend von einer gewillkürten Klageänderung zunächst die Zulässigkeit der geänderten Klage zu klären. Soweit sich diese Klage als zulässig erweist, wäre auch sie im Ergebnis unbegründet (nachfolgend 2.).

15

1. Soweit der ursprünglich angegriffene Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 Nicht-Verfolgungszeiten im Beitrittsgebiet abschließend geregelt hat, ist die Rentenwertfestsetzung im ersten Rentenbescheid vom 6.11.2009 insofern gemäß §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die aufgrund erneuter gesetzlicher Klageänderung geänderte Klage gegen den weiteren Rentenbescheid vom 18.1.2010 ist dann allerdings unbegründet. Für das mit ihr verfolgte Begehren, die vom 24.8.1963 bis 25.5.1989 im Beitrittsgebiet zurückgelegten (Nicht-Verfolgungs-)Zeiten nach Maßgabe des FRG zu bewerten, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

16

a) Zutreffend hat die Beklagte die in der Zeit vom 24.8.1963 bis 25.5.1989 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten nach § 248 Abs 3 SGB VI berücksichtigt und für sie entsprechende EP nach § 256a SGB VI ermittelt. Der Kläger wird damit - wie grundsätzlich alle anderen, die vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben - dem Überleitungsprogramm des Einigungsvertrages und der nachfolgenden rentenrechtlichen Bestimmungen unterworfen. Für die Wertbestimmung seines Rentenrechts ist aufgrund gesetzlich angeordneter Gleichstellung und entsprechend den allgemeinen Grundlagen des bundesdeutschen Rentenrechts auch insofern das im Beitrittsgebiet individuell beitragsversicherte Erwerbseinkommen maßgeblich. Dagegen gehört der Kläger nicht zum Kreis derjenigen, deren EP für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.5.1990 ausnahmsweise weiterhin aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt werden. Dies sind gemäß § 259a SGB VI nur diejenigen, die am 18.5.1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet hatten und vor dem 1.1.1937 geboren sind. Zwar hatte der Kläger am 18.5.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, doch wurde er erst am 1947 geboren.

17

b) Erst recht findet das FRG vom 25.2.1960 auf ihn keine Anwendung.

18

Zwar hatte der Kläger als bis zum 18.5.1990 Zugezogener bei Zuzug in das Bundesgebiet eine Anwartschaft auf Berücksichtigung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG in dieser Fassung. Nach dem seinerzeit vom Gedanken der Eingliederung geprägten FRG sollten die Berechtigten nach Möglichkeit so gestellt werden, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht in der DDR, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbracht (vgl § 17 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 FRG aF). Demnach wurde bei Anrechnung in der DDR zurückgelegter Beitragszeiten die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 1 zum FRG auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (§ 22 Abs 1 FRG in der vom 1.1.1984 bis 30.6.1990 geltenden aF). Im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wurde das FRG jedoch geändert und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet. So schließt der durch Art 14 Nr 14a des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) zum 1.1.1992 neu gefasste § 15 Abs 1 FRG die Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten aus. Ebenso wurde mit Art 14 Nr 16b RÜG zum 1.1.1992 § 17 Abs 1 FRG aF gestrichen. Gleichzeitig fügte der Gesetzgeber neue Vorschriften in das SGB VI ein. Bereits die hier zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Neuregelungen sahen eine Anwendung des FRG in Abhängigkeit von einem Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 nur noch übergangsweise vor (§ 259a SGB VI idF des Art 1 Nr 75 RÜG). Schon hiervon war der Kläger nicht mehr erfasst. Im Jahre 1993 erfolgte dann rückwirkend zum 1.1.1992 die Begrenzung auf den nunmehr noch erfassten Personenkreis (§ 259a SGB VI idF des Art 1 Nr 16 Buchst b des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.6.1993, BGBl I 1038). Auch vor dem 19.5.1990 Zugezogene wurden damit nunmehr vom Anwendungsbereich des FRG ausgenommen und im Zuge der Angleichung der Lebensverhältnisse den allgemeinen Bewertungsvorschriften des einheitlichen Rentenrechts in beiden Teilen Deutschlands unterworfen, wenn sie nach dem 1.1.1937 geboren waren.

19

Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es besteht daher auch keine Veranlassung, das Verfahren gemäß Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheiden vorzulegen.

20

aa) Die Ersetzung der Regelungen des FRG durch eine fiktive Zuerkennung von in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsversicherten Entgelten nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen des Überleitungsrechts verstößt nicht gegen das allgemeine rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG - vgl hierzu zuletzt etwa BVerfG Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90 ff mwN = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23).

21

Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt.

22

Es liegt weder eine unzulässige Rückwirkung vor noch war der Kläger aus anderen Gründen vor einer Änderung der Rechtslage geschützt.

23

Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, dh gültig geworden ist (vgl BVerfG Beschluss des 1. Senats vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 ua - BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9).

24

Die Ersetzung der FRG-Regelungen für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, hat keine echte Rückwirkung entfaltet. Sie beschränkt sich vielmehr auf künftig entstehende Rentenrechte.

25

Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind. Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise unzulässig.

26

Die Ersetzung der FRG-Regelungen bewirkt keine unzulässige unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Insbesondere hatte der Wert künftiger Rentenrechte durch die Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die für alle Zeiten eine verfestigte Anspruchsposition begründete. Gerade das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, das auch im Bereich eigentumsgeschützter Positionen kontinuierlich Veränderungen der äußeren Bedingungen Rechnung tragen muss, ist von einem systemimmanenten Zwang zu Veränderung beherrscht. Dies gilt hier erst recht, da - wenn auch mit beträchtlicher Verzögerung - infolge des Untergangs der DDR in erheblichem Umfang rentenrechtliche Folgen des 2. Weltkriegs bewältigt werden mussten. Insbesondere ist eine gesicherte Anspruchsposition nicht für Personen wie den Kläger begründet worden, die der Systemwechsel rund anderthalb Jahrzehnte vor der frühest denkbaren Entstehung eines Rechts auf Altersrente traf und die daher auch in der Lage waren, in nicht unbedeutendem Umfang weitere Rentenanwartschaften in der Bundesrepublik aufzubauen.

27

Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Bürgers, er werde - den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt - in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung kein solches geschütztes Recht. Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl BVerfGE 38, 61, 83; 105, 17, 40). Eine schützenswerte Rechtsposition liegt daher nicht schon in der voraussichtlichen Einschlägigkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft.

28

bb) Der allgemeine Gleichheitssatz der Verfassung ist ebenfalls nicht verletzt. Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Die Stichtagsregelung hat zur Folge, dass es nur für die vor dem 1.1.1937 Geborenen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.5.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, bei der Anwendung des vor Einführung der §§ 256a und b SGB VI geltenden Rechts bleibt. Allein für diesen Personenkreis werden daher EP weiter auf der Grundlage des FRG ermittelt, während umgekehrt für alle nach dem 31.12.1936 Geborenen und diejenigen, die am 18.5.1990 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet hatten, das Überleitungsrecht des SGB VI gilt.

29

Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 43 f mwN = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Das ist hier der Fall.

30

Mit der Einigung Deutschlands stand der Gesetzgeber vor der Aufgabe, die in der DDR erworbenen rentenrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften in das bundesdeutsche System zu integrieren. Dies konnte mit diesem Zeitpunkt für alle ehemals in der allgemeinen Rentenversicherung bzw der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR Versicherten grundsätzlich in der Weise geschehen, dass bei der Bestimmung des Wertes von Rentenrechten nach dem SGB VI von deren im Beitrittsgebiet versicherten Erwerbseinkommen ausgegangen wurde. Hiervon wurde auch weitestgehend Gebrauch gemacht, während auf andere Grundlagen für die Rentenwertfestsetzung nur noch übergangsweise und in eng umgrenzten Ausnahmefällen zurückgegriffen wurde. Schon mit dem Abschluss des Vertrages vom 18.5.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (STVtr) bestand nämlich wegen der dadurch begründeten Exportierbarkeit der DDR-Renten nur noch in begrenztem Umfang Bedürfnis nach einer übergangsweisen Anwendung des FRG. Diese wurde daher auf den Personenkreis begrenzt, der am Tag des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatte (Art 23 § 1 Abs 2 S 1 des Gesetzes zu dem genannten Vertrag - StVtrG - vom 25.6.1990, BGBl II 518; vgl zur Unbedenklichkeit dieses Stichtags vor Art 3 Abs 1 GG: BSG Beschluss vom 4.7.1996 - 13 BJ 191/95 - Juris RdNr 6), während umgekehrt alle Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik erst nach diesem Zeitpunkt begründet hatten, nunmehr die von dem bisher für sie zuständigen Rentenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnete Rente für die dort zurückgelegten Zeiten erhielten (Art 20 Abs 7 StVtr). Mit dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik und dem Inkrafttreten eines einheitlichen Rentenrechts zum 1.1.1992 schwand das Bedürfnis danach, Übersiedler im Wege besonderer staatlicher Fürsorge weiter dadurch individuell in das Sozialgefüge der Bundesrepublik zu integrieren, dass sie fiktiv so behandelt wurden, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in der Bundesrepublik verbracht. Der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik am 18.5.1990 führte zunächst aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl BT-Drucks 12/405, 128) nur noch bei Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 (§ 259a SGB VI idF des RÜG), dann aus Gründen der Vereinfachung (BT-Drucks 12/4810, 24 f) nur noch bei einem Geburtsdatum vor dem 1.1.1937 (§ 259a SGB VI idF des Rü-ErgG) zur Anwendung der alten Rechtslage. Hierbei handelt es sich um sachlich gerechtfertigte Gründe, die für das Funktionieren einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversicherung unerlässlich sind (vgl BSG Urteil vom 29.7.1997 - 4 RA 56/95 - Juris RdNr 18 mwN). Letztendlich musste der Gesetzgeber - wie bei jeder Stichtagsregelung - zwischen dem Vertrauen der Betroffenen in die bestehende und den Gründen für eine andere - für einige Betroffene ungünstigere - Regelung abwägen. Wenn er bei den bis 1937 Geborenen, damals relativ rentennahen Jahrgängen dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und damit einer typisierenden Regelung und nicht einer individuell ausgestalteten Regelung den Vorzug gab, ist dies nicht zu beanstanden (vgl BSG Urteil vom 29.7.1997, aaO, RdNr 19). Für den Personenkreis der ab 1937 Geborenen wirkten sich die Neuregelungen grundsätzlich erst allmählich aus. Erst wenn für den Einzelnen der Versicherungsfall (regelmäßig mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dh für am 1.1.1937 Geborene am 1.1.2002) eintritt, erfassen ihn die Neuregelungen. Bis dahin bestand im Regelfall die Möglichkeit, sich auf die Neuerungen einzustellen.

31

Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger nicht in ein Zusatzversorgungssystem der DDR einbezogen ist. Da der Kläger nicht über eine Versorgungszusage verfügt, käme einzig eine fiktive Einbeziehung nach § 1 Abs 1 S 1 AAÜG in Betracht(vgl nur BSG Urteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 10/09 R - BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17). Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund der am 30.6.1990 bestehenden Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung bestanden hat. Der an das Inkrafttreten des Neueinbeziehungsverbots des § 22 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) anknüpfende Stichtag des 30.6.1990 ist im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Einheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit damit die Überführung teilweise von Umständen abhängt, auf die die Betroffenen keinen Einfluss haben, handelt es sich nicht um Rechtsakte oder Vorgänge, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind. Hieraus erwachsende Nachteile sind daher von ihr auch nicht auszugleichen (BVerfG Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 ua - SozR 4-8560 § 22 Nr 1). Da sich der Kläger zum 30.6.1990 bereits nicht mehr im Beitrittsgebiet aufhielt, kommt eine fiktive Einbeziehung demnach ebenfalls nicht in Betracht. Eine Verpflichtung des bundesdeutschen Gesetzgebers, Betroffenen im Nachhinein rentenrechtliche Vergünstigungen zukommen zu lassen, die ihnen das Rentenrecht der DDR versagt hatte, besteht nicht (BSG Urteil vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 68).

32

cc) Entgegen der Ansicht des Klägers verstoßen die mit dem RÜG und dem Rü-ErgG eingeführten Regelungen der Ermittlung von EP nach §§ 256 ff SGB VI schließlich auch nicht gegen Art 14 Abs 1 GG.

33

Der Kläger hat mit seiner Übersiedlung keine dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG unterliegende Rentenanwartschaft erworben. Durch das FRG begründete Rentenansprüche und -anwartschaften unterliegen jedenfalls dann nicht dem Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5). Zwar unterfallen nach der Rechtsprechung des BVerfG rentenrechtliche Positionen grundsätzlich dem Eigentumsschutz (BVerfGE 116, 96, 121 mwN). Regelmäßige Voraussetzung ist allerdings, dass sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden. Im Falle der durch das FRG begründeten Rechte fehlt es am Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung, die für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum iS des Art 14 Abs 1 S 1 GG unverzichtbar ist. Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften den Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG.

34

Selbst wenn man die aus dem FRG abgeleiteten Ansprüche und Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG für den Fall unterstellen wollte, dass sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Einheit verbinden (offengelassen in BVerfGE 116, 96, 124), hätte der Gesetzgeber mit dem RÜG und dem Rü-ErgG von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art 14 Abs 1 S 2 GG) einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht. Der Kläger wäre auch dann nicht in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG verletzt.

35

Auch für rentenrechtliche Anwartschaften gilt, dass sich die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art 14 Abs 1 S 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl BVerfGE 116, 96, 124 f mwN). Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 116, 96, 125).

36

Der Gesetzgeber hatte mit den im Rahmen des RÜG und Rü-ErgG erlassenen Vorschriften zur Ermittlung von EP im Rahmen seiner Befugnis gehandelt, Inhalt und Schranken des Eigentums auszugestalten (Art 14 Abs 1 S 2 GG). Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Rechtsposition der nach dem FRG Berechtigten ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

37

Der Untergang der DDR und der Beitritt der neuen Länder gab Anlass zu einer Neuregelung des im FRG geregelten Kriegsfolgenrechts und machte eine rentenrechtliche Einheit in West- und Ostdeutschland erforderlich. Die Absicherung im Alter sollte sich in West- und Ostdeutschland an einheitlichen ordnungspolitischen und sozialpolitischen Grundentscheidungen orientieren (vgl BT-Drucks 12/405, 108). Wie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet sollten auch für Zeiten im Beitrittsgebiet vorrangig die tatsächlichen individuellen Entgelte maßgebend sein. Die fiktive Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentenrecht hatte ihre Legitimation verloren. Gleichzeitig stellte sich mit dem massiven Anstieg der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung die Frage nach der Finanzierbarkeit des Systems. §§ 256a, 259a SGB VI dienen demnach dazu, ein an einheitlichen Grundprinzipien orientiertes Rentenrecht zu schaffen und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.

38

Der Gesetzgeber durfte im Blick auf das signifikant unterschiedliche Rentenniveau in den beiden deutschen Staaten (vgl Art 20 Abs 3 S 1 GG und BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 - BVerfGE 112, 368 ff = SozR 4-2600 § 307a Nr 3)mit dem Systemwechsel die Erwartung einer Aufwandsbegrenzung für die gesetzliche Rentenversicherung verbinden. Ebenso liegt auf der Hand, dass eine weitgehende Vereinheitlichung der Wertbestimmung von Rentenrechten auf der Grundlage von DDR-Beitragszeiten den Verwaltungsaufwand reduziert.

39

Die Regelungen genügen auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber ein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung stand, mit der er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können.

40

Die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erforderliche Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen das Interesse der Betroffenen an dem Fortbestehen der Ermittlung von EP nach dem FRG überwiegt.

41

Ob die Neuregelung für die Betroffenen mit Nachteilen behaftet ist oder sich vorteilhaft auswirkt, hängt wesentlich von der individuellen Erwerbsbiographie ab. So ist die Rentenwertfeststellung nach dem individuell beitragsversicherten Erwerbseinkommen im Einzelfall möglicherweise günstiger, wenn ein Versicherter Mitglied der FZR war (§ 256a Abs 2 S 1, Abs 3 SGB VI). Auch ist zu berücksichtigen, dass § 254d Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI für Personen, die - wie der Kläger - am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet hatten, die Rentenwertfeststellung unter Zugrundelegung des günstigeren aktuellen Rentenwerts (West) gewährleistet. Auch soweit demgegenüber die Mehrzahl der Betroffenen zunächst eine Minderung des Werts ihrer FRG-Rentenanwartschaft erwarten musste, die allerdings durch die 40prozentige Rentenminderung auf der Grundlage des verfassungsgemäßen (vgl BVerfGE 116, 96 ff) § 22 Abs 4 FRG idF des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung vom 25.9.1996 stark relativiert wurde, bleibt die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Trotz des - unterstellten - Eigentumsschutzes der rentenrechtlichen Gesamtposition darf nämlich bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Eingriffs berücksichtigt werden, dass die Anwartschaften zum Teil nicht auf Eigenleistungen beruhen. Ist es aber zur Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, dazu berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind. Dies ist hier in Bezug auf die Anwartschaftsteile der Fall, denen Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegen (BVerfGE 116, 96 ff, 128 f).

42

Auch soweit der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Rahmen des Art 14 Abs 1 GG zu berücksichtigen ist (vgl BVerfGE 70, 101, 114; 76, 220, 244 f; 116, 96, 124, 130 ff), sind die angegriffenen Regelungen nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Neuerungen für DDR-Übersiedler wirkten zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens grundsätzlich - und so auch im Falle des Klägers - auf noch nicht abgeschlossene Rentenrechtsverhältnisse für die Zukunft ein und verschlechterten insoweit teilweise die betroffene Rechtsposition nachträglich. Eine solche unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl BVerfGE 116, 96, 132). Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich jedoch Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl BVerfGE 116, 96, 132 mwN).

43

Das Interesse derjenigen Berechtigten an der Beibehaltung der Rentenwertermittlung für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG ist grundsätzlich nicht höher zu bewerten, als es die Gemeinwohlgründe sind, die den Gesetzgeber bei der Neugestaltung bestimmt haben. Die betroffenen Personen durften nicht damit rechnen, dass sie über die gesamte Zeit ihres Versicherungsverhältnisses bis zum Beginn ihrer Rente nicht mehr von Umgestaltungen betroffen sein würden. Es musste den Betroffenen einsichtig sein, dass die Einigung Deutschlands nicht ohne Auswirkungen auch für sie bleiben würde. Sie mussten damit rechnen, dass der Gesetzgeber auf diese Situation durch eine Veränderung des Rentenversicherungsrechts auch zu ihren Lasten reagieren würde. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit § 259a SGB VI eine nicht zu beanstandende Übergangsregelung geschaffen.

44

2. Ob die Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 18.1.2010 hinsichtlich der ursprünglich streitigen Beitrittsgebietszeiten ggf noch im Wege einer gewillkürten Klageänderung gemäß §§ 153, 99 SGG angegriffen werden kann, lässt sich derzeit ebenfalls nicht abschließend feststellen.

45

Den geänderten Klageanträgen des Klägers im Berufungsverfahren kann bei fehlender Anwendbarkeit von § 96 Abs 1 SGG eine gewillkürte Klageänderung entnommen werden, die auch zulässig wäre. Die Beklagte hat sich nämlich in der mündlichen Verhandlung vom 25.3.2011 ohne Beanstandung hierauf eingelassen. Indessen ist die geänderte Klage jedenfalls derzeit unzulässig. Dies ergibt sich zwar nicht aus der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des LSG, das grundsätzlich nur im Rahmen von § 96 Abs 1 SGG und soweit ihm dies sonst ausdrücklich zugewiesen ist(vgl § 29 Abs 2 bis 4 SGG)als Gericht erster Instanz entscheiden darf. Da das Berufungsgericht nämlich eine Sachentscheidung getroffen hat, ist es dem BSG als Rechtsmittelgericht verwehrt, die sachliche Zuständigkeit zu überprüfen (§ 98 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG). Jedenfalls wären aber die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage mangels eines durchgeführten Vorverfahrens nicht erfüllt (§§ 78 ff SGG).

46

Das LSG wird das Verfahren ggf in entsprechender Anwendung von § 114 Abs 2 SGG auszusetzen haben und der Beklagten Gelegenheit geben müssen, das ausstehende Vorverfahren nachzuholen. Die Beklagte wäre ihrerseits nicht notwendig an einer Sachentscheidung gehindert. Sie hätte zunächst insbesondere zu prüfen, ob die Frist zur Einlegung des Widerspruchs gewahrt ist. Dabei wäre in Rechnung zu stellen, dass die dem Bescheid vom 18.1.2010 beigefügte Belehrung, dass dieser "Bescheid" nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens wird, auch bei Anwendbarkeit dieser Vorschrift unrichtig war, weil der größte Teil des Regelungsgehalts von Verwaltungsakten in diesem Bescheid bei seinem Ergehen gerade nicht streitbefangen war, und die Belehrung bei fehlender Anwendbarkeit von § 96 SGG erst recht ins Leere geht. Damit könnte iS von § 66 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGG davon auszugehen sein, dass der Sache nach eine Belehrung erteilt wurde, der der Adressat entnehmen musste, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben, sodass auch der Ablauf der einjährigen Rechtsbehelfsfrist der rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs nicht entgegen stünde(BSG Urteil vom 17.9.2008 - B 6 KA 28/07 R - BSGE 101, 235 = SozR 4-1300 § 44 Nr 17, RdNr 28 ff). Darüber hinaus könnte die Beklagte ggf auch ungeachtet der Tatsache, dass ggf die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, im Rahmen ihrer Sachherrschaft sachlich über den Widerspruch entscheiden (BSG Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 19/78 - BSGE 49, 85, 87 = SozR 1500 § 84 Nr 3).

47

Auch wenn auf diesem Wege schließlich eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts in Betracht käme, müsste die Klage aus den vorstehend unter 2. genannten Gründen abgewiesen werden.

48

B. Hinsichtlich des Nachteilsausgleichs nach dem BerRehaG hat die Beklagte mit dem ursprünglich mit der Klage angefochtenen weiteren Bescheid vom 24.10.2005 und dem auch hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 8.8.2006 lediglich beansprucht, verbindlich festzustellen, dass die vom Landesamt für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen anerkannten Verfolgungszeiten "in der Rentenversicherung als Pflichtversicherungszeiten zu berücksichtigen sind". Diese Bescheide sind iS von § 96 Abs 1 SGG durch den ersten Rentenbescheid vom 6.11.2009 ersetzt worden, der seinerseits durch den weiteren Rentenbescheid vom 18.1.2010 ersetzt worden ist. Soweit die Klage aufgrund gesetzlicher Klageänderung den Wert des Rechts des Klägers auf Altersrente gerade im Blick auf die Verfolgungszeiten und das hierfür zugrunde zu legende Erwerbseinkommen betrifft, ist sie bereits aufgrund der derzeit vorliegenden Feststellungen unbegründet.

49

Für Verfolgungszeiten (§ 2 BerRehaG) werden die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften durch die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BerRehaG (Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung) ergänzt (§ 10 S 1 BerRehaG). Der Nachweis darüber, dass eine Person Verfolgter iS des § 1 BerRehaG ist, und dass Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen, kann exklusiv nur durch eine Bescheinigung nach diesem Gesetz erbracht werden(§ 17 Abs 1 BerRehaG). Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind als "für die Ausführung … des … Vierten Abschnitts … zuständige Behörden" an diese Bescheinigung gebunden (§ 22 Abs 3 BerRehaG). Die Bescheinigung enthält nach § 22 Abs 1 BerRehaG in den Fällen des § 1 folgende Angaben:

1.    

die Feststellung nach § 1 Abs 1,

2.    

die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,

3.    

Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),

4.    

Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3.10.1990,

5.    

Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluss,

6.    

Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die

a)    

Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1.1.1950,

b)    

Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31.12.1949,

c)    

tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,

7.    

Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.

50

Die Bindungswirkung derartiger Bescheinigungen erstreckt sich demgemäß für Verfolgungszeiten nach § 1 BerRehaG neben der Feststellung der Verfolgteneigenschaft und der Verfolgungszeit insbesondere auch auf die Angaben über die Beschäftigung, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre einschließlich der Angaben über die Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich der Anlage 14 zum SGB VI.

51

Die sich aus den Anlagen 13 und 14 ergebenden Tabellenwerte basieren auf den in der ehemaligen DDR erhobenen statistischen Angaben und stellen die im Beitrittsgebiet in den jeweiligen Wirtschaftsbereichen und Berufsgruppen erzielten Durchschnittsverdienste dar. Anlage 13 enthält eine Einstufung der Qualität des bisherigen Berufs und fünf Qualifikationsgruppen, welche sich an den Ausbildungstrukturen in der ehemaligen DDR orientieren. Hinsichtlich der Einstufung ist auf die Qualifikation und die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit abzustellen. Im Rahmen der Bewertung von Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG dienen die Anlagen 13 und 14 zum SGB VI der fiktiven Ermittlung des Einkommens, das der Verfolgte ohne die Verfolgungszeiten unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs voraussichtlich erzielt hätte.

52

Zutreffend hat daher die Beklagte bereits im ursprünglich angefochtenen Feststellungsbescheid und danach in den Rentenbescheiden die Feststellungen des Landesamtes für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen im Bescheid vom 6.7.2005 als bindend zugrunde gelegt (vgl in diesem Sinne auch BVerwG Urteil vom 12.2.1998 - 3 C 25/97 - ZOV 1998, 278 f = Bucholz 115, Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr 11; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 8.11.2007 - L 21 R 327/05 - Juris RdNr 47; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 15.2.2001 - L 3 RJ 11/00 - Juris RdNr 28 f und Urteil vom 10.11.2010 - L 3 R 11/10 - Juris RdNr 29 f). Die gesetzlich ausdrücklich angeordnete Bindung der Rentenversicherungsträger an die - alle - Feststellungen in der Bescheinigung hindert die Beklagte an der Berücksichtigung abweichender wertbestimmender Elemente im Rahmen der ihr obliegenden Rentenwertfestsetzung und beschränkt deren Überprüfung im Rechtsweg darauf, ob die verbindlichen Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde richtig und vollständig übernommen wurden. Dass die Beklagte bei der Ermittlung der EP gemäß § 13 Abs 1 S 1 Nr 2 BerRehaG nicht von den für sie verbindlichen Feststellungen ausgegangen wäre, hat der Kläger indessen weder gerügt noch ist es sonst ersichtlich.

53

Unter diesen Umständen ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen, dass der Kläger im Kern ein Begehren geltend macht, das er wegen der Rechtswegzuweisung in § 27 Abs 1 S 1 BerRehaG nur im Verwaltungsrechtsweg hätte geltend machen können. Diesbezüglich hat das BVerwG (Urteil vom 12.2.1998, aaO) bereits darauf hingewiesen, dass eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, einen Anspruch auf vollen Ersatz der Verfolgungsschäden zu gewähren, nicht gegeben ist. Zwar hat die staatliche Gemeinschaft aus dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) die Pflicht, Lasten mitzutragen, die ihre Ursache in schicksalshaften Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevölkerung betroffen wurden. Der Gesetzgeber hat diese Pflicht jedoch ausreichend dadurch erfüllt, dass er den Personenkreis der politisch Verfolgten im Hinblick auf die Einbußen von Berufschancen und deren Folge bei der Rentenversicherung so gestellt hat wie den Durchschnitt der Versicherten mit vergleichbaren Qualifikationen im Beitrittsgebiet. Dass er als Maßstab für den Umfang der Ausgleichsleistungen die berufliche Qualifikation bestimmt hat, ist schon unter Berücksichtigung der in der Regel leichteren Feststellbarkeit der Grundlagen und damit der Reduzierung eines erheblichen Verwaltungsaufwandes sowie der Unsicherheit von hypothetischen Feststellungen über sonstige mögliche Berufsentwicklungen nicht sachwidrig.

54

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts vorbehalten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nachgewiesene Beitragszeit ohne Kürzung um ein Sechstel nach § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG).
Die 1950 in Rumänien geborene Klägerin war vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 bei der Firma V. in R. (im Folgenden: Arbeitgeber) beschäftigt und kam 1990 in das Bundesgebiet, wo sie seither lebt und als Vertriebene anerkannt ist. Sie legte bei der Beklagten eine Erklärung dahingehend vor, dass sie in R. in Früh- und Spätschicht von 06.40 Uhr bis 15 Uhr und von 15 Uhr bis 23.20 Uhr mit einer Essenspause von 20 Minuten gearbeitet habe. Weiter legte sie eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers (A.) Nr. 1081 vom 02.06.2008 vor. Darin ist in einer Tabelle für jedes Kalenderjahr von 1968 bis 1990 eine Anzahl der Arbeitstage je Kalendermonat sowie der Arbeitstage und der Arbeitsstunden je Kalenderjahr angegeben, darüber hinaus die Summe der nicht gearbeiteten Tage je Kalenderjahr, aufgeteilt nach Jahresurlaub, Krankheitszeit, Mutterschaftsurlaub, Studienurlaub, frei und unentschuldigt. Unter der Tabelle ist vermerkt, dass diese Daten aus den Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten entnommen seien, die sich im Archiv des Unternehmens befänden. Die Beiträge für die Sozialversicherung seien für die gesamte Arbeitsperiode bezahlt. In dieser Zeitspanne habe die Arbeitswoche sechs Arbeitstage bis zum 01.05.1990 betragen und habe die Klägerin unter schweren und toxischen Arbeitsbedingungen gearbeitet. Die Beklagte wertete die Einreichung dieser Bescheinigung als Antrag der Klägerin auf Anerkennung der rumänischen Beitragszeiten ohne Kürzung um ein Sechstel.
Mit Bescheid vom 25.11.2008 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis 31.12.2001 verbindlich fest. Dem Antrag auf ungekürzte Anrechnung der rumänischen Versicherungszeiten könne nicht entsprochen werden. In der vorgelegten Bescheinigung Nr. 1081 vom 02.06.2008 sei der Beschäftigungszeitraum nicht konkret bescheinigt. Im Jahr 1990 sei der volle Urlaubsanspruch eingetragen, obwohl die Klägerin tatsächlich nur einen Teil des Jahres beschäftigt gewesen sei. Für den Monat August 1968 seien nur 25 Arbeitstage eingetragen, obwohl unter Berücksichtigung der 6-Arbeitstagewoche 27 Arbeitstage möglich gewesen seien. Fehltage und/oder Urlaubstage seien keine eingetragen. Insofern könne dieser Eintrag nicht korrekt sein. Nach gesetzlicher Regelung habe bis 1977 grundsätzlich eine 6-Tage-Woche gegolten, somit seien alle Sonntage frei gewesen. Während der Jahre 1978 bis 1982 seien zusätzlich ein freier Samstag und von 1983 bis 1989 zwei freie Samstage im Monat gewährt worden. In der Zeit ab 1983 seien somit regelmäßig zu viele Arbeitstage eingetragen worden. Diesbezüglich habe der Arbeitgeber auch keinerlei Angaben gemacht, dass die Regelung zu den zusätzlichen freien Samstagen für die Klägerin nicht gegolten habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben seien die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und die Bescheinigung nicht als schlüssig anzusehen. Die A. könne daher nicht als Nachweis für eine ungekürzte Anrechnung anerkannt werden.
Die Klägerin legte Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie im Jahr 1990 die zustehenden jährlichen Urlaubstage bereits in Anspruch genommen habe, da für sie abzusehen gewesen sei, dass die Ausreise erfolge. Dies werde u.a. dadurch bestätigt, dass in den Monaten Januar bis Juni 1990 verhältnismäßig wenige tatsächliche Arbeitstage bestätigt seien. Im August 1968 habe die Beklagte wahrscheinlich übersehen, dass in diesem der rumänische Nationalfeiertag liege, an dem nicht gearbeitet werde.
Auf Anforderung der Beklagten legte die Klägerin das rumänische Arbeitsbuch im Original vor. Darin wird ihre Tätigkeit beim Arbeitgeber in der Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 bescheinigt. Unter dem 04.10.1979 ist der Übergang zu einer Arbeitszeit von vier Stunden wegen Kindererziehung vermerkt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein Nachweis sei durch die vorgelegte A. Nr. 1081 in Verbindung mit dem Arbeitsbuch nicht erbracht. Zusätzlich zu der Begründung im angefochtenen Bescheid sei festzuhalten, dass im Arbeitsbuch eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit ab dem 04.10.1979 aufgrund von Kindererziehung eingetragen sei, was in der eingereichten A. jedoch keinen Niederschlag finde. In dieser werde durchgehend eine Vollzeitbeschäftigung bescheinigt.
Am 20.11.2009 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die ursprünglichen Beanstandungen der Beklagten seien bereits mit der Widerspruchsbegründung wiederlegt worden. Als neues Argument werde nun eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit ab dem 04.10.1979 aufgeführt, welche im rumänischen Arbeitsbuch eingetragen sei. Dies sei im Hinblick auf die Frage, ob eine Glaubhaftmachung oder ein Nachweis von Beitragszeiten vorliege, ohne Bedeutung. Wegen der Reduzierung der Arbeitszeit sei die Beitragszeit vom 10.04.1979 bis 25.06.1990 auch nur als Teilzeitbeschäftigung mit 80% der vollen Arbeitszeit anerkannt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide vorgetragen, die A. Nr. 1081 vom 02.06.2008 genüge nicht den Anforderungen für einen Vollbeweis. Im Kalenderjahr 1990 würden die bescheinigten Arbeitstage in Verbindung mit den Urlaubs- und Fehltagen ohnehin nicht die mögliche Gesamtzahl an Arbeitstagen erfüllen.
Auf Antrag der Klägerin hat die Beklagte dieser mit Rentenbescheid vom 30.04.2010 Altersrente für Frauen ab dem 01.05.2010 bewilligt. Bei der Rentenberechnung hat die Beklagte die in R. zurückgelegten Zeiten der Klägerin ebenfalls nur als glaubhaft gemacht berücksichtigt und eine Anrechnung zu 5/6 vorgenommen. Im Bescheid hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Rente unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 26.11.2008 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden sei. Sie werde neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu Gunsten der Klägerin beendet werde. Der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) finde dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche sei ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen. Mit Rentenbescheid vom 09.06.2010 hat die Beklagte die Rente der Klägerin neu festgestellt. Hinsichtlich der Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 verblieb es bei der Anrechnung zu 5/6.
10 
Mit Urteil vom 14.07.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die ungekürzte Berücksichtigung der vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 in R. zurückgelegten Beitragszeiten. Die im Ausgangsbescheid aufgezeigten Unstimmigkeiten beeinträchtigten die Nachweiseigenschaft der vorgelegten Bescheinigung nicht. Anders sei es jedoch hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung der Arbeitszeitverkürzung. Dass die Arbeitszeit auf vier Stunden täglich verkürzt worden sei, ergebe sich aus dem vorgelegten Arbeitsbuch und sei auch von der Klägerin selbst bestätigt worden. Die Anzahl der bescheinigten Arbeitsstunden pro Jahr habe sich jedoch nicht entsprechend reduziert. Die geringe Verminderung ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin in einzelnen Monaten - etwa von Januar bis März 1980 - nicht gearbeitet habe, es bleibe jedoch bei der Bescheinigung einer Vollzeitbeschäftigung. Soweit sie darauf verweise, sonntags gearbeitet zu haben, habe sich dies allenfalls auf die Arbeitstage auswirken können, die Arbeitszeitreduzierung müsse sich dennoch bemerkbar machen. Andernfalls wäre auch nicht verständlich, wieso die Klägerin ihre Arbeitszeit zur Kindererziehung überhaupt reduziert habe, wenn ihr aufgrund der Sonntagsarbeit kein Zeitgewinn verblieben wäre. Diese Unstimmigkeit, die aus der Nichtberücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung folge, lasse sich nicht durch vereinzelte Auszählfehler erklären und wirke sich auf die Bescheinigung im Ganzen aus. Dass die Beitragszeit nur als Teilzeitbeschäftigung anerkannt werde, beseitige die Unstimmigkeit nicht und sei daher ohne Bedeutung.
11 
Gegen das dem Klägervertreter am 01.09.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.09.2011 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung hat sie vorgebracht, sie sei nicht durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 in Teilzeit beschäftigt gewesen. Sie sei im August 2011 nach R. geflogen und habe die Angelegenheit mit dem Arbeitgeber persönlich geklärt. Der Arbeitgeber habe nochmals bestätigt, dass für sie noch sämtliche Personalunterlagen und Lohnabrechnungslisten vorlägen. Sie habe in diese auch Einsicht nehmen können.
12 
Die Klägerin hat zwei weitere Bescheinigungen des Arbeitgebers (Nr. 668 vom 08.08.2008 - zutreffend sei der 08.08.2011 und Nr. 678 vom 16.08.2011) vorgelegt. Die Bescheinigung Nr. 668 enthält die gleiche Tabelle wie die Bescheinigung Nr. 1081, zusätzlich eine Spalte, in der die Summe der Krankheitszeit je Kalenderjahr in Stunden angegeben ist. Die Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 668 weichen für einzelne bzw. mehrere Eintragungen für die Kalenderjahre 1979, 1981, 1982, 1983, 1987, 1988 und 1989 von den Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 1081 ab. In der Bescheinigung Nr. 678 sind ergänzende Erläuterungen hierzu enthalten. Zu den Einzelheiten wird auf die deutsche Übersetzung der Erklärungen (Bl. 10 und 12/13 der Berufungsakte) Bezug genommen.
13 
Die Beklagte hat auf nicht nachvollziehbare Differenzen zwischen den Bescheinigungen und darauf hingewiesen, dass laut Rechtsgutachten des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999, das der Senat in einem früher bei ihm anhängig gewesenen Verfahren eingeholt hatte, ab dem Kalenderjahr 1982 in R. flächendeckend eine verkürzte Arbeitswoche eingeführt worden sei, der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin gleichwohl eine 48-Stunden-Woche für die gesamte Beschäftigungszeit bescheinigt habe. Auch seien die nunmehr bescheinigten Arbeitstage in mehreren Zeiträumen nicht in Einklang mit den möglichen Arbeitstagen zu bringen.
14 
Nach direkter Anfrage des Gerichts hat der Arbeitgeber eine weitere Bescheinigung (Nr. 780 vom 28.11.2012) erteilt, mit der er u.a. darauf hingewiesen hat, dass sich die Unterschiede zwischen den Bescheinigungen Nr. 1081 und Nr. 668 auch daraus ergeben hätten, dass die Klägerin nicht sehr genaue Erläuterungen bezüglich der zurückgelegten Arbeitszeiten schriftlich niedergelegt habe, so wie sie sich daran erinnern könne. Die Vorlage von Fotokopien der Lohn- und Gehaltslisten hat der Arbeitgeber zunächst mit Verweis darauf, dass ein Großteil der Listen zerstört sei, die Listen schwierig zu kopieren seien und Daten weiterer Arbeitnehmer in den Listen vermerkt seien, abgelehnt und eine in der Bescheinigung als Urlaubsliste bezeichnete, mit Lohn-Nachweisliste überschriebene Übersicht vorgelegt. Hierzu wird auf die deutsche Übersetzung der Bescheinigung und Liste (Bl. 38-41 und 45-47 der Berufungsakte) Bezug genommen. Nach nochmaliger Anforderung des Gerichts hat der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin eine weitere Bescheinigung Nr. 2284 vom 03.06.2013 erteilt und Fotokopien eines Teils der Lohn- und Gehaltslisten für den streitigen Zeitraums vorgelegt. Es handle sich dabei um die Monate, von denen man der Meinung sei, dass sie nicht genügend deutlich in den vorausgehenden Bescheinigungen erläutert worden seien. Wie bereits mitgeteilt, sei ein Teil der Listen zerstört, ein Teil befinde sich in fortgeschrittenem Verschleiß und sei daher schwer zu fotografieren. Aus den Listen seien die von der Klägerin gearbeiteten Stunden ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die deutsche Übersetzung der Bescheinigung und der Listen (Bl. 104-113 der Berufungsakte) Bezug genommen.
15 
Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 06.05.2015 haben die Beteiligten weitere Angaben gemacht. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2011 und Abänderung des Rentenbescheides vom 30. April 2010 in der Fassung des Rentenbescheides vom 9. Juni 2010 zu verpflichten, ihr ab Rentenbeginn höhere Altersrente für Frauen ohne Kürzung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 29. Juli 1968 bis 25. Juni 1990 um ein Sechstel zu gewähren.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Die neuen Bescheinigungen des Arbeitgebers würden nicht die vorliegenden Fragen beantworten, sondern neue aufwerfen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Klägerin die nach dem Rechtsgutachten des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999 ab dem Kalenderjahr 1982 in R. stufenweise eingeführte verkürzte Arbeitswoche nicht gegolten haben solle, obwohl nach diesem Gutachten die Arbeitszeitverkürzung flächendeckend eingeführt worden sei. Darüber hinaus seien die bescheinigten Arbeitstage in mehreren Zeiträumen nicht mit den möglichen Arbeitstagen in Einklang zu bringen, wie schon im Ausgangsbescheid aufgeführt. Bereits einzelne Ungereimtheiten würden zu einer Unschlüssigkeit der gesamten Bescheinigung führen. Es seien vorliegend nicht nur derart geringe bzw. wenige Ungereimtheiten vorhanden, dass man von etwaigen Auszählungsfehlern sprechen könne. Die Kopien der Lohnlisten seien unvollständig, auch sei nicht konkret angegeben worden, für welche Kalendermonate Lohnlisten nicht mehr vorlägen bzw. woher die Angaben in den Bescheinigungen stammten, wenn diese Listen nicht mehr vorlägen. Die eingereichten Listen seien teilweise überhaupt nicht lesbar und damit auch nicht auswertbar. Überdies enthielten sie keine Angaben zu evtl. Fehlzeiten, auch seien in den Listen nur Arbeitsstunden aufgeführt. Es stelle sich daher die Frage, wie der Arbeitgeber die Arbeitstage habe bescheinigen können, evtl. sei nur eine Umrechnung der dokumentierten Stunden erfolgt, und zum anderen seien offensichtlich weitere Dokumente vorhanden, in denen Krankheitstage und sonstige Abwesenheitszeiten vermerkt seien. Eine ungekürzte Anrechnung der Zeiten komme daher nicht in Betracht. In Bezug auf den Streitgegenstand gehe sie davon aus, dass weder der Rentenbescheid vom 30.04.2010 noch der Neufeststellungsbescheid vom 09.06.2010 Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Hier beziehe sie sich auf Zusätze, die sie in diese Bescheide aufgenommen habe, dass man bereit sei, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens eine Überprüfung der Rentenbescheide nach § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vierjahresfrist vorzunehmen.
21 
Die Beteiligten haben sich zunächst schriftlich und nochmals im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 06.05.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
1.
24 
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009. Mit der Klage hatte sich die Klägerin ursprünglich gegen den Bescheid insoweit gewandt, als damit die Berücksichtigung der in R. zurückgelegten Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nachgewiesene Zeit und damit die Berücksichtigung der entsprechenden Entgeltpunkte ohne Kürzung um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG abgelehnt wurde. Während des Klageverfahrens ist der Rentenbescheid vom 30.04.2010 ergangen. Damit ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Erörterungstermin vom 06.05.2015 der Rentenbescheid vom 30.04.2010 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits insoweit geworden, als darin zur Rentenberechnung die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nicht nachgewiesene Zeit angesehen und die entsprechenden Entgeltpunkte nur zu 5/6 angerechnet wurden; dieser Bescheid wurde wiederum durch den Rentenbescheid vom 09.06.2010 ersetzt.
25 
Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 30.04.2010 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der „Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung „auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 5 R 36/11 R – Juris). Mit dem Erlass des weiteren Rentenbescheides vom 09.06.2010 wurde schließlich insoweit auch die Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 30.04.2010 ersetzt.
26 
Die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte. Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte sich darauf beruft, sich in den Rentenbescheiden dazu bereit erklärt zu haben, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens die Rentenbescheide wegen der hier streitigen Frage gemäß § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vier-Jahres-Frist zu überprüfen. Deshalb kann dahinstehen, ob ein Zusatz mit solchem Inhalt tatsächlich erfolgt ist. Dies erscheint zumindest fraglich, da im Rentenbescheid vom 30.04.2010 auf einen Bescheid vom 26.11.2008 Bezug genommen wird. Unter diesem Datum ist aber nicht der hier zunächst streitige Vormerkungsbescheid ergangen, sondern ein Bescheid, mit dem die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat.
2.
27 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 ohne Kürzung um ein Sechstel. Die Beklagte hat diese Zeit zutreffend als nicht nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt.
28 
Nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 1 a) FRG stehen bei anerkannten Vertriebenen wie der Klägerin die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für Zeiten der in § 15 FRG genannten Art werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG für Zeiten nach dem 31.12.1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach § 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Nach § 22 Abs. 4 FRG werden die nach den Absätzen 1 und 3 der Vorschrift maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Für die Feststellung zurückgelegter Beitragszeiten genügt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
29 
Zwischen den Beteiligten streitig ist vorliegend lediglich die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel in Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG. Nicht nachgewiesen sind Beitragszeiten nach § 15 FRG z.B. dann, wenn in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 1./4 R 2./07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1). Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um ein Sechstel setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen oder sie nicht ein Sechstel der Zeiten erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 a.a.O.). Die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (Bayerisches LSG, Urteil vom 07.06.2011 - L 6 R 9./09 - m.w.N., Juris).
30 
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin behaupteten Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden.
a.
31 
Dem Arbeitsbuch der Klägerin kann entnommen werden, dass sie im streitigen Zeitraum in R. durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war und grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt aber nicht aus, dass in diese Zeit auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im r. Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch der Klägerin nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
b.
32 
Auch den vorgelegten Bescheinigungen, Erläuterungen und Kopien des Arbeitgebers kann nicht unzweifelhaft entnommen werden, dass relevante Unterbrechungen nicht erfolgt sind.
33 
Zwar enthalten die Bescheinigungen des Arbeitgebers differenzierte Angaben zu den geleisteten Arbeits- und Fehltagen. So enthält die Bescheinigung Nr. 1018 vom 02.06.2008 eine Tabelle für jedes Kalenderjahr von 1968 bis 1990, in der eine Anzahl der Arbeitstage je Kalendermonat sowie der Arbeitstage und der Arbeitsstunden je Kalenderjahr angegeben sind, darüber hinaus die Summe der nicht gearbeiteten Tage je Kalenderjahr aufgeteilt nach Jahresurlaub, Krankheitszeit, Mutterschaftsurlaub, Studienurlaub, Frei und Unentschuldigt. Die Bescheinigung Nr. 668 vom 08.08.2008 (bzw. 08.08.2011) enthält zusätzlich sogar noch eine Spalte, in der die Summe der Krankheitszeit je Kalenderjahr in Stunden angegeben ist. Auch ist in beiden Bescheinigungen jeweils unter der Tabelle vermerkt, dass diese Daten aus den Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten entnommen seien, die sich im Archiv des Unternehmen befänden, die Beiträge für die Sozialversicherung seien für die gesamte Arbeitsperiode bezahlt.
34 
Allerdings enthalten diese Bescheinigungen die bereits von der Beklagten aufgezeichneten Unstimmigkeiten. Überdies weichen die Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 668 jeweils für einzelne bzw. mehrere Eintragungen für die Kalenderjahre 1979, 1981, 1982, 1983, 1987, 1988 und 1989 von den Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 1081 ab. Bereits aufgrund dieser Abweichungen liegt es auf der Hand, dass die in den beiden Bescheinigungen enthaltenen Angaben nicht bzw. nicht ausschließlich aus den im Archiv des Unternehmens befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten stammen können. Es kann sich insoweit auch nicht um bloße Übertragungsfehler in der ersten Bescheinigung handeln, die bei nochmaliger Prüfung der im Archiv vorhandenen Unterlagen in der zweiten Bescheinigung korrigiert wurden. Dagegen spricht bereits der Umfang der Abweichungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Überdies hat der Arbeitgeber in der weiteren Bescheinigung Nr. 678 vom 16.08.2011 eingeräumt, dass die Abweichungen insbesondere darauf beruhen, dass er Informationen der Klägerin zur Änderung ihrer Arbeitszeit, die nicht im Arbeitsbuch eingetragen sind, zugrunde gelegt habe. In der weiteren Bescheinigung Nr. 780 vom 28.11.2012 hat der Arbeitgeber dies nochmals präzisiert und klargestellt, dass Grundlage der zuvor ausgestellten Bescheinigung und damit Ursache der Abweichungen zwischen den verschiedenen Bescheinigungen auch die nicht sehr präzisen Angaben der Klägerin bezüglich ihrer gearbeiteten Zeiten waren. Sie habe sehr ungenaue Erläuterungen bezüglich der zurückgelegten Arbeitszeiten gegeben, die sie schriftlich so niedergelegt habe, wie sie sich daran habe erinnern können. In der Bescheinigung Nr. 668 sei das verkürzte Arbeitsprogramm von vier Stunden ausdrücklich erwähnt worden, weil die Klägerin darauf bestanden habe und dies im Einklang mit ihren Erläuterungen gestanden habe, auch wenn der Unterschied von vier Stunden laut rumänischer Gesetzgebung eine Periode von beitragsfreien Zeiten darstelle. In den Jahren 1987 bis 1989 habe die Klägerin sich aus Krankheitsgründen, die eine längere Wiederherstellung erforderlich gemacht hätten, im Krankenurlaub befunden. Dies sei in Form einer um zwei Stunden täglich gekürzten Arbeitszeit erfolgt. In der Bescheinigung Nr. 1081 habe man den Krankenurlaub eines jeden Kalendermonats durch Kumulation in Krankheitstage umgewandelt, wodurch sich, auch durch Kumulation, eine geringere Anzahl von geleisteten Arbeitstagen und -stunden pro Monat ergeben habe. In der Bescheinigung Nr. 668 habe man dann tägliche Krankheitsstunden je Kalendermonat zusammengefasst und dabei die monatlich gearbeiteten Stunden unverändert gelassen, jedoch auf der Urlaubsliste eine um 25% verkürzte Arbeitszeit vermerkt.
35 
Damit hat der Arbeitgeber eingeräumt, dass er - entgegen der in allen Bescheinigungen enthaltenen Erklärung - die Angaben zu den geleisteten Arbeitstagen und Fehltagen nicht nur auf Basis der im Unternehmen vorhandenen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten/Urlaubslisten, sondern auch nach den Vorgaben und Erklärungen der Klägerin aus jüngerer Zeit zu veränderten Arbeits- und Krankheitszeiten ausgestellt hat. Auf dieser Grundlage kann aber mit den Bescheinigungen des Arbeitgebers kein Nachweis geführt werden.
36 
Dass die Tage je Kalendermonat, an denen die Klägerin tatsächlich gearbeitet hat und diejenigen, an denen die Arbeit tatsächlich unterbrochen war, ausschließlich anhand der im Unternehmen noch vorhandenen Unterlagen noch vollumfänglich angegeben werden könnten, verneint der Arbeitgeber selbst, indem er in den ausgestellten Bescheinigungen auch auf Erklärungen der Klägerin zurückgegriffen hat. Zudem folgt dies aus den vom Arbeitgeber vorgelegten Kopien der Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste und der Lohn- und Gehaltslisten. Zwar betrifft die vom Arbeitgeber vorgelegte Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste nur die Jahre 1981 bis 1989 und betreffen die vorgelegten Kopien der Lohn- und Gehaltslisten nur die Monate Juli bis September 1972, Februar bis April und Juni bis Dezember 1975, Januar, Mai, Juni, September und November 1987, Januar, Februar, Mai, Juni, August und Oktober bis Dezember 1988, Januar, Februar, Juni, Juli, Oktober und November 1989 und damit nur einen Teil des streitigen Zeitraums. Auch hat der Arbeitgeber zur Erklärung, weshalb nicht alle vorliegend relevanten Listen in Kopie vorgelegt wurden, keine konkreten Angaben dazu gemacht, welche Listen bereits zerstört sind oder sich in seinem fortgeschrittenen Verschleißstadium befinden und welche noch kopiert werden könnten. Allerdings hat der Arbeitgeber erklärt, was zugleich aus den vorgelegten Listen der verschiedenen Jahren ersichtlich ist, dass darin gerade nicht die Arbeits- und Fehltage vollständig erfasst wurden, sondern dass darin die geleistete Arbeit lediglich in Stunden je Monat angegeben ist. Damit kann aber aus den Listen, auch in der Zusammenschau mit den weiteren Angaben des Arbeitgebers gerade nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob und ggf. in welchem Umfang bei der Klägerin Arbeitsunterbrechungen ohne Beitragsentrichtung vorgelegen haben. Denn aus der Angabe geleisteter Arbeitsstunden je Monat kann nur bei Kenntnis der arbeitstäglich zu erbringenden Arbeitsstunden unter entsprechender Umrechnung eine Bestimmung der tatsächlich geleisteten Arbeitstage erfolgen. Dass eine solche Umrechnung in Arbeitstage erfolgt ist, hat der Arbeitgeber selbst in seinen Erläuterungen in den Bescheinigungen Nr. 678 und Nr. 780 dargelegt. Wenn es aber zur Bestimmung der Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage auf eine Umrechnung der geleisteten Monatsarbeitsstunden ankommt, muss zweifelsfrei der Arbeitsumfang feststehen.
37 
In welchem Umfang die Klägerin arbeitstäglich bzw. wöchentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet war, lässt sich vorliegend aber nicht zweifelsfrei feststellen oder weiter aufklären. Zum einen existieren dazu keine aussagekräftigen, den gesamten streitigen Zeitraum umfassenden, widerspruchsfreien Aufzeichnungen, zum anderen sind die Angaben der Klägerin insoweit widersprüchlich.
38 
Hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit hat der Arbeitgeber durchgehend eine 6-Tage-Woche mit 48 Wochenarbeitsstunden bescheinigt. Dass dies insoweit im Widerspruch zum Inhalt des Rechtsgutachtens des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999 steht, das der Senat in einem früher zwischen anderen Beteiligten anhängigen Verfahren eingeholt hat, hat die Beklagte bereits zutreffend dargestellt. Danach wurde ab dem Kalenderjahr 1982 in R. flächendeckend eine verkürzte Arbeitswoche eingeführt. Nachvollziehbare Gründe, weshalb diese Verkürzung für die Klägerin bis 1990 nicht gegolten haben sollte, haben weder der Arbeitgeber noch die Klägerin vorgetragen.
39 
Hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit ist im Arbeitsbuch der Klägerin vermerkt, sie sei ab dem 04.10.1979 zu einer Arbeitszeit von vier Stunden übergegangen. Eine spätere Änderung des täglichen Arbeitsumfangs bis zur Beendigung der Tätigkeit am 25.06.1990 ist im Arbeitsbuch nicht notiert. In ihrer Erklärung gegenüber der Beklagten vom 20.08.2008 hat die Klägerin angegeben, in R. in Früh- und Spätschicht jeweils acht Stunden gearbeitet zu haben. Frühere Erklärungen der Klägerin gegenüber der Beklagten haben offensichtlich zu der Einschätzung geführt, dass die Klägerin durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat, allerdings insoweit im Umfang von 80%, worauf der Klägervertreter in der Klagebegründung (Bl. 11 der Klageakte des SG) und die Beklagte im Schriftsatz vom 06.02.2013 (Bl. 43 der Berufungsakte) hingewiesen haben. Auf Nachfrage im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage konnten beide Beteiligte diese früheren Äußerungen nicht mehr vorlegen, entsprechende Unterlagen befinden sich nicht in der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte. Weitere Aktenteile existieren nach Angaben der Beklagten nicht mehr. Im Gegensatz dazu hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung sodann vorgetragen, nicht durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 teilzeitbeschäftigt gewesen zu sein. Erst in den Bescheinigungen des Arbeitgebers Nr. 678 und 780 ist dann unter Bezugnahme auf dort gemachte Erklärungen der Klägerin angegeben, dass diese mehrfach zwischen einer Teilzeit mit vier Arbeitsstunden und mit sechs Arbeitsstunden bei zwei Krankheitsurlaubsstunden sowie einer Vollzeit mit acht Arbeitsstunden gewechselt habe.
40 
Damit liegen nicht einmal schlüssige, widerspruchsfreie Angaben der Klägerin selbst zu ihrem jeweiligen Arbeitsumfang vor, schon gar nicht lassen sich diese unzweifelhaft mit den vorliegenden Unterlagen in Einklang bringen. Indem der Arbeitgeber in die zuletzt ausgestellten Bescheinigungen die ihm gegenüber gemachten Erklärungen der Klägerin hat einfließen lassen, können die vorliegenden Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht ausgeräumt werden. Im Gegenteil kann ein Nachweis nicht dadurch geführt werden, dass die Klägerin durch eigene Erklärungen gegenüber Dritten ihren gerichtlichen Vortrag verstärkt. Dass der Arbeitgeber solche Erklärungen aufgreift, auf ihrer Grundlage zuvor bescheinigte Daten abändert und gleichwohl angibt, die wiedergegebenen Daten beruhten auf den im Unternehmen befindlichen Unterlagen, reduziert vielmehr die Aussagekraft und den Beweiswert der Bescheinigungen und Erklärungen des Arbeitgebers insgesamt.
41 
Dann verbleiben unter Würdigung aller vom Arbeitgeber vorgelegten Bescheinigungen, Erklärungen und Kopien sowie aller Angaben der Klägerin und des Inhalts des Arbeitsbuches Zweifel des Senats am Fehlen längerer Arbeitsunterbrechungen bzw. am Vorliegen einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung im streitigen Zeitraum. Die streitige Zeit ist damit insgesamt nicht nachgewiesen.
42 
Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
44 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
23 
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
1.
24 
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009. Mit der Klage hatte sich die Klägerin ursprünglich gegen den Bescheid insoweit gewandt, als damit die Berücksichtigung der in R. zurückgelegten Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nachgewiesene Zeit und damit die Berücksichtigung der entsprechenden Entgeltpunkte ohne Kürzung um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG abgelehnt wurde. Während des Klageverfahrens ist der Rentenbescheid vom 30.04.2010 ergangen. Damit ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Erörterungstermin vom 06.05.2015 der Rentenbescheid vom 30.04.2010 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits insoweit geworden, als darin zur Rentenberechnung die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nicht nachgewiesene Zeit angesehen und die entsprechenden Entgeltpunkte nur zu 5/6 angerechnet wurden; dieser Bescheid wurde wiederum durch den Rentenbescheid vom 09.06.2010 ersetzt.
25 
Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 30.04.2010 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der „Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung „auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 5 R 36/11 R – Juris). Mit dem Erlass des weiteren Rentenbescheides vom 09.06.2010 wurde schließlich insoweit auch die Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 30.04.2010 ersetzt.
26 
Die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte. Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte sich darauf beruft, sich in den Rentenbescheiden dazu bereit erklärt zu haben, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens die Rentenbescheide wegen der hier streitigen Frage gemäß § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vier-Jahres-Frist zu überprüfen. Deshalb kann dahinstehen, ob ein Zusatz mit solchem Inhalt tatsächlich erfolgt ist. Dies erscheint zumindest fraglich, da im Rentenbescheid vom 30.04.2010 auf einen Bescheid vom 26.11.2008 Bezug genommen wird. Unter diesem Datum ist aber nicht der hier zunächst streitige Vormerkungsbescheid ergangen, sondern ein Bescheid, mit dem die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat.
2.
27 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 ohne Kürzung um ein Sechstel. Die Beklagte hat diese Zeit zutreffend als nicht nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt.
28 
Nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 1 a) FRG stehen bei anerkannten Vertriebenen wie der Klägerin die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für Zeiten der in § 15 FRG genannten Art werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG für Zeiten nach dem 31.12.1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach § 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Nach § 22 Abs. 4 FRG werden die nach den Absätzen 1 und 3 der Vorschrift maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Für die Feststellung zurückgelegter Beitragszeiten genügt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
29 
Zwischen den Beteiligten streitig ist vorliegend lediglich die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel in Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG. Nicht nachgewiesen sind Beitragszeiten nach § 15 FRG z.B. dann, wenn in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 1./4 R 2./07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1). Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um ein Sechstel setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen oder sie nicht ein Sechstel der Zeiten erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 a.a.O.). Die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (Bayerisches LSG, Urteil vom 07.06.2011 - L 6 R 9./09 - m.w.N., Juris).
30 
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin behaupteten Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden.
a.
31 
Dem Arbeitsbuch der Klägerin kann entnommen werden, dass sie im streitigen Zeitraum in R. durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war und grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt aber nicht aus, dass in diese Zeit auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im r. Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch der Klägerin nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
b.
32 
Auch den vorgelegten Bescheinigungen, Erläuterungen und Kopien des Arbeitgebers kann nicht unzweifelhaft entnommen werden, dass relevante Unterbrechungen nicht erfolgt sind.
33 
Zwar enthalten die Bescheinigungen des Arbeitgebers differenzierte Angaben zu den geleisteten Arbeits- und Fehltagen. So enthält die Bescheinigung Nr. 1018 vom 02.06.2008 eine Tabelle für jedes Kalenderjahr von 1968 bis 1990, in der eine Anzahl der Arbeitstage je Kalendermonat sowie der Arbeitstage und der Arbeitsstunden je Kalenderjahr angegeben sind, darüber hinaus die Summe der nicht gearbeiteten Tage je Kalenderjahr aufgeteilt nach Jahresurlaub, Krankheitszeit, Mutterschaftsurlaub, Studienurlaub, Frei und Unentschuldigt. Die Bescheinigung Nr. 668 vom 08.08.2008 (bzw. 08.08.2011) enthält zusätzlich sogar noch eine Spalte, in der die Summe der Krankheitszeit je Kalenderjahr in Stunden angegeben ist. Auch ist in beiden Bescheinigungen jeweils unter der Tabelle vermerkt, dass diese Daten aus den Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten entnommen seien, die sich im Archiv des Unternehmen befänden, die Beiträge für die Sozialversicherung seien für die gesamte Arbeitsperiode bezahlt.
34 
Allerdings enthalten diese Bescheinigungen die bereits von der Beklagten aufgezeichneten Unstimmigkeiten. Überdies weichen die Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 668 jeweils für einzelne bzw. mehrere Eintragungen für die Kalenderjahre 1979, 1981, 1982, 1983, 1987, 1988 und 1989 von den Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 1081 ab. Bereits aufgrund dieser Abweichungen liegt es auf der Hand, dass die in den beiden Bescheinigungen enthaltenen Angaben nicht bzw. nicht ausschließlich aus den im Archiv des Unternehmens befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten stammen können. Es kann sich insoweit auch nicht um bloße Übertragungsfehler in der ersten Bescheinigung handeln, die bei nochmaliger Prüfung der im Archiv vorhandenen Unterlagen in der zweiten Bescheinigung korrigiert wurden. Dagegen spricht bereits der Umfang der Abweichungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Überdies hat der Arbeitgeber in der weiteren Bescheinigung Nr. 678 vom 16.08.2011 eingeräumt, dass die Abweichungen insbesondere darauf beruhen, dass er Informationen der Klägerin zur Änderung ihrer Arbeitszeit, die nicht im Arbeitsbuch eingetragen sind, zugrunde gelegt habe. In der weiteren Bescheinigung Nr. 780 vom 28.11.2012 hat der Arbeitgeber dies nochmals präzisiert und klargestellt, dass Grundlage der zuvor ausgestellten Bescheinigung und damit Ursache der Abweichungen zwischen den verschiedenen Bescheinigungen auch die nicht sehr präzisen Angaben der Klägerin bezüglich ihrer gearbeiteten Zeiten waren. Sie habe sehr ungenaue Erläuterungen bezüglich der zurückgelegten Arbeitszeiten gegeben, die sie schriftlich so niedergelegt habe, wie sie sich daran habe erinnern können. In der Bescheinigung Nr. 668 sei das verkürzte Arbeitsprogramm von vier Stunden ausdrücklich erwähnt worden, weil die Klägerin darauf bestanden habe und dies im Einklang mit ihren Erläuterungen gestanden habe, auch wenn der Unterschied von vier Stunden laut rumänischer Gesetzgebung eine Periode von beitragsfreien Zeiten darstelle. In den Jahren 1987 bis 1989 habe die Klägerin sich aus Krankheitsgründen, die eine längere Wiederherstellung erforderlich gemacht hätten, im Krankenurlaub befunden. Dies sei in Form einer um zwei Stunden täglich gekürzten Arbeitszeit erfolgt. In der Bescheinigung Nr. 1081 habe man den Krankenurlaub eines jeden Kalendermonats durch Kumulation in Krankheitstage umgewandelt, wodurch sich, auch durch Kumulation, eine geringere Anzahl von geleisteten Arbeitstagen und -stunden pro Monat ergeben habe. In der Bescheinigung Nr. 668 habe man dann tägliche Krankheitsstunden je Kalendermonat zusammengefasst und dabei die monatlich gearbeiteten Stunden unverändert gelassen, jedoch auf der Urlaubsliste eine um 25% verkürzte Arbeitszeit vermerkt.
35 
Damit hat der Arbeitgeber eingeräumt, dass er - entgegen der in allen Bescheinigungen enthaltenen Erklärung - die Angaben zu den geleisteten Arbeitstagen und Fehltagen nicht nur auf Basis der im Unternehmen vorhandenen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten/Urlaubslisten, sondern auch nach den Vorgaben und Erklärungen der Klägerin aus jüngerer Zeit zu veränderten Arbeits- und Krankheitszeiten ausgestellt hat. Auf dieser Grundlage kann aber mit den Bescheinigungen des Arbeitgebers kein Nachweis geführt werden.
36 
Dass die Tage je Kalendermonat, an denen die Klägerin tatsächlich gearbeitet hat und diejenigen, an denen die Arbeit tatsächlich unterbrochen war, ausschließlich anhand der im Unternehmen noch vorhandenen Unterlagen noch vollumfänglich angegeben werden könnten, verneint der Arbeitgeber selbst, indem er in den ausgestellten Bescheinigungen auch auf Erklärungen der Klägerin zurückgegriffen hat. Zudem folgt dies aus den vom Arbeitgeber vorgelegten Kopien der Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste und der Lohn- und Gehaltslisten. Zwar betrifft die vom Arbeitgeber vorgelegte Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste nur die Jahre 1981 bis 1989 und betreffen die vorgelegten Kopien der Lohn- und Gehaltslisten nur die Monate Juli bis September 1972, Februar bis April und Juni bis Dezember 1975, Januar, Mai, Juni, September und November 1987, Januar, Februar, Mai, Juni, August und Oktober bis Dezember 1988, Januar, Februar, Juni, Juli, Oktober und November 1989 und damit nur einen Teil des streitigen Zeitraums. Auch hat der Arbeitgeber zur Erklärung, weshalb nicht alle vorliegend relevanten Listen in Kopie vorgelegt wurden, keine konkreten Angaben dazu gemacht, welche Listen bereits zerstört sind oder sich in seinem fortgeschrittenen Verschleißstadium befinden und welche noch kopiert werden könnten. Allerdings hat der Arbeitgeber erklärt, was zugleich aus den vorgelegten Listen der verschiedenen Jahren ersichtlich ist, dass darin gerade nicht die Arbeits- und Fehltage vollständig erfasst wurden, sondern dass darin die geleistete Arbeit lediglich in Stunden je Monat angegeben ist. Damit kann aber aus den Listen, auch in der Zusammenschau mit den weiteren Angaben des Arbeitgebers gerade nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob und ggf. in welchem Umfang bei der Klägerin Arbeitsunterbrechungen ohne Beitragsentrichtung vorgelegen haben. Denn aus der Angabe geleisteter Arbeitsstunden je Monat kann nur bei Kenntnis der arbeitstäglich zu erbringenden Arbeitsstunden unter entsprechender Umrechnung eine Bestimmung der tatsächlich geleisteten Arbeitstage erfolgen. Dass eine solche Umrechnung in Arbeitstage erfolgt ist, hat der Arbeitgeber selbst in seinen Erläuterungen in den Bescheinigungen Nr. 678 und Nr. 780 dargelegt. Wenn es aber zur Bestimmung der Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage auf eine Umrechnung der geleisteten Monatsarbeitsstunden ankommt, muss zweifelsfrei der Arbeitsumfang feststehen.
37 
In welchem Umfang die Klägerin arbeitstäglich bzw. wöchentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet war, lässt sich vorliegend aber nicht zweifelsfrei feststellen oder weiter aufklären. Zum einen existieren dazu keine aussagekräftigen, den gesamten streitigen Zeitraum umfassenden, widerspruchsfreien Aufzeichnungen, zum anderen sind die Angaben der Klägerin insoweit widersprüchlich.
38 
Hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit hat der Arbeitgeber durchgehend eine 6-Tage-Woche mit 48 Wochenarbeitsstunden bescheinigt. Dass dies insoweit im Widerspruch zum Inhalt des Rechtsgutachtens des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999 steht, das der Senat in einem früher zwischen anderen Beteiligten anhängigen Verfahren eingeholt hat, hat die Beklagte bereits zutreffend dargestellt. Danach wurde ab dem Kalenderjahr 1982 in R. flächendeckend eine verkürzte Arbeitswoche eingeführt. Nachvollziehbare Gründe, weshalb diese Verkürzung für die Klägerin bis 1990 nicht gegolten haben sollte, haben weder der Arbeitgeber noch die Klägerin vorgetragen.
39 
Hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit ist im Arbeitsbuch der Klägerin vermerkt, sie sei ab dem 04.10.1979 zu einer Arbeitszeit von vier Stunden übergegangen. Eine spätere Änderung des täglichen Arbeitsumfangs bis zur Beendigung der Tätigkeit am 25.06.1990 ist im Arbeitsbuch nicht notiert. In ihrer Erklärung gegenüber der Beklagten vom 20.08.2008 hat die Klägerin angegeben, in R. in Früh- und Spätschicht jeweils acht Stunden gearbeitet zu haben. Frühere Erklärungen der Klägerin gegenüber der Beklagten haben offensichtlich zu der Einschätzung geführt, dass die Klägerin durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat, allerdings insoweit im Umfang von 80%, worauf der Klägervertreter in der Klagebegründung (Bl. 11 der Klageakte des SG) und die Beklagte im Schriftsatz vom 06.02.2013 (Bl. 43 der Berufungsakte) hingewiesen haben. Auf Nachfrage im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage konnten beide Beteiligte diese früheren Äußerungen nicht mehr vorlegen, entsprechende Unterlagen befinden sich nicht in der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte. Weitere Aktenteile existieren nach Angaben der Beklagten nicht mehr. Im Gegensatz dazu hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung sodann vorgetragen, nicht durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 teilzeitbeschäftigt gewesen zu sein. Erst in den Bescheinigungen des Arbeitgebers Nr. 678 und 780 ist dann unter Bezugnahme auf dort gemachte Erklärungen der Klägerin angegeben, dass diese mehrfach zwischen einer Teilzeit mit vier Arbeitsstunden und mit sechs Arbeitsstunden bei zwei Krankheitsurlaubsstunden sowie einer Vollzeit mit acht Arbeitsstunden gewechselt habe.
40 
Damit liegen nicht einmal schlüssige, widerspruchsfreie Angaben der Klägerin selbst zu ihrem jeweiligen Arbeitsumfang vor, schon gar nicht lassen sich diese unzweifelhaft mit den vorliegenden Unterlagen in Einklang bringen. Indem der Arbeitgeber in die zuletzt ausgestellten Bescheinigungen die ihm gegenüber gemachten Erklärungen der Klägerin hat einfließen lassen, können die vorliegenden Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht ausgeräumt werden. Im Gegenteil kann ein Nachweis nicht dadurch geführt werden, dass die Klägerin durch eigene Erklärungen gegenüber Dritten ihren gerichtlichen Vortrag verstärkt. Dass der Arbeitgeber solche Erklärungen aufgreift, auf ihrer Grundlage zuvor bescheinigte Daten abändert und gleichwohl angibt, die wiedergegebenen Daten beruhten auf den im Unternehmen befindlichen Unterlagen, reduziert vielmehr die Aussagekraft und den Beweiswert der Bescheinigungen und Erklärungen des Arbeitgebers insgesamt.
41 
Dann verbleiben unter Würdigung aller vom Arbeitgeber vorgelegten Bescheinigungen, Erklärungen und Kopien sowie aller Angaben der Klägerin und des Inhalts des Arbeitsbuches Zweifel des Senats am Fehlen längerer Arbeitsunterbrechungen bzw. am Vorliegen einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung im streitigen Zeitraum. Die streitige Zeit ist damit insgesamt nicht nachgewiesen.
42 
Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
44 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nachgewiesene Beitragszeit ohne Kürzung um ein Sechstel nach § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG).
Die 1950 in Rumänien geborene Klägerin war vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 bei der Firma V. in R. (im Folgenden: Arbeitgeber) beschäftigt und kam 1990 in das Bundesgebiet, wo sie seither lebt und als Vertriebene anerkannt ist. Sie legte bei der Beklagten eine Erklärung dahingehend vor, dass sie in R. in Früh- und Spätschicht von 06.40 Uhr bis 15 Uhr und von 15 Uhr bis 23.20 Uhr mit einer Essenspause von 20 Minuten gearbeitet habe. Weiter legte sie eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers (A.) Nr. 1081 vom 02.06.2008 vor. Darin ist in einer Tabelle für jedes Kalenderjahr von 1968 bis 1990 eine Anzahl der Arbeitstage je Kalendermonat sowie der Arbeitstage und der Arbeitsstunden je Kalenderjahr angegeben, darüber hinaus die Summe der nicht gearbeiteten Tage je Kalenderjahr, aufgeteilt nach Jahresurlaub, Krankheitszeit, Mutterschaftsurlaub, Studienurlaub, frei und unentschuldigt. Unter der Tabelle ist vermerkt, dass diese Daten aus den Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten entnommen seien, die sich im Archiv des Unternehmens befänden. Die Beiträge für die Sozialversicherung seien für die gesamte Arbeitsperiode bezahlt. In dieser Zeitspanne habe die Arbeitswoche sechs Arbeitstage bis zum 01.05.1990 betragen und habe die Klägerin unter schweren und toxischen Arbeitsbedingungen gearbeitet. Die Beklagte wertete die Einreichung dieser Bescheinigung als Antrag der Klägerin auf Anerkennung der rumänischen Beitragszeiten ohne Kürzung um ein Sechstel.
Mit Bescheid vom 25.11.2008 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis 31.12.2001 verbindlich fest. Dem Antrag auf ungekürzte Anrechnung der rumänischen Versicherungszeiten könne nicht entsprochen werden. In der vorgelegten Bescheinigung Nr. 1081 vom 02.06.2008 sei der Beschäftigungszeitraum nicht konkret bescheinigt. Im Jahr 1990 sei der volle Urlaubsanspruch eingetragen, obwohl die Klägerin tatsächlich nur einen Teil des Jahres beschäftigt gewesen sei. Für den Monat August 1968 seien nur 25 Arbeitstage eingetragen, obwohl unter Berücksichtigung der 6-Arbeitstagewoche 27 Arbeitstage möglich gewesen seien. Fehltage und/oder Urlaubstage seien keine eingetragen. Insofern könne dieser Eintrag nicht korrekt sein. Nach gesetzlicher Regelung habe bis 1977 grundsätzlich eine 6-Tage-Woche gegolten, somit seien alle Sonntage frei gewesen. Während der Jahre 1978 bis 1982 seien zusätzlich ein freier Samstag und von 1983 bis 1989 zwei freie Samstage im Monat gewährt worden. In der Zeit ab 1983 seien somit regelmäßig zu viele Arbeitstage eingetragen worden. Diesbezüglich habe der Arbeitgeber auch keinerlei Angaben gemacht, dass die Regelung zu den zusätzlichen freien Samstagen für die Klägerin nicht gegolten habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben seien die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und die Bescheinigung nicht als schlüssig anzusehen. Die A. könne daher nicht als Nachweis für eine ungekürzte Anrechnung anerkannt werden.
Die Klägerin legte Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie im Jahr 1990 die zustehenden jährlichen Urlaubstage bereits in Anspruch genommen habe, da für sie abzusehen gewesen sei, dass die Ausreise erfolge. Dies werde u.a. dadurch bestätigt, dass in den Monaten Januar bis Juni 1990 verhältnismäßig wenige tatsächliche Arbeitstage bestätigt seien. Im August 1968 habe die Beklagte wahrscheinlich übersehen, dass in diesem der rumänische Nationalfeiertag liege, an dem nicht gearbeitet werde.
Auf Anforderung der Beklagten legte die Klägerin das rumänische Arbeitsbuch im Original vor. Darin wird ihre Tätigkeit beim Arbeitgeber in der Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 bescheinigt. Unter dem 04.10.1979 ist der Übergang zu einer Arbeitszeit von vier Stunden wegen Kindererziehung vermerkt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein Nachweis sei durch die vorgelegte A. Nr. 1081 in Verbindung mit dem Arbeitsbuch nicht erbracht. Zusätzlich zu der Begründung im angefochtenen Bescheid sei festzuhalten, dass im Arbeitsbuch eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit ab dem 04.10.1979 aufgrund von Kindererziehung eingetragen sei, was in der eingereichten A. jedoch keinen Niederschlag finde. In dieser werde durchgehend eine Vollzeitbeschäftigung bescheinigt.
Am 20.11.2009 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die ursprünglichen Beanstandungen der Beklagten seien bereits mit der Widerspruchsbegründung wiederlegt worden. Als neues Argument werde nun eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit ab dem 04.10.1979 aufgeführt, welche im rumänischen Arbeitsbuch eingetragen sei. Dies sei im Hinblick auf die Frage, ob eine Glaubhaftmachung oder ein Nachweis von Beitragszeiten vorliege, ohne Bedeutung. Wegen der Reduzierung der Arbeitszeit sei die Beitragszeit vom 10.04.1979 bis 25.06.1990 auch nur als Teilzeitbeschäftigung mit 80% der vollen Arbeitszeit anerkannt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide vorgetragen, die A. Nr. 1081 vom 02.06.2008 genüge nicht den Anforderungen für einen Vollbeweis. Im Kalenderjahr 1990 würden die bescheinigten Arbeitstage in Verbindung mit den Urlaubs- und Fehltagen ohnehin nicht die mögliche Gesamtzahl an Arbeitstagen erfüllen.
Auf Antrag der Klägerin hat die Beklagte dieser mit Rentenbescheid vom 30.04.2010 Altersrente für Frauen ab dem 01.05.2010 bewilligt. Bei der Rentenberechnung hat die Beklagte die in R. zurückgelegten Zeiten der Klägerin ebenfalls nur als glaubhaft gemacht berücksichtigt und eine Anrechnung zu 5/6 vorgenommen. Im Bescheid hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Rente unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 26.11.2008 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden sei. Sie werde neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu Gunsten der Klägerin beendet werde. Der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) finde dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche sei ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen. Mit Rentenbescheid vom 09.06.2010 hat die Beklagte die Rente der Klägerin neu festgestellt. Hinsichtlich der Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 verblieb es bei der Anrechnung zu 5/6.
10 
Mit Urteil vom 14.07.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die ungekürzte Berücksichtigung der vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 in R. zurückgelegten Beitragszeiten. Die im Ausgangsbescheid aufgezeigten Unstimmigkeiten beeinträchtigten die Nachweiseigenschaft der vorgelegten Bescheinigung nicht. Anders sei es jedoch hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung der Arbeitszeitverkürzung. Dass die Arbeitszeit auf vier Stunden täglich verkürzt worden sei, ergebe sich aus dem vorgelegten Arbeitsbuch und sei auch von der Klägerin selbst bestätigt worden. Die Anzahl der bescheinigten Arbeitsstunden pro Jahr habe sich jedoch nicht entsprechend reduziert. Die geringe Verminderung ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin in einzelnen Monaten - etwa von Januar bis März 1980 - nicht gearbeitet habe, es bleibe jedoch bei der Bescheinigung einer Vollzeitbeschäftigung. Soweit sie darauf verweise, sonntags gearbeitet zu haben, habe sich dies allenfalls auf die Arbeitstage auswirken können, die Arbeitszeitreduzierung müsse sich dennoch bemerkbar machen. Andernfalls wäre auch nicht verständlich, wieso die Klägerin ihre Arbeitszeit zur Kindererziehung überhaupt reduziert habe, wenn ihr aufgrund der Sonntagsarbeit kein Zeitgewinn verblieben wäre. Diese Unstimmigkeit, die aus der Nichtberücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung folge, lasse sich nicht durch vereinzelte Auszählfehler erklären und wirke sich auf die Bescheinigung im Ganzen aus. Dass die Beitragszeit nur als Teilzeitbeschäftigung anerkannt werde, beseitige die Unstimmigkeit nicht und sei daher ohne Bedeutung.
11 
Gegen das dem Klägervertreter am 01.09.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.09.2011 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung hat sie vorgebracht, sie sei nicht durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 in Teilzeit beschäftigt gewesen. Sie sei im August 2011 nach R. geflogen und habe die Angelegenheit mit dem Arbeitgeber persönlich geklärt. Der Arbeitgeber habe nochmals bestätigt, dass für sie noch sämtliche Personalunterlagen und Lohnabrechnungslisten vorlägen. Sie habe in diese auch Einsicht nehmen können.
12 
Die Klägerin hat zwei weitere Bescheinigungen des Arbeitgebers (Nr. 668 vom 08.08.2008 - zutreffend sei der 08.08.2011 und Nr. 678 vom 16.08.2011) vorgelegt. Die Bescheinigung Nr. 668 enthält die gleiche Tabelle wie die Bescheinigung Nr. 1081, zusätzlich eine Spalte, in der die Summe der Krankheitszeit je Kalenderjahr in Stunden angegeben ist. Die Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 668 weichen für einzelne bzw. mehrere Eintragungen für die Kalenderjahre 1979, 1981, 1982, 1983, 1987, 1988 und 1989 von den Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 1081 ab. In der Bescheinigung Nr. 678 sind ergänzende Erläuterungen hierzu enthalten. Zu den Einzelheiten wird auf die deutsche Übersetzung der Erklärungen (Bl. 10 und 12/13 der Berufungsakte) Bezug genommen.
13 
Die Beklagte hat auf nicht nachvollziehbare Differenzen zwischen den Bescheinigungen und darauf hingewiesen, dass laut Rechtsgutachten des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999, das der Senat in einem früher bei ihm anhängig gewesenen Verfahren eingeholt hatte, ab dem Kalenderjahr 1982 in R. flächendeckend eine verkürzte Arbeitswoche eingeführt worden sei, der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin gleichwohl eine 48-Stunden-Woche für die gesamte Beschäftigungszeit bescheinigt habe. Auch seien die nunmehr bescheinigten Arbeitstage in mehreren Zeiträumen nicht in Einklang mit den möglichen Arbeitstagen zu bringen.
14 
Nach direkter Anfrage des Gerichts hat der Arbeitgeber eine weitere Bescheinigung (Nr. 780 vom 28.11.2012) erteilt, mit der er u.a. darauf hingewiesen hat, dass sich die Unterschiede zwischen den Bescheinigungen Nr. 1081 und Nr. 668 auch daraus ergeben hätten, dass die Klägerin nicht sehr genaue Erläuterungen bezüglich der zurückgelegten Arbeitszeiten schriftlich niedergelegt habe, so wie sie sich daran erinnern könne. Die Vorlage von Fotokopien der Lohn- und Gehaltslisten hat der Arbeitgeber zunächst mit Verweis darauf, dass ein Großteil der Listen zerstört sei, die Listen schwierig zu kopieren seien und Daten weiterer Arbeitnehmer in den Listen vermerkt seien, abgelehnt und eine in der Bescheinigung als Urlaubsliste bezeichnete, mit Lohn-Nachweisliste überschriebene Übersicht vorgelegt. Hierzu wird auf die deutsche Übersetzung der Bescheinigung und Liste (Bl. 38-41 und 45-47 der Berufungsakte) Bezug genommen. Nach nochmaliger Anforderung des Gerichts hat der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin eine weitere Bescheinigung Nr. 2284 vom 03.06.2013 erteilt und Fotokopien eines Teils der Lohn- und Gehaltslisten für den streitigen Zeitraums vorgelegt. Es handle sich dabei um die Monate, von denen man der Meinung sei, dass sie nicht genügend deutlich in den vorausgehenden Bescheinigungen erläutert worden seien. Wie bereits mitgeteilt, sei ein Teil der Listen zerstört, ein Teil befinde sich in fortgeschrittenem Verschleiß und sei daher schwer zu fotografieren. Aus den Listen seien die von der Klägerin gearbeiteten Stunden ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die deutsche Übersetzung der Bescheinigung und der Listen (Bl. 104-113 der Berufungsakte) Bezug genommen.
15 
Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 06.05.2015 haben die Beteiligten weitere Angaben gemacht. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2011 und Abänderung des Rentenbescheides vom 30. April 2010 in der Fassung des Rentenbescheides vom 9. Juni 2010 zu verpflichten, ihr ab Rentenbeginn höhere Altersrente für Frauen ohne Kürzung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 29. Juli 1968 bis 25. Juni 1990 um ein Sechstel zu gewähren.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Die neuen Bescheinigungen des Arbeitgebers würden nicht die vorliegenden Fragen beantworten, sondern neue aufwerfen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Klägerin die nach dem Rechtsgutachten des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999 ab dem Kalenderjahr 1982 in R. stufenweise eingeführte verkürzte Arbeitswoche nicht gegolten haben solle, obwohl nach diesem Gutachten die Arbeitszeitverkürzung flächendeckend eingeführt worden sei. Darüber hinaus seien die bescheinigten Arbeitstage in mehreren Zeiträumen nicht mit den möglichen Arbeitstagen in Einklang zu bringen, wie schon im Ausgangsbescheid aufgeführt. Bereits einzelne Ungereimtheiten würden zu einer Unschlüssigkeit der gesamten Bescheinigung führen. Es seien vorliegend nicht nur derart geringe bzw. wenige Ungereimtheiten vorhanden, dass man von etwaigen Auszählungsfehlern sprechen könne. Die Kopien der Lohnlisten seien unvollständig, auch sei nicht konkret angegeben worden, für welche Kalendermonate Lohnlisten nicht mehr vorlägen bzw. woher die Angaben in den Bescheinigungen stammten, wenn diese Listen nicht mehr vorlägen. Die eingereichten Listen seien teilweise überhaupt nicht lesbar und damit auch nicht auswertbar. Überdies enthielten sie keine Angaben zu evtl. Fehlzeiten, auch seien in den Listen nur Arbeitsstunden aufgeführt. Es stelle sich daher die Frage, wie der Arbeitgeber die Arbeitstage habe bescheinigen können, evtl. sei nur eine Umrechnung der dokumentierten Stunden erfolgt, und zum anderen seien offensichtlich weitere Dokumente vorhanden, in denen Krankheitstage und sonstige Abwesenheitszeiten vermerkt seien. Eine ungekürzte Anrechnung der Zeiten komme daher nicht in Betracht. In Bezug auf den Streitgegenstand gehe sie davon aus, dass weder der Rentenbescheid vom 30.04.2010 noch der Neufeststellungsbescheid vom 09.06.2010 Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Hier beziehe sie sich auf Zusätze, die sie in diese Bescheide aufgenommen habe, dass man bereit sei, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens eine Überprüfung der Rentenbescheide nach § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vierjahresfrist vorzunehmen.
21 
Die Beteiligten haben sich zunächst schriftlich und nochmals im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 06.05.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
1.
24 
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009. Mit der Klage hatte sich die Klägerin ursprünglich gegen den Bescheid insoweit gewandt, als damit die Berücksichtigung der in R. zurückgelegten Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nachgewiesene Zeit und damit die Berücksichtigung der entsprechenden Entgeltpunkte ohne Kürzung um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG abgelehnt wurde. Während des Klageverfahrens ist der Rentenbescheid vom 30.04.2010 ergangen. Damit ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Erörterungstermin vom 06.05.2015 der Rentenbescheid vom 30.04.2010 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits insoweit geworden, als darin zur Rentenberechnung die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nicht nachgewiesene Zeit angesehen und die entsprechenden Entgeltpunkte nur zu 5/6 angerechnet wurden; dieser Bescheid wurde wiederum durch den Rentenbescheid vom 09.06.2010 ersetzt.
25 
Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 30.04.2010 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der „Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung „auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 5 R 36/11 R – Juris). Mit dem Erlass des weiteren Rentenbescheides vom 09.06.2010 wurde schließlich insoweit auch die Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 30.04.2010 ersetzt.
26 
Die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte. Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte sich darauf beruft, sich in den Rentenbescheiden dazu bereit erklärt zu haben, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens die Rentenbescheide wegen der hier streitigen Frage gemäß § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vier-Jahres-Frist zu überprüfen. Deshalb kann dahinstehen, ob ein Zusatz mit solchem Inhalt tatsächlich erfolgt ist. Dies erscheint zumindest fraglich, da im Rentenbescheid vom 30.04.2010 auf einen Bescheid vom 26.11.2008 Bezug genommen wird. Unter diesem Datum ist aber nicht der hier zunächst streitige Vormerkungsbescheid ergangen, sondern ein Bescheid, mit dem die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat.
2.
27 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 ohne Kürzung um ein Sechstel. Die Beklagte hat diese Zeit zutreffend als nicht nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt.
28 
Nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 1 a) FRG stehen bei anerkannten Vertriebenen wie der Klägerin die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für Zeiten der in § 15 FRG genannten Art werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG für Zeiten nach dem 31.12.1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach § 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Nach § 22 Abs. 4 FRG werden die nach den Absätzen 1 und 3 der Vorschrift maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Für die Feststellung zurückgelegter Beitragszeiten genügt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
29 
Zwischen den Beteiligten streitig ist vorliegend lediglich die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel in Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG. Nicht nachgewiesen sind Beitragszeiten nach § 15 FRG z.B. dann, wenn in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 1./4 R 2./07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1). Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um ein Sechstel setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen oder sie nicht ein Sechstel der Zeiten erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 a.a.O.). Die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (Bayerisches LSG, Urteil vom 07.06.2011 - L 6 R 9./09 - m.w.N., Juris).
30 
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin behaupteten Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden.
a.
31 
Dem Arbeitsbuch der Klägerin kann entnommen werden, dass sie im streitigen Zeitraum in R. durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war und grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt aber nicht aus, dass in diese Zeit auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im r. Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch der Klägerin nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
b.
32 
Auch den vorgelegten Bescheinigungen, Erläuterungen und Kopien des Arbeitgebers kann nicht unzweifelhaft entnommen werden, dass relevante Unterbrechungen nicht erfolgt sind.
33 
Zwar enthalten die Bescheinigungen des Arbeitgebers differenzierte Angaben zu den geleisteten Arbeits- und Fehltagen. So enthält die Bescheinigung Nr. 1018 vom 02.06.2008 eine Tabelle für jedes Kalenderjahr von 1968 bis 1990, in der eine Anzahl der Arbeitstage je Kalendermonat sowie der Arbeitstage und der Arbeitsstunden je Kalenderjahr angegeben sind, darüber hinaus die Summe der nicht gearbeiteten Tage je Kalenderjahr aufgeteilt nach Jahresurlaub, Krankheitszeit, Mutterschaftsurlaub, Studienurlaub, Frei und Unentschuldigt. Die Bescheinigung Nr. 668 vom 08.08.2008 (bzw. 08.08.2011) enthält zusätzlich sogar noch eine Spalte, in der die Summe der Krankheitszeit je Kalenderjahr in Stunden angegeben ist. Auch ist in beiden Bescheinigungen jeweils unter der Tabelle vermerkt, dass diese Daten aus den Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten entnommen seien, die sich im Archiv des Unternehmen befänden, die Beiträge für die Sozialversicherung seien für die gesamte Arbeitsperiode bezahlt.
34 
Allerdings enthalten diese Bescheinigungen die bereits von der Beklagten aufgezeichneten Unstimmigkeiten. Überdies weichen die Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 668 jeweils für einzelne bzw. mehrere Eintragungen für die Kalenderjahre 1979, 1981, 1982, 1983, 1987, 1988 und 1989 von den Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 1081 ab. Bereits aufgrund dieser Abweichungen liegt es auf der Hand, dass die in den beiden Bescheinigungen enthaltenen Angaben nicht bzw. nicht ausschließlich aus den im Archiv des Unternehmens befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten stammen können. Es kann sich insoweit auch nicht um bloße Übertragungsfehler in der ersten Bescheinigung handeln, die bei nochmaliger Prüfung der im Archiv vorhandenen Unterlagen in der zweiten Bescheinigung korrigiert wurden. Dagegen spricht bereits der Umfang der Abweichungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Überdies hat der Arbeitgeber in der weiteren Bescheinigung Nr. 678 vom 16.08.2011 eingeräumt, dass die Abweichungen insbesondere darauf beruhen, dass er Informationen der Klägerin zur Änderung ihrer Arbeitszeit, die nicht im Arbeitsbuch eingetragen sind, zugrunde gelegt habe. In der weiteren Bescheinigung Nr. 780 vom 28.11.2012 hat der Arbeitgeber dies nochmals präzisiert und klargestellt, dass Grundlage der zuvor ausgestellten Bescheinigung und damit Ursache der Abweichungen zwischen den verschiedenen Bescheinigungen auch die nicht sehr präzisen Angaben der Klägerin bezüglich ihrer gearbeiteten Zeiten waren. Sie habe sehr ungenaue Erläuterungen bezüglich der zurückgelegten Arbeitszeiten gegeben, die sie schriftlich so niedergelegt habe, wie sie sich daran habe erinnern können. In der Bescheinigung Nr. 668 sei das verkürzte Arbeitsprogramm von vier Stunden ausdrücklich erwähnt worden, weil die Klägerin darauf bestanden habe und dies im Einklang mit ihren Erläuterungen gestanden habe, auch wenn der Unterschied von vier Stunden laut rumänischer Gesetzgebung eine Periode von beitragsfreien Zeiten darstelle. In den Jahren 1987 bis 1989 habe die Klägerin sich aus Krankheitsgründen, die eine längere Wiederherstellung erforderlich gemacht hätten, im Krankenurlaub befunden. Dies sei in Form einer um zwei Stunden täglich gekürzten Arbeitszeit erfolgt. In der Bescheinigung Nr. 1081 habe man den Krankenurlaub eines jeden Kalendermonats durch Kumulation in Krankheitstage umgewandelt, wodurch sich, auch durch Kumulation, eine geringere Anzahl von geleisteten Arbeitstagen und -stunden pro Monat ergeben habe. In der Bescheinigung Nr. 668 habe man dann tägliche Krankheitsstunden je Kalendermonat zusammengefasst und dabei die monatlich gearbeiteten Stunden unverändert gelassen, jedoch auf der Urlaubsliste eine um 25% verkürzte Arbeitszeit vermerkt.
35 
Damit hat der Arbeitgeber eingeräumt, dass er - entgegen der in allen Bescheinigungen enthaltenen Erklärung - die Angaben zu den geleisteten Arbeitstagen und Fehltagen nicht nur auf Basis der im Unternehmen vorhandenen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten/Urlaubslisten, sondern auch nach den Vorgaben und Erklärungen der Klägerin aus jüngerer Zeit zu veränderten Arbeits- und Krankheitszeiten ausgestellt hat. Auf dieser Grundlage kann aber mit den Bescheinigungen des Arbeitgebers kein Nachweis geführt werden.
36 
Dass die Tage je Kalendermonat, an denen die Klägerin tatsächlich gearbeitet hat und diejenigen, an denen die Arbeit tatsächlich unterbrochen war, ausschließlich anhand der im Unternehmen noch vorhandenen Unterlagen noch vollumfänglich angegeben werden könnten, verneint der Arbeitgeber selbst, indem er in den ausgestellten Bescheinigungen auch auf Erklärungen der Klägerin zurückgegriffen hat. Zudem folgt dies aus den vom Arbeitgeber vorgelegten Kopien der Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste und der Lohn- und Gehaltslisten. Zwar betrifft die vom Arbeitgeber vorgelegte Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste nur die Jahre 1981 bis 1989 und betreffen die vorgelegten Kopien der Lohn- und Gehaltslisten nur die Monate Juli bis September 1972, Februar bis April und Juni bis Dezember 1975, Januar, Mai, Juni, September und November 1987, Januar, Februar, Mai, Juni, August und Oktober bis Dezember 1988, Januar, Februar, Juni, Juli, Oktober und November 1989 und damit nur einen Teil des streitigen Zeitraums. Auch hat der Arbeitgeber zur Erklärung, weshalb nicht alle vorliegend relevanten Listen in Kopie vorgelegt wurden, keine konkreten Angaben dazu gemacht, welche Listen bereits zerstört sind oder sich in seinem fortgeschrittenen Verschleißstadium befinden und welche noch kopiert werden könnten. Allerdings hat der Arbeitgeber erklärt, was zugleich aus den vorgelegten Listen der verschiedenen Jahren ersichtlich ist, dass darin gerade nicht die Arbeits- und Fehltage vollständig erfasst wurden, sondern dass darin die geleistete Arbeit lediglich in Stunden je Monat angegeben ist. Damit kann aber aus den Listen, auch in der Zusammenschau mit den weiteren Angaben des Arbeitgebers gerade nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob und ggf. in welchem Umfang bei der Klägerin Arbeitsunterbrechungen ohne Beitragsentrichtung vorgelegen haben. Denn aus der Angabe geleisteter Arbeitsstunden je Monat kann nur bei Kenntnis der arbeitstäglich zu erbringenden Arbeitsstunden unter entsprechender Umrechnung eine Bestimmung der tatsächlich geleisteten Arbeitstage erfolgen. Dass eine solche Umrechnung in Arbeitstage erfolgt ist, hat der Arbeitgeber selbst in seinen Erläuterungen in den Bescheinigungen Nr. 678 und Nr. 780 dargelegt. Wenn es aber zur Bestimmung der Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage auf eine Umrechnung der geleisteten Monatsarbeitsstunden ankommt, muss zweifelsfrei der Arbeitsumfang feststehen.
37 
In welchem Umfang die Klägerin arbeitstäglich bzw. wöchentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet war, lässt sich vorliegend aber nicht zweifelsfrei feststellen oder weiter aufklären. Zum einen existieren dazu keine aussagekräftigen, den gesamten streitigen Zeitraum umfassenden, widerspruchsfreien Aufzeichnungen, zum anderen sind die Angaben der Klägerin insoweit widersprüchlich.
38 
Hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit hat der Arbeitgeber durchgehend eine 6-Tage-Woche mit 48 Wochenarbeitsstunden bescheinigt. Dass dies insoweit im Widerspruch zum Inhalt des Rechtsgutachtens des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999 steht, das der Senat in einem früher zwischen anderen Beteiligten anhängigen Verfahren eingeholt hat, hat die Beklagte bereits zutreffend dargestellt. Danach wurde ab dem Kalenderjahr 1982 in R. flächendeckend eine verkürzte Arbeitswoche eingeführt. Nachvollziehbare Gründe, weshalb diese Verkürzung für die Klägerin bis 1990 nicht gegolten haben sollte, haben weder der Arbeitgeber noch die Klägerin vorgetragen.
39 
Hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit ist im Arbeitsbuch der Klägerin vermerkt, sie sei ab dem 04.10.1979 zu einer Arbeitszeit von vier Stunden übergegangen. Eine spätere Änderung des täglichen Arbeitsumfangs bis zur Beendigung der Tätigkeit am 25.06.1990 ist im Arbeitsbuch nicht notiert. In ihrer Erklärung gegenüber der Beklagten vom 20.08.2008 hat die Klägerin angegeben, in R. in Früh- und Spätschicht jeweils acht Stunden gearbeitet zu haben. Frühere Erklärungen der Klägerin gegenüber der Beklagten haben offensichtlich zu der Einschätzung geführt, dass die Klägerin durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat, allerdings insoweit im Umfang von 80%, worauf der Klägervertreter in der Klagebegründung (Bl. 11 der Klageakte des SG) und die Beklagte im Schriftsatz vom 06.02.2013 (Bl. 43 der Berufungsakte) hingewiesen haben. Auf Nachfrage im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage konnten beide Beteiligte diese früheren Äußerungen nicht mehr vorlegen, entsprechende Unterlagen befinden sich nicht in der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte. Weitere Aktenteile existieren nach Angaben der Beklagten nicht mehr. Im Gegensatz dazu hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung sodann vorgetragen, nicht durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 teilzeitbeschäftigt gewesen zu sein. Erst in den Bescheinigungen des Arbeitgebers Nr. 678 und 780 ist dann unter Bezugnahme auf dort gemachte Erklärungen der Klägerin angegeben, dass diese mehrfach zwischen einer Teilzeit mit vier Arbeitsstunden und mit sechs Arbeitsstunden bei zwei Krankheitsurlaubsstunden sowie einer Vollzeit mit acht Arbeitsstunden gewechselt habe.
40 
Damit liegen nicht einmal schlüssige, widerspruchsfreie Angaben der Klägerin selbst zu ihrem jeweiligen Arbeitsumfang vor, schon gar nicht lassen sich diese unzweifelhaft mit den vorliegenden Unterlagen in Einklang bringen. Indem der Arbeitgeber in die zuletzt ausgestellten Bescheinigungen die ihm gegenüber gemachten Erklärungen der Klägerin hat einfließen lassen, können die vorliegenden Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht ausgeräumt werden. Im Gegenteil kann ein Nachweis nicht dadurch geführt werden, dass die Klägerin durch eigene Erklärungen gegenüber Dritten ihren gerichtlichen Vortrag verstärkt. Dass der Arbeitgeber solche Erklärungen aufgreift, auf ihrer Grundlage zuvor bescheinigte Daten abändert und gleichwohl angibt, die wiedergegebenen Daten beruhten auf den im Unternehmen befindlichen Unterlagen, reduziert vielmehr die Aussagekraft und den Beweiswert der Bescheinigungen und Erklärungen des Arbeitgebers insgesamt.
41 
Dann verbleiben unter Würdigung aller vom Arbeitgeber vorgelegten Bescheinigungen, Erklärungen und Kopien sowie aller Angaben der Klägerin und des Inhalts des Arbeitsbuches Zweifel des Senats am Fehlen längerer Arbeitsunterbrechungen bzw. am Vorliegen einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung im streitigen Zeitraum. Die streitige Zeit ist damit insgesamt nicht nachgewiesen.
42 
Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
44 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
23 
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
1.
24 
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009. Mit der Klage hatte sich die Klägerin ursprünglich gegen den Bescheid insoweit gewandt, als damit die Berücksichtigung der in R. zurückgelegten Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nachgewiesene Zeit und damit die Berücksichtigung der entsprechenden Entgeltpunkte ohne Kürzung um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG abgelehnt wurde. Während des Klageverfahrens ist der Rentenbescheid vom 30.04.2010 ergangen. Damit ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Erörterungstermin vom 06.05.2015 der Rentenbescheid vom 30.04.2010 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits insoweit geworden, als darin zur Rentenberechnung die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nicht nachgewiesene Zeit angesehen und die entsprechenden Entgeltpunkte nur zu 5/6 angerechnet wurden; dieser Bescheid wurde wiederum durch den Rentenbescheid vom 09.06.2010 ersetzt.
25 
Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 30.04.2010 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der „Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung „auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 5 R 36/11 R – Juris). Mit dem Erlass des weiteren Rentenbescheides vom 09.06.2010 wurde schließlich insoweit auch die Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 30.04.2010 ersetzt.
26 
Die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte. Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte sich darauf beruft, sich in den Rentenbescheiden dazu bereit erklärt zu haben, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens die Rentenbescheide wegen der hier streitigen Frage gemäß § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vier-Jahres-Frist zu überprüfen. Deshalb kann dahinstehen, ob ein Zusatz mit solchem Inhalt tatsächlich erfolgt ist. Dies erscheint zumindest fraglich, da im Rentenbescheid vom 30.04.2010 auf einen Bescheid vom 26.11.2008 Bezug genommen wird. Unter diesem Datum ist aber nicht der hier zunächst streitige Vormerkungsbescheid ergangen, sondern ein Bescheid, mit dem die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat.
2.
27 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 ohne Kürzung um ein Sechstel. Die Beklagte hat diese Zeit zutreffend als nicht nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt.
28 
Nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 1 a) FRG stehen bei anerkannten Vertriebenen wie der Klägerin die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für Zeiten der in § 15 FRG genannten Art werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG für Zeiten nach dem 31.12.1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach § 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Nach § 22 Abs. 4 FRG werden die nach den Absätzen 1 und 3 der Vorschrift maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Für die Feststellung zurückgelegter Beitragszeiten genügt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
29 
Zwischen den Beteiligten streitig ist vorliegend lediglich die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel in Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG. Nicht nachgewiesen sind Beitragszeiten nach § 15 FRG z.B. dann, wenn in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 1./4 R 2./07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1). Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um ein Sechstel setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen oder sie nicht ein Sechstel der Zeiten erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 a.a.O.). Die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (Bayerisches LSG, Urteil vom 07.06.2011 - L 6 R 9./09 - m.w.N., Juris).
30 
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin behaupteten Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden.
a.
31 
Dem Arbeitsbuch der Klägerin kann entnommen werden, dass sie im streitigen Zeitraum in R. durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war und grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt aber nicht aus, dass in diese Zeit auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im r. Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch der Klägerin nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
b.
32 
Auch den vorgelegten Bescheinigungen, Erläuterungen und Kopien des Arbeitgebers kann nicht unzweifelhaft entnommen werden, dass relevante Unterbrechungen nicht erfolgt sind.
33 
Zwar enthalten die Bescheinigungen des Arbeitgebers differenzierte Angaben zu den geleisteten Arbeits- und Fehltagen. So enthält die Bescheinigung Nr. 1018 vom 02.06.2008 eine Tabelle für jedes Kalenderjahr von 1968 bis 1990, in der eine Anzahl der Arbeitstage je Kalendermonat sowie der Arbeitstage und der Arbeitsstunden je Kalenderjahr angegeben sind, darüber hinaus die Summe der nicht gearbeiteten Tage je Kalenderjahr aufgeteilt nach Jahresurlaub, Krankheitszeit, Mutterschaftsurlaub, Studienurlaub, Frei und Unentschuldigt. Die Bescheinigung Nr. 668 vom 08.08.2008 (bzw. 08.08.2011) enthält zusätzlich sogar noch eine Spalte, in der die Summe der Krankheitszeit je Kalenderjahr in Stunden angegeben ist. Auch ist in beiden Bescheinigungen jeweils unter der Tabelle vermerkt, dass diese Daten aus den Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten entnommen seien, die sich im Archiv des Unternehmen befänden, die Beiträge für die Sozialversicherung seien für die gesamte Arbeitsperiode bezahlt.
34 
Allerdings enthalten diese Bescheinigungen die bereits von der Beklagten aufgezeichneten Unstimmigkeiten. Überdies weichen die Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 668 jeweils für einzelne bzw. mehrere Eintragungen für die Kalenderjahre 1979, 1981, 1982, 1983, 1987, 1988 und 1989 von den Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 1081 ab. Bereits aufgrund dieser Abweichungen liegt es auf der Hand, dass die in den beiden Bescheinigungen enthaltenen Angaben nicht bzw. nicht ausschließlich aus den im Archiv des Unternehmens befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten stammen können. Es kann sich insoweit auch nicht um bloße Übertragungsfehler in der ersten Bescheinigung handeln, die bei nochmaliger Prüfung der im Archiv vorhandenen Unterlagen in der zweiten Bescheinigung korrigiert wurden. Dagegen spricht bereits der Umfang der Abweichungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Überdies hat der Arbeitgeber in der weiteren Bescheinigung Nr. 678 vom 16.08.2011 eingeräumt, dass die Abweichungen insbesondere darauf beruhen, dass er Informationen der Klägerin zur Änderung ihrer Arbeitszeit, die nicht im Arbeitsbuch eingetragen sind, zugrunde gelegt habe. In der weiteren Bescheinigung Nr. 780 vom 28.11.2012 hat der Arbeitgeber dies nochmals präzisiert und klargestellt, dass Grundlage der zuvor ausgestellten Bescheinigung und damit Ursache der Abweichungen zwischen den verschiedenen Bescheinigungen auch die nicht sehr präzisen Angaben der Klägerin bezüglich ihrer gearbeiteten Zeiten waren. Sie habe sehr ungenaue Erläuterungen bezüglich der zurückgelegten Arbeitszeiten gegeben, die sie schriftlich so niedergelegt habe, wie sie sich daran habe erinnern können. In der Bescheinigung Nr. 668 sei das verkürzte Arbeitsprogramm von vier Stunden ausdrücklich erwähnt worden, weil die Klägerin darauf bestanden habe und dies im Einklang mit ihren Erläuterungen gestanden habe, auch wenn der Unterschied von vier Stunden laut rumänischer Gesetzgebung eine Periode von beitragsfreien Zeiten darstelle. In den Jahren 1987 bis 1989 habe die Klägerin sich aus Krankheitsgründen, die eine längere Wiederherstellung erforderlich gemacht hätten, im Krankenurlaub befunden. Dies sei in Form einer um zwei Stunden täglich gekürzten Arbeitszeit erfolgt. In der Bescheinigung Nr. 1081 habe man den Krankenurlaub eines jeden Kalendermonats durch Kumulation in Krankheitstage umgewandelt, wodurch sich, auch durch Kumulation, eine geringere Anzahl von geleisteten Arbeitstagen und -stunden pro Monat ergeben habe. In der Bescheinigung Nr. 668 habe man dann tägliche Krankheitsstunden je Kalendermonat zusammengefasst und dabei die monatlich gearbeiteten Stunden unverändert gelassen, jedoch auf der Urlaubsliste eine um 25% verkürzte Arbeitszeit vermerkt.
35 
Damit hat der Arbeitgeber eingeräumt, dass er - entgegen der in allen Bescheinigungen enthaltenen Erklärung - die Angaben zu den geleisteten Arbeitstagen und Fehltagen nicht nur auf Basis der im Unternehmen vorhandenen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten/Urlaubslisten, sondern auch nach den Vorgaben und Erklärungen der Klägerin aus jüngerer Zeit zu veränderten Arbeits- und Krankheitszeiten ausgestellt hat. Auf dieser Grundlage kann aber mit den Bescheinigungen des Arbeitgebers kein Nachweis geführt werden.
36 
Dass die Tage je Kalendermonat, an denen die Klägerin tatsächlich gearbeitet hat und diejenigen, an denen die Arbeit tatsächlich unterbrochen war, ausschließlich anhand der im Unternehmen noch vorhandenen Unterlagen noch vollumfänglich angegeben werden könnten, verneint der Arbeitgeber selbst, indem er in den ausgestellten Bescheinigungen auch auf Erklärungen der Klägerin zurückgegriffen hat. Zudem folgt dies aus den vom Arbeitgeber vorgelegten Kopien der Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste und der Lohn- und Gehaltslisten. Zwar betrifft die vom Arbeitgeber vorgelegte Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste nur die Jahre 1981 bis 1989 und betreffen die vorgelegten Kopien der Lohn- und Gehaltslisten nur die Monate Juli bis September 1972, Februar bis April und Juni bis Dezember 1975, Januar, Mai, Juni, September und November 1987, Januar, Februar, Mai, Juni, August und Oktober bis Dezember 1988, Januar, Februar, Juni, Juli, Oktober und November 1989 und damit nur einen Teil des streitigen Zeitraums. Auch hat der Arbeitgeber zur Erklärung, weshalb nicht alle vorliegend relevanten Listen in Kopie vorgelegt wurden, keine konkreten Angaben dazu gemacht, welche Listen bereits zerstört sind oder sich in seinem fortgeschrittenen Verschleißstadium befinden und welche noch kopiert werden könnten. Allerdings hat der Arbeitgeber erklärt, was zugleich aus den vorgelegten Listen der verschiedenen Jahren ersichtlich ist, dass darin gerade nicht die Arbeits- und Fehltage vollständig erfasst wurden, sondern dass darin die geleistete Arbeit lediglich in Stunden je Monat angegeben ist. Damit kann aber aus den Listen, auch in der Zusammenschau mit den weiteren Angaben des Arbeitgebers gerade nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob und ggf. in welchem Umfang bei der Klägerin Arbeitsunterbrechungen ohne Beitragsentrichtung vorgelegen haben. Denn aus der Angabe geleisteter Arbeitsstunden je Monat kann nur bei Kenntnis der arbeitstäglich zu erbringenden Arbeitsstunden unter entsprechender Umrechnung eine Bestimmung der tatsächlich geleisteten Arbeitstage erfolgen. Dass eine solche Umrechnung in Arbeitstage erfolgt ist, hat der Arbeitgeber selbst in seinen Erläuterungen in den Bescheinigungen Nr. 678 und Nr. 780 dargelegt. Wenn es aber zur Bestimmung der Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage auf eine Umrechnung der geleisteten Monatsarbeitsstunden ankommt, muss zweifelsfrei der Arbeitsumfang feststehen.
37 
In welchem Umfang die Klägerin arbeitstäglich bzw. wöchentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet war, lässt sich vorliegend aber nicht zweifelsfrei feststellen oder weiter aufklären. Zum einen existieren dazu keine aussagekräftigen, den gesamten streitigen Zeitraum umfassenden, widerspruchsfreien Aufzeichnungen, zum anderen sind die Angaben der Klägerin insoweit widersprüchlich.
38 
Hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit hat der Arbeitgeber durchgehend eine 6-Tage-Woche mit 48 Wochenarbeitsstunden bescheinigt. Dass dies insoweit im Widerspruch zum Inhalt des Rechtsgutachtens des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999 steht, das der Senat in einem früher zwischen anderen Beteiligten anhängigen Verfahren eingeholt hat, hat die Beklagte bereits zutreffend dargestellt. Danach wurde ab dem Kalenderjahr 1982 in R. flächendeckend eine verkürzte Arbeitswoche eingeführt. Nachvollziehbare Gründe, weshalb diese Verkürzung für die Klägerin bis 1990 nicht gegolten haben sollte, haben weder der Arbeitgeber noch die Klägerin vorgetragen.
39 
Hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit ist im Arbeitsbuch der Klägerin vermerkt, sie sei ab dem 04.10.1979 zu einer Arbeitszeit von vier Stunden übergegangen. Eine spätere Änderung des täglichen Arbeitsumfangs bis zur Beendigung der Tätigkeit am 25.06.1990 ist im Arbeitsbuch nicht notiert. In ihrer Erklärung gegenüber der Beklagten vom 20.08.2008 hat die Klägerin angegeben, in R. in Früh- und Spätschicht jeweils acht Stunden gearbeitet zu haben. Frühere Erklärungen der Klägerin gegenüber der Beklagten haben offensichtlich zu der Einschätzung geführt, dass die Klägerin durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat, allerdings insoweit im Umfang von 80%, worauf der Klägervertreter in der Klagebegründung (Bl. 11 der Klageakte des SG) und die Beklagte im Schriftsatz vom 06.02.2013 (Bl. 43 der Berufungsakte) hingewiesen haben. Auf Nachfrage im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage konnten beide Beteiligte diese früheren Äußerungen nicht mehr vorlegen, entsprechende Unterlagen befinden sich nicht in der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte. Weitere Aktenteile existieren nach Angaben der Beklagten nicht mehr. Im Gegensatz dazu hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung sodann vorgetragen, nicht durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 teilzeitbeschäftigt gewesen zu sein. Erst in den Bescheinigungen des Arbeitgebers Nr. 678 und 780 ist dann unter Bezugnahme auf dort gemachte Erklärungen der Klägerin angegeben, dass diese mehrfach zwischen einer Teilzeit mit vier Arbeitsstunden und mit sechs Arbeitsstunden bei zwei Krankheitsurlaubsstunden sowie einer Vollzeit mit acht Arbeitsstunden gewechselt habe.
40 
Damit liegen nicht einmal schlüssige, widerspruchsfreie Angaben der Klägerin selbst zu ihrem jeweiligen Arbeitsumfang vor, schon gar nicht lassen sich diese unzweifelhaft mit den vorliegenden Unterlagen in Einklang bringen. Indem der Arbeitgeber in die zuletzt ausgestellten Bescheinigungen die ihm gegenüber gemachten Erklärungen der Klägerin hat einfließen lassen, können die vorliegenden Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht ausgeräumt werden. Im Gegenteil kann ein Nachweis nicht dadurch geführt werden, dass die Klägerin durch eigene Erklärungen gegenüber Dritten ihren gerichtlichen Vortrag verstärkt. Dass der Arbeitgeber solche Erklärungen aufgreift, auf ihrer Grundlage zuvor bescheinigte Daten abändert und gleichwohl angibt, die wiedergegebenen Daten beruhten auf den im Unternehmen befindlichen Unterlagen, reduziert vielmehr die Aussagekraft und den Beweiswert der Bescheinigungen und Erklärungen des Arbeitgebers insgesamt.
41 
Dann verbleiben unter Würdigung aller vom Arbeitgeber vorgelegten Bescheinigungen, Erklärungen und Kopien sowie aller Angaben der Klägerin und des Inhalts des Arbeitsbuches Zweifel des Senats am Fehlen längerer Arbeitsunterbrechungen bzw. am Vorliegen einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung im streitigen Zeitraum. Die streitige Zeit ist damit insgesamt nicht nachgewiesen.
42 
Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
44 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten ungekürzt zu berücksichtigen sind.

Der 1946 in T., Rumänien, geborene Kläger war in der Zeit vom 02.08.1965 bis 05.10.1966 und vom 01.03.1968 bis 14.06.1975 als ausgebildeter Maschinenschlosser in Rumänien tätig. Seit 21.08.1975 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er besitzt den Vertriebenenausweis A, ausgestellt am 13.11.1975.

Am 04.03.1980 beantragte der Kläger die Feststellung von Beitragszeiten für seine Beschäftigung in Rumänien. Er legte eine Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 vor, mit welcher bestätigt wurde, dass er von 02.08.1965 bis 05.10.1966 sowie von 01.03.1968 bis 14.06.1975 dort beschäftigt war und von 24.10.1966 bis 12.02.1968 Wehrdienst geleistet hat. Mit bestandskräftigem Vormerkungsbescheid vom 28.04.1982 stellte die Beklagte die rumänischen Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemacht nach § 19 Abs. 2 FRG a. F. zu 5/6 fest.

Am 28.07.2011 stellte der Kläger Antrag auf Regelaltersrente, welche mit Bescheid der Beklagten vom 12.09.2011 ab 01.11.2011 in Höhe von Euro 1137,23 mtl. bewilligt wurde. Hierbei wurden die für die rumänischen Beitragszeiten festgestellten Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG wie festgestellt um 1/6 gekürzt. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers am 07.10.2011 Widerspruch ein und übermittelte eine Bescheinigung (Adeverinta Nr. 444) der Handelsgesellschaft „P.“ AG, T., vom 24.10.2011, welche als Rechtsnachfolgerin der „Mechanischen Werke“ in T. erneut die Beschäftigungszeiten des Klägers bestätigte und im Weiteren als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ die Fehlzeiten aufgeschlüsselt nach Jahr (Zeile) sowie nach Monat und Art der Fehlzeiten darstellt (12 Spalten mit jew. drei Rubriken: 1. Krankschreibung, 2. unbezahlter Urlaub, 3. sonstige unbezahlte Abwesenheiten). Insgesamt wurden hierbei Fehlzeiten von 10 Tagen ausgewiesen. Weiter wurde angegeben, dass während der gesamten Beschäftigungszeiten Beiträge zur Sozialversicherungskasse entrichtet und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten bzw. Anwesenheitslisten entnommen worden seien.

Mit Schreiben vom 11.11.2011 teilte die Beklagte mit, dass die Feststellung als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeit bereits in den früheren Vormerkungsbescheiden erfolgt sei; insoweit enthalte der Rentenbescheid vom 12.09.2011 keine neue Entscheidung. Da nunmehr erstmals im Widerspruchsverfahren eine andere Bewertung dieser Zeiten beantragt worden sei, habe zunächst die Fachabteilung hierüber zu entscheiden. Der Widerspruch müsste dementsprechend als unzulässig zurückgewiesen werden. Für den Fall einer Rücknahme des Widerspruchs werde dieser als Antrag auf Überprüfung gewertet. Mit Schreiben vom 16.11.2011 erklärte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit dieser Vorgehensweise einverstanden.

Daraufhin erließ die Beklagte am 20.12.2011 den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten zu 6/6 abgelehnt wurde. Die vorgelegte Bescheinigung könne nicht als Nachweis zur Berücksichtigung ungekürzter Zeiten führen. Gegen diese Entscheidung legte der Klägerbevollmächtigte am 12.01.2012 Widerspruch ein. In der Adeverinta Nr. 444 seien nachweislich alle Fehlzeiten eingetragen. Solche Bescheinigungen würden von den Gerichten als Nachweis anerkannt werden. Die fehlende Eintragung der tatsächlichen Arbeitstage sei unerheblich. Die Beklagte zog eine Kopie des rumänischen Arbeitsbuches bei und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.02.2012 als unbegründet zurück. Die vorgelegte sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ könne lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden, da sie keine Angaben über die geleisteten Arbeitstage enthalte.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 21.02.2012 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG), mit welcher die volle Anerkennung der streitigen Beitragszeiten zu 6/6 begehrt wurde. Die Adeverinta Nr. 444 enthalte detaillierte Lohnlistenauszüge mit Angaben zu den Unterbrechungstatbeständen während der rumänischen Beschäftigung des Klägers und sei entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg als Nachweis ausreichend. Eine Eintragung einzelner Arbeitstage sei allenfalls bei Tagelöhnern erforderlich.

Mit Urteil vom 21.08.2012 gab das SG der Klage statt und verurteilte die Beklagte, die Altersrente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als nachgewiesen (zu 6/6) „zu berechnen und zu leisten“. Eine ungekürzte Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG als nachgewiesene Zeiten sei geboten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie in dem geltend gemachten Umfang ohne relevante Unterbrechungen tatsächlich zurückgelegt worden sind. Adeverintas seien zum Nachweis von Beitragszeiten grundsätzlich geeignet, wenn sie über die bloße Bestätigung von Beginn und Ende der Beschäftigung hinaus Angaben über den Umfang der Beitrags- und Beschäftigungszeiten und insbes. die Unterbrechung durch Fehlzeiten enthalten. Diesen Vorgaben entspreche die Adeverinta Nr. 444. Aus ihr lasse sich entnehmen, dass der Kläger über insgesamt bescheinigte 10 Abwesenheitstage hinaus keine weiteren Fehlzeiten gehabt habe. Die Adeverinta entspreche damit den Anforderungen, die das Bayer. LSG mit Urteil vom 12.07.2000 (L 19 RJ 163/99) aufgestellt habe. Innerhalb eines vollen Kalendermonates bleibe bei einem nach Monaten bezahlten Arbeitnehmer „denkgesetzlich“ neben abschließend dokumentierten Fehlzeiten kein Raum für Unklarheiten, mit denen Zweifel an einer kontinuierlichen Beitragszahlung begründet werden könnten.

Am 06.12.2012 legte die Beklagte Berufung ein und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung aus der erstinstanzlichen Entscheidung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 05.03.2013 stattgegeben. Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor, die streitigen Zeiten seien nach wie vor lediglich als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Die Adeverinta Nr. 444 werde als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für den Nachweis von Beitragszeiten nicht gerecht. Sie weise lediglich Anfang und Ende der Beschäftigung sowie Ausfallzeiten, nicht jedoch die in den einzelnen Jahren und Monaten tatsächlich geleisteten Arbeitstage nach. Der erkennende Senat habe mit Urteil vom 21.12.2010 (AZ L 6 R 342/09) gefordert, dass den vorgelegten Bescheinigungen im einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein müssten. Auch habe eine andere Kammer des SG München bereits entschieden, dass mit einer 3-Spalten-Bescheinigung der Nachweis nicht geführt sei, dass die Lohnlisten ordnungsgemäß ausgewertet und dass während des gesamten Beschäftigungszeitraums lückenlos Beiträge entrichtet worden seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2014 bestätigte der Bevollmächtigte des Klägers, dass die archivierten Lohn- und Gehaltslisten des Klägers keine über die Adeverinta Nr. 444 hinausgehenden Angaben enthalten, insbesondere keine Angaben über die tatsächlichen Arbeitstage. Die Listen weisen jeweils nur die für jeden einzelnen Monat gezahlten Löhne sowie eventuelle Lohnabzüge unter Benennung des Unterbrechungssachverhaltes auf.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.08.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abzuweisen.

der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, eine Aufstellung der einzelnen Arbeitstage sei entbehrlich. Der Versicherte müsse nicht einen Nachweis über geleistete Arbeitstage vorlegen, sondern den Nachweis führen, dass weniger Fehlzeiten vorhanden sind, als vom Gesetz mit der pauschalen Kürzung um 1/6 angenommen. Diesen Nachweis habe der Kläger als Monatslöhner mit der Vorlage einer 3-Spalten-Bescheinigung hinreichend erbracht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Berufungsakte, die Akte des Sozialgerichts München sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte zur Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten in vollem Umfang verurteilt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen die Beklagte die Anrechnung in Höhe von lediglich 5/6 bestätigt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Allerdings ist zunächst festzustellen, dass die von der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Rentenbewilligung vorgeschlagene Vorgehensweise im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 06.05.2010 (B 13 R 118/08 R) unzutreffend war. Nach dieser Entscheidung werden durch den Rentenbescheid alle früheren Vormerkungsbescheide ersetzt, so dass es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis des Versicherten für ein besonderes Verfahren zur Korrektur von Vormerkungen rentenrechtlicher Zeiten fehlt. Dies steht jedoch vorliegend einer sachlichen Überprüfung der streitgegenständlichen Bescheide nicht entgegen. Im Hinblick auf die von der Beklagten angeregten Rücknahme des Widerspruchs gegen den Rentenbescheid vom 12.09.2011 kann vorliegend der Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012, mit welchem eine Anrechnung der streitigen Zeiten zu 6/6 nochmals ausdrücklich abgelehnt wurde, als Ergebnis einer Überprüfung des rechtskräftigen Altersrentenbescheides vom 12.09.2011 nach § 44 SGB X angesehen werden.

Zutreffend hat die Beklagte die Anerkennung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Umfang von 6/6 abgelehnt. Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend dem Kläger - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf fünf Sechstel statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m. w. N.). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144; 20, 255; Bayer. LSG, vom 26.07.2006, Az.: L 16 R 100/02 m. w. N.).

Es darf danach vorliegend kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr daran bestehen, dass die - eine höhere Beitragsdichte als 5/6 erreichenden - geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne Unterbrechungstatbestände zeitlich lückenlos zurückgelegt worden sind. Nachgewiesen sind tatsächliche Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38, 80; BSG vom 24.07.1980, Az.: 5 RJ 38/79; BSG vom 20.08.1974, Az.: 4 RJ 241/73; LSG Hessen vom 28.03.2008, Az.:L 5 R 32/07).

Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Zunächst kann dem Arbeitsbuch des Klägers nur entnommen werden, dass dieser in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt hingegen nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der gesamten bestätigten Zeiten kann mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch damit regelmäßig nicht geführt werden. Dieses kann grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden (vgl. LSG Hessen a. a. O. mit weiteren Nachweisen).

Gleiches gilt für die vom Kläger vorgelegten Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten. Das Landessozialgericht für das Saarland hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 14.10.2005 (L 7 RJ 98/03) die Auffassung vertreten, dass Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien (Adeverintas) auch dann, wenn sie auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet sind, den vollen Beweis für die ununterbrochene Zurücklegung von Versicherungszeiten zu erbringen. Diese Entscheidung überzeugt insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des rumänischen Arbeitsrechts, wonach beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Beihilfeleistungen erbracht wurden und bei krankheitsbedingten Fehlzeit von 90 Tagen die Beschäftigung als nicht unterbrochen galt. Weiter galten als Beschäftigungszeiten auch solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet wurde. Die dem deutschen Rentenrecht eigene Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und beitragslosen Versicherungszeiten kannte das rumänische Recht insoweit nicht (vgl. LSG Saarland, a. a. O.; Hessisches LSG, Urteil vom 27.1.2004, Az.: L 2 RJ 1062/02m. w. N.; Urteil vom 28.03.2008, Az.: L 5 R 32/07 m. w. N.)

Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des LSG Saarland zu folgen ist, da die im hier zu entscheidenden Fall vom Kläger vorgelegten Adeverintas den Nachweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für eine Beschäftigung mit einer den Anteil von 5/6 übersteigenden Beitragsleistung bereits aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft nicht zu erbringen vermögen. Die Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 enthält über die Bestätigung der reinen Beschäftigungszeiten hinaus keinerlei Angaben und ist somit per se zum Nachweis einer entsprechenden Beitragsdichte ungeeignet. Aber auch die Bescheinigung Nummer 444 vom 24.10.2011 vermag diesen Nachweis nicht zu führen. Zwar werden im Rahmen einer Zeilen- und Spaltenübersicht dezidiert nach Monaten sowie nach Grund der Abwesenheit nur insgesamt 10 Tage an Fehlzeiten ausgewiesen. Weiter wird pauschal bestätigt, dass die „Beiträge zur Sozialversicherungskasse während des gesamten Beschäftigungszeitraums gezahlt“ und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/Anwesenheitslisten entnommen worden sind. Gleichwohl verbleiben für den Senat bei Würdigung dieser Bescheinigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie nach den Umständen des Einzelfalles begründete Zweifel an ihrer Beweiskraft.

Um die im Rahmen des zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte durchführen zu können, ist zu fordern, dass Lohn- und Gehaltslisten bzw. die Auszüge hieraus jedenfalls monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage (ggf. unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Diesbezüglich hält der Senat die in der vorliegenden Bescheinigung vorgenommene Aufteilung lediglich nach Krankheitszeiten, unbezahltem Urlaub und sonstigen unbezahltem Abwesenheiten nicht für ausreichend. Um eine Kongruenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Adeverintas ist insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen werden. Die Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten können vorliegend aufgrund ihres lediglich rudimentären Gehaltes keine hinreichend sicheren Aussagen darüber machen, in welchem Umfang der Kläger nach dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitsleistung angehalten war und in welchem potentiell beitragspflichtigen Umfang er dieser Obliegenheit auch tatsächlich nachgekommen ist. Sie vermögen in ihrer Pauschalität eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für eine über 5/6 liegende Beitragsleistung des Klägers damit nicht zu begründen.

Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass im vorliegenden Fall bereits die Lohn- und Gehaltslisten die vom Senat geforderten weitergehenden Angaben nicht enthalten, kann dies eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Die insofern bestehende Lückenhaftigkeit dieser Listen - deren Beiziehung im Hinblick auf die glaubhaften Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers nicht erforderlich war - führt nicht dazu, dass die vom Gesetz aufgestellten Beweisanforderungen (Nachweis i. S. d. Vollbeweises) reduziert werden könnten. Denn dann müssten für alle weiteren nach dem Fremdrentengesetz berechtigten Personenkreise, welche sich nicht auf die rumänische Besonderheit archivierter Lohn- und Gehaltslisten berufen können, aufgrund eines insoweit zu unterstellenden Beweisnotstandes ebenfalls geringere Anforderungen gelten. Das Gesetz sieht aber für Konstellationen, in welchen ein Nachweis nicht vollumfänglich geführt werden kann, gerade den erleichterten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung der Beitragszeiten mit der Folge vor, dass ein pauschalierter Abschlag um ein Sechstel hinzunehmen ist. Dieser gesetzlichen Systematik kann sich auch der Kläger nicht entziehen.

Diesem Ergebnis steht auch das vom Klägerbevollmächtigten herangezogene Urteil des Bayer. LSG vom 08.07.1997 (L 5 Ar 475/95) nicht entgegen. Zum einen ist nicht erkennbar, ob diese Entscheidung eine Adeverinta bzw. Lohn- und Gehaltslisten betrifft, welche in Form und Inhalt den vorliegend zu beurteilenden vergleichbar sind. Zum anderen wurde im dort entschiedenen Fall die maßgebliche Bescheinigung durch Zeugenaussagen untermauert. Letztlich darf diese Entscheidung als überholt angesehen werden, da im Zeitpunkt des dortigen Urteils neuere Erkenntnisse über die in Rumänien geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Besonderheiten noch nicht bekannt waren. Insbesondere lag das vom LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98 eingeholte Gutachten des Institutes für Ostrecht vom 15.12.1999 noch nicht vor. Auch die vom LSG Baden-Württemberg in der Folge getroffene Entscheidung ist nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers zu begründen. Das entsprechende Urteil vom 11.12.2000 (L 9 RJ 2551/98) gab zwar der dortigen Berufung des Klägers statt, fordert jedoch ebenfalls, dass aus der Bescheinigung nicht nur Fehlzeiten sondern auch die tatsächlich geleisteten Arbeitstage vollständig hervorgehen und konkrete Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen müssen. Welche Form von Adeverinta dieser Entscheidung zugrunde lag, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Festzuhalten ist, dass die vorliegend zu beurteilende Bescheinigung auch nach den vom LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.12.2000 (a. a. O.) statuierten Anforderungen eine über 5/6 liegende Beitragsdichte lediglich glaubhaft macht, jedoch nicht nachweist.

Es kann letztlich auch offen bleiben, ob - wie vom SG und auch vom 19. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 14.05.2002, L 19 RJ 514/01) vertreten - allgemein keine zu hohen Anforderungen an Adeverintas gestellt werden dürfen. Nach Ansicht des 19. Senats genügt es insoweit, wenn die Bescheinigungen eine jahres- bzw. ggf. monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten ausweisen und den Lohnlisten aus den Archiven der Arbeitgeber entnommen wurden. Mehr oder weniger unvermeidbare Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben können, seien im Ergebnis bedeutungslos, da eine Vielzahl von Gründen denkbar sei, warum die tatsächlichen Arbeitstage geringer ausfallen könnten als die kalendarisch möglichen. Der dort zu entscheidende Fall unterscheidet sich vom hier zu beurteilenden insoweit, als der dortigen Entscheidung ausweislich des Tatbestandes gerade keine sog. „3-Spalten-Beschei- nigung“ sondern eine dezidierte, insbesondere nach gearbeiteten Tagen, Erholungs- und Krankenurlaub, unbezahltem Urlaub, Studienurlaub, freien Tagen und unentschuldigtem Fehlen aufgeschlüsselte Bescheinigung zugrunde lag.

Das Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten ungekürzt zu berücksichtigen sind.

Der 1946 in T., Rumänien, geborene Kläger war in der Zeit vom 02.08.1965 bis 05.10.1966 und vom 01.03.1968 bis 14.06.1975 als ausgebildeter Maschinenschlosser in Rumänien tätig. Seit 21.08.1975 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er besitzt den Vertriebenenausweis A, ausgestellt am 13.11.1975.

Am 04.03.1980 beantragte der Kläger die Feststellung von Beitragszeiten für seine Beschäftigung in Rumänien. Er legte eine Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 vor, mit welcher bestätigt wurde, dass er von 02.08.1965 bis 05.10.1966 sowie von 01.03.1968 bis 14.06.1975 dort beschäftigt war und von 24.10.1966 bis 12.02.1968 Wehrdienst geleistet hat. Mit bestandskräftigem Vormerkungsbescheid vom 28.04.1982 stellte die Beklagte die rumänischen Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemacht nach § 19 Abs. 2 FRG a. F. zu 5/6 fest.

Am 28.07.2011 stellte der Kläger Antrag auf Regelaltersrente, welche mit Bescheid der Beklagten vom 12.09.2011 ab 01.11.2011 in Höhe von Euro 1137,23 mtl. bewilligt wurde. Hierbei wurden die für die rumänischen Beitragszeiten festgestellten Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG wie festgestellt um 1/6 gekürzt. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers am 07.10.2011 Widerspruch ein und übermittelte eine Bescheinigung (Adeverinta Nr. 444) der Handelsgesellschaft „P.“ AG, T., vom 24.10.2011, welche als Rechtsnachfolgerin der „Mechanischen Werke“ in T. erneut die Beschäftigungszeiten des Klägers bestätigte und im Weiteren als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ die Fehlzeiten aufgeschlüsselt nach Jahr (Zeile) sowie nach Monat und Art der Fehlzeiten darstellt (12 Spalten mit jew. drei Rubriken: 1. Krankschreibung, 2. unbezahlter Urlaub, 3. sonstige unbezahlte Abwesenheiten). Insgesamt wurden hierbei Fehlzeiten von 10 Tagen ausgewiesen. Weiter wurde angegeben, dass während der gesamten Beschäftigungszeiten Beiträge zur Sozialversicherungskasse entrichtet und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten bzw. Anwesenheitslisten entnommen worden seien.

Mit Schreiben vom 11.11.2011 teilte die Beklagte mit, dass die Feststellung als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeit bereits in den früheren Vormerkungsbescheiden erfolgt sei; insoweit enthalte der Rentenbescheid vom 12.09.2011 keine neue Entscheidung. Da nunmehr erstmals im Widerspruchsverfahren eine andere Bewertung dieser Zeiten beantragt worden sei, habe zunächst die Fachabteilung hierüber zu entscheiden. Der Widerspruch müsste dementsprechend als unzulässig zurückgewiesen werden. Für den Fall einer Rücknahme des Widerspruchs werde dieser als Antrag auf Überprüfung gewertet. Mit Schreiben vom 16.11.2011 erklärte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit dieser Vorgehensweise einverstanden.

Daraufhin erließ die Beklagte am 20.12.2011 den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten zu 6/6 abgelehnt wurde. Die vorgelegte Bescheinigung könne nicht als Nachweis zur Berücksichtigung ungekürzter Zeiten führen. Gegen diese Entscheidung legte der Klägerbevollmächtigte am 12.01.2012 Widerspruch ein. In der Adeverinta Nr. 444 seien nachweislich alle Fehlzeiten eingetragen. Solche Bescheinigungen würden von den Gerichten als Nachweis anerkannt werden. Die fehlende Eintragung der tatsächlichen Arbeitstage sei unerheblich. Die Beklagte zog eine Kopie des rumänischen Arbeitsbuches bei und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.02.2012 als unbegründet zurück. Die vorgelegte sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ könne lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden, da sie keine Angaben über die geleisteten Arbeitstage enthalte.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 21.02.2012 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG), mit welcher die volle Anerkennung der streitigen Beitragszeiten zu 6/6 begehrt wurde. Die Adeverinta Nr. 444 enthalte detaillierte Lohnlistenauszüge mit Angaben zu den Unterbrechungstatbeständen während der rumänischen Beschäftigung des Klägers und sei entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg als Nachweis ausreichend. Eine Eintragung einzelner Arbeitstage sei allenfalls bei Tagelöhnern erforderlich.

Mit Urteil vom 21.08.2012 gab das SG der Klage statt und verurteilte die Beklagte, die Altersrente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als nachgewiesen (zu 6/6) „zu berechnen und zu leisten“. Eine ungekürzte Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG als nachgewiesene Zeiten sei geboten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie in dem geltend gemachten Umfang ohne relevante Unterbrechungen tatsächlich zurückgelegt worden sind. Adeverintas seien zum Nachweis von Beitragszeiten grundsätzlich geeignet, wenn sie über die bloße Bestätigung von Beginn und Ende der Beschäftigung hinaus Angaben über den Umfang der Beitrags- und Beschäftigungszeiten und insbes. die Unterbrechung durch Fehlzeiten enthalten. Diesen Vorgaben entspreche die Adeverinta Nr. 444. Aus ihr lasse sich entnehmen, dass der Kläger über insgesamt bescheinigte 10 Abwesenheitstage hinaus keine weiteren Fehlzeiten gehabt habe. Die Adeverinta entspreche damit den Anforderungen, die das Bayer. LSG mit Urteil vom 12.07.2000 (L 19 RJ 163/99) aufgestellt habe. Innerhalb eines vollen Kalendermonates bleibe bei einem nach Monaten bezahlten Arbeitnehmer „denkgesetzlich“ neben abschließend dokumentierten Fehlzeiten kein Raum für Unklarheiten, mit denen Zweifel an einer kontinuierlichen Beitragszahlung begründet werden könnten.

Am 06.12.2012 legte die Beklagte Berufung ein und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung aus der erstinstanzlichen Entscheidung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 05.03.2013 stattgegeben. Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor, die streitigen Zeiten seien nach wie vor lediglich als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Die Adeverinta Nr. 444 werde als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für den Nachweis von Beitragszeiten nicht gerecht. Sie weise lediglich Anfang und Ende der Beschäftigung sowie Ausfallzeiten, nicht jedoch die in den einzelnen Jahren und Monaten tatsächlich geleisteten Arbeitstage nach. Der erkennende Senat habe mit Urteil vom 21.12.2010 (AZ L 6 R 342/09) gefordert, dass den vorgelegten Bescheinigungen im einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein müssten. Auch habe eine andere Kammer des SG München bereits entschieden, dass mit einer 3-Spalten-Bescheinigung der Nachweis nicht geführt sei, dass die Lohnlisten ordnungsgemäß ausgewertet und dass während des gesamten Beschäftigungszeitraums lückenlos Beiträge entrichtet worden seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2014 bestätigte der Bevollmächtigte des Klägers, dass die archivierten Lohn- und Gehaltslisten des Klägers keine über die Adeverinta Nr. 444 hinausgehenden Angaben enthalten, insbesondere keine Angaben über die tatsächlichen Arbeitstage. Die Listen weisen jeweils nur die für jeden einzelnen Monat gezahlten Löhne sowie eventuelle Lohnabzüge unter Benennung des Unterbrechungssachverhaltes auf.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.08.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abzuweisen.

der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, eine Aufstellung der einzelnen Arbeitstage sei entbehrlich. Der Versicherte müsse nicht einen Nachweis über geleistete Arbeitstage vorlegen, sondern den Nachweis führen, dass weniger Fehlzeiten vorhanden sind, als vom Gesetz mit der pauschalen Kürzung um 1/6 angenommen. Diesen Nachweis habe der Kläger als Monatslöhner mit der Vorlage einer 3-Spalten-Bescheinigung hinreichend erbracht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Berufungsakte, die Akte des Sozialgerichts München sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte zur Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten in vollem Umfang verurteilt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen die Beklagte die Anrechnung in Höhe von lediglich 5/6 bestätigt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Allerdings ist zunächst festzustellen, dass die von der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Rentenbewilligung vorgeschlagene Vorgehensweise im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 06.05.2010 (B 13 R 118/08 R) unzutreffend war. Nach dieser Entscheidung werden durch den Rentenbescheid alle früheren Vormerkungsbescheide ersetzt, so dass es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis des Versicherten für ein besonderes Verfahren zur Korrektur von Vormerkungen rentenrechtlicher Zeiten fehlt. Dies steht jedoch vorliegend einer sachlichen Überprüfung der streitgegenständlichen Bescheide nicht entgegen. Im Hinblick auf die von der Beklagten angeregten Rücknahme des Widerspruchs gegen den Rentenbescheid vom 12.09.2011 kann vorliegend der Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012, mit welchem eine Anrechnung der streitigen Zeiten zu 6/6 nochmals ausdrücklich abgelehnt wurde, als Ergebnis einer Überprüfung des rechtskräftigen Altersrentenbescheides vom 12.09.2011 nach § 44 SGB X angesehen werden.

Zutreffend hat die Beklagte die Anerkennung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Umfang von 6/6 abgelehnt. Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend dem Kläger - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf fünf Sechstel statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m. w. N.). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144; 20, 255; Bayer. LSG, vom 26.07.2006, Az.: L 16 R 100/02 m. w. N.).

Es darf danach vorliegend kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr daran bestehen, dass die - eine höhere Beitragsdichte als 5/6 erreichenden - geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne Unterbrechungstatbestände zeitlich lückenlos zurückgelegt worden sind. Nachgewiesen sind tatsächliche Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38, 80; BSG vom 24.07.1980, Az.: 5 RJ 38/79; BSG vom 20.08.1974, Az.: 4 RJ 241/73; LSG Hessen vom 28.03.2008, Az.:L 5 R 32/07).

Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Zunächst kann dem Arbeitsbuch des Klägers nur entnommen werden, dass dieser in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt hingegen nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der gesamten bestätigten Zeiten kann mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch damit regelmäßig nicht geführt werden. Dieses kann grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden (vgl. LSG Hessen a. a. O. mit weiteren Nachweisen).

Gleiches gilt für die vom Kläger vorgelegten Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten. Das Landessozialgericht für das Saarland hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 14.10.2005 (L 7 RJ 98/03) die Auffassung vertreten, dass Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien (Adeverintas) auch dann, wenn sie auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet sind, den vollen Beweis für die ununterbrochene Zurücklegung von Versicherungszeiten zu erbringen. Diese Entscheidung überzeugt insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des rumänischen Arbeitsrechts, wonach beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Beihilfeleistungen erbracht wurden und bei krankheitsbedingten Fehlzeit von 90 Tagen die Beschäftigung als nicht unterbrochen galt. Weiter galten als Beschäftigungszeiten auch solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet wurde. Die dem deutschen Rentenrecht eigene Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und beitragslosen Versicherungszeiten kannte das rumänische Recht insoweit nicht (vgl. LSG Saarland, a. a. O.; Hessisches LSG, Urteil vom 27.1.2004, Az.: L 2 RJ 1062/02m. w. N.; Urteil vom 28.03.2008, Az.: L 5 R 32/07 m. w. N.)

Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des LSG Saarland zu folgen ist, da die im hier zu entscheidenden Fall vom Kläger vorgelegten Adeverintas den Nachweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für eine Beschäftigung mit einer den Anteil von 5/6 übersteigenden Beitragsleistung bereits aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft nicht zu erbringen vermögen. Die Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 enthält über die Bestätigung der reinen Beschäftigungszeiten hinaus keinerlei Angaben und ist somit per se zum Nachweis einer entsprechenden Beitragsdichte ungeeignet. Aber auch die Bescheinigung Nummer 444 vom 24.10.2011 vermag diesen Nachweis nicht zu führen. Zwar werden im Rahmen einer Zeilen- und Spaltenübersicht dezidiert nach Monaten sowie nach Grund der Abwesenheit nur insgesamt 10 Tage an Fehlzeiten ausgewiesen. Weiter wird pauschal bestätigt, dass die „Beiträge zur Sozialversicherungskasse während des gesamten Beschäftigungszeitraums gezahlt“ und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/Anwesenheitslisten entnommen worden sind. Gleichwohl verbleiben für den Senat bei Würdigung dieser Bescheinigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie nach den Umständen des Einzelfalles begründete Zweifel an ihrer Beweiskraft.

Um die im Rahmen des zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte durchführen zu können, ist zu fordern, dass Lohn- und Gehaltslisten bzw. die Auszüge hieraus jedenfalls monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage (ggf. unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Diesbezüglich hält der Senat die in der vorliegenden Bescheinigung vorgenommene Aufteilung lediglich nach Krankheitszeiten, unbezahltem Urlaub und sonstigen unbezahltem Abwesenheiten nicht für ausreichend. Um eine Kongruenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Adeverintas ist insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen werden. Die Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten können vorliegend aufgrund ihres lediglich rudimentären Gehaltes keine hinreichend sicheren Aussagen darüber machen, in welchem Umfang der Kläger nach dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitsleistung angehalten war und in welchem potentiell beitragspflichtigen Umfang er dieser Obliegenheit auch tatsächlich nachgekommen ist. Sie vermögen in ihrer Pauschalität eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für eine über 5/6 liegende Beitragsleistung des Klägers damit nicht zu begründen.

Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass im vorliegenden Fall bereits die Lohn- und Gehaltslisten die vom Senat geforderten weitergehenden Angaben nicht enthalten, kann dies eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Die insofern bestehende Lückenhaftigkeit dieser Listen - deren Beiziehung im Hinblick auf die glaubhaften Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers nicht erforderlich war - führt nicht dazu, dass die vom Gesetz aufgestellten Beweisanforderungen (Nachweis i. S. d. Vollbeweises) reduziert werden könnten. Denn dann müssten für alle weiteren nach dem Fremdrentengesetz berechtigten Personenkreise, welche sich nicht auf die rumänische Besonderheit archivierter Lohn- und Gehaltslisten berufen können, aufgrund eines insoweit zu unterstellenden Beweisnotstandes ebenfalls geringere Anforderungen gelten. Das Gesetz sieht aber für Konstellationen, in welchen ein Nachweis nicht vollumfänglich geführt werden kann, gerade den erleichterten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung der Beitragszeiten mit der Folge vor, dass ein pauschalierter Abschlag um ein Sechstel hinzunehmen ist. Dieser gesetzlichen Systematik kann sich auch der Kläger nicht entziehen.

Diesem Ergebnis steht auch das vom Klägerbevollmächtigten herangezogene Urteil des Bayer. LSG vom 08.07.1997 (L 5 Ar 475/95) nicht entgegen. Zum einen ist nicht erkennbar, ob diese Entscheidung eine Adeverinta bzw. Lohn- und Gehaltslisten betrifft, welche in Form und Inhalt den vorliegend zu beurteilenden vergleichbar sind. Zum anderen wurde im dort entschiedenen Fall die maßgebliche Bescheinigung durch Zeugenaussagen untermauert. Letztlich darf diese Entscheidung als überholt angesehen werden, da im Zeitpunkt des dortigen Urteils neuere Erkenntnisse über die in Rumänien geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Besonderheiten noch nicht bekannt waren. Insbesondere lag das vom LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98 eingeholte Gutachten des Institutes für Ostrecht vom 15.12.1999 noch nicht vor. Auch die vom LSG Baden-Württemberg in der Folge getroffene Entscheidung ist nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers zu begründen. Das entsprechende Urteil vom 11.12.2000 (L 9 RJ 2551/98) gab zwar der dortigen Berufung des Klägers statt, fordert jedoch ebenfalls, dass aus der Bescheinigung nicht nur Fehlzeiten sondern auch die tatsächlich geleisteten Arbeitstage vollständig hervorgehen und konkrete Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen müssen. Welche Form von Adeverinta dieser Entscheidung zugrunde lag, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Festzuhalten ist, dass die vorliegend zu beurteilende Bescheinigung auch nach den vom LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.12.2000 (a. a. O.) statuierten Anforderungen eine über 5/6 liegende Beitragsdichte lediglich glaubhaft macht, jedoch nicht nachweist.

Es kann letztlich auch offen bleiben, ob - wie vom SG und auch vom 19. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 14.05.2002, L 19 RJ 514/01) vertreten - allgemein keine zu hohen Anforderungen an Adeverintas gestellt werden dürfen. Nach Ansicht des 19. Senats genügt es insoweit, wenn die Bescheinigungen eine jahres- bzw. ggf. monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten ausweisen und den Lohnlisten aus den Archiven der Arbeitgeber entnommen wurden. Mehr oder weniger unvermeidbare Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben können, seien im Ergebnis bedeutungslos, da eine Vielzahl von Gründen denkbar sei, warum die tatsächlichen Arbeitstage geringer ausfallen könnten als die kalendarisch möglichen. Der dort zu entscheidende Fall unterscheidet sich vom hier zu beurteilenden insoweit, als der dortigen Entscheidung ausweislich des Tatbestandes gerade keine sog. „3-Spalten-Beschei- nigung“ sondern eine dezidierte, insbesondere nach gearbeiteten Tagen, Erholungs- und Krankenurlaub, unbezahltem Urlaub, Studienurlaub, freien Tagen und unentschuldigtem Fehlen aufgeschlüsselte Bescheinigung zugrunde lag.

Das Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ab dem 1.1.2010 höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewähren muss, weil ihm ein höherer Nachteilsausgleich nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) zustehe und seine rentenrechtlichen Zeiten, die er im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu bewerten seien.

2

Der 1947 geborene Kläger arbeitete in der DDR zunächst als Ingenieur und später als Niederlassungs- und Betriebsteilleiter. Nachdem er seine Ausreise beantragt hatte, wurde er ab dem 27.11.1986 von der Tätigkeit als Betriebsteilleiter beurlaubt und als Hilfsarbeiter beschäftigt. In der DDR war er weder Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) noch gehörte er einem dortigen Zusatz- oder Sonderversorgungssystem an. Am 25.5.1989 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über, erhielt den Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "C" und war vom 4.9.1989 bis zum 31.12.2009 rentenversicherungspflichtig beschäftigt.

3

Mit Bescheid vom 17.1.1991 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) rentenrechtliche Zeiten bis zum 31.12.1984 verbindlich fest, ohne über deren Zuordnung zum FRG zu entscheiden. Später lehnte sie es als Versorgungsträgerin für die Zusatzversorgungssysteme ab, (fiktive) Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen, weil der Kläger am 30.6.1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen sei (Bescheid vom 23.9.2003 und Widerspruchsbescheid vom 23.4.2004). Das Landesamt für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen erkannte den Kläger als Verfolgten iS des § 1 Abs 1 BerRehaG an, setzte die Verfolgungszeit vom 25.11.1986 bis 25.5.1989 fest und ordnete ihn der Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabschluss) der Anlage 13 und dem Wirtschaftsbereich 17 (Handel/Binnenhandel) der Anlage 14 zum SGB VI zu (Bescheid vom 6.7.2005 mit Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehaG).

4

Mit Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 stellte die BfA alle im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.1998 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. In Spalte 3 des Versicherungsverlaufs ordnete sie den Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet jeweils fiktive Verdienste in DM zu, die sie ermittelt hatte, indem sie die in Mark der DDR tatsächlich erzielten Beträge im Verhältnis 1 : 1 auf DM hochgewertet und durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI auf bundesdeutsches Lohnniveau angehoben hatte. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage stellte die Beklagte fest, dass die Verfolgungszeit vom 27.11.1986 bis 25.5.1989 nach § 11 BerRehaG als Pflichtbeitragszeit gelte und die Vergleichsberechnungen, die unter Anwendung des § 13 Abs 1a BerRehaG durchgeführt worden seien, keinen höheren Rentenbetrag ergeben hätten. Allerdings könne erst im Leistungsfall verbindlich entschieden werden, ob die festgestellten Pflichtbeitragszeiten zu einer höheren Leistung führten (Bescheid über die Prüfung des rentenrechtlichen Nachteilausgleiches im Rahmen des BerRehaG außerhalb eines Rentenverfahrens vom 24.10.2005). Die Widersprüche gegen beide Bescheide wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 8.8.2006). Das SG Gießen hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 18.9.2009).

5

Während des Berufungsverfahrens gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.1.2010 (Rentenbescheid vom 6.11.2009). Die Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet bewertete sie anhand der fiktiven Verdienste in DM, die in Spalte 3 des Versicherungsverlaufs enthalten und in Spalte 1 mit der Abkürzung "SVA" (= beitragspflichtiger Verdienst zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet) gekennzeichnet waren (Anlage 2 des Rentenbescheids). Der Ermittlung des Rentenwerts lagen insgesamt 54,7453 persönliche Entgeltpunkte (pEP) zugrunde (Anlage 6 des Rentenbescheids). Mit Rentenbescheid vom 18.1.2010 stellte die Beklagte die Altersrente rückwirkend zum 1.1.2010 auf der Grundlage von 56,0318 pEP höher fest. Die Verfolgungszeit vom 27.11.1986 bis 25.5.1989 bewertete sie nunmehr als beitragsgeminderte Zeit und berücksichtigte nach dem BerRehaG für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit den monatlichen Durchschnittswert von 0,0561 EP (= 0,6174 EP : 11 Kalendermonate) aus dem Kalenderjahr 1985 (letztes Kalenderjahr vor Beginn der Verfolgung).

6

Mit Urteil vom 25.3.2011 hat das Hessische LSG die Berufung zurückgewiesen, die Klage gegen den Rentenbescheid vom 18.1.2010 abgewiesen und die Revision zugelassen: Der Rentenbescheid vom 18.1.2010 sei Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil er sowohl den Rentenbescheid vom 6.11.2009 als auch den ursprünglich angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 vollständig ersetzt habe. Der rentenrechtliche Nachteilsausgleich iS des BerRehaG sei keinesfalls anhand der Leistungsgruppen des FRG zu berechnen. Ebenso wenig seien die übrigen rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem FRG zu bewerten, wie das SG unter Hinweis auf § 259a SGB VI zutreffend ausgeführt habe. Schließlich seien die Vorschriften des SGB VI und des BerRehaG auch verfassungskonform. Denn die Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 S 1 GG) erfasse keine FRG-Zeiten, weil für sie keine Eigenleistungen an einen Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden seien. Soweit der Gesetzgeber mit dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) in Rechtspositionen von FRG-Berechtigten eingegriffen habe, sei dies durch Gründe des Allgemeinwohls (Schaffung eines einheitlichen Rentenversicherungssystems, Finanzierbarkeit der Rentenversicherung) gerechtfertigt und verhältnismäßig. Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) sei nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die besondere Situation der Sowjetzonenflüchtlinge im Vergleich zu den im Beitrittsgebiet Verbliebenen durch die Vorschriften des BerRehaG auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung hinreichend berücksichtigt habe. Eine darüber hinausgehende Besserstellung - insbesondere unter Anwendung der Leistungsgruppen nach dem FRG - könnten Altübersiedler aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beanspruchen. Dass der Kläger keine Ansprüche nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) erworben habe, beruhe wesentlich auf dem Umstand, dass er keine Versorgungszusage erhalten und damit dem System der zusätzlichen Altersversorgung nicht angehört habe.

7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von Art 3, 14 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip. Die rentenrechtlichen Zeiten, die er im Beitrittsgebiet zurückgelegt habe, müssten nach dem FRG in der Fassung berechnet werden, die es am 25.5.1989 gehabt habe, als er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Dann ergäben sich wesentlich höhere EP, was auch positive Wirkungen auf den rentenrechtlichen Nachteilsausgleich für die Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG habe. Am 25.5.1989 habe er eine Rentenanwartschaft erworben, die ihm konkret zugeordnet sei, im Einigungsvertrag erwähnt werde und unter dem Eigentumsschutz des Art 14 GG stehe. Sie beruhe auf seiner entgeltlichen Erwerbstätigkeit in der DDR, für die er Beiträge an deutsche Rentenversicherungssysteme gezahlt habe und damit auf Eigenleistungen eines Deutschen iS des Art 116 GG. Er habe in der DDR durch eigene Arbeit Rentenanwartschaften erworben und mit seinen Beiträgen zur Finanzierung der Rentenversicherung beigetragen, die schlussendlich durch die Wiedervereinigung in das gesamtdeutsche System inkorporiert worden seien. Der Einigungsvertrag habe die erworbenen und nach dem FRG berechneten Anwartschaften weder eingeschränkt noch beschnitten, wie dies nun durch § 259a SGB VI geschehe. Das RÜG führe zu einer Teilenteignung der Rentenanwartschaften von Altübersiedlern. Hierzu sei der Gesetzgeber nur bei Vorliegen von Gründen von erheblichem Gewicht befugt. Es sei sehr zweifelhaft, ob die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung ein solcher Grund sei. In diesem Zusammenhang sei es sachwidrig, gerade ihn für die finanziellen Folgelasten der Wiedervereinigung mitverantwortlich zu machen, obwohl er im Zeitpunkt der Wiedervereinigung bereits durch seine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zur Finanzierung dieser zusätzlichen Lasten beigetragen habe. Überdies werde er gegenüber Personen benachteiligt, die bis zum Mauerfall in der DDR verblieben seien. Denn als Flüchtling habe er in der DDR Hab und Gut zurückgelassen sowie wertvolle Jahre seines Lebens in erheblicher Armut und mit Freiheitseinschränkungen und Zwangsmaßnahmen zugebracht. Darüber hinaus habe er Ansprüche nach dem AAÜG verloren, weil er am 30.6.1990 - anders als die dort verbliebenen Kollegen - nicht mehr in der DDR gelebt habe.

8

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. Januar 2010 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2010 höhere Altersrente

        

a)    

unter Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten vom 24. August 1963 bis 25. Mai 1989 nach dem FRG und

        

b)    

unter rentensteigernder Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs nach § 13 BerRehaG mit Bewertung der Verfolgungszeit nach den Leistungsgruppen des FRG zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Für das Begehren des Klägers gebe es keine gesetzliche Grundlage. Es sei fraglich, ob eine bloße Übersiedlung gleichsam automatisch bestimmte gesetzliche Leistungsansprüche nach sich ziehe, die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland kodifiziert gewesen seien. Die postulierte Rechtsposition - Anwendung des FRG auf die von ihm bis zum 25.11.1986 zurückgelegten Beitragszeiten - genieße keinen Grundrechtsschutz aus Art 14 Abs 1 GG. Da der Kläger nicht in den Genuss einer Rentenwertfeststellung auf der Basis des FRG gelangen könne, sei er auch nicht in seinem Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip verletzt. Immerhin existiere mit § 259a SGB VI eine Übergangsregelung, von der der Kläger allerdings nicht profitiere. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung erst das 42. Lebensjahr vollendet gehabt habe und im Hinblick auf die neue Rechtslage durchaus in der Lage gewesen sei, etwa befürchtete Leistungseinbußen durch private Dispositionen zu kompensieren. Der Kläger sei auch nicht iS des Art 3 Abs 1 GG gegenüber anderen Personen willkürlich benachteiligt. Mit der Übergangsregelung des § 259a SGB VI und dem darin enthaltenen Stichtag des 1.1.1937 habe der Gesetzgeber eine sachgerechte Lösung geschaffen, weil die Personen, die am 1.1.1992 die damalige Regelaltersgrenze des 65. Lebensjahres (gemeint 55. Lebensjahr) vollendet gehabt hätten, noch in den Genuss des "alten Rechts" gelangt seien. Zudem hänge es von der individuellen Versicherungs- und Beitragsbiographie ab, ob Versicherte von der Anwendung des FRG oder der Anwendung des § 259a SGB VI profitierten. Wer Beiträge zur FZR gezahlt habe, für den sei die neue Rechtslage vorteilhaft. Der Kläger sei auch nicht im Zusammenhang mit der Bewertung seiner Verfolgungszeiten in Grundrechten verletzt. Insoweit sei der Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG bereits nicht eröffnet. Zudem habe das FRG - in der vom Kläger begehrten Form - nur bis Ende 1991 und das BerRehaG erst ab 1994 gegolten, so dass schon deshalb beide Gesetze nicht miteinander kombiniert werden könnten. Sollte das FRG tatsächlich auf den Kläger Anwendung finden, sei auch die Regelung des § 22 Abs 4 FRG zu berücksichtigen, wonach die nach dem FRG fingierten Arbeitsentgelte vom Rentenbeginn an um 40 % zu kappen seien.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG nicht erkennen, ob das LSG die letzte Rentenwertfestsetzung der Beklagten im Bescheid vom 18.1.2010 auch hinsichtlich im ursprünglich angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.8.2006 geregelter Beitrittsgebietszeiten überprüfen durfte (hierzu im Einzelnen nachfolgend unter A.). Da der Regelungsgegenstand des Vormerkungsbescheides offen ist, kann derzeit nicht entschieden werden, ob und inwieweit hierdurch verkörperte Verwaltungsakte iS von § 96 Abs 1 SGG durch die erstmalige Bestimmung des Rentenwerts und diese ihrerseits durch die Rentenwertfestsetzung vom 18.1.2010 ersetzt worden sind. Hiervon ausgehend ist derzeit in mehrfacher Hinsicht offen, ob über die Klage gegen die Rentenwertfestsetzung vom 18.1.2010 hinsichtlich derjenigen Beitrittsgebietszeiten, die nicht Verfolgungszeiten sind, durch Prozess- oder durch Sachurteil zu entscheiden ist. Dies darf aber wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung nicht offen bleiben (BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 11 AL 23/02 R - Juris). Soweit die Klage die Berücksichtigung von Verfolgungszeiten im Rahmen der Rentenwertfestsetzung vom 18.1.2010 betrifft, könnte hierüber im Sinne der Zurückweisung der Revision zwar bereits jetzt abschließend entschieden werden (hierzu nachfolgend unter B.). Der Senat sieht hiervon indessen zugunsten einer einheitlichen Entscheidung über den Rentenwert durch das Berufungsgericht ab.

12

A. Mit seiner ursprünglichen Klage hat sich der Kläger ua gegen den Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 8.8.2006 gewandt, soweit diese Zeiten im Beitrittsgebiet mit Ausnahme der im weiteren Bescheid vom 24.10.2005 gesondert geregelten Verfolgungszeiten betreffen. Streitbefangene Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid sind während des Berufungsverfahrens durch den wertfeststellenden Verwaltungsakt im Rentenbescheid vom 6.11.2009 iS von § 96 Abs 1 SGG ersetzt worden. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheiden (§ 149 Abs 5 S 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet indessen seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gerade gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs 1 SGG, der hier bereits in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I 444) anzuwenden ist, unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht. Mit dem Erlass des weiteren Rentenbescheides vom 18.1.2010 wurde schließlich insoweit auch die Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 6.11.2009 ersetzt.

13

Indessen hat es das LSG unterlassen festzustellen, ob der ursprünglich mit der Klage angegriffene Vormerkungsbescheid überhaupt beansprucht hat, Regelungen auch für die streitigen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu treffen, und daher insofern durch den Rentenbescheid vom 6.11.2009 ersetzt werden könnte. Dies hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BSG Urteil vom 9.12.2003 - B 2 U 54/02 R - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1, RdNr 6). Der Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 8.8.2006 verlautbaren - insofern den Wortlaut des § 149 Abs 5 S 1 SGB VI wiederholend -, dass die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.1998, als für die Beteiligten verbindlich festgestellt werden, sofern sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Die in Bezug genommenen früheren Feststellungen bestimmen damit mittelbar den Regelungsgehalt des Bescheides vom 24.10.2005 bzw des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides und sind umgekehrt ihrerseits einer Überprüfung im Rahmen des gegen diese Bescheide gerichteten Klageverfahrens entzogen. Da die Beklagte nicht bereits selbst die zeitlich vorgängigen und sachlich vorrangigen Bescheide aufgeführt hat, auf die sie sich insofern beziehen will, bleibt nur, den Regelungsgehalt des ursprünglich angegriffenen Feststellungsbescheides durch einen Abgleich mit früher an den Kläger gerichteten Bescheiden zu ermitteln. Hierzu ist das Revisionsgericht, das zwar selbst entscheiden kann, ob es sich bei einer Verlautbarung der Verwaltung um einen Verwaltungsakt handelt und welchen Inhalt dieser Verwaltungsakt ggf hat, jedoch die Existenz von Verlautbarungen, um deren Inhalt es geht, nicht selbst feststellen darf, derzeit nicht in der Lage.

14

Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nur zu entnehmen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 17.1.1991 die rentenrechtlichen Zeiten bis zum 31.12.1984 ohne eine Entscheidung über die Zuordnung zum FRG festgestellt hat. Aus dem Bescheid geht hervor, dass für den Zeitraum bis 31.12.1984 lediglich Zeiten der Schul- und Fachschulausbildung des Klägers verbindlich festgestellt wurden. Ob in der Zwischenzeit bis zum Erlass des Bescheids vom 24.10.2005 weitere Vormerkungsbescheide durch die Beklagte erlassen worden sind, die die Zeiten im Beitrittsgebiet bereits abschließend geregelt haben, hat das LSG nicht festgestellt. Somit ist unklar, ob der Bescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.8.2006 auch Zeiten des Klägers im Beitrittsgebiet verbindlich festgestellt hat oder vielmehr nur spätere Zeiten regelt. Sollte der Bescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.8.2006 auch derartige Zeiten verbindlich geregelt haben, wäre die Klage im Ergebnis unbegründet (nachfolgend 1.). Andernfalls wäre ausgehend von einer gewillkürten Klageänderung zunächst die Zulässigkeit der geänderten Klage zu klären. Soweit sich diese Klage als zulässig erweist, wäre auch sie im Ergebnis unbegründet (nachfolgend 2.).

15

1. Soweit der ursprünglich angegriffene Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 Nicht-Verfolgungszeiten im Beitrittsgebiet abschließend geregelt hat, ist die Rentenwertfestsetzung im ersten Rentenbescheid vom 6.11.2009 insofern gemäß §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die aufgrund erneuter gesetzlicher Klageänderung geänderte Klage gegen den weiteren Rentenbescheid vom 18.1.2010 ist dann allerdings unbegründet. Für das mit ihr verfolgte Begehren, die vom 24.8.1963 bis 25.5.1989 im Beitrittsgebiet zurückgelegten (Nicht-Verfolgungs-)Zeiten nach Maßgabe des FRG zu bewerten, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

16

a) Zutreffend hat die Beklagte die in der Zeit vom 24.8.1963 bis 25.5.1989 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten nach § 248 Abs 3 SGB VI berücksichtigt und für sie entsprechende EP nach § 256a SGB VI ermittelt. Der Kläger wird damit - wie grundsätzlich alle anderen, die vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben - dem Überleitungsprogramm des Einigungsvertrages und der nachfolgenden rentenrechtlichen Bestimmungen unterworfen. Für die Wertbestimmung seines Rentenrechts ist aufgrund gesetzlich angeordneter Gleichstellung und entsprechend den allgemeinen Grundlagen des bundesdeutschen Rentenrechts auch insofern das im Beitrittsgebiet individuell beitragsversicherte Erwerbseinkommen maßgeblich. Dagegen gehört der Kläger nicht zum Kreis derjenigen, deren EP für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.5.1990 ausnahmsweise weiterhin aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt werden. Dies sind gemäß § 259a SGB VI nur diejenigen, die am 18.5.1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet hatten und vor dem 1.1.1937 geboren sind. Zwar hatte der Kläger am 18.5.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, doch wurde er erst am 1947 geboren.

17

b) Erst recht findet das FRG vom 25.2.1960 auf ihn keine Anwendung.

18

Zwar hatte der Kläger als bis zum 18.5.1990 Zugezogener bei Zuzug in das Bundesgebiet eine Anwartschaft auf Berücksichtigung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG in dieser Fassung. Nach dem seinerzeit vom Gedanken der Eingliederung geprägten FRG sollten die Berechtigten nach Möglichkeit so gestellt werden, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht in der DDR, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbracht (vgl § 17 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 FRG aF). Demnach wurde bei Anrechnung in der DDR zurückgelegter Beitragszeiten die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 1 zum FRG auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (§ 22 Abs 1 FRG in der vom 1.1.1984 bis 30.6.1990 geltenden aF). Im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wurde das FRG jedoch geändert und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet. So schließt der durch Art 14 Nr 14a des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) zum 1.1.1992 neu gefasste § 15 Abs 1 FRG die Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten aus. Ebenso wurde mit Art 14 Nr 16b RÜG zum 1.1.1992 § 17 Abs 1 FRG aF gestrichen. Gleichzeitig fügte der Gesetzgeber neue Vorschriften in das SGB VI ein. Bereits die hier zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Neuregelungen sahen eine Anwendung des FRG in Abhängigkeit von einem Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 nur noch übergangsweise vor (§ 259a SGB VI idF des Art 1 Nr 75 RÜG). Schon hiervon war der Kläger nicht mehr erfasst. Im Jahre 1993 erfolgte dann rückwirkend zum 1.1.1992 die Begrenzung auf den nunmehr noch erfassten Personenkreis (§ 259a SGB VI idF des Art 1 Nr 16 Buchst b des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.6.1993, BGBl I 1038). Auch vor dem 19.5.1990 Zugezogene wurden damit nunmehr vom Anwendungsbereich des FRG ausgenommen und im Zuge der Angleichung der Lebensverhältnisse den allgemeinen Bewertungsvorschriften des einheitlichen Rentenrechts in beiden Teilen Deutschlands unterworfen, wenn sie nach dem 1.1.1937 geboren waren.

19

Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es besteht daher auch keine Veranlassung, das Verfahren gemäß Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheiden vorzulegen.

20

aa) Die Ersetzung der Regelungen des FRG durch eine fiktive Zuerkennung von in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsversicherten Entgelten nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen des Überleitungsrechts verstößt nicht gegen das allgemeine rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG - vgl hierzu zuletzt etwa BVerfG Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90 ff mwN = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23).

21

Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt.

22

Es liegt weder eine unzulässige Rückwirkung vor noch war der Kläger aus anderen Gründen vor einer Änderung der Rechtslage geschützt.

23

Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, dh gültig geworden ist (vgl BVerfG Beschluss des 1. Senats vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 ua - BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9).

24

Die Ersetzung der FRG-Regelungen für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, hat keine echte Rückwirkung entfaltet. Sie beschränkt sich vielmehr auf künftig entstehende Rentenrechte.

25

Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind. Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise unzulässig.

26

Die Ersetzung der FRG-Regelungen bewirkt keine unzulässige unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Insbesondere hatte der Wert künftiger Rentenrechte durch die Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die für alle Zeiten eine verfestigte Anspruchsposition begründete. Gerade das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, das auch im Bereich eigentumsgeschützter Positionen kontinuierlich Veränderungen der äußeren Bedingungen Rechnung tragen muss, ist von einem systemimmanenten Zwang zu Veränderung beherrscht. Dies gilt hier erst recht, da - wenn auch mit beträchtlicher Verzögerung - infolge des Untergangs der DDR in erheblichem Umfang rentenrechtliche Folgen des 2. Weltkriegs bewältigt werden mussten. Insbesondere ist eine gesicherte Anspruchsposition nicht für Personen wie den Kläger begründet worden, die der Systemwechsel rund anderthalb Jahrzehnte vor der frühest denkbaren Entstehung eines Rechts auf Altersrente traf und die daher auch in der Lage waren, in nicht unbedeutendem Umfang weitere Rentenanwartschaften in der Bundesrepublik aufzubauen.

27

Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Bürgers, er werde - den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt - in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung kein solches geschütztes Recht. Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl BVerfGE 38, 61, 83; 105, 17, 40). Eine schützenswerte Rechtsposition liegt daher nicht schon in der voraussichtlichen Einschlägigkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft.

28

bb) Der allgemeine Gleichheitssatz der Verfassung ist ebenfalls nicht verletzt. Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Die Stichtagsregelung hat zur Folge, dass es nur für die vor dem 1.1.1937 Geborenen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.5.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, bei der Anwendung des vor Einführung der §§ 256a und b SGB VI geltenden Rechts bleibt. Allein für diesen Personenkreis werden daher EP weiter auf der Grundlage des FRG ermittelt, während umgekehrt für alle nach dem 31.12.1936 Geborenen und diejenigen, die am 18.5.1990 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet hatten, das Überleitungsrecht des SGB VI gilt.

29

Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 43 f mwN = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Das ist hier der Fall.

30

Mit der Einigung Deutschlands stand der Gesetzgeber vor der Aufgabe, die in der DDR erworbenen rentenrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften in das bundesdeutsche System zu integrieren. Dies konnte mit diesem Zeitpunkt für alle ehemals in der allgemeinen Rentenversicherung bzw der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR Versicherten grundsätzlich in der Weise geschehen, dass bei der Bestimmung des Wertes von Rentenrechten nach dem SGB VI von deren im Beitrittsgebiet versicherten Erwerbseinkommen ausgegangen wurde. Hiervon wurde auch weitestgehend Gebrauch gemacht, während auf andere Grundlagen für die Rentenwertfestsetzung nur noch übergangsweise und in eng umgrenzten Ausnahmefällen zurückgegriffen wurde. Schon mit dem Abschluss des Vertrages vom 18.5.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (STVtr) bestand nämlich wegen der dadurch begründeten Exportierbarkeit der DDR-Renten nur noch in begrenztem Umfang Bedürfnis nach einer übergangsweisen Anwendung des FRG. Diese wurde daher auf den Personenkreis begrenzt, der am Tag des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatte (Art 23 § 1 Abs 2 S 1 des Gesetzes zu dem genannten Vertrag - StVtrG - vom 25.6.1990, BGBl II 518; vgl zur Unbedenklichkeit dieses Stichtags vor Art 3 Abs 1 GG: BSG Beschluss vom 4.7.1996 - 13 BJ 191/95 - Juris RdNr 6), während umgekehrt alle Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik erst nach diesem Zeitpunkt begründet hatten, nunmehr die von dem bisher für sie zuständigen Rentenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnete Rente für die dort zurückgelegten Zeiten erhielten (Art 20 Abs 7 StVtr). Mit dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik und dem Inkrafttreten eines einheitlichen Rentenrechts zum 1.1.1992 schwand das Bedürfnis danach, Übersiedler im Wege besonderer staatlicher Fürsorge weiter dadurch individuell in das Sozialgefüge der Bundesrepublik zu integrieren, dass sie fiktiv so behandelt wurden, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in der Bundesrepublik verbracht. Der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik am 18.5.1990 führte zunächst aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl BT-Drucks 12/405, 128) nur noch bei Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 (§ 259a SGB VI idF des RÜG), dann aus Gründen der Vereinfachung (BT-Drucks 12/4810, 24 f) nur noch bei einem Geburtsdatum vor dem 1.1.1937 (§ 259a SGB VI idF des Rü-ErgG) zur Anwendung der alten Rechtslage. Hierbei handelt es sich um sachlich gerechtfertigte Gründe, die für das Funktionieren einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversicherung unerlässlich sind (vgl BSG Urteil vom 29.7.1997 - 4 RA 56/95 - Juris RdNr 18 mwN). Letztendlich musste der Gesetzgeber - wie bei jeder Stichtagsregelung - zwischen dem Vertrauen der Betroffenen in die bestehende und den Gründen für eine andere - für einige Betroffene ungünstigere - Regelung abwägen. Wenn er bei den bis 1937 Geborenen, damals relativ rentennahen Jahrgängen dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und damit einer typisierenden Regelung und nicht einer individuell ausgestalteten Regelung den Vorzug gab, ist dies nicht zu beanstanden (vgl BSG Urteil vom 29.7.1997, aaO, RdNr 19). Für den Personenkreis der ab 1937 Geborenen wirkten sich die Neuregelungen grundsätzlich erst allmählich aus. Erst wenn für den Einzelnen der Versicherungsfall (regelmäßig mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dh für am 1.1.1937 Geborene am 1.1.2002) eintritt, erfassen ihn die Neuregelungen. Bis dahin bestand im Regelfall die Möglichkeit, sich auf die Neuerungen einzustellen.

31

Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger nicht in ein Zusatzversorgungssystem der DDR einbezogen ist. Da der Kläger nicht über eine Versorgungszusage verfügt, käme einzig eine fiktive Einbeziehung nach § 1 Abs 1 S 1 AAÜG in Betracht(vgl nur BSG Urteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 10/09 R - BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17). Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund der am 30.6.1990 bestehenden Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung bestanden hat. Der an das Inkrafttreten des Neueinbeziehungsverbots des § 22 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) anknüpfende Stichtag des 30.6.1990 ist im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Einheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit damit die Überführung teilweise von Umständen abhängt, auf die die Betroffenen keinen Einfluss haben, handelt es sich nicht um Rechtsakte oder Vorgänge, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind. Hieraus erwachsende Nachteile sind daher von ihr auch nicht auszugleichen (BVerfG Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 ua - SozR 4-8560 § 22 Nr 1). Da sich der Kläger zum 30.6.1990 bereits nicht mehr im Beitrittsgebiet aufhielt, kommt eine fiktive Einbeziehung demnach ebenfalls nicht in Betracht. Eine Verpflichtung des bundesdeutschen Gesetzgebers, Betroffenen im Nachhinein rentenrechtliche Vergünstigungen zukommen zu lassen, die ihnen das Rentenrecht der DDR versagt hatte, besteht nicht (BSG Urteil vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 68).

32

cc) Entgegen der Ansicht des Klägers verstoßen die mit dem RÜG und dem Rü-ErgG eingeführten Regelungen der Ermittlung von EP nach §§ 256 ff SGB VI schließlich auch nicht gegen Art 14 Abs 1 GG.

33

Der Kläger hat mit seiner Übersiedlung keine dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG unterliegende Rentenanwartschaft erworben. Durch das FRG begründete Rentenansprüche und -anwartschaften unterliegen jedenfalls dann nicht dem Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5). Zwar unterfallen nach der Rechtsprechung des BVerfG rentenrechtliche Positionen grundsätzlich dem Eigentumsschutz (BVerfGE 116, 96, 121 mwN). Regelmäßige Voraussetzung ist allerdings, dass sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden. Im Falle der durch das FRG begründeten Rechte fehlt es am Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung, die für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum iS des Art 14 Abs 1 S 1 GG unverzichtbar ist. Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften den Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG.

34

Selbst wenn man die aus dem FRG abgeleiteten Ansprüche und Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG für den Fall unterstellen wollte, dass sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Einheit verbinden (offengelassen in BVerfGE 116, 96, 124), hätte der Gesetzgeber mit dem RÜG und dem Rü-ErgG von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art 14 Abs 1 S 2 GG) einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht. Der Kläger wäre auch dann nicht in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG verletzt.

35

Auch für rentenrechtliche Anwartschaften gilt, dass sich die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art 14 Abs 1 S 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl BVerfGE 116, 96, 124 f mwN). Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 116, 96, 125).

36

Der Gesetzgeber hatte mit den im Rahmen des RÜG und Rü-ErgG erlassenen Vorschriften zur Ermittlung von EP im Rahmen seiner Befugnis gehandelt, Inhalt und Schranken des Eigentums auszugestalten (Art 14 Abs 1 S 2 GG). Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Rechtsposition der nach dem FRG Berechtigten ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

37

Der Untergang der DDR und der Beitritt der neuen Länder gab Anlass zu einer Neuregelung des im FRG geregelten Kriegsfolgenrechts und machte eine rentenrechtliche Einheit in West- und Ostdeutschland erforderlich. Die Absicherung im Alter sollte sich in West- und Ostdeutschland an einheitlichen ordnungspolitischen und sozialpolitischen Grundentscheidungen orientieren (vgl BT-Drucks 12/405, 108). Wie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet sollten auch für Zeiten im Beitrittsgebiet vorrangig die tatsächlichen individuellen Entgelte maßgebend sein. Die fiktive Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentenrecht hatte ihre Legitimation verloren. Gleichzeitig stellte sich mit dem massiven Anstieg der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung die Frage nach der Finanzierbarkeit des Systems. §§ 256a, 259a SGB VI dienen demnach dazu, ein an einheitlichen Grundprinzipien orientiertes Rentenrecht zu schaffen und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.

38

Der Gesetzgeber durfte im Blick auf das signifikant unterschiedliche Rentenniveau in den beiden deutschen Staaten (vgl Art 20 Abs 3 S 1 GG und BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 - BVerfGE 112, 368 ff = SozR 4-2600 § 307a Nr 3)mit dem Systemwechsel die Erwartung einer Aufwandsbegrenzung für die gesetzliche Rentenversicherung verbinden. Ebenso liegt auf der Hand, dass eine weitgehende Vereinheitlichung der Wertbestimmung von Rentenrechten auf der Grundlage von DDR-Beitragszeiten den Verwaltungsaufwand reduziert.

39

Die Regelungen genügen auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber ein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung stand, mit der er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können.

40

Die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erforderliche Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen das Interesse der Betroffenen an dem Fortbestehen der Ermittlung von EP nach dem FRG überwiegt.

41

Ob die Neuregelung für die Betroffenen mit Nachteilen behaftet ist oder sich vorteilhaft auswirkt, hängt wesentlich von der individuellen Erwerbsbiographie ab. So ist die Rentenwertfeststellung nach dem individuell beitragsversicherten Erwerbseinkommen im Einzelfall möglicherweise günstiger, wenn ein Versicherter Mitglied der FZR war (§ 256a Abs 2 S 1, Abs 3 SGB VI). Auch ist zu berücksichtigen, dass § 254d Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI für Personen, die - wie der Kläger - am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet hatten, die Rentenwertfeststellung unter Zugrundelegung des günstigeren aktuellen Rentenwerts (West) gewährleistet. Auch soweit demgegenüber die Mehrzahl der Betroffenen zunächst eine Minderung des Werts ihrer FRG-Rentenanwartschaft erwarten musste, die allerdings durch die 40prozentige Rentenminderung auf der Grundlage des verfassungsgemäßen (vgl BVerfGE 116, 96 ff) § 22 Abs 4 FRG idF des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung vom 25.9.1996 stark relativiert wurde, bleibt die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Trotz des - unterstellten - Eigentumsschutzes der rentenrechtlichen Gesamtposition darf nämlich bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Eingriffs berücksichtigt werden, dass die Anwartschaften zum Teil nicht auf Eigenleistungen beruhen. Ist es aber zur Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, dazu berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind. Dies ist hier in Bezug auf die Anwartschaftsteile der Fall, denen Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegen (BVerfGE 116, 96 ff, 128 f).

42

Auch soweit der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Rahmen des Art 14 Abs 1 GG zu berücksichtigen ist (vgl BVerfGE 70, 101, 114; 76, 220, 244 f; 116, 96, 124, 130 ff), sind die angegriffenen Regelungen nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Neuerungen für DDR-Übersiedler wirkten zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens grundsätzlich - und so auch im Falle des Klägers - auf noch nicht abgeschlossene Rentenrechtsverhältnisse für die Zukunft ein und verschlechterten insoweit teilweise die betroffene Rechtsposition nachträglich. Eine solche unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl BVerfGE 116, 96, 132). Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich jedoch Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl BVerfGE 116, 96, 132 mwN).

43

Das Interesse derjenigen Berechtigten an der Beibehaltung der Rentenwertermittlung für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG ist grundsätzlich nicht höher zu bewerten, als es die Gemeinwohlgründe sind, die den Gesetzgeber bei der Neugestaltung bestimmt haben. Die betroffenen Personen durften nicht damit rechnen, dass sie über die gesamte Zeit ihres Versicherungsverhältnisses bis zum Beginn ihrer Rente nicht mehr von Umgestaltungen betroffen sein würden. Es musste den Betroffenen einsichtig sein, dass die Einigung Deutschlands nicht ohne Auswirkungen auch für sie bleiben würde. Sie mussten damit rechnen, dass der Gesetzgeber auf diese Situation durch eine Veränderung des Rentenversicherungsrechts auch zu ihren Lasten reagieren würde. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit § 259a SGB VI eine nicht zu beanstandende Übergangsregelung geschaffen.

44

2. Ob die Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 18.1.2010 hinsichtlich der ursprünglich streitigen Beitrittsgebietszeiten ggf noch im Wege einer gewillkürten Klageänderung gemäß §§ 153, 99 SGG angegriffen werden kann, lässt sich derzeit ebenfalls nicht abschließend feststellen.

45

Den geänderten Klageanträgen des Klägers im Berufungsverfahren kann bei fehlender Anwendbarkeit von § 96 Abs 1 SGG eine gewillkürte Klageänderung entnommen werden, die auch zulässig wäre. Die Beklagte hat sich nämlich in der mündlichen Verhandlung vom 25.3.2011 ohne Beanstandung hierauf eingelassen. Indessen ist die geänderte Klage jedenfalls derzeit unzulässig. Dies ergibt sich zwar nicht aus der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des LSG, das grundsätzlich nur im Rahmen von § 96 Abs 1 SGG und soweit ihm dies sonst ausdrücklich zugewiesen ist(vgl § 29 Abs 2 bis 4 SGG)als Gericht erster Instanz entscheiden darf. Da das Berufungsgericht nämlich eine Sachentscheidung getroffen hat, ist es dem BSG als Rechtsmittelgericht verwehrt, die sachliche Zuständigkeit zu überprüfen (§ 98 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG). Jedenfalls wären aber die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage mangels eines durchgeführten Vorverfahrens nicht erfüllt (§§ 78 ff SGG).

46

Das LSG wird das Verfahren ggf in entsprechender Anwendung von § 114 Abs 2 SGG auszusetzen haben und der Beklagten Gelegenheit geben müssen, das ausstehende Vorverfahren nachzuholen. Die Beklagte wäre ihrerseits nicht notwendig an einer Sachentscheidung gehindert. Sie hätte zunächst insbesondere zu prüfen, ob die Frist zur Einlegung des Widerspruchs gewahrt ist. Dabei wäre in Rechnung zu stellen, dass die dem Bescheid vom 18.1.2010 beigefügte Belehrung, dass dieser "Bescheid" nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens wird, auch bei Anwendbarkeit dieser Vorschrift unrichtig war, weil der größte Teil des Regelungsgehalts von Verwaltungsakten in diesem Bescheid bei seinem Ergehen gerade nicht streitbefangen war, und die Belehrung bei fehlender Anwendbarkeit von § 96 SGG erst recht ins Leere geht. Damit könnte iS von § 66 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGG davon auszugehen sein, dass der Sache nach eine Belehrung erteilt wurde, der der Adressat entnehmen musste, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben, sodass auch der Ablauf der einjährigen Rechtsbehelfsfrist der rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs nicht entgegen stünde(BSG Urteil vom 17.9.2008 - B 6 KA 28/07 R - BSGE 101, 235 = SozR 4-1300 § 44 Nr 17, RdNr 28 ff). Darüber hinaus könnte die Beklagte ggf auch ungeachtet der Tatsache, dass ggf die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, im Rahmen ihrer Sachherrschaft sachlich über den Widerspruch entscheiden (BSG Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 19/78 - BSGE 49, 85, 87 = SozR 1500 § 84 Nr 3).

47

Auch wenn auf diesem Wege schließlich eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts in Betracht käme, müsste die Klage aus den vorstehend unter 2. genannten Gründen abgewiesen werden.

48

B. Hinsichtlich des Nachteilsausgleichs nach dem BerRehaG hat die Beklagte mit dem ursprünglich mit der Klage angefochtenen weiteren Bescheid vom 24.10.2005 und dem auch hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 8.8.2006 lediglich beansprucht, verbindlich festzustellen, dass die vom Landesamt für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen anerkannten Verfolgungszeiten "in der Rentenversicherung als Pflichtversicherungszeiten zu berücksichtigen sind". Diese Bescheide sind iS von § 96 Abs 1 SGG durch den ersten Rentenbescheid vom 6.11.2009 ersetzt worden, der seinerseits durch den weiteren Rentenbescheid vom 18.1.2010 ersetzt worden ist. Soweit die Klage aufgrund gesetzlicher Klageänderung den Wert des Rechts des Klägers auf Altersrente gerade im Blick auf die Verfolgungszeiten und das hierfür zugrunde zu legende Erwerbseinkommen betrifft, ist sie bereits aufgrund der derzeit vorliegenden Feststellungen unbegründet.

49

Für Verfolgungszeiten (§ 2 BerRehaG) werden die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften durch die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BerRehaG (Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung) ergänzt (§ 10 S 1 BerRehaG). Der Nachweis darüber, dass eine Person Verfolgter iS des § 1 BerRehaG ist, und dass Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen, kann exklusiv nur durch eine Bescheinigung nach diesem Gesetz erbracht werden(§ 17 Abs 1 BerRehaG). Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind als "für die Ausführung … des … Vierten Abschnitts … zuständige Behörden" an diese Bescheinigung gebunden (§ 22 Abs 3 BerRehaG). Die Bescheinigung enthält nach § 22 Abs 1 BerRehaG in den Fällen des § 1 folgende Angaben:

1.    

die Feststellung nach § 1 Abs 1,

2.    

die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,

3.    

Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),

4.    

Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3.10.1990,

5.    

Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluss,

6.    

Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die

a)    

Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1.1.1950,

b)    

Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31.12.1949,

c)    

tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,

7.    

Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.

50

Die Bindungswirkung derartiger Bescheinigungen erstreckt sich demgemäß für Verfolgungszeiten nach § 1 BerRehaG neben der Feststellung der Verfolgteneigenschaft und der Verfolgungszeit insbesondere auch auf die Angaben über die Beschäftigung, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre einschließlich der Angaben über die Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich der Anlage 14 zum SGB VI.

51

Die sich aus den Anlagen 13 und 14 ergebenden Tabellenwerte basieren auf den in der ehemaligen DDR erhobenen statistischen Angaben und stellen die im Beitrittsgebiet in den jeweiligen Wirtschaftsbereichen und Berufsgruppen erzielten Durchschnittsverdienste dar. Anlage 13 enthält eine Einstufung der Qualität des bisherigen Berufs und fünf Qualifikationsgruppen, welche sich an den Ausbildungstrukturen in der ehemaligen DDR orientieren. Hinsichtlich der Einstufung ist auf die Qualifikation und die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit abzustellen. Im Rahmen der Bewertung von Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG dienen die Anlagen 13 und 14 zum SGB VI der fiktiven Ermittlung des Einkommens, das der Verfolgte ohne die Verfolgungszeiten unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs voraussichtlich erzielt hätte.

52

Zutreffend hat daher die Beklagte bereits im ursprünglich angefochtenen Feststellungsbescheid und danach in den Rentenbescheiden die Feststellungen des Landesamtes für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen im Bescheid vom 6.7.2005 als bindend zugrunde gelegt (vgl in diesem Sinne auch BVerwG Urteil vom 12.2.1998 - 3 C 25/97 - ZOV 1998, 278 f = Bucholz 115, Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr 11; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 8.11.2007 - L 21 R 327/05 - Juris RdNr 47; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 15.2.2001 - L 3 RJ 11/00 - Juris RdNr 28 f und Urteil vom 10.11.2010 - L 3 R 11/10 - Juris RdNr 29 f). Die gesetzlich ausdrücklich angeordnete Bindung der Rentenversicherungsträger an die - alle - Feststellungen in der Bescheinigung hindert die Beklagte an der Berücksichtigung abweichender wertbestimmender Elemente im Rahmen der ihr obliegenden Rentenwertfestsetzung und beschränkt deren Überprüfung im Rechtsweg darauf, ob die verbindlichen Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde richtig und vollständig übernommen wurden. Dass die Beklagte bei der Ermittlung der EP gemäß § 13 Abs 1 S 1 Nr 2 BerRehaG nicht von den für sie verbindlichen Feststellungen ausgegangen wäre, hat der Kläger indessen weder gerügt noch ist es sonst ersichtlich.

53

Unter diesen Umständen ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen, dass der Kläger im Kern ein Begehren geltend macht, das er wegen der Rechtswegzuweisung in § 27 Abs 1 S 1 BerRehaG nur im Verwaltungsrechtsweg hätte geltend machen können. Diesbezüglich hat das BVerwG (Urteil vom 12.2.1998, aaO) bereits darauf hingewiesen, dass eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, einen Anspruch auf vollen Ersatz der Verfolgungsschäden zu gewähren, nicht gegeben ist. Zwar hat die staatliche Gemeinschaft aus dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) die Pflicht, Lasten mitzutragen, die ihre Ursache in schicksalshaften Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevölkerung betroffen wurden. Der Gesetzgeber hat diese Pflicht jedoch ausreichend dadurch erfüllt, dass er den Personenkreis der politisch Verfolgten im Hinblick auf die Einbußen von Berufschancen und deren Folge bei der Rentenversicherung so gestellt hat wie den Durchschnitt der Versicherten mit vergleichbaren Qualifikationen im Beitrittsgebiet. Dass er als Maßstab für den Umfang der Ausgleichsleistungen die berufliche Qualifikation bestimmt hat, ist schon unter Berücksichtigung der in der Regel leichteren Feststellbarkeit der Grundlagen und damit der Reduzierung eines erheblichen Verwaltungsaufwandes sowie der Unsicherheit von hypothetischen Feststellungen über sonstige mögliche Berufsentwicklungen nicht sachwidrig.

54

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts vorbehalten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nachgewiesene Beitragszeit ohne Kürzung um ein Sechstel nach § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG).
Die 1950 in Rumänien geborene Klägerin war vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 bei der Firma V. in R. (im Folgenden: Arbeitgeber) beschäftigt und kam 1990 in das Bundesgebiet, wo sie seither lebt und als Vertriebene anerkannt ist. Sie legte bei der Beklagten eine Erklärung dahingehend vor, dass sie in R. in Früh- und Spätschicht von 06.40 Uhr bis 15 Uhr und von 15 Uhr bis 23.20 Uhr mit einer Essenspause von 20 Minuten gearbeitet habe. Weiter legte sie eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers (A.) Nr. 1081 vom 02.06.2008 vor. Darin ist in einer Tabelle für jedes Kalenderjahr von 1968 bis 1990 eine Anzahl der Arbeitstage je Kalendermonat sowie der Arbeitstage und der Arbeitsstunden je Kalenderjahr angegeben, darüber hinaus die Summe der nicht gearbeiteten Tage je Kalenderjahr, aufgeteilt nach Jahresurlaub, Krankheitszeit, Mutterschaftsurlaub, Studienurlaub, frei und unentschuldigt. Unter der Tabelle ist vermerkt, dass diese Daten aus den Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten entnommen seien, die sich im Archiv des Unternehmens befänden. Die Beiträge für die Sozialversicherung seien für die gesamte Arbeitsperiode bezahlt. In dieser Zeitspanne habe die Arbeitswoche sechs Arbeitstage bis zum 01.05.1990 betragen und habe die Klägerin unter schweren und toxischen Arbeitsbedingungen gearbeitet. Die Beklagte wertete die Einreichung dieser Bescheinigung als Antrag der Klägerin auf Anerkennung der rumänischen Beitragszeiten ohne Kürzung um ein Sechstel.
Mit Bescheid vom 25.11.2008 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis 31.12.2001 verbindlich fest. Dem Antrag auf ungekürzte Anrechnung der rumänischen Versicherungszeiten könne nicht entsprochen werden. In der vorgelegten Bescheinigung Nr. 1081 vom 02.06.2008 sei der Beschäftigungszeitraum nicht konkret bescheinigt. Im Jahr 1990 sei der volle Urlaubsanspruch eingetragen, obwohl die Klägerin tatsächlich nur einen Teil des Jahres beschäftigt gewesen sei. Für den Monat August 1968 seien nur 25 Arbeitstage eingetragen, obwohl unter Berücksichtigung der 6-Arbeitstagewoche 27 Arbeitstage möglich gewesen seien. Fehltage und/oder Urlaubstage seien keine eingetragen. Insofern könne dieser Eintrag nicht korrekt sein. Nach gesetzlicher Regelung habe bis 1977 grundsätzlich eine 6-Tage-Woche gegolten, somit seien alle Sonntage frei gewesen. Während der Jahre 1978 bis 1982 seien zusätzlich ein freier Samstag und von 1983 bis 1989 zwei freie Samstage im Monat gewährt worden. In der Zeit ab 1983 seien somit regelmäßig zu viele Arbeitstage eingetragen worden. Diesbezüglich habe der Arbeitgeber auch keinerlei Angaben gemacht, dass die Regelung zu den zusätzlichen freien Samstagen für die Klägerin nicht gegolten habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben seien die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und die Bescheinigung nicht als schlüssig anzusehen. Die A. könne daher nicht als Nachweis für eine ungekürzte Anrechnung anerkannt werden.
Die Klägerin legte Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie im Jahr 1990 die zustehenden jährlichen Urlaubstage bereits in Anspruch genommen habe, da für sie abzusehen gewesen sei, dass die Ausreise erfolge. Dies werde u.a. dadurch bestätigt, dass in den Monaten Januar bis Juni 1990 verhältnismäßig wenige tatsächliche Arbeitstage bestätigt seien. Im August 1968 habe die Beklagte wahrscheinlich übersehen, dass in diesem der rumänische Nationalfeiertag liege, an dem nicht gearbeitet werde.
Auf Anforderung der Beklagten legte die Klägerin das rumänische Arbeitsbuch im Original vor. Darin wird ihre Tätigkeit beim Arbeitgeber in der Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 bescheinigt. Unter dem 04.10.1979 ist der Übergang zu einer Arbeitszeit von vier Stunden wegen Kindererziehung vermerkt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein Nachweis sei durch die vorgelegte A. Nr. 1081 in Verbindung mit dem Arbeitsbuch nicht erbracht. Zusätzlich zu der Begründung im angefochtenen Bescheid sei festzuhalten, dass im Arbeitsbuch eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit ab dem 04.10.1979 aufgrund von Kindererziehung eingetragen sei, was in der eingereichten A. jedoch keinen Niederschlag finde. In dieser werde durchgehend eine Vollzeitbeschäftigung bescheinigt.
Am 20.11.2009 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die ursprünglichen Beanstandungen der Beklagten seien bereits mit der Widerspruchsbegründung wiederlegt worden. Als neues Argument werde nun eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit ab dem 04.10.1979 aufgeführt, welche im rumänischen Arbeitsbuch eingetragen sei. Dies sei im Hinblick auf die Frage, ob eine Glaubhaftmachung oder ein Nachweis von Beitragszeiten vorliege, ohne Bedeutung. Wegen der Reduzierung der Arbeitszeit sei die Beitragszeit vom 10.04.1979 bis 25.06.1990 auch nur als Teilzeitbeschäftigung mit 80% der vollen Arbeitszeit anerkannt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide vorgetragen, die A. Nr. 1081 vom 02.06.2008 genüge nicht den Anforderungen für einen Vollbeweis. Im Kalenderjahr 1990 würden die bescheinigten Arbeitstage in Verbindung mit den Urlaubs- und Fehltagen ohnehin nicht die mögliche Gesamtzahl an Arbeitstagen erfüllen.
Auf Antrag der Klägerin hat die Beklagte dieser mit Rentenbescheid vom 30.04.2010 Altersrente für Frauen ab dem 01.05.2010 bewilligt. Bei der Rentenberechnung hat die Beklagte die in R. zurückgelegten Zeiten der Klägerin ebenfalls nur als glaubhaft gemacht berücksichtigt und eine Anrechnung zu 5/6 vorgenommen. Im Bescheid hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Rente unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 26.11.2008 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden sei. Sie werde neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu Gunsten der Klägerin beendet werde. Der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) finde dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche sei ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen. Mit Rentenbescheid vom 09.06.2010 hat die Beklagte die Rente der Klägerin neu festgestellt. Hinsichtlich der Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 verblieb es bei der Anrechnung zu 5/6.
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Mit Urteil vom 14.07.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die ungekürzte Berücksichtigung der vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 in R. zurückgelegten Beitragszeiten. Die im Ausgangsbescheid aufgezeigten Unstimmigkeiten beeinträchtigten die Nachweiseigenschaft der vorgelegten Bescheinigung nicht. Anders sei es jedoch hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung der Arbeitszeitverkürzung. Dass die Arbeitszeit auf vier Stunden täglich verkürzt worden sei, ergebe sich aus dem vorgelegten Arbeitsbuch und sei auch von der Klägerin selbst bestätigt worden. Die Anzahl der bescheinigten Arbeitsstunden pro Jahr habe sich jedoch nicht entsprechend reduziert. Die geringe Verminderung ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin in einzelnen Monaten - etwa von Januar bis März 1980 - nicht gearbeitet habe, es bleibe jedoch bei der Bescheinigung einer Vollzeitbeschäftigung. Soweit sie darauf verweise, sonntags gearbeitet zu haben, habe sich dies allenfalls auf die Arbeitstage auswirken können, die Arbeitszeitreduzierung müsse sich dennoch bemerkbar machen. Andernfalls wäre auch nicht verständlich, wieso die Klägerin ihre Arbeitszeit zur Kindererziehung überhaupt reduziert habe, wenn ihr aufgrund der Sonntagsarbeit kein Zeitgewinn verblieben wäre. Diese Unstimmigkeit, die aus der Nichtberücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung folge, lasse sich nicht durch vereinzelte Auszählfehler erklären und wirke sich auf die Bescheinigung im Ganzen aus. Dass die Beitragszeit nur als Teilzeitbeschäftigung anerkannt werde, beseitige die Unstimmigkeit nicht und sei daher ohne Bedeutung.
11 
Gegen das dem Klägervertreter am 01.09.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.09.2011 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung hat sie vorgebracht, sie sei nicht durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 in Teilzeit beschäftigt gewesen. Sie sei im August 2011 nach R. geflogen und habe die Angelegenheit mit dem Arbeitgeber persönlich geklärt. Der Arbeitgeber habe nochmals bestätigt, dass für sie noch sämtliche Personalunterlagen und Lohnabrechnungslisten vorlägen. Sie habe in diese auch Einsicht nehmen können.
12 
Die Klägerin hat zwei weitere Bescheinigungen des Arbeitgebers (Nr. 668 vom 08.08.2008 - zutreffend sei der 08.08.2011 und Nr. 678 vom 16.08.2011) vorgelegt. Die Bescheinigung Nr. 668 enthält die gleiche Tabelle wie die Bescheinigung Nr. 1081, zusätzlich eine Spalte, in der die Summe der Krankheitszeit je Kalenderjahr in Stunden angegeben ist. Die Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 668 weichen für einzelne bzw. mehrere Eintragungen für die Kalenderjahre 1979, 1981, 1982, 1983, 1987, 1988 und 1989 von den Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 1081 ab. In der Bescheinigung Nr. 678 sind ergänzende Erläuterungen hierzu enthalten. Zu den Einzelheiten wird auf die deutsche Übersetzung der Erklärungen (Bl. 10 und 12/13 der Berufungsakte) Bezug genommen.
13 
Die Beklagte hat auf nicht nachvollziehbare Differenzen zwischen den Bescheinigungen und darauf hingewiesen, dass laut Rechtsgutachten des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999, das der Senat in einem früher bei ihm anhängig gewesenen Verfahren eingeholt hatte, ab dem Kalenderjahr 1982 in R. flächendeckend eine verkürzte Arbeitswoche eingeführt worden sei, der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin gleichwohl eine 48-Stunden-Woche für die gesamte Beschäftigungszeit bescheinigt habe. Auch seien die nunmehr bescheinigten Arbeitstage in mehreren Zeiträumen nicht in Einklang mit den möglichen Arbeitstagen zu bringen.
14 
Nach direkter Anfrage des Gerichts hat der Arbeitgeber eine weitere Bescheinigung (Nr. 780 vom 28.11.2012) erteilt, mit der er u.a. darauf hingewiesen hat, dass sich die Unterschiede zwischen den Bescheinigungen Nr. 1081 und Nr. 668 auch daraus ergeben hätten, dass die Klägerin nicht sehr genaue Erläuterungen bezüglich der zurückgelegten Arbeitszeiten schriftlich niedergelegt habe, so wie sie sich daran erinnern könne. Die Vorlage von Fotokopien der Lohn- und Gehaltslisten hat der Arbeitgeber zunächst mit Verweis darauf, dass ein Großteil der Listen zerstört sei, die Listen schwierig zu kopieren seien und Daten weiterer Arbeitnehmer in den Listen vermerkt seien, abgelehnt und eine in der Bescheinigung als Urlaubsliste bezeichnete, mit Lohn-Nachweisliste überschriebene Übersicht vorgelegt. Hierzu wird auf die deutsche Übersetzung der Bescheinigung und Liste (Bl. 38-41 und 45-47 der Berufungsakte) Bezug genommen. Nach nochmaliger Anforderung des Gerichts hat der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin eine weitere Bescheinigung Nr. 2284 vom 03.06.2013 erteilt und Fotokopien eines Teils der Lohn- und Gehaltslisten für den streitigen Zeitraums vorgelegt. Es handle sich dabei um die Monate, von denen man der Meinung sei, dass sie nicht genügend deutlich in den vorausgehenden Bescheinigungen erläutert worden seien. Wie bereits mitgeteilt, sei ein Teil der Listen zerstört, ein Teil befinde sich in fortgeschrittenem Verschleiß und sei daher schwer zu fotografieren. Aus den Listen seien die von der Klägerin gearbeiteten Stunden ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die deutsche Übersetzung der Bescheinigung und der Listen (Bl. 104-113 der Berufungsakte) Bezug genommen.
15 
Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 06.05.2015 haben die Beteiligten weitere Angaben gemacht. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2011 und Abänderung des Rentenbescheides vom 30. April 2010 in der Fassung des Rentenbescheides vom 9. Juni 2010 zu verpflichten, ihr ab Rentenbeginn höhere Altersrente für Frauen ohne Kürzung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 29. Juli 1968 bis 25. Juni 1990 um ein Sechstel zu gewähren.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Die neuen Bescheinigungen des Arbeitgebers würden nicht die vorliegenden Fragen beantworten, sondern neue aufwerfen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Klägerin die nach dem Rechtsgutachten des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999 ab dem Kalenderjahr 1982 in R. stufenweise eingeführte verkürzte Arbeitswoche nicht gegolten haben solle, obwohl nach diesem Gutachten die Arbeitszeitverkürzung flächendeckend eingeführt worden sei. Darüber hinaus seien die bescheinigten Arbeitstage in mehreren Zeiträumen nicht mit den möglichen Arbeitstagen in Einklang zu bringen, wie schon im Ausgangsbescheid aufgeführt. Bereits einzelne Ungereimtheiten würden zu einer Unschlüssigkeit der gesamten Bescheinigung führen. Es seien vorliegend nicht nur derart geringe bzw. wenige Ungereimtheiten vorhanden, dass man von etwaigen Auszählungsfehlern sprechen könne. Die Kopien der Lohnlisten seien unvollständig, auch sei nicht konkret angegeben worden, für welche Kalendermonate Lohnlisten nicht mehr vorlägen bzw. woher die Angaben in den Bescheinigungen stammten, wenn diese Listen nicht mehr vorlägen. Die eingereichten Listen seien teilweise überhaupt nicht lesbar und damit auch nicht auswertbar. Überdies enthielten sie keine Angaben zu evtl. Fehlzeiten, auch seien in den Listen nur Arbeitsstunden aufgeführt. Es stelle sich daher die Frage, wie der Arbeitgeber die Arbeitstage habe bescheinigen können, evtl. sei nur eine Umrechnung der dokumentierten Stunden erfolgt, und zum anderen seien offensichtlich weitere Dokumente vorhanden, in denen Krankheitstage und sonstige Abwesenheitszeiten vermerkt seien. Eine ungekürzte Anrechnung der Zeiten komme daher nicht in Betracht. In Bezug auf den Streitgegenstand gehe sie davon aus, dass weder der Rentenbescheid vom 30.04.2010 noch der Neufeststellungsbescheid vom 09.06.2010 Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Hier beziehe sie sich auf Zusätze, die sie in diese Bescheide aufgenommen habe, dass man bereit sei, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens eine Überprüfung der Rentenbescheide nach § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vierjahresfrist vorzunehmen.
21 
Die Beteiligten haben sich zunächst schriftlich und nochmals im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 06.05.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
1.
24 
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009. Mit der Klage hatte sich die Klägerin ursprünglich gegen den Bescheid insoweit gewandt, als damit die Berücksichtigung der in R. zurückgelegten Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nachgewiesene Zeit und damit die Berücksichtigung der entsprechenden Entgeltpunkte ohne Kürzung um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG abgelehnt wurde. Während des Klageverfahrens ist der Rentenbescheid vom 30.04.2010 ergangen. Damit ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Erörterungstermin vom 06.05.2015 der Rentenbescheid vom 30.04.2010 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits insoweit geworden, als darin zur Rentenberechnung die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nicht nachgewiesene Zeit angesehen und die entsprechenden Entgeltpunkte nur zu 5/6 angerechnet wurden; dieser Bescheid wurde wiederum durch den Rentenbescheid vom 09.06.2010 ersetzt.
25 
Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 30.04.2010 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der „Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung „auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 5 R 36/11 R – Juris). Mit dem Erlass des weiteren Rentenbescheides vom 09.06.2010 wurde schließlich insoweit auch die Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 30.04.2010 ersetzt.
26 
Die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte. Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte sich darauf beruft, sich in den Rentenbescheiden dazu bereit erklärt zu haben, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens die Rentenbescheide wegen der hier streitigen Frage gemäß § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vier-Jahres-Frist zu überprüfen. Deshalb kann dahinstehen, ob ein Zusatz mit solchem Inhalt tatsächlich erfolgt ist. Dies erscheint zumindest fraglich, da im Rentenbescheid vom 30.04.2010 auf einen Bescheid vom 26.11.2008 Bezug genommen wird. Unter diesem Datum ist aber nicht der hier zunächst streitige Vormerkungsbescheid ergangen, sondern ein Bescheid, mit dem die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat.
2.
27 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 ohne Kürzung um ein Sechstel. Die Beklagte hat diese Zeit zutreffend als nicht nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt.
28 
Nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 1 a) FRG stehen bei anerkannten Vertriebenen wie der Klägerin die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für Zeiten der in § 15 FRG genannten Art werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG für Zeiten nach dem 31.12.1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach § 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Nach § 22 Abs. 4 FRG werden die nach den Absätzen 1 und 3 der Vorschrift maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Für die Feststellung zurückgelegter Beitragszeiten genügt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
29 
Zwischen den Beteiligten streitig ist vorliegend lediglich die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel in Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG. Nicht nachgewiesen sind Beitragszeiten nach § 15 FRG z.B. dann, wenn in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 1./4 R 2./07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1). Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um ein Sechstel setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen oder sie nicht ein Sechstel der Zeiten erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 a.a.O.). Die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (Bayerisches LSG, Urteil vom 07.06.2011 - L 6 R 9./09 - m.w.N., Juris).
30 
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin behaupteten Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden.
a.
31 
Dem Arbeitsbuch der Klägerin kann entnommen werden, dass sie im streitigen Zeitraum in R. durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war und grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt aber nicht aus, dass in diese Zeit auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im r. Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch der Klägerin nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
b.
32 
Auch den vorgelegten Bescheinigungen, Erläuterungen und Kopien des Arbeitgebers kann nicht unzweifelhaft entnommen werden, dass relevante Unterbrechungen nicht erfolgt sind.
33 
Zwar enthalten die Bescheinigungen des Arbeitgebers differenzierte Angaben zu den geleisteten Arbeits- und Fehltagen. So enthält die Bescheinigung Nr. 1018 vom 02.06.2008 eine Tabelle für jedes Kalenderjahr von 1968 bis 1990, in der eine Anzahl der Arbeitstage je Kalendermonat sowie der Arbeitstage und der Arbeitsstunden je Kalenderjahr angegeben sind, darüber hinaus die Summe der nicht gearbeiteten Tage je Kalenderjahr aufgeteilt nach Jahresurlaub, Krankheitszeit, Mutterschaftsurlaub, Studienurlaub, Frei und Unentschuldigt. Die Bescheinigung Nr. 668 vom 08.08.2008 (bzw. 08.08.2011) enthält zusätzlich sogar noch eine Spalte, in der die Summe der Krankheitszeit je Kalenderjahr in Stunden angegeben ist. Auch ist in beiden Bescheinigungen jeweils unter der Tabelle vermerkt, dass diese Daten aus den Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten entnommen seien, die sich im Archiv des Unternehmen befänden, die Beiträge für die Sozialversicherung seien für die gesamte Arbeitsperiode bezahlt.
34 
Allerdings enthalten diese Bescheinigungen die bereits von der Beklagten aufgezeichneten Unstimmigkeiten. Überdies weichen die Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 668 jeweils für einzelne bzw. mehrere Eintragungen für die Kalenderjahre 1979, 1981, 1982, 1983, 1987, 1988 und 1989 von den Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 1081 ab. Bereits aufgrund dieser Abweichungen liegt es auf der Hand, dass die in den beiden Bescheinigungen enthaltenen Angaben nicht bzw. nicht ausschließlich aus den im Archiv des Unternehmens befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten stammen können. Es kann sich insoweit auch nicht um bloße Übertragungsfehler in der ersten Bescheinigung handeln, die bei nochmaliger Prüfung der im Archiv vorhandenen Unterlagen in der zweiten Bescheinigung korrigiert wurden. Dagegen spricht bereits der Umfang der Abweichungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Überdies hat der Arbeitgeber in der weiteren Bescheinigung Nr. 678 vom 16.08.2011 eingeräumt, dass die Abweichungen insbesondere darauf beruhen, dass er Informationen der Klägerin zur Änderung ihrer Arbeitszeit, die nicht im Arbeitsbuch eingetragen sind, zugrunde gelegt habe. In der weiteren Bescheinigung Nr. 780 vom 28.11.2012 hat der Arbeitgeber dies nochmals präzisiert und klargestellt, dass Grundlage der zuvor ausgestellten Bescheinigung und damit Ursache der Abweichungen zwischen den verschiedenen Bescheinigungen auch die nicht sehr präzisen Angaben der Klägerin bezüglich ihrer gearbeiteten Zeiten waren. Sie habe sehr ungenaue Erläuterungen bezüglich der zurückgelegten Arbeitszeiten gegeben, die sie schriftlich so niedergelegt habe, wie sie sich daran habe erinnern können. In der Bescheinigung Nr. 668 sei das verkürzte Arbeitsprogramm von vier Stunden ausdrücklich erwähnt worden, weil die Klägerin darauf bestanden habe und dies im Einklang mit ihren Erläuterungen gestanden habe, auch wenn der Unterschied von vier Stunden laut rumänischer Gesetzgebung eine Periode von beitragsfreien Zeiten darstelle. In den Jahren 1987 bis 1989 habe die Klägerin sich aus Krankheitsgründen, die eine längere Wiederherstellung erforderlich gemacht hätten, im Krankenurlaub befunden. Dies sei in Form einer um zwei Stunden täglich gekürzten Arbeitszeit erfolgt. In der Bescheinigung Nr. 1081 habe man den Krankenurlaub eines jeden Kalendermonats durch Kumulation in Krankheitstage umgewandelt, wodurch sich, auch durch Kumulation, eine geringere Anzahl von geleisteten Arbeitstagen und -stunden pro Monat ergeben habe. In der Bescheinigung Nr. 668 habe man dann tägliche Krankheitsstunden je Kalendermonat zusammengefasst und dabei die monatlich gearbeiteten Stunden unverändert gelassen, jedoch auf der Urlaubsliste eine um 25% verkürzte Arbeitszeit vermerkt.
35 
Damit hat der Arbeitgeber eingeräumt, dass er - entgegen der in allen Bescheinigungen enthaltenen Erklärung - die Angaben zu den geleisteten Arbeitstagen und Fehltagen nicht nur auf Basis der im Unternehmen vorhandenen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten/Urlaubslisten, sondern auch nach den Vorgaben und Erklärungen der Klägerin aus jüngerer Zeit zu veränderten Arbeits- und Krankheitszeiten ausgestellt hat. Auf dieser Grundlage kann aber mit den Bescheinigungen des Arbeitgebers kein Nachweis geführt werden.
36 
Dass die Tage je Kalendermonat, an denen die Klägerin tatsächlich gearbeitet hat und diejenigen, an denen die Arbeit tatsächlich unterbrochen war, ausschließlich anhand der im Unternehmen noch vorhandenen Unterlagen noch vollumfänglich angegeben werden könnten, verneint der Arbeitgeber selbst, indem er in den ausgestellten Bescheinigungen auch auf Erklärungen der Klägerin zurückgegriffen hat. Zudem folgt dies aus den vom Arbeitgeber vorgelegten Kopien der Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste und der Lohn- und Gehaltslisten. Zwar betrifft die vom Arbeitgeber vorgelegte Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste nur die Jahre 1981 bis 1989 und betreffen die vorgelegten Kopien der Lohn- und Gehaltslisten nur die Monate Juli bis September 1972, Februar bis April und Juni bis Dezember 1975, Januar, Mai, Juni, September und November 1987, Januar, Februar, Mai, Juni, August und Oktober bis Dezember 1988, Januar, Februar, Juni, Juli, Oktober und November 1989 und damit nur einen Teil des streitigen Zeitraums. Auch hat der Arbeitgeber zur Erklärung, weshalb nicht alle vorliegend relevanten Listen in Kopie vorgelegt wurden, keine konkreten Angaben dazu gemacht, welche Listen bereits zerstört sind oder sich in seinem fortgeschrittenen Verschleißstadium befinden und welche noch kopiert werden könnten. Allerdings hat der Arbeitgeber erklärt, was zugleich aus den vorgelegten Listen der verschiedenen Jahren ersichtlich ist, dass darin gerade nicht die Arbeits- und Fehltage vollständig erfasst wurden, sondern dass darin die geleistete Arbeit lediglich in Stunden je Monat angegeben ist. Damit kann aber aus den Listen, auch in der Zusammenschau mit den weiteren Angaben des Arbeitgebers gerade nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob und ggf. in welchem Umfang bei der Klägerin Arbeitsunterbrechungen ohne Beitragsentrichtung vorgelegen haben. Denn aus der Angabe geleisteter Arbeitsstunden je Monat kann nur bei Kenntnis der arbeitstäglich zu erbringenden Arbeitsstunden unter entsprechender Umrechnung eine Bestimmung der tatsächlich geleisteten Arbeitstage erfolgen. Dass eine solche Umrechnung in Arbeitstage erfolgt ist, hat der Arbeitgeber selbst in seinen Erläuterungen in den Bescheinigungen Nr. 678 und Nr. 780 dargelegt. Wenn es aber zur Bestimmung der Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage auf eine Umrechnung der geleisteten Monatsarbeitsstunden ankommt, muss zweifelsfrei der Arbeitsumfang feststehen.
37 
In welchem Umfang die Klägerin arbeitstäglich bzw. wöchentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet war, lässt sich vorliegend aber nicht zweifelsfrei feststellen oder weiter aufklären. Zum einen existieren dazu keine aussagekräftigen, den gesamten streitigen Zeitraum umfassenden, widerspruchsfreien Aufzeichnungen, zum anderen sind die Angaben der Klägerin insoweit widersprüchlich.
38 
Hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit hat der Arbeitgeber durchgehend eine 6-Tage-Woche mit 48 Wochenarbeitsstunden bescheinigt. Dass dies insoweit im Widerspruch zum Inhalt des Rechtsgutachtens des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999 steht, das der Senat in einem früher zwischen anderen Beteiligten anhängigen Verfahren eingeholt hat, hat die Beklagte bereits zutreffend dargestellt. Danach wurde ab dem Kalenderjahr 1982 in R. flächendeckend eine verkürzte Arbeitswoche eingeführt. Nachvollziehbare Gründe, weshalb diese Verkürzung für die Klägerin bis 1990 nicht gegolten haben sollte, haben weder der Arbeitgeber noch die Klägerin vorgetragen.
39 
Hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit ist im Arbeitsbuch der Klägerin vermerkt, sie sei ab dem 04.10.1979 zu einer Arbeitszeit von vier Stunden übergegangen. Eine spätere Änderung des täglichen Arbeitsumfangs bis zur Beendigung der Tätigkeit am 25.06.1990 ist im Arbeitsbuch nicht notiert. In ihrer Erklärung gegenüber der Beklagten vom 20.08.2008 hat die Klägerin angegeben, in R. in Früh- und Spätschicht jeweils acht Stunden gearbeitet zu haben. Frühere Erklärungen der Klägerin gegenüber der Beklagten haben offensichtlich zu der Einschätzung geführt, dass die Klägerin durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat, allerdings insoweit im Umfang von 80%, worauf der Klägervertreter in der Klagebegründung (Bl. 11 der Klageakte des SG) und die Beklagte im Schriftsatz vom 06.02.2013 (Bl. 43 der Berufungsakte) hingewiesen haben. Auf Nachfrage im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage konnten beide Beteiligte diese früheren Äußerungen nicht mehr vorlegen, entsprechende Unterlagen befinden sich nicht in der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte. Weitere Aktenteile existieren nach Angaben der Beklagten nicht mehr. Im Gegensatz dazu hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung sodann vorgetragen, nicht durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 teilzeitbeschäftigt gewesen zu sein. Erst in den Bescheinigungen des Arbeitgebers Nr. 678 und 780 ist dann unter Bezugnahme auf dort gemachte Erklärungen der Klägerin angegeben, dass diese mehrfach zwischen einer Teilzeit mit vier Arbeitsstunden und mit sechs Arbeitsstunden bei zwei Krankheitsurlaubsstunden sowie einer Vollzeit mit acht Arbeitsstunden gewechselt habe.
40 
Damit liegen nicht einmal schlüssige, widerspruchsfreie Angaben der Klägerin selbst zu ihrem jeweiligen Arbeitsumfang vor, schon gar nicht lassen sich diese unzweifelhaft mit den vorliegenden Unterlagen in Einklang bringen. Indem der Arbeitgeber in die zuletzt ausgestellten Bescheinigungen die ihm gegenüber gemachten Erklärungen der Klägerin hat einfließen lassen, können die vorliegenden Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht ausgeräumt werden. Im Gegenteil kann ein Nachweis nicht dadurch geführt werden, dass die Klägerin durch eigene Erklärungen gegenüber Dritten ihren gerichtlichen Vortrag verstärkt. Dass der Arbeitgeber solche Erklärungen aufgreift, auf ihrer Grundlage zuvor bescheinigte Daten abändert und gleichwohl angibt, die wiedergegebenen Daten beruhten auf den im Unternehmen befindlichen Unterlagen, reduziert vielmehr die Aussagekraft und den Beweiswert der Bescheinigungen und Erklärungen des Arbeitgebers insgesamt.
41 
Dann verbleiben unter Würdigung aller vom Arbeitgeber vorgelegten Bescheinigungen, Erklärungen und Kopien sowie aller Angaben der Klägerin und des Inhalts des Arbeitsbuches Zweifel des Senats am Fehlen längerer Arbeitsunterbrechungen bzw. am Vorliegen einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung im streitigen Zeitraum. Die streitige Zeit ist damit insgesamt nicht nachgewiesen.
42 
Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
44 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
23 
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
1.
24 
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009. Mit der Klage hatte sich die Klägerin ursprünglich gegen den Bescheid insoweit gewandt, als damit die Berücksichtigung der in R. zurückgelegten Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nachgewiesene Zeit und damit die Berücksichtigung der entsprechenden Entgeltpunkte ohne Kürzung um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG abgelehnt wurde. Während des Klageverfahrens ist der Rentenbescheid vom 30.04.2010 ergangen. Damit ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Erörterungstermin vom 06.05.2015 der Rentenbescheid vom 30.04.2010 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits insoweit geworden, als darin zur Rentenberechnung die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nicht nachgewiesene Zeit angesehen und die entsprechenden Entgeltpunkte nur zu 5/6 angerechnet wurden; dieser Bescheid wurde wiederum durch den Rentenbescheid vom 09.06.2010 ersetzt.
25 
Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 30.04.2010 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der „Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung „auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 5 R 36/11 R – Juris). Mit dem Erlass des weiteren Rentenbescheides vom 09.06.2010 wurde schließlich insoweit auch die Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 30.04.2010 ersetzt.
26 
Die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte. Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte sich darauf beruft, sich in den Rentenbescheiden dazu bereit erklärt zu haben, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens die Rentenbescheide wegen der hier streitigen Frage gemäß § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vier-Jahres-Frist zu überprüfen. Deshalb kann dahinstehen, ob ein Zusatz mit solchem Inhalt tatsächlich erfolgt ist. Dies erscheint zumindest fraglich, da im Rentenbescheid vom 30.04.2010 auf einen Bescheid vom 26.11.2008 Bezug genommen wird. Unter diesem Datum ist aber nicht der hier zunächst streitige Vormerkungsbescheid ergangen, sondern ein Bescheid, mit dem die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat.
2.
27 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 ohne Kürzung um ein Sechstel. Die Beklagte hat diese Zeit zutreffend als nicht nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt.
28 
Nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 1 a) FRG stehen bei anerkannten Vertriebenen wie der Klägerin die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für Zeiten der in § 15 FRG genannten Art werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG für Zeiten nach dem 31.12.1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach § 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Nach § 22 Abs. 4 FRG werden die nach den Absätzen 1 und 3 der Vorschrift maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Für die Feststellung zurückgelegter Beitragszeiten genügt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
29 
Zwischen den Beteiligten streitig ist vorliegend lediglich die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel in Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG. Nicht nachgewiesen sind Beitragszeiten nach § 15 FRG z.B. dann, wenn in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 1./4 R 2./07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1). Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um ein Sechstel setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen oder sie nicht ein Sechstel der Zeiten erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 a.a.O.). Die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (Bayerisches LSG, Urteil vom 07.06.2011 - L 6 R 9./09 - m.w.N., Juris).
30 
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin behaupteten Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden.
a.
31 
Dem Arbeitsbuch der Klägerin kann entnommen werden, dass sie im streitigen Zeitraum in R. durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war und grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt aber nicht aus, dass in diese Zeit auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im r. Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch der Klägerin nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
b.
32 
Auch den vorgelegten Bescheinigungen, Erläuterungen und Kopien des Arbeitgebers kann nicht unzweifelhaft entnommen werden, dass relevante Unterbrechungen nicht erfolgt sind.
33 
Zwar enthalten die Bescheinigungen des Arbeitgebers differenzierte Angaben zu den geleisteten Arbeits- und Fehltagen. So enthält die Bescheinigung Nr. 1018 vom 02.06.2008 eine Tabelle für jedes Kalenderjahr von 1968 bis 1990, in der eine Anzahl der Arbeitstage je Kalendermonat sowie der Arbeitstage und der Arbeitsstunden je Kalenderjahr angegeben sind, darüber hinaus die Summe der nicht gearbeiteten Tage je Kalenderjahr aufgeteilt nach Jahresurlaub, Krankheitszeit, Mutterschaftsurlaub, Studienurlaub, Frei und Unentschuldigt. Die Bescheinigung Nr. 668 vom 08.08.2008 (bzw. 08.08.2011) enthält zusätzlich sogar noch eine Spalte, in der die Summe der Krankheitszeit je Kalenderjahr in Stunden angegeben ist. Auch ist in beiden Bescheinigungen jeweils unter der Tabelle vermerkt, dass diese Daten aus den Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten entnommen seien, die sich im Archiv des Unternehmen befänden, die Beiträge für die Sozialversicherung seien für die gesamte Arbeitsperiode bezahlt.
34 
Allerdings enthalten diese Bescheinigungen die bereits von der Beklagten aufgezeichneten Unstimmigkeiten. Überdies weichen die Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 668 jeweils für einzelne bzw. mehrere Eintragungen für die Kalenderjahre 1979, 1981, 1982, 1983, 1987, 1988 und 1989 von den Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 1081 ab. Bereits aufgrund dieser Abweichungen liegt es auf der Hand, dass die in den beiden Bescheinigungen enthaltenen Angaben nicht bzw. nicht ausschließlich aus den im Archiv des Unternehmens befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten stammen können. Es kann sich insoweit auch nicht um bloße Übertragungsfehler in der ersten Bescheinigung handeln, die bei nochmaliger Prüfung der im Archiv vorhandenen Unterlagen in der zweiten Bescheinigung korrigiert wurden. Dagegen spricht bereits der Umfang der Abweichungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Überdies hat der Arbeitgeber in der weiteren Bescheinigung Nr. 678 vom 16.08.2011 eingeräumt, dass die Abweichungen insbesondere darauf beruhen, dass er Informationen der Klägerin zur Änderung ihrer Arbeitszeit, die nicht im Arbeitsbuch eingetragen sind, zugrunde gelegt habe. In der weiteren Bescheinigung Nr. 780 vom 28.11.2012 hat der Arbeitgeber dies nochmals präzisiert und klargestellt, dass Grundlage der zuvor ausgestellten Bescheinigung und damit Ursache der Abweichungen zwischen den verschiedenen Bescheinigungen auch die nicht sehr präzisen Angaben der Klägerin bezüglich ihrer gearbeiteten Zeiten waren. Sie habe sehr ungenaue Erläuterungen bezüglich der zurückgelegten Arbeitszeiten gegeben, die sie schriftlich so niedergelegt habe, wie sie sich daran habe erinnern können. In der Bescheinigung Nr. 668 sei das verkürzte Arbeitsprogramm von vier Stunden ausdrücklich erwähnt worden, weil die Klägerin darauf bestanden habe und dies im Einklang mit ihren Erläuterungen gestanden habe, auch wenn der Unterschied von vier Stunden laut rumänischer Gesetzgebung eine Periode von beitragsfreien Zeiten darstelle. In den Jahren 1987 bis 1989 habe die Klägerin sich aus Krankheitsgründen, die eine längere Wiederherstellung erforderlich gemacht hätten, im Krankenurlaub befunden. Dies sei in Form einer um zwei Stunden täglich gekürzten Arbeitszeit erfolgt. In der Bescheinigung Nr. 1081 habe man den Krankenurlaub eines jeden Kalendermonats durch Kumulation in Krankheitstage umgewandelt, wodurch sich, auch durch Kumulation, eine geringere Anzahl von geleisteten Arbeitstagen und -stunden pro Monat ergeben habe. In der Bescheinigung Nr. 668 habe man dann tägliche Krankheitsstunden je Kalendermonat zusammengefasst und dabei die monatlich gearbeiteten Stunden unverändert gelassen, jedoch auf der Urlaubsliste eine um 25% verkürzte Arbeitszeit vermerkt.
35 
Damit hat der Arbeitgeber eingeräumt, dass er - entgegen der in allen Bescheinigungen enthaltenen Erklärung - die Angaben zu den geleisteten Arbeitstagen und Fehltagen nicht nur auf Basis der im Unternehmen vorhandenen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten/Urlaubslisten, sondern auch nach den Vorgaben und Erklärungen der Klägerin aus jüngerer Zeit zu veränderten Arbeits- und Krankheitszeiten ausgestellt hat. Auf dieser Grundlage kann aber mit den Bescheinigungen des Arbeitgebers kein Nachweis geführt werden.
36 
Dass die Tage je Kalendermonat, an denen die Klägerin tatsächlich gearbeitet hat und diejenigen, an denen die Arbeit tatsächlich unterbrochen war, ausschließlich anhand der im Unternehmen noch vorhandenen Unterlagen noch vollumfänglich angegeben werden könnten, verneint der Arbeitgeber selbst, indem er in den ausgestellten Bescheinigungen auch auf Erklärungen der Klägerin zurückgegriffen hat. Zudem folgt dies aus den vom Arbeitgeber vorgelegten Kopien der Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste und der Lohn- und Gehaltslisten. Zwar betrifft die vom Arbeitgeber vorgelegte Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste nur die Jahre 1981 bis 1989 und betreffen die vorgelegten Kopien der Lohn- und Gehaltslisten nur die Monate Juli bis September 1972, Februar bis April und Juni bis Dezember 1975, Januar, Mai, Juni, September und November 1987, Januar, Februar, Mai, Juni, August und Oktober bis Dezember 1988, Januar, Februar, Juni, Juli, Oktober und November 1989 und damit nur einen Teil des streitigen Zeitraums. Auch hat der Arbeitgeber zur Erklärung, weshalb nicht alle vorliegend relevanten Listen in Kopie vorgelegt wurden, keine konkreten Angaben dazu gemacht, welche Listen bereits zerstört sind oder sich in seinem fortgeschrittenen Verschleißstadium befinden und welche noch kopiert werden könnten. Allerdings hat der Arbeitgeber erklärt, was zugleich aus den vorgelegten Listen der verschiedenen Jahren ersichtlich ist, dass darin gerade nicht die Arbeits- und Fehltage vollständig erfasst wurden, sondern dass darin die geleistete Arbeit lediglich in Stunden je Monat angegeben ist. Damit kann aber aus den Listen, auch in der Zusammenschau mit den weiteren Angaben des Arbeitgebers gerade nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob und ggf. in welchem Umfang bei der Klägerin Arbeitsunterbrechungen ohne Beitragsentrichtung vorgelegen haben. Denn aus der Angabe geleisteter Arbeitsstunden je Monat kann nur bei Kenntnis der arbeitstäglich zu erbringenden Arbeitsstunden unter entsprechender Umrechnung eine Bestimmung der tatsächlich geleisteten Arbeitstage erfolgen. Dass eine solche Umrechnung in Arbeitstage erfolgt ist, hat der Arbeitgeber selbst in seinen Erläuterungen in den Bescheinigungen Nr. 678 und Nr. 780 dargelegt. Wenn es aber zur Bestimmung der Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage auf eine Umrechnung der geleisteten Monatsarbeitsstunden ankommt, muss zweifelsfrei der Arbeitsumfang feststehen.
37 
In welchem Umfang die Klägerin arbeitstäglich bzw. wöchentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet war, lässt sich vorliegend aber nicht zweifelsfrei feststellen oder weiter aufklären. Zum einen existieren dazu keine aussagekräftigen, den gesamten streitigen Zeitraum umfassenden, widerspruchsfreien Aufzeichnungen, zum anderen sind die Angaben der Klägerin insoweit widersprüchlich.
38 
Hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit hat der Arbeitgeber durchgehend eine 6-Tage-Woche mit 48 Wochenarbeitsstunden bescheinigt. Dass dies insoweit im Widerspruch zum Inhalt des Rechtsgutachtens des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999 steht, das der Senat in einem früher zwischen anderen Beteiligten anhängigen Verfahren eingeholt hat, hat die Beklagte bereits zutreffend dargestellt. Danach wurde ab dem Kalenderjahr 1982 in R. flächendeckend eine verkürzte Arbeitswoche eingeführt. Nachvollziehbare Gründe, weshalb diese Verkürzung für die Klägerin bis 1990 nicht gegolten haben sollte, haben weder der Arbeitgeber noch die Klägerin vorgetragen.
39 
Hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit ist im Arbeitsbuch der Klägerin vermerkt, sie sei ab dem 04.10.1979 zu einer Arbeitszeit von vier Stunden übergegangen. Eine spätere Änderung des täglichen Arbeitsumfangs bis zur Beendigung der Tätigkeit am 25.06.1990 ist im Arbeitsbuch nicht notiert. In ihrer Erklärung gegenüber der Beklagten vom 20.08.2008 hat die Klägerin angegeben, in R. in Früh- und Spätschicht jeweils acht Stunden gearbeitet zu haben. Frühere Erklärungen der Klägerin gegenüber der Beklagten haben offensichtlich zu der Einschätzung geführt, dass die Klägerin durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat, allerdings insoweit im Umfang von 80%, worauf der Klägervertreter in der Klagebegründung (Bl. 11 der Klageakte des SG) und die Beklagte im Schriftsatz vom 06.02.2013 (Bl. 43 der Berufungsakte) hingewiesen haben. Auf Nachfrage im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage konnten beide Beteiligte diese früheren Äußerungen nicht mehr vorlegen, entsprechende Unterlagen befinden sich nicht in der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte. Weitere Aktenteile existieren nach Angaben der Beklagten nicht mehr. Im Gegensatz dazu hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung sodann vorgetragen, nicht durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 teilzeitbeschäftigt gewesen zu sein. Erst in den Bescheinigungen des Arbeitgebers Nr. 678 und 780 ist dann unter Bezugnahme auf dort gemachte Erklärungen der Klägerin angegeben, dass diese mehrfach zwischen einer Teilzeit mit vier Arbeitsstunden und mit sechs Arbeitsstunden bei zwei Krankheitsurlaubsstunden sowie einer Vollzeit mit acht Arbeitsstunden gewechselt habe.
40 
Damit liegen nicht einmal schlüssige, widerspruchsfreie Angaben der Klägerin selbst zu ihrem jeweiligen Arbeitsumfang vor, schon gar nicht lassen sich diese unzweifelhaft mit den vorliegenden Unterlagen in Einklang bringen. Indem der Arbeitgeber in die zuletzt ausgestellten Bescheinigungen die ihm gegenüber gemachten Erklärungen der Klägerin hat einfließen lassen, können die vorliegenden Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht ausgeräumt werden. Im Gegenteil kann ein Nachweis nicht dadurch geführt werden, dass die Klägerin durch eigene Erklärungen gegenüber Dritten ihren gerichtlichen Vortrag verstärkt. Dass der Arbeitgeber solche Erklärungen aufgreift, auf ihrer Grundlage zuvor bescheinigte Daten abändert und gleichwohl angibt, die wiedergegebenen Daten beruhten auf den im Unternehmen befindlichen Unterlagen, reduziert vielmehr die Aussagekraft und den Beweiswert der Bescheinigungen und Erklärungen des Arbeitgebers insgesamt.
41 
Dann verbleiben unter Würdigung aller vom Arbeitgeber vorgelegten Bescheinigungen, Erklärungen und Kopien sowie aller Angaben der Klägerin und des Inhalts des Arbeitsbuches Zweifel des Senats am Fehlen längerer Arbeitsunterbrechungen bzw. am Vorliegen einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung im streitigen Zeitraum. Die streitige Zeit ist damit insgesamt nicht nachgewiesen.
42 
Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
44 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nachgewiesene Beitragszeit ohne Kürzung um ein Sechstel nach § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG).
Die 1950 in Rumänien geborene Klägerin war vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 bei der Firma V. in R. (im Folgenden: Arbeitgeber) beschäftigt und kam 1990 in das Bundesgebiet, wo sie seither lebt und als Vertriebene anerkannt ist. Sie legte bei der Beklagten eine Erklärung dahingehend vor, dass sie in R. in Früh- und Spätschicht von 06.40 Uhr bis 15 Uhr und von 15 Uhr bis 23.20 Uhr mit einer Essenspause von 20 Minuten gearbeitet habe. Weiter legte sie eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers (A.) Nr. 1081 vom 02.06.2008 vor. Darin ist in einer Tabelle für jedes Kalenderjahr von 1968 bis 1990 eine Anzahl der Arbeitstage je Kalendermonat sowie der Arbeitstage und der Arbeitsstunden je Kalenderjahr angegeben, darüber hinaus die Summe der nicht gearbeiteten Tage je Kalenderjahr, aufgeteilt nach Jahresurlaub, Krankheitszeit, Mutterschaftsurlaub, Studienurlaub, frei und unentschuldigt. Unter der Tabelle ist vermerkt, dass diese Daten aus den Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten entnommen seien, die sich im Archiv des Unternehmens befänden. Die Beiträge für die Sozialversicherung seien für die gesamte Arbeitsperiode bezahlt. In dieser Zeitspanne habe die Arbeitswoche sechs Arbeitstage bis zum 01.05.1990 betragen und habe die Klägerin unter schweren und toxischen Arbeitsbedingungen gearbeitet. Die Beklagte wertete die Einreichung dieser Bescheinigung als Antrag der Klägerin auf Anerkennung der rumänischen Beitragszeiten ohne Kürzung um ein Sechstel.
Mit Bescheid vom 25.11.2008 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis 31.12.2001 verbindlich fest. Dem Antrag auf ungekürzte Anrechnung der rumänischen Versicherungszeiten könne nicht entsprochen werden. In der vorgelegten Bescheinigung Nr. 1081 vom 02.06.2008 sei der Beschäftigungszeitraum nicht konkret bescheinigt. Im Jahr 1990 sei der volle Urlaubsanspruch eingetragen, obwohl die Klägerin tatsächlich nur einen Teil des Jahres beschäftigt gewesen sei. Für den Monat August 1968 seien nur 25 Arbeitstage eingetragen, obwohl unter Berücksichtigung der 6-Arbeitstagewoche 27 Arbeitstage möglich gewesen seien. Fehltage und/oder Urlaubstage seien keine eingetragen. Insofern könne dieser Eintrag nicht korrekt sein. Nach gesetzlicher Regelung habe bis 1977 grundsätzlich eine 6-Tage-Woche gegolten, somit seien alle Sonntage frei gewesen. Während der Jahre 1978 bis 1982 seien zusätzlich ein freier Samstag und von 1983 bis 1989 zwei freie Samstage im Monat gewährt worden. In der Zeit ab 1983 seien somit regelmäßig zu viele Arbeitstage eingetragen worden. Diesbezüglich habe der Arbeitgeber auch keinerlei Angaben gemacht, dass die Regelung zu den zusätzlichen freien Samstagen für die Klägerin nicht gegolten habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben seien die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und die Bescheinigung nicht als schlüssig anzusehen. Die A. könne daher nicht als Nachweis für eine ungekürzte Anrechnung anerkannt werden.
Die Klägerin legte Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie im Jahr 1990 die zustehenden jährlichen Urlaubstage bereits in Anspruch genommen habe, da für sie abzusehen gewesen sei, dass die Ausreise erfolge. Dies werde u.a. dadurch bestätigt, dass in den Monaten Januar bis Juni 1990 verhältnismäßig wenige tatsächliche Arbeitstage bestätigt seien. Im August 1968 habe die Beklagte wahrscheinlich übersehen, dass in diesem der rumänische Nationalfeiertag liege, an dem nicht gearbeitet werde.
Auf Anforderung der Beklagten legte die Klägerin das rumänische Arbeitsbuch im Original vor. Darin wird ihre Tätigkeit beim Arbeitgeber in der Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 bescheinigt. Unter dem 04.10.1979 ist der Übergang zu einer Arbeitszeit von vier Stunden wegen Kindererziehung vermerkt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein Nachweis sei durch die vorgelegte A. Nr. 1081 in Verbindung mit dem Arbeitsbuch nicht erbracht. Zusätzlich zu der Begründung im angefochtenen Bescheid sei festzuhalten, dass im Arbeitsbuch eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit ab dem 04.10.1979 aufgrund von Kindererziehung eingetragen sei, was in der eingereichten A. jedoch keinen Niederschlag finde. In dieser werde durchgehend eine Vollzeitbeschäftigung bescheinigt.
Am 20.11.2009 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die ursprünglichen Beanstandungen der Beklagten seien bereits mit der Widerspruchsbegründung wiederlegt worden. Als neues Argument werde nun eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit ab dem 04.10.1979 aufgeführt, welche im rumänischen Arbeitsbuch eingetragen sei. Dies sei im Hinblick auf die Frage, ob eine Glaubhaftmachung oder ein Nachweis von Beitragszeiten vorliege, ohne Bedeutung. Wegen der Reduzierung der Arbeitszeit sei die Beitragszeit vom 10.04.1979 bis 25.06.1990 auch nur als Teilzeitbeschäftigung mit 80% der vollen Arbeitszeit anerkannt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide vorgetragen, die A. Nr. 1081 vom 02.06.2008 genüge nicht den Anforderungen für einen Vollbeweis. Im Kalenderjahr 1990 würden die bescheinigten Arbeitstage in Verbindung mit den Urlaubs- und Fehltagen ohnehin nicht die mögliche Gesamtzahl an Arbeitstagen erfüllen.
Auf Antrag der Klägerin hat die Beklagte dieser mit Rentenbescheid vom 30.04.2010 Altersrente für Frauen ab dem 01.05.2010 bewilligt. Bei der Rentenberechnung hat die Beklagte die in R. zurückgelegten Zeiten der Klägerin ebenfalls nur als glaubhaft gemacht berücksichtigt und eine Anrechnung zu 5/6 vorgenommen. Im Bescheid hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Rente unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 26.11.2008 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden sei. Sie werde neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu Gunsten der Klägerin beendet werde. Der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) finde dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche sei ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen. Mit Rentenbescheid vom 09.06.2010 hat die Beklagte die Rente der Klägerin neu festgestellt. Hinsichtlich der Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 verblieb es bei der Anrechnung zu 5/6.
10 
Mit Urteil vom 14.07.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die ungekürzte Berücksichtigung der vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 in R. zurückgelegten Beitragszeiten. Die im Ausgangsbescheid aufgezeigten Unstimmigkeiten beeinträchtigten die Nachweiseigenschaft der vorgelegten Bescheinigung nicht. Anders sei es jedoch hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung der Arbeitszeitverkürzung. Dass die Arbeitszeit auf vier Stunden täglich verkürzt worden sei, ergebe sich aus dem vorgelegten Arbeitsbuch und sei auch von der Klägerin selbst bestätigt worden. Die Anzahl der bescheinigten Arbeitsstunden pro Jahr habe sich jedoch nicht entsprechend reduziert. Die geringe Verminderung ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin in einzelnen Monaten - etwa von Januar bis März 1980 - nicht gearbeitet habe, es bleibe jedoch bei der Bescheinigung einer Vollzeitbeschäftigung. Soweit sie darauf verweise, sonntags gearbeitet zu haben, habe sich dies allenfalls auf die Arbeitstage auswirken können, die Arbeitszeitreduzierung müsse sich dennoch bemerkbar machen. Andernfalls wäre auch nicht verständlich, wieso die Klägerin ihre Arbeitszeit zur Kindererziehung überhaupt reduziert habe, wenn ihr aufgrund der Sonntagsarbeit kein Zeitgewinn verblieben wäre. Diese Unstimmigkeit, die aus der Nichtberücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung folge, lasse sich nicht durch vereinzelte Auszählfehler erklären und wirke sich auf die Bescheinigung im Ganzen aus. Dass die Beitragszeit nur als Teilzeitbeschäftigung anerkannt werde, beseitige die Unstimmigkeit nicht und sei daher ohne Bedeutung.
11 
Gegen das dem Klägervertreter am 01.09.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.09.2011 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung hat sie vorgebracht, sie sei nicht durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 in Teilzeit beschäftigt gewesen. Sie sei im August 2011 nach R. geflogen und habe die Angelegenheit mit dem Arbeitgeber persönlich geklärt. Der Arbeitgeber habe nochmals bestätigt, dass für sie noch sämtliche Personalunterlagen und Lohnabrechnungslisten vorlägen. Sie habe in diese auch Einsicht nehmen können.
12 
Die Klägerin hat zwei weitere Bescheinigungen des Arbeitgebers (Nr. 668 vom 08.08.2008 - zutreffend sei der 08.08.2011 und Nr. 678 vom 16.08.2011) vorgelegt. Die Bescheinigung Nr. 668 enthält die gleiche Tabelle wie die Bescheinigung Nr. 1081, zusätzlich eine Spalte, in der die Summe der Krankheitszeit je Kalenderjahr in Stunden angegeben ist. Die Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 668 weichen für einzelne bzw. mehrere Eintragungen für die Kalenderjahre 1979, 1981, 1982, 1983, 1987, 1988 und 1989 von den Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 1081 ab. In der Bescheinigung Nr. 678 sind ergänzende Erläuterungen hierzu enthalten. Zu den Einzelheiten wird auf die deutsche Übersetzung der Erklärungen (Bl. 10 und 12/13 der Berufungsakte) Bezug genommen.
13 
Die Beklagte hat auf nicht nachvollziehbare Differenzen zwischen den Bescheinigungen und darauf hingewiesen, dass laut Rechtsgutachten des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999, das der Senat in einem früher bei ihm anhängig gewesenen Verfahren eingeholt hatte, ab dem Kalenderjahr 1982 in R. flächendeckend eine verkürzte Arbeitswoche eingeführt worden sei, der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin gleichwohl eine 48-Stunden-Woche für die gesamte Beschäftigungszeit bescheinigt habe. Auch seien die nunmehr bescheinigten Arbeitstage in mehreren Zeiträumen nicht in Einklang mit den möglichen Arbeitstagen zu bringen.
14 
Nach direkter Anfrage des Gerichts hat der Arbeitgeber eine weitere Bescheinigung (Nr. 780 vom 28.11.2012) erteilt, mit der er u.a. darauf hingewiesen hat, dass sich die Unterschiede zwischen den Bescheinigungen Nr. 1081 und Nr. 668 auch daraus ergeben hätten, dass die Klägerin nicht sehr genaue Erläuterungen bezüglich der zurückgelegten Arbeitszeiten schriftlich niedergelegt habe, so wie sie sich daran erinnern könne. Die Vorlage von Fotokopien der Lohn- und Gehaltslisten hat der Arbeitgeber zunächst mit Verweis darauf, dass ein Großteil der Listen zerstört sei, die Listen schwierig zu kopieren seien und Daten weiterer Arbeitnehmer in den Listen vermerkt seien, abgelehnt und eine in der Bescheinigung als Urlaubsliste bezeichnete, mit Lohn-Nachweisliste überschriebene Übersicht vorgelegt. Hierzu wird auf die deutsche Übersetzung der Bescheinigung und Liste (Bl. 38-41 und 45-47 der Berufungsakte) Bezug genommen. Nach nochmaliger Anforderung des Gerichts hat der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin eine weitere Bescheinigung Nr. 2284 vom 03.06.2013 erteilt und Fotokopien eines Teils der Lohn- und Gehaltslisten für den streitigen Zeitraums vorgelegt. Es handle sich dabei um die Monate, von denen man der Meinung sei, dass sie nicht genügend deutlich in den vorausgehenden Bescheinigungen erläutert worden seien. Wie bereits mitgeteilt, sei ein Teil der Listen zerstört, ein Teil befinde sich in fortgeschrittenem Verschleiß und sei daher schwer zu fotografieren. Aus den Listen seien die von der Klägerin gearbeiteten Stunden ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die deutsche Übersetzung der Bescheinigung und der Listen (Bl. 104-113 der Berufungsakte) Bezug genommen.
15 
Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 06.05.2015 haben die Beteiligten weitere Angaben gemacht. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2011 und Abänderung des Rentenbescheides vom 30. April 2010 in der Fassung des Rentenbescheides vom 9. Juni 2010 zu verpflichten, ihr ab Rentenbeginn höhere Altersrente für Frauen ohne Kürzung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 29. Juli 1968 bis 25. Juni 1990 um ein Sechstel zu gewähren.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Die neuen Bescheinigungen des Arbeitgebers würden nicht die vorliegenden Fragen beantworten, sondern neue aufwerfen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Klägerin die nach dem Rechtsgutachten des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999 ab dem Kalenderjahr 1982 in R. stufenweise eingeführte verkürzte Arbeitswoche nicht gegolten haben solle, obwohl nach diesem Gutachten die Arbeitszeitverkürzung flächendeckend eingeführt worden sei. Darüber hinaus seien die bescheinigten Arbeitstage in mehreren Zeiträumen nicht mit den möglichen Arbeitstagen in Einklang zu bringen, wie schon im Ausgangsbescheid aufgeführt. Bereits einzelne Ungereimtheiten würden zu einer Unschlüssigkeit der gesamten Bescheinigung führen. Es seien vorliegend nicht nur derart geringe bzw. wenige Ungereimtheiten vorhanden, dass man von etwaigen Auszählungsfehlern sprechen könne. Die Kopien der Lohnlisten seien unvollständig, auch sei nicht konkret angegeben worden, für welche Kalendermonate Lohnlisten nicht mehr vorlägen bzw. woher die Angaben in den Bescheinigungen stammten, wenn diese Listen nicht mehr vorlägen. Die eingereichten Listen seien teilweise überhaupt nicht lesbar und damit auch nicht auswertbar. Überdies enthielten sie keine Angaben zu evtl. Fehlzeiten, auch seien in den Listen nur Arbeitsstunden aufgeführt. Es stelle sich daher die Frage, wie der Arbeitgeber die Arbeitstage habe bescheinigen können, evtl. sei nur eine Umrechnung der dokumentierten Stunden erfolgt, und zum anderen seien offensichtlich weitere Dokumente vorhanden, in denen Krankheitstage und sonstige Abwesenheitszeiten vermerkt seien. Eine ungekürzte Anrechnung der Zeiten komme daher nicht in Betracht. In Bezug auf den Streitgegenstand gehe sie davon aus, dass weder der Rentenbescheid vom 30.04.2010 noch der Neufeststellungsbescheid vom 09.06.2010 Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Hier beziehe sie sich auf Zusätze, die sie in diese Bescheide aufgenommen habe, dass man bereit sei, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens eine Überprüfung der Rentenbescheide nach § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vierjahresfrist vorzunehmen.
21 
Die Beteiligten haben sich zunächst schriftlich und nochmals im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 06.05.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
1.
24 
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009. Mit der Klage hatte sich die Klägerin ursprünglich gegen den Bescheid insoweit gewandt, als damit die Berücksichtigung der in R. zurückgelegten Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nachgewiesene Zeit und damit die Berücksichtigung der entsprechenden Entgeltpunkte ohne Kürzung um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG abgelehnt wurde. Während des Klageverfahrens ist der Rentenbescheid vom 30.04.2010 ergangen. Damit ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Erörterungstermin vom 06.05.2015 der Rentenbescheid vom 30.04.2010 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits insoweit geworden, als darin zur Rentenberechnung die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nicht nachgewiesene Zeit angesehen und die entsprechenden Entgeltpunkte nur zu 5/6 angerechnet wurden; dieser Bescheid wurde wiederum durch den Rentenbescheid vom 09.06.2010 ersetzt.
25 
Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 30.04.2010 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der „Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung „auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 5 R 36/11 R – Juris). Mit dem Erlass des weiteren Rentenbescheides vom 09.06.2010 wurde schließlich insoweit auch die Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 30.04.2010 ersetzt.
26 
Die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte. Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte sich darauf beruft, sich in den Rentenbescheiden dazu bereit erklärt zu haben, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens die Rentenbescheide wegen der hier streitigen Frage gemäß § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vier-Jahres-Frist zu überprüfen. Deshalb kann dahinstehen, ob ein Zusatz mit solchem Inhalt tatsächlich erfolgt ist. Dies erscheint zumindest fraglich, da im Rentenbescheid vom 30.04.2010 auf einen Bescheid vom 26.11.2008 Bezug genommen wird. Unter diesem Datum ist aber nicht der hier zunächst streitige Vormerkungsbescheid ergangen, sondern ein Bescheid, mit dem die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat.
2.
27 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 ohne Kürzung um ein Sechstel. Die Beklagte hat diese Zeit zutreffend als nicht nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt.
28 
Nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 1 a) FRG stehen bei anerkannten Vertriebenen wie der Klägerin die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für Zeiten der in § 15 FRG genannten Art werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG für Zeiten nach dem 31.12.1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach § 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Nach § 22 Abs. 4 FRG werden die nach den Absätzen 1 und 3 der Vorschrift maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Für die Feststellung zurückgelegter Beitragszeiten genügt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
29 
Zwischen den Beteiligten streitig ist vorliegend lediglich die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel in Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG. Nicht nachgewiesen sind Beitragszeiten nach § 15 FRG z.B. dann, wenn in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 1./4 R 2./07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1). Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um ein Sechstel setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen oder sie nicht ein Sechstel der Zeiten erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 a.a.O.). Die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (Bayerisches LSG, Urteil vom 07.06.2011 - L 6 R 9./09 - m.w.N., Juris).
30 
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin behaupteten Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden.
a.
31 
Dem Arbeitsbuch der Klägerin kann entnommen werden, dass sie im streitigen Zeitraum in R. durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war und grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt aber nicht aus, dass in diese Zeit auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im r. Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch der Klägerin nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
b.
32 
Auch den vorgelegten Bescheinigungen, Erläuterungen und Kopien des Arbeitgebers kann nicht unzweifelhaft entnommen werden, dass relevante Unterbrechungen nicht erfolgt sind.
33 
Zwar enthalten die Bescheinigungen des Arbeitgebers differenzierte Angaben zu den geleisteten Arbeits- und Fehltagen. So enthält die Bescheinigung Nr. 1018 vom 02.06.2008 eine Tabelle für jedes Kalenderjahr von 1968 bis 1990, in der eine Anzahl der Arbeitstage je Kalendermonat sowie der Arbeitstage und der Arbeitsstunden je Kalenderjahr angegeben sind, darüber hinaus die Summe der nicht gearbeiteten Tage je Kalenderjahr aufgeteilt nach Jahresurlaub, Krankheitszeit, Mutterschaftsurlaub, Studienurlaub, Frei und Unentschuldigt. Die Bescheinigung Nr. 668 vom 08.08.2008 (bzw. 08.08.2011) enthält zusätzlich sogar noch eine Spalte, in der die Summe der Krankheitszeit je Kalenderjahr in Stunden angegeben ist. Auch ist in beiden Bescheinigungen jeweils unter der Tabelle vermerkt, dass diese Daten aus den Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten entnommen seien, die sich im Archiv des Unternehmen befänden, die Beiträge für die Sozialversicherung seien für die gesamte Arbeitsperiode bezahlt.
34 
Allerdings enthalten diese Bescheinigungen die bereits von der Beklagten aufgezeichneten Unstimmigkeiten. Überdies weichen die Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 668 jeweils für einzelne bzw. mehrere Eintragungen für die Kalenderjahre 1979, 1981, 1982, 1983, 1987, 1988 und 1989 von den Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 1081 ab. Bereits aufgrund dieser Abweichungen liegt es auf der Hand, dass die in den beiden Bescheinigungen enthaltenen Angaben nicht bzw. nicht ausschließlich aus den im Archiv des Unternehmens befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten stammen können. Es kann sich insoweit auch nicht um bloße Übertragungsfehler in der ersten Bescheinigung handeln, die bei nochmaliger Prüfung der im Archiv vorhandenen Unterlagen in der zweiten Bescheinigung korrigiert wurden. Dagegen spricht bereits der Umfang der Abweichungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Überdies hat der Arbeitgeber in der weiteren Bescheinigung Nr. 678 vom 16.08.2011 eingeräumt, dass die Abweichungen insbesondere darauf beruhen, dass er Informationen der Klägerin zur Änderung ihrer Arbeitszeit, die nicht im Arbeitsbuch eingetragen sind, zugrunde gelegt habe. In der weiteren Bescheinigung Nr. 780 vom 28.11.2012 hat der Arbeitgeber dies nochmals präzisiert und klargestellt, dass Grundlage der zuvor ausgestellten Bescheinigung und damit Ursache der Abweichungen zwischen den verschiedenen Bescheinigungen auch die nicht sehr präzisen Angaben der Klägerin bezüglich ihrer gearbeiteten Zeiten waren. Sie habe sehr ungenaue Erläuterungen bezüglich der zurückgelegten Arbeitszeiten gegeben, die sie schriftlich so niedergelegt habe, wie sie sich daran habe erinnern können. In der Bescheinigung Nr. 668 sei das verkürzte Arbeitsprogramm von vier Stunden ausdrücklich erwähnt worden, weil die Klägerin darauf bestanden habe und dies im Einklang mit ihren Erläuterungen gestanden habe, auch wenn der Unterschied von vier Stunden laut rumänischer Gesetzgebung eine Periode von beitragsfreien Zeiten darstelle. In den Jahren 1987 bis 1989 habe die Klägerin sich aus Krankheitsgründen, die eine längere Wiederherstellung erforderlich gemacht hätten, im Krankenurlaub befunden. Dies sei in Form einer um zwei Stunden täglich gekürzten Arbeitszeit erfolgt. In der Bescheinigung Nr. 1081 habe man den Krankenurlaub eines jeden Kalendermonats durch Kumulation in Krankheitstage umgewandelt, wodurch sich, auch durch Kumulation, eine geringere Anzahl von geleisteten Arbeitstagen und -stunden pro Monat ergeben habe. In der Bescheinigung Nr. 668 habe man dann tägliche Krankheitsstunden je Kalendermonat zusammengefasst und dabei die monatlich gearbeiteten Stunden unverändert gelassen, jedoch auf der Urlaubsliste eine um 25% verkürzte Arbeitszeit vermerkt.
35 
Damit hat der Arbeitgeber eingeräumt, dass er - entgegen der in allen Bescheinigungen enthaltenen Erklärung - die Angaben zu den geleisteten Arbeitstagen und Fehltagen nicht nur auf Basis der im Unternehmen vorhandenen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten/Urlaubslisten, sondern auch nach den Vorgaben und Erklärungen der Klägerin aus jüngerer Zeit zu veränderten Arbeits- und Krankheitszeiten ausgestellt hat. Auf dieser Grundlage kann aber mit den Bescheinigungen des Arbeitgebers kein Nachweis geführt werden.
36 
Dass die Tage je Kalendermonat, an denen die Klägerin tatsächlich gearbeitet hat und diejenigen, an denen die Arbeit tatsächlich unterbrochen war, ausschließlich anhand der im Unternehmen noch vorhandenen Unterlagen noch vollumfänglich angegeben werden könnten, verneint der Arbeitgeber selbst, indem er in den ausgestellten Bescheinigungen auch auf Erklärungen der Klägerin zurückgegriffen hat. Zudem folgt dies aus den vom Arbeitgeber vorgelegten Kopien der Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste und der Lohn- und Gehaltslisten. Zwar betrifft die vom Arbeitgeber vorgelegte Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste nur die Jahre 1981 bis 1989 und betreffen die vorgelegten Kopien der Lohn- und Gehaltslisten nur die Monate Juli bis September 1972, Februar bis April und Juni bis Dezember 1975, Januar, Mai, Juni, September und November 1987, Januar, Februar, Mai, Juni, August und Oktober bis Dezember 1988, Januar, Februar, Juni, Juli, Oktober und November 1989 und damit nur einen Teil des streitigen Zeitraums. Auch hat der Arbeitgeber zur Erklärung, weshalb nicht alle vorliegend relevanten Listen in Kopie vorgelegt wurden, keine konkreten Angaben dazu gemacht, welche Listen bereits zerstört sind oder sich in seinem fortgeschrittenen Verschleißstadium befinden und welche noch kopiert werden könnten. Allerdings hat der Arbeitgeber erklärt, was zugleich aus den vorgelegten Listen der verschiedenen Jahren ersichtlich ist, dass darin gerade nicht die Arbeits- und Fehltage vollständig erfasst wurden, sondern dass darin die geleistete Arbeit lediglich in Stunden je Monat angegeben ist. Damit kann aber aus den Listen, auch in der Zusammenschau mit den weiteren Angaben des Arbeitgebers gerade nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob und ggf. in welchem Umfang bei der Klägerin Arbeitsunterbrechungen ohne Beitragsentrichtung vorgelegen haben. Denn aus der Angabe geleisteter Arbeitsstunden je Monat kann nur bei Kenntnis der arbeitstäglich zu erbringenden Arbeitsstunden unter entsprechender Umrechnung eine Bestimmung der tatsächlich geleisteten Arbeitstage erfolgen. Dass eine solche Umrechnung in Arbeitstage erfolgt ist, hat der Arbeitgeber selbst in seinen Erläuterungen in den Bescheinigungen Nr. 678 und Nr. 780 dargelegt. Wenn es aber zur Bestimmung der Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage auf eine Umrechnung der geleisteten Monatsarbeitsstunden ankommt, muss zweifelsfrei der Arbeitsumfang feststehen.
37 
In welchem Umfang die Klägerin arbeitstäglich bzw. wöchentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet war, lässt sich vorliegend aber nicht zweifelsfrei feststellen oder weiter aufklären. Zum einen existieren dazu keine aussagekräftigen, den gesamten streitigen Zeitraum umfassenden, widerspruchsfreien Aufzeichnungen, zum anderen sind die Angaben der Klägerin insoweit widersprüchlich.
38 
Hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit hat der Arbeitgeber durchgehend eine 6-Tage-Woche mit 48 Wochenarbeitsstunden bescheinigt. Dass dies insoweit im Widerspruch zum Inhalt des Rechtsgutachtens des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999 steht, das der Senat in einem früher zwischen anderen Beteiligten anhängigen Verfahren eingeholt hat, hat die Beklagte bereits zutreffend dargestellt. Danach wurde ab dem Kalenderjahr 1982 in R. flächendeckend eine verkürzte Arbeitswoche eingeführt. Nachvollziehbare Gründe, weshalb diese Verkürzung für die Klägerin bis 1990 nicht gegolten haben sollte, haben weder der Arbeitgeber noch die Klägerin vorgetragen.
39 
Hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit ist im Arbeitsbuch der Klägerin vermerkt, sie sei ab dem 04.10.1979 zu einer Arbeitszeit von vier Stunden übergegangen. Eine spätere Änderung des täglichen Arbeitsumfangs bis zur Beendigung der Tätigkeit am 25.06.1990 ist im Arbeitsbuch nicht notiert. In ihrer Erklärung gegenüber der Beklagten vom 20.08.2008 hat die Klägerin angegeben, in R. in Früh- und Spätschicht jeweils acht Stunden gearbeitet zu haben. Frühere Erklärungen der Klägerin gegenüber der Beklagten haben offensichtlich zu der Einschätzung geführt, dass die Klägerin durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat, allerdings insoweit im Umfang von 80%, worauf der Klägervertreter in der Klagebegründung (Bl. 11 der Klageakte des SG) und die Beklagte im Schriftsatz vom 06.02.2013 (Bl. 43 der Berufungsakte) hingewiesen haben. Auf Nachfrage im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage konnten beide Beteiligte diese früheren Äußerungen nicht mehr vorlegen, entsprechende Unterlagen befinden sich nicht in der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte. Weitere Aktenteile existieren nach Angaben der Beklagten nicht mehr. Im Gegensatz dazu hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung sodann vorgetragen, nicht durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 teilzeitbeschäftigt gewesen zu sein. Erst in den Bescheinigungen des Arbeitgebers Nr. 678 und 780 ist dann unter Bezugnahme auf dort gemachte Erklärungen der Klägerin angegeben, dass diese mehrfach zwischen einer Teilzeit mit vier Arbeitsstunden und mit sechs Arbeitsstunden bei zwei Krankheitsurlaubsstunden sowie einer Vollzeit mit acht Arbeitsstunden gewechselt habe.
40 
Damit liegen nicht einmal schlüssige, widerspruchsfreie Angaben der Klägerin selbst zu ihrem jeweiligen Arbeitsumfang vor, schon gar nicht lassen sich diese unzweifelhaft mit den vorliegenden Unterlagen in Einklang bringen. Indem der Arbeitgeber in die zuletzt ausgestellten Bescheinigungen die ihm gegenüber gemachten Erklärungen der Klägerin hat einfließen lassen, können die vorliegenden Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht ausgeräumt werden. Im Gegenteil kann ein Nachweis nicht dadurch geführt werden, dass die Klägerin durch eigene Erklärungen gegenüber Dritten ihren gerichtlichen Vortrag verstärkt. Dass der Arbeitgeber solche Erklärungen aufgreift, auf ihrer Grundlage zuvor bescheinigte Daten abändert und gleichwohl angibt, die wiedergegebenen Daten beruhten auf den im Unternehmen befindlichen Unterlagen, reduziert vielmehr die Aussagekraft und den Beweiswert der Bescheinigungen und Erklärungen des Arbeitgebers insgesamt.
41 
Dann verbleiben unter Würdigung aller vom Arbeitgeber vorgelegten Bescheinigungen, Erklärungen und Kopien sowie aller Angaben der Klägerin und des Inhalts des Arbeitsbuches Zweifel des Senats am Fehlen längerer Arbeitsunterbrechungen bzw. am Vorliegen einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung im streitigen Zeitraum. Die streitige Zeit ist damit insgesamt nicht nachgewiesen.
42 
Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
44 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
23 
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
1.
24 
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009. Mit der Klage hatte sich die Klägerin ursprünglich gegen den Bescheid insoweit gewandt, als damit die Berücksichtigung der in R. zurückgelegten Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nachgewiesene Zeit und damit die Berücksichtigung der entsprechenden Entgeltpunkte ohne Kürzung um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG abgelehnt wurde. Während des Klageverfahrens ist der Rentenbescheid vom 30.04.2010 ergangen. Damit ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Erörterungstermin vom 06.05.2015 der Rentenbescheid vom 30.04.2010 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits insoweit geworden, als darin zur Rentenberechnung die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nicht nachgewiesene Zeit angesehen und die entsprechenden Entgeltpunkte nur zu 5/6 angerechnet wurden; dieser Bescheid wurde wiederum durch den Rentenbescheid vom 09.06.2010 ersetzt.
25 
Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 30.04.2010 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der „Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung „auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 5 R 36/11 R – Juris). Mit dem Erlass des weiteren Rentenbescheides vom 09.06.2010 wurde schließlich insoweit auch die Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 30.04.2010 ersetzt.
26 
Die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte. Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte sich darauf beruft, sich in den Rentenbescheiden dazu bereit erklärt zu haben, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens die Rentenbescheide wegen der hier streitigen Frage gemäß § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vier-Jahres-Frist zu überprüfen. Deshalb kann dahinstehen, ob ein Zusatz mit solchem Inhalt tatsächlich erfolgt ist. Dies erscheint zumindest fraglich, da im Rentenbescheid vom 30.04.2010 auf einen Bescheid vom 26.11.2008 Bezug genommen wird. Unter diesem Datum ist aber nicht der hier zunächst streitige Vormerkungsbescheid ergangen, sondern ein Bescheid, mit dem die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat.
2.
27 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 ohne Kürzung um ein Sechstel. Die Beklagte hat diese Zeit zutreffend als nicht nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt.
28 
Nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 1 a) FRG stehen bei anerkannten Vertriebenen wie der Klägerin die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für Zeiten der in § 15 FRG genannten Art werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG für Zeiten nach dem 31.12.1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach § 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Nach § 22 Abs. 4 FRG werden die nach den Absätzen 1 und 3 der Vorschrift maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Für die Feststellung zurückgelegter Beitragszeiten genügt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
29 
Zwischen den Beteiligten streitig ist vorliegend lediglich die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel in Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG. Nicht nachgewiesen sind Beitragszeiten nach § 15 FRG z.B. dann, wenn in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 1./4 R 2./07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1). Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um ein Sechstel setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen oder sie nicht ein Sechstel der Zeiten erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 a.a.O.). Die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (Bayerisches LSG, Urteil vom 07.06.2011 - L 6 R 9./09 - m.w.N., Juris).
30 
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin behaupteten Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden.
a.
31 
Dem Arbeitsbuch der Klägerin kann entnommen werden, dass sie im streitigen Zeitraum in R. durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war und grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt aber nicht aus, dass in diese Zeit auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im r. Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch der Klägerin nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
b.
32 
Auch den vorgelegten Bescheinigungen, Erläuterungen und Kopien des Arbeitgebers kann nicht unzweifelhaft entnommen werden, dass relevante Unterbrechungen nicht erfolgt sind.
33 
Zwar enthalten die Bescheinigungen des Arbeitgebers differenzierte Angaben zu den geleisteten Arbeits- und Fehltagen. So enthält die Bescheinigung Nr. 1018 vom 02.06.2008 eine Tabelle für jedes Kalenderjahr von 1968 bis 1990, in der eine Anzahl der Arbeitstage je Kalendermonat sowie der Arbeitstage und der Arbeitsstunden je Kalenderjahr angegeben sind, darüber hinaus die Summe der nicht gearbeiteten Tage je Kalenderjahr aufgeteilt nach Jahresurlaub, Krankheitszeit, Mutterschaftsurlaub, Studienurlaub, Frei und Unentschuldigt. Die Bescheinigung Nr. 668 vom 08.08.2008 (bzw. 08.08.2011) enthält zusätzlich sogar noch eine Spalte, in der die Summe der Krankheitszeit je Kalenderjahr in Stunden angegeben ist. Auch ist in beiden Bescheinigungen jeweils unter der Tabelle vermerkt, dass diese Daten aus den Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten entnommen seien, die sich im Archiv des Unternehmen befänden, die Beiträge für die Sozialversicherung seien für die gesamte Arbeitsperiode bezahlt.
34 
Allerdings enthalten diese Bescheinigungen die bereits von der Beklagten aufgezeichneten Unstimmigkeiten. Überdies weichen die Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 668 jeweils für einzelne bzw. mehrere Eintragungen für die Kalenderjahre 1979, 1981, 1982, 1983, 1987, 1988 und 1989 von den Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 1081 ab. Bereits aufgrund dieser Abweichungen liegt es auf der Hand, dass die in den beiden Bescheinigungen enthaltenen Angaben nicht bzw. nicht ausschließlich aus den im Archiv des Unternehmens befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten stammen können. Es kann sich insoweit auch nicht um bloße Übertragungsfehler in der ersten Bescheinigung handeln, die bei nochmaliger Prüfung der im Archiv vorhandenen Unterlagen in der zweiten Bescheinigung korrigiert wurden. Dagegen spricht bereits der Umfang der Abweichungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Überdies hat der Arbeitgeber in der weiteren Bescheinigung Nr. 678 vom 16.08.2011 eingeräumt, dass die Abweichungen insbesondere darauf beruhen, dass er Informationen der Klägerin zur Änderung ihrer Arbeitszeit, die nicht im Arbeitsbuch eingetragen sind, zugrunde gelegt habe. In der weiteren Bescheinigung Nr. 780 vom 28.11.2012 hat der Arbeitgeber dies nochmals präzisiert und klargestellt, dass Grundlage der zuvor ausgestellten Bescheinigung und damit Ursache der Abweichungen zwischen den verschiedenen Bescheinigungen auch die nicht sehr präzisen Angaben der Klägerin bezüglich ihrer gearbeiteten Zeiten waren. Sie habe sehr ungenaue Erläuterungen bezüglich der zurückgelegten Arbeitszeiten gegeben, die sie schriftlich so niedergelegt habe, wie sie sich daran habe erinnern können. In der Bescheinigung Nr. 668 sei das verkürzte Arbeitsprogramm von vier Stunden ausdrücklich erwähnt worden, weil die Klägerin darauf bestanden habe und dies im Einklang mit ihren Erläuterungen gestanden habe, auch wenn der Unterschied von vier Stunden laut rumänischer Gesetzgebung eine Periode von beitragsfreien Zeiten darstelle. In den Jahren 1987 bis 1989 habe die Klägerin sich aus Krankheitsgründen, die eine längere Wiederherstellung erforderlich gemacht hätten, im Krankenurlaub befunden. Dies sei in Form einer um zwei Stunden täglich gekürzten Arbeitszeit erfolgt. In der Bescheinigung Nr. 1081 habe man den Krankenurlaub eines jeden Kalendermonats durch Kumulation in Krankheitstage umgewandelt, wodurch sich, auch durch Kumulation, eine geringere Anzahl von geleisteten Arbeitstagen und -stunden pro Monat ergeben habe. In der Bescheinigung Nr. 668 habe man dann tägliche Krankheitsstunden je Kalendermonat zusammengefasst und dabei die monatlich gearbeiteten Stunden unverändert gelassen, jedoch auf der Urlaubsliste eine um 25% verkürzte Arbeitszeit vermerkt.
35 
Damit hat der Arbeitgeber eingeräumt, dass er - entgegen der in allen Bescheinigungen enthaltenen Erklärung - die Angaben zu den geleisteten Arbeitstagen und Fehltagen nicht nur auf Basis der im Unternehmen vorhandenen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten/Urlaubslisten, sondern auch nach den Vorgaben und Erklärungen der Klägerin aus jüngerer Zeit zu veränderten Arbeits- und Krankheitszeiten ausgestellt hat. Auf dieser Grundlage kann aber mit den Bescheinigungen des Arbeitgebers kein Nachweis geführt werden.
36 
Dass die Tage je Kalendermonat, an denen die Klägerin tatsächlich gearbeitet hat und diejenigen, an denen die Arbeit tatsächlich unterbrochen war, ausschließlich anhand der im Unternehmen noch vorhandenen Unterlagen noch vollumfänglich angegeben werden könnten, verneint der Arbeitgeber selbst, indem er in den ausgestellten Bescheinigungen auch auf Erklärungen der Klägerin zurückgegriffen hat. Zudem folgt dies aus den vom Arbeitgeber vorgelegten Kopien der Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste und der Lohn- und Gehaltslisten. Zwar betrifft die vom Arbeitgeber vorgelegte Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste nur die Jahre 1981 bis 1989 und betreffen die vorgelegten Kopien der Lohn- und Gehaltslisten nur die Monate Juli bis September 1972, Februar bis April und Juni bis Dezember 1975, Januar, Mai, Juni, September und November 1987, Januar, Februar, Mai, Juni, August und Oktober bis Dezember 1988, Januar, Februar, Juni, Juli, Oktober und November 1989 und damit nur einen Teil des streitigen Zeitraums. Auch hat der Arbeitgeber zur Erklärung, weshalb nicht alle vorliegend relevanten Listen in Kopie vorgelegt wurden, keine konkreten Angaben dazu gemacht, welche Listen bereits zerstört sind oder sich in seinem fortgeschrittenen Verschleißstadium befinden und welche noch kopiert werden könnten. Allerdings hat der Arbeitgeber erklärt, was zugleich aus den vorgelegten Listen der verschiedenen Jahren ersichtlich ist, dass darin gerade nicht die Arbeits- und Fehltage vollständig erfasst wurden, sondern dass darin die geleistete Arbeit lediglich in Stunden je Monat angegeben ist. Damit kann aber aus den Listen, auch in der Zusammenschau mit den weiteren Angaben des Arbeitgebers gerade nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob und ggf. in welchem Umfang bei der Klägerin Arbeitsunterbrechungen ohne Beitragsentrichtung vorgelegen haben. Denn aus der Angabe geleisteter Arbeitsstunden je Monat kann nur bei Kenntnis der arbeitstäglich zu erbringenden Arbeitsstunden unter entsprechender Umrechnung eine Bestimmung der tatsächlich geleisteten Arbeitstage erfolgen. Dass eine solche Umrechnung in Arbeitstage erfolgt ist, hat der Arbeitgeber selbst in seinen Erläuterungen in den Bescheinigungen Nr. 678 und Nr. 780 dargelegt. Wenn es aber zur Bestimmung der Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage auf eine Umrechnung der geleisteten Monatsarbeitsstunden ankommt, muss zweifelsfrei der Arbeitsumfang feststehen.
37 
In welchem Umfang die Klägerin arbeitstäglich bzw. wöchentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet war, lässt sich vorliegend aber nicht zweifelsfrei feststellen oder weiter aufklären. Zum einen existieren dazu keine aussagekräftigen, den gesamten streitigen Zeitraum umfassenden, widerspruchsfreien Aufzeichnungen, zum anderen sind die Angaben der Klägerin insoweit widersprüchlich.
38 
Hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit hat der Arbeitgeber durchgehend eine 6-Tage-Woche mit 48 Wochenarbeitsstunden bescheinigt. Dass dies insoweit im Widerspruch zum Inhalt des Rechtsgutachtens des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999 steht, das der Senat in einem früher zwischen anderen Beteiligten anhängigen Verfahren eingeholt hat, hat die Beklagte bereits zutreffend dargestellt. Danach wurde ab dem Kalenderjahr 1982 in R. flächendeckend eine verkürzte Arbeitswoche eingeführt. Nachvollziehbare Gründe, weshalb diese Verkürzung für die Klägerin bis 1990 nicht gegolten haben sollte, haben weder der Arbeitgeber noch die Klägerin vorgetragen.
39 
Hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit ist im Arbeitsbuch der Klägerin vermerkt, sie sei ab dem 04.10.1979 zu einer Arbeitszeit von vier Stunden übergegangen. Eine spätere Änderung des täglichen Arbeitsumfangs bis zur Beendigung der Tätigkeit am 25.06.1990 ist im Arbeitsbuch nicht notiert. In ihrer Erklärung gegenüber der Beklagten vom 20.08.2008 hat die Klägerin angegeben, in R. in Früh- und Spätschicht jeweils acht Stunden gearbeitet zu haben. Frühere Erklärungen der Klägerin gegenüber der Beklagten haben offensichtlich zu der Einschätzung geführt, dass die Klägerin durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat, allerdings insoweit im Umfang von 80%, worauf der Klägervertreter in der Klagebegründung (Bl. 11 der Klageakte des SG) und die Beklagte im Schriftsatz vom 06.02.2013 (Bl. 43 der Berufungsakte) hingewiesen haben. Auf Nachfrage im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage konnten beide Beteiligte diese früheren Äußerungen nicht mehr vorlegen, entsprechende Unterlagen befinden sich nicht in der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte. Weitere Aktenteile existieren nach Angaben der Beklagten nicht mehr. Im Gegensatz dazu hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung sodann vorgetragen, nicht durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 teilzeitbeschäftigt gewesen zu sein. Erst in den Bescheinigungen des Arbeitgebers Nr. 678 und 780 ist dann unter Bezugnahme auf dort gemachte Erklärungen der Klägerin angegeben, dass diese mehrfach zwischen einer Teilzeit mit vier Arbeitsstunden und mit sechs Arbeitsstunden bei zwei Krankheitsurlaubsstunden sowie einer Vollzeit mit acht Arbeitsstunden gewechselt habe.
40 
Damit liegen nicht einmal schlüssige, widerspruchsfreie Angaben der Klägerin selbst zu ihrem jeweiligen Arbeitsumfang vor, schon gar nicht lassen sich diese unzweifelhaft mit den vorliegenden Unterlagen in Einklang bringen. Indem der Arbeitgeber in die zuletzt ausgestellten Bescheinigungen die ihm gegenüber gemachten Erklärungen der Klägerin hat einfließen lassen, können die vorliegenden Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht ausgeräumt werden. Im Gegenteil kann ein Nachweis nicht dadurch geführt werden, dass die Klägerin durch eigene Erklärungen gegenüber Dritten ihren gerichtlichen Vortrag verstärkt. Dass der Arbeitgeber solche Erklärungen aufgreift, auf ihrer Grundlage zuvor bescheinigte Daten abändert und gleichwohl angibt, die wiedergegebenen Daten beruhten auf den im Unternehmen befindlichen Unterlagen, reduziert vielmehr die Aussagekraft und den Beweiswert der Bescheinigungen und Erklärungen des Arbeitgebers insgesamt.
41 
Dann verbleiben unter Würdigung aller vom Arbeitgeber vorgelegten Bescheinigungen, Erklärungen und Kopien sowie aller Angaben der Klägerin und des Inhalts des Arbeitsbuches Zweifel des Senats am Fehlen längerer Arbeitsunterbrechungen bzw. am Vorliegen einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung im streitigen Zeitraum. Die streitige Zeit ist damit insgesamt nicht nachgewiesen.
42 
Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
44 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten ungekürzt zu berücksichtigen sind.

Der 1946 in T., Rumänien, geborene Kläger war in der Zeit vom 02.08.1965 bis 05.10.1966 und vom 01.03.1968 bis 14.06.1975 als ausgebildeter Maschinenschlosser in Rumänien tätig. Seit 21.08.1975 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er besitzt den Vertriebenenausweis A, ausgestellt am 13.11.1975.

Am 04.03.1980 beantragte der Kläger die Feststellung von Beitragszeiten für seine Beschäftigung in Rumänien. Er legte eine Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 vor, mit welcher bestätigt wurde, dass er von 02.08.1965 bis 05.10.1966 sowie von 01.03.1968 bis 14.06.1975 dort beschäftigt war und von 24.10.1966 bis 12.02.1968 Wehrdienst geleistet hat. Mit bestandskräftigem Vormerkungsbescheid vom 28.04.1982 stellte die Beklagte die rumänischen Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemacht nach § 19 Abs. 2 FRG a. F. zu 5/6 fest.

Am 28.07.2011 stellte der Kläger Antrag auf Regelaltersrente, welche mit Bescheid der Beklagten vom 12.09.2011 ab 01.11.2011 in Höhe von Euro 1137,23 mtl. bewilligt wurde. Hierbei wurden die für die rumänischen Beitragszeiten festgestellten Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG wie festgestellt um 1/6 gekürzt. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers am 07.10.2011 Widerspruch ein und übermittelte eine Bescheinigung (Adeverinta Nr. 444) der Handelsgesellschaft „P.“ AG, T., vom 24.10.2011, welche als Rechtsnachfolgerin der „Mechanischen Werke“ in T. erneut die Beschäftigungszeiten des Klägers bestätigte und im Weiteren als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ die Fehlzeiten aufgeschlüsselt nach Jahr (Zeile) sowie nach Monat und Art der Fehlzeiten darstellt (12 Spalten mit jew. drei Rubriken: 1. Krankschreibung, 2. unbezahlter Urlaub, 3. sonstige unbezahlte Abwesenheiten). Insgesamt wurden hierbei Fehlzeiten von 10 Tagen ausgewiesen. Weiter wurde angegeben, dass während der gesamten Beschäftigungszeiten Beiträge zur Sozialversicherungskasse entrichtet und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten bzw. Anwesenheitslisten entnommen worden seien.

Mit Schreiben vom 11.11.2011 teilte die Beklagte mit, dass die Feststellung als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeit bereits in den früheren Vormerkungsbescheiden erfolgt sei; insoweit enthalte der Rentenbescheid vom 12.09.2011 keine neue Entscheidung. Da nunmehr erstmals im Widerspruchsverfahren eine andere Bewertung dieser Zeiten beantragt worden sei, habe zunächst die Fachabteilung hierüber zu entscheiden. Der Widerspruch müsste dementsprechend als unzulässig zurückgewiesen werden. Für den Fall einer Rücknahme des Widerspruchs werde dieser als Antrag auf Überprüfung gewertet. Mit Schreiben vom 16.11.2011 erklärte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit dieser Vorgehensweise einverstanden.

Daraufhin erließ die Beklagte am 20.12.2011 den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten zu 6/6 abgelehnt wurde. Die vorgelegte Bescheinigung könne nicht als Nachweis zur Berücksichtigung ungekürzter Zeiten führen. Gegen diese Entscheidung legte der Klägerbevollmächtigte am 12.01.2012 Widerspruch ein. In der Adeverinta Nr. 444 seien nachweislich alle Fehlzeiten eingetragen. Solche Bescheinigungen würden von den Gerichten als Nachweis anerkannt werden. Die fehlende Eintragung der tatsächlichen Arbeitstage sei unerheblich. Die Beklagte zog eine Kopie des rumänischen Arbeitsbuches bei und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.02.2012 als unbegründet zurück. Die vorgelegte sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ könne lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden, da sie keine Angaben über die geleisteten Arbeitstage enthalte.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 21.02.2012 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG), mit welcher die volle Anerkennung der streitigen Beitragszeiten zu 6/6 begehrt wurde. Die Adeverinta Nr. 444 enthalte detaillierte Lohnlistenauszüge mit Angaben zu den Unterbrechungstatbeständen während der rumänischen Beschäftigung des Klägers und sei entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg als Nachweis ausreichend. Eine Eintragung einzelner Arbeitstage sei allenfalls bei Tagelöhnern erforderlich.

Mit Urteil vom 21.08.2012 gab das SG der Klage statt und verurteilte die Beklagte, die Altersrente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als nachgewiesen (zu 6/6) „zu berechnen und zu leisten“. Eine ungekürzte Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG als nachgewiesene Zeiten sei geboten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie in dem geltend gemachten Umfang ohne relevante Unterbrechungen tatsächlich zurückgelegt worden sind. Adeverintas seien zum Nachweis von Beitragszeiten grundsätzlich geeignet, wenn sie über die bloße Bestätigung von Beginn und Ende der Beschäftigung hinaus Angaben über den Umfang der Beitrags- und Beschäftigungszeiten und insbes. die Unterbrechung durch Fehlzeiten enthalten. Diesen Vorgaben entspreche die Adeverinta Nr. 444. Aus ihr lasse sich entnehmen, dass der Kläger über insgesamt bescheinigte 10 Abwesenheitstage hinaus keine weiteren Fehlzeiten gehabt habe. Die Adeverinta entspreche damit den Anforderungen, die das Bayer. LSG mit Urteil vom 12.07.2000 (L 19 RJ 163/99) aufgestellt habe. Innerhalb eines vollen Kalendermonates bleibe bei einem nach Monaten bezahlten Arbeitnehmer „denkgesetzlich“ neben abschließend dokumentierten Fehlzeiten kein Raum für Unklarheiten, mit denen Zweifel an einer kontinuierlichen Beitragszahlung begründet werden könnten.

Am 06.12.2012 legte die Beklagte Berufung ein und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung aus der erstinstanzlichen Entscheidung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 05.03.2013 stattgegeben. Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor, die streitigen Zeiten seien nach wie vor lediglich als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Die Adeverinta Nr. 444 werde als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für den Nachweis von Beitragszeiten nicht gerecht. Sie weise lediglich Anfang und Ende der Beschäftigung sowie Ausfallzeiten, nicht jedoch die in den einzelnen Jahren und Monaten tatsächlich geleisteten Arbeitstage nach. Der erkennende Senat habe mit Urteil vom 21.12.2010 (AZ L 6 R 342/09) gefordert, dass den vorgelegten Bescheinigungen im einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein müssten. Auch habe eine andere Kammer des SG München bereits entschieden, dass mit einer 3-Spalten-Bescheinigung der Nachweis nicht geführt sei, dass die Lohnlisten ordnungsgemäß ausgewertet und dass während des gesamten Beschäftigungszeitraums lückenlos Beiträge entrichtet worden seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2014 bestätigte der Bevollmächtigte des Klägers, dass die archivierten Lohn- und Gehaltslisten des Klägers keine über die Adeverinta Nr. 444 hinausgehenden Angaben enthalten, insbesondere keine Angaben über die tatsächlichen Arbeitstage. Die Listen weisen jeweils nur die für jeden einzelnen Monat gezahlten Löhne sowie eventuelle Lohnabzüge unter Benennung des Unterbrechungssachverhaltes auf.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.08.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abzuweisen.

der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, eine Aufstellung der einzelnen Arbeitstage sei entbehrlich. Der Versicherte müsse nicht einen Nachweis über geleistete Arbeitstage vorlegen, sondern den Nachweis führen, dass weniger Fehlzeiten vorhanden sind, als vom Gesetz mit der pauschalen Kürzung um 1/6 angenommen. Diesen Nachweis habe der Kläger als Monatslöhner mit der Vorlage einer 3-Spalten-Bescheinigung hinreichend erbracht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Berufungsakte, die Akte des Sozialgerichts München sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte zur Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten in vollem Umfang verurteilt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen die Beklagte die Anrechnung in Höhe von lediglich 5/6 bestätigt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Allerdings ist zunächst festzustellen, dass die von der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Rentenbewilligung vorgeschlagene Vorgehensweise im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 06.05.2010 (B 13 R 118/08 R) unzutreffend war. Nach dieser Entscheidung werden durch den Rentenbescheid alle früheren Vormerkungsbescheide ersetzt, so dass es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis des Versicherten für ein besonderes Verfahren zur Korrektur von Vormerkungen rentenrechtlicher Zeiten fehlt. Dies steht jedoch vorliegend einer sachlichen Überprüfung der streitgegenständlichen Bescheide nicht entgegen. Im Hinblick auf die von der Beklagten angeregten Rücknahme des Widerspruchs gegen den Rentenbescheid vom 12.09.2011 kann vorliegend der Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012, mit welchem eine Anrechnung der streitigen Zeiten zu 6/6 nochmals ausdrücklich abgelehnt wurde, als Ergebnis einer Überprüfung des rechtskräftigen Altersrentenbescheides vom 12.09.2011 nach § 44 SGB X angesehen werden.

Zutreffend hat die Beklagte die Anerkennung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Umfang von 6/6 abgelehnt. Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend dem Kläger - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf fünf Sechstel statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m. w. N.). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144; 20, 255; Bayer. LSG, vom 26.07.2006, Az.: L 16 R 100/02 m. w. N.).

Es darf danach vorliegend kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr daran bestehen, dass die - eine höhere Beitragsdichte als 5/6 erreichenden - geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne Unterbrechungstatbestände zeitlich lückenlos zurückgelegt worden sind. Nachgewiesen sind tatsächliche Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38, 80; BSG vom 24.07.1980, Az.: 5 RJ 38/79; BSG vom 20.08.1974, Az.: 4 RJ 241/73; LSG Hessen vom 28.03.2008, Az.:L 5 R 32/07).

Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Zunächst kann dem Arbeitsbuch des Klägers nur entnommen werden, dass dieser in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt hingegen nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der gesamten bestätigten Zeiten kann mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch damit regelmäßig nicht geführt werden. Dieses kann grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden (vgl. LSG Hessen a. a. O. mit weiteren Nachweisen).

Gleiches gilt für die vom Kläger vorgelegten Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten. Das Landessozialgericht für das Saarland hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 14.10.2005 (L 7 RJ 98/03) die Auffassung vertreten, dass Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien (Adeverintas) auch dann, wenn sie auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet sind, den vollen Beweis für die ununterbrochene Zurücklegung von Versicherungszeiten zu erbringen. Diese Entscheidung überzeugt insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des rumänischen Arbeitsrechts, wonach beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Beihilfeleistungen erbracht wurden und bei krankheitsbedingten Fehlzeit von 90 Tagen die Beschäftigung als nicht unterbrochen galt. Weiter galten als Beschäftigungszeiten auch solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet wurde. Die dem deutschen Rentenrecht eigene Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und beitragslosen Versicherungszeiten kannte das rumänische Recht insoweit nicht (vgl. LSG Saarland, a. a. O.; Hessisches LSG, Urteil vom 27.1.2004, Az.: L 2 RJ 1062/02m. w. N.; Urteil vom 28.03.2008, Az.: L 5 R 32/07 m. w. N.)

Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des LSG Saarland zu folgen ist, da die im hier zu entscheidenden Fall vom Kläger vorgelegten Adeverintas den Nachweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für eine Beschäftigung mit einer den Anteil von 5/6 übersteigenden Beitragsleistung bereits aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft nicht zu erbringen vermögen. Die Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 enthält über die Bestätigung der reinen Beschäftigungszeiten hinaus keinerlei Angaben und ist somit per se zum Nachweis einer entsprechenden Beitragsdichte ungeeignet. Aber auch die Bescheinigung Nummer 444 vom 24.10.2011 vermag diesen Nachweis nicht zu führen. Zwar werden im Rahmen einer Zeilen- und Spaltenübersicht dezidiert nach Monaten sowie nach Grund der Abwesenheit nur insgesamt 10 Tage an Fehlzeiten ausgewiesen. Weiter wird pauschal bestätigt, dass die „Beiträge zur Sozialversicherungskasse während des gesamten Beschäftigungszeitraums gezahlt“ und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/Anwesenheitslisten entnommen worden sind. Gleichwohl verbleiben für den Senat bei Würdigung dieser Bescheinigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie nach den Umständen des Einzelfalles begründete Zweifel an ihrer Beweiskraft.

Um die im Rahmen des zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte durchführen zu können, ist zu fordern, dass Lohn- und Gehaltslisten bzw. die Auszüge hieraus jedenfalls monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage (ggf. unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Diesbezüglich hält der Senat die in der vorliegenden Bescheinigung vorgenommene Aufteilung lediglich nach Krankheitszeiten, unbezahltem Urlaub und sonstigen unbezahltem Abwesenheiten nicht für ausreichend. Um eine Kongruenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Adeverintas ist insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen werden. Die Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten können vorliegend aufgrund ihres lediglich rudimentären Gehaltes keine hinreichend sicheren Aussagen darüber machen, in welchem Umfang der Kläger nach dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitsleistung angehalten war und in welchem potentiell beitragspflichtigen Umfang er dieser Obliegenheit auch tatsächlich nachgekommen ist. Sie vermögen in ihrer Pauschalität eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für eine über 5/6 liegende Beitragsleistung des Klägers damit nicht zu begründen.

Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass im vorliegenden Fall bereits die Lohn- und Gehaltslisten die vom Senat geforderten weitergehenden Angaben nicht enthalten, kann dies eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Die insofern bestehende Lückenhaftigkeit dieser Listen - deren Beiziehung im Hinblick auf die glaubhaften Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers nicht erforderlich war - führt nicht dazu, dass die vom Gesetz aufgestellten Beweisanforderungen (Nachweis i. S. d. Vollbeweises) reduziert werden könnten. Denn dann müssten für alle weiteren nach dem Fremdrentengesetz berechtigten Personenkreise, welche sich nicht auf die rumänische Besonderheit archivierter Lohn- und Gehaltslisten berufen können, aufgrund eines insoweit zu unterstellenden Beweisnotstandes ebenfalls geringere Anforderungen gelten. Das Gesetz sieht aber für Konstellationen, in welchen ein Nachweis nicht vollumfänglich geführt werden kann, gerade den erleichterten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung der Beitragszeiten mit der Folge vor, dass ein pauschalierter Abschlag um ein Sechstel hinzunehmen ist. Dieser gesetzlichen Systematik kann sich auch der Kläger nicht entziehen.

Diesem Ergebnis steht auch das vom Klägerbevollmächtigten herangezogene Urteil des Bayer. LSG vom 08.07.1997 (L 5 Ar 475/95) nicht entgegen. Zum einen ist nicht erkennbar, ob diese Entscheidung eine Adeverinta bzw. Lohn- und Gehaltslisten betrifft, welche in Form und Inhalt den vorliegend zu beurteilenden vergleichbar sind. Zum anderen wurde im dort entschiedenen Fall die maßgebliche Bescheinigung durch Zeugenaussagen untermauert. Letztlich darf diese Entscheidung als überholt angesehen werden, da im Zeitpunkt des dortigen Urteils neuere Erkenntnisse über die in Rumänien geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Besonderheiten noch nicht bekannt waren. Insbesondere lag das vom LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98 eingeholte Gutachten des Institutes für Ostrecht vom 15.12.1999 noch nicht vor. Auch die vom LSG Baden-Württemberg in der Folge getroffene Entscheidung ist nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers zu begründen. Das entsprechende Urteil vom 11.12.2000 (L 9 RJ 2551/98) gab zwar der dortigen Berufung des Klägers statt, fordert jedoch ebenfalls, dass aus der Bescheinigung nicht nur Fehlzeiten sondern auch die tatsächlich geleisteten Arbeitstage vollständig hervorgehen und konkrete Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen müssen. Welche Form von Adeverinta dieser Entscheidung zugrunde lag, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Festzuhalten ist, dass die vorliegend zu beurteilende Bescheinigung auch nach den vom LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.12.2000 (a. a. O.) statuierten Anforderungen eine über 5/6 liegende Beitragsdichte lediglich glaubhaft macht, jedoch nicht nachweist.

Es kann letztlich auch offen bleiben, ob - wie vom SG und auch vom 19. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 14.05.2002, L 19 RJ 514/01) vertreten - allgemein keine zu hohen Anforderungen an Adeverintas gestellt werden dürfen. Nach Ansicht des 19. Senats genügt es insoweit, wenn die Bescheinigungen eine jahres- bzw. ggf. monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten ausweisen und den Lohnlisten aus den Archiven der Arbeitgeber entnommen wurden. Mehr oder weniger unvermeidbare Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben können, seien im Ergebnis bedeutungslos, da eine Vielzahl von Gründen denkbar sei, warum die tatsächlichen Arbeitstage geringer ausfallen könnten als die kalendarisch möglichen. Der dort zu entscheidende Fall unterscheidet sich vom hier zu beurteilenden insoweit, als der dortigen Entscheidung ausweislich des Tatbestandes gerade keine sog. „3-Spalten-Beschei- nigung“ sondern eine dezidierte, insbesondere nach gearbeiteten Tagen, Erholungs- und Krankenurlaub, unbezahltem Urlaub, Studienurlaub, freien Tagen und unentschuldigtem Fehlen aufgeschlüsselte Bescheinigung zugrunde lag.

Das Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten ungekürzt zu berücksichtigen sind.

Der 1946 in T., Rumänien, geborene Kläger war in der Zeit vom 02.08.1965 bis 05.10.1966 und vom 01.03.1968 bis 14.06.1975 als ausgebildeter Maschinenschlosser in Rumänien tätig. Seit 21.08.1975 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er besitzt den Vertriebenenausweis A, ausgestellt am 13.11.1975.

Am 04.03.1980 beantragte der Kläger die Feststellung von Beitragszeiten für seine Beschäftigung in Rumänien. Er legte eine Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 vor, mit welcher bestätigt wurde, dass er von 02.08.1965 bis 05.10.1966 sowie von 01.03.1968 bis 14.06.1975 dort beschäftigt war und von 24.10.1966 bis 12.02.1968 Wehrdienst geleistet hat. Mit bestandskräftigem Vormerkungsbescheid vom 28.04.1982 stellte die Beklagte die rumänischen Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemacht nach § 19 Abs. 2 FRG a. F. zu 5/6 fest.

Am 28.07.2011 stellte der Kläger Antrag auf Regelaltersrente, welche mit Bescheid der Beklagten vom 12.09.2011 ab 01.11.2011 in Höhe von Euro 1137,23 mtl. bewilligt wurde. Hierbei wurden die für die rumänischen Beitragszeiten festgestellten Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG wie festgestellt um 1/6 gekürzt. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers am 07.10.2011 Widerspruch ein und übermittelte eine Bescheinigung (Adeverinta Nr. 444) der Handelsgesellschaft „P.“ AG, T., vom 24.10.2011, welche als Rechtsnachfolgerin der „Mechanischen Werke“ in T. erneut die Beschäftigungszeiten des Klägers bestätigte und im Weiteren als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ die Fehlzeiten aufgeschlüsselt nach Jahr (Zeile) sowie nach Monat und Art der Fehlzeiten darstellt (12 Spalten mit jew. drei Rubriken: 1. Krankschreibung, 2. unbezahlter Urlaub, 3. sonstige unbezahlte Abwesenheiten). Insgesamt wurden hierbei Fehlzeiten von 10 Tagen ausgewiesen. Weiter wurde angegeben, dass während der gesamten Beschäftigungszeiten Beiträge zur Sozialversicherungskasse entrichtet und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten bzw. Anwesenheitslisten entnommen worden seien.

Mit Schreiben vom 11.11.2011 teilte die Beklagte mit, dass die Feststellung als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeit bereits in den früheren Vormerkungsbescheiden erfolgt sei; insoweit enthalte der Rentenbescheid vom 12.09.2011 keine neue Entscheidung. Da nunmehr erstmals im Widerspruchsverfahren eine andere Bewertung dieser Zeiten beantragt worden sei, habe zunächst die Fachabteilung hierüber zu entscheiden. Der Widerspruch müsste dementsprechend als unzulässig zurückgewiesen werden. Für den Fall einer Rücknahme des Widerspruchs werde dieser als Antrag auf Überprüfung gewertet. Mit Schreiben vom 16.11.2011 erklärte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit dieser Vorgehensweise einverstanden.

Daraufhin erließ die Beklagte am 20.12.2011 den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten zu 6/6 abgelehnt wurde. Die vorgelegte Bescheinigung könne nicht als Nachweis zur Berücksichtigung ungekürzter Zeiten führen. Gegen diese Entscheidung legte der Klägerbevollmächtigte am 12.01.2012 Widerspruch ein. In der Adeverinta Nr. 444 seien nachweislich alle Fehlzeiten eingetragen. Solche Bescheinigungen würden von den Gerichten als Nachweis anerkannt werden. Die fehlende Eintragung der tatsächlichen Arbeitstage sei unerheblich. Die Beklagte zog eine Kopie des rumänischen Arbeitsbuches bei und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.02.2012 als unbegründet zurück. Die vorgelegte sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ könne lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden, da sie keine Angaben über die geleisteten Arbeitstage enthalte.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 21.02.2012 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG), mit welcher die volle Anerkennung der streitigen Beitragszeiten zu 6/6 begehrt wurde. Die Adeverinta Nr. 444 enthalte detaillierte Lohnlistenauszüge mit Angaben zu den Unterbrechungstatbeständen während der rumänischen Beschäftigung des Klägers und sei entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg als Nachweis ausreichend. Eine Eintragung einzelner Arbeitstage sei allenfalls bei Tagelöhnern erforderlich.

Mit Urteil vom 21.08.2012 gab das SG der Klage statt und verurteilte die Beklagte, die Altersrente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als nachgewiesen (zu 6/6) „zu berechnen und zu leisten“. Eine ungekürzte Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG als nachgewiesene Zeiten sei geboten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie in dem geltend gemachten Umfang ohne relevante Unterbrechungen tatsächlich zurückgelegt worden sind. Adeverintas seien zum Nachweis von Beitragszeiten grundsätzlich geeignet, wenn sie über die bloße Bestätigung von Beginn und Ende der Beschäftigung hinaus Angaben über den Umfang der Beitrags- und Beschäftigungszeiten und insbes. die Unterbrechung durch Fehlzeiten enthalten. Diesen Vorgaben entspreche die Adeverinta Nr. 444. Aus ihr lasse sich entnehmen, dass der Kläger über insgesamt bescheinigte 10 Abwesenheitstage hinaus keine weiteren Fehlzeiten gehabt habe. Die Adeverinta entspreche damit den Anforderungen, die das Bayer. LSG mit Urteil vom 12.07.2000 (L 19 RJ 163/99) aufgestellt habe. Innerhalb eines vollen Kalendermonates bleibe bei einem nach Monaten bezahlten Arbeitnehmer „denkgesetzlich“ neben abschließend dokumentierten Fehlzeiten kein Raum für Unklarheiten, mit denen Zweifel an einer kontinuierlichen Beitragszahlung begründet werden könnten.

Am 06.12.2012 legte die Beklagte Berufung ein und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung aus der erstinstanzlichen Entscheidung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 05.03.2013 stattgegeben. Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor, die streitigen Zeiten seien nach wie vor lediglich als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Die Adeverinta Nr. 444 werde als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für den Nachweis von Beitragszeiten nicht gerecht. Sie weise lediglich Anfang und Ende der Beschäftigung sowie Ausfallzeiten, nicht jedoch die in den einzelnen Jahren und Monaten tatsächlich geleisteten Arbeitstage nach. Der erkennende Senat habe mit Urteil vom 21.12.2010 (AZ L 6 R 342/09) gefordert, dass den vorgelegten Bescheinigungen im einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein müssten. Auch habe eine andere Kammer des SG München bereits entschieden, dass mit einer 3-Spalten-Bescheinigung der Nachweis nicht geführt sei, dass die Lohnlisten ordnungsgemäß ausgewertet und dass während des gesamten Beschäftigungszeitraums lückenlos Beiträge entrichtet worden seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2014 bestätigte der Bevollmächtigte des Klägers, dass die archivierten Lohn- und Gehaltslisten des Klägers keine über die Adeverinta Nr. 444 hinausgehenden Angaben enthalten, insbesondere keine Angaben über die tatsächlichen Arbeitstage. Die Listen weisen jeweils nur die für jeden einzelnen Monat gezahlten Löhne sowie eventuelle Lohnabzüge unter Benennung des Unterbrechungssachverhaltes auf.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.08.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abzuweisen.

der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, eine Aufstellung der einzelnen Arbeitstage sei entbehrlich. Der Versicherte müsse nicht einen Nachweis über geleistete Arbeitstage vorlegen, sondern den Nachweis führen, dass weniger Fehlzeiten vorhanden sind, als vom Gesetz mit der pauschalen Kürzung um 1/6 angenommen. Diesen Nachweis habe der Kläger als Monatslöhner mit der Vorlage einer 3-Spalten-Bescheinigung hinreichend erbracht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Berufungsakte, die Akte des Sozialgerichts München sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte zur Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten in vollem Umfang verurteilt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen die Beklagte die Anrechnung in Höhe von lediglich 5/6 bestätigt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Allerdings ist zunächst festzustellen, dass die von der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Rentenbewilligung vorgeschlagene Vorgehensweise im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 06.05.2010 (B 13 R 118/08 R) unzutreffend war. Nach dieser Entscheidung werden durch den Rentenbescheid alle früheren Vormerkungsbescheide ersetzt, so dass es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis des Versicherten für ein besonderes Verfahren zur Korrektur von Vormerkungen rentenrechtlicher Zeiten fehlt. Dies steht jedoch vorliegend einer sachlichen Überprüfung der streitgegenständlichen Bescheide nicht entgegen. Im Hinblick auf die von der Beklagten angeregten Rücknahme des Widerspruchs gegen den Rentenbescheid vom 12.09.2011 kann vorliegend der Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012, mit welchem eine Anrechnung der streitigen Zeiten zu 6/6 nochmals ausdrücklich abgelehnt wurde, als Ergebnis einer Überprüfung des rechtskräftigen Altersrentenbescheides vom 12.09.2011 nach § 44 SGB X angesehen werden.

Zutreffend hat die Beklagte die Anerkennung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Umfang von 6/6 abgelehnt. Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend dem Kläger - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf fünf Sechstel statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m. w. N.). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144; 20, 255; Bayer. LSG, vom 26.07.2006, Az.: L 16 R 100/02 m. w. N.).

Es darf danach vorliegend kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr daran bestehen, dass die - eine höhere Beitragsdichte als 5/6 erreichenden - geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne Unterbrechungstatbestände zeitlich lückenlos zurückgelegt worden sind. Nachgewiesen sind tatsächliche Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38, 80; BSG vom 24.07.1980, Az.: 5 RJ 38/79; BSG vom 20.08.1974, Az.: 4 RJ 241/73; LSG Hessen vom 28.03.2008, Az.:L 5 R 32/07).

Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Zunächst kann dem Arbeitsbuch des Klägers nur entnommen werden, dass dieser in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt hingegen nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der gesamten bestätigten Zeiten kann mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch damit regelmäßig nicht geführt werden. Dieses kann grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden (vgl. LSG Hessen a. a. O. mit weiteren Nachweisen).

Gleiches gilt für die vom Kläger vorgelegten Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten. Das Landessozialgericht für das Saarland hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 14.10.2005 (L 7 RJ 98/03) die Auffassung vertreten, dass Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien (Adeverintas) auch dann, wenn sie auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet sind, den vollen Beweis für die ununterbrochene Zurücklegung von Versicherungszeiten zu erbringen. Diese Entscheidung überzeugt insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des rumänischen Arbeitsrechts, wonach beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Beihilfeleistungen erbracht wurden und bei krankheitsbedingten Fehlzeit von 90 Tagen die Beschäftigung als nicht unterbrochen galt. Weiter galten als Beschäftigungszeiten auch solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet wurde. Die dem deutschen Rentenrecht eigene Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und beitragslosen Versicherungszeiten kannte das rumänische Recht insoweit nicht (vgl. LSG Saarland, a. a. O.; Hessisches LSG, Urteil vom 27.1.2004, Az.: L 2 RJ 1062/02m. w. N.; Urteil vom 28.03.2008, Az.: L 5 R 32/07 m. w. N.)

Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des LSG Saarland zu folgen ist, da die im hier zu entscheidenden Fall vom Kläger vorgelegten Adeverintas den Nachweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für eine Beschäftigung mit einer den Anteil von 5/6 übersteigenden Beitragsleistung bereits aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft nicht zu erbringen vermögen. Die Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 enthält über die Bestätigung der reinen Beschäftigungszeiten hinaus keinerlei Angaben und ist somit per se zum Nachweis einer entsprechenden Beitragsdichte ungeeignet. Aber auch die Bescheinigung Nummer 444 vom 24.10.2011 vermag diesen Nachweis nicht zu führen. Zwar werden im Rahmen einer Zeilen- und Spaltenübersicht dezidiert nach Monaten sowie nach Grund der Abwesenheit nur insgesamt 10 Tage an Fehlzeiten ausgewiesen. Weiter wird pauschal bestätigt, dass die „Beiträge zur Sozialversicherungskasse während des gesamten Beschäftigungszeitraums gezahlt“ und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/Anwesenheitslisten entnommen worden sind. Gleichwohl verbleiben für den Senat bei Würdigung dieser Bescheinigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie nach den Umständen des Einzelfalles begründete Zweifel an ihrer Beweiskraft.

Um die im Rahmen des zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte durchführen zu können, ist zu fordern, dass Lohn- und Gehaltslisten bzw. die Auszüge hieraus jedenfalls monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage (ggf. unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Diesbezüglich hält der Senat die in der vorliegenden Bescheinigung vorgenommene Aufteilung lediglich nach Krankheitszeiten, unbezahltem Urlaub und sonstigen unbezahltem Abwesenheiten nicht für ausreichend. Um eine Kongruenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Adeverintas ist insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen werden. Die Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten können vorliegend aufgrund ihres lediglich rudimentären Gehaltes keine hinreichend sicheren Aussagen darüber machen, in welchem Umfang der Kläger nach dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitsleistung angehalten war und in welchem potentiell beitragspflichtigen Umfang er dieser Obliegenheit auch tatsächlich nachgekommen ist. Sie vermögen in ihrer Pauschalität eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für eine über 5/6 liegende Beitragsleistung des Klägers damit nicht zu begründen.

Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass im vorliegenden Fall bereits die Lohn- und Gehaltslisten die vom Senat geforderten weitergehenden Angaben nicht enthalten, kann dies eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Die insofern bestehende Lückenhaftigkeit dieser Listen - deren Beiziehung im Hinblick auf die glaubhaften Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers nicht erforderlich war - führt nicht dazu, dass die vom Gesetz aufgestellten Beweisanforderungen (Nachweis i. S. d. Vollbeweises) reduziert werden könnten. Denn dann müssten für alle weiteren nach dem Fremdrentengesetz berechtigten Personenkreise, welche sich nicht auf die rumänische Besonderheit archivierter Lohn- und Gehaltslisten berufen können, aufgrund eines insoweit zu unterstellenden Beweisnotstandes ebenfalls geringere Anforderungen gelten. Das Gesetz sieht aber für Konstellationen, in welchen ein Nachweis nicht vollumfänglich geführt werden kann, gerade den erleichterten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung der Beitragszeiten mit der Folge vor, dass ein pauschalierter Abschlag um ein Sechstel hinzunehmen ist. Dieser gesetzlichen Systematik kann sich auch der Kläger nicht entziehen.

Diesem Ergebnis steht auch das vom Klägerbevollmächtigten herangezogene Urteil des Bayer. LSG vom 08.07.1997 (L 5 Ar 475/95) nicht entgegen. Zum einen ist nicht erkennbar, ob diese Entscheidung eine Adeverinta bzw. Lohn- und Gehaltslisten betrifft, welche in Form und Inhalt den vorliegend zu beurteilenden vergleichbar sind. Zum anderen wurde im dort entschiedenen Fall die maßgebliche Bescheinigung durch Zeugenaussagen untermauert. Letztlich darf diese Entscheidung als überholt angesehen werden, da im Zeitpunkt des dortigen Urteils neuere Erkenntnisse über die in Rumänien geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Besonderheiten noch nicht bekannt waren. Insbesondere lag das vom LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98 eingeholte Gutachten des Institutes für Ostrecht vom 15.12.1999 noch nicht vor. Auch die vom LSG Baden-Württemberg in der Folge getroffene Entscheidung ist nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers zu begründen. Das entsprechende Urteil vom 11.12.2000 (L 9 RJ 2551/98) gab zwar der dortigen Berufung des Klägers statt, fordert jedoch ebenfalls, dass aus der Bescheinigung nicht nur Fehlzeiten sondern auch die tatsächlich geleisteten Arbeitstage vollständig hervorgehen und konkrete Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen müssen. Welche Form von Adeverinta dieser Entscheidung zugrunde lag, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Festzuhalten ist, dass die vorliegend zu beurteilende Bescheinigung auch nach den vom LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.12.2000 (a. a. O.) statuierten Anforderungen eine über 5/6 liegende Beitragsdichte lediglich glaubhaft macht, jedoch nicht nachweist.

Es kann letztlich auch offen bleiben, ob - wie vom SG und auch vom 19. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 14.05.2002, L 19 RJ 514/01) vertreten - allgemein keine zu hohen Anforderungen an Adeverintas gestellt werden dürfen. Nach Ansicht des 19. Senats genügt es insoweit, wenn die Bescheinigungen eine jahres- bzw. ggf. monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten ausweisen und den Lohnlisten aus den Archiven der Arbeitgeber entnommen wurden. Mehr oder weniger unvermeidbare Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben können, seien im Ergebnis bedeutungslos, da eine Vielzahl von Gründen denkbar sei, warum die tatsächlichen Arbeitstage geringer ausfallen könnten als die kalendarisch möglichen. Der dort zu entscheidende Fall unterscheidet sich vom hier zu beurteilenden insoweit, als der dortigen Entscheidung ausweislich des Tatbestandes gerade keine sog. „3-Spalten-Beschei- nigung“ sondern eine dezidierte, insbesondere nach gearbeiteten Tagen, Erholungs- und Krankenurlaub, unbezahltem Urlaub, Studienurlaub, freien Tagen und unentschuldigtem Fehlen aufgeschlüsselte Bescheinigung zugrunde lag.

Das Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.