Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2016 - L 7 R 2582/15
Tenor
Die Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 2014 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.
(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.
(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,
- a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind, - b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind, - c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden, - d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.
(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.
(2) (weggefallen)
(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.
(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.
(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.
(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.
(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,
- a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind, - b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind, - c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden, - d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten ungekürzt zu berücksichtigen sind.
Der 1946 in T., Rumänien, geborene Kläger war in der Zeit vom 02.08.1965 bis 05.10.1966 und vom 01.03.1968 bis 14.06.1975 als ausgebildeter Maschinenschlosser in Rumänien tätig. Seit 21.08.1975 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er besitzt den Vertriebenenausweis A, ausgestellt am 13.11.1975.
Am 04.03.1980 beantragte der Kläger die Feststellung von Beitragszeiten für seine Beschäftigung in Rumänien. Er legte eine Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 vor, mit welcher bestätigt wurde, dass er von 02.08.1965 bis 05.10.1966 sowie von 01.03.1968 bis 14.06.1975 dort beschäftigt war und von 24.10.1966 bis 12.02.1968 Wehrdienst geleistet hat. Mit bestandskräftigem Vormerkungsbescheid vom 28.04.1982 stellte die Beklagte die rumänischen Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemacht nach § 19 Abs. 2 FRG a. F. zu 5/6 fest.
Am 28.07.2011 stellte der Kläger Antrag auf Regelaltersrente, welche mit Bescheid der Beklagten vom 12.09.2011 ab 01.11.2011 in Höhe von Euro 1137,23 mtl. bewilligt wurde. Hierbei wurden die für die rumänischen Beitragszeiten festgestellten Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG wie festgestellt um 1/6 gekürzt. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers am 07.10.2011 Widerspruch ein und übermittelte eine Bescheinigung (Adeverinta Nr. 444) der Handelsgesellschaft „P.“ AG, T., vom 24.10.2011, welche als Rechtsnachfolgerin der „Mechanischen Werke“ in T. erneut die Beschäftigungszeiten des Klägers bestätigte und im Weiteren als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ die Fehlzeiten aufgeschlüsselt nach Jahr (Zeile) sowie nach Monat und Art der Fehlzeiten darstellt (12 Spalten mit jew. drei Rubriken: 1. Krankschreibung, 2. unbezahlter Urlaub, 3. sonstige unbezahlte Abwesenheiten). Insgesamt wurden hierbei Fehlzeiten von 10 Tagen ausgewiesen. Weiter wurde angegeben, dass während der gesamten Beschäftigungszeiten Beiträge zur Sozialversicherungskasse entrichtet und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten bzw. Anwesenheitslisten entnommen worden seien.
Mit Schreiben vom 11.11.2011 teilte die Beklagte mit, dass die Feststellung als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeit bereits in den früheren Vormerkungsbescheiden erfolgt sei; insoweit enthalte der Rentenbescheid vom 12.09.2011 keine neue Entscheidung. Da nunmehr erstmals im Widerspruchsverfahren eine andere Bewertung dieser Zeiten beantragt worden sei, habe zunächst die Fachabteilung hierüber zu entscheiden. Der Widerspruch müsste dementsprechend als unzulässig zurückgewiesen werden. Für den Fall einer Rücknahme des Widerspruchs werde dieser als Antrag auf Überprüfung gewertet. Mit Schreiben vom 16.11.2011 erklärte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
Daraufhin erließ die Beklagte am 20.12.2011 den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten zu 6/6 abgelehnt wurde. Die vorgelegte Bescheinigung könne nicht als Nachweis zur Berücksichtigung ungekürzter Zeiten führen. Gegen diese Entscheidung legte der Klägerbevollmächtigte am 12.01.2012 Widerspruch ein. In der Adeverinta Nr. 444 seien nachweislich alle Fehlzeiten eingetragen. Solche Bescheinigungen würden von den Gerichten als Nachweis anerkannt werden. Die fehlende Eintragung der tatsächlichen Arbeitstage sei unerheblich. Die Beklagte zog eine Kopie des rumänischen Arbeitsbuches bei und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.02.2012 als unbegründet zurück. Die vorgelegte sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ könne lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden, da sie keine Angaben über die geleisteten Arbeitstage enthalte.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 21.02.2012 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG), mit welcher die volle Anerkennung der streitigen Beitragszeiten zu 6/6 begehrt wurde. Die Adeverinta Nr. 444 enthalte detaillierte Lohnlistenauszüge mit Angaben zu den Unterbrechungstatbeständen während der rumänischen Beschäftigung des Klägers und sei entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg als Nachweis ausreichend. Eine Eintragung einzelner Arbeitstage sei allenfalls bei Tagelöhnern erforderlich.
Mit Urteil vom 21.08.2012 gab das SG der Klage statt und verurteilte die Beklagte, die Altersrente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als nachgewiesen (zu 6/6) „zu berechnen und zu leisten“. Eine ungekürzte Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG als nachgewiesene Zeiten sei geboten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie in dem geltend gemachten Umfang ohne relevante Unterbrechungen tatsächlich zurückgelegt worden sind. Adeverintas seien zum Nachweis von Beitragszeiten grundsätzlich geeignet, wenn sie über die bloße Bestätigung von Beginn und Ende der Beschäftigung hinaus Angaben über den Umfang der Beitrags- und Beschäftigungszeiten und insbes. die Unterbrechung durch Fehlzeiten enthalten. Diesen Vorgaben entspreche die Adeverinta Nr. 444. Aus ihr lasse sich entnehmen, dass der Kläger über insgesamt bescheinigte 10 Abwesenheitstage hinaus keine weiteren Fehlzeiten gehabt habe. Die Adeverinta entspreche damit den Anforderungen, die das Bayer. LSG mit Urteil vom 12.07.2000 (L 19 RJ 163/99) aufgestellt habe. Innerhalb eines vollen Kalendermonates bleibe bei einem nach Monaten bezahlten Arbeitnehmer „denkgesetzlich“ neben abschließend dokumentierten Fehlzeiten kein Raum für Unklarheiten, mit denen Zweifel an einer kontinuierlichen Beitragszahlung begründet werden könnten.
Am 06.12.2012 legte die Beklagte Berufung ein und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung aus der erstinstanzlichen Entscheidung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 05.03.2013 stattgegeben. Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor, die streitigen Zeiten seien nach wie vor lediglich als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Die Adeverinta Nr. 444 werde als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für den Nachweis von Beitragszeiten nicht gerecht. Sie weise lediglich Anfang und Ende der Beschäftigung sowie Ausfallzeiten, nicht jedoch die in den einzelnen Jahren und Monaten tatsächlich geleisteten Arbeitstage nach. Der erkennende Senat habe mit Urteil vom 21.12.2010 (AZ L 6 R 342/09) gefordert, dass den vorgelegten Bescheinigungen im einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein müssten. Auch habe eine andere Kammer des SG München bereits entschieden, dass mit einer 3-Spalten-Bescheinigung der Nachweis nicht geführt sei, dass die Lohnlisten ordnungsgemäß ausgewertet und dass während des gesamten Beschäftigungszeitraums lückenlos Beiträge entrichtet worden seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2014 bestätigte der Bevollmächtigte des Klägers, dass die archivierten Lohn- und Gehaltslisten des Klägers keine über die Adeverinta Nr. 444 hinausgehenden Angaben enthalten, insbesondere keine Angaben über die tatsächlichen Arbeitstage. Die Listen weisen jeweils nur die für jeden einzelnen Monat gezahlten Löhne sowie eventuelle Lohnabzüge unter Benennung des Unterbrechungssachverhaltes auf.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.08.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abzuweisen.
der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, eine Aufstellung der einzelnen Arbeitstage sei entbehrlich. Der Versicherte müsse nicht einen Nachweis über geleistete Arbeitstage vorlegen, sondern den Nachweis führen, dass weniger Fehlzeiten vorhanden sind, als vom Gesetz mit der pauschalen Kürzung um 1/6 angenommen. Diesen Nachweis habe der Kläger als Monatslöhner mit der Vorlage einer 3-Spalten-Bescheinigung hinreichend erbracht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Berufungsakte, die Akte des Sozialgerichts München sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte zur Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten in vollem Umfang verurteilt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen die Beklagte die Anrechnung in Höhe von lediglich 5/6 bestätigt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Allerdings ist zunächst festzustellen, dass die von der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Rentenbewilligung vorgeschlagene Vorgehensweise im Hinblick auf das Urteil des BSG
Zutreffend hat die Beklagte die Anerkennung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Umfang von 6/6 abgelehnt. Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend dem Kläger - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf fünf Sechstel statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m. w. N.). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144; 20, 255; Bayer. LSG,
Es darf danach vorliegend kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr daran bestehen, dass die - eine höhere Beitragsdichte als 5/6 erreichenden - geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne Unterbrechungstatbestände zeitlich lückenlos zurückgelegt worden sind. Nachgewiesen sind tatsächliche Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38, 80; BSG
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Zunächst kann dem Arbeitsbuch des Klägers nur entnommen werden, dass dieser in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt hingegen nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der gesamten bestätigten Zeiten kann mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch damit regelmäßig nicht geführt werden. Dieses kann grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden (vgl. LSG Hessen a. a. O. mit weiteren Nachweisen).
Gleiches gilt für die vom Kläger vorgelegten Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten. Das Landessozialgericht für das Saarland hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 14.10.2005 (L 7 RJ 98/03) die Auffassung vertreten, dass Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien (Adeverintas) auch dann, wenn sie auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet sind, den vollen Beweis für die ununterbrochene Zurücklegung von Versicherungszeiten zu erbringen. Diese Entscheidung überzeugt insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des rumänischen Arbeitsrechts, wonach beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Beihilfeleistungen erbracht wurden und bei krankheitsbedingten Fehlzeit von 90 Tagen die Beschäftigung als nicht unterbrochen galt. Weiter galten als Beschäftigungszeiten auch solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet wurde. Die dem deutschen Rentenrecht eigene Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und beitragslosen Versicherungszeiten kannte das rumänische Recht insoweit nicht (vgl. LSG Saarland, a. a. O.; Hessisches LSG, Urteil vom 27.1.2004, Az.: L 2 RJ 1062/02m. w. N.; Urteil vom 28.03.2008, Az.: L 5 R 32/07 m. w. N.)
Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des LSG Saarland zu folgen ist, da die im hier zu entscheidenden Fall vom Kläger vorgelegten Adeverintas den Nachweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für eine Beschäftigung mit einer den Anteil von 5/6 übersteigenden Beitragsleistung bereits aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft nicht zu erbringen vermögen. Die Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 enthält über die Bestätigung der reinen Beschäftigungszeiten hinaus keinerlei Angaben und ist somit per se zum Nachweis einer entsprechenden Beitragsdichte ungeeignet. Aber auch die Bescheinigung Nummer 444 vom 24.10.2011 vermag diesen Nachweis nicht zu führen. Zwar werden im Rahmen einer Zeilen- und Spaltenübersicht dezidiert nach Monaten sowie nach Grund der Abwesenheit nur insgesamt 10 Tage an Fehlzeiten ausgewiesen. Weiter wird pauschal bestätigt, dass die „Beiträge zur Sozialversicherungskasse während des gesamten Beschäftigungszeitraums gezahlt“ und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/Anwesenheitslisten entnommen worden sind. Gleichwohl verbleiben für den Senat bei Würdigung dieser Bescheinigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie nach den Umständen des Einzelfalles begründete Zweifel an ihrer Beweiskraft.
Um die im Rahmen des zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte durchführen zu können, ist zu fordern, dass Lohn- und Gehaltslisten bzw. die Auszüge hieraus jedenfalls monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage (ggf. unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Diesbezüglich hält der Senat die in der vorliegenden Bescheinigung vorgenommene Aufteilung lediglich nach Krankheitszeiten, unbezahltem Urlaub und sonstigen unbezahltem Abwesenheiten nicht für ausreichend. Um eine Kongruenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Adeverintas ist insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen werden. Die Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten können vorliegend aufgrund ihres lediglich rudimentären Gehaltes keine hinreichend sicheren Aussagen darüber machen, in welchem Umfang der Kläger nach dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitsleistung angehalten war und in welchem potentiell beitragspflichtigen Umfang er dieser Obliegenheit auch tatsächlich nachgekommen ist. Sie vermögen in ihrer Pauschalität eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für eine über 5/6 liegende Beitragsleistung des Klägers damit nicht zu begründen.
Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass im vorliegenden Fall bereits die Lohn- und Gehaltslisten die vom Senat geforderten weitergehenden Angaben nicht enthalten, kann dies eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Die insofern bestehende Lückenhaftigkeit dieser Listen - deren Beiziehung im Hinblick auf die glaubhaften Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers nicht erforderlich war - führt nicht dazu, dass die vom Gesetz aufgestellten Beweisanforderungen (Nachweis i. S. d. Vollbeweises) reduziert werden könnten. Denn dann müssten für alle weiteren nach dem Fremdrentengesetz berechtigten Personenkreise, welche sich nicht auf die rumänische Besonderheit archivierter Lohn- und Gehaltslisten berufen können, aufgrund eines insoweit zu unterstellenden Beweisnotstandes ebenfalls geringere Anforderungen gelten. Das Gesetz sieht aber für Konstellationen, in welchen ein Nachweis nicht vollumfänglich geführt werden kann, gerade den erleichterten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung der Beitragszeiten mit der Folge vor, dass ein pauschalierter Abschlag um ein Sechstel hinzunehmen ist. Dieser gesetzlichen Systematik kann sich auch der Kläger nicht entziehen.
Diesem Ergebnis steht auch das vom Klägerbevollmächtigten herangezogene Urteil des Bayer. LSG vom 08.07.1997 (L 5 Ar 475/95) nicht entgegen. Zum einen ist nicht erkennbar, ob diese Entscheidung eine Adeverinta bzw. Lohn- und Gehaltslisten betrifft, welche in Form und Inhalt den vorliegend zu beurteilenden vergleichbar sind. Zum anderen wurde im dort entschiedenen Fall die maßgebliche Bescheinigung durch Zeugenaussagen untermauert. Letztlich darf diese Entscheidung als überholt angesehen werden, da im Zeitpunkt des dortigen Urteils neuere Erkenntnisse über die in Rumänien geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Besonderheiten noch nicht bekannt waren. Insbesondere lag das vom LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98 eingeholte Gutachten des Institutes für Ostrecht vom 15.12.1999 noch nicht vor. Auch die vom LSG Baden-Württemberg in der Folge getroffene Entscheidung ist nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers zu begründen. Das entsprechende Urteil vom 11.12.2000 (L 9 RJ 2551/98) gab zwar der dortigen Berufung des Klägers statt, fordert jedoch ebenfalls, dass aus der Bescheinigung nicht nur Fehlzeiten sondern auch die tatsächlich geleisteten Arbeitstage vollständig hervorgehen und konkrete Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen müssen. Welche Form von Adeverinta dieser Entscheidung zugrunde lag, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Festzuhalten ist, dass die vorliegend zu beurteilende Bescheinigung auch nach den vom LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.12.2000 (a. a. O.) statuierten Anforderungen eine über 5/6 liegende Beitragsdichte lediglich glaubhaft macht, jedoch nicht nachweist.
Es kann letztlich auch offen bleiben, ob - wie vom SG und auch vom 19. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 14.05.2002, L 19 RJ 514/01) vertreten - allgemein keine zu hohen Anforderungen an Adeverintas gestellt werden dürfen. Nach Ansicht des 19. Senats genügt es insoweit, wenn die Bescheinigungen eine jahres- bzw. ggf. monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten ausweisen und den Lohnlisten aus den Archiven der Arbeitgeber entnommen wurden. Mehr oder weniger unvermeidbare Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben können, seien im Ergebnis bedeutungslos, da eine Vielzahl von Gründen denkbar sei, warum die tatsächlichen Arbeitstage geringer ausfallen könnten als die kalendarisch möglichen. Der dort zu entscheidende Fall unterscheidet sich vom hier zu beurteilenden insoweit, als der dortigen Entscheidung ausweislich des Tatbestandes gerade keine sog. „3-Spalten-Beschei- nigung“ sondern eine dezidierte, insbesondere nach gearbeiteten Tagen, Erholungs- und Krankenurlaub, unbezahltem Urlaub, Studienurlaub, freien Tagen und unentschuldigtem Fehlen aufgeschlüsselte Bescheinigung zugrunde lag.
Das Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.04.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
„Hinweise zur Berücksichtigung von Zeiten.
Die zu 5/6 angerechneten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten können nur in diesem Umfang berücksichtigt werden, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sind.
Der Versicherungsverlauf enthält Zeiten, die unter Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) bzw. der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) zu berücksichtigen sind. Diese Vorschriften sind zum 01.07.1990 geändert worden. Wir haben geprüft, wie die Zeiten, für die Versicherungsunterlagen nicht vorliegen, oder die nicht in der bundesdeutschen Rentenversicherung zurückgelegt wurden, nach den jetzt maßgebenden Vorschriften angerechnet werden können.
Der Rentenberechnung wurden diese Zeiten entsprechend der neuen Rechtslage zugrunde gelegt.
Die früher ergangenen Bescheide über die Feststellung dieser Zeiten werden aufgehoben, soweit sie nicht dem ab dem 01.07.1990 geltenden Recht entsprechen.“
1. den Gerichtsbescheid des SG vom 27.04.2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2002 abzuändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Regelaltersrente unter voller Berücksichtigung der nur mit 5/6 angerechneten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten vom 25.01.1952 bis 11.04.1960 zu gewähren.
die Berufung zurückzuweisen,
Entscheidungsgründe
Gründe
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2011 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ab dem 1.1.2010 höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewähren muss, weil ihm ein höherer Nachteilsausgleich nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) zustehe und seine rentenrechtlichen Zeiten, die er im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu bewerten seien.
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Der 1947 geborene Kläger arbeitete in der DDR zunächst als Ingenieur und später als Niederlassungs- und Betriebsteilleiter. Nachdem er seine Ausreise beantragt hatte, wurde er ab dem 27.11.1986 von der Tätigkeit als Betriebsteilleiter beurlaubt und als Hilfsarbeiter beschäftigt. In der DDR war er weder Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) noch gehörte er einem dortigen Zusatz- oder Sonderversorgungssystem an. Am 25.5.1989 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über, erhielt den Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "C" und war vom 4.9.1989 bis zum 31.12.2009 rentenversicherungspflichtig beschäftigt.
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Mit Bescheid vom 17.1.1991 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) rentenrechtliche Zeiten bis zum 31.12.1984 verbindlich fest, ohne über deren Zuordnung zum FRG zu entscheiden. Später lehnte sie es als Versorgungsträgerin für die Zusatzversorgungssysteme ab, (fiktive) Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen, weil der Kläger am 30.6.1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen sei (Bescheid vom 23.9.2003 und Widerspruchsbescheid vom 23.4.2004). Das Landesamt für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen erkannte den Kläger als Verfolgten iS des § 1 Abs 1 BerRehaG an, setzte die Verfolgungszeit vom 25.11.1986 bis 25.5.1989 fest und ordnete ihn der Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabschluss) der Anlage 13 und dem Wirtschaftsbereich 17 (Handel/Binnenhandel) der Anlage 14 zum SGB VI zu (Bescheid vom 6.7.2005 mit Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehaG).
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Mit Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 stellte die BfA alle im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.1998 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. In Spalte 3 des Versicherungsverlaufs ordnete sie den Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet jeweils fiktive Verdienste in DM zu, die sie ermittelt hatte, indem sie die in Mark der DDR tatsächlich erzielten Beträge im Verhältnis 1 : 1 auf DM hochgewertet und durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI auf bundesdeutsches Lohnniveau angehoben hatte. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage stellte die Beklagte fest, dass die Verfolgungszeit vom 27.11.1986 bis 25.5.1989 nach § 11 BerRehaG als Pflichtbeitragszeit gelte und die Vergleichsberechnungen, die unter Anwendung des § 13 Abs 1a BerRehaG durchgeführt worden seien, keinen höheren Rentenbetrag ergeben hätten. Allerdings könne erst im Leistungsfall verbindlich entschieden werden, ob die festgestellten Pflichtbeitragszeiten zu einer höheren Leistung führten (Bescheid über die Prüfung des rentenrechtlichen Nachteilausgleiches im Rahmen des BerRehaG außerhalb eines Rentenverfahrens vom 24.10.2005). Die Widersprüche gegen beide Bescheide wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 8.8.2006). Das SG Gießen hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 18.9.2009).
- 5
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Während des Berufungsverfahrens gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.1.2010 (Rentenbescheid vom 6.11.2009). Die Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet bewertete sie anhand der fiktiven Verdienste in DM, die in Spalte 3 des Versicherungsverlaufs enthalten und in Spalte 1 mit der Abkürzung "SVA" (= beitragspflichtiger Verdienst zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet) gekennzeichnet waren (Anlage 2 des Rentenbescheids). Der Ermittlung des Rentenwerts lagen insgesamt 54,7453 persönliche Entgeltpunkte (pEP) zugrunde (Anlage 6 des Rentenbescheids). Mit Rentenbescheid vom 18.1.2010 stellte die Beklagte die Altersrente rückwirkend zum 1.1.2010 auf der Grundlage von 56,0318 pEP höher fest. Die Verfolgungszeit vom 27.11.1986 bis 25.5.1989 bewertete sie nunmehr als beitragsgeminderte Zeit und berücksichtigte nach dem BerRehaG für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit den monatlichen Durchschnittswert von 0,0561 EP (= 0,6174 EP : 11 Kalendermonate) aus dem Kalenderjahr 1985 (letztes Kalenderjahr vor Beginn der Verfolgung).
- 6
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Mit Urteil vom 25.3.2011 hat das Hessische LSG die Berufung zurückgewiesen, die Klage gegen den Rentenbescheid vom 18.1.2010 abgewiesen und die Revision zugelassen: Der Rentenbescheid vom 18.1.2010 sei Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil er sowohl den Rentenbescheid vom 6.11.2009 als auch den ursprünglich angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 vollständig ersetzt habe. Der rentenrechtliche Nachteilsausgleich iS des BerRehaG sei keinesfalls anhand der Leistungsgruppen des FRG zu berechnen. Ebenso wenig seien die übrigen rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem FRG zu bewerten, wie das SG unter Hinweis auf § 259a SGB VI zutreffend ausgeführt habe. Schließlich seien die Vorschriften des SGB VI und des BerRehaG auch verfassungskonform. Denn die Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 S 1 GG) erfasse keine FRG-Zeiten, weil für sie keine Eigenleistungen an einen Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden seien. Soweit der Gesetzgeber mit dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) in Rechtspositionen von FRG-Berechtigten eingegriffen habe, sei dies durch Gründe des Allgemeinwohls (Schaffung eines einheitlichen Rentenversicherungssystems, Finanzierbarkeit der Rentenversicherung) gerechtfertigt und verhältnismäßig. Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) sei nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die besondere Situation der Sowjetzonenflüchtlinge im Vergleich zu den im Beitrittsgebiet Verbliebenen durch die Vorschriften des BerRehaG auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung hinreichend berücksichtigt habe. Eine darüber hinausgehende Besserstellung - insbesondere unter Anwendung der Leistungsgruppen nach dem FRG - könnten Altübersiedler aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beanspruchen. Dass der Kläger keine Ansprüche nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) erworben habe, beruhe wesentlich auf dem Umstand, dass er keine Versorgungszusage erhalten und damit dem System der zusätzlichen Altersversorgung nicht angehört habe.
- 7
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Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von Art 3, 14 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip. Die rentenrechtlichen Zeiten, die er im Beitrittsgebiet zurückgelegt habe, müssten nach dem FRG in der Fassung berechnet werden, die es am 25.5.1989 gehabt habe, als er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Dann ergäben sich wesentlich höhere EP, was auch positive Wirkungen auf den rentenrechtlichen Nachteilsausgleich für die Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG habe. Am 25.5.1989 habe er eine Rentenanwartschaft erworben, die ihm konkret zugeordnet sei, im Einigungsvertrag erwähnt werde und unter dem Eigentumsschutz des Art 14 GG stehe. Sie beruhe auf seiner entgeltlichen Erwerbstätigkeit in der DDR, für die er Beiträge an deutsche Rentenversicherungssysteme gezahlt habe und damit auf Eigenleistungen eines Deutschen iS des Art 116 GG. Er habe in der DDR durch eigene Arbeit Rentenanwartschaften erworben und mit seinen Beiträgen zur Finanzierung der Rentenversicherung beigetragen, die schlussendlich durch die Wiedervereinigung in das gesamtdeutsche System inkorporiert worden seien. Der Einigungsvertrag habe die erworbenen und nach dem FRG berechneten Anwartschaften weder eingeschränkt noch beschnitten, wie dies nun durch § 259a SGB VI geschehe. Das RÜG führe zu einer Teilenteignung der Rentenanwartschaften von Altübersiedlern. Hierzu sei der Gesetzgeber nur bei Vorliegen von Gründen von erheblichem Gewicht befugt. Es sei sehr zweifelhaft, ob die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung ein solcher Grund sei. In diesem Zusammenhang sei es sachwidrig, gerade ihn für die finanziellen Folgelasten der Wiedervereinigung mitverantwortlich zu machen, obwohl er im Zeitpunkt der Wiedervereinigung bereits durch seine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zur Finanzierung dieser zusätzlichen Lasten beigetragen habe. Überdies werde er gegenüber Personen benachteiligt, die bis zum Mauerfall in der DDR verblieben seien. Denn als Flüchtling habe er in der DDR Hab und Gut zurückgelassen sowie wertvolle Jahre seines Lebens in erheblicher Armut und mit Freiheitseinschränkungen und Zwangsmaßnahmen zugebracht. Darüber hinaus habe er Ansprüche nach dem AAÜG verloren, weil er am 30.6.1990 - anders als die dort verbliebenen Kollegen - nicht mehr in der DDR gelebt habe.
- 8
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. Januar 2010 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2010 höhere Altersrente
a)
unter Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten vom 24. August 1963 bis 25. Mai 1989 nach dem FRG und
b)
unter rentensteigernder Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs nach § 13 BerRehaG mit Bewertung der Verfolgungszeit nach den Leistungsgruppen des FRG zu zahlen.
- 9
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 10
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Für das Begehren des Klägers gebe es keine gesetzliche Grundlage. Es sei fraglich, ob eine bloße Übersiedlung gleichsam automatisch bestimmte gesetzliche Leistungsansprüche nach sich ziehe, die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland kodifiziert gewesen seien. Die postulierte Rechtsposition - Anwendung des FRG auf die von ihm bis zum 25.11.1986 zurückgelegten Beitragszeiten - genieße keinen Grundrechtsschutz aus Art 14 Abs 1 GG. Da der Kläger nicht in den Genuss einer Rentenwertfeststellung auf der Basis des FRG gelangen könne, sei er auch nicht in seinem Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip verletzt. Immerhin existiere mit § 259a SGB VI eine Übergangsregelung, von der der Kläger allerdings nicht profitiere. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung erst das 42. Lebensjahr vollendet gehabt habe und im Hinblick auf die neue Rechtslage durchaus in der Lage gewesen sei, etwa befürchtete Leistungseinbußen durch private Dispositionen zu kompensieren. Der Kläger sei auch nicht iS des Art 3 Abs 1 GG gegenüber anderen Personen willkürlich benachteiligt. Mit der Übergangsregelung des § 259a SGB VI und dem darin enthaltenen Stichtag des 1.1.1937 habe der Gesetzgeber eine sachgerechte Lösung geschaffen, weil die Personen, die am 1.1.1992 die damalige Regelaltersgrenze des 65. Lebensjahres (gemeint 55. Lebensjahr) vollendet gehabt hätten, noch in den Genuss des "alten Rechts" gelangt seien. Zudem hänge es von der individuellen Versicherungs- und Beitragsbiographie ab, ob Versicherte von der Anwendung des FRG oder der Anwendung des § 259a SGB VI profitierten. Wer Beiträge zur FZR gezahlt habe, für den sei die neue Rechtslage vorteilhaft. Der Kläger sei auch nicht im Zusammenhang mit der Bewertung seiner Verfolgungszeiten in Grundrechten verletzt. Insoweit sei der Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG bereits nicht eröffnet. Zudem habe das FRG - in der vom Kläger begehrten Form - nur bis Ende 1991 und das BerRehaG erst ab 1994 gegolten, so dass schon deshalb beide Gesetze nicht miteinander kombiniert werden könnten. Sollte das FRG tatsächlich auf den Kläger Anwendung finden, sei auch die Regelung des § 22 Abs 4 FRG zu berücksichtigen, wonach die nach dem FRG fingierten Arbeitsentgelte vom Rentenbeginn an um 40 % zu kappen seien.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG nicht erkennen, ob das LSG die letzte Rentenwertfestsetzung der Beklagten im Bescheid vom 18.1.2010 auch hinsichtlich im ursprünglich angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.8.2006 geregelter Beitrittsgebietszeiten überprüfen durfte (hierzu im Einzelnen nachfolgend unter A.). Da der Regelungsgegenstand des Vormerkungsbescheides offen ist, kann derzeit nicht entschieden werden, ob und inwieweit hierdurch verkörperte Verwaltungsakte iS von § 96 Abs 1 SGG durch die erstmalige Bestimmung des Rentenwerts und diese ihrerseits durch die Rentenwertfestsetzung vom 18.1.2010 ersetzt worden sind. Hiervon ausgehend ist derzeit in mehrfacher Hinsicht offen, ob über die Klage gegen die Rentenwertfestsetzung vom 18.1.2010 hinsichtlich derjenigen Beitrittsgebietszeiten, die nicht Verfolgungszeiten sind, durch Prozess- oder durch Sachurteil zu entscheiden ist. Dies darf aber wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung nicht offen bleiben (BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 11 AL 23/02 R - Juris). Soweit die Klage die Berücksichtigung von Verfolgungszeiten im Rahmen der Rentenwertfestsetzung vom 18.1.2010 betrifft, könnte hierüber im Sinne der Zurückweisung der Revision zwar bereits jetzt abschließend entschieden werden (hierzu nachfolgend unter B.). Der Senat sieht hiervon indessen zugunsten einer einheitlichen Entscheidung über den Rentenwert durch das Berufungsgericht ab.
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A. Mit seiner ursprünglichen Klage hat sich der Kläger ua gegen den Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 8.8.2006 gewandt, soweit diese Zeiten im Beitrittsgebiet mit Ausnahme der im weiteren Bescheid vom 24.10.2005 gesondert geregelten Verfolgungszeiten betreffen. Streitbefangene Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid sind während des Berufungsverfahrens durch den wertfeststellenden Verwaltungsakt im Rentenbescheid vom 6.11.2009 iS von § 96 Abs 1 SGG ersetzt worden. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheiden (§ 149 Abs 5 S 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet indessen seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gerade gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs 1 SGG, der hier bereits in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I 444) anzuwenden ist, unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht. Mit dem Erlass des weiteren Rentenbescheides vom 18.1.2010 wurde schließlich insoweit auch die Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 6.11.2009 ersetzt.
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Indessen hat es das LSG unterlassen festzustellen, ob der ursprünglich mit der Klage angegriffene Vormerkungsbescheid überhaupt beansprucht hat, Regelungen auch für die streitigen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu treffen, und daher insofern durch den Rentenbescheid vom 6.11.2009 ersetzt werden könnte. Dies hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BSG Urteil vom 9.12.2003 - B 2 U 54/02 R - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1, RdNr 6). Der Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 8.8.2006 verlautbaren - insofern den Wortlaut des § 149 Abs 5 S 1 SGB VI wiederholend -, dass die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.1998, als für die Beteiligten verbindlich festgestellt werden, sofern sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Die in Bezug genommenen früheren Feststellungen bestimmen damit mittelbar den Regelungsgehalt des Bescheides vom 24.10.2005 bzw des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides und sind umgekehrt ihrerseits einer Überprüfung im Rahmen des gegen diese Bescheide gerichteten Klageverfahrens entzogen. Da die Beklagte nicht bereits selbst die zeitlich vorgängigen und sachlich vorrangigen Bescheide aufgeführt hat, auf die sie sich insofern beziehen will, bleibt nur, den Regelungsgehalt des ursprünglich angegriffenen Feststellungsbescheides durch einen Abgleich mit früher an den Kläger gerichteten Bescheiden zu ermitteln. Hierzu ist das Revisionsgericht, das zwar selbst entscheiden kann, ob es sich bei einer Verlautbarung der Verwaltung um einen Verwaltungsakt handelt und welchen Inhalt dieser Verwaltungsakt ggf hat, jedoch die Existenz von Verlautbarungen, um deren Inhalt es geht, nicht selbst feststellen darf, derzeit nicht in der Lage.
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Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nur zu entnehmen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 17.1.1991 die rentenrechtlichen Zeiten bis zum 31.12.1984 ohne eine Entscheidung über die Zuordnung zum FRG festgestellt hat. Aus dem Bescheid geht hervor, dass für den Zeitraum bis 31.12.1984 lediglich Zeiten der Schul- und Fachschulausbildung des Klägers verbindlich festgestellt wurden. Ob in der Zwischenzeit bis zum Erlass des Bescheids vom 24.10.2005 weitere Vormerkungsbescheide durch die Beklagte erlassen worden sind, die die Zeiten im Beitrittsgebiet bereits abschließend geregelt haben, hat das LSG nicht festgestellt. Somit ist unklar, ob der Bescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.8.2006 auch Zeiten des Klägers im Beitrittsgebiet verbindlich festgestellt hat oder vielmehr nur spätere Zeiten regelt. Sollte der Bescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.8.2006 auch derartige Zeiten verbindlich geregelt haben, wäre die Klage im Ergebnis unbegründet (nachfolgend 1.). Andernfalls wäre ausgehend von einer gewillkürten Klageänderung zunächst die Zulässigkeit der geänderten Klage zu klären. Soweit sich diese Klage als zulässig erweist, wäre auch sie im Ergebnis unbegründet (nachfolgend 2.).
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1. Soweit der ursprünglich angegriffene Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 Nicht-Verfolgungszeiten im Beitrittsgebiet abschließend geregelt hat, ist die Rentenwertfestsetzung im ersten Rentenbescheid vom 6.11.2009 insofern gemäß §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die aufgrund erneuter gesetzlicher Klageänderung geänderte Klage gegen den weiteren Rentenbescheid vom 18.1.2010 ist dann allerdings unbegründet. Für das mit ihr verfolgte Begehren, die vom 24.8.1963 bis 25.5.1989 im Beitrittsgebiet zurückgelegten (Nicht-Verfolgungs-)Zeiten nach Maßgabe des FRG zu bewerten, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
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a) Zutreffend hat die Beklagte die in der Zeit vom 24.8.1963 bis 25.5.1989 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten nach § 248 Abs 3 SGB VI berücksichtigt und für sie entsprechende EP nach § 256a SGB VI ermittelt. Der Kläger wird damit - wie grundsätzlich alle anderen, die vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben - dem Überleitungsprogramm des Einigungsvertrages und der nachfolgenden rentenrechtlichen Bestimmungen unterworfen. Für die Wertbestimmung seines Rentenrechts ist aufgrund gesetzlich angeordneter Gleichstellung und entsprechend den allgemeinen Grundlagen des bundesdeutschen Rentenrechts auch insofern das im Beitrittsgebiet individuell beitragsversicherte Erwerbseinkommen maßgeblich. Dagegen gehört der Kläger nicht zum Kreis derjenigen, deren EP für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.5.1990 ausnahmsweise weiterhin aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt werden. Dies sind gemäß § 259a SGB VI nur diejenigen, die am 18.5.1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet hatten und vor dem 1.1.1937 geboren sind. Zwar hatte der Kläger am 18.5.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, doch wurde er erst am 1947 geboren.
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Zwar hatte der Kläger als bis zum 18.5.1990 Zugezogener bei Zuzug in das Bundesgebiet eine Anwartschaft auf Berücksichtigung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG in dieser Fassung. Nach dem seinerzeit vom Gedanken der Eingliederung geprägten FRG sollten die Berechtigten nach Möglichkeit so gestellt werden, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht in der DDR, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbracht (vgl § 17 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 FRG aF). Demnach wurde bei Anrechnung in der DDR zurückgelegter Beitragszeiten die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 1 zum FRG auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (§ 22 Abs 1 FRG in der vom 1.1.1984 bis 30.6.1990 geltenden aF). Im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wurde das FRG jedoch geändert und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet. So schließt der durch Art 14 Nr 14a des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) zum 1.1.1992 neu gefasste § 15 Abs 1 FRG die Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten aus. Ebenso wurde mit Art 14 Nr 16b RÜG zum 1.1.1992 § 17 Abs 1 FRG aF gestrichen. Gleichzeitig fügte der Gesetzgeber neue Vorschriften in das SGB VI ein. Bereits die hier zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Neuregelungen sahen eine Anwendung des FRG in Abhängigkeit von einem Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 nur noch übergangsweise vor (§ 259a SGB VI idF des Art 1 Nr 75 RÜG). Schon hiervon war der Kläger nicht mehr erfasst. Im Jahre 1993 erfolgte dann rückwirkend zum 1.1.1992 die Begrenzung auf den nunmehr noch erfassten Personenkreis (§ 259a SGB VI idF des Art 1 Nr 16 Buchst b des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes
vom 24.6.1993, BGBl I 1038) . Auch vor dem 19.5.1990 Zugezogene wurden damit nunmehr vom Anwendungsbereich des FRG ausgenommen und im Zuge der Angleichung der Lebensverhältnisse den allgemeinen Bewertungsvorschriften des einheitlichen Rentenrechts in beiden Teilen Deutschlands unterworfen, wenn sie nach dem 1.1.1937 geboren waren.
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Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es besteht daher auch keine Veranlassung, das Verfahren gemäß Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheiden vorzulegen.
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aa) Die Ersetzung der Regelungen des FRG durch eine fiktive Zuerkennung von in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsversicherten Entgelten nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen des Überleitungsrechts verstößt nicht gegen das allgemeine rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG - vgl hierzu zuletzt etwa BVerfG Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90 ff mwN = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23).
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Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt.
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Es liegt weder eine unzulässige Rückwirkung vor noch war der Kläger aus anderen Gründen vor einer Änderung der Rechtslage geschützt.
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Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, dh gültig geworden ist (vgl BVerfG Beschluss des 1. Senats vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 ua - BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9).
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Die Ersetzung der FRG-Regelungen für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, hat keine echte Rückwirkung entfaltet. Sie beschränkt sich vielmehr auf künftig entstehende Rentenrechte.
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Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind. Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise unzulässig.
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Die Ersetzung der FRG-Regelungen bewirkt keine unzulässige unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Insbesondere hatte der Wert künftiger Rentenrechte durch die Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die für alle Zeiten eine verfestigte Anspruchsposition begründete. Gerade das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, das auch im Bereich eigentumsgeschützter Positionen kontinuierlich Veränderungen der äußeren Bedingungen Rechnung tragen muss, ist von einem systemimmanenten Zwang zu Veränderung beherrscht. Dies gilt hier erst recht, da - wenn auch mit beträchtlicher Verzögerung - infolge des Untergangs der DDR in erheblichem Umfang rentenrechtliche Folgen des 2. Weltkriegs bewältigt werden mussten. Insbesondere ist eine gesicherte Anspruchsposition nicht für Personen wie den Kläger begründet worden, die der Systemwechsel rund anderthalb Jahrzehnte vor der frühest denkbaren Entstehung eines Rechts auf Altersrente traf und die daher auch in der Lage waren, in nicht unbedeutendem Umfang weitere Rentenanwartschaften in der Bundesrepublik aufzubauen.
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Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Bürgers, er werde - den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt - in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung kein solches geschütztes Recht. Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl BVerfGE 38, 61, 83; 105, 17, 40). Eine schützenswerte Rechtsposition liegt daher nicht schon in der voraussichtlichen Einschlägigkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft.
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bb) Der allgemeine Gleichheitssatz der Verfassung ist ebenfalls nicht verletzt. Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Die Stichtagsregelung hat zur Folge, dass es nur für die vor dem 1.1.1937 Geborenen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.5.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, bei der Anwendung des vor Einführung der §§ 256a und b SGB VI geltenden Rechts bleibt. Allein für diesen Personenkreis werden daher EP weiter auf der Grundlage des FRG ermittelt, während umgekehrt für alle nach dem 31.12.1936 Geborenen und diejenigen, die am 18.5.1990 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet hatten, das Überleitungsrecht des SGB VI gilt.
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Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 43 f mwN = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Das ist hier der Fall.
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Mit der Einigung Deutschlands stand der Gesetzgeber vor der Aufgabe, die in der DDR erworbenen rentenrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften in das bundesdeutsche System zu integrieren. Dies konnte mit diesem Zeitpunkt für alle ehemals in der allgemeinen Rentenversicherung bzw der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR Versicherten grundsätzlich in der Weise geschehen, dass bei der Bestimmung des Wertes von Rentenrechten nach dem SGB VI von deren im Beitrittsgebiet versicherten Erwerbseinkommen ausgegangen wurde. Hiervon wurde auch weitestgehend Gebrauch gemacht, während auf andere Grundlagen für die Rentenwertfestsetzung nur noch übergangsweise und in eng umgrenzten Ausnahmefällen zurückgegriffen wurde. Schon mit dem Abschluss des Vertrages vom 18.5.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (STVtr) bestand nämlich wegen der dadurch begründeten Exportierbarkeit der DDR-Renten nur noch in begrenztem Umfang Bedürfnis nach einer übergangsweisen Anwendung des FRG. Diese wurde daher auf den Personenkreis begrenzt, der am Tag des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatte (Art 23 § 1 Abs 2 S 1 des Gesetzes zu dem genannten Vertrag - StVtrG - vom 25.6.1990, BGBl II 518; vgl zur Unbedenklichkeit dieses Stichtags vor Art 3 Abs 1 GG: BSG Beschluss vom 4.7.1996 - 13 BJ 191/95 - Juris RdNr 6), während umgekehrt alle Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik erst nach diesem Zeitpunkt begründet hatten, nunmehr die von dem bisher für sie zuständigen Rentenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnete Rente für die dort zurückgelegten Zeiten erhielten (Art 20 Abs 7 StVtr). Mit dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik und dem Inkrafttreten eines einheitlichen Rentenrechts zum 1.1.1992 schwand das Bedürfnis danach, Übersiedler im Wege besonderer staatlicher Fürsorge weiter dadurch individuell in das Sozialgefüge der Bundesrepublik zu integrieren, dass sie fiktiv so behandelt wurden, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in der Bundesrepublik verbracht. Der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik am 18.5.1990 führte zunächst aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl BT-Drucks 12/405, 128) nur noch bei Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 (§ 259a SGB VI idF des RÜG), dann aus Gründen der Vereinfachung (BT-Drucks 12/4810, 24 f) nur noch bei einem Geburtsdatum vor dem 1.1.1937 (§ 259a SGB VI idF des Rü-ErgG) zur Anwendung der alten Rechtslage. Hierbei handelt es sich um sachlich gerechtfertigte Gründe, die für das Funktionieren einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversicherung unerlässlich sind (vgl BSG Urteil vom 29.7.1997 - 4 RA 56/95 - Juris RdNr 18 mwN). Letztendlich musste der Gesetzgeber - wie bei jeder Stichtagsregelung - zwischen dem Vertrauen der Betroffenen in die bestehende und den Gründen für eine andere - für einige Betroffene ungünstigere - Regelung abwägen. Wenn er bei den bis 1937 Geborenen, damals relativ rentennahen Jahrgängen dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und damit einer typisierenden Regelung und nicht einer individuell ausgestalteten Regelung den Vorzug gab, ist dies nicht zu beanstanden (vgl BSG Urteil vom 29.7.1997, aaO, RdNr 19). Für den Personenkreis der ab 1937 Geborenen wirkten sich die Neuregelungen grundsätzlich erst allmählich aus. Erst wenn für den Einzelnen der Versicherungsfall (regelmäßig mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dh für am 1.1.1937 Geborene am 1.1.2002) eintritt, erfassen ihn die Neuregelungen. Bis dahin bestand im Regelfall die Möglichkeit, sich auf die Neuerungen einzustellen.
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Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger nicht in ein Zusatzversorgungssystem der DDR einbezogen ist. Da der Kläger nicht über eine Versorgungszusage verfügt, käme einzig eine fiktive Einbeziehung nach § 1 Abs 1 S 1 AAÜG in Betracht(vgl nur BSG Urteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 10/09 R - BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17). Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund der am 30.6.1990 bestehenden Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung bestanden hat. Der an das Inkrafttreten des Neueinbeziehungsverbots des § 22 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) anknüpfende Stichtag des 30.6.1990 ist im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Einheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit damit die Überführung teilweise von Umständen abhängt, auf die die Betroffenen keinen Einfluss haben, handelt es sich nicht um Rechtsakte oder Vorgänge, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind. Hieraus erwachsende Nachteile sind daher von ihr auch nicht auszugleichen (BVerfG Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 ua - SozR 4-8560 § 22 Nr 1). Da sich der Kläger zum 30.6.1990 bereits nicht mehr im Beitrittsgebiet aufhielt, kommt eine fiktive Einbeziehung demnach ebenfalls nicht in Betracht. Eine Verpflichtung des bundesdeutschen Gesetzgebers, Betroffenen im Nachhinein rentenrechtliche Vergünstigungen zukommen zu lassen, die ihnen das Rentenrecht der DDR versagt hatte, besteht nicht (BSG Urteil vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 68).
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cc) Entgegen der Ansicht des Klägers verstoßen die mit dem RÜG und dem Rü-ErgG eingeführten Regelungen der Ermittlung von EP nach §§ 256 ff SGB VI schließlich auch nicht gegen Art 14 Abs 1 GG.
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Der Kläger hat mit seiner Übersiedlung keine dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG unterliegende Rentenanwartschaft erworben. Durch das FRG begründete Rentenansprüche und -anwartschaften unterliegen jedenfalls dann nicht dem Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5). Zwar unterfallen nach der Rechtsprechung des BVerfG rentenrechtliche Positionen grundsätzlich dem Eigentumsschutz (BVerfGE 116, 96, 121 mwN). Regelmäßige Voraussetzung ist allerdings, dass sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden. Im Falle der durch das FRG begründeten Rechte fehlt es am Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung, die für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum iS des Art 14 Abs 1 S 1 GG unverzichtbar ist. Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften den Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG.
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Selbst wenn man die aus dem FRG abgeleiteten Ansprüche und Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG für den Fall unterstellen wollte, dass sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Einheit verbinden (offengelassen in BVerfGE 116, 96, 124), hätte der Gesetzgeber mit dem RÜG und dem Rü-ErgG von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art 14 Abs 1 S 2 GG) einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht. Der Kläger wäre auch dann nicht in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG verletzt.
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Auch für rentenrechtliche Anwartschaften gilt, dass sich die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art 14 Abs 1 S 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl BVerfGE 116, 96, 124 f mwN). Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 116, 96, 125).
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Der Gesetzgeber hatte mit den im Rahmen des RÜG und Rü-ErgG erlassenen Vorschriften zur Ermittlung von EP im Rahmen seiner Befugnis gehandelt, Inhalt und Schranken des Eigentums auszugestalten (Art 14 Abs 1 S 2 GG). Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Rechtsposition der nach dem FRG Berechtigten ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
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Der Untergang der DDR und der Beitritt der neuen Länder gab Anlass zu einer Neuregelung des im FRG geregelten Kriegsfolgenrechts und machte eine rentenrechtliche Einheit in West- und Ostdeutschland erforderlich. Die Absicherung im Alter sollte sich in West- und Ostdeutschland an einheitlichen ordnungspolitischen und sozialpolitischen Grundentscheidungen orientieren (vgl BT-Drucks 12/405, 108). Wie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet sollten auch für Zeiten im Beitrittsgebiet vorrangig die tatsächlichen individuellen Entgelte maßgebend sein. Die fiktive Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentenrecht hatte ihre Legitimation verloren. Gleichzeitig stellte sich mit dem massiven Anstieg der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung die Frage nach der Finanzierbarkeit des Systems. §§ 256a, 259a SGB VI dienen demnach dazu, ein an einheitlichen Grundprinzipien orientiertes Rentenrecht zu schaffen und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.
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Der Gesetzgeber durfte im Blick auf das signifikant unterschiedliche Rentenniveau in den beiden deutschen Staaten (vgl Art 20 Abs 3 S 1 GG und BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 - BVerfGE 112, 368 ff = SozR 4-2600 § 307a Nr 3)mit dem Systemwechsel die Erwartung einer Aufwandsbegrenzung für die gesetzliche Rentenversicherung verbinden. Ebenso liegt auf der Hand, dass eine weitgehende Vereinheitlichung der Wertbestimmung von Rentenrechten auf der Grundlage von DDR-Beitragszeiten den Verwaltungsaufwand reduziert.
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Die Regelungen genügen auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber ein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung stand, mit der er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können.
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Die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erforderliche Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen das Interesse der Betroffenen an dem Fortbestehen der Ermittlung von EP nach dem FRG überwiegt.
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Ob die Neuregelung für die Betroffenen mit Nachteilen behaftet ist oder sich vorteilhaft auswirkt, hängt wesentlich von der individuellen Erwerbsbiographie ab. So ist die Rentenwertfeststellung nach dem individuell beitragsversicherten Erwerbseinkommen im Einzelfall möglicherweise günstiger, wenn ein Versicherter Mitglied der FZR war (§ 256a Abs 2 S 1, Abs 3 SGB VI). Auch ist zu berücksichtigen, dass § 254d Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI für Personen, die - wie der Kläger - am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet hatten, die Rentenwertfeststellung unter Zugrundelegung des günstigeren aktuellen Rentenwerts (West) gewährleistet. Auch soweit demgegenüber die Mehrzahl der Betroffenen zunächst eine Minderung des Werts ihrer FRG-Rentenanwartschaft erwarten musste, die allerdings durch die 40prozentige Rentenminderung auf der Grundlage des verfassungsgemäßen (vgl BVerfGE 116, 96 ff) § 22 Abs 4 FRG idF des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung vom 25.9.1996 stark relativiert wurde, bleibt die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Trotz des - unterstellten - Eigentumsschutzes der rentenrechtlichen Gesamtposition darf nämlich bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Eingriffs berücksichtigt werden, dass die Anwartschaften zum Teil nicht auf Eigenleistungen beruhen. Ist es aber zur Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, dazu berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind. Dies ist hier in Bezug auf die Anwartschaftsteile der Fall, denen Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegen (BVerfGE 116, 96 ff, 128 f).
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Auch soweit der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Rahmen des Art 14 Abs 1 GG zu berücksichtigen ist (vgl BVerfGE 70, 101, 114; 76, 220, 244 f; 116, 96, 124, 130 ff), sind die angegriffenen Regelungen nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Neuerungen für DDR-Übersiedler wirkten zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens grundsätzlich - und so auch im Falle des Klägers - auf noch nicht abgeschlossene Rentenrechtsverhältnisse für die Zukunft ein und verschlechterten insoweit teilweise die betroffene Rechtsposition nachträglich. Eine solche unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl BVerfGE 116, 96, 132). Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich jedoch Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl BVerfGE 116, 96, 132 mwN).
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Das Interesse derjenigen Berechtigten an der Beibehaltung der Rentenwertermittlung für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG ist grundsätzlich nicht höher zu bewerten, als es die Gemeinwohlgründe sind, die den Gesetzgeber bei der Neugestaltung bestimmt haben. Die betroffenen Personen durften nicht damit rechnen, dass sie über die gesamte Zeit ihres Versicherungsverhältnisses bis zum Beginn ihrer Rente nicht mehr von Umgestaltungen betroffen sein würden. Es musste den Betroffenen einsichtig sein, dass die Einigung Deutschlands nicht ohne Auswirkungen auch für sie bleiben würde. Sie mussten damit rechnen, dass der Gesetzgeber auf diese Situation durch eine Veränderung des Rentenversicherungsrechts auch zu ihren Lasten reagieren würde. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit § 259a SGB VI eine nicht zu beanstandende Übergangsregelung geschaffen.
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2. Ob die Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 18.1.2010 hinsichtlich der ursprünglich streitigen Beitrittsgebietszeiten ggf noch im Wege einer gewillkürten Klageänderung gemäß §§ 153, 99 SGG angegriffen werden kann, lässt sich derzeit ebenfalls nicht abschließend feststellen.
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Den geänderten Klageanträgen des Klägers im Berufungsverfahren kann bei fehlender Anwendbarkeit von § 96 Abs 1 SGG eine gewillkürte Klageänderung entnommen werden, die auch zulässig wäre. Die Beklagte hat sich nämlich in der mündlichen Verhandlung vom 25.3.2011 ohne Beanstandung hierauf eingelassen. Indessen ist die geänderte Klage jedenfalls derzeit unzulässig. Dies ergibt sich zwar nicht aus der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des LSG, das grundsätzlich nur im Rahmen von § 96 Abs 1 SGG und soweit ihm dies sonst ausdrücklich zugewiesen ist(vgl § 29 Abs 2 bis 4 SGG)als Gericht erster Instanz entscheiden darf. Da das Berufungsgericht nämlich eine Sachentscheidung getroffen hat, ist es dem BSG als Rechtsmittelgericht verwehrt, die sachliche Zuständigkeit zu überprüfen (§ 98 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG). Jedenfalls wären aber die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage mangels eines durchgeführten Vorverfahrens nicht erfüllt (§§ 78 ff SGG).
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Das LSG wird das Verfahren ggf in entsprechender Anwendung von § 114 Abs 2 SGG auszusetzen haben und der Beklagten Gelegenheit geben müssen, das ausstehende Vorverfahren nachzuholen. Die Beklagte wäre ihrerseits nicht notwendig an einer Sachentscheidung gehindert. Sie hätte zunächst insbesondere zu prüfen, ob die Frist zur Einlegung des Widerspruchs gewahrt ist. Dabei wäre in Rechnung zu stellen, dass die dem Bescheid vom 18.1.2010 beigefügte Belehrung, dass dieser "Bescheid" nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens wird, auch bei Anwendbarkeit dieser Vorschrift unrichtig war, weil der größte Teil des Regelungsgehalts von Verwaltungsakten in diesem Bescheid bei seinem Ergehen gerade nicht streitbefangen war, und die Belehrung bei fehlender Anwendbarkeit von § 96 SGG erst recht ins Leere geht. Damit könnte iS von § 66 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGG davon auszugehen sein, dass der Sache nach eine Belehrung erteilt wurde, der der Adressat entnehmen musste, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben, sodass auch der Ablauf der einjährigen Rechtsbehelfsfrist der rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs nicht entgegen stünde(BSG Urteil vom 17.9.2008 - B 6 KA 28/07 R - BSGE 101, 235 = SozR 4-1300 § 44 Nr 17, RdNr 28 ff). Darüber hinaus könnte die Beklagte ggf auch ungeachtet der Tatsache, dass ggf die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, im Rahmen ihrer Sachherrschaft sachlich über den Widerspruch entscheiden (BSG Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 19/78 - BSGE 49, 85, 87 = SozR 1500 § 84 Nr 3).
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Auch wenn auf diesem Wege schließlich eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts in Betracht käme, müsste die Klage aus den vorstehend unter 2. genannten Gründen abgewiesen werden.
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B. Hinsichtlich des Nachteilsausgleichs nach dem BerRehaG hat die Beklagte mit dem ursprünglich mit der Klage angefochtenen weiteren Bescheid vom 24.10.2005 und dem auch hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 8.8.2006 lediglich beansprucht, verbindlich festzustellen, dass die vom Landesamt für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen anerkannten Verfolgungszeiten "in der Rentenversicherung als Pflichtversicherungszeiten zu berücksichtigen sind". Diese Bescheide sind iS von § 96 Abs 1 SGG durch den ersten Rentenbescheid vom 6.11.2009 ersetzt worden, der seinerseits durch den weiteren Rentenbescheid vom 18.1.2010 ersetzt worden ist. Soweit die Klage aufgrund gesetzlicher Klageänderung den Wert des Rechts des Klägers auf Altersrente gerade im Blick auf die Verfolgungszeiten und das hierfür zugrunde zu legende Erwerbseinkommen betrifft, ist sie bereits aufgrund der derzeit vorliegenden Feststellungen unbegründet.
- 49
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Für Verfolgungszeiten (§ 2 BerRehaG) werden die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften durch die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BerRehaG (Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung) ergänzt (§ 10 S 1 BerRehaG). Der Nachweis darüber, dass eine Person Verfolgter iS des § 1 BerRehaG ist, und dass Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen, kann exklusiv nur durch eine Bescheinigung nach diesem Gesetz erbracht werden(§ 17 Abs 1 BerRehaG). Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind als "für die Ausführung … des … Vierten Abschnitts … zuständige Behörden" an diese Bescheinigung gebunden (§ 22 Abs 3 BerRehaG). Die Bescheinigung enthält nach § 22 Abs 1 BerRehaG in den Fällen des § 1 folgende Angaben:
1.
die Feststellung nach § 1 Abs 1,
2.
die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),
4.
Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3.10.1990,
5.
Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluss,
6.
Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die
a)
Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1.1.1950,
b)
Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31.12.1949,
c)
tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,
7.
Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.
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Die Bindungswirkung derartiger Bescheinigungen erstreckt sich demgemäß für Verfolgungszeiten nach § 1 BerRehaG neben der Feststellung der Verfolgteneigenschaft und der Verfolgungszeit insbesondere auch auf die Angaben über die Beschäftigung, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre einschließlich der Angaben über die Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich der Anlage 14 zum SGB VI.
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Die sich aus den Anlagen 13 und 14 ergebenden Tabellenwerte basieren auf den in der ehemaligen DDR erhobenen statistischen Angaben und stellen die im Beitrittsgebiet in den jeweiligen Wirtschaftsbereichen und Berufsgruppen erzielten Durchschnittsverdienste dar. Anlage 13 enthält eine Einstufung der Qualität des bisherigen Berufs und fünf Qualifikationsgruppen, welche sich an den Ausbildungstrukturen in der ehemaligen DDR orientieren. Hinsichtlich der Einstufung ist auf die Qualifikation und die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit abzustellen. Im Rahmen der Bewertung von Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG dienen die Anlagen 13 und 14 zum SGB VI der fiktiven Ermittlung des Einkommens, das der Verfolgte ohne die Verfolgungszeiten unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs voraussichtlich erzielt hätte.
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Zutreffend hat daher die Beklagte bereits im ursprünglich angefochtenen Feststellungsbescheid und danach in den Rentenbescheiden die Feststellungen des Landesamtes für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen im Bescheid vom 6.7.2005 als bindend zugrunde gelegt (vgl in diesem Sinne auch BVerwG Urteil vom 12.2.1998 - 3 C 25/97 - ZOV 1998, 278 f = Bucholz 115, Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr 11; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 8.11.2007 - L 21 R 327/05 - Juris RdNr 47; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 15.2.2001 - L 3 RJ 11/00 - Juris RdNr 28 f und Urteil vom 10.11.2010 - L 3 R 11/10 - Juris RdNr 29 f). Die gesetzlich ausdrücklich angeordnete Bindung der Rentenversicherungsträger an die - alle - Feststellungen in der Bescheinigung hindert die Beklagte an der Berücksichtigung abweichender wertbestimmender Elemente im Rahmen der ihr obliegenden Rentenwertfestsetzung und beschränkt deren Überprüfung im Rechtsweg darauf, ob die verbindlichen Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde richtig und vollständig übernommen wurden. Dass die Beklagte bei der Ermittlung der EP gemäß § 13 Abs 1 S 1 Nr 2 BerRehaG nicht von den für sie verbindlichen Feststellungen ausgegangen wäre, hat der Kläger indessen weder gerügt noch ist es sonst ersichtlich.
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Unter diesen Umständen ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen, dass der Kläger im Kern ein Begehren geltend macht, das er wegen der Rechtswegzuweisung in § 27 Abs 1 S 1 BerRehaG nur im Verwaltungsrechtsweg hätte geltend machen können. Diesbezüglich hat das BVerwG (Urteil vom 12.2.1998, aaO) bereits darauf hingewiesen, dass eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, einen Anspruch auf vollen Ersatz der Verfolgungsschäden zu gewähren, nicht gegeben ist. Zwar hat die staatliche Gemeinschaft aus dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) die Pflicht, Lasten mitzutragen, die ihre Ursache in schicksalshaften Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevölkerung betroffen wurden. Der Gesetzgeber hat diese Pflicht jedoch ausreichend dadurch erfüllt, dass er den Personenkreis der politisch Verfolgten im Hinblick auf die Einbußen von Berufschancen und deren Folge bei der Rentenversicherung so gestellt hat wie den Durchschnitt der Versicherten mit vergleichbaren Qualifikationen im Beitrittsgebiet. Dass er als Maßstab für den Umfang der Ausgleichsleistungen die berufliche Qualifikation bestimmt hat, ist schon unter Berücksichtigung der in der Regel leichteren Feststellbarkeit der Grundlagen und damit der Reduzierung eines erheblichen Verwaltungsaufwandes sowie der Unsicherheit von hypothetischen Feststellungen über sonstige mögliche Berufsentwicklungen nicht sachwidrig.
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Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts vorbehalten.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.
(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.
(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.
(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.
(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.
(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.
(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,
- a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind, - b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind, - c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden, - d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich
- 1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und - 2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.
(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.
(2) (weggefallen)
(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.
(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.
(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.
(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.
(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten ungekürzt zu berücksichtigen sind.
Der 1946 in T., Rumänien, geborene Kläger war in der Zeit vom 02.08.1965 bis 05.10.1966 und vom 01.03.1968 bis 14.06.1975 als ausgebildeter Maschinenschlosser in Rumänien tätig. Seit 21.08.1975 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er besitzt den Vertriebenenausweis A, ausgestellt am 13.11.1975.
Am 04.03.1980 beantragte der Kläger die Feststellung von Beitragszeiten für seine Beschäftigung in Rumänien. Er legte eine Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 vor, mit welcher bestätigt wurde, dass er von 02.08.1965 bis 05.10.1966 sowie von 01.03.1968 bis 14.06.1975 dort beschäftigt war und von 24.10.1966 bis 12.02.1968 Wehrdienst geleistet hat. Mit bestandskräftigem Vormerkungsbescheid vom 28.04.1982 stellte die Beklagte die rumänischen Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemacht nach § 19 Abs. 2 FRG a. F. zu 5/6 fest.
Am 28.07.2011 stellte der Kläger Antrag auf Regelaltersrente, welche mit Bescheid der Beklagten vom 12.09.2011 ab 01.11.2011 in Höhe von Euro 1137,23 mtl. bewilligt wurde. Hierbei wurden die für die rumänischen Beitragszeiten festgestellten Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG wie festgestellt um 1/6 gekürzt. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers am 07.10.2011 Widerspruch ein und übermittelte eine Bescheinigung (Adeverinta Nr. 444) der Handelsgesellschaft „P.“ AG, T., vom 24.10.2011, welche als Rechtsnachfolgerin der „Mechanischen Werke“ in T. erneut die Beschäftigungszeiten des Klägers bestätigte und im Weiteren als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ die Fehlzeiten aufgeschlüsselt nach Jahr (Zeile) sowie nach Monat und Art der Fehlzeiten darstellt (12 Spalten mit jew. drei Rubriken: 1. Krankschreibung, 2. unbezahlter Urlaub, 3. sonstige unbezahlte Abwesenheiten). Insgesamt wurden hierbei Fehlzeiten von 10 Tagen ausgewiesen. Weiter wurde angegeben, dass während der gesamten Beschäftigungszeiten Beiträge zur Sozialversicherungskasse entrichtet und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten bzw. Anwesenheitslisten entnommen worden seien.
Mit Schreiben vom 11.11.2011 teilte die Beklagte mit, dass die Feststellung als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeit bereits in den früheren Vormerkungsbescheiden erfolgt sei; insoweit enthalte der Rentenbescheid vom 12.09.2011 keine neue Entscheidung. Da nunmehr erstmals im Widerspruchsverfahren eine andere Bewertung dieser Zeiten beantragt worden sei, habe zunächst die Fachabteilung hierüber zu entscheiden. Der Widerspruch müsste dementsprechend als unzulässig zurückgewiesen werden. Für den Fall einer Rücknahme des Widerspruchs werde dieser als Antrag auf Überprüfung gewertet. Mit Schreiben vom 16.11.2011 erklärte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
Daraufhin erließ die Beklagte am 20.12.2011 den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten zu 6/6 abgelehnt wurde. Die vorgelegte Bescheinigung könne nicht als Nachweis zur Berücksichtigung ungekürzter Zeiten führen. Gegen diese Entscheidung legte der Klägerbevollmächtigte am 12.01.2012 Widerspruch ein. In der Adeverinta Nr. 444 seien nachweislich alle Fehlzeiten eingetragen. Solche Bescheinigungen würden von den Gerichten als Nachweis anerkannt werden. Die fehlende Eintragung der tatsächlichen Arbeitstage sei unerheblich. Die Beklagte zog eine Kopie des rumänischen Arbeitsbuches bei und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.02.2012 als unbegründet zurück. Die vorgelegte sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ könne lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden, da sie keine Angaben über die geleisteten Arbeitstage enthalte.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 21.02.2012 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG), mit welcher die volle Anerkennung der streitigen Beitragszeiten zu 6/6 begehrt wurde. Die Adeverinta Nr. 444 enthalte detaillierte Lohnlistenauszüge mit Angaben zu den Unterbrechungstatbeständen während der rumänischen Beschäftigung des Klägers und sei entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg als Nachweis ausreichend. Eine Eintragung einzelner Arbeitstage sei allenfalls bei Tagelöhnern erforderlich.
Mit Urteil vom 21.08.2012 gab das SG der Klage statt und verurteilte die Beklagte, die Altersrente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als nachgewiesen (zu 6/6) „zu berechnen und zu leisten“. Eine ungekürzte Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG als nachgewiesene Zeiten sei geboten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie in dem geltend gemachten Umfang ohne relevante Unterbrechungen tatsächlich zurückgelegt worden sind. Adeverintas seien zum Nachweis von Beitragszeiten grundsätzlich geeignet, wenn sie über die bloße Bestätigung von Beginn und Ende der Beschäftigung hinaus Angaben über den Umfang der Beitrags- und Beschäftigungszeiten und insbes. die Unterbrechung durch Fehlzeiten enthalten. Diesen Vorgaben entspreche die Adeverinta Nr. 444. Aus ihr lasse sich entnehmen, dass der Kläger über insgesamt bescheinigte 10 Abwesenheitstage hinaus keine weiteren Fehlzeiten gehabt habe. Die Adeverinta entspreche damit den Anforderungen, die das Bayer. LSG mit Urteil vom 12.07.2000 (L 19 RJ 163/99) aufgestellt habe. Innerhalb eines vollen Kalendermonates bleibe bei einem nach Monaten bezahlten Arbeitnehmer „denkgesetzlich“ neben abschließend dokumentierten Fehlzeiten kein Raum für Unklarheiten, mit denen Zweifel an einer kontinuierlichen Beitragszahlung begründet werden könnten.
Am 06.12.2012 legte die Beklagte Berufung ein und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung aus der erstinstanzlichen Entscheidung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 05.03.2013 stattgegeben. Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor, die streitigen Zeiten seien nach wie vor lediglich als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Die Adeverinta Nr. 444 werde als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für den Nachweis von Beitragszeiten nicht gerecht. Sie weise lediglich Anfang und Ende der Beschäftigung sowie Ausfallzeiten, nicht jedoch die in den einzelnen Jahren und Monaten tatsächlich geleisteten Arbeitstage nach. Der erkennende Senat habe mit Urteil vom 21.12.2010 (AZ L 6 R 342/09) gefordert, dass den vorgelegten Bescheinigungen im einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein müssten. Auch habe eine andere Kammer des SG München bereits entschieden, dass mit einer 3-Spalten-Bescheinigung der Nachweis nicht geführt sei, dass die Lohnlisten ordnungsgemäß ausgewertet und dass während des gesamten Beschäftigungszeitraums lückenlos Beiträge entrichtet worden seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2014 bestätigte der Bevollmächtigte des Klägers, dass die archivierten Lohn- und Gehaltslisten des Klägers keine über die Adeverinta Nr. 444 hinausgehenden Angaben enthalten, insbesondere keine Angaben über die tatsächlichen Arbeitstage. Die Listen weisen jeweils nur die für jeden einzelnen Monat gezahlten Löhne sowie eventuelle Lohnabzüge unter Benennung des Unterbrechungssachverhaltes auf.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.08.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abzuweisen.
der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, eine Aufstellung der einzelnen Arbeitstage sei entbehrlich. Der Versicherte müsse nicht einen Nachweis über geleistete Arbeitstage vorlegen, sondern den Nachweis führen, dass weniger Fehlzeiten vorhanden sind, als vom Gesetz mit der pauschalen Kürzung um 1/6 angenommen. Diesen Nachweis habe der Kläger als Monatslöhner mit der Vorlage einer 3-Spalten-Bescheinigung hinreichend erbracht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Berufungsakte, die Akte des Sozialgerichts München sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte zur Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten in vollem Umfang verurteilt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen die Beklagte die Anrechnung in Höhe von lediglich 5/6 bestätigt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Allerdings ist zunächst festzustellen, dass die von der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Rentenbewilligung vorgeschlagene Vorgehensweise im Hinblick auf das Urteil des BSG
Zutreffend hat die Beklagte die Anerkennung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Umfang von 6/6 abgelehnt. Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend dem Kläger - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf fünf Sechstel statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m. w. N.). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144; 20, 255; Bayer. LSG,
Es darf danach vorliegend kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr daran bestehen, dass die - eine höhere Beitragsdichte als 5/6 erreichenden - geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne Unterbrechungstatbestände zeitlich lückenlos zurückgelegt worden sind. Nachgewiesen sind tatsächliche Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38, 80; BSG
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Zunächst kann dem Arbeitsbuch des Klägers nur entnommen werden, dass dieser in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt hingegen nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der gesamten bestätigten Zeiten kann mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch damit regelmäßig nicht geführt werden. Dieses kann grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden (vgl. LSG Hessen a. a. O. mit weiteren Nachweisen).
Gleiches gilt für die vom Kläger vorgelegten Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten. Das Landessozialgericht für das Saarland hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 14.10.2005 (L 7 RJ 98/03) die Auffassung vertreten, dass Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien (Adeverintas) auch dann, wenn sie auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet sind, den vollen Beweis für die ununterbrochene Zurücklegung von Versicherungszeiten zu erbringen. Diese Entscheidung überzeugt insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des rumänischen Arbeitsrechts, wonach beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Beihilfeleistungen erbracht wurden und bei krankheitsbedingten Fehlzeit von 90 Tagen die Beschäftigung als nicht unterbrochen galt. Weiter galten als Beschäftigungszeiten auch solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet wurde. Die dem deutschen Rentenrecht eigene Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und beitragslosen Versicherungszeiten kannte das rumänische Recht insoweit nicht (vgl. LSG Saarland, a. a. O.; Hessisches LSG, Urteil vom 27.1.2004, Az.: L 2 RJ 1062/02m. w. N.; Urteil vom 28.03.2008, Az.: L 5 R 32/07 m. w. N.)
Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des LSG Saarland zu folgen ist, da die im hier zu entscheidenden Fall vom Kläger vorgelegten Adeverintas den Nachweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für eine Beschäftigung mit einer den Anteil von 5/6 übersteigenden Beitragsleistung bereits aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft nicht zu erbringen vermögen. Die Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 enthält über die Bestätigung der reinen Beschäftigungszeiten hinaus keinerlei Angaben und ist somit per se zum Nachweis einer entsprechenden Beitragsdichte ungeeignet. Aber auch die Bescheinigung Nummer 444 vom 24.10.2011 vermag diesen Nachweis nicht zu führen. Zwar werden im Rahmen einer Zeilen- und Spaltenübersicht dezidiert nach Monaten sowie nach Grund der Abwesenheit nur insgesamt 10 Tage an Fehlzeiten ausgewiesen. Weiter wird pauschal bestätigt, dass die „Beiträge zur Sozialversicherungskasse während des gesamten Beschäftigungszeitraums gezahlt“ und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/Anwesenheitslisten entnommen worden sind. Gleichwohl verbleiben für den Senat bei Würdigung dieser Bescheinigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie nach den Umständen des Einzelfalles begründete Zweifel an ihrer Beweiskraft.
Um die im Rahmen des zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte durchführen zu können, ist zu fordern, dass Lohn- und Gehaltslisten bzw. die Auszüge hieraus jedenfalls monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage (ggf. unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Diesbezüglich hält der Senat die in der vorliegenden Bescheinigung vorgenommene Aufteilung lediglich nach Krankheitszeiten, unbezahltem Urlaub und sonstigen unbezahltem Abwesenheiten nicht für ausreichend. Um eine Kongruenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Adeverintas ist insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen werden. Die Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten können vorliegend aufgrund ihres lediglich rudimentären Gehaltes keine hinreichend sicheren Aussagen darüber machen, in welchem Umfang der Kläger nach dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitsleistung angehalten war und in welchem potentiell beitragspflichtigen Umfang er dieser Obliegenheit auch tatsächlich nachgekommen ist. Sie vermögen in ihrer Pauschalität eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für eine über 5/6 liegende Beitragsleistung des Klägers damit nicht zu begründen.
Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass im vorliegenden Fall bereits die Lohn- und Gehaltslisten die vom Senat geforderten weitergehenden Angaben nicht enthalten, kann dies eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Die insofern bestehende Lückenhaftigkeit dieser Listen - deren Beiziehung im Hinblick auf die glaubhaften Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers nicht erforderlich war - führt nicht dazu, dass die vom Gesetz aufgestellten Beweisanforderungen (Nachweis i. S. d. Vollbeweises) reduziert werden könnten. Denn dann müssten für alle weiteren nach dem Fremdrentengesetz berechtigten Personenkreise, welche sich nicht auf die rumänische Besonderheit archivierter Lohn- und Gehaltslisten berufen können, aufgrund eines insoweit zu unterstellenden Beweisnotstandes ebenfalls geringere Anforderungen gelten. Das Gesetz sieht aber für Konstellationen, in welchen ein Nachweis nicht vollumfänglich geführt werden kann, gerade den erleichterten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung der Beitragszeiten mit der Folge vor, dass ein pauschalierter Abschlag um ein Sechstel hinzunehmen ist. Dieser gesetzlichen Systematik kann sich auch der Kläger nicht entziehen.
Diesem Ergebnis steht auch das vom Klägerbevollmächtigten herangezogene Urteil des Bayer. LSG vom 08.07.1997 (L 5 Ar 475/95) nicht entgegen. Zum einen ist nicht erkennbar, ob diese Entscheidung eine Adeverinta bzw. Lohn- und Gehaltslisten betrifft, welche in Form und Inhalt den vorliegend zu beurteilenden vergleichbar sind. Zum anderen wurde im dort entschiedenen Fall die maßgebliche Bescheinigung durch Zeugenaussagen untermauert. Letztlich darf diese Entscheidung als überholt angesehen werden, da im Zeitpunkt des dortigen Urteils neuere Erkenntnisse über die in Rumänien geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Besonderheiten noch nicht bekannt waren. Insbesondere lag das vom LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98 eingeholte Gutachten des Institutes für Ostrecht vom 15.12.1999 noch nicht vor. Auch die vom LSG Baden-Württemberg in der Folge getroffene Entscheidung ist nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers zu begründen. Das entsprechende Urteil vom 11.12.2000 (L 9 RJ 2551/98) gab zwar der dortigen Berufung des Klägers statt, fordert jedoch ebenfalls, dass aus der Bescheinigung nicht nur Fehlzeiten sondern auch die tatsächlich geleisteten Arbeitstage vollständig hervorgehen und konkrete Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen müssen. Welche Form von Adeverinta dieser Entscheidung zugrunde lag, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Festzuhalten ist, dass die vorliegend zu beurteilende Bescheinigung auch nach den vom LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.12.2000 (a. a. O.) statuierten Anforderungen eine über 5/6 liegende Beitragsdichte lediglich glaubhaft macht, jedoch nicht nachweist.
Es kann letztlich auch offen bleiben, ob - wie vom SG und auch vom 19. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 14.05.2002, L 19 RJ 514/01) vertreten - allgemein keine zu hohen Anforderungen an Adeverintas gestellt werden dürfen. Nach Ansicht des 19. Senats genügt es insoweit, wenn die Bescheinigungen eine jahres- bzw. ggf. monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten ausweisen und den Lohnlisten aus den Archiven der Arbeitgeber entnommen wurden. Mehr oder weniger unvermeidbare Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben können, seien im Ergebnis bedeutungslos, da eine Vielzahl von Gründen denkbar sei, warum die tatsächlichen Arbeitstage geringer ausfallen könnten als die kalendarisch möglichen. Der dort zu entscheidende Fall unterscheidet sich vom hier zu beurteilenden insoweit, als der dortigen Entscheidung ausweislich des Tatbestandes gerade keine sog. „3-Spalten-Beschei- nigung“ sondern eine dezidierte, insbesondere nach gearbeiteten Tagen, Erholungs- und Krankenurlaub, unbezahltem Urlaub, Studienurlaub, freien Tagen und unentschuldigtem Fehlen aufgeschlüsselte Bescheinigung zugrunde lag.
Das Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten ungekürzt zu berücksichtigen sind.
Der 1946 in T., Rumänien, geborene Kläger war in der Zeit vom 02.08.1965 bis 05.10.1966 und vom 01.03.1968 bis 14.06.1975 als ausgebildeter Maschinenschlosser in Rumänien tätig. Seit 21.08.1975 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er besitzt den Vertriebenenausweis A, ausgestellt am 13.11.1975.
Am 04.03.1980 beantragte der Kläger die Feststellung von Beitragszeiten für seine Beschäftigung in Rumänien. Er legte eine Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 vor, mit welcher bestätigt wurde, dass er von 02.08.1965 bis 05.10.1966 sowie von 01.03.1968 bis 14.06.1975 dort beschäftigt war und von 24.10.1966 bis 12.02.1968 Wehrdienst geleistet hat. Mit bestandskräftigem Vormerkungsbescheid vom 28.04.1982 stellte die Beklagte die rumänischen Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemacht nach § 19 Abs. 2 FRG a. F. zu 5/6 fest.
Am 28.07.2011 stellte der Kläger Antrag auf Regelaltersrente, welche mit Bescheid der Beklagten vom 12.09.2011 ab 01.11.2011 in Höhe von Euro 1137,23 mtl. bewilligt wurde. Hierbei wurden die für die rumänischen Beitragszeiten festgestellten Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG wie festgestellt um 1/6 gekürzt. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers am 07.10.2011 Widerspruch ein und übermittelte eine Bescheinigung (Adeverinta Nr. 444) der Handelsgesellschaft „P.“ AG, T., vom 24.10.2011, welche als Rechtsnachfolgerin der „Mechanischen Werke“ in T. erneut die Beschäftigungszeiten des Klägers bestätigte und im Weiteren als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ die Fehlzeiten aufgeschlüsselt nach Jahr (Zeile) sowie nach Monat und Art der Fehlzeiten darstellt (12 Spalten mit jew. drei Rubriken: 1. Krankschreibung, 2. unbezahlter Urlaub, 3. sonstige unbezahlte Abwesenheiten). Insgesamt wurden hierbei Fehlzeiten von 10 Tagen ausgewiesen. Weiter wurde angegeben, dass während der gesamten Beschäftigungszeiten Beiträge zur Sozialversicherungskasse entrichtet und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten bzw. Anwesenheitslisten entnommen worden seien.
Mit Schreiben vom 11.11.2011 teilte die Beklagte mit, dass die Feststellung als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeit bereits in den früheren Vormerkungsbescheiden erfolgt sei; insoweit enthalte der Rentenbescheid vom 12.09.2011 keine neue Entscheidung. Da nunmehr erstmals im Widerspruchsverfahren eine andere Bewertung dieser Zeiten beantragt worden sei, habe zunächst die Fachabteilung hierüber zu entscheiden. Der Widerspruch müsste dementsprechend als unzulässig zurückgewiesen werden. Für den Fall einer Rücknahme des Widerspruchs werde dieser als Antrag auf Überprüfung gewertet. Mit Schreiben vom 16.11.2011 erklärte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
Daraufhin erließ die Beklagte am 20.12.2011 den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten zu 6/6 abgelehnt wurde. Die vorgelegte Bescheinigung könne nicht als Nachweis zur Berücksichtigung ungekürzter Zeiten führen. Gegen diese Entscheidung legte der Klägerbevollmächtigte am 12.01.2012 Widerspruch ein. In der Adeverinta Nr. 444 seien nachweislich alle Fehlzeiten eingetragen. Solche Bescheinigungen würden von den Gerichten als Nachweis anerkannt werden. Die fehlende Eintragung der tatsächlichen Arbeitstage sei unerheblich. Die Beklagte zog eine Kopie des rumänischen Arbeitsbuches bei und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.02.2012 als unbegründet zurück. Die vorgelegte sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ könne lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden, da sie keine Angaben über die geleisteten Arbeitstage enthalte.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 21.02.2012 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG), mit welcher die volle Anerkennung der streitigen Beitragszeiten zu 6/6 begehrt wurde. Die Adeverinta Nr. 444 enthalte detaillierte Lohnlistenauszüge mit Angaben zu den Unterbrechungstatbeständen während der rumänischen Beschäftigung des Klägers und sei entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg als Nachweis ausreichend. Eine Eintragung einzelner Arbeitstage sei allenfalls bei Tagelöhnern erforderlich.
Mit Urteil vom 21.08.2012 gab das SG der Klage statt und verurteilte die Beklagte, die Altersrente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als nachgewiesen (zu 6/6) „zu berechnen und zu leisten“. Eine ungekürzte Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG als nachgewiesene Zeiten sei geboten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie in dem geltend gemachten Umfang ohne relevante Unterbrechungen tatsächlich zurückgelegt worden sind. Adeverintas seien zum Nachweis von Beitragszeiten grundsätzlich geeignet, wenn sie über die bloße Bestätigung von Beginn und Ende der Beschäftigung hinaus Angaben über den Umfang der Beitrags- und Beschäftigungszeiten und insbes. die Unterbrechung durch Fehlzeiten enthalten. Diesen Vorgaben entspreche die Adeverinta Nr. 444. Aus ihr lasse sich entnehmen, dass der Kläger über insgesamt bescheinigte 10 Abwesenheitstage hinaus keine weiteren Fehlzeiten gehabt habe. Die Adeverinta entspreche damit den Anforderungen, die das Bayer. LSG mit Urteil vom 12.07.2000 (L 19 RJ 163/99) aufgestellt habe. Innerhalb eines vollen Kalendermonates bleibe bei einem nach Monaten bezahlten Arbeitnehmer „denkgesetzlich“ neben abschließend dokumentierten Fehlzeiten kein Raum für Unklarheiten, mit denen Zweifel an einer kontinuierlichen Beitragszahlung begründet werden könnten.
Am 06.12.2012 legte die Beklagte Berufung ein und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung aus der erstinstanzlichen Entscheidung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 05.03.2013 stattgegeben. Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor, die streitigen Zeiten seien nach wie vor lediglich als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Die Adeverinta Nr. 444 werde als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für den Nachweis von Beitragszeiten nicht gerecht. Sie weise lediglich Anfang und Ende der Beschäftigung sowie Ausfallzeiten, nicht jedoch die in den einzelnen Jahren und Monaten tatsächlich geleisteten Arbeitstage nach. Der erkennende Senat habe mit Urteil vom 21.12.2010 (AZ L 6 R 342/09) gefordert, dass den vorgelegten Bescheinigungen im einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein müssten. Auch habe eine andere Kammer des SG München bereits entschieden, dass mit einer 3-Spalten-Bescheinigung der Nachweis nicht geführt sei, dass die Lohnlisten ordnungsgemäß ausgewertet und dass während des gesamten Beschäftigungszeitraums lückenlos Beiträge entrichtet worden seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2014 bestätigte der Bevollmächtigte des Klägers, dass die archivierten Lohn- und Gehaltslisten des Klägers keine über die Adeverinta Nr. 444 hinausgehenden Angaben enthalten, insbesondere keine Angaben über die tatsächlichen Arbeitstage. Die Listen weisen jeweils nur die für jeden einzelnen Monat gezahlten Löhne sowie eventuelle Lohnabzüge unter Benennung des Unterbrechungssachverhaltes auf.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.08.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abzuweisen.
der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, eine Aufstellung der einzelnen Arbeitstage sei entbehrlich. Der Versicherte müsse nicht einen Nachweis über geleistete Arbeitstage vorlegen, sondern den Nachweis führen, dass weniger Fehlzeiten vorhanden sind, als vom Gesetz mit der pauschalen Kürzung um 1/6 angenommen. Diesen Nachweis habe der Kläger als Monatslöhner mit der Vorlage einer 3-Spalten-Bescheinigung hinreichend erbracht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Berufungsakte, die Akte des Sozialgerichts München sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte zur Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten in vollem Umfang verurteilt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen die Beklagte die Anrechnung in Höhe von lediglich 5/6 bestätigt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Allerdings ist zunächst festzustellen, dass die von der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Rentenbewilligung vorgeschlagene Vorgehensweise im Hinblick auf das Urteil des BSG
Zutreffend hat die Beklagte die Anerkennung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Umfang von 6/6 abgelehnt. Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend dem Kläger - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf fünf Sechstel statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m. w. N.). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144; 20, 255; Bayer. LSG,
Es darf danach vorliegend kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr daran bestehen, dass die - eine höhere Beitragsdichte als 5/6 erreichenden - geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne Unterbrechungstatbestände zeitlich lückenlos zurückgelegt worden sind. Nachgewiesen sind tatsächliche Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38, 80; BSG
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Zunächst kann dem Arbeitsbuch des Klägers nur entnommen werden, dass dieser in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt hingegen nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der gesamten bestätigten Zeiten kann mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch damit regelmäßig nicht geführt werden. Dieses kann grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden (vgl. LSG Hessen a. a. O. mit weiteren Nachweisen).
Gleiches gilt für die vom Kläger vorgelegten Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten. Das Landessozialgericht für das Saarland hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 14.10.2005 (L 7 RJ 98/03) die Auffassung vertreten, dass Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien (Adeverintas) auch dann, wenn sie auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet sind, den vollen Beweis für die ununterbrochene Zurücklegung von Versicherungszeiten zu erbringen. Diese Entscheidung überzeugt insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des rumänischen Arbeitsrechts, wonach beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Beihilfeleistungen erbracht wurden und bei krankheitsbedingten Fehlzeit von 90 Tagen die Beschäftigung als nicht unterbrochen galt. Weiter galten als Beschäftigungszeiten auch solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet wurde. Die dem deutschen Rentenrecht eigene Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und beitragslosen Versicherungszeiten kannte das rumänische Recht insoweit nicht (vgl. LSG Saarland, a. a. O.; Hessisches LSG, Urteil vom 27.1.2004, Az.: L 2 RJ 1062/02m. w. N.; Urteil vom 28.03.2008, Az.: L 5 R 32/07 m. w. N.)
Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des LSG Saarland zu folgen ist, da die im hier zu entscheidenden Fall vom Kläger vorgelegten Adeverintas den Nachweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für eine Beschäftigung mit einer den Anteil von 5/6 übersteigenden Beitragsleistung bereits aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft nicht zu erbringen vermögen. Die Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 enthält über die Bestätigung der reinen Beschäftigungszeiten hinaus keinerlei Angaben und ist somit per se zum Nachweis einer entsprechenden Beitragsdichte ungeeignet. Aber auch die Bescheinigung Nummer 444 vom 24.10.2011 vermag diesen Nachweis nicht zu führen. Zwar werden im Rahmen einer Zeilen- und Spaltenübersicht dezidiert nach Monaten sowie nach Grund der Abwesenheit nur insgesamt 10 Tage an Fehlzeiten ausgewiesen. Weiter wird pauschal bestätigt, dass die „Beiträge zur Sozialversicherungskasse während des gesamten Beschäftigungszeitraums gezahlt“ und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/Anwesenheitslisten entnommen worden sind. Gleichwohl verbleiben für den Senat bei Würdigung dieser Bescheinigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie nach den Umständen des Einzelfalles begründete Zweifel an ihrer Beweiskraft.
Um die im Rahmen des zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte durchführen zu können, ist zu fordern, dass Lohn- und Gehaltslisten bzw. die Auszüge hieraus jedenfalls monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage (ggf. unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Diesbezüglich hält der Senat die in der vorliegenden Bescheinigung vorgenommene Aufteilung lediglich nach Krankheitszeiten, unbezahltem Urlaub und sonstigen unbezahltem Abwesenheiten nicht für ausreichend. Um eine Kongruenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Adeverintas ist insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen werden. Die Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten können vorliegend aufgrund ihres lediglich rudimentären Gehaltes keine hinreichend sicheren Aussagen darüber machen, in welchem Umfang der Kläger nach dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitsleistung angehalten war und in welchem potentiell beitragspflichtigen Umfang er dieser Obliegenheit auch tatsächlich nachgekommen ist. Sie vermögen in ihrer Pauschalität eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für eine über 5/6 liegende Beitragsleistung des Klägers damit nicht zu begründen.
Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass im vorliegenden Fall bereits die Lohn- und Gehaltslisten die vom Senat geforderten weitergehenden Angaben nicht enthalten, kann dies eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Die insofern bestehende Lückenhaftigkeit dieser Listen - deren Beiziehung im Hinblick auf die glaubhaften Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers nicht erforderlich war - führt nicht dazu, dass die vom Gesetz aufgestellten Beweisanforderungen (Nachweis i. S. d. Vollbeweises) reduziert werden könnten. Denn dann müssten für alle weiteren nach dem Fremdrentengesetz berechtigten Personenkreise, welche sich nicht auf die rumänische Besonderheit archivierter Lohn- und Gehaltslisten berufen können, aufgrund eines insoweit zu unterstellenden Beweisnotstandes ebenfalls geringere Anforderungen gelten. Das Gesetz sieht aber für Konstellationen, in welchen ein Nachweis nicht vollumfänglich geführt werden kann, gerade den erleichterten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung der Beitragszeiten mit der Folge vor, dass ein pauschalierter Abschlag um ein Sechstel hinzunehmen ist. Dieser gesetzlichen Systematik kann sich auch der Kläger nicht entziehen.
Diesem Ergebnis steht auch das vom Klägerbevollmächtigten herangezogene Urteil des Bayer. LSG vom 08.07.1997 (L 5 Ar 475/95) nicht entgegen. Zum einen ist nicht erkennbar, ob diese Entscheidung eine Adeverinta bzw. Lohn- und Gehaltslisten betrifft, welche in Form und Inhalt den vorliegend zu beurteilenden vergleichbar sind. Zum anderen wurde im dort entschiedenen Fall die maßgebliche Bescheinigung durch Zeugenaussagen untermauert. Letztlich darf diese Entscheidung als überholt angesehen werden, da im Zeitpunkt des dortigen Urteils neuere Erkenntnisse über die in Rumänien geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Besonderheiten noch nicht bekannt waren. Insbesondere lag das vom LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98 eingeholte Gutachten des Institutes für Ostrecht vom 15.12.1999 noch nicht vor. Auch die vom LSG Baden-Württemberg in der Folge getroffene Entscheidung ist nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers zu begründen. Das entsprechende Urteil vom 11.12.2000 (L 9 RJ 2551/98) gab zwar der dortigen Berufung des Klägers statt, fordert jedoch ebenfalls, dass aus der Bescheinigung nicht nur Fehlzeiten sondern auch die tatsächlich geleisteten Arbeitstage vollständig hervorgehen und konkrete Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen müssen. Welche Form von Adeverinta dieser Entscheidung zugrunde lag, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Festzuhalten ist, dass die vorliegend zu beurteilende Bescheinigung auch nach den vom LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.12.2000 (a. a. O.) statuierten Anforderungen eine über 5/6 liegende Beitragsdichte lediglich glaubhaft macht, jedoch nicht nachweist.
Es kann letztlich auch offen bleiben, ob - wie vom SG und auch vom 19. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 14.05.2002, L 19 RJ 514/01) vertreten - allgemein keine zu hohen Anforderungen an Adeverintas gestellt werden dürfen. Nach Ansicht des 19. Senats genügt es insoweit, wenn die Bescheinigungen eine jahres- bzw. ggf. monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten ausweisen und den Lohnlisten aus den Archiven der Arbeitgeber entnommen wurden. Mehr oder weniger unvermeidbare Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben können, seien im Ergebnis bedeutungslos, da eine Vielzahl von Gründen denkbar sei, warum die tatsächlichen Arbeitstage geringer ausfallen könnten als die kalendarisch möglichen. Der dort zu entscheidende Fall unterscheidet sich vom hier zu beurteilenden insoweit, als der dortigen Entscheidung ausweislich des Tatbestandes gerade keine sog. „3-Spalten-Beschei- nigung“ sondern eine dezidierte, insbesondere nach gearbeiteten Tagen, Erholungs- und Krankenurlaub, unbezahltem Urlaub, Studienurlaub, freien Tagen und unentschuldigtem Fehlen aufgeschlüsselte Bescheinigung zugrunde lag.
Das Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2011 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ab dem 1.1.2010 höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewähren muss, weil ihm ein höherer Nachteilsausgleich nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) zustehe und seine rentenrechtlichen Zeiten, die er im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu bewerten seien.
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Der 1947 geborene Kläger arbeitete in der DDR zunächst als Ingenieur und später als Niederlassungs- und Betriebsteilleiter. Nachdem er seine Ausreise beantragt hatte, wurde er ab dem 27.11.1986 von der Tätigkeit als Betriebsteilleiter beurlaubt und als Hilfsarbeiter beschäftigt. In der DDR war er weder Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) noch gehörte er einem dortigen Zusatz- oder Sonderversorgungssystem an. Am 25.5.1989 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über, erhielt den Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "C" und war vom 4.9.1989 bis zum 31.12.2009 rentenversicherungspflichtig beschäftigt.
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Mit Bescheid vom 17.1.1991 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) rentenrechtliche Zeiten bis zum 31.12.1984 verbindlich fest, ohne über deren Zuordnung zum FRG zu entscheiden. Später lehnte sie es als Versorgungsträgerin für die Zusatzversorgungssysteme ab, (fiktive) Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen, weil der Kläger am 30.6.1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen sei (Bescheid vom 23.9.2003 und Widerspruchsbescheid vom 23.4.2004). Das Landesamt für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen erkannte den Kläger als Verfolgten iS des § 1 Abs 1 BerRehaG an, setzte die Verfolgungszeit vom 25.11.1986 bis 25.5.1989 fest und ordnete ihn der Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabschluss) der Anlage 13 und dem Wirtschaftsbereich 17 (Handel/Binnenhandel) der Anlage 14 zum SGB VI zu (Bescheid vom 6.7.2005 mit Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehaG).
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Mit Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 stellte die BfA alle im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.1998 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. In Spalte 3 des Versicherungsverlaufs ordnete sie den Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet jeweils fiktive Verdienste in DM zu, die sie ermittelt hatte, indem sie die in Mark der DDR tatsächlich erzielten Beträge im Verhältnis 1 : 1 auf DM hochgewertet und durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI auf bundesdeutsches Lohnniveau angehoben hatte. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage stellte die Beklagte fest, dass die Verfolgungszeit vom 27.11.1986 bis 25.5.1989 nach § 11 BerRehaG als Pflichtbeitragszeit gelte und die Vergleichsberechnungen, die unter Anwendung des § 13 Abs 1a BerRehaG durchgeführt worden seien, keinen höheren Rentenbetrag ergeben hätten. Allerdings könne erst im Leistungsfall verbindlich entschieden werden, ob die festgestellten Pflichtbeitragszeiten zu einer höheren Leistung führten (Bescheid über die Prüfung des rentenrechtlichen Nachteilausgleiches im Rahmen des BerRehaG außerhalb eines Rentenverfahrens vom 24.10.2005). Die Widersprüche gegen beide Bescheide wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 8.8.2006). Das SG Gießen hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 18.9.2009).
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Während des Berufungsverfahrens gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.1.2010 (Rentenbescheid vom 6.11.2009). Die Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet bewertete sie anhand der fiktiven Verdienste in DM, die in Spalte 3 des Versicherungsverlaufs enthalten und in Spalte 1 mit der Abkürzung "SVA" (= beitragspflichtiger Verdienst zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet) gekennzeichnet waren (Anlage 2 des Rentenbescheids). Der Ermittlung des Rentenwerts lagen insgesamt 54,7453 persönliche Entgeltpunkte (pEP) zugrunde (Anlage 6 des Rentenbescheids). Mit Rentenbescheid vom 18.1.2010 stellte die Beklagte die Altersrente rückwirkend zum 1.1.2010 auf der Grundlage von 56,0318 pEP höher fest. Die Verfolgungszeit vom 27.11.1986 bis 25.5.1989 bewertete sie nunmehr als beitragsgeminderte Zeit und berücksichtigte nach dem BerRehaG für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit den monatlichen Durchschnittswert von 0,0561 EP (= 0,6174 EP : 11 Kalendermonate) aus dem Kalenderjahr 1985 (letztes Kalenderjahr vor Beginn der Verfolgung).
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Mit Urteil vom 25.3.2011 hat das Hessische LSG die Berufung zurückgewiesen, die Klage gegen den Rentenbescheid vom 18.1.2010 abgewiesen und die Revision zugelassen: Der Rentenbescheid vom 18.1.2010 sei Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil er sowohl den Rentenbescheid vom 6.11.2009 als auch den ursprünglich angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 vollständig ersetzt habe. Der rentenrechtliche Nachteilsausgleich iS des BerRehaG sei keinesfalls anhand der Leistungsgruppen des FRG zu berechnen. Ebenso wenig seien die übrigen rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem FRG zu bewerten, wie das SG unter Hinweis auf § 259a SGB VI zutreffend ausgeführt habe. Schließlich seien die Vorschriften des SGB VI und des BerRehaG auch verfassungskonform. Denn die Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 S 1 GG) erfasse keine FRG-Zeiten, weil für sie keine Eigenleistungen an einen Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden seien. Soweit der Gesetzgeber mit dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) in Rechtspositionen von FRG-Berechtigten eingegriffen habe, sei dies durch Gründe des Allgemeinwohls (Schaffung eines einheitlichen Rentenversicherungssystems, Finanzierbarkeit der Rentenversicherung) gerechtfertigt und verhältnismäßig. Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) sei nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die besondere Situation der Sowjetzonenflüchtlinge im Vergleich zu den im Beitrittsgebiet Verbliebenen durch die Vorschriften des BerRehaG auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung hinreichend berücksichtigt habe. Eine darüber hinausgehende Besserstellung - insbesondere unter Anwendung der Leistungsgruppen nach dem FRG - könnten Altübersiedler aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beanspruchen. Dass der Kläger keine Ansprüche nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) erworben habe, beruhe wesentlich auf dem Umstand, dass er keine Versorgungszusage erhalten und damit dem System der zusätzlichen Altersversorgung nicht angehört habe.
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Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von Art 3, 14 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip. Die rentenrechtlichen Zeiten, die er im Beitrittsgebiet zurückgelegt habe, müssten nach dem FRG in der Fassung berechnet werden, die es am 25.5.1989 gehabt habe, als er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Dann ergäben sich wesentlich höhere EP, was auch positive Wirkungen auf den rentenrechtlichen Nachteilsausgleich für die Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG habe. Am 25.5.1989 habe er eine Rentenanwartschaft erworben, die ihm konkret zugeordnet sei, im Einigungsvertrag erwähnt werde und unter dem Eigentumsschutz des Art 14 GG stehe. Sie beruhe auf seiner entgeltlichen Erwerbstätigkeit in der DDR, für die er Beiträge an deutsche Rentenversicherungssysteme gezahlt habe und damit auf Eigenleistungen eines Deutschen iS des Art 116 GG. Er habe in der DDR durch eigene Arbeit Rentenanwartschaften erworben und mit seinen Beiträgen zur Finanzierung der Rentenversicherung beigetragen, die schlussendlich durch die Wiedervereinigung in das gesamtdeutsche System inkorporiert worden seien. Der Einigungsvertrag habe die erworbenen und nach dem FRG berechneten Anwartschaften weder eingeschränkt noch beschnitten, wie dies nun durch § 259a SGB VI geschehe. Das RÜG führe zu einer Teilenteignung der Rentenanwartschaften von Altübersiedlern. Hierzu sei der Gesetzgeber nur bei Vorliegen von Gründen von erheblichem Gewicht befugt. Es sei sehr zweifelhaft, ob die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung ein solcher Grund sei. In diesem Zusammenhang sei es sachwidrig, gerade ihn für die finanziellen Folgelasten der Wiedervereinigung mitverantwortlich zu machen, obwohl er im Zeitpunkt der Wiedervereinigung bereits durch seine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zur Finanzierung dieser zusätzlichen Lasten beigetragen habe. Überdies werde er gegenüber Personen benachteiligt, die bis zum Mauerfall in der DDR verblieben seien. Denn als Flüchtling habe er in der DDR Hab und Gut zurückgelassen sowie wertvolle Jahre seines Lebens in erheblicher Armut und mit Freiheitseinschränkungen und Zwangsmaßnahmen zugebracht. Darüber hinaus habe er Ansprüche nach dem AAÜG verloren, weil er am 30.6.1990 - anders als die dort verbliebenen Kollegen - nicht mehr in der DDR gelebt habe.
- 8
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. Januar 2010 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2010 höhere Altersrente
a)
unter Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten vom 24. August 1963 bis 25. Mai 1989 nach dem FRG und
b)
unter rentensteigernder Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs nach § 13 BerRehaG mit Bewertung der Verfolgungszeit nach den Leistungsgruppen des FRG zu zahlen.
- 9
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Für das Begehren des Klägers gebe es keine gesetzliche Grundlage. Es sei fraglich, ob eine bloße Übersiedlung gleichsam automatisch bestimmte gesetzliche Leistungsansprüche nach sich ziehe, die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland kodifiziert gewesen seien. Die postulierte Rechtsposition - Anwendung des FRG auf die von ihm bis zum 25.11.1986 zurückgelegten Beitragszeiten - genieße keinen Grundrechtsschutz aus Art 14 Abs 1 GG. Da der Kläger nicht in den Genuss einer Rentenwertfeststellung auf der Basis des FRG gelangen könne, sei er auch nicht in seinem Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip verletzt. Immerhin existiere mit § 259a SGB VI eine Übergangsregelung, von der der Kläger allerdings nicht profitiere. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung erst das 42. Lebensjahr vollendet gehabt habe und im Hinblick auf die neue Rechtslage durchaus in der Lage gewesen sei, etwa befürchtete Leistungseinbußen durch private Dispositionen zu kompensieren. Der Kläger sei auch nicht iS des Art 3 Abs 1 GG gegenüber anderen Personen willkürlich benachteiligt. Mit der Übergangsregelung des § 259a SGB VI und dem darin enthaltenen Stichtag des 1.1.1937 habe der Gesetzgeber eine sachgerechte Lösung geschaffen, weil die Personen, die am 1.1.1992 die damalige Regelaltersgrenze des 65. Lebensjahres (gemeint 55. Lebensjahr) vollendet gehabt hätten, noch in den Genuss des "alten Rechts" gelangt seien. Zudem hänge es von der individuellen Versicherungs- und Beitragsbiographie ab, ob Versicherte von der Anwendung des FRG oder der Anwendung des § 259a SGB VI profitierten. Wer Beiträge zur FZR gezahlt habe, für den sei die neue Rechtslage vorteilhaft. Der Kläger sei auch nicht im Zusammenhang mit der Bewertung seiner Verfolgungszeiten in Grundrechten verletzt. Insoweit sei der Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG bereits nicht eröffnet. Zudem habe das FRG - in der vom Kläger begehrten Form - nur bis Ende 1991 und das BerRehaG erst ab 1994 gegolten, so dass schon deshalb beide Gesetze nicht miteinander kombiniert werden könnten. Sollte das FRG tatsächlich auf den Kläger Anwendung finden, sei auch die Regelung des § 22 Abs 4 FRG zu berücksichtigen, wonach die nach dem FRG fingierten Arbeitsentgelte vom Rentenbeginn an um 40 % zu kappen seien.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG nicht erkennen, ob das LSG die letzte Rentenwertfestsetzung der Beklagten im Bescheid vom 18.1.2010 auch hinsichtlich im ursprünglich angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.8.2006 geregelter Beitrittsgebietszeiten überprüfen durfte (hierzu im Einzelnen nachfolgend unter A.). Da der Regelungsgegenstand des Vormerkungsbescheides offen ist, kann derzeit nicht entschieden werden, ob und inwieweit hierdurch verkörperte Verwaltungsakte iS von § 96 Abs 1 SGG durch die erstmalige Bestimmung des Rentenwerts und diese ihrerseits durch die Rentenwertfestsetzung vom 18.1.2010 ersetzt worden sind. Hiervon ausgehend ist derzeit in mehrfacher Hinsicht offen, ob über die Klage gegen die Rentenwertfestsetzung vom 18.1.2010 hinsichtlich derjenigen Beitrittsgebietszeiten, die nicht Verfolgungszeiten sind, durch Prozess- oder durch Sachurteil zu entscheiden ist. Dies darf aber wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung nicht offen bleiben (BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 11 AL 23/02 R - Juris). Soweit die Klage die Berücksichtigung von Verfolgungszeiten im Rahmen der Rentenwertfestsetzung vom 18.1.2010 betrifft, könnte hierüber im Sinne der Zurückweisung der Revision zwar bereits jetzt abschließend entschieden werden (hierzu nachfolgend unter B.). Der Senat sieht hiervon indessen zugunsten einer einheitlichen Entscheidung über den Rentenwert durch das Berufungsgericht ab.
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A. Mit seiner ursprünglichen Klage hat sich der Kläger ua gegen den Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 8.8.2006 gewandt, soweit diese Zeiten im Beitrittsgebiet mit Ausnahme der im weiteren Bescheid vom 24.10.2005 gesondert geregelten Verfolgungszeiten betreffen. Streitbefangene Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid sind während des Berufungsverfahrens durch den wertfeststellenden Verwaltungsakt im Rentenbescheid vom 6.11.2009 iS von § 96 Abs 1 SGG ersetzt worden. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheiden (§ 149 Abs 5 S 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet indessen seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gerade gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs 1 SGG, der hier bereits in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I 444) anzuwenden ist, unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht. Mit dem Erlass des weiteren Rentenbescheides vom 18.1.2010 wurde schließlich insoweit auch die Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 6.11.2009 ersetzt.
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Indessen hat es das LSG unterlassen festzustellen, ob der ursprünglich mit der Klage angegriffene Vormerkungsbescheid überhaupt beansprucht hat, Regelungen auch für die streitigen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu treffen, und daher insofern durch den Rentenbescheid vom 6.11.2009 ersetzt werden könnte. Dies hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BSG Urteil vom 9.12.2003 - B 2 U 54/02 R - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1, RdNr 6). Der Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 8.8.2006 verlautbaren - insofern den Wortlaut des § 149 Abs 5 S 1 SGB VI wiederholend -, dass die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.1998, als für die Beteiligten verbindlich festgestellt werden, sofern sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Die in Bezug genommenen früheren Feststellungen bestimmen damit mittelbar den Regelungsgehalt des Bescheides vom 24.10.2005 bzw des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides und sind umgekehrt ihrerseits einer Überprüfung im Rahmen des gegen diese Bescheide gerichteten Klageverfahrens entzogen. Da die Beklagte nicht bereits selbst die zeitlich vorgängigen und sachlich vorrangigen Bescheide aufgeführt hat, auf die sie sich insofern beziehen will, bleibt nur, den Regelungsgehalt des ursprünglich angegriffenen Feststellungsbescheides durch einen Abgleich mit früher an den Kläger gerichteten Bescheiden zu ermitteln. Hierzu ist das Revisionsgericht, das zwar selbst entscheiden kann, ob es sich bei einer Verlautbarung der Verwaltung um einen Verwaltungsakt handelt und welchen Inhalt dieser Verwaltungsakt ggf hat, jedoch die Existenz von Verlautbarungen, um deren Inhalt es geht, nicht selbst feststellen darf, derzeit nicht in der Lage.
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Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nur zu entnehmen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 17.1.1991 die rentenrechtlichen Zeiten bis zum 31.12.1984 ohne eine Entscheidung über die Zuordnung zum FRG festgestellt hat. Aus dem Bescheid geht hervor, dass für den Zeitraum bis 31.12.1984 lediglich Zeiten der Schul- und Fachschulausbildung des Klägers verbindlich festgestellt wurden. Ob in der Zwischenzeit bis zum Erlass des Bescheids vom 24.10.2005 weitere Vormerkungsbescheide durch die Beklagte erlassen worden sind, die die Zeiten im Beitrittsgebiet bereits abschließend geregelt haben, hat das LSG nicht festgestellt. Somit ist unklar, ob der Bescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.8.2006 auch Zeiten des Klägers im Beitrittsgebiet verbindlich festgestellt hat oder vielmehr nur spätere Zeiten regelt. Sollte der Bescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.8.2006 auch derartige Zeiten verbindlich geregelt haben, wäre die Klage im Ergebnis unbegründet (nachfolgend 1.). Andernfalls wäre ausgehend von einer gewillkürten Klageänderung zunächst die Zulässigkeit der geänderten Klage zu klären. Soweit sich diese Klage als zulässig erweist, wäre auch sie im Ergebnis unbegründet (nachfolgend 2.).
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1. Soweit der ursprünglich angegriffene Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 Nicht-Verfolgungszeiten im Beitrittsgebiet abschließend geregelt hat, ist die Rentenwertfestsetzung im ersten Rentenbescheid vom 6.11.2009 insofern gemäß §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die aufgrund erneuter gesetzlicher Klageänderung geänderte Klage gegen den weiteren Rentenbescheid vom 18.1.2010 ist dann allerdings unbegründet. Für das mit ihr verfolgte Begehren, die vom 24.8.1963 bis 25.5.1989 im Beitrittsgebiet zurückgelegten (Nicht-Verfolgungs-)Zeiten nach Maßgabe des FRG zu bewerten, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
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a) Zutreffend hat die Beklagte die in der Zeit vom 24.8.1963 bis 25.5.1989 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten nach § 248 Abs 3 SGB VI berücksichtigt und für sie entsprechende EP nach § 256a SGB VI ermittelt. Der Kläger wird damit - wie grundsätzlich alle anderen, die vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben - dem Überleitungsprogramm des Einigungsvertrages und der nachfolgenden rentenrechtlichen Bestimmungen unterworfen. Für die Wertbestimmung seines Rentenrechts ist aufgrund gesetzlich angeordneter Gleichstellung und entsprechend den allgemeinen Grundlagen des bundesdeutschen Rentenrechts auch insofern das im Beitrittsgebiet individuell beitragsversicherte Erwerbseinkommen maßgeblich. Dagegen gehört der Kläger nicht zum Kreis derjenigen, deren EP für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.5.1990 ausnahmsweise weiterhin aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt werden. Dies sind gemäß § 259a SGB VI nur diejenigen, die am 18.5.1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet hatten und vor dem 1.1.1937 geboren sind. Zwar hatte der Kläger am 18.5.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, doch wurde er erst am 1947 geboren.
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Zwar hatte der Kläger als bis zum 18.5.1990 Zugezogener bei Zuzug in das Bundesgebiet eine Anwartschaft auf Berücksichtigung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG in dieser Fassung. Nach dem seinerzeit vom Gedanken der Eingliederung geprägten FRG sollten die Berechtigten nach Möglichkeit so gestellt werden, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht in der DDR, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbracht (vgl § 17 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 FRG aF). Demnach wurde bei Anrechnung in der DDR zurückgelegter Beitragszeiten die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 1 zum FRG auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (§ 22 Abs 1 FRG in der vom 1.1.1984 bis 30.6.1990 geltenden aF). Im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wurde das FRG jedoch geändert und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet. So schließt der durch Art 14 Nr 14a des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) zum 1.1.1992 neu gefasste § 15 Abs 1 FRG die Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten aus. Ebenso wurde mit Art 14 Nr 16b RÜG zum 1.1.1992 § 17 Abs 1 FRG aF gestrichen. Gleichzeitig fügte der Gesetzgeber neue Vorschriften in das SGB VI ein. Bereits die hier zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Neuregelungen sahen eine Anwendung des FRG in Abhängigkeit von einem Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 nur noch übergangsweise vor (§ 259a SGB VI idF des Art 1 Nr 75 RÜG). Schon hiervon war der Kläger nicht mehr erfasst. Im Jahre 1993 erfolgte dann rückwirkend zum 1.1.1992 die Begrenzung auf den nunmehr noch erfassten Personenkreis (§ 259a SGB VI idF des Art 1 Nr 16 Buchst b des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes
vom 24.6.1993, BGBl I 1038) . Auch vor dem 19.5.1990 Zugezogene wurden damit nunmehr vom Anwendungsbereich des FRG ausgenommen und im Zuge der Angleichung der Lebensverhältnisse den allgemeinen Bewertungsvorschriften des einheitlichen Rentenrechts in beiden Teilen Deutschlands unterworfen, wenn sie nach dem 1.1.1937 geboren waren.
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Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es besteht daher auch keine Veranlassung, das Verfahren gemäß Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheiden vorzulegen.
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aa) Die Ersetzung der Regelungen des FRG durch eine fiktive Zuerkennung von in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsversicherten Entgelten nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen des Überleitungsrechts verstößt nicht gegen das allgemeine rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG - vgl hierzu zuletzt etwa BVerfG Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90 ff mwN = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23).
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Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt.
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Es liegt weder eine unzulässige Rückwirkung vor noch war der Kläger aus anderen Gründen vor einer Änderung der Rechtslage geschützt.
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Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, dh gültig geworden ist (vgl BVerfG Beschluss des 1. Senats vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 ua - BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9).
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Die Ersetzung der FRG-Regelungen für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, hat keine echte Rückwirkung entfaltet. Sie beschränkt sich vielmehr auf künftig entstehende Rentenrechte.
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Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind. Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise unzulässig.
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Die Ersetzung der FRG-Regelungen bewirkt keine unzulässige unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Insbesondere hatte der Wert künftiger Rentenrechte durch die Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die für alle Zeiten eine verfestigte Anspruchsposition begründete. Gerade das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, das auch im Bereich eigentumsgeschützter Positionen kontinuierlich Veränderungen der äußeren Bedingungen Rechnung tragen muss, ist von einem systemimmanenten Zwang zu Veränderung beherrscht. Dies gilt hier erst recht, da - wenn auch mit beträchtlicher Verzögerung - infolge des Untergangs der DDR in erheblichem Umfang rentenrechtliche Folgen des 2. Weltkriegs bewältigt werden mussten. Insbesondere ist eine gesicherte Anspruchsposition nicht für Personen wie den Kläger begründet worden, die der Systemwechsel rund anderthalb Jahrzehnte vor der frühest denkbaren Entstehung eines Rechts auf Altersrente traf und die daher auch in der Lage waren, in nicht unbedeutendem Umfang weitere Rentenanwartschaften in der Bundesrepublik aufzubauen.
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Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Bürgers, er werde - den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt - in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung kein solches geschütztes Recht. Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl BVerfGE 38, 61, 83; 105, 17, 40). Eine schützenswerte Rechtsposition liegt daher nicht schon in der voraussichtlichen Einschlägigkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft.
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bb) Der allgemeine Gleichheitssatz der Verfassung ist ebenfalls nicht verletzt. Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Die Stichtagsregelung hat zur Folge, dass es nur für die vor dem 1.1.1937 Geborenen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.5.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, bei der Anwendung des vor Einführung der §§ 256a und b SGB VI geltenden Rechts bleibt. Allein für diesen Personenkreis werden daher EP weiter auf der Grundlage des FRG ermittelt, während umgekehrt für alle nach dem 31.12.1936 Geborenen und diejenigen, die am 18.5.1990 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet hatten, das Überleitungsrecht des SGB VI gilt.
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Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 43 f mwN = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Das ist hier der Fall.
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Mit der Einigung Deutschlands stand der Gesetzgeber vor der Aufgabe, die in der DDR erworbenen rentenrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften in das bundesdeutsche System zu integrieren. Dies konnte mit diesem Zeitpunkt für alle ehemals in der allgemeinen Rentenversicherung bzw der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR Versicherten grundsätzlich in der Weise geschehen, dass bei der Bestimmung des Wertes von Rentenrechten nach dem SGB VI von deren im Beitrittsgebiet versicherten Erwerbseinkommen ausgegangen wurde. Hiervon wurde auch weitestgehend Gebrauch gemacht, während auf andere Grundlagen für die Rentenwertfestsetzung nur noch übergangsweise und in eng umgrenzten Ausnahmefällen zurückgegriffen wurde. Schon mit dem Abschluss des Vertrages vom 18.5.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (STVtr) bestand nämlich wegen der dadurch begründeten Exportierbarkeit der DDR-Renten nur noch in begrenztem Umfang Bedürfnis nach einer übergangsweisen Anwendung des FRG. Diese wurde daher auf den Personenkreis begrenzt, der am Tag des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatte (Art 23 § 1 Abs 2 S 1 des Gesetzes zu dem genannten Vertrag - StVtrG - vom 25.6.1990, BGBl II 518; vgl zur Unbedenklichkeit dieses Stichtags vor Art 3 Abs 1 GG: BSG Beschluss vom 4.7.1996 - 13 BJ 191/95 - Juris RdNr 6), während umgekehrt alle Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik erst nach diesem Zeitpunkt begründet hatten, nunmehr die von dem bisher für sie zuständigen Rentenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnete Rente für die dort zurückgelegten Zeiten erhielten (Art 20 Abs 7 StVtr). Mit dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik und dem Inkrafttreten eines einheitlichen Rentenrechts zum 1.1.1992 schwand das Bedürfnis danach, Übersiedler im Wege besonderer staatlicher Fürsorge weiter dadurch individuell in das Sozialgefüge der Bundesrepublik zu integrieren, dass sie fiktiv so behandelt wurden, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in der Bundesrepublik verbracht. Der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik am 18.5.1990 führte zunächst aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl BT-Drucks 12/405, 128) nur noch bei Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 (§ 259a SGB VI idF des RÜG), dann aus Gründen der Vereinfachung (BT-Drucks 12/4810, 24 f) nur noch bei einem Geburtsdatum vor dem 1.1.1937 (§ 259a SGB VI idF des Rü-ErgG) zur Anwendung der alten Rechtslage. Hierbei handelt es sich um sachlich gerechtfertigte Gründe, die für das Funktionieren einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversicherung unerlässlich sind (vgl BSG Urteil vom 29.7.1997 - 4 RA 56/95 - Juris RdNr 18 mwN). Letztendlich musste der Gesetzgeber - wie bei jeder Stichtagsregelung - zwischen dem Vertrauen der Betroffenen in die bestehende und den Gründen für eine andere - für einige Betroffene ungünstigere - Regelung abwägen. Wenn er bei den bis 1937 Geborenen, damals relativ rentennahen Jahrgängen dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und damit einer typisierenden Regelung und nicht einer individuell ausgestalteten Regelung den Vorzug gab, ist dies nicht zu beanstanden (vgl BSG Urteil vom 29.7.1997, aaO, RdNr 19). Für den Personenkreis der ab 1937 Geborenen wirkten sich die Neuregelungen grundsätzlich erst allmählich aus. Erst wenn für den Einzelnen der Versicherungsfall (regelmäßig mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dh für am 1.1.1937 Geborene am 1.1.2002) eintritt, erfassen ihn die Neuregelungen. Bis dahin bestand im Regelfall die Möglichkeit, sich auf die Neuerungen einzustellen.
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Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger nicht in ein Zusatzversorgungssystem der DDR einbezogen ist. Da der Kläger nicht über eine Versorgungszusage verfügt, käme einzig eine fiktive Einbeziehung nach § 1 Abs 1 S 1 AAÜG in Betracht(vgl nur BSG Urteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 10/09 R - BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17). Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund der am 30.6.1990 bestehenden Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung bestanden hat. Der an das Inkrafttreten des Neueinbeziehungsverbots des § 22 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) anknüpfende Stichtag des 30.6.1990 ist im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Einheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit damit die Überführung teilweise von Umständen abhängt, auf die die Betroffenen keinen Einfluss haben, handelt es sich nicht um Rechtsakte oder Vorgänge, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind. Hieraus erwachsende Nachteile sind daher von ihr auch nicht auszugleichen (BVerfG Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 ua - SozR 4-8560 § 22 Nr 1). Da sich der Kläger zum 30.6.1990 bereits nicht mehr im Beitrittsgebiet aufhielt, kommt eine fiktive Einbeziehung demnach ebenfalls nicht in Betracht. Eine Verpflichtung des bundesdeutschen Gesetzgebers, Betroffenen im Nachhinein rentenrechtliche Vergünstigungen zukommen zu lassen, die ihnen das Rentenrecht der DDR versagt hatte, besteht nicht (BSG Urteil vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 68).
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cc) Entgegen der Ansicht des Klägers verstoßen die mit dem RÜG und dem Rü-ErgG eingeführten Regelungen der Ermittlung von EP nach §§ 256 ff SGB VI schließlich auch nicht gegen Art 14 Abs 1 GG.
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Der Kläger hat mit seiner Übersiedlung keine dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG unterliegende Rentenanwartschaft erworben. Durch das FRG begründete Rentenansprüche und -anwartschaften unterliegen jedenfalls dann nicht dem Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5). Zwar unterfallen nach der Rechtsprechung des BVerfG rentenrechtliche Positionen grundsätzlich dem Eigentumsschutz (BVerfGE 116, 96, 121 mwN). Regelmäßige Voraussetzung ist allerdings, dass sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden. Im Falle der durch das FRG begründeten Rechte fehlt es am Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung, die für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum iS des Art 14 Abs 1 S 1 GG unverzichtbar ist. Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften den Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG.
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Selbst wenn man die aus dem FRG abgeleiteten Ansprüche und Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG für den Fall unterstellen wollte, dass sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Einheit verbinden (offengelassen in BVerfGE 116, 96, 124), hätte der Gesetzgeber mit dem RÜG und dem Rü-ErgG von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art 14 Abs 1 S 2 GG) einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht. Der Kläger wäre auch dann nicht in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG verletzt.
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Auch für rentenrechtliche Anwartschaften gilt, dass sich die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art 14 Abs 1 S 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl BVerfGE 116, 96, 124 f mwN). Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 116, 96, 125).
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Der Gesetzgeber hatte mit den im Rahmen des RÜG und Rü-ErgG erlassenen Vorschriften zur Ermittlung von EP im Rahmen seiner Befugnis gehandelt, Inhalt und Schranken des Eigentums auszugestalten (Art 14 Abs 1 S 2 GG). Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Rechtsposition der nach dem FRG Berechtigten ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
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Der Untergang der DDR und der Beitritt der neuen Länder gab Anlass zu einer Neuregelung des im FRG geregelten Kriegsfolgenrechts und machte eine rentenrechtliche Einheit in West- und Ostdeutschland erforderlich. Die Absicherung im Alter sollte sich in West- und Ostdeutschland an einheitlichen ordnungspolitischen und sozialpolitischen Grundentscheidungen orientieren (vgl BT-Drucks 12/405, 108). Wie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet sollten auch für Zeiten im Beitrittsgebiet vorrangig die tatsächlichen individuellen Entgelte maßgebend sein. Die fiktive Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentenrecht hatte ihre Legitimation verloren. Gleichzeitig stellte sich mit dem massiven Anstieg der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung die Frage nach der Finanzierbarkeit des Systems. §§ 256a, 259a SGB VI dienen demnach dazu, ein an einheitlichen Grundprinzipien orientiertes Rentenrecht zu schaffen und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.
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Der Gesetzgeber durfte im Blick auf das signifikant unterschiedliche Rentenniveau in den beiden deutschen Staaten (vgl Art 20 Abs 3 S 1 GG und BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 - BVerfGE 112, 368 ff = SozR 4-2600 § 307a Nr 3)mit dem Systemwechsel die Erwartung einer Aufwandsbegrenzung für die gesetzliche Rentenversicherung verbinden. Ebenso liegt auf der Hand, dass eine weitgehende Vereinheitlichung der Wertbestimmung von Rentenrechten auf der Grundlage von DDR-Beitragszeiten den Verwaltungsaufwand reduziert.
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Die Regelungen genügen auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber ein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung stand, mit der er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können.
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Die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erforderliche Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen das Interesse der Betroffenen an dem Fortbestehen der Ermittlung von EP nach dem FRG überwiegt.
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Ob die Neuregelung für die Betroffenen mit Nachteilen behaftet ist oder sich vorteilhaft auswirkt, hängt wesentlich von der individuellen Erwerbsbiographie ab. So ist die Rentenwertfeststellung nach dem individuell beitragsversicherten Erwerbseinkommen im Einzelfall möglicherweise günstiger, wenn ein Versicherter Mitglied der FZR war (§ 256a Abs 2 S 1, Abs 3 SGB VI). Auch ist zu berücksichtigen, dass § 254d Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI für Personen, die - wie der Kläger - am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet hatten, die Rentenwertfeststellung unter Zugrundelegung des günstigeren aktuellen Rentenwerts (West) gewährleistet. Auch soweit demgegenüber die Mehrzahl der Betroffenen zunächst eine Minderung des Werts ihrer FRG-Rentenanwartschaft erwarten musste, die allerdings durch die 40prozentige Rentenminderung auf der Grundlage des verfassungsgemäßen (vgl BVerfGE 116, 96 ff) § 22 Abs 4 FRG idF des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung vom 25.9.1996 stark relativiert wurde, bleibt die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Trotz des - unterstellten - Eigentumsschutzes der rentenrechtlichen Gesamtposition darf nämlich bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Eingriffs berücksichtigt werden, dass die Anwartschaften zum Teil nicht auf Eigenleistungen beruhen. Ist es aber zur Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, dazu berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind. Dies ist hier in Bezug auf die Anwartschaftsteile der Fall, denen Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegen (BVerfGE 116, 96 ff, 128 f).
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Auch soweit der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Rahmen des Art 14 Abs 1 GG zu berücksichtigen ist (vgl BVerfGE 70, 101, 114; 76, 220, 244 f; 116, 96, 124, 130 ff), sind die angegriffenen Regelungen nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Neuerungen für DDR-Übersiedler wirkten zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens grundsätzlich - und so auch im Falle des Klägers - auf noch nicht abgeschlossene Rentenrechtsverhältnisse für die Zukunft ein und verschlechterten insoweit teilweise die betroffene Rechtsposition nachträglich. Eine solche unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl BVerfGE 116, 96, 132). Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich jedoch Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl BVerfGE 116, 96, 132 mwN).
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Das Interesse derjenigen Berechtigten an der Beibehaltung der Rentenwertermittlung für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG ist grundsätzlich nicht höher zu bewerten, als es die Gemeinwohlgründe sind, die den Gesetzgeber bei der Neugestaltung bestimmt haben. Die betroffenen Personen durften nicht damit rechnen, dass sie über die gesamte Zeit ihres Versicherungsverhältnisses bis zum Beginn ihrer Rente nicht mehr von Umgestaltungen betroffen sein würden. Es musste den Betroffenen einsichtig sein, dass die Einigung Deutschlands nicht ohne Auswirkungen auch für sie bleiben würde. Sie mussten damit rechnen, dass der Gesetzgeber auf diese Situation durch eine Veränderung des Rentenversicherungsrechts auch zu ihren Lasten reagieren würde. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit § 259a SGB VI eine nicht zu beanstandende Übergangsregelung geschaffen.
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2. Ob die Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 18.1.2010 hinsichtlich der ursprünglich streitigen Beitrittsgebietszeiten ggf noch im Wege einer gewillkürten Klageänderung gemäß §§ 153, 99 SGG angegriffen werden kann, lässt sich derzeit ebenfalls nicht abschließend feststellen.
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Den geänderten Klageanträgen des Klägers im Berufungsverfahren kann bei fehlender Anwendbarkeit von § 96 Abs 1 SGG eine gewillkürte Klageänderung entnommen werden, die auch zulässig wäre. Die Beklagte hat sich nämlich in der mündlichen Verhandlung vom 25.3.2011 ohne Beanstandung hierauf eingelassen. Indessen ist die geänderte Klage jedenfalls derzeit unzulässig. Dies ergibt sich zwar nicht aus der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des LSG, das grundsätzlich nur im Rahmen von § 96 Abs 1 SGG und soweit ihm dies sonst ausdrücklich zugewiesen ist(vgl § 29 Abs 2 bis 4 SGG)als Gericht erster Instanz entscheiden darf. Da das Berufungsgericht nämlich eine Sachentscheidung getroffen hat, ist es dem BSG als Rechtsmittelgericht verwehrt, die sachliche Zuständigkeit zu überprüfen (§ 98 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG). Jedenfalls wären aber die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage mangels eines durchgeführten Vorverfahrens nicht erfüllt (§§ 78 ff SGG).
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Das LSG wird das Verfahren ggf in entsprechender Anwendung von § 114 Abs 2 SGG auszusetzen haben und der Beklagten Gelegenheit geben müssen, das ausstehende Vorverfahren nachzuholen. Die Beklagte wäre ihrerseits nicht notwendig an einer Sachentscheidung gehindert. Sie hätte zunächst insbesondere zu prüfen, ob die Frist zur Einlegung des Widerspruchs gewahrt ist. Dabei wäre in Rechnung zu stellen, dass die dem Bescheid vom 18.1.2010 beigefügte Belehrung, dass dieser "Bescheid" nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens wird, auch bei Anwendbarkeit dieser Vorschrift unrichtig war, weil der größte Teil des Regelungsgehalts von Verwaltungsakten in diesem Bescheid bei seinem Ergehen gerade nicht streitbefangen war, und die Belehrung bei fehlender Anwendbarkeit von § 96 SGG erst recht ins Leere geht. Damit könnte iS von § 66 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGG davon auszugehen sein, dass der Sache nach eine Belehrung erteilt wurde, der der Adressat entnehmen musste, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben, sodass auch der Ablauf der einjährigen Rechtsbehelfsfrist der rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs nicht entgegen stünde(BSG Urteil vom 17.9.2008 - B 6 KA 28/07 R - BSGE 101, 235 = SozR 4-1300 § 44 Nr 17, RdNr 28 ff). Darüber hinaus könnte die Beklagte ggf auch ungeachtet der Tatsache, dass ggf die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, im Rahmen ihrer Sachherrschaft sachlich über den Widerspruch entscheiden (BSG Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 19/78 - BSGE 49, 85, 87 = SozR 1500 § 84 Nr 3).
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Auch wenn auf diesem Wege schließlich eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts in Betracht käme, müsste die Klage aus den vorstehend unter 2. genannten Gründen abgewiesen werden.
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B. Hinsichtlich des Nachteilsausgleichs nach dem BerRehaG hat die Beklagte mit dem ursprünglich mit der Klage angefochtenen weiteren Bescheid vom 24.10.2005 und dem auch hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 8.8.2006 lediglich beansprucht, verbindlich festzustellen, dass die vom Landesamt für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen anerkannten Verfolgungszeiten "in der Rentenversicherung als Pflichtversicherungszeiten zu berücksichtigen sind". Diese Bescheide sind iS von § 96 Abs 1 SGG durch den ersten Rentenbescheid vom 6.11.2009 ersetzt worden, der seinerseits durch den weiteren Rentenbescheid vom 18.1.2010 ersetzt worden ist. Soweit die Klage aufgrund gesetzlicher Klageänderung den Wert des Rechts des Klägers auf Altersrente gerade im Blick auf die Verfolgungszeiten und das hierfür zugrunde zu legende Erwerbseinkommen betrifft, ist sie bereits aufgrund der derzeit vorliegenden Feststellungen unbegründet.
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Für Verfolgungszeiten (§ 2 BerRehaG) werden die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften durch die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BerRehaG (Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung) ergänzt (§ 10 S 1 BerRehaG). Der Nachweis darüber, dass eine Person Verfolgter iS des § 1 BerRehaG ist, und dass Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen, kann exklusiv nur durch eine Bescheinigung nach diesem Gesetz erbracht werden(§ 17 Abs 1 BerRehaG). Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind als "für die Ausführung … des … Vierten Abschnitts … zuständige Behörden" an diese Bescheinigung gebunden (§ 22 Abs 3 BerRehaG). Die Bescheinigung enthält nach § 22 Abs 1 BerRehaG in den Fällen des § 1 folgende Angaben:
1.
die Feststellung nach § 1 Abs 1,
2.
die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),
4.
Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3.10.1990,
5.
Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluss,
6.
Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die
a)
Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1.1.1950,
b)
Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31.12.1949,
c)
tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,
7.
Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.
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Die Bindungswirkung derartiger Bescheinigungen erstreckt sich demgemäß für Verfolgungszeiten nach § 1 BerRehaG neben der Feststellung der Verfolgteneigenschaft und der Verfolgungszeit insbesondere auch auf die Angaben über die Beschäftigung, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre einschließlich der Angaben über die Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich der Anlage 14 zum SGB VI.
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Die sich aus den Anlagen 13 und 14 ergebenden Tabellenwerte basieren auf den in der ehemaligen DDR erhobenen statistischen Angaben und stellen die im Beitrittsgebiet in den jeweiligen Wirtschaftsbereichen und Berufsgruppen erzielten Durchschnittsverdienste dar. Anlage 13 enthält eine Einstufung der Qualität des bisherigen Berufs und fünf Qualifikationsgruppen, welche sich an den Ausbildungstrukturen in der ehemaligen DDR orientieren. Hinsichtlich der Einstufung ist auf die Qualifikation und die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit abzustellen. Im Rahmen der Bewertung von Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG dienen die Anlagen 13 und 14 zum SGB VI der fiktiven Ermittlung des Einkommens, das der Verfolgte ohne die Verfolgungszeiten unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs voraussichtlich erzielt hätte.
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Zutreffend hat daher die Beklagte bereits im ursprünglich angefochtenen Feststellungsbescheid und danach in den Rentenbescheiden die Feststellungen des Landesamtes für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen im Bescheid vom 6.7.2005 als bindend zugrunde gelegt (vgl in diesem Sinne auch BVerwG Urteil vom 12.2.1998 - 3 C 25/97 - ZOV 1998, 278 f = Bucholz 115, Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr 11; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 8.11.2007 - L 21 R 327/05 - Juris RdNr 47; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 15.2.2001 - L 3 RJ 11/00 - Juris RdNr 28 f und Urteil vom 10.11.2010 - L 3 R 11/10 - Juris RdNr 29 f). Die gesetzlich ausdrücklich angeordnete Bindung der Rentenversicherungsträger an die - alle - Feststellungen in der Bescheinigung hindert die Beklagte an der Berücksichtigung abweichender wertbestimmender Elemente im Rahmen der ihr obliegenden Rentenwertfestsetzung und beschränkt deren Überprüfung im Rechtsweg darauf, ob die verbindlichen Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde richtig und vollständig übernommen wurden. Dass die Beklagte bei der Ermittlung der EP gemäß § 13 Abs 1 S 1 Nr 2 BerRehaG nicht von den für sie verbindlichen Feststellungen ausgegangen wäre, hat der Kläger indessen weder gerügt noch ist es sonst ersichtlich.
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Unter diesen Umständen ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen, dass der Kläger im Kern ein Begehren geltend macht, das er wegen der Rechtswegzuweisung in § 27 Abs 1 S 1 BerRehaG nur im Verwaltungsrechtsweg hätte geltend machen können. Diesbezüglich hat das BVerwG (Urteil vom 12.2.1998, aaO) bereits darauf hingewiesen, dass eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, einen Anspruch auf vollen Ersatz der Verfolgungsschäden zu gewähren, nicht gegeben ist. Zwar hat die staatliche Gemeinschaft aus dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) die Pflicht, Lasten mitzutragen, die ihre Ursache in schicksalshaften Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevölkerung betroffen wurden. Der Gesetzgeber hat diese Pflicht jedoch ausreichend dadurch erfüllt, dass er den Personenkreis der politisch Verfolgten im Hinblick auf die Einbußen von Berufschancen und deren Folge bei der Rentenversicherung so gestellt hat wie den Durchschnitt der Versicherten mit vergleichbaren Qualifikationen im Beitrittsgebiet. Dass er als Maßstab für den Umfang der Ausgleichsleistungen die berufliche Qualifikation bestimmt hat, ist schon unter Berücksichtigung der in der Regel leichteren Feststellbarkeit der Grundlagen und damit der Reduzierung eines erheblichen Verwaltungsaufwandes sowie der Unsicherheit von hypothetischen Feststellungen über sonstige mögliche Berufsentwicklungen nicht sachwidrig.
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Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts vorbehalten.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.
(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.
(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.
(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.
(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.
(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.
(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,
- a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind, - b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind, - c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden, - d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich
- 1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und - 2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.
(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.
(2) (weggefallen)
(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.
(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.
(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.
(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.
(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten ungekürzt zu berücksichtigen sind.
Der 1946 in T., Rumänien, geborene Kläger war in der Zeit vom 02.08.1965 bis 05.10.1966 und vom 01.03.1968 bis 14.06.1975 als ausgebildeter Maschinenschlosser in Rumänien tätig. Seit 21.08.1975 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er besitzt den Vertriebenenausweis A, ausgestellt am 13.11.1975.
Am 04.03.1980 beantragte der Kläger die Feststellung von Beitragszeiten für seine Beschäftigung in Rumänien. Er legte eine Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 vor, mit welcher bestätigt wurde, dass er von 02.08.1965 bis 05.10.1966 sowie von 01.03.1968 bis 14.06.1975 dort beschäftigt war und von 24.10.1966 bis 12.02.1968 Wehrdienst geleistet hat. Mit bestandskräftigem Vormerkungsbescheid vom 28.04.1982 stellte die Beklagte die rumänischen Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemacht nach § 19 Abs. 2 FRG a. F. zu 5/6 fest.
Am 28.07.2011 stellte der Kläger Antrag auf Regelaltersrente, welche mit Bescheid der Beklagten vom 12.09.2011 ab 01.11.2011 in Höhe von Euro 1137,23 mtl. bewilligt wurde. Hierbei wurden die für die rumänischen Beitragszeiten festgestellten Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG wie festgestellt um 1/6 gekürzt. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers am 07.10.2011 Widerspruch ein und übermittelte eine Bescheinigung (Adeverinta Nr. 444) der Handelsgesellschaft „P.“ AG, T., vom 24.10.2011, welche als Rechtsnachfolgerin der „Mechanischen Werke“ in T. erneut die Beschäftigungszeiten des Klägers bestätigte und im Weiteren als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ die Fehlzeiten aufgeschlüsselt nach Jahr (Zeile) sowie nach Monat und Art der Fehlzeiten darstellt (12 Spalten mit jew. drei Rubriken: 1. Krankschreibung, 2. unbezahlter Urlaub, 3. sonstige unbezahlte Abwesenheiten). Insgesamt wurden hierbei Fehlzeiten von 10 Tagen ausgewiesen. Weiter wurde angegeben, dass während der gesamten Beschäftigungszeiten Beiträge zur Sozialversicherungskasse entrichtet und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten bzw. Anwesenheitslisten entnommen worden seien.
Mit Schreiben vom 11.11.2011 teilte die Beklagte mit, dass die Feststellung als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeit bereits in den früheren Vormerkungsbescheiden erfolgt sei; insoweit enthalte der Rentenbescheid vom 12.09.2011 keine neue Entscheidung. Da nunmehr erstmals im Widerspruchsverfahren eine andere Bewertung dieser Zeiten beantragt worden sei, habe zunächst die Fachabteilung hierüber zu entscheiden. Der Widerspruch müsste dementsprechend als unzulässig zurückgewiesen werden. Für den Fall einer Rücknahme des Widerspruchs werde dieser als Antrag auf Überprüfung gewertet. Mit Schreiben vom 16.11.2011 erklärte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
Daraufhin erließ die Beklagte am 20.12.2011 den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten zu 6/6 abgelehnt wurde. Die vorgelegte Bescheinigung könne nicht als Nachweis zur Berücksichtigung ungekürzter Zeiten führen. Gegen diese Entscheidung legte der Klägerbevollmächtigte am 12.01.2012 Widerspruch ein. In der Adeverinta Nr. 444 seien nachweislich alle Fehlzeiten eingetragen. Solche Bescheinigungen würden von den Gerichten als Nachweis anerkannt werden. Die fehlende Eintragung der tatsächlichen Arbeitstage sei unerheblich. Die Beklagte zog eine Kopie des rumänischen Arbeitsbuches bei und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.02.2012 als unbegründet zurück. Die vorgelegte sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ könne lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden, da sie keine Angaben über die geleisteten Arbeitstage enthalte.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 21.02.2012 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG), mit welcher die volle Anerkennung der streitigen Beitragszeiten zu 6/6 begehrt wurde. Die Adeverinta Nr. 444 enthalte detaillierte Lohnlistenauszüge mit Angaben zu den Unterbrechungstatbeständen während der rumänischen Beschäftigung des Klägers und sei entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg als Nachweis ausreichend. Eine Eintragung einzelner Arbeitstage sei allenfalls bei Tagelöhnern erforderlich.
Mit Urteil vom 21.08.2012 gab das SG der Klage statt und verurteilte die Beklagte, die Altersrente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als nachgewiesen (zu 6/6) „zu berechnen und zu leisten“. Eine ungekürzte Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG als nachgewiesene Zeiten sei geboten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie in dem geltend gemachten Umfang ohne relevante Unterbrechungen tatsächlich zurückgelegt worden sind. Adeverintas seien zum Nachweis von Beitragszeiten grundsätzlich geeignet, wenn sie über die bloße Bestätigung von Beginn und Ende der Beschäftigung hinaus Angaben über den Umfang der Beitrags- und Beschäftigungszeiten und insbes. die Unterbrechung durch Fehlzeiten enthalten. Diesen Vorgaben entspreche die Adeverinta Nr. 444. Aus ihr lasse sich entnehmen, dass der Kläger über insgesamt bescheinigte 10 Abwesenheitstage hinaus keine weiteren Fehlzeiten gehabt habe. Die Adeverinta entspreche damit den Anforderungen, die das Bayer. LSG mit Urteil vom 12.07.2000 (L 19 RJ 163/99) aufgestellt habe. Innerhalb eines vollen Kalendermonates bleibe bei einem nach Monaten bezahlten Arbeitnehmer „denkgesetzlich“ neben abschließend dokumentierten Fehlzeiten kein Raum für Unklarheiten, mit denen Zweifel an einer kontinuierlichen Beitragszahlung begründet werden könnten.
Am 06.12.2012 legte die Beklagte Berufung ein und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung aus der erstinstanzlichen Entscheidung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 05.03.2013 stattgegeben. Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor, die streitigen Zeiten seien nach wie vor lediglich als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Die Adeverinta Nr. 444 werde als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für den Nachweis von Beitragszeiten nicht gerecht. Sie weise lediglich Anfang und Ende der Beschäftigung sowie Ausfallzeiten, nicht jedoch die in den einzelnen Jahren und Monaten tatsächlich geleisteten Arbeitstage nach. Der erkennende Senat habe mit Urteil vom 21.12.2010 (AZ L 6 R 342/09) gefordert, dass den vorgelegten Bescheinigungen im einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein müssten. Auch habe eine andere Kammer des SG München bereits entschieden, dass mit einer 3-Spalten-Bescheinigung der Nachweis nicht geführt sei, dass die Lohnlisten ordnungsgemäß ausgewertet und dass während des gesamten Beschäftigungszeitraums lückenlos Beiträge entrichtet worden seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2014 bestätigte der Bevollmächtigte des Klägers, dass die archivierten Lohn- und Gehaltslisten des Klägers keine über die Adeverinta Nr. 444 hinausgehenden Angaben enthalten, insbesondere keine Angaben über die tatsächlichen Arbeitstage. Die Listen weisen jeweils nur die für jeden einzelnen Monat gezahlten Löhne sowie eventuelle Lohnabzüge unter Benennung des Unterbrechungssachverhaltes auf.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.08.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abzuweisen.
der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, eine Aufstellung der einzelnen Arbeitstage sei entbehrlich. Der Versicherte müsse nicht einen Nachweis über geleistete Arbeitstage vorlegen, sondern den Nachweis führen, dass weniger Fehlzeiten vorhanden sind, als vom Gesetz mit der pauschalen Kürzung um 1/6 angenommen. Diesen Nachweis habe der Kläger als Monatslöhner mit der Vorlage einer 3-Spalten-Bescheinigung hinreichend erbracht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Berufungsakte, die Akte des Sozialgerichts München sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte zur Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten in vollem Umfang verurteilt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen die Beklagte die Anrechnung in Höhe von lediglich 5/6 bestätigt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Allerdings ist zunächst festzustellen, dass die von der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Rentenbewilligung vorgeschlagene Vorgehensweise im Hinblick auf das Urteil des BSG
Zutreffend hat die Beklagte die Anerkennung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Umfang von 6/6 abgelehnt. Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend dem Kläger - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf fünf Sechstel statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m. w. N.). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144; 20, 255; Bayer. LSG,
Es darf danach vorliegend kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr daran bestehen, dass die - eine höhere Beitragsdichte als 5/6 erreichenden - geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne Unterbrechungstatbestände zeitlich lückenlos zurückgelegt worden sind. Nachgewiesen sind tatsächliche Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38, 80; BSG
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Zunächst kann dem Arbeitsbuch des Klägers nur entnommen werden, dass dieser in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt hingegen nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der gesamten bestätigten Zeiten kann mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch damit regelmäßig nicht geführt werden. Dieses kann grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden (vgl. LSG Hessen a. a. O. mit weiteren Nachweisen).
Gleiches gilt für die vom Kläger vorgelegten Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten. Das Landessozialgericht für das Saarland hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 14.10.2005 (L 7 RJ 98/03) die Auffassung vertreten, dass Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien (Adeverintas) auch dann, wenn sie auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet sind, den vollen Beweis für die ununterbrochene Zurücklegung von Versicherungszeiten zu erbringen. Diese Entscheidung überzeugt insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des rumänischen Arbeitsrechts, wonach beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Beihilfeleistungen erbracht wurden und bei krankheitsbedingten Fehlzeit von 90 Tagen die Beschäftigung als nicht unterbrochen galt. Weiter galten als Beschäftigungszeiten auch solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet wurde. Die dem deutschen Rentenrecht eigene Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und beitragslosen Versicherungszeiten kannte das rumänische Recht insoweit nicht (vgl. LSG Saarland, a. a. O.; Hessisches LSG, Urteil vom 27.1.2004, Az.: L 2 RJ 1062/02m. w. N.; Urteil vom 28.03.2008, Az.: L 5 R 32/07 m. w. N.)
Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des LSG Saarland zu folgen ist, da die im hier zu entscheidenden Fall vom Kläger vorgelegten Adeverintas den Nachweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für eine Beschäftigung mit einer den Anteil von 5/6 übersteigenden Beitragsleistung bereits aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft nicht zu erbringen vermögen. Die Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 enthält über die Bestätigung der reinen Beschäftigungszeiten hinaus keinerlei Angaben und ist somit per se zum Nachweis einer entsprechenden Beitragsdichte ungeeignet. Aber auch die Bescheinigung Nummer 444 vom 24.10.2011 vermag diesen Nachweis nicht zu führen. Zwar werden im Rahmen einer Zeilen- und Spaltenübersicht dezidiert nach Monaten sowie nach Grund der Abwesenheit nur insgesamt 10 Tage an Fehlzeiten ausgewiesen. Weiter wird pauschal bestätigt, dass die „Beiträge zur Sozialversicherungskasse während des gesamten Beschäftigungszeitraums gezahlt“ und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/Anwesenheitslisten entnommen worden sind. Gleichwohl verbleiben für den Senat bei Würdigung dieser Bescheinigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie nach den Umständen des Einzelfalles begründete Zweifel an ihrer Beweiskraft.
Um die im Rahmen des zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte durchführen zu können, ist zu fordern, dass Lohn- und Gehaltslisten bzw. die Auszüge hieraus jedenfalls monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage (ggf. unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Diesbezüglich hält der Senat die in der vorliegenden Bescheinigung vorgenommene Aufteilung lediglich nach Krankheitszeiten, unbezahltem Urlaub und sonstigen unbezahltem Abwesenheiten nicht für ausreichend. Um eine Kongruenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Adeverintas ist insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen werden. Die Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten können vorliegend aufgrund ihres lediglich rudimentären Gehaltes keine hinreichend sicheren Aussagen darüber machen, in welchem Umfang der Kläger nach dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitsleistung angehalten war und in welchem potentiell beitragspflichtigen Umfang er dieser Obliegenheit auch tatsächlich nachgekommen ist. Sie vermögen in ihrer Pauschalität eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für eine über 5/6 liegende Beitragsleistung des Klägers damit nicht zu begründen.
Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass im vorliegenden Fall bereits die Lohn- und Gehaltslisten die vom Senat geforderten weitergehenden Angaben nicht enthalten, kann dies eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Die insofern bestehende Lückenhaftigkeit dieser Listen - deren Beiziehung im Hinblick auf die glaubhaften Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers nicht erforderlich war - führt nicht dazu, dass die vom Gesetz aufgestellten Beweisanforderungen (Nachweis i. S. d. Vollbeweises) reduziert werden könnten. Denn dann müssten für alle weiteren nach dem Fremdrentengesetz berechtigten Personenkreise, welche sich nicht auf die rumänische Besonderheit archivierter Lohn- und Gehaltslisten berufen können, aufgrund eines insoweit zu unterstellenden Beweisnotstandes ebenfalls geringere Anforderungen gelten. Das Gesetz sieht aber für Konstellationen, in welchen ein Nachweis nicht vollumfänglich geführt werden kann, gerade den erleichterten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung der Beitragszeiten mit der Folge vor, dass ein pauschalierter Abschlag um ein Sechstel hinzunehmen ist. Dieser gesetzlichen Systematik kann sich auch der Kläger nicht entziehen.
Diesem Ergebnis steht auch das vom Klägerbevollmächtigten herangezogene Urteil des Bayer. LSG vom 08.07.1997 (L 5 Ar 475/95) nicht entgegen. Zum einen ist nicht erkennbar, ob diese Entscheidung eine Adeverinta bzw. Lohn- und Gehaltslisten betrifft, welche in Form und Inhalt den vorliegend zu beurteilenden vergleichbar sind. Zum anderen wurde im dort entschiedenen Fall die maßgebliche Bescheinigung durch Zeugenaussagen untermauert. Letztlich darf diese Entscheidung als überholt angesehen werden, da im Zeitpunkt des dortigen Urteils neuere Erkenntnisse über die in Rumänien geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Besonderheiten noch nicht bekannt waren. Insbesondere lag das vom LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98 eingeholte Gutachten des Institutes für Ostrecht vom 15.12.1999 noch nicht vor. Auch die vom LSG Baden-Württemberg in der Folge getroffene Entscheidung ist nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers zu begründen. Das entsprechende Urteil vom 11.12.2000 (L 9 RJ 2551/98) gab zwar der dortigen Berufung des Klägers statt, fordert jedoch ebenfalls, dass aus der Bescheinigung nicht nur Fehlzeiten sondern auch die tatsächlich geleisteten Arbeitstage vollständig hervorgehen und konkrete Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen müssen. Welche Form von Adeverinta dieser Entscheidung zugrunde lag, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Festzuhalten ist, dass die vorliegend zu beurteilende Bescheinigung auch nach den vom LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.12.2000 (a. a. O.) statuierten Anforderungen eine über 5/6 liegende Beitragsdichte lediglich glaubhaft macht, jedoch nicht nachweist.
Es kann letztlich auch offen bleiben, ob - wie vom SG und auch vom 19. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 14.05.2002, L 19 RJ 514/01) vertreten - allgemein keine zu hohen Anforderungen an Adeverintas gestellt werden dürfen. Nach Ansicht des 19. Senats genügt es insoweit, wenn die Bescheinigungen eine jahres- bzw. ggf. monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten ausweisen und den Lohnlisten aus den Archiven der Arbeitgeber entnommen wurden. Mehr oder weniger unvermeidbare Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben können, seien im Ergebnis bedeutungslos, da eine Vielzahl von Gründen denkbar sei, warum die tatsächlichen Arbeitstage geringer ausfallen könnten als die kalendarisch möglichen. Der dort zu entscheidende Fall unterscheidet sich vom hier zu beurteilenden insoweit, als der dortigen Entscheidung ausweislich des Tatbestandes gerade keine sog. „3-Spalten-Beschei- nigung“ sondern eine dezidierte, insbesondere nach gearbeiteten Tagen, Erholungs- und Krankenurlaub, unbezahltem Urlaub, Studienurlaub, freien Tagen und unentschuldigtem Fehlen aufgeschlüsselte Bescheinigung zugrunde lag.
Das Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten ungekürzt zu berücksichtigen sind.
Der 1946 in T., Rumänien, geborene Kläger war in der Zeit vom 02.08.1965 bis 05.10.1966 und vom 01.03.1968 bis 14.06.1975 als ausgebildeter Maschinenschlosser in Rumänien tätig. Seit 21.08.1975 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er besitzt den Vertriebenenausweis A, ausgestellt am 13.11.1975.
Am 04.03.1980 beantragte der Kläger die Feststellung von Beitragszeiten für seine Beschäftigung in Rumänien. Er legte eine Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 vor, mit welcher bestätigt wurde, dass er von 02.08.1965 bis 05.10.1966 sowie von 01.03.1968 bis 14.06.1975 dort beschäftigt war und von 24.10.1966 bis 12.02.1968 Wehrdienst geleistet hat. Mit bestandskräftigem Vormerkungsbescheid vom 28.04.1982 stellte die Beklagte die rumänischen Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemacht nach § 19 Abs. 2 FRG a. F. zu 5/6 fest.
Am 28.07.2011 stellte der Kläger Antrag auf Regelaltersrente, welche mit Bescheid der Beklagten vom 12.09.2011 ab 01.11.2011 in Höhe von Euro 1137,23 mtl. bewilligt wurde. Hierbei wurden die für die rumänischen Beitragszeiten festgestellten Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG wie festgestellt um 1/6 gekürzt. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers am 07.10.2011 Widerspruch ein und übermittelte eine Bescheinigung (Adeverinta Nr. 444) der Handelsgesellschaft „P.“ AG, T., vom 24.10.2011, welche als Rechtsnachfolgerin der „Mechanischen Werke“ in T. erneut die Beschäftigungszeiten des Klägers bestätigte und im Weiteren als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ die Fehlzeiten aufgeschlüsselt nach Jahr (Zeile) sowie nach Monat und Art der Fehlzeiten darstellt (12 Spalten mit jew. drei Rubriken: 1. Krankschreibung, 2. unbezahlter Urlaub, 3. sonstige unbezahlte Abwesenheiten). Insgesamt wurden hierbei Fehlzeiten von 10 Tagen ausgewiesen. Weiter wurde angegeben, dass während der gesamten Beschäftigungszeiten Beiträge zur Sozialversicherungskasse entrichtet und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten bzw. Anwesenheitslisten entnommen worden seien.
Mit Schreiben vom 11.11.2011 teilte die Beklagte mit, dass die Feststellung als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeit bereits in den früheren Vormerkungsbescheiden erfolgt sei; insoweit enthalte der Rentenbescheid vom 12.09.2011 keine neue Entscheidung. Da nunmehr erstmals im Widerspruchsverfahren eine andere Bewertung dieser Zeiten beantragt worden sei, habe zunächst die Fachabteilung hierüber zu entscheiden. Der Widerspruch müsste dementsprechend als unzulässig zurückgewiesen werden. Für den Fall einer Rücknahme des Widerspruchs werde dieser als Antrag auf Überprüfung gewertet. Mit Schreiben vom 16.11.2011 erklärte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
Daraufhin erließ die Beklagte am 20.12.2011 den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten zu 6/6 abgelehnt wurde. Die vorgelegte Bescheinigung könne nicht als Nachweis zur Berücksichtigung ungekürzter Zeiten führen. Gegen diese Entscheidung legte der Klägerbevollmächtigte am 12.01.2012 Widerspruch ein. In der Adeverinta Nr. 444 seien nachweislich alle Fehlzeiten eingetragen. Solche Bescheinigungen würden von den Gerichten als Nachweis anerkannt werden. Die fehlende Eintragung der tatsächlichen Arbeitstage sei unerheblich. Die Beklagte zog eine Kopie des rumänischen Arbeitsbuches bei und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.02.2012 als unbegründet zurück. Die vorgelegte sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ könne lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden, da sie keine Angaben über die geleisteten Arbeitstage enthalte.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 21.02.2012 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG), mit welcher die volle Anerkennung der streitigen Beitragszeiten zu 6/6 begehrt wurde. Die Adeverinta Nr. 444 enthalte detaillierte Lohnlistenauszüge mit Angaben zu den Unterbrechungstatbeständen während der rumänischen Beschäftigung des Klägers und sei entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg als Nachweis ausreichend. Eine Eintragung einzelner Arbeitstage sei allenfalls bei Tagelöhnern erforderlich.
Mit Urteil vom 21.08.2012 gab das SG der Klage statt und verurteilte die Beklagte, die Altersrente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als nachgewiesen (zu 6/6) „zu berechnen und zu leisten“. Eine ungekürzte Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG als nachgewiesene Zeiten sei geboten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie in dem geltend gemachten Umfang ohne relevante Unterbrechungen tatsächlich zurückgelegt worden sind. Adeverintas seien zum Nachweis von Beitragszeiten grundsätzlich geeignet, wenn sie über die bloße Bestätigung von Beginn und Ende der Beschäftigung hinaus Angaben über den Umfang der Beitrags- und Beschäftigungszeiten und insbes. die Unterbrechung durch Fehlzeiten enthalten. Diesen Vorgaben entspreche die Adeverinta Nr. 444. Aus ihr lasse sich entnehmen, dass der Kläger über insgesamt bescheinigte 10 Abwesenheitstage hinaus keine weiteren Fehlzeiten gehabt habe. Die Adeverinta entspreche damit den Anforderungen, die das Bayer. LSG mit Urteil vom 12.07.2000 (L 19 RJ 163/99) aufgestellt habe. Innerhalb eines vollen Kalendermonates bleibe bei einem nach Monaten bezahlten Arbeitnehmer „denkgesetzlich“ neben abschließend dokumentierten Fehlzeiten kein Raum für Unklarheiten, mit denen Zweifel an einer kontinuierlichen Beitragszahlung begründet werden könnten.
Am 06.12.2012 legte die Beklagte Berufung ein und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung aus der erstinstanzlichen Entscheidung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 05.03.2013 stattgegeben. Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor, die streitigen Zeiten seien nach wie vor lediglich als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Die Adeverinta Nr. 444 werde als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für den Nachweis von Beitragszeiten nicht gerecht. Sie weise lediglich Anfang und Ende der Beschäftigung sowie Ausfallzeiten, nicht jedoch die in den einzelnen Jahren und Monaten tatsächlich geleisteten Arbeitstage nach. Der erkennende Senat habe mit Urteil vom 21.12.2010 (AZ L 6 R 342/09) gefordert, dass den vorgelegten Bescheinigungen im einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein müssten. Auch habe eine andere Kammer des SG München bereits entschieden, dass mit einer 3-Spalten-Bescheinigung der Nachweis nicht geführt sei, dass die Lohnlisten ordnungsgemäß ausgewertet und dass während des gesamten Beschäftigungszeitraums lückenlos Beiträge entrichtet worden seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2014 bestätigte der Bevollmächtigte des Klägers, dass die archivierten Lohn- und Gehaltslisten des Klägers keine über die Adeverinta Nr. 444 hinausgehenden Angaben enthalten, insbesondere keine Angaben über die tatsächlichen Arbeitstage. Die Listen weisen jeweils nur die für jeden einzelnen Monat gezahlten Löhne sowie eventuelle Lohnabzüge unter Benennung des Unterbrechungssachverhaltes auf.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.08.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abzuweisen.
der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, eine Aufstellung der einzelnen Arbeitstage sei entbehrlich. Der Versicherte müsse nicht einen Nachweis über geleistete Arbeitstage vorlegen, sondern den Nachweis führen, dass weniger Fehlzeiten vorhanden sind, als vom Gesetz mit der pauschalen Kürzung um 1/6 angenommen. Diesen Nachweis habe der Kläger als Monatslöhner mit der Vorlage einer 3-Spalten-Bescheinigung hinreichend erbracht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Berufungsakte, die Akte des Sozialgerichts München sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte zur Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten in vollem Umfang verurteilt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen die Beklagte die Anrechnung in Höhe von lediglich 5/6 bestätigt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Allerdings ist zunächst festzustellen, dass die von der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Rentenbewilligung vorgeschlagene Vorgehensweise im Hinblick auf das Urteil des BSG
Zutreffend hat die Beklagte die Anerkennung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Umfang von 6/6 abgelehnt. Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend dem Kläger - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf fünf Sechstel statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m. w. N.). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144; 20, 255; Bayer. LSG,
Es darf danach vorliegend kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr daran bestehen, dass die - eine höhere Beitragsdichte als 5/6 erreichenden - geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne Unterbrechungstatbestände zeitlich lückenlos zurückgelegt worden sind. Nachgewiesen sind tatsächliche Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38, 80; BSG
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Zunächst kann dem Arbeitsbuch des Klägers nur entnommen werden, dass dieser in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt hingegen nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der gesamten bestätigten Zeiten kann mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch damit regelmäßig nicht geführt werden. Dieses kann grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden (vgl. LSG Hessen a. a. O. mit weiteren Nachweisen).
Gleiches gilt für die vom Kläger vorgelegten Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten. Das Landessozialgericht für das Saarland hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 14.10.2005 (L 7 RJ 98/03) die Auffassung vertreten, dass Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien (Adeverintas) auch dann, wenn sie auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet sind, den vollen Beweis für die ununterbrochene Zurücklegung von Versicherungszeiten zu erbringen. Diese Entscheidung überzeugt insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des rumänischen Arbeitsrechts, wonach beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Beihilfeleistungen erbracht wurden und bei krankheitsbedingten Fehlzeit von 90 Tagen die Beschäftigung als nicht unterbrochen galt. Weiter galten als Beschäftigungszeiten auch solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet wurde. Die dem deutschen Rentenrecht eigene Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und beitragslosen Versicherungszeiten kannte das rumänische Recht insoweit nicht (vgl. LSG Saarland, a. a. O.; Hessisches LSG, Urteil vom 27.1.2004, Az.: L 2 RJ 1062/02m. w. N.; Urteil vom 28.03.2008, Az.: L 5 R 32/07 m. w. N.)
Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des LSG Saarland zu folgen ist, da die im hier zu entscheidenden Fall vom Kläger vorgelegten Adeverintas den Nachweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für eine Beschäftigung mit einer den Anteil von 5/6 übersteigenden Beitragsleistung bereits aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft nicht zu erbringen vermögen. Die Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 enthält über die Bestätigung der reinen Beschäftigungszeiten hinaus keinerlei Angaben und ist somit per se zum Nachweis einer entsprechenden Beitragsdichte ungeeignet. Aber auch die Bescheinigung Nummer 444 vom 24.10.2011 vermag diesen Nachweis nicht zu führen. Zwar werden im Rahmen einer Zeilen- und Spaltenübersicht dezidiert nach Monaten sowie nach Grund der Abwesenheit nur insgesamt 10 Tage an Fehlzeiten ausgewiesen. Weiter wird pauschal bestätigt, dass die „Beiträge zur Sozialversicherungskasse während des gesamten Beschäftigungszeitraums gezahlt“ und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/Anwesenheitslisten entnommen worden sind. Gleichwohl verbleiben für den Senat bei Würdigung dieser Bescheinigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie nach den Umständen des Einzelfalles begründete Zweifel an ihrer Beweiskraft.
Um die im Rahmen des zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte durchführen zu können, ist zu fordern, dass Lohn- und Gehaltslisten bzw. die Auszüge hieraus jedenfalls monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage (ggf. unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Diesbezüglich hält der Senat die in der vorliegenden Bescheinigung vorgenommene Aufteilung lediglich nach Krankheitszeiten, unbezahltem Urlaub und sonstigen unbezahltem Abwesenheiten nicht für ausreichend. Um eine Kongruenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Adeverintas ist insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen werden. Die Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten können vorliegend aufgrund ihres lediglich rudimentären Gehaltes keine hinreichend sicheren Aussagen darüber machen, in welchem Umfang der Kläger nach dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitsleistung angehalten war und in welchem potentiell beitragspflichtigen Umfang er dieser Obliegenheit auch tatsächlich nachgekommen ist. Sie vermögen in ihrer Pauschalität eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für eine über 5/6 liegende Beitragsleistung des Klägers damit nicht zu begründen.
Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass im vorliegenden Fall bereits die Lohn- und Gehaltslisten die vom Senat geforderten weitergehenden Angaben nicht enthalten, kann dies eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Die insofern bestehende Lückenhaftigkeit dieser Listen - deren Beiziehung im Hinblick auf die glaubhaften Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers nicht erforderlich war - führt nicht dazu, dass die vom Gesetz aufgestellten Beweisanforderungen (Nachweis i. S. d. Vollbeweises) reduziert werden könnten. Denn dann müssten für alle weiteren nach dem Fremdrentengesetz berechtigten Personenkreise, welche sich nicht auf die rumänische Besonderheit archivierter Lohn- und Gehaltslisten berufen können, aufgrund eines insoweit zu unterstellenden Beweisnotstandes ebenfalls geringere Anforderungen gelten. Das Gesetz sieht aber für Konstellationen, in welchen ein Nachweis nicht vollumfänglich geführt werden kann, gerade den erleichterten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung der Beitragszeiten mit der Folge vor, dass ein pauschalierter Abschlag um ein Sechstel hinzunehmen ist. Dieser gesetzlichen Systematik kann sich auch der Kläger nicht entziehen.
Diesem Ergebnis steht auch das vom Klägerbevollmächtigten herangezogene Urteil des Bayer. LSG vom 08.07.1997 (L 5 Ar 475/95) nicht entgegen. Zum einen ist nicht erkennbar, ob diese Entscheidung eine Adeverinta bzw. Lohn- und Gehaltslisten betrifft, welche in Form und Inhalt den vorliegend zu beurteilenden vergleichbar sind. Zum anderen wurde im dort entschiedenen Fall die maßgebliche Bescheinigung durch Zeugenaussagen untermauert. Letztlich darf diese Entscheidung als überholt angesehen werden, da im Zeitpunkt des dortigen Urteils neuere Erkenntnisse über die in Rumänien geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Besonderheiten noch nicht bekannt waren. Insbesondere lag das vom LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98 eingeholte Gutachten des Institutes für Ostrecht vom 15.12.1999 noch nicht vor. Auch die vom LSG Baden-Württemberg in der Folge getroffene Entscheidung ist nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers zu begründen. Das entsprechende Urteil vom 11.12.2000 (L 9 RJ 2551/98) gab zwar der dortigen Berufung des Klägers statt, fordert jedoch ebenfalls, dass aus der Bescheinigung nicht nur Fehlzeiten sondern auch die tatsächlich geleisteten Arbeitstage vollständig hervorgehen und konkrete Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen müssen. Welche Form von Adeverinta dieser Entscheidung zugrunde lag, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Festzuhalten ist, dass die vorliegend zu beurteilende Bescheinigung auch nach den vom LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.12.2000 (a. a. O.) statuierten Anforderungen eine über 5/6 liegende Beitragsdichte lediglich glaubhaft macht, jedoch nicht nachweist.
Es kann letztlich auch offen bleiben, ob - wie vom SG und auch vom 19. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 14.05.2002, L 19 RJ 514/01) vertreten - allgemein keine zu hohen Anforderungen an Adeverintas gestellt werden dürfen. Nach Ansicht des 19. Senats genügt es insoweit, wenn die Bescheinigungen eine jahres- bzw. ggf. monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten ausweisen und den Lohnlisten aus den Archiven der Arbeitgeber entnommen wurden. Mehr oder weniger unvermeidbare Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben können, seien im Ergebnis bedeutungslos, da eine Vielzahl von Gründen denkbar sei, warum die tatsächlichen Arbeitstage geringer ausfallen könnten als die kalendarisch möglichen. Der dort zu entscheidende Fall unterscheidet sich vom hier zu beurteilenden insoweit, als der dortigen Entscheidung ausweislich des Tatbestandes gerade keine sog. „3-Spalten-Beschei- nigung“ sondern eine dezidierte, insbesondere nach gearbeiteten Tagen, Erholungs- und Krankenurlaub, unbezahltem Urlaub, Studienurlaub, freien Tagen und unentschuldigtem Fehlen aufgeschlüsselte Bescheinigung zugrunde lag.
Das Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.