Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Feb. 2017 - L 13 R 900/13

bei uns veröffentlicht am08.02.2017
vorgehend
Sozialgericht München, S 4 KN 167/11, 12.08.2013

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion vom 5. September 1956 bis 30. November 1994 zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6.

Die im November 1938 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin, deutsche Staatsangehörige, ist als Spätaussiedlerin anerkannt. Sie hat ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 10. September 1995.

Ausweislich einer vorgelegten Arbeitsbescheinigung vom 16. November 1956 sowie des russischen Arbeitsbuchs vom 6. Mai 1959 war sie wie folgt beschäftigt: 5. September 1956 - 13. November 1956: Motorenwärteranlernling (Bergbau) 24. Dezember 1956 - 15. August 1963: Maschinistin (Bergbau) 7. September 1963 - 28. Dezember 1966: Arbeiterin (Fleischkombinat) 10. Januar 1967 - 13. März 1967: Kämmerin (Woll- und Garnwerk) 23. März 1967 - 9. Oktober 1978: Arbeiterin (Fleischkombinat) 12. Oktober 1978 - 11. November 1994: Tankwart (Treibstofflager) 1. Dezember 1994 - 9. August 1995: Verkäuferin (Kleinbetrieb „C.“) Mit Bescheid vom 24. Februar 1999 gewährte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 1. Dezember 1998. Die Zeiten vom 5. September 1956 bis 9. August 1995 rechnete sie dabei als glaubhaft gemachte Beitragszeiten zu 5/6 an.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 beantragte die Klägerin eine Überprüfung des Rentenbescheids gemäß § 44 SGB X. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil sie nicht darauf hingewiesen worden sei, eine Kürzung der Beitragszeiten auf 5/6 zu verhindern, indem sie konkrete Lohnlisten bzw. Lohnlistenauszüge vorlegt. Beschäftigungszeiten, die durch Arbeitsbescheinigungen nachgewiesen seien, müssten nach Auffassung des zuständigen Bundestagsausschuss im Gesetzgebungsverfahren voll angerechnet werden. Daraus ergebe sich eine dementsprechende Beratungspflicht der Beklagten. Aufgrund mehrerer Entscheidungen des BSG vom 21. August 2008 (B 13/4 R 25/07 R), 12. Februar 2009 (B 5 R 39/06 R und B 5 R 40/08 R) und 19. November 2009 (B 13 R 67/08 R, B 13 R 145/06) sei allerdings fraglich, ob es des Nachweises von Beschäftigungszeiten durch Arbeitsbescheinigungen überhaupt noch bedürfe. Danach sei das Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen, wenn die Zahlung von Beiträgen in ein Rentenversicherungssystem festgestellt werden könne. Dies sei für die Klägerin der Fall.

Die Klägerin hat weiter vorgetragen, der Nachweis von Unterbrechungen könne, falls diese aus Unterlagen aus den Herkunftsgebieten nicht hervorgingen, auch auf andere Weise, z.B. durch sonstige Belege oder Zeugenaussagen, geführt werden. Die Glaubhaftmachung von Beschäftigungszeiten habe seinen Ausgang gefunden, als die nach Deutschland übersiedelnden Vertriebenen keine Arbeitsbücher bei der Übersiedlung mitnehmen durften, die Rentenversicherungsträger also letztlich aufgrund eidesstattlicher Versicherungen oder günstigstenfalls belegt durch Zeugenaussagen Angaben zum Beschäftigungsverhältnis glauben mussten. Dies sei aber seit der Möglichkeit der Vorlage von Arbeitsbüchern grundsätzlich anders. Dort seien Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses dokumentiert. Zeiten der Arbeitslosigkeit hätten in den vom Arbeitsbuch dokumentierten Zeiträumen nicht vorgelegen. Beitragszeiten ohne Beschäftigung hätte es in der ehemaligen Sowjetunion nicht gegeben.

Die zu den rumänischen Kolchosen ergangene Rechtsprechung des BSG sei auf den Fall der Klägerin übertragbar. Entscheidend sei nicht der Nachweis von Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, sondern die Tatsache, ob Beitragszeiten feststellbar seien und eine Beschäftigung stattgefunden habe. Wie bei LPG-Mitgliedern habe auch bei Kolchosemitgliedern eine Beitragszahlung stattgefunden. Aus den vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich der Nachweis einer Vollzeitbeschäftigung.

Ausweislich einer beigefügten Bescheinigung des Dr. B. vom 23. November 1995 ergebe sich, dass der sowjetische Arbeiter selbst keine Beiträge zur Sozialversicherung getragen habe. Diese seien vom Unternehmen an den Sozialversicherungsfonds abgeführt worden. Für Mitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sei dies nicht anders gewesen als für Kolchosemitglieder, Spezialisten, die mit einem Arbeitsvertrag bei der Kolchose beschäftigt gewesen seien, oder für sonstige Arbeitnehmer. Da die volle Lohnfortzahlung aus dem Sozialversicherungsfonds davon abhängig gewesen sei, dass die Betroffenen Gewerkschaftsmitglieder gewesen seien, habe dies dazu geführt, dass ausnahmslos alle Beschäftigten in der ehemaligen Sowjetunion Gewerkschaftsmitglieder gewesen seien, um sich die Lohnfortzahlung zu sichern. Dabei mache es keinen Unterschied, dass das Krankengeld anschließend von dem Sozialversicherungsfond zu 100% gezahlt worden sei, während im deutschen Sozialversicherungssystem zunächst 6 Wochen lang Lohnfortzahlung mit weiterer Beitragspflicht gelte. Denn es sei auf die Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion abzustellen. Dort sei das Krankengeld für die Mitglieder von Kolchosen genauso wie für die übrigen Beschäftigten vom Sozialversicherungsfonds bezahlt worden. Auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2010 (L 1 R 804/09) wurde Bezug genommen.

Mit angefochtenem Bescheid vom 31. Mai 2011 lehnte die Beklagte die Neuberechnung der Altersrente ab. Grundlage für die Anrechnung der FRG-Zeiten sei das russische Arbeitsbuch gewesen. Weitere Unterlagen hätten nicht vorgelegen. Eine Anrechnung zu 6/6 sei nur möglich, wenn nachgewiesen werde, dass Anrechnungszeiten innerhalb des jeweiligen Zeitraums nicht eingetreten seien. Der bloße Nachweis von Beginn und Ende der jeweiligen Zeiten, wie in den russischen Arbeitsbüchern üblicherweise bescheinigt, reiche nicht aus. Maßgeblich für eine Anrechnung zu 6/6 sei somit allein der Nachweis von Unterbrechungen durch Krankheitszeiten. Diese Nachweise lägen nicht vor. Die zitierte Rechtsprechung beziehe sich ausschließlich auf Zeiten in der kollektivierten Landwirtschaft (LPG und Kolchose). Hier sei die Klägerin jedoch nicht beschäftigt gewesen.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs hat die Klägerin auf ein Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17. November 2010 (L 2 R 435/10) verwiesen. Die Klägerin sei während ihrer Beschäftigung im Fleischkombinat höchstens zweimal jeweils für eine Woche wegen einer Angina erkrankt und krankgeschrieben gewesen. 1989 sei sie für 21 Tage im Krankenhaus wegen einer Gallensteinoperation gewesen. In den Jahren 1964/1965 sei sie öfter wegen des Kindes krankgeschrieben gewesen, jedoch zu keinem Zeitpunkt für mehr als 2 Wochen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011 zurückgewiesen. Entscheidend sei der Nachweis von Unterbrechungen durch Krankheitszeiten. Die Beitragsentrichtung sei in fast allen FRG-Ländern nicht individuell, sondern ausschließlich durch die Betriebe anhand der monatlichen Lohnsumme erfolgt. Die einzelnen Versicherten seien nicht beim Rentenversicherungsträger angemeldet worden. Im Krankheitsfalle seien Leistungen aus dem Sozialversicherungsfonds gezahlt worden. Der Betrieb sei insoweit von der Lohnzahlung befreit gewesen. Die Lohnsumme, aus der der Rentenversicherungsbeitrag berechnet worden sei, sei entsprechend vermindert worden. Im Ergebnis seien daher für die Zeit der Erkrankung des Arbeitnehmers keine Beiträge für die Rentenversicherung berechnet worden. Für die Leistungen aus dem Sozialversicherungsfonds seien keine Beiträge zu zahlen gewesen. Im Krankheitsfall sei damit die Beitragszahlung unterbrochen gewesen. Seien aber konkrete Krankheitszeiten nicht bekannt, sei § 22 Abs. 3 FRG einschlägig, der für die möglichen Unterbrechungen der Beitragszahlung eine Verminderung der angerechneten Entgeltpunkte um 1/6 vorschreibe. Die zitierte Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen sei eine Einzelfallentscheidung. Die für die kollektive Landwirtschaft (LPG/Kolchosen) ergangene Rechtsprechung könne nicht auf die Klägerin übertragen werden.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) mit dem Begehren erhoben, ihr Altersrente unter Berücksichtigung nachgewiesener Beschäftigungszeiten vom 5. September 1956 bis 9. August 1995 zu zahlen. Das LSG Niedersachsen-Bremen habe es aufgrund der glaubhaften Angaben des dortigen Klägers als erwiesen angesehen, dass bei dem Kläger in dessen Erwerbsleben keine längeren Krankheitszeiträume als 30 Tage zusammenhängend angefallen seien. Der Vollbeweis könne nach den Feststellungen des Gerichts auch allein aufgrund der Angaben des Versicherten erbracht werden. Zeiten der Arbeitslosigkeit habe es innerhalb der durch das Arbeitsbuch bestätigten Beschäftigungszeiten nicht gegeben. Zeiten der Arbeitslosigkeit seien ggf. im Arbeitsbuch eingetragen worden.

Da Zeiten des unbezahlten Urlaubs statistisch nahezu vernachlässigt werden könnten, kämen damit realistischerweise ohnehin nur Zeiten der Krankheit in Betracht. Diese seien dann aber als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Während der Geltung des Eingliederungsprinzips, nach dem Aussiedler rentenrechtlich so behandelt worden seien, als hätten sie das entsprechende Berufsleben in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt, sei es sachgerecht gewesen, sich an der statistischen Durchschnittsbeschäftigungsdauer in der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren. Der Annahme einer Arbeitsdichte von 5/6 hätten statistische Durchschnittswerte der Sechzigerjahre zu Grunde gelegen, mit einem weitreichenden Sozialsystem (Arbeitslosengeld, -hilfe, Lohnfortzahlung). Diese Institute seien jedoch dem sowjetischen Arbeitsrecht fremd. Auch beliefen sich die Krankenstände in den Jahren zwischen 1991 bis 2011 auf höchstens 12,7 Arbeitstage, also weit weniger als 1/12.

In der Sowjetunion habe Arbeitspflicht gegolten. Arbeitslosengeld, -hilfe und Sozialhilfe habe es nicht gegeben. Darüber hinaus sei auch das Eingliederungsprinzip zugunsten des Sozialhilfeprinzips aufgegeben worden. Damit bestehe auch keine Berechtigung mehr, die Beitragsdichte der Bundesrepublik Deutschland zum Maßstab zu nehmen und glaubhaft gemachte Zeiten mit lediglich 5/6 zu bewerten. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. Dr. P. (Die Rentenversicherung Heft 10/11,1998, S. 177 ff.) sei es nicht mehr gerechtfertigt, glaubhaft gemachte Zeiten um 1/6 zu kürzen. Auch in seiner zu der Einstufung von Versicherungszeiten in Qualifikationsgruppen ergangenen Entscheidung des BSG vom 17. April 2008, Az. B 13 R 99/07 R, habe das BSG auf die Verhältnisse in der ehemaligen DDR abgestellt. Dies gelte auch für die Frage der „Arbeitsdichte“.

Das SG hat das Gebietsarchiv in K., das Staatliche Zentrum K., Ministerin für Arbeit und sozialen Schutz, die Firma C., das Fleischkombinat und das Treibstofflager um Mitteilung gebeten, ob und wann die Beschäftigungszeiten der Klägerin durch Fehlzeiten unterbrochen gewesen sind und aufgrund welcher Unterlagen die Angaben gemacht werden.

Die Firma C. hat mitgeteilt, dass laut dem Arbeitszeitenerfassungsbuch die Klägerin in der Zeit zwischen 1. Dezember 1994 und 7. August 1995 keine Arbeitsunterbrechungen wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Urlaub, Schwangerschaft oder sonstiger Ursachen gehabt habe. Es sind die in den Monaten Dezember 1994 bis August 1995 zurückgelegten Arbeitstage, Stundenzahl sowie der Verdienst angegeben worden. Vom Ministerium für Arbeit und sozialen Schutz der Bevölkerung der Republik K. ist die Mitteilung eingegangen, dass das Ersuchen an das Departement für Kontrolle und sozialen Schutz im ostkasachischen Gebiet zur Vorbereitung einer Antwort weitergeleitet worden sei. Ein weiterer Rücklauf zu den Anfragen des SG ist nicht erfolgt.

Die Beklagte hat Probeberechnungen erstellt, aus denen sich ergibt, dass die Rente der Klägerin deutlich höher wäre, wenn die Versicherungszeiten zu 6/6 angerechnet würden (netto 754,54 Euro statt bisher 633,49 Euro).

Das SG hat daraufhin mit Gerichtsbescheid vom 12. August 2013 den Bescheid vom 31. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2011 abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 24. Februar 1999 abzuändern und ab 1. Mai 2005 Rente unter Berücksichtigung nachgewiesener Zeiten vom 1. Dezember 1994 bis 9. August 1995 zu 6/6 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Ein Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG sei nur in Bezug auf den Zeitraum 1. Dezember 1994 bis 9. August 1995 aufgrund der Bestätigung des Unternehmens C. erbracht, im Übrigen jedoch nicht. Mit Arbeitsbüchern der ehemaligen Sowjetunion lasse sich ein Nachweis nicht erbringen. Hieraus lasse sich nur Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses entnehmen. Vorübergehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten ließen sich dadurch nicht ausschließen. Auch die Rechtsprechung des BSG zu LPG-Mitgliedern in Rumänien ändere nichts an dem Erfordernis eines Nachweises von Beitragszeiten bzw. Unterbrechungstatbeständen. Die dort entwickelten Grundsätze seien nur auf Mitglieder von LPG oder möglicherweise auf Mitglieder von Kolchosen in der Sowjetunion anwendbar. Für diese seien während vorübergehender Arbeitsunfähigkeitszeiten Beiträge entrichtet worden. Der Versicherte sei jedoch kein Mitglied einer Kolchose gewesen. Für Arbeitnehmer außerhalb einer Kolchose seien in der ehemaligen Sowjetunion während vorübergehender Arbeitsunfähigkeitszeiten jedoch keine Beiträge zum sowjetischen Sozialversicherungssystem entrichtet worden.

Zwar könne grundsätzlich der Vortrag der Beteiligten dem Gericht die Überzeugung im Sinne eines Vollbeweises verschaffen, wenn der Beteiligte glaubwürdig und sein Vortrag widerspruchsfrei sei und dieser mit den sonstigen Fakten in Einklang stehe. Dies gelte aber nicht dort, wo der Gesetzgeber selbst den Beteiligtenvortrag verbunden mit einer eidesstattlichen Versicherung nur für eine Glaubhaftmachung ausreichen lasse, hier in § 4 FRG.

Die Berücksichtigung des von der Kürzung des § 22 Abs. 3 FRG betroffenen Sechstels als Anrechnungszeiten, so wie dies vom LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 17. November 2010 gefordert werde, habe im FRG keine gesetzliche Grundlage. Der Gesetzgeber habe sich für eine pauschale Anrechnung nach Glaubhaftmachung entschieden. Hätte er eine Berücksichtigung des übrigen Sechstels als Anrechnungszeit gewollt, hätte er dies geregelt.

Eine relevante Verletzung der Beratungspflichten der Beklagten liege nicht vor. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten seien nicht ersichtlich.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, es komme aufgrund der Ersetzung des Eingliederungsprinzips durch das Sozialhilfeprinzip und weiterer gesetzgeberischer Maßnahmen nicht auf die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auf diejenigen im jeweiligen Herkunftsland an. Erneut ist auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr. P. verwiesen worden. Dieses Gutachten habe dem BSG bei seiner Entscheidung vom 21. April 1982 nicht vorgelegen, sodass es als neues Beweismittel zu würdigen sei. Zeiten der Arbeitslosigkeit habe es innerhalb der durch das Arbeitsbuch bestätigten Beschäftigungszeiten nicht gegeben. Bei Vorlage eines Arbeitsbuches würden Zeiten der Arbeitslosigkeit nunmehr de facto doppelt bewertet werden. Damit falle ein erheblicher Tatbestand für die entsprechende Kürzung Weg. Bei der Klägerin könnte man möglicherweise noch Mutterschaftsurlaub berücksichtigen. Dies lasse sich jedoch anhand der konkreten Geburten erheblich eingrenzen und regelmäßig auch erfragen. In Betracht kämen nur Krankheitsdauern von zusammenhängend mehr als 30 Tagen. Diese seien regelmäßig mit schwersten Erkrankungen, Knochenbrüchen oder Operationen verbunden, die auch noch hinreichend zuverlässig nach Jahrzehnten erinnert werden könnten.

Erneut ist auf die Rechtsprechung des BSG zu den rumänischen LPG-Mitgliedern Bezug genommen worden. Deren Situation sei mit der von Arbeitnehmern in der Sowjetunion vergleichbar. Auch in der Sowjetunion sei ein Beitrag nach einer Bruttolohnsumme aller Beschäftigten unabhängig davon gezahlt worden, ob der Beschäftigte Arbeit geleistet habe oder nicht. Für die im Arbeitsbuch belegten Beschäftigungszeiten sei der Versicherte rentenversichert gewesen, für ihn seien Beiträge durch den Beschäftigungsbetrieb abgeführt worden. Dies gelte auch für etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten, weil die Beitragszahlung durch die LPG/Kolchose hierdurch nicht unterbrochen worden sei. Von den Trägern der Rentenversicherung werde anerkannt, dass die Rechtsprechung für LPG-Mitglieder auch für Kolchose-Beschäftigte in der ehemaligen Sowjetunion gelte. Für die außerhalb der Kolchosen Beschäftigten habe Arbeitspflicht gegolten. Bei ununterbrochener Beitragszahlung aufgrund eines ganzjährigen Beschäftigungsverhältnisses komme es auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten oder witterungsbedingt ausgefallene Arbeitstage nicht an, weil die Beitragszahlung durch die LPG (Kolchose) hierdurch nicht unterbrochen worden sei und § 15 FRG nur an die Beitragszahlung, nicht an die Beschäftigung anknüpfe. Es lasse sich nicht rechtfertigen, warum Mitarbeiter in den staatlichen Sowchosen bei Vorlage eines Arbeitsbuchs Beitragszeiten zu 5/6 angerechnet erhielten, Mitglieder von Kolchosen jedoch zu 6/6. Die Beschäftigungs- und Wirtschaftsstruktur sei in allen Fällen gleich gewesen.

Die Klägerin hat handschriftlich gefertigte und unterschriebene Aussagen der Zeuginnen Z., G. und D. vorgelegt. Die Zeugin Z., Schwägerin der Klägerin, hat angegeben, von 1963 bis 1978 im Fleischkombinat S. beschäftigt gewesen zu sein. Die Beschäftigung sei höchstens 1,5 bis 2 Wochen unterbrochen gewesen. Die Zeugin G. hat erklärt, im Personalbüro des Betriebs Ö. gearbeitet zu haben. Die Klägerin sei höchstens eine Woche im Betrieb wegen Krankheit abwesend gewesen. Die Zeugin D. gab an, von 1963-1978 im Fleischkombinat beschäftigt gewesen zu sein. Die Klägerin sei niemals länger auf Krankenschein gewesen als 2 Wochen wegen des Kindes und selbst. Die Erklärungen G. und D. sind ersichtlich mit derselben Handschrift geschrieben.

Die Beklagte hat hierzu angemerkt, die Aussagen seien realitätsfremd. Es sei auch davon auszugehen, dass die Erklärenden die mögliche strafbewehrte Tragweite ihrer Angaben nicht mehr übersehen können. Auch seien die Angaben in einer vorgefertigten Form unterzeichnet worden. Nach den Aussagen sei die Klägerin in einem Zeitraum von 15 Jahren maximal 1,5 bis 2 Wochen krank gewesen. Die durchschnittliche Krankheitsdauer der Arbeitnehmer in Deutschland habe in einem 15-Jahreszeitraum von 1981 bis 2005 jedoch 161 Tagen entsprochen.

Die Klägerin hat sodann auf eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 3. Juni 2015, Az. L 2 R 227/13, hingewiesen. Danach könnten im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls auch als glaubhaft einzuschätzende Angaben des Versicherten die maßgebliche Grundlage für richterliche Feststellungen bilden. Eine Beweisregel des Inhalts, dass nur Bescheinigungen den erforderlichen Nachweis erbringen könnten, gebe es nicht. Auf die theoretische Möglichkeit einer Unterbrechung komme es nicht an. Maßgebend sei vielmehr, ob im Einzelfall nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und Einbeziehung der allgemeinen Lebenserfahrung eine solche Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen sei.

In dem ihre Rechtsauffassung zusammenfassenden Schriftsatzsatz vom 3. Februar 2017 hat die Klägerin ergänzend darauf hingewiesen, dass die Russlanddeutschen bis 1956 zur Zwangsarbeit verpflichtet gewesen seien. Auch für Zeiten danach sei davon auszugehen, dass es nicht zu großzügigen Krankschreibungen oder sonstigen Arbeitsbefreiungen gekommen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 24. Februar 1999 teilweise zurückzunehmen, die Zeiten vom 5. September 1956 bis 30. November 1994 als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 zu berücksichtigen und Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Berufungsakten des Parallelverfahrens L 13 R 899/13, der beigezogenen Akten des SG und der Akten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 44 SGB X auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 24. Februar 1999 über die Gewährung von Altersrente für Frauen und Vormerkung der Zeiten vom 5. September 1956 bis 30. November 1994 als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 und Zahlung einer dementsprechend höheren Rente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Die Beitragszeiten sind in diesem Zeitraum nach Auffassung des Senats nur glaubhaft gemacht, jedoch nicht nachgewiesen.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist gemäß § 44 Abs. 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Bei der Feststellung der Altersrente der Klägerin durch den Bescheid vom 24. Februar 1999 hat die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt und ist auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Es wurden deshalb nicht Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht.

Die von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten sind bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des Fremdrentengesetzes - FRG - in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gültigen Fassung vom 21.12.2000 zu berücksichtigen. Das FRG ist auf die Klägerin als anerkannte Spätaussiedlerin anwendbar (vgl. § 1 FRG i.V.m. § 4 Bundesvertriebenengesetz).

Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht-deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht den Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt gem. § 16 S. 2 FRG nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden.

Gem. § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

§ 22 Abs. 3 FRG hat mit Wirkung vom 1. Januar 1992 eine pauschalierende Regelung getroffen, die den bis 31. Dezember 1991 gültigen § 19 Abs. 2 S. 1 FRG abgelöst hat. Nach letzterer Bestimmung werden für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten fünf Sechstel als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet. An Stelle der zeitbezogenen Kürzung um 1/6 ist also ab 1. Januar 1992 eine wertbezogene Kürzung getreten. Die zu § 19 Abs. 2 S. 1 FRG ergangene Rechtsprechung behält ihre Gültigkeit.

Bei der Feststellung dieser Kürzungsquote war der Gesetzgeber - vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet - von der durch Fehlzeiten, insbesondere durch Krankheit und Arbeitslosigkeit sowie unbezahlten Urlaub, verminderten durchschnittlichen Beitragsdichte in der deutschen Rentenversicherung ausgegangen, die anhand vollständig erhaltener Versicherungsunterlagen statistisch ermittelt worden war (BSG, Urteil vom 20. August 1970, Az. 1/4 RJ 409/69, in juris Rn. 11 m.w.N.). § 19 Abs. 2 S. 1 FRG hat den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Beitragszeiten also deshalb gemacht, weil diese Bestimmung von der Erfahrung ausgeht, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Dem liegt die statistisch abgesicherte Erfahrung zu Grunde, dass es für eine bestimmte Beschäftigung regelmäßig keine lückenlose Beitragsleistung gibt, und vor allem Krankheit oder Arbeitslosigkeit zu Beitragslücken zu führen pflegen (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 1981, Az. 11 RA 29/80, in juris Rdn. 12). Nachgewiesen im Sinne dieser Bestimmung können solche Zeiten daher nur dann sein, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2005, Az. B 13 RJ 44/04 R, in juris).

Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es dabei auf die durchschnittlichen Werte der Krankenstände im Bundesgebiet in den Jahren 1991-2011, die bei weniger als 1/12 der Jahresarbeitszeit gelegen haben, nicht an. Zum einen bleiben bei dieser Betrachtungsweise Fehlzeiten aufgrund anderer Umstände wie etwa unbezahlter Urlaub oder Arbeitslosigkeit außer Betracht, die vom Gesetzgeber bei Festsetzung der Kürzungsquote mitberücksichtigt worden sind. Zum anderen liegen die streitigen Versicherungszeiten der Klägerin vor diesem Zeitraum. Schließlich ist der Gesetzgeber auch nicht gehalten, die Kürzungsquote jährlich an schwankende Durchschnittswerte anzupassen. Denn bei der Kürzung um 1/6 handelt es sich - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (s.o.) - um eine pauschalierende Regelung, die zudem ein faktisch tendenziell auslaufendes Recht darstellt.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich auch nicht aus dem von der Klägerin betonten Umstand, dass das Eingliederungsprinzip mittlerweile zugunsten des Sozialhilfeprinzips aufgegeben worden sei.

Das Fremdrentenrecht war seit 1960 von der Leitidee bestimmt, Vertriebene und Flüchtlinge in das Wirtschafts- und Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland mithilfe der gesetzlichen Rentenversicherung zu integrieren. Der Vorläufer des FRG, das Fremd- und Auslandsrentengesetz (FAG) wurde noch in Anlehnung an den Lastenausgleich von dem Entschädigungsgedanken geprägt. Das FAG wurde im Rahmen des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 durch das FRG abgelöst, das demgegenüber vom Eingliederungsgedanken beherrscht war (vgl. BT-Drucks III 1109 S. 35). Den §§ 14 und 16 ff. FRG lag damit das Prinzip zu Grunde, die in die Bundesrepublik zuziehenden Heimatvertriebenen und DDR-Zuwanderer rentenrechtlich so zu stellen, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären (vgl. BSG Großer Senat, Beschluss vom 25. November 1987, GS 2/85, in juris Rn. 34). Damit erklärt sich auch, dass der Gesetzgeber des FRG zunächst in § 19 Abs. 2 S. 1 FRG und dann später in § 22 Abs. 3 FRG auf die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet in der deutschen Rentenversicherung Bezug genommen hat. Damit sollte Sorge dafür getragen werden, dass die durch die Eingliederung und nicht durch die eigene Beitragszahlung erlangte Rechtsposition sich nicht typischerweise als günstiger darstellt als diejenige, die nach entsprechend langer Mitgliedschaft in der Rentenversicherung mit entsprechender Beitragszahlung entstanden ist. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss vielmehr eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall und ohne verbleibende Zweifel nachgewiesen sein (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Mai 2016, Az. L 2 R 177/14).

In der Regierungsbegründung zu Art. 22 und 23 des Vertragsgesetzes zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Staatsvertrag) wurde das Eingliederungsprinzip grundsätzlich infrage gestellt. Dieses habe seine historische Legitimation in den Kriegs- und Nachkriegsereignissen, in Flucht und Vertreibung von Millionen Deutschen, gefunden. Angesichts der in Osteuropa mittlerweile eingetretene politischen, rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen sei diese Legitimation jedenfalls so weitgehend entfallen, dass es auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht mehr vertretbar wäre, an den begünstigenden Bestimmungen des Fremdrentenrechts festzuhalten (vgl. BT-Drucks 11/7171, S. 39).

In der Folgezeit wurden dementsprechend durch den Gesetzgeber die Leistungen nach dem Fremdrentengesetz stufenweise reduziert. Das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 hielt zwar noch am Eingliederungsprinzip fest, führte aber mit Wirkung vom 1. August 1991 einen pauschalen Abschlag in Höhe von 30% auf die für Zeiten nach § 15 und § 16 FRG ermittelten Entgeltpunkte ein (vgl. § 22 Abs. 3 FRG in der vom 1. August 1981 bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung des Art. 14 Nr. 20 Bst. a RÜG; § 22 Abs. 4 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung des Art. 14 Nr. 20 Bst. B RÜG; Art. 42 Abs. 1, 8 RÜG). Eine weitere Leistungsreduzierung erfolgte dann durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996, mit dem die Abkehr vom Eingliederungsprinzip vollzogen wurde. Es wurde hierbei nicht nur der Rentenabschlag von 30% auf 40% erhöht, sondern zudem auch für die nach dem 6. Mai 1996 zugezogenen Spätaussiedler durch den neu eingefügten § 22 b FRG eine Obergrenze der bei einem Berechtigten anrechenbaren Entgeltpunkte für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz festgesetzt (höchstens 25 Entgeltpunkte bei einem alleinstehenden Berechtigten, höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte bei Ehegatten und in eheähnlichen Gemeinschaften lebenden Berechtigten). Die aus dem FRG resultierenden Rentenleistungen wurden damit in etwa auf Sozialhilfeniveau „gedeckelt“. Dieser neue gesetzgeberische Ansatz ist ersichtlich nicht mehr mit dem Grundgedanken des Eingliederungsprinzips vereinbar, wonach Vertriebene und Flüchtlinge rentenrechtlich so behandelt werden, als ob sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit unter der Geltung des Rentenversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hätten.

Die mit diesen Bestimmungen vom Gesetzgeber vollzogene Abkehr vom Eingliederungsprinzip bedeutet aber nicht, dass es nunmehr keine Berechtigung mehr gibt, im Rahmen der Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG die übliche Unterbrechungsdauer der Beitragspflicht in der Bundesrepublik Deutschland zum Maßstab für eine Kürzung der Entgeltpunkte für die in den Herkunftsgebieten zurückgelegten Beitragszeiten zu nehmen, soweit die konkreten Unterbrechungen im Einzelfall nicht in ihrem Umfang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen.

Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kürzungsregelung vom Gesetzgeber - abgesehen von der rein technischen Umstellung von der zeitbezogenen auf die wertbezogene Kürzung sowie der zeitweisen Ausklammerung der langjährig beim selben Arbeitgeber beschäftigten Versicherten aus der Kürzung auf 5/6 - stets unberührt geblieben ist. Der Gesetzgeber hat zu keinem Zeitpunkt von dem Grundgedanken des Eingliederungsprinzips Abstand genommen, die Besserstellung von Vertriebenen und Flüchtlingen gegenüber Versicherten zu vermeiden, die ihr Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben. Bei der Anlegung anderer Maßstäbe wäre dies aber jedenfalls in der Regel im Verhältnis zu Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland der Fall, die nur Versicherungszeiten zurückgelegt haben, die zu einer Rente bis zur Höhe des Sozialhilfeniveaus führen.

Für den Senat ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, warum aus einer kontinuierlichen Rückführung von FRG-Leistungen durch den Gesetzgeber folgen soll, dass bei der Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG andere Grundsätze anzuwenden sein sollen, die entgegen dem gesetzgeberischen Bemühen, FRG-Leistungen zu begrenzen, zu deren Anhebung führen.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Dessen Entscheidung, die in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten grundsätzlich wie Zeiten zu behandeln, die die Berechtigten im System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben, stellt einen Akt besonderer staatlicher Fürsorge dar. Nimmt der Gesetzgeber insoweit leistungsreduzierende Eingriffe vor, hat er dabei eigentumsgeschützte Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG mangels an die Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland geflossener Beiträge nicht zu berücksichtigen. Angesichts dessen war der Gesetzgeber auch berechtigt, die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG unverändert beizubehalten, obwohl seit 1. Januar 1992 Empfänger von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld durch § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI in die Versicherungspflicht einbezogen werden, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.

Aus diesem Grund greift auch der weitere Einwand der Klägerin nicht durch, eine Kürzung nur glaubhaft gemachter Beitragszeiten um 1/6 sei deshalb nicht statthaft, weil es in der ehemaligen Sowjetunion Zeiten der Arbeitslosigkeit innerhalb der durch das Arbeitsbuch bestätigten Beschäftigungszeiten nicht gegeben habe.

Der von der Klägerin zitierte Prof. Dr. Dr. P. (in „Die Rentenversicherung“, 10/11/98) hat in diesem Zusammenhang eine pauschale Kürzung von Zeiten oder Bewertungen um mehr als 1/12 in den Fällen für nicht gerechtfertigt angesehen, in denen Beginn und Ende von Beschäftigungsverhältnissen nachgewiesen seien. Die gesetzliche Regelung zur Kürzung um 1/6 gehe auf die Verhältnisse zu Beginn der 60iger Jahre zurück. Damals hätten die Versicherten in der Regel nicht über Unterlagen verfügt, die einen Nachweis über den Beginn und das Ende von Beschäftigungsverhältnissen zulassen. Der pauschalen 1/6-Kürzung hätte damit auch die Annahme von Lücken zwischen den Beschäftigungsverhältnissen, also Zeiten von Arbeitslosigkeit, zu Grunde gelegen. Mittlerweile verfügten die Versicherten aber über Unterlagen, die einen Nachweis über den Beginn und das Ende von Beschäftigungsverhältnissen zuließen. Lücken zwischen den Beschäftigungsverhältnissen würden damit schon im Einzelfall erfasst. Eine pauschale Kürzung käme damit nur noch in Bezug auf Unterbrechungen von Beitragsleistungen aufgrund von Krankheitstagen, Mutterschaft und unbezahlten Urlaub infrage. Letzterer sei zu vernachlässigen. Mutterschaftszeiten ließen sich aus den Lebensläufen ohne weiteres nachtragen. Unter dem Gesichtspunkt pauschal zu berücksichtigender Lücken komme es danach im Wesentlichen darauf an, krankheitsbedingte Beitragsausfälle zu erfassen, was auch bei einer pauschalen Betrachtungsweise im Durchschnitt über einem Zwölftel der nachgewiesenen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nicht liegen könne.

Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der nach und nach verbesserten Nachweismöglichkeiten der FRG-Berechtigten in Bezug auf Beginn und Ende von Beschäftigungsverhältnissen und der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des BSG jedoch an seiner pauschalen Kürzung um 1/6 festgehalten. Er hätte sicherlich die von Prof. Dr. Dr. P. ausdrücklich angeregte gesetzliche Regelung treffen können, wonach bei nachgewiesenem Beginn und Ende von Beschäftigungsverhältnissen anstelle einer 1/6-Kürzung nur eine 1/12-Kürzung vorzunehmen ist. Eine derartige, stärker differenzierende Regelung hat der Gesetzgeber jedoch nicht getroffen. Er war hierzu auch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Selbst eine generelle Kürzung um 1/6 ohne jede Möglichkeit für FRG-Berechtigte, den Nachweis einer durchgängigen Beitragsentrichtung zu erbringen, wäre nach Ansicht des Senats angesichts des Fürsorgecharakters der FRG-Leistungen und des in diesem Zusammenhang bestehenden weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Der nach alledem nach wie vor erforderliche Nachweis einer Beitrags- oder Beschäftigungsdichte von mehr als 5/6 setzt dabei die Führung des vollen Beweises voraus, der wie in anderen Rechtsgebieten auch im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann, soweit nicht der Kreis zulässiger Nachweismittel gesetzlich eingeschränkt ist. Zeiten sind danach dann nachgewiesen, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie (ohne relevante Unterbrechungen) zurückgelegt sind.

Ein Nachweis in diesem Sinne ist für den hier noch strittigen Zeitraum weder durch das vorliegende Arbeitsbuch der Klägerin noch durch die schriftlichen Zeugenerklärungen sowie die Einlassungen der Klägerin selbst erbracht.

Arbeitgeberbescheinigungen können nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 24. April 1997, Az. 13/4 RA 123/94 m.w.N., in juris) und des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 22. April 2015, Az. L 13 R 148/13, in juris) dann den vollen Nachweis von Beitrags- und Beschäftigungszeiten erbringen, wenn sie nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten enthalten, sondern auch über dazwischen liegende Fehlzeiten. Den Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen müssen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein (BSG, Urteil vom 20. August 1974, Az. 4 RJ 241/73; Urteil vom 24. Juli 1980, Az. B 5 RJ 38/79, in juris Rn. 27; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. November 2016, Az. L 7 R 2582/15, in juris Rn. 24). Erforderlich ist auch, dass sich nachvollziehbar aus der Bescheinigung ergibt, aus welchen Unterlagen und Akten die jeweiligen Angaben entnommen wurden.

Nach Auffassung des Senats sind dabei im Herkunftsgebiet der ehemaligen Sowjetunion nicht nur Unterbrechungen relevant, die über einen Monat hinausgehen, sondern auch kürzere. Eine derartige Eingrenzung auf längere Unterbrechungstatbestände lässt sich dem Gesetz bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und der Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion nicht entnehmen.

In Bezug auf Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG kommt es für die Frage, ob durchgängig Beiträge entrichtet worden sind, auf die Verhältnisse im Herkunftsland an. Die Annahme einer Beitragszeit setzt ein Beitragsaufkommen im Herkunftsgebiet voraus. Für den Senat steht fest, dass im Herkunftsgebiet der Klägerin während Arbeitsunfähigkeitszeiten unabhängig von ihrer Dauer keine Beiträge zum Sozialversicherungssystem zu entrichten waren. Im Krankheitsfall sind seinerzeit in der ehemaligen UdSSR Lohnersatzleistungen nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Sozialversicherungsfond erbracht worden. Damit haben diese Leistungen keinen Niederschlag in der vom Betrieb gezahlten Gesamtlohnsumme gefunden, die der Beitragsabführung zur Rentenversicherung zugrunde lag. Eine Beitragspflicht des Sozialversicherungsfonds kannte das sowjetische Recht nicht (LSG Niedersachsen- Bremen, Urteil vom 17. November 2010, Az. L 2 R 435/10, in juris Rn. 89; BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, Az. 1 RA 7/80, SozR 50505 § 15 Nr. 21). Soweit also etwa aufgrund Arbeitsunfähigkeit oder unbezahltem Urlaub tatsächlich keine Beiträge gezahlt wurden, liegt damit - unabhängig von der Dauer der Unterbrechung - keine Beitragszeit vor.

Diese Grundsätze gelten dabei nicht nur für Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG, sondern auch für Beschäftigungszeiten im Sinne des § 16 FRG. Zeiten einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und einer sonstigen Arbeitsunterbrechung stellen auch keine Beschäftigungszeiten im Sinne des § 16 FRG dar (so generell BSG, Urteil vom 9. November 1982, Az. 11 RA 64/81, in juris Rn. 15, für in Rumänien zurückgelegte Zeiten).

Auch im Urteil vom 21. April 1982, Az. 4 RJ 33/81 hat das BSG klargestellt, dass die für die gekürzte Anrechnung der Beitragszeit sprechenden Gründe - Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit - in gleicher Weise gegen den Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit sprechen. Nach § 16 FRG sei eine Beschäftigungszeit nur anzurechnen, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltende Bundesrecht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik begründet hätte. Eine Versicherungspflicht nach Bundesrecht bestehe jedoch nicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in denen keine Lohnfortzahlung stattfinde, sondern Krankengeld gewährt werde. Der Nachweis eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses setze somit auch den Nachweis voraus, dass krankheitsbedingte Unterbrechungen ohne Lohnfortzahlungen nicht vorlagen. Eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber hat es aber in der ehemaligen Sowjetunion nicht gegeben. Vielmehr kam es zu Zahlungen durch den Sozialversicherungsfonds und damit zu Leistungen, die ihrem Wesen nach der Gewährung von Krankengeld entsprechen. Dies gilt für krankheitsbedingte Unterbrechungen sowohl von längerer als auch von kürzerer Dauer.

Das Urteil des BSG vom 17. März 1964, Az. 11/1 RA 216/62, in juris, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Das BSG hat in dieser Entscheidung in Bezug auf Beschäftigungszeiten, die in Estland vor Einrichtung einer estischen gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 15 FRG am 1. Mai 1943 zurückgelegt worden waren, für das Vorliegen einer Unterbrechung von Beschäftigungszeiten iSd § 16 FRG (Beitragszeiten waren mangels Beitragszahlung zu einer gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein nicht gegeben) maßgeblich darauf abgestellt, dass keine Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als 6 Wochen vorlagen. Grund hierfür war aber auch hier, dass erst ab dann von einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden konnte. Aufgrund von Zeugenaussagen hatte sich ergeben, dass für den Fall kürzerer Krankheitszeiten jedenfalls das Gehalt weitergezahlt wurde und damit keine Unterbrechung der Beschäftigung eingetreten war. Daraus lässt sich ebenfalls entnehmen, dass kürzere Unterbrechungen dann relevant sind, wenn - wie in der ehemaligen Sowjetunion - auch bei kürzeren Arbeitsunfähigkeitszeiten der Lohn vom Arbeitgeber nicht weiter entrichtet wurde. Dann liegt auch bei kürzeren Arbeitsunfähigkeitszeiten oder Zeiten unbezahlten Urlaubs eine Unterbrechung der Beschäftigung und damit keine Beschäftigungszeit gemäß § 16 FRG vor.

Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus der Regelung des § 26 S. 2 FRG. Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt (§ 26 S. 1 FRG). Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Diese, aufeinander Bezug nehmenden Regelungen („dabei“), beanspruchen schon nach ihrem Wortlaut Gültigkeit nur bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG, nicht im Rahmen des § 22 Abs. 3 FRG. § 22 Abs. 3 FRG findet Anwendung, wenn - wie hier - unklar ist, ob, wann und in welchem Umfang Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Dann kommt es zu einer pauschalierten Kürzung der Entgeltpunkte auf 5/6. Soweit nicht eine Teilzeitbeschäftigung oder unständige Beschäftigung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 FRG im Raum steht (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 19. November 2009, Az. B 13 R 145/08 R, in juris), kommt es nicht zur Anwendung des § 26 FRG. Steht hingegen fest, dass Kalendermonate zum Teil mit Beitrags- oder Beschäftigungszeiten und zum Teil mit Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI belegt sind (Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Zeiten der Rehabilitation) zählen diese nach § 26 Satz 2 FRG als Kalendermonate mit „vollwertigen Beiträgen“. Zeiten mit „vollwertigen Beiträgen“ sind gemäß § 54 Abs. 2 SGB VI Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind. Diese Fiktion bedeutet also, dass eine Unterbrechung der Beitragszeit/Beschäftigungszeit durch eine festgestellte Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt. Die Kalendermonate sind also keine Teilmonate, § 26 S. 1 FRG ist nicht anzuwenden. Auch liegt keine beitragsgeminderte Zeit im Sinne des § 54 Abs. 3 SGB VI vor.

Davon abgesehen gibt es auch noch andere Unterbrechungstatbestände, die von § 26 FRG von vornherein nicht erfasst werden. Zu denken ist hier an Zeiten der unbezahlten Freistellung vom Dienst und Zeiten der Arbeitslosigkeit. Selbst wenn letztere, wie von der Klägerin wiederholt vorgetragen wurde, in der ehemaligen Sowjetunion keine Bedeutung erlangt haben sollten, sind jedenfalls erstere nicht zur völligen Überzeugung des Senats ausgeschlossen.

Insbesondere im Hinblick auf die in den Arbeitsbüchern der Herkunftsländer üblicherweise lediglich bescheinigten Anfangs- und Endtermine einer Beschäftigungszeit ist vom Bundessozialgericht mehrfach entschieden worden, dass mit diesen der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung - und damit auch ununterbrochenen Beitragsentrichtung - nicht erbracht wird (BSG, a.a.O.). Dies gilt auch für das hier vorliegende Arbeitsbuch der Klägerin. Auch in diesem sind nur der Beginn und das Ende der Beschäftigung vermerkt, jedoch keine Angaben über Fehlzeiten enthalten.

Zeugenaussagen stellen ebenfalls ein zulässiges Beweismittel für den Nachweis anspruchsbegründender Tatsachen dar. Ob eine Zeugenaussage im Einzelfall den Anforderungen des vollen Beweises genügt, also auf Grund eines so hohen Grades an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt, dem Gericht die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen verschafft, ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. Es gibt keine Beweisregel und auch keinen Erfahrungssatz, dass durch Aussagen von Zeugen über Tatsachen, die in weit zurückliegende Zeiträume fallen und bestimmte Einzelheiten betreffen, niemals der Beweis erbracht werden kann. Entscheidend ist das Gesamtbild der Zeugenaussage und dabei insbesondere die Umstände, unter denen sie zustande gekommen ist, sowie das Vorliegen bzw. Fehlen von Widersprüchen zum sonstigen Akteninhalt.

Der Senat vermochte aufgrund der vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen ebenfalls nicht die für einen Vollbeweis notwendige Überzeugung erlangen. Nach diesen Stellungnahmen hat die Klägerin nie länger als 1,5 bis 2 Wochen wegen Krankheit nicht gearbeitet. Es fehlen jedoch jegliche genaue Angaben zu den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt ihres Eintritts und ihre Dauer, auch sind keine Angaben zu anderen Unterbrechungstatbeständen gemacht worden. Die schriftlichen Stellungnahmen der Zeuginnen G. und D. wurden - wie aus der Handschrift deutlich hervorgeht - auch ersichtlich von derselben Person gefertigt wie die ähnlich aufgebaute schriftliche Aussage des Herrn Z. in dem Parallelverfahren L 13 R 900/13. Es wurden also vorgefertigte Aussagen zur Unterschrift vorgelegt. Dadurch wird nach Auffassung des Senats die Glaubwürdigkeit der Aussagen ebenfalls infrage gestellt.

Schließlich ergibt sich auch aus den eigenen Aussagen der Klägerin kein Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG. Es trifft zwar zu, wie das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 3. Juni 2015, Az. L 2 R 227/13, in juris, ausführt, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls auch die als glaubhaft einzuschätzenden Angaben des Versicherten miteinzubeziehen sind. Anders als das LSG Niedersachsen-Bremen vermag der Senat der Rechtsprechung des BSG jedenfalls im Bereich des Fremdrentenrechts aber nicht den Rechtssatz zu entnehmen, dass „im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls namentlich auch als glaubhaft einzuschätzenden Angaben des Versicherten die maßgebliche Grundlage für richterliche Feststellungen bilden können“.

Das LSG Niedersachsen-Bremen nimmt dabei Bezug auf das Urteil des BSG vom 5. Mai 2009, Az. B 13 R 55/08, in juris. In diesem Urteil hat das BSG sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Bedeutung die Angaben eines hinterbliebenen Ehegatten zu den Motiven für Schließung einer Ehe haben, die weniger als ein Jahr gedauert hat, um die in § 46 Abs. 2 a SGB VI normierte Vermutung einer sog. Versorgungsehe zu widerlegen. Nach Auffassung des Senats kann der oben wiedergegebene Rechtssatz des LSG Niedersachsen-Bremen in dieser Prägnanz dem angegebenen Urteil des BSG nicht entnommen werden. Das BSG hat dort aus hiesiger Sicht nur betont, dass derartige Angaben des Hinterbliebenen neben den objektiv nach außen tretenden Umständen in der Gesamtwürdigung mit einzubeziehen sind (vgl. insoweit auch BSG; Urteil vom 15. August 1960, Az. 4 RJ 291/59).

Davon abgesehen sind die Verhältnisse bei der Prüfung der Frage, ob eine Versorgungsehe vorliegt, grundsätzlich unterschiedlich zu den Verhältnissen bei der Prüfung, ob Fehlzeiten während einer Beschäftigung vorgelegen haben oder nicht. Es liegt auf der Hand, dass bei der Klärung der Frage, welche Motive zu einer Eheschließung geführt haben, einer Aussage des überlebenden Ehepartners hierzu eine große Bedeutung zukommt, da derartige Motive als „innere“ Tatsachen nur selten einen Niederschlag in „äußeren“ Tatsachen finden werden. Dies unterscheidet sich grundsätzlich von der objektiv feststellbaren und durch Urkunden oder Zeugenaussagen belegbaren Frage, ob ein Versicherter innerhalb eines bestimmten Zeitraums tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt hat oder diese Beschäftigung aufgrund Krankheit oder anderer Umstände unterbrochen wurde. Es trifft zwar zu, dass Vertriebene oft mangels in den Herkunftsgebieten vorliegender oder für sie nicht erreichbarer Unterlagen in Beweisnot geraten. Gerade deshalb hat aber der Gesetzgeber im Bereich des Fremdrentenrechts dem Versicherten die Möglichkeit der Glaubhaftmachung mittels einer eidesstattlichen Versicherung eingeräumt. In § 4 Abs. 3 S. 1 FRG ist geregelt, dass als Mittel der Glaubhaftmachung auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden können. Selbst der durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigten Aussage eines FRG-Berechtigten schreibt der Gesetzgeber aber damit ausdrücklich nur die Wirkung einer Glaubhaftmachung zu. Wenn aber im Rahmen des Fremdrentenrechts selbst eine eidesstattliche Versicherung nur ein Mittel der Glaubhaftmachung ist, kann die bloße Aussage eines Versicherten nicht als Mittel angesehen werden, den Vollbeweis zu erbringen. Dies würde einen deutlichen Wertungswiderspruch darstellen.

Soweit hier ersichtlich lässt sich dementsprechend keiner im Rahmen des Fremdrentenrechts ergangenen Entscheidung des BSG entnehmen, der Vollbeweis lasse sich mit den Angaben des Versicherten erbringen. Etwas anderes gilt zwar sicherlich dann, wenn unstreitige Tatsachen betroffen sind. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2004, Az. B 11 AL 71/03 R, in juris, eine von einem Beteiligten mehrfach vorgetragene Tatsache zur alleinigen Entscheidungsgrundlage gemacht, die jedoch vom anderen Beteiligten während des Verfahrens nicht bestritten worden ist. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.

Angesichts der völligen Unüberprüfbarkeit der bloßen Behauptung von Versicherten, es hätten in ihren Herkunftsgebieten vor Jahrzehnten keine (längeren) Unterbrechungen insbesondere aufgrund von Krankheit vorgelegen, erschließt sich auch nicht für den Senat, auf welcher Grundlage er derartige Angaben zu fehlenden Fehlzeiten als glaubwürdig erachten und in welchen Fällen er von deren Unglaubwürdigkeit ausgehen sollte. Die „Lebenserfahrung“ hilft hier nach Auffassung des Senats nicht nur der Klägerin im hier vorliegenden Verfahren, sondern allen Versicherten nicht weiter. Denn diese besagt am ehesten, dass es in allen Altersstufen Versicherte gibt, die niemals Fehlzeiten aufgrund Krankheit oder anderer Umstände aufweisen, solche, bei denen dies gelegentlich der Fall ist und solche, die sehr häufig krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen vorübergehend tatsächlich keine Beschäftigung ausüben. Damit ist für die Beweisführung zu Gunsten einer ununterbrochenen Beschäftigung aber nichts gewonnen.

Die von der Klägerin wiederholt zitierte Rechtsprechung zu den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) in Rumänien bzw. zu Kolchosen in der ehemaligen Sowjetunion ist in ihrem Fall ersichtlich nicht einschlägig. Die Klägerin war weder in einer LPG in Rumänen noch in einer Kolchose in der ehemaligen Sowjetunion beschäftigt. Dies steht für den Senat fest aufgrund der Eintragungen im Arbeitsbuch des Versicherten, ist im Übrigen auch von der Klägerin nie behauptet worden. Die Anrechnung von Versicherungszeiten zu 6/6 für Zeiten, in denen ein Versicherter in einer LPG oder in einer Kolchose in der ehemaligen Sowjetunion beschäftigt war, beruht auf der Erkenntnis, dass in diesen Fällen in den Herkunftsgebieten Beiträge auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit weiter entrichtet worden sind. Dies war bei einer Beschäftigung in einem Betrieb außerhalb einer Kolchose in der ehemaligen Sowjetunion aber eben gerade nicht der Fall. Es gibt deshalb auch einen rechtfertigenden Grund, Mitglieder von Kolchosen insoweit anders zu behandeln. Die Beschäftigungsstruktur war entgegen der Annahme der Klägerin insoweit gerade nicht gleich.

Ebenso wenig hilft der Hinweis der Klägerin weiter, bis 1956 habe für Russlanddeutsche in der ehemaligen Sowjetunion Arbeitspflicht bestanden. Die sog. Kommandantur wurde bereits mit Beschluss vom 13. September 1955 aufgehoben. Ab Januar 1956 wurde dieser Beschluss auch tatsächlich umgesetzt. Die Kommandantur endete damit also vor dem hier strittigen Zeitraum.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einen Anspruch der Klägerin auf Anrechnung der Versicherungszeiten zu 6/6 erkennen kann. Es ist schon keine relevante Verletzung der Beratungspflichten durch die Beklagte gegeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

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(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

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(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlag

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Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,1.für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),1a.in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf re

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(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer s

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 54 Begriffsbestimmungen


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(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismi

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Renten-Überleitungsgesetz - RÜG | Art 42Inkrafttreten


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(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der vom Versicherten A. in der ehemaligen Sowjetunion vom 10. August 1967 bis 4. Januar 1988 zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6.

Der im ...1938 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Versicherte war ausweislich der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes vom 3. Januar 1996 als Spätaussiedler anerkannt. Seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat er seit 10. September 1995.

Ausweislich des Arbeitsbuches vom 27. Dezember 1958 absolvierte der Versicherte in der ehemaligen Sowjetunion vom 10. September 1952 bis 15. Oktober 1956 zunächst eine Schul- und dann eine Fachschulausbildung. Er war anschließend ab 19. Oktober 1956 bis 28. November 1958 als Maschinist und Förderermann, Waggonstoßer unter Tage sowie Transportant im Bergbau beschäftigt. Nach Zeiten des Wehrdienstes von Dezember 1958 bis März 1962 war der Kläger dann ab 17. April 1962 bis 15. August 1963 erneut im Bergbau als Takelarbeiter tätig. Im Anschluss daran war er außerhalb des Bergbaus im S. Fleischkombinat „K.“ vom 31. August 1963 bis 18. Januar 1966 als Lastenträger/Beschicker und dann in der S. Fahrzeugbasis vom 22. Januar 1966 bis 2. August 1967 als Kraftfahrer beschäftigt. Ab 10. August 1967 bis 4. Januar 1988 war er erneut in dem S. Fleisch- und Konservenkombinat „K.“ als Kraftfahrer und im Bahnhof S. vom 14. Januar 1988 bis 19. November 1991 als Kraftfahrer sowie vom 20. November 1991 bis 3. August 1995 als Reparaturschlosser beschäftigt.

Auf seinen Antrag vom 16. Oktober 1997 hin gewährte die Beklagte dem Versicherten mit Vorschussbescheid vom 26. Mai 1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. November 1998. Hierin sind die in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten im Zeitraum 19. Oktober 1956 bis 3. August 1995 nur zu 5/6 anerkannt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Begehren, die Zeiten des Wehrdienstes vom Dezember 1958 bis April 1962 zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 24. Januar 2000 stellte die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit unter Berücksichtigung des Zeitraums 1. Dezember 1958 bis 19. März 1982 als Wehrdienstzeit endgültig fest. An der Anrechnung der strittigen Beitragszeiten nur zu 5/6 änderte sich nichts.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 beantragte der Versicherte eine Überprüfung des Rentenbescheids gemäß § 44 SGB X. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Versicherte nicht darauf hingewiesen worden sei, eine Kürzung der Beitragszeiten auf 5/6 zu verhindern, indem er konkrete Lohnlisten bzw. Lohnlistenauszüge vorlegt. Beschäftigungszeiten, die durch Arbeitsbescheinigungen nachgewiesen seien, müssten nach Auffassung des zuständigen Bundestagsausschuss im Gesetzgebungsverfahren voll angerechnet werden. Daraus ergebe sich eine dementsprechende Beratungspflicht der Beklagten. Aufgrund mehrerer Entscheidungen des BSG vom 21. August 2008 (B 13/4 R 25/07 R), 12. Februar 2009 (B 5 R 39/06 R und B 5 R 40/08 R) und 19. November 2009 (B 13 R 67/08 R, B 13 R 145/06) sei allerdings fraglich, ob es des Nachweises von Beschäftigungszeiten durch Arbeitsbescheinigungen überhaupt noch bedürfe. Danach sei das Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen, wenn die Zahlung von Beiträgen in ein Rentenversicherungssystem festgestellt werden könne. Dies sei für den Versicherten der Fall. Eine Archivbescheinigung der Verwaltung der Archive und Dokumentationen im Gebiet Ost-Kasachstan vom 30. September 2009 ist vorgelegt worden. Aus dieser gehen für den Zeitraum August 1967 bis Januar 1988 Eintragungen über den vom Kläger in Rubel erhaltenen Lohn hervor (z.B. August 1967: 71-28, September 1967: 128-91, Oktober 1967: 124-83 usw.). In den Lohnlisten des Fleischkonservenkombinats K. befänden sich keine Entschlüsselungen für Codes und Spalten. Daher könnte keine ausführlichere Bescheinigung gegeben werden. Für die Jahre 1963-1966 lägen keine Lohnlisten vor Der Versicherte hat weiter vorgetragen, Zeiten der Arbeitslosigkeit hätten in den vom Arbeitsbuch dokumentierten Zeiträumen nicht vorgelegen. Beitragszeiten ohne Beschäftigung hätte es in der ehemaligen Sowjetunion nicht gegeben. Eine solche Beitragszahlung habe bei Beschäftigten der ehemaligen Sowjetunion prozentual auf den Lohn ebenso wie bei Beschäftigten einer rumänischen Kolchose stattgefunden. Die zu den rumänischen Kolchosen ergangene Rechtsprechung des BSG könne daher auf den Fall des Versicherten übertragen werden. Aus den vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich der Nachweis einer Vollzeitbeschäftigung. Ausweislich einer beigefügten Bescheinigung des Dr. B. vom 23. November 1995 ergebe sich, dass der sowjetische Arbeiter selbst keine Beiträge zur Sozialversicherung getragen habe. Diese seien vom Unternehmen an den Sozialversicherungsfonds abgeführt worden. Für Mitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sei dies nicht anders gewesen als für Kolchosemitglieder, Spezialisten, die mit einem Arbeitsvertrag bei der Kolchose beschäftigt gewesen seien, oder für sonstige Arbeitnehmer. Da die volle Lohnfortzahlung aus dem Sozialversicherungsfonds davon abhängig gewesen sei, dass die Betroffenen Gewerkschaftsmitglieder gewesen seien, habe dies dazu geführt, dass ausnahmslos alle Beschäftigten in der ehemaligen Sowjetunion Gewerkschaftsmitglieder gewesen seien, um sich die Lohnfortzahlung zu sichern. Dabei mache keinen Unterschied, dass das Krankengeld anschließend von dem Sozialversicherungsfond zu 100% gezahlt worden sei, während im deutschen Sozialversicherungssystem zunächst 6 Wochen lang Lohnfortzahlung mit weiterer Beitragspflicht gelte. Denn es sei auf die Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion abzustellen. Dort sei das Krankengeld für die Mitglieder von Kolchosen genauso wie für die übrigen Beschäftigten vom Sozialversicherungsfonds bezahlt worden. Auf Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2010 (L 1 R 804/09) und LSG Niedersachsen Bremen vom 17. November 2010 (L 2 R 435/10) wurde Bezug genommen. Soweit entsprechende Beschäftigungszeiten nicht durch Arbeitsbescheinigungen belegt seien, biete er eine eidesstattliche Versicherung dafür an, dass auch jenseits dieser Zeiträume Krankheitszeiten von mehr als einem Monat nicht vorgelegen hätten.

Der Überprüfungsantrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 22. Juni 2011 abgelehnt. Arbeitsbescheinigungen könnten nur als Nachweis dienen, wenn aus ihnen die tatsächlichen Arbeitstage und/oder die Fehlzeiten (Krankheitszeiten) vollständig hervorgingen, die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien und angegeben sei, aufgrund welcher Unterlagen die Bescheinigungen ausgestellt worden seien. Vorgelegt worden sei eine Lohnbescheinigung. Krankheits- oder Urlaubstage seien hierin nicht bescheinigt worden.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Versicherte vor, es komme nicht darauf an, ob in den Lohnbescheinigungen Krankheits- oder Urlaubstage bescheinigt seien. Es reiche vielmehr aus, ob aus sämtlichen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen hinreichend bewiesen sei, dass innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses keine Krankheitstage von mehr als 30 Tagen angefallen seien, da sonstige Arbeitsunterbrechungen wie z.B. Mutterschaftsurlaub für den Versicherten nicht infrage kämen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 zurückgewiesen. Die Beitragsentrichtung sei in fast allen FRG-Ländern nicht individuell, sondern ausschließlich durch die Betriebe anhand der monatlichen Lohnsumme erfolgt. Die einzelnen Versicherten seien nicht beim Rentenversicherungsträger angemeldet worden. Im Krankheitsfalle seien Leistungen aus dem Sozialversicherungsfonds gezahlt worden. Der Betrieb sei insoweit von der Lohnzahlung befreit gewesen. Die Lohnsumme, aus der der Rentenversicherungsbeitrag berechnet worden sei, sei entsprechend vermindert worden. Im Ergebnis seien daher für die Zeit der Erkrankung des Arbeitnehmers keine Beiträge für die Rentenversicherung berechnet worden. Für die Leistungen aus dem Sozialversicherungsfonds seien keine Beiträge zu zahlen gewesen. Im Krankheitsfall sei damit die Beitragszahlung unterbrochen gewesen. Seien aber konkrete Krankheitszeiten nicht bekannt, sei § 22 Abs. 3 FRG einschlägig, der für die möglichen Unterbrechungen der Beitragszahlung eine Verminderung der angerechneten Entgeltpunkte um 1/6 vorschreibe. Die zitierte Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen sei nicht überzeugend. Ein Nachweis könne nicht durch die Behauptung erreicht werden, im strittigen Zeitraum nie ernsthaft krank gewesen zu sein. Aus § 26 S. 2 FRG folge nichts anderes. Diese Bestimmung regele die Folgen eines tageweisen Nachweises von Krankheitszeiten in einem Kalendermonat. Ein solcher Nachweis liege jedoch nicht vor.

Hiergegen hat der Versicherte Klage zum Sozialgericht München (SG) mit dem Begehren erhoben, dem Kläger Rente unter Berücksichtigung nachgewiesener Beschäftigungszeiten vom 10. August 1967 bis 4. Januar 1988 zu zahlen.

Auf Nachfrage des SG hat der Versicherte mitgeteilt, dass der Beschäftigungsbetrieb des Versicherten im Zeitraum 1967 bis 1988 im Rahmen des Zerfalls der Sowjetunion aufgelöst worden sei. Die Unterlagen seien damals in das Gebietsarchiv verbracht worden. Die Beklagte hat erklärt, bei einer Berücksichtigung der im Zeitraum 10. August 1967 bis 4. Januar 1988 zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten würde sich eine Erhöhung der Rente ergeben (von netto 581,29 Euro auf 636,47 Euro ab 1. Juli 2012).

Das SG hat daraufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. August 2013 abgewiesen. Ein Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG sei nicht erbracht. Mit Arbeitsbüchern der ehemaligen Sowjetunion lasse sich ein Nachweis nicht erbringen. Hieraus ließen sich nur Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses entnehmen. Vorübergehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten ließen sich dadurch nicht ausschließen. Auch die Rechtsprechung des BSG zu LPG-Mitgliedern in Rumänien ändere nichts an dem Erfordernis eines Nachweises von Beitragszeiten bzw. Unterbrechungstatbeständen. Die dort entwickelten Grundsätze seien nur auf Mitglieder von LPG oder möglicherweise auf Mitglieder von Kolchosen in der Sowjetunion anwendbar. Für diese seien während vorübergehender Arbeitsunfähigkeitszeiten Beiträge entrichtet worden. Der Versicherte sei jedoch kein Mitglied einer Kolchose gewesen. Für Arbeitnehmer außerhalb einer Kolchose seien in der ehemaligen Sowjetunion während vorübergehender Arbeitsunfähigkeitszeiten keine Beiträge zum sowjetischen Sozialversicherungssystem entrichtet worden. Aus der Bescheinigung des Gebietsarchivs für den damaligen Arbeitgeber des Klägers gingen nur Lohnangaben und keine Angaben zu Krankheitszeiten hervor. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten bestünden nicht mehr, da der Betrieb aufgelöst worden sei.

Hiergegen hat der Versicherte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, es komme nicht auf die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auf diejenigen im jeweiligen Herkunftsland an. Das Eingliederungsprinzip sei zugunsten des Sozialhilfeprinzips aufgegeben worden. Damit bestehe auch keine Berechtigung mehr, die Beitragsdichte der Bundesrepublik Deutschland zum Maßstab zu nehmen und glaubhaft gemachte Zeiten mit lediglich 5/6 zu bewerten. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. P. (Die Rentenversicherung Heft 10/11,1998, S. 177 ff.) sei es nicht mehr gerechtfertigt, glaubhaft gemachte Zeiten um 1/6 zu kürzen. Zeiten der Arbeitslosigkeit habe es innerhalb der durch das Arbeitsbuch bestätigten Beschäftigungszeiten nicht gegeben. Damit falle ein erheblicher Tatbestand für die Kürzung weg. Der Tatbestand der Arbeitslosigkeit werde doppelt berücksichtigt. Diese Zeiten würden einmal als Eintragungszeiten zwischen den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen nicht gewertet, obwohl sie im sowjetischen Rentensystem nicht als Arbeitszeitunterbrechungen gelten, zum anderen würden sie über die pauschale Kürzung nochmals zu Grunde gelegt. Relevant seien nur Krankheitszeiten von mehr als 30 Tagen, die auch zuverlässig noch nach Jahrzehnten erinnert werden könnten.

Erneut ist auf die Rechtsprechung des BSG zu den rumänischen LPG-Mitgliedern verwiesen worden. Deren Situation sei mit der von Arbeitnehmern in der Sowjetunion vergleichbar. Auch in der Sowjetunion sei ein Beitrag nach einer Bruttolohnsumme aller Beschäftigten unabhängig davon gezahlt worden, ob der Beschäftigte Arbeit geleistet habe oder nicht. Für die im Arbeitsbuch belegten Beschäftigungszeiten sei der Versicherte rentenversichert gewesen, für ihn seien Beiträge durch den Beschäftigungsbetrieb abgeführt worden. Dies gelte auch für etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten, weil die Beitragszahlung durch die LPG/Kolchose hierdurch nicht unterbrochen worden wäre. Von den Trägern der Rentenversicherung werde anerkannt, dass die Rechtsprechung für LPG-Mitglieder auch für Kolchose-Beschäftigte in der ehemaligen Sowjetunion gelte. Für Beschäftigte außerhalb von Kolchosen habe Arbeitspflicht gegolten. Es lasse sich nicht rechtfertigen, warum Mitarbeiter in den staatlichen Sowchosen bei Vorlage eines Arbeitsbuchs Beitragszeiten zu 5/6 angerechnet erhielten, Mitglieder der Kolchosen jedoch zu 6/6. Die Beschäftigungs- und Wirtschaftsstruktur sei in allen Fällen gleich gewesen.

Auch habe Bilinsky, Das Sozialversicherungs- und Versorgungsrecht in der Sowjetunion - Jahrbuch für Ostrecht XXIII S. 83 ff. ausgeführt, dass die Beschäftigungsdauer ab dem Zeitpunkt des letzten Arbeitsantritts als nicht unterbrochen gelte. Dies sei durch das Arbeitsbuch belegt. Auf die allgemeine Beschäftigungsdauer würden auch Zeiten der Krankschreibung angerechnet. Nach Aufgabe des Eingliederungsprinzips dürfe nicht mehr an die Verhältnisse im alten Bundesgebiet, sondern müsse an die im Herkunftsgebiet angeknüpft werden. Es sei festzustellen, welchen Versorgungsanspruch der Versicherte verloren habe, welche Zeiten nach sowjetischem Recht für die Altersversorgung berücksichtigt würden und welchen Einfluss ein Unterbrechungstatbestand auf die Höhe der Altersversorgung habe. Nach alledem müsse man zu dem Schluss gelangen, dass die durch das Arbeitsbuch belegten Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Zeiten zu berücksichtigen seien. Es könnten auch noch Anfragen bei dem möglicherweise nicht mehr existenten Arbeitgeber sowie beim Rentenfonds und den Archiven erfolgen.

Im Übrigen treffe die Annahme des Gesetzgebers hinsichtlich einer durchschnittlichen Arbeitsdichte von 5/6 mittlerweile nicht mehr zu. Hierbei habe es sich um statistische Durchschnittswerte der sechziger Jahre der Bundesrepublik Deutschland gehandelt. Die Krankenstände von 1991-2011 im Bundesgebiet hätten jedoch ausweislich eines Ausdrucks des statistischen Bundesamtes bei weniger als 1/12 der Jahresarbeitszeit gelegen. Aus einem Artikel der Zeitschrift „Der Spiegel“ gehe hervor, dass auch in den siebziger Jahren die Krankenstände nicht wesentlich höher gewesen seien.

Schließlich könnten im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände auch als glaubhaft einzuschätzende Angaben des Versicherten die maßgebliche Grundlage für richterliche Feststellungen bilden. Es könnten also nicht nur entsprechende Bescheinigungen den erforderlichen Nachweis erbringen. Das Gericht müsse zu der Überzeugung gelangen, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden sei als zu erwarten gewesen wäre, wenn nach entsprechenden historischen Erfahrungen aus früheren Jahrzehnten davon auszugehen sei, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt seien (BSG, Urteil vom 20. August 1974, 4 RJ 271/73). Der Nachweis einer 90-prozentigen Belegungsdichte reiche also aus. Maßgebend sei, ob im Einzelfall nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und Einbeziehung der allgemeinen Lebenserfahrung die Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen sei, dass in die streitigen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008, B 13/4 R 25/07 R). Während Zeiten einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit seien nach dem früheren Recht der UdSSR keine Beiträge zum sowjetischen Sozialversicherungssystem zu entrichten gewesen (BSG, Urteil vom 21. April 1982, 4 RJ 33/81). Insoweit sei jedoch § 26 Satz 2 FRG zu berücksichtigen, wonach Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten belegt seien, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen zu berücksichtigen seien. Damit werde das Ziel verfolgt, dass kurzfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten von weniger als einem Kalendermonat Dauer im Fremdrentenrecht keine leistungsrechtlichen Auswirkungen mehr haben sollen. Diese würden daher als volle Kalendermonate angerechnet (BT-Drs. 11/4142 S. 220). Abgesehen von solchen kurzfristigen, die Dauer eines Kalendermonats unterschreitenden Arbeitsunfähigkeitszeiten verbleibe in der gebotenen Gesamtwürdigung kein Raum, daran zu zweifeln, dass der sowjetische Arbeitgeber für den Kläger in den betroffenen Zeiträumen kontinuierlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet habe. Der Versicherte sei im strittigen Zeitraum erst 26 bis 44 Jahre alt gewesen. Nach dessen glaubwürdigen Angaben seien nur im Herbst 1986 20 Krankheitstage anlässlich einer Blinddarmoperation angefallen. Hätte es größere Unterbrechungen gegeben, wären entsprechende Eintragungen im Arbeitsbuch zu erwarten gewesen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 3. Juni 2015, L 2 R 227/13).

Der Kläger hat eine Erklärung seines Schwagers Herrn Z. vorgelegt, wonach er mit dem Versicherten zusammengearbeitet und in einer Straße gewohnt habe. Der Versicherte habe nie länger als zwei Wochen wegen Krankheit nicht gearbeitet.

Der Versicherte ist am 7. April 2015 verstorben. Das Verfahren wird von der Ehefrau des Versicherten als Rechtsnachfolgerin fortgeführt.

In dem ihre Rechtsauffassung zusammenfassenden Schriftsatzsatz vom 3. Februar 2017 hat die Klägerin ergänzend darauf hingewiesen, dass die Russlanddeutschen bis 1956 zur Zwangsarbeit verpflichtet gewesen seien. Auch für Zeiten danach sei davon auszugehen, dass es nicht zu großzügigen Krankschreibungen oder sonstigen Arbeitsbefreiungen gekommen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 26. Mai 1999 in der Fassung des Bescheids vom 24. Januar 2000 teilweise zurückzunehmen, die Zeiten vom 10. August 1967 bis 4. Januar 1988 als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 zu berücksichtigen und Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Berufungsakten des Parallelverfahrens L 13 R 900/13, der beigezogenen Akten des SG und der Akten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin des Versicherten keinen Anspruch gemäß § 44 SGB X auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 16. Mai 1999 in der Fassung des Bescheids vom 24. Januar 2000 über die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und Vormerkung der Zeiten vom 10. August 1967 bis 4. Januar 1988 als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 und Zahlung einer dementsprechend höheren Rente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Beitrags- und Beschäftigungszeiten des Versicherten sind in diesem Zeitraum nach Auffassung des Senats nur glaubhaft gemacht, jedoch nicht nachgewiesen.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist gemäß § 44 Abs. 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Bei der Feststellung der Altersrente des Versicherten durch den Bescheid vom 16. Mai 1999 in der Fassung des Bescheids vom 24. Januar 2000 hat die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt und ist auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Es wurden deshalb nicht Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht.

Die vom Versicherten in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten sind bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des Fremdrentengesetzes - FRG - in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gültigen Fassung vom 21.12.2000 zu berücksichtigen. Das FRG ist auf den Versicherten als anerkannten Spätaussiedler anwendbar (vgl. § 1 FRG i.V.m. § 4 Bundesvertriebenengesetz).

Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht-deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt gem. § 16 S. 2 FRG nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden.

Gem. § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

§ 22 Abs. 3 FRG hat mit Wirkung vom 1. Januar 1992 eine pauschalierende Regelung getroffen, die den bis 31. Dezember 1991 gültigen § 19 Abs. 2 S. 1 FRG abgelöst hat. Nach letzterer Bestimmung werden für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten 5/6 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet. An Stelle der zeitbezogenen Kürzung um 1/6 ist ab 1. Januar 1992 eine wertbezogene Kürzung getreten. Die zu § 19 Abs. 2 S. 1 FRG ergangene Rechtsprechung behält ihre Gültigkeit.

Bei der Feststellung der Kürzungsquote um 1/6 ist der Gesetzgeber - vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet - von der durch Fehlzeiten, insbesondere durch Krankheit und Arbeitslosigkeit sowie unbezahlten Urlaub, verminderten durchschnittlichen Beitragsdichte in der deutschen Rentenversicherung ausgegangen, die anhand vollständig erhaltener Versicherungsunterlagen statistisch ermittelt worden war (BSG, Urteil vom 20. August 1970, Az. 1/4 RJ 409/69, in juris Rn. 11 m.w.N.). § 19 Abs. 2 S. 1 FRG hat den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Beitragszeiten also deshalb gemacht, weil diese Bestimmung von der Erfahrung ausgeht, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Dem liegt die statistisch abgesicherte Erfahrung zu Grunde, dass es für eine bestimmte Beschäftigung regelmäßig keine lückenlose Beitragsleistung gibt, und vor allem Krankheit oder Arbeitslosigkeit zu Beitragslücken zu führen pflegen (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 1981, Az. 11 RA 29/80. in juris Rn. 12). Nachgewiesen im Sinne dieser Bestimmung können solche Zeiten daher nur dann sein, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2005, Az. B 13 RJ 44/04 R, in juris).

Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es dabei auf die durchschnittlichen Werte der Krankenstände im Bundesgebiet in den Jahren 1991-2011, die bei weniger als 1/12 der Jahresarbeitszeit gelegen haben, nicht an. Zum einen berücksichtigen diese Zahlen nicht Fehlzeiten aufgrund anderer Umstände wie etwa unbezahlter Urlaub oder Arbeitslosigkeit, die vom Gesetzgeber bei Festsetzung der Kürzungsquote mitberücksichtigt worden sind. Zum anderen liegen die streitigen Versicherungszeiten des Versicherten vor diesem Zeitraum. Schließlich ist der Gesetzgeber auch nicht gehalten, die Kürzungsquote jährlich an schwankende Durchschnittswerte anzupassen. Denn bei der Kürzung um 1/6 handelt es sich - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (s.o.) - um eine pauschalierende Regelung, die zudem ein faktisch tendenziell auslaufendes Recht darstellt.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich auch nicht aus dem von der Klägerin betonten Umstand, dass das Eingliederungsprinzip mittlerweile zugunsten des Sozialhilfeprinzips aufgegeben worden sei.

Das Fremdrentenrecht war seit 1960 von der Leitidee bestimmt, Vertriebene und Flüchtlinge in das Wirtschafts- und Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland mithilfe der gesetzlichen Rentenversicherung zu integrieren. Der Vorläufer des FRG, das Fremd- und Auslandsrentengesetz (FAG), wurde noch in Anlehnung an den Lastenausgleich von dem Entschädigungsgedanken geprägt. Das FAG wurde im Rahmen des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 durch das FRG abgelöst, das demgegenüber vom Eingliederungsgedanken beherrscht war (vgl. BT-Drucks III 1109 S. 35). Den §§ 14 und 16 ff. FRG lag damit das Prinzip zu Grunde, die in die Bundesrepublik zuziehenden Heimatvertriebenen und DDR-Zuwanderer rentenrechtlich so zu stellen, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären (vgl. BSG Großer Senat, Beschluss vom 25. November 1987, GS 2/85, in juris Rn. 34). Damit erklärt sich auch, dass der Gesetzgeber des FRG zunächst in § 19 Abs. 2 S. 1 FRG und dann später in § 22 Abs. 3 FRG auf die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet in der deutschen Rentenversicherung Bezug genommen hat. Damit sollte Sorge dafür getragen werden, dass die durch die Eingliederung und nicht durch die eigene Beitragszahlung erlangte Rechtsposition sich nicht typischerweise als günstiger darstellt als diejenige, die nach entsprechend langer Mitgliedschaft in der Rentenversicherung mit entsprechender Beitragszahlung entstanden ist. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss vielmehr eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall und ohne verbleibende Zweifel nachgewiesen sein (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Mai 2016, Az. L 2 R 177/14).

In der Regierungsbegründung zu Art. 22 und 23 des Vertragsgesetzes zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Staatsvertrag) wurde das Eingliederungsprinzip grundsätzlich infrage gestellt. Dieses habe seine historische Legitimation in den Kriegs- und Nachkriegsereignissen, in Flucht und Vertreibung von Millionen Deutschen, gefunden. Angesichts der in Osteuropa mittlerweile eingetretene politischen, rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen sei diese Legitimation jedenfalls so weitgehend entfallen, dass es auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht mehr vertretbar wäre, an den begünstigenden Bestimmungen des Fremdrentenrechts festzuhalten (vgl. BTDrucks 11/7171, S. 39).

In der Folgezeit wurden dementsprechend durch den Gesetzgeber die Leistungen nach dem Fremdrentengesetz stufenweise reduziert. Das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 hielt zwar noch am Eingliederungsprinzip fest, führte aber mit Wirkung vom 1. August 1991 einen pauschalen Abschlag in Höhe von 30% auf die für Zeiten nach § 15 und § 16 FRG ermittelten Entgeltpunkte ein (vgl. § 22 Abs. 3 FRG in der vom 1. August 1981 bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung des Art. 14 Nr. 20 Bst.a RÜG; § 22 Abs. 4 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung des Art. 14 Nr. 20 Bst. b RÜG; Art. 42 Abs. 1, 8 RÜG). Eine weitere Leistungsreduzierung erfolgte dann durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996, mit dem die Abkehr vom Eingliederungsprinzip vollzogen wurde. Es wurde hierbei nicht nur der Rentenabschlag von 30% auf 40% erhöht, sondern zudem auch für die nach dem 6. Mai 1996 zugezogenen Spätaussiedler durch den neu eingefügten § 22 b FRG eine Obergrenze der bei einem Berechtigten anrechenbaren Entgeltpunkte für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz festgesetzt (höchstens 25 Entgeltpunkte bei einem alleinstehenden Berechtigten, höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte bei Ehegatten und in eheähnlichen Gemeinschaften lebenden Berechtigten). Die aus dem FRG resultierenden Rentenleistungen wurden damit in etwa auf Sozialhilfeniveau „gedeckelt“. Dieser neue gesetzgeberische Ansatz ist ersichtlich nicht mehr mit dem Grundgedanken des Eingliederungsprinzips vereinbar, wonach Vertriebene und Flüchtlinge rentenrechtlich so behandelt werden, als ob sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit unter der Geltung des Rentenversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hätten.

Die mit diesen Bestimmungen vom Gesetzgeber vollzogene Abkehr vom Eingliederungsprinzip bedeutet aber nicht, dass es nunmehr keine Berechtigung mehr gibt, im Rahmen der Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG die übliche Unterbrechungsdauer der Beitragspflicht in der Bundesrepublik Deutschland zum Maßstab für eine Kürzung der Entgeltpunkte für die in den Herkunftsgebieten zurückgelegten Beitragszeiten zu nehmen, soweit die konkreten Unterbrechungen im Einzelfall nicht in ihrem Umfang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen.

Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kürzungsregelung - abgesehen von der rein technischen Umstellung von der zeitbezogenen auf die wertbezogene Kürzung sowie der zeitweisen Ausklammerung der langjährig beim selben Arbeitgeber beschäftigten Versicherten aus der Kürzung auf 5/6 - vom Gesetzgeber stets unberührt geblieben ist. Der Gesetzgeber hat zu keinem Zeitpunkt von dem Grundgedanken des Eingliederungsprinzips Abstand genommen, die Besserstellung von Vertriebenen und Flüchtlingen gegenüber Versicherten zu vermeiden, die ihr Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben. Bei der Anlegung anderer Maßstäbe wäre dies aber jedenfalls im Verhältnis zu Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland der Fall, die nur Versicherungszeiten zurückgelegt haben, die zu einer Rente bis zur Höhe des Sozialhilfeniveaus führen.

Für den Senat ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, warum aus einer kontinuierlichen Rückführung von FRG-Leistungen durch den Gesetzgeber folgen soll, dass bei der Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG andere Grundsätze anzuwenden sein sollen, die entgegen dem gesetzgeberischen Bemühen, FRG-Leistungen zu begrenzen, zu deren Anhebung führen.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Dessen Entscheidung, die in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten grundsätzlich wie Zeiten zu behandeln, die die Berechtigten im System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben, stellte einen Akt besonderer staatlicher Fürsorge dar. Nimmt der Gesetzgeber insoweit leistungsreduzierende Eingriffe vor, hat er dabei eigentumsgeschützte Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG mangels an die Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland geflossener Beiträge nicht zu berücksichtigen. Angesichts dessen war der Gesetzgeber auch berechtigt, die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG unverändert beizubehalten, obwohl im Bundesgebiet seit 1. Januar 1992 Empfänger von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld durch § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI in die Versicherungspflicht einbezogen werden, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.

Aus diesem Grund greift auch der weitere Einwand der Klägerin nicht durch, eine Kürzung nur glaubhaft gemachter Beitragszeiten um 1/6 sei deshalb nicht statthaft, weil es in der ehemaligen Sowjetunion Zeiten der Arbeitslosigkeit innerhalb der durch das Arbeitsbuch bestätigen Beschäftigungszeiten nicht gegeben habe.

Der von der Klägerin zitierte Prof. Dr. Dr. P. (in „Die Rentenversicherung“, 10/11/98) hat in diesem Zusammenhang eine pauschale Kürzung von Zeiten oder Bewertungen um mehr als 1/12 in den Fällen für nicht gerechtfertigt angesehen, in denen Beginn und Ende von Beschäftigungsverhältnissen nachgewiesen seien. Die gesetzliche Regelung zur Kürzung um 1/6 gehe auf die Verhältnisse zu Beginn der 60iger Jahre zurück. Damals hätten die Versicherten in der Regel nicht über Unterlagen verfügt, die einen Nachweis über den Beginn und das Ende von Beschäftigungsverhältnissen zulassen. Der pauschalen 1/6-Kürzung hätte damit auch die Annahme von Lücken zwischen den Beschäftigungsverhältnissen, also Zeiten von Arbeitslosigkeit, zu Grunde gelegen. Mittlerweile verfügten die Versicherten aber über Unterlagen, die einen Nachweis über den Beginn und das Ende von Beschäftigungsverhältnissen zuließen. Lücken zwischen den Beschäftigungsverhältnissen würden damit schon im Einzelfall erfasst. Eine pauschale Kürzung käme damit nur noch in Bezug auf Unterbrechungen von Beitragsleistungen aufgrund von Krankheitstagen, Mutterschaft und unbezahlten Urlaub infrage. Letzterer sei zu vernachlässigen. Mutterschaftszeiten ließen sich aus den Lebensläufen ohne weiteres nachtragen. Unter dem Gesichtspunkt pauschal zu berücksichtigender Lücken komme es danach im Wesentlichen darauf an, krankheitsbedingte Beitragsausfälle zu erfassen, was auch bei einer pauschalen Betrachtungsweise im Durchschnitt über einem Zwölftel der nachgewiesenen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nicht liegen könne.

Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der nach und nach verbesserten Nachweismöglichkeiten der FRG-Berechtigten in Bezug auf Beginn und Ende von Beschäftigungsverhältnissen und der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des BSG jedoch an seiner pauschalen Kürzung um 1/6 festgehalten. Er hätte sicherlich die von Prof. Dr. Dr. P. ausdrücklich angeregte gesetzliche Regelung treffen können, wonach bei nachgewiesenem Beginn und Ende von Beschäftigungsverhältnissen anstelle einer 1/6-Kürzung nur eine 1/12-Kürzung vorzunehmen ist. Eine derartige, stärker differenzierende Regelung hat der Gesetzgeber jedoch nicht getroffen. Er war hierzu auch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Selbst eine generelle Kürzung um 1/6 ohne jede Möglichkeit für FRG-Berechtigte, den Nachweis einer durchgängigen Beitragsentrichtung zu erbringen, wäre nach Ansicht des Senats angesichts des Fürsorgecharakters der FRG-Leistungen und des in diesem Zusammenhang bestehenden weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Der nach alledem nach wie vor erforderliche Nachweis einer Beitrags- oder Beschäftigungsdichte von mehr als 5/6 setzt dabei die Führung des vollen Beweises voraus, der wie in anderen Rechtsgebieten auch im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann, soweit nicht der Kreis zulässiger Nachweismittel gesetzlich eingeschränkt ist. Zeiten sind danach dann nachgewiesen, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie (ohne relevante Unterbrechungen) zurückgelegt sind.

Ein Nachweis in diesem Sinne ist weder durch das vorliegende Arbeitsbuch des Versicherten noch durch die Lohnbescheinigungen und auch nicht durch die Zeugenerklärung sowie die Einlassungen des Versicherten selbst erbracht.

Arbeitgeberbescheinigungen können nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 24. April 1997, Az. 13/4 RA 123/94 m.w.N., in juris) und des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 22. April 2015, Az. L 13 R 148/13, in juris) dann den vollen Nachweis von Beitrags- und Beschäftigungszeiten erbringen, wenn sie nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten enthalten, sondern auch über dazwischen liegende Fehlzeiten. Den Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen müssen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein (BSG, Urteil vom 20. August 1974, Az. 4 RJ 241/73; Urteil vom 24. Juli 1980, Az. B 5 RJ 38/79, in juris Rn. 27; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. November 2016, Az. L 7 R 2582/15, in juris Rn. 24). Erforderlich ist auch, dass sich nachvollziehbar aus der Bescheinigung ergibt, aus welchen Unterlagen und Akten die jeweiligen Angaben entnommen wurden.

Nach Auffassung des Senats sind dabei im Herkunftsgebiet der ehemaligen Sowjetunion nicht nur Unterbrechungen relevant, die über einen Monat hinausgehen, sondern auch kürzere. Eine derartige Eingrenzung auf längere Unterbrechungstatbestände lässt sich dem Gesetz bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und der Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion nicht entnehmen.

In Bezug auf Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG kommt es für die Frage, ob durchgängig Beiträge entrichtet worden sind, auf die Verhältnisse im Herkunftsland an. Die Annahme einer Beitragszeit setzt ein Beitragsaufkommen im Herkunftsgebiet voraus. Für den Senat steht fest, dass in der ehemaligen Sowjetunion, dem Herkunftsgebiet des Versicherten, während Arbeitsunfähigkeitszeiten unabhängig von ihrer Dauer keine Beiträge zum Sozialversicherungssystem zu entrichten waren. Im Krankheitsfall sind seinerzeit in der ehemaligen UdSSR Lohnersatzleistungen nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Sozialversicherungsfonds erbracht worden. Damit haben diese Leistungen keinen Niederschlag in der vom Betrieb gezahlten Gesamtlohnsumme gefunden, die der Beitragsabführung zur Rentenversicherung zugrunde lag. Eine Beitragspflicht des Sozialversicherungsfonds kannte das sowjetische Recht nicht (LSG Niedersachsen- Bremen, Urteil vom 17. November 2010, Az. L 2 R 435/10, in juris Rn. 89; BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, Az. 1 RA 7/80, SozR 50505 § 15 Nr. 21). Soweit also etwa aufgrund Arbeitsunfähigkeit oder unbezahltem Urlaub tatsächlich keine Beiträge gezahlt wurden, liegt damit - unabhängig von der Dauer der Unterbrechung - keine Beitragszeit vor.

Diese Grundsätze gelten dabei nicht nur für Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG, sondern auch für Beschäftigungszeiten im Sinne des § 16 FRG. Zeiten einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und einer sonstigen Arbeitsunterbrechung stellen auch keine Beschäftigungszeiten im Sinne des § 16 FRG dar (so generell BSG, Urteil vom 9. November 1982, Az. 11 RA 64/81, in juris Rn. 15, für in Rumänien zurückgelegte Zeiten).

Auch im Urteil vom 21. April 1982, Az. 4 RJ 33/81 hat das BSG klargestellt, dass die für die gekürzte Anrechnung der Beitragszeit sprechenden Gründe - Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit - in gleicher Weise gegen den Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit sprechen. Nach § 16 FRG sei eine Beschäftigungszeit nur anzurechnen, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltende Bundesrecht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik begründet hätte. Eine Versicherungspflicht nach Bundesrecht bestehe jedoch nicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in denen keine Lohnfortzahlung stattfinde, sondern Krankengeld gewährt werde. Der Nachweis eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses setzte somit auch den Nachweis voraus, dass krankheitsbedingte Unterbrechungen ohne Lohnfortzahlungen nicht vorlagen. Eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber hat es aber in der ehemaligen Sowjetunion nicht gegeben. Vielmehr kam es zu Zahlungen durch den Sozialversicherungsfonds und damit zu Leistungen, die ihrem Wesen nach der Gewährung von Krankengeld entsprechen. Dies gilt für krankheitsbedingte Unterbrechungen sowohl von längerer als auch kürzerer Dauer.

Das Urteil des BSG vom 17. März 1964, Az. 11/1 RA 216/62, in juris, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Das BSG hat in dieser Entscheidung in Bezug auf Beschäftigungszeiten, die in Estland vor Einrichtung einer estischen gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 15 FRG am 1. Mai 1943 zurückgelegt worden waren, für das Vorliegen einer Unterbrechung von Beschäftigungszeiten iSd § 16 FRG (Beitragszeiten waren mangels Beitragszahlung zu einer gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein nicht gegeben) maßgeblich darauf abgestellt, dass keine Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als 6 Wochen vorlagen. Grund hierfür war aber auch hier, dass erst ab dann von einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden konnte. Aufgrund von Zeugenaussagen hatte sich ergeben, dass für den Fall kürzerer Krankheitszeiten jedenfalls das Gehalt weitergezahlt wurde und damit keine Unterbrechung der Beschäftigung eingetreten war. Daraus lässt sich ebenfalls entnehmen, dass kürzere Unterbrechungen dann relevant sind, wenn - wie in der ehemaligen Sowjetunion - auch bei kürzeren Arbeitsunfähigkeitszeiten der Lohn vom Arbeitgeber nicht weiter entrichtet wurde. Dann liegt auch bei kürzeren Arbeitsunfähigkeitszeiten oder Zeiten unbezahlten Urlaubs eine Unterbrechung der Beschäftigung und damit keine Beschäftigungszeit gemäß § 16 FRG vor.

Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus der Regelung des § 26 S. 2 FRG. Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt (§ 26 S. 1 FRG). Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Diese, aufeinander Bezug nehmenden Regelungen („dabei“), beanspruchen schon nach ihrem Wortlaut Gültigkeit nur bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG, nicht im Rahmen des § 22 Abs. 3 FRG. § 22 Abs. 3 FRG findet Anwendung, wenn - wie hier - unklar ist, ob, wann und in welchem Umfang Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Dann kommt es zu einer pauschalierten Kürzung der Entgeltpunkte auf 5/6. Soweit nicht eine Teilzeitbeschäftigung oder unständige Beschäftigung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 FRG im Raum steht (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 19. November 2009, Az. B 13 R 145/08 R, in juris), kommt es nicht zur Anwendung des § 26 FRG. Steht hingegen fest, dass Kalendermonate zum Teil mit Beitrags- oder Beschäftigungszeiten und zum Teil mit Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI belegt sind (Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Zeiten der Rehabilitation) zählen diese nach § 26 Satz 2 FRG als Kalendermonate mit „vollwertigen Beiträgen“. Zeiten mit „vollwertigen Beiträgen“ sind gemäß § 54 Abs. 2 SGB VI Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind. Diese Fiktion bedeutet also, dass eine Unterbrechung der Beitragszeit/Beschäftigungszeit durch eine festgestellte Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt. Die Kalendermonate sind also keine Teilmonate, § 26 S. 1 FRG ist nicht anzuwenden. Auch liegt keine beitragsgeminderte Zeit im Sinne des § 54 Abs. 3 SGB VI vor.

Davon abgesehen gibt es auch noch andere Unterbrechungstatbestände, die von § 26 FRG von vornherein nicht erfasst werden. Zu denken ist hier an Zeiten der unbezahlten Freistellung vom Dienst und Zeiten der Arbeitslosigkeit. Selbst wenn letztere, wie von der Klägerin wiederholt vorgetragen wurde, in der ehemaligen Sowjetunion keine Bedeutung erlangt haben sollten, sind jedenfalls erstere nicht zur völligen Überzeugung des Senats ausgeschlossen.

Insbesondere im Hinblick auf die in den Arbeitsbüchern der Herkunftsländer üblicherweise lediglich bescheinigten Anfangs- und Endtermine einer Beschäftigungszeit ist vom Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden worden, dass mit diesen der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung - und damit auch ununterbrochenen Beitragsentrichtung - nicht erbracht wird (BSG, a.a.O.). Dies gilt auch für das hier vorliegende Arbeitsbuch des Versicherten. Auch in diesem sind nur der Beginn und das Ende der Beschäftigung vermerkt, jedoch keine Angaben über Fehlzeiten enthalten.

Dasselbe gilt für die vorgelegten Lohnbescheinigungen für den Zeitraum August 1967 bis Januar 1988. Auch diese können den vollen Beweis der streitigen Zeiten als Beitragszeit bzw. Beschäftigungszeit nicht erbringen. Sie enthalten nur pauschale Angaben zu dem in einzelnen Monaten gezahlten Lohn. Arbeitsunterbrechungen, etwa durch Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, sind nicht konkret aufgeführt. Auch können den einzelnen Bescheinigungen erhebliche Schwankungen entnommen werden, die nur auf deutlichen Differenzen bei der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung beruhen können. Ob diese Differenzen mindestens teilweise auch krankheitsbedingt oder durch andere Arbeitsausfalltage (etwa aufgrund von politischen Schulungen oder unbezahltem Urlaub) bedingt sind, geht aus den Bescheinigungen nicht hervor.

Zeugenaussagen stellen ebenfalls ein zulässiges Beweismittel für den Nachweis anspruchsbegründender Tatsachen dar. Ob eine Zeugenaussage im Einzelfall den Anforderungen des vollen Beweises genügt, also auf Grund eines so hohen Grades an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt, dem Gericht die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen verschafft, ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. Es gibt keine Beweisregel und auch keinen Erfahrungssatz, dass durch Aussagen von Zeugen über Tatsachen, die in weit zurückliegende Zeiträume fallen und bestimmte Einzelheiten betreffen, niemals der Beweis erbracht werden kann. Entscheidend ist das Gesamtbild der Zeugenaussage und dabei insbesondere die Umstände, unter denen sie zustande gekommen ist, sowie das Vorliegen bzw. Fehlen von Widersprüchen zum sonstigen Akteninhalt.

Der Senat vermochte aufgrund der schriftlichen Stellungnahme des Schwagers des Versicherten Herrn Z. ebenfalls nicht die für einen Vollbeweis notwendige Überzeugung erlangen. Nach dieser Stellungnahme hat der Versicherte nie länger als zwei Wochen wegen Krankheit nicht gearbeitet. Es fehlen jedoch jegliche genaue Angaben zu den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt ihres Eintritts und ihrer Dauer, auch sind keine Angaben zu anderen Unterbrechungstatbeständen gemacht worden. Darüber hinaus mangelt es auch an einer Unterschrift unter dieser Aussage. Die schriftliche Stellungnahme wurde, wie aus der Handschrift deutlich hervorgeht, auch ersichtlich von derselben Person gefertigt, die die ähnlich aufgebauten schriftlichen Aussagen der Zeuginnen G. und D. in dem Parallelverfahren L 13 R 900/13 verfasst hat, wie sich aus den vom Senat beigezogenen Akten dieses Verfahrens ergibt. Der Senat hat also schon erhebliche Zweifel daran, dass diese Aussage tatsächlich von Herrn Z. stammt. Schließlich steht diese Aussage auch in einem augenfälligen Widerspruch zu den Aussagen des Versicherten selbst. Dieser hatte angegeben, es seien nur im Herbst 1986 20 Krankheitstage anlässlich einer Blinddarmoperation angefallen. Herr Z. bestätigt in seiner Aussage demgegenüber, der Versicherte habe nie länger als zwei Wochen wegen Krankheit nicht gearbeitet. Dadurch wird nach Auffassung des Senats die Glaubwürdigkeit der Aussage des Herrn Z. erheblich infrage gestellt.

Schließlich ergibt sich auch aus den eigenen Aussagen des Versicherten kein Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG. Es trifft zwar zu, wie das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 3. Juni 2015, Az. L 2 R 227/13, in juris, ausführt, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls auch die als glaubhaft einzuschätzenden Angaben des Versicherten miteinzubeziehen sind. Anders als das LSG Niedersachsen-Bremen vermag der Senat der Rechtsprechung des BSG jedenfalls im Bereich des Fremdrentenrechts aber nicht den Rechtssatz zu entnehmen, dass „im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls namentlich auch als glaubhaft einzuschätzenden Angaben des Versicherten die maßgebliche Grundlage für richterliche Feststellungen bilden können“.

Das LSG Niedersachsen-Bremen nimmt dabei Bezug auf das Urteil des BSG vom 5. Mai 2009, Az. B 13 R 55/08, in juris. In diesem Urteil hat das BSG sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Bedeutung die Angaben eines hinterbliebenen Ehegatten zu den Motiven für Schließung einer Ehe haben, die weniger als ein Jahr gedauert hat, um die in § 46 Abs. 2 a SGB VI normierte Vermutung einer sog. Versorgungsehe zu widerlegen. Nach Auffassung des Senats kann der oben wiedergegebene Rechtssatz des LSG Niedersachsen-Bremen in dieser Prägnanz dem angegebenen Urteil des BSG nicht entnommen werden. Das BSG hat dort aus hiesiger Sicht nur betont, dass derartige Angaben des Hinterbliebenen neben den objektiv nach außen tretenden Umständen in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen sind (vgl. insoweit auch BSG; Urteil vom 15. August 1960, Az. 4 RJ 291/59).

Davon abgesehen sind die Verhältnisse bei der Prüfung der Frage, ob eine Versorgungsehe vorliegt, grundsätzlich unterschiedlich zu den Verhältnissen bei der Prüfung, ob Fehlzeiten während einer Beschäftigung vorgelegen haben oder nicht. Es liegt auf der Hand, dass bei der Klärung der Frage, welche Motive zu einer Eheschließung geführt haben, einer Aussage des überlebenden Ehepartners hierzu eine große Bedeutung zukommt, da derartige Motive als „innere“ Tatsachen nur selten einen Niederschlag in „äußeren“ Tatsachen finden werden. Dies unterscheidet sich grundsätzlich von der objektiv feststellbaren und durch Urkunden oder Zeugenaussagen belegbaren Frage, ob ein Versicherter innerhalb eines bestimmten Zeitraums tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt hat oder diese Beschäftigung aufgrund Krankheit oder anderer Umstände unterbrochen wurde. Es trifft zwar zu, dass Vertriebene oft in Beweisnot geraten, da in den Herkunftsgebieten keine Unterlagen vorliegen oder vorliegende Unterlagen für sie nicht erreichbar sind. Gerade aufgrund dieser Beweisschwierigkeiten hat aber der Gesetzgeber im Bereich des Fremdrentenrechts dem Versicherten die Möglichkeit der Glaubhaftmachung mittels einer eidesstattlichen Versicherung eingeräumt. In § 4 Abs. 3 S. 1 FRG ist geregelt, dass als Mittel der Glaubhaftmachung auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden können. Selbst der durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigten Aussage eines FRG-Berechtigten schreibt der Gesetzgeber aber damit ausdrücklich nur die Wirkung einer Glaubhaftmachung zu. Wenn aber im Rahmen des Fremdrentenrechts selbst eine eidesstattliche Versicherung nur ein Mittel der Glaubhaftmachung ist, kann die bloße Aussage eines Versicherten nicht als Mittel angesehen werden, den Vollbeweis zu erbringen. Dies würde einen deutlichen Wertungswiderspruch darstellen.

Soweit hier ersichtlich lässt sich dementsprechend keiner im Rahmen des Fremdrentenrechts ergangenen Entscheidung des BSG entnehmen, der Vollbeweis lasse sich mit den Angaben des Versicherten erbringen. Etwas anderes gilt zwar sicherlich dann, wenn unstreitige Tatsachen betroffen sind. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2004, Az. B 11 AL 71/03 R, in juris, eine von einem Beteiligten mehrfach vorgetragene Tatsache zur alleinigen Entscheidungsgrundlage gemacht, die vom anderen Beteiligten während des Verfahrens nicht bestritten worden ist. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.

Angesichts der völligen Unüberprüfbarkeit der bloßen Angabe von Versicherten, es hätten in ihren Herkunftsgebieten vor Jahrzehnten keine (längeren) Unterbrechungen insbesondere aufgrund von Krankheit vorgelegen, erschließt sich auch nicht für den Senat, auf welcher Grundlage er derartige Angaben zu fehlenden Fehlzeiten als glaubwürdig erachten und in welchen Fällen er von deren Unglaubwürdigkeit ausgehen sollte. Die „Lebenserfahrung“ hilft hier nach Auffassung des Senats nicht nur der Klägerin im hier vorliegenden Verfahren, sondern allen Versicherten nicht weiter. Denn diese besagt am ehesten, dass es in allen Altersstufen Versicherte gibt, die niemals Fehlzeiten aufgrund Krankheit oder anderer Umstände aufweisen, solche, bei denen dies gelegentlich der Fall ist und solche, die sehr häufig krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen vorübergehend tatsächlich keine Beschäftigung ausüben. Damit ist für die Beweisführung zu Gunsten einer ununterbrochenen Beschäftigung aber nichts gewonnen.

Die von der Klägerin wiederholt zitierte Rechtsprechung zu den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) in Rumänien bzw. zu Kolchosen in der ehemaligen Sowjetunion ist im Fall des Versicherten ersichtlich nicht einschlägig. Der Versicherte war weder in einer LPG in Rumänen noch in einer Kolchose in der ehemaligen Sowjetunion beschäftigt. Dies steht für den Senat fest aufgrund der Eintragungen im Arbeitsbuch des Versicherten, ist im Übrigen auch weder vom Versicherten noch von der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin jemals behauptet worden. Die Anrechnung von Versicherungszeiten zu 6/6 für Zeiten, in denen ein Versicherter in einer LPG oder in einer Kolchose in der ehemaligen Sowjetunion beschäftigt war, beruht auf der Erkenntnis, dass in diesen Fällen in den Herkunftsgebieten Beiträge auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit weiter entrichtet worden sind. Dies war bei einer Beschäftigung in einem Betrieb außerhalb einer Kolchose in der ehemaligen Sowjetunion aber eben gerade nicht der Fall. Es gibt deshalb auch einen rechtfertigenden Grund, Mitglieder von Kolchosen insoweit anders zu behandeln. Die Beschäftigungsstruktur war entgegen der Annahme der Klägerin insoweit gerade nicht gleich.

Ebenso wenig hilft der Hinweis der Klägerin weiter, bis 1956 habe für Russlanddeutsche in der ehemaligen Sowjetunion Arbeitspflicht bestanden. Die sog. Kommandantur wurde bereits mit Beschluss vom 13. September 1955 aufgehoben. Ab Januar 1956 wurde dieser Beschluss auch tatsächlich umgesetzt. Die Kommandantur endete damit also deutlich vor dem hier strittigen Zeitraum.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einen Anspruch der Klägerin auf Anrechnung der Versicherungszeiten zu 6/6 erkennen kann. Es ist schon keine relevante Verletzung der Beratungspflichten durch die Beklagte gegeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin im Berufungsverfahren ebenso wie der Versicherte im Klageverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf

a)
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
b)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
c)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
d)
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,
e)
Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2)

(3)

(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 treten in Kraft:
Artikel 8 Nr. 14 §§ 1151, 1154 Abs. 4 Satz 3, § 1156 Abs. 4, §§ 1157, 1159 und 1160,Artikel 35 Abs. 1 Nr. 1 sowie Artikel 37 Nr. 1, soweit in Absatz 10 nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5)

(6)

(7)

(8) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 40, 43, 69, 77, 95, 103, 122 und 123, Artikel 3, 4, 5 Nr. 2, Artikel 6, 7, 8 Nr. 15, Artikel 9 Nr. 1, Artikel 10 bis 13, 14 Nr. 6, 7, 20 Buchstabe a und Nr. 21, Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstaben c und e und Nr. 3, Artikel 19 Nr. 8 Buchstaben b bis d, Artikel 23 Nr. 3,Artikel 24, Artikel 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3, Artikel 37 Nr. 2, soweit in Absatz 10 nicht etwas anderes bestimmt ist, Artikel 38, 39 und40 § 3 Abs. 2.

(9) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats tritt Artikel 35 Abs. 1 Nr. 6 in Kraft.

(10) Am 23. Juni 1991 tritt Artikel 37, soweit er sich auf das Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit bezieht, in Kraft.

(10a) Am 1. Dezember 1991 tritt Artikel 1 Nr. 134 in Kraft.

(11)

(12)Artikel 16 Nr. 1 und 3, der in Artikel 17neugefaßte § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte undArtikel 18treten nur in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 in Kraft.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Gründe

Leitsatz:

In dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Proz.-Bev.: Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt

gegen

... Rentenversicherung ..., vertreten durch den Geschäftsführer, ...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Der 13. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in München am 22. April 2015 durch den Vizepräsidenten des Bayer. Landessozialgerichts Michels, die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Bergner und den Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Ocker sowie die ehrenamtlichen Richter S. und H. für Recht erkannt:

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 10.01.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die von der Klägerin im Zeitraum 11. Oktober 1971 bis 23. Juli 1984 zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten zu 6/6 anzurechnen sind.

Die im Jahr 1947 in Rumänien geborene Klägerin, deutsche Staatsangehörige, ist als Vertriebene anerkannt (Ausweis A). Sie hat ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 24. Juli 1984.

Die Klägerin war in ihrem Heimatland ausweislich des im Rahmen der Kontenklärung von ihr vorgelegten rumänischen Arbeitsbuches vom 15. Dezember 1971 und ihrer eigenen Angaben nach dem Abschluss eines von Juli 1965 bis Juni 1971 absolvierten Studiums am Polytechnischen Institut T. zunächst vom 11. Oktober 1971 bis 31. August 1972 als Ingenieurin beim Unternehmen für Maschinenbau R. und dann ab 1. September 1972 als Vertretungslehrerin/Lehrerin in der Schulgruppe I. R. beschäftigt. Am 1. Januar 1984 wurde sie wieder in das Unternehmen für Maschinenbau R. als Hauptingenieurin umgesetzt, wobei sie jedoch nach eigenen Angaben die Lehrtätigkeit in der dem Maschinenbauunternehmen eingegliederten Schule fortsetzte. Der Arbeitsvertrag wurde zum 5. August 1984 aufgelöst.

Aus einer von der Klägerin übersandten Adeverinta der U.C.M. R. Nr. 1912 vom 24. September 2009 geht hervor, dass die Klägerin dort vom 11. Oktober 1971 bis 31. August 1972 als Ingenieurpraktikantin I. Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden und vom 1. Januar 1984 bis 5. August 1984 als Hauptingenieur mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 46 Stunden beschäftigt war.

Es werden in einer Anlage folgende Arbeitstage bescheinigt:

Monat gearbeitete Tage Monat gearbeitete Tage

Oktober 1971 18 Januar 1984 24

November 1971 26Februar 1984 24

Dezember 1971 16 März 1984 21

Januar 1972 25 April 1984 24

Februar 1972 5 Mai 1984 24

März 1972 0 Juni 1984 25

April 1972 0 Juli 1984 25

Mai 1972 3 August 1984 4

Juni 1972 0

Juli 1972 11

August 1972 25

Im Jahr 1971 habe die Klägerin insgesamt 480 Stunden, 1972 552 Stunden und 1984 1368 Stunden gearbeitet. 1971 sei die Klägerin 11, 1972 41 und 1984 5 Arbeitstage krank gewesen. 1972 habe die Klägerin auch 94 Tage Erziehungsurlaub erhalten. Andere Fehltage (Jahresurlaub, unbezahlter Urlaub, unentschuldigtes Fehlen, Frei) hätten nicht vorgelegen.

Die Daten seien aus den Lohn- und Gehaltslisten sowie persönlichen Karteien entnommen worden, die sich im Archiv des Unternehmens befänden.

Aus der Adeverinta der Grupul Scolar insustrial A. P. Nr. 506 vom 22. September 2009 gehen folgende Arbeitstage im Monat hervor:

123456789101112

19720000000026262626

19732524272525260025272626

19742524252626250025272626

19752524262625250026272526

19762524272626260226262627

197725242726252613026262621

197825242718252614026262626

197919242719252624025272619

198019252620252513026272527

198120242620242627026271918

198218242716252515025252518

198319232625242513025252519

Ferner wurden die Arbeitstage/Urlaubstage pro Jahr angegeben (1972: 104/-, 1973: 256/51, 1974: 255/54, 1975: 255/52, 1976: 261/51, 1977: 265/54, 1978: 263/44,1979: 261/46, 1980: 258/51, 1981: 257/45, 1982: 243/58, 1983: 249/49.

In den für „nicht gearbeitete Tage“ (mit Ausnahme des oben wiedergegebenen Jahresurlaubs) vorgesehenen Feldern (Krankenurlaub, unbezahlter Urlaub, Behinderungsurlaub, Abwesenheit von der Arbeit) sind - abgesehen vom Jahr 1981, in dem 6 Tage Krankenurlaub verzeichnet sind - keine Eintragungen vorhanden. Die Woche habe 6 Arbeitstage mit jeweils 8 Arbeitsstunden gehabt. Die Daten seien aus den Lohn-Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten aus dem Archiv des Unternehmens entnommen worden.

Mit angefochtenem Bescheid vom 8. Dezember 2009 stellte die Beklagte für die Klägerin gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 2002 verbindlich fest. Hierin sind die Versicherungszeiten der Klägerin vom 11. Oktober 1971 bis 23. Juli 1984 als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung der Angestellten zu 5/6 anerkannt. Die Zeit vom 24. Juli 1984 bis 5. August 1984 könne nicht nach dem FRG als Beitragszeit vorgemerkt werden, weil sie nach dem erstmaligen Zuzug in das Bundesgebiet zurückgelegt worden sei.

Die rumänischen Versicherungszeiten könnten nicht ungekürzt zu 6/6 anerkannt werden.

Die Bescheinigung Nr. 1912 könne nicht als Nachweis für eine ungekürzte Anrechnung anerkannt werden, weil tatsächliche Arbeitstage im August 1984 bescheinigt worden seien, obwohl die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland wohnhaft gewesen sei. Sollte das Arbeitsverhältnis länger als bis zum Zuzug angedauert haben (z. B. Kündigungsfristen), hätten für die Zeit ab Zuzug entweder Urlaubstage oder sonstige freie Tage bescheinigt sein müssen. Es seien aber tatsächlich Arbeitstage eingetragen worden, was nicht zutreffen könne.

In der Bescheinigung Nr. 506 seien in den Spalten für Fehltage weder Eintragungen enthalten noch seien diese Spalten entwertet worden. Es könne aufgrund der fehlenden Eintragung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob Angaben zu Fehltagen vergessen worden seien oder die entsprechenden Sachverhalte nicht vorgelegen hätten. Darüber hinaus lägen zum Teil die bescheinigten Arbeitstage unter Hinzurechnung der gesetzlich arbeitsfreien Sonntage und Feiertage in dem jeweiligen Monat über den maximal möglichen Kalendertagen im Monat. Dies treffe z. B. für den Mai 1974 oder Mai 1976 zu. Es sei keine Aussage vom Arbeitgeber getroffen worden, warum die Klägerin mehr Tage in diesen Monaten gearbeitet habe als gesetzlich vorgeschrieben. Bei der Summe der Tage dürften auch nicht Überstunden in Tage umgerechnet werden. In der deutschen Rentenversicherung seien nämlich nur die Tage maßgeblich, an denen tatsächlich gearbeitet worden sei und nicht die von Stunden in Tage umgerechneten Werte.

Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und mit Schreiben vom 15. Februar 2010 beantragt, ihre in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem FRG zu 6/6 anzurechnen. Sie habe im Jahre 1984 während ihres Jahresurlaubs Rumänien verlassen und sei in die Bundesrepublik Deutschland umgesiedelt. Nachdem die Firma dies im August 1984 bemerkt habe, habe sie das Beschäftigungsverhältnis einseitig mit Wirkung zum 5. August 1984 beendet. Die Beklagte übersehe, dass der Maifeiertag in Rumänien nicht zwangsläufig mit einem arbeitsfreien Tag gleichzusetzen sei. An diesem

Tag habe die Verpflichtung bestanden, an den staatlich organisierten Paraden und Umzügen mitzuwirken. Sie habe stets mit ihren Schulklassen teilnehmen müssen. Dementsprechend sei dieser Tag, obwohl Feiertag, für sie ein Arbeitstag gewesen. Auch habe sie als Ingenieurin ein höheres Soll erfüllen müssen als die normalen Lehrkräfte. Sie habe daher - gerade im Rahmen von Prüfungsvorbereitungen - unter Umständen auch am Sonntag noch arbeiten müssen. Diese Arbeiten seien zum Teil auch im häuslichen Bereich verrichtet, jedoch vom Arbeitgeber im Rahmen von Stundenaufstellungen erfasst worden. Es seien daher weitere Arbeitstage über den üblichen Werktag hinaus entlohnt und dementsprechend bescheinigt worden. Gerade die Sommermonate seien wegen der im Juni/Juli anstehenden Abschlussprüfungen sehr arbeitsintensiv gewesen und hätten unter Umständen damit eine „Überbelegung“ im Rahmen der Adeverinta zur Folge gehabt. Eventuell sei hier der Nachweis über die monatlich gezahlten Gehälter hilfreich.

Die Bewertung von Arbeitstagen im August 1984 sei darauf zurückzuführen, dass die Firma seinerzeit nicht gewusst habe, wie sie mit dieser Situation - also der unterbliebenen Rückkehr an den Arbeitsplatz - umzugehen habe. Dies sehe man daran, dass das Beschäftigungsverhältnis mit Wirkung vom 5. August 1984 einseitig von Seiten des Betriebes beendet worden sei, nachdem man das Fehlen am Arbeitsplatz bemerkt habe. Zwar bestünde Einverständnis, diese Arbeitstage unberücksichtigt zu lassen. Nicht nachzuvollziehen sei es jedoch, wenn deswegen die Beweiskraft der Adeverinta insgesamt angezweifelt werde. Eine Zeugin, Frau M., wurde angeboten. Diese sei in Rumänien - wenn auch nicht im selben Betrieb - als Berufsschullehrerin tätig gewesen und könne die übliche Handhabung für diplomierte Ingenieure, die als Dozent tätig seien, bestätigen. Auch könne die Frage geklärt werden, inwieweit aufgrund notwendiger Mehrarbeit ggf. höhere Belegungen in einzelnen Monaten gerechtfertigt seien.

Beigefügt war eine Erklärung von Frau M. vom 27. August 1987, die von ihr zur Erlangung eines akademischen Grades in der Bundesrepublik Deutschland durch die Klägerin abgegeben worden war. Hierin ist ausgeführt, sie kenne die Klägerin seit 1965. Sie hätten sich an der Universität kennengelernt. Sie seien in der gleichen Stadt R. beschäftigt gewesen. Die Klägerin und sie hätten der pädagogischen Arbeitsgemeinschaft der Ingenieure angehört.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf den Antrag vom 19. Januar 2010 Altersrente für Frauen als vorläufige Leistung. Die Rente sei eine vorläufige Leistung nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Sie sei unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2009 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden. Sie werde neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zugunsten der Klägerin beendet werde. Der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 SGB X finde dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche sei ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin im Rahmen ihrer Widerspruchsbegründung vom 15. Februar 2010 vorsorglich Widerspruch, den sie jedoch mit Schreiben vom 16. März 2010 wieder zurücknahm.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2009 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2010 zurückgewiesen. An den Beweiswert vorgelegter Bescheinigungen seien strenge Maßstäbe anzulegen, da die Rentenversicherungsträger in der Regel daran gehindert seien, Originalunterlagen aus dem Herkunftsland nachzuprüfen. Bezüglich der Adeverinta Nr. 506 sei auszuführen, dass bei Berücksichtigung des zusätzlichen Arbeitstages (Parade zum 1. Mai) die Adeverinta in den Monaten Mai 1974 und Mai 1976 schlüssig erscheine. Allerdings seien dann in sämtlichen anderen Jahren im Monat Mai jeweils ein bis zwei Tage zu wenig bescheinigt. Die Klägerin habe angegeben, stets an den Paraden teilgenommen zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Jahre dann nur teilweise unter Berücksichtigung des Maifeiertags bescheinigt worden seien. Ein entsprechender Vermerk auf der Adeverinta liege nicht vor. Auch die angegebene Mehrarbeit in den Prüfungsphasen könne die Unschlüssigkeiten nicht aufklären. Maßgeblich sei, dass nachvollziehbar sei, an welchen Tagen gearbeitet worden sei, nicht jedoch zwangsläufig, wie viele Stunden. Aus einer Übersicht der gezahlten Gehälter seien die konkreten Tage nicht ersichtlich. Die Zeugin könne zwar allgemeine Auskünfte über die üblichen Verfahrensweisen, jedoch keine genauen Aussagen zu den von der Klägerin zurückgelegten Beschäftigungen machen.

Die Adeverinta Nr. 1912 könne nicht als Nachweis anerkannt werden, da der Zuzug bereits am 24. Juli 1984 erfolgt sei, jedoch bis zum 4. August 1984 Arbeitstage bescheinigt worden seien. Es sei nicht vermerkt worden, dass eine unbegründete Abwesenheit vorgelegen habe. Auch seien für den Juli 1984 25 Arbeitstage bescheinigt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin in dieser Zeit ihren Jahresurlaub in Anspruch genommen habe.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2010 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) unter dem Az. S 7 R 433/10 erhoben. Mit gerichtlichem Schreiben vom 6. Mai 2010 hat das SG eine Begründung angefordert. Mit maschinell erstelltem Schreiben der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ohne entsprechende richterliche Verfügung vom 13. August 2010 ist die Bevollmächtigte der Klägerin an die mit Schreiben vom 6. Mai 2010 angeforderte Klagebegründung erinnert worden. Sollte innerhalb der Frist eine Erledigung nicht möglich sein, werde um Angabe der Hinderungsgründe und des voraussichtlichen Erledigungstermins gebeten. Die Klage gelte als zurückgenommen, wenn die Klägerin das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nicht betreibe (§ 102 Abs. 2 SGG).

Die Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 18. August 2010 auf ihren Jahresurlaub vom 16. August bis 31. August 2010 hingewiesen. Sie sei bemüht, die Klagebegründung im Lauf des Septembers 2010 zu fertigen. Es werde um Mitteilung gebeten, sollte mit einem Erledigungstermin 30. September 2010 kein Einverständnis bestehen.

Am 30. November 2010 ist das Verfahren ausgetragen worden, weil es länger als 3 Monate trotz Aufforderung durch das Gericht nicht betrieben worden sei.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist nach § 102 SGG beantragt. Ihre Bevollmächtigte habe am 12. November 2010 entbunden. Eine notwendige Besprechung habe daher nicht mehr stattfinden können. Das Verfahren ist daraufhin aufgrund richterlicher Verfügung vom 27. Dezember 2010 unter dem Az. S 7 R 15/11 FdV fortgesetzt worden.

In der Sache hat die Klägerin ergänzend erklärt, ihre Argumente zu den von der Beklagten behaupteten Unstimmigkeiten seien nicht gewürdigt worden. Auch sei der Zeugenbeweis pauschal abgelehnt worden. Es dürften keine überzogenen Anforderungen an den zu führenden Nachweis gerichtet werden. Aufgrund einzelner, geringer Unstimmigkeiten könne nicht die Anerkennung aller von der Klägerin zurückgelegten Zeiten verweigert werden, zumal es nicht in der Hand der Klägerin gelegen habe, wie die Zeiten von ihrem Arbeitgeber in Rumänien erfasst werden.

Die Beklagte hat entgegnet, nach der Ausreise der Klägerin seien Arbeitstage und keine unentschuldigten Fehlzeiten vermerkt worden. Auch für den behaupteten Jahresurlaub im Juli 1984 seien keine Eintragungen vorhanden. Es sei unklar, warum der 1. Mai nur in den Jahren 1974 und 1976 als Arbeitstag gewertet worden sei. Es lägen nicht nur kleine Abweichungen, sondern gravierende Unstimmigkeiten vor.

Die Klägerin hat dazu ausgeführt, mögliche Diskrepanzen ergäben sich nicht - wie ursprünglich von der Bevollmächtigten vermutet und vorgetragen - aus einer Anwesenheitspflicht zu den Paraden am Maifeiertag. Stattdessen rührten diese Abweichungen wohl wie in den anderen Monaten davon her, dass die Klägerin als dozierende Ingenieurin ein höheres Soll zu erfüllen hatte als die übrigen Lehrkräfte, wobei geleistete Mehrarbeit entsprechend vergütet worden sei. Die sich hieraus rechnerisch ergebenden Mehrstunden hätten letztlich dadurch ausgeglichen werden müssen, dass der Klägerin auch für Sonn- und Feiertage in einzelnen Monaten die Verrichtung ihrer Arbeitstätigkeit hätte bescheinigt werden müssen, so dass es vor diesem Hintergrund zu der von der Beklagten monierten Überbelegung gekommen sei.

Auf Aufforderung des SG im Rahmen einer - vertagten - mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2011 hat die Klägerin bei der der U.C.M. R. nachgefragt, warum in der Bescheinigung Nr. 1912 vom 24. September 2009 keine Urlaubstage vermerkt sind. Sie hat sodann eine Adeverinta Nr. 673 vom 4. Juli 2011 nebst Anlage und Auszug aus den Lohnlisten, eine Adeverinta Nr. 674 vom 4. Juli 2011 sowie einen Beschluss Nr. 837 vom 11. September 1984 übersandt.

Die Adeverinta Nr. 673 vom 4. Juli 2011 entspricht - bis auf die Unterschrift des Herrn P. - der Adeverinta Nr. 1912 vom 24. September 2009. Der hierzu gehörende Auszug aus den Lohnlisten entspricht für die Jahre 1971 und 1972 dem Auszug aus den Lohnlisten vom 24. September 2009 zur Adeverinta Nr. 1912. Für das Jahr 1984 sind nunmehr aber für den Monat Juli nur noch 11 Arbeitstage und für den Monat August 0 Arbeitstage eingetragen. Darüber hinaus sind 18 Tage Jahresurlaub vermerkt. Diese Eintragungen entsprechen auch der Anlage Nr. 1 zur Adeverinta Nr. 673.

In der Adeverinta Nr. 674 der U.C.M. R. vom 4. Juli 2011 wird bestätigt, dass infolge der Nachprüfung der Gehaltslisten die für die Klägerin ausgestellte Bescheinigung Nr. 673 samt der Anlage 1 und dem Auszug aus den Gehaltslisten der Angestellten die älteren, unter der Nr. 1912 registrierten Dokumente ersetzt. Aus der Anlage 1 und aus dem Auszug aus den Gehaltslisten gehe hervor, dass die Klägerin im Jahr 1971-1972 keinen Erholungsurlaub hatte, während sie im Jahr 1984 18 Tage Urlaubstage genossen habe, davon 14 Tage im Monat Juli 1984 und 4 Tage im Monat August 1984. Danach sei sie dem Arbeitsplatz unentschuldigt ferngeblieben und sei gemäß dem Beschluss Nr. 837 vom 11. September 1984 aus der Datenbank der Gesellschaft gelöscht worden. Die letzte Arbeitsschicht sei am 5. August 1984 geleistet worden.

Ausweislich des Beschlusses Nr. 837 vom 11. September 1984 hat der Direktor des Maschinenbauunternehmens R. den Bericht zur Kenntnis genommen, aus dem hervorgehe, dass die Angestellte seit dem 6. August 1984 nicht mehr bei der Arbeit erschienen sei. Der Arbeitsvertrag der Klägerin werde aufgrund Art. 130 Nummer i Arbeitsgesetzbuch ab der letzten Arbeitsschicht am 5. August 1984 aufgelöst.

Die Beklagte hat hierzu erklärt, die Adeverinta Nr. 673 vom 4. Juli 2011 sowie die Nr. 1912 vom 24. September 2009 seien von Herrn O. P. unterschrieben worden. Allerdings stimmten die handschriftlichen Signaturen nicht überein. Auch wichen die neu vorgelegten Lohnlistenauszüge von den bisher vorgelegten ab, obwohl alle diese Auszüge den Vermerk enthielten, dass die Daten aus den im Archiv des Unternehmens befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteien entnommen worden seien. Unterschiedliche Bescheinigungen aus ein- und derselben Quelle seien nicht nachvollziehbar. Auch enthalte die Adeverinta Nr. 673 vom 4. Juli 2011 keinen Vermerk, dass die Adeverinta Nr. 1912 vom 24. September 2009 aufgehoben werde. Es existierten somit zwei Adeverintas unterschiedlichen Inhalts nebeneinander.

Die Klägerin hat entgegnet, die zuletzt vorgelegte Adeverinta sei vom firmeninternen Vertreter des eigentlich zuständigen Sachbearbeiters unterzeichnet worden. Diese werde mit beigefügten Schreiben vom 12. September 2011 nach Angaben der Klägerin ausdrücklich durch den Betrieb bestätigt, so dass es auf das Erscheinungsbild einer Signatur nicht ankommen könne. Sie hat eine Bescheinigung Nr. 946 vom 12. September 2011 übersandt, wonach die alte Dokumentation auch mit der Unterschrift eines Bevollmächtigten Gültigkeit besitze.

Die Beklagte hat dies akzeptiert. Nunmehr existierten jedoch zwei parallele Bestätigungen, die angeblich beide auf Grundlage derselben vorhandenen Lohnlisten erstellt worden seien. Sowohl in der Adeverinta Nr. 674 vom 4. Juli 2011 als auch im Beschluss Nr. 837 vom 11. September 1984 werde davon gesprochen, dass die Klägerin am 5. August 1984 die letzte Arbeitsschicht absolviert hätte. Im Übrigen seien für das Jahr 1984 insgesamt 176 Arbeitstage bestätigt, es seien aber 182 Arbeitstage möglich gewesen. Es sei die Vorlage der Originallohnlisten durch die Klägerin erforderlich.

In Bezug auf die Adeverinta Nr. 506 vom 20. September 2009 hat die Beklagte ergänzend darauf hingewiesen, die außerhalb der Unterrichtsstunden stattfindenden Tätigkeiten der Klägerin als Lehrerin seien in den Stundenplänen berücksichtigt worden. Die Schule habe eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (6 Tage je 8 Stunden) bestätigt. Hierin sei offensichtlich die außerschulische Arbeit eingerechnet, eine andere Erklärung durch den Arbeitgeber liege nicht vor. Die Ableistung von Mehrarbeit im häuslichen Bereich sei nicht bestätigt worden.

Sie hat eine Aufstellung der möglichen und der bestätigten Tage vorgelegt:

Jahr mögliche Tage bestätigte Tage

1974307309

1975308307

1976309312

1977309319

1982308301

1983309298

Die häusliche Mehrarbeit könne erklären, dass in den Jahren 1974, 1976 und 1977 die bestätigten über den möglichen Tagen gelegen haben. Nicht nachvollziehbar sei dann aber, warum in den Jahren 1973, 1978, 1979, 1980 und 1981 die Anzahl der möglichen Tage mit der der tatsächlich gearbeiteten Tage übereinstimme, und in den Jahren 1975, 1982 sowie 1983 sogar weniger Arbeitstage bestätigt worden seien, als möglich gewesen seien. Sofern tatsächlich für Prüfungsbewertung oder Korrekturen zusätzliche Arbeitstage hinzugerechnet worden seien, sei nicht nachvollziehbar, warum dies nur in bestimmten Jahren der Fall gewesen sei.

Das SG hat daraufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2013 abgewiesen. Ein Nachweis der rumänischen Beitragszeiten sei nicht erbracht. Diese seien nur glaubhaft gemacht. Die Adeverintas seien in sich nicht schlüssig. Es bestünden im Hinblick auf die Arbeitstage im Verhältnis zu den Jahrestagen einige erhebliche Ungereimtheiten, so dass die Adeverinta Nr. 506 nur noch als Mittel der Glaubhaftmachung zu verwenden sei. Im Jahr 1977 habe die Klägerin 265 Arbeitstage geleistet. Bei 44 Urlaubstagen und 52 Sonntagen ergebe dies 371 Kalendertage, wobei die Feiertage noch nicht mitgerechnet worden seien. Die Arbeitstage passten unter Berücksichtigung des Urlaubs, der Sonntage und der Feiertage nicht zusammen. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Klägerin am Maifeiertag Dienst habe leisten müssen. In der Adeverinta Nr. 674 sei nicht klargestellt worden, woher innerhalb von zwei Jahren neue Erkenntnisse erlangt worden seien. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Gehaltslisten nicht ordentlich geführt worden seien.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, es sei überraschend, dass das SG die Adeverinta Nr. 506 nicht als ausreichend erachtet habe, obwohl es diese in der vertagten mündlichen Verhandlung als ausreichend angesehen habe. Die Anforderungen an eine Adeverinta dürften nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts nicht überzogen werden (Urteil vom 14. Mai 2002, L 19 RJ 514/01). Das SG habe den klägerischen Vortrag missachtet, dass die Klägerin auch an Sonntagen Arbeitsleistungen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Dozentin erbracht habe. Die von der Klägerin angebotene Zeugin (Frau M.) hätte einvernommen werden müssen.

Der Senat hat versucht, vom Technischen Kolleg R. sowie von der Firma U.C.M. R. die Originallohnlisten beizuziehen. Ihm wurde nur von ersterem geantwortet und mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei, da diese Dokumente vertraulichen Charakter hätten. Ferner wurde von der U.C.M. (Maschinenfabrik) R. auf weitere Anfrage des Senats, warum in der Adeverinta Nr. 674 vom 4. Juli 2011 im Jahr 1984 18 Tage Urlaub verzeichnet sind, während dies in der Adeverinta Nr. 1912 vom 22. September 2009 nicht der Fall war, mit Schreiben vom 19. März 2014 (Nummer 1899) erklärt, dass der Klägerin im Zeitraum 11. Oktober 1971 bis 31. August 1972 kein gesetzlicher Urlaubsanspruch zustand, da ein erster Anspruch auf Erholungsurlaub erst nach 11 Arbeitsmonaten entstehe. Erneut wurde auf den gerichtlichen Hinweis, dass die Klägerin bereits am 24. Juli 1984 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, mitgeteilt, dass die Klägerin ab dem 6. August 1984 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei.

Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, es liege nur eine Bestätigung für einen geringen Zeitabschnitt vor, die nicht aussagekräftig erscheine, nachdem vor allem Datenschutz ins Feld geführt werde. Auch ergebe sich, dass die Klägerin aufgrund gesetzlicher Vorgaben zunächst bis August 1972 keinen Urlaub beanspruchen konnte. Die Vorhaltungen der Beklagten bezüglich fehlender Krankheitstage seien zurückzuweisen. Die Weigerung der Stellen in Rumänien, Unterlagen vorzulegen, dürfe nicht zulasten der Klägerin gehen. Damit würde die Klägerin erneut wegen des Verhaltens der rumänischen Behörden Schaden nehmen. Diverse weitere, zum Teil bereits vorliegende, zum Teil ihren Ehemann betreffende Unterlagen sind von der Klägerin persönlich übersandt worden. Die Klägerin habe bei ihrem Arbeitgeber bis einschließlich 1. September 1984 Erholungsurlaub angemeldet, was zunächst auch so bescheinigt worden sei. Dass sie allerdings bereits zum 5. August 1984 Rumänien verlassen hatte, habe der Arbeitgeber erst später durch schriftliche Mitteilung über die vollzogene Flucht erfahren. Die der Klägerin bescheinigten Zeiten seien keineswegs lückenhaft oder verdächtig. Sie seien vielmehr den damaligen Lebensumständen der Klägerin und ihres Ehemanns geschuldet.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 10. Januar 2013 sowie des Bescheids der Beklagten vom 8. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2010 zu verurteilen, die Pflichtbeitragszeiten der Klägerin vom 11. Oktober 1971 bis 23. Juli 1984 zu 6/6 als nachgewiesen vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Klage ist nicht unzulässig, weil sie bereits gemäß § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gilt und daher die angefochtenen Bescheide bestandskräftig geworden sind. Die Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG ist nicht eingetreten. Denn die Aufforderung des SG vom 13. August 2010, das Verfahren weiter zu betreiben, wurde nicht vom Richter mit vollem Namen unterzeichnet. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich (BSGE 106, 254, 263). Hier ist noch nicht einmal eine richterliche Verfügung den Akten zu entnehmen, eine derartige Betreibensaufforderung an die Bevollmächtigte der Klägerin zu richten. Mangels wirksamer Betreibensaufforderung gilt die Klage damit nicht gemäß § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen, was vom SG auch zutreffend erkannt worden ist.

Gegenstand des Verfahrens ist der Vormerkungsbescheid vom 8. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2010. Die Mitteilung über die vorläufige Leistung vom 4. Februar 2010 wurde nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des mit dem Widerspruch vom 20. Dezember 2009 gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2009 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens. Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird nach dieser Bestimmung auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Hier liegt schon keine Abänderung des Vormerkungsbescheids vom 8. Dezember 2009 durch die Mitteilung über die vorläufige Leistung vom 4. Februar 2010 vor, da diese die Vormerkungen aus dem Vormerkungsbescheid vom 8. Dezember 2009 übernommen hat. Einen Bedarf für eine analoge Anwendung des § 86 SGG auf den Bescheid vom 4. Februar 2010 vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine analoge Anwendung des § 86 SGG auf andere Fälle als den einer Abänderung eines Bescheids durch einen anderen Bescheid erscheint zwar grundsätzlich zulässig. Die Rechtsänderung zum 1. Januar 2008 in Form der Einfügung des Wortes „nur“ hat allein der bis 31. Dezember 2007 durch die Rechtsprechung geübten Praxis einer erweiternden Auslegung des für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden Parallelvorschrift des § 96 SGG den Boden entzogen, nicht aber für den unverändert gebliebenen § 86 SGG. Seit 1. Januar 2008 wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt.

Zwar war nach der alten, bis 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage allgemein anerkannt, dass ein Rentenbescheid, der während eines Rechtsstreits um die Feststellung von Versicherungszeiten erlassen wird, in der Regel aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens wird. Dies galt jedoch dann nicht, wenn es sich nicht um einen endgültigen Rentenbescheid, sondern um einen vorläufigen Bescheid handelt, der nur Rentenvorschüsse unter dem zumindest sinngemäßen Vorbehalt gewährt, dass für die Rentenhöhe letztlich das Ergebnis des Vormerkungsverfahrens maßgebend ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007, B 5b/8 KN 2/06 R noch zu der vor dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung des § 96 SGG). Ein derartiger Ausnahmefall, der jetzt eine analoge Anwendung des § 86 SGG ausschließt ebenso wie er früher eine analoge Anwendung des § 96 SGG ausgeschlossen hatte, liegt hier vor. Denn die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 4. Februar 2010 hinreichend klargestellt, dass sie die Rentenhöhe von dem Ausgang des Rechtsstreits über den Vormerkungsbescheid abhängig macht und die Rente rückenwirkend neu feststellt, soweit dieses Verfahren zugunsten der Klägerin ausgeht. Ein die analoge Anwendung rechtfertigendes Bedürfnis für die Einbeziehung dieses Bescheids in das hier anhängige Verfahren besteht nicht. Er wurde damit auch nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Der Anspruch auf Vormerkung der von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestimmt sich seit dem zum 1. Januar 2007 wirksam gewordenen Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union grundsätzlich nach den Verordnungen VO (EWG) Nr. 574/72 und Nr. 1408/71 mit der Folge, dass Versicherungszeiten vom dem Vertragsstaat zu entschädigen sind, in dem sie zurückgelegt worden sind. Hiervon unberührt bleiben jedoch die innerstaatlichen Ansprüche der Klägerin, die sich aus der Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) ergeben. Das FRG ist auf die Klägerin anwendbar, da sie als Vertriebene anerkannt ist. Die von ihr in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten sind gemäß Art. 6 § 4 Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG), §§ 15, 22 Abs. 1, Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) i. V. m. § 256b SGB VI zu bewerten.

Gem. § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

Eine ungekürzte Anrechnung zu 6/6 kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, da die fraglichen Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen sind.

Nachweis i. S. des § 22 Abs. 3 FRG bedeutet die Führung des vollen Beweises, der auch im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann. Nachgewiesen sind Zeiten dann, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne relevante Unterbrechungen zurückgelegt sind. Dies kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) vorliegt, die nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten enthält, sondern auch über dazwischenliegende Arbeitsunterbrechungen etwa durch Krankheit, unentschuldigtes Fehlen, Urlaub oder Arbeitslosigkeit. Fehlen in den Unterlagen konkrete Angaben über einzelne Fehlzeiten und ist nicht angegeben, aus welchen Quellen diese Angaben entnommen wurden, kann nur eine Anrechnung zu 5/6 erfolgen. Eine Adeverinta, die diesen Anforderungen genügt, ist dann glaubwürdig, wenn sie mit den Angaben des Betroffenen sowie mit den sonstigen vorliegenden Bescheinigungen über das Arbeitsverhältnis übereinstimmt und in sich widerspruchsfrei ist.

Für die Zeiträume 11. Oktober 1971 bis 31. August 1972 sowie 1. Januar 1984 bis 5. August 1984 kommen als Bescheinigungen, die den vollen Nachweis der Beschäftigungszeiten der Klägerin im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG erbringen können, nur die Adeverinta Nr. 673 vom 4. Juli 2011 nebst Anlage und Auszug aus den Lohnlisten, Nr. 674 sowie die Nr. 1912 vom 24. September 2009 in Betracht, da nur diese - im Gegensatz insbesondere zum Arbeitsbuch der Klägerin - Angaben über Unterbrechungen ihrer Beschäftigung enthalten. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem SG der Auffassung, dass es jedoch an der notwendigen Glaubwürdigkeit dieser Adeverinta mangelt. Aufgrund nachweislicher Ungereimtheiten verlieren die Adeverinta insgesamt an Beweiskraft. Der Senat kann aufgrund der im folgenden aufgezeigten Fehler keine volle Überzeugung gewinnen, dass der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin seine Aufzeichnungspflichten sorgfältig erfüllt hat. Damit kommt eine Anerkennung der Adeverinta als Mittel zur Erbringung des vollen Beweises für diese Zeiträume nicht in Betracht.

In der Adeverinta Nr. 1912 vom 24. September 2009 sind im Jahr 1984 keine Urlaubstage verzeichnet, in der Folgebescheinigung Nummer 673 vom 4. Juli 2011, die nach der Bescheinigung Nr. 674 vom selben Tag an die Stelle der Adeverinta Nr. 1912 treten soll, hingegen 18 Urlaubstage.

Insbesondere die ursprüngliche Angabe des Beschäftigungsbetriebs, die Klägerin habe im August 1984 noch gearbeitet, obwohl sie bereits am 24. Juli 1984 in das Bundesgebiet zugezogen ist, ist schlicht nicht nachvollziehbar. In der Adeverinta Nr. 1912 vom 24. September 2009 sind im Juli 1984 25 Arbeitstage und im August 1984 4 Arbeitstage verzeichnet. Dies ist auch dann nicht plausibel, wenn man die zuletzt gemachten Angaben der Klägerin zugrunde legt, sie hätte bereits bis 1. September 1984 Urlaub beantragt und das sei ihr auch so bescheinigt worden. Denn dann hätten zumindest im August 1984

4 Tage Urlaub vermerkt sein müssen.

In dem der Adeverinta Nr. 673 vom 4. Juli 2011 beigefügten Auszug aus den Lohn- und Gehaltslisten wurden davon abweichend dann für Juli 1984 nur noch elf Arbeitstage und für August 1984 0 Arbeitstage angegeben. Damit wurde zwar die Unstimmigkeit der Adeverinta Nr. 1912, die in der Bestätigung von vier Arbeitstagen für August 1984 und 25 Arbeitstagen für Juli 1984 liegt, formell ausgeräumt. Der Grund für diese abweichenden Angaben im Vergleich zur Adeverinta Nr. 1912 wurde aber nicht offen gelegt. Warum nunmehr andere Angaben gemacht werden, erschließt sich dem Senat nicht. Auch auf ausdrückliche Nachfrage durch den Senat wurde vom Beschäftigungsbetrieb insoweit keinerlei Aufklärung gegeben. Erläutert wurde nur, warum in den Jahren 1971 bis 1972 keine Urlaubstage vermerkt waren. Danach hatte der Senat jedoch nicht gefragt. Die Originallohnlisten wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Damit ist zwar nicht nachgewiesen, aber eben auch nicht ausgeschlossen, dass die Angaben in der Adeverinta Nr. 673 unabhängig von den tatsächlichen Eintragungen in den Lohnlisten erfolgt sind.

Darüber hinaus ist in der Bescheinigung Nr. 674 vom selben Tag ausgeführt, die Klägerin habe im Jahr 1984 18 Urlaubstage genossen, davon 14 Tage im Monat Juli 1984 und 4 im Monat August 1984. Danach sei sie dem Arbeitsplatz unentschuldigt ferngeblieben. Die letzte Arbeitsschicht sei am 5. August 1984 geleistet worden. Aus dem Beschluss Nr. 837 vom 11. September 1984 geht hervor, die Klägerin sei „seit dem 6. August 1984 nicht mehr bei der Arbeit“ erschienen. Diese Aussagen, die Klägerin habe die letzte Arbeitsschicht am 5. August 1984 geleistet und sei ab 6. August 1984 nicht mehr bei der Arbeit erschienen, sind völlig unerklärlich, nachdem die Klägerin doch spätestens seit

24. Juli 1984 nicht mehr in der Arbeit erschienen sein konnte, da sie sich bereits an diesem Tag in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Aus dem Beschluss Nr. 837 über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geht gerade nicht hervor, dass die Klägerin nach Ende ihres Urlaubs nicht mehr ihre Arbeit angetreten hat, sondern dass sie seit dem 6. August 1984 nicht mehr bei der Arbeit erschienen ist. Dies impliziert doch, dass die Klägerin bis 5. August 1984 tatsächlich gearbeitet hat, so wie dies auch ursprünglich in Form von vier Arbeitstagen im August 1984 bestätigt worden ist.

Auch die eigene Angabe der Klägerin, ihr sei bis 1. September 1984 Urlaub bescheinigt worden, fügt sich in dieses Bild in keiner Weise ein. Bei Zugrundelegung der Adeverinta Nr. 673 stellt es sich jetzt so dar, als ob der Arbeitgeber erst nach Ablauf des bescheinigten Urlaubs ein unentschuldigtes Fehlen angenommen hat mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag ab diesem Zeitpunkt aufgelöst wird. Wenn aber der Klägerin - wie von ihr behauptet - bis 1. September 1984 Urlaub bescheinigt worden ist, hätte der Arbeitgeber dann konsequenterweise ein unentschuldigtes Fehlen erst ab 2. September 1984 annehmen dürfen und den Arbeitsvertrag ab diesem Zeitpunkt auflösen können.

Angesichts dieser nicht plausibel gemachten wechselnden Angaben und der inneren Widersprüchlichkeiten hat der Senat durchgreifende Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Aufzeichnungen des Beschäftigungsbetriebs der Klägerin in Bezug auf die Zeiträume 11. Oktober 1971 bis 31. August 1972 sowie 1. Januar 1984 bis 5. August 1984 insgesamt.

Im Ergebnis nichts anderes gilt für den Zeitraum 1. September 1972 bis 31. Dezember 1983. Die hier als Nachweis in Betracht kommende Adeverinta Nr. 506 vom 22. September 2009 ist für den Senat ebenfalls nicht plausibel. Wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat, weicht in den einzelnen Jahren die Anzahl der möglichen Arbeitstage von den bestätigten Tagen in nicht erklärlicher Weise ab. So sind bei Berücksichtigung der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage im Jahr 1975 in Rumänien 308 Arbeitstage möglich gewesen, bestätigt wurden jedoch nur 307 Tage, im Jahr 1982 standen 308 möglichen Arbeitstagen 301 bestätigte Tage und 1983 309 möglichen Arbeitstagen nur 298 bestätigte Tage gegenüber. In den Jahren 1974, 1976 und 1977 überstiegen hingegen die bestätigten Tage die möglichen Arbeitstage (1974: 309/307, 1976: 312/309, 1977: 319/309).

Dies alles ist auch bei Berücksichtigung der von der Klägerin gegebenen Erklärungsversuche nicht nachvollziehbar. Denn weder lassen sich diese Differenzen sämtlich damit erklären, dass die Klägerin - wie ursprünglich vorgetragen - auch am 1. Mai (Feiertag der Tag der Arbeit) gearbeitet hat noch damit, dass sie außerhalb der Unterrichtszeiten auch an Sonntagen gearbeitet, insbesondere Prüfungen vorbereitet, hat. Träfe dies zu, müssten dann in allen Jahren mehr Tage bestätigt worden sein als bei Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen möglich sind. Schlechthin unerklärlich ist es, wenn - bei Zugrundelegung der vom Arbeitgeber bestätigten 6- Tage-Woche - weniger Tage als Arbeits- oder Fehltage bestätigt werden als Arbeitstage vorhanden sind.

Insoweit ist es auch wenig hilfreich, die von der Klägerin benannte Zeugin einzuvernehmen. Denn derartige schlichtweg nicht auflösbare Widersprüchlichkeiten lassen sich nicht durch die Einvernahme einer Zeugin klären, die nach den eigenen Angaben der Klägerin zudem bloß allgemeine Aussagen über die Verhältnisse in Rumänien machen, mangels Zugehörigkeit zum Betrieb der Klägerin aber keine konkreten Auskünfte über den zeitlichen Umfang der von der Klägerin tatsächlich verrichteten Arbeiten erteilen kann. Der Senat hat sich dementsprechend nicht zu der Einvernahme dieser Zeugin gedrängt gefühlt.

Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2001, Az. L 19 RJ 626/98, in juris. Der Senat teilt die Auffassung des 19. Senats, dass nicht nach völlig unwahrscheinlichen Fehlzeiten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses geforscht bzw. gefragt werden muss. Auch stimmt er dem 19. Senat darin zu, dass kein rechtfertigender Grund besteht, die Bestätigung der rumänischen Arbeitgeber bezüglich der auf die Beschäftigungsverhältnisse ihrer früheren Arbeitnehmer bezogenen Angaben an wesentlich strengere formale Erfordernisse zu knüpfen als bei deutschen Arbeitgebern. Die insoweit von den Arbeitgebern der Klägerin gemachte Einteilung nach Arbeitstagen, Urlaubstagen und sonstigen, im Einzelnen sogar aufgeschlüsselten Fehltagen wäre dem Grunde nach auch völlig ausreichend gewesen. Auch im Verhältnis zu deutschen Arbeitgebern können in sich widersprüchliche und nicht plausibel korrigierte Angaben jedoch keinen Vollbeweis, der hier erforderlich ist, erbringen.

Nicht durchdringen kann die Klägerin schließlich mit ihrer Argumentation, sie dürfe nicht wegen der Versäumnisse ihrer Arbeitgeber in Rumänien schlechter gestellt werden. Der Gesetzgeber hat mit der in § 4 FRG vorgesehenen Zulassung der Glaubhaftmachung bereits dem Umstand Rechnung getragen, dass aus den Herkunftsgebieten Belege für anspruchsbegründende Tatsachen schwerer zu erlangen sind als im Inland. Soweit er jedoch wie hier das Mittel der Glaubhaftmachung ausdrücklich nicht als ausreichend ansieht, um eine Anrechnung von Versicherungszeiten zu 6/6 zu erreichen, können für die Anforderungen an die beizubringenden Unterlagen in Bezug auf die Herkunftsgebiete keine anderen Grundsätze gelten als für das Inland. Auch ein im Inland versicherter Arbeitnehmer geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast leer aus, wenn weder er noch sein inländischer Arbeitgeber in der Lage ist, Dokumente vorzulegen, die einen Anspruch des Versicherten mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit stützen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 Sozialgerichtsgesetz. Sie berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.

Tenor

Die Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 2014 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf höhere Regelaltersrente unter ungekürzter Berücksichtigung der von ihm in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990.
Der am ... Mai 1949 in B. (Rumänien) geborene Kläger reiste am 14. August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er als Spätaussiedler anerkannt wurde und seither seinen ständigen Aufenthalt hat. In Rumänien besuchte er bis September 1967 die allgemeinbildende Schule. Von Oktober 1967 bis zum 25. Juni 1975 absolvierte er ein Studium an der Fakultät für Elektrotechnik und Telekommunikation des Polytechnischen Instituts B., das er mit Erlangung des akademischen Grades Diplom-Ingenieur in der Spezialisierung Elektronische Bauteile und Geräte (Diplomnummer ... vom 14. Mai 1976) abschloss. In der Zeit vom 27. September 1975 bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war der Kläger als Ingenieur in dem Werk für Radioteile und Halbleiter B. B. beschäftigt.
Im Rahmen eines Kontoklärungsverfahrens legte der Kläger das am 25. November 1975 durch das Werk für Radioteile und Halbleiter B. ausgestellte Arbeitsbuch Nr. 0065... (Bl. 15/17 der Verwaltungsakten; Übersetzung aus der rumänischen Sprache Bl. 18/20 der Verwaltungsakten) sowie die A.s (= Arbeitsbescheinigungen) Nr. 174 vom 1. September 2010 und Nr. J/23/915/2003 (undatiert) der Firma B. S.A., in denen - unter Beifügung eines tabellarischen Anhangs über die Anwesenheitszeiten - bescheinigt war, dass er vom 27. September 1975 bis zum 26. September 1990 in der Tätigkeit als Ingenieur in der Handelsgesellschaft B. AG (vormals I.P.R.S./Werk für Radioteile und Halbleiter - B.) beschäftigt gewesen sei und Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Entgeltzeitraum abgeführt worden seien. Die Angaben seien den im Archiv der Gesellschaft befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/Entgeltnachweisen entnommen (Bl. 21, 23 der Verwaltungsakten; Übersetzung aus der rumänischen Sprache Bl. 22, 24 der Verwaltungsakten). In der Bescheinigung wurden die Fehlzeiten nach Jahr, Monat und Art der Fehlzeiten (Tage Krankenstand, unbezahlter Urlaub, sonstige unbezahlte Tage, Freistellungen, unentschuldigtes Fernbleiben in Stunden) aufgeschlüsselt. Für 1977 wurden vier sonstige Fehlstunden, für 1978 27 sonstige Fehlstunden, für 1979 110 Krankheitstage und 25 Fehlstunden, für 1980 sechs Fehlstunden, für 1983 drei Krankheitstage und 24 Fehlstunden, für 1984 15 Krankheitstage und 76 Fehlstunden, für 1985 27 Krankheitstage und 136 Fehlstunden, für 1986 19 Krankheitstage und 98 Fehlstunden, für 1987 21 Krankheitstage und 31 Fehlstunden, für 1988 159 Fehlstunden, für 1989 170 Fehlstunden und für 1990 96 Fehlstunden ausgewiesen. Weiterhin wurde dem Kläger bestätigt, dass er 1976 20 Tage, 1977, 1978 und 1979 jeweils 15 Tage, 1980, 1981 und 1983 jeweils 16 Tage, 1983, 1984 und 1985 jeweils 17 Tage, 1986, 1987 und 1988 jeweils 18 Tage sowie 1989 und 1990 jeweils 19 Tage Erholungsurlaub genommen habe, wobei die Arbeitswoche bis zum 1. April 1990 sechs Tage (48 Stunden) umfasst habe.
Mit Bescheid vom 29. November 2011 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) die Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 verbindlich fest und berücksichtigte dabei die Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 27. September 1975 bis zum 31. Juli 1990 als glaubhaft gemachte Zeiten (sogenannte 5/6-Anerkennung). Eine Anerkennung der FRG-Zeiten als nachgewiesene Zeiten (6/6-Anerkennung) könne nicht erfolgen, weil die vorgelegten Bescheinigungen unschlüssig seien.
Dagegen legte der Kläger am 7. Dezember 2011 Widerspruch ein. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die Angaben in den Bescheinigungen mal in Tagen, mal in Stunden erfolgt seien. Die Arbeitszeit eines Arbeitstages habe acht Stunden zuzüglich 15 Minuten Frühstückspause und 30 Minuten Mittagspause betragen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2012 zurück. Die vorgelegten A.s seien nicht als Nachweis geeignet, da aus ihnen nur die Fehltage hervorgingen. Die tatsächlichen Arbeitstage seien nicht nachvollziehbar.
Dagegen hat der Kläger am 14. Februar 2012 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und die Anerkennung der rumänischen Beitragszeiten als nachgewiesene Zeiten begehrt. Eine jahres- bzw. gegebenenfalls monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten reiche aus. Die tatsächlichen Arbeitstage müssten in der A. nicht aufgeführt werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. Mai 2015 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Zeiträume von 1975 bis 1978 sowie von 1980 bis 1990 als nachgewiesene Beitragszeit ohne Kürzung um 1/6 Berücksichtigung fänden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stünden bei Personen, die wie der Kläger dem Anwendungsbereich des FRG unterfielen, Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt seien, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für solche Zeiten würden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FRG). Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 FRG genüge es für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen, wenn diese Tatsachen glaubhaft gemacht seien. Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, würden die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt (§ 22 Abs. 3 FRG). Glaubhaft gemacht sei eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollten, überwiegend wahrscheinlich sei. Dies gelte auch für außerhalb der Bundesrepublik eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich seien. Demgegenüber seien nachgewiesen nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt sei. Dies sei dann der Fall, wenn das Vorliegen der Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Ernsthafte Zweifel dürften nicht bestehen. Die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtige, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen könnten, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung habe entrichten müssen oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könnten (unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1). Während der vollständige Beweis einer Beitragszeit deren ungeschmälerte Anrechnung zur Folge habe, sehe das Fremdrentenrecht bei lediglich glaubhaft gemachten Beitragszeiten seit jeher nur eine eingeschränkte rentenrechtliche Berücksichtigung vor. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (a.F.) habe die Glaubhaftmachung grundsätzlich nur das Recht auf eine zeitmäßig gekürzte Anrechnung der betreffenden Zeit zu 5/6 begründet. Nach § 22 Abs. 3 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Fassung (n.F.) finde bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten demgegenüber eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte um 1/6 statt. Die Kürzung auf 5/6 beruhe dabei in beiden Fällen auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet nur diesem Umfang entspreche (unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 FRG in BT-Drs. 3/1109, S. 42 sowie BSG, Urteil vom 5. Februar 1976 - 11 RA 48/75 - SozR 5050 § 15 Nr. 4; Urteil vom 31. Juli 1980 - 11 RA 58/79 - SozR 5050 § 15 Nr. 16). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, müsse eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten deshalb jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden (unter Hinweis auf Hessisches Landessozialgericht , Urteil vom 28. März 2008 - L 5 R 32/07 -). Die Feststellung von Beschäftigungs- und Beitragszeiten als nachgewiesen und die Anrechnung zu 6/6 setze daher voraus, dass konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischenliegenden Arbeitsunterbrechungen vorhanden seien und die Arbeitsunterbrechungen nicht 1/6 erreichten. Eine Beitragszeit im Sinne von § 15 FRG setze eine tatsächliche Beitragsentrichtung voraus, wobei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen genüge, das sich auf die betreffende Zeit beziehe. Nicht ausreichend sei daher, dass nur Anfang und Ende des Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung feststehe, sondern darüber hinaus dürften keine Ausfalltatbestände wie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder andere Arbeitsunterbrechungen, z.B. durch berufliche oder politische Schulungen, eingetreten sein. Maßgebend für diese Prüfung sei nicht das Recht des Herkunftslandes, sondern das Bundesrecht und die darin getroffenen Definitionen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - und vom 24. Juli 1980 - 5 RJ 38/79 -). Dies schließe eine allgemeine und unbesehene Übernahme im rumänischen Arbeitsbuch oder in rumänischen Arbeitsbescheinigungen zur rumänischen Sozialversicherung bestätigter Beitragszeiten in die deutsche Rentenversicherung aus und führe zu einer Gleichstellung mit im Inland tätig gewesenen Versicherten. Die seit 1949 in Rumänien durch Betriebe und Staat finanzierten Beiträge zur Sozialversicherung könnten daher in das bundesdeutsche Rentenversicherungssystem nur insoweit übernommen werden, als eine Konkurrenz mit bundesdeutschen Beiträgen gegeben sei. Das rumänische staatliche Sozialversicherungsrecht habe aber z.B. im Unterschied zum bundesdeutschen bei Arbeitsunfähigkeit Beihilfeleistungen vorgesehen, die je nach Dienstalter und Arbeitsplatz bis zu 80% des tariflichen Arbeitslohnes erreicht hätten, und die Beschäftigung habe bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nicht als unterbrochen gegolten, wenn die krankheitsbedingte Fehlzeit 90 Tage nicht überschritten habe. Schließlich hätten u.a. als Beschäftigungszeiten auch solche gegolten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet worden sei (unter Hinweis auf J. Florescu, Das Sozialversicherungsrecht der Sozialistischen Republik Rumänien, Jahrbuch für Ostrecht Band XII, 1982, S. 246 ff.). Weitergehende Besonderheiten bei Krankschreibung seien im Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 (S. 55/56) dargestellt. Danach sei bei geringfügigen und kurzfristigen Erkrankungen zur Vermeidung bürokratischen Aufwandes in Betrieben häufig auf das ordnungsgemäße Verfahren der Gewährung von Krankengeld durch die Sozialversicherung und der Berechnung des entsprechend zu kürzenden Lohns verzichtet und der Erkrankte kurzfristig freigestellt worden, mit dem Ergebnis einer gesetzlich nicht vorgesehenen Lohnfortzahlung. Die Berücksichtigung von krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechungen als Beitragszeiten sei aber dem deutschen Rentenrecht fremd. Es hätten viele unterschiedliche einzelbetriebliche Praktiken vorgelegen. Ebenso habe es sich mit inhaltlich verschiedenartigen und sich teilweise überschneidenden Regelungen im Zusammenhang mit dem Besuch von beruflichen und politischen Fortbildungslehrgängen verhalten. Zudem handle es sich auch bei einer rumänischen Lohnliste um die inhaltliche Zusammenfassung von individueller Lohnliste und kollektiven Anwesenheitsbögen pro Monat. Arbeitsunterbrechungen seien nach Anzahl der Tage, aber nicht mit Angabe der genauen Daten und auch nicht monatsübergreifend ausgewiesen. Daraus leite sich ab, dass selbst Lohnlisten nicht zwingend zum Vollbeweis geeignet seien (unter Hinweis auf LSG Hessen, Urteil vom 27. Januar 2004 - L 2 RJ 1062/02 -). Abweichend hiervon könnten Arbeitsbescheinigungen als Nachweis dienen. Durch das allgemein bekannte Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999, eingeholt vom LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98, sei geklärt, dass in Rumänien seit 1949 Lohnlisten geführt worden seien und dass diese im Unterschied zu den Arbeitsbüchern Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten hätten erfassen müssen (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 -). Danach könnten Arbeitsbescheinigungen rumänischer Betriebe auf der Grundlage von Lohnlisten als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien, wenn kein Verdacht bestehe, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handele, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgingen (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 -). Die vorgelegten A.s genügten unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe nicht, um die streitgegenständlichen Beitragszeiten nachzuweisen, da die im hier zu entscheidenden Fall vom Kläger vorgelegten A.s den Nachweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die Beschäftigung mit einer den Anteil von 5/6 übersteigenden Beitragsleistung bereits aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft nicht zu erbringen vermöchten. Mit der A. Nr. 174 vom 1. September 2010 werde bescheinigt, dass der Kläger in dem dort angegebenen Zeitraum von 1976 bis 1990 in der Tätigkeit als Ingenieur in der Handelsgesellschaft B. AG beschäftigt gewesen sei sowie die Tage des Erholungsurlaubs aufgegliedert nach Jahren. Weiter werde pauschal bestätigt, dass die Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Entgeltzeitraum abgeführt worden und die Angaben aus den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten entnommen worden seien. Der A. könne jedoch nicht die Anzahl der Tage für jeden einzelnen Monat der gesamten Beschäftigungszeit entnommen werden, an denen der Kläger tatsächlich gearbeitet habe. Aus der Erwähnung einer 48-Stunden-Arbeitswoche könnten keine Rückschlüsse auf tatsächliche Arbeitstage gezogen werden. Die A. mit der Registrierungsnummer J/23/915/2003 benenne nur die jeweiligen monatlichen Fehlzeiten aufgrund von medizinischen Gründen, Erholungsurlaub und unbezahlten Urlaubs- bzw. anderen Fehlzeiten. Damit sei aber eine Überprüfung der gemachten Angaben auf Schlüssigkeit nicht möglich. Insgesamt verblieben bei Würdigung der A.s unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Besonderheiten des rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie nach den aufgezeigten Umständen des Einzelfalls begründete Zweifel an ihrer Beweiskraft. Auch das Bayerische LSG habe entschieden, dass eine A. in Form einer sogenannten Drei-Spalten-Bescheinigung - wie vorliegend die A. mit der Registrierungsnummer J/23/915/2003 -, welche Fehlzeiten lediglich aufgeschlüsselt nach Jahr sowie nach Monat und Art der Fehlzeiten aufweise, aufgrund der beschränkten Aussagekraft den Nachweis einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte für in Rumänien zurückgelegte Beschäftigungszeiten regelmäßig nicht führen könne (Urteil vom 25. Februar 2014 - L 6 R 1048/12 -). Die Schlüssigkeit der A.s werde auch dadurch in Frage gestellt, dass darin eine durchgehende Arbeitszeit von 48 Wochenstunden bei sechs Arbeitstagen/Woche für die gesamte Zeit von 1976 bis 1990 ausgewiesen sei. Spätestens im Jahr 1982 sei aber in der gesamten rumänischen Wirtschaft die verkürzte Arbeitswoche von 46 Stunden bei grundsätzlicher Beibehaltung einer Sechs-Tage-Woche allgemein verwirklicht worden (unter Hinweis auf Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 6 R 342/09 -). Aus dem rumänischen Arbeitsbuch ließen sich nur Angaben über Beschäftigungsbeginn und Beschäftigungsende entnehmen, nicht aber über Unterbrechungen. Damit sei das Arbeitsbuch von vornherein nicht geeignet, einen Nachweis der Beitragszeit zu erbringen (unter Hinweis auf LSG Berlin, Urteil vom 26. Mai 2004 - L 6 RJ 31/03 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. März 2012 - L 20 R 451/12 -; LSG für das Saarland, Urteil vom 4. August 2006 - L 7 RJ 42/04 -).
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 3. Juni 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 18. Juni 2015 beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der 19. Senat des Bayerischen LSG (Urteil vom 14. Mai 2002 - L 19 RJ 514/01) vertrete die Auffassung, dass allgemein keine zu hohen Anforderungen an A.s gestellt werden dürften. Insoweit genüge es, wenn die Bescheinigungen eine jahres- bzw. ggf. monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten aufwiesen und den Lohnlisten aus den Archiven der Arbeitgeber entnommen worden seien. Mehr oder weniger unvermeidliche Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben könnten, seien im Ergebnis bedeutungslos. Bescheinigungen mit einzelnen Tagen seien grundsätzlich nur von Tagelöhnern vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 (Bl. 69/104 der Senatsakten) hat der Bevollmächtigte des Klägers die A. Nr. 226 vom 23. Oktober 2015 vorgelegt, wonach der Kläger als Ingenieur mit Einzelarbeitsvertrag ohne Unterbrechung vom 27. September 1975 bis zum 26. September 1990 angestellt gewesen sei und im September 1976 20, im August 1977 15, im Juli 1978 sieben, im August 1978 acht, im August 1979 15, im Juli 1980 neun, im August 1980 sieben, im Juli 1981 fünf, im August 1981 elf, im August 1982 fünf, im September 1982 elf, im Januar 1983 17, im August 1984 elf, im September 1984 sechs, im Juli 1985 zwölf, im August 1985 fünf, im April 1986 18, im Juli 1987 15, im August 1987 drei, im Juli 1988 14, im August 1988 vier, im Juli 1989 elf, im August 1989 acht, im Juli 1990 zwölf und im August 1990 sieben Urlaubstage genommen habe. Sozialversicherungsbeiträge seien für die gesamte Beschäftigungsdauer abgeführt worden. Weiterhin hat er die A. Nr. 227 vom 23. Oktober 2015 vorgelegt, die nun monatsweise auch die Arbeitstage ausweist. Sozialversicherungsbeiträge seien für die gesamte Beschäftigungsdauer abgeführt worden. Die Angaben seien aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten entnommen worden. In den Monaten September 1975, Februar 1976, Juni 1976, August 1976, Dezember 1976 und September 1990 sei der Kläger weder in den Gehaltslisten noch auf den Lohnkarten identifiziert worden. Hinsichtlich der Einzelheiten und eingereichten weiteren Unterlagen wird auf Bl. 70/104 der Senatsakten Bezug genommen.
10 
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte auf Antrag des Klägers vom 12. Juni 2014 diesem mit Bescheid vom 3. Juli 2014 ab 1. September 2014 eine Regelaltersrente bewilligt und den monatlichen Zahlbetrag auf 1.234,04 EUR festgesetzt. Der Rentenbescheid erklärt u.a. die Anlage 10 zum Bestandteil des Rentenbescheids (Bl. 52 der Senatsakten). In dieser (Bl. 63 der Senatsakten) wird dargelegt, dass die in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Juli 1990 glaubhaft gemachte Zeiten nach dem FRG seien und eine Anrechnung zu 5/6 erfolge. Diese Beitrags- und Beschäftigungszeiten könnten nicht voll berücksichtigt werden, weil sie nicht nachgewiesen seien. Weiterhin enthält er folgenden Hinweis: „Die Rente ist unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 29.11.2011 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden. Sie wird neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu Ihren Gunsten beendet wird. Der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 SGB X findet dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche ist ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen.“
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 3. Juli 2014 zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente unter ungekürzter Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 2014 abzuweisen.
15 
Die Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil. Den erforderlichen Nachweis habe der Kläger auch nicht durch die nun vorgelegten A.s Nr. 226 und 227 erbracht.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
19 
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Rentenbescheid vom 3. Juli 2014, mit dem die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab 1. September 2014 bewilligt und dabei die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 lediglich mit 5/6 - anstatt mit 6/6 wie vom Kläger gefordert - berücksichtigt hat. Zwar hatte der Kläger sich mit seiner am 14. Februar 2012 zum SG erhobenen Klage gegen den Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI vom 29. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2012 gewandt. Jedoch hat der nach Klageerhebung erlassene Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 den Vormerkungsbescheid vom 29. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2012 ersetzt, in welchem die hier streitigen in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten wertmäßig auf 5/6 gekürzt worden sind. Auf diese Ersetzung findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Bescheid über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit die Höhe der Rente ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - juris Rdnr. 12; vgl. ferner Senatsurteil vom 7. Juli 2016 - L 7 R 686/15; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2015 - L 9 R 4225/11 - juris Rdnrn. 24 ff.). Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 29. November 2011 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der „Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es ab diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung „auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X -) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte. Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte im Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 sich dazu bereit erklärt hat, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens den Rentenbescheid wegen der hier streitigen Frage gemäß § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vier-Jahres-Frist zu überprüfen und die Rente neu festzusetzen. Denn der Senat berücksichtigt vorliegend, dass die Beklagte - entgegen ihrer Auffassung - unter Zugrundelegung des objektiven Sinngehalts ihrer Erklärung, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. nur Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rdnr. 25 m.w.N.), ausdrücklich auf die zum Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 gehörende Anlage 10 Bezug genommen hat. In dem Rentenbescheid und in der in Bezug genommenen Anlage 10 hat die Beklagte ausdrücklich die hier streitigen in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten wertmäßig auf 5/6 gekürzt und diese gekürzten Zeiten ihrer Rentenwertberechnung zugrunde gelegt. So hat der Kläger, wie dessen Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 vor dem Senat erklärt hat, diesen Bescheid auch verstanden. Unter diesen Umständen geht der Senat nicht von einem Ausnahmefall aus, in dem nach der Rechtsprechung eine Einbeziehung des während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Rentenbescheids ausnahmsweise zu unterbleiben hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 1978 - 11 RA 9/78 - BSGE 47, 168 - juris Rdnrn. 17 ff.; Urteil vom 15. März 1979 - 11 R 48/78 - BSGE 48, 100 - juris Rdnr. 10; Urteil vom 9. Oktober 2007 - B 5b/8 KN 2/06 R - BSGE 99, 122 - juris Rdnr. 10).
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3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte höhere Regelaltersrente ab 1. September 2014.
21 
a. Maßgebend für die Berechnung der Rentenhöhe sind die §§ 63 ff. SGB VI. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet; die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt (§ 63 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI). Der Kläger ist als Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt; auf ihn finden daher für die Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten die Vorschriften des FRG Anwendung (§ 1 Buchst. a FRG). Die Beklagte hat die hinsichtlich des Umfangs ihrer rentenrechtlichen Berücksichtigung nach streitigen Zeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 und vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 als Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt.
22 
Für in Rumänien zurückgelegte Zeiten im Sinne des § 15 FRG werden gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG (in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des 4.-Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1982) Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um 1/5 erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach § 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Diese Bestimmung hat die Regelung des § 19 Abs. 2 FRG (in der vor dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung) abgelöst, wonach für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten 5/6 als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten angerechnet worden waren; diese zeitliche Kürzung ist für Rentenfeststellungen ab 1. Januar 1992 durch eine wertmäßige Kürzung ersetzt worden. Für die Feststellung zurückgelegter Beitragszeiten genügt es gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG).
23 
Die Bestimmung des § 22 Abs. 3 FRG macht deutlich, dass Beitragszeiten im Sinne des FRG nur dann ohne Kürzung angerechnet werden können, wenn sie nachgewiesen sind. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1957 - 4 RJ 186/56 - BSGE 6, 142; Urteil vom 17. März 1964 - 11/1 RA 216/62 - BSGE 20, 255; Urteil vom 9. November 1982 - 11 RA 64/81 - juris Rdnr. 12; ferner Senatsurteile vom 21. Juni 2012 - L 7 R 274/07 - und 7. Juli 2016 - L 7 R 686/15 -). Zwar lässt es die aus Gründen der Abmilderung von Beweisnotständen geschaffene Bestimmung des § 4 Abs. 1 FRG für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügen, dass sie glaubhaft gemacht sind. Bei bloßer Glaubhaftmachung ist eine Vollanrechnung der Beitragszeiten im Herkunftsgebiet indessen nicht möglich. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgesehene Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte auf 5/6 für lediglich glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten beruht auf der Erfahrungstatsache, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - juris Rdnr. 25; Urteil vom 5. Februar 1976 - 11 RA 48/75 - BSGE 41, 163 - juris Rdnr. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 9 R 1048/12 - juris Rdnr. 19; Urteil vom 7. Juni 2011 - L 6 R 945/09 - juris Rdnr. 21). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.
24 
Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne nicht schon dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind; denn aus dem Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit ergibt sich nicht zwingend, dass während dieser Zeit auch ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1970 - 5 RKn 10/68 - juris Rdnr. 21). Vielmehr muss darüber hinausgehend zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung (z.B. durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind, mithin im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Den dem Rentenversicherungsträger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen müssen sonach die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - juris Rdnr. 25; Urteil vom 24. Juli 1980 - 5 RJ 38/79 - juris Rdnr. 27; Senatsurteil vom 7. Juli 2016, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. April 2015 - L 13 R 148/14 - juris Rdnr. 58; Urteil vom 25. Februar 2014 - L 9 R 1048/12 - juris Rdnr. 20; Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 6 R 342/09 - juris Rdnr. 17; Hessisches LSG, Urteil vom 28. März 2008 - L 5 R 32/07 - juris Rdnr. 37). Entgegen der vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung ist die Rechtsprechung des BSG zum Nachweis von Beitragszeiten in einer rumänischen LPG (Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 25/07 R - juris Rdnr. 20; Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 - juris Rdnr. 28; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; vgl. ferner Senatsurteil vom 20. Juni 2013 - L 7 R 1192/12 - juris Rdnr. 32) auf den vorliegenden Sachverhalt einer entgeltlichen Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages nicht übertragbar, da für den Kläger als Arbeitnehmer nicht unabhängig von Fehlzeiten in Rumänien eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand. Insbesondere bei Unterbrechungen der Arbeit durch Schwangerschaft und Krankheit entfiel die Pflicht zur Lohnzahlung und der Versicherte hatte Anspruch auf Krankengeld aus der rumänischen Sozialversicherung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 - juris Rdnr. 18; Urteil vom 16. Juni 2015 - L 9 R 4225/11 - juris Rdnr. 29; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 6 R 1048/12 - juris Rdnr. 22; Urteil vom 7. Juni 2011 - L 6 R 945/09 - juris Rdnrn. 21 und 25 ff.; Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 6 R 342/09 - juris Rdnr. 17; vgl. ferner das in die mündliche Verhandlung vor dem Senat am 17. November 2016 eingeführte Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15. Dezember 1999, eingeholt vom LSG Baden-Württemberg im Rechtsstreit L 9 RJ 2551/98, S. 156 ).
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b. Ausgehend von diesen Maßstäben vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass für den Kläger hinsichtlich der vorliegend streitbefangenen Zeiten in Rumänien ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind. Mithin hat die Beklagte die von ihr anerkannten Beitragszeiten zu Recht nur als glaubhaft gemacht gewertet. Nach den aktenkundigen Unterlagen steht lediglich fest, dass der Kläger in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterfallen ist. Von einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der streitigen Zeiten kann hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
26 
Dem Arbeitsbuch des Klägers kann lediglich entnommen werden, dass er am 25. September 1975 als Ingenieur im Werk für Radioteile und Halbleiter B. B. eingestellt worden ist, in der Folgezeit verschiedene Entgelterhöhungen erhalten hat und das Arbeitsverhältnis zum 26. September 1990 beendet worden ist. Soweit dort bescheinigt ist, dass die „Arbeitstätigkeit“ am 26. September 1990 beendet worden sei, steht dies im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Kläger bereits im August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist. Dem Arbeitsbuch kann somit allenfalls entnommen werden, dass der Kläger in der hier streitigen Zeit durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist und grundsätzlich der Beitragspflicht zur rumänischen Rentenversicherung unterlegen hat. Dies schließt aber nicht aus, dass in diese Zeit auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch des Klägers nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
27 
Auch die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitsbescheinigungen sind nicht geeignet, den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung zu erbringen. Zwar enthalten die A.s Nr. 174 vom 1. September 2010 und Nr. J/23/915/2003 (undatiert) monatsweise Angaben zu den Krankheitstagen, unbezahlten Urlaubstagen und unbezahlten Fehlstunden (Freistellungen, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit) sowie zu den Urlaubstagen. Jedoch sind diesen Bescheinigungen insbesondere keine Angaben zu den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen zu entnehmen. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
28 
Weiterhin erbringen die während des Berufungsverfahrens vorgelegten A.s Nrn. 226 und 227 vom 23. Oktober 2015, wobei nicht nachvollziehbar ist, warum diese dem Senat erst im Oktober 2016, mithin ein Jahr nach ihrer Ausstellung, zugänglich gemacht worden sind, nicht den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung. Mit der A. Nr. 226 werden - unter Ersetzung der A. Nr. 174 vom 1. September 2010 - nun die genommenen Urlaubstage für die Zeit von 1976 bis 1990 monatsweise bescheinigt und pauschal bestätigt, dass Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte „Beschäftigungsdauer“ vom 27. September 1975 bis zum 26. September 1990 abgeführt worden seien. Die Angaben seien aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten entnommen worden. Zunächst kann auch dieser Bescheinigung nicht die Anzahl der tatsächlichen in den jeweiligen Monaten geleisteten Arbeitstage entnommen werden. Weiterhin bestätigt die A. lediglich, dass der Kläger mit Einzelarbeitsvertrag ununterbrochen „angestellt“ gewesen ist. In welchem Umfang er tatsächlich gearbeitet hat, ist dieser nicht zu entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer tatsächlichen Beschäftigung bis zum 27. September 1990 die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland bereits im August 1990 entgegensteht.
29 
Mit der A. Nr. 227 - wiederum unter Ersetzung der vorigen A. Nr. J/23/915/2003 - wird bescheinigt, dass der Kläger als Ingenieur mit Einzelarbeitsvertrag ohne Unterbrechung vom 27. September 1975 bis zum 26. September 1990 angestellt gewesen sei, Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte Beschäftigungsdauer abgeführt worden seien und die Angaben aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten entnommen worden seien. Weiterhin enthält diese A. für die Zeiten von Oktober 1975 bis Januar 1976, März 1976 bis Mai 1976, Juli 1976, September 1976 bis November 1976, Januar 1977 bis August 1990 eine Tabelle, in der monatsweise die Anzahl des „Krankenurlaubs“, des „unbezahlten Urlaubs“ und die gearbeiteten Tage sowie die Anzahl der unbezahlten Fehlstunden angegeben sind. Schließlich wird in der A. darauf hingewiesen, dass der Kläger im September 1976, Februar 1976, Juni 1976, August 1976, Dezember 1976 und September 1990 weder in den Gehaltslisten noch auf den Lohnkarten identifiziert worden sei. Auch für die Monate April 1984, Juli 1984, November 1989, Januar 1990, März 1990 und Juli 1990 enthält die A. keine Angaben zu den in dem jeweiligen Monat tatsächlich gearbeiteten Tagen, sondern lediglich zu den geleisteten Arbeitsstunden. Ausweislich der E-Mail der F. B. vom 8. Oktober 2015, die auch die A.s vom 23. Oktober 2015 ausgestellt hat, hätten für diese Monate keine Gehaltslisten, sondern nur Lohnkarten vorgelegen, auf denen nicht die Anzahl der monatlich gearbeiteten Tage verzeichnet sei. Ein Schluss von den bescheinigten monatlichen Arbeitsstunden auf die tatsächlich gearbeiteten Tage ist schon deshalb nicht möglich, weil diese Monate teilweise auch (beträchtliche) Fehlzeiten (z.B. April 1984, Juli 1984, März 1989, Januar 1990) aufweisen. Unter diesen Umständen kommt von vornherein ein Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung für die genannten Monate nicht in Betracht. Aber auch für die übrigen streitigen Beitragszeiten kann die A. Nr. 227 nicht den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung erbringen, weil diese Bescheinigung Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche enthält. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach dem Vermerk, der auf den eingereichten Kopien von Lohn- und Gehaltslisten angebracht ist (Bl. 79 der Senatsakten), die Lohn- und Gehaltslisten für die Jahre 1975, 1976, 1985, 1986, 1989 und 1990 nicht vorliegen würden. Auch F. B. hat in ihrer E-Mail vom 8. Oktober 2015 eingeräumt, dass „keine einzige Person einen lückenlosen Eintrag der im Unternehmen gearbeiteten Zeit habe“, zumal die von Hand geschriebenen Lohnkarten und Gehaltslisten teilweise schwer lesbar und unvollständig seien. Unter diesen Umständen ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, auf welchen Quellen die Angaben in der A. Nr. 227 für die Jahre 1975, 1976, 1985, 1986, 1989 und 1990 stammen. Es ist widersprüchlich, wenn einerseits auf die für diese Jahre fehlenden Gehaltslisten und Lohnkarten hingewiesen wird, andererseits bescheinigt wird, die Angaben seien „aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten“ entnommen worden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Angaben in der A. Nr. 227 von denen in der A. Nr. J/23/9915/2003 erheblich abweichen, obwohl die Angaben jeweils aus den im Archiv der Firma befindlichen Gehalts- und Lohnunterlagen entnommen worden sein sollen. Während in der A. Nr. 227 für November 1975 fünf Krankheitstage verzeichnet sind, ist in der A. Nr. J/23/9915/2003 kein Krankheitstag angegeben worden. Weiterhin werden in der A. Nr. 227 folgende abweichende Angaben gemacht: September 1977 null Fehlstunden (A. Nr. J/23/9915/2003 zwei Fehlstunden), Juni 1979 neun Krankheitstage (25 Krankheitstage), März 1980 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Mai 1980 eine Fehlstunde (keine Fehlstunden), Februar 1981 ein unbezahlter Urlaubstag (kein unbezahlter Urlaubstag), April 1981 ein unbezahlter Urlaubstag (kein unbezahlter Urlaubstag), Mai 1981 fünf Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juni 1981 zwei Fehlstunden (keine Fehlstunden), August 1981 26 Fehlstunden (keine Fehlstunden), September 1981 zwei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Oktober 1981 zwölf Fehlstunden (keine Fehlstunden), November 1981 eine Fehlstunde (keine Fehlstunden), Dezember 1981 eine Fehlstunde (keine Fehlstunden), Februar 1982 neun Fehlstunden (keine Fehlstunde), April 1982 sechs Fehlstunden (keine Fehlstunden), Mai 1982 elf Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juni 1982 vier Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juli 1982 elf Fehlstunden (keine Fehlstunden), September 1982 acht Fehlstunden (keine Fehlstunden), Oktober 1982 18 Fehlstunden (keine Fehlstunden), November 1982 18 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Dezember 1982 13 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Januar 1983 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Februar 1983 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), März 1983 zehn Fehlstunden (keine Fehlstunden), April 1983 16 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Mai 1983 elf Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juni 1983 13 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juli 1983 43 Fehlstunden (keine Fehlstunden), August 1983 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), September 1983 18 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Februar 1990 acht Fehlstunden (keine Fehlstunden), April 1990 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juli 1990 keine Fehlstunden (40 Fehlstunden) und August 1990 40 Fehlstunden (keine Fehlstunden). Weiter ist es unschlüssig, wenn dem Kläger unter Zugrundelegung einer Sechs-Tage-Woche gleichzeitig für November 1975 fünf Krankheitstage und 25 Arbeitstage, für Juli 1979 25 Krankheitstage und 25 Arbeitstage und für Januar 1986 17 Krankheitstage und 13 Arbeitstage mit insgesamt 143 bzw. 149 Arbeitsstunden bescheinigt werden. Unter diesen Umständen handelt es sich nicht um bloße Übertragungsfehler bei der Erstellung der ersten Bescheinigung, sondern um gravierende Abweichungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht, die einer Heranziehung der A.s zum Nachweis einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung entgegenstehen. Auch die eingereichten Kopien der Lohn- und Gehaltslisten für die Jahre 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1983, 1984, 1987 und 1988 können die aufgezeigten Widersprüche, Unklarheiten und Ungenauigkeiten nicht beseitigen. Zunächst sind diese Kopien, insbesondere für die Jahre 1977, 1978, 1979, 1983, 1984 und 1987 (Bl. 79, 80, 85, 86, 87 der Senatsakten), teilweise nicht vollständig und zudem schlecht bzw. nicht lesbar. Auch ist hinsichtlich der Jahre 1978 (Bl. 80 der Senatsakten), 1980 (Bl. 82 der Senatsakten), 1982 (Bl. 84 der Senatsakten), 1984 (Bl. 86 der Senatsakten) und 1988 (Bl. 88 der Senatsakten) nicht ersichtlich, dass die eingereichten Unterlagen überhaupt einen Bezug zum Kläger aufweisen. Schließlich hat auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. November 2016 eingeräumt, dass ein (detaillierter) Nachweis der Arbeitstage mit den in Rumänien archivierten Unterlagen nicht möglich sei.
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In Anbetracht der Vielzahl der oben aufgezeigten Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche vermochte sich der Senat von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung in den streitbefangenen Zeiträumen nicht zu überzeugen. Der volle Beweis für das Vorliegen lückenloser Beitragszahlungen in der Zeit vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 ist hier mithin nicht gelungen. Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bayerischen LSG vom 14. Mai 2002 (L 19 RJ 514/01 - BeckRS 9999, 04717) geht bereits deshalb ins Leere, weil - wie dargelegt - die vorgelegten A.s erhebliche Mängel aufweisen (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 6 R 1048/12 - juris Rdnr. 27).
31 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
32 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
19 
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Rentenbescheid vom 3. Juli 2014, mit dem die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab 1. September 2014 bewilligt und dabei die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 lediglich mit 5/6 - anstatt mit 6/6 wie vom Kläger gefordert - berücksichtigt hat. Zwar hatte der Kläger sich mit seiner am 14. Februar 2012 zum SG erhobenen Klage gegen den Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI vom 29. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2012 gewandt. Jedoch hat der nach Klageerhebung erlassene Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 den Vormerkungsbescheid vom 29. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2012 ersetzt, in welchem die hier streitigen in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten wertmäßig auf 5/6 gekürzt worden sind. Auf diese Ersetzung findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Bescheid über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit die Höhe der Rente ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - juris Rdnr. 12; vgl. ferner Senatsurteil vom 7. Juli 2016 - L 7 R 686/15; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2015 - L 9 R 4225/11 - juris Rdnrn. 24 ff.). Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 29. November 2011 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der „Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es ab diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung „auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X -) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte. Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte im Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 sich dazu bereit erklärt hat, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens den Rentenbescheid wegen der hier streitigen Frage gemäß § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vier-Jahres-Frist zu überprüfen und die Rente neu festzusetzen. Denn der Senat berücksichtigt vorliegend, dass die Beklagte - entgegen ihrer Auffassung - unter Zugrundelegung des objektiven Sinngehalts ihrer Erklärung, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. nur Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rdnr. 25 m.w.N.), ausdrücklich auf die zum Rentenbescheid vom 3. Juli 2014 gehörende Anlage 10 Bezug genommen hat. In dem Rentenbescheid und in der in Bezug genommenen Anlage 10 hat die Beklagte ausdrücklich die hier streitigen in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten wertmäßig auf 5/6 gekürzt und diese gekürzten Zeiten ihrer Rentenwertberechnung zugrunde gelegt. So hat der Kläger, wie dessen Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 vor dem Senat erklärt hat, diesen Bescheid auch verstanden. Unter diesen Umständen geht der Senat nicht von einem Ausnahmefall aus, in dem nach der Rechtsprechung eine Einbeziehung des während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Rentenbescheids ausnahmsweise zu unterbleiben hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 1978 - 11 RA 9/78 - BSGE 47, 168 - juris Rdnrn. 17 ff.; Urteil vom 15. März 1979 - 11 R 48/78 - BSGE 48, 100 - juris Rdnr. 10; Urteil vom 9. Oktober 2007 - B 5b/8 KN 2/06 R - BSGE 99, 122 - juris Rdnr. 10).
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3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte höhere Regelaltersrente ab 1. September 2014.
21 
a. Maßgebend für die Berechnung der Rentenhöhe sind die §§ 63 ff. SGB VI. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet; die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt (§ 63 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI). Der Kläger ist als Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt; auf ihn finden daher für die Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten die Vorschriften des FRG Anwendung (§ 1 Buchst. a FRG). Die Beklagte hat die hinsichtlich des Umfangs ihrer rentenrechtlichen Berücksichtigung nach streitigen Zeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 und vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 als Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt.
22 
Für in Rumänien zurückgelegte Zeiten im Sinne des § 15 FRG werden gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG (in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des 4.-Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1982) Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um 1/5 erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach § 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Diese Bestimmung hat die Regelung des § 19 Abs. 2 FRG (in der vor dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung) abgelöst, wonach für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten 5/6 als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten angerechnet worden waren; diese zeitliche Kürzung ist für Rentenfeststellungen ab 1. Januar 1992 durch eine wertmäßige Kürzung ersetzt worden. Für die Feststellung zurückgelegter Beitragszeiten genügt es gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG).
23 
Die Bestimmung des § 22 Abs. 3 FRG macht deutlich, dass Beitragszeiten im Sinne des FRG nur dann ohne Kürzung angerechnet werden können, wenn sie nachgewiesen sind. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1957 - 4 RJ 186/56 - BSGE 6, 142; Urteil vom 17. März 1964 - 11/1 RA 216/62 - BSGE 20, 255; Urteil vom 9. November 1982 - 11 RA 64/81 - juris Rdnr. 12; ferner Senatsurteile vom 21. Juni 2012 - L 7 R 274/07 - und 7. Juli 2016 - L 7 R 686/15 -). Zwar lässt es die aus Gründen der Abmilderung von Beweisnotständen geschaffene Bestimmung des § 4 Abs. 1 FRG für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügen, dass sie glaubhaft gemacht sind. Bei bloßer Glaubhaftmachung ist eine Vollanrechnung der Beitragszeiten im Herkunftsgebiet indessen nicht möglich. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgesehene Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte auf 5/6 für lediglich glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten beruht auf der Erfahrungstatsache, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - juris Rdnr. 25; Urteil vom 5. Februar 1976 - 11 RA 48/75 - BSGE 41, 163 - juris Rdnr. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 9 R 1048/12 - juris Rdnr. 19; Urteil vom 7. Juni 2011 - L 6 R 945/09 - juris Rdnr. 21). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.
24 
Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne nicht schon dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind; denn aus dem Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit ergibt sich nicht zwingend, dass während dieser Zeit auch ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1970 - 5 RKn 10/68 - juris Rdnr. 21). Vielmehr muss darüber hinausgehend zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung (z.B. durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind, mithin im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Den dem Rentenversicherungsträger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen müssen sonach die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 - juris Rdnr. 25; Urteil vom 24. Juli 1980 - 5 RJ 38/79 - juris Rdnr. 27; Senatsurteil vom 7. Juli 2016, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. April 2015 - L 13 R 148/14 - juris Rdnr. 58; Urteil vom 25. Februar 2014 - L 9 R 1048/12 - juris Rdnr. 20; Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 6 R 342/09 - juris Rdnr. 17; Hessisches LSG, Urteil vom 28. März 2008 - L 5 R 32/07 - juris Rdnr. 37). Entgegen der vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung ist die Rechtsprechung des BSG zum Nachweis von Beitragszeiten in einer rumänischen LPG (Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 25/07 R - juris Rdnr. 20; Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 - juris Rdnr. 28; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; vgl. ferner Senatsurteil vom 20. Juni 2013 - L 7 R 1192/12 - juris Rdnr. 32) auf den vorliegenden Sachverhalt einer entgeltlichen Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages nicht übertragbar, da für den Kläger als Arbeitnehmer nicht unabhängig von Fehlzeiten in Rumänien eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand. Insbesondere bei Unterbrechungen der Arbeit durch Schwangerschaft und Krankheit entfiel die Pflicht zur Lohnzahlung und der Versicherte hatte Anspruch auf Krankengeld aus der rumänischen Sozialversicherung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 - juris Rdnr. 18; Urteil vom 16. Juni 2015 - L 9 R 4225/11 - juris Rdnr. 29; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 6 R 1048/12 - juris Rdnr. 22; Urteil vom 7. Juni 2011 - L 6 R 945/09 - juris Rdnrn. 21 und 25 ff.; Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 6 R 342/09 - juris Rdnr. 17; vgl. ferner das in die mündliche Verhandlung vor dem Senat am 17. November 2016 eingeführte Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15. Dezember 1999, eingeholt vom LSG Baden-Württemberg im Rechtsstreit L 9 RJ 2551/98, S. 156 ).
25 
b. Ausgehend von diesen Maßstäben vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass für den Kläger hinsichtlich der vorliegend streitbefangenen Zeiten in Rumänien ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind. Mithin hat die Beklagte die von ihr anerkannten Beitragszeiten zu Recht nur als glaubhaft gemacht gewertet. Nach den aktenkundigen Unterlagen steht lediglich fest, dass der Kläger in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterfallen ist. Von einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der streitigen Zeiten kann hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
26 
Dem Arbeitsbuch des Klägers kann lediglich entnommen werden, dass er am 25. September 1975 als Ingenieur im Werk für Radioteile und Halbleiter B. B. eingestellt worden ist, in der Folgezeit verschiedene Entgelterhöhungen erhalten hat und das Arbeitsverhältnis zum 26. September 1990 beendet worden ist. Soweit dort bescheinigt ist, dass die „Arbeitstätigkeit“ am 26. September 1990 beendet worden sei, steht dies im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Kläger bereits im August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist. Dem Arbeitsbuch kann somit allenfalls entnommen werden, dass der Kläger in der hier streitigen Zeit durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist und grundsätzlich der Beitragspflicht zur rumänischen Rentenversicherung unterlegen hat. Dies schließt aber nicht aus, dass in diese Zeit auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch des Klägers nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
27 
Auch die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitsbescheinigungen sind nicht geeignet, den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung zu erbringen. Zwar enthalten die A.s Nr. 174 vom 1. September 2010 und Nr. J/23/915/2003 (undatiert) monatsweise Angaben zu den Krankheitstagen, unbezahlten Urlaubstagen und unbezahlten Fehlstunden (Freistellungen, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit) sowie zu den Urlaubstagen. Jedoch sind diesen Bescheinigungen insbesondere keine Angaben zu den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen zu entnehmen. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
28 
Weiterhin erbringen die während des Berufungsverfahrens vorgelegten A.s Nrn. 226 und 227 vom 23. Oktober 2015, wobei nicht nachvollziehbar ist, warum diese dem Senat erst im Oktober 2016, mithin ein Jahr nach ihrer Ausstellung, zugänglich gemacht worden sind, nicht den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung. Mit der A. Nr. 226 werden - unter Ersetzung der A. Nr. 174 vom 1. September 2010 - nun die genommenen Urlaubstage für die Zeit von 1976 bis 1990 monatsweise bescheinigt und pauschal bestätigt, dass Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte „Beschäftigungsdauer“ vom 27. September 1975 bis zum 26. September 1990 abgeführt worden seien. Die Angaben seien aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten entnommen worden. Zunächst kann auch dieser Bescheinigung nicht die Anzahl der tatsächlichen in den jeweiligen Monaten geleisteten Arbeitstage entnommen werden. Weiterhin bestätigt die A. lediglich, dass der Kläger mit Einzelarbeitsvertrag ununterbrochen „angestellt“ gewesen ist. In welchem Umfang er tatsächlich gearbeitet hat, ist dieser nicht zu entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer tatsächlichen Beschäftigung bis zum 27. September 1990 die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland bereits im August 1990 entgegensteht.
29 
Mit der A. Nr. 227 - wiederum unter Ersetzung der vorigen A. Nr. J/23/915/2003 - wird bescheinigt, dass der Kläger als Ingenieur mit Einzelarbeitsvertrag ohne Unterbrechung vom 27. September 1975 bis zum 26. September 1990 angestellt gewesen sei, Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte Beschäftigungsdauer abgeführt worden seien und die Angaben aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten entnommen worden seien. Weiterhin enthält diese A. für die Zeiten von Oktober 1975 bis Januar 1976, März 1976 bis Mai 1976, Juli 1976, September 1976 bis November 1976, Januar 1977 bis August 1990 eine Tabelle, in der monatsweise die Anzahl des „Krankenurlaubs“, des „unbezahlten Urlaubs“ und die gearbeiteten Tage sowie die Anzahl der unbezahlten Fehlstunden angegeben sind. Schließlich wird in der A. darauf hingewiesen, dass der Kläger im September 1976, Februar 1976, Juni 1976, August 1976, Dezember 1976 und September 1990 weder in den Gehaltslisten noch auf den Lohnkarten identifiziert worden sei. Auch für die Monate April 1984, Juli 1984, November 1989, Januar 1990, März 1990 und Juli 1990 enthält die A. keine Angaben zu den in dem jeweiligen Monat tatsächlich gearbeiteten Tagen, sondern lediglich zu den geleisteten Arbeitsstunden. Ausweislich der E-Mail der F. B. vom 8. Oktober 2015, die auch die A.s vom 23. Oktober 2015 ausgestellt hat, hätten für diese Monate keine Gehaltslisten, sondern nur Lohnkarten vorgelegen, auf denen nicht die Anzahl der monatlich gearbeiteten Tage verzeichnet sei. Ein Schluss von den bescheinigten monatlichen Arbeitsstunden auf die tatsächlich gearbeiteten Tage ist schon deshalb nicht möglich, weil diese Monate teilweise auch (beträchtliche) Fehlzeiten (z.B. April 1984, Juli 1984, März 1989, Januar 1990) aufweisen. Unter diesen Umständen kommt von vornherein ein Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung für die genannten Monate nicht in Betracht. Aber auch für die übrigen streitigen Beitragszeiten kann die A. Nr. 227 nicht den Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung erbringen, weil diese Bescheinigung Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche enthält. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach dem Vermerk, der auf den eingereichten Kopien von Lohn- und Gehaltslisten angebracht ist (Bl. 79 der Senatsakten), die Lohn- und Gehaltslisten für die Jahre 1975, 1976, 1985, 1986, 1989 und 1990 nicht vorliegen würden. Auch F. B. hat in ihrer E-Mail vom 8. Oktober 2015 eingeräumt, dass „keine einzige Person einen lückenlosen Eintrag der im Unternehmen gearbeiteten Zeit habe“, zumal die von Hand geschriebenen Lohnkarten und Gehaltslisten teilweise schwer lesbar und unvollständig seien. Unter diesen Umständen ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, auf welchen Quellen die Angaben in der A. Nr. 227 für die Jahre 1975, 1976, 1985, 1986, 1989 und 1990 stammen. Es ist widersprüchlich, wenn einerseits auf die für diese Jahre fehlenden Gehaltslisten und Lohnkarten hingewiesen wird, andererseits bescheinigt wird, die Angaben seien „aus den im Unternehmensarchiv vorhandenen Gehaltslisten/Lohnkarten“ entnommen worden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Angaben in der A. Nr. 227 von denen in der A. Nr. J/23/9915/2003 erheblich abweichen, obwohl die Angaben jeweils aus den im Archiv der Firma befindlichen Gehalts- und Lohnunterlagen entnommen worden sein sollen. Während in der A. Nr. 227 für November 1975 fünf Krankheitstage verzeichnet sind, ist in der A. Nr. J/23/9915/2003 kein Krankheitstag angegeben worden. Weiterhin werden in der A. Nr. 227 folgende abweichende Angaben gemacht: September 1977 null Fehlstunden (A. Nr. J/23/9915/2003 zwei Fehlstunden), Juni 1979 neun Krankheitstage (25 Krankheitstage), März 1980 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Mai 1980 eine Fehlstunde (keine Fehlstunden), Februar 1981 ein unbezahlter Urlaubstag (kein unbezahlter Urlaubstag), April 1981 ein unbezahlter Urlaubstag (kein unbezahlter Urlaubstag), Mai 1981 fünf Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juni 1981 zwei Fehlstunden (keine Fehlstunden), August 1981 26 Fehlstunden (keine Fehlstunden), September 1981 zwei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Oktober 1981 zwölf Fehlstunden (keine Fehlstunden), November 1981 eine Fehlstunde (keine Fehlstunden), Dezember 1981 eine Fehlstunde (keine Fehlstunden), Februar 1982 neun Fehlstunden (keine Fehlstunde), April 1982 sechs Fehlstunden (keine Fehlstunden), Mai 1982 elf Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juni 1982 vier Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juli 1982 elf Fehlstunden (keine Fehlstunden), September 1982 acht Fehlstunden (keine Fehlstunden), Oktober 1982 18 Fehlstunden (keine Fehlstunden), November 1982 18 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Dezember 1982 13 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Januar 1983 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Februar 1983 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), März 1983 zehn Fehlstunden (keine Fehlstunden), April 1983 16 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Mai 1983 elf Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juni 1983 13 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juli 1983 43 Fehlstunden (keine Fehlstunden), August 1983 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), September 1983 18 Fehlstunden (keine Fehlstunden), Februar 1990 acht Fehlstunden (keine Fehlstunden), April 1990 drei Fehlstunden (keine Fehlstunden), Juli 1990 keine Fehlstunden (40 Fehlstunden) und August 1990 40 Fehlstunden (keine Fehlstunden). Weiter ist es unschlüssig, wenn dem Kläger unter Zugrundelegung einer Sechs-Tage-Woche gleichzeitig für November 1975 fünf Krankheitstage und 25 Arbeitstage, für Juli 1979 25 Krankheitstage und 25 Arbeitstage und für Januar 1986 17 Krankheitstage und 13 Arbeitstage mit insgesamt 143 bzw. 149 Arbeitsstunden bescheinigt werden. Unter diesen Umständen handelt es sich nicht um bloße Übertragungsfehler bei der Erstellung der ersten Bescheinigung, sondern um gravierende Abweichungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht, die einer Heranziehung der A.s zum Nachweis einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung entgegenstehen. Auch die eingereichten Kopien der Lohn- und Gehaltslisten für die Jahre 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1983, 1984, 1987 und 1988 können die aufgezeigten Widersprüche, Unklarheiten und Ungenauigkeiten nicht beseitigen. Zunächst sind diese Kopien, insbesondere für die Jahre 1977, 1978, 1979, 1983, 1984 und 1987 (Bl. 79, 80, 85, 86, 87 der Senatsakten), teilweise nicht vollständig und zudem schlecht bzw. nicht lesbar. Auch ist hinsichtlich der Jahre 1978 (Bl. 80 der Senatsakten), 1980 (Bl. 82 der Senatsakten), 1982 (Bl. 84 der Senatsakten), 1984 (Bl. 86 der Senatsakten) und 1988 (Bl. 88 der Senatsakten) nicht ersichtlich, dass die eingereichten Unterlagen überhaupt einen Bezug zum Kläger aufweisen. Schließlich hat auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. November 2016 eingeräumt, dass ein (detaillierter) Nachweis der Arbeitstage mit den in Rumänien archivierten Unterlagen nicht möglich sei.
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In Anbetracht der Vielzahl der oben aufgezeigten Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche vermochte sich der Senat von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung in den streitbefangenen Zeiträumen nicht zu überzeugen. Der volle Beweis für das Vorliegen lückenloser Beitragszahlungen in der Zeit vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990 ist hier mithin nicht gelungen. Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bayerischen LSG vom 14. Mai 2002 (L 19 RJ 514/01 - BeckRS 9999, 04717) geht bereits deshalb ins Leere, weil - wie dargelegt - die vorgelegten A.s erhebliche Mängel aufweisen (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 6 R 1048/12 - juris Rdnr. 27).
31 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
32 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.