Fremdrentengesetz - FRG | § 19
Fremdrentengesetz - FRG | § 19
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Fremdrentengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.
(2) (weggefallen)
(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.
(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.
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published on 08/02/2017 00:00
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelas
published on 08/02/2017 00:00
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugela
published on 25/02/2014 00:00
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abgewiesen.
II
published on 17/11/2016 00:00
Tenor
Die Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 2014 wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf höhere Regelaltersrente unter ungek
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