Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten ungekürzt zu berücksichtigen sind.

Der 1946 in T., Rumänien, geborene Kläger war in der Zeit vom 02.08.1965 bis 05.10.1966 und vom 01.03.1968 bis 14.06.1975 als ausgebildeter Maschinenschlosser in Rumänien tätig. Seit 21.08.1975 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er besitzt den Vertriebenenausweis A, ausgestellt am 13.11.1975.

Am 04.03.1980 beantragte der Kläger die Feststellung von Beitragszeiten für seine Beschäftigung in Rumänien. Er legte eine Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 vor, mit welcher bestätigt wurde, dass er von 02.08.1965 bis 05.10.1966 sowie von 01.03.1968 bis 14.06.1975 dort beschäftigt war und von 24.10.1966 bis 12.02.1968 Wehrdienst geleistet hat. Mit bestandskräftigem Vormerkungsbescheid vom 28.04.1982 stellte die Beklagte die rumänischen Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemacht nach § 19 Abs. 2 FRG a. F. zu 5/6 fest.

Am 28.07.2011 stellte der Kläger Antrag auf Regelaltersrente, welche mit Bescheid der Beklagten vom 12.09.2011 ab 01.11.2011 in Höhe von Euro 1137,23 mtl. bewilligt wurde. Hierbei wurden die für die rumänischen Beitragszeiten festgestellten Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG wie festgestellt um 1/6 gekürzt. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers am 07.10.2011 Widerspruch ein und übermittelte eine Bescheinigung (Adeverinta Nr. 444) der Handelsgesellschaft „P.“ AG, T., vom 24.10.2011, welche als Rechtsnachfolgerin der „Mechanischen Werke“ in T. erneut die Beschäftigungszeiten des Klägers bestätigte und im Weiteren als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ die Fehlzeiten aufgeschlüsselt nach Jahr (Zeile) sowie nach Monat und Art der Fehlzeiten darstellt (12 Spalten mit jew. drei Rubriken: 1. Krankschreibung, 2. unbezahlter Urlaub, 3. sonstige unbezahlte Abwesenheiten). Insgesamt wurden hierbei Fehlzeiten von 10 Tagen ausgewiesen. Weiter wurde angegeben, dass während der gesamten Beschäftigungszeiten Beiträge zur Sozialversicherungskasse entrichtet und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten bzw. Anwesenheitslisten entnommen worden seien.

Mit Schreiben vom 11.11.2011 teilte die Beklagte mit, dass die Feststellung als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeit bereits in den früheren Vormerkungsbescheiden erfolgt sei; insoweit enthalte der Rentenbescheid vom 12.09.2011 keine neue Entscheidung. Da nunmehr erstmals im Widerspruchsverfahren eine andere Bewertung dieser Zeiten beantragt worden sei, habe zunächst die Fachabteilung hierüber zu entscheiden. Der Widerspruch müsste dementsprechend als unzulässig zurückgewiesen werden. Für den Fall einer Rücknahme des Widerspruchs werde dieser als Antrag auf Überprüfung gewertet. Mit Schreiben vom 16.11.2011 erklärte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit dieser Vorgehensweise einverstanden.

Daraufhin erließ die Beklagte am 20.12.2011 den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten zu 6/6 abgelehnt wurde. Die vorgelegte Bescheinigung könne nicht als Nachweis zur Berücksichtigung ungekürzter Zeiten führen. Gegen diese Entscheidung legte der Klägerbevollmächtigte am 12.01.2012 Widerspruch ein. In der Adeverinta Nr. 444 seien nachweislich alle Fehlzeiten eingetragen. Solche Bescheinigungen würden von den Gerichten als Nachweis anerkannt werden. Die fehlende Eintragung der tatsächlichen Arbeitstage sei unerheblich. Die Beklagte zog eine Kopie des rumänischen Arbeitsbuches bei und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.02.2012 als unbegründet zurück. Die vorgelegte sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ könne lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden, da sie keine Angaben über die geleisteten Arbeitstage enthalte.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 21.02.2012 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG), mit welcher die volle Anerkennung der streitigen Beitragszeiten zu 6/6 begehrt wurde. Die Adeverinta Nr. 444 enthalte detaillierte Lohnlistenauszüge mit Angaben zu den Unterbrechungstatbeständen während der rumänischen Beschäftigung des Klägers und sei entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg als Nachweis ausreichend. Eine Eintragung einzelner Arbeitstage sei allenfalls bei Tagelöhnern erforderlich.

Mit Urteil vom 21.08.2012 gab das SG der Klage statt und verurteilte die Beklagte, die Altersrente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als nachgewiesen (zu 6/6) „zu berechnen und zu leisten“. Eine ungekürzte Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG als nachgewiesene Zeiten sei geboten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie in dem geltend gemachten Umfang ohne relevante Unterbrechungen tatsächlich zurückgelegt worden sind. Adeverintas seien zum Nachweis von Beitragszeiten grundsätzlich geeignet, wenn sie über die bloße Bestätigung von Beginn und Ende der Beschäftigung hinaus Angaben über den Umfang der Beitrags- und Beschäftigungszeiten und insbes. die Unterbrechung durch Fehlzeiten enthalten. Diesen Vorgaben entspreche die Adeverinta Nr. 444. Aus ihr lasse sich entnehmen, dass der Kläger über insgesamt bescheinigte 10 Abwesenheitstage hinaus keine weiteren Fehlzeiten gehabt habe. Die Adeverinta entspreche damit den Anforderungen, die das Bayer. LSG mit Urteil vom 12.07.2000 (L 19 RJ 163/99) aufgestellt habe. Innerhalb eines vollen Kalendermonates bleibe bei einem nach Monaten bezahlten Arbeitnehmer „denkgesetzlich“ neben abschließend dokumentierten Fehlzeiten kein Raum für Unklarheiten, mit denen Zweifel an einer kontinuierlichen Beitragszahlung begründet werden könnten.

Am 06.12.2012 legte die Beklagte Berufung ein und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung aus der erstinstanzlichen Entscheidung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 05.03.2013 stattgegeben. Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor, die streitigen Zeiten seien nach wie vor lediglich als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Die Adeverinta Nr. 444 werde als sog. „3-Spalten-Bescheinigung“ den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für den Nachweis von Beitragszeiten nicht gerecht. Sie weise lediglich Anfang und Ende der Beschäftigung sowie Ausfallzeiten, nicht jedoch die in den einzelnen Jahren und Monaten tatsächlich geleisteten Arbeitstage nach. Der erkennende Senat habe mit Urteil vom 21.12.2010 (AZ L 6 R 342/09) gefordert, dass den vorgelegten Bescheinigungen im einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein müssten. Auch habe eine andere Kammer des SG München bereits entschieden, dass mit einer 3-Spalten-Bescheinigung der Nachweis nicht geführt sei, dass die Lohnlisten ordnungsgemäß ausgewertet und dass während des gesamten Beschäftigungszeitraums lückenlos Beiträge entrichtet worden seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2014 bestätigte der Bevollmächtigte des Klägers, dass die archivierten Lohn- und Gehaltslisten des Klägers keine über die Adeverinta Nr. 444 hinausgehenden Angaben enthalten, insbesondere keine Angaben über die tatsächlichen Arbeitstage. Die Listen weisen jeweils nur die für jeden einzelnen Monat gezahlten Löhne sowie eventuelle Lohnabzüge unter Benennung des Unterbrechungssachverhaltes auf.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.08.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abzuweisen.

der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, eine Aufstellung der einzelnen Arbeitstage sei entbehrlich. Der Versicherte müsse nicht einen Nachweis über geleistete Arbeitstage vorlegen, sondern den Nachweis führen, dass weniger Fehlzeiten vorhanden sind, als vom Gesetz mit der pauschalen Kürzung um 1/6 angenommen. Diesen Nachweis habe der Kläger als Monatslöhner mit der Vorlage einer 3-Spalten-Bescheinigung hinreichend erbracht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Berufungsakte, die Akte des Sozialgerichts München sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte zur Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten in vollem Umfang verurteilt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen die Beklagte die Anrechnung in Höhe von lediglich 5/6 bestätigt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Allerdings ist zunächst festzustellen, dass die von der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Rentenbewilligung vorgeschlagene Vorgehensweise im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 06.05.2010 (B 13 R 118/08 R) unzutreffend war. Nach dieser Entscheidung werden durch den Rentenbescheid alle früheren Vormerkungsbescheide ersetzt, so dass es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis des Versicherten für ein besonderes Verfahren zur Korrektur von Vormerkungen rentenrechtlicher Zeiten fehlt. Dies steht jedoch vorliegend einer sachlichen Überprüfung der streitgegenständlichen Bescheide nicht entgegen. Im Hinblick auf die von der Beklagten angeregten Rücknahme des Widerspruchs gegen den Rentenbescheid vom 12.09.2011 kann vorliegend der Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012, mit welchem eine Anrechnung der streitigen Zeiten zu 6/6 nochmals ausdrücklich abgelehnt wurde, als Ergebnis einer Überprüfung des rechtskräftigen Altersrentenbescheides vom 12.09.2011 nach § 44 SGB X angesehen werden.

Zutreffend hat die Beklagte die Anerkennung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Umfang von 6/6 abgelehnt. Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend dem Kläger - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf fünf Sechstel statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m. w. N.). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144; 20, 255; Bayer. LSG, vom 26.07.2006, Az.: L 16 R 100/02 m. w. N.).

Es darf danach vorliegend kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr daran bestehen, dass die - eine höhere Beitragsdichte als 5/6 erreichenden - geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne Unterbrechungstatbestände zeitlich lückenlos zurückgelegt worden sind. Nachgewiesen sind tatsächliche Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38, 80; BSG vom 24.07.1980, Az.: 5 RJ 38/79; BSG vom 20.08.1974, Az.: 4 RJ 241/73; LSG Hessen vom 28.03.2008, Az.:L 5 R 32/07).

Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Zunächst kann dem Arbeitsbuch des Klägers nur entnommen werden, dass dieser in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt hingegen nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der gesamten bestätigten Zeiten kann mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch damit regelmäßig nicht geführt werden. Dieses kann grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden (vgl. LSG Hessen a. a. O. mit weiteren Nachweisen).

Gleiches gilt für die vom Kläger vorgelegten Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten. Das Landessozialgericht für das Saarland hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 14.10.2005 (L 7 RJ 98/03) die Auffassung vertreten, dass Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien (Adeverintas) auch dann, wenn sie auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet sind, den vollen Beweis für die ununterbrochene Zurücklegung von Versicherungszeiten zu erbringen. Diese Entscheidung überzeugt insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des rumänischen Arbeitsrechts, wonach beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Beihilfeleistungen erbracht wurden und bei krankheitsbedingten Fehlzeit von 90 Tagen die Beschäftigung als nicht unterbrochen galt. Weiter galten als Beschäftigungszeiten auch solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet wurde. Die dem deutschen Rentenrecht eigene Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und beitragslosen Versicherungszeiten kannte das rumänische Recht insoweit nicht (vgl. LSG Saarland, a. a. O.; Hessisches LSG, Urteil vom 27.1.2004, Az.: L 2 RJ 1062/02m. w. N.; Urteil vom 28.03.2008, Az.: L 5 R 32/07 m. w. N.)

Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des LSG Saarland zu folgen ist, da die im hier zu entscheidenden Fall vom Kläger vorgelegten Adeverintas den Nachweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für eine Beschäftigung mit einer den Anteil von 5/6 übersteigenden Beitragsleistung bereits aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft nicht zu erbringen vermögen. Die Bescheinigung der „Mechanischen Werke T.“ (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 enthält über die Bestätigung der reinen Beschäftigungszeiten hinaus keinerlei Angaben und ist somit per se zum Nachweis einer entsprechenden Beitragsdichte ungeeignet. Aber auch die Bescheinigung Nummer 444 vom 24.10.2011 vermag diesen Nachweis nicht zu führen. Zwar werden im Rahmen einer Zeilen- und Spaltenübersicht dezidiert nach Monaten sowie nach Grund der Abwesenheit nur insgesamt 10 Tage an Fehlzeiten ausgewiesen. Weiter wird pauschal bestätigt, dass die „Beiträge zur Sozialversicherungskasse während des gesamten Beschäftigungszeitraums gezahlt“ und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/Anwesenheitslisten entnommen worden sind. Gleichwohl verbleiben für den Senat bei Würdigung dieser Bescheinigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie nach den Umständen des Einzelfalles begründete Zweifel an ihrer Beweiskraft.

Um die im Rahmen des zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte durchführen zu können, ist zu fordern, dass Lohn- und Gehaltslisten bzw. die Auszüge hieraus jedenfalls monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage (ggf. unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Diesbezüglich hält der Senat die in der vorliegenden Bescheinigung vorgenommene Aufteilung lediglich nach Krankheitszeiten, unbezahltem Urlaub und sonstigen unbezahltem Abwesenheiten nicht für ausreichend. Um eine Kongruenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Adeverintas ist insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen werden. Die Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten können vorliegend aufgrund ihres lediglich rudimentären Gehaltes keine hinreichend sicheren Aussagen darüber machen, in welchem Umfang der Kläger nach dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitsleistung angehalten war und in welchem potentiell beitragspflichtigen Umfang er dieser Obliegenheit auch tatsächlich nachgekommen ist. Sie vermögen in ihrer Pauschalität eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für eine über 5/6 liegende Beitragsleistung des Klägers damit nicht zu begründen.

Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass im vorliegenden Fall bereits die Lohn- und Gehaltslisten die vom Senat geforderten weitergehenden Angaben nicht enthalten, kann dies eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Die insofern bestehende Lückenhaftigkeit dieser Listen - deren Beiziehung im Hinblick auf die glaubhaften Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers nicht erforderlich war - führt nicht dazu, dass die vom Gesetz aufgestellten Beweisanforderungen (Nachweis i. S. d. Vollbeweises) reduziert werden könnten. Denn dann müssten für alle weiteren nach dem Fremdrentengesetz berechtigten Personenkreise, welche sich nicht auf die rumänische Besonderheit archivierter Lohn- und Gehaltslisten berufen können, aufgrund eines insoweit zu unterstellenden Beweisnotstandes ebenfalls geringere Anforderungen gelten. Das Gesetz sieht aber für Konstellationen, in welchen ein Nachweis nicht vollumfänglich geführt werden kann, gerade den erleichterten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung der Beitragszeiten mit der Folge vor, dass ein pauschalierter Abschlag um ein Sechstel hinzunehmen ist. Dieser gesetzlichen Systematik kann sich auch der Kläger nicht entziehen.

Diesem Ergebnis steht auch das vom Klägerbevollmächtigten herangezogene Urteil des Bayer. LSG vom 08.07.1997 (L 5 Ar 475/95) nicht entgegen. Zum einen ist nicht erkennbar, ob diese Entscheidung eine Adeverinta bzw. Lohn- und Gehaltslisten betrifft, welche in Form und Inhalt den vorliegend zu beurteilenden vergleichbar sind. Zum anderen wurde im dort entschiedenen Fall die maßgebliche Bescheinigung durch Zeugenaussagen untermauert. Letztlich darf diese Entscheidung als überholt angesehen werden, da im Zeitpunkt des dortigen Urteils neuere Erkenntnisse über die in Rumänien geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Besonderheiten noch nicht bekannt waren. Insbesondere lag das vom LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98 eingeholte Gutachten des Institutes für Ostrecht vom 15.12.1999 noch nicht vor. Auch die vom LSG Baden-Württemberg in der Folge getroffene Entscheidung ist nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers zu begründen. Das entsprechende Urteil vom 11.12.2000 (L 9 RJ 2551/98) gab zwar der dortigen Berufung des Klägers statt, fordert jedoch ebenfalls, dass aus der Bescheinigung nicht nur Fehlzeiten sondern auch die tatsächlich geleisteten Arbeitstage vollständig hervorgehen und konkrete Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen müssen. Welche Form von Adeverinta dieser Entscheidung zugrunde lag, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Festzuhalten ist, dass die vorliegend zu beurteilende Bescheinigung auch nach den vom LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.12.2000 (a. a. O.) statuierten Anforderungen eine über 5/6 liegende Beitragsdichte lediglich glaubhaft macht, jedoch nicht nachweist.

Es kann letztlich auch offen bleiben, ob - wie vom SG und auch vom 19. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 14.05.2002, L 19 RJ 514/01) vertreten - allgemein keine zu hohen Anforderungen an Adeverintas gestellt werden dürfen. Nach Ansicht des 19. Senats genügt es insoweit, wenn die Bescheinigungen eine jahres- bzw. ggf. monatsbezogene Aufschlüsselung der Fehlzeiten ausweisen und den Lohnlisten aus den Archiven der Arbeitgeber entnommen wurden. Mehr oder weniger unvermeidbare Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben können, seien im Ergebnis bedeutungslos, da eine Vielzahl von Gründen denkbar sei, warum die tatsächlichen Arbeitstage geringer ausfallen könnten als die kalendarisch möglichen. Der dort zu entscheidende Fall unterscheidet sich vom hier zu beurteilenden insoweit, als der dortigen Entscheidung ausweislich des Tatbestandes gerade keine sog. „3-Spalten-Beschei- nigung“ sondern eine dezidierte, insbesondere nach gearbeiteten Tagen, Erholungs- und Krankenurlaub, unbezahltem Urlaub, Studienurlaub, freien Tagen und unentschuldigtem Fehlen aufgeschlüsselte Bescheinigung zugrunde lag.

Das Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.

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(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Klage gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom 22. Juli 2005 in der Gestalt des Bescheids vom 21. Oktober 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2010 hinsichtlich der rentensteigernden Berücksichtigung von Zeiten der schulischen Ausbildung zwischen Juli 1979 und August 1990 - an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Zeiten der Schul- bzw Hochschulausbildung während einer Strafhaft als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind.

2

Der 1941 geborene Kläger nahm während einer ab 1978 verbüßten lebenslangen Freiheitsstrafe ab Juli 1979 an einem Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife teil. Der ganztägige Unterricht fand innerhalb der Justizvollzugsanstalt (JVA) bei gleichzeitiger Freistellung von der Arbeitspflicht statt; im Oktober 1980 beendete der Kläger die Ausbildung erfolgreich. Ab Oktober 1981 absolvierte er ebenfalls im Rahmen des Strafvollzugs ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität H, das er im August 1990 mit dem Diplom abschloss. Während dieses Zeitraums arbeitete er halbtags in der JVA und wurde dafür entsprechend entlohnt; darüber hinaus war er von der Arbeitspflicht als Strafgefangener befreit. Nach eigenen Angaben wandte er wöchentlich wenigstens 20 Stunden für das Fernstudium auf. Von Januar 1991 an war der Kläger als Freigänger versicherungspflichtig beschäftigt; nach seinen Angaben wurde die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Oktober 1992 zur Bewährung ausgesetzt und die Reststrafe nach Ablauf der fünfjährigen Bewährungsfrist erlassen.

3

Den vom Kläger im Rahmen einer Kontenklärung gestellten Antrag auf Vormerkung der Zeiträume vom 2.7.1979 bis 23.10.1980 sowie vom 1.10.1981 bis 31.12.1990 als Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 28.6.2000). Sein Antrag vom 29.4.2004, diese Entscheidung zu ändern, blieb erfolglos (nicht angefochtener Bescheid der Beklagten vom 9.6.2004).

4

Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 1.5.2005 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem monatlichen Zahlbetrag von 941,17 Euro (Rentenbescheid vom 22.7.2005). Seinen Widerspruch, mit dem er ua die Berücksichtigung der in der Strafhaft absolvierten Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten begehrte, behandelte die Beklagte insoweit als erneuten Antrag auf Überprüfung des bindenden Bescheids vom 28.6.2000. Dieser hatte wiederum keinen Erfolg (Bescheid vom 21.10.2005; Widerspruchsbescheid vom 26.6.2006).

5

Das SG Karlsruhe hat die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 21.10.2005 und vom 26.6.2006 verpflichtet, den Bescheid vom 28.6.2000 abzuändern und - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstdauer von 96 Monaten - die Zeiten vom 2.7.1979 bis 27.10.1980 sowie vom 1.10.1981 bis 30.5.1988 als Anrechnungszeiten festzustellen (Urteil vom 15.8.2007).

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Baden-Württemberg diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.9.2008 - NZS 2009, 677). Gegenstand des Rechtsstreits sei allein der Bescheid vom 21.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.6.2006. Durch den Rentenbescheid vom 22.7.2005 sei der eine Vormerkung der streitbefangenen Zeiträume ablehnende Bescheid vom 28.6.2000 nicht ersetzt worden; dieser entfalte weiterhin rechtliche Wirkung, da seine Bestandskraft der Bewilligung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der geltend gemachten Anrechnungszeiten entgegenstehe. Ob der Kläger die Feststellung jener Zeiten im Wege der Vormerkung verlangen oder ob er angesichts des bereits eingetretenen Leistungsfalls nur noch eine Änderung des Rentenbescheids geltend machen könne, bedürfe keiner Entscheidung, denn die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 21.10.2005 müsse jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Eine Korrektur des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000 hinsichtlich dort nicht berücksichtigter Zeiten sei nach § 44 Abs 2 SGB X zu beurteilen, da dessen Gegenstand keine Sozialleistung sei, auch wenn das Verfahren mit dem Ziel der Gewährung höherer Rente betrieben werde. Die Beklagte habe eine Änderung dieses Bescheids jedoch zu Recht abgelehnt, da die geltend gemachten Zeiten einer Schul- bzw Hochschulausbildung während einer Strafhaft nicht als Anrechnungszeiten iS des § 58 SGB VI zu behandeln seien.

7

Zwar sei der Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife nach seinem zeitlichen Umfang als Schulausbildung anzusehen, während dies bei dem Teilzeitstudium an der Fernuniversität zweifelhaft sei. Letzteres müsse aber nicht weiter aufgeklärt werden, denn einer Vormerkung beider Zeiträume als Anrechnungszeit stehe bereits entgegen, dass der Kläger nicht wegen dieser Ausbildungen an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert gewesen sei. Dies sei jedoch nach dem Zweck der Regelung in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI im Wege einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm sowie zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu fordern. Allein der Umstand, dass der Kläger während der fraglichen Zeiten in Strafhaft gewesen sei, habe ihm die Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit verwehrt. Die Schul- bzw Hochschulausbildung bei voller bzw hälftiger Freistellung von der Arbeit als Strafgefangener sei an die Stelle der eigentlich bestehenden - nicht rentenversicherungspflichtigen - Arbeitspflicht getreten; sie stehe damit in so engem Zusammenhang mit der Strafhaft, dass sich eine andere rentenrechtliche Einordnung verbiete. Das gelte auch für den Zeitraum eines Praktikums des Klägers bei der I.-GmbH, zumal nicht nachgewiesen sei, dass dieses innerhalb des im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Zeitraums (bis 30.5.1988) absolviert worden sei. Dem Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des den Kläger während des Fernstudiums betreuenden Diplom-Pädagogen habe nicht gefolgt werden müssen, weil es auf die fiktive Tatsache, ob das Justizministerium bereits vor dem 1.6.1988 Freigang bewilligt hätte, für die Entscheidung nicht ankomme.

8

Der Kläger rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision die Verletzung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs dieser Norm sei weder nach ihrem Wortlaut noch nach dem systematischen Zusammenhang oder nach ihrem Sinn und Zweck gerechtfertigt; eine durch Auslegung zu schließende Lücke bestehe angesichts der detaillierten Regelung ebenfalls nicht. Die Entscheidung des LSG werde zudem weder den Besonderheiten des Strafvollzugs noch dem Einzelfall des Klägers gerecht, denn sie verfehle das in § 3 Abs 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) normierte Gebot, das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen und schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken. Die Anerkennung von Ausbildungszeiten während einer Strafhaft als Anrechnungszeiten führe auch nicht zu einer ungerechtfertigten Privilegierung gegenüber Strafgefangenen, die ihrer Arbeitspflicht nach § 41 StVollzG genügten, hierdurch aber nicht in die Rentenversicherung einbezogen würden. Der eine Ausbildung absolvierende Strafgefangene erhalte - anders als der seine Arbeitspflicht erfüllende - keine Vergütung; er verzichte vielmehr im Interesse seiner beruflichen Qualifizierung darauf, um nach der Haftentlassung der Versichertengemeinschaft mit einer besseren beruflichen Perspektive und entsprechend höheren Beiträgen zur Verfügung zu stehen. Gerade dies solle durch die Anerkennung als Anrechnungszeit honoriert werden; der vom LSG angeführte Wertungswiderspruch bestehe deshalb nicht. Zudem habe das LSG nicht gewürdigt, dass er zugunsten der Hochschulausbildung bewusst auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen des Freigängerstatus verzichtet habe.

9

Darüber hinaus habe das LSG die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 103 SGG) sowie seinen - des Klägers - Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es erstmals in den schriftlichen Urteilsgründen die zeitliche Inanspruchnahme durch das Fernstudium im Umfang von mehr als 28 Wochenstunden in Frage gestellt habe, ohne ihm zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben oder weitere Ermittlungen anzustellen. Sein darauf bezogener Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Das LSG habe auch dadurch gegen § 103 SGG verstoßen, dass es der Frage nicht nachgegangen sei, ob das Praktikum außerhalb des Strafvollzugs von Anfang Mai bis Mitte Juni 1988 belege, dass für ihn damals die Möglichkeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im offenen Vollzug bestanden habe.

10

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. August 2007 zurückzuweisen,

        

hilfsweise,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. August 2007 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Aufhebung ihres Bescheids vom 21. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2006 den Bescheid vom 28. Juni 2000 abzuändern und die Zeiträume vom 2. Juli 1979 bis zum 27. Oktober 1980 sowie vom 1. Oktober 1981 bis zum 3. August 1990 bis zur gesetzlichen Höchstgrenze als Anrechnungszeiten festzustellen,

        

hilfsweise,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für inhaltlich zutreffend und zudem auch die Sachurteilsvoraussetzungen für erfüllt. Gegenstand des Rechtsstreits sei allerdings nicht eine Korrektur des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000, denn dieser habe sich mit Erlass des Rentenbescheids vom 22.7.2005 erledigt. Der Widerspruchsbescheid vom 26.6.2006 sei jedoch so auszulegen, dass er auch den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid zurückgewiesen habe. Die gerügten Verfahrensmängel lägen nicht vor.

13

Auf Hinweis des Senats hat die Beklagte am 26.4.2010 einen weiteren Widerspruchsbescheid erlassen und darin den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 22.7.2005 aus den bereits in ihren bisherigen Bescheiden benannten Gründen zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision des Klägers hat nur im Sinne einer Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Einer Sachentscheidung des Senats steht das Fehlen einer von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzung entgegen, nämlich der Abschluss des Vorverfahrens zum Rentenbescheid vom 22.7.2005 durch einen Widerspruchsbescheid spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG). Auch wenn dieser Widerspruchsbescheid zwischenzeitlich erlassen wurde, hat der Senat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage weiterhin als derzeit unzulässig anzusehen.

15

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung der in Strafhaft zurückgelegten Zeiten der Schul- bzw Hochschulausbildung.

16

a) Ein solches Begehren ist nach Eintritt des Leistungsfalls auch dann, wenn in Bezug auf die streitbefangenen Zeiten bereits ein bindend gewordener (ablehnender) Vormerkungsbescheid erlassen wurde, nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des Rentenbescheids (bzw - nachfolgend - zu dessen Überprüfung) zu verfolgen. Im Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI)zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines Vormerkungsbescheids entgegen, sind diese "im Rentenbescheid" (vgl § 149 Abs 5 Satz 2 Teils 1 Alt 2 SGB VI)aufzuheben, und zwar entweder nach § 44 Abs 2 SGB X (bei rechtswidrig nicht begünstigenden Feststellungen) oder nach § 45 SGB X (bei rechtswidrig begünstigenden Feststellungen); im Falle einer Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften hat die Korrektur "mit Wirkung für die Vergangenheit" ohne Anwendung von § 24 und § 48 SGB X zu erfolgen(§ 149 Abs 5 Satz 2 Teils 2 SGB VI). Dem Erfordernis einer Aufhebung entgegenstehender Feststellungen eines Vormerkungsbescheids "im Rentenbescheid" ist allerdings auch dann noch Genüge getan, wenn eine solche Regelung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid in einem gesonderten Bescheid getroffen wird, der sodann gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird(Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 17), oder wenn dies im Widerspruchsbescheid selbst geschieht (Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 19, 22). Zu beachten ist jedoch, dass nach Erlass eines Rentenbescheids ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid nicht mehr besteht; ein solches Verfahren ist mithin unzulässig (so bereits BSG vom 22.9.1981 - SozR 1500 § 53 Nr 2 S 3; vgl auch BSG vom 14.5.2003 - SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 8 ff; BSG vom 23.8.2005 - SGb 2006, 429 RdNr 41).

17

b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte über das vom Kläger in seinem Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 22.7.2005 erneut geltend gemachte Begehren einer Berücksichtigung seiner Schul- bzw Hochschulausbildung in Strafhaft als Anrechnungszeiten mit gesondertem Bescheid nach § 44 SGB X vom 21.10.2005 entschieden hat. Allerdings war die diesem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, es könne Widerspruch erhoben werden, unrichtig. Denn ein eigenständiger Widerspruch gegen die Entscheidung, dass eine Korrektur des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000 hinsichtlich der Ausbildungs-Anrechnungszeiten nicht erfolge, war unzulässig. Der unnötig (aber unschädlich) separat erlassene Bescheid vom 21.10.2005 wurde vielmehr kraft Gesetzes zum Gegenstand des bei seinem Erlass noch andauernden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid (vgl § 86 SGG; vgl zu einer ähnlichen Konstellation auch Senatsurteil vom 20.7.2005 - SozR 4-1500 § 96 Nr 3 RdNr 7 f). Dem hätte die Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung tragen müssen, anstatt den Kläger - wie die Beklagte mittlerweile einräumt - auf den Irrweg eines auf die Vormerkung der Anrechnungszeiten verengten separaten Widerspruchs- und Klageverfahrens zu leiten.

18

Auch das Berufungsgericht hätte auf der Grundlage seiner (nicht zutreffenden) Rechtsmeinung, dass die Klage ungeachtet des Erlasses des Rentenbescheids vom 22.7.2005 nur den Überprüfungsbescheid vom 21.10.2005 in Bezug auf den Vormerkungsbescheid vom 28.6.2000 zum Gegenstand habe, nicht in der Sache entscheiden dürfen. Es hätte die Klage vielmehr wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verwerfen müssen (vgl BSG vom 22.9.1981 - SozR 1500 § 53 Nr 2 S 2). Das Begehren des Klägers zielte jedoch - ungeachtet der Fassung seiner Klageanträge in den Vorinstanzen (§ 123 SGG) - in Wirklichkeit von Anfang an auf die Anfechtung des Rentenbescheids vom 22.7.2005 und des - wie bereits ausgeführt - zum Bestandteil des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheids vom 21.10.2005 sowie zugleich auf die Verurteilung der Beklagten zu einer höheren Rentenleistung (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs 1 und 4 SGG; vgl auch BSG vom 14.5.2003 - SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 10). Über diesen Streitstoff hat das LSG seinen eigenen Darlegungen zufolge bislang nicht entschieden.

19

2. Dem Senat ist es in dieser prozessualen Lage verwehrt, selbst abschließend in der Sache zu entscheiden (§ 170 Abs 1 Satz 2 bzw Abs 2 Satz 1 SGG). Denn auf der Grundlage des vorliegenden Streitgegenstands ist die Klage gegen den Rentenbescheid im Revisionsverfahren infolge des bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren in Bezug auf diesen Bescheid noch nicht abgeschlossenen Vorverfahrens als unzulässig zu behandeln (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG - s hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 78 RdNr 3). Die Beklagte hatte bis zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht über den vom Kläger mit Schreiben vom 1.9.2005 eingelegten, am 24.9.2005 begründeten und (nach Erlass des Überprüfungsbescheids vom 21.10.2005) am 5.11.2005 bekräftigten Widerspruch gegen den aus seiner Sicht "alles entscheidenden Schluss-Rentenbescheid" vom 22.7.2005 entschieden. Das Fehlen dieser unverzichtbaren und von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzung (vgl BSG vom 18.3.1999 - SozR 3-1500 § 78 Nr 3 S 5 mwN; BSG vom 25.4.2007 - B 12 AL 2/06 R - Juris RdNr 20) zwingt in der hier vorliegenden besonderen Verfahrenskonstellation dazu, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

20

Der Widerspruchsbescheid vom 26.6.2006 kann entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Ansicht der Beklagten nicht dahingehend ausgelegt werden, dass in ihm zugleich über den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 22.7.2005 entschieden wurde. Für eine solche Auslegung fehlen jegliche Anhaltspunkte in dem bekannt gegebenen Wortlaut des genannten Widerspruchsbescheids (vgl § 39 Abs 1 Satz 2 SGB X). In ihm wird ausdrücklich nur "der Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.10.2005" - also gegen den von der Beklagten erlassenen Bescheid zur Überprüfung des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000 - mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor. Ausführungen, die sich auf die Rentenfestsetzung beziehen, finden sich in jenem Widerspruchsbescheid nicht einmal ansatzweise. Vor diesem Hintergrund kann der objektive Erklärungsinhalt des Widerspruchsbescheids vom 26.6.2006 aus der Sicht des Erklärungsempfängers nur so verstanden werden, dass die Beklagte damit ausschließlich über den Rechtsbehelf des Klägers gegen den Bescheid vom 21.10.2005 und inhaltlich nur über die Frage, ob der Vormerkungsbescheid vom 28.6.2000 zu korrigieren sei, entschieden hat; die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rentenbescheids vom 22.7.2005 war ersichtlich nicht Gegenstand jener Entscheidung. Eine nachträgliche Interpretation des Regelungsgehalts dieses Bescheids in dem von der Beklagten nunmehr favorisierten Sinn wäre mit den für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen Vorgaben (vgl hierzu BSG vom 28.10.2008 - SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 15 sowie Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26 mwN) nicht vereinbar.

21

Eine abschließende Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beklagte im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens dem Begehren des Klägers entgegengetreten ist und die Abweisung seiner Klage beantragt hat (BSG vom 5.9.2006 - BSGE 97, 47 = SozR 4-2700 § 34 Nr 1, RdNr 29 mwN; BSG vom 25.4.2007 - B 12 AL 2/06 R - Juris RdNr 20). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob allein eine "besondere Gestaltung des Falles" eine geeignete Rechtfertigung dafür ist, abweichend von den vorgenannten Entscheidungen den Abschluss des Vorverfahrens als Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts als verzichtbar anzusehen (vgl BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 18 f). Die besondere Ausprägung der verfahrensrechtlichen Konstellation, über die der Senat vorliegend zu befinden hat, bietet jedenfalls keine Grundlage dafür, allein aus verfahrensökonomischen Erwägungen auf die Durchführung des Vorverfahrens zu verzichten. Anders als in dem vom 4. Senat entschiedenen Fall hat die Beklagte hier im Verlauf des Revisionsverfahrens mit Bescheid vom 26.4.2010 über den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid entschieden. Dieser Widerspruchsbescheid kann nach der Regelung in § 171 Abs 2 SGG nicht zum Gegenstand des Revisionsverfahrens werden; er ist vielmehr zunächst von den Tatsachengerichten zu überprüfen (vgl BSG vom 30.11.1961 - BSGE 16, 21, 23 f = SozR Nr 5 zu § 78 SGG). Somit ist dem Senat schon aus diesem Grund eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt; er hat vielmehr im Revisionsverfahren die Klage weiterhin als unzulässig anzusehen.

22

Das führt jedoch nicht dazu, die Revision des Klägers ohne Sachentscheidung zurückzuweisen. Der Senat hält es vielmehr im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und einer Beschleunigung des weiteren Verfahrens für tunlich, die Sache an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das Berufungsgericht wird sodann auf der Grundlage des Widerspruchsbescheids vom 26.4.2010 in der Sache zu entscheiden haben.

23

Dieser Widerspruchsbescheid gilt nach erfolgter Zurückverweisung an das LSG nicht mehr gemäß § 171 Abs 2 SGG als mit der Klage beim SG angefochten. Zwar ändert bzw ersetzt er iS der genannten Vorschrift den im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 21.10.2005. Jene Regelung erfasst jedoch nicht den Fall, dass eine Sache, die bei Erlass des neuen Verwaltungsakts nicht mehr beim LSG, sondern schon beim BSG rechtshängig gewesen ist, infolge Zurückverweisung durch das BSG erneut beim LSG rechtshängig wird (BSG vom 21.1.1959 - BSGE 9, 78, 79; BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 187/04 B - Juris RdNr 11). In einer solchen Konstellation ist der neue Verwaltungsakt vielmehr nicht anders zu behandeln, als wenn er während des Berufungsverfahrens erlassen worden wäre, dh es ist nicht § 171 Abs 2 SGG anzuwenden, sondern § 153 Abs 1 SGG iVm § 96 SGG. Entsprechendes gilt, wenn es sich bei dem neuen Verwaltungsakt - wie hier - um einen Widerspruchsbescheid handelt. Dies wird durch die Neufassung des § 96 Abs 1 SGG(mWv 1.4.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008, BGBl I 444) nicht ausgeschlossen. Danach wird ein nach Klageerhebung erlassener neuer Verwaltungsakt "nur dann" Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er "nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist". Mit dieser Formulierung soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs lediglich der Anwendungsbereich des § 96 SGG "auf den Zeitraum zwischen Erlass des Widerspruchsbescheids und Klageerhebung" erstreckt werden(Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 16/7716 S 18 f - Zu Nr 16). Sie hat hingegen nicht den Zweck, die Einbeziehung der nach Klageerhebung, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheids ergangenen Bescheide oder gar des erst nach Klageerhebung erlassenen Widerspruchsbescheids zu unterbinden (vgl Binder in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2008, § 96 RdNr 3, 11). Vielmehr ist auch in einer solchen prozessualen Lage Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den - ggf auch erst nach Klageerhebung erlassenen - Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG - s hierzu BSG vom 25.3.1999 - SozR 3-1300 § 24 Nr 14 S 40). Mithin wird nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits das Berufungsgericht nunmehr über den Rentenbescheid vom 22.7.2005 in der Gestalt des Bescheids vom 21.10.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 26.4.2010 zu befinden haben.

24

3. Der Senat weist in diesem Zusammenhang - ohne dass dies für seine Entscheidung tragend wäre - auf folgende, für die Würdigung der materiellen Rechtslage bedeutsame Aspekte hin:

25

Die rentensteigernde Berücksichtigung von Zeiten einer beruflichen Ausbildung, in denen der Versicherte selbst keine eigenen (Beitrags-)Leistungen erbracht hat, ist Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge und ein Akt des sozialen Ausgleichs; sie ist - entgegen dem Vorbringen der Revision - keine Gegenleistung der Solidargemeinschaft dafür, dass der Versicherte aufgrund der Ausbildung später möglicherweise höhere Verdienste erzielt und damit entsprechend höhere Beiträge leistet (vgl BVerfGE 58, 81, 112 f = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 12 f). Damit stellt die Berufsausbildung als solche keine Eigenleistung des Versicherten zugunsten der Rentenversicherung dar; sie liegt vielmehr in seinem eigenen Interesse und Verantwortungsbereich (BVerfGE 117, 272, 299 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 67; s auch Senatsurteile vom 13.11.2008: B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 21 - und B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 26). Gleichwohl vom Gesetzgeber gewährte Ausbildungs-Anrechnungszeiten dienen (ebenso wie weitere Tatbestände von Anrechnungszeiten) dem Zweck, dem Versicherten einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass er durch bestimmte, im Gesetz näher definierte Umstände aus seinem persönlichen Bereich unverschuldet an der Zahlung von Pflichtbeiträgen zur (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung gehindert war (BSG - Großer Senat - vom 9.12.1975 - BSGE 41, 49 f = SozR 2200 § 1259 Nr 13 S 42 f; BSG vom 15.6.1976 - BSGE 42, 86 f = SozR 2200 § 1259 Nr 18 S 60 f). Dementsprechend können Zeiten, für die aus Rechtsgründen keine wirksamen Pflichtbeiträge entrichtet werden konnten, auch keine Anrechnungszeiten sein (vgl BSG vom 15.6.1976, aaO).

26

Speziell für Ausbildungszeiten, die vom Versicherten während einer Strafhaft absolviert wurden, ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Zeit der Strafhaft selbst rentenrechtlich weiterhin keine Beitragszeit ist (vgl § 190 Nr 13 iVm § 198 Abs 3 StVollzG - zur Verfassungsmäßigkeit der Nichteinbeziehung Strafgefangener in die Sozialversicherung s BVerfG vom 1.7.1998 - BVerfGE 98, 169, 200, 212). Mithin führen auch Ausbildungen, die während einer Strafhaft in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse des Gefangenen an Stelle der grundsätzlich bestehenden Arbeitspflicht durchgeführt werden (§ 37 Abs 3 iVm § 41 Abs 1 StVollzG), nicht zu einem Ausfall an Beiträgen zur Rentenversicherung. Würden gleichwohl nur Ausbildungszeiten während einer Strafhaft als Anrechnungszeiten rentensteigernd berücksichtigt, nicht aber Zeiten, in denen der Gefangene seiner Arbeitspflicht nachkam, wäre dies im Lichte des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 Abs 1 GG) kaum zu rechtfertigen. Selbst wenn hinreichende sachliche Gründe dafür bestünden, die im Rahmen von Vollzugslockerungen gestattete unbeaufsichtigte Ausübung einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt (Freigang gemäß § 11 Abs 1 Nr 1 Alt 2 iVm § 39 Abs 1 StVollzG) trotz weiterhin vollstreckter Strafhaft (ausnahmsweise) als rentenversicherungspflichtig zu behandeln (vgl § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI; s auch Wunder/Diehm, SozSich 2009, 74 f; Mrozynski, SGb 1990, 315, 316), so ist jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, dass dies ebenso für eine Schul- oder Hochschulausbildung gilt, die der Strafgefangene in der Haftanstalt absolviert, auch wenn er während dieser Zeit ansonsten möglicherweise Freigang erhalten hätte. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfte eine solche Ausbildung nicht die auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses absolvierte Arbeit bzw Berufsausbildung eines Strafgefangenen mit Freigängerstatus ersetzen; sie träte vielmehr an die Stelle der (beitragsfreien) Pflichtarbeit.

27

4. Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 28.01.1999 abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als die Zeiten vom 05.08.1972 bis 30.09.1977 und vom 01.07.1978 bis 22.11.1984 hiervon betroffen sind.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die volle Anerkennung von in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten.

Der 1954 geborene Kläger stammt aus Rumänien und lebt seit dem 19.12.1984 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge „A".

Zu einem am 11.06.1985 gestellten Antrag auf Kontenklärung reichte er eine Bescheinigung der Betriebsleitung ein, wonach er in der Zeit vom 05.08.1972 bis 22.10.1984 bei der Station für die Mechanisierung der Landwirtschaft in S.B.A. (S.M.A.) als landwirtschaftlicher Mechaniker, Werkstattmechaniker, Drehermechaniker und Dreher beschäftigt gewesen war. Weiter gab er an, dass er vom 01.10.1977 bis 28.06.1978 bei der rumänischen Wehrmacht gedient habe.

Mit Bescheid vom 23.04.1987 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers fest, wobei sie u.a. die Zeiten vom 05.08.1972 bis 22.10.1984 mit insgesamt 147 Pflichtbeiträgen anerkannte.

Mit Bescheid vom 21.05.1997 teilte die Beklagte dem Kläger dann u.a. mit, dass die Zeiten vom 05.08.1972 bis 22.10.1984 als Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt würden. Zugrunde gelegt werde die Qualifikationsgruppe 4, Bereich 14 der Anlage 14 zum 6. Buch des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), Tabellenwerte um 1/5 erhöht. Die Anrechnung könne nur zu 5/6 erfolgen, weil die Beitrags- und Beschäftigungszeiten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass seine Beitrags- und Beschäftigungszeiten nachgewiesen seien.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.1998 als unbegründet zurückgewiesen.

In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u.a. ausgeführt, dass die Beurteilung der in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten nach § 22 Abs. 3, 4 FRG erfolgt sei. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 FRG (volle Anerkennung bei zehnjähriger Dauer der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber) sei durch Art. 15 Rentenreformgesetz (RRG) 1992 gestrichen worden. Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen hätten, seien zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrentenrechts übereinstimmten. Beginne eine Rente nach dem 31.07.1991, sei die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt sei. Die Aufhebung des Bescheides vom 23.04.1987 sei nach Art. 38 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) zulässig.

Gegen den am 27.01.1998 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23.02.1998 Klage erhoben.

Zur Begründung hat er u.a. eine Bescheinigung (Adeverinta) der Handelsgesellschaft „A.S.S. vom 22.04.1998 vorgelegt, wonach der Kläger bei der Handelsgesellschaft vom 05.08.1972 bis 22.11.1984 in der Funktion „Dreher" gearbeitet habe, wie aus im Archiv befindlichen Zahlungslisten hervorgehe. Er habe 8 Stunden täglich, 48 Stunden wöchentlich gearbeitet, keinen Krankenurlaub gehabt und nicht unentschuldigt gefehlt. Die Gesellschaft habe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat mit Urteil vom 28.01.1999 die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, die in Rumänien abgeleisteten Versicherungszeiten entsprechend der Bescheinigung vom 22.04.1998 voll (6/6) zu berücksichtigen.

Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 22 Abs. 3 FRG in der ab 01.02.1992 geltenden Fassung die Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten nach dem FRG um 1/6 gekürzt würden. Dadurch wolle der Gesetzgeber sicherstellen, dass ausländische Versicherungszeiten nicht in einem größeren Umfang angerechnet würden, als sie nach bundesdeutschem Recht zu berücksichtigen seien. Unter das FRG fallende Personen sollten so gestellt werden, als hätten sie in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet. Die bis zum 31.12.1991 geltende Vorschrift des § 19 Abs. 2 FRG, wonach die Zeit einer ununterbrochenen Beschäftigung von mindestens 10 Jahren bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfange anzurechnen sei, sei auf Versicherungsfälle ab dem 01.01.1992 nicht mehr anwendbar. Für den Nachweis der Beitragszeit i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG sei der so genannte Vollbeweis erforderlich. D.h., es müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Beitragszeit im behaupteten Umfang zurückgelegt worden sei. Dagegen sei eine Tatsache nur glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich sei (§ 4 FRG). Bei Beachtung dieser Grundsätze habe der Kläger zur Überzeugung des Gerichts jedoch nachgewiesen, dass er in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine versicherungspflichtige Beitragszeit zurückgelegt habe.

Zwar gelte allgemein, dass nach dem zum Zeitpunkt der Tätigkeit des Klägers in Rumänien geltenden Recht zu den für die rumänische Rentenversicherung maßgeblichen Arbeitszeiten nicht nur die Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezählt hätten, sondern u.a. auch die Zeiten einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit, obwohl dafür keine Beiträge geleistet worden seien. Die Anrechnung dieser Zeiten nach rumänischem Recht habe der Anrechnung von Ausfallzeiten nach bundesdeutschem Recht entsprochen. Da Krankheitszeiten nach den rumänischen Rechtsvorschriften als versicherungspflichtige Arbeitszeiten anerkannt worden seien, sei in den rumänischen Arbeitsbüchern auf ihre besondere Aufzeichnung verzichtet worden. Deshalb gelte vom Grundsatz her, dass aus der Bestätigung des rumänischen Arbeitgebers über eine ununterbrochene Beschäftigung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden könne, dass ununterbrochen Beiträge entrichtet worden seien. Vielmehr seien auch in diesem Fall Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen zu 6/6 anzurechnen, wenn aus den vorgelegten Unterlagen (Beitrags- oder Mitgliedsbescheinigungen, Arbeitsbüchern, Zeugnissen, Arbeitsbescheinigungen) eindeutig zu entnehmen sei, dass die Zeiten nicht unterbrochen worden seien, oder wenn die Unterbrechungszeiträume im Einzelnen genau bescheinigt worden seien. Ohne einen solchen Nachweis könne eine von einem dortigen Arbeitgeber oder Versicherungsträger bestätigte Zeit grundsätzlich nur als glaubhaft gemacht angesehen werden. Erst wenn eine solche Arbeitsbescheinigung außer den glaubhaften Angaben über den Umfang der Beschäftigung auch Angaben über dazwischen liegende Ausfallzeiten enthalte, könne auf eine ununterbrochene Beitragsleistung geschlossen werden. Gerade eine solche Bescheinigung werde jedoch vom Kläger vorgelegt. Wie sich aus dieser ergebe, habe der Kläger während der maßgeblichen Zeit keinen Krankenurlaub gehabt und nicht unentschuldigt gefehlt. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, bisher sei es nicht gelungen, eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob und in welchem Umfang in den Betrieben Lohnunterlagen archiviert seien und genaue Daten daher nicht als gesichert zu betrachten seien, sei nicht entscheidungserheblich. Dies würde nämlich bedeuten, dass der vorliegenden Bescheinigung, in der auf sich im Archiv der früheren Arbeitgeberin befindliche Zahlungslisten Bezug genommen werde, keinerlei Beweiskraft zukommen würde. Dies wiederum würde dazu führen, dass der Kläger mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einen Beweis in keinem Fall führen könnte. Hinzu komme, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch einen Zeugenbeweis angeboten habe. Im Hinblick darauf, dass die Kammer die vorliegende Bescheinigung für ausreichend erachtet habe, halte sie eine solche Beweisaufnahme für entbehrlich.

Gegen das ihr am 15.04.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.04.1999 Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass ihres Erachtens die Arbeitsbescheinigung vom 22.04.1998, in der neben dem Beschäftigungszeitraum das Nichtvorliegen von Krankenurlaub und unentschuldigtem Fehlen bestätigt werde, nicht für den Nachweis der Beitragszeiten ausreiche. Der Nachweis einer Beitragszeit sei nur dann erbracht, wenn sich aus den Beweismitteln zuverlässig ergebe, ob und in welchem Umfang Fehlzeiten, wie z.B. Krankheit oder unbezahlter Urlaub, vorhanden seien. Seien Fehlzeiten oder ihr Nichtvorliegen bestätigt, so hänge ihre Nachweisfähigkeit u.a. davon ab, in welchem Grad es wahrscheinlich sei, dass die bestätigende Stelle diese Angaben überhaupt machen konnte. Von Bedeutung seien dabei die in dem entsprechenden Herkunftsland bestehenden Aufzeichnungspflichten sowie die Aufbewahrungsfristen für solche Unterlagen. Bisher sei es den deutschen Rentenversicherungsträgern nicht gelungen, eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob und in welchem Umfang in den rumänischen Betrieben Lohnunterlagen archiviert seien, aus denen sich diese genauen Daten ergeben würden. Die vorgelegte Arbeitsbescheinigung sei daher nicht geeignet, die an einer ununterbrochenen Beitragsleistung bestehenden Zweifel zu widerlegen, so dass nur eine Anrechnung zu 5/6 infrage komme.

Aufgrund inzwischen abgeschlossener Ermittlungen sei allerdings festzustellen, dass die Zeit des Grundwehrdienstes, den der Kläger in seinem Herkunftsland abgeleistet habe, und zwar vom 01.10.1977 bis 30.06.1978 als nachgewiesene Zeit anzusehen sei. Folglich sei dieser Zeitraum i.S.v. § 15 FRG zu 6/6 anzuerkennen. Im ursprünglichen Kontenklärungsantrag habe der Kläger aber bereits angegeben gehabt, im Zeitraum vom 01.10.1977 bis 28.06.1978 militärischen Dienst abgeleistet zu haben. Diese Dienstzeit sei aber weder in der Arbeitsbescheinigung vom 29.12.1984 noch in der Bescheinigung vom 22.04.1998 dokumentiert. Aus einem Gutachten des Instituts für Ostrecht in München vom 15.12.1999 sei ersichtlich, dass die in Rumänien einberufenen Arbeitnehmer während des regulären Wehrdienstes lediglich einen Anspruch auf Vergütung des noch nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubes gehabt hätten; eine Entlohnung sei demnach nicht erfolgt. Allerdings sei der Arbeitsvertrag grundsätzlich bestehen geblieben, habe aber als ausgesetzt gegolten. Damit seien also auch während des Grundwehrdienstes in Rumänien keine Beiträge nach dem dort geltenden Recht zu entrichten gewesen. Aufgrund dieser Tatsache und des der normalen Lebenserfahrung widersprechenden Aspekts einer ununterbrochenen zwölfjährigen Beschäftigungszeit bestünden begründete Zweifel daran, dass der Bescheinigung aus dem Jahr 1984 die Auswertung der Lohnlisten als Grundlage gedient habe.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das Urteil des SG vom 28.01.1999 teilweise aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als die Zeiten vom 05.08.1972 bis 30.09.1977 und vom 01.07.1978 bis 22.11.1984 hiervon betroffen sind.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei er zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, dass der ehemalige Arbeitgeber die Bestätigung vom 22.04.1998 nach Durchsicht der sich im Archiv befindlichen Zahlungslisten erstellt habe. Ein noch stärkerer Beweis lasse sich nicht erbringen; sollte die vorgelegte Bescheinigung nur als Glaubhaftmachung angesehen werden, dürfte die Führung eines Vollbeweises gänzlich unmöglich sein. Rein vorsorglich werde noch einmal der Antrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren auf Vernehmung des benannten Zeugen wiederholt. Auf keinen Fall könnten aus einem in einem anderen Verfahren in Auftrag gegebenen Gutachten irgendwelche Schlüsse gezogen werden.

Die Beklagte hat das in dem Verfahren L 9 RJ 2551/98 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg erstattete Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999 zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Inhalts dieses Gutachtens wird auf die bei den Akten befindliche Ausfertigung verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die von der Beklagten eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist – soweit sie noch anhängig ist – begründet.

Denn entgegen der Auffassung des SG ist der angefochtene Bescheid vom 21.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.1998 insoweit nicht zu beanstanden, als hiermit die noch streitbefangenen Zeiten vom 05.08.1972 bis 30.09.1977 und vom 01.07.1978 bis 22.11.1984 nur zu 5/6 angerechnet worden sind.

Rechtsgrundlage für die Korrektur des Bescheides vom 23.04.1987 war Artikel 38 RÜG vom 25.07.1991 (BGBl I 1991, 1606) in der durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1993, 1038) geänderten Fassung. Danach sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31.07.1991, so ist gemäß Artikel 38 Satz 2 RÜG die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist. Der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufzuheben. Artikel 38 RÜG stellt damit eine Sonderregelung zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Aufhebbarkeit von Herstellungsbescheiden dar. Dabei wurde durch das Rü-ErgG in einer Ergänzung (BGBl I 1993, S. 1052) klargestellt, dass es bei der Aufhebung der früheren Bescheide im Rentenverfahren keiner Anhörung bedarf und dass die Aufhebung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Vergangenheit möglich ist (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 28.03.2003, Az.: L 13 RJ 591/00).

Der Bescheid vom 23.04.1987 ist mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.05.1997 auch insoweit zu Recht korrigiert worden, als die noch streitbefangenen Versicherungszeiten nur noch mit 5/6 anerkannt worden sind.

Zwar stehen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in Verbindung mit § 1 lit. a) FRG bei einem anerkannten Vertriebenen - wie dem Kläger - Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG grundsätzlich auch, dass sie glaubhaft gemacht werden. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. Hessisches LSG vom 28.03.2003 a.a.O.).

Die bis zum 31.12.1991 geltende Vorschrift des § 19 Abs. 2 FRG, wonach die Zeit einer ununterbrochenen Beschäftigung von mindestens 10 Jahren bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang anzurechnen war, ist aber auf Versicherungsfälle ab dem 01.01.1992 nicht mehr anzuwenden. Seither gilt gem. § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des RÜG, dass für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt werden. Grund für diese pauschale Kürzung ist, dass bei einem fehlenden Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die gesetzliche Regelung geht hierbei von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Durchschnitt nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000, Az.: L 9 RJ 2551/98).

Durch die vom Kläger im Verwaltungsverfahren ursprünglich vorgelegte Bescheinigung (Adeverinta) vom 29.12.1984 war lediglich nachgewiesen, dass der Kläger in den angegebenen Zeiträumen in Rumänien in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterlag. Echte Beitragszeiten i.S.d. § 15 FRG können jedoch nur unter der Voraussetzung als bewiesen angesehen werden, dass feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Ausreichend ist hierbei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen, das auf die betreffenden Zeiten zu beziehen ist (vgl. Hessisches LSG vom 28.03.2003 a.a.O. m.w.N.). Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass während der Dauer der Beschäftigung keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer – wenn auch nur vorübergehenden – Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben. Wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind, besteht zwar keine zwingende Vermutung dahingehend, dass zwischen den beiden Zeitpunkten irgendwelche Ausfallzeiten gelegen haben müssen. Das FRG macht jedoch den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Angesichts dessen können Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen angesehen werden, wenn aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten keine Zweifel daran bestehen, dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist (vgl. Hessisches LSG vom 28.03.2003 a.a.O. m.w.N.). Es müssen mithin Unterbrechungszeiträume den vorgelegten Unterlagen im Einzelnen zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig und zweifelsfrei feststehen, dass der Gesamtzeitraum nicht unterbrochen worden ist.

Ein derartiger Nachweis kann im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als geführt angesehen werden.

Für aus Rumänien stammende Unterlagen gilt allgemein, dass Angaben im Arbeitsbuch (Carnet de Munca) für eine Feststellung ununterbrochener Beschäftigungszeiten nicht ausreichen, da sie zwar Beginn und Ende von Beschäftigungszeiten verzeichnen, nicht jedoch deren Unterbrechungen, insbesondere durch Krankheit oder Schwangerschaft. Letztere führen in Rumänien nämlich nicht zu einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses und mussten daher im Arbeitsbuch nicht verzeichnet werden, obwohl im Krankheitsfall die Pflicht zur Lohnzahlung entfiel und der Versicherte Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherung hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000 a.a.O. m.w.N.).

Etwas anderes kann auch nicht für - im vorliegenden Fall vorgelegte - Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) gelten. Insoweit lässt sich nach dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Instituts für Ostrecht zwar zweifelsfrei feststellen, dass in Rumänien seit 1949 bis heute ohne Unterbrechung Lohnlisten geführt werden, und es kann mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Betriebe, wenn auch nach unterschiedlichen Detailregelungen, seit 1949 fortlaufend verpflichtet waren, in diesen Lohnlisten Arbeitszeiten, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten zu erfassen (vgl. hierzu im einzelnen die detaillierten Ausführungen in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000 a.a.O.). Soweit das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.12.2000 hieraus allerdings den Schluss gezogen hat, dass Arbeitsbescheinigungen, die auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden sind, unter Umständen als Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigungszeit dienen könnten, kann dem im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede zwischen dem rumänischen staatlichen Sozialversicherungsrecht und dem bundesdeutschen Recht nicht gefolgt werden. Das rumänische Recht sah z.B. bei Arbeitsunfähigkeit Beihilfeleistungen vor, die je nach Dienstalter und Arbeitsplatz bis zu 80% des tariflichen Arbeitslohnes erreichen konnten, und die Beschäftigung galt bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nicht als unterbrochen, wenn die krankheitsbedingte Fehlzeit 90 Tage nicht überschritt. Als Beschäftigungszeiten galten auch solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet wurde (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27.01.2004, Az.: L 2 RJ 1062/02 m.w.N.). Nach dem Gutachten des Instituts für Ostrecht wurde weiterhin bei geringfügigen und kurzfristigen Erkrankungen zur Vermeidung bürokratischen Aufwandes in Betrieben häufig auf das ordnungsgemäße Verfahren der Gewährung von Krankengeld durch die Sozialversicherung und der Berechnung des entsprechend zu kürzenden Lohns verzichtet und der Erkrankte kurzfristig freigestellt, mit dem Ergebnis einer gesetzlich nicht vorgesehenen Lohnfortzahlung. Eine Berücksichtigung von krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechungen als Beitragszeiten ist dem deutschen Rentenrecht aber fremd. Mit dem Hessischen Landessozialgericht (Urteil vom 27.01.2004 a.a.O.) sieht der Senat auch keine Möglichkeit, die jeweiligen einzelbetrieblichen Praktiken aufzuklären, die auch durch Lohnlisten nicht offenbar werden, oder das „kaum überschaubare Dickicht von inhaltlich verschiedenartigen und sich teilweise überschneidenden Regelungen" im Zusammenhang mit dem Besuch von beruflichen und politischen Fortbildungslehrgängen zu entwirren. Darüber hinaus handelt es sich auch bei einer rumänischen Lohnliste um die inhaltliche Zusammenfassung von individueller Lohnliste und kollektiven Anwesenheitsbögen pro Monat, wobei Arbeitsunterbrechungen nach der Anzahl der Tage, aber nicht mit Angabe der genauen Daten und auch nicht monatsübergreifend ausgewiesen wurden (vgl. Hessisches Landessozialgericht von 27.01.2004 a.a.O.). Daraus folgt, dass selbst die Lohnlisten keine zwingend zum Vollbeweis geeigneten Unterlagen darstellen; dies gilt erst recht für auf Lohnlisten verschiedenartigster Ausgestaltung beruhende rumänische Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas), die in ihrer Beweiswirkung nicht weiterreichen können als die in einer Lohnliste zusammengefassten Angaben selbst (so auch Hessisches Landessozialgericht von 27.01.2004 a.a.O.)

Selbst wenn man aber der oben dargestellten Auffassung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.12.2000 a.a.O.) folgen wollte, ließe sich hieraus für den vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis herleiten. Denn dass die Lohnlisten einen Vollbeweis für das Vorliegen einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bieten können, gilt auch nach den Ausführungen des LSG Baden-Württemberg nur unter der Voraussetzung, dass die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind und kein Verdacht besteht, dass es sich um bloße Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt. Hiervon kann im vorliegenden Fall indes nicht ausgegangen werden. Denn die im Klageverfahren vorgelegte Adeverinta vom 22.04.1998 bescheinigt, dass der Kläger bei der Handelsgesellschaft A in der Zeit vom 05.08.1972 bis 22.11.1984 gearbeitet, keinen Krankenurlaub und nicht unentschuldigt gefehlt habe. Dies steht indes - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - in klarem Widerspruch zu der Tatsache, dass der Kläger nach den vorgelegten Unterlagen in der Zeit vom 01.10.1977 bis 30.06.1978 seinen Militärdienst bei der rumänischen Armee abgeleistet hat. Im Hinblick darauf besteht der Verdacht, dass es sich bei der Bescheinigung vom 22.04.1998 um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit ist damit nicht erbracht.

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.01.1998 (Az.: L 4 J 164/97) kann der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit allerdings unter Umständen auch durch zusätzliche Zeugenerklärungen erbracht werden. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sich aus den Zeugenerklärungen mit ähnlicher Sicherheit wie aus Versicherungsunterlagen oder Lohnlisten ergibt, dass eine ununterbrochene Beitragsleistung vorgelegen hat. Hinsichtlich der zur mündlichen Verhandlung geladenen Zeugen hat der Kläger vorgetragen, dass diese keine Arbeitskollegen von ihm gewesen seien, sondern zusammen mit ihm den Wehrdienst abgeleistet hätten. Da die Zeugen folglich keine Angaben zu den noch streitbefangenen Beschäftigungszeiten hätten machen können, haben die Beteiligten auf eine Vernehmung verzichtet und der Senat davon abgesehen.

Auf die Berufung der Beklagten waren das erstinstanzliche Urteil nach alldem abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als die Zeiten vom 05.08.1972 bis 30.09.1977 und vom 01.07.1978 bis 22.11.1984 hiervon betroffen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

Die von der Beklagten eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist – soweit sie noch anhängig ist – begründet.

Denn entgegen der Auffassung des SG ist der angefochtene Bescheid vom 21.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.1998 insoweit nicht zu beanstanden, als hiermit die noch streitbefangenen Zeiten vom 05.08.1972 bis 30.09.1977 und vom 01.07.1978 bis 22.11.1984 nur zu 5/6 angerechnet worden sind.

Rechtsgrundlage für die Korrektur des Bescheides vom 23.04.1987 war Artikel 38 RÜG vom 25.07.1991 (BGBl I 1991, 1606) in der durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1993, 1038) geänderten Fassung. Danach sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31.07.1991, so ist gemäß Artikel 38 Satz 2 RÜG die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist. Der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufzuheben. Artikel 38 RÜG stellt damit eine Sonderregelung zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Aufhebbarkeit von Herstellungsbescheiden dar. Dabei wurde durch das Rü-ErgG in einer Ergänzung (BGBl I 1993, S. 1052) klargestellt, dass es bei der Aufhebung der früheren Bescheide im Rentenverfahren keiner Anhörung bedarf und dass die Aufhebung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Vergangenheit möglich ist (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 28.03.2003, Az.: L 13 RJ 591/00).

Der Bescheid vom 23.04.1987 ist mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.05.1997 auch insoweit zu Recht korrigiert worden, als die noch streitbefangenen Versicherungszeiten nur noch mit 5/6 anerkannt worden sind.

Zwar stehen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in Verbindung mit § 1 lit. a) FRG bei einem anerkannten Vertriebenen - wie dem Kläger - Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG grundsätzlich auch, dass sie glaubhaft gemacht werden. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. Hessisches LSG vom 28.03.2003 a.a.O.).

Die bis zum 31.12.1991 geltende Vorschrift des § 19 Abs. 2 FRG, wonach die Zeit einer ununterbrochenen Beschäftigung von mindestens 10 Jahren bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang anzurechnen war, ist aber auf Versicherungsfälle ab dem 01.01.1992 nicht mehr anzuwenden. Seither gilt gem. § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des RÜG, dass für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt werden. Grund für diese pauschale Kürzung ist, dass bei einem fehlenden Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die gesetzliche Regelung geht hierbei von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Durchschnitt nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000, Az.: L 9 RJ 2551/98).

Durch die vom Kläger im Verwaltungsverfahren ursprünglich vorgelegte Bescheinigung (Adeverinta) vom 29.12.1984 war lediglich nachgewiesen, dass der Kläger in den angegebenen Zeiträumen in Rumänien in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterlag. Echte Beitragszeiten i.S.d. § 15 FRG können jedoch nur unter der Voraussetzung als bewiesen angesehen werden, dass feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Ausreichend ist hierbei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen, das auf die betreffenden Zeiten zu beziehen ist (vgl. Hessisches LSG vom 28.03.2003 a.a.O. m.w.N.). Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass während der Dauer der Beschäftigung keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer – wenn auch nur vorübergehenden – Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben. Wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind, besteht zwar keine zwingende Vermutung dahingehend, dass zwischen den beiden Zeitpunkten irgendwelche Ausfallzeiten gelegen haben müssen. Das FRG macht jedoch den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Angesichts dessen können Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen angesehen werden, wenn aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten keine Zweifel daran bestehen, dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist (vgl. Hessisches LSG vom 28.03.2003 a.a.O. m.w.N.). Es müssen mithin Unterbrechungszeiträume den vorgelegten Unterlagen im Einzelnen zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig und zweifelsfrei feststehen, dass der Gesamtzeitraum nicht unterbrochen worden ist.

Ein derartiger Nachweis kann im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als geführt angesehen werden.

Für aus Rumänien stammende Unterlagen gilt allgemein, dass Angaben im Arbeitsbuch (Carnet de Munca) für eine Feststellung ununterbrochener Beschäftigungszeiten nicht ausreichen, da sie zwar Beginn und Ende von Beschäftigungszeiten verzeichnen, nicht jedoch deren Unterbrechungen, insbesondere durch Krankheit oder Schwangerschaft. Letztere führen in Rumänien nämlich nicht zu einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses und mussten daher im Arbeitsbuch nicht verzeichnet werden, obwohl im Krankheitsfall die Pflicht zur Lohnzahlung entfiel und der Versicherte Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherung hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000 a.a.O. m.w.N.).

Etwas anderes kann auch nicht für - im vorliegenden Fall vorgelegte - Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) gelten. Insoweit lässt sich nach dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Instituts für Ostrecht zwar zweifelsfrei feststellen, dass in Rumänien seit 1949 bis heute ohne Unterbrechung Lohnlisten geführt werden, und es kann mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Betriebe, wenn auch nach unterschiedlichen Detailregelungen, seit 1949 fortlaufend verpflichtet waren, in diesen Lohnlisten Arbeitszeiten, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten zu erfassen (vgl. hierzu im einzelnen die detaillierten Ausführungen in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000 a.a.O.). Soweit das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.12.2000 hieraus allerdings den Schluss gezogen hat, dass Arbeitsbescheinigungen, die auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden sind, unter Umständen als Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigungszeit dienen könnten, kann dem im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede zwischen dem rumänischen staatlichen Sozialversicherungsrecht und dem bundesdeutschen Recht nicht gefolgt werden. Das rumänische Recht sah z.B. bei Arbeitsunfähigkeit Beihilfeleistungen vor, die je nach Dienstalter und Arbeitsplatz bis zu 80% des tariflichen Arbeitslohnes erreichen konnten, und die Beschäftigung galt bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nicht als unterbrochen, wenn die krankheitsbedingte Fehlzeit 90 Tage nicht überschritt. Als Beschäftigungszeiten galten auch solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet wurde (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27.01.2004, Az.: L 2 RJ 1062/02 m.w.N.). Nach dem Gutachten des Instituts für Ostrecht wurde weiterhin bei geringfügigen und kurzfristigen Erkrankungen zur Vermeidung bürokratischen Aufwandes in Betrieben häufig auf das ordnungsgemäße Verfahren der Gewährung von Krankengeld durch die Sozialversicherung und der Berechnung des entsprechend zu kürzenden Lohns verzichtet und der Erkrankte kurzfristig freigestellt, mit dem Ergebnis einer gesetzlich nicht vorgesehenen Lohnfortzahlung. Eine Berücksichtigung von krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechungen als Beitragszeiten ist dem deutschen Rentenrecht aber fremd. Mit dem Hessischen Landessozialgericht (Urteil vom 27.01.2004 a.a.O.) sieht der Senat auch keine Möglichkeit, die jeweiligen einzelbetrieblichen Praktiken aufzuklären, die auch durch Lohnlisten nicht offenbar werden, oder das „kaum überschaubare Dickicht von inhaltlich verschiedenartigen und sich teilweise überschneidenden Regelungen" im Zusammenhang mit dem Besuch von beruflichen und politischen Fortbildungslehrgängen zu entwirren. Darüber hinaus handelt es sich auch bei einer rumänischen Lohnliste um die inhaltliche Zusammenfassung von individueller Lohnliste und kollektiven Anwesenheitsbögen pro Monat, wobei Arbeitsunterbrechungen nach der Anzahl der Tage, aber nicht mit Angabe der genauen Daten und auch nicht monatsübergreifend ausgewiesen wurden (vgl. Hessisches Landessozialgericht von 27.01.2004 a.a.O.). Daraus folgt, dass selbst die Lohnlisten keine zwingend zum Vollbeweis geeigneten Unterlagen darstellen; dies gilt erst recht für auf Lohnlisten verschiedenartigster Ausgestaltung beruhende rumänische Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas), die in ihrer Beweiswirkung nicht weiterreichen können als die in einer Lohnliste zusammengefassten Angaben selbst (so auch Hessisches Landessozialgericht von 27.01.2004 a.a.O.)

Selbst wenn man aber der oben dargestellten Auffassung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.12.2000 a.a.O.) folgen wollte, ließe sich hieraus für den vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis herleiten. Denn dass die Lohnlisten einen Vollbeweis für das Vorliegen einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bieten können, gilt auch nach den Ausführungen des LSG Baden-Württemberg nur unter der Voraussetzung, dass die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind und kein Verdacht besteht, dass es sich um bloße Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt. Hiervon kann im vorliegenden Fall indes nicht ausgegangen werden. Denn die im Klageverfahren vorgelegte Adeverinta vom 22.04.1998 bescheinigt, dass der Kläger bei der Handelsgesellschaft A in der Zeit vom 05.08.1972 bis 22.11.1984 gearbeitet, keinen Krankenurlaub und nicht unentschuldigt gefehlt habe. Dies steht indes - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - in klarem Widerspruch zu der Tatsache, dass der Kläger nach den vorgelegten Unterlagen in der Zeit vom 01.10.1977 bis 30.06.1978 seinen Militärdienst bei der rumänischen Armee abgeleistet hat. Im Hinblick darauf besteht der Verdacht, dass es sich bei der Bescheinigung vom 22.04.1998 um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit ist damit nicht erbracht.

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.01.1998 (Az.: L 4 J 164/97) kann der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit allerdings unter Umständen auch durch zusätzliche Zeugenerklärungen erbracht werden. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sich aus den Zeugenerklärungen mit ähnlicher Sicherheit wie aus Versicherungsunterlagen oder Lohnlisten ergibt, dass eine ununterbrochene Beitragsleistung vorgelegen hat. Hinsichtlich der zur mündlichen Verhandlung geladenen Zeugen hat der Kläger vorgetragen, dass diese keine Arbeitskollegen von ihm gewesen seien, sondern zusammen mit ihm den Wehrdienst abgeleistet hätten. Da die Zeugen folglich keine Angaben zu den noch streitbefangenen Beschäftigungszeiten hätten machen können, haben die Beteiligten auf eine Vernehmung verzichtet und der Senat davon abgesehen.

Auf die Berufung der Beklagten waren das erstinstanzliche Urteil nach alldem abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als die Zeiten vom 05.08.1972 bis 30.09.1977 und vom 01.07.1978 bis 22.11.1984 hiervon betroffen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.