Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 04. Aug. 2006 - L 7 RJ 42/04

published on 04/08/2006 00:00
Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 04. Aug. 2006 - L 7 RJ 42/04
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.04.2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die volle Anerkennung von in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten.

Die 1936 geborene Klägerin ist anerkannte Vertriebene. Mit Bescheid vom 08.08.1986 hatte die Beklagte den Versicherungsverlauf der Klägerin für die Zeit ab dem 25.01.1952 festgestellt. Mit Bescheid vom 21.01.1994 wurde der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 01.04.1993 bewilligt. Hierbei wurden die Beschäftigungszeiten in Polen vom 25.01.1952 bis 04.01.1975 nur zu 5/6 berücksichtigt. Der Bescheid enthielt insoweit folgenden Hinweis:

„Hinweise zur Berücksichtigung von Zeiten.

Die zu 5/6 angerechneten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten können nur in diesem Umfang berücksichtigt werden, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sind.

Der Versicherungsverlauf enthält Zeiten, die unter Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) bzw. der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) zu berücksichtigen sind. Diese Vorschriften sind zum 01.07.1990 geändert worden. Wir haben geprüft, wie die Zeiten, für die Versicherungsunterlagen nicht vorliegen, oder die nicht in der bundesdeutschen Rentenversicherung zurückgelegt wurden, nach den jetzt maßgebenden Vorschriften angerechnet werden können.

Der Rentenberechnung wurden diese Zeiten entsprechend der neuen Rechtslage zugrunde gelegt.

Die früher ergangenen Bescheide über die Feststellung dieser Zeiten werden aufgehoben, soweit sie nicht dem ab dem 01.07.1990 geltenden Recht entsprechen.“

Nachdem die Klägerin das am 12.04.1960 ausgestellte polnische Sozialversicherungsbuch vorgelegt hatte, in dem für die Zeit ab dem 12.04.1960 sämtliche Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Krankenhausaufenthalte, stationäre Heilbehandlungsmaßnahmen und Kuraufenthalte aufgeführt waren, korrigierte die Beklagte mit Bescheid vom 05.07.1994 den Rentenbescheid dahingehend, dass die Zeit vom 12.04.1960 bis 04.01.1975 in vollem Umfang (6/6) berücksichtigt wurde; hinsichtlich der davor liegenden Beschäftigungszeiten verblieb es bei der Anrechnung zu 5/6.

Mit Bescheid vom 31.07.2001 wurde der Klägerin anstelle der bis dahin bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente Regelaltersrente ab dem 01.11.2001 bewilligt, wobei die Zeiten vom 25.01.1952 bis 11.04.1960 nach wie vor nur zu 5/6 berücksichtigt wurden.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein; im Widerspruchsverfahren reichte sie eine Bescheinigung ihres früheren polnischen Arbeitgebers vom 22.10.2001 ein, die eine Beschäftigungszeit vom 25.01.1952 bis 24.12.1965 auswies.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen den am 11.01.2002 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 15.02.2002 Klage erhoben.

Zur Begründung hat sie u.a. vorgetragen, dass ein nicht unerheblicher Teil ihrer beruflichen Tätigkeit in Polen erfolgt sei, wobei für die Zeit vom 14.04.1960 ein Sozialversicherungsbuch existiert habe; ihre Tätigkeit habe jedoch bereits am 25.01.1952 begonnen. Die Beklagte hätte durch eine Anfrage bei der polnischen Versicherungsanstalt in O. ohne weiteres klären können, inwieweit die Beschäftigungszeiten durch Krankheitszeiten unterbrochen gewesen seien.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2004 abgewiesen.

Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der VuVO oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen hätten, zu überprüfen seien, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) übereinstimmten. Beginne eine Rente nach dem 31.07.1991, sei die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt sei; der Feststellungsbescheid sei im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufzuheben. Die Sätze 1 und 2 seien entsprechend auf Feststellungsbescheide anzuwenden, die aufgrund des Gesetzes vom 12.03.1976 zu dem Abkommen vom 09.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 09.10.1975 (BGBl 1976 II Seite 393), geändert durch Art. 20 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I Seite 2261; 1990 I Seite 1.337), ergangen seien (Art. 38 Rentenüberleitungsgesetz - RÜG). Nach § 22 Abs. 3 FRG würden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Zum Nachweis sei es erforderlich, dass aus den Unterlagen auch hervorgehe, ob diese Zeiten eventuell durch Krankheitszeiten unterbrochen worden seien. Ein solcher Nachweis liege erst am 12.04.1960 (Ausstellungsdatum des polnischen Legitimationsbuches) vor. Die Kürzung um 1/6 vom 25.01.1952 bis 11.04.1960 sei zu Recht erfolgt, da die vorgelegte Bescheinigung vom 22.10.2001 den gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht entspreche.

Gegen den am 04.05.2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 04.06.2004 bei Gericht eingegangene Berufung.

Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sowohl die Beklagte als auch das SG im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht verpflichtet gewesen seien, die entsprechenden Auskünfte bei der polnischen Versicherungsanstalt in O. einzuholen. Der polnische Versicherer habe auch die Zeit vom 25.01.1952 bis 30.09.1960 als Beitragszeit bestätigt, wobei in dieser Zeit in vollem Umfang versicherungspflichtig gearbeitet worden sei ohne irgendwelche mit Pflichtversicherungsbeiträgen unbelegten Zeiten. Das ergebe sich auch aus der Bescheinigung vom 27.07.2004, wobei das darin enthaltene Wort „ wymiarze “ „in vollem Umfang“ bedeute. Die Bescheinigung besage auch eindeutig, dass nicht bestätigte Zeiten nicht vorgelegen hätten.

Die Klägerin beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des SG vom 27.04.2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2002 abzuändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Regelaltersrente unter voller Berücksichtigung der nur mit 5/6 angerechneten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten vom 25.01.1952 bis 11.04.1960 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei sie zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, dass die von dem polnischen Versicherungsträger zur Verfügung gestellte Arbeitsbescheinigung inhaltlich identisch bereits im Rentenverfahren zur Vorlage gekommen sei. Nach wie vor lasse diese Unterlage nicht zweifelsfrei erkennen, dass und in welchem Umfang die Versicherungszeit, insbesondere die streitgegenständliche Zeit, wegen Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Fehlzeiten unterbrochen worden sei. Dies sei allerdings für einen vollständigen Nachweis mit einer Anrechnung zu 6/6 unabdingbar.

Der Senat hat Anfragen gerichtet an den früheren polnischen Arbeitgeber der Klägerin und den polnischen Versicherungsträger. Zu der Anfrage vom 17.02.2006 hat sich nur der Arbeitgeber (mit Schreiben vom 09.03.2006) geäußert.

In dem am 10.02.2006 durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz).

Die von der Klägerin eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist nicht begründet.

Die Klageabweisung durch das SG ist nicht schon deshalb als rechtmäßig anzusehen, weil die Klagefrist von einem Monat nicht eingehalten worden wäre.

Gemäß § 87 Abs. 1 SGG in der seit 02.01.2002 geltenden Fassung ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG in der seit 01.01.2000 geltenden Fassung).

Im vorliegenden Fall ist der Widerspruchsbescheid vom 09.01.2002 nicht nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG - vgl. § 63 Abs. 2 SGG in der bis 30.06.2002 geltenden Fassung bzw. § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG in der ab 01.07.2002 geltenden Fassung) zugestellt, sondern lediglich mit einfachem Brief durch die Post versandt worden. Dies entsprach der mit Wirkung ab dem 01.05.1998 (vgl. Art. 4 Abs. 2 des 5. Gesetzes zur Änderung des SGG vom 30.03.1998, BGBl I Seite 638) geänderten Fassung des § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG, wonach ein Widerspruchsbescheid nicht mehr den Beteiligten zuzustellen, sondern nur noch bekannt zu geben ist.

Gemäß § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der - wie im vorliegenden Fall - durch die Post im Inland übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Ausweislich des darauf enthaltenen Abgangsvermerkes ist der Widerspruchsbescheid vom 09.01.2002 am 11.01.2002 an die Bevollmächtigten der Klägerin abgesandt worden, sodass er gemäß § 37 Abs. 2 SGB X als am 14.01.2002 (Montag) bekannt gegeben gilt. Nach dem nicht zu widerlegenden Vortrag der Klägerbevollmächtigten in der Klageschrift vom 15.02.2002 ist der Widerspruchsbescheid aber erst am 15.01.2002 zugegangen; gem. § 37 Abs. 2 letzter Halbsatz SGB X muss daher zugunsten der Klägerin von diesem Datum ausgegangen werden.

Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Nach diesen Vorschriften endete die Monatsfrist des § 87 SGG im vorliegenden Fall mit Ablauf des Freitag, des 15.02.2002; die am Nachmittag dieses Tages per Telefax eingereichte Klage war folglich noch rechtzeitig.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist allerdings, wie das SG zu Recht entschieden hat, nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Korrektur des Feststellungsbescheides vom 08.08.1986 war Artikel 38 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl I 1991, 1606), nunmehr in der durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1993, 1038) geänderten Fassung. Danach sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31.07.1991, so ist gemäß Artikel 38 Satz 2 RÜG die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist. Dies gilt entsprechend für Feststellungsbescheide, die aufgrund des Gesetzes vom 12.03.1976 zu dem Abkommen vom 09.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 09.10.1975 (BGBl 1976 II Seite 393), geändert durch Art. 20 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I Seite 2261; 1990 I Seite 1.337), ergangen sind. Der Feststellungsbescheid ist hierbei im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufzuheben. Artikel 38 RÜG stellt damit eine Sonderregelung zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Aufhebbarkeit von Herstellungsbescheiden dar. Dabei wurde durch das Rü-ErgG in einer Ergänzung (BGBl I 1993, S. 1052) klargestellt, dass es bei der Aufhebung der früheren Bescheide im Rentenverfahren keiner Anhörung bedarf und dass die Aufhebung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Vergangenheit möglich ist (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.03.2003, Az.: L 13 RJ 591/00).

Der Feststellungsbescheid vom 08.08.1986 ist mit dem Bescheid vom 21.01.1994 und dem angefochtenen Bescheid vom 31.07.2001 auch insoweit zu Recht korrigiert worden, als die streitbefangenen Versicherungszeiten vom 25.01.1952 bis 11.04.1960 nur mit 5/6 anerkannt worden sind.

Zwar stehen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in Verbindung mit § 1 lit. a) FRG bei einem anerkannten Vertriebenen - wie der Klägerin - Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG grundsätzlich auch, dass sie glaubhaft gemacht werden. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. Hessisches LSG vom 28.03.2003 a.a.O.).

Die bis zum 31.12.1991 geltende Vorschrift des § 19 Abs. 2 FRG, wonach die Zeit einer ununterbrochenen Beschäftigung von mindestens 10 Jahren bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang anzurechnen war, ist aber auf Versicherungsfälle ab dem 01.01.1992 nicht mehr anzuwenden. Seither gilt gem. § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des RÜG, dass für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt werden. Grund für diese pauschale Kürzung ist, dass bei einem fehlenden Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die gesetzliche Regelung geht hierbei von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Durchschnitt nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000, Az.: L 9 RJ 2551/98). Eine Anrechnung zu 6/6 kommt daher nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht ist. Diese Feststellung lässt sich erst dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere keinen Umfang von 1/6 erreichen (vgl. beispielsweise Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000, Az.: L 9 RJ 2551/98; BSG-Urteil vom 20.08.1974, Az.: 4 RJ 241/73 = BSGE 38, 80; BSG-Urteil vom 09.11.1982, Az.: 11 RA 64/81 = SozR 5050 § 15 Nr. 23). Hierbei reichen die alleinigen Bekundungen des jeweiligen Versicherten nicht aus, um einen derartigen Nachweis erbringen zu können.

Auch im vorliegenden Fall ist ein Nachweis einer über die 5/6-Belegung hinausgehenden Belegung mit Beitragszeiten hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums nicht erbracht. Das vorgelegte Sozialversicherungsbuch enthält lediglich hinsichtlich des Zeitraums ab dem 12.04.1960 einen lückenlosen Nachweis über Zeiten der Arbeitsunterbrechung; nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist in der Zeit davor kein Sozialversicherungsbuch geführt worden. Auch durch die nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des polnischen Rentenversicherungsträgers ist kein Nachweis einer über 5/6 hinausgehenden Belegung erbracht worden, da hierin lediglich die Gesamtbeschäftigungszeiten ausgewiesen sind, ohne dass erkennbar wäre, in welchem zeitlichen Umfang Arbeitsunterbrechungen aufgetreten waren. Gleiches gilt für die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung vom 22.10.2001, die inhaltsgleich nunmehr nochmals als Bescheinigung vom 27.07.2004 eingereicht worden ist. Hierbei vermag auch die Bestätigung, dass in der Zeit vom 25.01.1952 bis 24.12.1965 eine Beschäftigung „in vollem Ausmaß“ (polnisch: w pełnym wymiarze ) ausgeübt worden ist, nicht den für die Anerkennung einer 6/6-Belegung erforderlichen Nachweis zu liefern, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitsunterbrechungen eingetreten sind. Auch die ergänzend an den früheren Arbeitgeber und den polnischen Versicherungsträger gerichtete Anfrage hat insoweit keine weitergehenden Erkenntnisse erbracht. Die mit Schreiben vom 09.03.2006 vom früheren Arbeitgeber übersandte Arbeitsbescheinigung mit dem Datum 09.03.2006 ist identisch mit der bereits im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigung; dass darin keine Angaben über Unterbrechungszeiten enthalten sind, rechtfertigt nicht den Schluss, dass derartige Zeiten tatsächlich niemals aufgetreten sind. Der polnische Versicherungsträger hat sich zu der Anfrage des Senats nicht geäußert; dies ist auch nachvollziehbar im Hinblick darauf, dass die Arbeitsbescheinigung und das Schreiben des Arbeitgebers vom 09.03.2006 ausweislich des Inhalts dieses Schreibens an die Versicherungsanstalt in O. zur Kenntnisnahme weitergeleitet worden ist.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

Die Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz).

Die von der Klägerin eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist nicht begründet.

Die Klageabweisung durch das SG ist nicht schon deshalb als rechtmäßig anzusehen, weil die Klagefrist von einem Monat nicht eingehalten worden wäre.

Gemäß § 87 Abs. 1 SGG in der seit 02.01.2002 geltenden Fassung ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG in der seit 01.01.2000 geltenden Fassung).

Im vorliegenden Fall ist der Widerspruchsbescheid vom 09.01.2002 nicht nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG - vgl. § 63 Abs. 2 SGG in der bis 30.06.2002 geltenden Fassung bzw. § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG in der ab 01.07.2002 geltenden Fassung) zugestellt, sondern lediglich mit einfachem Brief durch die Post versandt worden. Dies entsprach der mit Wirkung ab dem 01.05.1998 (vgl. Art. 4 Abs. 2 des 5. Gesetzes zur Änderung des SGG vom 30.03.1998, BGBl I Seite 638) geänderten Fassung des § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG, wonach ein Widerspruchsbescheid nicht mehr den Beteiligten zuzustellen, sondern nur noch bekannt zu geben ist.

Gemäß § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der - wie im vorliegenden Fall - durch die Post im Inland übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Ausweislich des darauf enthaltenen Abgangsvermerkes ist der Widerspruchsbescheid vom 09.01.2002 am 11.01.2002 an die Bevollmächtigten der Klägerin abgesandt worden, sodass er gemäß § 37 Abs. 2 SGB X als am 14.01.2002 (Montag) bekannt gegeben gilt. Nach dem nicht zu widerlegenden Vortrag der Klägerbevollmächtigten in der Klageschrift vom 15.02.2002 ist der Widerspruchsbescheid aber erst am 15.01.2002 zugegangen; gem. § 37 Abs. 2 letzter Halbsatz SGB X muss daher zugunsten der Klägerin von diesem Datum ausgegangen werden.

Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Nach diesen Vorschriften endete die Monatsfrist des § 87 SGG im vorliegenden Fall mit Ablauf des Freitag, des 15.02.2002; die am Nachmittag dieses Tages per Telefax eingereichte Klage war folglich noch rechtzeitig.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist allerdings, wie das SG zu Recht entschieden hat, nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Korrektur des Feststellungsbescheides vom 08.08.1986 war Artikel 38 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl I 1991, 1606), nunmehr in der durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1993, 1038) geänderten Fassung. Danach sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31.07.1991, so ist gemäß Artikel 38 Satz 2 RÜG die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist. Dies gilt entsprechend für Feststellungsbescheide, die aufgrund des Gesetzes vom 12.03.1976 zu dem Abkommen vom 09.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 09.10.1975 (BGBl 1976 II Seite 393), geändert durch Art. 20 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I Seite 2261; 1990 I Seite 1.337), ergangen sind. Der Feststellungsbescheid ist hierbei im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufzuheben. Artikel 38 RÜG stellt damit eine Sonderregelung zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Aufhebbarkeit von Herstellungsbescheiden dar. Dabei wurde durch das Rü-ErgG in einer Ergänzung (BGBl I 1993, S. 1052) klargestellt, dass es bei der Aufhebung der früheren Bescheide im Rentenverfahren keiner Anhörung bedarf und dass die Aufhebung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Vergangenheit möglich ist (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.03.2003, Az.: L 13 RJ 591/00).

Der Feststellungsbescheid vom 08.08.1986 ist mit dem Bescheid vom 21.01.1994 und dem angefochtenen Bescheid vom 31.07.2001 auch insoweit zu Recht korrigiert worden, als die streitbefangenen Versicherungszeiten vom 25.01.1952 bis 11.04.1960 nur mit 5/6 anerkannt worden sind.

Zwar stehen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in Verbindung mit § 1 lit. a) FRG bei einem anerkannten Vertriebenen - wie der Klägerin - Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG grundsätzlich auch, dass sie glaubhaft gemacht werden. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. Hessisches LSG vom 28.03.2003 a.a.O.).

Die bis zum 31.12.1991 geltende Vorschrift des § 19 Abs. 2 FRG, wonach die Zeit einer ununterbrochenen Beschäftigung von mindestens 10 Jahren bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang anzurechnen war, ist aber auf Versicherungsfälle ab dem 01.01.1992 nicht mehr anzuwenden. Seither gilt gem. § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des RÜG, dass für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt werden. Grund für diese pauschale Kürzung ist, dass bei einem fehlenden Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die gesetzliche Regelung geht hierbei von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Durchschnitt nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000, Az.: L 9 RJ 2551/98). Eine Anrechnung zu 6/6 kommt daher nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht ist. Diese Feststellung lässt sich erst dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere keinen Umfang von 1/6 erreichen (vgl. beispielsweise Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000, Az.: L 9 RJ 2551/98; BSG-Urteil vom 20.08.1974, Az.: 4 RJ 241/73 = BSGE 38, 80; BSG-Urteil vom 09.11.1982, Az.: 11 RA 64/81 = SozR 5050 § 15 Nr. 23). Hierbei reichen die alleinigen Bekundungen des jeweiligen Versicherten nicht aus, um einen derartigen Nachweis erbringen zu können.

Auch im vorliegenden Fall ist ein Nachweis einer über die 5/6-Belegung hinausgehenden Belegung mit Beitragszeiten hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums nicht erbracht. Das vorgelegte Sozialversicherungsbuch enthält lediglich hinsichtlich des Zeitraums ab dem 12.04.1960 einen lückenlosen Nachweis über Zeiten der Arbeitsunterbrechung; nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist in der Zeit davor kein Sozialversicherungsbuch geführt worden. Auch durch die nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des polnischen Rentenversicherungsträgers ist kein Nachweis einer über 5/6 hinausgehenden Belegung erbracht worden, da hierin lediglich die Gesamtbeschäftigungszeiten ausgewiesen sind, ohne dass erkennbar wäre, in welchem zeitlichen Umfang Arbeitsunterbrechungen aufgetreten waren. Gleiches gilt für die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung vom 22.10.2001, die inhaltsgleich nunmehr nochmals als Bescheinigung vom 27.07.2004 eingereicht worden ist. Hierbei vermag auch die Bestätigung, dass in der Zeit vom 25.01.1952 bis 24.12.1965 eine Beschäftigung „in vollem Ausmaß“ (polnisch: w pełnym wymiarze ) ausgeübt worden ist, nicht den für die Anerkennung einer 6/6-Belegung erforderlichen Nachweis zu liefern, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitsunterbrechungen eingetreten sind. Auch die ergänzend an den früheren Arbeitgeber und den polnischen Versicherungsträger gerichtete Anfrage hat insoweit keine weitergehenden Erkenntnisse erbracht. Die mit Schreiben vom 09.03.2006 vom früheren Arbeitgeber übersandte Arbeitsbescheinigung mit dem Datum 09.03.2006 ist identisch mit der bereits im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigung; dass darin keine Angaben über Unterbrechungszeiten enthalten sind, rechtfertigt nicht den Schluss, dass derartige Zeiten tatsächlich niemals aufgetreten sind. Der polnische Versicherungsträger hat sich zu der Anfrage des Senats nicht geäußert; dies ist auch nachvollziehbar im Hinblick darauf, dass die Arbeitsbescheinigung und das Schreiben des Arbeitgebers vom 09.03.2006 ausweislich des Inhalts dieses Schreibens an die Versicherungsanstalt in O. zur Kenntnisnahme weitergeleitet worden ist.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 17/11/2016 00:00

Tenor Die Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 2014 wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf höhere Regelaltersrente unter ungek
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Annotations

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.