Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Feb. 2017 - L 13 R 899/13

published on 08/02/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Feb. 2017 - L 13 R 899/13
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Sozialgericht München, S 4 KN 158/11, 12/08/2013

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der vom Versicherten A. in der ehemaligen Sowjetunion vom 10. August 1967 bis 4. Januar 1988 zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6.

Der im ...1938 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Versicherte war ausweislich der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes vom 3. Januar 1996 als Spätaussiedler anerkannt. Seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat er seit 10. September 1995.

Ausweislich des Arbeitsbuches vom 27. Dezember 1958 absolvierte der Versicherte in der ehemaligen Sowjetunion vom 10. September 1952 bis 15. Oktober 1956 zunächst eine Schul- und dann eine Fachschulausbildung. Er war anschließend ab 19. Oktober 1956 bis 28. November 1958 als Maschinist und Förderermann, Waggonstoßer unter Tage sowie Transportant im Bergbau beschäftigt. Nach Zeiten des Wehrdienstes von Dezember 1958 bis März 1962 war der Kläger dann ab 17. April 1962 bis 15. August 1963 erneut im Bergbau als Takelarbeiter tätig. Im Anschluss daran war er außerhalb des Bergbaus im S. Fleischkombinat „K.“ vom 31. August 1963 bis 18. Januar 1966 als Lastenträger/Beschicker und dann in der S. Fahrzeugbasis vom 22. Januar 1966 bis 2. August 1967 als Kraftfahrer beschäftigt. Ab 10. August 1967 bis 4. Januar 1988 war er erneut in dem S. Fleisch- und Konservenkombinat „K.“ als Kraftfahrer und im Bahnhof S. vom 14. Januar 1988 bis 19. November 1991 als Kraftfahrer sowie vom 20. November 1991 bis 3. August 1995 als Reparaturschlosser beschäftigt.

Auf seinen Antrag vom 16. Oktober 1997 hin gewährte die Beklagte dem Versicherten mit Vorschussbescheid vom 26. Mai 1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. November 1998. Hierin sind die in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten im Zeitraum 19. Oktober 1956 bis 3. August 1995 nur zu 5/6 anerkannt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Begehren, die Zeiten des Wehrdienstes vom Dezember 1958 bis April 1962 zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 24. Januar 2000 stellte die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit unter Berücksichtigung des Zeitraums 1. Dezember 1958 bis 19. März 1982 als Wehrdienstzeit endgültig fest. An der Anrechnung der strittigen Beitragszeiten nur zu 5/6 änderte sich nichts.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 beantragte der Versicherte eine Überprüfung des Rentenbescheids gemäß § 44 SGB X. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Versicherte nicht darauf hingewiesen worden sei, eine Kürzung der Beitragszeiten auf 5/6 zu verhindern, indem er konkrete Lohnlisten bzw. Lohnlistenauszüge vorlegt. Beschäftigungszeiten, die durch Arbeitsbescheinigungen nachgewiesen seien, müssten nach Auffassung des zuständigen Bundestagsausschuss im Gesetzgebungsverfahren voll angerechnet werden. Daraus ergebe sich eine dementsprechende Beratungspflicht der Beklagten. Aufgrund mehrerer Entscheidungen des BSG vom 21. August 2008 (B 13/4 R 25/07 R), 12. Februar 2009 (B 5 R 39/06 R und B 5 R 40/08 R) und 19. November 2009 (B 13 R 67/08 R, B 13 R 145/06) sei allerdings fraglich, ob es des Nachweises von Beschäftigungszeiten durch Arbeitsbescheinigungen überhaupt noch bedürfe. Danach sei das Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen, wenn die Zahlung von Beiträgen in ein Rentenversicherungssystem festgestellt werden könne. Dies sei für den Versicherten der Fall. Eine Archivbescheinigung der Verwaltung der Archive und Dokumentationen im Gebiet Ost-Kasachstan vom 30. September 2009 ist vorgelegt worden. Aus dieser gehen für den Zeitraum August 1967 bis Januar 1988 Eintragungen über den vom Kläger in Rubel erhaltenen Lohn hervor (z.B. August 1967: 71-28, September 1967: 128-91, Oktober 1967: 124-83 usw.). In den Lohnlisten des Fleischkonservenkombinats K. befänden sich keine Entschlüsselungen für Codes und Spalten. Daher könnte keine ausführlichere Bescheinigung gegeben werden. Für die Jahre 1963-1966 lägen keine Lohnlisten vor Der Versicherte hat weiter vorgetragen, Zeiten der Arbeitslosigkeit hätten in den vom Arbeitsbuch dokumentierten Zeiträumen nicht vorgelegen. Beitragszeiten ohne Beschäftigung hätte es in der ehemaligen Sowjetunion nicht gegeben. Eine solche Beitragszahlung habe bei Beschäftigten der ehemaligen Sowjetunion prozentual auf den Lohn ebenso wie bei Beschäftigten einer rumänischen Kolchose stattgefunden. Die zu den rumänischen Kolchosen ergangene Rechtsprechung des BSG könne daher auf den Fall des Versicherten übertragen werden. Aus den vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich der Nachweis einer Vollzeitbeschäftigung. Ausweislich einer beigefügten Bescheinigung des Dr. B. vom 23. November 1995 ergebe sich, dass der sowjetische Arbeiter selbst keine Beiträge zur Sozialversicherung getragen habe. Diese seien vom Unternehmen an den Sozialversicherungsfonds abgeführt worden. Für Mitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sei dies nicht anders gewesen als für Kolchosemitglieder, Spezialisten, die mit einem Arbeitsvertrag bei der Kolchose beschäftigt gewesen seien, oder für sonstige Arbeitnehmer. Da die volle Lohnfortzahlung aus dem Sozialversicherungsfonds davon abhängig gewesen sei, dass die Betroffenen Gewerkschaftsmitglieder gewesen seien, habe dies dazu geführt, dass ausnahmslos alle Beschäftigten in der ehemaligen Sowjetunion Gewerkschaftsmitglieder gewesen seien, um sich die Lohnfortzahlung zu sichern. Dabei mache keinen Unterschied, dass das Krankengeld anschließend von dem Sozialversicherungsfond zu 100% gezahlt worden sei, während im deutschen Sozialversicherungssystem zunächst 6 Wochen lang Lohnfortzahlung mit weiterer Beitragspflicht gelte. Denn es sei auf die Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion abzustellen. Dort sei das Krankengeld für die Mitglieder von Kolchosen genauso wie für die übrigen Beschäftigten vom Sozialversicherungsfonds bezahlt worden. Auf Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2010 (L 1 R 804/09) und LSG Niedersachsen Bremen vom 17. November 2010 (L 2 R 435/10) wurde Bezug genommen. Soweit entsprechende Beschäftigungszeiten nicht durch Arbeitsbescheinigungen belegt seien, biete er eine eidesstattliche Versicherung dafür an, dass auch jenseits dieser Zeiträume Krankheitszeiten von mehr als einem Monat nicht vorgelegen hätten.

Der Überprüfungsantrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 22. Juni 2011 abgelehnt. Arbeitsbescheinigungen könnten nur als Nachweis dienen, wenn aus ihnen die tatsächlichen Arbeitstage und/oder die Fehlzeiten (Krankheitszeiten) vollständig hervorgingen, die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien und angegeben sei, aufgrund welcher Unterlagen die Bescheinigungen ausgestellt worden seien. Vorgelegt worden sei eine Lohnbescheinigung. Krankheits- oder Urlaubstage seien hierin nicht bescheinigt worden.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Versicherte vor, es komme nicht darauf an, ob in den Lohnbescheinigungen Krankheits- oder Urlaubstage bescheinigt seien. Es reiche vielmehr aus, ob aus sämtlichen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen hinreichend bewiesen sei, dass innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses keine Krankheitstage von mehr als 30 Tagen angefallen seien, da sonstige Arbeitsunterbrechungen wie z.B. Mutterschaftsurlaub für den Versicherten nicht infrage kämen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 zurückgewiesen. Die Beitragsentrichtung sei in fast allen FRG-Ländern nicht individuell, sondern ausschließlich durch die Betriebe anhand der monatlichen Lohnsumme erfolgt. Die einzelnen Versicherten seien nicht beim Rentenversicherungsträger angemeldet worden. Im Krankheitsfalle seien Leistungen aus dem Sozialversicherungsfonds gezahlt worden. Der Betrieb sei insoweit von der Lohnzahlung befreit gewesen. Die Lohnsumme, aus der der Rentenversicherungsbeitrag berechnet worden sei, sei entsprechend vermindert worden. Im Ergebnis seien daher für die Zeit der Erkrankung des Arbeitnehmers keine Beiträge für die Rentenversicherung berechnet worden. Für die Leistungen aus dem Sozialversicherungsfonds seien keine Beiträge zu zahlen gewesen. Im Krankheitsfall sei damit die Beitragszahlung unterbrochen gewesen. Seien aber konkrete Krankheitszeiten nicht bekannt, sei § 22 Abs. 3 FRG einschlägig, der für die möglichen Unterbrechungen der Beitragszahlung eine Verminderung der angerechneten Entgeltpunkte um 1/6 vorschreibe. Die zitierte Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen sei nicht überzeugend. Ein Nachweis könne nicht durch die Behauptung erreicht werden, im strittigen Zeitraum nie ernsthaft krank gewesen zu sein. Aus § 26 S. 2 FRG folge nichts anderes. Diese Bestimmung regele die Folgen eines tageweisen Nachweises von Krankheitszeiten in einem Kalendermonat. Ein solcher Nachweis liege jedoch nicht vor.

Hiergegen hat der Versicherte Klage zum Sozialgericht München (SG) mit dem Begehren erhoben, dem Kläger Rente unter Berücksichtigung nachgewiesener Beschäftigungszeiten vom 10. August 1967 bis 4. Januar 1988 zu zahlen.

Auf Nachfrage des SG hat der Versicherte mitgeteilt, dass der Beschäftigungsbetrieb des Versicherten im Zeitraum 1967 bis 1988 im Rahmen des Zerfalls der Sowjetunion aufgelöst worden sei. Die Unterlagen seien damals in das Gebietsarchiv verbracht worden. Die Beklagte hat erklärt, bei einer Berücksichtigung der im Zeitraum 10. August 1967 bis 4. Januar 1988 zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten würde sich eine Erhöhung der Rente ergeben (von netto 581,29 Euro auf 636,47 Euro ab 1. Juli 2012).

Das SG hat daraufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. August 2013 abgewiesen. Ein Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG sei nicht erbracht. Mit Arbeitsbüchern der ehemaligen Sowjetunion lasse sich ein Nachweis nicht erbringen. Hieraus ließen sich nur Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses entnehmen. Vorübergehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten ließen sich dadurch nicht ausschließen. Auch die Rechtsprechung des BSG zu LPG-Mitgliedern in Rumänien ändere nichts an dem Erfordernis eines Nachweises von Beitragszeiten bzw. Unterbrechungstatbeständen. Die dort entwickelten Grundsätze seien nur auf Mitglieder von LPG oder möglicherweise auf Mitglieder von Kolchosen in der Sowjetunion anwendbar. Für diese seien während vorübergehender Arbeitsunfähigkeitszeiten Beiträge entrichtet worden. Der Versicherte sei jedoch kein Mitglied einer Kolchose gewesen. Für Arbeitnehmer außerhalb einer Kolchose seien in der ehemaligen Sowjetunion während vorübergehender Arbeitsunfähigkeitszeiten keine Beiträge zum sowjetischen Sozialversicherungssystem entrichtet worden. Aus der Bescheinigung des Gebietsarchivs für den damaligen Arbeitgeber des Klägers gingen nur Lohnangaben und keine Angaben zu Krankheitszeiten hervor. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten bestünden nicht mehr, da der Betrieb aufgelöst worden sei.

Hiergegen hat der Versicherte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, es komme nicht auf die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auf diejenigen im jeweiligen Herkunftsland an. Das Eingliederungsprinzip sei zugunsten des Sozialhilfeprinzips aufgegeben worden. Damit bestehe auch keine Berechtigung mehr, die Beitragsdichte der Bundesrepublik Deutschland zum Maßstab zu nehmen und glaubhaft gemachte Zeiten mit lediglich 5/6 zu bewerten. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. P. (Die Rentenversicherung Heft 10/11,1998, S. 177 ff.) sei es nicht mehr gerechtfertigt, glaubhaft gemachte Zeiten um 1/6 zu kürzen. Zeiten der Arbeitslosigkeit habe es innerhalb der durch das Arbeitsbuch bestätigten Beschäftigungszeiten nicht gegeben. Damit falle ein erheblicher Tatbestand für die Kürzung weg. Der Tatbestand der Arbeitslosigkeit werde doppelt berücksichtigt. Diese Zeiten würden einmal als Eintragungszeiten zwischen den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen nicht gewertet, obwohl sie im sowjetischen Rentensystem nicht als Arbeitszeitunterbrechungen gelten, zum anderen würden sie über die pauschale Kürzung nochmals zu Grunde gelegt. Relevant seien nur Krankheitszeiten von mehr als 30 Tagen, die auch zuverlässig noch nach Jahrzehnten erinnert werden könnten.

Erneut ist auf die Rechtsprechung des BSG zu den rumänischen LPG-Mitgliedern verwiesen worden. Deren Situation sei mit der von Arbeitnehmern in der Sowjetunion vergleichbar. Auch in der Sowjetunion sei ein Beitrag nach einer Bruttolohnsumme aller Beschäftigten unabhängig davon gezahlt worden, ob der Beschäftigte Arbeit geleistet habe oder nicht. Für die im Arbeitsbuch belegten Beschäftigungszeiten sei der Versicherte rentenversichert gewesen, für ihn seien Beiträge durch den Beschäftigungsbetrieb abgeführt worden. Dies gelte auch für etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten, weil die Beitragszahlung durch die LPG/Kolchose hierdurch nicht unterbrochen worden wäre. Von den Trägern der Rentenversicherung werde anerkannt, dass die Rechtsprechung für LPG-Mitglieder auch für Kolchose-Beschäftigte in der ehemaligen Sowjetunion gelte. Für Beschäftigte außerhalb von Kolchosen habe Arbeitspflicht gegolten. Es lasse sich nicht rechtfertigen, warum Mitarbeiter in den staatlichen Sowchosen bei Vorlage eines Arbeitsbuchs Beitragszeiten zu 5/6 angerechnet erhielten, Mitglieder der Kolchosen jedoch zu 6/6. Die Beschäftigungs- und Wirtschaftsstruktur sei in allen Fällen gleich gewesen.

Auch habe Bilinsky, Das Sozialversicherungs- und Versorgungsrecht in der Sowjetunion - Jahrbuch für Ostrecht XXIII S. 83 ff. ausgeführt, dass die Beschäftigungsdauer ab dem Zeitpunkt des letzten Arbeitsantritts als nicht unterbrochen gelte. Dies sei durch das Arbeitsbuch belegt. Auf die allgemeine Beschäftigungsdauer würden auch Zeiten der Krankschreibung angerechnet. Nach Aufgabe des Eingliederungsprinzips dürfe nicht mehr an die Verhältnisse im alten Bundesgebiet, sondern müsse an die im Herkunftsgebiet angeknüpft werden. Es sei festzustellen, welchen Versorgungsanspruch der Versicherte verloren habe, welche Zeiten nach sowjetischem Recht für die Altersversorgung berücksichtigt würden und welchen Einfluss ein Unterbrechungstatbestand auf die Höhe der Altersversorgung habe. Nach alledem müsse man zu dem Schluss gelangen, dass die durch das Arbeitsbuch belegten Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Zeiten zu berücksichtigen seien. Es könnten auch noch Anfragen bei dem möglicherweise nicht mehr existenten Arbeitgeber sowie beim Rentenfonds und den Archiven erfolgen.

Im Übrigen treffe die Annahme des Gesetzgebers hinsichtlich einer durchschnittlichen Arbeitsdichte von 5/6 mittlerweile nicht mehr zu. Hierbei habe es sich um statistische Durchschnittswerte der sechziger Jahre der Bundesrepublik Deutschland gehandelt. Die Krankenstände von 1991-2011 im Bundesgebiet hätten jedoch ausweislich eines Ausdrucks des statistischen Bundesamtes bei weniger als 1/12 der Jahresarbeitszeit gelegen. Aus einem Artikel der Zeitschrift „Der Spiegel“ gehe hervor, dass auch in den siebziger Jahren die Krankenstände nicht wesentlich höher gewesen seien.

Schließlich könnten im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände auch als glaubhaft einzuschätzende Angaben des Versicherten die maßgebliche Grundlage für richterliche Feststellungen bilden. Es könnten also nicht nur entsprechende Bescheinigungen den erforderlichen Nachweis erbringen. Das Gericht müsse zu der Überzeugung gelangen, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden sei als zu erwarten gewesen wäre, wenn nach entsprechenden historischen Erfahrungen aus früheren Jahrzehnten davon auszugehen sei, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt seien (BSG, Urteil vom 20. August 1974, 4 RJ 271/73). Der Nachweis einer 90-prozentigen Belegungsdichte reiche also aus. Maßgebend sei, ob im Einzelfall nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und Einbeziehung der allgemeinen Lebenserfahrung die Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen sei, dass in die streitigen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008, B 13/4 R 25/07 R). Während Zeiten einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit seien nach dem früheren Recht der UdSSR keine Beiträge zum sowjetischen Sozialversicherungssystem zu entrichten gewesen (BSG, Urteil vom 21. April 1982, 4 RJ 33/81). Insoweit sei jedoch § 26 Satz 2 FRG zu berücksichtigen, wonach Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten belegt seien, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen zu berücksichtigen seien. Damit werde das Ziel verfolgt, dass kurzfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten von weniger als einem Kalendermonat Dauer im Fremdrentenrecht keine leistungsrechtlichen Auswirkungen mehr haben sollen. Diese würden daher als volle Kalendermonate angerechnet (BT-Drs. 11/4142 S. 220). Abgesehen von solchen kurzfristigen, die Dauer eines Kalendermonats unterschreitenden Arbeitsunfähigkeitszeiten verbleibe in der gebotenen Gesamtwürdigung kein Raum, daran zu zweifeln, dass der sowjetische Arbeitgeber für den Kläger in den betroffenen Zeiträumen kontinuierlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet habe. Der Versicherte sei im strittigen Zeitraum erst 26 bis 44 Jahre alt gewesen. Nach dessen glaubwürdigen Angaben seien nur im Herbst 1986 20 Krankheitstage anlässlich einer Blinddarmoperation angefallen. Hätte es größere Unterbrechungen gegeben, wären entsprechende Eintragungen im Arbeitsbuch zu erwarten gewesen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 3. Juni 2015, L 2 R 227/13).

Der Kläger hat eine Erklärung seines Schwagers Herrn Z. vorgelegt, wonach er mit dem Versicherten zusammengearbeitet und in einer Straße gewohnt habe. Der Versicherte habe nie länger als zwei Wochen wegen Krankheit nicht gearbeitet.

Der Versicherte ist am 7. April 2015 verstorben. Das Verfahren wird von der Ehefrau des Versicherten als Rechtsnachfolgerin fortgeführt.

In dem ihre Rechtsauffassung zusammenfassenden Schriftsatzsatz vom 3. Februar 2017 hat die Klägerin ergänzend darauf hingewiesen, dass die Russlanddeutschen bis 1956 zur Zwangsarbeit verpflichtet gewesen seien. Auch für Zeiten danach sei davon auszugehen, dass es nicht zu großzügigen Krankschreibungen oder sonstigen Arbeitsbefreiungen gekommen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 26. Mai 1999 in der Fassung des Bescheids vom 24. Januar 2000 teilweise zurückzunehmen, die Zeiten vom 10. August 1967 bis 4. Januar 1988 als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 zu berücksichtigen und Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Berufungsakten des Parallelverfahrens L 13 R 900/13, der beigezogenen Akten des SG und der Akten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin des Versicherten keinen Anspruch gemäß § 44 SGB X auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 16. Mai 1999 in der Fassung des Bescheids vom 24. Januar 2000 über die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und Vormerkung der Zeiten vom 10. August 1967 bis 4. Januar 1988 als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 und Zahlung einer dementsprechend höheren Rente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Beitrags- und Beschäftigungszeiten des Versicherten sind in diesem Zeitraum nach Auffassung des Senats nur glaubhaft gemacht, jedoch nicht nachgewiesen.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist gemäß § 44 Abs. 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Bei der Feststellung der Altersrente des Versicherten durch den Bescheid vom 16. Mai 1999 in der Fassung des Bescheids vom 24. Januar 2000 hat die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt und ist auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Es wurden deshalb nicht Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht.

Die vom Versicherten in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten sind bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des Fremdrentengesetzes - FRG - in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gültigen Fassung vom 21.12.2000 zu berücksichtigen. Das FRG ist auf den Versicherten als anerkannten Spätaussiedler anwendbar (vgl. § 1 FRG i.V.m. § 4 Bundesvertriebenengesetz).

Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht-deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt gem. § 16 S. 2 FRG nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden.

Gem. § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

§ 22 Abs. 3 FRG hat mit Wirkung vom 1. Januar 1992 eine pauschalierende Regelung getroffen, die den bis 31. Dezember 1991 gültigen § 19 Abs. 2 S. 1 FRG abgelöst hat. Nach letzterer Bestimmung werden für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten 5/6 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet. An Stelle der zeitbezogenen Kürzung um 1/6 ist ab 1. Januar 1992 eine wertbezogene Kürzung getreten. Die zu § 19 Abs. 2 S. 1 FRG ergangene Rechtsprechung behält ihre Gültigkeit.

Bei der Feststellung der Kürzungsquote um 1/6 ist der Gesetzgeber - vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet - von der durch Fehlzeiten, insbesondere durch Krankheit und Arbeitslosigkeit sowie unbezahlten Urlaub, verminderten durchschnittlichen Beitragsdichte in der deutschen Rentenversicherung ausgegangen, die anhand vollständig erhaltener Versicherungsunterlagen statistisch ermittelt worden war (BSG, Urteil vom 20. August 1970, Az. 1/4 RJ 409/69, in juris Rn. 11 m.w.N.). § 19 Abs. 2 S. 1 FRG hat den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Beitragszeiten also deshalb gemacht, weil diese Bestimmung von der Erfahrung ausgeht, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Dem liegt die statistisch abgesicherte Erfahrung zu Grunde, dass es für eine bestimmte Beschäftigung regelmäßig keine lückenlose Beitragsleistung gibt, und vor allem Krankheit oder Arbeitslosigkeit zu Beitragslücken zu führen pflegen (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 1981, Az. 11 RA 29/80. in juris Rn. 12). Nachgewiesen im Sinne dieser Bestimmung können solche Zeiten daher nur dann sein, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2005, Az. B 13 RJ 44/04 R, in juris).

Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es dabei auf die durchschnittlichen Werte der Krankenstände im Bundesgebiet in den Jahren 1991-2011, die bei weniger als 1/12 der Jahresarbeitszeit gelegen haben, nicht an. Zum einen berücksichtigen diese Zahlen nicht Fehlzeiten aufgrund anderer Umstände wie etwa unbezahlter Urlaub oder Arbeitslosigkeit, die vom Gesetzgeber bei Festsetzung der Kürzungsquote mitberücksichtigt worden sind. Zum anderen liegen die streitigen Versicherungszeiten des Versicherten vor diesem Zeitraum. Schließlich ist der Gesetzgeber auch nicht gehalten, die Kürzungsquote jährlich an schwankende Durchschnittswerte anzupassen. Denn bei der Kürzung um 1/6 handelt es sich - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (s.o.) - um eine pauschalierende Regelung, die zudem ein faktisch tendenziell auslaufendes Recht darstellt.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich auch nicht aus dem von der Klägerin betonten Umstand, dass das Eingliederungsprinzip mittlerweile zugunsten des Sozialhilfeprinzips aufgegeben worden sei.

Das Fremdrentenrecht war seit 1960 von der Leitidee bestimmt, Vertriebene und Flüchtlinge in das Wirtschafts- und Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland mithilfe der gesetzlichen Rentenversicherung zu integrieren. Der Vorläufer des FRG, das Fremd- und Auslandsrentengesetz (FAG), wurde noch in Anlehnung an den Lastenausgleich von dem Entschädigungsgedanken geprägt. Das FAG wurde im Rahmen des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 durch das FRG abgelöst, das demgegenüber vom Eingliederungsgedanken beherrscht war (vgl. BT-Drucks III 1109 S. 35). Den §§ 14 und 16 ff. FRG lag damit das Prinzip zu Grunde, die in die Bundesrepublik zuziehenden Heimatvertriebenen und DDR-Zuwanderer rentenrechtlich so zu stellen, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären (vgl. BSG Großer Senat, Beschluss vom 25. November 1987, GS 2/85, in juris Rn. 34). Damit erklärt sich auch, dass der Gesetzgeber des FRG zunächst in § 19 Abs. 2 S. 1 FRG und dann später in § 22 Abs. 3 FRG auf die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet in der deutschen Rentenversicherung Bezug genommen hat. Damit sollte Sorge dafür getragen werden, dass die durch die Eingliederung und nicht durch die eigene Beitragszahlung erlangte Rechtsposition sich nicht typischerweise als günstiger darstellt als diejenige, die nach entsprechend langer Mitgliedschaft in der Rentenversicherung mit entsprechender Beitragszahlung entstanden ist. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss vielmehr eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall und ohne verbleibende Zweifel nachgewiesen sein (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Mai 2016, Az. L 2 R 177/14).

In der Regierungsbegründung zu Art. 22 und 23 des Vertragsgesetzes zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Staatsvertrag) wurde das Eingliederungsprinzip grundsätzlich infrage gestellt. Dieses habe seine historische Legitimation in den Kriegs- und Nachkriegsereignissen, in Flucht und Vertreibung von Millionen Deutschen, gefunden. Angesichts der in Osteuropa mittlerweile eingetretene politischen, rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen sei diese Legitimation jedenfalls so weitgehend entfallen, dass es auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht mehr vertretbar wäre, an den begünstigenden Bestimmungen des Fremdrentenrechts festzuhalten (vgl. BTDrucks 11/7171, S. 39).

In der Folgezeit wurden dementsprechend durch den Gesetzgeber die Leistungen nach dem Fremdrentengesetz stufenweise reduziert. Das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 hielt zwar noch am Eingliederungsprinzip fest, führte aber mit Wirkung vom 1. August 1991 einen pauschalen Abschlag in Höhe von 30% auf die für Zeiten nach § 15 und § 16 FRG ermittelten Entgeltpunkte ein (vgl. § 22 Abs. 3 FRG in der vom 1. August 1981 bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung des Art. 14 Nr. 20 Bst.a RÜG; § 22 Abs. 4 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung des Art. 14 Nr. 20 Bst. b RÜG; Art. 42 Abs. 1, 8 RÜG). Eine weitere Leistungsreduzierung erfolgte dann durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996, mit dem die Abkehr vom Eingliederungsprinzip vollzogen wurde. Es wurde hierbei nicht nur der Rentenabschlag von 30% auf 40% erhöht, sondern zudem auch für die nach dem 6. Mai 1996 zugezogenen Spätaussiedler durch den neu eingefügten § 22 b FRG eine Obergrenze der bei einem Berechtigten anrechenbaren Entgeltpunkte für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz festgesetzt (höchstens 25 Entgeltpunkte bei einem alleinstehenden Berechtigten, höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte bei Ehegatten und in eheähnlichen Gemeinschaften lebenden Berechtigten). Die aus dem FRG resultierenden Rentenleistungen wurden damit in etwa auf Sozialhilfeniveau „gedeckelt“. Dieser neue gesetzgeberische Ansatz ist ersichtlich nicht mehr mit dem Grundgedanken des Eingliederungsprinzips vereinbar, wonach Vertriebene und Flüchtlinge rentenrechtlich so behandelt werden, als ob sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit unter der Geltung des Rentenversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hätten.

Die mit diesen Bestimmungen vom Gesetzgeber vollzogene Abkehr vom Eingliederungsprinzip bedeutet aber nicht, dass es nunmehr keine Berechtigung mehr gibt, im Rahmen der Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG die übliche Unterbrechungsdauer der Beitragspflicht in der Bundesrepublik Deutschland zum Maßstab für eine Kürzung der Entgeltpunkte für die in den Herkunftsgebieten zurückgelegten Beitragszeiten zu nehmen, soweit die konkreten Unterbrechungen im Einzelfall nicht in ihrem Umfang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen.

Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kürzungsregelung - abgesehen von der rein technischen Umstellung von der zeitbezogenen auf die wertbezogene Kürzung sowie der zeitweisen Ausklammerung der langjährig beim selben Arbeitgeber beschäftigten Versicherten aus der Kürzung auf 5/6 - vom Gesetzgeber stets unberührt geblieben ist. Der Gesetzgeber hat zu keinem Zeitpunkt von dem Grundgedanken des Eingliederungsprinzips Abstand genommen, die Besserstellung von Vertriebenen und Flüchtlingen gegenüber Versicherten zu vermeiden, die ihr Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben. Bei der Anlegung anderer Maßstäbe wäre dies aber jedenfalls im Verhältnis zu Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland der Fall, die nur Versicherungszeiten zurückgelegt haben, die zu einer Rente bis zur Höhe des Sozialhilfeniveaus führen.

Für den Senat ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, warum aus einer kontinuierlichen Rückführung von FRG-Leistungen durch den Gesetzgeber folgen soll, dass bei der Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG andere Grundsätze anzuwenden sein sollen, die entgegen dem gesetzgeberischen Bemühen, FRG-Leistungen zu begrenzen, zu deren Anhebung führen.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Dessen Entscheidung, die in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten grundsätzlich wie Zeiten zu behandeln, die die Berechtigten im System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben, stellte einen Akt besonderer staatlicher Fürsorge dar. Nimmt der Gesetzgeber insoweit leistungsreduzierende Eingriffe vor, hat er dabei eigentumsgeschützte Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG mangels an die Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland geflossener Beiträge nicht zu berücksichtigen. Angesichts dessen war der Gesetzgeber auch berechtigt, die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG unverändert beizubehalten, obwohl im Bundesgebiet seit 1. Januar 1992 Empfänger von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld durch § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI in die Versicherungspflicht einbezogen werden, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.

Aus diesem Grund greift auch der weitere Einwand der Klägerin nicht durch, eine Kürzung nur glaubhaft gemachter Beitragszeiten um 1/6 sei deshalb nicht statthaft, weil es in der ehemaligen Sowjetunion Zeiten der Arbeitslosigkeit innerhalb der durch das Arbeitsbuch bestätigen Beschäftigungszeiten nicht gegeben habe.

Der von der Klägerin zitierte Prof. Dr. Dr. P. (in „Die Rentenversicherung“, 10/11/98) hat in diesem Zusammenhang eine pauschale Kürzung von Zeiten oder Bewertungen um mehr als 1/12 in den Fällen für nicht gerechtfertigt angesehen, in denen Beginn und Ende von Beschäftigungsverhältnissen nachgewiesen seien. Die gesetzliche Regelung zur Kürzung um 1/6 gehe auf die Verhältnisse zu Beginn der 60iger Jahre zurück. Damals hätten die Versicherten in der Regel nicht über Unterlagen verfügt, die einen Nachweis über den Beginn und das Ende von Beschäftigungsverhältnissen zulassen. Der pauschalen 1/6-Kürzung hätte damit auch die Annahme von Lücken zwischen den Beschäftigungsverhältnissen, also Zeiten von Arbeitslosigkeit, zu Grunde gelegen. Mittlerweile verfügten die Versicherten aber über Unterlagen, die einen Nachweis über den Beginn und das Ende von Beschäftigungsverhältnissen zuließen. Lücken zwischen den Beschäftigungsverhältnissen würden damit schon im Einzelfall erfasst. Eine pauschale Kürzung käme damit nur noch in Bezug auf Unterbrechungen von Beitragsleistungen aufgrund von Krankheitstagen, Mutterschaft und unbezahlten Urlaub infrage. Letzterer sei zu vernachlässigen. Mutterschaftszeiten ließen sich aus den Lebensläufen ohne weiteres nachtragen. Unter dem Gesichtspunkt pauschal zu berücksichtigender Lücken komme es danach im Wesentlichen darauf an, krankheitsbedingte Beitragsausfälle zu erfassen, was auch bei einer pauschalen Betrachtungsweise im Durchschnitt über einem Zwölftel der nachgewiesenen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nicht liegen könne.

Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der nach und nach verbesserten Nachweismöglichkeiten der FRG-Berechtigten in Bezug auf Beginn und Ende von Beschäftigungsverhältnissen und der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des BSG jedoch an seiner pauschalen Kürzung um 1/6 festgehalten. Er hätte sicherlich die von Prof. Dr. Dr. P. ausdrücklich angeregte gesetzliche Regelung treffen können, wonach bei nachgewiesenem Beginn und Ende von Beschäftigungsverhältnissen anstelle einer 1/6-Kürzung nur eine 1/12-Kürzung vorzunehmen ist. Eine derartige, stärker differenzierende Regelung hat der Gesetzgeber jedoch nicht getroffen. Er war hierzu auch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Selbst eine generelle Kürzung um 1/6 ohne jede Möglichkeit für FRG-Berechtigte, den Nachweis einer durchgängigen Beitragsentrichtung zu erbringen, wäre nach Ansicht des Senats angesichts des Fürsorgecharakters der FRG-Leistungen und des in diesem Zusammenhang bestehenden weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Der nach alledem nach wie vor erforderliche Nachweis einer Beitrags- oder Beschäftigungsdichte von mehr als 5/6 setzt dabei die Führung des vollen Beweises voraus, der wie in anderen Rechtsgebieten auch im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann, soweit nicht der Kreis zulässiger Nachweismittel gesetzlich eingeschränkt ist. Zeiten sind danach dann nachgewiesen, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie (ohne relevante Unterbrechungen) zurückgelegt sind.

Ein Nachweis in diesem Sinne ist weder durch das vorliegende Arbeitsbuch des Versicherten noch durch die Lohnbescheinigungen und auch nicht durch die Zeugenerklärung sowie die Einlassungen des Versicherten selbst erbracht.

Arbeitgeberbescheinigungen können nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 24. April 1997, Az. 13/4 RA 123/94 m.w.N., in juris) und des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 22. April 2015, Az. L 13 R 148/13, in juris) dann den vollen Nachweis von Beitrags- und Beschäftigungszeiten erbringen, wenn sie nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten enthalten, sondern auch über dazwischen liegende Fehlzeiten. Den Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen müssen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein (BSG, Urteil vom 20. August 1974, Az. 4 RJ 241/73; Urteil vom 24. Juli 1980, Az. B 5 RJ 38/79, in juris Rn. 27; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. November 2016, Az. L 7 R 2582/15, in juris Rn. 24). Erforderlich ist auch, dass sich nachvollziehbar aus der Bescheinigung ergibt, aus welchen Unterlagen und Akten die jeweiligen Angaben entnommen wurden.

Nach Auffassung des Senats sind dabei im Herkunftsgebiet der ehemaligen Sowjetunion nicht nur Unterbrechungen relevant, die über einen Monat hinausgehen, sondern auch kürzere. Eine derartige Eingrenzung auf längere Unterbrechungstatbestände lässt sich dem Gesetz bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und der Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion nicht entnehmen.

In Bezug auf Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG kommt es für die Frage, ob durchgängig Beiträge entrichtet worden sind, auf die Verhältnisse im Herkunftsland an. Die Annahme einer Beitragszeit setzt ein Beitragsaufkommen im Herkunftsgebiet voraus. Für den Senat steht fest, dass in der ehemaligen Sowjetunion, dem Herkunftsgebiet des Versicherten, während Arbeitsunfähigkeitszeiten unabhängig von ihrer Dauer keine Beiträge zum Sozialversicherungssystem zu entrichten waren. Im Krankheitsfall sind seinerzeit in der ehemaligen UdSSR Lohnersatzleistungen nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Sozialversicherungsfonds erbracht worden. Damit haben diese Leistungen keinen Niederschlag in der vom Betrieb gezahlten Gesamtlohnsumme gefunden, die der Beitragsabführung zur Rentenversicherung zugrunde lag. Eine Beitragspflicht des Sozialversicherungsfonds kannte das sowjetische Recht nicht (LSG Niedersachsen- Bremen, Urteil vom 17. November 2010, Az. L 2 R 435/10, in juris Rn. 89; BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, Az. 1 RA 7/80, SozR 50505 § 15 Nr. 21). Soweit also etwa aufgrund Arbeitsunfähigkeit oder unbezahltem Urlaub tatsächlich keine Beiträge gezahlt wurden, liegt damit - unabhängig von der Dauer der Unterbrechung - keine Beitragszeit vor.

Diese Grundsätze gelten dabei nicht nur für Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG, sondern auch für Beschäftigungszeiten im Sinne des § 16 FRG. Zeiten einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und einer sonstigen Arbeitsunterbrechung stellen auch keine Beschäftigungszeiten im Sinne des § 16 FRG dar (so generell BSG, Urteil vom 9. November 1982, Az. 11 RA 64/81, in juris Rn. 15, für in Rumänien zurückgelegte Zeiten).

Auch im Urteil vom 21. April 1982, Az. 4 RJ 33/81 hat das BSG klargestellt, dass die für die gekürzte Anrechnung der Beitragszeit sprechenden Gründe - Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit - in gleicher Weise gegen den Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit sprechen. Nach § 16 FRG sei eine Beschäftigungszeit nur anzurechnen, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltende Bundesrecht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik begründet hätte. Eine Versicherungspflicht nach Bundesrecht bestehe jedoch nicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in denen keine Lohnfortzahlung stattfinde, sondern Krankengeld gewährt werde. Der Nachweis eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses setzte somit auch den Nachweis voraus, dass krankheitsbedingte Unterbrechungen ohne Lohnfortzahlungen nicht vorlagen. Eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber hat es aber in der ehemaligen Sowjetunion nicht gegeben. Vielmehr kam es zu Zahlungen durch den Sozialversicherungsfonds und damit zu Leistungen, die ihrem Wesen nach der Gewährung von Krankengeld entsprechen. Dies gilt für krankheitsbedingte Unterbrechungen sowohl von längerer als auch kürzerer Dauer.

Das Urteil des BSG vom 17. März 1964, Az. 11/1 RA 216/62, in juris, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Das BSG hat in dieser Entscheidung in Bezug auf Beschäftigungszeiten, die in Estland vor Einrichtung einer estischen gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 15 FRG am 1. Mai 1943 zurückgelegt worden waren, für das Vorliegen einer Unterbrechung von Beschäftigungszeiten iSd § 16 FRG (Beitragszeiten waren mangels Beitragszahlung zu einer gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein nicht gegeben) maßgeblich darauf abgestellt, dass keine Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als 6 Wochen vorlagen. Grund hierfür war aber auch hier, dass erst ab dann von einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden konnte. Aufgrund von Zeugenaussagen hatte sich ergeben, dass für den Fall kürzerer Krankheitszeiten jedenfalls das Gehalt weitergezahlt wurde und damit keine Unterbrechung der Beschäftigung eingetreten war. Daraus lässt sich ebenfalls entnehmen, dass kürzere Unterbrechungen dann relevant sind, wenn - wie in der ehemaligen Sowjetunion - auch bei kürzeren Arbeitsunfähigkeitszeiten der Lohn vom Arbeitgeber nicht weiter entrichtet wurde. Dann liegt auch bei kürzeren Arbeitsunfähigkeitszeiten oder Zeiten unbezahlten Urlaubs eine Unterbrechung der Beschäftigung und damit keine Beschäftigungszeit gemäß § 16 FRG vor.

Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus der Regelung des § 26 S. 2 FRG. Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt (§ 26 S. 1 FRG). Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Diese, aufeinander Bezug nehmenden Regelungen („dabei“), beanspruchen schon nach ihrem Wortlaut Gültigkeit nur bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG, nicht im Rahmen des § 22 Abs. 3 FRG. § 22 Abs. 3 FRG findet Anwendung, wenn - wie hier - unklar ist, ob, wann und in welchem Umfang Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Dann kommt es zu einer pauschalierten Kürzung der Entgeltpunkte auf 5/6. Soweit nicht eine Teilzeitbeschäftigung oder unständige Beschäftigung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 FRG im Raum steht (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 19. November 2009, Az. B 13 R 145/08 R, in juris), kommt es nicht zur Anwendung des § 26 FRG. Steht hingegen fest, dass Kalendermonate zum Teil mit Beitrags- oder Beschäftigungszeiten und zum Teil mit Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI belegt sind (Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Zeiten der Rehabilitation) zählen diese nach § 26 Satz 2 FRG als Kalendermonate mit „vollwertigen Beiträgen“. Zeiten mit „vollwertigen Beiträgen“ sind gemäß § 54 Abs. 2 SGB VI Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind. Diese Fiktion bedeutet also, dass eine Unterbrechung der Beitragszeit/Beschäftigungszeit durch eine festgestellte Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt. Die Kalendermonate sind also keine Teilmonate, § 26 S. 1 FRG ist nicht anzuwenden. Auch liegt keine beitragsgeminderte Zeit im Sinne des § 54 Abs. 3 SGB VI vor.

Davon abgesehen gibt es auch noch andere Unterbrechungstatbestände, die von § 26 FRG von vornherein nicht erfasst werden. Zu denken ist hier an Zeiten der unbezahlten Freistellung vom Dienst und Zeiten der Arbeitslosigkeit. Selbst wenn letztere, wie von der Klägerin wiederholt vorgetragen wurde, in der ehemaligen Sowjetunion keine Bedeutung erlangt haben sollten, sind jedenfalls erstere nicht zur völligen Überzeugung des Senats ausgeschlossen.

Insbesondere im Hinblick auf die in den Arbeitsbüchern der Herkunftsländer üblicherweise lediglich bescheinigten Anfangs- und Endtermine einer Beschäftigungszeit ist vom Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden worden, dass mit diesen der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung - und damit auch ununterbrochenen Beitragsentrichtung - nicht erbracht wird (BSG, a.a.O.). Dies gilt auch für das hier vorliegende Arbeitsbuch des Versicherten. Auch in diesem sind nur der Beginn und das Ende der Beschäftigung vermerkt, jedoch keine Angaben über Fehlzeiten enthalten.

Dasselbe gilt für die vorgelegten Lohnbescheinigungen für den Zeitraum August 1967 bis Januar 1988. Auch diese können den vollen Beweis der streitigen Zeiten als Beitragszeit bzw. Beschäftigungszeit nicht erbringen. Sie enthalten nur pauschale Angaben zu dem in einzelnen Monaten gezahlten Lohn. Arbeitsunterbrechungen, etwa durch Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, sind nicht konkret aufgeführt. Auch können den einzelnen Bescheinigungen erhebliche Schwankungen entnommen werden, die nur auf deutlichen Differenzen bei der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung beruhen können. Ob diese Differenzen mindestens teilweise auch krankheitsbedingt oder durch andere Arbeitsausfalltage (etwa aufgrund von politischen Schulungen oder unbezahltem Urlaub) bedingt sind, geht aus den Bescheinigungen nicht hervor.

Zeugenaussagen stellen ebenfalls ein zulässiges Beweismittel für den Nachweis anspruchsbegründender Tatsachen dar. Ob eine Zeugenaussage im Einzelfall den Anforderungen des vollen Beweises genügt, also auf Grund eines so hohen Grades an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt, dem Gericht die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen verschafft, ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. Es gibt keine Beweisregel und auch keinen Erfahrungssatz, dass durch Aussagen von Zeugen über Tatsachen, die in weit zurückliegende Zeiträume fallen und bestimmte Einzelheiten betreffen, niemals der Beweis erbracht werden kann. Entscheidend ist das Gesamtbild der Zeugenaussage und dabei insbesondere die Umstände, unter denen sie zustande gekommen ist, sowie das Vorliegen bzw. Fehlen von Widersprüchen zum sonstigen Akteninhalt.

Der Senat vermochte aufgrund der schriftlichen Stellungnahme des Schwagers des Versicherten Herrn Z. ebenfalls nicht die für einen Vollbeweis notwendige Überzeugung erlangen. Nach dieser Stellungnahme hat der Versicherte nie länger als zwei Wochen wegen Krankheit nicht gearbeitet. Es fehlen jedoch jegliche genaue Angaben zu den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt ihres Eintritts und ihrer Dauer, auch sind keine Angaben zu anderen Unterbrechungstatbeständen gemacht worden. Darüber hinaus mangelt es auch an einer Unterschrift unter dieser Aussage. Die schriftliche Stellungnahme wurde, wie aus der Handschrift deutlich hervorgeht, auch ersichtlich von derselben Person gefertigt, die die ähnlich aufgebauten schriftlichen Aussagen der Zeuginnen G. und D. in dem Parallelverfahren L 13 R 900/13 verfasst hat, wie sich aus den vom Senat beigezogenen Akten dieses Verfahrens ergibt. Der Senat hat also schon erhebliche Zweifel daran, dass diese Aussage tatsächlich von Herrn Z. stammt. Schließlich steht diese Aussage auch in einem augenfälligen Widerspruch zu den Aussagen des Versicherten selbst. Dieser hatte angegeben, es seien nur im Herbst 1986 20 Krankheitstage anlässlich einer Blinddarmoperation angefallen. Herr Z. bestätigt in seiner Aussage demgegenüber, der Versicherte habe nie länger als zwei Wochen wegen Krankheit nicht gearbeitet. Dadurch wird nach Auffassung des Senats die Glaubwürdigkeit der Aussage des Herrn Z. erheblich infrage gestellt.

Schließlich ergibt sich auch aus den eigenen Aussagen des Versicherten kein Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG. Es trifft zwar zu, wie das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 3. Juni 2015, Az. L 2 R 227/13, in juris, ausführt, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls auch die als glaubhaft einzuschätzenden Angaben des Versicherten miteinzubeziehen sind. Anders als das LSG Niedersachsen-Bremen vermag der Senat der Rechtsprechung des BSG jedenfalls im Bereich des Fremdrentenrechts aber nicht den Rechtssatz zu entnehmen, dass „im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls namentlich auch als glaubhaft einzuschätzenden Angaben des Versicherten die maßgebliche Grundlage für richterliche Feststellungen bilden können“.

Das LSG Niedersachsen-Bremen nimmt dabei Bezug auf das Urteil des BSG vom 5. Mai 2009, Az. B 13 R 55/08, in juris. In diesem Urteil hat das BSG sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Bedeutung die Angaben eines hinterbliebenen Ehegatten zu den Motiven für Schließung einer Ehe haben, die weniger als ein Jahr gedauert hat, um die in § 46 Abs. 2 a SGB VI normierte Vermutung einer sog. Versorgungsehe zu widerlegen. Nach Auffassung des Senats kann der oben wiedergegebene Rechtssatz des LSG Niedersachsen-Bremen in dieser Prägnanz dem angegebenen Urteil des BSG nicht entnommen werden. Das BSG hat dort aus hiesiger Sicht nur betont, dass derartige Angaben des Hinterbliebenen neben den objektiv nach außen tretenden Umständen in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen sind (vgl. insoweit auch BSG; Urteil vom 15. August 1960, Az. 4 RJ 291/59).

Davon abgesehen sind die Verhältnisse bei der Prüfung der Frage, ob eine Versorgungsehe vorliegt, grundsätzlich unterschiedlich zu den Verhältnissen bei der Prüfung, ob Fehlzeiten während einer Beschäftigung vorgelegen haben oder nicht. Es liegt auf der Hand, dass bei der Klärung der Frage, welche Motive zu einer Eheschließung geführt haben, einer Aussage des überlebenden Ehepartners hierzu eine große Bedeutung zukommt, da derartige Motive als „innere“ Tatsachen nur selten einen Niederschlag in „äußeren“ Tatsachen finden werden. Dies unterscheidet sich grundsätzlich von der objektiv feststellbaren und durch Urkunden oder Zeugenaussagen belegbaren Frage, ob ein Versicherter innerhalb eines bestimmten Zeitraums tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt hat oder diese Beschäftigung aufgrund Krankheit oder anderer Umstände unterbrochen wurde. Es trifft zwar zu, dass Vertriebene oft in Beweisnot geraten, da in den Herkunftsgebieten keine Unterlagen vorliegen oder vorliegende Unterlagen für sie nicht erreichbar sind. Gerade aufgrund dieser Beweisschwierigkeiten hat aber der Gesetzgeber im Bereich des Fremdrentenrechts dem Versicherten die Möglichkeit der Glaubhaftmachung mittels einer eidesstattlichen Versicherung eingeräumt. In § 4 Abs. 3 S. 1 FRG ist geregelt, dass als Mittel der Glaubhaftmachung auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden können. Selbst der durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigten Aussage eines FRG-Berechtigten schreibt der Gesetzgeber aber damit ausdrücklich nur die Wirkung einer Glaubhaftmachung zu. Wenn aber im Rahmen des Fremdrentenrechts selbst eine eidesstattliche Versicherung nur ein Mittel der Glaubhaftmachung ist, kann die bloße Aussage eines Versicherten nicht als Mittel angesehen werden, den Vollbeweis zu erbringen. Dies würde einen deutlichen Wertungswiderspruch darstellen.

Soweit hier ersichtlich lässt sich dementsprechend keiner im Rahmen des Fremdrentenrechts ergangenen Entscheidung des BSG entnehmen, der Vollbeweis lasse sich mit den Angaben des Versicherten erbringen. Etwas anderes gilt zwar sicherlich dann, wenn unstreitige Tatsachen betroffen sind. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2004, Az. B 11 AL 71/03 R, in juris, eine von einem Beteiligten mehrfach vorgetragene Tatsache zur alleinigen Entscheidungsgrundlage gemacht, die vom anderen Beteiligten während des Verfahrens nicht bestritten worden ist. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.

Angesichts der völligen Unüberprüfbarkeit der bloßen Angabe von Versicherten, es hätten in ihren Herkunftsgebieten vor Jahrzehnten keine (längeren) Unterbrechungen insbesondere aufgrund von Krankheit vorgelegen, erschließt sich auch nicht für den Senat, auf welcher Grundlage er derartige Angaben zu fehlenden Fehlzeiten als glaubwürdig erachten und in welchen Fällen er von deren Unglaubwürdigkeit ausgehen sollte. Die „Lebenserfahrung“ hilft hier nach Auffassung des Senats nicht nur der Klägerin im hier vorliegenden Verfahren, sondern allen Versicherten nicht weiter. Denn diese besagt am ehesten, dass es in allen Altersstufen Versicherte gibt, die niemals Fehlzeiten aufgrund Krankheit oder anderer Umstände aufweisen, solche, bei denen dies gelegentlich der Fall ist und solche, die sehr häufig krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen vorübergehend tatsächlich keine Beschäftigung ausüben. Damit ist für die Beweisführung zu Gunsten einer ununterbrochenen Beschäftigung aber nichts gewonnen.

Die von der Klägerin wiederholt zitierte Rechtsprechung zu den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) in Rumänien bzw. zu Kolchosen in der ehemaligen Sowjetunion ist im Fall des Versicherten ersichtlich nicht einschlägig. Der Versicherte war weder in einer LPG in Rumänen noch in einer Kolchose in der ehemaligen Sowjetunion beschäftigt. Dies steht für den Senat fest aufgrund der Eintragungen im Arbeitsbuch des Versicherten, ist im Übrigen auch weder vom Versicherten noch von der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin jemals behauptet worden. Die Anrechnung von Versicherungszeiten zu 6/6 für Zeiten, in denen ein Versicherter in einer LPG oder in einer Kolchose in der ehemaligen Sowjetunion beschäftigt war, beruht auf der Erkenntnis, dass in diesen Fällen in den Herkunftsgebieten Beiträge auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit weiter entrichtet worden sind. Dies war bei einer Beschäftigung in einem Betrieb außerhalb einer Kolchose in der ehemaligen Sowjetunion aber eben gerade nicht der Fall. Es gibt deshalb auch einen rechtfertigenden Grund, Mitglieder von Kolchosen insoweit anders zu behandeln. Die Beschäftigungsstruktur war entgegen der Annahme der Klägerin insoweit gerade nicht gleich.

Ebenso wenig hilft der Hinweis der Klägerin weiter, bis 1956 habe für Russlanddeutsche in der ehemaligen Sowjetunion Arbeitspflicht bestanden. Die sog. Kommandantur wurde bereits mit Beschluss vom 13. September 1955 aufgehoben. Ab Januar 1956 wurde dieser Beschluss auch tatsächlich umgesetzt. Die Kommandantur endete damit also deutlich vor dem hier strittigen Zeitraum.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einen Anspruch der Klägerin auf Anrechnung der Versicherungszeiten zu 6/6 erkennen kann. Es ist schon keine relevante Verletzung der Beratungspflichten durch die Beklagte gegeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin im Berufungsverfahren ebenso wie der Versicherte im Klageverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf

a)
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
b)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
c)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
d)
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,
e)
Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2)

(3)

(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 treten in Kraft:
Artikel 8 Nr. 14 §§ 1151, 1154 Abs. 4 Satz 3, § 1156 Abs. 4, §§ 1157, 1159 und 1160,Artikel 35 Abs. 1 Nr. 1 sowie Artikel 37 Nr. 1, soweit in Absatz 10 nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5)

(6)

(7)

(8) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 40, 43, 69, 77, 95, 103, 122 und 123, Artikel 3, 4, 5 Nr. 2, Artikel 6, 7, 8 Nr. 15, Artikel 9 Nr. 1, Artikel 10 bis 13, 14 Nr. 6, 7, 20 Buchstabe a und Nr. 21, Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstaben c und e und Nr. 3, Artikel 19 Nr. 8 Buchstaben b bis d, Artikel 23 Nr. 3,Artikel 24, Artikel 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3, Artikel 37 Nr. 2, soweit in Absatz 10 nicht etwas anderes bestimmt ist, Artikel 38, 39 und40 § 3 Abs. 2.

(9) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats tritt Artikel 35 Abs. 1 Nr. 6 in Kraft.

(10) Am 23. Juni 1991 tritt Artikel 37, soweit er sich auf das Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit bezieht, in Kraft.

(10a) Am 1. Dezember 1991 tritt Artikel 1 Nr. 134 in Kraft.

(11)

(12)Artikel 16 Nr. 1 und 3, der in Artikel 17neugefaßte § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte undArtikel 18treten nur in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 in Kraft.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.