Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 31. Juli 2006 - L 13 AS 1709/06 ER-B

published on 31.07.2006 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 31. Juli 2006 - L 13 AS 1709/06 ER-B
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 9. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage wegen der im Bescheid der Agentur für Arbeit R. vom 17. Januar 2006 (Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2006) für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2006 verfügten Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Gestalt der Regelleistung um 30 v.H., also monatlich 104 EUR anzuordnen.
Zutreffend hat das Sozialgericht das Begehren als nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig angesehen. Denn die Klage des Antragstellers wegen der Absenkung der Regelleistung, die mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 in Höhe von 345 EUR monatlich bewilligt war, hat abweichend von § 86 a Abs. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Bei der Absenkung handelt es sich nämlich um einen mit Widerspruch und Anfechtungsklage anzugreifenden Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob - was offenbar die Antragsgegnerin meint - die Absenkung verfahrensrechtlich eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erfordert oder ob die Absenkung nach § 31 SGB II die §§ 45 ff. SGB X verdrängt. Denn in jedem Fall liegt bei - wie hier - zuvor ausgesprochener Bewilligung ein mit der Anfechtungsklage zu beseitigender Eingriff in eine durch Verwaltungsakt zuerkannte Rechtsposition vor (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 ER-B).
Für die Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verwirklichende Entscheidung über die Anordnung der von Gesetzes wegen entfallenen aufschiebenden Wirkung bedarf es einer (vgl. zum Folgenden Senatsbeschluss vom 9. Januar 2003 - L 13 AL 4260/02 ER-B in Juris) Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und das Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegeneinander abzuwägen sind; dabei sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs in den Blick zu nehmen. Danach kann (vgl. zum Folgenden Senatsbeschluss vom 27. Juni 2006 - L 13 AS 2298/06 ER-B) die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn der Hauptsacherechtsbehelf - hier also die Anfechtungsklage - offensichtlich begründet ist. Auch wenn wegen § 39 Nr. 1 SGB II im Regelfall der durch den Verwaltungsakt Betroffene das Vollzugsrisiko zu tragen hat, besteht in einem derartigen Fall grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug eines aller Voraussicht nach aufzuhebenden Verwaltungsaktes. Dies gilt (vgl. § 86 a Abs. 3 Satz 1 SGG) auch bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, wenn also der Erfolg lediglich wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Abzulehnen ist hingegen der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich keinen Erfolg hat. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist das vom Gesetzgeber generell angenommene Sofortvollzugsinteresse und das individuelle Suspensivinteresse gegeneinander abzuwägen. Überwiegt das Suspensivinteresse, was in entsprechender Anwendung von § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG auch der Fall ist, wenn der Sofortvollzug für den Betroffenen eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Übersteigt das Suspensivinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse nicht, hat es bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes zu verbleiben (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 - in Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 69).
Das Sozialgericht hat angenommen, dass die zulässige Anfechtungsklage wahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg hat, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Absenkung vom 17. Januar 2006 also nicht bestehen. Der Senat hält die insoweit von der Vorinstanz angestellte Prüfung mit Subsumtion des Sachverhalts unter die den Prüfungsgegenstand bildenden Normen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und Satz 2 sowie Abs. 6 SGB II, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGB II sowie § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II für zutreffend. Dies gilt - sofern es einer Aufhebung der Bewilligung bedarf - auch für die Auffassung, dass die nach der Bewilligung wirksam gewordene Absenkung eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen darstellen würde. Sofern eine Aufhebung nicht verfügt zu werden braucht, kann der Bescheid ohne Weiteres als die Absenkung selbst, deren Dauer und Umfang verfügender Bescheid ausgelegt bzw. in einen solchen umgedeutet werden. Selbst wenn wegen einzelner der vom 7. Senat in seinem Beschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - in rechtlicher Hinsicht für klärungsbedürftig erachteter Fragen der Ausgang des Klageverfahrens als offen angesehen werden müsste, führt die Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis. Das Suspensivinteresse des Antragstellers besteht darin, dass er für drei Monate die volle das soziokulturelle Existenzminimum gewährleistende Regelleistung in Höhe von 345 EUR monatlich erhält, einer Kürzung um monatlich 104 EUR, insgesamt also 312 EUR nicht ausgesetzt ist. Im öffentlichen Interesse wiederum liegt, bei Verwirklichung des eine Absenkung rechtfertigenden gesetzlichen Tatbestandes, welcher lediglich noch einzelne den Streitfall nicht unbedingt beeinflussende rechtliche Zweifelsfragen aufwirft, nicht die volle Leistung erbringen und sich bei Weiterzahlung der vollen Leistung und späteren Abweisung der Klage mit einem praktisch nicht durchsetzbaren Erstattungsanspruch begnügen zu müssen. Daneben geht es aber, ebenfalls im öffentlichen Interesse liegend, auch darum, nicht den über § 31 SGB II sanktionierten in § 2 SGB II enthaltenen und zu den Kernelementen des SGB II zählenden Grundsatz des Forderns zu unterlaufen, dessen Ziel der Einsatz der Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts ist und der (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II), sofern sich dies in absehbarer Zeit nicht verwirklichen lässt, die Übernahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job) vorsieht, mit der ein der Arbeit entwöhnter Hilfeempfänger wieder an den ersten Arbeitsmarkt herangeführt werden soll. Angesichts dessen, dass das Gesetz Absenkungen der Regelleistung generell für sofort vollziehbar erklärt und die gesetzliche Regelung auf einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen mit den öffentlichen Interessen beruht, hat das vom Gesetzgeber bereits in den Blick genommene regelhafte Aussetzungsinteresse im Abwägungsprozess gegenüber dem öffentlichen Interesse kein überragendes Gewicht. Vorliegend ist auch nicht erkennbar, dass die Vollziehbarkeit der Absenkung für den Antragsteller eine unbillige nicht durch überragende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dass die Absenkung im verfügten Umfang für drei Monate den Antragsteller in eine existenzielle Notlage bringen würde, hat er selbst nicht vorgebracht. Damit hat es bei der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit der Absenkung zu bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 27.06.2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30. März 2006 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klage wegen der im Bescheid vom 13. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2
published on 12.04.2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Februar 2006 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2005 und die Widerspruchsbescheide vom 25. Janua
published on 26.08.2005 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2005 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 3. Mai 2005 vorläufig hö
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published on 16.04.2008 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Februar 2008 und vom 28. Februar 2008 abgeändert. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember
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Annotations

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2005 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 3. Mai 2005 vorläufig höheres Arbeitslosengeld II ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann H. G. zu gewähren.

Soweit die Leistung die unter Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann bewilligte Leistung übersteigt, wird die höhere Leistung als Darlehen gewährt.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 31. Dezember 2005.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und sachlich begründet.
Den erst- und zweitinstanzlichen Ausführungen der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass es ihr mit dem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Begehren ausschließlich darum geht, dass ihr das Arbeitslosengeld (Alg) II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch [SGB II]) vorläufig ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Ehemann H. G. gewährt wird. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich kein Anhalt, dass sie sich im einstweiligen Rechtsschutz auch gegen die erstmals im Verfügungssatz 2 des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2005 getroffene und die Bewilligung vom 30. November 2004 abändernde Feststellung, dass ihr vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 Alg II lediglich in Höhe von monatlich 561,50 EUR zusteht, wendet und insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) begehrt. Nach § 39 Nr. 1 SGB II hat die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, nämlich keine aufschiebende Wirkung. Da eine isolierte Anfechtungsklage insoweit nur in Betracht kommt, wenn ein Verwaltungsakt in durch Verwaltungsakt zuerkannte Rechtspositionen, auch durch deren Missachtung eingreift, ein solcher Eingriff, nämlich in die frühere Bewilligung, hier aber vorliegt, hat die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Anfechtungsklage abweichend von § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Weil aber diese Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht begehrt wird, braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden und hat auch das Sozialgericht nicht entschieden, so dass eine die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage einbeziehende Interessenabwägung unterbleiben kann; es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, welche Bedeutung die im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides getroffene die Bindungswirkung der Bewilligung vom 30. November 2004 missachtende Feststellung hat, ob diese und die lediglich in den Gründen des Widerspruchsbescheides nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) verfügte Zurücknahme der Bewilligung für die Zeit ab 1. Juni 2005 gegen das Gebot vorheriger Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X verstoßen und ein solcher Verfahrensfehler noch gemäß § 41 Abs. 2 SGB X geheilt werden könnte, sowie ob die Antragsgegnerin, ggf. noch heilbar, bei der Zurücknahme das hierfür vorausgesetzte Ermessen ausgeübt hat, weil Ausführungen über das Fehlen eines Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X die Ermessensentscheidung nicht ersetzen (Bundessozialgericht [BSG] in BSGE 59, 157, 170; BSG SozR 1300 § 50 Nr. 15; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 8. Juni 1989 - 5 C 68/86 - in ZfS 1989, 377, 380).
Die hier nur in Betracht kommende Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist begründet. Die Antragsgegnerin ist zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit der nachgewiesenen Rechtshängigkeit der einstweiligen Anordnung, das ist der 3. Mai 2005, vorläufig höheres Alg II ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Ehemann H. G. zu gewähren; soweit sich hierdurch eine höhere Leistung ergibt, muss sie diese aber nur als Darlehen und zeitlich befristet bis 31. Dezember 2005 erbringen.
Der Erlass der Regelungsanordnung setzt einen von der Eilbedürftigkeit wegen einer existenziellen Notlage abhängenden Anordnungsgrund und einen vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs abhängigen Anordnungsanspruch voraus, welche jeweils glaubhaft zu machen sind. In Fällen, in denen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare und durch das Hauptsacheverfahren nicht zu beseitigende Beeinträchtigungen entstehen können, ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). In einem derartigen Fall muss, wenn auf die Erfolgsaussicht abgestellt wird, die Sache nicht nur summarisch, sondern abschließend geprüft werden, insbesondere wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Dann dürfen auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt und müssen Fragen des Grundrechtsschutzes einbezogen werden (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Ist hingegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, muss anhand einer grundrechtliche Belange einbeziehenden Güter- und Folgenabwägung entschieden werden, wobei die Gerichte verpflichtet sind, eine auch nur möglich erscheinende oder zeitweilige Verletzung von Grundrechten wozu wegen des Anspruchs auf Sicherung des Existenzminimums (vgl. BVerwGE 82, 364, 368) die Wahrung der Würde des Menschen (vgl. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 1 GG) gehört, zu verhindern. Dies schließt nicht aus, dass die Gerichte unter Beachtung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG a.a.O.) oder die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung beschränken, weil dies dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entspricht (vgl. Beschluss des 7. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte).
Der Anordnungsgrund ist hier zu bejahen, weil die Antragstellerin im Ergebnis weiteres Alg II in Höhe von 292 EUR monatlich begehrt, welches ihr die Antragsgegnerin vorenthalte; ein solcher Betrag des zum Leben und Wohnen Notwendigen begründet angesichts dessen, dass die Antragstellerin über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt, sie vielmehr auf das Alg II angewiesen ist, ohne weiteres die besondere Dringlichkeit. Fehl geht die Ansicht der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung, die Dringlichkeit sei deshalb zu verneinen, weil kein Nachweis über die Stromabschaltung oder über eine Kündigungsandrohung vorgelegt worden sei, also ein aktuelle Wohnungslosigkeit bzw. eine vergleichbare Notlage nicht drohe. Das sind Erwägungen, die im Rahmen von § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) eine Rolle spielen mögen, im Rahmen des Anordnungsgrundes aber unergiebig sind. Die besondere Eilbedürftigkeit ist stets zu bejahen, wenn der Anspruchsteller die ein menschenwürdiges Dasein gewährleistende volle Regelleistung sowie die vollen Kosten der Unterkunft mit wie hier 292 EUR monatlich beansprucht, ohne dass er die Hilfe von anderen erhalten hat oder erhält.
Der zulässige Hauptsacherechtsbehelf ist allerdings weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Vielmehr bedarf es zur Klärung der Frage, ob, wie die Antragsgegnerin geltend macht, zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft besteht, noch einer eingehenden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht tunlichen Sachaufklärung mit Vernehmung von Zeugen. Derzeit ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen. Materiell-rechtlich hängt der im Hauptsacheverfahren erhobene Anspruch davon ab, ob die Antragstellerin in dem von ihr über die Bewilligung hinaus geltend gemachten Umfang Anspruch auf die volle Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts von 345 EUR und auf die gesamten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat, also eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf sie und ihren Ehemann nicht hinnehmen muss. Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und 4 SGB II. Zur Hilfebedürftigkeit enthält § 9 SGB II nähere Regelungen. Nach dessen Absatz 1 ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhalten als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR (§ 20 Abs. 2 SGB II); haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 v. H. der Regelleistung nach Abs. 2 (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II), also 311 EUR. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate. Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass für die Hilfebedürftigkeit der Alg II beantragenden Personen, die Höhe des Regelsatzes und für die Höhe der Übernahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung entscheidend ist, ob sie mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft 1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und u.a. 3. als Partner der erwerbsfähige Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Buchstabe a). Der Begriff des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten findet sich seit 30. Juni 1979 in dem die steuerliche Zusammenveranlagung von Ehegatten regelnden § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieser Bestimmung entlehnt (vgl. BT-Drs 8/2624 S 30 zu Nr. 46) hat er im Zuge des Fünften Änderungsgesetzes zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1189) Eingang in § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG gefunden und hat dort im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für die Arbeitslosenhilfe geregelt, dass als Einkommen bei der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen ist das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Der Gesetzgeber des SGB II geht davon aus, dass, was auch der in § 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normierten familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung entspricht, die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten eine Bedarfs- und Einsatzgemeinschaft bilden; leben die Ehegatten dauernd getrennt und tritt an die Stelle des familienrechtlichen Unterhalts der Ehegattenunterhalt nach § 1361 BGB, ist eine solche Bedarfs- und Einsatzgemeinschaft nicht mehr vorhanden. Soweit im Einzelnen mit Sinn und Zweck der speziellen Regelungen des SGB II vereinbar, hält der Senat es zur Auslegung des Begriffs des dauernd Getrenntlebens für gerechtfertigt, auf die schon lange bestehende ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückzugreifen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 1996 - III R 90/95 - in BFH/NV 1997, 139 f. m.w.N.). Danach ist ein dauerndes Getrenntleben dann gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist, wobei dieser Beurteilung in erster Linie äußerlich erkennbare Umstände zugrunde zu legen sind und dem räumlichen Zusammenleben der Ehegatten besondere Bedeutung zukommt; leben Ehegatten zwar für nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies - ggf. zusammen mit anderen Umständen - dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist. Lebensgemeinschaft bedeutet insoweit die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, während unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 1985 - VI R 100/83 - in BFH/NV 1987, 431 ff.). Bei einem unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung zu bejahenden dauernden Getrenntleben wird regelmäßig auch mindestens einem Ehegatten der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlen, was das - BVerwG in seiner Rechtsprechung zum Getrenntleben im Sinn von § 28 des bis 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gefordert hatte (BVerwGE 97, 344, 348).
Das Sozialgericht hat im angegriffenen Beschluss aufgrund von überwiegend und zum Teil weit vor Beginn der streitbefangenen Zeit ab 1. Januar 2005 zu Tage getretenen Hinweistatsachen und Umständen auf ein dauerndes Getrenntleben während der umstrittenen Zeit geschlossen. Für die Beurteilung sind indes ganz und vor allem entscheidend die aktuellen Verhältnisse im streitbefangenen Zeitraum ab 1. Januar 2005. Für diese Zeit muss aufgeklärt werden, ob eine auf Dauer herbeigeführte räumliche Trennung mit getrennt geführten Haushalten als gewichtiger für ein dauerndes Getrenntleben sprechender Umstand vorlag und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr bestand. Insoweit bedarf es näherer Ermittlungen, ob die Eheleute räumlich getrennt und in getrennten Haushalten gewohnt haben. Nach dem vorgelegten Mietvertrag hat der Ehemann seit 28. Mai 2004 im H. Weg 4 A in S. ein Zimmer ohne Küche/Kochnische und mit Badbenutzung sowie einer Wohnfläche von nur 20 qm gemietet. Insoweit muss z.B. durch Vorlage von Plänen, Vernehmung des Ehemannes der Antragstellerin, ggf. auch des Vermieters aufgeklärt werden, ob und inwieweit dieses Zimmer dem Ehemann eine räumliche Trennung mit einem getrennt geführten Haushalt verschaffen konnte sowie ob und wie häufig er diese Wohnung genutzt hat. Darüber hinaus muss, in erster Linie durch Anhörung der Antragstellerin und Vernehmung des Ehemannes, geklärt werden, ob und inwiefern die Eheleute noch z.B. durch gemeinsame Einkäufe gemeinsam wirtschaften, ob sie steuerlich zusammen veranlagt werden, welche Angelegenheiten sonst gemeinsam besprochen oder finanziert werden, was gemeinsam unternommen wird, wie häufig und bei welchen Gelegenheiten sich die Eheleute sehen oder sonst kontaktieren. Von Interesse dürfte auch sein, ob außergerichtlich oder gerichtlich Unterhaltsansprüche angemeldet worden sind oder ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde bzw. weshalb davon Abstand genommen worden ist. Dabei wird die Antragstellerin ein besonderes Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts haben. Da sie sich darauf beruft und Rechte daraus herleitet, dauernd getrennt zu leben, bei Ehegatten das Nichtgetrenntleben aber gesetzlich vermutet wird, wie sich aus den §§ 1360, 1361 BGB, aber auch der Ausformung des § 1567 Abs. 1 BGB ergibt, neigt der Senat zur Auffassung, dass die Antragstellerin die Feststellungslast dafür trägt, dass ein dauerndes Getrenntleben nicht festgestellt werden kann. Dass nach der zum BSHG und SGB II ergangenen Rechtsprechung (vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, vom 2. Januar 2002 - 2 M 104/01 - und Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2002 - 4 BS 347/02 - jeweils abgedruckt in Juris, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER, abgedruckt in Juris) die Behörde für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft die objektive Feststellungslast jedenfalls dann trägt, wenn Vermögen oder Einkommen des Partners dieser eheähnlichen Gemeinschaft angerechnet werden soll, dürfte daran nichts ändern; insoweit besteht anders als bei Verheirateten keine Vermutung für das Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft.
Die wegen des offen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 1 BvR 276/05 - NJW 2005, 1418 f.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch die Klage der Antragstellerin Erfolg, würden der Antragstellerin von der das „soziokulturelle“ Existenzminimum darstellenden Regelleistung monatlich 34 EUR und von den von der Antragstellerin getragenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 258 EUR monatlich vorenthalten. Nicht nur die Regelleistung, sondern auch und gerade die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Dasein sichern und werden vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Angesichts dessen, dass der Antragstellerin monatlich 292 EUR des zum Leben und Wohnen Notwendigen vorenthalten werden, kann auch keine Rede davon sein, dass ihr eine Verletzung von Rechten lediglich in einem Randbereich droht. Vielmehr handelt es sich um eine in erheblichem Umfang drohende Verletzung grundgesetzlich geschützter Gewährleistungen, die es zu verhindern gilt. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe die Klage der Antragstellerin aber erfolglos, hätte diese zwar Leistungen erhalten, die ihr nicht zustehen, die sie aber, zumal weil nur darlehensweise gewährt, wieder zurückzahlen muss. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht. Dass Wohnraumfläche (68,02 qm) und Kosten (516 EUR) der Wohnung im E. Weg 34 B möglicherweise unangemessen sind, wenn sich herausstellt, dass die Antragstellerin dauernd getrennt lebt, ist derzeit ohne Bedeutung. Die Antragsgegnerin hat bislang in den von ihr erlassenen Bescheiden nicht geregelt, dass sie Wohnraumfläche und Kosten der Wohnung für unangemessen erachte und nur noch die Aufwendungen in angemessenem Umfang übernehme.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die darlehensweisen weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung ab 3. Mai 2005, dem nachgewiesenen Eingang des Antrags auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht zu übernehmen, weil im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Hilfe nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu bewilligen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2005 - L 13 AS 2281/05 ER-B und Beschluss des 7. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B); ein Nachholbedarf ist weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
11 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30. März 2006 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klage wegen der im Bescheid vom 13. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2006 verfügten Erstattung von Arbeitslosengeld II und Beiträgen zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 12.462,40 EUR aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu erstatten.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist sachlich nur teilweise begründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen der im Bescheid vom 13. Februar 2006 (Widerspruchsbescheid vom 20. März 2006) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 verfügten Zurücknahme der Bewilligungen von Arbeitslosengeld II (Alg II) abgelehnt. Erfolg hat die Beschwerde hingegen insoweit, als die aufschiebende Wirkung der Klage wegen der im genannten Bescheid ebenfalls verfügten Erstattung von Alg II einschließlich Beiträgen zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 12.462,40 EUR festzustellen ist.
Ausgangspunkt des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2006. Darin hat die Beklagte die Bewilligungen von Alg II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 ganz zurückgenommen und die Erstattung des bis zum 28. Februar 2006 gezahlten Alg II einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 12.462,40 EUR angeordnet. Die vom Kläger erhobene zulässige Anfechtungsklage zielt auf Beseitigung dieser Regelungen. Mit dem am 15. März 2006 anhängig gemachten Begehren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Kläger die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen der Zurücknahme geltend gemacht; daneben geht es ihm aber auch, wie seine Begründung erkennen lässt, darum, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wegen der Erstattung angeordnet wird.
1. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage wegen der Zurücknahme der mit den Bescheiden vom 14. April 2005, 13. Juni 2005 und 13. Dezember 2005 verfügten Bewilligungen des Alg II.
Bei der von der Beklagten verfügten Zurücknahme der Bewilligungen handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet und der mit Widerspruch und einer nachfolgenden Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Der vom Kläger eingelegte Widerspruch und seine Anfechtungsklage hatten deshalb keine aufschiebende Wirkung. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 14. Juni 2006 - L 13 AS 1824/06 ER-B m.w.N.), dass als Verwaltungsakte im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II auch solche anzusehen sind, welche die Bindungswirkung einer Leistungsbewilligung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft und/oder die Vergangenheit beseitigen. Die von Gesetzes wegen entfallene aufschiebende Wirkung kann indes angeordnet werden (vgl. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes), wenn der Hauptsacherechtsbehelf - hier also die Anfechtungsklage - offensichtlich begründet ist. Auch wenn wegen § 39 Nr. 1 SGB II im Regelfall der durch den Verwaltungsakt Betroffene das Vollzugsrisiko zu tragen hat, besteht in einem derartigen Fall grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug eines aller Voraussicht nach aufzuhebenden Verwaltungsaktes. Dies gilt (vgl. § 86 a Abs. 3 Satz 1 SGG) auch bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, wenn also der Erfolg lediglich wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Abzulehnen ist hingegen der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich keinen Erfolg hat. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist das vom Gesetzgeber generell angenommene Sofortvollzugsinteresse und das individuelle Suspensivinteresse gegeneinander abzuwägen. Überwiegt das Suspensivinteresse, was in entsprechender Anwendung von § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG auch der Fall ist, wenn der Sofortvollzug für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Übersteigt das Suspensivinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse nicht, hat es bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes zu verbleiben (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 - in Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 69).
Zutreffend ist das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss zum Ergebnis gelangt, dass der Ausgang des Klageverfahrens offen ist. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist auch ein Wahrscheinlichkeitsurteil nicht möglich. Der Erfolg der Anfechtungsklage hängt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) vom Nachweis der Rechtswidrigkeit der Bewilligungen und, weil die Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit verfügt wurde, davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfüllt sind (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 SGB X, letztere Bestimmung in der nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für entsprechend anwendbar erklärten Modifizierung durch § 330 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). Entscheidungserheblich ist deshalb, ob und in welchem Umfang unter Heranziehung der Verteilungsregel des § 19 Satz 2 SGB II nach § 11 SGB II und den Bestimmungen der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Alg II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) zu berücksichtigendes Einkommen und nach § 12 SGB II i.V.m. der Alg II-V zu berücksichtigendes Vermögen des Klägers seine Hilfebedürftigkeit (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II) und damit seine Berechtigung auf Alg II (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) ausgeschlossen hat. Vorrangig ist zu klären, ob und ggf. seit wann seine Ehe mit C. U. geschieden ist, verneinendenfalls, ob der Kläger von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt (zum dauernden Getrenntleben vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 ER-B) oder ob im Fall der Scheidung der nach den Verwaltungsakten im Haus seiner Mutter wohnende Kläger mit dieser eine Haushaltsgemeinschaft bildet, bejahendenfalls dann die Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB II widerlegt ist. Beim zu berücksichtigenden Einkommen steht zwar fest, dass dem Kläger seit 1. Januar 2005 die Mietzahlungen aus dem Anwesen R.-H. Straße 5 in F., welches ihm und C. U. je zur Hälfte gehört, zugeflossen sind. Unklar ist indes, ob für alle vermieteten Räume die Mietverträge und ggf. weshalb allein vom Kläger als Vermieter geschlossen worden sind. Sodann muss festgestellt werden, ob dem Kläger weitere Einnahmen zugeflossen sind und welche Posten vom Einkommen abgesetzt werden müssen. Was das Vermögen anbelangt, bedarf der Aufklärung, welches über den Freibeträgen des § 12 Abs. 2 SGB II liegende Vermögen nach § 12 SGB II und der Alg II-V mit welchem Wert zu berücksichtigen ist und ob es auch verwertbar ist. Wenn dem Kläger der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für ihn eine besondere Härte bedeuten würde, würde dies seine Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 4 1. Halbsatz SGB II nicht ausschließen; allerdings hätte die Leistung dann nur als Darlehen erbracht werden dürfen (§ 9 Abs. 4 2. Halbsatz SGB II). Beim Vermögen bedarf der Klärung, wer neben dem Kläger gehörenden Daewoo Baujahr 2003 Eigentümer des BMW 323 i und insoweit im als Beweiszeichen dienenden Kfz-Brief als Halter eingetragen ist. Der Kläger wird sich insoweit auch dazu erklären müssen, wie er den Kaufpreis für den Daewoo von ca. 6000 EUR aufbringen konnte. Für den Fall, dass er ein Verwandtendarlehen behaupten sollte, wird er auch angeben müssen, ob es sich dabei um das Verwandtendarlehen handelt, das ihm seinen Angaben zufolge für den Aufbau seiner selbständigen Erwerbstätigkeit eingeräumt worden ist. Für die von der Beklagten bewilligten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bedarf der tatsächlichen Klärung, ob der zwischen dem Kläger und seiner Mutter geschlossene Mietvertrag, was die Verpflichtung zur Zahlung der Mietaufwendungen anbelangt, auch - ggf. mit einer Stundungsabrede - umgesetzt worden ist oder ob es sich bei der Mietzinsvereinbarung und dem Mietvertrag nur um ein Scheingeschäft (vgl. § 117 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gehandelt hat. Für den Fall, dass die Rechtswidrigkeit der Bewilligung ganz oder teilweise feststeht, müsste schließlich auch einer der den Vertrauensschutz ausschließenden Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllt sein. Die Beklagte macht dem Kläger insoweit den Vorwurf, vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dies kann sich aber nur darauf beziehen, dass der Kläger bei Antragstellung seine Modelleisenbahnsammlung und - für den Fall, dass er auch Eigentümer des BMW 323 ist - dieses Kfz verschwiegen sowie möglicherweise zu niedrige Mieteinkünfte angegeben hat. Die Mieteinkünfte als solche und die übrigen Vermögensgegenstände hat der Kläger bei Antragstellung am 24. November 2004 und im Verlauf des hierdurch ausgelösten Verfahrens mitgeteilt. Dann aber müsste geprüft werden, inwieweit der Verwaltungsakt auf den verschwiegenen oder unrichtigen Angaben beruht, diese also die Rechtswidrigkeit wesentlich verursacht haben (zum Kausalzusammenhang vgl. BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSG, Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 44/97 R - in DBlR 4457 a, AFG/§ 152).
Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung durch den Senat führt zu keinem anderen Ergebnis wie im angegriffenen Beschluss. Das Suspensivinteresse des Klägers geht für die Zeit des Leistungsbezugs vom 1. Januar 2005 bis 28. Februar 2006 dahin, dass er die gewährten Leistungen als rechtmäßig erbracht behalten darf und diese nicht erstatten muss. Diesem Interesse wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass, wie noch auszuführen ist, die Anfechtungsklage wegen der Erstattung der Leistungen und der Beiträge zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aufschiebende Wirkung hat und diese aufschiebende Wirkung festgestellt wird, so dass es der Beklagten derzeit verwehrt ist, deshalb Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Darüber hinaus geht das Suspensivinteresse des Klägers dahin, dass ihm für vier Monate, nämlich vom 1. März 2006 bis 30. Juni 2006, dem Endzeitpunkt der letzten befristeten Bewilligung vom 13. Dezember 2005, Alg II in Höhe von 708,43 EUR weiter geleistet wird und er in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung Versicherungsschutz genießt. Die Vorenthaltung bewilligter Leistungen und der fehlende Versicherungsschutz ist indes regelmäßig Folge einer Entziehung der ganzen Leistung. Weil das Gesetz jede Entziehung, ob ganz oder teilweise, für sofort vollziehbar erklärt und die gesetzliche Regelung auf einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen und der öffentlichen Interessen beruht, hat dieses Individualinteresse im Abwägungsprozess gegenüber dem öffentlichen Interesse, dass eine Behörde bei vollkommen unklarer Sach- und Rechtslage sowie fehlender Erkennbarkeit einer Erfolgschance keine Leistungen erbringen muss, kein das öffentliche Interesse überragendes Gewicht. Dies gilt zumal dann, wenn - wie hier - durch die Entziehung keine unabänderlichen Tatsachen geschaffen werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger im Haus der Mutter wohnt und diese ihn während der Zeit ohne Leistungen unterstützt, u.a. durch Stundung der Miete. Daneben verfügt der Kläger, wie die vorgelegten Kontoauszüge belegen, über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er selbst hat den Gewinn aus seiner weiter ausgeübten selbständigen Tätigkeit auf ca. 224 EUR monatlich im ersten Geschäftsjahr und rund 1.474 EUR im zweiten Geschäftsjahr geschätzt. Außerdem fließen ihm monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 1.570 EUR zu. Diesen stehen nach der Aufstellung des Klägers zwar Ausgaben von auf den Monat gerechnet 1.580,25 EUR gegenüber. Verschiedene Ausgaben fallen indes nicht kontinuierlich jeden Monat an, so dass dem Kläger von den monatlichen Mieteinnahmen noch weitere Beträge verbleiben. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt des Klägers und sein Versicherungsschutz insbesondere in der Krankenversicherung anderweitig sichergestellt ist und sichergestellt werden kann. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob das Suspensivinteresse auch im Hinblick auf das beim Kläger vorhandene Vermögen zu verneinen ist. Immerhin ist er Miteigentümer eines in Freiburg gelegenen bebauten Grundstücks zur Hälfte, dessen Verkehrswert vom Kläger selbst mit 300.000 EUR angegeben wird und auf dem nur noch Grundschulden in Höhe von ca. 114.240 EUR lasten. Außerdem gehört ihm neben einer der Ablösung eines Hauserwerbsdarlehens dienenden Kapitallebensversicherung und eines Bausparguthabens eine Eisenbahnsammlung, von der er hin und wieder Teile verkauft und die - insoweit allerdings unbestätigt - einen Wert von 100.000 EUR haben soll. Bei dieser Sachlage kann auch von einer unbilligen Härte keine Rede sein, weil hier die Entziehung der Leistung für vier Monate den Kläger nicht in eine existenzielle Notlage bringt. Der Senat hat bei seiner Abwägungsentscheidung durchaus auch grundrechtliche Belange berücksichtigt, wenn gleich die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - keinen Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Leistungsentziehung, sondern den im Wege der einstweiligen Anordnung verfolgten Anspruch auf Alg II betrifft. Angesichts der anderweitigen Sicherstellung des Lebensunterhalts sieht er indes keinen Grund, das Suspensivinteresse als dem öffentliche Interesse vorrangig zu bewerten, so dass es bei der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit der Rücknahme der Bewilligung von Alg II auch für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2006 zu bleiben hat.
2. Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage wegen der Erstattungsforderung.
Die Anfechtungsklage wegen der Erstattung des Alg II und der Beiträge zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 12.462,40 EUR hat aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung hat, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Dezember 2005 - L 13 AS 5471/05 ER-B - und vom 14. Juni 2006 - L 13 AS 1824/06 ER-B - m.w.N.) in jedem Fall der Widerspruch oder eine Anfechtungsklage wegen einer auf § 50 SGB X gestützten Erstattung des Alg II. Denn insoweit liegt kein Fall des § 39 Nr. 1 SGB II vor. Keine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende enthält auch der auf § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II) gestützte, die Beiträge zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung betreffende Erstattungsanspruch. Widerspruch und Anfechtungsklage wegen einer solchen die geleisteten Beiträge betreffenden Erstattung haben deshalb gemäß § 86 a Abs. 1 SGG ebenfalls aufschiebende Wirkung. Bei dem auf den Ersatz der Beiträge gerichteten Erstattungsanspruch handelt es sich auch nicht um eine Anforderung von Beiträgen im Sinn des eng auszulegenden § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Materiell-rechtlich setzt der Ersatzanspruch nach § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht nur die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung, sondern auch die regelmäßig an der aufschiebenden Wirkung teilhabende Rückforderung der Leistung voraus, so dass es wegen dieser Akzessorietät gerechtfertigt ist, auch den Ersatzanspruch dem selben rechtlichen Schicksal zu unterwerfen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. August 2003 - L 13 AL 2374/03 ER - abgedruckt in Juris). Da die Beklagte die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage missachtet, war die aufschiebende Wirkung dieser Klage festzustellen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 2. Juli 2004 - L 13 R 2467/04 ER-B - m.w.N.).
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
11 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Februar 2006 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2005 und die Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 (S 4 AS 308/06, verbunden zu S 4 AS 58/06) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die seit 1. Februar 2006 absenkungsbedingt einbehaltenen Leistungen an den Antragsteller auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens dem Grunde nach zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) Mannheim nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet.
Der Senat konnte entscheiden, ohne dem Berichtigungsantrag des Antragstellers (§ 139 SGG) nachgegangen zu sein, denn bei ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschlüssen - wie hier dem angefochtenen Beschluss des SG - kommt eine Tatbestandsberichtigung nicht in Betracht (vgl. § 142 Abs. 1 SGG; ferner Bundessozialgericht , Beschluss vom 13. September 2003 - 4 BS (A) 1/93 - ; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 139 Rdnr. 2a).
Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz ist die Bestimmung des § 86b SGG; dabei ermöglicht Abs. 1 a.a.O. in Anfechtungssachen u.a. die gerichtliche Korrektur der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage, während Abs. 2 a.a.O. den Fall der einstweiligen Anordnung in Vornahmesachen regelt. Das vorliegende Rechtsschutzverlangen ist unter die Bestimmungen des § 86b Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG zu fassen. Denn durch die hier umstrittenen, auf die Sanktionsnormen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1516 S. 47, 61) des § 31 Abs. 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gestützten Bescheide vom 20. Dezember 2005 (Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006) über die Absenkung der - zuletzt mit Bescheid vom 9. November 2005 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005 bewilligten - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um jeweils 10 v.H. ab 1. Februar 2006 wird in die durch die Leistungsbewilligung erlangte Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 9 AS 17/06 ER - ; Berlit in LPK-SGB II, 1. Auflage, § 31 Rdnr. 123 f.; Gröschel-Gundermann in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 31 Rdnr. 66), und zwar unabhängig davon, ob es hierzu zusätzlich - wie die Antragsgegnerin meint - einer kassatorischen Entscheidung nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bedürfte oder ob § 31 SGB II den Bestimmungen der §§ 45 ff. SGB X grundsätzlich vorgeht (so Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 31 Rdnr. 59; Eicher, a.a.O., § 39 Rdnr. 14; allerdings differenzierend im Hinblick auf § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II Rixen, a.a.O., § 31 Rdnr. 60; Eicher, SGb 2005, 553, 557). Im Gegensatz zur Leistungskürzung nach der vergleichbaren - indes als „Hilfenorm“ (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 1, 5 f.; 98, 203, 204 f.) ausgelegten - Vorläuferregelung des § 25 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (vgl. jetzt §§ 26, 39 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) kann deshalb im Rahmen des § 31 SGB II interessengerechter Rechtsschutz regelmäßig nicht über die einstweilige Anordnung gesucht werden (zu Ausnahmen vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 a.a.O.; Gröschel-Gundermann in Linhart/Adolph, a.a.O.; ferner zu § 25 BSHG Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 7 S 2137/00 - ; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. März 2003 - 7 K 5775/02 - ; VG Aachen, Beschluss vom 12. August 2004 - 2 L 719/04 - ). Da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2005 sowie seiner (am 26. Januar 2006 rechtzeitig erhobenen) Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II; ferner LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 - L 8 AS 238/06 ER-B -; Eicher in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 39 Rdnrn. 2 f.), ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur gerichtlichen Korrektur - wie zutreffend vom SG erkannt - die Regelung des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGG heranzuziehen; hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der zulässige Antrag ist auch begründet. Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlangt eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnrn. 12 ff.). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 7. Januar 2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B - und vom 9. Januar 2003 - L 13 AL 4269/02 ER-B - ); dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon Bundessozialgericht BSGE 4, 151, 155; ferner Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnrn. 208 ff.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 12c). Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, ist darüber hinaus bei der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen, sodass - namentlich bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII - insoweit eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O.; Krodel, a.a.O., Rdnr. 205); in dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen.
Die sonach gebotene Interessenabwägung führt hier zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Klageverfahren angefochtenen Bescheide. Bereits die Auslegung der Bestimmung des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II bereitet Schwierigkeiten und lässt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend beantworten; die Gesetzesmaterialien (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1516 S. 61 f.) sind insoweit nicht aufschlussreich. Insbesondere der rechtssystematische Zusammenhang mit den Absenkungs- und Wegfalltatbeständen der Abs. 1 bis 5 und namentlich mit den Regelungen in Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 3 a.a.O. einerseits sowie der Norm des § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ist unklar; so tritt die Sperrzeit nach § 144 Abs. 2 SGB III kraft Gesetzes ein und läuft kalendermäßig ab, ohne dass es hierzu einer konstitutiven Feststellung durch Verwaltungsakt bedarf (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt - dort auch zum deklaratorischen Verfügungssatz des so genannten Sperrzeitbescheides - BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 94/04 R - ). Demgegenüber bestimmt § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II: Absenkung und Wegfall (des Arbeitslosengeldes II) treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Darüber hinaus regelt § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II, dass Absenkung und Wegfall drei Monate dauern. All das könnte - gerade auch mit Blick auf die Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der freilich als Ermessensnorm ausgestalteten Bestimmungen des § 25 BSHG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2000 a.a.O.; Krahmer in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 25 Rdnrn. 1, 7, 10) - für die konstitutive Anordnung der Sanktionen des § 31 SGB II durch den Verwaltungsakt sprechen (so Rixen in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 31 Rdnr. 55), wobei insoweit allerdings - wie ausgeführt - etwa das Verhältnis zur Sperrzeitregelung des § 144 SGB III ungelöst erscheint (vgl. hierzu Rixen, a.a.O., Rdnr. 57; Eicher, SGb 2005, 553, 557). Andererseits wird auch die Meinung vertreten, dass die Sanktionen bei Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 bis 5 SGB II von Gesetzes wegen eintreten, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und lediglich bei der verfahrensrechtlichen Umsetzung einer (deklaratorischen) Feststellung durch Bescheid bedürfen (so Valgoglio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rdnr. 75); damit lässt sich freilich nicht in Einklang bringen, dass es nach dem Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II hinsichtlich des Beginns des Absenkungs- und Wegfallzeitraumes nicht auf den Zeitpunkt des Pflichtverstoßes ankommt, sondern auf das Wirksamwerden des feststellenden Verwaltungsaktes (so auch Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 115). Deshalb könnte daran gedacht werden, als Regelungsgegenstand eines solchen Bescheides die - deklaratorische - Feststellung der Voraussetzungen für die Leistungskürzung, nämlich der Verwirklichung einer der Tatbestandsvarianten des § 31 Abs. 1 bis 4 SGB II, anzusehen, während die eigentliche Absenkung oder der Wegfall der Leistungen sowie deren Beginn und Ende von Gesetzes wegen eintreten und an das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes geknüpft sind (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 a.a.O.). Allerdings stellte sich auch insoweit das Problem der möglicherweise fehlenden zeitlichen Kongruenz beispielsweise zwischen einer Sperrzeit nach § 144 SGB III und der Leistungskürzung nach § 31 SGB II, wobei dies, wenngleich unbefriedigend, angesichts der bislang - trotz kritischer Literaturstimmen (vgl. nochmals Rixen, a.a.O. Rdnr. 57; Eicher, a.a.O.) - auch durch das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) unverändert gebliebenen Fassung des § 31 SGB II hinzunehmen wäre. Hinsichtlich des Wirksamwerdens des Verwaltungsaktes im Sinne des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II könnte im Übrigen fraglich sein, ob allein auf die Bekanntgabe des Verwaltungsakts (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) abzustellen ist (so wohl Rixen in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 31 Rdnr. 55; Valgoglio in Hauck/Noftz, a.a.O.; Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 115) oder ob nicht damit dessen Vollziehbarkeit gemeint ist (vgl. Gröschel-Gundermann in Linhart/Adolph, a.a.O., § 31 Rdnr. 66; vgl. zur Aufrechnung BSG SozR 1200 § 51 Nr. 8 S. 18).
Indessen erscheinen die mit der Klage beim SG angefochtenen Bescheide, gleichgültig, welcher der oben dargestellten Auslegungsalternativen zu folgen wäre, bereits deswegen rechtswidrig, weil die dreimonatige Absenkung des Arbeitslosengeldes II in den dem Antragsteller noch vor Weihnachten zugegangenen Bescheiden vom 20. Dezember 2005 (vgl. sein Widerspruchsschreiben vom 25. Dezember 2005 sowie die Eingangsbestätigung der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2006) erst mit Februar 2006 verfügt worden ist, obwohl die Vorschrift des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II vorsieht, dass die Leistungskürzung bereits mit Wirkung des Kalendermonats eintritt, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts folgt. Darüber hinaus werden beide Absenkungsentscheidungen auf die Regelung des § 31 Abs. 2 SGB II gestützt, obgleich die Antragsgegnerin wegen der Meldeversäumnisse vom 17. und 24. November 2005 offenbar - anders ist die Kürzung um insgesamt 70,00 EUR bei der dem Antragsteller bewilligten Regelleistung von 345,00 EUR nicht verständlich - von einer wiederholten Pflichtverletzung ausgeht, sodass jedenfalls hinsichtlich des zweiten Bescheides vom 20. Dezember 2005 nur die Bestimmung des § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Betracht gekommen wäre; fraglich erscheint wegen des Vomhundertsatzes von 10 auch die Höhe des Minderungsbetrages (10 v.H. von 345,00 EUR = 34,50 EUR).
Sonach bestehen bereits unter den oben dargestellten Gesichtspunkten erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher hier geboten, zumal existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II betroffen sind. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend beantwortet werden können überdies weitere offene, jedoch möglicherweise im Hauptsacheverfahren klärungsbedürftige rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte. Deshalb muss hier offen bleiben, ob es zulässig ist, wiederholte Pflichtverletzungen innerhalb eines Kalendermonats - wie geschehen - in zwei zeitgleich erlassenen Verwaltungsakten zu sanktionieren (so Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 116) oder ob das erste Sanktionsereignis bereits festgestellt sein muss, bevor eine kumulierte Absenkung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfolgen darf (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O.; Valgoglio in Hauck/Noftz, a.a.O., § 31 Rdnr. 52; zu § 39 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. SGB XII Streichsbier in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage, § 39 Rdnr. 6; zur anderslautenden Vorschrift des § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vgl. Niesel, SGB III, 3. Auflage, § 147 Rdnr. 12). Dahingestellt bleiben muss ferner, welcher zeitliche Zusammenhang zwischen Pflichtverstoß und Sanktionsentscheidung zu fordern wäre (vgl. hierzu Rixen in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 31 Rdnr. 58; Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 31 Rdnrn. 116 f.; SG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2006 - S 37 AS 11525/05 ER ). Hier nicht erörtert werden kann nach allem auch, ob die von der Antragsgegnerin verwendeten Vordrucke für Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III (Muster vorlegt im Verfahren S 10 AS 2555/05) in der Rechtsfolgenbelehrung ausreichend sind (vgl. hierzu BSGE 53, 13, 15 f. = SozR 4100 § 119 Nr. 18; BSGE 61, 289, 293 f. = SozR a.a.O. Nr. 31), was angesichts der im Wesentlichen nur den Gesetzeswortlaut wiederholenden Belehrungen zweifelhaft erscheint, und ob den Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II, die - anders als in § 336a SGB III die Meldeaufforderung nach § 309 SGB III - in § 39 SGB II nicht genannt sind, die Qualität eines Verwaltungsakts zukommt (im Recht der Arbeitsförderung offen gelassen in BSGE 62, 173, 175 = SozR 4100 § 132 Nr. 4; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 18/05 R - ; verneinend Rixen in Eicher/Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 26; kritisch auch Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, 1. Auflage, § 336a Rdnrn. 36 f.; bejahend Blüggel in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 59 Rdnr. 10). All diese Unklarheiten sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung ergänzend zu Gunsten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers zu berücksichtigen. Auf das Verhalten des Antragstellers war deshalb nicht weiter einzugehen, wenngleich die von ihm mitgeteilten Gründe weder einen wichtigen Grund im Sinne der §§ 31 Abs. 1, 59 SGB II darstellen noch Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit (§ 65 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) tangiert sein dürften.
Der Folgenbeseitigungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 86b Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
10 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.