Sozialgericht Ulm Beschluss, 15. Aug. 2008 - S 10 AS 2799/08 ER

bei uns veröffentlicht am15.08.2008

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.07.2008 gegen den Bescheid vom 14.07.2008, der sich auf das Nichterscheinen am 26.06.2008 bezieht, wird angeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.07.2008 gegen den Bescheid vom 15.07.2008 wird angeordnet.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers zu 2/3 zu tragen.

Gründe

 
I.
Dem 29-jährigen Antragsteller, bei dem sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II-Leistungen vorliegen, gewährt die Antragsgegnerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Leistungen wurden dem Antragsgegner aufgrund von Meldepflichtverletzungen wie folgt gekürzt:
- mit Bescheid vom 04.12.2007 wegen des Nichterscheinens zum Termin am 05.10.2007 um 10 vom Hundert der Regelleistung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2008,
- mit Bescheid vom 04.12.2007 wegen des Nichterscheinens zum Termin am 18.10.2007 um 20 vom Hundert der Regelleistung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2008,
- mit Bescheid vom 14.07.2008 wegen des Nichterscheinens zum Termin am 26.06.2008 um 30 vom Hundert der Regelleistung für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.10.2008 sowie
- mit Bescheid vom 14.07.2008 wegen des Nichterscheinens zum Termin am 02.07.2008 um 30 vom Hundert der Regelleistung für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.10.2008.
Die Bescheide vom 04.12.2007 wurden bestandskräftig. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 26.06.2008 aufgefordert, sich am 02.07.2008 um 8.45 Uhr bei der Geschäftsstelle der Antragsgegnerin in U. einzufinden. Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung. Hinsichtlich des Termins am 26.06.2008 findet sich in den Verwaltungsakten kein mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehenes Einladungsschreiben der Antragsgegnerin.
Mit Bescheid vom 15.07.2008 wurden dem Antragsteller sämtliche von der Antragsgegnerin gewährten Leistungen mit Wirkung vom 01.08.2008 entzogen. Der Leistungsentzug wurde damit begründet, dass der Antragsteller zu den Terminen mit seiner Arbeitsvermittlerin am 26.06.2008, 02.07.2008 und 07.07.2008 nicht erschienen ist und er hierdurch seinen Mitwirkungspflichten gem. § 60 SGB I nicht nachgekommen sei. Die Entscheidung wurde auf §§ 60, 66 SGB I gestützt. Gegen die „Kürzungsbescheide“ vom 14.07.2008 und den „Entzugsbescheid“ vom 15.07.2008 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23.07.2008 Widerspruch erhoben.
Der Antragsteller trägt vor, auf die ungekürzte Leistung angewiesen zu sein, da er ansonsten seine Wohnung verlieren werde. Zudem sei er nicht mehr krankenversichert. Seine Lebensgefährtin sei außerdem schwanger, sodass ein Umzug bzw. der Verlust der Wohnung für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde. Er ist der Auffassung, dass eine Entziehung der Leistungen nach dem SGB II nicht auf § 66 SGB I gestützt werden kann.
Mit seinem am 08.08.2008 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Sozialgerichts U. abgegebenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt er,
10 
die Antragsgegnerin zu verpflichten ihm die Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe zu gewähren.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzulehnen.
13 
Sie ist der Auffassung, dass nach zwei Meldeversäumnissen (vom 26.06.2008 und 02.07.2008), für die keine Gründe vorgetragen wurden, berechtigten Zweifel daran bestünden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II, wie zum Beispiel die Hilfebedürftigkeit, weiterhin vorliegen. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt gewesen, die Aufforderung vom 02.07.2008 zu einem Termin am 07.07.2008 zu erscheinen, auf § 61 SGB I zu stützen.
14 
Zu den weiteren Einzelheiten und zum weiteren Verfahrensstand wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
15 
Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
16 
1. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe. An diesen Antrag ist das Gericht gem. § 123 SGG nicht gebunden. Vielmehr ist durch Auslegung das Begehren des Antragstellers zu ergründen. Sein Begehren kann der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur dadurch erreichen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche vom 23.07.2008 beantragt. Denn gem. § 39 Nr. 1 SGB II entfaltet der Widerspruch bei der Entziehung von Arbeitslosengeld II-Leistungen keine aufschiebende Wirkung (LSG Baden-Württemberg, NZS 2006, 385). Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dahingehend ist der Antrag des Antragstellers auszulegen.
17 
2. Der Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist begründet, wenn bei Abwägung der beteiligten Interessen das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts überwiegt (vgl BVerfG NVwZ 2004, 93; BVerfG NJW 2003, 3618). § 86b Abs. 1 SGG ist ein Eilverfahren, bei dem grundsätzlich nur eine summarische Prüfung erfolgt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.10.2006, L 7 SO 3313/06 ER-B, Beschluss v. 13.03.2007, L 13 AS 211/07 ER-B; zu Ausnahmen vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.04.2008, L 7 AS 1398/08 ER-B; zu § 80 Abs. 5 VwGO: BVerfG NVwZ 1998, 834; BVerfG NVwZ-RR 1999, 217; BVerfG NJW 2002, 3691). Da kein öffentliches Interesse an dem Vollzug von rechtswidrigen Verwaltungsakten besteht, kommt bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts dem Suspensivinteresse des Leistungsempfängers der Vorrang zu. Umgekehrt besteht ein öffentliches Interesse am Vollzug von rechtmäßigen Verwaltungsakten. Daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse in der Regel, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich aufgrund der summarischen Prüfung nicht feststellen, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist, nimmt das Gericht eine von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung vor. Dabei vergleicht das Gericht die Folgen, die eintreten, wenn dem Antrag des Leistungsempfängers stattgegeben wird und sich seine Klage im Hauptsacheverfahren später als unbegründet herausstellt, mit den Folgen, die eintreten, wenn der Antrag gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG abgelehnt wird und der Klage im Hauptsacheverfahren später stattgegeben wird (vgl. VGH Mannheim DVBl 2005, 132). Im Zweifel hat im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG das Suspensivinteresse des Leistungsempfängers Vorrang (vgl. BVerfG NVwZ 1996, 58; BVerfG NVwZ 1998, 834; BVerfG NVwZ-RR 1999, 217; BVerfG DVBl 2001, 1139; BVerfG DVBl 2001, 729; BVerfG DVBl 2001, 1055; BVerfG NJW 2001, 1409; BVerfG NVwZ 2004, 93; BVerfG NJW 2003, 3618).
18 
Ob es zudem darauf ankommt, dass dem Betroffenen das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, also ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit besteht (so Beschlüsse des LSG Berlin vom 06.03.2007, Az. L 28 B 290/07 AS ER und vom 02.05.2007, Az. L 28 B 517/07 AS ER; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2007, Az. L 5 B 1410/07 AS ER, wonach eine besondere Dringlichkeit nicht erforderlich sein soll), kann vorliegend offen bleiben, da beim gänzlichen Entzug von Arbeitslosengeld II-Leistungen regelmäßig von einer entsprechenden Dringlichkeit auszugehen ist.
19 
3. Hinsichtlich des Widerspruches, der sich gegen den Bescheid vom 14.07.2008 richtet, mit welchem dem Antragsteller seine durch die Antragsgegnerin erbrachte Regelleistung um 30 vom Hundert gekürzt wurde, hat sein Antrag Erfolg, da dieser offensichtlich rechtswidrig ist und somit das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.
20 
Gem. § 31 Abs. 2 SGB II ist eine Kürzung des Arbeitslosengeld II bei einer Meldepflichtverletzung nur dann möglich, wenn der Hilfebedürftige zuvor in schriftlicher Form über die Rechtsfolgen belehrt wurde. Die Rechtsfolgenbelehrung hat hierbei eine Warn- und Erziehungsfunktion (Berlit, in: LPK-SGB II, § 31 Rn. 64). Die formalen Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung sind bei einer Belehrung über die Folgen einer Meldepflichtverletzung erhöht. Der Gesetzgeber verlangt hier nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 31 Abs. 2 SGB II („trotz schriftlicher Belehrung“) nicht nur eine irgendwie geartete Form der Rechtsfolgenbelehrung, sondern vielmehr eine Belehrung in Schriftform. Des Weiteren muss die Belehrung inhaltlich dem Hilfebedürftigen konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen zu führen (BSG, Urteil v. 10.12.1981, Az. 7 RAr 24/81). Die materielle Darlegungs- und Beweislast, dass und mit welchem Inhalt wann eine hinreichende Belehrung erfolgt ist, trifft den Leistungsträger (so auch SG Hamburg, Urteil v. 21.04.2005, Az. S 53 AS 229/05 ER).
21 
Aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin lässt sich nicht explizit entnehmen, dass eine Einladung, geschweige denn eine Rechtsfolgenbelehrung, hinsichtlich des Termins am 26.06.2008 erfolgte. Lediglich der interne Hinweis im „Bearbeitungsblatt Sanktion“ genügt nicht, um die genannten Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsfolgenbelehrung darzulegen oder gar zu beweisen.
22 
4. Ebenfalls erfolgreich war der Antrag des Antragstellers hinsichtlich des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15.07.2008, der ihm sämtliche Arbeitslosengeld II-Leistungen der Antragsgegnerin entzog.
23 
a) Die Antragsgegnerin greift bezüglich des vollständigen Entzugs der Arbeitslosengeld II-Leistungen auf die Rechtsgrundlage des § 66 SGB I i.V.m. § 60 SGB I zurück. § 66 SGB I ist jedoch keine taugliche Norm, um Meldepflichtverletzungen eines Arbeitslosengeld II-Empfängers zu sanktionieren (so auch Eicher/Spellbrink, § 31 Rn. 1; Korenke SGb 2004, 525, 529; vgl – für den insoweit ähnlichen § 25 BSHG – BVerwGE 98, 203 [LS 3], 209 f = NJW 1995, 3200; für Anwendbarkeit des § 66 SGB I zu Unrecht: SG Berlin 22. 2. 2006 – S 104 AS 970/06 ER). Hierfür ist die Vorschrift des § 31 SGB II die speziellere Vorschrift, die gem. § 37 Abs. 1 SGB I der allgemeineren Vorschrift des § 66 SGB I vorgeht. Eine Umdeutung des Verwaltungsakts auf die Ermächtigungsgrundlage des § 31 SGB II scheidet vorliegend aus. Dies wäre nur dann möglich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen nicht verändert wird (vgl. hierzu BVerwGE 80, 96 = NVwZ 1989, 471 = NJW 1989, 2831;NVwZ 1990, 673 = NJW 1990, 3104 L; BVerwG, DVBl 1990, 490). Dies wäre indes vorliegend der Fall. Während nämlich § 31 Abs. 2, Abs. 3 SGB II bei Meldepflichtverletzungen zwingend eine gestaffelte Sanktionierung vorsieht, erlaubt § 66 SGB I der Behörde lediglich eine Entscheidung aufgrund einer Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3.
24 
b) Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass § 66 SGB I auch auf Meldepflichtverstöße nach § 31 Abs. 2 SGB II anwendbar ist, bleibt der Bescheid offensichtlich rechtswidrig. § 66 SGB I sanktioniert den Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten der §§ 60 bis 62 und 65 SGB I. Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Antragsteller gegen die Mitwirkungspflicht des § 60 SGB I verstoßen hat. Die Bestimmung dient der Ermittlung der entscheidungserheblichen Informationen, die mit Hilfe des Leistungsberechtigten zu erlangen sind (Seewald, in: KassKomm, § 60 SGB I Rn. 2). Das Erscheinen des Antragstellers bei seinem Arbeitsvermittler diente jedoch der Erörterung der Arbeitsvermittlung des Antragstellers im weitesten Sinne. Dies lässt sich aus der Einladung vom 26.06.2008 entnehmen. Hier wird als Grund für die Besprechung die Erörterung des Bewerberangebots bzw. die berufliche Situation des Antragstellers genannt. Auch aus der Einladung vom 02.07.08 lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass beim Antragssteller die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II-Leistungen vorliegen und somit nicht die Frage der Leistungspflicht im Vordergrund stand, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung meint. Denn in ihrem Schreiben weist die Antragsgegnerin explizit darauf hin, dass die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II die Bereitschaft des Antragstellers voraussetzt, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Die Antragsgegnerin geht folglich selbst von einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers aus. Hinsichtlich seiner Mitwirkungspflichten weist die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben darauf hin, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an Gesprächen, die der Eingliederung in Arbeit und damit der Beendigung der Hilfebedürftigkeit dienen sollen, teilzunehmen. Als Beispiele nennt sie Angebote von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung oder den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Somit ging es auch hier wieder um Fragen der Arbeitsvermittlung, die nicht in den Anwendungsbereich von § 60 SGB I fallen.
25 
5. Keinen Erfolg hatte der Antrag des Antragstellers soweit dieser sich gegen den Entfall der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 23.07.2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.07.2008 wendet. Mit dem Bescheid wurde ihm seine Regelleistung für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.10.2008 in Höhe von 30 vom Hundert gekürzt, da er zum Termin am 02.07.2008 nicht erschien.
26 
Eine nicht nur summarische Prüfung ergab, dass dieser Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und somit das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.
27 
Eine Kürzung der Regelleistung um 30 vom Hundert wegen einer Meldepflichtverletzung setzt zunächst voraus, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 SGB II erfüllt sind. Das Schreiben vom 26.06.2008 enthielt eine Aufforderung zur Meldung zu einem bestimmten Zeitpunkt und eine ordnungsgemäße, den oben unter II. 3. genannten Voraussetzungen entsprechende, Rechtsfolgenbelehrung. Einen wichtigen Grund für sein Fernbleiben teilte der Antragsteller nicht mit. Somit waren die Voraussetzungen für eine Kürzung der Regelleistung um 10 vom Hundert erfüllt.
28 
Gem. § 31 Abs. 3 S. 3 SGB II ist eine Kürzung um weitere 20 vom Hundert dann möglich, wenn es sich bei der Meldepflichtverletzung vom 02.07.2008 um eine wiederholte Meldepflichtverletzung handelte und schon zwei Meldepflichtverletzungen vorangingen, da pro Meldepflichtverletzung ein Aufschlag von 10 vom Hundert gerechtfertigt ist (§ 31 Abs. 3 S. 3 SGB II). Eine vorangegangene Meldepflichtverletzung ist nur dann nicht zur berücksichtigen, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Der vorangegangene Sanktionszeitraum, mit dem die Regelleistung des Antragsgegners um 10 bzw. 20 vom Hundert gekürzt wurde, begann am 01.01.2008, sodass er noch nicht länger als ein Jahr zurückliegt und somit berücksichtigungsfähig ist. Eine Kürzungshöhe von 30 vom Hundert war demnach gerechtfertigt.
III.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

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(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis1.sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,2.sich weigern, eine zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 66 Folgen fehlender Mitwirkung


(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

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Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,1.der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsans

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen


Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapite

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 65 Grenzen der Mitwirkung


(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus eine

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 61 Persönliches Erscheinen


Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.

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(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Mai 2006 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die beim Sozialgericht Freiburg - S 9 SO 2087/06 - erhobene Klage wegen des Bescheids vom 7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2006 aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin die in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2005 beim Einkommenseinsatz berücksichtigten Beträge in Höhe von jeweils 76,69 Euro monatlich (insgesamt 230,07 Euro) auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 173 des Sozialgerichtsgesetzes), der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Das Beschwerdebegehren ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Infolgedessen hat die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 auf die bewilligte, als „Leistungen der Grundsicherung in Einrichtungen“ bezeichnete Leistungsart weitere jeweils 76,69 Euro monatlich einstweilen auszuzahlen; hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagte die Höhe der Eigenleistungen mit Bescheid vom 29. Juni 2006 ab 1. Juni 2006 neu festgesetzt hat. Sonach ist in Anbetracht der nach gegenwärtigem Erkenntnisstand als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG) aufzufassenden Rechtsverfolgung im Klageverfahren S 9 SO 2087/06 davon auszugehen, dass dort - derzeit unter Anfechtung des Bescheids vom 7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2006 - im Ergebnis nur noch um höhere Leistungen für den Zeitraum bis vom 1. März bis 31. Mai 2006 gestritten wird.
Mit dem SG ist auch der Senat bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Auffassung, dass der von der Klägerin erstrebte vorläufige Rechtsschutz nicht über die einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) gesucht werden kann. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG wegen des Vorrangs der Regelungen in § 86b Abs. 1 SGG nur statthaft, wenn gerichtlicher Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren über die isolierte Anfechtungsklage nicht zulässigerweise erreicht werden könnte. Um eine Anfechtungssache handelt es sich indes bei vorläufiger Prüfung bei dem im Klageverfahren vor dem SG - S 9 SO 2087/06 - geltend gemachten Begehren, wobei die Vorschrift des § 86b Abs. 1 SGG vorliegend allerdings nicht unmittelbar, sondern entsprechend anzuwenden ist, weil die Klage wegen des Bescheids vom 7. März 2006 (Widerspruchsbescheid vom 10. April 2006) aufschiebende Wirkung hat; dies wird nachstehend auszuführen sein. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erfolgt durch (deklaratorischen) Beschluss (vgl. Bundessozialgericht , Beschluss vom 11. Mai 1993 - 12 RK 82/92 - NZS 1994, 335; Thüringer Landessozialgericht , Beschluss vom 23. April 2002 - L 6 RJ 113/02 ER - ; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 11; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnr. 15; vgl. auch die herrschende Meinung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu der Parallelregelung des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, wiedergegeben von Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 115). Zwar hatte die Klägerin mit ihrem am 28. April 2006 beim SG eingegangenen Antrag ausdrücklich nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und dieses Begehren im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 im Hilfsantrag dahingehend erweitert, dass sie die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 7. März 2006 im Umfang seines Vollzugs sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage wegen des vorgenannten Bescheids verlangte. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sind die gestellten Anträge indes sachdienlich auszulegen (vgl. § 123 SGG) und ggf. auch umzudeuten, um dem erkennbar gewordenen Rechtsschutzziel zum Erfolg zu verhelfen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2006 - L 15 B 1105/05 SO ER - ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 1990 - 5 S 1840/90 -NVwZ-RR 1991, 176; Krodel, a.a.O., Rdnr. 8; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., § 80 Rdnr. 68, § 123 Rdnr. 49). Da die Klärung abstrakter Rechtsfragen - insbesondere die Klärung einzelner Berechnungsfaktoren - nicht Aufgabe eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist, ergibt die sachdienliche Auslegung des im Beschwerdeverfahren konkretisierten Begehrens der Klägerin, dass es ihr darum geht, die bereits geflossenen Zuwendungen ihres Neffen, die sich ihrem Vorbringen zufolge auch im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2006 auf monatlich 76,69 Euro belaufen haben, in diesem Zeitraum vorläufig anrechnungsfrei erhalten zu dürfen. Dieses Rechtsschutzziel vermag sie indes bei zusammenfassender Würdigung vorliegend nur über die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG) sowie einen damit einhergehenden unselbständigen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG), welcher auch noch im Rechtsmittelverfahren gestellt werden kann (vgl. Krodel, a.a.O. Rdnr. 179; Keller in Meyer-Ladewig u.a., Rdnr. 10 ), zu erreichen. Mit dem so verstandenen Rechtsschutzbegehren hat die Klägerin auch Erfolg.
Der Senat wertet bei gegenwärtigem Erkenntnisstand den Bescheid vom 7. März 2006 - wie im Ergebnis bereits das SG - als kassatorische Entscheidung bezüglich des Bescheids vom 29. Juni 2005 nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - (1. Kapitel 3. Abschnitt 2. Titel), wobei hier unter Berücksichtigung der der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge davon ausgegangen wird, dass der Neffe der Klägerin ihr seit November 2005 (und noch bis 31. Mai 2006) für den Erwerb homöopathischer Medikamente monatlich 76,69 Euro zur Verfügung gestellt hatte. Heranzuziehen wäre damit die Vorschrift des § 48 SGB X, wenn mit dem Bescheid vom 29. Juni 2005 eine Leistungsbewilligung mit Wirkung über den Erlassmonat hinaus erfolgt wäre und durch die Zahlungen des Neffen eine wesentliche Änderung in den bei Bescheiderlass bestehenden Verhältnissen eingetreten wäre. Die Auslegung der hier ergangenen Bescheide bereitet freilich Schwierigkeiten. Auf den im November 2002 gestellten Antrag hatte die Beklagte der Klägerin, die bereits seit 13. August 1996 in einem Pflegeheim lebt und schon Jahre zuvor Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen hatte, durch Bescheid vom 4. März 2003 ab 1. Januar 2003 Leistungen nach § 2 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Januar 2001 - GSiG - (BGBl. I S. 1310) gewährt (seinerzeit unter Berücksichtigung eines Bedarfs von insgesamt 578,10 Euro sowie einer Eigenleistung von 174,17 Euro Zahlbetrag 403,93 Euro). Mit Bescheid vom 22. Juli 2003 war der Zahlbetrag der Leistung der Grundsicherung (einschließlich Barbetrag) ab 1. Juli 2003 wegen einer Renten- und Regelsatzerhöhung auf 406,22 Euro erhöht, außerdem mit einem weiteren Bescheid vom 22. Juli 2003 der Zahlbetrag der (in Form der Hilfe zur Pflege) gewährten Hilfe in besonderen Lebenslagen wegen der Neuberechnung des Barbetrags (§ 21 Abs. 3 BSHG) auf 102,91 Euro ebenfalls ab 1. Juli 2003 auf 1.244,66 Euro geändert worden. Weitere Neuberechnungen der Eigenleistung erfolgten durch die Änderungsbescheide vom 31. März und 21. Juni 2004 (ab 1. April 2004 172,75 Euro, ab 1. Juli 2004 173,16 Euro).
Ab 1. Januar 2005 kam es zunächst offenbar zu keiner neuen Verwaltungsentscheidung, obwohl zu diesem Zeitpunkt (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gesetze zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 BGBl. I S. 3022) das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Kraft getreten ist, welches das BSHG sowie das GSiG abgelöst hat, ferner das bisherige Sozialhilferecht sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neu geregelt und die Grundsicherung als Bestandteil des Sozialhilferechts in das SGB XII integriert hat und des Weiteren insbesondere die bisherige Zweiteilung der Sozialhilfe in die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Hilfen in besonderen Lebenslagen in dieser Form nicht mehr kennt (vgl. § 8 SGB XII; zur Gesetzesentwicklung auch Bayer. LSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - L 11 B 249/05 SO ER - FEVS 57, 131). Erst mit dem in der Überschrift als „Änderungsbescheid nach § 35, 61 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)“ bezeichneten behördlichen Schreiben vom 29. Juni 2005, das, obgleich es keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, als Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) zu qualifizieren ist, erfolgte mit Wirkung vom 1. Juli 2005 eine weitere behördliche Regelung. Der Senat legt diesen Bescheid dahingehend aus, dass mit ihm für einen in die Zukunft reichenden längeren Zeitraum Leistungen bewilligt werden sollten, sodass von einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - jedenfalls über den Monat des Erlasses hinaus - auszugehen ist (vgl. zu diesem Problemkreis im Bereich der Sozialhilfe zuletzt Senatsurteile vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 und L 7 SO 5514/05 - ; ferner schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2006 a.a.O.; Bayer. VGH, Beschluss vom 13. April 2005 - 12 ZB 05.262 - FEVS 56, 574 ), wobei freilich eine deutlichere Fassung des Bescheids zur Eingrenzung seines Regelungsgehalts auch im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wünschenswert gewesen wäre. Denn einzuräumen ist, dass der Erklärungsinhalt missverständlich sein könnte. Im Bescheid vom 29. Juni 2005 ist nämlich zunächst nur ausgesprochen: “...die Höhe der Eigenleistung wird aufgrund einer Rentenänderung zum 01.07.2005 neu berechnet. Die Höhe der Eigenleistung beträgt ab 01.07.2005: 170,80 Euro (Rente 274,60 Euro abzüglich Barbetrag 103,80 Euro = 170,80 Euro) ...“. Indessen lässt sich nach Auffassung des Senats das als behördliche Regelung Gewollte der dem Bescheid beigefügten „Bedarfsberechnung für den Monat 7/2005“ hinreichend entnehmen, welche als „Anlage zum Bescheid“ überschrieben ist. Hieraus ergibt sich wiederum, dass unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs (§ 28 SGB XII) nach einem „Regelsatz“ von 276,00 Euro sowie einem „Heimsatz“ von 299,00 Euro ein Bedarf „Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35“ von 575,00 Euro ermittelt, hiervon die Altersrente von 274,60 Euro abgezogen sowie daraus ein „Anspruch Grundsicherung in Einrichtungen nach § 35“ von 300,40 Euro errechnet worden ist. Hinzu kam ein Bedarf nach dem 7. Kapitel des SGB XII in Form der Hilfe zur Pflege im Pflegeheim (2.044,76 Euro), ein Barbetrag von 90,00 Euro (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) und ein Besitzstandsbarbetrag von 13,80 Euro (vgl. hierzu § 133a in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 ), sodass sich insgesamt ein Zahlbetrag von 1.873,96 Euro ergeben hat.
Allerdings scheint der Bescheid, der die Bedarfsberechnung ausdrücklich nur für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2005 vornimmt, zunächst den Eindruck zu vermitteln, dass die Bewilligung lediglich für den Monat Juli 2005 erfolgen sollte. Dem steht freilich entgegen, dass die Beklagte auch in der Vergangenheit ihre Bedarfsberechnung lediglich auf einen bestimmten Monat abstellte (vgl. z.B. den Bewilligungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung vom 4. März 2003), obwohl etwa die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG regelmäßig für einen längeren Zeitraum (vgl. § 6 Satz 1 GSiG; hierzu Bayer. VGH, Beschluss vom 13. April 2005 a.a.O.) zu bewilligen war und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte sich seinerzeit bewusst in Widerspruch zu dieser gesetzlichen Regelung setzen wollte. Auch die Neuberechnungen der Leistungen erfolgten in der Vergangenheit mit Verwaltungsakten, die - so die Bescheide vom 31. März und 21. Juni 2004 - teilweise sogar ausdrücklich als „Änderungsbescheid“ bezeichnet waren, und damit hinreichend deutlich gemacht haben dürften, dass in eine Dauerbewilligung eingegriffen werden sollte. Aus all dem entnimmt der Senat, dass sich die Beklagte mit dem Bescheid vom 29. Juni 2005 nicht in Widerspruch zu ihrer bisherigen Verwaltungspraxis setzen, die Leistungsbewilligung namentlich hinsichtlich der so genannten „Grundsicherung in Einrichtungen“ mithin nicht nur für einen bestimmten Monat regeln wollte (vgl. zur Abgrenzung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vom „Monatsbescheid“ Rothkegel/Grieger in Rothkegel u.a., Sozialhilferecht, Teil IV Kapitel 6 Rdnrn. 50 ff.), zumal hier in Anbetracht des Lebensalters der Klägerin (Jahrgang 1929), ihrer gesundheitlichen Verfassung und ihrer Vermögensverhältnisse keinerlei Änderungen zu erwarten waren (vgl. hierzu auch Rothkegel in Rothkegel u.a., a.a.O., Teil II Kapitel 6 Rdnrn. 1, 6 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass wegen des Nachrangs der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII, zu der auch der notwendige Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII zu rechnen ist (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 3 SGB XII), hier ohnehin Leistungen der Grundsicherung im Alter nach den §§ 41 ff. SGB XII im Raume stehen, welche wegen des Regelbewilligungszeitraums von einem Jahr (vgl. § 44 Satz 1 SGB XII) regelmäßig als über den Monat hinaus festgesetzte Dauerleistungen zu qualifizieren sind (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 44 Rdnr. 10; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 44 Rdnr. 1; Rothkegel in Rothkegel u.a., a.a.O., Teil II Kapitel 6 Rdnrn. 3 und 7; Rothkegel/Grieger, a.a.O., Teil IV Kapitel 6 Rdnr. 47; Münder, SGb 2006, 186, 193). Nach allem erscheint hier die Auslegung des Regelungsinhalts des Bescheids vom 29. Juni 2005 als über den Monat Juli 2005 hinaus und jedenfalls im März 2006 noch wirksamer Dauerverwaltungsakt namentlich hinsichtlich der als „Grundsicherung in Einrichtungen“ bewilligten Leistungsart gerechtfertigt. In diese Bewilligung dürfte durch den ebenfalls als „Abänderungsbescheid“ bezeichneten Bescheid vom 7. März 2006 eingegriffen worden sein, indem die Leistung durch die Berücksichtigung der Zuwendungen des Neffen der Klägerin von monatlich 76,69 Euro bei der Eigenleistung entsprechend gekürzt worden ist.
Gegen den letztgenannten Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig Widerspruch eingelegt und nach Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2006 fristgerecht Klage erhoben. Dieser Rechtsbehelf hat indessen bei Anfechtungsklagen aus dem Bereich des SGB XII aufschiebende Wirkung (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGG), denn keiner der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmegründe liegt hier vor; ein Sofortvollzug (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG) war nicht angeordnet. Das bedeutet, dass auf die bewilligte „Leistung der Grundsicherung in Einrichtungen“ in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 vorläufig weitere 76,69 Euro monatlich auszuzahlen sind, welche die Beklagte beim Einkommenseinsatz berücksichtigt hatte, weil sie die in dieser Höhe geleisteten Zuwendungen des Neffen der Klägerin als Unterhaltsleistungen erachtet. Dieser Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ergibt sich aus § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Auf die unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob die geleisteten Zahlungen des Neffen im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB XII einer sittlichen Pflicht entsprechen (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-4300 § 194 Nr. 7) sowie die Frage einer besonderen Härte (vgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 1998 - 4 L 7036/96 ; Brühl in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 84 Rdnrn. 9 ff.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 84 Rdnr. 6) kommt es unter diesen Umständen hier nicht an.
Wie bereits oben ausgeführt, geht der Senat nicht davon aus, dass die Antragstellerin auch über den Monat Mai 2006 hinaus eine Regelung erreichen möchte. Denn insoweit könnte eine einstweilige Anordnung schon deshalb nicht ergehen, weil die Antragstellerin ab Juni 2006 Leistungen in voller Höhe erhält und ihr auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr zugesprochen werden könnte. Wie schon dargetan, ist es auch nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, abstrakt die Frage der Anrechenbarkeit von Zuwendungen Dritter zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

 
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Antragsgegners, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2006, mit dem die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit von November 2006 bis Dezember 2006 verfügt wurde, haben keine aufschiebende Wirkung. Denn es handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet und der mit Widerspruch und einer nachfolgenden Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch hatte deshalb keine aufschiebende Wirkung. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 ER B , vom 18. Oktober 2005 - L 13 AS 3993/05 ER-B -, vom 29. Dezember 2005 - L 13 AS 4684/05 ER-B -, vom 30. Dezember 2005 - L 13 AS 5471/05 ER-B - und vom 14. Juni 2006 - L 13 AS 1824/06 ER-B), dass als Verwaltungsakte im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II auch solche anzusehen sind, welche die Bindungswirkung einer Leistungsbewilligung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit beseitigen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung.
Bei summarischer Prüfung ist derzeit der Erfolg des Widerspruchs wahrscheinlicher als der Misserfolg, da es keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Wegfall des Anspruchs auf die ursprünglich bewilligte Leistung gibt. Im Ergebnis zutreffend ist das Sozialgericht Stuttgart damit von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung ausgegangen. Ob der Antragsteller vor Aufhebung des Bewilligungsbescheids in ausreichender Weise angehört worden ist, bedarf insoweit keiner abschließenden Beurteilung, weil die Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als nachgeholt anzusehen ist. Sollte der Antragsgegner, der auch im Vorverfahren keine Aufklärung zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Freundin des Antragstellers betreibt, solche Tatsachen noch ermitteln und hierauf den Widerspruchsbescheid stützen wollen, wird auch eine Anhörung in Betracht gezogen werden müssen, weil in Bezug auf diese im Ausgangsbescheid nicht mitgeteilten Tatsachen die Anhörung nicht als nachgeholt angesehen werden kann (zur erneuten Anhörung vgl. z.B. Bundessozialgericht , SozR 3-1300 § 24 Nr. 13 und Nr. 21). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides vom 25. Oktober 2006 ist § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt muss nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. dem über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber derzeit mangels entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht hinreichend wahrscheinlich. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Anspruch des Antragstellers auf Arbeitslosengeld II (Alg II) ganz oder teilweise weggefallen ist. Alg II gemäß § 19 SGB II erhält nach § 7 Abs. 1 SGB II ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt … nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem nicht … aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Insoweit muss in tatsächlicher Hinsicht geklärt werden, ob und wann nach der Bekanntgabe der Bewilligung eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine solche würde ab dem 1. November 2006 vorliegen, wenn der Antragsteller bereits ab 1. November 2006 zusammen mit seiner Freundin und deren Kinder eine Bedarfsgemeinschaft bildete und die Bedarfsgemeinschaft ab 1. November 2006 über nach §§ 11, 12 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen verfügte, welches die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ganz oder teilweise ausschloss. Da der Antragsteller mit seiner Freundin nicht verheiratet ist, kommt nur in Betracht, dass der Antragsteller mit dieser ab 1. November 2006 im Rahmen eines gemeinsamen Haushalts in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II zusammengelebt hat. Schon dies bedarf weiterer Klärung. Allerdings ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass einiges dafür spricht, dass der Antragsteller, seine Freundin und deren Kinder, die alle zusammen in einer Wohnung leben, eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Alleine die Aussage, sie seien - jedenfalls derzeit noch - nicht bereit bzw. in der Lage füreinander auch finanziell einzustehen, kann den hier insbesondere aufgrund der vom Antragsteller wahrgenommenen Stiefvaterrolle bestehenden Eindruck einer familiären Gemeinschaft, die typischerweise von gemeinsamer Verantwortung und von gegenseitigem Beistand getragen ist, nicht widerlegen. Dies bedarf letztlich keiner abschließenden Beurteilung, weil der Erfolg des Widerspruchs aus anderen Gründen derzeit als wahrscheinlicher anzusehen ist. Denn die Hilfebedürftigkeit entfällt nicht bereits dadurch, dass der Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Freundin und deren Kindern lebt. Ob die Freundin des Antragstellers über Einkommen und Vermögen verfügt, das den Bedarf der durch den Antragsteller erweiterten Bedarfsgemeinschaft ganz oder teilweise deckt, ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch aufzuklären. Gleiches gilt für die Frage, ob und ab wann der Antragsteller keine rechtlich verbindlichen Aufwendungen mehr für Wohnung und Heizung hatte. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Gewährung von Leistungen wäre es Sache des Antragstellers das Bestehen eines Anspruchs glaubhaft zu machen (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 L 8 AS 3783/05 ER-B ). Für die im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geht, zu stellende Frage nach der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids sind dagegen die Erfolgsaussichten des Widerspruchs hinreichend wahrscheinlich, wenn sich das Vorliegen der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Aufhebungsentscheidung mangels jeglicher tatsächlicher Grundlage überhaupt noch nicht feststellen lässt.
Für die Aussetzung der Vollziehung genügt im vorliegenden Fall schon der ernstliche Zweifel begründende wahrscheinliche Erfolg des Rechtsbehelfs, weil der Regelung des § 39 SGB II im Fall eines - wie hier - vorschnellen und verfrühten Verfahrensabschlusses (zum auch für belastende Verwaltungsakte geltenden rechtsstaatlichen Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses vgl. BSGE 67, 104, 113, BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9; BSGE 80, 72, 77 und BSG SozR 3-8856 § 5 Nr. 3) und damit einer vorläufigen Entziehung auf Verdacht im Rahmen der Interessenabwägung kein vorrangiges Vollzugsinteresse zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber ist bei dieser Regelung davon ausgegangen, dass auch eine sofort vollziehbare Aufhebungsentscheidung nicht am Anfang eines Verwaltungsverfahrens steht, sondern dessen Ende nach abschließender Klärung der entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer die Entscheidung tragenden Begründung bildet. Dementsprechend hat er der Verwaltung in § 331 SGB III, der hier gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II entsprechende Anwendung findet, die Möglichkeit einer vorläufigen Zahlungseinstellung eröffnet, um Erstattungen für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zu vermeiden. § 39 SGB II trägt diesem Gedanken erst für das Widerspruchs- und Klageverfahren Rechnung, in dem er den Sofortvollzug einer nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ergangenen endgültigen und damit die abschließende Klärung der Sach- und Rechtslage voraussetzenden Aufhebungsentscheidung anordnet und deshalb eine Ausnahme von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gerechtfertigt ist. Dem sich hieraus ebenfalls ergebenden und im Rahmen des vorliegenden Aussetzungsverfahrens zu berücksichtigenden grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses kann deshalb dann keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn, wie hier, das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der entscheidungserheblichen Fragen des Bestehens einer Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft und insbesondere des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit noch nicht hätte abgeschlossen werden dürfen und die Begründung der Verfügung - dementsprechend - die Entscheidung nicht trägt.
Das Suspensivinteresse des Antragstellers, das sich auf die vorläufige Weitergewährung bewilligter, der Existenzsicherung dienender Leistungen richtet, wiegt damit im vorliegenden Fall allein aufgrund des derzeit wahrscheinlichen Erfolgs des Rechtsmittels schwerer als das Interesse am gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Februar 2008 und vom 28. Februar 2008 abgeändert.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 wird angeordnet.

3. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 wird angeordnet, soweit die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2008 um mehr als EUR 104,00 monatlich aufgehoben wurde.

4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2008 EUR 208,00 monatlich und für April 2008 EUR 104,00, jeweils unter Anrechnung bereits erbrachter Sachleistungen und Stromabschlagszahlungen, auszuzahlen.

5. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

6. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.

Gründe

 
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Sozialgericht (SG) form- und fristeingelegte Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie selbst bei Anwendung des ab 1. April 2008 geltenden Verfahrensrechts statthaft. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (BGBl. I S. 444) regelt den Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Beschwerdewert übersteigt vorliegend jedoch EUR 750.- (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG n.F.). Die Beschwerde ist jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfange begründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist die Vollziehung der Absenkung der Regelleistung um 30 v.H. vom 1. Januar bis 31. März 2008 und der entsprechenden teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 26. November 2007 durch Bescheid vom 14. Dezember 2007 sowie der Absenkung der Regelleistung um weitere 60 v.H. vom 1. Februar bis 30. April 2008 und der entsprechenden teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 26. November 2007 durch Bescheid vom 15. Januar 2008 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. Januar 2008.
Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG der gegen die genannten Bescheide und die Widerspruchsbescheide vom 23. Januar 2008 erhobenen Klage statthaft ist. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Absenkung und teilweise Aufhebung einer bereits bewilligten Leistung von Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klage entfaltet nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Statthaft ist daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - info also 2006, 1328), der sich nach Auffassung des Senats nach Klageerhebung - wie hier - nicht mehr auf den Widerspruch, sondern auf die Klage bezieht. Zwar wird zur Bestimmung des § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass die suspendierende Wirkung eines Widerspruches im Interesse effektiven Rechtsschutzes erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides ende (vgl. Bundesverwaltungsgericht , BVerwGE 78, 192, 209; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, 4. Auflage, VwGO, § 80 Rn. 18), während die im Gesetz geregelte aufschiebende Wirkung der Klage nur die ohne Vorverfahren zu erhebende Klage (hier § 78 Abs. 2 SGG) betreffe. Für das SGG, welches hinsichtlich des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen eigene, in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachtende Regelungen getroffen hat, ist dieser Auffassung indes nicht zu folgen. So soll in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG die aufschiebende Wirkung nur während des Widerspruchsverfahrens bestehen, im Klageverfahren aber entfallen. Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Die Vollziehung eines eine Sozialversicherungsleistung entziehenden Verwaltungsakts soll erst gegeben sein, wenn die Widerspruchsstelle die Entscheidung nochmals überprüft hat (amtliche Begründung, BT-Drucksache 14/5943, S. 25); während des Klageverfahrens soll hingegen der Bescheid bereits umgesetzt, also vollzogen werden können. Des Weiteren ist in § 154 Abs. 1 SGG die aufschiebende Wirkung der Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde geregelt, wenn die Klage Aufschub bewirkt; auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wird nicht abgestellt. Diese Bestimmung geht mithin davon aus, dass mit Klageerhebung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs durch die Klage selbst bewirkt wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86a Rdnr. 11; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rdnr. 87 ff). Dass diese Wirkung nur für die Klagen ohne Vorverfahren gelten soll, ist dem gesetzgeberischen Willen nicht zu entnehmen; sachliche Gründe gäbe es dafür ebenfalls nicht. Das SGG unterscheidet somit hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung zwischen Widerspruchs- und Klageverfahren, nicht zwischen Klage mit und ohne zwingendem Vorverfahren. Um Rechtsschutzlücken zu vermeiden, ist freilich die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu begrenzen; vielmehr ist es unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes sachgerecht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches erst mit dem Tag vor Klageerhebung enden zu lassen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a.a.O.; Krodel, a.a.O.; vgl. schon Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 50 Nr. 20), sofern nicht bereits zuvor die Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides eingetreten ist.
§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG gibt selbst keinen Maßstab vor, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Diese Lücke ist durch einen analoge Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen. Das Gericht nimmt also eine eigenständige Abwägung der Beteiligteninteressen vor. Es wägt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug und das private Aufschubinteresse ab. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollen keine Positionen eingeräumt werden, die im Hauptsacheverfahren erkennbar nicht standhalten. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Bescheide ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung hingegen abzulehnen. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG, in denen wie hier der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten. In analoger Anwendung des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 13 AS 1709/06 ER-B - ). Wegen des grundrechtlichen Gewichts der Leistungen nach dem SGB II, die die Menschenwürde des Empfängers sichern sollen, muss hier im Rahmen der Abwägungsentscheidung die gesetzgeberische Wertung für die sofortige Vollziehbarkeit im Einzelfall zurücktreten, auch wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (BVerfG NVwZ 2005, 927 zum Maßstab bei der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG). Dabei kommt es darauf an, ob die Leistung vollständig oder zu einem erheblichen Teil entzogen wird oder nur geringfügige Einschränkungen vorgenommen werden (Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - L 7 AS 1161/08 ER-B).
Der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, eine nur vorläufige Regelung bis zur endgültigen Hauptsacheentscheidung zu treffen, sowie die nur geringe für die Entscheidung zur Verfügung stehende Zeit bedingen, dass nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage durchzuführen ist. Drohen jedoch nicht nur erhebliche, sondern schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, scheidet eine summarische Prüfung aus. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, ist in solchen Fällen eine Entscheidung allein anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu treffen (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. April 2006 a.a.O.; BVerfG a.a.O.). Der Senat geht dabei davon, dass eine auf drei Monate beschränkte Absenkung der Regelleistung nach § 31 SGB II um 30 v.H. zwar einen erheblichen Nachteil darstellt, grundsätzlich jedoch keine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung im genannten Sinne (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - L 7 AS 1161/08 ER-B). Das zum Lebensunterhalt Unerlässliche wird auch in einem solchen Falle nicht versagt (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 12). Auch das BVerfG hat in der genannten Entscheidung den vom Ausgangsgericht vorgenommenen pauschalen Abschlag von der Regelleistung i.H.v. 20% zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache gebilligt. Trotz des grundrechtlichen Gewichts der Grundsicherungsleistung an sich, stellt somit nicht jede Minderung einen so gravierenden Eingriff dar, dass eine summarische Prüfung ausgeschlossen wäre.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Absenkung der Regelleistung wegen des Maßnahmeabbruchs vor. Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 und die darin zugrunde gelegte Pflichtverletzung (Maßnahmeabbruch) betreffen nicht nur die Absenkung um 30 v.H. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2008, sondern sind darüber hinaus Anknüpfungspunkt und Grundlage für die Bewertung der späteren Pflichtverletzung als eine wiederholte i.S.d. § 31 Abs. 3 S. 1 SGB II, die eine Absenkung um weitere 60 v.H. zur Folge hat. Da die Vollziehung beider Absenkungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und die erste Pflichtverletzung für die Absenkung um 60 v.H. mit ausschlaggebend ist, geht der Senat davon aus, dass eine nur summarische Prüfung im Hinblick auf den Umfang des Eingriffes in die Grundsicherungsleistung bzgl. der Absenkung wegen Maßnahmeabbruchs ausscheidet.
Der Senat konnte sich jedoch nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht mit der danach notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeigen, dass der Antragsteller Anlass zum Abbruch der Eingliederungsmaßnahme bei I. gegeben hat. Die Antragsgegnerin stützt sich auf eine Mitteilung des Maßnahmeträgers über einen Vorfall am 27. November 2007. Der Antragsteller soll den Maßnahmeleiter als „Nazischwein“ beschimpft und die Coaching-Methoden in der Maßnahme als „SA-Methoden“ bezeichnet haben. Dies wurde der Antragsgegnerin vom dortigen Dozenten per E-Mail vom 27. November 2007 mitgeteilt. Vom Antragsteller wird dies allerdings durchgehend bestritten. Das SG hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der gesamte Schriftverkehr des Antragstellers mit Vergleichen mit Vorstellungen, Methoden und Werten der Nationalsozialisten durchzogen ist, so dass eine entsprechende Äußerung während der Maßnahme nicht fernliegt. Daraus kann aber nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller den Maßnahmeleiter direkt entsprechend beleidigt hatte. Was der Antragsteller gegenüber Dritten äußert, muss nicht zwangsläufig in gleicher Weise gegenüber dem eigentlichen Adressaten erfolgen. Der Senat verkennt nicht, dass auch dem eigenen Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen ist, dass am fraglichen Tag von ihm selbst „Methoden des Reichsarbeitsdienstes“ angesprochen worden waren. Damit hat der Antragsteller allerdings noch nicht die Beleidigung selbst eingeräumt. Ob der Vergleich mit dem Reichsarbeitsdienst selbst einen Anlass für den Abbruch der Maßnahme durch den Träger darstellt, sei es als Beleidigung des Maßnahmeleiters oder als Ausdruck einer grundlegenden Verweigerungshaltung, kann nach Aktenlage nicht entschieden werden, da viel von den näheren Umständen und dem gewählten Ton, aber auch von der Einsichtsfähigkeit des Antragstellers abhängt. Aus diesen Gründen ist nach Ansicht des Senats weder der Inhalt der E-Mail vom 27. November 2007 noch der Aktenvermerk über die telefonische Schilderung vom selben Tag, auch nicht der von der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin gefertigte Aktenvermerk vom 4. Dezember 2007 zur sicheren Überzeugungsbildung geeignet. Eine Beweisaufnahme wurde vom SG nicht durchgeführt. Weder der Maßnahmeleiter noch andere Maßnahmeteilnehmer wurden schriftlich oder in einem Termin zur Darstellung des Antragstellers gehört. Der Senat hat hiervon wegen der Kürze der nun noch zur Verfügung stehenden Zeit Abstand genommen. Die sachgerechte Klärung der noch bestehenden Unsicherheiten muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Bei der unter Außerachtlassung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmenden Güter- und Folgenabwägung müssen die von der Antragsgegnerin vertretenen Interessen hier zurücktreten. Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und deren späterer Abweisung im Hauptsacheverfahren ist der Antragsteller zur Rückzahlung der ihm durch die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zugesprochenen Leistungen verpflichtet; eine Rückabwicklung der Folgen ist somit grundsätzlich möglich. Im umgekehrten Falle hätte der Antragsteller über einen nicht unbedeutenden Zeitraum gravierende Einschränkungen in den Leistungen hinzunehmen, die sein Existenzminimum und seine Menschenwürde wahren sollen. Eine tatsächliche Beeinträchtigung in einem Zeitraum lässt sich durch spätere Nachzahlung nicht mehr vollständig ausgleichen. Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin durch die Gewährung von Wertgutscheinen sichergestellt hat, dass der Antragsteller das zum Lebensunterhalt Unerlässliche erhält. Dieser Leistungsumfang erscheint dem Senat jedoch nur bei geklärtem Sachverhalt als zumutbar.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 24. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 war daher anzuordnen.
10 
Diese Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbietet es, rechtliche Konsequenzen aus dem Bescheid zu ziehen. Eine solche stellt auch die Bewertung der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, als wiederholte Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 3 S. 1 SGB II dar. Diese Weigerung kann gegenwärtig nur als eine (erstmalige) Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II angesehen werden, die eine Absenkung um 30 v.H. der Regelleistung rechtfertigt. Da die von der Antragsgegnerin vorgenommene Sanktion und Aufhebung des Bewilligungsbescheides darüber hinausgeht, war insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 anzuordnen, da dessen Regelung in diesem Umfang als Vollziehung eines nicht vollziehbaren Bescheides derzeit rechtswidrig ist. Demnach verbleibt die Vollziehung der Absenkung um 30 v.H. für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2008. Diese stellt, wie oben ausgeführt, keine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung dar, die eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ausschließt.
11 
Nach der hier nun gebotenen summarischen Prüfung liegt eine Pflichtverletzung des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II vor. Eine solche setzt voraus, dass sich der Hilfebedürftige trotz - wie hier - zutreffender Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird nicht schon dann verweigert, wenn eine vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht unverzüglich auf Aufforderung des Trägers unterzeichnet wird. Ein Aushandeln des Inhaltes ist durchaus gesetzlich vorgesehen, Vorstellungen und Wünsche des Hilfebedürftigen sind in die Entscheidung über den Inhalt einzustellen. Eine Weigerung liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Leistungsträger die Verhandlungsphase durch ein erkennbar abschließendes Angebot beendet und der Hilfebedürftige dieses Angebot nach einer angemessenen Überlegungsfrist nicht annimmt (vgl. zum Ganzen Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 24 f.). Nach summarischer Prüfung lag eine solche Weigerung des Antragstellers am 4. Januar 2008 vor. Der Senat verweist insoweit nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Abhilfebeschluss vom 28. Februar 2008. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 den Vorschlag einer Eingliederungsvereinbarung vom 14. Dezember 2007 an den Antragsteller übersandt und eine Entscheidungsfrist bis zum 4. Januar 2005 eingeräumt hatte. Somit handelte es sich erkennbar um das abschließende Angebot. Wie das SG zu Recht ausführt, ist es hierfür nicht entscheidend, ob Änderungen am ursprünglichen Entwurf vorgenommen worden waren. Maßgeblich ist bei Ablehnung des abschließenden Angebots nur noch dessen Zumutbarkeit.
12 
Auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der angebotenen Eingliederungsvereinbarung schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des SG nach eigener Prüfung an und nimmt auf diese Bezug. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass auch die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über die von ihm abgelehnten Maßnahmeträger keinerlei Anhaltspunkte enthalten, dass die Teilnahme an einer deren Maßnahmen gegen die Glaubensfreiheit des Antragstellers verstoßen könnte. Allein dass der katholische Caritas-Verband an einem der Träger beteiligt ist, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass in den dortigen Maßnahmen religiöse Inhalte vermittelt werden. Soweit der Antragsteller beim anderen Träger die Herausstellung von Arbeitstugenden wie Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Sorgfalt etc. (vgl. Bl. 39 der SG-Akte) moniert, handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um ideologisch oder religiös besetzte Wertebegriffe, sondern Anforderungen, die auf dem Arbeitsmarkt an Arbeitnehmer gestellt werden. Die Teilnahme an Maßnahmen mit diesen Inhalten oder bei diesen Trägern hindert den Antragsteller nicht, seine Religion zu betätigen (zur Bedeutung der Religionsübungsfreiheit BSG SozR 4100 § 119 Nr. 13). Auch unter dem Gesichtspunkt der negativen Religionsfreiheit ergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Grundsrechtsposition in ihrem Kernbereich. Dem stehen verfassungsrechtlich vorausgesetzte oder angeordnete Gemeinschaftsaufgaben gegenüber, deren Belange ihren verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt im Sozialstaatsprinzip finden (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 19), hier die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die dem Antragsteller im Gemeinschaftsinteresse abzufordernde Pflicht zur Entlastung der Solidargemeinschaft wiegt hier mangels erheblicher Betroffenheit der Grundrechtsgewährleistung schwerer. Ein Ausschluss von Maßnahmen allein aufgrund der Trägerschaft, deren Inhalte jedoch, wie ausgeführt, gesinnungsneutral an den Erfordernissen des Arbeitsmarktes orientiert sind, würde die Vermittlungs- und Eingliederungstätigkeit des Grundsicherungsträgers erheblich erschweren; die möglichst schnelle Eingliederung des Arbeitsuchenden in den Arbeitsprozess oder seine Heranführung an diesen liegt im Interesse der die Grundsicherung finanzierenden Solidargemeinschaft. Eine Einschränkung seiner Religionsübungsfreiheit ist daher nicht zu befürchten.
13 
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller von den Angeboten der streitigen Träger nicht profitieren könnte, die Maßnahmen also keine sachgerechte Eingliederung darstellten. So ergibt sich bereits aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über W. Waldkirch, dass Inhalt nicht nur die Vermittlung der vom Antragsteller kritisierten Arbeitstugenden ist, sondern darüber hinaus die Vermittlung von Zusatzqualifikationen, die Entwicklung einer beruflichen Perspektive und insbesondere die Vermittlung von Praktika und Arbeiten in Fremdbetrieben, die die Chance auf Eingliederung erhöhen können.
14 
Schließlich greifen auch die vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die Bestimmtheit der in der Hauptsache angefochtenen Bescheide nicht durch. Der Betrag der monatlichen Minderung und damit der Umfang der Aufhebung ist jeweils für den Bewilligungsmonat konkret genannt und beziffert.
15 
Die aufschiebende Wirkung der Klage war daher nicht vollumfänglich anzuordnen.
16 
Die Entscheidung über die einstweilige Verpflichtung zur Leistungszahlung in der genannten Höhe für die Monate Februar bis April 2008 beruht auf § 86b Abs. 1 S. 2 SGG. Danach kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen worden ist (Vollzugsbeseitigungsanspruch; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B ). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, da es sich bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits um das verfassungsrechtlich verbürgte sog. soziokulturelle Existenzminimum handelt, auf dessen Verzicht im Regelfall niemand längere Zeit verwiesen werden kann, wenn dies nicht gesetzlich (eben § 31 SGB II) rechtmäßig angeordnet ist und hierüber Sicherheit besteht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2007 - L 20 B 169/07 AS ER - ). Der Senat hat sich hierbei zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache auf den Ausgleich der über erhebliche Nachteile hinausgehenden Beeinträchtigungen entsprechend dem o.g. Maßstab beschränkt.
17 
Im übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
19 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.