Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2004 - L 5 KA 4663/03 ER-B

published on 27.01.2004 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2004 - L 5 KA 4663/03 ER-B
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2003 aufgehoben.

Die Antragstellerin trägt die Kosten für beide Rechtszüge.

Tatbestand

 
Im Verfahren hier begehrt die Antragstellerin (Ast.) und Beschwerdegegnerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entscheidung des Antragsgegners (Agg.) und Beschwerdeführers, ihr die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit zu entziehen.
Die 1951 geborene Ast. und Klägerin ist seit Dezember 1985 in eigener Praxis als Psychotherapeutin in S. tätig. Nach Erteilung der Approbation als psychologische Psychotherapeutin am 10. März 1999 wurde sie vom Zulassungsausschuss für Ärzte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg (ZA) mit Beschluss vom 12. Mai 1999 als psychologische Psychotherapeutin für den Vertragspsychotherapeutensitz S. (M.) zur Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit zugelassen.
Nachdem die Ast. am 28. Dezember 2001 in hilfloser Lage in ihrer Wohnung aufgefunden wurde, erfolgte zunächst wegen des Verdachts einer Tablettenintoxikation eine notfallmäßige Erstversorgung auf der Intensivstation des R. Krankenhauses in S., anschließend dort bis zum 28. Januar 2002 die Weiterbehandlung in der Abteilung für innere Medizin (s. polizeiliche Anzeige Bl. 50/52 Verwaltungsakte - VerwA -). Im Anschluss daran wurde die Ast. am 28. Januar 2002 in das F.-Krankenhaus, eine Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in S., zur Weiterbehandlung überwiesen, die bis zum 28. Mai 2002 dauerte. Von den Ärzten des F.-Krankenhauses wurde ausweislich des auf Bl. 85 VerwA zitierten Entlassberichtes vom 24. Januar 2003 eine Medikamentenabhängigkeit der Ast. für Analgetika, Benzodiazepin und Codein, ein Zustand nach Entzugsdelirium sowie eine organische Persönlichkeitsveränderung bei unklarer Leukoencephalopathie und jahrzehntelangem Medikamentenabusus sowie der Verdacht einer Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert.
Aufgrund der Erkrankung der Ast. genehmigte der ZA antragsgemäß das Ruhen ihrer Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar - 1. Dezember 2002 (Beschlüsse vom 7. Februar 2002, 15. Mai 2002 und 20. November 2002, Bl. 17, 27 und 39 VerwA).
Entsprechend der im Beschluss des ZA vom 20. November 2002 enthaltenen Auflage (Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens binnen 6 Wochen) legte die Ast., die ihre vertragspsychotherapeutische Tätigkeit am 2. Dezember 2002 wieder aufgenommen hatte, das psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. aus S. vom 27. November 2002 vor (Bl. 86/81 VerwA). In seinem Gutachten gelangte Dr. A. zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass unter der Voraussetzung eines in einem 3-Jahres-Zeitraum vierteljährlich zu erbringenden Nachweises der Abstinenz, Nachweisen einer Behandlung sowohl suchttherapeutisch als auch einer Behandlung der Panikstörung und dem Nachweis des regelmäßigen Besuchs einer Selbsthilfegruppe es fachärztlich ausreichend gewährleistet sei, dass die Ast. den Anforderungen der Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin in kassenpsychologischer Praxis gerecht werde. Darüber hinaus müsse gewährleistet sein, dass im Krankheitsfall keine Behandlungen durchgeführt würden und die von der Ast. behandelten Patienten anderweitig weiterversorgt werden könnten.
Mit Beschluss vom 27. März 2003 (Bl. 93 VerwA) entzog daraufhin der ZA der Ast. ihre Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit im Wesentlichen mit der Begründung, sie sei für die Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit ungeeignet. Ihre Ungeeignetheit ergebe sich aus dem vorgelegten Gutachten von Dr. A., dessen Schlussfolgerung, die Ast. werde unter bestimmten Voraussetzungen den Anforderungen der Tätigkeit als psychologische Psychotherapeutin in der kassenpsychologischen Praxis gerecht, nicht nachvollzogen werden könne. Die Prognose bei der Ast. sei unsicher, es bestünden bei einer schweren Medikamentenabhängigkeit mit jahrzehntelangem Missbrauch Risiken der Rückfallgefährdung. Das im Gutachten beschriebene Konzept zur Versorgung der Patienten bei Auftreten eines Suchtmittelrückfalls oder von Panikattacken überzeuge nicht. Eine Verweisung auf eine Vertretung erscheine problematisch, da gerade in der psychotherapeutischen Behandlung die persönliche Beziehung zum Psychotherapeuten als wesentlich gelte.
Die Ast. legte gegen den ihr am 2. Mai 2003 zugestellten Beschluss des ZA am 15. Mai 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, mit der Entziehung der Zulassung werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, da sie weiterhin in der Lage sei, ihren Beruf auszuüben. Dies ergebe sich neben dem Gutachten von Dr. Abel auch aus dem zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. L. aus W. vom 24. Mai 2003 (Bl. 113 VerwA) sowie aus den schriftlichen Stellungnahmen ihres behandelnden Arztes Dr. S., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in H. vom 23. Juli, 25. Juli und 28. August 2003 (Bl. 128, 129 und 165 VerwA) sowie ihres behandelnden Psychologen R. vom 20. Juli 2003 (Bl. 131 VerwA).
Nach mündlicher Verhandlung vom 3. September 2003 wies der Agg. den Widerspruch zurück und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Entscheidung an (Beschluss vom 9. September 2003, Bescheid vom 11. September 2003). Zur Begründung führte der Agg. an, es stehe fest, dass bei der Ast. Medikamentenmissbrauch und eine Sucht zumindest im Hinblick auf Benzodiazepin vorgelegen habe und nach wie vor eine Medikamentenabhängigkeit durch die Einnahme einer Vielzahl von Medikamenten vorliege. Damit aber stehe auch fest, dass die Ast. ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis als psychologische Psychotherapeutin sei, denn der 5-Jahreszeitraum könne allenfalls und frühestens mit dem Abschluss der Entgiftungsbehandlung durch das F.-Krankenhaus S., also dem 28. Mai 2002 begonnen haben. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei durch die Entscheidung nicht verletzt, da aufgrund gesetzlicher Bestimmung eine Ermessensentscheidung ausscheide. Die Angaben der Ast., sie sei nicht mehr medikamentenabhängig, würden nicht reichen. Ob nach dem 28. Mai 2002 weitere Ereignisse vorgefallen seien, die darauf hinweisen, dass die Ast. nach wie vor süchtig oder medikamentenabhängig sei, was etwa aus dem Bericht des K. Krankenhauses hervorgehe, ausweislich dessen die Ast. am 16. Juli 2002 als Notfall aufgrund Auffindens in verwahrlosten Zustand eingeliefert worden sei (Bl. 31 VerwA), könne dahin gestellt bleiben, da sie für die Entscheidung des Agg. ohne Bedeutung seien, allenfalls für eine zukünftige Entscheidung des ZA, nach Stellung eines Wiederzulassungsantrages.
Die Anordnung des Sofortvollzugs hat der Agg. des Weiteren damit begründet, dass ein besonderes öffentliches Interesse vorliege, das schwerer wiege als die Interessen der Ast. am Erhalt der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Bei Fortbestand ihrer Zulassung bestünden konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter. Ein Teil des besonderen öffentlichen Interesses bestehe darin, dass die Ast. eine Zulassung habe, obwohl sie zum Zeitpunkt der Zulassungsentziehung viele Jahre medikamentensüchtig gewesen sei. U. a. bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse darin, dass bei einer erneuten Angstattacke die Ast. nicht in der Lage sei, ihre Patienten weiter zu behandeln. Ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Zulassungsentziehung bestehe auch, als unverzüglich unterbunden werden müsse, dass die Ast. die bisherigen Therapien fortsetze, dabei die eigene Problematik auf die Patienten übertrage und diese gefährde und schädige.
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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 24. September 2003 per Fax Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), die dort noch unter dem Aktenzeichen S 11 KA 5074/03 anhängig ist, erhoben.
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Ferner beantragte sie ebenfalls am 24. September 2003 per Fax beim SG, im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Agg. vom 11. September 2003 anzuordnen. Zur Begründung hat sie hierzu geltend gemacht, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei geboten, da der Bescheid des Agg. vom 11. September 2003 offensichtlich rechtswidrig sei. Des Weiteren ergebe sich aus einer allgemeinen Interessenabwägung, dass ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage das Vollzugsinteresse des Agg. eindeutig überwiege, mithin die Anordnung des Vollzuges rechtswidrig sei. So habe sich der Agg. nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob sie in Anbetracht ihres aktuellen Zustandes tatsächlich ungeeignet für die Ausübung der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit sei. Der Agg. habe sich vielmehr unzutreffend auf eine Gleichstellung mit den in § 21 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte - ZV) für die Ungeeignetheit beispielhaft aufgeführten Tatbeständen der „Trunksucht" und der „Rauschgiftsucht" gestützt. Die bei ihr seit 28. Mai 2002 nicht mehr gegebene Medikamentenabhängigkeit von Benzodiazepin könne nicht mit der „Rauschgiftsucht" gleichgestellt werden. Bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch werde zwischen einer Rauschgift- und einer Tablettensucht unterschieden. Darüber hinaus sei unter das Tatbestandsmerkmal der „Rauschgiftsucht" mit der entsprechenden 5-Jahresvermutung allenfalls die Sucht nach Stoffen, die unter die Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts fallen, zu subsumieren. Einer Ausdehnung auf Mittel, die nicht in den Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes fallen, sei mit Blick auf die weitreichenden rechtlichen Folgen entschieden entgegenzutreten. Entgegen der Auffassung des Agg. handele es sich bei § 21 Ärzte - ZV nicht um eine beispielhafte, sondern um eine abschließende Aufzählung der unter die 5-Jahresvermutung fallenden Süchte. Aus der Tatsache, dass der Verordnungsgeber sich bei der Normierung auf Trunksucht und Rauschgiftsucht festgelegt habe, ergebe sich, dass er gerade nicht wollte, dass jede Sucht unter die 5-Jahresvermutung falle. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei das Merkmal „Rauschgiftsucht" restriktiv auszulegen. Hierunter falle lediglich eine Drogenabhängigkeit im allgemein gebrauchten Sinne. Maßgeblich für die Frage der Ungeeignetheit der Ast. für die Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit sei ihr heutiger Gesundheitszustand. Die hierzu von ihr vorgelegten Atteste und Laboruntersuchungen hätten in der Beurteilung durch den Agg. nahezu keine Berücksichtigung gefunden. Damit sei der Agg. von einer falschen Einschätzungsprärogative ausgegangen und habe unzutreffende Beurteilungsmaßstäbe an seine Entscheidung angelegt.
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Sie befinde sich seit dem 11. Juli 2002 in der regelmäßigen Behandlung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. sowie zur Gesprächstherapie in der Behandlung des Dipl. Psychologen R. Beide gingen in Übereinstimmung mit dem Dipl. Psychologen L. davon aus, dass es sich bei der vormals bestehenden Medikamentenabhängigkeit um eine reaktive Abhängigkeit auf die durch tiefgreifende Kindheitserlebnisse hervorgerufene Depression und Angstzustände, mithin um ein sekundäres Krankheitsbild gehandelt habe. Bei derartigen Abhängigkeiten bestünden im Fall der strukturierten Behandlung der primären Erkrankung gute Erfolgsaussichten, dass der Erkrankte sich, wie die Ast., gut in die Behandlung einfüge. Zum anderen lasse eine sekundäre Medikamentenabhängigkeit nicht auf einen sorglosen Umgang mit Medikamenten und damit auf ein Gefährdungspotential für die zu behandelnden Patienten schließen. Auch sei vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips gerade bei derartigen sekundären Abhängigkeiten genau zu überprüfen, ob nicht ein milderes Mittel - regelmäßige Kontrollen, regelmäßige psychiatrische Behandlung - die Qualität der Behandlung und die Sicherheit der zu behandelnden Patienten gewährleisten könne.
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Der derzeitige Gesundheitszustand gebe keinen Anlass zur Befürchtung, die Behandlung ihrer Patienten könnte durch ihre Erkrankung gefährdet sein. Bei ihr bestehe angesichts ihrer Einsicht in ihre Sucht eine gute Prognose. Seit der Entlassung aus dem F.-Krankenhaus am 28. Mai 2002 bestehe nachgewiesenermaßen keine Benzodiazepinabhängigkeit mehr. Die Ast. verweise in diesem Zusammenhang auch nochmals auf das Gutachten von Dr. A. vom 27. November 2002 und das Gutachten von Dr. L. vom 24. Mai 2003 sowie die Schreiben von Dr. S. vom 23. Juli 2003, 25. Juli 2003 und 28. August 2003 und die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 15. Oktober 2003 ferner auf das Schreiben des Dipl. Psychologen R. vom 20. Juni 2003 und seine eidesstattliche Versicherung vom 14. Oktober 2003 wie auch die eidesstattliche Versicherung des Laborarztes Dr. G. vom 14. Oktober 2003 im Zusammenhang mit den auch vorgelegten Unterlagen der von ihm durchgeführten Laboruntersuchungen.
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Ergänzend führt die Ast. noch aus, selbst wenn man der Auffassung sein sollte, der streitgegenständliche Bescheid des Agg. sei nicht offensichtlich rechtswidrig, führe die in diesem Fall erforderliche Interessenabwägung dazu, dass ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage das Vollzugsinteresse des Agg. überwiege. So existiere kein einziger Fall, in dem sie einer schlechten oder mangelhaften Behandlung bezichtigt worden sei, insbesondere habe auch der Gutachter Dr. A.ihr zahlreiche Patienten zur Behandlung überwiesen. Auch sei für sie nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Versorgung durch andere Psychotherapeuten vertretungsweise nicht in Betracht kommen solle, denn bei einem Versorgungsgrad von 123 %, müsse dies möglich sein.
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Der Agg. ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Ast. sei noch immer tablettensüchtig, sie nehme nach wie vor eine Vielzahl von Tabletten unterschiedlicher Provenienz ein, damit habe sich an ihrer Tablettensucht nichts geändert. Des Weiteren sei die Aufzählung der Tatbestandsmerkmale „rauschgiftsüchtig" und „trunksüchtig" in § 21 Ärzte - ZV entgegen der Ansicht der Ast. beispielhaft und nicht abschließend, wie sich vor allem aus dem Wort „insbesondere" ergebe. Der bei der Ast. diagnostizierte und mit Entgiftung behandelte Medikamentenabusus sei eine Sucht gewesen, die vom BSG beschriebenen Suchtfolgen (BSGE 28,80 ff.) hätten bei der Ast. vorgelegen, der Zeitraum von 5 Jahren Abstinenz sei damit entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung seien erfüllt, da u. a. das notwendige Vertrauen der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung in eine sachgemäße Behandlung der Versicherten durch die Ast. fehle, dies fehle insbesondere deshalb, weil die Ast. sich in einem therapeutischen Prozess mit ihrer Suchtkrankheit, wie Dr. A. ausführe, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.
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Auch die Beigeladene Ziff. 1 ist dem Antrag der Ast. entgegengetreten und hat geltend gemacht, entscheidend für eine Rauschgiftsucht i. S. des § 21 Ärzte - ZV sei nicht, dass die Rauschmittel ggf. unter Verstoß gegen geltendes Recht in den Besitz des Abhängigen gelangt seien und von diesem konsumiert würden, entscheidend sei vielmehr, welche Wirkung der Rauschgiftkonsum beim Konsumenten habe. Die von der Ast. konsumierten Medikamente erfüllten insoweit die vom BSG im Urteil vom 28. Mai 1968 (BSGE 28, 80 ff) angeführten Gefährdungspotentiale. So gehe das BSG davon aus, dass die Rauschgiftsucht mit ihren körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle das verantwortungsbewusste ärztliche Handeln in einem solchen Maße gefährde, dass es im Interesse der Sozialversicherten gerechtfertigt erscheine, einem suchterkrankten Arzt die Ausübung der Tätigkeit als Kassenarzt nicht mehr zu gestatten. Nach den gesamten Unterlagen erfülle die Ast. das Bild einer Rauschgiftsüchtigen i. S. des § 21 Ärzte - ZV. Um die Probleme der Kontrolle, insbesondere auch bei möglichen Rückfällen zu umgehen, habe das BSG im Falle von suchterkrankten Ärzten eine Abstinenz von 5 Jahren gefordert, nach der erst eine Teilnahme am System der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung wieder erfolgen könne. Im Übrigen habe die Ast. mit ihrer Unterschrift unter die sog. Rauschgifterklärung des Zulassungsantrages eine objektiv unrichtige Erklärung abgegeben, denn zum Zeitpunkt der Zulassung sei eine Rauschgiftsucht nach dem Medikament Diazepam mit einem hohen Abhängigkeitspotential offenkundig gegeben gewesen. Die Erklärung sei mithin objektiv falsch gewesen, die Zulassung der Ast. unter falschen Voraussetzungen ergangen, sodass auch aufgrund dieser Tatsache bereits ein Grund, die Zulassung erneut zu entziehen, vorgelegen habe, da die Zulassungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Zulassungserteilung nicht gegeben gewesen seien.
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Mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 hat das SG dem Antrag der Ast. stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der am 24. September 2003 beim SG Stuttgart erhobenen Klage gegen den Bescheid des Agg. vom 11. September 2003 angeordnet. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, eine Ungeeignetheit der Ast. i. S. des § 21 Ärzte - ZV sei beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht festzustellen. Unstreitig habe bei der Ast. in der Vergangenheit zumindest bis zur Aufnahme im F.-Krankenhaus am 28. Januar 2002 eine Medikamentenabhängigkeit, insbesondere von dem suchterzeugenden und suchterhaltenden Benzodiazepin bestanden. Diese Medikamenten- / Tablettensucht könne jedoch nicht mit der in § 21 Ärzte - ZV erwähnten Rauschgiftsucht gleichgestellt werden, die, sollte sie in den letzten 5 Jahren bestanden haben, zwingend zur Ungeeignetheit für die Ausübung einer psychotherapeutischen Tätigkeit führe. Entgegen der Ansicht des Agg. und der Beigeladenen Ziff. 1 sei der in § 21 Ärzte - ZV enthaltene Begriff „Rauschgiftsucht" restriktiv auszulegen und auf die Stoffe beschränkt, die unter die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, insbesondere unter die Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts vom 1. März 1994 (Bundesgesetzblatt I, S. 358) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 2002 (Bundesgesetzblatt I, S. 2261) fallen würden. Die Regelung in § 21, 2. Halbsatz Ärzte - ZV greife massiv in die Berufsausübungsfreiheit eines Vertragsarztes bzw. Vertragspsychotherapeuten ein. Sie sei daher nur zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Dieser erhebliche Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei nach dem deutlich gewordenen Willen des Verordnungsgebers nur bei einer Rauschgiftsucht gerechtfertigt, da diese mit ihren körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle das verantwortungsbewusste ärztliche Handeln in einem solchen Maße gefährde, dass es im Interesse der Sozialversicherten gerechtfertigt erscheine, einem suchterkrankten Arzt die Ausübung der Tätigkeit als Kassenarzt nicht mehr zu gestatten (mit Hinweis auf BSGE 28, 80). Im Unterschied zur Rauschgiftsucht könne bei anderen Süchten wie beispielweise Medikamenten- / Tablettensucht, Spielsucht, Nikotinsucht usw. nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Süchte ebenfalls mit körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle so stark verbunden seien, dass das verantwortungsbewusste ärztliche Handeln im oben dargestellten Maße gefährdet werde. Eine solche erweiternde Auslegung des Begriffs Rauschgiftsucht verbiete sich aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit.
18 
Bei der hier vorzunehmenden restriktiven Auslegung des Begriffs Rauschgiftsucht führe dies dazu, dass als Rauschgift nur die Stoffe anzusehen seien, die unter das Betäubungsmittelgesetz fielen. Der Verordnungsgeber habe im § 21 Ärzte - ZV lediglich die Trunksucht und die Rauschgiftsucht als Tatbestandsmerkmal aufgeführt, bei denen die nicht widerlegbare 5-Jahresvermutung für die Ungeeignetheit zur Ausübung einer vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit eingreife. Diese Aufzählung der Begriffe „Trunksucht" und „Rauschgiftsucht" sei abschließend und nicht beispielhaft.
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Damit aber habe die Ast. bei ihrer Antragstellung auf Zulassung als Vertragspsychotherapeutin am 21. Dezember 1998, zu dem bereits zweifellos eine Medikamentenabhängigkeit aus den dargelegten Gründen bestanden habe, nicht eine unrichtige Erklärung abgegeben, insoweit sie hier die Frage nach der Rauschgiftsucht verneinte.
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Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aus der in der Vergangenheit bestehenden Medikamentenabhängigkeit der Ast. nicht auf ihre Ungeeignetheit zur (weiteren) Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeiten geschlossen werden könne. Auch der jetzige, für die Beurteilung der Un-/Geeignetheit maßgebende Gesundheitszustand der Ast. rechtfertige nicht den Schluss, sie sei zur weiteren Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit ungeeignet im Sinne des § 21 Ärzte - ZV. Das SG hat sich hierbei auf die Gutachten von Dr. A. vom 27. November 2002 und Dr. L. vom 24. Mai 2003 sowie die Stellungnahmen und eidesstattlichen Versicherungen von Dr. S., dem Dipl. Psychologen R. und Dr. G. sowie die zahlreichen Laborbefunden gestützt. So würden insbesondere nach Auffassung des SG die von Dr. A. als auch von Dr. L. genannten Voraussetzungen für eine weitere Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit (zur Gewährleistung einer kontinuierlichen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung ihrer affektiven Erkrankung sowie entsprechender Nachweise über die Bestimmung der Medikamentenspiegel im Serum und entsprechender Behandlungen sowie einer dauerhaften Abstinenz) von der Ast. ausweislich der vorliegenden Stellungnahmen von Dr. S. und des Dipl. Psychologen R. wie auch der vorliegenden Laborbefundungen in vollem Umfange erfüllt. Des Weiteren seien die von Dr. S. verordneten Medikamente gängige Präparate zur Behandlung von Depressionen und Ängsten, die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fielen, und es handele sich hierbei um keine Drogen oder Rauschmittel, sondern um Medikamente, die nicht abhängig oder süchtig machten. Eine Einnahme von suchtauslösenden Benzodiazepinen habe bei der Ast. definitiv ausgeschlossen werden können. Auch gehe der Dipl. Psychologe R. in seinen Stellungnahmen davon aus, dass die Ast. in der Lage sei, die eigene Belastung zurückzustellen, wenn sie Patienten behandle und durchaus in der Lage sei, psychotherapeutisch zu arbeiten und ihren Patienten zu helfen. Er sei sogar der Auffassung, dass die eigene Belastung zu einer hohen Sensibilität für die Belastung anderer führe. Schließlich sei auch aus den zahlreichen von der Ast. vorgelegten Laborbefunden zu ersehen, dass keine Einnahme von Drogen und insbesondere keine Einnahme von Benzodiazepin nachgewiesen werden konnte. Aus den genannten medizinischen Unterlagen und Stellungnahmen ergebe sich daher zur Überzeugung des SG, dass die Ast. seit Ende ihres stationären Aufenthaltes im F.-Krankenhaus am 28. Mai 2002 keine suchterzeugenden und suchterhaltenden Medikamente wie beispielsweise Benzodiazepin zu sich nehme. Die Einnahme der von Dr. S. verordneten Medikamente, die nach dessen Angaben nicht abhängig oder süchtig machten, stelle entgegen der Auffassung des Agg. keine Medikamentenabhängigkeit oder Medikamentensucht dar, die der Geeignetheit der Ast. zur (weiteren) vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit entgegenstehen könnte. Im Übrigen weise Dr. S. auch darauf hin, dass er die zusätzliche Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe über die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung hinaus nicht für erforderlich oder hilfreich halte. U. a. spreche auch nicht gegen die Geeignetheit der Ast. die von der Beigeladenen Ziff. 1 vorgebrachte zwanghafte Flucht der Ast. in die Arbeit. Die hohe Behandlungsfrequenz der Ast. sei vor dem Hintergrund, dass die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit der Ast. für 11 Monate geruht habe, durchaus nachvollziehbar. Auch das weitere ins Feld geführte Argument, dass beim etwaigen Rückfall der Ast. von ihr bereits anbehandelte Patienten von anderen Psychotherapeuten nicht weiterbehandelt werden könnten, erscheine angesichts der im maßgebenden Zulassungsbezirk S. gegebenen Überversorgung ausgeschlossen. Gegen eine konkrete Rückfallgefährdung sprächen überdies die Aussagen des behandelnden Arztes Dr. S. und des Dipl. Psychologen R. in ihren Stellungnahmen, wonach die Ast. inzwischen psychisch stabil sei. Nach alledem komme das SG nach summarischer Prüfung zur Überzeugung, dass sich der Gesundheitszustand der Ast. seit ihrer Entlassung aus dem F.-Krankenhaus am 28. Mai 2002 soweit stabilisiert habe, dass sie wieder in der Lage sei, vertragspsychotherapeutisch tätig zu sein. Im Hinblick darauf bestünden an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung des Agg. ernsthafte Zweifel, sodass bereits aus diesem Grunde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen gerichteten Klage erforderlich erscheine. Im Übrigen rechtfertigten die vom Agg. vorgebrachten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. So rechtfertige, unabhängig von der Frage, ob die Ast. überhaupt eine nichtrichtlinienkonforme Gesprächstherapie durchführe, dies allenfalls eine sachlich-rechnerische Berichtigung, aber keinesfalls die Entziehung der Zulassung oder sogar die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Auch die möglicherweise nicht gewährleistete Behandlung von Patienten für den Fall, dass die Ast. eine neue Angstattacke erleide, rechtfertige die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. Hier weise die Ast. Zu Recht darauf hin, dass eine Weiterbehandlung von Patienten auch aufgrund anderer Erkrankungen und Unfälle notwendig werden könne. Schließlich könne auch das Vorbringen des Agg., für einen sofortigen Vollzug der Zulassungsentziehung spreche auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse, als unverzüglich unterbunden werden müsse, dass die Ast. die bisherige Therapie fortsetze und ihre eigene Problematik auf die Patienten übertrage, damit Patienten gefährde und schädige, mangels vorliegender konkreter Anhaltspunkte nicht nachvollzogen werden.
21 
Der Agg. hat gegen den seinem Bevollmächtigten am 28. Oktober 2003 mit Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss am 30. Oktober 2003 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt der Agg. aus, aus der von der Ast. selbst im Verfahren vor dem SG vorgelegten Anlage 13 ergebe sich, dass es auch eine Tablettensucht gebe. Allerdings seien süchtig machende Tabletten bzw. Medikamente nicht in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen. So sei z. B. auch Valium nicht aufgeführt, obwohl es sich um ein süchtig machendes Medikament handele. Nach der festen Überzeugung des Agg. sei Polytoxikomanie, wie bei der Ast. festgestellt, eine Abhängigkeit von der Einnahme von Tabletten. Die Ast. nähme nach wie vor eine Vielzahl unterschiedlicher Tabletten ein, müsse sie einnehmen um tätig sein zu können. Sie sei damit eine Vertragspsychotherapeutin „mit geistigen oder sonstigen schwerwiegenden Mängeln" (§ 21 Ärzte - ZV). In der medizinischen Wissenschaft werde Drogen- und Medikamentenabhängigkeit gleich behandelt (mit Hinweis auf ICD 10). Auch ergebe sich aus der Tabelle 3 - 51 (vom Agg. vorgelegt) die Gleichsetzung (jeweils aus der Schrift "Psychiatrie" von Hans-Jürgen Möller, Gert Laux und Arno Deister). Unstreitig habe die Ast. süchtig machende Medikamente eingenommen. Damit habe sie nach den neurobiologisch - pharmakologischen Theorien das Belohnungszentrum ihres Gehirnes aktiviert. Dieses Zentrum müsse „bedient" oder „zufriedengestellt" werden. Dazu diene die derzeitige Medikation.
22 
Mit Nachdruck sei auch klarzustellen, dass die Politoxikomanie der Ast. gleichzusetzen sei mit Rauschgiftsucht. Medikamenten-, Drogen- und Alkoholsucht (Rauschgiftsucht, Toxikomanie) sei nach der Definition der WHO ein Zustand periodischer oder chronischer Intoxikation, der durch wiederholten Gebrauch einer - natürlichen oder synthetischen - Droge hervorgerufen und für das Individuum und die Gemeinschaft schädlich sei (zitiert nach Huber, Psychiatrie, Lehrbuch für Studierende und Ärzte, Schattauer 1994, S. 499). Klarzustellen sei weiter, dass in der medizinischen Wissenschaft Rauschgiftsucht und der Begriff Trunksucht den Begriffen Medikamenten - und Drogensucht und Alkoholsucht gewichen sei. Dies sei auch bei der Auslegung und Anwendung des § 21 Ärzte - ZV zu berücksichtigen. Der Agg. weise in diesem Zusammenhang weiter unter Bezugnahme auf Huber darauf hin, dass viele Mittel mit Suchtpotential, zumal aus dem Bereich der Hypnotika, Analgetika und Tranquilizer nicht in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen und zum Teil auch nicht rezeptpflichtig seien.
23 
Des Weiteren führt der Agg. aus, dass die Ast. sich irre, wenn sie der Auffassung sei, dass in § 21 Ärzte - ZV nur Rauschgift- und Trunksucht stehe und sie nicht rauschgiftsüchtig gewesen sei, sie somit die Erklärung vom 21. Dezember 1998 hätte wie geschehen abgeben dürfen. Unabhängig davon, ob der Ast. am 21. Dezember 1998 der Wortlaut von § 21 bekannt gewesen sei oder nicht, habe sie im Zulassungsantrag die Erklärung: „Ich erkläre, dass ich nicht rauschgiftsüchtig bin und auch innerhalb der letzten 5 Jahre nicht gewesen bin." unterschrieben. Tatsächlich sei die Ast. zu diesem Zeitpunkt tablettensüchtig, damit drogensüchtig und damit rauschgiftsüchtig gewesen.
24 
Schließlich fänden sich in der medizinisch wissenschaftlichen Literatur für die Aussage im angefochtenen Beschluss, die Folgen der Medikamentensucht der Ast. seien nicht gleichzusetzen mit den Folgen einer Rauschgiftsucht, keine Stützen. Die süchtig machenden Medikamente, die die Ast. eingenommen habe, zeitigten die gleichen Auswirkungen wie „Drogen". Die Ast. sei im Dezember 2001 körperlich und psychisch am Ende gewesen, es sei bei ihr stationär eine Entgiftung durchgeführt worden und nach der Entlassung aus dieser seien Kontrollen von Laborwerten über einen Zeitraum von 3 Jahren angeordnet worden. Im Urteil des BSG vom 28. Mai 1968 (BSGE 28,80 ff.) fände sich u. a. der Satz, ein Kassenarzt verliere demnach auf die Dauer von 5 Jahren nach seiner Suchterkrankung die Eignung für die Ausübung der Kassenarztpraxis. Die Ast. aber habe an einer Suchterkrankung gelitten, sie habe die Selbstkontrolle verloren und nicht unerhebliche körperliche und psychische Schäden davongetragen. Die Suchtfolgen bei Konsumenten von den in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Stoffen unterschieden sich bei den von Ast. aufgrund ihrer Medikamentensucht aufgetretenen Folgen nicht.
25 
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfügung vom 20. November 2003).
26 
Weitere Stellungnahmen der Ast., des Agg. sowie der Beigeladenen sind nicht eingegangen.
27 
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt,
28 
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2003 aufzuheben.
29 
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt,
30 
die Beschwerde zurückzuweisen.
31 
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
32 
Der Senat hat vom Amtsgericht Stuttgart den Beschluss vom 21. November 2003 über die Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Einrichtung beigezogen.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakte des Agg. sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Beschwerde des Agg. und Beschwerdeführers ist zulässig und begründet.
35 
Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung auf Aufhebung des angeordneten Sofortvollzuges ist § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, der mit Wirkung ab 2. Januar 2002 durch Art. 1 Nr. 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) in das Sozialgerichtsgesetz eingeführt worden ist.
36 
Bei der Neuregelung des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG); die aufschiebende Wirkung entfällt allerdings in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung angeordnet worden ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dabei nicht darauf, ob die Anordnung des Sofortvollzuges und insbesondere seine Begründung den Voraussetzungen des § 86 a Abs. 1 Nr. 4 SGG entspricht. Die Befugnis des Gerichtes ist nicht auf die Kassation der behördlichen Vollzugsanordnung beschränkt. Es hat vielmehr eigenständig und losgelöst von der vorangegangenen behördlichen Vollzugsanordnung die Frage zu beurteilen, ob die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen ist (vgl. zu § 80 Abs. 5 VwGO Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. RdNr. 855 m.w.N.).
37 
Welche Kriterien für diese Entscheidung heranzuziehen sind, ist in § 86b SGG nicht geregelt worden. Da die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes in §§ 86a und 86b SGG den Regelungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO nachgebildet sind, besteht kein Anlass, die bisherige Rechtsprechung des Senats zu ändern, die sich an den von den Verwaltungsgerichten zu § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO ausgearbeiteten Grundsätzen orientiert hat. Danach kommt es für die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung darauf an, ob das Interesse an der Vollziehung schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Dabei kann entsprechend der Eigenart des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes nur summarisch überprüft werden Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten der Vollziehung aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist; und sie fällt von vornherein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn das Interesse daran deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung erkennbar rechtswidrig ist (BSGE 4,151,155). Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, so sind die beteiligten Interessen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.
38 
Als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist zu beachten, dass diese ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit erfordert. Allein die Feststellung, dass die Klage gegen den Verwaltungsakt auf Grund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist, kann zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ausreichen; es muss auch immer ein öffentliches Interesse gerade daran bestehen, dass der Betroffene schon in der Zeit bis zum Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache von der fraglichen Rechtsposition Gebrauch machen kann (sogenanntes besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung, vgl. die BVerfG-Nachweise in LSG Bad.-Württ MedR 1994, 418 = Breithaupt 1994, 996). Allerdings sind an ein besonderes Vollzugsinteresse in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt einen Eingriff in den Bereich der Berufswahl darstellt oder ihm zumindest nahe kommt, höhere Anforderungen zu stellen, als in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt nur die bloße Berufsausübung regelt.
39 
Im Hauptsacheverfahren wird aller Voraussicht nach die beim SG noch anhängige Klage keinen Erfolg haben. Im Ergebnis zu Recht dürfte nämlich der Berufungsausschuss die der Ast. erteilte Zulassung wegen Medikamentenabhängigkeit entzogen haben.
40 
Nach § 95 Abs. 6 SGB V ist die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.
41 
§ 95 Abs. 6 SGB V und - ergänzend - § 27 Ärzte - ZV stellen hierbei gesetzliche Sonderregelungen für den Fall dar, dass die bestandskräftig erteilte Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Nachhinein wieder beseitigt werden soll (BSG Beschluss vom 10. Mai 2000 -B 6 KA 66/99 B-). Die zu den §§ 45, 48 SGB X in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze werden mit Rücksicht auf § 37 SGB I durch die speziellen Regelungen des Kassenarztrechts über die Zulassungsentziehung verdrängt (BSG a.a.O. mit Hinweis auf das Urteil vom 9. Juli 1999 -B 6 KA 70/98 R-in SozR 3-2500 § 95 Nr. 20).
42 
Ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis ist ein Arzt gemäß § 21 Ärzte-ZV mit geistigen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbesondere ein Arzt, der innerhalb der letzten 5 Jahre vor seiner Antragstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war. Da die Eignung des Arztes zur vertragsärztlichen Tätigkeit auf der Grundlage der §§ 20, 21 Ärzte-ZV Voraussetzung für die Zulassung ist, ist diese umgekehrt auch zu entziehen, wenn die Eignung wegen Medikamentensucht nicht mehr vorliegt. Auf ein Verschulden des Arztes bzw. Psychotherapeuten kommt es nicht an, weil die Zulassungsentziehung anders als disziplinare Maßnahmen keine Sanktion darstellt, sondern lediglich dazu dient, das System der vertragsärztlichen Versorgung vor Störungen zu bewahren und damit funktionsfähig zu erhalten (BSGE 60, 76).
43 
Der Senat ist auch insoweit in Übereinstimmung mit dem SG der Überzeugung, dass bei der Ast. jedenfalls bis zur Einlieferung in die F.-Klinik am 28. Januar 2002 eine Medikamentenabhängigkeit / -sucht vorlag, insbesondere bezüglich des suchterzeugenden und suchterhaltenden Benzodiazepin.
44 
Soweit jedoch das SG die Auffassung vertritt, diese Medikamenten- / Tablettensucht könne nicht mit der in § 21 Ärzte - ZV ausdrücklich erwähnten Rauschgiftsucht gleichgestellt werden, die, sofern sie in den letzten 5 Jahren bestanden hat, zwingend zur Ungeeignetheit für die Ausübung einer vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit führt, kann der Senat dem nicht folgen. Zu bedenken ist zunächst, dass die Ärzte - ZV in ihrer Ausgangsfassung aus dem Jahr 1957 stammt, also einer Zeit, als auch in der medizinischen Wissenschaft noch nicht die Auseinandersetzung mit der Medikamentensucht neben der Drogen- und Alkoholsucht den Stand erreicht hatte wie heute. Daher ist auch nach Überzeugung des Senats hier der Begriff „Rauschgiftsucht" nicht in dem von dem SG vertretenen engen Sinne, nämlich allein bezogen auf Drogen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, zu verstehen. Auch legt es der Wortlaut der Vorschrift „insbesondere rauschgiftsüchtig und trunksüchtig war" nach der Auffassung des Senats es zwingend nahe, die Aufzählung als nur beispielhaft zu verstehen. Ausgehend vom Sinn und Zweck dieser Regelung ist maßgebliches Kriterium danach erkennbar die Suchterkrankung als solche, und zwar in den Fällen, in denen sie zum Verlust der Selbstkontrolle und nicht unerheblichen körperlichen und psychischen Schäden führt. Auch das BSG selbst spricht in seiner Entscheidung generell von einer Suchterkrankung (BSGE 28, 80 ff).
45 
Festzustellen ist, dass die Ast. im Dezember 2001 körperlich und psychisch am Ende war, sie wurde in verwahrlostem Zustand in ihrer Wohnung aufgefunden und musste anschließend stationär entgiftet werden. Die Ast. befand sich also offenkundig in einem Zustand, wie man ihn auch von anderen Süchtigen, nämlich Alkoholsüchtigen wie auch Drogensüchtigen durchaus kennt. Daher ist zur Überzeugung des Senats auch hier die Regelung in § 21 Ärzte - ZV, die für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach dem Ende der Sucht eine Zulassung ausschließt, da (unwiderleglich) von einer Ungeeignetheit des Arztes bzw. Vertragspsychotherapeuten ausgegangen wird, auch auf die Ast. anzuwenden.
46 
In diesem Zusammenhang ist für den Senat auch die Auffassung des SG nicht nachvollziehbar, im Unterschied zur Rauschgiftsucht könne bei anderen Süchten, wie beispielsweise Medikamenten- / Tablettensucht, Spielsucht, Nikotinsucht usw. nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Süchte ebenfalls mit körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle so stark verbunden seien, dass das verantwortungsbewusste ärztliche Handeln im oben dargestellten Maße gefährdet werde. Insbesondere nicht nachvollziehbar ist für den Senat in diesem Zusammenhang aus welchen Gründen das SG Medikamenten- / Tablettensucht einerseits und Spielsucht und Nikotinsucht andererseits auf eine Ebene stellt. Zuzustimmen ist dem SG, dass Spielsucht und Nikotinsucht nicht zwangsläufig mit körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle in einem solchen Maße verbunden sein müssen, dass ein verantwortungsbewusstes, ärztliches Handeln gefährdet ist. Insbesondere bei Nikotinsucht ist dies auch für den Senat nicht erkennbar; und auch Spielsucht kann zwar zu einem völligen finanziellem Ruin führen, im Übrigen jedoch nicht zu einer körperlichen Beeinträchtigung. Demgegenüber können aus den schon oben genannten Gründen bei Medikamenten- und Tablettensucht ähnliche Folgewirkungen beobachtet werden, wie man sie eben bei Drogen- und Alkoholsüchtigen beobachten kann. Dies war jedenfalls bei der bei der Klägerin vorliegenden Medikamentensucht der Fall. Vor diesem Hintergrund ist nochmals klarzustellen, dass nach Überzeugung des Senats daher die Regelung mit der unwiderleglichen 5-Jahresvermutung nach § 21 2. Halbsatz Ärzte - ZV hier zugrunde zu legen ist.
47 
Die genannte 5-Jahresfrist, die nach der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 28. Mai 1988 (BSGE 28, 80, 82) auch bei der Entziehung der Zulassung anzuwenden ist, findet ihre Begründung darin, dass erst nach Ablauf dieser Frist endgültig beurteilt werden kann, ob der süchtig gewesene Arzt bzw. Psychotherapeut ohne die Gefahr eines baldigen Rückfalls als von dieser Sucht geheilt angesehen werden kann. Dieser zwingend vorgegebene Zeitpunkt erscheint auch nach Überzeugung des Senats durchaus angemessen und kann folglich nicht durch eine individuelle Prognose, auf die die Ast. hier abstellt, verkürzt werden.
48 
Dies bedeutet im weiteren, dass der nach der stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung bestehende Zustand scheinbarer Gesundheit, wie er bei der Antragstellerin in den ersten drei Quartalen des Jahres 2003 zu beobachten war, rechtlich unerheblich ist. Die Frage, welchen Beweiswert den von der Klägerin selbst beschafften ärztlichen Bescheinigungen zukommt, insbesondere ob diese den an objektive Gutachten zu stellenden Anforderungen entsprachen oder als Gefälligkeitsbescheinigungen einzustufen sind, kann deshalb offen bleiben. Abgesehen davon hat sich die individuelle Prognose der behandelnden Ärzte als offenbar unrichtig erwiesen, wie die erneute Unterbringung der Ast. im F.-Krankenhaus ab 21. November 2003 zeigt.
49 
Selbst wenn man der Auffassung des SG folgen würde, könnte im Rahmen der Entscheidung über den Sofortvollzug auch der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ast. sich seit November 2003 bis auf Weiteres aufgrund gerichtlicher Einweisung und nunmehr weiterhin auf freiwilliger Basis im F.-Krankenhaus stationär in psychiatrischer Behandlung befindet. Die mitgeteilten Diagnosen schließen jedenfalls bis zu einer vollständigen Heilung die Eignung für den Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin aus.
50 
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang auch keineswegs die Schwere des Eingriffes im Falle der Zulassungsentziehung in das der Ast. zustehende Grundrecht der Berufsfreiheit. Es ist hier nämlich einerseits abzuwägen zwischen dem der Ast. zustehenden Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf der anderen Seite dem Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit bei den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Im Rahmen der Abwägung dieser Grundrechte aber bestehen für den Senat keinerlei Zweifel verfassungsrechtlicher Art, dass jedenfalls für eine Frist von 5 Jahren grundsätzlich das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten dem Grundrecht der Berufsfreiheit vorzugehen hat, da gerade bei Alkoholabhängigkeit bzw. Suchtabhängigkeit generell in der ersten Zeit nach der Entwöhnung und Entziehung das Risiko des Rückfalles am höchsten ist und dieses mit zunehmend andauernder Abstinenz sinkt (vgl. auch BSGE 28, 80,82). Vor diesem Hintergrund ist diese Fünf-Jahres-Frist auch gerechtfertigt, da bei einer Abstinenz mit dieser Dauer in der Tat davon ausgegangen werden kann, dass der betroffene Arzt bzw. Psychotherapeut nunmehr soweit stabilisiert ist, dass nicht mehr damit zu rechnen ist, jedenfalls nur noch mit einem geringen Risiko, dass er erneut rückfällig wird und es dann gegebenenfalls zu einer erneuten Gefährdung der Patienten bei einer Behandlung unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss (auf Grund Medikamentensucht) kommen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand, mit dieser Fünf-Jahres-Frist werde dem betroffenen Arzt bzw. Psychotherapeuten die Möglichkeit genommen nachzuweisen, dass er schon geraume Zeit abstinent sei, irrelevant, denn Voraussetzung ist gerade, dass der Betroffene für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren durchgehend abstinent ist, weil nur dann damit zu rechnen ist, dass er nunmehr auch in Zukunft kein (zumindest) erhebliches Risiko für die Versicherten mehr darstellt und es im Rahmen der Abwägung der Grundrechte (Berufsfreiheit einerseits und körperliche Unversehrtheit andererseits) gerechtfertigt erscheint, dann die Zulassung wieder erteilen zu können.
51 
Ferner ist in diesem Zusammenhang auch nicht als rechtswidrig einzustufen, dass die 1951 geborene Ast. im Hinblick auf ihr Alter schlechtere Chancen als andere Ärzte auf eine erneute Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach Ablauf der 5-Jahresfrist haben dürfte, da dann eine Wiederzulassung aufgrund der 55-Jahresgrenze des § 25 Satz 1 Ärzte - ZV nur bei Vorliegen eines Härtefalles in Betracht käme. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung des Gebotes der Gleichbehandlung (Art. 3, Abs. 1 GG) nicht zulässig und auch nicht gerechtfertigt, wenn bei bestimmten Ärzten bzw. Psychotherapeuten (die ein bestimmtes Alter schon überschritten haben) auch schwere Eignungsmängel nicht zur Zulassungsentziehung führen könnten, während bezügl. der übrigen (jüngeren) Ärzte bzw. Psychotherapeuten bei entsprechenden Gesundheitsmängeln ohne Weiteres diese aus dem System der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung ausgeschlossen werden könnten und müssten.
52 
Der Senat ist im Übrigen auch der Überzeugung, dass das hier notwendige weitere besondere Interesse am Sofortvollzug der Zulassungsentziehung gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Zulassungsentziehung vor deren Rechtskraft ein besonderes öffentliches Interesse voraus, welches über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt. Erforderlich hierfür ist die Notwendigkeit, durch Sofortvollzug der Zulassungsentziehung alsbald konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abwehren zu müssen (BVerfGE 69, 233 = SozR 2200 § 368a Nr. 12; Hess in KassKomm § 97 Rdnr. 6). Konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter sind u.a. die Fortsetzung vertragsärztlicher Tätigkeit durch einen Arzt bzw. Psychotherapeuten während des Zulassungsentziehungsverfahrens z.B. wegen einer Drogen- oder Alkoholsucht und die damit verbundene Gefährdung von sich dem Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeuten anvertrauenden Patienten (Hess a.a.O.).
53 
Der Agg. hat im Übrigen auch im Ergebnis das ihm hier eingeräumte pflichtgemäße Ermessen (§ 97 Abs. 4 SGB V) in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat in seiner Entscheidung das Interesse der Ast. am Bestehen der Zulassung einerseits und auf der anderen Seite das Interesse, hier konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwenden, gegeneinander abgewogen. Der Agg. hat dieses besondere Interesse - unabhängig von den übrigen angeführten Umständen - schon allein in rechtmäßiger Weise auf den Umstand stützen dürfen, dass im Hinblick darauf, dass den Versicherten nicht zugemutet werden kann, von einem Vertragspsychotherapeuten behandelt zu werden, der selbst unter Panikattacken leidet, behandlungsbedürftig ist und über Jahrzehnte medikamentensüchtig war. Dieser Umstand erlangt hier noch vor dem Hintergrund ganz besondere Bedeutung, dass das Verhältnis zwischen Vertragspsychotherapeut und Patient ein noch engeres Vertrauensverhältnis verlangt als im „normalen" Arzt-Patienten-Verhältnis.
54 
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde des Agg. und Beschwerdeführers stattzugeben.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VWGO.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
34 
Die Beschwerde des Agg. und Beschwerdeführers ist zulässig und begründet.
35 
Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung auf Aufhebung des angeordneten Sofortvollzuges ist § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, der mit Wirkung ab 2. Januar 2002 durch Art. 1 Nr. 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) in das Sozialgerichtsgesetz eingeführt worden ist.
36 
Bei der Neuregelung des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG); die aufschiebende Wirkung entfällt allerdings in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung angeordnet worden ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dabei nicht darauf, ob die Anordnung des Sofortvollzuges und insbesondere seine Begründung den Voraussetzungen des § 86 a Abs. 1 Nr. 4 SGG entspricht. Die Befugnis des Gerichtes ist nicht auf die Kassation der behördlichen Vollzugsanordnung beschränkt. Es hat vielmehr eigenständig und losgelöst von der vorangegangenen behördlichen Vollzugsanordnung die Frage zu beurteilen, ob die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen ist (vgl. zu § 80 Abs. 5 VwGO Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. RdNr. 855 m.w.N.).
37 
Welche Kriterien für diese Entscheidung heranzuziehen sind, ist in § 86b SGG nicht geregelt worden. Da die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes in §§ 86a und 86b SGG den Regelungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO nachgebildet sind, besteht kein Anlass, die bisherige Rechtsprechung des Senats zu ändern, die sich an den von den Verwaltungsgerichten zu § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO ausgearbeiteten Grundsätzen orientiert hat. Danach kommt es für die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung darauf an, ob das Interesse an der Vollziehung schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Dabei kann entsprechend der Eigenart des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes nur summarisch überprüft werden Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten der Vollziehung aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist; und sie fällt von vornherein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn das Interesse daran deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung erkennbar rechtswidrig ist (BSGE 4,151,155). Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, so sind die beteiligten Interessen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.
38 
Als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist zu beachten, dass diese ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit erfordert. Allein die Feststellung, dass die Klage gegen den Verwaltungsakt auf Grund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist, kann zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ausreichen; es muss auch immer ein öffentliches Interesse gerade daran bestehen, dass der Betroffene schon in der Zeit bis zum Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache von der fraglichen Rechtsposition Gebrauch machen kann (sogenanntes besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung, vgl. die BVerfG-Nachweise in LSG Bad.-Württ MedR 1994, 418 = Breithaupt 1994, 996). Allerdings sind an ein besonderes Vollzugsinteresse in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt einen Eingriff in den Bereich der Berufswahl darstellt oder ihm zumindest nahe kommt, höhere Anforderungen zu stellen, als in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt nur die bloße Berufsausübung regelt.
39 
Im Hauptsacheverfahren wird aller Voraussicht nach die beim SG noch anhängige Klage keinen Erfolg haben. Im Ergebnis zu Recht dürfte nämlich der Berufungsausschuss die der Ast. erteilte Zulassung wegen Medikamentenabhängigkeit entzogen haben.
40 
Nach § 95 Abs. 6 SGB V ist die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.
41 
§ 95 Abs. 6 SGB V und - ergänzend - § 27 Ärzte - ZV stellen hierbei gesetzliche Sonderregelungen für den Fall dar, dass die bestandskräftig erteilte Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Nachhinein wieder beseitigt werden soll (BSG Beschluss vom 10. Mai 2000 -B 6 KA 66/99 B-). Die zu den §§ 45, 48 SGB X in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze werden mit Rücksicht auf § 37 SGB I durch die speziellen Regelungen des Kassenarztrechts über die Zulassungsentziehung verdrängt (BSG a.a.O. mit Hinweis auf das Urteil vom 9. Juli 1999 -B 6 KA 70/98 R-in SozR 3-2500 § 95 Nr. 20).
42 
Ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis ist ein Arzt gemäß § 21 Ärzte-ZV mit geistigen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbesondere ein Arzt, der innerhalb der letzten 5 Jahre vor seiner Antragstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war. Da die Eignung des Arztes zur vertragsärztlichen Tätigkeit auf der Grundlage der §§ 20, 21 Ärzte-ZV Voraussetzung für die Zulassung ist, ist diese umgekehrt auch zu entziehen, wenn die Eignung wegen Medikamentensucht nicht mehr vorliegt. Auf ein Verschulden des Arztes bzw. Psychotherapeuten kommt es nicht an, weil die Zulassungsentziehung anders als disziplinare Maßnahmen keine Sanktion darstellt, sondern lediglich dazu dient, das System der vertragsärztlichen Versorgung vor Störungen zu bewahren und damit funktionsfähig zu erhalten (BSGE 60, 76).
43 
Der Senat ist auch insoweit in Übereinstimmung mit dem SG der Überzeugung, dass bei der Ast. jedenfalls bis zur Einlieferung in die F.-Klinik am 28. Januar 2002 eine Medikamentenabhängigkeit / -sucht vorlag, insbesondere bezüglich des suchterzeugenden und suchterhaltenden Benzodiazepin.
44 
Soweit jedoch das SG die Auffassung vertritt, diese Medikamenten- / Tablettensucht könne nicht mit der in § 21 Ärzte - ZV ausdrücklich erwähnten Rauschgiftsucht gleichgestellt werden, die, sofern sie in den letzten 5 Jahren bestanden hat, zwingend zur Ungeeignetheit für die Ausübung einer vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit führt, kann der Senat dem nicht folgen. Zu bedenken ist zunächst, dass die Ärzte - ZV in ihrer Ausgangsfassung aus dem Jahr 1957 stammt, also einer Zeit, als auch in der medizinischen Wissenschaft noch nicht die Auseinandersetzung mit der Medikamentensucht neben der Drogen- und Alkoholsucht den Stand erreicht hatte wie heute. Daher ist auch nach Überzeugung des Senats hier der Begriff „Rauschgiftsucht" nicht in dem von dem SG vertretenen engen Sinne, nämlich allein bezogen auf Drogen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, zu verstehen. Auch legt es der Wortlaut der Vorschrift „insbesondere rauschgiftsüchtig und trunksüchtig war" nach der Auffassung des Senats es zwingend nahe, die Aufzählung als nur beispielhaft zu verstehen. Ausgehend vom Sinn und Zweck dieser Regelung ist maßgebliches Kriterium danach erkennbar die Suchterkrankung als solche, und zwar in den Fällen, in denen sie zum Verlust der Selbstkontrolle und nicht unerheblichen körperlichen und psychischen Schäden führt. Auch das BSG selbst spricht in seiner Entscheidung generell von einer Suchterkrankung (BSGE 28, 80 ff).
45 
Festzustellen ist, dass die Ast. im Dezember 2001 körperlich und psychisch am Ende war, sie wurde in verwahrlostem Zustand in ihrer Wohnung aufgefunden und musste anschließend stationär entgiftet werden. Die Ast. befand sich also offenkundig in einem Zustand, wie man ihn auch von anderen Süchtigen, nämlich Alkoholsüchtigen wie auch Drogensüchtigen durchaus kennt. Daher ist zur Überzeugung des Senats auch hier die Regelung in § 21 Ärzte - ZV, die für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach dem Ende der Sucht eine Zulassung ausschließt, da (unwiderleglich) von einer Ungeeignetheit des Arztes bzw. Vertragspsychotherapeuten ausgegangen wird, auch auf die Ast. anzuwenden.
46 
In diesem Zusammenhang ist für den Senat auch die Auffassung des SG nicht nachvollziehbar, im Unterschied zur Rauschgiftsucht könne bei anderen Süchten, wie beispielsweise Medikamenten- / Tablettensucht, Spielsucht, Nikotinsucht usw. nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Süchte ebenfalls mit körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle so stark verbunden seien, dass das verantwortungsbewusste ärztliche Handeln im oben dargestellten Maße gefährdet werde. Insbesondere nicht nachvollziehbar ist für den Senat in diesem Zusammenhang aus welchen Gründen das SG Medikamenten- / Tablettensucht einerseits und Spielsucht und Nikotinsucht andererseits auf eine Ebene stellt. Zuzustimmen ist dem SG, dass Spielsucht und Nikotinsucht nicht zwangsläufig mit körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle in einem solchen Maße verbunden sein müssen, dass ein verantwortungsbewusstes, ärztliches Handeln gefährdet ist. Insbesondere bei Nikotinsucht ist dies auch für den Senat nicht erkennbar; und auch Spielsucht kann zwar zu einem völligen finanziellem Ruin führen, im Übrigen jedoch nicht zu einer körperlichen Beeinträchtigung. Demgegenüber können aus den schon oben genannten Gründen bei Medikamenten- und Tablettensucht ähnliche Folgewirkungen beobachtet werden, wie man sie eben bei Drogen- und Alkoholsüchtigen beobachten kann. Dies war jedenfalls bei der bei der Klägerin vorliegenden Medikamentensucht der Fall. Vor diesem Hintergrund ist nochmals klarzustellen, dass nach Überzeugung des Senats daher die Regelung mit der unwiderleglichen 5-Jahresvermutung nach § 21 2. Halbsatz Ärzte - ZV hier zugrunde zu legen ist.
47 
Die genannte 5-Jahresfrist, die nach der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 28. Mai 1988 (BSGE 28, 80, 82) auch bei der Entziehung der Zulassung anzuwenden ist, findet ihre Begründung darin, dass erst nach Ablauf dieser Frist endgültig beurteilt werden kann, ob der süchtig gewesene Arzt bzw. Psychotherapeut ohne die Gefahr eines baldigen Rückfalls als von dieser Sucht geheilt angesehen werden kann. Dieser zwingend vorgegebene Zeitpunkt erscheint auch nach Überzeugung des Senats durchaus angemessen und kann folglich nicht durch eine individuelle Prognose, auf die die Ast. hier abstellt, verkürzt werden.
48 
Dies bedeutet im weiteren, dass der nach der stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung bestehende Zustand scheinbarer Gesundheit, wie er bei der Antragstellerin in den ersten drei Quartalen des Jahres 2003 zu beobachten war, rechtlich unerheblich ist. Die Frage, welchen Beweiswert den von der Klägerin selbst beschafften ärztlichen Bescheinigungen zukommt, insbesondere ob diese den an objektive Gutachten zu stellenden Anforderungen entsprachen oder als Gefälligkeitsbescheinigungen einzustufen sind, kann deshalb offen bleiben. Abgesehen davon hat sich die individuelle Prognose der behandelnden Ärzte als offenbar unrichtig erwiesen, wie die erneute Unterbringung der Ast. im F.-Krankenhaus ab 21. November 2003 zeigt.
49 
Selbst wenn man der Auffassung des SG folgen würde, könnte im Rahmen der Entscheidung über den Sofortvollzug auch der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ast. sich seit November 2003 bis auf Weiteres aufgrund gerichtlicher Einweisung und nunmehr weiterhin auf freiwilliger Basis im F.-Krankenhaus stationär in psychiatrischer Behandlung befindet. Die mitgeteilten Diagnosen schließen jedenfalls bis zu einer vollständigen Heilung die Eignung für den Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin aus.
50 
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang auch keineswegs die Schwere des Eingriffes im Falle der Zulassungsentziehung in das der Ast. zustehende Grundrecht der Berufsfreiheit. Es ist hier nämlich einerseits abzuwägen zwischen dem der Ast. zustehenden Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf der anderen Seite dem Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit bei den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Im Rahmen der Abwägung dieser Grundrechte aber bestehen für den Senat keinerlei Zweifel verfassungsrechtlicher Art, dass jedenfalls für eine Frist von 5 Jahren grundsätzlich das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten dem Grundrecht der Berufsfreiheit vorzugehen hat, da gerade bei Alkoholabhängigkeit bzw. Suchtabhängigkeit generell in der ersten Zeit nach der Entwöhnung und Entziehung das Risiko des Rückfalles am höchsten ist und dieses mit zunehmend andauernder Abstinenz sinkt (vgl. auch BSGE 28, 80,82). Vor diesem Hintergrund ist diese Fünf-Jahres-Frist auch gerechtfertigt, da bei einer Abstinenz mit dieser Dauer in der Tat davon ausgegangen werden kann, dass der betroffene Arzt bzw. Psychotherapeut nunmehr soweit stabilisiert ist, dass nicht mehr damit zu rechnen ist, jedenfalls nur noch mit einem geringen Risiko, dass er erneut rückfällig wird und es dann gegebenenfalls zu einer erneuten Gefährdung der Patienten bei einer Behandlung unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss (auf Grund Medikamentensucht) kommen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand, mit dieser Fünf-Jahres-Frist werde dem betroffenen Arzt bzw. Psychotherapeuten die Möglichkeit genommen nachzuweisen, dass er schon geraume Zeit abstinent sei, irrelevant, denn Voraussetzung ist gerade, dass der Betroffene für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren durchgehend abstinent ist, weil nur dann damit zu rechnen ist, dass er nunmehr auch in Zukunft kein (zumindest) erhebliches Risiko für die Versicherten mehr darstellt und es im Rahmen der Abwägung der Grundrechte (Berufsfreiheit einerseits und körperliche Unversehrtheit andererseits) gerechtfertigt erscheint, dann die Zulassung wieder erteilen zu können.
51 
Ferner ist in diesem Zusammenhang auch nicht als rechtswidrig einzustufen, dass die 1951 geborene Ast. im Hinblick auf ihr Alter schlechtere Chancen als andere Ärzte auf eine erneute Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach Ablauf der 5-Jahresfrist haben dürfte, da dann eine Wiederzulassung aufgrund der 55-Jahresgrenze des § 25 Satz 1 Ärzte - ZV nur bei Vorliegen eines Härtefalles in Betracht käme. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung des Gebotes der Gleichbehandlung (Art. 3, Abs. 1 GG) nicht zulässig und auch nicht gerechtfertigt, wenn bei bestimmten Ärzten bzw. Psychotherapeuten (die ein bestimmtes Alter schon überschritten haben) auch schwere Eignungsmängel nicht zur Zulassungsentziehung führen könnten, während bezügl. der übrigen (jüngeren) Ärzte bzw. Psychotherapeuten bei entsprechenden Gesundheitsmängeln ohne Weiteres diese aus dem System der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung ausgeschlossen werden könnten und müssten.
52 
Der Senat ist im Übrigen auch der Überzeugung, dass das hier notwendige weitere besondere Interesse am Sofortvollzug der Zulassungsentziehung gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Zulassungsentziehung vor deren Rechtskraft ein besonderes öffentliches Interesse voraus, welches über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt. Erforderlich hierfür ist die Notwendigkeit, durch Sofortvollzug der Zulassungsentziehung alsbald konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abwehren zu müssen (BVerfGE 69, 233 = SozR 2200 § 368a Nr. 12; Hess in KassKomm § 97 Rdnr. 6). Konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter sind u.a. die Fortsetzung vertragsärztlicher Tätigkeit durch einen Arzt bzw. Psychotherapeuten während des Zulassungsentziehungsverfahrens z.B. wegen einer Drogen- oder Alkoholsucht und die damit verbundene Gefährdung von sich dem Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeuten anvertrauenden Patienten (Hess a.a.O.).
53 
Der Agg. hat im Übrigen auch im Ergebnis das ihm hier eingeräumte pflichtgemäße Ermessen (§ 97 Abs. 4 SGB V) in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat in seiner Entscheidung das Interesse der Ast. am Bestehen der Zulassung einerseits und auf der anderen Seite das Interesse, hier konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwenden, gegeneinander abgewogen. Der Agg. hat dieses besondere Interesse - unabhängig von den übrigen angeführten Umständen - schon allein in rechtmäßiger Weise auf den Umstand stützen dürfen, dass im Hinblick darauf, dass den Versicherten nicht zugemutet werden kann, von einem Vertragspsychotherapeuten behandelt zu werden, der selbst unter Panikattacken leidet, behandlungsbedürftig ist und über Jahrzehnte medikamentensüchtig war. Dieser Umstand erlangt hier noch vor dem Hintergrund ganz besondere Bedeutung, dass das Verhältnis zwischen Vertragspsychotherapeut und Patient ein noch engeres Vertrauensverhältnis verlangt als im „normalen" Arzt-Patienten-Verhältnis.
54 
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde des Agg. und Beschwerdeführers stattzugeben.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VWGO.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 25.04.2006 00:00

Gründe   1  I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass der Antragsgegner und Beschwerdegegner in Verbindung mit der Zurückweisung des Widerspruchs der Antrags
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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten. Ein Arzt steht auch dann für die Versorgung der Versicherten in erforderlichem Maße zur Verfügung, wenn er neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den §§ 73b oder 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig wird. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages, der nach den §§ 73c und 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurde.

(2) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar.

(3) Ein Arzt, bei dem Hinderungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Bedingung zugelassen werden, daß der seiner Eignung entgegenstehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Entscheidung über die Zulassung unanfechtbar geworden ist.

Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung einen Berufungsausschuß für Ärzte und einen Berufungsausschuß für Zahnärzte. Sie können nach Bedarf mehrere Berufungsausschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einen gemeinsamen Berufungsausschuß für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen errichten.

(2) Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits und der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen andererseits in gleicher Zahl als Beisitzern. Über den Vorsitzenden sollen sich die Beisitzer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. § 96 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuß gilt als Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes).

(4) Der Berufungsausschuß kann die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen.

(5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Sie berufen die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen, wenn und solange die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Ersatzkassen diese nicht bestellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten. Ein Arzt steht auch dann für die Versorgung der Versicherten in erforderlichem Maße zur Verfügung, wenn er neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den §§ 73b oder 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig wird. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages, der nach den §§ 73c und 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurde.

(2) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar.

(3) Ein Arzt, bei dem Hinderungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Bedingung zugelassen werden, daß der seiner Eignung entgegenstehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Entscheidung über die Zulassung unanfechtbar geworden ist.

Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung einen Berufungsausschuß für Ärzte und einen Berufungsausschuß für Zahnärzte. Sie können nach Bedarf mehrere Berufungsausschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einen gemeinsamen Berufungsausschuß für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen errichten.

(2) Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits und der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen andererseits in gleicher Zahl als Beisitzern. Über den Vorsitzenden sollen sich die Beisitzer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. § 96 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuß gilt als Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes).

(4) Der Berufungsausschuß kann die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen.

(5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Sie berufen die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen, wenn und solange die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Ersatzkassen diese nicht bestellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.