Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Apr. 2006 - L 5 KA 178/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am25.04.2006

Gründe

 
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass der Antragsgegner und Beschwerdegegner in Verbindung mit der Zurückweisung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zulassung des Beigeladenen Ziff. 8 zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugleich die sofortige Vollziehung zugunsten des Beigeladenen Ziff. 8 anordnete.
 Die 1964 geborene Antragstellerin ist seit 1. Juli 1992 approbierte Ärztin. Seit 19. April 1995 ist sie Fachärztin für Augenheilkunde, sie führt daneben die Zusatzbezeichnung „Homöopathie", die sie am 12. Januar 2005 erworben hat. Sie ist mittlerweile seit über 13 Jahren ärztlich tätig, wobei sie ausweislich einer von ihr vorgelegten Übersicht über Praxisvertretungen jedenfalls in den Jahren seit 2001 immer nur tageweise bzw. wochenweise vertretungsweise tätig war. Der 1960 geborene Beigeladene Ziff. 8 erhielt am 12. November 1987 die Approbation, ist seit 15. September 1993 Facharzt für Augenheilkunde und nach der Approbation mehr als 16 Jahre ärztlich tätig gewesen.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2005 bewarb sich die Antragstellerin und am 9. Februar 2005 ebenso der Beigeladene Ziff. 8 auf den ausgeschriebenen augenärztlichen Vertragsarztsitz im Planungsbereich B./R. (Ausschreibung Nr. AU/48 im Ärzteblatt). Dies betraf die Nachfolge für den durch Verzicht frei werdenden Vertragsarztsitz der 1945 geborenen Fachärztin für Augenheilkunde Dr. L. M. W. (im Folgenden Dr. W.) mit Praxissitz in R. (Planungsbereich B., Stadt R., gesperrt letzter Stand 22. Februar 2006). Der Verzicht war mit Wirkung zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zulassung des Praxisnachfolgers erklärt worden (2. Dezember 2004). Am 11. März 2005 ließ sich die Antragstellerin außerdem noch in die Warteliste der Beigeladenen Ziff. 1 eintragen.
Am 21. März 2005 teilte der Beigeladene Ziff. 8 dem Zulassungsausschuss mit, dass er nach einem positiven Votum durch den Zulassungsausschuss die Praxis von Dr. W. nach B. in die Stadtklinik verlegen wolle. Sollte die Zulassung von Privatdozent Dr. Sch. als Praxisnachfolger von Dr. A. ebenfalls möglich sein, wolle er mit Privatdozent Dr. Sch. eine Gemeinschaftspraxis in den Räumen der Stadtklinik B. betreiben.
Die abgebende Ärztin Dr. W. kündigte ihren Mietvertrag über die Praxisräume in R. und übertrug die Praxis mit Wirkung vom 30. September 2005 durch Praxisübergabevertrag vom 8. März 2005 auf den Beigeladenen Ziff. 8. In dem Zusammenhang wurde auch das Praxisinventar veräußert und das Personal der abgebenden Ärztin übernommen. Als Kaufpreis wurden 210.000 EUR für die Praxisübernahme vereinbart (130.000 EUR entfielen hierbei auf die Praxiseinrichtung - materieller Teil - und 80.000 EUR auf den ideellen Teil). Daneben war auch die Antragstellerin an Dr. W. herangetreten und hatte ihr den Entwurf eines Übernahmevertrages unterbreitet, der im Wesentlichen den gleichen Wortlaut hatte wie der zwischen dem Beigeladenen Ziff. 8 und Dr. W. geschlossene Vertrag. Die Ärztin Dr. W. hatte in dem Zusammenhang der Antragstellerin telefonisch einige Informationen gegeben, sich letztlich aber entschieden, den Übernahmevertrag mit dem Beigeladenen Ziff. 8 zu schließen, ohne mit der Antragstellerin in förmliche Verhandlungen eingetreten zu sein (siehe hierzu Anlage AS 3, Seite 2 f. zum Antragsschriftsatz der Antragstellerin im SG-Verfahren).
Mit Beschluss vom 20. Mai 2005 (Bescheid vom 22. Juni 2005) ließ der Zulassungsausschuss für Ärzte im Regierungsbezirk Karlsruhe den Beigeladenen Ziff. 8 als Nachfolger der Dr. W. zur vertragsärztlichen Tätigkeit ab 1. Oktober 2005 für den Vertragsarztsitz in B., (Planungsbereich B., Stadt R.) zu. Gleichzeitig lehnte er den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Wege der Nachfolgezulassung für den Vertragsarztsitz der Dr. W. ab.
Dagegen erhob die Antragstellerin am 22. Juli 2005 Widerspruch und machte geltend, der Zulassungsausschuss habe zu Unrecht den Beigeladenen Ziff. 8 berücksichtigt, denn dieser sei nicht zulassungsfähig. Als einzige zulassungsfähige Bewerberin müsse sie die Zulassung erhalten. Der Beigeladene Ziff. 8 sei schon deshalb im Verfahren der Nachbesetzung gemäß § 103 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) nicht zulassungsfähig, weil eine Praxisfortführung nicht gegeben sei. Der Beigeladene Ziff. 8 wolle nicht auf Dauer als Nachfolger der ausscheidenden Vertragsärztin an deren bisherigen Praxissitz tätig werden. Bewerber, die erklärtermaßen die Praxis nicht fortführen wollten, dürften - wie das BSG ausdrücklich entschieden habe - keine Zulassung erhalten (unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 Seite 33). Der Beigeladene Ziff. 8 habe eindeutig erklärt, er wolle den Vertragsarztsitz der Dr. W. nur unter dessen gleichzeitiger Verlegung nach B. übernehmen. Eine Nachbesetzung unter gleichzeitiger Verlegung des nachzubesetzenden Vertragsarztsitzes sei jedoch nicht möglich.
Weiter führte die Antragstellerin aus, der Zulassungsfähigkeit des Mitbewerbers (Beigeladener Ziff. 8) stehe der weitere Umstand entgegen, dass dieser seine Zulassung im Rahmen eines Miet- und Kooperationsverhältnisses mit dem Klinikum M. gGmbH plane. Im Übrigen sei die Antragstellerin nach den maßgeblichen Kriterien des § 103 Abs. 4 und 5 SGB V gleichermaßen geeignet wie der Beigeladene Ziff. 8.
Der Beigeladene Ziff. 8 legte u. a. noch den Fachkundenachweis „Ultraschalldiagnostik" der Sächsischen Landesärztekammer vom 22. April 1996, den Nachweis über die Teilnahme am Ausbildungsseminar „Laserschutzbeauftragter" vom 28. Februar 1988, den Weiterbildungsnachweis über „Spezielle ophtalmologische Chirurgie" vom 23. November 2000, die Urkunde über die Ernennung zum außerplanmäßigen Professor an der Universität L. vom 3. Mai 2005 vor. Er legte ferner Belege darüber vor, dass er zuletzt als angestellter Arzt vollschichtig beim Klinikum O. beschäftigt war. Er legte des Weiteren Verträge über die Kooperation mit der Stadtklinik B. vor, worin vereinbart war, dass er gemeinsam mit Privatdozent Dr. Sch. Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss der Stadtklinik B. von 250 m² anmiete (Mietvertrag vom 25. Juli 2005). Ferner war zwischen den Vertragsparteien auch ein Vertrag über die Durchführung ambulanter Operationen geschlossen worden. Weiter trug der Beigeladene Ziff. 8 im Widerspruchsverfahren konkret noch vor, die Antragstellerin habe sich gegenüber der abgebenden Ärztin dahingehend geäußert, dass sie den Vertragsarztsitz ebenfalls verlegen wolle, und zwar nach Bü. Sie wohne in B. und habe einen sechs Jahre alten Sohn, der dort in die Schule gehe. Bisher habe sie Praxisvertretungen in der Gestalt organisiert, dass sie ein Fahrzeug angemietet habe. Die Kosten für einen Zweitwagen seien ihr zu hoch erschienen. Im Übrigen stehe seiner Zulassungsfähigkeit nicht entgegen, dass er plane, für seine Praxis andere Räumlichkeiten im Planungsgebiet zu wählen. Daneben hatte gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses zunächst auch die Beigeladene Ziff. 1 Widerspruch erhoben, diesen jedoch später wieder zurückgenommen. Ferner haben sich neben den unmittelbaren Konkurrenten um die Nachfolge der Dr. W. von Anfang an auch die im Planungsbereich ansässigen Fachärzte für Augenheilkunde gegen die Zulassung des Beigeladenen Ziff. 8 und Privatdozent Dr. Sch. zur Wehr gesetzt (siehe hierzu SG-Verfahren S 1 KA 3265/05 ER und S 1 KA 3542/05).
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Der Antragsgegner (Berufungsausschuss) hat mit Beschluss vom 21. September 2005 (Bescheid vom 17. Oktober 2005) den Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. Er hat zudem die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 20. Mai 2005 über die Zulassung des Beigeladenen Ziff. 8 angeordnet. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein relevanter Unterschied im Bezug auf die gesetzlich genannten Auswahlkriterien des § 103 Abs. 4 SGB V zwischen den beiden Bewerbern nicht bestünde. Der Beigeladene Ziff. 8 verfüge zwar hinsichtlich der zeitbezogenen Auswahlkriterien über einen Vorteil, im Hinblick auf die bei beiden Bewerbern gegebene erhebliche Dauer der ärztlichen Tätigkeit sei ein praktisch bedeutsamer Unterschied nicht zu erkennen. Mangels eines anzuerkennenden Vorrangs der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen Ziff. 8 habe der Antragsgegner keinen Anlass gesehen, die Entscheidung des Zulassungsausschusses abzuändern. Dem Umstand, dass der Beigeladene Ziff. 8 seiner vertragsärztlichen Tätigkeit in der Nachfolge der Dr. W. in B. nachkommen wolle, komme keine Relevanz zu. Nach den allein maßgeblichen Verhältniszahlen im Sinne von § 101 Abs. 1 SGB V i. V. m. den Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte sei die augenärztliche Versorgung im Planungsbereich B., R. insgesamt gewährleistet. Auch sei darauf abzustellen, dass die Verkehrsverbindungen zwischen R. und B. gut seien, so dass die R. Patienten auch B. Kollegen aussuchen könnten, wenn sie dies wollten. Für den Berufungsausschuss sei ebenfalls auch das Interesse der abgebenden Ärztin an der Fortführung der Praxis durch den Beigeladenen Ziff. 8 nicht maßgeblich gewesen. Das Interesse des abgebenden Arztes sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auf den Erhalt seines Eigentumes und damit auf den Erhalt seines Praxiswertes begrenzt. Beide Interessenten hätten jedoch angegeben, den Praxiswert bezahlen zu können und zu wollen.
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Zur Begründung der vom Antragsgegner vorgenommenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nachfolgezulassung führte dieser aus, der Sofortvollzug liege im besonderen öffentlichen Interesse der Fortführung einer augenärztlichen Praxis im Bereich des Planungsbereiches R./B. Der Sofortvollzug liege auch im besonderen persönlichen Interesse des zugelassenen Bewerbers. Dieser habe seine Arbeitsstelle, die er bisher gehabt habe, gekündigt und sich darauf eingerichtet, ab dem 1. Oktober 2005 eine eigene Praxis zu führen. Nachdem der Antragsgegner die Entscheidung des Zulassungsausschusses in der Sache bestätigt habe, müsse es im Interesse des zugelassenen Bewerbers sein, auch von dieser Zulassung Gebrauch machen zu können, weshalb die sofortige Vollziehung der Entscheidung anzuordnen sei.
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Am 10. November 2005 hat die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) beantragt, im Wege der Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der (ebenfalls) am 10. November 2005 erhobenen Klage in der Hauptsache (S 1 KA 4470/05) anzuordnen. Mit eidesstattlicher Versicherung vom 1. November 2005 hat sie in dem Zusammenhang erklärt, als sie die Verhandlungen mit der abgebenden Ärztin Dr. W. aufgenommen habe, habe diese mitgeteilt, dass der Mietvertrag für ihre Praxisräume gekündigt worden sei. Die Antragstellerin habe sich daher entschieden, sich um die Fortführung der bisherigen Augenarztpraxis in R. zu bemühen, zu diesem Zweck könne sie mit der Fachärztin für Augenheilkunde K. in gemeinsamer Praxis tätig werden.
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Hinsichtlich der gesetzlich genannten Auswahlkriterien unterschieden sich der Beigeladene Ziff. 8 und die Antragstellerin nur geringfügig. Der Beigeladene Ziff. 8 sei aber nicht zulassungsfähig, weil er die Praxis der abgegebenen Ärztin in R. nicht fortführe. Nicht zulässig sei die Verbindung der Nachfolgebesetzung mit einer Verlegung des Vertragsarztsitzes nach B. Dies führe zu Ungleichgewichten im Planungsbezirk. So wendeten sich die früher von Dr. W betreuten Patienten „ausnahmslos" an die in R. niedergelassenen Augenärzte, wodurch dort Wartezeiten von drei bis vier Monaten entstanden seien. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang eidesstattliche Versicherungen des Augenarztes Dr. Ke. und der Augenärztin K. vorgelegt (Anlage AS 20/21 zum Schriftsatz vom 10. November 2005 des Bevollmächtigten der Antragstellerin im Verfahren S 1 KA 4468/05 ER) und daneben auch eidesstattliche Versicherungen der in B. ansässigen Augenärzte (Anlage AS 22 bis AS 26), wonach es dort nicht zu einer Zunahme von Patientenkontakten aus dem Raum R. gekommen sei. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei auch begründet, da die erforderliche Interessenabwägung zugunsten der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ausfalle, da ihre (der Antragstellerin) Klage gegen die Zulassungsentscheidung bei summarischer Prüfung erkennbar erfolgreich sein werde. Der Beschluss des Antragsgegners vom 21. September 2005 erweise sich als klar rechtswidrig. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehe im Rahmen einer Nachfolgezulassung die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des bisherigen Vertragsarztsitzes. Eine Zulassung unter gleichzeitiger Verlegung des Vertragsarztsitzes scheide aus. § 24 Abs. 4 Zulassungsverordnung der Ärzte (Ärzte-ZV) werde insoweit durch die gesetzlichen Regelungen über die Nachfolgezulassung (§ 103 Abs. 4 und 6 SGB V) verdrängt (mit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 Seite 33; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 1 Rdnr. 28). Der Anwendung dieser Rechtsprechung stehe nicht entgegen, dass die abgebende Ärztin das Mietverhältnis bezüglich der Praxisräume beendet habe. Zum einen sei dieser Umstand durch den Antragsgegner nicht einer Überprüfung unterzogen worden und zum anderen sei die Antragstellerin auch bereit gewesen, das Mietverhältnis am bisherigen Vertragsarztsitz fortzuführen. Da der Beigeladene Ziff. 8 nicht zulassungsfähig sei, sei die Antragstellerin die einzige zulassungsfähige Bewerberin. Falls § 24 Ärzte-ZV neben der Regelung über die Nachbesetzung anwendbar sei, seien dessen Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt.
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Schließlich sei auch eine Kooperation zwischen dem Beigeladenen Ziff. 8 und einem Krankenhaus ebenfalls nicht zulassungsfähig. Außerdem sei auch vorsorglich noch darauf hinzuweisen, dass ein überwiegendes öffentliches und/oder privates Interesse, den Sofortvollzug der Zulassung des Beigeladenen Ziff. 8 anzuordnen, nicht gegeben sei. Für den Planungsbereich bestehe eine Zulassungsbeschränkung. Dies lasse auf eine Überversorgung schließen. Vor diesem Hintergrund komme ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem sofortigen Vollzug der Nachbesetzungsentscheidung nur unter dem Aspekt der nahtlosen Patientenversorgung in Betracht. Dieses sei jedoch im Hinblick auf die mit der Nachfolgezulassung verbundene Verlegung des Vertragsarztsitzes von R. nach B. gerade ausgeschlossen. Bezeichnenderweise habe auch der Antragsgegner das öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs lediglich allgemein mit der „Fortführung einer augenärztlichen Praxis im Planungsbereich" begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf die Interessen der Dr. W. scheide schon im Hinblick auf die Bereitschaft der beiden Bewerber aus, für die zu übergebende Praxis denselben Kaufpreis zu entrichten.
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Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten und hat geltend gemacht, auch in gesperrten Gebieten habe der Antragsgegner nicht die Möglichkeit, niederlassungswillige Ärzte oder zugelassene Ärzte zu zwingen, ihren Vertragsarztsitz an einem bestimmten eng umgrenzten Ort zu begründen oder zu belassen. Dies Zulassung beziehe sich grundsätzlich auf den Planungsbereich, wenn auch aus Gründen der Erreichbarkeit gefordert werde, dass der Vertragsarztsitz anzugeben sei. Die Verlegung eines Vertragsarztsitzes innerhalb des Planungsbereiches könne der Antragsgegner nicht verhindern. Müssten sich die Bewerber festlegen, den bisherigen Praxissitz beizubehalten, könne es dazu kommen, dass die Bewerber gegenüber den Zulassungsgremien einen Sachverhalt vortragen würden, von dem sie wüssten, dass sie diesen nicht einhalten wollten. Diese Heuchelei könne nicht im Sinne der Regelung sein. Auch der Umstand, dass sich durch die Zulassung des Beigeladenen Ziff. 8 die augenärztliche Versorgung im Planungsgebiet verschiebe, mache die Zulassungsentscheidung nicht rechtswidrig. Wie die Antragstellerin selbst vortrage, bestehe auch nach der Verlegung des Vertragsarztsitzes im Bereich der Stadt R. eine augenärztliche Versorgung zu knapp 100 vom Hundert. Dies sei ausreichend. Dass die Unterversorgung im Gebiet R. bzw. Überversorgung in B. durch eidesstattliche Versicherung untermauert werde, mache deutlich, dass auf das Verfahren auch die wirtschaftlichen Interessen der niedergelassenen Vertragsärzte einwirkten. Die eidesstattlichen Versicherungen bestätigten daher nicht Aspekte der Über- oder Unterversorgung, sondern die materiellen Interessen der im Planungsbezirk ansässigen Ärzte. Im Übrigen sei auch der Kooperationsvertrag und der Mietvertrag zwischen dem Beigeladenen Ziff. 8 und der Stadtklinik B. nicht zu beanstanden.
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Der Sofortvollzug der Entscheidung sei zu Recht im Übrigen angeordnet worden, der Antragsgegner sei hierbei der Auffassung, dass auch bei Konkurrentenzulassung der Sofortvollzug im überwiegenden Interesse anzuordnen sei. Beide Bewerber hätten sich verpflichtet, für die Praxis im Falle der Zulassung 210.000 EUR zu zahlen. Würde die Praxis der Dr. W. nunmehr aber nicht fortgeführt bis über die Nachfolgezulassung rechtskräftig entschieden sei, würde sie an Wert verlieren. Beide Bewerber hätten sich dann verpflichtet, einen Preis für die Praxis zu zahlen, den diese nicht (mehr) wert sei. Auch müsse gesehen werden, dass ohne Sofortvollzug die Gefahr bestünde, dass einer der Bewerber sich seinen Verzicht abkaufen lasse. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 hat das SG den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 21. September 2005 anzuordnen, mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Anordnung des Sofortvollzuges vorläufig, längstens bis zum Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache, wirke.
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Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass schon zunächst formal die Anordnung der Sofortvollziehung nicht zu beanstanden sei, da sie im Beschluss vom 21. September 2005 schriftlich (kurz) auch begründet worden sei. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des hier erkennenden Senats (Beschluss vom 27. Januar 2004 - L 5 KA 4663/03 ER-B - und Beschluss vom 19. November 1996 - L 5 KA 2566/96 -) bestehe hier ein öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges der Nachfolgezulassung. Nachdem Dr. W. zum 30. September 2005 auf ihre Zulassung verzichtet habe, solle mit dem Sofortvollzug zum einen die vertragsärztliche Versorgung der Patienten sichergestellt werden. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Vertragsarztsitz im Rahmen der Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 4 SGB V im gesperrten Planungsbereich erfolge. Mithin trete auch bei nicht sofortiger Nachbesetzung keine erhebliche Unterversorgung im gesperrten Gebiet auf. Dies gelte sowohl für das Planungsgebiet sowie auch für das Gebiet der Stadt R. Das Interesse an der Sicherstellung der Versorgung habe daher geringes Gewicht. Daneben bestehe das öffentliche Interesse, den Bewerbern ebenso wie dem abgebenden Arzt die Nachfolge bei der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten. Ohne Anordnung des Sofortvollzugs würde aber infolge des Nichtbetreibens der Vertragsarztpraxis während der Dauer des Konkurrentenstreits der Vertragsarztsitz an Wert verlieren. Diese Folge würde die abgebende Ärztin in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) betreffen und die zur Übernahme bereiten Bewerber in ihrer Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) berühren. Mit der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung (BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 5) könnte sogar die Auffassung vertreten werden, dass es nach längerer Unterbrechung der kassenärztlichen Tätigkeit an einer zu besetzenden Vertragsarztstelle fehle, weil ein Praxissubstrat nicht mehr vorhanden sei.
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Nach alledem bestehe ein öffentliches Interesse daran, eine vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens möglichst nahtlos fortzuführen. Dieses besondere öffentliche Interesse habe der Antragsgegner gesehen und entsprechend auch in seiner Entscheidung schriftlich begründet.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei auch die vom Antragsgegner (in der Sache) getroffene Entscheidung nicht klar rechtswidrig und die Klage daher nicht ersichtlich aussichtsreich. Denn die Entscheidung des BSG (BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 Seite 31 und 33), auf die sich die Antragstellerin berufe, treffe von den dort getroffenen Grundsätzen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Es treffe zu, dass eine Nachfolgezulassung nur vergeben werden könne, wenn bei dem abgebenden Vertragsarzt zuletzt noch eine vertragsärztliche Tätigkeit entfaltet worden sei. Dies sei bei Dr. W. unstreitig und ersichtlich der Fall gewesen. Selbst die Kollegen der Dr. W. im Gebiet der Stadt R. hätten bestätigt, dass Dr. W. Patienten betreut habe, die nach dem 30. September 2005 um Behandlung bei den anderen Augenärzten in R. nachgesucht hätten. Es liege eine nachzubesetzende Vertragsarztstelle vor. Im Gegensatz zu dem vom BSG entschiedenen Fall habe die abgebende Ärztin eine Vertragsarztpraxis geführt, die jedoch nur im Hinblick auf den personellen, medizinischtechnischen und Bestand an Patienten vom Beigeladenen Ziff. 8 fortgeführt werde. Immerhin habe der Beigeladene Ziff. 8 das Personal der abgebenden Ärztin weiter beschäftigt, obwohl - nach Auffassung der Antragstellerin - ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB zu verneinen wäre, weil keine Praxisnachfolge vorliege. Praxisfortführung verlange aber nicht notwendig, dass der Nachfolger des ausschreibenden Vertragsarztes die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen behandeln wolle (Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 Seite 31 und 33). Würde man der Auffassung der Antragstellerin folgen, wäre auch sie selbst nicht zulassungsfähig, denn wenn die Nachfolgebesetzung nach § 103 Abs. 4 SGB V sich nur auf die konkrete Praxis beziehe, würde es nicht nur für den Beigeladenen Ziff. 1, sondern auch für die Antragstellerin nach Aufgabe der Praxis in den Räumen in R. an der Fortführung einer Praxis fehlen. Habe aber die abgebende Ärztin die Entscheidung getroffen, die Praxisräume aufzugeben, seien die Nachfolgebewerber vor die Situation gestellt, die Praxis in anderen Räumen fortzusetzen. Unter diesen Voraussetzungen müsse der Nachfolgebewerber die Praxis im Planungsgebiet weiterführen. Die Frage, ob der Nachfolger die Praxis innerhalb des Planungsgebietes an einer anderen Stelle in R. oder in B. betreibe, könne insoweit nicht entscheidend sein. Die Zulassungsgremien seien bei der betreffenden Ermessensentscheidung nicht darauf festgelegt, den Bewerber auszuwählen, der die größte Nähe zum bisherigen Sitz des abgebenden Vertragsarztes aufweise.
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Als weiterer Aspekt komme hinzu, dass § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V den Antragsgegner zur Entscheidung über die „Zulassung eines Vertragsarztes im Planungsbereich" ermächtige. An anderer Stelle (Abs. 6) werde dagegen auf den Begriff der „Praxis" abgestellt, folglich seien beide Begriffe bei der Zulassungsentscheidung nicht in dem Sinne gleichzusetzen, vielmehr könne schon nach dem Wortlaut des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V die Zulassung für die Tätigkeit als Vertragsarzt im Planungsbezirk erteilt werden.
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Aus all dem folge, dass eine Nachfolgezulassung bei gleichzeitiger Verlegung der Praxisräume jedenfalls dann erteilt werden dürfe, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit mit Unterstützung des bisher tätigen Praxispersonals und unter Nutzung der bisher eingesetzten medizinischtechnischen Infrastruktur fortgeführt werde.
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Die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung über die Auswahl des Nachfolgers in der vertragsärztlichen Tätigkeit stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners, Ermessensfehler bei der Auswahlentscheidung lägen nach summarischer Prüfung nicht vor.
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Zwar stellten sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner recht formal auf Kriterien wie Geburtsdatum, Approbationsdatum, Facharztprüfung, Dauer der ausgeübten Tätigkeit und Eintrag in die Warteliste (§ 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V) ab. Dabei werde aufgrund dieser Kriterien angenommen, dass die Antragstellerin und der Beigeladene Ziff. 8 für die Zulassung vergleichbar geeignet seien. Dem folge das SG jedoch nicht. Das zuerst genannte Kriterium sei das der beruflichen Eignung. Diese ergebe sich nicht nur aus den Zeitpunkten der Approbation, des Erwerbs der Facharzteigenschaft oder der Dauer der ärztlichen Tätigkeit. Vielmehr stünden sich im Bewerbungsverfahren einerseits ein Honorarprofessor der Universität L., der vollschichtig über viele Jahre als Oberarzt an einer Klinik gearbeitet habe und verschiedene Qualifikationsnachweise vorlegen könne, einer Fachärztin für Augenheilkunde gegenüber, die ihren Beruf in einer Teilzeitbeschäftigung ausübe, und zwar auch über 13 Jahre in ihrem Beruf gearbeitet habe, dies allerdings im Rahmen von Praxisvertretungen, die Tätigkeit mithin nicht durchgängig ausgeübt worden sei. Folglich könnten die Dauer der Berufsausübung und die erworbene berufliche Qualifikation nicht als gleichwertig angesehen werden. Für die Berücksichtigung der Antragstellerin spreche damit im Wesentlichen der Eintrag in die Warteliste, der wenige Wochen vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nachfolgezulassung erfolgt sei.
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Die Antragstellerin hat gegen den ihrem Bevollmächtigten am 7. Dezember 2005 mit Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss am 5. Januar 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 10. Januar 2006).
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Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die Erwägungen des SG gingen in zweierlei Hinsicht fehl. Zum einen sei nach der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung wie auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats des LSG Baden- Württemberg für die Frage, ob eine im Sinne von § 103 Abs. 4 SGB V fortführungsfähige Praxis vorliege, ausschließlich auf die Verhältnisse des abgebenden Arztes abzustellen und somit allein entscheidend, ob in Bezug auf den Praxisabgeber zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ein Praxissubstrat vorhanden sei (Hinweis auf die Urteile des erkennenden Senats vom 8. Mai 2002 - L 5 KA 382/02 - und vom 10. September 2003 - L 5 KA 974/02 -). Zum Wegfall des Praxissubstrats führende Entwicklungen nach Beendigung der Zulassung des Praxisabgebers berührten die Nachbesetzungsfähigkeit eines Vertragsarztes gemäß § 103 Abs. 4 SGB V folglich nicht mehr. Der für die Anerkennung eines besonderen öffentlichen Sofortvollzugsinteresses zentralen Erwägung des SG, durch das Nichtbetreiben der (vormaligen) Vertragsarztpraxis von Dr. W. nach dem 30. September 2005 (dem Datum der Beendigung der Zulassung von Dr. W. zur vertragsärztlichen Versorgung) würde die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 4 SGB V insgesamt Schaden nehmen, fehle mithin die rechtliche Grundlage. Durch die (vorübergehende) Nichtweiterführung der Vertragsarztpraxis von Dr. W. in der Zeit nach dem 30. September 2005 würden im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung vielmehr weder die endgültige Bewerberauswahl noch die Eigentumsinteressen der Praxisabgeberin tangiert. Soweit das SG das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs aus dem Umstand herleite, dass die vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens möglichst nahtlos fortzuführen sei, verkenne es die besonderen Umstände des vorliegenden Falles. Es treffe zwar zu, dass die Bestimmung des § 103 Abs. 4 SGB V auf die Kontinuität der Betreuung der Patienten der abgebenden Praxis ausgerichtet sei und daher ein - auch im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu beachtendes - Interesse an einer nahtlosen Praxisfortführung anzuerkennen sei. Diese generelle, so auch vom LSG Baden-Württemberg formulierte Regelung, ziele jedoch allein auf die Fortführung der abzugebenden Praxis an ihrer bisherigen Stätte im Interesse der Versorgung und der Aufrechterhaltung des bisherigen Patientenstammes der betroffenen Praxis (mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg Medizin und Recht 1997, 143, 145: „Insoweit kommt aber zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber bei der Auswahl auch eine Kontinuität der Betreuung der Patienten in der Praxis für bedeutsam hielt. Auf diese Weise bleibt die Praxis bestehen und damit ein Stamm von Kassenpatienten erhalten, ...").
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Vorstehend komme diesem Aspekt indes keinerlei Bedeutung zu. Wenn mit dem SG und dem Antragsgegner eine Nachfolgezulassung unter gleichzeitiger Verlegung des bisherigen Vertragsarztsitzes an einen neuen, von der bisherigen Praxisanschrift mehr als zehn Kilometer entfernten Niederlassungsort statthaft sei, es also auf eine durch den Einzugsbereich der bisherigen Praxis und deren angestammte Patientenklientel geprägt Kontinuität nicht ankomme, dann könne diese fehlende (und aus der Sicht des SG und des Antragsgegners bereits nicht zu verlangende) Kontinuität auch nicht zum Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes „wieder belebt" werden. Es sei in sich widersprüchlich, einerseits im Rahmen des § 103 Abs.4 SGB V auf jegliche Beschränkung des zeitgleichen Ortswechsels mit der Nachfolgezulassung innerhalb desselben Planungsbereichs zu verzichten und andererseits für die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit diesen Ortswechsel auf die Kontinuität der Fortführung der bisherigen Praxis abstellen zu wollen. Ein öffentliches Interesse an der Fortführung einer R. Augenarztpraxis in B. gebe es - unabhängig von dem weiteren Umstand, dass in B. bei im Planungsbereich insgesamt bestehender Überversorgung schon bislang absolut wie - bezogen auf die Einwohnerzahl - relativ deutlich mehr Augenärzte als in R. vertragsärztlich tätig waren - nicht. Auch das LSG schütze in der zitierten Entscheidung dementsprechend allein den nahtlosen Übergang der Praxis am selben Ort. Dass der Beigeladene Ziff. 8 im Übrigen selbst von keiner (im Zeichen der Kontinuität stehenden) „Praxisfortführung" im Bezug auf die von Dr. W. in R. betriebene Augenarztpraxis ausgehe, belegten auch dessen Annoncen anlässlich seiner B. Praxiseröffnung in der örtliche Presse. Eine Bezugnahme auf die Praxis von Dr. W. unterbleibe insoweit in durchaus bezeichnender Weise.
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Auch soweit das SG in der Hauptsache die Erfolgsaussichten für die erhobene Klage verneine, verkenne es die maßgebliche Rechtslage, denn der Rechtsprechung des BSG sei nicht nur zu entnehmen, dass allein eine über ein reales Substrat verfügende Praxis im Sinne des § 103 Abs. 4 SGB V fortführungsfähig sei, sondern dass die Fortführung in diesem Sinne auch die Notwendigkeit einer vertragsärztlichen Tätigkeit des Praxisübernehmers am bisherigen Vertragsarzt(praxis-)sitz umfasse (mit Hinweis auf Urteile des BSG vom 29. September 1999 und 5. November 2003). Das BSG habe diese Vorgabe lediglich dahingehend eingeschränkt, dass die von § 103 Abs. 4 SGB V vorausgesetzte Praxisfortführung „nicht notwendig (verlangt), dass der Nachfolger eines ausscheidenden Vertragsarztes auf Dauer die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandelt oder zumindest behandeln will". Diese Formulierung schließe eine spätere Verlegung des Vertragsarztsitzes innerhalb des Planungsbereiches nicht aus, lasse jedoch keinen Zweifel daran, dass es bezogen auf den Zeitpunkt der Nachfolgezulassung im Hinblick auf die Zwecksetzung des § 103 Abs. 4 SGB V jedenfalls zunächst einer Beibehaltung des zu übernehmenden Vertragsarztsitzes bedürfe. Insgesamt sei festzustellen, dass im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 4 SGB V nur solche lokalen Praxisveränderungen akzeptabel seien, die die Kontinuität der Betreuung der Patienten der abzugebenden Praxis weiterhin sicher stellten; dies setze voraus, dass der vom Nachfolger vorgesehene neue Vertragsarztsitz zur bisherigen Praxis eine räumliche Nähe aufweise. Hieran gemessen könne allein die erforderliche Praxisbetreuungskontinuität von der Antragstellerin gewährleistet werden, ihr künftiger Vertragsarztsitz sei vom bisherigen Vertragsarztsitz der Frau Dr. W. lediglich 300 m entfernt und stehe damit dem bisherigen Patientenstamm von Frau Dr. W. ohne irgendeine Einschränkung zur Verfügung. Dies sei im Gegensatz dazu bei dem zwischenzeitlich vom Beigeladenen Ziff. 8 in B. unterhaltenen Vertragsarztsitz, der von der bisherigen Praxis von Dr. W. ca. 12 km entfernt sei, nicht gegeben. Sei damit jedoch nur am bisherigen Vertragsarztsitz eine Praxis fortführbar, sei ein Bewerber, der diesbezüglich von vornherein Gegenteiliges erstrebe, bereits nicht zulassungsfähig und könne folglich im Rahmen der von den Zulassungsgremien gegebenenfalls vorzunehmenden Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung finden. Eine gleichwohl erfolgende Zulassung eines solchen Bewerbers sei erkennbar rechtswidrig und die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer solchen Zulassung könne - ohne dass es insoweit auf eine Interessenabwägung ankomme (Hinweise auf LSG Baden-Württemberg, MedR 1997, 144) - keinen Bestand haben. Aus dem zuletzt genannten Aspekt (erkennbare Rechtswidrigkeit der Zulassung eines Bewerbers, der mit der erstrebten Nachfolgezulassung den bisherigen Vertragsarztsitz an einen neuen, von der bisherigen Praxisanschrift deutlich entfernten Niederlassungsort zu verlegen beabsichtigt) folge, dass es auf etwaige betroffene Privatinteressen bereits im Ausgangszeitpunkt nicht anzukommen vermöge.
28 
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt,
29 
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 21. September 2005 (Bescheid vom 17. Oktober 2005) anzuordnen.
30 
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner sowie der Beigeladene Ziff. 8 beantragen,
31 
die Beschwerde zurückzuweisen.
32 
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt u. a. aus, es sei zum einen anerkannt, dass das besondere öffentliche Interesse gegeben sein könne, wenn die Praxis fortgeführt werden soll. Ebenso sei aber auch anerkannt, dass es ein besonderes privates Interesse an der Ausübung der gewährten Rechtsposition geben könne, die die Anordnung des Sofortvollzuges rechtfertige. Auf dieses besondere private Interesse habe der Berufungsausschuss in seiner Entscheidung tragend abgestellt und dieses private Interesse auch begründet. Nur ergänzend sei deshalb auch bereits darauf hingewiesen worden, dass bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage weder der eine noch der andere Bewerber seine augenärztliche Tätigkeit aufnehmen könne und es deshalb gegebenenfalls bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts dauere, bis darüber entschieden sei, welcher der beiden Kontrahenten die Praxis fortführen könne. Dass sich bis dahin auch die letzten Reste der Patienten verlaufen hätten, dürfte auf der Hand liegen. Dass dann der Streit darüber beginne, ob die dann noch vorhandene Praxis den Kaufpreis wert sei, bedürfe keines weiteren Hinweises. Folglich liege die Fortführung der Praxis und der Zulassung nicht nur im Interesse des die Praxis fortführenden Arztes, sondern auch im Interesse der angreifenden Kollegin, die im Falle des Obsiegens nur dann etwas von der Zulassung habe, wenn diese fortgeführt worden sei. Soweit die Antragstellerin darauf verweise, dass der Beigeladene Ziff. 8 deshalb nicht zulassungsfähig sei, weil er von vornherein mitgeteilt habe, seine Praxis nach B. verlegen zu wollen und die Rechtsprechung aber davon ausgehe, dass zumindest im Ansatz die Behauptung erkennbar sein müsse, dass die Praxis am bisherigen Praxissitz in den bisherigen Praxisräumen fortgesetzt werden solle, damit die bisher betreuten Patienten auch weiter betreut werden könnten, sei der Antragsgegner der Auffassung, dass diese Judikatur einer Überprüfung anhand der Realität bedürfe. Seit Einführung der Nachfolgebesetzung durch den Gesetzgeber habe er nur kontroverse Nachfolgeentscheidungen zu treffen gehabt. Dies liege in der Natur der Sache. Wenn sich Erwerber und abgebender Arzt einig seien und keine weiteren Bewerber vorhanden seien, komme es nicht zu einer Entscheidung des Berufungsausschusses. Die Motive, die den übernehmenden Arzt bewegen würden, in der Praxis zu bleiben oder den Standort zu verlegen, würden deshalb nicht mitgeteilt. Soweit - wie hier - kontroverse Entscheidungen zu treffen seien, frage der Berufungsausschuss immer wieder, wie der übernehmende Arzt sich die Fortführung der Praxis vorstelle. In 70 bis 80 % sämtlicher Fälle werde von vornherein gesagt, dass die Praxis nicht in den Praxisräumen des abgebenden Arztes fortgeführt werden solle, sondern in anderen Räumen, überwiegend in Gemeinschaftspraxen. Die Ärzte, die als potenzieller Arzt in einer Gemeinschaftspraxis eine Zulassung anstrebten und diese dann eben nur durch die Übernahme einer anderen Praxis erhalten könnten, handelten wirtschaftlich vernünftig. In der Regel sei es dann so, dass die Gemeinschaftspraxis den niederlassungswilligen Arzt aufnehme und mithelfe, die Kosten zu tragen, die der abgebende Arzt fordere und erhalte. In den seltensten Fällen übernehme der übernehmende Arzt die Praxis des abgebenden Arztes so, wie sie sei. Gerade in besonders „teuren" Spezialgebieten sei der Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis praktisch unerlässlich. Die Praxis werde also in keinem Fall fortgeführt. Es stehe von vornherein fest, dass sie in den Räumen nicht fortgeführt werde und dass die Patienten, die von der Praxis betreut würden, sich entweder einen anderen Arzt oder zumindest an andere Praxisräume gewöhnen müssten.
33 
Auf diese Situation müsse der Antragsgegner reagieren. Er reagiere in der Weise, dass er den Praxisverlegungswunsch eines Arztes nicht zum Anlass nehme, an der Zulassungsfähigkeit des Arztes zu zweifeln. Würde er dies tun, würde er sich lediglich vorgeschobenen Erklärungen ausgesetzt sehen.
34 
Konsequenz aus alledem könne nur sein, dass ausschlaggebend nur das Fortführungsinteresse des übernehmenden Arztes im Planungsbereich sein könne, da eine anderweitige Zuordnung dem Zuordnungsrecht fremd sei.
35 
Der Beigeladene Ziff. 8 führt des Weiteren noch aus, dass auch die Antragstellerin selbst nicht bereit gewesen sei, die Praxis am bisherigen Vertragsarztsitz - R., - fortzuführen. In ihrer als eidesstattlicher Versicherung bezeichneten Erklärung vom 10. November 2005 (Bl. 47 der SG Akten) gibt sie an, mit der Vertragsärztin K. eine augenärztliche Gemeinschaftspraxis gründen zu wollen. Dies setze denknotwendig ebenso die Verlegung des Vertragsarztsitzes voraus, wie dies beim Beigeladenen Ziff. 8 der Fall gewesen sei. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Einbeziehung des Beigeladenen Ziff. 8 in die Auswahlentscheidung erkennbar rechtswidrig gewesen sei.
36 
Im Übrigen sei die Berücksichtigung privater Interessen bei der Anordnung des Sofortvollzuges nicht zu beanstanden, es sei sowohl in der Rechtsprechung, als auch im juristischen Schrifttum unumstritten, dass dem berechtigten Interessen des Praxisinhabers Rechnung zu tragen sei (Kasseler Kommentar Hess § 103 SGB V Rdnr. 18), hierzu zählten auch die privaten Interessen am Sofortvollzug. Bemerkenswerterweise könne die Antragstellerin der (zutreffenden) Ansicht des SG in der angefochtenen Entscheidung nichts entgegen setzen, wonach im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Eignung eine wesentlich stärkere Gewichtung zugunsten des Beigeladenen Ziff. 8 vorzunehmen sei, als dies in der Ausgangsentscheidung der Fall sei. Insoweit stünden sich ein Professor der Universität L., der vollschichtig über viele Jahre als Ober- und Chefarzt an einer Klinik gearbeitet habe und verschiedene Qualifikationsnachweise vorlegen könne, einer Fachärztin für Augenheilkunde gegenüber, die ihren Beruf bislang in einer Teilzeitbeschäftigung ausgeübt habe, sodass im Ergebnis zu Lasten der hiesigen Antragstellerin unter keinen denkbaren Umständen von einer gleichwertigen Gewichtung des Tatbestandsmerkmals der beruflichen Eignung ausgegangen werden könne.
37 
Die Beigeladene Ziff. 1 hält im Übrigen die Entscheidung des SG für rechtswidrig, da dort einerseits auf die Tatsache verwiesen werde, dass es an einem öffentlichen Interesse für den Sofortvollzug fehle, da im Planungsbereich eine Überversorgung vorliege. Dies werde noch verstärkt durch die regionalen Versorgungszahlen, wenn man im Planungsbereich B. und im Planungsbereich R. vergleiche. Insoweit dürfe auf das Schreiben an den Zulassungsausschuss vom 18. Mai 2005 verwiesen werden. Im Übrigen gehe der Beschluss des SG bei seiner Bezugnahme auf die Rechtsprechung des LSG fehl, wenn er auf die Versorgungskontinuität der Patienten verweise. Denn die Patienten in B. seien gerade nicht die Patienten der ehemaligen Praxis in R., die weiter versorgt werden wollten.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners (3 Bände) aus dem Klageverfahren S 1 KA 4470/05 sowie die Gerichtsakten des SG S 1 KA 4468/05 ER, S 1 KA 127/06 ER-B sowie S 1 KA 4470/05 und die Senatsakte Bezug genommen.
39 
II. Die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung auf Aufhebung des angeordneten Sofortvollzuges ist § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der mit Wirkung ab 2. Januar 2002 durch Art. 1 Nr. 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I Seite 2144) in das Sozialgerichtsgesetz eingeführt worden ist.
40 
Bei der Neuregelung des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG). Dies gilt auch hinsichtlich der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wie sich im Umkehrschluss aus der Regelung in § 97 Abs. 4 SGB V ergibt, wonach der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehung seiner Entscheidungen im öffentlichen Interesse anordnen kann.
41 
Die aufschiebende Wirkung entfällt allerdings in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung angeordnet worden ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG).
42 
Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dabei nicht darauf, ob die Anordnung des Sofortvollzuges und insbesondere seine Begründung den Voraussetzungen des § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG entspricht. Die Befugnis des Gerichtes ist nicht auf die Kassation der behördlichen Vollzugsanordnung beschränkt. Es hat vielmehr eigenständig und losgelöst von der vorangegangenen behördlichen Vollzugsanordnung die Frage zu beurteilen, ob die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen ist (vgl. zu § 80 Abs. 5 VwGO Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. RdNr. 855 m.w.N.).
43 
Welche Kriterien für diese Entscheidung heranzuziehen sind, ist in § 86b SGG nicht geregelt worden. Da die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes in §§ 86a und 86b SGG den Regelungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO nachgebildet sind, besteht kein Anlass, die bisherige Rechtsprechung des Senats zu ändern, die sich an den von den Verwaltungsgerichten zu § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO ausgearbeiteten Grundsätzen orientiert hat. Danach kommt es für die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung darauf an, ob das Interesse an der Vollziehung schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Dabei kann entsprechend der Eigenart des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes nur summarisch überprüft werden Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten der Vollziehung aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist; und sie fällt von vornherein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn das Interesse daran deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung erkennbar rechtswidrig ist (BSGE 4, 151, 155). Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, so sind die beteiligten Interessen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.
44 
Als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist zu beachten, dass diese ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit erfordert. Allein die Feststellung, dass die Klage gegen den Verwaltungsakt auf Grund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist, kann zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ausreichen; es muss auch immer ein öffentliches Interesse gerade daran bestehen, dass der Betroffene schon in der Zeit bis zum Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache von der fraglichen Rechtsposition Gebrauch machen kann (sogenanntes besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung, vgl. die BVerfG Nachweise in LSG Bad.-Württ MedR 1994, 418 = Breithaupt 1994, 996; siehe auch zum besonderen öffentlichen Interesse bei Konkurrentenklagen Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Januar 2004 - L 5 KA 4663/03 ER-B). Allerdings sind an ein besonderes Vollzugsinteresse in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt einen Eingriff in den Bereich der Berufswahl darstellt oder ihm zumindest nahe kommt, höhere Anforderungen zu stellen, als in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt nur die bloße Berufsausübung regelt.
45 
Im Hauptsacheverfahren wird in Übereinstimmung mit dem SG aller Voraussicht nach die beim SG noch anhängige Klage der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Im Ergebnis dürfte nämlich der Beigeladene Ziff. 8 zum einen zulassungsfähig sein (dazu im folgenden unter 1.), da er im Sinne der Rechtsprechung des BSG und des § 103 Abs. 4 SGB V i. V. m. § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV die von Dr. W. übernommene Praxis fortführt, zum anderen auch die Auswahlentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden sein (dazu im folgenden unter 2.) und schließlich auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit vorliegen (dazu unten unter 3.).
46 
Die Regelungen des § 103 Abs. 4 und Abs. 6 SGB V über Praxisnachfolgen hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Neuregelungen über die Bedarfsplanung und Zulassungsbeschränkungen getroffen (siehe Art. 1 Nr. 58 ff. des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I Seite 2266, mit der Neufassung des § 103 SGB V in Art. 5 Nr. 60).
47 
Wenn für eine Arztgruppe in einem Planungsbereich Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung angeordnet worden sind (§ 103 Abs. 1 und 2 SGB V), kann dort kein Arzt mehr zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden.
48 
Eine Ausnahme davon lässt das Gesetz nur zu, wenn auf Antrag eines ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben dessen Vertragsarztsitz ausgeschrieben und ein Praxisnachfolger ausgewählt wird (§ 103 Abs. 4 SGB V). Das Verfahren der Nachbesetzung ist mehrstufig ausgestaltet. Nach § 103 Abs. 4 SGB V wird, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes endet, auf Antrag der frei gewordene Vertragsarztsitz durch die Kassenärztliche Vereinigung ausgeschrieben (§ 103 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB V). Dann erfolgen die Auswahl und Zulassung eines Bewerbers durch den Zulassungsausschuss (Abs. 4 Sätze 3 bis 5 und Abs. 5 Satz 3). Wird ein Antrag auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes nicht gestellt, so findet eine Ausschreibung nicht statt. Ausschreibungen von Amts wegen sind nicht vorgesehen; der Vertragsarztsitz erlischt in diesem Fall (vgl. zu alledem Urteil des 6. Senates des BSG vom 25. November 1998 - B 6 KA 70/97 R = SozR 3-2500 § 103 Nr. 3; Urteil vom 26. September 1999 - B 6 KA 1/99 R - in SozR 3-2500 § 103 Nr. 5).
49 
1. Wie das BSG in der oben zitierten Entscheidung vom 25. November 1998 ausgeführt hat, ist schon aus dem Wortlaut der Sätze 1 und 3 des § 103 Abs. 4 SGB V abzuleiten, dass die Beendigung der Zulassung eines Vertragsarztes sowie die Ausschreibung dieses Vertragsarztsitzes seitens der Kassenärztlichen Vereinigung nicht nur die einzigen Voraussetzungen für die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens sind. Dieses findet vielmehr nur statt, wenn die Praxis, die der bisher zugelassene Vertragsarzt betrieben hat, von einem Nachfolger fortgeführt werden soll. D. h. aber, sofern der Tatbestand einer Praxisfortführung im Sinne des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht erfüllt ist, weil es keine fortführungsfähige Praxis gibt, ist weder ein Vertragsarztsitz auszuschreiben noch eine Zulassung im Nachbesetzungsverfahrens zu erteilen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung in dem Zusammenhang weiter darauf verwiesen, dass keinesfalls schon dann eine Praxisfortführung immer angestrebt werde, wenn ein Bewerber lediglich die vertragsärztliche Tätigkeit im selben Fachgebiet und im selben Planungsbereich wie der ausscheidende Vertragsarzt ausüben wolle, dies werde weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 103 Abs. 4 SGB V gerecht. Soweit das Gesetz die Worte „Vertragsarztsitz" und „Praxis" verwende, sei hier von der Zulassung und dem Vertragsarztsitz als öffentlich-rechtlicher Berechtigung bzw. Zuordnung und die „Arztpraxis" als Gesamtheit der gegenständlichen und personellen Grundlagen der Tätigkeit des in freier Praxis niedergelassenen Arztes als Vermögensgegenstand zu unterscheiden (BSG a.a.O. m.w.N.). Sofern ein Arzt in seiner Praxis vertragsärztlich tätig gewesen ist, setzt die Übernahme der Arztpraxis in ihrer Gesamtheit - einschließlich des vorhandenen Patientenstammes - allerdings nach der Entscheidung des BSG voraus, dass der Praxisübernehmer am Ort der Niederlassung des Praxisübergebers seinerseits (auch) vertragsärztlich tätig werden kann. Das führt notwendigerweise bei der Übergabe einer vertragsärztlichen Praxis zu einem Ineinandergreifen von nicht übertragbarer öffentlich-rechtlicher Zulassung und privatrechtlich übertragbarer Arztpraxis als Vermögensgegenstand. Dieses Ineinandergreifen hat jedoch nach dem BSG nicht zur Konsequenz, dass zwischen Praxis und vertragsärztlicher Zulassung bzw. Vertragsarztsitz nicht mehr zu unterscheiden wäre. Gegenstand des in § 103 Abs. 4 SGB V geregelten Nachbesetzungsverfahrens kann lediglich die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit an einem bestimmten Ort sein. Im Übrigen ist die Übernahme der ärztlichen Praxis des ausscheidenden Vertragsarztes daneben privatrechtlich durch einen Übernahmevertrag zu regeln. Anders allerdings als in dem vom BSG entschiedenen Fall ist hier eine fortführungsfähige Praxis unstreitig zur Nachbesetzung (noch) vorhanden gewesen. Wobei das BSG zum Thema Praxisfortführung ganz allgemein in der bereits zitierten Entscheidung vom 29. September 1999 auch ausgeführt hat, dass Praxisfortführung in diesem Sinne nicht notwendig verlangt, dass der Nachfolger eines ausscheidenden Vertragsarztes auf Dauer die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandelt oder zumindest behandeln will. Wobei sich allerdings das BSG nicht näher dazu geäußert hat, wie lange mindestens die Praxis am "alten Standort" fortgeführt werden soll bzw. muss.
50 
Wenn man den Ausführungen des BSG zur Nachfolgebesetzung im weiteren folgt, dann ist umgekehrt aber kein Nachbesetzungsverfahren gegeben, wenn die vorhandene fortführungsfähige Praxis gar nicht fortgeführt werden soll. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 29. September 1999 bereits darauf hingewiesen, dass sich aus dem bezüglich der Nachbesetzungsregelung dahinter stehenden Gesetzeszweck, nämlich den Erfordernissen des Eigentumsschutzes dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Inhaber einer Praxis deren wirtschaftliche Verwertung auch in einem für Neuzulassungen gesperrten Gebiet ermöglicht wird (siehe Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU, SPD und FDP BT-Drs. 12/3937 S. 7), auch Konsequenzen für die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses gemäß § 103 Abs.4 Satz 3 SGB V ergeben. Danach dürfen nämlich Bewerber, die erklärtermaßen nur an dem Vertragsarztsitz des ausscheidenden Vertragsarztes interessiert sind und dessen Praxis im oben dargestellten Sinne nicht fortführen wollen und von vornherein nicht bereit sind, mit dem ausscheidenden Vertragsarzt über eine Praxisübernahme zu verhandeln, auf der Grundlage dieser Vorschrift keine Zulassung erhalten (so BSG im Urteil vom 29. September 1999 m.w.N.). In dem Zusammenhang ist hier zwar festzustellen, dass der Beigeladene Ziff. 8 von vornherein vor hatte, den Praxissitz nach B. zu verlegen (knapp 12 Kilometer Entfernung zum bisherigen Praxissitz von Dr. W.). In Abweichung zu dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt hat hier aber der Beigeladene Ziff. 8 mit der abgebenden Vertragsärztin Dr. W. über die Praxisübernahme verhandelt und auch einen entsprechenden Praxisübernahmevertrag geschlossen. Die Räumlichkeiten wurden zwar nicht vom Beigeladenen Ziff. 8 übernommen, wohl aber das Personal.
51 
Soweit der Antragsgegner auch darauf verweist, dass er schließlich einem zulassungswilligen Arzt nicht den konkreten Ort innerhalb des Planungsbereiches vorschreiben könne und es für den Arzt möglich sein müsse, den Ort der Niederlassung frei zu wählen, dürfte dies letztlich nicht zu beanstanden sein. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass wohl auch der neu zugelassene Vertragsarzt (in diesem Fall dann der Nachfolger/Praxisübernehmer) jederzeit (ohne irgendwelche Fristen) gem. § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV wie jeder andere Vertragsarzt die Genehmigung zur Verlegung des Vertragsarztsitzes verlangen kann, sofern Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. Solche entgegenstehenden Gründe wurden jedoch hinsichtlich der insgesamt im Planungsbereich bestehenden Überversorgung auch weder vom Antragsgegner festgestellt, noch von der Antragstellerin behauptet.
52 
Danach aber dürfte wohl der Beigeladene Ziff. 8 im Hinblick auf seine Vorgehensweise - nämlich die beabsichtigte und unmittelbar vollzogene Verlegung der übernommenen Praxis von R. nach B. - entgegen der Auffassung der Antragstellerin keineswegs als nicht zulassungsfähig von vornherein ausgeschlossen sein. Vielmehr dürfte hier aus dem Zusammenspiel zwischen Übernahme und Fortführung einer Praxis gem. § 103 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit dem dann dem Praxisübernehmer gem. § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV zustehenden Recht der jederzeitigen Verlegung der Praxis (sofern Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen), die Entscheidung des Antragsgegners, nämlich die Zulassung des Beigeladenen Ziff. 8 als Praxisnachfolger mit gleichzeitiger Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes von R. nach B. nicht zu beanstanden sein.
53 
2. Mit dem SG ist der Senat der Auffassung, dass die des weiteren vom Berufungsausschuss (Antragsgegner) getroffene Auswahlentscheidung wohl letztlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Vielmehr dürfte im Hinblick auf die Qualifikation und den Umfang der Berufstätigkeit des Beigeladenen Ziff. 8 einerseits als Honorarprofessor der Uni L., der vollschichtig über viele Jahre als Oberarzt an einer Klinik gearbeitet hat und verschiedene Qualifikationsnachweise vorlegen konnte, und der Antragstellerin andererseits, die ihren Beruf in einer Teilzeitbeschäftigung ausübte, zwar auch über 13 Jahre in ihrem Beruf gearbeitet hat, dies allerdings im Rahmen von Praxisvertretungen, wohl eher nicht von gleichwertigen Bewerbern ausgegangen werden können, sondern der Beigeladene Ziff. 8 als der qualifiziertere Bewerber einzustufen sein. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin sich noch am 11. März 2005 in die Warteliste der Beigeladenen Ziff. 1 hatte eintragen lassen, führt auch zu keiner insoweit günstigeren Bewertung. Denn wie unter anderem zuletzt das BSG mit Urteil vom 13. Februar 2005 (B 6 K 81/03 R in SozR 4-2500 § 103 Nr. 2) ausgeführt hat, würde die Auswahl unter mehreren Zulassungsbewerbern allein nach Maßgabe der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Zulassungsanträge (sogenanntes "Windhundprinzip") den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren für den Berufszugang nicht genügen. Vor diesem Hintergrund kann auch der Umstand, dass die Klägerin sich noch kurzfristig - nachdem der Vertragsarztsitz bereits ausgeschrieben war und sie sich (neben dem Beigeladenen Ziff. 8) bereits beworben hatte - in die Warteliste hatte eintragen lassen, keinesfalls das alleinentscheidende Auswahlkriterium sein, zumal wenn es sich - wie oben bereits ausgeführt - hier auch nicht um von der Qualifikation her gleichwertige Bewerber handelte. Offen bleiben kann in dem Zusammenhang, ob die Antragstellerin denn im Übrigen uneingeschränkt gemäß § 21 Ärzte-ZV geeignet ist. Denn in dem Schreiben des Bevollmächtigten der Dr. W. vom 19. August 2005 wird im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vor dem Antragsgegner angegeben, dass die Antragstellerin sich der Dr. W. gegenüber dahingehend geäußert haben soll, nach wie vor die Praxis erwerben zu wollen und insoweit mit der Augenärztin K. aus R. kooperieren zu wollen, sie sich psychisch und in zeitlicher Hinsicht nicht zutraue, eine Praxis alleine zu führen. Ob und inwieweit dieser Äußerung tatsächlich relevante Einschränkungen hinsichtlich der Geeignetheit im Sinne von § 21 Ärzte-ZV zugrunde liegen, vermag der Senat allerdings bei der hier im vorläufigen Rechtsschutzverfahren notwendigerweise nur summarischen Prüfung nicht zu entscheiden.
54 
3. Damit aber dürfte die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache wohl keine Aussicht auf Erfolg haben. Geht man im Hinblick auf die obigen Ausführungen von einer erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage der Antragstellerin gegen die hier streitige Entscheidung aus, fällt damit grundsätzlich von vornherein hier die Interessenabwägung zu Gunsten der Vollziehung und damit zu Gunsten des Beigeladenen Ziff. 8 aus. Aber selbst wenn man (entsprechend dem Beschluss des erkennenden Senats u.a. vom 19. November 1996 - L 5 Ka 2566/96 eA-B - in MedR 1997, 143 bzw. Breithaupt 1997, 737) hier noch eine generelle Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und den privaten Interessen der Beteiligten (hier der Antragstellerin) an dessen Aussetzung abwägt - weil man noch von einem offenen Ergebnis hinsichtlich im Hauptsacheverfahren ausgeht - gelangt der Senat zu keinem anderen Ergebnis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert jedenfalls, dass ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, wobei ein solches nach Auffassung des Senats in der seinerzeitigen Entscheidung im Hinblick auf den Erhalt und nahtlosen Übergang der abzugebenden Praxis bestand, ungeachtet der anderweitigen ausreichenden Versorgung der Patienten im überversorgten Gebiet. Daran wird festgehalten, dieser Gesichtspunkt führt auch hier zur Bejahung des öffentlichen Interesses. Auch wenn hier die übernommene Praxis nicht am alten Vertragsarztsitz in R. sondern unmittelbar nach der Übernahme durch den Beigeladenen Ziff. 8 in B. fortgeführt wird, ändert dies nichts an dem generellen Interesse des die Praxis abgebenden Vertragsarztes möglichst zeitnah (ohne einen möglicherweise mehrjährigen Prozess abwarten zu müssen) Gewissheit über die Abwicklung hinsichtlich der Praxisübergabe einschließlich der Fortführung und damit auch der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu haben. Hier ist durchaus auch zu berücksichtigen, dass im Übernahmevertrag auch ein Rücktrittsrecht (Ziff.9 Abs.4-7) vereinbart ist, das möglicherweise zum Tragen kommen würde, sofern zunächst im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin eine Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in Fortführung der übernommenen Praxis u. U. auf Jahre nicht möglich wäre. Diese Vermögensinteressen des abgebenden Arztes, die andernfalls (keiner der Bewerber darf vor rechtskräftigem Abschluss der gerichtlichen Verfahren die Praxis fortführen) erheblich gefährdet wären, begründen, weil sie in § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V gerade besonders geschützt werden sollen, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug.
55 
Zu berücksichtigen ist ferner die Zwangslage des Beigeladene Ziff. 8 zum einen auf Grund der im Zusammenhang mit der Zulassung auch bestehenden Verpflichtung zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit (siehe § 19 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV) innerhalb von drei Monaten und zum anderen durch die Anordnung des Sofortvollzuges durch den Antragsgegner. Er hat auf Grund dieser rechtlichen Vorgaben die vertragsärztliche Tätigkeit aufnehmen müssen und auch (einschließlich aller Investitionen sowie Abschluss des Belegarztvertrages, des Vertrages über die Durchführung von ambulanten Operationen im ambulanten OP-Zentrum der Stadtklinik B. und des Konsiliararztvertrages jeweils mit dem Klinikum M. gGmbH - Stadtklinik B. - am 5. Juli 2005) zum 1. Oktober 2005 aufgenommen. Sein Interesse, nicht zum Spielball sich widersprechender juristischer Entscheidungen zu werden und jedenfalls bis zum Abschluss des Rechtsstreits in der Praxis auch tätig sein zu können, ist bei der Prüfung des besonderen öffentlichen Interesses am Fortbestand des Sofortvollzugs mit zu berücksichtigen. Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung. In einem anderen, vom Senat mit Beschluss vom 17. Januar 2006 (L 5 KA 5149/05 ER-B) entschiedenen Fall (Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen einer Ermächtigung vor Eintritt der Bestandskraft bzw. schon die Veranlassung entsprechender Investitionen und Ähnlichem) hat er zwar darauf hingewiesen, dass solche Investitionen, die schon vor Eintritt der Bestandskraft vorgenommen werden, in die Risikosphäre des betreffenden Arztes fallen und nicht anschließend das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug rechtfertigen könnten, denn andernfalls hätte es jeder betroffene Arzt in vergleichbarer Lage in der Hand, sobald er eine entsprechende (noch nicht bestandskräftige) Ermächtigung oder Zulassung hat, durch die zügige Schaffung vollendeter Tatsachen den Sofortvollzug zu erzwingen und damit auch die ganz bewusste gesetzgeberische Entscheidung, dass in diesen Fällen nämlich Widerspruch und Klage gerade aufschiebende Wirkung haben, zu umgehen. Im Unterschied zum hier streitigen Fall war dort jedoch von Seiten des Berufungsausschusses kein Sofortvollzug hinsichtlich der dort streitigen Ermächtigung angeordnet worden und hatte dennoch der dortige Arzt alles schon zur Aufnahme der Tätigkeit vorbereitet gehabt, wiewohl er zuvor sich hätte über die Bestandskraft der Entscheidung des Berufungsausschusses vergewissern können. Insoweit war auch unter diesem Aspekt anders als hier im dortigen Verfahren kein Vertrauenstatbestand gegeben. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG zurückzuweisen.
56 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
57 
Der Streitwert war mit 195.621,27 EUR festzusetzen. Bei Verfahren, in denen die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung begehrt wird, orientiert sich das wirtschaftliche Interesse am durch die vertragsärztliche Tätigkeit erzielbaren Gewinn. Weil dieses wirtschaftliche Interesse in die Zukunft gerichtet war, lässt es sich nicht exakt berechnen, sondern nur schätzen. Da bei einer Neuzulassung eigene Umsatzzahlen des Vertragsarztes nicht vorliegen, können als Grundlage für die Schätzung nur die Durchschnittswerte dienen, weshalb der Senat in ständiger Rechtsprechung die durchschnittlichen Einnahmen der Arztgruppe heranzieht, der der die Zulassung begehrende Arzt angehört. Von den zu erzielenden Einnahmen sind die durchschnittlichen Betriebskosten abzuziehen. Ausweislich der Auskunft der Beigeladenen Ziff. 1 betrugen die Umsätze der Augenärzte aus der vertragsärztlichen Tätigkeit in dem Zeitraum Quartal 4/04, 1/05, 2/05 und 3/05 insgesamt 221.792,83 EUR. Hiervon sind die Praxisunkosten abzuziehen; diese belaufen sich auf 58,8 % (vgl. Allgemeinbestimmungen I Teil B Tabelle EBM alter Fassung - im seit 1. April 2005 geltenden EBM 2000plus finden sich insoweit entsprechende Regelungen nicht mehr). Es verbleibt damit ein Gewinn in Höhe von 91.378,65 EUR (221.792,83 EUR - 130.414,18 EUR). In Übereinstimmung mit der neuen Rechtsprechung des BSG (siehe Urteil vom 1. September 2005 - B 6 KA 41/04 R - zum Streitwert bei der Zulassung von Vertragsärzten und Beschluss vom 10. November 2005 - B 3 KR 36/05 B - zur Zulassung nicht ärztlicher Leistungserbringer), geht der Senat davon aus, dass in vertragsärztlichen Zulassungssachen der Jahresbetrag der Einnahmen mit dem Faktor drei zu multiplizieren ist. Danach ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 274.135,05 EUR. Da es sich hier um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ist nach der ständigen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats als der sich für die Antragstellerin ergebenden Bedeutung angemessen im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG der Streitwert mit 50 % hiervon anzusetzen, also in Höhe von 137.067,97 EUR (da der einstweilige Rechtsschutz nur für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens Auswirkungen hat und in der Regel nicht die Hauptsache vorweg nehmen soll - Beschluss des erkennenden Senats vom 9. November 2001 - L 5 KA 1455/01 W-B). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Apr. 2006 - L 5 KA 178/06 ER-B

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Apr. 2006 - L 5 KA 178/06 ER-B zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 103 Zulassungsbeschränkungen


(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 101 Überversorgung


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über 1. einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung,2. Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche u

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 24


(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz). (2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten. (3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 97 Berufungsausschüsse


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung einen Berufungsausschuß für Ärzte und einen Berufungsausschuß für Zahnärzte. Sie können

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 19


(1) Über den Antrag befindet der Zulassungsausschuß durch Beschluß. Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren. (2) Wird der Arzt zugelassen, so ist in dem Beschlu

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 21


Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß ausz

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Apr. 2006 - L 5 KA 178/06 ER-B zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Apr. 2006 - L 5 KA 178/06 ER-B zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2004 - L 5 KA 4663/03 ER-B

bei uns veröffentlicht am 27.01.2004

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2003 aufgehoben. Die Antragstellerin trägt die Kosten für beide Rechtszüge. Tatbestand   1  Im Verfahren hier begehrt

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(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über

1.
einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung,
2.
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur,
2a.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden,
2b.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12,
3.
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken,
3a.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können,
4.
Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen,
5.
Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen,
6.
Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.
Sofern die Weiterbildungsordnungen mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb desselben Fachgebiets vorsehen, bestimmen die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 auch, welche Facharztbezeichnungen bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung nach Nummer 4 und bei der Anstellung nach Nummer 5 vereinbar sind. Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bundeseinheitlich zum Stand vom 31. Dezember 1990 zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist die Entwicklung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31. Dezember 1980 arztgruppenspezifisch angemessen zu berücksichtigen. Die regionalen Planungsbereiche sind mit Wirkung zum 1. Januar 2013 so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Prüfung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zu einer kleinräumigen Planung, insbesondere für die Arztgruppe nach Absatz 4. Er kann innerhalb der einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen differenzierte Mindest- oder Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser Fachgebiete oder für Ärzte mit entsprechenden Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen festlegen; die Festlegung von Mindest- oder Höchstversorgungsanteilen hat keine Auswirkungen auf die für die betreffenden Arztgruppen festgesetzten Verhältniszahlen. Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Vertragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Ärzte, die in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte und die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2 angestellten Ärzte entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. Erbringen die in Satz 9 genannten Ärzte spezialfachärztliche Leistungen nach § 116b, ist dies bei der Berechnung des Versorgungsgrades nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung ermächtigter Ärzte und der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2b. Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte sowie geeignete Angaben zur Ermittlung des auf den Versorgungsgrad anzurechnenden Leistungsumfangs werden von den ermächtigten Einrichtungen quartalsweise an die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeldet und in den Bedarfsplänen gemäß § 99 erfasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Rahmen einer befristeten Übergangsregelung zur Umsetzung des Auftrags nach Satz 7 bestimmen, dass die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen Zulassungsbeschränkungen für einzelne Arztgruppen und Planungsbereiche zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Versorgung in verschiedenen Planungsbereichen auf gemeinsamen Antrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen auch bei einem Versorgungsgrad zwischen 100 Prozent und 110 Prozent anordnen können. Festlegungen nach Satz 8 sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nur zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Sitze besetzt sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt, ob die nach Satz 8 festgelegten Mindestversorgungsanteile im Fall der Überversorgung auch durch Erteilung zusätzlicher Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen aufzufüllen sind.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist

1.
wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen,
2.
weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 übersteigt oder
3.
zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.

(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.

(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2003 aufgehoben.

Die Antragstellerin trägt die Kosten für beide Rechtszüge.

Tatbestand

 
Im Verfahren hier begehrt die Antragstellerin (Ast.) und Beschwerdegegnerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entscheidung des Antragsgegners (Agg.) und Beschwerdeführers, ihr die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit zu entziehen.
Die 1951 geborene Ast. und Klägerin ist seit Dezember 1985 in eigener Praxis als Psychotherapeutin in S. tätig. Nach Erteilung der Approbation als psychologische Psychotherapeutin am 10. März 1999 wurde sie vom Zulassungsausschuss für Ärzte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg (ZA) mit Beschluss vom 12. Mai 1999 als psychologische Psychotherapeutin für den Vertragspsychotherapeutensitz S. (M.) zur Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit zugelassen.
Nachdem die Ast. am 28. Dezember 2001 in hilfloser Lage in ihrer Wohnung aufgefunden wurde, erfolgte zunächst wegen des Verdachts einer Tablettenintoxikation eine notfallmäßige Erstversorgung auf der Intensivstation des R. Krankenhauses in S., anschließend dort bis zum 28. Januar 2002 die Weiterbehandlung in der Abteilung für innere Medizin (s. polizeiliche Anzeige Bl. 50/52 Verwaltungsakte - VerwA -). Im Anschluss daran wurde die Ast. am 28. Januar 2002 in das F.-Krankenhaus, eine Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in S., zur Weiterbehandlung überwiesen, die bis zum 28. Mai 2002 dauerte. Von den Ärzten des F.-Krankenhauses wurde ausweislich des auf Bl. 85 VerwA zitierten Entlassberichtes vom 24. Januar 2003 eine Medikamentenabhängigkeit der Ast. für Analgetika, Benzodiazepin und Codein, ein Zustand nach Entzugsdelirium sowie eine organische Persönlichkeitsveränderung bei unklarer Leukoencephalopathie und jahrzehntelangem Medikamentenabusus sowie der Verdacht einer Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert.
Aufgrund der Erkrankung der Ast. genehmigte der ZA antragsgemäß das Ruhen ihrer Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar - 1. Dezember 2002 (Beschlüsse vom 7. Februar 2002, 15. Mai 2002 und 20. November 2002, Bl. 17, 27 und 39 VerwA).
Entsprechend der im Beschluss des ZA vom 20. November 2002 enthaltenen Auflage (Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens binnen 6 Wochen) legte die Ast., die ihre vertragspsychotherapeutische Tätigkeit am 2. Dezember 2002 wieder aufgenommen hatte, das psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. aus S. vom 27. November 2002 vor (Bl. 86/81 VerwA). In seinem Gutachten gelangte Dr. A. zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass unter der Voraussetzung eines in einem 3-Jahres-Zeitraum vierteljährlich zu erbringenden Nachweises der Abstinenz, Nachweisen einer Behandlung sowohl suchttherapeutisch als auch einer Behandlung der Panikstörung und dem Nachweis des regelmäßigen Besuchs einer Selbsthilfegruppe es fachärztlich ausreichend gewährleistet sei, dass die Ast. den Anforderungen der Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin in kassenpsychologischer Praxis gerecht werde. Darüber hinaus müsse gewährleistet sein, dass im Krankheitsfall keine Behandlungen durchgeführt würden und die von der Ast. behandelten Patienten anderweitig weiterversorgt werden könnten.
Mit Beschluss vom 27. März 2003 (Bl. 93 VerwA) entzog daraufhin der ZA der Ast. ihre Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit im Wesentlichen mit der Begründung, sie sei für die Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit ungeeignet. Ihre Ungeeignetheit ergebe sich aus dem vorgelegten Gutachten von Dr. A., dessen Schlussfolgerung, die Ast. werde unter bestimmten Voraussetzungen den Anforderungen der Tätigkeit als psychologische Psychotherapeutin in der kassenpsychologischen Praxis gerecht, nicht nachvollzogen werden könne. Die Prognose bei der Ast. sei unsicher, es bestünden bei einer schweren Medikamentenabhängigkeit mit jahrzehntelangem Missbrauch Risiken der Rückfallgefährdung. Das im Gutachten beschriebene Konzept zur Versorgung der Patienten bei Auftreten eines Suchtmittelrückfalls oder von Panikattacken überzeuge nicht. Eine Verweisung auf eine Vertretung erscheine problematisch, da gerade in der psychotherapeutischen Behandlung die persönliche Beziehung zum Psychotherapeuten als wesentlich gelte.
Die Ast. legte gegen den ihr am 2. Mai 2003 zugestellten Beschluss des ZA am 15. Mai 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, mit der Entziehung der Zulassung werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, da sie weiterhin in der Lage sei, ihren Beruf auszuüben. Dies ergebe sich neben dem Gutachten von Dr. Abel auch aus dem zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. L. aus W. vom 24. Mai 2003 (Bl. 113 VerwA) sowie aus den schriftlichen Stellungnahmen ihres behandelnden Arztes Dr. S., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in H. vom 23. Juli, 25. Juli und 28. August 2003 (Bl. 128, 129 und 165 VerwA) sowie ihres behandelnden Psychologen R. vom 20. Juli 2003 (Bl. 131 VerwA).
Nach mündlicher Verhandlung vom 3. September 2003 wies der Agg. den Widerspruch zurück und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Entscheidung an (Beschluss vom 9. September 2003, Bescheid vom 11. September 2003). Zur Begründung führte der Agg. an, es stehe fest, dass bei der Ast. Medikamentenmissbrauch und eine Sucht zumindest im Hinblick auf Benzodiazepin vorgelegen habe und nach wie vor eine Medikamentenabhängigkeit durch die Einnahme einer Vielzahl von Medikamenten vorliege. Damit aber stehe auch fest, dass die Ast. ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis als psychologische Psychotherapeutin sei, denn der 5-Jahreszeitraum könne allenfalls und frühestens mit dem Abschluss der Entgiftungsbehandlung durch das F.-Krankenhaus S., also dem 28. Mai 2002 begonnen haben. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei durch die Entscheidung nicht verletzt, da aufgrund gesetzlicher Bestimmung eine Ermessensentscheidung ausscheide. Die Angaben der Ast., sie sei nicht mehr medikamentenabhängig, würden nicht reichen. Ob nach dem 28. Mai 2002 weitere Ereignisse vorgefallen seien, die darauf hinweisen, dass die Ast. nach wie vor süchtig oder medikamentenabhängig sei, was etwa aus dem Bericht des K. Krankenhauses hervorgehe, ausweislich dessen die Ast. am 16. Juli 2002 als Notfall aufgrund Auffindens in verwahrlosten Zustand eingeliefert worden sei (Bl. 31 VerwA), könne dahin gestellt bleiben, da sie für die Entscheidung des Agg. ohne Bedeutung seien, allenfalls für eine zukünftige Entscheidung des ZA, nach Stellung eines Wiederzulassungsantrages.
Die Anordnung des Sofortvollzugs hat der Agg. des Weiteren damit begründet, dass ein besonderes öffentliches Interesse vorliege, das schwerer wiege als die Interessen der Ast. am Erhalt der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Bei Fortbestand ihrer Zulassung bestünden konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter. Ein Teil des besonderen öffentlichen Interesses bestehe darin, dass die Ast. eine Zulassung habe, obwohl sie zum Zeitpunkt der Zulassungsentziehung viele Jahre medikamentensüchtig gewesen sei. U. a. bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse darin, dass bei einer erneuten Angstattacke die Ast. nicht in der Lage sei, ihre Patienten weiter zu behandeln. Ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Zulassungsentziehung bestehe auch, als unverzüglich unterbunden werden müsse, dass die Ast. die bisherigen Therapien fortsetze, dabei die eigene Problematik auf die Patienten übertrage und diese gefährde und schädige.
10 
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 24. September 2003 per Fax Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), die dort noch unter dem Aktenzeichen S 11 KA 5074/03 anhängig ist, erhoben.
11 
Ferner beantragte sie ebenfalls am 24. September 2003 per Fax beim SG, im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Agg. vom 11. September 2003 anzuordnen. Zur Begründung hat sie hierzu geltend gemacht, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei geboten, da der Bescheid des Agg. vom 11. September 2003 offensichtlich rechtswidrig sei. Des Weiteren ergebe sich aus einer allgemeinen Interessenabwägung, dass ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage das Vollzugsinteresse des Agg. eindeutig überwiege, mithin die Anordnung des Vollzuges rechtswidrig sei. So habe sich der Agg. nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob sie in Anbetracht ihres aktuellen Zustandes tatsächlich ungeeignet für die Ausübung der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit sei. Der Agg. habe sich vielmehr unzutreffend auf eine Gleichstellung mit den in § 21 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte - ZV) für die Ungeeignetheit beispielhaft aufgeführten Tatbeständen der „Trunksucht" und der „Rauschgiftsucht" gestützt. Die bei ihr seit 28. Mai 2002 nicht mehr gegebene Medikamentenabhängigkeit von Benzodiazepin könne nicht mit der „Rauschgiftsucht" gleichgestellt werden. Bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch werde zwischen einer Rauschgift- und einer Tablettensucht unterschieden. Darüber hinaus sei unter das Tatbestandsmerkmal der „Rauschgiftsucht" mit der entsprechenden 5-Jahresvermutung allenfalls die Sucht nach Stoffen, die unter die Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts fallen, zu subsumieren. Einer Ausdehnung auf Mittel, die nicht in den Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes fallen, sei mit Blick auf die weitreichenden rechtlichen Folgen entschieden entgegenzutreten. Entgegen der Auffassung des Agg. handele es sich bei § 21 Ärzte - ZV nicht um eine beispielhafte, sondern um eine abschließende Aufzählung der unter die 5-Jahresvermutung fallenden Süchte. Aus der Tatsache, dass der Verordnungsgeber sich bei der Normierung auf Trunksucht und Rauschgiftsucht festgelegt habe, ergebe sich, dass er gerade nicht wollte, dass jede Sucht unter die 5-Jahresvermutung falle. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei das Merkmal „Rauschgiftsucht" restriktiv auszulegen. Hierunter falle lediglich eine Drogenabhängigkeit im allgemein gebrauchten Sinne. Maßgeblich für die Frage der Ungeeignetheit der Ast. für die Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit sei ihr heutiger Gesundheitszustand. Die hierzu von ihr vorgelegten Atteste und Laboruntersuchungen hätten in der Beurteilung durch den Agg. nahezu keine Berücksichtigung gefunden. Damit sei der Agg. von einer falschen Einschätzungsprärogative ausgegangen und habe unzutreffende Beurteilungsmaßstäbe an seine Entscheidung angelegt.
12 
Sie befinde sich seit dem 11. Juli 2002 in der regelmäßigen Behandlung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. sowie zur Gesprächstherapie in der Behandlung des Dipl. Psychologen R. Beide gingen in Übereinstimmung mit dem Dipl. Psychologen L. davon aus, dass es sich bei der vormals bestehenden Medikamentenabhängigkeit um eine reaktive Abhängigkeit auf die durch tiefgreifende Kindheitserlebnisse hervorgerufene Depression und Angstzustände, mithin um ein sekundäres Krankheitsbild gehandelt habe. Bei derartigen Abhängigkeiten bestünden im Fall der strukturierten Behandlung der primären Erkrankung gute Erfolgsaussichten, dass der Erkrankte sich, wie die Ast., gut in die Behandlung einfüge. Zum anderen lasse eine sekundäre Medikamentenabhängigkeit nicht auf einen sorglosen Umgang mit Medikamenten und damit auf ein Gefährdungspotential für die zu behandelnden Patienten schließen. Auch sei vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips gerade bei derartigen sekundären Abhängigkeiten genau zu überprüfen, ob nicht ein milderes Mittel - regelmäßige Kontrollen, regelmäßige psychiatrische Behandlung - die Qualität der Behandlung und die Sicherheit der zu behandelnden Patienten gewährleisten könne.
13 
Der derzeitige Gesundheitszustand gebe keinen Anlass zur Befürchtung, die Behandlung ihrer Patienten könnte durch ihre Erkrankung gefährdet sein. Bei ihr bestehe angesichts ihrer Einsicht in ihre Sucht eine gute Prognose. Seit der Entlassung aus dem F.-Krankenhaus am 28. Mai 2002 bestehe nachgewiesenermaßen keine Benzodiazepinabhängigkeit mehr. Die Ast. verweise in diesem Zusammenhang auch nochmals auf das Gutachten von Dr. A. vom 27. November 2002 und das Gutachten von Dr. L. vom 24. Mai 2003 sowie die Schreiben von Dr. S. vom 23. Juli 2003, 25. Juli 2003 und 28. August 2003 und die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 15. Oktober 2003 ferner auf das Schreiben des Dipl. Psychologen R. vom 20. Juni 2003 und seine eidesstattliche Versicherung vom 14. Oktober 2003 wie auch die eidesstattliche Versicherung des Laborarztes Dr. G. vom 14. Oktober 2003 im Zusammenhang mit den auch vorgelegten Unterlagen der von ihm durchgeführten Laboruntersuchungen.
14 
Ergänzend führt die Ast. noch aus, selbst wenn man der Auffassung sein sollte, der streitgegenständliche Bescheid des Agg. sei nicht offensichtlich rechtswidrig, führe die in diesem Fall erforderliche Interessenabwägung dazu, dass ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage das Vollzugsinteresse des Agg. überwiege. So existiere kein einziger Fall, in dem sie einer schlechten oder mangelhaften Behandlung bezichtigt worden sei, insbesondere habe auch der Gutachter Dr. A.ihr zahlreiche Patienten zur Behandlung überwiesen. Auch sei für sie nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Versorgung durch andere Psychotherapeuten vertretungsweise nicht in Betracht kommen solle, denn bei einem Versorgungsgrad von 123 %, müsse dies möglich sein.
15 
Der Agg. ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Ast. sei noch immer tablettensüchtig, sie nehme nach wie vor eine Vielzahl von Tabletten unterschiedlicher Provenienz ein, damit habe sich an ihrer Tablettensucht nichts geändert. Des Weiteren sei die Aufzählung der Tatbestandsmerkmale „rauschgiftsüchtig" und „trunksüchtig" in § 21 Ärzte - ZV entgegen der Ansicht der Ast. beispielhaft und nicht abschließend, wie sich vor allem aus dem Wort „insbesondere" ergebe. Der bei der Ast. diagnostizierte und mit Entgiftung behandelte Medikamentenabusus sei eine Sucht gewesen, die vom BSG beschriebenen Suchtfolgen (BSGE 28,80 ff.) hätten bei der Ast. vorgelegen, der Zeitraum von 5 Jahren Abstinenz sei damit entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung seien erfüllt, da u. a. das notwendige Vertrauen der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung in eine sachgemäße Behandlung der Versicherten durch die Ast. fehle, dies fehle insbesondere deshalb, weil die Ast. sich in einem therapeutischen Prozess mit ihrer Suchtkrankheit, wie Dr. A. ausführe, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.
16 
Auch die Beigeladene Ziff. 1 ist dem Antrag der Ast. entgegengetreten und hat geltend gemacht, entscheidend für eine Rauschgiftsucht i. S. des § 21 Ärzte - ZV sei nicht, dass die Rauschmittel ggf. unter Verstoß gegen geltendes Recht in den Besitz des Abhängigen gelangt seien und von diesem konsumiert würden, entscheidend sei vielmehr, welche Wirkung der Rauschgiftkonsum beim Konsumenten habe. Die von der Ast. konsumierten Medikamente erfüllten insoweit die vom BSG im Urteil vom 28. Mai 1968 (BSGE 28, 80 ff) angeführten Gefährdungspotentiale. So gehe das BSG davon aus, dass die Rauschgiftsucht mit ihren körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle das verantwortungsbewusste ärztliche Handeln in einem solchen Maße gefährde, dass es im Interesse der Sozialversicherten gerechtfertigt erscheine, einem suchterkrankten Arzt die Ausübung der Tätigkeit als Kassenarzt nicht mehr zu gestatten. Nach den gesamten Unterlagen erfülle die Ast. das Bild einer Rauschgiftsüchtigen i. S. des § 21 Ärzte - ZV. Um die Probleme der Kontrolle, insbesondere auch bei möglichen Rückfällen zu umgehen, habe das BSG im Falle von suchterkrankten Ärzten eine Abstinenz von 5 Jahren gefordert, nach der erst eine Teilnahme am System der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung wieder erfolgen könne. Im Übrigen habe die Ast. mit ihrer Unterschrift unter die sog. Rauschgifterklärung des Zulassungsantrages eine objektiv unrichtige Erklärung abgegeben, denn zum Zeitpunkt der Zulassung sei eine Rauschgiftsucht nach dem Medikament Diazepam mit einem hohen Abhängigkeitspotential offenkundig gegeben gewesen. Die Erklärung sei mithin objektiv falsch gewesen, die Zulassung der Ast. unter falschen Voraussetzungen ergangen, sodass auch aufgrund dieser Tatsache bereits ein Grund, die Zulassung erneut zu entziehen, vorgelegen habe, da die Zulassungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Zulassungserteilung nicht gegeben gewesen seien.
17 
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 hat das SG dem Antrag der Ast. stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der am 24. September 2003 beim SG Stuttgart erhobenen Klage gegen den Bescheid des Agg. vom 11. September 2003 angeordnet. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, eine Ungeeignetheit der Ast. i. S. des § 21 Ärzte - ZV sei beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht festzustellen. Unstreitig habe bei der Ast. in der Vergangenheit zumindest bis zur Aufnahme im F.-Krankenhaus am 28. Januar 2002 eine Medikamentenabhängigkeit, insbesondere von dem suchterzeugenden und suchterhaltenden Benzodiazepin bestanden. Diese Medikamenten- / Tablettensucht könne jedoch nicht mit der in § 21 Ärzte - ZV erwähnten Rauschgiftsucht gleichgestellt werden, die, sollte sie in den letzten 5 Jahren bestanden haben, zwingend zur Ungeeignetheit für die Ausübung einer psychotherapeutischen Tätigkeit führe. Entgegen der Ansicht des Agg. und der Beigeladenen Ziff. 1 sei der in § 21 Ärzte - ZV enthaltene Begriff „Rauschgiftsucht" restriktiv auszulegen und auf die Stoffe beschränkt, die unter die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, insbesondere unter die Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts vom 1. März 1994 (Bundesgesetzblatt I, S. 358) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 2002 (Bundesgesetzblatt I, S. 2261) fallen würden. Die Regelung in § 21, 2. Halbsatz Ärzte - ZV greife massiv in die Berufsausübungsfreiheit eines Vertragsarztes bzw. Vertragspsychotherapeuten ein. Sie sei daher nur zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Dieser erhebliche Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei nach dem deutlich gewordenen Willen des Verordnungsgebers nur bei einer Rauschgiftsucht gerechtfertigt, da diese mit ihren körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle das verantwortungsbewusste ärztliche Handeln in einem solchen Maße gefährde, dass es im Interesse der Sozialversicherten gerechtfertigt erscheine, einem suchterkrankten Arzt die Ausübung der Tätigkeit als Kassenarzt nicht mehr zu gestatten (mit Hinweis auf BSGE 28, 80). Im Unterschied zur Rauschgiftsucht könne bei anderen Süchten wie beispielweise Medikamenten- / Tablettensucht, Spielsucht, Nikotinsucht usw. nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Süchte ebenfalls mit körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle so stark verbunden seien, dass das verantwortungsbewusste ärztliche Handeln im oben dargestellten Maße gefährdet werde. Eine solche erweiternde Auslegung des Begriffs Rauschgiftsucht verbiete sich aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit.
18 
Bei der hier vorzunehmenden restriktiven Auslegung des Begriffs Rauschgiftsucht führe dies dazu, dass als Rauschgift nur die Stoffe anzusehen seien, die unter das Betäubungsmittelgesetz fielen. Der Verordnungsgeber habe im § 21 Ärzte - ZV lediglich die Trunksucht und die Rauschgiftsucht als Tatbestandsmerkmal aufgeführt, bei denen die nicht widerlegbare 5-Jahresvermutung für die Ungeeignetheit zur Ausübung einer vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit eingreife. Diese Aufzählung der Begriffe „Trunksucht" und „Rauschgiftsucht" sei abschließend und nicht beispielhaft.
19 
Damit aber habe die Ast. bei ihrer Antragstellung auf Zulassung als Vertragspsychotherapeutin am 21. Dezember 1998, zu dem bereits zweifellos eine Medikamentenabhängigkeit aus den dargelegten Gründen bestanden habe, nicht eine unrichtige Erklärung abgegeben, insoweit sie hier die Frage nach der Rauschgiftsucht verneinte.
20 
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aus der in der Vergangenheit bestehenden Medikamentenabhängigkeit der Ast. nicht auf ihre Ungeeignetheit zur (weiteren) Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeiten geschlossen werden könne. Auch der jetzige, für die Beurteilung der Un-/Geeignetheit maßgebende Gesundheitszustand der Ast. rechtfertige nicht den Schluss, sie sei zur weiteren Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit ungeeignet im Sinne des § 21 Ärzte - ZV. Das SG hat sich hierbei auf die Gutachten von Dr. A. vom 27. November 2002 und Dr. L. vom 24. Mai 2003 sowie die Stellungnahmen und eidesstattlichen Versicherungen von Dr. S., dem Dipl. Psychologen R. und Dr. G. sowie die zahlreichen Laborbefunden gestützt. So würden insbesondere nach Auffassung des SG die von Dr. A. als auch von Dr. L. genannten Voraussetzungen für eine weitere Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit (zur Gewährleistung einer kontinuierlichen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung ihrer affektiven Erkrankung sowie entsprechender Nachweise über die Bestimmung der Medikamentenspiegel im Serum und entsprechender Behandlungen sowie einer dauerhaften Abstinenz) von der Ast. ausweislich der vorliegenden Stellungnahmen von Dr. S. und des Dipl. Psychologen R. wie auch der vorliegenden Laborbefundungen in vollem Umfange erfüllt. Des Weiteren seien die von Dr. S. verordneten Medikamente gängige Präparate zur Behandlung von Depressionen und Ängsten, die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fielen, und es handele sich hierbei um keine Drogen oder Rauschmittel, sondern um Medikamente, die nicht abhängig oder süchtig machten. Eine Einnahme von suchtauslösenden Benzodiazepinen habe bei der Ast. definitiv ausgeschlossen werden können. Auch gehe der Dipl. Psychologe R. in seinen Stellungnahmen davon aus, dass die Ast. in der Lage sei, die eigene Belastung zurückzustellen, wenn sie Patienten behandle und durchaus in der Lage sei, psychotherapeutisch zu arbeiten und ihren Patienten zu helfen. Er sei sogar der Auffassung, dass die eigene Belastung zu einer hohen Sensibilität für die Belastung anderer führe. Schließlich sei auch aus den zahlreichen von der Ast. vorgelegten Laborbefunden zu ersehen, dass keine Einnahme von Drogen und insbesondere keine Einnahme von Benzodiazepin nachgewiesen werden konnte. Aus den genannten medizinischen Unterlagen und Stellungnahmen ergebe sich daher zur Überzeugung des SG, dass die Ast. seit Ende ihres stationären Aufenthaltes im F.-Krankenhaus am 28. Mai 2002 keine suchterzeugenden und suchterhaltenden Medikamente wie beispielsweise Benzodiazepin zu sich nehme. Die Einnahme der von Dr. S. verordneten Medikamente, die nach dessen Angaben nicht abhängig oder süchtig machten, stelle entgegen der Auffassung des Agg. keine Medikamentenabhängigkeit oder Medikamentensucht dar, die der Geeignetheit der Ast. zur (weiteren) vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit entgegenstehen könnte. Im Übrigen weise Dr. S. auch darauf hin, dass er die zusätzliche Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe über die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung hinaus nicht für erforderlich oder hilfreich halte. U. a. spreche auch nicht gegen die Geeignetheit der Ast. die von der Beigeladenen Ziff. 1 vorgebrachte zwanghafte Flucht der Ast. in die Arbeit. Die hohe Behandlungsfrequenz der Ast. sei vor dem Hintergrund, dass die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit der Ast. für 11 Monate geruht habe, durchaus nachvollziehbar. Auch das weitere ins Feld geführte Argument, dass beim etwaigen Rückfall der Ast. von ihr bereits anbehandelte Patienten von anderen Psychotherapeuten nicht weiterbehandelt werden könnten, erscheine angesichts der im maßgebenden Zulassungsbezirk S. gegebenen Überversorgung ausgeschlossen. Gegen eine konkrete Rückfallgefährdung sprächen überdies die Aussagen des behandelnden Arztes Dr. S. und des Dipl. Psychologen R. in ihren Stellungnahmen, wonach die Ast. inzwischen psychisch stabil sei. Nach alledem komme das SG nach summarischer Prüfung zur Überzeugung, dass sich der Gesundheitszustand der Ast. seit ihrer Entlassung aus dem F.-Krankenhaus am 28. Mai 2002 soweit stabilisiert habe, dass sie wieder in der Lage sei, vertragspsychotherapeutisch tätig zu sein. Im Hinblick darauf bestünden an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung des Agg. ernsthafte Zweifel, sodass bereits aus diesem Grunde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen gerichteten Klage erforderlich erscheine. Im Übrigen rechtfertigten die vom Agg. vorgebrachten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. So rechtfertige, unabhängig von der Frage, ob die Ast. überhaupt eine nichtrichtlinienkonforme Gesprächstherapie durchführe, dies allenfalls eine sachlich-rechnerische Berichtigung, aber keinesfalls die Entziehung der Zulassung oder sogar die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Auch die möglicherweise nicht gewährleistete Behandlung von Patienten für den Fall, dass die Ast. eine neue Angstattacke erleide, rechtfertige die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. Hier weise die Ast. Zu Recht darauf hin, dass eine Weiterbehandlung von Patienten auch aufgrund anderer Erkrankungen und Unfälle notwendig werden könne. Schließlich könne auch das Vorbringen des Agg., für einen sofortigen Vollzug der Zulassungsentziehung spreche auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse, als unverzüglich unterbunden werden müsse, dass die Ast. die bisherige Therapie fortsetze und ihre eigene Problematik auf die Patienten übertrage, damit Patienten gefährde und schädige, mangels vorliegender konkreter Anhaltspunkte nicht nachvollzogen werden.
21 
Der Agg. hat gegen den seinem Bevollmächtigten am 28. Oktober 2003 mit Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss am 30. Oktober 2003 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt der Agg. aus, aus der von der Ast. selbst im Verfahren vor dem SG vorgelegten Anlage 13 ergebe sich, dass es auch eine Tablettensucht gebe. Allerdings seien süchtig machende Tabletten bzw. Medikamente nicht in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen. So sei z. B. auch Valium nicht aufgeführt, obwohl es sich um ein süchtig machendes Medikament handele. Nach der festen Überzeugung des Agg. sei Polytoxikomanie, wie bei der Ast. festgestellt, eine Abhängigkeit von der Einnahme von Tabletten. Die Ast. nähme nach wie vor eine Vielzahl unterschiedlicher Tabletten ein, müsse sie einnehmen um tätig sein zu können. Sie sei damit eine Vertragspsychotherapeutin „mit geistigen oder sonstigen schwerwiegenden Mängeln" (§ 21 Ärzte - ZV). In der medizinischen Wissenschaft werde Drogen- und Medikamentenabhängigkeit gleich behandelt (mit Hinweis auf ICD 10). Auch ergebe sich aus der Tabelle 3 - 51 (vom Agg. vorgelegt) die Gleichsetzung (jeweils aus der Schrift "Psychiatrie" von Hans-Jürgen Möller, Gert Laux und Arno Deister). Unstreitig habe die Ast. süchtig machende Medikamente eingenommen. Damit habe sie nach den neurobiologisch - pharmakologischen Theorien das Belohnungszentrum ihres Gehirnes aktiviert. Dieses Zentrum müsse „bedient" oder „zufriedengestellt" werden. Dazu diene die derzeitige Medikation.
22 
Mit Nachdruck sei auch klarzustellen, dass die Politoxikomanie der Ast. gleichzusetzen sei mit Rauschgiftsucht. Medikamenten-, Drogen- und Alkoholsucht (Rauschgiftsucht, Toxikomanie) sei nach der Definition der WHO ein Zustand periodischer oder chronischer Intoxikation, der durch wiederholten Gebrauch einer - natürlichen oder synthetischen - Droge hervorgerufen und für das Individuum und die Gemeinschaft schädlich sei (zitiert nach Huber, Psychiatrie, Lehrbuch für Studierende und Ärzte, Schattauer 1994, S. 499). Klarzustellen sei weiter, dass in der medizinischen Wissenschaft Rauschgiftsucht und der Begriff Trunksucht den Begriffen Medikamenten - und Drogensucht und Alkoholsucht gewichen sei. Dies sei auch bei der Auslegung und Anwendung des § 21 Ärzte - ZV zu berücksichtigen. Der Agg. weise in diesem Zusammenhang weiter unter Bezugnahme auf Huber darauf hin, dass viele Mittel mit Suchtpotential, zumal aus dem Bereich der Hypnotika, Analgetika und Tranquilizer nicht in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen und zum Teil auch nicht rezeptpflichtig seien.
23 
Des Weiteren führt der Agg. aus, dass die Ast. sich irre, wenn sie der Auffassung sei, dass in § 21 Ärzte - ZV nur Rauschgift- und Trunksucht stehe und sie nicht rauschgiftsüchtig gewesen sei, sie somit die Erklärung vom 21. Dezember 1998 hätte wie geschehen abgeben dürfen. Unabhängig davon, ob der Ast. am 21. Dezember 1998 der Wortlaut von § 21 bekannt gewesen sei oder nicht, habe sie im Zulassungsantrag die Erklärung: „Ich erkläre, dass ich nicht rauschgiftsüchtig bin und auch innerhalb der letzten 5 Jahre nicht gewesen bin." unterschrieben. Tatsächlich sei die Ast. zu diesem Zeitpunkt tablettensüchtig, damit drogensüchtig und damit rauschgiftsüchtig gewesen.
24 
Schließlich fänden sich in der medizinisch wissenschaftlichen Literatur für die Aussage im angefochtenen Beschluss, die Folgen der Medikamentensucht der Ast. seien nicht gleichzusetzen mit den Folgen einer Rauschgiftsucht, keine Stützen. Die süchtig machenden Medikamente, die die Ast. eingenommen habe, zeitigten die gleichen Auswirkungen wie „Drogen". Die Ast. sei im Dezember 2001 körperlich und psychisch am Ende gewesen, es sei bei ihr stationär eine Entgiftung durchgeführt worden und nach der Entlassung aus dieser seien Kontrollen von Laborwerten über einen Zeitraum von 3 Jahren angeordnet worden. Im Urteil des BSG vom 28. Mai 1968 (BSGE 28,80 ff.) fände sich u. a. der Satz, ein Kassenarzt verliere demnach auf die Dauer von 5 Jahren nach seiner Suchterkrankung die Eignung für die Ausübung der Kassenarztpraxis. Die Ast. aber habe an einer Suchterkrankung gelitten, sie habe die Selbstkontrolle verloren und nicht unerhebliche körperliche und psychische Schäden davongetragen. Die Suchtfolgen bei Konsumenten von den in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Stoffen unterschieden sich bei den von Ast. aufgrund ihrer Medikamentensucht aufgetretenen Folgen nicht.
25 
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfügung vom 20. November 2003).
26 
Weitere Stellungnahmen der Ast., des Agg. sowie der Beigeladenen sind nicht eingegangen.
27 
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt,
28 
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2003 aufzuheben.
29 
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt,
30 
die Beschwerde zurückzuweisen.
31 
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
32 
Der Senat hat vom Amtsgericht Stuttgart den Beschluss vom 21. November 2003 über die Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Einrichtung beigezogen.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakte des Agg. sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Beschwerde des Agg. und Beschwerdeführers ist zulässig und begründet.
35 
Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung auf Aufhebung des angeordneten Sofortvollzuges ist § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, der mit Wirkung ab 2. Januar 2002 durch Art. 1 Nr. 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) in das Sozialgerichtsgesetz eingeführt worden ist.
36 
Bei der Neuregelung des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG); die aufschiebende Wirkung entfällt allerdings in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung angeordnet worden ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dabei nicht darauf, ob die Anordnung des Sofortvollzuges und insbesondere seine Begründung den Voraussetzungen des § 86 a Abs. 1 Nr. 4 SGG entspricht. Die Befugnis des Gerichtes ist nicht auf die Kassation der behördlichen Vollzugsanordnung beschränkt. Es hat vielmehr eigenständig und losgelöst von der vorangegangenen behördlichen Vollzugsanordnung die Frage zu beurteilen, ob die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen ist (vgl. zu § 80 Abs. 5 VwGO Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. RdNr. 855 m.w.N.).
37 
Welche Kriterien für diese Entscheidung heranzuziehen sind, ist in § 86b SGG nicht geregelt worden. Da die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes in §§ 86a und 86b SGG den Regelungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO nachgebildet sind, besteht kein Anlass, die bisherige Rechtsprechung des Senats zu ändern, die sich an den von den Verwaltungsgerichten zu § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO ausgearbeiteten Grundsätzen orientiert hat. Danach kommt es für die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung darauf an, ob das Interesse an der Vollziehung schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Dabei kann entsprechend der Eigenart des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes nur summarisch überprüft werden Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten der Vollziehung aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist; und sie fällt von vornherein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn das Interesse daran deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung erkennbar rechtswidrig ist (BSGE 4,151,155). Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, so sind die beteiligten Interessen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.
38 
Als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist zu beachten, dass diese ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit erfordert. Allein die Feststellung, dass die Klage gegen den Verwaltungsakt auf Grund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist, kann zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ausreichen; es muss auch immer ein öffentliches Interesse gerade daran bestehen, dass der Betroffene schon in der Zeit bis zum Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache von der fraglichen Rechtsposition Gebrauch machen kann (sogenanntes besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung, vgl. die BVerfG-Nachweise in LSG Bad.-Württ MedR 1994, 418 = Breithaupt 1994, 996). Allerdings sind an ein besonderes Vollzugsinteresse in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt einen Eingriff in den Bereich der Berufswahl darstellt oder ihm zumindest nahe kommt, höhere Anforderungen zu stellen, als in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt nur die bloße Berufsausübung regelt.
39 
Im Hauptsacheverfahren wird aller Voraussicht nach die beim SG noch anhängige Klage keinen Erfolg haben. Im Ergebnis zu Recht dürfte nämlich der Berufungsausschuss die der Ast. erteilte Zulassung wegen Medikamentenabhängigkeit entzogen haben.
40 
Nach § 95 Abs. 6 SGB V ist die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.
41 
§ 95 Abs. 6 SGB V und - ergänzend - § 27 Ärzte - ZV stellen hierbei gesetzliche Sonderregelungen für den Fall dar, dass die bestandskräftig erteilte Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Nachhinein wieder beseitigt werden soll (BSG Beschluss vom 10. Mai 2000 -B 6 KA 66/99 B-). Die zu den §§ 45, 48 SGB X in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze werden mit Rücksicht auf § 37 SGB I durch die speziellen Regelungen des Kassenarztrechts über die Zulassungsentziehung verdrängt (BSG a.a.O. mit Hinweis auf das Urteil vom 9. Juli 1999 -B 6 KA 70/98 R-in SozR 3-2500 § 95 Nr. 20).
42 
Ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis ist ein Arzt gemäß § 21 Ärzte-ZV mit geistigen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbesondere ein Arzt, der innerhalb der letzten 5 Jahre vor seiner Antragstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war. Da die Eignung des Arztes zur vertragsärztlichen Tätigkeit auf der Grundlage der §§ 20, 21 Ärzte-ZV Voraussetzung für die Zulassung ist, ist diese umgekehrt auch zu entziehen, wenn die Eignung wegen Medikamentensucht nicht mehr vorliegt. Auf ein Verschulden des Arztes bzw. Psychotherapeuten kommt es nicht an, weil die Zulassungsentziehung anders als disziplinare Maßnahmen keine Sanktion darstellt, sondern lediglich dazu dient, das System der vertragsärztlichen Versorgung vor Störungen zu bewahren und damit funktionsfähig zu erhalten (BSGE 60, 76).
43 
Der Senat ist auch insoweit in Übereinstimmung mit dem SG der Überzeugung, dass bei der Ast. jedenfalls bis zur Einlieferung in die F.-Klinik am 28. Januar 2002 eine Medikamentenabhängigkeit / -sucht vorlag, insbesondere bezüglich des suchterzeugenden und suchterhaltenden Benzodiazepin.
44 
Soweit jedoch das SG die Auffassung vertritt, diese Medikamenten- / Tablettensucht könne nicht mit der in § 21 Ärzte - ZV ausdrücklich erwähnten Rauschgiftsucht gleichgestellt werden, die, sofern sie in den letzten 5 Jahren bestanden hat, zwingend zur Ungeeignetheit für die Ausübung einer vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit führt, kann der Senat dem nicht folgen. Zu bedenken ist zunächst, dass die Ärzte - ZV in ihrer Ausgangsfassung aus dem Jahr 1957 stammt, also einer Zeit, als auch in der medizinischen Wissenschaft noch nicht die Auseinandersetzung mit der Medikamentensucht neben der Drogen- und Alkoholsucht den Stand erreicht hatte wie heute. Daher ist auch nach Überzeugung des Senats hier der Begriff „Rauschgiftsucht" nicht in dem von dem SG vertretenen engen Sinne, nämlich allein bezogen auf Drogen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, zu verstehen. Auch legt es der Wortlaut der Vorschrift „insbesondere rauschgiftsüchtig und trunksüchtig war" nach der Auffassung des Senats es zwingend nahe, die Aufzählung als nur beispielhaft zu verstehen. Ausgehend vom Sinn und Zweck dieser Regelung ist maßgebliches Kriterium danach erkennbar die Suchterkrankung als solche, und zwar in den Fällen, in denen sie zum Verlust der Selbstkontrolle und nicht unerheblichen körperlichen und psychischen Schäden führt. Auch das BSG selbst spricht in seiner Entscheidung generell von einer Suchterkrankung (BSGE 28, 80 ff).
45 
Festzustellen ist, dass die Ast. im Dezember 2001 körperlich und psychisch am Ende war, sie wurde in verwahrlostem Zustand in ihrer Wohnung aufgefunden und musste anschließend stationär entgiftet werden. Die Ast. befand sich also offenkundig in einem Zustand, wie man ihn auch von anderen Süchtigen, nämlich Alkoholsüchtigen wie auch Drogensüchtigen durchaus kennt. Daher ist zur Überzeugung des Senats auch hier die Regelung in § 21 Ärzte - ZV, die für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach dem Ende der Sucht eine Zulassung ausschließt, da (unwiderleglich) von einer Ungeeignetheit des Arztes bzw. Vertragspsychotherapeuten ausgegangen wird, auch auf die Ast. anzuwenden.
46 
In diesem Zusammenhang ist für den Senat auch die Auffassung des SG nicht nachvollziehbar, im Unterschied zur Rauschgiftsucht könne bei anderen Süchten, wie beispielsweise Medikamenten- / Tablettensucht, Spielsucht, Nikotinsucht usw. nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Süchte ebenfalls mit körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle so stark verbunden seien, dass das verantwortungsbewusste ärztliche Handeln im oben dargestellten Maße gefährdet werde. Insbesondere nicht nachvollziehbar ist für den Senat in diesem Zusammenhang aus welchen Gründen das SG Medikamenten- / Tablettensucht einerseits und Spielsucht und Nikotinsucht andererseits auf eine Ebene stellt. Zuzustimmen ist dem SG, dass Spielsucht und Nikotinsucht nicht zwangsläufig mit körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle in einem solchen Maße verbunden sein müssen, dass ein verantwortungsbewusstes, ärztliches Handeln gefährdet ist. Insbesondere bei Nikotinsucht ist dies auch für den Senat nicht erkennbar; und auch Spielsucht kann zwar zu einem völligen finanziellem Ruin führen, im Übrigen jedoch nicht zu einer körperlichen Beeinträchtigung. Demgegenüber können aus den schon oben genannten Gründen bei Medikamenten- und Tablettensucht ähnliche Folgewirkungen beobachtet werden, wie man sie eben bei Drogen- und Alkoholsüchtigen beobachten kann. Dies war jedenfalls bei der bei der Klägerin vorliegenden Medikamentensucht der Fall. Vor diesem Hintergrund ist nochmals klarzustellen, dass nach Überzeugung des Senats daher die Regelung mit der unwiderleglichen 5-Jahresvermutung nach § 21 2. Halbsatz Ärzte - ZV hier zugrunde zu legen ist.
47 
Die genannte 5-Jahresfrist, die nach der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 28. Mai 1988 (BSGE 28, 80, 82) auch bei der Entziehung der Zulassung anzuwenden ist, findet ihre Begründung darin, dass erst nach Ablauf dieser Frist endgültig beurteilt werden kann, ob der süchtig gewesene Arzt bzw. Psychotherapeut ohne die Gefahr eines baldigen Rückfalls als von dieser Sucht geheilt angesehen werden kann. Dieser zwingend vorgegebene Zeitpunkt erscheint auch nach Überzeugung des Senats durchaus angemessen und kann folglich nicht durch eine individuelle Prognose, auf die die Ast. hier abstellt, verkürzt werden.
48 
Dies bedeutet im weiteren, dass der nach der stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung bestehende Zustand scheinbarer Gesundheit, wie er bei der Antragstellerin in den ersten drei Quartalen des Jahres 2003 zu beobachten war, rechtlich unerheblich ist. Die Frage, welchen Beweiswert den von der Klägerin selbst beschafften ärztlichen Bescheinigungen zukommt, insbesondere ob diese den an objektive Gutachten zu stellenden Anforderungen entsprachen oder als Gefälligkeitsbescheinigungen einzustufen sind, kann deshalb offen bleiben. Abgesehen davon hat sich die individuelle Prognose der behandelnden Ärzte als offenbar unrichtig erwiesen, wie die erneute Unterbringung der Ast. im F.-Krankenhaus ab 21. November 2003 zeigt.
49 
Selbst wenn man der Auffassung des SG folgen würde, könnte im Rahmen der Entscheidung über den Sofortvollzug auch der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ast. sich seit November 2003 bis auf Weiteres aufgrund gerichtlicher Einweisung und nunmehr weiterhin auf freiwilliger Basis im F.-Krankenhaus stationär in psychiatrischer Behandlung befindet. Die mitgeteilten Diagnosen schließen jedenfalls bis zu einer vollständigen Heilung die Eignung für den Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin aus.
50 
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang auch keineswegs die Schwere des Eingriffes im Falle der Zulassungsentziehung in das der Ast. zustehende Grundrecht der Berufsfreiheit. Es ist hier nämlich einerseits abzuwägen zwischen dem der Ast. zustehenden Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf der anderen Seite dem Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit bei den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Im Rahmen der Abwägung dieser Grundrechte aber bestehen für den Senat keinerlei Zweifel verfassungsrechtlicher Art, dass jedenfalls für eine Frist von 5 Jahren grundsätzlich das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten dem Grundrecht der Berufsfreiheit vorzugehen hat, da gerade bei Alkoholabhängigkeit bzw. Suchtabhängigkeit generell in der ersten Zeit nach der Entwöhnung und Entziehung das Risiko des Rückfalles am höchsten ist und dieses mit zunehmend andauernder Abstinenz sinkt (vgl. auch BSGE 28, 80,82). Vor diesem Hintergrund ist diese Fünf-Jahres-Frist auch gerechtfertigt, da bei einer Abstinenz mit dieser Dauer in der Tat davon ausgegangen werden kann, dass der betroffene Arzt bzw. Psychotherapeut nunmehr soweit stabilisiert ist, dass nicht mehr damit zu rechnen ist, jedenfalls nur noch mit einem geringen Risiko, dass er erneut rückfällig wird und es dann gegebenenfalls zu einer erneuten Gefährdung der Patienten bei einer Behandlung unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss (auf Grund Medikamentensucht) kommen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand, mit dieser Fünf-Jahres-Frist werde dem betroffenen Arzt bzw. Psychotherapeuten die Möglichkeit genommen nachzuweisen, dass er schon geraume Zeit abstinent sei, irrelevant, denn Voraussetzung ist gerade, dass der Betroffene für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren durchgehend abstinent ist, weil nur dann damit zu rechnen ist, dass er nunmehr auch in Zukunft kein (zumindest) erhebliches Risiko für die Versicherten mehr darstellt und es im Rahmen der Abwägung der Grundrechte (Berufsfreiheit einerseits und körperliche Unversehrtheit andererseits) gerechtfertigt erscheint, dann die Zulassung wieder erteilen zu können.
51 
Ferner ist in diesem Zusammenhang auch nicht als rechtswidrig einzustufen, dass die 1951 geborene Ast. im Hinblick auf ihr Alter schlechtere Chancen als andere Ärzte auf eine erneute Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach Ablauf der 5-Jahresfrist haben dürfte, da dann eine Wiederzulassung aufgrund der 55-Jahresgrenze des § 25 Satz 1 Ärzte - ZV nur bei Vorliegen eines Härtefalles in Betracht käme. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung des Gebotes der Gleichbehandlung (Art. 3, Abs. 1 GG) nicht zulässig und auch nicht gerechtfertigt, wenn bei bestimmten Ärzten bzw. Psychotherapeuten (die ein bestimmtes Alter schon überschritten haben) auch schwere Eignungsmängel nicht zur Zulassungsentziehung führen könnten, während bezügl. der übrigen (jüngeren) Ärzte bzw. Psychotherapeuten bei entsprechenden Gesundheitsmängeln ohne Weiteres diese aus dem System der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung ausgeschlossen werden könnten und müssten.
52 
Der Senat ist im Übrigen auch der Überzeugung, dass das hier notwendige weitere besondere Interesse am Sofortvollzug der Zulassungsentziehung gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Zulassungsentziehung vor deren Rechtskraft ein besonderes öffentliches Interesse voraus, welches über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt. Erforderlich hierfür ist die Notwendigkeit, durch Sofortvollzug der Zulassungsentziehung alsbald konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abwehren zu müssen (BVerfGE 69, 233 = SozR 2200 § 368a Nr. 12; Hess in KassKomm § 97 Rdnr. 6). Konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter sind u.a. die Fortsetzung vertragsärztlicher Tätigkeit durch einen Arzt bzw. Psychotherapeuten während des Zulassungsentziehungsverfahrens z.B. wegen einer Drogen- oder Alkoholsucht und die damit verbundene Gefährdung von sich dem Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeuten anvertrauenden Patienten (Hess a.a.O.).
53 
Der Agg. hat im Übrigen auch im Ergebnis das ihm hier eingeräumte pflichtgemäße Ermessen (§ 97 Abs. 4 SGB V) in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat in seiner Entscheidung das Interesse der Ast. am Bestehen der Zulassung einerseits und auf der anderen Seite das Interesse, hier konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwenden, gegeneinander abgewogen. Der Agg. hat dieses besondere Interesse - unabhängig von den übrigen angeführten Umständen - schon allein in rechtmäßiger Weise auf den Umstand stützen dürfen, dass im Hinblick darauf, dass den Versicherten nicht zugemutet werden kann, von einem Vertragspsychotherapeuten behandelt zu werden, der selbst unter Panikattacken leidet, behandlungsbedürftig ist und über Jahrzehnte medikamentensüchtig war. Dieser Umstand erlangt hier noch vor dem Hintergrund ganz besondere Bedeutung, dass das Verhältnis zwischen Vertragspsychotherapeut und Patient ein noch engeres Vertrauensverhältnis verlangt als im „normalen" Arzt-Patienten-Verhältnis.
54 
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde des Agg. und Beschwerdeführers stattzugeben.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VWGO.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
34 
Die Beschwerde des Agg. und Beschwerdeführers ist zulässig und begründet.
35 
Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung auf Aufhebung des angeordneten Sofortvollzuges ist § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, der mit Wirkung ab 2. Januar 2002 durch Art. 1 Nr. 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) in das Sozialgerichtsgesetz eingeführt worden ist.
36 
Bei der Neuregelung des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG); die aufschiebende Wirkung entfällt allerdings in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung angeordnet worden ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dabei nicht darauf, ob die Anordnung des Sofortvollzuges und insbesondere seine Begründung den Voraussetzungen des § 86 a Abs. 1 Nr. 4 SGG entspricht. Die Befugnis des Gerichtes ist nicht auf die Kassation der behördlichen Vollzugsanordnung beschränkt. Es hat vielmehr eigenständig und losgelöst von der vorangegangenen behördlichen Vollzugsanordnung die Frage zu beurteilen, ob die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen ist (vgl. zu § 80 Abs. 5 VwGO Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. RdNr. 855 m.w.N.).
37 
Welche Kriterien für diese Entscheidung heranzuziehen sind, ist in § 86b SGG nicht geregelt worden. Da die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes in §§ 86a und 86b SGG den Regelungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO nachgebildet sind, besteht kein Anlass, die bisherige Rechtsprechung des Senats zu ändern, die sich an den von den Verwaltungsgerichten zu § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO ausgearbeiteten Grundsätzen orientiert hat. Danach kommt es für die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung darauf an, ob das Interesse an der Vollziehung schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Dabei kann entsprechend der Eigenart des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes nur summarisch überprüft werden Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten der Vollziehung aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist; und sie fällt von vornherein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn das Interesse daran deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung erkennbar rechtswidrig ist (BSGE 4,151,155). Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, so sind die beteiligten Interessen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.
38 
Als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist zu beachten, dass diese ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit erfordert. Allein die Feststellung, dass die Klage gegen den Verwaltungsakt auf Grund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist, kann zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ausreichen; es muss auch immer ein öffentliches Interesse gerade daran bestehen, dass der Betroffene schon in der Zeit bis zum Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache von der fraglichen Rechtsposition Gebrauch machen kann (sogenanntes besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung, vgl. die BVerfG-Nachweise in LSG Bad.-Württ MedR 1994, 418 = Breithaupt 1994, 996). Allerdings sind an ein besonderes Vollzugsinteresse in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt einen Eingriff in den Bereich der Berufswahl darstellt oder ihm zumindest nahe kommt, höhere Anforderungen zu stellen, als in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt nur die bloße Berufsausübung regelt.
39 
Im Hauptsacheverfahren wird aller Voraussicht nach die beim SG noch anhängige Klage keinen Erfolg haben. Im Ergebnis zu Recht dürfte nämlich der Berufungsausschuss die der Ast. erteilte Zulassung wegen Medikamentenabhängigkeit entzogen haben.
40 
Nach § 95 Abs. 6 SGB V ist die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.
41 
§ 95 Abs. 6 SGB V und - ergänzend - § 27 Ärzte - ZV stellen hierbei gesetzliche Sonderregelungen für den Fall dar, dass die bestandskräftig erteilte Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Nachhinein wieder beseitigt werden soll (BSG Beschluss vom 10. Mai 2000 -B 6 KA 66/99 B-). Die zu den §§ 45, 48 SGB X in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze werden mit Rücksicht auf § 37 SGB I durch die speziellen Regelungen des Kassenarztrechts über die Zulassungsentziehung verdrängt (BSG a.a.O. mit Hinweis auf das Urteil vom 9. Juli 1999 -B 6 KA 70/98 R-in SozR 3-2500 § 95 Nr. 20).
42 
Ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis ist ein Arzt gemäß § 21 Ärzte-ZV mit geistigen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbesondere ein Arzt, der innerhalb der letzten 5 Jahre vor seiner Antragstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war. Da die Eignung des Arztes zur vertragsärztlichen Tätigkeit auf der Grundlage der §§ 20, 21 Ärzte-ZV Voraussetzung für die Zulassung ist, ist diese umgekehrt auch zu entziehen, wenn die Eignung wegen Medikamentensucht nicht mehr vorliegt. Auf ein Verschulden des Arztes bzw. Psychotherapeuten kommt es nicht an, weil die Zulassungsentziehung anders als disziplinare Maßnahmen keine Sanktion darstellt, sondern lediglich dazu dient, das System der vertragsärztlichen Versorgung vor Störungen zu bewahren und damit funktionsfähig zu erhalten (BSGE 60, 76).
43 
Der Senat ist auch insoweit in Übereinstimmung mit dem SG der Überzeugung, dass bei der Ast. jedenfalls bis zur Einlieferung in die F.-Klinik am 28. Januar 2002 eine Medikamentenabhängigkeit / -sucht vorlag, insbesondere bezüglich des suchterzeugenden und suchterhaltenden Benzodiazepin.
44 
Soweit jedoch das SG die Auffassung vertritt, diese Medikamenten- / Tablettensucht könne nicht mit der in § 21 Ärzte - ZV ausdrücklich erwähnten Rauschgiftsucht gleichgestellt werden, die, sofern sie in den letzten 5 Jahren bestanden hat, zwingend zur Ungeeignetheit für die Ausübung einer vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit führt, kann der Senat dem nicht folgen. Zu bedenken ist zunächst, dass die Ärzte - ZV in ihrer Ausgangsfassung aus dem Jahr 1957 stammt, also einer Zeit, als auch in der medizinischen Wissenschaft noch nicht die Auseinandersetzung mit der Medikamentensucht neben der Drogen- und Alkoholsucht den Stand erreicht hatte wie heute. Daher ist auch nach Überzeugung des Senats hier der Begriff „Rauschgiftsucht" nicht in dem von dem SG vertretenen engen Sinne, nämlich allein bezogen auf Drogen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, zu verstehen. Auch legt es der Wortlaut der Vorschrift „insbesondere rauschgiftsüchtig und trunksüchtig war" nach der Auffassung des Senats es zwingend nahe, die Aufzählung als nur beispielhaft zu verstehen. Ausgehend vom Sinn und Zweck dieser Regelung ist maßgebliches Kriterium danach erkennbar die Suchterkrankung als solche, und zwar in den Fällen, in denen sie zum Verlust der Selbstkontrolle und nicht unerheblichen körperlichen und psychischen Schäden führt. Auch das BSG selbst spricht in seiner Entscheidung generell von einer Suchterkrankung (BSGE 28, 80 ff).
45 
Festzustellen ist, dass die Ast. im Dezember 2001 körperlich und psychisch am Ende war, sie wurde in verwahrlostem Zustand in ihrer Wohnung aufgefunden und musste anschließend stationär entgiftet werden. Die Ast. befand sich also offenkundig in einem Zustand, wie man ihn auch von anderen Süchtigen, nämlich Alkoholsüchtigen wie auch Drogensüchtigen durchaus kennt. Daher ist zur Überzeugung des Senats auch hier die Regelung in § 21 Ärzte - ZV, die für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach dem Ende der Sucht eine Zulassung ausschließt, da (unwiderleglich) von einer Ungeeignetheit des Arztes bzw. Vertragspsychotherapeuten ausgegangen wird, auch auf die Ast. anzuwenden.
46 
In diesem Zusammenhang ist für den Senat auch die Auffassung des SG nicht nachvollziehbar, im Unterschied zur Rauschgiftsucht könne bei anderen Süchten, wie beispielsweise Medikamenten- / Tablettensucht, Spielsucht, Nikotinsucht usw. nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Süchte ebenfalls mit körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle so stark verbunden seien, dass das verantwortungsbewusste ärztliche Handeln im oben dargestellten Maße gefährdet werde. Insbesondere nicht nachvollziehbar ist für den Senat in diesem Zusammenhang aus welchen Gründen das SG Medikamenten- / Tablettensucht einerseits und Spielsucht und Nikotinsucht andererseits auf eine Ebene stellt. Zuzustimmen ist dem SG, dass Spielsucht und Nikotinsucht nicht zwangsläufig mit körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle in einem solchen Maße verbunden sein müssen, dass ein verantwortungsbewusstes, ärztliches Handeln gefährdet ist. Insbesondere bei Nikotinsucht ist dies auch für den Senat nicht erkennbar; und auch Spielsucht kann zwar zu einem völligen finanziellem Ruin führen, im Übrigen jedoch nicht zu einer körperlichen Beeinträchtigung. Demgegenüber können aus den schon oben genannten Gründen bei Medikamenten- und Tablettensucht ähnliche Folgewirkungen beobachtet werden, wie man sie eben bei Drogen- und Alkoholsüchtigen beobachten kann. Dies war jedenfalls bei der bei der Klägerin vorliegenden Medikamentensucht der Fall. Vor diesem Hintergrund ist nochmals klarzustellen, dass nach Überzeugung des Senats daher die Regelung mit der unwiderleglichen 5-Jahresvermutung nach § 21 2. Halbsatz Ärzte - ZV hier zugrunde zu legen ist.
47 
Die genannte 5-Jahresfrist, die nach der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 28. Mai 1988 (BSGE 28, 80, 82) auch bei der Entziehung der Zulassung anzuwenden ist, findet ihre Begründung darin, dass erst nach Ablauf dieser Frist endgültig beurteilt werden kann, ob der süchtig gewesene Arzt bzw. Psychotherapeut ohne die Gefahr eines baldigen Rückfalls als von dieser Sucht geheilt angesehen werden kann. Dieser zwingend vorgegebene Zeitpunkt erscheint auch nach Überzeugung des Senats durchaus angemessen und kann folglich nicht durch eine individuelle Prognose, auf die die Ast. hier abstellt, verkürzt werden.
48 
Dies bedeutet im weiteren, dass der nach der stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung bestehende Zustand scheinbarer Gesundheit, wie er bei der Antragstellerin in den ersten drei Quartalen des Jahres 2003 zu beobachten war, rechtlich unerheblich ist. Die Frage, welchen Beweiswert den von der Klägerin selbst beschafften ärztlichen Bescheinigungen zukommt, insbesondere ob diese den an objektive Gutachten zu stellenden Anforderungen entsprachen oder als Gefälligkeitsbescheinigungen einzustufen sind, kann deshalb offen bleiben. Abgesehen davon hat sich die individuelle Prognose der behandelnden Ärzte als offenbar unrichtig erwiesen, wie die erneute Unterbringung der Ast. im F.-Krankenhaus ab 21. November 2003 zeigt.
49 
Selbst wenn man der Auffassung des SG folgen würde, könnte im Rahmen der Entscheidung über den Sofortvollzug auch der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ast. sich seit November 2003 bis auf Weiteres aufgrund gerichtlicher Einweisung und nunmehr weiterhin auf freiwilliger Basis im F.-Krankenhaus stationär in psychiatrischer Behandlung befindet. Die mitgeteilten Diagnosen schließen jedenfalls bis zu einer vollständigen Heilung die Eignung für den Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin aus.
50 
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang auch keineswegs die Schwere des Eingriffes im Falle der Zulassungsentziehung in das der Ast. zustehende Grundrecht der Berufsfreiheit. Es ist hier nämlich einerseits abzuwägen zwischen dem der Ast. zustehenden Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf der anderen Seite dem Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit bei den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Im Rahmen der Abwägung dieser Grundrechte aber bestehen für den Senat keinerlei Zweifel verfassungsrechtlicher Art, dass jedenfalls für eine Frist von 5 Jahren grundsätzlich das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten dem Grundrecht der Berufsfreiheit vorzugehen hat, da gerade bei Alkoholabhängigkeit bzw. Suchtabhängigkeit generell in der ersten Zeit nach der Entwöhnung und Entziehung das Risiko des Rückfalles am höchsten ist und dieses mit zunehmend andauernder Abstinenz sinkt (vgl. auch BSGE 28, 80,82). Vor diesem Hintergrund ist diese Fünf-Jahres-Frist auch gerechtfertigt, da bei einer Abstinenz mit dieser Dauer in der Tat davon ausgegangen werden kann, dass der betroffene Arzt bzw. Psychotherapeut nunmehr soweit stabilisiert ist, dass nicht mehr damit zu rechnen ist, jedenfalls nur noch mit einem geringen Risiko, dass er erneut rückfällig wird und es dann gegebenenfalls zu einer erneuten Gefährdung der Patienten bei einer Behandlung unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss (auf Grund Medikamentensucht) kommen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand, mit dieser Fünf-Jahres-Frist werde dem betroffenen Arzt bzw. Psychotherapeuten die Möglichkeit genommen nachzuweisen, dass er schon geraume Zeit abstinent sei, irrelevant, denn Voraussetzung ist gerade, dass der Betroffene für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren durchgehend abstinent ist, weil nur dann damit zu rechnen ist, dass er nunmehr auch in Zukunft kein (zumindest) erhebliches Risiko für die Versicherten mehr darstellt und es im Rahmen der Abwägung der Grundrechte (Berufsfreiheit einerseits und körperliche Unversehrtheit andererseits) gerechtfertigt erscheint, dann die Zulassung wieder erteilen zu können.
51 
Ferner ist in diesem Zusammenhang auch nicht als rechtswidrig einzustufen, dass die 1951 geborene Ast. im Hinblick auf ihr Alter schlechtere Chancen als andere Ärzte auf eine erneute Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach Ablauf der 5-Jahresfrist haben dürfte, da dann eine Wiederzulassung aufgrund der 55-Jahresgrenze des § 25 Satz 1 Ärzte - ZV nur bei Vorliegen eines Härtefalles in Betracht käme. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung des Gebotes der Gleichbehandlung (Art. 3, Abs. 1 GG) nicht zulässig und auch nicht gerechtfertigt, wenn bei bestimmten Ärzten bzw. Psychotherapeuten (die ein bestimmtes Alter schon überschritten haben) auch schwere Eignungsmängel nicht zur Zulassungsentziehung führen könnten, während bezügl. der übrigen (jüngeren) Ärzte bzw. Psychotherapeuten bei entsprechenden Gesundheitsmängeln ohne Weiteres diese aus dem System der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung ausgeschlossen werden könnten und müssten.
52 
Der Senat ist im Übrigen auch der Überzeugung, dass das hier notwendige weitere besondere Interesse am Sofortvollzug der Zulassungsentziehung gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Zulassungsentziehung vor deren Rechtskraft ein besonderes öffentliches Interesse voraus, welches über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt. Erforderlich hierfür ist die Notwendigkeit, durch Sofortvollzug der Zulassungsentziehung alsbald konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abwehren zu müssen (BVerfGE 69, 233 = SozR 2200 § 368a Nr. 12; Hess in KassKomm § 97 Rdnr. 6). Konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter sind u.a. die Fortsetzung vertragsärztlicher Tätigkeit durch einen Arzt bzw. Psychotherapeuten während des Zulassungsentziehungsverfahrens z.B. wegen einer Drogen- oder Alkoholsucht und die damit verbundene Gefährdung von sich dem Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeuten anvertrauenden Patienten (Hess a.a.O.).
53 
Der Agg. hat im Übrigen auch im Ergebnis das ihm hier eingeräumte pflichtgemäße Ermessen (§ 97 Abs. 4 SGB V) in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat in seiner Entscheidung das Interesse der Ast. am Bestehen der Zulassung einerseits und auf der anderen Seite das Interesse, hier konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwenden, gegeneinander abgewogen. Der Agg. hat dieses besondere Interesse - unabhängig von den übrigen angeführten Umständen - schon allein in rechtmäßiger Weise auf den Umstand stützen dürfen, dass im Hinblick darauf, dass den Versicherten nicht zugemutet werden kann, von einem Vertragspsychotherapeuten behandelt zu werden, der selbst unter Panikattacken leidet, behandlungsbedürftig ist und über Jahrzehnte medikamentensüchtig war. Dieser Umstand erlangt hier noch vor dem Hintergrund ganz besondere Bedeutung, dass das Verhältnis zwischen Vertragspsychotherapeut und Patient ein noch engeres Vertrauensverhältnis verlangt als im „normalen" Arzt-Patienten-Verhältnis.
54 
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde des Agg. und Beschwerdeführers stattzugeben.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VWGO.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung einen Berufungsausschuß für Ärzte und einen Berufungsausschuß für Zahnärzte. Sie können nach Bedarf mehrere Berufungsausschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einen gemeinsamen Berufungsausschuß für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen errichten.

(2) Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits und der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen andererseits in gleicher Zahl als Beisitzern. Über den Vorsitzenden sollen sich die Beisitzer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. § 96 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuß gilt als Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes).

(4) Der Berufungsausschuß kann die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen.

(5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Sie berufen die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen, wenn und solange die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Ersatzkassen diese nicht bestellen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2003 aufgehoben.

Die Antragstellerin trägt die Kosten für beide Rechtszüge.

Tatbestand

 
Im Verfahren hier begehrt die Antragstellerin (Ast.) und Beschwerdegegnerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entscheidung des Antragsgegners (Agg.) und Beschwerdeführers, ihr die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit zu entziehen.
Die 1951 geborene Ast. und Klägerin ist seit Dezember 1985 in eigener Praxis als Psychotherapeutin in S. tätig. Nach Erteilung der Approbation als psychologische Psychotherapeutin am 10. März 1999 wurde sie vom Zulassungsausschuss für Ärzte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg (ZA) mit Beschluss vom 12. Mai 1999 als psychologische Psychotherapeutin für den Vertragspsychotherapeutensitz S. (M.) zur Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit zugelassen.
Nachdem die Ast. am 28. Dezember 2001 in hilfloser Lage in ihrer Wohnung aufgefunden wurde, erfolgte zunächst wegen des Verdachts einer Tablettenintoxikation eine notfallmäßige Erstversorgung auf der Intensivstation des R. Krankenhauses in S., anschließend dort bis zum 28. Januar 2002 die Weiterbehandlung in der Abteilung für innere Medizin (s. polizeiliche Anzeige Bl. 50/52 Verwaltungsakte - VerwA -). Im Anschluss daran wurde die Ast. am 28. Januar 2002 in das F.-Krankenhaus, eine Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in S., zur Weiterbehandlung überwiesen, die bis zum 28. Mai 2002 dauerte. Von den Ärzten des F.-Krankenhauses wurde ausweislich des auf Bl. 85 VerwA zitierten Entlassberichtes vom 24. Januar 2003 eine Medikamentenabhängigkeit der Ast. für Analgetika, Benzodiazepin und Codein, ein Zustand nach Entzugsdelirium sowie eine organische Persönlichkeitsveränderung bei unklarer Leukoencephalopathie und jahrzehntelangem Medikamentenabusus sowie der Verdacht einer Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert.
Aufgrund der Erkrankung der Ast. genehmigte der ZA antragsgemäß das Ruhen ihrer Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar - 1. Dezember 2002 (Beschlüsse vom 7. Februar 2002, 15. Mai 2002 und 20. November 2002, Bl. 17, 27 und 39 VerwA).
Entsprechend der im Beschluss des ZA vom 20. November 2002 enthaltenen Auflage (Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens binnen 6 Wochen) legte die Ast., die ihre vertragspsychotherapeutische Tätigkeit am 2. Dezember 2002 wieder aufgenommen hatte, das psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. aus S. vom 27. November 2002 vor (Bl. 86/81 VerwA). In seinem Gutachten gelangte Dr. A. zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass unter der Voraussetzung eines in einem 3-Jahres-Zeitraum vierteljährlich zu erbringenden Nachweises der Abstinenz, Nachweisen einer Behandlung sowohl suchttherapeutisch als auch einer Behandlung der Panikstörung und dem Nachweis des regelmäßigen Besuchs einer Selbsthilfegruppe es fachärztlich ausreichend gewährleistet sei, dass die Ast. den Anforderungen der Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin in kassenpsychologischer Praxis gerecht werde. Darüber hinaus müsse gewährleistet sein, dass im Krankheitsfall keine Behandlungen durchgeführt würden und die von der Ast. behandelten Patienten anderweitig weiterversorgt werden könnten.
Mit Beschluss vom 27. März 2003 (Bl. 93 VerwA) entzog daraufhin der ZA der Ast. ihre Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit im Wesentlichen mit der Begründung, sie sei für die Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit ungeeignet. Ihre Ungeeignetheit ergebe sich aus dem vorgelegten Gutachten von Dr. A., dessen Schlussfolgerung, die Ast. werde unter bestimmten Voraussetzungen den Anforderungen der Tätigkeit als psychologische Psychotherapeutin in der kassenpsychologischen Praxis gerecht, nicht nachvollzogen werden könne. Die Prognose bei der Ast. sei unsicher, es bestünden bei einer schweren Medikamentenabhängigkeit mit jahrzehntelangem Missbrauch Risiken der Rückfallgefährdung. Das im Gutachten beschriebene Konzept zur Versorgung der Patienten bei Auftreten eines Suchtmittelrückfalls oder von Panikattacken überzeuge nicht. Eine Verweisung auf eine Vertretung erscheine problematisch, da gerade in der psychotherapeutischen Behandlung die persönliche Beziehung zum Psychotherapeuten als wesentlich gelte.
Die Ast. legte gegen den ihr am 2. Mai 2003 zugestellten Beschluss des ZA am 15. Mai 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, mit der Entziehung der Zulassung werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, da sie weiterhin in der Lage sei, ihren Beruf auszuüben. Dies ergebe sich neben dem Gutachten von Dr. Abel auch aus dem zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. L. aus W. vom 24. Mai 2003 (Bl. 113 VerwA) sowie aus den schriftlichen Stellungnahmen ihres behandelnden Arztes Dr. S., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in H. vom 23. Juli, 25. Juli und 28. August 2003 (Bl. 128, 129 und 165 VerwA) sowie ihres behandelnden Psychologen R. vom 20. Juli 2003 (Bl. 131 VerwA).
Nach mündlicher Verhandlung vom 3. September 2003 wies der Agg. den Widerspruch zurück und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Entscheidung an (Beschluss vom 9. September 2003, Bescheid vom 11. September 2003). Zur Begründung führte der Agg. an, es stehe fest, dass bei der Ast. Medikamentenmissbrauch und eine Sucht zumindest im Hinblick auf Benzodiazepin vorgelegen habe und nach wie vor eine Medikamentenabhängigkeit durch die Einnahme einer Vielzahl von Medikamenten vorliege. Damit aber stehe auch fest, dass die Ast. ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis als psychologische Psychotherapeutin sei, denn der 5-Jahreszeitraum könne allenfalls und frühestens mit dem Abschluss der Entgiftungsbehandlung durch das F.-Krankenhaus S., also dem 28. Mai 2002 begonnen haben. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei durch die Entscheidung nicht verletzt, da aufgrund gesetzlicher Bestimmung eine Ermessensentscheidung ausscheide. Die Angaben der Ast., sie sei nicht mehr medikamentenabhängig, würden nicht reichen. Ob nach dem 28. Mai 2002 weitere Ereignisse vorgefallen seien, die darauf hinweisen, dass die Ast. nach wie vor süchtig oder medikamentenabhängig sei, was etwa aus dem Bericht des K. Krankenhauses hervorgehe, ausweislich dessen die Ast. am 16. Juli 2002 als Notfall aufgrund Auffindens in verwahrlosten Zustand eingeliefert worden sei (Bl. 31 VerwA), könne dahin gestellt bleiben, da sie für die Entscheidung des Agg. ohne Bedeutung seien, allenfalls für eine zukünftige Entscheidung des ZA, nach Stellung eines Wiederzulassungsantrages.
Die Anordnung des Sofortvollzugs hat der Agg. des Weiteren damit begründet, dass ein besonderes öffentliches Interesse vorliege, das schwerer wiege als die Interessen der Ast. am Erhalt der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Bei Fortbestand ihrer Zulassung bestünden konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter. Ein Teil des besonderen öffentlichen Interesses bestehe darin, dass die Ast. eine Zulassung habe, obwohl sie zum Zeitpunkt der Zulassungsentziehung viele Jahre medikamentensüchtig gewesen sei. U. a. bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse darin, dass bei einer erneuten Angstattacke die Ast. nicht in der Lage sei, ihre Patienten weiter zu behandeln. Ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Zulassungsentziehung bestehe auch, als unverzüglich unterbunden werden müsse, dass die Ast. die bisherigen Therapien fortsetze, dabei die eigene Problematik auf die Patienten übertrage und diese gefährde und schädige.
10 
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 24. September 2003 per Fax Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), die dort noch unter dem Aktenzeichen S 11 KA 5074/03 anhängig ist, erhoben.
11 
Ferner beantragte sie ebenfalls am 24. September 2003 per Fax beim SG, im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Agg. vom 11. September 2003 anzuordnen. Zur Begründung hat sie hierzu geltend gemacht, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei geboten, da der Bescheid des Agg. vom 11. September 2003 offensichtlich rechtswidrig sei. Des Weiteren ergebe sich aus einer allgemeinen Interessenabwägung, dass ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage das Vollzugsinteresse des Agg. eindeutig überwiege, mithin die Anordnung des Vollzuges rechtswidrig sei. So habe sich der Agg. nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob sie in Anbetracht ihres aktuellen Zustandes tatsächlich ungeeignet für die Ausübung der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit sei. Der Agg. habe sich vielmehr unzutreffend auf eine Gleichstellung mit den in § 21 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte - ZV) für die Ungeeignetheit beispielhaft aufgeführten Tatbeständen der „Trunksucht" und der „Rauschgiftsucht" gestützt. Die bei ihr seit 28. Mai 2002 nicht mehr gegebene Medikamentenabhängigkeit von Benzodiazepin könne nicht mit der „Rauschgiftsucht" gleichgestellt werden. Bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch werde zwischen einer Rauschgift- und einer Tablettensucht unterschieden. Darüber hinaus sei unter das Tatbestandsmerkmal der „Rauschgiftsucht" mit der entsprechenden 5-Jahresvermutung allenfalls die Sucht nach Stoffen, die unter die Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts fallen, zu subsumieren. Einer Ausdehnung auf Mittel, die nicht in den Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes fallen, sei mit Blick auf die weitreichenden rechtlichen Folgen entschieden entgegenzutreten. Entgegen der Auffassung des Agg. handele es sich bei § 21 Ärzte - ZV nicht um eine beispielhafte, sondern um eine abschließende Aufzählung der unter die 5-Jahresvermutung fallenden Süchte. Aus der Tatsache, dass der Verordnungsgeber sich bei der Normierung auf Trunksucht und Rauschgiftsucht festgelegt habe, ergebe sich, dass er gerade nicht wollte, dass jede Sucht unter die 5-Jahresvermutung falle. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei das Merkmal „Rauschgiftsucht" restriktiv auszulegen. Hierunter falle lediglich eine Drogenabhängigkeit im allgemein gebrauchten Sinne. Maßgeblich für die Frage der Ungeeignetheit der Ast. für die Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit sei ihr heutiger Gesundheitszustand. Die hierzu von ihr vorgelegten Atteste und Laboruntersuchungen hätten in der Beurteilung durch den Agg. nahezu keine Berücksichtigung gefunden. Damit sei der Agg. von einer falschen Einschätzungsprärogative ausgegangen und habe unzutreffende Beurteilungsmaßstäbe an seine Entscheidung angelegt.
12 
Sie befinde sich seit dem 11. Juli 2002 in der regelmäßigen Behandlung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. sowie zur Gesprächstherapie in der Behandlung des Dipl. Psychologen R. Beide gingen in Übereinstimmung mit dem Dipl. Psychologen L. davon aus, dass es sich bei der vormals bestehenden Medikamentenabhängigkeit um eine reaktive Abhängigkeit auf die durch tiefgreifende Kindheitserlebnisse hervorgerufene Depression und Angstzustände, mithin um ein sekundäres Krankheitsbild gehandelt habe. Bei derartigen Abhängigkeiten bestünden im Fall der strukturierten Behandlung der primären Erkrankung gute Erfolgsaussichten, dass der Erkrankte sich, wie die Ast., gut in die Behandlung einfüge. Zum anderen lasse eine sekundäre Medikamentenabhängigkeit nicht auf einen sorglosen Umgang mit Medikamenten und damit auf ein Gefährdungspotential für die zu behandelnden Patienten schließen. Auch sei vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips gerade bei derartigen sekundären Abhängigkeiten genau zu überprüfen, ob nicht ein milderes Mittel - regelmäßige Kontrollen, regelmäßige psychiatrische Behandlung - die Qualität der Behandlung und die Sicherheit der zu behandelnden Patienten gewährleisten könne.
13 
Der derzeitige Gesundheitszustand gebe keinen Anlass zur Befürchtung, die Behandlung ihrer Patienten könnte durch ihre Erkrankung gefährdet sein. Bei ihr bestehe angesichts ihrer Einsicht in ihre Sucht eine gute Prognose. Seit der Entlassung aus dem F.-Krankenhaus am 28. Mai 2002 bestehe nachgewiesenermaßen keine Benzodiazepinabhängigkeit mehr. Die Ast. verweise in diesem Zusammenhang auch nochmals auf das Gutachten von Dr. A. vom 27. November 2002 und das Gutachten von Dr. L. vom 24. Mai 2003 sowie die Schreiben von Dr. S. vom 23. Juli 2003, 25. Juli 2003 und 28. August 2003 und die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 15. Oktober 2003 ferner auf das Schreiben des Dipl. Psychologen R. vom 20. Juni 2003 und seine eidesstattliche Versicherung vom 14. Oktober 2003 wie auch die eidesstattliche Versicherung des Laborarztes Dr. G. vom 14. Oktober 2003 im Zusammenhang mit den auch vorgelegten Unterlagen der von ihm durchgeführten Laboruntersuchungen.
14 
Ergänzend führt die Ast. noch aus, selbst wenn man der Auffassung sein sollte, der streitgegenständliche Bescheid des Agg. sei nicht offensichtlich rechtswidrig, führe die in diesem Fall erforderliche Interessenabwägung dazu, dass ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage das Vollzugsinteresse des Agg. überwiege. So existiere kein einziger Fall, in dem sie einer schlechten oder mangelhaften Behandlung bezichtigt worden sei, insbesondere habe auch der Gutachter Dr. A.ihr zahlreiche Patienten zur Behandlung überwiesen. Auch sei für sie nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Versorgung durch andere Psychotherapeuten vertretungsweise nicht in Betracht kommen solle, denn bei einem Versorgungsgrad von 123 %, müsse dies möglich sein.
15 
Der Agg. ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Ast. sei noch immer tablettensüchtig, sie nehme nach wie vor eine Vielzahl von Tabletten unterschiedlicher Provenienz ein, damit habe sich an ihrer Tablettensucht nichts geändert. Des Weiteren sei die Aufzählung der Tatbestandsmerkmale „rauschgiftsüchtig" und „trunksüchtig" in § 21 Ärzte - ZV entgegen der Ansicht der Ast. beispielhaft und nicht abschließend, wie sich vor allem aus dem Wort „insbesondere" ergebe. Der bei der Ast. diagnostizierte und mit Entgiftung behandelte Medikamentenabusus sei eine Sucht gewesen, die vom BSG beschriebenen Suchtfolgen (BSGE 28,80 ff.) hätten bei der Ast. vorgelegen, der Zeitraum von 5 Jahren Abstinenz sei damit entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung seien erfüllt, da u. a. das notwendige Vertrauen der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung in eine sachgemäße Behandlung der Versicherten durch die Ast. fehle, dies fehle insbesondere deshalb, weil die Ast. sich in einem therapeutischen Prozess mit ihrer Suchtkrankheit, wie Dr. A. ausführe, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.
16 
Auch die Beigeladene Ziff. 1 ist dem Antrag der Ast. entgegengetreten und hat geltend gemacht, entscheidend für eine Rauschgiftsucht i. S. des § 21 Ärzte - ZV sei nicht, dass die Rauschmittel ggf. unter Verstoß gegen geltendes Recht in den Besitz des Abhängigen gelangt seien und von diesem konsumiert würden, entscheidend sei vielmehr, welche Wirkung der Rauschgiftkonsum beim Konsumenten habe. Die von der Ast. konsumierten Medikamente erfüllten insoweit die vom BSG im Urteil vom 28. Mai 1968 (BSGE 28, 80 ff) angeführten Gefährdungspotentiale. So gehe das BSG davon aus, dass die Rauschgiftsucht mit ihren körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle das verantwortungsbewusste ärztliche Handeln in einem solchen Maße gefährde, dass es im Interesse der Sozialversicherten gerechtfertigt erscheine, einem suchterkrankten Arzt die Ausübung der Tätigkeit als Kassenarzt nicht mehr zu gestatten. Nach den gesamten Unterlagen erfülle die Ast. das Bild einer Rauschgiftsüchtigen i. S. des § 21 Ärzte - ZV. Um die Probleme der Kontrolle, insbesondere auch bei möglichen Rückfällen zu umgehen, habe das BSG im Falle von suchterkrankten Ärzten eine Abstinenz von 5 Jahren gefordert, nach der erst eine Teilnahme am System der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung wieder erfolgen könne. Im Übrigen habe die Ast. mit ihrer Unterschrift unter die sog. Rauschgifterklärung des Zulassungsantrages eine objektiv unrichtige Erklärung abgegeben, denn zum Zeitpunkt der Zulassung sei eine Rauschgiftsucht nach dem Medikament Diazepam mit einem hohen Abhängigkeitspotential offenkundig gegeben gewesen. Die Erklärung sei mithin objektiv falsch gewesen, die Zulassung der Ast. unter falschen Voraussetzungen ergangen, sodass auch aufgrund dieser Tatsache bereits ein Grund, die Zulassung erneut zu entziehen, vorgelegen habe, da die Zulassungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Zulassungserteilung nicht gegeben gewesen seien.
17 
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 hat das SG dem Antrag der Ast. stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der am 24. September 2003 beim SG Stuttgart erhobenen Klage gegen den Bescheid des Agg. vom 11. September 2003 angeordnet. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, eine Ungeeignetheit der Ast. i. S. des § 21 Ärzte - ZV sei beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht festzustellen. Unstreitig habe bei der Ast. in der Vergangenheit zumindest bis zur Aufnahme im F.-Krankenhaus am 28. Januar 2002 eine Medikamentenabhängigkeit, insbesondere von dem suchterzeugenden und suchterhaltenden Benzodiazepin bestanden. Diese Medikamenten- / Tablettensucht könne jedoch nicht mit der in § 21 Ärzte - ZV erwähnten Rauschgiftsucht gleichgestellt werden, die, sollte sie in den letzten 5 Jahren bestanden haben, zwingend zur Ungeeignetheit für die Ausübung einer psychotherapeutischen Tätigkeit führe. Entgegen der Ansicht des Agg. und der Beigeladenen Ziff. 1 sei der in § 21 Ärzte - ZV enthaltene Begriff „Rauschgiftsucht" restriktiv auszulegen und auf die Stoffe beschränkt, die unter die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, insbesondere unter die Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts vom 1. März 1994 (Bundesgesetzblatt I, S. 358) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 2002 (Bundesgesetzblatt I, S. 2261) fallen würden. Die Regelung in § 21, 2. Halbsatz Ärzte - ZV greife massiv in die Berufsausübungsfreiheit eines Vertragsarztes bzw. Vertragspsychotherapeuten ein. Sie sei daher nur zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Dieser erhebliche Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei nach dem deutlich gewordenen Willen des Verordnungsgebers nur bei einer Rauschgiftsucht gerechtfertigt, da diese mit ihren körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle das verantwortungsbewusste ärztliche Handeln in einem solchen Maße gefährde, dass es im Interesse der Sozialversicherten gerechtfertigt erscheine, einem suchterkrankten Arzt die Ausübung der Tätigkeit als Kassenarzt nicht mehr zu gestatten (mit Hinweis auf BSGE 28, 80). Im Unterschied zur Rauschgiftsucht könne bei anderen Süchten wie beispielweise Medikamenten- / Tablettensucht, Spielsucht, Nikotinsucht usw. nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Süchte ebenfalls mit körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle so stark verbunden seien, dass das verantwortungsbewusste ärztliche Handeln im oben dargestellten Maße gefährdet werde. Eine solche erweiternde Auslegung des Begriffs Rauschgiftsucht verbiete sich aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit.
18 
Bei der hier vorzunehmenden restriktiven Auslegung des Begriffs Rauschgiftsucht führe dies dazu, dass als Rauschgift nur die Stoffe anzusehen seien, die unter das Betäubungsmittelgesetz fielen. Der Verordnungsgeber habe im § 21 Ärzte - ZV lediglich die Trunksucht und die Rauschgiftsucht als Tatbestandsmerkmal aufgeführt, bei denen die nicht widerlegbare 5-Jahresvermutung für die Ungeeignetheit zur Ausübung einer vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit eingreife. Diese Aufzählung der Begriffe „Trunksucht" und „Rauschgiftsucht" sei abschließend und nicht beispielhaft.
19 
Damit aber habe die Ast. bei ihrer Antragstellung auf Zulassung als Vertragspsychotherapeutin am 21. Dezember 1998, zu dem bereits zweifellos eine Medikamentenabhängigkeit aus den dargelegten Gründen bestanden habe, nicht eine unrichtige Erklärung abgegeben, insoweit sie hier die Frage nach der Rauschgiftsucht verneinte.
20 
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aus der in der Vergangenheit bestehenden Medikamentenabhängigkeit der Ast. nicht auf ihre Ungeeignetheit zur (weiteren) Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeiten geschlossen werden könne. Auch der jetzige, für die Beurteilung der Un-/Geeignetheit maßgebende Gesundheitszustand der Ast. rechtfertige nicht den Schluss, sie sei zur weiteren Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit ungeeignet im Sinne des § 21 Ärzte - ZV. Das SG hat sich hierbei auf die Gutachten von Dr. A. vom 27. November 2002 und Dr. L. vom 24. Mai 2003 sowie die Stellungnahmen und eidesstattlichen Versicherungen von Dr. S., dem Dipl. Psychologen R. und Dr. G. sowie die zahlreichen Laborbefunden gestützt. So würden insbesondere nach Auffassung des SG die von Dr. A. als auch von Dr. L. genannten Voraussetzungen für eine weitere Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit (zur Gewährleistung einer kontinuierlichen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung ihrer affektiven Erkrankung sowie entsprechender Nachweise über die Bestimmung der Medikamentenspiegel im Serum und entsprechender Behandlungen sowie einer dauerhaften Abstinenz) von der Ast. ausweislich der vorliegenden Stellungnahmen von Dr. S. und des Dipl. Psychologen R. wie auch der vorliegenden Laborbefundungen in vollem Umfange erfüllt. Des Weiteren seien die von Dr. S. verordneten Medikamente gängige Präparate zur Behandlung von Depressionen und Ängsten, die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fielen, und es handele sich hierbei um keine Drogen oder Rauschmittel, sondern um Medikamente, die nicht abhängig oder süchtig machten. Eine Einnahme von suchtauslösenden Benzodiazepinen habe bei der Ast. definitiv ausgeschlossen werden können. Auch gehe der Dipl. Psychologe R. in seinen Stellungnahmen davon aus, dass die Ast. in der Lage sei, die eigene Belastung zurückzustellen, wenn sie Patienten behandle und durchaus in der Lage sei, psychotherapeutisch zu arbeiten und ihren Patienten zu helfen. Er sei sogar der Auffassung, dass die eigene Belastung zu einer hohen Sensibilität für die Belastung anderer führe. Schließlich sei auch aus den zahlreichen von der Ast. vorgelegten Laborbefunden zu ersehen, dass keine Einnahme von Drogen und insbesondere keine Einnahme von Benzodiazepin nachgewiesen werden konnte. Aus den genannten medizinischen Unterlagen und Stellungnahmen ergebe sich daher zur Überzeugung des SG, dass die Ast. seit Ende ihres stationären Aufenthaltes im F.-Krankenhaus am 28. Mai 2002 keine suchterzeugenden und suchterhaltenden Medikamente wie beispielsweise Benzodiazepin zu sich nehme. Die Einnahme der von Dr. S. verordneten Medikamente, die nach dessen Angaben nicht abhängig oder süchtig machten, stelle entgegen der Auffassung des Agg. keine Medikamentenabhängigkeit oder Medikamentensucht dar, die der Geeignetheit der Ast. zur (weiteren) vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit entgegenstehen könnte. Im Übrigen weise Dr. S. auch darauf hin, dass er die zusätzliche Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe über die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung hinaus nicht für erforderlich oder hilfreich halte. U. a. spreche auch nicht gegen die Geeignetheit der Ast. die von der Beigeladenen Ziff. 1 vorgebrachte zwanghafte Flucht der Ast. in die Arbeit. Die hohe Behandlungsfrequenz der Ast. sei vor dem Hintergrund, dass die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit der Ast. für 11 Monate geruht habe, durchaus nachvollziehbar. Auch das weitere ins Feld geführte Argument, dass beim etwaigen Rückfall der Ast. von ihr bereits anbehandelte Patienten von anderen Psychotherapeuten nicht weiterbehandelt werden könnten, erscheine angesichts der im maßgebenden Zulassungsbezirk S. gegebenen Überversorgung ausgeschlossen. Gegen eine konkrete Rückfallgefährdung sprächen überdies die Aussagen des behandelnden Arztes Dr. S. und des Dipl. Psychologen R. in ihren Stellungnahmen, wonach die Ast. inzwischen psychisch stabil sei. Nach alledem komme das SG nach summarischer Prüfung zur Überzeugung, dass sich der Gesundheitszustand der Ast. seit ihrer Entlassung aus dem F.-Krankenhaus am 28. Mai 2002 soweit stabilisiert habe, dass sie wieder in der Lage sei, vertragspsychotherapeutisch tätig zu sein. Im Hinblick darauf bestünden an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung des Agg. ernsthafte Zweifel, sodass bereits aus diesem Grunde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen gerichteten Klage erforderlich erscheine. Im Übrigen rechtfertigten die vom Agg. vorgebrachten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. So rechtfertige, unabhängig von der Frage, ob die Ast. überhaupt eine nichtrichtlinienkonforme Gesprächstherapie durchführe, dies allenfalls eine sachlich-rechnerische Berichtigung, aber keinesfalls die Entziehung der Zulassung oder sogar die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Auch die möglicherweise nicht gewährleistete Behandlung von Patienten für den Fall, dass die Ast. eine neue Angstattacke erleide, rechtfertige die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. Hier weise die Ast. Zu Recht darauf hin, dass eine Weiterbehandlung von Patienten auch aufgrund anderer Erkrankungen und Unfälle notwendig werden könne. Schließlich könne auch das Vorbringen des Agg., für einen sofortigen Vollzug der Zulassungsentziehung spreche auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse, als unverzüglich unterbunden werden müsse, dass die Ast. die bisherige Therapie fortsetze und ihre eigene Problematik auf die Patienten übertrage, damit Patienten gefährde und schädige, mangels vorliegender konkreter Anhaltspunkte nicht nachvollzogen werden.
21 
Der Agg. hat gegen den seinem Bevollmächtigten am 28. Oktober 2003 mit Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss am 30. Oktober 2003 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt der Agg. aus, aus der von der Ast. selbst im Verfahren vor dem SG vorgelegten Anlage 13 ergebe sich, dass es auch eine Tablettensucht gebe. Allerdings seien süchtig machende Tabletten bzw. Medikamente nicht in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen. So sei z. B. auch Valium nicht aufgeführt, obwohl es sich um ein süchtig machendes Medikament handele. Nach der festen Überzeugung des Agg. sei Polytoxikomanie, wie bei der Ast. festgestellt, eine Abhängigkeit von der Einnahme von Tabletten. Die Ast. nähme nach wie vor eine Vielzahl unterschiedlicher Tabletten ein, müsse sie einnehmen um tätig sein zu können. Sie sei damit eine Vertragspsychotherapeutin „mit geistigen oder sonstigen schwerwiegenden Mängeln" (§ 21 Ärzte - ZV). In der medizinischen Wissenschaft werde Drogen- und Medikamentenabhängigkeit gleich behandelt (mit Hinweis auf ICD 10). Auch ergebe sich aus der Tabelle 3 - 51 (vom Agg. vorgelegt) die Gleichsetzung (jeweils aus der Schrift "Psychiatrie" von Hans-Jürgen Möller, Gert Laux und Arno Deister). Unstreitig habe die Ast. süchtig machende Medikamente eingenommen. Damit habe sie nach den neurobiologisch - pharmakologischen Theorien das Belohnungszentrum ihres Gehirnes aktiviert. Dieses Zentrum müsse „bedient" oder „zufriedengestellt" werden. Dazu diene die derzeitige Medikation.
22 
Mit Nachdruck sei auch klarzustellen, dass die Politoxikomanie der Ast. gleichzusetzen sei mit Rauschgiftsucht. Medikamenten-, Drogen- und Alkoholsucht (Rauschgiftsucht, Toxikomanie) sei nach der Definition der WHO ein Zustand periodischer oder chronischer Intoxikation, der durch wiederholten Gebrauch einer - natürlichen oder synthetischen - Droge hervorgerufen und für das Individuum und die Gemeinschaft schädlich sei (zitiert nach Huber, Psychiatrie, Lehrbuch für Studierende und Ärzte, Schattauer 1994, S. 499). Klarzustellen sei weiter, dass in der medizinischen Wissenschaft Rauschgiftsucht und der Begriff Trunksucht den Begriffen Medikamenten - und Drogensucht und Alkoholsucht gewichen sei. Dies sei auch bei der Auslegung und Anwendung des § 21 Ärzte - ZV zu berücksichtigen. Der Agg. weise in diesem Zusammenhang weiter unter Bezugnahme auf Huber darauf hin, dass viele Mittel mit Suchtpotential, zumal aus dem Bereich der Hypnotika, Analgetika und Tranquilizer nicht in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen und zum Teil auch nicht rezeptpflichtig seien.
23 
Des Weiteren führt der Agg. aus, dass die Ast. sich irre, wenn sie der Auffassung sei, dass in § 21 Ärzte - ZV nur Rauschgift- und Trunksucht stehe und sie nicht rauschgiftsüchtig gewesen sei, sie somit die Erklärung vom 21. Dezember 1998 hätte wie geschehen abgeben dürfen. Unabhängig davon, ob der Ast. am 21. Dezember 1998 der Wortlaut von § 21 bekannt gewesen sei oder nicht, habe sie im Zulassungsantrag die Erklärung: „Ich erkläre, dass ich nicht rauschgiftsüchtig bin und auch innerhalb der letzten 5 Jahre nicht gewesen bin." unterschrieben. Tatsächlich sei die Ast. zu diesem Zeitpunkt tablettensüchtig, damit drogensüchtig und damit rauschgiftsüchtig gewesen.
24 
Schließlich fänden sich in der medizinisch wissenschaftlichen Literatur für die Aussage im angefochtenen Beschluss, die Folgen der Medikamentensucht der Ast. seien nicht gleichzusetzen mit den Folgen einer Rauschgiftsucht, keine Stützen. Die süchtig machenden Medikamente, die die Ast. eingenommen habe, zeitigten die gleichen Auswirkungen wie „Drogen". Die Ast. sei im Dezember 2001 körperlich und psychisch am Ende gewesen, es sei bei ihr stationär eine Entgiftung durchgeführt worden und nach der Entlassung aus dieser seien Kontrollen von Laborwerten über einen Zeitraum von 3 Jahren angeordnet worden. Im Urteil des BSG vom 28. Mai 1968 (BSGE 28,80 ff.) fände sich u. a. der Satz, ein Kassenarzt verliere demnach auf die Dauer von 5 Jahren nach seiner Suchterkrankung die Eignung für die Ausübung der Kassenarztpraxis. Die Ast. aber habe an einer Suchterkrankung gelitten, sie habe die Selbstkontrolle verloren und nicht unerhebliche körperliche und psychische Schäden davongetragen. Die Suchtfolgen bei Konsumenten von den in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Stoffen unterschieden sich bei den von Ast. aufgrund ihrer Medikamentensucht aufgetretenen Folgen nicht.
25 
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfügung vom 20. November 2003).
26 
Weitere Stellungnahmen der Ast., des Agg. sowie der Beigeladenen sind nicht eingegangen.
27 
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt,
28 
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2003 aufzuheben.
29 
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt,
30 
die Beschwerde zurückzuweisen.
31 
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
32 
Der Senat hat vom Amtsgericht Stuttgart den Beschluss vom 21. November 2003 über die Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Einrichtung beigezogen.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakte des Agg. sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Beschwerde des Agg. und Beschwerdeführers ist zulässig und begründet.
35 
Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung auf Aufhebung des angeordneten Sofortvollzuges ist § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, der mit Wirkung ab 2. Januar 2002 durch Art. 1 Nr. 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) in das Sozialgerichtsgesetz eingeführt worden ist.
36 
Bei der Neuregelung des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG); die aufschiebende Wirkung entfällt allerdings in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung angeordnet worden ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dabei nicht darauf, ob die Anordnung des Sofortvollzuges und insbesondere seine Begründung den Voraussetzungen des § 86 a Abs. 1 Nr. 4 SGG entspricht. Die Befugnis des Gerichtes ist nicht auf die Kassation der behördlichen Vollzugsanordnung beschränkt. Es hat vielmehr eigenständig und losgelöst von der vorangegangenen behördlichen Vollzugsanordnung die Frage zu beurteilen, ob die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen ist (vgl. zu § 80 Abs. 5 VwGO Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. RdNr. 855 m.w.N.).
37 
Welche Kriterien für diese Entscheidung heranzuziehen sind, ist in § 86b SGG nicht geregelt worden. Da die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes in §§ 86a und 86b SGG den Regelungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO nachgebildet sind, besteht kein Anlass, die bisherige Rechtsprechung des Senats zu ändern, die sich an den von den Verwaltungsgerichten zu § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO ausgearbeiteten Grundsätzen orientiert hat. Danach kommt es für die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung darauf an, ob das Interesse an der Vollziehung schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Dabei kann entsprechend der Eigenart des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes nur summarisch überprüft werden Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten der Vollziehung aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist; und sie fällt von vornherein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn das Interesse daran deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung erkennbar rechtswidrig ist (BSGE 4,151,155). Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, so sind die beteiligten Interessen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.
38 
Als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist zu beachten, dass diese ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit erfordert. Allein die Feststellung, dass die Klage gegen den Verwaltungsakt auf Grund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist, kann zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ausreichen; es muss auch immer ein öffentliches Interesse gerade daran bestehen, dass der Betroffene schon in der Zeit bis zum Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache von der fraglichen Rechtsposition Gebrauch machen kann (sogenanntes besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung, vgl. die BVerfG-Nachweise in LSG Bad.-Württ MedR 1994, 418 = Breithaupt 1994, 996). Allerdings sind an ein besonderes Vollzugsinteresse in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt einen Eingriff in den Bereich der Berufswahl darstellt oder ihm zumindest nahe kommt, höhere Anforderungen zu stellen, als in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt nur die bloße Berufsausübung regelt.
39 
Im Hauptsacheverfahren wird aller Voraussicht nach die beim SG noch anhängige Klage keinen Erfolg haben. Im Ergebnis zu Recht dürfte nämlich der Berufungsausschuss die der Ast. erteilte Zulassung wegen Medikamentenabhängigkeit entzogen haben.
40 
Nach § 95 Abs. 6 SGB V ist die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.
41 
§ 95 Abs. 6 SGB V und - ergänzend - § 27 Ärzte - ZV stellen hierbei gesetzliche Sonderregelungen für den Fall dar, dass die bestandskräftig erteilte Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Nachhinein wieder beseitigt werden soll (BSG Beschluss vom 10. Mai 2000 -B 6 KA 66/99 B-). Die zu den §§ 45, 48 SGB X in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze werden mit Rücksicht auf § 37 SGB I durch die speziellen Regelungen des Kassenarztrechts über die Zulassungsentziehung verdrängt (BSG a.a.O. mit Hinweis auf das Urteil vom 9. Juli 1999 -B 6 KA 70/98 R-in SozR 3-2500 § 95 Nr. 20).
42 
Ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis ist ein Arzt gemäß § 21 Ärzte-ZV mit geistigen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbesondere ein Arzt, der innerhalb der letzten 5 Jahre vor seiner Antragstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war. Da die Eignung des Arztes zur vertragsärztlichen Tätigkeit auf der Grundlage der §§ 20, 21 Ärzte-ZV Voraussetzung für die Zulassung ist, ist diese umgekehrt auch zu entziehen, wenn die Eignung wegen Medikamentensucht nicht mehr vorliegt. Auf ein Verschulden des Arztes bzw. Psychotherapeuten kommt es nicht an, weil die Zulassungsentziehung anders als disziplinare Maßnahmen keine Sanktion darstellt, sondern lediglich dazu dient, das System der vertragsärztlichen Versorgung vor Störungen zu bewahren und damit funktionsfähig zu erhalten (BSGE 60, 76).
43 
Der Senat ist auch insoweit in Übereinstimmung mit dem SG der Überzeugung, dass bei der Ast. jedenfalls bis zur Einlieferung in die F.-Klinik am 28. Januar 2002 eine Medikamentenabhängigkeit / -sucht vorlag, insbesondere bezüglich des suchterzeugenden und suchterhaltenden Benzodiazepin.
44 
Soweit jedoch das SG die Auffassung vertritt, diese Medikamenten- / Tablettensucht könne nicht mit der in § 21 Ärzte - ZV ausdrücklich erwähnten Rauschgiftsucht gleichgestellt werden, die, sofern sie in den letzten 5 Jahren bestanden hat, zwingend zur Ungeeignetheit für die Ausübung einer vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit führt, kann der Senat dem nicht folgen. Zu bedenken ist zunächst, dass die Ärzte - ZV in ihrer Ausgangsfassung aus dem Jahr 1957 stammt, also einer Zeit, als auch in der medizinischen Wissenschaft noch nicht die Auseinandersetzung mit der Medikamentensucht neben der Drogen- und Alkoholsucht den Stand erreicht hatte wie heute. Daher ist auch nach Überzeugung des Senats hier der Begriff „Rauschgiftsucht" nicht in dem von dem SG vertretenen engen Sinne, nämlich allein bezogen auf Drogen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, zu verstehen. Auch legt es der Wortlaut der Vorschrift „insbesondere rauschgiftsüchtig und trunksüchtig war" nach der Auffassung des Senats es zwingend nahe, die Aufzählung als nur beispielhaft zu verstehen. Ausgehend vom Sinn und Zweck dieser Regelung ist maßgebliches Kriterium danach erkennbar die Suchterkrankung als solche, und zwar in den Fällen, in denen sie zum Verlust der Selbstkontrolle und nicht unerheblichen körperlichen und psychischen Schäden führt. Auch das BSG selbst spricht in seiner Entscheidung generell von einer Suchterkrankung (BSGE 28, 80 ff).
45 
Festzustellen ist, dass die Ast. im Dezember 2001 körperlich und psychisch am Ende war, sie wurde in verwahrlostem Zustand in ihrer Wohnung aufgefunden und musste anschließend stationär entgiftet werden. Die Ast. befand sich also offenkundig in einem Zustand, wie man ihn auch von anderen Süchtigen, nämlich Alkoholsüchtigen wie auch Drogensüchtigen durchaus kennt. Daher ist zur Überzeugung des Senats auch hier die Regelung in § 21 Ärzte - ZV, die für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach dem Ende der Sucht eine Zulassung ausschließt, da (unwiderleglich) von einer Ungeeignetheit des Arztes bzw. Vertragspsychotherapeuten ausgegangen wird, auch auf die Ast. anzuwenden.
46 
In diesem Zusammenhang ist für den Senat auch die Auffassung des SG nicht nachvollziehbar, im Unterschied zur Rauschgiftsucht könne bei anderen Süchten, wie beispielsweise Medikamenten- / Tablettensucht, Spielsucht, Nikotinsucht usw. nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Süchte ebenfalls mit körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle so stark verbunden seien, dass das verantwortungsbewusste ärztliche Handeln im oben dargestellten Maße gefährdet werde. Insbesondere nicht nachvollziehbar ist für den Senat in diesem Zusammenhang aus welchen Gründen das SG Medikamenten- / Tablettensucht einerseits und Spielsucht und Nikotinsucht andererseits auf eine Ebene stellt. Zuzustimmen ist dem SG, dass Spielsucht und Nikotinsucht nicht zwangsläufig mit körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle in einem solchen Maße verbunden sein müssen, dass ein verantwortungsbewusstes, ärztliches Handeln gefährdet ist. Insbesondere bei Nikotinsucht ist dies auch für den Senat nicht erkennbar; und auch Spielsucht kann zwar zu einem völligen finanziellem Ruin führen, im Übrigen jedoch nicht zu einer körperlichen Beeinträchtigung. Demgegenüber können aus den schon oben genannten Gründen bei Medikamenten- und Tablettensucht ähnliche Folgewirkungen beobachtet werden, wie man sie eben bei Drogen- und Alkoholsüchtigen beobachten kann. Dies war jedenfalls bei der bei der Klägerin vorliegenden Medikamentensucht der Fall. Vor diesem Hintergrund ist nochmals klarzustellen, dass nach Überzeugung des Senats daher die Regelung mit der unwiderleglichen 5-Jahresvermutung nach § 21 2. Halbsatz Ärzte - ZV hier zugrunde zu legen ist.
47 
Die genannte 5-Jahresfrist, die nach der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 28. Mai 1988 (BSGE 28, 80, 82) auch bei der Entziehung der Zulassung anzuwenden ist, findet ihre Begründung darin, dass erst nach Ablauf dieser Frist endgültig beurteilt werden kann, ob der süchtig gewesene Arzt bzw. Psychotherapeut ohne die Gefahr eines baldigen Rückfalls als von dieser Sucht geheilt angesehen werden kann. Dieser zwingend vorgegebene Zeitpunkt erscheint auch nach Überzeugung des Senats durchaus angemessen und kann folglich nicht durch eine individuelle Prognose, auf die die Ast. hier abstellt, verkürzt werden.
48 
Dies bedeutet im weiteren, dass der nach der stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung bestehende Zustand scheinbarer Gesundheit, wie er bei der Antragstellerin in den ersten drei Quartalen des Jahres 2003 zu beobachten war, rechtlich unerheblich ist. Die Frage, welchen Beweiswert den von der Klägerin selbst beschafften ärztlichen Bescheinigungen zukommt, insbesondere ob diese den an objektive Gutachten zu stellenden Anforderungen entsprachen oder als Gefälligkeitsbescheinigungen einzustufen sind, kann deshalb offen bleiben. Abgesehen davon hat sich die individuelle Prognose der behandelnden Ärzte als offenbar unrichtig erwiesen, wie die erneute Unterbringung der Ast. im F.-Krankenhaus ab 21. November 2003 zeigt.
49 
Selbst wenn man der Auffassung des SG folgen würde, könnte im Rahmen der Entscheidung über den Sofortvollzug auch der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ast. sich seit November 2003 bis auf Weiteres aufgrund gerichtlicher Einweisung und nunmehr weiterhin auf freiwilliger Basis im F.-Krankenhaus stationär in psychiatrischer Behandlung befindet. Die mitgeteilten Diagnosen schließen jedenfalls bis zu einer vollständigen Heilung die Eignung für den Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin aus.
50 
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang auch keineswegs die Schwere des Eingriffes im Falle der Zulassungsentziehung in das der Ast. zustehende Grundrecht der Berufsfreiheit. Es ist hier nämlich einerseits abzuwägen zwischen dem der Ast. zustehenden Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf der anderen Seite dem Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit bei den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Im Rahmen der Abwägung dieser Grundrechte aber bestehen für den Senat keinerlei Zweifel verfassungsrechtlicher Art, dass jedenfalls für eine Frist von 5 Jahren grundsätzlich das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten dem Grundrecht der Berufsfreiheit vorzugehen hat, da gerade bei Alkoholabhängigkeit bzw. Suchtabhängigkeit generell in der ersten Zeit nach der Entwöhnung und Entziehung das Risiko des Rückfalles am höchsten ist und dieses mit zunehmend andauernder Abstinenz sinkt (vgl. auch BSGE 28, 80,82). Vor diesem Hintergrund ist diese Fünf-Jahres-Frist auch gerechtfertigt, da bei einer Abstinenz mit dieser Dauer in der Tat davon ausgegangen werden kann, dass der betroffene Arzt bzw. Psychotherapeut nunmehr soweit stabilisiert ist, dass nicht mehr damit zu rechnen ist, jedenfalls nur noch mit einem geringen Risiko, dass er erneut rückfällig wird und es dann gegebenenfalls zu einer erneuten Gefährdung der Patienten bei einer Behandlung unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss (auf Grund Medikamentensucht) kommen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand, mit dieser Fünf-Jahres-Frist werde dem betroffenen Arzt bzw. Psychotherapeuten die Möglichkeit genommen nachzuweisen, dass er schon geraume Zeit abstinent sei, irrelevant, denn Voraussetzung ist gerade, dass der Betroffene für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren durchgehend abstinent ist, weil nur dann damit zu rechnen ist, dass er nunmehr auch in Zukunft kein (zumindest) erhebliches Risiko für die Versicherten mehr darstellt und es im Rahmen der Abwägung der Grundrechte (Berufsfreiheit einerseits und körperliche Unversehrtheit andererseits) gerechtfertigt erscheint, dann die Zulassung wieder erteilen zu können.
51 
Ferner ist in diesem Zusammenhang auch nicht als rechtswidrig einzustufen, dass die 1951 geborene Ast. im Hinblick auf ihr Alter schlechtere Chancen als andere Ärzte auf eine erneute Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach Ablauf der 5-Jahresfrist haben dürfte, da dann eine Wiederzulassung aufgrund der 55-Jahresgrenze des § 25 Satz 1 Ärzte - ZV nur bei Vorliegen eines Härtefalles in Betracht käme. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung des Gebotes der Gleichbehandlung (Art. 3, Abs. 1 GG) nicht zulässig und auch nicht gerechtfertigt, wenn bei bestimmten Ärzten bzw. Psychotherapeuten (die ein bestimmtes Alter schon überschritten haben) auch schwere Eignungsmängel nicht zur Zulassungsentziehung führen könnten, während bezügl. der übrigen (jüngeren) Ärzte bzw. Psychotherapeuten bei entsprechenden Gesundheitsmängeln ohne Weiteres diese aus dem System der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung ausgeschlossen werden könnten und müssten.
52 
Der Senat ist im Übrigen auch der Überzeugung, dass das hier notwendige weitere besondere Interesse am Sofortvollzug der Zulassungsentziehung gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Zulassungsentziehung vor deren Rechtskraft ein besonderes öffentliches Interesse voraus, welches über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt. Erforderlich hierfür ist die Notwendigkeit, durch Sofortvollzug der Zulassungsentziehung alsbald konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abwehren zu müssen (BVerfGE 69, 233 = SozR 2200 § 368a Nr. 12; Hess in KassKomm § 97 Rdnr. 6). Konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter sind u.a. die Fortsetzung vertragsärztlicher Tätigkeit durch einen Arzt bzw. Psychotherapeuten während des Zulassungsentziehungsverfahrens z.B. wegen einer Drogen- oder Alkoholsucht und die damit verbundene Gefährdung von sich dem Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeuten anvertrauenden Patienten (Hess a.a.O.).
53 
Der Agg. hat im Übrigen auch im Ergebnis das ihm hier eingeräumte pflichtgemäße Ermessen (§ 97 Abs. 4 SGB V) in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat in seiner Entscheidung das Interesse der Ast. am Bestehen der Zulassung einerseits und auf der anderen Seite das Interesse, hier konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwenden, gegeneinander abgewogen. Der Agg. hat dieses besondere Interesse - unabhängig von den übrigen angeführten Umständen - schon allein in rechtmäßiger Weise auf den Umstand stützen dürfen, dass im Hinblick darauf, dass den Versicherten nicht zugemutet werden kann, von einem Vertragspsychotherapeuten behandelt zu werden, der selbst unter Panikattacken leidet, behandlungsbedürftig ist und über Jahrzehnte medikamentensüchtig war. Dieser Umstand erlangt hier noch vor dem Hintergrund ganz besondere Bedeutung, dass das Verhältnis zwischen Vertragspsychotherapeut und Patient ein noch engeres Vertrauensverhältnis verlangt als im „normalen" Arzt-Patienten-Verhältnis.
54 
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde des Agg. und Beschwerdeführers stattzugeben.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VWGO.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
34 
Die Beschwerde des Agg. und Beschwerdeführers ist zulässig und begründet.
35 
Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung auf Aufhebung des angeordneten Sofortvollzuges ist § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, der mit Wirkung ab 2. Januar 2002 durch Art. 1 Nr. 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) in das Sozialgerichtsgesetz eingeführt worden ist.
36 
Bei der Neuregelung des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG); die aufschiebende Wirkung entfällt allerdings in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung angeordnet worden ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dabei nicht darauf, ob die Anordnung des Sofortvollzuges und insbesondere seine Begründung den Voraussetzungen des § 86 a Abs. 1 Nr. 4 SGG entspricht. Die Befugnis des Gerichtes ist nicht auf die Kassation der behördlichen Vollzugsanordnung beschränkt. Es hat vielmehr eigenständig und losgelöst von der vorangegangenen behördlichen Vollzugsanordnung die Frage zu beurteilen, ob die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen ist (vgl. zu § 80 Abs. 5 VwGO Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. RdNr. 855 m.w.N.).
37 
Welche Kriterien für diese Entscheidung heranzuziehen sind, ist in § 86b SGG nicht geregelt worden. Da die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes in §§ 86a und 86b SGG den Regelungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO nachgebildet sind, besteht kein Anlass, die bisherige Rechtsprechung des Senats zu ändern, die sich an den von den Verwaltungsgerichten zu § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO ausgearbeiteten Grundsätzen orientiert hat. Danach kommt es für die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung darauf an, ob das Interesse an der Vollziehung schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Dabei kann entsprechend der Eigenart des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes nur summarisch überprüft werden Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten der Vollziehung aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist; und sie fällt von vornherein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn das Interesse daran deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung erkennbar rechtswidrig ist (BSGE 4,151,155). Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, so sind die beteiligten Interessen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.
38 
Als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist zu beachten, dass diese ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit erfordert. Allein die Feststellung, dass die Klage gegen den Verwaltungsakt auf Grund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist, kann zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ausreichen; es muss auch immer ein öffentliches Interesse gerade daran bestehen, dass der Betroffene schon in der Zeit bis zum Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache von der fraglichen Rechtsposition Gebrauch machen kann (sogenanntes besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung, vgl. die BVerfG-Nachweise in LSG Bad.-Württ MedR 1994, 418 = Breithaupt 1994, 996). Allerdings sind an ein besonderes Vollzugsinteresse in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt einen Eingriff in den Bereich der Berufswahl darstellt oder ihm zumindest nahe kommt, höhere Anforderungen zu stellen, als in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt nur die bloße Berufsausübung regelt.
39 
Im Hauptsacheverfahren wird aller Voraussicht nach die beim SG noch anhängige Klage keinen Erfolg haben. Im Ergebnis zu Recht dürfte nämlich der Berufungsausschuss die der Ast. erteilte Zulassung wegen Medikamentenabhängigkeit entzogen haben.
40 
Nach § 95 Abs. 6 SGB V ist die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.
41 
§ 95 Abs. 6 SGB V und - ergänzend - § 27 Ärzte - ZV stellen hierbei gesetzliche Sonderregelungen für den Fall dar, dass die bestandskräftig erteilte Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Nachhinein wieder beseitigt werden soll (BSG Beschluss vom 10. Mai 2000 -B 6 KA 66/99 B-). Die zu den §§ 45, 48 SGB X in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze werden mit Rücksicht auf § 37 SGB I durch die speziellen Regelungen des Kassenarztrechts über die Zulassungsentziehung verdrängt (BSG a.a.O. mit Hinweis auf das Urteil vom 9. Juli 1999 -B 6 KA 70/98 R-in SozR 3-2500 § 95 Nr. 20).
42 
Ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis ist ein Arzt gemäß § 21 Ärzte-ZV mit geistigen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbesondere ein Arzt, der innerhalb der letzten 5 Jahre vor seiner Antragstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war. Da die Eignung des Arztes zur vertragsärztlichen Tätigkeit auf der Grundlage der §§ 20, 21 Ärzte-ZV Voraussetzung für die Zulassung ist, ist diese umgekehrt auch zu entziehen, wenn die Eignung wegen Medikamentensucht nicht mehr vorliegt. Auf ein Verschulden des Arztes bzw. Psychotherapeuten kommt es nicht an, weil die Zulassungsentziehung anders als disziplinare Maßnahmen keine Sanktion darstellt, sondern lediglich dazu dient, das System der vertragsärztlichen Versorgung vor Störungen zu bewahren und damit funktionsfähig zu erhalten (BSGE 60, 76).
43 
Der Senat ist auch insoweit in Übereinstimmung mit dem SG der Überzeugung, dass bei der Ast. jedenfalls bis zur Einlieferung in die F.-Klinik am 28. Januar 2002 eine Medikamentenabhängigkeit / -sucht vorlag, insbesondere bezüglich des suchterzeugenden und suchterhaltenden Benzodiazepin.
44 
Soweit jedoch das SG die Auffassung vertritt, diese Medikamenten- / Tablettensucht könne nicht mit der in § 21 Ärzte - ZV ausdrücklich erwähnten Rauschgiftsucht gleichgestellt werden, die, sofern sie in den letzten 5 Jahren bestanden hat, zwingend zur Ungeeignetheit für die Ausübung einer vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit führt, kann der Senat dem nicht folgen. Zu bedenken ist zunächst, dass die Ärzte - ZV in ihrer Ausgangsfassung aus dem Jahr 1957 stammt, also einer Zeit, als auch in der medizinischen Wissenschaft noch nicht die Auseinandersetzung mit der Medikamentensucht neben der Drogen- und Alkoholsucht den Stand erreicht hatte wie heute. Daher ist auch nach Überzeugung des Senats hier der Begriff „Rauschgiftsucht" nicht in dem von dem SG vertretenen engen Sinne, nämlich allein bezogen auf Drogen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, zu verstehen. Auch legt es der Wortlaut der Vorschrift „insbesondere rauschgiftsüchtig und trunksüchtig war" nach der Auffassung des Senats es zwingend nahe, die Aufzählung als nur beispielhaft zu verstehen. Ausgehend vom Sinn und Zweck dieser Regelung ist maßgebliches Kriterium danach erkennbar die Suchterkrankung als solche, und zwar in den Fällen, in denen sie zum Verlust der Selbstkontrolle und nicht unerheblichen körperlichen und psychischen Schäden führt. Auch das BSG selbst spricht in seiner Entscheidung generell von einer Suchterkrankung (BSGE 28, 80 ff).
45 
Festzustellen ist, dass die Ast. im Dezember 2001 körperlich und psychisch am Ende war, sie wurde in verwahrlostem Zustand in ihrer Wohnung aufgefunden und musste anschließend stationär entgiftet werden. Die Ast. befand sich also offenkundig in einem Zustand, wie man ihn auch von anderen Süchtigen, nämlich Alkoholsüchtigen wie auch Drogensüchtigen durchaus kennt. Daher ist zur Überzeugung des Senats auch hier die Regelung in § 21 Ärzte - ZV, die für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach dem Ende der Sucht eine Zulassung ausschließt, da (unwiderleglich) von einer Ungeeignetheit des Arztes bzw. Vertragspsychotherapeuten ausgegangen wird, auch auf die Ast. anzuwenden.
46 
In diesem Zusammenhang ist für den Senat auch die Auffassung des SG nicht nachvollziehbar, im Unterschied zur Rauschgiftsucht könne bei anderen Süchten, wie beispielsweise Medikamenten- / Tablettensucht, Spielsucht, Nikotinsucht usw. nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Süchte ebenfalls mit körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle so stark verbunden seien, dass das verantwortungsbewusste ärztliche Handeln im oben dargestellten Maße gefährdet werde. Insbesondere nicht nachvollziehbar ist für den Senat in diesem Zusammenhang aus welchen Gründen das SG Medikamenten- / Tablettensucht einerseits und Spielsucht und Nikotinsucht andererseits auf eine Ebene stellt. Zuzustimmen ist dem SG, dass Spielsucht und Nikotinsucht nicht zwangsläufig mit körperlich - seelischen Folgeerscheinungen und dem Verlust der Selbstkontrolle in einem solchen Maße verbunden sein müssen, dass ein verantwortungsbewusstes, ärztliches Handeln gefährdet ist. Insbesondere bei Nikotinsucht ist dies auch für den Senat nicht erkennbar; und auch Spielsucht kann zwar zu einem völligen finanziellem Ruin führen, im Übrigen jedoch nicht zu einer körperlichen Beeinträchtigung. Demgegenüber können aus den schon oben genannten Gründen bei Medikamenten- und Tablettensucht ähnliche Folgewirkungen beobachtet werden, wie man sie eben bei Drogen- und Alkoholsüchtigen beobachten kann. Dies war jedenfalls bei der bei der Klägerin vorliegenden Medikamentensucht der Fall. Vor diesem Hintergrund ist nochmals klarzustellen, dass nach Überzeugung des Senats daher die Regelung mit der unwiderleglichen 5-Jahresvermutung nach § 21 2. Halbsatz Ärzte - ZV hier zugrunde zu legen ist.
47 
Die genannte 5-Jahresfrist, die nach der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 28. Mai 1988 (BSGE 28, 80, 82) auch bei der Entziehung der Zulassung anzuwenden ist, findet ihre Begründung darin, dass erst nach Ablauf dieser Frist endgültig beurteilt werden kann, ob der süchtig gewesene Arzt bzw. Psychotherapeut ohne die Gefahr eines baldigen Rückfalls als von dieser Sucht geheilt angesehen werden kann. Dieser zwingend vorgegebene Zeitpunkt erscheint auch nach Überzeugung des Senats durchaus angemessen und kann folglich nicht durch eine individuelle Prognose, auf die die Ast. hier abstellt, verkürzt werden.
48 
Dies bedeutet im weiteren, dass der nach der stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung bestehende Zustand scheinbarer Gesundheit, wie er bei der Antragstellerin in den ersten drei Quartalen des Jahres 2003 zu beobachten war, rechtlich unerheblich ist. Die Frage, welchen Beweiswert den von der Klägerin selbst beschafften ärztlichen Bescheinigungen zukommt, insbesondere ob diese den an objektive Gutachten zu stellenden Anforderungen entsprachen oder als Gefälligkeitsbescheinigungen einzustufen sind, kann deshalb offen bleiben. Abgesehen davon hat sich die individuelle Prognose der behandelnden Ärzte als offenbar unrichtig erwiesen, wie die erneute Unterbringung der Ast. im F.-Krankenhaus ab 21. November 2003 zeigt.
49 
Selbst wenn man der Auffassung des SG folgen würde, könnte im Rahmen der Entscheidung über den Sofortvollzug auch der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ast. sich seit November 2003 bis auf Weiteres aufgrund gerichtlicher Einweisung und nunmehr weiterhin auf freiwilliger Basis im F.-Krankenhaus stationär in psychiatrischer Behandlung befindet. Die mitgeteilten Diagnosen schließen jedenfalls bis zu einer vollständigen Heilung die Eignung für den Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin aus.
50 
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang auch keineswegs die Schwere des Eingriffes im Falle der Zulassungsentziehung in das der Ast. zustehende Grundrecht der Berufsfreiheit. Es ist hier nämlich einerseits abzuwägen zwischen dem der Ast. zustehenden Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf der anderen Seite dem Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit bei den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Im Rahmen der Abwägung dieser Grundrechte aber bestehen für den Senat keinerlei Zweifel verfassungsrechtlicher Art, dass jedenfalls für eine Frist von 5 Jahren grundsätzlich das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten dem Grundrecht der Berufsfreiheit vorzugehen hat, da gerade bei Alkoholabhängigkeit bzw. Suchtabhängigkeit generell in der ersten Zeit nach der Entwöhnung und Entziehung das Risiko des Rückfalles am höchsten ist und dieses mit zunehmend andauernder Abstinenz sinkt (vgl. auch BSGE 28, 80,82). Vor diesem Hintergrund ist diese Fünf-Jahres-Frist auch gerechtfertigt, da bei einer Abstinenz mit dieser Dauer in der Tat davon ausgegangen werden kann, dass der betroffene Arzt bzw. Psychotherapeut nunmehr soweit stabilisiert ist, dass nicht mehr damit zu rechnen ist, jedenfalls nur noch mit einem geringen Risiko, dass er erneut rückfällig wird und es dann gegebenenfalls zu einer erneuten Gefährdung der Patienten bei einer Behandlung unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss (auf Grund Medikamentensucht) kommen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand, mit dieser Fünf-Jahres-Frist werde dem betroffenen Arzt bzw. Psychotherapeuten die Möglichkeit genommen nachzuweisen, dass er schon geraume Zeit abstinent sei, irrelevant, denn Voraussetzung ist gerade, dass der Betroffene für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren durchgehend abstinent ist, weil nur dann damit zu rechnen ist, dass er nunmehr auch in Zukunft kein (zumindest) erhebliches Risiko für die Versicherten mehr darstellt und es im Rahmen der Abwägung der Grundrechte (Berufsfreiheit einerseits und körperliche Unversehrtheit andererseits) gerechtfertigt erscheint, dann die Zulassung wieder erteilen zu können.
51 
Ferner ist in diesem Zusammenhang auch nicht als rechtswidrig einzustufen, dass die 1951 geborene Ast. im Hinblick auf ihr Alter schlechtere Chancen als andere Ärzte auf eine erneute Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach Ablauf der 5-Jahresfrist haben dürfte, da dann eine Wiederzulassung aufgrund der 55-Jahresgrenze des § 25 Satz 1 Ärzte - ZV nur bei Vorliegen eines Härtefalles in Betracht käme. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung des Gebotes der Gleichbehandlung (Art. 3, Abs. 1 GG) nicht zulässig und auch nicht gerechtfertigt, wenn bei bestimmten Ärzten bzw. Psychotherapeuten (die ein bestimmtes Alter schon überschritten haben) auch schwere Eignungsmängel nicht zur Zulassungsentziehung führen könnten, während bezügl. der übrigen (jüngeren) Ärzte bzw. Psychotherapeuten bei entsprechenden Gesundheitsmängeln ohne Weiteres diese aus dem System der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung ausgeschlossen werden könnten und müssten.
52 
Der Senat ist im Übrigen auch der Überzeugung, dass das hier notwendige weitere besondere Interesse am Sofortvollzug der Zulassungsentziehung gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Zulassungsentziehung vor deren Rechtskraft ein besonderes öffentliches Interesse voraus, welches über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt. Erforderlich hierfür ist die Notwendigkeit, durch Sofortvollzug der Zulassungsentziehung alsbald konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abwehren zu müssen (BVerfGE 69, 233 = SozR 2200 § 368a Nr. 12; Hess in KassKomm § 97 Rdnr. 6). Konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter sind u.a. die Fortsetzung vertragsärztlicher Tätigkeit durch einen Arzt bzw. Psychotherapeuten während des Zulassungsentziehungsverfahrens z.B. wegen einer Drogen- oder Alkoholsucht und die damit verbundene Gefährdung von sich dem Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeuten anvertrauenden Patienten (Hess a.a.O.).
53 
Der Agg. hat im Übrigen auch im Ergebnis das ihm hier eingeräumte pflichtgemäße Ermessen (§ 97 Abs. 4 SGB V) in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat in seiner Entscheidung das Interesse der Ast. am Bestehen der Zulassung einerseits und auf der anderen Seite das Interesse, hier konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwenden, gegeneinander abgewogen. Der Agg. hat dieses besondere Interesse - unabhängig von den übrigen angeführten Umständen - schon allein in rechtmäßiger Weise auf den Umstand stützen dürfen, dass im Hinblick darauf, dass den Versicherten nicht zugemutet werden kann, von einem Vertragspsychotherapeuten behandelt zu werden, der selbst unter Panikattacken leidet, behandlungsbedürftig ist und über Jahrzehnte medikamentensüchtig war. Dieser Umstand erlangt hier noch vor dem Hintergrund ganz besondere Bedeutung, dass das Verhältnis zwischen Vertragspsychotherapeut und Patient ein noch engeres Vertrauensverhältnis verlangt als im „normalen" Arzt-Patienten-Verhältnis.
54 
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde des Agg. und Beschwerdeführers stattzugeben.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VWGO.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Über den Antrag befindet der Zulassungsausschuß durch Beschluß. Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren.

(2) Wird der Arzt zugelassen, so ist in dem Beschluß der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsausschuß auf Antrag des Arztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen.

(3) (weggefallen)

(4) In einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen mit einem allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad ab 100 Prozent kann der Zulassungsausschuss die Zulassung befristen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.