Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Sept. 2010 - L 4 R 1775/07

published on 10/09/2010 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Sept. 2010 - L 4 R 1775/07
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der Bescheide vom 10. März 2010, 11. März 2010, 15. März 2010 und 17. Juni 2010 wird abgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird endgültig für das Klageverfahren S 8 R 3216/03 auf EUR 40.000,00 und für das Berufungsverfahren L 4 R 1775/07 auf EUR 20.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung, dass die für den Vertrieb ihrer Produkte eingesetzten so genannten Sortimentskräfte in einem in den jeweils einschlägigen Versicherungszweigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Statusfeststellung).
Im Berufungsverfahren ist noch streitig der Status seit 02. September 2001 für die Sortimentskräfte C. J. (geb. … 1956, Beigeladene zu 1); W. E. (geb. ... 1937, über die Vollendung des 65. Lebensjahres im Oktober 2002 hinaus bis 31. Dezember 2003 weiter berufstätig, die seit 01. November 2002 Altersrente bezieht, Beigeladene zu 2); B. B. (geb. … 1946, Beigeladene zu 3), früher zu 4); A. W. (geb. … 1943, berufstätig bis 31. Dezember 2003, Beigeladene zu 4), früher zu 7).
Die Klägerin produziert und vertreibt Haushaltswaren. Sie und die Beigeladene zu 4) schlossen unter dem 01. Juni 1987 die folgende Vereinbarung (im Folgenden „W. AG“ durch „die Klägerin“ ersetzt):
1. Sie haben sich bereit erklärt, als selbständige Gewerbetreibende die Produkte der Klägerin auf Provisionsbasis zu verkaufen
durch Beratung im Sortimentverkauf
2. Die Klägerin vermittelt Ihnen geeignete Warenhäuser bzw. Fachgeschäfte zur Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit. Sie verpflichten sich, der Klägerin innerhalb einer Frist von einer Woche anzuzeigen, ob Sie die vermittelte Tätigkeit aufnehmen.
3. Einzelheiten über Einsatzort und Tätigkeit werden Ihnen gesondert schriftlich mitgeteilt.
4. Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie für den von Ihnen erzielten Verkaufsumsatz
1,5 % Provision.
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Sowie einen fixen Tagesumsatz von 120,00 DM pro Arbeitstag. Abrechnungszeitraum ist monatlich.
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5. Voraussetzungen für Ihre Tätigkeit ist, dass Sie im Besitz gültiger Gewerbepapiere sind.
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6. Sie sind als selbständige Gewerbetreibende weder unsere Angestellte, noch diejenige des Warenhauses oder Fachgeschäftes. Sie können Ihre Tätigkeit jederzeit einstellen oder unterbrechen. Das Warenhaus/Fachgeschäft oder wir können jederzeit den Verkaufsstand an andere Personen vergeben.
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7. Sie können für Ihre Tätigkeit zeitweilig andere Kräfte einsetzen, die Sie selbst entlohnen, wobei jedoch eine rechtzeitige vorherige Information an das Warenhaus/Fachgeschäft und die Verkaufsleitung der Klägerin erfolgen muss.
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8. Es ist nach vorheriger Information und Abstimmung mit der Verkaufsleitung auch möglich, dass Sie neben unseren Produkten andere Produkte vertreten, die nicht in direktem Wettbewerb stehen.
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9. Die Klägerin hat keinen Einfluss auf die Arbeitszeiten und die Hausordnung des Warenhauses/Fachgeschäftes. Sie sind zwar an keine Weisungen gebunden, sollten sich jedoch - wenn Sie Ihre Tätigkeit in einem Warenhaus ausüben - an dessen Hausordnung halten, soweit diese auch auf Sie zutrifft.
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10. Zeiten, in denen Sie (oder gegebenenfalls Ihre Mitarbeiter) z.B. wegen Urlaub oder Krankheit gehindert sind, Ihre Tätigkeit auszuüben oder aus sonstigen Gründen Ihre Tätigkeit nicht ausüben können, werden Sie dem Warenhaus/Fachgeschäft und der Verkaufsleitung der Klägerin möglichst rechtzeitig mitteilen.
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11. Ein Anstellungsverhältnis oder ein anstellungsähnliches Verhältnis wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Sie sind nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und unterliegen nicht der betrieblichen Fürsorge durch die Klägerin - es besteht daher kein Anspruch auf Sozialleistungen jeglicher Art.
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Sie sind als selbständige Gewerbetreibende verpflichtet, Ihre Einkommensteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen und selbst für Ihre Versicherung (Krankheit, Altersversorgung) aufzukommen.
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12. Sie verpflichten sich, alles was Sie während der Dauer des Vertrags über die Herstellung und den Vertrieb von Produkten der Klägerin und über die anderweitigen Geschäftseinrichtungen, insbesondere das Ergebnis Ihrer Arbeit, durch ausdrückliche Mitteilung oder sonstige Wahrnehmungen erfahren, als anvertrautes Geheimnis zu betrachten und hiervon weder für sich noch für Dritte einen unbefugten Gebrauch zu machen.
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13. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des für den Sitz der Klägerin zuständigen Gerichts Ulm (Donau) vereinbart.
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Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
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Die Beigeladenen zu 1) und 3) schlossen unter dem 02./11. November 1999, die Beigeladene zu 2) schloss unter dem 02./15. November 1999 mit der Klägerin die folgende Vereinbarung:
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1. Auf Ihr Angebot haben wir vereinbart, dass Sie als selbständiger Gewerbetreibender die Produkte der Klägerin auf Provisionsbasis durch
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Beratung im Sortimentsverkauf
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vertreiben.
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2. Die Klägerin vermittelt Ihnen geeignete Warenhäuser bzw. Fachgeschäfte zur Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit. Sie verpflichten sich, der Klägerin innerhalb einer Frist von einer Woche anzuzeigen, ob Sie die vermittelte Tätigkeit aufnehmen.
        
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3. Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie Provision aus dem im Shop der Klägerin erzielten Umsatz. Ihre Provision pro Einsatztag ersehen Sie aus der Provisionstabelle, die Ihnen von uns ausgehändigt wird. Die derzeit gültige Provisionstabelle liegt bei. Die Abrechnung erfolgt monatlich durch Rechnungsstellung Ihrerseits unter separater Anweisung der Mehrwertsteuer. Sie verpflichten sich, die Mehrwertsteuer an das Finanzamt abzuführen.
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4. Dieser Vertrag gilt ab 04. Oktober 1999. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden.
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5. Sie können für Ihre Tätigkeit zeitweilig andere Kräfte einsetzen, die Sie selbst entlohnen.
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6. Es ist nach Abstimmung mit der Verkaufsleitung der Klägerin möglich, dass Sie neben unseren Produkten Produkte von anderen Unternehmen mit vertreiben.
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7. Die Klägerin hat keinen Einfluss auf Einsatzzeiten im Warenhaus, Fachgeschäft. Sie sind an keine Weisungen gebunden. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie Ihr Gewerbe aus organisatorischen Gründen nur im Rahmen der Öffnungszeiten des Warenhauses/Fachgeschäftes ausüben können und die Hausordnung des Warenhauses/Fachgeschäftes einhalten, soweit dies auf Sie zutrifft (z.B. bezüglich Unfallverhütung, Verhalten im Brandfalle etc.).
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8. Zeiten, in denen Sie (oder gegebenenfalls Ihre Mitarbeiter) wegen Krankheit oder sonstigen Gründen Ihre Tätigkeit nicht ausüben können, werden Sie dem Warenhaus/Fachgeschäft und der Verkaufsleitung der Klägerin rechtzeitig mitteilen.
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9. Sie sind als selbständiger Gewerbetreibender verpflichtet, Ihre Einkommensteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen und selbst für Ihre Versicherung (Krankheit, Altersversorgung) aufzukommen. Ihre Gewerbeanmeldung muss der Verkaufsleitung der Klägerin vorgelegt werden.
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10. Sie verpflichten sich, alles was Sie während der Dauer des Vertrages über die Herstellung und den Vertrieb von Produkten der Klägerin und über die anderweitigen Geschäftseinrichtungen erfahren, insbesondere das Ergebnis Ihrer Arbeit vertraulich zu behandeln.
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11. Für alle Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird der Gerichtsstand Ulm vereinbart.
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Im Juni 2000 beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) für die jetzigen Beigeladenen zu 1) bis 4) und für vier weitere Mitarbeiter, die früheren Beigeladenen zu 3), 5), 6) und 8), die Statusfeststellung nach §§ 7a ff. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach Anhörung der Beigeladenen zu 1) bis 4) stellte die Beklagte mit den Bescheiden vom 30. August 2001 ihnen gegenüber fest, dass sie ihre Tätigkeit als Propagandisten bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübten. Ebenso wurde der Klägerin nach Anhörung durch Bescheid vom 30. August 2001 die Feststellung eröffnet, dass (u.a.) die Beigeladenen zu 1) bis 4) ihre Tätigkeit in einem abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausübten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, eine selbstständige Tätigkeit liege dann nicht vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwögen. Hier sei die Weisungsfreiheit bezüglich des Arbeitsortes eingeschränkt. Dieser sei bei Annahme des Auftrags durch den Auftraggeber vorgegeben. Auch die weitere örtliche Organisation obliege ausschließlich dem Kaufhaus/Warenhaus. Unerheblich sei hierbei, dass diese Einschränkung sich aus der Organisation des Einsatzkaufhauses ergebe und nicht ausdrücklich aus dem Vertrag mit der Klägerin resultiere. Die Aufgabe bestehe sodann darin, das Produkt im Namen und Auftrag des Auftraggebers zu präsentieren und die Kunden zum Kauf zu animieren. Die Art der auszuführenden Arbeiten lasse nur einen geringen Spielraum hinsichtlich einer von Weisungen unabhängigen Ausgestaltung der Tätigkeit zu. Für eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber sprächen auch die Bereitstellung von Katalogen und Preislisten für die Produkte des Auftraggebers, die nur in Absprache mit dem Einsatzhaus verändert werden könnten, sowie die Vorgaben zu Abrechnungsmodalitäten. Auf den vorgegebenen Abrechnungsformularen sei die Bestätigung des jeweiligen Abteilungsleiters des Einsatzhauses einzuholen. Bereits diese vom Auftraggeber vorgegebene Art der Abrechnung sei eine für Nichtselbstständigkeit typische Weisungsbindung. Ein echtes unternehmerisches Risiko fehle, weil weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel eingesetzt würden, durch die bei Erzielung geringerer Umsätze die Gefahr des Verlustes bestehe. Schwankungen der Honorare entsprächen noch dem Entgeltrisiko, das auch ein vom Umsatz abhängig bezahlter Arbeitnehmer zu tragen habe. Eine eigene Preiskalkulation durch die Beigeladenen finde nicht statt. Das Entgelt bemesse sich nach pauschalierten Leistungen für festgelegte Tatbestände. Die Möglichkeit einer Ablehnung des angebotenen Auftrags schließe eine eigene Preisgestaltung aus. Die Möglichkeit, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein, sei nur von geringer Bedeutung. Auch Arbeitnehmer könnten gleichzeitig mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben. Allein die formale Berechtigung, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, schließe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ebenfalls nicht aus, solange die persönliche Leistungserbringung die Regel sei.
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Gegen den Bescheid vom 30. August 2001 legten sowohl die Beigeladenen zu 1) bis 4) als auch die Klägerin Widerspruch ein. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bis 4) durch Widerspruchsbescheid vom 18. November 2003 zurück. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) setzten die eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit der Beschäftigten. Ein Risiko des Einkommens trügen auch andere Arbeitnehmer, wie z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Nach den eigenen Angaben der Klägerin treffe es zu, dass ihren Auftragnehmern gegenüber Preisvorgaben hinsichtlich der Waren gemacht würden. Auch hätten sie bestimmte Abrechnungsmodalitäten zwingend zu beachten. Die Berechtigung, die gegenüber der Klägerin geschuldete Tätigkeit auf Dritte zu übertragen, sei allenfalls formaler Natur. Selbst wenn die Auftragnehmer über ein eigenes Fahrzeug, Kommunikationsmittel wie Telefon und Computer bzw. geeignete Kleidung für die ausgeübte Tätigkeit verfügten, werde hierdurch ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen nicht begründet. Den Auftragnehmern oblägen untergeordnete Arbeiten. Das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 5) vom 05. September 2001 hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) sei für die statusrechtliche Beurteilung durch sie (die Beklagte) nicht rechtsverbindlich. Freilich gelte, nachdem die Klägerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von der selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sei (§ 7b SGB IV in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung), dass die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung erst nach Zustellung des Bescheids, mithin ab 02. September 2001 wirke.
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Mit im Wesentlichen gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 18. November 2003 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten auch die Widersprüche der Beigeladenen zu 1) bis 4) zurück. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) erhoben hiergegen bei den für ihre Wohnorte zuständigen Sozialgerichten Klage (in Reihenfolge: Sozialgericht Düsseldorf - S 22 RA 344/03 - durch Beschluss vom 22. April 2004 ruhend gestellt; Sozialgericht Mannheim - S 3 RA 3437/03 - durch Beschluss vom 27. Mai 2004 ruhend gestellt und nach Wiederanruf - S 3 R 1249/07 - im Juni 2007 zurückgenommen; Sozialgericht Heilbronn - S 4 RA 3503/03 - durch Beschluss vom 24. März 2004 ruhend gestellt; Sozialgericht München - 12 RA 1851/03 - durch Gerichtsbescheid vom 16. März 2006 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen).
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Die Klägerin erhob am 10. Dezember 2003 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). In der mündlichen Verhandlung des SG am 30. November 2006 nahm die Klägerin hinsichtlich der früheren Beigeladenen zu 3), 5) und 6) die Anträge auf Statusfeststellung zurück und die Beklagte anerkannte hinsichtlich des früheren Beigeladenen zu 8), dass aus dem Auftragsverhältnis des früheren Beigeladenen zu 8) eine selbstständige Tätigkeit resultiere. Dieses Teilanerkenntnis nahm die Klägerin an.
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Hinsichtlich der jetzigen Beigeladenen zu 1) bis 4) trug die Klägerin - wie im Wesentlichen bereits mit ihrem Widerspruch - vor, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) sei bereits seit 1987 von der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beigeladenen zu 5) als selbstständig eingestuft worden (im Widerspruchsverfahren vorgelegte Mitgliedsbescheinigung vom 05. September 2001, wonach die Beigeladene zu 2) seit 05. Oktober 1987 als selbstständig Tätige freiwilliges Mitglied sei). Bei den Beigeladenen zu 1) bis 4) handle es sich nicht um Propagandisten, weil sie weder ein kurzfristiges Warenangebot vermarkteten noch ein relativ starr vorgegebenes Raster, was Produktpalette, Ort und Preisvorgaben (in der Regel Angebotsaktionen) betreffe, hätten. Sie bekämen lediglich einen weitgefassten Rahmen hinsichtlich ihrer Auftragserfüllung gesteckt, den sie in ihrer Eigenverantwortung ausfüllten. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht sei nicht lediglich das Vertragsverhältnis zwischen ihr und den Beigeladenen zu 1) bis 4) maßgeblich. Dieses Verhältnis bekomme gerade auch sein Gepräge dadurch, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) noch andere Auftragsverhältnisse hätten wahrnehmen können bzw. die Möglichkeit hierzu bestehe. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien den Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht nur scheinbare Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Ob sie ihre Tätigkeit erweiterten, also noch die Lieferung der Ware als persönlichen Service anböten oder anderweitige Serviceleistungen durch sie erfolgten, liege in ihrer persönlichen Entscheidung und Einsatzbereitschaft. Im Gegensatz zu Propagandisten seien sie beauftragt, den Verkauf der Produkte insgesamt so optimal wie möglich zu gestalten und seien deshalb nicht lediglich Verkäufer, sondern müssten Eigeninitiative und Eigenleistung erbringen, um die Schwachstellen des Verkaufs der Waren aufzuspüren und zu beseitigen. Ein ihr (der Klägerin) zustehendes Weisungsrecht in Bezug auf Ort, Art und Weise der Tätigkeit existiere nicht, sondern dies sei den Beigeladenen zu 1) bis 4) überlassen, die höchstens an die Beschränkungen des Einsatzhauses (wie z.B. Öffnungszeiten) gebunden seien, was aber nicht als Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen Sinne anzusehen sei. Aus den mit den Beigeladenen zu 1) bis 4) getroffenen Vereinbarungen gehe hervor, dass keinerlei Weisungsrechte weder durch sie (die Klägerin) noch das Einsatzhaus bestehe. Dass das Kaufhaus an einer durchgehenden Besetzung der betreffenden Stelle interessiert sei, hindere ebenfalls nicht Selbstständigkeit. Selbst wenn die Beigeladenen zu 1) bis 4) ihre Dienstleistung regelmäßig persönlich erbracht hätten, habe dies in ihrer freien Entscheidung gelegen und sie seien hierzu nicht verpflichtet gewesen. Die Beklagte werte das Kriterium „unternehmerisches Risiko“ falsch. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft sei durchaus ein unternehmerisches Risiko. Auch hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) durch die Zahl der übernommenen Aufträge und deren gezielte Auswahl ihr Einkommen der Höhe nach beeinflussen können. Das Kriterium „Eingliederung in die Betriebsorganisation" werde von der Beklagten lediglich konstruiert, weil sie eine Vermischung ihrer (der Klägerin) Verbindung zu den Beigeladenen zu 1) bis 4) einerseits und dieser zum Kaufhaus/Einsatzort andererseits vornehme. Auch werde bestritten, dass lediglich untergeordnete Arbeiten vorlägen, vielmehr seien die Beigeladenen zu 1) bis 4) in hohem Maße eigenverantwortlich und müssten u.a. flexibel auf die Marktsituation reagieren sowie eigene strategische Entscheidungen treffen. Eigentümer der zu verkaufenden Waren sei nicht sie (die Klägerin), sondern das Kaufhaus, sodass keine prozentuale Beteiligung an den von ihr (der Klägerin) erzielten Umsätzen, sondern an den erzielten Umsätzen des Kaufhauses bestehe. Mit dem Verkauf der Waren an das Kaufhaus sei auch jeglicher Einfluss von ihr (der Klägerin) auf die Preisbildung erloschen. Sie (die Klägerin) trage auch nicht die Kosten der vom Kaufhaus zur Verfügung gestellten Fläche. Eine solche werde vom jeweiligen Kaufhaus zur Verfügung gestellt, nicht wie beim klassischen Fall eines Propagandisten ein Verkaufsstand. Sie (die Klägerin) habe in keiner Weise vorgegeben, an einem bestimmten Tag oder einem festgelegten Ort zu erscheinen. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) seien sehr wohl mit einem eigenen wirtschaftlichen Risiko tätig. Sie müssten die Kosten der erforderlichen Eigenwerbung, Bewerbungskosten, eigene Kosten für Aufwendungen sowie Fahrkosten selbst erbringen. Auf Anforderung des SG legte die Klägerin beispielhaft den zwischen ihr und der Metro MGW Einkauf GmbH geschlossenen Vertrag über Bezug/Vertrieb ihrer Markenwaren der Sparte „Tisch und Küche" für die Kaufhof-Warenhaus AG vom 17. März/06. April 1999 vor und wies insoweit darauf hin, dass kein Vertrag vorliege, in dem der Einsatz der Absatzoptimierer inhaltlich geregelt sei.
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Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen. Propagandisten seien grundsätzlich als abhängig Beschäftigte zu qualifizieren. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) eine Provision für die Waren der Klägerin erhielten, die sie während ihrer Anwesenheit im Kaufhaus oder Shop der Klägerin verkauften. Das unternehmerische Risiko liege bei der Klägerin und nicht bei den Beigeladenen zu 1) bis 4). Die Kosten für den Verkaufsstand hätten nicht die Beigeladenen zu 1) bis 4) getragen. Sie hätten auch nicht selbst eine Ladenfläche angemietet. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten Vorgaben bezüglich der Produktpalette, dem Ort, der Zeit, der Art und der Preisgestaltung zu beachten. Die Kaufhäuser oder Shops der Klägerin hätten nicht die Möglichkeit, Produkte der Klägerin, bei denen es sich um Markenware handle, von anderen Firmen zu beziehen, so dass jedes verkaufte Produkt einen Umsatz bei der Klägerin bedeute. Die Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin erfordere nicht notwendigerweise das Eingebundensein in die Arbeitsabläufe am Betriebssitz der Klägerin, sondern bestehe hier bei den auswärts zu erfüllenden Aufgaben bereits durch Übertragung einer konkreten Funktion. Die Tätigkeit sei auch nicht an beliebigen Orten und zu frei gewählten Arbeitszeiten auszuüben. Das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 5) bezüglich der Beigeladenen zu 2) sei kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Mitgliedsbescheinigung.
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Die Beigeladene zu 1) legte Kopien ihrer Rechnungen für die Zeit von Januar bis Dezember 2004 vor und verwies auf die Begründung ihres Widerspruchs, wonach sie selbstständig für die Klägerin tätig gewesen sei. Die Beigeladene zu 4) schloss sich dem Antrag der Klägerin an und gab an, der Vertrag vom 01. Juni 1987 habe nur kurze Zeit Gültigkeit gehabt.. Die (jetzige) Beigeladene zu 5) schloss sich der Auffassung der Beklagten an und wies auf mögliche Unterschiede im Einsatz der Sortimentskräfte hin. Die (jetzigen) Beigeladenen zu 6) und 7) schlossen sich ebenfalls den Ausführungen der Beklagten an.
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Das SG zog die Akten der Sozialgerichte bei, bei denen die Beigeladenen zu 1) bis 4) Klagen erhoben hatten.
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Durch Urteil vom 30. November 2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, die im Streit stehenden Tätigkeiten der Sortimentsverkäufer wiesen mehr Merkmale auf, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen als dagegen. Dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) beim Abschluss der Arbeitsverträge auf wesentliche Schutzrechte eines abhängig Beschäftigten verzichtet hätten, mache die Tätigkeit nicht zu einer selbstständigen. Entscheidend sei, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) zeitlich und örtlich gebunden seien, nur eine eng begrenzte Gestaltungsmöglichkeit hätten und nicht das wesentliche Geschäftsrisiko trügen. Untergeordnete Bedeutung hätten die Möglichkeit, eine Ersatzkraft einzusetzen, Entlohnung auf Provisionsbasis ohne Fixum, den Kundenservice zu erweitern, die Präsentation der Produkte mit zu gestalten, die Benutzung eines eigenen Fahrzeuges zum Erreichen der Arbeitsstelle und eine sehr eingeschränkte Gebundenheit an die Weisungen der Kaufhausleitung. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten nur die vom jeweiligen Kaufhaus erworbenen Produkte anbieten und verkaufen können. Die Verkaufsprodukte würden vom Kaufhaus ausgewählt und finanziert. Der Kreis der Produkte richte sich nach den Preislisten, auf die die Beigeladenen zu 1) bis 4) keinen Einfluss hätten. Die verbleibenden kreativen Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Dekoration, besonderer Aktionen und Werbung seien begrenzt. Auch sei die Beteiligung am Umsatz ohne festes Gehalt, die für eine selbstständige Tätigkeit spreche, durch eine Planvorgabe eingeschränkt. Je höher der allgemeine Umsatz, etwa in der Vorweihnachtszeit, sei, desto niedriger werde der Provisionssatz angesetzt. Werde die Mindestumsatzvorgabe nicht erreicht, verringere sich der Provisionssatz, während er sich bei einem überdurchschnittlichen Umsatz erhöhe. Diese Art der Vergütung entspreche nicht der üblichen Vergütung für eine selbstständige Tätigkeit. Ein Unternehmerrisiko trügen die Beigeladenen zu 1) bis 4) zwar insofern, als der Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Umständen nicht den entsprechenden Gewinn bringe. Gewisse Risiken machten jedoch eine Beschäftigung nicht zu einer selbstständigen Tätigkeit. Das Unternehmerrisiko sei im Wesentlichen durch den Einsatz finanzieller Mittel mit der Ungewissheit, damit Gewinn zu erzielen, geprägt. Die finanziellen Mittel, die Einrichtung der Shops in den Kaufhäusern und die Kosten der anzubietenden Produkte, würden von der Klägerin und dem Kaufhaus getragen. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) sei die Statusfeststellung zulässig, weil sich die Mitteilung der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beigeladenen zu 5) vom 05. September 2001 nicht auf ein konkretes Arbeitsverhältnis beziehe und nicht den Schluss zulasse, dass hinsichtlich der streitbefangenen Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) ein entsprechendes Verwaltungsverfahren stattgefunden habe.
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Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 19. März 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05. April 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie verbleibt zur Begründung dabei, dass die zeitliche und örtliche Bindung nicht infolge eines Weisungsrechts bestehe, sondern durch die Ausführung des Auftrags bedingt sei. Eine betriebliche Eingliederung bei ihr bestehe nicht. Sie habe auch keine Art Weisungsrecht auf das Kaufhaus delegiert. Bei Nichteinhaltung bestimmter Arbeitszeiten drohten keine arbeitsrechtlichen Sanktionen wie etwa Abmahnungen. Weisungsbefugnisse wie gegenüber einer beschäftigten Verkäuferin bestünden nicht. Demgegenüber könne durch fachliche Kompetenz bei der Beratung, durch eigene Ideen und Aktionen, etwa einen Lieferservice, der Umsatz beeinflusst werden. Dass durch die Festlegung von variablen Prozentsätzen der Provisionen anhand von Planvorgaben eine degressive Steigerung erfolge und damit ein unkontrollierter Gewinn gehindert werde, sei reine Verhandlungssache. Es bestehe auch ein wesentliches unternehmerisches Risiko, nachdem die eigene Arbeitskraft zur Erzielung eines Erfolgs optimal eingesetzt werden müsse. Beim Einsatz von Vertretern seien die „Absatzoptimierer“ von deren Geschick abhängig. Durch die Möglichkeit, einen Vertreter einzusetzen, sei auch die für das Arbeitsverhältnis charakteristische Höchstpersönlichkeit beseitigt. Auch bestehe zwischen der Klägerin und den Beigeladenen außer bei der Zahlung der Provision keinerlei Kontakt.
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Die Beklagte hat sich zunächst auf das Urteil des SG bezogen. Auf den Hinweis des Senats, dass nach neuerer Rechtsprechung des BSG eine konkrete Feststellung der Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen stattfinden müsse, hat die Beklagte bei den Beigeladenen zu 1) bis 4) die von ihnen der Klägerin gestellten Rechnungen angefordert sowie anschließend gegenüber der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) bis 4) neue Bescheide erteilt: Bezüglich der Beigeladenen zu 1) Bescheid vom 11. März 2010 (Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem 02. September 2001); gegenüber der Beigeladenen zu 2) Bescheid vom 15. März 2010 (vom 02. September 2001 bis 31. Oktober 2002 Versicherungspflicht in der Kranken-, Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, ab 01. November 2002 wegen Bezugs der Altersrente bis zur Beendigung der Tätigkeit mit 31. Dezember 2003 nur noch Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, während der Arbeitgeber zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung noch seinen Beitragsanteil zu zahlen habe); gegenüber der Beigeladenen zu 3) Bescheid vom 10. März 2010 (Versicherungspflicht in der Kranken-, Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung); gegenüber der Beigeladenen zu 4) Bescheid vom 17. Juni 2010 (vom 02. September 2001 bis 31. Dezember 2003 Versicherungspflicht in der Kranken-, Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung). Weitere inhaltliche Begründung enthalten die Bescheide nicht.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. November 2006 und den gegenüber ihr ergangenen Bescheid der Beklagten vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003, in der Fassung der gegenüber ihr ergangenen Änderungsbescheide der Beklagten vom 11. März 2010 (Beigeladene zu 1), 15. März 2010 (Beigeladene zu 2), 10. März 2010 (Beigeladene zu 3) und 17. Juni 2010 (Beigeladene zu 4) aufzuheben sowie festzustellen, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) in keinem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig waren und sind.
49 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der gegenüber der Klägerin ergangenen Änderungsbescheide der Beklagten vom 11. März 2010 (Beigeladene zu 1), 15. März 2010 (Beigeladene zu 2), 10. März 2010 (Beigeladene zu 3) und 17. Juni 2010 (Beigeladene zu 4) abzuweisen.
51 
Sie hält die streitgegenständlichen Bescheide für zutreffend.
52 
Der Senat hat mit Beschluss vom 11. März 2009 die Beiladung der früheren Beigeladenen zu 3), 5), 6) und 8) aufgehoben Die jetzigen Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
53 
Der Senat hat die zitierten Akten der Sozialgerichte Düsseldorf, Mannheim, Heilbronn und München beigezogen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten über die Beigeladenen zu 1) bis 4) vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
1.
54 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der gegenüber der Klägerin ergangene Bescheid der Beklagten vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003, in der Fassung der gegenüber der Klägerin ergangenen Änderungsbescheide der Beklagten vom 11. März 2010 (Beigeladene zu 1), 15. März 2010 (Beigeladene zu 2), 10. März 2010 (Beigeladene zu 3) und 17. Juni 2010 (Beigeladene zu 4). Diese im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Änderungsbescheide haben den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003 nicht ersetzt, sondern nur ergänzt. Die Beklagte geht davon aus, dass die Änderungsbescheide den ursprünglich angefochtenen Bescheid abändern. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid traf die Beklagte allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen-)Feststellung, dass u.a. die Beigeladenen zu 1) bis 4) eine dem Grunde nach gesamtsozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. An dieser Feststellungen hält die Beklagte in den Änderungsbescheiden grundsätzlich fest, ergänzt diese in den Änderungsbescheiden aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat. Die Änderungsbescheide sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über die Änderungsbescheide entscheidet der Senat auf Klage.
2.
55 
Die zulässige Berufung sowie die zulässige Klage der Klägerin wegen der genannten Änderungsbescheide sind in der Sache nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 30. November 2006 die Klage zu Recht abgewiesen und zutreffend dargelegt, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003 im materiellen Ergebnis rechtmäßig war. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben ihre Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin seit dem 02. September 2001 als gesamtsozialversicherungspflichtig Beschäftigte ausgeübt.
56 
Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs. 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucksache 14/1855 S. 6).
2.1.
57 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin im Juni 2000 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beigeladene zu 2). Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 5) der Beigeladenen zu 2) lediglich eine Bescheinigung über ihre freiwillige Mitgliedschaft erteilt hat, aber nicht geprüft hat, ob die Beigeladene zu 2) eine selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung ausübt.
2.2.
58 
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben ihre Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin seit dem 02. September 2001 als gesamtsozialversicherungspflichtig Beschäftigte ausgeübt.
59 
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuchs (SGB III, bis 31. Dezember 1997 § 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz) und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
60 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht [BVerfG] SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 16).
61 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R -, veröffentlicht in juris). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 17).
62 
Bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) hat es sich aus den im Folgenden darzulegenden Gründen um eine abhängige Beschäftigung mit der Folge der Versicherungspflicht in allen einschlägigen Zweigen der Sozialversicherung gehandelt.
63 
Innerhalb des durch die im Tatbestand genannten Vereinbarungen bestehenden Rahmens stellt sich die Aufgabe der Sortimentskraft dahingehend dar, auf einer von den jeweiligen Kaufhäusern (z.B. Kaufhof oder Karstadt) zur Verfügung gestellten Fläche die Produkte der Klägerin beratend anzubieten und zu verkaufen. Die Produkte der Klägerin werden vom jeweiligen Einsatzkaufhaus gekauft und bezahlt. Auf die Preisbildung hat die Sortimentskraft keinen unmittelbaren eigenen Einfluss. Die Vergütung erfolgt durch eine gestaffelte Provision aus dem erzielten Umsatz. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt monatlich, wobei aus den abgerechneten Tagessätzen Mehrwertsteuer erhoben wird. Die Sortimentskraft führt Einkommensteuer aus selbstständiger Tätigkeit ab, erhält für Krankheit oder Urlaub keine Entgeltfortzahlung und hat schließlich die Möglichkeit, zeitweilig Hilfskräfte einzusetzen.
64 
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben ihre Tätigkeitsbezeichnung nicht frei gewählt, sondern wurden und werden seitens der Klägerin als „Sortimentskräfte“ bezeichnet, was bereits terminologisch ähnlich wie bei „Reinigungskräften“ oder sonstigen „Hilfskräften“ eine hochgradige Eingliederung in die von der Beklagten vorgegebene arbeitsteilige Organisation nahelegt. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben keineswegs - etwa wie selbstständige Handwerker oder Kaufleute - ihre Arbeitskraft an einem Markt angeboten, vielmehr wurden ihnen, ohne dass eine reale Chance zum Aushandeln von Sonderbedingungen gegeben war, einheitliche Formularverträge auferlegt. Zwar war die Wahl des Tätigkeitsortes (Einsatzkaufhaus) im Ausgangspunkt freigestellt; eine solche Freiheit steht jedoch auch einem angebotsstarken nichtselbstständig Beschäftigten zu. Allerdings hat dennoch die Klägerin den Tätigkeitsort durch die Vermittlungsvorschläge vorgegeben (Nr. 2 der mit den Beigeladenen zu 1) bis 4) geschlossenen Vereinbarungen). Aus den von den Beigeladenen zu 1) bis 4) vorgelegten Rechnungen ergibt sich im Übrigen, dass sie jeweils nur in einem bestimmten Kaufhaus tätig waren. Ohne Vermittlungsvorschlag der Klägerin konnten die Beigeladenen zu 1) bis 4) den Tätigkeitsort nicht ändern. Nach getroffener Auswahl des Tätigkeitsortes bestand unbestritten auch ein dringendes Interesse sowohl der Klägerin als auch des Kaufhauses, dass die Sortimentskraft während der Öffnungszeiten weitgehend anwesend war. Anwesenheitslisten wurden geführt. Im Falle von Abwesenheit bestand demgemäß das unabweisbare Interesse, eine (geeignete) Vertretung zu stellen. Allein die Möglichkeit, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, ist auch bei nichtselbstständig Beschäftigten (Hausmeister oder ähnliche Berufe; auch im Verkauf) nicht ausgeschlossen. Dass bei Nichteignung oder Schlechtleistung keine arbeitsrechtlichen Sanktionen vorgesehen waren, sondern (Nr. 4 der mit den Beigeladenen zu 1) bis 3) geschlossenen Vereinbarungen) eine kurze Kündigungsfrist von einer Woche - ohne jeden Kündigungsschutz - vorgesehen war, ist lediglich Folge der von der Klägerin gewollten Einstufung als Selbstständige und für die hier zu treffende Abgrenzung unerheblich. Mithin bestand bei weitgehender örtlicher und zeitlicher Bindung, die nach verbindlicher Wahl des Tätigkeitsortes nicht mehr wesentlich von den Beigeladenen beeinflusst werden konnte, ein faktischer Zwang, die Tätigkeit in der von der Klägerin vertragsmäßig einseitig vorgegebenen Form auszuüben.
65 
Zutreffend gehen die Beklagte und das SG auch davon aus, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) kein eigenes Unternehmerrisiko tragen oder getragen haben. Kapital oder eigene Betriebsmittel bringen sie nicht ein oder haben sie nicht eingebracht. Für den Verkaufsstand oder die Verkaufsfläche am Tätigkeitsort haben sie keine Aufwendungen, weil dies zur Verfügung gestellt wird. Ein entsprechendes Verlustrisiko besteht und bestand mithin nicht. Allein der Einsatz der Arbeitskraft begründet noch kein Unternehmerrisiko. Auch abhängig Beschäftigte können, wenn sie Anspruch auf Provisionen haben, je nach Einsatz ihrer Arbeitskraft ihr Einkommen beeinflussen. Auch mussten und müssen die Beigeladenen zu 1) bis 4) keine Aufwendungen tätigen, um sich die Produkte der Klägerin, die von ihnen beratend angeboten und verkauft werden sollen, zu beschaffen. Auch diese wurden und werden ihnen zur Verfügung gestellt, da sie zuvor von dem jeweiligen Kaufhaus von der Klägerin erworben werden.
66 
Innerhalb dieses Rahmens vermag der Senat die von der Klägerin in den Vordergrund gerückten verbleibenden Freiheiten und Risiken beim Vertrieb ihrer Produkte nicht als ausschlaggebend für eine selbstständige Tätigkeit zu werten. Richtig ist, dass zum Unternehmerrisiko auch ein Einkommensrisiko zählen kann (vgl. die zu „Propagandistinnen“ ergangenen Entscheidungen des BSG vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 58/76 - SozR 2200 § 1227 Nr. 19; vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 24/78 - Betriebsberater 1981, 124), wobei nicht jede Ungewissheit der Einkommenshöhe ein Risiko in diesem Sinne bedeutet. Die Sortimentskräfte waren und sind, wie dargelegt, sachzwänglich örtlich und zeitlich gebunden, wobei die Arbeitsorganisation nicht, wie von der Klägerin vorgebracht, etwa mit der marktorientierten Tätigkeit selbstständiger Handwerker verglichen werden kann, etwa eines Malers, der für eine bestimmte Zeit sein Handwerk vertragsgemäß in einer bestimmten Wohnung zu verrichten hat. Die Möglichkeit, ein hohes Einkommen zu erzielen, ist örtlich und zeitlich begrenzt. Die Höhe des Einkommens hängt durchaus vom Beratungs- und Verkaufsgeschick der einzelnen Sortimentskraft ab. Umsatz und Einkommen können durch eigene Ideen und Aktionen, etwa einen Lieferservice beeinflusst werden. Bereits eine Änderung der Produktpalette muss jedoch mit dem Abteilungsleiter abgestimmt werden. Eine eigene Preiskalkulation ist nicht möglich. Die Möglichkeit der Erzielung eines hohen Einkommens in umsatzstarken Zeiten, etwa in der Vorweihnachtszeit, wird durch einen niedrigeren Provisionssatz gehindert. Dies ist eine Begrenzung, die für einen echten Selbstständigen fremd ist. Einkommenserzielung außerhalb der Öffnungszeit der Warenhäuser ist - außer durch den von der Klägerin genannten Lieferservice - nicht möglich. Auffallende Abwesenheitszeiten wären mit Sicherheit mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses sanktioniert worden. Mithin war der Umsatzerfolg allenfalls von Nuancen des eigenen Verkaufsgeschicks abhängig. Selbst indem ein Fixum nicht gezahlt worden ist und lediglich Abrechnung auf Provisionsbasis gewählt wurde, war der Arbeitserfolg in einer überschaubaren Bandbreite angesiedelt (vgl. hierzu den vergleichbaren Sachverhalt des Urteils des LSG Berlin vom 14. August 1996 - L 15 KR 16/95 - NZS 1997, 31 und Juris; Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 11. März 1997 - 12 BK 46/96 - in Juris als unzulässig verworfen). Im Gegensatz zu den zitierten Entscheidungen des BSG von 1978 und 1979 ist hier nicht einschlägig, dass regelmäßig Mitarbeiter beschäftigt werden können, in gewissem Umfang eine Tätigkeit in mehreren Häusern möglich ist und etwa auch eine Haftung für Fehlbestände geregelt ist. Die Stellung der Beigeladenen zu 1) bis 4) gleicht derjenigen von Verkäufern, die im Arbeitsverhältnis an Ort und Zeit gebunden sind und dennoch für ihr Verkaufsgeschick Anreize wie Provisionen oder Tantiemen in Anspruch nehmen können.
67 
Die Versicherungspflicht ist in den Bescheiden vom 10. März, 11. März, 15. März und 17. Juni 2010 zutreffend in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt worden. Nach den von den Beigeladenen 1) bis 4) der Beklagten vorgelegten Rechnungen sowie den von der Klägerin der Beklagten vorgelegten Aufstellungen über die erfolgten Zahlungen liegen die Beträge jeweils deutlich über den Grenzen einer geringfügigen Tätigkeit. Dass für die Beigeladene zu 2) nach Vollendung des 65. Lebensjahres im Oktober 2002 und Beginn der Regelaltersrente nur noch Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einzuziehen waren, ergibt sich aus den zutreffend zitierten Bestimmungen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI, § 28 Nr. 1 SGB III).
3.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. mit §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da Klägerin und Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung.
69 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
4.
70 
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Nachdem im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nur über die Versicherungspflicht gestritten worden ist, ohne dass bereits Gesamtsozialversicherungsbeträge festgesetzt worden wären, geht der Senat vom Streitwert von EUR 5.000,00 nach § 52 Abs. 2 GKG für jeden Betroffenen aus. Im Klageverfahren waren insgesamt acht Personen und im Berufungsverfahren noch insgesamt vier Personen betroffen. Mithin ergibt sich für das Klageverfahren ein Streitwert von EUR 40.000,00 (8 × EUR 5.000,00) und für das Berufungsverfahren von EUR 20.000,00 (4 × EUR 5.000,00).

Gründe

 
1.
54 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der gegenüber der Klägerin ergangene Bescheid der Beklagten vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003, in der Fassung der gegenüber der Klägerin ergangenen Änderungsbescheide der Beklagten vom 11. März 2010 (Beigeladene zu 1), 15. März 2010 (Beigeladene zu 2), 10. März 2010 (Beigeladene zu 3) und 17. Juni 2010 (Beigeladene zu 4). Diese im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Änderungsbescheide haben den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003 nicht ersetzt, sondern nur ergänzt. Die Beklagte geht davon aus, dass die Änderungsbescheide den ursprünglich angefochtenen Bescheid abändern. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid traf die Beklagte allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen-)Feststellung, dass u.a. die Beigeladenen zu 1) bis 4) eine dem Grunde nach gesamtsozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. An dieser Feststellungen hält die Beklagte in den Änderungsbescheiden grundsätzlich fest, ergänzt diese in den Änderungsbescheiden aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat. Die Änderungsbescheide sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über die Änderungsbescheide entscheidet der Senat auf Klage.
2.
55 
Die zulässige Berufung sowie die zulässige Klage der Klägerin wegen der genannten Änderungsbescheide sind in der Sache nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 30. November 2006 die Klage zu Recht abgewiesen und zutreffend dargelegt, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003 im materiellen Ergebnis rechtmäßig war. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben ihre Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin seit dem 02. September 2001 als gesamtsozialversicherungspflichtig Beschäftigte ausgeübt.
56 
Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs. 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucksache 14/1855 S. 6).
2.1.
57 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin im Juni 2000 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beigeladene zu 2). Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 5) der Beigeladenen zu 2) lediglich eine Bescheinigung über ihre freiwillige Mitgliedschaft erteilt hat, aber nicht geprüft hat, ob die Beigeladene zu 2) eine selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung ausübt.
2.2.
58 
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben ihre Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin seit dem 02. September 2001 als gesamtsozialversicherungspflichtig Beschäftigte ausgeübt.
59 
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuchs (SGB III, bis 31. Dezember 1997 § 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz) und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
60 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht [BVerfG] SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 16).
61 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R -, veröffentlicht in juris). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 17).
62 
Bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) hat es sich aus den im Folgenden darzulegenden Gründen um eine abhängige Beschäftigung mit der Folge der Versicherungspflicht in allen einschlägigen Zweigen der Sozialversicherung gehandelt.
63 
Innerhalb des durch die im Tatbestand genannten Vereinbarungen bestehenden Rahmens stellt sich die Aufgabe der Sortimentskraft dahingehend dar, auf einer von den jeweiligen Kaufhäusern (z.B. Kaufhof oder Karstadt) zur Verfügung gestellten Fläche die Produkte der Klägerin beratend anzubieten und zu verkaufen. Die Produkte der Klägerin werden vom jeweiligen Einsatzkaufhaus gekauft und bezahlt. Auf die Preisbildung hat die Sortimentskraft keinen unmittelbaren eigenen Einfluss. Die Vergütung erfolgt durch eine gestaffelte Provision aus dem erzielten Umsatz. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt monatlich, wobei aus den abgerechneten Tagessätzen Mehrwertsteuer erhoben wird. Die Sortimentskraft führt Einkommensteuer aus selbstständiger Tätigkeit ab, erhält für Krankheit oder Urlaub keine Entgeltfortzahlung und hat schließlich die Möglichkeit, zeitweilig Hilfskräfte einzusetzen.
64 
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben ihre Tätigkeitsbezeichnung nicht frei gewählt, sondern wurden und werden seitens der Klägerin als „Sortimentskräfte“ bezeichnet, was bereits terminologisch ähnlich wie bei „Reinigungskräften“ oder sonstigen „Hilfskräften“ eine hochgradige Eingliederung in die von der Beklagten vorgegebene arbeitsteilige Organisation nahelegt. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben keineswegs - etwa wie selbstständige Handwerker oder Kaufleute - ihre Arbeitskraft an einem Markt angeboten, vielmehr wurden ihnen, ohne dass eine reale Chance zum Aushandeln von Sonderbedingungen gegeben war, einheitliche Formularverträge auferlegt. Zwar war die Wahl des Tätigkeitsortes (Einsatzkaufhaus) im Ausgangspunkt freigestellt; eine solche Freiheit steht jedoch auch einem angebotsstarken nichtselbstständig Beschäftigten zu. Allerdings hat dennoch die Klägerin den Tätigkeitsort durch die Vermittlungsvorschläge vorgegeben (Nr. 2 der mit den Beigeladenen zu 1) bis 4) geschlossenen Vereinbarungen). Aus den von den Beigeladenen zu 1) bis 4) vorgelegten Rechnungen ergibt sich im Übrigen, dass sie jeweils nur in einem bestimmten Kaufhaus tätig waren. Ohne Vermittlungsvorschlag der Klägerin konnten die Beigeladenen zu 1) bis 4) den Tätigkeitsort nicht ändern. Nach getroffener Auswahl des Tätigkeitsortes bestand unbestritten auch ein dringendes Interesse sowohl der Klägerin als auch des Kaufhauses, dass die Sortimentskraft während der Öffnungszeiten weitgehend anwesend war. Anwesenheitslisten wurden geführt. Im Falle von Abwesenheit bestand demgemäß das unabweisbare Interesse, eine (geeignete) Vertretung zu stellen. Allein die Möglichkeit, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, ist auch bei nichtselbstständig Beschäftigten (Hausmeister oder ähnliche Berufe; auch im Verkauf) nicht ausgeschlossen. Dass bei Nichteignung oder Schlechtleistung keine arbeitsrechtlichen Sanktionen vorgesehen waren, sondern (Nr. 4 der mit den Beigeladenen zu 1) bis 3) geschlossenen Vereinbarungen) eine kurze Kündigungsfrist von einer Woche - ohne jeden Kündigungsschutz - vorgesehen war, ist lediglich Folge der von der Klägerin gewollten Einstufung als Selbstständige und für die hier zu treffende Abgrenzung unerheblich. Mithin bestand bei weitgehender örtlicher und zeitlicher Bindung, die nach verbindlicher Wahl des Tätigkeitsortes nicht mehr wesentlich von den Beigeladenen beeinflusst werden konnte, ein faktischer Zwang, die Tätigkeit in der von der Klägerin vertragsmäßig einseitig vorgegebenen Form auszuüben.
65 
Zutreffend gehen die Beklagte und das SG auch davon aus, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) kein eigenes Unternehmerrisiko tragen oder getragen haben. Kapital oder eigene Betriebsmittel bringen sie nicht ein oder haben sie nicht eingebracht. Für den Verkaufsstand oder die Verkaufsfläche am Tätigkeitsort haben sie keine Aufwendungen, weil dies zur Verfügung gestellt wird. Ein entsprechendes Verlustrisiko besteht und bestand mithin nicht. Allein der Einsatz der Arbeitskraft begründet noch kein Unternehmerrisiko. Auch abhängig Beschäftigte können, wenn sie Anspruch auf Provisionen haben, je nach Einsatz ihrer Arbeitskraft ihr Einkommen beeinflussen. Auch mussten und müssen die Beigeladenen zu 1) bis 4) keine Aufwendungen tätigen, um sich die Produkte der Klägerin, die von ihnen beratend angeboten und verkauft werden sollen, zu beschaffen. Auch diese wurden und werden ihnen zur Verfügung gestellt, da sie zuvor von dem jeweiligen Kaufhaus von der Klägerin erworben werden.
66 
Innerhalb dieses Rahmens vermag der Senat die von der Klägerin in den Vordergrund gerückten verbleibenden Freiheiten und Risiken beim Vertrieb ihrer Produkte nicht als ausschlaggebend für eine selbstständige Tätigkeit zu werten. Richtig ist, dass zum Unternehmerrisiko auch ein Einkommensrisiko zählen kann (vgl. die zu „Propagandistinnen“ ergangenen Entscheidungen des BSG vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 58/76 - SozR 2200 § 1227 Nr. 19; vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 24/78 - Betriebsberater 1981, 124), wobei nicht jede Ungewissheit der Einkommenshöhe ein Risiko in diesem Sinne bedeutet. Die Sortimentskräfte waren und sind, wie dargelegt, sachzwänglich örtlich und zeitlich gebunden, wobei die Arbeitsorganisation nicht, wie von der Klägerin vorgebracht, etwa mit der marktorientierten Tätigkeit selbstständiger Handwerker verglichen werden kann, etwa eines Malers, der für eine bestimmte Zeit sein Handwerk vertragsgemäß in einer bestimmten Wohnung zu verrichten hat. Die Möglichkeit, ein hohes Einkommen zu erzielen, ist örtlich und zeitlich begrenzt. Die Höhe des Einkommens hängt durchaus vom Beratungs- und Verkaufsgeschick der einzelnen Sortimentskraft ab. Umsatz und Einkommen können durch eigene Ideen und Aktionen, etwa einen Lieferservice beeinflusst werden. Bereits eine Änderung der Produktpalette muss jedoch mit dem Abteilungsleiter abgestimmt werden. Eine eigene Preiskalkulation ist nicht möglich. Die Möglichkeit der Erzielung eines hohen Einkommens in umsatzstarken Zeiten, etwa in der Vorweihnachtszeit, wird durch einen niedrigeren Provisionssatz gehindert. Dies ist eine Begrenzung, die für einen echten Selbstständigen fremd ist. Einkommenserzielung außerhalb der Öffnungszeit der Warenhäuser ist - außer durch den von der Klägerin genannten Lieferservice - nicht möglich. Auffallende Abwesenheitszeiten wären mit Sicherheit mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses sanktioniert worden. Mithin war der Umsatzerfolg allenfalls von Nuancen des eigenen Verkaufsgeschicks abhängig. Selbst indem ein Fixum nicht gezahlt worden ist und lediglich Abrechnung auf Provisionsbasis gewählt wurde, war der Arbeitserfolg in einer überschaubaren Bandbreite angesiedelt (vgl. hierzu den vergleichbaren Sachverhalt des Urteils des LSG Berlin vom 14. August 1996 - L 15 KR 16/95 - NZS 1997, 31 und Juris; Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 11. März 1997 - 12 BK 46/96 - in Juris als unzulässig verworfen). Im Gegensatz zu den zitierten Entscheidungen des BSG von 1978 und 1979 ist hier nicht einschlägig, dass regelmäßig Mitarbeiter beschäftigt werden können, in gewissem Umfang eine Tätigkeit in mehreren Häusern möglich ist und etwa auch eine Haftung für Fehlbestände geregelt ist. Die Stellung der Beigeladenen zu 1) bis 4) gleicht derjenigen von Verkäufern, die im Arbeitsverhältnis an Ort und Zeit gebunden sind und dennoch für ihr Verkaufsgeschick Anreize wie Provisionen oder Tantiemen in Anspruch nehmen können.
67 
Die Versicherungspflicht ist in den Bescheiden vom 10. März, 11. März, 15. März und 17. Juni 2010 zutreffend in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt worden. Nach den von den Beigeladenen 1) bis 4) der Beklagten vorgelegten Rechnungen sowie den von der Klägerin der Beklagten vorgelegten Aufstellungen über die erfolgten Zahlungen liegen die Beträge jeweils deutlich über den Grenzen einer geringfügigen Tätigkeit. Dass für die Beigeladene zu 2) nach Vollendung des 65. Lebensjahres im Oktober 2002 und Beginn der Regelaltersrente nur noch Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einzuziehen waren, ergibt sich aus den zutreffend zitierten Bestimmungen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI, § 28 Nr. 1 SGB III).
3.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. mit §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da Klägerin und Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung.
69 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
4.
70 
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Nachdem im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nur über die Versicherungspflicht gestritten worden ist, ohne dass bereits Gesamtsozialversicherungsbeträge festgesetzt worden wären, geht der Senat vom Streitwert von EUR 5.000,00 nach § 52 Abs. 2 GKG für jeden Betroffenen aus. Im Klageverfahren waren insgesamt acht Personen und im Berufungsverfahren noch insgesamt vier Personen betroffen. Mithin ergibt sich für das Klageverfahren ein Streitwert von EUR 40.000,00 (8 × EUR 5.000,00) und für das Berufungsverfahren von EUR 20.000,00 (4 × EUR 5.000,00).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 18/05/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.11.2013 und der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Kläge
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Annotations

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

1.
der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
2.
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
3.
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
4.
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
5.
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Versicherungsfrei sind Personen,

1.
die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,
2.
die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,
3.
während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist.

(3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Versicherungsfrei sind Personen,

1.
die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,
2.
die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,
3.
während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist.

(3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.