Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2015 - L 11 R 5122/13

bei uns veröffentlicht am18.05.2015

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.11.2013 und der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Promoterin bei der Beigeladenen zu 1) vom 01.07.2010 bis 31.12.2011 nicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlag.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen trägt die Beklagte 1/3.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beigeladene zu 1), die S. S. GmbH, im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2011 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und ob Versicherungspflicht nach dem Recht der gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
Die am … 1951 geborene Klägerin war zuletzt 1986 versicherungspflichtig beschäftigt. Sie ist seit dem 21.03.1986 über ihren Ehemann, einen Beamten, bei der D. privat krankenversichert und ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheins auch privat pflegeversichert (Bl 45 Verwaltungsakte). Die Klägerin beantragte am 29.07.2010 (Bl 5 Verwaltungsakte) bei der Beklagten die Klärung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status für die am 01.07.2010 aufgenommene Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1). Sie betreibe ein selbständiges Gewerbe als „Promoter“. Sie sei als „Beauty Advisor“ mit der Beratung und dem Verkauf von Duft- und Pflegeprodukten befasst. Weiterhin teilte sie mit, für wechselnde weitere Auftraggeber tätig zu sein.
Nachdem ein Schreiben der Beklagten vom 13.08.2010, in dem Unterlagen angefordert wurden, von der Klägerin nicht beantwortet wurde, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11.11.2010 (Bl 8 Verwaltungsakte) das Verwaltungsverfahren zunächst ein.
Am 18.05.2011 beantragte die Klägerin erneut die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status und übersandte in der Folge den Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Sie beschrieb ihre Tätigkeit mit „Werbung, Beratung und Verkauf von Sans-Souci-Produkten“. Eigene Geschäftsräume habe sie nicht. Sie führe ihre Tätigkeit in der Drogerie M., Baden-Baden, durch. Sie legte ein auf den 13.07.2010 datiertes, mit „Auftragsbestätigung Beauty Advisor“ überschriebenes Schreiben der Beigeladenen zu 1) vor (Bl 20 Verwaltungsakte). Danach vereinbarten die Klägerin und die Beigeladene zu 1) für den Zeitraum ab 01.07.2010 eine Einsatzzeit von 12 Stunden pro Woche bei Drogerie M., Baden-Baden, und ein „Honorar“ von 13 EUR pro Stunde. Als weitere „zwingende Bestandteile der Auftragsvergabe“ nennt die Beigeladene zu 1) folgende „Auftragsparameter“:
- Der genannte Arbeitsort dient als Basis für die Erbringung der wöchentlichen Arbeits- stunden.
- Die wöchentlichen Einsatzzeiten sind mit dem entsprechenden Haus … und der S. im Vorfeld abzustimmen. Die Monatsplanung des Folgemonats muss zwingend bis zum 20. des laufenden Monats bei S. vorliegen …
- Der Einsatzbericht zur wöchentlichen Dokumentation … muss vollständig und immer am Montag der Folgewoche S. vorliegen.
Die Klägerin legte außerdem eine Reihe von Rechnungsstellungen bezüglich ihrer Einsätze bei der Fa. E. M. vor (Bl 23 ff Verwaltungsakte).
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen zu 1), die Bestandteil der Vereinbarung waren, enthielten ua folgende Regelungen:
Nr. 2: Nachweis der Selbständigkeit: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Auftragsannahme in geeigneter Weise den Status als selbständiger Gewerbetreibender sowie die Anmeldung eines selbständigen Gewerbetriebs beim zuständigen Gewerbe- und Finanzamt nachzuweisen. (...)
Nr. 4: Auftragsumfang: (...) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von der S. S. aufgestellten Qualitätsparameter bei Einsatz seiner Erfüllungsgehilfen einzuhalten.
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Die „Erteilung jedweden Auftrages“ erfolgte seitens der Beigeladenen zu 1) außerdem „unter der Bedingung“, dass die Klägerin ua im Falle einer möglichen Feststellung der Sozialversicherungspflicht durch den Rentenversicherungsträger einem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimme (Bl 22 Verwaltungsakte). Eine entsprechende Erklärung der Klägerin vom 21.10.2011 (Bl 40 Verwaltungsakte) liegt vor, der von der Klägerin diesbezüglich ua vorgelegte Zulassungsbescheid vom 15.03.2011 der Beklagten zur freiwilligen Rentenversicherung verfügt den Beginn der Versicherung ab dem 01.02.2011 (Bl 42 Verwaltungsakte). Eine private Krankenversicherung besteht bei der D. (Bl 41 Verwaltungsakte).
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Mit zwei Schreiben vom 14.10.2011 (Bl 35/37 Verwaltungsakte) hörte die Beklagte die Klägerin und die Beigeladene zu 1) zu der von ihr beabsichtigten Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung an. Sowohl die Beigeladene zu 1) als auch die Klägerin traten dem mit der Begründung entgegen, die Klägerin habe ihre Tätigkeit als Selbständige ausgeübt. Es liege in der Natur der Sache, dass sie den Kontakt zu ihren Kunden nur im jeweiligen Drogeriemarkt herstellen könne. Die Aufgabenstellung sei lediglich „Beratung und Verkauf“, weitergehende Vorgaben würden seitens der Beigeladenen nicht gemacht. Die Art der Tätigkeit setze besondere Fähigkeiten voraus (zB Einfühlungsvermögen, Redegewandtheit, Überzeugungskraft und Geschick), so dass auch die Art der auszuführenden Tätigkeit für die Selbstständigkeit spreche.
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Mit zwei Bescheiden vom 26.11.2011 (Bl 47/50 Verwaltungsakte) stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin fest, dass die Klägerin die Tätigkeit als Promoterin bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 01.07.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und dass Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Die Beigeladene zu 1) gebe den Einsatzort vor. Die Klägerin könne eine Verrichtung der auszuführenden Tätigkeiten nur in den Geschäftszeiten der Drogerie vornehmen. Sie habe eine klar umrissene Aufgabenstellung und erbringe die Arbeitsleistung regelmäßig höchstpersönlich. Insofern komme der Möglichkeit, Mitarbeiter einzusetzen, keine wesentliche Bedeutung zu. Die erfolgsunabhängige Stundenvergütung lasse kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen, auch im Übrigen setze sie weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel ein. Für eine selbständige Tätigkeit spreche lediglich die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Gesichtspunkte überwögen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale. Der Eintritt von Versicherungspflicht erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten komme nicht in Betracht, da der Antrag verspätet gestellt worden sei.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 15.12.2011 Widerspruch. Sie habe seit März 2008 ein Gewerbe für Promotion-Tätigkeiten bei der Stadt G. angemeldet und sei selbständiger Promoter und keine Angestellte der Beigeladenen zu 1). Sie habe keinen Arbeitsvertrag und beziehe weder Kranken- noch Urlaubsgeld. Sie bestimme den Umfang ihrer Tätigkeit selbst, erhalte noch von zahlreichen weiteren Agenturen Anfragen und könne nur tatsächlich erbrachte Tätigkeiten in Rechnung stellen. Das Finanzamt besteuere sie als Kleinunternehmerin nach § 19 UStG. Sie sei über ihren Mann privat krankenversichert.
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Die Beigeladene zu 1) erhob gegen den Bescheid vom 26.11.2011 ebenfalls Widerspruch: Bereits die vertragliche Ausgestaltung in Form von Einzelaufträgen spräche für eine selbständige Tätigkeit. Allein die Tatsache, dass die Klägerin den Auftrag an einem bestimmten Ort ausführen müsse, sei kein für eine abhängige Beschäftigung sprechendes Merkmal. Auch anderen Auftragsverhältnissen sei inhärent, dass der Auftrag an einem bestimmten Ort ausgeführt werden müsse. Die Klägerin könne den Auftrag nur während der Öffnungszeiten der Drogerie ausüben, innerhalb dieser Zeitspanne könne sie ihre Zeit aber frei einteilen. Zudem liege es in der Natur der Sache, dass eine Promotionsaktion nur innerhalb der Geschäftszeiten durchgeführt werden könne. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass ein klarer Umriss der Aufgabenstellung vorliege. Vielmehr stünden die Vorgaben hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung des Auftrags-Verhältnisses in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermarktung des Parfüms selbst und gehörten dementsprechend zum unternehmerischen Vertriebskonzept des Produzenten. Die Einhaltung dieser Vorgaben sprächen nicht für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern spiegelten nur ein berechtigtes Interesse des Produzenten an der ordnungsgemäßen Vermarktung seines Produktes wieder. Vorgaben, wie die Klägerin die Promotionstätigkeit auszuführen habe, erhalte sie nicht. Von der Beigeladenen zu 1) erhalte sie keine Vorgaben, wie sie ihre Promotionstätigkeit auszuführen habe. Eine Einbindung in das Weisungsgefüge des jeweiligen Supermarktes bestehe nicht. Es sei Sache ihres persönlichen Geschicks, an die Leute heranzutreten und diese zum Parfümkauf zu bewegen. Das Verkaufsgeschick sei ausschlaggebend für Folgeaufträge. Sie trage daher auch ein unternehmerisches Risiko, als sie nach jeder Auftragsübernahme nicht wisse, ob es zu einer erneuten Zusammenarbeit komme. Sie setze auch eigene Betriebsmittel in Form ihres Pkw, ihrer Arbeitskleidung und ihrer Büroausstattung ein. Schließlich spräche für eine selbständige Tätigkeit die Möglichkeit, Aufträge nicht persönlich zu erbringen, sondern Erfüllungsgehilfen zu nutzen. Im Hinblick auf den Beginn der Versicherungspflicht sei der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status rechtzeitig gestellt worden; eine ausreichende Absicherung zur Altersvorsorge habe jedenfalls seit Februar 2011 vorgelegen.
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Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 22.08.2012 (Bl 128, 133 Verwaltungsakte) wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Das Risiko, keine Folgeaufträge zu erhalten, stelle kein Unternehmerrisiko dar. Die Beigeladene habe den zeitlichen Rahmen derart eingegrenzt, dass sich hieraus eine Eingliederung und persönliche Abhängigkeit der Klägerin ergebe. Der Beginn der Versicherungspflicht richte sich nach dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit. Eine ausreichende Absicherung gegen die finanziellen Risiken von Krankheit und zur Altersvorsorge sei nicht nachgewiesen, da zum einen kein Anspruch auf Krankengeld bestehe, zum anderen die Altersvorsorge erst ab dem 01.02.2011 nachgewiesen sei, jedoch die Tätigkeit bereits am 01.07.2010 begonnen habe.
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Hiergegen hat die Klägerin am 27.08.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) im Widerspruchsverfahren.
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Die Beigeladene zu 1) hat gegen den Bescheid vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 ebenfalls Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, die unter dem Az. S 2 R 3494/12 anhängig ist und die das Gericht auf Antrag der dortigen Beteiligten mit Beschluss vom 16.04.2013 ruhend gestellt hat.
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Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 02.01.2013 hat das SG die S. S. GmbH (Beigeladene zu 1) und die Agentur für Arbeit R. (Beigeladene zu 2) zu dem Verfahren beigeladen.
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Die Beigeladene zu 1) hat vorgebracht, sie habe der Klägerin keinerlei Weisungen hinsichtlich der Ausübung ihrer Tätigkeit erteilt. Es habe der Klägerin oblegen, wie sie ihre Promotionstätigkeit ausgeführt habe. Sie habe ihre Zeit frei einteilen können. Die Bindung an Öffnungszeiten des Marktes beeinträchtige die Selbstständigkeit nicht, da innerhalb der Öffnungszeiten ein flexibler Gestaltungsspielraum bestanden habe. Sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum noch vier weitere Auftraggeber gehabt und habe auch ein unternehmerisches Risiko getragen, da sie ohne Aufträge keinen Verdienst erzielt habe.
21 
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 05.11.2013 hat die Klägerin ua mitgeteilt, sie habe die zu verkaufenden Produkte stets im Markt an einem eingerichteten Stand vorgefunden. Die Beigeladene zu 1) habe ihr vorgegeben, sie müsse zwei Tage die Woche je 6 Stunden bei M. arbeiten. Sie sei auch über andere Agenturen bei der Fa. M. gewesen. Ihr Honorar sei immer gleich gewesen, egal wie umsatzstark oder –schwach die jeweilige Zeit gewesen sei.
22 
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung der Frau K. S., Projektleiterin bei der Beigeladenen zu 1), als Zeugin. Diese hat ua bekundet, dass es außer einem gewissen Stundenvolumen keine Vorgaben bezüglich der Arbeitszeitgestaltung gegeben hätte. Die Arbeitszeiten seien von der Fa. M. bestätigt worden, weitere Prüfungen habe es nicht gegeben. Verkaufszahlen oder –erfolge habe die Klägerin nicht melden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl 84 SG-Akte).
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Mit Urteil vom 05.11.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe ihre Tätigkeit im Unternehmen der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2011 im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung ausgeübt. Sie habe den Weisungen der Beigeladenen zu 1) unterlegen. Diese habe ihr sowohl Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit als auch hinsichtlich der Ausübung der Promotionstätigkeit gemacht. Ort und Zeit der Tätigkeit seien von der Beigeladenen zu 1) im Wesentlichen vorbestimmt. Die erfolgsunabhängige Vergütung auf Stundenbasis ohne die Möglichkeit, durch Umsatzsteigerung mehr Einkommen zu erzielen, sei typisch für eine abhängige Beschäftigung ohne Unternehmerrisiko.
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Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 22.11.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt Urteil des SG hat die Klägerin am 27.11.2013 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beigeladene zu 1) habe lediglich insoweit Einfluss auf die Klägerin gehabt, als die Klägerin verpflichtet gewesen sei, 12 Stunden pro Woche zur Promotion bei der Fa. M. zu erscheinen. Es habe in keinster Weise eine Leistungskontrolle oder Leistungsüberprüfung stattgefunden. Die Art und Weise der Produktvermarktung habe allein der Klägerin oblegen. Maßgeblich seien die Verkaufsgespräche. Das Unternehmerrisiko ergebe sich daraus, dass bei nicht ausreichenden Verkaufszahlen keine Folgeaufträge erteilt würden. Schließlich habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, Dritte einzusetzen, was entscheidend gegen eine abhängige Beschäftigung spreche.
25 
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.11.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 aufzuheben und festzustellen, dass sie ihre Tätigkeit als Promoterin ab dem 01.07.2010 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung bei Beigeladenen zu 1) ausübt und keine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
29 
Sie nimmt auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und die Ausführungen des SG Bezug.
30 
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Sie hat sich dem Vorbringen der Klägerin angeschlossen und ergänzend ausgeführt, dass die Rechnungsanlage nicht von der Fa. M. habe abgezeichnet werden müssen. Die Rechnungen der Klägerin wären auch ohne Unterschrift des Marktleiters bezahlt worden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Fa. M. der Klägerin keine zeitlichen Vorgaben gemacht habe, sondern sie lediglich gebeten habe, ihr Kommen und Gehen mitzuteilen, um einen Überblick zu haben, wer sich jeweils im Markt befinde. Die Beigeladene zu 1) habe der Klägerin keine Vorgaben hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit gemacht. Es liege in der Natur der Sache, dass das CI und die internen Marketingvorgaben von Sans-Souci einzuhalten gewesen seien.
31 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
33 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, zulässig und teilweise begründet.
34 
Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als die Beklagte das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung festgestellt hat.
35 
Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Promoterin seit dem 01.07.2010 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung bei Beigeladenen zu 1) erbringt und Versicherungspflicht nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
36 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen erfüllt, die das Bundesozialgericht (BSG) an eine Statusfeststellung gestellt hat. Danach genügt nicht die losgelöste Entscheidung über das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern es ist ebenso eine Feststellung zum Vorliegen von Versicherungspflicht zu treffen (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2 mit Anmerkung von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271).
37 
Materiell sind die Bescheide insoweit rechtswidrig als die Beklagte das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung festgestellt hat. Die Beklagte hat hingegen zu Recht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung festgestellt.
38 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet auf-grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6). Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin bereits am 29.07.2010 bei der Beklagten gestellt. Der Antrag ist nicht durch den Einstellungsbescheid der Beklagten gegenstandslos geworden. Die Betriebsprüfung der DRV Baden-Württemberg bei der Beigeladenen zu 1) im Frühjahr 2011 steht daher der Zuständigkeit der Beklagten für das Verfahren nach § 7a Abs 1 SGB IV nicht entgegen.
39 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
40 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
41 
Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Zwar hat das BSG noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 5) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat es diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert: Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012 aaO).
42 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt gewesen ist und dass Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bestanden hat.
43 
Ausgangspunkt der Beurteilung ist die „Auftragsbestätigung Beauty Advisor“ vom 13.07.2010, die nicht nur Regelungen eines bestimmten Auftrages, sondern Weisungsrechte der Beigeladenen zu 1) gegenüber der Klägerin zu Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit enthält (vgl dazu BAG 20.07.1996, 5 AZR 627/93, BAGE 77, 226; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 KR 5459/10). Die Klägerin ist in die Organisation der Beigeladenen zu 1) eingebunden gewesen und ist sowohl bezüglich Arbeitszeit als auch Arbeitsort Weisungen unterworfen gewesen. Geregelt ist ein konkretes, für die Klägerin verbindliches Zeitvolumen, nämlich 12 Stunden wöchentlich. Da sie nach ihrem glaubhaften Vortrag vor dem SG in der mündlichen Verhandlung diese 12 Stunden nach den Vorgaben der Beigeladenen zu 1) auf zwei Arbeitstage aufteilen musste, hat sie auch Weisungen hinsichtlich der Verteilung ihrer Arbeitszeit unterlegen. Mehr als 12 Wochenstunden durfte sie nicht erbringen. Außerdem hat die Beigeladene zu 1) sie ausweislich des Vertrags vom 13.07.2010 engmaschig geführt und kontrolliert. Die Klägerin ist verpflichtet gewesen, ihre wöchentlichen Arbeitszeiten im Vorfeld nicht nur mit der Fa E. M., sondern mit der Beigeladenen zu 1) abzusprechen, was die Klägerin auch getan hat. Auch in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Verkaufstätigkeit ist die Klägerin Weisungen der Beigeladenen zu 1) unterlegen. Insbesondere hat die Klägerin die Art und Weise der Produktpräsentation nicht frei bestimmen können. Der Auftraggeber der Beigeladenen zu 1) hat durch die von ihm vorgegebenen Aktionen die Art der Produktvermarktung vorgegeben und die Klägerin im Vorfeld über die Aktionen per Post schriftlich informiert. Die Beigeladene zu 1) wiederum hat sich die jeweiligen Vermarktungsvorgaben zu eigen gemacht und die Klägerin angewiesen, diese einzuhalten.
44 
Maßgeblich ist weiter, dass die Klägerin keinem für selbständige Tätigkeiten typischen Unternehmerrisiko unterlegen. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Rn 29; 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, HSP § 20 SGB XI Nr 2.8, juris Rn 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.
45 
Wird letztlich nur die eigene Arbeitskraft eingesetzt und keine Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht darauf, Einnahmen zu erzielen, liegt regelmäßig eine abhängige Beschäftigung vor (Senatsurteil vom 16.12.2014, L 11 R 2387/13). So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin hat eine von ihren Verkaufs- und Vermarktungserfolgen unabhängige Vergütung auf Stundenbasis erhalten und keine Möglichkeit gehabt, auf die Höhe ihres Einkommens, beispielsweise durch erhöhte Verkaufszahlen in umsatzstarken Zeiten, Einfluss zu nehmen. Gerade dies ist eine Begrenzung, die echten Selbständigen fremd ist (vgl LSG Baden-Württemberg 10.09.2010 - L 4 R 1775/07, juris). Allein die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) die Vergütung erst auf Rechnungsstellung hin bezahlt hat, führt zu keiner anderen Bewertung, sondern ist lediglich Folge der von ihr und der Beigeladenen zu 1) gewollten Einstufung als Selbstständige und ist für die hier zu treffende Abgrenzung unerheblich.
46 
Die Klägerin hat keine eigenen Betriebsmittel eingesetzt, deren Anschaffung bei ihr zunächst zu in ihrer Amortisation unsicheren Investitionen geführt hätten. Insbesondere hat sie weder zunächst auf eigene Rechnung die zu vermarktenden Produkte angeschafft, noch den Verkaufsstand erworben oder auf eigene Kosten eingerichtet. Selbst Plakate für bestimmte Vermarktungsaktionen hat der Hersteller an die Fa E. M. geliefert. Auch wenn die Klägerin bestimmte Betriebsmittel benötigt hat, zB wie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG geschildert, Äpfel für eine Vermarkungsaktion, hat sie die von der Beigeladenen zu 1) die zunächst auf eigene Rechnung gekauften Dinge bezahlt bekommen. Auch insofern hatte sie keine in ihrer Amortisation unsicheren Investitionen zu tätigen. Ebenso wenig stellt die Verpflichtung, während der Verkaufstätigkeit eigene Kleidung zu tragen, den für Selbständige typischen Einsatz eigener Betriebsmittel dar. Soweit die Beigeladene zu 1) schließlich ein Unternehmerrisiko in dem Risiko begründet sieht, nicht wieder eingesetzt zu werden, ist das SG dem zu Recht nicht gefolgt. Denn diese Gefahr ist mit dem Risiko eines jeden abhängig Beschäftigten vergleichbar, beispielsweise aufgrund von Schlechtleistung seinen Arbeitsplatz zu verlieren und stellt kein für eine selbständige Tätigkeit typisches Unternehmerrisiko dar. Diesem von der Beigeladenen zu 1) angenommenen Risiko stehen im Übrigen auch keine unternehmerischen Chancen spiegelbildlich gegenüber (zu diesem Gesichtspunkt BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Rn 29).
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Eine andere Bewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin ergibt sich nicht aus ihrer vertraglich vereinbarten Möglichkeit, Erfüllungsgehilfen zu engagieren. Im Hinblick auf die nach § 613 BGB grundsätzlich persönlich zu erbringende Arbeitsleistung eines abhängig Beschäftigten, spricht der Einsatz von Erfüllungsgehilfen zwar für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Angesichts der oben dargestellten Gesamtumstände überwiegen allerdings die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale, so dass der Senat dieser Möglichkeit keine wesentliche Bedeutung beimisst. Im Übrigen hat sich die Klägerin während ihrer gesamten Tätigkeit kein einziges Mal einen Erfüllungsgehilfen eingesetzt.
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Weiterhin legt die Tatsache, dass die Klägerin neben der Beigeladenen zu 1) auch für andere Agenturen tätig gewesen ist, nicht den Schluss einer selbständigen Tätigkeit nahe. Jedes Rechtsverhältnis ist für sich zu beurteile und auch abhängig Beschäftigte können für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein (Urteile des Senats vom 21.10.2014, L 11 R 487/13; 17.01.2012, L 11 R 1138/10, jeweils juris).
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Zu Unrecht hat die Beklagte jedoch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung festgestellt. Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren (§ 6 Abs 3a S 1 SGB V). Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren (§ 6 Abs 3a S 2 SGB V). Dieser in § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V geregelten Voraussetzung steht die Ehe mit einer in § 6 Abs 3a Satz 2 SGB V genannten Person gleich (§ 6 Abs 3c Satz 3 SGB V). Danach ist Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bei der letztmals 1986 gesetzlich krankenversicherten Klägerin nicht durch die Aufnahme der Tätigkeit am 01.07.2010 bei der Beigeladenen zu 1) eingetreten; zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bereits 58 Jahre alt. Sie ist außerdem seit 1986 mit einem nach § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V versicherungsfreien Beamten verheiratet.
50 
Zu Recht hat die Beklagte es hingegen abgelehnt, den Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 26.11.2011 festzusetzen. Wird der Antrag nach § 7a Abs 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt und eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Diese anderweitige soziale Absicherung muss nach Sinn und Zweck der Norm, Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden, bereits im Zeitpunkt des Beginns des Anfrageverfahrens bestehen bzw muss den gesamten Zeitpunkt des Hinausschiebens abdecken (ganz hM, Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 2. Aufl 2014, § 7a Rn 8; Baier in Krauskopf Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 7a SGB IV Rn 17, Stand 73. EL März 2011; Dalichau, Kommentar SGB IV, § 7a sub 4.3, Stand 283. EL Oktober 2009; Lüdtke in LPK-SGB IV, § 7a Rn 23; Schmidt, DAngVers 2000, 313, 316). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da bei der Klägerin erst ab dem 01.02.2011 eine anderweitige Absicherung gegen die finanziellen Risiken des Alters bestand.
51 
Eine Beiladung der Fa M. war nicht erforderlich. Die Klägerin ist nicht bei der Fa M., sondern bei der Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt gewesen. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben übereinstimmend und plausibel dargelegt, dass die Klägerin am Arbeitsort nicht in das Weisungsgefüge des jeweiligen Marktes eingebunden oder Weisungen des jeweiligen Marktleiters unterworfen gewesen ist.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
32 
Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
33 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, zulässig und teilweise begründet.
34 
Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als die Beklagte das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung festgestellt hat.
35 
Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Promoterin seit dem 01.07.2010 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung bei Beigeladenen zu 1) erbringt und Versicherungspflicht nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
36 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen erfüllt, die das Bundesozialgericht (BSG) an eine Statusfeststellung gestellt hat. Danach genügt nicht die losgelöste Entscheidung über das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern es ist ebenso eine Feststellung zum Vorliegen von Versicherungspflicht zu treffen (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2 mit Anmerkung von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271).
37 
Materiell sind die Bescheide insoweit rechtswidrig als die Beklagte das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung festgestellt hat. Die Beklagte hat hingegen zu Recht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung festgestellt.
38 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet auf-grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6). Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin bereits am 29.07.2010 bei der Beklagten gestellt. Der Antrag ist nicht durch den Einstellungsbescheid der Beklagten gegenstandslos geworden. Die Betriebsprüfung der DRV Baden-Württemberg bei der Beigeladenen zu 1) im Frühjahr 2011 steht daher der Zuständigkeit der Beklagten für das Verfahren nach § 7a Abs 1 SGB IV nicht entgegen.
39 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
40 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
41 
Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Zwar hat das BSG noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 5) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat es diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert: Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012 aaO).
42 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt gewesen ist und dass Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bestanden hat.
43 
Ausgangspunkt der Beurteilung ist die „Auftragsbestätigung Beauty Advisor“ vom 13.07.2010, die nicht nur Regelungen eines bestimmten Auftrages, sondern Weisungsrechte der Beigeladenen zu 1) gegenüber der Klägerin zu Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit enthält (vgl dazu BAG 20.07.1996, 5 AZR 627/93, BAGE 77, 226; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 KR 5459/10). Die Klägerin ist in die Organisation der Beigeladenen zu 1) eingebunden gewesen und ist sowohl bezüglich Arbeitszeit als auch Arbeitsort Weisungen unterworfen gewesen. Geregelt ist ein konkretes, für die Klägerin verbindliches Zeitvolumen, nämlich 12 Stunden wöchentlich. Da sie nach ihrem glaubhaften Vortrag vor dem SG in der mündlichen Verhandlung diese 12 Stunden nach den Vorgaben der Beigeladenen zu 1) auf zwei Arbeitstage aufteilen musste, hat sie auch Weisungen hinsichtlich der Verteilung ihrer Arbeitszeit unterlegen. Mehr als 12 Wochenstunden durfte sie nicht erbringen. Außerdem hat die Beigeladene zu 1) sie ausweislich des Vertrags vom 13.07.2010 engmaschig geführt und kontrolliert. Die Klägerin ist verpflichtet gewesen, ihre wöchentlichen Arbeitszeiten im Vorfeld nicht nur mit der Fa E. M., sondern mit der Beigeladenen zu 1) abzusprechen, was die Klägerin auch getan hat. Auch in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Verkaufstätigkeit ist die Klägerin Weisungen der Beigeladenen zu 1) unterlegen. Insbesondere hat die Klägerin die Art und Weise der Produktpräsentation nicht frei bestimmen können. Der Auftraggeber der Beigeladenen zu 1) hat durch die von ihm vorgegebenen Aktionen die Art der Produktvermarktung vorgegeben und die Klägerin im Vorfeld über die Aktionen per Post schriftlich informiert. Die Beigeladene zu 1) wiederum hat sich die jeweiligen Vermarktungsvorgaben zu eigen gemacht und die Klägerin angewiesen, diese einzuhalten.
44 
Maßgeblich ist weiter, dass die Klägerin keinem für selbständige Tätigkeiten typischen Unternehmerrisiko unterlegen. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Rn 29; 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, HSP § 20 SGB XI Nr 2.8, juris Rn 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.
45 
Wird letztlich nur die eigene Arbeitskraft eingesetzt und keine Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht darauf, Einnahmen zu erzielen, liegt regelmäßig eine abhängige Beschäftigung vor (Senatsurteil vom 16.12.2014, L 11 R 2387/13). So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin hat eine von ihren Verkaufs- und Vermarktungserfolgen unabhängige Vergütung auf Stundenbasis erhalten und keine Möglichkeit gehabt, auf die Höhe ihres Einkommens, beispielsweise durch erhöhte Verkaufszahlen in umsatzstarken Zeiten, Einfluss zu nehmen. Gerade dies ist eine Begrenzung, die echten Selbständigen fremd ist (vgl LSG Baden-Württemberg 10.09.2010 - L 4 R 1775/07, juris). Allein die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) die Vergütung erst auf Rechnungsstellung hin bezahlt hat, führt zu keiner anderen Bewertung, sondern ist lediglich Folge der von ihr und der Beigeladenen zu 1) gewollten Einstufung als Selbstständige und ist für die hier zu treffende Abgrenzung unerheblich.
46 
Die Klägerin hat keine eigenen Betriebsmittel eingesetzt, deren Anschaffung bei ihr zunächst zu in ihrer Amortisation unsicheren Investitionen geführt hätten. Insbesondere hat sie weder zunächst auf eigene Rechnung die zu vermarktenden Produkte angeschafft, noch den Verkaufsstand erworben oder auf eigene Kosten eingerichtet. Selbst Plakate für bestimmte Vermarktungsaktionen hat der Hersteller an die Fa E. M. geliefert. Auch wenn die Klägerin bestimmte Betriebsmittel benötigt hat, zB wie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG geschildert, Äpfel für eine Vermarkungsaktion, hat sie die von der Beigeladenen zu 1) die zunächst auf eigene Rechnung gekauften Dinge bezahlt bekommen. Auch insofern hatte sie keine in ihrer Amortisation unsicheren Investitionen zu tätigen. Ebenso wenig stellt die Verpflichtung, während der Verkaufstätigkeit eigene Kleidung zu tragen, den für Selbständige typischen Einsatz eigener Betriebsmittel dar. Soweit die Beigeladene zu 1) schließlich ein Unternehmerrisiko in dem Risiko begründet sieht, nicht wieder eingesetzt zu werden, ist das SG dem zu Recht nicht gefolgt. Denn diese Gefahr ist mit dem Risiko eines jeden abhängig Beschäftigten vergleichbar, beispielsweise aufgrund von Schlechtleistung seinen Arbeitsplatz zu verlieren und stellt kein für eine selbständige Tätigkeit typisches Unternehmerrisiko dar. Diesem von der Beigeladenen zu 1) angenommenen Risiko stehen im Übrigen auch keine unternehmerischen Chancen spiegelbildlich gegenüber (zu diesem Gesichtspunkt BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Rn 29).
47 
Eine andere Bewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin ergibt sich nicht aus ihrer vertraglich vereinbarten Möglichkeit, Erfüllungsgehilfen zu engagieren. Im Hinblick auf die nach § 613 BGB grundsätzlich persönlich zu erbringende Arbeitsleistung eines abhängig Beschäftigten, spricht der Einsatz von Erfüllungsgehilfen zwar für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Angesichts der oben dargestellten Gesamtumstände überwiegen allerdings die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale, so dass der Senat dieser Möglichkeit keine wesentliche Bedeutung beimisst. Im Übrigen hat sich die Klägerin während ihrer gesamten Tätigkeit kein einziges Mal einen Erfüllungsgehilfen eingesetzt.
48 
Weiterhin legt die Tatsache, dass die Klägerin neben der Beigeladenen zu 1) auch für andere Agenturen tätig gewesen ist, nicht den Schluss einer selbständigen Tätigkeit nahe. Jedes Rechtsverhältnis ist für sich zu beurteile und auch abhängig Beschäftigte können für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein (Urteile des Senats vom 21.10.2014, L 11 R 487/13; 17.01.2012, L 11 R 1138/10, jeweils juris).
49 
Zu Unrecht hat die Beklagte jedoch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung festgestellt. Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren (§ 6 Abs 3a S 1 SGB V). Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren (§ 6 Abs 3a S 2 SGB V). Dieser in § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V geregelten Voraussetzung steht die Ehe mit einer in § 6 Abs 3a Satz 2 SGB V genannten Person gleich (§ 6 Abs 3c Satz 3 SGB V). Danach ist Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bei der letztmals 1986 gesetzlich krankenversicherten Klägerin nicht durch die Aufnahme der Tätigkeit am 01.07.2010 bei der Beigeladenen zu 1) eingetreten; zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bereits 58 Jahre alt. Sie ist außerdem seit 1986 mit einem nach § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V versicherungsfreien Beamten verheiratet.
50 
Zu Recht hat die Beklagte es hingegen abgelehnt, den Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 26.11.2011 festzusetzen. Wird der Antrag nach § 7a Abs 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt und eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Diese anderweitige soziale Absicherung muss nach Sinn und Zweck der Norm, Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden, bereits im Zeitpunkt des Beginns des Anfrageverfahrens bestehen bzw muss den gesamten Zeitpunkt des Hinausschiebens abdecken (ganz hM, Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 2. Aufl 2014, § 7a Rn 8; Baier in Krauskopf Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 7a SGB IV Rn 17, Stand 73. EL März 2011; Dalichau, Kommentar SGB IV, § 7a sub 4.3, Stand 283. EL Oktober 2009; Lüdtke in LPK-SGB IV, § 7a Rn 23; Schmidt, DAngVers 2000, 313, 316). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da bei der Klägerin erst ab dem 01.02.2011 eine anderweitige Absicherung gegen die finanziellen Risiken des Alters bestand.
51 
Eine Beiladung der Fa M. war nicht erforderlich. Die Klägerin ist nicht bei der Fa M., sondern bei der Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt gewesen. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben übereinstimmend und plausibel dargelegt, dass die Klägerin am Arbeitsort nicht in das Weisungsgefüge des jeweiligen Marktes eingebunden oder Weisungen des jeweiligen Marktleiters unterworfen gewesen ist.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2015 - L 11 R 5122/13

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2015 - L 11 R 5122/13 zitiert 15 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7a Feststellung des Erwerbsstatus


(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsste

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 6 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücks

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer


(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613 Unübertragbarkeit


Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2014 - L 11 R 2387/13

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Bundessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2011 - B 12 R 17/09 R

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Sept. 2010 - L 4 R 1775/07

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der Bescheide vom 10. März 2010, 11. März 2010, 15. März 2010 und 17. Juni 2010 wird abgewiesen.Die Klägerin hat auch

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(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18 877,06 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. als Familienhelferin der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag und ob das klagende Land Berlin für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

2

Die Beigeladene zu 1. ist Diplompädagogin und Diplompsychologin. Sie war von Juli 1995 bis 31.12.1999 als Familienhelferin für den Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig, indem sie jugendhilferechtlich leistungsberechtigte Familien regelmäßig in deren Wohnung aufsuchte und diese dort vor Ort unterstützte; ab 1.1.2000 setzte die Beigeladene zu 1. die Tätigkeit für den Kläger als (abhängig) Beschäftigte eines freien Jugendhilfeträgers fort. Der Kläger legte für die von ihm bis 31.12.1999 als selbstständig angesehene Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. - wie in ähnlichen anderen Fällen auch - einen "Helfervorgang" mit ihren persönlichen Daten auf einem "Personenblatt" mit Nachweisen ihrer bisherigen Ausbildung und Tätigkeiten, Lebenslauf und Führungszeugnis an. Zu der Tätigkeit der Beigeladene zu 1. kam es jeweils nach der Bewilligung von Leistungen nach §§ 27, 31 SGB VIII an die Familien durch den Kläger. Diese Leistungsbewilligung erfolgte auf der Grundlage eines durch einen beim Kläger beschäftigten Sozialarbeiter erstellten Hilfeplans, der den Einsatz einer Familienhelferin vorsah und Aufgaben und Ziele der Hilfen umschrieb. Der Bewilligungsbescheid regelte die Übernahme der Kosten für den Familienhelfereinsatz in einem bestimmten Zeitraum mit einer festgelegten Wochenstundenzahl, benannte die Beigeladene zu 1. als ausführende Person und enthielt den Hinweis, dass seitens des Klägers mit dieser direkt abgerechnet werde. Die Beigeladene zu 1. erhielt Durchschriften der Bescheide und wurde in Anschreiben des Klägers zugleich darüber informiert, dass das "Familienhelfergeld" 26,40 DM je Stunde betrage; wörtlich heißt es in den Anschreiben: "Wir weisen darauf hin, dass die Familienhelfertätigkeit nicht im Rahmen von Rechtsbeziehungen zum Land Berlin ausgeübt wird, insbesondere zum Land Berlin kein Arbeitsverhältnis, freies Dienstvertrags- oder Werkvertragsverhältnis begründet wird". Die Beigeladene zu 1. war berechtigt, die Übernahme einer Betreuung abzulehnen. Für die Abrechnung hatte die Beigeladene zu 1. dem Kläger monatliche Stundenaufstellungen vorzulegen, die von ihr und den betreuten Familien zu unterzeichnen waren. Der Kläger gewährte der Beigeladenen zu 1. neben der beschriebenen Vergütung "Urlaubsabgeltung" sowie laufende monatliche Zuschüsse zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %". Die Beigeladene zu 1. arbeitete pro Betreuungsfall maximal 14 Stunden wöchentlich neben einer Weiterbildung zur Verhaltenstherapeutin; teilweise betreute sie gleichzeitig zwei oder mehrere Familien. Darüber, ob die Hilfebedürftigkeit iS des Jugendhilferechts fortbestand, informierte sie den Kläger in Gesprächen und erstellte Berichte über ihre Tätigkeit.

3

Im Mai 1999 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle die Prüfung, ob sie in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin der Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Beklagte stellte daraufhin - nach einem vorangegangenen anderen Rechtsstreit - gegenüber dem Kläger fest, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin vom 1.12.1995 bis 31.12.1999 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe, und forderte vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 18 877,06 Euro (Bescheid vom 27.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 14.3.2005).

4

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 24.1.2007). Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen: Zwar sprächen für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum das fehlende Unternehmerrisiko, das stundenweise gezahlte, in Bezug auf seine Höhe vom Kläger vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung und die Abgeltung von Urlaub; es überwögen jedoch - bei gleichzeitigem Vorliegen einiger "neutraler" Gesichtspunkte - die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Diese Merkmale seien der Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, die zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit und ihre fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers. So sei die Beigeladene zu 1. nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten. Auch habe sie im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Dass dem Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die von ihm zu erbringenden Leistungen nach dem SGB VIII oblegen habe, lasse keine Rückschlüsse auf eine Tätigkeit der von ihm eingesetzten Personen als Arbeitnehmer zu (Urteil vom 22.9.2010).

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III sowie sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Die Gesamtschau aller Umstände ergebe hier, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für den Kläger beschäftigt und damit versicherungspflichtig gewesen sei. Dafür sprächen neben der Gewährung von Zuschüssen zur Krankenversicherung, der Abgeltung von Urlaub und einem fehlenden Unternehmerrisiko vor allem die Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation des Klägers, die aus der Wahrnehmung der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Jugendhilferechts, insbesondere seiner Verantwortung nach § 79 Abs 1 SGB VIII und nach § 36 Abs 2 SGB VIII, folge. Zum Ausschluss von Haftungsrisiken habe er die Tätigkeit sowie die Aus- und Fortbildung der von ihm eingesetzten Familienhelfer weitgehend selbst zu kontrollieren. Die gesetzlich vorgeschriebene Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten ermögliche eine ständige, die freie Gestaltung der Tätigkeit einschränkende Überwachung der Familienhelfer durch den zuständigen Sozialarbeiter. Das Weisungsrecht des Klägers dokumentiere sich in erstellten und fortgeschriebenen Hilfeplänen, in Rücksprachen sowie in den Berichtspflichten der Beigeladenen zu 1.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zuschüsse zur Krankenversicherung seien bis zum Ende des Jahres 2003 freien Mitarbeitern, die den Status arbeitnehmerähnlicher Personen gehabt hätten und als sozial schutzbedürftig angesehen worden seien, ohne rechtliche Verpflichtung als freiwillige Leistung gezahlt worden. Aus dem primär auf den Hilfeempfänger bezogenen und für die öffentlich-rechtliche Bewilligung erforderlichen Hilfeplanverfahren könne ein für eine Beschäftigung sprechendes Weisungsrecht nicht hergeleitet werden.

9

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

10

Der zu 3. beigeladene Rentenversicherungsträger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

11

Er schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an. Ergänzend führt er aus, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei verpflichtet, aufgrund seiner Gesamtverantwortung gemäß § 79 SGB VIII und in Erfüllung seines Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII sicherzustellen, dass der jeweilige Vertragspartner die nach dem SGB VIII und nachgeordneten Regelungen bestehenden Pflichten und Qualitätsanforderungen bei der Leistungserbringung erfülle. Jedenfalls für Leistungen der Jugendhilfe nach § 31 SGB VIII erfordere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung eine derart enge Anbindung der eingesetzten Mitarbeiter, dass diese in die betrieblichen Abläufe eingegliedert sein müssten. Deshalb könnten diese Tätigkeiten der Familienhilfe - wie sie auch durch die Beigeladene zu 1. erfolgt seien - nur im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden.

12

Die zu 2. beigeladene Pflegekasse und die zu 4. beigeladene Bundesagentur für Arbeit stellen keinen Antrag. Sie schließen sich im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).

14

Das Urteil, mit dem das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig seien, weil die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin nicht als Beschäftigte sozialversicherungspflichtig gewesen sei und der Kläger für sie deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe. Die - aus einer unzureichenden Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. gewonnene - Beurteilung des LSG, dass die Beigeladene zu 1. selbstständig tätig war, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Ob die Beklagte deren Versicherungspflicht als Beschäftigte zu Recht festgestellt und die Beiträge in zutreffender Höhe festgesetzt hat, kann der Senat allerdings nicht selbst entscheiden, weil es dazu an erforderlichen weiteren Feststellungen durch das LSG fehlt. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

15

1. Allerdings hat das LSG für sein Urteil einen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt und dazu im Kern zutreffend die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen - Versicherungspflicht begründender - Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Grundsätze herangezogen.

16

In den Jahren 1995 bis 1999, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 168 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III, jeweils in den seinerzeit maßgebenden Gesetzesfassungen). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 16 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 -B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f; jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).Das kann bei manchen Tätigkeiten - zB in Bereichen, in denen persönliche Zuwendung Gegenstand zu erbringender Dienste ist - dazu führen, dass sie nach den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 17 ; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 14 RdNr 11 mwN).

17

2. Das LSG hat unter zutreffender Berücksichtigung der im SGB VIII geregelten Familienhilfe (dazu unter a) diese Grundsätze angewandt (dazu unter b). Es hat jedoch nicht alle für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände aufgeklärt, in ihrer indiziellen Wirkung erkannt und ihnen daher nicht das Gewicht und den Stellenwert beimessen können, der diesen Umständen im Rahmen der Gesamtabwägung der für die Abgrenzung heranzuziehenden Tätigkeitsmerkmale zukommen muss (dazu unter c).

18

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem LSG allerdings darin zuzustimmen, dass nicht schon aus der einen Jugendhilfeträger treffenden Gesamtverantwortung für die Erbringung von Familienhilfe nach dem SGB VIII zu entnehmen ist, die Tätigkeit einer Familienhelferin - wie von der Beigeladenen zu 1. ausgeübt - könne (rechtmäßig) nur in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.

19

Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere § 79 Abs 1 SGB VIII, aber auch § 31 und § 36 SGB VIII sowie § 8a SGB VIII, kann kein für eine Beschäftigung sprechendes, eine persönliche Abhängigkeit iS von § 7 Abs 1 SGB IV begründendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1. entnommen werden. Entscheidend ist insoweit, dass das SGB VIII schon von seinem Regelungsansatz her keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Familienhelfern treffen will und trifft, sondern allein die - dann im Einzelnen näher ausgestaltete - staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick hat (vgl im hier bedeutsamen Zusammenhang § 27 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 SGB I, § 2 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 und Nr 4 iVm §§ 16 ff, 27 ff SGB VIII). Selbst die Regelungen des SGB VIII über die Leistungserbringung enthalten keine Vorgaben über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern (vgl dagegen zB §§ 72, 72a SGB VIII zu den persönlichen und fachlichen Anforderungen an Mitarbeiter bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe). Zwar tragen nach § 79 Abs 1 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Hieraus folgt jedoch keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis eines öffentlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen. Eine Weisungsbefugnis setzt vielmehr eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen wird. Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 6.5.1998 (5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit) die Weisungsabhängigkeit einer Familienhelferin (§ 31 SGB VIII) und deren Eingliederung in den Betrieb des Jugendhilfeträgers angenommen und das Weisungsrecht der den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII treffenden Gesamtverantwortung entnommen. Das BAG ist jedoch in seiner späteren Rechtsprechung (Urteil vom 25.5.2005 - 5 AZR 347/04 -, BAGE 115, 1 = AP Nr 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit) hiervon abgerückt. Es stellt nunmehr entscheidend darauf ab, dass aus § 79 Abs 1 SGB VIII und der jedermann treffenden Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, keine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit der zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben eingesetzten Erwerbstätigen gegenüber dem Jugendhilfeträger abgeleitet werden kann. Dieser überzeugenden jüngeren Rechtsprechung schließt sich der Senat auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Nichts anderes gilt für den den Hilfeplan betreffenden § 36 SGB VIII, weil diese Vorschrift ebenfalls keine Aussage zu dem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben und zur Umsetzung eines Hilfeplans trifft.

20

Die Regelung des § 8a SGB VIII konnte entgegen der Auffassung der Beklagten hier bereits deshalb keine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. begründen, weil sie erst mit Wirkung zum 1.10.2005 (durch Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8.9.2005, BGBl I 2729) in das SGB VIII eingefügt wurde und damit im hier streitigen Zeitraum bis Ende 1999 noch nicht galt. Hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 3. benannten Vorschriften des Berliner Landesrechts kann offenbleiben, ob ihnen entsprechende Weisungsrechte zu entnehmen waren, weil diese ebenfalls erst nach 1999 in Kraft traten.

21

Ob - wie die Beklagte und die Beigeladenen zu 3. und 4. meinen - die Familienhilfe nach dem SGB VIII "sachgerecht" nur durch Beschäftigte, nicht aber durch Selbstständige erbracht werden kann (vgl hierzu zB Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 31, RdNr 16 ff, Stand Einzelkommentierung 5/2004), kann hier dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann hieraus jedenfalls nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch der Kläger dieser Einschätzung folgen und sie in seiner Praxis bei der Erfüllung jugendhilferechtlicher Leistungsansprüche umsetzen wollte und dies entsprechend getan hat.

22

b) Das LSG hat die unter 1. beschriebenen Grundsätze zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer (abhängigen) Beschäftigung zutreffend zum rechtlichen Ausgangspunkt seiner Erwägungen genommen. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Bewertung jeweils der einzelnen vom Kläger vergebenen Aufträge am Maßstab der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat; maßgebend sind danach die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 24 ff).

23

Das LSG hat ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zutreffend einige Merkmale der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Indizien für deren (abhängige) Beschäftigung gewertet, andere Umstände als Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen und dann eine Gesamtbetrachtung der Indizien vorgenommen. Es hat vor allem das fehlende Unternehmerrisiko (vgl dazu zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 mwN), das stundenweise gezahlte, vom Kläger der Höhe nach vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung sowie die Abgeltung von Urlaub als für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechende Umstände gewertet und diesen Umständen einige von ihm als "neutral" eingestufte bzw für eine selbstständige Tätigkeit sprechende Gesichtspunkte (Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen - bei als "befremdlich" erscheinendem Hinweis, dass "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen Kläger und Beigeladener zu 1. bestünden -, zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit, fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers) gegenübergestellt. Als maßgebend für das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung hat es das Fehlen der Ausübung eines "ins Einzelne gehenden Weisungsrechts" angesehen, gleichwohl aber andererseits die "weitgehende Freiheit von arbeitsbezogenen Weisungen" - ähnlich der Sachlage bei Diensten höherer Art - (wiederum) nicht als Beleg für Selbstständigkeit eingestuft. Die Beigeladene zu 1. sei nicht in einer Art und Weise in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen, die auf eine Beschäftigung hindeute, weil sie nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten sei. Die Beigeladene zu 1. habe auch im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Es hat weiter zugrunde gelegt, dass dem in den schriftlichen Vereinbarungen dokumentierten Willen, keine Beschäftigung zu wollen, dann keine indizielle Bedeutung zukommt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abweichen, und dass dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung tatsächlich praktiziert wurde.

24

c) Das Urteil des LSG kann allerdings trotz seines zutreffend gewählten rechtlichen Ansatzes keinen Bestand haben, weil seine Abwägung der für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände rechtliche Defizite aufweist und deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand hält. Wesentliche Umstände, aus denen das LSG auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen hat, sind in ihren Hintergründen und ihrer Tragweite nicht hinreichend aufgeklärt worden, sodass eine nur unzureichende, sich in wesentlichen Punkten nur an der "Oberfläche" bewegende Gesamtwürdigung vorliegt, die die Annahme, die Beigeladene zu 1. sei als Familienhelferin für den Kläger im streitigen Zeitraum selbstständig tätig gewesen, nicht schlüssig und nachvollziehbar trägt.

25

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert - wie oben unter 1. beschrieben - eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, dh für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl zu Abwägungsvorgängen im Sozialrecht, etwa bei der Ursachenbewertung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, zB BSGE 61, 127, 129 f = SozR 2200 § 548 Nr 84 S 235 f; BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 ff mwN; zu verschiedenen Formen der Abwägung allgemein - in unterschiedlichen Rechtsgebieten und Zusammenhängen - siehe die Beiträge von Koch und Ossenbühl in: Erbguth/Oebbecke/Rengeling/Schulte, Abwägung im Recht, Symposium zur Emeritierung von Werner Hoppe, 1996, S 9 ff, 25 ff; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl 2008, § 82, S 651 ff; zur Abwägung widerstreitender Belange im Planungsrecht zB BVerwGE 45, 309, 314 ff; BVerwGE 64, 270, 271 ff).

26

Um diesen Anforderungen im vorliegenden Zusammenhang zu genügen, muss zunächst den für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit in Betracht kommenden Merkmalen der Tätigkeit nachgegangen und vorab das Vorliegen bzw Nichtvorliegen dieser Merkmale - verfahrensrechtlich beanstandungsfrei auf der Grundlage des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 SGG) - festgestellt werden. Für die Prüfung, welche dieser festgestellten Merkmale bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen, sind sodann alle entscheidungserheblichen Merkmale zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung zu gewichten sowie nachvollziehbar gegeneinander abzuwägen. Dem haben die Vorinstanzen bislang nicht hinreichend entsprochen.

27

So hätte zunächst genauer ermittelt und gewürdigt werden müssen, unter welchen rechtlichen Vorgaben Familienhelfer im Land Berlin in der streitigen Zeit bis Ende 1999 überhaupt tätig wurden und wie das Rechtsverhältnis der Beigeladenen zu 1., die gegen eine stundenweise, vom Kläger festgesetzte Vergütung arbeitete, in diesem Zusammenhang nach der im Land Berlin üblichen Praxis einzuordnen ist. Nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten könnten gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die deutlicher als vom LSG angenommen für eine Beschäftigung und gegen eine Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechen und im Rahmen der Gesamtschau überwiegen könnten. Das LSG durfte es nicht dabei belassen, dass Vorgaben über die Ausgestaltung der tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen zwischen der Beigeladenen zu 1. und dem Kläger "nicht zu finden" seien und dass die Feststellung, es bestünden "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1., "befremdlich" erscheine, und nicht schon darauf seine Abwägung aufbauen. Dies rechtfertigt es, ein relevantes Abwägungsdefizit zu bejahen. Obwohl der vom LSG festgestellte Inhalt der vorhandenen Unterlagen den Schluss zulässt, dass Selbstständigkeit gewollt war, könnte den weiteren Umständen der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. gleichwohl zu entnehmen sein, dass diese abweichend hiervon als Beschäftigte tätig werden sollte und tatsächlich auch in dieser Weise tätig wurde. So sollte - wie bereits beschrieben - auf der einen Seite der einzelne Einsatz als Familienhelferin und dessen Durchführung allein mittelbar im Bewilligungsbescheid des Jugendamtes gegenüber der leistungsberechtigten Familie seine Grundlage haben und sollten sogar "keinerlei Rechtsbeziehungen zum Land Berlin" begründet und Arbeitnehmerrechte (insbesondere auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen) nicht gewährt werden. Im Gegensatz dazu steht die Gewährung typischer Arbeitnehmerleistungen des Klägers an die Beigeladene zu 1. ("Urlaubsabgeltung", was gedanklich einen eingeräumten Urlaubsanspruch voraussetzt; laufende gewährte Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %"). Allerdings wäre insoweit ebenso zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch arbeitnehmerähnlichen Personen zustehen kann, was der Senat in der Vergangenheit als Indiz für Selbstständigkeit angesehen hat (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - USK 2004-25, Juris RdNr 25). Zu den Einzelheiten der praktischen Gestaltung der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. fehlen die erforderlichen Feststellungen.

28

Nicht geprüft und ermittelt hat das LSG auch, ob aufgrund zusätzlicher Absprachen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. - zB in einer ggf mündlichen Rahmenvereinbarung über Einsätze als Familienhelferin, deren Umsetzung sich in den jeweils einzelnen Aufträgen vollzog (vgl zu einer solchen Rahmenvereinbarung zB BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 18, 22), oder in zusätzlichen ggf mündlichen Abreden zu den einzelnen Einsätzen selbst - weitere Rechte und Pflichten bestanden, die für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechen.

29

Hinzu kommen im vorliegenden Fall Hinweise auf ein gänzlich fehlendes rechtlich relevantes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011, aaO). Unter diesem Blickwinkel könnten sich Zweifel an der Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. ergeben, falls sich nach Ermittlungen herausstellen sollte, dass die Arbeitsstunden-Vergütung mit 26,40 DM brutto betragsmäßig im Bereich dessen lag, was einer Familienhelferin im Jugendhilfebereich mit der Qualifikation der Beigeladenen zu 1. als Angestellte tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung zustand. Aufgeklärt werden müsste auch, ob die Beigeladene zu 1. in einer für Arbeitnehmer allerdings eher untypischen Weise ihre einzelnen Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen konnte und vom Kläger ggf aus einem laufenden Einsatz gegen ihren Willen abgezogen und nach den Bedürfnissen einer fremden betrieblichen Organisation anderen Familien "zugeteilt" werden konnte (vgl zu diesen Gesichtspunkten BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 27). Vor diesem Hintergrund bleibt bislang offen, ob überhaupt typische Risiken, aber auch höhere Chancen einer vermeintlichen Selbstständigkeit bestanden.

30

Schließlich ergibt sich auch in Bezug auf weitere Abgrenzungsmerkmale Anlass zu einer näheren Betrachtung der Umstände, unter denen die Beigeladene zu 1. tätig wurde. Das LSG hat größere Entscheidungsspielräume der Beigeladenen zu 1., insbesondere eine im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmbare und von Kontrollen des Klägers weitgehend freie Arbeitsleistung, als letztlich entscheidend für die Selbstständigkeit angesehen. Insoweit fehlt es an einem Vergleich mit den Spielräumen, die einer in - ggf befristeten oder projektbezogenen - (Teilzeit-)Beschäftigung erwerbstätigen Familienhelferin für deren Tätigkeit eingeräumt waren. Da das LSG insoweit selbst davon ausgeht, bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folgten größere Spielräume, kann ein für die Tätigkeit bestehender Spielraum, der in gleicher Weise für eine angestellte, Familien vor Ort betreuende Familienhelferin besteht, kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von Beschäftigung sein. Vielmehr ist hierzu zu ermitteln, welche wesentlichen, gerade einer Selbstständigkeit das Gepräge gebenden Freiräume für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bestanden, die einer im öffentlichen Dienst oder bei einem freien Träger beschäftigten Familienhelferin (als solche war die Beigeladene zu 1. ab dem Jahr 2000 für den Kläger eingesetzt) im streitigen Zeitraum nicht zustanden. Insoweit bietet es sich an, auch der Frage nachzugehen, ob höchstpersönliche Leistungspflichten und/oder Vertretungsregelungen bestanden. Diese nach entsprechenden Ermittlungen vorzunehmende Vergleichsbetrachtung ist dann in die erforderliche Gesamtabwägung einzustellen.

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d) Dem Senat ist nach alledem wegen fehlender hinreichender Feststellungen des LSG keine eigene abschließende Entscheidung darüber möglich, ob die Beigeladene zu 1. bei einer rechtmäßigen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Gesamtschau aller Umstände als Familienhelferin in der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Kläger (abhängig) beschäftigt oder selbstständig tätig war. Deshalb hat das LSG die vorstehend unter c) beschriebenen, bislang fehlenden erforderlichen weiteren Feststellungen durch entsprechende Ermittlungen - ggf auch persönlicher Anhörung der Beigeladenen zu 1. - nachzuholen. Sodann muss das LSG eine darauf aufbauende neue Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der oben dargelegten Vorgaben vornehmen und gewichtend und abwägend erneut in der Sache entscheiden.

32

3. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

33

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahrens war gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des vom LSG für das Berufungsverfahren festgesetzten, der streitigen Beitragsforderung entsprechenden Betrages von 18 877,06 Euro festzusetzen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in der von ihr für einen privaten "Pflegedienst" ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung unterlag.

2

Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die im Bereich der ambulanten "Pflege und Betreuung" bundesweit tätig ist. Ihr Unternehmensziel ist darauf gerichtet, zumeist älteren und gesundheitlich eingeschränkten Personen ("Pflegebedürftigen"; im Folgenden: Betreuten) einen ua bis zu 24 Stunden täglich dauernden, umfassenden Service durch einen hauswirtschaftlichen Familienbetreuer bzw eine hauswirtschaftliche Familienbetreuerin ("Pflegepartner") anzubieten. Nach Unterweisung in einer von der Unternehmensgruppe betriebenen Aus- und Weiterbildungseinrichtung, die von den Pflegepartnern teilweise selbst bezahlt werden muss, und nach Herstellung eines Kontakts zu den Betreuten durch eine bei der Klägerin angestellte examinierte Krankenschwester führen die Pflegepartner im Rahmen eines regelmäßig 14-tägigen Einsatzes den Haushalt der Betreuten im heimischen Umfeld und übernehmen ggf weitere Dienstleistungen - auch im Sinne von "Gesellschaft" und "Unterhaltung" - nach den jeweiligen Bedürfnissen des Betreuten. Die Pflegepartner erbrachten in den Jahren 2001 und 2002 keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Auch war die Klägerin seinerzeit keine durch Versorgungsvertrag zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung.

3

Die Beigeladene zu 1., die nach ihrer - wie vorbeschrieben durchgeführten - Unterweisung ein Gewerbe "Hauswirtschaftliche Betreuung" angemeldet hatte, übte vom 18.1.2001 bis 1.7.2002 mit Unterbrechungen allein für die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden vereinfachend: Klägerin) eine Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin aus. Später - nach ihrer Lösung von der Klägerin - arbeitete sie parallel für mehrere andere private Pflegedienste. Während zwischen der Klägerin und den Betreuten ein schriftlicher Pflege- und Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde, erfolgten die "Einsatzaufträge" der Klägerin an die Beigeladene zu 1. lediglich fernmündlich von Mal zu Mal. Die Beigeladene zu 1. erteilte hierüber schriftliche Auftragsbestätigungen. Weitergehende schriftliche Verträge über die einzelnen Einsätze bestanden nicht, ebenso wenig existierte eine schriftliche Rahmenvereinbarung. Eine Verpflichtung der Klägerin, "Einsatzaufträge" zu erteilen, bestand nicht. Ebenso konnte die Beigeladene zu 1. ihr angebotene Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen ablehnen oder abbrechen oder verlängern. Aus einem laufenden Einsatz konnte sie von der Klägerin nicht abgezogen und einem anderen Kunden zugeteilt werden. Die Beigeladene zu 1. kalkulierte den Aufwand für sich selbst - gemessen an den an ihre Tätigkeit gestellten Anforderungen - ggf neu, verhandelte mit der Klägerin über die Vergütung und stellte dieser stets nach Abschluss ihrer Einsätze Rechnungen auf der Grundlage der - entsprechend vorher vereinbarten - pauschalierten Vergütung in Form von Tagessätzen (150 bis 170 DM bzw 87 Euro) aus. Während des Einsatzes dokumentierte die Beigeladene zu 1. die von ihr erbrachten Leistungen ("Pflegenachweis, Leistungsnachweis"). Eine vertragliche Verpflichtung zur Führung solcher Dokumentationen bestand im Verhältnis zur Klägerin nicht. Die examinierte Kraft ("Leitung des Pflegedienstes", "Einsatzleitung") kontrollierte diese Dokumentationen nicht. Eine Aufnahme der Beigeladenen zu 1. in einen von der Klägerin aufgestellten, alle Pflegepartner umfassenden Einsatzplan erfolgte nicht. Im Verhinderungsfall durfte sie - in Absprache mit der Klägerin - eine entsprechend qualifizierte Vertretung einsetzen. Für den Fall der "Kundeninsolvenz" hatten Klägerin und Beigeladene zu 1. einen Selbstbehalt Letzterer von 200 Euro je Rechnung ("Gewährleistungssumme") vereinbart, ebenso, dass bei Honorarkürzungen wegen Schlechtleistung diese von der Klägerin als Abzüge von der Vergütung an die Beigeladene zu 1. weitergegeben werden durften. Die Beigeladene zu 1. erzielte in den Jahren 2001 und 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 19 706 DM bzw 6686 Euro.

4

Im November 2000 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers (Deutsche Rentenversicherung Bund) ua die "Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status". Mit zwei Bescheiden vom 10.2.2003 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. fest, dass die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeit als hauswirtschaftliche Pflegerin und Betreuerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Beide legten hiergegen Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Beigeladene zu 1. für die Klägerin selbstständig tätig gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheiden vom 17.12.2004 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.

5

Mit Urteil vom 4.6.2007 hat das SG der von der Klägerin erhobenen Klage stattgegeben und den sie betreffenden Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben sowie festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. "im Zeitraum ihrer Tätigkeit für die Klägerin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu dieser gestanden hat". Während der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat die Beklagte die genannten Bescheide mit Bescheid vom 10.6.2009 "ergänzt" und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. "in der Zeit zwischen dem 18.1.2001 bis zum 1.7.2002 mit Unterbrechungen in den Zeiten ihrer Beschäftigung für die Klägerin versicherungspflichtig zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung war" und "Beginn der Versicherungspflicht … der 18.1.2001 ist".

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG - nach umfangreichen Ermittlungen - mit Urteil vom 10.6.2009 das Urteil des SG geändert. Über die im erstinstanzlichen Verfahren angefochtenen Bescheide hinaus hat es auch den "ergänzenden" Bescheid vom 10.6.2009 aufgehoben. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin in den im Tenor näher bezeichneten Zeiträumen "nicht als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zur gesetzlichen Renten-, Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung war". Es hat seine zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beigeladene zu 1. habe in der streitigen Zeit nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit in keinem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden. Die mündlichen Abreden zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. sprächen als starke Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Die vereinbarten Einzelheiten machten den Willen der Beteiligten deutlich, eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. zu begründen. Die - gewollte - sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit sei auch tatsächlich umgesetzt worden. So habe die Beigeladene zu 1. angebotene Einsätze ablehnen können, über die Höhe des Vergütungsanspruchs verhandelt und nach Abschluss des Einsatzes wie ein Unternehmer Rechnungen geschrieben. Der Klägerin habe - auch über die von ihr eingesetzte examinierte Kraft - keine Weisungsbefugnis zugestanden. Eine ständige Dienstbereitschaft der Beigeladenen zu 1. sei nicht erwartet gewesen; diese habe ihre Dienstleistungen auch nicht in den Betriebsräumen der Klägerin erbracht. Die Beigeladene zu 1. habe schließlich ein Unternehmerrisiko getragen, etwa weil sie bei "Kundeninsolvenz" weniger Vergütung erhalten und Ausbildung und Fortbildungen selbst bezahlt habe. Dass gewisse "Eckpunkte" des jeweiligen Auftrags von der Klägerin und von den Betreuten vorgegeben gewesen seien, stehe der Annahme von Selbstständigkeit indes nicht entgegen, ebenso wenig, dass die Beigeladene zu 1. Pflegedokumentationen geführt habe. Im konkreten, hier allein zu entscheidenden Fall seien diese von der Klägerin bzw der für sie tätigen examinierten Kraft lediglich zur Kenntnis genommen worden. Auch könne aus der Begründung aufeinanderfolgender, relativ kurzer Vertragsverhältnisse nicht auf das Vorliegen von Beschäftigung geschlossen werden. In diesem Sinne habe die Beigeladene zu 1. nur stets aufs Neue ihre Entschließungsfreiheit betätigt, eine weitere Vertragsbeziehung begründen zu wollen.

7

Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der vom LSG zugelassenen Revision und rügt sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV: Nach dem Gesamtbild sprächen die Kriterien überwiegend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Die Beigeladene zu 1. sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingeordnet, weisungsgebunden und ohne Unternehmerrisiko tätig gewesen. Die Führung der Pflegedokumentationen, zu der die Beigeladene zu 1. aufgrund des mit den Betreuten abgeschlossenen Pflege- und Betreuungsvertrags mittelbar verpflichtet gewesen sei, und das Prozedere beim Wechsel der Pflegepartner zeigten, dass die Beigeladene zu 1. Teil in der Kette der den jeweiligen Betreuten zur Verfügung gestellten Pflegepartner und damit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Das ergebe sich auch aus deren Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag der Klägerin für die Berufshaftpflichtversicherung. Weil sie ihre Aufträge ausschließlich durch Vermittlung der Klägerin erhalten und sich die Betreuungstätigkeit nach den Wünschen der Betreuten gerichtet habe, sei die Beigeladene zu 1. auch - im Verhältnis zu diesen - weisungsgebunden gewesen. Ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. habe schließlich nicht bestanden. Dieses folge weder aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1. Aufträge habe ablehnen dürfen, noch daraus, dass von der Klägerin eine "Gewährleistungssumme" für den Fall der "Kundeninsolvenz" habe einbehalten werden dürfen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2009 und des Sozialgerichts Duisburg vom 4. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus dem Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1. lasse sich eine Weisungs- und/oder Kontrollbefugnis nicht herleiten. Pflegedokumentationen seien ein Arbeitsmittel der professionellen Pflege und ließen keinen Rückschluss auf den Status der sie Führenden zu. Ebenso wenig spreche die Teilnahme an einem Gruppenversicherungsvertrag für eine abhängige Beschäftigung.

11

Die Beigeladenen stellen keine Anträge und äußern sich auch nicht in der Sache.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des beklagten Rentenversicherungsträgers (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG zunächst - auf Klage - auch den während des Berufungsverfahrens erlassenen "ergänzenden" Bescheid der Beklagten vom 10.6.2009 aufgehoben. Ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist, hat es sodann die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG mit den im Tenor genannten, auf die Zeiten der einzelnen Betreuungseinsätze vorgenommenen Einschränkungen zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil insoweit geändert. Der ursprüngliche Bescheid der Beklagten vom 10.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2004 und ihres "ergänzenden" Bescheids vom 10.6.2009 ist rechtswidrig. Wie das LSG ohne Rechtsfehler entschieden hat, hat sie darin unzutreffend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in den streitigen Zeiträumen in ihrer für den privaten "Pflegedienst" der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden vereinfachend: Klägerin) ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Pflegerin und Betreuerin wegen einer Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war.

13

1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen ist vom Senat auch der während der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von der Beklagten erlassene Bescheid vom 10.6.2009. Dieser hat die bis dahin angefochtenen Bescheide über die darin vorgenommene (unzulässige) Elementenfeststellung des Bestehens einer Beschäftigung hinaus in ihrem Verfügungssatz um die notwendigen (vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, Leitsatz und RdNr 11 ff; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - Juris RdNr 13 ff) Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht und ihres Beginns "ergänzt". Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines (unselbstständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element zu einer vollständigen Feststellung ergänzt - und damit auch erst einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht -, so liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten iS von § 96 Abs 1 SGG(iVm § 153 Abs 1 SGG) ersetzt.

14

Im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden ist demgegenüber, ob die Beigeladene zu 1. für den Fall, dass für sie in ihrer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin eine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin nicht festzustellen ist, bei den jeweils von ihr Betreuten versicherungspflichtig beschäftigt war. Ebenso ist hier nicht zu überprüfen, ob die Beigeladene zu 1. - was bei Annahme einer selbstständigen Tätigkeit in Betracht kommt - jedenfalls der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem der Tatbestände des § 2 Satz 1 SGB VI unterlag. Zutreffend hat das LSG insoweit ausgeführt, dass in dem auf die Feststellung der Sozialversicherungspflicht Beschäftigter gerichteten Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV allein geklärt werden sollte, ob die Beigeladene zu 1. bei der Klägerin wegen Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV versicherungspflichtig war, und dass eine Feststellung des (Nicht-)Bestehens von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbstständigen, die eine Prüfung der Voraussetzungen der § 2 Satz 1, § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI erfordert, deshalb vom Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht umfasst ist.

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2. Die Beklagte ist in ihren Bescheiden in dem von der Beigeladenen zu 1. eingeleiteten Anfrageverfahren, in dessen Rahmen sie über die Frage der Sozialversicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin auch - wie hier - nach Beendigung der zu beurteilenden Tätigkeit entscheiden darf (vgl BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 32), auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls (vgl § 7a Abs 2 SGB IV) - ausgehend von den vom LSG für den Senat bindend festgestellten (vgl § 163 SGG) Tatsachen -rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag. Der Senat kann somit offenlassen, ob einer Annahme von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in den streitigen Zeiträumen auch die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung (vgl § 8 Abs 1 SGB IV) in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung entgegenstehen und ob die Beklagte - bei Bestehen von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - über den Zeitpunkt ihres Eintritts zutreffend entschieden hat.

16

a) In den Jahren 2001 und 2002, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III)der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (vgl zur Beurteilung von Familienhelfern im Arbeitsrecht BAGE 88, 327, 335 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R, RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

17

b) Im vorliegenden Rechtsstreit ist das LSG - für die hier (allein) zu beurteilende Fallkonstellation - auf Grund der genannten Rechtsprechung in seiner Gesamtwürdigung, ohne dass dies vom Senat zu beanstanden wäre, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin bei der Klägerin nicht beschäftigt war. Die vom Berufungsgericht hierbei in seinem Ausgangspunkt zu Grunde gelegten rechtlichen Grundsätze sind zutreffend. So ist das LSG bei seiner Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit zu Recht (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 16 f; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 15 f; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - Juris RdNr 22) davon ausgegangen, dass dem in den - hier allein mündlich getroffenen - Abreden dokumentierten Willen der Beteiligten, keine Beschäftigung zu wollen, nur dann keine - indizielle - Bedeutung zukommt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abwichen, und dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung (tatsächlich) praktiziert wurde. Als rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erfasst hat das LSG auch, dass aus dem Umstand, dass - ohne (mündliche oder schriftliche) Rahmenvereinbarung - jeweils einzelne, gesonderte, (nur) kurze Vertragsverhältnisse von in der Regel 14 Tagen mit Diensten "rund um die Uhr" begründet wurden, zwingende Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden können, sondern stets eine Bewertung der einzelnen "Einsatzaufträge" am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat (vgl schon BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24 ff). Als Ausgangsüberlegung richtig ist schließlich, dass eine Tätigkeit wie die eines hauswirtschaftlichen Familienbetreuers bzw einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden kann (vgl zur Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Hauskrankenpflegerin auch im Rahmen abhängiger Beschäftigung aus der Zeit vor Einführung der Pflegeversicherung LSG Berlin, Urteil vom 26.11.1986 - L 9 Kr 8/85 - Breith 1987, 345; ferner zur Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Tagesmutter als Beschäftigte und Selbstständige Urteil des Senats vom 25.5.2011 - B 12 R 13/09 R - Juris RdNr 11, mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Sowohl die Befristung der Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 1. als auch ihr Einsatz "rund um die Uhr" lassen dabei nicht schon den Schluss zu, dass ein (rechtlich zulässiger) Einsatz von vornherein überhaupt nur im Rahmen einer frei ausgestalteten selbstständigen Tätigkeit in Betracht kam. Zwar waren (und sind) kurzzeitige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber nur begrenzt zulässig (vgl § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21.12.2000, BGBl I 1966), aber immerhin nicht generell ausgeschlossen. Auch unter dem Blickwinkel des Arbeitszeitrechts bestanden (und bestehen) für Beschäftigungen auf diesem Gebiet keine engen Vorgaben hinsichtlich der maximalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (vgl § 18 Abs 1 Nr 3 Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994, BGBl I 1170: keine Geltung des Gesetzes für "Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen").

18

c) Die von der Beklagten mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen, auf der Grundlage umfangreicher Ermittlungen getroffenen detaillierten Feststellungen des LSG zu den im vorliegenden Fall zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. getroffenen Vereinbarungen und deren - hiermit übereinstimmender - (tatsächlicher) Umsetzung rechtfertigen dessen Annahme, die Beigeladene zu 1. sei in ihrer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin bei dieser nicht beschäftigt gewesen. Das Berufungsgericht hat ausgehend von zutreffenden (allgemeinen) rechtlichen Erwägungen begründet, dass und warum hiernach starke Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprechen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das LSG für das hier (allein) zu beurteilende Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit umfassendes Weisungsrecht der Klägerin sowie eine Eingliederung in deren "Betrieb" verneint, demgegenüber aber ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. angenommen hat. Ebenso ist es beanstandungsfrei, dass das LSG diesen Befund - unter Einbeziehung weiterer, für eine selbstständige Tätigkeit sprechender Umstände - bei der Gesamtwürdigung seiner Statusbewertung maßgebend zugrunde gelegt und der Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. von (allgemeinen) Vorgaben der Klägerin, der Vergütung in Form (pauschaler) Tagessätze sowie der Führung einer Pflegedokumentation durch die Beigeladene zu 1. hierbei keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.

19

aa) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung unterlag die Beigeladene zu 1. bei der Durchführung ihrer einzelnen "Einsatzaufträge" keinem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin. Sie unterlag auch keinem solchen der von ihr Betreuten. Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeiten entwickelten Rechtsprechung des BSG (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris RdNr 29, mwN) hat das Berufungsgericht den Umständen hier rechtsfehlerfrei keine entscheidende Bedeutung beigemessen, dass gewisse "Eckpunkte" des jeweiligen "Einsatzauftrags" wie Beginn und Ende des Einsatzes und "grober" Inhalt der Tätigkeit von der Klägerin vorgegeben waren und sich die Betreuungstätigkeit (allgemein) nach den Bedürfnissen und Wünschen der Betreuten oder ihrer Angehörigen auszurichten hatte. Wie die Betreuung im Einzelnen ausgestaltet ist, richtet sich nach den individuellen Erfordernissen, die sowohl inhaltlich als auch in zeitlicher Hinsicht die zu erbringenden Leistungen bestimmen. Das gilt für Tätigkeiten hauswirtschaftlicher Art wie für Pflegetätigkeiten (im weiteren Sinne) gleichermaßen. Der hierbei - gerade auch im Hinblick auf die zeitliche Dimension des "Einsatzauftrags" (14-Tage-Einsatz, 24-Stunden-Service) - geforderten Fähigkeit des Pflegepartners zur Reaktion auf die - sich ggf ständig verändernde - aktuelle Betreuungs- und/oder Pflegesituation steht zwangsläufig eine Flexibilität im Handeln gegenüber, die diesem gerade wegen der Individualität und Einzigartigkeit dieser Situation prinzipiell einen großen Entscheidungsbereich belässt. Hiervon ausgehend und nach den Feststellungen des LSG im vorliegenden Fall unterlag die Beigeladene zu 1. keiner arbeitnehmertypischen Leistungspflicht, weil sich für sie bei ihrer Tätigkeit für einen Arbeitnehmer uncharakteristische Handlungsspielräume ergaben (vgl insoweit - im Arbeitsrecht - zum Gesichtspunkt einer möglichen Einflussnahme des Betroffenen auf Art und zeitliche Lage der konkreten Tätigkeit in einer Betreuungssituation BAG AP Nr 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit, Leitsatz 1 und Bl 413 ff). Allein aus der im Hinblick auf die genannten (allgemeinen) Vorgaben der Klägerin und der Betreuten bestehenden "Minderung" der "Autonomie" der Pflegepartner bei der Durchführung der einzelnen Einsätze kann daher nicht auf eine Weisungsgebundenheit im geforderten Sinne und damit eine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. von der Klägerin und/oder der Betreuten geschlossen werden (zur Übertragung der für die Beurteilung von Lehrtätigkeiten aufgestellten Grundsätze auf als sog Freelancer tätige Flugzeugführer vgl BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 23). Ob die Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin, den Betreuten und der Beigeladenen zu 1. - wie die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 18.6.2008 (L 1 RA 257/05 - Juris RdNr 60 f) meint - einem Leiharbeitsverhältnis ähnelten mit der Besonderheit, dass hier das "Weisungsrecht" wie dort auf die Betreuten "delegiert" war, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung.

20

Die Beigeladene zu 1. war auch nicht - gleichwohl - wegen der von ihr in der Gestalt von "Pflegeberichten", "Pflegeprotokollen" und "Checklisten für die Pflegepartner zur Durchführung einer Ablösung" geführten Pflegedokumentationen von der Klägerin weisungsabhängig. Die Beklagte behauptet dieses auch selbst nicht, sondern stützt sich auf diesen Umstand (nur) für ihre Annahme, die Beigeladene zu 1. sei in eine von der Klägerin vorgegebene Ordnung eingegliedert gewesen. Das LSG hat in dem hier (allein) zu entscheidenden Fall festgestellt, dass sich die bei der Klägerin angestellte examinierte Krankenschwester in die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. tatsächlich nicht eingemischt, insbesondere deren Arbeitsergebnisse - etwa beim Wechsel von Pflegepartnern - nicht anhand der Pflegedokumentationen kontrolliert hat, und hieraus den Schluss gezogen, dass der Klägerin über diese Kraft keine Weisungsbefugnis zustand. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden, zumal - wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat - der Klägerin keine Rechtsmacht zur Kontrolle zustand, weil im Verhältnis zu ihr eine (vertragliche) Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Dokumentation nicht bestand und diese jedenfalls nach dem mit den Betreuten abgeschlossenen Pflege- und Betreuungsvertrag (dort Punkt 1.6) nur als "Pflege"- bzw "Leistungsnachweis" (der Klägerin) gegenüber den Betreuten dienen sollte. Eine - von der Beklagten angenommene - auf Grund "mittelbarer" Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. hierzu dieser gegenüber bestehende Weisungsbefugnis der Klägerin etwa dahingehend, dass und wie sie ihre Dienstleistung optimieren könne, lässt sich daraus nicht entnehmen.

21

Schließlich greift das Vorbringen der Beklagten auch insoweit nicht durch, als sie sich für die Annahme eines Weisungsrechts der Klägerin darauf stützt, dass diese die Beigeladene zu 1. in einer speziellen Bildungsmaßnahme geschult und so auf ihre Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin vorbereitet, dieser dann die Aufträge vermittelt und (allein) mit den Betreuten "Erstverhandlungen" über den Umfang der Betreuungsleistungen geführt habe. Warum sich hieraus - bezogen auf die Verhältnisse, die nach Annahme eines "Einsatzauftrags" bestehen - ein für eine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechendes Weisungsrecht der Klägerin ergeben soll, erläutert die Beklagte nicht. Demgegenüber fallen als relevant auf eine (weitgehend) autonome Durchführung der einzelnen Einsätze hindeutende Umstände ins Gewicht, dass die Beigeladene zu 1. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall übernommene Aufträge (vorzeitig) abbrechen oder verlängern und sie nach Übernahme eines bestimmten Auftrags (und vor dessen Beendigung) von der Klägerin nicht gegen ihren Willen "umgesetzt", also zur Annahme eines anderen Auftrags veranlasst werden konnte.

22

bb) Die Beigeladene zu 1. war auch nicht wie eine Beschäftigte in den "Betrieb" der Klägerin eingegliedert. Ebenso fehlte eine entsprechende arbeitnehmertypische Eingliederung in eine von den Betreuten vorgegebene betriebliche Ordnung. Soweit das LSG diese Annahme damit begründet hat, dass von der Beigeladenen zu 1. mangels Aufnahme der Pflegepartner in einen bei der Klägerin geführten Dienstplan keine ständige Dienstbereitschaft erwartet worden sei und diese - im Gegenteil - die Übernahme von "Einsatzaufträgen" eher an eigenen Bedürfnissen ausgerichtet hat, ist sein Prüfungsansatz indessen unzutreffend. Denn auch für die Beurteilung, ob die Beigeladene zu 1. in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden. Im Übrigen lässt die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Recht hat das LSG auf der Grundlage seiner Feststellungen entschieden, dass die Beigeladene zu 1. in den "Betrieb" der Klägerin nicht eingegliedert war (vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter die Einbindung der Beigeladenen zu 1. in den Haushalt des jeweils Betreuten (mit den dort zur Verfügung gestellten sächlichen Mitteln) nicht als funktionsgerechte Einordnung in eine von dieser Seite vorgegebene Ordnung betrachtet, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet werden kann (vgl - zur Möglichkeit des Fehlens einer Eingliederung von Dozenten in den Lehr-/Bildungsbetrieb einer Volkshochschule - BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris RdNr 18 ff; ferner - zum Fehlen einer Eingliederung von als sog Freelancer tätigen Flugzeugführern in den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens - BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24 ff).

23

Das Revisionsvorbringen der Beklagten greift demgegenüber nicht durch. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung folgt aus dem - vom LSG festgestellten - Ablauf beim Wechsel der Pflegepartner und der Organisation der Folgepflege sowie der hierauf bezogenen Funktion der Pflegedokumentationen (Checkliste) nicht schon, dass die Beigeladene zu 1. wegen ihrer Eigenschaft als "ein Teil in der Kette der den jeweiligen Kunden zur Verfügung gestellten Pflegepersonen" in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert war. Dass jemand zu einem "Pool" von Einsatzkräften gehört, die zur Erfüllung anderen Personen obliegender Verpflichtungen gegenüber Dritten bereitstehen, besagt über deren Eingliederung in den "Betrieb" der insoweit Verpflichteten nichts (vgl - zum Status in einem "Personalpool" zusammengefasster, als sog Freelancer tätiger Flugzeugführer als Selbstständige - BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris). Ebenso wenig kann für eine Eingliederung in den "Betrieb" der Klägerin daraus etwas hergeleitet werden, dass ihr und das Auftreten der Beigeladenen zu 1. im Rechtsverkehr von den Betreuten so wahrgenommen wurden, als sei die Beigeladene zu 1. nicht (ihrerseits) Unternehmerin, sondern befinde sich in einem Anstellungsverhältnis zur Klägerin.

24

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung spricht für eine entsprechende Eingliederung schließlich nicht, dass die Klägerin für die Pflegepartner zur Absicherung in einer Berufshaftpflichtversicherung einen Gruppenversicherungsvertrag angeboten hat. Zutreffend hat die Klägerin in diesem Zusammenhang nämlich darauf hingewiesen, dass Angebote zur Teilnahme an einer Gruppenversicherung allgemein auch Selbstständigen (etwa Rechtsanwälten) gemacht werden, ohne dass eine Teilnahme hieran für eine Eingliederung in den "Betrieb" des Anbieters als Indiz wirkt.

25

cc) Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass das LSG ein für Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. angenommen hat. Zutreffend hat es darauf hingewiesen, dass nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27) maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27). Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Beigeladene zu 1. - wie das für Dienstleistungen in der Hauswirtschaft typisch ist - im Wesentlichen ihre Arbeitskraft und weniger Kapital eingesetzt und dieses im vorgenannten Sinne mit einem Verlustrisiko getan hat.

26

Richtig ist allerdings, dass - so die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 8.8.2006 (L 11 R 2987/05) - aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze folgt (vgl hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 f). Die Annahme eines Unternehmerrisikos ist indessen gerechtfertigt, weil die Beigeladene zu 1. im Zusammenhang mit der Verwertung ihrer Arbeitskraft das Risiko des Ausfalls ihres Verdienstes bei "Kundeninsolvenz" in der Gestalt eines Selbstbehalts ("Gewährleistungssumme") trug. Die vom LSG im gleichen Zusammenhang genannte Vereinbarung über Abzüge für Schlechtleistungen stellt demgegenüber kein Indiz für ein Unternehmerrisiko dar, weil eine solche "Haftung" für Schlechtleistungen, wenn auch eingeschränkt, Arbeitnehmer gleichermaßen trifft (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36). Zu dem Risiko des Verdienstausfalls bei "Kundeninsolvenz" tritt - wenn auch in geringerem Umfang - ein Kapitalrisiko hinzu, weil sich der Einsatz von Reisekosten bei (vorzeitigem) Abbruch des "Einsatzauftrags", etwa bei Versterben von Kunden oder deren Verlegung ins Krankenhaus oder Heim nicht lohnen konnte. Auch amortisierten sich in einem solchen Fall die von der Beigeladenen zu 1. aufgewandten Ausbildungs- und Fortbildungskosten nicht.

27

Der Belastung der Beigeladenen zu 1. mit diesen Risiken stand auf der anderen Seite, was - wie dargestellt - erforderlich ist, bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des einzelnen Einsatzes eine größere Freiheit und Flexibilität gegenüber. Die Beigeladene zu 1. war nämlich nicht wie ein klassischer Arbeitnehmer gehalten, Arbeitsanweisungen zur Vermeidung vertragsrechtlicher Sanktionen und/oder von Schadensersatzansprüchen Folge zu leisten, sondern konnte den Einsatz ihrer Arbeitskraft entsprechend ihren Bedürfnissen sehr weitreichend selbst steuern. So konnte sie nach den nicht mit Revisionsgründen angegriffenen Feststellungen des LSG in einer für Arbeitnehmer untypischen Weise die ihr von der Klägerin angebotenen Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen oder verlängern; sie konnte auch nicht von der Klägerin aus einem laufenden Einsatz gegen ihren Willen abgezogen und nach den Bedürfnissen einer fremden betrieblichen Organisation anderen Kunden zugeteilt werden.

28

Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist ein Unternehmerrisiko hier auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Beigeladene zu 1. für ihre Einsätze vereinbarungsgemäß und tatsächlich pauschal - nach Tagessätzen - vergütet wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kalkulierte die Beigeladene zu 1. ihren Aufwand ggf neu und hat diese Kalkulation in die Verhandlungen mit der Klägerin um die Höhe des Vergütungsanspruchs eingebracht. Damit hing in dem hier zu beurteilenden Fall der Beigeladenen zu 1. die Höhe ihres Verdienstes in der Form höherer Tagessätze weitestgehend vom Umfang und der Intensität des Einsatzes ihrer Arbeitskraft bei dem jeweiligen Auftrag ab. Sie konnte durch die Gestaltung der "Einsatzaufträge" die wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitskraft in hohem Maße selbst steuern und andererseits durch besondere Anstrengungen ihre Verdienstchancen erhöhen bzw einen Mehrverdienst erzielen.

29

3. Nach alledem ist die Beigeladene zu 1. in den streitigen Zeiträumen in ihrer für den privaten "Pflegedienst" der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin nicht als versicherungspflichtig Beschäftigte iS von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV anzusehen. Denn für den hier (allein) zu beurteilenden Sachverhalt ist das LSG ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. selbstständig tätig war. Dahinter kann zurücktreten, dass die Klägerin - und nicht die Beigeladene zu 1. - Kundenwerbung betrieb und "Einsatzaufträge" aquirierte, weil sie jene damit lediglich an die Beigeladene zu 1. vermittelte und in diesem Zusammenhang für diese den Kontakt zu den Betreuten herstellte.

30

Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits bedeutet indessen nicht, dass eine Tätigkeit, wie sie die Beigeladene zu 1. im hauswirtschaftlichen und "pflegenahen" Bereich ausgeübt hat, stets als selbstständige Tätigkeit anzusehen wäre. Maßgebend für die Beurteilung sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der für das BSG bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Diese Feststellungen sind bindend, wenn sie - wie hier - nicht mit durchgreifenden Revisionsgründen, insbesondere mit Verfahrensrügen angegriffen werden (vgl § 163 SGG). Von daher ist es durchaus möglich, dass andere LSG in ihren Entscheidungen zu Tätigkeiten ähnlicher Art, wie sie von der Beigeladenen zu 1. verrichtet wurden, auf der Grundlage der in ihren Verfahren festgestellten tatsächlichen entscheidungserheblichen Umstände zu anderen Ergebnissen gelangen.

31

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Beigeladenen haben sich am Verfahren nicht beteiligt. Ihre außergerichtlichen Kosten sind daher nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs 3 VwGO).

32

Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist nach § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des vom LSG schon für das Berufungsverfahren angenommenen Streitwerts festzusetzen.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.05.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass keine Versicherungspflicht des Klägers zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers zu 1) hinsichtlich seiner Tätigkeit als Baggerfahrer für die Klägerin zu 2) im Zeitraum 01.03. bis 01.04.2010.
Die Klägerin zu 2) betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH und führt Erd-, Bagger- und Abbrucharbeiten aus sowie Transporte.
Der Kläger zu 1) ist gelernter Baugeräteführer (Kammersieger und 1. Landessieger 2004) und besitzt einen Lkw-Führerschein. Er ist nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz bzw der Gemeinschaftslizenz nach Art 3 VO 881/92 EWG. Seit 22.04.2006 hat er ein Gewerbe für Baggerarbeiten, Bau- und Dienstleistungen angemeldet. Er unterhält ein Büro und beschäftigt seit 01.06.2007 eine sozialversicherungspflichtige Bürokraft für Schreib- und Büroarbeiten, Rechnungsprüfung, Führung der Geschäftsbücher, Buchhaltungsvorbereitung für den Steuerberater, Telefondienst einschließlich Kundenakquise und Botengänge. Der Kläger zu 1) hat eine Spezial-Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe abgeschlossen (H.), hierfür hat er für den Zeitraum 24.02. bis 24.05.2010 499,03 EUR gezahlt. Er zahlt ebenfalls Beiträge an die Bau-Berufsgenossenschaft. Er macht Autowerbung auf seinem Pkw, hat eigene Arbeitskleidung mit seinem Namen sowie Briefpapier und Visitenkarten. An seinem Haus befindet sich ein Firmenschild („P. K., Bau- und Dienstleistungen, Baggerarbeiten“; Foto Bl 102 V-Akte). Er unterhält für seine berufliche Tätigkeit eine eigene Homepage (www.p...de). Im Jahr 2010 war er für sechs Auftraggeber tätig und erzielte hierbei einen Umsatz von rund 58.000 EUR.
Aufgrund mündlicher Vereinbarung führte der Kläger zu 1) für die Klägerin zu 2) Baggerarbeiten durch vom 01. bis 16.03.2010 auf der Baustelle J. Str in S.-D. (Abbruch eines Mehrfamilienhauses, Entfernung des Fundaments, Schreddern des Abbruchmaterials vor Ort, Auffüllung der Grube) und vom 17.03. bis 01.04.2010 auf der Baustelle L. Str in W.-E. (Graben von Gräben für Abflussrohre an die öffentlichen Versorgungsleitungen und Verfüllung der Arbeitsräume um das Gebäude im Rahmen der Errichtung eines Neubaus). Die Vergütung wurde je Auftrag mit einem Festpreis vereinbart und entsprechend abgerechnet (Rechnungen vom 06.04.2010 über 3.092,81 EUR bzw 3.366,51 EUR inkl MWSt). Arbeitsstunden wurden weder durch die Klägerin zu 2) noch deren Endkunden erfasst. Der Kläger zu 1) nutzte für die Ausführung der Arbeiten einen Bagger der Klägerin zu 2). Nach seinen Angaben war über den kalkulierten Stundensatz eine Kostenbeteiligung für die Nutzung der Baumaschinen berücksichtigt (üblicher Stundensatz 30 EUR, hier der Kalkulation des Festpreises zugrunde gelegt 21 EUR).
Am 11.03.2010 beantragte der Kläger zu 1) bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für die Zeit ab 01.03.2010 und begehrte die Feststellung, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht bestehe. Er gab an, der Kapital-Einsatz bestehe in einem eigenen Firmen-Pkw, die Preisgestaltung sei variabel und Werbung sei wegen der schon länger bestehenden Selbstständigkeit nicht erforderlich. Er schulde den Erfolg (Abriss eines Hauses, Aushub einer Grube) und sei als Subunternehmer tätig. Er hafte persönlich für Schäden. Teilweise übe er die gleichen Tätigkeiten aus wie die festangestellten Mitarbeiter der Klägerin zu 2), sei aber im Unterschied zu diesen nicht weisungsgebunden und habe keine vorgeschriebenen Arbeitszeiten.
Die Beklagte hörte die Kläger mit Schreiben vom 15.09.2010 zur beabsichtigten Feststellung der Versicherungspflicht an. Die Klägerin zu 2) teilte mit, der Kläger zu 1) sei bei Erledigung beider Aufträge jeweils allein auf der Baustelle gewesen. Zeiteinteilung und Ausführung der Arbeiten seien ihm überlassen gewesen. Er habe sich auch selbstständig mit den Lkw-Fahrern der Klägerin zu 2) abgesprochen, die im einen Fall Abbruchmaterial abfahren und im anderen Fall Recycling-Material hätten anfahren müssen. Der Kläger zu 1) verfüge über ein Firmenfahrzeug und einen nicht nur geringfügig beschäftigten Mitarbeiter. Die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit überwögen.
Mit Bescheiden vom 01.11.2010 stellte die Beklagte gegenüber beiden Klägern fest, dass die Tätigkeit des Klägers zu 1) bei der Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01.03. bis 01.04.2010 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in der Renten-, Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Wegen hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit bestehe keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprächen folgende Gesichtspunkte: Die Tätigkeit werde beim Endkunden der Klägerin zu 2) ausgeübt; auch ohne vertragliche Regelung der Arbeitszeit sei die Gestaltungsmöglichkeit durch terminliche Vorgaben des Auftraggebers, Öffnungszeiten der Baustelle und Vorgaben des Bauleiters hinsichtlich des Gesamtablaufs und der Koordination eingeschränkt; die Aufgabenstellung sei klar umrissen, Gestaltungsmöglichkeiten des Klägers zu 1) bestünden nicht; das erforderliche Arbeitsmittel (Bagger) sei von der Klägerin zu 2) zur Verfügung gestellt worden, erhebliche eigene Arbeitsmittel mit der Gefahr des Verlustes habe der Kläger zu 1) nicht eingesetzt; der Kläger zu 1) arbeite im Auftrag der Klägerin zu 2), er werde von deren Kunden nicht als Selbstständiger wahrgenommen; er sei vertraglich zwar nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, die persönliche Leistungserbringung sei aber die Regel gewesen; er übe inhaltlich die gleichen Tätigkeiten aus wie festangestellte Mitarbeiter der Klägerin zu 2). Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass der Kläger zu 1) für mehrere Auftraggeber tätig werden könne. Nach Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Die hiergegen erhobenen Widersprüche der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 08.07.2011 zurück. Für die Ausübung der Tätigkeit eines Baggerführers sei das Vorhandensein eines Baggers zwingende Voraussetzung. Ohne eigenen Bagger sei ein Baggerführer von demjenigen Auftraggeber persönlich abhängig, der den Bagger zur Verfügung stelle. Der Kläger zu 1) stelle im Wesentlichen nur seine Arbeitskraft zur Verfügung. Die Unterhaltung eines Büros, Leistung von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung und Berufsgenossenschaft seien vom wirtschaftlichen Aufwand nicht so hoch, das damit ein mit erheblichem wirtschaftlichen Risiko verbundener Aufwand begründet werden könnte. Ein echtes Unternehmerrisiko fehle, weil das Hauptarbeitsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werde. Die Beschäftigung eigener Mitarbeiter erfolge nicht für den Einsatz als Baggerfahrer im Verhinderungsfall, sondern die Ehefrau werde für die Erledigung der Büroarbeiten benötigt. Diese fielen nur an, weil der Kläger zu 1) seine Tätigkeit unzutreffend als selbstständig werte. Zudem werde der Kläger zu 1) im Wesentlichen auf Weisung des Auftraggebers tätig. Nach Annahme des Auftrags sei er in der Ausführung der Tätigkeit hinsichtlich Ort (Baustelle) und Art (Aushub, Abriss oä) an die Weisungen des Auftraggebers gebunden. Er könne mitunter im Rahmen der Baustellenarbeitszeiten über ein eigenes Zeitfenster entscheiden, doch werde ihm vorgegeben, was er vor Ort und ggf bis wann zu tun habe.
Hiergegen hat der Kläger zu 1) am 15.07.2011 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben (S 25 R 4135/11). Er führt aus, dass er sich auf der Baustelle in S.-D. zwar mit den Lkw-Fahrern habe abstimmen müssen, eine solche Abstimmung sei jedoch auch jedem Werkvertrag immanent, insbesondere bei Erbringung einer Vorleistung. Der Klägerin zu 2) habe kein Weisungsrecht zugestanden. Ort, Art und Ausführungszeitraum der Tätigkeit seien bereits im Vertrag zwischen den Klägern als Partner auf Augenhöhe verhandelt worden und könnten daher nicht mehr Gegenstand von Weisungen der Klägerin zu 2) sein. Die Beklagte gewichte die Merkmale der Beitragszahlung an die Berufsgenossenschaft und der vorhandenen Berufshaftpflichtversicherung unrichtig. Letztere decke auch leicht fahrlässig verursachte Schäden ab, für die ein Arbeitnehmer nicht haften würde. Der Kläger habe am 12.12.2006 bei einem Erdaushub ein Erdkabel der D. T. AG beschädigt und seine Haftpflichtversicherung habe den Schaden von 1.342,50 EUR ersetzt. Dies stelle ein echtes Unternehmerrisiko dar; ebenso der Umstand, dass der Kläger zu 1) nur kurzfristige Aufträge erhalte und aufgrund der Beschäftigung von Angestellten deren Entgelt auch bei fehlenden Aufträgen zahlen müsse. Zudem trage er das Witterungsrisiko im Winter.
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Am 25.07.2011 hat die Klägerin zu 2) ebenfalls Klage zum SG erhoben (S 4 R 4288/11). Sie verweist darauf, der einzige gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechende Punkt sei, dass der verwendete Bagger im Eigentum der Klägerin zu 2) stehe. Dies stelle jedoch kein „k.o.-Kriterium“ dar. Der Kläger zu 1) unterhalte ein eigenes Büro nebst Werkstatt und arbeite weisungsfrei. Auftragsbezogene Vorgaben des Bauherrn stellten keine Weisungen als Ausfluss eines Direktionsrechts dar.
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Das SG hat die Klagen mit Beschluss vom 02.08.2012 verbunden und mit Urteil vom 07.05.2013 die Bescheide vom 01.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger zu 1) in seiner für die Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit als Baggerführer in der Zeit vom 01.03. bis 01.04.2010 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Hier überwögen die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Der Kläger zu 1) habe keinem Weisungsrecht der Klägerin zu 2) unterlegen. Eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit sei nicht vereinbart gewesen; zeitliche Vorgaben aus dem Auftrag (Öffnung der Baustelle zwischen 7 und 17 Uhr) stellten keine Ausübung eines arbeitgebertypischen Weisungsrechts dar. Der Kläger zu 1) sei weder verpflichtet gewesen, während der Baustellenzeiten anwesend zu sein, noch sei seine Anwesenheit und die Dauer seiner Tätigkeit erfasst worden. Auch bei Vereinbarung hinsichtlich des Fertigstellungszeitpunkts – wobei sich die Kläger an genaue Zeitvorgaben nicht erinnern konnten und vorgetragen hätten, die Abbrucharbeiten hätten so schnell wie möglich erfolgen sollen – handele es sich nicht um eine einseitige Weisung zur Arbeitszeit. Weisungen hätten nicht festgestellt werden können. Die Aufgabe an sich (Abbruch und Aushub des Rohrgrabens) sei bereits vorab vereinbart worden. Auch aus der erforderlichen Abstimmung mit den Lkw-Fahrern lasse sich kein Weisungsrecht ableiten. „Abstimmung“ deute nicht auf ein einseitiges Recht, sondern eine mehrseitige zeitliche Koordinierung auf gleichgeordneter Ebene. Auch der Arbeitsort (Baustelle) sei bereits mit der Auftragsannahme vereinbart worden. Die Festlegung von Eckpunkten stelle gerade keine Ausübung eines Weisungsrechts dar. Die Klägerin zu 2) habe den Kläger zu 1) auch nicht angewiesen, ab 16.03.2010 auf einer anderen Baustelle mit anderen Arbeiten tätig zu werden, sondern es habe eine weitere Vereinbarung gegeben. Inhaltlich habe der Kläger zu 1) seine Tätigkeit vollkommen frei ausgeübt, er sei auf den Baustellen keinem Personal nachgeordnet gewesen, welches ihm hätte Vorgaben machen können.
12 
Der Kläger zu 1) sei auch nicht in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingegliedert gewesen. Er habe eigene Kleidung mit eigenem Firmenlogo getragen, auch sein Pkw, mit dem er zu den Baustellen fahre, weise sein Firmenlogo aus. Nach außen erkennbar sei der Kläger zu 1) daher nicht als Mitarbeiter der Klägerin zu 2) aufgetreten. Der Umstand, dass dem Kläger zu 1) ein Bagger als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden sei, stelle ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar. Im streitigen Zeitraum sei der Kläger zu 1) insoweit von der Klägerin zu 2) abhängig gewesen, als er den Auftrag nur unter Zurverfügungstellung des Baggers habe ausführen können (inzwischen habe er einen eigenen 5-Tonnen-Bagger). Allerdings sei die Zurverfügungstellung des Baggers vorab vereinbart worden, hierfür sei bei der Kalkulation des Festpreises der fiktiv angesetzte Stundenlohn mit einer fiktiven Baggermiete verrechnet worden. Der Kläger zu 1) habe auch ein Unternehmerrisiko getragen. Er habe mit der Klägerin zu 2) einen Pauschalpreis für den Auftrag (Abbruch/Aushub) vereinbart unabhängig von der Dauer der Tätigkeit. Ein Stundenlohn, der ihm das Risiko nehmen würde, dass er für den Einsatz seiner Arbeitskraft nicht bezahlt würde, sei nicht vereinbart worden. Der Kläger zu 1) habe es daher in der Hand gehabt, durch zügiges Arbeiten seinen Auftrag mit geringerem Einsatz zu erledigen, andererseits jedoch das Risiko getragen, dass die Kalkulation unzutreffend gewesen sei und höherer Arbeitseinsatz erforderlich werde. Zudem habe der Kläger zu 1) laufende Kosten wie Lohnzahlung, Beiträge zur Berufshaftpflicht und Berufsgenossenschaft, die er auch bei fehlenden Folgeaufträgen tragen müsse. Die Kammer verkenne nicht, dass das wirtschaftliche Risiko durch die Zurverfügungstellung des Baggers wesentlich geringer gewesen sei, denn der Kläger zu 1) habe nicht befürchten müssen, dass sich die Investition nicht rentiere oder der Bagger ausfalle. Anders als beispielsweise ein Kranführer, der in die Arbeitsorganisation eingebunden sei, weil er kein eigenständiges Gewerk liefere und typischerweise den verschiedenen Gewerken auf der Baustelle diene, habe der Kläger zu 1) ein eigenständiges Werk geliefert, nämlich zunächst den Abbruch und dann Aushubarbeiten. Er habe diesen Auftrag selbstständig und unabhängig von den anderen Werken auf der Baustelle verrichtet. Die Zurverfügungstellung eines Baggers schließe nicht zwingend eine selbstständige Ausführung der Baggerarbeiten aus, wenn sämtlich weiteren Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit sprächen. Aus der vereinbarten Pauschalvergütung ergebe sich gerade ein unternehmerisches Risiko. Trotz des gestellten Betriebsmittels überwögen daher die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit.
13 
Gegen das ihr am 21.05.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.06.2013 Berufung eingelegt. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setze voraus, dass alle wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite erkannt und zutreffend gewichtet, in die Gesamtschau eingestellt und nachvollziehbar abgewogen würden. Dem werde die Entscheidung des SG aufgrund der vorgenommenen Gewichtung verschiedener Indizien nicht gerecht. Es dürfe nicht übersehen werden, dass sich die Rechtsauffassung, nach der Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug regelmäßig im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig werden, weit überwiegend durchgesetzt zu haben scheine (mit umfassenden Rechtsprechungsnachweisen). Das SG erkenne zwar, dass das Vorhandensein eines Baggers wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit sei und dass sich das unternehmerische Risiko des Klägers zu 1) durch die Zurverfügungstellung des Baggers wesentlich verringert habe. Es stelle diese Tatsachen jedoch nicht mit der ihrer Tragweite angemessenen Gewichtung in die Abwägung ein, sondern bagatellisiere die Indizwirkung mit der Begründung, der Kläger zu 1) habe ein eigenständiges Werk geliefert. Wenn der Kläger zu 1) durch Einsatz seiner Arbeitskraft mit Betriebsmitteln der Klägerin zu 2), deren Betriebszweck ua auf die Ausführungen von Baggerarbeiten gerichtet sei, für diese Baggerarbeiten ausführe, erstelle er damit kein eigenständiges Werk, sondern gliedere sich auf klassische Weise in die Betriebsorganisation ein. Gegen ein eigenständiges Werk spreche bereits, dass die Tätigkeiten lediglich mündlich vereinbart worden seien, wobei sich die Beteiligten – den Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge – nicht mehr an genaue Zeitvorgaben erinnern könnten. Es existierten keinerlei verifizierbare Unterlagen zur Präzisierung der Aufträge. Eine Weisungsbindung zu Ort der Tätigkeit und zeitlichen Vorgaben verneine das SG mit der Begründung, dass diese sich aus der Vereinbarung vor Auftragsannahme ergäben. Träfe diese Auffassung zu, ergäben sich Weisungsbindungen zu Zeit und Ort der Arbeitsleistung auch nicht aus Arbeitsverträgen, da diese im Regelfall vor Arbeitsaufnahme geschlossen würden und auch jeder potentielle Arbeitnehmer zur Ablehnung des Vertrags berechtigt sei.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.05.2013 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
16 
Der Kläger zu 1) beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die Beklagte widerlege sich selbst, indem sie zunächst auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) rekurriere, wonach die Indizien nach Lage des Einzelfalls abzuwägen seien und sodann aus einer Einzelfallentscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen betreffend einen Kranführer ableiten zu können glaube, wie der vorliegende Fall zu entscheiden sei. Der dortige Kläger, Kranführer, habe im Gegensatz zum Kläger zu 1) keine im Vorhinein ihrem Umfang nach festgelegte Tätigkeit übertragen bekommen. Er habe vielmehr mit dem Kran des Auftraggebers auf dessen Baustelle die notwendigen Transportarbeiten durchführen müssen und sei deshalb in den Betriebsablauf eingegliedert gewesen. Hier sei vertraglich festgelegt worden, dass der Kläger zu 1) ab 01.03.2010 ein Wohnhaus und eine Garage abzubrechen und den Aushub zu verfüllen bzw ab 17.03.2010 einen Rohrgraben auszuheben und zu verfüllen habe. Weiterer Konkretisierungen habe es nicht bedurft. Der Kläger zu 1) habe lediglich noch dafür sorgen müssen, dass anfallender, nicht wieder verwendeter Aushub bzw Abbruchmaterial von den Lkws der Klägerin zu 2) abgeholt worden sei, was eine zeitliche Koordinierung erfordert habe. Dies sei jedoch ein Akt der Vereinbarung bzw Abstimmung gewesen und keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin zu 2), zumal es einen solchen Betrieb auf den Baustellen in der J. Straße in D. bzw der L. Straße in W. ohnehin nicht gegeben habe. Die Übernahme einer selbstständigen Werkleistung setze keine Stellung der benötigten Maschine durch den Werkunternehmer voraus. Der Werkunternehmer könne einen Bagger selbst vorhalten, einen solchen für einzelne Aufträge anmieten oder sich gegen Kostenerstattung vom Auftraggeber stellen lassen. Letztere Variante sei hier erfolgt durch die Absenkung der kalkulierten Stundenvergütung von 30 EUR auf 21 EUR. Eine mündliche Vereinbarung sei nicht nichtig und auch nicht unbestimmt. Das SG habe zu Recht darauf abgestellt, was vertraglich vereinbart sei, könne nicht Gegenstand einer Weisung sein.
19 
Die Klägerin zu 2) beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Zur Begründung führt sie aus, die Beklagte stütze sich im Wesentlichen auf das Argument, ein Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug könne regelmäßig nur im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig werden. Die schematische Übertragung der in den genannten Entscheidungen genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall verbiete sich. Hier hätten die Beteiligten vereinbart, dass der Kläger zu 1) zwar den Bagger der Klägerin zu 2) benutzen dürfe, im Gegenzug jedoch eine Absenkung der kalkulierten Stundenvergütung vorgenommen worden sei. Der Kläger zu 1) betreibe ein Gewerbe mit dem Gegenstand Baggerarbeiten sowie Bau- und Dienstleistungen unter Einschluss der Bedienung verschiedenster Baumaschinen. Seit dem 01.06.2007 beschäftige er eine sozialversicherungspflichtige Bürokraft und betreibe eine Firmenhomepage unter dem Firmennamen „PK“. Mittlerweile habe er einen 5-Tonnen-Bagger erworben. Das unternehmerische Risiko des Klägers zu 1) bestehe aus der Vereinbarung eines Pauschalpreises. Auch die übrigen laufenden Kosten des Klägers zu 1) würden verkannt, die auch anfielen, wenn er keine Folgeaufträge erhalte (Lohnkosten, Beitragszahlungen zur Berufsgenossenschaft und Haftpflichtversicherung). Die Stellung des Baggers verringere zwar das unternehmerische Risiko, beseitige es aber nicht. Die ebenfalls mögliche Anmietung eines Baggers wäre wirtschaftlich sinnlos gewesen, da sich dadurch die Gesamtkosten der Beauftragung des Klägers zu 1) wesentlich erhöht hätten, obgleich der Klägerin zu 2) ein Bagger zur Verfügung gestanden habe. Eine persönliche Abhängigkeit des Klägers zu 1) von der Klägerin zu 2) sei zu verneinen. Vereinbart worden seien lediglich die jedem Werkvertrag immanenten Rahmenbedingungen (Öffnungszeiten der Baustelle; erster Auftrag 01.03. bis 16.03., zweiter Auftrag 17.03. bis 01.04. 2010). Die Leistungen des Klägers zu 1) seien als eigenständiges Werk zu beurteilen, vertraglich klar abgegrenzt und ohne dass es zusätzlicher Weisungen bedurft habe. Die Aufgabe des Klägers zu 1) habe nicht darin bestanden, auf beiden Baustellen jeweils seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, er habe vielmehr einen Werkerfolg gegen pauschale Vergütung geschuldet. Zwischen der Klägerin zu 2) und deren Kunden seien Leistungen in einem derartigen Umfang vereinbart worden, dass sich die Leistungen des Klägers zu 2) als Teilleistungen erwiesen. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin zu 2) ihrem Kunden auch zur Abfuhr der Abbruchmaterialien verpflichtet gewesen sei. Hierfür seien Lkw-Fahrer zuständig gewesen, mit denen sich der Kläger zu 1) habe abstimmen müssen. Dies sei ein Geschehensablauf, wie er auf jeder Baustelle anzutreffen sei, bei der sich mehrere Gewerke abzustimmen hätten. Eine Weisungsbindung hinsichtlich Ort und Zeit der Tätigkeit sei zu verneinen. Vorgaben ergäben sich bei nahezu jedem Werkvertrag aus der Natur der Sache (Ort der Baustelle; Zeitfenster für Arbeiten). Zudem könnten vertragliche Abreden nicht zum Gegenstand eines einseitigen Direktionsrechts der Klägerin zu 2) werden. Der einzige Punkt, der gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen könne, sei die Tatsache, dass der verwendete Bagger von der Klägerin zu 2) zur Verfügung gestellt worden sei. Stelle man dem das unternehmerische Risiko, fehlende persönliche Abhängigkeit, Erbringung einer eigenständigen Werkleistung gegenüber, ergebe sich eindeutig das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.
22 
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
23 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
25 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 01.11.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.07.2010 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Zu Recht hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger zu 1) in seiner für die Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit als Baggerführer in der Zeit vom 01.03. bis 01.04.2010 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Soweit das SG die Feststellung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgesprochen hat, war die Berufung mit einer entsprechenden Maßgabe zurückzuweisen, da die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung im streitigen Zeitraum nicht Gegenstand des Rechtsstreits war. Denn die Beklagte hat eine entsprechende Feststellung (im Hinblick auf eine angenommene hauptberuflich selbstständige Tätigkeit des Klägers zu 1) in den angefochtenen Bescheiden gerade nicht getroffen.
26 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das BSG in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
27 
Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Klägers zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
28 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
29 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger zu 1) am 11.03.2010 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
30 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1, Abs 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
31 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
32 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
33 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Kläger zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum als Baggerfahrer für die Klägerin zu 2) eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
34 
Die Tätigkeit als Baggerfahrer kann grundsätzlich sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, ob der Betreffende auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris RdNr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris RdNr 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Klägers zu 1) für die Klägerin zu 2) im hier streitigen Zeitraum vom 01.03. bis 01.04.2010.
35 
Die Kläger haben nach ihren glaubhaften Angaben mündliche Vereinbarungen getroffen über die Durchführung bestimmter Baggerarbeiten zu einem Festpreis. Hinsichtlich der Baustelle in S.-D. sollte der Kläger zu 1) ab 01.03.2010 Abbrucharbeiten durchführen (Abbruch eines Mehrfamilienhauses, Entfernung des Fundaments, Schreddern des Abbruchmaterials vor Ort, Auffüllung der Grube). Im Rahmen eines weiteren Auftrag verpflichtete sich der Kläger zu 1) zum Graben von Gräben für Abflussrohre an die öffentlichen Versorgungsleitungen und Verfüllung der Arbeitsräume um das Gebäude im Rahmen der Errichtung eines Neubaus auf der Baustelle L. Str in W.-E. ab 17.03.2010. In Umsetzung dieser Vereinbarungen rechnete der Kläger zu 1) die vereinbarten Pauschalpreise ab (Rechnungen vom 06.04.2010; Bl 35, 36 V-Akte). Damit spricht alles dafür, dass die Kläger Werkverträge vereinbart haben, denn es war ein konkreter Erfolg geschuldet. Ein Schriftformerfordernis besteht nicht, so dass der mündliche Vertragsschluss der Wirksamkeit der Vereinbarungen nicht entgegen steht. Im Ausgangspunkt spricht daher die vertragliche Gestaltung ganz eindeutig für eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit. Es gibt keinen Anlass, an der Vereinbarung einer Werkleistung deshalb zu zweifeln, weil sich die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht mehr an genaue Ausführungsfristen erinnern konnten. Unabhängig davon sprechen die wesentlichen Vertragsmerkmale eindeutig für einen Werkvertrag.
36 
Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit ist der Senat auch davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) eingegliedert war. Wie die Kläger übereinstimmend vorgetragen haben, war der Kläger zu 1) auf den Baustellen allein tätig. Lediglich für die Abfuhr von Abbruchmaterial bzw die Zufuhr von Material zur Verfüllung musste er sich mit den Lkw-Fahrern der Klägerin zu 2) abstimmen. Vorgaben gab es weder hinsichtlich der Art der Tätigkeit, noch zum zeitlichen Ablauf. Der Kläger zu 1) musste seine Arbeitsstunden nicht erfassen oder vom Kunden der Klägerin zu 2) bestätigen lassen, es gab keine verpflichtenden Anwesenheitszeiten. Die aus der Natur der Sache erforderliche Koordinierung, die im Wege gleichberechtigter Absprache erfolgte, begründet keine Eingliederung in einen fremden Betriebsablauf. Entscheidend ist hier, dass der Kläger zu 1) nicht im Rahmen von laufender Zuarbeit für andere Mitarbeiter der Klägerin zu 2) tätig geworden ist, was ohne Weisungsrecht kaum vorstellbar wäre, sondern sich selbst zur Erbringung von konkret abgrenzbaren Werkleistungen verpflichtet hat. Soweit es um Ort und Art der Tätigkeit sowie den zeitlichen Rahmen geht, waren die entsprechenden Festlegungen bereits Vertragsinhalt, so dass insoweit nicht durch Einzelanweisungen auf die Tätigkeit des Klägers zu 1) Einfluss genommen wurde. Umstände, die durch entsprechende Rahmenvereinbarungen oder -pläne bereits im Voraus vertraglich festgelegt sind, begründen idR kein Weisungsrecht des Auftraggebers (vgl BSG 04.04.1979, 12 RK 37/77, juris zur Verpflichtung eines Orchestermusikers, eine Tracht zu tragen und ein bestimmtes Instrument zu spielen; BSG 27.11.1980, 8a RU 26/80, juris zu Ringtourenfahrer; BSG 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R, juris zu Dozent an einer Volkshochschule). Der Kläger zu 1) trat auch nach außen hin nicht als Mitarbeiter der Klägerin zu 2) auf, was sich schon aus der Eigenwerbung auf Auto und Arbeitskleidung ergibt.
37 
Ohne Aussagekraft hinsichtlich der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit ist hingegen die Gewerbeanmeldung des Klägers. Sie kann nicht als wesentliches Indiz für selbstständige Tätigkeit herangezogen werden, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (Beschluss des Senats vom 19.07.2012, L 11 KR 1789/12 ER-B, juris). Gleiches gilt dafür, dass keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart waren. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn bei Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten.
38 
Zwar ist die Tatsache, dass der Kläger zu 1) im streitigen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tätig war, kein ausschlaggebendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit. Denn auch ein abhängig Beschäftigter kann für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein (Senatsurteile 18.07.2013, L 11 R 1083/12; 17.01.2012, L 11 R 1138/10, jeweils juris). Es spricht jedoch eher für eine selbstständige Tätigkeit, wenn – wie hier – mehrere Auftraggeber im Bereich der Haupttätigkeit (Bagger- und Bauarbeiten) vorhanden sind.
39 
Hauptstreitpunkt im vorliegenden Fall ist die Frage des Vorliegens eines unternehmerischen Risikos als ein entscheidender Gesichtspunkt im Rahmen der Abwägung. Wird letztlich nur die eigene Arbeitskraft eingesetzt und keine Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht darauf, Einnahmen zu erzielen, liegt eine abhängige Beschäftigung vor. So liegt der Fall entgegen der Auffassung der Beklagten hier indes nicht. Zwar hat der Kläger zu 1) keinen eigenen Bagger eingesetzt, dies ist jedoch kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen selbstständiger Tätigkeit. Aufgrund der Vereinbarung eines Pauschalpreises hatte der Kläger zu 1) hier gleichwohl ein unternehmerisches Risiko, denn er musste die vereinbarte Leistung auch dann vollständig erbringen, wenn dies mehr Zeit erforderte, als von ihm kalkuliert. Anders als in dem vom Senat zuletzt entschiedenen Fall eines Baggerfahrers ohne eigenen Bagger (Urteil vom 30.09.2014, L 11 KR 2937/13) war hier kein fester Stundenlohn vereinbart, welcher den Betroffenen des Risikos enthebt, für seinen Arbeitseinsatz uU keine Gegenleistung zu erhalten. Die Vereinbarung eines festen Stundenlohns, die der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten entspricht (Senatsurteile vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12 sowie vom 16.09.2008, L 11 R 1074/08, beide veröffentlicht in juris), liegt hier gerade nicht vor. Zudem trägt der Kläger zu 1) auch deshalb ein unternehmerisches Risiko, weil er mit der Beschäftigung einer sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterin sowie aufgrund der zu zahlenden Beiträge für Betriebshaftpflicht und Berufsgenossenschaft auch dann Aufwendungen hat, wenn keine Aufträge vorliegen. Wie das SG daher zutreffend ausgeführt hat, wird das Unternehmerrisiko durch das Fehlen eines eigenen Baggers zwar deutlich gemindert (der zwischenzeitlich angeschaffte Bagger spielt für den hier zu beurteilenden Zeitraum keine Rolle), besteht in geringerem Umfang jedoch gleichwohl.
40 
Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zu 1) bei der Klägerin zu 2) nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand und damit auch nicht der Beitragspflicht in der Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger zu 1) gehört zu den kostenprivilegierten Personen nach § 183 SGG. Als Versicherter im Sinne der Vorschrift gilt auch, wer um den Status als Versicherter streitet, auch wenn er sich gegen die Versicherungspflicht wendet (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153). Da anders als vor dem SG nicht über zwei verbundene, aber selbstständige Klagen entschieden wird, sondern über ein einheitliches Berufungsverfahren, ist eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu treffen.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
24 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
25 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 01.11.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.07.2010 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Zu Recht hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger zu 1) in seiner für die Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit als Baggerführer in der Zeit vom 01.03. bis 01.04.2010 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Soweit das SG die Feststellung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgesprochen hat, war die Berufung mit einer entsprechenden Maßgabe zurückzuweisen, da die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung im streitigen Zeitraum nicht Gegenstand des Rechtsstreits war. Denn die Beklagte hat eine entsprechende Feststellung (im Hinblick auf eine angenommene hauptberuflich selbstständige Tätigkeit des Klägers zu 1) in den angefochtenen Bescheiden gerade nicht getroffen.
26 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das BSG in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
27 
Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Klägers zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
28 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
29 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger zu 1) am 11.03.2010 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
30 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1, Abs 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
31 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
32 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
33 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Kläger zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum als Baggerfahrer für die Klägerin zu 2) eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
34 
Die Tätigkeit als Baggerfahrer kann grundsätzlich sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, ob der Betreffende auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris RdNr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris RdNr 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Klägers zu 1) für die Klägerin zu 2) im hier streitigen Zeitraum vom 01.03. bis 01.04.2010.
35 
Die Kläger haben nach ihren glaubhaften Angaben mündliche Vereinbarungen getroffen über die Durchführung bestimmter Baggerarbeiten zu einem Festpreis. Hinsichtlich der Baustelle in S.-D. sollte der Kläger zu 1) ab 01.03.2010 Abbrucharbeiten durchführen (Abbruch eines Mehrfamilienhauses, Entfernung des Fundaments, Schreddern des Abbruchmaterials vor Ort, Auffüllung der Grube). Im Rahmen eines weiteren Auftrag verpflichtete sich der Kläger zu 1) zum Graben von Gräben für Abflussrohre an die öffentlichen Versorgungsleitungen und Verfüllung der Arbeitsräume um das Gebäude im Rahmen der Errichtung eines Neubaus auf der Baustelle L. Str in W.-E. ab 17.03.2010. In Umsetzung dieser Vereinbarungen rechnete der Kläger zu 1) die vereinbarten Pauschalpreise ab (Rechnungen vom 06.04.2010; Bl 35, 36 V-Akte). Damit spricht alles dafür, dass die Kläger Werkverträge vereinbart haben, denn es war ein konkreter Erfolg geschuldet. Ein Schriftformerfordernis besteht nicht, so dass der mündliche Vertragsschluss der Wirksamkeit der Vereinbarungen nicht entgegen steht. Im Ausgangspunkt spricht daher die vertragliche Gestaltung ganz eindeutig für eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit. Es gibt keinen Anlass, an der Vereinbarung einer Werkleistung deshalb zu zweifeln, weil sich die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht mehr an genaue Ausführungsfristen erinnern konnten. Unabhängig davon sprechen die wesentlichen Vertragsmerkmale eindeutig für einen Werkvertrag.
36 
Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit ist der Senat auch davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) eingegliedert war. Wie die Kläger übereinstimmend vorgetragen haben, war der Kläger zu 1) auf den Baustellen allein tätig. Lediglich für die Abfuhr von Abbruchmaterial bzw die Zufuhr von Material zur Verfüllung musste er sich mit den Lkw-Fahrern der Klägerin zu 2) abstimmen. Vorgaben gab es weder hinsichtlich der Art der Tätigkeit, noch zum zeitlichen Ablauf. Der Kläger zu 1) musste seine Arbeitsstunden nicht erfassen oder vom Kunden der Klägerin zu 2) bestätigen lassen, es gab keine verpflichtenden Anwesenheitszeiten. Die aus der Natur der Sache erforderliche Koordinierung, die im Wege gleichberechtigter Absprache erfolgte, begründet keine Eingliederung in einen fremden Betriebsablauf. Entscheidend ist hier, dass der Kläger zu 1) nicht im Rahmen von laufender Zuarbeit für andere Mitarbeiter der Klägerin zu 2) tätig geworden ist, was ohne Weisungsrecht kaum vorstellbar wäre, sondern sich selbst zur Erbringung von konkret abgrenzbaren Werkleistungen verpflichtet hat. Soweit es um Ort und Art der Tätigkeit sowie den zeitlichen Rahmen geht, waren die entsprechenden Festlegungen bereits Vertragsinhalt, so dass insoweit nicht durch Einzelanweisungen auf die Tätigkeit des Klägers zu 1) Einfluss genommen wurde. Umstände, die durch entsprechende Rahmenvereinbarungen oder -pläne bereits im Voraus vertraglich festgelegt sind, begründen idR kein Weisungsrecht des Auftraggebers (vgl BSG 04.04.1979, 12 RK 37/77, juris zur Verpflichtung eines Orchestermusikers, eine Tracht zu tragen und ein bestimmtes Instrument zu spielen; BSG 27.11.1980, 8a RU 26/80, juris zu Ringtourenfahrer; BSG 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R, juris zu Dozent an einer Volkshochschule). Der Kläger zu 1) trat auch nach außen hin nicht als Mitarbeiter der Klägerin zu 2) auf, was sich schon aus der Eigenwerbung auf Auto und Arbeitskleidung ergibt.
37 
Ohne Aussagekraft hinsichtlich der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit ist hingegen die Gewerbeanmeldung des Klägers. Sie kann nicht als wesentliches Indiz für selbstständige Tätigkeit herangezogen werden, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (Beschluss des Senats vom 19.07.2012, L 11 KR 1789/12 ER-B, juris). Gleiches gilt dafür, dass keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart waren. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn bei Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten.
38 
Zwar ist die Tatsache, dass der Kläger zu 1) im streitigen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tätig war, kein ausschlaggebendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit. Denn auch ein abhängig Beschäftigter kann für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein (Senatsurteile 18.07.2013, L 11 R 1083/12; 17.01.2012, L 11 R 1138/10, jeweils juris). Es spricht jedoch eher für eine selbstständige Tätigkeit, wenn – wie hier – mehrere Auftraggeber im Bereich der Haupttätigkeit (Bagger- und Bauarbeiten) vorhanden sind.
39 
Hauptstreitpunkt im vorliegenden Fall ist die Frage des Vorliegens eines unternehmerischen Risikos als ein entscheidender Gesichtspunkt im Rahmen der Abwägung. Wird letztlich nur die eigene Arbeitskraft eingesetzt und keine Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht darauf, Einnahmen zu erzielen, liegt eine abhängige Beschäftigung vor. So liegt der Fall entgegen der Auffassung der Beklagten hier indes nicht. Zwar hat der Kläger zu 1) keinen eigenen Bagger eingesetzt, dies ist jedoch kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen selbstständiger Tätigkeit. Aufgrund der Vereinbarung eines Pauschalpreises hatte der Kläger zu 1) hier gleichwohl ein unternehmerisches Risiko, denn er musste die vereinbarte Leistung auch dann vollständig erbringen, wenn dies mehr Zeit erforderte, als von ihm kalkuliert. Anders als in dem vom Senat zuletzt entschiedenen Fall eines Baggerfahrers ohne eigenen Bagger (Urteil vom 30.09.2014, L 11 KR 2937/13) war hier kein fester Stundenlohn vereinbart, welcher den Betroffenen des Risikos enthebt, für seinen Arbeitseinsatz uU keine Gegenleistung zu erhalten. Die Vereinbarung eines festen Stundenlohns, die der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten entspricht (Senatsurteile vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12 sowie vom 16.09.2008, L 11 R 1074/08, beide veröffentlicht in juris), liegt hier gerade nicht vor. Zudem trägt der Kläger zu 1) auch deshalb ein unternehmerisches Risiko, weil er mit der Beschäftigung einer sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterin sowie aufgrund der zu zahlenden Beiträge für Betriebshaftpflicht und Berufsgenossenschaft auch dann Aufwendungen hat, wenn keine Aufträge vorliegen. Wie das SG daher zutreffend ausgeführt hat, wird das Unternehmerrisiko durch das Fehlen eines eigenen Baggers zwar deutlich gemindert (der zwischenzeitlich angeschaffte Bagger spielt für den hier zu beurteilenden Zeitraum keine Rolle), besteht in geringerem Umfang jedoch gleichwohl.
40 
Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zu 1) bei der Klägerin zu 2) nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand und damit auch nicht der Beitragspflicht in der Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger zu 1) gehört zu den kostenprivilegierten Personen nach § 183 SGG. Als Versicherter im Sinne der Vorschrift gilt auch, wer um den Status als Versicherter streitet, auch wenn er sich gegen die Versicherungspflicht wendet (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153). Da anders als vor dem SG nicht über zwei verbundene, aber selbstständige Klagen entschieden wird, sondern über ein einheitliches Berufungsverfahren, ist eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu treffen.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der Bescheide vom 10. März 2010, 11. März 2010, 15. März 2010 und 17. Juni 2010 wird abgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird endgültig für das Klageverfahren S 8 R 3216/03 auf EUR 40.000,00 und für das Berufungsverfahren L 4 R 1775/07 auf EUR 20.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung, dass die für den Vertrieb ihrer Produkte eingesetzten so genannten Sortimentskräfte in einem in den jeweils einschlägigen Versicherungszweigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Statusfeststellung).
Im Berufungsverfahren ist noch streitig der Status seit 02. September 2001 für die Sortimentskräfte C. J. (geb. … 1956, Beigeladene zu 1); W. E. (geb. ... 1937, über die Vollendung des 65. Lebensjahres im Oktober 2002 hinaus bis 31. Dezember 2003 weiter berufstätig, die seit 01. November 2002 Altersrente bezieht, Beigeladene zu 2); B. B. (geb. … 1946, Beigeladene zu 3), früher zu 4); A. W. (geb. … 1943, berufstätig bis 31. Dezember 2003, Beigeladene zu 4), früher zu 7).
Die Klägerin produziert und vertreibt Haushaltswaren. Sie und die Beigeladene zu 4) schlossen unter dem 01. Juni 1987 die folgende Vereinbarung (im Folgenden „W. AG“ durch „die Klägerin“ ersetzt):
1. Sie haben sich bereit erklärt, als selbständige Gewerbetreibende die Produkte der Klägerin auf Provisionsbasis zu verkaufen
durch Beratung im Sortimentverkauf
2. Die Klägerin vermittelt Ihnen geeignete Warenhäuser bzw. Fachgeschäfte zur Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit. Sie verpflichten sich, der Klägerin innerhalb einer Frist von einer Woche anzuzeigen, ob Sie die vermittelte Tätigkeit aufnehmen.
3. Einzelheiten über Einsatzort und Tätigkeit werden Ihnen gesondert schriftlich mitgeteilt.
4. Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie für den von Ihnen erzielten Verkaufsumsatz
1,5 % Provision.
10 
Sowie einen fixen Tagesumsatz von 120,00 DM pro Arbeitstag. Abrechnungszeitraum ist monatlich.
11 
5. Voraussetzungen für Ihre Tätigkeit ist, dass Sie im Besitz gültiger Gewerbepapiere sind.
12 
6. Sie sind als selbständige Gewerbetreibende weder unsere Angestellte, noch diejenige des Warenhauses oder Fachgeschäftes. Sie können Ihre Tätigkeit jederzeit einstellen oder unterbrechen. Das Warenhaus/Fachgeschäft oder wir können jederzeit den Verkaufsstand an andere Personen vergeben.
13 
7. Sie können für Ihre Tätigkeit zeitweilig andere Kräfte einsetzen, die Sie selbst entlohnen, wobei jedoch eine rechtzeitige vorherige Information an das Warenhaus/Fachgeschäft und die Verkaufsleitung der Klägerin erfolgen muss.
14 
8. Es ist nach vorheriger Information und Abstimmung mit der Verkaufsleitung auch möglich, dass Sie neben unseren Produkten andere Produkte vertreten, die nicht in direktem Wettbewerb stehen.
15 
9. Die Klägerin hat keinen Einfluss auf die Arbeitszeiten und die Hausordnung des Warenhauses/Fachgeschäftes. Sie sind zwar an keine Weisungen gebunden, sollten sich jedoch - wenn Sie Ihre Tätigkeit in einem Warenhaus ausüben - an dessen Hausordnung halten, soweit diese auch auf Sie zutrifft.
16 
10. Zeiten, in denen Sie (oder gegebenenfalls Ihre Mitarbeiter) z.B. wegen Urlaub oder Krankheit gehindert sind, Ihre Tätigkeit auszuüben oder aus sonstigen Gründen Ihre Tätigkeit nicht ausüben können, werden Sie dem Warenhaus/Fachgeschäft und der Verkaufsleitung der Klägerin möglichst rechtzeitig mitteilen.
17 
11. Ein Anstellungsverhältnis oder ein anstellungsähnliches Verhältnis wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Sie sind nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und unterliegen nicht der betrieblichen Fürsorge durch die Klägerin - es besteht daher kein Anspruch auf Sozialleistungen jeglicher Art.
18 
Sie sind als selbständige Gewerbetreibende verpflichtet, Ihre Einkommensteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen und selbst für Ihre Versicherung (Krankheit, Altersversorgung) aufzukommen.
19 
12. Sie verpflichten sich, alles was Sie während der Dauer des Vertrags über die Herstellung und den Vertrieb von Produkten der Klägerin und über die anderweitigen Geschäftseinrichtungen, insbesondere das Ergebnis Ihrer Arbeit, durch ausdrückliche Mitteilung oder sonstige Wahrnehmungen erfahren, als anvertrautes Geheimnis zu betrachten und hiervon weder für sich noch für Dritte einen unbefugten Gebrauch zu machen.
20 
13. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des für den Sitz der Klägerin zuständigen Gerichts Ulm (Donau) vereinbart.
21 
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
22 
Die Beigeladenen zu 1) und 3) schlossen unter dem 02./11. November 1999, die Beigeladene zu 2) schloss unter dem 02./15. November 1999 mit der Klägerin die folgende Vereinbarung:
23 
1. Auf Ihr Angebot haben wir vereinbart, dass Sie als selbständiger Gewerbetreibender die Produkte der Klägerin auf Provisionsbasis durch
24 
Beratung im Sortimentsverkauf
25 
vertreiben.
26 
2. Die Klägerin vermittelt Ihnen geeignete Warenhäuser bzw. Fachgeschäfte zur Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit. Sie verpflichten sich, der Klägerin innerhalb einer Frist von einer Woche anzuzeigen, ob Sie die vermittelte Tätigkeit aufnehmen.
        
27 
3. Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie Provision aus dem im Shop der Klägerin erzielten Umsatz. Ihre Provision pro Einsatztag ersehen Sie aus der Provisionstabelle, die Ihnen von uns ausgehändigt wird. Die derzeit gültige Provisionstabelle liegt bei. Die Abrechnung erfolgt monatlich durch Rechnungsstellung Ihrerseits unter separater Anweisung der Mehrwertsteuer. Sie verpflichten sich, die Mehrwertsteuer an das Finanzamt abzuführen.
28 
4. Dieser Vertrag gilt ab 04. Oktober 1999. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden.
29 
5. Sie können für Ihre Tätigkeit zeitweilig andere Kräfte einsetzen, die Sie selbst entlohnen.
30 
6. Es ist nach Abstimmung mit der Verkaufsleitung der Klägerin möglich, dass Sie neben unseren Produkten Produkte von anderen Unternehmen mit vertreiben.
31 
7. Die Klägerin hat keinen Einfluss auf Einsatzzeiten im Warenhaus, Fachgeschäft. Sie sind an keine Weisungen gebunden. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie Ihr Gewerbe aus organisatorischen Gründen nur im Rahmen der Öffnungszeiten des Warenhauses/Fachgeschäftes ausüben können und die Hausordnung des Warenhauses/Fachgeschäftes einhalten, soweit dies auf Sie zutrifft (z.B. bezüglich Unfallverhütung, Verhalten im Brandfalle etc.).
32 
8. Zeiten, in denen Sie (oder gegebenenfalls Ihre Mitarbeiter) wegen Krankheit oder sonstigen Gründen Ihre Tätigkeit nicht ausüben können, werden Sie dem Warenhaus/Fachgeschäft und der Verkaufsleitung der Klägerin rechtzeitig mitteilen.
33 
9. Sie sind als selbständiger Gewerbetreibender verpflichtet, Ihre Einkommensteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen und selbst für Ihre Versicherung (Krankheit, Altersversorgung) aufzukommen. Ihre Gewerbeanmeldung muss der Verkaufsleitung der Klägerin vorgelegt werden.
34 
10. Sie verpflichten sich, alles was Sie während der Dauer des Vertrages über die Herstellung und den Vertrieb von Produkten der Klägerin und über die anderweitigen Geschäftseinrichtungen erfahren, insbesondere das Ergebnis Ihrer Arbeit vertraulich zu behandeln.
35 
11. Für alle Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird der Gerichtsstand Ulm vereinbart.
36 
Im Juni 2000 beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) für die jetzigen Beigeladenen zu 1) bis 4) und für vier weitere Mitarbeiter, die früheren Beigeladenen zu 3), 5), 6) und 8), die Statusfeststellung nach §§ 7a ff. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach Anhörung der Beigeladenen zu 1) bis 4) stellte die Beklagte mit den Bescheiden vom 30. August 2001 ihnen gegenüber fest, dass sie ihre Tätigkeit als Propagandisten bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübten. Ebenso wurde der Klägerin nach Anhörung durch Bescheid vom 30. August 2001 die Feststellung eröffnet, dass (u.a.) die Beigeladenen zu 1) bis 4) ihre Tätigkeit in einem abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausübten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, eine selbstständige Tätigkeit liege dann nicht vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwögen. Hier sei die Weisungsfreiheit bezüglich des Arbeitsortes eingeschränkt. Dieser sei bei Annahme des Auftrags durch den Auftraggeber vorgegeben. Auch die weitere örtliche Organisation obliege ausschließlich dem Kaufhaus/Warenhaus. Unerheblich sei hierbei, dass diese Einschränkung sich aus der Organisation des Einsatzkaufhauses ergebe und nicht ausdrücklich aus dem Vertrag mit der Klägerin resultiere. Die Aufgabe bestehe sodann darin, das Produkt im Namen und Auftrag des Auftraggebers zu präsentieren und die Kunden zum Kauf zu animieren. Die Art der auszuführenden Arbeiten lasse nur einen geringen Spielraum hinsichtlich einer von Weisungen unabhängigen Ausgestaltung der Tätigkeit zu. Für eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber sprächen auch die Bereitstellung von Katalogen und Preislisten für die Produkte des Auftraggebers, die nur in Absprache mit dem Einsatzhaus verändert werden könnten, sowie die Vorgaben zu Abrechnungsmodalitäten. Auf den vorgegebenen Abrechnungsformularen sei die Bestätigung des jeweiligen Abteilungsleiters des Einsatzhauses einzuholen. Bereits diese vom Auftraggeber vorgegebene Art der Abrechnung sei eine für Nichtselbstständigkeit typische Weisungsbindung. Ein echtes unternehmerisches Risiko fehle, weil weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel eingesetzt würden, durch die bei Erzielung geringerer Umsätze die Gefahr des Verlustes bestehe. Schwankungen der Honorare entsprächen noch dem Entgeltrisiko, das auch ein vom Umsatz abhängig bezahlter Arbeitnehmer zu tragen habe. Eine eigene Preiskalkulation durch die Beigeladenen finde nicht statt. Das Entgelt bemesse sich nach pauschalierten Leistungen für festgelegte Tatbestände. Die Möglichkeit einer Ablehnung des angebotenen Auftrags schließe eine eigene Preisgestaltung aus. Die Möglichkeit, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein, sei nur von geringer Bedeutung. Auch Arbeitnehmer könnten gleichzeitig mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben. Allein die formale Berechtigung, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, schließe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ebenfalls nicht aus, solange die persönliche Leistungserbringung die Regel sei.
37 
Gegen den Bescheid vom 30. August 2001 legten sowohl die Beigeladenen zu 1) bis 4) als auch die Klägerin Widerspruch ein. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bis 4) durch Widerspruchsbescheid vom 18. November 2003 zurück. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) setzten die eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit der Beschäftigten. Ein Risiko des Einkommens trügen auch andere Arbeitnehmer, wie z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Nach den eigenen Angaben der Klägerin treffe es zu, dass ihren Auftragnehmern gegenüber Preisvorgaben hinsichtlich der Waren gemacht würden. Auch hätten sie bestimmte Abrechnungsmodalitäten zwingend zu beachten. Die Berechtigung, die gegenüber der Klägerin geschuldete Tätigkeit auf Dritte zu übertragen, sei allenfalls formaler Natur. Selbst wenn die Auftragnehmer über ein eigenes Fahrzeug, Kommunikationsmittel wie Telefon und Computer bzw. geeignete Kleidung für die ausgeübte Tätigkeit verfügten, werde hierdurch ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen nicht begründet. Den Auftragnehmern oblägen untergeordnete Arbeiten. Das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 5) vom 05. September 2001 hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) sei für die statusrechtliche Beurteilung durch sie (die Beklagte) nicht rechtsverbindlich. Freilich gelte, nachdem die Klägerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von der selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sei (§ 7b SGB IV in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung), dass die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung erst nach Zustellung des Bescheids, mithin ab 02. September 2001 wirke.
38 
Mit im Wesentlichen gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 18. November 2003 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten auch die Widersprüche der Beigeladenen zu 1) bis 4) zurück. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) erhoben hiergegen bei den für ihre Wohnorte zuständigen Sozialgerichten Klage (in Reihenfolge: Sozialgericht Düsseldorf - S 22 RA 344/03 - durch Beschluss vom 22. April 2004 ruhend gestellt; Sozialgericht Mannheim - S 3 RA 3437/03 - durch Beschluss vom 27. Mai 2004 ruhend gestellt und nach Wiederanruf - S 3 R 1249/07 - im Juni 2007 zurückgenommen; Sozialgericht Heilbronn - S 4 RA 3503/03 - durch Beschluss vom 24. März 2004 ruhend gestellt; Sozialgericht München - 12 RA 1851/03 - durch Gerichtsbescheid vom 16. März 2006 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen).
39 
Die Klägerin erhob am 10. Dezember 2003 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). In der mündlichen Verhandlung des SG am 30. November 2006 nahm die Klägerin hinsichtlich der früheren Beigeladenen zu 3), 5) und 6) die Anträge auf Statusfeststellung zurück und die Beklagte anerkannte hinsichtlich des früheren Beigeladenen zu 8), dass aus dem Auftragsverhältnis des früheren Beigeladenen zu 8) eine selbstständige Tätigkeit resultiere. Dieses Teilanerkenntnis nahm die Klägerin an.
40 
Hinsichtlich der jetzigen Beigeladenen zu 1) bis 4) trug die Klägerin - wie im Wesentlichen bereits mit ihrem Widerspruch - vor, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) sei bereits seit 1987 von der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beigeladenen zu 5) als selbstständig eingestuft worden (im Widerspruchsverfahren vorgelegte Mitgliedsbescheinigung vom 05. September 2001, wonach die Beigeladene zu 2) seit 05. Oktober 1987 als selbstständig Tätige freiwilliges Mitglied sei). Bei den Beigeladenen zu 1) bis 4) handle es sich nicht um Propagandisten, weil sie weder ein kurzfristiges Warenangebot vermarkteten noch ein relativ starr vorgegebenes Raster, was Produktpalette, Ort und Preisvorgaben (in der Regel Angebotsaktionen) betreffe, hätten. Sie bekämen lediglich einen weitgefassten Rahmen hinsichtlich ihrer Auftragserfüllung gesteckt, den sie in ihrer Eigenverantwortung ausfüllten. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht sei nicht lediglich das Vertragsverhältnis zwischen ihr und den Beigeladenen zu 1) bis 4) maßgeblich. Dieses Verhältnis bekomme gerade auch sein Gepräge dadurch, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) noch andere Auftragsverhältnisse hätten wahrnehmen können bzw. die Möglichkeit hierzu bestehe. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien den Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht nur scheinbare Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Ob sie ihre Tätigkeit erweiterten, also noch die Lieferung der Ware als persönlichen Service anböten oder anderweitige Serviceleistungen durch sie erfolgten, liege in ihrer persönlichen Entscheidung und Einsatzbereitschaft. Im Gegensatz zu Propagandisten seien sie beauftragt, den Verkauf der Produkte insgesamt so optimal wie möglich zu gestalten und seien deshalb nicht lediglich Verkäufer, sondern müssten Eigeninitiative und Eigenleistung erbringen, um die Schwachstellen des Verkaufs der Waren aufzuspüren und zu beseitigen. Ein ihr (der Klägerin) zustehendes Weisungsrecht in Bezug auf Ort, Art und Weise der Tätigkeit existiere nicht, sondern dies sei den Beigeladenen zu 1) bis 4) überlassen, die höchstens an die Beschränkungen des Einsatzhauses (wie z.B. Öffnungszeiten) gebunden seien, was aber nicht als Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen Sinne anzusehen sei. Aus den mit den Beigeladenen zu 1) bis 4) getroffenen Vereinbarungen gehe hervor, dass keinerlei Weisungsrechte weder durch sie (die Klägerin) noch das Einsatzhaus bestehe. Dass das Kaufhaus an einer durchgehenden Besetzung der betreffenden Stelle interessiert sei, hindere ebenfalls nicht Selbstständigkeit. Selbst wenn die Beigeladenen zu 1) bis 4) ihre Dienstleistung regelmäßig persönlich erbracht hätten, habe dies in ihrer freien Entscheidung gelegen und sie seien hierzu nicht verpflichtet gewesen. Die Beklagte werte das Kriterium „unternehmerisches Risiko“ falsch. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft sei durchaus ein unternehmerisches Risiko. Auch hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) durch die Zahl der übernommenen Aufträge und deren gezielte Auswahl ihr Einkommen der Höhe nach beeinflussen können. Das Kriterium „Eingliederung in die Betriebsorganisation" werde von der Beklagten lediglich konstruiert, weil sie eine Vermischung ihrer (der Klägerin) Verbindung zu den Beigeladenen zu 1) bis 4) einerseits und dieser zum Kaufhaus/Einsatzort andererseits vornehme. Auch werde bestritten, dass lediglich untergeordnete Arbeiten vorlägen, vielmehr seien die Beigeladenen zu 1) bis 4) in hohem Maße eigenverantwortlich und müssten u.a. flexibel auf die Marktsituation reagieren sowie eigene strategische Entscheidungen treffen. Eigentümer der zu verkaufenden Waren sei nicht sie (die Klägerin), sondern das Kaufhaus, sodass keine prozentuale Beteiligung an den von ihr (der Klägerin) erzielten Umsätzen, sondern an den erzielten Umsätzen des Kaufhauses bestehe. Mit dem Verkauf der Waren an das Kaufhaus sei auch jeglicher Einfluss von ihr (der Klägerin) auf die Preisbildung erloschen. Sie (die Klägerin) trage auch nicht die Kosten der vom Kaufhaus zur Verfügung gestellten Fläche. Eine solche werde vom jeweiligen Kaufhaus zur Verfügung gestellt, nicht wie beim klassischen Fall eines Propagandisten ein Verkaufsstand. Sie (die Klägerin) habe in keiner Weise vorgegeben, an einem bestimmten Tag oder einem festgelegten Ort zu erscheinen. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) seien sehr wohl mit einem eigenen wirtschaftlichen Risiko tätig. Sie müssten die Kosten der erforderlichen Eigenwerbung, Bewerbungskosten, eigene Kosten für Aufwendungen sowie Fahrkosten selbst erbringen. Auf Anforderung des SG legte die Klägerin beispielhaft den zwischen ihr und der Metro MGW Einkauf GmbH geschlossenen Vertrag über Bezug/Vertrieb ihrer Markenwaren der Sparte „Tisch und Küche" für die Kaufhof-Warenhaus AG vom 17. März/06. April 1999 vor und wies insoweit darauf hin, dass kein Vertrag vorliege, in dem der Einsatz der Absatzoptimierer inhaltlich geregelt sei.
41 
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen. Propagandisten seien grundsätzlich als abhängig Beschäftigte zu qualifizieren. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) eine Provision für die Waren der Klägerin erhielten, die sie während ihrer Anwesenheit im Kaufhaus oder Shop der Klägerin verkauften. Das unternehmerische Risiko liege bei der Klägerin und nicht bei den Beigeladenen zu 1) bis 4). Die Kosten für den Verkaufsstand hätten nicht die Beigeladenen zu 1) bis 4) getragen. Sie hätten auch nicht selbst eine Ladenfläche angemietet. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten Vorgaben bezüglich der Produktpalette, dem Ort, der Zeit, der Art und der Preisgestaltung zu beachten. Die Kaufhäuser oder Shops der Klägerin hätten nicht die Möglichkeit, Produkte der Klägerin, bei denen es sich um Markenware handle, von anderen Firmen zu beziehen, so dass jedes verkaufte Produkt einen Umsatz bei der Klägerin bedeute. Die Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin erfordere nicht notwendigerweise das Eingebundensein in die Arbeitsabläufe am Betriebssitz der Klägerin, sondern bestehe hier bei den auswärts zu erfüllenden Aufgaben bereits durch Übertragung einer konkreten Funktion. Die Tätigkeit sei auch nicht an beliebigen Orten und zu frei gewählten Arbeitszeiten auszuüben. Das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 5) bezüglich der Beigeladenen zu 2) sei kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Mitgliedsbescheinigung.
42 
Die Beigeladene zu 1) legte Kopien ihrer Rechnungen für die Zeit von Januar bis Dezember 2004 vor und verwies auf die Begründung ihres Widerspruchs, wonach sie selbstständig für die Klägerin tätig gewesen sei. Die Beigeladene zu 4) schloss sich dem Antrag der Klägerin an und gab an, der Vertrag vom 01. Juni 1987 habe nur kurze Zeit Gültigkeit gehabt.. Die (jetzige) Beigeladene zu 5) schloss sich der Auffassung der Beklagten an und wies auf mögliche Unterschiede im Einsatz der Sortimentskräfte hin. Die (jetzigen) Beigeladenen zu 6) und 7) schlossen sich ebenfalls den Ausführungen der Beklagten an.
43 
Das SG zog die Akten der Sozialgerichte bei, bei denen die Beigeladenen zu 1) bis 4) Klagen erhoben hatten.
44 
Durch Urteil vom 30. November 2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, die im Streit stehenden Tätigkeiten der Sortimentsverkäufer wiesen mehr Merkmale auf, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen als dagegen. Dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) beim Abschluss der Arbeitsverträge auf wesentliche Schutzrechte eines abhängig Beschäftigten verzichtet hätten, mache die Tätigkeit nicht zu einer selbstständigen. Entscheidend sei, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) zeitlich und örtlich gebunden seien, nur eine eng begrenzte Gestaltungsmöglichkeit hätten und nicht das wesentliche Geschäftsrisiko trügen. Untergeordnete Bedeutung hätten die Möglichkeit, eine Ersatzkraft einzusetzen, Entlohnung auf Provisionsbasis ohne Fixum, den Kundenservice zu erweitern, die Präsentation der Produkte mit zu gestalten, die Benutzung eines eigenen Fahrzeuges zum Erreichen der Arbeitsstelle und eine sehr eingeschränkte Gebundenheit an die Weisungen der Kaufhausleitung. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten nur die vom jeweiligen Kaufhaus erworbenen Produkte anbieten und verkaufen können. Die Verkaufsprodukte würden vom Kaufhaus ausgewählt und finanziert. Der Kreis der Produkte richte sich nach den Preislisten, auf die die Beigeladenen zu 1) bis 4) keinen Einfluss hätten. Die verbleibenden kreativen Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Dekoration, besonderer Aktionen und Werbung seien begrenzt. Auch sei die Beteiligung am Umsatz ohne festes Gehalt, die für eine selbstständige Tätigkeit spreche, durch eine Planvorgabe eingeschränkt. Je höher der allgemeine Umsatz, etwa in der Vorweihnachtszeit, sei, desto niedriger werde der Provisionssatz angesetzt. Werde die Mindestumsatzvorgabe nicht erreicht, verringere sich der Provisionssatz, während er sich bei einem überdurchschnittlichen Umsatz erhöhe. Diese Art der Vergütung entspreche nicht der üblichen Vergütung für eine selbstständige Tätigkeit. Ein Unternehmerrisiko trügen die Beigeladenen zu 1) bis 4) zwar insofern, als der Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Umständen nicht den entsprechenden Gewinn bringe. Gewisse Risiken machten jedoch eine Beschäftigung nicht zu einer selbstständigen Tätigkeit. Das Unternehmerrisiko sei im Wesentlichen durch den Einsatz finanzieller Mittel mit der Ungewissheit, damit Gewinn zu erzielen, geprägt. Die finanziellen Mittel, die Einrichtung der Shops in den Kaufhäusern und die Kosten der anzubietenden Produkte, würden von der Klägerin und dem Kaufhaus getragen. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) sei die Statusfeststellung zulässig, weil sich die Mitteilung der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beigeladenen zu 5) vom 05. September 2001 nicht auf ein konkretes Arbeitsverhältnis beziehe und nicht den Schluss zulasse, dass hinsichtlich der streitbefangenen Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) ein entsprechendes Verwaltungsverfahren stattgefunden habe.
45 
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 19. März 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05. April 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie verbleibt zur Begründung dabei, dass die zeitliche und örtliche Bindung nicht infolge eines Weisungsrechts bestehe, sondern durch die Ausführung des Auftrags bedingt sei. Eine betriebliche Eingliederung bei ihr bestehe nicht. Sie habe auch keine Art Weisungsrecht auf das Kaufhaus delegiert. Bei Nichteinhaltung bestimmter Arbeitszeiten drohten keine arbeitsrechtlichen Sanktionen wie etwa Abmahnungen. Weisungsbefugnisse wie gegenüber einer beschäftigten Verkäuferin bestünden nicht. Demgegenüber könne durch fachliche Kompetenz bei der Beratung, durch eigene Ideen und Aktionen, etwa einen Lieferservice, der Umsatz beeinflusst werden. Dass durch die Festlegung von variablen Prozentsätzen der Provisionen anhand von Planvorgaben eine degressive Steigerung erfolge und damit ein unkontrollierter Gewinn gehindert werde, sei reine Verhandlungssache. Es bestehe auch ein wesentliches unternehmerisches Risiko, nachdem die eigene Arbeitskraft zur Erzielung eines Erfolgs optimal eingesetzt werden müsse. Beim Einsatz von Vertretern seien die „Absatzoptimierer“ von deren Geschick abhängig. Durch die Möglichkeit, einen Vertreter einzusetzen, sei auch die für das Arbeitsverhältnis charakteristische Höchstpersönlichkeit beseitigt. Auch bestehe zwischen der Klägerin und den Beigeladenen außer bei der Zahlung der Provision keinerlei Kontakt.
46 
Die Beklagte hat sich zunächst auf das Urteil des SG bezogen. Auf den Hinweis des Senats, dass nach neuerer Rechtsprechung des BSG eine konkrete Feststellung der Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen stattfinden müsse, hat die Beklagte bei den Beigeladenen zu 1) bis 4) die von ihnen der Klägerin gestellten Rechnungen angefordert sowie anschließend gegenüber der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) bis 4) neue Bescheide erteilt: Bezüglich der Beigeladenen zu 1) Bescheid vom 11. März 2010 (Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem 02. September 2001); gegenüber der Beigeladenen zu 2) Bescheid vom 15. März 2010 (vom 02. September 2001 bis 31. Oktober 2002 Versicherungspflicht in der Kranken-, Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, ab 01. November 2002 wegen Bezugs der Altersrente bis zur Beendigung der Tätigkeit mit 31. Dezember 2003 nur noch Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, während der Arbeitgeber zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung noch seinen Beitragsanteil zu zahlen habe); gegenüber der Beigeladenen zu 3) Bescheid vom 10. März 2010 (Versicherungspflicht in der Kranken-, Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung); gegenüber der Beigeladenen zu 4) Bescheid vom 17. Juni 2010 (vom 02. September 2001 bis 31. Dezember 2003 Versicherungspflicht in der Kranken-, Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung). Weitere inhaltliche Begründung enthalten die Bescheide nicht.
47 
Die Klägerin beantragt,
48 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. November 2006 und den gegenüber ihr ergangenen Bescheid der Beklagten vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003, in der Fassung der gegenüber ihr ergangenen Änderungsbescheide der Beklagten vom 11. März 2010 (Beigeladene zu 1), 15. März 2010 (Beigeladene zu 2), 10. März 2010 (Beigeladene zu 3) und 17. Juni 2010 (Beigeladene zu 4) aufzuheben sowie festzustellen, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) in keinem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig waren und sind.
49 
Die Beklagte beantragt,
50 
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der gegenüber der Klägerin ergangenen Änderungsbescheide der Beklagten vom 11. März 2010 (Beigeladene zu 1), 15. März 2010 (Beigeladene zu 2), 10. März 2010 (Beigeladene zu 3) und 17. Juni 2010 (Beigeladene zu 4) abzuweisen.
51 
Sie hält die streitgegenständlichen Bescheide für zutreffend.
52 
Der Senat hat mit Beschluss vom 11. März 2009 die Beiladung der früheren Beigeladenen zu 3), 5), 6) und 8) aufgehoben Die jetzigen Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
53 
Der Senat hat die zitierten Akten der Sozialgerichte Düsseldorf, Mannheim, Heilbronn und München beigezogen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten über die Beigeladenen zu 1) bis 4) vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
1.
54 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der gegenüber der Klägerin ergangene Bescheid der Beklagten vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003, in der Fassung der gegenüber der Klägerin ergangenen Änderungsbescheide der Beklagten vom 11. März 2010 (Beigeladene zu 1), 15. März 2010 (Beigeladene zu 2), 10. März 2010 (Beigeladene zu 3) und 17. Juni 2010 (Beigeladene zu 4). Diese im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Änderungsbescheide haben den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003 nicht ersetzt, sondern nur ergänzt. Die Beklagte geht davon aus, dass die Änderungsbescheide den ursprünglich angefochtenen Bescheid abändern. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid traf die Beklagte allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen-)Feststellung, dass u.a. die Beigeladenen zu 1) bis 4) eine dem Grunde nach gesamtsozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. An dieser Feststellungen hält die Beklagte in den Änderungsbescheiden grundsätzlich fest, ergänzt diese in den Änderungsbescheiden aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat. Die Änderungsbescheide sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über die Änderungsbescheide entscheidet der Senat auf Klage.
2.
55 
Die zulässige Berufung sowie die zulässige Klage der Klägerin wegen der genannten Änderungsbescheide sind in der Sache nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 30. November 2006 die Klage zu Recht abgewiesen und zutreffend dargelegt, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003 im materiellen Ergebnis rechtmäßig war. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben ihre Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin seit dem 02. September 2001 als gesamtsozialversicherungspflichtig Beschäftigte ausgeübt.
56 
Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs. 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucksache 14/1855 S. 6).
2.1.
57 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin im Juni 2000 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beigeladene zu 2). Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 5) der Beigeladenen zu 2) lediglich eine Bescheinigung über ihre freiwillige Mitgliedschaft erteilt hat, aber nicht geprüft hat, ob die Beigeladene zu 2) eine selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung ausübt.
2.2.
58 
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben ihre Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin seit dem 02. September 2001 als gesamtsozialversicherungspflichtig Beschäftigte ausgeübt.
59 
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuchs (SGB III, bis 31. Dezember 1997 § 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz) und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
60 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht [BVerfG] SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 16).
61 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R -, veröffentlicht in juris). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 17).
62 
Bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) hat es sich aus den im Folgenden darzulegenden Gründen um eine abhängige Beschäftigung mit der Folge der Versicherungspflicht in allen einschlägigen Zweigen der Sozialversicherung gehandelt.
63 
Innerhalb des durch die im Tatbestand genannten Vereinbarungen bestehenden Rahmens stellt sich die Aufgabe der Sortimentskraft dahingehend dar, auf einer von den jeweiligen Kaufhäusern (z.B. Kaufhof oder Karstadt) zur Verfügung gestellten Fläche die Produkte der Klägerin beratend anzubieten und zu verkaufen. Die Produkte der Klägerin werden vom jeweiligen Einsatzkaufhaus gekauft und bezahlt. Auf die Preisbildung hat die Sortimentskraft keinen unmittelbaren eigenen Einfluss. Die Vergütung erfolgt durch eine gestaffelte Provision aus dem erzielten Umsatz. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt monatlich, wobei aus den abgerechneten Tagessätzen Mehrwertsteuer erhoben wird. Die Sortimentskraft führt Einkommensteuer aus selbstständiger Tätigkeit ab, erhält für Krankheit oder Urlaub keine Entgeltfortzahlung und hat schließlich die Möglichkeit, zeitweilig Hilfskräfte einzusetzen.
64 
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben ihre Tätigkeitsbezeichnung nicht frei gewählt, sondern wurden und werden seitens der Klägerin als „Sortimentskräfte“ bezeichnet, was bereits terminologisch ähnlich wie bei „Reinigungskräften“ oder sonstigen „Hilfskräften“ eine hochgradige Eingliederung in die von der Beklagten vorgegebene arbeitsteilige Organisation nahelegt. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben keineswegs - etwa wie selbstständige Handwerker oder Kaufleute - ihre Arbeitskraft an einem Markt angeboten, vielmehr wurden ihnen, ohne dass eine reale Chance zum Aushandeln von Sonderbedingungen gegeben war, einheitliche Formularverträge auferlegt. Zwar war die Wahl des Tätigkeitsortes (Einsatzkaufhaus) im Ausgangspunkt freigestellt; eine solche Freiheit steht jedoch auch einem angebotsstarken nichtselbstständig Beschäftigten zu. Allerdings hat dennoch die Klägerin den Tätigkeitsort durch die Vermittlungsvorschläge vorgegeben (Nr. 2 der mit den Beigeladenen zu 1) bis 4) geschlossenen Vereinbarungen). Aus den von den Beigeladenen zu 1) bis 4) vorgelegten Rechnungen ergibt sich im Übrigen, dass sie jeweils nur in einem bestimmten Kaufhaus tätig waren. Ohne Vermittlungsvorschlag der Klägerin konnten die Beigeladenen zu 1) bis 4) den Tätigkeitsort nicht ändern. Nach getroffener Auswahl des Tätigkeitsortes bestand unbestritten auch ein dringendes Interesse sowohl der Klägerin als auch des Kaufhauses, dass die Sortimentskraft während der Öffnungszeiten weitgehend anwesend war. Anwesenheitslisten wurden geführt. Im Falle von Abwesenheit bestand demgemäß das unabweisbare Interesse, eine (geeignete) Vertretung zu stellen. Allein die Möglichkeit, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, ist auch bei nichtselbstständig Beschäftigten (Hausmeister oder ähnliche Berufe; auch im Verkauf) nicht ausgeschlossen. Dass bei Nichteignung oder Schlechtleistung keine arbeitsrechtlichen Sanktionen vorgesehen waren, sondern (Nr. 4 der mit den Beigeladenen zu 1) bis 3) geschlossenen Vereinbarungen) eine kurze Kündigungsfrist von einer Woche - ohne jeden Kündigungsschutz - vorgesehen war, ist lediglich Folge der von der Klägerin gewollten Einstufung als Selbstständige und für die hier zu treffende Abgrenzung unerheblich. Mithin bestand bei weitgehender örtlicher und zeitlicher Bindung, die nach verbindlicher Wahl des Tätigkeitsortes nicht mehr wesentlich von den Beigeladenen beeinflusst werden konnte, ein faktischer Zwang, die Tätigkeit in der von der Klägerin vertragsmäßig einseitig vorgegebenen Form auszuüben.
65 
Zutreffend gehen die Beklagte und das SG auch davon aus, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) kein eigenes Unternehmerrisiko tragen oder getragen haben. Kapital oder eigene Betriebsmittel bringen sie nicht ein oder haben sie nicht eingebracht. Für den Verkaufsstand oder die Verkaufsfläche am Tätigkeitsort haben sie keine Aufwendungen, weil dies zur Verfügung gestellt wird. Ein entsprechendes Verlustrisiko besteht und bestand mithin nicht. Allein der Einsatz der Arbeitskraft begründet noch kein Unternehmerrisiko. Auch abhängig Beschäftigte können, wenn sie Anspruch auf Provisionen haben, je nach Einsatz ihrer Arbeitskraft ihr Einkommen beeinflussen. Auch mussten und müssen die Beigeladenen zu 1) bis 4) keine Aufwendungen tätigen, um sich die Produkte der Klägerin, die von ihnen beratend angeboten und verkauft werden sollen, zu beschaffen. Auch diese wurden und werden ihnen zur Verfügung gestellt, da sie zuvor von dem jeweiligen Kaufhaus von der Klägerin erworben werden.
66 
Innerhalb dieses Rahmens vermag der Senat die von der Klägerin in den Vordergrund gerückten verbleibenden Freiheiten und Risiken beim Vertrieb ihrer Produkte nicht als ausschlaggebend für eine selbstständige Tätigkeit zu werten. Richtig ist, dass zum Unternehmerrisiko auch ein Einkommensrisiko zählen kann (vgl. die zu „Propagandistinnen“ ergangenen Entscheidungen des BSG vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 58/76 - SozR 2200 § 1227 Nr. 19; vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 24/78 - Betriebsberater 1981, 124), wobei nicht jede Ungewissheit der Einkommenshöhe ein Risiko in diesem Sinne bedeutet. Die Sortimentskräfte waren und sind, wie dargelegt, sachzwänglich örtlich und zeitlich gebunden, wobei die Arbeitsorganisation nicht, wie von der Klägerin vorgebracht, etwa mit der marktorientierten Tätigkeit selbstständiger Handwerker verglichen werden kann, etwa eines Malers, der für eine bestimmte Zeit sein Handwerk vertragsgemäß in einer bestimmten Wohnung zu verrichten hat. Die Möglichkeit, ein hohes Einkommen zu erzielen, ist örtlich und zeitlich begrenzt. Die Höhe des Einkommens hängt durchaus vom Beratungs- und Verkaufsgeschick der einzelnen Sortimentskraft ab. Umsatz und Einkommen können durch eigene Ideen und Aktionen, etwa einen Lieferservice beeinflusst werden. Bereits eine Änderung der Produktpalette muss jedoch mit dem Abteilungsleiter abgestimmt werden. Eine eigene Preiskalkulation ist nicht möglich. Die Möglichkeit der Erzielung eines hohen Einkommens in umsatzstarken Zeiten, etwa in der Vorweihnachtszeit, wird durch einen niedrigeren Provisionssatz gehindert. Dies ist eine Begrenzung, die für einen echten Selbstständigen fremd ist. Einkommenserzielung außerhalb der Öffnungszeit der Warenhäuser ist - außer durch den von der Klägerin genannten Lieferservice - nicht möglich. Auffallende Abwesenheitszeiten wären mit Sicherheit mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses sanktioniert worden. Mithin war der Umsatzerfolg allenfalls von Nuancen des eigenen Verkaufsgeschicks abhängig. Selbst indem ein Fixum nicht gezahlt worden ist und lediglich Abrechnung auf Provisionsbasis gewählt wurde, war der Arbeitserfolg in einer überschaubaren Bandbreite angesiedelt (vgl. hierzu den vergleichbaren Sachverhalt des Urteils des LSG Berlin vom 14. August 1996 - L 15 KR 16/95 - NZS 1997, 31 und Juris; Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 11. März 1997 - 12 BK 46/96 - in Juris als unzulässig verworfen). Im Gegensatz zu den zitierten Entscheidungen des BSG von 1978 und 1979 ist hier nicht einschlägig, dass regelmäßig Mitarbeiter beschäftigt werden können, in gewissem Umfang eine Tätigkeit in mehreren Häusern möglich ist und etwa auch eine Haftung für Fehlbestände geregelt ist. Die Stellung der Beigeladenen zu 1) bis 4) gleicht derjenigen von Verkäufern, die im Arbeitsverhältnis an Ort und Zeit gebunden sind und dennoch für ihr Verkaufsgeschick Anreize wie Provisionen oder Tantiemen in Anspruch nehmen können.
67 
Die Versicherungspflicht ist in den Bescheiden vom 10. März, 11. März, 15. März und 17. Juni 2010 zutreffend in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt worden. Nach den von den Beigeladenen 1) bis 4) der Beklagten vorgelegten Rechnungen sowie den von der Klägerin der Beklagten vorgelegten Aufstellungen über die erfolgten Zahlungen liegen die Beträge jeweils deutlich über den Grenzen einer geringfügigen Tätigkeit. Dass für die Beigeladene zu 2) nach Vollendung des 65. Lebensjahres im Oktober 2002 und Beginn der Regelaltersrente nur noch Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einzuziehen waren, ergibt sich aus den zutreffend zitierten Bestimmungen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI, § 28 Nr. 1 SGB III).
3.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. mit §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da Klägerin und Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung.
69 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
4.
70 
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Nachdem im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nur über die Versicherungspflicht gestritten worden ist, ohne dass bereits Gesamtsozialversicherungsbeträge festgesetzt worden wären, geht der Senat vom Streitwert von EUR 5.000,00 nach § 52 Abs. 2 GKG für jeden Betroffenen aus. Im Klageverfahren waren insgesamt acht Personen und im Berufungsverfahren noch insgesamt vier Personen betroffen. Mithin ergibt sich für das Klageverfahren ein Streitwert von EUR 40.000,00 (8 × EUR 5.000,00) und für das Berufungsverfahren von EUR 20.000,00 (4 × EUR 5.000,00).

Gründe

 
1.
54 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der gegenüber der Klägerin ergangene Bescheid der Beklagten vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003, in der Fassung der gegenüber der Klägerin ergangenen Änderungsbescheide der Beklagten vom 11. März 2010 (Beigeladene zu 1), 15. März 2010 (Beigeladene zu 2), 10. März 2010 (Beigeladene zu 3) und 17. Juni 2010 (Beigeladene zu 4). Diese im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Änderungsbescheide haben den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003 nicht ersetzt, sondern nur ergänzt. Die Beklagte geht davon aus, dass die Änderungsbescheide den ursprünglich angefochtenen Bescheid abändern. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid traf die Beklagte allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen-)Feststellung, dass u.a. die Beigeladenen zu 1) bis 4) eine dem Grunde nach gesamtsozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. An dieser Feststellungen hält die Beklagte in den Änderungsbescheiden grundsätzlich fest, ergänzt diese in den Änderungsbescheiden aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat. Die Änderungsbescheide sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über die Änderungsbescheide entscheidet der Senat auf Klage.
2.
55 
Die zulässige Berufung sowie die zulässige Klage der Klägerin wegen der genannten Änderungsbescheide sind in der Sache nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 30. November 2006 die Klage zu Recht abgewiesen und zutreffend dargelegt, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003 im materiellen Ergebnis rechtmäßig war. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben ihre Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin seit dem 02. September 2001 als gesamtsozialversicherungspflichtig Beschäftigte ausgeübt.
56 
Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs. 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucksache 14/1855 S. 6).
2.1.
57 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin im Juni 2000 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beigeladene zu 2). Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 5) der Beigeladenen zu 2) lediglich eine Bescheinigung über ihre freiwillige Mitgliedschaft erteilt hat, aber nicht geprüft hat, ob die Beigeladene zu 2) eine selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung ausübt.
2.2.
58 
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben ihre Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin seit dem 02. September 2001 als gesamtsozialversicherungspflichtig Beschäftigte ausgeübt.
59 
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuchs (SGB III, bis 31. Dezember 1997 § 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz) und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
60 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht [BVerfG] SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 16).
61 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R -, veröffentlicht in juris). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 17).
62 
Bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) hat es sich aus den im Folgenden darzulegenden Gründen um eine abhängige Beschäftigung mit der Folge der Versicherungspflicht in allen einschlägigen Zweigen der Sozialversicherung gehandelt.
63 
Innerhalb des durch die im Tatbestand genannten Vereinbarungen bestehenden Rahmens stellt sich die Aufgabe der Sortimentskraft dahingehend dar, auf einer von den jeweiligen Kaufhäusern (z.B. Kaufhof oder Karstadt) zur Verfügung gestellten Fläche die Produkte der Klägerin beratend anzubieten und zu verkaufen. Die Produkte der Klägerin werden vom jeweiligen Einsatzkaufhaus gekauft und bezahlt. Auf die Preisbildung hat die Sortimentskraft keinen unmittelbaren eigenen Einfluss. Die Vergütung erfolgt durch eine gestaffelte Provision aus dem erzielten Umsatz. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt monatlich, wobei aus den abgerechneten Tagessätzen Mehrwertsteuer erhoben wird. Die Sortimentskraft führt Einkommensteuer aus selbstständiger Tätigkeit ab, erhält für Krankheit oder Urlaub keine Entgeltfortzahlung und hat schließlich die Möglichkeit, zeitweilig Hilfskräfte einzusetzen.
64 
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben ihre Tätigkeitsbezeichnung nicht frei gewählt, sondern wurden und werden seitens der Klägerin als „Sortimentskräfte“ bezeichnet, was bereits terminologisch ähnlich wie bei „Reinigungskräften“ oder sonstigen „Hilfskräften“ eine hochgradige Eingliederung in die von der Beklagten vorgegebene arbeitsteilige Organisation nahelegt. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben keineswegs - etwa wie selbstständige Handwerker oder Kaufleute - ihre Arbeitskraft an einem Markt angeboten, vielmehr wurden ihnen, ohne dass eine reale Chance zum Aushandeln von Sonderbedingungen gegeben war, einheitliche Formularverträge auferlegt. Zwar war die Wahl des Tätigkeitsortes (Einsatzkaufhaus) im Ausgangspunkt freigestellt; eine solche Freiheit steht jedoch auch einem angebotsstarken nichtselbstständig Beschäftigten zu. Allerdings hat dennoch die Klägerin den Tätigkeitsort durch die Vermittlungsvorschläge vorgegeben (Nr. 2 der mit den Beigeladenen zu 1) bis 4) geschlossenen Vereinbarungen). Aus den von den Beigeladenen zu 1) bis 4) vorgelegten Rechnungen ergibt sich im Übrigen, dass sie jeweils nur in einem bestimmten Kaufhaus tätig waren. Ohne Vermittlungsvorschlag der Klägerin konnten die Beigeladenen zu 1) bis 4) den Tätigkeitsort nicht ändern. Nach getroffener Auswahl des Tätigkeitsortes bestand unbestritten auch ein dringendes Interesse sowohl der Klägerin als auch des Kaufhauses, dass die Sortimentskraft während der Öffnungszeiten weitgehend anwesend war. Anwesenheitslisten wurden geführt. Im Falle von Abwesenheit bestand demgemäß das unabweisbare Interesse, eine (geeignete) Vertretung zu stellen. Allein die Möglichkeit, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, ist auch bei nichtselbstständig Beschäftigten (Hausmeister oder ähnliche Berufe; auch im Verkauf) nicht ausgeschlossen. Dass bei Nichteignung oder Schlechtleistung keine arbeitsrechtlichen Sanktionen vorgesehen waren, sondern (Nr. 4 der mit den Beigeladenen zu 1) bis 3) geschlossenen Vereinbarungen) eine kurze Kündigungsfrist von einer Woche - ohne jeden Kündigungsschutz - vorgesehen war, ist lediglich Folge der von der Klägerin gewollten Einstufung als Selbstständige und für die hier zu treffende Abgrenzung unerheblich. Mithin bestand bei weitgehender örtlicher und zeitlicher Bindung, die nach verbindlicher Wahl des Tätigkeitsortes nicht mehr wesentlich von den Beigeladenen beeinflusst werden konnte, ein faktischer Zwang, die Tätigkeit in der von der Klägerin vertragsmäßig einseitig vorgegebenen Form auszuüben.
65 
Zutreffend gehen die Beklagte und das SG auch davon aus, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) kein eigenes Unternehmerrisiko tragen oder getragen haben. Kapital oder eigene Betriebsmittel bringen sie nicht ein oder haben sie nicht eingebracht. Für den Verkaufsstand oder die Verkaufsfläche am Tätigkeitsort haben sie keine Aufwendungen, weil dies zur Verfügung gestellt wird. Ein entsprechendes Verlustrisiko besteht und bestand mithin nicht. Allein der Einsatz der Arbeitskraft begründet noch kein Unternehmerrisiko. Auch abhängig Beschäftigte können, wenn sie Anspruch auf Provisionen haben, je nach Einsatz ihrer Arbeitskraft ihr Einkommen beeinflussen. Auch mussten und müssen die Beigeladenen zu 1) bis 4) keine Aufwendungen tätigen, um sich die Produkte der Klägerin, die von ihnen beratend angeboten und verkauft werden sollen, zu beschaffen. Auch diese wurden und werden ihnen zur Verfügung gestellt, da sie zuvor von dem jeweiligen Kaufhaus von der Klägerin erworben werden.
66 
Innerhalb dieses Rahmens vermag der Senat die von der Klägerin in den Vordergrund gerückten verbleibenden Freiheiten und Risiken beim Vertrieb ihrer Produkte nicht als ausschlaggebend für eine selbstständige Tätigkeit zu werten. Richtig ist, dass zum Unternehmerrisiko auch ein Einkommensrisiko zählen kann (vgl. die zu „Propagandistinnen“ ergangenen Entscheidungen des BSG vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 58/76 - SozR 2200 § 1227 Nr. 19; vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 24/78 - Betriebsberater 1981, 124), wobei nicht jede Ungewissheit der Einkommenshöhe ein Risiko in diesem Sinne bedeutet. Die Sortimentskräfte waren und sind, wie dargelegt, sachzwänglich örtlich und zeitlich gebunden, wobei die Arbeitsorganisation nicht, wie von der Klägerin vorgebracht, etwa mit der marktorientierten Tätigkeit selbstständiger Handwerker verglichen werden kann, etwa eines Malers, der für eine bestimmte Zeit sein Handwerk vertragsgemäß in einer bestimmten Wohnung zu verrichten hat. Die Möglichkeit, ein hohes Einkommen zu erzielen, ist örtlich und zeitlich begrenzt. Die Höhe des Einkommens hängt durchaus vom Beratungs- und Verkaufsgeschick der einzelnen Sortimentskraft ab. Umsatz und Einkommen können durch eigene Ideen und Aktionen, etwa einen Lieferservice beeinflusst werden. Bereits eine Änderung der Produktpalette muss jedoch mit dem Abteilungsleiter abgestimmt werden. Eine eigene Preiskalkulation ist nicht möglich. Die Möglichkeit der Erzielung eines hohen Einkommens in umsatzstarken Zeiten, etwa in der Vorweihnachtszeit, wird durch einen niedrigeren Provisionssatz gehindert. Dies ist eine Begrenzung, die für einen echten Selbstständigen fremd ist. Einkommenserzielung außerhalb der Öffnungszeit der Warenhäuser ist - außer durch den von der Klägerin genannten Lieferservice - nicht möglich. Auffallende Abwesenheitszeiten wären mit Sicherheit mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses sanktioniert worden. Mithin war der Umsatzerfolg allenfalls von Nuancen des eigenen Verkaufsgeschicks abhängig. Selbst indem ein Fixum nicht gezahlt worden ist und lediglich Abrechnung auf Provisionsbasis gewählt wurde, war der Arbeitserfolg in einer überschaubaren Bandbreite angesiedelt (vgl. hierzu den vergleichbaren Sachverhalt des Urteils des LSG Berlin vom 14. August 1996 - L 15 KR 16/95 - NZS 1997, 31 und Juris; Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 11. März 1997 - 12 BK 46/96 - in Juris als unzulässig verworfen). Im Gegensatz zu den zitierten Entscheidungen des BSG von 1978 und 1979 ist hier nicht einschlägig, dass regelmäßig Mitarbeiter beschäftigt werden können, in gewissem Umfang eine Tätigkeit in mehreren Häusern möglich ist und etwa auch eine Haftung für Fehlbestände geregelt ist. Die Stellung der Beigeladenen zu 1) bis 4) gleicht derjenigen von Verkäufern, die im Arbeitsverhältnis an Ort und Zeit gebunden sind und dennoch für ihr Verkaufsgeschick Anreize wie Provisionen oder Tantiemen in Anspruch nehmen können.
67 
Die Versicherungspflicht ist in den Bescheiden vom 10. März, 11. März, 15. März und 17. Juni 2010 zutreffend in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt worden. Nach den von den Beigeladenen 1) bis 4) der Beklagten vorgelegten Rechnungen sowie den von der Klägerin der Beklagten vorgelegten Aufstellungen über die erfolgten Zahlungen liegen die Beträge jeweils deutlich über den Grenzen einer geringfügigen Tätigkeit. Dass für die Beigeladene zu 2) nach Vollendung des 65. Lebensjahres im Oktober 2002 und Beginn der Regelaltersrente nur noch Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einzuziehen waren, ergibt sich aus den zutreffend zitierten Bestimmungen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI, § 28 Nr. 1 SGB III).
3.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. mit §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da Klägerin und Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung.
69 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
4.
70 
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Nachdem im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nur über die Versicherungspflicht gestritten worden ist, ohne dass bereits Gesamtsozialversicherungsbeträge festgesetzt worden wären, geht der Senat vom Streitwert von EUR 5.000,00 nach § 52 Abs. 2 GKG für jeden Betroffenen aus. Im Klageverfahren waren insgesamt acht Personen und im Berufungsverfahren noch insgesamt vier Personen betroffen. Mithin ergibt sich für das Klageverfahren ein Streitwert von EUR 40.000,00 (8 × EUR 5.000,00) und für das Berufungsverfahren von EUR 20.000,00 (4 × EUR 5.000,00).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18 877,06 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. als Familienhelferin der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag und ob das klagende Land Berlin für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

2

Die Beigeladene zu 1. ist Diplompädagogin und Diplompsychologin. Sie war von Juli 1995 bis 31.12.1999 als Familienhelferin für den Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig, indem sie jugendhilferechtlich leistungsberechtigte Familien regelmäßig in deren Wohnung aufsuchte und diese dort vor Ort unterstützte; ab 1.1.2000 setzte die Beigeladene zu 1. die Tätigkeit für den Kläger als (abhängig) Beschäftigte eines freien Jugendhilfeträgers fort. Der Kläger legte für die von ihm bis 31.12.1999 als selbstständig angesehene Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. - wie in ähnlichen anderen Fällen auch - einen "Helfervorgang" mit ihren persönlichen Daten auf einem "Personenblatt" mit Nachweisen ihrer bisherigen Ausbildung und Tätigkeiten, Lebenslauf und Führungszeugnis an. Zu der Tätigkeit der Beigeladene zu 1. kam es jeweils nach der Bewilligung von Leistungen nach §§ 27, 31 SGB VIII an die Familien durch den Kläger. Diese Leistungsbewilligung erfolgte auf der Grundlage eines durch einen beim Kläger beschäftigten Sozialarbeiter erstellten Hilfeplans, der den Einsatz einer Familienhelferin vorsah und Aufgaben und Ziele der Hilfen umschrieb. Der Bewilligungsbescheid regelte die Übernahme der Kosten für den Familienhelfereinsatz in einem bestimmten Zeitraum mit einer festgelegten Wochenstundenzahl, benannte die Beigeladene zu 1. als ausführende Person und enthielt den Hinweis, dass seitens des Klägers mit dieser direkt abgerechnet werde. Die Beigeladene zu 1. erhielt Durchschriften der Bescheide und wurde in Anschreiben des Klägers zugleich darüber informiert, dass das "Familienhelfergeld" 26,40 DM je Stunde betrage; wörtlich heißt es in den Anschreiben: "Wir weisen darauf hin, dass die Familienhelfertätigkeit nicht im Rahmen von Rechtsbeziehungen zum Land Berlin ausgeübt wird, insbesondere zum Land Berlin kein Arbeitsverhältnis, freies Dienstvertrags- oder Werkvertragsverhältnis begründet wird". Die Beigeladene zu 1. war berechtigt, die Übernahme einer Betreuung abzulehnen. Für die Abrechnung hatte die Beigeladene zu 1. dem Kläger monatliche Stundenaufstellungen vorzulegen, die von ihr und den betreuten Familien zu unterzeichnen waren. Der Kläger gewährte der Beigeladenen zu 1. neben der beschriebenen Vergütung "Urlaubsabgeltung" sowie laufende monatliche Zuschüsse zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %". Die Beigeladene zu 1. arbeitete pro Betreuungsfall maximal 14 Stunden wöchentlich neben einer Weiterbildung zur Verhaltenstherapeutin; teilweise betreute sie gleichzeitig zwei oder mehrere Familien. Darüber, ob die Hilfebedürftigkeit iS des Jugendhilferechts fortbestand, informierte sie den Kläger in Gesprächen und erstellte Berichte über ihre Tätigkeit.

3

Im Mai 1999 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle die Prüfung, ob sie in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin der Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Beklagte stellte daraufhin - nach einem vorangegangenen anderen Rechtsstreit - gegenüber dem Kläger fest, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin vom 1.12.1995 bis 31.12.1999 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe, und forderte vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 18 877,06 Euro (Bescheid vom 27.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 14.3.2005).

4

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 24.1.2007). Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen: Zwar sprächen für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum das fehlende Unternehmerrisiko, das stundenweise gezahlte, in Bezug auf seine Höhe vom Kläger vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung und die Abgeltung von Urlaub; es überwögen jedoch - bei gleichzeitigem Vorliegen einiger "neutraler" Gesichtspunkte - die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Diese Merkmale seien der Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, die zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit und ihre fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers. So sei die Beigeladene zu 1. nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten. Auch habe sie im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Dass dem Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die von ihm zu erbringenden Leistungen nach dem SGB VIII oblegen habe, lasse keine Rückschlüsse auf eine Tätigkeit der von ihm eingesetzten Personen als Arbeitnehmer zu (Urteil vom 22.9.2010).

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III sowie sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Die Gesamtschau aller Umstände ergebe hier, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für den Kläger beschäftigt und damit versicherungspflichtig gewesen sei. Dafür sprächen neben der Gewährung von Zuschüssen zur Krankenversicherung, der Abgeltung von Urlaub und einem fehlenden Unternehmerrisiko vor allem die Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation des Klägers, die aus der Wahrnehmung der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Jugendhilferechts, insbesondere seiner Verantwortung nach § 79 Abs 1 SGB VIII und nach § 36 Abs 2 SGB VIII, folge. Zum Ausschluss von Haftungsrisiken habe er die Tätigkeit sowie die Aus- und Fortbildung der von ihm eingesetzten Familienhelfer weitgehend selbst zu kontrollieren. Die gesetzlich vorgeschriebene Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten ermögliche eine ständige, die freie Gestaltung der Tätigkeit einschränkende Überwachung der Familienhelfer durch den zuständigen Sozialarbeiter. Das Weisungsrecht des Klägers dokumentiere sich in erstellten und fortgeschriebenen Hilfeplänen, in Rücksprachen sowie in den Berichtspflichten der Beigeladenen zu 1.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zuschüsse zur Krankenversicherung seien bis zum Ende des Jahres 2003 freien Mitarbeitern, die den Status arbeitnehmerähnlicher Personen gehabt hätten und als sozial schutzbedürftig angesehen worden seien, ohne rechtliche Verpflichtung als freiwillige Leistung gezahlt worden. Aus dem primär auf den Hilfeempfänger bezogenen und für die öffentlich-rechtliche Bewilligung erforderlichen Hilfeplanverfahren könne ein für eine Beschäftigung sprechendes Weisungsrecht nicht hergeleitet werden.

9

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

10

Der zu 3. beigeladene Rentenversicherungsträger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

11

Er schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an. Ergänzend führt er aus, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei verpflichtet, aufgrund seiner Gesamtverantwortung gemäß § 79 SGB VIII und in Erfüllung seines Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII sicherzustellen, dass der jeweilige Vertragspartner die nach dem SGB VIII und nachgeordneten Regelungen bestehenden Pflichten und Qualitätsanforderungen bei der Leistungserbringung erfülle. Jedenfalls für Leistungen der Jugendhilfe nach § 31 SGB VIII erfordere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung eine derart enge Anbindung der eingesetzten Mitarbeiter, dass diese in die betrieblichen Abläufe eingegliedert sein müssten. Deshalb könnten diese Tätigkeiten der Familienhilfe - wie sie auch durch die Beigeladene zu 1. erfolgt seien - nur im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden.

12

Die zu 2. beigeladene Pflegekasse und die zu 4. beigeladene Bundesagentur für Arbeit stellen keinen Antrag. Sie schließen sich im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).

14

Das Urteil, mit dem das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig seien, weil die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin nicht als Beschäftigte sozialversicherungspflichtig gewesen sei und der Kläger für sie deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe. Die - aus einer unzureichenden Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. gewonnene - Beurteilung des LSG, dass die Beigeladene zu 1. selbstständig tätig war, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Ob die Beklagte deren Versicherungspflicht als Beschäftigte zu Recht festgestellt und die Beiträge in zutreffender Höhe festgesetzt hat, kann der Senat allerdings nicht selbst entscheiden, weil es dazu an erforderlichen weiteren Feststellungen durch das LSG fehlt. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

15

1. Allerdings hat das LSG für sein Urteil einen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt und dazu im Kern zutreffend die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen - Versicherungspflicht begründender - Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Grundsätze herangezogen.

16

In den Jahren 1995 bis 1999, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 168 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III, jeweils in den seinerzeit maßgebenden Gesetzesfassungen). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 16 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 -B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f; jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).Das kann bei manchen Tätigkeiten - zB in Bereichen, in denen persönliche Zuwendung Gegenstand zu erbringender Dienste ist - dazu führen, dass sie nach den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 17 ; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 14 RdNr 11 mwN).

17

2. Das LSG hat unter zutreffender Berücksichtigung der im SGB VIII geregelten Familienhilfe (dazu unter a) diese Grundsätze angewandt (dazu unter b). Es hat jedoch nicht alle für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände aufgeklärt, in ihrer indiziellen Wirkung erkannt und ihnen daher nicht das Gewicht und den Stellenwert beimessen können, der diesen Umständen im Rahmen der Gesamtabwägung der für die Abgrenzung heranzuziehenden Tätigkeitsmerkmale zukommen muss (dazu unter c).

18

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem LSG allerdings darin zuzustimmen, dass nicht schon aus der einen Jugendhilfeträger treffenden Gesamtverantwortung für die Erbringung von Familienhilfe nach dem SGB VIII zu entnehmen ist, die Tätigkeit einer Familienhelferin - wie von der Beigeladenen zu 1. ausgeübt - könne (rechtmäßig) nur in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.

19

Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere § 79 Abs 1 SGB VIII, aber auch § 31 und § 36 SGB VIII sowie § 8a SGB VIII, kann kein für eine Beschäftigung sprechendes, eine persönliche Abhängigkeit iS von § 7 Abs 1 SGB IV begründendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1. entnommen werden. Entscheidend ist insoweit, dass das SGB VIII schon von seinem Regelungsansatz her keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Familienhelfern treffen will und trifft, sondern allein die - dann im Einzelnen näher ausgestaltete - staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick hat (vgl im hier bedeutsamen Zusammenhang § 27 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 SGB I, § 2 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 und Nr 4 iVm §§ 16 ff, 27 ff SGB VIII). Selbst die Regelungen des SGB VIII über die Leistungserbringung enthalten keine Vorgaben über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern (vgl dagegen zB §§ 72, 72a SGB VIII zu den persönlichen und fachlichen Anforderungen an Mitarbeiter bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe). Zwar tragen nach § 79 Abs 1 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Hieraus folgt jedoch keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis eines öffentlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen. Eine Weisungsbefugnis setzt vielmehr eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen wird. Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 6.5.1998 (5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit) die Weisungsabhängigkeit einer Familienhelferin (§ 31 SGB VIII) und deren Eingliederung in den Betrieb des Jugendhilfeträgers angenommen und das Weisungsrecht der den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII treffenden Gesamtverantwortung entnommen. Das BAG ist jedoch in seiner späteren Rechtsprechung (Urteil vom 25.5.2005 - 5 AZR 347/04 -, BAGE 115, 1 = AP Nr 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit) hiervon abgerückt. Es stellt nunmehr entscheidend darauf ab, dass aus § 79 Abs 1 SGB VIII und der jedermann treffenden Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, keine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit der zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben eingesetzten Erwerbstätigen gegenüber dem Jugendhilfeträger abgeleitet werden kann. Dieser überzeugenden jüngeren Rechtsprechung schließt sich der Senat auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Nichts anderes gilt für den den Hilfeplan betreffenden § 36 SGB VIII, weil diese Vorschrift ebenfalls keine Aussage zu dem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben und zur Umsetzung eines Hilfeplans trifft.

20

Die Regelung des § 8a SGB VIII konnte entgegen der Auffassung der Beklagten hier bereits deshalb keine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. begründen, weil sie erst mit Wirkung zum 1.10.2005 (durch Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8.9.2005, BGBl I 2729) in das SGB VIII eingefügt wurde und damit im hier streitigen Zeitraum bis Ende 1999 noch nicht galt. Hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 3. benannten Vorschriften des Berliner Landesrechts kann offenbleiben, ob ihnen entsprechende Weisungsrechte zu entnehmen waren, weil diese ebenfalls erst nach 1999 in Kraft traten.

21

Ob - wie die Beklagte und die Beigeladenen zu 3. und 4. meinen - die Familienhilfe nach dem SGB VIII "sachgerecht" nur durch Beschäftigte, nicht aber durch Selbstständige erbracht werden kann (vgl hierzu zB Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 31, RdNr 16 ff, Stand Einzelkommentierung 5/2004), kann hier dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann hieraus jedenfalls nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch der Kläger dieser Einschätzung folgen und sie in seiner Praxis bei der Erfüllung jugendhilferechtlicher Leistungsansprüche umsetzen wollte und dies entsprechend getan hat.

22

b) Das LSG hat die unter 1. beschriebenen Grundsätze zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer (abhängigen) Beschäftigung zutreffend zum rechtlichen Ausgangspunkt seiner Erwägungen genommen. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Bewertung jeweils der einzelnen vom Kläger vergebenen Aufträge am Maßstab der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat; maßgebend sind danach die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 24 ff).

23

Das LSG hat ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zutreffend einige Merkmale der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Indizien für deren (abhängige) Beschäftigung gewertet, andere Umstände als Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen und dann eine Gesamtbetrachtung der Indizien vorgenommen. Es hat vor allem das fehlende Unternehmerrisiko (vgl dazu zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 mwN), das stundenweise gezahlte, vom Kläger der Höhe nach vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung sowie die Abgeltung von Urlaub als für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechende Umstände gewertet und diesen Umständen einige von ihm als "neutral" eingestufte bzw für eine selbstständige Tätigkeit sprechende Gesichtspunkte (Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen - bei als "befremdlich" erscheinendem Hinweis, dass "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen Kläger und Beigeladener zu 1. bestünden -, zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit, fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers) gegenübergestellt. Als maßgebend für das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung hat es das Fehlen der Ausübung eines "ins Einzelne gehenden Weisungsrechts" angesehen, gleichwohl aber andererseits die "weitgehende Freiheit von arbeitsbezogenen Weisungen" - ähnlich der Sachlage bei Diensten höherer Art - (wiederum) nicht als Beleg für Selbstständigkeit eingestuft. Die Beigeladene zu 1. sei nicht in einer Art und Weise in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen, die auf eine Beschäftigung hindeute, weil sie nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten sei. Die Beigeladene zu 1. habe auch im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Es hat weiter zugrunde gelegt, dass dem in den schriftlichen Vereinbarungen dokumentierten Willen, keine Beschäftigung zu wollen, dann keine indizielle Bedeutung zukommt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abweichen, und dass dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung tatsächlich praktiziert wurde.

24

c) Das Urteil des LSG kann allerdings trotz seines zutreffend gewählten rechtlichen Ansatzes keinen Bestand haben, weil seine Abwägung der für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände rechtliche Defizite aufweist und deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand hält. Wesentliche Umstände, aus denen das LSG auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen hat, sind in ihren Hintergründen und ihrer Tragweite nicht hinreichend aufgeklärt worden, sodass eine nur unzureichende, sich in wesentlichen Punkten nur an der "Oberfläche" bewegende Gesamtwürdigung vorliegt, die die Annahme, die Beigeladene zu 1. sei als Familienhelferin für den Kläger im streitigen Zeitraum selbstständig tätig gewesen, nicht schlüssig und nachvollziehbar trägt.

25

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert - wie oben unter 1. beschrieben - eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, dh für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl zu Abwägungsvorgängen im Sozialrecht, etwa bei der Ursachenbewertung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, zB BSGE 61, 127, 129 f = SozR 2200 § 548 Nr 84 S 235 f; BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 ff mwN; zu verschiedenen Formen der Abwägung allgemein - in unterschiedlichen Rechtsgebieten und Zusammenhängen - siehe die Beiträge von Koch und Ossenbühl in: Erbguth/Oebbecke/Rengeling/Schulte, Abwägung im Recht, Symposium zur Emeritierung von Werner Hoppe, 1996, S 9 ff, 25 ff; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl 2008, § 82, S 651 ff; zur Abwägung widerstreitender Belange im Planungsrecht zB BVerwGE 45, 309, 314 ff; BVerwGE 64, 270, 271 ff).

26

Um diesen Anforderungen im vorliegenden Zusammenhang zu genügen, muss zunächst den für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit in Betracht kommenden Merkmalen der Tätigkeit nachgegangen und vorab das Vorliegen bzw Nichtvorliegen dieser Merkmale - verfahrensrechtlich beanstandungsfrei auf der Grundlage des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 SGG) - festgestellt werden. Für die Prüfung, welche dieser festgestellten Merkmale bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen, sind sodann alle entscheidungserheblichen Merkmale zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung zu gewichten sowie nachvollziehbar gegeneinander abzuwägen. Dem haben die Vorinstanzen bislang nicht hinreichend entsprochen.

27

So hätte zunächst genauer ermittelt und gewürdigt werden müssen, unter welchen rechtlichen Vorgaben Familienhelfer im Land Berlin in der streitigen Zeit bis Ende 1999 überhaupt tätig wurden und wie das Rechtsverhältnis der Beigeladenen zu 1., die gegen eine stundenweise, vom Kläger festgesetzte Vergütung arbeitete, in diesem Zusammenhang nach der im Land Berlin üblichen Praxis einzuordnen ist. Nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten könnten gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die deutlicher als vom LSG angenommen für eine Beschäftigung und gegen eine Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechen und im Rahmen der Gesamtschau überwiegen könnten. Das LSG durfte es nicht dabei belassen, dass Vorgaben über die Ausgestaltung der tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen zwischen der Beigeladenen zu 1. und dem Kläger "nicht zu finden" seien und dass die Feststellung, es bestünden "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1., "befremdlich" erscheine, und nicht schon darauf seine Abwägung aufbauen. Dies rechtfertigt es, ein relevantes Abwägungsdefizit zu bejahen. Obwohl der vom LSG festgestellte Inhalt der vorhandenen Unterlagen den Schluss zulässt, dass Selbstständigkeit gewollt war, könnte den weiteren Umständen der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. gleichwohl zu entnehmen sein, dass diese abweichend hiervon als Beschäftigte tätig werden sollte und tatsächlich auch in dieser Weise tätig wurde. So sollte - wie bereits beschrieben - auf der einen Seite der einzelne Einsatz als Familienhelferin und dessen Durchführung allein mittelbar im Bewilligungsbescheid des Jugendamtes gegenüber der leistungsberechtigten Familie seine Grundlage haben und sollten sogar "keinerlei Rechtsbeziehungen zum Land Berlin" begründet und Arbeitnehmerrechte (insbesondere auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen) nicht gewährt werden. Im Gegensatz dazu steht die Gewährung typischer Arbeitnehmerleistungen des Klägers an die Beigeladene zu 1. ("Urlaubsabgeltung", was gedanklich einen eingeräumten Urlaubsanspruch voraussetzt; laufende gewährte Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %"). Allerdings wäre insoweit ebenso zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch arbeitnehmerähnlichen Personen zustehen kann, was der Senat in der Vergangenheit als Indiz für Selbstständigkeit angesehen hat (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - USK 2004-25, Juris RdNr 25). Zu den Einzelheiten der praktischen Gestaltung der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. fehlen die erforderlichen Feststellungen.

28

Nicht geprüft und ermittelt hat das LSG auch, ob aufgrund zusätzlicher Absprachen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. - zB in einer ggf mündlichen Rahmenvereinbarung über Einsätze als Familienhelferin, deren Umsetzung sich in den jeweils einzelnen Aufträgen vollzog (vgl zu einer solchen Rahmenvereinbarung zB BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 18, 22), oder in zusätzlichen ggf mündlichen Abreden zu den einzelnen Einsätzen selbst - weitere Rechte und Pflichten bestanden, die für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechen.

29

Hinzu kommen im vorliegenden Fall Hinweise auf ein gänzlich fehlendes rechtlich relevantes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011, aaO). Unter diesem Blickwinkel könnten sich Zweifel an der Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. ergeben, falls sich nach Ermittlungen herausstellen sollte, dass die Arbeitsstunden-Vergütung mit 26,40 DM brutto betragsmäßig im Bereich dessen lag, was einer Familienhelferin im Jugendhilfebereich mit der Qualifikation der Beigeladenen zu 1. als Angestellte tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung zustand. Aufgeklärt werden müsste auch, ob die Beigeladene zu 1. in einer für Arbeitnehmer allerdings eher untypischen Weise ihre einzelnen Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen konnte und vom Kläger ggf aus einem laufenden Einsatz gegen ihren Willen abgezogen und nach den Bedürfnissen einer fremden betrieblichen Organisation anderen Familien "zugeteilt" werden konnte (vgl zu diesen Gesichtspunkten BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 27). Vor diesem Hintergrund bleibt bislang offen, ob überhaupt typische Risiken, aber auch höhere Chancen einer vermeintlichen Selbstständigkeit bestanden.

30

Schließlich ergibt sich auch in Bezug auf weitere Abgrenzungsmerkmale Anlass zu einer näheren Betrachtung der Umstände, unter denen die Beigeladene zu 1. tätig wurde. Das LSG hat größere Entscheidungsspielräume der Beigeladenen zu 1., insbesondere eine im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmbare und von Kontrollen des Klägers weitgehend freie Arbeitsleistung, als letztlich entscheidend für die Selbstständigkeit angesehen. Insoweit fehlt es an einem Vergleich mit den Spielräumen, die einer in - ggf befristeten oder projektbezogenen - (Teilzeit-)Beschäftigung erwerbstätigen Familienhelferin für deren Tätigkeit eingeräumt waren. Da das LSG insoweit selbst davon ausgeht, bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folgten größere Spielräume, kann ein für die Tätigkeit bestehender Spielraum, der in gleicher Weise für eine angestellte, Familien vor Ort betreuende Familienhelferin besteht, kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von Beschäftigung sein. Vielmehr ist hierzu zu ermitteln, welche wesentlichen, gerade einer Selbstständigkeit das Gepräge gebenden Freiräume für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bestanden, die einer im öffentlichen Dienst oder bei einem freien Träger beschäftigten Familienhelferin (als solche war die Beigeladene zu 1. ab dem Jahr 2000 für den Kläger eingesetzt) im streitigen Zeitraum nicht zustanden. Insoweit bietet es sich an, auch der Frage nachzugehen, ob höchstpersönliche Leistungspflichten und/oder Vertretungsregelungen bestanden. Diese nach entsprechenden Ermittlungen vorzunehmende Vergleichsbetrachtung ist dann in die erforderliche Gesamtabwägung einzustellen.

31

d) Dem Senat ist nach alledem wegen fehlender hinreichender Feststellungen des LSG keine eigene abschließende Entscheidung darüber möglich, ob die Beigeladene zu 1. bei einer rechtmäßigen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Gesamtschau aller Umstände als Familienhelferin in der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Kläger (abhängig) beschäftigt oder selbstständig tätig war. Deshalb hat das LSG die vorstehend unter c) beschriebenen, bislang fehlenden erforderlichen weiteren Feststellungen durch entsprechende Ermittlungen - ggf auch persönlicher Anhörung der Beigeladenen zu 1. - nachzuholen. Sodann muss das LSG eine darauf aufbauende neue Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der oben dargelegten Vorgaben vornehmen und gewichtend und abwägend erneut in der Sache entscheiden.

32

3. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

33

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahrens war gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des vom LSG für das Berufungsverfahren festgesetzten, der streitigen Beitragsforderung entsprechenden Betrages von 18 877,06 Euro festzusetzen.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.11.2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.699,41 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2008 im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig gewesen ist und die Klägerin dementsprechend verpflichtet ist, für den genannten Zeitraum Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 7.699,41 EUR nachzuzahlen.
Die Klägerin betreibt die Clubs „M.“ und „T.“ in S. Von Juni 2005 bis zum 30.11.2007 war der Beigeladene zu 1) als abhängig Beschäftigter im Club „M.“ angemeldet. Bereits im Januar 2006 hatte der Beigeladene zu 1) ein Gewerbe für Gastronomiedienstleistungen, Showbarkeeping, Partyveranstaltungen und Catering, Gastronomieschulungen, Fortbildungen und Seminare angemeldet. Am 01.12.2007 schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) einen sogenannten „Beratervertrag“. Der Vertrag enthält ua folgende Regelungen:
§ 1 Tätigkeit und Aufgabengebiet
1.) Herr N. wird für die Firma als Berater tätig sein. Seine Tätigkeit besteht insbesondere in der Beratung zur Erstellung der Cocktailkarte, Schulungen der Mitarbeiter, Einarbeitung der neuen Mitarbeiter, Beratung der Gäste bezüglich besonderen Weinen, Whisky, Champagner, etc. Durchführung besonderer Events, Betreuung besonderer Gäste oder Gruppen, Internetbetreuung und Kundenakquise, Beratung und Beschaffung spezieller Produkte und Materialien auf dem Gebiet der Gastronomie.
2.) Der Berater steht in keinem Angestelltenverhältnis zur Firma.
3.) Der Berater ist in der Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit frei.
§ 2 Vergütung
1.) Der Berater erhält für seine o.g. Tätigkeit eine jährliche Vergütung von mindestens 18.000,00 EUR, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von 1.500,00 EUR. Zusätzliche Leistungen werden extra vergütet. Der Leistungsnachweis ist durch eine ordnungsgemäße Rechnung zu erbringen.
2.) Steuern und Sozialabgaben führt der Berater selbst ab. Ansprüche auf Urlaub und Vergütungsfortzahlung bestehen nicht.
10 
§ 3 Aufwendungsersatz
11 
Die Firma ersetzt dem Berater die erforderlichen Aufwendungen für Reisen, Telefon und Porto, die in Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Vertrages entstehen, nicht, diese sind in der vereinbarten Vergütung enthalten.
(…)
12 
Im Rahmen einer Finanzkontrolle wegen Schwarzarbeit wurde der Beigeladene zu 1) am 12.04.2008 durch das Hauptzollamt S. im Club „M.“ hinter der Bar angetroffen. Bei der Personenbefragung gab er an, seit dem Dezember 2007 auf selbstständiger Basis im Club tätig zu sein. Er mache Barcontrolling, Cocktailschulungen und Personalschulungen. Im Nachgang der Prüfung wurden die Gewerbeanmeldung und Rechnungen angefordert. Der Endbetrag der vorgelegten Rechnung lautete immer 1.785,00 EUR und setzte sich aus Pauschalen „laut Vereinbarung für Cocktailevents und Personalschulungen und -controlling“ zusammen. Aufgrund dieser Kontrolle wurde der Beklagten der Verdacht auf Scheinselbstständigkeit mitgeteilt.
13 
Vom 13.10.2009 bis zum 22.09.2010 führte die Beklagte daraufhin bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Mit Schreiben vom 20.11.2009 wurde die Klägerin insbesondere dazu angehört, dass es sich bei den erbrachten Dienstleistungen des Beigeladenen zu 1) um eine Arbeitnehmertätigkeit handele und ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.
14 
Mit Schreiben vom 17.12.2009 nahm der Steuerberater der Klägerin im Rahmen der Anhörung Stellung. Daraufhin wurde der Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 04.05.2010 gebeten, zur versicherungsrechtlichen Beurteilung seiner Tätigkeit einen Fragebogen auszufüllen. Insoweit gab er an, dass er früher als Barmitarbeiter gearbeitet habe und seit Dezember 2007 nunmehr Beratungen vornehme. Geschäfts- bzw. Privaträume würden seit 2006 in seinem privaten Haus vorgehalten (Lager/Büro). Teilweise würden die Arbeiten vom Büro aus erledigt, zB Bestellungen, Kalkulation, Sozialnetzwerke etc. Werbung werde über Visitenkarte, soziale Netzwerke, Mund zu Mund-Empfehlung, Internetseite und Messen betrieben. Teilweise würden vom Auftraggeber verschiedene Dienstleistungen nach vorgeschriebenem Muster erbracht. Allerdings würden von ihm auch neue Produkte angeboten, um den Club interessant zu gestalten. Seine Arbeiten würden hinsichtlich des Enderfolgs, finanziellem Ergebnis und dem Feedback der Kunden geprüft. Eigenes Kapital sei bei Wareneinkauf spezieller Produkte erfolgt. Sein unternehmerisches Risiko bestünde darin, dass er bei Urlaub oder Krankheit kein Verdienst erhalte und der Auftraggeber andere Firmen mit der gleichen Tätigkeit beauftragen könne. Die Vergütung erfolge pauschal monatlich.
15 
Mit Bescheid der Beklagten vom 23.09.2010 wurde durch die Beklagte festgestellt, dass für den Beigeladenen zu 1) seit dem 01.12.2007 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, Beiträge würden im Rahmen der Verjährung für Zeiten ab 01.12.2007 nachgefordert. Die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung betrage insgesamt 7.699,41 EUR. Der Beigeladene zu 1) trete für Dritte erkennbar im Rahmen der Tätigkeit bei der Klägerin nicht unternehmerisch am Markt auf und trage auch kein - eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnendes - Unternehmerrisiko. Für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage seien die vom Beigeladenen an die Klägerin gestellten Rechnungen - ohne Mehrwertsteuer - zugrunde gelegt worden. Aufgrund des Schreibens des Steuerberaters und aufgrund weiterer Unterlagen, die vom Beigeladenen eingereicht worden seien, werde nunmehr von einer Fehlbeurteilung der Klägerin ausgegangen, sodass sich die Beitragsbemessungsgrundlage von 29.942,00 EUR auf 18.018,60 EUR reduziert habe (keine Hochrechnung der Nettorechnungsbeträge aus dem Bruttoentgelt). Aufgrund des fehlenden Vorsatzes würden auch keine Säumniszuschläge erhoben. Wenn der Nachweis der Elterneigenschaft für den Beigeladenen erbracht werden könne, werde die Beitragsberechnung hinsichtlich des Beitragszuschlags für Kinderlose zur Pflegeversicherung korrigiert.
16 
Hiergegen hat der Kläger am 22.10.2010 Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 13.01.2011 forderte die Beklagte den Beigeladenen zu 1) daraufhin auf, sämtliche an die Klägerin gestellten Rechnungen zu übersenden und weitere Fragen bezüglich seiner Tätigkeit für die Klägerin zu beantworten. Mit Schreiben vom 01.03.2011 übersandte der Beigeladenen zu 1) die Rechnungen für die Jahre 2008 bis 2010. Gleichzeitig beantwortete er ausführlich die Fragen der Beklagten. Er gab er an, dass sich seine Tätigkeit ab dem 01.12.2007 geändert habe. Während er früher eine Barthekentätigkeit ausgeübt habe, sei er nunmehr im Bereich der Beratung für die Lokalitäten „T.“ und „M.“ tätig. So habe die T. GmbH mit der Eröffnung der zweiten Lokalität „T.“ eine Beratung für beide Lokalitäten benötigt. Diese habe er übernommen. Ein Austausch zwischen den Inhabern der T. GmbH und ihm finde monatlich statt und diene der Vorstellung von geplanten Konzepten und andererseits Absprache von zukünftigen Terminen und Wünschen. Als Arbeiten für die T. GmbH erledige er im Übrigen Wartung und Überarbeitung des EDV- und Kassensystems, Wartung der Licht- und Soundanlage, Überprüfung und Reinigung der Eismaschine in festgelegten Intervallen sowie Erstellung von speziellen Eisdekorationen, Erstellung von Wochen-, Monats-, Saison- und Spezialkarten für Cocktails, Spirituosen und Champagner, Aktualisierung und Betreuung der Veranstaltungskalender auf den Internetseiten, Aktualisierung und Betreuung der Facebook-Fanseiten, Erstellung von Sonderveranstaltungen, Barpersonalschulung für Neueinführung von Produkten und Weiterentwicklung von Cocktails und Organisation von Mixing-Events iVm Industriepartnern, um die Objekte „M.“ und „T.“ national bekannter zu machen, Erstellung und Durchführung von Werbeaktionen, Suche und Besorgung von speziellen Spirituosen auf Kundenwunsch, Suche und Besorgung von kommenden Trendprodukten, Betreuung von speziellen Kunden auf Anforderung sowie Einarbeitung/Schulung von Personal. Als eigene Arbeitsmittel setze er hierfür einen Laptop, eigenes Mixlabor, Bücher, Shaker, Gigger, Strainer, Rührlöffel, Ausgießer, Saftpresse, Blender, Bitterzutaten, Mixing-Zutaten, Spirituosen usw ein. Als Kosten entstünden ihm Recherchekosten, Telefon, Reise- und Fahrtkosten sowie Anschaffungskosten für neue Produkte zum Testen. Die Gäste würden die M. Getränke innerhalb der Öffnungszeiten direkt von „der M.“ kaufen. Soweit Events angeboten würden, seien diese über ihn beworben/gebucht worden. Bis jetzt seien Abende, wie eine Verkostung, von der Industrie mit Waren unterstützt und nur zusätzlich/weiter konsumierte Waren von Seiten der T. GmbH verkauft worden. Seine persönlichen Leistungen bei diesen Events bestünden in der Akquirierung von Gästen; Einführungsvortrag und Vorstellung der Gastreferenten oder selbst gehaltene Vorträge/Mixvorführungen; Planung des Programmablaufs und der benötigten Produkte; Erstellung von Sonderkarten. Pacht oder Miete würden hierbei nicht bezahlt. Die Leistungen der T. GmbH bestünden in der Bereitstellung von Servicepersonal mit Getränkeverkauf. Bei Schulungen der Mitarbeiter des Clubs „M.“ würde er seinen Laptop und eigene Barutensilien sowie Handouts einsetzen. Ansonsten würden keine Sachmittel eingesetzt.
17 
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 26.05.2011 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung wurde auf die Widerspruchsbegründung verwiesen und ergänzend ausgeführt, die beim Beigeladenen eingeholten Auskünfte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hätten die Auffassung der Klägerin, dass nicht vom Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden könne, bestätigt. Die Auskünfte des Beigeladenen würden belegen, dass dieser weder im Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei, noch deren Weisungsrecht in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art seiner Arbeitsleistung unterlegen habe.
18 
Auf die gerichtliche Anfrage vom 16.07.2012 hat der Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 12.08.2012 weitere Angaben zu seiner Tätigkeit für die Klägerin, für andere Kunden, zu seinen Betriebsräumen sowie dazu, was für eigene Waren er in seiner Tätigkeit für die Klägerin eingebracht hat, gemacht.
19 
Mit Urteil vom 21.11.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Überzeugung der Kammer sei die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Überprüfungszeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2008 als eine abhängige, unselbstständige Tätigkeit zu bewerten. Zwar sei die Klägerin und der Beigeladene zu 1) bei Begründung der Tätigkeit von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen. Zur Überzeugung der Kammer folge jedoch bereits aus dem Tätigkeits- und Aufgabengebiet sowie den in § 2 Abs 1 des Beratervertrags aufgenommenen Regelungen zur Vergütung, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen würden. So ergebe sich aus dem Vertrag, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten vor Ort in den Räumlichkeiten der Klägerin unter der Voraussetzung zeitlicher Absprachen - insbesondere mit dem Betriebsleiter der Klägerin sowie Mitarbeitern der Klägerin - und unter Berücksichtigung bestimmter Erwartungen an die Art der Ausführungen zu tätigen gewesen seien. Nach § 2 des Beratervertrages erhalte der Beigeladene zu 1) auf seine Tätigkeit eine jährliche Vergütung von mindestens 18.000,00 EUR, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von 1.500,00 EUR. Zusätzliche Leistungen würden extra vergütet. Diese vertraglichen Regelungen zur Vergütung seien auch tatsächlich umgesetzt worden. Daraus folge, dass der Beigeladene zu 1) kein unternehmerisches Risiko im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin zu tragen habe. Er habe auch weder Geld noch Sachmittel noch Arbeitszeit mit ungewissem Erfolg einsetzen müssen. Soweit die Klägerin PC, Telefonanlage, Büroausstattung, Cocktailartikel etc vorhalte, handle es sich teilweise um haushaltsübliche Arbeitsmittel, die nicht speziell zur Ausübung der Tätigkeit für die Klägerin angeschafft werden mussten. Teilweise handle es sich um Sachmittel, die der Beigeladene über die Jahre zunächst für sich hobbymäßig, dann im Hinblick auf das Anbieten von speziellen Dienstleistungen, angeschafft habe. Wesentliche Anschaffungskosten und Vorhalte- bzw. Fixkosten, die ein unternehmerisches Risiko begründen könnten, habe der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum nicht gehabt. Auch die Büroräumlichkeiten seien ihm kostenlos von seinen Schwiegereltern zur Verfügung gestellt worden. Auch erscheine fraglich, ob zwingend die Anmietung von extra Räumlichkeiten im häuslichen Bereich zur Ausübung der Tätigkeit überhaupt notwendig gewesen seien. Soweit der Beigeladene zu 1) Waren, insbesondere Knicklichter und weißen Rohrzucker, beschafft und an die Klägerin weiterverkauft habe, habe der Beigeladene diese Waren jeweils konkret für einen Anlass bezogen und an die Klägerin weiterverkauft und somit ohne Risiko im Hinblick auf eine Warenabnahme. Soweit in § 2 Abs 2 des Beratervertrages ausgeführt werde, dass Ansprüche auf Urlaub und Vergütungsfortzahlung nicht bestehe, sei dies Ausfluss der Wertung der Beteiligten, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliege. Aufgrund der Eingliederung in den Betrieb habe der Beigeladene zu 1) auch bestätigt, dass er in Absprache mit der Betriebsleitung seinen Urlaub plane und mitteile, wann er krankheitsbedingt einen bestimmten vereinbarten Termin nicht wahrnehmen könne. Auch dies entspreche daher der Situation eines abhängig Beschäftigten und nicht der eines Selbstständigen. Schließlich würden auch die weiteren Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen und Tätigkeiten, die über die in § 1 des Beratervertrages hinaus übernommen worden seien, die Bewertung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bestärken. So habe der Beigeladene angegeben, zusätzlich noch Wartung und Überarbeitung des EDV- und Kassensystems, die Wartung der Licht- und Soundanlage, die Überprüfung und Reinigung der Eismaschine sowie Organisation von „Mixing Events“ mit Industriepartnern ausgeführt zu haben. Diese Tätigkeiten seien im Wesentlichen in den Örtlichkeiten der Klägerin unter Einfügung in die Arbeits- und Betriebsorganisation, auch in zeitlicher Hinsicht, ausgeübt worden. Auch insoweit habe für diese Tätigkeiten gewisse Vorgaben im Hinblick auf die Art der Durchführung bestanden.
20 
Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der Klägerin mittels Empfangsbekenntnis am 02.01.2013 zugestellt worden.
21 
Am 01.02.2013 hat die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass der Beigeladene zu 1) keineswegs die Hälfte der aufgewandten Arbeitszeit in der Betriebsstätte der Klägerin anwesend gewesen sei. Vielmehr habe der Beigeladene zu 1) ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21.11.2012 mitgeteilt, dass er in der Woche ca zehn Stunden durchschnittlich in den Betriebsräumen der Klägerin vor Ort tätig sei. Darüber hinaus habe er angegeben, dass er täglich ca drei bis vier Stunden damit verbringe, sich weltweit über Neuigkeiten kundig zu machen. Dies entspreche allein ca 15 bis 20 Wochenstunden bei einer Fünftagewoche. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) angesichts seiner gemachten Angaben einen größeren Teil der für die Klägerin entfalteten Tätigkeit außerhalb deren Geschäftsräumlichkeiten entfaltet hat. Soweit bei der Beratung und Erstellung der Cocktailkarte Absprachen mit der Geschäftsleitung erforderlich gewesen seien, liege dies in der Natur der Sache. Als kreativer Selbstständiger habe der Beigeladene zu 1) Vorstellungen entwickelt, die natürlich nicht ohne eine Abstimmung mit der Klägerin umgesetzt werden sollten. Eine solche Abstimmung sei zur Vermeidung überflüssiger Arbeiten geradezu zwingend. Die Erstellung der Cocktailkarte sei jedoch dann in dem vom Beigeladenen zu 1) unterhaltenen Büro und nicht etwa in den Räumlichkeiten der Klägerin erfolgt. Soweit Schulung der Mitarbeiter sowie die Einarbeitung neuer Mitarbeiter in den Räumlichkeiten der Klägerin erfolgt sei, könne dies nicht als Argument dafür gelten, dass der Beigeladene zu 1) als abhängig Beschäftigter zu werten sei. Im Wesen der vom Beigeladenen zu 1) ausgeübten selbstständigen Tätigkeit wohne es inne, dass ein guter Teil derselben in den Räumlichkeiten der Auftraggeber verrichtet werden müsse. So auch die Einarbeitung und Schulung der Mitarbeiter der Klägerin, gleiches gelte für die Beratung der Gäste bezüglich besonderer Weine, Whiskys, Champagner usw, der Durchführung besonderer Events und die Betreuung besonderer Gäste oder Gruppen. Die im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehenden Vorbereitungstätigkeiten habe der Beigeladene zu 1) jedoch regelmäßig in seinen eigenen Räumlichkeiten vorgenommen. Ebenso wenig sei die Internetbetreuung, gute Teile der Kundenakquise sowie die Beschaffung spezieller Produkte und Materialien auf dem Gebiet der Gastronomie in den Räumlichkeiten der Klägerin erfolgt. Diese Tätigkeiten seien nahezu ausschließlich in den eigenen Räumlichkeiten des Beigeladenen zu 1) verrichtet worden. Soweit der Kläger außerhalb der Betriebsstätte der Klägerin tätig gewesen sei, seien diese Tätigkeiten damit keineswegs marginal. Hinsichtlich dieser Tätigkeiten sei der Beigeladene zu 1) im Übrigen in der zeitlichen Verrichtung auch frei gewesen. Zwar liege es in der Natur der Sache, dass der Beigeladene zu 1) sich zeitlich mit der Klägerin habe abstimmen müssen, was die Durchführung der Tätigkeiten in der Betriebsstätte der Klägerin angehe. Insoweit habe sich die Klägerin aber an die terminlichen Vorschläge des Beigeladenen zu 1) gehalten und diesem nicht etwa umgekehrt bestimmte Zeiten, in welchen diese Tätigkeiten zu verrichten waren, vorgegeben. Natürlich habe die Klägerin an den Beigeladenen zu 1) die Anforderung gestellt, an einer Kundengewinnung und Umsatzsteigerung mitzuwirken. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Schulung und Einarbeitung von Mitarbeitern, der Beratung und Betreuung von Gästen oder Gruppen, der Durchführung besonderer Events, der Internetbetreuung und der Kundenakquise sei der Beigeladene zu 1) hingegen weitestgehend frei gewesen. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 1) auch nicht unerhebliche wirtschaftliche Risiken getragen. So habe der Kläger sein Büro auf eigene Kosten ausgestattet und zahlreiche Artikel, die er zur Ausübung seiner Tätigkeit benötige, auf eigene Kosten und Risiken angeschafft. Auch habe der Beigeladene zu 1) auf eigene Kosten mehrere Fortbildungen absolviert. Soweit ein monatliches Fixum im Beratervertrag vereinbart worden sei, habe der Beigeladene zu 1) trotzdem ein erhebliches wirtschaftliches Risiko getragen. Dies zeige sich beispielhaft in den Monaten Juli und August 2008. In diesen Monaten sei der Beigeladene zu 1) nicht für die Klägerin tätig gewesen und habe deshalb auch davon abgesehen, diese Rechnungen zu stellen. Vielmehr habe sich der Beigeladene zu 1) dazu veranlasst gesehen, eine völlig andere Tätigkeit auszuüben, um seinen Lebensunterhalt sichern zu können. Allein die Möglichkeit, dass der Beigeladenen zu 1) einer anderen Tätigkeit habe nachgehen können, zeige dessen unternehmerische Freiheit. Auch seien dem Beigeladenen zu 1) in dem Beratervertrag wirtschaftliche Chancen eröffnet worden. So sei in § 2 vereinbart worden, dass neben dem monatlichen Fixum zusätzliche Leistungen extra vergütet würden. Dementsprechend habe der Kläger auch mit seiner Rechnung vom 02.10.2008 zusätzliche 800,00 EUR netto für eine geführte Spirituosenverkostung in Rechnung gestellt. Ein weiteres Risiko habe der Beigeladene zu 1) dadurch getragen, dass ausweislich des geschlossenen Beratervertrages ohne Angaben von Gründen spätestens zum 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats habe gekündigt werden können. Dass der Beigeladene zu 1) seinen jeweiligen Urlaub mit der Klägerin abgesprochen habe, sei schlicht eine Selbstverständlichkeit. Natürlich habe er nicht in Urlaub gehen können, ohne die Klägerin vorher und auch rechtzeitig hiervon zu unterrichten. Keinesfalls seien aber die Urlaubszeiten von der Klägerin diktiert worden. Diese seien vielmehr vom Beigeladenen zu 1) frei bestimmt worden. Zusammenfassend lasse sich daher festhalten, dass der Beigeladene zu 1) sowohl hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Dauer der von ihm für die Klägerin verrichteten Tätigkeiten weitestgehend frei war. Er habe auch keinem Weisungsrecht unterlegen. Es lasse sich auch nicht daraus der Schluss auf eine abhängige Beschäftigung ziehen, dass der Beigeladene zu 1) im Jahr 2008 lediglich zwei weitere Aufträge seitens Dritter erhalten habe. Dies sei bei einer Existenzgründung nicht unüblich.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.11.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2011 aufzuheben.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat von der Klägerin zu Recht Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für den Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2008 gefordert.
28 
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden.. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung.
29 
Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14.09.2004, B 12 KR 1/04, SozR 4-2400 § 22 Nr 2). Eine reine Statusfeststellung ist auf der Grundlage von § 28p SGB IV nicht zulässig (vgl Bayerisches LSG 28.06.2011, L 5 R 88/10, juris). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV).
30 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGBVI, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
31 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, m B 11 AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
32 
Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit mindestens 2008, vgl auch hierzu BSG 29.08.2012, aaO).
33 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
34 
Dabei kann unterstellt werden, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 1) kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollten. Dem sich aus mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung ergebenden Willen der Vertragsparteien kommt jedoch nur eine Indizwirkung zu, dessen Bedeutung zurücktritt, wenn die tatsächlichen Umstände der Durchführung des Vertragsverhältnisses dem widersprechen. Soweit der Beigeladene zu 1) ein Gewerbe angemeldet hat, ist dieser Gesichtspunkt für die Abgrenzung zwischen abhängiger und selbstständiger Tätigkeit ohne Bedeutung. Die Bewertung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit kann ebenso wenig wie das Bestehen und Nichtbestehen von Sozialversicherungspflicht vertraglich vereinbart werden. Die Anmeldung eines Gewerbes setzt eine selbstständige Tätigkeit voraus, begründet aber für sich allein kein solches (Senatsbeschluss vom 19.07.2012, L 11 KR 1789/12, juris).
35 
Der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) geschlossene Vertrag spricht für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, weil darin dem Kläger ein fester monatlicher Entgeltanspruch eingeräumt wird, den er als Gegenleistung dafür erhielt, dass er seine Arbeitskraft dem Unternehmen der Klägerin zur Verfügung stellte. Die Aufzählung der vom Beigeladenen zu 1) geschuldeten Tätigkeit in § 1 Abs 1 des Vertrages vom 01.12.2007 enthält die Umschreibung der von einem leitenden Mitarbeiter in einer Bar oder einem Club geschuldeten Arbeitsleistung. Dies spricht im vorliegenden Fall für eine abhängige Beschäftigung, weil die unterschiedlichen Dienstleistungen – zB Schulungen der Mitarbeiter, Beratung und Betreuung von Gästen, Erstellen der Cocktailkarte usw – keinen Einfluss auf die Höhe der von der Klägerin geschuldeten monatlichen Pauschale hatten. Den unterschiedlichen Dienstleitungen waren auch keine unterschiedliche Vergütungen zugeordnet. Bei einer selbständigen Tätigkeit hätte es zB nahe gelegen, die Schulung von Mitarbeitern anders zu vergüten als das Erstellen einer Cocktailkarte oder die Beratung der Gäste. Dies belegt, dass die aufgezählten Leistungen gar keine eigenständigen Dienstleistungen waren und die monatliche Zahlung eines festen Betrages einer Gehaltszahlung entsprach. Der Beigeladene zu 1) trug folglich kein Unternehmerrisiko. Er bekam seine Pauschale bzw sein Gehalt unabhängig davon, wie stark die Lokalitäten der Klägerin frequentiert wurden und wie häufig zB eine Beratung von den Gästen verlangt wurde. Daher bestand keine Gefahr, durch den Einsatz von Arbeitsmitteln Verluste zu erleiden oder für den Einsatz der Arbeitskraft keine Entlohnung zu erhalten. Umgekehrt konnte der Beigeladene zu 1) durch seinen Einsatz auch keine zusätzlichen Gewinne realisieren. Aus diesem Grund ist auch der Hinweis im Vertrag, dass zusätzliche Leistungen extra vergütet würden, ohne Bedeutung, weil gar nicht erkennbar war, worin eine zusätzliche Leistung hätte bestehen können.
36 
Für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin spricht zusätzlich, wenngleich nicht allein entscheidend, dass der wesentliche Teil der Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) in den Räumlichkeiten der Klägerin und unter Berücksichtigung bestimmter Erwartungen an die Art der Ausführung stattfand. Zutreffend hat insoweit das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Einarbeitung und Schulung der Mitarbeiter in der Betriebsstätte erfolgte, ebenso die Beratung zur Erstellung der Cocktailkarte, die Beratung der Gäste, die Durchführung besonderer Events und die Betreuung besonderer Gäste oder Gruppen wie auch die Beratung hinsichtlich spezieller Produkte und Materialien auf dem Gebiet der Gastronomie. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) einen Teil seiner Leistungen auch von zuhause aus erledigen konnte, spricht nicht gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Ein häuslicher Arbeitsplatz ist auch bei abhängig Beschäftigten keine Seltenheit mehr. Dieses Kriterium ist für die Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch die weiteren Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen bestärken die Bewertung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung. Hierauf hat das SG zutreffend hingewiesen. Die Wartung und Überarbeitung des EDV- und Kassensystems, die Wartung der Licht- und Soundanlage, die Überprüfung und Reinigung der Eismaschine sowie die Organisation von Mixing-Events mit Industriepartnern fanden im Wesentlichen in den Örtlichkeiten der Klägerin unter Einführung in die Arbeits- und Betriebsorganisation, auch in zeitlicher Hinsicht statt. Diese Tätigkeiten beeinflussten zudem die Höhe des Entgeltanspruches in keiner Weise.
37 
Dementsprechend ist der Beigeladene zu 1) gegenüber den Kunden auch nicht als selbstständiger Unternehmer in Erscheinung getreten. Weder durch seine Kleidung noch durch sein Auftreten wurde erkennbar, dass es sich vorliegend nicht um einen abhängig Beschäftigten der Klägerin handelt. Der Beigeladene zu 1) wurde in der Öffentlichkeit regelmäßig als „Barchef“ der Klägerin bezeichnet. Auch dies spricht dafür, dass der Beigeladene zu 1) in den Betrieb eingegliedert war.
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Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) verpflichtet war, seine Tätigkeit persönlich zu erbringen, wie dies für einen Arbeitnehmer typisch ist. So hat die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass sie die besondere Sachkunde des Klägers hinsichtlich der Events schätzt und auch sein technisches Knowhow etwa bei der Bedienung und Reinigung der Eismaschine benötigt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) ohne Weiteres Aushilfskräfte hätte einsetzen können.
39 
Der Beigeladene zu 1) hat - wie bereits dargelegt- kein unternehmerisches Risiko getragen. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sachlichen Mittel also ungewiss ist (BSG 12.12.1990, 11 Rar 73/90, juris; BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Dies war hier nicht der Fall. An Betriebsmitteln hat der Beigeladene zu 1) lediglich einen PC, eine Telefonanlage, Büroausstattung, Cocktailartikel usw vorgehalten. Die Nutzung der eigenen Wohnung und des eigenen Telefons finanziert jedoch jeder Arbeitnehmer aus seinem Einkommen, sie können daher nicht als relevantes Betriebsmittel gesehen werden (vgl Landessozialgericht Hessen 25.08.2011, L 8 KR 306/08, juris). Die Gefahr eines Verlustes bestand ebenfalls nicht. Nach § 2 Abs 1 des Beratervertrages erhält der Beigeladene für seine Tätigkeit eine jährliche Vergütung von mindestens 18.000,00 EUR, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von 1.500,00 EUR. Zusätzliche Leistungen werden extra vergütet. Diese vertragliche Regelung zur Vergütung wurde auch tatsächlich umgesetzt. Einzige Ausnahme sind die Monate Juli und August 2008. In diesen Monaten hat der Beigeladene zu 1) nicht die vertraglich geregelten Teilbeträge in Rechnung gestellt. Dem lag jedoch zugrunde, dass er in diesen Monaten eine Tätigkeit für die A. Verwaltungs- und Vermietungs GmbH als Aushilfe ausgeübt hat, für die er im Juli 2008 1.232,00 EUR und im August 2008 1.176,00 EUR Vergütung erlangt hat. Für die Klägerin war er nur in geringerem Umfang als üblich tätig. Hieraus zeigt sich deutlich, dass der Beigeladene zu 1) bereits aufgrund der vertraglichen Regelung kein unternehmerisches Risiko im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin hatte. Es war ein jährliches Mindesteinkommen festgelegt, so wie die Höhe der hieraus monatlich zu zahlenden Leistungen. Der Beigeladene zu 1) konnte mit diesem Einkommen planen und dies, obwohl nach seiner Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung monatlich unterschiedlich hoher Arbeitsanfall vorlag. Teilweise handelt es sich im Übrigen um Sachmittel, die der Beigeladene über Jahre zunächst für sich hobbymäßig, dann im Hinblick auf das Anbieten spezieller Dienstleistungen, angeschafft hat. Wesentliche Anschaffungskosten und Vorhaltung bzw Fixkosten, die ein Unternehmerrisiko begründen könnten, hat der Beigeladene im streitigen Zeitraum nicht gehabt. Die Büroräumlichkeiten wurden ihm zu dieser Zeit kostenlos von seinen Schwiegereltern zur Verfügung gestellt. Soweit der Beigeladene Waren, insbesondere Knicklichter und weißen Rohrzucker beschafft und an die Klägerin weiterverkauft hat, fällt dieser Warenankauf kaum ins Gewicht. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 1) diese Waren jeweils konkret für einen anlassbezogenen Weiterverkauf an die Klägerin eingekauft und somit ohne Risiko im Hinblick auf eine Warenabnahme. Insoweit handelt es sich lediglich um den Ersatz von Auslagen. Dies steht der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Beigeladene zu 1) nicht die Möglichkeit hatte, durch seinen persönlichen Einsatz die ihm zustehende Vergütung zu erhöhen. Sein Gehalt hing nicht davon ab, wie viele Gäste er betreute und wie viele Events er durchführte.
40 
Zwar verkennt der Senat nicht, dass in § 2 Abs 2 des Beratervertrages ausgeführt wird, dass Ansprüche auf Urlaub und Vergütungsfortzahlung nicht bestehen. Aufgrund der pauschalen monatlichen Vergütung und Vereinbarung eines Mindestentgelts und der Möglichkeit der teilweisen freien Arbeitszeiteinteilung wirkten sich Urlaubs- bzw. Krankheitstage allerdings nicht mindernd auf das Entgelt aus. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 1) angegeben, dass er durchaus Urlaubstage mit der Klägerin abgesprochen und auch Krankheitstage dieser gegenüber gemeldet hat. Insoweit ist die Vereinbarung hinsichtlich des Ausschlusses auf Urlaub und Vergütungszahlung als Ausfluss des Verständnisses zwischen Kläger und Beigeladenem zu 1) über die selbstständige Tätigkeit zu sehen. Der tatsächliche Vollzug der Regelung spricht freilich für eine abhängige Beschäftigung.
41 
Ebenfalls kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit ist eine Tätigkeit für andere Auftraggeber im streitigen Zeitraum. Ein abhängig Beschäftigter kann für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein (Urteil des Senats vom 17.01.2012, L 11 R 1138/10, juris).
42 
Aus der Gesamtwürdigung folgt damit zur Überzeugung des Senats, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen und das wesentliche Gepräge der Tätigkeit demjenigen einer abhängigen Beschäftigung entspricht. Daher ist die Beklagte zutreffend von einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt ausgegangen und hat mithin auch Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung angenommen. Die geltend gemachte Beitragshöhe, die zeitabschnittsweise Aufschlüsselung der nachgeforderten Beiträge sowie ihre Zuordnung entsprechend den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es wurden auch seitens der Klägerin keine geltend gemacht.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen tragen gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit der Beklagten als unterliegende Beteiligte aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 197a Rdnr 29 mwN).
44 
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a SGG iVm §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz und entspricht der hier streitigen Nachforderung, welche die Beklagte mit dem streitigen Bescheid fordert.
45 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
27 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat von der Klägerin zu Recht Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für den Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2008 gefordert.
28 
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden.. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung.
29 
Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14.09.2004, B 12 KR 1/04, SozR 4-2400 § 22 Nr 2). Eine reine Statusfeststellung ist auf der Grundlage von § 28p SGB IV nicht zulässig (vgl Bayerisches LSG 28.06.2011, L 5 R 88/10, juris). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV).
30 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGBVI, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
31 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, m B 11 AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
32 
Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit mindestens 2008, vgl auch hierzu BSG 29.08.2012, aaO).
33 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
34 
Dabei kann unterstellt werden, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 1) kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollten. Dem sich aus mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung ergebenden Willen der Vertragsparteien kommt jedoch nur eine Indizwirkung zu, dessen Bedeutung zurücktritt, wenn die tatsächlichen Umstände der Durchführung des Vertragsverhältnisses dem widersprechen. Soweit der Beigeladene zu 1) ein Gewerbe angemeldet hat, ist dieser Gesichtspunkt für die Abgrenzung zwischen abhängiger und selbstständiger Tätigkeit ohne Bedeutung. Die Bewertung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit kann ebenso wenig wie das Bestehen und Nichtbestehen von Sozialversicherungspflicht vertraglich vereinbart werden. Die Anmeldung eines Gewerbes setzt eine selbstständige Tätigkeit voraus, begründet aber für sich allein kein solches (Senatsbeschluss vom 19.07.2012, L 11 KR 1789/12, juris).
35 
Der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) geschlossene Vertrag spricht für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, weil darin dem Kläger ein fester monatlicher Entgeltanspruch eingeräumt wird, den er als Gegenleistung dafür erhielt, dass er seine Arbeitskraft dem Unternehmen der Klägerin zur Verfügung stellte. Die Aufzählung der vom Beigeladenen zu 1) geschuldeten Tätigkeit in § 1 Abs 1 des Vertrages vom 01.12.2007 enthält die Umschreibung der von einem leitenden Mitarbeiter in einer Bar oder einem Club geschuldeten Arbeitsleistung. Dies spricht im vorliegenden Fall für eine abhängige Beschäftigung, weil die unterschiedlichen Dienstleistungen – zB Schulungen der Mitarbeiter, Beratung und Betreuung von Gästen, Erstellen der Cocktailkarte usw – keinen Einfluss auf die Höhe der von der Klägerin geschuldeten monatlichen Pauschale hatten. Den unterschiedlichen Dienstleitungen waren auch keine unterschiedliche Vergütungen zugeordnet. Bei einer selbständigen Tätigkeit hätte es zB nahe gelegen, die Schulung von Mitarbeitern anders zu vergüten als das Erstellen einer Cocktailkarte oder die Beratung der Gäste. Dies belegt, dass die aufgezählten Leistungen gar keine eigenständigen Dienstleistungen waren und die monatliche Zahlung eines festen Betrages einer Gehaltszahlung entsprach. Der Beigeladene zu 1) trug folglich kein Unternehmerrisiko. Er bekam seine Pauschale bzw sein Gehalt unabhängig davon, wie stark die Lokalitäten der Klägerin frequentiert wurden und wie häufig zB eine Beratung von den Gästen verlangt wurde. Daher bestand keine Gefahr, durch den Einsatz von Arbeitsmitteln Verluste zu erleiden oder für den Einsatz der Arbeitskraft keine Entlohnung zu erhalten. Umgekehrt konnte der Beigeladene zu 1) durch seinen Einsatz auch keine zusätzlichen Gewinne realisieren. Aus diesem Grund ist auch der Hinweis im Vertrag, dass zusätzliche Leistungen extra vergütet würden, ohne Bedeutung, weil gar nicht erkennbar war, worin eine zusätzliche Leistung hätte bestehen können.
36 
Für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin spricht zusätzlich, wenngleich nicht allein entscheidend, dass der wesentliche Teil der Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) in den Räumlichkeiten der Klägerin und unter Berücksichtigung bestimmter Erwartungen an die Art der Ausführung stattfand. Zutreffend hat insoweit das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Einarbeitung und Schulung der Mitarbeiter in der Betriebsstätte erfolgte, ebenso die Beratung zur Erstellung der Cocktailkarte, die Beratung der Gäste, die Durchführung besonderer Events und die Betreuung besonderer Gäste oder Gruppen wie auch die Beratung hinsichtlich spezieller Produkte und Materialien auf dem Gebiet der Gastronomie. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) einen Teil seiner Leistungen auch von zuhause aus erledigen konnte, spricht nicht gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Ein häuslicher Arbeitsplatz ist auch bei abhängig Beschäftigten keine Seltenheit mehr. Dieses Kriterium ist für die Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch die weiteren Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen bestärken die Bewertung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung. Hierauf hat das SG zutreffend hingewiesen. Die Wartung und Überarbeitung des EDV- und Kassensystems, die Wartung der Licht- und Soundanlage, die Überprüfung und Reinigung der Eismaschine sowie die Organisation von Mixing-Events mit Industriepartnern fanden im Wesentlichen in den Örtlichkeiten der Klägerin unter Einführung in die Arbeits- und Betriebsorganisation, auch in zeitlicher Hinsicht statt. Diese Tätigkeiten beeinflussten zudem die Höhe des Entgeltanspruches in keiner Weise.
37 
Dementsprechend ist der Beigeladene zu 1) gegenüber den Kunden auch nicht als selbstständiger Unternehmer in Erscheinung getreten. Weder durch seine Kleidung noch durch sein Auftreten wurde erkennbar, dass es sich vorliegend nicht um einen abhängig Beschäftigten der Klägerin handelt. Der Beigeladene zu 1) wurde in der Öffentlichkeit regelmäßig als „Barchef“ der Klägerin bezeichnet. Auch dies spricht dafür, dass der Beigeladene zu 1) in den Betrieb eingegliedert war.
38 
Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) verpflichtet war, seine Tätigkeit persönlich zu erbringen, wie dies für einen Arbeitnehmer typisch ist. So hat die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass sie die besondere Sachkunde des Klägers hinsichtlich der Events schätzt und auch sein technisches Knowhow etwa bei der Bedienung und Reinigung der Eismaschine benötigt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) ohne Weiteres Aushilfskräfte hätte einsetzen können.
39 
Der Beigeladene zu 1) hat - wie bereits dargelegt- kein unternehmerisches Risiko getragen. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sachlichen Mittel also ungewiss ist (BSG 12.12.1990, 11 Rar 73/90, juris; BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Dies war hier nicht der Fall. An Betriebsmitteln hat der Beigeladene zu 1) lediglich einen PC, eine Telefonanlage, Büroausstattung, Cocktailartikel usw vorgehalten. Die Nutzung der eigenen Wohnung und des eigenen Telefons finanziert jedoch jeder Arbeitnehmer aus seinem Einkommen, sie können daher nicht als relevantes Betriebsmittel gesehen werden (vgl Landessozialgericht Hessen 25.08.2011, L 8 KR 306/08, juris). Die Gefahr eines Verlustes bestand ebenfalls nicht. Nach § 2 Abs 1 des Beratervertrages erhält der Beigeladene für seine Tätigkeit eine jährliche Vergütung von mindestens 18.000,00 EUR, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von 1.500,00 EUR. Zusätzliche Leistungen werden extra vergütet. Diese vertragliche Regelung zur Vergütung wurde auch tatsächlich umgesetzt. Einzige Ausnahme sind die Monate Juli und August 2008. In diesen Monaten hat der Beigeladene zu 1) nicht die vertraglich geregelten Teilbeträge in Rechnung gestellt. Dem lag jedoch zugrunde, dass er in diesen Monaten eine Tätigkeit für die A. Verwaltungs- und Vermietungs GmbH als Aushilfe ausgeübt hat, für die er im Juli 2008 1.232,00 EUR und im August 2008 1.176,00 EUR Vergütung erlangt hat. Für die Klägerin war er nur in geringerem Umfang als üblich tätig. Hieraus zeigt sich deutlich, dass der Beigeladene zu 1) bereits aufgrund der vertraglichen Regelung kein unternehmerisches Risiko im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin hatte. Es war ein jährliches Mindesteinkommen festgelegt, so wie die Höhe der hieraus monatlich zu zahlenden Leistungen. Der Beigeladene zu 1) konnte mit diesem Einkommen planen und dies, obwohl nach seiner Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung monatlich unterschiedlich hoher Arbeitsanfall vorlag. Teilweise handelt es sich im Übrigen um Sachmittel, die der Beigeladene über Jahre zunächst für sich hobbymäßig, dann im Hinblick auf das Anbieten spezieller Dienstleistungen, angeschafft hat. Wesentliche Anschaffungskosten und Vorhaltung bzw Fixkosten, die ein Unternehmerrisiko begründen könnten, hat der Beigeladene im streitigen Zeitraum nicht gehabt. Die Büroräumlichkeiten wurden ihm zu dieser Zeit kostenlos von seinen Schwiegereltern zur Verfügung gestellt. Soweit der Beigeladene Waren, insbesondere Knicklichter und weißen Rohrzucker beschafft und an die Klägerin weiterverkauft hat, fällt dieser Warenankauf kaum ins Gewicht. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 1) diese Waren jeweils konkret für einen anlassbezogenen Weiterverkauf an die Klägerin eingekauft und somit ohne Risiko im Hinblick auf eine Warenabnahme. Insoweit handelt es sich lediglich um den Ersatz von Auslagen. Dies steht der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Beigeladene zu 1) nicht die Möglichkeit hatte, durch seinen persönlichen Einsatz die ihm zustehende Vergütung zu erhöhen. Sein Gehalt hing nicht davon ab, wie viele Gäste er betreute und wie viele Events er durchführte.
40 
Zwar verkennt der Senat nicht, dass in § 2 Abs 2 des Beratervertrages ausgeführt wird, dass Ansprüche auf Urlaub und Vergütungsfortzahlung nicht bestehen. Aufgrund der pauschalen monatlichen Vergütung und Vereinbarung eines Mindestentgelts und der Möglichkeit der teilweisen freien Arbeitszeiteinteilung wirkten sich Urlaubs- bzw. Krankheitstage allerdings nicht mindernd auf das Entgelt aus. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 1) angegeben, dass er durchaus Urlaubstage mit der Klägerin abgesprochen und auch Krankheitstage dieser gegenüber gemeldet hat. Insoweit ist die Vereinbarung hinsichtlich des Ausschlusses auf Urlaub und Vergütungszahlung als Ausfluss des Verständnisses zwischen Kläger und Beigeladenem zu 1) über die selbstständige Tätigkeit zu sehen. Der tatsächliche Vollzug der Regelung spricht freilich für eine abhängige Beschäftigung.
41 
Ebenfalls kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit ist eine Tätigkeit für andere Auftraggeber im streitigen Zeitraum. Ein abhängig Beschäftigter kann für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein (Urteil des Senats vom 17.01.2012, L 11 R 1138/10, juris).
42 
Aus der Gesamtwürdigung folgt damit zur Überzeugung des Senats, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen und das wesentliche Gepräge der Tätigkeit demjenigen einer abhängigen Beschäftigung entspricht. Daher ist die Beklagte zutreffend von einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt ausgegangen und hat mithin auch Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung angenommen. Die geltend gemachte Beitragshöhe, die zeitabschnittsweise Aufschlüsselung der nachgeforderten Beiträge sowie ihre Zuordnung entsprechend den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es wurden auch seitens der Klägerin keine geltend gemacht.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen tragen gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit der Beklagten als unterliegende Beteiligte aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 197a Rdnr 29 mwN).
44 
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a SGG iVm §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz und entspricht der hier streitigen Nachforderung, welche die Beklagte mit dem streitigen Bescheid fordert.
45 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18 877,06 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. als Familienhelferin der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag und ob das klagende Land Berlin für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

2

Die Beigeladene zu 1. ist Diplompädagogin und Diplompsychologin. Sie war von Juli 1995 bis 31.12.1999 als Familienhelferin für den Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig, indem sie jugendhilferechtlich leistungsberechtigte Familien regelmäßig in deren Wohnung aufsuchte und diese dort vor Ort unterstützte; ab 1.1.2000 setzte die Beigeladene zu 1. die Tätigkeit für den Kläger als (abhängig) Beschäftigte eines freien Jugendhilfeträgers fort. Der Kläger legte für die von ihm bis 31.12.1999 als selbstständig angesehene Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. - wie in ähnlichen anderen Fällen auch - einen "Helfervorgang" mit ihren persönlichen Daten auf einem "Personenblatt" mit Nachweisen ihrer bisherigen Ausbildung und Tätigkeiten, Lebenslauf und Führungszeugnis an. Zu der Tätigkeit der Beigeladene zu 1. kam es jeweils nach der Bewilligung von Leistungen nach §§ 27, 31 SGB VIII an die Familien durch den Kläger. Diese Leistungsbewilligung erfolgte auf der Grundlage eines durch einen beim Kläger beschäftigten Sozialarbeiter erstellten Hilfeplans, der den Einsatz einer Familienhelferin vorsah und Aufgaben und Ziele der Hilfen umschrieb. Der Bewilligungsbescheid regelte die Übernahme der Kosten für den Familienhelfereinsatz in einem bestimmten Zeitraum mit einer festgelegten Wochenstundenzahl, benannte die Beigeladene zu 1. als ausführende Person und enthielt den Hinweis, dass seitens des Klägers mit dieser direkt abgerechnet werde. Die Beigeladene zu 1. erhielt Durchschriften der Bescheide und wurde in Anschreiben des Klägers zugleich darüber informiert, dass das "Familienhelfergeld" 26,40 DM je Stunde betrage; wörtlich heißt es in den Anschreiben: "Wir weisen darauf hin, dass die Familienhelfertätigkeit nicht im Rahmen von Rechtsbeziehungen zum Land Berlin ausgeübt wird, insbesondere zum Land Berlin kein Arbeitsverhältnis, freies Dienstvertrags- oder Werkvertragsverhältnis begründet wird". Die Beigeladene zu 1. war berechtigt, die Übernahme einer Betreuung abzulehnen. Für die Abrechnung hatte die Beigeladene zu 1. dem Kläger monatliche Stundenaufstellungen vorzulegen, die von ihr und den betreuten Familien zu unterzeichnen waren. Der Kläger gewährte der Beigeladenen zu 1. neben der beschriebenen Vergütung "Urlaubsabgeltung" sowie laufende monatliche Zuschüsse zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %". Die Beigeladene zu 1. arbeitete pro Betreuungsfall maximal 14 Stunden wöchentlich neben einer Weiterbildung zur Verhaltenstherapeutin; teilweise betreute sie gleichzeitig zwei oder mehrere Familien. Darüber, ob die Hilfebedürftigkeit iS des Jugendhilferechts fortbestand, informierte sie den Kläger in Gesprächen und erstellte Berichte über ihre Tätigkeit.

3

Im Mai 1999 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle die Prüfung, ob sie in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin der Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Beklagte stellte daraufhin - nach einem vorangegangenen anderen Rechtsstreit - gegenüber dem Kläger fest, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin vom 1.12.1995 bis 31.12.1999 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe, und forderte vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 18 877,06 Euro (Bescheid vom 27.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 14.3.2005).

4

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 24.1.2007). Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen: Zwar sprächen für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum das fehlende Unternehmerrisiko, das stundenweise gezahlte, in Bezug auf seine Höhe vom Kläger vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung und die Abgeltung von Urlaub; es überwögen jedoch - bei gleichzeitigem Vorliegen einiger "neutraler" Gesichtspunkte - die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Diese Merkmale seien der Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, die zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit und ihre fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers. So sei die Beigeladene zu 1. nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten. Auch habe sie im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Dass dem Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die von ihm zu erbringenden Leistungen nach dem SGB VIII oblegen habe, lasse keine Rückschlüsse auf eine Tätigkeit der von ihm eingesetzten Personen als Arbeitnehmer zu (Urteil vom 22.9.2010).

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III sowie sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Die Gesamtschau aller Umstände ergebe hier, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für den Kläger beschäftigt und damit versicherungspflichtig gewesen sei. Dafür sprächen neben der Gewährung von Zuschüssen zur Krankenversicherung, der Abgeltung von Urlaub und einem fehlenden Unternehmerrisiko vor allem die Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation des Klägers, die aus der Wahrnehmung der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Jugendhilferechts, insbesondere seiner Verantwortung nach § 79 Abs 1 SGB VIII und nach § 36 Abs 2 SGB VIII, folge. Zum Ausschluss von Haftungsrisiken habe er die Tätigkeit sowie die Aus- und Fortbildung der von ihm eingesetzten Familienhelfer weitgehend selbst zu kontrollieren. Die gesetzlich vorgeschriebene Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten ermögliche eine ständige, die freie Gestaltung der Tätigkeit einschränkende Überwachung der Familienhelfer durch den zuständigen Sozialarbeiter. Das Weisungsrecht des Klägers dokumentiere sich in erstellten und fortgeschriebenen Hilfeplänen, in Rücksprachen sowie in den Berichtspflichten der Beigeladenen zu 1.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zuschüsse zur Krankenversicherung seien bis zum Ende des Jahres 2003 freien Mitarbeitern, die den Status arbeitnehmerähnlicher Personen gehabt hätten und als sozial schutzbedürftig angesehen worden seien, ohne rechtliche Verpflichtung als freiwillige Leistung gezahlt worden. Aus dem primär auf den Hilfeempfänger bezogenen und für die öffentlich-rechtliche Bewilligung erforderlichen Hilfeplanverfahren könne ein für eine Beschäftigung sprechendes Weisungsrecht nicht hergeleitet werden.

9

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

10

Der zu 3. beigeladene Rentenversicherungsträger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

11

Er schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an. Ergänzend führt er aus, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei verpflichtet, aufgrund seiner Gesamtverantwortung gemäß § 79 SGB VIII und in Erfüllung seines Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII sicherzustellen, dass der jeweilige Vertragspartner die nach dem SGB VIII und nachgeordneten Regelungen bestehenden Pflichten und Qualitätsanforderungen bei der Leistungserbringung erfülle. Jedenfalls für Leistungen der Jugendhilfe nach § 31 SGB VIII erfordere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung eine derart enge Anbindung der eingesetzten Mitarbeiter, dass diese in die betrieblichen Abläufe eingegliedert sein müssten. Deshalb könnten diese Tätigkeiten der Familienhilfe - wie sie auch durch die Beigeladene zu 1. erfolgt seien - nur im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden.

12

Die zu 2. beigeladene Pflegekasse und die zu 4. beigeladene Bundesagentur für Arbeit stellen keinen Antrag. Sie schließen sich im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).

14

Das Urteil, mit dem das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig seien, weil die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin nicht als Beschäftigte sozialversicherungspflichtig gewesen sei und der Kläger für sie deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe. Die - aus einer unzureichenden Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. gewonnene - Beurteilung des LSG, dass die Beigeladene zu 1. selbstständig tätig war, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Ob die Beklagte deren Versicherungspflicht als Beschäftigte zu Recht festgestellt und die Beiträge in zutreffender Höhe festgesetzt hat, kann der Senat allerdings nicht selbst entscheiden, weil es dazu an erforderlichen weiteren Feststellungen durch das LSG fehlt. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

15

1. Allerdings hat das LSG für sein Urteil einen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt und dazu im Kern zutreffend die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen - Versicherungspflicht begründender - Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Grundsätze herangezogen.

16

In den Jahren 1995 bis 1999, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 168 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III, jeweils in den seinerzeit maßgebenden Gesetzesfassungen). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 16 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 -B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f; jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).Das kann bei manchen Tätigkeiten - zB in Bereichen, in denen persönliche Zuwendung Gegenstand zu erbringender Dienste ist - dazu führen, dass sie nach den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 17 ; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 14 RdNr 11 mwN).

17

2. Das LSG hat unter zutreffender Berücksichtigung der im SGB VIII geregelten Familienhilfe (dazu unter a) diese Grundsätze angewandt (dazu unter b). Es hat jedoch nicht alle für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände aufgeklärt, in ihrer indiziellen Wirkung erkannt und ihnen daher nicht das Gewicht und den Stellenwert beimessen können, der diesen Umständen im Rahmen der Gesamtabwägung der für die Abgrenzung heranzuziehenden Tätigkeitsmerkmale zukommen muss (dazu unter c).

18

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem LSG allerdings darin zuzustimmen, dass nicht schon aus der einen Jugendhilfeträger treffenden Gesamtverantwortung für die Erbringung von Familienhilfe nach dem SGB VIII zu entnehmen ist, die Tätigkeit einer Familienhelferin - wie von der Beigeladenen zu 1. ausgeübt - könne (rechtmäßig) nur in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.

19

Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere § 79 Abs 1 SGB VIII, aber auch § 31 und § 36 SGB VIII sowie § 8a SGB VIII, kann kein für eine Beschäftigung sprechendes, eine persönliche Abhängigkeit iS von § 7 Abs 1 SGB IV begründendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1. entnommen werden. Entscheidend ist insoweit, dass das SGB VIII schon von seinem Regelungsansatz her keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Familienhelfern treffen will und trifft, sondern allein die - dann im Einzelnen näher ausgestaltete - staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick hat (vgl im hier bedeutsamen Zusammenhang § 27 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 SGB I, § 2 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 und Nr 4 iVm §§ 16 ff, 27 ff SGB VIII). Selbst die Regelungen des SGB VIII über die Leistungserbringung enthalten keine Vorgaben über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern (vgl dagegen zB §§ 72, 72a SGB VIII zu den persönlichen und fachlichen Anforderungen an Mitarbeiter bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe). Zwar tragen nach § 79 Abs 1 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Hieraus folgt jedoch keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis eines öffentlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen. Eine Weisungsbefugnis setzt vielmehr eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen wird. Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 6.5.1998 (5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit) die Weisungsabhängigkeit einer Familienhelferin (§ 31 SGB VIII) und deren Eingliederung in den Betrieb des Jugendhilfeträgers angenommen und das Weisungsrecht der den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII treffenden Gesamtverantwortung entnommen. Das BAG ist jedoch in seiner späteren Rechtsprechung (Urteil vom 25.5.2005 - 5 AZR 347/04 -, BAGE 115, 1 = AP Nr 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit) hiervon abgerückt. Es stellt nunmehr entscheidend darauf ab, dass aus § 79 Abs 1 SGB VIII und der jedermann treffenden Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, keine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit der zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben eingesetzten Erwerbstätigen gegenüber dem Jugendhilfeträger abgeleitet werden kann. Dieser überzeugenden jüngeren Rechtsprechung schließt sich der Senat auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Nichts anderes gilt für den den Hilfeplan betreffenden § 36 SGB VIII, weil diese Vorschrift ebenfalls keine Aussage zu dem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben und zur Umsetzung eines Hilfeplans trifft.

20

Die Regelung des § 8a SGB VIII konnte entgegen der Auffassung der Beklagten hier bereits deshalb keine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. begründen, weil sie erst mit Wirkung zum 1.10.2005 (durch Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8.9.2005, BGBl I 2729) in das SGB VIII eingefügt wurde und damit im hier streitigen Zeitraum bis Ende 1999 noch nicht galt. Hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 3. benannten Vorschriften des Berliner Landesrechts kann offenbleiben, ob ihnen entsprechende Weisungsrechte zu entnehmen waren, weil diese ebenfalls erst nach 1999 in Kraft traten.

21

Ob - wie die Beklagte und die Beigeladenen zu 3. und 4. meinen - die Familienhilfe nach dem SGB VIII "sachgerecht" nur durch Beschäftigte, nicht aber durch Selbstständige erbracht werden kann (vgl hierzu zB Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 31, RdNr 16 ff, Stand Einzelkommentierung 5/2004), kann hier dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann hieraus jedenfalls nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch der Kläger dieser Einschätzung folgen und sie in seiner Praxis bei der Erfüllung jugendhilferechtlicher Leistungsansprüche umsetzen wollte und dies entsprechend getan hat.

22

b) Das LSG hat die unter 1. beschriebenen Grundsätze zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer (abhängigen) Beschäftigung zutreffend zum rechtlichen Ausgangspunkt seiner Erwägungen genommen. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Bewertung jeweils der einzelnen vom Kläger vergebenen Aufträge am Maßstab der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat; maßgebend sind danach die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 24 ff).

23

Das LSG hat ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zutreffend einige Merkmale der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Indizien für deren (abhängige) Beschäftigung gewertet, andere Umstände als Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen und dann eine Gesamtbetrachtung der Indizien vorgenommen. Es hat vor allem das fehlende Unternehmerrisiko (vgl dazu zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 mwN), das stundenweise gezahlte, vom Kläger der Höhe nach vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung sowie die Abgeltung von Urlaub als für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechende Umstände gewertet und diesen Umständen einige von ihm als "neutral" eingestufte bzw für eine selbstständige Tätigkeit sprechende Gesichtspunkte (Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen - bei als "befremdlich" erscheinendem Hinweis, dass "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen Kläger und Beigeladener zu 1. bestünden -, zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit, fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers) gegenübergestellt. Als maßgebend für das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung hat es das Fehlen der Ausübung eines "ins Einzelne gehenden Weisungsrechts" angesehen, gleichwohl aber andererseits die "weitgehende Freiheit von arbeitsbezogenen Weisungen" - ähnlich der Sachlage bei Diensten höherer Art - (wiederum) nicht als Beleg für Selbstständigkeit eingestuft. Die Beigeladene zu 1. sei nicht in einer Art und Weise in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen, die auf eine Beschäftigung hindeute, weil sie nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten sei. Die Beigeladene zu 1. habe auch im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Es hat weiter zugrunde gelegt, dass dem in den schriftlichen Vereinbarungen dokumentierten Willen, keine Beschäftigung zu wollen, dann keine indizielle Bedeutung zukommt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abweichen, und dass dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung tatsächlich praktiziert wurde.

24

c) Das Urteil des LSG kann allerdings trotz seines zutreffend gewählten rechtlichen Ansatzes keinen Bestand haben, weil seine Abwägung der für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände rechtliche Defizite aufweist und deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand hält. Wesentliche Umstände, aus denen das LSG auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen hat, sind in ihren Hintergründen und ihrer Tragweite nicht hinreichend aufgeklärt worden, sodass eine nur unzureichende, sich in wesentlichen Punkten nur an der "Oberfläche" bewegende Gesamtwürdigung vorliegt, die die Annahme, die Beigeladene zu 1. sei als Familienhelferin für den Kläger im streitigen Zeitraum selbstständig tätig gewesen, nicht schlüssig und nachvollziehbar trägt.

25

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert - wie oben unter 1. beschrieben - eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, dh für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl zu Abwägungsvorgängen im Sozialrecht, etwa bei der Ursachenbewertung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, zB BSGE 61, 127, 129 f = SozR 2200 § 548 Nr 84 S 235 f; BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 ff mwN; zu verschiedenen Formen der Abwägung allgemein - in unterschiedlichen Rechtsgebieten und Zusammenhängen - siehe die Beiträge von Koch und Ossenbühl in: Erbguth/Oebbecke/Rengeling/Schulte, Abwägung im Recht, Symposium zur Emeritierung von Werner Hoppe, 1996, S 9 ff, 25 ff; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl 2008, § 82, S 651 ff; zur Abwägung widerstreitender Belange im Planungsrecht zB BVerwGE 45, 309, 314 ff; BVerwGE 64, 270, 271 ff).

26

Um diesen Anforderungen im vorliegenden Zusammenhang zu genügen, muss zunächst den für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit in Betracht kommenden Merkmalen der Tätigkeit nachgegangen und vorab das Vorliegen bzw Nichtvorliegen dieser Merkmale - verfahrensrechtlich beanstandungsfrei auf der Grundlage des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 SGG) - festgestellt werden. Für die Prüfung, welche dieser festgestellten Merkmale bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen, sind sodann alle entscheidungserheblichen Merkmale zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung zu gewichten sowie nachvollziehbar gegeneinander abzuwägen. Dem haben die Vorinstanzen bislang nicht hinreichend entsprochen.

27

So hätte zunächst genauer ermittelt und gewürdigt werden müssen, unter welchen rechtlichen Vorgaben Familienhelfer im Land Berlin in der streitigen Zeit bis Ende 1999 überhaupt tätig wurden und wie das Rechtsverhältnis der Beigeladenen zu 1., die gegen eine stundenweise, vom Kläger festgesetzte Vergütung arbeitete, in diesem Zusammenhang nach der im Land Berlin üblichen Praxis einzuordnen ist. Nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten könnten gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die deutlicher als vom LSG angenommen für eine Beschäftigung und gegen eine Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechen und im Rahmen der Gesamtschau überwiegen könnten. Das LSG durfte es nicht dabei belassen, dass Vorgaben über die Ausgestaltung der tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen zwischen der Beigeladenen zu 1. und dem Kläger "nicht zu finden" seien und dass die Feststellung, es bestünden "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1., "befremdlich" erscheine, und nicht schon darauf seine Abwägung aufbauen. Dies rechtfertigt es, ein relevantes Abwägungsdefizit zu bejahen. Obwohl der vom LSG festgestellte Inhalt der vorhandenen Unterlagen den Schluss zulässt, dass Selbstständigkeit gewollt war, könnte den weiteren Umständen der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. gleichwohl zu entnehmen sein, dass diese abweichend hiervon als Beschäftigte tätig werden sollte und tatsächlich auch in dieser Weise tätig wurde. So sollte - wie bereits beschrieben - auf der einen Seite der einzelne Einsatz als Familienhelferin und dessen Durchführung allein mittelbar im Bewilligungsbescheid des Jugendamtes gegenüber der leistungsberechtigten Familie seine Grundlage haben und sollten sogar "keinerlei Rechtsbeziehungen zum Land Berlin" begründet und Arbeitnehmerrechte (insbesondere auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen) nicht gewährt werden. Im Gegensatz dazu steht die Gewährung typischer Arbeitnehmerleistungen des Klägers an die Beigeladene zu 1. ("Urlaubsabgeltung", was gedanklich einen eingeräumten Urlaubsanspruch voraussetzt; laufende gewährte Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %"). Allerdings wäre insoweit ebenso zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch arbeitnehmerähnlichen Personen zustehen kann, was der Senat in der Vergangenheit als Indiz für Selbstständigkeit angesehen hat (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - USK 2004-25, Juris RdNr 25). Zu den Einzelheiten der praktischen Gestaltung der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. fehlen die erforderlichen Feststellungen.

28

Nicht geprüft und ermittelt hat das LSG auch, ob aufgrund zusätzlicher Absprachen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. - zB in einer ggf mündlichen Rahmenvereinbarung über Einsätze als Familienhelferin, deren Umsetzung sich in den jeweils einzelnen Aufträgen vollzog (vgl zu einer solchen Rahmenvereinbarung zB BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 18, 22), oder in zusätzlichen ggf mündlichen Abreden zu den einzelnen Einsätzen selbst - weitere Rechte und Pflichten bestanden, die für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechen.

29

Hinzu kommen im vorliegenden Fall Hinweise auf ein gänzlich fehlendes rechtlich relevantes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011, aaO). Unter diesem Blickwinkel könnten sich Zweifel an der Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. ergeben, falls sich nach Ermittlungen herausstellen sollte, dass die Arbeitsstunden-Vergütung mit 26,40 DM brutto betragsmäßig im Bereich dessen lag, was einer Familienhelferin im Jugendhilfebereich mit der Qualifikation der Beigeladenen zu 1. als Angestellte tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung zustand. Aufgeklärt werden müsste auch, ob die Beigeladene zu 1. in einer für Arbeitnehmer allerdings eher untypischen Weise ihre einzelnen Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen konnte und vom Kläger ggf aus einem laufenden Einsatz gegen ihren Willen abgezogen und nach den Bedürfnissen einer fremden betrieblichen Organisation anderen Familien "zugeteilt" werden konnte (vgl zu diesen Gesichtspunkten BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 27). Vor diesem Hintergrund bleibt bislang offen, ob überhaupt typische Risiken, aber auch höhere Chancen einer vermeintlichen Selbstständigkeit bestanden.

30

Schließlich ergibt sich auch in Bezug auf weitere Abgrenzungsmerkmale Anlass zu einer näheren Betrachtung der Umstände, unter denen die Beigeladene zu 1. tätig wurde. Das LSG hat größere Entscheidungsspielräume der Beigeladenen zu 1., insbesondere eine im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmbare und von Kontrollen des Klägers weitgehend freie Arbeitsleistung, als letztlich entscheidend für die Selbstständigkeit angesehen. Insoweit fehlt es an einem Vergleich mit den Spielräumen, die einer in - ggf befristeten oder projektbezogenen - (Teilzeit-)Beschäftigung erwerbstätigen Familienhelferin für deren Tätigkeit eingeräumt waren. Da das LSG insoweit selbst davon ausgeht, bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folgten größere Spielräume, kann ein für die Tätigkeit bestehender Spielraum, der in gleicher Weise für eine angestellte, Familien vor Ort betreuende Familienhelferin besteht, kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von Beschäftigung sein. Vielmehr ist hierzu zu ermitteln, welche wesentlichen, gerade einer Selbstständigkeit das Gepräge gebenden Freiräume für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bestanden, die einer im öffentlichen Dienst oder bei einem freien Träger beschäftigten Familienhelferin (als solche war die Beigeladene zu 1. ab dem Jahr 2000 für den Kläger eingesetzt) im streitigen Zeitraum nicht zustanden. Insoweit bietet es sich an, auch der Frage nachzugehen, ob höchstpersönliche Leistungspflichten und/oder Vertretungsregelungen bestanden. Diese nach entsprechenden Ermittlungen vorzunehmende Vergleichsbetrachtung ist dann in die erforderliche Gesamtabwägung einzustellen.

31

d) Dem Senat ist nach alledem wegen fehlender hinreichender Feststellungen des LSG keine eigene abschließende Entscheidung darüber möglich, ob die Beigeladene zu 1. bei einer rechtmäßigen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Gesamtschau aller Umstände als Familienhelferin in der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Kläger (abhängig) beschäftigt oder selbstständig tätig war. Deshalb hat das LSG die vorstehend unter c) beschriebenen, bislang fehlenden erforderlichen weiteren Feststellungen durch entsprechende Ermittlungen - ggf auch persönlicher Anhörung der Beigeladenen zu 1. - nachzuholen. Sodann muss das LSG eine darauf aufbauende neue Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der oben dargelegten Vorgaben vornehmen und gewichtend und abwägend erneut in der Sache entscheiden.

32

3. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

33

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahrens war gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des vom LSG für das Berufungsverfahren festgesetzten, der streitigen Beitragsforderung entsprechenden Betrages von 18 877,06 Euro festzusetzen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in der von ihr für einen privaten "Pflegedienst" ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung unterlag.

2

Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die im Bereich der ambulanten "Pflege und Betreuung" bundesweit tätig ist. Ihr Unternehmensziel ist darauf gerichtet, zumeist älteren und gesundheitlich eingeschränkten Personen ("Pflegebedürftigen"; im Folgenden: Betreuten) einen ua bis zu 24 Stunden täglich dauernden, umfassenden Service durch einen hauswirtschaftlichen Familienbetreuer bzw eine hauswirtschaftliche Familienbetreuerin ("Pflegepartner") anzubieten. Nach Unterweisung in einer von der Unternehmensgruppe betriebenen Aus- und Weiterbildungseinrichtung, die von den Pflegepartnern teilweise selbst bezahlt werden muss, und nach Herstellung eines Kontakts zu den Betreuten durch eine bei der Klägerin angestellte examinierte Krankenschwester führen die Pflegepartner im Rahmen eines regelmäßig 14-tägigen Einsatzes den Haushalt der Betreuten im heimischen Umfeld und übernehmen ggf weitere Dienstleistungen - auch im Sinne von "Gesellschaft" und "Unterhaltung" - nach den jeweiligen Bedürfnissen des Betreuten. Die Pflegepartner erbrachten in den Jahren 2001 und 2002 keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Auch war die Klägerin seinerzeit keine durch Versorgungsvertrag zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung.

3

Die Beigeladene zu 1., die nach ihrer - wie vorbeschrieben durchgeführten - Unterweisung ein Gewerbe "Hauswirtschaftliche Betreuung" angemeldet hatte, übte vom 18.1.2001 bis 1.7.2002 mit Unterbrechungen allein für die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden vereinfachend: Klägerin) eine Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin aus. Später - nach ihrer Lösung von der Klägerin - arbeitete sie parallel für mehrere andere private Pflegedienste. Während zwischen der Klägerin und den Betreuten ein schriftlicher Pflege- und Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde, erfolgten die "Einsatzaufträge" der Klägerin an die Beigeladene zu 1. lediglich fernmündlich von Mal zu Mal. Die Beigeladene zu 1. erteilte hierüber schriftliche Auftragsbestätigungen. Weitergehende schriftliche Verträge über die einzelnen Einsätze bestanden nicht, ebenso wenig existierte eine schriftliche Rahmenvereinbarung. Eine Verpflichtung der Klägerin, "Einsatzaufträge" zu erteilen, bestand nicht. Ebenso konnte die Beigeladene zu 1. ihr angebotene Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen ablehnen oder abbrechen oder verlängern. Aus einem laufenden Einsatz konnte sie von der Klägerin nicht abgezogen und einem anderen Kunden zugeteilt werden. Die Beigeladene zu 1. kalkulierte den Aufwand für sich selbst - gemessen an den an ihre Tätigkeit gestellten Anforderungen - ggf neu, verhandelte mit der Klägerin über die Vergütung und stellte dieser stets nach Abschluss ihrer Einsätze Rechnungen auf der Grundlage der - entsprechend vorher vereinbarten - pauschalierten Vergütung in Form von Tagessätzen (150 bis 170 DM bzw 87 Euro) aus. Während des Einsatzes dokumentierte die Beigeladene zu 1. die von ihr erbrachten Leistungen ("Pflegenachweis, Leistungsnachweis"). Eine vertragliche Verpflichtung zur Führung solcher Dokumentationen bestand im Verhältnis zur Klägerin nicht. Die examinierte Kraft ("Leitung des Pflegedienstes", "Einsatzleitung") kontrollierte diese Dokumentationen nicht. Eine Aufnahme der Beigeladenen zu 1. in einen von der Klägerin aufgestellten, alle Pflegepartner umfassenden Einsatzplan erfolgte nicht. Im Verhinderungsfall durfte sie - in Absprache mit der Klägerin - eine entsprechend qualifizierte Vertretung einsetzen. Für den Fall der "Kundeninsolvenz" hatten Klägerin und Beigeladene zu 1. einen Selbstbehalt Letzterer von 200 Euro je Rechnung ("Gewährleistungssumme") vereinbart, ebenso, dass bei Honorarkürzungen wegen Schlechtleistung diese von der Klägerin als Abzüge von der Vergütung an die Beigeladene zu 1. weitergegeben werden durften. Die Beigeladene zu 1. erzielte in den Jahren 2001 und 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 19 706 DM bzw 6686 Euro.

4

Im November 2000 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers (Deutsche Rentenversicherung Bund) ua die "Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status". Mit zwei Bescheiden vom 10.2.2003 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. fest, dass die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeit als hauswirtschaftliche Pflegerin und Betreuerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Beide legten hiergegen Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Beigeladene zu 1. für die Klägerin selbstständig tätig gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheiden vom 17.12.2004 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.

5

Mit Urteil vom 4.6.2007 hat das SG der von der Klägerin erhobenen Klage stattgegeben und den sie betreffenden Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben sowie festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. "im Zeitraum ihrer Tätigkeit für die Klägerin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu dieser gestanden hat". Während der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat die Beklagte die genannten Bescheide mit Bescheid vom 10.6.2009 "ergänzt" und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. "in der Zeit zwischen dem 18.1.2001 bis zum 1.7.2002 mit Unterbrechungen in den Zeiten ihrer Beschäftigung für die Klägerin versicherungspflichtig zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung war" und "Beginn der Versicherungspflicht … der 18.1.2001 ist".

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG - nach umfangreichen Ermittlungen - mit Urteil vom 10.6.2009 das Urteil des SG geändert. Über die im erstinstanzlichen Verfahren angefochtenen Bescheide hinaus hat es auch den "ergänzenden" Bescheid vom 10.6.2009 aufgehoben. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin in den im Tenor näher bezeichneten Zeiträumen "nicht als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zur gesetzlichen Renten-, Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung war". Es hat seine zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beigeladene zu 1. habe in der streitigen Zeit nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit in keinem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden. Die mündlichen Abreden zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. sprächen als starke Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Die vereinbarten Einzelheiten machten den Willen der Beteiligten deutlich, eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. zu begründen. Die - gewollte - sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit sei auch tatsächlich umgesetzt worden. So habe die Beigeladene zu 1. angebotene Einsätze ablehnen können, über die Höhe des Vergütungsanspruchs verhandelt und nach Abschluss des Einsatzes wie ein Unternehmer Rechnungen geschrieben. Der Klägerin habe - auch über die von ihr eingesetzte examinierte Kraft - keine Weisungsbefugnis zugestanden. Eine ständige Dienstbereitschaft der Beigeladenen zu 1. sei nicht erwartet gewesen; diese habe ihre Dienstleistungen auch nicht in den Betriebsräumen der Klägerin erbracht. Die Beigeladene zu 1. habe schließlich ein Unternehmerrisiko getragen, etwa weil sie bei "Kundeninsolvenz" weniger Vergütung erhalten und Ausbildung und Fortbildungen selbst bezahlt habe. Dass gewisse "Eckpunkte" des jeweiligen Auftrags von der Klägerin und von den Betreuten vorgegeben gewesen seien, stehe der Annahme von Selbstständigkeit indes nicht entgegen, ebenso wenig, dass die Beigeladene zu 1. Pflegedokumentationen geführt habe. Im konkreten, hier allein zu entscheidenden Fall seien diese von der Klägerin bzw der für sie tätigen examinierten Kraft lediglich zur Kenntnis genommen worden. Auch könne aus der Begründung aufeinanderfolgender, relativ kurzer Vertragsverhältnisse nicht auf das Vorliegen von Beschäftigung geschlossen werden. In diesem Sinne habe die Beigeladene zu 1. nur stets aufs Neue ihre Entschließungsfreiheit betätigt, eine weitere Vertragsbeziehung begründen zu wollen.

7

Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der vom LSG zugelassenen Revision und rügt sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV: Nach dem Gesamtbild sprächen die Kriterien überwiegend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Die Beigeladene zu 1. sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingeordnet, weisungsgebunden und ohne Unternehmerrisiko tätig gewesen. Die Führung der Pflegedokumentationen, zu der die Beigeladene zu 1. aufgrund des mit den Betreuten abgeschlossenen Pflege- und Betreuungsvertrags mittelbar verpflichtet gewesen sei, und das Prozedere beim Wechsel der Pflegepartner zeigten, dass die Beigeladene zu 1. Teil in der Kette der den jeweiligen Betreuten zur Verfügung gestellten Pflegepartner und damit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Das ergebe sich auch aus deren Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag der Klägerin für die Berufshaftpflichtversicherung. Weil sie ihre Aufträge ausschließlich durch Vermittlung der Klägerin erhalten und sich die Betreuungstätigkeit nach den Wünschen der Betreuten gerichtet habe, sei die Beigeladene zu 1. auch - im Verhältnis zu diesen - weisungsgebunden gewesen. Ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. habe schließlich nicht bestanden. Dieses folge weder aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1. Aufträge habe ablehnen dürfen, noch daraus, dass von der Klägerin eine "Gewährleistungssumme" für den Fall der "Kundeninsolvenz" habe einbehalten werden dürfen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2009 und des Sozialgerichts Duisburg vom 4. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus dem Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1. lasse sich eine Weisungs- und/oder Kontrollbefugnis nicht herleiten. Pflegedokumentationen seien ein Arbeitsmittel der professionellen Pflege und ließen keinen Rückschluss auf den Status der sie Führenden zu. Ebenso wenig spreche die Teilnahme an einem Gruppenversicherungsvertrag für eine abhängige Beschäftigung.

11

Die Beigeladenen stellen keine Anträge und äußern sich auch nicht in der Sache.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des beklagten Rentenversicherungsträgers (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG zunächst - auf Klage - auch den während des Berufungsverfahrens erlassenen "ergänzenden" Bescheid der Beklagten vom 10.6.2009 aufgehoben. Ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist, hat es sodann die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG mit den im Tenor genannten, auf die Zeiten der einzelnen Betreuungseinsätze vorgenommenen Einschränkungen zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil insoweit geändert. Der ursprüngliche Bescheid der Beklagten vom 10.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2004 und ihres "ergänzenden" Bescheids vom 10.6.2009 ist rechtswidrig. Wie das LSG ohne Rechtsfehler entschieden hat, hat sie darin unzutreffend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in den streitigen Zeiträumen in ihrer für den privaten "Pflegedienst" der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden vereinfachend: Klägerin) ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Pflegerin und Betreuerin wegen einer Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war.

13

1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen ist vom Senat auch der während der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von der Beklagten erlassene Bescheid vom 10.6.2009. Dieser hat die bis dahin angefochtenen Bescheide über die darin vorgenommene (unzulässige) Elementenfeststellung des Bestehens einer Beschäftigung hinaus in ihrem Verfügungssatz um die notwendigen (vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, Leitsatz und RdNr 11 ff; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - Juris RdNr 13 ff) Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht und ihres Beginns "ergänzt". Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines (unselbstständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element zu einer vollständigen Feststellung ergänzt - und damit auch erst einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht -, so liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten iS von § 96 Abs 1 SGG(iVm § 153 Abs 1 SGG) ersetzt.

14

Im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden ist demgegenüber, ob die Beigeladene zu 1. für den Fall, dass für sie in ihrer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin eine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin nicht festzustellen ist, bei den jeweils von ihr Betreuten versicherungspflichtig beschäftigt war. Ebenso ist hier nicht zu überprüfen, ob die Beigeladene zu 1. - was bei Annahme einer selbstständigen Tätigkeit in Betracht kommt - jedenfalls der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem der Tatbestände des § 2 Satz 1 SGB VI unterlag. Zutreffend hat das LSG insoweit ausgeführt, dass in dem auf die Feststellung der Sozialversicherungspflicht Beschäftigter gerichteten Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV allein geklärt werden sollte, ob die Beigeladene zu 1. bei der Klägerin wegen Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV versicherungspflichtig war, und dass eine Feststellung des (Nicht-)Bestehens von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbstständigen, die eine Prüfung der Voraussetzungen der § 2 Satz 1, § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI erfordert, deshalb vom Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht umfasst ist.

15

2. Die Beklagte ist in ihren Bescheiden in dem von der Beigeladenen zu 1. eingeleiteten Anfrageverfahren, in dessen Rahmen sie über die Frage der Sozialversicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin auch - wie hier - nach Beendigung der zu beurteilenden Tätigkeit entscheiden darf (vgl BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 32), auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls (vgl § 7a Abs 2 SGB IV) - ausgehend von den vom LSG für den Senat bindend festgestellten (vgl § 163 SGG) Tatsachen -rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag. Der Senat kann somit offenlassen, ob einer Annahme von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in den streitigen Zeiträumen auch die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung (vgl § 8 Abs 1 SGB IV) in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung entgegenstehen und ob die Beklagte - bei Bestehen von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - über den Zeitpunkt ihres Eintritts zutreffend entschieden hat.

16

a) In den Jahren 2001 und 2002, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III)der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (vgl zur Beurteilung von Familienhelfern im Arbeitsrecht BAGE 88, 327, 335 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R, RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

17

b) Im vorliegenden Rechtsstreit ist das LSG - für die hier (allein) zu beurteilende Fallkonstellation - auf Grund der genannten Rechtsprechung in seiner Gesamtwürdigung, ohne dass dies vom Senat zu beanstanden wäre, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin bei der Klägerin nicht beschäftigt war. Die vom Berufungsgericht hierbei in seinem Ausgangspunkt zu Grunde gelegten rechtlichen Grundsätze sind zutreffend. So ist das LSG bei seiner Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit zu Recht (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 16 f; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 15 f; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - Juris RdNr 22) davon ausgegangen, dass dem in den - hier allein mündlich getroffenen - Abreden dokumentierten Willen der Beteiligten, keine Beschäftigung zu wollen, nur dann keine - indizielle - Bedeutung zukommt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abwichen, und dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung (tatsächlich) praktiziert wurde. Als rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erfasst hat das LSG auch, dass aus dem Umstand, dass - ohne (mündliche oder schriftliche) Rahmenvereinbarung - jeweils einzelne, gesonderte, (nur) kurze Vertragsverhältnisse von in der Regel 14 Tagen mit Diensten "rund um die Uhr" begründet wurden, zwingende Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden können, sondern stets eine Bewertung der einzelnen "Einsatzaufträge" am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat (vgl schon BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24 ff). Als Ausgangsüberlegung richtig ist schließlich, dass eine Tätigkeit wie die eines hauswirtschaftlichen Familienbetreuers bzw einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden kann (vgl zur Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Hauskrankenpflegerin auch im Rahmen abhängiger Beschäftigung aus der Zeit vor Einführung der Pflegeversicherung LSG Berlin, Urteil vom 26.11.1986 - L 9 Kr 8/85 - Breith 1987, 345; ferner zur Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Tagesmutter als Beschäftigte und Selbstständige Urteil des Senats vom 25.5.2011 - B 12 R 13/09 R - Juris RdNr 11, mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Sowohl die Befristung der Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 1. als auch ihr Einsatz "rund um die Uhr" lassen dabei nicht schon den Schluss zu, dass ein (rechtlich zulässiger) Einsatz von vornherein überhaupt nur im Rahmen einer frei ausgestalteten selbstständigen Tätigkeit in Betracht kam. Zwar waren (und sind) kurzzeitige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber nur begrenzt zulässig (vgl § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21.12.2000, BGBl I 1966), aber immerhin nicht generell ausgeschlossen. Auch unter dem Blickwinkel des Arbeitszeitrechts bestanden (und bestehen) für Beschäftigungen auf diesem Gebiet keine engen Vorgaben hinsichtlich der maximalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (vgl § 18 Abs 1 Nr 3 Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994, BGBl I 1170: keine Geltung des Gesetzes für "Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen").

18

c) Die von der Beklagten mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen, auf der Grundlage umfangreicher Ermittlungen getroffenen detaillierten Feststellungen des LSG zu den im vorliegenden Fall zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. getroffenen Vereinbarungen und deren - hiermit übereinstimmender - (tatsächlicher) Umsetzung rechtfertigen dessen Annahme, die Beigeladene zu 1. sei in ihrer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin bei dieser nicht beschäftigt gewesen. Das Berufungsgericht hat ausgehend von zutreffenden (allgemeinen) rechtlichen Erwägungen begründet, dass und warum hiernach starke Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprechen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das LSG für das hier (allein) zu beurteilende Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit umfassendes Weisungsrecht der Klägerin sowie eine Eingliederung in deren "Betrieb" verneint, demgegenüber aber ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. angenommen hat. Ebenso ist es beanstandungsfrei, dass das LSG diesen Befund - unter Einbeziehung weiterer, für eine selbstständige Tätigkeit sprechender Umstände - bei der Gesamtwürdigung seiner Statusbewertung maßgebend zugrunde gelegt und der Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. von (allgemeinen) Vorgaben der Klägerin, der Vergütung in Form (pauschaler) Tagessätze sowie der Führung einer Pflegedokumentation durch die Beigeladene zu 1. hierbei keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.

19

aa) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung unterlag die Beigeladene zu 1. bei der Durchführung ihrer einzelnen "Einsatzaufträge" keinem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin. Sie unterlag auch keinem solchen der von ihr Betreuten. Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeiten entwickelten Rechtsprechung des BSG (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris RdNr 29, mwN) hat das Berufungsgericht den Umständen hier rechtsfehlerfrei keine entscheidende Bedeutung beigemessen, dass gewisse "Eckpunkte" des jeweiligen "Einsatzauftrags" wie Beginn und Ende des Einsatzes und "grober" Inhalt der Tätigkeit von der Klägerin vorgegeben waren und sich die Betreuungstätigkeit (allgemein) nach den Bedürfnissen und Wünschen der Betreuten oder ihrer Angehörigen auszurichten hatte. Wie die Betreuung im Einzelnen ausgestaltet ist, richtet sich nach den individuellen Erfordernissen, die sowohl inhaltlich als auch in zeitlicher Hinsicht die zu erbringenden Leistungen bestimmen. Das gilt für Tätigkeiten hauswirtschaftlicher Art wie für Pflegetätigkeiten (im weiteren Sinne) gleichermaßen. Der hierbei - gerade auch im Hinblick auf die zeitliche Dimension des "Einsatzauftrags" (14-Tage-Einsatz, 24-Stunden-Service) - geforderten Fähigkeit des Pflegepartners zur Reaktion auf die - sich ggf ständig verändernde - aktuelle Betreuungs- und/oder Pflegesituation steht zwangsläufig eine Flexibilität im Handeln gegenüber, die diesem gerade wegen der Individualität und Einzigartigkeit dieser Situation prinzipiell einen großen Entscheidungsbereich belässt. Hiervon ausgehend und nach den Feststellungen des LSG im vorliegenden Fall unterlag die Beigeladene zu 1. keiner arbeitnehmertypischen Leistungspflicht, weil sich für sie bei ihrer Tätigkeit für einen Arbeitnehmer uncharakteristische Handlungsspielräume ergaben (vgl insoweit - im Arbeitsrecht - zum Gesichtspunkt einer möglichen Einflussnahme des Betroffenen auf Art und zeitliche Lage der konkreten Tätigkeit in einer Betreuungssituation BAG AP Nr 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit, Leitsatz 1 und Bl 413 ff). Allein aus der im Hinblick auf die genannten (allgemeinen) Vorgaben der Klägerin und der Betreuten bestehenden "Minderung" der "Autonomie" der Pflegepartner bei der Durchführung der einzelnen Einsätze kann daher nicht auf eine Weisungsgebundenheit im geforderten Sinne und damit eine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. von der Klägerin und/oder der Betreuten geschlossen werden (zur Übertragung der für die Beurteilung von Lehrtätigkeiten aufgestellten Grundsätze auf als sog Freelancer tätige Flugzeugführer vgl BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 23). Ob die Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin, den Betreuten und der Beigeladenen zu 1. - wie die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 18.6.2008 (L 1 RA 257/05 - Juris RdNr 60 f) meint - einem Leiharbeitsverhältnis ähnelten mit der Besonderheit, dass hier das "Weisungsrecht" wie dort auf die Betreuten "delegiert" war, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung.

20

Die Beigeladene zu 1. war auch nicht - gleichwohl - wegen der von ihr in der Gestalt von "Pflegeberichten", "Pflegeprotokollen" und "Checklisten für die Pflegepartner zur Durchführung einer Ablösung" geführten Pflegedokumentationen von der Klägerin weisungsabhängig. Die Beklagte behauptet dieses auch selbst nicht, sondern stützt sich auf diesen Umstand (nur) für ihre Annahme, die Beigeladene zu 1. sei in eine von der Klägerin vorgegebene Ordnung eingegliedert gewesen. Das LSG hat in dem hier (allein) zu entscheidenden Fall festgestellt, dass sich die bei der Klägerin angestellte examinierte Krankenschwester in die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. tatsächlich nicht eingemischt, insbesondere deren Arbeitsergebnisse - etwa beim Wechsel von Pflegepartnern - nicht anhand der Pflegedokumentationen kontrolliert hat, und hieraus den Schluss gezogen, dass der Klägerin über diese Kraft keine Weisungsbefugnis zustand. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden, zumal - wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat - der Klägerin keine Rechtsmacht zur Kontrolle zustand, weil im Verhältnis zu ihr eine (vertragliche) Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Dokumentation nicht bestand und diese jedenfalls nach dem mit den Betreuten abgeschlossenen Pflege- und Betreuungsvertrag (dort Punkt 1.6) nur als "Pflege"- bzw "Leistungsnachweis" (der Klägerin) gegenüber den Betreuten dienen sollte. Eine - von der Beklagten angenommene - auf Grund "mittelbarer" Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. hierzu dieser gegenüber bestehende Weisungsbefugnis der Klägerin etwa dahingehend, dass und wie sie ihre Dienstleistung optimieren könne, lässt sich daraus nicht entnehmen.

21

Schließlich greift das Vorbringen der Beklagten auch insoweit nicht durch, als sie sich für die Annahme eines Weisungsrechts der Klägerin darauf stützt, dass diese die Beigeladene zu 1. in einer speziellen Bildungsmaßnahme geschult und so auf ihre Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin vorbereitet, dieser dann die Aufträge vermittelt und (allein) mit den Betreuten "Erstverhandlungen" über den Umfang der Betreuungsleistungen geführt habe. Warum sich hieraus - bezogen auf die Verhältnisse, die nach Annahme eines "Einsatzauftrags" bestehen - ein für eine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechendes Weisungsrecht der Klägerin ergeben soll, erläutert die Beklagte nicht. Demgegenüber fallen als relevant auf eine (weitgehend) autonome Durchführung der einzelnen Einsätze hindeutende Umstände ins Gewicht, dass die Beigeladene zu 1. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall übernommene Aufträge (vorzeitig) abbrechen oder verlängern und sie nach Übernahme eines bestimmten Auftrags (und vor dessen Beendigung) von der Klägerin nicht gegen ihren Willen "umgesetzt", also zur Annahme eines anderen Auftrags veranlasst werden konnte.

22

bb) Die Beigeladene zu 1. war auch nicht wie eine Beschäftigte in den "Betrieb" der Klägerin eingegliedert. Ebenso fehlte eine entsprechende arbeitnehmertypische Eingliederung in eine von den Betreuten vorgegebene betriebliche Ordnung. Soweit das LSG diese Annahme damit begründet hat, dass von der Beigeladenen zu 1. mangels Aufnahme der Pflegepartner in einen bei der Klägerin geführten Dienstplan keine ständige Dienstbereitschaft erwartet worden sei und diese - im Gegenteil - die Übernahme von "Einsatzaufträgen" eher an eigenen Bedürfnissen ausgerichtet hat, ist sein Prüfungsansatz indessen unzutreffend. Denn auch für die Beurteilung, ob die Beigeladene zu 1. in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden. Im Übrigen lässt die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Recht hat das LSG auf der Grundlage seiner Feststellungen entschieden, dass die Beigeladene zu 1. in den "Betrieb" der Klägerin nicht eingegliedert war (vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter die Einbindung der Beigeladenen zu 1. in den Haushalt des jeweils Betreuten (mit den dort zur Verfügung gestellten sächlichen Mitteln) nicht als funktionsgerechte Einordnung in eine von dieser Seite vorgegebene Ordnung betrachtet, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet werden kann (vgl - zur Möglichkeit des Fehlens einer Eingliederung von Dozenten in den Lehr-/Bildungsbetrieb einer Volkshochschule - BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris RdNr 18 ff; ferner - zum Fehlen einer Eingliederung von als sog Freelancer tätigen Flugzeugführern in den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens - BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24 ff).

23

Das Revisionsvorbringen der Beklagten greift demgegenüber nicht durch. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung folgt aus dem - vom LSG festgestellten - Ablauf beim Wechsel der Pflegepartner und der Organisation der Folgepflege sowie der hierauf bezogenen Funktion der Pflegedokumentationen (Checkliste) nicht schon, dass die Beigeladene zu 1. wegen ihrer Eigenschaft als "ein Teil in der Kette der den jeweiligen Kunden zur Verfügung gestellten Pflegepersonen" in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert war. Dass jemand zu einem "Pool" von Einsatzkräften gehört, die zur Erfüllung anderen Personen obliegender Verpflichtungen gegenüber Dritten bereitstehen, besagt über deren Eingliederung in den "Betrieb" der insoweit Verpflichteten nichts (vgl - zum Status in einem "Personalpool" zusammengefasster, als sog Freelancer tätiger Flugzeugführer als Selbstständige - BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris). Ebenso wenig kann für eine Eingliederung in den "Betrieb" der Klägerin daraus etwas hergeleitet werden, dass ihr und das Auftreten der Beigeladenen zu 1. im Rechtsverkehr von den Betreuten so wahrgenommen wurden, als sei die Beigeladene zu 1. nicht (ihrerseits) Unternehmerin, sondern befinde sich in einem Anstellungsverhältnis zur Klägerin.

24

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung spricht für eine entsprechende Eingliederung schließlich nicht, dass die Klägerin für die Pflegepartner zur Absicherung in einer Berufshaftpflichtversicherung einen Gruppenversicherungsvertrag angeboten hat. Zutreffend hat die Klägerin in diesem Zusammenhang nämlich darauf hingewiesen, dass Angebote zur Teilnahme an einer Gruppenversicherung allgemein auch Selbstständigen (etwa Rechtsanwälten) gemacht werden, ohne dass eine Teilnahme hieran für eine Eingliederung in den "Betrieb" des Anbieters als Indiz wirkt.

25

cc) Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass das LSG ein für Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. angenommen hat. Zutreffend hat es darauf hingewiesen, dass nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27) maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27). Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Beigeladene zu 1. - wie das für Dienstleistungen in der Hauswirtschaft typisch ist - im Wesentlichen ihre Arbeitskraft und weniger Kapital eingesetzt und dieses im vorgenannten Sinne mit einem Verlustrisiko getan hat.

26

Richtig ist allerdings, dass - so die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 8.8.2006 (L 11 R 2987/05) - aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze folgt (vgl hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 f). Die Annahme eines Unternehmerrisikos ist indessen gerechtfertigt, weil die Beigeladene zu 1. im Zusammenhang mit der Verwertung ihrer Arbeitskraft das Risiko des Ausfalls ihres Verdienstes bei "Kundeninsolvenz" in der Gestalt eines Selbstbehalts ("Gewährleistungssumme") trug. Die vom LSG im gleichen Zusammenhang genannte Vereinbarung über Abzüge für Schlechtleistungen stellt demgegenüber kein Indiz für ein Unternehmerrisiko dar, weil eine solche "Haftung" für Schlechtleistungen, wenn auch eingeschränkt, Arbeitnehmer gleichermaßen trifft (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36). Zu dem Risiko des Verdienstausfalls bei "Kundeninsolvenz" tritt - wenn auch in geringerem Umfang - ein Kapitalrisiko hinzu, weil sich der Einsatz von Reisekosten bei (vorzeitigem) Abbruch des "Einsatzauftrags", etwa bei Versterben von Kunden oder deren Verlegung ins Krankenhaus oder Heim nicht lohnen konnte. Auch amortisierten sich in einem solchen Fall die von der Beigeladenen zu 1. aufgewandten Ausbildungs- und Fortbildungskosten nicht.

27

Der Belastung der Beigeladenen zu 1. mit diesen Risiken stand auf der anderen Seite, was - wie dargestellt - erforderlich ist, bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des einzelnen Einsatzes eine größere Freiheit und Flexibilität gegenüber. Die Beigeladene zu 1. war nämlich nicht wie ein klassischer Arbeitnehmer gehalten, Arbeitsanweisungen zur Vermeidung vertragsrechtlicher Sanktionen und/oder von Schadensersatzansprüchen Folge zu leisten, sondern konnte den Einsatz ihrer Arbeitskraft entsprechend ihren Bedürfnissen sehr weitreichend selbst steuern. So konnte sie nach den nicht mit Revisionsgründen angegriffenen Feststellungen des LSG in einer für Arbeitnehmer untypischen Weise die ihr von der Klägerin angebotenen Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen oder verlängern; sie konnte auch nicht von der Klägerin aus einem laufenden Einsatz gegen ihren Willen abgezogen und nach den Bedürfnissen einer fremden betrieblichen Organisation anderen Kunden zugeteilt werden.

28

Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist ein Unternehmerrisiko hier auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Beigeladene zu 1. für ihre Einsätze vereinbarungsgemäß und tatsächlich pauschal - nach Tagessätzen - vergütet wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kalkulierte die Beigeladene zu 1. ihren Aufwand ggf neu und hat diese Kalkulation in die Verhandlungen mit der Klägerin um die Höhe des Vergütungsanspruchs eingebracht. Damit hing in dem hier zu beurteilenden Fall der Beigeladenen zu 1. die Höhe ihres Verdienstes in der Form höherer Tagessätze weitestgehend vom Umfang und der Intensität des Einsatzes ihrer Arbeitskraft bei dem jeweiligen Auftrag ab. Sie konnte durch die Gestaltung der "Einsatzaufträge" die wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitskraft in hohem Maße selbst steuern und andererseits durch besondere Anstrengungen ihre Verdienstchancen erhöhen bzw einen Mehrverdienst erzielen.

29

3. Nach alledem ist die Beigeladene zu 1. in den streitigen Zeiträumen in ihrer für den privaten "Pflegedienst" der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin nicht als versicherungspflichtig Beschäftigte iS von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV anzusehen. Denn für den hier (allein) zu beurteilenden Sachverhalt ist das LSG ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. selbstständig tätig war. Dahinter kann zurücktreten, dass die Klägerin - und nicht die Beigeladene zu 1. - Kundenwerbung betrieb und "Einsatzaufträge" aquirierte, weil sie jene damit lediglich an die Beigeladene zu 1. vermittelte und in diesem Zusammenhang für diese den Kontakt zu den Betreuten herstellte.

30

Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits bedeutet indessen nicht, dass eine Tätigkeit, wie sie die Beigeladene zu 1. im hauswirtschaftlichen und "pflegenahen" Bereich ausgeübt hat, stets als selbstständige Tätigkeit anzusehen wäre. Maßgebend für die Beurteilung sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der für das BSG bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Diese Feststellungen sind bindend, wenn sie - wie hier - nicht mit durchgreifenden Revisionsgründen, insbesondere mit Verfahrensrügen angegriffen werden (vgl § 163 SGG). Von daher ist es durchaus möglich, dass andere LSG in ihren Entscheidungen zu Tätigkeiten ähnlicher Art, wie sie von der Beigeladenen zu 1. verrichtet wurden, auf der Grundlage der in ihren Verfahren festgestellten tatsächlichen entscheidungserheblichen Umstände zu anderen Ergebnissen gelangen.

31

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Beigeladenen haben sich am Verfahren nicht beteiligt. Ihre außergerichtlichen Kosten sind daher nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs 3 VwGO).

32

Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist nach § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des vom LSG schon für das Berufungsverfahren angenommenen Streitwerts festzusetzen.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.05.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass keine Versicherungspflicht des Klägers zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers zu 1) hinsichtlich seiner Tätigkeit als Baggerfahrer für die Klägerin zu 2) im Zeitraum 01.03. bis 01.04.2010.
Die Klägerin zu 2) betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH und führt Erd-, Bagger- und Abbrucharbeiten aus sowie Transporte.
Der Kläger zu 1) ist gelernter Baugeräteführer (Kammersieger und 1. Landessieger 2004) und besitzt einen Lkw-Führerschein. Er ist nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz bzw der Gemeinschaftslizenz nach Art 3 VO 881/92 EWG. Seit 22.04.2006 hat er ein Gewerbe für Baggerarbeiten, Bau- und Dienstleistungen angemeldet. Er unterhält ein Büro und beschäftigt seit 01.06.2007 eine sozialversicherungspflichtige Bürokraft für Schreib- und Büroarbeiten, Rechnungsprüfung, Führung der Geschäftsbücher, Buchhaltungsvorbereitung für den Steuerberater, Telefondienst einschließlich Kundenakquise und Botengänge. Der Kläger zu 1) hat eine Spezial-Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe abgeschlossen (H.), hierfür hat er für den Zeitraum 24.02. bis 24.05.2010 499,03 EUR gezahlt. Er zahlt ebenfalls Beiträge an die Bau-Berufsgenossenschaft. Er macht Autowerbung auf seinem Pkw, hat eigene Arbeitskleidung mit seinem Namen sowie Briefpapier und Visitenkarten. An seinem Haus befindet sich ein Firmenschild („P. K., Bau- und Dienstleistungen, Baggerarbeiten“; Foto Bl 102 V-Akte). Er unterhält für seine berufliche Tätigkeit eine eigene Homepage (www.p...de). Im Jahr 2010 war er für sechs Auftraggeber tätig und erzielte hierbei einen Umsatz von rund 58.000 EUR.
Aufgrund mündlicher Vereinbarung führte der Kläger zu 1) für die Klägerin zu 2) Baggerarbeiten durch vom 01. bis 16.03.2010 auf der Baustelle J. Str in S.-D. (Abbruch eines Mehrfamilienhauses, Entfernung des Fundaments, Schreddern des Abbruchmaterials vor Ort, Auffüllung der Grube) und vom 17.03. bis 01.04.2010 auf der Baustelle L. Str in W.-E. (Graben von Gräben für Abflussrohre an die öffentlichen Versorgungsleitungen und Verfüllung der Arbeitsräume um das Gebäude im Rahmen der Errichtung eines Neubaus). Die Vergütung wurde je Auftrag mit einem Festpreis vereinbart und entsprechend abgerechnet (Rechnungen vom 06.04.2010 über 3.092,81 EUR bzw 3.366,51 EUR inkl MWSt). Arbeitsstunden wurden weder durch die Klägerin zu 2) noch deren Endkunden erfasst. Der Kläger zu 1) nutzte für die Ausführung der Arbeiten einen Bagger der Klägerin zu 2). Nach seinen Angaben war über den kalkulierten Stundensatz eine Kostenbeteiligung für die Nutzung der Baumaschinen berücksichtigt (üblicher Stundensatz 30 EUR, hier der Kalkulation des Festpreises zugrunde gelegt 21 EUR).
Am 11.03.2010 beantragte der Kläger zu 1) bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für die Zeit ab 01.03.2010 und begehrte die Feststellung, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht bestehe. Er gab an, der Kapital-Einsatz bestehe in einem eigenen Firmen-Pkw, die Preisgestaltung sei variabel und Werbung sei wegen der schon länger bestehenden Selbstständigkeit nicht erforderlich. Er schulde den Erfolg (Abriss eines Hauses, Aushub einer Grube) und sei als Subunternehmer tätig. Er hafte persönlich für Schäden. Teilweise übe er die gleichen Tätigkeiten aus wie die festangestellten Mitarbeiter der Klägerin zu 2), sei aber im Unterschied zu diesen nicht weisungsgebunden und habe keine vorgeschriebenen Arbeitszeiten.
Die Beklagte hörte die Kläger mit Schreiben vom 15.09.2010 zur beabsichtigten Feststellung der Versicherungspflicht an. Die Klägerin zu 2) teilte mit, der Kläger zu 1) sei bei Erledigung beider Aufträge jeweils allein auf der Baustelle gewesen. Zeiteinteilung und Ausführung der Arbeiten seien ihm überlassen gewesen. Er habe sich auch selbstständig mit den Lkw-Fahrern der Klägerin zu 2) abgesprochen, die im einen Fall Abbruchmaterial abfahren und im anderen Fall Recycling-Material hätten anfahren müssen. Der Kläger zu 1) verfüge über ein Firmenfahrzeug und einen nicht nur geringfügig beschäftigten Mitarbeiter. Die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit überwögen.
Mit Bescheiden vom 01.11.2010 stellte die Beklagte gegenüber beiden Klägern fest, dass die Tätigkeit des Klägers zu 1) bei der Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01.03. bis 01.04.2010 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in der Renten-, Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Wegen hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit bestehe keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprächen folgende Gesichtspunkte: Die Tätigkeit werde beim Endkunden der Klägerin zu 2) ausgeübt; auch ohne vertragliche Regelung der Arbeitszeit sei die Gestaltungsmöglichkeit durch terminliche Vorgaben des Auftraggebers, Öffnungszeiten der Baustelle und Vorgaben des Bauleiters hinsichtlich des Gesamtablaufs und der Koordination eingeschränkt; die Aufgabenstellung sei klar umrissen, Gestaltungsmöglichkeiten des Klägers zu 1) bestünden nicht; das erforderliche Arbeitsmittel (Bagger) sei von der Klägerin zu 2) zur Verfügung gestellt worden, erhebliche eigene Arbeitsmittel mit der Gefahr des Verlustes habe der Kläger zu 1) nicht eingesetzt; der Kläger zu 1) arbeite im Auftrag der Klägerin zu 2), er werde von deren Kunden nicht als Selbstständiger wahrgenommen; er sei vertraglich zwar nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, die persönliche Leistungserbringung sei aber die Regel gewesen; er übe inhaltlich die gleichen Tätigkeiten aus wie festangestellte Mitarbeiter der Klägerin zu 2). Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass der Kläger zu 1) für mehrere Auftraggeber tätig werden könne. Nach Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Die hiergegen erhobenen Widersprüche der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 08.07.2011 zurück. Für die Ausübung der Tätigkeit eines Baggerführers sei das Vorhandensein eines Baggers zwingende Voraussetzung. Ohne eigenen Bagger sei ein Baggerführer von demjenigen Auftraggeber persönlich abhängig, der den Bagger zur Verfügung stelle. Der Kläger zu 1) stelle im Wesentlichen nur seine Arbeitskraft zur Verfügung. Die Unterhaltung eines Büros, Leistung von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung und Berufsgenossenschaft seien vom wirtschaftlichen Aufwand nicht so hoch, das damit ein mit erheblichem wirtschaftlichen Risiko verbundener Aufwand begründet werden könnte. Ein echtes Unternehmerrisiko fehle, weil das Hauptarbeitsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werde. Die Beschäftigung eigener Mitarbeiter erfolge nicht für den Einsatz als Baggerfahrer im Verhinderungsfall, sondern die Ehefrau werde für die Erledigung der Büroarbeiten benötigt. Diese fielen nur an, weil der Kläger zu 1) seine Tätigkeit unzutreffend als selbstständig werte. Zudem werde der Kläger zu 1) im Wesentlichen auf Weisung des Auftraggebers tätig. Nach Annahme des Auftrags sei er in der Ausführung der Tätigkeit hinsichtlich Ort (Baustelle) und Art (Aushub, Abriss oä) an die Weisungen des Auftraggebers gebunden. Er könne mitunter im Rahmen der Baustellenarbeitszeiten über ein eigenes Zeitfenster entscheiden, doch werde ihm vorgegeben, was er vor Ort und ggf bis wann zu tun habe.
Hiergegen hat der Kläger zu 1) am 15.07.2011 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben (S 25 R 4135/11). Er führt aus, dass er sich auf der Baustelle in S.-D. zwar mit den Lkw-Fahrern habe abstimmen müssen, eine solche Abstimmung sei jedoch auch jedem Werkvertrag immanent, insbesondere bei Erbringung einer Vorleistung. Der Klägerin zu 2) habe kein Weisungsrecht zugestanden. Ort, Art und Ausführungszeitraum der Tätigkeit seien bereits im Vertrag zwischen den Klägern als Partner auf Augenhöhe verhandelt worden und könnten daher nicht mehr Gegenstand von Weisungen der Klägerin zu 2) sein. Die Beklagte gewichte die Merkmale der Beitragszahlung an die Berufsgenossenschaft und der vorhandenen Berufshaftpflichtversicherung unrichtig. Letztere decke auch leicht fahrlässig verursachte Schäden ab, für die ein Arbeitnehmer nicht haften würde. Der Kläger habe am 12.12.2006 bei einem Erdaushub ein Erdkabel der D. T. AG beschädigt und seine Haftpflichtversicherung habe den Schaden von 1.342,50 EUR ersetzt. Dies stelle ein echtes Unternehmerrisiko dar; ebenso der Umstand, dass der Kläger zu 1) nur kurzfristige Aufträge erhalte und aufgrund der Beschäftigung von Angestellten deren Entgelt auch bei fehlenden Aufträgen zahlen müsse. Zudem trage er das Witterungsrisiko im Winter.
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Am 25.07.2011 hat die Klägerin zu 2) ebenfalls Klage zum SG erhoben (S 4 R 4288/11). Sie verweist darauf, der einzige gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechende Punkt sei, dass der verwendete Bagger im Eigentum der Klägerin zu 2) stehe. Dies stelle jedoch kein „k.o.-Kriterium“ dar. Der Kläger zu 1) unterhalte ein eigenes Büro nebst Werkstatt und arbeite weisungsfrei. Auftragsbezogene Vorgaben des Bauherrn stellten keine Weisungen als Ausfluss eines Direktionsrechts dar.
11 
Das SG hat die Klagen mit Beschluss vom 02.08.2012 verbunden und mit Urteil vom 07.05.2013 die Bescheide vom 01.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger zu 1) in seiner für die Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit als Baggerführer in der Zeit vom 01.03. bis 01.04.2010 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Hier überwögen die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Der Kläger zu 1) habe keinem Weisungsrecht der Klägerin zu 2) unterlegen. Eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit sei nicht vereinbart gewesen; zeitliche Vorgaben aus dem Auftrag (Öffnung der Baustelle zwischen 7 und 17 Uhr) stellten keine Ausübung eines arbeitgebertypischen Weisungsrechts dar. Der Kläger zu 1) sei weder verpflichtet gewesen, während der Baustellenzeiten anwesend zu sein, noch sei seine Anwesenheit und die Dauer seiner Tätigkeit erfasst worden. Auch bei Vereinbarung hinsichtlich des Fertigstellungszeitpunkts – wobei sich die Kläger an genaue Zeitvorgaben nicht erinnern konnten und vorgetragen hätten, die Abbrucharbeiten hätten so schnell wie möglich erfolgen sollen – handele es sich nicht um eine einseitige Weisung zur Arbeitszeit. Weisungen hätten nicht festgestellt werden können. Die Aufgabe an sich (Abbruch und Aushub des Rohrgrabens) sei bereits vorab vereinbart worden. Auch aus der erforderlichen Abstimmung mit den Lkw-Fahrern lasse sich kein Weisungsrecht ableiten. „Abstimmung“ deute nicht auf ein einseitiges Recht, sondern eine mehrseitige zeitliche Koordinierung auf gleichgeordneter Ebene. Auch der Arbeitsort (Baustelle) sei bereits mit der Auftragsannahme vereinbart worden. Die Festlegung von Eckpunkten stelle gerade keine Ausübung eines Weisungsrechts dar. Die Klägerin zu 2) habe den Kläger zu 1) auch nicht angewiesen, ab 16.03.2010 auf einer anderen Baustelle mit anderen Arbeiten tätig zu werden, sondern es habe eine weitere Vereinbarung gegeben. Inhaltlich habe der Kläger zu 1) seine Tätigkeit vollkommen frei ausgeübt, er sei auf den Baustellen keinem Personal nachgeordnet gewesen, welches ihm hätte Vorgaben machen können.
12 
Der Kläger zu 1) sei auch nicht in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingegliedert gewesen. Er habe eigene Kleidung mit eigenem Firmenlogo getragen, auch sein Pkw, mit dem er zu den Baustellen fahre, weise sein Firmenlogo aus. Nach außen erkennbar sei der Kläger zu 1) daher nicht als Mitarbeiter der Klägerin zu 2) aufgetreten. Der Umstand, dass dem Kläger zu 1) ein Bagger als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden sei, stelle ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar. Im streitigen Zeitraum sei der Kläger zu 1) insoweit von der Klägerin zu 2) abhängig gewesen, als er den Auftrag nur unter Zurverfügungstellung des Baggers habe ausführen können (inzwischen habe er einen eigenen 5-Tonnen-Bagger). Allerdings sei die Zurverfügungstellung des Baggers vorab vereinbart worden, hierfür sei bei der Kalkulation des Festpreises der fiktiv angesetzte Stundenlohn mit einer fiktiven Baggermiete verrechnet worden. Der Kläger zu 1) habe auch ein Unternehmerrisiko getragen. Er habe mit der Klägerin zu 2) einen Pauschalpreis für den Auftrag (Abbruch/Aushub) vereinbart unabhängig von der Dauer der Tätigkeit. Ein Stundenlohn, der ihm das Risiko nehmen würde, dass er für den Einsatz seiner Arbeitskraft nicht bezahlt würde, sei nicht vereinbart worden. Der Kläger zu 1) habe es daher in der Hand gehabt, durch zügiges Arbeiten seinen Auftrag mit geringerem Einsatz zu erledigen, andererseits jedoch das Risiko getragen, dass die Kalkulation unzutreffend gewesen sei und höherer Arbeitseinsatz erforderlich werde. Zudem habe der Kläger zu 1) laufende Kosten wie Lohnzahlung, Beiträge zur Berufshaftpflicht und Berufsgenossenschaft, die er auch bei fehlenden Folgeaufträgen tragen müsse. Die Kammer verkenne nicht, dass das wirtschaftliche Risiko durch die Zurverfügungstellung des Baggers wesentlich geringer gewesen sei, denn der Kläger zu 1) habe nicht befürchten müssen, dass sich die Investition nicht rentiere oder der Bagger ausfalle. Anders als beispielsweise ein Kranführer, der in die Arbeitsorganisation eingebunden sei, weil er kein eigenständiges Gewerk liefere und typischerweise den verschiedenen Gewerken auf der Baustelle diene, habe der Kläger zu 1) ein eigenständiges Werk geliefert, nämlich zunächst den Abbruch und dann Aushubarbeiten. Er habe diesen Auftrag selbstständig und unabhängig von den anderen Werken auf der Baustelle verrichtet. Die Zurverfügungstellung eines Baggers schließe nicht zwingend eine selbstständige Ausführung der Baggerarbeiten aus, wenn sämtlich weiteren Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit sprächen. Aus der vereinbarten Pauschalvergütung ergebe sich gerade ein unternehmerisches Risiko. Trotz des gestellten Betriebsmittels überwögen daher die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit.
13 
Gegen das ihr am 21.05.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.06.2013 Berufung eingelegt. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setze voraus, dass alle wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite erkannt und zutreffend gewichtet, in die Gesamtschau eingestellt und nachvollziehbar abgewogen würden. Dem werde die Entscheidung des SG aufgrund der vorgenommenen Gewichtung verschiedener Indizien nicht gerecht. Es dürfe nicht übersehen werden, dass sich die Rechtsauffassung, nach der Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug regelmäßig im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig werden, weit überwiegend durchgesetzt zu haben scheine (mit umfassenden Rechtsprechungsnachweisen). Das SG erkenne zwar, dass das Vorhandensein eines Baggers wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit sei und dass sich das unternehmerische Risiko des Klägers zu 1) durch die Zurverfügungstellung des Baggers wesentlich verringert habe. Es stelle diese Tatsachen jedoch nicht mit der ihrer Tragweite angemessenen Gewichtung in die Abwägung ein, sondern bagatellisiere die Indizwirkung mit der Begründung, der Kläger zu 1) habe ein eigenständiges Werk geliefert. Wenn der Kläger zu 1) durch Einsatz seiner Arbeitskraft mit Betriebsmitteln der Klägerin zu 2), deren Betriebszweck ua auf die Ausführungen von Baggerarbeiten gerichtet sei, für diese Baggerarbeiten ausführe, erstelle er damit kein eigenständiges Werk, sondern gliedere sich auf klassische Weise in die Betriebsorganisation ein. Gegen ein eigenständiges Werk spreche bereits, dass die Tätigkeiten lediglich mündlich vereinbart worden seien, wobei sich die Beteiligten – den Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge – nicht mehr an genaue Zeitvorgaben erinnern könnten. Es existierten keinerlei verifizierbare Unterlagen zur Präzisierung der Aufträge. Eine Weisungsbindung zu Ort der Tätigkeit und zeitlichen Vorgaben verneine das SG mit der Begründung, dass diese sich aus der Vereinbarung vor Auftragsannahme ergäben. Träfe diese Auffassung zu, ergäben sich Weisungsbindungen zu Zeit und Ort der Arbeitsleistung auch nicht aus Arbeitsverträgen, da diese im Regelfall vor Arbeitsaufnahme geschlossen würden und auch jeder potentielle Arbeitnehmer zur Ablehnung des Vertrags berechtigt sei.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.05.2013 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
16 
Der Kläger zu 1) beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die Beklagte widerlege sich selbst, indem sie zunächst auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) rekurriere, wonach die Indizien nach Lage des Einzelfalls abzuwägen seien und sodann aus einer Einzelfallentscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen betreffend einen Kranführer ableiten zu können glaube, wie der vorliegende Fall zu entscheiden sei. Der dortige Kläger, Kranführer, habe im Gegensatz zum Kläger zu 1) keine im Vorhinein ihrem Umfang nach festgelegte Tätigkeit übertragen bekommen. Er habe vielmehr mit dem Kran des Auftraggebers auf dessen Baustelle die notwendigen Transportarbeiten durchführen müssen und sei deshalb in den Betriebsablauf eingegliedert gewesen. Hier sei vertraglich festgelegt worden, dass der Kläger zu 1) ab 01.03.2010 ein Wohnhaus und eine Garage abzubrechen und den Aushub zu verfüllen bzw ab 17.03.2010 einen Rohrgraben auszuheben und zu verfüllen habe. Weiterer Konkretisierungen habe es nicht bedurft. Der Kläger zu 1) habe lediglich noch dafür sorgen müssen, dass anfallender, nicht wieder verwendeter Aushub bzw Abbruchmaterial von den Lkws der Klägerin zu 2) abgeholt worden sei, was eine zeitliche Koordinierung erfordert habe. Dies sei jedoch ein Akt der Vereinbarung bzw Abstimmung gewesen und keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin zu 2), zumal es einen solchen Betrieb auf den Baustellen in der J. Straße in D. bzw der L. Straße in W. ohnehin nicht gegeben habe. Die Übernahme einer selbstständigen Werkleistung setze keine Stellung der benötigten Maschine durch den Werkunternehmer voraus. Der Werkunternehmer könne einen Bagger selbst vorhalten, einen solchen für einzelne Aufträge anmieten oder sich gegen Kostenerstattung vom Auftraggeber stellen lassen. Letztere Variante sei hier erfolgt durch die Absenkung der kalkulierten Stundenvergütung von 30 EUR auf 21 EUR. Eine mündliche Vereinbarung sei nicht nichtig und auch nicht unbestimmt. Das SG habe zu Recht darauf abgestellt, was vertraglich vereinbart sei, könne nicht Gegenstand einer Weisung sein.
19 
Die Klägerin zu 2) beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Zur Begründung führt sie aus, die Beklagte stütze sich im Wesentlichen auf das Argument, ein Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug könne regelmäßig nur im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig werden. Die schematische Übertragung der in den genannten Entscheidungen genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall verbiete sich. Hier hätten die Beteiligten vereinbart, dass der Kläger zu 1) zwar den Bagger der Klägerin zu 2) benutzen dürfe, im Gegenzug jedoch eine Absenkung der kalkulierten Stundenvergütung vorgenommen worden sei. Der Kläger zu 1) betreibe ein Gewerbe mit dem Gegenstand Baggerarbeiten sowie Bau- und Dienstleistungen unter Einschluss der Bedienung verschiedenster Baumaschinen. Seit dem 01.06.2007 beschäftige er eine sozialversicherungspflichtige Bürokraft und betreibe eine Firmenhomepage unter dem Firmennamen „PK“. Mittlerweile habe er einen 5-Tonnen-Bagger erworben. Das unternehmerische Risiko des Klägers zu 1) bestehe aus der Vereinbarung eines Pauschalpreises. Auch die übrigen laufenden Kosten des Klägers zu 1) würden verkannt, die auch anfielen, wenn er keine Folgeaufträge erhalte (Lohnkosten, Beitragszahlungen zur Berufsgenossenschaft und Haftpflichtversicherung). Die Stellung des Baggers verringere zwar das unternehmerische Risiko, beseitige es aber nicht. Die ebenfalls mögliche Anmietung eines Baggers wäre wirtschaftlich sinnlos gewesen, da sich dadurch die Gesamtkosten der Beauftragung des Klägers zu 1) wesentlich erhöht hätten, obgleich der Klägerin zu 2) ein Bagger zur Verfügung gestanden habe. Eine persönliche Abhängigkeit des Klägers zu 1) von der Klägerin zu 2) sei zu verneinen. Vereinbart worden seien lediglich die jedem Werkvertrag immanenten Rahmenbedingungen (Öffnungszeiten der Baustelle; erster Auftrag 01.03. bis 16.03., zweiter Auftrag 17.03. bis 01.04. 2010). Die Leistungen des Klägers zu 1) seien als eigenständiges Werk zu beurteilen, vertraglich klar abgegrenzt und ohne dass es zusätzlicher Weisungen bedurft habe. Die Aufgabe des Klägers zu 1) habe nicht darin bestanden, auf beiden Baustellen jeweils seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, er habe vielmehr einen Werkerfolg gegen pauschale Vergütung geschuldet. Zwischen der Klägerin zu 2) und deren Kunden seien Leistungen in einem derartigen Umfang vereinbart worden, dass sich die Leistungen des Klägers zu 2) als Teilleistungen erwiesen. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin zu 2) ihrem Kunden auch zur Abfuhr der Abbruchmaterialien verpflichtet gewesen sei. Hierfür seien Lkw-Fahrer zuständig gewesen, mit denen sich der Kläger zu 1) habe abstimmen müssen. Dies sei ein Geschehensablauf, wie er auf jeder Baustelle anzutreffen sei, bei der sich mehrere Gewerke abzustimmen hätten. Eine Weisungsbindung hinsichtlich Ort und Zeit der Tätigkeit sei zu verneinen. Vorgaben ergäben sich bei nahezu jedem Werkvertrag aus der Natur der Sache (Ort der Baustelle; Zeitfenster für Arbeiten). Zudem könnten vertragliche Abreden nicht zum Gegenstand eines einseitigen Direktionsrechts der Klägerin zu 2) werden. Der einzige Punkt, der gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen könne, sei die Tatsache, dass der verwendete Bagger von der Klägerin zu 2) zur Verfügung gestellt worden sei. Stelle man dem das unternehmerische Risiko, fehlende persönliche Abhängigkeit, Erbringung einer eigenständigen Werkleistung gegenüber, ergebe sich eindeutig das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.
22 
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
23 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
25 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 01.11.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.07.2010 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Zu Recht hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger zu 1) in seiner für die Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit als Baggerführer in der Zeit vom 01.03. bis 01.04.2010 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Soweit das SG die Feststellung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgesprochen hat, war die Berufung mit einer entsprechenden Maßgabe zurückzuweisen, da die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung im streitigen Zeitraum nicht Gegenstand des Rechtsstreits war. Denn die Beklagte hat eine entsprechende Feststellung (im Hinblick auf eine angenommene hauptberuflich selbstständige Tätigkeit des Klägers zu 1) in den angefochtenen Bescheiden gerade nicht getroffen.
26 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das BSG in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
27 
Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Klägers zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
28 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
29 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger zu 1) am 11.03.2010 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
30 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1, Abs 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
31 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
32 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
33 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Kläger zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum als Baggerfahrer für die Klägerin zu 2) eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
34 
Die Tätigkeit als Baggerfahrer kann grundsätzlich sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, ob der Betreffende auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris RdNr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris RdNr 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Klägers zu 1) für die Klägerin zu 2) im hier streitigen Zeitraum vom 01.03. bis 01.04.2010.
35 
Die Kläger haben nach ihren glaubhaften Angaben mündliche Vereinbarungen getroffen über die Durchführung bestimmter Baggerarbeiten zu einem Festpreis. Hinsichtlich der Baustelle in S.-D. sollte der Kläger zu 1) ab 01.03.2010 Abbrucharbeiten durchführen (Abbruch eines Mehrfamilienhauses, Entfernung des Fundaments, Schreddern des Abbruchmaterials vor Ort, Auffüllung der Grube). Im Rahmen eines weiteren Auftrag verpflichtete sich der Kläger zu 1) zum Graben von Gräben für Abflussrohre an die öffentlichen Versorgungsleitungen und Verfüllung der Arbeitsräume um das Gebäude im Rahmen der Errichtung eines Neubaus auf der Baustelle L. Str in W.-E. ab 17.03.2010. In Umsetzung dieser Vereinbarungen rechnete der Kläger zu 1) die vereinbarten Pauschalpreise ab (Rechnungen vom 06.04.2010; Bl 35, 36 V-Akte). Damit spricht alles dafür, dass die Kläger Werkverträge vereinbart haben, denn es war ein konkreter Erfolg geschuldet. Ein Schriftformerfordernis besteht nicht, so dass der mündliche Vertragsschluss der Wirksamkeit der Vereinbarungen nicht entgegen steht. Im Ausgangspunkt spricht daher die vertragliche Gestaltung ganz eindeutig für eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit. Es gibt keinen Anlass, an der Vereinbarung einer Werkleistung deshalb zu zweifeln, weil sich die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht mehr an genaue Ausführungsfristen erinnern konnten. Unabhängig davon sprechen die wesentlichen Vertragsmerkmale eindeutig für einen Werkvertrag.
36 
Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit ist der Senat auch davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) eingegliedert war. Wie die Kläger übereinstimmend vorgetragen haben, war der Kläger zu 1) auf den Baustellen allein tätig. Lediglich für die Abfuhr von Abbruchmaterial bzw die Zufuhr von Material zur Verfüllung musste er sich mit den Lkw-Fahrern der Klägerin zu 2) abstimmen. Vorgaben gab es weder hinsichtlich der Art der Tätigkeit, noch zum zeitlichen Ablauf. Der Kläger zu 1) musste seine Arbeitsstunden nicht erfassen oder vom Kunden der Klägerin zu 2) bestätigen lassen, es gab keine verpflichtenden Anwesenheitszeiten. Die aus der Natur der Sache erforderliche Koordinierung, die im Wege gleichberechtigter Absprache erfolgte, begründet keine Eingliederung in einen fremden Betriebsablauf. Entscheidend ist hier, dass der Kläger zu 1) nicht im Rahmen von laufender Zuarbeit für andere Mitarbeiter der Klägerin zu 2) tätig geworden ist, was ohne Weisungsrecht kaum vorstellbar wäre, sondern sich selbst zur Erbringung von konkret abgrenzbaren Werkleistungen verpflichtet hat. Soweit es um Ort und Art der Tätigkeit sowie den zeitlichen Rahmen geht, waren die entsprechenden Festlegungen bereits Vertragsinhalt, so dass insoweit nicht durch Einzelanweisungen auf die Tätigkeit des Klägers zu 1) Einfluss genommen wurde. Umstände, die durch entsprechende Rahmenvereinbarungen oder -pläne bereits im Voraus vertraglich festgelegt sind, begründen idR kein Weisungsrecht des Auftraggebers (vgl BSG 04.04.1979, 12 RK 37/77, juris zur Verpflichtung eines Orchestermusikers, eine Tracht zu tragen und ein bestimmtes Instrument zu spielen; BSG 27.11.1980, 8a RU 26/80, juris zu Ringtourenfahrer; BSG 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R, juris zu Dozent an einer Volkshochschule). Der Kläger zu 1) trat auch nach außen hin nicht als Mitarbeiter der Klägerin zu 2) auf, was sich schon aus der Eigenwerbung auf Auto und Arbeitskleidung ergibt.
37 
Ohne Aussagekraft hinsichtlich der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit ist hingegen die Gewerbeanmeldung des Klägers. Sie kann nicht als wesentliches Indiz für selbstständige Tätigkeit herangezogen werden, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (Beschluss des Senats vom 19.07.2012, L 11 KR 1789/12 ER-B, juris). Gleiches gilt dafür, dass keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart waren. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn bei Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten.
38 
Zwar ist die Tatsache, dass der Kläger zu 1) im streitigen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tätig war, kein ausschlaggebendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit. Denn auch ein abhängig Beschäftigter kann für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein (Senatsurteile 18.07.2013, L 11 R 1083/12; 17.01.2012, L 11 R 1138/10, jeweils juris). Es spricht jedoch eher für eine selbstständige Tätigkeit, wenn – wie hier – mehrere Auftraggeber im Bereich der Haupttätigkeit (Bagger- und Bauarbeiten) vorhanden sind.
39 
Hauptstreitpunkt im vorliegenden Fall ist die Frage des Vorliegens eines unternehmerischen Risikos als ein entscheidender Gesichtspunkt im Rahmen der Abwägung. Wird letztlich nur die eigene Arbeitskraft eingesetzt und keine Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht darauf, Einnahmen zu erzielen, liegt eine abhängige Beschäftigung vor. So liegt der Fall entgegen der Auffassung der Beklagten hier indes nicht. Zwar hat der Kläger zu 1) keinen eigenen Bagger eingesetzt, dies ist jedoch kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen selbstständiger Tätigkeit. Aufgrund der Vereinbarung eines Pauschalpreises hatte der Kläger zu 1) hier gleichwohl ein unternehmerisches Risiko, denn er musste die vereinbarte Leistung auch dann vollständig erbringen, wenn dies mehr Zeit erforderte, als von ihm kalkuliert. Anders als in dem vom Senat zuletzt entschiedenen Fall eines Baggerfahrers ohne eigenen Bagger (Urteil vom 30.09.2014, L 11 KR 2937/13) war hier kein fester Stundenlohn vereinbart, welcher den Betroffenen des Risikos enthebt, für seinen Arbeitseinsatz uU keine Gegenleistung zu erhalten. Die Vereinbarung eines festen Stundenlohns, die der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten entspricht (Senatsurteile vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12 sowie vom 16.09.2008, L 11 R 1074/08, beide veröffentlicht in juris), liegt hier gerade nicht vor. Zudem trägt der Kläger zu 1) auch deshalb ein unternehmerisches Risiko, weil er mit der Beschäftigung einer sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterin sowie aufgrund der zu zahlenden Beiträge für Betriebshaftpflicht und Berufsgenossenschaft auch dann Aufwendungen hat, wenn keine Aufträge vorliegen. Wie das SG daher zutreffend ausgeführt hat, wird das Unternehmerrisiko durch das Fehlen eines eigenen Baggers zwar deutlich gemindert (der zwischenzeitlich angeschaffte Bagger spielt für den hier zu beurteilenden Zeitraum keine Rolle), besteht in geringerem Umfang jedoch gleichwohl.
40 
Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zu 1) bei der Klägerin zu 2) nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand und damit auch nicht der Beitragspflicht in der Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger zu 1) gehört zu den kostenprivilegierten Personen nach § 183 SGG. Als Versicherter im Sinne der Vorschrift gilt auch, wer um den Status als Versicherter streitet, auch wenn er sich gegen die Versicherungspflicht wendet (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153). Da anders als vor dem SG nicht über zwei verbundene, aber selbstständige Klagen entschieden wird, sondern über ein einheitliches Berufungsverfahren, ist eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu treffen.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
24 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
25 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 01.11.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.07.2010 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Zu Recht hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger zu 1) in seiner für die Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit als Baggerführer in der Zeit vom 01.03. bis 01.04.2010 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Soweit das SG die Feststellung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgesprochen hat, war die Berufung mit einer entsprechenden Maßgabe zurückzuweisen, da die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung im streitigen Zeitraum nicht Gegenstand des Rechtsstreits war. Denn die Beklagte hat eine entsprechende Feststellung (im Hinblick auf eine angenommene hauptberuflich selbstständige Tätigkeit des Klägers zu 1) in den angefochtenen Bescheiden gerade nicht getroffen.
26 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das BSG in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
27 
Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Klägers zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
28 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
29 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger zu 1) am 11.03.2010 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
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Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1, Abs 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
31 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
32 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
33 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Kläger zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum als Baggerfahrer für die Klägerin zu 2) eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
34 
Die Tätigkeit als Baggerfahrer kann grundsätzlich sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, ob der Betreffende auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris RdNr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris RdNr 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Klägers zu 1) für die Klägerin zu 2) im hier streitigen Zeitraum vom 01.03. bis 01.04.2010.
35 
Die Kläger haben nach ihren glaubhaften Angaben mündliche Vereinbarungen getroffen über die Durchführung bestimmter Baggerarbeiten zu einem Festpreis. Hinsichtlich der Baustelle in S.-D. sollte der Kläger zu 1) ab 01.03.2010 Abbrucharbeiten durchführen (Abbruch eines Mehrfamilienhauses, Entfernung des Fundaments, Schreddern des Abbruchmaterials vor Ort, Auffüllung der Grube). Im Rahmen eines weiteren Auftrag verpflichtete sich der Kläger zu 1) zum Graben von Gräben für Abflussrohre an die öffentlichen Versorgungsleitungen und Verfüllung der Arbeitsräume um das Gebäude im Rahmen der Errichtung eines Neubaus auf der Baustelle L. Str in W.-E. ab 17.03.2010. In Umsetzung dieser Vereinbarungen rechnete der Kläger zu 1) die vereinbarten Pauschalpreise ab (Rechnungen vom 06.04.2010; Bl 35, 36 V-Akte). Damit spricht alles dafür, dass die Kläger Werkverträge vereinbart haben, denn es war ein konkreter Erfolg geschuldet. Ein Schriftformerfordernis besteht nicht, so dass der mündliche Vertragsschluss der Wirksamkeit der Vereinbarungen nicht entgegen steht. Im Ausgangspunkt spricht daher die vertragliche Gestaltung ganz eindeutig für eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit. Es gibt keinen Anlass, an der Vereinbarung einer Werkleistung deshalb zu zweifeln, weil sich die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht mehr an genaue Ausführungsfristen erinnern konnten. Unabhängig davon sprechen die wesentlichen Vertragsmerkmale eindeutig für einen Werkvertrag.
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Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit ist der Senat auch davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin zu 2) eingegliedert war. Wie die Kläger übereinstimmend vorgetragen haben, war der Kläger zu 1) auf den Baustellen allein tätig. Lediglich für die Abfuhr von Abbruchmaterial bzw die Zufuhr von Material zur Verfüllung musste er sich mit den Lkw-Fahrern der Klägerin zu 2) abstimmen. Vorgaben gab es weder hinsichtlich der Art der Tätigkeit, noch zum zeitlichen Ablauf. Der Kläger zu 1) musste seine Arbeitsstunden nicht erfassen oder vom Kunden der Klägerin zu 2) bestätigen lassen, es gab keine verpflichtenden Anwesenheitszeiten. Die aus der Natur der Sache erforderliche Koordinierung, die im Wege gleichberechtigter Absprache erfolgte, begründet keine Eingliederung in einen fremden Betriebsablauf. Entscheidend ist hier, dass der Kläger zu 1) nicht im Rahmen von laufender Zuarbeit für andere Mitarbeiter der Klägerin zu 2) tätig geworden ist, was ohne Weisungsrecht kaum vorstellbar wäre, sondern sich selbst zur Erbringung von konkret abgrenzbaren Werkleistungen verpflichtet hat. Soweit es um Ort und Art der Tätigkeit sowie den zeitlichen Rahmen geht, waren die entsprechenden Festlegungen bereits Vertragsinhalt, so dass insoweit nicht durch Einzelanweisungen auf die Tätigkeit des Klägers zu 1) Einfluss genommen wurde. Umstände, die durch entsprechende Rahmenvereinbarungen oder -pläne bereits im Voraus vertraglich festgelegt sind, begründen idR kein Weisungsrecht des Auftraggebers (vgl BSG 04.04.1979, 12 RK 37/77, juris zur Verpflichtung eines Orchestermusikers, eine Tracht zu tragen und ein bestimmtes Instrument zu spielen; BSG 27.11.1980, 8a RU 26/80, juris zu Ringtourenfahrer; BSG 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R, juris zu Dozent an einer Volkshochschule). Der Kläger zu 1) trat auch nach außen hin nicht als Mitarbeiter der Klägerin zu 2) auf, was sich schon aus der Eigenwerbung auf Auto und Arbeitskleidung ergibt.
37 
Ohne Aussagekraft hinsichtlich der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit ist hingegen die Gewerbeanmeldung des Klägers. Sie kann nicht als wesentliches Indiz für selbstständige Tätigkeit herangezogen werden, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (Beschluss des Senats vom 19.07.2012, L 11 KR 1789/12 ER-B, juris). Gleiches gilt dafür, dass keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart waren. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn bei Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten.
38 
Zwar ist die Tatsache, dass der Kläger zu 1) im streitigen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tätig war, kein ausschlaggebendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit. Denn auch ein abhängig Beschäftigter kann für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein (Senatsurteile 18.07.2013, L 11 R 1083/12; 17.01.2012, L 11 R 1138/10, jeweils juris). Es spricht jedoch eher für eine selbstständige Tätigkeit, wenn – wie hier – mehrere Auftraggeber im Bereich der Haupttätigkeit (Bagger- und Bauarbeiten) vorhanden sind.
39 
Hauptstreitpunkt im vorliegenden Fall ist die Frage des Vorliegens eines unternehmerischen Risikos als ein entscheidender Gesichtspunkt im Rahmen der Abwägung. Wird letztlich nur die eigene Arbeitskraft eingesetzt und keine Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht darauf, Einnahmen zu erzielen, liegt eine abhängige Beschäftigung vor. So liegt der Fall entgegen der Auffassung der Beklagten hier indes nicht. Zwar hat der Kläger zu 1) keinen eigenen Bagger eingesetzt, dies ist jedoch kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen selbstständiger Tätigkeit. Aufgrund der Vereinbarung eines Pauschalpreises hatte der Kläger zu 1) hier gleichwohl ein unternehmerisches Risiko, denn er musste die vereinbarte Leistung auch dann vollständig erbringen, wenn dies mehr Zeit erforderte, als von ihm kalkuliert. Anders als in dem vom Senat zuletzt entschiedenen Fall eines Baggerfahrers ohne eigenen Bagger (Urteil vom 30.09.2014, L 11 KR 2937/13) war hier kein fester Stundenlohn vereinbart, welcher den Betroffenen des Risikos enthebt, für seinen Arbeitseinsatz uU keine Gegenleistung zu erhalten. Die Vereinbarung eines festen Stundenlohns, die der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten entspricht (Senatsurteile vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12 sowie vom 16.09.2008, L 11 R 1074/08, beide veröffentlicht in juris), liegt hier gerade nicht vor. Zudem trägt der Kläger zu 1) auch deshalb ein unternehmerisches Risiko, weil er mit der Beschäftigung einer sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterin sowie aufgrund der zu zahlenden Beiträge für Betriebshaftpflicht und Berufsgenossenschaft auch dann Aufwendungen hat, wenn keine Aufträge vorliegen. Wie das SG daher zutreffend ausgeführt hat, wird das Unternehmerrisiko durch das Fehlen eines eigenen Baggers zwar deutlich gemindert (der zwischenzeitlich angeschaffte Bagger spielt für den hier zu beurteilenden Zeitraum keine Rolle), besteht in geringerem Umfang jedoch gleichwohl.
40 
Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zu 1) bei der Klägerin zu 2) nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand und damit auch nicht der Beitragspflicht in der Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger zu 1) gehört zu den kostenprivilegierten Personen nach § 183 SGG. Als Versicherter im Sinne der Vorschrift gilt auch, wer um den Status als Versicherter streitet, auch wenn er sich gegen die Versicherungspflicht wendet (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153). Da anders als vor dem SG nicht über zwei verbundene, aber selbstständige Klagen entschieden wird, sondern über ein einheitliches Berufungsverfahren, ist eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu treffen.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der Bescheide vom 10. März 2010, 11. März 2010, 15. März 2010 und 17. Juni 2010 wird abgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird endgültig für das Klageverfahren S 8 R 3216/03 auf EUR 40.000,00 und für das Berufungsverfahren L 4 R 1775/07 auf EUR 20.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung, dass die für den Vertrieb ihrer Produkte eingesetzten so genannten Sortimentskräfte in einem in den jeweils einschlägigen Versicherungszweigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Statusfeststellung).
Im Berufungsverfahren ist noch streitig der Status seit 02. September 2001 für die Sortimentskräfte C. J. (geb. … 1956, Beigeladene zu 1); W. E. (geb. ... 1937, über die Vollendung des 65. Lebensjahres im Oktober 2002 hinaus bis 31. Dezember 2003 weiter berufstätig, die seit 01. November 2002 Altersrente bezieht, Beigeladene zu 2); B. B. (geb. … 1946, Beigeladene zu 3), früher zu 4); A. W. (geb. … 1943, berufstätig bis 31. Dezember 2003, Beigeladene zu 4), früher zu 7).
Die Klägerin produziert und vertreibt Haushaltswaren. Sie und die Beigeladene zu 4) schlossen unter dem 01. Juni 1987 die folgende Vereinbarung (im Folgenden „W. AG“ durch „die Klägerin“ ersetzt):
1. Sie haben sich bereit erklärt, als selbständige Gewerbetreibende die Produkte der Klägerin auf Provisionsbasis zu verkaufen
durch Beratung im Sortimentverkauf
2. Die Klägerin vermittelt Ihnen geeignete Warenhäuser bzw. Fachgeschäfte zur Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit. Sie verpflichten sich, der Klägerin innerhalb einer Frist von einer Woche anzuzeigen, ob Sie die vermittelte Tätigkeit aufnehmen.
3. Einzelheiten über Einsatzort und Tätigkeit werden Ihnen gesondert schriftlich mitgeteilt.
4. Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie für den von Ihnen erzielten Verkaufsumsatz
1,5 % Provision.
10 
Sowie einen fixen Tagesumsatz von 120,00 DM pro Arbeitstag. Abrechnungszeitraum ist monatlich.
11 
5. Voraussetzungen für Ihre Tätigkeit ist, dass Sie im Besitz gültiger Gewerbepapiere sind.
12 
6. Sie sind als selbständige Gewerbetreibende weder unsere Angestellte, noch diejenige des Warenhauses oder Fachgeschäftes. Sie können Ihre Tätigkeit jederzeit einstellen oder unterbrechen. Das Warenhaus/Fachgeschäft oder wir können jederzeit den Verkaufsstand an andere Personen vergeben.
13 
7. Sie können für Ihre Tätigkeit zeitweilig andere Kräfte einsetzen, die Sie selbst entlohnen, wobei jedoch eine rechtzeitige vorherige Information an das Warenhaus/Fachgeschäft und die Verkaufsleitung der Klägerin erfolgen muss.
14 
8. Es ist nach vorheriger Information und Abstimmung mit der Verkaufsleitung auch möglich, dass Sie neben unseren Produkten andere Produkte vertreten, die nicht in direktem Wettbewerb stehen.
15 
9. Die Klägerin hat keinen Einfluss auf die Arbeitszeiten und die Hausordnung des Warenhauses/Fachgeschäftes. Sie sind zwar an keine Weisungen gebunden, sollten sich jedoch - wenn Sie Ihre Tätigkeit in einem Warenhaus ausüben - an dessen Hausordnung halten, soweit diese auch auf Sie zutrifft.
16 
10. Zeiten, in denen Sie (oder gegebenenfalls Ihre Mitarbeiter) z.B. wegen Urlaub oder Krankheit gehindert sind, Ihre Tätigkeit auszuüben oder aus sonstigen Gründen Ihre Tätigkeit nicht ausüben können, werden Sie dem Warenhaus/Fachgeschäft und der Verkaufsleitung der Klägerin möglichst rechtzeitig mitteilen.
17 
11. Ein Anstellungsverhältnis oder ein anstellungsähnliches Verhältnis wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Sie sind nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und unterliegen nicht der betrieblichen Fürsorge durch die Klägerin - es besteht daher kein Anspruch auf Sozialleistungen jeglicher Art.
18 
Sie sind als selbständige Gewerbetreibende verpflichtet, Ihre Einkommensteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen und selbst für Ihre Versicherung (Krankheit, Altersversorgung) aufzukommen.
19 
12. Sie verpflichten sich, alles was Sie während der Dauer des Vertrags über die Herstellung und den Vertrieb von Produkten der Klägerin und über die anderweitigen Geschäftseinrichtungen, insbesondere das Ergebnis Ihrer Arbeit, durch ausdrückliche Mitteilung oder sonstige Wahrnehmungen erfahren, als anvertrautes Geheimnis zu betrachten und hiervon weder für sich noch für Dritte einen unbefugten Gebrauch zu machen.
20 
13. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des für den Sitz der Klägerin zuständigen Gerichts Ulm (Donau) vereinbart.
21 
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
22 
Die Beigeladenen zu 1) und 3) schlossen unter dem 02./11. November 1999, die Beigeladene zu 2) schloss unter dem 02./15. November 1999 mit der Klägerin die folgende Vereinbarung:
23 
1. Auf Ihr Angebot haben wir vereinbart, dass Sie als selbständiger Gewerbetreibender die Produkte der Klägerin auf Provisionsbasis durch
24 
Beratung im Sortimentsverkauf
25 
vertreiben.
26 
2. Die Klägerin vermittelt Ihnen geeignete Warenhäuser bzw. Fachgeschäfte zur Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit. Sie verpflichten sich, der Klägerin innerhalb einer Frist von einer Woche anzuzeigen, ob Sie die vermittelte Tätigkeit aufnehmen.
        
27 
3. Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie Provision aus dem im Shop der Klägerin erzielten Umsatz. Ihre Provision pro Einsatztag ersehen Sie aus der Provisionstabelle, die Ihnen von uns ausgehändigt wird. Die derzeit gültige Provisionstabelle liegt bei. Die Abrechnung erfolgt monatlich durch Rechnungsstellung Ihrerseits unter separater Anweisung der Mehrwertsteuer. Sie verpflichten sich, die Mehrwertsteuer an das Finanzamt abzuführen.
28 
4. Dieser Vertrag gilt ab 04. Oktober 1999. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden.
29 
5. Sie können für Ihre Tätigkeit zeitweilig andere Kräfte einsetzen, die Sie selbst entlohnen.
30 
6. Es ist nach Abstimmung mit der Verkaufsleitung der Klägerin möglich, dass Sie neben unseren Produkten Produkte von anderen Unternehmen mit vertreiben.
31 
7. Die Klägerin hat keinen Einfluss auf Einsatzzeiten im Warenhaus, Fachgeschäft. Sie sind an keine Weisungen gebunden. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie Ihr Gewerbe aus organisatorischen Gründen nur im Rahmen der Öffnungszeiten des Warenhauses/Fachgeschäftes ausüben können und die Hausordnung des Warenhauses/Fachgeschäftes einhalten, soweit dies auf Sie zutrifft (z.B. bezüglich Unfallverhütung, Verhalten im Brandfalle etc.).
32 
8. Zeiten, in denen Sie (oder gegebenenfalls Ihre Mitarbeiter) wegen Krankheit oder sonstigen Gründen Ihre Tätigkeit nicht ausüben können, werden Sie dem Warenhaus/Fachgeschäft und der Verkaufsleitung der Klägerin rechtzeitig mitteilen.
33 
9. Sie sind als selbständiger Gewerbetreibender verpflichtet, Ihre Einkommensteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen und selbst für Ihre Versicherung (Krankheit, Altersversorgung) aufzukommen. Ihre Gewerbeanmeldung muss der Verkaufsleitung der Klägerin vorgelegt werden.
34 
10. Sie verpflichten sich, alles was Sie während der Dauer des Vertrages über die Herstellung und den Vertrieb von Produkten der Klägerin und über die anderweitigen Geschäftseinrichtungen erfahren, insbesondere das Ergebnis Ihrer Arbeit vertraulich zu behandeln.
35 
11. Für alle Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird der Gerichtsstand Ulm vereinbart.
36 
Im Juni 2000 beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) für die jetzigen Beigeladenen zu 1) bis 4) und für vier weitere Mitarbeiter, die früheren Beigeladenen zu 3), 5), 6) und 8), die Statusfeststellung nach §§ 7a ff. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach Anhörung der Beigeladenen zu 1) bis 4) stellte die Beklagte mit den Bescheiden vom 30. August 2001 ihnen gegenüber fest, dass sie ihre Tätigkeit als Propagandisten bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübten. Ebenso wurde der Klägerin nach Anhörung durch Bescheid vom 30. August 2001 die Feststellung eröffnet, dass (u.a.) die Beigeladenen zu 1) bis 4) ihre Tätigkeit in einem abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausübten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, eine selbstständige Tätigkeit liege dann nicht vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwögen. Hier sei die Weisungsfreiheit bezüglich des Arbeitsortes eingeschränkt. Dieser sei bei Annahme des Auftrags durch den Auftraggeber vorgegeben. Auch die weitere örtliche Organisation obliege ausschließlich dem Kaufhaus/Warenhaus. Unerheblich sei hierbei, dass diese Einschränkung sich aus der Organisation des Einsatzkaufhauses ergebe und nicht ausdrücklich aus dem Vertrag mit der Klägerin resultiere. Die Aufgabe bestehe sodann darin, das Produkt im Namen und Auftrag des Auftraggebers zu präsentieren und die Kunden zum Kauf zu animieren. Die Art der auszuführenden Arbeiten lasse nur einen geringen Spielraum hinsichtlich einer von Weisungen unabhängigen Ausgestaltung der Tätigkeit zu. Für eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber sprächen auch die Bereitstellung von Katalogen und Preislisten für die Produkte des Auftraggebers, die nur in Absprache mit dem Einsatzhaus verändert werden könnten, sowie die Vorgaben zu Abrechnungsmodalitäten. Auf den vorgegebenen Abrechnungsformularen sei die Bestätigung des jeweiligen Abteilungsleiters des Einsatzhauses einzuholen. Bereits diese vom Auftraggeber vorgegebene Art der Abrechnung sei eine für Nichtselbstständigkeit typische Weisungsbindung. Ein echtes unternehmerisches Risiko fehle, weil weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel eingesetzt würden, durch die bei Erzielung geringerer Umsätze die Gefahr des Verlustes bestehe. Schwankungen der Honorare entsprächen noch dem Entgeltrisiko, das auch ein vom Umsatz abhängig bezahlter Arbeitnehmer zu tragen habe. Eine eigene Preiskalkulation durch die Beigeladenen finde nicht statt. Das Entgelt bemesse sich nach pauschalierten Leistungen für festgelegte Tatbestände. Die Möglichkeit einer Ablehnung des angebotenen Auftrags schließe eine eigene Preisgestaltung aus. Die Möglichkeit, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein, sei nur von geringer Bedeutung. Auch Arbeitnehmer könnten gleichzeitig mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben. Allein die formale Berechtigung, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, schließe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ebenfalls nicht aus, solange die persönliche Leistungserbringung die Regel sei.
37 
Gegen den Bescheid vom 30. August 2001 legten sowohl die Beigeladenen zu 1) bis 4) als auch die Klägerin Widerspruch ein. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bis 4) durch Widerspruchsbescheid vom 18. November 2003 zurück. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) setzten die eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein zwingender Grund für den Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit der Beschäftigten. Ein Risiko des Einkommens trügen auch andere Arbeitnehmer, wie z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Nach den eigenen Angaben der Klägerin treffe es zu, dass ihren Auftragnehmern gegenüber Preisvorgaben hinsichtlich der Waren gemacht würden. Auch hätten sie bestimmte Abrechnungsmodalitäten zwingend zu beachten. Die Berechtigung, die gegenüber der Klägerin geschuldete Tätigkeit auf Dritte zu übertragen, sei allenfalls formaler Natur. Selbst wenn die Auftragnehmer über ein eigenes Fahrzeug, Kommunikationsmittel wie Telefon und Computer bzw. geeignete Kleidung für die ausgeübte Tätigkeit verfügten, werde hierdurch ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen nicht begründet. Den Auftragnehmern oblägen untergeordnete Arbeiten. Das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 5) vom 05. September 2001 hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) sei für die statusrechtliche Beurteilung durch sie (die Beklagte) nicht rechtsverbindlich. Freilich gelte, nachdem die Klägerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von der selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sei (§ 7b SGB IV in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung), dass die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung erst nach Zustellung des Bescheids, mithin ab 02. September 2001 wirke.
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Mit im Wesentlichen gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 18. November 2003 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten auch die Widersprüche der Beigeladenen zu 1) bis 4) zurück. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) erhoben hiergegen bei den für ihre Wohnorte zuständigen Sozialgerichten Klage (in Reihenfolge: Sozialgericht Düsseldorf - S 22 RA 344/03 - durch Beschluss vom 22. April 2004 ruhend gestellt; Sozialgericht Mannheim - S 3 RA 3437/03 - durch Beschluss vom 27. Mai 2004 ruhend gestellt und nach Wiederanruf - S 3 R 1249/07 - im Juni 2007 zurückgenommen; Sozialgericht Heilbronn - S 4 RA 3503/03 - durch Beschluss vom 24. März 2004 ruhend gestellt; Sozialgericht München - 12 RA 1851/03 - durch Gerichtsbescheid vom 16. März 2006 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen).
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Die Klägerin erhob am 10. Dezember 2003 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). In der mündlichen Verhandlung des SG am 30. November 2006 nahm die Klägerin hinsichtlich der früheren Beigeladenen zu 3), 5) und 6) die Anträge auf Statusfeststellung zurück und die Beklagte anerkannte hinsichtlich des früheren Beigeladenen zu 8), dass aus dem Auftragsverhältnis des früheren Beigeladenen zu 8) eine selbstständige Tätigkeit resultiere. Dieses Teilanerkenntnis nahm die Klägerin an.
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Hinsichtlich der jetzigen Beigeladenen zu 1) bis 4) trug die Klägerin - wie im Wesentlichen bereits mit ihrem Widerspruch - vor, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) sei bereits seit 1987 von der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beigeladenen zu 5) als selbstständig eingestuft worden (im Widerspruchsverfahren vorgelegte Mitgliedsbescheinigung vom 05. September 2001, wonach die Beigeladene zu 2) seit 05. Oktober 1987 als selbstständig Tätige freiwilliges Mitglied sei). Bei den Beigeladenen zu 1) bis 4) handle es sich nicht um Propagandisten, weil sie weder ein kurzfristiges Warenangebot vermarkteten noch ein relativ starr vorgegebenes Raster, was Produktpalette, Ort und Preisvorgaben (in der Regel Angebotsaktionen) betreffe, hätten. Sie bekämen lediglich einen weitgefassten Rahmen hinsichtlich ihrer Auftragserfüllung gesteckt, den sie in ihrer Eigenverantwortung ausfüllten. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht sei nicht lediglich das Vertragsverhältnis zwischen ihr und den Beigeladenen zu 1) bis 4) maßgeblich. Dieses Verhältnis bekomme gerade auch sein Gepräge dadurch, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) noch andere Auftragsverhältnisse hätten wahrnehmen können bzw. die Möglichkeit hierzu bestehe. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien den Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht nur scheinbare Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Ob sie ihre Tätigkeit erweiterten, also noch die Lieferung der Ware als persönlichen Service anböten oder anderweitige Serviceleistungen durch sie erfolgten, liege in ihrer persönlichen Entscheidung und Einsatzbereitschaft. Im Gegensatz zu Propagandisten seien sie beauftragt, den Verkauf der Produkte insgesamt so optimal wie möglich zu gestalten und seien deshalb nicht lediglich Verkäufer, sondern müssten Eigeninitiative und Eigenleistung erbringen, um die Schwachstellen des Verkaufs der Waren aufzuspüren und zu beseitigen. Ein ihr (der Klägerin) zustehendes Weisungsrecht in Bezug auf Ort, Art und Weise der Tätigkeit existiere nicht, sondern dies sei den Beigeladenen zu 1) bis 4) überlassen, die höchstens an die Beschränkungen des Einsatzhauses (wie z.B. Öffnungszeiten) gebunden seien, was aber nicht als Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen Sinne anzusehen sei. Aus den mit den Beigeladenen zu 1) bis 4) getroffenen Vereinbarungen gehe hervor, dass keinerlei Weisungsrechte weder durch sie (die Klägerin) noch das Einsatzhaus bestehe. Dass das Kaufhaus an einer durchgehenden Besetzung der betreffenden Stelle interessiert sei, hindere ebenfalls nicht Selbstständigkeit. Selbst wenn die Beigeladenen zu 1) bis 4) ihre Dienstleistung regelmäßig persönlich erbracht hätten, habe dies in ihrer freien Entscheidung gelegen und sie seien hierzu nicht verpflichtet gewesen. Die Beklagte werte das Kriterium „unternehmerisches Risiko“ falsch. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft sei durchaus ein unternehmerisches Risiko. Auch hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) durch die Zahl der übernommenen Aufträge und deren gezielte Auswahl ihr Einkommen der Höhe nach beeinflussen können. Das Kriterium „Eingliederung in die Betriebsorganisation" werde von der Beklagten lediglich konstruiert, weil sie eine Vermischung ihrer (der Klägerin) Verbindung zu den Beigeladenen zu 1) bis 4) einerseits und dieser zum Kaufhaus/Einsatzort andererseits vornehme. Auch werde bestritten, dass lediglich untergeordnete Arbeiten vorlägen, vielmehr seien die Beigeladenen zu 1) bis 4) in hohem Maße eigenverantwortlich und müssten u.a. flexibel auf die Marktsituation reagieren sowie eigene strategische Entscheidungen treffen. Eigentümer der zu verkaufenden Waren sei nicht sie (die Klägerin), sondern das Kaufhaus, sodass keine prozentuale Beteiligung an den von ihr (der Klägerin) erzielten Umsätzen, sondern an den erzielten Umsätzen des Kaufhauses bestehe. Mit dem Verkauf der Waren an das Kaufhaus sei auch jeglicher Einfluss von ihr (der Klägerin) auf die Preisbildung erloschen. Sie (die Klägerin) trage auch nicht die Kosten der vom Kaufhaus zur Verfügung gestellten Fläche. Eine solche werde vom jeweiligen Kaufhaus zur Verfügung gestellt, nicht wie beim klassischen Fall eines Propagandisten ein Verkaufsstand. Sie (die Klägerin) habe in keiner Weise vorgegeben, an einem bestimmten Tag oder einem festgelegten Ort zu erscheinen. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) seien sehr wohl mit einem eigenen wirtschaftlichen Risiko tätig. Sie müssten die Kosten der erforderlichen Eigenwerbung, Bewerbungskosten, eigene Kosten für Aufwendungen sowie Fahrkosten selbst erbringen. Auf Anforderung des SG legte die Klägerin beispielhaft den zwischen ihr und der Metro MGW Einkauf GmbH geschlossenen Vertrag über Bezug/Vertrieb ihrer Markenwaren der Sparte „Tisch und Küche" für die Kaufhof-Warenhaus AG vom 17. März/06. April 1999 vor und wies insoweit darauf hin, dass kein Vertrag vorliege, in dem der Einsatz der Absatzoptimierer inhaltlich geregelt sei.
41 
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen. Propagandisten seien grundsätzlich als abhängig Beschäftigte zu qualifizieren. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) eine Provision für die Waren der Klägerin erhielten, die sie während ihrer Anwesenheit im Kaufhaus oder Shop der Klägerin verkauften. Das unternehmerische Risiko liege bei der Klägerin und nicht bei den Beigeladenen zu 1) bis 4). Die Kosten für den Verkaufsstand hätten nicht die Beigeladenen zu 1) bis 4) getragen. Sie hätten auch nicht selbst eine Ladenfläche angemietet. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten Vorgaben bezüglich der Produktpalette, dem Ort, der Zeit, der Art und der Preisgestaltung zu beachten. Die Kaufhäuser oder Shops der Klägerin hätten nicht die Möglichkeit, Produkte der Klägerin, bei denen es sich um Markenware handle, von anderen Firmen zu beziehen, so dass jedes verkaufte Produkt einen Umsatz bei der Klägerin bedeute. Die Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin erfordere nicht notwendigerweise das Eingebundensein in die Arbeitsabläufe am Betriebssitz der Klägerin, sondern bestehe hier bei den auswärts zu erfüllenden Aufgaben bereits durch Übertragung einer konkreten Funktion. Die Tätigkeit sei auch nicht an beliebigen Orten und zu frei gewählten Arbeitszeiten auszuüben. Das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 5) bezüglich der Beigeladenen zu 2) sei kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Mitgliedsbescheinigung.
42 
Die Beigeladene zu 1) legte Kopien ihrer Rechnungen für die Zeit von Januar bis Dezember 2004 vor und verwies auf die Begründung ihres Widerspruchs, wonach sie selbstständig für die Klägerin tätig gewesen sei. Die Beigeladene zu 4) schloss sich dem Antrag der Klägerin an und gab an, der Vertrag vom 01. Juni 1987 habe nur kurze Zeit Gültigkeit gehabt.. Die (jetzige) Beigeladene zu 5) schloss sich der Auffassung der Beklagten an und wies auf mögliche Unterschiede im Einsatz der Sortimentskräfte hin. Die (jetzigen) Beigeladenen zu 6) und 7) schlossen sich ebenfalls den Ausführungen der Beklagten an.
43 
Das SG zog die Akten der Sozialgerichte bei, bei denen die Beigeladenen zu 1) bis 4) Klagen erhoben hatten.
44 
Durch Urteil vom 30. November 2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, die im Streit stehenden Tätigkeiten der Sortimentsverkäufer wiesen mehr Merkmale auf, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen als dagegen. Dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) beim Abschluss der Arbeitsverträge auf wesentliche Schutzrechte eines abhängig Beschäftigten verzichtet hätten, mache die Tätigkeit nicht zu einer selbstständigen. Entscheidend sei, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) zeitlich und örtlich gebunden seien, nur eine eng begrenzte Gestaltungsmöglichkeit hätten und nicht das wesentliche Geschäftsrisiko trügen. Untergeordnete Bedeutung hätten die Möglichkeit, eine Ersatzkraft einzusetzen, Entlohnung auf Provisionsbasis ohne Fixum, den Kundenservice zu erweitern, die Präsentation der Produkte mit zu gestalten, die Benutzung eines eigenen Fahrzeuges zum Erreichen der Arbeitsstelle und eine sehr eingeschränkte Gebundenheit an die Weisungen der Kaufhausleitung. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten nur die vom jeweiligen Kaufhaus erworbenen Produkte anbieten und verkaufen können. Die Verkaufsprodukte würden vom Kaufhaus ausgewählt und finanziert. Der Kreis der Produkte richte sich nach den Preislisten, auf die die Beigeladenen zu 1) bis 4) keinen Einfluss hätten. Die verbleibenden kreativen Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Dekoration, besonderer Aktionen und Werbung seien begrenzt. Auch sei die Beteiligung am Umsatz ohne festes Gehalt, die für eine selbstständige Tätigkeit spreche, durch eine Planvorgabe eingeschränkt. Je höher der allgemeine Umsatz, etwa in der Vorweihnachtszeit, sei, desto niedriger werde der Provisionssatz angesetzt. Werde die Mindestumsatzvorgabe nicht erreicht, verringere sich der Provisionssatz, während er sich bei einem überdurchschnittlichen Umsatz erhöhe. Diese Art der Vergütung entspreche nicht der üblichen Vergütung für eine selbstständige Tätigkeit. Ein Unternehmerrisiko trügen die Beigeladenen zu 1) bis 4) zwar insofern, als der Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Umständen nicht den entsprechenden Gewinn bringe. Gewisse Risiken machten jedoch eine Beschäftigung nicht zu einer selbstständigen Tätigkeit. Das Unternehmerrisiko sei im Wesentlichen durch den Einsatz finanzieller Mittel mit der Ungewissheit, damit Gewinn zu erzielen, geprägt. Die finanziellen Mittel, die Einrichtung der Shops in den Kaufhäusern und die Kosten der anzubietenden Produkte, würden von der Klägerin und dem Kaufhaus getragen. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) sei die Statusfeststellung zulässig, weil sich die Mitteilung der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beigeladenen zu 5) vom 05. September 2001 nicht auf ein konkretes Arbeitsverhältnis beziehe und nicht den Schluss zulasse, dass hinsichtlich der streitbefangenen Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) ein entsprechendes Verwaltungsverfahren stattgefunden habe.
45 
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 19. März 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05. April 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie verbleibt zur Begründung dabei, dass die zeitliche und örtliche Bindung nicht infolge eines Weisungsrechts bestehe, sondern durch die Ausführung des Auftrags bedingt sei. Eine betriebliche Eingliederung bei ihr bestehe nicht. Sie habe auch keine Art Weisungsrecht auf das Kaufhaus delegiert. Bei Nichteinhaltung bestimmter Arbeitszeiten drohten keine arbeitsrechtlichen Sanktionen wie etwa Abmahnungen. Weisungsbefugnisse wie gegenüber einer beschäftigten Verkäuferin bestünden nicht. Demgegenüber könne durch fachliche Kompetenz bei der Beratung, durch eigene Ideen und Aktionen, etwa einen Lieferservice, der Umsatz beeinflusst werden. Dass durch die Festlegung von variablen Prozentsätzen der Provisionen anhand von Planvorgaben eine degressive Steigerung erfolge und damit ein unkontrollierter Gewinn gehindert werde, sei reine Verhandlungssache. Es bestehe auch ein wesentliches unternehmerisches Risiko, nachdem die eigene Arbeitskraft zur Erzielung eines Erfolgs optimal eingesetzt werden müsse. Beim Einsatz von Vertretern seien die „Absatzoptimierer“ von deren Geschick abhängig. Durch die Möglichkeit, einen Vertreter einzusetzen, sei auch die für das Arbeitsverhältnis charakteristische Höchstpersönlichkeit beseitigt. Auch bestehe zwischen der Klägerin und den Beigeladenen außer bei der Zahlung der Provision keinerlei Kontakt.
46 
Die Beklagte hat sich zunächst auf das Urteil des SG bezogen. Auf den Hinweis des Senats, dass nach neuerer Rechtsprechung des BSG eine konkrete Feststellung der Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen stattfinden müsse, hat die Beklagte bei den Beigeladenen zu 1) bis 4) die von ihnen der Klägerin gestellten Rechnungen angefordert sowie anschließend gegenüber der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) bis 4) neue Bescheide erteilt: Bezüglich der Beigeladenen zu 1) Bescheid vom 11. März 2010 (Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem 02. September 2001); gegenüber der Beigeladenen zu 2) Bescheid vom 15. März 2010 (vom 02. September 2001 bis 31. Oktober 2002 Versicherungspflicht in der Kranken-, Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, ab 01. November 2002 wegen Bezugs der Altersrente bis zur Beendigung der Tätigkeit mit 31. Dezember 2003 nur noch Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, während der Arbeitgeber zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung noch seinen Beitragsanteil zu zahlen habe); gegenüber der Beigeladenen zu 3) Bescheid vom 10. März 2010 (Versicherungspflicht in der Kranken-, Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung); gegenüber der Beigeladenen zu 4) Bescheid vom 17. Juni 2010 (vom 02. September 2001 bis 31. Dezember 2003 Versicherungspflicht in der Kranken-, Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung). Weitere inhaltliche Begründung enthalten die Bescheide nicht.
47 
Die Klägerin beantragt,
48 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. November 2006 und den gegenüber ihr ergangenen Bescheid der Beklagten vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003, in der Fassung der gegenüber ihr ergangenen Änderungsbescheide der Beklagten vom 11. März 2010 (Beigeladene zu 1), 15. März 2010 (Beigeladene zu 2), 10. März 2010 (Beigeladene zu 3) und 17. Juni 2010 (Beigeladene zu 4) aufzuheben sowie festzustellen, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) in keinem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig waren und sind.
49 
Die Beklagte beantragt,
50 
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der gegenüber der Klägerin ergangenen Änderungsbescheide der Beklagten vom 11. März 2010 (Beigeladene zu 1), 15. März 2010 (Beigeladene zu 2), 10. März 2010 (Beigeladene zu 3) und 17. Juni 2010 (Beigeladene zu 4) abzuweisen.
51 
Sie hält die streitgegenständlichen Bescheide für zutreffend.
52 
Der Senat hat mit Beschluss vom 11. März 2009 die Beiladung der früheren Beigeladenen zu 3), 5), 6) und 8) aufgehoben Die jetzigen Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
53 
Der Senat hat die zitierten Akten der Sozialgerichte Düsseldorf, Mannheim, Heilbronn und München beigezogen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten über die Beigeladenen zu 1) bis 4) vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
1.
54 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der gegenüber der Klägerin ergangene Bescheid der Beklagten vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003, in der Fassung der gegenüber der Klägerin ergangenen Änderungsbescheide der Beklagten vom 11. März 2010 (Beigeladene zu 1), 15. März 2010 (Beigeladene zu 2), 10. März 2010 (Beigeladene zu 3) und 17. Juni 2010 (Beigeladene zu 4). Diese im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Änderungsbescheide haben den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003 nicht ersetzt, sondern nur ergänzt. Die Beklagte geht davon aus, dass die Änderungsbescheide den ursprünglich angefochtenen Bescheid abändern. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid traf die Beklagte allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen-)Feststellung, dass u.a. die Beigeladenen zu 1) bis 4) eine dem Grunde nach gesamtsozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. An dieser Feststellungen hält die Beklagte in den Änderungsbescheiden grundsätzlich fest, ergänzt diese in den Änderungsbescheiden aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat. Die Änderungsbescheide sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über die Änderungsbescheide entscheidet der Senat auf Klage.
2.
55 
Die zulässige Berufung sowie die zulässige Klage der Klägerin wegen der genannten Änderungsbescheide sind in der Sache nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 30. November 2006 die Klage zu Recht abgewiesen und zutreffend dargelegt, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003 im materiellen Ergebnis rechtmäßig war. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben ihre Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin seit dem 02. September 2001 als gesamtsozialversicherungspflichtig Beschäftigte ausgeübt.
56 
Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs. 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucksache 14/1855 S. 6).
2.1.
57 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin im Juni 2000 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beigeladene zu 2). Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 5) der Beigeladenen zu 2) lediglich eine Bescheinigung über ihre freiwillige Mitgliedschaft erteilt hat, aber nicht geprüft hat, ob die Beigeladene zu 2) eine selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung ausübt.
2.2.
58 
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben ihre Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin seit dem 02. September 2001 als gesamtsozialversicherungspflichtig Beschäftigte ausgeübt.
59 
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuchs (SGB III, bis 31. Dezember 1997 § 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz) und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
60 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht [BVerfG] SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 16).
61 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R -, veröffentlicht in juris). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 17).
62 
Bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) hat es sich aus den im Folgenden darzulegenden Gründen um eine abhängige Beschäftigung mit der Folge der Versicherungspflicht in allen einschlägigen Zweigen der Sozialversicherung gehandelt.
63 
Innerhalb des durch die im Tatbestand genannten Vereinbarungen bestehenden Rahmens stellt sich die Aufgabe der Sortimentskraft dahingehend dar, auf einer von den jeweiligen Kaufhäusern (z.B. Kaufhof oder Karstadt) zur Verfügung gestellten Fläche die Produkte der Klägerin beratend anzubieten und zu verkaufen. Die Produkte der Klägerin werden vom jeweiligen Einsatzkaufhaus gekauft und bezahlt. Auf die Preisbildung hat die Sortimentskraft keinen unmittelbaren eigenen Einfluss. Die Vergütung erfolgt durch eine gestaffelte Provision aus dem erzielten Umsatz. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt monatlich, wobei aus den abgerechneten Tagessätzen Mehrwertsteuer erhoben wird. Die Sortimentskraft führt Einkommensteuer aus selbstständiger Tätigkeit ab, erhält für Krankheit oder Urlaub keine Entgeltfortzahlung und hat schließlich die Möglichkeit, zeitweilig Hilfskräfte einzusetzen.
64 
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben ihre Tätigkeitsbezeichnung nicht frei gewählt, sondern wurden und werden seitens der Klägerin als „Sortimentskräfte“ bezeichnet, was bereits terminologisch ähnlich wie bei „Reinigungskräften“ oder sonstigen „Hilfskräften“ eine hochgradige Eingliederung in die von der Beklagten vorgegebene arbeitsteilige Organisation nahelegt. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben keineswegs - etwa wie selbstständige Handwerker oder Kaufleute - ihre Arbeitskraft an einem Markt angeboten, vielmehr wurden ihnen, ohne dass eine reale Chance zum Aushandeln von Sonderbedingungen gegeben war, einheitliche Formularverträge auferlegt. Zwar war die Wahl des Tätigkeitsortes (Einsatzkaufhaus) im Ausgangspunkt freigestellt; eine solche Freiheit steht jedoch auch einem angebotsstarken nichtselbstständig Beschäftigten zu. Allerdings hat dennoch die Klägerin den Tätigkeitsort durch die Vermittlungsvorschläge vorgegeben (Nr. 2 der mit den Beigeladenen zu 1) bis 4) geschlossenen Vereinbarungen). Aus den von den Beigeladenen zu 1) bis 4) vorgelegten Rechnungen ergibt sich im Übrigen, dass sie jeweils nur in einem bestimmten Kaufhaus tätig waren. Ohne Vermittlungsvorschlag der Klägerin konnten die Beigeladenen zu 1) bis 4) den Tätigkeitsort nicht ändern. Nach getroffener Auswahl des Tätigkeitsortes bestand unbestritten auch ein dringendes Interesse sowohl der Klägerin als auch des Kaufhauses, dass die Sortimentskraft während der Öffnungszeiten weitgehend anwesend war. Anwesenheitslisten wurden geführt. Im Falle von Abwesenheit bestand demgemäß das unabweisbare Interesse, eine (geeignete) Vertretung zu stellen. Allein die Möglichkeit, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, ist auch bei nichtselbstständig Beschäftigten (Hausmeister oder ähnliche Berufe; auch im Verkauf) nicht ausgeschlossen. Dass bei Nichteignung oder Schlechtleistung keine arbeitsrechtlichen Sanktionen vorgesehen waren, sondern (Nr. 4 der mit den Beigeladenen zu 1) bis 3) geschlossenen Vereinbarungen) eine kurze Kündigungsfrist von einer Woche - ohne jeden Kündigungsschutz - vorgesehen war, ist lediglich Folge der von der Klägerin gewollten Einstufung als Selbstständige und für die hier zu treffende Abgrenzung unerheblich. Mithin bestand bei weitgehender örtlicher und zeitlicher Bindung, die nach verbindlicher Wahl des Tätigkeitsortes nicht mehr wesentlich von den Beigeladenen beeinflusst werden konnte, ein faktischer Zwang, die Tätigkeit in der von der Klägerin vertragsmäßig einseitig vorgegebenen Form auszuüben.
65 
Zutreffend gehen die Beklagte und das SG auch davon aus, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) kein eigenes Unternehmerrisiko tragen oder getragen haben. Kapital oder eigene Betriebsmittel bringen sie nicht ein oder haben sie nicht eingebracht. Für den Verkaufsstand oder die Verkaufsfläche am Tätigkeitsort haben sie keine Aufwendungen, weil dies zur Verfügung gestellt wird. Ein entsprechendes Verlustrisiko besteht und bestand mithin nicht. Allein der Einsatz der Arbeitskraft begründet noch kein Unternehmerrisiko. Auch abhängig Beschäftigte können, wenn sie Anspruch auf Provisionen haben, je nach Einsatz ihrer Arbeitskraft ihr Einkommen beeinflussen. Auch mussten und müssen die Beigeladenen zu 1) bis 4) keine Aufwendungen tätigen, um sich die Produkte der Klägerin, die von ihnen beratend angeboten und verkauft werden sollen, zu beschaffen. Auch diese wurden und werden ihnen zur Verfügung gestellt, da sie zuvor von dem jeweiligen Kaufhaus von der Klägerin erworben werden.
66 
Innerhalb dieses Rahmens vermag der Senat die von der Klägerin in den Vordergrund gerückten verbleibenden Freiheiten und Risiken beim Vertrieb ihrer Produkte nicht als ausschlaggebend für eine selbstständige Tätigkeit zu werten. Richtig ist, dass zum Unternehmerrisiko auch ein Einkommensrisiko zählen kann (vgl. die zu „Propagandistinnen“ ergangenen Entscheidungen des BSG vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 58/76 - SozR 2200 § 1227 Nr. 19; vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 24/78 - Betriebsberater 1981, 124), wobei nicht jede Ungewissheit der Einkommenshöhe ein Risiko in diesem Sinne bedeutet. Die Sortimentskräfte waren und sind, wie dargelegt, sachzwänglich örtlich und zeitlich gebunden, wobei die Arbeitsorganisation nicht, wie von der Klägerin vorgebracht, etwa mit der marktorientierten Tätigkeit selbstständiger Handwerker verglichen werden kann, etwa eines Malers, der für eine bestimmte Zeit sein Handwerk vertragsgemäß in einer bestimmten Wohnung zu verrichten hat. Die Möglichkeit, ein hohes Einkommen zu erzielen, ist örtlich und zeitlich begrenzt. Die Höhe des Einkommens hängt durchaus vom Beratungs- und Verkaufsgeschick der einzelnen Sortimentskraft ab. Umsatz und Einkommen können durch eigene Ideen und Aktionen, etwa einen Lieferservice beeinflusst werden. Bereits eine Änderung der Produktpalette muss jedoch mit dem Abteilungsleiter abgestimmt werden. Eine eigene Preiskalkulation ist nicht möglich. Die Möglichkeit der Erzielung eines hohen Einkommens in umsatzstarken Zeiten, etwa in der Vorweihnachtszeit, wird durch einen niedrigeren Provisionssatz gehindert. Dies ist eine Begrenzung, die für einen echten Selbstständigen fremd ist. Einkommenserzielung außerhalb der Öffnungszeit der Warenhäuser ist - außer durch den von der Klägerin genannten Lieferservice - nicht möglich. Auffallende Abwesenheitszeiten wären mit Sicherheit mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses sanktioniert worden. Mithin war der Umsatzerfolg allenfalls von Nuancen des eigenen Verkaufsgeschicks abhängig. Selbst indem ein Fixum nicht gezahlt worden ist und lediglich Abrechnung auf Provisionsbasis gewählt wurde, war der Arbeitserfolg in einer überschaubaren Bandbreite angesiedelt (vgl. hierzu den vergleichbaren Sachverhalt des Urteils des LSG Berlin vom 14. August 1996 - L 15 KR 16/95 - NZS 1997, 31 und Juris; Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 11. März 1997 - 12 BK 46/96 - in Juris als unzulässig verworfen). Im Gegensatz zu den zitierten Entscheidungen des BSG von 1978 und 1979 ist hier nicht einschlägig, dass regelmäßig Mitarbeiter beschäftigt werden können, in gewissem Umfang eine Tätigkeit in mehreren Häusern möglich ist und etwa auch eine Haftung für Fehlbestände geregelt ist. Die Stellung der Beigeladenen zu 1) bis 4) gleicht derjenigen von Verkäufern, die im Arbeitsverhältnis an Ort und Zeit gebunden sind und dennoch für ihr Verkaufsgeschick Anreize wie Provisionen oder Tantiemen in Anspruch nehmen können.
67 
Die Versicherungspflicht ist in den Bescheiden vom 10. März, 11. März, 15. März und 17. Juni 2010 zutreffend in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt worden. Nach den von den Beigeladenen 1) bis 4) der Beklagten vorgelegten Rechnungen sowie den von der Klägerin der Beklagten vorgelegten Aufstellungen über die erfolgten Zahlungen liegen die Beträge jeweils deutlich über den Grenzen einer geringfügigen Tätigkeit. Dass für die Beigeladene zu 2) nach Vollendung des 65. Lebensjahres im Oktober 2002 und Beginn der Regelaltersrente nur noch Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einzuziehen waren, ergibt sich aus den zutreffend zitierten Bestimmungen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI, § 28 Nr. 1 SGB III).
3.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. mit §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da Klägerin und Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung.
69 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
4.
70 
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Nachdem im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nur über die Versicherungspflicht gestritten worden ist, ohne dass bereits Gesamtsozialversicherungsbeträge festgesetzt worden wären, geht der Senat vom Streitwert von EUR 5.000,00 nach § 52 Abs. 2 GKG für jeden Betroffenen aus. Im Klageverfahren waren insgesamt acht Personen und im Berufungsverfahren noch insgesamt vier Personen betroffen. Mithin ergibt sich für das Klageverfahren ein Streitwert von EUR 40.000,00 (8 × EUR 5.000,00) und für das Berufungsverfahren von EUR 20.000,00 (4 × EUR 5.000,00).

Gründe

 
1.
54 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der gegenüber der Klägerin ergangene Bescheid der Beklagten vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003, in der Fassung der gegenüber der Klägerin ergangenen Änderungsbescheide der Beklagten vom 11. März 2010 (Beigeladene zu 1), 15. März 2010 (Beigeladene zu 2), 10. März 2010 (Beigeladene zu 3) und 17. Juni 2010 (Beigeladene zu 4). Diese im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Änderungsbescheide haben den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003 nicht ersetzt, sondern nur ergänzt. Die Beklagte geht davon aus, dass die Änderungsbescheide den ursprünglich angefochtenen Bescheid abändern. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid traf die Beklagte allein die - nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) nicht zulässige - (Elementen-)Feststellung, dass u.a. die Beigeladenen zu 1) bis 4) eine dem Grunde nach gesamtsozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. An dieser Feststellungen hält die Beklagte in den Änderungsbescheiden grundsätzlich fest, ergänzt diese in den Änderungsbescheiden aber um die konkrete Feststellung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung führt oder geführt hat. Die Änderungsbescheide sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über die Änderungsbescheide entscheidet der Senat auf Klage.
2.
55 
Die zulässige Berufung sowie die zulässige Klage der Klägerin wegen der genannten Änderungsbescheide sind in der Sache nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 30. November 2006 die Klage zu Recht abgewiesen und zutreffend dargelegt, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003 im materiellen Ergebnis rechtmäßig war. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben ihre Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin seit dem 02. September 2001 als gesamtsozialversicherungspflichtig Beschäftigte ausgeübt.
56 
Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs. 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucksache 14/1855 S. 6).
2.1.
57 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin im Juni 2000 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beigeladene zu 2). Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 5) der Beigeladenen zu 2) lediglich eine Bescheinigung über ihre freiwillige Mitgliedschaft erteilt hat, aber nicht geprüft hat, ob die Beigeladene zu 2) eine selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung ausübt.
2.2.
58 
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben ihre Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin seit dem 02. September 2001 als gesamtsozialversicherungspflichtig Beschäftigte ausgeübt.
59 
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuchs (SGB III, bis 31. Dezember 1997 § 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz) und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
60 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht [BVerfG] SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 16).
61 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R -, veröffentlicht in juris). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 17).
62 
Bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) hat es sich aus den im Folgenden darzulegenden Gründen um eine abhängige Beschäftigung mit der Folge der Versicherungspflicht in allen einschlägigen Zweigen der Sozialversicherung gehandelt.
63 
Innerhalb des durch die im Tatbestand genannten Vereinbarungen bestehenden Rahmens stellt sich die Aufgabe der Sortimentskraft dahingehend dar, auf einer von den jeweiligen Kaufhäusern (z.B. Kaufhof oder Karstadt) zur Verfügung gestellten Fläche die Produkte der Klägerin beratend anzubieten und zu verkaufen. Die Produkte der Klägerin werden vom jeweiligen Einsatzkaufhaus gekauft und bezahlt. Auf die Preisbildung hat die Sortimentskraft keinen unmittelbaren eigenen Einfluss. Die Vergütung erfolgt durch eine gestaffelte Provision aus dem erzielten Umsatz. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt monatlich, wobei aus den abgerechneten Tagessätzen Mehrwertsteuer erhoben wird. Die Sortimentskraft führt Einkommensteuer aus selbstständiger Tätigkeit ab, erhält für Krankheit oder Urlaub keine Entgeltfortzahlung und hat schließlich die Möglichkeit, zeitweilig Hilfskräfte einzusetzen.
64 
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben ihre Tätigkeitsbezeichnung nicht frei gewählt, sondern wurden und werden seitens der Klägerin als „Sortimentskräfte“ bezeichnet, was bereits terminologisch ähnlich wie bei „Reinigungskräften“ oder sonstigen „Hilfskräften“ eine hochgradige Eingliederung in die von der Beklagten vorgegebene arbeitsteilige Organisation nahelegt. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben keineswegs - etwa wie selbstständige Handwerker oder Kaufleute - ihre Arbeitskraft an einem Markt angeboten, vielmehr wurden ihnen, ohne dass eine reale Chance zum Aushandeln von Sonderbedingungen gegeben war, einheitliche Formularverträge auferlegt. Zwar war die Wahl des Tätigkeitsortes (Einsatzkaufhaus) im Ausgangspunkt freigestellt; eine solche Freiheit steht jedoch auch einem angebotsstarken nichtselbstständig Beschäftigten zu. Allerdings hat dennoch die Klägerin den Tätigkeitsort durch die Vermittlungsvorschläge vorgegeben (Nr. 2 der mit den Beigeladenen zu 1) bis 4) geschlossenen Vereinbarungen). Aus den von den Beigeladenen zu 1) bis 4) vorgelegten Rechnungen ergibt sich im Übrigen, dass sie jeweils nur in einem bestimmten Kaufhaus tätig waren. Ohne Vermittlungsvorschlag der Klägerin konnten die Beigeladenen zu 1) bis 4) den Tätigkeitsort nicht ändern. Nach getroffener Auswahl des Tätigkeitsortes bestand unbestritten auch ein dringendes Interesse sowohl der Klägerin als auch des Kaufhauses, dass die Sortimentskraft während der Öffnungszeiten weitgehend anwesend war. Anwesenheitslisten wurden geführt. Im Falle von Abwesenheit bestand demgemäß das unabweisbare Interesse, eine (geeignete) Vertretung zu stellen. Allein die Möglichkeit, sich im Einzelfall vertreten zu lassen, ist auch bei nichtselbstständig Beschäftigten (Hausmeister oder ähnliche Berufe; auch im Verkauf) nicht ausgeschlossen. Dass bei Nichteignung oder Schlechtleistung keine arbeitsrechtlichen Sanktionen vorgesehen waren, sondern (Nr. 4 der mit den Beigeladenen zu 1) bis 3) geschlossenen Vereinbarungen) eine kurze Kündigungsfrist von einer Woche - ohne jeden Kündigungsschutz - vorgesehen war, ist lediglich Folge der von der Klägerin gewollten Einstufung als Selbstständige und für die hier zu treffende Abgrenzung unerheblich. Mithin bestand bei weitgehender örtlicher und zeitlicher Bindung, die nach verbindlicher Wahl des Tätigkeitsortes nicht mehr wesentlich von den Beigeladenen beeinflusst werden konnte, ein faktischer Zwang, die Tätigkeit in der von der Klägerin vertragsmäßig einseitig vorgegebenen Form auszuüben.
65 
Zutreffend gehen die Beklagte und das SG auch davon aus, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) kein eigenes Unternehmerrisiko tragen oder getragen haben. Kapital oder eigene Betriebsmittel bringen sie nicht ein oder haben sie nicht eingebracht. Für den Verkaufsstand oder die Verkaufsfläche am Tätigkeitsort haben sie keine Aufwendungen, weil dies zur Verfügung gestellt wird. Ein entsprechendes Verlustrisiko besteht und bestand mithin nicht. Allein der Einsatz der Arbeitskraft begründet noch kein Unternehmerrisiko. Auch abhängig Beschäftigte können, wenn sie Anspruch auf Provisionen haben, je nach Einsatz ihrer Arbeitskraft ihr Einkommen beeinflussen. Auch mussten und müssen die Beigeladenen zu 1) bis 4) keine Aufwendungen tätigen, um sich die Produkte der Klägerin, die von ihnen beratend angeboten und verkauft werden sollen, zu beschaffen. Auch diese wurden und werden ihnen zur Verfügung gestellt, da sie zuvor von dem jeweiligen Kaufhaus von der Klägerin erworben werden.
66 
Innerhalb dieses Rahmens vermag der Senat die von der Klägerin in den Vordergrund gerückten verbleibenden Freiheiten und Risiken beim Vertrieb ihrer Produkte nicht als ausschlaggebend für eine selbstständige Tätigkeit zu werten. Richtig ist, dass zum Unternehmerrisiko auch ein Einkommensrisiko zählen kann (vgl. die zu „Propagandistinnen“ ergangenen Entscheidungen des BSG vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 58/76 - SozR 2200 § 1227 Nr. 19; vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 24/78 - Betriebsberater 1981, 124), wobei nicht jede Ungewissheit der Einkommenshöhe ein Risiko in diesem Sinne bedeutet. Die Sortimentskräfte waren und sind, wie dargelegt, sachzwänglich örtlich und zeitlich gebunden, wobei die Arbeitsorganisation nicht, wie von der Klägerin vorgebracht, etwa mit der marktorientierten Tätigkeit selbstständiger Handwerker verglichen werden kann, etwa eines Malers, der für eine bestimmte Zeit sein Handwerk vertragsgemäß in einer bestimmten Wohnung zu verrichten hat. Die Möglichkeit, ein hohes Einkommen zu erzielen, ist örtlich und zeitlich begrenzt. Die Höhe des Einkommens hängt durchaus vom Beratungs- und Verkaufsgeschick der einzelnen Sortimentskraft ab. Umsatz und Einkommen können durch eigene Ideen und Aktionen, etwa einen Lieferservice beeinflusst werden. Bereits eine Änderung der Produktpalette muss jedoch mit dem Abteilungsleiter abgestimmt werden. Eine eigene Preiskalkulation ist nicht möglich. Die Möglichkeit der Erzielung eines hohen Einkommens in umsatzstarken Zeiten, etwa in der Vorweihnachtszeit, wird durch einen niedrigeren Provisionssatz gehindert. Dies ist eine Begrenzung, die für einen echten Selbstständigen fremd ist. Einkommenserzielung außerhalb der Öffnungszeit der Warenhäuser ist - außer durch den von der Klägerin genannten Lieferservice - nicht möglich. Auffallende Abwesenheitszeiten wären mit Sicherheit mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses sanktioniert worden. Mithin war der Umsatzerfolg allenfalls von Nuancen des eigenen Verkaufsgeschicks abhängig. Selbst indem ein Fixum nicht gezahlt worden ist und lediglich Abrechnung auf Provisionsbasis gewählt wurde, war der Arbeitserfolg in einer überschaubaren Bandbreite angesiedelt (vgl. hierzu den vergleichbaren Sachverhalt des Urteils des LSG Berlin vom 14. August 1996 - L 15 KR 16/95 - NZS 1997, 31 und Juris; Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 11. März 1997 - 12 BK 46/96 - in Juris als unzulässig verworfen). Im Gegensatz zu den zitierten Entscheidungen des BSG von 1978 und 1979 ist hier nicht einschlägig, dass regelmäßig Mitarbeiter beschäftigt werden können, in gewissem Umfang eine Tätigkeit in mehreren Häusern möglich ist und etwa auch eine Haftung für Fehlbestände geregelt ist. Die Stellung der Beigeladenen zu 1) bis 4) gleicht derjenigen von Verkäufern, die im Arbeitsverhältnis an Ort und Zeit gebunden sind und dennoch für ihr Verkaufsgeschick Anreize wie Provisionen oder Tantiemen in Anspruch nehmen können.
67 
Die Versicherungspflicht ist in den Bescheiden vom 10. März, 11. März, 15. März und 17. Juni 2010 zutreffend in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt worden. Nach den von den Beigeladenen 1) bis 4) der Beklagten vorgelegten Rechnungen sowie den von der Klägerin der Beklagten vorgelegten Aufstellungen über die erfolgten Zahlungen liegen die Beträge jeweils deutlich über den Grenzen einer geringfügigen Tätigkeit. Dass für die Beigeladene zu 2) nach Vollendung des 65. Lebensjahres im Oktober 2002 und Beginn der Regelaltersrente nur noch Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einzuziehen waren, ergibt sich aus den zutreffend zitierten Bestimmungen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI, § 28 Nr. 1 SGB III).
3.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. mit §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da Klägerin und Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung.
69 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
4.
70 
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Nachdem im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nur über die Versicherungspflicht gestritten worden ist, ohne dass bereits Gesamtsozialversicherungsbeträge festgesetzt worden wären, geht der Senat vom Streitwert von EUR 5.000,00 nach § 52 Abs. 2 GKG für jeden Betroffenen aus. Im Klageverfahren waren insgesamt acht Personen und im Berufungsverfahren noch insgesamt vier Personen betroffen. Mithin ergibt sich für das Klageverfahren ein Streitwert von EUR 40.000,00 (8 × EUR 5.000,00) und für das Berufungsverfahren von EUR 20.000,00 (4 × EUR 5.000,00).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18 877,06 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. als Familienhelferin der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag und ob das klagende Land Berlin für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

2

Die Beigeladene zu 1. ist Diplompädagogin und Diplompsychologin. Sie war von Juli 1995 bis 31.12.1999 als Familienhelferin für den Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig, indem sie jugendhilferechtlich leistungsberechtigte Familien regelmäßig in deren Wohnung aufsuchte und diese dort vor Ort unterstützte; ab 1.1.2000 setzte die Beigeladene zu 1. die Tätigkeit für den Kläger als (abhängig) Beschäftigte eines freien Jugendhilfeträgers fort. Der Kläger legte für die von ihm bis 31.12.1999 als selbstständig angesehene Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. - wie in ähnlichen anderen Fällen auch - einen "Helfervorgang" mit ihren persönlichen Daten auf einem "Personenblatt" mit Nachweisen ihrer bisherigen Ausbildung und Tätigkeiten, Lebenslauf und Führungszeugnis an. Zu der Tätigkeit der Beigeladene zu 1. kam es jeweils nach der Bewilligung von Leistungen nach §§ 27, 31 SGB VIII an die Familien durch den Kläger. Diese Leistungsbewilligung erfolgte auf der Grundlage eines durch einen beim Kläger beschäftigten Sozialarbeiter erstellten Hilfeplans, der den Einsatz einer Familienhelferin vorsah und Aufgaben und Ziele der Hilfen umschrieb. Der Bewilligungsbescheid regelte die Übernahme der Kosten für den Familienhelfereinsatz in einem bestimmten Zeitraum mit einer festgelegten Wochenstundenzahl, benannte die Beigeladene zu 1. als ausführende Person und enthielt den Hinweis, dass seitens des Klägers mit dieser direkt abgerechnet werde. Die Beigeladene zu 1. erhielt Durchschriften der Bescheide und wurde in Anschreiben des Klägers zugleich darüber informiert, dass das "Familienhelfergeld" 26,40 DM je Stunde betrage; wörtlich heißt es in den Anschreiben: "Wir weisen darauf hin, dass die Familienhelfertätigkeit nicht im Rahmen von Rechtsbeziehungen zum Land Berlin ausgeübt wird, insbesondere zum Land Berlin kein Arbeitsverhältnis, freies Dienstvertrags- oder Werkvertragsverhältnis begründet wird". Die Beigeladene zu 1. war berechtigt, die Übernahme einer Betreuung abzulehnen. Für die Abrechnung hatte die Beigeladene zu 1. dem Kläger monatliche Stundenaufstellungen vorzulegen, die von ihr und den betreuten Familien zu unterzeichnen waren. Der Kläger gewährte der Beigeladenen zu 1. neben der beschriebenen Vergütung "Urlaubsabgeltung" sowie laufende monatliche Zuschüsse zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %". Die Beigeladene zu 1. arbeitete pro Betreuungsfall maximal 14 Stunden wöchentlich neben einer Weiterbildung zur Verhaltenstherapeutin; teilweise betreute sie gleichzeitig zwei oder mehrere Familien. Darüber, ob die Hilfebedürftigkeit iS des Jugendhilferechts fortbestand, informierte sie den Kläger in Gesprächen und erstellte Berichte über ihre Tätigkeit.

3

Im Mai 1999 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle die Prüfung, ob sie in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin der Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Beklagte stellte daraufhin - nach einem vorangegangenen anderen Rechtsstreit - gegenüber dem Kläger fest, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin vom 1.12.1995 bis 31.12.1999 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe, und forderte vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 18 877,06 Euro (Bescheid vom 27.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 14.3.2005).

4

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 24.1.2007). Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen: Zwar sprächen für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum das fehlende Unternehmerrisiko, das stundenweise gezahlte, in Bezug auf seine Höhe vom Kläger vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung und die Abgeltung von Urlaub; es überwögen jedoch - bei gleichzeitigem Vorliegen einiger "neutraler" Gesichtspunkte - die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Diese Merkmale seien der Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, die zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit und ihre fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers. So sei die Beigeladene zu 1. nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten. Auch habe sie im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Dass dem Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die von ihm zu erbringenden Leistungen nach dem SGB VIII oblegen habe, lasse keine Rückschlüsse auf eine Tätigkeit der von ihm eingesetzten Personen als Arbeitnehmer zu (Urteil vom 22.9.2010).

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III sowie sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Die Gesamtschau aller Umstände ergebe hier, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für den Kläger beschäftigt und damit versicherungspflichtig gewesen sei. Dafür sprächen neben der Gewährung von Zuschüssen zur Krankenversicherung, der Abgeltung von Urlaub und einem fehlenden Unternehmerrisiko vor allem die Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation des Klägers, die aus der Wahrnehmung der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Jugendhilferechts, insbesondere seiner Verantwortung nach § 79 Abs 1 SGB VIII und nach § 36 Abs 2 SGB VIII, folge. Zum Ausschluss von Haftungsrisiken habe er die Tätigkeit sowie die Aus- und Fortbildung der von ihm eingesetzten Familienhelfer weitgehend selbst zu kontrollieren. Die gesetzlich vorgeschriebene Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten ermögliche eine ständige, die freie Gestaltung der Tätigkeit einschränkende Überwachung der Familienhelfer durch den zuständigen Sozialarbeiter. Das Weisungsrecht des Klägers dokumentiere sich in erstellten und fortgeschriebenen Hilfeplänen, in Rücksprachen sowie in den Berichtspflichten der Beigeladenen zu 1.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zuschüsse zur Krankenversicherung seien bis zum Ende des Jahres 2003 freien Mitarbeitern, die den Status arbeitnehmerähnlicher Personen gehabt hätten und als sozial schutzbedürftig angesehen worden seien, ohne rechtliche Verpflichtung als freiwillige Leistung gezahlt worden. Aus dem primär auf den Hilfeempfänger bezogenen und für die öffentlich-rechtliche Bewilligung erforderlichen Hilfeplanverfahren könne ein für eine Beschäftigung sprechendes Weisungsrecht nicht hergeleitet werden.

9

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

10

Der zu 3. beigeladene Rentenversicherungsträger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

11

Er schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an. Ergänzend führt er aus, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei verpflichtet, aufgrund seiner Gesamtverantwortung gemäß § 79 SGB VIII und in Erfüllung seines Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII sicherzustellen, dass der jeweilige Vertragspartner die nach dem SGB VIII und nachgeordneten Regelungen bestehenden Pflichten und Qualitätsanforderungen bei der Leistungserbringung erfülle. Jedenfalls für Leistungen der Jugendhilfe nach § 31 SGB VIII erfordere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung eine derart enge Anbindung der eingesetzten Mitarbeiter, dass diese in die betrieblichen Abläufe eingegliedert sein müssten. Deshalb könnten diese Tätigkeiten der Familienhilfe - wie sie auch durch die Beigeladene zu 1. erfolgt seien - nur im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden.

12

Die zu 2. beigeladene Pflegekasse und die zu 4. beigeladene Bundesagentur für Arbeit stellen keinen Antrag. Sie schließen sich im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).

14

Das Urteil, mit dem das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig seien, weil die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin nicht als Beschäftigte sozialversicherungspflichtig gewesen sei und der Kläger für sie deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe. Die - aus einer unzureichenden Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. gewonnene - Beurteilung des LSG, dass die Beigeladene zu 1. selbstständig tätig war, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Ob die Beklagte deren Versicherungspflicht als Beschäftigte zu Recht festgestellt und die Beiträge in zutreffender Höhe festgesetzt hat, kann der Senat allerdings nicht selbst entscheiden, weil es dazu an erforderlichen weiteren Feststellungen durch das LSG fehlt. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

15

1. Allerdings hat das LSG für sein Urteil einen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt und dazu im Kern zutreffend die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen - Versicherungspflicht begründender - Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Grundsätze herangezogen.

16

In den Jahren 1995 bis 1999, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 168 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III, jeweils in den seinerzeit maßgebenden Gesetzesfassungen). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 16 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 -B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f; jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).Das kann bei manchen Tätigkeiten - zB in Bereichen, in denen persönliche Zuwendung Gegenstand zu erbringender Dienste ist - dazu führen, dass sie nach den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 17 ; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 14 RdNr 11 mwN).

17

2. Das LSG hat unter zutreffender Berücksichtigung der im SGB VIII geregelten Familienhilfe (dazu unter a) diese Grundsätze angewandt (dazu unter b). Es hat jedoch nicht alle für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände aufgeklärt, in ihrer indiziellen Wirkung erkannt und ihnen daher nicht das Gewicht und den Stellenwert beimessen können, der diesen Umständen im Rahmen der Gesamtabwägung der für die Abgrenzung heranzuziehenden Tätigkeitsmerkmale zukommen muss (dazu unter c).

18

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem LSG allerdings darin zuzustimmen, dass nicht schon aus der einen Jugendhilfeträger treffenden Gesamtverantwortung für die Erbringung von Familienhilfe nach dem SGB VIII zu entnehmen ist, die Tätigkeit einer Familienhelferin - wie von der Beigeladenen zu 1. ausgeübt - könne (rechtmäßig) nur in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.

19

Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere § 79 Abs 1 SGB VIII, aber auch § 31 und § 36 SGB VIII sowie § 8a SGB VIII, kann kein für eine Beschäftigung sprechendes, eine persönliche Abhängigkeit iS von § 7 Abs 1 SGB IV begründendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1. entnommen werden. Entscheidend ist insoweit, dass das SGB VIII schon von seinem Regelungsansatz her keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Familienhelfern treffen will und trifft, sondern allein die - dann im Einzelnen näher ausgestaltete - staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick hat (vgl im hier bedeutsamen Zusammenhang § 27 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 SGB I, § 2 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 und Nr 4 iVm §§ 16 ff, 27 ff SGB VIII). Selbst die Regelungen des SGB VIII über die Leistungserbringung enthalten keine Vorgaben über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern (vgl dagegen zB §§ 72, 72a SGB VIII zu den persönlichen und fachlichen Anforderungen an Mitarbeiter bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe). Zwar tragen nach § 79 Abs 1 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Hieraus folgt jedoch keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis eines öffentlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen. Eine Weisungsbefugnis setzt vielmehr eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen wird. Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 6.5.1998 (5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit) die Weisungsabhängigkeit einer Familienhelferin (§ 31 SGB VIII) und deren Eingliederung in den Betrieb des Jugendhilfeträgers angenommen und das Weisungsrecht der den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII treffenden Gesamtverantwortung entnommen. Das BAG ist jedoch in seiner späteren Rechtsprechung (Urteil vom 25.5.2005 - 5 AZR 347/04 -, BAGE 115, 1 = AP Nr 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit) hiervon abgerückt. Es stellt nunmehr entscheidend darauf ab, dass aus § 79 Abs 1 SGB VIII und der jedermann treffenden Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, keine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit der zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben eingesetzten Erwerbstätigen gegenüber dem Jugendhilfeträger abgeleitet werden kann. Dieser überzeugenden jüngeren Rechtsprechung schließt sich der Senat auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Nichts anderes gilt für den den Hilfeplan betreffenden § 36 SGB VIII, weil diese Vorschrift ebenfalls keine Aussage zu dem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben und zur Umsetzung eines Hilfeplans trifft.

20

Die Regelung des § 8a SGB VIII konnte entgegen der Auffassung der Beklagten hier bereits deshalb keine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. begründen, weil sie erst mit Wirkung zum 1.10.2005 (durch Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8.9.2005, BGBl I 2729) in das SGB VIII eingefügt wurde und damit im hier streitigen Zeitraum bis Ende 1999 noch nicht galt. Hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 3. benannten Vorschriften des Berliner Landesrechts kann offenbleiben, ob ihnen entsprechende Weisungsrechte zu entnehmen waren, weil diese ebenfalls erst nach 1999 in Kraft traten.

21

Ob - wie die Beklagte und die Beigeladenen zu 3. und 4. meinen - die Familienhilfe nach dem SGB VIII "sachgerecht" nur durch Beschäftigte, nicht aber durch Selbstständige erbracht werden kann (vgl hierzu zB Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 31, RdNr 16 ff, Stand Einzelkommentierung 5/2004), kann hier dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann hieraus jedenfalls nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch der Kläger dieser Einschätzung folgen und sie in seiner Praxis bei der Erfüllung jugendhilferechtlicher Leistungsansprüche umsetzen wollte und dies entsprechend getan hat.

22

b) Das LSG hat die unter 1. beschriebenen Grundsätze zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer (abhängigen) Beschäftigung zutreffend zum rechtlichen Ausgangspunkt seiner Erwägungen genommen. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Bewertung jeweils der einzelnen vom Kläger vergebenen Aufträge am Maßstab der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat; maßgebend sind danach die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 24 ff).

23

Das LSG hat ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zutreffend einige Merkmale der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Indizien für deren (abhängige) Beschäftigung gewertet, andere Umstände als Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen und dann eine Gesamtbetrachtung der Indizien vorgenommen. Es hat vor allem das fehlende Unternehmerrisiko (vgl dazu zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 mwN), das stundenweise gezahlte, vom Kläger der Höhe nach vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung sowie die Abgeltung von Urlaub als für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechende Umstände gewertet und diesen Umständen einige von ihm als "neutral" eingestufte bzw für eine selbstständige Tätigkeit sprechende Gesichtspunkte (Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen - bei als "befremdlich" erscheinendem Hinweis, dass "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen Kläger und Beigeladener zu 1. bestünden -, zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit, fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers) gegenübergestellt. Als maßgebend für das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung hat es das Fehlen der Ausübung eines "ins Einzelne gehenden Weisungsrechts" angesehen, gleichwohl aber andererseits die "weitgehende Freiheit von arbeitsbezogenen Weisungen" - ähnlich der Sachlage bei Diensten höherer Art - (wiederum) nicht als Beleg für Selbstständigkeit eingestuft. Die Beigeladene zu 1. sei nicht in einer Art und Weise in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen, die auf eine Beschäftigung hindeute, weil sie nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten sei. Die Beigeladene zu 1. habe auch im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Es hat weiter zugrunde gelegt, dass dem in den schriftlichen Vereinbarungen dokumentierten Willen, keine Beschäftigung zu wollen, dann keine indizielle Bedeutung zukommt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abweichen, und dass dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung tatsächlich praktiziert wurde.

24

c) Das Urteil des LSG kann allerdings trotz seines zutreffend gewählten rechtlichen Ansatzes keinen Bestand haben, weil seine Abwägung der für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände rechtliche Defizite aufweist und deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand hält. Wesentliche Umstände, aus denen das LSG auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen hat, sind in ihren Hintergründen und ihrer Tragweite nicht hinreichend aufgeklärt worden, sodass eine nur unzureichende, sich in wesentlichen Punkten nur an der "Oberfläche" bewegende Gesamtwürdigung vorliegt, die die Annahme, die Beigeladene zu 1. sei als Familienhelferin für den Kläger im streitigen Zeitraum selbstständig tätig gewesen, nicht schlüssig und nachvollziehbar trägt.

25

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert - wie oben unter 1. beschrieben - eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, dh für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl zu Abwägungsvorgängen im Sozialrecht, etwa bei der Ursachenbewertung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, zB BSGE 61, 127, 129 f = SozR 2200 § 548 Nr 84 S 235 f; BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 ff mwN; zu verschiedenen Formen der Abwägung allgemein - in unterschiedlichen Rechtsgebieten und Zusammenhängen - siehe die Beiträge von Koch und Ossenbühl in: Erbguth/Oebbecke/Rengeling/Schulte, Abwägung im Recht, Symposium zur Emeritierung von Werner Hoppe, 1996, S 9 ff, 25 ff; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl 2008, § 82, S 651 ff; zur Abwägung widerstreitender Belange im Planungsrecht zB BVerwGE 45, 309, 314 ff; BVerwGE 64, 270, 271 ff).

26

Um diesen Anforderungen im vorliegenden Zusammenhang zu genügen, muss zunächst den für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit in Betracht kommenden Merkmalen der Tätigkeit nachgegangen und vorab das Vorliegen bzw Nichtvorliegen dieser Merkmale - verfahrensrechtlich beanstandungsfrei auf der Grundlage des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 SGG) - festgestellt werden. Für die Prüfung, welche dieser festgestellten Merkmale bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen, sind sodann alle entscheidungserheblichen Merkmale zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung zu gewichten sowie nachvollziehbar gegeneinander abzuwägen. Dem haben die Vorinstanzen bislang nicht hinreichend entsprochen.

27

So hätte zunächst genauer ermittelt und gewürdigt werden müssen, unter welchen rechtlichen Vorgaben Familienhelfer im Land Berlin in der streitigen Zeit bis Ende 1999 überhaupt tätig wurden und wie das Rechtsverhältnis der Beigeladenen zu 1., die gegen eine stundenweise, vom Kläger festgesetzte Vergütung arbeitete, in diesem Zusammenhang nach der im Land Berlin üblichen Praxis einzuordnen ist. Nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten könnten gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die deutlicher als vom LSG angenommen für eine Beschäftigung und gegen eine Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechen und im Rahmen der Gesamtschau überwiegen könnten. Das LSG durfte es nicht dabei belassen, dass Vorgaben über die Ausgestaltung der tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen zwischen der Beigeladenen zu 1. und dem Kläger "nicht zu finden" seien und dass die Feststellung, es bestünden "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1., "befremdlich" erscheine, und nicht schon darauf seine Abwägung aufbauen. Dies rechtfertigt es, ein relevantes Abwägungsdefizit zu bejahen. Obwohl der vom LSG festgestellte Inhalt der vorhandenen Unterlagen den Schluss zulässt, dass Selbstständigkeit gewollt war, könnte den weiteren Umständen der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. gleichwohl zu entnehmen sein, dass diese abweichend hiervon als Beschäftigte tätig werden sollte und tatsächlich auch in dieser Weise tätig wurde. So sollte - wie bereits beschrieben - auf der einen Seite der einzelne Einsatz als Familienhelferin und dessen Durchführung allein mittelbar im Bewilligungsbescheid des Jugendamtes gegenüber der leistungsberechtigten Familie seine Grundlage haben und sollten sogar "keinerlei Rechtsbeziehungen zum Land Berlin" begründet und Arbeitnehmerrechte (insbesondere auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen) nicht gewährt werden. Im Gegensatz dazu steht die Gewährung typischer Arbeitnehmerleistungen des Klägers an die Beigeladene zu 1. ("Urlaubsabgeltung", was gedanklich einen eingeräumten Urlaubsanspruch voraussetzt; laufende gewährte Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %"). Allerdings wäre insoweit ebenso zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch arbeitnehmerähnlichen Personen zustehen kann, was der Senat in der Vergangenheit als Indiz für Selbstständigkeit angesehen hat (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - USK 2004-25, Juris RdNr 25). Zu den Einzelheiten der praktischen Gestaltung der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. fehlen die erforderlichen Feststellungen.

28

Nicht geprüft und ermittelt hat das LSG auch, ob aufgrund zusätzlicher Absprachen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. - zB in einer ggf mündlichen Rahmenvereinbarung über Einsätze als Familienhelferin, deren Umsetzung sich in den jeweils einzelnen Aufträgen vollzog (vgl zu einer solchen Rahmenvereinbarung zB BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 18, 22), oder in zusätzlichen ggf mündlichen Abreden zu den einzelnen Einsätzen selbst - weitere Rechte und Pflichten bestanden, die für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechen.

29

Hinzu kommen im vorliegenden Fall Hinweise auf ein gänzlich fehlendes rechtlich relevantes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011, aaO). Unter diesem Blickwinkel könnten sich Zweifel an der Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. ergeben, falls sich nach Ermittlungen herausstellen sollte, dass die Arbeitsstunden-Vergütung mit 26,40 DM brutto betragsmäßig im Bereich dessen lag, was einer Familienhelferin im Jugendhilfebereich mit der Qualifikation der Beigeladenen zu 1. als Angestellte tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung zustand. Aufgeklärt werden müsste auch, ob die Beigeladene zu 1. in einer für Arbeitnehmer allerdings eher untypischen Weise ihre einzelnen Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen konnte und vom Kläger ggf aus einem laufenden Einsatz gegen ihren Willen abgezogen und nach den Bedürfnissen einer fremden betrieblichen Organisation anderen Familien "zugeteilt" werden konnte (vgl zu diesen Gesichtspunkten BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 27). Vor diesem Hintergrund bleibt bislang offen, ob überhaupt typische Risiken, aber auch höhere Chancen einer vermeintlichen Selbstständigkeit bestanden.

30

Schließlich ergibt sich auch in Bezug auf weitere Abgrenzungsmerkmale Anlass zu einer näheren Betrachtung der Umstände, unter denen die Beigeladene zu 1. tätig wurde. Das LSG hat größere Entscheidungsspielräume der Beigeladenen zu 1., insbesondere eine im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmbare und von Kontrollen des Klägers weitgehend freie Arbeitsleistung, als letztlich entscheidend für die Selbstständigkeit angesehen. Insoweit fehlt es an einem Vergleich mit den Spielräumen, die einer in - ggf befristeten oder projektbezogenen - (Teilzeit-)Beschäftigung erwerbstätigen Familienhelferin für deren Tätigkeit eingeräumt waren. Da das LSG insoweit selbst davon ausgeht, bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folgten größere Spielräume, kann ein für die Tätigkeit bestehender Spielraum, der in gleicher Weise für eine angestellte, Familien vor Ort betreuende Familienhelferin besteht, kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von Beschäftigung sein. Vielmehr ist hierzu zu ermitteln, welche wesentlichen, gerade einer Selbstständigkeit das Gepräge gebenden Freiräume für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bestanden, die einer im öffentlichen Dienst oder bei einem freien Träger beschäftigten Familienhelferin (als solche war die Beigeladene zu 1. ab dem Jahr 2000 für den Kläger eingesetzt) im streitigen Zeitraum nicht zustanden. Insoweit bietet es sich an, auch der Frage nachzugehen, ob höchstpersönliche Leistungspflichten und/oder Vertretungsregelungen bestanden. Diese nach entsprechenden Ermittlungen vorzunehmende Vergleichsbetrachtung ist dann in die erforderliche Gesamtabwägung einzustellen.

31

d) Dem Senat ist nach alledem wegen fehlender hinreichender Feststellungen des LSG keine eigene abschließende Entscheidung darüber möglich, ob die Beigeladene zu 1. bei einer rechtmäßigen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Gesamtschau aller Umstände als Familienhelferin in der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Kläger (abhängig) beschäftigt oder selbstständig tätig war. Deshalb hat das LSG die vorstehend unter c) beschriebenen, bislang fehlenden erforderlichen weiteren Feststellungen durch entsprechende Ermittlungen - ggf auch persönlicher Anhörung der Beigeladenen zu 1. - nachzuholen. Sodann muss das LSG eine darauf aufbauende neue Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der oben dargelegten Vorgaben vornehmen und gewichtend und abwägend erneut in der Sache entscheiden.

32

3. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

33

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahrens war gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des vom LSG für das Berufungsverfahren festgesetzten, der streitigen Beitragsforderung entsprechenden Betrages von 18 877,06 Euro festzusetzen.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.11.2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.699,41 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2008 im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig gewesen ist und die Klägerin dementsprechend verpflichtet ist, für den genannten Zeitraum Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 7.699,41 EUR nachzuzahlen.
Die Klägerin betreibt die Clubs „M.“ und „T.“ in S. Von Juni 2005 bis zum 30.11.2007 war der Beigeladene zu 1) als abhängig Beschäftigter im Club „M.“ angemeldet. Bereits im Januar 2006 hatte der Beigeladene zu 1) ein Gewerbe für Gastronomiedienstleistungen, Showbarkeeping, Partyveranstaltungen und Catering, Gastronomieschulungen, Fortbildungen und Seminare angemeldet. Am 01.12.2007 schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) einen sogenannten „Beratervertrag“. Der Vertrag enthält ua folgende Regelungen:
§ 1 Tätigkeit und Aufgabengebiet
1.) Herr N. wird für die Firma als Berater tätig sein. Seine Tätigkeit besteht insbesondere in der Beratung zur Erstellung der Cocktailkarte, Schulungen der Mitarbeiter, Einarbeitung der neuen Mitarbeiter, Beratung der Gäste bezüglich besonderen Weinen, Whisky, Champagner, etc. Durchführung besonderer Events, Betreuung besonderer Gäste oder Gruppen, Internetbetreuung und Kundenakquise, Beratung und Beschaffung spezieller Produkte und Materialien auf dem Gebiet der Gastronomie.
2.) Der Berater steht in keinem Angestelltenverhältnis zur Firma.
3.) Der Berater ist in der Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit frei.
§ 2 Vergütung
1.) Der Berater erhält für seine o.g. Tätigkeit eine jährliche Vergütung von mindestens 18.000,00 EUR, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von 1.500,00 EUR. Zusätzliche Leistungen werden extra vergütet. Der Leistungsnachweis ist durch eine ordnungsgemäße Rechnung zu erbringen.
2.) Steuern und Sozialabgaben führt der Berater selbst ab. Ansprüche auf Urlaub und Vergütungsfortzahlung bestehen nicht.
10 
§ 3 Aufwendungsersatz
11 
Die Firma ersetzt dem Berater die erforderlichen Aufwendungen für Reisen, Telefon und Porto, die in Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Vertrages entstehen, nicht, diese sind in der vereinbarten Vergütung enthalten.
(…)
12 
Im Rahmen einer Finanzkontrolle wegen Schwarzarbeit wurde der Beigeladene zu 1) am 12.04.2008 durch das Hauptzollamt S. im Club „M.“ hinter der Bar angetroffen. Bei der Personenbefragung gab er an, seit dem Dezember 2007 auf selbstständiger Basis im Club tätig zu sein. Er mache Barcontrolling, Cocktailschulungen und Personalschulungen. Im Nachgang der Prüfung wurden die Gewerbeanmeldung und Rechnungen angefordert. Der Endbetrag der vorgelegten Rechnung lautete immer 1.785,00 EUR und setzte sich aus Pauschalen „laut Vereinbarung für Cocktailevents und Personalschulungen und -controlling“ zusammen. Aufgrund dieser Kontrolle wurde der Beklagten der Verdacht auf Scheinselbstständigkeit mitgeteilt.
13 
Vom 13.10.2009 bis zum 22.09.2010 führte die Beklagte daraufhin bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Mit Schreiben vom 20.11.2009 wurde die Klägerin insbesondere dazu angehört, dass es sich bei den erbrachten Dienstleistungen des Beigeladenen zu 1) um eine Arbeitnehmertätigkeit handele und ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.
14 
Mit Schreiben vom 17.12.2009 nahm der Steuerberater der Klägerin im Rahmen der Anhörung Stellung. Daraufhin wurde der Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 04.05.2010 gebeten, zur versicherungsrechtlichen Beurteilung seiner Tätigkeit einen Fragebogen auszufüllen. Insoweit gab er an, dass er früher als Barmitarbeiter gearbeitet habe und seit Dezember 2007 nunmehr Beratungen vornehme. Geschäfts- bzw. Privaträume würden seit 2006 in seinem privaten Haus vorgehalten (Lager/Büro). Teilweise würden die Arbeiten vom Büro aus erledigt, zB Bestellungen, Kalkulation, Sozialnetzwerke etc. Werbung werde über Visitenkarte, soziale Netzwerke, Mund zu Mund-Empfehlung, Internetseite und Messen betrieben. Teilweise würden vom Auftraggeber verschiedene Dienstleistungen nach vorgeschriebenem Muster erbracht. Allerdings würden von ihm auch neue Produkte angeboten, um den Club interessant zu gestalten. Seine Arbeiten würden hinsichtlich des Enderfolgs, finanziellem Ergebnis und dem Feedback der Kunden geprüft. Eigenes Kapital sei bei Wareneinkauf spezieller Produkte erfolgt. Sein unternehmerisches Risiko bestünde darin, dass er bei Urlaub oder Krankheit kein Verdienst erhalte und der Auftraggeber andere Firmen mit der gleichen Tätigkeit beauftragen könne. Die Vergütung erfolge pauschal monatlich.
15 
Mit Bescheid der Beklagten vom 23.09.2010 wurde durch die Beklagte festgestellt, dass für den Beigeladenen zu 1) seit dem 01.12.2007 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, Beiträge würden im Rahmen der Verjährung für Zeiten ab 01.12.2007 nachgefordert. Die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung betrage insgesamt 7.699,41 EUR. Der Beigeladene zu 1) trete für Dritte erkennbar im Rahmen der Tätigkeit bei der Klägerin nicht unternehmerisch am Markt auf und trage auch kein - eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnendes - Unternehmerrisiko. Für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage seien die vom Beigeladenen an die Klägerin gestellten Rechnungen - ohne Mehrwertsteuer - zugrunde gelegt worden. Aufgrund des Schreibens des Steuerberaters und aufgrund weiterer Unterlagen, die vom Beigeladenen eingereicht worden seien, werde nunmehr von einer Fehlbeurteilung der Klägerin ausgegangen, sodass sich die Beitragsbemessungsgrundlage von 29.942,00 EUR auf 18.018,60 EUR reduziert habe (keine Hochrechnung der Nettorechnungsbeträge aus dem Bruttoentgelt). Aufgrund des fehlenden Vorsatzes würden auch keine Säumniszuschläge erhoben. Wenn der Nachweis der Elterneigenschaft für den Beigeladenen erbracht werden könne, werde die Beitragsberechnung hinsichtlich des Beitragszuschlags für Kinderlose zur Pflegeversicherung korrigiert.
16 
Hiergegen hat der Kläger am 22.10.2010 Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 13.01.2011 forderte die Beklagte den Beigeladenen zu 1) daraufhin auf, sämtliche an die Klägerin gestellten Rechnungen zu übersenden und weitere Fragen bezüglich seiner Tätigkeit für die Klägerin zu beantworten. Mit Schreiben vom 01.03.2011 übersandte der Beigeladenen zu 1) die Rechnungen für die Jahre 2008 bis 2010. Gleichzeitig beantwortete er ausführlich die Fragen der Beklagten. Er gab er an, dass sich seine Tätigkeit ab dem 01.12.2007 geändert habe. Während er früher eine Barthekentätigkeit ausgeübt habe, sei er nunmehr im Bereich der Beratung für die Lokalitäten „T.“ und „M.“ tätig. So habe die T. GmbH mit der Eröffnung der zweiten Lokalität „T.“ eine Beratung für beide Lokalitäten benötigt. Diese habe er übernommen. Ein Austausch zwischen den Inhabern der T. GmbH und ihm finde monatlich statt und diene der Vorstellung von geplanten Konzepten und andererseits Absprache von zukünftigen Terminen und Wünschen. Als Arbeiten für die T. GmbH erledige er im Übrigen Wartung und Überarbeitung des EDV- und Kassensystems, Wartung der Licht- und Soundanlage, Überprüfung und Reinigung der Eismaschine in festgelegten Intervallen sowie Erstellung von speziellen Eisdekorationen, Erstellung von Wochen-, Monats-, Saison- und Spezialkarten für Cocktails, Spirituosen und Champagner, Aktualisierung und Betreuung der Veranstaltungskalender auf den Internetseiten, Aktualisierung und Betreuung der Facebook-Fanseiten, Erstellung von Sonderveranstaltungen, Barpersonalschulung für Neueinführung von Produkten und Weiterentwicklung von Cocktails und Organisation von Mixing-Events iVm Industriepartnern, um die Objekte „M.“ und „T.“ national bekannter zu machen, Erstellung und Durchführung von Werbeaktionen, Suche und Besorgung von speziellen Spirituosen auf Kundenwunsch, Suche und Besorgung von kommenden Trendprodukten, Betreuung von speziellen Kunden auf Anforderung sowie Einarbeitung/Schulung von Personal. Als eigene Arbeitsmittel setze er hierfür einen Laptop, eigenes Mixlabor, Bücher, Shaker, Gigger, Strainer, Rührlöffel, Ausgießer, Saftpresse, Blender, Bitterzutaten, Mixing-Zutaten, Spirituosen usw ein. Als Kosten entstünden ihm Recherchekosten, Telefon, Reise- und Fahrtkosten sowie Anschaffungskosten für neue Produkte zum Testen. Die Gäste würden die M. Getränke innerhalb der Öffnungszeiten direkt von „der M.“ kaufen. Soweit Events angeboten würden, seien diese über ihn beworben/gebucht worden. Bis jetzt seien Abende, wie eine Verkostung, von der Industrie mit Waren unterstützt und nur zusätzlich/weiter konsumierte Waren von Seiten der T. GmbH verkauft worden. Seine persönlichen Leistungen bei diesen Events bestünden in der Akquirierung von Gästen; Einführungsvortrag und Vorstellung der Gastreferenten oder selbst gehaltene Vorträge/Mixvorführungen; Planung des Programmablaufs und der benötigten Produkte; Erstellung von Sonderkarten. Pacht oder Miete würden hierbei nicht bezahlt. Die Leistungen der T. GmbH bestünden in der Bereitstellung von Servicepersonal mit Getränkeverkauf. Bei Schulungen der Mitarbeiter des Clubs „M.“ würde er seinen Laptop und eigene Barutensilien sowie Handouts einsetzen. Ansonsten würden keine Sachmittel eingesetzt.
17 
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 26.05.2011 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung wurde auf die Widerspruchsbegründung verwiesen und ergänzend ausgeführt, die beim Beigeladenen eingeholten Auskünfte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hätten die Auffassung der Klägerin, dass nicht vom Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden könne, bestätigt. Die Auskünfte des Beigeladenen würden belegen, dass dieser weder im Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei, noch deren Weisungsrecht in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art seiner Arbeitsleistung unterlegen habe.
18 
Auf die gerichtliche Anfrage vom 16.07.2012 hat der Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 12.08.2012 weitere Angaben zu seiner Tätigkeit für die Klägerin, für andere Kunden, zu seinen Betriebsräumen sowie dazu, was für eigene Waren er in seiner Tätigkeit für die Klägerin eingebracht hat, gemacht.
19 
Mit Urteil vom 21.11.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Überzeugung der Kammer sei die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Überprüfungszeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2008 als eine abhängige, unselbstständige Tätigkeit zu bewerten. Zwar sei die Klägerin und der Beigeladene zu 1) bei Begründung der Tätigkeit von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen. Zur Überzeugung der Kammer folge jedoch bereits aus dem Tätigkeits- und Aufgabengebiet sowie den in § 2 Abs 1 des Beratervertrags aufgenommenen Regelungen zur Vergütung, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen würden. So ergebe sich aus dem Vertrag, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten vor Ort in den Räumlichkeiten der Klägerin unter der Voraussetzung zeitlicher Absprachen - insbesondere mit dem Betriebsleiter der Klägerin sowie Mitarbeitern der Klägerin - und unter Berücksichtigung bestimmter Erwartungen an die Art der Ausführungen zu tätigen gewesen seien. Nach § 2 des Beratervertrages erhalte der Beigeladene zu 1) auf seine Tätigkeit eine jährliche Vergütung von mindestens 18.000,00 EUR, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von 1.500,00 EUR. Zusätzliche Leistungen würden extra vergütet. Diese vertraglichen Regelungen zur Vergütung seien auch tatsächlich umgesetzt worden. Daraus folge, dass der Beigeladene zu 1) kein unternehmerisches Risiko im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin zu tragen habe. Er habe auch weder Geld noch Sachmittel noch Arbeitszeit mit ungewissem Erfolg einsetzen müssen. Soweit die Klägerin PC, Telefonanlage, Büroausstattung, Cocktailartikel etc vorhalte, handle es sich teilweise um haushaltsübliche Arbeitsmittel, die nicht speziell zur Ausübung der Tätigkeit für die Klägerin angeschafft werden mussten. Teilweise handle es sich um Sachmittel, die der Beigeladene über die Jahre zunächst für sich hobbymäßig, dann im Hinblick auf das Anbieten von speziellen Dienstleistungen, angeschafft habe. Wesentliche Anschaffungskosten und Vorhalte- bzw. Fixkosten, die ein unternehmerisches Risiko begründen könnten, habe der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum nicht gehabt. Auch die Büroräumlichkeiten seien ihm kostenlos von seinen Schwiegereltern zur Verfügung gestellt worden. Auch erscheine fraglich, ob zwingend die Anmietung von extra Räumlichkeiten im häuslichen Bereich zur Ausübung der Tätigkeit überhaupt notwendig gewesen seien. Soweit der Beigeladene zu 1) Waren, insbesondere Knicklichter und weißen Rohrzucker, beschafft und an die Klägerin weiterverkauft habe, habe der Beigeladene diese Waren jeweils konkret für einen Anlass bezogen und an die Klägerin weiterverkauft und somit ohne Risiko im Hinblick auf eine Warenabnahme. Soweit in § 2 Abs 2 des Beratervertrages ausgeführt werde, dass Ansprüche auf Urlaub und Vergütungsfortzahlung nicht bestehe, sei dies Ausfluss der Wertung der Beteiligten, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliege. Aufgrund der Eingliederung in den Betrieb habe der Beigeladene zu 1) auch bestätigt, dass er in Absprache mit der Betriebsleitung seinen Urlaub plane und mitteile, wann er krankheitsbedingt einen bestimmten vereinbarten Termin nicht wahrnehmen könne. Auch dies entspreche daher der Situation eines abhängig Beschäftigten und nicht der eines Selbstständigen. Schließlich würden auch die weiteren Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen und Tätigkeiten, die über die in § 1 des Beratervertrages hinaus übernommen worden seien, die Bewertung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bestärken. So habe der Beigeladene angegeben, zusätzlich noch Wartung und Überarbeitung des EDV- und Kassensystems, die Wartung der Licht- und Soundanlage, die Überprüfung und Reinigung der Eismaschine sowie Organisation von „Mixing Events“ mit Industriepartnern ausgeführt zu haben. Diese Tätigkeiten seien im Wesentlichen in den Örtlichkeiten der Klägerin unter Einfügung in die Arbeits- und Betriebsorganisation, auch in zeitlicher Hinsicht, ausgeübt worden. Auch insoweit habe für diese Tätigkeiten gewisse Vorgaben im Hinblick auf die Art der Durchführung bestanden.
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Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der Klägerin mittels Empfangsbekenntnis am 02.01.2013 zugestellt worden.
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Am 01.02.2013 hat die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass der Beigeladene zu 1) keineswegs die Hälfte der aufgewandten Arbeitszeit in der Betriebsstätte der Klägerin anwesend gewesen sei. Vielmehr habe der Beigeladene zu 1) ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21.11.2012 mitgeteilt, dass er in der Woche ca zehn Stunden durchschnittlich in den Betriebsräumen der Klägerin vor Ort tätig sei. Darüber hinaus habe er angegeben, dass er täglich ca drei bis vier Stunden damit verbringe, sich weltweit über Neuigkeiten kundig zu machen. Dies entspreche allein ca 15 bis 20 Wochenstunden bei einer Fünftagewoche. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) angesichts seiner gemachten Angaben einen größeren Teil der für die Klägerin entfalteten Tätigkeit außerhalb deren Geschäftsräumlichkeiten entfaltet hat. Soweit bei der Beratung und Erstellung der Cocktailkarte Absprachen mit der Geschäftsleitung erforderlich gewesen seien, liege dies in der Natur der Sache. Als kreativer Selbstständiger habe der Beigeladene zu 1) Vorstellungen entwickelt, die natürlich nicht ohne eine Abstimmung mit der Klägerin umgesetzt werden sollten. Eine solche Abstimmung sei zur Vermeidung überflüssiger Arbeiten geradezu zwingend. Die Erstellung der Cocktailkarte sei jedoch dann in dem vom Beigeladenen zu 1) unterhaltenen Büro und nicht etwa in den Räumlichkeiten der Klägerin erfolgt. Soweit Schulung der Mitarbeiter sowie die Einarbeitung neuer Mitarbeiter in den Räumlichkeiten der Klägerin erfolgt sei, könne dies nicht als Argument dafür gelten, dass der Beigeladene zu 1) als abhängig Beschäftigter zu werten sei. Im Wesen der vom Beigeladenen zu 1) ausgeübten selbstständigen Tätigkeit wohne es inne, dass ein guter Teil derselben in den Räumlichkeiten der Auftraggeber verrichtet werden müsse. So auch die Einarbeitung und Schulung der Mitarbeiter der Klägerin, gleiches gelte für die Beratung der Gäste bezüglich besonderer Weine, Whiskys, Champagner usw, der Durchführung besonderer Events und die Betreuung besonderer Gäste oder Gruppen. Die im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehenden Vorbereitungstätigkeiten habe der Beigeladene zu 1) jedoch regelmäßig in seinen eigenen Räumlichkeiten vorgenommen. Ebenso wenig sei die Internetbetreuung, gute Teile der Kundenakquise sowie die Beschaffung spezieller Produkte und Materialien auf dem Gebiet der Gastronomie in den Räumlichkeiten der Klägerin erfolgt. Diese Tätigkeiten seien nahezu ausschließlich in den eigenen Räumlichkeiten des Beigeladenen zu 1) verrichtet worden. Soweit der Kläger außerhalb der Betriebsstätte der Klägerin tätig gewesen sei, seien diese Tätigkeiten damit keineswegs marginal. Hinsichtlich dieser Tätigkeiten sei der Beigeladene zu 1) im Übrigen in der zeitlichen Verrichtung auch frei gewesen. Zwar liege es in der Natur der Sache, dass der Beigeladene zu 1) sich zeitlich mit der Klägerin habe abstimmen müssen, was die Durchführung der Tätigkeiten in der Betriebsstätte der Klägerin angehe. Insoweit habe sich die Klägerin aber an die terminlichen Vorschläge des Beigeladenen zu 1) gehalten und diesem nicht etwa umgekehrt bestimmte Zeiten, in welchen diese Tätigkeiten zu verrichten waren, vorgegeben. Natürlich habe die Klägerin an den Beigeladenen zu 1) die Anforderung gestellt, an einer Kundengewinnung und Umsatzsteigerung mitzuwirken. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Schulung und Einarbeitung von Mitarbeitern, der Beratung und Betreuung von Gästen oder Gruppen, der Durchführung besonderer Events, der Internetbetreuung und der Kundenakquise sei der Beigeladene zu 1) hingegen weitestgehend frei gewesen. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 1) auch nicht unerhebliche wirtschaftliche Risiken getragen. So habe der Kläger sein Büro auf eigene Kosten ausgestattet und zahlreiche Artikel, die er zur Ausübung seiner Tätigkeit benötige, auf eigene Kosten und Risiken angeschafft. Auch habe der Beigeladene zu 1) auf eigene Kosten mehrere Fortbildungen absolviert. Soweit ein monatliches Fixum im Beratervertrag vereinbart worden sei, habe der Beigeladene zu 1) trotzdem ein erhebliches wirtschaftliches Risiko getragen. Dies zeige sich beispielhaft in den Monaten Juli und August 2008. In diesen Monaten sei der Beigeladene zu 1) nicht für die Klägerin tätig gewesen und habe deshalb auch davon abgesehen, diese Rechnungen zu stellen. Vielmehr habe sich der Beigeladene zu 1) dazu veranlasst gesehen, eine völlig andere Tätigkeit auszuüben, um seinen Lebensunterhalt sichern zu können. Allein die Möglichkeit, dass der Beigeladenen zu 1) einer anderen Tätigkeit habe nachgehen können, zeige dessen unternehmerische Freiheit. Auch seien dem Beigeladenen zu 1) in dem Beratervertrag wirtschaftliche Chancen eröffnet worden. So sei in § 2 vereinbart worden, dass neben dem monatlichen Fixum zusätzliche Leistungen extra vergütet würden. Dementsprechend habe der Kläger auch mit seiner Rechnung vom 02.10.2008 zusätzliche 800,00 EUR netto für eine geführte Spirituosenverkostung in Rechnung gestellt. Ein weiteres Risiko habe der Beigeladene zu 1) dadurch getragen, dass ausweislich des geschlossenen Beratervertrages ohne Angaben von Gründen spätestens zum 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats habe gekündigt werden können. Dass der Beigeladene zu 1) seinen jeweiligen Urlaub mit der Klägerin abgesprochen habe, sei schlicht eine Selbstverständlichkeit. Natürlich habe er nicht in Urlaub gehen können, ohne die Klägerin vorher und auch rechtzeitig hiervon zu unterrichten. Keinesfalls seien aber die Urlaubszeiten von der Klägerin diktiert worden. Diese seien vielmehr vom Beigeladenen zu 1) frei bestimmt worden. Zusammenfassend lasse sich daher festhalten, dass der Beigeladene zu 1) sowohl hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Dauer der von ihm für die Klägerin verrichteten Tätigkeiten weitestgehend frei war. Er habe auch keinem Weisungsrecht unterlegen. Es lasse sich auch nicht daraus der Schluss auf eine abhängige Beschäftigung ziehen, dass der Beigeladene zu 1) im Jahr 2008 lediglich zwei weitere Aufträge seitens Dritter erhalten habe. Dies sei bei einer Existenzgründung nicht unüblich.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.11.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat von der Klägerin zu Recht Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für den Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2008 gefordert.
28 
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden.. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung.
29 
Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14.09.2004, B 12 KR 1/04, SozR 4-2400 § 22 Nr 2). Eine reine Statusfeststellung ist auf der Grundlage von § 28p SGB IV nicht zulässig (vgl Bayerisches LSG 28.06.2011, L 5 R 88/10, juris). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV).
30 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGBVI, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
31 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, m B 11 AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
32 
Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit mindestens 2008, vgl auch hierzu BSG 29.08.2012, aaO).
33 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
34 
Dabei kann unterstellt werden, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 1) kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollten. Dem sich aus mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung ergebenden Willen der Vertragsparteien kommt jedoch nur eine Indizwirkung zu, dessen Bedeutung zurücktritt, wenn die tatsächlichen Umstände der Durchführung des Vertragsverhältnisses dem widersprechen. Soweit der Beigeladene zu 1) ein Gewerbe angemeldet hat, ist dieser Gesichtspunkt für die Abgrenzung zwischen abhängiger und selbstständiger Tätigkeit ohne Bedeutung. Die Bewertung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit kann ebenso wenig wie das Bestehen und Nichtbestehen von Sozialversicherungspflicht vertraglich vereinbart werden. Die Anmeldung eines Gewerbes setzt eine selbstständige Tätigkeit voraus, begründet aber für sich allein kein solches (Senatsbeschluss vom 19.07.2012, L 11 KR 1789/12, juris).
35 
Der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) geschlossene Vertrag spricht für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, weil darin dem Kläger ein fester monatlicher Entgeltanspruch eingeräumt wird, den er als Gegenleistung dafür erhielt, dass er seine Arbeitskraft dem Unternehmen der Klägerin zur Verfügung stellte. Die Aufzählung der vom Beigeladenen zu 1) geschuldeten Tätigkeit in § 1 Abs 1 des Vertrages vom 01.12.2007 enthält die Umschreibung der von einem leitenden Mitarbeiter in einer Bar oder einem Club geschuldeten Arbeitsleistung. Dies spricht im vorliegenden Fall für eine abhängige Beschäftigung, weil die unterschiedlichen Dienstleistungen – zB Schulungen der Mitarbeiter, Beratung und Betreuung von Gästen, Erstellen der Cocktailkarte usw – keinen Einfluss auf die Höhe der von der Klägerin geschuldeten monatlichen Pauschale hatten. Den unterschiedlichen Dienstleitungen waren auch keine unterschiedliche Vergütungen zugeordnet. Bei einer selbständigen Tätigkeit hätte es zB nahe gelegen, die Schulung von Mitarbeitern anders zu vergüten als das Erstellen einer Cocktailkarte oder die Beratung der Gäste. Dies belegt, dass die aufgezählten Leistungen gar keine eigenständigen Dienstleistungen waren und die monatliche Zahlung eines festen Betrages einer Gehaltszahlung entsprach. Der Beigeladene zu 1) trug folglich kein Unternehmerrisiko. Er bekam seine Pauschale bzw sein Gehalt unabhängig davon, wie stark die Lokalitäten der Klägerin frequentiert wurden und wie häufig zB eine Beratung von den Gästen verlangt wurde. Daher bestand keine Gefahr, durch den Einsatz von Arbeitsmitteln Verluste zu erleiden oder für den Einsatz der Arbeitskraft keine Entlohnung zu erhalten. Umgekehrt konnte der Beigeladene zu 1) durch seinen Einsatz auch keine zusätzlichen Gewinne realisieren. Aus diesem Grund ist auch der Hinweis im Vertrag, dass zusätzliche Leistungen extra vergütet würden, ohne Bedeutung, weil gar nicht erkennbar war, worin eine zusätzliche Leistung hätte bestehen können.
36 
Für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin spricht zusätzlich, wenngleich nicht allein entscheidend, dass der wesentliche Teil der Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) in den Räumlichkeiten der Klägerin und unter Berücksichtigung bestimmter Erwartungen an die Art der Ausführung stattfand. Zutreffend hat insoweit das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Einarbeitung und Schulung der Mitarbeiter in der Betriebsstätte erfolgte, ebenso die Beratung zur Erstellung der Cocktailkarte, die Beratung der Gäste, die Durchführung besonderer Events und die Betreuung besonderer Gäste oder Gruppen wie auch die Beratung hinsichtlich spezieller Produkte und Materialien auf dem Gebiet der Gastronomie. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) einen Teil seiner Leistungen auch von zuhause aus erledigen konnte, spricht nicht gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Ein häuslicher Arbeitsplatz ist auch bei abhängig Beschäftigten keine Seltenheit mehr. Dieses Kriterium ist für die Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch die weiteren Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen bestärken die Bewertung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung. Hierauf hat das SG zutreffend hingewiesen. Die Wartung und Überarbeitung des EDV- und Kassensystems, die Wartung der Licht- und Soundanlage, die Überprüfung und Reinigung der Eismaschine sowie die Organisation von Mixing-Events mit Industriepartnern fanden im Wesentlichen in den Örtlichkeiten der Klägerin unter Einführung in die Arbeits- und Betriebsorganisation, auch in zeitlicher Hinsicht statt. Diese Tätigkeiten beeinflussten zudem die Höhe des Entgeltanspruches in keiner Weise.
37 
Dementsprechend ist der Beigeladene zu 1) gegenüber den Kunden auch nicht als selbstständiger Unternehmer in Erscheinung getreten. Weder durch seine Kleidung noch durch sein Auftreten wurde erkennbar, dass es sich vorliegend nicht um einen abhängig Beschäftigten der Klägerin handelt. Der Beigeladene zu 1) wurde in der Öffentlichkeit regelmäßig als „Barchef“ der Klägerin bezeichnet. Auch dies spricht dafür, dass der Beigeladene zu 1) in den Betrieb eingegliedert war.
38 
Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) verpflichtet war, seine Tätigkeit persönlich zu erbringen, wie dies für einen Arbeitnehmer typisch ist. So hat die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass sie die besondere Sachkunde des Klägers hinsichtlich der Events schätzt und auch sein technisches Knowhow etwa bei der Bedienung und Reinigung der Eismaschine benötigt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) ohne Weiteres Aushilfskräfte hätte einsetzen können.
39 
Der Beigeladene zu 1) hat - wie bereits dargelegt- kein unternehmerisches Risiko getragen. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sachlichen Mittel also ungewiss ist (BSG 12.12.1990, 11 Rar 73/90, juris; BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Dies war hier nicht der Fall. An Betriebsmitteln hat der Beigeladene zu 1) lediglich einen PC, eine Telefonanlage, Büroausstattung, Cocktailartikel usw vorgehalten. Die Nutzung der eigenen Wohnung und des eigenen Telefons finanziert jedoch jeder Arbeitnehmer aus seinem Einkommen, sie können daher nicht als relevantes Betriebsmittel gesehen werden (vgl Landessozialgericht Hessen 25.08.2011, L 8 KR 306/08, juris). Die Gefahr eines Verlustes bestand ebenfalls nicht. Nach § 2 Abs 1 des Beratervertrages erhält der Beigeladene für seine Tätigkeit eine jährliche Vergütung von mindestens 18.000,00 EUR, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von 1.500,00 EUR. Zusätzliche Leistungen werden extra vergütet. Diese vertragliche Regelung zur Vergütung wurde auch tatsächlich umgesetzt. Einzige Ausnahme sind die Monate Juli und August 2008. In diesen Monaten hat der Beigeladene zu 1) nicht die vertraglich geregelten Teilbeträge in Rechnung gestellt. Dem lag jedoch zugrunde, dass er in diesen Monaten eine Tätigkeit für die A. Verwaltungs- und Vermietungs GmbH als Aushilfe ausgeübt hat, für die er im Juli 2008 1.232,00 EUR und im August 2008 1.176,00 EUR Vergütung erlangt hat. Für die Klägerin war er nur in geringerem Umfang als üblich tätig. Hieraus zeigt sich deutlich, dass der Beigeladene zu 1) bereits aufgrund der vertraglichen Regelung kein unternehmerisches Risiko im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin hatte. Es war ein jährliches Mindesteinkommen festgelegt, so wie die Höhe der hieraus monatlich zu zahlenden Leistungen. Der Beigeladene zu 1) konnte mit diesem Einkommen planen und dies, obwohl nach seiner Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung monatlich unterschiedlich hoher Arbeitsanfall vorlag. Teilweise handelt es sich im Übrigen um Sachmittel, die der Beigeladene über Jahre zunächst für sich hobbymäßig, dann im Hinblick auf das Anbieten spezieller Dienstleistungen, angeschafft hat. Wesentliche Anschaffungskosten und Vorhaltung bzw Fixkosten, die ein Unternehmerrisiko begründen könnten, hat der Beigeladene im streitigen Zeitraum nicht gehabt. Die Büroräumlichkeiten wurden ihm zu dieser Zeit kostenlos von seinen Schwiegereltern zur Verfügung gestellt. Soweit der Beigeladene Waren, insbesondere Knicklichter und weißen Rohrzucker beschafft und an die Klägerin weiterverkauft hat, fällt dieser Warenankauf kaum ins Gewicht. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 1) diese Waren jeweils konkret für einen anlassbezogenen Weiterverkauf an die Klägerin eingekauft und somit ohne Risiko im Hinblick auf eine Warenabnahme. Insoweit handelt es sich lediglich um den Ersatz von Auslagen. Dies steht der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Beigeladene zu 1) nicht die Möglichkeit hatte, durch seinen persönlichen Einsatz die ihm zustehende Vergütung zu erhöhen. Sein Gehalt hing nicht davon ab, wie viele Gäste er betreute und wie viele Events er durchführte.
40 
Zwar verkennt der Senat nicht, dass in § 2 Abs 2 des Beratervertrages ausgeführt wird, dass Ansprüche auf Urlaub und Vergütungsfortzahlung nicht bestehen. Aufgrund der pauschalen monatlichen Vergütung und Vereinbarung eines Mindestentgelts und der Möglichkeit der teilweisen freien Arbeitszeiteinteilung wirkten sich Urlaubs- bzw. Krankheitstage allerdings nicht mindernd auf das Entgelt aus. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 1) angegeben, dass er durchaus Urlaubstage mit der Klägerin abgesprochen und auch Krankheitstage dieser gegenüber gemeldet hat. Insoweit ist die Vereinbarung hinsichtlich des Ausschlusses auf Urlaub und Vergütungszahlung als Ausfluss des Verständnisses zwischen Kläger und Beigeladenem zu 1) über die selbstständige Tätigkeit zu sehen. Der tatsächliche Vollzug der Regelung spricht freilich für eine abhängige Beschäftigung.
41 
Ebenfalls kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit ist eine Tätigkeit für andere Auftraggeber im streitigen Zeitraum. Ein abhängig Beschäftigter kann für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein (Urteil des Senats vom 17.01.2012, L 11 R 1138/10, juris).
42 
Aus der Gesamtwürdigung folgt damit zur Überzeugung des Senats, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen und das wesentliche Gepräge der Tätigkeit demjenigen einer abhängigen Beschäftigung entspricht. Daher ist die Beklagte zutreffend von einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt ausgegangen und hat mithin auch Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung angenommen. Die geltend gemachte Beitragshöhe, die zeitabschnittsweise Aufschlüsselung der nachgeforderten Beiträge sowie ihre Zuordnung entsprechend den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es wurden auch seitens der Klägerin keine geltend gemacht.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen tragen gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit der Beklagten als unterliegende Beteiligte aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 197a Rdnr 29 mwN).
44 
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a SGG iVm §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz und entspricht der hier streitigen Nachforderung, welche die Beklagte mit dem streitigen Bescheid fordert.
45 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
27 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat von der Klägerin zu Recht Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für den Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2008 gefordert.
28 
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden.. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung.
29 
Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14.09.2004, B 12 KR 1/04, SozR 4-2400 § 22 Nr 2). Eine reine Statusfeststellung ist auf der Grundlage von § 28p SGB IV nicht zulässig (vgl Bayerisches LSG 28.06.2011, L 5 R 88/10, juris). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV).
30 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGBVI, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
31 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, m B 11 AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
32 
Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit mindestens 2008, vgl auch hierzu BSG 29.08.2012, aaO).
33 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
34 
Dabei kann unterstellt werden, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 1) kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollten. Dem sich aus mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung ergebenden Willen der Vertragsparteien kommt jedoch nur eine Indizwirkung zu, dessen Bedeutung zurücktritt, wenn die tatsächlichen Umstände der Durchführung des Vertragsverhältnisses dem widersprechen. Soweit der Beigeladene zu 1) ein Gewerbe angemeldet hat, ist dieser Gesichtspunkt für die Abgrenzung zwischen abhängiger und selbstständiger Tätigkeit ohne Bedeutung. Die Bewertung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit kann ebenso wenig wie das Bestehen und Nichtbestehen von Sozialversicherungspflicht vertraglich vereinbart werden. Die Anmeldung eines Gewerbes setzt eine selbstständige Tätigkeit voraus, begründet aber für sich allein kein solches (Senatsbeschluss vom 19.07.2012, L 11 KR 1789/12, juris).
35 
Der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) geschlossene Vertrag spricht für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, weil darin dem Kläger ein fester monatlicher Entgeltanspruch eingeräumt wird, den er als Gegenleistung dafür erhielt, dass er seine Arbeitskraft dem Unternehmen der Klägerin zur Verfügung stellte. Die Aufzählung der vom Beigeladenen zu 1) geschuldeten Tätigkeit in § 1 Abs 1 des Vertrages vom 01.12.2007 enthält die Umschreibung der von einem leitenden Mitarbeiter in einer Bar oder einem Club geschuldeten Arbeitsleistung. Dies spricht im vorliegenden Fall für eine abhängige Beschäftigung, weil die unterschiedlichen Dienstleistungen – zB Schulungen der Mitarbeiter, Beratung und Betreuung von Gästen, Erstellen der Cocktailkarte usw – keinen Einfluss auf die Höhe der von der Klägerin geschuldeten monatlichen Pauschale hatten. Den unterschiedlichen Dienstleitungen waren auch keine unterschiedliche Vergütungen zugeordnet. Bei einer selbständigen Tätigkeit hätte es zB nahe gelegen, die Schulung von Mitarbeitern anders zu vergüten als das Erstellen einer Cocktailkarte oder die Beratung der Gäste. Dies belegt, dass die aufgezählten Leistungen gar keine eigenständigen Dienstleistungen waren und die monatliche Zahlung eines festen Betrages einer Gehaltszahlung entsprach. Der Beigeladene zu 1) trug folglich kein Unternehmerrisiko. Er bekam seine Pauschale bzw sein Gehalt unabhängig davon, wie stark die Lokalitäten der Klägerin frequentiert wurden und wie häufig zB eine Beratung von den Gästen verlangt wurde. Daher bestand keine Gefahr, durch den Einsatz von Arbeitsmitteln Verluste zu erleiden oder für den Einsatz der Arbeitskraft keine Entlohnung zu erhalten. Umgekehrt konnte der Beigeladene zu 1) durch seinen Einsatz auch keine zusätzlichen Gewinne realisieren. Aus diesem Grund ist auch der Hinweis im Vertrag, dass zusätzliche Leistungen extra vergütet würden, ohne Bedeutung, weil gar nicht erkennbar war, worin eine zusätzliche Leistung hätte bestehen können.
36 
Für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin spricht zusätzlich, wenngleich nicht allein entscheidend, dass der wesentliche Teil der Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) in den Räumlichkeiten der Klägerin und unter Berücksichtigung bestimmter Erwartungen an die Art der Ausführung stattfand. Zutreffend hat insoweit das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Einarbeitung und Schulung der Mitarbeiter in der Betriebsstätte erfolgte, ebenso die Beratung zur Erstellung der Cocktailkarte, die Beratung der Gäste, die Durchführung besonderer Events und die Betreuung besonderer Gäste oder Gruppen wie auch die Beratung hinsichtlich spezieller Produkte und Materialien auf dem Gebiet der Gastronomie. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) einen Teil seiner Leistungen auch von zuhause aus erledigen konnte, spricht nicht gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Ein häuslicher Arbeitsplatz ist auch bei abhängig Beschäftigten keine Seltenheit mehr. Dieses Kriterium ist für die Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch die weiteren Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen bestärken die Bewertung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung. Hierauf hat das SG zutreffend hingewiesen. Die Wartung und Überarbeitung des EDV- und Kassensystems, die Wartung der Licht- und Soundanlage, die Überprüfung und Reinigung der Eismaschine sowie die Organisation von Mixing-Events mit Industriepartnern fanden im Wesentlichen in den Örtlichkeiten der Klägerin unter Einführung in die Arbeits- und Betriebsorganisation, auch in zeitlicher Hinsicht statt. Diese Tätigkeiten beeinflussten zudem die Höhe des Entgeltanspruches in keiner Weise.
37 
Dementsprechend ist der Beigeladene zu 1) gegenüber den Kunden auch nicht als selbstständiger Unternehmer in Erscheinung getreten. Weder durch seine Kleidung noch durch sein Auftreten wurde erkennbar, dass es sich vorliegend nicht um einen abhängig Beschäftigten der Klägerin handelt. Der Beigeladene zu 1) wurde in der Öffentlichkeit regelmäßig als „Barchef“ der Klägerin bezeichnet. Auch dies spricht dafür, dass der Beigeladene zu 1) in den Betrieb eingegliedert war.
38 
Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) verpflichtet war, seine Tätigkeit persönlich zu erbringen, wie dies für einen Arbeitnehmer typisch ist. So hat die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass sie die besondere Sachkunde des Klägers hinsichtlich der Events schätzt und auch sein technisches Knowhow etwa bei der Bedienung und Reinigung der Eismaschine benötigt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) ohne Weiteres Aushilfskräfte hätte einsetzen können.
39 
Der Beigeladene zu 1) hat - wie bereits dargelegt- kein unternehmerisches Risiko getragen. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sachlichen Mittel also ungewiss ist (BSG 12.12.1990, 11 Rar 73/90, juris; BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Dies war hier nicht der Fall. An Betriebsmitteln hat der Beigeladene zu 1) lediglich einen PC, eine Telefonanlage, Büroausstattung, Cocktailartikel usw vorgehalten. Die Nutzung der eigenen Wohnung und des eigenen Telefons finanziert jedoch jeder Arbeitnehmer aus seinem Einkommen, sie können daher nicht als relevantes Betriebsmittel gesehen werden (vgl Landessozialgericht Hessen 25.08.2011, L 8 KR 306/08, juris). Die Gefahr eines Verlustes bestand ebenfalls nicht. Nach § 2 Abs 1 des Beratervertrages erhält der Beigeladene für seine Tätigkeit eine jährliche Vergütung von mindestens 18.000,00 EUR, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von 1.500,00 EUR. Zusätzliche Leistungen werden extra vergütet. Diese vertragliche Regelung zur Vergütung wurde auch tatsächlich umgesetzt. Einzige Ausnahme sind die Monate Juli und August 2008. In diesen Monaten hat der Beigeladene zu 1) nicht die vertraglich geregelten Teilbeträge in Rechnung gestellt. Dem lag jedoch zugrunde, dass er in diesen Monaten eine Tätigkeit für die A. Verwaltungs- und Vermietungs GmbH als Aushilfe ausgeübt hat, für die er im Juli 2008 1.232,00 EUR und im August 2008 1.176,00 EUR Vergütung erlangt hat. Für die Klägerin war er nur in geringerem Umfang als üblich tätig. Hieraus zeigt sich deutlich, dass der Beigeladene zu 1) bereits aufgrund der vertraglichen Regelung kein unternehmerisches Risiko im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin hatte. Es war ein jährliches Mindesteinkommen festgelegt, so wie die Höhe der hieraus monatlich zu zahlenden Leistungen. Der Beigeladene zu 1) konnte mit diesem Einkommen planen und dies, obwohl nach seiner Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung monatlich unterschiedlich hoher Arbeitsanfall vorlag. Teilweise handelt es sich im Übrigen um Sachmittel, die der Beigeladene über Jahre zunächst für sich hobbymäßig, dann im Hinblick auf das Anbieten spezieller Dienstleistungen, angeschafft hat. Wesentliche Anschaffungskosten und Vorhaltung bzw Fixkosten, die ein Unternehmerrisiko begründen könnten, hat der Beigeladene im streitigen Zeitraum nicht gehabt. Die Büroräumlichkeiten wurden ihm zu dieser Zeit kostenlos von seinen Schwiegereltern zur Verfügung gestellt. Soweit der Beigeladene Waren, insbesondere Knicklichter und weißen Rohrzucker beschafft und an die Klägerin weiterverkauft hat, fällt dieser Warenankauf kaum ins Gewicht. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 1) diese Waren jeweils konkret für einen anlassbezogenen Weiterverkauf an die Klägerin eingekauft und somit ohne Risiko im Hinblick auf eine Warenabnahme. Insoweit handelt es sich lediglich um den Ersatz von Auslagen. Dies steht der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Beigeladene zu 1) nicht die Möglichkeit hatte, durch seinen persönlichen Einsatz die ihm zustehende Vergütung zu erhöhen. Sein Gehalt hing nicht davon ab, wie viele Gäste er betreute und wie viele Events er durchführte.
40 
Zwar verkennt der Senat nicht, dass in § 2 Abs 2 des Beratervertrages ausgeführt wird, dass Ansprüche auf Urlaub und Vergütungsfortzahlung nicht bestehen. Aufgrund der pauschalen monatlichen Vergütung und Vereinbarung eines Mindestentgelts und der Möglichkeit der teilweisen freien Arbeitszeiteinteilung wirkten sich Urlaubs- bzw. Krankheitstage allerdings nicht mindernd auf das Entgelt aus. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 1) angegeben, dass er durchaus Urlaubstage mit der Klägerin abgesprochen und auch Krankheitstage dieser gegenüber gemeldet hat. Insoweit ist die Vereinbarung hinsichtlich des Ausschlusses auf Urlaub und Vergütungszahlung als Ausfluss des Verständnisses zwischen Kläger und Beigeladenem zu 1) über die selbstständige Tätigkeit zu sehen. Der tatsächliche Vollzug der Regelung spricht freilich für eine abhängige Beschäftigung.
41 
Ebenfalls kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit ist eine Tätigkeit für andere Auftraggeber im streitigen Zeitraum. Ein abhängig Beschäftigter kann für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein (Urteil des Senats vom 17.01.2012, L 11 R 1138/10, juris).
42 
Aus der Gesamtwürdigung folgt damit zur Überzeugung des Senats, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen und das wesentliche Gepräge der Tätigkeit demjenigen einer abhängigen Beschäftigung entspricht. Daher ist die Beklagte zutreffend von einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt ausgegangen und hat mithin auch Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung angenommen. Die geltend gemachte Beitragshöhe, die zeitabschnittsweise Aufschlüsselung der nachgeforderten Beiträge sowie ihre Zuordnung entsprechend den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es wurden auch seitens der Klägerin keine geltend gemacht.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen tragen gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit der Beklagten als unterliegende Beteiligte aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 197a Rdnr 29 mwN).
44 
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a SGG iVm §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz und entspricht der hier streitigen Nachforderung, welche die Beklagte mit dem streitigen Bescheid fordert.
45 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.