Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 09. Dez. 2010 - L 13 AL 4629/10 ER-B

bei uns veröffentlicht am09.12.2010

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 30. September 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin streitig, zugunsten des Antragstellers Leistungen zur Teilhabe in Form eines persönlichen Budgets (über 1.250,00 Euro monatlich) für die Einstellung eines Arbeitserziehers zu erbringen.
Bei dem am … 1990 geborenen Antragsteller besteht ein Down-Syndrom. Das Amtsgericht hat seine Eltern zu Betreuern bestellt.
Der Antragsteller besuchte bis zum Endes des Schuljahres 2009/2010 die integrative Waldorfschule E.. Am 12. Februar 2010 beantragte er beim Ortenaukreis, ihm ab September 2010 ein persönliches Budgets zur Beschäftigung eines Arbeitserziehers zu gewähren, um zusammen mit einem weiteren behinderten jungen Erwachsenen im Stadtpark bei der Tierpflege beschäftigt werden zu können. Diesen Antrag leitete der Ortenaukreis zuständigkeitshalber an die Antragsgegnerin weiter.
Mit Bescheid vom 22. April 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller sei nicht in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Für ihn sei vielmehr eine Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen mit dem Ziel einer Beschäftigung im Arbeitsbereich einer solchen Werkstatt erforderlich, was er jedoch ablehne. Zwar könnten auch Maßnahmen als persönliches Budget gefördert werden, die inhaltlich und von der Zielsetzung einer Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen entsprächen; dies sei bei der angestrebten Maßnahme jedoch nicht der Fall.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2010 zurück. Der Antragsteller hat hiergegen am 6. Juli 2010 beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben (S 7 AL 3477/10), mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Mit Wirkung vom 13. September 2010 hat der Antragsteller - vertreten durch die Eltern - zusammen mit J. H. - dieser vertreten durch seine Betreuer - in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Arbeitgeber einen Anstellungsvertrag mit dem Arbeitserzieher G. St. als Arbeitnehmer geschlossen. In der Präambel des Vertrages heißt es: „Auf der Grundlage der bisherigen Zusammenarbeit im Bereich der Förderung und Erziehung der beiden Jugendlichen F. F. und J. H., haben sich die beiden Familien entschlossen, die weitere Förderung im Berufsbildungszeitraum und darüber hinaus, durch den Arbeitnehmer weiterzuführen. Der Arbeitnehmer ist durch seine Ausbildung als Arbeitserzieher und seine bisherige berufliche Laufbahn besonders qualifiziert.“ Der Vertrag beschreibt die Aufgabe des Arbeitnehmers als die Förderung, Ausbildung und die Arbeitsassistenz der ihm anvertrauten Personen. Die regelmäßige Arbeitszeit ist auf 35 Stunden wöchentlich von Montag bis Freitag festgelegt. Dem Arbeitnehmer wurde ein monatliches Bruttogehalt von 2.000,00 Euro versprochen.
Seinen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ab 13. September 2010 Leistungen zur Teilhabe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 1.250,00 Euro monatlich zu bewilligen, hat das SG mit Beschluss vom 17. September 2010 abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen der § 97 Abs. 1 SGB III, § 17 Abs. 2 S. 1 SGB IX lägen nicht vor. Wie sich aus § 97 Abs. 1 SGB III ergebe, dürfe die Antragsgegnerin nur solche Maßnahmen fördern, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit eines behinderten Menschen zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und deren Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Zur Herstellung von Erwerbsfähigkeit und zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben sei die angestrebte Maßnahme jedoch nicht geeignet und damit auch nicht erforderlich.
Wie der Auskunft des Betriebsinhabers des Restaurants D.-M. gegenüber der Antragsgegnerin zu entnehmen sei, sei dieser zwar bereit, den Antragsteller für die Dauer von zwei Jahren in ein Praktikumsverhältnis zu übernehmen und in diesem Zusammenhang dem Antragsteller und dessen Arbeitserzieher Teile seines Betriebes für Betätigungen zur Verfügung zu stellen; nicht damit verbunden seien jedoch Arbeitsaufträge seitens des Betriebes. Auch sei eine Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis nicht vorgesehen. Daraus folge, dass eine konkrete, planmäßige und durchstrukturierte Hinführung des Antragstellers auf eine spätere berufliche Tätigkeit während der zwei Jahre nicht stattfinde. Vielmehr solle dem Antragsteller, wenn auch angeleitet durch einen Arbeitserzieher, lediglich im Rahmen von in Teilen des Betriebes D.-M. bestehenden Betätigungsfeldern, ohne allerdings in den Betrieb bzw. in ein berufliches Ausbildungsprogramm strukturell eingebunden zu sein, ermöglicht werden, sich selbst Tätigkeiten zu suchen und diese auszuüben. Anders als bei einer Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sei damit jedoch prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller am Ende des zweijährigen Praktikums in der Lage sein wird, einer Erwerbstätigkeit (zumindest im Arbeitsbereich einer Werkstätte für behinderte Menschen) nachzugehen.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend mache, der Weg in eine Werkstatt für behinderte Menschen führe in aller Regel in eine Sackgasse, während der von ihm eingeschlagene Weg im günstigsten Fall langfristig zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt, mindestens jedoch zur Integration in das betriebliche Leben des ersten Arbeitsmarktes führe, vermöge dem die Kammer nicht zu folgen. Beide Aussagen stellten lediglich unsubstantiierte Behauptungen dar und stünden - zumindest was die Integration in den ersten Arbeitsmarkt anbelangt - in ausdrücklichem Widerspruch zum Gutachten von Dr. An. vom 17. September 2008, wonach der Antragsteller aufgrund seines nicht heilbaren Leidens sein Leben nicht eigenverantwortlich planen und gestalten, er auch keine Ausbildung, die ihm eine Existenz auf dem ersten Arbeitsmarkt sichern würde, durchlaufen könne und Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten lediglich im Übergang in eine der Behinderung angemessene Tätigkeit in einer beschützenden Werkstatt oder ähnlichen Einrichtung bestünden.
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Auch aus Artikel 24 Abs. 5 der Behindertenrechtskonvention könne der Antragsteller keine Ansprüche ableiten. Denn der mit anderen Menschen gleichberechtigte Zugang behinderter Menschen zur Berufsausbildung setze voraus, dass der behinderte Mensch zu der von ihm angestrebten Berufsausbildung überhaupt in der Lage sei. Abgesehen davon, dass der Antragsteller keine Berufsausbildung in diesem Sinne durchlaufe, sei er zu einer solchen außerhalb einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer vergleichbaren Institution auch nicht in der Lage.
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Gegen den ihm am 22. September 2010 zugestellten Beschluss des SG hat der Antragsteller am 30. September 2010 beim Landessozialgericht (LSG) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das SG habe § 14 SGB IX übersehen. Es komme nicht auf die Frage an, ob das SG zu Recht § 97 SGB III verneint habe, denn es könne kein Zweifel daran bestehen, dass sich der streitgegenständliche Anspruch dann aus §§ 53 ff. SGB XII ergebe. Der Anspruch richte sich in jedem Fall gegen die Antragsgegnerin, denn diese habe es versäumt, innerhalb der Fristen des § 14 SGB I den Antrag weiterzuleiten.
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Auch belegten die Berichte des Arbeitserziehers, dass die Maßnahme sehr wohl geeignet sei, die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers zu verbessern und möglicherweise mittelfristig herzustellen. Zweifelsfrei sei die Maßnahme geeignet, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Die Aufgabe der Maßnahme liege darin, Teilhabedefizite zu minimieren oder zu kompensieren, was durch in besonders effektiver Weise erreicht werde. Inwieweit es ihm gelingen werde, Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt herzustellen, sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Die streitgegenständliche Maßnahme sei nicht nur geeignet, sondern die derzeit optimale Maßnahme, um die Erwerbsfähigkeit zu steigern und seine Teilhabe am Arbeitsleben zu realisieren. Die begehrten Leistungen seien budgetfähig. Der Antrag auf Bewilligung in Form des persönlichen Budgets sei wegen § 159 Abs. 5 SGB IX bindend. Auch sei das Ermessen aus § 97 Abs. 1 SGB III auf Null reduziert. Darüber hinaus sei das Ermessen durch das Wunsch- und Wahlrecht aus § 9 SGB IX beschränkt, ebenso wie durch die Vorschriften der UN-Behindertenrechtskonvention. Der Anspruch ergebe sich ausdrücklich aus deren Art. 24 Abs. 5, denn diese Vorschrift setze keineswegs voraus, dass der behinderte Mensch zu einer Berufsausbildung in der Lage sei. Aus Art. 24 Abs. 5 BRK ergebe sich vielmehr, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Zugang zu lebenslangem Lernen hätten. Erwerbsfähigkeit oder angestrebte Erwerbsfähigkeit sei hier nicht Voraussetzung.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. September 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ab 13. September 2010 Leistungen zur Teilhabe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 1.250,00 Euro monatlich zu bewilligen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. September 2010 zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Nach eigenen Angaben des Antragstellers sei es zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen, inwieweit es ihm gelingen werde, Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt herzustellen bzw. inwieweit die streitgegenständliche Maßnahme geeignet sein soll, die Erwerbsfähigkeit möglicherweise mittelfristig herzustellen. Warum dann ein Anspruch auf Leistungen nach § 97 SGB III bestehen und das Ermessen aus § 97 Abs. 1 SGB III auf Null reduziert sein soll, erschließe sich nicht. Den eindeutigen Beurteilungen im Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Offenburg vom 25. März 2010 und im Gutachten von Dr. An. könne der Antragsteller im Ergebnis lediglich die vage Hoffnung auf eine Herstellung der Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt durch die Maßnahme entgegenhalten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Akten des SG (S 7 AL 3477/10, S 7 AL 4587/10 ER) sowie der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1, Abs. 3 SGG), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 S. 2 SGG) und damit insgesamt zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Diesem steht kein Anspruch auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm ab 13. September 2010 Leistungen zur Teilhabe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 1.250,00 Euro monatlich zu bewilligen, zu. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist nicht glaubhaft gemacht.
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Hinsichtlich der prozessualen Grundlagen nimmt der Senat auf die zutreffenden Darstellungen des SG Bezug. Ausgehend von diesen prozessualen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der (hier maßgeblichen) Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs i.S. eines Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe auf Grundlage seines Antrags vom 12. Februar 2010, den die Antragsgegnerin mit Bescheid von 22. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2010 abgelehnt hat, nicht glaubhaft gemacht.
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Die Leistungsgewährung in Form eines persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist seit dem 1. Januar 2008 als Rechtsanspruch ausgestaltet (§ 159 Abs. 5 SGB IX), wenn ein entsprechender Antrag gestellt ist. Das persönliche Budget im Sinne des § 17 SGB IX stellt dabei eine besondere Form der Ausübung von Leistungen zur Teilhabe dar. Handelt es sich um eine besondere Ausgestaltung der Leistungserbringung, so handelt es sich bei § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht um eine Anspruchsgrundlage für die Leistung zur Teilhabe selbst. Zuständigkeit und Voraussetzungen richten sich vielmehr nach den allgemeinen Regelungen zur Teilhabe des hierfür zuständigen Leistungsträgers. Nur wenn hiernach bereits ein Anspruch dem Grunde nach besteht, kann überhaupt eine Leistung zur Teilhabe in Form des persönlichen Budgets erbracht werden. Vorliegend besteht nach keiner Rechtsgrundlage ein Anspruch auf die vom Antragsteller begehrten Leistungen.
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Gemäß § 1 Satz 1 SGB IX erhalten Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach dem SGB IX und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Gem. § 19 Abs. 1 SGB III sind diejenigen Menschen im Sinne des SGB III behindert, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen. Zu den von § 2 Abs. 1 SGB IX und § 19 Abs. 1 SGB III erfassten Personen gehört der Antragsteller.
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Zur Teilhabe werden gem. § 5 SGB IX erbracht (1.) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, (2.) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, (3.) unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, (4.) Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX kann die Antragsgegnerin Rehabilitationsträger nur für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3 SGB IX sein, also hinsichtlich der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen. Dabei gelten die Vorschriften des SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt (§ 7 Satz 1 SGB IX). Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§ 7 Satz 2 SGB IX), vorliegend also nach den §§ 97 ff SGB III.
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Nach § 97 Abs. 1 SGB III können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Derartige Maßnahmen kommen aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen nicht in Betracht. Insbesondere dient die streitige Maßnahme nicht der Herstellung oder der Sicherung der Erwerbsfähigkeit. Denn der Kläger ist derzeit nicht erwerbsfähig, sodass seine Erwerbsfähigkeit auch nicht gesichert werden könnte. Auch kann mit der Beschäftigung eines Arbeitserziehers Erwerbsfähigkeit des Antragstellers nicht hergestellt werden. Herzustellen ist Erwerbsfähigkeit, wenn sie durch Leistungen zur beruflichen Eingliederung erstmalig erreicht werden soll (Lauterbach in Gagel SGB II/ SGB III, § 97 SGB III Rn. 19). Insoweit schließt sich der Senat der Einschätzung von Dr. An. an. Dieser hat festgestellt, dass der Antragsteller aufgrund seines nicht heilbaren Leidens sein Leben nicht eigenverantwortlich planen und gestalten kann. Eine Ausbildung, die ihm eine Existenz auf dem ersten Arbeitsmarkt sichert, kann er nicht durchlaufen. Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten bestehen lediglich in der Fortführung der bisherigen Schulmaßnahmen mit Übergang in eine der Behinderung angemessene Tätigkeit in einer beschützenden Werkstatt oder ähnlichen Einrichtung. Damit ist der Kläger - bei der vorliegend ausreichenden summarischen Prüfung - nicht in der Lage, Erwerbsfähigkeit, wie sie § 97 Abs. 1 SGB III voraussetzt - nämlich die Fähigkeit, eine berufliche Tätigkeit in normalem Umfang auszuüben - zu erreichen.
25 
Damit ist die die Maßnahme nicht geeignet, den Antragsteller zur Erwerbsfähigkeit zu befähigen. Insoweit trägt selbst der Antragsteller vor, es sei offen, ob dieses Ziel erreicht werden könne. Dem Senat erscheint dieses Ziel auch nicht realisierbar, denn aus den vom Antragsteller vorgelegten Berichten des Arbeitserziehers ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller mit Aufgaben betraut wird und insoweit ohne in eine betriebliche Struktur eingebunden zu sein und ohne einem Betrieb dienende oder einem solche zuzuordnende Tätigkeiten ausübt. Er wird mit Laub fegen bzw. saugen, Zeltanker aus dem Boden ziehen, diese auf einen Anhänger aufladen und sortieren, Bauholz aufladen und Ausforsten beschäftigt. Bei der Ausführung seiner Tätigkeiten ist der Antragsteller weder für die D.-M. noch für einen anderen Betrieb tätig. Weder er noch der Arbeitserzieher beziehen von einem Betrieb Arbeitsaufträge. Damit erfolgt eine konkrete, planmäßige und durchstrukturierte Hinführung des Antragstellers auf eine berufliche Tätigkeit während der zwei Jahre nicht. Vielmehr soll es dem Antragsteller, wenn auch angeleitet durch einen Arbeitserzieher, lediglich im Rahmen von in Teilen des Betriebes D.-M. bestehenden Betätigungsfeldern, ohne allerdings in den Betrieb bzw. in ein berufliches Ausbildungsprogramm strukturell eingebunden zu sein, ermöglicht werden, sich selbst Tätigkeiten zu suchen und diese auszuüben. Mit diesen Tätigkeiten kann der Antragsteller auch nicht an das Ziel der Herstellung von Erwerbsfähigkeit herangeführt werden. Insoweit ist die Maßnahme nicht geeignet und damit nicht erforderlich um die in § 97 Abs. 1 SGB III genannten Ziele zu erreichen.
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Im Übrigen entspricht die vom Antragsteller durchgeführte Maßnahme nicht den Leistungen nach den §§ 97 ff SGB III. Denn derartige Leistungen werden im Arbeits- oder Eingangsbereich bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen erbracht (§ 102 Abs. 2 SGB III, §§ 39, 40 SGB IX). Im Eingangsbereich wird festgestellt, ob die Werkstatt eine geeignete Einrichtung für die Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben sein kann. Dabei wird ermittelt, welche Eignungen und Arbeitswünsche der Einzelne hat, um zu entscheiden, welche berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen zur Rehabilitation im nachfolgenden Arbeitstraining für ihn in Betracht kommen. Die im Berufsbildungsbereich erbrachten Maßnahmen dienen der Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten in das Arbeitsleben unter Einschluss angemessener Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des Behinderten. Spätestens nach der Teilnahme an einer solchen Maßnahme muss der behinderte Mensch in die Lage versetzt sein, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, um im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden zu können. Insoweit werden umfassend die Fähigkeiten des behinderten Menschen abgeklärt, er gefördert und im Hinblick auf die ganze Bandbreite von beruflichen Tätigkeiten seine Erwerbsfähigkeit und seine Einsetzbarkeit geklärt. Eine solche umfassende Abklärung und Förderung im Hinblick auf verschiedenste - auch eigenständige - berufliche Tätigkeiten kann die Arbeitserziehung des Antragstellers nicht gewährleisten. Möglich ist wegen des fehlenden Zuganges zu unterschiedlichsten Berufsbildern und Förderinstrumenten lediglich eine von konkreten betrieblichen Erfordernissen losgelöste Förderung von eingeschränkten und eher geringwertigen handwerklichen Fertigkeiten. Da die vom Antragsteller bisher auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchgeführte Maßnahme damit nicht die ganze Bandbreite der in einer Werkstatt für behinderte Menschen mögliche Abklärung und Förderung beinhaltet, ist sie dieser nicht vergleichbar. Sie ist damit nicht mindestens gleich gut geeignet, den Antragsteller auf eine Erwerbsfähigkeit und Erwerbstätigkeit vorzubereiten. Auch unter diesem Blickwinkel ist die vom Antragsteller gewählte Maßnahme damit nicht geeignet und nicht erforderlich zur Erreichung der Ziele des § 97 Abs. 1 SGB III.
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Darüber hinaus kommen Leistungen, die nicht in Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden, nicht in Betracht (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. Dezember 2008 . L 3 AL 11/07 - juris Rn. 34). Nach § 40 Abs. 1 SGB IX erhalten behinderte Menschen zwar grundsätzlich Leistungen im Eingangsbereich oder auch im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen soweit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und auch die Erwartung da ist, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage sein wird, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist aber gerade, dass diese Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen durchgeführt werden. Auch die Zuständigkeit der Antragsgegnerin knüpft hieran an (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Die vom Antragsteller gewählte Maßnahme wird dagegen nicht in Trägerschaft einer im Sinne des § 136 SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen durchgeführt.
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Auch soweit es darum geht, eine berufliche Eignung des Antragstellers sowie die Möglichkeit abzuklären, ob und ggf. wie dessen Erwerbsfähigkeit langfristig hergestellt werden könnte, besteht kein Leistungsanspruch. Derartige Maßnahmen sind zwar von § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB III erfasst. Danach gehört zum Verfahren zur Auswahl der Leistungen nach § 97 SGB III auch die Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung. Da - wie ausgeführt - die vom Antragsteller begonnene Maßnahme nicht den im Rahmen einer Werkstatt für behinderte Menschen bestehenden Möglichkeiten entspricht, kommt auch insoweit kein Leistungsanspruch in Betracht.
29 
Da mithin schon die Voraussetzungen des § 97 SGB II nicht erfüllt sind, war die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, Ermessen auszuüben; auf die Beantwortung der Frage, ob das Ermessen auf Null reduziert ist, kommt es daher auch nicht an. Mangels Leistungsanspruch ist damit auch ein Wunsch- und Wahlrecht des Antragstellers nach § 9 SGB IX nicht entstanden; ein solches kann daher eine Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin auch nicht begründen.
30 
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus den §§ 53 ff SGB XII in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nachdem der Antrag beim Landkreis als dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe gestellt und von dort an die Antragsgegnerin weitergeleitet worden war, ist die Antragsgegnerin verfahrensrechtlich zuständige Rehabilitationsträgerin (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Ob diese dann alleine nach dem für sie maßgeblichen Leistungsrecht (dann alleine §§ 97 ff SGB III) oder nach jedem in Betracht kommenden Leistungsrecht (dann auch §§ 53 ff SGB XII) eine Leistungspflicht zu prüfen hat, kann vorliegend offen bleiben, denn selbst im letzteren Fall würde § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin nur dann begründen, wenn nach einem in Betracht kommenden Leistungsrecht dem Antragsteller ein Leistungsanspruch zustehen würde. Das hier allein in Betracht kommende Recht der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII begründet zugunsten des Antragstellers auch keinen Leistungsanspruch in dem von ihm begehrten Sinn.
31 
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Voraussetzung eines solchen Leistungsanspruchs ist es, dass die konkrete Maßnahme geeignet und erforderlich ist um die in § 53 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII genannten Ziele zu erreichen. Dies umfasst, dass Maßnahmen, wie die vorliegend zu beurteilende, auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das zunächst die zu erreichenden Ziele und die einzusetzenden Mittel benennt. Ein solches Konzept konnte der Antragsteller nicht darlegen. Insbesondere konnte er nicht darlegen, wie und weshalb die bloße, von einem Betrieb losgelöste Beschäftigung nicht nur seiner eigenen Motivation, seinem persönlichen Wohlbefinden oder seiner persönlichen Entwicklung dient sondern seine Teilhabe und Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht oder erleichtert oder die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ermöglicht. Durch die vom Antragsteller zusammen mit J. H. und dem Arbeitserzieher erledigten Aufgaben (dazu siehe zuvor) tritt der Antragsteller weder in einen Kontakt zur Gemeinschaft noch wird ihm dadurch die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ermöglicht. Damit liegen die Voraussetzungen der §§ 53 ff SGB XII nicht vor.
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Auch soweit sich der Antragsteller auf die Regelungen des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl II 2008, 1419) beruft, findet sich hierin keine Anspruchsgrundlage. Nach dessen Art. 24 Abs. 3 ermöglichen es die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem (a) erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring; (b) erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen; (c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet. Nach Art. 24 Abs. 5 stellen die Vertragsstaaten sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.
33 
Diese Regelungen richtet sich an die Vertragsstaaten und bedürfen, um Leistungsansprüche im Bildungsbereich zu begründen, der Umsetzung durch Landesrecht. Im Rahmen der bundesgesetzlichen Leistungsansprüche ist Art 24 Abs. 3 und Abs. 5 zu berücksichtigen, führt aber nicht dazu, dass die vom Antragsteller durchgeführte Maßnahme nunmehr die Leistungsansprüche der §§ 53 ff SGB XII erweitert, denn diese Maßnahme ist nicht erforderlich, um lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen des Antragstellers im Hinblick auf dessen Teilhabe zu erleichtern (vgl. hierzu bereits zuvor). Ebenso wenig gehört sie zu den Maßnahmen, mit denen ein Zugang des Antragstellers zur Erwachsenenbildung bzw. lebenslangem Lernen ermöglicht wird. Auch wenn dies in Art. 24 Abs. 3 und 5 nicht aufgeführt ist, so setzt der Zugang zu den dort genannten Bildungsleistungen zwangsläufig voraus, dass der behinderte Mensch überhaupt nach seinen Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Bildung in der Lage ist. Gerade am Beispiel des in Art 24 Abs. 5 genannten Zugangs zur Hochschulbildung verdeutlicht dies. Denn behinderten Menschen kann der Zugang zur Hochschule nur unter den auch für nichtbehinderte Menschen geltenden Zugangsregelungen ermöglicht werden. Damit kann der Zugang zu Bildungsleistungen nicht unbeschränkt gewährleistet werden; vielmehr wie setzt der Zugang zur Bildung - wie vom SG zutreffend angenommen - voraus, dass der behinderte Mensch zu der von ihm angestrebten Berufsausbildung überhaupt in der Lage ist. Der Antragsteller ist aber nach den derzeit vorliegenden Unterlagen zu einer solchen Bildung nicht in der Lage.
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Im Übrigen ist zu beachten, dass die Antragsgegnerin - selbst unter Berücksichtigung einer ggf. nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX über ihren gewöhnlichen Zuständigkeitsbereich hinaus erweiterten Leistungsverpflichtung - nur im Rahmen bestehender Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen zu Leistungen im Sinne des § 5 SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) verpflichtet wäre. Gerade von den Leistungen nach § 5 Nr. 4 SGB IX sind aber Maßnahmen der persönlichen Bildung, die ohne Bezug zum Leben in der Gemeinschaft stehen, nicht umfasst (vgl. zu den möglichen Maßnahmen z.B. §§ 55, 58 SGB IX). Soweit der Antragsteller jedoch die von ihm durchgeführte Maßnahme als Bildungsmaßnahme verstanden wissen will, handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine solche Bildung, die keinen Bezug zur Gemeinschaft hat (dazu siehe zuvor), weshalb auch kein Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist.
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Auch aus Art. 27 kann der Antragsteller keine Ansprüche ableiten.
36 
Besteht mithin schon kein Anspruch auf eine Leistung als solche, kommt auch die Gewährung eines persönlichen Budgets im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB IX nicht in Betracht.
37 
Damit konnte der Senat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht feststellen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei hat der Senat als Wesentlich berücksichtigt, dass der Antragsteller auch in der Beschwerdeinstanz in vollem Umfang unterlegen ist.
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Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

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Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 5 Leistungsgruppen


Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und5. L

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 17 Begutachtung


(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnor

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 102 Ergänzende Leistungen


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen


(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen z

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe


(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistunge

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen


(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebende

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft


Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation


(1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um1.Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern,

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 58 Leistungen im Arbeitsbereich


(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung1.eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Besch

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 159 Mehrfachanrechnung


(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehind

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 97 Betriebliche Voraussetzungen


Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 40 Rechtsaufsicht


Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 39 Aufgaben


(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gestalten und organisieren die trägerübergreifende Zusammenarbeit zur einheitlichen personenzentrierten Gestaltung der Rehabilitation und der Leistungen zur Teilhabe im Rahmen einer Arbei

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 19 Menschen mit Behinderungen


(1) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend we

Referenzen

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.

(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.

(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Absatz 2.

(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des § 51 Absatz 2, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele nach den §§ 1 und 4 erfolgreich sein können. Er prüft auch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistungen zu beteiligen sind. Werden Leistungen zur Teilhabe nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, wirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine Antragstellung hin.

(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.

(4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hinwirken sollen.

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.

(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.

(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.

(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Absatz 2.

(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des § 51 Absatz 2, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.

(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.

(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.

(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

(1) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich Menschen mit Lernbehinderungen.

(2) Menschen mit Behinderungen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich Menschen mit Lernbehinderungen.

(2) Menschen mit Behinderungen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden.

(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.

(3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.

(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gestalten und organisieren die trägerübergreifende Zusammenarbeit zur einheitlichen personenzentrierten Gestaltung der Rehabilitation und der Leistungen zur Teilhabe im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 94 des Zehnten Buches. Sie trägt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“.

(2) Die Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation sind insbesondere

1.
die Beobachtung der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und die regelmäßige Auswertung und Bewertung der Zusammenarbeit; hierzu bedarf es
a)
der Erstellung von gemeinsamen Grundsätzen für die Erhebung von Daten, die der Aufbereitung und Bereitstellung von Statistiken über das Rehabilitationsgeschehen der Träger und ihrer Zusammenarbeit dienen,
b)
der Datenaufbereitung und Bereitstellung von Statistiken über das Rehabilitationsgeschehen der Träger und ihrer Zusammenarbeit und
c)
der Erhebung und Auswertung nicht personenbezogener Daten über Prozesse und Abläufe des Rehabilitationsgeschehens aus dem Aufgabenfeld der medizinischen und beruflichen Rehabilitation der Sozialversicherung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
2.
die Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen zur Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordinierung von Rehabilitationsmaßnahmen und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit,
3.
die Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25,
4.
die trägerübergreifende Fort- und Weiterbildung zur Unterstützung und Umsetzung trägerübergreifender Kooperation und Koordination,
5.
die Erarbeitung trägerübergreifender Beratungsstandards und Förderung der Weitergabe von eigenen Lebenserfahrungen an andere Menschen mit Behinderungen durch die Beratungsmethode des Peer Counseling,
6.
die Erarbeitung von Qualitätskriterien zur Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im trägerübergreifenden Rehabilitationsgeschehen und Initiierung von deren Weiterentwicklung,
7.
die Förderung der Partizipation Betroffener durch stärkere Einbindung von Selbsthilfe- und Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen in die konzeptionelle Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und deren Organe,
8.
die Öffentlichkeitsarbeit zur Inklusion und Rehabilitation sowie
9.
die Beobachtung und Bewertung der Forschung zur Rehabilitation sowie Durchführung trägerübergreifender Forschungsvorhaben.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um

1.
Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere

1.
Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
2.
Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder,
3.
Arznei- und Verbandsmittel,
4.
Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
5.
Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
6.
Hilfsmittel,
6a.
digitale Gesundheitsanwendungen sowie
7.
Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Solche Leistungen sind insbesondere

1.
Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
2.
Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
3.
die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,
4.
die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
5.
Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
6.
das Training lebenspraktischer Fähigkeiten sowie
7.
die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.

(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.

(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.
Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele nach den §§ 1 und 4 erfolgreich sein können. Er prüft auch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistungen zu beteiligen sind. Werden Leistungen zur Teilhabe nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, wirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine Antragstellung hin.

(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.

(4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hinwirken sollen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung

1.
eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) oder
2.
eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Absatz 3 Nummer 2 bis 6)
nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57) oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) erbracht; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. Die Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird.

(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf

1.
die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Beschäftigung,
2.
die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
3.
die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.

(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütungen berücksichtigen

1.
alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
2.
die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 2 Nummer 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.

(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Absatz 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.

(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.

(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.

(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.