Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 19 Menschen mit Behinderungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 19 Menschen mit Behinderungen
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis
(1) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich Menschen mit Lernbehinderungen.
(2) Menschen mit Behinderungen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und b
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5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 21/12/2017 00:00
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die von ihm für B. erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zur Raumausstatterin einschließlich der Kosten für die Unterbringung in
published on 02/06/2016 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.03.2014 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2012 in de
published on 12/11/2015 00:00
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 22. November 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geric
published on 09/12/2010 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 30. September 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. September 2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
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Annotations
(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche...