Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 39 Aufgaben

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gestalten und organisieren die trägerübergreifende Zusammenarbeit zur einheitlichen personenzentrierten Gestaltung der Rehabilitation und der Leistungen zur Teilhabe im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 94 des Zehnten Buches. Sie trägt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“.

(2) Die Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation sind insbesondere

1.
die Beobachtung der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und die regelmäßige Auswertung und Bewertung der Zusammenarbeit; hierzu bedarf es
a)
der Erstellung von gemeinsamen Grundsätzen für die Erhebung von Daten, die der Aufbereitung und Bereitstellung von Statistiken über das Rehabilitationsgeschehen der Träger und ihrer Zusammenarbeit dienen,
b)
der Datenaufbereitung und Bereitstellung von Statistiken über das Rehabilitationsgeschehen der Träger und ihrer Zusammenarbeit und
c)
der Erhebung und Auswertung nicht personenbezogener Daten über Prozesse und Abläufe des Rehabilitationsgeschehens aus dem Aufgabenfeld der medizinischen und beruflichen Rehabilitation der Sozialversicherung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
2.
die Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen zur Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordinierung von Rehabilitationsmaßnahmen und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit,
3.
die Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25,
4.
die trägerübergreifende Fort- und Weiterbildung zur Unterstützung und Umsetzung trägerübergreifender Kooperation und Koordination,
5.
die Erarbeitung trägerübergreifender Beratungsstandards und Förderung der Weitergabe von eigenen Lebenserfahrungen an andere Menschen mit Behinderungen durch die Beratungsmethode des Peer Counseling,
6.
die Erarbeitung von Qualitätskriterien zur Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im trägerübergreifenden Rehabilitationsgeschehen und Initiierung von deren Weiterentwicklung,
7.
die Förderung der Partizipation Betroffener durch stärkere Einbindung von Selbsthilfe- und Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen in die konzeptionelle Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und deren Organe,
8.
die Öffentlichkeitsarbeit zur Inklusion und Rehabilitation sowie
9.
die Beobachtung und Bewertung der Forschung zur Rehabilitation sowie Durchführung trägerübergreifender Forschungsvorhaben.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe


(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 6 Rehabilitationsträger


(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 94 Aufgaben der Länder


(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. (2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erf

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger


(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass 1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Ge

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 27. März 2018 - S 20 R 617/15

bei uns veröffentlicht am 27.03.2018

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für die Versicherte Frau C. im Zeitraum vom 02.09.2013 bis 28.03.2014 erbrachten Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 16.626,31 € zu erstatten. II. Die

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Aug. 2016 - B 4 K 16.459

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin …, wird abgelehnt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um das Freizügigkeitsrecht der Klägerin. Die Kläg

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 21. Nov. 2017 - B 6 K 17.876

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung d

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 14. Juni 2017 - L 9 SO 19/16 KL

bei uns veröffentlicht am 14.06.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs, durch den es abgelehnt worden ist,

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 14. Juni 2017 - L 9 SO 31/15 KL

bei uns veröffentlicht am 14.06.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs betreffend die Festsetzun

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 20. Aug. 2014 - 3 U 149/13

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.08.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum

Landgericht Dortmund Urteil, 22. Aug. 2013 - 4 O 124/12

bei uns veröffentlicht am 22.08.2013

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 418,50 € (in Worten: vierhundertachtzehn 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorge

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 09. Dez. 2010 - L 13 AL 4629/10 ER-B

bei uns veröffentlicht am 09.12.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers vom 30. September 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. September 2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Juli 2010 - 11 K 1094/10

bei uns veröffentlicht am 19.07.2010

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 30.09.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.02.2010 werden aufgehoben. Der Beklagten wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit bis einschließlich 02/2010 Ausb

Sozialgericht Rostock Beschluss, 31. Aug. 2009 - S 4 ER 196/09

bei uns veröffentlicht am 31.08.2009

Tenor Die Antragsgegnerin wird vorläufig für die Dauer von drei Monaten, längstens bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Teilhabe zu gewähren und die Aufwendungen für eine Vertrauens- und Bezugsperson

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juni 2005 - 2 S 395/04

bei uns veröffentlicht am 30.06.2005

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2003 - 3 K 1945/03 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm ab 1.3.200

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(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass 1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand...