Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Nov. 2010 - L 11 R 3052/09

bei uns veröffentlicht am16.11.2010

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Ermittlung von Entgeltpunkten für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten streitig.
Der am 10. Juli 1949 in L. geborene Kläger schloss nach Erwerb des Facharbeiterzeugnisses (Fernmeldemechaniker) im September 1972 sein Diplomstudium im Fachbereich Informationstechnik ab und arbeitete im Anschluss daran bis zum 30. Dezember 1987 in D. als Entwicklungsingenieur. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1988 war der Kläger infolge eines zuvor gestellten Ausreiseantrages arbeitslos. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 13. November 1989 war er sodann wieder als Entwicklungsingenieur in D. tätig. In seinem Sozialversicherungsbuch sind für die Zeit von 1973 bis 1987 beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienste zwischen 6.352,00 Mark und 7.200,00 Mark ausgewiesen. Im Jahr 1989 hatte er einen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst von 5.495,00 Mark (vgl Blatt 15 - 32 der Verw-Akte). Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte er nicht. Am 10. November 1989 wurde er aus der Staatsbürgerschaft der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit Wirkung vom 16. November 1989 entlassen. Am gleichen Tag siedelte er zusammen mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland über (Bescheinigung der Bundesaufnahmestelle in G. vom 20. November 1989).
Am 12. Februar 1991 stellte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) einen Antrag auf Kontenklärung. Hierauf erging unter dem 16. April 1991 ein Feststellungsbescheid hinsichtlich näher bezeichneter Ausfallzeiten in den Jahren 1965 bis 1972 wegen Schul- und Hochschulausbildung.
Am 16. April 2001 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass sein Antrag auf Kontenklärung bislang noch nicht vollständig bearbeitet worden sei; zugleich bat er, den Vorgang wieder aufzunehmen und den gesamten Versicherungsverlauf von 1965 bis 2000 aufzuklären. Am 11. Juni 2001 stellte er erneut einen Antrag auf Kontenklärung. Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1972 bis 13. November 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab.
Am 30. Juni 2004 stellte die Beklagte nach § 149 Abs 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Versicherungszeiten des Klägers bis 31. Dezember 1997 fest (sog Vormerkungsbescheid). Die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1988 werde als Anrechnungszeit anerkannt, die Zeit vom 1. September 1968 bis 23. September 1972 könne hingegen nicht als Beitragszeit anerkannt werden, da es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung handle. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werde. Der Versicherungsverlauf (Anlage 2 zum Bescheid vom 30. Juni 2004) enthielt die im Sozialversicherungsbuch ausgewiesenen beitragspflichtigen Gesamtverdienste. Des Weiteren wurde dem Kläger unter dem 30. Juni 2004 eine Rentenauskunft erteilt, wobei hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich nicht um einen Rentenbescheid handle.
Gegen den Vormerkungsbescheid erhob der Kläger am 29. Juli 2004 Widerspruch, den er "auf die Bewertung der Zeiten im Beitrittsgebiet und andere unklare Punkte" beschränkte. Er wandte sich auch gegen die Übernahme der im Sozialversicherungsbuch ausgewiesenen beitragspflichtigen Gesamtverdienste, da die Beklagte zu Unrecht § 256 a SGB VI zugrunde gelegt habe. Bei einer Bewertung nach § 256 b oder c SGB VI oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ergäben sich Einkünfte bis zum dreifachen Wert. Bei ihm müsse daher eine Günstigkeitsprüfung vorgenommen werden. Es stelle eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar, wenn gegenüber einem Ostaussiedler mit identischer beruflicher Laufbahn und einer Bewertung nach dem FRG das Bewertungsergebnis auf etwa ein Drittel sinke.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten des Klägers bis 31. Dezember 1998 fest, wobei auch dieser Bescheid den Hinweis enthielt, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werde. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid nach § 86 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Mit dem Widerspruch sei die Berücksichtigung der Tabellenwerte nach dem FRG anstelle der in der ehemaligen DDR tatsächlich verdienten Entgelte begehrt worden. Diesem Begehren könne nicht entsprochen werden. Nur für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren seien, seien bei der Ermittlung der Entgeltpunkte Besonderheiten zu beachten, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ohne das Beitrittsgebiet gehabt hätten. Nur für diesen Personenkreis regle § 259 a Abs 1 SGB VI, dass für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256 a und 256 b SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt würden. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1936 geboren sei, sei die Voraussetzung des § 259 a SGB VI nicht erfüllt. Maßgeblich für die Ermittlung der Entgeltpunkte seien damit die Vorschriften der §§ 256 a und 256 b SGB VI.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Januar 2007 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, sein Begehren widerspreche nicht der Regelung in § 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI, wonach über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werde. Denn er strebe nicht die Bewertung der Höhe nach verbindlich vor dem Zeitpunkt eines Rentenversicherungsfalles an, sondern wolle lediglich die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften geklärt haben, nach denen dann später im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Bewertung der zurückgelegten Versicherungszeiten der Höhe nach erfolgen solle. Er werde durch die Regelung in § 259 a SGB VI sowohl in seinem Gleichheits- als auch in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt. Er werde in verfassungswidriger Weise gegenüber Volksdeutschen ungleich behandelt, die als anerkannte Vertriebene ihre Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen in den früheren Ostgebieten nach dem FRG bewertet erhalten würden, was zu einer dreifachen Bewertung führe. Auch die Stichtagsregelung des § 259 a SGB VI, die Geburtsjahrgänge vor 1937 privilegiere, sei mit Art 3 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. August 1997 (L 2 Kn 151/96) überzeuge nicht, da auch nach dem 1. Januar 1937 geborene Versicherte den weitaus wesentlicheren Teil ihres beruflichen Erwerbslebens im Vertrauen auf die frühere Rechtslage hätten hinter sich bringen können, um dann im schlechtesten Fall als 53-jährige Versicherte eine Entwertung der bislang erworbenen Versicherungszeiten um durchschnittlich 60 % hinnehmen zu müssen. Unter den Schutz des Art 14 GG fielen auch die in der DDR erworbenen Rechtspositionen. Zur weiteren Begründung hat der Kläger die Verdienstbescheinigung des Forschungsinstituts von A. OHG vom 24. Januar 2007 im Hinblick auf die Verdienste im Zeitraum von 1972 bis 1987 vorgelegt (Blatt 84/85 der SG-Akte).
10 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat eine erneute Rentenauskunft und mehrere Probeberechnungen vorgelegt.
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Mit Urteil vom 11. Mai 2009 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei bei der Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten zu Recht von den im Sozialversicherungsbuch des Klägers ausgewiesenen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdiensten ausgegangen. Dies ergebe sich aus § 256 a Abs 2 Satz 1 SGB VI. Die Beklagte habe die Vorschrift zutreffend angewandt, in dem sie die im Sozialversicherungsbuch des Klägers ausgewiesenen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienste mit den in Anlage 10 zum SGB VI ausgewiesenen Werten vervielfältigt habe. Das vom Kläger darüber hinaus erzielte Einkommen sei auch nicht nach § 256 a Abs 2 und Abs 3 SGB VI zu berücksichtigen, da er keine Beiträge zur FZR gezahlt habe, obwohl er die Möglichkeit hierzu gehabt hätte. Die Regelung sei zudem mit dem Grundgesetz vereinbar. Es liege weder ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 Satz 1 GG noch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Auch die Stichtagsregelung des § 259 a SGB VI sei verfassungsgemäß. Es sei zu berücksichtigen, dass der unter das FRG fallende Personenkreis mit den Bürgern aus dem Beitrittsgebiet nicht vergleichbar sei. Die abweichenden gesetzlichen Regelungen zur Berechnung der Rentenhöhe seien deshalb sachlich gerechtfertigt.
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Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 8. Juni 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Juli 2009 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er sei ein sog "Altübersiedler" und wende sich deshalb gegen die in den streitgegenständlichen Bescheiden in Ansatz gebrachte Bewertung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Rentenversicherungszeiten nach den Vorschriften der §§ 256 a, 259 a SGB VI. Seine rentenrechtlichen Zeiten seien auf der Grundlage der §§ 15, 16, 22 FRG zu bewerten. Dies führe bei ihm zu einer Verbesserung der Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten, so dass sich seine Entgeltpunkte um 12 Punkte erhöhten. Er habe ebenso wie die Personen, die vor dem 1. Januar 1937 geboren worden seien, unter erschwerten Lebens- und Arbeitsbedingungen leiden müssen. Die durch die Stichtagsregelung bewirkte Schlechterstellung seiner Personengruppe im Verhältnis zu den älteren vergleichbar betroffenen DDR-Übersiedlern verstoße gegen Art 3 und Art 14 GG. Des Weiteren habe der Gesetzgeber mit der Einführung des § 259 a Abs 1 Satz 1 SGB VI gegen das Verbot der echten Rückwirkung verstoßen. Hilfsweise begehre er eine Bewertung nach § 256 b SGB VI. Zur weiteren Begründung hat der Kläger die Ausbürgerungsurkunde vom 10. November 1989 sowie die Bundestagsdrucksachen 16/5466 (Kleine Anfrage der FDP-Fraktion) und 16/5571 (Antwort der Bundesregierung) vorgelegt.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2009 sowie unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 30. Juni 2004 und 13. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2006 die Beklagte zu verurteilen, die von ihm im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (Anlage 9, Leistungsgruppe 1) zu bewerten, hilfsweise nach § 256 b SGB VI iVm der Anlage 14 unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe I und des Wirtschaftsbereiches 19.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
18 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die vorgelegte Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs 2 SGG), ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass bei der Feststellung der im Beitrittsgebiet erzielten Verdienste § 256a SGB VI zugrunde zu legen ist. Die Bescheide vom 30. Juni 2004 und 13. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2006 (§ 95 SGG) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte im Rahmen des Vormerkungsverfahrens die von ihm im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem FRG bzw hilfsweise nach § 256 b SGB VI zu bewerten hat.
21 
Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 30. Juni 2004 und 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2006, mit denen die Beklagte entschieden hat, dass für die Ermittlung der Entgeltpunkte vorliegend die Vorschrift des § 256 a SGB VI maßgebend ist.
22 
Das prozessuale Begehren des Klägers ist dahingehend auszulegen (§ 123 SGG), dass er neben der Anfechtungsklage gegen die genannten Bescheide auch eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) erhoben hat. Denn er begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes bestimmten Inhalts, nicht aber eine Leistung unmittelbar. Ein Leistungsverfahren (bzw Leistungsfeststellungsverfahren) ist auch von der Beklagten nicht durchgeführt worden. Vielmehr hat diese - wie auch in den Bescheiden vom 30. Juni 2004 und 13. Juni 2005 ausdrücklich festgehalten - im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens über die Anrechnungszeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 1988, über die geltend gemachten Beitragszeiten vom 1. September 1964 bis 26. Juli 1968, vom 1. September 1968 bis 23. September 1972 und über die Ersatzzeit vom 16. November 1989 entschieden sowie die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten - einschließlich der von Oktober 1972 bis Oktober 1989 erzielten tatsächlichen Arbeitsverdienste - bis zum 31. Dezember 1998 durch sog Vormerkungsbescheide im Sinne von § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI festgestellt. Dazu war sie berechtigt, da der Versicherungsträger nach dieser Vorschrift die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen hat, wenn das Versicherungskonto geklärt ist oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 30. Juni 2004 und 13. Mai 2005 nachgekommen.
23 
Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 auch ihre Entscheidungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass sie zur Ermittlung des maßgeblichen Verdienstes für den Zeitraum von Oktober 1972 bis Oktober 1989 § 256 a Abs 1 und 2 SGB VI zugrunde gelegt hat (vgl allg hierzu BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr 3; SozR 4-2600 § 149 Nr 1). Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Vormerkungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Sein Sinn und Zweck erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche Beziehung zur späteren Rentenwertfeststellung. Vielmehr trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (vgl hierzu nur BSGE 56, 165, 171 f; BSG SozR 1300 § 45 Nr 15). Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen. Verbindlich festgestellt wird nach alledem im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Anrechnungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, so dass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6; SozR 4-2600 § 149 Nr 1 mwN). Zugleich ist bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit auch der daraus jeweils erzielte oder kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen (BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 4 RA 48/02 R = veröffentlicht in juris, RdNr 15; aA wohl LSG Berlin, Urteil vom 29. Juli 2004 - L 8 RA 18/01 = veröffentlicht in juris).
24 
Der Kläger kann keine Berücksichtigung höherer versicherter Entgelte für die in der Zeit von Oktober 1972 bis Oktober 1989 zurückgelegten Beitragszeiten als die in den Bescheiden vom 30. Juni 2004 und 13. Mai 2005 vorgemerkten beanspruchen. Denn die Beklagte hat die Arbeitsentgelte des Klägers in Anwendung der Vorschrift des § 256 a SGB VI zutreffend ermittelt.
25 
Nach § 256 a Abs 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Als Verdienst zählen nach § 256 a Abs 2 Satz 1 SGB VI – soweit hier von Bedeutung - der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind. In Anwendung dieser Regelung hat die Beklagte in den Bescheiden vom 30. Juni 2004 und 13. Mai 2005 rechtsfehlerfrei die mit Pflichtbeiträgen belegten Einkünfte des Klägers bis zu 7.200,00 Mark pro Jahr berücksichtigt. Denn gemäß § 16 Abs 2 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl der DDR I, 373) galt seinerzeit eine Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark/monatlich bzw 7.200,00 Mark/jährlich. Die rentenrechtliche Anrechnung darüber hinausgehender Verdienste richtet sich nach § 256 a Abs 3 SGB VI. Nach dessen Satz 1 zählen zu den Verdiensten ua auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste oder Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar war seinerzeit für Monatsbeiträge über 600,00 Mark die Zahlung von Pflichtbeiträgen ausgeschlossen; es bestand jedoch für alle sozialversicherungspflichtigen Werktätigen die Möglichkeit zur Entrichtung von Beiträgen zur FZR nach der Verordnung über die Verbesserung der FZR und die Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (GBl der DDR II, 121), die zum 1. März 1971 in Kraft trat. Danach konnten Vorgenannte mit ständigem Wohnsitz in der DDR, deren Einkommen die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600,00 Mark/monatlich bzw 7.200,00 Mark/jährlich überstieg, der FZR beitreten, um so ihre rentenrechtlichen Anwartschaften bzw Ansprüche wertmäßig zu erhöhen. Hiervon hat der Kläger, wie er letztlich selbst einräumt, nicht Gebrauch gemacht. Dass ihm ein Beitritt versagt worden wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch ist dies sonst nachgewiesen. Höhere Verdienste für die hier streitigen Zeiten können daher mangels Beitritts und Beitragszahlung zur FZR nicht berücksichtigt werden.
26 
Die Regelung des § 256 a SGB VI ist auch verfassungsgemäß (vgl hierzu BSG, Urteil vom 17. August 2000 - B 13 RJ 5/00 R - sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00 -, jeweils veröffentlicht in juris). Sie ist Ausfluss der Systementscheidung, wonach Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR in die im SGB VI geregelte Rentenversicherung der Bundesrepublik überführt worden sind. Die Systementscheidung ihrerseits ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl hierzu: BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, veröffentlicht in juris). Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
27 
Der am 10. Juli 1949 geborene Kläger fällt nicht unter die bestandsgeschützten Jahrgänge des § 259 a SGB VI, deren Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem bis 30. Juni 1990 geltenden Bestimmungen des FRG zu berücksichtigen sind. Nach dieser Vorschrift werden für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, für Pflichtbeiträge vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Diese Sonderregelung dient dem Vertrauensschutz, denn es verbleibt bei der Ermittlung der Entgeltpunkte grundsätzlich bei dem bis zum 30. Juni 1990 geltenden Recht (vgl hierzu Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - L 11 RJ 2532/03, veröffentlicht in juris). Die Versicherten werden so behandelt, als wären sie ehemalige Übersiedler, die für die Bewertung ihrer Beitragszeiten im Beitragsgebiet auf die Anwendung des FRG idF bis 30. Juni 1990 vertraut haben. Die Regelung knüpft weiter an die Stichtagsregelungen des Art 23 Gesetz zum Ersten Staatsvertrag an, nämlich der Unterzeichnung des Ersten Staatsvertrages, und ist zur Verwaltungsvereinfachung auf rentennahe Jahrgänge beschränkt (BT-Drucks 12/4810 S 24).
28 
Nachdem der Kläger jedoch nach dem 1. Januar 1937, nämlich 1949, geboren ist, werden bei ihm - wie ansonsten auch bei jedem anderen Versicherten in den alten und neuen Bundesländern (vgl hierzu auch die ausführliche Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion der FDP vom 11. Juni 2007, BT-Drucks 16/5571 S 3 ff) - die tatsächlich erzielten und im Sozialversicherungsausweis aufgeführten Entgelte nach Aufwertung in DM und Hochwertung auf die Werte der Anlage 10 zum SGB VI berücksichtigt (vgl § 256 a SGB VI).
29 
Die Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (s hierzu bereits Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - L 11 RJ 2532/03, aaO mwN). Denn mit Abschluss des Staatsvertrages sollte die Übersiedlung von Ost nach West und umgekehrt uneingeschränkt möglich sein, ohne dass die nach diesem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland Übersiedelten eine "Westrente" beanspruchen konnten. Ab diesem Zeitpunkt sollte das unterschiedliche Rentensystem der ehemaligen DDR dem der Bundesrepublik Deutschland angeglichen und mit Hilfe der im Staatsvertrag enthaltenen, umzusetzenden Vereinbarungen einer Sozialunion geschaffen werden. Für die Anwendung des FRG, das einen Verlust des "fremden" Versicherungsschutzes ausgleichen sollte, auf diesen Personenkreis ab dem 19. Mai 1990 bestand daher kein Anlass mehr (vgl hierzu auch BT-Drucks 16/5571 S 4). Insofern liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung solcher Versicherter, die vor oder nach dem Stichtag in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt sind, vor. Art 3 Abs 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 87, 234, 255). Das ist nach dem oben Ausgeführten nicht der Fall (vgl hierzu nochmals BT-Drucks 16/5571 S 3 ff).
30 
Der von dem Kläger gerügte Verstoß gegen Art 14 GG, dh ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition, liegt schon deswegen nicht vor, da Gegenstand einer Eigentumsgarantie erst die vom bundesdeutschen Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche sein und sich deswegen zwangsnotwendig nicht auf solche Erwerbstatbestände gründen können, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (so auch BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 1 BvL 42/92).
31 
Soweit der Kläger hilfsweise eine Feststellung der Arbeitsentgelte nach § 256 b SGB VI begehrt, scheitert dies bereits daran, dass es sich bei den hier streitigen Beitragszeiten nicht um (nur) glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten handelt.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs 2 SGG), ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass bei der Feststellung der im Beitrittsgebiet erzielten Verdienste § 256a SGB VI zugrunde zu legen ist. Die Bescheide vom 30. Juni 2004 und 13. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2006 (§ 95 SGG) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte im Rahmen des Vormerkungsverfahrens die von ihm im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem FRG bzw hilfsweise nach § 256 b SGB VI zu bewerten hat.
21 
Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 30. Juni 2004 und 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2006, mit denen die Beklagte entschieden hat, dass für die Ermittlung der Entgeltpunkte vorliegend die Vorschrift des § 256 a SGB VI maßgebend ist.
22 
Das prozessuale Begehren des Klägers ist dahingehend auszulegen (§ 123 SGG), dass er neben der Anfechtungsklage gegen die genannten Bescheide auch eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) erhoben hat. Denn er begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes bestimmten Inhalts, nicht aber eine Leistung unmittelbar. Ein Leistungsverfahren (bzw Leistungsfeststellungsverfahren) ist auch von der Beklagten nicht durchgeführt worden. Vielmehr hat diese - wie auch in den Bescheiden vom 30. Juni 2004 und 13. Juni 2005 ausdrücklich festgehalten - im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens über die Anrechnungszeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 1988, über die geltend gemachten Beitragszeiten vom 1. September 1964 bis 26. Juli 1968, vom 1. September 1968 bis 23. September 1972 und über die Ersatzzeit vom 16. November 1989 entschieden sowie die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten - einschließlich der von Oktober 1972 bis Oktober 1989 erzielten tatsächlichen Arbeitsverdienste - bis zum 31. Dezember 1998 durch sog Vormerkungsbescheide im Sinne von § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI festgestellt. Dazu war sie berechtigt, da der Versicherungsträger nach dieser Vorschrift die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen hat, wenn das Versicherungskonto geklärt ist oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 30. Juni 2004 und 13. Mai 2005 nachgekommen.
23 
Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 auch ihre Entscheidungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass sie zur Ermittlung des maßgeblichen Verdienstes für den Zeitraum von Oktober 1972 bis Oktober 1989 § 256 a Abs 1 und 2 SGB VI zugrunde gelegt hat (vgl allg hierzu BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr 3; SozR 4-2600 § 149 Nr 1). Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Vormerkungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Sein Sinn und Zweck erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche Beziehung zur späteren Rentenwertfeststellung. Vielmehr trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (vgl hierzu nur BSGE 56, 165, 171 f; BSG SozR 1300 § 45 Nr 15). Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen. Verbindlich festgestellt wird nach alledem im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Anrechnungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, so dass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6; SozR 4-2600 § 149 Nr 1 mwN). Zugleich ist bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit auch der daraus jeweils erzielte oder kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen (BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 4 RA 48/02 R = veröffentlicht in juris, RdNr 15; aA wohl LSG Berlin, Urteil vom 29. Juli 2004 - L 8 RA 18/01 = veröffentlicht in juris).
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Der Kläger kann keine Berücksichtigung höherer versicherter Entgelte für die in der Zeit von Oktober 1972 bis Oktober 1989 zurückgelegten Beitragszeiten als die in den Bescheiden vom 30. Juni 2004 und 13. Mai 2005 vorgemerkten beanspruchen. Denn die Beklagte hat die Arbeitsentgelte des Klägers in Anwendung der Vorschrift des § 256 a SGB VI zutreffend ermittelt.
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Nach § 256 a Abs 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Als Verdienst zählen nach § 256 a Abs 2 Satz 1 SGB VI – soweit hier von Bedeutung - der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind. In Anwendung dieser Regelung hat die Beklagte in den Bescheiden vom 30. Juni 2004 und 13. Mai 2005 rechtsfehlerfrei die mit Pflichtbeiträgen belegten Einkünfte des Klägers bis zu 7.200,00 Mark pro Jahr berücksichtigt. Denn gemäß § 16 Abs 2 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl der DDR I, 373) galt seinerzeit eine Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark/monatlich bzw 7.200,00 Mark/jährlich. Die rentenrechtliche Anrechnung darüber hinausgehender Verdienste richtet sich nach § 256 a Abs 3 SGB VI. Nach dessen Satz 1 zählen zu den Verdiensten ua auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste oder Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar war seinerzeit für Monatsbeiträge über 600,00 Mark die Zahlung von Pflichtbeiträgen ausgeschlossen; es bestand jedoch für alle sozialversicherungspflichtigen Werktätigen die Möglichkeit zur Entrichtung von Beiträgen zur FZR nach der Verordnung über die Verbesserung der FZR und die Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (GBl der DDR II, 121), die zum 1. März 1971 in Kraft trat. Danach konnten Vorgenannte mit ständigem Wohnsitz in der DDR, deren Einkommen die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600,00 Mark/monatlich bzw 7.200,00 Mark/jährlich überstieg, der FZR beitreten, um so ihre rentenrechtlichen Anwartschaften bzw Ansprüche wertmäßig zu erhöhen. Hiervon hat der Kläger, wie er letztlich selbst einräumt, nicht Gebrauch gemacht. Dass ihm ein Beitritt versagt worden wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch ist dies sonst nachgewiesen. Höhere Verdienste für die hier streitigen Zeiten können daher mangels Beitritts und Beitragszahlung zur FZR nicht berücksichtigt werden.
26 
Die Regelung des § 256 a SGB VI ist auch verfassungsgemäß (vgl hierzu BSG, Urteil vom 17. August 2000 - B 13 RJ 5/00 R - sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00 -, jeweils veröffentlicht in juris). Sie ist Ausfluss der Systementscheidung, wonach Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR in die im SGB VI geregelte Rentenversicherung der Bundesrepublik überführt worden sind. Die Systementscheidung ihrerseits ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl hierzu: BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, veröffentlicht in juris). Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
27 
Der am 10. Juli 1949 geborene Kläger fällt nicht unter die bestandsgeschützten Jahrgänge des § 259 a SGB VI, deren Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem bis 30. Juni 1990 geltenden Bestimmungen des FRG zu berücksichtigen sind. Nach dieser Vorschrift werden für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, für Pflichtbeiträge vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Diese Sonderregelung dient dem Vertrauensschutz, denn es verbleibt bei der Ermittlung der Entgeltpunkte grundsätzlich bei dem bis zum 30. Juni 1990 geltenden Recht (vgl hierzu Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - L 11 RJ 2532/03, veröffentlicht in juris). Die Versicherten werden so behandelt, als wären sie ehemalige Übersiedler, die für die Bewertung ihrer Beitragszeiten im Beitragsgebiet auf die Anwendung des FRG idF bis 30. Juni 1990 vertraut haben. Die Regelung knüpft weiter an die Stichtagsregelungen des Art 23 Gesetz zum Ersten Staatsvertrag an, nämlich der Unterzeichnung des Ersten Staatsvertrages, und ist zur Verwaltungsvereinfachung auf rentennahe Jahrgänge beschränkt (BT-Drucks 12/4810 S 24).
28 
Nachdem der Kläger jedoch nach dem 1. Januar 1937, nämlich 1949, geboren ist, werden bei ihm - wie ansonsten auch bei jedem anderen Versicherten in den alten und neuen Bundesländern (vgl hierzu auch die ausführliche Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion der FDP vom 11. Juni 2007, BT-Drucks 16/5571 S 3 ff) - die tatsächlich erzielten und im Sozialversicherungsausweis aufgeführten Entgelte nach Aufwertung in DM und Hochwertung auf die Werte der Anlage 10 zum SGB VI berücksichtigt (vgl § 256 a SGB VI).
29 
Die Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (s hierzu bereits Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - L 11 RJ 2532/03, aaO mwN). Denn mit Abschluss des Staatsvertrages sollte die Übersiedlung von Ost nach West und umgekehrt uneingeschränkt möglich sein, ohne dass die nach diesem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland Übersiedelten eine "Westrente" beanspruchen konnten. Ab diesem Zeitpunkt sollte das unterschiedliche Rentensystem der ehemaligen DDR dem der Bundesrepublik Deutschland angeglichen und mit Hilfe der im Staatsvertrag enthaltenen, umzusetzenden Vereinbarungen einer Sozialunion geschaffen werden. Für die Anwendung des FRG, das einen Verlust des "fremden" Versicherungsschutzes ausgleichen sollte, auf diesen Personenkreis ab dem 19. Mai 1990 bestand daher kein Anlass mehr (vgl hierzu auch BT-Drucks 16/5571 S 4). Insofern liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung solcher Versicherter, die vor oder nach dem Stichtag in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt sind, vor. Art 3 Abs 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 87, 234, 255). Das ist nach dem oben Ausgeführten nicht der Fall (vgl hierzu nochmals BT-Drucks 16/5571 S 3 ff).
30 
Der von dem Kläger gerügte Verstoß gegen Art 14 GG, dh ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition, liegt schon deswegen nicht vor, da Gegenstand einer Eigentumsgarantie erst die vom bundesdeutschen Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche sein und sich deswegen zwangsnotwendig nicht auf solche Erwerbstatbestände gründen können, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (so auch BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 1 BvL 42/92).
31 
Soweit der Kläger hilfsweise eine Feststellung der Arbeitsentgelte nach § 256 b SGB VI begehrt, scheitert dies bereits daran, dass es sich bei den hier streitigen Beitragszeiten nicht um (nur) glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten handelt.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Nov. 2010 - L 11 R 3052/09

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Nov. 2010 - L 11 R 3052/09 zitiert 18 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 123


Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Fremdrentengesetz - FRG | § 22


(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlag

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Fremdrentengesetz - FRG | § 15


(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer s

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet


(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt fü

Fremdrentengesetz - FRG | § 16


(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wur

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Nov. 2010 - L 11 R 3052/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Okt. 2004 - L 11 RJ 2532/03

bei uns veröffentlicht am 05.10.2004

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Zwischen den Beteili
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Nov. 2010 - L 11 R 3052/09.

Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 30. Juni 2015 - S 44 R 2566/12

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer höheren Regelaltersrente. 3Der am 00.00.1947 geborene Kläger siedelte im Jahre 1975 aus Polen in die

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(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

(1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.

(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.

(3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente des Klägers streitig, d.h. ob rentensteigernd zusätzliche Beiträge sind, die er in der ehemaligen DDR zur freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) entrichtet hat.
Der Kläger siedelte am 8. September 1989 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik über. Er führte hier zunächst ein Kontenklärungsverfahren durch, wonach er vom 1. September 1950 bis 31. August 1989 im Herkunftsgebiet versicherungspflichtig beschäftigt war und ausweislich des „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung" ab 1. April 1976 bis zuletzt neben den gesetzlich vorgesehenen Pflichtbeiträgen auch Beiträge zur FZR entrichtet hatte. Mit Schreiben vom 21. August 1996 und 16. Juli 1998 teilte ihm die Beklagte daraufhin mit, die Rente werde nach § 259 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) ermittelt, das eine Anrechnung von Beiträgen zur FZR ausschließe (§ 18 Abs. 1 FRG).
Auf seinen Rentenantrag vom 25. Februar 1999 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 21. April 1999 Altersrente für langjährig Versicherte beginnend ab 1. Juni 1999 in Höhe von monatlich 2.221,96 DM. Die Beklagte führte ergänzend aus, dass wegen der Anrechnung der Beiträge zur FZR auf die Schreiben vom 21.08.1996 und 16.07.1998 verwiesen werde. Der hiergegen am 8. Juni 1999 eingelegte Widerspruch blieb wegen Versäumung der Widerspruchsfrist erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.08.2000). Die dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage (Az.: S 2 RJ 2163/00) nahm der Kläger zurück und stellte gleichzeitig Antrag auf Überprüfung der bestandskräftigen Entscheidung.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2001 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag vom 14. Dezember 2002 mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Neuberechnung der Altersrente bestehe nicht, denn der Rentenbescheid vom 21.04.1999 sei zu Recht ergangen. Für Versicherte, die wie der Kläger vor dem 01.01.1937 geboren seien und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt hätten, würden Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung im Beitragsgebiet in der Zeit vom 09.05.1945 bis 18.05.1990 nach § 259 a SGB VI bewertet. Danach würden Entgeltpunkte für diese Zeiten anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Dadurch blieben auch die in der früheren DDR geleisteten Beiträge zur FZR unberücksichtigt. Bei der Vorschrift des § 259 a SGB VI handle es sich um eine Vertrauensschutzregelung für alle Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 - unabhängig vom jeweiligen Rentenbeginn -. Ein Wahlrecht, entweder die Entgeltpunkte nach § 256a bzw. 256 b SGB VI oder nach § 259 a SGB VI zu ermitteln, stünde den Berechtigten nicht zu.
Den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, er erhalte zu Unrecht eine ebenso hohe Rente wie andere Übersiedler aus der DDR, die keine Beiträge zur FZR gezahlt hätten, so dass in eine geschützte Eigentümerposition eingegriffen werde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2001 mit der Begründung zurück, die Rente sei nach § 259 a SGB VI zutreffend berechnet worden, so dass nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kein Anspruch auf Neuberechnung der Altersrente für langjährig Versicherte besteht. Die Bestimmung sei auch mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar.
Mit seiner dagegen erneut beim SG erhobenen Klage machte der Kläger geltend, ihm würden Ansprüche für Zeiten aberkannt, in denen von ihm zusätzliche Beiträge zum Sozialversicherungssystem der DDR geleistet worden wären. Hierdurch würde in geschützte Eigentümerpositionen des Versicherten eingegriffen. Angesichts der zeitlichen Nähe zur Regelaltersrente bestünde auch ein besonderes Schutz- und Sicherungsbedürfnis, in das bei Einhaltung des Grundsatzes der Erforderlichkeit nur durch strikte Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eingegriffen werden dürfe. Er habe auch ein Sonderopfer erbracht, in dem er 13 Jahre lang freiwillige Beiträge zur FZR eingezahlt habe und somit von seinem Brutto-Verdienst zweimal Abzüge an die Sozialversicherung erbracht habe, nämlich einmal zur Sozialversicherung und ein zweites Mal zur freiwilligen Zusatzversicherung. Diese habe er mit der Maßgabe abgeschlossen, dass sie rentensteigernd zur Altersrente beitragen werde. Es könne deswegen nicht angehen, dass ein Versicherter, der seinen Wohnsitz von den neuen Bundesländern in die alten Bundesländer nach dem 20. Mai 1990 verlege, die Rente in gleicher Weise berechnet bekommt wie er. Hierdurch würden auch Mitarbeiter der Staatssicherheit begünstigt werden.
Mit Urteil vom 13. Juni 2003 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid mit der Begründung ab, aufgrund des Lebensalters und der Aufnahme des gewöhnlichen Aufenthaltes in der BRD richte sich die Berechnung der Höhe des Rentenanspruchs nach dem FRG. Die Vorschriften des FRG folgten dem sog. „Eingliederungsprinzip". Das bedeute, dass jeder Vertriebene oder Flüchtling unter Berücksichtigung seiner Erwerbsbiographie so gestellt werde, als wäre er während der Zeit seiner Berufstätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und hätte dort Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Das dabei angestrebte Ziel der Gleichstellung aller Vertriebenen und Flüchtlinge, die ihr Arbeitsleben unter den unterschiedlichsten Bedingungen in den Herkunftsgebieten dort unter sehr unterschiedlichen Wirtschafts- und Sozialstrukturen verbracht hätten, ließe sich nur durch Typisierungen und verhältnismäßig grobe Pauschalierungen erreichen. Das sei auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden, wie es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hierzu entschieden habe. Auch der vom Gesetzgeber gewählte Stichtag vom 18. Mai 1990, nämlich dem Tage des ersten Staatsvertrages, verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch dies habe das BVerfG mehrfach so entschieden. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) - Schutz des Eigentums - nicht vor, denn die vom Kläger im Herkunftsgebiet entrichteten Beiträge zur FZR und die hierauf gegründeten „Beitragszeiten" unterfielen nicht dem Eigentumsschutz des GG. Dies könnten erst die vom bundesdeutschen Gesetzgeber neu zu begründenden Ansprüche sein. Der Gesetzgeber habe jedoch die vom Kläger begehrte Berücksichtigung von Beiträgen zur FZR gerade nicht in das Regelungsprogramm des Einigungsvertrages übernommen. Die Richtigkeit dessen habe das BSG in seinem Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 56/95 - bestätigt.
Gegen das am 20. Juni 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Juni 2003 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, im Hinblick auf seine Versicherungszeiten in der FRG werde ein einheitlicher Bewertungsmaßstab vermisst. Zum einen würden rentensteigernd Mitgliedszeiten in der FZR ohne Beitragsleistung berücksichtigt, zum anderen aufgrund eines Wohnsitzes in der alten Bundesrepublik Beitragsleistungen zur FZR beim tatsächlichen Zahlbetrag nicht berücksichtigt. Bei dieser Sachlage sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Juni 2003 sowie den Bescheid vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 21. April 1999 dahingehend abzuändern, dass Beiträge zur FZR der ehemaligen DDR rentensteigernd Berücksichtigung finden und entsprechend höhere Rente zu zahlen, hilfsweise: Die Revision zuzulassen
10 
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie erachtet die Entscheidung des SG Mannheim für zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG stehend.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da der Kläger höhere Altersrente für mehr als ein Jahr begehrt.
15 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage auf Neuberechnung der Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung von Beitragszahlungen zur FZR zu Recht verneint. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 259 a SGB VI bestehen auch nach Auffassung des Senats nicht.
16 
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen (§ 77 SGG) Bescheid vom 21. April 1999 ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 mit zutreffender Begründung bejaht. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nämlich ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
17 
Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall, die Beklagte hat vielmehr zu Recht bei der Höhe der bei der Rentenberechnung zugrundezulegenden Entgeltpunkte (vgl. §§ 63 Abs. 2, 6; 64 Nr. 1 SGB VI) bis 18. Mai 1990 für die dem Kläger ab 1. Juni 1999 zuerkannte Rente ausschließlich § 259 a SGB VI angewandt. Nach dieser Vorschrift werden für Versicherte, die wie der Kläger vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, für Pflichtbeiträge vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt.
18 
Diese Sonderregelung dient dem Vertrauensschutz, denn es verbleibt bei der Ermittlung der Entgeltpunkte grundsätzlich bei dem bis zum 30.06.1990 geltenden Recht. Die Versicherten werden so behandelt, als wären sie ehemalige Übersiedler, die für die Bewertung ihrer Beitragszeiten im Beitragsgebiet auf die Anwendung des FRG i.d.F. bis 30.06.1990 vertraut haben (Kasseler Kommentar, § 259a SGB VI RdNr. 2). Die Regelung knüpft weiter an die Stichtagsregelungen des Art. 23 Gesetz zum Ersten Staatsvertrag an, nämlich der Unterzeichnung des Ersten Staatsvertrages, und ist zur Verwaltungsvereinfachung auf rentennahe Jahrgänge beschränkt (BT-Drucks. 12/4810 S. 24).
19 
Diese Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. zum folgenden: Urteil des BSG vom 29.07.1997, Az.: 4 RA 54/95, SGb 1997, 518). Denn mit Abschluss des Staatsvertrages sollte die Übersiedlung von Ost nach West und umgekehrt uneingeschränkt möglich sein, ohne dass die nach diesem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland Übersiedelten eine „Westrente" beanspruchen konnten. Ab diesem Zeitpunkt sollte das unterschiedliche Rentensystem der ehemaligen DDR dem der Bundesrepublik Deutschland angeglichen und mit Hilfe der im Staatsvertrag enthaltenen, umzusetzenden Vereinbarungen einer Sozialunion geschaffen werden. Für die Anwendung des FRG, das einen Verlust des „fremden" Versicherungsschutzes ausgleichen sollte, auf diesen Personenkreis ab dem 19. Mai 1990 bestand daher kein Anlass mehr. Insofern liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung solcher Versicherter, die vor oder nach dem Stichtag in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt sind, vor. Art. 3 Abs. 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 87, 234, 255). Das ist nach dem oben Ausgeführten nicht der Fall.
20 
Der von dem Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 14 GG, d.h. ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition, liegt schon deswegen nicht vor, da Gegenstand einer Eigentumsgarantie erst die vom bundesdeutschen Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche sein und sich deswegen zwangsnotwendig nicht auf solche Erwerbstatbestände gründen können, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (so auch BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 - 1 BvL 42/92).
21 
Aus diesem Grunde hat die Beklagte zutreffend die Rücknahme bzw. teilweise Abänderung des Bescheides vom 21. April 1999 abgelehnt.
22 
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, da der Senat der Rechtsprechung des BSG vom 29.07.1997 (a.a.O.) folgt.

Gründe

 
14 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da der Kläger höhere Altersrente für mehr als ein Jahr begehrt.
15 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage auf Neuberechnung der Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung von Beitragszahlungen zur FZR zu Recht verneint. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 259 a SGB VI bestehen auch nach Auffassung des Senats nicht.
16 
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen (§ 77 SGG) Bescheid vom 21. April 1999 ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 mit zutreffender Begründung bejaht. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nämlich ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
17 
Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall, die Beklagte hat vielmehr zu Recht bei der Höhe der bei der Rentenberechnung zugrundezulegenden Entgeltpunkte (vgl. §§ 63 Abs. 2, 6; 64 Nr. 1 SGB VI) bis 18. Mai 1990 für die dem Kläger ab 1. Juni 1999 zuerkannte Rente ausschließlich § 259 a SGB VI angewandt. Nach dieser Vorschrift werden für Versicherte, die wie der Kläger vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, für Pflichtbeiträge vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt.
18 
Diese Sonderregelung dient dem Vertrauensschutz, denn es verbleibt bei der Ermittlung der Entgeltpunkte grundsätzlich bei dem bis zum 30.06.1990 geltenden Recht. Die Versicherten werden so behandelt, als wären sie ehemalige Übersiedler, die für die Bewertung ihrer Beitragszeiten im Beitragsgebiet auf die Anwendung des FRG i.d.F. bis 30.06.1990 vertraut haben (Kasseler Kommentar, § 259a SGB VI RdNr. 2). Die Regelung knüpft weiter an die Stichtagsregelungen des Art. 23 Gesetz zum Ersten Staatsvertrag an, nämlich der Unterzeichnung des Ersten Staatsvertrages, und ist zur Verwaltungsvereinfachung auf rentennahe Jahrgänge beschränkt (BT-Drucks. 12/4810 S. 24).
19 
Diese Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. zum folgenden: Urteil des BSG vom 29.07.1997, Az.: 4 RA 54/95, SGb 1997, 518). Denn mit Abschluss des Staatsvertrages sollte die Übersiedlung von Ost nach West und umgekehrt uneingeschränkt möglich sein, ohne dass die nach diesem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland Übersiedelten eine „Westrente" beanspruchen konnten. Ab diesem Zeitpunkt sollte das unterschiedliche Rentensystem der ehemaligen DDR dem der Bundesrepublik Deutschland angeglichen und mit Hilfe der im Staatsvertrag enthaltenen, umzusetzenden Vereinbarungen einer Sozialunion geschaffen werden. Für die Anwendung des FRG, das einen Verlust des „fremden" Versicherungsschutzes ausgleichen sollte, auf diesen Personenkreis ab dem 19. Mai 1990 bestand daher kein Anlass mehr. Insofern liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung solcher Versicherter, die vor oder nach dem Stichtag in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt sind, vor. Art. 3 Abs. 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 87, 234, 255). Das ist nach dem oben Ausgeführten nicht der Fall.
20 
Der von dem Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 14 GG, d.h. ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition, liegt schon deswegen nicht vor, da Gegenstand einer Eigentumsgarantie erst die vom bundesdeutschen Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche sein und sich deswegen zwangsnotwendig nicht auf solche Erwerbstatbestände gründen können, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (so auch BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 - 1 BvL 42/92).
21 
Aus diesem Grunde hat die Beklagte zutreffend die Rücknahme bzw. teilweise Abänderung des Bescheides vom 21. April 1999 abgelehnt.
22 
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, da der Senat der Rechtsprechung des BSG vom 29.07.1997 (a.a.O.) folgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

(1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.

(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.

(3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente des Klägers streitig, d.h. ob rentensteigernd zusätzliche Beiträge sind, die er in der ehemaligen DDR zur freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) entrichtet hat.
Der Kläger siedelte am 8. September 1989 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik über. Er führte hier zunächst ein Kontenklärungsverfahren durch, wonach er vom 1. September 1950 bis 31. August 1989 im Herkunftsgebiet versicherungspflichtig beschäftigt war und ausweislich des „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung" ab 1. April 1976 bis zuletzt neben den gesetzlich vorgesehenen Pflichtbeiträgen auch Beiträge zur FZR entrichtet hatte. Mit Schreiben vom 21. August 1996 und 16. Juli 1998 teilte ihm die Beklagte daraufhin mit, die Rente werde nach § 259 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) ermittelt, das eine Anrechnung von Beiträgen zur FZR ausschließe (§ 18 Abs. 1 FRG).
Auf seinen Rentenantrag vom 25. Februar 1999 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 21. April 1999 Altersrente für langjährig Versicherte beginnend ab 1. Juni 1999 in Höhe von monatlich 2.221,96 DM. Die Beklagte führte ergänzend aus, dass wegen der Anrechnung der Beiträge zur FZR auf die Schreiben vom 21.08.1996 und 16.07.1998 verwiesen werde. Der hiergegen am 8. Juni 1999 eingelegte Widerspruch blieb wegen Versäumung der Widerspruchsfrist erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.08.2000). Die dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage (Az.: S 2 RJ 2163/00) nahm der Kläger zurück und stellte gleichzeitig Antrag auf Überprüfung der bestandskräftigen Entscheidung.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2001 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag vom 14. Dezember 2002 mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Neuberechnung der Altersrente bestehe nicht, denn der Rentenbescheid vom 21.04.1999 sei zu Recht ergangen. Für Versicherte, die wie der Kläger vor dem 01.01.1937 geboren seien und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt hätten, würden Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung im Beitragsgebiet in der Zeit vom 09.05.1945 bis 18.05.1990 nach § 259 a SGB VI bewertet. Danach würden Entgeltpunkte für diese Zeiten anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Dadurch blieben auch die in der früheren DDR geleisteten Beiträge zur FZR unberücksichtigt. Bei der Vorschrift des § 259 a SGB VI handle es sich um eine Vertrauensschutzregelung für alle Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 - unabhängig vom jeweiligen Rentenbeginn -. Ein Wahlrecht, entweder die Entgeltpunkte nach § 256a bzw. 256 b SGB VI oder nach § 259 a SGB VI zu ermitteln, stünde den Berechtigten nicht zu.
Den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, er erhalte zu Unrecht eine ebenso hohe Rente wie andere Übersiedler aus der DDR, die keine Beiträge zur FZR gezahlt hätten, so dass in eine geschützte Eigentümerposition eingegriffen werde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2001 mit der Begründung zurück, die Rente sei nach § 259 a SGB VI zutreffend berechnet worden, so dass nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kein Anspruch auf Neuberechnung der Altersrente für langjährig Versicherte besteht. Die Bestimmung sei auch mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar.
Mit seiner dagegen erneut beim SG erhobenen Klage machte der Kläger geltend, ihm würden Ansprüche für Zeiten aberkannt, in denen von ihm zusätzliche Beiträge zum Sozialversicherungssystem der DDR geleistet worden wären. Hierdurch würde in geschützte Eigentümerpositionen des Versicherten eingegriffen. Angesichts der zeitlichen Nähe zur Regelaltersrente bestünde auch ein besonderes Schutz- und Sicherungsbedürfnis, in das bei Einhaltung des Grundsatzes der Erforderlichkeit nur durch strikte Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eingegriffen werden dürfe. Er habe auch ein Sonderopfer erbracht, in dem er 13 Jahre lang freiwillige Beiträge zur FZR eingezahlt habe und somit von seinem Brutto-Verdienst zweimal Abzüge an die Sozialversicherung erbracht habe, nämlich einmal zur Sozialversicherung und ein zweites Mal zur freiwilligen Zusatzversicherung. Diese habe er mit der Maßgabe abgeschlossen, dass sie rentensteigernd zur Altersrente beitragen werde. Es könne deswegen nicht angehen, dass ein Versicherter, der seinen Wohnsitz von den neuen Bundesländern in die alten Bundesländer nach dem 20. Mai 1990 verlege, die Rente in gleicher Weise berechnet bekommt wie er. Hierdurch würden auch Mitarbeiter der Staatssicherheit begünstigt werden.
Mit Urteil vom 13. Juni 2003 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid mit der Begründung ab, aufgrund des Lebensalters und der Aufnahme des gewöhnlichen Aufenthaltes in der BRD richte sich die Berechnung der Höhe des Rentenanspruchs nach dem FRG. Die Vorschriften des FRG folgten dem sog. „Eingliederungsprinzip". Das bedeute, dass jeder Vertriebene oder Flüchtling unter Berücksichtigung seiner Erwerbsbiographie so gestellt werde, als wäre er während der Zeit seiner Berufstätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und hätte dort Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Das dabei angestrebte Ziel der Gleichstellung aller Vertriebenen und Flüchtlinge, die ihr Arbeitsleben unter den unterschiedlichsten Bedingungen in den Herkunftsgebieten dort unter sehr unterschiedlichen Wirtschafts- und Sozialstrukturen verbracht hätten, ließe sich nur durch Typisierungen und verhältnismäßig grobe Pauschalierungen erreichen. Das sei auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden, wie es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hierzu entschieden habe. Auch der vom Gesetzgeber gewählte Stichtag vom 18. Mai 1990, nämlich dem Tage des ersten Staatsvertrages, verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch dies habe das BVerfG mehrfach so entschieden. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) - Schutz des Eigentums - nicht vor, denn die vom Kläger im Herkunftsgebiet entrichteten Beiträge zur FZR und die hierauf gegründeten „Beitragszeiten" unterfielen nicht dem Eigentumsschutz des GG. Dies könnten erst die vom bundesdeutschen Gesetzgeber neu zu begründenden Ansprüche sein. Der Gesetzgeber habe jedoch die vom Kläger begehrte Berücksichtigung von Beiträgen zur FZR gerade nicht in das Regelungsprogramm des Einigungsvertrages übernommen. Die Richtigkeit dessen habe das BSG in seinem Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 56/95 - bestätigt.
Gegen das am 20. Juni 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Juni 2003 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, im Hinblick auf seine Versicherungszeiten in der FRG werde ein einheitlicher Bewertungsmaßstab vermisst. Zum einen würden rentensteigernd Mitgliedszeiten in der FZR ohne Beitragsleistung berücksichtigt, zum anderen aufgrund eines Wohnsitzes in der alten Bundesrepublik Beitragsleistungen zur FZR beim tatsächlichen Zahlbetrag nicht berücksichtigt. Bei dieser Sachlage sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Juni 2003 sowie den Bescheid vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 21. April 1999 dahingehend abzuändern, dass Beiträge zur FZR der ehemaligen DDR rentensteigernd Berücksichtigung finden und entsprechend höhere Rente zu zahlen, hilfsweise: Die Revision zuzulassen
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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erachtet die Entscheidung des SG Mannheim für zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG stehend.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da der Kläger höhere Altersrente für mehr als ein Jahr begehrt.
15 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage auf Neuberechnung der Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung von Beitragszahlungen zur FZR zu Recht verneint. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 259 a SGB VI bestehen auch nach Auffassung des Senats nicht.
16 
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen (§ 77 SGG) Bescheid vom 21. April 1999 ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 mit zutreffender Begründung bejaht. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nämlich ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
17 
Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall, die Beklagte hat vielmehr zu Recht bei der Höhe der bei der Rentenberechnung zugrundezulegenden Entgeltpunkte (vgl. §§ 63 Abs. 2, 6; 64 Nr. 1 SGB VI) bis 18. Mai 1990 für die dem Kläger ab 1. Juni 1999 zuerkannte Rente ausschließlich § 259 a SGB VI angewandt. Nach dieser Vorschrift werden für Versicherte, die wie der Kläger vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, für Pflichtbeiträge vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt.
18 
Diese Sonderregelung dient dem Vertrauensschutz, denn es verbleibt bei der Ermittlung der Entgeltpunkte grundsätzlich bei dem bis zum 30.06.1990 geltenden Recht. Die Versicherten werden so behandelt, als wären sie ehemalige Übersiedler, die für die Bewertung ihrer Beitragszeiten im Beitragsgebiet auf die Anwendung des FRG i.d.F. bis 30.06.1990 vertraut haben (Kasseler Kommentar, § 259a SGB VI RdNr. 2). Die Regelung knüpft weiter an die Stichtagsregelungen des Art. 23 Gesetz zum Ersten Staatsvertrag an, nämlich der Unterzeichnung des Ersten Staatsvertrages, und ist zur Verwaltungsvereinfachung auf rentennahe Jahrgänge beschränkt (BT-Drucks. 12/4810 S. 24).
19 
Diese Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. zum folgenden: Urteil des BSG vom 29.07.1997, Az.: 4 RA 54/95, SGb 1997, 518). Denn mit Abschluss des Staatsvertrages sollte die Übersiedlung von Ost nach West und umgekehrt uneingeschränkt möglich sein, ohne dass die nach diesem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland Übersiedelten eine „Westrente" beanspruchen konnten. Ab diesem Zeitpunkt sollte das unterschiedliche Rentensystem der ehemaligen DDR dem der Bundesrepublik Deutschland angeglichen und mit Hilfe der im Staatsvertrag enthaltenen, umzusetzenden Vereinbarungen einer Sozialunion geschaffen werden. Für die Anwendung des FRG, das einen Verlust des „fremden" Versicherungsschutzes ausgleichen sollte, auf diesen Personenkreis ab dem 19. Mai 1990 bestand daher kein Anlass mehr. Insofern liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung solcher Versicherter, die vor oder nach dem Stichtag in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt sind, vor. Art. 3 Abs. 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 87, 234, 255). Das ist nach dem oben Ausgeführten nicht der Fall.
20 
Der von dem Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 14 GG, d.h. ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition, liegt schon deswegen nicht vor, da Gegenstand einer Eigentumsgarantie erst die vom bundesdeutschen Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche sein und sich deswegen zwangsnotwendig nicht auf solche Erwerbstatbestände gründen können, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (so auch BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 - 1 BvL 42/92).
21 
Aus diesem Grunde hat die Beklagte zutreffend die Rücknahme bzw. teilweise Abänderung des Bescheides vom 21. April 1999 abgelehnt.
22 
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, da der Senat der Rechtsprechung des BSG vom 29.07.1997 (a.a.O.) folgt.

Gründe

 
14 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da der Kläger höhere Altersrente für mehr als ein Jahr begehrt.
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Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage auf Neuberechnung der Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung von Beitragszahlungen zur FZR zu Recht verneint. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 259 a SGB VI bestehen auch nach Auffassung des Senats nicht.
16 
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen (§ 77 SGG) Bescheid vom 21. April 1999 ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 mit zutreffender Begründung bejaht. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nämlich ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
17 
Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall, die Beklagte hat vielmehr zu Recht bei der Höhe der bei der Rentenberechnung zugrundezulegenden Entgeltpunkte (vgl. §§ 63 Abs. 2, 6; 64 Nr. 1 SGB VI) bis 18. Mai 1990 für die dem Kläger ab 1. Juni 1999 zuerkannte Rente ausschließlich § 259 a SGB VI angewandt. Nach dieser Vorschrift werden für Versicherte, die wie der Kläger vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, für Pflichtbeiträge vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt.
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Diese Sonderregelung dient dem Vertrauensschutz, denn es verbleibt bei der Ermittlung der Entgeltpunkte grundsätzlich bei dem bis zum 30.06.1990 geltenden Recht. Die Versicherten werden so behandelt, als wären sie ehemalige Übersiedler, die für die Bewertung ihrer Beitragszeiten im Beitragsgebiet auf die Anwendung des FRG i.d.F. bis 30.06.1990 vertraut haben (Kasseler Kommentar, § 259a SGB VI RdNr. 2). Die Regelung knüpft weiter an die Stichtagsregelungen des Art. 23 Gesetz zum Ersten Staatsvertrag an, nämlich der Unterzeichnung des Ersten Staatsvertrages, und ist zur Verwaltungsvereinfachung auf rentennahe Jahrgänge beschränkt (BT-Drucks. 12/4810 S. 24).
19 
Diese Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. zum folgenden: Urteil des BSG vom 29.07.1997, Az.: 4 RA 54/95, SGb 1997, 518). Denn mit Abschluss des Staatsvertrages sollte die Übersiedlung von Ost nach West und umgekehrt uneingeschränkt möglich sein, ohne dass die nach diesem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland Übersiedelten eine „Westrente" beanspruchen konnten. Ab diesem Zeitpunkt sollte das unterschiedliche Rentensystem der ehemaligen DDR dem der Bundesrepublik Deutschland angeglichen und mit Hilfe der im Staatsvertrag enthaltenen, umzusetzenden Vereinbarungen einer Sozialunion geschaffen werden. Für die Anwendung des FRG, das einen Verlust des „fremden" Versicherungsschutzes ausgleichen sollte, auf diesen Personenkreis ab dem 19. Mai 1990 bestand daher kein Anlass mehr. Insofern liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung solcher Versicherter, die vor oder nach dem Stichtag in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt sind, vor. Art. 3 Abs. 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 87, 234, 255). Das ist nach dem oben Ausgeführten nicht der Fall.
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Der von dem Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 14 GG, d.h. ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition, liegt schon deswegen nicht vor, da Gegenstand einer Eigentumsgarantie erst die vom bundesdeutschen Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche sein und sich deswegen zwangsnotwendig nicht auf solche Erwerbstatbestände gründen können, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (so auch BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 - 1 BvL 42/92).
21 
Aus diesem Grunde hat die Beklagte zutreffend die Rücknahme bzw. teilweise Abänderung des Bescheides vom 21. April 1999 abgelehnt.
22 
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, da der Senat der Rechtsprechung des BSG vom 29.07.1997 (a.a.O.) folgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.