Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 30. Juni 2015 - S 44 R 2566/12

ECLI: ECLI:DE:SGD:2015:0630.S44R2566.12.00
published on 30.06.2015 00:00
Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 30. Juni 2015 - S 44 R 2566/12
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 16.11.2010 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Zwischen den Bete
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Annotations

Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf

a)
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
b)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
c)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
d)
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,
e)
Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Ermittlung von Entgeltpunkten für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten streitig.
Der am 10. Juli 1949 in L. geborene Kläger schloss nach Erwerb des Facharbeiterzeugnisses (Fernmeldemechaniker) im September 1972 sein Diplomstudium im Fachbereich Informationstechnik ab und arbeitete im Anschluss daran bis zum 30. Dezember 1987 in D. als Entwicklungsingenieur. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1988 war der Kläger infolge eines zuvor gestellten Ausreiseantrages arbeitslos. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 13. November 1989 war er sodann wieder als Entwicklungsingenieur in D. tätig. In seinem Sozialversicherungsbuch sind für die Zeit von 1973 bis 1987 beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienste zwischen 6.352,00 Mark und 7.200,00 Mark ausgewiesen. Im Jahr 1989 hatte er einen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst von 5.495,00 Mark (vgl Blatt 15 - 32 der Verw-Akte). Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte er nicht. Am 10. November 1989 wurde er aus der Staatsbürgerschaft der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit Wirkung vom 16. November 1989 entlassen. Am gleichen Tag siedelte er zusammen mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland über (Bescheinigung der Bundesaufnahmestelle in G. vom 20. November 1989).
Am 12. Februar 1991 stellte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) einen Antrag auf Kontenklärung. Hierauf erging unter dem 16. April 1991 ein Feststellungsbescheid hinsichtlich näher bezeichneter Ausfallzeiten in den Jahren 1965 bis 1972 wegen Schul- und Hochschulausbildung.
Am 16. April 2001 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass sein Antrag auf Kontenklärung bislang noch nicht vollständig bearbeitet worden sei; zugleich bat er, den Vorgang wieder aufzunehmen und den gesamten Versicherungsverlauf von 1965 bis 2000 aufzuklären. Am 11. Juni 2001 stellte er erneut einen Antrag auf Kontenklärung. Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1972 bis 13. November 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab.
Am 30. Juni 2004 stellte die Beklagte nach § 149 Abs 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Versicherungszeiten des Klägers bis 31. Dezember 1997 fest (sog Vormerkungsbescheid). Die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1988 werde als Anrechnungszeit anerkannt, die Zeit vom 1. September 1968 bis 23. September 1972 könne hingegen nicht als Beitragszeit anerkannt werden, da es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung handle. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werde. Der Versicherungsverlauf (Anlage 2 zum Bescheid vom 30. Juni 2004) enthielt die im Sozialversicherungsbuch ausgewiesenen beitragspflichtigen Gesamtverdienste. Des Weiteren wurde dem Kläger unter dem 30. Juni 2004 eine Rentenauskunft erteilt, wobei hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich nicht um einen Rentenbescheid handle.
Gegen den Vormerkungsbescheid erhob der Kläger am 29. Juli 2004 Widerspruch, den er "auf die Bewertung der Zeiten im Beitrittsgebiet und andere unklare Punkte" beschränkte. Er wandte sich auch gegen die Übernahme der im Sozialversicherungsbuch ausgewiesenen beitragspflichtigen Gesamtverdienste, da die Beklagte zu Unrecht § 256 a SGB VI zugrunde gelegt habe. Bei einer Bewertung nach § 256 b oder c SGB VI oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ergäben sich Einkünfte bis zum dreifachen Wert. Bei ihm müsse daher eine Günstigkeitsprüfung vorgenommen werden. Es stelle eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar, wenn gegenüber einem Ostaussiedler mit identischer beruflicher Laufbahn und einer Bewertung nach dem FRG das Bewertungsergebnis auf etwa ein Drittel sinke.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten des Klägers bis 31. Dezember 1998 fest, wobei auch dieser Bescheid den Hinweis enthielt, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werde. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid nach § 86 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Mit dem Widerspruch sei die Berücksichtigung der Tabellenwerte nach dem FRG anstelle der in der ehemaligen DDR tatsächlich verdienten Entgelte begehrt worden. Diesem Begehren könne nicht entsprochen werden. Nur für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren seien, seien bei der Ermittlung der Entgeltpunkte Besonderheiten zu beachten, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ohne das Beitrittsgebiet gehabt hätten. Nur für diesen Personenkreis regle § 259 a Abs 1 SGB VI, dass für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256 a und 256 b SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt würden. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1936 geboren sei, sei die Voraussetzung des § 259 a SGB VI nicht erfüllt. Maßgeblich für die Ermittlung der Entgeltpunkte seien damit die Vorschriften der §§ 256 a und 256 b SGB VI.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Januar 2007 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, sein Begehren widerspreche nicht der Regelung in § 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI, wonach über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werde. Denn er strebe nicht die Bewertung der Höhe nach verbindlich vor dem Zeitpunkt eines Rentenversicherungsfalles an, sondern wolle lediglich die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften geklärt haben, nach denen dann später im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Bewertung der zurückgelegten Versicherungszeiten der Höhe nach erfolgen solle. Er werde durch die Regelung in § 259 a SGB VI sowohl in seinem Gleichheits- als auch in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt. Er werde in verfassungswidriger Weise gegenüber Volksdeutschen ungleich behandelt, die als anerkannte Vertriebene ihre Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen in den früheren Ostgebieten nach dem FRG bewertet erhalten würden, was zu einer dreifachen Bewertung führe. Auch die Stichtagsregelung des § 259 a SGB VI, die Geburtsjahrgänge vor 1937 privilegiere, sei mit Art 3 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. August 1997 (L 2 Kn 151/96) überzeuge nicht, da auch nach dem 1. Januar 1937 geborene Versicherte den weitaus wesentlicheren Teil ihres beruflichen Erwerbslebens im Vertrauen auf die frühere Rechtslage hätten hinter sich bringen können, um dann im schlechtesten Fall als 53-jährige Versicherte eine Entwertung der bislang erworbenen Versicherungszeiten um durchschnittlich 60 % hinnehmen zu müssen. Unter den Schutz des Art 14 GG fielen auch die in der DDR erworbenen Rechtspositionen. Zur weiteren Begründung hat der Kläger die Verdienstbescheinigung des Forschungsinstituts von A. OHG vom 24. Januar 2007 im Hinblick auf die Verdienste im Zeitraum von 1972 bis 1987 vorgelegt (Blatt 84/85 der SG-Akte).
10 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat eine erneute Rentenauskunft und mehrere Probeberechnungen vorgelegt.
11 
Mit Urteil vom 11. Mai 2009 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei bei der Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten zu Recht von den im Sozialversicherungsbuch des Klägers ausgewiesenen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdiensten ausgegangen. Dies ergebe sich aus § 256 a Abs 2 Satz 1 SGB VI. Die Beklagte habe die Vorschrift zutreffend angewandt, in dem sie die im Sozialversicherungsbuch des Klägers ausgewiesenen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienste mit den in Anlage 10 zum SGB VI ausgewiesenen Werten vervielfältigt habe. Das vom Kläger darüber hinaus erzielte Einkommen sei auch nicht nach § 256 a Abs 2 und Abs 3 SGB VI zu berücksichtigen, da er keine Beiträge zur FZR gezahlt habe, obwohl er die Möglichkeit hierzu gehabt hätte. Die Regelung sei zudem mit dem Grundgesetz vereinbar. Es liege weder ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 Satz 1 GG noch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Auch die Stichtagsregelung des § 259 a SGB VI sei verfassungsgemäß. Es sei zu berücksichtigen, dass der unter das FRG fallende Personenkreis mit den Bürgern aus dem Beitrittsgebiet nicht vergleichbar sei. Die abweichenden gesetzlichen Regelungen zur Berechnung der Rentenhöhe seien deshalb sachlich gerechtfertigt.
12 
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 8. Juni 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Juli 2009 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er sei ein sog "Altübersiedler" und wende sich deshalb gegen die in den streitgegenständlichen Bescheiden in Ansatz gebrachte Bewertung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Rentenversicherungszeiten nach den Vorschriften der §§ 256 a, 259 a SGB VI. Seine rentenrechtlichen Zeiten seien auf der Grundlage der §§ 15, 16, 22 FRG zu bewerten. Dies führe bei ihm zu einer Verbesserung der Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten, so dass sich seine Entgeltpunkte um 12 Punkte erhöhten. Er habe ebenso wie die Personen, die vor dem 1. Januar 1937 geboren worden seien, unter erschwerten Lebens- und Arbeitsbedingungen leiden müssen. Die durch die Stichtagsregelung bewirkte Schlechterstellung seiner Personengruppe im Verhältnis zu den älteren vergleichbar betroffenen DDR-Übersiedlern verstoße gegen Art 3 und Art 14 GG. Des Weiteren habe der Gesetzgeber mit der Einführung des § 259 a Abs 1 Satz 1 SGB VI gegen das Verbot der echten Rückwirkung verstoßen. Hilfsweise begehre er eine Bewertung nach § 256 b SGB VI. Zur weiteren Begründung hat der Kläger die Ausbürgerungsurkunde vom 10. November 1989 sowie die Bundestagsdrucksachen 16/5466 (Kleine Anfrage der FDP-Fraktion) und 16/5571 (Antwort der Bundesregierung) vorgelegt.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2009 sowie unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 30. Juni 2004 und 13. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2006 die Beklagte zu verurteilen, die von ihm im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (Anlage 9, Leistungsgruppe 1) zu bewerten, hilfsweise nach § 256 b SGB VI iVm der Anlage 14 unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe I und des Wirtschaftsbereiches 19.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
18 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die vorgelegte Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs 2 SGG), ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass bei der Feststellung der im Beitrittsgebiet erzielten Verdienste § 256a SGB VI zugrunde zu legen ist. Die Bescheide vom 30. Juni 2004 und 13. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2006 (§ 95 SGG) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte im Rahmen des Vormerkungsverfahrens die von ihm im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem FRG bzw hilfsweise nach § 256 b SGB VI zu bewerten hat.
21 
Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 30. Juni 2004 und 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2006, mit denen die Beklagte entschieden hat, dass für die Ermittlung der Entgeltpunkte vorliegend die Vorschrift des § 256 a SGB VI maßgebend ist.
22 
Das prozessuale Begehren des Klägers ist dahingehend auszulegen (§ 123 SGG), dass er neben der Anfechtungsklage gegen die genannten Bescheide auch eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) erhoben hat. Denn er begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes bestimmten Inhalts, nicht aber eine Leistung unmittelbar. Ein Leistungsverfahren (bzw Leistungsfeststellungsverfahren) ist auch von der Beklagten nicht durchgeführt worden. Vielmehr hat diese - wie auch in den Bescheiden vom 30. Juni 2004 und 13. Juni 2005 ausdrücklich festgehalten - im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens über die Anrechnungszeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 1988, über die geltend gemachten Beitragszeiten vom 1. September 1964 bis 26. Juli 1968, vom 1. September 1968 bis 23. September 1972 und über die Ersatzzeit vom 16. November 1989 entschieden sowie die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten - einschließlich der von Oktober 1972 bis Oktober 1989 erzielten tatsächlichen Arbeitsverdienste - bis zum 31. Dezember 1998 durch sog Vormerkungsbescheide im Sinne von § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI festgestellt. Dazu war sie berechtigt, da der Versicherungsträger nach dieser Vorschrift die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen hat, wenn das Versicherungskonto geklärt ist oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 30. Juni 2004 und 13. Mai 2005 nachgekommen.
23 
Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 auch ihre Entscheidungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass sie zur Ermittlung des maßgeblichen Verdienstes für den Zeitraum von Oktober 1972 bis Oktober 1989 § 256 a Abs 1 und 2 SGB VI zugrunde gelegt hat (vgl allg hierzu BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr 3; SozR 4-2600 § 149 Nr 1). Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Vormerkungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Sein Sinn und Zweck erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche Beziehung zur späteren Rentenwertfeststellung. Vielmehr trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (vgl hierzu nur BSGE 56, 165, 171 f; BSG SozR 1300 § 45 Nr 15). Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen. Verbindlich festgestellt wird nach alledem im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Anrechnungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, so dass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6; SozR 4-2600 § 149 Nr 1 mwN). Zugleich ist bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit auch der daraus jeweils erzielte oder kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen (BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 4 RA 48/02 R = veröffentlicht in juris, RdNr 15; aA wohl LSG Berlin, Urteil vom 29. Juli 2004 - L 8 RA 18/01 = veröffentlicht in juris).
24 
Der Kläger kann keine Berücksichtigung höherer versicherter Entgelte für die in der Zeit von Oktober 1972 bis Oktober 1989 zurückgelegten Beitragszeiten als die in den Bescheiden vom 30. Juni 2004 und 13. Mai 2005 vorgemerkten beanspruchen. Denn die Beklagte hat die Arbeitsentgelte des Klägers in Anwendung der Vorschrift des § 256 a SGB VI zutreffend ermittelt.
25 
Nach § 256 a Abs 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Als Verdienst zählen nach § 256 a Abs 2 Satz 1 SGB VI – soweit hier von Bedeutung - der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind. In Anwendung dieser Regelung hat die Beklagte in den Bescheiden vom 30. Juni 2004 und 13. Mai 2005 rechtsfehlerfrei die mit Pflichtbeiträgen belegten Einkünfte des Klägers bis zu 7.200,00 Mark pro Jahr berücksichtigt. Denn gemäß § 16 Abs 2 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl der DDR I, 373) galt seinerzeit eine Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark/monatlich bzw 7.200,00 Mark/jährlich. Die rentenrechtliche Anrechnung darüber hinausgehender Verdienste richtet sich nach § 256 a Abs 3 SGB VI. Nach dessen Satz 1 zählen zu den Verdiensten ua auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste oder Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar war seinerzeit für Monatsbeiträge über 600,00 Mark die Zahlung von Pflichtbeiträgen ausgeschlossen; es bestand jedoch für alle sozialversicherungspflichtigen Werktätigen die Möglichkeit zur Entrichtung von Beiträgen zur FZR nach der Verordnung über die Verbesserung der FZR und die Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (GBl der DDR II, 121), die zum 1. März 1971 in Kraft trat. Danach konnten Vorgenannte mit ständigem Wohnsitz in der DDR, deren Einkommen die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600,00 Mark/monatlich bzw 7.200,00 Mark/jährlich überstieg, der FZR beitreten, um so ihre rentenrechtlichen Anwartschaften bzw Ansprüche wertmäßig zu erhöhen. Hiervon hat der Kläger, wie er letztlich selbst einräumt, nicht Gebrauch gemacht. Dass ihm ein Beitritt versagt worden wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch ist dies sonst nachgewiesen. Höhere Verdienste für die hier streitigen Zeiten können daher mangels Beitritts und Beitragszahlung zur FZR nicht berücksichtigt werden.
26 
Die Regelung des § 256 a SGB VI ist auch verfassungsgemäß (vgl hierzu BSG, Urteil vom 17. August 2000 - B 13 RJ 5/00 R - sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00 -, jeweils veröffentlicht in juris). Sie ist Ausfluss der Systementscheidung, wonach Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR in die im SGB VI geregelte Rentenversicherung der Bundesrepublik überführt worden sind. Die Systementscheidung ihrerseits ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl hierzu: BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, veröffentlicht in juris). Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
27 
Der am 10. Juli 1949 geborene Kläger fällt nicht unter die bestandsgeschützten Jahrgänge des § 259 a SGB VI, deren Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem bis 30. Juni 1990 geltenden Bestimmungen des FRG zu berücksichtigen sind. Nach dieser Vorschrift werden für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, für Pflichtbeiträge vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Diese Sonderregelung dient dem Vertrauensschutz, denn es verbleibt bei der Ermittlung der Entgeltpunkte grundsätzlich bei dem bis zum 30. Juni 1990 geltenden Recht (vgl hierzu Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - L 11 RJ 2532/03, veröffentlicht in juris). Die Versicherten werden so behandelt, als wären sie ehemalige Übersiedler, die für die Bewertung ihrer Beitragszeiten im Beitragsgebiet auf die Anwendung des FRG idF bis 30. Juni 1990 vertraut haben. Die Regelung knüpft weiter an die Stichtagsregelungen des Art 23 Gesetz zum Ersten Staatsvertrag an, nämlich der Unterzeichnung des Ersten Staatsvertrages, und ist zur Verwaltungsvereinfachung auf rentennahe Jahrgänge beschränkt (BT-Drucks 12/4810 S 24).
28 
Nachdem der Kläger jedoch nach dem 1. Januar 1937, nämlich 1949, geboren ist, werden bei ihm - wie ansonsten auch bei jedem anderen Versicherten in den alten und neuen Bundesländern (vgl hierzu auch die ausführliche Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion der FDP vom 11. Juni 2007, BT-Drucks 16/5571 S 3 ff) - die tatsächlich erzielten und im Sozialversicherungsausweis aufgeführten Entgelte nach Aufwertung in DM und Hochwertung auf die Werte der Anlage 10 zum SGB VI berücksichtigt (vgl § 256 a SGB VI).
29 
Die Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (s hierzu bereits Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - L 11 RJ 2532/03, aaO mwN). Denn mit Abschluss des Staatsvertrages sollte die Übersiedlung von Ost nach West und umgekehrt uneingeschränkt möglich sein, ohne dass die nach diesem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland Übersiedelten eine "Westrente" beanspruchen konnten. Ab diesem Zeitpunkt sollte das unterschiedliche Rentensystem der ehemaligen DDR dem der Bundesrepublik Deutschland angeglichen und mit Hilfe der im Staatsvertrag enthaltenen, umzusetzenden Vereinbarungen einer Sozialunion geschaffen werden. Für die Anwendung des FRG, das einen Verlust des "fremden" Versicherungsschutzes ausgleichen sollte, auf diesen Personenkreis ab dem 19. Mai 1990 bestand daher kein Anlass mehr (vgl hierzu auch BT-Drucks 16/5571 S 4). Insofern liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung solcher Versicherter, die vor oder nach dem Stichtag in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt sind, vor. Art 3 Abs 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 87, 234, 255). Das ist nach dem oben Ausgeführten nicht der Fall (vgl hierzu nochmals BT-Drucks 16/5571 S 3 ff).
30 
Der von dem Kläger gerügte Verstoß gegen Art 14 GG, dh ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition, liegt schon deswegen nicht vor, da Gegenstand einer Eigentumsgarantie erst die vom bundesdeutschen Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche sein und sich deswegen zwangsnotwendig nicht auf solche Erwerbstatbestände gründen können, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (so auch BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 1 BvL 42/92).
31 
Soweit der Kläger hilfsweise eine Feststellung der Arbeitsentgelte nach § 256 b SGB VI begehrt, scheitert dies bereits daran, dass es sich bei den hier streitigen Beitragszeiten nicht um (nur) glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten handelt.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs 2 SGG), ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass bei der Feststellung der im Beitrittsgebiet erzielten Verdienste § 256a SGB VI zugrunde zu legen ist. Die Bescheide vom 30. Juni 2004 und 13. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2006 (§ 95 SGG) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte im Rahmen des Vormerkungsverfahrens die von ihm im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem FRG bzw hilfsweise nach § 256 b SGB VI zu bewerten hat.
21 
Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 30. Juni 2004 und 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2006, mit denen die Beklagte entschieden hat, dass für die Ermittlung der Entgeltpunkte vorliegend die Vorschrift des § 256 a SGB VI maßgebend ist.
22 
Das prozessuale Begehren des Klägers ist dahingehend auszulegen (§ 123 SGG), dass er neben der Anfechtungsklage gegen die genannten Bescheide auch eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) erhoben hat. Denn er begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes bestimmten Inhalts, nicht aber eine Leistung unmittelbar. Ein Leistungsverfahren (bzw Leistungsfeststellungsverfahren) ist auch von der Beklagten nicht durchgeführt worden. Vielmehr hat diese - wie auch in den Bescheiden vom 30. Juni 2004 und 13. Juni 2005 ausdrücklich festgehalten - im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens über die Anrechnungszeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 1988, über die geltend gemachten Beitragszeiten vom 1. September 1964 bis 26. Juli 1968, vom 1. September 1968 bis 23. September 1972 und über die Ersatzzeit vom 16. November 1989 entschieden sowie die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten - einschließlich der von Oktober 1972 bis Oktober 1989 erzielten tatsächlichen Arbeitsverdienste - bis zum 31. Dezember 1998 durch sog Vormerkungsbescheide im Sinne von § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI festgestellt. Dazu war sie berechtigt, da der Versicherungsträger nach dieser Vorschrift die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen hat, wenn das Versicherungskonto geklärt ist oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 30. Juni 2004 und 13. Mai 2005 nachgekommen.
23 
Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 auch ihre Entscheidungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass sie zur Ermittlung des maßgeblichen Verdienstes für den Zeitraum von Oktober 1972 bis Oktober 1989 § 256 a Abs 1 und 2 SGB VI zugrunde gelegt hat (vgl allg hierzu BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr 3; SozR 4-2600 § 149 Nr 1). Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Vormerkungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Sein Sinn und Zweck erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche Beziehung zur späteren Rentenwertfeststellung. Vielmehr trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (vgl hierzu nur BSGE 56, 165, 171 f; BSG SozR 1300 § 45 Nr 15). Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen. Verbindlich festgestellt wird nach alledem im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Anrechnungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, so dass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6; SozR 4-2600 § 149 Nr 1 mwN). Zugleich ist bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit auch der daraus jeweils erzielte oder kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen (BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 4 RA 48/02 R = veröffentlicht in juris, RdNr 15; aA wohl LSG Berlin, Urteil vom 29. Juli 2004 - L 8 RA 18/01 = veröffentlicht in juris).
24 
Der Kläger kann keine Berücksichtigung höherer versicherter Entgelte für die in der Zeit von Oktober 1972 bis Oktober 1989 zurückgelegten Beitragszeiten als die in den Bescheiden vom 30. Juni 2004 und 13. Mai 2005 vorgemerkten beanspruchen. Denn die Beklagte hat die Arbeitsentgelte des Klägers in Anwendung der Vorschrift des § 256 a SGB VI zutreffend ermittelt.
25 
Nach § 256 a Abs 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Als Verdienst zählen nach § 256 a Abs 2 Satz 1 SGB VI – soweit hier von Bedeutung - der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind. In Anwendung dieser Regelung hat die Beklagte in den Bescheiden vom 30. Juni 2004 und 13. Mai 2005 rechtsfehlerfrei die mit Pflichtbeiträgen belegten Einkünfte des Klägers bis zu 7.200,00 Mark pro Jahr berücksichtigt. Denn gemäß § 16 Abs 2 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl der DDR I, 373) galt seinerzeit eine Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark/monatlich bzw 7.200,00 Mark/jährlich. Die rentenrechtliche Anrechnung darüber hinausgehender Verdienste richtet sich nach § 256 a Abs 3 SGB VI. Nach dessen Satz 1 zählen zu den Verdiensten ua auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste oder Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar war seinerzeit für Monatsbeiträge über 600,00 Mark die Zahlung von Pflichtbeiträgen ausgeschlossen; es bestand jedoch für alle sozialversicherungspflichtigen Werktätigen die Möglichkeit zur Entrichtung von Beiträgen zur FZR nach der Verordnung über die Verbesserung der FZR und die Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (GBl der DDR II, 121), die zum 1. März 1971 in Kraft trat. Danach konnten Vorgenannte mit ständigem Wohnsitz in der DDR, deren Einkommen die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600,00 Mark/monatlich bzw 7.200,00 Mark/jährlich überstieg, der FZR beitreten, um so ihre rentenrechtlichen Anwartschaften bzw Ansprüche wertmäßig zu erhöhen. Hiervon hat der Kläger, wie er letztlich selbst einräumt, nicht Gebrauch gemacht. Dass ihm ein Beitritt versagt worden wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch ist dies sonst nachgewiesen. Höhere Verdienste für die hier streitigen Zeiten können daher mangels Beitritts und Beitragszahlung zur FZR nicht berücksichtigt werden.
26 
Die Regelung des § 256 a SGB VI ist auch verfassungsgemäß (vgl hierzu BSG, Urteil vom 17. August 2000 - B 13 RJ 5/00 R - sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00 -, jeweils veröffentlicht in juris). Sie ist Ausfluss der Systementscheidung, wonach Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR in die im SGB VI geregelte Rentenversicherung der Bundesrepublik überführt worden sind. Die Systementscheidung ihrerseits ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl hierzu: BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, veröffentlicht in juris). Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
27 
Der am 10. Juli 1949 geborene Kläger fällt nicht unter die bestandsgeschützten Jahrgänge des § 259 a SGB VI, deren Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem bis 30. Juni 1990 geltenden Bestimmungen des FRG zu berücksichtigen sind. Nach dieser Vorschrift werden für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, für Pflichtbeiträge vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Diese Sonderregelung dient dem Vertrauensschutz, denn es verbleibt bei der Ermittlung der Entgeltpunkte grundsätzlich bei dem bis zum 30. Juni 1990 geltenden Recht (vgl hierzu Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - L 11 RJ 2532/03, veröffentlicht in juris). Die Versicherten werden so behandelt, als wären sie ehemalige Übersiedler, die für die Bewertung ihrer Beitragszeiten im Beitragsgebiet auf die Anwendung des FRG idF bis 30. Juni 1990 vertraut haben. Die Regelung knüpft weiter an die Stichtagsregelungen des Art 23 Gesetz zum Ersten Staatsvertrag an, nämlich der Unterzeichnung des Ersten Staatsvertrages, und ist zur Verwaltungsvereinfachung auf rentennahe Jahrgänge beschränkt (BT-Drucks 12/4810 S 24).
28 
Nachdem der Kläger jedoch nach dem 1. Januar 1937, nämlich 1949, geboren ist, werden bei ihm - wie ansonsten auch bei jedem anderen Versicherten in den alten und neuen Bundesländern (vgl hierzu auch die ausführliche Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion der FDP vom 11. Juni 2007, BT-Drucks 16/5571 S 3 ff) - die tatsächlich erzielten und im Sozialversicherungsausweis aufgeführten Entgelte nach Aufwertung in DM und Hochwertung auf die Werte der Anlage 10 zum SGB VI berücksichtigt (vgl § 256 a SGB VI).
29 
Die Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (s hierzu bereits Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - L 11 RJ 2532/03, aaO mwN). Denn mit Abschluss des Staatsvertrages sollte die Übersiedlung von Ost nach West und umgekehrt uneingeschränkt möglich sein, ohne dass die nach diesem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland Übersiedelten eine "Westrente" beanspruchen konnten. Ab diesem Zeitpunkt sollte das unterschiedliche Rentensystem der ehemaligen DDR dem der Bundesrepublik Deutschland angeglichen und mit Hilfe der im Staatsvertrag enthaltenen, umzusetzenden Vereinbarungen einer Sozialunion geschaffen werden. Für die Anwendung des FRG, das einen Verlust des "fremden" Versicherungsschutzes ausgleichen sollte, auf diesen Personenkreis ab dem 19. Mai 1990 bestand daher kein Anlass mehr (vgl hierzu auch BT-Drucks 16/5571 S 4). Insofern liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung solcher Versicherter, die vor oder nach dem Stichtag in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt sind, vor. Art 3 Abs 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 87, 234, 255). Das ist nach dem oben Ausgeführten nicht der Fall (vgl hierzu nochmals BT-Drucks 16/5571 S 3 ff).
30 
Der von dem Kläger gerügte Verstoß gegen Art 14 GG, dh ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition, liegt schon deswegen nicht vor, da Gegenstand einer Eigentumsgarantie erst die vom bundesdeutschen Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche sein und sich deswegen zwangsnotwendig nicht auf solche Erwerbstatbestände gründen können, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (so auch BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 1 BvL 42/92).
31 
Soweit der Kläger hilfsweise eine Feststellung der Arbeitsentgelte nach § 256 b SGB VI begehrt, scheitert dies bereits daran, dass es sich bei den hier streitigen Beitragszeiten nicht um (nur) glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten handelt.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.