Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 30. Juni 2015 - S 44 R 2566/12


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer höheren Regelaltersrente.
3Der am 00.00.1947 geborene Kläger siedelte im Jahre 1975 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland über. Er war ursprünglich mit der Beigeladenen verheiratet und aus der Ehe ist u.a. der gemeinsame Sohn Q, geboren am 00.00.1986, hervorgegangen. Im September 2004 stellten die Beigeladene und der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten für den Sohn Q (Bl. 128 der Gerichtsakte). Im Anschluss wurden die Kindererziehungszeiten bei der Beigeladenen berücksichtigt (Bl. 109 der Gerichtsakte).
4Mit Bescheid vom 19.10.1979 teilte die Bundesversicherungsanstalt Rheinprovinz (im Folgenden ebenfalls Beklagte genannt) dem Kläger mit, dass die im Versicherungsverlauf eingetragenen und mit einem * gekennzeichneten Beitrags- und Ersatzzeiten in dem angegebenen Umfang anerkannt würden. Auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 19.10.1979 (Bl. W5 der Verwaltungsakte) wird Bezug genommen.
5Mit Bescheid vom 09.05.2012 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2012 eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 173,32 EUR. Sie teilte mit, dass die Rente eine vorläufige Leistung nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sei. Sie sei allein mit den deutschen Versicherungszeiten festgestellt worden. Sobald die nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten oder der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt seien, würde die Rente unter Berücksichtigung dieser Zeiten berechnet. Für die Zeit vom 05.07.1974 bis 16.09.1974 könnten wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Beitragszeiten einschließlich der Einstufungen in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden, weil derartige Zeiten bzw. Tatbestände nach dem Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) nicht anrechenbar seien. Der bisherige Bescheid werde daher mit Wirkung ab dem 01.07.1990 aufgehoben. Für die Zeit vom 01.08.1962 bis 04.07.1974 könne die bisher vorgenommene Einstufung in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden, weil das FRG keine Einstufung in Leistungsgruppen mehr vorsehe. Der bisherige Bescheid werde daher mit Wirkung ab dem 01.01.1992 aufgehoben. Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid vom 09.05.2012 sowie der beigefügten Anlagen wird Bezug genommen.
6Hiergegen erhob der Kläger am 18.05.2012 Widerspruch. Er teilte mit, dass seine polnischen Versicherungszeiten weiterhin wie im Bescheid vom 19.10.1979 nach dem Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen von 1975 anerkannt werden müssten. Die Beklagte führte hierzu mit Schreiben vom 23.05.2012 aus, dass die Rente zunächst als Vorschuss ohne Berücksichtigung der polnischen Zeiten gezahlt würde, da der Kläger auf eine Bescheiderteilung bestanden habe und die endgültige Bescheiderteilung noch aufgrund der Klärung mit dem polnischen Versicherungsträger längere Zeit in Anspruch nehmen werde. Die damalige Speicherung der polnischen Zeiten habe aufgrund von Rechtsänderungen und des Beitritts Polens zur EU so nicht übernommen werden können. Mit Schreiben vom 30.05.2012 teilte der Kläger mit, dass durch den Bescheid vom 19.10.1979 über die Zeiten sowie die zugrunde liegenden Pflichtbeiträge entschieden worden sei. Diese Zeiten und Beiträge seien daher weiterhin als Grundlage für die Ermittlung der Altersrente heranzuziehen. Darüber hinaus habe er vom 05.07.1974 bis 20.12.1975 Arbeitslosengeld bezogen. Auch sei er in der Zeit vom 25.10.1990 bis 09.07.1993 arbeitslos gemeldet gewesen, habe aber keine Leistungen bezogen. Der Versicherungsverlauf sei insofern unzutreffend.
7Am 27.07.2012 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem sie die Regelaltersrente des Klägers ab dem 01.05.2012 auf einen monatlichen Betrag von 377,93 EUR neu festsetzte. Die Zeit vom 05.07.1974 bis 20.12.1975 berücksichtigte sie dabei weiterhin als "Vertreibung, Flucht". Die Zeit vom 25.10.1990 bis 10.06.1991 und vom 17.12.1991 bis 31.12.1990 berücksichtigte sie als "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, keine Anrechnung", die Zeit vom 11.06.1991 bis 16.12.1991 fand keine Berücksichtigung.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass, soweit erstmalig Versicherungszeiten geltend gemacht würden, keine Entscheidung getroffen werden könne, da es sich um einen erstmaligen Antrag auf Berücksichtigung handele. Für die Geltendmachung habe es insofern keines Widerspruchs bedurft. Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 05.07.1974 bis 20.12.1975 sei bereits bekannt gewesen, Aufgrund er Zugehörigkeit des Klägers zum berechtigten Personenkreis der Vertriebenen i.S.d. § 1 FRG sei diese Zeit aber nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI primär als Anschlussersatzzeit zu berücksichtigen gewesen. Da die Ersatzzeit gegenüber der Anrechnungszeit eine höhere Wertigkeit besitze, sei im Rahmen der Günstigkeit ausschließlich dieser rentenrechtliche Tatbestand zu berücksichtigen gewesen. Die Zeit vom 25.10.1990 bis 09.07.1993 könne nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, weil eine Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht vorliege. Als Überbrückungstatbestand bleibe der Zeitraum jedoch erhalten. Die Bescheide seien insgesamt daher nicht zu beanstanden.
9Mit Bescheid vom 01.11.2012 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers für die Zeit ab dem 01.05.2012 endgültig in Höhe von monatlich 331,67 EUR fest. Dabei berücksichtigte sie, dass dem Kläger vom zuständigen polnischen Versicherungsträger ab dem 10.03.2012 eine Rente bewilligt worden war, bei der insgesamt 13 Monate aus der polnischen Versicherung berücksichtigt wurden.
10Der Kläger hat am 30.11.2012 Klage erhoben.
11Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015 hat die Beklagte die – ebenfalls von dem Kläger beantragte – Zeit vom 21.12.1975 bis 31.05.1976 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit (Vertreibung, Flucht) anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.
12Der Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass die Zeit vom 25.10.1990 bis 31.12.2000 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen sei. Auch seien die im Bescheid vom 19.07.1979 vorgemerkten Zeiten weiterhin der Rentenberechnung zugrunde zu legen. In den Jahren 1965 bis 1978 sei ebenfalls unter Berücksichtigung des Bescheides vom 19.07.1979 ein höheres versicherungspflichtiges Einkommen zugrunde zu legen. Ab dem 01.09.1968 sei er darüber hinaus in die Qualifikationsgruppe 2 und in der Zeit vom 07.08.1973 bis 05.07.1974 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen. Des Weiteren habe er in der Zeit vom 24.10.1990 bis zum 30.06.2001 als Taxifahrer höhere Entgelte als von der Beklagten berücksichtigt bezogen (vgl. Schriftsatz vom 24.04.2014, Bl. 74 der Gerichtsakte). Schließlich müsse ihm auch die Hälfte der bei der Beigeladenen für den gemeinsamen Sohn Q berücksichtigten Kindererziehungszeiten zustehen.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter entsprechender Änderung des Rentenbescheides vom 09.05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.07.2012 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2012 eine höhere Regelaltersrente unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 24.04.2014 zu gewähren.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verweist auf ihre bisherigen Ausführungen. Eine Einstufung in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden Arbeitsverdienste habe nicht mehr vorgenommen werden können, da das FRG keine entsprechende Einstufung mehr vorsehe.
18Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
19Sie ist mit einer hälftigen Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei beiden Elternteilen einverstanden.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
23Der Bescheid vom 09.05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.07.2012 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2012 sowie in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.11.2012 ist – nach dem von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnis – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Zeiten bzw. Beiträge.
24Kindererziehungszeiten für den Sohn Q können bei dem Kläger nicht berücksichtigt werden, denn die Beigeladene und der Kläger haben durch übereinstimmende Erklärung gemäß § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VI aus September 2004, bei der Beklagten am 24.09.2004 eingegangen, die Kindererziehungszeiten für den im Jahre 1986 geborenen Sohn Q der Beigeladenen zugeordnet. Diese übereinstimmende Erklärung wäre nur dann von Bedeutung, wenn sie unwirksam wäre. Anhaltspunkte hierfür gibt es jedoch nicht.
25Nach § 56 Abs. 2 S. 8 SGB VI werden die Kindererziehungszeiten in der Regel der Mutter zugeordnet, § 56 Abs. 2 S. 3 und 4 SGB VI räumt den Eltern jedoch die Möglichkeit ein, durch übereinstimmende Erklärung die gesamte Kindererziehungszeit oder einen Teil des Zeitraums dem Vater zuzuordnen. Bei der formfrei abzugebenden übereinstimmenden Erklärung handelt es sich um zwei einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärungen, die mit dem Zugang beim zuständigen Rentenversicherungsträger des Elternteils, dem die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll, oder einer der in § 16 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) – Allgemeiner Teil – genannten Stellen wirksam werden (Schuler-Harms in jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, § 56 Rn. 33 m.w.N.). Sie entfalten erst dann versicherungsrechtliche Gestaltungswirkung, wenn sie übereinstimmend abgegeben werden und bei dem Rentenversicherungsträger oder einer der in § 16 SGB I genannten Stellen vorliegen. Eine einzelne Erklärung kann daher bis zum Zugang der Erklärung des anderen Elternteils widerrufen werden. Die Erklärungen müssen wirksam sein (§§ 104 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die Erklärung der Eltern kann grundsätzlich nur mit Wirkung für zukünftige Kalendermonate abgegeben werden, d.h. für die Kalendermonate, die auf den Monat folgen, in dem die übereinstimmenden Erklärungen dem Rentenversicherungsträger zugegangen sind. Ihre Wirkung kann jedoch auf Antrag der Eltern eine Zeit von bis zu zwei Kalendermonaten vor Abgabe der übereinstimmenden Erklärungen umfassen, soweit nicht bei einem Elternteil unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten eine Leistung bindend festgestellt worden ist (§ 56 Abs. 2 S. 6 SGB VI). Die übereinstimmenden Erklärungen, mit denen die Kindererziehungszeiten oder Teile davon dem Vater zugeordnet werden, bewirken unmittelbar und ohne entsprechende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers die Pflichtversicherung des Vaters in dem von den Eltern bestimmten Zeitraum (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 85. EL 2015, § 56 SGB VI, Rn. 34). Die Erklärungen sind unwiderruflich, können aber u. U. in entsprechender Anwendung von § 119 BGB angefochten werden (Gürtner a.a.O., Rn. 31). Auch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist ggf. eine Korrektur der sich aus der Abgabe der Erklärungen ergebenden Rechtfolgen zulässig.
26Der Kläger und die Beigeladene haben mit der Erklärung vom 18.09.2004 bzw. 21.09.2004, bei der Beklagten eingegangen am 20.09.2004, die Kindererziehungszeiten für den Sohn Q ab dem 00.00.1986 (Geburt des Kindes) der Beigeladenen zugeordnet. Aus der Erklärung folgt nämlich – trotz der nicht ganz eindeutig gesetzten Kreuze – dass die überwiegende Erziehung von der leiblichen Mutter, d.h. der Beigeladenen vorgenommen worden ist. An dieser Stelle befindet sich nämlich in der Erklärung unzweifelhaft ein Kreuz. Mit dem Zugang der übereinstimmenden Erklärungen der beiden Ehegatten ist die Pflichtversicherung der Beigeladenen für den Zeitraum der Kindererziehung bewirkt worden. Einer weiteren Entscheidung der Beklagten hierzu bedurfte es nicht. Die übereinstimmenden Erklärungen der Beigeladenen und des Klägers sind auch wirksam geworden. Es bestehen weder Hinweise darauf, dass der Kläger bei Abgabe der Erklärung geschäftsunfähig (§ 11 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB war noch ist die Erklärung wirksam widerrufen (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) oder wirksam von einem der Ehegatten angefochten worden (§§ 119 ff. BGB). Dass die Beigeladene und der Kläger sich nun offensichtlich einig sind, dass dem Kläger auch Kindererziehungszeiten zukommen sollen, ändert hieran nichts. Insbesondere hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger tatsächlich die überwiegende Erziehung des Sohnes Q übernommen hat, sondern lediglich ein Interesse daran hat, dass ihm – im Hinblick auf die Höhe seiner Regelaltersrente – weitere Zeiten zuerkannt werden.
27Eine Änderung der Zuordnung der Kindererziehungszeiten ist auch nicht über das Institut des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs möglich. Dieses richterrechtlich aus den sozialen Rechten entwickelte verschuldensunabhängige "sekundäre Recht" knüpft u. a. an die Verletzung "behördlicher" Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialversicherungsverhältnis an. Der Beklagten oblag hier jedoch gegenüber dem Kläger keine Pflicht zur Beratung oder Auskunft (§§ 14, 15 SGB I) von Amts wegen (sog. Spontanberatung), denn sie hat gegenüber dem Kläger keine Beratungs- bzw. Hinweispflicht verletzt. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Beigeladene und der Kläger vor Abgabe der Erklärung bei der Beklagten haben beraten lassen.
28Soweit der Kläger ab dem 01.06.1968 die Einstufung in die Qualifikationsstufe 2 statt in die Qualifikationsstufe 4 und für die Zeit vom 07.08.1973 bis 05.07.1974 in die Qualifikationsstufe 4 statt in die Qualifikationsstufe 5 verfolgt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.
29Die Beklagte hat in den streitgegenständlichen Bescheiden festgestellt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum die Tatbestände von nach § 15 FRG gleichgestellten Beitragszeiten erfüllt hat. Die Bewertung dieser Zeiten richtet sich nach § 22 Abs. 1 FRG i.V.m. § 256b SGB VI u.a. nach den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI. Die Anlage 13 zum SGB VI kennt die fünf Qualifikationsgruppen der Hochschulabsolventen (Gruppe 1), der Fachschulabsolventen (Gruppe 2), der Meister (Gruppe 3), der Facharbeiter (Gruppe 4) und der an- und ungelernten Tätigkeiten (Gruppe 5). Nach der in der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten allgemeinen Definition der Qualifikationsgruppen sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
30Zur Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) gehören Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind (Nr. 1), Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind (Nr. 2) und Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit (Nr. 3). Zur Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) gehören Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. Zur Qualifikationsgruppe 3 (Meister) gehören Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister). Zur Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) gehören Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr.1), Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist (Nr. 2), Personen, die in staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr.3) und technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung Techniker führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet führten. Zur Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) gehören Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr. 1), Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor, Nr. 2) sowie Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr. 3). Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
31Die fünf Qualifikationsstufen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers als Eingliederungsmodell die Verhältnisse des Beitrittsgebiets auf der Grundlage der Ausbildungsstrukturen in der ehemaligen DDR spiegeln (Bundestags-Drucksache 197/91). Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation – übertragen auf die Verhältnisse der DDR – materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppe in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets. Eine Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der DDR ist zudem deshalb sachgerecht, weil die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der Herkunftsländer in Osteuropa eher mit denen der DDR übereinstimmten als mit denen der alten Bundesländer (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.04.2008, Az.: B 13 R 99/07 R und Urteil vom 30.07.2008, Az.: B 5a R 114/07).
32Für die Zeit ab dem 01.06.1968 hat der Kläger nicht die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 2 erfüllt, es kommt lediglich eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 in Betracht.
33In der ehemaligen DDR konnte der Facharbeiterstatus über den Besuch der Berufsschule i.d.R. mit einer Dauer von zwei bis zweieinhalb Jahren sowie über die Erwachsenenqualifizierung in Betriebsakademien erreicht werden. Der erfolgreiche Abschluss wurde durch das Facharbeiterzeugnis bestätigt. Die Facharbeiterqualifikation konnte auch gesetzlich zuerkannt werden, wenn seit mindestens zehn Jahren eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt wurde. Für alle Facharbeiterqualifikationen war entscheidend, dass die Berufsausbildung umfassend war mit der Befähigung zu komplizierten Tätigkeiten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 23.05.2012, Az.: L 13 R 786/11). Auch in Polen wurden mit Beginn der fünfziger Jahre Absolventen der Grundschule innerhalb von zwei bis drei Jahren an Berufsschulen zu Facharbeitern ausgebildet. Eine berufliche Grundbildung konnte daneben auch im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung erworben werden, wobei der theoretische Teil der Ausbildung ebenfalls an Berufsschulen erfolgte. Die Ausbildungsdauer lag auch hier zwischen zwei und vier Jahren. Am Ende der Ausbildung stand dann eine Prüfung, deren Bestehen in einem Zeugnis und mit dem Erwerb des Titels "gelernter bzw. qualifizierter Arbeiter" dokumentiert wurde. Zur Prüfung konnte auch zugelassen werden, wer eine reguläre Ausbildung nicht durchlaufen hatte, sich die notwendigen Kenntnisse aber auf andere Weise angeeignet hatte (vgl. Bayerisches LSG a.a.O. und m.w.N.). Der Kammer liegen keine Anhaltspunkte und Nachweise dafür vor, dass für die Zeit vom 07.08.1973 bis 05.07.1974 eine andere Einstufung als in die Qualifikationsgruppe 4 in Betracht kommen könnte. Der Kläger hat hierzu auch nicht fundiert vorgetragen. Allein der Umstand, dass er über bestimmte Führerscheinklassen verfügt hat, rechtfertigt nicht die Zuordnung zu einer höheren Qualifikationsgruppe.
34Für die Zeit ab dem 01.06.1968 ist die von der Beklagten vorgenommene Einstufung in die Qualifikationsgruppen ebenfalls nicht zu beanstanden. Nachweise für die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015 gemachten Angaben liegen der Kammer nicht vor. Allein aus der Bezeichnung Obertechniker bzw. Oberreferent lässt sich nicht ableiten, dass eine Tätigkeit auf Facharbeiterniveau verrichtet worden wäre. Diese Bezeichnungen wurden offensichtlich bereits ab Beginn der jeweiligen Tätigkeit vergeben, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger noch sicher nicht die praktischen Fähigkeiten für eine Facharbeitertätigkeit erworben haben konnte.
35Soweit der Kläger die Weitergeltung des Bescheides vom 19.10.1979 begehrt, ist die Klage ebenfalls nicht begründet. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Soweit diese "Daten" rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sind, bedeutet dies, dass – "beweissichernd" für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall – für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt wird, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllen. Ob der Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit vorzumerken ist, bestimmt sich nach der im jeweils maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen materiell-rechtlichen Regelung. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden (§ 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI).
36Der Vormerkungsbescheid i.S.d. § 149 Abs. 5 SGB VI ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Sein Sinn und Zweck erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche Beziehung zur späteren Rentenwertfeststellung. Vielmehr trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (BSG, Urteil vom 16.02.1984, Az.: 1 RA 15/83; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2010, Az.: L 11 R 3052/09). Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen. Verbindlich festgestellt wird nach alledem im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Anrechnungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, so dass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann. Zugleich ist bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit auch der daraus jeweils erzielte oder kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen (BSG, Urteil vom 23.09.2003, Az.: B 4 RA 48/02 R; LSG Baden-Württemberg a.a.O.).
37Aus der Bindungswirkung des Vormerkungsbescheides vom 19.10.1979 kann der Kläger keinen Anspruch auf Weitergeltung der damaligen Feststellungen herleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind in Vormerkungsbescheiden festgestellte Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten rechtserheblich und bindend, solange und soweit sie nicht durch Verwaltungsakt aufgehoben werden. Folge der verbindlichen Feststellung rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid ist, dass diese Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind, solange und soweit die entsprechenden Feststellungen im Vormerkungsbescheid nicht wirksam aufgehoben wurden (BSG, Urteile vom 30.03.2004, Az.: B 4 RA 3602 R und B 4 RA 46/02 R). Nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI ist bei Änderung der einem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften dieser Bescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Vorliegend war eine Rechtsänderung eingetreten, da die maßgeblichen Vorschriften des FRG ab dem 01.01.1992 nicht mehr für den Kläger anwendbar waren. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Bescheid vom 19.10.1979 zu einem früheren Zeitpunkt aufzuheben. § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI soll es dem Rentenversicherungsträger aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerade ermöglichen, Feststellungsbescheide unter erleichterten Voraussetzungen, d.h. ohne Anhörung und Berücksichtigung der Vertrauensschutzerwägungen nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB VI spätestens im Rentenbescheid zurück zu nehmen. Feststellungsbescheide sollen nicht bei jeder Rechtsänderung überprüft werden müssen (Bayerisches LSG, Urteil vom 24.07.2012, Az.: L 6 R 421/11; Paulus in jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, § 149 Rn. 78).
38Soweit der Kläger für die Zeit vom 24.10.1990 bis 30.06.2001 die Berücksichtigung höherer Entgelte verfolgt, war der Kläger in dieser Zeit überwiegend arbeitslos gemeldet und ist nach der von den Arbeitgebern erfolgten Meldungen geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen. Höhere Beträge, als von der Beklagten berücksichtigt, wurden der Beklagten nicht gemeldet. Insbesondere ab dem 01.07.2001 war wieder eine Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen.
39Auch im Übrigen ist für die Kammer – nach dem von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnis – keine falschen Berechnungen oder Berücksichtigungen in den streitgegenständlichen Bescheiden ersichtlich. Insofern wird auf die streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen.
40Damit war die Klage – nach dem von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnis – abzuweisen.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei führte das Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Zeit vom 21.12.1975 bis 31.05.1976 nicht zu einer anteiligen Kostentragung durch die Beklagte, da diese Zeit im Hinblick auf die weiteren von dem Kläger begehrten Punkte nicht maßgeblich ins Gewicht gefallen ist.

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Annotations
Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf
- a)
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, - b)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können, - c)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden, - d)
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben, - e)
Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.
(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr
- 1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden, - 3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind, - 4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen - a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder - b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit), - 5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder - 5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.
(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
- 1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, - 2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist, - 3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, - 2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.
(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.
(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.
(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,
- a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind, - b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind, - c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden, - d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich
- 1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und - 2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.
(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Rentenrechtliche Zeiten sind
- 1.
Beitragszeiten, - a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, - b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
- 2.
beitragsfreie Zeiten und - 3.
Berücksichtigungszeiten.
(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.
(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
- 1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und - 2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
- 1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und - 2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
- 1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder - 2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise - a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder - c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder - d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.