Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Okt. 2004 - L 11 RJ 2532/03

bei uns veröffentlicht am05.10.2004

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente des Klägers streitig, d.h. ob rentensteigernd zusätzliche Beiträge sind, die er in der ehemaligen DDR zur freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) entrichtet hat.
Der Kläger siedelte am 8. September 1989 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik über. Er führte hier zunächst ein Kontenklärungsverfahren durch, wonach er vom 1. September 1950 bis 31. August 1989 im Herkunftsgebiet versicherungspflichtig beschäftigt war und ausweislich des „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung" ab 1. April 1976 bis zuletzt neben den gesetzlich vorgesehenen Pflichtbeiträgen auch Beiträge zur FZR entrichtet hatte. Mit Schreiben vom 21. August 1996 und 16. Juli 1998 teilte ihm die Beklagte daraufhin mit, die Rente werde nach § 259 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) ermittelt, das eine Anrechnung von Beiträgen zur FZR ausschließe (§ 18 Abs. 1 FRG).
Auf seinen Rentenantrag vom 25. Februar 1999 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 21. April 1999 Altersrente für langjährig Versicherte beginnend ab 1. Juni 1999 in Höhe von monatlich 2.221,96 DM. Die Beklagte führte ergänzend aus, dass wegen der Anrechnung der Beiträge zur FZR auf die Schreiben vom 21.08.1996 und 16.07.1998 verwiesen werde. Der hiergegen am 8. Juni 1999 eingelegte Widerspruch blieb wegen Versäumung der Widerspruchsfrist erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.08.2000). Die dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage (Az.: S 2 RJ 2163/00) nahm der Kläger zurück und stellte gleichzeitig Antrag auf Überprüfung der bestandskräftigen Entscheidung.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2001 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag vom 14. Dezember 2002 mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Neuberechnung der Altersrente bestehe nicht, denn der Rentenbescheid vom 21.04.1999 sei zu Recht ergangen. Für Versicherte, die wie der Kläger vor dem 01.01.1937 geboren seien und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt hätten, würden Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung im Beitragsgebiet in der Zeit vom 09.05.1945 bis 18.05.1990 nach § 259 a SGB VI bewertet. Danach würden Entgeltpunkte für diese Zeiten anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Dadurch blieben auch die in der früheren DDR geleisteten Beiträge zur FZR unberücksichtigt. Bei der Vorschrift des § 259 a SGB VI handle es sich um eine Vertrauensschutzregelung für alle Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 - unabhängig vom jeweiligen Rentenbeginn -. Ein Wahlrecht, entweder die Entgeltpunkte nach § 256a bzw. 256 b SGB VI oder nach § 259 a SGB VI zu ermitteln, stünde den Berechtigten nicht zu.
Den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, er erhalte zu Unrecht eine ebenso hohe Rente wie andere Übersiedler aus der DDR, die keine Beiträge zur FZR gezahlt hätten, so dass in eine geschützte Eigentümerposition eingegriffen werde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2001 mit der Begründung zurück, die Rente sei nach § 259 a SGB VI zutreffend berechnet worden, so dass nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kein Anspruch auf Neuberechnung der Altersrente für langjährig Versicherte besteht. Die Bestimmung sei auch mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar.
Mit seiner dagegen erneut beim SG erhobenen Klage machte der Kläger geltend, ihm würden Ansprüche für Zeiten aberkannt, in denen von ihm zusätzliche Beiträge zum Sozialversicherungssystem der DDR geleistet worden wären. Hierdurch würde in geschützte Eigentümerpositionen des Versicherten eingegriffen. Angesichts der zeitlichen Nähe zur Regelaltersrente bestünde auch ein besonderes Schutz- und Sicherungsbedürfnis, in das bei Einhaltung des Grundsatzes der Erforderlichkeit nur durch strikte Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eingegriffen werden dürfe. Er habe auch ein Sonderopfer erbracht, in dem er 13 Jahre lang freiwillige Beiträge zur FZR eingezahlt habe und somit von seinem Brutto-Verdienst zweimal Abzüge an die Sozialversicherung erbracht habe, nämlich einmal zur Sozialversicherung und ein zweites Mal zur freiwilligen Zusatzversicherung. Diese habe er mit der Maßgabe abgeschlossen, dass sie rentensteigernd zur Altersrente beitragen werde. Es könne deswegen nicht angehen, dass ein Versicherter, der seinen Wohnsitz von den neuen Bundesländern in die alten Bundesländer nach dem 20. Mai 1990 verlege, die Rente in gleicher Weise berechnet bekommt wie er. Hierdurch würden auch Mitarbeiter der Staatssicherheit begünstigt werden.
Mit Urteil vom 13. Juni 2003 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid mit der Begründung ab, aufgrund des Lebensalters und der Aufnahme des gewöhnlichen Aufenthaltes in der BRD richte sich die Berechnung der Höhe des Rentenanspruchs nach dem FRG. Die Vorschriften des FRG folgten dem sog. „Eingliederungsprinzip". Das bedeute, dass jeder Vertriebene oder Flüchtling unter Berücksichtigung seiner Erwerbsbiographie so gestellt werde, als wäre er während der Zeit seiner Berufstätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und hätte dort Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Das dabei angestrebte Ziel der Gleichstellung aller Vertriebenen und Flüchtlinge, die ihr Arbeitsleben unter den unterschiedlichsten Bedingungen in den Herkunftsgebieten dort unter sehr unterschiedlichen Wirtschafts- und Sozialstrukturen verbracht hätten, ließe sich nur durch Typisierungen und verhältnismäßig grobe Pauschalierungen erreichen. Das sei auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden, wie es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hierzu entschieden habe. Auch der vom Gesetzgeber gewählte Stichtag vom 18. Mai 1990, nämlich dem Tage des ersten Staatsvertrages, verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch dies habe das BVerfG mehrfach so entschieden. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) - Schutz des Eigentums - nicht vor, denn die vom Kläger im Herkunftsgebiet entrichteten Beiträge zur FZR und die hierauf gegründeten „Beitragszeiten" unterfielen nicht dem Eigentumsschutz des GG. Dies könnten erst die vom bundesdeutschen Gesetzgeber neu zu begründenden Ansprüche sein. Der Gesetzgeber habe jedoch die vom Kläger begehrte Berücksichtigung von Beiträgen zur FZR gerade nicht in das Regelungsprogramm des Einigungsvertrages übernommen. Die Richtigkeit dessen habe das BSG in seinem Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 56/95 - bestätigt.
Gegen das am 20. Juni 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Juni 2003 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, im Hinblick auf seine Versicherungszeiten in der FRG werde ein einheitlicher Bewertungsmaßstab vermisst. Zum einen würden rentensteigernd Mitgliedszeiten in der FZR ohne Beitragsleistung berücksichtigt, zum anderen aufgrund eines Wohnsitzes in der alten Bundesrepublik Beitragsleistungen zur FZR beim tatsächlichen Zahlbetrag nicht berücksichtigt. Bei dieser Sachlage sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Juni 2003 sowie den Bescheid vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 21. April 1999 dahingehend abzuändern, dass Beiträge zur FZR der ehemaligen DDR rentensteigernd Berücksichtigung finden und entsprechend höhere Rente zu zahlen, hilfsweise: Die Revision zuzulassen
10 
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie erachtet die Entscheidung des SG Mannheim für zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG stehend.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da der Kläger höhere Altersrente für mehr als ein Jahr begehrt.
15 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage auf Neuberechnung der Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung von Beitragszahlungen zur FZR zu Recht verneint. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 259 a SGB VI bestehen auch nach Auffassung des Senats nicht.
16 
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen (§ 77 SGG) Bescheid vom 21. April 1999 ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 mit zutreffender Begründung bejaht. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nämlich ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
17 
Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall, die Beklagte hat vielmehr zu Recht bei der Höhe der bei der Rentenberechnung zugrundezulegenden Entgeltpunkte (vgl. §§ 63 Abs. 2, 6; 64 Nr. 1 SGB VI) bis 18. Mai 1990 für die dem Kläger ab 1. Juni 1999 zuerkannte Rente ausschließlich § 259 a SGB VI angewandt. Nach dieser Vorschrift werden für Versicherte, die wie der Kläger vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, für Pflichtbeiträge vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt.
18 
Diese Sonderregelung dient dem Vertrauensschutz, denn es verbleibt bei der Ermittlung der Entgeltpunkte grundsätzlich bei dem bis zum 30.06.1990 geltenden Recht. Die Versicherten werden so behandelt, als wären sie ehemalige Übersiedler, die für die Bewertung ihrer Beitragszeiten im Beitragsgebiet auf die Anwendung des FRG i.d.F. bis 30.06.1990 vertraut haben (Kasseler Kommentar, § 259a SGB VI RdNr. 2). Die Regelung knüpft weiter an die Stichtagsregelungen des Art. 23 Gesetz zum Ersten Staatsvertrag an, nämlich der Unterzeichnung des Ersten Staatsvertrages, und ist zur Verwaltungsvereinfachung auf rentennahe Jahrgänge beschränkt (BT-Drucks. 12/4810 S. 24).
19 
Diese Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. zum folgenden: Urteil des BSG vom 29.07.1997, Az.: 4 RA 54/95, SGb 1997, 518). Denn mit Abschluss des Staatsvertrages sollte die Übersiedlung von Ost nach West und umgekehrt uneingeschränkt möglich sein, ohne dass die nach diesem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland Übersiedelten eine „Westrente" beanspruchen konnten. Ab diesem Zeitpunkt sollte das unterschiedliche Rentensystem der ehemaligen DDR dem der Bundesrepublik Deutschland angeglichen und mit Hilfe der im Staatsvertrag enthaltenen, umzusetzenden Vereinbarungen einer Sozialunion geschaffen werden. Für die Anwendung des FRG, das einen Verlust des „fremden" Versicherungsschutzes ausgleichen sollte, auf diesen Personenkreis ab dem 19. Mai 1990 bestand daher kein Anlass mehr. Insofern liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung solcher Versicherter, die vor oder nach dem Stichtag in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt sind, vor. Art. 3 Abs. 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 87, 234, 255). Das ist nach dem oben Ausgeführten nicht der Fall.
20 
Der von dem Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 14 GG, d.h. ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition, liegt schon deswegen nicht vor, da Gegenstand einer Eigentumsgarantie erst die vom bundesdeutschen Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche sein und sich deswegen zwangsnotwendig nicht auf solche Erwerbstatbestände gründen können, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (so auch BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 - 1 BvL 42/92).
21 
Aus diesem Grunde hat die Beklagte zutreffend die Rücknahme bzw. teilweise Abänderung des Bescheides vom 21. April 1999 abgelehnt.
22 
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, da der Senat der Rechtsprechung des BSG vom 29.07.1997 (a.a.O.) folgt.

Gründe

 
14 
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da der Kläger höhere Altersrente für mehr als ein Jahr begehrt.
15 
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage auf Neuberechnung der Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung von Beitragszahlungen zur FZR zu Recht verneint. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 259 a SGB VI bestehen auch nach Auffassung des Senats nicht.
16 
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen (§ 77 SGG) Bescheid vom 21. April 1999 ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 mit zutreffender Begründung bejaht. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nämlich ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
17 
Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall, die Beklagte hat vielmehr zu Recht bei der Höhe der bei der Rentenberechnung zugrundezulegenden Entgeltpunkte (vgl. §§ 63 Abs. 2, 6; 64 Nr. 1 SGB VI) bis 18. Mai 1990 für die dem Kläger ab 1. Juni 1999 zuerkannte Rente ausschließlich § 259 a SGB VI angewandt. Nach dieser Vorschrift werden für Versicherte, die wie der Kläger vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, für Pflichtbeiträge vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt.
18 
Diese Sonderregelung dient dem Vertrauensschutz, denn es verbleibt bei der Ermittlung der Entgeltpunkte grundsätzlich bei dem bis zum 30.06.1990 geltenden Recht. Die Versicherten werden so behandelt, als wären sie ehemalige Übersiedler, die für die Bewertung ihrer Beitragszeiten im Beitragsgebiet auf die Anwendung des FRG i.d.F. bis 30.06.1990 vertraut haben (Kasseler Kommentar, § 259a SGB VI RdNr. 2). Die Regelung knüpft weiter an die Stichtagsregelungen des Art. 23 Gesetz zum Ersten Staatsvertrag an, nämlich der Unterzeichnung des Ersten Staatsvertrages, und ist zur Verwaltungsvereinfachung auf rentennahe Jahrgänge beschränkt (BT-Drucks. 12/4810 S. 24).
19 
Diese Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. zum folgenden: Urteil des BSG vom 29.07.1997, Az.: 4 RA 54/95, SGb 1997, 518). Denn mit Abschluss des Staatsvertrages sollte die Übersiedlung von Ost nach West und umgekehrt uneingeschränkt möglich sein, ohne dass die nach diesem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland Übersiedelten eine „Westrente" beanspruchen konnten. Ab diesem Zeitpunkt sollte das unterschiedliche Rentensystem der ehemaligen DDR dem der Bundesrepublik Deutschland angeglichen und mit Hilfe der im Staatsvertrag enthaltenen, umzusetzenden Vereinbarungen einer Sozialunion geschaffen werden. Für die Anwendung des FRG, das einen Verlust des „fremden" Versicherungsschutzes ausgleichen sollte, auf diesen Personenkreis ab dem 19. Mai 1990 bestand daher kein Anlass mehr. Insofern liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung solcher Versicherter, die vor oder nach dem Stichtag in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt sind, vor. Art. 3 Abs. 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 87, 234, 255). Das ist nach dem oben Ausgeführten nicht der Fall.
20 
Der von dem Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 14 GG, d.h. ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition, liegt schon deswegen nicht vor, da Gegenstand einer Eigentumsgarantie erst die vom bundesdeutschen Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche sein und sich deswegen zwangsnotwendig nicht auf solche Erwerbstatbestände gründen können, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (so auch BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 - 1 BvL 42/92).
21 
Aus diesem Grunde hat die Beklagte zutreffend die Rücknahme bzw. teilweise Abänderung des Bescheides vom 21. April 1999 abgelehnt.
22 
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, da der Senat der Rechtsprechung des BSG vom 29.07.1997 (a.a.O.) folgt.

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(1) § 15 findet keine Anwendung, wenn die Beiträge als einmalige Einlage oder als laufende Beiträge zur Versicherung anderer als der Pflichtleistungen (Zusatzversicherung) entrichtet sind.

(2) § 16 findet keine Anwendung für Beschäftigungen während der in den Anlagen 2 und 3 angeführten Jahre, wenn der Beschäftigte nach Maßgabe der Anlage 1 in eine der in den Anlagen 2 und 3 genannten Leistungsgruppen fällt.

(3) § 16 findet keine Anwendung auf eine Zeit, die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als ruhegehaltfähig berücksichtigt ist oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird oder für die die Nachversicherung als durchgeführt gilt. Wird bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen von einem Zeitraum nur ein Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt, so ist der nicht berücksichtigte Teil bei der Anwendung des § 16 so zu behandeln, als ob er vom Beginn dieses Zeitraums an zurückgelegt wäre. Sonstige Beschäftigungs- oder Beitragszeiten gelten für die Anwendung des § 32 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes als solche, für die die Prämienreserven an den Dienstherrn im Herkunftsland abgeführt sind.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

1.
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
2.
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256a bis 256c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für Zeiten, in denen Personen vor dem 19. Mai 1990 aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zugrunde gelegt. Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28. Februar 1957 werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge, für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet auszugehen. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

1.
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
2.
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256a bis 256c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für Zeiten, in denen Personen vor dem 19. Mai 1990 aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zugrunde gelegt. Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28. Februar 1957 werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge, für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet auszugehen. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.