Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

(1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.

(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.

(3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 6 Art der Überführung in die Rentenversicherung


(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 5 Pflichtbeitragszeiten


(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechste
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 259a Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937


(1) Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatt
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 20 Anspruch


(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die1.von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Lei

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2012 - IV ZB 22/12

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 03. Juni 2016 - L 1 RS 1/11

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Aug. 2014 - L 20 R 332/12

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Sozialgericht Würzburg Endurteil, 11. Mai 2017 - S 3 R 472/15

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine höhere Altersrente für den Kläger im Wege eines Überprüfungsve

Bundessozialgericht Urteil, 28. Juni 2018 - B 5 RS 7/17 R

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Bundessozialgericht Urteil, 22. März 2018 - B 5 RS 8/17 R

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Bundessozialgericht Urteil, 07. Dez. 2017 - B 5 RS 1/16 R

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Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 1/17 R

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Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 6/17 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. August 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 17/16 R

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Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 3/17 R

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2016 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 1

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 12/16 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. September 2016 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 13/16 R

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 2016 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig v

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 5/17 R

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 27. Apr. 2017 - L 1 RS 3/15

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Bundessozialgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - B 13 R 25/14 R

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Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2017 - B 5 RS 14/16 R

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Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2017 - B 5 RS 11/16 R

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. September 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2017 - B 5 RS 15/16 R

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. April 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ch

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2017 - B 5 RS 10/16 R

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Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 4/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

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Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 7/16 R

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Tenor Das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2015 wird wie folgt berichtigt: In Ziffer I Satz 1 wird das Datum "4. August 2014" durch das Datum "2. Juni 2014" ersetzt.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 3/16 R

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2015 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 8/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 9/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2016 aufgehoben, soweit dieses die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt von Jah

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 2/16 R

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Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. November 2015 und des Sozialgerichts Dresden vom 12. Februar 2015 abgeändert.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 5/16 R

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Januar 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dr

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 13. Okt. 2016 - L 3 RS 11/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Juni 2012 geändert. Für die Zeit vor dem 4. Dezember 2008 wird der Beklagte nur verpflichtet, den Kläger über die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 29. Nov

Landessozialgericht NRW Urteil, 22. Aug. 2016 - L 3 R 199/15

bei uns veröffentlicht am 22.08.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.01.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Im Streit

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Juni 2016 - L 3 RS 42/13

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Fests

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 25. Feb. 2016 - L 3 RS 2/12

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsü

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2016 - L 9 R 2237/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfun

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Jan. 2016 - L 3 RS 8/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht

Bundessozialgericht Urteil, 29. Okt. 2015 - B 5 RS 8/14 R

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. September 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses

Bundessozialgericht Urteil, 29. Okt. 2015 - B 5 RS 5/14 R

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. September 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses

Bundessozialgericht Urteil, 29. Okt. 2015 - B 5 RS 6/14 R

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Tenor Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. September 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ents

Bundessozialgericht Urteil, 29. Okt. 2015 - B 5 RS 7/14 R

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. September 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geri

Landessozialgericht NRW Urteil, 02. Sept. 2015 - L 8 R 1003/14

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2014 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 12.01.2015 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die

Bundessozialgericht Beschluss, 08. Mai 2015 - B 13 R 4/15 B

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 24. März 2015 - L 7 R 14/14

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 12. Dezember 2013 sowie der Bescheid vom 5. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2011 abgeändert. Die Beklagte wird v

Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2014 - B 5 RS 1/13 R

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht z

Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2014 - B 5 RS 2/13 R

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurüc

Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2014 - B 5 RS 2/14 R

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht z

Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2014 - B 5 RS 1/14 R

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht z

Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2014 - B 5 RS 3/14 R

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Auf die Revision des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. März 2014 - L 1 R 13/12

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 11. März 2014 - L 18 KN 9/12

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist höhere Altersren

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Feb. 2014 - L 1 RS 28/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen de

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(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die1.von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur...