Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2013 - L 11 R 190/12

bei uns veröffentlicht am16.04.2013

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.11.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über den Zeitpunkt der Auszahlungen seiner Regelaltersrente im Zeitraum von August 2006 bis Mai 2011 sowie die kostenfreie Übermittlung fälliger Rentenansprüche in Höhe von 5.611,55 EUR in bar an seine Haustür.
Der am … 1938 geborene Kläger bezieht seit dem 01.11.2003 von der Beklagten Regelaltersrente. Die Bewilligung der Rente in Höhe von damals 285,78 Euro monatlich erfolgte mit Bescheid vom 26.07.2004. Da der Kläger seine Bankverbindung bei der S. Bank mitgeteilt hatte, überwies die Beklagte die Rente zunächst auf das angegebene Konto. Gegen den Rentenbescheid legte der Kläger mit Telefax vom 04.08.2004 (Bl 119 f der Verwaltungsakte) Widerspruch ein und machte ua geltend, der Erlass des Rentenbescheides sei eine Schikane gegen einen Rentenberechtigten, weil es der Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Kontenklärung noch nicht abgeschlossen sei.
Mit Telefax vom 29.12.2006 teilte der Kläger mit, dass die S. Bank sein Konto aufgelöst und er seit Oktober 2006 seine Rente nicht erhalten habe. Die Beklagte setzte den Kläger mit Schreiben vom 01.03.2007 davon in Kenntnis, dass die S. Bank die Rentenbeträge für den Zeitraum November 2006 bis März 2007 an den Rentenservice wegen des erloschenen Kontos zurücküberwiesen habe. Sie werde dafür sorgen, dass die Rentenbeträge wieder angewiesen würden. Der Kläger werde gebeten, das Formular „Antrag auf unbare Zahlung einer Rente“ auszufüllen und eine neue Bankverbindung mitzuteilen. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er kein neues Girokonto bei einer anderen Bank eröffnen könne (Schreiben vom 02.03.2007), erteilte die Beklagte dem Rentenservice der Deutschen Post AG mit Schreiben vom 16.03.2007 die Anweisung, die aufgelaufenen Rentenzahlungen ab November 2006 sowie die laufende Rentenzahlung in bar an den Versicherten anzuweisen. Der Kläger wurde über die nunmehr veranlasste Anweisung der Barauszahlung informiert (Schreiben vom 16.03.2007). Mit weiterem Schreiben vom 28.03.2007 teilte der Kläger ua mit, dass er mit einer Baranweisung einverstanden sei, wenn ihm das Geld an die Wohnungstür gebracht werde. Die Beklagte erwiderte hierauf, dass der Rentenservice S. am 23., 29. und 30.03.2007 die Zahlung für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 durch Überbringung durch den Postboten veranlasst habe. Sofern eine empfangsberechtigte Person nicht anwesend sei, erhalte er eine Mitteilung, dass die Zahlung nicht habe ausgehändigt werden können und der Betrag bei der Postbank abgeholt werden könne. Für die Zeit ab Mai 2007 werde diese Zahlung dann die Regel sein (Schreiben vom 16.04.2007). Mit Telefax vom 29.04.2007 übersandte der Kläger einen Benachrichtigungsschein vom 28.04.2007 und teilte sinngemäß mit, dass er von der Post die unverzügliche Anlieferung des Geldes und nicht eines Benachrichtigungsscheines zur Abholung erwarte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2007 wies die Beklagte ua den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 26.07.2004 zurück. Dagegen erhob der Kläger am 29.06.2007 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage (S 3 R 2296/07), mit der er ua von der Beklagten begehrte, ihm die monatlichen Rentenzahlungen am gesetzlich vorgesehenen Tag, nämlich dem letzten Bankarbeitstag eines jeden Monats, bar an die Haustür zu übergeben. In der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009 erklärte er, von den letzten 31 monatlichen Rentenzahlungen habe er 16 tatsächlich gar nicht und die restlichen 15 alle zu spät erhalten. Ein Konto stehe ihm nach wie vor nicht zur Verfügung, so dass die Rentenzahlungen bar zu erfolgen hätten. Der Bevollmächtigte der Beklagte erklärte damals, dass die Beklagte grundsätzlich weiterhin bereit sei, die Rente des Klägers bar auszuzahlen. Mit Urteil vom 13.05.2009 stellte das SG fest, dass die Altersrente des Klägers monatlich am letzten Bankarbeitstag auszuzahlen sei. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ua ausgeführt, ob der Kläger einen Anspruch darauf habe, dass ihm die Rente bar ausbezahlt wird, sei durch das Gericht nicht zu klären gewesen, da die Beklagte einen solchen Anspruch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung anerkannt und sich bereit erklärt habe, grundsätzlich dem Kläger weiterhin seine Rente bar auszuzahlen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) wies die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 15.04.2010 zurück (L 13 R 3601/09).
Nachdem sich der Kläger wiederholt über die Nichtauszahlung seiner Rente bei der Beklagten beschwert hatte (Schriftverkehr ab Bl 846 der Verwaltungsakte), teilte die Deutsche Post AG auf Nachfrage der Beklagten mit, dass Zahlungen teilweise nicht an den Kläger hätten erbracht werden können. Grund hierfür sei ua gewesen, dass der Kläger eine Unterschrift über den Auszahlungsbetrag seitens des Briefzustellers gewünscht habe, was dieser abgelehnt habe. Daraufhin habe der Kläger die Annahme des Betrages verweigert.
Nachdem im Zeitraum Juli bis September 2010 weitere Zahlungen durch die Deutsche Post AG, Rentenservice, nicht bewerkstelligt werden konnten, teilte die Deutsche Post AG der Beklagten Anfang des Jahres 2011 (Blatt 1215 der Verwaltungsakte) mit, dass der Kläger von einer Barauszahlung an der Haus- bzw Wohnungstür ausgenommen werde. Der Kläger habe die Geldannahme an der Wohnungstür regelmäßig verweigert, wenn der Zusteller eine Gegenzeichnung auf dem Auszahlungsbeleg abgelehnt habe, zu der dieser nicht berechtigt sei. Die Beklagte teilte daraufhin die Entscheidung der Deutschen Post AG mit Schreiben vom 21.03.2011 dem Kläger mit. Es sei zwar in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009 im Verfahren S 3 R 2296/07 Barauszahlung vereinbart worden. Diese Vereinbarung werde jedoch widerrufen. Es werde gebeten, eine Kontoverbindung mitzuteilen, auf die die unbare Überweisung der Rente veranlasst werden könne.
Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 15.04.2011 ausgeführt, die Beklagte sei nach § 47 Abs 1 SGB I verpflichtet, die Geldleistung kostenfrei an seinen Wohnsitz zu übermitteln. Auch habe er nicht die Annahme des Auszahlungsbetrages verweigert. Vielmehr verweigere regelmäßig der Zusteller der Post die Herausgabe des Bargeldes, wenn er diesen auffordere, die Anlieferung zu quittieren. Da er auch seit Herbst 2006 nur unregelmäßig Rentenzahlungen erhalten habe und keine einzige am gesetzlich vorgegebenen Zahltag erfolgt sei, werde um Auskunft gebeten, auf welchen Betrag sich die ausstehenden Rentenzahlungen summierten und in welchen Monaten Zahlungen in den Rücklauf gekommen seien. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2011 ließ der Kläger erklären, er werde künftig eine Gegenzeichnung des Zustellers nicht mehr verlangen. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 26.05.2011 darüber, dass mit heutigem Datum eine Einmalzahlung in Höhe von 5.611,55 EUR zur Auszahlung durch die Deutsche Post, Rentenservice, angewiesen worden sei. Dieser Betrag beinhalte die vom Rentenservice zurückgeflossenen Rentenzahlungen für die Monate Februar, April, August 2007, Juni bis September 2009, Februar, April, Mai und Juli bis Dezember 2010 sowie Januar bis April 2011.
Am 10.06.2011 erhielt der Kläger von der Beklagten 4 Zahlungsanweisungen zur Verrechnung über Beträge von 3 x 1.500 EUR und 1 x 1.111,55 EUR. Die Zahlungsanweisungen enthielten auf der Rückseite folgende Hinweise: „Die Anweisung soll innerhalb eines Monats nach dem im Stempel der Postbank angegebenen Tag wie ein Verrechnungsscheck bei einer Postbank (zusammen mit einem ausgefüllten Postbank Giroauftrag) oder einem anderen Kreditinstitut zur Gutschrift eingereicht werden. Der Empfänger oder sein Ehegatte kann sich innerhalb eines Monats den Betrag bis zu 1.500 EUR unter Vorlage seines Ausweises (Lichtbildausweis, dh Personalausweis, Reisepass, usw) in einer Geschäftsstelle der Bank oder in einer Geschäftsstelle der Deutschen Post AG, die Dienstleistungen der Bank anbiete, auch bar auszahlen lassen (gilt nicht für Firmen, Vereine usw). Eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung mit einem Betrag von mehr als 1.500 EUR kann nur zur Gutschrift auf ein Konto eingereicht werden. Für die Auszahlung wird ein Entgelt erhoben. Der Empfänger kann einen Dritten mit der Entgegennahme des Betrages beauftragen. Der Beauftragte hat am Postschalter seinen Ausweis und den des Empfängers vorzulegen“ (Bl 24 der SG-Akte S14 R 2048/11).
Am 10.06.2011 hat der Kläger Klage beim SG erhoben und zur Begründung der Klage angeführt, dass er im Wege der Stufenklage Auskunft darüber verlange, wann die Rentenzahlung an ihn im Zeitraum August 2006 bis Mai 2011 zur Auszahlung gebracht worden seien. Mit Schreiben vom 20.06.2011, eingegangen bei Gericht am 24.06.2011, hat der Kläger eine Klageerweiterung der Gestalt vorgenommen, dass die Beklagte verurteilt werden solle, an den Kläger fällige Rentenansprüche in Höhe von 5.611,55 EUR kostenfrei an dessen Wohnort zu übermitteln.
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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.11.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Stufenklage zwar nach § 254 ZPO zulässig sei, jedoch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB nicht bestehe. Es liege kein Fall vor, in dem der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, sich die notwendigen Auskünfte selbst zu beschaffen. Das Datum der Fälligkeit der jeweiligen Rentenzahlung ergebe sich bereits aus § 272a Abs 1 Satz 1 SGB VI. Auch bezüglich der Frage, zu welchem Zeitpunkt die fälligen Renten an den Kläger jeweils zur Auszahlung gebracht worden seien und wie dies bis zum 31.05.2011 unterblieben sei, sei der Kläger nicht in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen. So habe er bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009 im Verfahren S 3 R 2296/07 ausgeführt, dass er von den letzten 31 monatlichen Rentenzahlungen tatsächlich 16 gar nicht erhalten habe. Die restlichen 15 habe er alle zu spät erhalten. Zudem habe er auch zuletzt mit Schreiben vom 26.05.2011 dargelegt, welche Rentenzahlungen nicht zur Auszahlung gebracht werden konnten. Des Weiteren bestehe auch kein Anspruch auf kostenfreie Auszahlung der fälligen Rentenansprüche in Höhe von 5.611,55 EUR an der Wohnungstür des Klägers. Nach § 120 SGB VI iVm der Verordnung und die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Rentenservice der Deutschen Post AG seien Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland auf ein Konto der Zahlungsempfänger beim Geldinstitut im Inland zu bewirken. Soweit Zahlungen nicht auf ein Konto erfolgten, sollten sie in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden. Berechtigte Interessen der Zahlungsempfänger sei Rechnung zu tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstünden oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erschienen. Ein atypischer Fall liege zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger tatsächlich von dem gesamten bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen wäre. So ergebe sich aus dem Schreiben des Klägers vom 15.04.2011, dass er lediglich nicht willens sei, die Kosten für die Einrichtung eines Girokontos aufzubringen. Hierbei handele es sich nicht um ein berechtigtes Interesse nach § 9 Abs 3 Rentenserviceverordnung. Auch aus § 47 SGB I ergebe sich kein Anspruch auf kostenfreie Auszahlung der Regelaltersrente des Klägers. Mit dem Begriff des Wohnsitzes sei nicht die Wohnung, sondern der Wohnort gemeint. Es liege auch keine privatrechtliche Vereinbarung mit der Beklagten vor. Die Beklagte habe an der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009 im Verfahren S 3 R 2296/07 erklärt, dass sie grundsätzlich weiterhin bereit sei, die Rente des Klägers bar auszuzahlen. Bei dieser Erklärung habe es sich jedoch weder um eine prozessuales Anerkenntnis im Sinne von § 101 SGG noch um eine privatrechtliche Vereinbarung gehandelt.
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Der Kläger hat am 14.01.2012 Berufung eingelegt und zur Begründung angeführt, er habe einen Anspruch darauf, dass ihm die Rentenzahlung jeweils am letzten Bankarbeitstag des Vormonats an seine Wohnung in bar zu bringen sei. Er verweise insoweit auf das Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 15.02.1994. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er mit 73 Jahren bereits ein hohes Alter erreicht habe und ihm der Gang zur Post entsprechend schwer falle. Zudem seien ihm die Kosten die mit der Einrichtung eines Kontos verbunden seien, nicht zumutbar. Auch habe er Anspruch aus der Vereinbarung mit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009. Diese sei auch in der Folgezeit tatsächlich durchgeführt worden. Die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch seien ebenfalls erfüllt. Entgegen den Ausführungen des SG werde der Auskunftsanspruch zu der Frage geltend gemacht, zu welchem Zeitpunkt die fälligen Renten an den Kläger jeweils zur Auszahlung gebracht worden seien oder dies bis zum 31.05.2011 unterblieben sei. Der Kläger habe zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009 rudimentäre Aufzeichnungen gehabt, diese lägen ihm jedoch nicht mehr vor. Zudem hätten die damaligen Aufzeichnungen keine konkrete Aussage dazu treffen können, welche Rentenzahlung für welchen Monat wann gezahlt wurden. Aufzeichnungen für den Zeitraum nach dem 13.05.2009 lägen im Übrigen auch nicht vor. Die Aufzeichnungen im Schreiben vom 26.05.2011 seien nicht ausreichend, da nicht entnommen werden könnte, ob die Zahlungen in dem angegebenen Monat erfolgt seien oder ob es sich um Zahlungen für den jeweiligen Monat handle. Ohne die entsprechenden Auskünfte sei der Kläger nicht in der Lage, eine Leistungsklage substantiiert zu begründen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.11.2011 aufzuheben und die Beklagte zunächst antragsgemäß auf Auskunftserteilung und Übermittlung überfälliger Rentenansprüche in Höhe von mindestens 5.611,55 EUR kostenfrei in bar an die Haustür des Klägers zu verurteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte des Senats sowie die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf die Erteilung der begehrten Auskünfte noch kann er die kostenfreie Auszahlung der fälligen Rentenansprüche in Höhe von mindestens 5.611,55 EUR in bar an seine Haustür verlangen. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
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Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren wird ergänzend ausgeführt:
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Für eine Klage auf Erteilung einer Auskunft zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt die fälligen Renten an den Kläger jeweils „zur Auszahlung gebracht“ worden seien, fehlt es (auch) an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 26.05.2011 ausführlich erläutert, für welche Monate die von ihr veranlasste Einmalzahlung von 5.611,55 EUR in Form von Zahlungsanweisungen als Rentenzahlung zu werten ist. Wenn ihm diese Auskunft nicht genügt, hätte der Kläger eine konkrete Nachfrage an die Beklagte richten können und müssen. Für eine Auskunftsklage in Form einer Stufenklage fehlt es außerdem deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger seine Klage auch ohne die Auskunft konkret hat beziffern können. Eine Stufenklage ist gemäß § 202 SGG iVm § 254 Zivilprozessordnung (ZPO) auch im sozialgerichtlichen Verfahren statthaft (BSG 05.05.1988, 6 RKa 18/87, SozR 5550 § 13 Nr 1; 28.02.2007, B 3 KR 12/06 R, SozR 4-2500 § 276 Nr 1). Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Abweichend von § 92 Satz 1 SGG, wonach die Klage einen bestimmten Antrag enthalten soll, darf in diesem Fall der in seiner Höhe noch nicht feststehende Zahlungsanspruch bis zur Entscheidung über den Auskunftsanspruch unbeziffert bleiben (BSG, 28.02.2007, aaO). Einer (Stufen-)Auskunftsklage bedarf es also nicht, wenn der Betrag, der eingeklagt werden soll, bereits bekannt ist.
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Das Auskunftsverlangen ist auch unbegründet. Nach § 83 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten zu erteilen. Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (§ 67 Abs 1 Satz 1 SGB X). Unter den persönlichen und sachlichen Verhältnissen sind Angaben zu verstehen, die die Identifizierung oder Charakterisierung des Betroffenen ermöglichen (Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl § 67 RdNr 7). Dazu gehört zwar auch die Tatsache eines Rentenbezugs, nicht aber (für sich genommen) der Zeitpunkt, zu dem die Beklagte eine Rente zur Auszahlung gebracht hat. Als Anspruchsgrundlage kommt deshalb nur der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch). Danach besteht eine Pflicht zur Auskunft, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Zahlungsanspruches notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, wohl aber der Verpflichtete sie zu geben vermag, ohne dadurch selbst unbillig belastet zu werden (BSG 01.09.1999, B 9 V 6/99 R, SozR 3-2600 § 118 Nr 5; BGH, 15.08.2012, XII ZR 80/11, FamRZ 2012, 1785-1788). Soweit der Kläger darüber im Unklaren ist, welche Rentenbeträge für welche Monate an ihn ausgezahlt worden sind, hat er dies selbst zu verantworten. Er hat mehrmals die Annahme von Rentenzahlungen an der Haustür verweigert, weil der Zusteller eine Gegenzeichnung auf dem Auszahlungsbeleg abgelehnt hatte. Dies hat der Kläger selbst eingeräumt. Soweit er deshalb nicht mehr zuverlässig wissen sollte, welche Beträge noch ausstehen, hat er dies alleine zu verantworten. Ferner hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem SG über Aufzeichnungen über die Rentenzahlungen im Zeitraum von August 2006 bis Mai 2011 verfügte. Wenn er diese Aufzeichnungen nicht mehr besitzen sollte, fällt dies in seinen Verantwortungsbereich und vermag eine entschuldbare Ungewissheit nicht zu begründen.
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Der Kläger hat nach Auflösung seines Kontos in zahlreichen Schreiben und sowie Gerichtsverfahren unter anderem die Auszahlungsmodalitäten seiner Rente bemängelt. Im Rahmen dieser Gerichts - und Verwaltungsverfahren sind von Seiten der Beklagten zahlreiche Hinweise an den Kläger darüber ergangen, welche Rentenzahlungen erfolgreich ausgezahlt werden konnten und welche nicht (beispielsweise Schreiben vom 08.01.2007, 01.03.2007, 16.03.2007, 16.04.2007, 03.08.2007, 16.11.2009, 25.01.2010, 18.02.2010, 18.03.2010, 25.06.2010). Die Schreiben der Beklagten erteilen nach Überzeugung des Senats hinreichend Auskunft darüber, welche Rentenzahlungen für welche Monate zurückgeflossen sind. Eine entschuldbare Ungewissheit des Klägers besteht somit nicht. Hinzu kommt, dass der Kläger die mehrfach von ihm beantragte Akteneinsicht nicht wahrgenommen hat (Blatt 1150, 1175 sowie 1190). Zur Überzeugung des Senats steht angesichts dieser schriftlichen Hinweise fest, dass die Beklagte bei nicht erfolgter Auszahlung der Rente jeweils zeitnah nach Rücksprache mit dem Rentenservice den Kläger hierüber in Kenntnis gesetzt hat.
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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die Übermittlung von Rentenansprüchen in Höhe von mindestens 5.611,55 Euro kostenfrei in bar an seine Haustür zu.
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Die Modalitäten der Auszahlung von Rentenleistungen werden durch die §§ 118ff Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelt.Nach § 272a Abs 1 Satz 1 SGB VI werden laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes, die vor dem 01.04.2004 beginnen, zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist (§ 272a Abs 1 Satz 2 iVm § 118 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Für die rechtzeitige Auszahlung in diesem Sinne genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann (§ 272a Abs 1 Satz 2 iVm § 118 Abs 1 Satz 3 SGB VI).
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Gemäß § 119 Abs 1 SGB VI zahlen die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. Gemäß § 119 Abs 4 SGB VI werden die Träger der Rentenversicherung von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. Der Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.
26 
Nach § 120 SGB VI wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
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1. den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
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2. die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen,
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3. die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen.
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Nach § 9 Abs 1 der auf § 120 SGB VI beruhenden Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (RentSV) in der Fassung vom 21.12.2008, gültig ab dem 01.01.2009, sollen Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut im Inland erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken, dass die Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen. Die Zahlungsempfänger können auch Konten von Vertrauenspersonen benennen. Soweit Zahlungen nicht auf ein Konto erfolgen, sollen sie in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden. Gemäß § 9 Abs 3 RentSV ist berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger Rechnung zu tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen. Die Zahlung laufender Geldleistungen ist nach § 9 Abs 4 RentSV so rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken.
31 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass die Überweisung der Rentenzahlung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut im Inland der vom Rentenversicherungsträger anzustrebende Normalfall ist und eine Barauszahlung der Rente die Ausnahme darstellt. Die Bestimmungen des SGB VI und die hierauf gestützte RentSV gehen insoweit der Regelung in § 47 SGB I vor. Dies hat zwar nicht zur Folge, dass § 47 SGB I gar keine Anwendung findet. Es bedeutet aber, dass Barauszahlungen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden sollen. Dies ist bei der Auslegung von § 47 SGB I zu berücksichtigen.
32 
Nach § 47 SGB I sollen Geldleistungen, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden. Wohnsitz in diesem Sinn ist nicht die Wohnung, sondern der Wohnort. Beide Begriffe sind nicht identisch. Nach § 7 Abs 1 BGB wird der Wohnsitz an einem Ort begründet. Dies gilt auch im Sozialrecht. Zwar setzt ein Wohnsitz das Vorhandensein einer Wohnung voraus, ist aber mit dieser nicht gleichzusetzen (Pflüger in jurisPK-SGB I § 47 RdNr 30). Soweit sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung auf die Kommentarmeinung von Mrozynski (Kommentar Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2010, § 47 Rn 8) beruft, ist dem zu entgegnen, dass bereits dem Wortlaut des § 47 Abs 1 SGB I, welcher auf den Wohnsitz und nicht die Wohnung abstellt, ein grundsätzlicher Anspruch auf Übermittlung an die Wohnung nicht entnommen werden kann.
33 
“Übermitteln“ erfasst auch das Bereitstellen des Geldes zB bei einer Verwaltungsstelle (Zahlstelle) am Wohnsitz des Berechtigten. Ein Geldzustelldienst kann nicht beansprucht werden. Deshalb kommt insbesondere die hier von der Beklagten gewählte Form der Auszahlung durch eine Zahlungsanweisung der Post in Betracht (Pflüger, aaO RdNr 29; Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 75. Ergänzungslieferung, 2012, § 47 SGB I, RdNr 6; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 47 SGB I RdNr 6). Nach der Rechtsprechung des BSG verpflichtet die kostenfreie Überweisung der Geldleistung gemäß § 47 Abs 1 SGB den Versicherungsträger nicht, die durch die Überweisung der Geldleistung beim Berechtigten entstehende und die durch die Abhebung der Leistung anfallende Buchungsgebühr zu übernehmen (BSG 24.01.1990, 2 RU 42/89, SozR 3-1200 § 47 Nr 1).
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Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall wegen besonderer Umstände entsprechend § 33 Satz 2 SGB I die Zahlung durch die Post auf Antrag des Berechtigten in seine Wohnung vorgenommen werden kann (Pflüger aaO, Rn 27ff). Jedoch ist dies nur bei Vorliegen von besonderen Umständen, bsp einer schwerwiegenden Behinderung angemessen. Solche Umstände sind vorliegend nicht dargetan. Der generelle Verweis auf sein Alter kann ohne konkrete medizinische Befunde zum Beleg einer erheblichen Mobilitätseinschränkung reicht hierfür nicht aus. Der Kläger hat noch nicht einmal dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich ist, ein Konto zu eröffnen. Dass hierbei von Seiten der Bank Gebühren für die Eröffnung beziehungsweise das Führen des Kontos erhoben werden, rechtfertigt nicht die Übergabe des Geldes an der Wohnung. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage wäre, die Gebühren aufzubringen. Diesbezüglich hat der Kläger auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2011 jede Auskunft darüber verweigert, in welcher Form ansonsten Geldgeschäfte wie beispielsweise Mietzahlungen getätigt werden. Eine Anfrage der Beklagten, ob eine Überweisung auf das Konto seiner Ehefrau möglich ist, blieb unbeantwortet (Blatt 923 der Verwaltungsakte). Selbst dann, wenn eine Verpflichtung bestehen sollte, die Geldleistung an die Wohnung zu überbringen, würde dies nicht automatisch bedeuten, dass dies kostenfrei zu erfolgen hat. Denn gemäß § 9 Abs 3 RentSV ist berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger zwar Rechnung zu tragen, dies aber nur, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen.
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Die Entscheidung des OVG Schleswig - Holstein vom 15.02.1994 (5 L 146/93, ZfsH/SGB 1994, 246-247) ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I im Verhältnis zu § 270 BGB die speziellere Regelung ist. Zudem wäre danach unter Barauszahlung auch die Geldübermittlung per Postanweisung oder Postscheck zu sehen. Auch der Beschluss des VG Lüneburg vom 05.10.2001 (4 B 112/01, juris) erfasst nur die Auszahlung von Sozialhilfe an den Wohnsitz und nicht die Wohnung. Im Ergebnis kommt eine Übermittlung an die Wohnung nur bei gesundheitlichen Einschränkungen des Berechtigten in Betracht. Ein grundsätzlicher Anspruch auf diese Zahlungsart besteht zur Überzeugung des Senats nicht.
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Die Tatsache, dass die Beklagte sich zunächst bereit erklärt hatte, eine Barauszahlung an der Haustür zu veranlassen, stellt ein unverbindliches Entgegenkommen ohne Bindungswirkung für die Zukunft dar. Die Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009 im Verfahren S 3 R 2296/07 wurde weder als Anerkenntnis nach § 101 SGG abgegeben noch war sie Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Der Senat nimmt diesbezüglich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009 in der Gerichtsakte S 3 R 2296/07 Bezug. Danach hat die Beklagte lediglich erklärt, dass sie „grundsätzlich“ bereit sei, die Rente bar auszuzahlen. Die Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ bringt mit ausreichender Deutlichkeit einen Vorbehalt zum Ausdruck, die Rente unter Umständen doch nicht bar auszuzahlen. Der Kläger kann daher einen Anspruch hieraus nicht ableiten. Dies gilt auch dann, wenn in der Erklärung der Beklagten zusammen mit der mutmaßlichen Zustimmung des Klägers ein öffentlich-rechtlicher Vertrag iSd §§ 53 ff SGB X zu sehen wäre. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die Beklagte an die Vereinbarung entweder nicht mehr gebunden ist oder diese rechtmäßig gekündigt hat. Denn der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, so dass der Beklagten ein weiteres Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zuzumuten ist (vgl § 59 SGB X). Auch bei einer vertraglich vereinbarten Barauszahlung hat der Versicherte alles zu tun, um eine Auszahlung zu ermöglichen. Dies bedeutet zB, dass er am letzten Bankarbeitstag in seiner Wohnung anzutreffen sein muss. Er hat ferner alles zu unterlassen, was die Barauszahlung gefährden könnte. Auf keinen Fall darf er die Übergabe des Geldbetrages - wie geschehen - dadurch vereiteln, dass er dem Zusteller eine Gegenzeichnung abverlangt, die dieser nicht erbringen darf. Durch dieses Verhalten, das ihn zudem in Annahmeverzug (§ 293 BGB) gebracht hat, hat er seine auch bei einer vertraglich vereinbarten Barauszahlung bestehenden Mitwirkungspflichten derart massiv verletzt, dass sich die Beklagte entweder nicht mehr an die Vereinbarung gebunden fühlen musste oder diese kündigen durfte und sie auch rechtmäßig gekündigt hat.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
38 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf die Erteilung der begehrten Auskünfte noch kann er die kostenfreie Auszahlung der fälligen Rentenansprüche in Höhe von mindestens 5.611,55 EUR in bar an seine Haustür verlangen. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
19 
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren wird ergänzend ausgeführt:
20 
Für eine Klage auf Erteilung einer Auskunft zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt die fälligen Renten an den Kläger jeweils „zur Auszahlung gebracht“ worden seien, fehlt es (auch) an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 26.05.2011 ausführlich erläutert, für welche Monate die von ihr veranlasste Einmalzahlung von 5.611,55 EUR in Form von Zahlungsanweisungen als Rentenzahlung zu werten ist. Wenn ihm diese Auskunft nicht genügt, hätte der Kläger eine konkrete Nachfrage an die Beklagte richten können und müssen. Für eine Auskunftsklage in Form einer Stufenklage fehlt es außerdem deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger seine Klage auch ohne die Auskunft konkret hat beziffern können. Eine Stufenklage ist gemäß § 202 SGG iVm § 254 Zivilprozessordnung (ZPO) auch im sozialgerichtlichen Verfahren statthaft (BSG 05.05.1988, 6 RKa 18/87, SozR 5550 § 13 Nr 1; 28.02.2007, B 3 KR 12/06 R, SozR 4-2500 § 276 Nr 1). Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Abweichend von § 92 Satz 1 SGG, wonach die Klage einen bestimmten Antrag enthalten soll, darf in diesem Fall der in seiner Höhe noch nicht feststehende Zahlungsanspruch bis zur Entscheidung über den Auskunftsanspruch unbeziffert bleiben (BSG, 28.02.2007, aaO). Einer (Stufen-)Auskunftsklage bedarf es also nicht, wenn der Betrag, der eingeklagt werden soll, bereits bekannt ist.
21 
Das Auskunftsverlangen ist auch unbegründet. Nach § 83 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten zu erteilen. Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (§ 67 Abs 1 Satz 1 SGB X). Unter den persönlichen und sachlichen Verhältnissen sind Angaben zu verstehen, die die Identifizierung oder Charakterisierung des Betroffenen ermöglichen (Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl § 67 RdNr 7). Dazu gehört zwar auch die Tatsache eines Rentenbezugs, nicht aber (für sich genommen) der Zeitpunkt, zu dem die Beklagte eine Rente zur Auszahlung gebracht hat. Als Anspruchsgrundlage kommt deshalb nur der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch). Danach besteht eine Pflicht zur Auskunft, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Zahlungsanspruches notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, wohl aber der Verpflichtete sie zu geben vermag, ohne dadurch selbst unbillig belastet zu werden (BSG 01.09.1999, B 9 V 6/99 R, SozR 3-2600 § 118 Nr 5; BGH, 15.08.2012, XII ZR 80/11, FamRZ 2012, 1785-1788). Soweit der Kläger darüber im Unklaren ist, welche Rentenbeträge für welche Monate an ihn ausgezahlt worden sind, hat er dies selbst zu verantworten. Er hat mehrmals die Annahme von Rentenzahlungen an der Haustür verweigert, weil der Zusteller eine Gegenzeichnung auf dem Auszahlungsbeleg abgelehnt hatte. Dies hat der Kläger selbst eingeräumt. Soweit er deshalb nicht mehr zuverlässig wissen sollte, welche Beträge noch ausstehen, hat er dies alleine zu verantworten. Ferner hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem SG über Aufzeichnungen über die Rentenzahlungen im Zeitraum von August 2006 bis Mai 2011 verfügte. Wenn er diese Aufzeichnungen nicht mehr besitzen sollte, fällt dies in seinen Verantwortungsbereich und vermag eine entschuldbare Ungewissheit nicht zu begründen.
22 
Der Kläger hat nach Auflösung seines Kontos in zahlreichen Schreiben und sowie Gerichtsverfahren unter anderem die Auszahlungsmodalitäten seiner Rente bemängelt. Im Rahmen dieser Gerichts - und Verwaltungsverfahren sind von Seiten der Beklagten zahlreiche Hinweise an den Kläger darüber ergangen, welche Rentenzahlungen erfolgreich ausgezahlt werden konnten und welche nicht (beispielsweise Schreiben vom 08.01.2007, 01.03.2007, 16.03.2007, 16.04.2007, 03.08.2007, 16.11.2009, 25.01.2010, 18.02.2010, 18.03.2010, 25.06.2010). Die Schreiben der Beklagten erteilen nach Überzeugung des Senats hinreichend Auskunft darüber, welche Rentenzahlungen für welche Monate zurückgeflossen sind. Eine entschuldbare Ungewissheit des Klägers besteht somit nicht. Hinzu kommt, dass der Kläger die mehrfach von ihm beantragte Akteneinsicht nicht wahrgenommen hat (Blatt 1150, 1175 sowie 1190). Zur Überzeugung des Senats steht angesichts dieser schriftlichen Hinweise fest, dass die Beklagte bei nicht erfolgter Auszahlung der Rente jeweils zeitnah nach Rücksprache mit dem Rentenservice den Kläger hierüber in Kenntnis gesetzt hat.
23 
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die Übermittlung von Rentenansprüchen in Höhe von mindestens 5.611,55 Euro kostenfrei in bar an seine Haustür zu.
24 
Die Modalitäten der Auszahlung von Rentenleistungen werden durch die §§ 118ff Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelt.Nach § 272a Abs 1 Satz 1 SGB VI werden laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes, die vor dem 01.04.2004 beginnen, zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist (§ 272a Abs 1 Satz 2 iVm § 118 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Für die rechtzeitige Auszahlung in diesem Sinne genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann (§ 272a Abs 1 Satz 2 iVm § 118 Abs 1 Satz 3 SGB VI).
25 
Gemäß § 119 Abs 1 SGB VI zahlen die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. Gemäß § 119 Abs 4 SGB VI werden die Träger der Rentenversicherung von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. Der Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.
26 
Nach § 120 SGB VI wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
27 
1. den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
28 
2. die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen,
29 
3. die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen.
30 
Nach § 9 Abs 1 der auf § 120 SGB VI beruhenden Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (RentSV) in der Fassung vom 21.12.2008, gültig ab dem 01.01.2009, sollen Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut im Inland erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken, dass die Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen. Die Zahlungsempfänger können auch Konten von Vertrauenspersonen benennen. Soweit Zahlungen nicht auf ein Konto erfolgen, sollen sie in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden. Gemäß § 9 Abs 3 RentSV ist berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger Rechnung zu tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen. Die Zahlung laufender Geldleistungen ist nach § 9 Abs 4 RentSV so rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken.
31 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass die Überweisung der Rentenzahlung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut im Inland der vom Rentenversicherungsträger anzustrebende Normalfall ist und eine Barauszahlung der Rente die Ausnahme darstellt. Die Bestimmungen des SGB VI und die hierauf gestützte RentSV gehen insoweit der Regelung in § 47 SGB I vor. Dies hat zwar nicht zur Folge, dass § 47 SGB I gar keine Anwendung findet. Es bedeutet aber, dass Barauszahlungen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden sollen. Dies ist bei der Auslegung von § 47 SGB I zu berücksichtigen.
32 
Nach § 47 SGB I sollen Geldleistungen, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden. Wohnsitz in diesem Sinn ist nicht die Wohnung, sondern der Wohnort. Beide Begriffe sind nicht identisch. Nach § 7 Abs 1 BGB wird der Wohnsitz an einem Ort begründet. Dies gilt auch im Sozialrecht. Zwar setzt ein Wohnsitz das Vorhandensein einer Wohnung voraus, ist aber mit dieser nicht gleichzusetzen (Pflüger in jurisPK-SGB I § 47 RdNr 30). Soweit sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung auf die Kommentarmeinung von Mrozynski (Kommentar Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2010, § 47 Rn 8) beruft, ist dem zu entgegnen, dass bereits dem Wortlaut des § 47 Abs 1 SGB I, welcher auf den Wohnsitz und nicht die Wohnung abstellt, ein grundsätzlicher Anspruch auf Übermittlung an die Wohnung nicht entnommen werden kann.
33 
“Übermitteln“ erfasst auch das Bereitstellen des Geldes zB bei einer Verwaltungsstelle (Zahlstelle) am Wohnsitz des Berechtigten. Ein Geldzustelldienst kann nicht beansprucht werden. Deshalb kommt insbesondere die hier von der Beklagten gewählte Form der Auszahlung durch eine Zahlungsanweisung der Post in Betracht (Pflüger, aaO RdNr 29; Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 75. Ergänzungslieferung, 2012, § 47 SGB I, RdNr 6; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 47 SGB I RdNr 6). Nach der Rechtsprechung des BSG verpflichtet die kostenfreie Überweisung der Geldleistung gemäß § 47 Abs 1 SGB den Versicherungsträger nicht, die durch die Überweisung der Geldleistung beim Berechtigten entstehende und die durch die Abhebung der Leistung anfallende Buchungsgebühr zu übernehmen (BSG 24.01.1990, 2 RU 42/89, SozR 3-1200 § 47 Nr 1).
34 
Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall wegen besonderer Umstände entsprechend § 33 Satz 2 SGB I die Zahlung durch die Post auf Antrag des Berechtigten in seine Wohnung vorgenommen werden kann (Pflüger aaO, Rn 27ff). Jedoch ist dies nur bei Vorliegen von besonderen Umständen, bsp einer schwerwiegenden Behinderung angemessen. Solche Umstände sind vorliegend nicht dargetan. Der generelle Verweis auf sein Alter kann ohne konkrete medizinische Befunde zum Beleg einer erheblichen Mobilitätseinschränkung reicht hierfür nicht aus. Der Kläger hat noch nicht einmal dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich ist, ein Konto zu eröffnen. Dass hierbei von Seiten der Bank Gebühren für die Eröffnung beziehungsweise das Führen des Kontos erhoben werden, rechtfertigt nicht die Übergabe des Geldes an der Wohnung. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage wäre, die Gebühren aufzubringen. Diesbezüglich hat der Kläger auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2011 jede Auskunft darüber verweigert, in welcher Form ansonsten Geldgeschäfte wie beispielsweise Mietzahlungen getätigt werden. Eine Anfrage der Beklagten, ob eine Überweisung auf das Konto seiner Ehefrau möglich ist, blieb unbeantwortet (Blatt 923 der Verwaltungsakte). Selbst dann, wenn eine Verpflichtung bestehen sollte, die Geldleistung an die Wohnung zu überbringen, würde dies nicht automatisch bedeuten, dass dies kostenfrei zu erfolgen hat. Denn gemäß § 9 Abs 3 RentSV ist berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger zwar Rechnung zu tragen, dies aber nur, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen.
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Die Entscheidung des OVG Schleswig - Holstein vom 15.02.1994 (5 L 146/93, ZfsH/SGB 1994, 246-247) ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I im Verhältnis zu § 270 BGB die speziellere Regelung ist. Zudem wäre danach unter Barauszahlung auch die Geldübermittlung per Postanweisung oder Postscheck zu sehen. Auch der Beschluss des VG Lüneburg vom 05.10.2001 (4 B 112/01, juris) erfasst nur die Auszahlung von Sozialhilfe an den Wohnsitz und nicht die Wohnung. Im Ergebnis kommt eine Übermittlung an die Wohnung nur bei gesundheitlichen Einschränkungen des Berechtigten in Betracht. Ein grundsätzlicher Anspruch auf diese Zahlungsart besteht zur Überzeugung des Senats nicht.
36 
Die Tatsache, dass die Beklagte sich zunächst bereit erklärt hatte, eine Barauszahlung an der Haustür zu veranlassen, stellt ein unverbindliches Entgegenkommen ohne Bindungswirkung für die Zukunft dar. Die Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009 im Verfahren S 3 R 2296/07 wurde weder als Anerkenntnis nach § 101 SGG abgegeben noch war sie Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Der Senat nimmt diesbezüglich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009 in der Gerichtsakte S 3 R 2296/07 Bezug. Danach hat die Beklagte lediglich erklärt, dass sie „grundsätzlich“ bereit sei, die Rente bar auszuzahlen. Die Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ bringt mit ausreichender Deutlichkeit einen Vorbehalt zum Ausdruck, die Rente unter Umständen doch nicht bar auszuzahlen. Der Kläger kann daher einen Anspruch hieraus nicht ableiten. Dies gilt auch dann, wenn in der Erklärung der Beklagten zusammen mit der mutmaßlichen Zustimmung des Klägers ein öffentlich-rechtlicher Vertrag iSd §§ 53 ff SGB X zu sehen wäre. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die Beklagte an die Vereinbarung entweder nicht mehr gebunden ist oder diese rechtmäßig gekündigt hat. Denn der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, so dass der Beklagten ein weiteres Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zuzumuten ist (vgl § 59 SGB X). Auch bei einer vertraglich vereinbarten Barauszahlung hat der Versicherte alles zu tun, um eine Auszahlung zu ermöglichen. Dies bedeutet zB, dass er am letzten Bankarbeitstag in seiner Wohnung anzutreffen sein muss. Er hat ferner alles zu unterlassen, was die Barauszahlung gefährden könnte. Auf keinen Fall darf er die Übergabe des Geldbetrages - wie geschehen - dadurch vereiteln, dass er dem Zusteller eine Gegenzeichnung abverlangt, die dieser nicht erbringen darf. Durch dieses Verhalten, das ihn zudem in Annahmeverzug (§ 293 BGB) gebracht hat, hat er seine auch bei einer vertraglich vereinbarten Barauszahlung bestehenden Mitwirkungspflichten derart massiv verletzt, dass sich die Beklagte entweder nicht mehr an die Vereinbarung gebunden fühlen musste oder diese kündigen durfte und sie auch rechtmäßig gekündigt hat.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2013 - L 11 R 190/12

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2013 - L 11 R 190/12 zitiert 31 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 30 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 293 Annahmeverzug


Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 254 Stufenklage


Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung


(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie auf

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 101


(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegensta

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 67 Begriffsbestimmungen


(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freie

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(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inl

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 92


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertr

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(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. (2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassu

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Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen


(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzu

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(1) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG ausza

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 47 Auszahlung von Geldleistungen


(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 272a Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004


(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausge

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 120 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates1.den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu

Renten Service Verordnung - PostRDV | § 9 Zahlweise


(1) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) sollen auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Dez. 2013 - L 4 P 21/13 B ER

bei uns veröffentlicht am 19.12.2013

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe I. 1 Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt im Wege des einstweiligen Rech

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(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
2.
die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen,
3.
das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen.

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 80/11 Verkündet am:
15. August 2012
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 242 A, 1353, 1379, 1375 Abs. 2; FGG-RG Art. 111 Abs. 5

a) Art. 111 Abs. 5 FGG-RG gilt auch für das Rechtsmittelverfahren, wenn die angefochtene
Entscheidung (hier Teilurteil) noch vor dem 1. September 2010 nach altem
Verfahrensrecht ergangen ist; deshalb ist über das Rechtsmittel gemäß § 69
FamFG durch Beschluss zu entscheiden.
Hat das Rechtsmittelgericht fälschlicherweise durch Berufungsurteil entschieden
und die Revision zugelassen, ist die eingelegte Revision im Sinne der Meistbegünstigung
als Rechtsbeschwerde zu behandeln und hierüber im Beschlusswege
zu entscheiden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012
- XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293; vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 -
FamRZ 2012, 783 und vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966).

b) § 1379 BGB in der seit 1. September 2009 geltenden Fassung erstreckt die Auskunftspflicht
auch auf illoyale Vermögensminderungen im Sinne des § 1375
Abs. 2 Satz 1 BGB.
Allerdings hat der Auskunftsberechtigte nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB
- wie bisher nach § 242 BGB - konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter
§ 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls
dann, wenn und soweit er Auskunft für die Zeit vor der Trennung begehrt.
BGH, Beschluss vom 15. August 2012 - XII ZR 80/11 - KG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des 3. Senats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 27. April 2011 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

A.

1
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbund mit einem Stufenantrag zur Folgesache Zugewinnausgleich auf Auskunft in Anspruch.
2
Die Parteien schlossen 1981 die Ehe; im Sommer 2007 trennten sie sich. Der Scheidungsantrag des in der Schweiz lebenden Antragstellers, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wurde der in Italien lebenden Antragsgegnerin , die sowohl die deutsche als auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, am 8. Juni 2009 zugestellt.
3
Das Amtsgericht hat den in der seit Januar 2010 anhängigen Folgesache gestellten Auskunftsantrag der Antragsgegnerin abgewiesen, weil der Ehemann Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum Stichtag erteilt habe und darüber hinaus keine weiteren Auskunftsansprüche der Ehefrau bestünden.
4
Das Kammergericht hat die Berufung, mit der die Antragsgegnerin die Auskunft auf den Verbleib eines dem Antragsteller im Jahr 2004 zugeflossenen Abfindungsbetrages von 1.000.000 € beschränkt hat, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision.

B.


5
Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

6
Das als “Revision“ eingelegte Rechtsmittel ist zulässig.
7
1. Das Kammergericht hat zu Recht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, deren Prüfung durch den Bundesgerichtshof nicht von § 72 Abs. 2 FamFG ausgeschlossen ist (vgl. zu § 545 Abs. 2 ZPO BGH Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR 287/05 - NJW-RR 2007, 1509 Rn. 3 mwN), gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel II a-VO) bejaht. Ferner hat es zutreffend nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsches Sachrecht angewandt.
8
2. Allerdings hätte das Kammergericht gemäß § 69 FamFG durch Beschluss entscheiden müssen, weshalb das als Revision bezeichnete Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist.
9
a) Entgegen der Auffassung des Kammergerichts findet auf das Rechtsmittelverfahren gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FamFG) Anwendung.
10
Das Scheidungsverfahren ist bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig gemacht worden, so dass gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG altes Verfahrensrecht anzuwenden wäre, woran sich auch dadurch nichts ändert, dass die hier zur Überprüfung stehende Folgesache Zugewinnausgleich erst im Januar 2010 anhängig gemacht worden ist (vgl. etwa Schulte-Bunert/Weinreich/Schürmann 3. Aufl. Art. 111 FGG-RG Rn. 12). Abweichend von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind jedoch gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen - wie hier - am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geltenden Vorschriften anzuwenden.
11
Zwar hat das Amtsgericht das hier angefochtene Teilurteil im Juli 2010, also vor dem in Art. 111 Abs. 5 FGG-RG genannten Stichtag und damit zutref- fend auf der Grundlage alten Verfahrensrechts verkündet. Art. 111 Abs. 5 FGG-RG findet jedoch auch auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung noch vor dem 1. September 2010 nach altem Verfahrensrecht ergangen ist (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890, 1891; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. Art. 111 FGG-RG Rn. 11; Büte FF 2010, 279, 281 f.; Vogel FF 2011, 51, 55; Kemper FPR 2010, 69, 74). Dass Art. 111 Abs. 5 FGG-RG das Rechtsmittelverfahren einbezieht, ergibt sich nicht nur aus dessen Wortlaut, sondern auch aus der Gesamtregelung des Art. 111 FGG-RG selbst. Das Verfahren im Sinne dieser Norm erfasst die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10 mwN).
12
Das Kammergericht hätte deswegen nach Eintritt des Stichtages (1. September 2010) die Berufung als Beschwerde i.S.d. § 58 FamFG behandeln und hierüber statt durch Urteil durch Beschluss gemäß § 69 FamFG entscheiden müssen, obgleich Anfechtungsgegenstand das Teilurteil des Amtsgerichts war.
13
b) Das von der Antragsgegnerin zum Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung zulässig. Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet auch Anwendung, wenn - wie hier - das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung falschen Verfahrensrechts beruht (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 17; vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 13 und vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 13; zu Art. 111 Abs. 5 FGG-RG: OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890, 1891). Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels führt auch nicht zu einer Erweiterung des Instanzenzuges (vgl. hierzu Senats- beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 18), weil das Kammergericht auch nach neuem Recht ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof hätte zulassen können (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG).
14
Allerdings hat der Senat das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 13 mwN), hier also in Form des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 70 ff. FamFG.

II.

15
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
16
1. Nach Auffassung des Kammergerichts hat das Amtsgericht zu Recht seine internationale Zuständigkeit für die im Verbund mit der Ehescheidung erhobene Stufenklage bejaht und den geltend gemachten Auskunftsanspruch nach deutschem Sachrecht beurteilt, weil die Ehegatten bei ihrer Heirat gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten.
17
Im Ergebnis zu Recht sei das Amtsgericht auch zu der Auffassung gelangt , dass die Ehefrau nicht berechtigt sei, Auskunft über den Verbleib der im Jahr 2004 an den Antragsteller gezahlten Abfindung der G. AG von 1.000.000 € zu verlangen.
18
Allerdings habe das Amtsgericht verkannt, dass sich der Auskunftsanspruch der Ehefrau nicht nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung richte, sondern nach § 1379 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung.
19
Im Gegensatz zu § 1379 BGB aF beschränke sich die güterrechtliche Auskunftspflicht der Ehegatten nach § 1379 BGB nF nicht mehr nur auf das Endvermögen, sondern umfasse nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB allgemein jegliches Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebend sei. Die Auskunftspflicht erstrecke sich damit auch auf illoyale Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 BGB) als Berechnungselemente des Endvermögens. Eine Berufung auf § 242 BGB sei nicht mehr erforderlich.
20
Gleichwohl könne über den Verbleib von Vermögensgegenständen, die vor der Trennung vorhanden gewesen seien, Auskunft nicht ohne weitere Voraussetzungen - das heißt auch ohne konkrete Verdachtsmomente für eine illoyale Vermögensminderung des anderen Ehegatten - verlangt werden. Denn § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB habe insoweit die von der Rechtsprechung entwickelte Auskunftspflicht nach § 242 BGB kodifiziert. Das zeige die Regelung in § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB im Zusammenspiel mit der Beweislastregel des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB. Um den ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüber Manipulationen und unredlichem Verhalten des anderen verstärkt zu schützen, bestimme § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB eine zusätzliche Auskunftspflicht über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung; § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB formuliere eine entsprechende Beweislastumkehr. Sei das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben habe, so habe dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB zurückzuführen sei. Für Verdachtsfälle, die vor der Trennung lägen, trage der Anspruch stellende Ehegatte dagegen weiter die volle Darlegungs- und Beweislast. Dies rechtfertige den Schluss, dass auch bei der in § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB geregelten allgemeinen Auskunftspflicht zur Berechnung des Zugewinns die Trennung der Eheleute eine Zäsur darstelle. Jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - nach dem Verbleib eines Vermögensgegenstandes gefragt werde, der vor der Trennung der Eheleute noch vorhanden gewesen sei, aber im Endvermögen nicht mehr erfasst werde, seien zur Begründung des Auskunftsanspruchs wegen illoyaler Vermögensminderung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB wie bisher konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 BGB fallendes Handeln nahe legten.
21
Solche Tatsachen habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Ihr sei zwar zuzugestehen, dass an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürften. Dass der Antragsteller hier Teile der Abfindungssumme verschenkt, verschwendet oder sonst zu Lasten der Antragsgegnerin beiseite geschafft habe, liege aber im Hinblick darauf, dass er die Abfindung ca. 3 ½ Jahre vor der Trennung der Eheleute erhalten habe und sie zur - anfänglich gescheiterten - Gründung einer neuen Existenz sowie zum weiteren Unterhalt der vierköpfigen Familie habe verwenden müssen, eher fern. Die Antragsgegnerin habe nicht bestritten, dass der Antragsteller noch im Jahr 2004 Herrn B. ein Darlehen von 255.200 € zwecks Beteiligung an dessen Unternehmen zur Verfügung gestellt habe, welches nur zu einem geringen Teil zurückgezahlt worden sei und als ausstehende Forderung in Höhe von 311.553,03 € (inklusive Zinsen) im Endvermögen des Antragstellers aufgeführt sei. Sie habe selbst vorgetragen, dass sich der Antragsteller nach der Beendigung der Tätigkeit für die G. AG W. in weiteren Unternehmen glücklos engagiert habe. Die Antragsgegnerin sei zudem weder der Darstellung des Antragstellers entgegengetreten, dass die Familie trotz Wegfalls der regelmäßigen Einkünfte ihren hohen Lebensstandard beibehalten habe, noch habe sie erläutert, mit welchen finanziellen Mitteln sie ihre Wohnung in Italien gekauft und das dort von ihr betriebene Ladengeschäft eingerichtet habe. Die von der Antragsgegnerin erwähnten Indizien, denen zufolge der Ehemann die Trennung von langer Hand vorbereit haben solle, seien nicht benannt und mithin auch nicht im Ansatz nachvollziehbar.
22
Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf die begehrte Auskunft ergebe sich auch nicht aus § 1353 Abs. 1 BGB.
23
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
24
a) Einer Aufhebung der fälschlicherweise als Berufungsurteil ergangenen Entscheidung bedarf es schon deshalb nicht, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf dem - im Übrigen von der „Revision“ nicht gerügten - Verfahrensfehler beruht. Denn das Kammergericht hätte das Rechtsmittel gleichermaßen im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG zurückweisen können.
25
b) Auch soweit das Kammergericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Antragsgegnerin nach dem hier anzuwendenden § 1379 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht berechtigt ist, Auskunft über den Verbleib der im Jahr 2004 an den Antragsteller gezahlten Abfindung der G. AG von 1.000.000 € zu verlangen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
26
Die im Rahmen des Zugewinnausgleichs bestehende Auskunftspflicht ist in § 1379 BGB geregelt.
27
(1) Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung war jeder Ehegatte verpflichtet, nach Beendigung des Güterstandes dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen.
28
Nach der zu dieser Norm ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich dieser Auskunftsanspruch indes nicht auf illoyale Vermögensminderungen , die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind (Senatsurteile vom 9. Februar 2005 - XII ZR 93/02 - FamRZ 2005, 689, 690 und vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950; BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28). Vielmehr wird den Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch den Auskunftsanspruch genügt, den die Rechtsprechung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei den Rechtsverhältnissen angenommen hat, deren Natur es mit sich bringt, dass der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann (BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der die Auskunft beanspruchende Ehegatte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (Senatsurteile vom 9. Februar 2005 - XII ZR 93/02 - FamRZ 2005, 689, 690 und vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950; BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).
29
(2) Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung kann jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten Zeitpunkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (Nr. 2).
30
Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB nF damit auch einen Auskunftsanspruch über Vermögensbestandteile enthält, die nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind (illoyale Vermögensminderungen), ist streitig (s. Jaeger FPR 2012, 91, 93 mit einem Überblick zum Meinungsstand).
31
(a) Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung bezieht sich der Auskunftsanspruch auch auf illoyale Vermögensminderungen, ohne dass der Auskunftsberechtigte als Anspruchsvoraussetzung konkrete Anhaltspunkte für ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln des Auskunftspflichtigen darlegen müsse (MünchKommBGB/Koch 5. Aufl. § 1379 Rn. 13 a f.; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VII Rn. 332; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1379 Rn. 2).
32
(b) Nach der Gegenansicht erfasst § 1379 BGB schon dem Grunde nach keine Verpflichtung, über illoyale Vermögensminderungen Auskunft zu erteilen. Eine entsprechende Auskunftspflicht ergebe sich nach wie vor nur aus § 242 BGB (Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1379 BGB Rn. 3; Rakete-Dombek FPR 2009, 270, 271 f.; Büte FF 2010, 279, 290; vgl. auch Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1379 Rn. 9).
33
(c) Nach einer differenzierenden Auffassung erstreckt sich die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB zwar auch auf illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB als Berechnungselemente des Anfangs- bzw. Endvermögens. Es bedürfe jedoch - wie bislang zu § 242 BGB - eines Vortrages des Auskunftsberechtigten zu konkreten Tatsachen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegten (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2011, 568; FA-FamR/Heintschel-Heinegg 8. Aufl. Kap. 9 Rn. 149).
34
(d) Der Senat folgt im Ausgangspunkt der letztgenannten - auch vom Kammergericht vertretenen - Auffassung.
35
(aa) Dafür, dass § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der früheren Fassung eine erweiterte Auskunftspflicht umfasst, spricht bereits sein Wortlaut. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB kann der Ehegatte Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Damit umfasst der Tatbestand auch Auskünfte zu vermögensbezogenen Vorgängen, wie sie von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst werden. Demgegenüber war nach § 1379 BGB aF die Auskunft auf das Endvermögen beschränkt (BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).
36
Diese Auslegung wird auch von den Gesetzesmaterialien bestätigt. Nach der Entwurfsbegründung schließt der Anspruch aus § 1379 BGB Auskünfte über Vermögensbestandteile ein, die nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen seien (BT-Drucks. 16/10798 S. 18).
37
(bb) Allerdings hat der Auskunftsberechtigte - wie bisher nach § 242 BGB - konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auskunftsberechtigte - wie hier - nicht nur Auskunft für die Zeit nach der Trennung begehrt (vgl. insoweit § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB). Freilich dürfen auch hier - wie bei dem Anspruch aus § 242 BGB - an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2005 - XII ZR 93/02 - FamRZ 2005, 689, 690 mwN).
38
Zwar verhält sich die Gesetzesbegründung nicht dazu, dass konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB zu benennen sind. § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ist jedoch in diesem Sinne einschränkend auszulegen.
39
Grundsätzlich trägt jeder Beteiligte in Familienstreitsachen die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. Vorbem. § 284 Rn. 23). Soweit das Gesetz keine besonderen Anforderungen an den Anspruch stellt, wie etwa § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB für die Auskunft über das Ver- mögen zum Zeitpunkt der Trennung, bedarf es eines über das Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Vortrages seitens des Auskunftsberechtigten nicht. Setzt der konkrete (Auskunfts-)Anspruch indes die Erfüllung weiterer besonderer Tatbestandsmerkmale voraus, wie etwa die Maßgeblichkeit für die Berechnung des Endvermögens in § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, sind diese vom Anspruchsteller darzulegen. Begehrt also ein Ehegatte - wie hier - Informationen über den Verbleib eines bestimmten Geldbetrages , der möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen ist, so hat er zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen , dass eine solche Hinzurechnung in Betracht kommt.
40
Eine Ausnahme davon hat der Gesetzgeber in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nF geregelt. Danach hat der auskunftspflichtige Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen ist, wenn das Endvermögen dieses Ehegatten geringer als das Vermögen ist, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat. Sinn dieser Regelung ist es, den anderen Ehegatten nach erfolgter Trennung zu schützen. Denn zum einen wird es häufig erst nach der Trennung der Parteien zu Vermögensminderungen im vorgenannten Sinne kommen. Zum anderen hat der auskunftsberechtigte Ehegatte nach der Trennung - anders als während des Zusammenlebens (vgl. BTDrucks. 16/10798 S. 33) - regelmäßig keine Möglichkeit mehr, die durch den anderen Ehegatten veranlasste Vermögensbewegung nachzuvollziehen.
41
Aus dem Umkehrschluss zu der vorgenannten Ausnahmeregelung folgt, dass es für die Zeit des Zusammenlebens der Eheleute bei den allgemeinen Darlegungsanforderungen sein Bewenden hat. Andernfalls träfe den auskunftspflichtigen Ehegatten eine schwer eingrenzbare Auskunftspflicht; er müsste eigenes früheres, ihn gegebenenfalls belastendes Tun aus der Zeit des Zusam- menlebens offenbaren. Die Offenbarung aller möglicherweise für die Beurteilung einer Vermögensminderung nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB bedeutsamen Umstände fiele zudem gewöhnlich in eine Zeit erhöhter Spannung nach der Trennung, trüge zu ihrer Vertiefung bei und begründete die Gefahr uferloser Streitigkeiten bis hin zu Strafanzeigen (vgl. BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27,

28).

42
Ein Verzicht auf die Darlegung konkreter Anhaltspunkte liefe zudem darauf hinaus, dass die gesamte Ehezeit hinsichtlich möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB einschlägigen Vermögensverfügungen seitens des Auskunftspflichtigen aufgearbeitet werden müsste, ohne dass es auf den Wert der jeweiligen Vermögensverfügung ankäme. Dies würde den Grundsätzen des Zugewinnausgleichs widersprechen, wonach sich dessen Berechnung an konkreten Zeitpunkten orientiert (vgl. auch Braeuer FamRZ 2010, 773, 775 f.).
43
Schließlich dürfte dem Auskunftsberechtigten ein von der Darlegung konkreter Anhaltspunkte losgelöster Auskunftsanspruch über den Verbleib von Vermögensgegenständen im Ergebnis keinen spürbaren Vorteil verschaffen. Orientiert sich der Auskunftsantrag bloß am Gesetzeswortlaut des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, ist er zu unbestimmt; ein entsprechender Titel wäre auch nicht vollstreckbar. Im Übrigen stünde es im Belieben des Schuldners, die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB für sich (negativ) zu beantworten (Braeuer FamRZ 2010, 773, 775). Dieses Problem wäre nur dadurch zu lösen, dass ein konkreter Antrag gestellt werden müsste, der wiederum entsprechenden Vortrag seitens des Auskunftsberechtigten voraussetzte.
44
cc) Zutreffend hat das Kammergericht darauf verwiesen, dass neben § 1379 BGB dem Grunde nach auch § 1353 Abs. 1 BGB eine Auskunftspflicht der Ehegatten untereinander enthält (zuletzt Senatsurteil BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 Rn. 19). Allerdings entfällt die Unterrichtungspflicht nach § 1353 Abs. 1 BGB mit dem Scheitern der Ehe (Büte FF 2010, 279, 291 mwN), von dem hier im Hinblick auf die langjährige Trennungszeit zweifelsfrei auszugehen ist.
45
dd) Gemessen an den vorstehenden Anforderungen hält die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand.
46
(1) Zu Recht hat das Kammergericht § 1379 BGB in seiner seit 1. September 2009 geltenden Fassung angewendet.
47
Grundsätzlich ist das zum Zeitpunkt des Entscheidungserlasses geltende Recht anzuwenden (Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 300 Rn. 3; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 300 Rn. 6). An einer dieser Regel entgegenstehenden Übergangsregelung fehlt es; Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB bezieht sich ausschließlich auf § 1374 BGB (Büte FF 2010, 279 f.). Eine unzulässige Rückwirkung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil allein der gesetzlich erweiterte Umfang der Auskunftspflicht im Streit steht.
48
(2) Das Kammergericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Auskunftsverpflichtung hinsichtlich illoyaler Vermögensminderungen nunmehr aus § 1379 BGB nF ergibt und dass der Auskunftsberechtigte im Rahmen des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB konkrete Anhaltspunkte hierzu vorzutragen hat. Dass das Kammergericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen einen Anspruch auf erweiterte Auskunftserteilung abgelehnt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
49
Zwar handelt es sich bei dem in Frage stehenden Betrag von 1.000.000 € um einen erheblichen Vermögensbestandteil. Berücksichtigt man zudem, dass an den Vortrag des Auskunft Begehrenden keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen, bedarf es bei dem Verlust eines solchen Betrages an sich keines allzu spezifizierten Vortrages mehr. Gleichwohl ist das vom Kammergericht gefundene Ergebnis vertretbar. Dabei ist davon auszugehen , dass es zuvorderst Aufgabe des Tatrichters ist, darüber zu entscheiden, ob der Auskunftsberechtigte die Anforderungen an seinen Vortrag erfüllt hat (vgl. BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).
50
Das Kammergericht hat den Verdacht einer illoyalen Vermögensminderung bereits anhand des unstreitigen Parteivortrages entkräftet gesehen, so dass es an der Antragsgegnerin war, konkrete Anhaltspunkte für ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Verhalten darzulegen. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller die Abfindung bereits 3 ½ Jahre vor der Trennung der Eheleute erhalten hat und sie zur - anfänglich gescheiterten - Gründung einer neuen Existenz sowie zum weiteren Unterhalt der vierköpfigen Familie, die trotz Wegfalls der regelmäßigen Einkünfte ihren hohen Lebensstandard beibehalten hat, verwenden musste. Dabei ist das Gericht in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller in anderen Unternehmen erfolglos engagiert hat. Auch hat die Antragsgegnerin nicht bestritten, dass der Antragsteller noch im Jahr 2004 Herrn B. ein Darlehen von 255.200 € (mithin ¼ der Abfindung) zwecks Beteiligung an dessen Unternehmen zur Verfügung gestellt hat. Dieses ist nach den Feststellungen nur zu einem geringen Teil zurückgezahlt worden und im Übrigen als ausstehende Forderung in Höhe von 311.353 € (inklusive Zinsen) im Endvermögen des Antragstellers aufgeführt. Schließlich hat das Kammergericht beanstandet, dass die Antragsgegnerin nicht erläutert habe, mit welchen finanziellen Mitteln sie ihre Wohnung in Italien gekauft und das dort von ihr betriebene Ladengeschäft eingerichtet habe. Damit ist es erkennbar davon ausgegangen , dass die finanziellen Mittel hierfür aus dem Vermögen des Antragstellers geflossen sind.
51
Dass das Kammergericht bei dieser Sachlage den Vortrag der Antragsgegnerin , wonach der Antragsteller bei einem so hohen Betrag habe erklären müssen, welche Ausgaben er davon getätigt habe, nicht hat genügen lassen, hält sich noch im tatrichterlichen Ermessen.
Dose Schilling Richter Dr. Günter hat Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Dose Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 06.07.2010 - 22 F 87/09 GÜ -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2011 - 3 UF 152/10 -

(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.

(2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Trägers der Rentenversicherung.

(3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, insbesondere

1.
die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches,
2.
die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und an die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie
3.
die Ausstellung von Ausweisen, mit denen eine Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, sofern dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. Der Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.

(5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.

(6) Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Trägern der Rentenversicherung eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.

(7) (weggefallen)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
2.
die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen,
3.
das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen.

(1) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) sollen auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken, daß die Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen. Soweit Zahlungen nicht auf ein Konto erfolgen, sollen sie in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.

(2) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszahlungen) sollen bei Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgen. Bei Aufenthalt der Zahlungsempfänger außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung sollen die Zahlungen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.

(3) Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen.

(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken.

(5) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung die nach dem Außenwirtschaftsrecht zu erstattenden Meldungen an die Deutsche Bundesbank.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.

(1) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) sollen auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken, daß die Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen. Soweit Zahlungen nicht auf ein Konto erfolgen, sollen sie in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.

(2) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszahlungen) sollen bei Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgen. Bei Aufenthalt der Zahlungsempfänger außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung sollen die Zahlungen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.

(3) Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen.

(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken.

(5) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung die nach dem Außenwirtschaftsrecht zu erstattenden Meldungen an die Deutsche Bundesbank.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 80/11 Verkündet am:
15. August 2012
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 242 A, 1353, 1379, 1375 Abs. 2; FGG-RG Art. 111 Abs. 5

a) Art. 111 Abs. 5 FGG-RG gilt auch für das Rechtsmittelverfahren, wenn die angefochtene
Entscheidung (hier Teilurteil) noch vor dem 1. September 2010 nach altem
Verfahrensrecht ergangen ist; deshalb ist über das Rechtsmittel gemäß § 69
FamFG durch Beschluss zu entscheiden.
Hat das Rechtsmittelgericht fälschlicherweise durch Berufungsurteil entschieden
und die Revision zugelassen, ist die eingelegte Revision im Sinne der Meistbegünstigung
als Rechtsbeschwerde zu behandeln und hierüber im Beschlusswege
zu entscheiden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012
- XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293; vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 -
FamRZ 2012, 783 und vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966).

b) § 1379 BGB in der seit 1. September 2009 geltenden Fassung erstreckt die Auskunftspflicht
auch auf illoyale Vermögensminderungen im Sinne des § 1375
Abs. 2 Satz 1 BGB.
Allerdings hat der Auskunftsberechtigte nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB
- wie bisher nach § 242 BGB - konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter
§ 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls
dann, wenn und soweit er Auskunft für die Zeit vor der Trennung begehrt.
BGH, Beschluss vom 15. August 2012 - XII ZR 80/11 - KG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des 3. Senats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 27. April 2011 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

A.

1
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbund mit einem Stufenantrag zur Folgesache Zugewinnausgleich auf Auskunft in Anspruch.
2
Die Parteien schlossen 1981 die Ehe; im Sommer 2007 trennten sie sich. Der Scheidungsantrag des in der Schweiz lebenden Antragstellers, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wurde der in Italien lebenden Antragsgegnerin , die sowohl die deutsche als auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, am 8. Juni 2009 zugestellt.
3
Das Amtsgericht hat den in der seit Januar 2010 anhängigen Folgesache gestellten Auskunftsantrag der Antragsgegnerin abgewiesen, weil der Ehemann Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum Stichtag erteilt habe und darüber hinaus keine weiteren Auskunftsansprüche der Ehefrau bestünden.
4
Das Kammergericht hat die Berufung, mit der die Antragsgegnerin die Auskunft auf den Verbleib eines dem Antragsteller im Jahr 2004 zugeflossenen Abfindungsbetrages von 1.000.000 € beschränkt hat, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision.

B.


5
Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

6
Das als “Revision“ eingelegte Rechtsmittel ist zulässig.
7
1. Das Kammergericht hat zu Recht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, deren Prüfung durch den Bundesgerichtshof nicht von § 72 Abs. 2 FamFG ausgeschlossen ist (vgl. zu § 545 Abs. 2 ZPO BGH Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR 287/05 - NJW-RR 2007, 1509 Rn. 3 mwN), gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel II a-VO) bejaht. Ferner hat es zutreffend nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsches Sachrecht angewandt.
8
2. Allerdings hätte das Kammergericht gemäß § 69 FamFG durch Beschluss entscheiden müssen, weshalb das als Revision bezeichnete Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist.
9
a) Entgegen der Auffassung des Kammergerichts findet auf das Rechtsmittelverfahren gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FamFG) Anwendung.
10
Das Scheidungsverfahren ist bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig gemacht worden, so dass gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG altes Verfahrensrecht anzuwenden wäre, woran sich auch dadurch nichts ändert, dass die hier zur Überprüfung stehende Folgesache Zugewinnausgleich erst im Januar 2010 anhängig gemacht worden ist (vgl. etwa Schulte-Bunert/Weinreich/Schürmann 3. Aufl. Art. 111 FGG-RG Rn. 12). Abweichend von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind jedoch gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen - wie hier - am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geltenden Vorschriften anzuwenden.
11
Zwar hat das Amtsgericht das hier angefochtene Teilurteil im Juli 2010, also vor dem in Art. 111 Abs. 5 FGG-RG genannten Stichtag und damit zutref- fend auf der Grundlage alten Verfahrensrechts verkündet. Art. 111 Abs. 5 FGG-RG findet jedoch auch auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung noch vor dem 1. September 2010 nach altem Verfahrensrecht ergangen ist (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890, 1891; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. Art. 111 FGG-RG Rn. 11; Büte FF 2010, 279, 281 f.; Vogel FF 2011, 51, 55; Kemper FPR 2010, 69, 74). Dass Art. 111 Abs. 5 FGG-RG das Rechtsmittelverfahren einbezieht, ergibt sich nicht nur aus dessen Wortlaut, sondern auch aus der Gesamtregelung des Art. 111 FGG-RG selbst. Das Verfahren im Sinne dieser Norm erfasst die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10 mwN).
12
Das Kammergericht hätte deswegen nach Eintritt des Stichtages (1. September 2010) die Berufung als Beschwerde i.S.d. § 58 FamFG behandeln und hierüber statt durch Urteil durch Beschluss gemäß § 69 FamFG entscheiden müssen, obgleich Anfechtungsgegenstand das Teilurteil des Amtsgerichts war.
13
b) Das von der Antragsgegnerin zum Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung zulässig. Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet auch Anwendung, wenn - wie hier - das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung falschen Verfahrensrechts beruht (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 17; vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 13 und vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 13; zu Art. 111 Abs. 5 FGG-RG: OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1890, 1891). Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels führt auch nicht zu einer Erweiterung des Instanzenzuges (vgl. hierzu Senats- beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 18), weil das Kammergericht auch nach neuem Recht ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof hätte zulassen können (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG).
14
Allerdings hat der Senat das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 13 mwN), hier also in Form des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 70 ff. FamFG.

II.

15
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
16
1. Nach Auffassung des Kammergerichts hat das Amtsgericht zu Recht seine internationale Zuständigkeit für die im Verbund mit der Ehescheidung erhobene Stufenklage bejaht und den geltend gemachten Auskunftsanspruch nach deutschem Sachrecht beurteilt, weil die Ehegatten bei ihrer Heirat gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten.
17
Im Ergebnis zu Recht sei das Amtsgericht auch zu der Auffassung gelangt , dass die Ehefrau nicht berechtigt sei, Auskunft über den Verbleib der im Jahr 2004 an den Antragsteller gezahlten Abfindung der G. AG von 1.000.000 € zu verlangen.
18
Allerdings habe das Amtsgericht verkannt, dass sich der Auskunftsanspruch der Ehefrau nicht nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung richte, sondern nach § 1379 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung.
19
Im Gegensatz zu § 1379 BGB aF beschränke sich die güterrechtliche Auskunftspflicht der Ehegatten nach § 1379 BGB nF nicht mehr nur auf das Endvermögen, sondern umfasse nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB allgemein jegliches Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebend sei. Die Auskunftspflicht erstrecke sich damit auch auf illoyale Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 BGB) als Berechnungselemente des Endvermögens. Eine Berufung auf § 242 BGB sei nicht mehr erforderlich.
20
Gleichwohl könne über den Verbleib von Vermögensgegenständen, die vor der Trennung vorhanden gewesen seien, Auskunft nicht ohne weitere Voraussetzungen - das heißt auch ohne konkrete Verdachtsmomente für eine illoyale Vermögensminderung des anderen Ehegatten - verlangt werden. Denn § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB habe insoweit die von der Rechtsprechung entwickelte Auskunftspflicht nach § 242 BGB kodifiziert. Das zeige die Regelung in § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB im Zusammenspiel mit der Beweislastregel des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB. Um den ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüber Manipulationen und unredlichem Verhalten des anderen verstärkt zu schützen, bestimme § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB eine zusätzliche Auskunftspflicht über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung; § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB formuliere eine entsprechende Beweislastumkehr. Sei das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben habe, so habe dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB zurückzuführen sei. Für Verdachtsfälle, die vor der Trennung lägen, trage der Anspruch stellende Ehegatte dagegen weiter die volle Darlegungs- und Beweislast. Dies rechtfertige den Schluss, dass auch bei der in § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB geregelten allgemeinen Auskunftspflicht zur Berechnung des Zugewinns die Trennung der Eheleute eine Zäsur darstelle. Jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - nach dem Verbleib eines Vermögensgegenstandes gefragt werde, der vor der Trennung der Eheleute noch vorhanden gewesen sei, aber im Endvermögen nicht mehr erfasst werde, seien zur Begründung des Auskunftsanspruchs wegen illoyaler Vermögensminderung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB wie bisher konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 BGB fallendes Handeln nahe legten.
21
Solche Tatsachen habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Ihr sei zwar zuzugestehen, dass an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürften. Dass der Antragsteller hier Teile der Abfindungssumme verschenkt, verschwendet oder sonst zu Lasten der Antragsgegnerin beiseite geschafft habe, liege aber im Hinblick darauf, dass er die Abfindung ca. 3 ½ Jahre vor der Trennung der Eheleute erhalten habe und sie zur - anfänglich gescheiterten - Gründung einer neuen Existenz sowie zum weiteren Unterhalt der vierköpfigen Familie habe verwenden müssen, eher fern. Die Antragsgegnerin habe nicht bestritten, dass der Antragsteller noch im Jahr 2004 Herrn B. ein Darlehen von 255.200 € zwecks Beteiligung an dessen Unternehmen zur Verfügung gestellt habe, welches nur zu einem geringen Teil zurückgezahlt worden sei und als ausstehende Forderung in Höhe von 311.553,03 € (inklusive Zinsen) im Endvermögen des Antragstellers aufgeführt sei. Sie habe selbst vorgetragen, dass sich der Antragsteller nach der Beendigung der Tätigkeit für die G. AG W. in weiteren Unternehmen glücklos engagiert habe. Die Antragsgegnerin sei zudem weder der Darstellung des Antragstellers entgegengetreten, dass die Familie trotz Wegfalls der regelmäßigen Einkünfte ihren hohen Lebensstandard beibehalten habe, noch habe sie erläutert, mit welchen finanziellen Mitteln sie ihre Wohnung in Italien gekauft und das dort von ihr betriebene Ladengeschäft eingerichtet habe. Die von der Antragsgegnerin erwähnten Indizien, denen zufolge der Ehemann die Trennung von langer Hand vorbereit haben solle, seien nicht benannt und mithin auch nicht im Ansatz nachvollziehbar.
22
Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf die begehrte Auskunft ergebe sich auch nicht aus § 1353 Abs. 1 BGB.
23
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
24
a) Einer Aufhebung der fälschlicherweise als Berufungsurteil ergangenen Entscheidung bedarf es schon deshalb nicht, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf dem - im Übrigen von der „Revision“ nicht gerügten - Verfahrensfehler beruht. Denn das Kammergericht hätte das Rechtsmittel gleichermaßen im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG zurückweisen können.
25
b) Auch soweit das Kammergericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Antragsgegnerin nach dem hier anzuwendenden § 1379 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht berechtigt ist, Auskunft über den Verbleib der im Jahr 2004 an den Antragsteller gezahlten Abfindung der G. AG von 1.000.000 € zu verlangen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
26
Die im Rahmen des Zugewinnausgleichs bestehende Auskunftspflicht ist in § 1379 BGB geregelt.
27
(1) Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung war jeder Ehegatte verpflichtet, nach Beendigung des Güterstandes dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen.
28
Nach der zu dieser Norm ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich dieser Auskunftsanspruch indes nicht auf illoyale Vermögensminderungen , die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind (Senatsurteile vom 9. Februar 2005 - XII ZR 93/02 - FamRZ 2005, 689, 690 und vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950; BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28). Vielmehr wird den Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch den Auskunftsanspruch genügt, den die Rechtsprechung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei den Rechtsverhältnissen angenommen hat, deren Natur es mit sich bringt, dass der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann (BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der die Auskunft beanspruchende Ehegatte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (Senatsurteile vom 9. Februar 2005 - XII ZR 93/02 - FamRZ 2005, 689, 690 und vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950; BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).
29
(2) Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung kann jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten Zeitpunkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (Nr. 2).
30
Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB nF damit auch einen Auskunftsanspruch über Vermögensbestandteile enthält, die nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind (illoyale Vermögensminderungen), ist streitig (s. Jaeger FPR 2012, 91, 93 mit einem Überblick zum Meinungsstand).
31
(a) Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung bezieht sich der Auskunftsanspruch auch auf illoyale Vermögensminderungen, ohne dass der Auskunftsberechtigte als Anspruchsvoraussetzung konkrete Anhaltspunkte für ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln des Auskunftspflichtigen darlegen müsse (MünchKommBGB/Koch 5. Aufl. § 1379 Rn. 13 a f.; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VII Rn. 332; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1379 Rn. 2).
32
(b) Nach der Gegenansicht erfasst § 1379 BGB schon dem Grunde nach keine Verpflichtung, über illoyale Vermögensminderungen Auskunft zu erteilen. Eine entsprechende Auskunftspflicht ergebe sich nach wie vor nur aus § 242 BGB (Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1379 BGB Rn. 3; Rakete-Dombek FPR 2009, 270, 271 f.; Büte FF 2010, 279, 290; vgl. auch Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1379 Rn. 9).
33
(c) Nach einer differenzierenden Auffassung erstreckt sich die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB zwar auch auf illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB als Berechnungselemente des Anfangs- bzw. Endvermögens. Es bedürfe jedoch - wie bislang zu § 242 BGB - eines Vortrages des Auskunftsberechtigten zu konkreten Tatsachen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegten (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2011, 568; FA-FamR/Heintschel-Heinegg 8. Aufl. Kap. 9 Rn. 149).
34
(d) Der Senat folgt im Ausgangspunkt der letztgenannten - auch vom Kammergericht vertretenen - Auffassung.
35
(aa) Dafür, dass § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der früheren Fassung eine erweiterte Auskunftspflicht umfasst, spricht bereits sein Wortlaut. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB kann der Ehegatte Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Damit umfasst der Tatbestand auch Auskünfte zu vermögensbezogenen Vorgängen, wie sie von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst werden. Demgegenüber war nach § 1379 BGB aF die Auskunft auf das Endvermögen beschränkt (BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).
36
Diese Auslegung wird auch von den Gesetzesmaterialien bestätigt. Nach der Entwurfsbegründung schließt der Anspruch aus § 1379 BGB Auskünfte über Vermögensbestandteile ein, die nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen seien (BT-Drucks. 16/10798 S. 18).
37
(bb) Allerdings hat der Auskunftsberechtigte - wie bisher nach § 242 BGB - konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auskunftsberechtigte - wie hier - nicht nur Auskunft für die Zeit nach der Trennung begehrt (vgl. insoweit § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB). Freilich dürfen auch hier - wie bei dem Anspruch aus § 242 BGB - an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2005 - XII ZR 93/02 - FamRZ 2005, 689, 690 mwN).
38
Zwar verhält sich die Gesetzesbegründung nicht dazu, dass konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB zu benennen sind. § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ist jedoch in diesem Sinne einschränkend auszulegen.
39
Grundsätzlich trägt jeder Beteiligte in Familienstreitsachen die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. Vorbem. § 284 Rn. 23). Soweit das Gesetz keine besonderen Anforderungen an den Anspruch stellt, wie etwa § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB für die Auskunft über das Ver- mögen zum Zeitpunkt der Trennung, bedarf es eines über das Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Vortrages seitens des Auskunftsberechtigten nicht. Setzt der konkrete (Auskunfts-)Anspruch indes die Erfüllung weiterer besonderer Tatbestandsmerkmale voraus, wie etwa die Maßgeblichkeit für die Berechnung des Endvermögens in § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, sind diese vom Anspruchsteller darzulegen. Begehrt also ein Ehegatte - wie hier - Informationen über den Verbleib eines bestimmten Geldbetrages , der möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen ist, so hat er zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen , dass eine solche Hinzurechnung in Betracht kommt.
40
Eine Ausnahme davon hat der Gesetzgeber in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nF geregelt. Danach hat der auskunftspflichtige Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen ist, wenn das Endvermögen dieses Ehegatten geringer als das Vermögen ist, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat. Sinn dieser Regelung ist es, den anderen Ehegatten nach erfolgter Trennung zu schützen. Denn zum einen wird es häufig erst nach der Trennung der Parteien zu Vermögensminderungen im vorgenannten Sinne kommen. Zum anderen hat der auskunftsberechtigte Ehegatte nach der Trennung - anders als während des Zusammenlebens (vgl. BTDrucks. 16/10798 S. 33) - regelmäßig keine Möglichkeit mehr, die durch den anderen Ehegatten veranlasste Vermögensbewegung nachzuvollziehen.
41
Aus dem Umkehrschluss zu der vorgenannten Ausnahmeregelung folgt, dass es für die Zeit des Zusammenlebens der Eheleute bei den allgemeinen Darlegungsanforderungen sein Bewenden hat. Andernfalls träfe den auskunftspflichtigen Ehegatten eine schwer eingrenzbare Auskunftspflicht; er müsste eigenes früheres, ihn gegebenenfalls belastendes Tun aus der Zeit des Zusam- menlebens offenbaren. Die Offenbarung aller möglicherweise für die Beurteilung einer Vermögensminderung nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB bedeutsamen Umstände fiele zudem gewöhnlich in eine Zeit erhöhter Spannung nach der Trennung, trüge zu ihrer Vertiefung bei und begründete die Gefahr uferloser Streitigkeiten bis hin zu Strafanzeigen (vgl. BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27,

28).

42
Ein Verzicht auf die Darlegung konkreter Anhaltspunkte liefe zudem darauf hinaus, dass die gesamte Ehezeit hinsichtlich möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB einschlägigen Vermögensverfügungen seitens des Auskunftspflichtigen aufgearbeitet werden müsste, ohne dass es auf den Wert der jeweiligen Vermögensverfügung ankäme. Dies würde den Grundsätzen des Zugewinnausgleichs widersprechen, wonach sich dessen Berechnung an konkreten Zeitpunkten orientiert (vgl. auch Braeuer FamRZ 2010, 773, 775 f.).
43
Schließlich dürfte dem Auskunftsberechtigten ein von der Darlegung konkreter Anhaltspunkte losgelöster Auskunftsanspruch über den Verbleib von Vermögensgegenständen im Ergebnis keinen spürbaren Vorteil verschaffen. Orientiert sich der Auskunftsantrag bloß am Gesetzeswortlaut des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, ist er zu unbestimmt; ein entsprechender Titel wäre auch nicht vollstreckbar. Im Übrigen stünde es im Belieben des Schuldners, die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB für sich (negativ) zu beantworten (Braeuer FamRZ 2010, 773, 775). Dieses Problem wäre nur dadurch zu lösen, dass ein konkreter Antrag gestellt werden müsste, der wiederum entsprechenden Vortrag seitens des Auskunftsberechtigten voraussetzte.
44
cc) Zutreffend hat das Kammergericht darauf verwiesen, dass neben § 1379 BGB dem Grunde nach auch § 1353 Abs. 1 BGB eine Auskunftspflicht der Ehegatten untereinander enthält (zuletzt Senatsurteil BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 Rn. 19). Allerdings entfällt die Unterrichtungspflicht nach § 1353 Abs. 1 BGB mit dem Scheitern der Ehe (Büte FF 2010, 279, 291 mwN), von dem hier im Hinblick auf die langjährige Trennungszeit zweifelsfrei auszugehen ist.
45
dd) Gemessen an den vorstehenden Anforderungen hält die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand.
46
(1) Zu Recht hat das Kammergericht § 1379 BGB in seiner seit 1. September 2009 geltenden Fassung angewendet.
47
Grundsätzlich ist das zum Zeitpunkt des Entscheidungserlasses geltende Recht anzuwenden (Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 300 Rn. 3; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 300 Rn. 6). An einer dieser Regel entgegenstehenden Übergangsregelung fehlt es; Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB bezieht sich ausschließlich auf § 1374 BGB (Büte FF 2010, 279 f.). Eine unzulässige Rückwirkung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil allein der gesetzlich erweiterte Umfang der Auskunftspflicht im Streit steht.
48
(2) Das Kammergericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Auskunftsverpflichtung hinsichtlich illoyaler Vermögensminderungen nunmehr aus § 1379 BGB nF ergibt und dass der Auskunftsberechtigte im Rahmen des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB konkrete Anhaltspunkte hierzu vorzutragen hat. Dass das Kammergericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen einen Anspruch auf erweiterte Auskunftserteilung abgelehnt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
49
Zwar handelt es sich bei dem in Frage stehenden Betrag von 1.000.000 € um einen erheblichen Vermögensbestandteil. Berücksichtigt man zudem, dass an den Vortrag des Auskunft Begehrenden keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen, bedarf es bei dem Verlust eines solchen Betrages an sich keines allzu spezifizierten Vortrages mehr. Gleichwohl ist das vom Kammergericht gefundene Ergebnis vertretbar. Dabei ist davon auszugehen , dass es zuvorderst Aufgabe des Tatrichters ist, darüber zu entscheiden, ob der Auskunftsberechtigte die Anforderungen an seinen Vortrag erfüllt hat (vgl. BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).
50
Das Kammergericht hat den Verdacht einer illoyalen Vermögensminderung bereits anhand des unstreitigen Parteivortrages entkräftet gesehen, so dass es an der Antragsgegnerin war, konkrete Anhaltspunkte für ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Verhalten darzulegen. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller die Abfindung bereits 3 ½ Jahre vor der Trennung der Eheleute erhalten hat und sie zur - anfänglich gescheiterten - Gründung einer neuen Existenz sowie zum weiteren Unterhalt der vierköpfigen Familie, die trotz Wegfalls der regelmäßigen Einkünfte ihren hohen Lebensstandard beibehalten hat, verwenden musste. Dabei ist das Gericht in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller in anderen Unternehmen erfolglos engagiert hat. Auch hat die Antragsgegnerin nicht bestritten, dass der Antragsteller noch im Jahr 2004 Herrn B. ein Darlehen von 255.200 € (mithin ¼ der Abfindung) zwecks Beteiligung an dessen Unternehmen zur Verfügung gestellt hat. Dieses ist nach den Feststellungen nur zu einem geringen Teil zurückgezahlt worden und im Übrigen als ausstehende Forderung in Höhe von 311.353 € (inklusive Zinsen) im Endvermögen des Antragstellers aufgeführt. Schließlich hat das Kammergericht beanstandet, dass die Antragsgegnerin nicht erläutert habe, mit welchen finanziellen Mitteln sie ihre Wohnung in Italien gekauft und das dort von ihr betriebene Ladengeschäft eingerichtet habe. Damit ist es erkennbar davon ausgegangen , dass die finanziellen Mittel hierfür aus dem Vermögen des Antragstellers geflossen sind.
51
Dass das Kammergericht bei dieser Sachlage den Vortrag der Antragsgegnerin , wonach der Antragsteller bei einem so hohen Betrag habe erklären müssen, welche Ausgaben er davon getätigt habe, nicht hat genügen lassen, hält sich noch im tatrichterlichen Ermessen.
Dose Schilling Richter Dr. Günter hat Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Dose Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 06.07.2010 - 22 F 87/09 GÜ -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2011 - 3 UF 152/10 -

(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.

(2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Trägers der Rentenversicherung.

(3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, insbesondere

1.
die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches,
2.
die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und an die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie
3.
die Ausstellung von Ausweisen, mit denen eine Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, sofern dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. Der Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.

(5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.

(6) Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Trägern der Rentenversicherung eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.

(7) (weggefallen)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
2.
die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen,
3.
das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen.

(1) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) sollen auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken, daß die Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen. Soweit Zahlungen nicht auf ein Konto erfolgen, sollen sie in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.

(2) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszahlungen) sollen bei Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgen. Bei Aufenthalt der Zahlungsempfänger außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung sollen die Zahlungen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.

(3) Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen.

(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken.

(5) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung die nach dem Außenwirtschaftsrecht zu erstattenden Meldungen an die Deutsche Bundesbank.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.

(1) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) sollen auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken, daß die Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen. Soweit Zahlungen nicht auf ein Konto erfolgen, sollen sie in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.

(2) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszahlungen) sollen bei Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgen. Bei Aufenthalt der Zahlungsempfänger außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung sollen die Zahlungen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.

(3) Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen.

(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken.

(5) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung die nach dem Außenwirtschaftsrecht zu erstattenden Meldungen an die Deutsche Bundesbank.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.