Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 47 Auszahlung von Geldleistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 47 Auszahlung von Geldleistungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

12 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 27/02/2019 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Februar 2016 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
published on 09/11/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 01. Februar 2013 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 07. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2008 bezügl
published on 17/08/2017 00:00

Tenor Dem Großen Senat des Bundessozialgerichts wird folgende Rechtsfrage wegen Divergenz iS von § 41 Abs 2 SGG vorgelegt:
published on 28/10/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten höheres Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012. 2 Der am ... 1956 geborene
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.