Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Nov. 2012 - L 11 KR 5353/11

bei uns veröffentlicht am13.11.2012

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.08.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Im Streit steht die Höhe von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) ab dem 01.09.2008.
Die am ...1929 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.1985 freiwilliges Mitglied der gesetzlichen KV (ohne Anspruch auf Krankengeld) und versicherungspflichtiges Mitglied in der sozialen PV. Sie bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Außerdem hält sie 25 % der Anteile an der mit Gesellschaftsvertrag vom 14.12.2000 vereinbarten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) „Z. Grundstücksgesellschaft II“. Zweck der Gesellschaft ist es, die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke und die gleichfalls zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Geschäftsanteile an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Gebr. Z. GmbH Kalk- und Schotterwerk, V./E., zu halten und zu verwalten. Die GbR vermietet als sogenanntes Besitzunternehmen Grundstücke an die Gebr. Z. GmbH. Die Gesellschaftsanteile der Gebr. Z. GmbH werden zu 100 % von der GbR gehalten. Auf Grund der sachlichen und personellen Verflechtung beider Gesellschaften nimmt die Steuerverwaltung eine Betriebsaufspaltung an, weshalb auch das Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb behandelt wird. In den Einkommenssteuerbescheiden der Klägerin werden folgende Einkünfte ausgewiesen:
Datum 
Steuerjahr
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
(Einnahmen)
Einkünfte aus
Vermietung
und Verpachtung
steuerpflichtiger
Teil der Rente
14.03.2007
2005   
22.822 EUR
519 EUR 
5.251 EUR
2.428 EUR
29.08.2008
2006   
30.559 EUR
395 EUR 
8.036 EUR
2.530 EUR
10.11.2009
2007   
57.496 EUR
1.130 EUR
74 EUR   
2.544 EUR
19.02.2010
2008   
30.247 EUR
1.193 EUR
5.880 EUR
2.585 EUR
23.02.2011
2009   
56.659 EUR
2.536 EUR
1.735 EUR
2.573 EUR
12.03.2012
2010   
36.842 EUR
652 EUR 
4.662 EUR
2.737 EUR
Für die Zeit ab dem 01.01.2008 setzte die Beklagte zu 1) Beiträge zur KV in Höhe von 408,39 EUR sowie zur PV in Höhe von 47,71 EUR fest (Bescheid vom 17.01.2008). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass Änderungen in den Einkommensverhältnissen umgehend mitzuteilen seien. Mit Bescheiden vom 25.06.2008 und 26.09.2008 erfolgten jeweils Erhöhungen der von der Klägerin zu zahlenden Beiträge auf Grund von Beitragssatzänderungen.
Am 27.10.2008 ging bei der Beklagten zu 1) der Einkommenssteuerbescheid der Klägerin für das Jahr 2006 ein. Mit Bescheid vom 19.11.2008 setzte die Beklagte zu 1) die Beiträge zur KV und PV daraufhin neu fest. Der Beitragsbemessung legte sie ua die im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde. Ab dem 01.09.2008 forderte sie Beiträge zur KV unter Ansatz eines Beitragssatzes von 15,4 % für die Renteneinkünfte und im Übrigen von 14,4 % in Höhe von insgesamt 522,69 EUR und Beiträge zur PV bei einem Beitragssatz von 1,95 % in Höhe von 70,20 EUR. Ab dem 01.10.2008 erhöhte die Beklagte zu 1) ihre KV-Beitragssätze um 0,6 % und damit den KV-Beitrag auf 544,28 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 26.11.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde angegeben, es dürften lediglich 10 % der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Beitragsbemessung zugrundegelegt werden. Nur insoweit liege eine Steigerung der Leistungsfähigkeit der Klägerin vor. Laut Gesellschaftsvertrag (§ 19) könne die Klägerin nur 10 % des jährlichen Gewinnanteils entnehmen. Eine Änderung der maßgeblichen Bestimmung sei der Klägerin auf Grund der notwendigen 75 %-Mehrheit nicht möglich. Darüber hinaus wurde vorgetragen, der zu versteuernde Gewinn habe nicht dem tatsächlichen (kaufmännischen) Gewinn entsprochen. Auf den Geschäftsanteil der Klägerin entfalle tatsächlich kein Gewinn, sondern ein Jahresfehlbetrag in Höhe von -2.393,07 EUR. Tatsächlich zugeflossen seien der Klägerin lediglich Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 14.568,04 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 wies die Beklagte zu 1) – auch im Namen der Beklagten zu 2) – den Widerspruch zurück. Maßgeblich seien die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Beträge. Das Beitragsrecht folge dem Steuerrecht. Eine Änderung der Beitragsbescheide sei unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) möglich. Da die Klägerin die geänderte Einkommenslage nicht rechtzeitig gemeldet habe und sie zur Einkommenssteuer veranlagt werde, sei der Steuerbescheid für das Jahr 2006 heranzuziehen und wirke sich ab dem Monat nach Zustellung des Bescheides aus.
Am 19.10.2009 hat die Klägerin beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Satzung der Beklagten zu 1) sehe in § 19 Abs 1 vor, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel gehörten, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Die steuerliche Behandlung der Einnahmen spiele keine Rolle. Daraus folge, dass bei der Beitragsbemessung nur die der Klägerin zugeflossenen Zinsen für das Gesellschaftsdarlehen in Höhe von 14.568,04 EUR berücksichtigt werden könnten. Die darüber hinaus im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb resultierten aus der Erhöhung des steuerlichen Gewinns durch die Nichtanerkennung von Aufwendungen der Gesellschaft nach § 4 Abs 4a Einkommenssteuergesetz (EStG) und § 3c EStG. Der Satzung der Beklagten zu 1) könne an keiner Stelle entnommen werden, dass der Beitragsbemessung stets die sich aus dem Steuerbescheid ergebenden zu versteuernden Einkünfte zugrundezulegen seien. Im Übrigen handele es sich nicht um Arbeitseinkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Denn dazu zählten nur Einkünfte, die durch die Verwertung und den Einsatz der eigenen Arbeitskraft erwirtschaftet werden. Soweit der Einkommenssteuerbescheid aus Gründen der verwaltungstechnischen Praktikabilität zugrundegelegt werde, ändere dies nichts daran, dass die Beklagte zu 1) den Nachweis tatsächlich geringerer Einkünfte akzeptieren müsse.
Während des Vor- und Gerichtsverfahrens sind weitere Beitragsbescheide, die den jeweils zuvor ergangen Bescheid ersetzten, ergangen:
Datum 
Neufestsetzung ab
KV-Beitrag
PV-Beitrag
19.12.2008
01.01.2009
550,15 EUR
71,66 EUR
19.06.2009
01.07.2009
528,16 EUR
71,66 EUR
11.12.2009
01.01.2010
538,89 EUR
73,12 EUR
18.12.2009
01.01.2010
536,25 EUR
73,13 EUR
01.12.2010
01.11.2010
510,14 EUR
69,20 EUR
20.12.2010
01.01.2011
531,43 EUR
69,20 EUR
19.07.2011
01.07.2011
532,11 EUR
69,28 EUR
13.01.2012
01.03.2011
553,16 EUR
72,39 EUR
01.01.2012
569,93 EUR
74,59 EUR
25.06.2012
01.07.2012
569,93 EUR
74,59 EUR
26.06.2012
01.07.2012
572,65 EUR
74,58 EUR
10 
Mit Urteil vom 05.08.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung angegeben, bei Anwendung der Satzung der Beklagten zu 1) müsse § 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) Berücksichtigung finden. Danach sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten sei. § 19 der Satzung der Beklagten zu 1), wonach die steuerliche Behandlung keine Rolle spiele, sei dahingehend auszulegen, dass steuerliche Absetzungsmöglichkeiten außer Betracht blieben. Die Klägerin sei zudem als hauptberuflich Selbständige einzustufen, da die Einnahmen aus Gewerbebetrieb die Renteneinkünfte der Klägerin um ein Vielfaches überstiegen.
11 
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.11.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.12.2011 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung auf ihren Vortrag in erster Instanz verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, bei den im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb handele es sich um rein steuerliche Gewinne. Der Klägerin sei der ausgewiesene Betrag nicht zugeflossen. Die Berücksichtigung fiktiver steuerlicher Gewinne widerspräche dem Zweck der Satzungsbestimmung der Beklagten zu 1), wonach die Mitglieder nach ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu behandeln seien. Auf § 15 SGB IV komme es nicht an. Im Übrigen handele es sich nicht um „Arbeitseinkommen“, da die Einkünfte nicht durch die Verwertung und den Einsatz der Arbeitskraft der Klägerin erwirtschaftet würden. Aus demselben Grund könne die Klägerin nicht als hauptberuflich Selbständige behandelt werden. Sie erbringe keinerlei Tätigkeit für die Grundstücksgesellschaft.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.08.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009 sowie die Bescheide vom 19.12.2008, 19.06.2009, 11.12.2009, 18.12.2009, 01.12.2010, 20.12.2010, 19.07.2011, 13.01.2012, 25.06.2012 und 26.06.2012 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.09.2008 mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass als Einkünfte aus Gewerbebetrieb lediglich die Zinseinnahmen der Klägerin für die Gesellschaftsdarlehen zugrundezulegen sind.
14 
Die Beklagten beantragen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie halten die Entscheidung für zutreffend.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten zu 1) vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009 sowie die Bescheide vom 19.12.2008, 19.06.2009, 11.12.2009, 18.12.2009, 01.12.2010, 20.12.2010, 19.07.2011, 13.01.2012, 25.06.2012 und 26.06.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
19 
Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn die Klägerin hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur KV und zur PV gewandt.
20 
Streitgegenständlich ist nicht nur der Bescheid vom 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009, sondern auch die Bescheide 19.12.2008, 19.06.2009, 11.12.2009, 18.12.2009, 01.12.2010, 20.12.2010, 19.07.2011, 13.01.2012, 25.06.2012 und 26.06.2012. Denn die Bescheide über die Beitragsfestsetzung der Folgezeiträume haben den Bescheid vom 19.11.2008 teilweise ersetzt und wurden gemäß § 86 SGG bzw § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Die gerichtliche Überprüfung einer Beitragsfestsetzung endet bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (BSG 21.12.2011, B 12 KR 22/09 R, juris-RdNr 19).
21 
Rechtsgrundlage für die Änderung der Beitragshöhe durch die streitbefangenen Bescheide ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Ein Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn er erschöpft sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern begründet oder verändert inhaltlich ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis (vgl zB BSG 26.09.1991, 4 RK 5/91, juris). Wesentlich ist die Änderung, soweit der ursprüngliche Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG 19.02.1986, 7 RAr 55/84, juris).
22 
Die Beklagte zu 1) hat in den angefochtenen Bescheiden die Änderung bereits ergangener Beitragsbescheide hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht (zu den Voraussetzungen vgl Urteil des Senats vom 20.04.2010, L 11 KR 5160/08, juris). Im Bescheid vom 19.11.2008 hat sie zwar nur ausgeführt, dass sich die Einkünfte nach dem Einkommenssteuerbescheid erhöht hätten, weshalb ab dem Monat, der auf die Ausstellung des Einkommenssteuerbescheides folge, neue Beiträge gelten. Bereits ergangene Bescheide werden nicht explizit aufgehoben oder abgeändert. Im Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 wird jedoch durch Benennung der Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Dauerverwaltungsakten (§ 48 SGB X) zu erkennen gegeben, dass die zuvor ergangenen Beitragsbescheide keine Geltung mehr beanspruchen sollen. In den Folgebescheiden hat die Beklagte zu 1) jeweils ausdrücklich die zuvor ergangenen Beitragsbescheide ersetzt.
23 
Die wesentliche Änderung, die zur Festsetzung höherer Beiträge führte, ist der Ansatz höherer Einnahmen. Dabei hat die Beklagte zu 1) der Beitragsbemessung zu Recht die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrundgelegt.
24 
Die Klägerin ist als freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) beitragspflichtig in der gesetzlichen KV (§ 223 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch,). Aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV folgt die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in der sozialen PV (§ 20 Abs 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch,) sowie die Pflicht, Beiträge zur PV zu entrichten (§ 54 Abs 2 SGB XI).
25 
Die Höhe der Beiträge richtet sich bei freiwillig in der gesetzlichen KV Versicherten nach § 240 SGB V (in der Fassung vom 26.03.2007, BGBl I 378), der über § 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI für die Berechnung der Beiträge zur PV entsprechend gilt. Danach wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt (§ 240 Abs 1 Satz 1 SGB V). Dabei ist gemäß § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB V). Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (§ 240 Abs 3 Satz 1 SGB V). Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen (§ 240 Abs 3 Satz 2 SGB V). Die mindestens zu berücksichtigenden Einnahmen freiwillig Versicherter ergeben sich aus § 240 Abs 4 SGB V.
26 
Nach § 19 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten zu 1) in der Fassung vom 01.01.2008 (seit 01.01.2009 in § 3 Abs 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen) gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können (Einnahmen zum Lebensunterhalt) bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Die steuerliche Behandlung der Einnahmen spielt keine Rolle (§ 19 Abs 1 Satz 2 der Satzung). Diese Regelungen übernehmen die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelte Auslegung des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V (vgl BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31 unter Verweis auf BT-Drucks 11/2237 S 225; BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-RdNr 19). Eine solche Generalklausel genügt, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrundezulegen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-RdNr 19). Erfasst werden auch die für die Beitragsbemessung nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V zwingend heranzuziehenden Einnahmen des freiwilligen Mitglieds, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrundezulegen sind (vgl BSG 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R, juris-RdNr 19). Zu den beitragspflichtigen Einnahmen eines versicherungspflichtigen Mitglieds gehört gemäß § 226 Abs 1 SGB V ua das Arbeitseinkommen. Soweit Einkünfte als Arbeitseinkommen zu qualifizieren sind, sind sie demnach zwingend der Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter zugrundezulegen.
27 
Die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb sind als Arbeitseinkommen beitragspflichtig. Nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der Fassung vom 23.01.2006 (BGBl I 86) ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs 1 Satz 2 SGB IV).
28 
Soweit das BSG darauf hinweist, dass Arbeitseinkommen iSd § 15 SGB IV nur Einkünfte erfasst, die auf einer mit persönlichem Einsatz verbundenen Tätigkeit herrühren und alle aus anderen Quellen stammenden Einnahmen nicht umfasst, dient dies nur der Abgrenzung zu Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus Kapitalvermögen. Einkünfte aus Gewerbebetrieb rechnen immer zum Arbeitseinkommen. Die sozialrechtlich relevanten Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit ("Arbeitseinkommen"), auf deren Erzielung eine derartige Tätigkeit gerichtet sein muss, sind nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV identisch mit dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn. Nach § 2 Abs 2 Nr 1 des Einkommensteuergesetz (EStG) sind Gewinn in diesem Sinne jeweils die steuerrechtlich maßgeblichen Einkünfte nicht nur aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs 1 Nr 3, § 18 EStG), sondern auch aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 1 Nr 1, §§ 13 ff EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 Nr 2, §§ 15 ff EStG). Der Begriff der "selbstständigen Tätigkeit" in § 15 SGB IV umfasst deshalb alle durch diesen Begriff des Gewinns in Bezug genommenen und auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Handlungen (zum Ganzen BSG 04.06.2009, B 12 KR 3/08 R, SozR 4-2500 § 10 Nr 9).
29 
Die für die Klägerin zuständige Finanzbehörde nimmt auf Grund der sachlichen und personellen Verflechtung der Z. Grundstücksgesellschaft II und der Gebr. Z. GmbH eine Betriebsaufspaltung an und behandelt auch das Besitzunternehmen (hier die Z. Grundstücksgesellschaft II) als Gewerbebetrieb. Demgemäß werden die Einkünfte im Einkommenssteuerbescheid den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugewiesen. Das steuerrechtliche Institut der (sog unechten) Betriebsaufspaltung beschreibt eine Rechtslage, bei der eine ihrer Art nach an sich nicht gewerbliche Betätigung einer natürlichen Person, nämlich das Vermieten oder Verpachten von Wirtschaftsgütern, verbunden mit der Ausübung von Rechten aus Anteilen an Kapitalgesellschaften zum Gewerbebetrieb iS von § 15 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 EStG wird (BSG 30.09.1997, 4 RA 122/95, juris-RdNr 18). Voraussetzung hierfür ist, dass eine enge sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Vermieter/Verpächter (sog Besitzunternehmen) und einer gewerblichen Betriebsgesellschaft (sog Betriebsunternehmen) besteht, so dass sich die Vermietung/Verpachtung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen als eine über die Verwaltung und Nutzung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit darstellt (BSG 30.09.1997, 4 RA 122/95, juris-RdNr 18 mwN). Ist der Tatbestand der Betriebsaufspaltung erfüllt, betreibt nicht nur die Betriebsgesellschaft, sondern auch das Besitzunternehmen einen Gewerbebetrieb iS des Einkommensteuerrechts (BSG 30.09.1997, 4 RA 122/95, juris-RdNr 18 mwN). Ob unter Zugrundelegung der genannten Voraussetzungen vorliegend vom Finanzamt zu Recht eine Betriebsaufspaltung angenommen wurde, kann dahingestellt bleiben. Denn auf die finanzamtliche Feststellung im Einkommenssteuerbescheid darf jedenfalls dann ohne erneute Prüfung durch die Sozialgerichte zurückgegriffen werden, wenn der Versicherte bzw Steuerpflichtige – wie hier – gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes keine (schlüssigen und erheblichen) Einwendungen erhebt (BSG 30.09.1997, 4 RA 122/95, juris-RdNr 16 mwN).
30 
Ebenso kann ungeprüft bleiben, ob die vom Finanzamt angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zutreffend berechnet wurden. Die Einkünfte werden unter Anwendung der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 bis 9 EStG ermittelt. Im Fall der Klägerin wurden Schuldzinsen wegen Überentnahmen nach § 4 Abs 4a EStG dem Gewinn hinzugerechnet. Zudem wurden Grundstücksaufwendungen wegen der Regelung in § 3c EStG steuerrechtlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Gegen die Richtigkeit der steuerrechtlichen Handhabung hat die Klägerin auch insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie wendet sich allein gegen die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Einkünfte. Diese folgt jedoch wegen § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV der steuerrechtlichen Behandlung. Ausdrücklich ist dort normiert, dass Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit ist. Eine Gewinnermittlung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder anderen Rechnungslegungsvorschriften ist für die Bestimmung des Arbeitseinkommens nicht zulässig.
31 
Die seit 1995 bestehende Parallelität von Sozialversicherungsrecht und Einkommenssteuerrecht begründete der Gesetzgeber mit der Verwaltungsvereinfachung (BT-Drucks 12/5700 S 92). Die zuvor gültige Regelung, wonach steuerliche Vergünstigungen nicht zu berücksichtigen seien, hatte zu erheblichen Schwierigkeiten in der Praxis geführt. Der Gesetzgeber entschied sich daher für die Gleichsetzung von Arbeitseinkommen und steuerrechtlichem Gewinn, der „unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen“ zu übernehmen sei (BT-Drucks 12/5700 S 92). Eigene Nachprüfungen der Sozialversicherungsträger entfallen (BT-Drucks 12/5700 S 92). Für Selbständige steht außer dem am Einkommenssteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen kein gesetzlich oder anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (BSG 03.05.2005, B 13 RJ 8/04 R, juris-RdNr 34 mwN). Eine wie von der Klägerin präferierte handelsrechtliche Prüfung dahingehend, welche Einkünfte tatsächlich zugeflossen sind, findet demnach nicht statt. Eine solche Betrachtungsweise übersieht außerdem, dass es auf einen Zufluss von Geldmitteln nicht ankommt. Auch die Wertsteigerung eines Gesellschaftsanteils führt zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Beschäftigten folgt aus der pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise des Arbeitseinkommens Selbständiger nicht. Neben Nachteilen wie der Anwendung des § 4 Abs 4a EStG bestehen ebenso steuerliche Vergünstigungen, wie zB erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten (vgl Bayerisches LSG 25.11.2009, L 20 R 390/07, juris).
32 
Die Beklagte zu 1) durfte rückwirkend die Beiträge ab dem 01.09.2008 erhöhen. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Nach § 206 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V haben Versicherte Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der langjährig freiwillig versicherten Klägerin diese Pflicht bekannt ist. In den jährlich von ihr ausgefüllten Einkommensfragebögen versicherte die Klägerin mit ihrer Unterschrift, alle künftigen Änderungen unverzüglich mitzuteilen und geeignete Nachweise (zB aktuelle Steuerbescheide) vorzulegen. Sie wurde darüber belehrt, dass die verspätete Vorlage von Einkommensnachweisen zu Beitragsnachberechnungen führt. Auch im Beitragsbescheid vom 17.01.2008 war ein Hinweis auf die Mitteilungspflicht enthalten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Beiträge ab dem Monatsersten des Monats nach Erlass der Einkommenssteuerbescheide erhöht und damit Beiträge für die Vergangenheit nachfordert. Eine atypische Fallsituation, in der ausnahmsweise die Ausübung von Ermessen erforderlich wäre, liegt nicht vor. Der Vorgehensweise der Beklagten steht auch nicht § 240 Abs 4 Satz 5 SGB V (in der Fassung vom 26.03.2007) entgegen. Danach können Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V (Nachweis niedrigerer Einnahmen) nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Damit führt der Nachweis geringerer Einkünfte zur Beitragsänderung nur mit Wirkung für die Zukunft und wirken sich insbesondere Einkommensänderungen sowohl positiv als auch negativ nur zeitverzögert auf die Beitragshöhe aus (BSG 11.03.2009, B 12 KR 30/07 R, juris-RdNr 18; BSG 22.3.2006, B 12 KR 14/05 R, BSGE 96, 119). Beitragskorrekturen für die Vergangenheit aufgrund der Vorlage eines Steuerbescheides sollten durch diese Regelung vermieden werden (vgl BT-Drucks 12/3937 S 17). Hiervon bleiben jedoch rückwirkende Änderungen aufgrund von höheren Einnahmen ab Erlass des Einkommenssteuerbescheids unberührt. Auf den Zeitpunkt der Vorlage des Bescheids kann es in diesen Fällen nicht ankommen, denn andernfalls hätte der Beitragspflichtige den Zeitpunkt der Beitragserhöhung in der Hand (vgl auch § 7 Abs 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
33 
Weitere Einwendungen gegen die Berechnung der Höhe der Beiträge sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Beitragssatz hinsichtlich des KV-Beitrags ergab sich für das Jahr 2008 aus § 18 der Satzung der Beklagten zu 1). Seit dem 01.01.2009 ist der Beitragssatz einheitlich in § 241 SGB V geregelt. Für den Beitrag zur PV gilt § 55 SGB XI. Unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Beitragssätze und der in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte der Klägerin ergeben sich die in den angefochtenen Bescheiden genannten Beträge. Insoweit wird auf die von der Beklagten zu 1) vorgelegte Berechnung verwiesen (Bl 113 f der LSG-Akte).
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009 sowie die Bescheide vom 19.12.2008, 19.06.2009, 11.12.2009, 18.12.2009, 01.12.2010, 20.12.2010, 19.07.2011, 13.01.2012, 25.06.2012 und 26.06.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
19 
Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn die Klägerin hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur KV und zur PV gewandt.
20 
Streitgegenständlich ist nicht nur der Bescheid vom 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009, sondern auch die Bescheide 19.12.2008, 19.06.2009, 11.12.2009, 18.12.2009, 01.12.2010, 20.12.2010, 19.07.2011, 13.01.2012, 25.06.2012 und 26.06.2012. Denn die Bescheide über die Beitragsfestsetzung der Folgezeiträume haben den Bescheid vom 19.11.2008 teilweise ersetzt und wurden gemäß § 86 SGG bzw § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Die gerichtliche Überprüfung einer Beitragsfestsetzung endet bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (BSG 21.12.2011, B 12 KR 22/09 R, juris-RdNr 19).
21 
Rechtsgrundlage für die Änderung der Beitragshöhe durch die streitbefangenen Bescheide ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Ein Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn er erschöpft sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern begründet oder verändert inhaltlich ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis (vgl zB BSG 26.09.1991, 4 RK 5/91, juris). Wesentlich ist die Änderung, soweit der ursprüngliche Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG 19.02.1986, 7 RAr 55/84, juris).
22 
Die Beklagte zu 1) hat in den angefochtenen Bescheiden die Änderung bereits ergangener Beitragsbescheide hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht (zu den Voraussetzungen vgl Urteil des Senats vom 20.04.2010, L 11 KR 5160/08, juris). Im Bescheid vom 19.11.2008 hat sie zwar nur ausgeführt, dass sich die Einkünfte nach dem Einkommenssteuerbescheid erhöht hätten, weshalb ab dem Monat, der auf die Ausstellung des Einkommenssteuerbescheides folge, neue Beiträge gelten. Bereits ergangene Bescheide werden nicht explizit aufgehoben oder abgeändert. Im Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 wird jedoch durch Benennung der Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Dauerverwaltungsakten (§ 48 SGB X) zu erkennen gegeben, dass die zuvor ergangenen Beitragsbescheide keine Geltung mehr beanspruchen sollen. In den Folgebescheiden hat die Beklagte zu 1) jeweils ausdrücklich die zuvor ergangenen Beitragsbescheide ersetzt.
23 
Die wesentliche Änderung, die zur Festsetzung höherer Beiträge führte, ist der Ansatz höherer Einnahmen. Dabei hat die Beklagte zu 1) der Beitragsbemessung zu Recht die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrundgelegt.
24 
Die Klägerin ist als freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) beitragspflichtig in der gesetzlichen KV (§ 223 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch,). Aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV folgt die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in der sozialen PV (§ 20 Abs 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch,) sowie die Pflicht, Beiträge zur PV zu entrichten (§ 54 Abs 2 SGB XI).
25 
Die Höhe der Beiträge richtet sich bei freiwillig in der gesetzlichen KV Versicherten nach § 240 SGB V (in der Fassung vom 26.03.2007, BGBl I 378), der über § 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI für die Berechnung der Beiträge zur PV entsprechend gilt. Danach wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt (§ 240 Abs 1 Satz 1 SGB V). Dabei ist gemäß § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB V). Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (§ 240 Abs 3 Satz 1 SGB V). Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen (§ 240 Abs 3 Satz 2 SGB V). Die mindestens zu berücksichtigenden Einnahmen freiwillig Versicherter ergeben sich aus § 240 Abs 4 SGB V.
26 
Nach § 19 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten zu 1) in der Fassung vom 01.01.2008 (seit 01.01.2009 in § 3 Abs 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen) gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können (Einnahmen zum Lebensunterhalt) bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Die steuerliche Behandlung der Einnahmen spielt keine Rolle (§ 19 Abs 1 Satz 2 der Satzung). Diese Regelungen übernehmen die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelte Auslegung des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V (vgl BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31 unter Verweis auf BT-Drucks 11/2237 S 225; BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-RdNr 19). Eine solche Generalklausel genügt, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrundezulegen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-RdNr 19). Erfasst werden auch die für die Beitragsbemessung nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V zwingend heranzuziehenden Einnahmen des freiwilligen Mitglieds, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrundezulegen sind (vgl BSG 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R, juris-RdNr 19). Zu den beitragspflichtigen Einnahmen eines versicherungspflichtigen Mitglieds gehört gemäß § 226 Abs 1 SGB V ua das Arbeitseinkommen. Soweit Einkünfte als Arbeitseinkommen zu qualifizieren sind, sind sie demnach zwingend der Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter zugrundezulegen.
27 
Die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb sind als Arbeitseinkommen beitragspflichtig. Nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der Fassung vom 23.01.2006 (BGBl I 86) ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs 1 Satz 2 SGB IV).
28 
Soweit das BSG darauf hinweist, dass Arbeitseinkommen iSd § 15 SGB IV nur Einkünfte erfasst, die auf einer mit persönlichem Einsatz verbundenen Tätigkeit herrühren und alle aus anderen Quellen stammenden Einnahmen nicht umfasst, dient dies nur der Abgrenzung zu Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus Kapitalvermögen. Einkünfte aus Gewerbebetrieb rechnen immer zum Arbeitseinkommen. Die sozialrechtlich relevanten Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit ("Arbeitseinkommen"), auf deren Erzielung eine derartige Tätigkeit gerichtet sein muss, sind nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV identisch mit dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn. Nach § 2 Abs 2 Nr 1 des Einkommensteuergesetz (EStG) sind Gewinn in diesem Sinne jeweils die steuerrechtlich maßgeblichen Einkünfte nicht nur aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs 1 Nr 3, § 18 EStG), sondern auch aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 1 Nr 1, §§ 13 ff EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 Nr 2, §§ 15 ff EStG). Der Begriff der "selbstständigen Tätigkeit" in § 15 SGB IV umfasst deshalb alle durch diesen Begriff des Gewinns in Bezug genommenen und auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Handlungen (zum Ganzen BSG 04.06.2009, B 12 KR 3/08 R, SozR 4-2500 § 10 Nr 9).
29 
Die für die Klägerin zuständige Finanzbehörde nimmt auf Grund der sachlichen und personellen Verflechtung der Z. Grundstücksgesellschaft II und der Gebr. Z. GmbH eine Betriebsaufspaltung an und behandelt auch das Besitzunternehmen (hier die Z. Grundstücksgesellschaft II) als Gewerbebetrieb. Demgemäß werden die Einkünfte im Einkommenssteuerbescheid den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugewiesen. Das steuerrechtliche Institut der (sog unechten) Betriebsaufspaltung beschreibt eine Rechtslage, bei der eine ihrer Art nach an sich nicht gewerbliche Betätigung einer natürlichen Person, nämlich das Vermieten oder Verpachten von Wirtschaftsgütern, verbunden mit der Ausübung von Rechten aus Anteilen an Kapitalgesellschaften zum Gewerbebetrieb iS von § 15 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 EStG wird (BSG 30.09.1997, 4 RA 122/95, juris-RdNr 18). Voraussetzung hierfür ist, dass eine enge sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Vermieter/Verpächter (sog Besitzunternehmen) und einer gewerblichen Betriebsgesellschaft (sog Betriebsunternehmen) besteht, so dass sich die Vermietung/Verpachtung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen als eine über die Verwaltung und Nutzung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit darstellt (BSG 30.09.1997, 4 RA 122/95, juris-RdNr 18 mwN). Ist der Tatbestand der Betriebsaufspaltung erfüllt, betreibt nicht nur die Betriebsgesellschaft, sondern auch das Besitzunternehmen einen Gewerbebetrieb iS des Einkommensteuerrechts (BSG 30.09.1997, 4 RA 122/95, juris-RdNr 18 mwN). Ob unter Zugrundelegung der genannten Voraussetzungen vorliegend vom Finanzamt zu Recht eine Betriebsaufspaltung angenommen wurde, kann dahingestellt bleiben. Denn auf die finanzamtliche Feststellung im Einkommenssteuerbescheid darf jedenfalls dann ohne erneute Prüfung durch die Sozialgerichte zurückgegriffen werden, wenn der Versicherte bzw Steuerpflichtige – wie hier – gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes keine (schlüssigen und erheblichen) Einwendungen erhebt (BSG 30.09.1997, 4 RA 122/95, juris-RdNr 16 mwN).
30 
Ebenso kann ungeprüft bleiben, ob die vom Finanzamt angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zutreffend berechnet wurden. Die Einkünfte werden unter Anwendung der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 bis 9 EStG ermittelt. Im Fall der Klägerin wurden Schuldzinsen wegen Überentnahmen nach § 4 Abs 4a EStG dem Gewinn hinzugerechnet. Zudem wurden Grundstücksaufwendungen wegen der Regelung in § 3c EStG steuerrechtlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Gegen die Richtigkeit der steuerrechtlichen Handhabung hat die Klägerin auch insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie wendet sich allein gegen die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Einkünfte. Diese folgt jedoch wegen § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV der steuerrechtlichen Behandlung. Ausdrücklich ist dort normiert, dass Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit ist. Eine Gewinnermittlung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder anderen Rechnungslegungsvorschriften ist für die Bestimmung des Arbeitseinkommens nicht zulässig.
31 
Die seit 1995 bestehende Parallelität von Sozialversicherungsrecht und Einkommenssteuerrecht begründete der Gesetzgeber mit der Verwaltungsvereinfachung (BT-Drucks 12/5700 S 92). Die zuvor gültige Regelung, wonach steuerliche Vergünstigungen nicht zu berücksichtigen seien, hatte zu erheblichen Schwierigkeiten in der Praxis geführt. Der Gesetzgeber entschied sich daher für die Gleichsetzung von Arbeitseinkommen und steuerrechtlichem Gewinn, der „unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen“ zu übernehmen sei (BT-Drucks 12/5700 S 92). Eigene Nachprüfungen der Sozialversicherungsträger entfallen (BT-Drucks 12/5700 S 92). Für Selbständige steht außer dem am Einkommenssteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen kein gesetzlich oder anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (BSG 03.05.2005, B 13 RJ 8/04 R, juris-RdNr 34 mwN). Eine wie von der Klägerin präferierte handelsrechtliche Prüfung dahingehend, welche Einkünfte tatsächlich zugeflossen sind, findet demnach nicht statt. Eine solche Betrachtungsweise übersieht außerdem, dass es auf einen Zufluss von Geldmitteln nicht ankommt. Auch die Wertsteigerung eines Gesellschaftsanteils führt zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Beschäftigten folgt aus der pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise des Arbeitseinkommens Selbständiger nicht. Neben Nachteilen wie der Anwendung des § 4 Abs 4a EStG bestehen ebenso steuerliche Vergünstigungen, wie zB erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten (vgl Bayerisches LSG 25.11.2009, L 20 R 390/07, juris).
32 
Die Beklagte zu 1) durfte rückwirkend die Beiträge ab dem 01.09.2008 erhöhen. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Nach § 206 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V haben Versicherte Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der langjährig freiwillig versicherten Klägerin diese Pflicht bekannt ist. In den jährlich von ihr ausgefüllten Einkommensfragebögen versicherte die Klägerin mit ihrer Unterschrift, alle künftigen Änderungen unverzüglich mitzuteilen und geeignete Nachweise (zB aktuelle Steuerbescheide) vorzulegen. Sie wurde darüber belehrt, dass die verspätete Vorlage von Einkommensnachweisen zu Beitragsnachberechnungen führt. Auch im Beitragsbescheid vom 17.01.2008 war ein Hinweis auf die Mitteilungspflicht enthalten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Beiträge ab dem Monatsersten des Monats nach Erlass der Einkommenssteuerbescheide erhöht und damit Beiträge für die Vergangenheit nachfordert. Eine atypische Fallsituation, in der ausnahmsweise die Ausübung von Ermessen erforderlich wäre, liegt nicht vor. Der Vorgehensweise der Beklagten steht auch nicht § 240 Abs 4 Satz 5 SGB V (in der Fassung vom 26.03.2007) entgegen. Danach können Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V (Nachweis niedrigerer Einnahmen) nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Damit führt der Nachweis geringerer Einkünfte zur Beitragsänderung nur mit Wirkung für die Zukunft und wirken sich insbesondere Einkommensänderungen sowohl positiv als auch negativ nur zeitverzögert auf die Beitragshöhe aus (BSG 11.03.2009, B 12 KR 30/07 R, juris-RdNr 18; BSG 22.3.2006, B 12 KR 14/05 R, BSGE 96, 119). Beitragskorrekturen für die Vergangenheit aufgrund der Vorlage eines Steuerbescheides sollten durch diese Regelung vermieden werden (vgl BT-Drucks 12/3937 S 17). Hiervon bleiben jedoch rückwirkende Änderungen aufgrund von höheren Einnahmen ab Erlass des Einkommenssteuerbescheids unberührt. Auf den Zeitpunkt der Vorlage des Bescheids kann es in diesen Fällen nicht ankommen, denn andernfalls hätte der Beitragspflichtige den Zeitpunkt der Beitragserhöhung in der Hand (vgl auch § 7 Abs 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
33 
Weitere Einwendungen gegen die Berechnung der Höhe der Beiträge sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Beitragssatz hinsichtlich des KV-Beitrags ergab sich für das Jahr 2008 aus § 18 der Satzung der Beklagten zu 1). Seit dem 01.01.2009 ist der Beitragssatz einheitlich in § 241 SGB V geregelt. Für den Beitrag zur PV gilt § 55 SGB XI. Unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Beitragssätze und der in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte der Klägerin ergeben sich die in den angefochtenen Bescheiden genannten Beträge. Insoweit wird auf die von der Beklagten zu 1) vorgelegte Berechnung verwiesen (Bl 113 f der LSG-Akte).
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Nov. 2012 - L 11 KR 5353/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Nov. 2012 - L 11 KR 5353/11

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Nov. 2012 - L 11 KR 5353/11 zitiert 25 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb


(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Einkommensteuergesetz - EStG | § 18


(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätig

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder


(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3c Anteilige Abzüge


(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt. (2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betri

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft


(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. 2Zu diesen Einkünften ge

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter


(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,2.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,3.der Zahlbetrag der der Ren

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 15 Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerr

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung


(1) Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 57 Beitragspflichtige Einnahmen


(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buch

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 54 Grundsatz


(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt. (2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgren

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 69


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger, 2. der Beklagte, 3. der Beigeladene.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten


(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,1.auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für d

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Nov. 2012 - L 11 KR 5353/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Nov. 2012 - L 11 KR 5353/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 21. Dez. 2011 - B 12 KR 22/09 R

bei uns veröffentlicht am 21.12.2011

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 aufgehoben.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Apr. 2010 - L 11 KR 5160/08

bei uns veröffentlicht am 20.04.2010

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04. September 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 aufgehoben und die Bek

Referenzen

(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.

(2)1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.2Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.3Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körperschaft zu berücksichtigen.4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.5Gewinne aus dem Ansatz des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 2 angewendet worden ist.6Satz 1 ist außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Körperschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-oder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war.7Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend.8Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind.9§ 8b Absatz 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.

(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.

(4)1Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag im Sinne des § 3a in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum der Sanierungsertrag entsteht, nicht abgezogen werden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben zur Erhöhung von Verlustvorträgen geführt haben, die nach Maßgabe der in § 3a Absatz 3 getroffenen Regelungen entfallen.3Zu den Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwendungen.4Satz 1 gilt für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a Absatz 3 Satz 4 vorhanden ist.5Wurden Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 bereits bei einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gewinnmindernd berücksichtigt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.6Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

Beteiligte am Verfahren sind
1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung, die für einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII zu zahlen sind, der in einer vollstationären Pflegeeinrichtung lebt.

2

Der 1927 geborene, während des Revisionsverfahrens verstorbene Kläger, der im Jahr 1996 in der sozialen Pflegeversicherung der Pflegestufe II zugeordnet wurde, lebte in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und bezog vom Land Berlin (Beigeladener zu 2., vertreten durch ein Sozialamt) Leistungen nach dem SGB XII. Er stand unter Betreuung (durch eine Berliner Betreuungsbehörde) und war bei der Rechtsvorgängerin der beklagten AOK (im Folgenden vereinfachend: Beklagte), deren Aufsichtsbehörde der Beigeladene zu 3. (vertreten durch die zuständige Senatsverwaltung) ist, freiwillig krankenversichert. Von den Heimkosten, die sich bis Ende 2006 auf 3539,58 Euro monatlich beliefen, trugen die Rechtsvorgängerin der zu 1. beigeladenen Pflegekasse 1279 Euro und der Sozialhilfeträger 2260,58 Euro (insoweit für Kosten der Unterkunft und Verpflegung 508,50 Euro, für "Investitionskosten" 447,60 Euro, ferner "Pflegevergütung" und "Freihalteentgelte"); vom Sozialhilfeträger erhielt der Kläger zudem einen Barbetrag ("Taschengeld") von 89,70 Euro monatlich (ab 1.1.2007: 93,15 Euro).

3

Bis Ende Dezember 2004 hatte der Beitrag des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung 122,19 Euro monatlich betragen, wobei die Beklagte der Bemessung nach § 240 Abs 1 SGB V den 3,2-fachen Sozialhilfe-Regelsatz für Haushaltsvorstände nach § 22 Bundessozialhilfegesetz - BSHG -(= 947,20 Euro) zugrunde gelegt hatte. Diese pauschalierte Beitragsbemessung erfolgte auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 24.1.2002, die in Berlin vertretene Krankenkassenverbände mit dem Land Berlin geschlossen hatten. Entsprechendes war bis 31.12.2004 in § 19 Abs 6 der Satzung der Beklagten geregelt. Nach Kündigung der Vereinbarung durch das Land Berlin strich die Beklagte die Satzungsregelung zum 1.1.2005.

4

Nachdem die Beklagte dem Kläger im Januar 2005 mitgeteilt hatte, die Beitragsberechnung werde künftig anhand der tatsächlichen Einnahmen vorgenommen, setzte sie rückwirkend zum 1.1.2005 die zur freiwilligen Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge auf 337,78 Euro monatlich fest (Bescheid vom 15.6.2005). Die Beitragsbemessung ging von monatlichen Einnahmen von 2618,38 Euro aus (2236,10 Euro Leistungen des Sozialhilfeträgers zuzüglich "fiktiver" Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung). Rückwirkend zum 1.1.2005 forderte die Beklagte Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 157,98 Euro monatlich nach (Bescheid vom 4.11.2005); dazu legte sie nun 1224,59 Euro als monatliches Einkommen zugrunde, welches sie aus Einzelposten unter Berücksichtigung der mit der Pflegeeinrichtung vereinbarten Tagessätze errechnete (KdU und Verpflegung = 508,50 Euro <16,95 Euro x 30>; "Investitionskosten" = 447,60 Euro <14,92 Euro x 30>; Barbetrag = 89,70 Euro; fiktive Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung = 178,79 Euro).

5

Den Widerspruch des Klägers, der geltend machte, die unmittelbar an die Pflegeeinrichtung fließenden Beträge dürften nicht verbeitragt werden, wies die Beklagte unter Hinweis auf § 19 Abs 1 ihrer Satzung, wonach der Beitragsbemessung "alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden … könnten", unterliegen, zurück (Widerspruchsbescheid vom 14.2.2006).

6

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger sich darauf gestützt, bei der Beitragsbemessung dürften nur der sozialhilferechtliche Regelsatz (276 Euro), die KdU (339,25 Euro) sowie der Barbetrag (89,70 bzw 93,15 Euro) in Ansatz gelangen, nicht aber die zweckbestimmten Leistungen, welche seinen behinderungs- bzw pflegebedingten Mehraufwand ausglichen.

7

Rückwirkend zum 1.1.2007 setzte die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge auf 158,50 Euro monatlich fest (Bescheid vom 29.3.2007) und ging nun von monatlichen Einnahmen von 1228,63 Euro aus (KdU und Verpflegung = 508,50 Euro <16,95 Euro x 30>; "Investitionskosten" = 447,60 Euro <14,92 Euro x 30>; Barbetrag = 93,15 Euro; fiktive Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung = 179,38 Euro).

8

Das SG hat die Bescheide für die darin mit Rückwirkung erfassten Zeiträume vom 1.1. bis 15.6.2005 sowie vom 1.1. bis 29.3.2007 aufgehoben und die Klage für die darüber hinausgehende Zeit abgewiesen (Urteil vom 13.12.2007). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG auch die Beitragsfestsetzung der Beklagten für die Zeit ab 16.6.2005 aufgehoben: Die Beiträge dürften nur nach der Mindestregelung des § 240 Abs 4 S 1 SGB V(2005: 805 Euro; 2006 und 2007: 816 Euro; 2008: 828 Euro monatlich) bemessen werden. Da weder das Gesetz noch die Satzung der Beklagten die sich ergebenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung der maßgeblichen Einnahmenhöhe freiwillig krankenversicherter Sozialhilfeempfänger in Pflegeheimen erfassten, greife die gesetzliche Auffangregelung über die Mindestbeitragsbemessung ein. Das BSG sehe insoweit eine Generalklausel in der Satzung als ausreichend für die beitragsmäßige Heranziehung der in ständiger Rechtsprechung anerkannten Einnahmen zum Lebensunterhalt an. Für die Erfassung darüber hinausgehender Einnahmen bedürfe es nach der Rechtsprechung des BSG dagegen einer speziellen, durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V legitimierten Satzungsregelung, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stoße, sich hierfür verschiedene Berechnungsweisen anböten oder eindeutige gesetzliche Bewertungsmaßstäbe fehlten. Abgrenzungsprobleme bestünden nach dieser zu Leistungen nach dem BSHG ergangenen Rechtsprechung - die aber auf die Rechtslage unter Geltung des SGB XII zu übertragen sei - insbesondere für die Beitragsbemessung bei in Heimen lebenden freiwillig versicherten Sozialhilfeempfängern; für diese sei eine - hier fehlende - besondere Bewertungs- oder Einschätzungsentscheidung in der Satzung der Krankenkasse nötig. Die Berechnungsschwierigkeiten seien vorliegend dadurch gekennzeichnet, dass Krankenkassen und Land Berlin sich nicht über die Bemessungsgrundlagen hätten einigen können und dass der Leistungsbezug des Klägers - der faktisch über den ihm zugewandten Barbetrag hinaus selbst wirtschaftlich nicht leistungsfähig sei - auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhe (Urteil vom 12.11.2008).

9

Mit ihrer Revision rügt die beklagte AOK die Verletzung von § 240 Abs 1 SGB V sowie von § 27 Abs 1, § 35 Abs 1 und § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII. Die vom LSG unterstellten Berechnungsschwierigkeiten bei der Abgrenzung von beitragspflichtiger Hilfe zum Lebensunterhalt und (zweckgebundenen) beitragsfreien Hilfen zum Ausgleich besonderer Defizite des Betroffenen, die eine über § 19 Abs 1 der Satzung hinausgehende spezielle Satzungsregelung für den hier betroffenen Personenkreis erfordern könnten, bestünden unter Geltung des SGB XII nicht mehr. Schon aus der im Dritten Kapitel des SGB XII vorgenommenen Zuordnung der Kosten für die Heimunterbringung zu den "Hilfen zum notwendigen Lebensunterhalt" ergebe sich vielmehr, dass die übernommene volle Vergütung für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskostenanteil durch den Beigeladenen zu 2. bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sei. Die gesetzliche Zuordnung zur Hilfe zum Lebensunterhalt sei allerdings nicht auf Leistungen im Umfang der Grundsicherung nach § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII beschränkt. § 35 Abs 1 S 2 SGB XII stehe dem nicht entgegen, weil er nur der Pauschalierung und Verwaltungsvereinfachung diene. Übernehme der Sozialhilfeträger - wie hier - höhere Kosten zur bedarfsgerechten Unterbringung als den Betrag nach § 42 S 1 Nr 2 SGB XII, setze er sich über die "Entsprechung" hinweg, sodass die gewährten Leistungen insgesamt voll beitragspflichtig seien. Dieses Ergebnis werde durch die historisch-systematische Auslegung des § 35 Abs 1 SGB XII und durch den Charakter der Leistungen des Beigeladenen zu 2. als dem Lebensunterhalt dienende Sachleistungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis bestätigt. Für die Zeit ab 1.1.2009 lege auch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seinen "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung …" vom 27.10.2008 bei der Beitragsbemessung von Sozialhilfeempfängern in stationären Einrichtungen ein Vielfaches - nämlich das 3,6-fache - des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand (3,6 x 351 = 1263 Euro) zugrunde und gehe damit auch über die Leistungen der Grundsicherung nach § 35 Abs 1 S 2 iVm § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII hinaus. Unbeschadet dessen sei ausschlaggebend, dass § 240 Abs 1 SGB V die Berücksichtigung der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" des freiwillig Versicherten fordere. Die Leistungsfähigkeit des Klägers verkörpere sich auch in den vom Sozialhilfeträger übernommenen Heimkosten, weil diese einen hinreichenden Bezug zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Betroffenen hätten. Das BSG habe im Übrigen das Merkmal der "Zweckbindung" von Leistungen in seiner jüngeren Rechtsprechung relativiert und lasse inzwischen für Leistungen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit charakterisierten, den bloßen Bezug zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichen.

10

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2007 zurückzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Er folgt dem LSG-Urteil.

13

Der Beigeladene zu 3. beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

14

Er hält das Urteil (nur) im Ergebnis für zutreffend. Die vom LSG unterstellten Abgrenzungsprobleme bestünden bei zutreffender Würdigung der Systematik des Leistungsrechts des SGB XII nicht. Nach § 35 Abs 1 S 2 SGB XII entspreche der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen - nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der in stationären Einrichtungen bestehenden faktischen Abgrenzungsschwierigkeiten pauschal zu betrachten - (nur) dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 S 1 SGB XII. Allein an diese Pauschalierung dürfe die Beklagte daher auch für die Beitragsbemessung anknüpfen. Alle darüber hinausgehenden Leistungen der Sozialhilfe für Pflegeheimbewohner entsprächen den unter Geltung des BSHG nicht beitragspflichtigen Hilfen in besonderen Lebenslagen, seien hier zur Abdeckung eines besonderen Pflegebedarfs erfolgt und wirkten sich daher nicht beitragserhöhend aus. Grundpauschale und Investitionspauschale im Rahmen der Heimkosten seien keine Leistungen zum Lebensunterhalt des Klägers; die dafür einschlägigen §§ 75 ff SGB XII beträfen nur das Verhältnis zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger.

15

Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse ist lediglich im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erfolgreich (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

17

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (nur noch) die vom Kläger beanstandete Festsetzung seiner Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung beginnend am 16.6.2005, die nur bis zum 12.11.2008 zu überprüfen ist (mit Ausnahme der Zeit vom 1.1.2007 bis 29.3.2007).

18

Die Beklagte erließ mit Wirkung vom 1.1.2005 als Ausgangspunkt des Rechtsstreits den Beitragsbescheid vom 15.6.2005 und änderte ihn im Widerspruchsverfahren mit - nach § 86 SGG Verfahrensgegenstand gewordenem - Bescheid vom 4.11.2005 hinsichtlich der Beitragshöhe; den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2006 zurück. In der Folgezeit erging darüber hinaus der Bescheid vom 29.3.2007 (Beitragsbemessung ab 1.1.2007), der nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist. Die von der Beklagten für die Zeiträume vom 1.1.2005 bis 15.6.2005 und vom 1.1.2007 bis 29.3.2007 vorgenommene Beitragsfestsetzung hat das SG rechtskräftig aufgehoben, soweit sie über Beträge hinausgeht, die der Kläger vor den genannten Zeiträumen zuletzt schuldete. Da das Urteil des SG nicht von der insoweit unterlegenen Beklagten - sondern nur vom Kläger - mit der Berufung angegriffen worden ist, wurde diese Beitragsfestsetzung rechtskräftig, sodass darüber im Revisionsverfahren nicht mehr zu befinden ist.

19

Die gerichtliche Überprüfung der Beitragsfestsetzung endet bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung - auch soweit sie nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden sind - mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen(vgl BSGE 61, 203, 205 = SozR 4100 § 186a Nr 21 S 55; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 33a mwN). Das war hier der 12.11.2008.

20

2. Die von der Beklagten für den streitigen Zeitraum vorgenommene Festsetzung der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung ist rechtswidrig und verletzte ihn in seinen Rechten. Das LSG - das ebenfalls zu diesem Ergebnis gelangt ist - hat sich bei seiner Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Berufungsverfahren allerdings von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen leiten lassen und könnte unter Zugrundelegung der Auffassung des Senats möglicherweise zu anderen Berechnungen gelangen, die zum Nachteil der Klägerseite (bzw des Beigeladenen zu 2.) eine über die jeweiligen Mindestbeiträge hinausgehende Beitragsfestsetzung ergeben könnten. Der Senat hält es daher mit Rücksicht auf im Revisionsverfahren derzeit nicht zu überschauende Unwägbarkeiten für untunlich, iS von § 170 Abs 2 S 2 SGG selbst abschließend über die angefochtene Beitragsfestsetzung der Beklagten zu befinden. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

21

a) Die Beitragsbemessung der Krankenkassen für ihre freiwilligen Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) ab 1.1.1989 nach § 240 SGB V. Nach § 240 Abs 1 und 2 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung (hier anzuwenden in der in den Jahren 2005 bis Ende 2008 geltenden Fassungen der Gesetze vom 24.12.2003 , vom 20.7.2006 und vom 26.3.2007 ; ab 1.1.2009 geändert durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378) wurde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs 1 S 1), wobei sicherzustellen war, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigte (Abs 1 S 2). Die Satzung musste mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen waren (Abs 2 S 1). § 19 Abs 1 der Satzung der Beklagten lautete insoweit für den streitigen Zeitraum in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung wie folgt:

"Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehören Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, (…). Als beitragspflichtige Einnahme gilt für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. (…)"

22

Nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße("Mindestbeitragsbemessungsgrundlage"). Das Gesetz überließ danach - vorbehaltlich dieser gesetzlichen Regelung - für freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung die Bestimmung der in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen bis Ende 2008 den Satzungen der Krankenkassen.

23

b) Ausgangspunkt der Festlegung der beitragspflichtigen Einnahme der freiwilligen Mitglieder im Einzelnen - wie derjenigen des Klägers - ist danach § 19 Abs 1 der Satzung der Beklagten. Die Satzung sah in der hier streitigen Zeit - anders als noch in § 19 Abs 6 der Satzung idF bis 31.12.2004 geregelt (3,2-facher Sozialhilfe-Regelsatz für Haushaltsvorstände nach § 22 BSHG) - eine spezielle Regelung für die Beitragsbemessung bei Sozialhilfeempfängern nicht (mehr) vor. Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 28/08 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 13 RdNr 15 mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 12 mwN) reichte die unter a) wiedergegebene Generalklausel in der Satzung aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind. Hierzu zählen zB auch laufende Leistungen der Sozialhilfe (so zum Recht der RVO bereits BSGE 56, 101 = SozR 2200 § 180 Nr 15 und BSG SozR 2200 § 180 Nr 18), Mehrbedarfe nach § 23 Abs 1 Nr 2 BSHG sowie der vom Sozialhilfeträger übernommene Krankenversicherungsbeitrag(so ebenfalls zum Recht der RVO bereits: BSGE 64, 100 = SozR 2200 § 180 Nr 44, ferner BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 12; BSGE 87, 228, 234 ff und Leitsatz 2 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 162 ff). Maßgeblich für die Beitragsbemessung sind insoweit alle Einnahmen, die dem Versicherten bei einer anzulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

24

Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung Leistungen von der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung ausgenommen, die im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung den "Einnahmen" des Versicherten zum Lebensunterhalt im dargestellten Sinne nicht zugeordnet werden können. Das ist zB angenommen worden für Beschädigtengrundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (SozR 4-2500 § 240 Nr 9 und bereits BSGE 50, 243 = SozR 2200 § 180 Nr 5), für die Witwenabfindung nach § 21 Beamtenversorgungsgesetz(BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 1) sowie für die Sozialhilfeempfängern nach dem BSHG gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen (BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12). In Bezug auf Wohngeld hatte das BSG zwar noch unter Geltung der RVO ebenfalls eine Zweckbindung bejaht (BSGE 64, 100 = SozR 2200 § 180 Nr 44), diesen Gesichtspunkt aber unter Geltung des § 240 SGB V dahin modifiziert, dass zumindest eine Beitragserhebung auf der Grundlage von Satzungsregelungen erfolgen darf(vgl BSGE 87, 228, 237 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 164 f; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 41). Eine weitere Modifikation im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung ergibt sich aus Folgendem: Für den Fall, dass die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder dass sich hierfür verschiedene Berechnungsweisen anbieten und dass dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnommen werden können, setzt die Berücksichtigung bestimmter Einnahmen eine spezielle und konkretisierende Satzungsregelung voraus. Das hat der Senat in der Vergangenheit gerade bei dem hier betroffenen Personenkreis der freiwillig versicherten, in Heimen untergebrachten Sozialhilfeempfänger unter Geltung des BSHG angenommen (vgl nur BSGE 71, 237 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 12; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 1 RdNr 16 mwN).

25

Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfen bei Fehlen spezieller Satzungsregelungen auf der Grundlage einer allgemeinen Satzungsregelung - wie sie § 19 Abs 1 S 1 der hier heranzuziehenden Satzung darstellt - Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung auch (weiterhin) auf bestimmte Sozialleistungen erhoben werden. Der Senat hält daran fest, dass dies für Sozialleistungen gilt, bei denen es sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um Einnahmen zum Lebensunterhalt handelt bzw die auf die Befriedigung des allgemeinen laufenden Lebensbedarfs des Betroffenen gerichtet sind. Unter Geltung des SGB XII müssen dazu folgende Posten gerechnet werden: der nach diesem Gesetz maßgebende Regelsatz, gewährte Leistungen für KdU, sozialhilferechtliche Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe, der dem Betroffenen zugewandte Barbetrag sowie die vom Sozialhilfeträger übernommenen Kosten für (fiktive) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (dazu im Folgenden c). Demgegenüber scheidet eine Heranziehung all solcher Sozialleistungen zu Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung aus, die dem Versicherten zweckgebunden gerade mit Rücksicht auf eine bei ihm bestehende Pflegebedürftigkeit gewährt werden; das sind jedenfalls die Kosten des gerade der Pflegebedürftigkeit geschuldeten notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim, der über das Regelungssystem des SGB XII zur Verfügung gestellt wird (dazu im Folgenden d). Der Ansicht des LSG, die Schwierigkeit der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen für in Heimen untergebrachte Sozialhilfeempfänger führe bei Fehlen einer speziellen bereichsspezifischen Satzungsregelung wegen der sich dort ergebenden Abgrenzungs- und Berechnungsschwierigkeiten generell zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur Mindestbeitragsbemessung, kann demgegenüber nicht gefolgt werden (dazu e).

26

c) Aus der unter b) dargestellten Rechtsprechung, die im Ausgangspunkt auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird, ergibt sich im Kern, dass im Falle des Klägers der für ihn sozialhilferechtlich maßgebliche Regelsatz mit Mehrbedarfen und einmaligen Bedarfen, die ihm gewährten Leistungen für die KdU, der ihm zugewandte Barbetrag sowie die vom Sozialhilfeträger übernommenen Kosten für die (fiktiven) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Beitragsbemessung nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V zugrunde zu legen sind. Es sind keine wesentlichen Gesichtspunkte erkennbar - und werden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen -, die dazu führen könnten, insoweit von den in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen über die Beitragserhebung auf Sozialhilfeleistungen in der freiwilligen Krankenversicherung abzurücken. Nach der Zielrichtung des § 240 SGB V und den darin für die Krankenkassensatzung gemachten Vorgaben kommt es dabei auch nicht entscheidend darauf an, wie die (fiktiven) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Einzelnen im Rahmen des SGB XII systematisch zu verorten sind(vgl hier die fehlende Verweisung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII auf § 42 S 1 Nr 4 SGB XII). Da vergleichbare versicherungspflichtig Beschäftigte Beiträge aus ihrem Bruttoarbeitsentgelt bzw -einkommen zu zahlen haben, ist vor dem Hintergrund des § 240 Abs 2 S 1 SGB V zu berücksichtigen, dass der Grundsicherungsträger dem Kläger auch die finanziellen Mittel für den Schutz in der Kranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung stellte und dass damit auch diese Leistungen Ausdruck der ihm zuzuordnenden beitragspflichtigen Einnahmen sind.

27

d) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet unter dem Blickwinkel der besonderen Zweckbestimmung von Leistungen allerdings eine Verbeitragung von Zuwendungen in der freiwilligen Krankenversicherung aus, die dem Kläger gewährt wurden, weil er zur Befriedigung des bei ihm bestehenden besonderen Pflegebedarfs auf Kosten des Grundsicherungsträgers in einem Pflegeheim lebte.

28

Von der Herausnahme zweckgebundener Sozialleistungen aus der Beitragsbemessung geht letztlich selbst die Beklagte aus, indem sie keine Beiträge auf die Leistungen beansprucht, welche der seit 1996 der Pflegestufe II nach § 15 Abs 1 Nr 2 SGB XI (Schwerpflegebedürftige) zugeordnet gewesene Kläger mit Rücksicht auf seine Pflegebedürftigkeit erhält (vgl insoweit auch die mit dem Ziel der Sicherstellung der häuslichen Pflege - und damit wegen einer besonderen Zweckbindung - vorgenommene beitragsrechtliche Privilegierung bestimmter pflegebezogener Leistungen durch § 240 Abs 2 S 4 SGB V in der zum 1.1.2009 eingefügten Fassung des Gesetzes vom 17.7.2009, BGBl I 1990, wonach das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bei dieser nach § 37 Abs 1 SGB XI nicht bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist, dazu näher Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks 16/13428 S 76 sowie S 93 f zu Nr 10b Buchst a).

29

Leistungen der sozialen Pflegeversicherung weisen eine besondere Zweckbestimmung auf, weil sie nicht dazu dienen, allgemeine, bei jedem Menschen anfallende Lebensbedarfe zu befriedigen, sondern speziell eine bestehende Pflegebedürftigkeit kompensieren sollen, indem (teilweise) ein - bei gesunden Menschen insoweit nicht bestehender - besonderer Hilfebedarf des Betroffenen bei den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Hauswirtschaft) abgedeckt werden muss (vgl § 14 SGB XI). Bei stationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen durch diesen Sozialversicherungszweig (teilweise) von pflegebedingten Aufwendungen durch Sozialleistungen entlastet, während sie die allgemeinen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung selbst zu tragen haben (so statt aller zB Udsching, SGB XI, 3. Aufl 2010, Einl RdNr 1). Mit Blick auf die nur ergänzende Funktion der Pflegeversicherung zur Abdeckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit kann bei fehlender eigener finanzieller Leistungsfähigkeit des Betroffenen allerdings die Situation auftreten, dass - wie im Falle des Klägers - der Grundsicherungsträger noch darüber hinausgehend leistungspflichtig ist, um eine vollständige, mit dem konkreten Pflegebedarf korrespondierende bedarfsgerechte Versorgung zu gewährleisten, und zwar nicht im eigenen Wohnbereich des Betroffenen, sondern zB in einem stationären Pflegeheim. Dann aber ist es verfehlt, mit der Beklagten die dem Betroffenen mangels eigener Leistungsfähigkeit zustehenden ergänzenden Leistungen des Sozialhilfeträgers, welche im Zusammenwirken mit den Leistungen des SGB XI speziell auf die erforderliche vollständige Kompensation der Auswirkungen seiner Pflegebedürftigkeit abzielen, dennoch wiederum von vornherein der Befriedigung des "allgemeinen" Lebensbedarfs des Betroffenen zuzuordnen und daraus Beiträge zu erheben. Unter den genannten Voraussetzungen dürfen in Bezug darauf gewährte ergänzende Leistungen dann auch nicht auf der Grundlage des § 240 SGB V der Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung unterworfen werden. Den finanziellen Zuwendungen des Grundsicherungsträgers kommt in derartigen Fällen vielmehr wertungsmäßig letztlich der gleiche Charakter zu wie den unter Geltung des BSHG an Sozialhilfeberechtigte gewährten Hilfen in besonderen Lebenslagen, die - höchstrichterlich in ständiger Rechtsprechung anerkannt - nicht in der freiwilligen Krankenversicherung beitragspflichtig waren (vgl erneut zB BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 12).

30

e) Die sich damit stellende Frage, wo im Rahmen des § 240 SGB V iVm § 19 Abs 1 der Satzung der Beklagten bei freiwillig versicherten pflegebedürftigen Beziehern von Leistungen nach dem SGB XII, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung leben, konkret die Grenzziehung zwischen - einerseits - den beitragspflichtigen Einnahmen und Geldmitteln, die für den allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, und - andererseits - den nicht der Beitragspflicht unterliegenden zweckgebunden zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit des Betroffenen gewährten Zuwendungen vorzunehmen ist, kann allerdings nicht in der Weise beantwortet werden, wie dies das LSG getan hat. Der Gesetzgeber des SGB XII hat den notwendigen Lebensunterhalt bedürftiger Hilfeempfänger, die in stationären Einrichtungen leben, nämlich - anders als es noch der Rechtslage unter dem BSHG entsprach - der "Hilfe zum Lebensunterhalt" zugeordnet und hierfür in § 35 Abs 1 S 2 iVm § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII eine Berechnungsgrundlage geschaffen, die auch für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V maßgeblich ist. Bei dem betroffenen Personenkreis ist hinsichtlich der Bewertung des Umfangs der beitragspflichtigen Leistungen des Sozialhilfeträgers (nur) an diejenigen Leistungen anzuknüpfen, die der Kläger als außerhalb einer stationären Einrichtung lebender Hilfebedürftiger zur Befriedigung seines allgemeinen Lebensunterhalts erhalten hätte. Nur im letztgenannten Anteil der Leistungen drückt sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds iS von § 240 Abs 1 S 2 SGB V aus.

31

Dem LSG ist nicht zu folgen, wenn es meint, die Schwierigkeit der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen für in Heimen untergebrachte Sozialhilfeempfänger erfordere stets eine spezielle Satzungsregelung, sodass bei Fehlen einer solchen Regelung stets ohne Weiteres die gesetzliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zur Anwendung komme. Das Regelungssystem des SGB XII bietet vielmehr eine hinreichende Handhabe dafür, auch im Rahmen des § 240 Abs 1 SGB V - und konform mit § 19 Abs 1 S 1 der Satzung der Beklagten - praktikabel zwischen den beitragspflichtigen Leistungen sowie nicht beitragspflichtigen (pflegebezogenen) Zuwendungen zu differenzieren. Eine sich einer Differenzierung gänzlich entziehende Sachlage, bei der eine Leistung zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs mit Blick auf ein spezifisches ganzheitliches Förderkonzept "integraler Bestandteil" einer anderen Leistungsart des SGB XII ist (so der vom 8. Senat des BSG entschiedene Fall des aus therapeutischen Gründen gemeinsam eingenommenen Mittagessens in einer Werkstatt für behinderte Menschen, BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr 3, RdNr 18 ff), ist vorliegend nicht gegeben.

32

aa) Mit dem "Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch" vom 27.12.2003 (BGBl I 3022) wurde das BSHG mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das SGB XII abgelöst. In diesem Zusammenhang hob der Gesetzgeber § 27 Abs 3 BSHG auf, wonach bei Hilfegewährung in einem Heim die Hilfe in besonderen Lebenslagen "auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt …" umfasste, dh, der allgemeine Lebensunterhalt also Bestandteil der Hilfe in besonderen Lebenslagen war. Stattdessen wurde die Regelung über den notwendigen Lebensunterhalt auch in solchen Einrichtungen nunmehr dem Dritten Kapitel "Hilfe zum Lebensunterhalt" zugeordnet (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 15/1514). Infolge der Neuregelungen sollten "Maßnahmeleistung und die Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr als eine einheitliche Leistung gelten" (Gesetzentwurf, aaO, S 54), vielmehr wurde "zur besseren Klarheit und Verständlichkeit des Gesetzes" (aaO, S 60 zu § 36)eine systematische Trennung vorgenommen, um der "schwierigen Vermischung von Maßnahmekosten und Kosten für den Lebensunterhalt bei Heimunterbringung" (aaO, S 53 unter III. 5.) entgegenzuwirken. Die (ehemalige) Hilfe in besonderen Lebenslagen regelte der Gesetzgeber demgegenüber im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII mit dem Ziel einer besseren Vergleichbarkeit von stationär und ambulant erbrachten Leistungen (ebenso Armborst in Münder ua, LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 35 RdNr 1).

33

Die weitere Umsetzung dieses gesetzgeberischen Ziels erfolgte sodann gesetzestechnisch in folgender Weise: Nach § 35 Abs 1 SGB XII(in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9.12.2004, BGBl I 3305) umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Ausdrücklich heißt es in § 35 Abs 1 S 2 SGB XII: "Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3". § 42 SGB XII wiederum hatte in seiner ursprünglichen, ab 1.1.2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl I 3022) folgenden Wortlaut:

"Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:

1.    

den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28,

2.    

die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen,

3.    

die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31".

Die Regelung wurde in der Folgezeit nur redaktionell geändert ("Leistungsberechtigter" statt "Antragsberechtigter" in Nr 1 mWv 30.3.2005, vgl Gesetz vom 21.3.2005, BGBl I 818, sowie Wegfall der Worte "angemessenen tatsächlichen" in Nr 2 mWv 7.12.2006, vgl Gesetz vom 2.12.2006, BGBl I 2670).

34

Mit der Regelung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII und seiner Bezugnahme auf § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII wurde auf die zuvor geltend gemachten Bedenken wegen der Berechnungs- und Feststellungsprobleme bei der praktischen Umsetzung(vgl Fahlbusch, Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge G 24/04 "Zum Verhältnis zwischen § 31 und § 35 SGB XII …" vom 1.8.2005) reagiert, den in den Einrichtungen erbrachten notwendigen Lebensunterhalt der Höhe nach zu bestimmen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BT-Drucks 15/3673 S 1 unter A. und S 3 zu Art 2 Nr 1 Buchst b und c; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung <13. Ausschuss>, BT-Drucks 15/3977 S 1 unter A. sowie S 7 linke Spalte und S 8 zu Art 2 Nr 2 Buchst a). Mit § 35 Abs 1 S 2 SGB XII sollte eine "Definition des notwendigen Lebensunterhalts"(vgl BT-Drucks 15/3977, aaO, S 7 linke Spalte) geschaffen bzw der "Maßstab der Bemessung des Lebensunterhaltes in Einrichtungen klar (gestellt)" werden; damit war die Einschätzung verbunden, dass "mögliche Probleme der praktischen Umsetzung bei der Berechnung und Feststellung der einzelnen Leistungen … ausgeschlossen" würden (so BT-Drucks 15/3673, aaO, S 3 zu Art 2 Nr 1 Buchst b und c).

35

In der beschriebenen Weise dient § 35 Abs 1 S 2 SGB XII der Bestimmung des Anteils der in der (stationären) Einrichtung gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber dem Gesamtbedarf an Sozialhilfe in der Einrichtung(so auch Fahlbusch, Gutachten, aaO; ders RsDE 63 <2006>, 51, 57 ff). In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, es werde "aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung … der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entsprechend dem Umfang der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung definiert" (vgl BT-Drucks 15/3977, aaO, S 8 zu Art 2 Nr 2 Buchst a). Obwohl die Fraktionen des Deutschen Bundestages weiterhin unterschiedlicher Auffassung darüber waren, wie der "notwendige Lebensunterhalt" in einer Einrichtung konkret bestimmt werden sollte, bestand jedenfalls Einigkeit darüber, dass in Einrichtungen neben der Hilfe zum Lebensunterhalt (überhaupt) auch "weitere" - dh über die Hilfe zum Lebensunterhalt hinausgehende - Hilfen erbracht würden und dass insoweit eine Abgrenzung zwischen den Leistungsformen notwendig sei (vgl dazu näher BT-Plenarprotokoll 15/133 vom 22.12.2004 S 12181 ff). Die im Ausschussbericht verwendete Formulierung "aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung" bezieht sich dabei vornehmlich darauf, dass als Maßstab für die Bestimmung der genannten Anteile auf § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII zurückgegriffen werden sollte, statt Lösungswege zu gehen, wie sie noch in einem ursprünglichen Gesetzentwurf(BT-Drucks 15/3673, aaO, S 2 Art 2 Nr 1 Buchst b) angedacht worden waren. Darin war nämlich noch eine Fassung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII vorgesehen, die den notwendigen Lebensunterhalt nach einer "Grundpauschale" und einem "auf den Lebensunterhalt entfallenden Anteil am Investitionsbetrag im Sinne des § 76 Abs. 2" bemessen wollte(vgl dazu auch Ausführungen des Abgeordneten Stöckel , BT-Plenarprotokoll 15/133 S 12186). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, nämlich nach den Ausschussberatungen, kam es dann - entsprechend der später Gesetz gewordenen Fassung - zu der Regelung, dass sich der Umfang "ausschließlich nach den in § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen" bemisst(so BT-Drucks 15/3977, aaO, S 8 zu Art 2 Nr 2 Buchst a). Vor diesem Hintergrund kann nicht der von der Beklagten vertretenen Ansicht gefolgt werden, dass für die Bestimmung des Umfangs der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen gleichwohl auch die Grundpauschale und anteilige Investitionsbeträge Berücksichtigung finden müssten (aA Fahlbusch, RsDE 63 <2006>, 51, 59; in diese Richtung wohl auch Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 35 RdNr 3).

36

bb) Die Beklagte kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, die Verweisung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII auf § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII stelle nur einen rechnerischen Bezug zur Ermittlung eines Pauschalierungsbetrages her, und sei damit keine - sich dann auch auf die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V auswirkende - Grundsatzregelung über die nur begrenzte Zuordnung bestimmter, in einer stationären Pflegeeinrichtung erbrachter Leistungen als solche der (beitragspflichtigen) Hilfe zum Lebensunterhalt.

37

Den Äußerungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (vom 25.9.2006, BT-Drucks 16/2711 S 11 zu Nr 9 <§ 35 Abs 1 S 2 SGB XII>), wonach es sich bei den pauschalierten Unterkunftskosten in stationären Einrichtungen "nicht um den tatsächlichen Grundsicherungsanspruch nach dem Vierten Kapitel …, sondern um einen bloßen Rechenbetrag" handele, lässt sich nicht entnehmen, dass damit die Ergebnisse des abgeschlossenen vorangegangenen Gesetzgebungsverfahrens gänzlich revidiert worden wären. § 35 Abs 1 SGB XII wurde entsprechend dieser Gesetzesinitiative mWv 7.12.2006 (Gesetz vom 2.12.2006, BGBl I 2670) im zweiten Satz dahin gefasst, dass sich die Regelung nur auf "stationäre" Einrichtungen bezieht. Damit sollte aber lediglich "klargestellt" werden, "dass der Umfang des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen nur bei stationären Einrichtungen die pauschalen Unterkunftskosten umfasst (§ 42 Satz 1 Nr. 2)"(BT-Drucks 16/2711, aaO, ebenda ) und bei den - vorliegend nicht bedeutsamen - "nicht-stationären" Einrichtungen der tatsächliche Grundsicherungsanspruch des Bedürftigen nach dem "Vierten" Kapitel unberührt bleibt. Dass der Gesetzgeber damit von seiner ursprünglichen Intention abgerückt sein könnte und zur Bestimmung des Umfangs der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen nun von der Verweisung auf § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII hätte abrücken wollen, lässt sich daraus nicht folgern.

38

Es muss aber im vorliegenden Rechtsstreit letztlich nicht entschieden werden, ob die genannten Regelungen des SGB XII - entsprechend der dargestellten Gesetzesbegründung - den tatsächlichen Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen in Bezug auf seine Hilfe zum Lebensunterhalt definieren (dies betonend Falterbaum in Hauck/Noftz/Luthe, SGB XII, Stand 05/2007, K § 35 RdNr 5, 6: allgemein gültige Regelung des Umfangs der in stationären Einrichtungen erbrachten Leistungen)und auf diese Weise in das Beitragsrecht des SGB V fortwirken. Auch wenn man den Akzent (nur) darauf legt, dass es sich bei der im SGB XII gewählten Lösung um eine pauschalierende, vergröbernde Regelung für Zwecke der Abgrenzung und Berechnung handelt, etwa in Bezug auf die Festlegung der Höhe des Kostenbeitrags des Hilfebedürftigen nach §§ 85 ff und § 90 Abs 3 SGB XII(dazu näher zB Behrend in jurisPK-SGB XII, Stand Juli 2011, § 35 RdNr 8, 13, 25, 30; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 35 RdNr 9)oder in Bezug auf statistische Zwecke und die Bezifferung von Ausgleichszahlungen und Erstattungsansprüchen (vgl insoweit Armborst in Münder ua, LPK-SGB XII, aaO, § 35 RdNr 5; Fahlbusch RsDE 63 <2006>, 51, 59), lässt sich damit - anders als die Beklagte meint - keine weitergehende Beitragspflicht für Leistungen an pflegebedürftige Heimbewohner begründen, als sie unter Geltung des BSHG bestand und welche die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen als besondere Lebenslage mit in den Blick nimmt. Für Zwecke der Festlegung der beitragspflichtigen Einnahmen iS von § 240 SGB V - nur über diese ist im vorliegenden Revisionsverfahren zu befinden - ist in Fortführung bzw Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des Senats allein die im SGB XII enthaltene, durch (positive) Regelungen getroffene Entscheidung des Gesetzgebers maßgeblich, bei der Versorgung in stationären Einrichtungen nicht sämtliche gewährten Leistungen der (beitragspflichtigen) Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen, sondern nur denjenigen Teil, der einem Betroffenen zustünde, würde er außerhalb einer stationären Einrichtung leben; dies gilt unabhängig davon, ob die Zuordnung des SGB XII definitorisch-systematischer oder rein finanztechnischer Art ist. Die sich aus den oben unter b) beschriebenen, in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätzen im Einzelfall ergebenden Abgrenzungsprobleme für die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Sozialhilfeempfängern, die in stationären Einrichtungen leben, werden so letztlich durch die im SGB XII verankerte pauschalierende Zuordnung vorgeprägt.

39

cc) Nach alledem ergibt sich, dass mit Schaffung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII auch in Bezug auf § 240 SGB V die Frage beantwortet worden ist, wie der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen bewertet werden muss. Der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen bemisst sich nach den in § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII genannten Leistungen, so dass - anders als von der Beklagten befürwortet - jedenfalls eine Berücksichtigung der Grundpauschale bzw anteiliger Investitionsbeträge in Zusammenhang mit stationären Pflegeeinrichtungen als "Einnahme" des freiwillig versicherten Bedürftigen zur Befriedigung seines allgemeinen Lebensunterhalts ausscheidet. An dieser zentralen Entscheidung des Grundsicherungsrechts muss sich gleichermaßen die beitragsrechtliche Bewertung im Rahmen des § 240 SGB V ausrichten.

40

3. Folge der vorstehenden Ausführungen ist es, dass dem rechtlichen Ansatz des LSG nicht gefolgt werden kann, ähnlich wie unter Geltung des BSHG wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Leistungen, die der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dienen, und denjenigen, die zweckbezogen für einen notwendigen Aufenthalt in einem stationären Pflegeheim gewährt werden, eine spezielle Satzungsbestimmung der Beklagten zu fordern und - wegen Fehlens einer solchen Regelung - generell auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zurückzugreifen. Zutreffender Ausgangspunkt für die Beitragsfestsetzung in den streitigen Zeiträumen ist es vielmehr, Regelsatz, KdU, Mehrbedarfszuschläge und einmalige Bedarfe, den Barbetrag sowie fiktive Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung anzusetzen, nicht aber weitergehende, von der Beklagten herangezogene Posten des Aufenthalts speziell in einer stationären Pflegeeinrichtung.

41

Der Senat sieht sich insoweit vor die Schwierigkeit gestellt, die jeweiligen Berechnungsposten rechtssicher selbst dem Inhalt der vorliegenden Akten zu entnehmen. So ist zB auf der Grundlage der Feststellungen des LSG unklar, ob dem Kläger gewährte Mehrbedarfszuschläge und einmalige Bedarfe durchgehend berücksichtigt wurden; möglicherweise könnten sich beitragsrechtliche Auswirkungen auch daraus ergeben, dass im Land Berlin im Grundsicherungsbereich in den Jahren ab 2005 in der Praxis der Leistungsgewährung zu hohe KdU zum Ansatz kamen (vgl BSG Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL = BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1). Der Senat kann auch nicht hinreichend sicher überblicken, ob es insoweit bei Berücksichtigung aller heranzuziehenden Berechnungsposten möglicherweise doch zu einem Überschreiten der für die Mindestbeitragsbemessung maßgeblichen Beträge kommt. Die Sache ist daher an das LSG zur Nachholung entsprechender Feststellungen zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

42

4. Der Senat sieht im Übrigen keine Veranlassung, aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits auf die ab 1.1.2009 geltende Rechtslage zu § 240 Abs 1 S 1 SGB V(idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) einzugehen, wonach der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder nunmehr einheitlich regelt, was in dessen "Einheitlichen Grundsätzen" vom 27.10.2008 und deren Folgefassungen geschehen ist (Beitragsbemessung von stationär in Einrichtungen untergebrachten Sozialhilfeempfängern bundeseinheitlich nach dem 3,6-fachen des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand).

43

5. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04. September 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 1.436,10 EUR zu erstatten.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 01. Januar bis 30. November 2005 streitig.
Die 1976 geborene Klägerin, die über kein Einkommen verfügt und Mutter zweier im Jahr 2001 und 2005 geborenen Kinder ist, war bis 31. Januar 2003 bei der Beklagten über ihren Ehemann familienversichert. Nachdem ihr Ehemann ab dem 01. Februar 2003 als Grenzgänger in der Schweiz eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hatte und bei der H. V. AG nach schweizerischem Recht gesetzlich krankenversichert war, endete die Familien-versicherung zum 31. Januar 2003. Auf den Antrag der Klägerin vom 30. Januar 2003 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 05. Februar 2003 die Mitgliedschaft der Klägerin als freiwillig Versicherte ab dem 01. Februar 2003 fest. Hinsichtlich der Beiträge enthielt der Bescheid folgenden Verfügungssatz:
„Ihr Beitrag beläuft sich auf monatlich 121,38 EUR und setzt sich wie folgt zusammen:
- Krankenversicherung 107,89 EUR
- Pflegeversicherung 13,49 EUR
Fälligkeitstermin ist dabei jeweils der 15. des Folgemonats. Daher werden wir erstmals im März vom uns mitgeteilten Konto abbuchen.“
Der Bescheid enthielt hinsichtlich der Beitragsfestsetzung keine weitergehenden ausdrücklichen Regelungen. Erwähnt werden jedoch nicht näher bezeichnete „Anlagen“, die sich nicht in den Verwaltungsakten der Beklagten befinden.
Im „Fragebogen zum Einkommen“ gab die Klägerin am 12. Oktober 2004 gegenüber der Beklagten an, ihr Ehemann sei gesetzlich in der Schweiz bei der Krankenkasse „H.“ versichert. Ihr Lebensunterhalt werde durch den Verdienst ihres Ehemannes sichergestellt. Der Fragebogen enthielt zudem folgenden Passus: „Über Veränderungen werde ich die IKK unverzüglich informieren. Mir ist bekannt, dass Beiträge im Folgemonat, nachdem der Steuerbescheid ausgestellt wurde, neu festgesetzt werden.“ Auf Nachfrage der Beklagten legte die Klägerin am 24. November 2004 die Prämienübersicht der H. V. AG vom Oktober 2004 vor, wonach der Ehemann der Klägerin nach dem schweizerischen Krankenversicherungsgesetz (KVG) versichert sei und eine Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen habe, wobei sich die Prämien ab 01. Januar 2005 auf 342,20 Schweizer Franken beliefen. Mit Schreiben vom 24. November 2004 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass ihr Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung unverändert bleibe. Auch künftig erhalte sie einmal jährlich eine Einkommensanfrage. Sie werde aber gebeten, unabhängig davon die Beklagte zu informieren, wenn sie eigenes Einkommen erziele oder falls ihr Ehemann seinen Versicherungsschutz ändere, beispielsweise durch einen Wechsel in eine Privatversicherung.
Mit Bescheid vom 01. Februar 2005 teilte die Beklagte der Klägerin unter der Überschrift „Ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01. Januar 2005“ mit, dass es zum Jahresbeginn eine gute Nachricht gebe, da sie ihren Beitragssatz gesenkt habe. Ab 01. Januar 2005 beliefen sich die Beiträge auf insgesamt 120,76 EUR (Krankenversicherung 107,07 EUR, Pflegeversicherung 13,69 EUR). Dieser Betrag werde erstmals im Februar für Januar 2005 abgebucht. Weitere Erläuterungen enthielt der Bescheid nicht.
Im Rahmen einer Einkommensabfrage im Hinblick auf die für die beiden Kinder bestehende Familienversicherung gaben die Klägerin und ihr Ehemann unter dem 15. März 2005 gegenüber der Beklagten an („Fragebogen zur Familienversicherung“), der Ehemann sei bei der Ö. K. S. (ÖKK) krankenversichert. Weitere Angaben hierzu - etwa zum gewählten Versicherungstarif - machten die Eheleute nicht.
Im Rahmen der Ermittlungen des Einkommens hinsichtlich der freiwilligen Versicherung der Klägerin gab diese am 06. November 2005 gegenüber der Beklagten an („Fragebogen zum Einkommen“), ihr Ehemann sei bei der ÖKK privat krankenversichert. Sie legte den Bescheid über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2004 vom 07. Oktober 2005 und die Versicherungsbestätigung der ÖKK vom 19. November 2004 vor, wonach ihr Ehemann ab dem 01. Januar 2005 im Rahmen des Tarifs „GG MONDIAL FLEX“ versichert sei. Das in der Verwaltungsakte befindliche Schreiben der ÖKK enthält über dem Briefkopf eine Faxzeile, wonach das Schreiben am 07. November 2005 um 13:51 Uhr von der „S. N. W.“ gesandt worden sei.
Ohne weitere Anhörung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2005 den Versicherungsbeitrag der Klägerin neu fest. Im Verfügungssatz heißt es:
10 
„... vielen Dank für Ihre Angaben zu Ihren Einkünften - wir haben damit Ihren Beitrag rückwirkend ab 01.01.2005 neu berechnet. Ihr Ehemann ist privat versichert. Daher wird zur Beitragsbemessung das halbe Einkommen des Ehegatten zugrundegelegt - höchstens jedoch bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze von 1.762,50 EUR.“
11 
Der Gesamtbetrag ab Monat Januar 2005 belaufe sich daher auf 264,37 EUR (Krankenversicherung 234,41 EUR, Pflegeversicherung 29,96 EUR). Für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 ergebe sich demnach eine Nachberechnung in Höhe von 1.436,10 EUR. Diese werde zusätzlich zum 15. Dezember 2005 fällig. In der Anlage wurde ein Merkblatt („Hinweise zum Beitragsbescheid“) beigefügt, worin es hinsichtlich der Neufestsetzung des Beitrags unter anderem heißt:
12 
„Wir ermitteln Ihren Beitrag auf der Grundlage des jeweiligen Steuerbescheids. Daher ist es wichtig, dass Sie uns Ihren Steuerbescheid immer sofort schicken. Haben sich Ihre Einkünfte erhöht, gilt der neue Beitrag ab dem Folgemonat, nachdem der Steuerbescheid erstellt wurde. Geringere Einkünfte dürfen jedoch erst zum Folgemonat nach Einreichung der Unterlagen bei der IKK berücksichtigt werden. Bei Beginn einer beruflichen Selbständigkeit: Der Beitrag wird zunächst vorbehaltlich festgesetzt und dann rückwirkend anhand des Steuerbescheids ermittelt.“
13 
Mit Ihrem Widerspruch hiergegen machte die Klägerin geltend, aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass die Beklagte schon im Februar 2005 darüber unterrichtet worden sei, dass ihr Ehemann bei der ÖKK im MONDIAL-Tarif versichert sei. Dass die Beklagte dies erst im November 2005 festgestellt habe, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Sie kündige daher die Kranken- und Pflegeversicherung fristgerecht zum 31. Januar 2006. Auf einem Schreiben des Ehemannes vom 18. November 2005 hat die Beklagte handschriftlich vermerkt: „Wer hat Fragebogen vom 18.03.05 geprüft und erfasst? Vermögensschaden prüfen/bitte Rü bis 22.11.05“. Die Beklagte bestätigte daraufhin die Kündigung der Mitgliedschaft zum 31. Januar 2006 (Kündigungsbestätigung vom 29. November 2005). Mit Bescheiden vom 21. Dezember 2005 und 18. Januar 2006 machte die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 17,-- EUR und 35,50 EUR geltend. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch bezüglich der Beitragsberechnung ab dem 01. Januar 2005 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2006). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe bis zum 31. Dezember 2004 den Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung bezahlt. Nach Eingang der Einkommensanfrage sei der Beitrag rückwirkend zum 01. Januar 2005 zu Recht neu berechnet worden, da der Ehemann seit diesem Zeitpunkt privat versichert und damit ein Teil seines Einkommens für die Beitragsbemessung heranzuziehen sei. Dies ergebe sich aus § 240 Abs 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) iVm § 19 Abs 2 d [gemeint wohl § 11 Abs 2 d] der Satzung der Beklagten. Der Versicherungswechsel des Ehemannes habe zur Folge, dass rückwirkend eine Beitragskorrektur zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vorzunehmen sei.
14 
Hiergegen hat die Klägerin am 16. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der sie zunächst geltend machte, ihr Ehemann sei seit dem 01. Januar 2005 privat krankenversichert, wobei sie im späteren Verlauf des Verfahrens die Auffassung vertrat, es handle sich um eine gesetzliche Krankenversicherung bei der ÖKK. Im Rahmen der regelmäßigen Einkommensabfrage habe die Beklagte spätestens im Februar 2005 Kenntnis von den neuen Einkommensverhältnissen und den neuen Versicherungsdaten ihres Ehemannes erhalten. Die Beklagte habe danach keinerlei Reaktionen entfaltet. Vielmehr sei ihr mit Bescheid vom 01. Februar 2005 mitgeteilt worden, dass die Beitragssätze gesenkt würden. Auch habe der Fragebogen vom März 2005 keine Fragen zum Krankenversicherungstarif des Ehepartners enthalten. Zudem ergebe sich aus dem auf der Prämienübersicht der H. V. AG enthaltenen Eingangsstempel der Beklagten mit Datum vom 24. November 2004, dass auch die Versicherungsbestätigung der ÖKK vom 19. November 2004 bei der Beklagten am 24. November 2004 eingegangen sei.
15 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass sie die Veränderung erst im Rahmen der jährlichen Einkommensanfrage festgestellt habe, nachdem sie die Antwort der Klägerin am 07. November 2005 per Telefax erhalten habe. Zwar habe die Klägerin im Rahmen der Familienversicherung im März 2005 angegeben, ihr Ehemann sei bei der ÖKK S. krankenversichert. Bei der ÖKK S. handle es sich jedoch grundsätzlich um eine gesetzliche Krankenversicherung. Erst im November 2005 sei festgestellt worden, dass der Ehemann der Klägerin zum 01. Januar 2005 seinen Versicherungsschutz in den privaten Tarif der ÖKK umgewandt habe. Die Beklagte hat diesbezüglich Internetausdrucke im Hinblick auf die beiden Tarife „MONDIAL“ (privater Krankenversicherungsschutz) und „EUROLINE“ (gesetzlicher Krankenversicherungsschutz) vorgelegt.
16 
Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Auskunft der ÖKK B. vom 04. Januar 2007 eingeholt, wonach der Ehemann der Klägerin vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 im privaten Tarif krankenversichert gewesen sei. Über die Befreiung vom KVG könne man keine Angaben machen. Diesbezüglich müsse das zuständige Amt (Arbeitskanton) befragt werden.
17 
Mit Urteil vom 04. September 2008 wies das SG die Klage ab und führte zur Begründung aus, die Beklagte sei befugt, im Wege der Prozeßstandschaft für die Pflegekasse handelnd, auch über die Pflegeversicherungsbeiträge mitzuentscheiden. Sie sei im Übrigen befugt gewesen, rückwirkend höhere Beiträge festzusetzen. Dies folge aus § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 19 Abs 2 d [gemeint wohl § 11 Abs 2 d] der Satzung der Beklagten. Die Beklagte habe mit bindend gewordenem Bescheid vom 05. Februar 2003 nur den Mindestbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung sowie zur Pflegepflichtversicherung festgesetzt, weil die Klägerin damals einkommenslos gewesen sei und die Einnahmen ihres Ehemannes unberücksichtigt geblieben seien, da dieser selbst einer gesetzlichen Krankenkasse in der Schweiz angehört habe. In diesen tatsächlichen Verhältnissen habe sich zum 01. Januar 2005 eine wesentliche Änderung ergeben, da der Ehemann ab diesem Zeitpunkt in einem privaten Krankenversicherungstarif versichert gewesen sei. Angesichts dieser Änderung habe die Beklagte den früheren bindenden Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung an rückwirkend aufheben dürfen. Besondere Umstände, die zu einer Ermessensentscheidung hätten führen können, lägen nicht vor. Die Klägerin sei zum Jahresanfang 2005 einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Die Auskunfts- und Mitteilungspflicht der Klägerin ergebe sich aus § 206 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V. Die Klägerin habe bereits aus dem Fragebogen vom Oktober 2004 entnehmen können, dass ein Wechsel ihres Ehemannes in einen privaten Krankenversicherungstarif wesentlich und daher mitzuteilen sei. Mit ihrer Unterschrift habe sie sich zugleich verpflichtet, die Beklagte unverzüglich zu informieren. Dies habe sie jedoch im Januar 2005 nicht getan, sondern die Änderung grob fahrlässig erst mit dem Fragebogen vom 06. November 2005 mitgeteilt. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, sie habe schon am 15. März 2005 im Fragebogen zur Familienversicherung entsprechende Angaben gemacht, so sei dies zwar zutreffend, jedoch sei dort nicht angegeben worden, dass es sich im eine private Krankenversicherung handle. Im Übrigen sei dem Fragebogen ausdrücklich zu entnehmen, dass die Beklagte alle Angaben streng vertraulich behandle und diese nur zur Feststellung der Familienversicherung nutze. Damit habe sich die Beklagte auch verpflichtet, Angaben der Klägerin aus diesem Fragebogen nicht etwa zu Feststellungen im Rahmen des freiwilligen Krankenversicherungsverhältnisses zu verwenden. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die H. den Ehemann als versicherungspflichtigen Grenzgänger nur bis Ende 2004 gemeldet habe. Es handle sich hierbei nicht um eine Meldung durch Dritte im Sinne des § 206 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V, die die Mitteilungspflicht der Klägerin habe entfallen lassen. Eine Pflicht zur Meldung habe auch für die ÖKK nicht bestanden.
18 
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 24. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07. November 2008 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt, mit dem sie ihr Begehren unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen weiter verfolgt. Ergänzend wird vorgetragen, die Beklagte hätte - nachdem sie im Fragebogen vom März 2005 angegeben habe, dass ihr Ehemann bei der ÖKK versichert sei - selbst bei der ÖKK nachfragen müssen, um welchen Krankentarif es sich handle. Auch überzeuge die Ansicht des SG nicht, dass es eine Schweigeverpflichtung dahingehend gebe, dass die Beklagte die Angaben im Fragebogen zur Feststellung der Familienversicherung nicht auch im Rahmen der Feststellung zur freiwilligen Krankenversicherung verwenden könne. Sie habe insgesamt ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Es sei jedoch weiter davon auszugehen, dass die Beklagte die Bestätigung der ÖKK vom 19. November 2004 bereits am 24. November 2004 erhalten habe. Schließlich liege ein Anhörungsmangel vor, da sie vor Erlass des Bescheids vom 24. November 2005 nicht angehört worden sei. Zudem habe die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt. Auf die Zahlungsaufforderung der Beklagten habe sie den Betrag von 1.436,10 EUR gezahlt, so dass sie auch einen Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages habe.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04. September 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 1.436,10 EUR zu erstatten.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, die Klägerin sei mehrfach auf ihre Mitteilungspflichten schriftlich hingewiesen worden. Der Vortrag der Eheleute belege zudem, dass dem Ehemann der Klägerin der Unterschied zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung stets bewusst gewesen sei. Aus dem Fax-Aufdruck auf dem Schreiben der ÖKK vom 19. November 2004 ergebe sich zudem eindeutig, dass die Beklagte diese Bescheinigung erst am 07. November 2005 erhalten habe. Im Übrigen habe es keiner ausdrücklichen Aufhebung des Bescheids vom 01. Februar 2005 bedurft. Entscheidend sei vielmehr, ob dasselbe Rechtsverhältnis durch den späteren Bescheid eine nunmehr anderslautende Rechtsfolgensetzung erfahre und ob das Rechtsverhältnis abändernd gestaltet worden sei. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X vor. Eine Interessenabwägung ergebe, dass die Klägerin nicht schutzwürdig sei. Auch sei davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Vorschrift ihrer Satzung rechtmäßig sei. Im Übrigen habe sie erst im Laufe dieses Verfahrens erfahren, dass die ÖKK auch private Tarife anbiete. Die Beklagte hat zur weiteren Begründung das Schreiben des „Fachcenter C.“ (Mitarbeiterin S. S.) vom 14. Mai 2009 vorgelegt, wonach die Originalunterlagen der Forderung vom Februar 2006 nicht mehr auffindbar seien. Man habe erst durch diesen Fall erstmals erfahren, dass die ÖKK MONDIAL keine reine gesetzliche Krankenversicherung sei, sondern auch private Krankenversicherungstarife anbiete. Der Ehemann der Klägerin habe nicht erwähnt, dass es sich bei dem Tarif ÖKK MONDIAL um eine private Krankenversicherung handle. Die Beklagte hat des Weiteren sowohl ihre Satzungen in den Fassungen vom 01. Januar, 01. Juli und 01. Oktober 2005 als auch die Satzung der IKK- und Pflegekasse B.-W. vom 01. Januar 2005 vorgelegt.
24 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Denn die Beklagte hat - unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt befugt war, Beiträge zur Pflegeversicherung im hier streitigen Zeitraum festzusetzen (vgl hierzu ablehnend Senatsurteil vom 09. Dezember 2008 - L 11 KR 3793/08 = veröffentlicht in juris) - keinen Anspruch auf höhere Beiträge für den hier streitigen Zeitraum vom 01. Januar bis 30. November 2005. Einer Neufestsetzung der Beiträge steht der (nicht aufgehobene) Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 entgegen, der weiterhin Bestand hat. Der Bescheid vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 (§ 95 SGG) ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide aufzuheben waren.
26 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist allerdings nicht bereits wegen eines Anhörungsmangels aufzuheben. Gemäß § 42 Satz 2 iVm Satz 1 SGB X kann der Adressat eines Verwaltungsaktes, der in seine Rechte eingreift, dessen Aufhebung beanspruchen, wenn die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung unterblieben und nicht wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 SGB X). Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Neufestsetzungsbescheids vom 24. November 2005 von der Beklagten nicht angehört. Allerdings ist vorliegend davon auszugehen, dass die Anhörung jedenfalls während des Vorverfahrens wirksam nachgeholt worden ist (§ 42 Satz 2 iVm § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X). Die Klägerin hatte nach Erlass des Bescheids vom 24. November 2005 Gelegenheit, zum Rechtsstandpunkt der Beklagten Stellung zu nehmen. Die Anhörung ist damit nachgeholt, ein möglicher Verfahrensfehler der Beklagten ist dadurch „unbeachtlich“ (§ 41 Abs 1 SGB X) geworden.
27 
Die Berufung ist jedoch bereits deshalb begründet, weil die rückwirkende Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ab dem 01. Januar 2005 gegen den bestandskräftigen (§ 77 SGG) Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 über die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01. Januar 2005 verstößt.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handelt es sich bei Beitragsbescheiden um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (BSGE 69, 255; SozR 3-2500 § 240 Nr 6; BSGE 71, 137; SozR 3-5420 § 24 Nr 1; Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 3/94 = Die Beiträge 1994, 479; allgemein zur Dauerwirkung von Verwaltungsakten auch BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 6). Beitragsbescheide können daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X zulässig geändert werden (BSG, Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 3/94, aaO, mwN). Soweit ein Beitragsbescheid nicht nach den §§ 45, 48 SGB X geändert wird, verbietet sich eine von der ursprünglichen Beitragsfestsetzung abweichende inhaltliche Regelung (vgl allgemein hierzu BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1).
29 
Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1. Januar 2005 nicht neu festsetzen dürfen, ohne den Bescheid vom 1. Februar 2005 aufzuheben, der (weiterhin) Rechtsgrundlage für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2005 ist. Diesen Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 hat die Beklagte mit den hier angegriffenen Bescheiden nicht aufgehoben. Weder im Bescheid vom 24. November 2005 noch im Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2006 wird der Bescheid vom 01. Februar 2005 als maßgebender aufzuhebender Bewilligungsbescheid genannt, zumal sich die Beklagte in den genannten Bescheiden auch nicht auf die Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X stützt. Diese Rechtsgrundlagen werden in den genannten Bescheiden nicht erwähnt. Da die Beklagte in den genannten Bescheiden keinen aufzuhebenden Leistungsbescheid angibt, weder den Bescheid vom 05. Februar 2003 noch den diesen ersetzenden Bescheid vom 01. Februar 2005, geht der Senat davon aus, dass ihr nicht bekannt gewesen ist, überhaupt einen maßgebenden Bewilligungsbescheid aufheben zu müssen, um die Beiträge rückwirkend ab dem 01. Januar 2005 neu festsetzen zu können (vgl hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05. März 2010 - L 4 P 4773/08). Der Senat sieht sich in dieser Auffassung auch dadurch bestärkt, dass sich der Bescheid vom 01. Februar 2005 nicht in den von der Beklagten dem SG und LSG vorgelegten Verwaltungsakten befindet, sondern erst durch die Klägerin mit ihrer Klagebegründung vorgelegt wurde.
30 
Nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl hierzu und zur Auslegung von Verwaltungsakten BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1 mwN) können die hier angefochtenen Bescheide auch nicht so ausgelegt werden, dass die Beklagte den Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 aufheben wollte. Wie bereits dargelegt, geht der Senat davon aus, dass die Beklagte nicht gewusst hat, dass sie den früheren Bewilligungsbescheid aufheben musste, um die Beiträge rückwirkend ab 01. Januar 2005 neu festzusetzen. Da die Beklagte in den hier angefochtenen Bescheiden überhaupt keinen Beitragsbescheid genannt hat, der aufgehoben werden sollte, kann vorliegend auch die Rechtsprechung des BSG, wonach Folgebescheide als mitaufgehoben gelten, wenn ein (früherer) Bescheid ausdrücklich als aufgehoben bezeichnet worden ist, nicht mit Erfolg herangezogen werden (vgl BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 6; SozR 3-1300 § 48 Nr 22). Nur für solche Fälle hat das BSG angenommen, dass die Verfügungssätze der dortigen auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheide nicht den gegenstandlos gewordenen Bescheid, der genannt war, sondern den maßgebenden Folgebescheid erfasst hätten. Dies kann nicht auf den hier vorliegenden Fall erstreckt werden, in dem ein aufzuhebender Verwaltungsakt überhaupt nicht bezeichnet wurde (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05. März 2010 - L 4 P 4773/08).
31 
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie mit den hier angegriffenen Bescheiden das Rechtsverhältnis derart abändernd gestaltet hat, dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des vorangegangenen Beitragsbescheids nicht bedurft habe. Die Beklagte verkennt hier, dass vorliegend die alleinigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Neufeststellung von Beiträgen die §§ 45, 48 SGB X sind.
32 
Die Beklagte war auch nicht befugt, die Beiträge rückwirkend ab 01. November 2005 etwa deshalb neu festzusetzen, weil es sich bei der Festsetzung der Beiträge ab dem 01. Januar 2005 durch den Bescheid vom 01. Februar 2005 etwa um eine vorläufige Festsetzung gehandelt hat. Denn unabhängig von der Frage, ob die Beklagte überhaupt in der hier vorliegenden Fallkonstellation berechtigt gewesen wäre, Beiträge durch einen einstweiligen Verwaltungsakt festzusetzen (vgl allgemein hierzu Senatsurteil vom 09. Dezember 2008 - L 11 KR 3793/08 - mwN, veröffentlicht in juris), liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Bescheid vom 01. Februar 2005 um vorläufige Beitragsfestsetzungen gehandelt hat. Der genannte Bescheid setzte dem Wortlaut nach - unter Beachtung des objektiven Empfängerhorizonts - die Beiträge ohne die Einschränkung der Vorläufigkeit fest. Weder im Verfügungssatz noch in den übrigen Ausführungen kommt zum Ausdruck, dass die Festsetzung der Beiträge nur vorläufig sein sollte. Die Beklagte behauptet auch nichts Gegenteiliges. Soweit im Bescheid vom 01. Februar 2005 nicht näher bezeichnete „Anlagen“ genannt werden, die weder von der Klägerin noch von der Beklagten vorgelegt wurden, konnte der Senat von weiteren Ermittlungen absehen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die „Anlagen“ Ausführungen zur Vorläufigkeit der Beitragsfestsetzung enthielten (im Gegensatz zum „Merkblatt“ zum Bescheid vom 24. November 2005). Denn die Beklagte hat - wie bereits dargelegt - während des gesamten Verfahrens zu keinem Zeitpunkt behauptet, in der Anlage etwas zur Vorläufigkeit geregelt zu haben. Zum anderen ist schon fraglich, ob eine Anlage überhaupt (Verfügungs-)Bestandteil eines Verwaltungsaktes ist, wenn in diesem - wie hier - nicht ausdrücklich auf die Anlage Bezug genommen wird (vgl BSG SozR 3-2600 § 319b Nr 1).
33 
Der Bescheid vom 01. Februar 2005 entfaltet daher - auch wenn er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, was sich lediglich auf den Lauf der Rechtsbehelfsfrist auswirkt - nach Unanfechtbarkeit Bindungswirkung hinsichtlich der Beitragshöhe im hier streitigen Zeitraum. Da es sich mithin bei dem Bescheid vom 01. Februar 2005 nicht um eine vorläufige Regelung gehandelt hat, hat sich dieser Bescheid auch nicht durch den Erlass des Bescheids vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 im Sinne von § 39 Abs 2 SGB X erledigt.
34 
Vor diesem Hintergrund musste der Senat nicht entscheiden, ob die materiellen Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2, 3 SGB X vorgelegen haben. Der angegriffene Bescheid war bereits aus den dargestellten Gründen aufzuheben.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
25 
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Denn die Beklagte hat - unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt befugt war, Beiträge zur Pflegeversicherung im hier streitigen Zeitraum festzusetzen (vgl hierzu ablehnend Senatsurteil vom 09. Dezember 2008 - L 11 KR 3793/08 = veröffentlicht in juris) - keinen Anspruch auf höhere Beiträge für den hier streitigen Zeitraum vom 01. Januar bis 30. November 2005. Einer Neufestsetzung der Beiträge steht der (nicht aufgehobene) Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 entgegen, der weiterhin Bestand hat. Der Bescheid vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 (§ 95 SGG) ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide aufzuheben waren.
26 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist allerdings nicht bereits wegen eines Anhörungsmangels aufzuheben. Gemäß § 42 Satz 2 iVm Satz 1 SGB X kann der Adressat eines Verwaltungsaktes, der in seine Rechte eingreift, dessen Aufhebung beanspruchen, wenn die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung unterblieben und nicht wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 SGB X). Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Neufestsetzungsbescheids vom 24. November 2005 von der Beklagten nicht angehört. Allerdings ist vorliegend davon auszugehen, dass die Anhörung jedenfalls während des Vorverfahrens wirksam nachgeholt worden ist (§ 42 Satz 2 iVm § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X). Die Klägerin hatte nach Erlass des Bescheids vom 24. November 2005 Gelegenheit, zum Rechtsstandpunkt der Beklagten Stellung zu nehmen. Die Anhörung ist damit nachgeholt, ein möglicher Verfahrensfehler der Beklagten ist dadurch „unbeachtlich“ (§ 41 Abs 1 SGB X) geworden.
27 
Die Berufung ist jedoch bereits deshalb begründet, weil die rückwirkende Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ab dem 01. Januar 2005 gegen den bestandskräftigen (§ 77 SGG) Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 über die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01. Januar 2005 verstößt.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handelt es sich bei Beitragsbescheiden um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (BSGE 69, 255; SozR 3-2500 § 240 Nr 6; BSGE 71, 137; SozR 3-5420 § 24 Nr 1; Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 3/94 = Die Beiträge 1994, 479; allgemein zur Dauerwirkung von Verwaltungsakten auch BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 6). Beitragsbescheide können daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X zulässig geändert werden (BSG, Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 3/94, aaO, mwN). Soweit ein Beitragsbescheid nicht nach den §§ 45, 48 SGB X geändert wird, verbietet sich eine von der ursprünglichen Beitragsfestsetzung abweichende inhaltliche Regelung (vgl allgemein hierzu BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1).
29 
Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1. Januar 2005 nicht neu festsetzen dürfen, ohne den Bescheid vom 1. Februar 2005 aufzuheben, der (weiterhin) Rechtsgrundlage für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2005 ist. Diesen Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 hat die Beklagte mit den hier angegriffenen Bescheiden nicht aufgehoben. Weder im Bescheid vom 24. November 2005 noch im Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2006 wird der Bescheid vom 01. Februar 2005 als maßgebender aufzuhebender Bewilligungsbescheid genannt, zumal sich die Beklagte in den genannten Bescheiden auch nicht auf die Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X stützt. Diese Rechtsgrundlagen werden in den genannten Bescheiden nicht erwähnt. Da die Beklagte in den genannten Bescheiden keinen aufzuhebenden Leistungsbescheid angibt, weder den Bescheid vom 05. Februar 2003 noch den diesen ersetzenden Bescheid vom 01. Februar 2005, geht der Senat davon aus, dass ihr nicht bekannt gewesen ist, überhaupt einen maßgebenden Bewilligungsbescheid aufheben zu müssen, um die Beiträge rückwirkend ab dem 01. Januar 2005 neu festsetzen zu können (vgl hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05. März 2010 - L 4 P 4773/08). Der Senat sieht sich in dieser Auffassung auch dadurch bestärkt, dass sich der Bescheid vom 01. Februar 2005 nicht in den von der Beklagten dem SG und LSG vorgelegten Verwaltungsakten befindet, sondern erst durch die Klägerin mit ihrer Klagebegründung vorgelegt wurde.
30 
Nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl hierzu und zur Auslegung von Verwaltungsakten BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1 mwN) können die hier angefochtenen Bescheide auch nicht so ausgelegt werden, dass die Beklagte den Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 aufheben wollte. Wie bereits dargelegt, geht der Senat davon aus, dass die Beklagte nicht gewusst hat, dass sie den früheren Bewilligungsbescheid aufheben musste, um die Beiträge rückwirkend ab 01. Januar 2005 neu festzusetzen. Da die Beklagte in den hier angefochtenen Bescheiden überhaupt keinen Beitragsbescheid genannt hat, der aufgehoben werden sollte, kann vorliegend auch die Rechtsprechung des BSG, wonach Folgebescheide als mitaufgehoben gelten, wenn ein (früherer) Bescheid ausdrücklich als aufgehoben bezeichnet worden ist, nicht mit Erfolg herangezogen werden (vgl BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 6; SozR 3-1300 § 48 Nr 22). Nur für solche Fälle hat das BSG angenommen, dass die Verfügungssätze der dortigen auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheide nicht den gegenstandlos gewordenen Bescheid, der genannt war, sondern den maßgebenden Folgebescheid erfasst hätten. Dies kann nicht auf den hier vorliegenden Fall erstreckt werden, in dem ein aufzuhebender Verwaltungsakt überhaupt nicht bezeichnet wurde (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05. März 2010 - L 4 P 4773/08).
31 
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie mit den hier angegriffenen Bescheiden das Rechtsverhältnis derart abändernd gestaltet hat, dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des vorangegangenen Beitragsbescheids nicht bedurft habe. Die Beklagte verkennt hier, dass vorliegend die alleinigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Neufeststellung von Beiträgen die §§ 45, 48 SGB X sind.
32 
Die Beklagte war auch nicht befugt, die Beiträge rückwirkend ab 01. November 2005 etwa deshalb neu festzusetzen, weil es sich bei der Festsetzung der Beiträge ab dem 01. Januar 2005 durch den Bescheid vom 01. Februar 2005 etwa um eine vorläufige Festsetzung gehandelt hat. Denn unabhängig von der Frage, ob die Beklagte überhaupt in der hier vorliegenden Fallkonstellation berechtigt gewesen wäre, Beiträge durch einen einstweiligen Verwaltungsakt festzusetzen (vgl allgemein hierzu Senatsurteil vom 09. Dezember 2008 - L 11 KR 3793/08 - mwN, veröffentlicht in juris), liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Bescheid vom 01. Februar 2005 um vorläufige Beitragsfestsetzungen gehandelt hat. Der genannte Bescheid setzte dem Wortlaut nach - unter Beachtung des objektiven Empfängerhorizonts - die Beiträge ohne die Einschränkung der Vorläufigkeit fest. Weder im Verfügungssatz noch in den übrigen Ausführungen kommt zum Ausdruck, dass die Festsetzung der Beiträge nur vorläufig sein sollte. Die Beklagte behauptet auch nichts Gegenteiliges. Soweit im Bescheid vom 01. Februar 2005 nicht näher bezeichnete „Anlagen“ genannt werden, die weder von der Klägerin noch von der Beklagten vorgelegt wurden, konnte der Senat von weiteren Ermittlungen absehen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die „Anlagen“ Ausführungen zur Vorläufigkeit der Beitragsfestsetzung enthielten (im Gegensatz zum „Merkblatt“ zum Bescheid vom 24. November 2005). Denn die Beklagte hat - wie bereits dargelegt - während des gesamten Verfahrens zu keinem Zeitpunkt behauptet, in der Anlage etwas zur Vorläufigkeit geregelt zu haben. Zum anderen ist schon fraglich, ob eine Anlage überhaupt (Verfügungs-)Bestandteil eines Verwaltungsaktes ist, wenn in diesem - wie hier - nicht ausdrücklich auf die Anlage Bezug genommen wird (vgl BSG SozR 3-2600 § 319b Nr 1).
33 
Der Bescheid vom 01. Februar 2005 entfaltet daher - auch wenn er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, was sich lediglich auf den Lauf der Rechtsbehelfsfrist auswirkt - nach Unanfechtbarkeit Bindungswirkung hinsichtlich der Beitragshöhe im hier streitigen Zeitraum. Da es sich mithin bei dem Bescheid vom 01. Februar 2005 nicht um eine vorläufige Regelung gehandelt hat, hat sich dieser Bescheid auch nicht durch den Erlass des Bescheids vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 im Sinne von § 39 Abs 2 SGB X erledigt.
34 
Vor diesem Hintergrund musste der Senat nicht entscheiden, ob die materiellen Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2, 3 SGB X vorgelegen haben. Der angegriffene Bescheid war bereits aus den dargestellten Gründen aufzuheben.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.

(2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55) erhoben. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.

(3) Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften Buches gelten entsprechend.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.

(2)1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.2Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.3Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körperschaft zu berücksichtigen.4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.5Gewinne aus dem Ansatz des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 2 angewendet worden ist.6Satz 1 ist außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Körperschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-oder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war.7Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend.8Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind.9§ 8b Absatz 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.

(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.

(4)1Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag im Sinne des § 3a in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum der Sanierungsertrag entsteht, nicht abgezogen werden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben zur Erhöhung von Verlustvorträgen geführt haben, die nach Maßgabe der in § 3a Absatz 3 getroffenen Regelungen entfallen.3Zu den Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwendungen.4Satz 1 gilt für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a Absatz 3 Satz 4 vorhanden ist.5Wurden Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 bereits bei einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gewinnmindernd berücksichtigt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.6Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,

1.
auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.

(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Beteiligte am Verfahren sind
1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung, die für einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII zu zahlen sind, der in einer vollstationären Pflegeeinrichtung lebt.

2

Der 1927 geborene, während des Revisionsverfahrens verstorbene Kläger, der im Jahr 1996 in der sozialen Pflegeversicherung der Pflegestufe II zugeordnet wurde, lebte in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und bezog vom Land Berlin (Beigeladener zu 2., vertreten durch ein Sozialamt) Leistungen nach dem SGB XII. Er stand unter Betreuung (durch eine Berliner Betreuungsbehörde) und war bei der Rechtsvorgängerin der beklagten AOK (im Folgenden vereinfachend: Beklagte), deren Aufsichtsbehörde der Beigeladene zu 3. (vertreten durch die zuständige Senatsverwaltung) ist, freiwillig krankenversichert. Von den Heimkosten, die sich bis Ende 2006 auf 3539,58 Euro monatlich beliefen, trugen die Rechtsvorgängerin der zu 1. beigeladenen Pflegekasse 1279 Euro und der Sozialhilfeträger 2260,58 Euro (insoweit für Kosten der Unterkunft und Verpflegung 508,50 Euro, für "Investitionskosten" 447,60 Euro, ferner "Pflegevergütung" und "Freihalteentgelte"); vom Sozialhilfeträger erhielt der Kläger zudem einen Barbetrag ("Taschengeld") von 89,70 Euro monatlich (ab 1.1.2007: 93,15 Euro).

3

Bis Ende Dezember 2004 hatte der Beitrag des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung 122,19 Euro monatlich betragen, wobei die Beklagte der Bemessung nach § 240 Abs 1 SGB V den 3,2-fachen Sozialhilfe-Regelsatz für Haushaltsvorstände nach § 22 Bundessozialhilfegesetz - BSHG -(= 947,20 Euro) zugrunde gelegt hatte. Diese pauschalierte Beitragsbemessung erfolgte auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 24.1.2002, die in Berlin vertretene Krankenkassenverbände mit dem Land Berlin geschlossen hatten. Entsprechendes war bis 31.12.2004 in § 19 Abs 6 der Satzung der Beklagten geregelt. Nach Kündigung der Vereinbarung durch das Land Berlin strich die Beklagte die Satzungsregelung zum 1.1.2005.

4

Nachdem die Beklagte dem Kläger im Januar 2005 mitgeteilt hatte, die Beitragsberechnung werde künftig anhand der tatsächlichen Einnahmen vorgenommen, setzte sie rückwirkend zum 1.1.2005 die zur freiwilligen Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge auf 337,78 Euro monatlich fest (Bescheid vom 15.6.2005). Die Beitragsbemessung ging von monatlichen Einnahmen von 2618,38 Euro aus (2236,10 Euro Leistungen des Sozialhilfeträgers zuzüglich "fiktiver" Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung). Rückwirkend zum 1.1.2005 forderte die Beklagte Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 157,98 Euro monatlich nach (Bescheid vom 4.11.2005); dazu legte sie nun 1224,59 Euro als monatliches Einkommen zugrunde, welches sie aus Einzelposten unter Berücksichtigung der mit der Pflegeeinrichtung vereinbarten Tagessätze errechnete (KdU und Verpflegung = 508,50 Euro <16,95 Euro x 30>; "Investitionskosten" = 447,60 Euro <14,92 Euro x 30>; Barbetrag = 89,70 Euro; fiktive Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung = 178,79 Euro).

5

Den Widerspruch des Klägers, der geltend machte, die unmittelbar an die Pflegeeinrichtung fließenden Beträge dürften nicht verbeitragt werden, wies die Beklagte unter Hinweis auf § 19 Abs 1 ihrer Satzung, wonach der Beitragsbemessung "alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden … könnten", unterliegen, zurück (Widerspruchsbescheid vom 14.2.2006).

6

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger sich darauf gestützt, bei der Beitragsbemessung dürften nur der sozialhilferechtliche Regelsatz (276 Euro), die KdU (339,25 Euro) sowie der Barbetrag (89,70 bzw 93,15 Euro) in Ansatz gelangen, nicht aber die zweckbestimmten Leistungen, welche seinen behinderungs- bzw pflegebedingten Mehraufwand ausglichen.

7

Rückwirkend zum 1.1.2007 setzte die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge auf 158,50 Euro monatlich fest (Bescheid vom 29.3.2007) und ging nun von monatlichen Einnahmen von 1228,63 Euro aus (KdU und Verpflegung = 508,50 Euro <16,95 Euro x 30>; "Investitionskosten" = 447,60 Euro <14,92 Euro x 30>; Barbetrag = 93,15 Euro; fiktive Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung = 179,38 Euro).

8

Das SG hat die Bescheide für die darin mit Rückwirkung erfassten Zeiträume vom 1.1. bis 15.6.2005 sowie vom 1.1. bis 29.3.2007 aufgehoben und die Klage für die darüber hinausgehende Zeit abgewiesen (Urteil vom 13.12.2007). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG auch die Beitragsfestsetzung der Beklagten für die Zeit ab 16.6.2005 aufgehoben: Die Beiträge dürften nur nach der Mindestregelung des § 240 Abs 4 S 1 SGB V(2005: 805 Euro; 2006 und 2007: 816 Euro; 2008: 828 Euro monatlich) bemessen werden. Da weder das Gesetz noch die Satzung der Beklagten die sich ergebenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung der maßgeblichen Einnahmenhöhe freiwillig krankenversicherter Sozialhilfeempfänger in Pflegeheimen erfassten, greife die gesetzliche Auffangregelung über die Mindestbeitragsbemessung ein. Das BSG sehe insoweit eine Generalklausel in der Satzung als ausreichend für die beitragsmäßige Heranziehung der in ständiger Rechtsprechung anerkannten Einnahmen zum Lebensunterhalt an. Für die Erfassung darüber hinausgehender Einnahmen bedürfe es nach der Rechtsprechung des BSG dagegen einer speziellen, durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V legitimierten Satzungsregelung, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stoße, sich hierfür verschiedene Berechnungsweisen anböten oder eindeutige gesetzliche Bewertungsmaßstäbe fehlten. Abgrenzungsprobleme bestünden nach dieser zu Leistungen nach dem BSHG ergangenen Rechtsprechung - die aber auf die Rechtslage unter Geltung des SGB XII zu übertragen sei - insbesondere für die Beitragsbemessung bei in Heimen lebenden freiwillig versicherten Sozialhilfeempfängern; für diese sei eine - hier fehlende - besondere Bewertungs- oder Einschätzungsentscheidung in der Satzung der Krankenkasse nötig. Die Berechnungsschwierigkeiten seien vorliegend dadurch gekennzeichnet, dass Krankenkassen und Land Berlin sich nicht über die Bemessungsgrundlagen hätten einigen können und dass der Leistungsbezug des Klägers - der faktisch über den ihm zugewandten Barbetrag hinaus selbst wirtschaftlich nicht leistungsfähig sei - auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhe (Urteil vom 12.11.2008).

9

Mit ihrer Revision rügt die beklagte AOK die Verletzung von § 240 Abs 1 SGB V sowie von § 27 Abs 1, § 35 Abs 1 und § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII. Die vom LSG unterstellten Berechnungsschwierigkeiten bei der Abgrenzung von beitragspflichtiger Hilfe zum Lebensunterhalt und (zweckgebundenen) beitragsfreien Hilfen zum Ausgleich besonderer Defizite des Betroffenen, die eine über § 19 Abs 1 der Satzung hinausgehende spezielle Satzungsregelung für den hier betroffenen Personenkreis erfordern könnten, bestünden unter Geltung des SGB XII nicht mehr. Schon aus der im Dritten Kapitel des SGB XII vorgenommenen Zuordnung der Kosten für die Heimunterbringung zu den "Hilfen zum notwendigen Lebensunterhalt" ergebe sich vielmehr, dass die übernommene volle Vergütung für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskostenanteil durch den Beigeladenen zu 2. bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sei. Die gesetzliche Zuordnung zur Hilfe zum Lebensunterhalt sei allerdings nicht auf Leistungen im Umfang der Grundsicherung nach § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII beschränkt. § 35 Abs 1 S 2 SGB XII stehe dem nicht entgegen, weil er nur der Pauschalierung und Verwaltungsvereinfachung diene. Übernehme der Sozialhilfeträger - wie hier - höhere Kosten zur bedarfsgerechten Unterbringung als den Betrag nach § 42 S 1 Nr 2 SGB XII, setze er sich über die "Entsprechung" hinweg, sodass die gewährten Leistungen insgesamt voll beitragspflichtig seien. Dieses Ergebnis werde durch die historisch-systematische Auslegung des § 35 Abs 1 SGB XII und durch den Charakter der Leistungen des Beigeladenen zu 2. als dem Lebensunterhalt dienende Sachleistungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis bestätigt. Für die Zeit ab 1.1.2009 lege auch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seinen "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung …" vom 27.10.2008 bei der Beitragsbemessung von Sozialhilfeempfängern in stationären Einrichtungen ein Vielfaches - nämlich das 3,6-fache - des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand (3,6 x 351 = 1263 Euro) zugrunde und gehe damit auch über die Leistungen der Grundsicherung nach § 35 Abs 1 S 2 iVm § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII hinaus. Unbeschadet dessen sei ausschlaggebend, dass § 240 Abs 1 SGB V die Berücksichtigung der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" des freiwillig Versicherten fordere. Die Leistungsfähigkeit des Klägers verkörpere sich auch in den vom Sozialhilfeträger übernommenen Heimkosten, weil diese einen hinreichenden Bezug zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Betroffenen hätten. Das BSG habe im Übrigen das Merkmal der "Zweckbindung" von Leistungen in seiner jüngeren Rechtsprechung relativiert und lasse inzwischen für Leistungen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit charakterisierten, den bloßen Bezug zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichen.

10

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2007 zurückzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Er folgt dem LSG-Urteil.

13

Der Beigeladene zu 3. beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

14

Er hält das Urteil (nur) im Ergebnis für zutreffend. Die vom LSG unterstellten Abgrenzungsprobleme bestünden bei zutreffender Würdigung der Systematik des Leistungsrechts des SGB XII nicht. Nach § 35 Abs 1 S 2 SGB XII entspreche der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen - nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der in stationären Einrichtungen bestehenden faktischen Abgrenzungsschwierigkeiten pauschal zu betrachten - (nur) dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 S 1 SGB XII. Allein an diese Pauschalierung dürfe die Beklagte daher auch für die Beitragsbemessung anknüpfen. Alle darüber hinausgehenden Leistungen der Sozialhilfe für Pflegeheimbewohner entsprächen den unter Geltung des BSHG nicht beitragspflichtigen Hilfen in besonderen Lebenslagen, seien hier zur Abdeckung eines besonderen Pflegebedarfs erfolgt und wirkten sich daher nicht beitragserhöhend aus. Grundpauschale und Investitionspauschale im Rahmen der Heimkosten seien keine Leistungen zum Lebensunterhalt des Klägers; die dafür einschlägigen §§ 75 ff SGB XII beträfen nur das Verhältnis zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger.

15

Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse ist lediglich im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erfolgreich (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

17

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (nur noch) die vom Kläger beanstandete Festsetzung seiner Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung beginnend am 16.6.2005, die nur bis zum 12.11.2008 zu überprüfen ist (mit Ausnahme der Zeit vom 1.1.2007 bis 29.3.2007).

18

Die Beklagte erließ mit Wirkung vom 1.1.2005 als Ausgangspunkt des Rechtsstreits den Beitragsbescheid vom 15.6.2005 und änderte ihn im Widerspruchsverfahren mit - nach § 86 SGG Verfahrensgegenstand gewordenem - Bescheid vom 4.11.2005 hinsichtlich der Beitragshöhe; den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2006 zurück. In der Folgezeit erging darüber hinaus der Bescheid vom 29.3.2007 (Beitragsbemessung ab 1.1.2007), der nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist. Die von der Beklagten für die Zeiträume vom 1.1.2005 bis 15.6.2005 und vom 1.1.2007 bis 29.3.2007 vorgenommene Beitragsfestsetzung hat das SG rechtskräftig aufgehoben, soweit sie über Beträge hinausgeht, die der Kläger vor den genannten Zeiträumen zuletzt schuldete. Da das Urteil des SG nicht von der insoweit unterlegenen Beklagten - sondern nur vom Kläger - mit der Berufung angegriffen worden ist, wurde diese Beitragsfestsetzung rechtskräftig, sodass darüber im Revisionsverfahren nicht mehr zu befinden ist.

19

Die gerichtliche Überprüfung der Beitragsfestsetzung endet bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung - auch soweit sie nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden sind - mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen(vgl BSGE 61, 203, 205 = SozR 4100 § 186a Nr 21 S 55; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 33a mwN). Das war hier der 12.11.2008.

20

2. Die von der Beklagten für den streitigen Zeitraum vorgenommene Festsetzung der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung ist rechtswidrig und verletzte ihn in seinen Rechten. Das LSG - das ebenfalls zu diesem Ergebnis gelangt ist - hat sich bei seiner Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Berufungsverfahren allerdings von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen leiten lassen und könnte unter Zugrundelegung der Auffassung des Senats möglicherweise zu anderen Berechnungen gelangen, die zum Nachteil der Klägerseite (bzw des Beigeladenen zu 2.) eine über die jeweiligen Mindestbeiträge hinausgehende Beitragsfestsetzung ergeben könnten. Der Senat hält es daher mit Rücksicht auf im Revisionsverfahren derzeit nicht zu überschauende Unwägbarkeiten für untunlich, iS von § 170 Abs 2 S 2 SGG selbst abschließend über die angefochtene Beitragsfestsetzung der Beklagten zu befinden. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

21

a) Die Beitragsbemessung der Krankenkassen für ihre freiwilligen Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) ab 1.1.1989 nach § 240 SGB V. Nach § 240 Abs 1 und 2 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung (hier anzuwenden in der in den Jahren 2005 bis Ende 2008 geltenden Fassungen der Gesetze vom 24.12.2003 , vom 20.7.2006 und vom 26.3.2007 ; ab 1.1.2009 geändert durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378) wurde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs 1 S 1), wobei sicherzustellen war, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigte (Abs 1 S 2). Die Satzung musste mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen waren (Abs 2 S 1). § 19 Abs 1 der Satzung der Beklagten lautete insoweit für den streitigen Zeitraum in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung wie folgt:

"Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehören Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, (…). Als beitragspflichtige Einnahme gilt für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. (…)"

22

Nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße("Mindestbeitragsbemessungsgrundlage"). Das Gesetz überließ danach - vorbehaltlich dieser gesetzlichen Regelung - für freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung die Bestimmung der in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen bis Ende 2008 den Satzungen der Krankenkassen.

23

b) Ausgangspunkt der Festlegung der beitragspflichtigen Einnahme der freiwilligen Mitglieder im Einzelnen - wie derjenigen des Klägers - ist danach § 19 Abs 1 der Satzung der Beklagten. Die Satzung sah in der hier streitigen Zeit - anders als noch in § 19 Abs 6 der Satzung idF bis 31.12.2004 geregelt (3,2-facher Sozialhilfe-Regelsatz für Haushaltsvorstände nach § 22 BSHG) - eine spezielle Regelung für die Beitragsbemessung bei Sozialhilfeempfängern nicht (mehr) vor. Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 28/08 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 13 RdNr 15 mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 12 mwN) reichte die unter a) wiedergegebene Generalklausel in der Satzung aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind. Hierzu zählen zB auch laufende Leistungen der Sozialhilfe (so zum Recht der RVO bereits BSGE 56, 101 = SozR 2200 § 180 Nr 15 und BSG SozR 2200 § 180 Nr 18), Mehrbedarfe nach § 23 Abs 1 Nr 2 BSHG sowie der vom Sozialhilfeträger übernommene Krankenversicherungsbeitrag(so ebenfalls zum Recht der RVO bereits: BSGE 64, 100 = SozR 2200 § 180 Nr 44, ferner BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 12; BSGE 87, 228, 234 ff und Leitsatz 2 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 162 ff). Maßgeblich für die Beitragsbemessung sind insoweit alle Einnahmen, die dem Versicherten bei einer anzulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

24

Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung Leistungen von der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung ausgenommen, die im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung den "Einnahmen" des Versicherten zum Lebensunterhalt im dargestellten Sinne nicht zugeordnet werden können. Das ist zB angenommen worden für Beschädigtengrundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (SozR 4-2500 § 240 Nr 9 und bereits BSGE 50, 243 = SozR 2200 § 180 Nr 5), für die Witwenabfindung nach § 21 Beamtenversorgungsgesetz(BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 1) sowie für die Sozialhilfeempfängern nach dem BSHG gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen (BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12). In Bezug auf Wohngeld hatte das BSG zwar noch unter Geltung der RVO ebenfalls eine Zweckbindung bejaht (BSGE 64, 100 = SozR 2200 § 180 Nr 44), diesen Gesichtspunkt aber unter Geltung des § 240 SGB V dahin modifiziert, dass zumindest eine Beitragserhebung auf der Grundlage von Satzungsregelungen erfolgen darf(vgl BSGE 87, 228, 237 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 164 f; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 41). Eine weitere Modifikation im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung ergibt sich aus Folgendem: Für den Fall, dass die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder dass sich hierfür verschiedene Berechnungsweisen anbieten und dass dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnommen werden können, setzt die Berücksichtigung bestimmter Einnahmen eine spezielle und konkretisierende Satzungsregelung voraus. Das hat der Senat in der Vergangenheit gerade bei dem hier betroffenen Personenkreis der freiwillig versicherten, in Heimen untergebrachten Sozialhilfeempfänger unter Geltung des BSHG angenommen (vgl nur BSGE 71, 237 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 12; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 1 RdNr 16 mwN).

25

Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfen bei Fehlen spezieller Satzungsregelungen auf der Grundlage einer allgemeinen Satzungsregelung - wie sie § 19 Abs 1 S 1 der hier heranzuziehenden Satzung darstellt - Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung auch (weiterhin) auf bestimmte Sozialleistungen erhoben werden. Der Senat hält daran fest, dass dies für Sozialleistungen gilt, bei denen es sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um Einnahmen zum Lebensunterhalt handelt bzw die auf die Befriedigung des allgemeinen laufenden Lebensbedarfs des Betroffenen gerichtet sind. Unter Geltung des SGB XII müssen dazu folgende Posten gerechnet werden: der nach diesem Gesetz maßgebende Regelsatz, gewährte Leistungen für KdU, sozialhilferechtliche Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe, der dem Betroffenen zugewandte Barbetrag sowie die vom Sozialhilfeträger übernommenen Kosten für (fiktive) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (dazu im Folgenden c). Demgegenüber scheidet eine Heranziehung all solcher Sozialleistungen zu Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung aus, die dem Versicherten zweckgebunden gerade mit Rücksicht auf eine bei ihm bestehende Pflegebedürftigkeit gewährt werden; das sind jedenfalls die Kosten des gerade der Pflegebedürftigkeit geschuldeten notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim, der über das Regelungssystem des SGB XII zur Verfügung gestellt wird (dazu im Folgenden d). Der Ansicht des LSG, die Schwierigkeit der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen für in Heimen untergebrachte Sozialhilfeempfänger führe bei Fehlen einer speziellen bereichsspezifischen Satzungsregelung wegen der sich dort ergebenden Abgrenzungs- und Berechnungsschwierigkeiten generell zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur Mindestbeitragsbemessung, kann demgegenüber nicht gefolgt werden (dazu e).

26

c) Aus der unter b) dargestellten Rechtsprechung, die im Ausgangspunkt auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird, ergibt sich im Kern, dass im Falle des Klägers der für ihn sozialhilferechtlich maßgebliche Regelsatz mit Mehrbedarfen und einmaligen Bedarfen, die ihm gewährten Leistungen für die KdU, der ihm zugewandte Barbetrag sowie die vom Sozialhilfeträger übernommenen Kosten für die (fiktiven) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Beitragsbemessung nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V zugrunde zu legen sind. Es sind keine wesentlichen Gesichtspunkte erkennbar - und werden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen -, die dazu führen könnten, insoweit von den in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen über die Beitragserhebung auf Sozialhilfeleistungen in der freiwilligen Krankenversicherung abzurücken. Nach der Zielrichtung des § 240 SGB V und den darin für die Krankenkassensatzung gemachten Vorgaben kommt es dabei auch nicht entscheidend darauf an, wie die (fiktiven) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Einzelnen im Rahmen des SGB XII systematisch zu verorten sind(vgl hier die fehlende Verweisung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII auf § 42 S 1 Nr 4 SGB XII). Da vergleichbare versicherungspflichtig Beschäftigte Beiträge aus ihrem Bruttoarbeitsentgelt bzw -einkommen zu zahlen haben, ist vor dem Hintergrund des § 240 Abs 2 S 1 SGB V zu berücksichtigen, dass der Grundsicherungsträger dem Kläger auch die finanziellen Mittel für den Schutz in der Kranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung stellte und dass damit auch diese Leistungen Ausdruck der ihm zuzuordnenden beitragspflichtigen Einnahmen sind.

27

d) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet unter dem Blickwinkel der besonderen Zweckbestimmung von Leistungen allerdings eine Verbeitragung von Zuwendungen in der freiwilligen Krankenversicherung aus, die dem Kläger gewährt wurden, weil er zur Befriedigung des bei ihm bestehenden besonderen Pflegebedarfs auf Kosten des Grundsicherungsträgers in einem Pflegeheim lebte.

28

Von der Herausnahme zweckgebundener Sozialleistungen aus der Beitragsbemessung geht letztlich selbst die Beklagte aus, indem sie keine Beiträge auf die Leistungen beansprucht, welche der seit 1996 der Pflegestufe II nach § 15 Abs 1 Nr 2 SGB XI (Schwerpflegebedürftige) zugeordnet gewesene Kläger mit Rücksicht auf seine Pflegebedürftigkeit erhält (vgl insoweit auch die mit dem Ziel der Sicherstellung der häuslichen Pflege - und damit wegen einer besonderen Zweckbindung - vorgenommene beitragsrechtliche Privilegierung bestimmter pflegebezogener Leistungen durch § 240 Abs 2 S 4 SGB V in der zum 1.1.2009 eingefügten Fassung des Gesetzes vom 17.7.2009, BGBl I 1990, wonach das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bei dieser nach § 37 Abs 1 SGB XI nicht bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist, dazu näher Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks 16/13428 S 76 sowie S 93 f zu Nr 10b Buchst a).

29

Leistungen der sozialen Pflegeversicherung weisen eine besondere Zweckbestimmung auf, weil sie nicht dazu dienen, allgemeine, bei jedem Menschen anfallende Lebensbedarfe zu befriedigen, sondern speziell eine bestehende Pflegebedürftigkeit kompensieren sollen, indem (teilweise) ein - bei gesunden Menschen insoweit nicht bestehender - besonderer Hilfebedarf des Betroffenen bei den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Hauswirtschaft) abgedeckt werden muss (vgl § 14 SGB XI). Bei stationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen durch diesen Sozialversicherungszweig (teilweise) von pflegebedingten Aufwendungen durch Sozialleistungen entlastet, während sie die allgemeinen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung selbst zu tragen haben (so statt aller zB Udsching, SGB XI, 3. Aufl 2010, Einl RdNr 1). Mit Blick auf die nur ergänzende Funktion der Pflegeversicherung zur Abdeckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit kann bei fehlender eigener finanzieller Leistungsfähigkeit des Betroffenen allerdings die Situation auftreten, dass - wie im Falle des Klägers - der Grundsicherungsträger noch darüber hinausgehend leistungspflichtig ist, um eine vollständige, mit dem konkreten Pflegebedarf korrespondierende bedarfsgerechte Versorgung zu gewährleisten, und zwar nicht im eigenen Wohnbereich des Betroffenen, sondern zB in einem stationären Pflegeheim. Dann aber ist es verfehlt, mit der Beklagten die dem Betroffenen mangels eigener Leistungsfähigkeit zustehenden ergänzenden Leistungen des Sozialhilfeträgers, welche im Zusammenwirken mit den Leistungen des SGB XI speziell auf die erforderliche vollständige Kompensation der Auswirkungen seiner Pflegebedürftigkeit abzielen, dennoch wiederum von vornherein der Befriedigung des "allgemeinen" Lebensbedarfs des Betroffenen zuzuordnen und daraus Beiträge zu erheben. Unter den genannten Voraussetzungen dürfen in Bezug darauf gewährte ergänzende Leistungen dann auch nicht auf der Grundlage des § 240 SGB V der Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung unterworfen werden. Den finanziellen Zuwendungen des Grundsicherungsträgers kommt in derartigen Fällen vielmehr wertungsmäßig letztlich der gleiche Charakter zu wie den unter Geltung des BSHG an Sozialhilfeberechtigte gewährten Hilfen in besonderen Lebenslagen, die - höchstrichterlich in ständiger Rechtsprechung anerkannt - nicht in der freiwilligen Krankenversicherung beitragspflichtig waren (vgl erneut zB BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 12).

30

e) Die sich damit stellende Frage, wo im Rahmen des § 240 SGB V iVm § 19 Abs 1 der Satzung der Beklagten bei freiwillig versicherten pflegebedürftigen Beziehern von Leistungen nach dem SGB XII, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung leben, konkret die Grenzziehung zwischen - einerseits - den beitragspflichtigen Einnahmen und Geldmitteln, die für den allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, und - andererseits - den nicht der Beitragspflicht unterliegenden zweckgebunden zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit des Betroffenen gewährten Zuwendungen vorzunehmen ist, kann allerdings nicht in der Weise beantwortet werden, wie dies das LSG getan hat. Der Gesetzgeber des SGB XII hat den notwendigen Lebensunterhalt bedürftiger Hilfeempfänger, die in stationären Einrichtungen leben, nämlich - anders als es noch der Rechtslage unter dem BSHG entsprach - der "Hilfe zum Lebensunterhalt" zugeordnet und hierfür in § 35 Abs 1 S 2 iVm § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII eine Berechnungsgrundlage geschaffen, die auch für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V maßgeblich ist. Bei dem betroffenen Personenkreis ist hinsichtlich der Bewertung des Umfangs der beitragspflichtigen Leistungen des Sozialhilfeträgers (nur) an diejenigen Leistungen anzuknüpfen, die der Kläger als außerhalb einer stationären Einrichtung lebender Hilfebedürftiger zur Befriedigung seines allgemeinen Lebensunterhalts erhalten hätte. Nur im letztgenannten Anteil der Leistungen drückt sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds iS von § 240 Abs 1 S 2 SGB V aus.

31

Dem LSG ist nicht zu folgen, wenn es meint, die Schwierigkeit der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen für in Heimen untergebrachte Sozialhilfeempfänger erfordere stets eine spezielle Satzungsregelung, sodass bei Fehlen einer solchen Regelung stets ohne Weiteres die gesetzliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zur Anwendung komme. Das Regelungssystem des SGB XII bietet vielmehr eine hinreichende Handhabe dafür, auch im Rahmen des § 240 Abs 1 SGB V - und konform mit § 19 Abs 1 S 1 der Satzung der Beklagten - praktikabel zwischen den beitragspflichtigen Leistungen sowie nicht beitragspflichtigen (pflegebezogenen) Zuwendungen zu differenzieren. Eine sich einer Differenzierung gänzlich entziehende Sachlage, bei der eine Leistung zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs mit Blick auf ein spezifisches ganzheitliches Förderkonzept "integraler Bestandteil" einer anderen Leistungsart des SGB XII ist (so der vom 8. Senat des BSG entschiedene Fall des aus therapeutischen Gründen gemeinsam eingenommenen Mittagessens in einer Werkstatt für behinderte Menschen, BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr 3, RdNr 18 ff), ist vorliegend nicht gegeben.

32

aa) Mit dem "Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch" vom 27.12.2003 (BGBl I 3022) wurde das BSHG mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das SGB XII abgelöst. In diesem Zusammenhang hob der Gesetzgeber § 27 Abs 3 BSHG auf, wonach bei Hilfegewährung in einem Heim die Hilfe in besonderen Lebenslagen "auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt …" umfasste, dh, der allgemeine Lebensunterhalt also Bestandteil der Hilfe in besonderen Lebenslagen war. Stattdessen wurde die Regelung über den notwendigen Lebensunterhalt auch in solchen Einrichtungen nunmehr dem Dritten Kapitel "Hilfe zum Lebensunterhalt" zugeordnet (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 15/1514). Infolge der Neuregelungen sollten "Maßnahmeleistung und die Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr als eine einheitliche Leistung gelten" (Gesetzentwurf, aaO, S 54), vielmehr wurde "zur besseren Klarheit und Verständlichkeit des Gesetzes" (aaO, S 60 zu § 36)eine systematische Trennung vorgenommen, um der "schwierigen Vermischung von Maßnahmekosten und Kosten für den Lebensunterhalt bei Heimunterbringung" (aaO, S 53 unter III. 5.) entgegenzuwirken. Die (ehemalige) Hilfe in besonderen Lebenslagen regelte der Gesetzgeber demgegenüber im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII mit dem Ziel einer besseren Vergleichbarkeit von stationär und ambulant erbrachten Leistungen (ebenso Armborst in Münder ua, LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 35 RdNr 1).

33

Die weitere Umsetzung dieses gesetzgeberischen Ziels erfolgte sodann gesetzestechnisch in folgender Weise: Nach § 35 Abs 1 SGB XII(in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9.12.2004, BGBl I 3305) umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Ausdrücklich heißt es in § 35 Abs 1 S 2 SGB XII: "Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3". § 42 SGB XII wiederum hatte in seiner ursprünglichen, ab 1.1.2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl I 3022) folgenden Wortlaut:

"Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:

1.    

den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28,

2.    

die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen,

3.    

die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31".

Die Regelung wurde in der Folgezeit nur redaktionell geändert ("Leistungsberechtigter" statt "Antragsberechtigter" in Nr 1 mWv 30.3.2005, vgl Gesetz vom 21.3.2005, BGBl I 818, sowie Wegfall der Worte "angemessenen tatsächlichen" in Nr 2 mWv 7.12.2006, vgl Gesetz vom 2.12.2006, BGBl I 2670).

34

Mit der Regelung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII und seiner Bezugnahme auf § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII wurde auf die zuvor geltend gemachten Bedenken wegen der Berechnungs- und Feststellungsprobleme bei der praktischen Umsetzung(vgl Fahlbusch, Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge G 24/04 "Zum Verhältnis zwischen § 31 und § 35 SGB XII …" vom 1.8.2005) reagiert, den in den Einrichtungen erbrachten notwendigen Lebensunterhalt der Höhe nach zu bestimmen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BT-Drucks 15/3673 S 1 unter A. und S 3 zu Art 2 Nr 1 Buchst b und c; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung <13. Ausschuss>, BT-Drucks 15/3977 S 1 unter A. sowie S 7 linke Spalte und S 8 zu Art 2 Nr 2 Buchst a). Mit § 35 Abs 1 S 2 SGB XII sollte eine "Definition des notwendigen Lebensunterhalts"(vgl BT-Drucks 15/3977, aaO, S 7 linke Spalte) geschaffen bzw der "Maßstab der Bemessung des Lebensunterhaltes in Einrichtungen klar (gestellt)" werden; damit war die Einschätzung verbunden, dass "mögliche Probleme der praktischen Umsetzung bei der Berechnung und Feststellung der einzelnen Leistungen … ausgeschlossen" würden (so BT-Drucks 15/3673, aaO, S 3 zu Art 2 Nr 1 Buchst b und c).

35

In der beschriebenen Weise dient § 35 Abs 1 S 2 SGB XII der Bestimmung des Anteils der in der (stationären) Einrichtung gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber dem Gesamtbedarf an Sozialhilfe in der Einrichtung(so auch Fahlbusch, Gutachten, aaO; ders RsDE 63 <2006>, 51, 57 ff). In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, es werde "aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung … der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entsprechend dem Umfang der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung definiert" (vgl BT-Drucks 15/3977, aaO, S 8 zu Art 2 Nr 2 Buchst a). Obwohl die Fraktionen des Deutschen Bundestages weiterhin unterschiedlicher Auffassung darüber waren, wie der "notwendige Lebensunterhalt" in einer Einrichtung konkret bestimmt werden sollte, bestand jedenfalls Einigkeit darüber, dass in Einrichtungen neben der Hilfe zum Lebensunterhalt (überhaupt) auch "weitere" - dh über die Hilfe zum Lebensunterhalt hinausgehende - Hilfen erbracht würden und dass insoweit eine Abgrenzung zwischen den Leistungsformen notwendig sei (vgl dazu näher BT-Plenarprotokoll 15/133 vom 22.12.2004 S 12181 ff). Die im Ausschussbericht verwendete Formulierung "aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung" bezieht sich dabei vornehmlich darauf, dass als Maßstab für die Bestimmung der genannten Anteile auf § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII zurückgegriffen werden sollte, statt Lösungswege zu gehen, wie sie noch in einem ursprünglichen Gesetzentwurf(BT-Drucks 15/3673, aaO, S 2 Art 2 Nr 1 Buchst b) angedacht worden waren. Darin war nämlich noch eine Fassung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII vorgesehen, die den notwendigen Lebensunterhalt nach einer "Grundpauschale" und einem "auf den Lebensunterhalt entfallenden Anteil am Investitionsbetrag im Sinne des § 76 Abs. 2" bemessen wollte(vgl dazu auch Ausführungen des Abgeordneten Stöckel , BT-Plenarprotokoll 15/133 S 12186). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, nämlich nach den Ausschussberatungen, kam es dann - entsprechend der später Gesetz gewordenen Fassung - zu der Regelung, dass sich der Umfang "ausschließlich nach den in § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen" bemisst(so BT-Drucks 15/3977, aaO, S 8 zu Art 2 Nr 2 Buchst a). Vor diesem Hintergrund kann nicht der von der Beklagten vertretenen Ansicht gefolgt werden, dass für die Bestimmung des Umfangs der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen gleichwohl auch die Grundpauschale und anteilige Investitionsbeträge Berücksichtigung finden müssten (aA Fahlbusch, RsDE 63 <2006>, 51, 59; in diese Richtung wohl auch Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 35 RdNr 3).

36

bb) Die Beklagte kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, die Verweisung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII auf § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII stelle nur einen rechnerischen Bezug zur Ermittlung eines Pauschalierungsbetrages her, und sei damit keine - sich dann auch auf die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V auswirkende - Grundsatzregelung über die nur begrenzte Zuordnung bestimmter, in einer stationären Pflegeeinrichtung erbrachter Leistungen als solche der (beitragspflichtigen) Hilfe zum Lebensunterhalt.

37

Den Äußerungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (vom 25.9.2006, BT-Drucks 16/2711 S 11 zu Nr 9 <§ 35 Abs 1 S 2 SGB XII>), wonach es sich bei den pauschalierten Unterkunftskosten in stationären Einrichtungen "nicht um den tatsächlichen Grundsicherungsanspruch nach dem Vierten Kapitel …, sondern um einen bloßen Rechenbetrag" handele, lässt sich nicht entnehmen, dass damit die Ergebnisse des abgeschlossenen vorangegangenen Gesetzgebungsverfahrens gänzlich revidiert worden wären. § 35 Abs 1 SGB XII wurde entsprechend dieser Gesetzesinitiative mWv 7.12.2006 (Gesetz vom 2.12.2006, BGBl I 2670) im zweiten Satz dahin gefasst, dass sich die Regelung nur auf "stationäre" Einrichtungen bezieht. Damit sollte aber lediglich "klargestellt" werden, "dass der Umfang des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen nur bei stationären Einrichtungen die pauschalen Unterkunftskosten umfasst (§ 42 Satz 1 Nr. 2)"(BT-Drucks 16/2711, aaO, ebenda ) und bei den - vorliegend nicht bedeutsamen - "nicht-stationären" Einrichtungen der tatsächliche Grundsicherungsanspruch des Bedürftigen nach dem "Vierten" Kapitel unberührt bleibt. Dass der Gesetzgeber damit von seiner ursprünglichen Intention abgerückt sein könnte und zur Bestimmung des Umfangs der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen nun von der Verweisung auf § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII hätte abrücken wollen, lässt sich daraus nicht folgern.

38

Es muss aber im vorliegenden Rechtsstreit letztlich nicht entschieden werden, ob die genannten Regelungen des SGB XII - entsprechend der dargestellten Gesetzesbegründung - den tatsächlichen Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen in Bezug auf seine Hilfe zum Lebensunterhalt definieren (dies betonend Falterbaum in Hauck/Noftz/Luthe, SGB XII, Stand 05/2007, K § 35 RdNr 5, 6: allgemein gültige Regelung des Umfangs der in stationären Einrichtungen erbrachten Leistungen)und auf diese Weise in das Beitragsrecht des SGB V fortwirken. Auch wenn man den Akzent (nur) darauf legt, dass es sich bei der im SGB XII gewählten Lösung um eine pauschalierende, vergröbernde Regelung für Zwecke der Abgrenzung und Berechnung handelt, etwa in Bezug auf die Festlegung der Höhe des Kostenbeitrags des Hilfebedürftigen nach §§ 85 ff und § 90 Abs 3 SGB XII(dazu näher zB Behrend in jurisPK-SGB XII, Stand Juli 2011, § 35 RdNr 8, 13, 25, 30; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 35 RdNr 9)oder in Bezug auf statistische Zwecke und die Bezifferung von Ausgleichszahlungen und Erstattungsansprüchen (vgl insoweit Armborst in Münder ua, LPK-SGB XII, aaO, § 35 RdNr 5; Fahlbusch RsDE 63 <2006>, 51, 59), lässt sich damit - anders als die Beklagte meint - keine weitergehende Beitragspflicht für Leistungen an pflegebedürftige Heimbewohner begründen, als sie unter Geltung des BSHG bestand und welche die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen als besondere Lebenslage mit in den Blick nimmt. Für Zwecke der Festlegung der beitragspflichtigen Einnahmen iS von § 240 SGB V - nur über diese ist im vorliegenden Revisionsverfahren zu befinden - ist in Fortführung bzw Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des Senats allein die im SGB XII enthaltene, durch (positive) Regelungen getroffene Entscheidung des Gesetzgebers maßgeblich, bei der Versorgung in stationären Einrichtungen nicht sämtliche gewährten Leistungen der (beitragspflichtigen) Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen, sondern nur denjenigen Teil, der einem Betroffenen zustünde, würde er außerhalb einer stationären Einrichtung leben; dies gilt unabhängig davon, ob die Zuordnung des SGB XII definitorisch-systematischer oder rein finanztechnischer Art ist. Die sich aus den oben unter b) beschriebenen, in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätzen im Einzelfall ergebenden Abgrenzungsprobleme für die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Sozialhilfeempfängern, die in stationären Einrichtungen leben, werden so letztlich durch die im SGB XII verankerte pauschalierende Zuordnung vorgeprägt.

39

cc) Nach alledem ergibt sich, dass mit Schaffung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII auch in Bezug auf § 240 SGB V die Frage beantwortet worden ist, wie der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen bewertet werden muss. Der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen bemisst sich nach den in § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII genannten Leistungen, so dass - anders als von der Beklagten befürwortet - jedenfalls eine Berücksichtigung der Grundpauschale bzw anteiliger Investitionsbeträge in Zusammenhang mit stationären Pflegeeinrichtungen als "Einnahme" des freiwillig versicherten Bedürftigen zur Befriedigung seines allgemeinen Lebensunterhalts ausscheidet. An dieser zentralen Entscheidung des Grundsicherungsrechts muss sich gleichermaßen die beitragsrechtliche Bewertung im Rahmen des § 240 SGB V ausrichten.

40

3. Folge der vorstehenden Ausführungen ist es, dass dem rechtlichen Ansatz des LSG nicht gefolgt werden kann, ähnlich wie unter Geltung des BSHG wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Leistungen, die der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dienen, und denjenigen, die zweckbezogen für einen notwendigen Aufenthalt in einem stationären Pflegeheim gewährt werden, eine spezielle Satzungsbestimmung der Beklagten zu fordern und - wegen Fehlens einer solchen Regelung - generell auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zurückzugreifen. Zutreffender Ausgangspunkt für die Beitragsfestsetzung in den streitigen Zeiträumen ist es vielmehr, Regelsatz, KdU, Mehrbedarfszuschläge und einmalige Bedarfe, den Barbetrag sowie fiktive Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung anzusetzen, nicht aber weitergehende, von der Beklagten herangezogene Posten des Aufenthalts speziell in einer stationären Pflegeeinrichtung.

41

Der Senat sieht sich insoweit vor die Schwierigkeit gestellt, die jeweiligen Berechnungsposten rechtssicher selbst dem Inhalt der vorliegenden Akten zu entnehmen. So ist zB auf der Grundlage der Feststellungen des LSG unklar, ob dem Kläger gewährte Mehrbedarfszuschläge und einmalige Bedarfe durchgehend berücksichtigt wurden; möglicherweise könnten sich beitragsrechtliche Auswirkungen auch daraus ergeben, dass im Land Berlin im Grundsicherungsbereich in den Jahren ab 2005 in der Praxis der Leistungsgewährung zu hohe KdU zum Ansatz kamen (vgl BSG Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL = BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1). Der Senat kann auch nicht hinreichend sicher überblicken, ob es insoweit bei Berücksichtigung aller heranzuziehenden Berechnungsposten möglicherweise doch zu einem Überschreiten der für die Mindestbeitragsbemessung maßgeblichen Beträge kommt. Die Sache ist daher an das LSG zur Nachholung entsprechender Feststellungen zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

42

4. Der Senat sieht im Übrigen keine Veranlassung, aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits auf die ab 1.1.2009 geltende Rechtslage zu § 240 Abs 1 S 1 SGB V(idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) einzugehen, wonach der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder nunmehr einheitlich regelt, was in dessen "Einheitlichen Grundsätzen" vom 27.10.2008 und deren Folgefassungen geschehen ist (Beitragsbemessung von stationär in Einrichtungen untergebrachten Sozialhilfeempfängern bundeseinheitlich nach dem 3,6-fachen des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand).

43

5. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04. September 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 1.436,10 EUR zu erstatten.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 01. Januar bis 30. November 2005 streitig.
Die 1976 geborene Klägerin, die über kein Einkommen verfügt und Mutter zweier im Jahr 2001 und 2005 geborenen Kinder ist, war bis 31. Januar 2003 bei der Beklagten über ihren Ehemann familienversichert. Nachdem ihr Ehemann ab dem 01. Februar 2003 als Grenzgänger in der Schweiz eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hatte und bei der H. V. AG nach schweizerischem Recht gesetzlich krankenversichert war, endete die Familien-versicherung zum 31. Januar 2003. Auf den Antrag der Klägerin vom 30. Januar 2003 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 05. Februar 2003 die Mitgliedschaft der Klägerin als freiwillig Versicherte ab dem 01. Februar 2003 fest. Hinsichtlich der Beiträge enthielt der Bescheid folgenden Verfügungssatz:
„Ihr Beitrag beläuft sich auf monatlich 121,38 EUR und setzt sich wie folgt zusammen:
- Krankenversicherung 107,89 EUR
- Pflegeversicherung 13,49 EUR
Fälligkeitstermin ist dabei jeweils der 15. des Folgemonats. Daher werden wir erstmals im März vom uns mitgeteilten Konto abbuchen.“
Der Bescheid enthielt hinsichtlich der Beitragsfestsetzung keine weitergehenden ausdrücklichen Regelungen. Erwähnt werden jedoch nicht näher bezeichnete „Anlagen“, die sich nicht in den Verwaltungsakten der Beklagten befinden.
Im „Fragebogen zum Einkommen“ gab die Klägerin am 12. Oktober 2004 gegenüber der Beklagten an, ihr Ehemann sei gesetzlich in der Schweiz bei der Krankenkasse „H.“ versichert. Ihr Lebensunterhalt werde durch den Verdienst ihres Ehemannes sichergestellt. Der Fragebogen enthielt zudem folgenden Passus: „Über Veränderungen werde ich die IKK unverzüglich informieren. Mir ist bekannt, dass Beiträge im Folgemonat, nachdem der Steuerbescheid ausgestellt wurde, neu festgesetzt werden.“ Auf Nachfrage der Beklagten legte die Klägerin am 24. November 2004 die Prämienübersicht der H. V. AG vom Oktober 2004 vor, wonach der Ehemann der Klägerin nach dem schweizerischen Krankenversicherungsgesetz (KVG) versichert sei und eine Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen habe, wobei sich die Prämien ab 01. Januar 2005 auf 342,20 Schweizer Franken beliefen. Mit Schreiben vom 24. November 2004 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass ihr Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung unverändert bleibe. Auch künftig erhalte sie einmal jährlich eine Einkommensanfrage. Sie werde aber gebeten, unabhängig davon die Beklagte zu informieren, wenn sie eigenes Einkommen erziele oder falls ihr Ehemann seinen Versicherungsschutz ändere, beispielsweise durch einen Wechsel in eine Privatversicherung.
Mit Bescheid vom 01. Februar 2005 teilte die Beklagte der Klägerin unter der Überschrift „Ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01. Januar 2005“ mit, dass es zum Jahresbeginn eine gute Nachricht gebe, da sie ihren Beitragssatz gesenkt habe. Ab 01. Januar 2005 beliefen sich die Beiträge auf insgesamt 120,76 EUR (Krankenversicherung 107,07 EUR, Pflegeversicherung 13,69 EUR). Dieser Betrag werde erstmals im Februar für Januar 2005 abgebucht. Weitere Erläuterungen enthielt der Bescheid nicht.
Im Rahmen einer Einkommensabfrage im Hinblick auf die für die beiden Kinder bestehende Familienversicherung gaben die Klägerin und ihr Ehemann unter dem 15. März 2005 gegenüber der Beklagten an („Fragebogen zur Familienversicherung“), der Ehemann sei bei der Ö. K. S. (ÖKK) krankenversichert. Weitere Angaben hierzu - etwa zum gewählten Versicherungstarif - machten die Eheleute nicht.
Im Rahmen der Ermittlungen des Einkommens hinsichtlich der freiwilligen Versicherung der Klägerin gab diese am 06. November 2005 gegenüber der Beklagten an („Fragebogen zum Einkommen“), ihr Ehemann sei bei der ÖKK privat krankenversichert. Sie legte den Bescheid über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2004 vom 07. Oktober 2005 und die Versicherungsbestätigung der ÖKK vom 19. November 2004 vor, wonach ihr Ehemann ab dem 01. Januar 2005 im Rahmen des Tarifs „GG MONDIAL FLEX“ versichert sei. Das in der Verwaltungsakte befindliche Schreiben der ÖKK enthält über dem Briefkopf eine Faxzeile, wonach das Schreiben am 07. November 2005 um 13:51 Uhr von der „S. N. W.“ gesandt worden sei.
Ohne weitere Anhörung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2005 den Versicherungsbeitrag der Klägerin neu fest. Im Verfügungssatz heißt es:
10 
„... vielen Dank für Ihre Angaben zu Ihren Einkünften - wir haben damit Ihren Beitrag rückwirkend ab 01.01.2005 neu berechnet. Ihr Ehemann ist privat versichert. Daher wird zur Beitragsbemessung das halbe Einkommen des Ehegatten zugrundegelegt - höchstens jedoch bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze von 1.762,50 EUR.“
11 
Der Gesamtbetrag ab Monat Januar 2005 belaufe sich daher auf 264,37 EUR (Krankenversicherung 234,41 EUR, Pflegeversicherung 29,96 EUR). Für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 ergebe sich demnach eine Nachberechnung in Höhe von 1.436,10 EUR. Diese werde zusätzlich zum 15. Dezember 2005 fällig. In der Anlage wurde ein Merkblatt („Hinweise zum Beitragsbescheid“) beigefügt, worin es hinsichtlich der Neufestsetzung des Beitrags unter anderem heißt:
12 
„Wir ermitteln Ihren Beitrag auf der Grundlage des jeweiligen Steuerbescheids. Daher ist es wichtig, dass Sie uns Ihren Steuerbescheid immer sofort schicken. Haben sich Ihre Einkünfte erhöht, gilt der neue Beitrag ab dem Folgemonat, nachdem der Steuerbescheid erstellt wurde. Geringere Einkünfte dürfen jedoch erst zum Folgemonat nach Einreichung der Unterlagen bei der IKK berücksichtigt werden. Bei Beginn einer beruflichen Selbständigkeit: Der Beitrag wird zunächst vorbehaltlich festgesetzt und dann rückwirkend anhand des Steuerbescheids ermittelt.“
13 
Mit Ihrem Widerspruch hiergegen machte die Klägerin geltend, aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass die Beklagte schon im Februar 2005 darüber unterrichtet worden sei, dass ihr Ehemann bei der ÖKK im MONDIAL-Tarif versichert sei. Dass die Beklagte dies erst im November 2005 festgestellt habe, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Sie kündige daher die Kranken- und Pflegeversicherung fristgerecht zum 31. Januar 2006. Auf einem Schreiben des Ehemannes vom 18. November 2005 hat die Beklagte handschriftlich vermerkt: „Wer hat Fragebogen vom 18.03.05 geprüft und erfasst? Vermögensschaden prüfen/bitte Rü bis 22.11.05“. Die Beklagte bestätigte daraufhin die Kündigung der Mitgliedschaft zum 31. Januar 2006 (Kündigungsbestätigung vom 29. November 2005). Mit Bescheiden vom 21. Dezember 2005 und 18. Januar 2006 machte die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 17,-- EUR und 35,50 EUR geltend. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch bezüglich der Beitragsberechnung ab dem 01. Januar 2005 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2006). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe bis zum 31. Dezember 2004 den Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung bezahlt. Nach Eingang der Einkommensanfrage sei der Beitrag rückwirkend zum 01. Januar 2005 zu Recht neu berechnet worden, da der Ehemann seit diesem Zeitpunkt privat versichert und damit ein Teil seines Einkommens für die Beitragsbemessung heranzuziehen sei. Dies ergebe sich aus § 240 Abs 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) iVm § 19 Abs 2 d [gemeint wohl § 11 Abs 2 d] der Satzung der Beklagten. Der Versicherungswechsel des Ehemannes habe zur Folge, dass rückwirkend eine Beitragskorrektur zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vorzunehmen sei.
14 
Hiergegen hat die Klägerin am 16. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der sie zunächst geltend machte, ihr Ehemann sei seit dem 01. Januar 2005 privat krankenversichert, wobei sie im späteren Verlauf des Verfahrens die Auffassung vertrat, es handle sich um eine gesetzliche Krankenversicherung bei der ÖKK. Im Rahmen der regelmäßigen Einkommensabfrage habe die Beklagte spätestens im Februar 2005 Kenntnis von den neuen Einkommensverhältnissen und den neuen Versicherungsdaten ihres Ehemannes erhalten. Die Beklagte habe danach keinerlei Reaktionen entfaltet. Vielmehr sei ihr mit Bescheid vom 01. Februar 2005 mitgeteilt worden, dass die Beitragssätze gesenkt würden. Auch habe der Fragebogen vom März 2005 keine Fragen zum Krankenversicherungstarif des Ehepartners enthalten. Zudem ergebe sich aus dem auf der Prämienübersicht der H. V. AG enthaltenen Eingangsstempel der Beklagten mit Datum vom 24. November 2004, dass auch die Versicherungsbestätigung der ÖKK vom 19. November 2004 bei der Beklagten am 24. November 2004 eingegangen sei.
15 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass sie die Veränderung erst im Rahmen der jährlichen Einkommensanfrage festgestellt habe, nachdem sie die Antwort der Klägerin am 07. November 2005 per Telefax erhalten habe. Zwar habe die Klägerin im Rahmen der Familienversicherung im März 2005 angegeben, ihr Ehemann sei bei der ÖKK S. krankenversichert. Bei der ÖKK S. handle es sich jedoch grundsätzlich um eine gesetzliche Krankenversicherung. Erst im November 2005 sei festgestellt worden, dass der Ehemann der Klägerin zum 01. Januar 2005 seinen Versicherungsschutz in den privaten Tarif der ÖKK umgewandt habe. Die Beklagte hat diesbezüglich Internetausdrucke im Hinblick auf die beiden Tarife „MONDIAL“ (privater Krankenversicherungsschutz) und „EUROLINE“ (gesetzlicher Krankenversicherungsschutz) vorgelegt.
16 
Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Auskunft der ÖKK B. vom 04. Januar 2007 eingeholt, wonach der Ehemann der Klägerin vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 im privaten Tarif krankenversichert gewesen sei. Über die Befreiung vom KVG könne man keine Angaben machen. Diesbezüglich müsse das zuständige Amt (Arbeitskanton) befragt werden.
17 
Mit Urteil vom 04. September 2008 wies das SG die Klage ab und führte zur Begründung aus, die Beklagte sei befugt, im Wege der Prozeßstandschaft für die Pflegekasse handelnd, auch über die Pflegeversicherungsbeiträge mitzuentscheiden. Sie sei im Übrigen befugt gewesen, rückwirkend höhere Beiträge festzusetzen. Dies folge aus § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 19 Abs 2 d [gemeint wohl § 11 Abs 2 d] der Satzung der Beklagten. Die Beklagte habe mit bindend gewordenem Bescheid vom 05. Februar 2003 nur den Mindestbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung sowie zur Pflegepflichtversicherung festgesetzt, weil die Klägerin damals einkommenslos gewesen sei und die Einnahmen ihres Ehemannes unberücksichtigt geblieben seien, da dieser selbst einer gesetzlichen Krankenkasse in der Schweiz angehört habe. In diesen tatsächlichen Verhältnissen habe sich zum 01. Januar 2005 eine wesentliche Änderung ergeben, da der Ehemann ab diesem Zeitpunkt in einem privaten Krankenversicherungstarif versichert gewesen sei. Angesichts dieser Änderung habe die Beklagte den früheren bindenden Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung an rückwirkend aufheben dürfen. Besondere Umstände, die zu einer Ermessensentscheidung hätten führen können, lägen nicht vor. Die Klägerin sei zum Jahresanfang 2005 einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Die Auskunfts- und Mitteilungspflicht der Klägerin ergebe sich aus § 206 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V. Die Klägerin habe bereits aus dem Fragebogen vom Oktober 2004 entnehmen können, dass ein Wechsel ihres Ehemannes in einen privaten Krankenversicherungstarif wesentlich und daher mitzuteilen sei. Mit ihrer Unterschrift habe sie sich zugleich verpflichtet, die Beklagte unverzüglich zu informieren. Dies habe sie jedoch im Januar 2005 nicht getan, sondern die Änderung grob fahrlässig erst mit dem Fragebogen vom 06. November 2005 mitgeteilt. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, sie habe schon am 15. März 2005 im Fragebogen zur Familienversicherung entsprechende Angaben gemacht, so sei dies zwar zutreffend, jedoch sei dort nicht angegeben worden, dass es sich im eine private Krankenversicherung handle. Im Übrigen sei dem Fragebogen ausdrücklich zu entnehmen, dass die Beklagte alle Angaben streng vertraulich behandle und diese nur zur Feststellung der Familienversicherung nutze. Damit habe sich die Beklagte auch verpflichtet, Angaben der Klägerin aus diesem Fragebogen nicht etwa zu Feststellungen im Rahmen des freiwilligen Krankenversicherungsverhältnisses zu verwenden. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die H. den Ehemann als versicherungspflichtigen Grenzgänger nur bis Ende 2004 gemeldet habe. Es handle sich hierbei nicht um eine Meldung durch Dritte im Sinne des § 206 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V, die die Mitteilungspflicht der Klägerin habe entfallen lassen. Eine Pflicht zur Meldung habe auch für die ÖKK nicht bestanden.
18 
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 24. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07. November 2008 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt, mit dem sie ihr Begehren unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen weiter verfolgt. Ergänzend wird vorgetragen, die Beklagte hätte - nachdem sie im Fragebogen vom März 2005 angegeben habe, dass ihr Ehemann bei der ÖKK versichert sei - selbst bei der ÖKK nachfragen müssen, um welchen Krankentarif es sich handle. Auch überzeuge die Ansicht des SG nicht, dass es eine Schweigeverpflichtung dahingehend gebe, dass die Beklagte die Angaben im Fragebogen zur Feststellung der Familienversicherung nicht auch im Rahmen der Feststellung zur freiwilligen Krankenversicherung verwenden könne. Sie habe insgesamt ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Es sei jedoch weiter davon auszugehen, dass die Beklagte die Bestätigung der ÖKK vom 19. November 2004 bereits am 24. November 2004 erhalten habe. Schließlich liege ein Anhörungsmangel vor, da sie vor Erlass des Bescheids vom 24. November 2005 nicht angehört worden sei. Zudem habe die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt. Auf die Zahlungsaufforderung der Beklagten habe sie den Betrag von 1.436,10 EUR gezahlt, so dass sie auch einen Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages habe.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04. September 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 1.436,10 EUR zu erstatten.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, die Klägerin sei mehrfach auf ihre Mitteilungspflichten schriftlich hingewiesen worden. Der Vortrag der Eheleute belege zudem, dass dem Ehemann der Klägerin der Unterschied zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung stets bewusst gewesen sei. Aus dem Fax-Aufdruck auf dem Schreiben der ÖKK vom 19. November 2004 ergebe sich zudem eindeutig, dass die Beklagte diese Bescheinigung erst am 07. November 2005 erhalten habe. Im Übrigen habe es keiner ausdrücklichen Aufhebung des Bescheids vom 01. Februar 2005 bedurft. Entscheidend sei vielmehr, ob dasselbe Rechtsverhältnis durch den späteren Bescheid eine nunmehr anderslautende Rechtsfolgensetzung erfahre und ob das Rechtsverhältnis abändernd gestaltet worden sei. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X vor. Eine Interessenabwägung ergebe, dass die Klägerin nicht schutzwürdig sei. Auch sei davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Vorschrift ihrer Satzung rechtmäßig sei. Im Übrigen habe sie erst im Laufe dieses Verfahrens erfahren, dass die ÖKK auch private Tarife anbiete. Die Beklagte hat zur weiteren Begründung das Schreiben des „Fachcenter C.“ (Mitarbeiterin S. S.) vom 14. Mai 2009 vorgelegt, wonach die Originalunterlagen der Forderung vom Februar 2006 nicht mehr auffindbar seien. Man habe erst durch diesen Fall erstmals erfahren, dass die ÖKK MONDIAL keine reine gesetzliche Krankenversicherung sei, sondern auch private Krankenversicherungstarife anbiete. Der Ehemann der Klägerin habe nicht erwähnt, dass es sich bei dem Tarif ÖKK MONDIAL um eine private Krankenversicherung handle. Die Beklagte hat des Weiteren sowohl ihre Satzungen in den Fassungen vom 01. Januar, 01. Juli und 01. Oktober 2005 als auch die Satzung der IKK- und Pflegekasse B.-W. vom 01. Januar 2005 vorgelegt.
24 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Denn die Beklagte hat - unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt befugt war, Beiträge zur Pflegeversicherung im hier streitigen Zeitraum festzusetzen (vgl hierzu ablehnend Senatsurteil vom 09. Dezember 2008 - L 11 KR 3793/08 = veröffentlicht in juris) - keinen Anspruch auf höhere Beiträge für den hier streitigen Zeitraum vom 01. Januar bis 30. November 2005. Einer Neufestsetzung der Beiträge steht der (nicht aufgehobene) Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 entgegen, der weiterhin Bestand hat. Der Bescheid vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 (§ 95 SGG) ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide aufzuheben waren.
26 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist allerdings nicht bereits wegen eines Anhörungsmangels aufzuheben. Gemäß § 42 Satz 2 iVm Satz 1 SGB X kann der Adressat eines Verwaltungsaktes, der in seine Rechte eingreift, dessen Aufhebung beanspruchen, wenn die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung unterblieben und nicht wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 SGB X). Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Neufestsetzungsbescheids vom 24. November 2005 von der Beklagten nicht angehört. Allerdings ist vorliegend davon auszugehen, dass die Anhörung jedenfalls während des Vorverfahrens wirksam nachgeholt worden ist (§ 42 Satz 2 iVm § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X). Die Klägerin hatte nach Erlass des Bescheids vom 24. November 2005 Gelegenheit, zum Rechtsstandpunkt der Beklagten Stellung zu nehmen. Die Anhörung ist damit nachgeholt, ein möglicher Verfahrensfehler der Beklagten ist dadurch „unbeachtlich“ (§ 41 Abs 1 SGB X) geworden.
27 
Die Berufung ist jedoch bereits deshalb begründet, weil die rückwirkende Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ab dem 01. Januar 2005 gegen den bestandskräftigen (§ 77 SGG) Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 über die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01. Januar 2005 verstößt.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handelt es sich bei Beitragsbescheiden um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (BSGE 69, 255; SozR 3-2500 § 240 Nr 6; BSGE 71, 137; SozR 3-5420 § 24 Nr 1; Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 3/94 = Die Beiträge 1994, 479; allgemein zur Dauerwirkung von Verwaltungsakten auch BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 6). Beitragsbescheide können daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X zulässig geändert werden (BSG, Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 3/94, aaO, mwN). Soweit ein Beitragsbescheid nicht nach den §§ 45, 48 SGB X geändert wird, verbietet sich eine von der ursprünglichen Beitragsfestsetzung abweichende inhaltliche Regelung (vgl allgemein hierzu BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1).
29 
Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1. Januar 2005 nicht neu festsetzen dürfen, ohne den Bescheid vom 1. Februar 2005 aufzuheben, der (weiterhin) Rechtsgrundlage für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2005 ist. Diesen Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 hat die Beklagte mit den hier angegriffenen Bescheiden nicht aufgehoben. Weder im Bescheid vom 24. November 2005 noch im Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2006 wird der Bescheid vom 01. Februar 2005 als maßgebender aufzuhebender Bewilligungsbescheid genannt, zumal sich die Beklagte in den genannten Bescheiden auch nicht auf die Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X stützt. Diese Rechtsgrundlagen werden in den genannten Bescheiden nicht erwähnt. Da die Beklagte in den genannten Bescheiden keinen aufzuhebenden Leistungsbescheid angibt, weder den Bescheid vom 05. Februar 2003 noch den diesen ersetzenden Bescheid vom 01. Februar 2005, geht der Senat davon aus, dass ihr nicht bekannt gewesen ist, überhaupt einen maßgebenden Bewilligungsbescheid aufheben zu müssen, um die Beiträge rückwirkend ab dem 01. Januar 2005 neu festsetzen zu können (vgl hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05. März 2010 - L 4 P 4773/08). Der Senat sieht sich in dieser Auffassung auch dadurch bestärkt, dass sich der Bescheid vom 01. Februar 2005 nicht in den von der Beklagten dem SG und LSG vorgelegten Verwaltungsakten befindet, sondern erst durch die Klägerin mit ihrer Klagebegründung vorgelegt wurde.
30 
Nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl hierzu und zur Auslegung von Verwaltungsakten BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1 mwN) können die hier angefochtenen Bescheide auch nicht so ausgelegt werden, dass die Beklagte den Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 aufheben wollte. Wie bereits dargelegt, geht der Senat davon aus, dass die Beklagte nicht gewusst hat, dass sie den früheren Bewilligungsbescheid aufheben musste, um die Beiträge rückwirkend ab 01. Januar 2005 neu festzusetzen. Da die Beklagte in den hier angefochtenen Bescheiden überhaupt keinen Beitragsbescheid genannt hat, der aufgehoben werden sollte, kann vorliegend auch die Rechtsprechung des BSG, wonach Folgebescheide als mitaufgehoben gelten, wenn ein (früherer) Bescheid ausdrücklich als aufgehoben bezeichnet worden ist, nicht mit Erfolg herangezogen werden (vgl BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 6; SozR 3-1300 § 48 Nr 22). Nur für solche Fälle hat das BSG angenommen, dass die Verfügungssätze der dortigen auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheide nicht den gegenstandlos gewordenen Bescheid, der genannt war, sondern den maßgebenden Folgebescheid erfasst hätten. Dies kann nicht auf den hier vorliegenden Fall erstreckt werden, in dem ein aufzuhebender Verwaltungsakt überhaupt nicht bezeichnet wurde (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05. März 2010 - L 4 P 4773/08).
31 
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie mit den hier angegriffenen Bescheiden das Rechtsverhältnis derart abändernd gestaltet hat, dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des vorangegangenen Beitragsbescheids nicht bedurft habe. Die Beklagte verkennt hier, dass vorliegend die alleinigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Neufeststellung von Beiträgen die §§ 45, 48 SGB X sind.
32 
Die Beklagte war auch nicht befugt, die Beiträge rückwirkend ab 01. November 2005 etwa deshalb neu festzusetzen, weil es sich bei der Festsetzung der Beiträge ab dem 01. Januar 2005 durch den Bescheid vom 01. Februar 2005 etwa um eine vorläufige Festsetzung gehandelt hat. Denn unabhängig von der Frage, ob die Beklagte überhaupt in der hier vorliegenden Fallkonstellation berechtigt gewesen wäre, Beiträge durch einen einstweiligen Verwaltungsakt festzusetzen (vgl allgemein hierzu Senatsurteil vom 09. Dezember 2008 - L 11 KR 3793/08 - mwN, veröffentlicht in juris), liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Bescheid vom 01. Februar 2005 um vorläufige Beitragsfestsetzungen gehandelt hat. Der genannte Bescheid setzte dem Wortlaut nach - unter Beachtung des objektiven Empfängerhorizonts - die Beiträge ohne die Einschränkung der Vorläufigkeit fest. Weder im Verfügungssatz noch in den übrigen Ausführungen kommt zum Ausdruck, dass die Festsetzung der Beiträge nur vorläufig sein sollte. Die Beklagte behauptet auch nichts Gegenteiliges. Soweit im Bescheid vom 01. Februar 2005 nicht näher bezeichnete „Anlagen“ genannt werden, die weder von der Klägerin noch von der Beklagten vorgelegt wurden, konnte der Senat von weiteren Ermittlungen absehen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die „Anlagen“ Ausführungen zur Vorläufigkeit der Beitragsfestsetzung enthielten (im Gegensatz zum „Merkblatt“ zum Bescheid vom 24. November 2005). Denn die Beklagte hat - wie bereits dargelegt - während des gesamten Verfahrens zu keinem Zeitpunkt behauptet, in der Anlage etwas zur Vorläufigkeit geregelt zu haben. Zum anderen ist schon fraglich, ob eine Anlage überhaupt (Verfügungs-)Bestandteil eines Verwaltungsaktes ist, wenn in diesem - wie hier - nicht ausdrücklich auf die Anlage Bezug genommen wird (vgl BSG SozR 3-2600 § 319b Nr 1).
33 
Der Bescheid vom 01. Februar 2005 entfaltet daher - auch wenn er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, was sich lediglich auf den Lauf der Rechtsbehelfsfrist auswirkt - nach Unanfechtbarkeit Bindungswirkung hinsichtlich der Beitragshöhe im hier streitigen Zeitraum. Da es sich mithin bei dem Bescheid vom 01. Februar 2005 nicht um eine vorläufige Regelung gehandelt hat, hat sich dieser Bescheid auch nicht durch den Erlass des Bescheids vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 im Sinne von § 39 Abs 2 SGB X erledigt.
34 
Vor diesem Hintergrund musste der Senat nicht entscheiden, ob die materiellen Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2, 3 SGB X vorgelegen haben. Der angegriffene Bescheid war bereits aus den dargestellten Gründen aufzuheben.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
25 
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Denn die Beklagte hat - unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt befugt war, Beiträge zur Pflegeversicherung im hier streitigen Zeitraum festzusetzen (vgl hierzu ablehnend Senatsurteil vom 09. Dezember 2008 - L 11 KR 3793/08 = veröffentlicht in juris) - keinen Anspruch auf höhere Beiträge für den hier streitigen Zeitraum vom 01. Januar bis 30. November 2005. Einer Neufestsetzung der Beiträge steht der (nicht aufgehobene) Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 entgegen, der weiterhin Bestand hat. Der Bescheid vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 (§ 95 SGG) ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide aufzuheben waren.
26 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist allerdings nicht bereits wegen eines Anhörungsmangels aufzuheben. Gemäß § 42 Satz 2 iVm Satz 1 SGB X kann der Adressat eines Verwaltungsaktes, der in seine Rechte eingreift, dessen Aufhebung beanspruchen, wenn die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung unterblieben und nicht wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 SGB X). Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Neufestsetzungsbescheids vom 24. November 2005 von der Beklagten nicht angehört. Allerdings ist vorliegend davon auszugehen, dass die Anhörung jedenfalls während des Vorverfahrens wirksam nachgeholt worden ist (§ 42 Satz 2 iVm § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X). Die Klägerin hatte nach Erlass des Bescheids vom 24. November 2005 Gelegenheit, zum Rechtsstandpunkt der Beklagten Stellung zu nehmen. Die Anhörung ist damit nachgeholt, ein möglicher Verfahrensfehler der Beklagten ist dadurch „unbeachtlich“ (§ 41 Abs 1 SGB X) geworden.
27 
Die Berufung ist jedoch bereits deshalb begründet, weil die rückwirkende Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ab dem 01. Januar 2005 gegen den bestandskräftigen (§ 77 SGG) Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 über die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01. Januar 2005 verstößt.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handelt es sich bei Beitragsbescheiden um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (BSGE 69, 255; SozR 3-2500 § 240 Nr 6; BSGE 71, 137; SozR 3-5420 § 24 Nr 1; Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 3/94 = Die Beiträge 1994, 479; allgemein zur Dauerwirkung von Verwaltungsakten auch BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 6). Beitragsbescheide können daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X zulässig geändert werden (BSG, Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 3/94, aaO, mwN). Soweit ein Beitragsbescheid nicht nach den §§ 45, 48 SGB X geändert wird, verbietet sich eine von der ursprünglichen Beitragsfestsetzung abweichende inhaltliche Regelung (vgl allgemein hierzu BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1).
29 
Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1. Januar 2005 nicht neu festsetzen dürfen, ohne den Bescheid vom 1. Februar 2005 aufzuheben, der (weiterhin) Rechtsgrundlage für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2005 ist. Diesen Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 hat die Beklagte mit den hier angegriffenen Bescheiden nicht aufgehoben. Weder im Bescheid vom 24. November 2005 noch im Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2006 wird der Bescheid vom 01. Februar 2005 als maßgebender aufzuhebender Bewilligungsbescheid genannt, zumal sich die Beklagte in den genannten Bescheiden auch nicht auf die Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X stützt. Diese Rechtsgrundlagen werden in den genannten Bescheiden nicht erwähnt. Da die Beklagte in den genannten Bescheiden keinen aufzuhebenden Leistungsbescheid angibt, weder den Bescheid vom 05. Februar 2003 noch den diesen ersetzenden Bescheid vom 01. Februar 2005, geht der Senat davon aus, dass ihr nicht bekannt gewesen ist, überhaupt einen maßgebenden Bewilligungsbescheid aufheben zu müssen, um die Beiträge rückwirkend ab dem 01. Januar 2005 neu festsetzen zu können (vgl hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05. März 2010 - L 4 P 4773/08). Der Senat sieht sich in dieser Auffassung auch dadurch bestärkt, dass sich der Bescheid vom 01. Februar 2005 nicht in den von der Beklagten dem SG und LSG vorgelegten Verwaltungsakten befindet, sondern erst durch die Klägerin mit ihrer Klagebegründung vorgelegt wurde.
30 
Nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl hierzu und zur Auslegung von Verwaltungsakten BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1 mwN) können die hier angefochtenen Bescheide auch nicht so ausgelegt werden, dass die Beklagte den Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 aufheben wollte. Wie bereits dargelegt, geht der Senat davon aus, dass die Beklagte nicht gewusst hat, dass sie den früheren Bewilligungsbescheid aufheben musste, um die Beiträge rückwirkend ab 01. Januar 2005 neu festzusetzen. Da die Beklagte in den hier angefochtenen Bescheiden überhaupt keinen Beitragsbescheid genannt hat, der aufgehoben werden sollte, kann vorliegend auch die Rechtsprechung des BSG, wonach Folgebescheide als mitaufgehoben gelten, wenn ein (früherer) Bescheid ausdrücklich als aufgehoben bezeichnet worden ist, nicht mit Erfolg herangezogen werden (vgl BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 6; SozR 3-1300 § 48 Nr 22). Nur für solche Fälle hat das BSG angenommen, dass die Verfügungssätze der dortigen auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheide nicht den gegenstandlos gewordenen Bescheid, der genannt war, sondern den maßgebenden Folgebescheid erfasst hätten. Dies kann nicht auf den hier vorliegenden Fall erstreckt werden, in dem ein aufzuhebender Verwaltungsakt überhaupt nicht bezeichnet wurde (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05. März 2010 - L 4 P 4773/08).
31 
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie mit den hier angegriffenen Bescheiden das Rechtsverhältnis derart abändernd gestaltet hat, dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des vorangegangenen Beitragsbescheids nicht bedurft habe. Die Beklagte verkennt hier, dass vorliegend die alleinigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Neufeststellung von Beiträgen die §§ 45, 48 SGB X sind.
32 
Die Beklagte war auch nicht befugt, die Beiträge rückwirkend ab 01. November 2005 etwa deshalb neu festzusetzen, weil es sich bei der Festsetzung der Beiträge ab dem 01. Januar 2005 durch den Bescheid vom 01. Februar 2005 etwa um eine vorläufige Festsetzung gehandelt hat. Denn unabhängig von der Frage, ob die Beklagte überhaupt in der hier vorliegenden Fallkonstellation berechtigt gewesen wäre, Beiträge durch einen einstweiligen Verwaltungsakt festzusetzen (vgl allgemein hierzu Senatsurteil vom 09. Dezember 2008 - L 11 KR 3793/08 - mwN, veröffentlicht in juris), liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Bescheid vom 01. Februar 2005 um vorläufige Beitragsfestsetzungen gehandelt hat. Der genannte Bescheid setzte dem Wortlaut nach - unter Beachtung des objektiven Empfängerhorizonts - die Beiträge ohne die Einschränkung der Vorläufigkeit fest. Weder im Verfügungssatz noch in den übrigen Ausführungen kommt zum Ausdruck, dass die Festsetzung der Beiträge nur vorläufig sein sollte. Die Beklagte behauptet auch nichts Gegenteiliges. Soweit im Bescheid vom 01. Februar 2005 nicht näher bezeichnete „Anlagen“ genannt werden, die weder von der Klägerin noch von der Beklagten vorgelegt wurden, konnte der Senat von weiteren Ermittlungen absehen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die „Anlagen“ Ausführungen zur Vorläufigkeit der Beitragsfestsetzung enthielten (im Gegensatz zum „Merkblatt“ zum Bescheid vom 24. November 2005). Denn die Beklagte hat - wie bereits dargelegt - während des gesamten Verfahrens zu keinem Zeitpunkt behauptet, in der Anlage etwas zur Vorläufigkeit geregelt zu haben. Zum anderen ist schon fraglich, ob eine Anlage überhaupt (Verfügungs-)Bestandteil eines Verwaltungsaktes ist, wenn in diesem - wie hier - nicht ausdrücklich auf die Anlage Bezug genommen wird (vgl BSG SozR 3-2600 § 319b Nr 1).
33 
Der Bescheid vom 01. Februar 2005 entfaltet daher - auch wenn er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, was sich lediglich auf den Lauf der Rechtsbehelfsfrist auswirkt - nach Unanfechtbarkeit Bindungswirkung hinsichtlich der Beitragshöhe im hier streitigen Zeitraum. Da es sich mithin bei dem Bescheid vom 01. Februar 2005 nicht um eine vorläufige Regelung gehandelt hat, hat sich dieser Bescheid auch nicht durch den Erlass des Bescheids vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 im Sinne von § 39 Abs 2 SGB X erledigt.
34 
Vor diesem Hintergrund musste der Senat nicht entscheiden, ob die materiellen Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2, 3 SGB X vorgelegen haben. Der angegriffene Bescheid war bereits aus den dargestellten Gründen aufzuheben.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.

(2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55) erhoben. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.

(3) Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften Buches gelten entsprechend.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.

(2)1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.2Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.3Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körperschaft zu berücksichtigen.4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.5Gewinne aus dem Ansatz des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 2 angewendet worden ist.6Satz 1 ist außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Körperschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-oder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war.7Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend.8Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind.9§ 8b Absatz 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.

(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.

(4)1Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag im Sinne des § 3a in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum der Sanierungsertrag entsteht, nicht abgezogen werden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben zur Erhöhung von Verlustvorträgen geführt haben, die nach Maßgabe der in § 3a Absatz 3 getroffenen Regelungen entfallen.3Zu den Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwendungen.4Satz 1 gilt für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a Absatz 3 Satz 4 vorhanden ist.5Wurden Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 bereits bei einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gewinnmindernd berücksichtigt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.6Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,

1.
auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.

(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.