Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Apr. 2010 - L 11 KR 5160/08

bei uns veröffentlicht am20.04.2010

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04. September 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 1.436,10 EUR zu erstatten.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 01. Januar bis 30. November 2005 streitig.
Die 1976 geborene Klägerin, die über kein Einkommen verfügt und Mutter zweier im Jahr 2001 und 2005 geborenen Kinder ist, war bis 31. Januar 2003 bei der Beklagten über ihren Ehemann familienversichert. Nachdem ihr Ehemann ab dem 01. Februar 2003 als Grenzgänger in der Schweiz eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hatte und bei der H. V. AG nach schweizerischem Recht gesetzlich krankenversichert war, endete die Familien-versicherung zum 31. Januar 2003. Auf den Antrag der Klägerin vom 30. Januar 2003 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 05. Februar 2003 die Mitgliedschaft der Klägerin als freiwillig Versicherte ab dem 01. Februar 2003 fest. Hinsichtlich der Beiträge enthielt der Bescheid folgenden Verfügungssatz:
„Ihr Beitrag beläuft sich auf monatlich 121,38 EUR und setzt sich wie folgt zusammen:
- Krankenversicherung 107,89 EUR
- Pflegeversicherung 13,49 EUR
Fälligkeitstermin ist dabei jeweils der 15. des Folgemonats. Daher werden wir erstmals im März vom uns mitgeteilten Konto abbuchen.“
Der Bescheid enthielt hinsichtlich der Beitragsfestsetzung keine weitergehenden ausdrücklichen Regelungen. Erwähnt werden jedoch nicht näher bezeichnete „Anlagen“, die sich nicht in den Verwaltungsakten der Beklagten befinden.
Im „Fragebogen zum Einkommen“ gab die Klägerin am 12. Oktober 2004 gegenüber der Beklagten an, ihr Ehemann sei gesetzlich in der Schweiz bei der Krankenkasse „H.“ versichert. Ihr Lebensunterhalt werde durch den Verdienst ihres Ehemannes sichergestellt. Der Fragebogen enthielt zudem folgenden Passus: „Über Veränderungen werde ich die IKK unverzüglich informieren. Mir ist bekannt, dass Beiträge im Folgemonat, nachdem der Steuerbescheid ausgestellt wurde, neu festgesetzt werden.“ Auf Nachfrage der Beklagten legte die Klägerin am 24. November 2004 die Prämienübersicht der H. V. AG vom Oktober 2004 vor, wonach der Ehemann der Klägerin nach dem schweizerischen Krankenversicherungsgesetz (KVG) versichert sei und eine Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen habe, wobei sich die Prämien ab 01. Januar 2005 auf 342,20 Schweizer Franken beliefen. Mit Schreiben vom 24. November 2004 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass ihr Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung unverändert bleibe. Auch künftig erhalte sie einmal jährlich eine Einkommensanfrage. Sie werde aber gebeten, unabhängig davon die Beklagte zu informieren, wenn sie eigenes Einkommen erziele oder falls ihr Ehemann seinen Versicherungsschutz ändere, beispielsweise durch einen Wechsel in eine Privatversicherung.
Mit Bescheid vom 01. Februar 2005 teilte die Beklagte der Klägerin unter der Überschrift „Ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01. Januar 2005“ mit, dass es zum Jahresbeginn eine gute Nachricht gebe, da sie ihren Beitragssatz gesenkt habe. Ab 01. Januar 2005 beliefen sich die Beiträge auf insgesamt 120,76 EUR (Krankenversicherung 107,07 EUR, Pflegeversicherung 13,69 EUR). Dieser Betrag werde erstmals im Februar für Januar 2005 abgebucht. Weitere Erläuterungen enthielt der Bescheid nicht.
Im Rahmen einer Einkommensabfrage im Hinblick auf die für die beiden Kinder bestehende Familienversicherung gaben die Klägerin und ihr Ehemann unter dem 15. März 2005 gegenüber der Beklagten an („Fragebogen zur Familienversicherung“), der Ehemann sei bei der Ö. K. S. (ÖKK) krankenversichert. Weitere Angaben hierzu - etwa zum gewählten Versicherungstarif - machten die Eheleute nicht.
Im Rahmen der Ermittlungen des Einkommens hinsichtlich der freiwilligen Versicherung der Klägerin gab diese am 06. November 2005 gegenüber der Beklagten an („Fragebogen zum Einkommen“), ihr Ehemann sei bei der ÖKK privat krankenversichert. Sie legte den Bescheid über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2004 vom 07. Oktober 2005 und die Versicherungsbestätigung der ÖKK vom 19. November 2004 vor, wonach ihr Ehemann ab dem 01. Januar 2005 im Rahmen des Tarifs „GG MONDIAL FLEX“ versichert sei. Das in der Verwaltungsakte befindliche Schreiben der ÖKK enthält über dem Briefkopf eine Faxzeile, wonach das Schreiben am 07. November 2005 um 13:51 Uhr von der „S. N. W.“ gesandt worden sei.
Ohne weitere Anhörung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2005 den Versicherungsbeitrag der Klägerin neu fest. Im Verfügungssatz heißt es:
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„... vielen Dank für Ihre Angaben zu Ihren Einkünften - wir haben damit Ihren Beitrag rückwirkend ab 01.01.2005 neu berechnet. Ihr Ehemann ist privat versichert. Daher wird zur Beitragsbemessung das halbe Einkommen des Ehegatten zugrundegelegt - höchstens jedoch bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze von 1.762,50 EUR.“
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Der Gesamtbetrag ab Monat Januar 2005 belaufe sich daher auf 264,37 EUR (Krankenversicherung 234,41 EUR, Pflegeversicherung 29,96 EUR). Für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2005 ergebe sich demnach eine Nachberechnung in Höhe von 1.436,10 EUR. Diese werde zusätzlich zum 15. Dezember 2005 fällig. In der Anlage wurde ein Merkblatt („Hinweise zum Beitragsbescheid“) beigefügt, worin es hinsichtlich der Neufestsetzung des Beitrags unter anderem heißt:
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„Wir ermitteln Ihren Beitrag auf der Grundlage des jeweiligen Steuerbescheids. Daher ist es wichtig, dass Sie uns Ihren Steuerbescheid immer sofort schicken. Haben sich Ihre Einkünfte erhöht, gilt der neue Beitrag ab dem Folgemonat, nachdem der Steuerbescheid erstellt wurde. Geringere Einkünfte dürfen jedoch erst zum Folgemonat nach Einreichung der Unterlagen bei der IKK berücksichtigt werden. Bei Beginn einer beruflichen Selbständigkeit: Der Beitrag wird zunächst vorbehaltlich festgesetzt und dann rückwirkend anhand des Steuerbescheids ermittelt.“
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Mit Ihrem Widerspruch hiergegen machte die Klägerin geltend, aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass die Beklagte schon im Februar 2005 darüber unterrichtet worden sei, dass ihr Ehemann bei der ÖKK im MONDIAL-Tarif versichert sei. Dass die Beklagte dies erst im November 2005 festgestellt habe, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Sie kündige daher die Kranken- und Pflegeversicherung fristgerecht zum 31. Januar 2006. Auf einem Schreiben des Ehemannes vom 18. November 2005 hat die Beklagte handschriftlich vermerkt: „Wer hat Fragebogen vom 18.03.05 geprüft und erfasst? Vermögensschaden prüfen/bitte Rü bis 22.11.05“. Die Beklagte bestätigte daraufhin die Kündigung der Mitgliedschaft zum 31. Januar 2006 (Kündigungsbestätigung vom 29. November 2005). Mit Bescheiden vom 21. Dezember 2005 und 18. Januar 2006 machte die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 17,-- EUR und 35,50 EUR geltend. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch bezüglich der Beitragsberechnung ab dem 01. Januar 2005 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2006). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe bis zum 31. Dezember 2004 den Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung bezahlt. Nach Eingang der Einkommensanfrage sei der Beitrag rückwirkend zum 01. Januar 2005 zu Recht neu berechnet worden, da der Ehemann seit diesem Zeitpunkt privat versichert und damit ein Teil seines Einkommens für die Beitragsbemessung heranzuziehen sei. Dies ergebe sich aus § 240 Abs 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) iVm § 19 Abs 2 d [gemeint wohl § 11 Abs 2 d] der Satzung der Beklagten. Der Versicherungswechsel des Ehemannes habe zur Folge, dass rückwirkend eine Beitragskorrektur zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vorzunehmen sei.
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Hiergegen hat die Klägerin am 16. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der sie zunächst geltend machte, ihr Ehemann sei seit dem 01. Januar 2005 privat krankenversichert, wobei sie im späteren Verlauf des Verfahrens die Auffassung vertrat, es handle sich um eine gesetzliche Krankenversicherung bei der ÖKK. Im Rahmen der regelmäßigen Einkommensabfrage habe die Beklagte spätestens im Februar 2005 Kenntnis von den neuen Einkommensverhältnissen und den neuen Versicherungsdaten ihres Ehemannes erhalten. Die Beklagte habe danach keinerlei Reaktionen entfaltet. Vielmehr sei ihr mit Bescheid vom 01. Februar 2005 mitgeteilt worden, dass die Beitragssätze gesenkt würden. Auch habe der Fragebogen vom März 2005 keine Fragen zum Krankenversicherungstarif des Ehepartners enthalten. Zudem ergebe sich aus dem auf der Prämienübersicht der H. V. AG enthaltenen Eingangsstempel der Beklagten mit Datum vom 24. November 2004, dass auch die Versicherungsbestätigung der ÖKK vom 19. November 2004 bei der Beklagten am 24. November 2004 eingegangen sei.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass sie die Veränderung erst im Rahmen der jährlichen Einkommensanfrage festgestellt habe, nachdem sie die Antwort der Klägerin am 07. November 2005 per Telefax erhalten habe. Zwar habe die Klägerin im Rahmen der Familienversicherung im März 2005 angegeben, ihr Ehemann sei bei der ÖKK S. krankenversichert. Bei der ÖKK S. handle es sich jedoch grundsätzlich um eine gesetzliche Krankenversicherung. Erst im November 2005 sei festgestellt worden, dass der Ehemann der Klägerin zum 01. Januar 2005 seinen Versicherungsschutz in den privaten Tarif der ÖKK umgewandt habe. Die Beklagte hat diesbezüglich Internetausdrucke im Hinblick auf die beiden Tarife „MONDIAL“ (privater Krankenversicherungsschutz) und „EUROLINE“ (gesetzlicher Krankenversicherungsschutz) vorgelegt.
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Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Auskunft der ÖKK B. vom 04. Januar 2007 eingeholt, wonach der Ehemann der Klägerin vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 im privaten Tarif krankenversichert gewesen sei. Über die Befreiung vom KVG könne man keine Angaben machen. Diesbezüglich müsse das zuständige Amt (Arbeitskanton) befragt werden.
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Mit Urteil vom 04. September 2008 wies das SG die Klage ab und führte zur Begründung aus, die Beklagte sei befugt, im Wege der Prozeßstandschaft für die Pflegekasse handelnd, auch über die Pflegeversicherungsbeiträge mitzuentscheiden. Sie sei im Übrigen befugt gewesen, rückwirkend höhere Beiträge festzusetzen. Dies folge aus § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 19 Abs 2 d [gemeint wohl § 11 Abs 2 d] der Satzung der Beklagten. Die Beklagte habe mit bindend gewordenem Bescheid vom 05. Februar 2003 nur den Mindestbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung sowie zur Pflegepflichtversicherung festgesetzt, weil die Klägerin damals einkommenslos gewesen sei und die Einnahmen ihres Ehemannes unberücksichtigt geblieben seien, da dieser selbst einer gesetzlichen Krankenkasse in der Schweiz angehört habe. In diesen tatsächlichen Verhältnissen habe sich zum 01. Januar 2005 eine wesentliche Änderung ergeben, da der Ehemann ab diesem Zeitpunkt in einem privaten Krankenversicherungstarif versichert gewesen sei. Angesichts dieser Änderung habe die Beklagte den früheren bindenden Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung an rückwirkend aufheben dürfen. Besondere Umstände, die zu einer Ermessensentscheidung hätten führen können, lägen nicht vor. Die Klägerin sei zum Jahresanfang 2005 einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Die Auskunfts- und Mitteilungspflicht der Klägerin ergebe sich aus § 206 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V. Die Klägerin habe bereits aus dem Fragebogen vom Oktober 2004 entnehmen können, dass ein Wechsel ihres Ehemannes in einen privaten Krankenversicherungstarif wesentlich und daher mitzuteilen sei. Mit ihrer Unterschrift habe sie sich zugleich verpflichtet, die Beklagte unverzüglich zu informieren. Dies habe sie jedoch im Januar 2005 nicht getan, sondern die Änderung grob fahrlässig erst mit dem Fragebogen vom 06. November 2005 mitgeteilt. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, sie habe schon am 15. März 2005 im Fragebogen zur Familienversicherung entsprechende Angaben gemacht, so sei dies zwar zutreffend, jedoch sei dort nicht angegeben worden, dass es sich im eine private Krankenversicherung handle. Im Übrigen sei dem Fragebogen ausdrücklich zu entnehmen, dass die Beklagte alle Angaben streng vertraulich behandle und diese nur zur Feststellung der Familienversicherung nutze. Damit habe sich die Beklagte auch verpflichtet, Angaben der Klägerin aus diesem Fragebogen nicht etwa zu Feststellungen im Rahmen des freiwilligen Krankenversicherungsverhältnisses zu verwenden. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die H. den Ehemann als versicherungspflichtigen Grenzgänger nur bis Ende 2004 gemeldet habe. Es handle sich hierbei nicht um eine Meldung durch Dritte im Sinne des § 206 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V, die die Mitteilungspflicht der Klägerin habe entfallen lassen. Eine Pflicht zur Meldung habe auch für die ÖKK nicht bestanden.
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Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 24. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07. November 2008 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt, mit dem sie ihr Begehren unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen weiter verfolgt. Ergänzend wird vorgetragen, die Beklagte hätte - nachdem sie im Fragebogen vom März 2005 angegeben habe, dass ihr Ehemann bei der ÖKK versichert sei - selbst bei der ÖKK nachfragen müssen, um welchen Krankentarif es sich handle. Auch überzeuge die Ansicht des SG nicht, dass es eine Schweigeverpflichtung dahingehend gebe, dass die Beklagte die Angaben im Fragebogen zur Feststellung der Familienversicherung nicht auch im Rahmen der Feststellung zur freiwilligen Krankenversicherung verwenden könne. Sie habe insgesamt ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Es sei jedoch weiter davon auszugehen, dass die Beklagte die Bestätigung der ÖKK vom 19. November 2004 bereits am 24. November 2004 erhalten habe. Schließlich liege ein Anhörungsmangel vor, da sie vor Erlass des Bescheids vom 24. November 2005 nicht angehört worden sei. Zudem habe die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt. Auf die Zahlungsaufforderung der Beklagten habe sie den Betrag von 1.436,10 EUR gezahlt, so dass sie auch einen Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages habe.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04. September 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 1.436,10 EUR zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, die Klägerin sei mehrfach auf ihre Mitteilungspflichten schriftlich hingewiesen worden. Der Vortrag der Eheleute belege zudem, dass dem Ehemann der Klägerin der Unterschied zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung stets bewusst gewesen sei. Aus dem Fax-Aufdruck auf dem Schreiben der ÖKK vom 19. November 2004 ergebe sich zudem eindeutig, dass die Beklagte diese Bescheinigung erst am 07. November 2005 erhalten habe. Im Übrigen habe es keiner ausdrücklichen Aufhebung des Bescheids vom 01. Februar 2005 bedurft. Entscheidend sei vielmehr, ob dasselbe Rechtsverhältnis durch den späteren Bescheid eine nunmehr anderslautende Rechtsfolgensetzung erfahre und ob das Rechtsverhältnis abändernd gestaltet worden sei. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X vor. Eine Interessenabwägung ergebe, dass die Klägerin nicht schutzwürdig sei. Auch sei davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Vorschrift ihrer Satzung rechtmäßig sei. Im Übrigen habe sie erst im Laufe dieses Verfahrens erfahren, dass die ÖKK auch private Tarife anbiete. Die Beklagte hat zur weiteren Begründung das Schreiben des „Fachcenter C.“ (Mitarbeiterin S. S.) vom 14. Mai 2009 vorgelegt, wonach die Originalunterlagen der Forderung vom Februar 2006 nicht mehr auffindbar seien. Man habe erst durch diesen Fall erstmals erfahren, dass die ÖKK MONDIAL keine reine gesetzliche Krankenversicherung sei, sondern auch private Krankenversicherungstarife anbiete. Der Ehemann der Klägerin habe nicht erwähnt, dass es sich bei dem Tarif ÖKK MONDIAL um eine private Krankenversicherung handle. Die Beklagte hat des Weiteren sowohl ihre Satzungen in den Fassungen vom 01. Januar, 01. Juli und 01. Oktober 2005 als auch die Satzung der IKK- und Pflegekasse B.-W. vom 01. Januar 2005 vorgelegt.
24 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Denn die Beklagte hat - unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt befugt war, Beiträge zur Pflegeversicherung im hier streitigen Zeitraum festzusetzen (vgl hierzu ablehnend Senatsurteil vom 09. Dezember 2008 - L 11 KR 3793/08 = veröffentlicht in juris) - keinen Anspruch auf höhere Beiträge für den hier streitigen Zeitraum vom 01. Januar bis 30. November 2005. Einer Neufestsetzung der Beiträge steht der (nicht aufgehobene) Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 entgegen, der weiterhin Bestand hat. Der Bescheid vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 (§ 95 SGG) ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide aufzuheben waren.
26 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist allerdings nicht bereits wegen eines Anhörungsmangels aufzuheben. Gemäß § 42 Satz 2 iVm Satz 1 SGB X kann der Adressat eines Verwaltungsaktes, der in seine Rechte eingreift, dessen Aufhebung beanspruchen, wenn die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung unterblieben und nicht wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 SGB X). Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Neufestsetzungsbescheids vom 24. November 2005 von der Beklagten nicht angehört. Allerdings ist vorliegend davon auszugehen, dass die Anhörung jedenfalls während des Vorverfahrens wirksam nachgeholt worden ist (§ 42 Satz 2 iVm § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X). Die Klägerin hatte nach Erlass des Bescheids vom 24. November 2005 Gelegenheit, zum Rechtsstandpunkt der Beklagten Stellung zu nehmen. Die Anhörung ist damit nachgeholt, ein möglicher Verfahrensfehler der Beklagten ist dadurch „unbeachtlich“ (§ 41 Abs 1 SGB X) geworden.
27 
Die Berufung ist jedoch bereits deshalb begründet, weil die rückwirkende Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ab dem 01. Januar 2005 gegen den bestandskräftigen (§ 77 SGG) Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 über die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01. Januar 2005 verstößt.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handelt es sich bei Beitragsbescheiden um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (BSGE 69, 255; SozR 3-2500 § 240 Nr 6; BSGE 71, 137; SozR 3-5420 § 24 Nr 1; Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 3/94 = Die Beiträge 1994, 479; allgemein zur Dauerwirkung von Verwaltungsakten auch BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 6). Beitragsbescheide können daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X zulässig geändert werden (BSG, Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 3/94, aaO, mwN). Soweit ein Beitragsbescheid nicht nach den §§ 45, 48 SGB X geändert wird, verbietet sich eine von der ursprünglichen Beitragsfestsetzung abweichende inhaltliche Regelung (vgl allgemein hierzu BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1).
29 
Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1. Januar 2005 nicht neu festsetzen dürfen, ohne den Bescheid vom 1. Februar 2005 aufzuheben, der (weiterhin) Rechtsgrundlage für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2005 ist. Diesen Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 hat die Beklagte mit den hier angegriffenen Bescheiden nicht aufgehoben. Weder im Bescheid vom 24. November 2005 noch im Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2006 wird der Bescheid vom 01. Februar 2005 als maßgebender aufzuhebender Bewilligungsbescheid genannt, zumal sich die Beklagte in den genannten Bescheiden auch nicht auf die Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X stützt. Diese Rechtsgrundlagen werden in den genannten Bescheiden nicht erwähnt. Da die Beklagte in den genannten Bescheiden keinen aufzuhebenden Leistungsbescheid angibt, weder den Bescheid vom 05. Februar 2003 noch den diesen ersetzenden Bescheid vom 01. Februar 2005, geht der Senat davon aus, dass ihr nicht bekannt gewesen ist, überhaupt einen maßgebenden Bewilligungsbescheid aufheben zu müssen, um die Beiträge rückwirkend ab dem 01. Januar 2005 neu festsetzen zu können (vgl hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05. März 2010 - L 4 P 4773/08). Der Senat sieht sich in dieser Auffassung auch dadurch bestärkt, dass sich der Bescheid vom 01. Februar 2005 nicht in den von der Beklagten dem SG und LSG vorgelegten Verwaltungsakten befindet, sondern erst durch die Klägerin mit ihrer Klagebegründung vorgelegt wurde.
30 
Nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl hierzu und zur Auslegung von Verwaltungsakten BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1 mwN) können die hier angefochtenen Bescheide auch nicht so ausgelegt werden, dass die Beklagte den Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 aufheben wollte. Wie bereits dargelegt, geht der Senat davon aus, dass die Beklagte nicht gewusst hat, dass sie den früheren Bewilligungsbescheid aufheben musste, um die Beiträge rückwirkend ab 01. Januar 2005 neu festzusetzen. Da die Beklagte in den hier angefochtenen Bescheiden überhaupt keinen Beitragsbescheid genannt hat, der aufgehoben werden sollte, kann vorliegend auch die Rechtsprechung des BSG, wonach Folgebescheide als mitaufgehoben gelten, wenn ein (früherer) Bescheid ausdrücklich als aufgehoben bezeichnet worden ist, nicht mit Erfolg herangezogen werden (vgl BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 6; SozR 3-1300 § 48 Nr 22). Nur für solche Fälle hat das BSG angenommen, dass die Verfügungssätze der dortigen auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheide nicht den gegenstandlos gewordenen Bescheid, der genannt war, sondern den maßgebenden Folgebescheid erfasst hätten. Dies kann nicht auf den hier vorliegenden Fall erstreckt werden, in dem ein aufzuhebender Verwaltungsakt überhaupt nicht bezeichnet wurde (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05. März 2010 - L 4 P 4773/08).
31 
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie mit den hier angegriffenen Bescheiden das Rechtsverhältnis derart abändernd gestaltet hat, dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des vorangegangenen Beitragsbescheids nicht bedurft habe. Die Beklagte verkennt hier, dass vorliegend die alleinigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Neufeststellung von Beiträgen die §§ 45, 48 SGB X sind.
32 
Die Beklagte war auch nicht befugt, die Beiträge rückwirkend ab 01. November 2005 etwa deshalb neu festzusetzen, weil es sich bei der Festsetzung der Beiträge ab dem 01. Januar 2005 durch den Bescheid vom 01. Februar 2005 etwa um eine vorläufige Festsetzung gehandelt hat. Denn unabhängig von der Frage, ob die Beklagte überhaupt in der hier vorliegenden Fallkonstellation berechtigt gewesen wäre, Beiträge durch einen einstweiligen Verwaltungsakt festzusetzen (vgl allgemein hierzu Senatsurteil vom 09. Dezember 2008 - L 11 KR 3793/08 - mwN, veröffentlicht in juris), liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Bescheid vom 01. Februar 2005 um vorläufige Beitragsfestsetzungen gehandelt hat. Der genannte Bescheid setzte dem Wortlaut nach - unter Beachtung des objektiven Empfängerhorizonts - die Beiträge ohne die Einschränkung der Vorläufigkeit fest. Weder im Verfügungssatz noch in den übrigen Ausführungen kommt zum Ausdruck, dass die Festsetzung der Beiträge nur vorläufig sein sollte. Die Beklagte behauptet auch nichts Gegenteiliges. Soweit im Bescheid vom 01. Februar 2005 nicht näher bezeichnete „Anlagen“ genannt werden, die weder von der Klägerin noch von der Beklagten vorgelegt wurden, konnte der Senat von weiteren Ermittlungen absehen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die „Anlagen“ Ausführungen zur Vorläufigkeit der Beitragsfestsetzung enthielten (im Gegensatz zum „Merkblatt“ zum Bescheid vom 24. November 2005). Denn die Beklagte hat - wie bereits dargelegt - während des gesamten Verfahrens zu keinem Zeitpunkt behauptet, in der Anlage etwas zur Vorläufigkeit geregelt zu haben. Zum anderen ist schon fraglich, ob eine Anlage überhaupt (Verfügungs-)Bestandteil eines Verwaltungsaktes ist, wenn in diesem - wie hier - nicht ausdrücklich auf die Anlage Bezug genommen wird (vgl BSG SozR 3-2600 § 319b Nr 1).
33 
Der Bescheid vom 01. Februar 2005 entfaltet daher - auch wenn er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, was sich lediglich auf den Lauf der Rechtsbehelfsfrist auswirkt - nach Unanfechtbarkeit Bindungswirkung hinsichtlich der Beitragshöhe im hier streitigen Zeitraum. Da es sich mithin bei dem Bescheid vom 01. Februar 2005 nicht um eine vorläufige Regelung gehandelt hat, hat sich dieser Bescheid auch nicht durch den Erlass des Bescheids vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 im Sinne von § 39 Abs 2 SGB X erledigt.
34 
Vor diesem Hintergrund musste der Senat nicht entscheiden, ob die materiellen Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2, 3 SGB X vorgelegen haben. Der angegriffene Bescheid war bereits aus den dargestellten Gründen aufzuheben.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
25 
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Denn die Beklagte hat - unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt befugt war, Beiträge zur Pflegeversicherung im hier streitigen Zeitraum festzusetzen (vgl hierzu ablehnend Senatsurteil vom 09. Dezember 2008 - L 11 KR 3793/08 = veröffentlicht in juris) - keinen Anspruch auf höhere Beiträge für den hier streitigen Zeitraum vom 01. Januar bis 30. November 2005. Einer Neufestsetzung der Beiträge steht der (nicht aufgehobene) Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 entgegen, der weiterhin Bestand hat. Der Bescheid vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 (§ 95 SGG) ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide aufzuheben waren.
26 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist allerdings nicht bereits wegen eines Anhörungsmangels aufzuheben. Gemäß § 42 Satz 2 iVm Satz 1 SGB X kann der Adressat eines Verwaltungsaktes, der in seine Rechte eingreift, dessen Aufhebung beanspruchen, wenn die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung unterblieben und nicht wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 SGB X). Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Neufestsetzungsbescheids vom 24. November 2005 von der Beklagten nicht angehört. Allerdings ist vorliegend davon auszugehen, dass die Anhörung jedenfalls während des Vorverfahrens wirksam nachgeholt worden ist (§ 42 Satz 2 iVm § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X). Die Klägerin hatte nach Erlass des Bescheids vom 24. November 2005 Gelegenheit, zum Rechtsstandpunkt der Beklagten Stellung zu nehmen. Die Anhörung ist damit nachgeholt, ein möglicher Verfahrensfehler der Beklagten ist dadurch „unbeachtlich“ (§ 41 Abs 1 SGB X) geworden.
27 
Die Berufung ist jedoch bereits deshalb begründet, weil die rückwirkende Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ab dem 01. Januar 2005 gegen den bestandskräftigen (§ 77 SGG) Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 über die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01. Januar 2005 verstößt.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handelt es sich bei Beitragsbescheiden um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (BSGE 69, 255; SozR 3-2500 § 240 Nr 6; BSGE 71, 137; SozR 3-5420 § 24 Nr 1; Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 3/94 = Die Beiträge 1994, 479; allgemein zur Dauerwirkung von Verwaltungsakten auch BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 6). Beitragsbescheide können daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X zulässig geändert werden (BSG, Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 3/94, aaO, mwN). Soweit ein Beitragsbescheid nicht nach den §§ 45, 48 SGB X geändert wird, verbietet sich eine von der ursprünglichen Beitragsfestsetzung abweichende inhaltliche Regelung (vgl allgemein hierzu BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1).
29 
Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1. Januar 2005 nicht neu festsetzen dürfen, ohne den Bescheid vom 1. Februar 2005 aufzuheben, der (weiterhin) Rechtsgrundlage für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2005 ist. Diesen Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 hat die Beklagte mit den hier angegriffenen Bescheiden nicht aufgehoben. Weder im Bescheid vom 24. November 2005 noch im Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2006 wird der Bescheid vom 01. Februar 2005 als maßgebender aufzuhebender Bewilligungsbescheid genannt, zumal sich die Beklagte in den genannten Bescheiden auch nicht auf die Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X stützt. Diese Rechtsgrundlagen werden in den genannten Bescheiden nicht erwähnt. Da die Beklagte in den genannten Bescheiden keinen aufzuhebenden Leistungsbescheid angibt, weder den Bescheid vom 05. Februar 2003 noch den diesen ersetzenden Bescheid vom 01. Februar 2005, geht der Senat davon aus, dass ihr nicht bekannt gewesen ist, überhaupt einen maßgebenden Bewilligungsbescheid aufheben zu müssen, um die Beiträge rückwirkend ab dem 01. Januar 2005 neu festsetzen zu können (vgl hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05. März 2010 - L 4 P 4773/08). Der Senat sieht sich in dieser Auffassung auch dadurch bestärkt, dass sich der Bescheid vom 01. Februar 2005 nicht in den von der Beklagten dem SG und LSG vorgelegten Verwaltungsakten befindet, sondern erst durch die Klägerin mit ihrer Klagebegründung vorgelegt wurde.
30 
Nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl hierzu und zur Auslegung von Verwaltungsakten BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1 mwN) können die hier angefochtenen Bescheide auch nicht so ausgelegt werden, dass die Beklagte den Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 aufheben wollte. Wie bereits dargelegt, geht der Senat davon aus, dass die Beklagte nicht gewusst hat, dass sie den früheren Bewilligungsbescheid aufheben musste, um die Beiträge rückwirkend ab 01. Januar 2005 neu festzusetzen. Da die Beklagte in den hier angefochtenen Bescheiden überhaupt keinen Beitragsbescheid genannt hat, der aufgehoben werden sollte, kann vorliegend auch die Rechtsprechung des BSG, wonach Folgebescheide als mitaufgehoben gelten, wenn ein (früherer) Bescheid ausdrücklich als aufgehoben bezeichnet worden ist, nicht mit Erfolg herangezogen werden (vgl BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 6; SozR 3-1300 § 48 Nr 22). Nur für solche Fälle hat das BSG angenommen, dass die Verfügungssätze der dortigen auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheide nicht den gegenstandlos gewordenen Bescheid, der genannt war, sondern den maßgebenden Folgebescheid erfasst hätten. Dies kann nicht auf den hier vorliegenden Fall erstreckt werden, in dem ein aufzuhebender Verwaltungsakt überhaupt nicht bezeichnet wurde (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05. März 2010 - L 4 P 4773/08).
31 
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie mit den hier angegriffenen Bescheiden das Rechtsverhältnis derart abändernd gestaltet hat, dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des vorangegangenen Beitragsbescheids nicht bedurft habe. Die Beklagte verkennt hier, dass vorliegend die alleinigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Neufeststellung von Beiträgen die §§ 45, 48 SGB X sind.
32 
Die Beklagte war auch nicht befugt, die Beiträge rückwirkend ab 01. November 2005 etwa deshalb neu festzusetzen, weil es sich bei der Festsetzung der Beiträge ab dem 01. Januar 2005 durch den Bescheid vom 01. Februar 2005 etwa um eine vorläufige Festsetzung gehandelt hat. Denn unabhängig von der Frage, ob die Beklagte überhaupt in der hier vorliegenden Fallkonstellation berechtigt gewesen wäre, Beiträge durch einen einstweiligen Verwaltungsakt festzusetzen (vgl allgemein hierzu Senatsurteil vom 09. Dezember 2008 - L 11 KR 3793/08 - mwN, veröffentlicht in juris), liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Bescheid vom 01. Februar 2005 um vorläufige Beitragsfestsetzungen gehandelt hat. Der genannte Bescheid setzte dem Wortlaut nach - unter Beachtung des objektiven Empfängerhorizonts - die Beiträge ohne die Einschränkung der Vorläufigkeit fest. Weder im Verfügungssatz noch in den übrigen Ausführungen kommt zum Ausdruck, dass die Festsetzung der Beiträge nur vorläufig sein sollte. Die Beklagte behauptet auch nichts Gegenteiliges. Soweit im Bescheid vom 01. Februar 2005 nicht näher bezeichnete „Anlagen“ genannt werden, die weder von der Klägerin noch von der Beklagten vorgelegt wurden, konnte der Senat von weiteren Ermittlungen absehen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die „Anlagen“ Ausführungen zur Vorläufigkeit der Beitragsfestsetzung enthielten (im Gegensatz zum „Merkblatt“ zum Bescheid vom 24. November 2005). Denn die Beklagte hat - wie bereits dargelegt - während des gesamten Verfahrens zu keinem Zeitpunkt behauptet, in der Anlage etwas zur Vorläufigkeit geregelt zu haben. Zum anderen ist schon fraglich, ob eine Anlage überhaupt (Verfügungs-)Bestandteil eines Verwaltungsaktes ist, wenn in diesem - wie hier - nicht ausdrücklich auf die Anlage Bezug genommen wird (vgl BSG SozR 3-2600 § 319b Nr 1).
33 
Der Bescheid vom 01. Februar 2005 entfaltet daher - auch wenn er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, was sich lediglich auf den Lauf der Rechtsbehelfsfrist auswirkt - nach Unanfechtbarkeit Bindungswirkung hinsichtlich der Beitragshöhe im hier streitigen Zeitraum. Da es sich mithin bei dem Bescheid vom 01. Februar 2005 nicht um eine vorläufige Regelung gehandelt hat, hat sich dieser Bescheid auch nicht durch den Erlass des Bescheids vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 im Sinne von § 39 Abs 2 SGB X erledigt.
34 
Vor diesem Hintergrund musste der Senat nicht entscheiden, ob die materiellen Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2, 3 SGB X vorgelegen haben. Der angegriffene Bescheid war bereits aus den dargestellten Gründen aufzuheben.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Apr. 2010 - L 11 KR 5160/08

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Be

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten


(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,1.auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für d

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2010 - L 4 P 4773/08

bei uns veröffentlicht am 05.03.2010

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. August 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 aufgehoben.
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Nov. 2012 - L 11 KR 5353/11

bei uns veröffentlicht am 13.11.2012

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.08.2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Im Streit steht die Höhe von Beiträgen

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(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,

1.
auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.

(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. August 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger ab 01. April 2006 weiterhin Pflegegeld nach Pflegestufe I beanspruchen kann.
Der am … 1984 geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, ist bei der Beklagten über seinen Vater familienpflegepflichtversichert. Beim Kläger liegen folgende Behinderungen vor: Psychische, mentale und sprachliche Entwicklungsstörung, autistische Verhaltensauffälligkeiten, chronische Mittelohrentzündung mit rezidivierenden Schallleitungsstörungen, Zustand nach Tympanoplastik rechts. Deswegen besteht seit 10. Oktober 1987 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80; es sind auch die Merkzeichen G, B und H festgestellt. Nach Angaben des Klägers wurde der GdB später auf 100 erhöht. Der Kläger besuchte eine Schule für geistig Behinderte in S.. Nach Abschluss der Schule ist ein in einer Werkstatt für Behinderte tätig, die er mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht.
Am 02. September 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen der Pflegeversicherung. Die Beklagte erhob das Gutachten des Dr. L.-R. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 28. September 1996. Darin wurde ausgeführt, dass der Kläger bei allen Verrichtungen der Grundpflege, d.h. bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität, aufgefordert und/oder kontrolliert werden müsse. Insoweit bestehe ein Hilfebedarf bei der Körperpflege von täglich zehn Minuten (Kontrolle, Aufforderung: Waschen zweimal täglich, Duschen einmal wöchentlich, Zahnpflege zweimal täglich und Kämmen/Rasieren einmal wöchentlich), bei der Ernährung von fünf Minuten (dreimal täglich Kontrolle bei der mundgerechten Zubereitung) und 40 Minuten bei der Mobilität (An- und Auskleiden zweimal täglich, Kontrolle, und fünfmal täglich Fahrten zwischen Schule und zu Hause, wobei der Kläger in fremder Umgebung orientierungslos sei). Es bestehe Pflegebedürftigkeit der Stufe I. Dieser Beurteilung stimmte Internistin Dr. F. zu. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 Pflegegeld nach Pflegestufe I ab 01. September 1996. Am 28. Januar 1997 beantragte der Kläger Höherstufung. Die Beklagte erhob daraufhin das am 29. April 1997 durch Dr. F. unter Mitwirkung der Pflegefachkraft W. erstattete Gutachten. Darin wurde ein täglicher Hilfebedarf bei der Körperpflege von 20 Minuten, bei der Ernährung von fünf Minuten und bei der Mobilität von 35 Minuten angenommen, insgesamt 60 Minuten. Der Grundpflegebedarf habe sich seit September 1996 kaum geändert. Mit Bescheid vom 21. Mai 1997 lehnte die Beklagte die Höherstufung ab. 2003 veranlasste die Beklagte eine erneute Begutachtung des Klägers, nachdem sich der Kläger wegen höherer Pflegeleistungen an die Beklagte gewandt hat (vgl. dazu Schreiben der Beklagten vom 02. Juli 2003). Arzt K. vom MDK erstattete nach Durchführung einer Untersuchung des Klägers am 04. August 2003 das Gutachten vom 19. August 2003. Der Gutachter stellte einen täglichen Hilfebedarf bei der Grundpflege von 48 Minuten fest (Körperpflege 31 Minuten, Ernährung sechs Minuten und Mobilität elf Minuten). Im Vergleich zum Gutachten vom September 1996 sei eine einstufungsrelevante Verschlechterung nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 25. August 2003, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte die Beklagte dem Kläger danach mit, er erhalte seit 01. September 1996 in der Pflegestufe I monatlich EUR 205,00 Pflegegeld. Der Gutachter des MDK habe in zwei Jahren eine Nachuntersuchung empfohlen. Er werde dann beurteilen, ob sich die Pflegebedürftigkeit in der Zwischenzeit geändert habe. Der Kläger wurde auch aufgefordert, regelmäßig die Beratungsbesuche eines zugelassenen Pflegedienstes abzurufen. Am 20. Oktober 2003 beantragte der Kläger erneut Höherstufung, und zwar in die Pflegestufe III. Es wurde geltend gemacht, dass eine Behinderung von 100 v.H. bestehe und dass er (der Kläger) beispielsweise Einkäufe und Essen nicht selber erledigen könne. Die Beklagte erhob das nach Aktenlage erstattete Gutachten des Dr. Me. vom MDK vom 29. April 2004, der unter Berücksichtigung des Gutachtens des Arztes K. vom 04. August 2003 und eines Fragebogens zur Hilfebedarfsermittlung vom 12. Februar 2004 zu dem Ergebnis gelangte, erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegestufe I liege vor. Mit Bescheid vom 04. Mai 2004 lehnte die Beklagte die Höherstufung ab. Der MDK könne bei ihm derzeit einen Hilfebedarf im Umfang der Pflegestufe II nicht feststellen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 („Bestätigung“) bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass der Bescheid vom 18. Oktober 1996 weiterhin gültig sei; der Betrag habe sich jedoch aufgrund der Euro-Umstellung auf den Betrag von EUR 205,00 geändert.
Am 02. Januar 2006 stellte der Kläger erneut einen Höherstufungsantrag. Daraufhin erhob die Beklagte das von der Pflegefachkraft E. vom MDK am 31. Januar 2006 (Untersuchung am 27. Januar 2006) erstattete Gutachten. Darin wurde für die Körperpflege ein täglicher Hilfebedarf von 14 Minuten angenommen. Der Kläger benötige Hilfe beim Waschen des Rückens. Die weitere Körperwäsche erfolge dann unter Beaufsichtigung und Aufforderung. Auch die Durchführung der Zahnpflege und des Kämmens müsse beaufsichtigt werden. Der Kläger werde auch aufgefordert, zur Toilette zu gehen, führe dann die Toilettengänge jedoch selbstständig durch. Ferner wurde ein täglicher Hilfebedarf bei der Ernährung (mundgerechte Zubereitung) von acht Minuten sowie bei der Mobilität von täglich fünf Minuten angenommen. Die frische Wäsche müsse insoweit wettermäßig abgestimmt bereitgelegt und Schmutzwäsche versorgt werden. Der Kläger werde dann häufig zum Kleiderwechsel aufgefordert, wobei danach eine Nachkontrolle erfolge. Ferner sei Hilfe beim Transfer in und aus der Wanne erforderlich. Insgesamt ergab sich ein täglicher Hilfebedarf bei der Grundpflege von 27 Minuten. Danach hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 2006 dazu an, dass die Untersuchung am 27. Januar 2006 ergeben habe, dass die Voraussetzungen der erheblichen Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) nicht mehr vorlägen. Sie (die Beklagte) beabsichtige daher, ab 01. April 2006 keine Leistungen der Pflegeversicherung mehr zu erbringen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 08. März 2006 gegeben. Mit Schreiben vom 25. Februar 2006, bei der Beklagten am 01. März 2006 eingegangen, machte der Kläger geltend, er sei pflegebedürftig. Seine Mutter müsse überall mit ihm mitgehen, da er sonst gar nichts allein machen könne. Er (der Kläger) könne sich nicht alleine waschen, nicht alleine baden und auch nicht alleine rasieren. Es solle eine erneute Begutachtung durch einen Arzt durchgeführt werden.
Bereits mit Bescheid vom 28. Februar 2006 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, er erhalte seit 01. September 1996 Leistungen der Pflegestufe I, d.h. Pflegegeld in Höhe von EUR 205,00 monatlich. Die Untersuchung am 27. Januar 2006 habe ergeben, dass bei ihm (dem Kläger) erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) nicht mehr vorliege. Ein erhöhter Hilfebedarf sei weiterhin festgestellt worden, die Voraussetzungen für die Pflegestufe I seien jedoch nicht mehr erfüllt. Sie (die Beklagte) erbringe daher ab 01. April 2006 keine Leistungen der Pflegeversicherung mehr, worüber der Kläger bereits mit Schreiben vom 14. Februar 2006 vorab informiert worden sei. Dieser Einstellung der Zahlung von Pflegegeld widersprach der Kläger erneut mit Schreiben vom 02. März 2006, das bei der Beklagten am 06. März 2006 einging. Ferner war bei der Beklagten am 01. März 2006 der Arztbrief des Chefarztes der Kinderklinik R. Prof. Dr. T. vom 05. Juni 2003 sowie das Widerspruchsschreiben der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Be. vom 24. Februar 2006 eingegangen. Auf Anforderung der Beklagten reichte der Kläger dann das von seiner Mutter für die Zeit vom 27. März bis 04. April 2006 geführte Pflegetagebuch ein. Die Beklagte erhob daraufhin das weitere Gutachten des Dr. Me. vom 07. August 2006 (Untersuchung am 11. Juli 2006). Der Gutachter stellte einen Hilfebedarf bei der Grundpflege von täglich 33 Minuten fest, nämlich 17 Minuten bei der Körperpflege, neun Minuten bei der Ernährung und sieben Minuten bei der Mobilität. Basierend auf dem erhobenen Befund sowie den mitgeteilten Hilfeleistungen könne zwar festgestellt werden, dass beim Kläger ein Hilfebedarf bezüglich der Grundpflege bestehe, der jedoch 45 Minuten täglich im Schnitt nicht überschreite. Mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 06. November 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte habe dem Kläger am 28. Februar 2006 mitgeteilt, dass ab 01. April 2006 Leistungen der Pflegeversicherung nicht mehr erbracht würden. Der Widerspruch dagegen sei unbegründet. Die Nachuntersuchung durch den MDK sei am 11. Juli 2006 durchgeführt worden. Im Gutachten sei u.a. ausgeführt worden, der Kläger könne sich in der Wohnung frei bewegen. Es werde in der Regel selbst geduscht. Beim Waschen des Rückens müsse ihm geholfen werden, ebenso beim Abtrocknen. Die Zähne putze er selbst, wobei er dabei unterstützt und entsprechend animiert werden müsse. Mittlerweile werde er dreimal wöchentlich nass rasiert, was vom Vater übernommen werde. Der Kläger gehe selbstständig auf die Toilette, versorge sich dort auch selbst, müsse teilweise aufgefordert werden. Es komme zu keinen Fehlleistungen auf der Toilette. Selbstständiges Essen und Trinken werde durchgeführt. Beim Aufstehen/Zubettgehen und beim Einstieg in die Badewanne benötige er Anleitung bzw. Unterstützung. Er könne sich selbst an- und ausziehen, wobei die Wäsche gerichtet werden müsse. Die im Pflegetageprotokoll angegebenen Zeiten für Hilfeleistungen seien überhöht, z.B. für das Kämmen die doppelte Zeit wie bei der vollen Übernahme. Der tägliche Grundpflegebedarf betrage 33 Minuten. Es bestehe keine Möglichkeit, dem Widerspruch abzuhelfen.
Am 08. Dezember 2006 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) mit dem zuletzt gestellten Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 aufzuheben. Er machte geltend, er benötige fremde Hilfe in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Motorisch sei er zwar in der Lage, die täglichen Verrichtungen ohne fremde Hilfe zu erledigen. Aufgrund seiner schweren geistigen Behinderung mit Hypotrophie benötige er jedoch während der Verrichtungen ständige Anleitung und Beaufsichtigung. Dabei müsse bei ihm auch die bestehende Aggressivität und sein Abwehrverhalten berücksichtigt werden. Der Kläger gab einen Hilfebedarf bei der Grundpflege von täglich 75 Minuten an, nämlich 48 Minuten bei der Körperpflege, zwölf Minuten bei der Ernährung und 15 Minuten bei der Mobilität (vgl. Aufstellung Bl. 13 bis 17 der SG-Akte). Die Einschätzung im von der Beklagten vorgelegten Gutachten der Pflegefachkraft Ne. vom MDK vom 27. Februar 2007 mit einem täglichen grundpflegerischen Hilfebedarf von insgesamt 36 Minuten (Körperpflege 20 Minuten, Ernährung neun Minuten und Mobilität sieben Minuten) treffe nicht zu. Der Kläger reichte verschiedene Unterlagen ein.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage des genannten Gutachtens der Pflegefachkraft Ne. vom 27. Februar 2007 entgegen. Da der Kläger körperlich und geistig in der Lage sei, den Weg zur Werkstatt für Behinderte und zurück alleine zurückzulegen, könne man davon ausgehen, dass er die Tätigkeiten des An- und Auskleidens sowie der Körperwäsche im Großen und Ganzen beherrsche und sachgerecht durchführe.
Das SG erhob schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Prof. Dr. T. vom 25. Mai 2007 sowie des Dr. Be., Internist, vom 30. Mai 2007. Auf diese Auskünfte, mit denen weitere Arztbriefe eingereicht wurden, wird Bezug genommen. Ferner erhob das SG das Sachverständigengutachten der Frau B. Fi. vom 13. Januar 2008 mit ergänzender Stellungnahme vom 06. April 2008. Sie nahm einen Hilfebedarf bei den Verrichtungen der Grundpflege von 34,5 Minuten täglich (Körperpflege 23,5 Minuten, Ernährung drei Minuten, Mobilität acht Minuten) an. Der Kläger sei körperlich in der Lage, noch einen großen Teil der Verrichtungen im Bereich der Grundpflege selbst durchzuführen. Aufgrund der geistigen Einschränkungen bestehe aber ein notwendiger Anleitungs- und Aufforderungsbedarf. Der notwendige Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege habe sich seit April/Mai 2004 nicht einstufungsrelevant verändert und mit Sicherheit zu diesem Zeitpunkt nicht den Voraussetzungen zur Einstufung in Pflegestufe I entsprochen.
Der Kläger hielt die Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen Fi. für nicht zutreffend. Zu dem von der Sachverständigen angenommenen täglichen Hilfebedarf von 34,5 Minuten müssten der Zeitbedarf für eine Teilwäsche des Unterkörpers von sechs Minuten, der Hilfebedarf für das tägliche Händewaschen nach den Toilettengängen von fünf Minuten (fünfmal täglich je eine Minute) und für das tägliche mundgerechte Zubereiten der Mahlzeiten von drei Minuten (dreimal täglich je eine Minute) addiert werden, was dann einen Wert von 48,5 Minuten täglich ergäbe. Jedenfalls aber errechne sich ein täglicher Hilfebedarf bei der Grundpflege von insgesamt 46,5 Minuten. Die Beklagte sah das Sachverständigengutachten der Frau Fi. als schlüssig und nachvollziehbar an.
10 
Mit Urteil vom 18. August 2008 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe zu Recht die Gewährung von Pflegegeld über den 31. März 2006 hinaus eingestellt. Verfahrensrechtlich beurteile sich der vorliegende Fall nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Dessen Voraussetzungen seien erfüllt. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1996, mit dem dem Kläger Pflegegeld nach Pflegestufe I bewilligt worden sei, sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Nach Erlass dieses Bescheids sei auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, da der Kläger im Jahr 1996 noch einen Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten täglich gehabt habe, und dieser bis Anfang 2006 unter den nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für die Pflegestufe I erforderlichen täglichen Grundpflegebedarf von mehr als 45 Minuten gefallen sei. Zu dieser Überzeugung sei die Kammer aufgrund des als Urkundenbeweis verwerteten Gutachtens von Dr. L.-R. vom 28. September 1996 und des Gutachtens der Frau Fi. vom 23. Januar 2008 mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 06. April 2008 gelangt. Nach den Feststellungen im Gutachten vom 28. September 1996 habe zu diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte Hörfähigkeit und ein eingeschränktes Sprachverständnis bestanden. Der Kläger habe sich außer Haus nicht selbstständig orientieren können. Aufgrund seiner geistigen Minderbegabung und seiner Schwerhörigkeit habe er bei fast allen Verrichtungen des täglichen Lebens aufgefordert bzw. kontrolliert werden müssen. Motorisch sei der damals elfjährige Kläger allerdings schon in der Lage gewesen, die Grundverrichtungen selbst auszuführen. Zumindest das Sprachverständnis des Klägers habe sich seit 1996 deutlich verbessert. Den seit 2006 bestehenden aktuellen Grundpflegebedarf habe die Sachverständige Fi. schlüssig und überzeugend im Bereich von 35 bis 40 Minuten täglich angesiedelt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger weitestgehend nur noch zur Durchführung der jeweiligen Verrichtungen aufgefordert werden müsse, nur teilweise eine Anleitung und Beaufsichtigung sowie nur vereinzelt eine teilweise Übernahme der Verrichtungen erforderlich sei. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 29. September 2008 zugestellt.
11 
Am 13. Oktober 2008 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Entgegen der Ansicht der Sachverständigen Fi. reiche die bloße Aufforderung bei ihm zur Durchführung der täglich wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens nicht aus. Er müsse vielmehr angeleitet und beaufsichtigt werden, wodurch die Pflegeperson zeitlich und örtlich gebunden sei. Er (der Kläger) werde in der Regel dreimal wöchentlich geduscht, gelegentlich auch viermal pro Woche. Da er ein Abwehrverhalten habe, werde aus Zeitgründen morgens, also einmal täglich, eine so genannte kleine Toilette (Gesicht, Zahnpflege, unter den Armen, Intimpflege und Kämmen) erledigt und die gründliche Körperwäsche an vier Tagen in der Woche am Abend. Bei ihm bestehe auch eine Störung des Tag-Nacht-Rhythmus und es müsse seine „motivationale Misslage“ berücksichtigt werden. Im Übrigen verwies der Kläger auf sein Vorbringen im Klageverfahren.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. August 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Das SG habe sowohl die motorischen als auch die geistigen Fähigkeiten des Klägers entsprechend gewürdigt. Auf etlichen Kompetenzbereichen habe sich der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege beim Kläger seit dem Jahr 1996 erheblich vermindert. Dieser liege aktuell deutlich unter 46 Minuten pro Tag. Dr. L.-R. habe 1996 als täglichen Hilfebedarf für den Bereich der Körperpflege zehn Minuten, für den Bereich der Ernährung fünf Minuten und für den Bereich der Mobilität 40 Minuten ermittelt. Charakteristikum der Gutachten, welche die Mitarbeiter des MDK dann nach 1996 erstellt hätten, sei es nicht nur gewesen, die Fähigkeitsbeeinträchtigungen erneut festzustellen und den Hilfebedarf neu zu ermitteln. Vielmehr werde stets auch auf die Ermittlungen und Feststellungen der Vorgängergutachten Bezug genommen. Mit den späteren Bescheiden vom 21. Mai 1997, 25. August 2003 und 04. Mai 2004 seien die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechend der Pflegestufe I nicht auf der Grundlage des jeweiligen Pflegegutachtens erneut und unabhängig von der Leistungsbewilligung im Herbst 1996 bejaht worden. Mit den genannten Bescheiden sei jeweils ein Antrag auf Höherstufung zurückgewiesen und auf den Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe I seit 01. September 1996 hingewiesen worden. Insoweit handle es sich bei diesen Bescheiden um keine Folgebescheide, welche den Bescheid vom 18. Oktober 1996 ersetzt hätten. Sie (die Beklagte) habe es zwar unterlassen, in ihrem Bescheid vom 28. Februar 2006 und im Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 auf den Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 ausdrücklich hinzuweisen. Jedoch sei der Bescheid vom 28. Februar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 nicht schon aus diesem Grund aufzuheben, da beide Bescheide sich im Ergebnis als rechtmäßig darstellten. Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 1996 sei gegeben gewesen, es sei kein Ermessen auszuüben gewesen und die unterlassene Erwähnung des aufzuhebenden Bescheids führe auch nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Bescheid vom 28. Februar 2006 und auch der Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 enthielten bei zutreffender Auslegung ihres Inhalts die Anordnung, die Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I wegen Unterschreitung der zeitlichen Untergrenze des Gesetzes aufzuheben und die Zahlung des Pflegegeldes mit dem 31. März 2006 einzustellen. Damit hätten die Verfügungssätze bei Berücksichtigung ihres (der Beklagten) erkennbaren Willens den Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 erfasst. Dieser Bescheid sei konkludent zu Recht nach § 48 SGB X mit Wirkung ab 01. April 2006 aufgehoben worden, weil im Januar 2006 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zum September 1996 eingetreten sei (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 07. Juli 2005, B 3 P8/04 R, = SozR 4-1300 § 48 Nr. 6).
17 
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
18 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Denn dem Kläger steht ab 01. April 2006 weiterhin Pflegegeld nach Pflegestufe I nach § 37 SGB XI, bewilligt mit Bescheid vom 18. Oktober 1996, zu. Dieser (maßgebende) Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 hat weiterhin Bestand. Er ist - entgegen der Ansicht des SG, das sich der Beurteilung der Beklagten angeschlossen hat - mit dem angegriffenen Bescheid vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 nicht wirksam (nach § 48 SGB X) aufgehoben worden.
1.
20 
Streitgegenstand ist allein, ob der Kläger ab 01. April 2006 weiterhin Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I hat. Dieser Anspruch auf Weitergewährung von Pflegegeld ist im Wege der (zuletzt aufrechterhaltenen) Anfechtungsklage durchzusetzen. Eine (zusätzlich) erhobene Leistungsklage wäre unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse fehlte (vgl. z.B. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 11). Denn schon mit der Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 wären die Leistungen wegen vollstationärer Pflege weiter zu gewähren. Mithin ist zu entscheiden, ob die Beklagte zu Recht die Leistungsgewährung zum 31. März 2006 eingestellt hat.
2.
21 
Als verwaltungsverfahrensrechtliche Grundlage der Leistungseinstellung kommt nur § 48 SGB X in Verbindung mit § 15 SGB XI in Betracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI sind Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI muss dabei der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen. Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend (vgl. § 15 Abs. 2 SGB XI).
22 
Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach einer bestimmten Pflegestufe ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Ein solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet bzw. inhaltlich verändert (vgl. z.B. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 6; SozR 4-1300 § 48 Nr. 6). Diese Voraussetzungen eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung waren hier hinsichtlich des Bescheids der Beklagten vom 18. Oktober 1996 erfüllt, mit dem auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. L.-R. vom 28. September 1996 dem Kläger Pflegegeld nach Pflegestufe I ab 01. September 1996 nach § 37 SGB XI bewilligt worden war. Darin ging es mithin um die Bewilligung einer Dauerleistung, die sich auf einen voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden, die Pflegebedürftigkeit auslösenden Gesundheitszustand bezog (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Verwaltungsakte mit Dauerwirkung stellten hingegen nicht die nachfolgenden Bescheide vom 21. Mai 1997 und 04. Mai 2004 dar, mit denen die Beklagte lediglich die vom Kläger begehrte Höherstufung abgelehnt hatte. Dieses gilt gleichermaßen für das mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben vom 25. August 2003, mit dem dem Kläger, nachdem er zuvor erneut höhere Pflegeleistungen beantragt hatte, nach Erhebung des Gutachtens vom 19. August 2003 mitgeteilt wurde, er erhalte seit 01. September 1996 in der Pflegestufe I monatlich EUR 205,00. Auch dieses Schreiben stellt keinen Bescheid dar, mit dem die Beklagte die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI vollständig neu geprüft und unabhängig von der Leistungsbewilligung im Jahr 1996 bejaht hätte. Auch das weitere Schreiben der Beklagten vom 23. Februar 2005 („Bestätigung“), mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass der Bescheid vom 18. Oktober 1996 weiterhin gültig sei, stellt keinen (neuen) Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar.
23 
Die Beklagte hat diesen maßgebenden Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 mit den hier angegriffenen Bescheiden nicht aufgehoben. Weder im Bescheid vom 28. Januar 2006 noch im Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 wird der Bescheid vom 18. Oktober 1996 als maßgebender aufzuhebender Bewilligungsbescheid genannt, zumal sich die Beklagte in den genannten Bescheiden auch nicht auf die Bestimmung des § 48 SGB X stützt. Diese Rechtsgrundlage wird in den genannten Bescheiden nicht erwähnt. Da die Beklagte in den genannten Bescheiden keinen nach § 48 SGB X aufzuhebenden Leistungsbescheid angibt, weder den Bescheid vom 18. Oktober 1996, den sie als maßgebenden letzten Bewilligungsbescheid nach dem Schriftsatz vom 21. November 2008 ansieht, noch nachfolgende Ablehnungsbescheide, geht der Senat davon aus, dass ihr nicht bekannt gewesen ist, überhaupt einen maßgebenden Bewilligungsbescheid aufheben zu müssen, um die Leistungsgewährung einstellen zu können. Die Beklagte kann sich daher auch nicht darauf berufen, den (nicht benannten) maßgebenden Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 sinngemäß aufgehoben zu haben. Das von der Beklagten herangezogene Urteil des BSG vom 07. Juli 2005 (B 3 P 8/04 R= SozR 4-1300 § 48 Nr. 6) betraf den hier nicht vorliegenden Fall, dass bei einem Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X lediglich ein Bescheid ausdrücklich als aufgehoben bezeichnet worden war, der durch einen maßgebenden Folgebescheid gegenstandslos geworden war. Nur für diesen Fall hatte das BSG angenommen, dass die Verfügungssätze des dortigen auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheids nicht den gegenstandslos gewordenen Bescheid, der genannt war, sondern den maßgebenden Folgebescheid erfasst hätte. Dies kann nicht auf den hier vorliegenden Fall erstreckt werden, in dem ein nach § 48 SGB X aufzuhebender Verwaltungsakt überhaupt nicht bezeichnet wurde.
3.
24 
Im Übrigen könnte der Senat auch nicht feststellen, dass sich nach dem 01. September 1996 der bei der Grundpflege zu berücksichtigende Hilfebedarf wesentlich vermindert hätte. Zu vergleichen sind nach § 48 Abs. 1 SGB X stets die zum Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind, vorhanden gewesen sind (BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 6), hier die zum Zeitpunkt der Aufhebung ab 01. März 2006 bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind (Bescheid vom 18. Oktober 1995 auf der Grundlage des Gutachtens vom 28. September 1996), vorhanden gewesen sind. Soweit die Beklagte nach ihrem Schriftsatz vom 21. November 2008 einen derartigen Vergleich mit den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich aus dem Gutachten vom 28. September 1996 ergeben, ziehen will, weist der Senat darauf hin, dass ersichtlich bereits im September 1996 die Voraussetzungen der Pflegestufe I tatsächlich nicht vorgelegen haben. Nach dem maßgebenden Gutachten des Dr. L.-R. vom 28. September 1996 war ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von insgesamt 55 Minuten pro Tag angenommen worden, ohne auch auf § 15 Abs. 2 SGB XI im Hinblick auf das damalige Alter des Klägers einzugehen. Insbesondere hatte der Gutachter bezüglich der Mobilität einen erheblichen Hilfebedarf von 40 Minuten pro Tag angenommen, und zwar für zweimalige Kontrolle beim An- und Auskleiden sowie für fünfmalige Fahrten zwischen Schule und Zuhause, weil der Kläger in fremder Umgebung orientierungslos gewesen sei. Dieser erhebliche Hilfebedarf für das Aufsuchen der Schule war jedoch nicht berücksichtigungsfähig, weil er keiner der Verrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI, insbesondere nicht dem Bereich der Mobilität „Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung“ zurechenbar war (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 8). Mithin ist davon auszugehen, dass bereits ab 01. September 1996 ein berücksichtigungsfähiger Hilfebedarf bei der Grundpflege von mehr als 45 Minuten tatsächlich nicht vorgelegen hatte. Mithin ließe sich eine nach September 1996 eingetretene wesentliche Verminderung des Grundpflegebedarfs nicht feststellen, unabhängig davon, dass sich beispielsweise bei den nachfolgenden Begutachtungen im Jahr 1997, 2003 und 2004 noch ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von täglich 60 Minuten bzw. 48 Minuten ergeben hatte. Abgesehen davon, dass eine derartige wesentliche Verminderung des Grundpflegebedarfs im Vergleich zu den im September 1996 bestehenden tatsächlichen Verhältnissen nicht nachweisbar ist, hat die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden auch keine Begründung für eine wesentliche Verminderung des Hilfebedarfs im Vergleich zu den Verhältnissen im September 1996 angegeben. Im Bescheid vom 28. Februar 2006 war - ebenso wie im Anhörungsschreiben vom 14. Februar 2006, in dem eine Äußerungsfrist bis zum 08. März 2006 eingeräumt war - insoweit lediglich auf die gutachterliche Untersuchung vom 27. Januar 2006 verwiesen worden, die ergeben habe, dass zwar ein erhöhter Hilfebedarf weiterhin bestehe, die Voraussetzungen für die Pflegestufe I jedoch nicht mehr erfüllt seien. Auch im dann erlassenen Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 wurde zur Begründung lediglich auf die Nachuntersuchung vom 11. Juli 2006 verwiesen und aus dem Gutachten des Dr. Me. vom 07. August 2006 die Passage zum aktuellen Hilfebedarf zitiert, ohne jedoch Merkmale der Verminderung des Hilfebedarfs im Vergleich zum maßgebenden Vergleichsgutachten vom 28. September 1996 - oder auch hier zu nachfolgenden Gutachten - darzulegen.
4.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Denn dem Kläger steht ab 01. April 2006 weiterhin Pflegegeld nach Pflegestufe I nach § 37 SGB XI, bewilligt mit Bescheid vom 18. Oktober 1996, zu. Dieser (maßgebende) Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 hat weiterhin Bestand. Er ist - entgegen der Ansicht des SG, das sich der Beurteilung der Beklagten angeschlossen hat - mit dem angegriffenen Bescheid vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 nicht wirksam (nach § 48 SGB X) aufgehoben worden.
1.
20 
Streitgegenstand ist allein, ob der Kläger ab 01. April 2006 weiterhin Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I hat. Dieser Anspruch auf Weitergewährung von Pflegegeld ist im Wege der (zuletzt aufrechterhaltenen) Anfechtungsklage durchzusetzen. Eine (zusätzlich) erhobene Leistungsklage wäre unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse fehlte (vgl. z.B. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 11). Denn schon mit der Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 wären die Leistungen wegen vollstationärer Pflege weiter zu gewähren. Mithin ist zu entscheiden, ob die Beklagte zu Recht die Leistungsgewährung zum 31. März 2006 eingestellt hat.
2.
21 
Als verwaltungsverfahrensrechtliche Grundlage der Leistungseinstellung kommt nur § 48 SGB X in Verbindung mit § 15 SGB XI in Betracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI sind Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI muss dabei der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen. Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend (vgl. § 15 Abs. 2 SGB XI).
22 
Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach einer bestimmten Pflegestufe ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Ein solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet bzw. inhaltlich verändert (vgl. z.B. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 6; SozR 4-1300 § 48 Nr. 6). Diese Voraussetzungen eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung waren hier hinsichtlich des Bescheids der Beklagten vom 18. Oktober 1996 erfüllt, mit dem auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. L.-R. vom 28. September 1996 dem Kläger Pflegegeld nach Pflegestufe I ab 01. September 1996 nach § 37 SGB XI bewilligt worden war. Darin ging es mithin um die Bewilligung einer Dauerleistung, die sich auf einen voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden, die Pflegebedürftigkeit auslösenden Gesundheitszustand bezog (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Verwaltungsakte mit Dauerwirkung stellten hingegen nicht die nachfolgenden Bescheide vom 21. Mai 1997 und 04. Mai 2004 dar, mit denen die Beklagte lediglich die vom Kläger begehrte Höherstufung abgelehnt hatte. Dieses gilt gleichermaßen für das mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben vom 25. August 2003, mit dem dem Kläger, nachdem er zuvor erneut höhere Pflegeleistungen beantragt hatte, nach Erhebung des Gutachtens vom 19. August 2003 mitgeteilt wurde, er erhalte seit 01. September 1996 in der Pflegestufe I monatlich EUR 205,00. Auch dieses Schreiben stellt keinen Bescheid dar, mit dem die Beklagte die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI vollständig neu geprüft und unabhängig von der Leistungsbewilligung im Jahr 1996 bejaht hätte. Auch das weitere Schreiben der Beklagten vom 23. Februar 2005 („Bestätigung“), mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass der Bescheid vom 18. Oktober 1996 weiterhin gültig sei, stellt keinen (neuen) Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar.
23 
Die Beklagte hat diesen maßgebenden Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 mit den hier angegriffenen Bescheiden nicht aufgehoben. Weder im Bescheid vom 28. Januar 2006 noch im Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 wird der Bescheid vom 18. Oktober 1996 als maßgebender aufzuhebender Bewilligungsbescheid genannt, zumal sich die Beklagte in den genannten Bescheiden auch nicht auf die Bestimmung des § 48 SGB X stützt. Diese Rechtsgrundlage wird in den genannten Bescheiden nicht erwähnt. Da die Beklagte in den genannten Bescheiden keinen nach § 48 SGB X aufzuhebenden Leistungsbescheid angibt, weder den Bescheid vom 18. Oktober 1996, den sie als maßgebenden letzten Bewilligungsbescheid nach dem Schriftsatz vom 21. November 2008 ansieht, noch nachfolgende Ablehnungsbescheide, geht der Senat davon aus, dass ihr nicht bekannt gewesen ist, überhaupt einen maßgebenden Bewilligungsbescheid aufheben zu müssen, um die Leistungsgewährung einstellen zu können. Die Beklagte kann sich daher auch nicht darauf berufen, den (nicht benannten) maßgebenden Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 sinngemäß aufgehoben zu haben. Das von der Beklagten herangezogene Urteil des BSG vom 07. Juli 2005 (B 3 P 8/04 R= SozR 4-1300 § 48 Nr. 6) betraf den hier nicht vorliegenden Fall, dass bei einem Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X lediglich ein Bescheid ausdrücklich als aufgehoben bezeichnet worden war, der durch einen maßgebenden Folgebescheid gegenstandslos geworden war. Nur für diesen Fall hatte das BSG angenommen, dass die Verfügungssätze des dortigen auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheids nicht den gegenstandslos gewordenen Bescheid, der genannt war, sondern den maßgebenden Folgebescheid erfasst hätte. Dies kann nicht auf den hier vorliegenden Fall erstreckt werden, in dem ein nach § 48 SGB X aufzuhebender Verwaltungsakt überhaupt nicht bezeichnet wurde.
3.
24 
Im Übrigen könnte der Senat auch nicht feststellen, dass sich nach dem 01. September 1996 der bei der Grundpflege zu berücksichtigende Hilfebedarf wesentlich vermindert hätte. Zu vergleichen sind nach § 48 Abs. 1 SGB X stets die zum Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind, vorhanden gewesen sind (BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 6), hier die zum Zeitpunkt der Aufhebung ab 01. März 2006 bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind (Bescheid vom 18. Oktober 1995 auf der Grundlage des Gutachtens vom 28. September 1996), vorhanden gewesen sind. Soweit die Beklagte nach ihrem Schriftsatz vom 21. November 2008 einen derartigen Vergleich mit den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich aus dem Gutachten vom 28. September 1996 ergeben, ziehen will, weist der Senat darauf hin, dass ersichtlich bereits im September 1996 die Voraussetzungen der Pflegestufe I tatsächlich nicht vorgelegen haben. Nach dem maßgebenden Gutachten des Dr. L.-R. vom 28. September 1996 war ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von insgesamt 55 Minuten pro Tag angenommen worden, ohne auch auf § 15 Abs. 2 SGB XI im Hinblick auf das damalige Alter des Klägers einzugehen. Insbesondere hatte der Gutachter bezüglich der Mobilität einen erheblichen Hilfebedarf von 40 Minuten pro Tag angenommen, und zwar für zweimalige Kontrolle beim An- und Auskleiden sowie für fünfmalige Fahrten zwischen Schule und Zuhause, weil der Kläger in fremder Umgebung orientierungslos gewesen sei. Dieser erhebliche Hilfebedarf für das Aufsuchen der Schule war jedoch nicht berücksichtigungsfähig, weil er keiner der Verrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI, insbesondere nicht dem Bereich der Mobilität „Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung“ zurechenbar war (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 8). Mithin ist davon auszugehen, dass bereits ab 01. September 1996 ein berücksichtigungsfähiger Hilfebedarf bei der Grundpflege von mehr als 45 Minuten tatsächlich nicht vorgelegen hatte. Mithin ließe sich eine nach September 1996 eingetretene wesentliche Verminderung des Grundpflegebedarfs nicht feststellen, unabhängig davon, dass sich beispielsweise bei den nachfolgenden Begutachtungen im Jahr 1997, 2003 und 2004 noch ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von täglich 60 Minuten bzw. 48 Minuten ergeben hatte. Abgesehen davon, dass eine derartige wesentliche Verminderung des Grundpflegebedarfs im Vergleich zu den im September 1996 bestehenden tatsächlichen Verhältnissen nicht nachweisbar ist, hat die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden auch keine Begründung für eine wesentliche Verminderung des Hilfebedarfs im Vergleich zu den Verhältnissen im September 1996 angegeben. Im Bescheid vom 28. Februar 2006 war - ebenso wie im Anhörungsschreiben vom 14. Februar 2006, in dem eine Äußerungsfrist bis zum 08. März 2006 eingeräumt war - insoweit lediglich auf die gutachterliche Untersuchung vom 27. Januar 2006 verwiesen worden, die ergeben habe, dass zwar ein erhöhter Hilfebedarf weiterhin bestehe, die Voraussetzungen für die Pflegestufe I jedoch nicht mehr erfüllt seien. Auch im dann erlassenen Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 wurde zur Begründung lediglich auf die Nachuntersuchung vom 11. Juli 2006 verwiesen und aus dem Gutachten des Dr. Me. vom 07. August 2006 die Passage zum aktuellen Hilfebedarf zitiert, ohne jedoch Merkmale der Verminderung des Hilfebedarfs im Vergleich zum maßgebenden Vergleichsgutachten vom 28. September 1996 - oder auch hier zu nachfolgenden Gutachten - darzulegen.
4.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. August 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger ab 01. April 2006 weiterhin Pflegegeld nach Pflegestufe I beanspruchen kann.
Der am … 1984 geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, ist bei der Beklagten über seinen Vater familienpflegepflichtversichert. Beim Kläger liegen folgende Behinderungen vor: Psychische, mentale und sprachliche Entwicklungsstörung, autistische Verhaltensauffälligkeiten, chronische Mittelohrentzündung mit rezidivierenden Schallleitungsstörungen, Zustand nach Tympanoplastik rechts. Deswegen besteht seit 10. Oktober 1987 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80; es sind auch die Merkzeichen G, B und H festgestellt. Nach Angaben des Klägers wurde der GdB später auf 100 erhöht. Der Kläger besuchte eine Schule für geistig Behinderte in S.. Nach Abschluss der Schule ist ein in einer Werkstatt für Behinderte tätig, die er mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht.
Am 02. September 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen der Pflegeversicherung. Die Beklagte erhob das Gutachten des Dr. L.-R. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 28. September 1996. Darin wurde ausgeführt, dass der Kläger bei allen Verrichtungen der Grundpflege, d.h. bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität, aufgefordert und/oder kontrolliert werden müsse. Insoweit bestehe ein Hilfebedarf bei der Körperpflege von täglich zehn Minuten (Kontrolle, Aufforderung: Waschen zweimal täglich, Duschen einmal wöchentlich, Zahnpflege zweimal täglich und Kämmen/Rasieren einmal wöchentlich), bei der Ernährung von fünf Minuten (dreimal täglich Kontrolle bei der mundgerechten Zubereitung) und 40 Minuten bei der Mobilität (An- und Auskleiden zweimal täglich, Kontrolle, und fünfmal täglich Fahrten zwischen Schule und zu Hause, wobei der Kläger in fremder Umgebung orientierungslos sei). Es bestehe Pflegebedürftigkeit der Stufe I. Dieser Beurteilung stimmte Internistin Dr. F. zu. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 Pflegegeld nach Pflegestufe I ab 01. September 1996. Am 28. Januar 1997 beantragte der Kläger Höherstufung. Die Beklagte erhob daraufhin das am 29. April 1997 durch Dr. F. unter Mitwirkung der Pflegefachkraft W. erstattete Gutachten. Darin wurde ein täglicher Hilfebedarf bei der Körperpflege von 20 Minuten, bei der Ernährung von fünf Minuten und bei der Mobilität von 35 Minuten angenommen, insgesamt 60 Minuten. Der Grundpflegebedarf habe sich seit September 1996 kaum geändert. Mit Bescheid vom 21. Mai 1997 lehnte die Beklagte die Höherstufung ab. 2003 veranlasste die Beklagte eine erneute Begutachtung des Klägers, nachdem sich der Kläger wegen höherer Pflegeleistungen an die Beklagte gewandt hat (vgl. dazu Schreiben der Beklagten vom 02. Juli 2003). Arzt K. vom MDK erstattete nach Durchführung einer Untersuchung des Klägers am 04. August 2003 das Gutachten vom 19. August 2003. Der Gutachter stellte einen täglichen Hilfebedarf bei der Grundpflege von 48 Minuten fest (Körperpflege 31 Minuten, Ernährung sechs Minuten und Mobilität elf Minuten). Im Vergleich zum Gutachten vom September 1996 sei eine einstufungsrelevante Verschlechterung nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 25. August 2003, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte die Beklagte dem Kläger danach mit, er erhalte seit 01. September 1996 in der Pflegestufe I monatlich EUR 205,00 Pflegegeld. Der Gutachter des MDK habe in zwei Jahren eine Nachuntersuchung empfohlen. Er werde dann beurteilen, ob sich die Pflegebedürftigkeit in der Zwischenzeit geändert habe. Der Kläger wurde auch aufgefordert, regelmäßig die Beratungsbesuche eines zugelassenen Pflegedienstes abzurufen. Am 20. Oktober 2003 beantragte der Kläger erneut Höherstufung, und zwar in die Pflegestufe III. Es wurde geltend gemacht, dass eine Behinderung von 100 v.H. bestehe und dass er (der Kläger) beispielsweise Einkäufe und Essen nicht selber erledigen könne. Die Beklagte erhob das nach Aktenlage erstattete Gutachten des Dr. Me. vom MDK vom 29. April 2004, der unter Berücksichtigung des Gutachtens des Arztes K. vom 04. August 2003 und eines Fragebogens zur Hilfebedarfsermittlung vom 12. Februar 2004 zu dem Ergebnis gelangte, erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegestufe I liege vor. Mit Bescheid vom 04. Mai 2004 lehnte die Beklagte die Höherstufung ab. Der MDK könne bei ihm derzeit einen Hilfebedarf im Umfang der Pflegestufe II nicht feststellen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 („Bestätigung“) bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass der Bescheid vom 18. Oktober 1996 weiterhin gültig sei; der Betrag habe sich jedoch aufgrund der Euro-Umstellung auf den Betrag von EUR 205,00 geändert.
Am 02. Januar 2006 stellte der Kläger erneut einen Höherstufungsantrag. Daraufhin erhob die Beklagte das von der Pflegefachkraft E. vom MDK am 31. Januar 2006 (Untersuchung am 27. Januar 2006) erstattete Gutachten. Darin wurde für die Körperpflege ein täglicher Hilfebedarf von 14 Minuten angenommen. Der Kläger benötige Hilfe beim Waschen des Rückens. Die weitere Körperwäsche erfolge dann unter Beaufsichtigung und Aufforderung. Auch die Durchführung der Zahnpflege und des Kämmens müsse beaufsichtigt werden. Der Kläger werde auch aufgefordert, zur Toilette zu gehen, führe dann die Toilettengänge jedoch selbstständig durch. Ferner wurde ein täglicher Hilfebedarf bei der Ernährung (mundgerechte Zubereitung) von acht Minuten sowie bei der Mobilität von täglich fünf Minuten angenommen. Die frische Wäsche müsse insoweit wettermäßig abgestimmt bereitgelegt und Schmutzwäsche versorgt werden. Der Kläger werde dann häufig zum Kleiderwechsel aufgefordert, wobei danach eine Nachkontrolle erfolge. Ferner sei Hilfe beim Transfer in und aus der Wanne erforderlich. Insgesamt ergab sich ein täglicher Hilfebedarf bei der Grundpflege von 27 Minuten. Danach hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 2006 dazu an, dass die Untersuchung am 27. Januar 2006 ergeben habe, dass die Voraussetzungen der erheblichen Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) nicht mehr vorlägen. Sie (die Beklagte) beabsichtige daher, ab 01. April 2006 keine Leistungen der Pflegeversicherung mehr zu erbringen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 08. März 2006 gegeben. Mit Schreiben vom 25. Februar 2006, bei der Beklagten am 01. März 2006 eingegangen, machte der Kläger geltend, er sei pflegebedürftig. Seine Mutter müsse überall mit ihm mitgehen, da er sonst gar nichts allein machen könne. Er (der Kläger) könne sich nicht alleine waschen, nicht alleine baden und auch nicht alleine rasieren. Es solle eine erneute Begutachtung durch einen Arzt durchgeführt werden.
Bereits mit Bescheid vom 28. Februar 2006 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, er erhalte seit 01. September 1996 Leistungen der Pflegestufe I, d.h. Pflegegeld in Höhe von EUR 205,00 monatlich. Die Untersuchung am 27. Januar 2006 habe ergeben, dass bei ihm (dem Kläger) erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) nicht mehr vorliege. Ein erhöhter Hilfebedarf sei weiterhin festgestellt worden, die Voraussetzungen für die Pflegestufe I seien jedoch nicht mehr erfüllt. Sie (die Beklagte) erbringe daher ab 01. April 2006 keine Leistungen der Pflegeversicherung mehr, worüber der Kläger bereits mit Schreiben vom 14. Februar 2006 vorab informiert worden sei. Dieser Einstellung der Zahlung von Pflegegeld widersprach der Kläger erneut mit Schreiben vom 02. März 2006, das bei der Beklagten am 06. März 2006 einging. Ferner war bei der Beklagten am 01. März 2006 der Arztbrief des Chefarztes der Kinderklinik R. Prof. Dr. T. vom 05. Juni 2003 sowie das Widerspruchsschreiben der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Be. vom 24. Februar 2006 eingegangen. Auf Anforderung der Beklagten reichte der Kläger dann das von seiner Mutter für die Zeit vom 27. März bis 04. April 2006 geführte Pflegetagebuch ein. Die Beklagte erhob daraufhin das weitere Gutachten des Dr. Me. vom 07. August 2006 (Untersuchung am 11. Juli 2006). Der Gutachter stellte einen Hilfebedarf bei der Grundpflege von täglich 33 Minuten fest, nämlich 17 Minuten bei der Körperpflege, neun Minuten bei der Ernährung und sieben Minuten bei der Mobilität. Basierend auf dem erhobenen Befund sowie den mitgeteilten Hilfeleistungen könne zwar festgestellt werden, dass beim Kläger ein Hilfebedarf bezüglich der Grundpflege bestehe, der jedoch 45 Minuten täglich im Schnitt nicht überschreite. Mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 06. November 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte habe dem Kläger am 28. Februar 2006 mitgeteilt, dass ab 01. April 2006 Leistungen der Pflegeversicherung nicht mehr erbracht würden. Der Widerspruch dagegen sei unbegründet. Die Nachuntersuchung durch den MDK sei am 11. Juli 2006 durchgeführt worden. Im Gutachten sei u.a. ausgeführt worden, der Kläger könne sich in der Wohnung frei bewegen. Es werde in der Regel selbst geduscht. Beim Waschen des Rückens müsse ihm geholfen werden, ebenso beim Abtrocknen. Die Zähne putze er selbst, wobei er dabei unterstützt und entsprechend animiert werden müsse. Mittlerweile werde er dreimal wöchentlich nass rasiert, was vom Vater übernommen werde. Der Kläger gehe selbstständig auf die Toilette, versorge sich dort auch selbst, müsse teilweise aufgefordert werden. Es komme zu keinen Fehlleistungen auf der Toilette. Selbstständiges Essen und Trinken werde durchgeführt. Beim Aufstehen/Zubettgehen und beim Einstieg in die Badewanne benötige er Anleitung bzw. Unterstützung. Er könne sich selbst an- und ausziehen, wobei die Wäsche gerichtet werden müsse. Die im Pflegetageprotokoll angegebenen Zeiten für Hilfeleistungen seien überhöht, z.B. für das Kämmen die doppelte Zeit wie bei der vollen Übernahme. Der tägliche Grundpflegebedarf betrage 33 Minuten. Es bestehe keine Möglichkeit, dem Widerspruch abzuhelfen.
Am 08. Dezember 2006 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) mit dem zuletzt gestellten Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 aufzuheben. Er machte geltend, er benötige fremde Hilfe in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Motorisch sei er zwar in der Lage, die täglichen Verrichtungen ohne fremde Hilfe zu erledigen. Aufgrund seiner schweren geistigen Behinderung mit Hypotrophie benötige er jedoch während der Verrichtungen ständige Anleitung und Beaufsichtigung. Dabei müsse bei ihm auch die bestehende Aggressivität und sein Abwehrverhalten berücksichtigt werden. Der Kläger gab einen Hilfebedarf bei der Grundpflege von täglich 75 Minuten an, nämlich 48 Minuten bei der Körperpflege, zwölf Minuten bei der Ernährung und 15 Minuten bei der Mobilität (vgl. Aufstellung Bl. 13 bis 17 der SG-Akte). Die Einschätzung im von der Beklagten vorgelegten Gutachten der Pflegefachkraft Ne. vom MDK vom 27. Februar 2007 mit einem täglichen grundpflegerischen Hilfebedarf von insgesamt 36 Minuten (Körperpflege 20 Minuten, Ernährung neun Minuten und Mobilität sieben Minuten) treffe nicht zu. Der Kläger reichte verschiedene Unterlagen ein.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage des genannten Gutachtens der Pflegefachkraft Ne. vom 27. Februar 2007 entgegen. Da der Kläger körperlich und geistig in der Lage sei, den Weg zur Werkstatt für Behinderte und zurück alleine zurückzulegen, könne man davon ausgehen, dass er die Tätigkeiten des An- und Auskleidens sowie der Körperwäsche im Großen und Ganzen beherrsche und sachgerecht durchführe.
Das SG erhob schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Prof. Dr. T. vom 25. Mai 2007 sowie des Dr. Be., Internist, vom 30. Mai 2007. Auf diese Auskünfte, mit denen weitere Arztbriefe eingereicht wurden, wird Bezug genommen. Ferner erhob das SG das Sachverständigengutachten der Frau B. Fi. vom 13. Januar 2008 mit ergänzender Stellungnahme vom 06. April 2008. Sie nahm einen Hilfebedarf bei den Verrichtungen der Grundpflege von 34,5 Minuten täglich (Körperpflege 23,5 Minuten, Ernährung drei Minuten, Mobilität acht Minuten) an. Der Kläger sei körperlich in der Lage, noch einen großen Teil der Verrichtungen im Bereich der Grundpflege selbst durchzuführen. Aufgrund der geistigen Einschränkungen bestehe aber ein notwendiger Anleitungs- und Aufforderungsbedarf. Der notwendige Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege habe sich seit April/Mai 2004 nicht einstufungsrelevant verändert und mit Sicherheit zu diesem Zeitpunkt nicht den Voraussetzungen zur Einstufung in Pflegestufe I entsprochen.
Der Kläger hielt die Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen Fi. für nicht zutreffend. Zu dem von der Sachverständigen angenommenen täglichen Hilfebedarf von 34,5 Minuten müssten der Zeitbedarf für eine Teilwäsche des Unterkörpers von sechs Minuten, der Hilfebedarf für das tägliche Händewaschen nach den Toilettengängen von fünf Minuten (fünfmal täglich je eine Minute) und für das tägliche mundgerechte Zubereiten der Mahlzeiten von drei Minuten (dreimal täglich je eine Minute) addiert werden, was dann einen Wert von 48,5 Minuten täglich ergäbe. Jedenfalls aber errechne sich ein täglicher Hilfebedarf bei der Grundpflege von insgesamt 46,5 Minuten. Die Beklagte sah das Sachverständigengutachten der Frau Fi. als schlüssig und nachvollziehbar an.
10 
Mit Urteil vom 18. August 2008 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe zu Recht die Gewährung von Pflegegeld über den 31. März 2006 hinaus eingestellt. Verfahrensrechtlich beurteile sich der vorliegende Fall nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Dessen Voraussetzungen seien erfüllt. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1996, mit dem dem Kläger Pflegegeld nach Pflegestufe I bewilligt worden sei, sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Nach Erlass dieses Bescheids sei auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, da der Kläger im Jahr 1996 noch einen Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten täglich gehabt habe, und dieser bis Anfang 2006 unter den nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für die Pflegestufe I erforderlichen täglichen Grundpflegebedarf von mehr als 45 Minuten gefallen sei. Zu dieser Überzeugung sei die Kammer aufgrund des als Urkundenbeweis verwerteten Gutachtens von Dr. L.-R. vom 28. September 1996 und des Gutachtens der Frau Fi. vom 23. Januar 2008 mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 06. April 2008 gelangt. Nach den Feststellungen im Gutachten vom 28. September 1996 habe zu diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte Hörfähigkeit und ein eingeschränktes Sprachverständnis bestanden. Der Kläger habe sich außer Haus nicht selbstständig orientieren können. Aufgrund seiner geistigen Minderbegabung und seiner Schwerhörigkeit habe er bei fast allen Verrichtungen des täglichen Lebens aufgefordert bzw. kontrolliert werden müssen. Motorisch sei der damals elfjährige Kläger allerdings schon in der Lage gewesen, die Grundverrichtungen selbst auszuführen. Zumindest das Sprachverständnis des Klägers habe sich seit 1996 deutlich verbessert. Den seit 2006 bestehenden aktuellen Grundpflegebedarf habe die Sachverständige Fi. schlüssig und überzeugend im Bereich von 35 bis 40 Minuten täglich angesiedelt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger weitestgehend nur noch zur Durchführung der jeweiligen Verrichtungen aufgefordert werden müsse, nur teilweise eine Anleitung und Beaufsichtigung sowie nur vereinzelt eine teilweise Übernahme der Verrichtungen erforderlich sei. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 29. September 2008 zugestellt.
11 
Am 13. Oktober 2008 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Entgegen der Ansicht der Sachverständigen Fi. reiche die bloße Aufforderung bei ihm zur Durchführung der täglich wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens nicht aus. Er müsse vielmehr angeleitet und beaufsichtigt werden, wodurch die Pflegeperson zeitlich und örtlich gebunden sei. Er (der Kläger) werde in der Regel dreimal wöchentlich geduscht, gelegentlich auch viermal pro Woche. Da er ein Abwehrverhalten habe, werde aus Zeitgründen morgens, also einmal täglich, eine so genannte kleine Toilette (Gesicht, Zahnpflege, unter den Armen, Intimpflege und Kämmen) erledigt und die gründliche Körperwäsche an vier Tagen in der Woche am Abend. Bei ihm bestehe auch eine Störung des Tag-Nacht-Rhythmus und es müsse seine „motivationale Misslage“ berücksichtigt werden. Im Übrigen verwies der Kläger auf sein Vorbringen im Klageverfahren.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. August 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Das SG habe sowohl die motorischen als auch die geistigen Fähigkeiten des Klägers entsprechend gewürdigt. Auf etlichen Kompetenzbereichen habe sich der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege beim Kläger seit dem Jahr 1996 erheblich vermindert. Dieser liege aktuell deutlich unter 46 Minuten pro Tag. Dr. L.-R. habe 1996 als täglichen Hilfebedarf für den Bereich der Körperpflege zehn Minuten, für den Bereich der Ernährung fünf Minuten und für den Bereich der Mobilität 40 Minuten ermittelt. Charakteristikum der Gutachten, welche die Mitarbeiter des MDK dann nach 1996 erstellt hätten, sei es nicht nur gewesen, die Fähigkeitsbeeinträchtigungen erneut festzustellen und den Hilfebedarf neu zu ermitteln. Vielmehr werde stets auch auf die Ermittlungen und Feststellungen der Vorgängergutachten Bezug genommen. Mit den späteren Bescheiden vom 21. Mai 1997, 25. August 2003 und 04. Mai 2004 seien die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechend der Pflegestufe I nicht auf der Grundlage des jeweiligen Pflegegutachtens erneut und unabhängig von der Leistungsbewilligung im Herbst 1996 bejaht worden. Mit den genannten Bescheiden sei jeweils ein Antrag auf Höherstufung zurückgewiesen und auf den Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe I seit 01. September 1996 hingewiesen worden. Insoweit handle es sich bei diesen Bescheiden um keine Folgebescheide, welche den Bescheid vom 18. Oktober 1996 ersetzt hätten. Sie (die Beklagte) habe es zwar unterlassen, in ihrem Bescheid vom 28. Februar 2006 und im Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 auf den Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 ausdrücklich hinzuweisen. Jedoch sei der Bescheid vom 28. Februar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 nicht schon aus diesem Grund aufzuheben, da beide Bescheide sich im Ergebnis als rechtmäßig darstellten. Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 1996 sei gegeben gewesen, es sei kein Ermessen auszuüben gewesen und die unterlassene Erwähnung des aufzuhebenden Bescheids führe auch nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Bescheid vom 28. Februar 2006 und auch der Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 enthielten bei zutreffender Auslegung ihres Inhalts die Anordnung, die Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I wegen Unterschreitung der zeitlichen Untergrenze des Gesetzes aufzuheben und die Zahlung des Pflegegeldes mit dem 31. März 2006 einzustellen. Damit hätten die Verfügungssätze bei Berücksichtigung ihres (der Beklagten) erkennbaren Willens den Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 erfasst. Dieser Bescheid sei konkludent zu Recht nach § 48 SGB X mit Wirkung ab 01. April 2006 aufgehoben worden, weil im Januar 2006 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zum September 1996 eingetreten sei (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 07. Juli 2005, B 3 P8/04 R, = SozR 4-1300 § 48 Nr. 6).
17 
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
18 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Denn dem Kläger steht ab 01. April 2006 weiterhin Pflegegeld nach Pflegestufe I nach § 37 SGB XI, bewilligt mit Bescheid vom 18. Oktober 1996, zu. Dieser (maßgebende) Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 hat weiterhin Bestand. Er ist - entgegen der Ansicht des SG, das sich der Beurteilung der Beklagten angeschlossen hat - mit dem angegriffenen Bescheid vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 nicht wirksam (nach § 48 SGB X) aufgehoben worden.
1.
20 
Streitgegenstand ist allein, ob der Kläger ab 01. April 2006 weiterhin Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I hat. Dieser Anspruch auf Weitergewährung von Pflegegeld ist im Wege der (zuletzt aufrechterhaltenen) Anfechtungsklage durchzusetzen. Eine (zusätzlich) erhobene Leistungsklage wäre unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse fehlte (vgl. z.B. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 11). Denn schon mit der Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 wären die Leistungen wegen vollstationärer Pflege weiter zu gewähren. Mithin ist zu entscheiden, ob die Beklagte zu Recht die Leistungsgewährung zum 31. März 2006 eingestellt hat.
2.
21 
Als verwaltungsverfahrensrechtliche Grundlage der Leistungseinstellung kommt nur § 48 SGB X in Verbindung mit § 15 SGB XI in Betracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI sind Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI muss dabei der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen. Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend (vgl. § 15 Abs. 2 SGB XI).
22 
Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach einer bestimmten Pflegestufe ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Ein solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet bzw. inhaltlich verändert (vgl. z.B. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 6; SozR 4-1300 § 48 Nr. 6). Diese Voraussetzungen eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung waren hier hinsichtlich des Bescheids der Beklagten vom 18. Oktober 1996 erfüllt, mit dem auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. L.-R. vom 28. September 1996 dem Kläger Pflegegeld nach Pflegestufe I ab 01. September 1996 nach § 37 SGB XI bewilligt worden war. Darin ging es mithin um die Bewilligung einer Dauerleistung, die sich auf einen voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden, die Pflegebedürftigkeit auslösenden Gesundheitszustand bezog (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Verwaltungsakte mit Dauerwirkung stellten hingegen nicht die nachfolgenden Bescheide vom 21. Mai 1997 und 04. Mai 2004 dar, mit denen die Beklagte lediglich die vom Kläger begehrte Höherstufung abgelehnt hatte. Dieses gilt gleichermaßen für das mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben vom 25. August 2003, mit dem dem Kläger, nachdem er zuvor erneut höhere Pflegeleistungen beantragt hatte, nach Erhebung des Gutachtens vom 19. August 2003 mitgeteilt wurde, er erhalte seit 01. September 1996 in der Pflegestufe I monatlich EUR 205,00. Auch dieses Schreiben stellt keinen Bescheid dar, mit dem die Beklagte die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI vollständig neu geprüft und unabhängig von der Leistungsbewilligung im Jahr 1996 bejaht hätte. Auch das weitere Schreiben der Beklagten vom 23. Februar 2005 („Bestätigung“), mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass der Bescheid vom 18. Oktober 1996 weiterhin gültig sei, stellt keinen (neuen) Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar.
23 
Die Beklagte hat diesen maßgebenden Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 mit den hier angegriffenen Bescheiden nicht aufgehoben. Weder im Bescheid vom 28. Januar 2006 noch im Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 wird der Bescheid vom 18. Oktober 1996 als maßgebender aufzuhebender Bewilligungsbescheid genannt, zumal sich die Beklagte in den genannten Bescheiden auch nicht auf die Bestimmung des § 48 SGB X stützt. Diese Rechtsgrundlage wird in den genannten Bescheiden nicht erwähnt. Da die Beklagte in den genannten Bescheiden keinen nach § 48 SGB X aufzuhebenden Leistungsbescheid angibt, weder den Bescheid vom 18. Oktober 1996, den sie als maßgebenden letzten Bewilligungsbescheid nach dem Schriftsatz vom 21. November 2008 ansieht, noch nachfolgende Ablehnungsbescheide, geht der Senat davon aus, dass ihr nicht bekannt gewesen ist, überhaupt einen maßgebenden Bewilligungsbescheid aufheben zu müssen, um die Leistungsgewährung einstellen zu können. Die Beklagte kann sich daher auch nicht darauf berufen, den (nicht benannten) maßgebenden Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 sinngemäß aufgehoben zu haben. Das von der Beklagten herangezogene Urteil des BSG vom 07. Juli 2005 (B 3 P 8/04 R= SozR 4-1300 § 48 Nr. 6) betraf den hier nicht vorliegenden Fall, dass bei einem Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X lediglich ein Bescheid ausdrücklich als aufgehoben bezeichnet worden war, der durch einen maßgebenden Folgebescheid gegenstandslos geworden war. Nur für diesen Fall hatte das BSG angenommen, dass die Verfügungssätze des dortigen auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheids nicht den gegenstandslos gewordenen Bescheid, der genannt war, sondern den maßgebenden Folgebescheid erfasst hätte. Dies kann nicht auf den hier vorliegenden Fall erstreckt werden, in dem ein nach § 48 SGB X aufzuhebender Verwaltungsakt überhaupt nicht bezeichnet wurde.
3.
24 
Im Übrigen könnte der Senat auch nicht feststellen, dass sich nach dem 01. September 1996 der bei der Grundpflege zu berücksichtigende Hilfebedarf wesentlich vermindert hätte. Zu vergleichen sind nach § 48 Abs. 1 SGB X stets die zum Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind, vorhanden gewesen sind (BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 6), hier die zum Zeitpunkt der Aufhebung ab 01. März 2006 bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind (Bescheid vom 18. Oktober 1995 auf der Grundlage des Gutachtens vom 28. September 1996), vorhanden gewesen sind. Soweit die Beklagte nach ihrem Schriftsatz vom 21. November 2008 einen derartigen Vergleich mit den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich aus dem Gutachten vom 28. September 1996 ergeben, ziehen will, weist der Senat darauf hin, dass ersichtlich bereits im September 1996 die Voraussetzungen der Pflegestufe I tatsächlich nicht vorgelegen haben. Nach dem maßgebenden Gutachten des Dr. L.-R. vom 28. September 1996 war ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von insgesamt 55 Minuten pro Tag angenommen worden, ohne auch auf § 15 Abs. 2 SGB XI im Hinblick auf das damalige Alter des Klägers einzugehen. Insbesondere hatte der Gutachter bezüglich der Mobilität einen erheblichen Hilfebedarf von 40 Minuten pro Tag angenommen, und zwar für zweimalige Kontrolle beim An- und Auskleiden sowie für fünfmalige Fahrten zwischen Schule und Zuhause, weil der Kläger in fremder Umgebung orientierungslos gewesen sei. Dieser erhebliche Hilfebedarf für das Aufsuchen der Schule war jedoch nicht berücksichtigungsfähig, weil er keiner der Verrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI, insbesondere nicht dem Bereich der Mobilität „Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung“ zurechenbar war (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 8). Mithin ist davon auszugehen, dass bereits ab 01. September 1996 ein berücksichtigungsfähiger Hilfebedarf bei der Grundpflege von mehr als 45 Minuten tatsächlich nicht vorgelegen hatte. Mithin ließe sich eine nach September 1996 eingetretene wesentliche Verminderung des Grundpflegebedarfs nicht feststellen, unabhängig davon, dass sich beispielsweise bei den nachfolgenden Begutachtungen im Jahr 1997, 2003 und 2004 noch ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von täglich 60 Minuten bzw. 48 Minuten ergeben hatte. Abgesehen davon, dass eine derartige wesentliche Verminderung des Grundpflegebedarfs im Vergleich zu den im September 1996 bestehenden tatsächlichen Verhältnissen nicht nachweisbar ist, hat die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden auch keine Begründung für eine wesentliche Verminderung des Hilfebedarfs im Vergleich zu den Verhältnissen im September 1996 angegeben. Im Bescheid vom 28. Februar 2006 war - ebenso wie im Anhörungsschreiben vom 14. Februar 2006, in dem eine Äußerungsfrist bis zum 08. März 2006 eingeräumt war - insoweit lediglich auf die gutachterliche Untersuchung vom 27. Januar 2006 verwiesen worden, die ergeben habe, dass zwar ein erhöhter Hilfebedarf weiterhin bestehe, die Voraussetzungen für die Pflegestufe I jedoch nicht mehr erfüllt seien. Auch im dann erlassenen Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 wurde zur Begründung lediglich auf die Nachuntersuchung vom 11. Juli 2006 verwiesen und aus dem Gutachten des Dr. Me. vom 07. August 2006 die Passage zum aktuellen Hilfebedarf zitiert, ohne jedoch Merkmale der Verminderung des Hilfebedarfs im Vergleich zum maßgebenden Vergleichsgutachten vom 28. September 1996 - oder auch hier zu nachfolgenden Gutachten - darzulegen.
4.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Denn dem Kläger steht ab 01. April 2006 weiterhin Pflegegeld nach Pflegestufe I nach § 37 SGB XI, bewilligt mit Bescheid vom 18. Oktober 1996, zu. Dieser (maßgebende) Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 hat weiterhin Bestand. Er ist - entgegen der Ansicht des SG, das sich der Beurteilung der Beklagten angeschlossen hat - mit dem angegriffenen Bescheid vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 nicht wirksam (nach § 48 SGB X) aufgehoben worden.
1.
20 
Streitgegenstand ist allein, ob der Kläger ab 01. April 2006 weiterhin Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I hat. Dieser Anspruch auf Weitergewährung von Pflegegeld ist im Wege der (zuletzt aufrechterhaltenen) Anfechtungsklage durchzusetzen. Eine (zusätzlich) erhobene Leistungsklage wäre unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse fehlte (vgl. z.B. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 11). Denn schon mit der Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 wären die Leistungen wegen vollstationärer Pflege weiter zu gewähren. Mithin ist zu entscheiden, ob die Beklagte zu Recht die Leistungsgewährung zum 31. März 2006 eingestellt hat.
2.
21 
Als verwaltungsverfahrensrechtliche Grundlage der Leistungseinstellung kommt nur § 48 SGB X in Verbindung mit § 15 SGB XI in Betracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI sind Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI muss dabei der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen. Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend (vgl. § 15 Abs. 2 SGB XI).
22 
Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach einer bestimmten Pflegestufe ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Ein solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet bzw. inhaltlich verändert (vgl. z.B. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 6; SozR 4-1300 § 48 Nr. 6). Diese Voraussetzungen eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung waren hier hinsichtlich des Bescheids der Beklagten vom 18. Oktober 1996 erfüllt, mit dem auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. L.-R. vom 28. September 1996 dem Kläger Pflegegeld nach Pflegestufe I ab 01. September 1996 nach § 37 SGB XI bewilligt worden war. Darin ging es mithin um die Bewilligung einer Dauerleistung, die sich auf einen voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden, die Pflegebedürftigkeit auslösenden Gesundheitszustand bezog (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Verwaltungsakte mit Dauerwirkung stellten hingegen nicht die nachfolgenden Bescheide vom 21. Mai 1997 und 04. Mai 2004 dar, mit denen die Beklagte lediglich die vom Kläger begehrte Höherstufung abgelehnt hatte. Dieses gilt gleichermaßen für das mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben vom 25. August 2003, mit dem dem Kläger, nachdem er zuvor erneut höhere Pflegeleistungen beantragt hatte, nach Erhebung des Gutachtens vom 19. August 2003 mitgeteilt wurde, er erhalte seit 01. September 1996 in der Pflegestufe I monatlich EUR 205,00. Auch dieses Schreiben stellt keinen Bescheid dar, mit dem die Beklagte die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI vollständig neu geprüft und unabhängig von der Leistungsbewilligung im Jahr 1996 bejaht hätte. Auch das weitere Schreiben der Beklagten vom 23. Februar 2005 („Bestätigung“), mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass der Bescheid vom 18. Oktober 1996 weiterhin gültig sei, stellt keinen (neuen) Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar.
23 
Die Beklagte hat diesen maßgebenden Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 mit den hier angegriffenen Bescheiden nicht aufgehoben. Weder im Bescheid vom 28. Januar 2006 noch im Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 wird der Bescheid vom 18. Oktober 1996 als maßgebender aufzuhebender Bewilligungsbescheid genannt, zumal sich die Beklagte in den genannten Bescheiden auch nicht auf die Bestimmung des § 48 SGB X stützt. Diese Rechtsgrundlage wird in den genannten Bescheiden nicht erwähnt. Da die Beklagte in den genannten Bescheiden keinen nach § 48 SGB X aufzuhebenden Leistungsbescheid angibt, weder den Bescheid vom 18. Oktober 1996, den sie als maßgebenden letzten Bewilligungsbescheid nach dem Schriftsatz vom 21. November 2008 ansieht, noch nachfolgende Ablehnungsbescheide, geht der Senat davon aus, dass ihr nicht bekannt gewesen ist, überhaupt einen maßgebenden Bewilligungsbescheid aufheben zu müssen, um die Leistungsgewährung einstellen zu können. Die Beklagte kann sich daher auch nicht darauf berufen, den (nicht benannten) maßgebenden Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 sinngemäß aufgehoben zu haben. Das von der Beklagten herangezogene Urteil des BSG vom 07. Juli 2005 (B 3 P 8/04 R= SozR 4-1300 § 48 Nr. 6) betraf den hier nicht vorliegenden Fall, dass bei einem Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X lediglich ein Bescheid ausdrücklich als aufgehoben bezeichnet worden war, der durch einen maßgebenden Folgebescheid gegenstandslos geworden war. Nur für diesen Fall hatte das BSG angenommen, dass die Verfügungssätze des dortigen auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheids nicht den gegenstandslos gewordenen Bescheid, der genannt war, sondern den maßgebenden Folgebescheid erfasst hätte. Dies kann nicht auf den hier vorliegenden Fall erstreckt werden, in dem ein nach § 48 SGB X aufzuhebender Verwaltungsakt überhaupt nicht bezeichnet wurde.
3.
24 
Im Übrigen könnte der Senat auch nicht feststellen, dass sich nach dem 01. September 1996 der bei der Grundpflege zu berücksichtigende Hilfebedarf wesentlich vermindert hätte. Zu vergleichen sind nach § 48 Abs. 1 SGB X stets die zum Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind, vorhanden gewesen sind (BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 6), hier die zum Zeitpunkt der Aufhebung ab 01. März 2006 bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind (Bescheid vom 18. Oktober 1995 auf der Grundlage des Gutachtens vom 28. September 1996), vorhanden gewesen sind. Soweit die Beklagte nach ihrem Schriftsatz vom 21. November 2008 einen derartigen Vergleich mit den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich aus dem Gutachten vom 28. September 1996 ergeben, ziehen will, weist der Senat darauf hin, dass ersichtlich bereits im September 1996 die Voraussetzungen der Pflegestufe I tatsächlich nicht vorgelegen haben. Nach dem maßgebenden Gutachten des Dr. L.-R. vom 28. September 1996 war ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von insgesamt 55 Minuten pro Tag angenommen worden, ohne auch auf § 15 Abs. 2 SGB XI im Hinblick auf das damalige Alter des Klägers einzugehen. Insbesondere hatte der Gutachter bezüglich der Mobilität einen erheblichen Hilfebedarf von 40 Minuten pro Tag angenommen, und zwar für zweimalige Kontrolle beim An- und Auskleiden sowie für fünfmalige Fahrten zwischen Schule und Zuhause, weil der Kläger in fremder Umgebung orientierungslos gewesen sei. Dieser erhebliche Hilfebedarf für das Aufsuchen der Schule war jedoch nicht berücksichtigungsfähig, weil er keiner der Verrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI, insbesondere nicht dem Bereich der Mobilität „Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung“ zurechenbar war (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 8). Mithin ist davon auszugehen, dass bereits ab 01. September 1996 ein berücksichtigungsfähiger Hilfebedarf bei der Grundpflege von mehr als 45 Minuten tatsächlich nicht vorgelegen hatte. Mithin ließe sich eine nach September 1996 eingetretene wesentliche Verminderung des Grundpflegebedarfs nicht feststellen, unabhängig davon, dass sich beispielsweise bei den nachfolgenden Begutachtungen im Jahr 1997, 2003 und 2004 noch ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von täglich 60 Minuten bzw. 48 Minuten ergeben hatte. Abgesehen davon, dass eine derartige wesentliche Verminderung des Grundpflegebedarfs im Vergleich zu den im September 1996 bestehenden tatsächlichen Verhältnissen nicht nachweisbar ist, hat die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden auch keine Begründung für eine wesentliche Verminderung des Hilfebedarfs im Vergleich zu den Verhältnissen im September 1996 angegeben. Im Bescheid vom 28. Februar 2006 war - ebenso wie im Anhörungsschreiben vom 14. Februar 2006, in dem eine Äußerungsfrist bis zum 08. März 2006 eingeräumt war - insoweit lediglich auf die gutachterliche Untersuchung vom 27. Januar 2006 verwiesen worden, die ergeben habe, dass zwar ein erhöhter Hilfebedarf weiterhin bestehe, die Voraussetzungen für die Pflegestufe I jedoch nicht mehr erfüllt seien. Auch im dann erlassenen Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 wurde zur Begründung lediglich auf die Nachuntersuchung vom 11. Juli 2006 verwiesen und aus dem Gutachten des Dr. Me. vom 07. August 2006 die Passage zum aktuellen Hilfebedarf zitiert, ohne jedoch Merkmale der Verminderung des Hilfebedarfs im Vergleich zum maßgebenden Vergleichsgutachten vom 28. September 1996 - oder auch hier zu nachfolgenden Gutachten - darzulegen.
4.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. August 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger ab 01. April 2006 weiterhin Pflegegeld nach Pflegestufe I beanspruchen kann.
Der am … 1984 geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, ist bei der Beklagten über seinen Vater familienpflegepflichtversichert. Beim Kläger liegen folgende Behinderungen vor: Psychische, mentale und sprachliche Entwicklungsstörung, autistische Verhaltensauffälligkeiten, chronische Mittelohrentzündung mit rezidivierenden Schallleitungsstörungen, Zustand nach Tympanoplastik rechts. Deswegen besteht seit 10. Oktober 1987 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80; es sind auch die Merkzeichen G, B und H festgestellt. Nach Angaben des Klägers wurde der GdB später auf 100 erhöht. Der Kläger besuchte eine Schule für geistig Behinderte in S.. Nach Abschluss der Schule ist ein in einer Werkstatt für Behinderte tätig, die er mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht.
Am 02. September 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen der Pflegeversicherung. Die Beklagte erhob das Gutachten des Dr. L.-R. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 28. September 1996. Darin wurde ausgeführt, dass der Kläger bei allen Verrichtungen der Grundpflege, d.h. bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität, aufgefordert und/oder kontrolliert werden müsse. Insoweit bestehe ein Hilfebedarf bei der Körperpflege von täglich zehn Minuten (Kontrolle, Aufforderung: Waschen zweimal täglich, Duschen einmal wöchentlich, Zahnpflege zweimal täglich und Kämmen/Rasieren einmal wöchentlich), bei der Ernährung von fünf Minuten (dreimal täglich Kontrolle bei der mundgerechten Zubereitung) und 40 Minuten bei der Mobilität (An- und Auskleiden zweimal täglich, Kontrolle, und fünfmal täglich Fahrten zwischen Schule und zu Hause, wobei der Kläger in fremder Umgebung orientierungslos sei). Es bestehe Pflegebedürftigkeit der Stufe I. Dieser Beurteilung stimmte Internistin Dr. F. zu. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 Pflegegeld nach Pflegestufe I ab 01. September 1996. Am 28. Januar 1997 beantragte der Kläger Höherstufung. Die Beklagte erhob daraufhin das am 29. April 1997 durch Dr. F. unter Mitwirkung der Pflegefachkraft W. erstattete Gutachten. Darin wurde ein täglicher Hilfebedarf bei der Körperpflege von 20 Minuten, bei der Ernährung von fünf Minuten und bei der Mobilität von 35 Minuten angenommen, insgesamt 60 Minuten. Der Grundpflegebedarf habe sich seit September 1996 kaum geändert. Mit Bescheid vom 21. Mai 1997 lehnte die Beklagte die Höherstufung ab. 2003 veranlasste die Beklagte eine erneute Begutachtung des Klägers, nachdem sich der Kläger wegen höherer Pflegeleistungen an die Beklagte gewandt hat (vgl. dazu Schreiben der Beklagten vom 02. Juli 2003). Arzt K. vom MDK erstattete nach Durchführung einer Untersuchung des Klägers am 04. August 2003 das Gutachten vom 19. August 2003. Der Gutachter stellte einen täglichen Hilfebedarf bei der Grundpflege von 48 Minuten fest (Körperpflege 31 Minuten, Ernährung sechs Minuten und Mobilität elf Minuten). Im Vergleich zum Gutachten vom September 1996 sei eine einstufungsrelevante Verschlechterung nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 25. August 2003, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte die Beklagte dem Kläger danach mit, er erhalte seit 01. September 1996 in der Pflegestufe I monatlich EUR 205,00 Pflegegeld. Der Gutachter des MDK habe in zwei Jahren eine Nachuntersuchung empfohlen. Er werde dann beurteilen, ob sich die Pflegebedürftigkeit in der Zwischenzeit geändert habe. Der Kläger wurde auch aufgefordert, regelmäßig die Beratungsbesuche eines zugelassenen Pflegedienstes abzurufen. Am 20. Oktober 2003 beantragte der Kläger erneut Höherstufung, und zwar in die Pflegestufe III. Es wurde geltend gemacht, dass eine Behinderung von 100 v.H. bestehe und dass er (der Kläger) beispielsweise Einkäufe und Essen nicht selber erledigen könne. Die Beklagte erhob das nach Aktenlage erstattete Gutachten des Dr. Me. vom MDK vom 29. April 2004, der unter Berücksichtigung des Gutachtens des Arztes K. vom 04. August 2003 und eines Fragebogens zur Hilfebedarfsermittlung vom 12. Februar 2004 zu dem Ergebnis gelangte, erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegestufe I liege vor. Mit Bescheid vom 04. Mai 2004 lehnte die Beklagte die Höherstufung ab. Der MDK könne bei ihm derzeit einen Hilfebedarf im Umfang der Pflegestufe II nicht feststellen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 („Bestätigung“) bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass der Bescheid vom 18. Oktober 1996 weiterhin gültig sei; der Betrag habe sich jedoch aufgrund der Euro-Umstellung auf den Betrag von EUR 205,00 geändert.
Am 02. Januar 2006 stellte der Kläger erneut einen Höherstufungsantrag. Daraufhin erhob die Beklagte das von der Pflegefachkraft E. vom MDK am 31. Januar 2006 (Untersuchung am 27. Januar 2006) erstattete Gutachten. Darin wurde für die Körperpflege ein täglicher Hilfebedarf von 14 Minuten angenommen. Der Kläger benötige Hilfe beim Waschen des Rückens. Die weitere Körperwäsche erfolge dann unter Beaufsichtigung und Aufforderung. Auch die Durchführung der Zahnpflege und des Kämmens müsse beaufsichtigt werden. Der Kläger werde auch aufgefordert, zur Toilette zu gehen, führe dann die Toilettengänge jedoch selbstständig durch. Ferner wurde ein täglicher Hilfebedarf bei der Ernährung (mundgerechte Zubereitung) von acht Minuten sowie bei der Mobilität von täglich fünf Minuten angenommen. Die frische Wäsche müsse insoweit wettermäßig abgestimmt bereitgelegt und Schmutzwäsche versorgt werden. Der Kläger werde dann häufig zum Kleiderwechsel aufgefordert, wobei danach eine Nachkontrolle erfolge. Ferner sei Hilfe beim Transfer in und aus der Wanne erforderlich. Insgesamt ergab sich ein täglicher Hilfebedarf bei der Grundpflege von 27 Minuten. Danach hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 2006 dazu an, dass die Untersuchung am 27. Januar 2006 ergeben habe, dass die Voraussetzungen der erheblichen Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) nicht mehr vorlägen. Sie (die Beklagte) beabsichtige daher, ab 01. April 2006 keine Leistungen der Pflegeversicherung mehr zu erbringen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 08. März 2006 gegeben. Mit Schreiben vom 25. Februar 2006, bei der Beklagten am 01. März 2006 eingegangen, machte der Kläger geltend, er sei pflegebedürftig. Seine Mutter müsse überall mit ihm mitgehen, da er sonst gar nichts allein machen könne. Er (der Kläger) könne sich nicht alleine waschen, nicht alleine baden und auch nicht alleine rasieren. Es solle eine erneute Begutachtung durch einen Arzt durchgeführt werden.
Bereits mit Bescheid vom 28. Februar 2006 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, er erhalte seit 01. September 1996 Leistungen der Pflegestufe I, d.h. Pflegegeld in Höhe von EUR 205,00 monatlich. Die Untersuchung am 27. Januar 2006 habe ergeben, dass bei ihm (dem Kläger) erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) nicht mehr vorliege. Ein erhöhter Hilfebedarf sei weiterhin festgestellt worden, die Voraussetzungen für die Pflegestufe I seien jedoch nicht mehr erfüllt. Sie (die Beklagte) erbringe daher ab 01. April 2006 keine Leistungen der Pflegeversicherung mehr, worüber der Kläger bereits mit Schreiben vom 14. Februar 2006 vorab informiert worden sei. Dieser Einstellung der Zahlung von Pflegegeld widersprach der Kläger erneut mit Schreiben vom 02. März 2006, das bei der Beklagten am 06. März 2006 einging. Ferner war bei der Beklagten am 01. März 2006 der Arztbrief des Chefarztes der Kinderklinik R. Prof. Dr. T. vom 05. Juni 2003 sowie das Widerspruchsschreiben der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Be. vom 24. Februar 2006 eingegangen. Auf Anforderung der Beklagten reichte der Kläger dann das von seiner Mutter für die Zeit vom 27. März bis 04. April 2006 geführte Pflegetagebuch ein. Die Beklagte erhob daraufhin das weitere Gutachten des Dr. Me. vom 07. August 2006 (Untersuchung am 11. Juli 2006). Der Gutachter stellte einen Hilfebedarf bei der Grundpflege von täglich 33 Minuten fest, nämlich 17 Minuten bei der Körperpflege, neun Minuten bei der Ernährung und sieben Minuten bei der Mobilität. Basierend auf dem erhobenen Befund sowie den mitgeteilten Hilfeleistungen könne zwar festgestellt werden, dass beim Kläger ein Hilfebedarf bezüglich der Grundpflege bestehe, der jedoch 45 Minuten täglich im Schnitt nicht überschreite. Mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 06. November 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte habe dem Kläger am 28. Februar 2006 mitgeteilt, dass ab 01. April 2006 Leistungen der Pflegeversicherung nicht mehr erbracht würden. Der Widerspruch dagegen sei unbegründet. Die Nachuntersuchung durch den MDK sei am 11. Juli 2006 durchgeführt worden. Im Gutachten sei u.a. ausgeführt worden, der Kläger könne sich in der Wohnung frei bewegen. Es werde in der Regel selbst geduscht. Beim Waschen des Rückens müsse ihm geholfen werden, ebenso beim Abtrocknen. Die Zähne putze er selbst, wobei er dabei unterstützt und entsprechend animiert werden müsse. Mittlerweile werde er dreimal wöchentlich nass rasiert, was vom Vater übernommen werde. Der Kläger gehe selbstständig auf die Toilette, versorge sich dort auch selbst, müsse teilweise aufgefordert werden. Es komme zu keinen Fehlleistungen auf der Toilette. Selbstständiges Essen und Trinken werde durchgeführt. Beim Aufstehen/Zubettgehen und beim Einstieg in die Badewanne benötige er Anleitung bzw. Unterstützung. Er könne sich selbst an- und ausziehen, wobei die Wäsche gerichtet werden müsse. Die im Pflegetageprotokoll angegebenen Zeiten für Hilfeleistungen seien überhöht, z.B. für das Kämmen die doppelte Zeit wie bei der vollen Übernahme. Der tägliche Grundpflegebedarf betrage 33 Minuten. Es bestehe keine Möglichkeit, dem Widerspruch abzuhelfen.
Am 08. Dezember 2006 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) mit dem zuletzt gestellten Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 aufzuheben. Er machte geltend, er benötige fremde Hilfe in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Motorisch sei er zwar in der Lage, die täglichen Verrichtungen ohne fremde Hilfe zu erledigen. Aufgrund seiner schweren geistigen Behinderung mit Hypotrophie benötige er jedoch während der Verrichtungen ständige Anleitung und Beaufsichtigung. Dabei müsse bei ihm auch die bestehende Aggressivität und sein Abwehrverhalten berücksichtigt werden. Der Kläger gab einen Hilfebedarf bei der Grundpflege von täglich 75 Minuten an, nämlich 48 Minuten bei der Körperpflege, zwölf Minuten bei der Ernährung und 15 Minuten bei der Mobilität (vgl. Aufstellung Bl. 13 bis 17 der SG-Akte). Die Einschätzung im von der Beklagten vorgelegten Gutachten der Pflegefachkraft Ne. vom MDK vom 27. Februar 2007 mit einem täglichen grundpflegerischen Hilfebedarf von insgesamt 36 Minuten (Körperpflege 20 Minuten, Ernährung neun Minuten und Mobilität sieben Minuten) treffe nicht zu. Der Kläger reichte verschiedene Unterlagen ein.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage des genannten Gutachtens der Pflegefachkraft Ne. vom 27. Februar 2007 entgegen. Da der Kläger körperlich und geistig in der Lage sei, den Weg zur Werkstatt für Behinderte und zurück alleine zurückzulegen, könne man davon ausgehen, dass er die Tätigkeiten des An- und Auskleidens sowie der Körperwäsche im Großen und Ganzen beherrsche und sachgerecht durchführe.
Das SG erhob schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Prof. Dr. T. vom 25. Mai 2007 sowie des Dr. Be., Internist, vom 30. Mai 2007. Auf diese Auskünfte, mit denen weitere Arztbriefe eingereicht wurden, wird Bezug genommen. Ferner erhob das SG das Sachverständigengutachten der Frau B. Fi. vom 13. Januar 2008 mit ergänzender Stellungnahme vom 06. April 2008. Sie nahm einen Hilfebedarf bei den Verrichtungen der Grundpflege von 34,5 Minuten täglich (Körperpflege 23,5 Minuten, Ernährung drei Minuten, Mobilität acht Minuten) an. Der Kläger sei körperlich in der Lage, noch einen großen Teil der Verrichtungen im Bereich der Grundpflege selbst durchzuführen. Aufgrund der geistigen Einschränkungen bestehe aber ein notwendiger Anleitungs- und Aufforderungsbedarf. Der notwendige Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege habe sich seit April/Mai 2004 nicht einstufungsrelevant verändert und mit Sicherheit zu diesem Zeitpunkt nicht den Voraussetzungen zur Einstufung in Pflegestufe I entsprochen.
Der Kläger hielt die Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen Fi. für nicht zutreffend. Zu dem von der Sachverständigen angenommenen täglichen Hilfebedarf von 34,5 Minuten müssten der Zeitbedarf für eine Teilwäsche des Unterkörpers von sechs Minuten, der Hilfebedarf für das tägliche Händewaschen nach den Toilettengängen von fünf Minuten (fünfmal täglich je eine Minute) und für das tägliche mundgerechte Zubereiten der Mahlzeiten von drei Minuten (dreimal täglich je eine Minute) addiert werden, was dann einen Wert von 48,5 Minuten täglich ergäbe. Jedenfalls aber errechne sich ein täglicher Hilfebedarf bei der Grundpflege von insgesamt 46,5 Minuten. Die Beklagte sah das Sachverständigengutachten der Frau Fi. als schlüssig und nachvollziehbar an.
10 
Mit Urteil vom 18. August 2008 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe zu Recht die Gewährung von Pflegegeld über den 31. März 2006 hinaus eingestellt. Verfahrensrechtlich beurteile sich der vorliegende Fall nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Dessen Voraussetzungen seien erfüllt. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1996, mit dem dem Kläger Pflegegeld nach Pflegestufe I bewilligt worden sei, sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Nach Erlass dieses Bescheids sei auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, da der Kläger im Jahr 1996 noch einen Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten täglich gehabt habe, und dieser bis Anfang 2006 unter den nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für die Pflegestufe I erforderlichen täglichen Grundpflegebedarf von mehr als 45 Minuten gefallen sei. Zu dieser Überzeugung sei die Kammer aufgrund des als Urkundenbeweis verwerteten Gutachtens von Dr. L.-R. vom 28. September 1996 und des Gutachtens der Frau Fi. vom 23. Januar 2008 mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 06. April 2008 gelangt. Nach den Feststellungen im Gutachten vom 28. September 1996 habe zu diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte Hörfähigkeit und ein eingeschränktes Sprachverständnis bestanden. Der Kläger habe sich außer Haus nicht selbstständig orientieren können. Aufgrund seiner geistigen Minderbegabung und seiner Schwerhörigkeit habe er bei fast allen Verrichtungen des täglichen Lebens aufgefordert bzw. kontrolliert werden müssen. Motorisch sei der damals elfjährige Kläger allerdings schon in der Lage gewesen, die Grundverrichtungen selbst auszuführen. Zumindest das Sprachverständnis des Klägers habe sich seit 1996 deutlich verbessert. Den seit 2006 bestehenden aktuellen Grundpflegebedarf habe die Sachverständige Fi. schlüssig und überzeugend im Bereich von 35 bis 40 Minuten täglich angesiedelt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger weitestgehend nur noch zur Durchführung der jeweiligen Verrichtungen aufgefordert werden müsse, nur teilweise eine Anleitung und Beaufsichtigung sowie nur vereinzelt eine teilweise Übernahme der Verrichtungen erforderlich sei. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 29. September 2008 zugestellt.
11 
Am 13. Oktober 2008 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Entgegen der Ansicht der Sachverständigen Fi. reiche die bloße Aufforderung bei ihm zur Durchführung der täglich wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens nicht aus. Er müsse vielmehr angeleitet und beaufsichtigt werden, wodurch die Pflegeperson zeitlich und örtlich gebunden sei. Er (der Kläger) werde in der Regel dreimal wöchentlich geduscht, gelegentlich auch viermal pro Woche. Da er ein Abwehrverhalten habe, werde aus Zeitgründen morgens, also einmal täglich, eine so genannte kleine Toilette (Gesicht, Zahnpflege, unter den Armen, Intimpflege und Kämmen) erledigt und die gründliche Körperwäsche an vier Tagen in der Woche am Abend. Bei ihm bestehe auch eine Störung des Tag-Nacht-Rhythmus und es müsse seine „motivationale Misslage“ berücksichtigt werden. Im Übrigen verwies der Kläger auf sein Vorbringen im Klageverfahren.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. August 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Das SG habe sowohl die motorischen als auch die geistigen Fähigkeiten des Klägers entsprechend gewürdigt. Auf etlichen Kompetenzbereichen habe sich der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege beim Kläger seit dem Jahr 1996 erheblich vermindert. Dieser liege aktuell deutlich unter 46 Minuten pro Tag. Dr. L.-R. habe 1996 als täglichen Hilfebedarf für den Bereich der Körperpflege zehn Minuten, für den Bereich der Ernährung fünf Minuten und für den Bereich der Mobilität 40 Minuten ermittelt. Charakteristikum der Gutachten, welche die Mitarbeiter des MDK dann nach 1996 erstellt hätten, sei es nicht nur gewesen, die Fähigkeitsbeeinträchtigungen erneut festzustellen und den Hilfebedarf neu zu ermitteln. Vielmehr werde stets auch auf die Ermittlungen und Feststellungen der Vorgängergutachten Bezug genommen. Mit den späteren Bescheiden vom 21. Mai 1997, 25. August 2003 und 04. Mai 2004 seien die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechend der Pflegestufe I nicht auf der Grundlage des jeweiligen Pflegegutachtens erneut und unabhängig von der Leistungsbewilligung im Herbst 1996 bejaht worden. Mit den genannten Bescheiden sei jeweils ein Antrag auf Höherstufung zurückgewiesen und auf den Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe I seit 01. September 1996 hingewiesen worden. Insoweit handle es sich bei diesen Bescheiden um keine Folgebescheide, welche den Bescheid vom 18. Oktober 1996 ersetzt hätten. Sie (die Beklagte) habe es zwar unterlassen, in ihrem Bescheid vom 28. Februar 2006 und im Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 auf den Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 ausdrücklich hinzuweisen. Jedoch sei der Bescheid vom 28. Februar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 nicht schon aus diesem Grund aufzuheben, da beide Bescheide sich im Ergebnis als rechtmäßig darstellten. Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 1996 sei gegeben gewesen, es sei kein Ermessen auszuüben gewesen und die unterlassene Erwähnung des aufzuhebenden Bescheids führe auch nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Bescheid vom 28. Februar 2006 und auch der Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 enthielten bei zutreffender Auslegung ihres Inhalts die Anordnung, die Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I wegen Unterschreitung der zeitlichen Untergrenze des Gesetzes aufzuheben und die Zahlung des Pflegegeldes mit dem 31. März 2006 einzustellen. Damit hätten die Verfügungssätze bei Berücksichtigung ihres (der Beklagten) erkennbaren Willens den Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 erfasst. Dieser Bescheid sei konkludent zu Recht nach § 48 SGB X mit Wirkung ab 01. April 2006 aufgehoben worden, weil im Januar 2006 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zum September 1996 eingetreten sei (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 07. Juli 2005, B 3 P8/04 R, = SozR 4-1300 § 48 Nr. 6).
17 
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
18 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Denn dem Kläger steht ab 01. April 2006 weiterhin Pflegegeld nach Pflegestufe I nach § 37 SGB XI, bewilligt mit Bescheid vom 18. Oktober 1996, zu. Dieser (maßgebende) Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 hat weiterhin Bestand. Er ist - entgegen der Ansicht des SG, das sich der Beurteilung der Beklagten angeschlossen hat - mit dem angegriffenen Bescheid vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 nicht wirksam (nach § 48 SGB X) aufgehoben worden.
1.
20 
Streitgegenstand ist allein, ob der Kläger ab 01. April 2006 weiterhin Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I hat. Dieser Anspruch auf Weitergewährung von Pflegegeld ist im Wege der (zuletzt aufrechterhaltenen) Anfechtungsklage durchzusetzen. Eine (zusätzlich) erhobene Leistungsklage wäre unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse fehlte (vgl. z.B. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 11). Denn schon mit der Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 wären die Leistungen wegen vollstationärer Pflege weiter zu gewähren. Mithin ist zu entscheiden, ob die Beklagte zu Recht die Leistungsgewährung zum 31. März 2006 eingestellt hat.
2.
21 
Als verwaltungsverfahrensrechtliche Grundlage der Leistungseinstellung kommt nur § 48 SGB X in Verbindung mit § 15 SGB XI in Betracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI sind Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI muss dabei der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen. Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend (vgl. § 15 Abs. 2 SGB XI).
22 
Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach einer bestimmten Pflegestufe ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Ein solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet bzw. inhaltlich verändert (vgl. z.B. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 6; SozR 4-1300 § 48 Nr. 6). Diese Voraussetzungen eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung waren hier hinsichtlich des Bescheids der Beklagten vom 18. Oktober 1996 erfüllt, mit dem auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. L.-R. vom 28. September 1996 dem Kläger Pflegegeld nach Pflegestufe I ab 01. September 1996 nach § 37 SGB XI bewilligt worden war. Darin ging es mithin um die Bewilligung einer Dauerleistung, die sich auf einen voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden, die Pflegebedürftigkeit auslösenden Gesundheitszustand bezog (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Verwaltungsakte mit Dauerwirkung stellten hingegen nicht die nachfolgenden Bescheide vom 21. Mai 1997 und 04. Mai 2004 dar, mit denen die Beklagte lediglich die vom Kläger begehrte Höherstufung abgelehnt hatte. Dieses gilt gleichermaßen für das mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben vom 25. August 2003, mit dem dem Kläger, nachdem er zuvor erneut höhere Pflegeleistungen beantragt hatte, nach Erhebung des Gutachtens vom 19. August 2003 mitgeteilt wurde, er erhalte seit 01. September 1996 in der Pflegestufe I monatlich EUR 205,00. Auch dieses Schreiben stellt keinen Bescheid dar, mit dem die Beklagte die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI vollständig neu geprüft und unabhängig von der Leistungsbewilligung im Jahr 1996 bejaht hätte. Auch das weitere Schreiben der Beklagten vom 23. Februar 2005 („Bestätigung“), mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass der Bescheid vom 18. Oktober 1996 weiterhin gültig sei, stellt keinen (neuen) Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar.
23 
Die Beklagte hat diesen maßgebenden Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 mit den hier angegriffenen Bescheiden nicht aufgehoben. Weder im Bescheid vom 28. Januar 2006 noch im Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 wird der Bescheid vom 18. Oktober 1996 als maßgebender aufzuhebender Bewilligungsbescheid genannt, zumal sich die Beklagte in den genannten Bescheiden auch nicht auf die Bestimmung des § 48 SGB X stützt. Diese Rechtsgrundlage wird in den genannten Bescheiden nicht erwähnt. Da die Beklagte in den genannten Bescheiden keinen nach § 48 SGB X aufzuhebenden Leistungsbescheid angibt, weder den Bescheid vom 18. Oktober 1996, den sie als maßgebenden letzten Bewilligungsbescheid nach dem Schriftsatz vom 21. November 2008 ansieht, noch nachfolgende Ablehnungsbescheide, geht der Senat davon aus, dass ihr nicht bekannt gewesen ist, überhaupt einen maßgebenden Bewilligungsbescheid aufheben zu müssen, um die Leistungsgewährung einstellen zu können. Die Beklagte kann sich daher auch nicht darauf berufen, den (nicht benannten) maßgebenden Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 sinngemäß aufgehoben zu haben. Das von der Beklagten herangezogene Urteil des BSG vom 07. Juli 2005 (B 3 P 8/04 R= SozR 4-1300 § 48 Nr. 6) betraf den hier nicht vorliegenden Fall, dass bei einem Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X lediglich ein Bescheid ausdrücklich als aufgehoben bezeichnet worden war, der durch einen maßgebenden Folgebescheid gegenstandslos geworden war. Nur für diesen Fall hatte das BSG angenommen, dass die Verfügungssätze des dortigen auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheids nicht den gegenstandslos gewordenen Bescheid, der genannt war, sondern den maßgebenden Folgebescheid erfasst hätte. Dies kann nicht auf den hier vorliegenden Fall erstreckt werden, in dem ein nach § 48 SGB X aufzuhebender Verwaltungsakt überhaupt nicht bezeichnet wurde.
3.
24 
Im Übrigen könnte der Senat auch nicht feststellen, dass sich nach dem 01. September 1996 der bei der Grundpflege zu berücksichtigende Hilfebedarf wesentlich vermindert hätte. Zu vergleichen sind nach § 48 Abs. 1 SGB X stets die zum Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind, vorhanden gewesen sind (BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 6), hier die zum Zeitpunkt der Aufhebung ab 01. März 2006 bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind (Bescheid vom 18. Oktober 1995 auf der Grundlage des Gutachtens vom 28. September 1996), vorhanden gewesen sind. Soweit die Beklagte nach ihrem Schriftsatz vom 21. November 2008 einen derartigen Vergleich mit den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich aus dem Gutachten vom 28. September 1996 ergeben, ziehen will, weist der Senat darauf hin, dass ersichtlich bereits im September 1996 die Voraussetzungen der Pflegestufe I tatsächlich nicht vorgelegen haben. Nach dem maßgebenden Gutachten des Dr. L.-R. vom 28. September 1996 war ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von insgesamt 55 Minuten pro Tag angenommen worden, ohne auch auf § 15 Abs. 2 SGB XI im Hinblick auf das damalige Alter des Klägers einzugehen. Insbesondere hatte der Gutachter bezüglich der Mobilität einen erheblichen Hilfebedarf von 40 Minuten pro Tag angenommen, und zwar für zweimalige Kontrolle beim An- und Auskleiden sowie für fünfmalige Fahrten zwischen Schule und Zuhause, weil der Kläger in fremder Umgebung orientierungslos gewesen sei. Dieser erhebliche Hilfebedarf für das Aufsuchen der Schule war jedoch nicht berücksichtigungsfähig, weil er keiner der Verrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI, insbesondere nicht dem Bereich der Mobilität „Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung“ zurechenbar war (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 8). Mithin ist davon auszugehen, dass bereits ab 01. September 1996 ein berücksichtigungsfähiger Hilfebedarf bei der Grundpflege von mehr als 45 Minuten tatsächlich nicht vorgelegen hatte. Mithin ließe sich eine nach September 1996 eingetretene wesentliche Verminderung des Grundpflegebedarfs nicht feststellen, unabhängig davon, dass sich beispielsweise bei den nachfolgenden Begutachtungen im Jahr 1997, 2003 und 2004 noch ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von täglich 60 Minuten bzw. 48 Minuten ergeben hatte. Abgesehen davon, dass eine derartige wesentliche Verminderung des Grundpflegebedarfs im Vergleich zu den im September 1996 bestehenden tatsächlichen Verhältnissen nicht nachweisbar ist, hat die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden auch keine Begründung für eine wesentliche Verminderung des Hilfebedarfs im Vergleich zu den Verhältnissen im September 1996 angegeben. Im Bescheid vom 28. Februar 2006 war - ebenso wie im Anhörungsschreiben vom 14. Februar 2006, in dem eine Äußerungsfrist bis zum 08. März 2006 eingeräumt war - insoweit lediglich auf die gutachterliche Untersuchung vom 27. Januar 2006 verwiesen worden, die ergeben habe, dass zwar ein erhöhter Hilfebedarf weiterhin bestehe, die Voraussetzungen für die Pflegestufe I jedoch nicht mehr erfüllt seien. Auch im dann erlassenen Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 wurde zur Begründung lediglich auf die Nachuntersuchung vom 11. Juli 2006 verwiesen und aus dem Gutachten des Dr. Me. vom 07. August 2006 die Passage zum aktuellen Hilfebedarf zitiert, ohne jedoch Merkmale der Verminderung des Hilfebedarfs im Vergleich zum maßgebenden Vergleichsgutachten vom 28. September 1996 - oder auch hier zu nachfolgenden Gutachten - darzulegen.
4.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Denn dem Kläger steht ab 01. April 2006 weiterhin Pflegegeld nach Pflegestufe I nach § 37 SGB XI, bewilligt mit Bescheid vom 18. Oktober 1996, zu. Dieser (maßgebende) Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 hat weiterhin Bestand. Er ist - entgegen der Ansicht des SG, das sich der Beurteilung der Beklagten angeschlossen hat - mit dem angegriffenen Bescheid vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 nicht wirksam (nach § 48 SGB X) aufgehoben worden.
1.
20 
Streitgegenstand ist allein, ob der Kläger ab 01. April 2006 weiterhin Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I hat. Dieser Anspruch auf Weitergewährung von Pflegegeld ist im Wege der (zuletzt aufrechterhaltenen) Anfechtungsklage durchzusetzen. Eine (zusätzlich) erhobene Leistungsklage wäre unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse fehlte (vgl. z.B. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 11). Denn schon mit der Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 wären die Leistungen wegen vollstationärer Pflege weiter zu gewähren. Mithin ist zu entscheiden, ob die Beklagte zu Recht die Leistungsgewährung zum 31. März 2006 eingestellt hat.
2.
21 
Als verwaltungsverfahrensrechtliche Grundlage der Leistungseinstellung kommt nur § 48 SGB X in Verbindung mit § 15 SGB XI in Betracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI sind Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI muss dabei der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen. Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend (vgl. § 15 Abs. 2 SGB XI).
22 
Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach einer bestimmten Pflegestufe ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Ein solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet bzw. inhaltlich verändert (vgl. z.B. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 6; SozR 4-1300 § 48 Nr. 6). Diese Voraussetzungen eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung waren hier hinsichtlich des Bescheids der Beklagten vom 18. Oktober 1996 erfüllt, mit dem auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. L.-R. vom 28. September 1996 dem Kläger Pflegegeld nach Pflegestufe I ab 01. September 1996 nach § 37 SGB XI bewilligt worden war. Darin ging es mithin um die Bewilligung einer Dauerleistung, die sich auf einen voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden, die Pflegebedürftigkeit auslösenden Gesundheitszustand bezog (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Verwaltungsakte mit Dauerwirkung stellten hingegen nicht die nachfolgenden Bescheide vom 21. Mai 1997 und 04. Mai 2004 dar, mit denen die Beklagte lediglich die vom Kläger begehrte Höherstufung abgelehnt hatte. Dieses gilt gleichermaßen für das mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben vom 25. August 2003, mit dem dem Kläger, nachdem er zuvor erneut höhere Pflegeleistungen beantragt hatte, nach Erhebung des Gutachtens vom 19. August 2003 mitgeteilt wurde, er erhalte seit 01. September 1996 in der Pflegestufe I monatlich EUR 205,00. Auch dieses Schreiben stellt keinen Bescheid dar, mit dem die Beklagte die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI vollständig neu geprüft und unabhängig von der Leistungsbewilligung im Jahr 1996 bejaht hätte. Auch das weitere Schreiben der Beklagten vom 23. Februar 2005 („Bestätigung“), mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass der Bescheid vom 18. Oktober 1996 weiterhin gültig sei, stellt keinen (neuen) Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar.
23 
Die Beklagte hat diesen maßgebenden Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 mit den hier angegriffenen Bescheiden nicht aufgehoben. Weder im Bescheid vom 28. Januar 2006 noch im Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 wird der Bescheid vom 18. Oktober 1996 als maßgebender aufzuhebender Bewilligungsbescheid genannt, zumal sich die Beklagte in den genannten Bescheiden auch nicht auf die Bestimmung des § 48 SGB X stützt. Diese Rechtsgrundlage wird in den genannten Bescheiden nicht erwähnt. Da die Beklagte in den genannten Bescheiden keinen nach § 48 SGB X aufzuhebenden Leistungsbescheid angibt, weder den Bescheid vom 18. Oktober 1996, den sie als maßgebenden letzten Bewilligungsbescheid nach dem Schriftsatz vom 21. November 2008 ansieht, noch nachfolgende Ablehnungsbescheide, geht der Senat davon aus, dass ihr nicht bekannt gewesen ist, überhaupt einen maßgebenden Bewilligungsbescheid aufheben zu müssen, um die Leistungsgewährung einstellen zu können. Die Beklagte kann sich daher auch nicht darauf berufen, den (nicht benannten) maßgebenden Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 sinngemäß aufgehoben zu haben. Das von der Beklagten herangezogene Urteil des BSG vom 07. Juli 2005 (B 3 P 8/04 R= SozR 4-1300 § 48 Nr. 6) betraf den hier nicht vorliegenden Fall, dass bei einem Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X lediglich ein Bescheid ausdrücklich als aufgehoben bezeichnet worden war, der durch einen maßgebenden Folgebescheid gegenstandslos geworden war. Nur für diesen Fall hatte das BSG angenommen, dass die Verfügungssätze des dortigen auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheids nicht den gegenstandslos gewordenen Bescheid, der genannt war, sondern den maßgebenden Folgebescheid erfasst hätte. Dies kann nicht auf den hier vorliegenden Fall erstreckt werden, in dem ein nach § 48 SGB X aufzuhebender Verwaltungsakt überhaupt nicht bezeichnet wurde.
3.
24 
Im Übrigen könnte der Senat auch nicht feststellen, dass sich nach dem 01. September 1996 der bei der Grundpflege zu berücksichtigende Hilfebedarf wesentlich vermindert hätte. Zu vergleichen sind nach § 48 Abs. 1 SGB X stets die zum Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind, vorhanden gewesen sind (BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 6), hier die zum Zeitpunkt der Aufhebung ab 01. März 2006 bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind (Bescheid vom 18. Oktober 1995 auf der Grundlage des Gutachtens vom 28. September 1996), vorhanden gewesen sind. Soweit die Beklagte nach ihrem Schriftsatz vom 21. November 2008 einen derartigen Vergleich mit den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich aus dem Gutachten vom 28. September 1996 ergeben, ziehen will, weist der Senat darauf hin, dass ersichtlich bereits im September 1996 die Voraussetzungen der Pflegestufe I tatsächlich nicht vorgelegen haben. Nach dem maßgebenden Gutachten des Dr. L.-R. vom 28. September 1996 war ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von insgesamt 55 Minuten pro Tag angenommen worden, ohne auch auf § 15 Abs. 2 SGB XI im Hinblick auf das damalige Alter des Klägers einzugehen. Insbesondere hatte der Gutachter bezüglich der Mobilität einen erheblichen Hilfebedarf von 40 Minuten pro Tag angenommen, und zwar für zweimalige Kontrolle beim An- und Auskleiden sowie für fünfmalige Fahrten zwischen Schule und Zuhause, weil der Kläger in fremder Umgebung orientierungslos gewesen sei. Dieser erhebliche Hilfebedarf für das Aufsuchen der Schule war jedoch nicht berücksichtigungsfähig, weil er keiner der Verrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI, insbesondere nicht dem Bereich der Mobilität „Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung“ zurechenbar war (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 8). Mithin ist davon auszugehen, dass bereits ab 01. September 1996 ein berücksichtigungsfähiger Hilfebedarf bei der Grundpflege von mehr als 45 Minuten tatsächlich nicht vorgelegen hatte. Mithin ließe sich eine nach September 1996 eingetretene wesentliche Verminderung des Grundpflegebedarfs nicht feststellen, unabhängig davon, dass sich beispielsweise bei den nachfolgenden Begutachtungen im Jahr 1997, 2003 und 2004 noch ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von täglich 60 Minuten bzw. 48 Minuten ergeben hatte. Abgesehen davon, dass eine derartige wesentliche Verminderung des Grundpflegebedarfs im Vergleich zu den im September 1996 bestehenden tatsächlichen Verhältnissen nicht nachweisbar ist, hat die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden auch keine Begründung für eine wesentliche Verminderung des Hilfebedarfs im Vergleich zu den Verhältnissen im September 1996 angegeben. Im Bescheid vom 28. Februar 2006 war - ebenso wie im Anhörungsschreiben vom 14. Februar 2006, in dem eine Äußerungsfrist bis zum 08. März 2006 eingeräumt war - insoweit lediglich auf die gutachterliche Untersuchung vom 27. Januar 2006 verwiesen worden, die ergeben habe, dass zwar ein erhöhter Hilfebedarf weiterhin bestehe, die Voraussetzungen für die Pflegestufe I jedoch nicht mehr erfüllt seien. Auch im dann erlassenen Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 wurde zur Begründung lediglich auf die Nachuntersuchung vom 11. Juli 2006 verwiesen und aus dem Gutachten des Dr. Me. vom 07. August 2006 die Passage zum aktuellen Hilfebedarf zitiert, ohne jedoch Merkmale der Verminderung des Hilfebedarfs im Vergleich zum maßgebenden Vergleichsgutachten vom 28. September 1996 - oder auch hier zu nachfolgenden Gutachten - darzulegen.
4.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. August 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger ab 01. April 2006 weiterhin Pflegegeld nach Pflegestufe I beanspruchen kann.
Der am … 1984 geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, ist bei der Beklagten über seinen Vater familienpflegepflichtversichert. Beim Kläger liegen folgende Behinderungen vor: Psychische, mentale und sprachliche Entwicklungsstörung, autistische Verhaltensauffälligkeiten, chronische Mittelohrentzündung mit rezidivierenden Schallleitungsstörungen, Zustand nach Tympanoplastik rechts. Deswegen besteht seit 10. Oktober 1987 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80; es sind auch die Merkzeichen G, B und H festgestellt. Nach Angaben des Klägers wurde der GdB später auf 100 erhöht. Der Kläger besuchte eine Schule für geistig Behinderte in S.. Nach Abschluss der Schule ist ein in einer Werkstatt für Behinderte tätig, die er mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht.
Am 02. September 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen der Pflegeversicherung. Die Beklagte erhob das Gutachten des Dr. L.-R. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 28. September 1996. Darin wurde ausgeführt, dass der Kläger bei allen Verrichtungen der Grundpflege, d.h. bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität, aufgefordert und/oder kontrolliert werden müsse. Insoweit bestehe ein Hilfebedarf bei der Körperpflege von täglich zehn Minuten (Kontrolle, Aufforderung: Waschen zweimal täglich, Duschen einmal wöchentlich, Zahnpflege zweimal täglich und Kämmen/Rasieren einmal wöchentlich), bei der Ernährung von fünf Minuten (dreimal täglich Kontrolle bei der mundgerechten Zubereitung) und 40 Minuten bei der Mobilität (An- und Auskleiden zweimal täglich, Kontrolle, und fünfmal täglich Fahrten zwischen Schule und zu Hause, wobei der Kläger in fremder Umgebung orientierungslos sei). Es bestehe Pflegebedürftigkeit der Stufe I. Dieser Beurteilung stimmte Internistin Dr. F. zu. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 Pflegegeld nach Pflegestufe I ab 01. September 1996. Am 28. Januar 1997 beantragte der Kläger Höherstufung. Die Beklagte erhob daraufhin das am 29. April 1997 durch Dr. F. unter Mitwirkung der Pflegefachkraft W. erstattete Gutachten. Darin wurde ein täglicher Hilfebedarf bei der Körperpflege von 20 Minuten, bei der Ernährung von fünf Minuten und bei der Mobilität von 35 Minuten angenommen, insgesamt 60 Minuten. Der Grundpflegebedarf habe sich seit September 1996 kaum geändert. Mit Bescheid vom 21. Mai 1997 lehnte die Beklagte die Höherstufung ab. 2003 veranlasste die Beklagte eine erneute Begutachtung des Klägers, nachdem sich der Kläger wegen höherer Pflegeleistungen an die Beklagte gewandt hat (vgl. dazu Schreiben der Beklagten vom 02. Juli 2003). Arzt K. vom MDK erstattete nach Durchführung einer Untersuchung des Klägers am 04. August 2003 das Gutachten vom 19. August 2003. Der Gutachter stellte einen täglichen Hilfebedarf bei der Grundpflege von 48 Minuten fest (Körperpflege 31 Minuten, Ernährung sechs Minuten und Mobilität elf Minuten). Im Vergleich zum Gutachten vom September 1996 sei eine einstufungsrelevante Verschlechterung nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 25. August 2003, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte die Beklagte dem Kläger danach mit, er erhalte seit 01. September 1996 in der Pflegestufe I monatlich EUR 205,00 Pflegegeld. Der Gutachter des MDK habe in zwei Jahren eine Nachuntersuchung empfohlen. Er werde dann beurteilen, ob sich die Pflegebedürftigkeit in der Zwischenzeit geändert habe. Der Kläger wurde auch aufgefordert, regelmäßig die Beratungsbesuche eines zugelassenen Pflegedienstes abzurufen. Am 20. Oktober 2003 beantragte der Kläger erneut Höherstufung, und zwar in die Pflegestufe III. Es wurde geltend gemacht, dass eine Behinderung von 100 v.H. bestehe und dass er (der Kläger) beispielsweise Einkäufe und Essen nicht selber erledigen könne. Die Beklagte erhob das nach Aktenlage erstattete Gutachten des Dr. Me. vom MDK vom 29. April 2004, der unter Berücksichtigung des Gutachtens des Arztes K. vom 04. August 2003 und eines Fragebogens zur Hilfebedarfsermittlung vom 12. Februar 2004 zu dem Ergebnis gelangte, erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegestufe I liege vor. Mit Bescheid vom 04. Mai 2004 lehnte die Beklagte die Höherstufung ab. Der MDK könne bei ihm derzeit einen Hilfebedarf im Umfang der Pflegestufe II nicht feststellen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 („Bestätigung“) bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass der Bescheid vom 18. Oktober 1996 weiterhin gültig sei; der Betrag habe sich jedoch aufgrund der Euro-Umstellung auf den Betrag von EUR 205,00 geändert.
Am 02. Januar 2006 stellte der Kläger erneut einen Höherstufungsantrag. Daraufhin erhob die Beklagte das von der Pflegefachkraft E. vom MDK am 31. Januar 2006 (Untersuchung am 27. Januar 2006) erstattete Gutachten. Darin wurde für die Körperpflege ein täglicher Hilfebedarf von 14 Minuten angenommen. Der Kläger benötige Hilfe beim Waschen des Rückens. Die weitere Körperwäsche erfolge dann unter Beaufsichtigung und Aufforderung. Auch die Durchführung der Zahnpflege und des Kämmens müsse beaufsichtigt werden. Der Kläger werde auch aufgefordert, zur Toilette zu gehen, führe dann die Toilettengänge jedoch selbstständig durch. Ferner wurde ein täglicher Hilfebedarf bei der Ernährung (mundgerechte Zubereitung) von acht Minuten sowie bei der Mobilität von täglich fünf Minuten angenommen. Die frische Wäsche müsse insoweit wettermäßig abgestimmt bereitgelegt und Schmutzwäsche versorgt werden. Der Kläger werde dann häufig zum Kleiderwechsel aufgefordert, wobei danach eine Nachkontrolle erfolge. Ferner sei Hilfe beim Transfer in und aus der Wanne erforderlich. Insgesamt ergab sich ein täglicher Hilfebedarf bei der Grundpflege von 27 Minuten. Danach hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 2006 dazu an, dass die Untersuchung am 27. Januar 2006 ergeben habe, dass die Voraussetzungen der erheblichen Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) nicht mehr vorlägen. Sie (die Beklagte) beabsichtige daher, ab 01. April 2006 keine Leistungen der Pflegeversicherung mehr zu erbringen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 08. März 2006 gegeben. Mit Schreiben vom 25. Februar 2006, bei der Beklagten am 01. März 2006 eingegangen, machte der Kläger geltend, er sei pflegebedürftig. Seine Mutter müsse überall mit ihm mitgehen, da er sonst gar nichts allein machen könne. Er (der Kläger) könne sich nicht alleine waschen, nicht alleine baden und auch nicht alleine rasieren. Es solle eine erneute Begutachtung durch einen Arzt durchgeführt werden.
Bereits mit Bescheid vom 28. Februar 2006 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, er erhalte seit 01. September 1996 Leistungen der Pflegestufe I, d.h. Pflegegeld in Höhe von EUR 205,00 monatlich. Die Untersuchung am 27. Januar 2006 habe ergeben, dass bei ihm (dem Kläger) erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) nicht mehr vorliege. Ein erhöhter Hilfebedarf sei weiterhin festgestellt worden, die Voraussetzungen für die Pflegestufe I seien jedoch nicht mehr erfüllt. Sie (die Beklagte) erbringe daher ab 01. April 2006 keine Leistungen der Pflegeversicherung mehr, worüber der Kläger bereits mit Schreiben vom 14. Februar 2006 vorab informiert worden sei. Dieser Einstellung der Zahlung von Pflegegeld widersprach der Kläger erneut mit Schreiben vom 02. März 2006, das bei der Beklagten am 06. März 2006 einging. Ferner war bei der Beklagten am 01. März 2006 der Arztbrief des Chefarztes der Kinderklinik R. Prof. Dr. T. vom 05. Juni 2003 sowie das Widerspruchsschreiben der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Be. vom 24. Februar 2006 eingegangen. Auf Anforderung der Beklagten reichte der Kläger dann das von seiner Mutter für die Zeit vom 27. März bis 04. April 2006 geführte Pflegetagebuch ein. Die Beklagte erhob daraufhin das weitere Gutachten des Dr. Me. vom 07. August 2006 (Untersuchung am 11. Juli 2006). Der Gutachter stellte einen Hilfebedarf bei der Grundpflege von täglich 33 Minuten fest, nämlich 17 Minuten bei der Körperpflege, neun Minuten bei der Ernährung und sieben Minuten bei der Mobilität. Basierend auf dem erhobenen Befund sowie den mitgeteilten Hilfeleistungen könne zwar festgestellt werden, dass beim Kläger ein Hilfebedarf bezüglich der Grundpflege bestehe, der jedoch 45 Minuten täglich im Schnitt nicht überschreite. Mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 06. November 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte habe dem Kläger am 28. Februar 2006 mitgeteilt, dass ab 01. April 2006 Leistungen der Pflegeversicherung nicht mehr erbracht würden. Der Widerspruch dagegen sei unbegründet. Die Nachuntersuchung durch den MDK sei am 11. Juli 2006 durchgeführt worden. Im Gutachten sei u.a. ausgeführt worden, der Kläger könne sich in der Wohnung frei bewegen. Es werde in der Regel selbst geduscht. Beim Waschen des Rückens müsse ihm geholfen werden, ebenso beim Abtrocknen. Die Zähne putze er selbst, wobei er dabei unterstützt und entsprechend animiert werden müsse. Mittlerweile werde er dreimal wöchentlich nass rasiert, was vom Vater übernommen werde. Der Kläger gehe selbstständig auf die Toilette, versorge sich dort auch selbst, müsse teilweise aufgefordert werden. Es komme zu keinen Fehlleistungen auf der Toilette. Selbstständiges Essen und Trinken werde durchgeführt. Beim Aufstehen/Zubettgehen und beim Einstieg in die Badewanne benötige er Anleitung bzw. Unterstützung. Er könne sich selbst an- und ausziehen, wobei die Wäsche gerichtet werden müsse. Die im Pflegetageprotokoll angegebenen Zeiten für Hilfeleistungen seien überhöht, z.B. für das Kämmen die doppelte Zeit wie bei der vollen Übernahme. Der tägliche Grundpflegebedarf betrage 33 Minuten. Es bestehe keine Möglichkeit, dem Widerspruch abzuhelfen.
Am 08. Dezember 2006 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) mit dem zuletzt gestellten Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 aufzuheben. Er machte geltend, er benötige fremde Hilfe in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Motorisch sei er zwar in der Lage, die täglichen Verrichtungen ohne fremde Hilfe zu erledigen. Aufgrund seiner schweren geistigen Behinderung mit Hypotrophie benötige er jedoch während der Verrichtungen ständige Anleitung und Beaufsichtigung. Dabei müsse bei ihm auch die bestehende Aggressivität und sein Abwehrverhalten berücksichtigt werden. Der Kläger gab einen Hilfebedarf bei der Grundpflege von täglich 75 Minuten an, nämlich 48 Minuten bei der Körperpflege, zwölf Minuten bei der Ernährung und 15 Minuten bei der Mobilität (vgl. Aufstellung Bl. 13 bis 17 der SG-Akte). Die Einschätzung im von der Beklagten vorgelegten Gutachten der Pflegefachkraft Ne. vom MDK vom 27. Februar 2007 mit einem täglichen grundpflegerischen Hilfebedarf von insgesamt 36 Minuten (Körperpflege 20 Minuten, Ernährung neun Minuten und Mobilität sieben Minuten) treffe nicht zu. Der Kläger reichte verschiedene Unterlagen ein.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage des genannten Gutachtens der Pflegefachkraft Ne. vom 27. Februar 2007 entgegen. Da der Kläger körperlich und geistig in der Lage sei, den Weg zur Werkstatt für Behinderte und zurück alleine zurückzulegen, könne man davon ausgehen, dass er die Tätigkeiten des An- und Auskleidens sowie der Körperwäsche im Großen und Ganzen beherrsche und sachgerecht durchführe.
Das SG erhob schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Prof. Dr. T. vom 25. Mai 2007 sowie des Dr. Be., Internist, vom 30. Mai 2007. Auf diese Auskünfte, mit denen weitere Arztbriefe eingereicht wurden, wird Bezug genommen. Ferner erhob das SG das Sachverständigengutachten der Frau B. Fi. vom 13. Januar 2008 mit ergänzender Stellungnahme vom 06. April 2008. Sie nahm einen Hilfebedarf bei den Verrichtungen der Grundpflege von 34,5 Minuten täglich (Körperpflege 23,5 Minuten, Ernährung drei Minuten, Mobilität acht Minuten) an. Der Kläger sei körperlich in der Lage, noch einen großen Teil der Verrichtungen im Bereich der Grundpflege selbst durchzuführen. Aufgrund der geistigen Einschränkungen bestehe aber ein notwendiger Anleitungs- und Aufforderungsbedarf. Der notwendige Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege habe sich seit April/Mai 2004 nicht einstufungsrelevant verändert und mit Sicherheit zu diesem Zeitpunkt nicht den Voraussetzungen zur Einstufung in Pflegestufe I entsprochen.
Der Kläger hielt die Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen Fi. für nicht zutreffend. Zu dem von der Sachverständigen angenommenen täglichen Hilfebedarf von 34,5 Minuten müssten der Zeitbedarf für eine Teilwäsche des Unterkörpers von sechs Minuten, der Hilfebedarf für das tägliche Händewaschen nach den Toilettengängen von fünf Minuten (fünfmal täglich je eine Minute) und für das tägliche mundgerechte Zubereiten der Mahlzeiten von drei Minuten (dreimal täglich je eine Minute) addiert werden, was dann einen Wert von 48,5 Minuten täglich ergäbe. Jedenfalls aber errechne sich ein täglicher Hilfebedarf bei der Grundpflege von insgesamt 46,5 Minuten. Die Beklagte sah das Sachverständigengutachten der Frau Fi. als schlüssig und nachvollziehbar an.
10 
Mit Urteil vom 18. August 2008 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe zu Recht die Gewährung von Pflegegeld über den 31. März 2006 hinaus eingestellt. Verfahrensrechtlich beurteile sich der vorliegende Fall nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Dessen Voraussetzungen seien erfüllt. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1996, mit dem dem Kläger Pflegegeld nach Pflegestufe I bewilligt worden sei, sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Nach Erlass dieses Bescheids sei auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, da der Kläger im Jahr 1996 noch einen Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten täglich gehabt habe, und dieser bis Anfang 2006 unter den nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für die Pflegestufe I erforderlichen täglichen Grundpflegebedarf von mehr als 45 Minuten gefallen sei. Zu dieser Überzeugung sei die Kammer aufgrund des als Urkundenbeweis verwerteten Gutachtens von Dr. L.-R. vom 28. September 1996 und des Gutachtens der Frau Fi. vom 23. Januar 2008 mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 06. April 2008 gelangt. Nach den Feststellungen im Gutachten vom 28. September 1996 habe zu diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte Hörfähigkeit und ein eingeschränktes Sprachverständnis bestanden. Der Kläger habe sich außer Haus nicht selbstständig orientieren können. Aufgrund seiner geistigen Minderbegabung und seiner Schwerhörigkeit habe er bei fast allen Verrichtungen des täglichen Lebens aufgefordert bzw. kontrolliert werden müssen. Motorisch sei der damals elfjährige Kläger allerdings schon in der Lage gewesen, die Grundverrichtungen selbst auszuführen. Zumindest das Sprachverständnis des Klägers habe sich seit 1996 deutlich verbessert. Den seit 2006 bestehenden aktuellen Grundpflegebedarf habe die Sachverständige Fi. schlüssig und überzeugend im Bereich von 35 bis 40 Minuten täglich angesiedelt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger weitestgehend nur noch zur Durchführung der jeweiligen Verrichtungen aufgefordert werden müsse, nur teilweise eine Anleitung und Beaufsichtigung sowie nur vereinzelt eine teilweise Übernahme der Verrichtungen erforderlich sei. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 29. September 2008 zugestellt.
11 
Am 13. Oktober 2008 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Entgegen der Ansicht der Sachverständigen Fi. reiche die bloße Aufforderung bei ihm zur Durchführung der täglich wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens nicht aus. Er müsse vielmehr angeleitet und beaufsichtigt werden, wodurch die Pflegeperson zeitlich und örtlich gebunden sei. Er (der Kläger) werde in der Regel dreimal wöchentlich geduscht, gelegentlich auch viermal pro Woche. Da er ein Abwehrverhalten habe, werde aus Zeitgründen morgens, also einmal täglich, eine so genannte kleine Toilette (Gesicht, Zahnpflege, unter den Armen, Intimpflege und Kämmen) erledigt und die gründliche Körperwäsche an vier Tagen in der Woche am Abend. Bei ihm bestehe auch eine Störung des Tag-Nacht-Rhythmus und es müsse seine „motivationale Misslage“ berücksichtigt werden. Im Übrigen verwies der Kläger auf sein Vorbringen im Klageverfahren.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. August 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Das SG habe sowohl die motorischen als auch die geistigen Fähigkeiten des Klägers entsprechend gewürdigt. Auf etlichen Kompetenzbereichen habe sich der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege beim Kläger seit dem Jahr 1996 erheblich vermindert. Dieser liege aktuell deutlich unter 46 Minuten pro Tag. Dr. L.-R. habe 1996 als täglichen Hilfebedarf für den Bereich der Körperpflege zehn Minuten, für den Bereich der Ernährung fünf Minuten und für den Bereich der Mobilität 40 Minuten ermittelt. Charakteristikum der Gutachten, welche die Mitarbeiter des MDK dann nach 1996 erstellt hätten, sei es nicht nur gewesen, die Fähigkeitsbeeinträchtigungen erneut festzustellen und den Hilfebedarf neu zu ermitteln. Vielmehr werde stets auch auf die Ermittlungen und Feststellungen der Vorgängergutachten Bezug genommen. Mit den späteren Bescheiden vom 21. Mai 1997, 25. August 2003 und 04. Mai 2004 seien die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechend der Pflegestufe I nicht auf der Grundlage des jeweiligen Pflegegutachtens erneut und unabhängig von der Leistungsbewilligung im Herbst 1996 bejaht worden. Mit den genannten Bescheiden sei jeweils ein Antrag auf Höherstufung zurückgewiesen und auf den Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe I seit 01. September 1996 hingewiesen worden. Insoweit handle es sich bei diesen Bescheiden um keine Folgebescheide, welche den Bescheid vom 18. Oktober 1996 ersetzt hätten. Sie (die Beklagte) habe es zwar unterlassen, in ihrem Bescheid vom 28. Februar 2006 und im Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 auf den Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 ausdrücklich hinzuweisen. Jedoch sei der Bescheid vom 28. Februar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 nicht schon aus diesem Grund aufzuheben, da beide Bescheide sich im Ergebnis als rechtmäßig darstellten. Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 1996 sei gegeben gewesen, es sei kein Ermessen auszuüben gewesen und die unterlassene Erwähnung des aufzuhebenden Bescheids führe auch nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Bescheid vom 28. Februar 2006 und auch der Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 enthielten bei zutreffender Auslegung ihres Inhalts die Anordnung, die Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I wegen Unterschreitung der zeitlichen Untergrenze des Gesetzes aufzuheben und die Zahlung des Pflegegeldes mit dem 31. März 2006 einzustellen. Damit hätten die Verfügungssätze bei Berücksichtigung ihres (der Beklagten) erkennbaren Willens den Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 erfasst. Dieser Bescheid sei konkludent zu Recht nach § 48 SGB X mit Wirkung ab 01. April 2006 aufgehoben worden, weil im Januar 2006 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zum September 1996 eingetreten sei (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 07. Juli 2005, B 3 P8/04 R, = SozR 4-1300 § 48 Nr. 6).
17 
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
18 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Denn dem Kläger steht ab 01. April 2006 weiterhin Pflegegeld nach Pflegestufe I nach § 37 SGB XI, bewilligt mit Bescheid vom 18. Oktober 1996, zu. Dieser (maßgebende) Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 hat weiterhin Bestand. Er ist - entgegen der Ansicht des SG, das sich der Beurteilung der Beklagten angeschlossen hat - mit dem angegriffenen Bescheid vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 nicht wirksam (nach § 48 SGB X) aufgehoben worden.
1.
20 
Streitgegenstand ist allein, ob der Kläger ab 01. April 2006 weiterhin Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I hat. Dieser Anspruch auf Weitergewährung von Pflegegeld ist im Wege der (zuletzt aufrechterhaltenen) Anfechtungsklage durchzusetzen. Eine (zusätzlich) erhobene Leistungsklage wäre unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse fehlte (vgl. z.B. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 11). Denn schon mit der Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 wären die Leistungen wegen vollstationärer Pflege weiter zu gewähren. Mithin ist zu entscheiden, ob die Beklagte zu Recht die Leistungsgewährung zum 31. März 2006 eingestellt hat.
2.
21 
Als verwaltungsverfahrensrechtliche Grundlage der Leistungseinstellung kommt nur § 48 SGB X in Verbindung mit § 15 SGB XI in Betracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI sind Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI muss dabei der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen. Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend (vgl. § 15 Abs. 2 SGB XI).
22 
Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach einer bestimmten Pflegestufe ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Ein solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet bzw. inhaltlich verändert (vgl. z.B. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 6; SozR 4-1300 § 48 Nr. 6). Diese Voraussetzungen eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung waren hier hinsichtlich des Bescheids der Beklagten vom 18. Oktober 1996 erfüllt, mit dem auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. L.-R. vom 28. September 1996 dem Kläger Pflegegeld nach Pflegestufe I ab 01. September 1996 nach § 37 SGB XI bewilligt worden war. Darin ging es mithin um die Bewilligung einer Dauerleistung, die sich auf einen voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden, die Pflegebedürftigkeit auslösenden Gesundheitszustand bezog (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Verwaltungsakte mit Dauerwirkung stellten hingegen nicht die nachfolgenden Bescheide vom 21. Mai 1997 und 04. Mai 2004 dar, mit denen die Beklagte lediglich die vom Kläger begehrte Höherstufung abgelehnt hatte. Dieses gilt gleichermaßen für das mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben vom 25. August 2003, mit dem dem Kläger, nachdem er zuvor erneut höhere Pflegeleistungen beantragt hatte, nach Erhebung des Gutachtens vom 19. August 2003 mitgeteilt wurde, er erhalte seit 01. September 1996 in der Pflegestufe I monatlich EUR 205,00. Auch dieses Schreiben stellt keinen Bescheid dar, mit dem die Beklagte die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI vollständig neu geprüft und unabhängig von der Leistungsbewilligung im Jahr 1996 bejaht hätte. Auch das weitere Schreiben der Beklagten vom 23. Februar 2005 („Bestätigung“), mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass der Bescheid vom 18. Oktober 1996 weiterhin gültig sei, stellt keinen (neuen) Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar.
23 
Die Beklagte hat diesen maßgebenden Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 mit den hier angegriffenen Bescheiden nicht aufgehoben. Weder im Bescheid vom 28. Januar 2006 noch im Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 wird der Bescheid vom 18. Oktober 1996 als maßgebender aufzuhebender Bewilligungsbescheid genannt, zumal sich die Beklagte in den genannten Bescheiden auch nicht auf die Bestimmung des § 48 SGB X stützt. Diese Rechtsgrundlage wird in den genannten Bescheiden nicht erwähnt. Da die Beklagte in den genannten Bescheiden keinen nach § 48 SGB X aufzuhebenden Leistungsbescheid angibt, weder den Bescheid vom 18. Oktober 1996, den sie als maßgebenden letzten Bewilligungsbescheid nach dem Schriftsatz vom 21. November 2008 ansieht, noch nachfolgende Ablehnungsbescheide, geht der Senat davon aus, dass ihr nicht bekannt gewesen ist, überhaupt einen maßgebenden Bewilligungsbescheid aufheben zu müssen, um die Leistungsgewährung einstellen zu können. Die Beklagte kann sich daher auch nicht darauf berufen, den (nicht benannten) maßgebenden Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 sinngemäß aufgehoben zu haben. Das von der Beklagten herangezogene Urteil des BSG vom 07. Juli 2005 (B 3 P 8/04 R= SozR 4-1300 § 48 Nr. 6) betraf den hier nicht vorliegenden Fall, dass bei einem Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X lediglich ein Bescheid ausdrücklich als aufgehoben bezeichnet worden war, der durch einen maßgebenden Folgebescheid gegenstandslos geworden war. Nur für diesen Fall hatte das BSG angenommen, dass die Verfügungssätze des dortigen auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheids nicht den gegenstandslos gewordenen Bescheid, der genannt war, sondern den maßgebenden Folgebescheid erfasst hätte. Dies kann nicht auf den hier vorliegenden Fall erstreckt werden, in dem ein nach § 48 SGB X aufzuhebender Verwaltungsakt überhaupt nicht bezeichnet wurde.
3.
24 
Im Übrigen könnte der Senat auch nicht feststellen, dass sich nach dem 01. September 1996 der bei der Grundpflege zu berücksichtigende Hilfebedarf wesentlich vermindert hätte. Zu vergleichen sind nach § 48 Abs. 1 SGB X stets die zum Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind, vorhanden gewesen sind (BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 6), hier die zum Zeitpunkt der Aufhebung ab 01. März 2006 bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind (Bescheid vom 18. Oktober 1995 auf der Grundlage des Gutachtens vom 28. September 1996), vorhanden gewesen sind. Soweit die Beklagte nach ihrem Schriftsatz vom 21. November 2008 einen derartigen Vergleich mit den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich aus dem Gutachten vom 28. September 1996 ergeben, ziehen will, weist der Senat darauf hin, dass ersichtlich bereits im September 1996 die Voraussetzungen der Pflegestufe I tatsächlich nicht vorgelegen haben. Nach dem maßgebenden Gutachten des Dr. L.-R. vom 28. September 1996 war ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von insgesamt 55 Minuten pro Tag angenommen worden, ohne auch auf § 15 Abs. 2 SGB XI im Hinblick auf das damalige Alter des Klägers einzugehen. Insbesondere hatte der Gutachter bezüglich der Mobilität einen erheblichen Hilfebedarf von 40 Minuten pro Tag angenommen, und zwar für zweimalige Kontrolle beim An- und Auskleiden sowie für fünfmalige Fahrten zwischen Schule und Zuhause, weil der Kläger in fremder Umgebung orientierungslos gewesen sei. Dieser erhebliche Hilfebedarf für das Aufsuchen der Schule war jedoch nicht berücksichtigungsfähig, weil er keiner der Verrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI, insbesondere nicht dem Bereich der Mobilität „Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung“ zurechenbar war (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 8). Mithin ist davon auszugehen, dass bereits ab 01. September 1996 ein berücksichtigungsfähiger Hilfebedarf bei der Grundpflege von mehr als 45 Minuten tatsächlich nicht vorgelegen hatte. Mithin ließe sich eine nach September 1996 eingetretene wesentliche Verminderung des Grundpflegebedarfs nicht feststellen, unabhängig davon, dass sich beispielsweise bei den nachfolgenden Begutachtungen im Jahr 1997, 2003 und 2004 noch ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von täglich 60 Minuten bzw. 48 Minuten ergeben hatte. Abgesehen davon, dass eine derartige wesentliche Verminderung des Grundpflegebedarfs im Vergleich zu den im September 1996 bestehenden tatsächlichen Verhältnissen nicht nachweisbar ist, hat die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden auch keine Begründung für eine wesentliche Verminderung des Hilfebedarfs im Vergleich zu den Verhältnissen im September 1996 angegeben. Im Bescheid vom 28. Februar 2006 war - ebenso wie im Anhörungsschreiben vom 14. Februar 2006, in dem eine Äußerungsfrist bis zum 08. März 2006 eingeräumt war - insoweit lediglich auf die gutachterliche Untersuchung vom 27. Januar 2006 verwiesen worden, die ergeben habe, dass zwar ein erhöhter Hilfebedarf weiterhin bestehe, die Voraussetzungen für die Pflegestufe I jedoch nicht mehr erfüllt seien. Auch im dann erlassenen Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 wurde zur Begründung lediglich auf die Nachuntersuchung vom 11. Juli 2006 verwiesen und aus dem Gutachten des Dr. Me. vom 07. August 2006 die Passage zum aktuellen Hilfebedarf zitiert, ohne jedoch Merkmale der Verminderung des Hilfebedarfs im Vergleich zum maßgebenden Vergleichsgutachten vom 28. September 1996 - oder auch hier zu nachfolgenden Gutachten - darzulegen.
4.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Denn dem Kläger steht ab 01. April 2006 weiterhin Pflegegeld nach Pflegestufe I nach § 37 SGB XI, bewilligt mit Bescheid vom 18. Oktober 1996, zu. Dieser (maßgebende) Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 hat weiterhin Bestand. Er ist - entgegen der Ansicht des SG, das sich der Beurteilung der Beklagten angeschlossen hat - mit dem angegriffenen Bescheid vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 nicht wirksam (nach § 48 SGB X) aufgehoben worden.
1.
20 
Streitgegenstand ist allein, ob der Kläger ab 01. April 2006 weiterhin Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I hat. Dieser Anspruch auf Weitergewährung von Pflegegeld ist im Wege der (zuletzt aufrechterhaltenen) Anfechtungsklage durchzusetzen. Eine (zusätzlich) erhobene Leistungsklage wäre unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse fehlte (vgl. z.B. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 11). Denn schon mit der Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2006 wären die Leistungen wegen vollstationärer Pflege weiter zu gewähren. Mithin ist zu entscheiden, ob die Beklagte zu Recht die Leistungsgewährung zum 31. März 2006 eingestellt hat.
2.
21 
Als verwaltungsverfahrensrechtliche Grundlage der Leistungseinstellung kommt nur § 48 SGB X in Verbindung mit § 15 SGB XI in Betracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI sind Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI muss dabei der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen. Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend (vgl. § 15 Abs. 2 SGB XI).
22 
Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach einer bestimmten Pflegestufe ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Ein solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet bzw. inhaltlich verändert (vgl. z.B. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 6; SozR 4-1300 § 48 Nr. 6). Diese Voraussetzungen eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung waren hier hinsichtlich des Bescheids der Beklagten vom 18. Oktober 1996 erfüllt, mit dem auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. L.-R. vom 28. September 1996 dem Kläger Pflegegeld nach Pflegestufe I ab 01. September 1996 nach § 37 SGB XI bewilligt worden war. Darin ging es mithin um die Bewilligung einer Dauerleistung, die sich auf einen voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden, die Pflegebedürftigkeit auslösenden Gesundheitszustand bezog (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Verwaltungsakte mit Dauerwirkung stellten hingegen nicht die nachfolgenden Bescheide vom 21. Mai 1997 und 04. Mai 2004 dar, mit denen die Beklagte lediglich die vom Kläger begehrte Höherstufung abgelehnt hatte. Dieses gilt gleichermaßen für das mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben vom 25. August 2003, mit dem dem Kläger, nachdem er zuvor erneut höhere Pflegeleistungen beantragt hatte, nach Erhebung des Gutachtens vom 19. August 2003 mitgeteilt wurde, er erhalte seit 01. September 1996 in der Pflegestufe I monatlich EUR 205,00. Auch dieses Schreiben stellt keinen Bescheid dar, mit dem die Beklagte die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI vollständig neu geprüft und unabhängig von der Leistungsbewilligung im Jahr 1996 bejaht hätte. Auch das weitere Schreiben der Beklagten vom 23. Februar 2005 („Bestätigung“), mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass der Bescheid vom 18. Oktober 1996 weiterhin gültig sei, stellt keinen (neuen) Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar.
23 
Die Beklagte hat diesen maßgebenden Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 mit den hier angegriffenen Bescheiden nicht aufgehoben. Weder im Bescheid vom 28. Januar 2006 noch im Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 wird der Bescheid vom 18. Oktober 1996 als maßgebender aufzuhebender Bewilligungsbescheid genannt, zumal sich die Beklagte in den genannten Bescheiden auch nicht auf die Bestimmung des § 48 SGB X stützt. Diese Rechtsgrundlage wird in den genannten Bescheiden nicht erwähnt. Da die Beklagte in den genannten Bescheiden keinen nach § 48 SGB X aufzuhebenden Leistungsbescheid angibt, weder den Bescheid vom 18. Oktober 1996, den sie als maßgebenden letzten Bewilligungsbescheid nach dem Schriftsatz vom 21. November 2008 ansieht, noch nachfolgende Ablehnungsbescheide, geht der Senat davon aus, dass ihr nicht bekannt gewesen ist, überhaupt einen maßgebenden Bewilligungsbescheid aufheben zu müssen, um die Leistungsgewährung einstellen zu können. Die Beklagte kann sich daher auch nicht darauf berufen, den (nicht benannten) maßgebenden Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1996 sinngemäß aufgehoben zu haben. Das von der Beklagten herangezogene Urteil des BSG vom 07. Juli 2005 (B 3 P 8/04 R= SozR 4-1300 § 48 Nr. 6) betraf den hier nicht vorliegenden Fall, dass bei einem Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X lediglich ein Bescheid ausdrücklich als aufgehoben bezeichnet worden war, der durch einen maßgebenden Folgebescheid gegenstandslos geworden war. Nur für diesen Fall hatte das BSG angenommen, dass die Verfügungssätze des dortigen auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheids nicht den gegenstandslos gewordenen Bescheid, der genannt war, sondern den maßgebenden Folgebescheid erfasst hätte. Dies kann nicht auf den hier vorliegenden Fall erstreckt werden, in dem ein nach § 48 SGB X aufzuhebender Verwaltungsakt überhaupt nicht bezeichnet wurde.
3.
24 
Im Übrigen könnte der Senat auch nicht feststellen, dass sich nach dem 01. September 1996 der bei der Grundpflege zu berücksichtigende Hilfebedarf wesentlich vermindert hätte. Zu vergleichen sind nach § 48 Abs. 1 SGB X stets die zum Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind, vorhanden gewesen sind (BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 6), hier die zum Zeitpunkt der Aufhebung ab 01. März 2006 bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind (Bescheid vom 18. Oktober 1995 auf der Grundlage des Gutachtens vom 28. September 1996), vorhanden gewesen sind. Soweit die Beklagte nach ihrem Schriftsatz vom 21. November 2008 einen derartigen Vergleich mit den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich aus dem Gutachten vom 28. September 1996 ergeben, ziehen will, weist der Senat darauf hin, dass ersichtlich bereits im September 1996 die Voraussetzungen der Pflegestufe I tatsächlich nicht vorgelegen haben. Nach dem maßgebenden Gutachten des Dr. L.-R. vom 28. September 1996 war ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von insgesamt 55 Minuten pro Tag angenommen worden, ohne auch auf § 15 Abs. 2 SGB XI im Hinblick auf das damalige Alter des Klägers einzugehen. Insbesondere hatte der Gutachter bezüglich der Mobilität einen erheblichen Hilfebedarf von 40 Minuten pro Tag angenommen, und zwar für zweimalige Kontrolle beim An- und Auskleiden sowie für fünfmalige Fahrten zwischen Schule und Zuhause, weil der Kläger in fremder Umgebung orientierungslos gewesen sei. Dieser erhebliche Hilfebedarf für das Aufsuchen der Schule war jedoch nicht berücksichtigungsfähig, weil er keiner der Verrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI, insbesondere nicht dem Bereich der Mobilität „Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung“ zurechenbar war (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 8). Mithin ist davon auszugehen, dass bereits ab 01. September 1996 ein berücksichtigungsfähiger Hilfebedarf bei der Grundpflege von mehr als 45 Minuten tatsächlich nicht vorgelegen hatte. Mithin ließe sich eine nach September 1996 eingetretene wesentliche Verminderung des Grundpflegebedarfs nicht feststellen, unabhängig davon, dass sich beispielsweise bei den nachfolgenden Begutachtungen im Jahr 1997, 2003 und 2004 noch ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von täglich 60 Minuten bzw. 48 Minuten ergeben hatte. Abgesehen davon, dass eine derartige wesentliche Verminderung des Grundpflegebedarfs im Vergleich zu den im September 1996 bestehenden tatsächlichen Verhältnissen nicht nachweisbar ist, hat die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden auch keine Begründung für eine wesentliche Verminderung des Hilfebedarfs im Vergleich zu den Verhältnissen im September 1996 angegeben. Im Bescheid vom 28. Februar 2006 war - ebenso wie im Anhörungsschreiben vom 14. Februar 2006, in dem eine Äußerungsfrist bis zum 08. März 2006 eingeräumt war - insoweit lediglich auf die gutachterliche Untersuchung vom 27. Januar 2006 verwiesen worden, die ergeben habe, dass zwar ein erhöhter Hilfebedarf weiterhin bestehe, die Voraussetzungen für die Pflegestufe I jedoch nicht mehr erfüllt seien. Auch im dann erlassenen Widerspruchsbescheid vom 06. November 2006 wurde zur Begründung lediglich auf die Nachuntersuchung vom 11. Juli 2006 verwiesen und aus dem Gutachten des Dr. Me. vom 07. August 2006 die Passage zum aktuellen Hilfebedarf zitiert, ohne jedoch Merkmale der Verminderung des Hilfebedarfs im Vergleich zum maßgebenden Vergleichsgutachten vom 28. September 1996 - oder auch hier zu nachfolgenden Gutachten - darzulegen.
4.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.