Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 01. Dez. 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B

01.12.2005

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt im Wege der Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Im Hauptverfahren vor dem Sozialgericht geht es um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Einholung eines internistischen Gutachtens mit Befunderhebungen auch auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet und Verneinung eines belangvollen depressiven Verstimmungszustandes lehnte die Beklagte die begehrte Rente ab. In seiner Klagebegründung hat der Kläger neben der Behauptung, er leide an Depressionen, im Wesentlichen vorgetragen, die medizinischen Diagnosen seien unvollständig und unzureichend bewertet und auf ein Gutachten in einem bereits erledigten Unfallversicherungsstreit vor dem Sozialgericht hingewiesen. Nachdem bereits alle Unterlagen betreffend die Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen haben, hat das Sozialgericht die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Die eingegangenen Auskünfte stützen das Klagebegehren nicht. Auf dieser Grundlage hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 29. Juli 2005 mit der Begründung abgelehnt, im maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung habe die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen. Der Kläger ist der Auffassung, maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sei im vorliegenden Fall jener der Entscheidungsreife. Das Ergebnis der Beweisaufnahme habe deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen. Erfolgsaussicht sei schon deshalb zu bejahen, weil das Sozialgericht selbst die Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich gehalten habe.

Entscheidungsgründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die damit geforderte Erfolgsprognose ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – hier des Senats – abzustellen (vgl. nur Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe unter Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 423 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 119 Rdnr. 4 m.w.N.; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 7c m.w.N.). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wird und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat. In diesem Falle kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches an (Knittel in Hennig, SGG, § 73a Rdnr. 15; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Kapitel VI Rdnr. 71; Keller/Leitherer, a.a.O.; Thomas/Putzo, a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.12.2001, L 8 B 71/01 RA PKH in Breithaupt 2002, 663). Andernfalls würde der Zweck der Prozesskostenhilfe, auch dem Bedürftigen Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt (Knittel, a.a.O., Rdnr. 14). Die Gegenmeinung (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 427 m.w.N.), die hier auch vom Sozialgericht vertreten wird, übersieht die verfassungsrechtliche Dimension der Problematik. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebieten Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Beschluss vom 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02 in SozR 4-1500 § 73a Nr. 1). Dies wäre nicht gewährleistet, wenn das Gericht beliebig lange zuwarten und beispielsweise durch entsprechende Ermittlungen die Frage des Erfolges endgültig klären könnte. Denn im Falle eines Erfolges bedürfte der Unbemittelte keiner Prozesskostenhilfe, weil mit seinem Erfolg regelmäßig auch die Kostentragungspflicht des Unterlegenen verbunden ist. Im Falle seines Misserfolges wäre das Verfahren – was die Ermittlungen anbelangt – bereits durchgeführt, im Falle einer Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt dessen Kosten bereits entstanden. Prozesskostenhilfe soll jedoch nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern den Rechtsschutz nur ermöglichen (BVerfG, a.a.O.). Mit der genannten Entscheidung hat das BVerfG dementsprechend einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss in einem Fall aufgehoben, in dem das Instanzgericht trotz Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages zunächst eine mehrstündige Anhörung des Klägers durchführte, die Klage abwies und dann darauf gestützt Erfolgsaussicht verneinte.
Im vorliegenden Fall ist daher entgegen der Auffassung des Sozialgerichts der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgebend.
Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), und wenn gegebenenfalls der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier am 24. März 2005 mit Eingang der vom Sozialgericht geforderten restlichen Belege erfüllt gewesen.
Indessen rechtfertigt auch dies im vorliegenden Fall nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Weder im Zeitpunkt der Entscheidungsreife noch später hat die Klage Erfolgsaussicht gehabt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass vom Sozialgericht eine Sachaufklärung durchgeführt worden ist.
10 
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt, im Falle streitiger Tatsachen, wenn die von ihm behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisbar erscheinen (Krasney/Udsching, a.a.O., Rdnr. 60), wenn also keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (Knittel, a.a.O., Rdnr. 13). Dementsprechend wird Erfolgsaussicht auch im sozialgerichtlichen Verfahren dann zu bejahen sei, wenn eine Beweisaufnahme von Amts wegen durchgeführt werden muss (Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 7a; Krasney/Udsching, a.a.O; Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 2. Aufl. 2004, VI Rdnr. 91; Wenner/Terdenge/Krauß, Grundzüge der Sozialgerichtsbarkeit, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 345; Jansen, SGG, 2. Aufl. 2005, § 73a Rdnr. 7).
11 
Indessen gilt dies nicht ausnahmslos. Das Gesetz selbst sieht in § 118 Abs. 2 ZPO vor, dass das Gericht Erhebungen anstellt, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnet und Auskünfte einholt (Satz 2). Allerdings werden nach Satz 3 Zeugen und Sachverständige nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Vorschrift zeigt, dass die Vernehmung von Zeugen und die Einholung von Gutachten auch vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1986, 2 BvR 25/86 in NVwZ 1987, 786). Die grundsätzliche Unzulässigkeit der Zeugenvernehmung und der Einholung von Gutachten im Zivilprozess ist vor dem Hintergrund der Dispositionsmaxime, die zum Erfordernis schlüssigen und substantiierten Vortrages führt, und des Umstandes zu sehen, dass eine derartige Beweiserhebung bereits mit Kosten verbunden ist, wegen der der bedürftige Kläger gerade die Prozesskostenhilfe benötigt. Im sozialgerichtlichen Verfahren dagegen gilt der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 103 SGG) und der Kostenfreiheit (§ 183 SGG). Wenn im Zivilprozess eine Zeugenvernehmung vor der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe beispielsweise dann in Betracht gezogen wird, wenn eine Behauptung zwar schlüssig, aber sehr unwahrscheinlich ist (Wax in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2002, § 118 Rdnr. 24; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 118 Rdnr. 21), gilt dies vor den Sozialgerichten in weit stärkerem Maß.
12 
Im sozialgerichtlichen Verfahren kann deshalb trotz Durchführung von Ermittlungen, insbesondere in Form von Zeugenvernehmungen und der Einholung von Gutachten, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verneinen sein. Wird in eine Beweisaufnahme eingetreten, muss dies nicht bedeuten, das Gericht sei davon überzeugt, dass sich die zu beweisende Tatsache mit hinreichender Erfolgsaussicht werde feststellen lassen. Beweisbedürftigkeit und Erfolgsaussicht haben wenig miteinander zu tun (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Mai 1986, L 3 U 60/86 in Breithaupt 1987, 607). So ist anerkannt, dass die Einholung eines Gutachtens auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG nicht die Annahme von Erfolgsaussicht rechtfertigt, weil sonst der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe selbst in der Hand hätte (Krasney/Udsching, a.a.O.; Knittel, a.a.O.). Denn dem Antrag nach § 109 SGG muss das Gericht auch dann nachgeben, wenn es selbst weitere Ermittlungen nicht für erforderlich hält.
13 
Aber auch von Amts wegen werden Gutachten nicht ausnahmslos vor dem Hintergrund einer zumindest offenen Erfolgsprognose eingeholt. Insbesondere wenn die Einholung eines Gutachtens nur noch dazu dient, letzte Zweifel an der Unbegründetheit des Klageanspruches zu zerstreuen (Jansen, a.a.O.) oder wenn sich das Gericht durch Vorlage zweifelhafter medizinischer Unterlagen durch den Kläger aus prozessualen Gründen zur Einholung eines – die vorgelegten Unterlagen aller Voraussicht nach widerlegenden – Gutachtens veranlasst sieht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 1997, L 8 V 1865/97 PKH-A ), wenn also ein günstiges Ergebnis unwahrscheinlich bzw. die Erfolgschance nur eine entfernte ist, kann Erfolgsaussicht verneint werden (Keller/Leitherer, a.a.O. m.w.N. auch zur Rechtsprechung; Kummer, a.a.O.).
14 
Nichts anderes gilt für die Vernehmung von Ärzten als sachverständige Zeugen (so im Ergebnis LSG Bremen, Beschluss vom 7. Januar 1986, L 1 BR 28/85 in SozSich 1987, 223; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 1988, L 7 PKH 282/87 B in Breithaupt 1989, 165; Beschluss vom 9. Februar 1990, L 1 PKH 275/89 B in Justiz 1991, 101; Beschluss vom 25. März 2002, L 6 SB 3114/01 PKH-B – nicht veröffentlicht –). Häufig dient diese Ermittlungstätigkeit des Sozialgerichts erst dazu, den klägerischen Vortrag zu substanziieren oder gar erst schlüssig zu machen. Es soll geklärt werden, ob angesichts der bereits von der Verwaltung durchgeführten Ermittlungen noch ein Gutachten notwendig ist (Knittel, a.a.O., Rdnr. 18). Dies trifft insbesondere für pauschalen klägerischen Vortrag zu, wonach die Verwaltung nicht alle Gesundheitsstörungen berücksichtigt habe, also – ggf. auf anderen medizinischen Sachgebieten – weitere Gesundheitsstörungen vorlägen, nicht richtig untersucht worden sei, falsche Befunde erhoben worden seien, die Beurteilung der Beklagten falsch sei, die Gesundheitsstörungen sich verschlimmert hätten oder weitere Gesundheitsstörungen hinzugetreten seien. In diesen Fällen kann das Gericht eine Erfolgsprognose erst stellen, wenn dieser klägerische Vortrag durch entsprechende medizinische Unterlagen gestützt wird. Andernfalls hätte der Kläger durch pauschale Behauptungen der Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Ermittlungstätigkeit der Beklagten bzw. ihrer Bewertung des Gesundheitszustandes oder einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes die Gewährung von Prozesskostenhilfe selbst in der Hand. Dabei führt längst nicht jede Gesundheitsstörung zu einer relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Das Gegenteil ist die Regel.
15 
Dass anderes gilt, wenn beispielsweise aufgrund des Vortrages davon ausgegangen werden kann, dass eine weitere Gesundheitsstörung mit erheblichen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit vorliegt oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einer Art oder einem Umfang eingetreten ist, der vor dem Hintergrund der bisherigen Beweiserhebungen den Schluss rechtfertigt, dass das Begehren möglicherweise Erfolg haben wird, der Kläger also unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen mit konkretem Inhalt selbst (an Stelle des Gerichts mit sachverständigen Zeugenanfragen) seinen Vortrag substanziiert – was dann in der Regel allerdings nicht zu sachverständigen Zeugenanfragen, sondern zur Beauftragung eines Sachverständigen führt – oder wenn die behauptete Tatsache allein, also weitgehend unabhängig von einer Wertung, die Entscheidung der Beklagten in Frage stellt (z. B. streitige Erwerbsminderungsrente und Vortrag, eine Querschnittslähmung sei zwischenzeitlich eingetreten verbunden mit dem Antrag, den behandelnden Chefarzt der Klinik zu befragen), bedarf keiner weiteren Darlegung.
16 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Grunde lediglich vorgetragen, seine Gesundheitsstörungen auf chirurgisch-orthopädischen Fachgebiet seien schwerwiegender als von der Beklagten angenommen und er leide auch an Depressionen. Er hat damit nur pauschal eine fehlerhafte Bewertung und das Vorliegen weiterer Gesundheitsstörungen (nämlich Depressionen) geltend gemacht. Allein aufgrund dieses Vortrages hätte keine Erfolgsaussicht angenommen werden können. Denn die Entscheidung des beklagten Rentenversicherungsträgers beruhte auf einem Gutachten nach ambulanter Untersuchung und beinhaltete klare Befunde auch auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet. Die vom Kläger behaupteten Funktionsstörungen stehen nicht im Gegensatz zu diesen Befunden. Das Gutachten enthält auch die ärztliche (wenn auch nicht nervenärztliche) Äußerung, es bestehe kein Anhalt für einen belangvollen depressiven Verstimmungszustand. Die Behauptung des Klägers, er leide an Depressionen vermag – abgesehen von der Frage der Richtigkeit – für sich genommen eine Erfolgsaussicht der Klage schon deshalb nicht zu begründen, weil auch bei Vorliegen eines derartigen Leidens Erwerbsfähigkeit die Regel ist.
17 
Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist die Klage daher ohne Erfolgsaussicht gewesen. Hieran hat sich auch nach Eingang der sachverständigen Zeugenauskünfte nichts geändert, weil die Auskünfte der behandelnden Ärzte die Beurteilung des beklagten Rentenversicherungsträgers bestätigt haben. Deshalb ist die Beschwerde zurückzuweisen.
18 
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die damit geforderte Erfolgsprognose ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – hier des Senats – abzustellen (vgl. nur Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe unter Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 423 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 119 Rdnr. 4 m.w.N.; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 7c m.w.N.). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wird und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat. In diesem Falle kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches an (Knittel in Hennig, SGG, § 73a Rdnr. 15; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Kapitel VI Rdnr. 71; Keller/Leitherer, a.a.O.; Thomas/Putzo, a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.12.2001, L 8 B 71/01 RA PKH in Breithaupt 2002, 663). Andernfalls würde der Zweck der Prozesskostenhilfe, auch dem Bedürftigen Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt (Knittel, a.a.O., Rdnr. 14). Die Gegenmeinung (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 427 m.w.N.), die hier auch vom Sozialgericht vertreten wird, übersieht die verfassungsrechtliche Dimension der Problematik. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebieten Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Beschluss vom 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02 in SozR 4-1500 § 73a Nr. 1). Dies wäre nicht gewährleistet, wenn das Gericht beliebig lange zuwarten und beispielsweise durch entsprechende Ermittlungen die Frage des Erfolges endgültig klären könnte. Denn im Falle eines Erfolges bedürfte der Unbemittelte keiner Prozesskostenhilfe, weil mit seinem Erfolg regelmäßig auch die Kostentragungspflicht des Unterlegenen verbunden ist. Im Falle seines Misserfolges wäre das Verfahren – was die Ermittlungen anbelangt – bereits durchgeführt, im Falle einer Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt dessen Kosten bereits entstanden. Prozesskostenhilfe soll jedoch nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern den Rechtsschutz nur ermöglichen (BVerfG, a.a.O.). Mit der genannten Entscheidung hat das BVerfG dementsprechend einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss in einem Fall aufgehoben, in dem das Instanzgericht trotz Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages zunächst eine mehrstündige Anhörung des Klägers durchführte, die Klage abwies und dann darauf gestützt Erfolgsaussicht verneinte.
Im vorliegenden Fall ist daher entgegen der Auffassung des Sozialgerichts der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgebend.
Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), und wenn gegebenenfalls der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier am 24. März 2005 mit Eingang der vom Sozialgericht geforderten restlichen Belege erfüllt gewesen.
Indessen rechtfertigt auch dies im vorliegenden Fall nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Weder im Zeitpunkt der Entscheidungsreife noch später hat die Klage Erfolgsaussicht gehabt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass vom Sozialgericht eine Sachaufklärung durchgeführt worden ist.
10 
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt, im Falle streitiger Tatsachen, wenn die von ihm behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisbar erscheinen (Krasney/Udsching, a.a.O., Rdnr. 60), wenn also keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (Knittel, a.a.O., Rdnr. 13). Dementsprechend wird Erfolgsaussicht auch im sozialgerichtlichen Verfahren dann zu bejahen sei, wenn eine Beweisaufnahme von Amts wegen durchgeführt werden muss (Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 7a; Krasney/Udsching, a.a.O; Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 2. Aufl. 2004, VI Rdnr. 91; Wenner/Terdenge/Krauß, Grundzüge der Sozialgerichtsbarkeit, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 345; Jansen, SGG, 2. Aufl. 2005, § 73a Rdnr. 7).
11 
Indessen gilt dies nicht ausnahmslos. Das Gesetz selbst sieht in § 118 Abs. 2 ZPO vor, dass das Gericht Erhebungen anstellt, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnet und Auskünfte einholt (Satz 2). Allerdings werden nach Satz 3 Zeugen und Sachverständige nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Vorschrift zeigt, dass die Vernehmung von Zeugen und die Einholung von Gutachten auch vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1986, 2 BvR 25/86 in NVwZ 1987, 786). Die grundsätzliche Unzulässigkeit der Zeugenvernehmung und der Einholung von Gutachten im Zivilprozess ist vor dem Hintergrund der Dispositionsmaxime, die zum Erfordernis schlüssigen und substantiierten Vortrages führt, und des Umstandes zu sehen, dass eine derartige Beweiserhebung bereits mit Kosten verbunden ist, wegen der der bedürftige Kläger gerade die Prozesskostenhilfe benötigt. Im sozialgerichtlichen Verfahren dagegen gilt der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 103 SGG) und der Kostenfreiheit (§ 183 SGG). Wenn im Zivilprozess eine Zeugenvernehmung vor der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe beispielsweise dann in Betracht gezogen wird, wenn eine Behauptung zwar schlüssig, aber sehr unwahrscheinlich ist (Wax in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2002, § 118 Rdnr. 24; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 118 Rdnr. 21), gilt dies vor den Sozialgerichten in weit stärkerem Maß.
12 
Im sozialgerichtlichen Verfahren kann deshalb trotz Durchführung von Ermittlungen, insbesondere in Form von Zeugenvernehmungen und der Einholung von Gutachten, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verneinen sein. Wird in eine Beweisaufnahme eingetreten, muss dies nicht bedeuten, das Gericht sei davon überzeugt, dass sich die zu beweisende Tatsache mit hinreichender Erfolgsaussicht werde feststellen lassen. Beweisbedürftigkeit und Erfolgsaussicht haben wenig miteinander zu tun (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Mai 1986, L 3 U 60/86 in Breithaupt 1987, 607). So ist anerkannt, dass die Einholung eines Gutachtens auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG nicht die Annahme von Erfolgsaussicht rechtfertigt, weil sonst der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe selbst in der Hand hätte (Krasney/Udsching, a.a.O.; Knittel, a.a.O.). Denn dem Antrag nach § 109 SGG muss das Gericht auch dann nachgeben, wenn es selbst weitere Ermittlungen nicht für erforderlich hält.
13 
Aber auch von Amts wegen werden Gutachten nicht ausnahmslos vor dem Hintergrund einer zumindest offenen Erfolgsprognose eingeholt. Insbesondere wenn die Einholung eines Gutachtens nur noch dazu dient, letzte Zweifel an der Unbegründetheit des Klageanspruches zu zerstreuen (Jansen, a.a.O.) oder wenn sich das Gericht durch Vorlage zweifelhafter medizinischer Unterlagen durch den Kläger aus prozessualen Gründen zur Einholung eines – die vorgelegten Unterlagen aller Voraussicht nach widerlegenden – Gutachtens veranlasst sieht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 1997, L 8 V 1865/97 PKH-A ), wenn also ein günstiges Ergebnis unwahrscheinlich bzw. die Erfolgschance nur eine entfernte ist, kann Erfolgsaussicht verneint werden (Keller/Leitherer, a.a.O. m.w.N. auch zur Rechtsprechung; Kummer, a.a.O.).
14 
Nichts anderes gilt für die Vernehmung von Ärzten als sachverständige Zeugen (so im Ergebnis LSG Bremen, Beschluss vom 7. Januar 1986, L 1 BR 28/85 in SozSich 1987, 223; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 1988, L 7 PKH 282/87 B in Breithaupt 1989, 165; Beschluss vom 9. Februar 1990, L 1 PKH 275/89 B in Justiz 1991, 101; Beschluss vom 25. März 2002, L 6 SB 3114/01 PKH-B – nicht veröffentlicht –). Häufig dient diese Ermittlungstätigkeit des Sozialgerichts erst dazu, den klägerischen Vortrag zu substanziieren oder gar erst schlüssig zu machen. Es soll geklärt werden, ob angesichts der bereits von der Verwaltung durchgeführten Ermittlungen noch ein Gutachten notwendig ist (Knittel, a.a.O., Rdnr. 18). Dies trifft insbesondere für pauschalen klägerischen Vortrag zu, wonach die Verwaltung nicht alle Gesundheitsstörungen berücksichtigt habe, also – ggf. auf anderen medizinischen Sachgebieten – weitere Gesundheitsstörungen vorlägen, nicht richtig untersucht worden sei, falsche Befunde erhoben worden seien, die Beurteilung der Beklagten falsch sei, die Gesundheitsstörungen sich verschlimmert hätten oder weitere Gesundheitsstörungen hinzugetreten seien. In diesen Fällen kann das Gericht eine Erfolgsprognose erst stellen, wenn dieser klägerische Vortrag durch entsprechende medizinische Unterlagen gestützt wird. Andernfalls hätte der Kläger durch pauschale Behauptungen der Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Ermittlungstätigkeit der Beklagten bzw. ihrer Bewertung des Gesundheitszustandes oder einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes die Gewährung von Prozesskostenhilfe selbst in der Hand. Dabei führt längst nicht jede Gesundheitsstörung zu einer relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Das Gegenteil ist die Regel.
15 
Dass anderes gilt, wenn beispielsweise aufgrund des Vortrages davon ausgegangen werden kann, dass eine weitere Gesundheitsstörung mit erheblichen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit vorliegt oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einer Art oder einem Umfang eingetreten ist, der vor dem Hintergrund der bisherigen Beweiserhebungen den Schluss rechtfertigt, dass das Begehren möglicherweise Erfolg haben wird, der Kläger also unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen mit konkretem Inhalt selbst (an Stelle des Gerichts mit sachverständigen Zeugenanfragen) seinen Vortrag substanziiert – was dann in der Regel allerdings nicht zu sachverständigen Zeugenanfragen, sondern zur Beauftragung eines Sachverständigen führt – oder wenn die behauptete Tatsache allein, also weitgehend unabhängig von einer Wertung, die Entscheidung der Beklagten in Frage stellt (z. B. streitige Erwerbsminderungsrente und Vortrag, eine Querschnittslähmung sei zwischenzeitlich eingetreten verbunden mit dem Antrag, den behandelnden Chefarzt der Klinik zu befragen), bedarf keiner weiteren Darlegung.
16 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Grunde lediglich vorgetragen, seine Gesundheitsstörungen auf chirurgisch-orthopädischen Fachgebiet seien schwerwiegender als von der Beklagten angenommen und er leide auch an Depressionen. Er hat damit nur pauschal eine fehlerhafte Bewertung und das Vorliegen weiterer Gesundheitsstörungen (nämlich Depressionen) geltend gemacht. Allein aufgrund dieses Vortrages hätte keine Erfolgsaussicht angenommen werden können. Denn die Entscheidung des beklagten Rentenversicherungsträgers beruhte auf einem Gutachten nach ambulanter Untersuchung und beinhaltete klare Befunde auch auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet. Die vom Kläger behaupteten Funktionsstörungen stehen nicht im Gegensatz zu diesen Befunden. Das Gutachten enthält auch die ärztliche (wenn auch nicht nervenärztliche) Äußerung, es bestehe kein Anhalt für einen belangvollen depressiven Verstimmungszustand. Die Behauptung des Klägers, er leide an Depressionen vermag – abgesehen von der Frage der Richtigkeit – für sich genommen eine Erfolgsaussicht der Klage schon deshalb nicht zu begründen, weil auch bei Vorliegen eines derartigen Leidens Erwerbsfähigkeit die Regel ist.
17 
Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist die Klage daher ohne Erfolgsaussicht gewesen. Hieran hat sich auch nach Eingang der sachverständigen Zeugenauskünfte nichts geändert, weil die Auskünfte der behandelnden Ärzte die Beurteilung des beklagten Rentenversicherungsträgers bestätigt haben. Deshalb ist die Beschwerde zurückzuweisen.
18 
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

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Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. März 2016 - L 3 R 122/14

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt. Gründe 1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm geführte Berufungsverfahren. 2 Gemäß

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Mai 2014 - L 11 R 2360/14 B

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16.04.2014 wird zurückgewiesen.Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe  I.1 Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnun

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juli 2012 - L 11 R 2855/12 B

bei uns veröffentlicht am 27.07.2012

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.05.2012 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren S 23 R 4737/11 vor dem Sozialgericht Stuttgart ab 25.10.2011 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung be

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 26. Okt. 2011 - L 13 R 395/11 B

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Dezember 2010 aufgehoben.Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Klageverfahren S 2 R

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.