Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. März 2016 - L 3 R 122/14

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2016:0304.L3R122.14.0A
bei uns veröffentlicht am04.03.2016

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm geführte Berufungsverfahren.

2

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Es fehlt hier bereits an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

4

Der Kläger hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht konkret dargelegt. Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vordruck nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem zuständigen Gericht eingereicht hat und das über den Antrag entscheidende Gericht deshalb vollständig über die maßgebenden Verhältnissen unterrichtet ist (vgl. z.B. Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 6 Ta 265/15 -, juris). In diesem Sinne ist der Senat hier nicht umfassend über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers informiert worden. Auf der von dem unter dem 6. März 2014 unterschriebenen und bei dem Senat am 12. März 2014 eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger keine vollständigen und damit unzutreffende Angaben zu seinen Verhältnissen gemacht. Auf dieser Erklärung hat er nur eine Lebens- oder Rentenversicherung (ohne Angabe des Begünstigten) ohne Wertangabe und mit dem Zusatz "VOLKSWOHL BUND auf Rente ausgelegt" angegeben.

5

Der Kläger verfügt im Übrigen - vor dem Hintergrund der unvollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur im Sinne von Mindestbeträgen möglichen Prüfung des Senats - über Vermögenswerte, die er für die Kosten des Berufungsverfahrens einzusetzen hat, da sie in angemessener Frist hätten verwertet werden können. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B -, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 17 Ta 2485/07 -, juris; Gottschalk in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl. 2014, RdNr. 353). In den Blick zu nehmen sind allerdings auch die Vermögensdispositionen, die der Kläger seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 11. Februar 2014 und der Einlegung der Berufung am 12. März 2014 getroffen hat, soweit Vermögen weggegeben worden ist, um prozesskostenhilfebedürftig zu werden oder in der Erkenntnis, durch die Vermögensdisposition nicht mehr über die notwendigen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens zu verfügen (vgl. Gottschalk in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., RdNr. 353).

6

Der am ... 1953 geborene Kläger und seine am ... 1956 geborene Ehefrau verfügen neben einem selbstgenutzten Eigenheim über einen Bausparvertrag, eine Lebensversicherung des Klägers (bei der EUROPA Lebensversicherung AG) und drei Rentenversicherungen seiner Ehefrau (bei der ERGO Versicherung (so genannte Riesterrente), der Allianz Lebensversicherungs-AG und der VOLKSWOHL BUND Versicherung a.G.).

7

Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der Prozessbeteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) gilt entsprechend. Die Prozesskostenhilfe darf nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII insbesondere nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte unter Berücksichtigung einer besonderen Notlage der nachfragenden Person. Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (im Folgenden: Verordnung) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022) ergibt sich hier ein so genannter Schonbetrag für den Kläger in Höhe von 2.600,00 EUR (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 2 der Verordnung, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 56/07 -, juris m.w.N.).

8

Der Bausparvertrag des Klägers wurde mit Bausparurkunde vom 5. Juni 2007 mit einer Bausparsumme in Höhe von 5.000,00 EUR und einem monatlichen Regelsparbeitrag in Höhe von 20,00 EUR bestätigt. Nach dem von dem Kläger vorgelegten Bescheid des E. Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis H. (im Folgenden KoBa) vom 26. Februar 2014 betrug der Wert des Bausparvertrages am 31. Dezember 2013 2.146,40 EUR. Der Kläger nimmt im Rahmen seines Antrages auf Prozesskostenhilfe auf seine Stellungnahme vom 17. Februar 2014 zu dem vorgenannten Bescheid des KoBa Bezug, in dem er auf ein Bausparguthaben in Höhe von 1.826,76 EUR verwiesen und hierin ausgeführt hat, der Bausparvertrag könne nicht als Vermögen angerechnet werden, da die Sperrfrist noch nicht abgelaufen und der Vertrag bereits nach seinem Namen dazu gedacht sei, an dem Eigenheim einige bauliche Sanierungsarbeiten durchzuführen. Insbesondere benötige das Bad eine neue Dusche, da die vorhandene von Schimmel befallen sei. Der Schornstein sei dringend reparaturbedürftig und das Haus habe noch ein Asbestdach. Der Senat geht in Bezug auf den Bausparvertrag des Klägers, dessen Wert er unter dem 17. Februar 2014 mit 1.826,76 EUR angegeben hat, von verwertbarem Vermögen aus. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Verwertung nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII liegen hier nicht vor, weil weder eine Nutzung des Hauses durch den von der Regelung erfassten Personenkreis noch der baldige Einsatz des Vermögens zu den in der Regelung genannten Zwecken nachgewiesen sind. Die von dem Kläger angegebenen Sanierungsmaßnahmen sind im Verhältnis zu der Finanzierung von Kosten des existenzsichernde Leistungen betreffenden Berufungsverfahrens nicht als vorrangig anzusehen.

9

Die Lebensversicherung des Klägers bei der EUROPA wurde über den 1. Dezember 2009 hinaus mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 69,58 EUR bedient. Nach dem Bescheid des KoBa vom 26. Februar 2014 betrug der Wert dieser Lebensversicherung am 31. Dezember 2013 6.874,80 EUR. Zu dieser Versicherung hat der Kläger in seinem Schreiben vom 17. Februar 2014 ausgeführt, diese könne nicht gekündigt oder beliehen werden, weil er mit seinem Gesundheitszustand nie eine neue Versicherung erhalten würde. Diese Gesichtspunkte stehen einer Verwertung der Versicherung nicht entgegen.

10

Der Kläger hätte im Übrigen einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen seine Ehefrau auf der Grundlage von 1360a Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 -, juris m.w.N.; Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 10 WF 196/06 -, juris). Seine Ehefrau nimmt durch die Entlastung von dem von ihm zu gewährenden Unterhalt an dem Ergebnis eines Obsiegens des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit teil (vgl. zum Rentenanspruch als persönliche Angelegenheit i.S. des § 1360a Abs. 4 BGB: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 1990 - L 1 PKH 59/90 B -, juris). Die Ehefrau des Klägers ist hier auch in dem erforderlichen Umfang leistungsfähig. Dabei ist zu prüfen, ob sie - ggf. auch in Raten - die hier voraussichtlich anfallende Mittelgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aufbringen kann, ohne ihren notwendigen Selbstbehalt angreifen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 -, juris). Auch insoweit übersteigt das Vermögen den maßgebenden Schonbetrag in Höhe von 2.856,00 EUR (2.600,00 EUR + 256,00 EUR) deutlich. Nur die indirekt aus dem Bescheid des KoBa erkennbare Rentenversicherung der Ehefrau des Klägers bei der ERGO-Versicherung wäre als so genannte Riesterrente nach § 115 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 90 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII von einer Verwertung ausgenommen. Der Wert der Rentenversicherung der Ehefrau des Klägers bei der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G. betrug - bei einem Beginn am 1. Februar 2003 und einer ab dem 1. Februar 2021 fälligen Monatsrente - nach dem Bescheid des KoBa vom 26. Februar 2014 am 31. Dezember 2013 12.118,00 EUR. Das Versicherungsunternehmen hat dem Senat unter dem 17. November 2014 mitgeteilt, am 17. Februar 2014 die Willenserklärung der Ehefrau des Klägers über einen unwiderruflichen bedingten Verwertungsausschluss für diese Versicherung im Sinne des § 168 Versicherungsvertragsgesetz erhalten zu haben. Unter diesem Datum sei der Ehefrau des Klägers die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses bestätigt worden. Aus der Anlage zum Schreiben des Versicherungsunternehmens ergibt sich ein Rückkaufwert der Versicherung zum 1. Februar 2016 in Höhe von 15.640,00 EUR. Der Kläger hat auf Anfrage hierzu unter dem 17. Oktober 2014 ergänzend vorgetragen, bei dem Vermögen handele es sich um die Altersvorsorge seiner Ehefrau. Der Verwertungsverzicht sei notwendig gewesen, weil der KoBa verlangt habe, diese Rentenversicherung zu kündigen, um davon zu leben. Der Verwertungsverzicht sei zwar unter dem 13. Februar 2014 unterschrieben worden, aber seiner Auffassung nach schon vor dem im Berufungsverfahren angefochtenen Urteil beantragt worden. Der Verwertungsverzicht ist hier während eines laufenden Mandatsverhältnisses, das nach der von dem Kläger unter dem 8. April 2010 erteilten schriftlichen Vollmacht auch die Einlegung von Rechtsmitteln umfasste, und nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 11. Februar 2014 wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt hätten ein bemittelter Kläger und seine Ehefrau bereits Vorsorge für die Finanzierung des Rechtsmittelverfahrens getroffen gehabt, sodass der Verwertungsverzicht für die Frage der Verwertbarkeit dieser Versicherung hier unbeachtlich ist. Die Angaben, der Verwertungsverzicht habe primär eine Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers herbeiführen sollen, lässt hinreichend erkennen, dass der Verwertungsverzicht auch dazu führen sollte, der Sicherung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu dienen, da die Notwendigkeit der Finanzierung eines beabsichtigten Rechtsmittelverfahrens in gleicher Weise erkennbar war.

11

Die Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG ist ab dem 1. Dezember 2008 mit einem Beitrag in Höhe von 14,34 EUR angespart worden.

12

Zu den Lebensversicherungsverträgen seiner Ehefrau hat der Kläger in dem Schreiben vom 17. Februar 2014 ausgeführt, diese würden nicht gekündigt oder beliehen, weil diese nicht vor dem 60sten Lebensjahr angetastet werden dürften und der Altersvorsorgebedarf unterschritten werde. Diese Angaben genügen für die Annahme einer Unverwertbarkeit des Vermögens nicht.

13

Die Verwertung des Vermögens stellt für den Kläger und seine Ehefrau auch keine unzumutbare Härte der Verwertung im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Eine solche Härte liegt nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII vor, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Vor dem Hintergrund der überwiegenden Meinung, nach der § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung auf die Prozesskostenhilfe Anwendung findet, der ebenfalls Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII nennt, kann durchaus von einer entsprechenden Anwendung auch dieser Härteregelung ausgegangen werden. In Bezug auf die zu schützende Altersvorsorge hat der Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 SGB XII eine differenzierte Regelung getroffen, die insbesondere bestimmte geförderte Formen der Altersvorsorge von der Verwertung ausnimmt. Nicht als Maßstab zu berücksichtigen sind demgegenüber die Bestimmungen über das zu schonende Altersvorsorgevermögen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II). Denn die dortigen Regelungen sind nicht von dem Nachrang der Sozialhilfe geprägt, der auch die Prozesskostenhilfe als besondere Sozialhilfe kennzeichnet. Auch die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Renten- oder Lebensversicherung - für die hier nichts vorgetragen ist - führt nicht von vornherein zu einer besonderen Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 9 WF 131/13 -, juris). In Bezug auf die Altersvorsorge des Klägers und seiner Ehefrau durch ein Eigenheim, eine Riesterrente und mehrere Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Berufungsverfahrens die Altersvorsorge des Klägers und seiner Ehefrau gefährden könnte.

14

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre beim Verwaltungsgericht Augs

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2015 - Az.: 1 Ca 1105/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

2

Der Kläger hat im Ausgangsverfahren beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 11. September 2015 eine Kündigungsschutzklage erhoben. Zugleich hat er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt und eine Erklärung über sein persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 07. September 2015 zur Akte gereicht, wegen deren Inhalt auf Bl. 1 ff. d PKH-Beiheftes verwiesen wird. Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich im schriftlichen Verfahren vom 07. Oktober 2015 beendet, nach dem das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 28. September 2015 endete.

3

Mit Schreiben vom 07. Oktober 2015 hat das Arbeitsgericht den Kläger unter Fristsetzung darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe (einstweilen) nicht bewilligt werden könne, da nur eine unvollständig ausgefüllte Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliege. Der Kläger hat in der Folge die Lohnabrechnungen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis vorgelegt und mehrfach um Fristverlängerung ersucht, um Unterlagen ua. bezüglich der Wohnkosten vorlegen zu können. Weitere Eingaben zur Akte erfolgten nicht.

4

Mit Beschluss vom 17. November 2015 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, der Kläger habe trotz Hinweises bis zuletzt keine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

5

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 18. November 2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 16. Dezember 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sein Prozessbevollmächtigter angeführt, der Kläger habe nach eigenem Bekunden die Unterlagen in den Briefkasten der Kanzlei geworfen, ohne dass diese eingegangen seien. Dem Schriftsatz beigefügt war die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 07. September 2015, insgesamt in Kopie und unter G und H teils handschriftlich, teils maschinenschriftlich ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug auf den Akteninhalt (Bl. 15 ff. d. PKH-Beiheftes) genommen. Weiter hat der Kläger im Einzelnen unkommentiert 13 Blatt Kontoauszüge von verschiedenen Tagen im September 2015 vorgelegt.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, auch die nunmehr eingereichte Erklärung sei unvollständig ausgefüllt, da es ua. an Angaben zum Familienstand, zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, zu Bankkonten und zum Grundeigentum fehle, wobei die Angaben zu Grundeigentum und Wohnkosten widersprüchlich seien. Der Kläger hat im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht vorgetragen, beim Ankreuzen von „Grundeigentum“ handele es sich um ein Versehen, die Angaben unter H seien zutreffend. Auf den Kontoauszügen seien lückenlos die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen gelegt.

II.

7

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Sie ist zurückzuweisen.

8

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zulässig.

9

2. In der Sache ist die Beschwerde nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu Recht zurückgewiesen, da der Kläger seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat. Auch die Ausführungen des Klägers im Beschwerdeverfahren ändern hieran nichts.

10

2.1. Einer Partei kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn sie einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag bei Gericht eingereicht hat. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Nach § 117 Abs. 3, Abs. 4 ZPO ist ein Antragsteller für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verpflichtet, sich der vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung eingeführten Formulare zu bedienen. Ein unvollständiges Ausfüllen des Formulars gemäß § 117 Abs. 3, 4 ZPO rechtfertigt die Versagung der Prozesskostenhilfe nur dann, wenn sich das Gericht kein zuverlässiges Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse machen kann(vgl. OLG Naumburg 21. Mai 2002 - 14 WF 93/02 - OLGR Naumburg 2003, 48; Zöller- Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 117 ZPO, Rn. 16). Ein unvollständiges Ausfüllen des Formulars bleibt folgenlos, wenn die Lücken durch beigefügte Anlagen geschlossen werden können und diese vergleichbar übersichtlich und klar sind (vgl. BGH 10. Juni 1985 - IVb ZB 47/85 - zitiert nach juris, Rn. 4). Das kommentarlose Überreichen von Belegen, aus denen sich das Gericht die nötigen Angaben heraussuchen muss, genügt jedoch nicht (vgl. OLG Hamm 07. Juni 2000 - 12 WF 73/00 - OLGR Hamm 2001, 48 f. (48)).

11

2.2. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger bis zuletzt keine ausreichenden Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen würden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger zunächst mit der Klageschrift im Original zur Akte gereichte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 07. November 2015 insgesamt nur unvollständig ausgefüllt war; sie ermöglichte dem Gericht eine zuverlässige Bewertung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht. Es fehlen Angaben zu seinem Familienstand, zu Angehörigen, zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und insbesondere jegliche Angaben zu Bankkonten und Wohnkosten. Auch die vom Kläger nach gerichtlichem Hinweis im Nachgang zur Akte gereichten Verdienstabrechnungen für die Monate Mai bis Juli 2015 können seine aktuellen Einkommensverhältnisse angesichts der zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht widerspiegeln; Erklärungen zu eventuell zwischenzeitlich bezogenem Arbeitslosengeld nebst entsprechendem Nachweis hat der Kläger, der in der ursprünglichen Erklärung angegeben hatte, Arbeitslosengeld beantragt zu haben, nicht abgegeben. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger erst nach Beendigung der Instanz und Ablauf der vom Arbeitsgericht gesetzten Beibringungsfrist im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen und Belege überhaupt noch Berücksichtigung finden können (vgl. hierzu BAG 03. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - Rn. 8 ff. zitiert nach juris). Selbst wenn man dies zu Gunsten des Klägers annehmen wollte, bliebe die sofortige Beschwerde erfolglos. Auch der zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde erneut in Kopie vorgelegten Erklärung vom 07. September 2015 mangelt es an ausreichenden Angaben, selbst wenn man unterstellt, dass die nunmehr vorgelegte Kopie der lediglich ergänzten, jedoch nicht erneut unterschriebenen ursprünglichen Erklärung vom Kläger stammt bzw. dieser zur Richtigkeit der Angaben steht (vgl. hierzu BGH 10. Juni 1985 - IVb ZB 47/85 - zitiert nach juris, Rn. 3). Nach wie vor hat der Kläger offen gelassen, ob er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Arbeitslosengeld bezieht, wenn ja in welcher Höhe. Soweit nunmehr unter G die Frage nach Bank-, Giro, Sparkonten oder dergleichen mit „ja“ angekreuzt ist, ist mangels weiterer Eintragungen nicht ersichtlich, um welche Konten es sich handelt und welche Guthaben sie aufweisen. Der Hinweis des Klägers im weiteren Beschwerdeverfahren, auf den Kontoauszügen seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse lückenlos offen gelegt, vermag eine andere Betrachtung nicht zu rechtfertigen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Kontoauszüge nicht aktuell sind und nicht alle ein Konto des Klägers betreffen, ist es nicht Aufgabe des Gerichts die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers anhand einer Vielzahl kommentarlos überlassener Kontoauszüge zu erforschen.

12

3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar (§ 78 Satz 2 ArbGG iVm § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt im Wege der Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Im Hauptverfahren vor dem Sozialgericht geht es um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Einholung eines internistischen Gutachtens mit Befunderhebungen auch auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet und Verneinung eines belangvollen depressiven Verstimmungszustandes lehnte die Beklagte die begehrte Rente ab. In seiner Klagebegründung hat der Kläger neben der Behauptung, er leide an Depressionen, im Wesentlichen vorgetragen, die medizinischen Diagnosen seien unvollständig und unzureichend bewertet und auf ein Gutachten in einem bereits erledigten Unfallversicherungsstreit vor dem Sozialgericht hingewiesen. Nachdem bereits alle Unterlagen betreffend die Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen haben, hat das Sozialgericht die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Die eingegangenen Auskünfte stützen das Klagebegehren nicht. Auf dieser Grundlage hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 29. Juli 2005 mit der Begründung abgelehnt, im maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung habe die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen. Der Kläger ist der Auffassung, maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sei im vorliegenden Fall jener der Entscheidungsreife. Das Ergebnis der Beweisaufnahme habe deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen. Erfolgsaussicht sei schon deshalb zu bejahen, weil das Sozialgericht selbst die Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich gehalten habe.

Entscheidungsgründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die damit geforderte Erfolgsprognose ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – hier des Senats – abzustellen (vgl. nur Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe unter Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 423 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 119 Rdnr. 4 m.w.N.; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 7c m.w.N.). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wird und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat. In diesem Falle kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches an (Knittel in Hennig, SGG, § 73a Rdnr. 15; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Kapitel VI Rdnr. 71; Keller/Leitherer, a.a.O.; Thomas/Putzo, a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.12.2001, L 8 B 71/01 RA PKH in Breithaupt 2002, 663). Andernfalls würde der Zweck der Prozesskostenhilfe, auch dem Bedürftigen Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt (Knittel, a.a.O., Rdnr. 14). Die Gegenmeinung (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 427 m.w.N.), die hier auch vom Sozialgericht vertreten wird, übersieht die verfassungsrechtliche Dimension der Problematik. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebieten Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Beschluss vom 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02 in SozR 4-1500 § 73a Nr. 1). Dies wäre nicht gewährleistet, wenn das Gericht beliebig lange zuwarten und beispielsweise durch entsprechende Ermittlungen die Frage des Erfolges endgültig klären könnte. Denn im Falle eines Erfolges bedürfte der Unbemittelte keiner Prozesskostenhilfe, weil mit seinem Erfolg regelmäßig auch die Kostentragungspflicht des Unterlegenen verbunden ist. Im Falle seines Misserfolges wäre das Verfahren – was die Ermittlungen anbelangt – bereits durchgeführt, im Falle einer Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt dessen Kosten bereits entstanden. Prozesskostenhilfe soll jedoch nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern den Rechtsschutz nur ermöglichen (BVerfG, a.a.O.). Mit der genannten Entscheidung hat das BVerfG dementsprechend einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss in einem Fall aufgehoben, in dem das Instanzgericht trotz Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages zunächst eine mehrstündige Anhörung des Klägers durchführte, die Klage abwies und dann darauf gestützt Erfolgsaussicht verneinte.
Im vorliegenden Fall ist daher entgegen der Auffassung des Sozialgerichts der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgebend.
Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), und wenn gegebenenfalls der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier am 24. März 2005 mit Eingang der vom Sozialgericht geforderten restlichen Belege erfüllt gewesen.
Indessen rechtfertigt auch dies im vorliegenden Fall nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Weder im Zeitpunkt der Entscheidungsreife noch später hat die Klage Erfolgsaussicht gehabt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass vom Sozialgericht eine Sachaufklärung durchgeführt worden ist.
10 
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt, im Falle streitiger Tatsachen, wenn die von ihm behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisbar erscheinen (Krasney/Udsching, a.a.O., Rdnr. 60), wenn also keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (Knittel, a.a.O., Rdnr. 13). Dementsprechend wird Erfolgsaussicht auch im sozialgerichtlichen Verfahren dann zu bejahen sei, wenn eine Beweisaufnahme von Amts wegen durchgeführt werden muss (Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 7a; Krasney/Udsching, a.a.O; Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 2. Aufl. 2004, VI Rdnr. 91; Wenner/Terdenge/Krauß, Grundzüge der Sozialgerichtsbarkeit, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 345; Jansen, SGG, 2. Aufl. 2005, § 73a Rdnr. 7).
11 
Indessen gilt dies nicht ausnahmslos. Das Gesetz selbst sieht in § 118 Abs. 2 ZPO vor, dass das Gericht Erhebungen anstellt, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnet und Auskünfte einholt (Satz 2). Allerdings werden nach Satz 3 Zeugen und Sachverständige nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Vorschrift zeigt, dass die Vernehmung von Zeugen und die Einholung von Gutachten auch vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1986, 2 BvR 25/86 in NVwZ 1987, 786). Die grundsätzliche Unzulässigkeit der Zeugenvernehmung und der Einholung von Gutachten im Zivilprozess ist vor dem Hintergrund der Dispositionsmaxime, die zum Erfordernis schlüssigen und substantiierten Vortrages führt, und des Umstandes zu sehen, dass eine derartige Beweiserhebung bereits mit Kosten verbunden ist, wegen der der bedürftige Kläger gerade die Prozesskostenhilfe benötigt. Im sozialgerichtlichen Verfahren dagegen gilt der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 103 SGG) und der Kostenfreiheit (§ 183 SGG). Wenn im Zivilprozess eine Zeugenvernehmung vor der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe beispielsweise dann in Betracht gezogen wird, wenn eine Behauptung zwar schlüssig, aber sehr unwahrscheinlich ist (Wax in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2002, § 118 Rdnr. 24; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 118 Rdnr. 21), gilt dies vor den Sozialgerichten in weit stärkerem Maß.
12 
Im sozialgerichtlichen Verfahren kann deshalb trotz Durchführung von Ermittlungen, insbesondere in Form von Zeugenvernehmungen und der Einholung von Gutachten, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verneinen sein. Wird in eine Beweisaufnahme eingetreten, muss dies nicht bedeuten, das Gericht sei davon überzeugt, dass sich die zu beweisende Tatsache mit hinreichender Erfolgsaussicht werde feststellen lassen. Beweisbedürftigkeit und Erfolgsaussicht haben wenig miteinander zu tun (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Mai 1986, L 3 U 60/86 in Breithaupt 1987, 607). So ist anerkannt, dass die Einholung eines Gutachtens auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG nicht die Annahme von Erfolgsaussicht rechtfertigt, weil sonst der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe selbst in der Hand hätte (Krasney/Udsching, a.a.O.; Knittel, a.a.O.). Denn dem Antrag nach § 109 SGG muss das Gericht auch dann nachgeben, wenn es selbst weitere Ermittlungen nicht für erforderlich hält.
13 
Aber auch von Amts wegen werden Gutachten nicht ausnahmslos vor dem Hintergrund einer zumindest offenen Erfolgsprognose eingeholt. Insbesondere wenn die Einholung eines Gutachtens nur noch dazu dient, letzte Zweifel an der Unbegründetheit des Klageanspruches zu zerstreuen (Jansen, a.a.O.) oder wenn sich das Gericht durch Vorlage zweifelhafter medizinischer Unterlagen durch den Kläger aus prozessualen Gründen zur Einholung eines – die vorgelegten Unterlagen aller Voraussicht nach widerlegenden – Gutachtens veranlasst sieht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 1997, L 8 V 1865/97 PKH-A ), wenn also ein günstiges Ergebnis unwahrscheinlich bzw. die Erfolgschance nur eine entfernte ist, kann Erfolgsaussicht verneint werden (Keller/Leitherer, a.a.O. m.w.N. auch zur Rechtsprechung; Kummer, a.a.O.).
14 
Nichts anderes gilt für die Vernehmung von Ärzten als sachverständige Zeugen (so im Ergebnis LSG Bremen, Beschluss vom 7. Januar 1986, L 1 BR 28/85 in SozSich 1987, 223; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 1988, L 7 PKH 282/87 B in Breithaupt 1989, 165; Beschluss vom 9. Februar 1990, L 1 PKH 275/89 B in Justiz 1991, 101; Beschluss vom 25. März 2002, L 6 SB 3114/01 PKH-B – nicht veröffentlicht –). Häufig dient diese Ermittlungstätigkeit des Sozialgerichts erst dazu, den klägerischen Vortrag zu substanziieren oder gar erst schlüssig zu machen. Es soll geklärt werden, ob angesichts der bereits von der Verwaltung durchgeführten Ermittlungen noch ein Gutachten notwendig ist (Knittel, a.a.O., Rdnr. 18). Dies trifft insbesondere für pauschalen klägerischen Vortrag zu, wonach die Verwaltung nicht alle Gesundheitsstörungen berücksichtigt habe, also – ggf. auf anderen medizinischen Sachgebieten – weitere Gesundheitsstörungen vorlägen, nicht richtig untersucht worden sei, falsche Befunde erhoben worden seien, die Beurteilung der Beklagten falsch sei, die Gesundheitsstörungen sich verschlimmert hätten oder weitere Gesundheitsstörungen hinzugetreten seien. In diesen Fällen kann das Gericht eine Erfolgsprognose erst stellen, wenn dieser klägerische Vortrag durch entsprechende medizinische Unterlagen gestützt wird. Andernfalls hätte der Kläger durch pauschale Behauptungen der Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Ermittlungstätigkeit der Beklagten bzw. ihrer Bewertung des Gesundheitszustandes oder einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes die Gewährung von Prozesskostenhilfe selbst in der Hand. Dabei führt längst nicht jede Gesundheitsstörung zu einer relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Das Gegenteil ist die Regel.
15 
Dass anderes gilt, wenn beispielsweise aufgrund des Vortrages davon ausgegangen werden kann, dass eine weitere Gesundheitsstörung mit erheblichen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit vorliegt oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einer Art oder einem Umfang eingetreten ist, der vor dem Hintergrund der bisherigen Beweiserhebungen den Schluss rechtfertigt, dass das Begehren möglicherweise Erfolg haben wird, der Kläger also unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen mit konkretem Inhalt selbst (an Stelle des Gerichts mit sachverständigen Zeugenanfragen) seinen Vortrag substanziiert – was dann in der Regel allerdings nicht zu sachverständigen Zeugenanfragen, sondern zur Beauftragung eines Sachverständigen führt – oder wenn die behauptete Tatsache allein, also weitgehend unabhängig von einer Wertung, die Entscheidung der Beklagten in Frage stellt (z. B. streitige Erwerbsminderungsrente und Vortrag, eine Querschnittslähmung sei zwischenzeitlich eingetreten verbunden mit dem Antrag, den behandelnden Chefarzt der Klinik zu befragen), bedarf keiner weiteren Darlegung.
16 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Grunde lediglich vorgetragen, seine Gesundheitsstörungen auf chirurgisch-orthopädischen Fachgebiet seien schwerwiegender als von der Beklagten angenommen und er leide auch an Depressionen. Er hat damit nur pauschal eine fehlerhafte Bewertung und das Vorliegen weiterer Gesundheitsstörungen (nämlich Depressionen) geltend gemacht. Allein aufgrund dieses Vortrages hätte keine Erfolgsaussicht angenommen werden können. Denn die Entscheidung des beklagten Rentenversicherungsträgers beruhte auf einem Gutachten nach ambulanter Untersuchung und beinhaltete klare Befunde auch auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet. Die vom Kläger behaupteten Funktionsstörungen stehen nicht im Gegensatz zu diesen Befunden. Das Gutachten enthält auch die ärztliche (wenn auch nicht nervenärztliche) Äußerung, es bestehe kein Anhalt für einen belangvollen depressiven Verstimmungszustand. Die Behauptung des Klägers, er leide an Depressionen vermag – abgesehen von der Frage der Richtigkeit – für sich genommen eine Erfolgsaussicht der Klage schon deshalb nicht zu begründen, weil auch bei Vorliegen eines derartigen Leidens Erwerbsfähigkeit die Regel ist.
17 
Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist die Klage daher ohne Erfolgsaussicht gewesen. Hieran hat sich auch nach Eingang der sachverständigen Zeugenauskünfte nichts geändert, weil die Auskünfte der behandelnden Ärzte die Beurteilung des beklagten Rentenversicherungsträgers bestätigt haben. Deshalb ist die Beschwerde zurückzuweisen.
18 
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die damit geforderte Erfolgsprognose ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – hier des Senats – abzustellen (vgl. nur Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe unter Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 423 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 119 Rdnr. 4 m.w.N.; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 7c m.w.N.). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wird und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat. In diesem Falle kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches an (Knittel in Hennig, SGG, § 73a Rdnr. 15; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Kapitel VI Rdnr. 71; Keller/Leitherer, a.a.O.; Thomas/Putzo, a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.12.2001, L 8 B 71/01 RA PKH in Breithaupt 2002, 663). Andernfalls würde der Zweck der Prozesskostenhilfe, auch dem Bedürftigen Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt (Knittel, a.a.O., Rdnr. 14). Die Gegenmeinung (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 427 m.w.N.), die hier auch vom Sozialgericht vertreten wird, übersieht die verfassungsrechtliche Dimension der Problematik. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebieten Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Beschluss vom 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02 in SozR 4-1500 § 73a Nr. 1). Dies wäre nicht gewährleistet, wenn das Gericht beliebig lange zuwarten und beispielsweise durch entsprechende Ermittlungen die Frage des Erfolges endgültig klären könnte. Denn im Falle eines Erfolges bedürfte der Unbemittelte keiner Prozesskostenhilfe, weil mit seinem Erfolg regelmäßig auch die Kostentragungspflicht des Unterlegenen verbunden ist. Im Falle seines Misserfolges wäre das Verfahren – was die Ermittlungen anbelangt – bereits durchgeführt, im Falle einer Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt dessen Kosten bereits entstanden. Prozesskostenhilfe soll jedoch nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern den Rechtsschutz nur ermöglichen (BVerfG, a.a.O.). Mit der genannten Entscheidung hat das BVerfG dementsprechend einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss in einem Fall aufgehoben, in dem das Instanzgericht trotz Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages zunächst eine mehrstündige Anhörung des Klägers durchführte, die Klage abwies und dann darauf gestützt Erfolgsaussicht verneinte.
Im vorliegenden Fall ist daher entgegen der Auffassung des Sozialgerichts der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgebend.
Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), und wenn gegebenenfalls der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier am 24. März 2005 mit Eingang der vom Sozialgericht geforderten restlichen Belege erfüllt gewesen.
Indessen rechtfertigt auch dies im vorliegenden Fall nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Weder im Zeitpunkt der Entscheidungsreife noch später hat die Klage Erfolgsaussicht gehabt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass vom Sozialgericht eine Sachaufklärung durchgeführt worden ist.
10 
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt, im Falle streitiger Tatsachen, wenn die von ihm behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisbar erscheinen (Krasney/Udsching, a.a.O., Rdnr. 60), wenn also keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (Knittel, a.a.O., Rdnr. 13). Dementsprechend wird Erfolgsaussicht auch im sozialgerichtlichen Verfahren dann zu bejahen sei, wenn eine Beweisaufnahme von Amts wegen durchgeführt werden muss (Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 7a; Krasney/Udsching, a.a.O; Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 2. Aufl. 2004, VI Rdnr. 91; Wenner/Terdenge/Krauß, Grundzüge der Sozialgerichtsbarkeit, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 345; Jansen, SGG, 2. Aufl. 2005, § 73a Rdnr. 7).
11 
Indessen gilt dies nicht ausnahmslos. Das Gesetz selbst sieht in § 118 Abs. 2 ZPO vor, dass das Gericht Erhebungen anstellt, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnet und Auskünfte einholt (Satz 2). Allerdings werden nach Satz 3 Zeugen und Sachverständige nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Vorschrift zeigt, dass die Vernehmung von Zeugen und die Einholung von Gutachten auch vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1986, 2 BvR 25/86 in NVwZ 1987, 786). Die grundsätzliche Unzulässigkeit der Zeugenvernehmung und der Einholung von Gutachten im Zivilprozess ist vor dem Hintergrund der Dispositionsmaxime, die zum Erfordernis schlüssigen und substantiierten Vortrages führt, und des Umstandes zu sehen, dass eine derartige Beweiserhebung bereits mit Kosten verbunden ist, wegen der der bedürftige Kläger gerade die Prozesskostenhilfe benötigt. Im sozialgerichtlichen Verfahren dagegen gilt der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 103 SGG) und der Kostenfreiheit (§ 183 SGG). Wenn im Zivilprozess eine Zeugenvernehmung vor der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe beispielsweise dann in Betracht gezogen wird, wenn eine Behauptung zwar schlüssig, aber sehr unwahrscheinlich ist (Wax in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2002, § 118 Rdnr. 24; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 118 Rdnr. 21), gilt dies vor den Sozialgerichten in weit stärkerem Maß.
12 
Im sozialgerichtlichen Verfahren kann deshalb trotz Durchführung von Ermittlungen, insbesondere in Form von Zeugenvernehmungen und der Einholung von Gutachten, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verneinen sein. Wird in eine Beweisaufnahme eingetreten, muss dies nicht bedeuten, das Gericht sei davon überzeugt, dass sich die zu beweisende Tatsache mit hinreichender Erfolgsaussicht werde feststellen lassen. Beweisbedürftigkeit und Erfolgsaussicht haben wenig miteinander zu tun (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Mai 1986, L 3 U 60/86 in Breithaupt 1987, 607). So ist anerkannt, dass die Einholung eines Gutachtens auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG nicht die Annahme von Erfolgsaussicht rechtfertigt, weil sonst der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe selbst in der Hand hätte (Krasney/Udsching, a.a.O.; Knittel, a.a.O.). Denn dem Antrag nach § 109 SGG muss das Gericht auch dann nachgeben, wenn es selbst weitere Ermittlungen nicht für erforderlich hält.
13 
Aber auch von Amts wegen werden Gutachten nicht ausnahmslos vor dem Hintergrund einer zumindest offenen Erfolgsprognose eingeholt. Insbesondere wenn die Einholung eines Gutachtens nur noch dazu dient, letzte Zweifel an der Unbegründetheit des Klageanspruches zu zerstreuen (Jansen, a.a.O.) oder wenn sich das Gericht durch Vorlage zweifelhafter medizinischer Unterlagen durch den Kläger aus prozessualen Gründen zur Einholung eines – die vorgelegten Unterlagen aller Voraussicht nach widerlegenden – Gutachtens veranlasst sieht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 1997, L 8 V 1865/97 PKH-A ), wenn also ein günstiges Ergebnis unwahrscheinlich bzw. die Erfolgschance nur eine entfernte ist, kann Erfolgsaussicht verneint werden (Keller/Leitherer, a.a.O. m.w.N. auch zur Rechtsprechung; Kummer, a.a.O.).
14 
Nichts anderes gilt für die Vernehmung von Ärzten als sachverständige Zeugen (so im Ergebnis LSG Bremen, Beschluss vom 7. Januar 1986, L 1 BR 28/85 in SozSich 1987, 223; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 1988, L 7 PKH 282/87 B in Breithaupt 1989, 165; Beschluss vom 9. Februar 1990, L 1 PKH 275/89 B in Justiz 1991, 101; Beschluss vom 25. März 2002, L 6 SB 3114/01 PKH-B – nicht veröffentlicht –). Häufig dient diese Ermittlungstätigkeit des Sozialgerichts erst dazu, den klägerischen Vortrag zu substanziieren oder gar erst schlüssig zu machen. Es soll geklärt werden, ob angesichts der bereits von der Verwaltung durchgeführten Ermittlungen noch ein Gutachten notwendig ist (Knittel, a.a.O., Rdnr. 18). Dies trifft insbesondere für pauschalen klägerischen Vortrag zu, wonach die Verwaltung nicht alle Gesundheitsstörungen berücksichtigt habe, also – ggf. auf anderen medizinischen Sachgebieten – weitere Gesundheitsstörungen vorlägen, nicht richtig untersucht worden sei, falsche Befunde erhoben worden seien, die Beurteilung der Beklagten falsch sei, die Gesundheitsstörungen sich verschlimmert hätten oder weitere Gesundheitsstörungen hinzugetreten seien. In diesen Fällen kann das Gericht eine Erfolgsprognose erst stellen, wenn dieser klägerische Vortrag durch entsprechende medizinische Unterlagen gestützt wird. Andernfalls hätte der Kläger durch pauschale Behauptungen der Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Ermittlungstätigkeit der Beklagten bzw. ihrer Bewertung des Gesundheitszustandes oder einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes die Gewährung von Prozesskostenhilfe selbst in der Hand. Dabei führt längst nicht jede Gesundheitsstörung zu einer relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Das Gegenteil ist die Regel.
15 
Dass anderes gilt, wenn beispielsweise aufgrund des Vortrages davon ausgegangen werden kann, dass eine weitere Gesundheitsstörung mit erheblichen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit vorliegt oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einer Art oder einem Umfang eingetreten ist, der vor dem Hintergrund der bisherigen Beweiserhebungen den Schluss rechtfertigt, dass das Begehren möglicherweise Erfolg haben wird, der Kläger also unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen mit konkretem Inhalt selbst (an Stelle des Gerichts mit sachverständigen Zeugenanfragen) seinen Vortrag substanziiert – was dann in der Regel allerdings nicht zu sachverständigen Zeugenanfragen, sondern zur Beauftragung eines Sachverständigen führt – oder wenn die behauptete Tatsache allein, also weitgehend unabhängig von einer Wertung, die Entscheidung der Beklagten in Frage stellt (z. B. streitige Erwerbsminderungsrente und Vortrag, eine Querschnittslähmung sei zwischenzeitlich eingetreten verbunden mit dem Antrag, den behandelnden Chefarzt der Klinik zu befragen), bedarf keiner weiteren Darlegung.
16 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Grunde lediglich vorgetragen, seine Gesundheitsstörungen auf chirurgisch-orthopädischen Fachgebiet seien schwerwiegender als von der Beklagten angenommen und er leide auch an Depressionen. Er hat damit nur pauschal eine fehlerhafte Bewertung und das Vorliegen weiterer Gesundheitsstörungen (nämlich Depressionen) geltend gemacht. Allein aufgrund dieses Vortrages hätte keine Erfolgsaussicht angenommen werden können. Denn die Entscheidung des beklagten Rentenversicherungsträgers beruhte auf einem Gutachten nach ambulanter Untersuchung und beinhaltete klare Befunde auch auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet. Die vom Kläger behaupteten Funktionsstörungen stehen nicht im Gegensatz zu diesen Befunden. Das Gutachten enthält auch die ärztliche (wenn auch nicht nervenärztliche) Äußerung, es bestehe kein Anhalt für einen belangvollen depressiven Verstimmungszustand. Die Behauptung des Klägers, er leide an Depressionen vermag – abgesehen von der Frage der Richtigkeit – für sich genommen eine Erfolgsaussicht der Klage schon deshalb nicht zu begründen, weil auch bei Vorliegen eines derartigen Leidens Erwerbsfähigkeit die Regel ist.
17 
Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist die Klage daher ohne Erfolgsaussicht gewesen. Hieran hat sich auch nach Eingang der sachverständigen Zeugenauskünfte nichts geändert, weil die Auskünfte der behandelnden Ärzte die Beurteilung des beklagten Rentenversicherungsträgers bestätigt haben. Deshalb ist die Beschwerde zurückzuweisen.
18 
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 56/07
vom
10. Juni 2008
in Sachen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der
Lebenshaltungskosten rechtfertigen es grundsätzlich nicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden
Vermögensfreibeträge herabzusetzen, wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Lebenshaltungskosten
hat.
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 56/07 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Dresden gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen. Er war am 27. August 2004 in Deutschland in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sein PKW beschädigt wurde. Er hat die Beklagte, die Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ist und ihren Sitz in Deutschland hat, vor dem Landgericht Dresden auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.177,48 € in Anspruch genommen. Durch Beschluss vom 23. März 2006 ist ihm für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden. Am 9. März 2007 schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger zum Ausgleich aller Schäden 3.500 € zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Inhalt des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden, hat der Kläger einen Anteil in Höhe von insgesamt 2.595,19 € zu tragen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat das Landgericht unter Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 23. März 2006 angeordnet, dass der Kläger auf die von ihm zu tragenden Kosten des Rechtsstreits eine Einmalzahlung zu leisten habe.
2
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts vom 5. Juni 2007 aufgehoben. Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - NJW-RR 2005, 1237) ist nicht begründet.
4
2. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Änderung der Entscheidung über die von dem Kläger zu leistenden Zahlungen gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO lägen nicht vor. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hätten sich dadurch, dass er aufgrund des Vergleichs von der Beklagten eine Zahlung in Höhe von 3.500 € erhalte, nicht wesentlich geändert , denn mit diesem Betrag würde der gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO maßgebliche Freibetrag nur geringfügig überschritten. Eine Herabsetzung dieses Freibetrages im Hinblick darauf, dass die Lebenshaltungskosten in dem Staat des Wohnsitzes des Klägers deutlich niedriger seien als in Deutschland, komme nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass sich die Vermögensfreibeträ- ge des deutschen Sozialrechts nicht an den Lebenshaltungskosten orientierten, sei eine Kürzung dieser Beträge bei ausländischen Prozessparteien auch aus Gründen der Praktikabilität abzulehnen.
5
3. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
6
a) Einer Partei wird unter den Voraussetzungen von § 114 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe gewährt, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Ob und in welchem Umfang eine Partei ihr Einkommen und ihr Vermögen für die Prozessführung einzusetzen hat, bestimmt sich nach § 115 ZPO in Verbindung mit den in dieser Vorschrift genannten weiteren Gesetzesbestimmungen. Nach erfolgter Bewilligung kann das Gericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich geändert haben. Anerkannt ist, dass diese Änderungsbefugnis nicht nur die Entscheidung über die Höhe der zu leistenden Raten umfasst, sondern auch die Anordnung der Erstattung der im Prozess zulasten der betroffenen Partei angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten ermöglicht (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2000, 335, 336 m.w.N.). Erwirbt die hilfsbedürftige Partei nachträglich ein nicht unbedeutendes Vermögen, können deshalb nicht nur bestehende Ratenzahlungen erhöht werden, sondern es können auch erstmals Zahlungsanordnungen - unter Umständen in Höhe aller bereits fälligen Kosten - ergehen. Dabei kann eine wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse auch darin liegen, dass einer Partei aufgrund des Rechtsstreits - etwa durch einen Vergleich - eine Zahlung des Prozessgegners zufließt (OLG Celle, aaO; OLG Bamberg, JurBüro 1991, 255; OLG Koblenz, OLG-Report 2004, 670 f.). Diese Grundsätze gelten nach Maßgabe von §§ 114 Satz 2, 1076 ZPO auch für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1076, Rn. 4; Kalthoener/Büttner/WrobelSachs , Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn. 910a) und stehen im Einklang mit der Richtlinie 2003/8/EG vom 27. Januar 2003 (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, abgedruckt bei Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., Anh. zu § 1078 ZPO), die es ihren Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 3 ausdrücklich erlaubt, Regelungen zu treffen, wonach gewährte Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise zurückverlangt werden kann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Empfängers wesentlich verbessert haben.
7
b) Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Diese Einschränkung gilt auch bei einem nachträglichen Vermögenserwerb (OLG Köln, AnwBl 1993, 298 f.). Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind der Partei gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu belassen. Die Höhe dieses sogenannten Schonbetrages bestimmt sich nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3060 f.). Da es sich bei der Prozesskostenhilfe nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches handelt, ist der maßgebende Betrag nach allgemeiner Meinung und entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht § 1 Abs. 1a dieser Verordnung, sondern der Vorschrift des § 1 Abs. 1b zu entnehmen, die Freibeträge für die Hilfe in besonderen Lebenslagen bestimmt (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - VI S 9/05 [PKH] - BFH/NV 2006, 1690, zitiert nach juris, Rn. 9; BFH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VIII S 10/05 [PKH] - juris, Rn. 18; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2005, 504 f. = FamRZ 2005, 1917; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 WF 373/06 - juris, Rn. 8; VG Freiburg, NJW 1983, 1926; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskosten- hilfe, 9. Aufl., § 115 Rn. 118; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO, Rn. 348; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115, Rn. 57; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 115, Rn. 19; a.A.: Sächsisches Landessozialgericht, FamRZ 2007, 156 f. mit abl. Anm. von Wrobel-Sachs). Demgemäß beläuft sich der Schonbetrag gegenwärtig auf 2.600 € zuzüglich 256 € für jeden Unterhaltsberechtigten der Partei. Für den Kläger, der seine Ehefrau und zwei Kinder zu unterhalten hat, errechnet sich danach ein Freibetrag von 3.368 €. Da der ihm nach dem Inhalt des Prozessvergleichs zufließende Vermögenswert diesen Schonbetrag nur um 132 € übersteigt, ist eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.v. § 120 Abs. 4 ZPO nicht gegeben.
8
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt eine Herabsetzung dieses Freibetrages im Hinblick auf niedrigere Lebenshaltungskosten in Polen nicht in Betracht.
9
aa) Allerdings können bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Partei zu berücksichtigen sein. Höhere Lebenshaltungskosten im Ausland können bei einem Rechtsstreit in Deutschland als besondere Belastungen i.S.v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO vom Einkommen abzusetzen sein (Motzer, FamRBint 2008, 16, 21). Dies ergibt sich für grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union aus der in § 1078 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung.
10
bb) Ausdrückliche Regelungen darüber, ob bei einem Rechtsstreit einer ausländischen Partei in Deutschland niedrigere Lebenshaltungskosten in deren Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu berücksichtigen sind, enthält die Zivilprozessordnung nicht (Gottwald in Festschrift für Walter H. Rechberger, 2005, S. 185). Diese Frage wird für die nach § 115 Abs. 2 und 3 ZPO maßgebenden Einkommensverhältnisse in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es wegen des auf schematische Vereinfachung angelegten Prozesskostenhilfeverfahrens nicht angebracht sei, im Ausland lebende Parteien anders als inländische Parteien zu behandeln (so Zöller/Philippi, aaO, § 115, Rn. 42; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 114, Rn. 10; MünchKommZPO /Motzer, 3. Aufl., § 114, Rn. 54; a.A.: Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 114, Rn. 2). Dagegen befürwortet die Rechtsprechung teilweise eine Anpassung der Sätze der in § 115 Abs. 2 ZPO normierten Tabelle an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei, wenn dies zur Vermeidung unsachgemäßer Ergebnisse erforderlich sei (OLG Düsseldorf , MDR 1994, 301, 302). Für die Bemessung des Abschlags wird in der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Verwaltungsregelung vorgenommenen Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an im Ausland lebende Personen (Schreiben des BMF vom 17. November 2003 - BStBl I 2003, 637) eine geeignete Grundlage gesehen (BFH, JurBüro 1997, 201, 202). Danach sollen für eine Partei, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat, zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung die in § 115 ZPO genannten Beträge zum Ausgleich der in beiden Staaten unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten nur in Höhe von 50 v.H. anzusetzen sein (NdsFG, Beschluss vom 13. April 2007 - 10 S 28/06 - EFG 2007, 1892, zitiert nach juris, Rn. 34 ff.). Ob eine solche generalisierende Anpassung , die ersichtlich an steuerrechtliche Erwägungen anknüpft (vgl. BVerfG, NJW 1989, 666, 667), für die im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmende Bewertung der Einkommensverhältnisse eine geeignete Grundlage bieten kann, ist hier nicht zu entscheiden.
11
cc) Die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es jedenfalls nicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Vermögensfreibeträge herabzusetzen , wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Lebenshaltungskosten hat.
12
Die für die Frage, ob eine Partei ihr Vermögen ganz oder teilweise für die Prozesskosten einzusetzen hat, gemäß § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigenden Freibeträge dienen nicht der Sicherstellung der laufenden Lebenshaltungskosten , sondern sollen gewährleisten, dass die Existenzgrundlage der betroffenen Partei nicht gefährdet wird (Schoreit/Groß, aaO, Rn. 79). Die Bezugnahme auf § 90 Abs. 2 SGB XII bewirkt, dass das Vermögen stärker geschützt ist als das Einkommen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO, Rn. 315). So trägt § 90 Abs. 2 SGB XII dem Umstand Rechnung, dass vorhandenes Vermögen zweckbestimmt sein kann. Es kann von der Partei z. B. für den Aufbau oder die Sicherung ihrer Lebensgrundlage, zur Berufsausbildung, zu ihrer Erwerbstätigkeit , zur Vorsorge im Krankheits- oder Pflegefall und insbesondere auch zur Altersvorsorge angesammelt worden sein. Eines besonderen Schutzes bedarf dieses Vermögen jedenfalls dann, wenn feststeht, dass es von der Partei zu einem dieser Zwecke tatsächlich benötigt wird, oder wenn ernsthaft zu besorgen ist, dass dies geschehen könnte. Ob das der Fall ist, richtet sich in erster Linie nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Parteien mit Wohnsitz im Ausland kommt es dabei wesentlich darauf an, in welchem Maße die soziale Sicherung in dem Staat, in dem die Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, gewährleistet ist. Je umfangreicher die Sicherung der Partei durch Sozialleistungen des Staates oder seiner Einrichtungen stattfindet, desto weniger ist diese darauf angewiesen, selbst eigenes Vorsorgevermögen zu bilden.
13
Den Verhältnissen im Inland tragen § 90 Abs. 2 SGB XII und die detaillierten Regelungen der zu dieser Vorschrift ergangenen Durchführungsverordnung Rechnung. Diese Bestimmungen sind indessen nicht geeignet, hinreichend verlässlich darüber Auskunft zu geben, in welchem Maße Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, des Schutzes ihres Vermögens bedürfen. Eine sachgerechte Anpassung der gemäß § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Freibeträge darf sich insoweit deshalb nicht allein an den Unterschieden zwischen den jeweiligen Lebenshaltungskosten orientieren, sondern müsste jedenfalls auch die von dem betreffenden Staat oder von seinen Einrichtungen gewährte soziale Vorsorge in eine Vergleichsbetrachtung einbeziehen. Dies wäre indessen nicht ohne umfangreiche und differenzierte Vergleichsberechnungen möglich und würde den Prüfungsrahmen innerhalb des notwendigerweise auf schematische Vereinfachung angelegten Prozesskostenhilfeverfahrens sprengen (vgl. Zöller/Philippi, aaO, § 115, Rn. 42). Zudem würde eine solche Betrachtungsweise, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, dem Regelungszweck der Richtlinie 2003/8/EG vom 27. Januar 2003 widersprechen, deren Ziel es ist, den Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern (Art. 1 Abs. 1). Auch mit Rücksicht darauf sind die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Vermögensfreibeträge grundsätzlich auch dann in voller Höhe anzusetzen, wenn die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, in dem die Lebenshaltungskosten niedriger als in Deutschland sind. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 05.06.2007 - 3 O 2994/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.10.2007 - 3 W 1070/07 -

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZA 6/04
vom
4. August 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 und 2; BGB § 1360 a Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2

a) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat in aller Regel dann hinreichende Aussicht
auf Erfolg i.S. von § 114 ZPO, wenn die Entscheidung von der Beantwortung
schwieriger Rechtsfragen abhängt.

b) Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Prozeßkostenvorschuß auch
dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach § 115
Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für
eine eigene Prozeßführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. Dann kann
dem vorschußberechtigten Kind Prozeßkostenhilfe auch nur gegen entsprechende
Ratenzahlung bewilligt werden.
BGH, Beschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - OLG Stuttgart
AG Tübingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Der Klägerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bleibt vorbehalten. Die Klägerin hat auf die Prozeßkosten monatliche Raten in Höhe von 30 € ab Wegfall der Ratenzahlungspflicht aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2004 zu zahlen. Die Zahlungen sind an die zuständige Landeskasse zu leisten.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt ab August 2003. Die 16 Jahre alte Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Sie ist Schülerin und wohnt beim Kindesvater. Die Ehe der Eltern ist seit Juni 2003 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluß vom 29. August 2003 hat das Amtsgericht der Klägerin für die beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt. Auf die Beschwerde der Staatskasse hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Be-
schluß abgeändert und der Klägerin aufgegeben, auf die bewilligte Prozeßkostenhilfe ab März 2004 monatliche Raten in Höhe von 175 € zu zahlen. Gegen diesen Beschluß hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Klägerin begehrt für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ratenlose Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer zweitinstanzlichen Rechtsanwältin.

II.

Der Klägerin ist die begehrte Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671 m.w.N.). Um solche Fragen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geht es hier allerdings.
2. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Verfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahren der Prozeßkostenhilfe bietet den nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geschützten Rechtsschutz nicht selbst, sondern will ihn erst zugänglich machen (BVerfGE 81, 347, 357 ff.; BVerfG NJW 1994, 241, 242; NJW 2000, 1936, 1937; BGH Beschlüsse vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438; vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; vom 9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007). Hier hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde wegen der rechtsgrundsätzlichen Frage zugelassen, ob auf die bewilligte Prozeßkostenhilfe Ratenzahlung angeordnet werden kann, wenn der Berechtigte zwar sonst die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung ratenloser Prozeßkostenhilfe erfüllt, ihm allerdings ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß in Form von Ratenzahlungen zusteht. Diese Frage ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten und vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. Sie ist deswegen nicht im Verfahren der Prozeßkostenhilfe, sondern der zugelassenen Rechtsbeschwerde zu klären.

III.

Eine Beiordnung der in zweiter Instanz für die Klägerin aufgetretenen Rechtsanwältin kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht. Nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO muß sich die Klägerin im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch die Beiordnung des erst- oder zweitinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil allein Rechtsfragen zu klären sind, für die eine Korrespondenz mit der Prozeßpartei von untergeordneter Bedeutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der zweitinstanzliche Rechtsanwalt den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat (BGH Beschluß vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80 - WM 1982, 881). Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bleibt zunächst vorbehalten, weil die Klägerin noch keinen solchen Rechtsanwalt namentlich benannt hat (§ 121 Abs. 1 und 5 ZPO).

IV.

Der Klägerin kann auch für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt werden, weil sie im Umfang der Raten über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 ZPO verfügt. 1. Nach einhelliger Auffassung schulden Eltern ihren minderjährigen unverheirateten Kindern in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB Prozeßkostenvorschuß für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten (vgl. Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. IV 65; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 23; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen Rdn. 106). Die Verpflichtung hat ihren Grund in den unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und ergibt sich aus einer besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen. Wie bei der im Gesetz ausdrücklich geregelten Verpflichtung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses an den getrennt lebenden Ehegatten (§ 1360 a Abs. 4 BGB) schulden auch die Eltern einen solchen Vorschuss aber nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die persönlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Der materiell-rechtliche Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß setzt deswegen voraus, daß der Berechtigte nicht in der Lage ist, die Prozeßkosten selbst zu tragen. Dies folgt schon aus dem allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsatz, wonach der Berechtigte zunächst selbst für seinen Bedarf aufkommen muß. Außerdem muß auch die Belastung des Unterhaltsschuldners mit den Prozeßkosten der Billigkeit entsprechen. Dies ist nicht der Fall, wenn er nicht hinreichend leistungsfähig ist. Dabei ist auf die auch sonst gültigen Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen. Soweit dabei nach überwie-
gender Auffassung der angemessene Selbstbehalt nach §§ 1581 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB gewahrt bleiben muß (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1986, 284; OLG Köln FamRZ 1999, 792), entspringt dieses der im Gesetz ausdrücklich geregelten Vorschusspflicht unter Ehegatten. Für die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses an minderjährige Kinder gilt dieses nicht in gleichem Maße. Aus der besonderen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen (und den diesen gleichgestellten) Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ergibt sich auch insoweit als unterste Grenze der Inanspruchnahme der notwendige Selbstbehalt. Nur wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nach Abzug der vorrangigen Verpflichtungen auf Elementarunterhalt unter Wahrung des notwendigen Selbstbehalts nicht zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in der Lage ist, entfällt dieser Anspruch. Gleiches gilt nach prozeßkostenhilferechtlichen Grundsätzen dann, wenn der Vorschußpflichtige selbst Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten würde. Denn der unterhaltspflichtige Elternteil kann nicht verpflichtet sein, seinem Kind als Vorschuß die Kosten eines Prozesses zu erstatten, wenn er für die Kosten eines Prozesses in eigenen Angelegenheiten nicht aufkommen müsste, weil ihm dafür ratenlos Prozeßkostenhilfe bewilligt würde. 2. In der Rechtsprechung und der Literatur ist allerdings umstritten, ob ein Prozeßkostenvorschuß auch dann geschuldet ist, wenn der Vorschußpflichtige den gesamten Betrag zwar nicht in einer Summe zahlen kann, aber zu Ratenzahlungen in der Lage ist.
a) Teilweise wird die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses in Raten als unbillig angesehen (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1414; OLG Naumburg FamRZ 2000, 1095; OLG Oldenburg FamRZ 1999, 1148; OLG München (12. Zivilsenat) FamRZ 1993, 714; OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 77; OLG Celle (15. Zivilsenat) NdsRpfl 1995, 47; Wendl/Scholz aaO § 6
Rdn. 27; Gerhardt/Oelkers Handbuch des Fachanwalts im Familienrecht Kap. 16 Rdn. 21 f.; Dose aaO Rdn. 114). Überwiegend wird inzwischen allerdings vertreten, daß bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu prüfen ist, ob er den Prozeßkostenvorschuß ohne Gefährdung seines eigenen Selbstbehalts ratenweise leisten kann (OLG Dresden FamRZ 2002, 1412; OLG Köln FamRZ 2003, 102; OLG Naumburg Beschluß vom 2. Januar 2001 - 3 WF 156/00 - veröffentlicht bei Juris; OLG Nürnberg FamRZ 2001, 233; OLG München (1. Zivilsenat) OLGR München 1999, 321; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 757; OLG Koblenz FamRZ 1991, 346; KG FamRZ 1990, 183; OLG Bamberg JurBüro 1994, 45; OLG Celle (21. Zivilsenat) JurBüro 2002, 540; Schwab/ Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Rdn. IV 78; Johannsen/Henrich/Thalmann § 115 ZPO Rdn. 67; Kühner in Scholz/Stein Teil K Rdn. 124).
b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß unterhaltsrechtlicher Natur (BGHZ 56, 92, 94; Senatsurteil BGHZ 89, 33, 38 f.; Senatsurteil BGHZ 110, 247, 248). Nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen schuldet ein Elternteil jedenfalls dann keinen Prozeßkostenvorschuß an sein minderjähriges Kind, wenn dadurch sein notwendiger Selbstbehalt verletzt würde (Senatsurteil BGHZ 110, 247, 249). Ist der Elternteil hingegen in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs Raten auf den Prozeßkostenvorschuß zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuß in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen. Die unterhaltsrechtliche Natur und der Vergleich mit den wiederkehrenden monatlichen Unterhaltsleistungen sprechen sogar ausdrücklich für eine Vorschußpflicht auch in Form von Ratenzahlungen.
Dem steht nicht entgegen, daß ein vorschußberechtigtes Kind seinerseits gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten und der Staatskasse in vollem Umfang vorschußpflichtig ist. Denn diese Vorschußpflicht entfällt, wenn ihm - sei es auch nur gegen Raten - Prozeßkostenhilfe bewilligt wird (a.A. Gerhardt/Oelkers aaO 16. Kap. Rdn. 22 m.w.N.). Maßgeblich ist vielmehr die Überlegung, daß der Prozeßkostenvorschuß unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist und eine Form des Sonderbedarfs darstellt (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Worbel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 2. Aufl. Rdn. 371 ff.). Wenn also der unterhaltspflichtige Elternteil für ein von ihm selbst zu führendes Gerichtsverfahren Prozeßkostenhilfe nur unter Anordnung von Raten erhalten würde und er weiterhin - wie hier der Kindesvater - über ein den notwendigen Selbstbehalt deutlich übersteigendes Einkommen verfügt, das ihn unterhaltsrechtlich in die Lage versetzt, den Sonderbedarf Prozeßkostenvorschuß zumindest in diesen Raten aufzubringen, erscheint es nicht gerechtfertigt, das prozeßführende Kind von jeder Ratenzahlungspflicht freizustellen , obwohl es unterhaltsrechtlich über Vermögen in Form eines - wenn auch ratenweise zu erfüllenden - Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß gegen einen Elternteil verfügt (OLG Köln FamRZ 2003, 102). Aus Gründen der Billigkeit ist lediglich eine weitergehende Ratenzahlungsbelastung, als sie nach § 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ausgeschlossen. Denn es würde dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen, wenn der Unterhaltspflichtige in stärkerem Maße in Anspruch genommen würde, als dieses bei eigener Prozeßführung der Fall wäre (OLG Dresden FamRZ 2002, 1412). 3. Mit den Raten auf seinen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß erlangt das unterhaltsberechtigte Kind Vermögen im Sinne von § 115 ZPO, das es für die Prozeßkosten einsetzen muß. Im Umfang der Raten auf den geschuldeten
Prozeßkostenvorschuß sind der Klägerin deswegen auch für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Ratenzahlungen aufzuerlegen. Unterhaltsrechtlich ist der Kindesvater ohne Gefährdung seines eigenen notwendigen - und hier sogar des angemessenen - Selbstbehalts in der Lage, an die Klägerin einen Prozeßkostenvorschuß in monatlichen Raten zu je 30 € zu zahlen. Diese Verpflichtung zur Ratenzahlung ist für den Vater der Klägerin auch nicht unbillig, weil er nach den nunmehr nachgewiesenen Einkommensund Vermögensverhältnissen für einen eigenen Prozeß Raten in gleicher Höhe aufbringen müßte. Aus dem nachgewiesenen Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 2.295 € und der Mieteinnahme in Höhe von monatlich 300 € ergeben sich Gesamteinkünfte in Höhe von monatlich 2.595 €. Davon sind im Rahmen des § 115 ZPO der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 76 Abs. 2 a BSHG mit 149 €, der Einkommensfreibetrag in Höhe von 364 € und der Unterhaltsfreibetrag für die Klägerin in Höhe von 256 € abzusetzen. Weiterhin sind die Kreditbelastungen der vom Kindesvater bewohnten Eigentumswohnung in Höhe von 1.100 € und die entsprechenden Heizkosten mit 75 € zu berücksichtigen. Abzusetzen sind zusätzlich die monatlichen Darlehensraten von 600 € für die zweite Eigentumswohnung, deren Mieteinkünfte im Gegenzug als Einkommen berücksichtigt worden sind. Das ergibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von monatlich 51 € und damit nach § 115 ZPO eine zu erbringende monatliche Rate in Höhe von 30 €. Jedenfalls in dieser Höhe ist die Verpflichtung zur Zahlung
eines Prozeßkostenvorschusses für den Kindesvater nicht unbillig und wahrt auch dessen notwendigen Selbstbehalt, wie es der Berechnung nach § 115 ZPO systemimmanent ist.
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.