Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 26. Okt. 2011 - L 13 R 395/11 B

bei uns veröffentlicht am26.10.2011

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Dezember 2010 aufgehoben.

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Klageverfahren S 2 R 1359/10 bewilligt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist auch begründet; dem Kläger ist für das beim Sozialgericht Reutlingen (SG) geführte Klageverfahren S 2 R 1359/10 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs (Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Februar 2009 - L 13 AS 4995/08 PKH-B; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 - beide veröffentlicht in Juris), die hier mit Eingang der Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim SG am 7. Mai 2010 eingetreten ist.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor; der Kläger ist nach seinen sich aus der Erklärung vom 4. Mai 2010 (nebst beigefügtem Arbeitslosengeld II-Bewilligungsbe-scheid vom 27. November 2009) ergebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Darüber hinaus kann auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage unter Beachtung obiger Maßstäbe nicht verneint werden. Gegenstand der in der Hauptsache geführten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Rentenantrag des Klägers vom 12. März 2009 ablehnende Bescheid vom 13. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2010. Ob sich dieser Bescheid - unter Zugrundlegung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife - nach nur vorzunehmender summarischer Prüfung als rechtswidrig und den Kläger in subjektiven Rechten verletzend erwiesen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn der Sachverhalt war zu diesem Zeitpunkt in medizinischer Hinsicht weiter aufklärungsbedürftig; allein dies rechtfertigt es hier, das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO zu bejahen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird. Die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich unbedenkliche Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der PKH vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris). Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundessozialgericht (BSG; vgl. Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris), ebenso wie die überwiegende Literatur (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.), ausdrücklich angeschlossen.
Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, in auf Gewährung von Erwerbsminderungsrenten gerichteten Verfahren trotz bereits eingetretener Spruchreife des PKH-Gesuchs zunächst den Sachverhalt durch Befragung behandelnder Ärzte als sachverständige Zeugen (idR verbunden mit gutachtlichen Fragen zum beruflichen Leistungsvermögen) weiter aufzuklären um dann - wie hier - unter Würdigung des Ergebnisses der (bisherigen) Beweisaufnahme über das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussicht zu entscheiden. Eine solche Verfahrensweise führt gerade zu der nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht zulässigen Verlagerung der Sachverhaltsaufklärung vom Hauptsache- in das Nebenverfahren.
Der diesen Weg beschreitenden Rechtsprechung des 11. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (Beschluss vom 27. April 2010 - L 11 R 6027/09 B - veröffentlicht in Juris) folgt der erkennende Senat nicht. Soweit dort vertreten wird, die Einholung sachverständiger Zeugenaussagen diene der Prüfung, „ob überhaupt Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden muss“ wird ein Stufenverhältnis der Beweismittel unterstellt, das in dieser Form im Gesetz keine Stütze findet. Es mag in vielen Fällen der Praxis entsprechen, die Amtsermittlung auf die beschriebene Weise zu „staffeln“; es sind daneben aber auch zahlreiche andere Vorgehensweisen denkbar. So wäre es auch im vorliegenden Fall, ohne dass das Vorgehen des SG rechtlich zu beanstanden wäre, im Rahmen des richterlichen Ermessens ohne Weiteres möglich gewesen, nach Eingang der neuen Befundunterlagen an Stelle einer Zeugenbefragung direkt ein Sachverständigengutachten einzuholen. Darüber hinaus ist es keineswegs ausgeschlossen, im konkreten Einzelfall einer sachverständigen Zeugenaussage einen höheren Beweiswert beizumessen als einem (nachfolgend) in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten. Dementsprechend hält es der erkennende Senat nicht für sachgerecht, die Beantwortung der Frage, ob eine Beweiserhebung auch zur Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussicht führt, vorrangig an der Art des Beweismittels zu orientieren. Im Übrigen übersieht der dargestellte Ansatz, dass das Stellen gutachtlicher Fragen zum Leistungsvermögen letztlich bereits als Erhebung eines Sachverständigenbeweises zu werten ist (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2009 - L 12 B 2/08 SB - veröffentlicht in Juris; danach soll die Einholung von Befundberichten ohne gutachterliche Stellungnahme noch keine hinreichende Erfolgsaussicht begründen).
Die Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen ist hier auch nicht als Erhebung bzw. Beweiserhebung im Sinne des § 118 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO zu qualifizieren, denn sie ist, will man den oben dargestellten vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen Rechnung tragen, zur Klärung der Frage, ob die Rechtsverfolgung in der Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, nicht erforderlich (a. A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B - veröffentlicht in Juris - und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - L 13 R 5913/06 PKH-B - unveröffentlicht). Die Befragung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen trägt (hier) vielmehr bereits der dem Gericht im Hauptsacheverfahren obliegenden Pflicht zur umfassenden von Amts wegen durchzuführenden Sachverhaltsaufklärung Rechnung. Wenn § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO bereits in der zivilprozessualen Literatur als sehr eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. z. B. Motzer in MünchKomm zur ZPO, Bd. 1, § 118 Rdnr. 20) qualifiziert wird, gilt dies erst recht im sozialgerichtlichen Klageverfahren (vgl. dazu auch Hessisches LSG, Beschluss vom 29. März 2006 - L 4 B 63/06 ARG V - veröffentlicht in Juris). Hier geht dem Gerichtsverfahren nämlich ein ebenfalls vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägtes Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren voraus, dessen Ziel bereits eine umfassende Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts ist. Dementsprechend kann auch hier die Erfolgsaussicht (im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des BVerfG) ohne Weiteres bereits bei Klageerhebung beurteilt werden; die Tatbestandsvoraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO liegen somit nicht vor.
Dementsprechend hat das SG in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 21. Dezember 2010 für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO zu Unrecht auf das Ergebnis der im Klageverfahren durchgeführten Beweisaufnahme abgestellt. Maßgeblich war allein, dass der Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidungsreife (7. Mai 2010) in medizinischer Hinsicht aufklärungsbedürftig gewesen ist. Anlass für die durchgeführten Ermittlungen gab nicht nur der substantiierte Vortrag des Klägers zur Klagebegründung; auch aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen, die zum Teil von der Beklagten noch nicht berücksichtigte Untersuchungen und Behandlungen betrafen, musste sich das SG gedrängt fühlen, weiteren Beweis zu erheben. Dementsprechend ist (zu Recht) zunächst die behandelnde Hausärztin Dr. Sch.-K. als sachverständige Zeugin gehört worden (Aussage vom 26. Juni 2010). Nachdem diese sich (unter Hinweis auf die behandelnden Fachärzte) außer Stande gesehen hatte, die vom SG gestellte (gutachterliche) Frage nach dem quantitativen Leistungsvermögen zu beantworten, waren entsprechende weitere Ermittlungen wiederum unausweichlich. Da keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass die durchzuführende (weitere) Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des PKH begehrenden Klägers ausgehen werde (vgl. BVerfG a.a.O.), kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Dem steht nicht entgegen, dass die vom SG veranlasste Auswertung der vom Kläger und dessen Hausärztin vorgelegten medizinischen Unterlagen durch den ärztlichen Dienst der Beklagten das mit der Klage geltend gemachte Begehren (später) ebenso wenig bestätigt hat, wie die sachverständige Zeugenaussage (einschließlich gutachterlicher Äußerung zum Leistungsvermögen) von Prof. Dr. W. vom 8. Oktober 2010.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
10 
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

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Tatbestand   1  Der Kläger begehrt im Wege der Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 2  Im Hauptverfahren vor dem Sozialgericht geht es um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähi

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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. September 2008 aufgehoben.

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (Az.: S 7 AS 5535/07) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K., St.-B., bewilligt.

Gründe

 
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. September 2008, mit welchem ihr am 19. November 2007 gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre gleichfalls am 19. November 2007 erhobene Klage (Az.: S 7 AS 5535/07) unter der Begründung abgelehnt wurde, die Klage biete keine Aussicht auf Erfolg mehr.
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH zu Unrecht abgelehnt.
PKH erhält auf Antrag gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsstandpunkt des klagenden Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für das Gericht zumindest als vertretbar erscheint und es von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, 2008, § 73a, Rn. 7 a). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Februar 2009, Az.: L 13 AL 3880/07 PKH-B).
Bewilligungsreife tritt frühestens dann ein, wenn alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen vorgelegt sind, insbesondere der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. §§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO), und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Februar 2009, Az.: L 13 AL 3880/07 PKH-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2008, Az.: L 10 B 184/08 AS PKH; LSG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 26. September 2005, Az.: L 17 B 36/05 U). Macht das Gericht von der in § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingeräumten Befugnis, eine Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben zu verlangen, ermessensfehlerfrei Gebrauch, tritt Bewilligungsreife hingegen erst dann ein, wenn die Glaubhaftmachung erfolgt ist.
Das SG hat die Klägerin zu Recht dazu aufgefordert, den aktuellen Arbeitslosengeld II-Bescheid sowie den Bewilligungsbescheid des Landratsamtes einschließlich der zugehörigen Berechnungsbögen zu übersenden. Nachdem die Klägerin am 11. August 2008 den aktuellen Bescheid der Agentur für Arbeit vorgelegt hatte, ist mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. September 2008, beim SG eingegangen am 15. September 2008, auch der Bescheid des Landkreises Karlsruhe über die Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung vorgelegt worden. Erst mit dieser Vorlage ist das PKH-Gesuch bewilligungsreif geworden.
Soweit bereits mit der Stellung des PKH-Antrages am 21. November 2007 eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Belegen für die hierin getätigten Angaben vorgelegt worden ist, vermag der Senat hiermit noch nicht den Eintritt der Bewilligungsreife zu erblicken. So hat die Klägerin in ihren Angaben betreffend „anderer Einnahmen“ angeführt, dass sie „Alg II“ und Leistungen des „LRA“ beziehe und hierzu Bezug auf Anlage 2 und 3 genommen. Jedoch lassen die Anlagen 2 und 3 -Kontoauszüge- mit den dort aufgeführten Zahlungseingängen keinen direkten Rückschluss auf den rechtlichen Hintergrund der Leistungen zu. Da überdies die jeweilige Wertstellung der Gutschriften auf den 30. bzw. 31. Juli 2007 datieren, mithin zum Zeitpunkt der Vorlage der Kontoauszüge bereits länger als drei Monate zurück lag, waren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mit der Vorlage der Belege noch nicht hinreichend sicher bestimmbar. Da auch die am 1. Februar 2008 von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte zwar Bewilligungsbescheide betreffend der bezogenen Leistungen beinhaltete, die aktenkundigen Bescheide des Landkreises Karlsruhe über die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung jedoch einen bereits abgeschlossenen Bewilligungsabschnitt betrafen, erfolgte die Aufforderung des SG, aktuelle Bewilligungsbescheide auch des Landkreises Karlsruhe vorzulegen, ermessenfehlerfrei.
Mithin trat die Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs erst mit der Vorlage des Bescheides des Landkreises Karlsruhe am 15. September 2008 ein. Erst unter Berücksichtigung dieses Bescheides ist das SG in der Lage gewesen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin hinreichend sicher zu bestimmen.
Zu diesem Zeitpunkt hat die Klage, entgegen der Einschätzung des SG, auch hinreichende Aussicht auf Erfolg besessen. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin, die Beklagte habe die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Mai 2007 und vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2007 zu Unrecht aufgehoben, war ohne weiteres vertretbar, wie sich bereits daran zeigt, dass die Beklagte betreffend der Aufhebung für den Monat Juni 2007 während des gerichtlichen Verfahrens ein Teilanerkenntnis abgegeben hat, welches als materiell-rechtliche Komponente in den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 6. August 2008 inkorporiert wurde. Auch war im Hinblick auf den - nach Abgabe des Teilanerkenntnisses - noch streitigen Zeitraum der Leistungsaufhebung der Rechtsstandpunkt der Klägerin, sie habe auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertrauen dürfen, vertretbar. Dies gilt im Besonderen vor dem Hintergrund, dass die Beklagte während des gerichtlichen Verfahrens die Begründung ihrer Entscheidung im Hinblick auf die anzuwendende Rechtsgrundlage ausgetauscht hat. Ferner kann ein die Aufhebungsentscheidung rechtfertigender Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff in aller Regel erst nach einer persönlichen Anhörung des Betroffenen festgestellt werden.
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Der Senat verkennt nicht, dass, worauf das SG im angefochtenen Beschluss bereits zutreffend hingewiesen hat, die Bewilligung von PKH für ein abgeschlossenes Verfahren i.d.R. nicht mehr in Betracht kommt (Leitherer, a.a.O., Rn. 13c; Hessisches LSG, Beschluss vom 18. Juli 2007, Az.: L 7 B 40/07 SO, veröffentlicht in juris) und das Hauptsacheverfahren vor dem SG nicht erst mit dem Beschluss nach § 202 SGG, § 278 Abs. 6 ZPO vom 18. September 2008 beendet ist; dieser hat nur feststellenden Charakter (Leitherer, a.a.O., § 101, Rn. 9). Die Beendigung ist bereits mit der Annahme des Vergleichsvorschlags des SG am 15. September 2008 eingetreten; der Vergleichsvorschlag hat in seiner Ziffer 2 eine prozessbeendende Erklärung i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG enthalten. Die Tatsache, dass die Klägerin mit der Annahme des Vergleichs am 15. September 2008 auch den angeforderten Bescheid des Landratsamtes vorgelegt hat und damit (erst) Bewilligungsreife eingetreten ist, führt nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass die Bewilligung der PKH mangels Erfolgsaussicht zu verneinen wäre. Es kann nicht gefordert werden, dass ein Kläger zuerst die für die PKH-Bewilligung notwendigen Belege und - um die Erfolgsaussicht nicht zu gefährden - die prozessbeendende Erklärung erst danach abgibt. Dieses Ergebnis ergibt sich nicht zuletzt vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der PKH, die eine Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2003, Az.: 1 BvR 1152/02). Dem für die Bewilligung von PKH bestehenden Erfordernis eines anhängigen Hauptsacheverfahrens ist daher entsprochen, wenn, wie vorliegend, das PKH-Gesuch zeitgleich mit dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens bewilligungsreif ist.
11 
Da die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war, die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise, ggf. in Raten, aufzubringen, ist ihr nach dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen für das Verfahren vor dem SG Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Da auch die Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt erforderlich war, eine bemittelte Partei hätte zur Überzeugung des Senats gleichfalls einen Rechtsanwalt beauftragt, ist Fr. Rechtsanwältin K., die sich beiordnungsbereit gezeigt hat, beizuordnen.
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Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
13 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2009 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart ab 11. Februar 2005 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt S., K., zu den Bedingungen eines Rechtsanwaltes beigeordnet, der seine Kanzlei am Wohnsitz der Klägerin oder am Sitz des Sozialgerichts Stuttgart hat.

Gründe

 
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I 2008, 444) ausgeschlossen und daher statthaft. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern die Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die am 22. Dezember 2009 beim SG eingegangene Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen, unter denen PKH für das beim SG anhängig gewesene Klageverfahren bewilligt werden kann, sind erfüllt.
Gemäß § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Davon ist auszugehen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2004, 1 BvR 596/03, NJW 2004, 1789, 1790; Bundesgerichtshof , Beschluss vom 10. Dezember 1997, IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof , Beschluss vom 27. November 1998, VI B 120/98, juris) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. Februar 2002, 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069, und vom 14. April 2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003, 2976, 2977). Darüber hinaus soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. März 2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098). In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen (auch) medizinische Feststellungen zu treffen sind, kann eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Regel nur bejaht werden, wenn das Gericht die Klage nach summarischer Prüfung für begründet hält, ohne dass noch weitere Ermittlungen durchzuführen sind, oder wenn zur Prüfung der Begründetheit der Klage die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen für erforderlich gehalten wird. Denn bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist in eng begrenztem Umfang auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung (Beweisantizipation) zulässig. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dann zu verneinen, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen würde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 1997, 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745, 2746 mwN). Deswegen genügt es für eine hinreichende Erfolgsaussicht häufig noch nicht, wenn das Gericht im Rahmen seiner Prüfung, ob überhaupt Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden muss, zunächst schriftliche sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte einholt. Auch die Regelung in § 118 Abs 2 ZPO zeigt, dass nicht jede Ermittlungstätigkeit des Gerichts die für die PKH-Bewilligung erforderliche Erfolgsaussicht begründet (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005, L 10 R 4283/05 PKH-B, juris mwN; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2008, L 12 B 2/08 SB, juris).
Für die gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird (BGH, Beschluss vom 18. November 2009, XII ZB 152/09, FamRZ 2010, 197). Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere gemäß § 117 Abs 2 und 4 ZPO den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege, wenn der Gegner gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat und alle Erhebungen im Sinne von § 118 Abs 2 Sätze 1 bis 3 ZPO zur Klärung der hinreichenden Erfolgsaussicht des PKH-Antrags durchgeführt worden sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2009, L 20 B 6/09 AS, juris). Entscheidungsreife ist vorliegend am 11. Februar 2005 mit Eingang des ausgefüllten und unterzeichneten Vordrucks über die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten. Die gerichtliche Entscheidung hingegen ist erst am 4. Dezember 2009, und damit auch nach der gerichtlichen Entscheidung der Hauptsache durch Urteil vom 25. Juni 2009 erfolgt. Sind die Erfolgsaussichten in einem Stadium zwischen Entscheidungsreife des Antrags und der Sachentscheidung anders zu beurteilen, zB wenn die Entscheidung über den Antrag verzögert oder erst nach Beweiserhebung entschieden wird und sich die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers ändert, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags abzustellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a RdNr 7c und 13d mwN; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2009, L 20 B 6/09 AS, aaO; vgl BFH, Beschluss vom 25. Juli 2001, X B 122/00, juris).
Vorliegend ist auf den Zeitraum der Entscheidungsreife des Antrags am 11. Februar 2005 abzustellen. Denn Gründe dafür, dass nach diesem Zeitpunkt nicht zeitnah über den PKH-Antrag hätte entschieden werden können, liegen nicht vor. Damals hat auch eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden, weil das SG zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen ein Gutachten in Auftrag gegeben hat. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen würde, lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
Die Klägerin erfüllt die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH. Für die Feststellung der Bedürftigkeit ist - anders als für die Beurteilung der Erfolgsaussicht - der Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch maßgeblich. Dies folgt aus § 120 Abs 4 ZPO. Wenn das Gericht die Entscheidung über zu leistende Zahlungen bei späterer Verbesserung der Verhältnisse noch nach einer Entscheidung über PKH ändern kann, muss es auch Veränderungen, die bis zu seiner Entscheidung eingetreten sind, berücksichtigen. Entsprechendes gilt für eine Verschlechterung der Einkommenslage (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe 5. Aufl. Stand 2010 RdNr 251). Nach der Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung des von der Klägerin gegründeten Vereins hat dieser Ausgaben für Miete und Nebenkosten, die als Einnahmen bei der Klägerin zu werten sind. Ausgaben des Vereins für Beratungstätigkeiten der Klägerin hingegen sind 2008 nach der Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung und auch dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 18. Januar 2010 nicht mehr angefallen. Somit hat die Klägerin lediglich Einkünfte aus der Altersrente in Höhe von zuletzt 733,04 EUR und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, diese Einnahmen ergeben jedoch abzüglich der Aufwendungen, der Kosten für die Unterkunft und des Freibetrages keine zu zahlende Monatsrate.
Die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts zu den Bedingungen eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei am Wohnsitz der Klägerin oder am Sitz des Sozialgerichts hat, erfolgt, um durch die Beiordnung keine unnötigen Kosten zu verursachen. Schließlich handelt es sich bei der PKH um eine besondere Art der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005, XII ZB 234/03, NJW 2005, 2393, 2394), weshalb ein Beteiligter wegen des für Sozialhilfe und PKH gleichermaßen geltenden Subsidiaritätsprinzips verpflichtet ist, die dem Staat durch die PKH entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten (st. Rspr des Senats, vgl auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Juni 2005, NZS 2006, 278).
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73a SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht erstattet.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt im Wege der Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Im Hauptverfahren vor dem Sozialgericht geht es um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Einholung eines internistischen Gutachtens mit Befunderhebungen auch auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet und Verneinung eines belangvollen depressiven Verstimmungszustandes lehnte die Beklagte die begehrte Rente ab. In seiner Klagebegründung hat der Kläger neben der Behauptung, er leide an Depressionen, im Wesentlichen vorgetragen, die medizinischen Diagnosen seien unvollständig und unzureichend bewertet und auf ein Gutachten in einem bereits erledigten Unfallversicherungsstreit vor dem Sozialgericht hingewiesen. Nachdem bereits alle Unterlagen betreffend die Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen haben, hat das Sozialgericht die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Die eingegangenen Auskünfte stützen das Klagebegehren nicht. Auf dieser Grundlage hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 29. Juli 2005 mit der Begründung abgelehnt, im maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung habe die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen. Der Kläger ist der Auffassung, maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sei im vorliegenden Fall jener der Entscheidungsreife. Das Ergebnis der Beweisaufnahme habe deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen. Erfolgsaussicht sei schon deshalb zu bejahen, weil das Sozialgericht selbst die Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich gehalten habe.

Entscheidungsgründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die damit geforderte Erfolgsprognose ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – hier des Senats – abzustellen (vgl. nur Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe unter Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 423 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 119 Rdnr. 4 m.w.N.; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 7c m.w.N.). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wird und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat. In diesem Falle kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches an (Knittel in Hennig, SGG, § 73a Rdnr. 15; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Kapitel VI Rdnr. 71; Keller/Leitherer, a.a.O.; Thomas/Putzo, a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.12.2001, L 8 B 71/01 RA PKH in Breithaupt 2002, 663). Andernfalls würde der Zweck der Prozesskostenhilfe, auch dem Bedürftigen Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt (Knittel, a.a.O., Rdnr. 14). Die Gegenmeinung (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 427 m.w.N.), die hier auch vom Sozialgericht vertreten wird, übersieht die verfassungsrechtliche Dimension der Problematik. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebieten Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Beschluss vom 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02 in SozR 4-1500 § 73a Nr. 1). Dies wäre nicht gewährleistet, wenn das Gericht beliebig lange zuwarten und beispielsweise durch entsprechende Ermittlungen die Frage des Erfolges endgültig klären könnte. Denn im Falle eines Erfolges bedürfte der Unbemittelte keiner Prozesskostenhilfe, weil mit seinem Erfolg regelmäßig auch die Kostentragungspflicht des Unterlegenen verbunden ist. Im Falle seines Misserfolges wäre das Verfahren – was die Ermittlungen anbelangt – bereits durchgeführt, im Falle einer Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt dessen Kosten bereits entstanden. Prozesskostenhilfe soll jedoch nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern den Rechtsschutz nur ermöglichen (BVerfG, a.a.O.). Mit der genannten Entscheidung hat das BVerfG dementsprechend einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss in einem Fall aufgehoben, in dem das Instanzgericht trotz Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages zunächst eine mehrstündige Anhörung des Klägers durchführte, die Klage abwies und dann darauf gestützt Erfolgsaussicht verneinte.
Im vorliegenden Fall ist daher entgegen der Auffassung des Sozialgerichts der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgebend.
Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), und wenn gegebenenfalls der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier am 24. März 2005 mit Eingang der vom Sozialgericht geforderten restlichen Belege erfüllt gewesen.
Indessen rechtfertigt auch dies im vorliegenden Fall nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Weder im Zeitpunkt der Entscheidungsreife noch später hat die Klage Erfolgsaussicht gehabt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass vom Sozialgericht eine Sachaufklärung durchgeführt worden ist.
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Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt, im Falle streitiger Tatsachen, wenn die von ihm behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisbar erscheinen (Krasney/Udsching, a.a.O., Rdnr. 60), wenn also keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (Knittel, a.a.O., Rdnr. 13). Dementsprechend wird Erfolgsaussicht auch im sozialgerichtlichen Verfahren dann zu bejahen sei, wenn eine Beweisaufnahme von Amts wegen durchgeführt werden muss (Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 7a; Krasney/Udsching, a.a.O; Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 2. Aufl. 2004, VI Rdnr. 91; Wenner/Terdenge/Krauß, Grundzüge der Sozialgerichtsbarkeit, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 345; Jansen, SGG, 2. Aufl. 2005, § 73a Rdnr. 7).
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Indessen gilt dies nicht ausnahmslos. Das Gesetz selbst sieht in § 118 Abs. 2 ZPO vor, dass das Gericht Erhebungen anstellt, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnet und Auskünfte einholt (Satz 2). Allerdings werden nach Satz 3 Zeugen und Sachverständige nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Vorschrift zeigt, dass die Vernehmung von Zeugen und die Einholung von Gutachten auch vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1986, 2 BvR 25/86 in NVwZ 1987, 786). Die grundsätzliche Unzulässigkeit der Zeugenvernehmung und der Einholung von Gutachten im Zivilprozess ist vor dem Hintergrund der Dispositionsmaxime, die zum Erfordernis schlüssigen und substantiierten Vortrages führt, und des Umstandes zu sehen, dass eine derartige Beweiserhebung bereits mit Kosten verbunden ist, wegen der der bedürftige Kläger gerade die Prozesskostenhilfe benötigt. Im sozialgerichtlichen Verfahren dagegen gilt der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 103 SGG) und der Kostenfreiheit (§ 183 SGG). Wenn im Zivilprozess eine Zeugenvernehmung vor der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe beispielsweise dann in Betracht gezogen wird, wenn eine Behauptung zwar schlüssig, aber sehr unwahrscheinlich ist (Wax in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2002, § 118 Rdnr. 24; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 118 Rdnr. 21), gilt dies vor den Sozialgerichten in weit stärkerem Maß.
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Im sozialgerichtlichen Verfahren kann deshalb trotz Durchführung von Ermittlungen, insbesondere in Form von Zeugenvernehmungen und der Einholung von Gutachten, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verneinen sein. Wird in eine Beweisaufnahme eingetreten, muss dies nicht bedeuten, das Gericht sei davon überzeugt, dass sich die zu beweisende Tatsache mit hinreichender Erfolgsaussicht werde feststellen lassen. Beweisbedürftigkeit und Erfolgsaussicht haben wenig miteinander zu tun (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Mai 1986, L 3 U 60/86 in Breithaupt 1987, 607). So ist anerkannt, dass die Einholung eines Gutachtens auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG nicht die Annahme von Erfolgsaussicht rechtfertigt, weil sonst der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe selbst in der Hand hätte (Krasney/Udsching, a.a.O.; Knittel, a.a.O.). Denn dem Antrag nach § 109 SGG muss das Gericht auch dann nachgeben, wenn es selbst weitere Ermittlungen nicht für erforderlich hält.
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Aber auch von Amts wegen werden Gutachten nicht ausnahmslos vor dem Hintergrund einer zumindest offenen Erfolgsprognose eingeholt. Insbesondere wenn die Einholung eines Gutachtens nur noch dazu dient, letzte Zweifel an der Unbegründetheit des Klageanspruches zu zerstreuen (Jansen, a.a.O.) oder wenn sich das Gericht durch Vorlage zweifelhafter medizinischer Unterlagen durch den Kläger aus prozessualen Gründen zur Einholung eines – die vorgelegten Unterlagen aller Voraussicht nach widerlegenden – Gutachtens veranlasst sieht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 1997, L 8 V 1865/97 PKH-A ), wenn also ein günstiges Ergebnis unwahrscheinlich bzw. die Erfolgschance nur eine entfernte ist, kann Erfolgsaussicht verneint werden (Keller/Leitherer, a.a.O. m.w.N. auch zur Rechtsprechung; Kummer, a.a.O.).
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Nichts anderes gilt für die Vernehmung von Ärzten als sachverständige Zeugen (so im Ergebnis LSG Bremen, Beschluss vom 7. Januar 1986, L 1 BR 28/85 in SozSich 1987, 223; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 1988, L 7 PKH 282/87 B in Breithaupt 1989, 165; Beschluss vom 9. Februar 1990, L 1 PKH 275/89 B in Justiz 1991, 101; Beschluss vom 25. März 2002, L 6 SB 3114/01 PKH-B – nicht veröffentlicht –). Häufig dient diese Ermittlungstätigkeit des Sozialgerichts erst dazu, den klägerischen Vortrag zu substanziieren oder gar erst schlüssig zu machen. Es soll geklärt werden, ob angesichts der bereits von der Verwaltung durchgeführten Ermittlungen noch ein Gutachten notwendig ist (Knittel, a.a.O., Rdnr. 18). Dies trifft insbesondere für pauschalen klägerischen Vortrag zu, wonach die Verwaltung nicht alle Gesundheitsstörungen berücksichtigt habe, also – ggf. auf anderen medizinischen Sachgebieten – weitere Gesundheitsstörungen vorlägen, nicht richtig untersucht worden sei, falsche Befunde erhoben worden seien, die Beurteilung der Beklagten falsch sei, die Gesundheitsstörungen sich verschlimmert hätten oder weitere Gesundheitsstörungen hinzugetreten seien. In diesen Fällen kann das Gericht eine Erfolgsprognose erst stellen, wenn dieser klägerische Vortrag durch entsprechende medizinische Unterlagen gestützt wird. Andernfalls hätte der Kläger durch pauschale Behauptungen der Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Ermittlungstätigkeit der Beklagten bzw. ihrer Bewertung des Gesundheitszustandes oder einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes die Gewährung von Prozesskostenhilfe selbst in der Hand. Dabei führt längst nicht jede Gesundheitsstörung zu einer relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Das Gegenteil ist die Regel.
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Dass anderes gilt, wenn beispielsweise aufgrund des Vortrages davon ausgegangen werden kann, dass eine weitere Gesundheitsstörung mit erheblichen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit vorliegt oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einer Art oder einem Umfang eingetreten ist, der vor dem Hintergrund der bisherigen Beweiserhebungen den Schluss rechtfertigt, dass das Begehren möglicherweise Erfolg haben wird, der Kläger also unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen mit konkretem Inhalt selbst (an Stelle des Gerichts mit sachverständigen Zeugenanfragen) seinen Vortrag substanziiert – was dann in der Regel allerdings nicht zu sachverständigen Zeugenanfragen, sondern zur Beauftragung eines Sachverständigen führt – oder wenn die behauptete Tatsache allein, also weitgehend unabhängig von einer Wertung, die Entscheidung der Beklagten in Frage stellt (z. B. streitige Erwerbsminderungsrente und Vortrag, eine Querschnittslähmung sei zwischenzeitlich eingetreten verbunden mit dem Antrag, den behandelnden Chefarzt der Klinik zu befragen), bedarf keiner weiteren Darlegung.
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Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Grunde lediglich vorgetragen, seine Gesundheitsstörungen auf chirurgisch-orthopädischen Fachgebiet seien schwerwiegender als von der Beklagten angenommen und er leide auch an Depressionen. Er hat damit nur pauschal eine fehlerhafte Bewertung und das Vorliegen weiterer Gesundheitsstörungen (nämlich Depressionen) geltend gemacht. Allein aufgrund dieses Vortrages hätte keine Erfolgsaussicht angenommen werden können. Denn die Entscheidung des beklagten Rentenversicherungsträgers beruhte auf einem Gutachten nach ambulanter Untersuchung und beinhaltete klare Befunde auch auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet. Die vom Kläger behaupteten Funktionsstörungen stehen nicht im Gegensatz zu diesen Befunden. Das Gutachten enthält auch die ärztliche (wenn auch nicht nervenärztliche) Äußerung, es bestehe kein Anhalt für einen belangvollen depressiven Verstimmungszustand. Die Behauptung des Klägers, er leide an Depressionen vermag – abgesehen von der Frage der Richtigkeit – für sich genommen eine Erfolgsaussicht der Klage schon deshalb nicht zu begründen, weil auch bei Vorliegen eines derartigen Leidens Erwerbsfähigkeit die Regel ist.
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Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist die Klage daher ohne Erfolgsaussicht gewesen. Hieran hat sich auch nach Eingang der sachverständigen Zeugenauskünfte nichts geändert, weil die Auskünfte der behandelnden Ärzte die Beurteilung des beklagten Rentenversicherungsträgers bestätigt haben. Deshalb ist die Beschwerde zurückzuweisen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die damit geforderte Erfolgsprognose ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – hier des Senats – abzustellen (vgl. nur Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe unter Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 423 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 119 Rdnr. 4 m.w.N.; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 7c m.w.N.). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wird und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat. In diesem Falle kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches an (Knittel in Hennig, SGG, § 73a Rdnr. 15; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Kapitel VI Rdnr. 71; Keller/Leitherer, a.a.O.; Thomas/Putzo, a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.12.2001, L 8 B 71/01 RA PKH in Breithaupt 2002, 663). Andernfalls würde der Zweck der Prozesskostenhilfe, auch dem Bedürftigen Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt (Knittel, a.a.O., Rdnr. 14). Die Gegenmeinung (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 427 m.w.N.), die hier auch vom Sozialgericht vertreten wird, übersieht die verfassungsrechtliche Dimension der Problematik. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebieten Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Beschluss vom 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02 in SozR 4-1500 § 73a Nr. 1). Dies wäre nicht gewährleistet, wenn das Gericht beliebig lange zuwarten und beispielsweise durch entsprechende Ermittlungen die Frage des Erfolges endgültig klären könnte. Denn im Falle eines Erfolges bedürfte der Unbemittelte keiner Prozesskostenhilfe, weil mit seinem Erfolg regelmäßig auch die Kostentragungspflicht des Unterlegenen verbunden ist. Im Falle seines Misserfolges wäre das Verfahren – was die Ermittlungen anbelangt – bereits durchgeführt, im Falle einer Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt dessen Kosten bereits entstanden. Prozesskostenhilfe soll jedoch nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern den Rechtsschutz nur ermöglichen (BVerfG, a.a.O.). Mit der genannten Entscheidung hat das BVerfG dementsprechend einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss in einem Fall aufgehoben, in dem das Instanzgericht trotz Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages zunächst eine mehrstündige Anhörung des Klägers durchführte, die Klage abwies und dann darauf gestützt Erfolgsaussicht verneinte.
Im vorliegenden Fall ist daher entgegen der Auffassung des Sozialgerichts der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgebend.
Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), und wenn gegebenenfalls der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier am 24. März 2005 mit Eingang der vom Sozialgericht geforderten restlichen Belege erfüllt gewesen.
Indessen rechtfertigt auch dies im vorliegenden Fall nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Weder im Zeitpunkt der Entscheidungsreife noch später hat die Klage Erfolgsaussicht gehabt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass vom Sozialgericht eine Sachaufklärung durchgeführt worden ist.
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Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt, im Falle streitiger Tatsachen, wenn die von ihm behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisbar erscheinen (Krasney/Udsching, a.a.O., Rdnr. 60), wenn also keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (Knittel, a.a.O., Rdnr. 13). Dementsprechend wird Erfolgsaussicht auch im sozialgerichtlichen Verfahren dann zu bejahen sei, wenn eine Beweisaufnahme von Amts wegen durchgeführt werden muss (Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 7a; Krasney/Udsching, a.a.O; Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 2. Aufl. 2004, VI Rdnr. 91; Wenner/Terdenge/Krauß, Grundzüge der Sozialgerichtsbarkeit, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 345; Jansen, SGG, 2. Aufl. 2005, § 73a Rdnr. 7).
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Indessen gilt dies nicht ausnahmslos. Das Gesetz selbst sieht in § 118 Abs. 2 ZPO vor, dass das Gericht Erhebungen anstellt, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnet und Auskünfte einholt (Satz 2). Allerdings werden nach Satz 3 Zeugen und Sachverständige nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Vorschrift zeigt, dass die Vernehmung von Zeugen und die Einholung von Gutachten auch vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1986, 2 BvR 25/86 in NVwZ 1987, 786). Die grundsätzliche Unzulässigkeit der Zeugenvernehmung und der Einholung von Gutachten im Zivilprozess ist vor dem Hintergrund der Dispositionsmaxime, die zum Erfordernis schlüssigen und substantiierten Vortrages führt, und des Umstandes zu sehen, dass eine derartige Beweiserhebung bereits mit Kosten verbunden ist, wegen der der bedürftige Kläger gerade die Prozesskostenhilfe benötigt. Im sozialgerichtlichen Verfahren dagegen gilt der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 103 SGG) und der Kostenfreiheit (§ 183 SGG). Wenn im Zivilprozess eine Zeugenvernehmung vor der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe beispielsweise dann in Betracht gezogen wird, wenn eine Behauptung zwar schlüssig, aber sehr unwahrscheinlich ist (Wax in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2002, § 118 Rdnr. 24; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 118 Rdnr. 21), gilt dies vor den Sozialgerichten in weit stärkerem Maß.
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Im sozialgerichtlichen Verfahren kann deshalb trotz Durchführung von Ermittlungen, insbesondere in Form von Zeugenvernehmungen und der Einholung von Gutachten, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verneinen sein. Wird in eine Beweisaufnahme eingetreten, muss dies nicht bedeuten, das Gericht sei davon überzeugt, dass sich die zu beweisende Tatsache mit hinreichender Erfolgsaussicht werde feststellen lassen. Beweisbedürftigkeit und Erfolgsaussicht haben wenig miteinander zu tun (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Mai 1986, L 3 U 60/86 in Breithaupt 1987, 607). So ist anerkannt, dass die Einholung eines Gutachtens auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG nicht die Annahme von Erfolgsaussicht rechtfertigt, weil sonst der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe selbst in der Hand hätte (Krasney/Udsching, a.a.O.; Knittel, a.a.O.). Denn dem Antrag nach § 109 SGG muss das Gericht auch dann nachgeben, wenn es selbst weitere Ermittlungen nicht für erforderlich hält.
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Aber auch von Amts wegen werden Gutachten nicht ausnahmslos vor dem Hintergrund einer zumindest offenen Erfolgsprognose eingeholt. Insbesondere wenn die Einholung eines Gutachtens nur noch dazu dient, letzte Zweifel an der Unbegründetheit des Klageanspruches zu zerstreuen (Jansen, a.a.O.) oder wenn sich das Gericht durch Vorlage zweifelhafter medizinischer Unterlagen durch den Kläger aus prozessualen Gründen zur Einholung eines – die vorgelegten Unterlagen aller Voraussicht nach widerlegenden – Gutachtens veranlasst sieht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 1997, L 8 V 1865/97 PKH-A ), wenn also ein günstiges Ergebnis unwahrscheinlich bzw. die Erfolgschance nur eine entfernte ist, kann Erfolgsaussicht verneint werden (Keller/Leitherer, a.a.O. m.w.N. auch zur Rechtsprechung; Kummer, a.a.O.).
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Nichts anderes gilt für die Vernehmung von Ärzten als sachverständige Zeugen (so im Ergebnis LSG Bremen, Beschluss vom 7. Januar 1986, L 1 BR 28/85 in SozSich 1987, 223; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 1988, L 7 PKH 282/87 B in Breithaupt 1989, 165; Beschluss vom 9. Februar 1990, L 1 PKH 275/89 B in Justiz 1991, 101; Beschluss vom 25. März 2002, L 6 SB 3114/01 PKH-B – nicht veröffentlicht –). Häufig dient diese Ermittlungstätigkeit des Sozialgerichts erst dazu, den klägerischen Vortrag zu substanziieren oder gar erst schlüssig zu machen. Es soll geklärt werden, ob angesichts der bereits von der Verwaltung durchgeführten Ermittlungen noch ein Gutachten notwendig ist (Knittel, a.a.O., Rdnr. 18). Dies trifft insbesondere für pauschalen klägerischen Vortrag zu, wonach die Verwaltung nicht alle Gesundheitsstörungen berücksichtigt habe, also – ggf. auf anderen medizinischen Sachgebieten – weitere Gesundheitsstörungen vorlägen, nicht richtig untersucht worden sei, falsche Befunde erhoben worden seien, die Beurteilung der Beklagten falsch sei, die Gesundheitsstörungen sich verschlimmert hätten oder weitere Gesundheitsstörungen hinzugetreten seien. In diesen Fällen kann das Gericht eine Erfolgsprognose erst stellen, wenn dieser klägerische Vortrag durch entsprechende medizinische Unterlagen gestützt wird. Andernfalls hätte der Kläger durch pauschale Behauptungen der Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Ermittlungstätigkeit der Beklagten bzw. ihrer Bewertung des Gesundheitszustandes oder einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes die Gewährung von Prozesskostenhilfe selbst in der Hand. Dabei führt längst nicht jede Gesundheitsstörung zu einer relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Das Gegenteil ist die Regel.
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Dass anderes gilt, wenn beispielsweise aufgrund des Vortrages davon ausgegangen werden kann, dass eine weitere Gesundheitsstörung mit erheblichen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit vorliegt oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einer Art oder einem Umfang eingetreten ist, der vor dem Hintergrund der bisherigen Beweiserhebungen den Schluss rechtfertigt, dass das Begehren möglicherweise Erfolg haben wird, der Kläger also unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen mit konkretem Inhalt selbst (an Stelle des Gerichts mit sachverständigen Zeugenanfragen) seinen Vortrag substanziiert – was dann in der Regel allerdings nicht zu sachverständigen Zeugenanfragen, sondern zur Beauftragung eines Sachverständigen führt – oder wenn die behauptete Tatsache allein, also weitgehend unabhängig von einer Wertung, die Entscheidung der Beklagten in Frage stellt (z. B. streitige Erwerbsminderungsrente und Vortrag, eine Querschnittslähmung sei zwischenzeitlich eingetreten verbunden mit dem Antrag, den behandelnden Chefarzt der Klinik zu befragen), bedarf keiner weiteren Darlegung.
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Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Grunde lediglich vorgetragen, seine Gesundheitsstörungen auf chirurgisch-orthopädischen Fachgebiet seien schwerwiegender als von der Beklagten angenommen und er leide auch an Depressionen. Er hat damit nur pauschal eine fehlerhafte Bewertung und das Vorliegen weiterer Gesundheitsstörungen (nämlich Depressionen) geltend gemacht. Allein aufgrund dieses Vortrages hätte keine Erfolgsaussicht angenommen werden können. Denn die Entscheidung des beklagten Rentenversicherungsträgers beruhte auf einem Gutachten nach ambulanter Untersuchung und beinhaltete klare Befunde auch auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet. Die vom Kläger behaupteten Funktionsstörungen stehen nicht im Gegensatz zu diesen Befunden. Das Gutachten enthält auch die ärztliche (wenn auch nicht nervenärztliche) Äußerung, es bestehe kein Anhalt für einen belangvollen depressiven Verstimmungszustand. Die Behauptung des Klägers, er leide an Depressionen vermag – abgesehen von der Frage der Richtigkeit – für sich genommen eine Erfolgsaussicht der Klage schon deshalb nicht zu begründen, weil auch bei Vorliegen eines derartigen Leidens Erwerbsfähigkeit die Regel ist.
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Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist die Klage daher ohne Erfolgsaussicht gewesen. Hieran hat sich auch nach Eingang der sachverständigen Zeugenauskünfte nichts geändert, weil die Auskünfte der behandelnden Ärzte die Beurteilung des beklagten Rentenversicherungsträgers bestätigt haben. Deshalb ist die Beschwerde zurückzuweisen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.