Landgericht Wuppertal Urteil, 22. Dez. 2015 - 1 O 51/12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Die Kläger machen mit der Klage Aufwendungsersatz für die Beseitigung von Mängeln geltend.
2Die Kläger beauftragten den Beklagten mit der Sanierung der Fassade des Hauses in der T-Straße in K. Der Beklagte sollte eine Außendämmung mit Grundanstrich, Dünnschichtputz und Schlussanstrich erstellen. Nach Durchführung der Arbeiten erteilte der Beklagte unter dem 22.02.2008 seine Schlussrechnung über insgesamt 22.781,06 €.
3Die Kläger machten in der Folge Mängel der vom Beklagten durchgeführten Arbeiten geltend. Mit Schreiben vom 09.10.2008 (Anlage 3 zur Klageschrift) forderten sie den Beklagten unter Fristsetzung zum 28.11.2008 zur Beseitigung verschiedener Mängel auf und erklärten, nach Ablauf der Frist Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Beklagten abzulehnen.
4Die geltend gemachten Mängel wurden dann Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens – 1 OH 34/08 – LG Wuppertal. Über die behaupteten Mängel wurde in diesem Verfahren ein Gutachten des Sachverständigen L vom 23.03.2010 eingeholt.
5Aufgrund des Gutachtens machten die Kläger eine Vorschussforderung zur Beseitigung der behaupteten Mängel in Höhe von 71.400,00 € in dem Verfahren LG Wuppertal – 1 O 39/11 geltend. In diesem Verfahren schlossen die Parteien in der Sitzung vom 05.07.2011 folgenden Vergleich:
6„1.Der Beklagte wird die im Gutachten des Sachverständigen L vom 23.03.2010 (1 OH 34/08 Landgericht Wuppertal) festgestellten Mängel durch ein Solinger Fachunternehmen, in Aussicht genommen ist die Firma G aus K, auf seine Kosten beseitigen lassen.
7Der Beklagte wird den Auftrag umgehend erteilen.
8Die Parteien gehen beide davon aus, dass die durchzuführenden Arbeiten spätestens bis 30. November d.J. fertiggestellt sein werden.
92.Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.“
10Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte aus dem Verfahren LG Wuppertal – 1 O 39/11 Bezug genommen.
11Umgehend nach Abschluss des Vergleichs beauftragte der Beklagte die Firma G mit den durchzuführenden Arbeiten. Diese nahm zunächst die Abrissarbeiten der zuvor angebrachten Fassade vor. Mit Schreiben vom 24.10.2011 (Anlage 5 zur Klageschrift) rügten die Kläger die Abrissarbeiten als mangelhaft und setzten eine Frist zur ordnungsgemäßen Durchführung bis zum 31.10.2011.
12Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 04.11.2011 (Anlage 6 zur Klageschrift) mit, dass sich das Aufbringen der Wärmedämmung an der Fassade wegen mangelhafter Vorarbeiten an der Unterkonstruktion nicht durchführen ließe. Die Firma G stellte die weitere Tätigkeit deshalb ein. Die Vorbereitung der Unterkonstruktion liegt unstreitig im Verantwortungsbereich der Kläger.
13Die Kläger setzten dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 17.11.2011 erneut eine Frist zum 30.11.2011 zur Durchführung aller Mängelbeseitigungsarbeiten, zu denen sich der Beklagte durch den Vergleich im Verfahren 1 O 39/11 verpflichtet hatte (Anlage 7 zur Klageschrift).
14Die Kläger begehrten mit der hiesigen Klage zunächst den ursprünglich geltend gemachten Kostenvorschuss abzüglich des auf die Abrissarbeiten entfallenden Anteils von 28.560,00 € weiter. Sodann beseitigten die Kläger das alte Wärmedämmverbundsystem im Wege der Ersatzvornahme selbst und brachten auf die vorhandenen OSB-Platten zur Wärmedämmung eine hinterlüftete Fassade an. Den hierfür erforderlichen Betrag bezifferten die Kläger anhand der Rechnung der Fa. B auf 56.932,06 €. Die von den Klägern gewählte Art der Wärmedämmung ist im Vergleich zu der vom Beklagten geschuldeten höherwertig. Sie begehren deshalb den ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Betrag, der für die Herstellung des ursprünglich geschuldeten Wärmedämmverbundsystem erforderlich gewesen wäre, als Aufwendungsersatz weiter.
15Die Kläger behaupten, bereits die Abrissarbeiten seien mangelhaft durchgeführt worden. Der vorhandene Untergrund aus OSB-Platten sei geeignet gewesen für die Arbeiten des Beklagten. Wenn der Untergrund nicht geeignet gewesen sei, so habe der Beklagte diesen nachträglich verändert. Der Beklagte sei aufgrund des geschlossenen Vergleichs mit Einwendungen gegen den Grund seiner Haftung ohnehin präkludiert. Es wäre ihm möglich gewesen, die Einwendungen bereits im selbstständigen Beweisverfahren zu erheben.
16In der Bautechnik sei die nunmehr angebrachte vorgehängte hinterlüftete Fassade eine Alternative zum Wärmedämmverbundsystem. Seit dem Jahr 2008 habe es einen erheblichen Fortschritt in der Technik gegeben. Die von ihnen gewählte Art der Wärmedämmung biete einen höheren Dämmwert.
17Die Kläger beantragen,
181.
19den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 42.840,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
202.
21den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten von 777,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 zu zahlen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Darüber hinaus behauptet er, die von den Klägern zur Verfügung gestellte Unterkonstruktion sei derart fehlerhaft, dass darauf keine mangelfreie Fassade, insbesondere ein Wärmedämmverbundsystem, aufgebracht werden könne. Er habe den Untergrund nicht verändert. Die von den Klägern angebrachte hinterlüftete Fassade sei nicht mit der streitgegenständlichen Fassadendämmung vergleichbar.
25Er ist zudem der Ansicht, dass die Beklagten durch den Vergleich auf ihr Recht zur Ersatzvornahme verzichtet hätten.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Die Kammer hat mit Zwischenurteil vom 28.08.2012 entschieden, dass die Klage zulässig ist (Bl. 42 ff. GA). Die Kammer hat sodann auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 10.12.2012 Beweis erhoben über die Frage, ob der Untergrund an der Fassade der Kläger so schlecht vorbereitet ist, dass darauf ohne Nachbesserungsarbeiten kein Wärmedämmverbundsystem aufgebracht werden kann, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und dessen anschließender mündlicher Erläuterung. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen G vom 30.01.2014 (Bl. 122 ff. GA) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 01.10.2014 (Bl. 189 ff. GA) verwiesen.
28Entscheidungsgründe:
29I.
30Die Klage ist zulässig. Den Klägern steht es frei, ihre Klage nach Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten auf den Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen umzustellen. Soweit darin aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Wirkungen der geltend gemachten Ansprüche eine Klageänderung zu sehen ist, ist diese gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stets zulässig.
31II.
32Die Klage ist jedoch nicht begründet.
331.
34Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 42.840,00 EUR für die Beseitigung von Mängeln gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB.
35a.
36Die Kläger hatten grundsätzlich einen Nacherfüllungsanspruch gegen den Beklagten auf Beseitigung der im Verfahren LG Wuppertal 1 OH 34/08 festgestellten Mängel der Arbeiten des Beklagten. Die Parteien haben sich auf das Bestehen eines solchen Anspruchs durch den am 05.07.2011 in dem Verfahren des LG Wuppertal 1 O 39/11 geschlossenen Vergleich geeinigt.
37Durch diese Einigung haben die Kläger auch nicht – wie der Beklagten meint – auf ihr Recht aus § 637 BGB verzichtet. Der Anspruch aus § 637 BGB besteht gerade für den Fall, dass der Werkunternehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht nachkommt. Dass die Parteien durch den Vergleich Folgeansprüche der Kläger ausschließen wollten, ist nicht ersichtlich.
38b.
39Voraussetzung für einen Anspruch aus § 637 Abs. 1 BGB ist jedoch der erfolglose Ablauf einer von dem Besteller zur Nacherfüllung bestimmten Frist. Die Kläger haben den Beklagten mehrfach zur Beseitigung der Mängel aufgefordert, zuletzt setzten die Kläger dem Beklagten nach Durchführung der Abrissarbeiten mit Schreiben vom 17.11.2011 eine Frist zur Durchführung aller Mängelbeseitigungsarbeiten bis zum 30.11.2011.
40c.
41Diese Fristsetzung war jedoch wirkungslos, da die Kläger eine erforderliche Mitwirkungshandlung zuvor nicht erbracht hatten (vgl. BGH NJW 1996, 1745; BGH NJW 2008, 511). Die Mitwirkungspflicht des Bestellers gemäß § 642 BGB gilt auch im Rahmen der Nacherfüllung. Denn so wie der Besteller nach dem rechtzeitig erfolgten Hinweis des Unternehmers auf ungeeignete Vorleistungen anderer Unternehmer in der Weise durch Änderung der Vorleistung reagieren muss, dass dem Unternehmer die Erfüllung des Vertrages möglich wird, so muss er dem Unternehmer auch die Nacherfüllung durch Änderung der Vorleistung ermöglichen (BGH NJW 2008 aaO). Soweit der Unternehmer die Nacherfüllung ohne Mitwirkungshandlungen des Bestellers nicht erbringen kann, muss der Besteller die Mitwirkungshandlung im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangen vorgenommen oder zumindest angeboten haben (BGH NJW 2008, aaO; Busche in MüKo BGB § 634 Rn. 14).
42aa)
43Die Mitwirkungspflicht der Kläger bestand darin, die Unterkonstruktion der Hausfassade so vorzubereiten, dass das vom Beklagten aufzubringende Wärmedämmverbundsystem mangelfrei hätte montiert werden können. Die Vorbereitung der Unterkonstruktion lag unstreitig im Verantwortungsbereich der Kläger. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Kläger die erforderliche Mitwirkungshandlung nicht erbracht haben.
44Der Sachverständige G stellte in seinem Zwischengutachten vom 30.01.2014 fest, dass die vorhandenen OSB-Platten als Unterkonstruktion generell ungeeignet für das Anbringen eines Wärmedämmverbundsystems seien. Die OSB-Platten seien überwiegend direkt auf die Schalung montiert worden. Da deshalb nicht für eine ausreichende Hinterlüftung gesorgt sei, bildeten die OSB-Platten keinen geeigneten Untergrund für ein außen aufzubringendes Wärmedämmverbundsystem (vgl. Bl. 125 GA). Zudem stellte der Sachverständige fest, dass die OSB-Platten nur genagelt und nicht verschraubt waren, und die Platten nicht in einheitlicher Faserrichtung liefen. Der Untergrund sei uneben. Auch aus diesen Gründen sei die Unterkonstruktion nicht geeignet, ein Wärmedämmverbundsystem zu tragen (Vgl. Bl. 191 GA).
45Die Kammer ist davon überzeugt, dass die vorstehenden Feststellungen des Sachverständigen zutreffen. Die Ausführungen des Sachverständigen zur generellen Ungeeignetheit der hiesigen OSB-Platten als Untergrund für ein Wärmedämmverbundsystem sind nachvollziehbar und verständlich. Der Sachverständige konnte sich zwar bei dem anberaumten Ortstermin kein abschließendes Bild von der Unterkonstruktion machen, da die Fassade nicht freigelegt wurde. Auf Grund der Angaben in der Akte konnte er aber davon ausgehen, dass die OSB-Platten direkt auf die Schalung montiert wurden. Allein auf Grund dieser Tatsache war es ihm möglich die mangelnde Hinterlüftung und die daraus folgende Ungeeignetheit der Unterkonstruktion für das Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems festzustellen. Ferner konnte zur handwerklichen Ausführung feststellen, dass zumindest die uneinheitliche Faserrichtung und die Montage mittels Nägeln nicht dem Stand der Technik entsprechen. Der Beklagte hat sich die Feststellungen des Sachverständigen zur generellen Ungeeignetheit der Unterkonstruktion mit Schriftsatz vom 19.02.2014 (Bl. 141 ff. GA) zu Eigen gemacht.
46Es bedurfte deshalb auch nicht mehr der Einholung des Hauptgutachtens, das sich mit der Frage beschäftigen sollte, ob die Unterkonstruktion handwerklich so fehlerhaft sei, dass darauf kein Wärmedämmverbundsystem angebracht werden könne. Dieses Gutachten konnte der Sachverständige aufgrund der zwischenzeitlich angebrachten Fassade nicht mehr erstatten. Auf diese Frage kommt es aber im Ergebnis nicht mehr an. Es steht bereits fest, dass der Untergrund generell ungeeignet ist, unabhängig davon, ob er darüber hinaus auch noch fehlerhaft montiert wurde.
47bb)
48Vor diesem Hintergrund war es nunmehr Sache der Kläger, darzulegen und zu beweisen, dass die Feststellungen des Sachverständigen zur generellen Ungeeignetheit auf den vorliegenden Einzelfall, etwa aus baustatischen Gründen, nicht zutreffen. Dies ist den Klägern nicht gelungen.
49Dabei ergibt sich die Geeignetheit des Untergrundes vorliegend nicht schon aus dem im selbstständigen Beweisverfahren 1 OH 34/08 eingeholten Gutachten. In diesem Verfahren kam es auf die Frage des fehlerhaften Untergrundes nicht an, da der Sachverständige damals bereits die fehlerhafte Verklebung des Wärmedämmverbundsystems feststellte. Die Kläger können sich dementsprechend für ihren Beweisantritt auch nicht auf das Zeugnis des damaligen Sachverständigen L stützen, da die Unterkonstruktion nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses im selbstständigen Beweisverfahren war, auf dessen Grundlage der Sachverständige L tätig wurde. Dieser kann somit aus eigener Begutachtung keine Feststellungen zu der Unterkonstruktion machen. Es fehlt insoweit bereits an den erforderlichen Anküpfungstatsachen, auf die der Sachverständige L seine Aussage stützen könnte.
50Die Kammer kommt auch zu keiner anderen Überzeugung auf Grund der von den Klägern vorgelegten Stellungnahme des Gebäude- und Energieberaters U vom 05.03.2014 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 17.03.2014). Der Sachverständige G hat in seiner mündlichen Anhörung diesbezüglich erklärt, dass sich die vorgelegten Berechnungen von Herrn U nicht auf das streitgegenständliche Objekt bezögen, da die eingesetzten Bauteilwerte nicht auf die Örtlichkeit zuträfen. Auch wenn im Einzelfall baustatische Berechnungen ergeben könnten, dass die Anbringung einer Dämmung direkt auf einen Untergrund aus einem OSB-Plattensystem schadensfrei möglich sein könne, so dürfe bei einem – wie vorliegend – alten Fachwerkhaus das Wärmeverbundsystem nicht direkt auf nicht hinterlüftete OSB-Platten aufgebracht werden. Zudem sei die streitgegenständliche Unterkonstruktion bereits aufgrund der uneinheitlichen Faserrichtung und der dadurch entstehenden gegensätzlichen Fugen generell nicht geeignet.
51Auch insoweit überzeugen die Ausführungen des Sachverständigen G. Zwar handelt es sich bei diesem nicht um einen Bauphysiker, was er auch einräumte. Er konnte jedoch nachvollziehbar und aus eigener handwerklicher Sachkunde erläutern, dass durch die vorgelegten Berechnungen nicht auf die Geeignetheit des Wandaufbaus für eine Außendämmung geschlossen werden kann.
52Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass der Sachverständige seine Aussage in seiner mündlichen Anhörung korrigieren musste, was gegen seine Sachkunde spreche und zeige, dass seine baustatische Einschätzung fehlerhaft sei, so begründet dies nicht die Annahme einer Geeignetheit des Untergrundes im vorliegenden Fall, zumal die von den Klägern vorgelegten baustatischen Berechnungen zu den technischen Gegebenheiten (unebener Untergrund, gegensätzliche Fugen) keine Aussage treffen. Der Sachverständige korrigierte sich zudem dahingehend, dass im Einzelfall dann keine Bedenken gegen die Montage eines Wärmedämmverbundsystems auf OSB-Platten bestünden, wenn durch eine konkrete bauphysikalische Berechnung nachgewiesen werde, dass der Dämmungsaufbau insgesamt schadensfrei möglich sei. Eine solche besondere Eignung im Einzelfall ist jedoch dann nach dem Vorgesagten von den Klägern darzulegen. Dies ist nicht erfolgt. Eine Berechnung, die die spezifischen Werte des streitgegenständlichen Objektes berücksichtigt, wurde von den Klägern nicht vorgelegt. Im Übrigen haben die Kläger selbst weitere Feststellungen zur Geeignetheit des Untergrundes durch den Sachverständigen unmöglich gemacht, indem sie auf den OSB-Platten die neue Fassade angebracht haben.
53d.
54Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Kläger nunmehr selbst eine andere Art der Nacherfüllung, nämlich die hinterlüftete Fassade, gewählt haben, die sich auch unstreitig auf die streitgegenständliche Unterkonstruktion anbringen ließ, so dass für diese Art der Dämmung keine Mitwirkungshandlung erforderlich war. Diesbezüglich haben die Kläger weder ausdrücklich Nacherfüllung verlangt, noch war diese Art der Wärmedämmung Gegenstand des Vergleichs. Zwar kann sich ein Nachbesserungsverlangen nach der Rechtsprechung auch auf die Herstellung eines anderen als des vertraglich vereinbarten Zustandes beziehen, wenn dieser zweckmäßiger oder sogar erforderlich ist um die Funktionstauglichkeit zu erreichen (vgl. BGH NJW 2014, 620). Allerdings darf dies nicht zu einer Beschneidung der Nacherfüllungsrechte des Unternehmers führen, indem der Kläger erst eine bestimmte Art der Nacherfüllung fordert und sodann ohne ein weiteres, spezifiziertes Nacherfüllungsverlangen die Mängel auf eine andere Art und Weise beseitigt, ohne dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, diese Arbeiten selbst vorzunehmen. Dies muss insbesondere gelten, wenn – wie vorliegend – die Nacherfüllungsverpflichtung des Unternehmers konkret in einem Vergleich festgehalten ist. Andernfalls würde man dem Unternehmer die Pflicht aufbürden, entgegen dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang auf eine andere, als die vertraglich vereinbarte Alternative hinzuweisen, um sein Recht zur Nacherfüllung nicht zu verlieren.
55e.
56Gleichsam führt auch die Verpflichtung des Beklagten in dem Vergleich vom 05.07.2012 zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Beklagte darin nicht auf den in dem hiesigen Prozess geltend gemachten Einwand der erforderlichen Mitwirkungshandlung verzichtet. Vielmehr handelt es sich bei der erforderlichen Mitwirkungshandlung um eine Voraussetzung, damit der Beklagte die Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllen konnte. Da die Kläger dem Beklagten nicht die Möglichkeit gegeben haben, seine Verpflichtung aus dem Vergleich zu erfüllen, liegt eine unberechtigte Ersatzvornahme vor mit der Folge, dass sämtliche Aufwendungen von den Klägern zu tragen sind. Fehlt es an den Voraussetzungen für das Selbstvornahmerecht, lässt der Besteller die Mangelbeseitigung aber gleichwohl (vorschnell) durch einen Dritten vornehmen, so stehen dem Besteller keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus § 637 Abs. 1 HS. 1 zu (Busche in MüKo BGB (2015) § 637 Rn. 7 m.w.N.; BGH NJW-RR 1988, 208, 209). Denn grundsätzlich bestimmt der Unternehmer/Auftragnehmer, der das Recht, Mängel an dem von ihm erstellten Werk selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, noch nicht verloren hat, auf welche Weise nachzubessern ist (BGH NJW-RR 1988, 208).
572.
58Ein Zahlungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten ergibt sich ebenfalls wegen der wirkungslosen Fristsetzung auch nicht gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 2, 281 BGB.
593.
60Ansprüche nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag aus den §§ 677, 683 Abs. 1 Satz 1, 670 BGB scheiden ebenfalls aus, da das werkvertraglichen Ausgleichssystem insoweit Vorrang hat. Die Vorschrift des § 637 Abs. 1 BGB beinhaltet eine abschließende Regelung für den Ersatz von Mängelbeseitigungskosten, neben der andere Anspruchsgrundlagen nicht bestehen können. Beseitigt der Besteller selbst einen Mangel oder lässt er diesen durch einen Drittunternehmer beheben, ohne dass die Voraussetzungen des § 637 Abs. 1 vorliegen, steht dem Besteller für seine Aufwendungen kein Erstattungsanspruch zu (Busche in MüKo BGB (2015) § 637 Rn. 18 m.w.N.). Gleiches gilt für Ansprüche auf Grundlage des Bereicherungs- oder Deliktsrechts (Busche aaO. § 637 Rn. 18 m.w.N.).
614.
62Mangels bestehender Hauptforderung der Kläger besteht auch kein Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2, bzw. 291 BGB und kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
63III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 2 ZPO.
64Der Streitwert wird auf 42.840,00 EUR festgesetzt.
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Tenor
Auf die Beschwerde und Erinnerung der Antragstellerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. März 2011 – 3 B 749/09 – geändert, der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 09. Juni 2010 – 3 B 749/09 – aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens in beiden Rechtszügen.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin hat am 09. Oktober 2009 auf dem Postweg beim Verwaltungsgericht Schwerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Rostock zum Wintersemester 2009/2010 verfolgt hat. Noch am selben Tag – um 11.18 Uhr – ist per Telefax der Schriftsatz der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht eingegangen, mit dem sie die Rücknahme ihres Antrages erklärt hat. Eine Eingangsverfügung des Gerichts ist in der Gerichtsakte nicht enthalten, eine Zustellung der Antragsschrift nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Eine gerichtliche Verfügung betreffend die Übersendung des Einstellungsbeschlusses an die Beteiligten enthält die Gerichtsakte nicht.
- 2
Veranlasst durch krankheitsbedingte Personalengpässe und mehrere Hundert NC-Verfahrenseingänge binnen weniger Wochen ist es auf der Serviceeinheit bzw. Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu einem Bearbeitungsstau gekommen. Aus diesem Grund sind Antragsschrift, Rücknahmeerklärung und Einstellungsbeschluss erst unter dem 12. April 2010 an den Antragsgegner übersandt worden.
- 3
Bereits zuvor ist der Kammervorsitzende beim Verwaltungsgericht – ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. März 2011 – mit der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners „übereingekommen, ihr vorab einen Ausdruck der NC-Verfahrenseingänge aus dem Prozessregister des Gerichts zur Verfügung zu stellen“. In diese Liste waren zwischenzeitliche Antragsrücknahmen mangels Bearbeitung in der Serviceeinheit nicht eingetragen. Ein Ausdruck der Liste befindet sich nicht bei der Gerichtsakte bzw. Generalakte. Mit einer bei der Generalakte befindlichen ausgedruckten E-Mail vom 18. November 2009 hat sich die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners für die Übersendung der Liste bedankt. Mit am 04. Dezember 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners dessen Vertretung angezeigt und die Zurückweisung des Antrags beantragt.
- 4
Am 07. Mai 2010 hat die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners beim Verwaltungsgericht einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt und den festzusetzenden Betrag mit 489,45 EUR beziffert. Entsprechend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09. Juni 2010 die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten festgesetzt. Nach Zustellung des Beschlusses am 15. Juni 2010 hat die Antragstellerin am 18. Juni 2010 Erinnerung gegen denselben eingelegt. Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 21. März 2011 hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 04. April 2011 zugestellt worden. Am 06. April 2011 hat sie gegen ihn Beschwerde eingelegt.
II.
- 5
Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 09.11.2007 – 1 O 121/07 –, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 06.11.2008 – NC 9 S 2614/08 –, juris, m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.06.2007 – 2 OA 433/07 –, NVwZ-RR 2007, 816 – zitiert nach juris), hat Erfolg. Sie ist ebenso zulässig und begründet wie die mit ihr weiter verfolgte Erinnerung; infolgedessen ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts aufzuheben sowie der Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners zurückzuweisen.
- 6
Die fristgerecht erhobene Beschwerde (§§ 146, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. März 2011 ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert von 200 EURO (§ 146 Abs. 3 VwGO) erreicht. Auch wenn insoweit in der Beschwerdebegründung teilweise missverständliche Ausführungen enthalten sind, ist unzweifelhafter Gegenstand des Beschwerde- und Erinnerungsverfahrens der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09. Juni 2010 und nicht etwa die unanfechtbare (vgl. § 158 Abs. 2 VwGO) Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2009.
- 7
Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 09. Juni 2010 zu Unrecht zurückgewiesen. Die nach den §§ 164, 165 und 151 VwGO zulässige – insbesondere fristgemäß erhobene – Erinnerung ist begründet, die geltend gemachte Verfahrensgebühr zuzüglich Nebenkosten und Steuern vorliegend nicht erstattungsfähig.
- 8
Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO – wie es auch § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Zivilprozess vorschreibt – sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem eindeutigen Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt auch zu Gunsten von Behörden als Beteiligte eines Verwaltungsprozesses. Auch sie können sich im Prozess durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, dessen Gebühren und Auslagen dann ohne Weiteres erstattungsfähig sind. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Behörde selbst über eigene juristisch geschulte Bedienstete verfügt, die den Prozess für sie hätten führen können (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschl. v. 02.08.2006 – NC 9 S 76/06 –, NVwZ 2006, 1300 – zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.02.2006 – OVG 1 K 72.05 –, NVwZ 2006, 713 – zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.04.2008 – 6 K 151/08 –, juris; Beschl. v. 19.04.2006 – NC 6 K 715/05 –, juris; VG Hannover, Beschl. v. 26.11.2007 – 8 C 4505/07 –, juris).
- 9
Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei in dem konkreten Verfahren offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschl. v. 02.08.2006 – NC 9 S 76/06 –, a. a. O.; Beschl. v. 28.02.1991 – NC 9 S 98/90 –, NVwZ 1992, 388 – zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2009 – 2 OA 302/09 –, juris; Beschl. v. 15.08.2003 – 2 OA 117/03 –, NVwZ-RR 2004, 155 – zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2010 – OVG 1 K 8.10 –, juris; Beschl. v. 24.04.2009 – OVG 1 K 17.08 –, juris; Beschl. v. 01.02.2006 – OVG 1 K 72.05 –, NVwZ 2006, 713 – zitiert nach juris; OVG A-Stadt, Beschl. v. 12.06.2007 – 3 So 173/05 –, NVwZ-RR 2007, 825 – zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.04.2008 – 6 K 151/08 –, juris; VG Berlin, Beschl. v. 16.06.2010 – 14 KE 2.05 –, juris; Beschl. v. 28.06.2005 – 14 KE 29.05 –, juris). Insoweit fließt auch der Aspekt der Notwendigkeit im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO in die Auslegung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO wieder mit ein (OVG Berlin, Beschl. v. 07.02.2001 – 3 K 17/00 –, NVwZ-RR 2001, 613; Beschl. v. 04.01.2001 – 3 K 9/00 –, NVwZ-RR 2001, 614; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.04.2008 – 6 K 151/08 –, juris; Beschl. v. 19.04.2006 – NC 6 K 715/05 –, juris).
- 10
Es ist dabei für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht maßgeblich, ob der Prozessgegner oder das Gericht die Tätigkeit des bevollmächtigten Anwalts für nutzlos halten, sondern ob sie für die von ihm vertretene Partei in dem konkreten Verfahren von Nutzen ist. Letzteres wird zur Vermeidung eines unangemessenen und vom Gesetz für den Regelfall nicht vorgesehenen Eindringens in das Vertretungsverhältnis vermutet und kann nur dann zur Verhinderung einer rechtsmissbräuchlichen Kostenverursachung verneint werden, wenn nach den äußeren Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Stand des Streitverfahrens, das Gegenteil offen zutage tritt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2009 – 2 OA 302/09 –, juris; OVG A-Stadt, Beschl. v. 12.06.2007 – 3 So 173/05 –, NVwZ-RR 2007, 825 – zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.04.2008 – 6 K 151/08 –, juris; Beschl. v. 19.04.2006 – NC 6 K 715/05 –, juris).
- 11
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist nach Überzeugung des Senats vorliegend ein Ausnahmefall gegeben, in dem die anwaltliche Vertretung des Antragsgegners gegen den das Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, verstoßen hat und für ihn offensichtlich nutzlos sowie objektiv nur dazu angetan war, dem Gegner Kosten zu verursachen. Zu dieser Schlussfolgerung führen den Senat folgende Erwägungen: Die Antragsschrift und der die Antragsrücknahme enthaltende Schriftsatz sind am selben Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen, wobei letzterer bereits am Vormittag dort vorgelegen hat. Bei der nach der Prozessordnung (§§ 85 Satz 1, 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO; die Vorschriften gelten grundsätzlich auch für das Anordnungsverfahren, vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 123 Rn. 122) vorgesehenen Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts wären beide Schriftsätze deshalb (ebenso wie vermutlich der Einstellungsbeschluss) im ordentlichen Geschäftsgang gleichzeitig alsbald nach ihrem Eingang (bzw. der Beschlussfassung) an die mit einer alle Hochschulzulassungsstreitigkeiten betreffend Human- und Zahnmedizin im Studienjahr 2009/2010 Generalprozessvollmacht – deren Wirksamkeit hier keiner weiteren Erörterung bedarf – ausgestattete Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners zugestellt bzw. übermittelt worden. Dann wäre es für den Antragsgegner bzw. seine Prozessbevollmächtigte offensichtlich gewesen, dass im Verhältnis zur Antragstellerin eine anwaltliche Vertretung objektiv für ihn bzw. ihren Mandanten keinen Nutzen mehr bringen konnte und in dem Verfahren – wenn er nicht ohnehin bereits mit übersandt worden wäre – lediglich noch ein gerichtlicher Einstellungsbeschluss zu erwarten gewesen wäre. Wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter – anders als im Regelfall – gleichzeitig mit der Kenntniserlangung von der Einlegung eines Rechtsbehelfs wusste oder hätte wissen müssen, dass der Rechtsbehelf zurückgenommen worden ist, liegt es auf der Hand bzw. tritt nach den äußeren Umständen des Einzelfalls offen zutage, dass prozessbezogene Tätigkeiten objektiv nicht mehr erforderlich sind und die anwaltliche Vertretung für die Partei in dem betreffenden Verfahren offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan wäre, dem Gegner Kosten zu verursachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.08.2003 – 2 OA 117/03 –, a. a. O., juris Rn. 7).
- 12
Blendet man im Weiteren nun zunächst aus, dass der Antragsgegner bzw. seine Prozessbevollmächtigte – auf einem von der Prozessordnung nicht vorgesehenen Weg – zwischenzeitlich Kenntnis von dem Eingang des vorliegenden Verfahrens erhalten hat, wäre die Sachlage nicht anders gewesen. Dann hätte der Antragsgegner erstmalig und gleichzeitig – genau wie vorstehend durch die an sich seitens des Gerichts zu erwartende Vorgehensweise, die lediglich durch die damals schwierigen Bedingungen auf der Geschäftsstelle zunächst verhindert worden ist – aufgrund des gerichtlichen Übersendungsschreibens vom 12. April 2010 von Antragstellung und Antragsrücknahme (sowie vom Einstellungsbeschluss) Kenntnis erlangt. Auch zu diesem Zeitpunkt wäre im Sinne der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen gewesen, dass eine anwaltliche Vertretung für den Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan gewesen wäre, der Gegnerin Kosten zu verursachen.
- 13
Nicht anders verhält es sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners seitens des Gerichts nach Absprache mit dem Kammervorsitzenden eine Liste der bis zu dem betreffenden Zeitpunkt – Mitte November – eingegangenen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung übermittelt worden ist, sie dadurch auch Kenntnis vom Eingang des Verfahrens der Antragstellerin erlangt und unter Vertretungsanzeige mit am 04. Dezember 2009 eingegangenem Schriftsatz einen Zurückweisungsantrag gestellt hat. Dieser Sachverhalt rechtfertigt gegenüber dem normalen, vorstehend erörterten Verfahrensgang ebenfalls keinen Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners gegen die Antragstellerin.
- 14
Die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners hat sich die entsprechende Kenntnis vom Eingang des Verfahrens nämlich auf einem von der Prozessordnung nicht vorgesehenen Weg verschafft. Die Übersendung eines Ausdrucks der NC-Verfahrenseingänge aus dem Prozessregister des Gerichts kann offensichtlich nicht der Antragszustellung nach Maßgabe von § 85 Satz 1 VwGO gleichgestellt bzw. zugerechnet werden. Da sich die betreffende Liste auf die Dokumentation des Eingangs der einzelnen Verfahren beschränkte, waren ihr keine Informationen zum Fortgang der Verfahren nach dem Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht zu entnehmen. Insbesondere mussten ihr dabei bereits vorliegende Antragsrücknahmen – wie hier – verborgen bleiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erstellung der Liste – Mitte November 2009 – etwa wegen zwischenzeitlich im Nachrückverfahren vergebener Studienplätze eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit bestand, dass es zumindest schon vereinzelt zu Antragsrücknahmen gekommen war. Wenn die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners in dieser Situation ausschließlich gestützt auf die übermittelte, den Verfahrensstand nicht dokumentierende Eingangsliste flächendeckend in allen Verfahren schriftsätzliche Vertretungsanzeigen und Zurückweisungsanträge an das Verwaltungsgericht übersandt hat, musste sie folglich Gefahr laufen, dies auch in Verfahren zu tun, in denen hierfür – wie vorliegend – objektiv wegen zwischenzeitlicher Antragsrücknahme keine Veranlassung bestand, bzw. dies für den Antragsgegner bei objektiver Betrachtung nutzlos war. Dieses Risiko kann nicht der Antragstellerin zugerechnet werden, die für diesen Verfahrensverlauf keine Veranlassung gegeben hat. Das Risiko der objektiv nutzlosen anwaltlichen Vertretung fällt vielmehr unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls in die Sphäre des Antragsgegners. Dessen Prozessbevollmächtigte hat sich für die Beurteilung der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung auf eine Verfahrenseingangsliste verlassen, die von der maßgeblichen Prozessordnung schon nicht vorgesehen ist und diese Beurteilung gerade nicht in allen Verfahren in hinreichender Weise ermöglichte. Sie hat gewissermaßen den „normalen Verfahrensweg“ wie vorstehend beschrieben ohne beachtlichen Grund „verlassen“. Das aus einer flächendeckend erfolgten Vertretungsanzeige samt Zurückweisungsantrag folgende Risiko, auch einzelne Verfahren zu erfassen, in denen insoweit keinerlei entsprechende Notwendigkeit bestand bzw. anzuerkennen war, hat die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners nach Lage der Dinge offensichtlich billigend in Kauf genommen bzw. auch in diesen Fällen die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung gewissermaßen „ins Blaue hinein“ bejaht. Diesem Risiko hätte sie im Sinne einer Obliegenheit ohne Weiteres entgehen können, wenn sie ausdrücklich nach etwaigen zwischenzeitlichen Antragsrücknahmen gefragt hätte.
- 15
Die vom Senat vorgenommene Risikozuweisung findet ihre Rechtfertigung zudem auch in folgenden Überlegungen: Auch wenn nachvollzogen werden kann, dass die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners die damalige Situation im Verwaltungsgericht als misslich empfunden haben mag, ist doch in keiner Weise ersichtlich, dass der Antragsgegner oder seine Prozessbevollmächtigte zur Rechtswahrung, sei es in materieller oder in prozessualer Hinsicht, auf die mit dem Gericht vereinbarte Übersendung einer Verfahrenseingangsliste angewiesen gewesen wäre. Weder ist insoweit für den Antragsgegner ein beachtlicher rechtlicher Vorteil erkennbar noch gar ein rechtlicher Nachteil oder gar Rechtsverlust zu befürchten gewesen (vgl. zur Beachtlichkeit dieses Gesichtspunktes VG Sigmaringen, Beschl. v. 19.04.2006 – NC 6 K 715/05 –, juris), wenn er die später dann im normalen Geschäftsgang erfolgte Übersendung der Antragsschrift zugleich mit der Antragsrücknahme abgewartet hätte. Dies gilt etwa für seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf der Basis der betreffenden Liste war ihm zudem auch keine auf den Antragstellervortrag in den einzelnen Verfahren bezogene differenzierte Stellungnahme möglich. Anhaltspunkte für ein Bedürfnis des Antragsgegners zur vorsorglichen Wahrnehmung von Rechten mit Hilfe anwaltlicher Vertretung bestehen im Verhältnis zur Antragstellerin nicht.
- 16
Demzufolge bleibt als plausible Erklärung für die auf die übersandte Liste gestützte Vertretungsanzeige und den Zurückweisungsantrag nur die Annahme, dass die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners damit Gebühreninteressen verfolgt hat, was letztlich in den Verfahren, in denen später die Antragszustellung erfolgte und der jeweilige Antrag aufrecht erhalten oder eine Antragsrücknahme erst nach erfolgter Zustellung erklärt worden ist, grundsätzlich legitim war, im vorliegenden Verfahren jedoch ausnahmsweise nicht.
- 17
An dieser Beurteilung ändert schließlich auch der Sachverhalt nichts, dass die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners bereits im August 2009 beim Verwaltungsgericht eine allgemeine Prozessvollmacht zur Vertretung der Universität Rostock in sämtlichen Hochschulzulassungsstreitigkeiten betreffend die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin im Wintersemester 2009/2010 vorgelegt hat. Ungeachtet der Frage nach deren Wirksamkeit – bzw. Relevanz, da diese nach Maßgabe des Übersendungsschreibens vom 14. August 2009 von der „Universität Rostock“, nicht jedoch vom Antragsgegner erteilt worden ist – konnte insoweit nicht etwa eine Vorverlagerung der Entstehung der Kostenerstattungspflicht der jeweiligen Antragsteller/Antragstellerinnen vor den Zeitpunkt der individualisierten Kenntnisnahme des Antragsgegners vom Umstand der Rechtshängigkeit (vgl. § 90 Abs. 1 VwGO) und der damit einhergehenden Begründung eines Bedürfnisses, anwaltliche Hilfe zur Rechtsverteidigung in Anspruch nehmen zu wollen, bewirkt werden. Eine andere Sichtweise wäre mit dem kostenrechtlichen Grundsatz, die Kosten in dem jeweiligen (Verwaltungs-) Streitverfahren so niedrig wie möglich zu halten, nicht vereinbar. Die im Verhältnis zu den jeweiligen Antragstellern erforderliche individuelle objektive Beurteilung der Notwendigkeit der Rechtsverteidigung mit Hilfe einer Rechtsanwältin setzt die Kenntnis des Antragsgegners von der Rechtshängigkeit des betreffenden Anordnungsantrages voraus. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsgegner sich ohne eine solche Kenntnis von der Rechtshängigkeit eines konkreten Anordnungsverfahrens die Frage nach der entsprechenden Notwendigkeit gar nicht stellen konnte. Anderenfalls liefe auch das Kostenminderungsgebot im Falle der Erteilung einer Generalprozessvollmacht wie im vorliegenden Fall leer.
- 18
Welchen objektiven Nutzen die mit Generalprozessvollmacht erfolgte Beauftragung eine Rechtsanwalts in der vorliegenden Situation für den Antragsgegner aus der Sicht eines verständigen Beteiligten gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch eine (organisatorische) „Entlastung“ der Hochschule tritt durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts nicht ein, weil nach der Antragsrücknahme keinerlei aktive Prozessführung oder ein sonstiges Tätigwerden durch den Antragsgegner erforderlich war. Zwar mögen durchaus außergerichtliche Kosten des Antragsgegners entstanden sein. Diese Kosten betreffen aber allein das Verhältnis zwischen ihm als Mandanten und der von ihm beauftragten Rechtsanwältin. Aus der Entstehung dieser Kosten kann nicht zugleich auf deren Erstattungsfähigkeit im Verhältnis zum Prozessgegner geschlossen werden. Es steht dem Antragsgegner zwar frei, der von ihm regelmäßig mandatierten Rechtsanwältin Generalprozessvollmacht zu erteilen und die Zustellung aller Eilanträge an diese zu erbitten, ggf. auch mit dem Ziel, jeglicher Befassung mit gerichtlichen Verfahren grundsätzlich enthoben zu sein. Jedoch trägt er in einem solchen Fall die Gefahr dafür, dass von der Generalbevollmächtigung auch Streitverfahren erfasst werden, die nur unter Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht einem Anwalt übertragen werden können. Er kann sich seiner Verpflichtung zur Geringhaltung der Kosten im Einzelfall nicht dadurch entziehen, dass er vorab die Bearbeitung auch solcher Verfahren einer Anwältin überlässt, in denen kein Anlass zum Tätigwerden besteht (vgl. zum Ganzen VG Sigmaringen, Beschl. v. 19.04.2006 – NC 6 K 715/05 –, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 04.01.2001 – 3 K 9/00 –, NVwZ-RR 2001, 614; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 28.06.2005 – 14 KE 29.05 –, juris;).
- 19
Im Ergebnis der vorstehenden Gesamtbetrachtung steht deshalb im Sinne einer besonderen Ausnahme die Bewertung, dass die anwaltliche Vertretung für den Antragsgegner durch seine Prozessbevollmächtigte im Verhältnis zur Antragstellerin insgesamt offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan gewesen ist, letzterer Kosten zu verursachen.
- 20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 21
Hinweis:
- 22
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Tenor
Auf die Beschwerde und Erinnerung der Antragstellerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. März 2011 – 3 B 749/09 – geändert, der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 09. Juni 2010 – 3 B 749/09 – aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens in beiden Rechtszügen.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin hat am 09. Oktober 2009 auf dem Postweg beim Verwaltungsgericht Schwerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Rostock zum Wintersemester 2009/2010 verfolgt hat. Noch am selben Tag – um 11.18 Uhr – ist per Telefax der Schriftsatz der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht eingegangen, mit dem sie die Rücknahme ihres Antrages erklärt hat. Eine Eingangsverfügung des Gerichts ist in der Gerichtsakte nicht enthalten, eine Zustellung der Antragsschrift nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Eine gerichtliche Verfügung betreffend die Übersendung des Einstellungsbeschlusses an die Beteiligten enthält die Gerichtsakte nicht.
- 2
Veranlasst durch krankheitsbedingte Personalengpässe und mehrere Hundert NC-Verfahrenseingänge binnen weniger Wochen ist es auf der Serviceeinheit bzw. Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu einem Bearbeitungsstau gekommen. Aus diesem Grund sind Antragsschrift, Rücknahmeerklärung und Einstellungsbeschluss erst unter dem 12. April 2010 an den Antragsgegner übersandt worden.
- 3
Bereits zuvor ist der Kammervorsitzende beim Verwaltungsgericht – ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. März 2011 – mit der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners „übereingekommen, ihr vorab einen Ausdruck der NC-Verfahrenseingänge aus dem Prozessregister des Gerichts zur Verfügung zu stellen“. In diese Liste waren zwischenzeitliche Antragsrücknahmen mangels Bearbeitung in der Serviceeinheit nicht eingetragen. Ein Ausdruck der Liste befindet sich nicht bei der Gerichtsakte bzw. Generalakte. Mit einer bei der Generalakte befindlichen ausgedruckten E-Mail vom 18. November 2009 hat sich die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners für die Übersendung der Liste bedankt. Mit am 04. Dezember 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners dessen Vertretung angezeigt und die Zurückweisung des Antrags beantragt.
- 4
Am 07. Mai 2010 hat die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners beim Verwaltungsgericht einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt und den festzusetzenden Betrag mit 489,45 EUR beziffert. Entsprechend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09. Juni 2010 die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten festgesetzt. Nach Zustellung des Beschlusses am 15. Juni 2010 hat die Antragstellerin am 18. Juni 2010 Erinnerung gegen denselben eingelegt. Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 21. März 2011 hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 04. April 2011 zugestellt worden. Am 06. April 2011 hat sie gegen ihn Beschwerde eingelegt.
II.
- 5
Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 09.11.2007 – 1 O 121/07 –, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 06.11.2008 – NC 9 S 2614/08 –, juris, m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.06.2007 – 2 OA 433/07 –, NVwZ-RR 2007, 816 – zitiert nach juris), hat Erfolg. Sie ist ebenso zulässig und begründet wie die mit ihr weiter verfolgte Erinnerung; infolgedessen ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts aufzuheben sowie der Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners zurückzuweisen.
- 6
Die fristgerecht erhobene Beschwerde (§§ 146, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. März 2011 ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert von 200 EURO (§ 146 Abs. 3 VwGO) erreicht. Auch wenn insoweit in der Beschwerdebegründung teilweise missverständliche Ausführungen enthalten sind, ist unzweifelhafter Gegenstand des Beschwerde- und Erinnerungsverfahrens der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09. Juni 2010 und nicht etwa die unanfechtbare (vgl. § 158 Abs. 2 VwGO) Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2009.
- 7
Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 09. Juni 2010 zu Unrecht zurückgewiesen. Die nach den §§ 164, 165 und 151 VwGO zulässige – insbesondere fristgemäß erhobene – Erinnerung ist begründet, die geltend gemachte Verfahrensgebühr zuzüglich Nebenkosten und Steuern vorliegend nicht erstattungsfähig.
- 8
Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO – wie es auch § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Zivilprozess vorschreibt – sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem eindeutigen Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt auch zu Gunsten von Behörden als Beteiligte eines Verwaltungsprozesses. Auch sie können sich im Prozess durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, dessen Gebühren und Auslagen dann ohne Weiteres erstattungsfähig sind. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Behörde selbst über eigene juristisch geschulte Bedienstete verfügt, die den Prozess für sie hätten führen können (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschl. v. 02.08.2006 – NC 9 S 76/06 –, NVwZ 2006, 1300 – zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.02.2006 – OVG 1 K 72.05 –, NVwZ 2006, 713 – zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.04.2008 – 6 K 151/08 –, juris; Beschl. v. 19.04.2006 – NC 6 K 715/05 –, juris; VG Hannover, Beschl. v. 26.11.2007 – 8 C 4505/07 –, juris).
- 9
Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei in dem konkreten Verfahren offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschl. v. 02.08.2006 – NC 9 S 76/06 –, a. a. O.; Beschl. v. 28.02.1991 – NC 9 S 98/90 –, NVwZ 1992, 388 – zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2009 – 2 OA 302/09 –, juris; Beschl. v. 15.08.2003 – 2 OA 117/03 –, NVwZ-RR 2004, 155 – zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2010 – OVG 1 K 8.10 –, juris; Beschl. v. 24.04.2009 – OVG 1 K 17.08 –, juris; Beschl. v. 01.02.2006 – OVG 1 K 72.05 –, NVwZ 2006, 713 – zitiert nach juris; OVG A-Stadt, Beschl. v. 12.06.2007 – 3 So 173/05 –, NVwZ-RR 2007, 825 – zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.04.2008 – 6 K 151/08 –, juris; VG Berlin, Beschl. v. 16.06.2010 – 14 KE 2.05 –, juris; Beschl. v. 28.06.2005 – 14 KE 29.05 –, juris). Insoweit fließt auch der Aspekt der Notwendigkeit im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO in die Auslegung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO wieder mit ein (OVG Berlin, Beschl. v. 07.02.2001 – 3 K 17/00 –, NVwZ-RR 2001, 613; Beschl. v. 04.01.2001 – 3 K 9/00 –, NVwZ-RR 2001, 614; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.04.2008 – 6 K 151/08 –, juris; Beschl. v. 19.04.2006 – NC 6 K 715/05 –, juris).
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Es ist dabei für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht maßgeblich, ob der Prozessgegner oder das Gericht die Tätigkeit des bevollmächtigten Anwalts für nutzlos halten, sondern ob sie für die von ihm vertretene Partei in dem konkreten Verfahren von Nutzen ist. Letzteres wird zur Vermeidung eines unangemessenen und vom Gesetz für den Regelfall nicht vorgesehenen Eindringens in das Vertretungsverhältnis vermutet und kann nur dann zur Verhinderung einer rechtsmissbräuchlichen Kostenverursachung verneint werden, wenn nach den äußeren Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Stand des Streitverfahrens, das Gegenteil offen zutage tritt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2009 – 2 OA 302/09 –, juris; OVG A-Stadt, Beschl. v. 12.06.2007 – 3 So 173/05 –, NVwZ-RR 2007, 825 – zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.04.2008 – 6 K 151/08 –, juris; Beschl. v. 19.04.2006 – NC 6 K 715/05 –, juris).
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Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist nach Überzeugung des Senats vorliegend ein Ausnahmefall gegeben, in dem die anwaltliche Vertretung des Antragsgegners gegen den das Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, verstoßen hat und für ihn offensichtlich nutzlos sowie objektiv nur dazu angetan war, dem Gegner Kosten zu verursachen. Zu dieser Schlussfolgerung führen den Senat folgende Erwägungen: Die Antragsschrift und der die Antragsrücknahme enthaltende Schriftsatz sind am selben Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen, wobei letzterer bereits am Vormittag dort vorgelegen hat. Bei der nach der Prozessordnung (§§ 85 Satz 1, 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO; die Vorschriften gelten grundsätzlich auch für das Anordnungsverfahren, vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 123 Rn. 122) vorgesehenen Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts wären beide Schriftsätze deshalb (ebenso wie vermutlich der Einstellungsbeschluss) im ordentlichen Geschäftsgang gleichzeitig alsbald nach ihrem Eingang (bzw. der Beschlussfassung) an die mit einer alle Hochschulzulassungsstreitigkeiten betreffend Human- und Zahnmedizin im Studienjahr 2009/2010 Generalprozessvollmacht – deren Wirksamkeit hier keiner weiteren Erörterung bedarf – ausgestattete Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners zugestellt bzw. übermittelt worden. Dann wäre es für den Antragsgegner bzw. seine Prozessbevollmächtigte offensichtlich gewesen, dass im Verhältnis zur Antragstellerin eine anwaltliche Vertretung objektiv für ihn bzw. ihren Mandanten keinen Nutzen mehr bringen konnte und in dem Verfahren – wenn er nicht ohnehin bereits mit übersandt worden wäre – lediglich noch ein gerichtlicher Einstellungsbeschluss zu erwarten gewesen wäre. Wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter – anders als im Regelfall – gleichzeitig mit der Kenntniserlangung von der Einlegung eines Rechtsbehelfs wusste oder hätte wissen müssen, dass der Rechtsbehelf zurückgenommen worden ist, liegt es auf der Hand bzw. tritt nach den äußeren Umständen des Einzelfalls offen zutage, dass prozessbezogene Tätigkeiten objektiv nicht mehr erforderlich sind und die anwaltliche Vertretung für die Partei in dem betreffenden Verfahren offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan wäre, dem Gegner Kosten zu verursachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.08.2003 – 2 OA 117/03 –, a. a. O., juris Rn. 7).
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Blendet man im Weiteren nun zunächst aus, dass der Antragsgegner bzw. seine Prozessbevollmächtigte – auf einem von der Prozessordnung nicht vorgesehenen Weg – zwischenzeitlich Kenntnis von dem Eingang des vorliegenden Verfahrens erhalten hat, wäre die Sachlage nicht anders gewesen. Dann hätte der Antragsgegner erstmalig und gleichzeitig – genau wie vorstehend durch die an sich seitens des Gerichts zu erwartende Vorgehensweise, die lediglich durch die damals schwierigen Bedingungen auf der Geschäftsstelle zunächst verhindert worden ist – aufgrund des gerichtlichen Übersendungsschreibens vom 12. April 2010 von Antragstellung und Antragsrücknahme (sowie vom Einstellungsbeschluss) Kenntnis erlangt. Auch zu diesem Zeitpunkt wäre im Sinne der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen gewesen, dass eine anwaltliche Vertretung für den Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan gewesen wäre, der Gegnerin Kosten zu verursachen.
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Nicht anders verhält es sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners seitens des Gerichts nach Absprache mit dem Kammervorsitzenden eine Liste der bis zu dem betreffenden Zeitpunkt – Mitte November – eingegangenen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung übermittelt worden ist, sie dadurch auch Kenntnis vom Eingang des Verfahrens der Antragstellerin erlangt und unter Vertretungsanzeige mit am 04. Dezember 2009 eingegangenem Schriftsatz einen Zurückweisungsantrag gestellt hat. Dieser Sachverhalt rechtfertigt gegenüber dem normalen, vorstehend erörterten Verfahrensgang ebenfalls keinen Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners gegen die Antragstellerin.
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Die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners hat sich die entsprechende Kenntnis vom Eingang des Verfahrens nämlich auf einem von der Prozessordnung nicht vorgesehenen Weg verschafft. Die Übersendung eines Ausdrucks der NC-Verfahrenseingänge aus dem Prozessregister des Gerichts kann offensichtlich nicht der Antragszustellung nach Maßgabe von § 85 Satz 1 VwGO gleichgestellt bzw. zugerechnet werden. Da sich die betreffende Liste auf die Dokumentation des Eingangs der einzelnen Verfahren beschränkte, waren ihr keine Informationen zum Fortgang der Verfahren nach dem Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht zu entnehmen. Insbesondere mussten ihr dabei bereits vorliegende Antragsrücknahmen – wie hier – verborgen bleiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erstellung der Liste – Mitte November 2009 – etwa wegen zwischenzeitlich im Nachrückverfahren vergebener Studienplätze eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit bestand, dass es zumindest schon vereinzelt zu Antragsrücknahmen gekommen war. Wenn die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners in dieser Situation ausschließlich gestützt auf die übermittelte, den Verfahrensstand nicht dokumentierende Eingangsliste flächendeckend in allen Verfahren schriftsätzliche Vertretungsanzeigen und Zurückweisungsanträge an das Verwaltungsgericht übersandt hat, musste sie folglich Gefahr laufen, dies auch in Verfahren zu tun, in denen hierfür – wie vorliegend – objektiv wegen zwischenzeitlicher Antragsrücknahme keine Veranlassung bestand, bzw. dies für den Antragsgegner bei objektiver Betrachtung nutzlos war. Dieses Risiko kann nicht der Antragstellerin zugerechnet werden, die für diesen Verfahrensverlauf keine Veranlassung gegeben hat. Das Risiko der objektiv nutzlosen anwaltlichen Vertretung fällt vielmehr unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls in die Sphäre des Antragsgegners. Dessen Prozessbevollmächtigte hat sich für die Beurteilung der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung auf eine Verfahrenseingangsliste verlassen, die von der maßgeblichen Prozessordnung schon nicht vorgesehen ist und diese Beurteilung gerade nicht in allen Verfahren in hinreichender Weise ermöglichte. Sie hat gewissermaßen den „normalen Verfahrensweg“ wie vorstehend beschrieben ohne beachtlichen Grund „verlassen“. Das aus einer flächendeckend erfolgten Vertretungsanzeige samt Zurückweisungsantrag folgende Risiko, auch einzelne Verfahren zu erfassen, in denen insoweit keinerlei entsprechende Notwendigkeit bestand bzw. anzuerkennen war, hat die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners nach Lage der Dinge offensichtlich billigend in Kauf genommen bzw. auch in diesen Fällen die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung gewissermaßen „ins Blaue hinein“ bejaht. Diesem Risiko hätte sie im Sinne einer Obliegenheit ohne Weiteres entgehen können, wenn sie ausdrücklich nach etwaigen zwischenzeitlichen Antragsrücknahmen gefragt hätte.
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Die vom Senat vorgenommene Risikozuweisung findet ihre Rechtfertigung zudem auch in folgenden Überlegungen: Auch wenn nachvollzogen werden kann, dass die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners die damalige Situation im Verwaltungsgericht als misslich empfunden haben mag, ist doch in keiner Weise ersichtlich, dass der Antragsgegner oder seine Prozessbevollmächtigte zur Rechtswahrung, sei es in materieller oder in prozessualer Hinsicht, auf die mit dem Gericht vereinbarte Übersendung einer Verfahrenseingangsliste angewiesen gewesen wäre. Weder ist insoweit für den Antragsgegner ein beachtlicher rechtlicher Vorteil erkennbar noch gar ein rechtlicher Nachteil oder gar Rechtsverlust zu befürchten gewesen (vgl. zur Beachtlichkeit dieses Gesichtspunktes VG Sigmaringen, Beschl. v. 19.04.2006 – NC 6 K 715/05 –, juris), wenn er die später dann im normalen Geschäftsgang erfolgte Übersendung der Antragsschrift zugleich mit der Antragsrücknahme abgewartet hätte. Dies gilt etwa für seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf der Basis der betreffenden Liste war ihm zudem auch keine auf den Antragstellervortrag in den einzelnen Verfahren bezogene differenzierte Stellungnahme möglich. Anhaltspunkte für ein Bedürfnis des Antragsgegners zur vorsorglichen Wahrnehmung von Rechten mit Hilfe anwaltlicher Vertretung bestehen im Verhältnis zur Antragstellerin nicht.
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Demzufolge bleibt als plausible Erklärung für die auf die übersandte Liste gestützte Vertretungsanzeige und den Zurückweisungsantrag nur die Annahme, dass die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners damit Gebühreninteressen verfolgt hat, was letztlich in den Verfahren, in denen später die Antragszustellung erfolgte und der jeweilige Antrag aufrecht erhalten oder eine Antragsrücknahme erst nach erfolgter Zustellung erklärt worden ist, grundsätzlich legitim war, im vorliegenden Verfahren jedoch ausnahmsweise nicht.
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An dieser Beurteilung ändert schließlich auch der Sachverhalt nichts, dass die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners bereits im August 2009 beim Verwaltungsgericht eine allgemeine Prozessvollmacht zur Vertretung der Universität Rostock in sämtlichen Hochschulzulassungsstreitigkeiten betreffend die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin im Wintersemester 2009/2010 vorgelegt hat. Ungeachtet der Frage nach deren Wirksamkeit – bzw. Relevanz, da diese nach Maßgabe des Übersendungsschreibens vom 14. August 2009 von der „Universität Rostock“, nicht jedoch vom Antragsgegner erteilt worden ist – konnte insoweit nicht etwa eine Vorverlagerung der Entstehung der Kostenerstattungspflicht der jeweiligen Antragsteller/Antragstellerinnen vor den Zeitpunkt der individualisierten Kenntnisnahme des Antragsgegners vom Umstand der Rechtshängigkeit (vgl. § 90 Abs. 1 VwGO) und der damit einhergehenden Begründung eines Bedürfnisses, anwaltliche Hilfe zur Rechtsverteidigung in Anspruch nehmen zu wollen, bewirkt werden. Eine andere Sichtweise wäre mit dem kostenrechtlichen Grundsatz, die Kosten in dem jeweiligen (Verwaltungs-) Streitverfahren so niedrig wie möglich zu halten, nicht vereinbar. Die im Verhältnis zu den jeweiligen Antragstellern erforderliche individuelle objektive Beurteilung der Notwendigkeit der Rechtsverteidigung mit Hilfe einer Rechtsanwältin setzt die Kenntnis des Antragsgegners von der Rechtshängigkeit des betreffenden Anordnungsantrages voraus. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsgegner sich ohne eine solche Kenntnis von der Rechtshängigkeit eines konkreten Anordnungsverfahrens die Frage nach der entsprechenden Notwendigkeit gar nicht stellen konnte. Anderenfalls liefe auch das Kostenminderungsgebot im Falle der Erteilung einer Generalprozessvollmacht wie im vorliegenden Fall leer.
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Welchen objektiven Nutzen die mit Generalprozessvollmacht erfolgte Beauftragung eine Rechtsanwalts in der vorliegenden Situation für den Antragsgegner aus der Sicht eines verständigen Beteiligten gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch eine (organisatorische) „Entlastung“ der Hochschule tritt durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts nicht ein, weil nach der Antragsrücknahme keinerlei aktive Prozessführung oder ein sonstiges Tätigwerden durch den Antragsgegner erforderlich war. Zwar mögen durchaus außergerichtliche Kosten des Antragsgegners entstanden sein. Diese Kosten betreffen aber allein das Verhältnis zwischen ihm als Mandanten und der von ihm beauftragten Rechtsanwältin. Aus der Entstehung dieser Kosten kann nicht zugleich auf deren Erstattungsfähigkeit im Verhältnis zum Prozessgegner geschlossen werden. Es steht dem Antragsgegner zwar frei, der von ihm regelmäßig mandatierten Rechtsanwältin Generalprozessvollmacht zu erteilen und die Zustellung aller Eilanträge an diese zu erbitten, ggf. auch mit dem Ziel, jeglicher Befassung mit gerichtlichen Verfahren grundsätzlich enthoben zu sein. Jedoch trägt er in einem solchen Fall die Gefahr dafür, dass von der Generalbevollmächtigung auch Streitverfahren erfasst werden, die nur unter Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht einem Anwalt übertragen werden können. Er kann sich seiner Verpflichtung zur Geringhaltung der Kosten im Einzelfall nicht dadurch entziehen, dass er vorab die Bearbeitung auch solcher Verfahren einer Anwältin überlässt, in denen kein Anlass zum Tätigwerden besteht (vgl. zum Ganzen VG Sigmaringen, Beschl. v. 19.04.2006 – NC 6 K 715/05 –, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 04.01.2001 – 3 K 9/00 –, NVwZ-RR 2001, 614; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 28.06.2005 – 14 KE 29.05 –, juris;).
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Im Ergebnis der vorstehenden Gesamtbetrachtung steht deshalb im Sinne einer besonderen Ausnahme die Bewertung, dass die anwaltliche Vertretung für den Antragsgegner durch seine Prozessbevollmächtigte im Verhältnis zur Antragstellerin insgesamt offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan gewesen ist, letzterer Kosten zu verursachen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.