Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2004 - VI ZR 300/03

bei uns veröffentlicht am26.10.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 300/03 Verkündet:
am 26. Oktober 2004
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Gb; RBerG Art. 1 § 1

a) Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die
Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.

b) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses
Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif"
höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen,
die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung
erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober
2004 - VI ZR 151/03 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im April 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der rund 89 %
über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrages unterzeichnete er eine Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin. Darin heißt es: "Anstelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun." Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 1.894,02 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 998,-- €; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrags von 896,02 € unter Fristsetzung bis zum 25. Juli 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Ende August 2002 die restlichen 896,02 € von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht vertritt in seiner - in SP 2004, 53 abgedruckten - Entscheidung die Auffassung, die Klägerin sei aktivlegitimiert, da die Abtretung
nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei. Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht die Rechtsangelegenheiten des Geschädigten besorgen , sondern die ihr eingeräumte Sicherheit verwirklichen wollen. Dafür sprächen der Wortlaut und der begrenzte Umfang der Sicherungsabtretung, die hervorhebe, daß der Geschädigte sich selbst um die Schadensabwicklung zu kümmern habe. Allein der Umstand, daß die Klägerin ihre Rechnung auch an die Beklagte versandt habe, erfülle noch nicht den Tatbestand der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auch die weitere Vorgehensweise der Klägerin rechtfertige nicht den Vorwurf einer Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes , zumal der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt gehindert gewesen sei, seine Ansprüche selbst gegen die Beklagte geltend zu machen. Der Anspruch scheitere auch nicht an der Höhe des Unfallersatztarifs. Dieser halte sich im Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. erstattungsfähigen Aufwands, da er die – hier maßgebliche – übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteige. Die Beklagte könne sich auch nicht nach § 404 BGB auf einen Freistellungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht berufen. Der Vermieter sei nämlich nicht verpflichtet, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Entgegen deren Auffassung ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den Umständen des konkreten Falls einen Verstoß
gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint hat. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden Umstände steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656 und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1064). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke
eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 321; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – aaO). Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f. und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 – aaO).
b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung solcher Rechtsgeschäfte ging, die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f.; vom
26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950, 952 und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). Die Abtretungserklärung enthält bereits ihrem Wortlaut nach eine Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, daß dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Anders als in den den Senatsurteilen vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364) und 6. November 1973 (BGHZ 61, 317) zugrunde liegenden Fällen hat sich die Klägerin zudem nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen; die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Ebenso ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin nicht eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes angenommen hat. Insoweit verweist es darauf, daß die Klägerin den Geschädigten ernsthaft aufgefordert habe, die noch offene Forderung zu bezahlen. Seine Wertung, weder der Wortlaut des Schreibens vom 11. Juli 2002 noch die darin gesetzte Zahlungsfrist von zwei Wochen ließen den Rückschluß zu, daß von Anfang an eine ernsthafte Rechtsverfolgung allein gegenüber dem Haftpflichtversicherer beabsichtigt gewesen sei, und Anhaltspunkte für eine entsprechende mündliche Absprache zwischen der Klägerin und dem Geschädigten seien nicht ersichtlich, läßt keine Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, es sei tatsächlich beabsichtigt gewesen, in Höhe der Mietwagenkosten von vornherein gegen den Haftpflichtversicherer vorzugehen. Sie will dies aus einer Formulierung in
einer weiteren Vereinbarung zur Sicherungsabtretung ableiten, die wie folgt lautet : "Forderungen von A. aus dem Mietvertrag gegen mich werden von dieser Abtretung nicht berührt; A. kann sie gegen mich jederzeit nach den Bestimmungen des Mietvertrages geltend machen und wird dieses tun, falls die gegnerische Versicherung sich außerstande sieht, binnen drei Wochen einen vollständigen Ausgleich der Forderung von A. vorzunehmen". Dieser Vereinbarung läßt sich jedoch nur entnehmen, daß die Klägerin dem Versicherer Gelegenheit geben sollte, den Ausgleich der Forderung vorzunehmen, bevor sie gegen den Geschädigten vorgehen konnte. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß der Ersatz des Schadens letztlich durch den Versicherer erfolgen soll, ohne daß etwas über eine etwaige Durchsetzung der Ansprüche ausgesagt wird. Wie der Senat im Urteil vom 26. April 1994 (VI ZR 305/93, aaO) bereits entschieden hat, ist in gewissem Umfang eine Mitwirkung des Kfz-Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zulässig. So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an die Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). Dieser Gedanke gilt auch hier. Deshalb muß nicht darin eine unerlaubte Rechtsberatung gesehen werden, daß die Klägerin der Beklagten durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen. Dieses Vorge-
hen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche – auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen – gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, daß die Klägerin nur zur Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht zur Schadensregulierung handelte (vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - NJW 1974, 1244 ff.; vom 5. Juli 1984 – I ZR 90/82 – VersR 1984, 986; vom 30. März 2000 – I ZR 289/97 – VersR 2001, 80, 81). 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht demgemäß davon aus, daß die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 – BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß der Klägerin der rund 89 % über dem Normaltarif liegende Unfallersatztarif schon deswegen in voller Höhe zusteht, weil er die übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteigt.
a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 – insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984
VI ZR 225/82 – aaO und vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 – VersR 1994, 64, 65). Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84 – aaO, jeweils m.w.N.).
b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der
Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt (vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
c) Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem "Unfallersatztarif" der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen, und geltend gemacht, im "Normaltarif" sei eine Anmietung zu dem von ihr bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie hat damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 BGB a.F.) war. Nach Aufhebung
und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben , ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Anknüpfungspunkt kann nämlich nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger.
3) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf die weitere Rüge der Revision, daß eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin vorliege , weil diese verpflichtet gewesen sei, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen, nicht mehr an. Die Sache ist nämlich schon deswegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären, ob der von der Klägerin geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. anzusehen ist. Unter diesen Umständen kommt es schadensrechtlich nicht darauf an, ob der Geschädigte einem etwaigen
Nachforderungsanspruch der Klägerin die etwaige Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten kann.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 152/02 Verkündet am:
18. März 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB
Veranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß seine unfallgeschädigten Kunden ihre
Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung
zugelassenes Inkassobüro abtreten, welches die Forderung seinerseits an
das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig,
wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzung
des Unfallersatztarifs - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des
Art. 1 § 1 RBerG und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.
BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.
Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht mit der Klage gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend, die drei Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei dem Autovermieter B. jeweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Der Autovermieter veranlaßte sie, ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin abzutreten. Der Abtretung liegt eine Formularerklärung zugrunde, in der die Geschädigten die Klägerin bevollmächtigten, die zur Einziehung der jeweiligen Forderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In kurzem zeitli-
chen Abstand nach der Unterzeichnung der jeweiligen Abtretungserklärung trat die Klägerin die jeweilige Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall „zur Sicherung der fällig werdenden Ersatzwagenkosten/Mietwagenkosten“ an den Autovermieter B. ab. Auch diese Abtretung erfolgte durch Formularerklärung. Nach dem Inhalt dieser jeweiligen „Sicherungsabtretungserklärung“ ist die Zessionarin berechtigt, die Zahlung der Mietwagenkosten direkt an sich zu verlangen und hierzu die Zession offen zu legen. Jeweils ein bis zwei Tage später nahm die Firma B. diese Abtretung an. Sie trat sodann an die Beklagte heran und forderte sie unter Offenlegung der Sicherungsabtretungen zur Zahlung der Mietwagenkosten auf. Jeweils zeitlich danach forderte auch die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Mietwagenkosten und ihrer Inkassogebühren. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil sie den Unfallersatztarif für überhöht hält und im übrigen nach ihrer Ansicht die Abtretungen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und daher unwirksam sind. Unter anderem mit der letztgenannten Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in OLG-Report Hamm 2002, 364 und Schaden-Praxis 2002, 203) aus:
Die Klägerin könne von der Beklagten keine Zahlung der Mietwagenkosten verlangen, weil die Abtretung der Schadensersatzansprüche eine Umgehung der Vorschrift des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG darstelle und damit unwirksam sei. Der Autovermieter B. besitze keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung und habe daher keine Möglichkeit, geschäftsmäßig für seine unfallgeschädigten Kunden eine Schadensregulierung durchzuführen; Forderungsabtretungen seien insoweit gemäß § 134 BGB nichtig. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Geschädigten hätten die Regulierung nicht selbst in die Hand genommen und es sei auch kein Sicherungsfall - nämlich Nichtzahlung durch den Kunden - eingetreten. Das Mietwagenunternehmen habe aber wegen des seit Jahren andauernden Streits um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif ein großes Interesse daran, die Durchsetzung der Mietwagenkosten gegenüber den Versicherern selbst in die Hand zu nehmen. Die Klägerin selbst habe das Interesse der Autovermieter , sich den Versicherern geschlossen gegenüber zu stellen, schriftsätzlich deutlich gemacht. Der Autovermieter B. habe daher zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt, ein Inkassobüro einzuschalten. Dabei habe er weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen. Er habe jeweils noch vor der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt. Für diese Sicherungsabtretung und dieses Zahlungsverlangen an sich selbst habe es nach der Vollabtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin keine Grundlage mehr gegeben. Im Verhältnis des Autovermieters B. zur Klägerin habe es nichts zu sichern gegeben. Die Geschädigten hätten ihre Ersatzansprüche zwecks Durchsetzung an die Klägerin in vollem Umfang abgetreten gehabt. Eine rechtliche Beziehung der Klägerin zum Autovermieter B. habe nicht bestanden.
Wenn sich der Autovermieter wegen seiner Mietwagenkosten hätte sichern wollen, dann habe diese Sicherung nur im Verhältnis zu seinen Kunden erfolgen können. Nur diese seien Schuldner der Mietwagenkosten. In Wahrheit sei es daher so gewesen, daß die Konstruktion nur dem Zweck gedient habe, es dem Autovermieter zu ermöglichen, seine Interessen bezüglich der Geltendmachung des Unfallersatztarifes gegenüber dem Versicherer durchzusetzen und unter diesem Aspekt die Schadensersatzansprüche seiner Kunden geltend zu machen. Dies werde besonders deutlich an dem Fall des Kunden P.. Bereits unter dem 3. August 2000 habe sich für diesen Geschädigten Rechtsanwalt M. gemeldet, der - neben anderen Schadenspositionen - auch die Mietwagenkosten geltend gemacht habe. Auch wenn nicht verkannt werde, daß die Abtretung durch den Geschädigten P. an die Klägerin schon unter dem 28. Juli 2000 erfolgt sei, so mache diese Situation doch deutlich , daß es dem Autovermieter nicht in erster Linie darum gegangen sei, dem Geschädigten eine rechtskundige Person für die Schadensregulierung zu vermitteln , sondern um die Durchsetzung eigener Ziele. Ansonsten wäre es nicht notwendig gewesen, daß ein Teil der Schadensersatzansprüche durch einen Rechtsanwalt, der andere Teil, nämlich die Mietwagenkosten, durch ein Inkassobüro geltend gemacht werde. Es handele sich um eine bloße Anpassung der Vertragsverhältnisse an die Rechtsprechungsgrundsätze, während in Wahrheit der Autovermieter B. die Ansprüche, insbesondere den Unfallersatztarif verfolgen und durchsetzen wolle. Bei dieser Sachlage seien sowohl die Abtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin als auch die Sicherungsabtretung an den Autovermieter B. nichtig.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob es gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt, wenn sich Dritte, etwa der Kraftfahrzeugvermieter oder eine die Unfallschäden vorfinanzierende Bank, die Ansprüche von Unfallgeschädigten abtreten lassen, um sie letztlich gegenüber den Schädigern bzw. deren Haftpflichtversicherern durchzusetzen (Senatsurteile BGHZ 47, 364; BGHZ 61, 317; vom 20. Februar 1968 - VI ZR 158/66 - VersR 1968, 576; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950). Auch Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs betreffen die Geltendmachung von Unfallschäden durch Dritte unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - VersR 1974, 494; vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - VersR 1977, 250; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 75/75 - VersR 1977, 280; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986).
a) Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen , bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 951 f.); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer
solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung , in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollten (Senatsurteil BGHZ 61, 317, 321). Der Mietwagenunternehmer besorgt allerdings keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm bei der - von ihm selbst oder eingeschalteten Dritten, etwa einem Rechtsanwalt vorgenommenen - Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen ; ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadenersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, und den Geschädigten damit Rechtsangelegenheiten abgenommen werden, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.).
Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der gewählten Vertragskonstruktion. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmer von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern dabei klargestellt ist und außer Zweifel steht, daß die Geschädigten für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - aaO; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - aaO und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81).
b) Diese Grundsätze sind in Rechtsprechung und Literatur weitgehend unumstritten (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2002, 132; OLG Karlsruhe, NZV 1992, 490; OLG Nürnberg, NZV 1992, 366; OLG Schleswig, NZV 1994, 74; Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 2000, 208; LG Arnsberg, SchadenPraxis 1999, 312; LG Bochum, Schaden-Praxis 2002, 205; LG Hagen, Schaden -Praxis 1999, 132; LG Leipzig, Schaden-Praxis 2002, 60; AG Frankfurt, NZV 2002, 83; AG Fürstenfeldbruck, Schaden-Praxis 2002, 21, 243; AG Kassel , Schaden-Praxis 2000, 91; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 97 ff.; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 49 f.; § 5 Rdn. 23; Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55, RBerG § 1 Rdn. 10, 18; § 5 Rdn. 15; Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1
RBerG Rdn. 22; § 5 Rdn. 27 ff.; Chemnitz, AnwBl 1994, 574; 1986, 483; DAR 1995, 8; Minoggio/Velser, VersR 1993, 790; Prütting/Nerlich, NZV 1995, 1). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, sie in Frage zu stellen oder weiter zu entwickeln. Die Gefahr, der Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vorbeugen will, nämlich daß die Rechtsbelange des Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht auch hier jedenfalls insoweit, als die Unfallgeschädigten - letztlich im Interesse der Autovermieter - ohne sachkundige und interessenneutrale Beratung in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt werden können. Deshalb ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. etwa BVerfGE 97, 12; BVerfG, NJW 2002, 1190; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - aaO, dazu Kleine-Cosack, EWiR 2000, 691) nicht angezeigt, in Fällen wie dem Streitfall von den dargestellten Grundsätzen abzuweichen. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß und gegebenenfalls in welcher Richtung eine von diesen Grundsätzen abweichende Bewertung der Rechtslage notwendig sein könnte. Sie meint lediglich , daß bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht festgestellt werden könne. 2. Das Berufungsgericht hat einen solchen Verstoß im Streitfall indes in nicht zu beanstandender Weise bejaht. Nach seinen Feststellungen hat der Autovermieter B. zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt , ein Inkassobüro einzuschalten, wobei er nicht der Klägerin lediglich formularmäßig einen Kunden vermittelt und anschließend mit der Durchsetzung der Forderung nichts mehr zu tun hatte, sondern weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen hat; so hat er jeweils noch vor
der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt.
a) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung des Sachverhalts auf die von der Klägerin zum Streitfall vorgetragenen Tatsachen. Dies läßt revisionsrechtlich relevante Fehler nicht erkennen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht unter Würdigung des Prozeßstoffs (§ 286 ZPO) aus dem Vorgehen des Autovermieters B. einerseits und der Klägerin andererseits gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer Rückschlüsse auf den wahren Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ziehen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht das - von der Revision nicht in Abrede gestellte - Interesse der Autovermieter an der Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber den Haftpflichtversicherern bei der Bewertung des Sachverhalts maßgeblich mit in Betracht gezogen hat.
b) Soweit die Revision aus den vorgetragenen Tatsachen andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, begibt sie sich auf das ihr im Revisionsverfahren verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ihre Annahme, der Autovermieter B. habe abgewartet, ob die Klägerin die Ansprüche der Unfallgeschädigten durchsetzen könne, steht zudem mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in Übereinstimmung, ohne daß die Revision aufzeigt, daß diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen worden seien. Soweit sie geltend macht, die Einschaltung der Klägerin wäre überflüssig gewesen, wenn eine Durchsetzung der Schadensersatzforderungen durch den Autovermieter in Rede gestanden habe, eine derartige „Doppeltätigkeit“ sei nicht beabsichtigt gewesen, setzt sie sich darüber hinweg, daß das Berufungsgericht im Gegenteil angenommen hat, daß diese „Doppeltätigkeit“ gerade tragendes Element des Versuchs einer Umgehung der Vorschriften des Rechtsbe-
ratungsgesetzes ist. Dabei legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, daß die Einschaltung eines formell vom Unfallgeschädigten mit der Schadensregulierung beauftragten Dritten nicht durchschlagend gegen eine verbotene Rechtsberatung durch den Autovermieter spricht. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ebensowenig wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Unfallgeschädigten einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ausschließt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 317, 322; BGH, Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - aaO, S. 495, und vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251), ist dies der Fall, wenn der Geschädigte zunächst auf Empfehlung des Autovermieters ein Inkassobüro beauftragt, das dann seinerseits einen Rechtsanwalt einschaltet. Entscheidend ist, daß nach der vorgesehenen Vertragskonstruktion über den förmlichen Akt der Beauftragung des Rechtsanwalts oder Inkassobüros hinaus eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Schadensregulierung nicht erwartet wird.
c) Die Auffassung der Revision, es zeige sich an der tatsächlichen Ausführung des Einziehungsauftrages, daß die Klägerin ernsthaft die Forderung einziehe, greift zu kurz. Es geht nicht darum, ob die Klägerin den ihr erteilten Auftrag erfüllen und demgemäß den abgetretenen Anspruch durchsetzen will, sondern darum, ob dahinter in Wirklichkeit der Wille der Geschädigten oder aber der des Autovermieters zur Durchsetzung der Forderungen steht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber im Streitfall - ungeachtet der gewählten Vertragskonstruktion - nicht die Geschädigten Veranlasser der Tätigkeit der Klägerin. Vielmehr ist es der Autovermieter B., der den Geschädigten letztlich, um den von ihm verlangten Unfallersatztarif durchzusetzen, die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche abgenommen hat und damit zugleich deren Rechtsangelegenheiten besorgt. Die Einschaltung der Klägerin und die vereinbarten Abtretungen stellen sich bei dieser Sachlage, wie das Be-
rufungsgericht mit Recht ausführt, lediglich als der Versuch dar, die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze konstruktiv zu umgehen.
d) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist unerheblich, ob - was die Revision in Abrede stellen will - die Klägerin eine eventuelle Umgehungsabsicht des Autovermieters gekannt hat. Ohne die behördliche Erlaubnis führt bereits der einseitige Verstoß des Rechtsberaters zur Nichtigkeit des auf die verbotene Beratung gerichteten Geschäfts (BGHZ 37, 258, 262). Bei einer Fallgestaltung wie im Streitfall sind sämtliche Rechtshandlungen, die den Mietwagenunternehmer instand setzen sollen, die Rechte des Geschädigten bei der Schadensregulierung wahrzunehmen, wie etwa eine damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Forderungsabtretung, nichtig (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 369; ferner BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251 f.). Dies folgt unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen Verbotsverstöße ansonsten nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften führen (vgl. dazu BGHZ 115, 123, 125 ff.; 132, 313, 318), daraus, daß es mit dem Zweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unvereinbar wäre, durch Rechtsgeschäft getroffene Regelungen hinzunehmen und bestehen zu lassen, die die Ausübung der verbotenen Rechtsberatung erst ermöglichen sollen oder deren Zweck geradezu auf eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes gerichtet ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - NJW 2002, 66, 67). Stellen sich sonach die Einschaltung der Klägerin und die Abtretung der Forderung an sie als Teil des Versuchs dar, dem Autovermieter maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben, und sind damit die Voraussetzungen des in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG normierten Verbotes erfüllt, so ist die an die Klägerin erfolgte Abtretung ebenso nichtig wie die von der Klägerin vorgenommene Sicherungsabtretung an den Autovermieter B.. Auf eine Gesetzesumgehungsabsicht der Klägerin kommt es insoweit ebensowenig an wie
darauf, ob das Vorgehen mit der Klägerin abgesprochen war. Im übrigen kann, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, der Klägerin nicht verborgen geblieben sein, daß ihre Einschaltung zum Zwecke der Beitreibung einer streitigen Forderung auf Betreiben des Autovermieters B. erfolgte und daß ihrer von ihm vorgegebenen Sicherungsabtretung an diesen, obwohl es in diesem Verhältnis nichts zu sichern gab, eine besondere Zweckbestimmung zukommen mußte.

III.

Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 272/03 Verkündet am:
22. Juni 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1, BGB § 134

a) Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem
Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf
die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehung der Beteiligten an, sondern
auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei
verfolgten Ziele.

b) Zur Wirksamkeit der auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmens erfolgten
Abtretung eines Schadensersatzanspruchs an ein zur Rechtsberatung zugelassenes
Inkassobüro.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei der Q.-Autovermietung jeweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Zur Sicherheit hatten sie ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an Q. abgetre-
ten. Q. forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Diese rechnete nach dem (niedrigeren ) Normaltarif ab und erstattete deshalb jeweils nur einen Teil der Mietwagenkosten. Daraufhin schlug Q. den Zedenten vor, die Klägerin einzuschalten. Für diesen Fall erklärte sie die Rückabtretung der ihr zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche. Den an die Zedenten gerichteten Schreiben waren jeweils eine vorformulierte Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin und ein an diese adressierter Freiumschlag beigefügt. Die Zedenten unterschrieben die Erklärung und sandten sie an die Klägerin. Die Beklagte ist der Auffassung, die Abtretungen zugunsten der Klägerin verstießen gegen das Rechtsberatungsgesetz und seien deshalb unwirksam. Den Unfallersatztarif hält sie für überhöht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Abtretungen an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen sei erlaubnispflichtig. Zwar verfüge die Klägerin über die hiernach erforderliche Erlaubnis , doch stelle sich die im Streitfall gewählte Vertragskonstruktion, deren Bestandteil die Abtretungen an die Klägerin seien, als eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes dar; sie diene nämlich dazu, der Q.-Autovermietung unter Ausschluß der Geschädigten maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung
der Schadensersatzansprüche einzuräumen. Über die Abtretung an die Klägerin und deren Beauftragung hinaus sei eine Mitwirkung der Geschädigten nicht mehr beabsichtigt gewesen. Diese hätten die Schadensregulierung aus der Hand gegeben. Wie die Vielzahl der Abtretungen zeige, arbeite die Klägerin ständig mit Q. zusammen. Sie befinde sich in einem Interessenwiderstreit. Da ersichtlich das Interesse von Q. an der Durchsetzung der von ihr verlangten Unfallersatztarife im Vordergrund stehe, sei es nicht gewährleistet, daß die Klägerin allein die Interessen der Geschädigten wahrnehme. Daß die Einschaltung der Klägerin allein den Interessen von Q. diene, ergebe sich auch aus den Anschreiben , mit denen Q. die Geschädigten zur Abtretung ihrer Forderungen an die Klägerin bewogen habe. Q. habe die Geschädigten darin nämlich vor die Wahl gestellt, entweder ihre Ansprüche an die Klägerin abzutreten oder den noch ausstehenden Mietzins zu zahlen und selbst von dem jeweiligen Unfallgegner Ersatz zu verlangen. Hierdurch habe Q. zum Ausdruck gebracht, daß sie sich durch eine Abtretung der Forderung an die Klägerin in gleichem Maße gesichert fühle wie durch eine Zahlung des Mietzinses. Daraus werde deutlich, daß die Klägerin in erster Linie nicht die Interessen der Unfallgeschädigten, sondern diejenigen von Q. wahrnehmen solle. Dafür spreche auch, daß ihre Tätigkeit für die Zedenten mit keinerlei Kosten verbunden sein sollte.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656) bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaub-
nis nach Art. 1 § 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen , sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, ob sie sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen ; insbesondere ist von maßgebender Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (Senatsurteil BGHZ 61, 317, 321). 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise bejaht. Danach hat die Q.-Autovermietung vornehmlich zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen den Weg gewählt, die Klägerin als Inkassobüro einzuschalten und den Geschädigten auf diese Weise die
Geltendmachung ihrer (restlichen) Schadensersatzansprüche abgenommen. Insofern ist unerheblich, daß die Beauftragung der Klägerin nicht von Q., sondern von den Geschädigten vorgenommen wurde und auch die Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin nicht unmittelbar durch Q., sondern über den Weg einer Rückabtretung von Q. an die Geschädigten durch diese selbst erfolgte. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten an, sondern auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei verfolgten Ziele. So kann die Abtretung der Forderung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassounternehmen als Umgehung einer an sich gem. Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtigen Tätigkeit gemäß § 134 BGB nichtig sein, wenn sie auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmers erfolgt und das Vorgehen wirtschaftlich betrachtet die Schadensregulierung durch diesen bezweckt (Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht im Streitfall unter tatrichterlicher Würdigung seiner vefahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der von ihm vorzunehmenden Bewertung der Geschäftsabläufe vorliegend die Überzeugung gewonnen hat, daß die Abtretung der Forderungen an die Klägerin dazu diente, der Q.Autovermietung maßgeblichen Einfluß auf die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu verschaffen. Dafür spricht zum einen, daß die Vorgehensweise von Q. vorgeschlagen und den Unfallgeschädigten durch Zurverfügungstellung dafür geeigneter Unterlagen (vorformulierte Abtretungserklärung sowie ein an die Klägerin adressierter Freiumschlag) nahegebracht wurde. Zum anderen wurden die Geschädigten in dem Anschreiben vor die Wahl gestellt, entweder den jeweiligen Restbetrag an Q. zu zahlen (und
einen etwaigen Ersatzanspruch selbst gegenüber dem betreffenden Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer durchzusetzen) oder aber - für sie kostenfrei - die Klägerin zu beauftragen. Diese wahlweise Gestaltung legte es nahe, daß die Geschädigten den für sie bequemeren Weg bevorzugten und sich jeweils für eine Beauftragung der Klägerin entschieden. Auf diese Weise haben sie die Schadensabwicklung, also eine Rechtsbesorgung, um die sie sich eigentlich selbst kümmern müßten, aus der Hand gegeben. Daß dies aus ihrer Sicht (auch) im eigenen Interesse erfolgte, schließt nicht aus, daß dieser Geschäftsablauf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in erster Linie im Interesse von Q. geschah und der Durchsetzung von deren Interessen diente. So wären etwaige von der Klägerin eingezogene Beträge der Q.-Autovermietung zugute gekommen. Für deren maßgebliches Interesse spricht auch, daß ausweislich ihres Anschreibens die mit der Einschaltung der Klägerin verbundenen Inkassokosten für den Fall, daß die Geltendmachung der jeweiligen Forderung ohne Erfolg bleiben würde, von Q. getragen werden sollten. Hinzu kommt, daß es in der Sache jeweils nur noch um die Geltendmachung der Differenzbeträge zu den von Q. verlangten, von der Beklagten aber als unberechtigt angesehenen höheren Unfallersatztarifen ging. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch diesen Umstand maßgeblich in seine Erwägungen einbezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Nach Lage des Falles ist hier entgegen der Auffassung der Revision gerade nicht gewährleistet, daß die Klägerin als zugelassenes Inkassounternehmen die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten interessenneutral wahrnimmt und diese nicht in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß die Geschädigten für den Fall,
daß sich die Geltendmachung ihrer Schadensersatzforderungen durch die Klägerin als erfolglos erweisen sollte, selbst doch noch von der Q.-Autovermietung auf Erfüllung etwaiger restlicher Mietzinsansprüche in Anspruch genommen werden können (vgl. BGHZ 47, 364, 366). Die Gefahr, der Art. 1 § 1 RBerG vorbeugen will, nämlich daß die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht, weil Q. mit der Einschaltung der Klägerin in erster Linie ihre eigenen Interessen weiterverfolgt, mithin auch im Streitfall. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß es vorliegend im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 18. März 2003 (VI ZR 152/02 - aaO, S. 656) zugrunde lag, an einer "Sicherungsabtretung" des Inkassobüros an die Autovermietung fehlt. Nach alledem ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG VersR 2002, 1123, 1124; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die im Streitfall von der Q.-Autovermietung gewählte formale Vertragskonstruktion als Teil des Versuchs gewertet hat, ihr unter Umgehung der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß § 1 Abs. 1 der 5. AVO RBerG nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NJW 2003, 2767) nicht mehr anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung der Revision geht es im vorliegenden Fall nämlich nicht um den - nach dem Wortlaut dieser Bestimmung erlaubnispflichtigen - Erwerb von Forderungen , sondern vielmehr um die von einem Dritten (dem Mietwagenunternehmer ) veranlaßte Abtretung von Kundenforderungen, um diese im vornehmlich eigenen Interesse durch ein dazu eingeschaltetes Inkassounternehmen
durchzusetzen. Eben das soll nach Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes verhindert werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 152/02 Verkündet am:
18. März 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB
Veranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß seine unfallgeschädigten Kunden ihre
Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung
zugelassenes Inkassobüro abtreten, welches die Forderung seinerseits an
das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig,
wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzung
des Unfallersatztarifs - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des
Art. 1 § 1 RBerG und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.
BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.
Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht mit der Klage gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend, die drei Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei dem Autovermieter B. jeweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Der Autovermieter veranlaßte sie, ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin abzutreten. Der Abtretung liegt eine Formularerklärung zugrunde, in der die Geschädigten die Klägerin bevollmächtigten, die zur Einziehung der jeweiligen Forderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In kurzem zeitli-
chen Abstand nach der Unterzeichnung der jeweiligen Abtretungserklärung trat die Klägerin die jeweilige Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall „zur Sicherung der fällig werdenden Ersatzwagenkosten/Mietwagenkosten“ an den Autovermieter B. ab. Auch diese Abtretung erfolgte durch Formularerklärung. Nach dem Inhalt dieser jeweiligen „Sicherungsabtretungserklärung“ ist die Zessionarin berechtigt, die Zahlung der Mietwagenkosten direkt an sich zu verlangen und hierzu die Zession offen zu legen. Jeweils ein bis zwei Tage später nahm die Firma B. diese Abtretung an. Sie trat sodann an die Beklagte heran und forderte sie unter Offenlegung der Sicherungsabtretungen zur Zahlung der Mietwagenkosten auf. Jeweils zeitlich danach forderte auch die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Mietwagenkosten und ihrer Inkassogebühren. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil sie den Unfallersatztarif für überhöht hält und im übrigen nach ihrer Ansicht die Abtretungen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und daher unwirksam sind. Unter anderem mit der letztgenannten Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in OLG-Report Hamm 2002, 364 und Schaden-Praxis 2002, 203) aus:
Die Klägerin könne von der Beklagten keine Zahlung der Mietwagenkosten verlangen, weil die Abtretung der Schadensersatzansprüche eine Umgehung der Vorschrift des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG darstelle und damit unwirksam sei. Der Autovermieter B. besitze keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung und habe daher keine Möglichkeit, geschäftsmäßig für seine unfallgeschädigten Kunden eine Schadensregulierung durchzuführen; Forderungsabtretungen seien insoweit gemäß § 134 BGB nichtig. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Geschädigten hätten die Regulierung nicht selbst in die Hand genommen und es sei auch kein Sicherungsfall - nämlich Nichtzahlung durch den Kunden - eingetreten. Das Mietwagenunternehmen habe aber wegen des seit Jahren andauernden Streits um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif ein großes Interesse daran, die Durchsetzung der Mietwagenkosten gegenüber den Versicherern selbst in die Hand zu nehmen. Die Klägerin selbst habe das Interesse der Autovermieter , sich den Versicherern geschlossen gegenüber zu stellen, schriftsätzlich deutlich gemacht. Der Autovermieter B. habe daher zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt, ein Inkassobüro einzuschalten. Dabei habe er weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen. Er habe jeweils noch vor der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt. Für diese Sicherungsabtretung und dieses Zahlungsverlangen an sich selbst habe es nach der Vollabtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin keine Grundlage mehr gegeben. Im Verhältnis des Autovermieters B. zur Klägerin habe es nichts zu sichern gegeben. Die Geschädigten hätten ihre Ersatzansprüche zwecks Durchsetzung an die Klägerin in vollem Umfang abgetreten gehabt. Eine rechtliche Beziehung der Klägerin zum Autovermieter B. habe nicht bestanden.
Wenn sich der Autovermieter wegen seiner Mietwagenkosten hätte sichern wollen, dann habe diese Sicherung nur im Verhältnis zu seinen Kunden erfolgen können. Nur diese seien Schuldner der Mietwagenkosten. In Wahrheit sei es daher so gewesen, daß die Konstruktion nur dem Zweck gedient habe, es dem Autovermieter zu ermöglichen, seine Interessen bezüglich der Geltendmachung des Unfallersatztarifes gegenüber dem Versicherer durchzusetzen und unter diesem Aspekt die Schadensersatzansprüche seiner Kunden geltend zu machen. Dies werde besonders deutlich an dem Fall des Kunden P.. Bereits unter dem 3. August 2000 habe sich für diesen Geschädigten Rechtsanwalt M. gemeldet, der - neben anderen Schadenspositionen - auch die Mietwagenkosten geltend gemacht habe. Auch wenn nicht verkannt werde, daß die Abtretung durch den Geschädigten P. an die Klägerin schon unter dem 28. Juli 2000 erfolgt sei, so mache diese Situation doch deutlich , daß es dem Autovermieter nicht in erster Linie darum gegangen sei, dem Geschädigten eine rechtskundige Person für die Schadensregulierung zu vermitteln , sondern um die Durchsetzung eigener Ziele. Ansonsten wäre es nicht notwendig gewesen, daß ein Teil der Schadensersatzansprüche durch einen Rechtsanwalt, der andere Teil, nämlich die Mietwagenkosten, durch ein Inkassobüro geltend gemacht werde. Es handele sich um eine bloße Anpassung der Vertragsverhältnisse an die Rechtsprechungsgrundsätze, während in Wahrheit der Autovermieter B. die Ansprüche, insbesondere den Unfallersatztarif verfolgen und durchsetzen wolle. Bei dieser Sachlage seien sowohl die Abtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin als auch die Sicherungsabtretung an den Autovermieter B. nichtig.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob es gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt, wenn sich Dritte, etwa der Kraftfahrzeugvermieter oder eine die Unfallschäden vorfinanzierende Bank, die Ansprüche von Unfallgeschädigten abtreten lassen, um sie letztlich gegenüber den Schädigern bzw. deren Haftpflichtversicherern durchzusetzen (Senatsurteile BGHZ 47, 364; BGHZ 61, 317; vom 20. Februar 1968 - VI ZR 158/66 - VersR 1968, 576; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950). Auch Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs betreffen die Geltendmachung von Unfallschäden durch Dritte unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - VersR 1974, 494; vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - VersR 1977, 250; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 75/75 - VersR 1977, 280; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986).
a) Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen , bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 951 f.); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer
solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung , in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollten (Senatsurteil BGHZ 61, 317, 321). Der Mietwagenunternehmer besorgt allerdings keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm bei der - von ihm selbst oder eingeschalteten Dritten, etwa einem Rechtsanwalt vorgenommenen - Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen ; ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadenersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, und den Geschädigten damit Rechtsangelegenheiten abgenommen werden, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.).
Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der gewählten Vertragskonstruktion. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmer von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern dabei klargestellt ist und außer Zweifel steht, daß die Geschädigten für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - aaO; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - aaO und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81).
b) Diese Grundsätze sind in Rechtsprechung und Literatur weitgehend unumstritten (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2002, 132; OLG Karlsruhe, NZV 1992, 490; OLG Nürnberg, NZV 1992, 366; OLG Schleswig, NZV 1994, 74; Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 2000, 208; LG Arnsberg, SchadenPraxis 1999, 312; LG Bochum, Schaden-Praxis 2002, 205; LG Hagen, Schaden -Praxis 1999, 132; LG Leipzig, Schaden-Praxis 2002, 60; AG Frankfurt, NZV 2002, 83; AG Fürstenfeldbruck, Schaden-Praxis 2002, 21, 243; AG Kassel , Schaden-Praxis 2000, 91; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 97 ff.; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 49 f.; § 5 Rdn. 23; Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55, RBerG § 1 Rdn. 10, 18; § 5 Rdn. 15; Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1
RBerG Rdn. 22; § 5 Rdn. 27 ff.; Chemnitz, AnwBl 1994, 574; 1986, 483; DAR 1995, 8; Minoggio/Velser, VersR 1993, 790; Prütting/Nerlich, NZV 1995, 1). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, sie in Frage zu stellen oder weiter zu entwickeln. Die Gefahr, der Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vorbeugen will, nämlich daß die Rechtsbelange des Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht auch hier jedenfalls insoweit, als die Unfallgeschädigten - letztlich im Interesse der Autovermieter - ohne sachkundige und interessenneutrale Beratung in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt werden können. Deshalb ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. etwa BVerfGE 97, 12; BVerfG, NJW 2002, 1190; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - aaO, dazu Kleine-Cosack, EWiR 2000, 691) nicht angezeigt, in Fällen wie dem Streitfall von den dargestellten Grundsätzen abzuweichen. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß und gegebenenfalls in welcher Richtung eine von diesen Grundsätzen abweichende Bewertung der Rechtslage notwendig sein könnte. Sie meint lediglich , daß bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht festgestellt werden könne. 2. Das Berufungsgericht hat einen solchen Verstoß im Streitfall indes in nicht zu beanstandender Weise bejaht. Nach seinen Feststellungen hat der Autovermieter B. zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt , ein Inkassobüro einzuschalten, wobei er nicht der Klägerin lediglich formularmäßig einen Kunden vermittelt und anschließend mit der Durchsetzung der Forderung nichts mehr zu tun hatte, sondern weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen hat; so hat er jeweils noch vor
der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt.
a) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung des Sachverhalts auf die von der Klägerin zum Streitfall vorgetragenen Tatsachen. Dies läßt revisionsrechtlich relevante Fehler nicht erkennen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht unter Würdigung des Prozeßstoffs (§ 286 ZPO) aus dem Vorgehen des Autovermieters B. einerseits und der Klägerin andererseits gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer Rückschlüsse auf den wahren Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ziehen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht das - von der Revision nicht in Abrede gestellte - Interesse der Autovermieter an der Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber den Haftpflichtversicherern bei der Bewertung des Sachverhalts maßgeblich mit in Betracht gezogen hat.
b) Soweit die Revision aus den vorgetragenen Tatsachen andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, begibt sie sich auf das ihr im Revisionsverfahren verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ihre Annahme, der Autovermieter B. habe abgewartet, ob die Klägerin die Ansprüche der Unfallgeschädigten durchsetzen könne, steht zudem mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in Übereinstimmung, ohne daß die Revision aufzeigt, daß diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen worden seien. Soweit sie geltend macht, die Einschaltung der Klägerin wäre überflüssig gewesen, wenn eine Durchsetzung der Schadensersatzforderungen durch den Autovermieter in Rede gestanden habe, eine derartige „Doppeltätigkeit“ sei nicht beabsichtigt gewesen, setzt sie sich darüber hinweg, daß das Berufungsgericht im Gegenteil angenommen hat, daß diese „Doppeltätigkeit“ gerade tragendes Element des Versuchs einer Umgehung der Vorschriften des Rechtsbe-
ratungsgesetzes ist. Dabei legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, daß die Einschaltung eines formell vom Unfallgeschädigten mit der Schadensregulierung beauftragten Dritten nicht durchschlagend gegen eine verbotene Rechtsberatung durch den Autovermieter spricht. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ebensowenig wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Unfallgeschädigten einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ausschließt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 317, 322; BGH, Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - aaO, S. 495, und vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251), ist dies der Fall, wenn der Geschädigte zunächst auf Empfehlung des Autovermieters ein Inkassobüro beauftragt, das dann seinerseits einen Rechtsanwalt einschaltet. Entscheidend ist, daß nach der vorgesehenen Vertragskonstruktion über den förmlichen Akt der Beauftragung des Rechtsanwalts oder Inkassobüros hinaus eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Schadensregulierung nicht erwartet wird.
c) Die Auffassung der Revision, es zeige sich an der tatsächlichen Ausführung des Einziehungsauftrages, daß die Klägerin ernsthaft die Forderung einziehe, greift zu kurz. Es geht nicht darum, ob die Klägerin den ihr erteilten Auftrag erfüllen und demgemäß den abgetretenen Anspruch durchsetzen will, sondern darum, ob dahinter in Wirklichkeit der Wille der Geschädigten oder aber der des Autovermieters zur Durchsetzung der Forderungen steht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber im Streitfall - ungeachtet der gewählten Vertragskonstruktion - nicht die Geschädigten Veranlasser der Tätigkeit der Klägerin. Vielmehr ist es der Autovermieter B., der den Geschädigten letztlich, um den von ihm verlangten Unfallersatztarif durchzusetzen, die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche abgenommen hat und damit zugleich deren Rechtsangelegenheiten besorgt. Die Einschaltung der Klägerin und die vereinbarten Abtretungen stellen sich bei dieser Sachlage, wie das Be-
rufungsgericht mit Recht ausführt, lediglich als der Versuch dar, die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze konstruktiv zu umgehen.
d) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist unerheblich, ob - was die Revision in Abrede stellen will - die Klägerin eine eventuelle Umgehungsabsicht des Autovermieters gekannt hat. Ohne die behördliche Erlaubnis führt bereits der einseitige Verstoß des Rechtsberaters zur Nichtigkeit des auf die verbotene Beratung gerichteten Geschäfts (BGHZ 37, 258, 262). Bei einer Fallgestaltung wie im Streitfall sind sämtliche Rechtshandlungen, die den Mietwagenunternehmer instand setzen sollen, die Rechte des Geschädigten bei der Schadensregulierung wahrzunehmen, wie etwa eine damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Forderungsabtretung, nichtig (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 369; ferner BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251 f.). Dies folgt unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen Verbotsverstöße ansonsten nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften führen (vgl. dazu BGHZ 115, 123, 125 ff.; 132, 313, 318), daraus, daß es mit dem Zweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unvereinbar wäre, durch Rechtsgeschäft getroffene Regelungen hinzunehmen und bestehen zu lassen, die die Ausübung der verbotenen Rechtsberatung erst ermöglichen sollen oder deren Zweck geradezu auf eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes gerichtet ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - NJW 2002, 66, 67). Stellen sich sonach die Einschaltung der Klägerin und die Abtretung der Forderung an sie als Teil des Versuchs dar, dem Autovermieter maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben, und sind damit die Voraussetzungen des in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG normierten Verbotes erfüllt, so ist die an die Klägerin erfolgte Abtretung ebenso nichtig wie die von der Klägerin vorgenommene Sicherungsabtretung an den Autovermieter B.. Auf eine Gesetzesumgehungsabsicht der Klägerin kommt es insoweit ebensowenig an wie
darauf, ob das Vorgehen mit der Klägerin abgesprochen war. Im übrigen kann, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, der Klägerin nicht verborgen geblieben sein, daß ihre Einschaltung zum Zwecke der Beitreibung einer streitigen Forderung auf Betreiben des Autovermieters B. erfolgte und daß ihrer von ihm vorgegebenen Sicherungsabtretung an diesen, obwohl es in diesem Verhältnis nichts zu sichern gab, eine besondere Zweckbestimmung zukommen mußte.

III.

Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 272/03 Verkündet am:
22. Juni 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1, BGB § 134

a) Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem
Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf
die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehung der Beteiligten an, sondern
auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei
verfolgten Ziele.

b) Zur Wirksamkeit der auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmens erfolgten
Abtretung eines Schadensersatzanspruchs an ein zur Rechtsberatung zugelassenes
Inkassobüro.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei der Q.-Autovermietung jeweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Zur Sicherheit hatten sie ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an Q. abgetre-
ten. Q. forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Diese rechnete nach dem (niedrigeren ) Normaltarif ab und erstattete deshalb jeweils nur einen Teil der Mietwagenkosten. Daraufhin schlug Q. den Zedenten vor, die Klägerin einzuschalten. Für diesen Fall erklärte sie die Rückabtretung der ihr zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche. Den an die Zedenten gerichteten Schreiben waren jeweils eine vorformulierte Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin und ein an diese adressierter Freiumschlag beigefügt. Die Zedenten unterschrieben die Erklärung und sandten sie an die Klägerin. Die Beklagte ist der Auffassung, die Abtretungen zugunsten der Klägerin verstießen gegen das Rechtsberatungsgesetz und seien deshalb unwirksam. Den Unfallersatztarif hält sie für überhöht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Abtretungen an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen sei erlaubnispflichtig. Zwar verfüge die Klägerin über die hiernach erforderliche Erlaubnis , doch stelle sich die im Streitfall gewählte Vertragskonstruktion, deren Bestandteil die Abtretungen an die Klägerin seien, als eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes dar; sie diene nämlich dazu, der Q.-Autovermietung unter Ausschluß der Geschädigten maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung
der Schadensersatzansprüche einzuräumen. Über die Abtretung an die Klägerin und deren Beauftragung hinaus sei eine Mitwirkung der Geschädigten nicht mehr beabsichtigt gewesen. Diese hätten die Schadensregulierung aus der Hand gegeben. Wie die Vielzahl der Abtretungen zeige, arbeite die Klägerin ständig mit Q. zusammen. Sie befinde sich in einem Interessenwiderstreit. Da ersichtlich das Interesse von Q. an der Durchsetzung der von ihr verlangten Unfallersatztarife im Vordergrund stehe, sei es nicht gewährleistet, daß die Klägerin allein die Interessen der Geschädigten wahrnehme. Daß die Einschaltung der Klägerin allein den Interessen von Q. diene, ergebe sich auch aus den Anschreiben , mit denen Q. die Geschädigten zur Abtretung ihrer Forderungen an die Klägerin bewogen habe. Q. habe die Geschädigten darin nämlich vor die Wahl gestellt, entweder ihre Ansprüche an die Klägerin abzutreten oder den noch ausstehenden Mietzins zu zahlen und selbst von dem jeweiligen Unfallgegner Ersatz zu verlangen. Hierdurch habe Q. zum Ausdruck gebracht, daß sie sich durch eine Abtretung der Forderung an die Klägerin in gleichem Maße gesichert fühle wie durch eine Zahlung des Mietzinses. Daraus werde deutlich, daß die Klägerin in erster Linie nicht die Interessen der Unfallgeschädigten, sondern diejenigen von Q. wahrnehmen solle. Dafür spreche auch, daß ihre Tätigkeit für die Zedenten mit keinerlei Kosten verbunden sein sollte.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656) bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaub-
nis nach Art. 1 § 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen , sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, ob sie sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen ; insbesondere ist von maßgebender Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (Senatsurteil BGHZ 61, 317, 321). 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise bejaht. Danach hat die Q.-Autovermietung vornehmlich zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen den Weg gewählt, die Klägerin als Inkassobüro einzuschalten und den Geschädigten auf diese Weise die
Geltendmachung ihrer (restlichen) Schadensersatzansprüche abgenommen. Insofern ist unerheblich, daß die Beauftragung der Klägerin nicht von Q., sondern von den Geschädigten vorgenommen wurde und auch die Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin nicht unmittelbar durch Q., sondern über den Weg einer Rückabtretung von Q. an die Geschädigten durch diese selbst erfolgte. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten an, sondern auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei verfolgten Ziele. So kann die Abtretung der Forderung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassounternehmen als Umgehung einer an sich gem. Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtigen Tätigkeit gemäß § 134 BGB nichtig sein, wenn sie auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmers erfolgt und das Vorgehen wirtschaftlich betrachtet die Schadensregulierung durch diesen bezweckt (Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht im Streitfall unter tatrichterlicher Würdigung seiner vefahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der von ihm vorzunehmenden Bewertung der Geschäftsabläufe vorliegend die Überzeugung gewonnen hat, daß die Abtretung der Forderungen an die Klägerin dazu diente, der Q.Autovermietung maßgeblichen Einfluß auf die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu verschaffen. Dafür spricht zum einen, daß die Vorgehensweise von Q. vorgeschlagen und den Unfallgeschädigten durch Zurverfügungstellung dafür geeigneter Unterlagen (vorformulierte Abtretungserklärung sowie ein an die Klägerin adressierter Freiumschlag) nahegebracht wurde. Zum anderen wurden die Geschädigten in dem Anschreiben vor die Wahl gestellt, entweder den jeweiligen Restbetrag an Q. zu zahlen (und
einen etwaigen Ersatzanspruch selbst gegenüber dem betreffenden Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer durchzusetzen) oder aber - für sie kostenfrei - die Klägerin zu beauftragen. Diese wahlweise Gestaltung legte es nahe, daß die Geschädigten den für sie bequemeren Weg bevorzugten und sich jeweils für eine Beauftragung der Klägerin entschieden. Auf diese Weise haben sie die Schadensabwicklung, also eine Rechtsbesorgung, um die sie sich eigentlich selbst kümmern müßten, aus der Hand gegeben. Daß dies aus ihrer Sicht (auch) im eigenen Interesse erfolgte, schließt nicht aus, daß dieser Geschäftsablauf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in erster Linie im Interesse von Q. geschah und der Durchsetzung von deren Interessen diente. So wären etwaige von der Klägerin eingezogene Beträge der Q.-Autovermietung zugute gekommen. Für deren maßgebliches Interesse spricht auch, daß ausweislich ihres Anschreibens die mit der Einschaltung der Klägerin verbundenen Inkassokosten für den Fall, daß die Geltendmachung der jeweiligen Forderung ohne Erfolg bleiben würde, von Q. getragen werden sollten. Hinzu kommt, daß es in der Sache jeweils nur noch um die Geltendmachung der Differenzbeträge zu den von Q. verlangten, von der Beklagten aber als unberechtigt angesehenen höheren Unfallersatztarifen ging. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch diesen Umstand maßgeblich in seine Erwägungen einbezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Nach Lage des Falles ist hier entgegen der Auffassung der Revision gerade nicht gewährleistet, daß die Klägerin als zugelassenes Inkassounternehmen die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten interessenneutral wahrnimmt und diese nicht in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß die Geschädigten für den Fall,
daß sich die Geltendmachung ihrer Schadensersatzforderungen durch die Klägerin als erfolglos erweisen sollte, selbst doch noch von der Q.-Autovermietung auf Erfüllung etwaiger restlicher Mietzinsansprüche in Anspruch genommen werden können (vgl. BGHZ 47, 364, 366). Die Gefahr, der Art. 1 § 1 RBerG vorbeugen will, nämlich daß die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht, weil Q. mit der Einschaltung der Klägerin in erster Linie ihre eigenen Interessen weiterverfolgt, mithin auch im Streitfall. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß es vorliegend im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 18. März 2003 (VI ZR 152/02 - aaO, S. 656) zugrunde lag, an einer "Sicherungsabtretung" des Inkassobüros an die Autovermietung fehlt. Nach alledem ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG VersR 2002, 1123, 1124; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die im Streitfall von der Q.-Autovermietung gewählte formale Vertragskonstruktion als Teil des Versuchs gewertet hat, ihr unter Umgehung der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß § 1 Abs. 1 der 5. AVO RBerG nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NJW 2003, 2767) nicht mehr anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung der Revision geht es im vorliegenden Fall nämlich nicht um den - nach dem Wortlaut dieser Bestimmung erlaubnispflichtigen - Erwerb von Forderungen , sondern vielmehr um die von einem Dritten (dem Mietwagenunternehmer ) veranlaßte Abtretung von Kundenforderungen, um diese im vornehmlich eigenen Interesse durch ein dazu eingeschaltetes Inkassounternehmen
durchzusetzen. Eben das soll nach Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes verhindert werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 152/02 Verkündet am:
18. März 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB
Veranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß seine unfallgeschädigten Kunden ihre
Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung
zugelassenes Inkassobüro abtreten, welches die Forderung seinerseits an
das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig,
wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzung
des Unfallersatztarifs - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des
Art. 1 § 1 RBerG und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.
BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.
Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht mit der Klage gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend, die drei Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei dem Autovermieter B. jeweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Der Autovermieter veranlaßte sie, ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin abzutreten. Der Abtretung liegt eine Formularerklärung zugrunde, in der die Geschädigten die Klägerin bevollmächtigten, die zur Einziehung der jeweiligen Forderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In kurzem zeitli-
chen Abstand nach der Unterzeichnung der jeweiligen Abtretungserklärung trat die Klägerin die jeweilige Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall „zur Sicherung der fällig werdenden Ersatzwagenkosten/Mietwagenkosten“ an den Autovermieter B. ab. Auch diese Abtretung erfolgte durch Formularerklärung. Nach dem Inhalt dieser jeweiligen „Sicherungsabtretungserklärung“ ist die Zessionarin berechtigt, die Zahlung der Mietwagenkosten direkt an sich zu verlangen und hierzu die Zession offen zu legen. Jeweils ein bis zwei Tage später nahm die Firma B. diese Abtretung an. Sie trat sodann an die Beklagte heran und forderte sie unter Offenlegung der Sicherungsabtretungen zur Zahlung der Mietwagenkosten auf. Jeweils zeitlich danach forderte auch die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Mietwagenkosten und ihrer Inkassogebühren. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil sie den Unfallersatztarif für überhöht hält und im übrigen nach ihrer Ansicht die Abtretungen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und daher unwirksam sind. Unter anderem mit der letztgenannten Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in OLG-Report Hamm 2002, 364 und Schaden-Praxis 2002, 203) aus:
Die Klägerin könne von der Beklagten keine Zahlung der Mietwagenkosten verlangen, weil die Abtretung der Schadensersatzansprüche eine Umgehung der Vorschrift des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG darstelle und damit unwirksam sei. Der Autovermieter B. besitze keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung und habe daher keine Möglichkeit, geschäftsmäßig für seine unfallgeschädigten Kunden eine Schadensregulierung durchzuführen; Forderungsabtretungen seien insoweit gemäß § 134 BGB nichtig. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Geschädigten hätten die Regulierung nicht selbst in die Hand genommen und es sei auch kein Sicherungsfall - nämlich Nichtzahlung durch den Kunden - eingetreten. Das Mietwagenunternehmen habe aber wegen des seit Jahren andauernden Streits um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif ein großes Interesse daran, die Durchsetzung der Mietwagenkosten gegenüber den Versicherern selbst in die Hand zu nehmen. Die Klägerin selbst habe das Interesse der Autovermieter , sich den Versicherern geschlossen gegenüber zu stellen, schriftsätzlich deutlich gemacht. Der Autovermieter B. habe daher zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt, ein Inkassobüro einzuschalten. Dabei habe er weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen. Er habe jeweils noch vor der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt. Für diese Sicherungsabtretung und dieses Zahlungsverlangen an sich selbst habe es nach der Vollabtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin keine Grundlage mehr gegeben. Im Verhältnis des Autovermieters B. zur Klägerin habe es nichts zu sichern gegeben. Die Geschädigten hätten ihre Ersatzansprüche zwecks Durchsetzung an die Klägerin in vollem Umfang abgetreten gehabt. Eine rechtliche Beziehung der Klägerin zum Autovermieter B. habe nicht bestanden.
Wenn sich der Autovermieter wegen seiner Mietwagenkosten hätte sichern wollen, dann habe diese Sicherung nur im Verhältnis zu seinen Kunden erfolgen können. Nur diese seien Schuldner der Mietwagenkosten. In Wahrheit sei es daher so gewesen, daß die Konstruktion nur dem Zweck gedient habe, es dem Autovermieter zu ermöglichen, seine Interessen bezüglich der Geltendmachung des Unfallersatztarifes gegenüber dem Versicherer durchzusetzen und unter diesem Aspekt die Schadensersatzansprüche seiner Kunden geltend zu machen. Dies werde besonders deutlich an dem Fall des Kunden P.. Bereits unter dem 3. August 2000 habe sich für diesen Geschädigten Rechtsanwalt M. gemeldet, der - neben anderen Schadenspositionen - auch die Mietwagenkosten geltend gemacht habe. Auch wenn nicht verkannt werde, daß die Abtretung durch den Geschädigten P. an die Klägerin schon unter dem 28. Juli 2000 erfolgt sei, so mache diese Situation doch deutlich , daß es dem Autovermieter nicht in erster Linie darum gegangen sei, dem Geschädigten eine rechtskundige Person für die Schadensregulierung zu vermitteln , sondern um die Durchsetzung eigener Ziele. Ansonsten wäre es nicht notwendig gewesen, daß ein Teil der Schadensersatzansprüche durch einen Rechtsanwalt, der andere Teil, nämlich die Mietwagenkosten, durch ein Inkassobüro geltend gemacht werde. Es handele sich um eine bloße Anpassung der Vertragsverhältnisse an die Rechtsprechungsgrundsätze, während in Wahrheit der Autovermieter B. die Ansprüche, insbesondere den Unfallersatztarif verfolgen und durchsetzen wolle. Bei dieser Sachlage seien sowohl die Abtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin als auch die Sicherungsabtretung an den Autovermieter B. nichtig.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob es gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt, wenn sich Dritte, etwa der Kraftfahrzeugvermieter oder eine die Unfallschäden vorfinanzierende Bank, die Ansprüche von Unfallgeschädigten abtreten lassen, um sie letztlich gegenüber den Schädigern bzw. deren Haftpflichtversicherern durchzusetzen (Senatsurteile BGHZ 47, 364; BGHZ 61, 317; vom 20. Februar 1968 - VI ZR 158/66 - VersR 1968, 576; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950). Auch Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs betreffen die Geltendmachung von Unfallschäden durch Dritte unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - VersR 1974, 494; vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - VersR 1977, 250; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 75/75 - VersR 1977, 280; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986).
a) Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen , bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 951 f.); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer
solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung , in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollten (Senatsurteil BGHZ 61, 317, 321). Der Mietwagenunternehmer besorgt allerdings keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm bei der - von ihm selbst oder eingeschalteten Dritten, etwa einem Rechtsanwalt vorgenommenen - Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen ; ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadenersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, und den Geschädigten damit Rechtsangelegenheiten abgenommen werden, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.).
Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der gewählten Vertragskonstruktion. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmer von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern dabei klargestellt ist und außer Zweifel steht, daß die Geschädigten für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - aaO; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - aaO und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81).
b) Diese Grundsätze sind in Rechtsprechung und Literatur weitgehend unumstritten (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2002, 132; OLG Karlsruhe, NZV 1992, 490; OLG Nürnberg, NZV 1992, 366; OLG Schleswig, NZV 1994, 74; Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 2000, 208; LG Arnsberg, SchadenPraxis 1999, 312; LG Bochum, Schaden-Praxis 2002, 205; LG Hagen, Schaden -Praxis 1999, 132; LG Leipzig, Schaden-Praxis 2002, 60; AG Frankfurt, NZV 2002, 83; AG Fürstenfeldbruck, Schaden-Praxis 2002, 21, 243; AG Kassel , Schaden-Praxis 2000, 91; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 97 ff.; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 49 f.; § 5 Rdn. 23; Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55, RBerG § 1 Rdn. 10, 18; § 5 Rdn. 15; Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1
RBerG Rdn. 22; § 5 Rdn. 27 ff.; Chemnitz, AnwBl 1994, 574; 1986, 483; DAR 1995, 8; Minoggio/Velser, VersR 1993, 790; Prütting/Nerlich, NZV 1995, 1). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, sie in Frage zu stellen oder weiter zu entwickeln. Die Gefahr, der Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vorbeugen will, nämlich daß die Rechtsbelange des Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht auch hier jedenfalls insoweit, als die Unfallgeschädigten - letztlich im Interesse der Autovermieter - ohne sachkundige und interessenneutrale Beratung in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt werden können. Deshalb ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. etwa BVerfGE 97, 12; BVerfG, NJW 2002, 1190; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - aaO, dazu Kleine-Cosack, EWiR 2000, 691) nicht angezeigt, in Fällen wie dem Streitfall von den dargestellten Grundsätzen abzuweichen. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß und gegebenenfalls in welcher Richtung eine von diesen Grundsätzen abweichende Bewertung der Rechtslage notwendig sein könnte. Sie meint lediglich , daß bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht festgestellt werden könne. 2. Das Berufungsgericht hat einen solchen Verstoß im Streitfall indes in nicht zu beanstandender Weise bejaht. Nach seinen Feststellungen hat der Autovermieter B. zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt , ein Inkassobüro einzuschalten, wobei er nicht der Klägerin lediglich formularmäßig einen Kunden vermittelt und anschließend mit der Durchsetzung der Forderung nichts mehr zu tun hatte, sondern weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen hat; so hat er jeweils noch vor
der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt.
a) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung des Sachverhalts auf die von der Klägerin zum Streitfall vorgetragenen Tatsachen. Dies läßt revisionsrechtlich relevante Fehler nicht erkennen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht unter Würdigung des Prozeßstoffs (§ 286 ZPO) aus dem Vorgehen des Autovermieters B. einerseits und der Klägerin andererseits gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer Rückschlüsse auf den wahren Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ziehen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht das - von der Revision nicht in Abrede gestellte - Interesse der Autovermieter an der Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber den Haftpflichtversicherern bei der Bewertung des Sachverhalts maßgeblich mit in Betracht gezogen hat.
b) Soweit die Revision aus den vorgetragenen Tatsachen andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, begibt sie sich auf das ihr im Revisionsverfahren verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ihre Annahme, der Autovermieter B. habe abgewartet, ob die Klägerin die Ansprüche der Unfallgeschädigten durchsetzen könne, steht zudem mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in Übereinstimmung, ohne daß die Revision aufzeigt, daß diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen worden seien. Soweit sie geltend macht, die Einschaltung der Klägerin wäre überflüssig gewesen, wenn eine Durchsetzung der Schadensersatzforderungen durch den Autovermieter in Rede gestanden habe, eine derartige „Doppeltätigkeit“ sei nicht beabsichtigt gewesen, setzt sie sich darüber hinweg, daß das Berufungsgericht im Gegenteil angenommen hat, daß diese „Doppeltätigkeit“ gerade tragendes Element des Versuchs einer Umgehung der Vorschriften des Rechtsbe-
ratungsgesetzes ist. Dabei legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, daß die Einschaltung eines formell vom Unfallgeschädigten mit der Schadensregulierung beauftragten Dritten nicht durchschlagend gegen eine verbotene Rechtsberatung durch den Autovermieter spricht. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ebensowenig wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Unfallgeschädigten einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ausschließt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 317, 322; BGH, Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - aaO, S. 495, und vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251), ist dies der Fall, wenn der Geschädigte zunächst auf Empfehlung des Autovermieters ein Inkassobüro beauftragt, das dann seinerseits einen Rechtsanwalt einschaltet. Entscheidend ist, daß nach der vorgesehenen Vertragskonstruktion über den förmlichen Akt der Beauftragung des Rechtsanwalts oder Inkassobüros hinaus eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Schadensregulierung nicht erwartet wird.
c) Die Auffassung der Revision, es zeige sich an der tatsächlichen Ausführung des Einziehungsauftrages, daß die Klägerin ernsthaft die Forderung einziehe, greift zu kurz. Es geht nicht darum, ob die Klägerin den ihr erteilten Auftrag erfüllen und demgemäß den abgetretenen Anspruch durchsetzen will, sondern darum, ob dahinter in Wirklichkeit der Wille der Geschädigten oder aber der des Autovermieters zur Durchsetzung der Forderungen steht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber im Streitfall - ungeachtet der gewählten Vertragskonstruktion - nicht die Geschädigten Veranlasser der Tätigkeit der Klägerin. Vielmehr ist es der Autovermieter B., der den Geschädigten letztlich, um den von ihm verlangten Unfallersatztarif durchzusetzen, die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche abgenommen hat und damit zugleich deren Rechtsangelegenheiten besorgt. Die Einschaltung der Klägerin und die vereinbarten Abtretungen stellen sich bei dieser Sachlage, wie das Be-
rufungsgericht mit Recht ausführt, lediglich als der Versuch dar, die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze konstruktiv zu umgehen.
d) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist unerheblich, ob - was die Revision in Abrede stellen will - die Klägerin eine eventuelle Umgehungsabsicht des Autovermieters gekannt hat. Ohne die behördliche Erlaubnis führt bereits der einseitige Verstoß des Rechtsberaters zur Nichtigkeit des auf die verbotene Beratung gerichteten Geschäfts (BGHZ 37, 258, 262). Bei einer Fallgestaltung wie im Streitfall sind sämtliche Rechtshandlungen, die den Mietwagenunternehmer instand setzen sollen, die Rechte des Geschädigten bei der Schadensregulierung wahrzunehmen, wie etwa eine damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Forderungsabtretung, nichtig (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 369; ferner BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251 f.). Dies folgt unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen Verbotsverstöße ansonsten nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften führen (vgl. dazu BGHZ 115, 123, 125 ff.; 132, 313, 318), daraus, daß es mit dem Zweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unvereinbar wäre, durch Rechtsgeschäft getroffene Regelungen hinzunehmen und bestehen zu lassen, die die Ausübung der verbotenen Rechtsberatung erst ermöglichen sollen oder deren Zweck geradezu auf eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes gerichtet ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - NJW 2002, 66, 67). Stellen sich sonach die Einschaltung der Klägerin und die Abtretung der Forderung an sie als Teil des Versuchs dar, dem Autovermieter maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben, und sind damit die Voraussetzungen des in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG normierten Verbotes erfüllt, so ist die an die Klägerin erfolgte Abtretung ebenso nichtig wie die von der Klägerin vorgenommene Sicherungsabtretung an den Autovermieter B.. Auf eine Gesetzesumgehungsabsicht der Klägerin kommt es insoweit ebensowenig an wie
darauf, ob das Vorgehen mit der Klägerin abgesprochen war. Im übrigen kann, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, der Klägerin nicht verborgen geblieben sein, daß ihre Einschaltung zum Zwecke der Beitreibung einer streitigen Forderung auf Betreiben des Autovermieters B. erfolgte und daß ihrer von ihm vorgegebenen Sicherungsabtretung an diesen, obwohl es in diesem Verhältnis nichts zu sichern gab, eine besondere Zweckbestimmung zukommen mußte.

III.

Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 272/03 Verkündet am:
22. Juni 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1, BGB § 134

a) Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem
Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf
die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehung der Beteiligten an, sondern
auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei
verfolgten Ziele.

b) Zur Wirksamkeit der auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmens erfolgten
Abtretung eines Schadensersatzanspruchs an ein zur Rechtsberatung zugelassenes
Inkassobüro.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei der Q.-Autovermietung jeweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Zur Sicherheit hatten sie ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an Q. abgetre-
ten. Q. forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Diese rechnete nach dem (niedrigeren ) Normaltarif ab und erstattete deshalb jeweils nur einen Teil der Mietwagenkosten. Daraufhin schlug Q. den Zedenten vor, die Klägerin einzuschalten. Für diesen Fall erklärte sie die Rückabtretung der ihr zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche. Den an die Zedenten gerichteten Schreiben waren jeweils eine vorformulierte Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin und ein an diese adressierter Freiumschlag beigefügt. Die Zedenten unterschrieben die Erklärung und sandten sie an die Klägerin. Die Beklagte ist der Auffassung, die Abtretungen zugunsten der Klägerin verstießen gegen das Rechtsberatungsgesetz und seien deshalb unwirksam. Den Unfallersatztarif hält sie für überhöht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Abtretungen an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen sei erlaubnispflichtig. Zwar verfüge die Klägerin über die hiernach erforderliche Erlaubnis , doch stelle sich die im Streitfall gewählte Vertragskonstruktion, deren Bestandteil die Abtretungen an die Klägerin seien, als eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes dar; sie diene nämlich dazu, der Q.-Autovermietung unter Ausschluß der Geschädigten maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung
der Schadensersatzansprüche einzuräumen. Über die Abtretung an die Klägerin und deren Beauftragung hinaus sei eine Mitwirkung der Geschädigten nicht mehr beabsichtigt gewesen. Diese hätten die Schadensregulierung aus der Hand gegeben. Wie die Vielzahl der Abtretungen zeige, arbeite die Klägerin ständig mit Q. zusammen. Sie befinde sich in einem Interessenwiderstreit. Da ersichtlich das Interesse von Q. an der Durchsetzung der von ihr verlangten Unfallersatztarife im Vordergrund stehe, sei es nicht gewährleistet, daß die Klägerin allein die Interessen der Geschädigten wahrnehme. Daß die Einschaltung der Klägerin allein den Interessen von Q. diene, ergebe sich auch aus den Anschreiben , mit denen Q. die Geschädigten zur Abtretung ihrer Forderungen an die Klägerin bewogen habe. Q. habe die Geschädigten darin nämlich vor die Wahl gestellt, entweder ihre Ansprüche an die Klägerin abzutreten oder den noch ausstehenden Mietzins zu zahlen und selbst von dem jeweiligen Unfallgegner Ersatz zu verlangen. Hierdurch habe Q. zum Ausdruck gebracht, daß sie sich durch eine Abtretung der Forderung an die Klägerin in gleichem Maße gesichert fühle wie durch eine Zahlung des Mietzinses. Daraus werde deutlich, daß die Klägerin in erster Linie nicht die Interessen der Unfallgeschädigten, sondern diejenigen von Q. wahrnehmen solle. Dafür spreche auch, daß ihre Tätigkeit für die Zedenten mit keinerlei Kosten verbunden sein sollte.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656) bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaub-
nis nach Art. 1 § 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen , sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, ob sie sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen ; insbesondere ist von maßgebender Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (Senatsurteil BGHZ 61, 317, 321). 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise bejaht. Danach hat die Q.-Autovermietung vornehmlich zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen den Weg gewählt, die Klägerin als Inkassobüro einzuschalten und den Geschädigten auf diese Weise die
Geltendmachung ihrer (restlichen) Schadensersatzansprüche abgenommen. Insofern ist unerheblich, daß die Beauftragung der Klägerin nicht von Q., sondern von den Geschädigten vorgenommen wurde und auch die Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin nicht unmittelbar durch Q., sondern über den Weg einer Rückabtretung von Q. an die Geschädigten durch diese selbst erfolgte. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten an, sondern auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei verfolgten Ziele. So kann die Abtretung der Forderung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassounternehmen als Umgehung einer an sich gem. Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtigen Tätigkeit gemäß § 134 BGB nichtig sein, wenn sie auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmers erfolgt und das Vorgehen wirtschaftlich betrachtet die Schadensregulierung durch diesen bezweckt (Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht im Streitfall unter tatrichterlicher Würdigung seiner vefahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der von ihm vorzunehmenden Bewertung der Geschäftsabläufe vorliegend die Überzeugung gewonnen hat, daß die Abtretung der Forderungen an die Klägerin dazu diente, der Q.Autovermietung maßgeblichen Einfluß auf die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu verschaffen. Dafür spricht zum einen, daß die Vorgehensweise von Q. vorgeschlagen und den Unfallgeschädigten durch Zurverfügungstellung dafür geeigneter Unterlagen (vorformulierte Abtretungserklärung sowie ein an die Klägerin adressierter Freiumschlag) nahegebracht wurde. Zum anderen wurden die Geschädigten in dem Anschreiben vor die Wahl gestellt, entweder den jeweiligen Restbetrag an Q. zu zahlen (und
einen etwaigen Ersatzanspruch selbst gegenüber dem betreffenden Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer durchzusetzen) oder aber - für sie kostenfrei - die Klägerin zu beauftragen. Diese wahlweise Gestaltung legte es nahe, daß die Geschädigten den für sie bequemeren Weg bevorzugten und sich jeweils für eine Beauftragung der Klägerin entschieden. Auf diese Weise haben sie die Schadensabwicklung, also eine Rechtsbesorgung, um die sie sich eigentlich selbst kümmern müßten, aus der Hand gegeben. Daß dies aus ihrer Sicht (auch) im eigenen Interesse erfolgte, schließt nicht aus, daß dieser Geschäftsablauf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in erster Linie im Interesse von Q. geschah und der Durchsetzung von deren Interessen diente. So wären etwaige von der Klägerin eingezogene Beträge der Q.-Autovermietung zugute gekommen. Für deren maßgebliches Interesse spricht auch, daß ausweislich ihres Anschreibens die mit der Einschaltung der Klägerin verbundenen Inkassokosten für den Fall, daß die Geltendmachung der jeweiligen Forderung ohne Erfolg bleiben würde, von Q. getragen werden sollten. Hinzu kommt, daß es in der Sache jeweils nur noch um die Geltendmachung der Differenzbeträge zu den von Q. verlangten, von der Beklagten aber als unberechtigt angesehenen höheren Unfallersatztarifen ging. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch diesen Umstand maßgeblich in seine Erwägungen einbezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Nach Lage des Falles ist hier entgegen der Auffassung der Revision gerade nicht gewährleistet, daß die Klägerin als zugelassenes Inkassounternehmen die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten interessenneutral wahrnimmt und diese nicht in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß die Geschädigten für den Fall,
daß sich die Geltendmachung ihrer Schadensersatzforderungen durch die Klägerin als erfolglos erweisen sollte, selbst doch noch von der Q.-Autovermietung auf Erfüllung etwaiger restlicher Mietzinsansprüche in Anspruch genommen werden können (vgl. BGHZ 47, 364, 366). Die Gefahr, der Art. 1 § 1 RBerG vorbeugen will, nämlich daß die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht, weil Q. mit der Einschaltung der Klägerin in erster Linie ihre eigenen Interessen weiterverfolgt, mithin auch im Streitfall. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß es vorliegend im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 18. März 2003 (VI ZR 152/02 - aaO, S. 656) zugrunde lag, an einer "Sicherungsabtretung" des Inkassobüros an die Autovermietung fehlt. Nach alledem ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG VersR 2002, 1123, 1124; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die im Streitfall von der Q.-Autovermietung gewählte formale Vertragskonstruktion als Teil des Versuchs gewertet hat, ihr unter Umgehung der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß § 1 Abs. 1 der 5. AVO RBerG nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NJW 2003, 2767) nicht mehr anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung der Revision geht es im vorliegenden Fall nämlich nicht um den - nach dem Wortlaut dieser Bestimmung erlaubnispflichtigen - Erwerb von Forderungen , sondern vielmehr um die von einem Dritten (dem Mietwagenunternehmer ) veranlaßte Abtretung von Kundenforderungen, um diese im vornehmlich eigenen Interesse durch ein dazu eingeschaltetes Inkassounternehmen
durchzusetzen. Eben das soll nach Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes verhindert werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 152/02 Verkündet am:
18. März 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB
Veranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß seine unfallgeschädigten Kunden ihre
Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung
zugelassenes Inkassobüro abtreten, welches die Forderung seinerseits an
das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig,
wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzung
des Unfallersatztarifs - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des
Art. 1 § 1 RBerG und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.
BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.
Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht mit der Klage gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend, die drei Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei dem Autovermieter B. jeweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Der Autovermieter veranlaßte sie, ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin abzutreten. Der Abtretung liegt eine Formularerklärung zugrunde, in der die Geschädigten die Klägerin bevollmächtigten, die zur Einziehung der jeweiligen Forderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In kurzem zeitli-
chen Abstand nach der Unterzeichnung der jeweiligen Abtretungserklärung trat die Klägerin die jeweilige Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall „zur Sicherung der fällig werdenden Ersatzwagenkosten/Mietwagenkosten“ an den Autovermieter B. ab. Auch diese Abtretung erfolgte durch Formularerklärung. Nach dem Inhalt dieser jeweiligen „Sicherungsabtretungserklärung“ ist die Zessionarin berechtigt, die Zahlung der Mietwagenkosten direkt an sich zu verlangen und hierzu die Zession offen zu legen. Jeweils ein bis zwei Tage später nahm die Firma B. diese Abtretung an. Sie trat sodann an die Beklagte heran und forderte sie unter Offenlegung der Sicherungsabtretungen zur Zahlung der Mietwagenkosten auf. Jeweils zeitlich danach forderte auch die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Mietwagenkosten und ihrer Inkassogebühren. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil sie den Unfallersatztarif für überhöht hält und im übrigen nach ihrer Ansicht die Abtretungen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und daher unwirksam sind. Unter anderem mit der letztgenannten Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in OLG-Report Hamm 2002, 364 und Schaden-Praxis 2002, 203) aus:
Die Klägerin könne von der Beklagten keine Zahlung der Mietwagenkosten verlangen, weil die Abtretung der Schadensersatzansprüche eine Umgehung der Vorschrift des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG darstelle und damit unwirksam sei. Der Autovermieter B. besitze keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung und habe daher keine Möglichkeit, geschäftsmäßig für seine unfallgeschädigten Kunden eine Schadensregulierung durchzuführen; Forderungsabtretungen seien insoweit gemäß § 134 BGB nichtig. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Geschädigten hätten die Regulierung nicht selbst in die Hand genommen und es sei auch kein Sicherungsfall - nämlich Nichtzahlung durch den Kunden - eingetreten. Das Mietwagenunternehmen habe aber wegen des seit Jahren andauernden Streits um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif ein großes Interesse daran, die Durchsetzung der Mietwagenkosten gegenüber den Versicherern selbst in die Hand zu nehmen. Die Klägerin selbst habe das Interesse der Autovermieter , sich den Versicherern geschlossen gegenüber zu stellen, schriftsätzlich deutlich gemacht. Der Autovermieter B. habe daher zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt, ein Inkassobüro einzuschalten. Dabei habe er weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen. Er habe jeweils noch vor der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt. Für diese Sicherungsabtretung und dieses Zahlungsverlangen an sich selbst habe es nach der Vollabtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin keine Grundlage mehr gegeben. Im Verhältnis des Autovermieters B. zur Klägerin habe es nichts zu sichern gegeben. Die Geschädigten hätten ihre Ersatzansprüche zwecks Durchsetzung an die Klägerin in vollem Umfang abgetreten gehabt. Eine rechtliche Beziehung der Klägerin zum Autovermieter B. habe nicht bestanden.
Wenn sich der Autovermieter wegen seiner Mietwagenkosten hätte sichern wollen, dann habe diese Sicherung nur im Verhältnis zu seinen Kunden erfolgen können. Nur diese seien Schuldner der Mietwagenkosten. In Wahrheit sei es daher so gewesen, daß die Konstruktion nur dem Zweck gedient habe, es dem Autovermieter zu ermöglichen, seine Interessen bezüglich der Geltendmachung des Unfallersatztarifes gegenüber dem Versicherer durchzusetzen und unter diesem Aspekt die Schadensersatzansprüche seiner Kunden geltend zu machen. Dies werde besonders deutlich an dem Fall des Kunden P.. Bereits unter dem 3. August 2000 habe sich für diesen Geschädigten Rechtsanwalt M. gemeldet, der - neben anderen Schadenspositionen - auch die Mietwagenkosten geltend gemacht habe. Auch wenn nicht verkannt werde, daß die Abtretung durch den Geschädigten P. an die Klägerin schon unter dem 28. Juli 2000 erfolgt sei, so mache diese Situation doch deutlich , daß es dem Autovermieter nicht in erster Linie darum gegangen sei, dem Geschädigten eine rechtskundige Person für die Schadensregulierung zu vermitteln , sondern um die Durchsetzung eigener Ziele. Ansonsten wäre es nicht notwendig gewesen, daß ein Teil der Schadensersatzansprüche durch einen Rechtsanwalt, der andere Teil, nämlich die Mietwagenkosten, durch ein Inkassobüro geltend gemacht werde. Es handele sich um eine bloße Anpassung der Vertragsverhältnisse an die Rechtsprechungsgrundsätze, während in Wahrheit der Autovermieter B. die Ansprüche, insbesondere den Unfallersatztarif verfolgen und durchsetzen wolle. Bei dieser Sachlage seien sowohl die Abtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin als auch die Sicherungsabtretung an den Autovermieter B. nichtig.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob es gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt, wenn sich Dritte, etwa der Kraftfahrzeugvermieter oder eine die Unfallschäden vorfinanzierende Bank, die Ansprüche von Unfallgeschädigten abtreten lassen, um sie letztlich gegenüber den Schädigern bzw. deren Haftpflichtversicherern durchzusetzen (Senatsurteile BGHZ 47, 364; BGHZ 61, 317; vom 20. Februar 1968 - VI ZR 158/66 - VersR 1968, 576; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950). Auch Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs betreffen die Geltendmachung von Unfallschäden durch Dritte unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - VersR 1974, 494; vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - VersR 1977, 250; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 75/75 - VersR 1977, 280; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986).
a) Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen , bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 951 f.); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer
solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung , in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollten (Senatsurteil BGHZ 61, 317, 321). Der Mietwagenunternehmer besorgt allerdings keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm bei der - von ihm selbst oder eingeschalteten Dritten, etwa einem Rechtsanwalt vorgenommenen - Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen ; ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadenersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, und den Geschädigten damit Rechtsangelegenheiten abgenommen werden, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.).
Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der gewählten Vertragskonstruktion. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmer von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern dabei klargestellt ist und außer Zweifel steht, daß die Geschädigten für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - aaO; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - aaO und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81).
b) Diese Grundsätze sind in Rechtsprechung und Literatur weitgehend unumstritten (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2002, 132; OLG Karlsruhe, NZV 1992, 490; OLG Nürnberg, NZV 1992, 366; OLG Schleswig, NZV 1994, 74; Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 2000, 208; LG Arnsberg, SchadenPraxis 1999, 312; LG Bochum, Schaden-Praxis 2002, 205; LG Hagen, Schaden -Praxis 1999, 132; LG Leipzig, Schaden-Praxis 2002, 60; AG Frankfurt, NZV 2002, 83; AG Fürstenfeldbruck, Schaden-Praxis 2002, 21, 243; AG Kassel , Schaden-Praxis 2000, 91; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 97 ff.; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 49 f.; § 5 Rdn. 23; Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55, RBerG § 1 Rdn. 10, 18; § 5 Rdn. 15; Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1
RBerG Rdn. 22; § 5 Rdn. 27 ff.; Chemnitz, AnwBl 1994, 574; 1986, 483; DAR 1995, 8; Minoggio/Velser, VersR 1993, 790; Prütting/Nerlich, NZV 1995, 1). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, sie in Frage zu stellen oder weiter zu entwickeln. Die Gefahr, der Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vorbeugen will, nämlich daß die Rechtsbelange des Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht auch hier jedenfalls insoweit, als die Unfallgeschädigten - letztlich im Interesse der Autovermieter - ohne sachkundige und interessenneutrale Beratung in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt werden können. Deshalb ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. etwa BVerfGE 97, 12; BVerfG, NJW 2002, 1190; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - aaO, dazu Kleine-Cosack, EWiR 2000, 691) nicht angezeigt, in Fällen wie dem Streitfall von den dargestellten Grundsätzen abzuweichen. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß und gegebenenfalls in welcher Richtung eine von diesen Grundsätzen abweichende Bewertung der Rechtslage notwendig sein könnte. Sie meint lediglich , daß bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht festgestellt werden könne. 2. Das Berufungsgericht hat einen solchen Verstoß im Streitfall indes in nicht zu beanstandender Weise bejaht. Nach seinen Feststellungen hat der Autovermieter B. zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt , ein Inkassobüro einzuschalten, wobei er nicht der Klägerin lediglich formularmäßig einen Kunden vermittelt und anschließend mit der Durchsetzung der Forderung nichts mehr zu tun hatte, sondern weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen hat; so hat er jeweils noch vor
der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt.
a) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung des Sachverhalts auf die von der Klägerin zum Streitfall vorgetragenen Tatsachen. Dies läßt revisionsrechtlich relevante Fehler nicht erkennen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht unter Würdigung des Prozeßstoffs (§ 286 ZPO) aus dem Vorgehen des Autovermieters B. einerseits und der Klägerin andererseits gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer Rückschlüsse auf den wahren Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ziehen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht das - von der Revision nicht in Abrede gestellte - Interesse der Autovermieter an der Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber den Haftpflichtversicherern bei der Bewertung des Sachverhalts maßgeblich mit in Betracht gezogen hat.
b) Soweit die Revision aus den vorgetragenen Tatsachen andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, begibt sie sich auf das ihr im Revisionsverfahren verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ihre Annahme, der Autovermieter B. habe abgewartet, ob die Klägerin die Ansprüche der Unfallgeschädigten durchsetzen könne, steht zudem mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in Übereinstimmung, ohne daß die Revision aufzeigt, daß diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen worden seien. Soweit sie geltend macht, die Einschaltung der Klägerin wäre überflüssig gewesen, wenn eine Durchsetzung der Schadensersatzforderungen durch den Autovermieter in Rede gestanden habe, eine derartige „Doppeltätigkeit“ sei nicht beabsichtigt gewesen, setzt sie sich darüber hinweg, daß das Berufungsgericht im Gegenteil angenommen hat, daß diese „Doppeltätigkeit“ gerade tragendes Element des Versuchs einer Umgehung der Vorschriften des Rechtsbe-
ratungsgesetzes ist. Dabei legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, daß die Einschaltung eines formell vom Unfallgeschädigten mit der Schadensregulierung beauftragten Dritten nicht durchschlagend gegen eine verbotene Rechtsberatung durch den Autovermieter spricht. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ebensowenig wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Unfallgeschädigten einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ausschließt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 317, 322; BGH, Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - aaO, S. 495, und vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251), ist dies der Fall, wenn der Geschädigte zunächst auf Empfehlung des Autovermieters ein Inkassobüro beauftragt, das dann seinerseits einen Rechtsanwalt einschaltet. Entscheidend ist, daß nach der vorgesehenen Vertragskonstruktion über den förmlichen Akt der Beauftragung des Rechtsanwalts oder Inkassobüros hinaus eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Schadensregulierung nicht erwartet wird.
c) Die Auffassung der Revision, es zeige sich an der tatsächlichen Ausführung des Einziehungsauftrages, daß die Klägerin ernsthaft die Forderung einziehe, greift zu kurz. Es geht nicht darum, ob die Klägerin den ihr erteilten Auftrag erfüllen und demgemäß den abgetretenen Anspruch durchsetzen will, sondern darum, ob dahinter in Wirklichkeit der Wille der Geschädigten oder aber der des Autovermieters zur Durchsetzung der Forderungen steht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber im Streitfall - ungeachtet der gewählten Vertragskonstruktion - nicht die Geschädigten Veranlasser der Tätigkeit der Klägerin. Vielmehr ist es der Autovermieter B., der den Geschädigten letztlich, um den von ihm verlangten Unfallersatztarif durchzusetzen, die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche abgenommen hat und damit zugleich deren Rechtsangelegenheiten besorgt. Die Einschaltung der Klägerin und die vereinbarten Abtretungen stellen sich bei dieser Sachlage, wie das Be-
rufungsgericht mit Recht ausführt, lediglich als der Versuch dar, die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze konstruktiv zu umgehen.
d) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist unerheblich, ob - was die Revision in Abrede stellen will - die Klägerin eine eventuelle Umgehungsabsicht des Autovermieters gekannt hat. Ohne die behördliche Erlaubnis führt bereits der einseitige Verstoß des Rechtsberaters zur Nichtigkeit des auf die verbotene Beratung gerichteten Geschäfts (BGHZ 37, 258, 262). Bei einer Fallgestaltung wie im Streitfall sind sämtliche Rechtshandlungen, die den Mietwagenunternehmer instand setzen sollen, die Rechte des Geschädigten bei der Schadensregulierung wahrzunehmen, wie etwa eine damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Forderungsabtretung, nichtig (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 369; ferner BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251 f.). Dies folgt unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen Verbotsverstöße ansonsten nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften führen (vgl. dazu BGHZ 115, 123, 125 ff.; 132, 313, 318), daraus, daß es mit dem Zweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unvereinbar wäre, durch Rechtsgeschäft getroffene Regelungen hinzunehmen und bestehen zu lassen, die die Ausübung der verbotenen Rechtsberatung erst ermöglichen sollen oder deren Zweck geradezu auf eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes gerichtet ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - NJW 2002, 66, 67). Stellen sich sonach die Einschaltung der Klägerin und die Abtretung der Forderung an sie als Teil des Versuchs dar, dem Autovermieter maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben, und sind damit die Voraussetzungen des in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG normierten Verbotes erfüllt, so ist die an die Klägerin erfolgte Abtretung ebenso nichtig wie die von der Klägerin vorgenommene Sicherungsabtretung an den Autovermieter B.. Auf eine Gesetzesumgehungsabsicht der Klägerin kommt es insoweit ebensowenig an wie
darauf, ob das Vorgehen mit der Klägerin abgesprochen war. Im übrigen kann, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, der Klägerin nicht verborgen geblieben sein, daß ihre Einschaltung zum Zwecke der Beitreibung einer streitigen Forderung auf Betreiben des Autovermieters B. erfolgte und daß ihrer von ihm vorgegebenen Sicherungsabtretung an diesen, obwohl es in diesem Verhältnis nichts zu sichern gab, eine besondere Zweckbestimmung zukommen mußte.

III.

Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 272/03 Verkündet am:
22. Juni 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1, BGB § 134

a) Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem
Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf
die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehung der Beteiligten an, sondern
auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei
verfolgten Ziele.

b) Zur Wirksamkeit der auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmens erfolgten
Abtretung eines Schadensersatzanspruchs an ein zur Rechtsberatung zugelassenes
Inkassobüro.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei der Q.-Autovermietung jeweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Zur Sicherheit hatten sie ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an Q. abgetre-
ten. Q. forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Diese rechnete nach dem (niedrigeren ) Normaltarif ab und erstattete deshalb jeweils nur einen Teil der Mietwagenkosten. Daraufhin schlug Q. den Zedenten vor, die Klägerin einzuschalten. Für diesen Fall erklärte sie die Rückabtretung der ihr zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche. Den an die Zedenten gerichteten Schreiben waren jeweils eine vorformulierte Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin und ein an diese adressierter Freiumschlag beigefügt. Die Zedenten unterschrieben die Erklärung und sandten sie an die Klägerin. Die Beklagte ist der Auffassung, die Abtretungen zugunsten der Klägerin verstießen gegen das Rechtsberatungsgesetz und seien deshalb unwirksam. Den Unfallersatztarif hält sie für überhöht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Abtretungen an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen sei erlaubnispflichtig. Zwar verfüge die Klägerin über die hiernach erforderliche Erlaubnis , doch stelle sich die im Streitfall gewählte Vertragskonstruktion, deren Bestandteil die Abtretungen an die Klägerin seien, als eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes dar; sie diene nämlich dazu, der Q.-Autovermietung unter Ausschluß der Geschädigten maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung
der Schadensersatzansprüche einzuräumen. Über die Abtretung an die Klägerin und deren Beauftragung hinaus sei eine Mitwirkung der Geschädigten nicht mehr beabsichtigt gewesen. Diese hätten die Schadensregulierung aus der Hand gegeben. Wie die Vielzahl der Abtretungen zeige, arbeite die Klägerin ständig mit Q. zusammen. Sie befinde sich in einem Interessenwiderstreit. Da ersichtlich das Interesse von Q. an der Durchsetzung der von ihr verlangten Unfallersatztarife im Vordergrund stehe, sei es nicht gewährleistet, daß die Klägerin allein die Interessen der Geschädigten wahrnehme. Daß die Einschaltung der Klägerin allein den Interessen von Q. diene, ergebe sich auch aus den Anschreiben , mit denen Q. die Geschädigten zur Abtretung ihrer Forderungen an die Klägerin bewogen habe. Q. habe die Geschädigten darin nämlich vor die Wahl gestellt, entweder ihre Ansprüche an die Klägerin abzutreten oder den noch ausstehenden Mietzins zu zahlen und selbst von dem jeweiligen Unfallgegner Ersatz zu verlangen. Hierdurch habe Q. zum Ausdruck gebracht, daß sie sich durch eine Abtretung der Forderung an die Klägerin in gleichem Maße gesichert fühle wie durch eine Zahlung des Mietzinses. Daraus werde deutlich, daß die Klägerin in erster Linie nicht die Interessen der Unfallgeschädigten, sondern diejenigen von Q. wahrnehmen solle. Dafür spreche auch, daß ihre Tätigkeit für die Zedenten mit keinerlei Kosten verbunden sein sollte.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656) bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaub-
nis nach Art. 1 § 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen , sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, ob sie sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen ; insbesondere ist von maßgebender Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (Senatsurteil BGHZ 61, 317, 321). 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise bejaht. Danach hat die Q.-Autovermietung vornehmlich zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen den Weg gewählt, die Klägerin als Inkassobüro einzuschalten und den Geschädigten auf diese Weise die
Geltendmachung ihrer (restlichen) Schadensersatzansprüche abgenommen. Insofern ist unerheblich, daß die Beauftragung der Klägerin nicht von Q., sondern von den Geschädigten vorgenommen wurde und auch die Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin nicht unmittelbar durch Q., sondern über den Weg einer Rückabtretung von Q. an die Geschädigten durch diese selbst erfolgte. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten an, sondern auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei verfolgten Ziele. So kann die Abtretung der Forderung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassounternehmen als Umgehung einer an sich gem. Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtigen Tätigkeit gemäß § 134 BGB nichtig sein, wenn sie auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmers erfolgt und das Vorgehen wirtschaftlich betrachtet die Schadensregulierung durch diesen bezweckt (Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht im Streitfall unter tatrichterlicher Würdigung seiner vefahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der von ihm vorzunehmenden Bewertung der Geschäftsabläufe vorliegend die Überzeugung gewonnen hat, daß die Abtretung der Forderungen an die Klägerin dazu diente, der Q.Autovermietung maßgeblichen Einfluß auf die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu verschaffen. Dafür spricht zum einen, daß die Vorgehensweise von Q. vorgeschlagen und den Unfallgeschädigten durch Zurverfügungstellung dafür geeigneter Unterlagen (vorformulierte Abtretungserklärung sowie ein an die Klägerin adressierter Freiumschlag) nahegebracht wurde. Zum anderen wurden die Geschädigten in dem Anschreiben vor die Wahl gestellt, entweder den jeweiligen Restbetrag an Q. zu zahlen (und
einen etwaigen Ersatzanspruch selbst gegenüber dem betreffenden Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer durchzusetzen) oder aber - für sie kostenfrei - die Klägerin zu beauftragen. Diese wahlweise Gestaltung legte es nahe, daß die Geschädigten den für sie bequemeren Weg bevorzugten und sich jeweils für eine Beauftragung der Klägerin entschieden. Auf diese Weise haben sie die Schadensabwicklung, also eine Rechtsbesorgung, um die sie sich eigentlich selbst kümmern müßten, aus der Hand gegeben. Daß dies aus ihrer Sicht (auch) im eigenen Interesse erfolgte, schließt nicht aus, daß dieser Geschäftsablauf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in erster Linie im Interesse von Q. geschah und der Durchsetzung von deren Interessen diente. So wären etwaige von der Klägerin eingezogene Beträge der Q.-Autovermietung zugute gekommen. Für deren maßgebliches Interesse spricht auch, daß ausweislich ihres Anschreibens die mit der Einschaltung der Klägerin verbundenen Inkassokosten für den Fall, daß die Geltendmachung der jeweiligen Forderung ohne Erfolg bleiben würde, von Q. getragen werden sollten. Hinzu kommt, daß es in der Sache jeweils nur noch um die Geltendmachung der Differenzbeträge zu den von Q. verlangten, von der Beklagten aber als unberechtigt angesehenen höheren Unfallersatztarifen ging. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch diesen Umstand maßgeblich in seine Erwägungen einbezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Nach Lage des Falles ist hier entgegen der Auffassung der Revision gerade nicht gewährleistet, daß die Klägerin als zugelassenes Inkassounternehmen die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten interessenneutral wahrnimmt und diese nicht in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß die Geschädigten für den Fall,
daß sich die Geltendmachung ihrer Schadensersatzforderungen durch die Klägerin als erfolglos erweisen sollte, selbst doch noch von der Q.-Autovermietung auf Erfüllung etwaiger restlicher Mietzinsansprüche in Anspruch genommen werden können (vgl. BGHZ 47, 364, 366). Die Gefahr, der Art. 1 § 1 RBerG vorbeugen will, nämlich daß die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht, weil Q. mit der Einschaltung der Klägerin in erster Linie ihre eigenen Interessen weiterverfolgt, mithin auch im Streitfall. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß es vorliegend im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 18. März 2003 (VI ZR 152/02 - aaO, S. 656) zugrunde lag, an einer "Sicherungsabtretung" des Inkassobüros an die Autovermietung fehlt. Nach alledem ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG VersR 2002, 1123, 1124; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die im Streitfall von der Q.-Autovermietung gewählte formale Vertragskonstruktion als Teil des Versuchs gewertet hat, ihr unter Umgehung der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß § 1 Abs. 1 der 5. AVO RBerG nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NJW 2003, 2767) nicht mehr anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung der Revision geht es im vorliegenden Fall nämlich nicht um den - nach dem Wortlaut dieser Bestimmung erlaubnispflichtigen - Erwerb von Forderungen , sondern vielmehr um die von einem Dritten (dem Mietwagenunternehmer ) veranlaßte Abtretung von Kundenforderungen, um diese im vornehmlich eigenen Interesse durch ein dazu eingeschaltetes Inkassounternehmen
durchzusetzen. Eben das soll nach Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes verhindert werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 152/02 Verkündet am:
18. März 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB
Veranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß seine unfallgeschädigten Kunden ihre
Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung
zugelassenes Inkassobüro abtreten, welches die Forderung seinerseits an
das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig,
wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzung
des Unfallersatztarifs - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des
Art. 1 § 1 RBerG und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.
BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.
Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht mit der Klage gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend, die drei Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei dem Autovermieter B. jeweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Der Autovermieter veranlaßte sie, ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin abzutreten. Der Abtretung liegt eine Formularerklärung zugrunde, in der die Geschädigten die Klägerin bevollmächtigten, die zur Einziehung der jeweiligen Forderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In kurzem zeitli-
chen Abstand nach der Unterzeichnung der jeweiligen Abtretungserklärung trat die Klägerin die jeweilige Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall „zur Sicherung der fällig werdenden Ersatzwagenkosten/Mietwagenkosten“ an den Autovermieter B. ab. Auch diese Abtretung erfolgte durch Formularerklärung. Nach dem Inhalt dieser jeweiligen „Sicherungsabtretungserklärung“ ist die Zessionarin berechtigt, die Zahlung der Mietwagenkosten direkt an sich zu verlangen und hierzu die Zession offen zu legen. Jeweils ein bis zwei Tage später nahm die Firma B. diese Abtretung an. Sie trat sodann an die Beklagte heran und forderte sie unter Offenlegung der Sicherungsabtretungen zur Zahlung der Mietwagenkosten auf. Jeweils zeitlich danach forderte auch die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Mietwagenkosten und ihrer Inkassogebühren. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil sie den Unfallersatztarif für überhöht hält und im übrigen nach ihrer Ansicht die Abtretungen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und daher unwirksam sind. Unter anderem mit der letztgenannten Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in OLG-Report Hamm 2002, 364 und Schaden-Praxis 2002, 203) aus:
Die Klägerin könne von der Beklagten keine Zahlung der Mietwagenkosten verlangen, weil die Abtretung der Schadensersatzansprüche eine Umgehung der Vorschrift des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG darstelle und damit unwirksam sei. Der Autovermieter B. besitze keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung und habe daher keine Möglichkeit, geschäftsmäßig für seine unfallgeschädigten Kunden eine Schadensregulierung durchzuführen; Forderungsabtretungen seien insoweit gemäß § 134 BGB nichtig. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Geschädigten hätten die Regulierung nicht selbst in die Hand genommen und es sei auch kein Sicherungsfall - nämlich Nichtzahlung durch den Kunden - eingetreten. Das Mietwagenunternehmen habe aber wegen des seit Jahren andauernden Streits um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif ein großes Interesse daran, die Durchsetzung der Mietwagenkosten gegenüber den Versicherern selbst in die Hand zu nehmen. Die Klägerin selbst habe das Interesse der Autovermieter , sich den Versicherern geschlossen gegenüber zu stellen, schriftsätzlich deutlich gemacht. Der Autovermieter B. habe daher zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt, ein Inkassobüro einzuschalten. Dabei habe er weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen. Er habe jeweils noch vor der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt. Für diese Sicherungsabtretung und dieses Zahlungsverlangen an sich selbst habe es nach der Vollabtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin keine Grundlage mehr gegeben. Im Verhältnis des Autovermieters B. zur Klägerin habe es nichts zu sichern gegeben. Die Geschädigten hätten ihre Ersatzansprüche zwecks Durchsetzung an die Klägerin in vollem Umfang abgetreten gehabt. Eine rechtliche Beziehung der Klägerin zum Autovermieter B. habe nicht bestanden.
Wenn sich der Autovermieter wegen seiner Mietwagenkosten hätte sichern wollen, dann habe diese Sicherung nur im Verhältnis zu seinen Kunden erfolgen können. Nur diese seien Schuldner der Mietwagenkosten. In Wahrheit sei es daher so gewesen, daß die Konstruktion nur dem Zweck gedient habe, es dem Autovermieter zu ermöglichen, seine Interessen bezüglich der Geltendmachung des Unfallersatztarifes gegenüber dem Versicherer durchzusetzen und unter diesem Aspekt die Schadensersatzansprüche seiner Kunden geltend zu machen. Dies werde besonders deutlich an dem Fall des Kunden P.. Bereits unter dem 3. August 2000 habe sich für diesen Geschädigten Rechtsanwalt M. gemeldet, der - neben anderen Schadenspositionen - auch die Mietwagenkosten geltend gemacht habe. Auch wenn nicht verkannt werde, daß die Abtretung durch den Geschädigten P. an die Klägerin schon unter dem 28. Juli 2000 erfolgt sei, so mache diese Situation doch deutlich , daß es dem Autovermieter nicht in erster Linie darum gegangen sei, dem Geschädigten eine rechtskundige Person für die Schadensregulierung zu vermitteln , sondern um die Durchsetzung eigener Ziele. Ansonsten wäre es nicht notwendig gewesen, daß ein Teil der Schadensersatzansprüche durch einen Rechtsanwalt, der andere Teil, nämlich die Mietwagenkosten, durch ein Inkassobüro geltend gemacht werde. Es handele sich um eine bloße Anpassung der Vertragsverhältnisse an die Rechtsprechungsgrundsätze, während in Wahrheit der Autovermieter B. die Ansprüche, insbesondere den Unfallersatztarif verfolgen und durchsetzen wolle. Bei dieser Sachlage seien sowohl die Abtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin als auch die Sicherungsabtretung an den Autovermieter B. nichtig.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob es gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt, wenn sich Dritte, etwa der Kraftfahrzeugvermieter oder eine die Unfallschäden vorfinanzierende Bank, die Ansprüche von Unfallgeschädigten abtreten lassen, um sie letztlich gegenüber den Schädigern bzw. deren Haftpflichtversicherern durchzusetzen (Senatsurteile BGHZ 47, 364; BGHZ 61, 317; vom 20. Februar 1968 - VI ZR 158/66 - VersR 1968, 576; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950). Auch Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs betreffen die Geltendmachung von Unfallschäden durch Dritte unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - VersR 1974, 494; vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - VersR 1977, 250; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 75/75 - VersR 1977, 280; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986).
a) Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen , bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 951 f.); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer
solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung , in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollten (Senatsurteil BGHZ 61, 317, 321). Der Mietwagenunternehmer besorgt allerdings keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm bei der - von ihm selbst oder eingeschalteten Dritten, etwa einem Rechtsanwalt vorgenommenen - Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen ; ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadenersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, und den Geschädigten damit Rechtsangelegenheiten abgenommen werden, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.).
Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der gewählten Vertragskonstruktion. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmer von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern dabei klargestellt ist und außer Zweifel steht, daß die Geschädigten für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - aaO; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - aaO und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81).
b) Diese Grundsätze sind in Rechtsprechung und Literatur weitgehend unumstritten (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2002, 132; OLG Karlsruhe, NZV 1992, 490; OLG Nürnberg, NZV 1992, 366; OLG Schleswig, NZV 1994, 74; Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 2000, 208; LG Arnsberg, SchadenPraxis 1999, 312; LG Bochum, Schaden-Praxis 2002, 205; LG Hagen, Schaden -Praxis 1999, 132; LG Leipzig, Schaden-Praxis 2002, 60; AG Frankfurt, NZV 2002, 83; AG Fürstenfeldbruck, Schaden-Praxis 2002, 21, 243; AG Kassel , Schaden-Praxis 2000, 91; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 97 ff.; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 49 f.; § 5 Rdn. 23; Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55, RBerG § 1 Rdn. 10, 18; § 5 Rdn. 15; Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1
RBerG Rdn. 22; § 5 Rdn. 27 ff.; Chemnitz, AnwBl 1994, 574; 1986, 483; DAR 1995, 8; Minoggio/Velser, VersR 1993, 790; Prütting/Nerlich, NZV 1995, 1). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, sie in Frage zu stellen oder weiter zu entwickeln. Die Gefahr, der Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vorbeugen will, nämlich daß die Rechtsbelange des Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht auch hier jedenfalls insoweit, als die Unfallgeschädigten - letztlich im Interesse der Autovermieter - ohne sachkundige und interessenneutrale Beratung in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt werden können. Deshalb ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. etwa BVerfGE 97, 12; BVerfG, NJW 2002, 1190; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - aaO, dazu Kleine-Cosack, EWiR 2000, 691) nicht angezeigt, in Fällen wie dem Streitfall von den dargestellten Grundsätzen abzuweichen. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß und gegebenenfalls in welcher Richtung eine von diesen Grundsätzen abweichende Bewertung der Rechtslage notwendig sein könnte. Sie meint lediglich , daß bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht festgestellt werden könne. 2. Das Berufungsgericht hat einen solchen Verstoß im Streitfall indes in nicht zu beanstandender Weise bejaht. Nach seinen Feststellungen hat der Autovermieter B. zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt , ein Inkassobüro einzuschalten, wobei er nicht der Klägerin lediglich formularmäßig einen Kunden vermittelt und anschließend mit der Durchsetzung der Forderung nichts mehr zu tun hatte, sondern weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen hat; so hat er jeweils noch vor
der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt.
a) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung des Sachverhalts auf die von der Klägerin zum Streitfall vorgetragenen Tatsachen. Dies läßt revisionsrechtlich relevante Fehler nicht erkennen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht unter Würdigung des Prozeßstoffs (§ 286 ZPO) aus dem Vorgehen des Autovermieters B. einerseits und der Klägerin andererseits gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer Rückschlüsse auf den wahren Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ziehen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht das - von der Revision nicht in Abrede gestellte - Interesse der Autovermieter an der Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber den Haftpflichtversicherern bei der Bewertung des Sachverhalts maßgeblich mit in Betracht gezogen hat.
b) Soweit die Revision aus den vorgetragenen Tatsachen andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, begibt sie sich auf das ihr im Revisionsverfahren verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ihre Annahme, der Autovermieter B. habe abgewartet, ob die Klägerin die Ansprüche der Unfallgeschädigten durchsetzen könne, steht zudem mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in Übereinstimmung, ohne daß die Revision aufzeigt, daß diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen worden seien. Soweit sie geltend macht, die Einschaltung der Klägerin wäre überflüssig gewesen, wenn eine Durchsetzung der Schadensersatzforderungen durch den Autovermieter in Rede gestanden habe, eine derartige „Doppeltätigkeit“ sei nicht beabsichtigt gewesen, setzt sie sich darüber hinweg, daß das Berufungsgericht im Gegenteil angenommen hat, daß diese „Doppeltätigkeit“ gerade tragendes Element des Versuchs einer Umgehung der Vorschriften des Rechtsbe-
ratungsgesetzes ist. Dabei legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, daß die Einschaltung eines formell vom Unfallgeschädigten mit der Schadensregulierung beauftragten Dritten nicht durchschlagend gegen eine verbotene Rechtsberatung durch den Autovermieter spricht. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ebensowenig wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Unfallgeschädigten einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ausschließt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 317, 322; BGH, Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - aaO, S. 495, und vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251), ist dies der Fall, wenn der Geschädigte zunächst auf Empfehlung des Autovermieters ein Inkassobüro beauftragt, das dann seinerseits einen Rechtsanwalt einschaltet. Entscheidend ist, daß nach der vorgesehenen Vertragskonstruktion über den förmlichen Akt der Beauftragung des Rechtsanwalts oder Inkassobüros hinaus eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Schadensregulierung nicht erwartet wird.
c) Die Auffassung der Revision, es zeige sich an der tatsächlichen Ausführung des Einziehungsauftrages, daß die Klägerin ernsthaft die Forderung einziehe, greift zu kurz. Es geht nicht darum, ob die Klägerin den ihr erteilten Auftrag erfüllen und demgemäß den abgetretenen Anspruch durchsetzen will, sondern darum, ob dahinter in Wirklichkeit der Wille der Geschädigten oder aber der des Autovermieters zur Durchsetzung der Forderungen steht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber im Streitfall - ungeachtet der gewählten Vertragskonstruktion - nicht die Geschädigten Veranlasser der Tätigkeit der Klägerin. Vielmehr ist es der Autovermieter B., der den Geschädigten letztlich, um den von ihm verlangten Unfallersatztarif durchzusetzen, die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche abgenommen hat und damit zugleich deren Rechtsangelegenheiten besorgt. Die Einschaltung der Klägerin und die vereinbarten Abtretungen stellen sich bei dieser Sachlage, wie das Be-
rufungsgericht mit Recht ausführt, lediglich als der Versuch dar, die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze konstruktiv zu umgehen.
d) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist unerheblich, ob - was die Revision in Abrede stellen will - die Klägerin eine eventuelle Umgehungsabsicht des Autovermieters gekannt hat. Ohne die behördliche Erlaubnis führt bereits der einseitige Verstoß des Rechtsberaters zur Nichtigkeit des auf die verbotene Beratung gerichteten Geschäfts (BGHZ 37, 258, 262). Bei einer Fallgestaltung wie im Streitfall sind sämtliche Rechtshandlungen, die den Mietwagenunternehmer instand setzen sollen, die Rechte des Geschädigten bei der Schadensregulierung wahrzunehmen, wie etwa eine damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Forderungsabtretung, nichtig (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 369; ferner BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251 f.). Dies folgt unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen Verbotsverstöße ansonsten nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften führen (vgl. dazu BGHZ 115, 123, 125 ff.; 132, 313, 318), daraus, daß es mit dem Zweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unvereinbar wäre, durch Rechtsgeschäft getroffene Regelungen hinzunehmen und bestehen zu lassen, die die Ausübung der verbotenen Rechtsberatung erst ermöglichen sollen oder deren Zweck geradezu auf eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes gerichtet ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - NJW 2002, 66, 67). Stellen sich sonach die Einschaltung der Klägerin und die Abtretung der Forderung an sie als Teil des Versuchs dar, dem Autovermieter maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben, und sind damit die Voraussetzungen des in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG normierten Verbotes erfüllt, so ist die an die Klägerin erfolgte Abtretung ebenso nichtig wie die von der Klägerin vorgenommene Sicherungsabtretung an den Autovermieter B.. Auf eine Gesetzesumgehungsabsicht der Klägerin kommt es insoweit ebensowenig an wie
darauf, ob das Vorgehen mit der Klägerin abgesprochen war. Im übrigen kann, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, der Klägerin nicht verborgen geblieben sein, daß ihre Einschaltung zum Zwecke der Beitreibung einer streitigen Forderung auf Betreiben des Autovermieters B. erfolgte und daß ihrer von ihm vorgegebenen Sicherungsabtretung an diesen, obwohl es in diesem Verhältnis nichts zu sichern gab, eine besondere Zweckbestimmung zukommen mußte.

III.

Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 289/97 Verkündet am:
30. März 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sachverständigenbeauftragung
UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1
Zur Frage eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz durch eine
Kfz-Werkstatt im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrags zur Reparatur
eines Unfallfahrzeugs (hier: Angebot zur Beauftragung eines Sachver-
ständigen, zur Gutachtenweiterleitung an die Versicherung und zur Reservierung
eines Ersatzwagens).
BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - OLG Hamm
LG Essen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1997 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 7. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Rechtsanwalt in E. . Die Beklagte betreibt dort eine Kfz-Werkstatt. Im Juli 1996 suchte der Kläger die Werkstatt der Beklagten auf, um festzustellen, ob die Beklagte Kunden bei Vertragsgesprächen über die Reparatur unfallgeschädigter Kraftfahrzeuge anbiete, auch rechtsbesorgend
tätig zu werden. Der Kläger gab an, mit seinem Fahrzeug einen Auffahrunfall erlitten zu haben, und erkundigte sich nach einem Reparaturtermin.
Der Kläger hat behauptet, ihm sei, als er die Begutachtung des unfallgeschädigten Kraftfahrzeuges durch einen von ihm mitzubringenden Sachverständigen angesprochen habe, durch einen Mitarbeiter der Beklagten erklärt worden, die Gutachteneinholung übernehme die Beklagte. Wenn das Fahrzeug in der Werkstatt sei, rufe die Beklagte den Sachverständigen an, der nach Besichtigung das Gutachten fertige, welches sie, die Beklagte, dann der gegnerischen Versicherung zuleite. Der Mitarbeiter der Beklagten habe sich ferner erkundigt , ob ein Leihwagen benötigt werde und damit den Hinweis verbunden, daß sich ein großer Fahrzeugvermieter im Hause befinde. Die Beklagte könne dort für den Kläger ein Fahrzeug reservieren lassen und jederzeit auch wieder absagen.
Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Fall unerlaubter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und nimmt die Beklagte insoweit auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere bestritten, daß der Kläger eingangs davon gesprochen habe, einen Sachverständigen zur Begutachtung des Unfallschadens mitbringen zu wollen. Ihr Mitarbeiter habe dem Kläger daher angeboten, das Unfallfahrzeug auf seinen Wunsch durch die D. im Hause der Beklagten begutachten zu lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel antragsgemäß verurteilt und ihr untersagt,

unfallgeschädigten Dritten geschäftsmäßig anzubieten oder von ihren Mitarbeitern anbieten zu lassen, für diese Dritten
1. einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung von Verkehrsunfall -Fahrzeugschäden zu beauftragen;
2. ein solches Unfall-Gutachten an den Haftpflichtversicherer des Unfallschädigers zu versenden oder weiterzuleiten;
3. im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall einen Mietwagen oder "Leihwagen" anzumieten oder zu reservieren.
Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren des Klägers schon nach dem von der Beklagten eingeräumten Gesprächsverlauf für gerechtfertigt gehalten. Für den wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall eine Gefährdung des Dritten, dessen Rechtsangelegenheiten besorgt werden, zu befürchten sei. Die eigenständige Begründung von Vertragsverhältnissen zugunsten eines Dritten, wozu sich die Beklagte hier mit der Auftragserteilung an einen
Kfz-Sachverständigen erboten habe, stelle mit Ausnahme von Bargeschäften des täglichen Lebens stets die Besorgung von fremden Rechtsangelegenheiten dar. Die Auftragserteilung an den Kfz-Sachverständigen begründe Rechte und Pflichten, die von nicht unerheblichem Gewicht seien. Dasselbe gelte in bezug auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, zu der sich die Beklagte gleichfalls erboten habe. Auch die angebotene direkte Gutachtenversendung an den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners sei ein gewichtiger Schritt in der Schadensabwicklung und damit unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten , weil der Kläger das Gutachten vor Absendung nicht mehr zu Gesicht bekommen hätte, so daß die Beklagte mit der Übersendung eigenverantwortlich den Schadensbetrag festgelegt hätte, dessen sich der Kläger gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners berühme. Die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG komme der Beklagten nicht zugute, weil die beanstandeten Rechtsbesorgungen nicht mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs zusammenhingen, mit welcher die Beklagte vom Kläger angeblich beauftragt werden sollte.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg.
Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt keine wettbewerbswidrige Rechtsbesorgung im Sinne des § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG dar.
1. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGHZ 38, 71, 75; 48, 12, 19 f.; BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437,
438 = WRP 1989, 508 - Erbensucher; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122; Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Es ist danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, Urt. v. 24.6.1987 - I ZR 74/85, GRUR 1987, 714, 715 = WRP 1987, 726 - Schuldenregulierung; BGHZ 102, 128, 130; BGH NJW 1995, 3122 m.w.N.; GRUR 1998, 956 - Titelschutzanzeigen für Dritte; zur Abgrenzung der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts ähnlich auch BGH, Urt. v. 17.4.1980 - III ZR 73/79, NJW 1980, 1855 f.). Darauf, ob es sich um rechtliche Tätigkeiten schwieriger oder einfacher Art handelt, kommt es für die Anwendung von Art. 1 § 1 RBerG nicht an (BGH GRUR 1987, 714 f. - Schuldenregulierung; anders bei Entwicklung eines eigenen Berufes für einen einfach zu beherrschenden Teilbereich, vgl. BVerfGE 97, 12 ff. = GRUR 1998, 556 - Patentgebührenüberwachung ).
Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden (vgl. auch BVerfGE 97, 12, 27 f.). Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechts-
besorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH GRUR 1998, 956 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Würde, der Ansicht des Berufungsgerichts folgend, jede eigenständige Begründung von Vertragsverhältnissen für Dritte, die sich nicht - wie bei den Bargeschäften des täglichen Lebens - im einmaligen sofortigen Leistungsaustausch erschöpft oder die sonst ohne erhebliches Gewicht ist, als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angesehen, so wären weite Bereiche des stellvertretenden Handelns , mit dem seit jeher und anstandslos erlaubnisfrei Geschäfte des Vertretenen besorgt werden, durch das Rechtsberatungsgesetz blockiert. Das entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes (ebenso König, Rechtsberatungsgesetz , 1993, S. 30).
Maßgebend ist, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung von Geschäftsinhalt oder Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz , 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 63-74; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 2. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 16; König aaO S. 32 f., 40 f.). Was der Auftraggeber im Rahmen einer Geschäftsbesorgung durch Dritte erkennbar erwartet, richtet sich im Zweifel nach Person und Qualifikation des Geschäftsbesorgers, den verkehrstypischen Gepflogenheiten und objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts. Auszunehmen sind danach jedenfalls solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, bei denen sich die mit ihr notwendig verbundene rechtliche Betätigung in Formen abspielt, die den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig sind und die daher ihrer Art nach nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird. Ist beim Abschluß von Verträgen für Dritte eine be-
sondere rechtliche Prüfung weder verkehrsüblich noch im Einzelfall offensichtlich geboten oder vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht, so entbehrt die Geschäftsbesorgung in der Regel der Besonderheiten einer Rechtsbesorgung.
2. Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Beurteilung der drei mit der Klage beanstandeten Verhaltensweisen durch das Berufungsgericht nicht gerecht.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Reservierung eines Unfall-Ersatzfahrzeugs, welche die Beklagte dem Kläger angeboten hat, nicht als Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG aufgefaßt werden.
Eine besondere rechtliche Beratung eines Auftraggebers oder weitergehende Rechtsbesorgung für ihn kommt bei der Reservierung eines UnfallErsatzfahrzeugs noch nicht in Betracht. Selbst die Anmietung eines UnfallErsatzfahrzeugs unterscheidet sich rechtlich nicht wesentlich von der KfzMiete , die auf anderen Anlässen beruht. Ein Unterschied im Vertragsinhalt besteht typischerweise nur, soweit der Mieter dem Vermieter einen Teil seiner Ersatzansprüche aus dem Kfz-Unfall abtritt. Je nach Umständen kann eine solche Abtretung Rechtsfragen aufwerfen, durch welche sich die Vertragsgestaltung nach den Kundenerwartungen aus der Masse der Geschäftsbesorgungen heraushebt und das Gepräge einer Rechtsbesorgung gewinnt. Seitens der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die - unverbindliche - Reservierung eines Unfall-Ersatzfahrzeugs bei einem im Hause befindlichen Vermieter nur ganz allgemein angesprochen worden, ohne auf den möglichen Inhalt des Kfz-Mietvertrages weiter einzugehen. Eine Rechtsbesorgung für den Kläger hatte die Beklagte hier zumindest deshalb noch nicht angeboten.


b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ferner die Einholung des Unfallschaden-Gutachtens eines Kraftfahrzeugsachverständigen, welche die Beklagte dem Kläger auf seine Rechnung ebenfalls angeboten hat, nicht als Rechtsbesorgung i.S. von Art. 1 § 1 RBerG aufgefaßt werden.
Eine rechtliche Beratung dazu, ob die Einholung eines privaten Unfallschaden -Gutachtens durch den Kläger im Interesse einer reibungslosen Regulierung seines Unfallschadens zu empfehlen sei, ist nicht behauptet worden. Es ging insoweit nur noch um die Auswahl des Sachverständigen und dessen Beauftragung im Namen des Klägers.
Die Auswahl des Sachverständigen war eine Frage seiner fachlichtechnischen Qualifikation, seiner Erledigungskapazität für kurzfristige Gutachtenaufträge und seiner etwaigen Honorarvorstellungen. Rechtsfragen waren mithin insoweit nicht berührt. Die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung des Klägers zu dem Sachverständigen ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem (mit welcher Bestimmtheit auch immer geäußerten) Vorschlag der Beklagten nicht besprochen worden. Der Kläger hat in dieser Hinsicht auch keine Fragen aufgeworfen, etwa in bezug auf die Haftung des Sachverständigen , Wünsche geäußert oder besondere Erwartungen erkennen lassen, die rechtliche Erwägungen - wenn auch nur einfacher Art - herausgefordert hätten. Damit fehlte es auch hier an allem, was der Geschäftsbesorgung für den Kläger , welche die Beklagte angeboten hat, das Gepräge der Rechtsbesorgung hätte geben können. Das Argument des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Gutachters für einen Dritten stelle eine Rechtsbeziehung her, die wesentlich auch vom Vertrauen geprägt sei und so eine entschieden rechtliche
Ausgestaltung verlange, findet danach für den Streitfall im vorliegenden Sachverhalt keine Stütze.

c) Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht letztlich auch darin, daß es die von der Beklagten angebotene direkte Weiterleitung eines vom Kläger in Auftrag gegebenen Unfallschaden-Gutachtens an den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners als Rechtsbesorgung wertet.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts könnte nur dann zutreffen, wenn mit der Gutachtenweiterleitung Haftpflichtansprüche des Geschädigten gegenüber dem Versicherer verfolgt würden. Davon kann hier indessen nicht ausgegangen werden.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, daß mit der Weiterleitung eines Kfz-Unfallberichts an den Haftpflichtversicherer durch Mietwagenunternehmen keine fremden Rechtsangelegenheiten besorgt werden, weil diese Tätigkeit keine ins Gewicht fallende Hilfe für den Mieter bei der Durchsetzung seiner - dort jeweils sicherungshalber abgetretenen - Schadensersatzforderung darstellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn außer Zweifel steht, daß der Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs selbst tätig werden muß (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1984 - I ZR 90/82, NJW 1985, 1223, 1224 - Kraftfahrzeug-Unfallbericht; Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, WM 1994, 1443, 1447 = NJW-RR 1994, 1081, 1083). In gleichem Sinne hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJWEWettbR 1996, 85) befunden, daß ein Kfz-Reparaturbetrieb keine fremden Rechtsangelegenheiten besorge, wenn er die Reparaturrechnung nicht dem Auftraggeber, sondern auf dessen Wunsch unmittelbar der Haftpflichtversicherung zuleite, die zur Kostenübernahme bereit sei.

Von diesen Grundsätzen ist auch hier auszugehen. Das Angebot der Beklagten sollte nur die Gutachtenübermittlung an den Haftpflichtversicherer vereinfachen und beschleunigen. Als bloße Abwicklungserleichterung bezog es sich auf eine Geschäftsbesorgung außerhalb der Rechtsbesorgung. Dem Kläger blieb unabhängig davon die Geltendmachung und Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs überlassen. Dies stand im Streitfall für die Beteiligten außer Zweifel, weil der Kläger selbst, als er die Beklagte wegen der angeblichen Unfallreparatur aufsuchte, eingangs davon gesprochen hat, daß er bereits einen Rechtsanwalt hinzugezogen habe. In der bloßen Zuleitung des Unfallschaden -Gutachtens durch die Beklagte hätte auch noch nicht die Erklärung gelegen, daß sich der Kläger als vermeintlich Geschädigter dieses von ihm eingeholte Privatgutachten zur Bestimmung seines Schadensersatzanspruchs zu eigen mache und in dieser Höhe seinen Anspruch verfolge (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Es ist nicht vorgetragen worden, daß die Beklagte angeregt hat, der Kläger möge sie im Zusammenhang mit der Gutachtenübersendung auch zur Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs bevollmächtigen und beauftragen. Ohne eine entsprechende Feststellung entbehrt aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Übersendung des Gutachtens würde gegenüber dem Haftpflichtversicherer den Schadensbetrag festgelegt haben, dessen Ersatz verlangt werde, des tragenden Grundes.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann Starck Bornkamm Pokrant Raebel

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.