Landgericht Saarbrücken Urteil, 04. Nov. 2013 - 3 O 108/13

published on 04/11/2013 00:00
Landgericht Saarbrücken Urteil, 04. Nov. 2013 - 3 O 108/13
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Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.800,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB seit dem 26.01.2013 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 603,93 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf aus diesem Urteil – auch vorläufig – aber erst vollstrecken, wenn dem Beklagten in dem Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Saarbrücken, Az.: 104 IN 35/10, die Restschuldbefreiung versagt wurde.

Tatbestand

Die Beklagten streiten über restliche Schadenersatzansprüche aufgrund der Überlassung von Genussscheinen der ... AG in Form von 3 Stück 20-Inhaber-Genussscheinen mit einem Grundbetrag von 100,00 EUR sowie einem Stück 10-Inhaber-Genussscheine mit einem Grundbetrag von 100,00 EUR, somit einem Gesamtgrundbetrag von 7.000,00 EUR.

Die Parteien kannten sich seit Oktober 2009, nachdem der Beklagte dem Kläger verschiedene Versicherungen vermittelt hatte und den Ankauf von Inhabergenussscheinen der ... AG im Gesamtwert von 18.000,00 EUR.

Bei einem Besuch des Beklagten bei dem Kläger am 22.02.2010 erbat der Beklagte von dem Kläger die Überlassung von Inhaber-Genussscheinen der ... AG für einen Zeitraum von 3 bis 4 Monate, um Sicherheiten gegenüber dem Finanzamt wegen behaupteter nicht versteuerter Speseneinnahmen leisten zu können. Eine Rückgabe der Genussscheine nach Klärung der Angelegenheit mit dem Finanzamt wurde vom Beklagten zugesichert. Der Kläger überließ dem Beklagten daraufhin 3 Inhaber-Genussscheine der ... AG im Wert von jeweils 2.000,00 EUR und einen Genussschein der ... AG im Wert von 1.000,00 EUR. Bei einem weiteren Besuch am Folgetag verfasste der Beklagte eine Erklärung unter gleichem Datum und übergab sie dem Kläger, der diese nicht unmittelbar durchlas, in der sich der Beklagte zur Rückgabe der Genussscheine verpflichtete.

Eine Rückgabe der Genussscheine erfolgte in der Folgezeit nicht, trotz mehrfacher telefonischer Kontaktaufnahme des Klägers mit dem Beklagten. Auch Treffen zu Fasching und Ostern 2011 sowie eine weitere telefonische Kontaktaufnahme im Mai 2011 führten nicht zur Rückgabe der Genussscheine. Unter dem 30.05.2011 erstattete der Kläger schließlich Anzeige gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Betrugs.

Der Kläger hatte über die Anwaltskanzlei ... mit Schreiben vom 06.06.2011 das bestehende Leihverhältnis kündigen und die Rückgabe der übergebenen Genussscheine vom Beklagten fordern lassen. Die Anwaltskanzlei ... erstellte am 06.06.2011 ferner eine Kostenrechnung unter Ansatz eines Streitwertes in Höhe von 14.000,00 EUR sowie Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr gemäß den §§ 13, 14 RVG Nr. 2300 VV RVG, sowie einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und 19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG über insgesamt 899,40 EUR.

Über das Vermögen des Beklagten wurde am 20.07.2010 ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Saarbrücken (Az.. 104 IN 35/10) eröffnet. Die streitgegenständliche Forderung ist nicht zur Tabelle angemeldet worden. Letztlich erging Aufhebungsbeschluss vom 03.07.2012 und dem Beklagten wurde die Restschuldbefreiung angekündigt.

Der Beklagte wurde schließlich durch das Amtsgericht Merzig (Az.: Cs 36 Js 1037/11) am 21.05.2012 wegen Betrugs in fünf Fällen gemäß den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage wurde ihm ferner aufgegeben, zur Schadenswiedergutmachung einen Betrag in Höhe von mindestens 1.200,00 EUR an den Kläger zu zahlen und zwar in monatlichen Raten von 200,00 EUR, welche er am 15. eines jeden Monats, erstmals am 15. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen waren. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig vom 21.05.2013 ist rechtskräftig geworden, da der Beklagte keinen Einspruch einlegte.

Am 20.06.2012, am 11.07.2012, am 08.08.2012, am 06.09.2012, am 02.10.2012 und am 07.11.2012 hat der Beklagte jeweils einen Betrag in Höhe von 200,00 EUR, mithin insgesamt 1.200,00 EUR, an den Kläger gezahlt. Darüber hinausgehende Leistungen erfolgten nicht.

Mit der Klage verfolgt der Kläger einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe weiterer 5.800,00 EUR, nachdem der Beklagte die übergebenen Genussscheine zu einem Preis von 7.000,00 EUR veräußert hatte unter Berücksichtigung der aufgrund der strafrechtlichen Auflagen erlangten 1.200,00 EUR. Darüber hinaus begehrt der Kläger Ersatz der von der Anwaltskanzlei ... erstellten Kostennote über 899,40 EUR.

Der Kläger behauptet:

Er sei nicht über ein laufendes Insolvenzverfahren des Beklagten informiert worden, insbesondere sei die Anwaltskanzlei ... nicht zur Entgegennahme diesbezüglicher Erklärungen bevollmächtigt gewesen. Eine Anmeldung der Forderung zur Tabelle habe daher nicht stattgefunden, dies hindere die Geltendmachung seiner Ansprüche nunmehr jedoch nicht. Aufgrund der unberechtigten Veräußerung der Genussscheine stehe ihm ein Schadenersatzbetrag in Höhe von restlichen 5.800,00 EUR zu.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.800,00 EUR nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 899,40 EUR nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet:

Der Kläger sei mehrfach über die Anwaltskanzlei ... zur Anmeldung der vom Beklagten im Zuge des Insolvenzverfahrens offengelegten Forderung zur Tabelle aufgefordert worden, dieser jedoch nicht nachgekommen, nachdem die Genussscheine mit Zustimmung des Klägers veräußert worden seien. Eine Geltendmachung der Forderung außerhalb der Tabelle sei aufgrund der angekündigten Restschuldbefreiung nicht möglich.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2013 (Bl. 65 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 5.800,00 EUR gemäß den §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB zu.

Aufgrund der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen steht die Führung einer unerlaubten Handlung des Beklagten gegen den Kläger aufgrund der in betrügerischer Absicht erlangten Besitzeinräumung an 3 Stück 20-Inhaber-Genussscheine der ... AG mit einem Grundbetrag von jeweils 100,00 EUR sowie einem Stück 10-Inhaber-Genussscheine der ... AG mit einem Grundbetrag von jeweils 100,00 EUR und deren anschließender nicht genehmigter Veräußerung an Dritte mit der zu einer Verurteilung notwendigen sicheren Gewissheit im Sinne des § 286 ZPO fest.

Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs im Sinne des § 823 BGB ist die Verletzung des Eigentums als ursächliche Folge einer unerlaubten Handlung und zwar jeder gemäß den §§ 823 ff. BGB (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 71. Auflage, § 823, RN 7 ff.). Für den objektiven Tatbestand der unerlaubten Handlung, das Verschulden, den Schaden und die Ursächlichkeit ist der Kläger beweisbelastet (vgl. Palandt-Sprau, a. a. O., § 823, RN 80 und 81). Aufgrund des unstreitigen Vorbringens des Klägers steht fest, dass der Beklagte das Eigentum des Klägers durch die unberechtigte Veräußerung der ihm überlassenen vier Genussscheine verletzt hat, da er die unberechtigte Veräußerung einer fremden Sache an einen gutgläubigen Erwerber tätigte, somit eine rechtliche Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers schuf, der diesen Erwerbstatbestand gegen sich gelten lassen muss (vgl. BGH in NJW 1996, S. 1535). Für die behauptete Zustimmung des Klägers zur Veräußerung ist der Beklagte beweisfällig geblieben, nachdem er diesbezüglich nicht einmal ein Beweisangebot unterbreitet hat. Durch die Veräußerung hat der Beklagte die in der Erklärung vom 23.02.2010 festgelegte Rückgabe der entliehenen Genussscheine an den Kläger unmöglich gemacht. Aufgrund des unstreitigen Vortrags ist evident, dass der Beklagte weder berechtigt war, die übergebenen vier Genussscheine dauerhaft zu behalten, noch diese unter Schädigung des Eigentums des Klägers zu verwenden. Die Führung einer unerlaubten Handlung des Beklagten gegenüber dem Kläger ist daher eindeutig. Auch das Verschulden des Beklagten ist evident, es sind keinerlei rechtfertigende Ansatzpunkte vorgetragen, noch überhaupt aufgrund des unstreitigen Sachverhalts vorstellbar. Da zudem der Wert der überlassenen Genussscheine nicht in Frage gestellt ist, steht auch die Schadenshöhe eindeutig fest. Ebenso ergibt sich die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende Kausalität aus dem feststehenden Sachverhalt unzweifelhaft. Am Eigentum des Klägers ist ein Schaden in Höhe von 7.000,00 EUR aufgrund der Handlung des Beklagten eingetreten. Aufgrund der bereits vorgerichtlich erfolgten Zahlung in Höhe von 1.200,00 EUR ist dieser Schaden insoweit bereits reguliert, so dass ein restlicher Anspruch in Höhe von 5.800,00 EUR verbleibt.

Diesem Anspruch des Klägers steht weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Beklagten noch nicht der Aufhebungsbeschluss im Insolvenzverfahren des Beklagten (Az.: 104 IN 35/10 des Amtsgerichts Saarbrücken vom 03.07.2012) entgegen. Insolvenzgläubigern ist es gemäß § 201 Abs. 1 InsO grundsätzlich unbeschränkt gestattet, ihre Forderungen gegen den Schuldner geltend zu machen, wobei jedoch die Vorschriften über die Restschuldbefreiung nach § 201 Abs. 3 InsO dabei unberührt bleiben, so dass durch die Ankündigung der Restschuldbefreiung und das Einsetzen eines Treuhänders die Nachhaftung des Schuldners nach § 201 Abs. 1 InsO bis zur endgültigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausgesetzt wird (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 201, RN 10).

Der Geltendmachung der Klageforderung steht insbesondere nicht das Insolvenzverfahren des Beklagten entgegen, obwohl Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach § 87 InsO nur nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens verfolgen können. Der Kläger ist Insolvenzgläubiger, obwohl seine Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde und damit eine Verteilung zugunsten des Klägers ausgeschlossen ist. Unabhängig von der Anmeldung ist jedoch gemäß § 38 InsO Insolvenzgläubiger, wer einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Hierbei ist hinsichtlich Schadenersatzansprüchen die Zuordnung als Insolvenzforderung – und damit auch eine Umfassung von der Restschuldbefreiung – davon abhängig, ob der Schuldner die unerlaubte Handlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen hat, wobei es genügt, wenn der haftungsbegründende Tatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde und die Schäden erst nach Verfahrenseröffnung eintreten (vgl. Münchener Kommentar-Stefan, InsO, 2. Auflage, § 301, RN 11). Vorliegend hat der Kläger die streitgegenständlichen Genussscheine bereits am 22.02.2010 an den Beklagten übergeben, somit bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.07.2010. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind daher Insolvenzforderungen und der Kläger unabhängig von einer Anmeldung der Ansprüche zur Tabelle auch Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO.

Auch ohne Anmeldung der Forderung zur Tabelle gilt allerdings § 201 Abs. 3 InsO auch gegenüber dem Kläger, dass heißt, infolge des § 201 Abs. 1 InsO wird die Nachhaftung des Schuldners bis zur endgültigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausgesetzt, so dass Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners mit der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 294 Abs. 1 InsO unzulässig sind und zwar unabhängig davon, ob ein Schaden angemeldet wurde und er im Rechtsschuldbefreiungsverfahren berücksichtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2006 IX ZB 288/03).

Die Klage kann daher nicht als unbegründet abgewiesen werden, da dem Beklagten bisher keine Restschuldbefreiung erteilt wurde, sondern die Restschuldbefreiung nach § 291 Abs. 1 InsO nur angekündigt ist. Gläubigern von zur Insolvenztabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen kann schon während des Restschuldbefreiungsverfahrens ein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt werden, damit sie sofort nach Wegfall der Sperre des § 294 Abs. 1 InsO im Wege der Einzelzwangsvollstreckung auf das Schuldnervermögen zugreifen können (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 201, RN 10). Ebenso können daher Insolvenzgläubiger, die nicht an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben, ihre ursprünglichen Forderungen unbeschränkt gerichtlich geltend machen, um einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner zu erlangen (vgl. Uhlenbruck, a. a. O., RN 1, § 87, RN 5). Zu beachten ist lediglich, dass wenn später die Restschuldbefreiung erteilt wird, sie nach § 301 Abs. 1 InsO gegenalle Insolvenzgläubiger wirkt. Vorliegend bedeutet dies, dass insoweit auch der Kläger, obwohl er seine Forderung nicht angemeldet hat, insbesondere unabhängig davon, ob ihn hieran ein Verschulden trifft oder nicht (vgl. Münchener Kommentar-Stefan, Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 301, RN 10), die Wirkungen einer gegebenenfalls dem Beklagten zu erteilenden Restschuldbefreiung gegen sich geltend lassen muss. Die mit den §§ 301 Abs. 1 Satz 2 und 302 Nr. 1 InsO bezweckte Rechtssicherheit wäre sonst in hohem Maße gefährdet. Es ist auch keine besondere Schutzbedürftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden oder seine Forderung nicht ordnungsgemäß anmeldenden Insolvenzgläubigers zu erkennen, da er infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den §§ 30 Abs. 1, 9 Abs. 1 InsO grundsätzlich in der Lage war, von der Insolvenz seines Schuldners Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2010, IX ZR 24/10). Insoweit kann dahinstehen, ob der mit der Geltendmachung der ursprünglichen Forderung betraute Vertreter, die Anwaltskanzlei ..., die vom Insolvenzverwalter erlangten Informationen an den Kläger tatsächlich aufgrund der aus dem Mandatsverhältnis wohl bestehenden Nebenpflichten weitergegeben hat oder nicht, da der Kläger aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung jedenfalls zur Kenntniserlangung in der Lage gewesen wäre.

Zugunsten des Klägers greifen auch keine Ausnahmeregelungen, denn ausgenommen sind nach §§ 302 Nr. 1, 174 Abs. 2 InsO nur Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung,wenn die Forderung mit Angabe des Rechtsgrundes zur Tabelle angemeldet wurde. Forderungen, die nicht oder ohne Angabe der Tatsache, die einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners zugrunde liegen, angemeldet sind, werden dagegen von der Restschuldbefreiung erfasst (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.05.2012, Az.. 7 U 32/11). Darüber hinaus bleiben von den Beschränkungen der §§ 294 Abs. 1, 301 Abs. 1 InsO unabhängig Schadenersatzansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen Handlung im Rahmen des Insolvenzverfahrens ausgenommen. Ein solcher Ersatzanspruch kommt dann in Betracht, wenn der Schuldner vorsätzlich die Forderung eines Gläubigers in dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie im Schuldenbereinigungsplan nicht aufgeführt hat. Der Beklagte hat jedoch nachgewiesen, dass er seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO mit Angabe der nunmehr streitgegenständlichen Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens nachgekommen ist.

Da trotz zumindest vorhandener Kenntnisnahmemöglichkeit aufgrund öffentlicher Bekanntmachung eine Anmeldung zur Tabelle nicht erfolgt ist, muss der Kläger sich insoweit an den der Rechtssicherheit dienenden Folgewirkung festhalten lassen. Diesen Einschränkungen wird durch die Regelung zur Vollstreckbarkeit der ergangenen Entscheidung Genüge getan.

Die Nebenentscheidung folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, vorliegend den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 247 BGB. Der Beklagte hat auf die mit Schreiben vom 17.01.2013 gesetzte Frist bis zum 25.01.2013 nicht reagiert, Verzug liegt seit dem 26.01.2013 daher hinsichtlich der Hauptforderung vor. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus dem Gesetz.

Der Kläger hat darüber hinaus gemäß § 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 EUR. Die Berechnung einer 1,3er Gebühr gemäß §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG kann nur aus einem Streitwert in Höhe von 7.000,00 EUR erfolgen, so dass sich ein Anspruch in Höhe von 487,50 EUR (375 x 1,3) ergibt. Zu diesem Betrag ist eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG hinzuzurechnen sowie eine 19 %ige Mehrwertsteuer (96,43 EUR), so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 603,93 EUR ergibt. Darüber hinausgehende Forderungen bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger nicht zu. Der Kläger kann auch insoweit keine Verzinsung beanspruchen, da eine ordnungsgemäße Abrechnung der entstandenen Gebühren gegenüber dem Beklagten bislang nicht erfolgt ist und es einer rechtsunkundigen Person nicht möglich ist, aus einer unrichtigen Gebührenrechnung die tatsächlich geschuldeten Gebühren zu ermitteln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hiernach hat der Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Zuvielforderung des Klägers nur eine Nebenforderung betrifft und hinsichtlich ihrer Höhe in keinem relevanten Verhältnis zur Hauptforderung steht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 726 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf die Vollstreckungsbeschränkung aus §§ 201 Abs. 3, 294 Abs. 1, 299 InsO darf der Kläger – auch vorläufig – aus dem Urteil erst vollstrecken, wenn dem Beklagten die Restschuldbefreiung versagt ist. Erlangt der Beklagte die Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 InsO, so ist die Zwangsvollstreckung auf Dauer ausgeschlossen und der Kläger hat das Urteil als Titel infolge seiner Insolvenzgläubigerstellung in entsprechender Anwendung des § 371 BGB an den Beklagten als Schuldner herauszugeben (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.05.2012, Az.. 7 U 32/11). Durch Gewährung der Restschuldbefreiung werden die gegen den Schuldner verbliebenen Forderungen zu „unvollkommenen Verbindlichkeiten“, die nur weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind, herabgestuft (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2010, Az.. IX ZR 24/10).

Nach alledem war – wie geschehen – zu entscheiden.

Gründe

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 5.800,00 EUR gemäß den §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB zu.

Aufgrund der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen steht die Führung einer unerlaubten Handlung des Beklagten gegen den Kläger aufgrund der in betrügerischer Absicht erlangten Besitzeinräumung an 3 Stück 20-Inhaber-Genussscheine der ... AG mit einem Grundbetrag von jeweils 100,00 EUR sowie einem Stück 10-Inhaber-Genussscheine der ... AG mit einem Grundbetrag von jeweils 100,00 EUR und deren anschließender nicht genehmigter Veräußerung an Dritte mit der zu einer Verurteilung notwendigen sicheren Gewissheit im Sinne des § 286 ZPO fest.

Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs im Sinne des § 823 BGB ist die Verletzung des Eigentums als ursächliche Folge einer unerlaubten Handlung und zwar jeder gemäß den §§ 823 ff. BGB (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 71. Auflage, § 823, RN 7 ff.). Für den objektiven Tatbestand der unerlaubten Handlung, das Verschulden, den Schaden und die Ursächlichkeit ist der Kläger beweisbelastet (vgl. Palandt-Sprau, a. a. O., § 823, RN 80 und 81). Aufgrund des unstreitigen Vorbringens des Klägers steht fest, dass der Beklagte das Eigentum des Klägers durch die unberechtigte Veräußerung der ihm überlassenen vier Genussscheine verletzt hat, da er die unberechtigte Veräußerung einer fremden Sache an einen gutgläubigen Erwerber tätigte, somit eine rechtliche Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers schuf, der diesen Erwerbstatbestand gegen sich gelten lassen muss (vgl. BGH in NJW 1996, S. 1535). Für die behauptete Zustimmung des Klägers zur Veräußerung ist der Beklagte beweisfällig geblieben, nachdem er diesbezüglich nicht einmal ein Beweisangebot unterbreitet hat. Durch die Veräußerung hat der Beklagte die in der Erklärung vom 23.02.2010 festgelegte Rückgabe der entliehenen Genussscheine an den Kläger unmöglich gemacht. Aufgrund des unstreitigen Vortrags ist evident, dass der Beklagte weder berechtigt war, die übergebenen vier Genussscheine dauerhaft zu behalten, noch diese unter Schädigung des Eigentums des Klägers zu verwenden. Die Führung einer unerlaubten Handlung des Beklagten gegenüber dem Kläger ist daher eindeutig. Auch das Verschulden des Beklagten ist evident, es sind keinerlei rechtfertigende Ansatzpunkte vorgetragen, noch überhaupt aufgrund des unstreitigen Sachverhalts vorstellbar. Da zudem der Wert der überlassenen Genussscheine nicht in Frage gestellt ist, steht auch die Schadenshöhe eindeutig fest. Ebenso ergibt sich die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende Kausalität aus dem feststehenden Sachverhalt unzweifelhaft. Am Eigentum des Klägers ist ein Schaden in Höhe von 7.000,00 EUR aufgrund der Handlung des Beklagten eingetreten. Aufgrund der bereits vorgerichtlich erfolgten Zahlung in Höhe von 1.200,00 EUR ist dieser Schaden insoweit bereits reguliert, so dass ein restlicher Anspruch in Höhe von 5.800,00 EUR verbleibt.

Diesem Anspruch des Klägers steht weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Beklagten noch nicht der Aufhebungsbeschluss im Insolvenzverfahren des Beklagten (Az.: 104 IN 35/10 des Amtsgerichts Saarbrücken vom 03.07.2012) entgegen. Insolvenzgläubigern ist es gemäß § 201 Abs. 1 InsO grundsätzlich unbeschränkt gestattet, ihre Forderungen gegen den Schuldner geltend zu machen, wobei jedoch die Vorschriften über die Restschuldbefreiung nach § 201 Abs. 3 InsO dabei unberührt bleiben, so dass durch die Ankündigung der Restschuldbefreiung und das Einsetzen eines Treuhänders die Nachhaftung des Schuldners nach § 201 Abs. 1 InsO bis zur endgültigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausgesetzt wird (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 201, RN 10).

Der Geltendmachung der Klageforderung steht insbesondere nicht das Insolvenzverfahren des Beklagten entgegen, obwohl Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach § 87 InsO nur nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens verfolgen können. Der Kläger ist Insolvenzgläubiger, obwohl seine Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde und damit eine Verteilung zugunsten des Klägers ausgeschlossen ist. Unabhängig von der Anmeldung ist jedoch gemäß § 38 InsO Insolvenzgläubiger, wer einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Hierbei ist hinsichtlich Schadenersatzansprüchen die Zuordnung als Insolvenzforderung – und damit auch eine Umfassung von der Restschuldbefreiung – davon abhängig, ob der Schuldner die unerlaubte Handlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen hat, wobei es genügt, wenn der haftungsbegründende Tatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde und die Schäden erst nach Verfahrenseröffnung eintreten (vgl. Münchener Kommentar-Stefan, InsO, 2. Auflage, § 301, RN 11). Vorliegend hat der Kläger die streitgegenständlichen Genussscheine bereits am 22.02.2010 an den Beklagten übergeben, somit bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.07.2010. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind daher Insolvenzforderungen und der Kläger unabhängig von einer Anmeldung der Ansprüche zur Tabelle auch Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO.

Auch ohne Anmeldung der Forderung zur Tabelle gilt allerdings § 201 Abs. 3 InsO auch gegenüber dem Kläger, dass heißt, infolge des § 201 Abs. 1 InsO wird die Nachhaftung des Schuldners bis zur endgültigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausgesetzt, so dass Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners mit der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 294 Abs. 1 InsO unzulässig sind und zwar unabhängig davon, ob ein Schaden angemeldet wurde und er im Rechtsschuldbefreiungsverfahren berücksichtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2006 IX ZB 288/03).

Die Klage kann daher nicht als unbegründet abgewiesen werden, da dem Beklagten bisher keine Restschuldbefreiung erteilt wurde, sondern die Restschuldbefreiung nach § 291 Abs. 1 InsO nur angekündigt ist. Gläubigern von zur Insolvenztabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen kann schon während des Restschuldbefreiungsverfahrens ein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt werden, damit sie sofort nach Wegfall der Sperre des § 294 Abs. 1 InsO im Wege der Einzelzwangsvollstreckung auf das Schuldnervermögen zugreifen können (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 201, RN 10). Ebenso können daher Insolvenzgläubiger, die nicht an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben, ihre ursprünglichen Forderungen unbeschränkt gerichtlich geltend machen, um einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner zu erlangen (vgl. Uhlenbruck, a. a. O., RN 1, § 87, RN 5). Zu beachten ist lediglich, dass wenn später die Restschuldbefreiung erteilt wird, sie nach § 301 Abs. 1 InsO gegenalle Insolvenzgläubiger wirkt. Vorliegend bedeutet dies, dass insoweit auch der Kläger, obwohl er seine Forderung nicht angemeldet hat, insbesondere unabhängig davon, ob ihn hieran ein Verschulden trifft oder nicht (vgl. Münchener Kommentar-Stefan, Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 301, RN 10), die Wirkungen einer gegebenenfalls dem Beklagten zu erteilenden Restschuldbefreiung gegen sich geltend lassen muss. Die mit den §§ 301 Abs. 1 Satz 2 und 302 Nr. 1 InsO bezweckte Rechtssicherheit wäre sonst in hohem Maße gefährdet. Es ist auch keine besondere Schutzbedürftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden oder seine Forderung nicht ordnungsgemäß anmeldenden Insolvenzgläubigers zu erkennen, da er infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den §§ 30 Abs. 1, 9 Abs. 1 InsO grundsätzlich in der Lage war, von der Insolvenz seines Schuldners Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2010, IX ZR 24/10). Insoweit kann dahinstehen, ob der mit der Geltendmachung der ursprünglichen Forderung betraute Vertreter, die Anwaltskanzlei ..., die vom Insolvenzverwalter erlangten Informationen an den Kläger tatsächlich aufgrund der aus dem Mandatsverhältnis wohl bestehenden Nebenpflichten weitergegeben hat oder nicht, da der Kläger aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung jedenfalls zur Kenntniserlangung in der Lage gewesen wäre.

Zugunsten des Klägers greifen auch keine Ausnahmeregelungen, denn ausgenommen sind nach §§ 302 Nr. 1, 174 Abs. 2 InsO nur Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung,wenn die Forderung mit Angabe des Rechtsgrundes zur Tabelle angemeldet wurde. Forderungen, die nicht oder ohne Angabe der Tatsache, die einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners zugrunde liegen, angemeldet sind, werden dagegen von der Restschuldbefreiung erfasst (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.05.2012, Az.. 7 U 32/11). Darüber hinaus bleiben von den Beschränkungen der §§ 294 Abs. 1, 301 Abs. 1 InsO unabhängig Schadenersatzansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen Handlung im Rahmen des Insolvenzverfahrens ausgenommen. Ein solcher Ersatzanspruch kommt dann in Betracht, wenn der Schuldner vorsätzlich die Forderung eines Gläubigers in dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie im Schuldenbereinigungsplan nicht aufgeführt hat. Der Beklagte hat jedoch nachgewiesen, dass er seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO mit Angabe der nunmehr streitgegenständlichen Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens nachgekommen ist.

Da trotz zumindest vorhandener Kenntnisnahmemöglichkeit aufgrund öffentlicher Bekanntmachung eine Anmeldung zur Tabelle nicht erfolgt ist, muss der Kläger sich insoweit an den der Rechtssicherheit dienenden Folgewirkung festhalten lassen. Diesen Einschränkungen wird durch die Regelung zur Vollstreckbarkeit der ergangenen Entscheidung Genüge getan.

Die Nebenentscheidung folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, vorliegend den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 247 BGB. Der Beklagte hat auf die mit Schreiben vom 17.01.2013 gesetzte Frist bis zum 25.01.2013 nicht reagiert, Verzug liegt seit dem 26.01.2013 daher hinsichtlich der Hauptforderung vor. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus dem Gesetz.

Der Kläger hat darüber hinaus gemäß § 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 EUR. Die Berechnung einer 1,3er Gebühr gemäß §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG kann nur aus einem Streitwert in Höhe von 7.000,00 EUR erfolgen, so dass sich ein Anspruch in Höhe von 487,50 EUR (375 x 1,3) ergibt. Zu diesem Betrag ist eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG hinzuzurechnen sowie eine 19 %ige Mehrwertsteuer (96,43 EUR), so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 603,93 EUR ergibt. Darüber hinausgehende Forderungen bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger nicht zu. Der Kläger kann auch insoweit keine Verzinsung beanspruchen, da eine ordnungsgemäße Abrechnung der entstandenen Gebühren gegenüber dem Beklagten bislang nicht erfolgt ist und es einer rechtsunkundigen Person nicht möglich ist, aus einer unrichtigen Gebührenrechnung die tatsächlich geschuldeten Gebühren zu ermitteln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hiernach hat der Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Zuvielforderung des Klägers nur eine Nebenforderung betrifft und hinsichtlich ihrer Höhe in keinem relevanten Verhältnis zur Hauptforderung steht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 726 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf die Vollstreckungsbeschränkung aus §§ 201 Abs. 3, 294 Abs. 1, 299 InsO darf der Kläger – auch vorläufig – aus dem Urteil erst vollstrecken, wenn dem Beklagten die Restschuldbefreiung versagt ist. Erlangt der Beklagte die Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 InsO, so ist die Zwangsvollstreckung auf Dauer ausgeschlossen und der Kläger hat das Urteil als Titel infolge seiner Insolvenzgläubigerstellung in entsprechender Anwendung des § 371 BGB an den Beklagten als Schuldner herauszugeben (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.05.2012, Az.. 7 U 32/11). Durch Gewährung der Restschuldbefreiung werden die gegen den Schuldner verbliebenen Forderungen zu „unvollkommenen Verbindlichkeiten“, die nur weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind, herabgestuft (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2010, Az.. IX ZR 24/10).

Nach alledem war – wie geschehen – zu entscheiden.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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published on 16/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 24/10 Verkündet am: 16. Dezember 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 302 Nr. 1, § 17
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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.

(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.

(3) (aufgehoben)

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.

(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.

(3) (aufgehoben)

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.