Landgericht Saarbrücken Urteil, 29. Mai 2009 - 13 S 181/08

bei uns veröffentlicht am29.05.2009

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 19.11.2008 – 5C C 46/08 – teilweise abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 581,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 83,54 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die erstinstanzlichen Kosten werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger allein zu 36 %, der Kläger und die ehemaligen Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 28 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 36 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 36 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 50 %. Im Übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz nicht statt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 13.9.2007 auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes in … ereignete. Die Ehefrau des Klägers, die erstinstanzlich noch Widerbeklagte zu 2), fuhr mit dessen PKW in eine freie Parktasche ein und öffnete zum Aussteigen die Fahrertür, als der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW in die links daneben liegende, freie Parktasche einfahren wollte und dabei mit der Fahrzeugfront gegen die 40 bis 50 cm weit geöffnete Fahrertür stieß. Dem Kläger entstand hierdurch ein Sachschaden von 1.744,93 EUR. Den am Fahrzeug des Beklagten zu 1) entstandenen Schaden (820,56 EUR) hat die erstinstanzlich noch Widerbeklagte zu 3) in Höhe von 396,02 EUR ausgeglichen.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger die Erstattung von 2/3 seines Schadens (1.163,29 EUR) nebst Verzugszinszinsen in gesetzlicher Höhe sowie den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten (155,30 EUR). Der Beklagte zu 1) hat Widerklage erhoben und die Erstattung seines Restschadens (450,10 EUR) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt.

Das Amtsgericht hat über den Hergang des Unfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt und Zeugen vernommen. Danach hat es die Klage abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang entsprochen. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten für den Unfall nicht gegeben sei. Die Ehefrau des Klägers habe gegen die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 14 StVO verstoßen, wohingegen dem Beklagten zu 1) allenfalls ein geringes Mitverschulden angelastet werden könne, wenn unterstellt werde, dass er die Ehefrau des Klägers hätte wahrnehmen können. Dieses Mitverschulden trete aber gänzlich hinter den Verursachungsanteil der Ehefrau des Klägers zurück.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, soweit er mit der Klage abgewiesen worden ist. Der Beklagte zu 1) hätte die geöffnete Tür des klägerischen Fahrzeuges rechtzeitig erkennen können und sein Fahrverhalten durch Ausweichen oder Abbremsen hierauf einstellen müssen. Außerdem sei er in einer Bogenfahrt in seine Parktasche eingefahren und habe dabei die Parktasche der Ehefrau des Klägers mitbenutzt.

Entscheidungsgründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die erstinstanzliche Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler zu Lasten des Klägers (§ 513 ZPO). Dem Kläger steht gemäß §§ 7, 18 StVG i.v.m § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein Anspruch auf Ersatz von 1/3 seines Unfallschadens nebst Verzugszinsen und anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.

1. Da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 StVG), ist für den Umfang der Haftung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr geboten, sofern sich das Geschehen nicht für einen der Unfallbeteiligten als unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers – nicht abgewendet werden kann (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 17 StVG Rn. 22 m.w.N.). Den Anforderungen an einen Idealfahrer haben weder die Ehefrau des Klägers noch der Beklagte zu 1) genügt. Vielmehr haben beide Fahrer den Unfall durch eigenes schuldhaftes Verhalten mit verursacht.

a. Zu Lasten der Ehefrau des Klägers steht unstreitig fest, dass sie zum Aussteigen die Fahrertür um 40-50 cm geöffnet hatte, als der Beklagte zu 1) mit seinem PKW in die daneben liegende freie Parktasche einfahren wollte. Dies begründet einen schuldhaften Verkehrsverstoß, da sie beim Aussteigen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht zu erfüllen und den rückwärtigen Verkehr aufmerksam zu beobachten hatte, um dessen Gefährdung auszuschließen.

aa. Diese Pflicht findet in der Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO ihren Niederschlag gegenüber dem fließenden Verkehr, dessen Vorrecht der Ein- und Aussteiger zu beachten hat (vgl. Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 27 Rn. 381). Auf – wie hier – öffentlichen Parkplätzen, auf denen sog. Suchverkehr nach freien Stellflächen, nicht aber „fließender Verkehr“ stattfindet (vgl. Hentschel/König, a.a.O., § 8 StVO Rn. 31a), sind zwar die gegenseitigen Rücksichtspflichten aneinander angenähert; allerdings können auch hier die strengen Sorgfaltsmaßstäbe, die im fließenden Verkehr gelten, jedenfalls sinngemäß herangezogen werden, sofern sich in einem bestimmten Verkehrsverhalten die besondere Gefährlichkeit gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern niederschlagen kann, wie dies etwa beim Rückwärtsfahren wegen der eingeschränkten Sicht nach hinten der Fall ist (vgl. Urteil der Kammer vom 13.3.2009, 13 S 171/08; Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO Rn. 51). Aus diesem Grund hat auch der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen - anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten ist (vgl. Urteil der Kammer vom 23.1.2009, 13 S 165/08) – besondere Vorsicht und Achtsamkeit walten zu lassen. Nicht anders als im fließenden Verkehr schafft auch hier etwa das Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum und erweist sich damit als gleichermaßen gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer.

bb. Da sich der Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit der Türöffnung ereignet hatte, spricht gegen die Ehefrau der Beweis des ersten Anscheins, dass sie diesen besonderen Sorgfaltspflichten nicht genügt hatte. Dass sie dem entgegen auch bei hinreichender Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs den Unfall nicht hätte verhindern können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Besonderes Gewicht gewinnt ihr Verschulden zudem dadurch, dass die neben ihr befindliche Parktasche unbesetzt war und sie daher mit dem jederzeitigen Einfahren eines Parkplatzsuchenden rechnen musste.

b. Aber auch dem Beklagten zu 1) ist ein Verschulden am Unfall vorzuwerfen.

aa. Sein Verschulden liegt entgegen der Berufung allerdings nicht darin, dass er über die Begrenzungslinie seiner Parktasche und damit ohne ausreichenden Seitenabstand zum Klägerfahrzeug gefahren sein könnte. Dahin gehend hat das Amtsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies ist auch für das Berufungsverfahren maßgebend. In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit diese – wie hier – rechtsfehlerfrei erfasst sind und nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen nicht vor. In seiner Beweiswürdigung hat sich der Erstrichter vielmehr entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt ohne gegen Denk- oder Erfahrungssätze zu verstoßen. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen ist das vorkollisionäre Fahrverhalten nicht weiter aufklärbar und auch die Aussagen der vom Amtsgericht vernommen Zeugen … und … bieten dafür keinen ausreichenden Anhalt. Der Zeuge … hat zwar angegeben, dass nach seiner Einschätzung die Tür des von ihm in der Unfallendstellung vorgefundenen Fahrzeuges bei der Kollision nicht über die Parktaschenbegrenzung hinausgeragt habe. Indes beruht die Vermutung des Zeugen auf der Annahme, dass die Ehefrau des Klägers die Tür nur ca. 20 cm weit geöffnet habe und nicht – wie nunmehr vom Kläger zugestanden – 40 bis 50 cm weit. Auch die Aussage der Zeugin …, Beifahrerin des Beklagten zu 1), bietet keine weitere Aufklärung. Die Zeugin konnte sich nicht daran erinnern, ob der Beklagte zu 1) über die Parktaschenlinie gefahren ist. Soweit der Gerichtssachverständige dargelegt hat, dass ein Überfahren der Linie stattgefunden haben kann, wenn der Beklagte zu 1) aus der Mitte der Fahrstraße in die Parktasche eingefahren sein sollte, lässt sich ein solcher Einfahrvorgang nicht verlässlich feststellen. Hierzu reicht auch die Aussage der Zeugin … nicht. Deren Angabe, wonach der Beklagte zu 1) in einem Bogen in die Parktasche eingefahren sei, lässt nämlich nicht erkennen, wo genau diese Bogenfahrt ihren Ausgangspunkt nahm, insbesondere nicht, ob sie von der Mitte oder aber vom Rand der Fahrstraße begonnen worden ist. Im letzten Fall aber wäre nach sachverständiger Rekonstruktion ein Überfahren der Begrenzungslinie gerade nicht erforderlich gewesen.

bb. Das Verschulden des Beklagten zu 1) ist aber dadurch begründet, dass er nicht mit der auf Parkplätzen geboten Achtsamkeit in die Parktasche eingefahren ist. Auf Parkplätzen gilt im Besonderen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dort findet vermehrt Fußgängerverkehr statt und der PKW-Verkehr ist maßgeblich durch die Suche nach freien Parkmöglichkeiten, durch ständiges Ein- und Ausparken aber auch durch Ein- und Aussteigen der Fahrzeuginsassen geprägt, so dass der Fahrverkehr einer Vielzahl von Ablenkungen und Gefahren für sich und andere ausgesetzt ist. Mit Rücksicht hierauf muss entsprechend dem Gebot des § 1 StVO jeder Verkehrsteilnehmer stets bremsbereit sein, darf nur mit besonderer Vorsicht und angepasster, mäßiger Geschwindigkeit fahren und hat sich mit den übrigen Verkehrsteilnehmern hinreichend zu verständigen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 8 StVG Rn. 31a m.w.N.). Diesem Gebot ist der Beklagte zu 1) jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Der Umstand, dass er womöglich nicht hat erkennen können, dass die Ehefrau des Klägers noch in dem Fahrzeug saß, entlastet ihn nicht, da er jedenfalls damit rechnen musste, dass das Fahrzeug noch mit Insassen besetzt war, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Der Beklagte zu 1) hätte sich daher auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen müssen und durfte sich gerade nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten würden. Er hätte die Parktasche daher nur unter erheblich gesteigerter Sorgfalt und Achtsamkeit befahren dürfen. Dass der Unfall auch in diesem Fall eingetreten wäre, ist nicht anzunehmen. Das wäre etwa denkbar gewesen, wenn die Ehefrau des Klägers die Fahrertür gegen die Seitenwand des bereits eingefahrenen Beklagtenfahrzeuges gestoßen hätte, so dass dem Beklagten zu 1) keine Ausweichmöglichkeit mehr geblieben wäre. Vorliegend ist der Beklagte zu 1) indessen mit der Front seines Fahrzeuges gegen die bereits 40-50 cm geöffnete Tür des Klägerfahrzeuges gestoßen, so dass er das Öffnen der Tür vor dem Anstoß hätte erkennen und durch sofortiges Anhalten den Unfall abwenden können.

2. Im Rahmen der hiernach gebotenen Abwägung überwiegt der Verursachungsanteil des Klägers den der Beklagten um das Doppelte, so dass eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers geboten ist. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Ehefrau des Klägers gegen das besondere Sorgfaltsgebot des § 14 StVO verstoßen hat. Auch hätte die Ehefrau des Klägers im Besonderen Anlass für die Beachtung eines herannahenden PKW gehabt, da der Parkplatz neben ihr frei war und sie jederzeit mit einem einparkenden Fahrzeug hätte rechnen müssen. Überdies wäre das Fahrzeug des Erstbeklagten für sie bei hinreichender Sorgfalt ohne weiteres zu erkennen gewesen und sie hat mit dem Öffnen der Tür den entscheidenden Anlass für das Unfallereignis gesetzt. Dagegen tritt der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) nicht gänzlich zurück. Wenngleich ihm nur einfaches Verschulden anzulasten ist, hätte auch er, weil er die Insassensituation im Nachbarfahrzeug nicht verlässlich abschätzen konnte, besonderen Anlass gehabt, hinreichend auf das Nachbarfahrzeug zu achten, so dass auch sein Verursachungsanteil für das Unfallgeschehen weiter maßgeblich bleibt.

3. Von dem Gesamtschaden in Höhe von 1.744,93 EUR steht dem Kläger damit der Ersatz von 581,64 EUR zu. Der Zinsanspruch beruht auf dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges (§§ 286, 288 BGB). Der Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten steht dem Kläger als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung als weiterer Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis zu. Er bemisst sich aus einem Gegenstandswert von 581,64 EUR und beläuft sich damit gemäß § 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300, 7002 und 7008 VVRVG auf 83,54 EUR.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Gründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die erstinstanzliche Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler zu Lasten des Klägers (§ 513 ZPO). Dem Kläger steht gemäß §§ 7, 18 StVG i.v.m § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein Anspruch auf Ersatz von 1/3 seines Unfallschadens nebst Verzugszinsen und anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.

1. Da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 StVG), ist für den Umfang der Haftung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr geboten, sofern sich das Geschehen nicht für einen der Unfallbeteiligten als unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers – nicht abgewendet werden kann (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 17 StVG Rn. 22 m.w.N.). Den Anforderungen an einen Idealfahrer haben weder die Ehefrau des Klägers noch der Beklagte zu 1) genügt. Vielmehr haben beide Fahrer den Unfall durch eigenes schuldhaftes Verhalten mit verursacht.

a. Zu Lasten der Ehefrau des Klägers steht unstreitig fest, dass sie zum Aussteigen die Fahrertür um 40-50 cm geöffnet hatte, als der Beklagte zu 1) mit seinem PKW in die daneben liegende freie Parktasche einfahren wollte. Dies begründet einen schuldhaften Verkehrsverstoß, da sie beim Aussteigen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht zu erfüllen und den rückwärtigen Verkehr aufmerksam zu beobachten hatte, um dessen Gefährdung auszuschließen.

aa. Diese Pflicht findet in der Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO ihren Niederschlag gegenüber dem fließenden Verkehr, dessen Vorrecht der Ein- und Aussteiger zu beachten hat (vgl. Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 27 Rn. 381). Auf – wie hier – öffentlichen Parkplätzen, auf denen sog. Suchverkehr nach freien Stellflächen, nicht aber „fließender Verkehr“ stattfindet (vgl. Hentschel/König, a.a.O., § 8 StVO Rn. 31a), sind zwar die gegenseitigen Rücksichtspflichten aneinander angenähert; allerdings können auch hier die strengen Sorgfaltsmaßstäbe, die im fließenden Verkehr gelten, jedenfalls sinngemäß herangezogen werden, sofern sich in einem bestimmten Verkehrsverhalten die besondere Gefährlichkeit gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern niederschlagen kann, wie dies etwa beim Rückwärtsfahren wegen der eingeschränkten Sicht nach hinten der Fall ist (vgl. Urteil der Kammer vom 13.3.2009, 13 S 171/08; Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO Rn. 51). Aus diesem Grund hat auch der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen - anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten ist (vgl. Urteil der Kammer vom 23.1.2009, 13 S 165/08) – besondere Vorsicht und Achtsamkeit walten zu lassen. Nicht anders als im fließenden Verkehr schafft auch hier etwa das Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum und erweist sich damit als gleichermaßen gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer.

bb. Da sich der Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit der Türöffnung ereignet hatte, spricht gegen die Ehefrau der Beweis des ersten Anscheins, dass sie diesen besonderen Sorgfaltspflichten nicht genügt hatte. Dass sie dem entgegen auch bei hinreichender Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs den Unfall nicht hätte verhindern können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Besonderes Gewicht gewinnt ihr Verschulden zudem dadurch, dass die neben ihr befindliche Parktasche unbesetzt war und sie daher mit dem jederzeitigen Einfahren eines Parkplatzsuchenden rechnen musste.

b. Aber auch dem Beklagten zu 1) ist ein Verschulden am Unfall vorzuwerfen.

aa. Sein Verschulden liegt entgegen der Berufung allerdings nicht darin, dass er über die Begrenzungslinie seiner Parktasche und damit ohne ausreichenden Seitenabstand zum Klägerfahrzeug gefahren sein könnte. Dahin gehend hat das Amtsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies ist auch für das Berufungsverfahren maßgebend. In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit diese – wie hier – rechtsfehlerfrei erfasst sind und nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen nicht vor. In seiner Beweiswürdigung hat sich der Erstrichter vielmehr entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt ohne gegen Denk- oder Erfahrungssätze zu verstoßen. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen ist das vorkollisionäre Fahrverhalten nicht weiter aufklärbar und auch die Aussagen der vom Amtsgericht vernommen Zeugen … und … bieten dafür keinen ausreichenden Anhalt. Der Zeuge … hat zwar angegeben, dass nach seiner Einschätzung die Tür des von ihm in der Unfallendstellung vorgefundenen Fahrzeuges bei der Kollision nicht über die Parktaschenbegrenzung hinausgeragt habe. Indes beruht die Vermutung des Zeugen auf der Annahme, dass die Ehefrau des Klägers die Tür nur ca. 20 cm weit geöffnet habe und nicht – wie nunmehr vom Kläger zugestanden – 40 bis 50 cm weit. Auch die Aussage der Zeugin …, Beifahrerin des Beklagten zu 1), bietet keine weitere Aufklärung. Die Zeugin konnte sich nicht daran erinnern, ob der Beklagte zu 1) über die Parktaschenlinie gefahren ist. Soweit der Gerichtssachverständige dargelegt hat, dass ein Überfahren der Linie stattgefunden haben kann, wenn der Beklagte zu 1) aus der Mitte der Fahrstraße in die Parktasche eingefahren sein sollte, lässt sich ein solcher Einfahrvorgang nicht verlässlich feststellen. Hierzu reicht auch die Aussage der Zeugin … nicht. Deren Angabe, wonach der Beklagte zu 1) in einem Bogen in die Parktasche eingefahren sei, lässt nämlich nicht erkennen, wo genau diese Bogenfahrt ihren Ausgangspunkt nahm, insbesondere nicht, ob sie von der Mitte oder aber vom Rand der Fahrstraße begonnen worden ist. Im letzten Fall aber wäre nach sachverständiger Rekonstruktion ein Überfahren der Begrenzungslinie gerade nicht erforderlich gewesen.

bb. Das Verschulden des Beklagten zu 1) ist aber dadurch begründet, dass er nicht mit der auf Parkplätzen geboten Achtsamkeit in die Parktasche eingefahren ist. Auf Parkplätzen gilt im Besonderen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dort findet vermehrt Fußgängerverkehr statt und der PKW-Verkehr ist maßgeblich durch die Suche nach freien Parkmöglichkeiten, durch ständiges Ein- und Ausparken aber auch durch Ein- und Aussteigen der Fahrzeuginsassen geprägt, so dass der Fahrverkehr einer Vielzahl von Ablenkungen und Gefahren für sich und andere ausgesetzt ist. Mit Rücksicht hierauf muss entsprechend dem Gebot des § 1 StVO jeder Verkehrsteilnehmer stets bremsbereit sein, darf nur mit besonderer Vorsicht und angepasster, mäßiger Geschwindigkeit fahren und hat sich mit den übrigen Verkehrsteilnehmern hinreichend zu verständigen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 8 StVG Rn. 31a m.w.N.). Diesem Gebot ist der Beklagte zu 1) jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Der Umstand, dass er womöglich nicht hat erkennen können, dass die Ehefrau des Klägers noch in dem Fahrzeug saß, entlastet ihn nicht, da er jedenfalls damit rechnen musste, dass das Fahrzeug noch mit Insassen besetzt war, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Der Beklagte zu 1) hätte sich daher auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen müssen und durfte sich gerade nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten würden. Er hätte die Parktasche daher nur unter erheblich gesteigerter Sorgfalt und Achtsamkeit befahren dürfen. Dass der Unfall auch in diesem Fall eingetreten wäre, ist nicht anzunehmen. Das wäre etwa denkbar gewesen, wenn die Ehefrau des Klägers die Fahrertür gegen die Seitenwand des bereits eingefahrenen Beklagtenfahrzeuges gestoßen hätte, so dass dem Beklagten zu 1) keine Ausweichmöglichkeit mehr geblieben wäre. Vorliegend ist der Beklagte zu 1) indessen mit der Front seines Fahrzeuges gegen die bereits 40-50 cm geöffnete Tür des Klägerfahrzeuges gestoßen, so dass er das Öffnen der Tür vor dem Anstoß hätte erkennen und durch sofortiges Anhalten den Unfall abwenden können.

2. Im Rahmen der hiernach gebotenen Abwägung überwiegt der Verursachungsanteil des Klägers den der Beklagten um das Doppelte, so dass eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers geboten ist. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Ehefrau des Klägers gegen das besondere Sorgfaltsgebot des § 14 StVO verstoßen hat. Auch hätte die Ehefrau des Klägers im Besonderen Anlass für die Beachtung eines herannahenden PKW gehabt, da der Parkplatz neben ihr frei war und sie jederzeit mit einem einparkenden Fahrzeug hätte rechnen müssen. Überdies wäre das Fahrzeug des Erstbeklagten für sie bei hinreichender Sorgfalt ohne weiteres zu erkennen gewesen und sie hat mit dem Öffnen der Tür den entscheidenden Anlass für das Unfallereignis gesetzt. Dagegen tritt der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) nicht gänzlich zurück. Wenngleich ihm nur einfaches Verschulden anzulasten ist, hätte auch er, weil er die Insassensituation im Nachbarfahrzeug nicht verlässlich abschätzen konnte, besonderen Anlass gehabt, hinreichend auf das Nachbarfahrzeug zu achten, so dass auch sein Verursachungsanteil für das Unfallgeschehen weiter maßgeblich bleibt.

3. Von dem Gesamtschaden in Höhe von 1.744,93 EUR steht dem Kläger damit der Ersatz von 581,64 EUR zu. Der Zinsanspruch beruht auf dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges (§§ 286, 288 BGB). Der Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten steht dem Kläger als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung als weiterer Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis zu. Er bemisst sich aus einem Gegenstandswert von 581,64 EUR und beläuft sich damit gemäß § 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300, 7002 und 7008 VVRVG auf 83,54 EUR.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. (2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das F

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 8 Ausnahmen


Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, 1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug m

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Landgericht Saarbrücken Urteil, 29. Mai 2009 - 13 S 181/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Saarbrücken Urteil, 29. Mai 2009 - 13 S 181/08.

Landgericht Saarbrücken Urteil, 22. Feb. 2013 - 13 S 202/12

bei uns veröffentlicht am 22.02.2013

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15. November 2012 – 120 C 257/12 (05) – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelass

Landgericht Saarbrücken Urteil, 27. Mai 2011 - 13 S 25/11

bei uns veröffentlicht am 27.05.2011

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.01.2011 – 5 C 94/10 (03) – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründ

Landgericht Saarbrücken Urteil, 07. Mai 2010 - 13 S 14/10

bei uns veröffentlicht am 07.05.2010

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 2. Dezember 2009 – 7 C 238/07 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen gesamt

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(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet,
2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet,
2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.