Landgericht Rottweil Urteil, 28. Sept. 2016 - 1 S 27/16
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt vom 17.02.2016, Az. 6 C 395/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger mehr als 1.066,03 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.08.2015 zu bezahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, die einen Betrag in Höhe von 95,73 EUR übersteigen, freizustellen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 67 % und die Beklagten 33 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das am 06.03.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 23/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Es ist ferner beabsichtigt, das Rubrum gemäß § 319 ZPO insoweit zu berichtigen, als Beklagte zu 2. nicht die I Versicherung AG ist, sondern die I2 AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, X-Straße 2, D.
Die Berufungsführer erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten haben offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
4Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
51.
6Die Berufungsführer machen eine Rechtsverletzung geltend und wenden sich alleinig gegen die vom Landgericht ausgeworfene Haftungsquote. Sie sind der Meinung, dass nach den erstinstanzlich getroffenen Tatsachenfeststellungen eine Haftungsquote von 45 % zu 55 % zu ihren Gunsten anzunehmen sei.
7Die vom Landgericht ausgeworfene Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zulasten der Berufungsführer ist nicht zu beanstanden.
8a.
9Wenn - wie vorliegend - keine der Parteien bewiesen hat, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis darstellt (§ 17 Abs. 3 StVG), hängt die Ersatzpflicht der Beteiligten untereinander gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Unfallbeteiligten sind auf beiden Seiten nur die unstreitigen, zugestandenen oder nachgewiesenen Tatsachen betreffend die Betriebsgefahr, die Mitverursachung und das Mitverschulden zu berücksichtigen. Dabei hat jede Partei die die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeuges erhöhenden Umstände sowie Mitverursachungs- und Verschuldensanteile seines Fahrers zu beweisen, wobei auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises Anwendung finden können.
10b.
11Die Abwägung der Verursachungsbeiträge durch das Landgericht ist fehlerfrei. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger schuldhaft gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen hat. Hiernach muss sich der Ein- oder Aussteigende so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wer die Fahrertür öffnen will, muss den Verkehrsraum vorher nach hinten durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster beobachten. Reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür zunächst nur langsam spaltbreit (bis zu 10 cm) und weiter erst dann öffnen, wenn mit Gewissheit niemand kommt. Soweit - wie bei modernen PKW in der Regel - eine Beobachtung nach hinten ohne spaltweises Türöffnen möglich ist, ist dieses auch ohne vorherige Rückschau unzulässig (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, StVO, § 14 Rn. 4).
12c.
13Es spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Kläger diese Sorgfaltsanforderungen des § 14 Abs. 1 StVO nicht beachtet hat. Kommt es - wie hier - im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Aussteigen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, StVO, § 14 Rn. 9; KG, NZV 2005, 196). Diesen Anscheinsbeweis haben die Berufungskläger auch nicht durch die Beweisführung der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Ablaufs erschüttert. Die hierfür von ihnen geltend gemachten Umstände bedürfen des Vollbeweises. Soweit die Berufungskläger bereits erstinstanzlich behauptet haben, dass der Beklagte zu 3. mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und die Fahrertür des klägerischen Fahrzeuges bereits bei Annäherung des Beklagtenfahrzeuges leicht aber erkennbar geöffnet gewesen, der Beklagte zu 3. mithin in die maximal 47 cm geöffnete Fahrertür gefahren sei, ist dies nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Landgerichts nicht bewiesen. Das dem erstinstanzlichen Urteil zugrundeliegende Beweisergebnis wird von den Berufungsklägern ebenfalls nicht in Frage gestellt.
14d.
15Ein dem Beklagten zu 3. anzulastender Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 6 S. 1 StVO wiegt demgegenüber deutlich geringer. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 3. nach den örtlichen Verhältnissen überhaupt zu einem größeren Seitenabstand, als durch die Beweisaufnahme festgestellt (0,57 m zum Fahrbahnrand und 0,65 m zum Klägerfahrzeug), verpflichtet war, wovon das Landgericht allerdings ausgeht. Auch wenn man nicht zu Gunsten der Berufungsbeklagten von einer Unvermeidbarkeit ausgehen kann, stellt sich die etwaige Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstandes bei der gegebenen Sachlage zumindest als nicht so schwerwiegend dar, sodass im Ergebnis eine deutlich überwiegende Haftung der Berufungsführer anzunehmen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts. Dieses hat insbesondere mit Recht darauf abgestellt, dass eine hälftige oder gar zu Gunsten der Berufungskläger liegende Haftungsquote mangels Vergleichbarkeit mit der einzelnen Entscheidungen jeweils zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation nicht in Betracht kommt (vgl. die zitierten Entscheidungen bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Aufl. 2013, Rn. 301). Der Senat merkt lediglich an, dass die für beide Fahrtrichtungen freigegebene Fahrbahn ausweislich der Ablichtung 4 des Gutachtens des Sachverständigen T (Bl. 101 GA) mit einer Breite von nur 3,35 m nicht als so großzügig beurteilt werden kann, dass vom Beklagten zu 3. ein weiträumiges Vorbeifahren hätte erwartet werden müssen. Auch wenn an der Unfallstelle nur mit mäßigem Gegenverkehr zu rechnen ist und ein solcher zum Unfallzeitpunkt auch nicht geherrscht haben mag, galt für den Beklagten zu 3. gleichwohl das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO. Hiernach ist grundsätzlich immer - nicht nur bei Gegenverkehr - möglichst weit rechts zu fahren. Dass im vorliegenden Fall nach den örtlichen Verhältnissen ein Seitenabstand geboten war, der deutlich oberhalb von 0,50 m anzusiedeln ist, erscheint dem Senat eher zweifelhaft, weshalb der vom Landgericht hierzu eingenommene Standpunkt nach den zugrundezulegenden Tatsachenfeststellungen jedenfalls keine Rechtsverletzung zulasten der Berufungsführer begründet. Die Auffassung der Berufungskläger, bei ausreichend breiter Fahrbahn müsse an rechts parkenden und mit einem Fahrzeugführer besetzten Fahrzeugen ein Seitenabstand von mindestens 1 m eingehalten werden, ist in dieser Allgemeinheit jedenfalls unzutreffend. Denn grundsätzlich hat der fließende Verkehr Vorrang gegenüber dem ruhenden und darf auf die Beachtung dieses Vorrechtes vertrauen. Er muss deshalb beim Vorbeifahren nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen von Fahrzeugtüren rechnen, sondern allenfalls mit einem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts, falls das Fahrzeug nicht zweifelsfrei leer ist (vgl. BGH, MDR 1981, 661). Der beim Vorbeifahren hiernach einzuhaltende Seitenabstand darf nach den Umständen des Einzelfalles durchaus geringer sein als der beim Überholen und bei der Begegnung regelmäßig verlangte Mindestabstand von 1 m. Für ein vorsichtiges leichtes Öffnen zum Zwecke einer Rückschau (etwa bis Raste 1 mit einer Öffnungsweite von 0,47 m) war der vom Beklagten zu 3. eingehaltene Seitenabstand angesichts der für den Kläger recht guten Sichtverhältnisse nach hinten zweifelsohne ausreichend.
162.
17Auch im Übrigen werden von den Berufungsführern keine Umstände aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen oder sonst eine fehlerhafte Anwendung materiellen oder formellen Rechts durch das Landgericht erkennen lassen.
18II.
19Allerdings ist das Rubrum gemäß § 319 ZPO insoweit zu berichtigen, als Beklagte zu 2. nicht die - zudem nicht existierende - I Versicherung AG ist, sondern, wie der Beklagtenvertreter bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 21.02.2013 (Bl. 31 GA) unbestritten mitgeteilt hat, die I2 AG, X-Straße 2, D. Dies ist dem Landgericht „durchgegangen“. Der Beklagtenvertreter hat nochmals in der Berufungserwiderung vom 30.06.2014 klargestellt, dass im vorliegenden Fall die HUK24 AG und nicht die - tatsächlich auch nicht existierende - I-Allgemeine Versicherung AG eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung aus dem I3 ist. Hierfür ist der Anwendungsbereich des § 319 ZPO eröffnet. Ein Parteiwechsel liegt nicht vor. Denn das Begehren des Klägers kann zwanglos dahingehend ausgelegt werden, dass er die tatsächlich haftende Versicherungsgesellschaft in Anspruch nehmen wollte. Dies war aber trotz der durchaus missverständlichen Korrespondenz (vgl. Zeugenbericht Bl. 37 GA) unstreitig die I2 AG. Die Beklagten haben überdies in der Berufungserwiderung zu erkennen gegeben, sich einer solchen Auslegung nicht zu verschließen. Solange das Berufungsgericht mit der Sache befasst ist, kann es auch das Urteil erster Instanz gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 319 Nr. 22 m. w. N.).
20III.
21Die Berufungsführer werden auf die Möglichkeit der Berufungsrücknahme und die damit einhergehende Kostenersparnis nach Nr. 1220 KV-GKG hingewiesen.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.