Embryonenschutzgesetz - ESchG | § 4 Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode
Embryonenschutzgesetz - ESchG | § 4 Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode
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Gesetz zum Schutz von Embryonen Inhaltsverzeichnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung verwendet wird, eingewilligt haben, - 2.
es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder - 3.
wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.
(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 06/07/2010 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja ESchG §§ 1, 2 Die nach extrakorporaler Befruchtung beabsichtigte Präimplantationsdiagnostik mittels Blastozystenbiopsie und anschließender Untersuchung der entnommenen pluripotenten Troph
published on 02/05/2018 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte und die Streithelferin – hinsichtlich der K
published on 12/08/2009 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus diesem Urtei
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