Landgericht Münster Urteil, 31. Juli 2015 - 08 O 192/15
Gericht
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 03.07.2015 wird aufrecht erhalten.
Dem Verfügungsbeklagten werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.
1
Tatbestand:
2Die Verfügungsklägerin macht einen Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten geltend und begehrt die Unterlassung bis zum 31.07.2015, ihren Kunden vorformulierte Kündigungsschreiben zur Verfügung zu stellen und sie zur Kündigung der mit der Verfügungsklägerin geschlossenen Maklerverträge zu veranlassen.
3Die Verfügungsklägerin ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen, welches als Handelsmaklerin gemäß § 93 HGB tätig ist und sich unter anderem mit der Beratung, der Betreuung und der Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen befasst. Sie bedient sich hierzu der Hilfe von Finanzberatern, zu welchen sie ein Handelsvertreterverhältnis begründet. Die Maklerverträge, die Grundlage der Betreuung der Kunden in ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten sind, werden zwischen der Verfügungsklägerin, den jeweiligen Finanzberatern und den Kunden geschlossen.
4Seit dem 01.11.2007 war der Verfügungsbeklagte für die Verfügungsklägerin auf Grund eines Handelsvertretervertrages - zunächst auf Basis eines Vertrages vom 17.09.2007 (Anlage ASt 1), zuletzt auf Basis eines Vertrages vom 01.04.2014 (Anlage ASt 2) - tätig. Die Anlage 1, welche gemäß Ziff. 7.1. i. V. m. Ziff. 4 des Vertrages vom 01.04.2014 Bestandteil des Handelsvertretervertrages ist, sieht unter anderem in ihren Ziffern 3.1., 3.9. und 7.5. vor, dass der Verfügungsbeklagte sich für eine positive Bestandsentwicklung einzusetzen habe, die Interessen der Verfügungsklägerin zu wahren habe und dass er Personen nicht abwerben werde, welche zur Verfügungsklägerin in einem Vertragsverhältnis stehen oder diese zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses veranlassen werde. In verschiedenen Einzelgesprächen wurde dem Verfügungsbeklagten von Seiten der Zeugen C und K - zu einer Zeit, als diese Vorstandsmitglieder waren -, von Seiten des Zeugen T - dem Direktor der Verfügungsklägerin - sowie der Zeugen F und L - den Vorgesetzten des Verfügungsbeklagten - bestätigt, dass er bei seinem Ausscheiden die von ihm akquirierten Kunden übernehmen dürfe.
5Mit Schreiben vom 27.01.2015 kündigte der Verfügungsbeklagte den Handelsvertretervertrag fristgerecht zum 31.07.2015. Dem von ihm im selben Schreiben ausgesprochenen Wunsch auf vorzeitige Vertragsaufhebung zum 28.02.2015 stimmte die Verfügungsklägerin nicht zu und bestätigte mit Schreiben vom 02.05.2015 die Vertragsbeendigung zum 31.07.2015. Der Verfügungsbeklagte unterrichtete seine Kunden nach und nach von der Kündigung seines Finanzberatervertrages und davon, dass er ab August 2015 keine Beratungen mehr für die Verfügungsklägerin vornehmen würde. Dem Zeugen F übergab der Verfügungsbeklagte eine selbst angefertigte Tabelle, in welcher 190 seiner Kunden aufgelistet sind (Anlage 1). Ende Juni 2015 kam es zu 96 Kündigungen von Maklerverträgen durch Kunden der Verfügungsklägerin. Die Kündigungsschreiben, welche der Verfügungsbeklagte den jeweiligen Kunden vorformuliert zur Verfügung gestellt hatte, waren identisch in ihrem Aufbau, Schriftbild, in ihrem Text - unter anderem wiesen die Schreiben denselben Rechtschreibfehler auf - sowie im Zeitpunkt der gewünschten Vertragsbeendigung. Zudem enthielten die Kündigungsschreiben den Zusatz, dass sich die jeweiligen Kunden künftig vom Verfügungsbeklagten betreuen lassen würden. Sie gingen vom Faxanschluss des Verfügungsbeklagten aus bei der Verfügungsklägerin ein. Das Datum der jeweiligen Kündigungsschreiben wurde handschriftlich eingetragen. Unter dem 30.06.2015 forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten dazu auf, das aus ihrer Sicht vertragswidrige Verhalten, die Kunden durch vorformulierte Kündigungsschreiben zu einer Kündigung der geschlossenen Maklerverträge zu veranlassen, zu unterlassen und Auskunft über den Umfang seines Tätigwerdens zu erteilen. Dies lehnte der Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 01.07.2015 mit der Begründung ab, ihm sei kein Pflichtverstoß vorzuwerfen.
6Die Verfügungsklägerin behauptet, der Verfügungsbeklagte habe bei den Kunden, welche Kündigungen eingereicht haben, den Entschluss hervorgerufen, die bestehenden Maklerverträge zu kündigen. Dadurch, dass er den Kunden von seinem Ausscheiden berichtet habe, habe er diese in eine Entscheidungssituation gebracht.
7Sie ist der Auffassung, der Verfügungsbeklagte habe gegen seine vertraglichen Pflichten sowie gegen seine Interessenwahrungspflicht als Handelsvertreter verstoßen. Er hätte vor Beendigung des Vertragsverhältnisses zu der Verfügungsklägerin nicht in Konkurrenz zu dieser treten dürfen. Auch wäre er verpflichtet gewesen, die zur Kündigung entschlossenen Kunden hiervon abzubringen. Der Verfügungsbeklagte habe sich durch sein Verhalten einen unredlichen Wettbewerbsvorteil verschafft. Ob ihr ein Schaden eingetreten sei, sei für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch unerheblich; jedenfalls sei ein solcher aber darin zu sehen, dass sich der Wert des Unternehmens durch den Verlust der Maklerverträge gemindert habe.
8Entsprechend dem Antrag der Verfügungsklägerin vom 01.07.2015 hat die Kammer dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft im Falle der Zuwiderhandlung und einer weiteren Ordnungshaft im Falle der Wiederholung durch Beschluss vom 03.07.2015 untersagt,
9vor Ablauf des 31.07.2015
10selbst oder über Dritte Kunden der Antragstellerin, die mit dieser über einen
11Maklervertrag verbunden sind,
121. vorformulierte Schreiben zur Verfügung zu stellen, mit denen die Kündigung des zwischen dieser und dem Kunden geschlossenen Maklervertrages erklärt werden soll;
132. Kunden zur Kündigung der mit der Verfügungsklägerin abgeschlossenen Maklerverträge zu veranlassen beziehungsweise aufzufordern.
14Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 10.07.2015 Widerspruch eingelegt.
15Die Verfügungsklägerin beantragt,
16die einstweilige Verfügung vom 03.07.2015 aufrecht zu erhalten.
17Der Verfügungsbeklagte beantragt,
18die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einst-
19weiligen Verfügung zurückzuweisen.
20Der Verfügungsbeklagte behauptet, er habe den von ihm betreuten Kunden lediglich im Rahmen der mit diesen regulär geführten Kundengespräche mitgeteilt, dass er zu Ende des Monats Juli 2015 ausscheiden würde und ab August keine Beratung mehr für diese vornehmen würde. Keinesfalls habe er die Kunden dahingehend beeinflusst, dass sie sich von der Verfügungsklägerin abwenden sollten - das Vorbringen des Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit seinem Verhalten gegenüber den Kunden bestreitet die Verfügungsklägerin mit Nichtwissen. Der Verfügungsbeklagte behauptet, diejenigen Kunden, die sich selbständig und ohne seinen Einfluss dazu entschlossen hätten, sich auch künftig vom Verfügungsbeklagten beraten zu lassen - dies sei auf Grund der bestehenden emotionalen Bindung der Kunden geschehen - und das Vertragsverhältnis zur Verfügungsklägerin zu kündigen, hätten ihn von sich aus gefragt, ob er ihnen eine Kündigung zur Verfügung stellen könnte. Jedenfalls hätten diese sonst ohne Weiteres eigene Kündigungen verfasst. Der Schwiegervater des Verfügungsbeklagten, der Zeuge T1, sei bei einigen Kundengesprächen zugegen gewesen. Auch dieses Vorbringen bestreitet die Verfügungsklägerin mit Nichtwissen. In Bezug auf den Zeugen L1 behauptet der Verfügungsbeklagte, er habe mit diesem zu keiner Zeit über eine Kündigung gesprochen oder diesem einen Vordruck ausgehändigt, was die Verfügungsklägerin ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet.
21Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
22Entscheidungsgründe:
23Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten ist die einstweilige Verfügung vom 03.07.2015 aufrecht zu erhalten, da sie sich als in der Sache rechtmäßig darstellt, §§ 936, 925 Abs. 1 ZPO.
24Der zulässige Widerspruch - dieser war gemäß §§ 936, 922, 924 ZPO statthaft - ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung lagen auch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch vor: auch nach Durchführung der Hauptverhandlung ist glaubhaft im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs vorliegen.
25Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig - insbesondere ist das Landgericht das gemäß §§ 937, 943, 802 ZPO i. V. m. § 12 ZPO und §§ 23, 71 GVG, § 1 ZPO zuständige Gericht der Hauptsache; ein Unterlassungsanspruch ist behauptet - und begründet.
26I.
27Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch schlüssig dargelegt und im Sinne der §§ 936, 920 ZPO glaubhaft gemacht. Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus dem Vertrag vom 01.04.2014 i. V. m. der Anlage 1 zu. Die Ziffern 3.1., 3.9. und 7.5. der Anlage 1 begründen eine selbständige Nebenleistungspflicht gemäß § 241 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Auslegung dieser Ziffern gemäß §§ 133, 157 BGB rechtfertigt die Annahme, dass diese im Falle der Nichteinhaltung einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf künftige Vertragsverletzungen begründen. Eine positive Formulierung spricht dem nicht entgegen, es ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; vielmehr ist davon auszugehen, dass der wirkliche Wille der Parteien dahin ging, im Vertrag einklagbare Unterlassungspflichten zu begründen.
281.
29Gegen diese vertraglichen Pflichten hat der Verfügungsbeklagte verstoßen, indem er die Interessen der Verfügungsklägerin verletzt hat und zahlreiche Kunden dazu im Sinne der Ziffer 7.5. der Anlage 1 zum Vertrag vom 01.04.2014 veranlasst hat, das zu der Verfügungsklägerin bestehende Vertragsverhältnis zu beenden beziehungsweise diese abgeworben hat.
30Der Verfügungsbeklagte hat unstreitig den Kunden, welche Ende Juni - am 23., am 24. sowie am 29.06.2015 - ihre bei der Verfügungsklägerin bestehenden Maklerverträge gekündigt haben, vorformulierte Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt, aus welchen sich ergibt, dass diese zum 31.07.2015 kündigen und sich in ihren Vermögensangelegenheiten auch weiterhin vom Verfügungsbeklagten betreuen lassen wollen. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Verfügungsbeklagte die Kunden jedenfalls konkludent hierzu veranlasst hat. Der Verfügungsbeklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgesagt, dass er von Mitte März an seinen Kunden mitgeteilt habe, dass er ab August 2015 bei der Verfügungsklägerin ausscheiden würde und künftig als selbständiger Einzelmakler auf demselben Gebiet tätig sein würde. Dass dies nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der jeweiligen regulär zu führenden Kundenbetreuungsgespräche und nach eigenen Angaben aus dem Gespräch heraus erfolgt sei, ändert nichts an der Überzeugung, dass die Kunden dadurch zu einer Kündigung verleitet worden sind. Der Verfügungsbeklagte hat im Wissen um die emotionale Bindung und sein zu den Kunden bestehendes Vertrauensverhältnis gehandelt und die Kunden dadurch jedenfalls konkludent im Sinne der Ziffer 7.5. der Anlage 1 zum Vertrag vom 01.04.2014 dazu veranlasst, den Vertrag zu beenden, was ihm während des laufenden Vertragsverhältnisses untersagt war. Aus einer Gesamtbetrachtung der in der Anlage 1 aufgestellten Handlungs- und Unterlassungspflichten ergibt sich, dass der Begriff des „Veranlassens“ im Sinne der Ziffer 7.5. weit auszulegen ist: der Verfügungsbeklagte sollte jedwedes Verhalten unterlassen, welches auch nur mittelbar dazu geeignet ist beziehungsweise bewirkt, dass Vergütungen nicht der Verfügungsklägerin zufließen, sich in seinen Handlungen am Interesse dieser zu orientieren und für eine positive Bestandsentwicklung zu sorgen. Es wäre dem Verfügungsbeklagten unbenommen gewesen, sich bereits während des laufenden Vertragsverhältnisses um seine künftige Tätigkeit zu kümmern; dies allerdings nur, solange sichergestellt worden wäre, dass die beabsichtigte Konkurrenztätigkeit erst nach Ende der vertraglichen Verpflichtungen aufgenommen wird - ein Tätigwerden nach außen in der Form, dass er bereits frühzeitig gegenüber den Kunden für seine spätere Tätigkeit vorsorgend tätig wird und sich bereits darum kümmert, einen fließenden Übergang zu gewährleisten und die Kunden zu einer Kündigung des bestehenden Maklervertrages verleitet, war vertragswidrig. Das Vorbringen des Verfügungsbeklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung konnte die Überzeugung, dass der Verfügungsbeklagte die Kunden zur Kündigung veranlasst hat, nicht erschüttern: er hat vorgetragen, aus den jeweiligen Gesprächen heraus habe sich ergeben, dass die Kunden ihn gebeten hätten, ihm Kündigungsschreiben zur Verfügung zu stellen; wie genau es im Rahmen der einzelnen Gespräche dazu gekommen ist, wie eine Kündigung zur Sprache gekommen ist, von wem die Initiative ausgegangen ist und warum der Verfügungsbeklagte die Kündigugnsschreiben bereits frühzeitig vorbereitet hat, konnte er indes nicht - auch nicht anhand der im Rahmen seiner Anhörung beispielhaft zur Sprache gekommenen Kundengespräche mit den Zeugen Q und C1 - überzeugend darlegen. Dass der Verfügungsbeklagte ausgesagt hat, die Zeugin Q habe von sich aus gefragt, ob sie sich weiterhin von ihm betreuen lassen könne und ihn von sich aus gebeten, für sie ein Kündigungsschreiben vorzubereiten, um einen reibungslosen Übergang in der Betreuung zu gewährleisten, ändert hieran nichts. Auch bei unterstellter Richtigkeit dieses Vorbringens erscheint es unwahrscheinlich, dass auch weitere 95 Kunden sich aus eigener Initiative zu einer Kündigung entschlossen haben; auch ist es unwahrscheinlich, dass so viele Kunden ihren bestehenden Maklervertrag sowieso kündigen wollten. Dass der Verfügungsbeklagte dem Zeugen F eine Excel-Tabelle mit den Daten von 190 von ihm betreuten Kunden zur Verfügung gestellt hat, ändert hieran nichts. Entscheidend war das Verhalten gegenüber den Kunden; dass er diesen zumindest die ernsthafte Option aufgezeigt hätte, weiterhin in der Betreuung durch die Verfügungsklägerin zu bleiben und dass er ihnen aufgezeigt hätte, dass deren Betreuung weiterhin zuverlässig gewährleistet würde, konnte der Verfügungsbeklagte nicht überzeugend darlegen: er hat pauschal vorgetragen, den Kunden gesagt zu haben, dass sie sich weiterhin von für die Verfügungsklägerin tätigen Finanzberatern betreuen lassen könnten, konnte dies allerdings nicht beispielhaft an einzelnen Gesprächen erläutern; auf die Frage, ob er der Zeugin Q die Möglichkeit aufgezeigt habe, bei der G AG bleiben zu können, konnte der Verfügungsbeklagte nicht antworten, weil er daran keine Erinnerung mehr hatte; auf genauere Inhalte eines mit dem Zeugen C1 über sein Ausscheiden geführten Gesprächs wollte der Verfügungsbeklagte nicht eingehen. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlich, dass er die Kunden in einen Entscheidungskonflikt gebracht hat, indem er diesen - teilweise bereits Monate vor seinem Ausscheiden - hiervon berichtet hat und ihnen die Lösung von ihren Verträgen durch das Zurverfügungstellen vorformulierter Kündigungsschreiben wesentlich erleichtert hat.
31Darauf, dass dem Verfügungsbeklagten von Seiten der Zeugen K, C, T, F und L mitgeteilt worden war, er könne die von ihm akquirierten Kunden bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen übernehmen, kam es nicht an. Mit diesem Vorbringen ist schon nicht dargetan, dass eine Zusage dahingehend getroffen worden sei, dass er sich bereits vor Vertragsbeendigung mit der Verfügungsklägerin - nur hierauf kommt es an - um die spätere Übernahme der Kunden kümmern dürfe. Hieran ändert auch nichts, dass der Verfügungsbeklagte eine frühzeitige Vertragsauflösung zum 28.02.2015 begehrt hat und vor dem Hintergrund bereits frühzeitig, seit März 2015, seinen Kunden von seinem Ausscheiden berichtet hat; er musste bis zu der Bestätigung des Zeitpunktes der Beendigung des Vertrages von dessen Fortbestehen ausgehen. Die Annahme, dass die Kunden - jedenfalls schlüssig - zu einer Kündigung der Maklerverträge verleitet worden sind und nicht unabhängig vom Verfügungsbeklagten gekündigt haben oder hätten, wird gestützt durch die Tatsache, dass sämtliche Kündigungen innerhalb eines kurzen Zeitraums ausgesprochen worden sind - der Verfügungsbeklagte hat ausgesagt, er habe die Kündigungen von den Kunden eingesammelt, um sie schließlich Ende Juni 2015 gesammelt an die Verfügungsklägerin zu schicken - und dass nach den Angaben des Verfügungsbeklagten mit diesen Kunden zwar noch keine schriftlichen Maklerverträge, aber bereits mündliche Abreden über eine künftige Betreuung durch ihn getroffen worden seien.
322.
33Durch sein Verhalten hat der Verfügungsbeklagte darüber hinaus gegen § 86 HGB verstoßen. Er hat gegen seine daraus herzuleitende Interessenwahrnehmungspflicht - diese umfasst die Verpflichtung, alles zu tun, was im Interesse des Unternehmens ist und all dasjenige zu unterlassen, was diesem widerspricht sowie die Verpflichtung, sich loyal zu verhalten - verstoßen. Aus dieser Pflicht lässt sich das Verbot der Nachteilszufügung herleiten, welches auch ohne besondere Vereinbarung ein Wettbewerbsverbot (vgl. OLG München, Beschluss vom 18.11.2010 – 23 U 3768/10) sowie das Verbot, Kunden dazu zu bewegen, geschlossene Verträge rückgängig zu machen, umfasst. (vgl. Löwisch, HGB, 3. Auflage 2014, § 86 Rn. 8) Eine Pflicht des Verfügungsbeklagten, seine Kunden von seinem Ausscheiden zu unterrichten, bestand auch erst nach Vertragsbeendigung. (vgl. Löwisch, § 86 Rn. 13)
34II.
35Darüber hinaus steht der Verfügungsklägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 i. V. m. 4 Nr. 10 UWG zu. Der Verfügungsbeklagte hat die Kunden im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG abgeworben. Er hat gegen seine gegenüber der Verfügungsklägerin bestehende Loyalitätspflicht verstoßen, indem er unter Ausnutzung seiner auf Grund des Handelsvertreterverhältnisses bestehenden Beziehungen und Kontaktmöglichkeiten während des laufenden Vertragsverhältnisses an die Kunden herangetreten ist, diesen frühzeitig von seinem Ausscheiden berichtet, mit ihnen über die Kündigung der bestehenden Maklerverträge sowie die Möglichkeit gesprochen hat, sie auch künftig betreuen zu können, sie dadurch schlüssig zu einer Kündigung verleitet hat und ihnen vorformulierte Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt hat. Zwar ist das Abwerben von Kunden nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig, es besteht kein Anspruch auf den Fortbestand des Kundenstamms. Vorliegend sind indes Umstände gegeben, welche das Verhalten des Verfügungsbeklagten als unlauter erscheinen lassen. Auch beziehungsweise gerade nach den Ausführungen des Verfügungsbeklagten, wonach eine künftige Zusammenarbeit zur Sprache gekommen sei sowie zur Sprache gekommen sei, dass er auch künftig in derselben Branche als Einzelmakler tätig sein würde, in dieser Funktion ab August 2015 die Kunden betreuen könne und eine emotionale Bindung zu seinen Kunden bestanden habe - beispielhaft hat er vorgetragen, die Zeugin Q habe auf seine Mitteilung über sein bevorstehendes Ausscheiden gemeint, sie hätte erwartet, über einen Zeitraum von 30 Jahren vom ihm betreut zu werden - steht zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Verfügungsbeklagte die Kunden unter Ausnutzung der über seine Tätigkeit für die Verfügungsklägerin bestehenden Kontaktmöglichkeiten zu den Kunden (vgl. Ohly/ Sosnitza, 6. Auflage 2014, UWG § 4 Rn. 10/57) für sein künftiges Unternehmen gewinnen wollte. Auch die Tatsache, dass der Verfügungsbeklagte einen nicht unwesentlichen Teil seiner Kunden - nach Angaben von Frau X im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung betreut der Verfügungsbeklagte nach einer Schätzung insgesamt circa 420 bis 500 Kunden - in diesem Sinne abgeworben hat, lässt sein Verhalten als unlauter erscheinen.
36III.
37Unabhängig davon, dass die Verfügungsklägerin dringend der sofortigen Erfüllung des Unterlassungsanspruchs bedarf, weil die Erfüllung des Handelsvertretervertrages gefährdet ist und die Unterlassung für den Zeitraum bis zum 31.07.2015 so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Verwirklichung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich ist, bedurfte es der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes gemäß § 12 Abs. 2 UWG jedenfalls nicht.
38Nach alledem ist die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es angesichts der Rechtsnatur der einstweiligen Verfügung nicht.
40Der Streitwert wird auf 30.000 € EUR festgesetzt.
41Unterschrift |
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als Einzelrichterin |
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(1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.
(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.
(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.
(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.
(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.
(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)