Landgericht München I Teilurteil, 05. Juni 2019 - 10 HK O 6998/18

bei uns veröffentlicht am05.06.2019
vorgehend
Landgericht München I, 10 HK O 6998/18, 15.03.2019

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten, das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.03.2019, Az. 10 HK O 6998/18, in Ziffer 5 des Tenors abzuändern, wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Gesellschafterstellung des Klägers.

Jedenfalls bis zu den auf der Gesellschafterversammlung vom 23.04.2018 gefassten streitgegenständlichen Beschlüssen war der Kläger Gesellschafter der Beklagten, die ein Stammkapital von 25.000,00 €, bestehend aus 25.000 Geschäftsanteilen zu je 1,00 €, hat. Der Kläger hielt davon 25%. Neben dem darauf anteilig entfallenden Stammkapital von 6.250,00 € leistete der Kläger noch eine „Einlage in Rücklagen“ in Höhe von 293.750,00 €.

Ziffer 10 S. 1 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 24.11.2016 laut Anl. SR 3 der Beklagten lautet wie folgt:

„Rechtsgeschäftliche Verfügungen jeglicher Art - insbesondere Veräußerung und Belastung mit Rechten Dritter - über Geschäftsanteile oder Teile daraus bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines vorherigen zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung.“

Nach der „Gesellschaftervereinbarung“ vom 24.11.2016 (Anl. K 1) (Ziffer 6), die gemäß ihrer Ziffer P.5 S. 1 den Gesellschaftsvertrag (Anl. SR 3) ergänzt, gelten für „die Beteiligung des CEO an der Gesellschaft, die er gemäß besonderer Vereinbarung kauft und erwirbt, (…) die in Anlage 6 (zur Gesellschaftervereinbarung) niedergelegten CEO-Zusatzbestimmungen“.

Nach Ziffer 1 dieser „CEO-Zusatzbestimmungen“ (Anl. K 5) bot der CEO „hiermit schon jetzt verbindlich und unwiderruflich aufschiebend bedingt durch den Eintritt eines der nachstehend beschriebenen Fälle seines Ausscheidens als Geschäftsführer der Gesellschaft der V. oder einer anderen V.-Gruppengesellschaft (“Ausscheidensfall“) [scil. an,] seine Beteiligung an die Gesellschaft oder einen oder mehrere (…) Dritte gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu verkaufen und abzutreten.“

Der „Ausscheidensfall“ war in Ziffer 1.2 der CEO-Zusatzbestimmungen wie folgt definiert:

„1.2.1 Jedwede Beendigung des Dienstvertrages oder der Organstellung als Geschäftsführer der Gesellschaft, der V. oder einer V.-Gruppengesellschaft;

1.2.2 Freistellung als Geschäftsführer von seiner Tätigkeit gemäß Dienstvertrag; “

Der von der Gesellschaft im Falle eines „Ausscheidensfalles“ an den Kläger zu zahlende Kaufpreis war in Ziffer 6 der CEO-Zusatzbestimmungen geregelt.

Der Kläger war seit 01.12.2016 alleiniger Geschäftsführer der V. D. GmbH, einer 100prozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten, die selbst operativ nicht tätig ist. Er ist „CEO“ iSd. Ziffer P.5 der Gesellschaftervereinbarung.

Mit Beschluss der Gesellschafter vom 26.03.2018 (Anl. K 12) wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung als Gesellschafter der V D. GmbH abberufen und von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.

Mit Schreiben vom 26.03.2018 laut Anl. K 10 wurde der Geschäftsführerdienstvertrag mit dem Kläger von der V. D. GmbH ordentlich zum 30.09.2018 gekündigt.

Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten beschloss am 23.04.2018 gegen die Stimmen des Klägers u.a.: Die Gesellschafterversammlung stimmt dem Erwerb der derzeit von dem Gesellschafter Dr. A gehaltenen Geschäftsanteile (6.250 Geschäftsanteile mit den laufenden Nr. 16.126 bis 22.375) und damit dem Erwerb dieser Geschäftsanteile als eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft zu“.

Für den Erwerb der Gesellschaftsanteile mit den laufenden Nrn. 16.126 bis 22.375 erhielt der Kläger von der Beklagten 225.000,00 €.

Der Kläger behauptet, die zu Tagesordnungspunkt 1 bis 4 der Gesellschafterversammlung vom 23.04.2018 gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung seien nichtig. Nichtig seien auch sämtliche CEO-Zusatzbestimmungen, da sie gegen das Hinauskündigungsverbot verstießen.

Mit seiner Klage beantragte der Kläger deshalb die Feststellung, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.04.2018 zu den Tagesordnungspunkten 1, 2, 3 und 4 sowie das Verfügungsgeschäft, mit dem die Beklagte die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 16.126 bis 22.375 vom Kläger erworben habe, nichtig seien. Darüber hinaus beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, eine neue Gesellschafterliste für die Beklagte beim Handelsregister München zu HRB 228654 einzureichen, in welcher der Kläger als Inhaber der Geschäftsanteile mit der lfd. Nr. 16.126 bis 22.375 ausgewiesen wird.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Das Landgericht München I gab mit Endurteil vom 15.03.2019 (Az. 10 HK O 6998/18) der Klage vollumfänglich statt. Es erklärte die vom Kläger angefochtenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 23.04.2018 sowie das Verfügungsgeschäft, mit dem die Beklagte die Geschäftsanteile des Klägers erworben hatte, für nichtig (Ziffern 1 und 2 des Tenors). Darüber hinaus verurteilte es die Beklagte zur Einreichung einer neuen, geänderten Gesellschafterliste (Ziffer 3) und legte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf (Ziffer 4 des Tenors).

Im Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (Ziffer 5 des Tenors) erklärte das Landgericht sein Urteil „in Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages (für) vorläufig vollstreckbar.“

Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Da die Beklagte trotz mehrfacher diesbezüglicher Aufforderung durch den Kläger und nach Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe von 20.000,00 € durch den Kläger keine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichte, betreibt der Kläger aus der Ziffer 3 des landgerichtlichen Urteils die Zwangsvollstreckung. Diese ist noch nicht abgeschlossen.

Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 01.04.2019 zugestellte Urteil des Landgerichts mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2019, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, Berufung eingelegt.

In der Berufungsschrift trägt die Beklagte vor, dass die Sicherheitsleistung hinsichtlich der Vollstreckung aus Ziffer 3 des Tenors des landgerichtlichen Urteils mit 20.000,00 € zu niedrig bemessen sei, da sie nicht das der Beklagten aus der vorläufigen Vollstreckung entstehende gesamte Schadensrisiko abdecke. Durch die mit der laufenden Zwangsvollstreckung erzwungene Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste, die den Kläger wieder als Gesellschafter ausweise, zum Handelsregister laufe die Beklagte die Gefahr, dass der Kläger die ihm als Gegenleistung für den Erwerb seiner Gesellschaftsanteile durch die Beklagte von dieser gezahlten 225.000,00 € nicht zurückzahle. Zudem bestehe die Gefahr, dass ein gutgläubiger Dritter die Anteile vom Kläger erwirbt. Das ebenfalls vom Kläger abzusichernde Kostenrisiko der Beklagten belaufe sich auf weitere 20.000,00 €, sodass die Sicherheitsleistung insgesamt auf 245.000,00 € festzusetzen sei.

Die Beklagte beantragt daher:

Das angefochtene Urteil des Landgerichts München I (Az. 10 HK O 6998/18) wird in seinem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in Ziffer 5 dahingehend abgeändert, dass das Urteil in Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 245.000,00 vorläufig vollstreckbar ist.

Der Kläger beantragt,

Der von der Berufungsklägerin gestellte Antrag gemäß § 718 ZPO wird abgewiesen.

Der im Urteil des Landgerichts München I vom 15.03.2019 (Az 10 HK O 6998/18) beinhaltete Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in Ziff. 5 wird beibehalten, so dass das Urteil in Ziff. 3 gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 20.000,00 vorläufig vollstreckbar ist.

Der Kläger erwidert, dass der Antrag der Beklagten rechtsmissbräuchlich sei, da nach Abschluss der ersten Instanz Verteidigungsrechte im Wege prozessualer Maßnahmen in der Berufung geltend gemacht würden. Durch die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste entstehe der Beklagten auch kein Schaden. Im Übrigen sei der Kläger auch durch das Zustimmungserfordernis nach Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten an der Veräußerung von Anteilen ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gehindert, sodass ein gutgläubiger Erwerb der Anteile durch einen Dritten nicht zu befürchten sei.

Beide Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt (Beklagte mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 17.04.2019, S. 2, Bl. 129 d.A.; Kläger mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 30.04.2019, S. 6, Bl. 140 d.A.).

Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

B.

Der Antrag der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Der Senat entscheidet, nachdem beide Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben, gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren. Dem steht nicht entgegen, dass laut § 718 Abs. 1 ZPO vorab „zu verhandeln“ ist. Denn § 128 Abs. 2 ZPO, der es dem Gericht erlaubt, mit dem Einverständnis beider Parteien ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, bezieht sich - wie sich aus seiner systematischen Stellung in „Buch 1. Allgemeine Vorschriften“ der ZPO ergibt - auf alle Verfahren mit notwendiger mündlicher Verhandlung in allen Instanzen (vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage, München 2019, Rdnr. 21 zu § 128 ZPO, Fritsche in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, Rdnr. 27 zu § 128 ZPO) und damit auch auf dasjenige nach § 718 ZPO. Der Passus „zu verhandeln“ in § 718 ZPO bringt nur zum Ausdruck, dass es dem Gericht nicht freigestellt ist, ob es mündlich verhandelt (fakultative mündliche Verhandlung), sondern dass es sich im Falle des § 718 Abs. 1 ZPO um ein Verfahren mit notwendiger mündlicher Verhandlung handelt. Damit wird jedoch die Anwendung des § 128 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen (ebenso Ulrici in BeckOK ZPO, 32. Edition, Stand 01.03.2019, Rdnr. 6 zu § 718 ZPO; aA: Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage, München 2019, Rdnr. 2 zu § 718 ZPO, Herget in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 3 zu § 718 ZPO, Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage, München 2019, Rdnr. 1b zu § 718 ZPO, wohl auch Götz in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, Rdnr. 4 zu § 718 ZPO), auch wenn die instanzgerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht und unter Berufung auf die oben bezeichnete Kommentarliteratur stets mündlich verhandelt (vgl. aus der neueren Rechtsprechung bspw. OLG Karlsruhe, Teilurteil vom 10.05.2017 - 6 U 169/16, Rdnr. 7, OLG Köln, Teilurteil vom 13.12.2012 - 18 U 218/11, Rdnr. 8).

§ 718 Abs. 1 ZPO ist auch nicht lex specialis zu § 128 Abs. 2 ZPO, da Sinn und Zweck des § 718 Abs. 1 ZPO keinen Ausschluss eines schriftlichen Verfahrens nach § 128 Abs. 2 ZPO gebieten. Die mündliche Verhandlung dient der Umsetzung sowohl des Prinzips der Öffentlichkeit (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, § 169 S. 1 GVG) als auch des Grundsatzes der Mündlichkeit, der sich mittelbar aus Art. 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 GG ableiten lässt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht, auch mündliches Vorbringen der Parteien zu berücksichtigen und darüber zu entscheiden. Darüber hinaus soll eine mündliche Verhandlung jeder der Parteien die Möglichkeit geben, ihren Standpunkt vor Gericht (näher) zu erläutern und gleichzeitig zu kontrollieren, ob das Gericht das Vorbringen zutreffend erfasst hat (vgl. hierzu Fritsche in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, Rdnr. 3 zu § 128 ZPO). Der Mündlichkeitsgrundsatz steht jedoch zur Disposition der Parteien, was sich schon daran sehen lässt, dass ein etwaiger Verstoß dagegen zwar einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet, der jedoch durch Verzicht der Parteien nach § 295 Abs. 1 ZPO heilbar ist (Wöstmann in Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Auflage, München 2019, Rdnr. 1 zu § 128 ZPO). Gründe, die es rechtfertigen würden, im Falle des § 718 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise den Mündlichkeitsgrundsatz der grundsätzlichen Dispositionsbefugnis der Parteien zu entziehen, sind nicht ersichtlich. § 718 Abs. 1 ZPO betrifft nämlich ausschließlich die Prüfung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit, ohne dass damit eine irgendwie geartete Prognose der Erfolgsaussichten der Berufung in der Hauptsache verbunden wäre (vgl. OLG Köln, Teilurteil vom 13.12.2012 - 18 U 218/11, Rdnr. 8). Die Bedeutung dieser im Übrigen auch noch durch die spätere Hauptsacheentscheidung auflösend bedingten Vorabentscheidung (vgl. insoweit OLG Karlsruhe, Teilurteil vom 27.09.2017, Rdnr. 13) ist damit nicht von solch überragender Bedeutung, dass den Parteien deshalb die Disposition über den Mündlichkeitsgrundsatz entzogen werden müsste. Wenn mit Zustimmung der Parteien über die gesamte Berufung instanzabschließend ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 und 2 ZPO sogar ohne Zustimmung der Parteien), so muss dies erst recht bei der wesentlich weniger bedeutsamen und noch dazu nur vorläufigen Entscheidung nach § 718 Abs. 1 ZPO gelten. Gleiches gilt im Hinblick auf die Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch die schriftliche Entscheidung. Die in der Praxis quantitativ relativ unbedeutende Entscheidung nach § 718 Abs. 1 ZPO wäre ansonsten im System der ZPO die einzige Entscheidung, die von der Regelung des § 128 Abs. 2 ZPO ausgenommen wäre.

II.

Der Antrag der Beklagten ist zulässig. Die Beklagte hat form- und fristgerecht Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt. Die vom Kläger durch Stellung eines Antrags nach § 888 ZPO eingeleitete Zwangsvollstreckung ist auch noch nicht beendet.

III.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Höhe der vom Kläger als Vollstreckungsgläubiger zu leistenden Sicherheit muss nach § 709 S. 1 ZPO so bemessen sein, dass die Schäden, die der Vollstreckungsschuldner durch die Vollstreckung eines später abgeänderten oder aufgehobenen Titels erleiden kann, abgedeckt sind. Im streitgegenständlichen Fall besteht kein Grund, von einem Vollstreckungsrisiko in Höhe von 225.000,00 € auszugehen.

1. Die bereits erfolgte Zahlung von 225.000,00 € durch die Beklagte an den Kläger für den Erwerb der Anteile allein begründet kein abzusicherndes Vollstreckungsrisiko der Beklagten. Denn wenn die Beklagte endgültig obsiegt, verbleiben die Gesellschaftsanteile ebenso endgültig bei ihr und hat sie deshalb die 225.000,00 € zu Recht an den Kläger bezahlt. Sollte dagegen der Kläger endgültig obsiegen, so müsste dieser zwar die von der Beklagten erhaltenen 225.000,00 € an die Beklagte zurückzahlen. Das in dieser Konstellation bestehende Risiko, dass der Kläger diesen Betrag - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr zurückzahlen kann, ist aber kein Vollstreckungsrisiko iSd. § 709 ZPO, da es nicht kausal durch die Wiedereintragung des Klägers in die Gesellschafterliste, das heißt durch die vorläufige Vollstreckung, entstanden ist, sondern schon zuvor durch die Umsetzung des Anteilsrückkaufs durch die Beklagte vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Beschlüsse vom 23.04.2018.

2. Die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs der Anteile durch einen Dritten besteht nicht, sodass auch insoweit ein Vollstreckungsrisiko der Beklagten ausscheidet. Zwar würde die im Wege der vorläufigen Vollstreckung aus Ziffer 3 des Tenors des landgerichtlichen Urteils vom Kläger erfolgreich erzwungene Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste durch die Beklagte zum Handelsregister zur Wiedereintragung des Klägers in die Gesellschafterliste der Beklagten führen. Dies wiederum schafft zwar grundsätzlich das Risiko, dass ein gutgläubiger Dritter die Anteile mit dem laufenden Nrn. 16.126 bis 22.375 von dem dann wieder als Gesellschafter eingetragene Kläger nach § 16 Abs. 3 GmbHG wirksam erwirbt, sodass die Gesellschaft im Falle ihres endgültigen Obsiegens im streitgegenständlichen Rechtsstreit die Anteile mit den laufenden Nrn. 16.126 bis 22.375 endgültig verloren hätte. In diesem Fall hätte die Beklagte zwar gegebenenfalls einen Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung der von der Beklagten an den Kläger als Gegenleistung für den Verkauf der Anteile an die Beklagte gezahlten 225.000,00 €, würde dabei aber das Risiko, dass dieser Rückzahlungsanspruch nach dem endgültigen Obsiegen der Beklagten im streitgegenständlichen Rechtsstreits wirtschaftlich nicht realisierbar ist, tragen.

Dieses grundsätzlich durch die vorläufige Vollstreckung kausal hervorgerufene Risiko eines gutgläubigen Erwerbs der Anteile durch einen Dritten ist im streitgegenständlichen Fall jedoch durch die nach § 15 Abs. 5 GmbHG zulässige Vinkulierung der Gesellschaftsanteile in Ziffer 10 S. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten ausgeschlossen. Denn eine vom Kläger vorgenommene Abtretung der Anteile an einen Dritten wäre schwebend unwirksam. Durch eine Verweigerung der Zustimmung würde die Verfügung des Klägers über die Anteile nichtig werden. Ein gutgläubiger Erwerb durch den Dritten ist in diesem Fall ausgeschlossen, da § 16 Abs. 3 GmbHG nicht den guten Glauben an die freie Übertragbarkeit von Anteilen schützt. Die Vinkulierung oder fehlende Vinkulierung ist nämlich aus der Gesellschafterliste als solcher nicht ersichtlich (BGH, Urteil vom 20.09.2011 - II ZB 17/10, Rdnr. 19).

Nach alledem war der Antrag der Beklagten zurückzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten.

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht (vgl. OLG Hamm, Teilurteil vom 09.01.2019 - 12 U 123/18, Rdnr. 29).

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Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten vom 02.11.2018 wird das am 06.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg hinsichtlich der Vollstreckbarkeitsentscheidung wie folgt abgeändert:

Das Urteil ist bezüglich der Stellung der Sicherheit gemäß § 648a BGB (a.F.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.700 €, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenentscheidung bleibt der die Instanz abschließenden Entscheidung vorbehalten.


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