Landgericht Mönchengladbach Urteil, 03. Nov. 2014 - 21 KLs 22/13

Gericht
Tenor
Der Angeklagte A ist s c h u l d i g des schweren Bandendiebstahls in 8 Fällen sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls.
Der Angeklagte C ist s c h u l d i g des schweren Bandendiebstahls in 4 Fällen sowie der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl.
Der Angeklagte B ist s c h u l d i g der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in 8 Fällen und zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in 1 Fall.
Sie werden dafür wie folgt v e r u r t e i l t:
Der Angeklagte A zu einer Gesamtstrafe von
6 Jahren Freiheitsstrafe.
Der Angeklagte C wird unter Freisprechung im Übrigen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. August .2013 – 64 KLs 9/13 – zu einer Gesamtstrafe von
4 Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt; seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird a n g e o r d n e t ;
Der Angeklagte B zu einer Gesamtstrafe von
2 Jahren Freiheitsstrafe;
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihres Verfahrens; soweit der Angeklagte C freigesprochen wurde, werden die Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 53 StGB bezüglich des AngeklagtenA;
§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 53, 54, 64 StGB bezüglich des AngeklagtenC;
§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 27, 53, 56 StGB bezüglich des AngeklagtenB.
1
G r ü n d e :
2(Bezüglich der Angeklagten C und B nach § 267 Abs. 4, Abs. 6 S. 1 StPO abgekürzt abgefasst)
3I.
4Der Angeklagte A hat auf einer Sonderschule in Wassenberg den Hauptschulabschluss erreicht. Nachdem er zunächst ohne Berufsausbildung geblieben war, hat er nach einem 1jährigen Lehrgang in einer Jugendwerkstatt im Jahr 2007 eine ca. 3jährige Fachausbildung zum Schlosser absolviert. Er war überwiegend nicht erwerbstätig und lebte von Unterhaltsleistungen der ARGE. Gelegentlich fand er vorübergehend Arbeit über Zeitarbeitsunternehmen, zuletzt im Jahr 2011 als Lagerhelfer bei der Firma UPS in Düsseldorf. Im Jahr 2010 war er nach Düsseldorf umgezogen. Seitdem lebte er dort bei einer Freundin. Am 14. November 2012 stellte er sich zum Strafantritt. In der bisherigen Strafhaft hat er eine 3monatige ergänzende Schulausbildung sowie eine ca. 1jährige psychotherapeutische Behandlung seiner „Spielsucht“ absolviert. Der Angeklagte A hat keinen Alkohol, kein Nikotin und keine unerlaubten Betäubungsmittel konsumiert. Er behauptet, an „Kleptomanie“ und „Spielsucht“ zu leiden.
5Er ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
6Am 21.06.2001 hat die Staatsanwaltschaft Aachen nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung eines Diebstahls geringwertiger Sachen abgesehen.
7Am 01.07.2003 hat das Amtsgericht Heinsberg nach § 47 JGG ein gegen ihn wegen Diebstahls geführtes Strafverfahren eingestellt.
8Am 17.12.2003 hat ihn das Amtsgericht Heinsberg wegen Hehlerei verwarnt und die Erbringung von Arbeitsleistungen angeordnet.
9Am 28.07.2005 hat ihn das Amtsgericht Heinsberg wegen Diebstahls verwarnt und zwei Freizeiten Jugendarrest angeordnet.
10Am 20.04.2006 hat ihn das Amtsgericht Heinsberg wegen Diebstahls und Unterschlagung verwarnt und 3 Wochen Jugendarrest angeordnet.
11Am 28.03.2007 hat ihn das Amtsgericht Heinsberg wegen Diebstahls nach § 27 JGG unter Anordnung einer Bewährungszeit von 1 Jahr schuldig gesprochen.
12Am 04.03.2008 hat ihn das Amtsgericht Heinsberg wegen Diebstahls verwarnt, ihm eine richterliche Weisung erteilt und eine Wiedergutmachungspflicht angeordnet.
13Am 15.10.2008 hat ihn das Amtsgericht Heinsberg unter Einbeziehung der Entscheidung vom 28.03.2007 zu 10 Monaten Jugendstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von 2 Jahren verurteilt. Nach Verlängerung der Bewährungszeit zunächst bis zum 22.10.2011, sodann bis zum 22.10.2012 ist die Strafaussetzung widerrufen worden.
14Am 09.10.2009 hat ihn das Amtsgericht Heinsberg wegen Diebstahls in 2 Fällen zu 90 Tagessätzen zu je 10 € Geldstrafe verurteilt.
15Am 12.08.2010 hat ihn das Amtsgericht Heinsberg wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 6 Fällen, davon einmal im Versuch, Diebstahls in 4 Fällen und Betruges in Tateinheit mit Ausweismissbrauch zu 2 Jahren Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung bis zum 11.08.2013 verurteilt. Die Strafaussetzung ist widerrufen worden.
16Am 27.05.2011 hat ihn das Amtsgericht Mönchengladbach wegen Diebstahls in 3 Fällen und Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung der durch Urteil vom 09.10.2009 erkannten Strafen zu 11 Monaten Freiheitsstrafe und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten verurteilt.
17Am 16.05.2012, rechtskräftig seit dem 12.09.2012, hat ihn das Landgericht Mönchengladbach wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 4 Fällen, begangen bis zum 28.07.2011, zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
18Der Angeklagte B ist gemeinsam mit einem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in Polen aufgewachsen. Im Jahr 2006 übersiedelte die Familie nach Deutschland. Hier besuchte der Angeklagte noch 1 Jahr die Hauptschule, dann ca. 3 Jahre ein Berufskolleg und schließlich noch 3 Monate eine Abendschule, an der er schließlich den Hauptschulabschluss erreichte. Nachdem er zunächst einige Zeit bei der Firma DHL in den Niederlanden als Lagerarbeiter beschäftigt war, arbeitete er ab November 2011 in dem Unternehmen seines Onkels als Gebäudereiniger. Im Mai 2012 machte er sich als Gebäudereiniger selbständig. In den ersten noch mit dem Aufbau eines größeren Kundenstammes verbundenen Monaten erzielte er lediglich Einkünfte in Höhe von ca. 400 € netto im Monat. Seit Anfang 2013 liegen seine Einkünfte bei 1.200 bis 1.300 € netto monatlich. Er lebt weiterhin im Haushalt seiner Eltern. An diese zahlt er monatlich 200 bis 250 € „Kostgeld“. Sein monatlicher Krankenkassenbeitrag beträgt 235 €.
19Er ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
20Am 23.02.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Heinsberg wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und fahrlässiger Körperver- letzung. Ihm wurden eine Verwarnung, eine richterliche Weisung - Erbringung von Arbeitsleistungen – und 2 Monate Fahrverbot erteilt.
21Der Angeklagte C wuchs in Indonesien auf. Er besuchte dort regelgerecht einen Kindergarten und anschließend Schulen. Als er 9 Jahre alt war, brachte ihn seine Mutter in dem Haushalt eines Onkels unter, weil sie ihn wegen ihrer Berufstätigkeit an einem Flughafen in Indonesien nicht mehr selbst versorgen konnte. Nachdem seine Mutter zunächst ohne ihn nach Deutschland übergesiedelt war und einen Deutschen geheiratet hatte, holte sie ihn 2006 nach Deutschland. Er besuchte für 1 Jahr eine deutsche Hauptschule, anschließend ein internationales Berufskolleg. Nachdem er dort keinen Schulabschluss erreicht hatte, erlangte er im Jahr 2010 auf der Volkshochschule in Aachen den Hauptschulabschluss 10B. Er lebte weiterhin in dem Haushalt seiner Mutter und deren Ehemannes sowie nach der Scheidung der Ehe deren neuen Lebenspartners in Heinsberg. Im Jahr 2011 scheiterte eine von ihm begonnene Ausbildung im Hotelfach an seinen infolge seines erheblichen regelmäßigen Cannabiskonsums unzureichenden Arbeitsleistungen. Danach war er lediglich noch im März und April 2012 als Produktionshelfer mit einem Monatseinkommen in Höhe von ca. 1.000 € netto erwerbstätig. Seitdem war er bis auf gelegentliche Taschengeldzahlungen seiner Mutter in Höhe von jeweils 20 € ohne legale Einkünfte. Seit dem 12.03.2013 befindet er sich in Strafhaft. Nachdem der Angeklagte C bereits in Indonesien regelmäßig mindestens wöchentlich zum Teil erhebliche Mengen Alkohol getrunken, wiederholt Alkoholrauschzustände erlebt und mehrmals psilocainhaltige Pilze sowie Amphetamin konsumiert hatte, begann er in Deutschland mit dem Konsum von Cannabis. Dessen anfangs noch unregelmäßigen Konsum steigerte er etwa ab dem Jahr 2009 auf einen täglichen, aber nach seiner Einschätzung von ihm „noch kontrollierten, nicht übermäßigen“, und seit dem Jahr 2011 auf einen sich über den gesamten Tag erstreckenden Konsum von 1 bis 3 Gramm Cannabis, das er meist als „Joints“ oder „pur Blunt“ rauchte. An den Wochenenden konsumierte er außerdem wiederholt auch größere Mengen Alkohol, zum Beispiel „eine Flasche Whisky“, sowie Amphetamin in geringen Mengen. Auch in der Strafhaft setzte er seinen regelmäßigen Cannabiskonsum fort. Obwohl er damit aufhören wollte, gelang ihm dies nur für die Dauer eines Monats. Er ist entschlossen, sich mit Hilfe einer stationären Drogenentwöhnungstherapie von seinem ständigen Cannabissuchtverlangen zu befreien.
22Er ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
23Am 17.11.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Geilenkirchen wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Es verwarnte ihn, ordnete einen Freizeitjugendarrest und wies die Erbringungsleistungen sowie eine Wiedergutmachungspflicht an.
24Am 26.01.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Heinsberg wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu 10 Tagessätzen zu je 10 € Geldstrafe.
25Am 11.05.2012, rechtskräftig seit dem 18.01.2013, verurteilte ihn das Landgericht Aachen wegen Raubes in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, unter Einbeziehung der am 26.01.2012 erkannten Strafe zu 3 Jahren 4 Monaten Freiheitsstrafe.
26Am 07.08.2013 verurteilte ihn das Landgericht Aachen wegen einer am 03.02.2013 begangenen Beihilfe zum schweren Raub zu 1 Jahr 6 Monaten Freiheitsstrafe.
27II.
28Der Angeklagte A hat in den Jahren 2009 bis 2011 zahlreiche Wohnungseinbruchsdiebstähle begangen. Er ist wegen derartiger Taten wiederholt verurteilt worden. Nachdem die Vollstreckung einer 2jährigen Freiheitsstrafe seit dem 12. August 2010 zur Bewährung ausgesetzt worden war, sind gegen ihn weitere Strafen von 11 Monaten, 1 Jahr 4 Monaten und 10 Monaten Freiheitsstrafe verhängt worden. Diese Verurteilungen sind, nachdem A die von ihm dagegen eingelegten Rechtsmittel zurückgenommen hatte, im September 2012 rechtskräftig geworden. Daraufhin ist A zum 14. November 2012 zum Strafantritt geladen worden.
29Im Jahr 2012 lernte A über einen gemeinsamen Bekannten den Angeklagten B kennen. B verfügte damals über einen Pkw Audi A 4, den er gemeinsam mit seinem Vater auf Leasingbasis erworben hatte. Erstmals im Juli 2012 veranlasste A B, ihn in seiner Düsseldorfer Wohnung abzuholen und in ein Wohngebiet im Raum Düsseldorf zu fahren. Dort beging er einen Wohnungseinbruchsdiebstahl. B, den er vor dieser ersten gemeinsamen Fahrt noch nicht eingeweiht hatte, erhielt von ihm das vereinbarte „Spritgeld“ in Höhe von 20 bis 30 €. Bei den innerhalb der nächsten Monate folgenden mindestens 15 gemeinsamen Fahrten holte B A etwa fünfmal am Hauptbahnhof Düsseldorf, einmal in Köln und im Übrigen an dem Bahnhof in Erkelenz ab. B wusste, dass A, wenn er ihn in Wohngebieten absetzte und jeweils nach 20 bis 30 Minuten wieder aufnahm, Wohnungseinbruchsdiebstähle beging. Für seine Beteiligung erhielt B nach seinen Angaben unterschiedliche „Anteile“, in der Regel geringfügige Bargeldbeträge bis zu in einem Fall 300 €, einmal eine von A entwendete Digitalkamera. Die Angeklagten B und C kannten sich aus ihrer letzten gemeinsamen Schulzeit am Berufskolleg. B wusste, dass sein „Kumpel“ C täglich Cannabis konsumierte und nicht über regelmäßige Einkünfte verfügte. Nach Rücksprache mit A, der einverstanden war, dass ihn bei seinen Einbrüchen ein Mittäter begleitete, teilte B C mit, dass er mitmachen könne, wenn er Geld brauche. Daraufhin holte B am 22. August 2012 zunächst C in dessen Wohnung und anschließend A am Erkelenzer Bahnhof ab. A erklärte C, dass er in ruhigen Wohngebieten in Wohnhäuser einbreche, und dass er – C – sich daran beteiligen könne, um sich Geld zu verdienen. C war grundsätzlich einverstanden; er wollte jedoch bei der an diesem Tag von A geplanten Tat noch nicht selbst mit diesem in das Wohnhaus einsteigen, sondern ihn von draußen im Fall einer vorzeitigen Entdeckung des Einbruchs warnen und in telefonischem Kontakt zu B bleiben. Nach dieser Tat kamen die Angeklagten überein, in den nächsten Wochen gemeinschaftlich weitere Wohnungseinbruchsdiebstähle nach folgendem Muster zu begehen:
30A sprach kurz vor den von ihm beabsichtigten Tattagen mit B und C deren Mitwirkung sowie den Zeitpunkt ihres Treffens ab. An den Tattagen fuhren die Angeklagten mit dem Pkw B in ein oder mehrere von A ausgewählte Wohngebiete, um für einen ungestörte Einbruch geeignet erscheinende Wohnhäuser aufzusuchen. Während A und C zur Tatausführung ausstiegen, fuhr B mit seinem Pkw zu einem in der Nähe gelegenen Anhalteort, von dem aus er die Umgebung beobachtete, um A und C gegebenenfalls vor einer möglichen Entdeckung telefonisch warnen und sie auf deren telefonische Mitteilung unmittelbar nach der Tat schnell mit deren Beute in seinen Pkw aufnehmen zu können. A und C begaben sich, nachdem sie durch Klingelzeichen an der Haustür überprüft hatten, dass sich keine Person in dem Haus aufhielt, zu den Straßen abgewandten und auch von Nachbargrundstücken aus nicht einsehbaren Türen oder Fenstern des Hauses mit Glaseinsätzen. Dort ritzte A mit einem Glasschneider die Verglasung in Höhe eines Tür- oder Fenstergriffs etwa in Form eines geschlossenen Rechtecks ein, schlug die so umgrenzte Glasfläche nach innen, griff durch das entstandene Loch in der Scheibe und entriegelte von der Rauminnenseite den Schließmechanismus der Tür oder des Fensters. C hielt sich dabei zur Absicherung und gegebenenfalls erforderlichen Hilfestellung beim Aufbrechen in unmittelbarer Nähe A auf. A und C stiegen in das Wohnhaus ein, durchsuchten jeweils mehrere Räume, öffneten dort nahezu sämtliche Behältnisse und nahmen möglichst werthaltige, in den von ihnen mitgeführten Taschen oder Tüten transportable Gegenstände, u.a. elektronische Geräte, Schmuck und Bargeld, an sich. A übernahm nach ihrer Rückkehr jeweils die Verwertung der entwendeten Gegenstände und bestimmte den Beuteanteil C und B. C erhielt nach seinen Angaben insoweit von A jeweils Geldbeträge zwischen 50 und 100 €.
31Entsprechend dieser Übereinkunft begingen die Angeklagten im Einzelnen folgende Taten, wobei C sich an den am 11. September und am 8. November 2012 begangenen Taten deshalb nicht beteiligt hat, weil er an diesen Tagen entweder schon am Morgen in erheblichem Umfang Marihuana konsumiert hatte und deshalb nicht mehr mitfahren wollte oder bereits am Vortag seine Beteiligung abgesagt hatte, weil er noch über genug Geld bzw. Marihuana verfügt hatte:
321.
33Am 22. August 2012 entwendeten die Angeklagten aus dem verschlossenen Wohnhaus der ………, eine Notebook, eine Vielzahl von Gold- und Silberschmuckstücken, mehrere Modeschmuckstücke, drei Armbanduhren sowie eine Geldbörse mit 50 € Bargeld. Der Gesamtwert der entwendeten Gegenstände und die Aufwendungen für die Reparatur der von A zerstörten Verglasung der Terrassentür sind von der Versicherung ……. mit einer Leistung in Höhe von ca. 6.000 € ersetzt worden.
342.
35Am 28. August 2012 entwendeten die Angeklagten gegen 10.00 Uhr aus dem verschlossenen Wohnhaus der Eheleute ……, die dort während der Tatausführung unter der Dusche stand und deshalb selbst die Durchsuchung des unmittelbar an das Duschbad angrenzenden Raumes durch A oder C nicht wahrnahm, und ……., ein Notebook, ein Tablet, zwei Spiegelreflexkameras, zwei Digitalkameras sowie eine Geldbörse mit mehreren 100 Euro Bargeld, deren Gesamtwert zuzüglich der Aufwendungen für die Reparatur des von A beschädigten Fensters in Höhe von 340 € durch die Versicherung der Eheleute ….. mit einer Leistung in Höhe von ca. 6.700 € ersetzt worden ist.
363.
37Die Angeklagten fuhren unmittelbar nach der vorgenannten Tat zur Alte Zollstraße in Niederkrüchten. Dort entwendeten sie gegen 10:25 Uhr aus dem verschlossenen Wohnhaus des ……, der zu der Zeit nach seiner Nachtschichtarbeit in einem Kellerraum des Hauses schlief, und dessen Ehefrau ……, drei Armbanduhren, eine Digitalkamera, zahlreiche u.a. geerbte Schmuckstücke und Bargeld, das unter einem Teppich versteckt gewesen war. Die Versicherung der Eheleute ….. ersetzte deren Gesamtschaden einschließlich der Reparaturkosten in Höhe von ca. 300 € für die zerstörte Verglasung der Terrassentür durch eine Leistung in Höhe von ca. 15.000 €.
384.
39Am Vormittag des 11. September 2012 entwendeten A und B gegen 11:30 Uhr aus dem verschlossenen Wohnhaus der Eheleute ….., ein Notebook, eine Digitalkamera sowie ein Geldbörse mit ca. 30 € Bargeld im Gesamtwert von ca. 500 €. Einen stationären Computer, den A zunächst ebenfalls mitgenommen und vor dem Haus abgestellt hatte, ließ er dort stehen, als er und B, der mit seinem Pkw in der Nähe des Tatorts wartete, sich jeweils durch Passantinnen beobachtet und gestört fühlten und deshalb telefonisch absprachen, sich sofort vom Tatort zu entfernen. Den nicht gegen Einbruchsdiebstahl versicherten Eheleuten ….. entstand durch die Tat einschließlich der Sachbeschädigung ein Gesamtschaden in Höhe von ca. 1.500 €.
405.
41In unmittelbarem Anschluss an die vorgenannte Tat fuhren A und B zu einem Wohngebiet des Mönchengladbacher Stadtteils Hardt. Dort entwendeten sie aus dem verschlossenen Wohnhaus der ……, ein Notebook, eine hochwertige Ledergeldbörse, zwei Armbanduhren sowie zahlreiche Schmuckstücke und Altgold. Deren Gesamtwert zuzüglich der Aufwendungen für die Reparatur der von A bei seinen an drei Fenstern unternommenen Einbruchsversuchen zerstörten Glasscheiben ersetzte die Versicherung …..mit einer Leistung in Höhe von ca. 6.000 €.
426.
43Am 23. Oktober 2012 entwendeten die Angeklagten in der Zeit zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr aus dem verschlossenen Wohnhaus der Eheleute ….. und …., ein Notebook, einen Plattenspieler, eine Digitalkamera, eine Armbanduhr, drei Goldschmuckstücke sowie mehrere Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt ca. 1.600 €. Der dadurch verursachte Gesamtschaden in Höhe von ca. 5.700 € und die Aufwendungen für die Reparatur der von A zerstörten Fensterverglasung sind den Geschädigten durch deren Versicherung ersetzt worden.
447.
45Unmittelbar nach der vorgenannten Tat entwendeten die Angeklagten aus dem ca. 150 m entfernt gelegenen verschlossenen Wohnhaus der Eheleute ….. und …. ein Notebook, zwei Digitalkameras, ein Saxofon, zwei Armbanduhren sowie zahlreiche Schmuckstücke. Der den Eheleuten ….. durch den Diebstahl und die Zerstörung einer Fensterverglasung entstandenen Gesamtschaden ist von deren Versicherung mit einer Leistung in Höhe von ca. 11.200 € ersetzt worden.
468.
47Am 8. November 2012 entwendeten A und B gegen 11:00 Uhr aus dem verschlossenen Wohnhaus der Eheleute …., zwei Notebooks, zwei Digitalkameras, drei Goldringe, mehrere Modeschmuckstücke und einen geringen Bargeldbetrag. Die Versicherung der Eheleute ….ersetzte deren Gesamtschaden einschließlich der Aufwendungen für die Reparatur der zerstörten Terrassentürverglasung in Höhe von 320,53 € mit einer Leistung in Höhe von 3.333,53 €.
489.
49Unmittelbar vor oder nach der vorgenannten Tat entwendeten A und B aus dem benachbarten verschlossenen Wohnhaus …., zwei Notebooks, eine Panasonic Lumix Digitalkamera nebst Wechselobjektiv und zahlreiche, u.a. von …. geerbte Schmuckstücke im Gesamtwert von ca. 20.000 €.. Die Reparatur der von A zerstörten Verglasung der Terrassentür kostete ca. 200 €. Die Digitalkamera …, die B von A u.a. als Beuteanteil erhalten hatte, wurde bei der Durchsuchung der Wohnung B im März 2013 sichergestellt. Der Schaden …… ist von deren Versicherung ersetzt worden.
50B hat sich, nachdem er von der HUK-Coburg wegen der Tat zu 7. auf anteilige Schadensersatzleistung in Anspruch genommen worden war, im November 2013 verpflichtet, 2.500 € in monatlichen Raten von zunächst 30 € an die Versicherung zu zahlen.
51III.
52Die zu dem schulischen und beruflichen Werdegang, den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den sonstigen Lebensumständen des Angeklagten A getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dessen in der Hauptverhandlung diesbezüglich gemachten Angaben und dem Inhalt der Bundeszentralregisterauskunft über ihn.
53Zu den Anklagevorwürfen hat A sich im Wesentlichen geständig eingelassen:
54Es sei richtig, dass er in dem Zeitraum von August bis November 2012 mehrere Wohnungseinbrüche begangen habe. Allerdings meine er, soweit er sich an diese bereits 2 Jahre zurückliegenden Taten noch erinnern könne, dass er die Taten vom 22. August und vom 11. September 2012 nicht begangen habe. Die übrigen Taten habe er zum Teil mit C, zum Teil allein begangen. Dabei sei B, den er nicht eingeweiht habe, höchstens bei vier Taten als sein Fahrer dabei gewesen. Er habe wiederholt Einbruchsdiebstähle begangen. Das bereue er; er sei selber schuld. In der Strafhaft habe er an einer Spielsuchttherapie teilgenommen. Er wolle neu anfangen, sich etwas leisten können, ohne anderen was wegzunehmen.
55Diese Einlassung ist, soweit sie mit den vorstehend unter II. getroffenen Feststellungen nicht in Einklang steht, durch die glaubhaften Angaben der Mitangeklagten B und C sowie die von dem Polizeibeamten …… bekundeten Ermittlungsergebnisse zur Überzeugung des Gerichts widerlegt. B hat, wenn auch zum Teil erst auf Vorhalt seiner am 12. März und am 8. April 2013 gegenüber der Polizei gemachten Angaben, u.a. eingeräumt, bereits vor den in diesem Verfahren angeklagten Taten mit A nach dessen Anweisung in der Regel vormittags Wohngebiete aufgesucht zu haben. Bei der ersten Fahrt habe er noch nicht gewusst, dass A dort Einbruchsdiebstähle begangen habe, „später schon“. Danach habe er sich wegen seiner von A zugesagten Entlohnung bereit erklärt, diesen weiterhin bei seinen Wohnungseinbruchsdiebstählen als „Fahrer“ zu unterstützen. Nicht immer habe er einen „Anteil“ erhalten. A habe ihm jedoch nach den Taten wiederholt Geldbeträge bis zu 300 € in einem Fall und einmal eine entwendete Digitalkamera gegeben. Es könne sein, dass er ab Juli 2012 15 bis 20 derartige Fahrten mit A durchgeführt habe. C hat sich dahingehend eingelassen, zunächst von B und dann am 22. August 2012 von A selbst erfahren zu haben, dass und auf welche Weise dieser wiederkehrend Wohnungseinbruchsdiebstähle begehe, und dass er „mitmachen“ könne. Da er wegen seines täglichen Marihuanakonsums immer Geld gebraucht habe, habe er A und B erklärt, sich an weiteren Wohnungseinbruchsdiebstählen dieser Art zu beteiligen. Tatsächlich habe er sich aber lediglich noch an vier weiteren Taten beteiligt, wobei er jeweils gemeinsam mit A in die Häuser eingestiegen sei und Sachen entwendet habe. A habe ihn zwar in weiteren Fällen vor einer von ihm geplanten erneuten gemeinsamen Fahrt zur Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen angerufen; er habe jedoch in den Fällen seine Beteiligung abgesagt, weil er manchmal noch genug Geld und Marihuana gehabt habe oder nach einem erheblichen Marihuanakonsum kurze Zeit vor der Fahrt nicht habe mitfahren wollen. Die glaubhaft selbstbelastenden Angaben B widerlegen die Behauptung A, B habe ihn und in einigen Fällen auch C, ohne in sein oder im Übrigen nur mit C abgesprochenes Vorhaben eingeweiht gewesen zu sein, höchstens in vier Fällen mit seinem Pkw zu den Tatorten gebracht. Die Richtigkeit der Angaben B wird bestätigt durch die von …. dargelegte Auswertung der im Bereich der Tatobjekte innerhalb der jeweiligen Tatzeiträume gespeicherten Mobilfunkdaten. Danach hat das Mobilfunkgerät B in sämtlichen diesem Verfahren zugrundeliegenden Fällen am Tatort und zur Tatzeit mit den Mobilfunkgeräten A und/oder C kommuniziert. Am 11. September 2012 gab es im Bereich der Kapellenstraße in Niederkrüchten 10 wechselseitige Telefonkontaktaufnahmen zwischen den Mobilfunkgeräten A und B; im Bereich des Karrenweges in Mönchengladbach hat das Mobilfunkgerät A dreimal Kontakt zu dem Mobilfunkgerät B aufgenommen. Das Gericht ist von der festgestellten Tatbeteiligung A auch am 22. August 2012, obwohl in dem Fall lediglich sechs von den Mobilfunkgeräten B und C ausgehende Verbindungsdaten im Bereich des Tatorts zur Tatzeit festgestellt worden sind, überzeugt. B und C haben übereinstimmend bekundet, dass sie keinen Wohnungseinbruchsdiebstahl ohne A begangen hätten; nur dieser habe die Tattage und die Tatorte ausgewählt. Diese Angaben sind glaubhaft. Das Bild der Tat vom 22. August 2012, insbesondere der Einsatz eines Glasschneiders, entspricht nach den Bekundungen …… der Art und Weise, in der A bereits vor diesem Zeitpunkt Wohnungseinbruchsdiebstähle und auch die nachfolgenden Wohnungseinbruchsdiebstähle begangen hat. Darüber hinaus ist es wenig wahrscheinlich, dass der zuvor nicht durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen aufgefallene und erstmals durch B auf eine mögliche Beteiligung an von A beabsichtigten weiteren Wohnungseinbruchsdiebstählen angesprochene C zunächst allein mit B als Fahrer eine derartige Tat begeht und sich erst dann gleichartigen Tatvorhaben A anschließt.
56Die im Einzelnen zu den jeweiligen Tatmodalitäten, den entwendeten Gegenständen, deren Wert und den durch die Angeklagten verursachten Sachschäden getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Geschädigten ……., ….., ….., …….., …….., …….., ………, ……., ……. und ……. sowie ergänzend und die Angaben der Zeugen bestätigend den Bekundungen des ermittlungsführenden Polizeibeamten …...
57IV.
58Nach den vorstehend unter II. getroffenen Feststellungen hatte sich der Angeklagte A des Wohnungseinbruchsdiebstahls (II. 1.) gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und des schweren Bandendiebstahls in 8 Fällen (II. 2. bis 9.) gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 53 StGB s t r a f b a r gemacht.
59Anlässlich der Tat vom 22. August 2012 haben sich die Angeklagten zusammengeschlossen, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewissene Wohnungseinbruchsdiebstähle zu begehen. Die von B und C erklärte Bereitschaft, sich weiterhin an den von A mit ihrer Unterstützung beabsichtigten Wohnungseinbruchsdiebstählen durch bestimmte Tatbeiträge – B im Wesentlichen durch den Transport und die Absicherung der Tatbeteiligten, C im Wesentlichen durch die Unterstützung und Absicherung A beim Einbrechen sowie durch eigene Wegnahmehandlungen – zu beteiligen, um ihr gemeinsames Ziel, sich mittels der entwendeten Gegenstände zu bereichern, zu erreichen. A hat die Taten zu II. 2. bis 9. täterschaftlich unter Mitwirkung mindestens eines Bandenmitglieds begangen. Er hat vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Einschränkung dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß §§ 20, 21 StGB haben sich weder aufgrund des Tatbildes, noch aufgrund der von A als tatauslösend behaupteten „Kleptomanie“ und „Spielsucht“ ergeben. Mangels der Bereitschaft A, über diese pauschale Behauptung hinausgehende Angaben u.a. zu seinen konkreten Lebensumständen und seiner Alltagsgestaltung in dem Tatzeitraum, zu den jeweiligen Tatbeweggründen, der Verwertung der erbeuteten Gegenstände und der Verwendung der durch die Taten erlangten Geldmittel zu machen und sich durch einen psychiatrischen Sachverständigen explorieren zu lassen, lässt sich das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht feststellen.
60Der Angeklagte C hat sich der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in einem Fall (II. 1.) und des schweren Bandendiebstahls in 4 Fällen (II. 2., 3., 6. und 7.) gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 53 StGB s t r a f b a r gemacht.
61Von den weiteren Anklagevorwürfen war er freizusprechen, weil insoweit seine Tatbeteiligung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen war.
62C hat die festgestellten Taten vorsätzlich und schuldhaft begangen. Auch unter Berücksichtigung dessen psychischer Cannabisabhängigkeit und der psychotropen Effekte des regelmäßig auch noch am Morgen der Tattage von ihm eingenommenen Tetrahydrocannabinols ist die Schuldfähigkeit C nicht erheblich vermindert gewesen. Eine psychische Entzugssymptomatik oder ein Rauschzustand mit Störungen der Bewusstseinslage, der Affektivität und der willentlichen Handlungskontrolle konnte wegen der verhältnismäßig schwachen zentralen psychotropen Wirkung des von C betriebenen Cannabismissbrauchs nicht eingetreten sein.
63Der Angeklagte B hat sich nach den unter II. getroffenen Feststellungen der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl (II. 1.) in einem Fall und der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in 8 Fällen (II. 2. bis 9.) gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 27, 53 StGB s t r a f b a r gemacht.
64V.
65Die Zumessung der Strafen für den Angeklagten A beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
66Bei dem Wohnungseinbruchsdiebstahl hat das Gericht gemäß § 244 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und bei den schweren Bandendiebstählen den Regelstrafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zugrundegelegt. Ein minder schwerer Fall des schweren Bandendiebstahls, der gemäß § 244a Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet wird, liegt bei keiner dieser Taten vor. In der Gesamtschau der jeweiligen Tatbilder, der Täterpersönlichkeit A und dessen konkreter Tatbeteiligung erscheint die Bestrafung aus dem Regelstrafrahmen dieses Qualifikationstatbestandes nicht als unangemessen hart. Als wesentlicher Strafmilderungsgrund ist lediglich die im Wesentlichen geständige Einlassung A und dessen Tatreue zu berücksichtigen. Er hat weder das Hauptgewicht seiner Tatbeteiligung noch die Art, Zahl oder den Wert der entwendeten Gegenstände oder die Höhe der verursachten Sachschäden in Abrede gestellt. Unter anderem die von mehreren Geschädigten bekundeten erheblichen psychischen Auswirkungen der Taten auf sie haben ihn glaubhaft bewegt, diese zu bereuen und sich zu seiner erheblichen Tatschuld zu bekennen. Demgegenüber fallen allerdings schulderschwerend die in der Tatausführung zutage getretene beträchtliche kriminelle Energie und der erhebliche objektive Unrechtsgehalt der Taten ins Gewicht. A hat die Taten, nachdem er bereits mehrmals u.a. wegen einschlägiger Taten verurteilt worden war, zur Tatzeit deswegen unter Strafaussetzung zur Bewährung stand und darüber hinaus wegen weiterer Taten – bis September 2012 noch nicht rechtskräftig – zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, als treibende Kraft der Gruppe begangen. Bei den von ihm begangenen Taten handelt es sich selbst in Anbetracht der im Fall II. 4. verhältnismäßig geringen materiellen Schäden um einen im durchschnittlichen Bereich der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle liegenden schweren Bandendiebstahl. In der Gesamtschau aller in dem jeweiligen Tatbild und in der Person A liegenden Umstände erscheint daher die Annahme minder schwerer Fälle des schweren Bandendiebsahls unvertretbar.
67Bei der konkreten Strafzumessung hält das Gericht nach Gewichtung und Abwägung aller für und gegen A sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände Strafen im mittleren Bereich der Strafrahmen für geboten. Es erachtet auch unter mitbestimmender Berücksichtigung der unterschiedlichen Höhe der jeweils verursachten materiellen Schäden folgende Einzelstrafen als schuldangemessen und zur (weiteren) Einwirkung auf A erforderlich:
68jeweils 3 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
69für die Taten zu II. 3. 7. und 9.,
70jeweils 3 Jahre Freiheitsstrafe
71für die Taten zu II. 2., 5., 6. und 8.,
722 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe
73für die Tat zu II. 4.,
742 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
75für die Tat zu II. 1.
76Nach den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2, S. 3 StGB wird aus diesen Einzelstrafen unter zusammenfassender Würdigung der Person A und dessen Taten, wobei deren Gleichartigkeit und der sich lediglich über 4 Monate erstreckende Gesamttatzeitraum erhöhungsmindernd berücksichtigt werden, eine insgesamt schuldangemessene Gesamtstrafe von
776 Jahren Freiheitsstrafe
78gebildet.
79Bei der Zumessung der Strafen für den Angeklagten C ist das Gericht im Fall II. 1. gemäß §§ 244 Abs. 1, 27, 49 Abs.1 StGB von 1 Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe und in den übrigen Fällen gemäß § 244a Abs. 1 StGB von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe als Strafrahmen ausgegangen.
80Unter zusammenfassender Würdigung und Abwägung aller für und gegen C sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände hält das Gericht zur schuldangemessenen Ahndung dessen Taten und zur notwendigen Einwirkung auf diesen
81jeweils 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
82für die Taten zu II. 3. und 7.,
83jeweils 2 Jahre Freiheitsstrafe
84für die Taten zu II. 2. und 6.,
851 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe
86für die Tat zu II. 1.
87für geboten. Diese Einzelstrafen werden gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2, S. 3, 55 StGB unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. August 2013 erkannten Strafe auf eine insgesamt schuldangemessene Gesamtstrafe von
884 Jahren Freiheitsstrafe
89zurückgeführt.
90Außerdem wird gemäß § 64 S. 1 StGB die Unterbringung des AngeklagtenC in einer Entziehungsanstalt a n g e o r d n e t .
91C hat die Taten wesentlich mitursächlich aufgrund seines Hanges, Cannabis in schädlichem Übermaß zu konsumieren, begangen. Nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ……. bestehen bei C aufgrund dessen mehrjährigen bivalenten Missbrauchs von Cannabis mit psychischer Abhängigkeitsentwicklung und in geringerer Intensität wiederkehrend von Alkohol diagnostisch Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, ICD–10: F 12.20 und Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, ICD-10: 10.1. Dieser von C aus einer psychischen Gewöhnung heraus betriebene langjährige Suchtmittelmissbrauch hat ihn trotz des Erreichens des Hauptschulabschlusses und anfänglicher Bemühungen um eine berufliche Integration von einer normalen sozialen Entwicklung abgekoppelt, zu dessen dauerhafter Erwerbslosigkeit und Anfang 2012 zu einer tiefen Einbindung in eine Drogen konsumierende Randgruppensozialisation geführt. Der tägliche Cannabiskonsum ist zum integrierten Bestandteil seiner Konzeption zur sozialen und persönlichen Lebensbewältigung geworden; er war für ihn notwendig, um seine psychische Stabilität aufrechtzuerhalten. Sein Unvermögen zu einer suchtmittelabstinenten Lebensführung hat ihn selbst in seiner seit März 2013 vollzogenen Strafhaft trotz wiederholter Abstinenzbemühungen weiter bewegt, soweit für ihn im Strafvollzug verfügbar, bis heute Cannabis zu konsumieren. Zwischen der Suchtmittelabhängigkeit C und den hauptsächlich durch das Ziel, die für den weiteren Cannabiskonsum notwendigen Geldmittel zu erlangen, motivierten Taten besteht ein symptomatischer Zusammenhang. Da die Fixierung C auf Suchtmittel fortbesteht, wären nach der Haftentlassung erneut ein zunehmend exzessiver Suchtmittelkonsum und die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten zu dessen Finanzierung zu erwarten.
92In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen …. sieht das Gericht die nach § 64 S. 2 StGB für die Anordnung der Maßregel erforderlich hinreichend konkrete Aussicht auf einen Erfolg der Suchtmittelentwöhnungsbehandlung. C verfügt über eine gut ausdifferenzierte intellektuelle Leistungsfähigkeit, insbesondere über eine auf Internalisierung sozial-regelkonformer Normen gestützte Kritik- und Urteilsfähigkeit, insoweit intellektuell über gute Voraussetzungen zu einer therapeutischen Bewältigung seiner Problematik. Er wird zwar von einer durch mehrjährig betriebenen Suchtmittelkonsum konditionierten Haltschwäche Suchtmitteln gegenüber bestimmt, ist jedoch gleichwohl zu einer kritischen Auseinandersetzung mit den zu erwartenden weiteren Auswirkungen seiner Suchtmittelproblematik in der Lage. Insoweit verfügt er über eine uneingeschränkte Erkrankungseinsicht und Problemsicht hinsichtlich der Folgewirkungen des Drogenkonsums. Außerdem hat er glaubhaft seine uneingeschränkte Therapiemotivation dem Sachverständigen und dem Gericht gegenüber zum Ausdruck gebracht. Im Hinblick auf die von dem Sachverständigen zutreffend für erforderlich gehaltene Gesamttherapiedauer von ca. 2 Jahren hat das Gericht von der Bestimmung eines von der Regelvollstreckung abweichenden Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe abgesehen (§ 67 Abs. 1, Abs. 2 StGB).
93Bei der Zumessung der Strafen für den Angeklagten B ist das Gericht im Fall II. 1. gemäß §§ 244 Abs. 1, 27, 49 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe, in den übrigen Fällen gemäß §§ 244a Abs. 1, 27, 49 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 7 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen.
94Unter zusammenfassender Würdigung und Abwägung aller für und gegen B sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände hält das Gericht zur schuldangemessenen Ahndung dessen Taten und zur Einwirkung auf diesen
95jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe
96für jede der Taten
97für geboten. Aus diesen Einzelstrafen wird gemäß §§ 53 Abs.1, 54 Abs. 1 S. 2, S. 3 StGB eine insgesamt schuldangemessene Gesamtstrafe von
982 Jahren Freiheitsstrafe
99gebildet, deren Vollstreckung gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird, weil zu erwarte ist, dass B sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
100VI.
101Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.
102…… ……..

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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen, - 2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist, - 3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder - 4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.
(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.
Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.