Landgericht Mannheim Urteil, 30. Juni 2006 - 1 S 2/06

published on 30/06/2006 00:00
Landgericht Mannheim Urteil, 30. Juni 2006 - 1 S 2/06
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Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgericht Mannheim vom 11.11.2005 – 1 C 335/05 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
I.
Die Beklagte wehrt sich gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von Sachverständigenhonorar.
Der Kläger bewertet Kraftfahrzeugschäden. Er wurde von einem Geschädigten mit der Begutachtung eines von dem Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldeten Unfallschadens beauftragt. Der Geschädigte trat seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zur Sicherheit in Höhe der Klageforderung an den Sachverständigen ab.
Bei einem Schaden in Höhe von EUR 2.132,46 netto und einem merkantilen Minderwert von EUR 150 stellte der Sachverständige ein an der Schadenshöhe orientiertes „Grundhonorar“ in Höhe von EUR 270, Fotokosten in Höhe von EUR 15 Porto und Telefonkosten in Höhe von EUR 12 und Auslagen/Nebenkosten in Höhe von EUR 15 und damit insgesamt EUR 312 jeweils netto in Rechnung.
Nachdem der Geschädigte trotz mehrfacher Mahnungen keine Zahlung leistete, hat der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte geklagt und in erster Instanz voll obsiegt.
Der Kläger ist der Ansicht, seine Abrechnung sei üblich und angemessen.
Die Beklagte ist erst- wie zweitinstanzlich der Ansicht, der Kläger verstoße mit der Geltendmachung der Forderung gegen das Rechtsberatungsgesetz. Die Abrechnung nicht nach Stundensätzen und konkretem Aufwand sei unbillig und verstoße gegen die dem Sachverständigen eingeräumte Befugnis aus § 315 BGB. Die Rechnung sei daher nicht prüffähig und nicht fällig.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs.1 ZPO).

Entscheidungsgründe

 
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB nichtig. Der Kläger verstößt nicht gegen Art 1 § 1 Abs.1 RBerG. Nach dem Sachvortrag ist davon auszugehen, dass es dem Kläger um die Verwirklichung der durch die Abtretung eingeräumten Sicherheit geht. Er hatte den Geschädigten mehrfach erfolglos zur Zahlung aufgefordert, bevor er von ihr Gebrauch machte. Anderweitige Absprachen zwischen den Abtretungspartnern sind nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann dann nicht angenommen werden (BGH NJW 2005, 135 Rn 10-17).
10 
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der zuerkannten Summe aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 3 PflVersG aus abgetretenem Recht.
11 
Unstreitig hat der Zedent einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100% seines erstattungsfähigen Schadens. Da er die Sachverständigenkosten bisher nicht bezahlt hat, ist der Schadensersatzanspruch ein Freistellungsanspruch. Dieser war vorliegend abtretbar, da er an den Gläubiger abgetreten wurde. Hierdurch wandelt er sich zum Zahlungsanspruch.
12 
Der Umfang des zu Erstattenden richtet sich für den Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs.2 BGB. Danach können die zur Wiederherstellung einschließlich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Kosten gefordert werden. Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig erachten durfte (BGHZ 61, 349). Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Einschaltung eines Sachverständigen bei Reparaturkosten von rund EUR 2500 brutto zur Ermittlung der Schadenshöhe erforderlich und damit auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich erstattungsfähig sind. Die Parteien streiten nur darüber, inwieweit die tatsächlich geltend gemachten Sachverständigenkosten gerechtfertigt sind.
13 
Ein wirtschaftlich denkender Geschädigter durfte davon ausgehen, einen Sachverständigen mit der Schadensschätzung beauftragen zu dürfen, der hierfür die typischerweise anfallenden Kosten berechnet. Denn dann ist davon auszugehen, dass auch der Schädiger, dem die Wiederherstellung nach dem Gesetz eigentlich obliegt, Kosten in gleicher Höhe für die Schadensschätzung ausgegeben hätte.
14 
Der Geschädigte und der Sachverständige haben einen Werkvertrag ohne ausdrückliche Preisvereinbarung geschlossen. Die gemäß § 632 Abs.1 BGB stillschweigend vereinbarte Vergütung richtet sich in ihrer Höhe nach § 632 Abs.2 BGB. Eine taxmäßige Vergütung besteht nicht. Es ist vorliegend vielmehr eine übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Üblich ist danach, was zur Zeit des Vertragsschlusses im Dezember 2004 für ein nach Art, Güte und Umfang vergleichbares Sachverständigengutachten über einen Fahrzeugschaden nach der allgemeinen Auffassung der beteiligten Kreise am hiesigen Ort der Gutachtenerstattung zu bezahlen war (BGH WM 78, 1099). Hierbei steht es der Annahme einer üblichen Vergütung nicht entgegen, dass sich kein genauer Betrag ermitteln lässt sondern Vergütungen innerhalb einer bestimmten und begrenzten Bandbreite bezahlt werden (Urteile des BGH vom 04.04.2006 - X ZR 80/05 und X ZRX ZR 122/05 - Rn 10). Grundsätzlich kann bei einem der Höhe nach üblichen Entgelt der Weg der Kalkulation dahingestellt bleiben, da die Kalkulation, von Ausnahmefällen abgesehen, in den Bereich der Motive der Vertragsschließenden fällt, welche die Willenserklärung nicht unmittelbar gestalten. Überdies hat der BGH (aaO) festgehalten, dass sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben kann. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im hiesigen Bereich Schadensermittlungsgutachten üblicherweise an der Schadenshöhe orientiert abgerechnet werden. Feststellungen zur Verbreitung dieser Berechnungsweise erübrigen sich damit.
15 
Für die Ermittlung der Höhe des üblichen Entgelts legt das Gericht gemäß § 287 ZPO die für den hiesigen Raum (PLZ 6...) erfolgte Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK), dem größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger, zugrunde. Die Befragung ergab, dass keine wesentliche Erhöhung der Honorare zu den unmittelbar davor liegenden Jahren eingetreten ist, so dass für die Schätzung die aktuellen Ergebnisse herangezogen werden können. Ausgehend von der Schadenshöhe netto, die sich aus den Nettoreparaturkosten und dem merkantilen Minderwert (bei Totalschaden: Wiederbeschaffungswert brutto) zusammensetzt, wird der Honorarkorridor (HB III) des Grundhonorars ermittelt, da die Mehrzahl der Befragten Grundhonorare innerhalb dieser Bandbreite verlangten. Weil jedoch das Nettoentgelt außer vom Grundhonorar auch noch durch die Nettonebenkosten geprägt wird und die Befragung zeigte, dass wer hohe Nebenkosten abrechnete, tendenziell ein geringeres Grundhonorar forderte, sind zu den Korridoreckwerten des Grundhonorars die der konkret beanspruchten Nebenkosten hinzuzurechnen. Diese werden der Nebenkostentabelle entnommen. Als üblich geschuldet ist der Mittelwert des so errechneten Honorarkorridors. Hieraus errechnet sich bei einem Nettoschaden (einschließlich merkantiler Wertminderung) von bis zu EUR 2.500,- folgendes Honorar:
16 
Abgerechnete Pos.
Unterer Korridoreckwert
Oberer Korridoreckwert
Korridormittelwert
Grundhonorar
314,00 EUR
358,00 EUR
336,00 EUR
Fotokosten
10,00 EUR
10,00 EUR
10,00 EUR
Porto/Telefon
13,50 EUR
22,00 EUR
17,75 EUR
Auslagen/Nebenkosten
--- EUR
--- EUR
--- EUR
Summe
337,50 EUR
390,00 EUR
363,75 EUR
17 
Ein Vergleich der vorliegend abgerechneten EUR 312,00 mit dem Korridormittelwert zeigt, dass das berechnete Honorar die übliche Vergütung nicht übersteigt.
18 
Die Grenze der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten im Rahmen des Schadensersatzes nach § 249 BGB ist wie bei den Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif (BGH NJW 2005, 135 ff) jedenfalls erreicht, wenn sich Sachverständigenvergütungen ausprägen, die von Selbstzahlern nicht verlangt werden und sich mit einem gesunden Marktgeschehen nicht mehr erklären lassen. Der vorliegende Sachverhalt bietet hierfür keinen Anhalt. Der von der Beklagten im Schriftsatz vom 29.08.2006 S. 6 (Bl.27) für angemessen gehaltene Zeitaufwand von 1,2- 1,7 Stunden begegnet schon deshalb Bedenken, weil zum Beispiel bei Punkt 3) „Erstellung des Gutachtens“ keine Zeit für die Anfertigung, gegebenenfalls Bearbeitung und Einfügung der Fotos in das Gutachten berücksichtigt ist. Die betriebswirtschaftliche Kalkulation des angemessenen Stundensatzes wird nicht durch § 9 JVEG bestimmt. Soweit die Beklagte vorträgt, es habe sich um ein „Drive-in-Gutachten“ gehandelt, bei dem ohnehin „entsprechende Abschläge auf das Grundhonorar vorzunehmen“ seien, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar, Fahrtkosten werden nicht abgerechnet.
19 
Der Beklagten stehen auch keine Einwendungen wegen der Rechnung zu. Der Geschädigte muss seinen Schaden darlegen und beweisen. Eine prüfbare Rechnung wie sie die Beklagte fordert, schuldet er nicht. Durch die Abtretung ändert sich an dieser Rechtslage nichts. Der Geschädigte mag aus dem Werkvertrag mit dem Sachverständigen einen Anspruch auf eine prüffähige Rechnung haben. Ihre Erteilung ist jedoch auch dann entgegen der Ansicht der Beklagten keine Fälligkeitsvoraussetzung sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht. Allerdings besteht auch ein solches nicht, da die Rechnung die übliche Vergütung (s.o.) nachvollziehbar abbildet.
III.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
21 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor.

Gründe

 
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB nichtig. Der Kläger verstößt nicht gegen Art 1 § 1 Abs.1 RBerG. Nach dem Sachvortrag ist davon auszugehen, dass es dem Kläger um die Verwirklichung der durch die Abtretung eingeräumten Sicherheit geht. Er hatte den Geschädigten mehrfach erfolglos zur Zahlung aufgefordert, bevor er von ihr Gebrauch machte. Anderweitige Absprachen zwischen den Abtretungspartnern sind nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann dann nicht angenommen werden (BGH NJW 2005, 135 Rn 10-17).
10 
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der zuerkannten Summe aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 3 PflVersG aus abgetretenem Recht.
11 
Unstreitig hat der Zedent einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100% seines erstattungsfähigen Schadens. Da er die Sachverständigenkosten bisher nicht bezahlt hat, ist der Schadensersatzanspruch ein Freistellungsanspruch. Dieser war vorliegend abtretbar, da er an den Gläubiger abgetreten wurde. Hierdurch wandelt er sich zum Zahlungsanspruch.
12 
Der Umfang des zu Erstattenden richtet sich für den Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs.2 BGB. Danach können die zur Wiederherstellung einschließlich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Kosten gefordert werden. Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig erachten durfte (BGHZ 61, 349). Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Einschaltung eines Sachverständigen bei Reparaturkosten von rund EUR 2500 brutto zur Ermittlung der Schadenshöhe erforderlich und damit auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich erstattungsfähig sind. Die Parteien streiten nur darüber, inwieweit die tatsächlich geltend gemachten Sachverständigenkosten gerechtfertigt sind.
13 
Ein wirtschaftlich denkender Geschädigter durfte davon ausgehen, einen Sachverständigen mit der Schadensschätzung beauftragen zu dürfen, der hierfür die typischerweise anfallenden Kosten berechnet. Denn dann ist davon auszugehen, dass auch der Schädiger, dem die Wiederherstellung nach dem Gesetz eigentlich obliegt, Kosten in gleicher Höhe für die Schadensschätzung ausgegeben hätte.
14 
Der Geschädigte und der Sachverständige haben einen Werkvertrag ohne ausdrückliche Preisvereinbarung geschlossen. Die gemäß § 632 Abs.1 BGB stillschweigend vereinbarte Vergütung richtet sich in ihrer Höhe nach § 632 Abs.2 BGB. Eine taxmäßige Vergütung besteht nicht. Es ist vorliegend vielmehr eine übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Üblich ist danach, was zur Zeit des Vertragsschlusses im Dezember 2004 für ein nach Art, Güte und Umfang vergleichbares Sachverständigengutachten über einen Fahrzeugschaden nach der allgemeinen Auffassung der beteiligten Kreise am hiesigen Ort der Gutachtenerstattung zu bezahlen war (BGH WM 78, 1099). Hierbei steht es der Annahme einer üblichen Vergütung nicht entgegen, dass sich kein genauer Betrag ermitteln lässt sondern Vergütungen innerhalb einer bestimmten und begrenzten Bandbreite bezahlt werden (Urteile des BGH vom 04.04.2006 - X ZR 80/05 und X ZRX ZR 122/05 - Rn 10). Grundsätzlich kann bei einem der Höhe nach üblichen Entgelt der Weg der Kalkulation dahingestellt bleiben, da die Kalkulation, von Ausnahmefällen abgesehen, in den Bereich der Motive der Vertragsschließenden fällt, welche die Willenserklärung nicht unmittelbar gestalten. Überdies hat der BGH (aaO) festgehalten, dass sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben kann. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im hiesigen Bereich Schadensermittlungsgutachten üblicherweise an der Schadenshöhe orientiert abgerechnet werden. Feststellungen zur Verbreitung dieser Berechnungsweise erübrigen sich damit.
15 
Für die Ermittlung der Höhe des üblichen Entgelts legt das Gericht gemäß § 287 ZPO die für den hiesigen Raum (PLZ 6...) erfolgte Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK), dem größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger, zugrunde. Die Befragung ergab, dass keine wesentliche Erhöhung der Honorare zu den unmittelbar davor liegenden Jahren eingetreten ist, so dass für die Schätzung die aktuellen Ergebnisse herangezogen werden können. Ausgehend von der Schadenshöhe netto, die sich aus den Nettoreparaturkosten und dem merkantilen Minderwert (bei Totalschaden: Wiederbeschaffungswert brutto) zusammensetzt, wird der Honorarkorridor (HB III) des Grundhonorars ermittelt, da die Mehrzahl der Befragten Grundhonorare innerhalb dieser Bandbreite verlangten. Weil jedoch das Nettoentgelt außer vom Grundhonorar auch noch durch die Nettonebenkosten geprägt wird und die Befragung zeigte, dass wer hohe Nebenkosten abrechnete, tendenziell ein geringeres Grundhonorar forderte, sind zu den Korridoreckwerten des Grundhonorars die der konkret beanspruchten Nebenkosten hinzuzurechnen. Diese werden der Nebenkostentabelle entnommen. Als üblich geschuldet ist der Mittelwert des so errechneten Honorarkorridors. Hieraus errechnet sich bei einem Nettoschaden (einschließlich merkantiler Wertminderung) von bis zu EUR 2.500,- folgendes Honorar:
16 
Abgerechnete Pos.
Unterer Korridoreckwert
Oberer Korridoreckwert
Korridormittelwert
Grundhonorar
314,00 EUR
358,00 EUR
336,00 EUR
Fotokosten
10,00 EUR
10,00 EUR
10,00 EUR
Porto/Telefon
13,50 EUR
22,00 EUR
17,75 EUR
Auslagen/Nebenkosten
--- EUR
--- EUR
--- EUR
Summe
337,50 EUR
390,00 EUR
363,75 EUR
17 
Ein Vergleich der vorliegend abgerechneten EUR 312,00 mit dem Korridormittelwert zeigt, dass das berechnete Honorar die übliche Vergütung nicht übersteigt.
18 
Die Grenze der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten im Rahmen des Schadensersatzes nach § 249 BGB ist wie bei den Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif (BGH NJW 2005, 135 ff) jedenfalls erreicht, wenn sich Sachverständigenvergütungen ausprägen, die von Selbstzahlern nicht verlangt werden und sich mit einem gesunden Marktgeschehen nicht mehr erklären lassen. Der vorliegende Sachverhalt bietet hierfür keinen Anhalt. Der von der Beklagten im Schriftsatz vom 29.08.2006 S. 6 (Bl.27) für angemessen gehaltene Zeitaufwand von 1,2- 1,7 Stunden begegnet schon deshalb Bedenken, weil zum Beispiel bei Punkt 3) „Erstellung des Gutachtens“ keine Zeit für die Anfertigung, gegebenenfalls Bearbeitung und Einfügung der Fotos in das Gutachten berücksichtigt ist. Die betriebswirtschaftliche Kalkulation des angemessenen Stundensatzes wird nicht durch § 9 JVEG bestimmt. Soweit die Beklagte vorträgt, es habe sich um ein „Drive-in-Gutachten“ gehandelt, bei dem ohnehin „entsprechende Abschläge auf das Grundhonorar vorzunehmen“ seien, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar, Fahrtkosten werden nicht abgerechnet.
19 
Der Beklagten stehen auch keine Einwendungen wegen der Rechnung zu. Der Geschädigte muss seinen Schaden darlegen und beweisen. Eine prüfbare Rechnung wie sie die Beklagte fordert, schuldet er nicht. Durch die Abtretung ändert sich an dieser Rechtslage nichts. Der Geschädigte mag aus dem Werkvertrag mit dem Sachverständigen einen Anspruch auf eine prüffähige Rechnung haben. Ihre Erteilung ist jedoch auch dann entgegen der Ansicht der Beklagten keine Fälligkeitsvoraussetzung sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht. Allerdings besteht auch ein solches nicht, da die Rechnung die übliche Vergütung (s.o.) nachvollziehbar abbildet.
III.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
21 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 04/04/2006 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 16. Mai 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 122/05 Verkündet am: 4. April 2006 Wermes Justizhauptsekretär
published on 04/04/2006 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 16. Mai 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 80/05 Verkündet am: 4. April 2006 Wermes Justizhauptsekretä
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Annotations

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.