Landgericht Kiel Urteil, 19. Juni 2015 - 17 O 48/15

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2015:0619.17O48.15.0A
bei uns veröffentlicht am19.06.2015

Tenor

I. Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 6 des Urteils des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12, wird für unzulässig erklärt.

II. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27.01. 2015, Az. 16 W 11/15, wird für unzulässig erklärt.

III. Es wird angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 6 des Urteils des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.03. 2013, Az. 2 U 7/12, und aus dem Beschluss des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27.01. 2015, Az. 16 W 11/15, bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.

IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung einer Auskunftserteilung.

2

Der Kläger nimmt die Beklagte in dem Rechtsstreit 17 O 242/11 vor dem Landgericht Kiel mit einer Stufenklage wegen Verstöße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch. Das Landgericht Kiel gab der Klage durch Urteil vom 27.07.2012 zum Teil statt, zum Teil wies es die Klage ab. Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts Kiel mit Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12 und wies den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Zahlungsstufe der Stufenklage an das Landgericht zurück.

3

Der Beklagte beantragte in dem Verfahren unter anderem „die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie in der Zeit vom 10.10. 2011 bis zum 27.06.2012 dadurch erlangt hat, dass sie aufgrund der streitgegenständlichen Rücklastschriftgebührenklausel zu Antrag 1. von ihren Kunden Pauschalen in Höhe von 20,95 €, 14,95 € bzw. 10,00 € erlangt hat. Dazu hat sie ihm kaufmännisch darüber Rechnung zu legen, in welchen Fällen sie im genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen tatsächlich entstandene Schaden war. Die Beklagte kann die Rechnungslegung gegenüber einem von ihm zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, ihm, dem Kläger, auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfällen enthalten sind“.

4

Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht gab der Klage zu diesem Antrag unter dem Tenor zu 6. wie folgt statt:

5

„Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 27. Juni 2012 dadurch erlangt hat, dass sie aufgrund der streitgegenständlichen Rücklastschriftgebührenklausel von ihren Kunden Pauschalen in Höhe von 20,95 €, 14,95 bzw. 10,00 € erlangt hat. Dazu hat sie dem Kläger kaufmännisch darüber Rechnung zu legen, in welchen Fällen sie im genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich entstandene Schaden war. Die Beklagte kann die Rechnungslegung gegenüber einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten sind.“

6

Der Beklagte benannte Herrn … als Wirtschaftsprüfer demgegenüber die Klägerin die Rechnungslegung vornahm und diesen ermächtigte, dem Beklagten auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten sind. Inhalt und Umfang der Rechnungslegung teilte der Wirtschaftsprüfer dem Beklagten nicht mit. Mit Schreiben vom 13.11.2014 teilte er dem Beklagten mit, dass der Gewinn aus der streitgegenständlichen AGB-Klausel zur Rücklastschriftgebühr in dem Zeitraum vom 10.10.2012 bis 27.06.2011 269.172 € betrage.

7

Der Beklagte hatte bereits mit Schriftsatz vom 02.10.2014 wegen Nichterteilung der Auskunft ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft beantragt. Er verfolgte den Antrag trotz der Auskunft durch den Wirtschaftsprüfer weiter, weil aufgrund dieser Auskunft der angebliche Gewinn durch den Beklagten nicht überprüfbar sei. Die Klägerin habe ihm jedenfalls summenmäßig mitzuteilen, welche Einnahmen sie durch die Rücklastschriftpauschalen im streitgegenständlichen Zeitraum erzielt habe, welche Kostenpositionen in welcher Höhe ihr durch die unlautere Rücklastschriftpauschalenpraxis angefallen seien und gegebenenfalls in welcher Höhe sie sie nach § 10 Abs. 2 Satz 1 UWG in Abzug gebracht habe.

8

Das Landgericht Kiel wies den Antrag durch Beschluss vom 25.11.2014 und Nichtabhilfebeschluss vom 15.01.2015 zurück. Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht hob den Beschluss des Landgerichts Kiel auf Beschwerde des Beklagten auf und setzte gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 12.500 €, ersatzweise Zwangshaft, fest.

9

Die Klägerin ist der Meinung, dass sie die Ziffer 6 des Urteils des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.03.2013 vollumfänglich erfüllt habe. Die Zwangsvollstreckung aus der Ziffer 6 des genannten Urteils sei daher unzulässig.

10

Sie beantragt,

11

1. die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 6 des vollstreckbaren Urteils des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.03.2013, AZ. 2 U 7/12, für unzulässig zu erklären;

12

2. die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Beschluss des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom dem 27.01.2015, AZ. 16 W 11/15, für unzulässig zu erklären;

13

3. gemäß § 770 ZPO anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 6 des Urteils des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.03.2013, AZ. 2 U 7/12, und aus dem Beschluss des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27.01.2015, AZ 16 W 11/15, bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er beantragt widerklagend unter der Bedingung, dass die Klage zu Antrag 1. abgewiesen wird,

17

festzustellen, dass die Klägerin aufgrund Ziffer 6 des Urteils des Schleswig – Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.03.2013, AZ. 2 U 7/12 verpflichtet ist, dem Beklagten mitzuteilen,

18

a. welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der Rücklastschriftpauschalen in Höhe von 20,95 €, 14,95 € bzw. 10,00 € im Auskunftszeitraum jeweils erzielt hat und

19

b. welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe sie gewinnschmälernd in Abzug bringen will.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Widerklage abzuweisen.

22

Der Beklagte ist Meinung, dass die Klage unzulässig sei, weil der Einwand der Erfüllung bereits im Zwangsvollstreckungsverfahren rechtskräftig beschieden worden sei.

23

Die Klägerin habe die Auskunft auch noch nicht erteilt. Der dem Abschöpfungsanspruch immanente Auskunftsanspruch umfasse nicht nur den Anspruch auf Mitteilung des vom Schuldner für den Gewinn gehaltenen Betrags, sondern verlange auch die Mitteilung solcher Angaben, die es dem Gläubiger ermöglichen, die Berechnungsmethode des Schuldners in rechtlicher Hinsicht im Erkenntnisverfahren zur Zahlungsstufe zur Disposition des Gerichts zu stellen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn ernsthaft in Betracht komme, dass der Schuldner eine Berechnungsmethode zu Grunde gelegt haben könnte, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Das sei hier der Fall. Die Klägerin müsse daher gegenüber dem Beklagten auch Angaben zur Höhe der erzielten Einnahmen und zur Höhe der gewinnschmälernd zu berücksichtigen Ausgabenpositionen machen. Nur so werde der Beklagte in die Lage versetzt, von ihm für nicht gewinnschmälernd und abzugsfähig gehaltene Ausgabenpositionen in der Zahlungsstufe mit einzuklagen und die Frage der Abzugsfähigkeit damit der gerichtlichen Entscheidung im Erkenntnisverfahren über die Zahlungsstufe anheimzustellen.

24

Im Übrigen wird auf die Niederschrift des Terminsprotokolls vom 20.05.2015, auf die genannten Gerichtsentscheidungen sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage ist zulässig und begründet.

26

Der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO steht nicht entgegen, dass der Einwand der Erfüllung bereits im Vollstreckungsverfahren geprüft und von dem Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgericht abgelehnt wurde. Der Schuldner kann unbeschadet eines vorangehenden Vollstreckungsverfahrens mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, der titulierte Anspruch bestehe nicht mehr. Denn der Streit, ob und inwieweit dieser Einwand im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist, berührt die Frage der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage nicht. Diese Möglichkeit steht dem Schuldner allein schon deshalb offen, weil der Einwand, die Erfüllung sei erfolgt, nicht nur das Vollstreckungsverfahren betrifft, sondern dem Titel die Vollstreckbarkeit ganz oder teilweise nehmen kann (BGH, Urteil vom 08.10.1992, AZ. VII ZR 272/90). Dieser Grundsatz ist auch durch die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht infrage gestellt worden. Dort schließt sich der Bundesgerichtshof lediglich der Meinung an, dass der Schuldner nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage den Erfüllungseinwand erheben könne, sondern aus prozessökonomischen Gründen auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Einwand zu hören sei, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt. Auch nach dieser Meinung ist aber allgemein anerkannt, dass die Vollstreckungsabwehrklage neben der Geltendmachung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren zulässig bleibt (vgl. BGH a. a. O.; BGH, Beschluss vom 05.11.2004, AZ. IXa ZB 32/04; BGH, Beschluss vom 06.06.2013, AZ. I ZB 56/12). Bloß prozessökonomische Erwägungen sind nicht geeignet, dem Schuldner die Möglichkeit der Klage zu nehmen. Dies würde zu einer Verkürzung der Rechte des Schuldners führen. Zwar entscheidet auch aufgrund der §§ 887 oder 888 ZPO das Prozessgericht, das gegebenenfalls auch eine Beweisaufnahme durchführen kann. Dennoch ist dieses Zwangsvollstreckungsverfahren dem Erkenntnisverfahren nach § 767 ZPO nicht gleichwertig. Im Gegensatz zum Erkenntnisverfahren entscheidet das Gericht im Zwangsvollstreckungsverfahren durch Beschluss, ohne dass grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist. Gegen den Beschluss steht als Rechtsmittel auch nur die sofortige Beschwerde zur Verfügung, während im Erkenntnisverfahren weitergehende Rechtsmittel, nämlich Berufung und gegebenenfalls Revision vorgesehen sind.

27

Die Klage ist auch begründet.

28

Durch die Ermächtigung des Wirtschaftsprüfers, dem Beklagten auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten sind, der Rechnungslegung gegenüber dem Wirtschaftsprüfer und der Mitteilung des Gewinns durch den Wirtschaftsprüfer gemäß Schreiben vom 13.11.2014 hat die Klägerin den Auskunftsanspruch gemäß Ziffer 6 des Urteils des Schleswig -Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.03.2013 erfüllt. Denn danach kann die Klägerin die Rechnungslegung gegenüber einem vom Beklagten zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen.

29

Dabei handelt es sich um einen sogenannten Wirtschaftsprüfervorbehalt, der in Betracht kommt, wenn bei umfassender Interessenabwägung die berechtigten Belange der Auskunftsberechtigten gegenüber denen der Auskunftspflichtigen zurücktreten müssen. Der Wirtschaftsprüfervorbehalt beeinträchtigt die Stellung des Auskunftsberechtigten, weil ihm die Informationen nicht selbst zugänglich sind und er sie nicht unmittelbar selbst überprüfen kann, sondern sich auf die Prüfung durch einen Dritten verlassen muss, dem eine vergleichbare Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen regelmäßig fehlt. Mit dem Vorbehalt sind daher Gefahren für die Durchsetzung seiner Ansprüche verbunden, deren Hinnahme von ihm nur bei einem deutlich höher gewichtigen Interesse des Auskunftspflichtigen erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1999, AZ KZR 11/97).

30

Der zu vollstreckende Anspruch des Gläubigers ergibt sich gemäß § 704 ZPO aus der Urteilsformel. Ergänzend kann der übrige Urteilsinhalt herangezogen werden. Durch Auslegung muss der wahre Sinn der Urteilsformel festgestellt werden, wenn ihre Fassung zu Zweifeln Anlass gibt. Für die Auslegung der Urteilsformel ist dann die Heranziehung der Urteilsgründe statthaft und geboten. Unzulässig ist es jedoch, auf andere tatsächliche Umstände, insbesondere auf Parteivortrag zurückzugreifen (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 704 Rn. 3/4). Hier bedarf es eines Rückgriffs auf die Entscheidungsgründe nicht. Denn die Urteilsformel ist eindeutig. Die Pflicht zur Rechnungslegung ist in § 259 BGB definiert. Gegenüber wem im vorliegenden Fall die Rechnungslegung zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem in der genannten Rechtsprechung anerkannten Wirtschaftsprüfervorbehalt. Zum Verständnis der Urteilsformel ist deshalb ein Rückgriff auf die Entscheidungsgründe nicht erforderlich. Diese sind insoweit auch unergiebig. Denn in ihnen wird zwar der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung begründet, es sind jedoch keine Ausführungen darüber vorhanden, gegenüber wem welche Angaben zu machen sind (vgl. S. 66 - 78 des Urteils).

31

Der Inhalt des Tenors ist auch nicht deshalb zweifelhaft und auslegungsbedürftig, weil von „Gewinne“ die Rede ist. Insoweit ist denkbar, die Gewinnangaben nach den unterschiedlichen Pauschalen oder nach Zeitabschnitten anzugeben. Dies würde aber nicht zu einer Verbesserung der Position des Beklagten führen. Die Gewinne wären dann nämlich zu dem schon bekannten Gesamtgewinn als Grundlage der Berechnung des Zahlungsantrages zu addieren. Die Forderung nach einer etwaigen Aufteilung der Auskunft auf Teilgewinne wäre daher eine bloße Förmelei und damit rechtsmissbräuchlich. Dem Kläger geht es um weitergehende Angaben, die ihn in die Lage versetzen, die Berechnung des Gewinns zu überprüfen. Diese Angaben sind jedoch Gegenstand der Rechnungslegung, die nach dem Tenor nur gegenüber dem Wirtschaftsprüfer erfolgen muss.

32

In dem Beschluss vom 27.01.2015 teilt der Einzelrichter des 16. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts die Auffassung des Beklagten, dass die erteilte Auskunft nicht ausreichend sei. Er führt auf Seite 9 des Beschlusses aus, dass das Oberlandesgericht in dem Urteil vom 26.03.2013 sowohl im Tatbestand als auch in den Gründen „schlank“ davon ausgegangen sei, dass dem Gläubiger der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu stehe. Der 2. Zivilsenat des Schleswig – Holsteinischen Oberlandesgerichts habe den vom Gläubiger genauso formulierten, in dem bezeichneten Sinne unklaren Antrag, den er im Grunde nach für begründet gehalten habe, ohne ihn auf etwaige mögliche Komplikationen hin zu untersuchen, einfach „durchgewinkt“. Der Einzelrichter des 16. Zivilsenats hält also dem 2. Zivilsenat, der in Senatsbesetzung das Urteil gesprochen und den Antrag des Kläger grammatikalisch präzisiert hat, vor, die angebliche Missverständlichkeit des Antrags des Beklagten übersehen zu haben und deshalb seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht nachgekommen zu sein.

33

Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Der 2. Zivilsenat hat in dem Urteil ab Seite 66 den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung geprüft. Es fehlen lediglich Ausführungen zu dem Wirtschaftsprüfervorbehalt. Das ist weder überraschend noch vorwerfbar, denn der Senat hatte keinen Anlass, sich mit dieser Frage zu beschäftigen, weil der Beklagte – damals als Kläger – diesen Wirtschaftsprüfervorbehalt bereits in seinem Antrag aufgenommen hatte. Da der Wirtschaftsprüfervorbehalt – wie oben dargelegt – nachteilig für den Beklagten im Vergleich zu einer direkten Rechnungslegung ihm gegenüber ist, handelt es sich um einen beschränkten Antrag. Der Senat konnte dem Beklagten deshalb einen Anspruch auf Rechnungslegung ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt wegen der gerichtlichen Bindung an den Klageantrag gemäß § 308 ZPO nicht zusprechen, weil dieser weitergehend gewesen wäre, als das, was der Beklagte beantragt hatte.

34

Es bestand für den Senat auch keine Hinweispflicht nach § 139 ZPO, den Antrag anders zu fassen. Auf eine Änderung von Anträgen darf das Gericht nur hinwirken, wenn sie sich im Rahmen des Prozessbegehrens der Partei halten. Darunter fällt zum Beispiel die Klärung des Verhältnisses von Haupt – und Hilfsanträgen, die Anpassung des Klagantrags nach Veränderungen der Prozesslage sowie wegen Bedenken im Hinblick auf die Vollstreckungsfähigkeit insbesondere bei Unbestimmtheit. Unzulässig ist dagegen ein Hinweis, der auf eine Erweiterung des Prozessziels hinwirkt. (Greger in Zöller, ZPO, 30. Auflage, §139 Rn. 15). Wie oben bereits dargelegt, ist der Antrag weder unbestimmt noch vollstreckungsunfähig. Die durch den Wirtschaftsprüfer erteilte Auskunft ist auch als Grundlage für den Zahlungsantrag geeignet. Das Problem des Beklagten besteht lediglich in seiner Vermutung, der mitgeteilte Gewinn sei zu gering und er könne wegen der durch den Wirtschaftsprüfervorbehalt fehlenden Rechnungslegung ihm gegenüber den tatsächlich dem Zahlungsantrag zu Grunde zu legenden Gewinn nicht ermitteln, mit der Folge der Beschränkung auf einen Zahlungsantrag in möglicherweise zu geringer Höhe. Damit verwirklicht sich aber lediglich das in dem Wirtschaftsprüfervorbehalt liegende Risiko. Ob eine Partei ein solches Risiko durch entsprechende Antragstellung von vornherein eingehen will oder eine Auskunft und Rechnungslegung ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt beantragt, ist allein ihre Sache. Es wäre eine einseitige Parteinahme des Gerichts, wenn es der klagenden Partei raten würde, den Antrag ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt zu stellen.

35

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vermutung, der 2. Zivilsenat hätte eine andere Urteilsformel gewählt, wenn er die Problematik erkannt hätte, nicht weiterführt. Denn es ergibt sich weder aus dem Tenor noch aus den Urteilsgründen, in welcher Weise er den Tenor bezüglich des Wirtschaftsprüfervorbehaltes anders gefasst hätte. Es können deshalb nur der Parteivortrag und die Interessenlage des Beklagten herangezogen werden, was – wie oben dargelegt – unzulässig ist. Im Übrigen hätte dies auch die Unbestimmtheit des Tenors und damit dessen fehlende Vollstreckbarkeit zur Folge. Denn der Beklagte geht nicht von einer Rechnungslegungspflicht der Klägerin ihm gegenüber aus, sondern fordert von ihr Informationen, die über eine bloße Gewinnmitteilung hinausgehen, jedoch die Voraussetzungen einer Rechnungslegung nicht erfüllen müssen. Danach soll sich also der Umfang der Auskunftspflicht an den Anforderungen messen lassen, die der Beklagte für die Geltendmachung der Zahlungsstufe für erforderlich hält. Diese Anforderungen ergeben sich aber weder aus dem Urteilstenor noch aus den Urteilsgründen, sondern beruhen allein auf der Entscheidung des Beklagten. Daher wäre die danach zu erteilende Auskunft inhaltlich für die Klägerin ohne entsprechende Anweisung durch den Beklagten nicht bestimmbar. Dem versucht der Beklagte nun durch die bedingt gestellte Widerklage, über die mangels Bedingungseintritt nicht zu entscheiden war, zu begegnen.

36

Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beruht auf § 770 ZPO.

37

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91,709 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Kiel Urteil, 19. Juni 2015 - 17 O 48/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Kiel Urteil, 19. Juni 2015 - 17 O 48/15

Referenzen - Gesetze

Landgericht Kiel Urteil, 19. Juni 2015 - 17 O 48/15 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Zivilprozessordnung - ZPO | § 888 Nicht vertretbare Handlungen


(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

Zivilprozessordnung - ZPO | § 887 Vertretbare Handlungen


(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 704 Vollstreckbare Endurteile


Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil


Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfecht

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 10 Gewinnabschöpfung


(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsans

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Kiel Urteil, 19. Juni 2015 - 17 O 48/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landgericht Kiel Urteil, 19. Juni 2015 - 17 O 48/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2013 - I ZB 56/12

bei uns veröffentlicht am 06.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 56/12 vom 6. Juni 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 888 Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist grundsätzlich auch im Verfahren der Zwangsvol

Landgericht Kiel Urteil, 27. Juli 2012 - 17 O 242/11

bei uns veröffentlicht am 27.07.2012

Tenor Der Beklagten wird es untersagt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten in Allgemein
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Kiel Urteil, 19. Juni 2015 - 17 O 48/15.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2017 - I ZR 64/16

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Schleswig vom 10. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Referenzen

Tenor

Der Beklagten wird es untersagt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgende fettgedruckte oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf eine solche Klausel zu berufen.

5.5 Sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er  den höheren Aufwand. Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z. B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten, oder Kosten, die für die vom Kunden zu vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen oder Rechnungsbeanstandungen entstanden sind, sind vom Kunden zu erstatten. Erfolgt eine Sperrung des Anschlusses aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde die aus der Sperre resultierenden Kosten zu tragen. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt es jeweils vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen.

soweit in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 14,95 € oder höher festgelegt ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16. Oktober 2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf 48 % der seitens des Klägers für diesen Rechtsstreit verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 4 % p. a. vom Zeitpunkt der Überweisung des Betrages bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht an den Kläger zu zahlen.

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 52 % und die Beklagte 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.550,00 €.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG aufgenommen ist. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gehört es, Interessen der Verbraucher geltend zu machen, insbesondere auch durch die Unterbindung von Verstößen gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2

Die Beklagte bietet Mobilfunkdienstleistungen an. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 15. April 2011 sind u. a. folgende Klauseln enthalten:

3

„5. Zahlungsbedingungen

4

5

5.4 Vertragsbestandteile des Mobilfunkvertrages ist die Vereinbarung einer Einzugsermächtigung zur Abrechnung der fälligen Entgelte …

6

5.5 Sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er  den höheren Aufwand. Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z. B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten, oder Kosten, für die die vom Kunden zu vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen oder Rechnungsbeanstandungen entstanden sind, sind vom Kunden zu erstatten. Erfolgt eine Sperre des Anschlusses aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde die aus der Sperre resultierenden Kosten zu tragen. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt jeweils vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen...“

7

Die Beklagte verwendet mehrere Tarif- und Preislisten, deren Anwendbarkeit sich nach dem Mobilfunknetz richtet, in dem die vertraglich vereinbarten Leistungen jeweils erbracht werden. Die Tarif- und Preislisten mit Stand vom 1. Februar 2011 enthielten für den Fall einer Rücklastschrift, die vom Kunden zu vertreten ist, Kosten von 20,95 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Preise und Leistungen wird auf die Anlagen K 3 bis K 6 (Bl. 15 bis 18 d. A.) Bezug genommen.

8

Mit Schreiben vom 15. September 2011 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die Schadenspauschale für Rücklastschriften unwirksam sei, da sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden überschreite. Er forderte die Beklagte auf, zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte die Verwendung der beanstandeten Klausel einzustellen und bis zum 23. September 2011 eine ausreichende Unterlassungserklärung abzugeben sowie die Kosten der Abmahnung in Höhe von 145,00 € zu erstatten.

9

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 27. September 2011 mit, dass sie keine Unterlassungserklärung abgeben könne, da die Pauschale von 20,95 € nicht den zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteige.

10

Der Kläger hat seinen Anspruch weiterverfolgt und im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt,

11

es der Beklagten zu untersagen, in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20,95 € oder einen anderen Betrag festzulegen, der den Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge übersteigt.

12

Durch Beschluss vom 29. September 2011 hat das Gericht die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Im Widerspruchsverfahren hat der Kläger seinen Antrag dann insoweit reduziert, als es der Beklagten untersagt werden sollte, in den gültigen Tarif- und Preislisten für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20,95 € oder einen Betrag festzulegen, der 10,00 € übersteigt. Durch Urteil vom 11. Januar 2012 hat das Gericht die einstweilige Verfügung vom 29. September 2011 mit dieser Einschränkung aufrechterhalten.

13

Nach Zustellung des Beschlusses vom 29. September 2011, die am 10. Oktober 2011 erfolgte, reduzierte die Beklagte die Pauschale für Rücklastschriften auf 15,00 €, nach Zustellung des Urteils vom 11. Januar 2012, die am 23. Januar 2012 erfolgte, reduzierte sie die Pauschale seit dem 24. Januar 2012 auf 10,00 €.

14

Mit Schreiben vom 20. März 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er den Betrag von 10,00 € noch für überhöht halte und allenfalls ein Betrag von 6,00 € gerechtfertigt sei, und forderte eine entsprechende Unterlassungserklärung. Mit vorliegender Klage verfolgt er seinen Anspruch aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren weiter, da die Beklagte keine Abschlusserklärung abgegeben hat.

15

Der Kläger ist der Ansicht, dass auch die jetzt festgelegte Pauschale für Rücklastschriften in Höhe von 10,00 € zu hoch sei, da dieser Betrag den Schaden übersteige, der der Beklagten im Falle einer Rücklastschrift nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entstehe.

16

Er trägt dazu vor:

17

Unmittelbar durch die Rücklastschrift falle der Beklagten nur der ihr von ihrer eigenen Hausbank in Rechnung gestellte Betrag an, der zwischen 3,00 € und 8,11 € liege. Da nur die branchentypischen durchschnittlichen Bankkosten maßgeblich seien, liege der Mittelwert bei 5,56 €. Für eine darüberliegende Kostenschätzung bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte.

18

Hinzu kämen lediglich noch Portokosten für die Benachrichtigung des Kunden in Höhe von 0,55 € und Materialkosten in Höhe von 0,10 €.

19

Fiktive anteilige Personalkosten könnten nicht als Schaden einberechnet werden, da es sich nicht um einen Schaden des Unternehmens aufgrund der Rücklastschrift, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung des Vertrages handele. Auch die von der Beklagten eingestellten Kosten zur Bonitätsprüfung seien nicht adäquat kausal durch das Fehlschlagen einer einzelnen Lastschrift verursacht.

20

Bezüglich des gestellten Auskunfts- und Gewinnabschöpfungsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass Tatbestandsvoraussetzung weder ein direkter Vorsatz noch eine Absicht sei. Vielmehr reiche ein mindestens bedingt vorsätzlich rechtswidriges Handeln aus.

21

Der Kläger beantragt,

1.

22

der Beklagten zu untersagen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgend fettgedruckte oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf eine solche Klausel zu berufen

23

5.5 Sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er  den höheren Aufwand. Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z. B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten, oder Kosten, die für die vom Kunden zu vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen und Rechnungsbeanstandungen entstanden sind, sind vom Kunden zu erstatten. Erfolgt eine Sperre des Anschlusses aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde die aus der Sperre resultierenden Kosten zu tragen. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt jeweils vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen.

24

a) soweit in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 10,00 € oder höher festgelegt ist,

25

b) hilfsweise soweit in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 14,95 € oder höher festgelegt ist,

26

c) hilfsweise soweit in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20,95 € oder höher festgelegt ist.

2.

27

die Beklagte zu verurteilen, an den ihn 145,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 8 %-punkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2011 zu zahlen,

3.

28

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von ihm für diesen Rechtsstreit verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 4 % p. a. vom Zeitpunkt der Überweisung des Betrages bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht an ihn zu zahlen,

4.

29

ihm die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen,

6.

30

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 145,00 € zzgl. 8 % Zinsen seit Antragstellung zu zahlen;

7.

31

die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie in der Zeit vom 10.10.2011 bis zum 27.06.2012 dadurch erlangt hat, dass sie aufgrund der streitgegenständlichen Rücklastschriftgebührenklausel zu Antrag 1. von ihren Kunden Pauschalen i.H.v. 20,95 €, 14.95 € bzw. 10,00 € erlangt hat. Dazu hat sie ihm kaufmännisch darüber Rechnung zu legen, in welchen Fällen sie im genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich entstandene Schaden war. Die Beklagte kann die Rechnungslegung gegenüber einem von ihm zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, ihm, dem Kläger, auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten sind und

8.

32

die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, den sich anhand der nach Antrag 7. zu erteilenden Auskunft ergebenden Betrag an den Bundeshaushalt zu zahlen.

33

Die Beklagte beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Rücklastschriftklausel nicht unwirksam sei, da die Summe der einzelnen Schadenspositionen eine Pauschale von 20,95 € rechtfertige.

36

Sie trägt dazu vor:

37

An Bankkosten habe sie bis zu 8,75 € pro Rücklastschrift zu tragen. Da es auf den branchentypischen Durchschnittsschaden ankomme, der Kläger selbst die Bankkosten mit maximal 8,11 € angegeben und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 27. März 2012 Bankkosten in Höhe von 8,11 € in voller Höhe als zu

38

berücksichtigende Schadensposition unterstellt habe, sei dieser Betrag als branchentypisch zu berücksichtigen.

39

Für die Benachrichtigung des Kunden bei Vorliegen einer Rücklastschrift kalkuliere sie an Brief-, Druck- und Portokosten einen Betrag in Höhe von 0,40 €. Soweit in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen Portokosten von 2,50 € aufgeführt seien, würden diese nur in Rechnung gestellt, wenn ein Kunde bei ihr ausdrücklich die (erneute) Übersendung eines Dokuments anfordere, nicht aber bei der Benachrichtigung über eine Rücklastschrift. Da das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 27. März 2012 für eine Information an den Kunden einen Betrag von 1,50 € als ausreichend berücksichtigt habe, sei dieser Betrag unter Beachtung der Grundsätze des branchentypischen Durchschnittsschadens zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung zugrunde zu legen.

40

Darüber hinaus würden ihr pro Rücklastschrift Personalkosten von 4,89 € entstehen. Diese Kosten fielen deswegen an, weil etliche ihrer Mitarbeiter bei Eingang einer Rücklastschrift unter Verwendung einer speziellen Software ausschließlich damit beschäftigt seien, im Interesse der Kunden individuell in Ansehung der Bonität des jeweiligen Kunden und unter Berücksichtigung der Dauer der Vertragsbeziehung zum jeweiligen Kunden zu eruieren und zu entscheiden, wie im konkreten Einzelfall weiter vorgegangen werden solle. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die ganz überwiegende Mehrheit derjenigen Kunden, die von ihr über das Vorliegen einer Rücklastschrift informiert würden, telefonisch Kontakt mit den dafür zuständigen Mitarbeitern aufnähmen, um ihre persönliche und finanzielle Situation zu erläutern und die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

41

Eine weitere Schadensposition seien die Kosten für die ausschließlich zur Bearbeitung von Rücklastschriften erforderliche Software, die sich auf 0,39 € pro Rücklastschrift beliefen.

42

Außerdem würden pro Rücklastschrift Refinanzierungskosten von 2,63 € entstehen, die allein darauf zurückzuführen seien, dass der jeweilige Kunde seinen Verpflichtungen ihr gegenüber aus der Lastschriftabrede nicht nachgekommen sei, während sie ihre Verpflichtungen gegenüber den Netzbetreibern erfüllen müsse. Bei den Refinanzierungskosten sei berücksichtigt, dass sie daneben selbst in Fällen längeren Zahlungsverzuges des Kunden ausnahmslos auf die Geltendmachung von Verzugszinsen verzichte.

43

Ein Kunde, der seinen Verpflichtungen ihr gegenüber aus der Lastschriftabrede nicht nachgekommen sei, habe ihr zudem den entgangenen Gewinn zu ersetzen, der 18,02 € pro Rücklastschrift betrage. Denn unmittelbare Folge des Eingangs einer Rücklastschrift könne sein, dass der Kunde gesperrt werde und während des Zeitraums der Sperrung keinen Umsatz mehr produziere. Der mit 18,02 € berechnete entgangene Gewinn beziehe sich nur auf diejenigen Sperrungen, die ausschließlich unmittelbar auf die Rücklastschriften zurückzuführen seien.

44

Bei der Prüfung der Frage, ob die in Rechnung gestellten Rücklastschriftkosten von 20,95 € den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigen würden, sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass einige Konkurrenzunternehmen bereits kurze Zeit nach Eingang der ersten Rücklastschrift einen weiteren Versuch unternehmen würden, per Lastschriftabrede die Gebühren einzuziehen, und bei einer weiteren Rücklastschrift die Gebühr noch einmal berechneten. Auf diese Praxis verzichte sie im Interesse ihrer Kunden.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

46

Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

47

Im Übrigen war sie als unbegründet abzuweisen.

48

Soweit sich der Kläger mit dem Klagantrag zu 1. gegen die von der Beklagten erhobene Schadenspauschale für Rücklastschriften wendet, war die Klage hinsichtlich des Hauptantrages zu a) abzuweisen und ihr nur hinsichtlich des Hilfsantrages zu b) stattzugeben.

49

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 1 UKlaG i. V. m. § 309 Nr. 5 a BGB. Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind.

50

Der Kläger ist nach § 3 UKlaG berechtigt, den Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen, da er in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG aufgenommen ist.

51

Die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch des Klägers ist, ergibt sich daraus, dass die Beklagte bisher keine Abschlusserklärung abgegeben hat und deswegen die zum gegenwärtigen Zeitpunkt verlangte Pauschale von 10,00 € jederzeit wieder abändern und erhöhen kann.

52

Der Unterlassungsanspruch ist nur begründet, soweit die Beklagte in ihren gültigen Tarif- und Preislisten für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 14,95 € oder höher festlegt. Bei den Kosten, die die Beklagte ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift in Rechnung stellt und die sie z. Zt. mit 10,00 € angibt, handelt es sich um pauschalierten Schadensersatz i.S..v. § 309 Nr. 5 a BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Das ist hinsichtlich der im Hauptantrag genannten Schadenspauschale von 10,00 € nicht der Fall, die Pauschale übersteigt aber den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, wenn die Beklagte einen Betrag von 14,95 € oder höher festlegt.

53

Dies ergibt sich aus Folgendem:

54

Die Bankgebühren für Rücklastschriften liegen nach dem Vortrag des Klägers zwischen 3,00 € und 8,11 €, nach dem Vortrag der Beklagten betragen sie bis zu 8,75 €. Da die Banken unterschiedliche Gebühren berechnen, ist davon auszugehen, dass nicht alle Rücklastschriften für die Beklagte Bankkosten in Höhe von 8,00 € oder mehr verursachen. Allerdings bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die unterschiedlichen Gebühren im Durchschnitt dem rechnerischen Mittelwert der Kostenspanne entsprechen. Das Gericht schätzt die durchschnittlichen Rücklastschriftkosten, die von den Banken in Rechnung gestellt werden, daher auf 6,00 € pro Rücklastschrift.

55

Die für die zur Benachrichtigung der Kunden entstehenden Brief-, Druck- und Portokosten kalkuliert die Beklagte selbst mit einem Betrag von nur 0,40 €. Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden und nicht deswegen auf 1,50 € zu erhöhen, weil das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 27. März 2012 insoweit einen Betrag von 1,50 € zugrunde gelegt hat.

56

Soweit die Beklagte vorträgt, dass ihr pro Rücklastschrift Personalkosten in Höhe von 4,89 € entstehen würden, kann dieser Betrag nicht in voller Höhe in die Schadenspauschale mit einbezogen werden. Zwar können Personalkosten grundsätzlich im Rahmen eines Schadensersatzspruches geltend gemacht werden, wenn sie nach der Verkehrsanschauung einen Marktwert haben. Die Beklagte hat zu dieser Position vorgetragen, dass etliche ihrer Arbeitnehmer bei Eingang einer Rücklastschrift unter Verwendung einer speziellen Software ausschließlich damit beschäftigt seien, im Interesse der Kunden zu eruieren und zu entscheiden, wie im Einzelfall weiter vorgegangen werden müsse. Dabei würden auch häufig intensive Telefongespräche mit den Kunden geführt.

57

Das Gericht geht davon aus, dass ein Teil der insoweit entstehenden Personalkosten kausal auf die Rücklastschrift zurückzuführen ist. Dies gilt aber nicht für die gesamten Kosten. Teilweise dürften die Kosten Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages beinhalten, für die der Kunde grundsätzlich nicht einzustehen hat und die auch nicht auf den Kunden abgewälzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009, Xa ZR 40/08). Soweit die Beklagte meint, dass der vorliegende Fall nicht mit dem vergleichbar sei, den der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 17. September 2009 entschieden hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Situation ist in beiden Fällen insoweit vergleichbar, als in Fällen einer Rücklastschrift auch Kosten für die Debitorenbuchhaltung entstehen, die die Beklagte sonst durch das obligatorische Lastschriftverfahren weitgehend einsparen kann. Wenn dieses Konzept im Einzelfall fehlschlägt, bleibt es dabei, dass die Kosten für die manuelle Erfassung und Bearbeitung von Zahlungsvorgängen eigentlich typische Vertragsabwicklungskosten und nicht Schäden aus der Rücklastschrift sind (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 27.03.2012, 2 U 2/11).

58

Das Gericht schätzt den Anteil der tatsächlich durch die Lastschrift entstandenen Personalkosten auf 1,00 € bis 1,50 €. In diesem Betrag sind die speziellen Softwarekosten, die die Beklagte mit 0,39 € beziffert, mit enthalten.

59

Im Rahmen der Schadenspauschale zu berücksichtigen sind auch Refinanzierungskosten, die die Beklagte pro Rücklastschrift mit 2,63 € annimmt. Da Rücklastschriften einen Zahlungsverzug des Kunden beinhalten, der dazu führt, dass die Beklagte keine entsprechende Einnahme zu verbuchen hat, während sie ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere den Netzbetreibern, zu erfüllen hat, ist nachvollziehbar, dass ihr in soweit Refinanzierungskosten entstehen. Diese dürften mit 2,63 € nicht unangemessen berücksichtigt sein.

60

Soweit die Beklagte in ihrer Schadenspauschale noch einen entgangenen Gewinn in Höhe von 18,02 € pro Rücklastschrift einbezieht mit der Begründung, dass unmittelbare Folge des Eingangs einer Rücklastschrift sein könne, dass der Kunde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gesperrt werde und dann während des Zeitraums der Sperrung keinen weiteren Umsatz mehr produziere, handelt es sich dabei nicht um eine direkte Folge der Rücklastschrift, sondern um eine Folge der Sperrung des Kunden. Der durch die Sperrung möglicherweise entstehende Schaden, der sowohl hinsichtlich der Dauer der Sperrung als auch hinsichtlich des Umfangs des vom Kunden nicht mehr getätigten Umsatzes sehr unterschiedlich ausfallen kann und schon aus diesem Grund eine Pauschalierung auf einen bestimmten Betrag nicht rechtfertigt, kann deswegen nicht in die Rücklastschriftpauschale eingestellt werden. Dies gilt umso mehr, als in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unter Nummer 5.5 zwischen Rücklastschrift und Sperre des Anschlusses differenziert wird und für die Kartensperrung wegen unbezahlter Rechnung im Preis- und Leistungsverzeichnis Kosten von 18,50 € gesondert aufgeführt sind.

61

Unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen hält das Gericht einen pauschalierten Schadensersatz für eine Rücklastschrift in Höhe von etwas mehr als 10,00 € für angemessen, da dieser Betrag dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entsprechen dürfte.

62

Soweit der Kläger mit dem Klagantrag zu 2. Zahlung von 145,00 € verlangt, ist die Klage begründet. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 5 UKlaG i. V. m. 12 Abs. 1 UWG. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann Ersatz der erforderlichen Aufwendung verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist.

63

Die erste Abmahnung des Klägers vom 15. September 2011 war berechtigt, da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt Rücklastschriftkosten von 20,95 € ihren Kunden in Rechnung gestellt hat.

64

Die für die Abmahnung von dem Kläger verlangte Kostenpauschale von 145,00 € ist als angemessen anzusehen und wird von der Beklagten auch nicht beanstandet.

65

Da der Kläger die Kostenpauschale bereits mit Schreiben vom 15. September 2011 geltend gemacht hat, ist die Beklagte nach § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Zugang dieses Schreibens in Verzug geraten, so dass der Kläger ab dem 16. Oktober 2011 Zinsen verlangen kann. Verzugszinsen können nach § 288 Abs.1 BGB aber nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden. Denn es handelt sich bei der Kostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht um eine Entgeltforderung i. S. v. § 288 Abs. 2 BGB.

66

Der Feststellungsantrag zu Ziffer 3. rechtfertigt sich ebenfalls aus § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1 UWG. Denn auch insoweit handelt es sich um Aufwendungen zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs. Allerdings ist die Klage insoweit nur teilweise begründet, nämlich nur insoweit, als der Kläger die Gerichtskosten aufgrund der Kostenentscheidung des vorliegenden Urteils nicht selbst zu tragen hat.

67

Begründet ist die Klage hinsichtlich des Klagantrages zu 4.. Die Befugnis des Klägers, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auch eigene Kosten, bekannt zu machen, ergibt sich aus § 7 UKlaG.

68

Soweit der Kläger mit dem Klagantrag zu 6. Zahlung weiterer 145,00 € nebst Zinsen verlangt, war die Klage abzuweisen. Denn mit der weiteren Abmahnung vom 20. März 2012 hat der Kläger gegenüber der Beklagten beanstandet, dass diese als Rücklastschriftkosten noch einen Betrag von 10,00 € geltend macht. Ein Betrag von 10,00 € ist aber als Schadenspauschale als angemessen anzusehen, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen des Gerichts ergibt.

69

Abzuweisen war die Klage auch, soweit der Kläger mit den Klaganträgen zu 7. und 8. Auskunft über Gewinne aufgrund der Rücklastschriftgebührenklausel und Auszahlung der Gewinne an den Bundeshaushalt begehrt. Zwar besteht nach § 10 Abs. 1 UWG ein Gewinnabschöpfungsanspruch, wenn vorsätzlich durch eine unzulässige geschäftliche Handlung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern Gewinne erzielt werden. Ein vorsätzliches Verhalten kann der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgeworfen werden. Die Beklagte hat nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 29. September 2011 ihre Rücklastschriftkosten auf 15,00€ reduziert. In der einstweiligen Verfügung war konkret nur die Schadenspauschale von 20,95 € für unzulässig erklärt worden. Soweit in dem Beschluss ausgeführt ist, dass unzulässig auch ein anderer Betrag sein soll, der den Schaden übersteigt, welcher der Antragsgegnerin im Falle einer Rücklastschrift nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsteht, hatte diese Tenorierung weder einen vollstreckungsfähigen Inhalt noch war für die Beklagte aus dem Beschluss zu entnehmen, welchen genauen Betrag das Gericht für zu hoch hielt. Mit Zustellung des Urteils im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 11. Januar 2011 hat die Beklagte entsprechend dem Inhalt dieses Urteils die Kostenpauschale auf 10,00 € reduziert.

70

Auch wenn der Kläger meint, dass die Beklagte nur einen Betrag von 6,00 € pro Rücklastschrift als Schadenspauschale geltend machen dürfe, und dies der Beklagten mit Schreiben vom 20. März 2012 mitgeteilt hat, rechtfertigt das nicht die Annahme, dass die Beklagte vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat. Denn der vom Kläger für angemessen erachtete Betrag von 6,00 € ist zu niedrig angesetzt, wie die vorherigen Ausführungen zeigen.

71

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

72

Das Obsiegen und Unterliegen der Parteien bezüglich des Klagantrages zu 1. hat das Gericht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger als Rücklastschriftpauschale einen Betrag von 6,00 € für angemessen erachtet und die Beklagte einen Betrag von auf jeden Fall über 10,00 €, mit jeweils der Hälfte angenommen.

73

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.

 

74

[Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 21.8.2012 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet:


Beschluss vom 21. August 2012

Das Urteil vom 27.07.2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

1. Im Tenor muss es am Ende der zu unterlassenden Klausel richtig heißen: „… eine Schadenspauschale von 14,95 € oder höher…“

2. Im fünften Absatz der Entscheidungsgründe wird der zweimal genannte Betrag von 15,00 € jeweils durch den Betrag von 14,95 € ersetzt.

Gründe

Das Urteil war wegen der offenbaren Unrichtigkeiten gemäß § 319 ZPO auf Antrag des Klägers und von Amts wegen zu berichtigen.]


(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 56/12
vom
6. Juni 2013
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist grundsätzlich auch im Verfahren
der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zur Durchsetzung eines für vollstreckbar
erklärten Schiedsspruchs zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12 - OLG München
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 18. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 10.000 €.

Gründe:


1
I. Die Parteien sind Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltssozietät. Sie haben im Sozietätsvertrag folgende Schiedsvereinbarung getroffen: Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag, aus Gewinnverteilungsverträgen oder aus Anteilsübernahmeverträgen werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch einen Schiedsrichter entschieden. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch alle Auseinandersetzungen um das Zustandekommen vorerwähnter Verträge.
2
Der Gläubiger hat gegen den Schuldner in einem schiedsrichterlichen Verfahren einen Teil-Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 27. Juni 2011 erwirkt. Danach hat der Schuldner dem Gläubiger - näher bezeichnete - Auskünfte über den Bestand sämtlicher Bankkonten und Buchhaltungskonten der Rechtsanwaltssozietät zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat diesen TeilSchiedsspruch durch Beschluss vom 17. Oktober 2011 für vollstreckbar erklärt.
3
Der Gläubiger hat beantragt, gegen den Schuldner wegen Nichterteilung der Auskünfte nach § 888 ZPO Zwangsmittel festzusetzen.
4
Der Schuldner ist dem entgegengetreten und hat Erfüllung der Auskunftspflicht eingewandt.
5
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln zurückgewiesen, soweit der Schuldner die verlangten Auskünfte nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien erteilt hat. Dagegen hat es dem Antrag stattgegeben, soweit die Erfüllung der Auskunftspflicht zwischen den Parteien streitig ist. Dazu hat es ausgeführt, bei Schiedssachen sei der Erfüllungseinwand im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO nicht zu berücksichtigen; die - weit auszulegende - Schiedsvereinbarung umfasse den Erfüllungseinwand.
6
Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die vollständige Zurückweisung des Zwangsmittelantrags.
7
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und gemäß § 575 ZPO auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann der Erfüllungseinwand des Schuldners nicht zurückgewiesen und dem Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln daher nicht stattgegeben werden.
8
1. Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist grundsätzlich auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO aus einem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch zu berücksichtigen.
9
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schuldner nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67, 71 ff.; Beschluss vom 22. September 2005 - I ZB 4/05, juris Rn. 7; Beschluss vom 17. September 2009 - I ZB 67/09, JurBüro 2009, 662 Rn. 7; Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZB 67/09, NJW-RR 2011, 470 Rn. 11). Das gilt gleichermaßen für das - hier in Rede stehende - Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO (OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 7 W 13/10, juris Rn. 18 mwN; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 13 Sch 1/10, juris Rn. 7; Zöller/ Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 888 Rn. 11; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 888 Rn. 8).
10
Für die Prüfung des Erfüllungseinwands in Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO statt erst bei der Vollstreckungsgegenklage kann - unter anderem - die Prozessökonomie sprechen. Eine Beweiserhebung über die Einwendungen des Schuldners ist - soweit nötig - in beiden Verfahren möglich und liegt stets in den Händen des Prozessgerichts. Dieses ist im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO ohnehin grundsätzlich verpflichtet, Beweis zu erheben. Das Vollstreckungsverfahren würde durch die Verweisung des Schuldners auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage auch nicht beschleunigt. Bei Erhebung der Vollstreckungsgegenklage müsste dem Schuldner unter Umständen Vollstreckungsaufschub nach § 769 ZPO gewährt werden und würde das Verfahren angesichts der einzuhaltenden Fristen letztlich verzögert. Die Frage, ob die vom Schuldner unstreitig vorgenommenen Handlungen dem entsprechen, was der Titel ihm gebietet , kann das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht aufgrund seiner Kenntnis vom Inhalt des Rechtsstreits zudem am ehesten entscheiden (vgl. BGHZ 161, 67, 72 f.).
11
b) Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch betreibt.
12
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sachlichrechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch innerhalb des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (vgl. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) zulässig, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte (BGH, Beschluss vom 8. November 2007 - III ZB 95/06, NJW-RR 2008, 659 Rn. 31; Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, NJW-RR 2011, 213 Rn. 8 f. mwN).
13
Es wäre nicht sinnvoll, wenn der Schuldner in solchen Fällen die Vollstreckbarerklärung hinnehmen und wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO anhängig machen müsste; vielmehr ist es im Interesse der Verfahrenskonzentration geboten, im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung Einwendungen zuzulassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören (BGH, NJW-RR 2008, 659 Rn. 31 mwN).
14
bb) Sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den Schiedsspruch können aber auch im Verfahren zur Durchsetzung des für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs vorgebracht werden.
15
Dafür kann allerdings nicht angeführt werden, die Frage, ob die vom Schuldner unstreitig vorgenommenen Handlungen dem entsprechen, was der Titel ihm gebiete, könne am ehesten vom Oberlandesgericht als Vollstreckungsgericht aufgrund seiner Kenntnis vom Inhalt des Rechtsstreits entschieden werden (vgl. oben Rn. 10 aE). Das Oberlandesgericht ist im Erkenntnisverfahren nicht mit dem Rechtsstreit befasst gewesen und hat von daher auch kei- ne Kenntnis vom Inhalt des Rechtsstreits. Für eine Zulassung sachlich-rechtlicher Einwendungen im Verfahren zur Durchsetzung des Schiedsspruchs sprechen jedoch die anderen Gründe, die der Bundesgerichtshof bereits in seinen früheren Entscheidungen als maßgeblich angesehen hat (vgl. BGHZ 161, 67, 71 ff.; BGH, NJW-RR 2008, 659, 662 Rn. 31).
16
So hängt die Vollstreckung gemäß § 887 ZPO schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift davon ab, dass der Schuldner seine Verpflichtung zur Vornahme einer (vertretbaren) Handlung nicht erfüllt. Der Wortlaut des § 888 ZPO knüpft an den des § 887 ZPO an. Die Vollstreckung nach § 888 ZPO setzt daher gleichfalls voraus, dass der Schuldner seine - auf die Vornahme einer (nicht vertretbaren) Handlung gerichtete - Verpflichtung nicht erfüllt.
17
Dass der Erfüllungseinwand in Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO als erheblich anzusehen sein soll, ergibt sich ferner aus der Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung der Kostenvorschrift des § 891 Satz 3 ZPO durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039). Danach soll diese Neufassung der Möglichkeit Rechnung tragen, dass Vollstreckungsanträge des Gläubigers etwa nur deshalb teilweise erfolgreich sind, weil der Schuldner nachweist, dass er die vertretbare oder unvertretbare Handlung teilweise erfüllt hat (vgl. BT-Drucks. 13/341, S. 41).
18
Schließlich ist es auch im Interesse der Verfahrenskonzentration geboten , sachlich-rechtliche Einwendungen, auf die eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte, bereits im Verfahren zur Durchsetzung des für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs zuzulassen und den Schuldner nicht auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage zu verweisen. Eine Beweiserhebung über die Einwendungen des Schuldners ist, soweit nötig, in beiden Verfahren möglich. Das Vollstreckungsverfahren würde auch nicht beschleunigt, sondern könnte eher verzögert werden, wenn der Schuldner auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage verwiesen würde (vgl. BGHZ 161, 67, 72 f.).
19
cc) Abweichendes gilt im Schiedsverfahren allerdings, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits der Schiedsabrede unterliegt. In diesem Fall ist nicht das Oberlandesgericht, sondern das Schiedsgericht zur Entscheidung berufen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1986 - IV ZR 80/85, BGHZ 99, 143, 146 ff.; Beschluss vom 19. Dezember 1995 - III ZR 194/94, NJW-RR 1996, 508; BGH, NJW-RR 2008, 659 Rn. 19; NJW-RR 2011, 213 Rn. 10; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 13 Sch 1/10, juris Rn. 8).
20
2. Nach diesen Maßstäben kann der Erfüllungseinwand desSchuldners nicht mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden. Der Erfüllungseinwand ist grundsätzlich auch im hier in Rede stehenden Verfahren zur Durchsetzung eines für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs zu berücksichtigen. Abweichendes gilt zwar, wenn der Erfüllungseinwand der Schiedsabrede unterliegt. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die - weit auszulegende - Schiedsvereinbarung umfasse den Erfüllungseinwand, entbehrt aber einer tragfähigen Grundlage.
21
Die Auslegung eines Schiedsvertrags durch den Tatrichter kann vom Rechtsbeschwerdegericht zwar nur beschränkt überprüft werden (BGHZ 99, 143, 150). Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, die Schiedsvereinbarung umfasse den Erfüllungseinwand, jedoch nicht begründet. Seine Beurteilung entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage und kann schon deshalb keinen Bestand haben. Nach ihrem Wortlaut erfasst die Schiedsvereinbarung (lediglich ) - dem Erkenntnisverfahren zuzuordnende - Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag , aus Gewinnverteilungsverträgen oder aus Anteilsübernahmeverträgen einschließlich aller Auseinandersetzungen um das Zustandekommen dieser Verträge. Dass die Schiedsvereinbarung sich auch auf das Zwangsvollstreckungsverfahren und Streitigkeiten über den Erfüllungseinwand erstreckt, erschließt sich aus dem Wortlaut nicht und kann auch im Übrigen nicht ohne Weiteres angenommen werden.
22
IV. Danach ist auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob sich aus den bei der Auslegung der Schiedsvereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigenden Umständen ergibt, dass diese sich auf im Rahmen der Zwangsvollstreckung auftretende Streitigkeiten über die Frage der Erfüllung erstreckt.
Bornkamm Schaffert Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 18.06.2012 - 34 Sch 32/11 -

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.